Eden Parc - Real Estate Fund

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Eden Parc - Real Estate Fund
Eden Parc - Real Estate Fund
Anlagefonds nach liechtensteinischem Recht
Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger
Prospekt
und Vertragsbedingungen
Der Eden Parc - Real Estate Fund (nachfolgend der „Fonds“) ist ein Investmentunternehmen
für qualifizierte Anleger nach Art. 23 des Gesetzes über Investmentunternehmen vom 19. Mai
2005 (nachfolgend IUG) i.V.m. Art. 28 und Art. 29 der Verordnung über Investmentunternehmen
(nachfolgend IUV). Dieser Fonds richtet sich ausschliesslich an einen oder mehrere qualifizierte Anleger. Er ist von der Bewilligungspflicht und den übrigen Pflichten nach Art. 28 Abs. 1 IUV
befreit*.
Der rechtlich relevante Inhalt dieses Prospekts (nachfolgend „der Prospekt“) bildet die Vertragsbedingungen und ist gleichzeitig als Treuhandurkunde ausreichend. Mit dem Erwerb der Anteile gelten die
Vertragsbedingungen als durch den Anleger genehmigt. Den qualifizierten Anlegern dieses Fonds
stehen der Prospekt und die Vertragsbedingungen in den jeweils neuesten Fassungen kostenlos bei
der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und bei allen Vertriebsberechtigten zur Verfügung.
Diese Dokumente können zudem von qualifizierten Anlegern auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter www.lafv.li abgerufen werden. Weitere Informationen zum
Fonds sind bei der Ahead Wealth Solutions AG, Austrasse 15, 9490 Vaduz, während den Geschäftszeiten erhältlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Fonds Anteile an Immobiliengesellschaften erwerben
kann, welche nicht an einer Börse kotiert sind. Diese Anlagen können deshalb in der Bewertung hohen Wertschwankungen ausgesetzt sein.
Die Fondsleitung stützt sich bei der Bewertung der Immobiliengesellschaften, bei welchen der
Fonds eine Mehrheitsbeteiligung aufweist, auf eine geprüfte und sachlich fundierte Zukunftsbetrachtung ab, bei der das Risiko besteht, dass die in der Berechnung angenommenen Angaben nicht erreicht werden können.
Verwaltungsgesellschaft:
*
Dieser Hinweis muss nach Art. 28 IUV auch auf allen Werbeunterlagen und dem Zeichnungsschein enthalten sein.
1
Eckdaten des Fonds
Grundinformationen
Valoren – Nr.
11497299
ISIN – Nr.
LI0114972990
Rechnungswährung
1
CHF
Mindestanlage
CHF 250'000.00
Mindesthaltedauer
Die Mindesthaltedauer beträgt 3 Jahre; kann durch
die Verwaltungsgesellschaft um weitere 2 Jahre verlängert werden
Erstausgabepreis
CHF 100.--
Bewertungstag /
2
Berechnungstag
Letzter Arbeitstag eines Quartals /
Erster Arbeitstag eines Quartals
Bewertungsintervall
quartalsweise
Annahmeschluss Anteilsgeschäft
Bewertungstag bis 16.00 Uhr
mit einer Rücknahmefrist von 50 Bankarbeitstagen
auf Ende eines Quartals
Rücknahmefrist
Abschluss Rechnungsjahr
30.06.
Erfolgsverwendung
thesaurierend
Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger
Ausgabekommission
3
keine
3
Rücknahmekommission
keine
Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds4
Managementgebühr
3
keine
o Performance-Fee
o Hurdle Rate
o High Watermark
Administrations- und Fondsleitungsge3
bühr
Depotbankgebühr
max. 0.35 % p.a.
3
Finanzierungs- / Strukturierungsgebühr
1
1.5 %
keine
ja
max. 0.15 % p.a.
4
max. 1% Zinssatzdifferenz p.a. auf gewährte Kredite
Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert des
Fonds berechnet werden.
2
Bewertungstag = NAV-Tag, NAV Date / Berechnungstag = der dem Bewertungstag folgende liechtensteinische Bankarbeitstag
3 Die effektiv belastete Kommission bzw. Gebühr wird im Halbjahres- und Geschäftsbericht ausgewiesen.
4
Zuzüglich Steuern und sonstige Kosten: Transaktionskosten sowie Auslagen, die der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank in Ausübung ihrer Funktionen entstanden sind.
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und Vertragsbedingungen
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2
Organisation
Sitzstaat / Zuständige Aufsichtsbehörde
Liechtenstein / Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA); www.fma-li.li
Rechtsform
Der Eden Parc - Real Estate Fund wurde gemäss liechtensteinischem Gesetz über lnvestmentunternehmen als ein rechtlich unselbständiger offener Anlagefonds in der Rechtsform
der Kollektivtreuhänderschaft aufgelegt.
Gründungsdatum / unbeschränkte Dauer
15.07.2010
Vermeidung von Interessenkonflikten
Aufgrund der vielfältigen Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank,
ihrer Beauftragten und der mit diesen verbundenen Unternehmen können Interessenkonflikte
auftreten.
Bei der Verwaltung des Fonds sind die involvierten Parteien verpflichtet, durch geeignete
organisatorische und personelle Massnahmen das Risiko der Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden.
Ist dies nicht möglich, bemühen sich die involvierten Parteien, den Konflikt nach besten Kräften mit der gebotenen Sachkenntnis angemessen beizulegen bzw. ihn nach Recht und Billigkeit zu behandeln.
Verwaltungsgesellschaft
Ahead Wealth Solutions AG, Austrasse 15, 9490 Vaduz
Öffentlichkeitsregister-Nummer: FL-0002.273.796-4
Vertriebsberechtigte
Der Vertrieb für den Fonds ist delegiert an die Bank Frick & Co. AG, Landstrasse 14, FL9496 Balzers. Die Bank Frick & Co. AG, Balzers, verfügt über Erfahrungen und Fachkenntnisse im „Private Banking“. Des Weiteren bietet sie institutionellen Kunden ihre Dienstleistungen als Depotstelle für Investmentfonds an.
Depotbank
Bank Frick & Co. AG, Landstrasse 14, FL-9496 Balzers
Die Depotbank führt das Anteilsregister.
Revisionsstelle des Investmentunternehmens und der Verwaltungsgesellschaft
ReviTrust Grant Thornton AG, Bahnhofstrasse 15, FL-9494 Schaan
Die Investmentunternehmen und Verwaltungsgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit
jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle
prüfen zu lassen.
3
Wirtschaftliche Informationen
Verwendung des Erfolgs
Die erwirtschafteten Erträge des Fonds werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert.
Steuern
Das verwaltete Vermögen eines Anlagefonds ist steuerbefreit.
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und Vertragsbedingungen
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Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem Fonds löst keine Emissionsabgabe aus.
Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern
eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler5 ist.
Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren. Allfällige Ertragsausschüttungen des Fonds bilden Vermögensertrag und sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind als Erwerb zu
versteuern. Auf Ausschüttungen ist keine Couponsteuer geschuldet.
In Bezug auf den Fonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen und zwar sowohl bei Ausschüttung als
auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Anteile zu erheben, die an natürliche Personen mit
Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedsstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts auf ausdrücklichen Antrag der berechtigten Person ein Meldeverfahren vorsehen.
Der Fonds untersteht keiner weiteren Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die
vom Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes
unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Die steuerlichen
Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der
Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim
Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers sowie insbesondere in Bezug auf die
EU-Zinsbesteuerung nach dem Domizilland der Zahlstelle. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank noch deren
Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Investor aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anteilen übernehmen.
Kosten
Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger
Ausgabekommission
Es wird keine Ausgabekommission gemäss Ziffer 1 „Eckdaten des Fonds“ erhoben.
Rücknahmekommission
Es wird keine Rücknahmekommission gemäss Ziffer 1 „Eckdaten des Fonds“ erhoben.
Liquidationskosten
Bei der Auszahlung der Liquidationsbetreffnisse im Falle der Auflösung des Fonds, kann die
Verwaltungsgesellschaft eine Rücknahmekommission von höchstens 0.25 % des Nettoinventarwerts zu ihren Gunsten erheben.
Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds
Performance-Fee
Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft pro Geschäftsjahr eine Performance-Fee gemäss Ziffer 1 „Eckdaten des Fonds“ erheben.
Eine Performance-Fee fällt nur dann an, sofern die Beteiligungsgesellschaften mindestens in
dieser Höhe vorgängig Dividenden in den Fonds ausbezahlt haben. Die Auszahlung einer
allfälligen Performance-Fee erfolgt am Ende eines Quartals.
5
Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht
auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland.
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und Vertragsbedingungen
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Administrations-/ Fondsleitungsgebühr
Für die Administration und Fondsleitung des Fonds sowie die Berechnung des Fondsvermögens belastet die Verwaltungsgesellschaft eine jährliche Gebühr gemäss Ziffer 1 „Eckdaten
des Fonds“. Diese wird jedes Quartal ausbezahlt.
Depotbankgebühr
Für die Verwahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die
sonstigen im IUG aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank eine jährliche Gebühr gemäss Ziffer 1 „Eckdaten des Fonds“. Diese wird jedes Quartal ausbezahlt.
Finanzierungs- und Strukturierungsgebühr
Die Depotbank kann für die vom Fonds mehrheitlich gehaltenen Gesellschaften passende
Finanzierungsstrukturen bereitstellen und betreuen. Die Depotbank kann sich entsprechend
beim Fonds refinanzieren, um solche Finanzierungsstrukturen (z.B. Darlehen, Mezzaninkapital oder nachrangige Darlehen) an vom Fonds mehrheitlich gehaltene Gesellschaften zu gewähren. Daraus kann eine Zinssatzdifferenz zu Gunsten der Depotbank von maximal 1%
resultieren. Das Risiko aus einer solchen Kreditgewährung kann die Depotbank an den
Fonds übertragen.
Ordentlicher Aufwand
Daneben werden aus dem Fondsvermögen die folgenden Aufwendungen getragen:
o
Kosten im Zusammenhang mit der Gründung des Investmentunternehmens (z.B. Konzessionsgebühren, Erstellung und Druck des vereinfachten Prospekts in allen notwendigen Sprachen); diese werden aktiviert und über eine Periode von 3 Jahren linear abgeschrieben;
o Kosten für die Vorbereitung, den Druck und den Versand der Geschäftsberichte sowie
allfällig weiterer gesetzlich vorgeschriebener Publikationen in allen notwendigen Sprachen;
o Kosten für die Rechts- und Steuerberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der
Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber handeln;
o Kosten für allfällige Veröffentlichungen der an die Anleger gerichteten Mitteilungen des
Fonds;
o Gebühren und Kosten für Bewilligungen und die Aufsicht über den Fonds in Liechtenstein;
o alle Steuern, die auf das Fondsvermögen sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden;
o ein angemessener Anteil an Kosten für Drucksachen und Werbung, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten und Verkauf von Anteilen entfallen;
o Honorar der Revisionsstelle;
o Kosten allfällig nötig werdender ausserordentlicher Dispositionen gemäss Gesetz und
Verordnung über Investmentunternehmen (z.B. Änderungen der Vertragsbedingungen
des Fonds).
Transaktionskosten
Zusätzlich trägt der Fonds sämtliche, aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der
betreffenden Anlagen verrechnet.
TER
Die Gesamtkosten, die der Fonds auf einer Jahresbasis zu tragen hat (Total Expense Ratio,
TER) wird im jeweiligen Geschäftsbericht ausgewiesen. Die TER wird nach allgemeinen, von
der FMA anerkannten Grundsätzen berechnet und umfasst, mit Ausnahme der Transaktionskosten, sämtliche Kommissionen und Kosten, die laufend dem Fondsvermögen belastet
werden.
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und Vertragsbedingungen
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4
Beteiligung am Fonds
Kreis der qualifizierten Anleger
Der Fonds richtet sich ausschliesslich an einen oder mehrere qualifizierte Anleger, welche
unter eine der folgenden Kategorien fallen:
4.1. Direkte qualifizierte Anleger
a) Unternehmen, welche einer Aufsicht unterstehen, die der liechtensteinischen gleichwertig
ist, insbesondere Banken und Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften,
Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Postinstitute, gemeinschaftliche Kapitalanlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften
b) kommerziell tätige Unternehmen, deren Eigenkapital im letzten Geschäftsjahr mehr als
20 Millionen Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung betragen hat
c) Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften, sonstige Gemeinschaften und Vermögenseinheiten, welche nicht kommerziell tätig sind und die im Zeitpunkt der Zeichnung direkt oder indirekt über Finanzanlagen im Wert von 1 Million Schweizer Franken oder den
Gegenwert in einer anderen Währung verfügen
d) Staaten, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Zentralbanken, internationale
und supranationale Institutionen und andere vergleichbare internationale Organisationen.
4.2. Indirekte qualifizierte Anleger
Als qualifiziert gelten auch Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag
abgeschlossen haben mit Personen mit Sitz im In- oder Ausland, welche
a) hinsichtlich ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit einer entsprechenden Aufsicht unterliegen oder nachweislich einer durch die nationale Aufsichtsbehörde anerkannten Branchenorganisation angehören und
b) der aktuell im EWR geltenden Geldwäschereiregelung oder einer gleichwertigen Regelung unterstehen. Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen.
Zeichnungsstellen
Anteile des Fonds können über die Depotbank sowie über jede weitere Bank mit Sitz im Inoder Ausland erworben werden, welche der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer angemessenen Aufsicht untersteht.
Zeichnungsschein
Der qualifizierte Anleger kann Anteile des Fonds nur auf der Grundlage des beiliegenden
Zeichnungsscheins erwerben, welcher vom Anleger zu unterzeichnen ist. Auf diesem Zeichnungsschein hat der Anleger zu bestätigen, dass er sowie gegebenenfalls diejenige/n Person/en, für deren Rechnung er handelt, jeweils separat betrachtet qualifizierte Anleger im
Sinne einer der vorgenannten Kategorien sind.
Verkaufsrestriktionen
Der Fonds ist nur im Fürstentum Liechtenstein zum öffentlichen Vertrieb zugelassen.
Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Fonds im Ausland kommen die dort
geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile des Fonds wurden insbesondere nicht
nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches dieses Gesetz nicht verletzt, können Anteile des Fonds weder direkt
noch indirekt in den Vereinigten Staaten, Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz in
den Vereinigten Staaten, Kapitalgesellschaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem
Recht der Vereinigten Staaten errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese
veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Der Begriff „Vereinigte Staaten" um-
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und Vertragsbedingungen
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fasst im Sinne dieses Dokumentes die Vereinigten Staaten von Amerika, alle ihre Gliedstaaten, Territorien und Besitzungen sowie alle Gebiete, die ihrer Rechtshoheit unterstehen.
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die Wohnsitz ausserhalb der Vereinigten Staaten
haben, sind berechtigt, wirtschaftliche Eigentümer der Anteile des Fonds nach Massgabe der
Regulation S des Securities Act Release No. 33-6863 (May 2, 1990) zu werden.
Ausgabe von Anteilen
Anteile können am Bewertungstag gezeichnet werden, und zwar zum Nettoinventarwert je
Anteil. Die Abrechnung erfolgt zum NAV zuzüglich der allfälligen Ausgabekommission und
etwaiger Steuern. Die Höhe der jeweiligen maximalen Ausgabekommissionen bzw. Gebühren sind der Ziffer 1 „Eckdaten des Fonds“ zu entnehmen.
Entsprechende Anträge müssen bei der Depotbank bis zum Annahmeschluss vorliegen.
Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsberechtigen platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsberechtigten in
Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Annahmeschluss sind der Ziffer 1 „Eckdaten
des Fonds“ zu entnehmen.
Rücknahme von Anteilen
Anteile werden quartalsweise (auf Ende März, Juni, September, Dezember) zurückgenommen, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil, wobei dieser Nettoinventarwert am Bewertungstag, der unmittelbar auf den Bankarbeitstag folgt, berechnet wird, abzüglich allfälliger
Rücknahmekommission und etwaiger Steuern. Die Höhe der allfälligen maximalen Rücknahmekommission, die im Zusammenhang mit der Rücknahme von Anteilen des Fonds erhoben wird, wird in den Eckdaten des Fonds genannt. Rücknahmeanträge müssen bei der
Depotbank bis spätestens 16:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit) 50 Bankarbeitstage vor dem
letzten Bankarbeitstag des laufenden Quartals eintreffen. Falls ein Rücknahmeantrag verspätet eingeht, so gilt er als Rücknahmeantrag für das nächste Kalenderquartalsende. Für
bei Vertriebsberechtigten im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung
der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur
Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsberechtigten in Erfahrung gebracht werden. Wenn die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu führen würde,
dass der Bestand des betreffenden Anlegers im Fonds unter „Eckdaten des Fonds“ aufgeführte Mindestanlage fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft nach freiem Ermessen und ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag so behandeln, als ob es sich
dabei um einen Antrag auf Rücknahme aller von dem Anleger im Fonds gehaltenen Anteile
handelt. Da die Auszahlung an den Fonds von den Veräusserungspreisen der gehaltenen
Anlagen zum Teil längeren Fristen unterliegt, kann die Auszahlung von Anteilen innerhalb
von 60 Bankgeschäftstagen nach Berechnung des Rücknahmepreises erfolgen. Dies gilt
nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der
Depotbank liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Bei
grossen Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende
Vermögenswerte des Fonds verkauft werden können. Ist eine solche Massnahme notwendig, so werden alle am selben Tag eingegangenen Rücknahmeanträge zum selben Preis
abgerechnet. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers anstatt nach freiem Ermessen
der Depotbank in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös der
Konvertierung von der Rechnungswährung in die Zahlungswährung, abzüglich der Anteile
können zum NAV je Anteil gezeichnet und zurückgegeben werden, zuzüglich der allfälligen
Ausgabekommission und etwaiger Steuern. Die Höhe der jeweiligen maximalen Ausgabekommissionen bzw. Gebühren sind der Ziffer 1 „Eckdaten des Fonds“ zu entnehmen.
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und Vertragsbedingungen
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Der Anleger verpflichtet sich, die von ihm gezeichneten Anteile am Fonds, für eine Mindesthaltedauer von 3 Jahren zu behalten, wobei die Frist durch die Verwaltungsgesellschaft um 2
weitere Jahre verlängert werden kann. Die Depotbank kann, aber ist dazu nicht verpflichtet,
einen Handel von Anteilsscheinen ausserhalb der ordentlichen Regelung von Ausgabe und
Rücknahme von Anteilen zu organisieren bzw. vorzunehmen.
Nettoinventarwert
Der Nettoinventarwert der Anteile wird von der Verwaltungsgesellschaft zum Bewertungstag
(NAV-Tag, NAV Date) entsprechend des Bewertungsintervalls ermittelt. Information zum
Bewertungstag und zum Bewertungsintervall und sind der Ziffer 1 „Eckdaten des Fonds“ zu
entnehmen.
Der NAV eines Anteils ist in der Rechnungswährung des Fonds ausgedrückt und ergibt sich
aus dem Vermögen des Fonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen, dividiert
durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird bei der Ausgabe und bei der
Rücknahme von Anteilen auf 0.05 CHF gerundet.
Das Vermögen des Fonds wird folgendermassen bewertet:
a) Anlagen, die an einer Börse notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden in der Regel zum Schlusskurs des massgeblichen Ausgabe- und
Rücknahmetages bewertet. Wenn eine Anlage an mehreren Börsen oder Märkten gehandelt wird, ist der Kurs jenes Marktes massgebend, welcher der Hauptmarkt für diese
Anlage ist. Vorbehalten bleibt Bst. b) unten;
b) bei Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten kann die Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und
Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden und eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;
c) der Wert von Mehrheitsbeteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmungen aus dem
Immobiliensektor wird aus Halbjahres- und Jahresberichten, die von anerkannten Revisionsgesellschaften geprüft werden, abgeleitet. Zur Bewertung können auch Modellberechnungen herangezogen werden. Dabei besteht das Risiko, dass die in der Modellberechnung ermittelten Werte nicht realisiert werden können;
d) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht
unter Bst. a) bis c) oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem
Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und
Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. Dabei kann sich die Verwaltungsgesellschaft auch auf Berichte Dritter stützen;
e) die liquiden Mittel werden grundsätzlich auf der Basis des Nennwertes, zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet; und
f) für die Anlagen, die nicht auf die Rechnungswährung des Fonds lauten, wird deren Wert
zum Mittelkurs zwischen Kauf- und Verkaufspreis der in London, oder falls nicht erhältlich, auf dem für diese Währung repräsentativsten Markt erhältlich ist, umgerechnet.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Prinzipien zur Bewertung des Vermögens anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung aufgrund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fonds auf der
Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren getätigt
werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.
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und Vertragsbedingungen
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Rechnungswährung
Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und
der Nettovermögenswert des Fonds berechnet werden. Die Rechnungswährung wird in Ziffer 1 „Eckdaten des Fonds“ genannt.
5
Risikohinweis
5.1
Fondsspezifische Risiken
Bei Immobilien oder beschränkt marktgängigen Werten kann das Risiko unverhältnismässig grösser sein. Mangelnde Liquidität und Transparenz können die Einschätzung der Anlagecharakteristika erschweren.
Die Wertentwicklung von gehaltenen Immobilien kann vom allgemeinen Immobilientrend markant abweichen.
Anteile dieses Anlagefonds können zwischenzeitlich überdurchschnittliche Kursschwankungen aufweisen. Es kann nicht garantiert werden, dass das Investmentunternehmen das Anlageziel erreichen wird.
5.2
Allgemeine Risiken
Zusätzlich zu den fondsspezifischen Risiken können die Anlagen des Fonds allgemeinen
Risiken unterliegen.
Alle Anlagen in Investmentunternehmen sind mit Risiken verbunden. Die Risiken können u.a.
Aktien- und Anleihenmarktrisiken, Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Volatilitätsrisiken sowie
politische Risiken umfassen bzw. damit verbunden sein. Jedes dieser Risiken kann auch
zusammen mit anderen Risiken auftreten. Auf einige dieser Risiken wird in diesem Abschnitt
kurz eingegangen. Es gilt jedoch zu beachten, dass dies keine abschliessende Auflistung aller möglichen Risiken ist.
Der Wert der Anlagen ebenso wie das aus ihnen gewonnene Einkommen kann fallen oder
steigen und kann nicht garantiert werden. Es gibt keine Garantie dafür, dass das Anlageziel
des Fonds auch tatsächlich erreicht werden wird oder es zu einem Wertzuwachs der Anlagen kommen wird. Bei der Rückgabe von Anteilen kann der Anleger möglicherweise den
ursprünglich in den Fonds investierten Betrag nicht zurückerhalten.
Potenzielle Anleger sollten sich über die mit einer Anlage in die Anteile verbundenen
Risiken im Klaren sein und erst dann eine Anlageentscheidung treffen, wenn sie sich
von ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Experten umfassend über die Eignung einer Anlage in Anteile dieses Fonds unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Finanz- und Steuersituation und sonstiger Umstände, die im vorliegenden Prospekt enthaltenen Informationen und die Anlagepolitik des
Fonds haben beraten lassen.
Derivative Finanzinstrumente
Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten kann zwar vorteilhaft sein, ist jedoch mit
spezifischen Risiken verbunden. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Absicherungszwecken kann durch entsprechend geringere Chancen und Risiken das allgemeine
Risikoprofil verändern. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Anlage- und Spekulationszwecken kann sich durch entsprechend moderate bis sehr hohe zusätzliche Chancen und Risiken auf das allgemeine Risikoprofil auswirken..
Derivative Finanzinstrumente bergen auch das Risiko, dass dem Fonds ein Verlust entsteht,
weil eine andere an dem derivativen Finanzinstrument beteiligte Partei (in der Regel eine
„Gegenpartei“) ihre Verpflichtungen nicht einhält. Dieses Risiko ist bei Warrants, OTCOptionen und -Termingeschäften, strukturierten Produkten, exotischen Optionen, etc. besonders hoch.
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und Vertragsbedingungen
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Emittentenrisiko (Bonitätsrisiko)
Die Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder gar der Konkurs eines Emittenten bedeuten einen mindestens teilweisen Verlust des Vermögens.
Gegenparteienrisiko
Das Risiko besteht darin, dass die Erfüllung von Geschäften, welche für Rechnung des Vermögens abgeschlossen werden, durch Liquiditätsschwierigkeiten oder Konkurs der entsprechenden Gegenpartei gefährdet ist.
Geldwertrisiko
Die Inflation kann den Wert der Anlagen des Vermögens mindern. Die Kaufkraft des investierten Kapitals sinkt, wenn die Inflationsrate höher ist als der Ertrag, den die Anlagen abwerfen.
Konjunkturrisiko
Es handelt sich dabei um die Gefahr von Kursverlusten, die dadurch entstehen, dass bei der
Anlageentscheidung die Konjunkturentwicklung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt und
dadurch Wertpapieranlagen zum falschen Zeitpunkt getätigt oder Wertpapiere in einer ungünstigen Konjunkturphase gehalten werden.
Länderrisiko
Anlagen in Ländern mit politisch instabilen Verhältnissen unterliegen besonderen Risiken.
Diese können sehr rasch zu grossen Kursschwankungen führen. Dazu gehören beispielsweise Devisenbeschränkungen, Transferrisiken, Moratorien oder Embargos.
Liquiditätsrisiko
Bei Titeln kleinerer Gesellschaften (Nebenwerte) besteht das Risiko, dass der Markt phasenweise nicht liquid ist. Dies kann zur Folge haben, dass Titel nicht zum gewünschten Zeitpunkt und/oder nicht in der gewünschten Menge und/oder nicht zum erhofften Preis gehandelt werden können.
Marktrisiko (Kursrisiko)
Dieses ist ein allgemeines, mit allen Anlagen verbundenes Risiko, das darin besteht, dass
sich der Wert einer bestimmten Anlage möglicherweise gegen die Interessen des Fonds verändert.
Psychologisches Marktrisiko
Stimmungen, Meinungen und Gerüchte können einen bedeutenden Kursrückgang verursachen, obwohl sich die Ertragslage und die Zukunftsaussichten der Unternehmen, in welche
investiert wird, nicht nachhaltig verändert haben müssen. Das psychologische Marktrisiko
wirkt sich besonders auf Aktien aus.
Settlement Risiko
Es handelt sich dabei um das Verlustrisiko des Fonds, weil ein abgeschlossenes Geschäft
nicht wie erwartet erfüllt wird, da eine Gegenpartei nicht zahlt oder liefert, oder dass Verluste
aufgrund von Fehlern im operativen Bereich im Rahmen der Abwicklung eines Geschäfts
auftreten können.
Steuerrisiko
Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des Fonds kann steuergesetzlichen Vorschriften (z. B. Quellensteuerabzug) ausserhalb des Domizillandes des Fonds unterliegen.
Unternehmerrisiko
Anlagen in Aktien stellen eine direkte Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg bzw. Misserfolg
eines Unternehmens dar. Im Extremfall - bei einem Konkurs - kann dies den vollständigen
Wertverlust der entsprechenden Anlagen bedeuten.
Prospekt
und Vertragsbedingungen
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Währungsrisiko
Hält der Fonds Vermögenswerte, die auf Fremdwährung(en) lauten, so ist es (soweit
Fremdwährungspositionen nicht abgesichert werden) einem direkten Währungsrisiko ausgesetzt. Sinkende Devisenkurse führen zu einer Wertminderung der Fremdwährungsanlagen.
Im umgekehrten Fall bietet der Devisenmarkt auch Chancen auf Gewinne. Neben den direkten bestehen auch indirekte Währungsrisiken. International tätige Unternehmen sind mehr
oder weniger stark von der Wechselkursentwicklung abhängig, was sich indirekt auch auf die
Kursentwicklung von Anlagen auswirken kann.
Zinsänderungsrisiko
Soweit der Fonds in verzinsliche Wertpapiere investiert, ist es einem Zinsänderungsrisiko
ausgesetzt. Steigt das Marktzinsniveau, kann der Kurswert der zum Vermögen gehörenden
verzinslichen Wertpapiere erheblich sinken. Dies gilt in erhöhtem Masse, soweit das Vermögen auch verzinsliche Wertpapiere mit längerer Restlaufzeit und niedrigerer Nominalverzinsung hält.
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Anlagegrundsätze
Anlageziel und Anlagepolitik
Das Anlageziel des Eden Parc - Real Estate Fund besteht darin, durch Anlagen in Aktien
oder aktienähnliche Wertpapiere von Gesellschaften, welche im europäischen Immobilienmarkt oder verwandten Industriezweigen tätig sind, einen Wertzuwachs zu erwirtschaften.
Der Eden Parc - Real Estate Fund kann bis zu 100% der Beteiligungspapiere von einer Gesellschaft erwerben.
Zugelassene Anlagen
Als Anlagen dieses Fonds sind zugelassen:
a) Aktien und aktienähnliche Wertpapiere (Partizipationsscheine, Genusscheine etc.) von
börsennotierten oder nicht börsennotierten Gesellschaften, die im Immobilienmarkt sowie
verwandten Industriezweigen tätig sind. Auf Direktanlagen in Immobilien wird verzichtet.
Diese Anlagen beinhalten Immobiliengesellschaften und/oder Immobilienfonds mit dem
Anlagedomizil Europa. Der Begriff „Immobiliengesellschaften“ steht für Unternehmen, die
sich mit der Konstruktion, dem Besitz, der Verwaltung, dem Management von Immobilienfonds oder dem Vertrieb von Wohn, Gewerbe- oder Industrieliegenschaften und
Grundstücken befassen. Darüber hinaus kann in Unternehmen investiert werden, welche
einen überwiegenden Teil ihrer Erträge mit der Finanzierung der oben beschriebenen Tätigkeit erwirtschaften.
b) Ausserdem kann der Fonds weltweit und währungsunabhängig Aktien und aktienähnliche
Wertpapiere (Partizipationsscheine, Genusscheine etc.) von Unternehmen erwerben, deren Aktivität mit Immobilien in engem Zusammenhang steht sowie Wandel- und Optionsanleihen von anderen Emittenten, welche Rechte zum Bezug von Aktien von Unternehmen des Immobiliensektors beinhalten.
c) Derivative Finanzinstrumente, wie insbesondere Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte, Swaps und Zinssatzswaps, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, soweit sie Absicherungszwecken dienen.
d) Der Fonds darf Mezzaninkapital, Darlehen oder nachrangige Darlehen an die vom Fonds
mehrheitlich gehaltenen Gesellschaften gewähren.
Flüssige Mittel
Der Fonds darf dauernd unbeschränkt flüssige Mittel halten. Als solche gelten Bankguthaben
auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten. Das Halten von liquiden Mitteln bei der
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Depotbank ist auf maximal 50 % beschränkt möglich. Das Halten von liquiden Mitteln bei
anderen Banken beträgt maximal 15 % innerhalb einer einzelnen Gruppe von Banken.
Anlagebeschränkungen
Der Fond darf bis zu 100% des Vermögens in eine Anlage investieren.
Nicht zugelassene Anlagen
Folgende Anlagen sind nicht zugelassen:
a) Leerverkäufe
b) Direktanlagen in Immoblien
c) Anlagen in Edelmetallen, Waren (Commodities) oder Warenpapieren
d) die Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten zu Anlage- und Spekulationszwecken
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Anlageinstrumente und -techniken
Aufnahme und Gewährung von Krediten
Der Fonds darf keine Kredite aufnehmen. Der Fonds darf Mezzaninkapital, Darlehen oder
nachrangige Darlehen an die vom Fonds mehrheitlich gehaltenen Gesellschaften, gewähren.
Derivative Finanzinstrumente
Als derivative Finanzinstrumente gelten Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte, Swaps
sowie Zinssatzswaps. Dies Instrumente müssen an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
Zur effizienten Verwaltung kann die Verwaltungsgesellschaft zu Absicherungszwecken derivatie Finanzinstrument einsetzen, sofern mit solchen Transaktionen nicht vom Anlageziel
des Fonds abgewichen wird und dabei die Vorschriften eingehalten werden.
Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Gesamtrisiko darf im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 100% des Verkehrswertes der abzusichernden Basiswerte nicht überschreiben.
Wertschriftenleihe („Securities Lending“)
Die Wertschriftenleihe ist nicht zulässig.
Pensionsgeschäfte
Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig.
Profil des typischen Anlegers
Der Fonds eignet sich nur für qualifizierte Anleger mit einer grossen Risikobereitschaft und
einem langfristigen Anlagehorizont. Die Anleger müssen bereit und in der Lage sein, einen
Totalverlust des investierten Kapitals hinzunehmen.
Vaduz, 16.03.2016
Verwaltungsgesellschaft
Depotbank
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Prospekt
und Vertragsbedingungen
Seite 12