1. Angemessener Wohnraum 1.1. Allgemeines 1.2

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1. Angemessener Wohnraum 1.1. Allgemeines 1.2
1. Angemessener Wohnraum
1.1. Allgemeines
1.2. Mietangemessenheitsgrenzen
1.3. Betriebskosten
1.4. Eigenheim/ Eigentumswohnung
1.5. Unterbringung von Spätaussiedlern in Wohnungen
1.6. Miete bei Inhaftierung
2. Verfahren bei unangemessen hohen Mietkosten
2.1. Wohnungswechsel
2.2. Umzüge
2.3. Umzüge/Verfahren
2.4. Umzüge Leistungsberechtigter in den Bereich des Sozialhilfeträgers Duisburg
oder in den Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers
2.4.1. Grundsatz
2.4.2. Zuständigkeiten bei Umzügen in den Bereich des Sozialhilfeträgers
Duisburg
2.4.3. Zuständigkeiten bei Umzügen aus den Bereich des Sozialhilfeträgers
Duisburg
3. Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Wohnungsnotfälle/ZABV
3.1. Mietschulden
3.2. Nutzungsentgelte in Unterkünften
3.3. Unterbringung in Wohnungen durch 50-33/ZABV
4. Zahlungen an Vermieter
5. Nebenkosten
6. Heizkosten
6.1. Eigengesteuerte Heizanlagen
6.1.1. Höhe der Heizungsbeihilfe bei eigengesteuerten Heizanlagen
6.2. Fremdgesteuerte Heizanlagen
6.3. Individuelle Festsetzung der Heizungsbeihilfe
6.4. Heizkostenvorauszahlung
6.5. Heizkostennachzahlungen/-guthaben
6.6. Warmwasserversorgung
7. Renovierung der Unterkunft
1. Angemessener Wohnraum
1.1. Allgemeines
Zusätzlich zu den Regelsätzen werden die Kosten der Unterkunft und Heizkosten in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese Kosten angemessen sind. Was
angemessen ist, ist nicht unmittelbar dem Gesetzestext zu entnehmen. Das BSG hat
entschieden, dass für eine sachgerechte Entscheidung über die Angemessenheit der KdU
ein "schlüssiges Konzept" notwendig sei. Woran sich ein "schlüssiges Konzept" zu
orientieren habe, führt das Gericht im Einzelnen aus:
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Ausgehend vom gesamten Stadtgebiet Duisburg als räumlicher Vergleichsmaßstab
sei ein angemessener Quadratmeterpreis zu bestimmen.
Zugrunde zu legen sei ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard,
die Wohnung müsse hinsichtlich Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen entsprechen.
Bei der Datenauswertung müssten anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze
eingehalten werden.
Das "schlüssige Konzept" für Duisburg wurde durch eine Beratungsfirma erstellt.
Voraussetzung für die Übernahme von Unterkunftskosten ist, dass tatsächlich Kosten für
eine Unterkunft entstehen.
Unterkunftskosten können in der Regel nur für eine Unterkunft anerkannt werden, auch wenn
mehrere Wohnungen genutzt werden könnten.
Beispiel: Mietfreies Wohnen im Elternhaus; daneben kann eine weitere Unterkunft, die
lediglich dauerhaft am Wochenende genutzt wird, nicht anerkannt werden.
Keine Unterkunftskosten sind darüber hinaus solche Bedarfe, die bereits von der
Regelleistung umfasst sind. Sind in der Miete derartige Kosten enthalten, müssen diese aus
den Unterkunftskosten herausgerechnet werden. Abzustellen ist hierbei auf den
tatsächlichen Kostenanteil, soweit dieser ausgewiesen ist. Für den Fall, dass die Kosten
nicht ausgewiesen sind, wird auf die Abteilungen in der Regelsatzverordnung unter
Berücksichtigung der jeweils aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)
verwiesen.
Hierzu zählen:
• Haushaltsenergie
• Verköstigung
• Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache,
da diese nur aus Anlass des Mietverhältnisses, aber nicht für die Unterkunft
entstehen.
Entgelte für die Möblierung gehören zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung soweit
die KdU insgesamt die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten. Die Aufwendungen
hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 27a Abs. 1 SGB XII zu bestreiten.
Bei gemeinschaftlicher Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen, auch wenn sie
nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören, erfolgt die Zuordnung der Wohnkosten –
unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität – entsprechend einer Aufteilung nach
Kopfzahl (Ausnahme s. HBS SGB XII, Sozialhilfe 35-3).
Zu beachten ist auch die Rechtsprechung des BSG vom 23.05.2013, B 4 AS 67/12 R.
Leitsatz: Ist die Sanktion eines SGB 2-Trägers gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine
Abweichung vom „Kopfteilprinzip“ und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die
weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen. Die Rechtsprechung ist auf
„gemischte“ Bedarfsgemeinschaften SGB II/SGB XII übertragbar.
1.2. Mietangemessenheitsgrenzen
In Anlehnung an die Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen
beträgt die Wohnflächenobergrenze für 1 Person (Alleinstehende) höchstens 50 qm
zuzüglich 15 qm für jede weitere im Haushalt lebende Person.
Die Wohnflächenobergrenzen stellen Obergrenzen dar, d. h. begründen keinen
Mindestanspruch der Antragsteller. Eine tatsächlich kleinere Wohnung begründet keinen
Anspruch auf Umzug in eine noch angemessene größere Wohnung.
Eine Über- oder Unterschreitung der Wohnfläche über/unter die angemessenen
Quadratmeter kann hingenommen werden, solange die Mietangemessenheitsgrenze nicht
überschritten wird - siehe PDF-Datei.
Wohnraumförderrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse
Bezug nehmen, sind bei der Bestimmung der Wohnungsgröße für die abstrakte
Angemessenheitsprüfung nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG v. 22.08.2012 - B 14 AS 13/12
R).
Die Mietangemessenheitsgrenze für Wohnraum, der den Anforderungswert der
Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007 einhält oder unterschreitet, liegt um 0,40 €/qm über
der Mietangemessenheitsgrenze für "normalen" Wohnraum.
Grundlage für Beurteilung ist der qualifizierte Energieausweis nach der
Energieeinsparverordnung, der auf Basis der Berechnungen des Energiebedarfs erstellt
wurde. Eine Berechnung auf Basis des Energieverbrauchs ist nicht ausreichend! Im
Energieausweis muss bestätigt sein, dass der Gebäude-Ist Wert den EnEV
Anforderungswert 2007 nicht übersteigt.
50-21-1 leistet im Einzelfall Entscheidungshilfe.
Bei Schwangeren kann ein zukünftig anstehender zusätzlicher Wohnraum für das Kind
schon zum Zeitpunkt der Bedarfsprüfung berücksichtigt werden.
Die Angemessenheit der Wohnfläche bestimmt sich nach der Zahl der tatsächlich dauerhaft
in der Unterkunft wohnenden Personen. Zusätzlicher Wohnbedarf, beispielsweise für ein
Kind, wenn das Sorgerecht gemeinsam genutzt wird, kann demnach nur dann berücksichtigt
werden, wenn der Aufenthalt in dieser Wohnung größer als 50% ist.
Allein stehenden hilfebedürftigen Bewohnern von Wohngemeinschaften steht der
Mietrichtwert zu, der für einen allein Wohnenden (50 m²) angemessen wäre.
1.3. Betriebskosten
Zum tatsächlichen Bedarf für die Unterkunft gehört nicht nur die Netto-Kalt-Miete
(Grundmiete). In gleicher Weise gehören dazu die Nebenkosten des Wohnens, wie sie sich
aus der Betriebskostenverordnung ( § 27 II Berechnungsverordnung) ergeben. Danach
gehören zu den Betriebskosten:
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die Kosten der Wasserversorgung (Kaltwasser),
die Kosten der Entwässerung,
die Kosten der Grundsteuer,
die Kosten für Personen- und Lastenaufzüge,
die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,
die Kosten der Schornsteinreinigung,
die Kosten der gemeinschaftlichen Treppenbeleuchtung,
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
die Kosten für den Hauswart,
die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
die Kosten der Gartenpflege
die Kosten des Betriebs der Einrichtung für die Wäschepflege
Sonstiges, aber nur, wenn es im Mietvertrag definiert ist.
Bei einer Neuanmietung sind insbesondere die Betriebskosten im Hinblick auf eine
sachgerechte und den tatsächlichen Kosten entsprechende Vorauszahlung zu bewerten. Bei
der Zustimmung zu einer Neuanmietung ist auszuschließen, dass die tatsächlichen
Betriebskosten durch eine zu geringe Vorauszahlung in die Abrechnung verlagert werden.
Für die Angemessenheitsprüfung kann der jeweils aktuelle Betriebskostenspiegel NRW,
abrufbar unter www.mieterbund-nrw.de, jeweils ohne Berücksichtigung der dort ebenfalls
aufgelisteten Beträge für Heizung und Warmwasser, als Anhaltspunkt dienen. Möglich ist
auch die Vorlage der Endabrechnung des Vormieters.
Die Übernahme der Gebühren für einen Kabel-/Satellitenfernsehen gehören zur
Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Diese Bedürfnisse des
täglichen Lebens sind grundsätzlich aus den Regelsätzen zu decken. In Ausnahmefällen
können diese Kosten berücksichtigt werden, wenn sie untrennbar mit dem Mietvertrag
verbunden sind (aus der Bescheinigung des Vermieters zu ersehen). Diese Gebühren für
Kabel-/Satellitenfernsehen sind im Betriebskostenspiegel bereits enthalten.
Die Angemessenheitsgrenze beinhaltet diese Kosten.
Die Miete für eine Garage oder einen Stellplatz gehört grundsätzlich nicht zu den
anzuerkennenden Unterkunftskosten. Nur in dem Ausnahmefall, dass die Wohnung nicht
ohne Stellplatz oder Garage anmietbar ist und die Kosten sich einschließlich der Miete
hierfür im Rahmen des Angemessenen halten, darf eine Kostenübernahme erfolgen. In
einem solchen Fall soll der Mieter den Stellplatz oder die Garage untervermieten, um seiner
Selbsthilfeverpflichtung zur Kostensenkung nachzukommen. Die Kosten der Unterkunft sind
um diese Zahlung zu reduzieren.
1.4.Eigenheim/ Eigentumswohnung
Anstatt eines Mietzinses ergeben sich die Kosten der Unterkunft aus den mit dem
Wohneigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Kosten sind nur für den zur
Eigennutzung bestimmten Teil des Eigentums berücksichtigungsfähig, also nicht für
Einliegerwohnungen, Zweitwohnungen oder gewerblich genutzte Räume.
Im Gegensatz zum § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist der Zweck des § 35 SGB XII nicht der
Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im
Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen und als räumlicher Lebensmittelpunkt.
Zu beachten ist der Grundsatz, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung keine
Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern erfolgen darf. Die Angemessenheit der
Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu
beurteilen. Aufwendungen für Eigenheime oder Eigentumswohnungen sind nur dann
angemessen, wenn das Objekt nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen
grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweist.
Bei der Art der Unterkunftskosten ergeben sich Besonderheiten, da keine Aufwendungen für
einen Mietzins, sondern im Einzelfall an das Grundeigentum anknüpfende Kosten entstehen.
Die unter 1.2 aufgeführten Beträge können hier als Anhaltspunkte dienen. Dabei ist bei
Eigenheimen zu beachten, dass durch die alleinige Nutzung die Nebenkosten die
Nichtprüfungsgrenze möglicherweise überschreiten. Hier ist der Einzelfall unter
Berücksichtigung des oben genannten Privilegierungsverbotes, aber auch unter dem
Gesichtspunkt, welche Kosten für eine vergleichbare Mietwohnung entstehen würden, zu
betrachten.
Als Unterkunftskosten können beispielsweise übernommen werden:
Tilgungsleistungen bei angemessenem Wohnraum in der Höhe, die auch bei vergleichbaren
angemessenen Mietwohnungen zu übernehmen wäre, bei Vorliegen folgender
Voraussetzungen: Es handelt sich um angemessenes Wohneigentum i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr.
8 SGB XII, alle Möglichkeiten zur Aussetzung oder Verminderung der Tilgungsleistung
(Tilgungsaussetzung, - herabsetzung oder - streckung) sind ausgeschöpft, maximal in Höhe
der Differenz zwischen Kosten einer angemessenen Mietwohnung und der Summe der
sonstigen zu berücksichtigenden Kosten für das Wohneigentum,
Schuldzinsen für Hypotheken/Finanzierungskredite,
Grundsteuer,
sonstige öffentliche Abgaben,
Versicherungsbeiträge,
sonstige notwendige Ausgaben zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes,
sonstige Betriebskosten wie bei Mietwohnungen,
im Falle von Wohnungseigentum auch das monatliche Hausgeld inklusive einer
beschlossenen Instandhaltungsrücklage.
Bei unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur ist ein möglicher Bedarf
zu prüfen.
Nicht zu den Unterkunftskosten gehören folgende Aufwendungen:
Tilgungsbeiträge für ein Darlehen, das zum Erwerb einer nicht angemessenen Immobilie
aufgenommen wurde,
Leibrentenleistungen für den Erhalt der Unterkunft,
Beiträge zu Lebensversicherungen für die Finanzierung eines Immobilienwertes,
Anschlussbeiträge für Wasser, Abwasser und Straßen,
Ausgaben für Verbesserungen des Wohnkomforts.
Als Hilfe zur Ermittlung der angemessenen Kosten für Eigenheim/Eigentumswohnung dient
die „Rentabilitätsberechnung“. Die gesamten Kosten des Wohnens bei Eigentum sind auf
Monatsbeträge umzurechnen; nach Ablauf von 6 Monaten sind maximal aber nur die Kosten
anzuerkennen, die auch bei Mietwohnungen als angemessen anzusehen sind (Verfahren s.
2.) .
1.5. Unterbringung von Spätaussiedlern in Wohnungen
Alle nach Duisburg zugewiesenen Zuwanderer werden durch 50-12 in Wohnungen
untergebracht. Die in Duisburg festgelegten Mietangemessenheitsgrenzen werden beachtet.
In begründeten Ausnahmefällen entscheidet 50-12 über eine Überschreitung
der Mietangemessenheitsgrenzen . Die von 50-12 getroffene Entscheidung ist für die Dauer
von 2 Jahren nach Einzug zu akzeptieren. Nach 2 Jahren ist zu prüfen, ob ggf. ein Umzug in
eine preisgünstigere Wohnung erforderlich ist.
1.6. Miete bei Inhaftierung
- siehe HBS SGB XII, Sozialhilfe 036-1
2. Verfahren bei unangemessen hohen Mietkosten
Grundsätzliches
Soweit die zulässigen Aufwendungen überschritten werden, wird diese nur so lange
anerkannt, wie es den betroffenen Personen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die
Aufwendungen durch Wohnungswechsel, Vermietung, Untervermietung oder auf andere
Weise zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Übernahme unangemessener Unterkunftskosten für den Zeitraum von sechs Monaten
soll dabei die Ausnahme bleiben und im Regelfall ist auf eine kürzere Übernahme
hinzuwirken. Wenn ein Hilfebedürftiger kurz vor Beginn des Leistungsbezugs eine neue
Wohnung zu einem unangemessenen Mietzins anmietet, ist der Grundsicherungsträger zur
Übernahme der Kosten verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Hilfebedürftige bei
Abschluss des Mietvertrages ihm zurechenbar Kenntnis von der Unangemessenheit der
Aufwendungen für die Wohnung hatte.
Soweit die tatsächliche Miete die in der Tabelle
angegebenen Mietangemessenheitsgrenzen (s. PDF-Datei Mietangemessenheitsgrenzen nach Personen) übersteigt und der Verbleib in der Wohnung
nicht aus zwingenden Gründen (Besonderheiten des Einzelfalles, z. B. behindertengerechte,
auf den Bewohner abgestellte Ausstattung) geboten ist, muss geprüft werden, ob der
Leistungsberechtigte auf die zeitlich begrenzte Übernahme der unangemessenen Kosten der
Unterkunft und auf die Möglichkeit eine Umzuges hinzuweisen ist. Der Umzug innerhalb
einer Stadt ermöglicht es, soziale Bindungen auch nach Umzügen aufrecht zu erhalten. Auch
gesundheitliche Gründe und jahrzehntelange familiäre Bindung an einen Stadtteil führen
nicht zur Unzumutbarkeit eines Umzugs innerhalb einer Stadt.
Bei dieser Entscheidung ist die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezuges ebenso zu
berücksichtigen, wie auch die mit dem Umzug verbundenen Kosten. Wegen dieser Kosten
ist eine Überschreitung der Mietangemessenheitsgrenzen von ca. 10 % als geringfügig
anzusehen und zu tolerieren.
Für Neuanmietungen gilt diese Regelung nicht.
Betriebskostenabrechnungen sind bei der Berechnung, ob die Mietangemessenheitsgrenze
über- oder unterschritten wird, einzubeziehen.
Wurde aus besonderen Gründen (Behinderung etc.) eine höhere Wohnfläche anerkannt,
kann die Berechnung statt mit der abstrakten Wohnungsgröße auf Basis der tatsächlichen
Wohnfläche durchgeführt werden.
Kostensenkungsverfahren
Bei Überschreitung dieser Grenze ist der Leistungsberechtigte bereits bei Antragstellung
schriftlich über die Unangemessenheit der Kosten zu informieren und über
Kostensenkungsmöglichkeiten z. B. durch Umzug oder Untervermietung aufzuklären und
unter Fristsetzung aufzufordern, die Kosten zu senken. Soweit eine Kostensenkung nicht
erfolgt ist, sind nach Ablauf der Frist die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß (s.
PDF-Datei - Mietangemessenheitsgrenzen nach Personen) zu reduzieren, es sei denn, dem
Leistungsberechtigen war die Senkung der Unterkunftskosten aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hatte, nicht möglich. Die Nachweispflicht liegt beim Leistungsberechtigten.
Legt der Leistungsberechtigte gegen die verringerte Miete Widerspruch ein, ist zu
berücksichtigen, ob er sich tatsächlich nachweisbar in einem ausreichenden Umfang um die
Anmietung einer angemessenen Wohnung gekümmert hat (Reaktion auf Zeitungsinserate,
Nachfrage bei der komm. Wohnungsvermittlung, großen Wohnungsgesellschaften usw.).
Soweit sich der Betreffende aber (erfolglos) bemüht hat oder behauptet, die vorhergehende
Aufforderung zur Mietsenkung nicht bekommen zu haben, ist durch Nachfrage bei 50-32 zu
ermitteln, ob dort eine passende freie Wohnung bekannt ist bzw. anhand der zur Verfügung
stehenden Wohnraumliste zu prüfen, ob eine passende Wohnung zur Verfügung steht. In
diesem Fall ist dem Leistungsberechtigten die Wohnung zu benennen. Ist auch bei 50-32
keine Wohnung bekannt, kann dem Widerspruch von der Außenstelle abgeholfen und für
einen verkürzten Zeitraum die unangemessenen Miete weiter gezahlt werden.
2.1. Wohnungswechsel
Vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages ist gem. § 35 Abs.2 SGB XII der
Sozialhilfeträgers über die maßgeblichen Umstände nach Satz 1 und 2 in Kenntnis zu
setzen. Der Sozialhilfeträger ist nur zur Zustimmung verpflichtet, wenn der Umzug
erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen (es gelten die
Höchstgrenzen der Tabelle zu 1.2) sind. Erforderlich ist ein Wohnungswechsel nicht bereits
dann, wenn die jetzige Wohnung unterhalb der zugestandenen Höchstgröße liegt sondern
nur, wenn das Wohnen menschenunwürdig geworden ist. Das kann u. a. der Fall sein, wenn
die Wohnung durch das Anwachsen der Familie "zu klein" geworden ist,
Wohnungsgrößen:
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für 1 - 2 Personen 1,5 bis 2 Räume,
für 3 Personen 2 bis 2,5 Räume,
für 4 Personen 2,5 bis 3 Räume,
für 5 Personen 3 bis 3,5 Räume.
Diese Größenvorstellungen müssen auf die Bedarfsgemeinschaft abgestimmt werden. Dabei
ist in der Regel davon auszugehen, dass Säuglinge und Kleinstkinder keinen zusätzlichen
Wohnraum benötigen; sie können dem Elternschlafzimmer zugeordnet werden. Für kleinere
Kinder (bis 8/10 Jahren) ist ohne Rücksicht auf ihre Geschlechtszugehörigkeit (immer) ein
Raum anzusetzen. Kinder über 8/10 Jahren können bei Geschlechtsgleichheit auf einen
Raum verwiesen werden; sonst ist je Kind ein Raum erforderlich. Ist die Altersdifferenz der
Kinder groß (z. B. 2 Mädchen von 9 und 16 Jahren), sollte die Notwendigkeit getrennter
Räume angenommen werden. Eine Mutter mit zwei erwachsenen Kindern (Tochter/Sohn)
benötigt nur eine 2,5-Raum-Wohnung; die Tochter kann mit der Mutter in einem Raum
schlafen.
Bei diesen Regelfällen wurden nicht die Besonderheiten behinderter Menschen
berücksichtigt; sie sind selbstverständlich entsprechend zu beachten. Für eine nicht zum
Haushalt zählende Pflegeperson, die wegen der Pflege vorübergehend in der Wohnung
schläft/wohnt, ist immer ein Raum anzusetzen.
Bei einem erforderlichen Umzug kann in ganz besonderen Einzelfällen auch einem Umzug in
eine Wohnung mit unangemessener Miete zugestimmt werden, wenn eine andere Wohnung
für den Betroffenen nicht verfügbar und der Umzug nicht aufschiebbar ist. Bei einem Umzug
in eine unangemessen teure Wohnung ohne vorhergehende Zustimmung ist vom Tag des
Umzugs an nur die angemessene Miete zu zahlen (s. PDF-Datei Mietangemessenheitsgrenzen nach Personen). Ausnahme: Ist die Miete durch den Umzug
gleich hoch oder geringer, ist die Miete längstens für 6 Monate anzuerkennen und das
Verfahren nach Punkt 2 einzuleiten. Dies gilt nur, wenn der Leistungsberechtigte bisher nicht
aufgefordert wurde, die Unterkunftskosten zu senken.
Umzüge ohne sozialhilferechtliche Notwendigkeit im Rahmen
der Mietangemessenheitsgrenzen sind denkbar.
2.2.Umzüge (Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten)
Diese Aufwendungen können nach § 35 Abs. 2 SGB XII nach vorheriger Zustimmung durch
den Sozialhilfeträger übernommen werden.
Wenn der Umzug durch den Sozialhilfeträger veranlasst oder aus anderen Gründen
notwendig ist oder wenn ohne eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht
gefunden werden kann, soll die Zustimmung erteilt werden.
Mietkautionen können im Rahmen des Ermessens in Höhe von bis zu 3 Netto-Kaltmieten
(Grundmiete ohne Nebenkosten) in der Regel als Darlehen übernommen werden. Die
Übernahme ist nicht gerechtfertigt, wenn für die aktuelle Wohnung ein
Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter besteht und die Rückzahlung zur
Zahlung der neuen Kaution verwendet werden kann. Sollte eine zeitnahe Realisierung
dieses Anspruches nicht möglich sein, so wäre, falls dies noch nicht geschehen ist, der
Anspruch auf die Kautionsrückzahlung für die bisherige Wohnung an das Sozialamt
abzutreten. Wird ein Darlehen gewährt, sollte der Leistungsberechtigte über eine mögliche
ratenweise Darlehensrückzahlung im Wege des Sozialhilfeverzichts informiert werden. Ist
der Leistungsberechtigte einverstanden, ist eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.
Eine Abtretungserklärung Mieter/Vermieter ist entgegen zu nehmen und der Vermieter ist
unter Hinweis auf diese Erklärung aufzufordern, zum Rückzahlungszeitpunkt die Kaution an
den Sozialhilfeträger und nicht an den Leistungsberechtigten zu leisten. Akzeptiert der
Vermieter die Bedingungen, ist der Betrag unverzüglich anzuweisen.
In Einzelfällen kann zu den Wohnungsbeschaffungskosten auch eine Doppelmiete gehören,
wenn der Sozialhilfeträger den Umzug veranlasst hat, die Miete im Rahmen der
Höchstgrenze liegt und der Vermieter mit einem späteren Mietbeginn nicht einverstanden ist.
Erstausstattung aus Anlass der Entlassung aus einer stationären Einrichtung
Auszug aus dem LVR-Newsletter 01/2012:
“Beim Auszug aus einer stationären Wohneinrichtung in eine selbständige Wohnform mit
ambulanter Unterstützung haben Menschen mit Behinderung grundsätzlich die Möglichkeit,
beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) – als dem überörtlichen Sozialhilfeträger – eine
finanzielle Startbeihilfe für die notwendige Erstausstattung der Wohnung zu beantragen.
Diese wird vom LVR nach Prüfung als Einzelfallenscheidung bewilligt.“
Umzüge sind grundsätzlich in Eigenleistung durchzuführen.
Soweit Leistungsberechtigte einen Leihwagen und ggf. Umzugshelfer benötigen, kann eine
Umzugspauschale in Höhe von 92,00 € übernommen werden. Dieser Betrag beinhaltet
sowohl die Kosten für einen Leihwagen inklusive Treibstoffkosten für den Nahbereich als
auch die Verköstigung der Umzugshelfer.
2.3.Umzüge/Verfahren
Bezieht die Person vor dem Umzug laufende Leistungen nach dem SGB XII vom
Sozialhilfeträger Duisburg, trifft die Entscheidung über die Umzugsnotwendigkeit sowie die
Angemessenheit der Miete immer die zum Zeitpunkt des Umzugswunsches örtlich
zuständige Außenstelle. Grundsätzlich ist die abgebende Außenstelle solange für die
Übernahme der mit dem Umzug verbundenen Aufwendungen zuständig, wie der
Leistungsberechtigte noch im Bereich dieser Außenstelle wohnt.
In allen anderen Fällen ist die Außenstelle des zukünftigen Wohnortes zuständig.
Bei Umzügen von Leistungsberechtigten innerhalb des Stadtgebietes Duisburg sind
zwischen den beteiligten Außenstellen auf Arbeitsgruppenleiterebene Absprachen zu treffen.
Hierüber ist jeweils ein Aktenvermerk zu fertigen.
Die Transportkosten übernimmt, falls keine Ausnahmeregelung zwischen den beteiligten
Außenstellen getroffen wird, die für die Betreuung des Leistungsempfängers vor dem Umzug
zuständige Außenstelle. Der Vordruck 50/0029 ist zu verwenden.
2.4.Umzüge Leistungsberechtigter in den Bereich des Sozialhilfeträgers Duisburg oder in
den Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers
2.4.1. Grundsatz
Zieht ein/e Leistungsberechtigte/r in den Bereich des Sozialhilfeträgers Duisburg oder
verzieht sie/er aus dessen Bereich, ist hinsichtlich der Zuständigkeit § 98 SGB XII zu
beachten. Bei einmaligen Beihilfen, die mit einem Umzug zwischen zwei Sozialhilfeträgern in
Verbindung stehen, ist darauf abzustellen, wann der Bedarf gegenwärtig wird, sprich:
tatsächlich entsteht. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt des tatsächlichen Umzuges.
2.4.2. Zuständigkeit bei Umzügen in den Bereich des Sozialhilfeträgers Duisburg
Die Regelung bei
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Mietkaution: hierfür ist immer der Sozialhilfeträger Duisburg zuständig
•
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Erstausstattung: hierfür ist der Sozialhilfeträger Duisburg zuständig
Wohnungsbeschaffungskosten wie Genossenschaftsbeiträge: hierfür ist der
Sozialhilfeträger Duisburg zuständig.
Umzugskosten: da diese in der Regel vor dem tatsächlichen Umzug entstehen, ist
hier der "alte" Sozialhilfeträger zuständig.
Verfahren bei Vorsprachen von HS in beabsichtigten Umzugsfällen/Zuzug nach
Duisburg: Verfügt der/die HS bereits ein konkretes Wohnungsangebot, kann nach
Prüfung des Sachverhaltes bei Verlangen eine entsprechende Bescheinigung
ausgehändigt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine Aussage zur Übernahme
der zukünftigen Miete und der Kaution nur unter Hinweis auf die zu diesem Zeitpunkt
bekannte Miethöhe und Personenzahl sowie unter der Voraussetzung geschieht, dass
nach tatsächlichem Einzug Sozialhilfebedürftigkeit besteht. Die/der HS ist auf die
Mitwirkungspflichten und die möglichen Konsequenzen nach § 35 SGB XII hinzuweisen.
Über die Vorsprache ist ein Vermerk zu fertigen.
Bei allgemeinen Anfragen über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten ist
lediglich auf die zurzeit gültigen Beurteilungsmerkmale hinzuweisen. Der/dem HS ist zu
verdeutlichen, dass hiermit keine Zusage zum Umzug verbunden ist und dass die/der HS
vor Abschluss eines konkreten Mietvertrages ihren/seinen Mitwirkungspflichten
nachkommen muss. Auch hier ist auf die sich ggf. für die/den HS ergebenden negativen
Konsequenzen hinzuweisen (angemessene Miete gem. § 35 SGB XII).
Durch die Gesetzesänderung des § 22 Abs. 1 SGB II zum 1.8.2006 werden bei Umzug
ohne Erforderlichkeit, wenn sich die Unterkunftskosten erhöhen, aber angemessen sind,
nur die bisherigen Unterkunftskosten berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass bei einer
„gemischten“ Bedarfsgemeinschaft mit Ansprüchen nach dem SGB II/SGB XII nur die
bisherigen Unterkunftskosten nach dem SGB II, aber nach dem SGB XII in
angemessener Höhe, berücksichtigt werden.
2.4.3. Zuständigkeit bei Umzügen aus dem Bereich des Sozialhilfeträgers Duisburg:
Für die Beurteilung der angemessenen Unterkunftskosten gelten die Sätze des "neuen“
Sozialhilfeträgers.
Regelung bei einmaligen Beihilfen:
Mietkautionen, Wohnungsbeschaffungskosten und Erstausstattung: zuständig ist der
"neue" Sozialhilfeträger
Beabsichtigt ein/e Leistungsberechtigte, aus Duisburg wegzuziehen, ist diese/r aufzufordern,
sich über die angemessenen Unterkunftskosten im Bereich des neuen Sozialhilfeträgers zu
informieren. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie/er ihren/seinen
Informationspflichten gegenüber dem "neuen" Sozialhilfeträger nachkommen muss, da
ansonsten möglicherweise die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe berücksichtigt werden
können.
Über dieses Beratungsgespräch ist ein Aktenvermerk zu fertigen.
Die oben genannten mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Beihilfen können nur
dann gewährt werden, wenn die Kosten angemessen sind und eine Notwendigkeit für einen
Umzug vorliegt. Außerdem muss die neue Miete angemessen sein oder bereits eine
Zustimmung des "neuen" Sozialhilfeträgers vorliegen.
3. Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Wohnungsnotfälle/ZABV
3.1. Mietschulden
Mietschulden können als Darlehen oder Beihilfe übernommen werden, wenn andernfalls
Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Für die Übernahme von Mietrückständen ist
ausschließlich die Fachstelle für Wohnungsnotfälle zuständig (Ausnahme: siehe HBS SGB
XII, Sozialhilfe 036-1)
3.2. Nutzungsentgelte in Unterkünften
Zu den Unterkunftskosten zählen bei Bewohnern von Notunterkünften oder
Obdachlosenheimen auch die Nutzungsentgelte. Das sind die Gebühren nach der Satzung
der jeweiligen Gemeinde. Nutzungsentgelte enthalten auch Kosten für Strom und
Warmwasseraufbereitung. Da Stromkosten in den Regelsätzen (siehe Regelsatzverordnung
und Hinweise der BA zu § 20 SGB II) enthalten sind, dürfen sie bei den Unterkunftskosten
nicht berücksichtigt werden. Soweit Personen in Notunterkünften (auch Übergangsheimen,
beschlagnahmten Wohnungen) leben, ist aus dem Leistungsbescheid der entsprechende
Anteil Stromkosten zu ersehen. Die anzuerkennende Miete ist um diese Summe zu
bereinigen. Soweit diese Beträge nicht ersichtlich sind, ist der regelsatzrelevante Anteil (5021-1 teilt im Einzelfall die Höhe mit) von den Kosten der Unterkunft abzuziehen.
Wird Warmwasser dezentral aufbereitet, ist die Miete ebenfalls um den ausgewiesenen
Betrag zu bereinigen. Ist der Betrag nicht ersichtlich, ist die Miete in Höhe des Mehrbedarfs
für Warmwasser (s. HBS SGB XII, Sozialhilfe 030) zu bereinigen.
Bei zentraler Warmwasseraufbereitung s. 6.6.!
Mit Einverständnis des Leistungsberechtigten sollte die komplette Miete (Nutzungsentgelt)
direkt an die Stadt Duisburg, 50-12, überwiesen werden. Damit auch die in der Regelleistung
enthaltenen Stromkosten überwiesen werden können, muss der Leistungsberechtigte mit
einer Überweisung der Miete einschl. aller im Mietvertrag genannten Nebenkosten
einverstanden sein.
3.3. Unterbringung in Wohnungen durch 50-33/ZABV
In Einzelfällen müssen Hilfesuchende zur Vermeidung von Obdachlosigkeit von der Stelle für
Wohnungsnotfälle untergebracht werden. Bei akuten Wohnungsnotfällen entscheidet 50-33
in Benehmen mit den Außenstellen 50-21, hier sind Überschreitungen der Grenze der
Angemessenheit möglich; die Höhe ist nach dem Einzelfall, insbesondere danach, ob eine
andere preisgünstigere Wohnung für den Leistungsberechtigten konkret erreichbar ist, zu
beurteilen.
Die von 50-33 getroffene Entscheidung ist für die Dauer von 2 Jahren nach Einzug zu
akzeptieren. Nach 2 Jahren ist zu prüfen, ob ggf. ein Umzug in eine preisgünstigere
Wohnung erforderlich ist. Hier gelten dann die gleichen Kriterien wie in allen anderen Fällen.
Da es sich um einen besonderen Personenkreis handeln kann, wird von 50-33 eine
Stellungnahme angefordert. Möglicherweise gibt es besondere Gründe dafür, dass die zu
teure Wohnung beibehalten werden soll. Dann wird 50-33 eine entsprechende Empfehlung
geben und begründen.
4. Zahlung an den Vermieter
Grundsätzlich werden Unterkunftskosten an den Leistungsberechtigten gezahlt. Wenn
jedoch nicht sichergestellt ist, dass dieser das Geld zweckentsprechend verwendet oder
bereits Mietschulden bestehen, sind die Kosten unmittelbar an den Vermieter zu überweisen
und die Leistungsberechtigten sind hiervon schriftlich zu unterrichten (§ 35 Abs. 1 SGB XII).
5. Nebenkostenabrechnung
Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen sind bei Angemessenheit (also kein
unwirtschaftlich hoher Verbrauch) zu übernehmen. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit muss
Hilfebedürftigkeit nach dem Dritten oder Vierten Kapitel bestehen (s. Pkt. 1.3.).
Betriebskostenabrechnungen sind bei der Berechnung, ob die Nichtprüfungsgrenze KdU
über- oder unterschritten wird, einzubeziehen.
Beispiel für einen 1-Personen-Haushalt:
Grundmiete: 302 Euro, Betriebskosten 40 Euro = Bruttokaltmiete 342 Euro und damit
angemessen. Die Betriebskostenvorauszahlung erscheint realistisch.
Die vorgelegte Jahresendabrechnung schließt dann aber mit einem deutlich höheren Betrag,
nämlich 960 Euro ab.
Die jetzt entstandene Nachzahlung von 480 Euro könnte dann einmalig übernommen
werden.
Bei der für die Zukunft anzustellenden Angemessenheitsprüfung sind dann die höheren
Betriebskosten zu beachten : Bruttokaltmiete damit 382 Euro (302 Euro + 80 Euro) und –
auch unter Berücksichtigung der 10%-Regelung – unangemessen, Konsequenz ist die
Einleitung eines Kostensenkungsverfahrens.
Das gilt unabhängig davon, ob die Betriebskostenvorauszahlungen angepasst werden oder
nicht.
Berechtigte Nebenkostenforderungen des Vermieters stellen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit
einen zu berücksichtigenden Bedarf dar. Der Vermieter verliert nach Versäumung der
zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich seinen
Nachzahlungsanspruch.
Liegt keine Hilfebedürftigkeit wegen Einkommensüberschreitung vor, ist eine Übernahme
unter Berücksichtigung eines Eigenanteiles in Höhe des übersteigenden Einkommens
(inklusive Wohngeld) von bis zu 7 Monaten möglich (analoge Anwendung § 31 Abs. 2 SGB
XII).
Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen sind als Einkommen anzurechnen:
Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat bereits Leistungen ohne Berücksichtigung
der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Würde die
Anrechnung in einem Monat zu einer Einstellung der Leistung führen, ist die einmalige
Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem
entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begründeten Einzelfällen ist der
Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen.
Bei abgesenkten KdU ist in analoger Anwendung eines Urteils des BSG vom 12.12.2013 (B
4 AS 83/12 R) das Guthaben um den Betrag zu vermindern, den der Leistungsberechtigte für
den Differenzbetrag von tatsächlichen KdU zu anerkannten bzw. abgesenkten KdU in dem
Monat des Zuflusses selbst aufgewendet hat.
Bei Leistungsempfängern nach dem SGB II mindern Guthaben oder Rückzahlungen aus
Nebenkostenabrechnungen die im Folgemonat entstehenden Aufwendungen der KdU.
6. Heizkosten
Gem. § 35 Abs. 4 SGB XII werden auch die tatsächlichen Heizkosten übernommen, soweit
sie angemessen sind. Die Festsetzung wird i.d.R. auf Grundlage der vorgelegten
Abrechnung vorgenommen.
Neufall: Auf der Basis der vorzulegenden letzten Abrechnung kann errechnet werden, bis zu
welchem Betrag die Heizkosten als angemessen angesehen werden können.
Neubezug einer Wohnung: Hier liegt noch keine Abrechnung vor, es sind die vom Vermieter
festgesetzten monatlichen Beträge zu berücksichtigen.
Wird festgestellt, dass die Nichtprüfungsgrenze bei eigengesteuerten oder fremdgesteuerten
Heizanlagen (s. 6.1.1. bzw. 6.2. und 6.3.) überschritten wird, muss ein
Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden.
Der Leistungsberechtigte muss schriftlich informiert werden, dass seine Heizkosten gem. §
35 Abs. 4 SGB XII nicht angemessen sind. Gleichzeitig muss er über die Höhe der
angemessenen Heizkosten informiert werden.
Er ist unter Fristsetzung (6 Monate) aufzufordern, seine Heizkosten auf das angemessene
Maß zu senken und wird darüber in Kenntnis gesetzt,, dass nach Ablauf der Frist nur noch
die angemessenen Heizkosten berücksichtigt werden.
Für den Zeitraum von 6 Monaten müssen die unangemessenen Heizkostenvorauszahlungen
anerkannt werden.
Nach Fristablauf werden nur noch die angemessenen Heizkosten berücksichtigt, der
Leistungsberechtigte ist entsprechend zu bescheiden.
Sofern Heizkosten nicht für ein komplettes Jahr abgerechnet werden, muss der Vermieter
bei zentralgesteuerten Heizanlagen eine unterjährige Heizkostenabrechnung unter
Berücksichtigung der Gradtagszahlen (s. PDF-Datei) erstellen. Die Gradtagszahlen spiegeln
den Heizbedarf der einzelnen Monate des Kalenderjahres wider.
Der voraussichtliche Jahresverbrauch kann damit hochgerechnet werden. Dieser ist Basis
für die weiteren Berechnungen.
Im Einzelfall kann es notwendig sein, auch bei eigengesteuerten Heizanlagen den
voraussichtlichen Jahresverbrauch für die weiteren Berechnungen hochzurechnen.
Hat sich die Personenzahl im Abrechnungszeitraum verändert, wird bei der Ermittlung der
angemessenen Heizkosten mit der Personenzahl und den jeweiligen Kalendermonaten
gerechnet. Das nachfolgende Beispiel soll dies verdeutlichen:
Abrechnung für 2009, bis 30.4.2009 drei Personen, danach zwei Personen
Heizkostenberechnung für drei Personen durchführen, Ergebnis durch 12 Monate
dividieren und mit vier Monaten multiplizieren
Heizkostenberechnung für zwei Personen durchführen, Ergebnis durch 12 Monate
dividieren und mit acht Monaten multiplizieren
Summe bilden (= Nichtprüfungsgrenze)
Heizkosten, die den angemessenen Umfang unter Berücksichtigung der individuellen
Besonderheiten, die sich z. B. aus dem erhöhten Wärmebedarf für pflegebedürftige und
chronisch kranke Personen ergeben können, aber auch aus der Beschaffenheit der
Wohnung, übersteigen, werden nicht anerkannt (auch nicht vorübergehend). Besonderheiten
s. Pkt. 2.: Im Verfahren bei unangemessen hohen Mietkosten kann es notwendig sein, für
diesen Zeitraum (in der Regel 6 Monate) eine höhere beheizbare Wohnfläche anzuerkennen.
Wird im Einzelfall eine größere Wohnfläche anerkannt, ist diese auch bei den
Heizkosten zu berücksichtigen.
Bei der Festsetzung der Heizkosten ist zu unterscheiden, ob der Hilfesuchende seine
Wohnung mittels einer eigengesteuerten oder mit einer fremdgesteuerten Heizanlage
beheizt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob ihm laufende Kosten entstehen oder ob er für
die Beheizung seiner Wohnung auf eine Bevorratung von Heizmaterial angewiesen ist.
Achtung: Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten für Kochfeuerung*, die durch
Regelsätze erfasst sind, und Kosten der Warmwasserzubereitung, die gesondert erbracht
werden.
(*Beträge können bei Bedarf bei 50-21-1 Grundsatz erfragt werden.)
6.1. Eigengesteuerte Heizanlagen
Die zu übernehmenden Kosten sind ist je nach eingesetztem Energieträger zu differenzieren:
Kohle, Koks, Öl, Gas, Strom.
Zu berücksichtigende beheizbare Wohnfläche:
Die beheizbare Wohnfläche ist die jeweils tatsächliche Wohnfläche der Wohnung bis zu den
in den Wohnraumnutzungsbestimmungen NW genannten Obergrenzen:
•
•
Haushalt mit 1 Person 50 qm,
Haushalt mit 2 Personen 65 qm und für jede weitere Person 15 qm.
Die Basis für die Berechnungen sind die Empfehlungen des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge. Die Empfehlungen sind auf der Grundlage „nicht
wärmegedämmten Wohnens“ entstanden; es bedarf daher bei „Altbauten“ grundsätzlich
keiner Korrektur.
Einmalige Heizungsbeihilfen
Mit der einmaligen Heizungsbeihilfe soll der Leistungsberechtigte in die Lage versetzt
werden, den notwendigen Brennstoff des Jahres anzuschaffen. Die Heizungsbeihilfe ist für
den gesamten Bedarf einer Heizperiode (Heizperiode Oktober bis Mai) zu zahlen. Liegt keine
Hilfebedürftigkeit wegen Einkommensüberschreitung vor, ist eine Übernahme unter
Berücksichtigung eines Eigenanteiles in Höhe des übersteigenden Einkommens (inklusive
Wohngeld) von bis zu 8 Monaten möglich (Dauer der Heizperiode).
Die Berechnung des Eigenanteils erfolgt analog zu § 31 Abs. 2 SGB XII (Bedarfseite ohne
Heizkosten berechnen), aber hier – wegen der Dauer der Heizperiode – 8 Monate
Eigenanteil.
Laufende Heizungsbeihilfen
Der Heizungsbedarf ist bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen,
wenn der Leistungsberechtigte laufende Zahlungen für die Heizung zu entrichten hat.
Laufende Kosten bei eigengesteuerten Heizanlagen sind zu zahlen, wenn
Leistungsberechtigte ihre Wohnung mit
•
•
•
Fernheizung (eigener Verbrauchszähler pro Mieter)
Etagen-(gas)heizung - Einzelgasofen
Nachtspeicherofen
beheizen.
6.1.1. Höhe der Heizungsbeihilfe bei eigengesteuerten Heizanlagen
- siehe PDF-Dateien Heizungsbeihilfen bei eigengesteuerten Heizanlagen
Berechnungsschema - eigengesteuerte Heizanlagen
Die Basis für die Berechnungen sind die Empfehlungen des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge.
6.2. Fremdgesteuerte Heizanlagen (Zentralheizungen)
Die Höhe der Heizungsbeihilfe wird bei fremdgesteuerten Heizanlagen grundsätzlich auf den
Wert der letzten Spalte des bundesweiten Heizspiegels, abrufbar unter www.heizspiegel.de,
(„zu hoch“) begrenzt, sofern nicht ein örtlicher Heizspiegel erstellt wurde.
Die Beträge wurden in dem Berechnungsschema (- siehe PDF-Datei - Berechnungsschema
- fremdgesteuerte Heizanlagen) berücksichtigt . In dieser Höhe sind die tatsächlichen
Heizkosten als angemessen anzusehen (Nichtprüfungsgrenze). Mit diesem Wert sind
grundsätzlich alle Besonderheiten baulicher und persönlicher Art abgedeckt (BSG Urteil vom
2.7.2009 AZ B 14 AS 36/08 R).
Bei Überschreitung des Höchstbetrages obliegt es der leistungsberechtigten Person konkret
vorzubringen, warum die Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im
jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. Hierbei ist der
Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) zu beachten.
Unabhängig von der tatsächlichen Wohnungsgröße ist die abstrakt angemessene
Wohnfläche zugrunde zu legen.
6.3. Individuelle Festsetzung der Heizungsbeihilfe
Liegen die tatsächlichen Kosten über den nach Ziffer 6.1. und 6.2. errechneten Beträge, ist
die Angemessenheit individuell zu prüfen und die Heizungsbedarfe abhängig von der
Heizungsart (eigen-/fremdgesteuert) - in begründeten Einzelfällen abweichend festzusetzen.
6.3.1. Eigengesteuerte Heizanlagen
Gründe für eine Erhöhung können insbesondere sein:
Eine abweichende Zimmerhöhe (über 2,50m), hier ist eine Erhöhung um 4% je 0,1 m Höhe
Abweichung gerechtfertigt (bei einer Zimmerhöhe von 3 m würde sich der Betrag um
insgesamt 20 % erhöhen).
Ein erhöhtes Wärmebedürfnis der Bewohner, bei notwendigen Temperaturen von mehr als
21 Grad Celsius ist je Grad Celsius die Beihilfe um 6 % zu erhöhen. Es ist eine Beurteilung
des ärztl. Dienstes einzuholen.
Eine äußerst schlechte Wärmeisolierung des Gebäudes. Die Empfehlung des Deutschen
Vereins ist auf der Grundlage „nicht wärmegedämmten Wohnens“ entstanden und bedarf
deshalb für „Altbauten“ grundsätzlich keiner Korrektur. Lediglich bei einer Kohleheizung ist
es bei besonders schlechter Wärmeisolierung notwendig, den Bedarf um 8,5% zu erhöhen.
Eine ungünstige Aufteilung der Wohnung. Dem Leistungsberechtigten muss es möglich sein,
nach Maßgabe der zuerkannten Quadratmeter auch tatsächlich die entsprechenden Räume
(Aufenthaltsraum, teilweise Küche, Bad, Kinderzimmer) zu beheizen. Bei besonders großen
Aufenthaltsräumen (z. B. 1-Raumappartments) oder bei einem ungünstigen Standort der
Heizquelle (z. B. Ofen im Flur) kann es notwendig sein, die zuerkannten zu beheizenden
Quadratmeter zu erhöhen. Weitere Besonderheiten sind denkbar.
6.3.2. Fremdgesteuerte Heizanlagen
Da lt. Urteil des BSG mit dem Höchstwert (Nichtprüfungsgrenze) alle Besonderheiten
baulicher oder persönlicher Art abgedeckt sind und es bei Überschreitung des
Höchstbetrages der leistungsberechtigten Person obliegt, konkret vorzubringen, warum die
Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber
gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind, kommt eine Erhöhung nur unter ganz
besonderen Umständen nach 6.3.1. analog in Betracht. Hier müssen mehrere ungünstige
Faktoren wie keine oder äußerst schlechte Wärmedämmung (Nachweis durch
Energieausweis), erhöhtes Wärmebedürfnis (Attest/Prüfung durch den Stadtarzt) usw.
zusammenkommen.
Das nachfolgende Beispiel soll dies verdeutlichen:
Eine Person lebt in einer Wohnung und hat ein um 2° erhöhtes Wärmebedürfnis. Das
Gebäude, in der die Wohnung liegt, verursacht nach dem Heizspiegel durchschnittliche
Heizkosten pro qm im Jahr. Das erhöhte Wärmebedürfnis würde theoretisch zu einer
Erhöhung des Verbrauchsanteils von 12% führen. Bei der Nichtprüfungsgrenze wird jedoch
immer der extrem hohe Wert des Heizspiegels angesetzt, der um ca. 40% höher liegt als
der Maximalwert bei durchschnittlichen Heizkosten pro qm/Jahr.
Eine Erhöhung allein aufgrund einer äußerst schlechten Wärmeisolierung oder
abweichender Zimmerhöhe kommt nicht in Betracht, weil die Nichtprüfungsgrenze diesen
Umstand bereits berücksichtigt.
Bei der Entscheidung, ob aus individuellen Gründen eine Erhöhung erforderlich ist, ist bei
fremdgesteuerten Heizanlagen jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Kosten aus einem
verbrauchsabhängigen und aus einem nicht verbrauchsabhängigen Teil zusammensetzen.
In der Regel beziehen sich 50% auf den Verbrauch, maximal 70%.
Eine Erhöhung ist nur für den Teil der Berechnung möglich, der sich auf den Verbrauch
bezieht, je nach Umfang der Besonderheiten kann dieser Verbrauchsanteil erhöht werden.
Eine solche Erhöhung beispielsweise um 12% wirkt sich bei den Gesamtkosten und einer
50:50 Abrechnung mit 6% aus, bedeutet aber einen möglichen Energiemehrverbrauch von
12% (s. obiges Beispiel).
6.4. Heizkostenvorauszahlung
Wird aufgrund eines unangemessen hohen Verbrauchs oder wegen zu erwartender
Energiepreiserhöhungen eine mtl. Vorauszahlung verlangt, die über der
Angemessenheitsgrenze liegt, kann der Differenzbetrag nicht übernommen werden.
Ausnahme: Es wurde noch kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt. Die
Vorauszahlung ist dann in voller Höhe anzuerkennen. Es ist unverzüglich ein
Kostensenkungsverfahren einzuleiten (s. 6.).
6.5. Heizkostennachzahlungen/-guthaben
Zu den laufenden Leistungen für die Heizung gehört auch ein nach Ablauf der Heizperiode
errechneter Nachzahlungsbetrag. Hierbei handelt es sich um die Summe der Beträge, die an
sich schon mit den monatlichen Vorauszahlungen an den Vermieter gezahlt werden müssen,
wenn die genaue Höhe des Verbrauchs an Heizenergie in den einzelnen Monaten
festgestellt worden wäre. Nachforderungen sind zu übernehmen, wenn zum Zeitpunkt der
Fälligkeit der Nachforderung Hilfebedürftigkeit nach dem Dritten oder Vierten Kapitel besteht.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Heizkosten insgesamt angemessen waren.
Ausnahme: Es wurde noch kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt. Die
Nachforderung ist auch dann zu übernehmen, wenn die Heizkosten unangemessen
hoch waren. Es ist unverzüglich ein Kostensenkungsverfahren einzuleiten (s. 6.).
Liegt keine Hilfebedürftigkeit wegen Einkommensüberschreitung vor, ist eine Übernahme
unter Berücksichtigung eines Eigenanteiles in Höhe des übersteigenden Einkommens
(inklusive Wohngeld) von bis zu 7 Monaten möglich (analoge Anwendung § 31 Abs. 2 SGB
XII).
Ein Heizkostenguthaben ist als Einkommen anzurechnen:
Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat bereits Leistungen ohne Berücksichtigung
der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Würde die
Anrechnung in einem Monat zu einer Einstellung der Leistung führen, ist die einmalige
Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem
entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begründeten Einzelfällen ist der
Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen.
Bei Leistungsempfängern nach dem SGB II mindern Guthaben oder Rückzahlungen aus
Heizkostenabrechnungen die im Folgemonat entstehenden Aufwendungen für die Heizung.
Soweit Leistungsberechtigte nach dem SGB II/SGB XII einen Teil der Heizkosten aus der
Regelleistung/dem Regelsatz selbst aufgebracht haben, bleibt dieser Anteil bei dem
Guthaben anrechnungsfrei.
6.6. Warmwasserversorgung
Zentrale Warmwasserversorgung (gültig für Abrechnungsmonate ab dem 01.01.2011)
Für dezentrale Warmwasserversorgung siehe HBS SGB XII, Sozialhilfe 030.
Die Kosten für die zentrale Warmwasseraufbereitung sind immer als angemessen zu
betrachten und in voller Höhe anzuerkennen.
Bei gleichzeitiger zentraler und dezentraler Warmwasseraufbereitung ist neben den
Beträgen zu 1. bis 4. der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII zusätzlich in voller Höhe
zu gewähren.
7. Renovierung der Unterkunft
Die Frage, ob die Kosten der Renovierung gewährt werden können, wird in der
Rechtsprechung bisher noch nicht einheitlich entschieden. Vermutlich werden sich jedoch
die folgenden Grundsätze manifestieren.
Bei einer Bewertung ist zwischen
• Einzugsrenovierungen
• Schönheitsreparaturen und
• Auszugsrenovierungen
zu differenzieren.
Einzugsrenovierungen
sind als Kosten der Unterkunft gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII einzuordnen; keinesfalls
sind sie Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII, weil sie
nicht der Erlangung der Wohnung dienen.
Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt es sich um Nebenkosten.
Diese sind im Rahmen der Angemessenheit zu übernehmen. Die Angemessenheit ist in drei
Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall
erforderlich war, um die „Bewohnbarkeit“ der Unterkunft herzustellen.
Die Notwendigkeit muss durch eine Bescheinigung des Vermieters bestätigt sein. Dabei ist
zu prüfen ob die Bewohnbarkeit der Unterkunft nicht durch die Renovierung einzelner
Räume hergestellt werden kann. Zur Prüfung des Bedarfs kann auch der Ermittlungsdienst
eingeschaltet werden.
Weiterhin ist zu prüfen, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten
Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Soweit vorhanden ist deshalb
auf renovierten Wohnraum zu verweisen. Zuletzt ist zu klären, ob die Renovierungskosten
der Höhe nach im konkreten Fall zur Herstellung des Standards eine Wohnung im unteren
Wohnungssegment erforderlich waren.
Sofern die Zusicherung zum Umzug ausdrücklich abgelehnt wurde oder – bei fehlender
Information durch den Leistungsberechtigten – abgelehnt worden wäre, kommt in der Regel
eine Übernahme der Kosten der Einzugsrenovierung nicht in Betracht.
Kleinere Schönheitsreparaturen
sind mit den Regelleistungen abgegolten. Es handelt sich hierbei um Reparaturen, die mit
wenig Farbe, Kleister, einem Tapetenstück oder Gips ohne weiteres erledigt werden können.
Größere Schönheitsreparaturen und Auszugsrenovierungen
Hier kommt eine Übernahme nur dann in Betracht, wenn die Renovierung mietvertraglich
tatsächlich geschuldet ist. Der Mietvertrag muss hier entsprechend geprüft werden. Nach der
ständigen Rechtsprechung sind starre Fristenpläne in Bezug auf die Regelmäßigkeit von
Schönheitsreparaturen oder die vom Abnutzungsgrad unabhängig vereinbarte
Auszugsrenovierung unwirksam. Der Leistungsberechtigte ist dann im Innenverhältnis zum
Vermieter nicht zur Vornahme dieser Reparaturen verpflichtet, so dass auch keine
Zahlungen hierfür erbracht werden müssen. Dies gilt auch, wenn die Wohnung bei Einzug
renoviert übergeben wurde oder wenn im Mietvertrag nichts geregelt ist. Zuständig für die
Renovierung ist dann der Vermieter. Die Zurückweisung unrechtmäßiger Forderung des
Vermieters obliegt dem Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Selbsthilfeverpflichtung.
Größere Schönheitsreparaturen
sind Instandsetzungsarbeiten, die ihre Ursache in der Abnutzung aufgrund des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs (= normales Wohnen) der Mietsache haben. Diese
Arbeiten können nur in größeren Zeitabständen (ca. 8 Jahre) erforderlich sein. Größere
Schönheitsreparaturen sind in der Regel frühestens nach einem Jahr Leistungsbezug zu
übernehmen.
Die Kosten gehören ebenfalls zu den Kosten der Unterkunft gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB
XII.
Auszugsreparaturen
können übernommen werden, wenn:
- der Auszug gerechtfertigt ist (d. h. einem Wohnungswechsel zugestimmt wurde),
- die Renovierung nicht bereits durchgeführt bzw. bezahlt wurde,
- der Renovierungsbedarf durch ein beiderseitig unterzeichnetes Abnahmeprotokoll
festgestellt wurde
- die Kosten mietvertraglich geschuldet sind.
Einzugsrenovierung
Leistungskatalog
§ 35 Abs. 1 SGB
XII
Kleinere Schönheitsreparaturen
§ 27a SGB XII
Größere Schönheitsreparaturen
§ 35 Abs. 1 SGB
XII
Bewilligung
Bewilligung,
soweit keine
renovierte
Wohnung
verfügbar
Keine
Bewilligung, da
bereits in der
Regelleistung
enthalten
Bewilligung,
wenn
mietvertraglich
wirksam
vereinbart und
notwendig
Zuständigkeit
I. d. R.
aufnehmender
Träger
Zuständiger
Träger zum
Zeitpunkt der
Entstehung des
Bedarfs
Zuständiger
Träger zum
Zeitpunkt der
Entstehung des
Bedarfs
Auszugsrenovierung
§ 35 Abs. 1 SGB
XII
Bewilligung,
wenn
mietvertraglich
wirksam
vereinbart und
notwendig
I. d. R.
abgebender
Träger
Leistungshöhe bei Maler- und Tapezierarbeiten
Im Rahmen der Angemessenheit wird pauschal zur Abdeckung aller mit der Renovierung
verbundenen Materialkosten ein Betrag von 4,00 € pro m2 genutzte Wohnfläche gewährt. Bei
Deckenhöhen > 2,60 m betragen die Materialkosten 5,00 € pro m². Falls höhere Kosten
geltend gemacht werden ist dies entsprechend zu begründen. Eine Übernahme von
Lohnkosten, z. B. für Helfer oder Fachfirmen erfolgt in der Regel nicht (Ausnahme s. HBS
SGB XII, Sozialhilfe 035). Der Mieter ist berechtigt diese Arbeiten selbst zu erledigen. Enthält
der Mietvertrag eine Klausel, wonach der Mieter einen Fachhandwerker mit der
Durchführung der Schönheitsreparaturen beauftragen muss, so ist dies unwirksam. Das
Gleiche gilt für eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, einen ganz bestimmten
Fachhandwerker mit der Renovierung zu beauftragen.
Heizungsart
Pro qm
Kohle
13,72 €
Okt. – Mai
Koks
jährlich
monatlich
3 P./ 80
4 P./ 95
Nichtprüfungsgrenze
5 P./ 110
6 P./ 125
686,00 € 891,80 €
1097,60 € 1303,40 € 1509,20 € 1715,00 €
656,50 €
853,45 €
1050,40 € 1247,35 € 1444,30 € 1641,25 €
895,50 €
1164,15 € 1432,80€
17,91 €
Okt. – Mai
Strom **
2 P./ 65
13,13 €
Okt. – Mai
Heizöl *
1 P./ 50
1701,45 € 1970,10 € 2238,75 €
(Nachtsp.)
2492,29 € 3230,59 € 3968,88 € 4707,17 € 5445,46 € 6183,75 €
207,69 € 269,22 € 330,74 € 392,26 € 453,79 € 515,31 €
Erdgas **
jährlich
monatlich
*
**
1267,75 € 1591,08 € 1914,41 € 2237,75 € 2561,08 € 2884,41 €
105,65 € 132,59 € 159,53€ 186,48 € 213,42 € 240,37 €
Sind im Einzelfall nachweislich Lagerkapazitäten von weniger als 1000 Liter vorhanden, beträgt der Preis pro qm 19,06 €.
Bei den Heizungsarten Strom und Gas muss der Bedarf individuell berechnet werden. Die Beträge in der Tabelle sind die
Höchstwerte. Liegen die monatlichen Kosten unter den Tabellenbeträgen, kann die Angemessenheit unterstellt werden
(Nichtprüfungsgrenze).
Kohle (Steinkohle/Braunkohle)
Der Sozialhilfeträger Duisburg geht bei der Bemessung der Brennstoffbeihilfe (Energieträger
Kohle) davon aus, dass der Brennstoffbedarf üblicherweise zu 2/3 durch Steinkohle und zu
1/3 durch Braunkohle gedeckt wird.
Steinkohle
Ermittlung des Brennstoffbedarfs nach der Formel:
VDI (Verein Deutscher Ingenieure) - Richtlinien 2067
0,13956 kWh/qm x 1.600 h = 35,641819 kg/qm = rd. 35,6 kg/qm
8,95 kWh/kg x 0,7
Preis: t = 375,00 € frei Keller
35,6 kg/qm x 375,00 €
1000 kg
= 13,35 € pro qm x 2/3 = 8,90 €/qm
Braunkohle
Ermittlung des Brennstoffbedarfs nach der Formel:
VDI (Verein Deutscher Ingenieure) - Richtlinien 2067
0,13956 kWh/qm x 1.600 h = 56,659731 kg/qm = rd. 56,7 kg/qm
5,63 kWh/kg x 0,7
Preis: t = 255,00 € frei Keller
56,7 kg/qm x 255,00 € = 14,46 €/qm x 1/3
1.000 kg
Haushalt mit
13,72 € x
qm
=
4,82 €/qm
+
8,90 €/qm
=
13,72 €/qm
Personen; Wohnfläche unter der Obergrenze = tatsächliche Wohnfläche
qm =
rd.
€
Koks III
Ermittlung des Brennstoffbedarfs nach der Formel:
VDI (Verein Deutscher Ingenieure) - Richtlinien 2067
0,13956 kWh/qm x 1.600 h = 39,774848 = rd. 39,8 kg/qm
8,02 kWh/kg x 0,7
Preis: t = 330,00 € frei Keller
39,8 kg/qm x 330,00 € = 13,13 €/qm
1000 kg
Haushalt mit
13,13 € x
qm
Personen; Wohnfläche unter der Obergrenze = tatsächliche Wohnfläche
qm =
rd.
€
Heizöl
Ermittlung des Brennstoffbedarfs nach der Formel:
VDI (Verein Deutscher Ingenieure) - Richtlinien 2067
0,13956 kWh/qm x 1.600 h = 31,899428 = rd. 31,9 l/qm
10,00 kWh/l x 0,7
Preis: 100 l = 56,14 € bei Abnahme von mindestens 1.000 l
31,9 l/qm x 56,14 € = 17,91 €/qm
100 l
Haushalt mit Personen; Wohnfläche unter der Obergrenze = tatsächliche Wohnfläche
17,91 €/qm x
qm = rd.
€
Sind im Einzelfall nachweislich Lagerkapazitäten von weniger als 1.000 l vorhanden, beträgt
der Preis pro 100 l 59,75 €, das entspricht 19,06 €/qm.
Strom (Nachtspeicher, Speicherheizung ohne Mittagsladung, andere Tarife möglich!)
Ermittlung des Brennstoffbedarfs nach der Formel:
VDI (Verein Deutscher Ingenieure) - Richtlinien 2067
0,13956 kWh/qm x 1.600 h = 230,20206 = rd. 230 kWh/qm
1,0 kWh/kWh x 0,97
Haushalt mit
230 kWh/qm x
Personen; Wohnfläche unter der Obergrenze = tatsächliche Wohnfläche
qm =
Arbeitspreis kWh = 0,17983 € x
+ Grundpreis (2,193 € x 12 Monate)
+ 19 % Mehrwertsteuer
kWh
kWh
=
=
Summe
€
26,32 €
€
______ €
Arbeitspreis ab 1.1.2010 bis 31.12.2010: 0,1301 €/kWh
Arbeitspreis ab 1.1.2011 bis 31.1.2012: 0,1436 €/kWh
Arbeitspreis ab 1.2.2012 bis 31.12.2012: 0,1486 €/kWh
Arbeitspreis ab 1.1.2013 bis 31.12.2013: 0,1714 €/kWh
Arbeitspreis ab 1.1.2014 bis 31.12.2014: 0,1798 €/kWh
Arbeitspreis ab 1.1.2015: 0,17983 €/kWh
Erdgas H/L
Ermittlung des Brennstoffbedarfs nach der Formel:
VDI (Verein Deutscher Ingenieure) - Richtlinien 2067
0,13956 kWh/qm x 1.600 h = 297,728 kWh/qm
1,0 kWh/kWh x 0,75
Der von den Stadtwerken geforderte monatliche "Grundpreis", beträgt pro Wohnung 13,304
€.
Haushalt mit
Personen; Wohnfläche unter der Obergrenze = tatsächliche Wohnfläche
297,728 kWh/qm x
qm =
Arbeitspreis kWh = 0,06084 € x
+ Grundpreis (13,304 € x 12 Monate)
+ 19 % Mehrwertsteuer
kWh H/L Gas
kWh =
=
=
Summe
€
159,65 €
€
€
Der Preis pro kWh und der Grundpreis gilt für den Tarif Partner Erdgas Classic Stufe 2 für
Privatkunden.
Die Stadtwerke Duisburg errechnen den Preis pro kWh Erdgas H und L (Erdgas L ab
1.1.2009 nicht mehr im Angebot) unter Berücksichtigung der gemessenen
Betriebskubikmeter multipliziert mit den Brennwert bezogen auf den Betriebszustand.
Arbeitspreis ab
Arbeitspreis ab
1.4.2009 bis 30.6.2009
0,0607 €/kWh
(entspricht 0,68 €/cbm Erdgas H)
1.7.2009 bis 31.7.2011
0,0541 €/kWh
(entspricht 0,61 €/cbm Erdgas H)
1.8.2011 bis 31.12.2014
0,0591 €/kWh
Arbeitspreis ab
1.1.2015:
Arbeitspreis ab
0,06084 €/kWh
50-21/
NA:
AZ:
Datum:
Berechnung:
Heizungsart:
Heizöl
Erdgas
Fernwärme
Gesamtfläche der Liegenschaft
Heizkostenabrechnung vom
/
Zeitraum
tatsächlicher Jahresverbrauch d. Leistungsberechtigten
ggf. mit Umlageausfallwagnis
ggf. Abzug für die Warmwasseraufbereitung
s. HBS SGB XII, Sozialhilfe 035 Punkt 6.6.
reine Heizkosten
m²
€
€
€
Anzahl der Bewohner der Wohnung
abstrakt angemessene Wohnfläche (50 m², 65 m², 80 m² etc.)
m²
Allein stehenden hilfebedürftigen Bewohnern von Wohngemeinschaften steht
die Quadratmeterzahl zu, die für einen allein Wohnenden (50 m²) angemessen wäre.
Nichtprüfungsgrenze nach
Gebäudefläche Heizspiegel
=
tatsächlicher angemessen
x abstrakt
pro m² und
m²
Nichtprüfungs- Verbrauch
ja / nein
angem.
Jahr
grenze
Wohnfläche
Heizöl
m²
100 - 250
19,70 €
m²
251 - 500
19,00 €
m²
501 - 1000
18,40 €
m²
> 1000
18,00 €
Erdgas
m²
100 - 250
18,90 €
m²
251 - 500
17,90 €
m²
501 - 1000
17,10 €
m²
> 1000
16,60 €
Fernwärme
m²
100 - 250
22,30 €
m²
251 - 500
21,40 €
m²
501 - 1000
20,70 €
m²
> 1000
20,10 €
Geforderte Vorauszahlungen können bis zur Höhe von 1/12 der Nichtprüfungsgrenze
bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden.
I. A.
________________
BUNDESWEIT 2015
Vergleichswerte zu Heizenergieverbrauch,
Heizkosten und CO2-Emissionen
für das Abrechnungsjahr 2014
EIN PROJEKT VON:
GEFÖRDERT DURCH:
IN ZUSAMMENARBEIT MIT:
Liebe Klimaschützer,
gab Ihre letzte Heizkostenabrechnung wieder
Anlass zum Stöhnen? Aufgrund des deutlich
milderen Klimas sind der Heizenergieverbrauch und die Heizkosten für 2014 zwar gesunken, trotzdem bleiben sie auf einem hohen
Niveau. Mit dem Heizspiegel 2015 finden Sie
heraus, ob Ihr Verbrauch und Ihre Heizkosten angemessen sind
oder ob Einsparpotenzial besteht. Das Wissen um die Höhe des
Energieverbrauchs ist häufig der erste Schritt auf dem Weg zur
energetischen Modernisierung – der einzigen Möglichkeit, sich
von zukünftigen Energiepreissteigerungen unabhängiger zu
machen. Der Bundesweite Heizspiegel wird vom Bundesumweltministerium gefördert und vom Deutschen Mieterbund e. V.
unterstützt. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und
große Sparerfolge!
Tanja Loitz
Geschäftsführerin co2online gGmbH
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
auch wenn die Kosten für Heizöl, Fernwärme
und Gas nicht steigen, sondern aktuell sogar
sinken, es bleibt dabei: Die Heizkosten verursachen den größten Anteil an den Betriebskosten, der so genannten zweiten Miete, in
Deutschland. Doch die wenigsten wissen, wie
viel Energie in ihrem Haus bzw. ihrer Wohnung „verheizt“ wird
und ob das im Vergleich zu anderen Häusern bzw. Wohnungen
viel oder wenig ist. Hier sind Kenntnisse und Transparenz wichtig, um Sparmöglichkeiten zu erkennen und zu nutzen. Der
Bundesweite Heizspiegel hilft, Einsparpotenzial aufzudecken.
Beim Energiesparen sind Mieter und Vermieter Partner, beide
können davon profitieren.
Lukas Siebenkotten
Direktor
2
Heizspiegel: Kosten sparen – Umwelt schonen
Hohes Einsparpotenzial vorhanden
Jährlich verschwenden unzureichend sanierte Wohngebäude
in Deutschland mehr als 180 Terawattstunden Heizenergie.
Dadurch wandern 45 Millionen Tonnen Kohlendioxid (CO2)
unnötig durch den Schlot und belasten das Klima. Knapp
5.000 Kilowattstunden – und damit 400 Euro – pro Jahr und
Wohnung lassen sich durch Modernisierung durchschnittlich
einsparen. Werden Sie aktiv!
Der Bundesweite Heizspiegel 2015
Das Beheizen einer 70-Quadratmeter-Wohnung mit Heizöl kos­
tete im Jahr 2014 durchschnittlich 930 Euro. Haushalte mit
Erdgasheizungen zahlten im Schnitt 825 Euro. Für Fernwärme
betrugen die Heizkosten durchschnittlich 965 Euro. Enthalten
sind hier jeweils die Kosten für Raumwärme und die Warmwasserbereitung. Informieren Sie sich mit dem Bundesweiten Heizspiegel über die Heizkosten, den Heizenergieverbrauch und
die CO2-Emissionen Ihres Gebäudes!
Heizkosten und Heizenergieverbrauch
Die Heizkosten setzen sich aus drei Komponenten zusammen:
dem Heizenergieverbrauch, dem Energiepreis und den Heiz­
nebenkosten. Der Heizenergieverbrauch gibt die Menge Energie an, die für die Erzeugung von Raumwärme und die Warmwasserbereitung eingesetzt wurde.
Vergleichstabellen zum Heizenergieverbrauch und zu den
Heizkosten finden Sie auf den Seiten 6 und 7.
In wenigen Schritten können Sie dort ermitteln, wie die ­Werte
Ihres Gebäudes im bundesweiten Vergleich liegen.
3
Energetische Modernisierung – Ihr Einsparpotenzial
Modernisierungsbeispiel: Kombinierte Modernisierungsmaßnahmen für ein Mehrfamilienhaus, Baujahr 1950, mit Erdgas
be­heizt, 1.000 m² Wohnfläche
Dämmung Dach oder oberste
Geschossdecke:
Energie­einsparung ca. 8 %
Austausch Fenster:
Energie­einsparung ca. 2 %
Fassaden­dämmung:
Energie­einsparung ca. 12 %
Dämmung Kellerdecke:
Energie­einsparung ca. 5 %
Erneuerung Heizanlage
(Gasbrennwerttechnik):
Energie­­einsparung ca. 15 %
Unser Tipp!
Wenig Aufwand, hoher Nutzen: Neben einer Vollsanierung gibt es eine Reihe geringinvestiver Maßnahmen, mit
denen sich die Heizkosten reduzieren lassen. Zum Beispiel
senkt ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage die
Ener­gie­kosten deutlich und mindert den CO2-Ausstoß. Nutzen Sie zur weiteren Information auch die kostenlosen EnergiesparChecks auf www.heizspiegel.de.
4
Ihre Heizkostenabrechnung richtig lesen
Für die Ermittlung der Kennwerte Ihres Wohngebäudes, die
Sie mit den Tabellen auf den Seiten 6 und 7 vergleichen
können, benötigen Sie nur drei Werte aus Ihrer aktuellen Heizkostenabrechnung:
Den Heizenergieverbrauch des gesamten Gebäudes
Dieser kann in Litern, m³ oder kWh angegeben sein. Sollte
der Wert nicht bereits in kWh dargestellt sein, gilt: 1 Liter
Heizöl bzw. 1 m³ Erdgas entspricht jeweils 10 kWh.
Die Heiz- und Warmwasserkosten des gesamten Gebäudes,
die auch als „Gesamtheizkosten“, „Gesamtkosten“ oder „Heizkosten“ angegeben sein können. Diese umfassen neben dem
Brennstoffverbrauch auch die Kosten für den Betrieb der
Heizanlage, die Wartung und die Kosten für die Verbrauchs­
erfassung. Wenn in den ausgewiesenen „Gesamt­kosten“ die
Hausnebenkosten für Kaltwasser enthalten sind, müssen
diese für den Vergleich herausgerechnet werden.
Er
Erstellt
Die Wohnfläche des gesamten Gebäudes, die als „Wohn­Erstellt am 13.
fläche“, „beheizte Wohnfläche“, „Nutzfläche“ oder „Gebäudefläche“ aufgeführt sein kann.
01.06.2013 – 31.12.2013
Das01.06.2014
folgende– Bild
zeigt Ihnen, wo Sie die Angaben auf Ihrer
31.12.2014
01.01.2013 – 31.12.2013
Heizkostenabrechnung
finden. Der genaue Aufbau Ihrer Ab01.06.2014 – 31.12.2014
01.01.2014 – 31.12.2014
rechnung kann von diesem Beispiel abweichen.
01.01.2014 – 31.12.2014
Heiz- und Warmwasserkosten gesamt
4.636,78 €
Heiz- und Warmwasserkosten gesamt
4.636,78 €
Heiz- und Warmwasserkosten gesamtdavon Heizkosten
4.636,78 € 2.689,73 €
davon Heizkosten
davon Heizkosten
2.689,73 €
2014
Erstellt am 13.02.2015
01.06.2014 – 31.12.2014
01.01.2014 – 31.12.2014
2.689,73 €
Heiz- und Warmwasserkosten gesamt
4.636,78 €
davon Heizkosten
2.689,73 €
davon Warmwasserkosten 1.947,05 €
davon Warmwasserkosten 1.947,05 €
davon Warmwasserkosten 1.947,05 €
davon Warmwasserkosten 1.947,05 €
5
Der Heizenergieverbrauch Ihres Gebäudes
Vergleichswerte bundesweit Abrechnungsjahr 2014
So funktioniert’s: Berechnen Sie Ihren Vergleichswert, indem
Sie den Heizenergieverbrauch (kWh) des gesamten Gebäudes
(1) durch die Gebäudefläche (m²) (2) teilen. Diesen Vergleichswert (3) können Sie in der unten stehenden Tabelle einordnen.
Die Angaben (1) und (2) entnehmen Sie Ihrer Heizkostenabrechnung (Hilfestellung Seite 5).
(1) Heizenergieverbrauch
des Gebäudes (kWh)
=
(2) Gebäudefläche (m²)
(3) Vergleichswert
Heizenergieverbrauch
(kWh je m² und Jahr) für Raumwärme und Warmwasserbereitung
Hinweis: Die Vergleichswerte in den Tabellen beziehen sich auf die gesamte
Wohnfläche eines zentral beheizten Gebäudes (siehe Seite 5, Punkt 3) und beinhalten den Verbrauch für Raumwärme und Warmwasserbereitung. Bei Gebäuden ohne zentrale Warmwasserbereitung schlagen Sie auf den errechneten
Wert 24 kWh auf, um Ihren Vergleichswert zu erhalten. Die Werte dienen zur
Orientierung. Der Heizspiegel stellt kein geeignetes Instrument für Einzelfallentscheidungen nach SGB dar.
Gebäudefläche
(2) in m2
Verbrauch in kWh je m2 und Jahr
(Vergleichswerte für das Abrechnungsjahr 2014)
Fernwärme
Erdgas
Heizöl
niedrig
6
mittel*
erhöht*
zu hoch*
100 –
250 <106
106–161
162– 238
>238
251 –
500 <102
102–158
159– 233
>233
501 – 1.000 <99
99–155
156– 230
>230
> 1.000 <96
96–153
154– 227
>227
100 –
250 <95
95–162
163– 254
>254
251 –
500 <91
91–156
157– 245
501 – 1.000 <87
87–150
151– 235
>235
> 1.000 <85
85–146
147– 230
>230
> 245
100 –
250 <86
86–138
139– 223
> 223
251 –
500 <83
83–133
134– 216
>216
501 – 1.000 <80
80–129
130– 210
>210
> 1.000 <78
78–126
127– 206
>206
*Am Gebäude besteht Einsparpotenzial durch energetische Modernisierung.
Lassen Sie sich detailliert beraten, z. B. durch ein Heizgutachten (siehe Tipp Seite 11).
Die Heizkosten Ihres Gebäudes
Vergleichswerte bundesweit Abrechnungsjahr 2014
So funktioniert’s: Berechnen Sie Ihren Vergleichswert, indem
Sie die Heizkosten (E) des gesamten Gebäudes (1) durch die
Gebäude­fläche (m²) (2) teilen. Diesen Vergleichswert (3) können Sie in der unten stehenden Tabelle ein­ordnen. Die Angaben (1) und (2) entnehmen Sie Ihrer Heizkostenabrechnung
(Hilfestellung Seite 5).
(1) Heizkosten
des Gebäudes (E)
=
(2) Gebäudefläche (m²)
(3) Vergleichswert
Heizkosten
(E je m² und Jahr) für Raumwärme und Warmwasserbereitung
Hinweis: Die Vergleichswerte in den Tabellen beziehen sich auf die gesamte
Wohnfläche eines zentral beheizten Gebäudes (siehe Seite 5, Punkt 3) und beinhalten die Kosten für Raumwärme und Warmwasserbereitung. Bei Gebäuden
ohne zentrale Warmwasserbereitung schlagen Sie auf den errechneten Wert 1,90
Euro auf, um Ihren Vergleichswert zu erhalten. Die Werte dienen zur Orientierung. Der Heizspiegel stellt kein geeignetes Instrument für Einzelfallentscheidungen nach SGB dar.
Gebäudefläche
(2) in m2
Kosten in E je m2 und Jahr
(Vergleichswerte für das Abrechnungsjahr 2014)
Fernwärme
Erdgas
Heizöl
niedrig
mittel*
erhöht*
zu hoch*
100 –
250 <10,40
10,40 – 14,30
14,31 –19,70 >19,70
251 –
500 <9,80
9,80–13,80
13,81 –19,00 >19,00
501 – 1.000 <9,30
9,30–13,30
13,31 –18,40 >18,40
> 1.000 <9,00
9,00 – 13,00
13,01 –18,00 >18,00
100 –
250 <8,50
8,50–13,00
13,01 –18,90 >18,90
251 –
500 <8,10
8,10–12,30
12,31 –17,90 >17,90
501 – 1.000 <7,70
7,70–11,80
11,81 –17,10 >17,10
> 1.000 <7,50
7,50–11,40
11,41 –16,60 >16,60
100 –
250 <10,40
10,40 – 15,00
15,01 –22,30 >22,30
251 –
500 <9,90
9,90–14,30
14,31 –21,40 >21,40
501 – 1.000 <9,40
9,40–13,80
13,81 –20,70 >20,70
> 1.000 <9,20
9,20–13,40
13,41 –20,10 >20,10
*Am Gebäude besteht Einsparpotenzial durch energetische Modernisierung.
Lassen Sie sich detailliert beraten, z. B. durch ein Heizgutachten (siehe Tipp Seite 11).
7
Ihre CO2-Emissionen
Vergleichswerte bundesweit Abrechnungsjahr 2014
So errechnen Sie Ihre CO2-Emissionen beim Heizen:
Heizenergieverbrauch in kWh
je m² und Jahr (Seite 6)
x
CO2-Emissionen
in kg je kWh*
,kg
= Ihre CO2-Emissionen je m² und Jahr
* CO2-Emissionswerte je kWh (Quelle: GEMIS Version 4.9)
Heizöl: 0,320 kg, Erdgas: 0,250 kg, Fernwärme: 0,298 kg
Erdgas und Heizöl sind fossile Energieträger, die im Kessel der
Heizanlage verbrannt werden, um Wärme zu erzeugen. Erdgas
verursacht geringere CO2-Emissionen als Heizöl.
Fernwärme wird in Heizkraftwerken und Müllverbrennungsanlagen erzeugt. Als Brennstoff werden fossile Energieträger,
Biomasse sowie Müll verwendet.
Fernwärme
Erdgas
Heizöl
CO2-Emissionen in kg je m2 und Jahr – Durchschnittswerte
80
70
60
50
40
30
20
10
0
70
60
50
40
30
20
10
0
70
60
50
40
30
20
10
0
74
50
< 32
60
> 60
38
< 22
64
> 64
39
< 24
niedrig
8
> 74
mittel
erhöht
zu hoch
Energiespar-Tipps, mit denen Sie Kosten sparen
und die Umwelt schonen
Unser Tipp!
1. Überheizen Sie Ihre Wohnung nicht.
Folgende Raumtemperaturen sind empfehlenswert:
Küche
18 °C
Wohn-/Kinder-/Arbeitszimmer
20 – 21 °C
Bad (während Nutzungszeit)
21 – 24 °C
Schlafzimmer
16 – 18 °C
Keller
6 °C
Nachts und bei Abwesenheit tagsüber sollte die Temperatur auf
14 – 16 °C abgesenkt werden. In ungenutzten Räumen sollten
diese Temperaturen generell nicht unterschritten werden, da es
sonst zur Kondensation von Feuchtigkeit kommen kann.
Die Absenkung der Raumtemperatur um 1 °C senkt die Heizkosten um rund 6 Prozent. Je geringer die Temperatur in den
Räumen ist, desto häufiger muss gelüftet werden.
2. Benutzen Sie elektronische Thermostatventile.
Bei zentral beheizten Häusern können Sie damit Ihre indivi­
duellen Heizzei­ten bequem programmieren. So können Sie 15
Prozent Heizenergie sparen.
3. Lassen Sie nach Einbruch der Dunkelheit die Rollläden
herunter oder ziehen Sie die Vorhänge zu.
So können Sie Wärmeverluste senken. Achten Sie jedoch
darauf, Heizkörper nicht zu verdecken, damit die warme Luft
zirkulieren kann.
4. Lüften Sie richtig.
Dauerhaft gekippte Fenster sorgen kaum für Luftaustausch,
über die Zeit entweicht unkontrolliert Energie. Angrenzende
Wände kühlen aus, was Schimmelbildung begünstigt.
Stoßlüften spart dagegen Heizenergie. In den Wintermonaten
wird empfohlen, die Fenster mehrmals täglich für vier bis sechs
Minuten weit zu öffnen.
5. Verwenden Sie einen Sparduschkopf.
Damit kann ein 3-Personen-Haushalt, bei einer täglichen
Duschzeit von etwa fünf Minuten, 37.800 Liter warmes Wasser
und damit rund 290 Euro pro Jahr sparen.
9
Ihre Ansprechpartner
Deutscher Mieterbund
Viele Energiespar-Tipps und wichtige Informationen für Mieter
gibt es beim Deutschen Mieterbund (www.mieterbund.de). Ihr
Mieterverein vor Ort bietet Ihnen persönliche Rechtsberatung
durch Mietrechtsjuristen und ausgewiesene Mietrechtsexperten, gerade auch beim Thema Betriebskosten und Moderni­
sierungen. Werden Sie Mitglied in der Mieterorganisation. Mehr
als drei Millionen Mieterinnen und Mieter sind heute über ihre
örtlichen Mietervereine im Deutschen Mieterbund zusammengeschlossen.
Wenn es einmal schnell gehen muss, stehen allen Mieterinnen
und Mietern Mietrechtsexperten telefonisch zur Verfügung.
Die Erstberatungs-Hotline 0900 12 000 12 kostet 2,00 Euro
pro Minute. Ab der zweiten Minute wird sekundengenau abgerechnet. Für Anrufe aus Mobilfunknetzen gelten abweichende
Tarife. Unter www.mieterbund24.de bietet der Deutsche Mieterbund auch eine Online-Beratung an.
Der Deutsche Mieterbund ist die politische Interessenver­
tretung aller Mieterinnen und Mieter in Deutschland. Er erhält
keine Subventionen und wird nicht öffentlich gefördert. Deshalb ist er stark und unabhängig. Ihm angeschlossen sind 15
Landesverbände und rund 320 Mietervereine mit 500 Beratungsstellen.
Projektpartner Bundesweiter Heizspiegel
und Beratung für Mieter
Deutscher Mieterbund e. V.
Littenstraße 10 · 10 179 Berlin
www.mieterbund.de
[email protected]
Tel. (030) 223 23 - 0
Persönliche Rechtsberatung bei rund 320 örtlichen ­DMB-Mietervereinen.
10
Herausgeber Bundesweiter Heizspiegel
co2online gemeinnützige GmbH
Hochkirchstraße 9 · 10 829 Berlin
www.co2online.de · www.heizspiegel.de
[email protected]
Tel. (030) 210 21 86 - 16
Unser Tipp!
Heizgutachten anfordern
Ist der Heizenergieverbrauch Ihres Gebäudes gering oder
hoch? Sind Ihre Heizkosten angemessen? Antworten
hierauf liefert eine schriftliche Analyse Ihrer Heizkostenabrechnung.
Informationen zum Heizgutachten erhalten Sie auf
www.heizspiegel.de.
Energiesparkonto eröffnen
Wo stecken die heimlichen Energieverschwender? Sind Ihre
Kosten für Heizenergie, Strom und Wasser angemessen?
Das Energiesparkonto hat bereits knapp 90.000 registrierte Nutzer und hilft auch Ihnen, Ihre Verbräuche im Blick
zu behalten.
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auf www.energiesparkonto.de ein.
11
Impressum
Herausgeber:
co2online gemeinnützige GmbH
Hochkirchstraße 9
10829 Berlin
[email protected]
www.co2online.de
in Zusammenarbeit
mit dem Deutschen Mieterbund e. V.
© 2015
Redaktion:
Stefanie Jank, co2online gGmbH
Gestaltung:
index Agentur GmbH, Berlin
Textsatz:
Mia Sedding, Indivisual Berlin
Stand:
Oktober 2015
Gedruckt auf 100 % Recyclingpapier mit dem Umweltzeichen
„Blauer Engel“. Die CO2-Emissionen des Drucks hat co2online
kompensiert.
Diese Veröffentlichung wird kostenlos abgegeben (solange der
Vorrat reicht) und ist nicht für den Verkauf bestimmt.
Die Erstellung des Bundesweiten Heizspiegels wird durch das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gefördert.

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