zu Teil 1 des Vorbereitungsdokuments für die Erklärung zur Steuer

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zu Teil 1 des Vorbereitungsdokuments für die Erklärung zur Steuer
Erläuterungen
zu Teil 1 des
Vorbereitungsdokuments für die
Erklärung zur Steuer der
natürlichen Personen
Steuerjahr 2016
(Einkünfte des Jahres 2015)
STICHWORTVERZEICHNIS
Abfindungsentschädigung 23, 27, 28
Abgabe für den Wohnsitzstaat 44, 105
Absicherung einer Wohnung gegen Einbruch oder Brand 100, 101
Agentur für Sozialwohnungen 15, 99, 100
Ähnliches Recht 35, 48
Aktie oder Anteil:
- der Arbeitgebergesellschaft 92
- Dividende 44-47
- Dividende anerkannter Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung 45, 46
- Dividenden anerkannter Genossenschaften45
- einer startenden kleinen Gesellschaft 94, 95
- eines Entwicklungsfonds 101, 102
- Optionen auf Aktien oder Anteile:
■ 1999 bis 2014 zugeteilt 22
■ 2015 gewährt 21, 22
Alimente (siehe Unterhaltsleistung)
Alleinstehende 5
Anlage zur Erklärung 1
Anleihe:
- föderale Steuerermäßigung:
■ für Kapitaltilgungen 73-77, 82-85
■ für Versicherungsprämien 76, 77, 78, 85-87
■ für Zinsen 73-77, 78-82
- gewöhnlicher Zinsabzug 81, 82
- regionale Steuerermäßigung:
■ für Kapitaltilgungen 53-62, 67-70
■ für Versicherungsprämien 55-62, 71-73
■ für Zinsen 55-67
- Steuerermäßigung für Zinsen von Anleihen zur Finanzierung von Ausgaben mit dem Ziel
der Energieeinsparung 51
Arbeitsbonus 35
Arbeitslosengeld:
- gewöhnliches 30, 55
- mit Betriebszuschlag (vorher Frühpension) 33
Arbeitslosengeld:
- gewöhnliches 30, 55
- mit Betriebszuschlag (vorher Frühpension) 33
Arbeitsunfall:
- außergesetzliche Entschädigungen wegen dauernder Unfähigkeit 37, 39
- Entschädigung wegen zeitweiliger Unfähigkeit 32, 33
- gesetzliche Entschädigungen wegen dauernder Unfähigkeit 37, 39, 40
Ausbilder von Sportlern 27, 28
Ausländisches Konto 4, 106
Bankkonto, auf das eine Rückerstattung überwiesen werden kann 4
Bausparen, Ermäßigung:
- föderale 82, 83, 86
- regionale 68-70, 71, 72
Begleiter von Sportlern 27, 28
Behinderung 9, 10
Berufsausgaben (siehe Werbungskosten)
I
Berufskrankheit:
- außergesetzliche Entschädigungen wegen dauernder Unfähigkeit 37, 39
- Entschädigung wegen zeitweiliger Unfähigkeit 32
- gesetzliche Entschädigungen wegen dauernder Unfähigkeit 37, 39, 40
Berufssteuervorabzug 19, 35, 39, 40, 41, 42
Berufsunkosten (siehe Werbungskosten)
Bescheinigung Nr. 281.25 (unrechtmäßig ausgezahlte Beträge) 19
Bescheinigung Nr. 281.60 (Pensionssparen) 92
Bescheinigung Nr. 281.80 (LBA-Schecks) 93
Bescheinigung Nr. 281.81 (Dienstleistungsscheck) 93
Beteiligung des Arbeitgebers beim Kauf eines Privat-PC: Befreiung 35
Betreuungskosten Kinder 9, 89, 90
Betriebszuschlag (siehe Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag)
Contact Center des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen 2, 110
Darlehen an ein startendes kleines Unternehmen 46, 108
Dienstleistungsscheck 93
Dividende (siehe Aktie oder Anteil)
Einkommensausfall, dauerhafter 38
Einkommensausfall, zeitweiliger 31, 32, 33
Einkünfte aus Immobilien:
- ausländische Einkünfte 18
- belgische Einkünfte 14-18
Elektrofahrzeug 102
Energieeinsparung 51, 95-98
Entlohnung 19-36
Entschädigung für fehlende Kupons oder Lose 1
Entwicklungsfonds 101, 102
Erbbau (siehe Erbpacht)
Erbpacht:
- erhaltene Erträge 18
- gezahlter Betrag 73, 87
Erfindungen 2
Ergänzende Pension (Lohnabzüge) 34
Ersatzeinkommen 31-33
Euro 3
Fahrtkosten (siehe Pendlerverkehr)
Fahrzeug, unentgeltlicher Gebrauch (siehe Vorteile jeglicher Art)
Familienlasten 9-13
Fehlende Kupons oder fehlende Lose 1
Flämische Region 56, 59, 60, 66, 93
Forscher 2
Frankieren 110
Frühpension (siehe Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag)
Gehalt 19, 20, 21, 26, 27
Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor 26
Gelegentliche Einkünfte 1
Gelegentlicher Gewinn 1
II
Gemeinschaftliche Beförderung:
- öffentlich 24, 25
- organisiert vom Arbeitgeber 24, 25
Gesetzlich Zusammenwohnende 2, 3, 5, 6
Gewerkschaftsprämie 20
Gruppenversicherung (Kapital oder Rente) 37, 38, 39
Hausangestellte 91
Heirat 2, 3, 5
Horeca (siehe Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor)
Immobilie, denkmalgeschützt (Renovierung) 90, 91
Immobilienleasing 46
Impulsfonds für die Allgemeinmedizin 28
Individuelle Lebensversicherung:
- Ausland 106
- Kapital oder Rente 37, 38, 39
- Prämie:
■ föderale Steuerermäßigung 76, 77, 78, 85-87
■ regionale Steuerermäßigung 55-62, 71-73
Inkasso- und Aufbewahrungskosten in Bezug auf Einkünfte aus beweglichen Gütern 48
Internationale Organisationen:
- Beamte, andere Personalmitglieder oder Pensionierte 8
- Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner eines solchen Beamten usw. 8
Kapital, als Rente oder Pension geltend:
- Gruppenversicherung 38,39
- individuelle Lebensversicherung 38, 39
- Pensionssparen 41
Kapital, als Unterhaltsleistung geltend 43, 49
Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen
- föderale Steuerermäßigung 73-77, 82-85
- regionale Steuerermäßigung 53-62, 67-70
Karte 281.10 (Löhne) 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 32, 34, 35
Karte 281.11 (Pensionen) 37, 38, 39, 41
Karte 281.12 (KIV) 30
Karte 281.13 (Arbeitslosengeld) 30
Karte 281.14 (Ersatzeinkünfte - Versicherungsgesellschaften) 32, 33, 38, 39, 41
Karte 281.15 (Pensionssparen) 41, 42
Karte 281.16 (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) 37, 39, 40, 41
Karte 281.17 (Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag) 33, 34
Karte 281.18 (Ersatzeinkünfte) 31, 32, 33, 34
Karte 281.40 (Leibrenten oder zeitweilige Renten) 47
Katastereinkommen:
- Verminderung 5
- zu erklären 14-17, 63
Kinder:
- behindertes Kind 9, 10
- Betreuungskosten Kinder 9, 89, 90
- Einkünfte der Kinder 3, 10, 42
- entführtes Kind 9, 10
- Kind, dessen Unterbringung gleichmäßig aufgeteilt ist 9, 11, 12
- Kind unter 3 Jahren, für das keine Betreuungskosten abgezogen werden 9
III
-
Kinder zu Lasten:
■ Bedingungen, um als zu Lasten betrachtet werden zu können 9, 10
■ eines einzeln veranlagten Elternteils 5, 6, 8, 10, 11
■ individuelle Lebensversicherung 58, 59, 60, 61, 62, 72, 76, 77, 86
■ Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen 58, 59, 60, 61, 62, 69, 76, 77, 83
- tot geborenes Kind 9
- vermisstes Kind 9, 10
Kinderbetreuung 89, 90
Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen:
- gesetzliche 30
- zusätzliche 32
Kündigung (siehe Abfindungsentschädigung)
Künstler 20
Landpachtvertrag 16
Langfristiges Sparen, Ermäßigung:
- föderale 83-85, 87
- regionale 70, 72, 73
Laufbahnpachtvertrag 16
LBA-Schecks 92, 93
Lizenz (gesetzlich oder Zwangslizenz) 35, 48
Lohn 19, 20, 21, 26, 27
Lohn aus Arbeitswiederaufnahme 31, 35
Lokale Beschäftigungsagentur (LBA) 92, 93
Lose in Bezug auf Anleihepapiere 1
Mehrwerte (verschiedene Einkünfte) auf:
- Aktien 2
- bedeutende Beteiligungen 2
- Gebäude 2
- Grundstücke 2
Mietwert 18, 63
Mitelternschaft 11, 12
Mithelfendes Familienmitglied 29, 36
Mobilieneinkünfte:
- Einkünfte:
■ aus beweglichen Gütern 47
■ aus Kapitalvermögen, deren Erklärung fakultativ ist 44
■ aus Kapitalvermögen, deren Erklärung verpflichtet ist 45-47
- Inkasso- und Aufbewahrungsgebühren 48
Mobiliensteuervorabzug 35, 44, 45, 46, 48
Nachzahlungen:
-
Arbeitslosengeld:
■ gewöhnliches 30
■ mit Betriebszuschlag (vorher Frühpension) 33
- von einmaligen ergebnisgebundenen Vorteilen 25
- von Entlohnungen 22, 23, 27, 28
- von Ersatzeinkünften 31, 32, 33
- von Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen 30
- von Pensionen 37, 38, 40
- von Unterhaltsleistungen 10, 43, 49
Nichtrechtsfähige Vereinigung 49
IV
Optionen auf Aktien oder Anteile:
-
von 1999 bis 2014 gewährt 22
2015 gewährt 21, 22
Pendlerverkehr:
- Erstattung von Fahrtkosten 23-25
- Pauschalbetrag für lange Fahrten 28, 29
Pension 37-42
Pensionsfonds (siehe Gruppenversicherung)
Pensionssparen:
- Kapital oder Rente 41
- Zahlungen 91, 92
Personal des öffentlichen Sektors ohne Arbeitsvertrag 35
Personenstand 5-8
Person zu Lasten 9-13
Plakate 1
Preise an Wissenschaftler, Schriftsteller und Künstler 1
Profite, gelegentliche 1
Rechtsvereinbarung 107
Region Brüssel-Hauptstadt 56, 57, 58, 63, 68, 72, 93
Renovierung (siehe Anleihe)
Renovierungsvereinbarung 93, 94
Restaurierung denkmalgeschützter Gebäude 90, 91
Rückkaufswert (siehe Kapital geltend als Rente oder Pension)
Scheidung 3, 6, 7
Schiedsrichter 27, 28
Schriftsteller 1
Sonderbeitrag:
- zur Sozialsicherheit 35
- zur Sozialsicherheit der Jahre 1982 bis 1988 50
Sozialbeiträge, nicht einbehaltene 29, 41
Spareinlagen 46
Spekulationen 1
Spende (siehe unentgeltliche Zuwendung)
Sportler 26, 27
Startendes Unternehmen:
- Aktie eines startenden kleinen Unternehmens 94, 95
- Darlehen an ein startendes kleines Unternehmen 46, 108
Steuer auf langfristiges Sparen 37, 39, 41, 42
Todesfall 3, 6, 7, 8
Trainer von Sportlern 27, 28
Trennung von Tisch und Bett 3, 7
Trennung, tatsächliche 3, 7
Trinkgeld 20
Überlassung des Rechts, Plakate anzuschlagen 1
Überstunden, die zu einer Lohnzulage berechtigen 34
Umwandlungsrente 39, 40
Unentgeltliche Zuwendung 88, 89
V
Unterhaltsleistung:
- erhalten 42, 43
- gezahlt 49, 50
- gezahlt für Kinder 3, 49, 50
Unterschrift 110
Untervermietung möblierter oder nicht möblierter Immobilien 1
Urheberrecht 35, 48
Urlaubsgeld 19, 35
Urlaubsgeld, im Voraus gezahlt 22, 27, 28
Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten 1
Vergütung aus der Nutzung von Erfindungen, die Forschern gezahlt wird 2
Verluste aus vorigen Besteuerungszeiträumen 49
Vermietung:
- beweglicher Güter 47
- einer Wohnung über eine Agentur für Sozialwohnungen 15, 99, 100
- eines unbeweglichen Gutes an die eigene Gesellschaft 17
- Mietpreis 16, 17
- Mietvertrag 16, 17
- Mietvorteil 17
- Mietwert 18, 63
- unbeweglicher Güter 16, 17, 18
- von Werbefläche 1
Verschiedene Einkünfte:
- aus beweglichem Vermögen 1
- Unterhaltsleistung 42, 43
- sonstige 1, 2
Vorauszahlungen 105
Vorteile:
- einmalig, ergebnisgebunden 25
- jeglicher Art 20
Währungseinheit 3
Wallonische Region 53, 56, 57, 58, 63, 68, 72, 88, 93
Werbetafeln 1
Werbungskosten:
- gesetzlicher Pauschalbetrag 24, 29
- Pauschalbetrag für lange Fahrten 28, 29
- tatsächliche Kosten 24, 29
Wiederbeschäftigungsentschädigung 23
Win-Win-Darlehen 103, 104
Wissenschaftler 1
Witwe(r) 3, 6
Wohnung:
- "eigene" Wohnung 13, 14, 52-72
- im Ausland 18, 63
- Katastereinkommen 14-17
- kostenlose Unterkunft (siehe Vorteile jeglicher Art)
- Niedrigenergie 98, 99
- Nullenergie 98, 99
- Passivwohnung 98, 99
- Sozialwohnung oder mittelgroße Wohnung 69, 84, 85
- vermietet (siehe auch Vermietung)
- zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendet16
VI
Wohnungsbonus:
- föderal 73-78
- regional 53-62
Zeit- oder Leibrente 47
Zinsen, bezahlt:
- gewöhnlicher Abzug 81, 82
- Steuerermäßigung:
■ Anleihe zur Finanzierung von Ausgaben mit dem Ziel der Energieeinsparung 51
■ andere Anleihe:
- föderale Steuerermäßigung 73-77, 78,82
- regionale Steuerermäßigung 55-67
Zinsen, erhalten 44, 45, 46
Zusatzentschädigung, gezahlt von einem ehemaligen Arbeitgeber 31, 32
Zuschüsse an Künstler, Wissenschaftler und Schriftsteller 1
VII
ALLGEMEINE AUSKÜNFTE
Erklärung und Vorbereitungsdokument zur Erklärung
In der Papierversion der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen sind Teil 1 und 2 in einem
einzigen Formular vereint.
Bei der Erklärung finden Sie ebenfalls ein Vorbereitungsdokument. Es ist besser, das
Vorbereitungsdokument auszufüllen, bevor die eigentliche Erklärung ausgefüllt wird.
Übertragen Sie anschließend die Beträge und andere Angaben, die Sie in das
Vorbereitungsdokument eingetragen haben, mit ihrem sechsstelligen Kode (z.B. 1250-11) in die
eigentliche Erklärung.
▲ Achtung!
• Wenn Sie für eine bestimmte Rubrik der Erklärung über zu wenig Platz verfügen, um alle
geforderten Auskünfte zu vermerken, müssen Sie:
- die Summe der zu erklärenden Beträge (Einkünfte, Kosten usw.) in die Erklärung
eintragen,
- die notwendigen Einzelheiten in einer getrennten Notiz erfassen, die Sie zur Verfügung
der Verwaltung halten oder der Erklärung als Anlage beifügen (siehe ebenfalls hiernach
die Erläuterungen zu den Anlagen).
• Um Ihre Erklärung gültig zu hinterlegen, ist es nicht verpflichtend, aber auch nicht verboten,
Anlagen beizufügen.
Im Prinzip genügt es, wenn Sie die Unterlagen, die die Angaben, die in Ihrer Erklärung
stehen, belegen oder erläutern, zur Verfügung der Verwaltung halten und Ihrem
Veranlagungsamt auf Anfrage vorlegen.
Um die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung zu erleichtern, ist es jedoch ratsam, der
Erklärung bestimmte Unterlagen unaufgefordert beizufügen. In den Erläuterungen zu den
verschiedenen Rubriken des Vorbereitungsdokumentes werden Sie jedes mal darauf
hingewiesen, welche Unterlagen zur Verfügung gehalten werden sollen und für welche
Unterlagen empfohlen wird, sie der Erklärung beizufügen.
Wenn Sie Originaldokumente beifügen, müssen Sie diese für richtig bescheinigen, datieren
und unterzeichnen, außer sie stammen von Dritten. Wenn Sie Kopien beifügen, müssen
Sie diese für gleich lautend erklären mit den Originalen.
Achten Sie darauf, dass Ihr Name und Vorname auf jeder Anlage steht.
Das Vorbereitungsdokument zur Erklärung enthält zwei Teile, wobei Teil 1 für alle Steuerpflichtige
bestimmt ist.
Teil 2 ist dagegen nur für Unternehmensleiter (Verwalter, Geschäftsführer usw.) und
Selbstständige bestimmt sowie für Personen, die nachstehende Einkünfte verschiedener Art
bezogen haben, die für Steuerjahr 2016 steuerpflichtig sind:
• Einkünfte aus Untervermietung oder Abtretung von Immobilienmietverträgen,
• Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, eine unbewegliche Fläche zu nutzen, um dort
Plakate oder andere Werbeträger anzubringen,
• Lose in Bezug Anleihepapiere,
• Einkünfte aus Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts,
• Entschädigungen für fehlende Kupons oder fehlende Lose aus Finanzinstrumenten, die
Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung dinglicher Sicherheiten oder einer ab dem
1.2.2005 aufgenommenen Anleihe sind,
• Gewinne oder Profite aus zufälligen oder gelegentlichen Leistungen, Geschäften,
Spekulationen oder Diensten,
1
• als Wissenschaftler, Schriftsteller oder Künstler erhaltene Preise, Zuschüsse, Renten oder
Pensionen,
• persönliche Vergütungen, die aus der Verwertung von Entdeckungen stammen und Forschern
von Universitäten, Hochschulen, dem "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Fonds
fédéral de la Recherche scientifique - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek FFWF/FFRS/FFWO", dem "Fonds de la Recherche Scientifique – FNRS-FRS-FNRS", dem
"Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek – Vlanderen - FWO" oder anderen anerkannten
wissenschaftlichen Einrichtungen gezahlt oder zugeteilt wurden,
• Mehrwerte, die bei der Veräußerung (innerhalb von acht Jahren nach Ankauf) von in Belgien
gelegenen Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen Grundstücke erzielt wurden,
• Mehrwerte, die bei der Veräußerung (innerhalb von fünf Jahren nach Ankauf) von in Belgien
gelegenen Gebäuden oder von dinglichen Rechten an solchen Gebäude erzielt wurden (für
neu errichtete Gebäude ist der Mehrwert nur dann steuerpflichtig, wenn der Bau innerhalb von
fünf Jahren nach Ankauf des Grundstücks begonnen wurde und das neue Gebäude innerhalb
von fünf Jahren nach der ersten Benutzung oder Vermietung veräußert wurde),
• Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, die außerhalb der normalen Verwaltung eines
Privatvermögens verwirklicht wurden,
• Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, die anlässlich einer teilweise oder ganzen Abtretung von
bedeutenden Beteiligungen an außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes
niedergelassenen juristischen Personen erzielt wurden.
Wenn Sie Teil 2 des Vorbereitungsdokuments irrtümlich nicht erhalten haben, können Sie ihn bei
dem auf der Vorderseite der Erklärung angegebenen Veranlagungsamt anfordern.
Erläuterungen zu Teil 1
Vorliegende Broschüre ist kein integraler Bestandteil der Erklärung; sie dient lediglich dazu, Ihnen
beim Ausfüllen des Vorbereitungsdokumentes zur Erklärung behilflich zu sein. Sie erhebt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Texte dieses Leitfadens, die im Vergleich zum vorigen Steuerjahr wesentlich abgeändert
wurden, sind im Rand mit einer senkrechten rot-punktierten Linie gekennzeichnet.
Nachstehende Auskünfte betreffen nur Teil 1 des Vorbereitungsdokumentes zur Erklärung. Die
Erläuterungen zu Teil 2 sind Gegenstand einer getrennten Broschüre.
Damit Sie die gewünschten Erläuterungen zu jeder Rubrik leicht finden können, folgt diese
Broschüre den Nummern und Titeln der verschiedenen Rubriken aus Teil 1 des
Vorbereitungsdokuments zur Steuererklärung.
Sollten Sie dennoch Schwierigkeiten beim Ausfüllen Ihrer Erklärung empfinden, zögern Sie nicht
zusätzliche Auskünfte beim Contact Center des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
(Tel. 0257/257 57) oder beim Veranlagungsamt, das auf der Vorderseite Ihrer Erklärung vermerkt
ist, einzuholen.
Verheiratete und gesetzlich zusammenwohnende Personen
Für die Steuer der natürlichen Personen werden Personen, die vor dem Standesbeamten des
gemeinsamen Wohnsitzes eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen gemäß
Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches abgegeben haben, Eheleuten gleichgestellt und ein gesetzlich
zusammenwohnender Partner wird einem Ehepartner gleichgestellt.
▲ Achtung: Unverheiratete Personen, die eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, aber vor dem
Standesbeamten keine derartige Erklärung abgegeben haben, gelten nicht als gesetzlich
zusammenwohnende Personen. Sie reichen beide ihre eigene Erklärung ein.
Eheleute und gesetzlich zusammenwohnende Personen müssen nur eine einzige Erklärung
ausfüllen.
In den Rubriken des Vorbereitungsdokumentes für die Steuererklärung, die zwei Spalten
aufweisen, tragen verheiratete und gesetzlich zusammenwohnende Personen verschiedenen
2
Geschlechts die Angaben, die den Mann betreffen, in die linke Spalte und die Angaben, die die
Frau betreffen, in die rechte Spalte ein.
Verheiratete und gesetzlich zusammenwohnende Personen gleichen Geschlechts müssen die
Angaben des älteren Ehepartners oder älteren gesetzlich Zusammenwohnenden in die linke
Spalte und die Angaben des jüngeren Ehepartners oder jüngeren gesetzlich
Zusammenwohnenden in die rechte Spalte eingetragen.
In bestimmten Fällen gelten verheiratete und gesetzlich zusammenwohnende Personen jedoch
für die Berechnung der Steuer als Alleinstehende und es werden zwei getrennte Veranlagungen
erstellt. Dies ist der Fall:
a) für das Jahr der Eheschließung, sofern die Eheleute nicht bereits seit einem vollen Jahr vor
der Eheschließung gesetzlich Zusammenwohnende waren,
b) für das Jahr der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen,
c) für das Todesjahr eines der Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner,
außer Sie wählen in Rahmen II, A, 1 oder II, A, 2 die gemeinsame Veranlagung (Bitte
beachten Sie ebenfalls die Erläuterungen zu Rahmen II, A, 1 „Ihr Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnender Partner ist 2015 verstorben“ und zu Rahmen II, A, 2 „Diese Erklärung
betrifft eine(n) Steuerpflichtige(n), der/die 2015 verstorben ist“),
d) für das Jahr der Scheidung oder der mit der Scheidung gleichgestellten Beendigung des
gesetzlichen Zusammenwohnens,
e) ab dem Jahr nach demjenigen der tatsächlichen Trennung (sofern diese Trennung nicht
beendet wurde),
f) ab dem Jahr der Trennung von Tisch und Bett
g) wenn ein Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner im Einkommensjahr
Berufseinkünfte als Beamter, sonstiges Personalmitglied oder Pensionierter einer
internationalen Organisation bezogen hat, die:
- gemäß Abkommen steuerfrei sind,
- nicht für die Berechnung der Steuer auf seine anderen Einkünfte berücksichtigt werden,
- und einen gewissen Betrag übersteigen (10.230 EUR für das Jahr 2015).
Beide müssen für diese Jahre ihre eigene Erklärung einreichen (selbst wenn für das Sterbejahr
eines der Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner in Rahmen II, A, 1 oder
II, A, 2 die gemeinsame Veranlagung gewählt wurde - siehe ebenfalls die erste Bemerkung der
Erläuterungen zu Rahmen II, A, 1, „Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner
ist 2015 verstorben“) und für Rubriken mit zwei Spalten nur die linke ausfüllen.
Einkünfte der Kinder
Eltern, die das gesetzliche Nutzungsrecht an den Einkünften ihrer Kinder haben, müssen diese
Einkünfte in Ihre Erklärung eintragen.
Bei Eltern, die gemeinsam das gesetzliche Nutzungsrecht an den Einkünften ihrer Kinder haben,
muss jeder diese Einkünfte zur Hälfte erklären.
Es handelt sich hier um Mobilien- und Immobilieneinkünfte von nicht für mündig erklärten
Minderjährigen.
Dagegen werden Einkünfte der Kinder aus Arbeit sowie für Kinder gezahlte Unterhaltsleistungen
in eine Erklärung auf Namen der Kinder selbst eingetragen. Wenn sie keine Erklärung auf ihren
Namen erhalten haben, können Sie eine beim zuständigen Veranlagungsamt anfragen.
Währung
Sie müssen die Erklärung immer in Euro (EUR) ausfüllen.
Tragen Sie immer die Beträge bis zur zweiten Ziffern nach dem Komma ein, d.h.bis zum Cent
(den Betrag von 250 EUR füllen Sie also wie folgt aus: 250,00).
3
Rahmen I - BANKKONTO, TELEFONNUMMER
UND E-MAIL-ADRESSE
1. BANKVERBINDUNG
In Rahmen I Ihrer Steuererklärung sind Ihre der Verwaltung zur Zeit bekannte
Bankkontonummer (IBAN) und der Bankidentifizierungskode (BIC) vorgedruckt. Eventuelle
Erstattungen von Einkommensteuern, Vorabzügen und Steuervorauszahlungen werden auf
dieses Konto überwiesen.
Wenn Sie dieses Konto weiterhin benutzen möchten, tragen Sie bitte nichts in Rahmen I,
Rubrik 1, ein.
Wenn keine Kontonummer in Rahmen I steht, wenn die eingetragene Nummer nicht oder
nicht mehr richtig ist oder wenn Sie ein anderes Konto benutzen möchten, dann tragen Sie in
Rahmen I, Rubrik 1 die IBAN und, wenn es sich um ein ausländisches Konto handelt, den
BIC des Kontos ein, auf das diese Rückerstattungen in Zukunft erfolgen können. Ihre IBAN
und den BIC finden Sie normalerweise auf Ihren Kontoauszügen. Ist dies nicht der Fall,
können Sie diese bei Ihrer Bank anfragen.
▲ Achtung: Sie dürfen nur Ihre eigene Kontonummer eintragen. Wenn Sie verheiratet sind
oder gesetzlich zusammenwohnen und eine gemeinsame Erklärung abgeben, können
Sie ein Konto mitteilen, das auf Ihren Namen lautet, auf den Namen Ihres Ehepartners
oder Ihres gesetzlich zusammenwohnenden Partners, oder auf Ihrer beider Namen.
Geben Sie also niemals ein Konto an, das auf eine Drittperson lautet!
Teilen Sie eventuelle spätere Änderungen Ihrer Bankverbindung entweder Ihrem
Veranlagungsamt oder Ihrem Team Beitreibung oder über www.myminfin.be mit (siehe auch
die Webseite finances.belgium.be [Particuliers > Déclaration d’impôt > Payer ou être
remboursé > Etre remboursé]).
Indem Sie die Erstattungen auf ein Bankkonto überweisen lassen, verhindern Sie, dass diese
Erstattungen per Postanweisung erfolgen. Eine Postanweisung wird nur in bar an einem
Postschalter ausgezahlt. Sie können sie demzufolge auch nicht Ihrer Bank übergeben, um
sie auf Ihr Konto buchen zu lassen. Wenn Sie verheiratet sind oder gesetzlich
zusammenwohnen, wird diese Postanweisung auf den Namen beider Ehepartner oder
gesetzlich zusammenwohnender Partner ausgestellt und Sie müssen normalerweise
gemeinsam am Postschalter vorsprechen.
▲ Achtung: In einigen Sonderfällen wie Sterbefall, Erbschaft, ungeteilte
Rechtsgemeinschaft, Mandat, Übertragung, langer Auslandsaufenthalt, Entziehung der
Geschäftsfähigkeit usw. kann die Erstattung meist nicht rechtzeitig erfolgen. Sie können
diese Unannehmlichkeiten vermeiden, wenn Sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des
Erstattungsbescheides mit dem darauf vermerkten Team Beitreibung Kontakt
aufnehmen. Dieser Dienst wird Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen,
damit die Erstattung fristgerecht erfolgen kann. Zusätzliche Auskünfte erhalten Sie auf der
Webseite finances-belgium.be (Particuliers > Déclaration d'impôt > Payer ou être
remboursé > Etre remboursé).
2. TELEFONNUMMER
Hier können Sie die Telefonnummer eintragen, unter der das Veranlagungsamt Sie während
der Bürostunden erreichen kann.
3. E-MAIL-ADRESSE
Hier können Sie die E-Mail-Adresse eintragen, unter der das Veranlagungsamt Sie erreichen
kann.
4
Rahmen II - PERSÖNLICHE ANGABEN UND
FAMILIENLASTEN
A. PERSÖNLICHE ANGABEN
1. Sie waren am 1.1.2016:
• unverheiratet ohne gesetzlich zusammenwohnender Partner zu sein
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie am 1.1.2016 weder verheiratet noch gesetzlich
zusammenwohnend waren und Sie vorher auch nie verheiratet waren.
• verheiratet
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie am 1.1.2016 verheiratet waren und weder
tatsächlich getrennt noch von Tisch und Bett getrennt lebten.
Sie haben 2015 geheiratet und Sie haben nicht seit 2014 oder vorher
und bis zu Ihrer Heirat mit Ihrem Ehepartner gesetzlich
zusammengewohnt
Kreuzen Sie dieses Feld nur dann an, wenn Sie 2015 geheiratet haben und nicht
seit 2014 oder schon vorher und bis zu Ihrer Heirat mit Ihrem Ehepartner
gesetzlich zusammengewohnt haben.
Wenn der Nettobetrag der Existenzmittel Ihres Ehepartners 2015 nicht höher
war als 3.120 EUR, vermerken Sie dies ebenfalls durch Ankreuzen des dafür
vorgesehenen Feldes. Der Begriff “Existenzmittel“ und die Ermittlung des
Nettobetrags der Existenzmittel sind in den Erläuterungen zur Rubrik B, Vorbemerkungen (“Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können“) erklärt.
▲ Achtung!
• Wenn Sie 2015 geheiratet haben, und nicht schon seit 2014 oder vorher und bis
zu Ihrer Heirat mit Ihrem Ehepartner gesetzlich zusammengewohnt haben,
müssen Sie und Ihr Ehepartner getrennte Erklärungen einreichen.
• Wenn Sie Kinder oder andere Personen zu Lasten haben (siehe nachfolgende
Rubrik B), dürfen diese nur von einem der beiden zu Lasten genommen werden.
• gesetzlich zusammenwohnender Partner
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie am 1.1.2016 gesetzlich zusammenwohnender
Partner im Sinne von Artikel 1475 des Zivilgesetzbuches waren und wenn Sie nicht
tatsächlich getrennt lebten.
▲ Achtung: Unverheiratete Personen, die eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, aber
vor dem Standesbeamten ihres gemeinsamen Wohnsitzes keine Erklärung über
das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, sind keine gesetzlich
Zusammenwohnenden und dürfen dieses Feld somit nicht ankreuzen.
Sie haben 2015 eine Erklärung abgegeben über das gesetzliche
Zusammenwohnen mit Ihrem Partner.
Kreuzen Sie dieses Feld nur dann an, wenn Sie 2015 eine Erklärung über das
gesetzliche Zusammenwohnen im Sinne von Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches
abgegeben haben.
Wenn der Nettobetrag der Existenzmittel Ihres Partners 2015 nicht höher
war als 3.120 EUR, vermerken Sie dies ebenfalls durch Ankreuzen des
dafür vorgesehenen Feldes. Der Begriff “Existenzmittel“ und die Ermittlung
des Nettobetrags der Existenzmittel sind in den Erläuterungen zur Rubrik B,
Vorbemerkungen (“Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können“)
erklärt.
5
Rahmen II
▲ Achtung!
• Wenn Sie 2015 eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen
abgegeben haben, müssen Sie und Ihr Partner getrennte Erklärungen einreichen.
• Wenn Sie Kinder oder andere Personen zu Lasten haben (siehe nachfolgende
Rubrik B), dürfen diese nur von einem der beiden Partner zu Lasten genommen
werden.
• Witwer, Witwe oder Gleichgestellte
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie am 1.1.2016 Witwer, Witwe oder ein(e) ihnen
Gleichgestellte(r) infolge des Todes Ihres gesetzlich zusammenwohnenden Partners waren.
Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner ist 2015
verstorben.
Kreuzen Sie dieses Feld wird nur an, wenn Sie 2015 Witwer, Witwe oder ein(e)
ihnen Gleichgestellte(r) infolge des Todes Ihres gesetzlich zusammenwohnenden
Partners geworden sind. Vermerken Sie in diesem Fall ebenfalls durch
Ankreuzen des dafür vorgesehenen Feldes ob Sie:
eine gemeinsame Veranlagung auf Ihren eigenen Namen und den Nachlass Ihres verstorbenen Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden
Partners wählen; dann gelten Sie und Ihr verstorbener Ehepartner oder
gesetzlich zusammenwohnender Partner für die Berechnung der Steuer auf
die Einkünfte des Jahres 2015 als Eheleute oder ihnen Gleichgestellte,
oder zwei getrennte Veranlagungen wählen, das heißt eine auf Ihren
Namen und eine auf Namen des Nachlasses Ihres verstorbenen
Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners; dann gelten
Sie und Ihr verstorbener Partner für die Berechnung der Steuer auf die
Einkünfte des Jahres 2015 als Alleinstehende.
Um die günstigste Option zu finden, können Sie das auf der Webseite
finances.belgium.be (E-services > Tax-Calc) verfügbare Rechenprogramm benutzen
oder Sie können sich direkt an Ihr lokales Veranlagungsamt wenden.
Wenn Sie keins der beiden Felder angekreuzt haben, wird die Verwaltung Sie getrennt
veranlagen.
▲ Achtung!
• Sie dürfen die gemeinsame Steuerveranlagung nicht wählen, wenn Sie und Ihr
verstorbener Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner für die
Steuerberechnung aus anderen Gründen als dem Sterbefall (siehe diesbezüglich
Buchstaben a, b und d bis g der Rubrik “Verheiratete und gesetzlich
zusammenwohnende Personen“ auf Seite 3) als Alleinstehende gelten und also
zwei getrennte Steuerveranlagungen aufgestellt werden müssen. In diesem Fall
kreuzen Sie immer das zweite Feld (steuerlich einzeln veranlagt) an.
• Wenn Sie 2015 Witwe oder Witwer oder ein(e) ihnen Gleichgestellte(r) (infolge des
Todes Ihres gesetzlich zusammenwohnenden Partners) geworden sind, dürfen Sie
keine gemeinsame Erklärung einreichen. Es müssen zwei getrennte Erklärungen
eingereicht werden: eine auf Ihren Namen und eine auf Namen des Nachlasses
Ihres verstorbenen Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners,
selbst wenn Sie die gemeinsame Steuerveranlagung gewählt haben. In letzterem
Fall wird die Verwaltung die Angaben aus diesen beiden Erklärungen
zusammentragen und eine einzige (gemeinsame) Steuerveranlagung erstellen.
• Wenn Sie Kinder oder andere Personen zu Lasten haben (siehe nachfolgende
Rubrik B), dürfen diese nur in eine der beiden Erklärungen eingetragen werden.
• geschieden oder gleichgestellt
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie am 1.1.2016 geschieden oder dem (infolge der
Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens) gleichgestellt und nicht
6
Rahmen II
wiederverheiratet waren und auch keine neue Erklärung über das gesetzliche
Zusammenwohnen abgegeben haben.
Als zu berücksichtigendes Scheidungsdatum gilt das Übertragungsdatum der
Scheidung in das Standesamtsregister.
Die Ehescheidung oder die Beendigung des gesetzlichen
Zusammenwohnens hat 2015 stattgefunden
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie 2015 geschieden worden sind oder das
gesetzliche Zusammenwohnen beendet haben.
▲ Achtung: Für das Jahr der Scheidung oder der Beendigung des gesetzlichen
Zusammenwohnens (und auch für die folgenden Jahre) müssen Sie und Ihr
ehemaliger Ehepartner oder ehemaliger gesetzlich zusammenwohnender
Partner getrennte Erklärungen einreichen.
• von Tisch und Bett getrennt
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie am 1.1.2016 von Tisch und Bett getrennt waren.
Als zu berücksichtigendes Datum der Trennung von Tisch und Bett gilt das
Übertragungsdatum der Trennung von Tisch und Bett in das Standesamtsregister.
Die Trennung von Tisch und Bett hat 2015 stattgefunden.
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie sich 2015 von Tisch und Bett getrennt haben.
▲ Achtung: Für das Jahr der Trennung von Tisch und Bett (und auch für die
folgenden Jahre) müssen Sie und Ihr ehemaliger Ehepartner getrennte
Erklärungen einreichen; ab dem Jahr der Versöhnung müssen Sie jedoch
wieder eine gemeinsame Erklärung einreichen.
• tatsächlich getrennt
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie am 1.1.2016 tatsächlich getrennt waren.
Als zu berücksichtigendes Datum der tatsächlichen Trennung gilt das Datum, ab dem
die Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner tatsächlich und ständig
getrennte Wohnsitze haben. Grundsätzlich wird als Datum der tatsächlichen Trennung
das Datum berücksichtigt, an dem einer der beiden an einer anderen Adresse in das
Bevölkerungsregister eingetragen wurde, es sei denn, der Nachweis würde erbracht,
dass die tatsächliche Trennung an einem anderen Datum stattgefunden hat.
▲ Achtung!
• Ab dem Jahr nach dem Jahr der tatsächlichen Trennung müssen Sie und Ihr
Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner getrennte Erklärungen
einreichen, Sie werden dann auch getrennt veranlagt.
• Im Fall einer Versöhnung reichen Sie und Ihr Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnender Partner jedoch ab dem Jahr der Versöhnung wieder eine
gemeinsame Erklärung ein.
Die tatsächliche Trennung hat 2015 stattgefunden.
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie sich 2015 tatsächlich getrennt haben.
▲ Achtung: Für das Jahr der tatsächlichen Trennung müssen Sie und Ihr
Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner im Prinzip noch eine
gemeinsame Erklärung einreichen. Die Verwaltung nimmt jedoch getrennte
Erklärungen an. In diesem Fall wird sie die Angaben aus diesen Erklärungen
selbst zusammentragen und eine gemeinsame Veranlagung erstellen.
2. Diese Erklärung betrifft eine(n) Steuerpflichtige(n), die(der) 2015 verstorben ist
Dieses Feld wird angekreuzt, wenn es sich um eine Erklärung für eine 2015 verstorbene
Person handelt. Geben Sie ebenfalls durch Ankreuzen des dazu vorgesehenen Feldes
an, ob die (der) Verstorbene zu diesem Zeitpunkt verheiratet oder gesetzlich
zusammenwohnend war oder nicht und - in letzterem Fall - ob sie oder er 2015 zu einem
7
Rahmen II
früheren Zeitpunkt Witwe, Witwer oder Gleichgestellte(r) (infolge des Todes seines (ihres)
gesetzlich zusammenlebenden Partners) geworden war oder nicht.
Vermerken Sie ebenfalls, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes nicht
mehr verheiratet oder gesetzlich zusammenwohnend war, aber 2015 zu einem früheren
Zeitpunkt Witwe, Witwer oder Gleichgestellte(r) (infolge des Todes seines (ihres)
gesetzlich zusammenlebenden Partners) geworden war, durch Ankreuzen des dazu
vorgesehenen Feldes, ob Sie:
• eine gemeinsame Veranlagung wählen auf Namen der Nachlässe beider verstorbener
Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnender; in diesem Fall gelten diese
Steuerpflichtigen für die Berechnung der Steuer auf die Einkünfte des Jahres 2015 als
Ehepartner oder Gleichgestellte,
• oder zwei getrennte Veranlagungen wählen, das heißt je eine auf Namen der
Nachlässe der verstorbenen Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden; in
diesem Fall gelten diese Steuerpflichtigen für die Berechnung der Steuer auf die
Einkünfte des Jahres 2015 als Alleinstehende.
Um die günstigste Option zu finden, können Sie das auf der Webseite
finances.belgium.be (E-services > Tax-Calc) verfügbare Rechenprogramm benutzen
oder Sie können sich direkt an Ihr lokales Veranlagungsamt wenden.
Wenn Sie keins der beiden Felder angekreuzt haben, wird die Verwaltung Sie getrennt
veranlagen.
Beachten Sie ebenfalls die Bemerkungen zum Titel “Ihr Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnender Partner ist 2015 verstorben“ der Rubrik “Witwe, Witwer oder
Gleichgestellte(r)“ auf Seite 6.
3. a) Haben Sie 2015 als Beamter, anderes Personalmitglied oder Pensionierter
einer internationalen Organisation Berufseinkünfte bezogen, die durch ein
Abkommen steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf
Ihre anderen Einkünfte berücksichtigt werden?
Kreuzen Sie, wenn Sie als Beamter usw. einer internationalen Organisation 2015
solche steuerfreien Berufseinkünfte bezogen haben, das entsprechende Feld neben
dieser ersten Frage an.
Wenn diese 2015 bezogenen Berufseinkünfte höher waren als 10.230 EUR, kreuzen
Sie auch das Feld neben der zweiten Frage an.
▲ Achtung: Es ist kein Feld in der rechten Spalte neben dieser zweiten Frage
vorgesehen, denn Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende, für die die
Antwort auf diese Frage „Ja“ ist, dürfen keine gemeinsame Erklärung einreichen.
Falls Sie dennoch eine Erklärung auf Namen beider Ehepartner oder beider
gesetzlich zusammenwohnenden Partner erhalten haben, benachrichtigen Sie Ihr
Veranlagungsamt und beantragen Sie eine getrennte Erklärung auf Namen
derjenigen oder desjenigen, die, bzw. der 2015 Einkünfte bezogen hat, die in
Belgien der Einkommensteuer unterliegen.
Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, die die Bedingungen erfüllen um als zu
Lasten zu gelten (siehe nachfolgende Rubrik B), dürfen diese nur von einem der
beiden Partner zu Lasten genommen werden, nämlich von demjenigen, der
tatsächlicher Haushaltsvorstand ist.
b) Waren Sie am 1.1.2016 Ehepartner oder gesetzlich zusammenlebender
Partner eines unter a) erwähnten Steuerpflichtigen, der als Beamter,
anderes Personalmitglied oder Pensionierter einer internationalen
Organisation 2015 mehr als 10.230 EUR an Berufseinkünften bezogen hat,
die durch ein Abkommen steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der
Steuer auf seine anderen Einkünfte berücksichtigt werden?
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn die Antwort auf diese Frage „Ja“ lautet.
8
Rahmen II
▲ Achtung: Falls Sie dieses Feld ankreuzen müssen, dürfen Sie und Ihr Ehepartner
oder gesetzlich zusammenwohnender Partner keine gemeinsame Erklärung
einreichen (siehe ebenfalls Bemerkung zu Rubrik 3, a).
4. Sind Sie schwerbehindert?
Kreuzen Sie das dazu vorgesehene Feld an, wenn ungeachtet Ihres Alters feststeht, dass
aufgrund von Begebenheiten, die sich vor dem Alter von 65 Jahren ereignet haben:
a) entweder Ihre körperliche oder geistige Verfassung Ihre Erwerbsfähigkeit auf maximal
ein Drittel dessen, was eine nicht behinderte Person bei der Ausübung eines Berufes
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen kann, vermindert hat,
b) oder Ihr Gesundheitszustand einen vollständigen Mangel an Selbstständigkeit oder
eine Verminderung der Selbstständigkeit um mindestens 9 Punkte hervorruft,
berechnet gemäß Leitfaden und sozialmedizinischer Tabelle, die im Rahmen der
Rechtsvorschriften über Behindertenbeihilfen anwendbar sind,
c) oder Ihre Erwerbsfähigkeit nach der Zeit der in Artikel 87 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen primären Unfähigkeit auf ein Drittel
oder weniger gesunken ist, so wie in Artikel 100 desselben koordinierten Gesetzes
vorgesehen,
d) oder Sie zu mindestens 66 Prozent bleibend körperlich oder geistig behindert oder
bleibend arbeitsunfähig sind und dies durch einen Verwaltungsbeschluss oder eine
gerichtliche Entscheidung belegt ist.
Sie können das dazu vorgesehene Feld ebenfalls ankreuzen, wenn Sie vor 1.1.1989
anerkannt waren als zu mindestens 66 % wegen einer oder mehrerer Beschwerden an
einer Unzulänglichkeit oder einer Verminderung der körperlichen oder geistigen
Fähigkeiten zu leiden
Halten Sie den Beleg über die Behinderung zur Verfügung der Verwaltung. Dieser Beleg
ist gültig, solange der darauf vermerkte Zeitraum der Unfähigkeit nicht verstrichen ist.
B. FAMILIENLASTEN
Vorbemerkungen
Allgemeines
Tragen Sie in Rubrik 1 bis 5 die Anzahl Personen ein, die zu Ihren Lasten sind (Rubrik 1, 2, 4
und 5) oder für die Ihnen die Hälfte des Steuervorteils gewährt werden muss (Rubrik 3).
Tragen Sie in jede Rubrik unter a die Gesamtanzahl der betroffenen Personen und unter b
die Anzahl dieser Personen mit Schwerbehinderung ein (Beachten Sie bitte die
Erläuterungen unter dem Titel "Schwerbehinderung" Seite 10).
Tragen Sie ebenfalls unter c (Rubrik 1 bis 3) die Anzahl der unter a eingetragenen Kinder ein,
die am 1.1.2016 weniger als 3 Jahre alt waren und für die Sie keine Steuerermäßigung für
Betreuungskosten in Rahmen X, B beantragt haben.
Tragen Sie unter d (Rubrik 1 bis 3) die Anzahl der unter c eingetragenen Kinder mit einer
Schwerbehinderung ein (Beachten Sie bitte die Erläuterungen unter dem Titel
"Schwerbehinderung" Seite 10).
Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können
Mitglieder Ihres Haushalts gelten nur als zu Lasten wenn sie:
• am 1.1.2016 zu Ihrem Haushalt gehörten (einschließlich:
- der 2015 verstorbenen Mitglieder des Haushalts, die bereits für Steuerjahr 2015 zu Ihren
Lasten waren,
- der 2015 geborenen und verstorbenen Kinder,
9
Rahmen II
- der 2015 tot geborenen oder 2015 durch eine nach einer Schwangerschaft von
mindestens 180 Tagen eingetretenen Fehlgeburt verlorenen Kinder,
- der 2015 vermissten oder entführten Kinder, die bereits für Steuerjahr 2015 zu Ihren Lasten
waren und am 1.1.2016 noch keine 18 Jahre alt waren oder 2015 geboren sind, unter der
Bedingung, dass Sie spätestens am 31.12.2015 deren Verschwinden oder Entführung bei
der Polizei angezeigt oder eine diesbezügliche Klage bei der Staatsanwaltschaft oder den
für Kindesentführung zuständigen belgischen Behörden eingereicht haben (halten Sie den
Beweis der Anzeige oder der Klage zur Verfügung der Verwaltung),
• keine Entlohnungen von Ihnen erhalten haben,
• 2015 persönlich keine Existenzmittel erhalten haben, deren Nettobetrag 3.120 EUR
übersteigt (wenn Sie einzeln veranlagt werden, wird dieser Betrag für Kinder auf 4.500 EUR
angehoben oder auf 5.720 EUR, wenn diese Kinder schwerbehindert sind - Beachten Sie
bitte die Erläuterungen unter dem Titel "Schwerbehinderung" Seite 10).
Unter Existenzmittel versteht man alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünfte,
ausgenommen:
• gesetzliche Kinderzulagen, Geburtsbeihilfen und Adoptionsprämien,
• Studienbörsen,
• Prämien für voreheliches Sparen,
• Einkünfte von Personen mit Behinderung, die im Prinzip Anrecht auf Beihilfen im Sinne des
Gesetzes vom 27.02.1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung haben, bis zu
dem höchsten Betrag, auf den sie in Ausführung dieses Gesetzes Anrecht haben. Bei diesen
Einkünften wird nicht differenziert zwischen den im Gesetz vom 27.2.1987 bezeichneten
Beihilfen und anderen Einkünften gleich welcher Art, die diese Beihilfen ersetzen.
• der erste Teilbetrag von 25.120 EUR des Bruttobetrages von Pensionen, Renten und als
solche geltende Zulagen gemäß Artikel 34 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, die
Ihre Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Geschwister bezogen haben, die am 1.1.2016
65 Jahre alt oder älter waren,
• Entlohnungen, die schwerbehinderte Personen aufgrund Ihrer Beschäftigung in einer
anerkannten beschützten Werkstätte bezogen haben,
• Unterhaltsleistungen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung rückwirkend zugeteilt
wurden (siehe auch die Erläuterungen zu Rahmen VI, 2),
• der erste Teilbetrag von 3.120 EUR des erhaltenen Betrages der anderen
Unterhaltsleistungen, die Kindern zugeteilt wurden,
• der erste Teilbetrag von 2.600 EUR des Bruttobetrags der Entlohnungen, die Studenten in
Ausführung eines Beschäftigungsvertrags für Studenten erhalten.
Um den Nettobetrag zu ermitteln, ziehen Sie vom Bruttobetrag entweder die wirklichen
Kosten oder einen Pauschalbetrag von 20 % ab (mit einem Mindestbetrag von 430 EUR für
Entlohnungen von Arbeitnehmern und für Profite von Freiberuflern).
Pflegekinder sind zu Ihren Lasten, wenn Sie sie ausschließlich oder hauptsächlich zu Ihren
Lasten haben; um festzustellen ob dies der Fall ist, werden die von den Behörden (Föderaler
Öffentlicher Dienst Justiz, ÖSHZ usw.) gezahlten Beiträge zu den Unterhaltskosten nicht
berücksichtigt.
Schwerbehinderung
Außer Kinder, die mindestens zu 66 % an einem Mangel oder einer Verminderung ihrer
körperlichen oder geistigen Fähigkeiten aufgrund einer oder mehrerer Beschwerden leiden
(was einem Minimum von 4 Punkten im ersten Pfeiler - bei gleicher welcher Gesamtzahl an
Punkten in den 3 Pfeilern insgesamt - der sozialmedizinischen Tabelle entspricht, die im
Rahmen der neuen Regelung der erhöhten Kinderzulagen für behinderte Kinder gilt), sollten
10
Rahmen II
auch die Personen als Schwerbehinderte erklärt werden, die den in Rubrik A, 4 unter dem
Titel “Sind Sie schwerbehindert?“ (Siehe Seite 9) beschriebenen Kriterien entsprechen.
Halten Sie den Beleg über die Behinderung zur Verfügung der Verwaltung. Dieser Beleg ist
gültig, solange der darauf vermerkte Zeitraum der Unfähigkeit nicht verstrichen ist.
1. a) Anzahl Kinder, die steuerlich ganz zu Ihren Lasten sind
Um welche Kinder handelt es sich?
Es handelt sich um Ihre Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) und Pflegekinder, die die
Bedingungen erfüllen, die unter Titel “Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu
können“ auf Seite 9 und 10 angeführt sind.
▲ Achtung!
• Gemeinsame Kinder von Eltern, die eine eheähnliche Gemeinschaft bilden und
die getrennt besteuert werden, können, wenn die Bedingungen erfüllt sind, um als
zu Lasten gelten zu können, nur von einem der Elternteile zu Lasten genommen
werden, und zwar von demjenigen, der tatsächlicher Haushaltsvorstand ist.
• In diese Rubrik dürfen Sie keine Kinder eintragen, die zwar die Bedingungen
erfüllen, um als zu Ihren Lasten berücksichtigt zu werden, aber für die aufgrund
der Tatsache, dass die Unterbringung der Kinder gleichmäßig verteilt ist, dem
anderen Elternteil die Hälfte des Steuervorteils zuerkannt wird. Diese Kinder
werden in Rubrik 2 eingetragen.
2. a) Anzahl Kinder, die steuerlich zu Ihren Lasten sind, aber für die dem
anderen Elternteil die Hälfte des Steuervorteils zuerkannt werden muss,
weil die Unterbringung der Kinder gleichmäßig aufgeteilt ist
Sie füllen diese Rubrik nur aus, wenn nachstehende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
• Sie üben zusammen mit dem anderen Elternteil die elterliche Gewalt über die
gemeinsamen Kinder aus,
▲ Achtung: Ein Kind bleibt bis zu seiner Volljährigkeit oder seiner
Mündigkeitserklärung unter der elterlichen Gewalt. Die steuerliche
Mitelternschaft kann nicht mehr für Kinder geltend gemacht werden, die ihre
Volljährigkeit erreicht haben.
• Sie und der andere Elternteil gehören nicht zum gleichen Haushalt,
• Die Kinder haben ihren steuerlichen Wohnsitz bei Ihnen und erfüllen die
Bedingungen, um steuerlich zu Ihren Lasten zu sein (siehe Erläuterungen unter
dem Titel “Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können“ auf Seite 9 und 10).
• Die Unterbringung dieser Kinder wird gleichmäßig zwischen Ihnen und dem
anderen Elternteil aufgeteilt aufgrund:
- entweder einer Übereinkunft, die spätestens am 1.1.2016 registriert oder von
einem Richter beglaubigt wurde und in der ausdrücklich festgehalten ist:
1. dass die Unterbringung der Kinder gleichmäßig zwischen Ihnen und dem
anderen Elternteil aufgeteilt ist,
2. dass Sie und der andere Elternteil bereit sind, die Zuschläge zu den
Steuerfreibeträgen für die Kinder aufzuteilen,
- oder einer spätestens am 1.1.2016 getroffenen gerichtlichen Entscheidung, in der
ausdrücklich erklärt wird, dass die Unterbringung der Kinder gleichmäßig
zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil aufgeteilt ist,
• Für diese Kinder ziehen weder Sie noch der andere Elternteil die in Rahmen VI,
Rubrik 1 und 3 erwähnten Unterhaltsleistungen ab (siehe ebenfalls die Erläuterungen
zu diesen Rubriken), außer wenn diese Unterhaltsleistungen sich ausschließlich auf
Zeiträume vor der gleichmäßigen Unterbringung der Kinder beziehen.
11
Rahmen II
Halten Sie, wenn Sie diese Rubrik ausfüllen, eine Kopie dieser Vereinbarung oder
der gerichtlichen Entscheidung zur Verfügung der Verwaltung.
3. a) Anzahl Kinder, die steuerlich zu Lasten des anderen Elternteils sind, aber
für die Ihnen die Hälfte des Steuervorteils zuerkannt wird, weil die
Unterbringung der Kinder gleichmäßig aufgeteilt ist
Sie füllen diese Rubrik nur aus, wenn nachstehende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
• Sie üben zusammen mit dem anderen Elternteil die elterliche Gewalt über die
gemeinsamen Kinder aus,
▲ Achtung: Ein Kind bleibt bis zu seiner Volljährigkeit oder seiner
Mündigkeitserklärung unter der elterlichen Gewalt. Die steuerliche
Mitelternschaft kann nicht mehr für Kinder geltend gemacht werden, die ihre
Volljährigkeit erreicht haben.
• Sie und der andere Elternteil gehören nicht zum gleichen Haushalt,
• Die Kinder haben ihren steuerlichen Wohnsitz bei dem anderen Elternteil und
erfüllen die Bedingungen, um steuerlich zu Lasten des anderen Elternteils zu sein
(siehe Erläuterungen unter Titel “Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können“
auf Seite 9 und 10).
• Die Unterbringung dieser Kinder wird gleichmäßig zwischen Ihnen und dem
anderen Elternteil aufgeteilt aufgrund:
- entweder einer Übereinkunft, die spätestens am 1.1.2016 registriert oder von
einem Richter beglaubigt wurde und in der ausdrücklich festgehalten ist:
1. dass die Unterbringung der Kinder gleichmäßig zwischen Ihnen und dem
anderen Elternteil aufgeteilt ist,
2. dass Sie und der andere Elternteil bereit sind, die Zuschläge zu den
Steuerfreibeträgen für die Kinder aufzuteilen,
- oder einer spätestens am 1.1.2016 getroffenen gerichtlichen Entscheidung, in der
ausdrücklich erklärt wird, dass die Unterbringung der Kinder gleichmäßig
zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil aufgeteilt ist,
• Für diese Kinder ziehen weder Sie noch der andere Elternteil die in Rahmen VI
Rubrik 1 und 3 erwähnten Unterhaltsleistungen ab (siehe ebenfalls die Erläuterungen
zu diesen Rubriken), außer wenn diese Unterhaltsleistungen sich ausschließlich auf
Zeiträume vor der gleichmäßigen Unterbringung der Kinder beziehen.
Halten Sie, wenn Sie diese Rubrik ausfüllen, eine Kopie dieser Vereinbarung oder
der gerichtlichen Entscheidung zur Verfügung der Verwaltung.
4. a) Anzahl Elternteile, Großelternteile, Urgroßelternteile und Geschwister
im Alter von 65 Jahren oder mehr, die steuerlich zu Ihren Lasten sind
Um welche Personen handelt es sich?
Es handelt sich hier um Ihre Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Geschwister, die die
Bedingungen erfüllen, die auf Seite 9 und 10 unter Titel “Bedingungen, um als zu
Lasten gelten zu können“ angeführt sind, und die am 1.1.2016 das Alter von 65
Jahren erreicht oder überschritten haben.
5. a) Anzahl anderer Personen, die steuerlich zu Ihren Lasten sind
Um welche anderen Personen handelt es sich?
Es handelt sich um nachstehend erwähnte Personen, die die Bedingungen erfüllen
die auf Seite 9 und 10 unter Titel “Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können“
angeführt sind:
• Ihre Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Geschwister, die am 1.1.2016 das Alter
von 65 Jahren noch nicht erreicht hatten,
12
Rahmen II und III
• Ihre Adoptiveltern.
▲ Achtung: Ihr Ehepartner, Ihr gesetzlich zusammenwohnender Partner oder die
Person, mit der Sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, können steuerlich nie
als zu Lasten gelten. Somit können Sie sie in keinem Fall in Rubrik B eintragen.
Rahmen III - EINKÜNFTE AUS IMMOBILIEN
Vorbemerkungen
• Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, die gemeinsam veranlagte Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnende Partner erhalten haben, werden wie folgt erklärt:
- Einkünfte, die aufgrund der vermögensrechtlichen Befugnis zum Eigenvermögen eines der
Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner gehören, werden für den
Gesamtbetrag auf Namen dieses Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden
Partners erklärt.
- Alle anderen Einkünfte werden von jedem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden
Partner zur Hälfte erklärt.
▲ Achtung: Gemäß Zivilrecht gehören Einkünfte aus Sondergütern der Ehepartner, die unter
dem gesetzlichen Güterstand verheiratet sind, zum Gesamtgut der Eheleute. Derartige
Einkünfte erklärt also jeder Partner zur Hälfte.
• Bestimmte Immobilieneinkünfte sind steuerfrei und Sie müssen sie nicht in Rahmen III erklären.
Es handelt sich um:
- Einkommen aus der "eigenen Wohnung",
Unter "eigene Wohnung" versteht man die Wohnung, die Sie als Eigentümer, Besitzer,
Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher 2015 persönlich bewohnt haben oder die
Sie aus folgenden Beweggründen nicht persönlich bewohnt haben:
* berufliche Gründe,
* soziale Gründe,
* gesetzliche oder vertragliche Hindernisse, die es Ihnen unmöglich machten, die Wohnung
selbst zu bewohnen,
* Stand der Bau- oder Renovierungsarbeiten, die es Ihnen nicht erlaubten, die Wohnung
persönlich zu bewohnen.
▲ Achtung!
• Wenn Sie nur einen Teil Ihrer Wohnung persönlich bewohnt haben, gilt die
Steuerbefreiung für "eigene Wohnung" nicht für den Teil der Wohnung, der von
Personen bewohnt wurde, die nicht zu Ihrem Haushalt gehören.
• Die Steuerbefreiung für "eigene Wohnung" gilt ebenfalls nicht für den Teil der
Wohnung, der für Ihren Beruf oder den Beruf eines Ihrer Haushaltsmitglieder benutzt
wird.
• Die Steuerbefreiung für "eigene Wohnung" gilt nur für eine einzige Wohnung
(gleichzeitig).
Wenn Sie mehr als eine Wohnung persönlich bewohnen, wird die Wohnung, in der Ihr
Steuerwohnsitz liegt, als Ihre "eigene Wohnung" betrachtet.
Wenn Sie sowohl eine Wohnung besitzen, die Sie persönlich bewohnen, als auch eine
oder mehrere Wohnungen, die Sie aus den hiervor angeführten Beweggründen nicht
persönlich bewohnen, wird die Wohnung, die Sie persönlich bewohnen, als Ihre
"eigene Wohnung" betrachtet.
13
Rahmen III
Falls Sie mehrere Wohnungen besitzen, aber aus den vorgenannten Beweggründen
keine davon persönlich bewohnen, können Sie wählen, welche dieser Wohnungen Sie
als Ihre "eigene Wohnung" betrachten möchten. Diese Wahl ist jedoch unwiderruflich
bis zu dem Zeitpunkt, wo Sie persönlich eine Ihrer Wohnungen bewohnen oder wo Sie
die gewählte Wohnung nicht mehr besitzen.
• Wenn eine Wohnung nur für einen Teil des Jahres 2015 als Ihre "eigene Wohnung"
betrachtet werden kann, muss die Steuerbefreiung auf die Anzahl Tage (auf 365)
beschränkt werden, an denen Sie als Ihre "eigene Wohnung" betrachtet werden kann.
• Für gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich Zusammenwohnende gelten die
vorangehenden Verfügungen bezüglich der "eigenen Wohnung" für beide zusammen.
- Einkünfte aus Immobilien, die für wohltätige Zwecke verwendet werden.
Wenn es sich Einkünfte aus in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
gelegenen Immobilien (oder Teilen davon) handelt, die der Eigentümer, Besitzer, Erbpächter,
Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder ein Bewohner ohne Gewinnerzielungsabsicht für die
öffentliche Ausübung eines Kultes oder des freigeistigen moralischen Beistands, für
Unterrichtszwecke, für die Errichtung von Krankenhäusern, Kliniken, Ambulatorien,
Altenheimen, Ferienheimen für Kinder oder Pensionierte oder für die Errichtung anderer
ähnlicher Wohlfahrtseinrichtungen bestimmt hat,
- Einkünfte aus Immobilien, die in einem Mitgliedstaat des EWR liegen und die vermietet
werden:
* aufgrund eines Laufbahnpachtvertrags (oder eines ähnlichen Mietverhältnisses in einem
anderen Mitgliedstaat des EWR),
* aufgrund eines Landpachtvertrags, der einen ersten Nutzungszeitraum von mindestens 18
Jahren vorsieht (oder eines ähnlichen Mietverhältnisses in einem anderen Mitgliedstaat des
EWR).
A. BELGISCHE EINKÜNFTE
Einleitende Bemerkungen
Allgemeines
Normalerweise finden Sie das in die Erklärung einzutragende Katastereinkommen
(abgekürzt: KE) auf dem Steuerbescheid, den Sie für Steuerjahr 2015 in Sachen
Immobiliensteuervorabzug erhalten haben.
Sie müssen das KE der Immobilien, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen,
aber aufgrund von Dekreten und Verordnungen der Regionen vom
Immobiliensteuervorabzug befreit wurden, ebenfalls erklären.
▲ Achtung: Tragen Sie Immer das nicht indexierte Katastereinkommen ein. Bei der
Steuererhebung wird die Verwaltung die Indexierung automatisch anwenden.
Ankauf oder Verkauf
Wenn Sie 2015 eine Immobilie erworben oder veräußert haben, erklären Sie den Anteil des
KE im Verhältnis zum Zeitraum - ausgedrückt in Tagen - , in dem Sie 2015 Eigentümer,
Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher der Immobilie waren (in
Dreihundertfünfundsechzigstel des KE festzulegen).
Neubau
Für eine neu gebaute Immobilie wird der Teil des KE, der sich auf den (in Tagen
ausgedrückten) Zeitraum bezieht, der am 1. Tag der Ingebrauchnahme oder der Vermietung
(wenn die Vermietung der Ingebrauchnahme vorausging) beginnt, erklärt.
14
Rahmen III
Umbau
Wenn das KE 2015 geändert wurde, müssen Sie den anzugebenden Gesamtbetrag des KE
im Verhältnis zur Anzahl Tage festsetzen, auf die sich jedes KE (d.h. das ursprüngliche KE
und das geänderte KE) bezieht (siehe jedoch ebenfalls die Erläuterungen unter nachstehenden Titeln „Renovierung oder Fertigstellung einer Wohnung, die in einer
großstädtischen Förderzone liegt“ und "Umbau oder Fertigstellung einer seit mindestens
15 Jahren bewohnten Wohnung, die über eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet wird“).
Umbau oder Fertigstellung einer bebauten Immobilie, die in einer
großstädtischen Förderzone liegt
Wenn die Umbau- oder Fertigstellungsarbeiten an einer bebauten Immobilie, die ganz in
einer großstädtischen Förderzone lag, spätestens am 31.12.2013 beendet waren und diese
Arbeiten zu einer Erhöhung des KE geführt haben, müssen Sie die Differenz zwischen dem
ursprünglichen KE und dem erhöhten KE erst ab dem ersten Tag des sechsten Jahres nach
Fertigstellung der Arbeiten erklären. Dieser Zeitraum von sechs Jahren wird jedoch
automatisch beendet, wenn eine allgemeine Angleichung der Katastereinkommen in diesem
Zeitraum stattfindet.
Sie können die Zonen, die für Kalenderjahr 2003 bis 2011 einschließlich als großstädtische
Förderzone ausgewiesen waren, in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 4.6.2003 über
die Festlegung der großstädtischen Förderzonen in Ausführung von Art. 14525 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom
20.6.2003) finden.
Umbau oder Fertigstellung einer seit mindestens 15 Jahren bewohnten
Wohnung, die über eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet wird
Wenn die Umbau- oder Fertigstellungsarbeiten an einer Wohnung, die zu Beginn der
Arbeiten seit mindestens 15 Jahren bewohnt war und über eine Agentur für Sozialwohnungen
vermietet wurde, spätestens am 31.12.2013 beendet waren und diese Arbeiten zu einer
Erhöhung des KE geführt haben, die am 1.1.2007 oder später in Kraft getreten ist, müssen
Sie die Differenz zwischen dem ursprünglichen KE und dem erhöhten KE erst ab dem ersten
Tag des neunten Jahres nach Beendigung der Arbeiten erklären. Dieser Zeitraum von neun
Jahren wird jedoch automatisch beendet, wenn eine allgemeine Angleichung der
Katastereinkommen in diesem Zeitraum stattfindet.
Ertraglosigkeit
Wenn eine (nicht möblierte) bebaute Immobilie 2015 mindestens 90 Tage völlig unbewohnt
und völlig ertraglos geblieben ist, können sie das KE entsprechend der Dauer der
Ertraglosigkeit vermindern.
Bei völliger oder teilweiser (mindestens 25 %) Zerstörung der bebauten Immobilie können Sie
das KE ebenfalls entsprechend der Dauer und dem Ausmaß der Ertraglosigkeit vermindern.
Halten Sie, wenn die Verminderung des KE wegen Ertraglosigkeit gemäß Dekrete oder
Verordnungen der Regionen keinen Anlass zu einer Verminderung des
Immobiliensteuervorabzugs gibt, die nötigen Beweisstücke und die genaue Berechnung der
Ertraglosigkeit zur Verfügung der Verwaltung.
Miteigentum
Wenn Sie das Nutzungsrecht an einer Immobilie mit einer oder mehreren Personen im
Miteigentum haben, müssen Sie den Teil des KE erklären, der Ihrem Anteil entspricht.
15
Rahmen III
Verwendung
Wenn ein unbewegliches Gut zu verschiedenen Zwecken benutzt wird (z.B. zum Teil als
Wohnung und zum Teil zur Berufsausübung bzw. zum Teil von Ihnen selbst bewohnt und
zum Teil vermietet wird), müssen Sie das KE dieses unbeweglichen Gutes im genauen
Verhältnis dazu aufteilen und jeden Teil des KE, der nicht steuerfrei ist, in die richtige Rubrik
getrennt eintragen (siehe jedoch auch den auf Seite 17 erwähnten Sonderfall).
1. Immobilien, die Sie zu Ihrem Beruf verwenden
Geben Sie hier das KE Ihrer Immobilien oder der Teile Ihrer Immobilien, die Sie selbst zur
Ausübung Ihres Berufes verwenden, an.
▲ Achtung: Bei gemeinsam veranlagten Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden muss das KE der Immobilien oder der Teile davon, die von einem der
Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner zur Ausübung seines
Berufes genutzt werden, für den Gesamtbetrag auf den Namen dieses Ehepartners
oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners eingetragen werden (in Abweichung
des in der ersten Vorbemerkung auf S. 13 dargestellten allgemeinen Grundsatzes).
2. Gebäude, die Sie nicht vermieten, die Sie natürlichen Personen
vermieten, die diese nicht zur Ausübung ihres Berufes nutzen, oder die
Sie juristischen Personen, die keine Gesellschaften sind, vermieten,
damit sie natürlichen Personen ausschließlich zu Wohnzwecken zur
Verfügung gestellt werden
Vermerken Sie hier das (nicht steuerfreie) KE der Gebäude oder der Teile davon:
a) die Sie nicht vermieten und auch nicht zur Ausübung Ihres Berufes nutzen (z.B. eine
Wohnung, die Sie als Zweitwohnung nutzen),
b) die Sie natürlichen Personen vermieten, die diese nicht zur Ausübung ihres Berufes
nutzen (z.B. eine Immobilie, an Angestellte, Arbeiter oder Beamte vermieteten, die
diese als Wohnung nutzen),
c) die Sie juristischen Personen, die keine Gesellschaften sind, vermieten, die diese
einer (oder mehreren) natürliche(n) Person(en) zur Verfügung stellen zur
ausschließlichen Nutzung als Wohnung.
3. Grundstücke, Material und Ausrüstung, die Sie nicht vermieten oder die
Sie natürlichen Personen vermieten, die sie nicht zur Ausübung ihres
Berufes nutzen
Tragen Sie hier wird das KE von Grundstücken (oder Teilen davon), Material und
Ausrüstung ein:
a) die Sie nicht vermieten und nicht zur Ausübung Ihres Berufes nutzen,
b) die Sie natürlichen Personen vermieten, die sie nicht zur Ausübung ihres Berufs nutzen.
4. Immobilien, die dem Pachtgesetz entsprechend zu landwirtschaftlichen
oder gartenbaulichen Zwecken verpachtet werden
Tragen Sie hier das KE Ihrer Immobilien ein, die Sie den Rechtsvorschriften über den
Landpachtvertrag entsprechend vermieten und die vom Mieter zu landwirtschaftlichen oder
gartenbaulichen Zwecken genutzt werden, mit Ausnahme von Grundstücken, die Gegenstand eines Laufbahnpachtvertrages oder eines Landpachtvertrages über ein Gelände sind
und wo ein erster Nutzungszeitraum von mindestens 18 Jahren vorgesehen ist (in welchem
Fall kein KE erklärt werden muss, weil es steuerfrei ist - siehe ebenfalls S. 14).
Wenn Sie die Immobilien nicht den Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag gemäß
vermieten (z.B. weil Sie die Begrenzung in Sachen Pachtgelder nicht beachten), müssen
Sie die Einkünfte der an Landwirte oder Gartenbauer vermieteten unbeweglichen Güter in
16
Rahmen III
Rahmen III, A, 5 erklären. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich zum KE den erhaltenen
Bruttomietbetrag erklären.
5. Immobilien, die unter anderen Gegebenheiten vermietet werden als die
unter Nr. 2 bis 4 oben bezeichneten
•
Betroffene Immobilien
Mit Ausnahme der steuerfreien Einkünfte und der Einkünfte aus Immobilien, die Sie
den Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag entsprechend für Landwirtschaft
oder für Gartenbau vermieten, müssen Sie in Rahmen III, A, 5 die Einkünfte aus
Immobilien erklären, die Sie vermieten:
a) an eine natürliche Person, die sie zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt (siehe
auch nachstehenden Sonderfall),
b) an eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person belgischen
oder ausländischen Rechts (Staat, Regionen, Provinzen, Gemeinden, öffentliche
Einrichtungen, Botschaften, Konsulate, Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, Handelsgesellschaften usw.), außer die Vermietung
findet unter den vorangehend unter 2, c vermerkten Umständen statt,
c) an eine Gesellschaft, eine Vereinigung oder eine Gruppe ohne
Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht
(Handelsvereinigungen, nichtrechtsfähige Vereinigungen, Sportvereine,
Gewerkschaften, Glaubensgemeinschaften usw.).
Tragen Sie pro Rubrik einerseits den Gesamtbetrag der Katastereinkommen und
andererseits den Gesamtbetrag der Bruttomietbeträge ein.
•
Bruttomietbetrag
Unter Bruttomietbetrag versteht man den Mietpreis und die Mietvorteile aus 2015.
Mietvorteile sind Vorteile, die der Eigentümer erhält, weil der Mieter Kosten jeglicher Art
an seiner Stelle trägt (wie z.B. Steuern, große Reparaturen, Versicherungsprämien).
Wenn ein Mietvorteil aus einer in einem Mal vom Mieter getätigten Ausgabe besteht,
verteilen Sie deren Betrag auf die gesamte Dauer des Mietverhältnisses.
▲ Achtung: Wenn Sie eine bebaute Immobilie an eine Gesellschaft vermieten, in
der Sie einen Auftrag als Verwalter, Geschäftsführer, Liquidator o. ä. erfüllen, und
Sie einen Teil des Mietpreises und der Mietvorteile als Entlohnung eines
Unternehmensleiters erklären müssen (siehe Rahmen XVII, Nr. 4), tragen Sie
diesen Teil nicht in Rahmen III, A, 5, a ein. Als Bruttomietbetrag brauchen Sie
hier nur die Differenz zwischen dem gesamten Bruttomietbetrag und dem als
Entlohnungen geltenden Teilbetrag davon einzutragen (dieser Teilbetrag, den Sie
auf der Karte 281.20 unter Kode 401 finden, wird in Rahmen XVII, 4 eingetragen).
Sonderfall: Sie vermieten ein Gebäude an eine natürliche Person, die einen Teil des
gemieteten Gebäudes als Wohnung und den anderen Teil zu Berufszwecken nutzt.
Besteht in diesem Fall zwischen Ihnen und dem Mieter ein registrierter Mietvertrag, in
dem Mietpreis und Mietvorteile für jeden Teil getrennt aufgeführt sind, tragen Sie das
KE des zu Wohnzwecken genutzten Teils in Rubrik A, 2 ein; das KE und den
Bruttomietbetrag des zu Berufszwecken genutzten Teils erklären Sie in Rubrik A, 5.
Halten Sie dann die Angaben über die Registrierung des Mietvertrages (Datum,
Referenzangabe und Amt, wo der Mietvertrag registriert wurde) und das Detail der
erklärten Einkünfte zur Verfügung der Verwaltung.
Wurde der Mietvertrag nicht registriert oder wird im registrierten Mietvertrag nur ein
Gesamtmietpreis mitgeteilt, tragen Sie das gesamte KE und den gesamten
Bruttomietbetrag in Rubrik A, 5, a ein.
17
Rahmen III
6. Erträge aus der Begründung oder Abtretung eines Erbpacht- oder
Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts an unbeweglichen Gütern
Die zu erklärenden Einkünfte umfassen die eigentlichen Erbpacht- oder Erbbaugebühren
sowie alle übrigen Vorteile, die Sie aufgrund der Begründung oder der Abtretung eines
Erbpachtrechts, eines Erbbaurechts oder gleichartiger Grundstücksrechte erhalten
haben.
Der Wert der Vorteile entspricht dem Wert, der diesen für die Erhebung der
Registrierungsgebühr auf Erbpachtverträge, Erbbauverträge oder gleichartige Verträge, in
denen diese Vorteile vorgesehen sind, beigemessen wurde.
Erklären Sie alle Beträge (ohne irgendwelchen Abzug), die Ihnen 2015 zugeteilt wurden,
gleich ob diese Beträge Ihnen für die ganze Dauer oder nur für einen Teil der Dauer des
Erbpacht- oder des Erbbauvertrages bzw. ähnlicher Rechte an unbeweglichen Gütern
gezahlt wurden.
▲ Achtung: Erträge aus Immobilienleasinggeschäften (Art. 10 § 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992) erklären Sie nicht hier, sondern in Rahmen VII
(Rubrik A, 2, d, 1).
B. AUSLÄNDISCHE EINKÜNFTE
In Rubrik B, 1 müssen Sie ausländische Einkünfte aus Immobilien erklären, die in einem Land
liegen, mit dem Belgien kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
abgeschlossen hat, während Sie in Rubrik B, 2 Einkünfte aus Immobilien eingetragen
müssen, die in einem Land liegen, mit dem Belgien ein solches Abkommen abgeschlossen
hat.
▲ Achtung: Bestimmte Einkünfte aus Immobilien brauchen Sie nicht in die Erklärung
einzutragen, weil sie steuerfrei sind (siehe zweite Vorbemerkung S. 13 bis 14).
1. a) und b) und 2. a) und b) Gebäude, Material und Ausrüstung, die Sie nicht für
Ihren Beruf nutzen
Je nachdem ob es sich um vermietete oder nicht vermietete Immobilien handelt, erklären Sie
in der passenden Rubrik den Bruttomietbetrag oder den Bruttomietwert, nach eventuellem
Abzug der auf diese Einkünfte anfallenden ausländischen Steuern.
Sollten Sie mehrere Immobilien in verschiedenen Ländern besitzen, dann tragen Sie nur den
Gesamtbetrag der Einkünfte in die Erklärung ein.
1. c) und 2. c) Erträge aus der Begründung oder Abtretung eines Erbpacht- oder
Erbbaurechts oder eines gleichartigen Rechts an unbeweglichen Gütern
Hier handelt es sich um die gleichen Einkünfte wie die unter Rubrik A, 6 bezeichneten, aber
die sich auf im Ausland gelegene Immobilien beziehen.
18
Rahmen IV - GEHÄLTER, LÖHNE, ARBEITSLOSENGELD,
GESETZLICHE ENTSCHÄDIGUNGEN BEI KRANKHEIT ODER
INVALIDITÄT, ERSATZEINKÜNFTE UND
ARBEITSLOSENGELD MIT BETRIEBSZUSCHLAG
Vorbemerkung
Die meisten in diesem Rahmen zu vermerkenden beruflichen Einkünfte stehen auf den
Individualkarten, die Sie zum Ausfüllen Ihrer Erklärung erhalten haben.
Auf diesen Karten steht vor jedem Betrag, den Sie erklären müssen, ein dreistelliger Kode
(z.B. 250). Damit diese Beträge ohne Irrtum übertragen werden können, sind die Kodes im
Vorbereitungsdokument zur Erklärung in Rot gedruckt. Die auf den Karten unter bestimmten
Kodes erklärten Beträge werden daher einfach unter die gleichen Kodes in das
Vorbereitungsdokument zur Erklärung übertragen. Lassen Sie sich nicht dadurch beirren, dass
auf dem Vorbereitungsdokument zur Steuererklärung bestimmte rot gedruckte Kodes zwischen
Klammern stehen oder ihnen eine Ziffer (1 oder 2) vorangestellt ist und ein Bindestrich sowie eine
Kontrollzahl oder Check digit (aus 2 Ziffern bestehend) nachgestellt sind (z.B. 1254-07). Diese
schwarzen Ziffern berücksichtigen Sie erst beim Übertragen der Angaben vom
Vorbereitungsdokument in die Erklärung, in die Sie die vollständigen Kodes (6 Ziffern) mit
dunkelblauem oder schwarzem Kugelschreiber eintragen (z.B. 1254-07).
In Rubrik A bis E aus Rahmen IV werden auch die Einkünfte ausländischer Herkunft sowie von
internationalen Organisationen zugewiesene steuerpflichtige Einkünfte und unter
Progressionsvorbehalt steuerfreie Einkünfte eingetragen. Von internationalen Organisationen
zugewiesene unter Progressionsvorbehalt steuerfreie Einkünfte und bestimmte Einkünfte
ausländischer Herkunft müssen anschließend in Rahmen IV, O detailliert werden (siehe ebenfalls
die Erläuterungen zu dieser Rubrik).
▲ Achtung: Die in einer Bescheinigung Nr. 281.25 erwähnten Beträge brauchen Sie nicht in die
Erklärung einzutragen.
A. GEWÖHNLICHE EINTLOHNUNGEN
1. Löhne, Gehälter usw. (andere als unter 3, 13, a und 14, a bezeichnet)
a) gemäß Karten
Geben Sie hier den unter Kode 250 Ihrer Lohnkarte 281.10 aufgeführten
Gesamtbetrag an.
b) die nicht auf einer Karte stehen
In dieser Rubrik erklären Sie unter anderem das Urlaubsgeld (einschließlich der zum
Ausgleich der Verminderung des Urlaubsgeldes im Baugewerbe zugeteilten
Entschädigungen), das nicht über Ihren Arbeitgeber gezahlt wurde und auf keiner
Lohnkarte (281.10) steht.
Der zu erklärende Betrag ist der Nettobetrag des erhaltenen Urlaubsgeldes, erhöht
um den einbehaltenen Berufssteuervorabzug. Den Betrag des
Berufssteuervorabzugs steht in der Regel auf dem Kontoauszug der Urlaubskasse.
Er beträgt 23,22 % oder 17,16 % des Bruttourlaubsgeldes, je nachdem ob dieser
Betrag 1.290 EUR übersteigt oder nicht.
19
Rahmen IV
Den Wert der Vorteile jeglicher Art, d.h. Vorteile in Bargeld, Sachvorteile oder Vorteile
in anderer Form (wie z.B. kostenlose Unterkunft, Heizung, Stromversorgung,
Gratisnutzung eines Wagens, Güter, die Sie kostenlos oder zum Selbstkostenpreis
erhalten haben, Erstattung Ihrer persönlichen Kosten durch Ihren Arbeitgeber usw.),
die Sie in Ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer erhalten haben und deren Betrag nicht
auf Ihrer Lohnkarte steht, müssen Sie ebenfalls hier eingetragen.
Hier tragen Sie ferner alle anderen Gehälter, Löhne usw. ein, die nicht auf einer Karte
281.10 stehen, einschließlich der steuerpflichtigen Entschädigungen, die nicht die Art
von in Rubrik B bis E erwähnten Einkommen haben und die von Sozialfonds,
Existenzsicherheitsfonds oder Gewerkschaften, wie z.B. die Gewerkschaftsprämie,
die Jahresendprämie usw. ausgezahlt werden.
Trinkgelder, die nicht auf einer Karte 281.10 stehen, müssen Sie ebenfalls hier
eintragen. Wenn Sie ganz oder teilweise über Trinkgelder entlohnt wurden, erklären
Sie die wirklich erhaltenen Entlohnungen sowie die Ihnen gewährten Vorteile jeglicher
Art unter der Bedingung, dass der Gesamtbetrag der Trinkgelder,
Bedienungsprozente und vom Arbeitgeber gewährten Entlohnungen und Vorteile (mit
Ausnahme des Urlaubsgeldes und der Sonderentschädigungen) nicht niedriger ist als
der Betrag der Entlohnungen, der als Mindestgrundlage zur Berechnung des
Berufssteuervorabzugs gedient hat.
Als Arbeitnehmerentlohnungen geltende pauschale Kostenvergütungen, die Sie
aufgrund künstlerischer Leistungen und/oder der Produktion künstlerischer Werke für
Rechnung eines Auftraggebers erhalten haben, die nicht von der Steuer befreit
werden können (siehe nachstehende Bedingungen zur Steuerbefreiung) und die
nicht auf einer Karte 281.10 erscheinen, müssen Sie ebenfalls hier eintragen. Unter
Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion künstlerischer Werke
versteht man die Schaffung und/oder die Darbietung bzw. die Interpretation
künstlerischer Werke in den Bereichen audiovisueller und bildender Künste, Musik,
Literatur, Schauspiel, Bühnenbildgestaltung und Choreographie.
2015 aufgrund künstlerischer Leistungen und/oder Produktion künstlerischer Werke
für einen Auftraggeber erhaltene pauschale Kostenvergütungen sind unter
nachstehenden Bedingungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.444,74 EUR
steuerfrei:
- Die pauschale Kostenvergütung pro Tag und pro Auftraggeber liegt nicht über
122,24 EUR. Hat der Auftraggeber einen höheren Betrag gezahlt, wird die
insgesamt gezahlte Vergütung von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
- Zum Zeitpunkt der künstlerischen Leistung und/oder der Produktion des
künstlerischen Werks waren Sie nicht durch Arbeitsvertrag, Werkvertrag oder
statutarische Anstellung an den Auftraggeber gebunden, es sei denn, Sie und der
Auftraggeber weisen nach, dass die vorgenannten künstlerischen Leistungen
anderer Art sind als Ihre sonstigen Leistungen für denselben Auftraggeber.
▲ Achtung: Falls Sie zusätzlich zu den oben bezeichneten als
Arbeitnehmerentlohnungen zu betrachtenden Entschädigungen ebenfalls
pauschale Kostenvergütungen für künstlerische Leistungen oder Werke erhalten
haben, die von der Steuer befreit werden können und die als verschiedene
Einkünfte (siehe Rahmen XVI, B, 1) oder als Profite aus freien Berufen (Rahmen
XIX) gelten, können Sie den Höchstbetrag von 2.444,74 EUR - den Sie nur
einmal in Anspruch nehmen können - frei unter diese verschiedenen
Einkommenskategorien aufteilen.
20
Rahmen IV
3. Löhne, Gehälter usw. für geleistete Kündigungsfrist, die für die
Steuerbefreiung in Betracht kommen (andere als unter 13, a, 2. und 14, a,
2. bezeichnet)
Tragen Sie in diese Rubrik Löhne, Gehälter usw. ein, die Ihnen 2015 ausgezahlt wurden
und die gleicher Art wie die unter Rubrik 1 bezeichneten sind (siehe ebenfalls
Erläuterungen zu dieser Rubrik), die aber aufgrund oder anlässlich der Ausübung Ihrer
Berufstätigkeit während der Kündigungsfrist erhalten wurden und unter der Bedingung,
dass:
• der Arbeitsvertrag:
- ein unbefristeter Vertrag war,
- der von Ihrem Arbeitgeber beendet wurde,
- nicht während der Probezeit, im Hinblick auf Zugang zum System der Arbeitslosigkeit
mit Betriebszuschlag oder auf die Pension oder aus schwerwiegendem Grund
beendet wurde,
• Ihnen die Entlassung von Ihrem Arbeitgeber notifiziert wurde:
- ab dem 1.1.2012 bis zum 31.12.2013,
- ab dem 1.1.2014 unter der Bedingung, dass Sie von einem
Massenentlassungsvorhaben betroffen sind, das spätestens am 31.12.2013 notifiziert
wurde, und dass Sie in den Anwendungsbereich eines KAA fallen, das einen
Rahmen für die Folgen der Massenentlassung schafft und spätestens am 13.12.2013
hinterlegt worden ist.
Vergütungen für geleistete Kündigungsfrist und Abfindungsentschädigungen und
Wiedereingliederungsentschädigungen, die diesen Bedingungen entsprechen, kommen
nur insofern für die Steuerbefreiung in Betracht, wie deren Betrag pro
Arbeitsvertragsauflösung nicht höher ist als:
- 1.300 EUR für 2015 notifizierte Entlassungen,
- 1.290 EUR, gemindert um den bereits 2014 gezahlten Betrag der betreffenden
Vergütungen, Abfindungsentschädigungen und Wiedereingliederungsentschädigungen,
für 2014 notifizierte Entlassungen,
- 640 EUR, gemindert um den bereits 2013 und 2014 gezahlten Betrag der betreffenden
Vergütungen, Abfindungsentschädigungen und Wiedereingliederungsentschädigungen,
für 2013 notifizierte Entlassungen,
- 620 EUR, gemindert um den bereits 2012, 2013 und 2014 gezahlten Betrag der
betreffenden Vergütungen, Abfindungsentschädigungen und
Wiedereingliederungsentschädigungen, für 2012 notifizierte Entlassungen,
a) gemäß Karten
Tragen Sie hier den Betrag ein, der auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 306 steht.
b) die nicht auf einer Karte stehen
Vermerken Sie hier den Betrag der in den Erläuterungen zu Rubrik 3 bezeichneten
Löhne, Gehälter usw., die für die Steuerbefreiung in Betracht kommen und die nicht
auf einer Lohnkarte stehen.
4. Optionen auf Aktien oder Anteile, zugeteilt:
a) 2015
Tragen Sie hier den Betrag des Vorteils ein, auf den Sie als Arbeitnehmer aufgrund
des Erhalts in 2015 von Optionen auf Aktien oder Anteile steuerpflichtig sind.
Diesen Betrag finden Sie in den meisten Fällen auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 249.
21
Rahmen IV
Wenn Sie 2015 jedoch Optionen auf Aktien oder Anteile abgetreten haben, die Sie im
Laufe desselben Jahres erhalten haben, und für die auf Ihrer Lohnkarte unter Kode
249 ein Betrag steht, der 9, 9,5, 10, 10,5, 11, 11,5 oder 12 % des Wertes der
zugrundeliegenden Aktien oder Anteile zum Zeitpunkt des Angebotes beträgt,
erklären Sie in Rubrik 4, a den Betrag, der unter Kode 249 Ihrer Lohnkarte steht, und
noch einmal den Teil des Betrages, der unter Kode 249 Ihrer Lohnkarte steht und
sich auf die abgetretenen Optionen bezieht.
Diesen zusätzlichen Betrag müssen Sie jedoch nicht eintragen, wenn es sich um eine
Übertragung von Optionen handelt, weil der Steuerpflichtige verstorben ist.
b) 1999 bis 2014
Erklären Sie hier den Betrag des Vorteils aus den vom 1.1.1999 bis 31.12.2014 als
Arbeitnehmer erhaltenen Optionen auf Aktien oder Anteile, der 2015 steuerpflichtig
wird:
• weil die Bedingungen des Gesetzes (vom 26.3.1999 über den belgischen
Aktionsplan für Beschäftigung 1998 und sonstige Bestimmungen, insbesondere
Artikel 43 § 6) nicht mehr erfüllt sind oder
• weil die Optionen Bedingungen unterliegen, die dazu geführt haben, dass Sie 2015
einen sicheren Vorteil erhalten haben, der größer ist als der steuerpflichtige Vorteil,
der bei Zuteilung dieser Optionen pauschal festgelegt wurde (Artikel 43 § 8
desselben Gesetzes).
Dieser Betrag steht in der Regel unter Kode 248 Ihrer Lohnkarte des Jahres 2015.
Dies ist nicht zwangsläufig der Fall, wenn Sie 2015 Optionen auf Aktien oder Anteile
abgetreten haben, für die Sie in Ihren Erklärungen der Steuerjahre 2000 bis 2015
einen Betrag eingetragen haben, der 7,5, 8, 8,5, 9, 9,5, 10, 10,5, 11, 11,5 oder 12 %
des Wertes der zugrundeliegenden Aktien oder Anteile zum Zeitpunkt des Angebotes
beträgt (siehe ebenfalls Rahmen 10 Ihrer Lohnkarte der Jahre 1999 bis 2014). In
diesem Fall erklären Sie jetzt in Rubrik 4, b einen Betrag in Höhe desjenigen, der auf
Ihren Lohnkarten für die Jahre 1999 bis 2014 für diese Optionen auf Aktien oder
Anteile unter Buchstabe Ta (Jahre 1999 bis 2003) oder Kode 249 (Jahre 2004 bis
2014) stand.
Rubrik 4 b müssen Sie jedoch nicht ausfüllen, wenn es sich um eine Übertragung von
Optionen handelt, weil der Steuerpflichtige verstorben ist.
5. Im Voraus gezahltes Urlaubsgeld (nicht unter 13, b und 14, b erwähnt)
Als im Voraus gezahltes Urlaubsgeld gilt der Teil des Urlaubsgeldes, der im Laufe des
Jahres erworben und dem Arbeitnehmer gezahlt wurde, in dem dieser seinen Arbeitgeber
verlassen hat (d.h. der Teil des Urlaubsgeldes, der erst 2016 gezahlt worden wäre, wenn
der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht 2015 verlassen hätte).
Das im Voraus gezahlte Urlaubsgeld steht auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 251.
6. Nachzahlungen (die nicht unter 13, c und 14, c erwähnt sind)
a) gewöhnliche
Geben Sie die anderen als die in Rubrik 6, b bezeichneten Nachzahlungen von
„gewöhnlichen Entlohnungen“ an, die getrennt steuerbar sind. Sie stehen auf Ihrer
Lohnkarte unter Kode 252.
22
Rahmen IV
b) für geleistete Kündigungsfrist, die für die Steuerbefreiung in Betracht
kommen
Tragen Sie hier die Nachzahlungen von „gewöhnlichen Vergütungen“ für geleistete
Kündigungsfrist ein, die getrennt steuerbar sind und die in Betracht kommen für die
Steuerbefreiung (siehe Erläuterungen zu Rubrik 3). Sie stehen auf Ihrer Lohnkarte
unter Kode 307.
7. Abfindungsentschädigungen (die nicht unter 13, d und 14, d erwähnt
sind) und Wiederbeschäftigungsentschädigungen
Abfindungsentschädigungen sind Entschädigungen, die - vertragsmäßig oder nicht infolge der Einstellung der Arbeitstätigkeit oder der Auflösung des Arbeitsvertrages
gezahlt werden.
Wiederbeschäftigungsentschädigungen sind Entschädigungen, die nach einer
Massenentlassung von einem Arbeitgeber in Umstrukturierung an gekündigte
Arbeitnehmer gezahlt werden, die ein Dienstalter von mindestens einem Jahr bei diesem
Arbeitgeber hatten und in einem Beschäftigungsbüro eingetragen sind.
a) die für die Steuerbefreiung in Betracht kommen
Tragen Sie hier Abfindungsentschädigungen und
Wiedereingliederungsentschädigungen ein, die für die Steuerbefreiung in Betracht
kommen (für die Voraussetzungen und Begrenzungen der Steuerbefreiung siehe
Erläuterungen zu Rubrik 3).
Diese Entschädigungen stehen auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 262.
b) sonstige
Tragen Sie hier Abfindungsentschädigungen und Wiedereingliederungsentschädigungen ein, die nicht für die Steuerbefreiung in Betracht kommen.
Diese Entschädigungen stehen auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 308.
8. Entlohnungen von Dezember 2015 (öffentliche Behörde)
Tragen Sie in diese Rubrik die Entlohnungen für Dezember ein, die 2015 und zum ersten
Mal von einer öffentlichen Behörde im gleichen Monat Dezember statt im Januar des
nachfolgenden Jahres ausgezahlt wurden infolge eines Beschlusses dieser öffentlichen
Behörde, Entlohnungen für Dezember im Dezember statt im Januar des darauf folgenden
Jahres auszuzahlen.
a) gewöhnliche
Tragen Sie hier die hiervor bezeichneten, aber nicht in Rubrik 8, b aufgeführten
entsprechenden Löhne für Dezember 2015 ein.
Diese Entlohnungen stehen auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 247.
b) für geleistete Kündigungsfrist, die für die Steuerbefreiung in Betracht
kommen
Tragen Sie hier die hiervor bezeichneten Entlohnungen für Dezember 2015 für
geleistete Kündigungsfrist ein, die für die Steuerbefreiung in Betracht kommen (siehe
Erläuterungen zu Rubrik 3).
Diese Entlohnungen stehen auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 309.
9. Erstattung der Fahrtkosten vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz
Füllen sie diese Rubrik aus, wenn Sie eine Beteiligung Ihres Arbeitgebers an den
Fahrtkosten vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz erhalten haben.
a) Gesamtbetrag
Tragen Sie hier den Betrag ein, der auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 254 steht.
23
Rahmen IV
b) Steuerbefreiung
▲ Achtung: Wenn Sie Ihre tatsächlichen Werbungskosten nachweisen (siehe
Rubrik 18), haben Sie kein Anrecht auf diese Steuerbefreiung und dürfen Sie
diese Rubrik nicht ausfüllen!
Wenn Ihre Werbungskosten pauschal festgelegt werden (siehe Erläuterungen zu
Rubrik 18), tragen Sie in diese Rubrik den steuerfreien Betrag der Entschädigungen
ein, die Ihnen gewährt wurden (gegebenenfalls den Gesamtbetrag der steuerfreien
Entschädigungen für die verschiedenen Kategorien von Beförderungsmitteln – halten
Sie in diesem Fall das Detail der Berechnung dieses Gesamtbetrags zur Verfügung
der Verwaltung).
Um den steuerfreien Betrag zu bestimmen, müssen Sie nachstehende Regeln
anwenden.
1. Die in Rahmen 18, Rubrik a Ihrer Lohnkarte eingetragene und von Ihrem
Arbeitgeber zugeteilte Entschädigung als Zahlung oder Erstattung der von Ihnen
tatsächlich eingegangenen Kosten für Fahrten im Pendelverkehr, die Sie mit
einem oder mehreren öffentlichen Beförderungsmitteln (Eisenbahn, Straßenbahn,
Bus, U-Bahn) zurückgelegt haben, ist ganz steuerfrei.
2. Die in Rahmen 18, Rubrik b Ihrer Lohnkarte erklärte und von Ihrem Arbeitgeber
zugeteilte Entschädigung für Fahrten im Pendelverkehr, die Sie tatsächlich mit
einer von Ihrem Arbeitgeber oder von einer Gruppe von Arbeitgebern
organisierten gemeinschaftlichen Beförderung von Personalmitgliedern
zurückgelegt haben, ist ebenfalls ganz steuerfrei. Dieser Betrag wurde von Ihrem
Arbeitgeber auf den Preis eines Zugabonnements erster Klasse für eine gleiche
Distanz wie die, die mit dieser gemeinschaftlichen Beförderung zurückgelegt
wurde, begrenzt.
3. Die in Rahmen 18, Rubrik c Ihrer Lohnkarte eingetragene und von Ihrem
Arbeitgeber zugeteilte Entschädigung als Zahlung oder Erstattung der von Ihnen
eingegangenen Kosten für Fahrten im Pendelverkehr, die Sie mit einem anderen
als den unter 1. und 2. weiter oben beschriebenen Beförderungsmitteln
zurückgelegt haben, ist bis zu einem Höchstbetrag von 380 EUR steuerfrei.
▲ Achtung: Wenn der in Rahmen 18, Rubrik c Ihrer Lohnkarte stehende Betrag
Entschädigungen für Fahrten im Pendelverkehr enthält, für die Sie entweder
öffentliche Beförderungsmittel oder die von Ihrem Arbeitgeber oder von einer
Gruppe von Arbeitgebern organisierte gemeinschaftliche Beförderung in
Anspruch genommen haben, (den Ihr Arbeitgeber jedoch nicht auf Ihrer
Lohnkarte in Rahmen 18, Rubrik a und/oder b erklärt hat, weil er nicht
nachweisen konnte, dass die zuerkannten Entschädigungen zur Erstattung
oder Zahlung von Fahrten im Pendelverkehr dienen, die mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zurückgelegt wurden oder ob sie eine organisierte
gemeinschaftliche Beförderung betreffen), können Sie zu der oben aufgeführten
maximalen Befreiung von 380 EUR folgende Zusatzbefreiungen beantragen:
• für Entschädigungen, die Ihnen als Zahlung oder Erstattung zugeteilt
wurden für Fahrten im Pendelverkehr, die Sie mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zurückgelegt haben: den Gesamtbetrag dieser
Entschädigungen,
• für Entschädigungen von Fahrten im Pendelverkehr, die Sie mit einer von
Ihrem Arbeitgeber oder von einer Gruppe von Arbeitgebern organisierten
gemeinschaftlichen Beförderung von Personalmitgliedern zurückgelegt
haben: den Preis (am 1.2.2015) einer Zugwochenkarte erster Klasse für die
Strecke, die Sie mit diesem gemeinschaftlichen Beförderungsmittel
zurückgelegt haben (einfache Hinfahrt), multipliziert mit der Anzahl Tage,
24
Rahmen IV
an denen Sie diese Beförderungsmittel benutzt haben, geteilt durch fünf.
Auskünfte zum Preis einer Zugwochenkarte erster Klasse erhalten Sie bei
den Veranlagungsämtern oder den Geschäftsstellen der NGBE (Nationale
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen).
Wenn die organisierte gemeinschaftliche Beförderung mit einem Fahrzeug
geschieht, das Ihr Arbeitgeber Ihnen kostenlos oder unter günstigen
Bedingungen zur Verfügung gestellt hat, ist der Vorteil, der sich aus der
Nutzung dieses Fahrzeugs für Ihre Fahrten im Pendelverkehr ergibt,
vollständig steuerfrei, wenn dieses Fahrzeug für die organisierte
gemeinschaftliche Beförderung verwendet wird. In einem solchen Fall kann
der Vorteil bezüglich der von Ihnen allein zurückgelegten Fahrten im
Pendelverkehr (bevor Ihre Arbeitskollegen zu- oder ausgestiegen sind)
ebenfalls ganz von der Steuer befreit werden, allerdings nur unter den
folgenden Bedingungen:
- Die gemeinschaftliche Beförderung wird von Ihrem Arbeitgeber (oder von
einer Arbeitgebergruppe) organisiert.
- Sie sind von Ihrem Arbeitgeber (oder der Arbeitgebergruppe) als
Fahrzeugführer bezeichnet worden.
- Eine Regelung sieht ausdrücklich vor, dass das Fahrzeug ausschließlich
in beruflichem Rahmen verwendet werden darf.
- Das Fahrzeug wird ausschließlich zur gemeinschaftlichen Beförderung
verwendet.
Falls Sie eine dieser zusätzlichen Befreiungen in Anspruch nehmen, müssen
Sie folgende Belege zur Verfügung der Verwaltung halten:
• eine Notiz über die benutzten Beförderungsmittel und eine Berechnung der
Beträge der Steuerbefreiungen, die Sie beantragen,
• die Belege zu den unternommenen Fahrten:
- für öffentliche Verkehrsmittel: eine Bescheinigung der öffentlichen
Verkehrsgesellschaft, Abonnements, Fahrkarten, Fahrscheine usw.
- für organisierte gemeinschaftliche Beförderungen: eine Bescheinigung des
Arbeitgebers oder der Verkehrsgesellschaft, Zahlungsnachweise usw.
10. Einmalige ergebnisgebundene Vorteile
a) gewöhnliche
Tragen Sie hier den Gesamtbetrag der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile ein,
die auf Ihrer oder Ihren Lohnkarten unter Kode 242 stehen.
b) Nachzahlungen
Tragen Sie hier Nachzahlungen von unter 10, a bezeichneten Vorteilen ein. Sie
stehen auf Ihrer oder Ihren Lohnkarten unter Kode 243.
c) Steuerbefreiung
Tragen Sie hier den steuerfreien Betrag der unter 10, a und b vermerkten Vorteile ein.
Die Steuerbefreiung entspricht im Prinzip der Summe der in diesen Rubriken
eingetragenen Beträge mit einem Höchstbetrag von 2.722 EUR.
▲ Achtung: Wenn Sie in der Eigenschaft als Lohnempfänger oder als
Unternehmensleiter einmalige ergebnisgebundene Vorteile bezogen haben, die
Sie jeweils in Rahmen IV, A, 10 (a und/oder b) oder XVII, 7, a eingetragen haben,
können Sie den Höchstfreibetrag von 2.722 EUR - den Sie nur einmal in
Anspruch nehmen können - frei unter Rubrik A, 10, c in Rahmen IV und Rubrik 7,
b in Rahmen XVII aufteilen.
25
Rahmen IV
11. Beteiligung des Arbeitgebers am Kauf eines Privat-PC
a) Gesamtbetrag der Beteiligung
Tragen Sie hier den Gesamtbetrag der Beteiligung Ihres(Ihrer) Arbeitgeber(s) in 2015
am Preis, den Sie beim Kauf eines Privat-PC im Neuzustand mit eventuellen
Peripheriegeräten, Internetanschluss und Internetabonnement gezahlt haben, ein.
Diese Beteiligungen stehen auf Ihrer(Ihren) Lohnkarte(n) unter Kode 240.
b) Steuerbefreiung
Die unter 11, a hiervor eingetragenen Beteiligungen können unter folgenden
Bedingungen ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden:
- Ihr Arbeitgeber darf zu keinem Zeitpunkt selbst Eigentümer des PC usw. gewesen
sein.
- Der in Rubrik 2 (Kode 1250-11 oder 2250-78) eingetragene Gesamtbetrag Ihrer
Entlohnungen liegt nicht über 32.990 EUR.
Sind beide Bedingungen erfüllt, können Sie hier den steuerfreien Betrag der
Beteiligung eintragen. Die Steuerbefreiung entspricht dem in Rubrik 11, a
eingetragenen Betrag, begrenzt auf 840 EUR.
▲ Achtung: Sie haben nur einmal pro Dreijahreszeitraum Anrecht auf eine
Steuerbefreiung für den Kauf eines PC und Peripheriegeräten. Falls Sie für eines
dieser Teile für Steuerjahr 2014 oder für Steuerjahr 2015 eine Steuerbefreiung
erhalten haben, können Sie in Ihrer Erklärung zum Steuerjahr 2015 für diese
Teile keine Steuerbefreiung beanspruchen.
12. Zum Satz von 33 % steuerbare Entlohnungen von
Gelegeheitsarbeitnehmern im Horeca-Sektor:
Tragen Sie hier die Entlohnungen ein, die Ihnen 2015 als Gelegenheitsarbeitnehmer im
Horeca-Sektor gezahlt oder zuerkannt wurden und die zum Satz von 33 % getrennt
steuerbar sind.
Diese Entlohnungen stehen auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 263.
13. Von Sportlern im Rahmen ihrer sportlichen Aktivitäten erhaltene
Entlohnungen
Tragen Sie in Rubrik 13 nachstehende Entlohnungen ein, die Sie als Sportler für Ihre
sportlichen Aktivitäten erhalten haben.
a) Gehälter, Löhne usw.
1. gewöhnliche
Hier handelt es sich um Gehälter, Löhne usw. gleicher Art wie in Rubrik 1 (siehe
ebenfalls die Erläuterungen zu dieser Rubrik).
Hier zu erklärende Gehälter, Löhne usw. stehen auf Ihrer Lohnkarte unter
Kode 273.
2. für geleistete Kündigungsfrist, die für die Steuerbefreiung in Betracht
kommen
Hier handelt es sich um Gehälter, Löhne usw. gleicher Art wie in Rubrik 3 (siehe
ebenfalls die Erläuterungen zu dieser Rubrik).
Hier zu erklärende Gehälter, Löhne usw. stehen auf Ihrer Lohnkarte unter
Kode 310.
26
Rahmen IV
b) Im Voraus gezahltes Urlaubsgeld
Hier handelt es sich um im Voraus gezahltes Urlaubsgeld gleicher Art wie in Rubrik 5
(siehe ebenfalls die Erläuterungen zu dieser Rubrik).
Hier zu erklärendes Urlaubsgeld steht auf Ihren Lohnkarten unter Kode 274.
c) Nachzahlungen
1. gewöhnliche
Hier handelt es sich um Nachzahlungen gleicher Art wie in Rubrik 6, a (siehe
ebenfalls die Erläuterungen zu dieser Rubrik).
Hier zu erklärende Nachzahlungen stehen auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 275.
2. für geleistete Kündigungsfrist, die für die Steuerbefreiung in Betracht
kommen
Hier handelt es sich um Nachzahlungen gleicher Art wie in Rubrik 6, b (siehe
ebenfalls die Erläuterungen zu dieser Rubrik).
Hier zu erklärende Nachzahlungen stehen auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 311.
d) Abfindungsentschädigungen
1. die für die Steuerbefreiung in Betracht kommen
Hier handelt es sich um Abfindungsentschädigungen gleicher Art wie in Rubrik 7,
a (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu dieser Rubrik).
Hier zu erklärende Abfindungsentschädigungen stehen auf Ihren Lohnkarten
unter Kode 238.
2. sonstige
Hier handelt es sich um Abfindungsentschädigungen gleicher Art wie in Rubrik 7,
b (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu dieser Rubrik).
Hier zu erklärende Abfindungsentschädigungen stehen auf Ihren Lohnkarten
unter Kode 276.
14. Von Sportwettbewerbs-Schiedsrichtern bzw. von Ausbildern, Trainern
oder Begleitern für ihre Aktivitäten zu Gunsten von Sportlern erhaltene
Entlohnungen
Tragen Sie in Rubrik 14 nachstehende Entlohnungen ein, die Sie erhalten haben:
• als Schiedsrichter bei Sportwettbewerben für Ihre Schiedsrichterleistungen,
• als Ausbilder, Trainer oder Begleiter für Ihre Ausbildungs-, Begleit- oder
Unterstützungsaktivitäten für Sportler,
a) Gehälter, Löhne usw.
1. gewöhnliche
Hier handelt es sich um Gehälter, Löhne usw. gleicher Art wie in Rubrik 1 (siehe
ebenfalls die Erläuterungen zu dieser Rubrik).
Hier zu erklärende Gehälter, Löhne usw. stehen auf der Lohnkarte unter
Kode 277.
27
Rahmen IV
2. für geleistete Kündigungsfrist, die für die Steuerbefreiung in Betracht
kommen
Hier handelt es sich um Gehälter, Löhne usw. gleicher Art wie in Rubrik 3 (siehe
ebenfalls die Erläuterungen zu dieser Rubrik).
Hier zu erklärende Gehälter, Löhne usw. stehen auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 312.
b) Im Voraus gezahltes Urlaubsgeld
Hier handelt es sich um im Voraus gezahltes Urlaubsgeld gleicher Art wie in Rubrik 5
(siehe ebenfalls die Erläuterungen zu dieser Rubrik).
Hier zu erklärendes Urlaubsgeld steht auf Ihren Lohnkarten unter Kode 278.
c) Nachzahlungen
1. gewöhnliche
Hier handelt es sich um Nachzahlungen gleicher Art wie in Rubrik 6, a (siehe
ebenfalls die Erläuterungen zu dieser Rubrik).
Hier zu erklärende Nachzahlungen stehen auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 279.
2. für geleistete Kündigungsfrist, die für die Steuerbefreiung in Betracht
kommen
Hier handelt es sich um Nachzahlungen gleicher Art wie in Rubrik 6, b (siehe
ebenfalls die Erläuterungen zu dieser Rubrik).
Hier zu erklärende Nachzahlungen stehen auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 313.
d) Abfindungsentschädigungen
1. die für die Steuerbefreiung in Betracht kommen
Hier handelt es sich um Abfindungsentschädigungen gleicher Art wie in Rubrik 7,
a (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu dieser Rubrik).
Hier zu erklärende Abfindungsentschädigungen stehen auf Ihren Lohnkarten
unter Kode 239.
2. sonstige
Hier handelt es sich um Abfindungsentschädigungen gleicher Art wie in Rubrik 7,
b (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu dieser Rubrik).
Hier zu erklärende Abfindungsentschädigungen stehen auf Ihrer Lohnkarte unter
Kode 280.
15. Prämie, die ein zugelassener Allgemeinmediziner aus dem Impulsfonds
für die Allgemeinmedizin für das Niederlassen in einem "vorrangigen"
Gebiet erhalten hat
Geben Sie hier die Prämie an, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23.3.2012
zur Schaffung eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der
Arbeitsweise dieses Fonds bezeichnet ist und die Sie als zugelassener
Allgemeinmediziner in Ihrer Eigenschaft als beschäftigter Lohnempfänger 2015 erhalten
haben, um sich in einem so genannten "vorrangigen" Gebiet, dass heißt ein Gebiet, in
dem die Anwesenheit zusätzlicher Allgemeinmediziner erforderlich ist, niederzulassen.
Diese Prämie steht auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 267.
16. Pauschalbetrag für lange Fahrten
Wenn die Entfernung zwischen Ihrem Arbeitsplatz und Ihrem Wohnsitz am 1.1.2016
mindestens 75 km betrug und wenn Sie Rubrik 18 (andere Werbungskosten) nicht
ausfüllen, tragen Sie den zusätzlichen Pauschalbetrag, auf den Sie Anrecht haben, in
diese Rubrik ein (siehe nachstehende Tabelle).
28
Rahmen IV
Entfernung zwischen Wohnsitz
und Arbeitsplatz
75 km bis 100 km
101 km bis 125 km
mehr als 125 km
Zusätzlicher
Pauschalbetrag
75 EUR
125 EUR
175 EUR
17. Nicht einbehaltene persönliche Sozialbeiträge
Diese Rubrik betrifft ausschließlich Personen, die in Durchführung der
Sozialgesetzgebung persönliche Beiträge, die nicht auf Ihre Entlohnungen einbehalten
wurden, gezahlt haben.
Es handelt sich hier vor allem um mithelfende Familienmitglieder von Selbstständigen
(siehe auch Rubrik N) und um Personen, die wegen mangelnder (oder unzureichender)
Einkünfte für die sogenannte “weiterführende" Krankenversicherung, ihrer Krankenkasse
Beiträge gezahlt haben.
Hier können Sie ebenfalls die Summe der Beiträge eintragen, die Sie (als Arbeitnehmer)
Ihrer Krankenkasse 2015 im Rahmen der finanziellen Verantwortung der Krankenkassen
gezahlt haben.
▲ Achtung: Sie können dagegen nicht eintragen:
• die Beiträge, die auf Ihre Entlohnungen einbehalten wurden,
• Beiträge zur freien oder zusätzlichen Versicherung, die Sie Ihrer Krankenkasse
gezahlt haben (um in den Genuss gewisser Sonderleistungen zu kommen wie
Krankentransport, Luftkuraufenthalte, Familienhilfe usw.),
• Beiträge oder Prämien, die Sie Ihrer Krankenkasse (oder einer Versicherungsgesellschaft) für sogenannte “Krankenhausversicherungen“ gezahlt haben.
18. Sonstige Werbungskosten
Füllen Sie diese Rubrik nur aus, wenn Sie belegen können, dass Ihre Werbungskosten
den gesetzlichen Pauschalbetrag übersteigen.
▲ Achtung: Falls Sie Rubrik 18 ausfüllen, wird empfohlen, diese Werbungskosten in
einer Anlage zu Ihrer Erklärung ausführlich aufzulisten.
Dieser Pauschalbetrag wird auf die Summe der beiden folgenden Beträge berechnet:
- Gesamtbetrag der in den Rubriken 2, 4 bis 6, a; 7, b; 8, a; 9, a; 10, a und b; 11, a; 12;
13, a, 1; 13, b; 13, c, 1.; 13, d, 2.; 14, a, 1.; 14, b; 14, c, 1.; 14, d, 2. und 15
eingetragenen Einkünfte, gemindert um die in den Rubriken 9, b; 10, c; 11, b und 17
eingetragenen Beträge,
- Gesamtbetrag der in den Rubriken 3, c; 6, b; 7, a; 8, b; 13, a, 2.; 13, c, 2.; 13, d, 1.;
14, a, 2.; 14, c, 2. und 14, d 1. eingetragenen Beträge in dem Maße, wie dieser
Gesamtbetrag nicht höher ist als 1.300 EUR.
Der Pauschalbetrag beläuft sich auf:
• 29,35 % des ersten Teilbetrages von 5.760 EUR,
• 10,5 % des Teilbetrags von 5.760 EUR bis 11.380 EUR,
• 8 % des Teilbetrags von 11.380 EUR bis 19.390 EUR,
• 3 % des Teilbetrages, der 19.390 EUR übersteigt,
ohne dass der Gesamtbetrag jedoch 4.090 EUR überschreiten darf (dieser Höchstbetrag
wird bei einem Einkommen von 58.341,17 EUR erreicht).
Dieses Ergebnis wird noch um den Pauschalbetrag für lange Fahrten erhöht, wenn die in
den Erläuterungen zu Rubrik 16 angeführte Bedingung erfüllt ist.
29
Rahmen IV
B. ARBEITSLOSENGELD
1. Arbeitslosengeld ohne Alterszulage
a) gewöhnliches Arbeitslosengeld (gesetzlich oder zusätzlich)
Geben Sie hier das Arbeitslosengeld an, das auf Ihrer Karte 281.13 unter Kode 260
steht, sowie sämtliche von Sozialfonds, Existenzsicherheitsfonds, Gewerkschaften,
Arbeitgeber, öffentlichen Behörden (besonders ausländische) usw. gezahlte
Entschädigungen, die die Natur von Arbeitslosenunterstützungen haben, aber nicht
auf einer Karte 281.13 stehen.
b) zusätzliches Arbeitslosengeld für Dezember 2015 (öffentliche Behörde)
Tragen Sie hier das zusätzliche Arbeitslosengeld für Dezember ein, das 2015 und
zum ersten Mal von einer öffentlichen Behörde im selben Monat Dezember statt im
Januar des nachfolgenden Jahres ausgezahlt wurden infolge eines Beschlusses
dieser öffentlichen Behörde, Arbeitslosengeld für Dezember im Dezember statt im
Januar des darauffolgenden Jahres auszuzahlen.
Dieses Arbeitslosengeld finden Sie auf Ihrer Karte 281.13 unter Kode 304.
c) Nachzahlungen
Tragen Sie in diese Rubrik getrennt steuerbare Nachzahlungen von Arbeitslosengeld
ein. Diese Nachzahlungen stehen auf Ihrer Karte 281.13 unter Kode 261.
2. Arbeitslosengeld mit Alterszulage
a) gewöhnliche Zulagen (gesetzliche)
Tragen Sie hier das Arbeitslosengeld ein, das Sie 2015 als älterer Arbeitsloser
(50 Jahre oder älter) erhalten haben und das eine Alterszulage enthält.
Dieses Arbeitslosengeld steht auf Ihrer Karte 281.13 unter Kode 264.
b) Nachzahlungen
Tragen Sie in diese Rubrik getrennt steuerbare Nachzahlungen von Arbeitslosengeld
ein, die auf einer Karte 281.13 unter Kode 265 stehen.
C. GESETZLICHE ENTSCHÄDIGUNGEN BEI KRANKHEIT ODER INVALIDITÄT
1. Gewöhnliche Entschädigungen
Hier sind nur Entschädigungen betroffen, die Sie in Ausführung der (belgischen oder
ausländischen) Gesetzgebung über Kranken- oder Invaliditätsversicherung bezogen
haben (die Ihnen in Ausführung der belgischen Gesetzgebung gezahlten
Entschädigungen stehen auf einer Karte 281.12 unter Kode 266).
2. Entschädigungen für Dezember 2015 (öffentliche Behörde)
Tragen Sie hier die gesetzlichen Entschädigungen bei Krankheit oder Invalidität für
Dezember ein, die 2015 und zum ersten Mal von einer öffentlichen Behörde im selben
Monat Dezember statt im Januar des nachfolgenden Jahres ausgezahlt wurden infolge
eines Beschlusses dieser öffentlichen Behörde, Entschädigungen für Dezember im
Dezember statt im Januar des darauffolgenden Jahres auszuzahlen.
Diese Entschädigungen stehen auf Ihrer Karte 281.12 unter Kode 303.
3. Nachzahlungen
Getrennt steuerbare Nachzahlungen der unter 1 erwähnten belgischen Entschädigungen
stehen auf einer Karte 281.12 unter Kode 268.
30
Rahmen IV
D. ERSATZEINKÜNFTE
Tragen Sie in Rahmen IV, Rubrik D alle Zulagen oder Entschädigungen ein, die einen
zeitweiligen Lohn-, Gewinn- oder Profitausfall ausgleichen, mit Ausnahme von
Arbeitslosengeldern (Rubrik B), gesetzlicher Entschädigungen bei Krankheit oder Invalidität
(Rubrik C) und Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag (Rubrik E), ungeachtet der Tatsache,
ob Sie diese als Arbeitnehmer, als Unternehmensleiter oder Selbstständiger bezogen haben.
1. Von einem ehemaligen Arbeitgeber aufgrund eines KAA oder eines
individuellen Abkommens gezahlte zusätzliche Entschädigungen
Hier geht es um Zusatzentschädigungen, die von einem ehemaligen Arbeitgeber gezahlt
wurden:
- zusätzlich zum Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag an einen ehemaligen
Arbeitnehmer, der das Alter von 50 Jahren erreicht hat;
- an einen ehemaligen Arbeitnehmer, der das Alter von 50 Jahren erreicht hat und als
Vollarbeitsloser Arbeitslosengeld empfängt oder hätte empfangen können, wenn er
keine Arbeit aufgenommen hätte, sofern diese Entschädigungen nicht in Ausführung
eines sektoriellen Abkommens gezahlt wurden, das vor 30.9.2005 abgeschlossen
wurde oder das ein solches Abkommen ohne Unterbrechung verlängert.
a) mit einer Klausel für Zahlungsfortsetzung bei Arbeitswiederaufnahme
Tragen Sie hier die oben bezeichneten Entschädigungen ein, die ein ehemaliger
Arbeitgeber Ihnen gezahlt hat in Ausführung eines kollektiven Arbeitsabkommens
oder eines individuellen Abkommens, das vorsieht, dass der ehemalige Arbeitgeber
die Zahlung dieser Entschädigungen nach einer Arbeitswiederaufnahme fortsetzen
muss.
Vermerken Sie:
• unter 1.: gewöhnliche Entschädigungen,
• unter 2.: Entschädigungen für Dezember, die 2015 und zum ersten Mal von einer
öffentlichen Behörde im selben Monat Dezember statt im Januar des
nachfolgenden Jahres ausgezahlt wurden infolge eines Beschlusses dieser
öffentlichen Behörde, Entschädigungen für Dezember im Dezember statt im Januar
des darauffolgenden Jahres auszuzahlen.
• unter 3.: getrennt steuerbare Nachzahlungen.
Diese Entschädigungen erscheinen auf der Karte 281.18 Ihres ehemaligen
Arbeitgebers, jeweils neben den Kodes 292, 300 und 293.
▲ Wichtige Bemerkung!
Falls Sie Rubrik 1, a (1., 2. und/oder 3.) ausgefüllt haben und nach Ihrer
Kündigung seitens Ihres ehemaligen Arbeitgebers wieder eine neue
Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber oder als Selbstständiger
aufgenommen haben, vergessen Sie bitte nicht, ebenfalls in dem Rahmen, in
dem Sie das Einkommen aus dieser neuen Tätigkeit eintragen müssen, die
besondere Rubrik, in der Sie aufgefordert werden, den Lohn aus der Arbeitswiederaufnahme oder das Einkommen aus der neuen selbstständigen Tätigkeit
getrennt zu vermerken, auszufüllen (z.B. Rahmen IV, L falls Sie die Arbeit bei
einem neuen Arbeitgeber wiederaufgenommen haben, Rahmen XVII, 17 falls Sie
die Arbeit als Unternehmensleiter wiederaufgenommen haben, Rahmen XIX, 16
falls Sie die Arbeit als Freiberufler wiederaufgenommen haben usw.).
31
Rahmen IV
b) ohne Klausel für Zahlungsfortsetzung bei Arbeitswiederaufnahme
Tragen Sie hier die unter 1 erwähnten Entschädigungen ein, die Ihnen ein ehemaliger
Arbeitgeber gezahlt hat in Ausführung eines kollektiven Arbeitsabkommens oder in
Ausführung eines individuellen Abkommens, das nicht vorsieht, dass der ehemalige
Arbeitgeber die Zahlung dieser Entschädigungen nach einer Arbeitswiederaufnahme
fortsetzen muss.
Vermerken Sie:
• unter 1.: gewöhnliche Entschädigungen,
• unter 2.: Entschädigungen für Dezember, die 2015 und zum ersten Mal von einer
öffentlichen Behörde im selben Monat Dezember statt im Januar des
nachfolgenden Jahres ausgezahlt wurden infolge eines Beschlusses dieser
öffentlichen Behörde, Entschädigungen für Dezember im Dezember statt im Januar
des darauffolgenden Jahres auszuzahlen.
• unter 3.: getrennt steuerbare Nachzahlungen.
Diese Entschädigungen erscheinen auf der Karte 281.18 Ihres ehemaligen
Arbeitgebers, jeweils neben den Kodes 294, 301 und 295.
Falls Sie b, 1., 2. und/oder 3. ausgefüllt haben, vergessen Sie bitte nicht, darunter auf
die Frage antworten (indem Sie das entsprechende Feld ankreuzen), ob Sie nach
Ihrer Entlassung durch Ihren ehemaligen Arbeitgeber, allerdings vor dem 1.1.2016,
die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger wieder
aufgenommen haben.
2. Zusatzentschädigungen bei Krankheit oder Invalidität
Geben Sie hier die Entschädigungen an, die Sie bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit infolge
von Krankheit oder Invalidität zusätzlich zu den in Rubrik C, 1 eingetragenen gesetzlichen
Entschädigungen bezogen haben.
Diese zusätzlichen Entschädigungen stehen auf Ihren Karten 281.14 und 281.18 unter
Kode 269.
3. Entschädigungen (gesetzliche oder zusätzliche) bei Berufskrankheit oder
Arbeitsunfall
Erklären Sie hier sowohl die gesetzlichen als auch die zusätzlichen Entschädigungen, die
Sie wegen einer auf eine Berufskrankheit oder auf einen Arbeitsunfall zurückzuführenden
zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit bezogen haben.
Diese Entschädigungen stehen auf Ihren Karten 281.14 und 281.18 unter Kode 270.
4. Sonstige
Tragen Sie hier alle steuerpflichtigen Entschädigungen ein, die einen zeitweiligen Lohn-,
Gewinn- oder Profitausfall ausgleichen, aber weder Arbeitslosengelder noch
Arbeitslosengelder mit Betriebszuschlag oder Entschädigungen sind, die aus Krankheits-,
Invaliditäts-, Berufskrankheits- oder Arbeitsunfallsgründen gezahlt werden, noch in Rubrik
1 bezeichnete Zusatzentschädigungen, die von einem ehemaligen Arbeitgeber gezahlt
wurden und die ebenfalls nicht getrennt steuerbar sind, weder als Entschädigungen für
Dezember, die 2015 und zum ersten Mal von einer öffentlichen Behörde im selben Monat
Dezember statt im Januar des darauffolgenden Jahres ausgezahlt wurden (siehe
Rubrik 5), noch als Nachzahlungen (siehe Rubrik 6).
Diese Entschädigungen stehen auf Ihren Individualkarten 281.10 und 281.18 unter
Kode 271.
32
Rahmen IV
Tragen Sie ebenfalls die oben erwähnten Entschädigungen ein, die nicht auf einer
Individualkarte stehen, wie:
• diejenigen, die Ihnen von einem Dritten oder im Namen eines haftenden Dritten gezahlt
wurden, der einen Verkehrsunfall verschuldet hat, in dem Sie Opfer waren,
• diejenigen, die Ihnen von einem Sozialfonds, einem Existenzsicherheitsfonds oder
einer Gewerkschaft gezahlt wurden.
5. unter 2 bis 4 erwähnte Entschädigungen für Dezember 2015 (öffentliche
Behörde)
Tragen Sie hier die in Rubrik 2 bezeichneten Zusatzentschädigungen bei Krankheit oder
Invalidität, die in Rubrik 3 bezeichneten Entschädigungen bei Berufskrankheit oder
Invalidität oder die sonstigen in Rubrik 4 bezeichneten Entschädigungen ein, die sich auf
Dezember beziehen, die 2015 und zum ersten Mal von einer öffentlichen Behörde im
selben Monat Dezember statt im Januar des darauffolgenden Jahres ausgezahlt wurden
infolge eines Beschlusses dieser öffentlichen Behörde, Entschädigungen für Dezember
im Dezember statt im Januar des darauffolgenden Jahres auszuzahlen.
Diese Entschädigungen stehen auf Ihren Individualkarten 281.14 und 281.18 unter
Kode 302.
6. Nachzahlungen von unter 2 bis 4 erwähnten Entschädigungen
Geben Sie hier die getrennt steuerbaren Nachzahlungen von in Rubrik 2 bis 4 oben
bezeichneten Entschädigungen an. Diese Nachzahlungen stehen auf Ihren
Individualkarten 281.14 und 281.18 unter Kode 272.
E. ARBEITSLOSENGELD MIT BETRIEBSZUSCHLAG (VORHER
FRÜHPENSIONEN)
1. Gesetzliche Arbeitslosengelder
Hier tragen Sie die gesetzlichen Arbeitslosengelder ein, die Ihnen 2015 in einem System
der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag gezahlt oder zuerkannt wurden.
Tragen Sie die gewöhnlichen Zulagen unter a ein die und getrennt steuerbaren
Nachzahlungen unter b. Sie stehen auf Ihrer Individualkarte 281.17 unter Kode 281 bzw.
Kode 282.
2. Betriebszuschlag
Hier müssen Sie den Betriebszuschlag eintragen, der Ihnen 2015 in Ausführung eines
kollektiven Arbeitsabkommens in einem System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag
gezahlt oder zuerkannt wurde.
Tragen Sie den gewöhnlichen Betriebszuschlag unter a und die getrennt steuerbaren
Nachzahlungen unter b ein. Sie stehen auf Ihrer Karte 281.17 unter Kode 235 bzw.
Kode 236.
▲ Wichtige Bemerkung!
Sollten Sie Rubrik E, 2 (a oder b) ausgefüllt haben und nach der Kündigung durch
Ihren ehemaligen Arbeitgeber wieder eine neue Beschäftigung bei einem neuen
Arbeitgeber oder als Selbstständiger aufgenommen haben, vergessen Sie bitte nicht,
ebenfalls in dem Rahmen, in dem Sie das Einkommen aus dieser neuen Tätigkeit
angeben müssen, die besondere Rubrik auszufüllen, in der Sie aufgefordert werden,
den Lohn aus der Arbeitswiederaufnahme oder das Einkommen aus der neuen
selbstständigen Tätigkeit getrennt einzutragen (z.B. Rahmen IV, L, wenn Sie danach
bei einem neuen Arbeitgeber gearbeitet haben, Rahmen XVII, 17, wenn Sie danach
als Unternehmensleiter gearbeitet haben, Rahmen XIX, 16, wenn Sie danach als
Freiberufler gearbeitet haben).
33
Rahmen IV
F. ABZÜGE FÜR ERGÄNZENDE PENSIONEN
1. Gewöhnliche Beiträge und Prämien
Tragen sie hier die nachstehend bezeichneten Prämien ein, die über Ihren Arbeitgeber,
der sie von Ihren Entlohnungen einbehält, bezahlt werden:
• persönlichen Beiträge zur Alters- und Todesfallzusatzversicherung zur Bildung einer
Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall,
• persönliche Beiträge und Prämien zur Bildung einer ergänzenden Pension wie im
Gesetz vom 28.4.2003 über die ergänzenden Pensionen und das Steuersystem für
diese Pensionen und bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit
erwähnt,
Diese Beiträge und Prämien stehen auf Ihren Individualkarten unter Kode 285.
2. Beiträge und Prämien zur persönlichen Weiterführung
Tragen Sie hier die persönlichen Beiträge und Prämien ein, die Ihr Arbeitgeber, der sie
von Ihren Entlohnungen abgehalten hat, zur persönlichen Weiterführung einer
Pensionsvereinbarung gezahlt hat und die in Artikel 33 des Gesetzes erwähnt ist, von
dem in den Erläuterungen zu Rubrik 1 die Rede ist.
Diese Beiträge und Prämien dürfen 2.290 EUR nicht übersteigen. Wenn Sie nicht
während des gesamtes Jahres 2015 einer in vorerwähntem Gesetz erwähnten
Pensionsregelung angeschlossen waren, muss dieser Betrag jedoch im Verhältnis zur
Anzahl Tage, während derer Sie 2014 einer Pensionsregelung angeschlossen waren,
vermindert werden.
Die hier erwähnten Beiträge und Prämien stehen auf Ihren Individualkarten unter
Kode 283.
G. ÜBERSTUNDEN, DIE ANRECHT AUF EINE LOHNZULAGE GEBEN
1. Gesamtanzahl tatsächlich geleisteter Überstunden
a) die für die Begrenzung auf 130 Stunden in Betracht kommen
Tragen Sie hier die Gesamtanzahl tatsächlich geleisteter Überstunden ein, die auf
Ihrer Lohnkarte unter Kode 246 stehen.
b) die für die Begrenzung auf 180 Stunden in Betracht kommen
Tragen Sie hier die Gesamtanzahl tatsächlich geleisteter Überstunden ein, die auf
Ihrer Lohnkarte unter Kode 305 stehen.
c) die für die Begrenzung auf 360 Stunden in Betracht kommen
Tragen Sie hier die Gesamtanzahl tatsächlich geleisteter Überstunden ein, die auf
Ihrer Lohnkarte unter Kode 317 stehen.
2. Berechnungsgrundlage der Lohnzulage für Überstunden, die Anrecht
geben auf eine Steuerermäßigung
a) von 66,81 %
Tragen Sie hier die Berechnungsgrundlage der Lohnzulage für die in Rubrik 1
erklärten Überstunden ein, die für die Steuerermäßigung von 66,81 % in Frage
kommen. Diese Berechnungsgrundlage steht auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 233.
b) von 57,75 %
Tragen Sie hier die Berechnungsgrundlage der Lohnzulage für die in Rubrik 1
erklärten Überstunden ein, die für die Steuerermäßigung von 57,75 % in Frage
kommen. Diese Berechnungsgrundlage steht auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 234.
34
Rahmen IV
H. BERUFSSTEUERVORABZUG
Tragen Sie hier den anrechenbaren Berufssteuervorabzug ein, der sich auf Berufseinkünfte
bezieht, die Sie in Rubrik A bis E angegeben haben. Mit Ausnahme des
Berufssteuervorabzugs des in Rubrik A, 1, b und A, 3, b einzutragenden Urlaubsgeldes steht
der Berufssteuervorabzug auf Ihren Individualkarten unter Kode 286.
▲ Achtung: Die ausländische Steuer dürfen Sie nie hier eintragen.
I. ABZÜGE FÜR SONDERBEITRAG ZUR SOZIALSICHERHEIT
Tragen Sie hier den Sonderbeitrag zur sozialen Sicherheit ein, der auf Ihre Entlohnungen
einbehalten wurde. Dieser Beitrag steht auf Ihrer Individualkarte unter Kode 287.
J. PERSONAL DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS OHNE ARBEITSVERTRAG
Diese Rubrik ist ausschließlich für Personalmitglieder des öffentlichen Sektors bestimmt, die
ihren Dienst nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages verrichten.
Falls das Feld unter Kode 290 auf Ihrer Lohnkarte angekreuzt ist, müssen Sie dieses Feld
hier ebenfalls ankreuzen.
K. ARBEITSBONUS
1. zuerkannt vom 1.1.2015 bis 31.7.2015
Tragen Sie hier den Betrag des Arbeitsbonus ein, der auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 284
steht.
2. zuerkannt vom 1.8.2015 bis 31.12.2015
Tragen Sie hier den Betrag des Arbeitsbonus ein, der auf Ihrer Lohnkarte unter Kode 291
steht.
L. LÖHNE AUS ARBEITSWIEDERAUFNAHME
Sollten Sie in Rubrik D, 1, a (1., 2. und/oder 3.) Zusatzentschädigungen und/oder in Rubrik E,
2 (a oder b) einen Betriebszuschlag eingetragen haben und nach der Kündigung durch Ihren
ehemaligen Arbeitgeber die Arbeit bei einem oder mehreren neuen Arbeitgebern
aufgenommen haben, tragen Sie hier den Gesamtbetrag der Löhne ein, die Ihnen von diesen
neuen Arbeitgebern gezahlt wurden und die Sie in Rubrik A, 1; A, 4; A, 9, a und A, 11, a
eingetragen haben, vermindert um die in Rubrik A, 9, b und A, 11, b beantragten
Steuerbefreiungen, die sich auf in Rubrik A, 9, a und A, 11, a erklärte Rückzahlungen
beziehen, die diese neuen Arbeitgeber geleistet haben.
M. MOBILIENSTEUERVORABZUG AUF UNTER A, 1; A, 3 ODER A, 6
ANGEGEBENEN EINKÜNFTEN AUS URHEBERRECHTEN, ÄHNLICHEN
RECHTEN, GESETZLICHEN LIZENZEN UND ZWANGSLIZENZEN
Hier können Sie den anrechenbaren Betrag des (zum Satz von 15 oder 25 %) einbehaltenen
Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte aus der Abtretung oder Überlassung von
Urheberrechten, ähnlichen Rechten, gesetzlichen Lizenzen oder Zwangslizenzen gemäß
Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches oder entsprechenden Bestimmungen ausländischen
Rechts eintragen, wobei diese Einkünfte als Arbeitnehmerentlohnungen betrachtet werden
müssen und Sie diese für ihren Bruttobetrag (also einschließlich Mobiliensteuervorabzug) in
Rubrik A, 1; A, 3 und/oder A, 6 erklärt haben.
▲ Achtung!
• Einkünfte aus der Abtretung oder Überlassung solcher Rechte gelten bis zu einem
Bruttobetrag von 57.270 EUR nicht als Entlohnungen sondern als Einkünfte aus
Kapitalien und beweglichen Gütern (siehe auch Erläuterungen zu Rahmen VII, D). Der
auf diesen ersten Teilbetrag der Einkünfte einbehaltene Mobiliensteuervorabzug darf
ebenfalls nicht hier eingetragen werden.
35
Rahmen IV
• Halten Sie den Beweis der Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs zur Verfügung
der Verwaltung.
N. MITHELFENDE FAMILIENMITGLIEDER DER SELBSTSTÄNDIGEN
Diese Rubrik betrifft mithelfende Familienmitglieder von Selbstständigen, die Einkünfte
erklären, die keiner gesetzlichen oder vorschriftsmäßigen Pensionsregelung für Arbeiter,
Angestellte oder Personalangehörige öffentlicher Verwaltungen oder Einrichtungen
unterliegen.
▲ Achtung: Teilen Sie die in dieser Rubrik geforderten Auskünfte auf Seite 3 oder 4 der
Erklärung mit.
O. EINKÜNFTE AUSLÄNDISCHER HERKUNFT (UND DIESBEZÜGLICHE
KOSTEN)
In Rubrik O brauchen Sie nicht alle in Rubrik A bis E eingetragenen Einkünfte ausländischer
Herkunft (und diesbezügliche Kosten) zu übernehmen, sondern nur diejenigen, die in Rubrik
O, 1 und O, 2 gefragt werden, und zwar:
• in Rubrik O, 1: Einkünfte, die Sie in Frankreich oder den Niederlanden bezogen haben, die
dort einer Sozialgesetzgebung für Lohnempfänger oder ihnen Gleichgestellten unterworfen
wurden und die in Belgien nicht steuerfrei sind. Diese Einkünfte unterliegen nicht dem
belgischen Sonderbeitrag zur sozialen Sicherheit.
• in Rubrik O, 2: Einkünfte, für die Sie Anrecht auf eine Steuerermäßigung für Einkünfte
ausländischer Herkunft haben, d.h.:
• Einkünfte, die aufgrund eines Abkommens von der Steuer der natürlichen Personen
befreit sind, die aber für die Berechnung der Steuer auf Ihre anderen Einkünfte
herangezogen werden (Befreiung unter Progressionsvorbehalt).
In diese Rubrik gehören auch von internationalen Organisationen gezahlte Einkünfte, die
aufgrund internationaler Verträge oder Abkommen unter Progressionsvorbehalt befreit
sind (für diese Einkünfte vermerken Sie in der Rubrik "Land" den Namen der
internationalen Organisation, die Ihnen die Einkünfte gezahlt hat).
- Einkünfte, wofür die Steuer um die Hälfte ermäßigt wird: Es handelt sich um Einkünfte,
die in einem Land, mit dem Belgien kein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, erhalten und besteuert wurden.
▲ Achtung!
• Wenn Sie Rubrik O, 1 und/oder O, 2 ausgefüllt haben und somit Ihren Anspruch auf
Befreiung des Sonderbeitrags zur sozialen Sicherheit oder Ermäßigung der Steuer für
Einkünfte ausländischer Herkunft anmelden, wird empfohlen, Ihrer Erklärung den
Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, beizufügen.
• Teilen Sie auf Seite 3 oder 4 Ihrer Erklärung die in Rubrik O gefragten Auskünfte mit.
36
Rahmen V - PENSIONEN
Vorbemerkung
Die meisten in diesen Rahmen einzutragenden Beträge stehen auf den Individualkarten, die Sie
zum Ausfüllen Ihrer Erklärung erhalten haben.
Auf diesen Karten steht vor jedem Betrag, den Sie erklären müssen, ein dreistelliger Kode
(z.B. 211). Damit diese Beträge ohne Irrtum übertragen werden können, sind die Kodes im
Vorbereitungsdokument zur Erklärung in Rot gedruckt. Die auf den Karten unter bestimmten
Kodes verzeichneten Beträge werden daher einfach unter die gleichen Kodes in das
Vorbereitungsdokument zur Erklärung übertragen. Dies gilt jedoch nicht für die auf der
Karte 281.16 eingetragenen gesetzlichen Entschädigungen wegen dauernder Unfähigkeit infolge
eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (siehe nachfolgende Bemerkungen zu Rubrik
A, 2). Lassen Sie sich nicht dadurch beirren, dass auf dem Vorbereitungsdokument zur
Steuererklärung bestimmte rot gedruckte Kodes zwischen Klammern stehen oder eine Ziffer
(1 oder 2) vorangestellt ist und ein Bindestrich und ebenfalls eine Kontrollzahl oder Check digit
(aus zwei Ziffern bestehend) nachgestellt sind (z.B. 1212-49). Diese schwarzen Ziffern
berücksichtigen Sie erst beim Übertragen der Angaben vom Vorbereitungsdokument in die
Erklärung, in die Sie die vollständigen Kodes (sechs Ziffern) mit dunkelblauem oder schwarzem
Kugelschreiber eintragen (z.B. 1212-49).
In Rahmen V, A werden auch die Pensionen ausländischer Herkunft und von ehemaligen
Mitgliedern des Europäischen Parlaments oder von deren Rechtsnachfolgern bezogene
Pensionen, die mit einer EU-Steuer belegt wurden, eingetragen. Bestimmte dieser Pensionen
davon werden anschließend in Rahmen V, C detailliert (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu
dieser Rubrik).
A. PENSIONEN
In Rubrik A werden alle (zur Steuer der natürlichen Personen) steuerpflichtigen Pensionen,
Renten usw. von Lohnempfängern, Unternehmensleitern und Selbstständigen eingetragen,
gleich ob sie noch berufstätig sind oder nicht.
Hier (in Rubrik A, 3) müssen Sie ebenfalls alle steuerpflichtigen Berufseinkommen aus dem
Pensionssparen erklären.
Sparguthaben, Kapitalien und Rückkaufswerte, die der Steuer (von 33 %, 16,5 %, 10 %
und/oder 8 %) auf das langfristige Sparen bereits unterworfen wurden, müssen nicht erklärt
werden (diese Einkünfte stehen nicht auf einer Individualkarte unter einem bestimmten
Kode).
1. Andere als unter 2. und 3. bezeichnete Pensionen
Rubrik 1 ist für steuerpflichtige Pensionen, Renten und als solche geltende Kapitalien,
Rückkaufswerte usw. bestimmt, ausgenommen gesetzliche Entschädigungen wegen
dauernder Unfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (siehe
nachfolgende Rubrik 2) und Einkünfte aus dem Pensionssparen (siehe nachfolgende
Rubrik 3).
a) Gesetzliche Pensionen, die ab dem gesetzlichen Rentenalter gezahlt werden
Erklären Sie hier die 2015 ab dem gesetzlichen Rentenalter erhaltenen gesetzlichen
Pensionen mit Ausnahme von Hinterbliebenenpensionen. Diese Pensionen stehen
auf Ihrer Pensionskarte (281.11) unter Kode 228.
c) Nachzahlungen von unter a bezeichneten gesetzlichen Pensionen
Erklären Sie hier getrennt steuerbare und 2015 erhaltene Nachzahlungen von in
Rubrik 1 bezeichneten gesetzlichen Pensionen. Diese Nachzahlungen stehen auf
Ihrer Pensionskarte unter Kode 230.
37
Rahmen V
d) Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen
Tragen Sie hier Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen ein, die
Ihnen 2015 gezahlt oder zuerkannt wurden. Sie stehen auf Ihrer Pensionskarte unter
Kode 229.
e) Nachzahlungen von Hinterbliebenenpensionen
Tragen Sie hier getrennt steuerbare und 2015 erhaltene Nachzahlungen von
Hinterbliebenenpensionen ein. Diese Nachzahlungen stehen auf Ihrer Pensionskarte
unter Kode 231.
f) Sonstige Pensionen, Renten (mit Ausnahme von Umwandlungsrenten)
und als solche geltende Kapitalien, Rückkaufswerte usw., die global
steuerpflichtig sind
Tragen Sie hier Pensionen, Renten usw. ein, die nicht in Rubrik a, d und j erwähnt
sind (wie vor dem gesetzlichen Rentenalter erhaltene gesetzliche
Ruhestandspensionen und nicht in Rubrik 2 erwähnte Renten und Entschädigungen,
die einen endgültigen Ausfall beruflicher Einkünfte ausgleichen) sowie Kapitalien und
Rückkaufswerte individueller Lebensversicherungen, Gruppenversicherungen usw.,
die global und in einem Mal steuerbar sind. Diese Einkünfte stehen auf Ihren
Individualkarten (281.11 und 281.14) unter Kode 211.
h) Nachzahlungen von unter f erwähnten Pensionen, Renten usw.
Tragen Sie hier getrennt steuerbare Nachzahlungen von unter f erwähnten
Pensionen, Renten usw. ein. Sie stehen auf Ihren Individualkarten (281.11 und
281.14) unter Kode 212.
i)
Kapitalien und Rückkaufswerte, getrennt steuerbar zum Satz von
1. 33 %
Tragen Sie hier die als Renten oder Pensionen geltenden Kapitalien und
Rückkaufswerte ein, die Ihnen 2015 gezahlt oder zugeteilt wurden und die auf
Ihrer Pensionskarte unter Kode 213 stehen.
2. 20 %
Tragen Sie hier die als Renten oder Pensionen geltenden Kapitalien und
Rückkaufswerte ein, die Ihnen 2015 gezahlt oder zugeteilt wurden und die auf
Ihrer Pensionskarte unter Kode 245 stehen.
3. 18 %
Tragen Sie hier die als Renten oder Pensionen geltenden Kapitalien und
Rückkaufswerte ein, die Ihnen 2015 gezahlt oder zugeteilt wurden und die auf
Ihrer Pensionskarte unter Kode 253 stehen.
4. 16,5 %
a. kapitalisierter Wert von ab dem gesetzlichen Rentenalter gezahlten
gesetzlichen Pensionen
Tragen Sie hier den kapitalisierten Wert eines Teils der gesetzlichen
Ruhestandspension ein, die Sie 2015 ab dem gesetzlichen Rentenalter
erhalten haben und die auf Ihrer Pensionskarte unter Kode 232 steht.
b. kapitalisierter Wert von Hinterbliebenenpensionen
Tragen sie hier den kapitalisierten Wert eines Teils der gesetzlichen
Hinterbliebenenpension ein, die Sie 2015 erhalten haben und die auf Ihrer
Pensionskarte unter Kode 237 steht.
38
Rahmen V
c. sonstige
Tragen Sie hier die als Renten oder Pensionen geltenden Kapitalien und
Rückkaufswerte ein, die Ihnen 2015 gezahlt oder zugeteilt wurden und die
auf Ihrer Pensionskarte unter Kode 214 stehen.
5. 10 %
Tragen Sie hier die als Renten oder Pensionen geltenden Kapitalien und
Rückkaufswerte ein, die Ihnen 2015 gezahlt oder zugeteilt wurden und die auf
Ihrer Pensionskarte unter Kode 215 stehen.
j.
Gezahlte oder zugeteilte Umwandlungsrenten von Kapitalien und
Rückkaufswerten
Tragen Sie hier (nicht in Rubrik 2, c erwähnte) Umwandlungsrenten von als Renten oder
Pensionen geltenden Kapitalien, oder von Rückkaufswerten ein, die nicht der Steuer auf
das Anlagesparen unterworfen wurden, die nicht in einem Mal (global oder getrennt) bei
der Steuer der natürlichen Personen steuerbar sind, bzw. waren, und die Ihnen 2003 bis
2015 zugeteilt wurden, wenn Sie bei der Zuteilung jünger als 65 Jahre waren, oder 2006
bis 2015, wenn Sie bei der Zuteilung 65 Jahre oder älter waren.
1. 2015
Für diese 2015 erhaltene Kapitalien und Rückkaufswerte erklären Sie:
 in Rubrik A, 1, j, 1. die Umwandlungsrente, die auf Ihrer Individualkarte (281.11
oder 281.14) des Jahres 2015 unter Kode 216 steht,
 in Rubrik B, 1 den auf derselben Karte unter Kode 225 stehenden
Berufssteuervorabzug.
2. 2003 bis 2014
Für diese von 2003 (bzw. 2006) bis 2014 erhaltene Kapitalien und
Rückkaufswerte erklären Sie in Rubrik A, 1, j, 2. nur die Umwandlungsrente (in
Rubrik B dürfen Sie keinen Berufssteuervorabzug eintragen). Diese
Umwandlungsrente finden Sie auf Ihrer Karte für das Jahr der Zahlung des
Kapitals oder des Rückkaufswertes unter Buchstabe R (2003) oder unter Kode
216 (2004 bis 2014).
2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (gesetzliche Entschädigungen
wegen bleibender Unfähigkeit)
Erklären Sie hier den steuerpflichtigen Betrag der Entschädigungen, Zulagen, Renten
und Umwandungsrenten von Kapitalien, die Ihnen in Übereinstimmung mit der
Gesetzgebung über die Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten wegen bleibender
Unfähigkeit zugeteilt wurden.
Außergesetzliche Entschädigungen, Zulagen usw., die wegen dauernder Unfähigkeit
infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zugeteilt wurden, werden in
Rubrik 1 erklärt.
Wichtige Bemerkung
Im Prinzip stimmt der Betrag auf Ihrer Karte 281.16 mit dem steuerpflichtigen Betrag, den
Sie in Ihre Erklärung eintragen müssen, überein.
Dies ist jedoch nicht der Fall:
• wenn Sie während des ganzen Jahres 2015 Anrecht auf eine Ruhestands- oder
Hinterbliebenenpension hatten. In diesem Fall erklären Sie den auf Ihrer Karte 281.16
stehenden Betrag nicht.
• wenn Sie während eines Teils des Jahres 2015 Anrecht auf eine Ruhestands- oder
Hinterbliebenenpension hatten und der auf Ihrer Karte 281.16 stehende Betrag sich
39
Rahmen V
auch - ganz oder teilweise - auf diesen Teil des Jahres bezieht. In diesem Fall erklären
Sie nur den Teil des auf Ihrer Karte stehenden Betrags, der sich auf den Teil des
Jahres 2015 bezieht, in dem Sie kein Anrecht auf eine Ruhestands- oder
Hinterbliebenenpension hatten.
▲ Achtung: Wenn in Rahmen 12 Ihrer Karte 281.16 das Datum der Pensionierung
steht, bezieht sich der auf dieser Karte stehende Betrag ausschließlich auf den vor
diesem Datum liegenden Zeitraum. Dann müssen Sie also den gesamten auf einer
solchen Karte stehenden Betrag erklären (außer Sie können den Nachweis
erbringen, dass der erlittene Einkommensverlust niedriger ist – siehe den Fall
weiter unten).
• wenn Sie nachweisen können, dass der tatsächliche Verlust Ihrer Berufseinkünfte, den
Sie in Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit erlitten haben, geringer ist als
der auf Ihrer Karte 281.16 erwähnte Betrag. In diesem Fall erklären Sie nur den mit
dem wirklichen Verlust übereinstimmenden Betrag (falls Sie keinen Einkommensverlust
erlitten haben, erklären Sie den auf Ihrer Karte 281.16 stehenden Betrag nicht).
Für jeden der oben erwähnten Fälle müssen Sie erklären können, weshalb Sie den auf
Ihrer Karte 281.16 stehende Betrag nicht oder nur zum Teil in Ihre Erklärung eingetragen
haben und wie Sie den erklärten Betrag berechnet haben. Halten Sie ebenfalls die
geeigneten Belege zur Verfügung der Verwaltung.
a) Entschädigungen, Zulagen und Renten (mit Ausnahme von
Umwandlungsrenten)
Erklären Sie hier den steuerpflichtigen Betrag der in Rubrik 2 erwähnten
Entschädigungen, Zulagen und Renten (mit Ausnahme von Umwandlungsrenten) die
global steuerbar sind. Auf Ihrer Karte 281.16 steht dieser Betrag unter Kode 217
(siehe jedoch auch die wichtige Bemerkung zu Rubrik 2 oben).
b) Nachzahlungen von unter a erwähnten Entschädigungen usw.
Tragen Sie hier den Betrag der getrennt steuerbaren Nachzahlungen von unter 2, a
erwähnten Entschädigungen, Zulagen und Renten ein. Auf Ihrer Karte 281.16 steht
dieser Betrag unter Kode 224 (siehe jedoch auch die wichtige Bemerkung zu
Rubrik 2 oben).
c) Gezahlte oder zugeteilte Umwandlungsrenten von Kapitalien
Es handelt sich hier um (in Rubrik 2 erwähnte) Umwandlungsrenten von Kapitalien
die 2003 bis 2015 Personen zugeteilt wurden, die zum Zeitpunkt der Zuteilung jünger
als 65 Jahre waren.
1. 2015
Für diese 2015 erhaltene Kapitalien erklären Sie:
• in Rubrik A, 2, c, 1. den steuerpflichtigen Betrag der Umwandungsrenten;
dieser steht auf Ihrer Karte 281.16 unter Kode 226 (siehe jedoch auch die die
wichtige Bemerkung zu Rubrik 2 oben),
• in Rubrik B, 1 den auf oben erwähnter Karte unter Kode 225 stehenden
Berufssteuervorabzug.
2. 2003 bis 2014
Für 2003 bis 2014 in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über Arbeitsunfälle
oder Berufskrankheiten zugeteilte Kapitalien, erklären Sie in Rubrik A, 2, c, 2. nur
den steuerpflichtigen Betrag der Umwandlungsrenten (Sie dürfen jedoch keinen
Berufssteuervorabzug in Rubrik B eintragen). Diesen Betrag können Sie auf Ihrer
Karte 281.16 des Jahres der Auszahlung des Kapitals unter Buchstabe Rb (2002
und 2003) oder unter Kode 226 (2004 bis 2014) finden (siehe jedoch ebenfalls
die wichtige Bemerkung zu Rubrik 2 oben).
40
Rahmen V
3. Pensionssparen
In Rubrik 3 müssen Sie sämtliche Ihnen 2014 gezahlten oder zugeteilten steuerpflichtigen
Beträge erklären, die der Steuer auf langfristiges Sparen nicht unterworfen wurden und
die aus einem im Rahmen des Pensionssparens eröffneten Sparkonto oder
Versicherungssparkonto stammen,wofür Sie einen Steuervorteil erhalten haben.
a) Pensionen, Renten, Sparguthaben, Kapitalien und Rückkaufswerte, die
global steuerpflichtig sind
Erklären Sie hier die global steuerbaren Pensionen und Renten aus
Versicherungssparkonten, Guthaben aus (individuellen oder kollektiven) Sparkonten,
und Kapitalien bzw. Rückkaufswerte aus Versicherungssparkonten, die auf Ihrer
Karte 281.15 unter Kode 219 stehen.
b) Sparguthaben, Kapitalien und Rückkaufswerte, die getrennt steuerbar sind
zum Satz von
1. 33 %
Erklären Sie hier das Guthaben aus (individuellen oder kollektiven) Sparkonten
und die Kapitalien und Rückkaufswerte aus Versicherungskonten, die auf Ihrer
Karte 281.15 unter Kode 220 stehen.
2. 16,5 %
Erklären Sie hier das Guthaben aus (individuellen oder kollektiven) Sparkonten
und die Kapitalien und Rückkaufswerte aus Versicherungskonten, die auf Ihrer
Karte 281.15 unter Kode 221 stehen.
3. 8 %
Erklären Sie hier das Guthaben aus (individuellen oder kollektiven) Sparkonten
und die Kapitalien und Rückkaufswerte aus Versicherungskonten, die auf Ihrer
Karte 281.15 unter Kode 222 stehen.
4. Nicht einbehaltene persönliche Sozialbeiträge
Diese Rubrik ist für Pensionsempfänger bestimmt, die persönliche Sozialbeiträge gezahlt
haben, die nicht auf ihre Pensionen oder Renten einbehalten wurden.
Hier können Sie ebenfalls die Summe der Beiträge erklären, die Sie Ihrer Krankenkasse
2015 (als Pensionsempfänger) im Rahmen der finanziellen Verantwortung der
Krankenkassen gezahlt haben.
▲ Achtung: Sie können dagegen nicht eintragen:
• die Beiträge, die auf Ihre Pension einbehalten wurden,
• Beiträge zur freien oder zusätzlichen Versicherung, die Sie Ihrer Krankenkasse
gezahlt haben (um in den Genuss gewisser Sonderleistungen zu kommen wie
Krankentransport, Luftkuraufenthalte, Familienhilfe usw.),
• Beiträge oder Prämien, die Sie Ihrer Krankenkasse (oder einer
Versicherungsgesellschaft) für sogenannte “Krankenhausversicherungen“ gezahlt
haben.
B. BERUFSSTEUERVORABZUG
▲ Achtung: Die ausländische Steuer dürfen Sie nie Rubrik B (1 und 2) eintragen.
1. anrechenbar und rückzahlbar
Tragen Sie hier den Berufssteuervorabzug ein, der auf die Pensionen einbehalten wurde,
die Sie in Rubrik A erklärt haben und die auf Ihren Individualkarten von 2015 unter
Kode 225 stehen.
41
Rahmen V und VI
2. anrechenbar aber nicht rückzahlbar
Hier dürfen Sie nur die als Berufssteuervorabzug geltende vorzeitigen Einnahme der
Steuer auf langfristiges Sparen eintragen, die auf Ihrer Karte 281.15 unter Kode 425
steht.
C. PENSIONEN AUSLÄNDISCHER HERKUNFT (UND DIESBEZÜGLICHE
KOSTEN)
In Rubrik C müssen Sie nicht alle in Rubrik A eingetragenen Pensionen ausländischer
Herkunft (und diesbezügliche Kosten) übernehmen, sondern nur diejenigen, die in Rubrik C
gefragt werden, und zwar die Pensionen, die Ihnen Anrecht auf eine Steuerermäßigung für
Einkünfte ausländischer Herkunft geben, d.h.:
• Pensionen, die aufgrund eines Abkommens von der Steuer der natürlichen Personen
befreit sind, die aber für die Berechnung der Steuer auf Ihre anderen Einkünfte
herangezogen werden (Befreiung unter Progressionsvorbehalt), wie
- Pensionen, die aufgrund internationaler Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung befreit sind,
- Pensionen der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder deren
Rechtsnachfolgern, die der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaft
unterworfen wurden (Für diese Pensionen vermerken Sie in der Rubrik "Land":
"Europäische Union"),
• Pensionen, worauf die Steuer um die Hälfte ermäßigt wird: Es handelt sich um Pensionen,
die in einem Land, mit dem Belgien kein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, erhalten und besteuert wurden.
▲ Achtung!
• Wenn Sie Rubrik C ausgefüllt haben und somit Ihren Anspruch auf Ermäßigung der
Steuer für Einkünfte ausländischer Herkunft anmelden, wird empfohlen, der Erklärung
den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, beizufügen.
• Teilen Sie auf Seite 3 oder 4 Ihrer Erklärung die in Rubrik C gefragten Auskünfte mit!
Rahmen VI - ERHALTENE UNTERHALTSLEISTUNGEN
Vorbemerkungen
• Unterhaltsleistungen, die für Kinder entrichtet werden, sind steuerpflichtig auf den Namen der
Kinder; sie werden nicht in die Erklärung des Elternteils eingetragen, zu dessen Haushalt das
Kind gehört, müssen aber in eine Erklärung auf Namen des Kindes eingetragen werden. Wenn
sie kein Erklärungsformular auf ihren Namen erhalten haben, können Sie eines beim
zuständigen Veranlagungsamt anfragen.
• Unterhaltsleistungen, die nicht als Existenzmittel gelten (siehe Erläuterungen zu Rahmen II, B,
Vorbemerkungen “Bedingungen um als zu Lasten gelten zu können“), werden jedoch hier
Rahmen VI eingetragen!
• Unterhaltsleistungen, die an einen der beiden Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnenden Partner, die eine gemeinsame Erklärung einreichen, gezahlt werden,
werden in die Spalte des Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners, dem sie
gezahlt wurden, eingetragen. Unterhaltsleistungen, die beiden gemeinsam gezahlt werden,
werden dagegen von jedem der beiden Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden
Partner zur Hälfte erklärt.
42
Rahmen VI
1. Nichtkapitalisierte Unterhaltsleistungen
Es handelt sich hier um Unterhaltsleistungen, die Sie regelmäßig von Personen beziehen, die
nicht zu Ihrem Haushalt gehören, und die Ihnen diese Unterhaltsleistungen aufgrund von im
Zivilgesetzbuch oder Gerichtsgesetzbuch erwähnten Verpflichtungen oder entsprechenden
Verpflichtungen in ausländischen Rechtsvorschriften schulden.
Das Zivilgesetzbuch und das Gerichtsgesetzbuch sehen unter anderem Unterhaltspflichten vor
zwischen getrennt lebenden Eheleuten, von Tisch und Bett getrennten, oder geschiedenen
Eheleuten, zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden, die getrennt leben oder für die das
gesetzliche Zusammenwohnen beendet ist, und zwischen Eltern und Kindern.
2. Unterhaltsleistungen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung
rückwirkend zugeteilt wurden
Es handelt sich hier nur um Unterhaltsleistungen oder zusätzliche Unterhaltsleistungen, die
sich auf die Jahre vor 2015 beziehen, die jedoch in Durchführung einer gerichtlichen
Entscheidung, die deren Betrag rückwirkend bestimmt oder erhöht hat, erst 2015 gezahlt
worden sind.
▲ Achtung: Halten Sie eine Kopie der gerichtlichen Entscheidung zur Verfügung der
Verwaltung.
3. Kapitalisierte Unterhaltsleistungen
Es handelt sich hier um Unterhaltsleistungen (mit Ausnahme derjenigen, die unter Rubrik 2
erwähnt werden), die einem Mal in Form eines Kapitals gezahlt oder zugeteilt werden, die
aber im Übrigen die unter Nr. 1 oben erwähnten Bedingungen erfüllen.
▲ Achtung!
• Um den zu erklärenden Betrag zu bestimmen, multiplizieren Sie das Kapital mit dem
Prozentsatz, der in nachstehender Tabelle neben dem Alter des Empfängers zum
Zeitpunkt der Zahlung oder der Zuteilung des Kapitals aufgeführt ist.
• Diesen Betrag müssen Sie ab dem Jahr der Zahlung oder Zuteilung des Kapitals bis
einschließlich dem Jahr des Todes des Empfängers erklären.
Alter zum Zeitpunkt der Zahlung oder der Zuteilung
40 Jahre und weniger
41 bis 45 Jahre
46 bis 50 Jahre
51 bis 55 Jahre
56 bis 58 Jahre
59 und 60 Jahre
61 und 62 Jahre
63 und 64 Jahre
65 Jahre und mehr
Prozentsatz
1
1,5
2
2,5
3
3,5
4
4,5
5
4. Schuldner der unter 1 bis 3 vermerkten Unterhaltsleistungen
Tragen Sie Name, Vorname und Adresse der Person(en), die Ihnen die unter 1 bis 3 hiervor
erwähnten Unterhaltsleistungen gezahlt hat(haben), ein:
• in Rubrik a, wenn diese Person(en) Einwohner des Königreichs ist(sind),
• in Rubrik b, wenn diese Person(en) kein(e) Einwohner des Königreichs ist(sind).
▲ Achtung: Teilen Sie auf Seite 3 oder 4 Ihrer Erklärung die in Rubrik 4 gefragten Auskünfte
mit!
43
Rahmen VII - EINKÜNFTE AUS KAPITALIEN UND
BEWEGLICHEN GÜTERN
Vorbemerkungen
• Einkünfte aus Kapitalien und beweglichen Gütern, die gemeinsam veranlagte Eheleute oder
gesetzlich Zusammenwohnende erhalten haben, werden wie folgt erklärt:
- Einkünfte, die aufgrund der vermögensrechtlichen Befugnis zum Eigenvermögen eines der
Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner gehören, werden für den
Gesamtbetrag auf Namen dieses Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden
Partners erklärt.
- Alle anderen Einkünfte werden von jedem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden
Partner zur Hälfte erklärt.
▲ Achtung: Gemäß Zivilrecht gehören Einkünfte aus Sondergütern der Ehepartner, die unter
dem gesetzlichen Güterstand verheiratet sind, zum Gesamtgut der Eheleute. Diese
Einkünfte erklärt also jeder Partner zur Hälfte.
• Die Erklärung von 2015 bezogenen Einkünften aus beweglichen Gütern (Rubrik B bis D) ist
immer obligatorisch. Dies gilt auch für Einkünfte aus Kapitalien, die in Rubrik A, 2 bezeichnet
sind, aber nicht für diejenigen, die in Rubrik A, 1 bezeichnet sind (siehe auch Erläuterungen zu
dieser Rubrik).
A. EINKÜNFTE AUS KAPITALIEN VOR ABZUG DER INKASSO- UND
AUFBEWAHRUNGSKOSTEN
▲ Achtung: Wenn Sie Einkünfte aus Kapitalien erklären, die nicht als Berufseinkünfte
anzusehen sind, müssen Sie die tatsächlich eingenommenen oder bezogenen Beträge
eintragen (nach Abzug eventueller ausländischer Steuern), erhöht um die Inkasso- und
Aufbewahrungskosten oder ähnliche Kosten sowie um die Abgabe für den Wohnsitzstaat
im Sinne von Artikel 2 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, die auf diese
Einkünfte einbehalten wurde (siehe auch Rahmen XIII), aber nicht um den einbehaltenen
Mobiliensteuervorabzug.
1. Einkünfte, deren Erklärung fakultativ ist
Vorbemerkung
Hier geht es hauptsächlich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (sowohl belgischer als
auch ausländischer Herkunft) auf die der Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde oder
auf die ein fiktiver Mobiliensteuervorabzug anrechenbar ist. Diese Einkünfte werden nicht
notwendigerweise erklärt. Wenn Sie sie erklären, werden sie getrennt besteuert, außer
wenn die globale Besteuerung mit Ihren anderen Einkünften vorteilhafter ist. Wenn Sie
diese Einkünfte erklären, wird der einbehaltene Mobiliensteuervorabzug oder der
anrechenbare fiktive Mobiliensteuervorabzug angerechnet, außer wenn Sie als
Personalmitglied oder Pensionierter einer internationalen Organisation 2015
Berufseinkünfte bezogen haben, die durch ein Abkommen steuerfrei sind und nicht für die
Berechnung der Steuer auf Ihre anderen Einkünfte berücksichtigt werden (siehe auch die
erste Frage in Rahmen II, A, 3 a des Vorbereitungsdokuments zur Steuererklärung).
a), b), c) und d) mit Mobiliensteuervorabzug von 25, 20, 15 oder 10 %
Tragen Sie die Einkünfte in Rubrik a, b, c oder d ein, je nachdem ob der Satz des
Mobiliensteuervorabzugs 25, 20, 15 oder 10 % beträgt. Diesen Satz finden Sie
normalerweise auf der Auszahlungsbescheinigung oder dem Kontoauszug der Bank.
Bitte halten Sie das Detail der erklärten Einkünfte und den Beleg über die
Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs zur Verfügung der Verwaltung.
44
Rahmen VII
2. Einkünfte, die erklärt werden müssen
Es handelt sich hier um Einkünfte aus Kapitalvermögen (sowohl belgischer als auch
ausländischer Herkunft) für die kein Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde und für
die kein fiktiver Mobiliensteuervorabzug anrechenbar ist.
a) Dividenden anerkannter Genossenschaften (mit Ausnahme der Beteiligungsgenossenschaften), worauf kein Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde
Tragen Sie hier den Anteil der Dividenden der durch den Nationalen Rat für das
Genossenschaftswesen anerkannten Genossenschaften ein, mit Ausnahme der
Genossenschaften, die im Gesetz vom 22.5.2001 über die Bestimmungen zur
Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn von Gesellschaften genannt
sind auf die kein Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde und in dem Maße, wie
der Betrag 190 EUR pro Steuerpflichtigem übersteigt.
▲ Achtung: Jeder Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner hat
Anrecht auf einen Freibetrag von 190 EUR.
Im Allgemeinen ist dieser Teil zu einem Satz von 25 % steuerbar.
Für bestimmte Dividenden ist dieser Teil jedoch steuerbar zum Satz von:
• 20 % : Es handelt sich um in Artikel 269 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 (EStGB 92) bezeichnete Dividenden, die bei der Gewinnverteilung des
zweiten Geschäftsjahres nach demjenigen der Einbringung (getätigt ab 1.7.2013)
gewährt oder zuerkannt wurden.
• 15 % : Es handelt sich um Dividenden, die bezeichnet sind in:
- Artikel 171 Nr. 3septies EStGB 92
- Artikel 269 § 2 EStGB 92, die bei der Gewinnverteilung des dritten
Geschäftsjahres nach demjenigen der Einbringung (getätigt ab 1.7.2013) gewährt
oder zuerkannt wurden,
- Artikel 537 Absatz 6 Nr. 1 und Absatz 7 Nr. 1 EStGB 92,
• 10 % : Es handelt sich um in Artikel 537 Absatz 7 Nr. 2 EStGB 92 erwähnte Dividenden.
Falls Sie Dividenden von anerkannten Genossenschaften bezogen haben, die zu
mehr als einem der oben angeführten Sätzen steuerbar sind, können Sie die
Steuerbefreiung von 190 EUR, die nur einmal anwendbar ist, vorrangig für die zum
höchsten Satz oder zu den höchsten Sätzen steuerbaren Dividenden anwenden.
Bitte halten Sie die detaillierte Aufstellung der erklärten Einkünfte zur Verfügung der
Verwaltung.
b) Zinsen und Dividenden anerkannter Gesellschaften mit sozialer
Zielsetzung, worauf kein Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde
Tragen Sie hier den Anteil der Zinsen und Dividenden der unter Artikel 21 Nr. 10 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) erwähnten anerkannten
Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung ein, auf die kein Mobiliensteuervorabzug
einbehalten wurde, in dem Maße, wie der Gesamtbetrag dieses Anteils (Zinsen und
Dividenden zusammengerechnet) 190 EUR pro Steuerpflichtigem übersteigt.
▲ Achtung: Jeder Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner hat
Anrecht auf einen Freibetrag von 190 EUR.
Zinsen sind zum Satz von 25 % steuerbar.
Im Allgemeinen sind die Dividenden zum Satz von 25 % steuerbar.
Für bestimmte Dividenden ist dieser Teil jedoch steuerbar zum Satz von:
• 20 % : Es handelt sich um in Artikel 269 § 2 EStGB 92 bezeichnete Dividenden, die
bei der Gewinnverteilung des zweiten Geschäftsjahres nach demjenigen der
Einbringung (getätigt ab 1.7.2013) gewährt oder zuerkannt wurden.
45
Rahmen VII
• 15 % : Es handelt sich um Dividenden, die bezeichnet sind in:
- Artikel 171 Nr. 3septies EStGB 92
- Artikel 269 § 2 EStGB 92, die bei der Gewinnverteilung des dritten
Geschäftsjahres nach demjenigen der Einbringung (getätigt ab 1.7.2013) gewährt
oder zuerkannt wurden,
- Artikel 537 Absatz 6 Nr. 1 und Absatz 7 Nr. 1 EStGB 92,
• 10 % : Es handelt sich um in Artikel 537 Absatz 7 Nr. 2 EStGB 92 erwähnte Dividenden.
Falls Sie Zinsen und/oder Dividenden von anerkannten Gesellschaften mit sozialer
Zielsetzung bezogen haben, die zu mehr als einem der oben angeführten Sätzen
steuerbar sind, können Sie die Steuerbefreiung von 190 EUR, die nur einmal
anwendbar ist, vorrangig für die zum höchsten Satz oder zu den höchsten Sätzen
steuerbaren Einkünfte anwenden.
Bitte halten Sie die detaillierte Aufstellung der erklärten Einkünfte zur Verfügung der
Verwaltung.
c) Einkünfte aus reglementierten Spareinlagen bei Kreditanstalten im
Europäischen Wirtschaftsraum, worauf kein Mobiliensteuervorabzug
einbehalten wurde
Tragen Sie hier Einkünfte aus reglementierten Spareinlagen bei belgischen
Kreditanstalten oder Kreditanstalten in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums ein, wenn diese Einkünfte höher sind als 1.880 EUR pro
Steuerpflichtigem und wenn kein Mobiliensteuervorabzug darauf einbehalten wurde.
▲ Achtung: Jeder Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner hat
Anrecht auf einen Freibetrag von 1.880 EUR.
Die zu erklärenden Einkünfte sind diejenigen, die sich auf 2015 beziehen. Sie sind
zum Satz von 15 % steuerbar.
d) Sonstige Einkünfte ohne Mobiliensteuervorabzug:
Tragen Sie hier sämtliche sonstigen Einkünfte aus Kapitalien (sowohl belgischen als
auch ausländischen Ursprungs) ein, die steuerpflichtig sind, auf die kein
Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde und für die kein fiktiver
Mobiliensteuervorabzug angerechnet wird, so wie Einkünfte aus
Hypothekenforderungen (mit Ausnahme von Hypothekenschuldverschreibungen) auf
in Belgien gelegenen Immobilien oder beim Hypothekenamt in Antwerpen
eingetragene Schiffe und Boote, Einkünfte aus Immobilienleasinggeschäften,
Dividenden und Zinsen ausländischer Herkunft, die im Ausland ohne Vermittlung
einer belgischen Mittelsperson eingenommen oder bezogen wurden usw.
Im Prinzip sind Zinsen zum Satz von 25 % steuerbar.
▲ Achtung: Zinsen von Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren und
mit jährlich zu zahlenden Zinsen, die Sie ab 1.8.2015 außerhalb der
Berufstätigkeit startenden kleinen Unternehmen über eine zugelassene
Crowdfunding-Plattform gewährt haben, sind während 4 Jahren unter bestimmten
Bedingungen (siehe Artikel 21 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzbuches 1992)
in dem Maße steuerfrei, wie sie sich auf den ersten Teilbetrag von 15.000 EUR
des Gesamtbetrags dieser Darlehen beziehen. Ehepartner und gesetzlich
Zusammenwohnende haben jeder getrennt Anrecht auf eine Befreiung der
Zinsen in Bezug auf den ersten Teilbetrag von 15.000 EUR.
Wenn Sie 2015 Zinsen aus solchen Darlehen bezogen haben, dann tragen Sie in
Rubrik d, 1. die Zinsen, auf die kein Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde,
in dem Maße ein, wie der Betrag, auf den sich diese Zinsen beziehen,
15.000 EUR übersteigt.
Im Allgemeinen sind die Dividenden ebenfalls zum Satz von 25 % steuerbar.
46
Rahmen VII
Bestimmte Dividenden sind jedoch steuerbar zum Satz von:
• 20 % : In Artikel 269 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)
bezeichnete Dividenden, die bei der Gewinnverteilung des zweiten Geschäftsjahres
nach demjenigen der Einbringung (getätigt ab 1.7.2013) gewährt oder zuerkannt
wurden.
• 15 % : Dividenden
- aus „Wohnungs“-Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital und aus
reglementierten Immobiliengesellschaften,
- die in Artikel 171 Nr. 3septies EStGB 92 bezeichnet sind,
- die in Artikel 269 § 2 EStGB 92 bezeichnet sind und die bei der Gewinnverteilung
des dritten Geschäftsjahres nach demjenigen der Einbringung (getätigt ab
1.7.2013) gewährt oder zuerkannt wurden,
- die in Artikel 537 Absatz 6 Nr. 1 und Absatz 7 Nr. 1 EStGB 92 bezeichnet sind,
• 10 % : Dividenden, die in Artikel 537 Absatz 7 Nr. 2 EStGB 92 bezeichnet sind.
B. NETTOEINKÜNFTE AUS VERMIETUNG, VERPACHTUNG, NUTZUNG ODER
ÜBERLASSUNG VON BEWEGLICHEN GÜTERN
Wenn Sie außerberuflich möblierte Wohnungen, Zimmer oder Appartements vermieten,
erklären Sie hier den Nettomietbetrag für das Mobiliar.
Falls im Mietvertrag nicht anders erwähnt, wird der Bruttomietbetrag des Mobiliars pauschal
auf 40 % des gesamten Mietbetrags festgesetzt. Der Restbetrag bildet Einkünfte aus
Immobilien (siehe Rahmen III).
Der Bruttomietbetrag wird um die Kosten vermindert, die zum Erwerb oder zur Erhaltung
dieser Einkünfte gedient haben (Abschreibungen, Instandhaltungs- und Reparaturkosten
usw.), jedoch nicht um die Zinsen.
Diese Kosten können pauschal auf 50 % des Bruttomietbetrags für das Mobiliar festgesetzt
werden.
Bitte halten Sie folgende Auskünfte zur Verfügung der Verwaltung:
a) Lage der vermieteten möblierten Räume,
b) Datum des Mietvertrags,
c) Zeitraum der Vermietung,
d) Betrag der Miete für das Mobiliar,
e) Instandhaltungs- und Abschreibungskosten für diese Mobiliar (außer wenn Sie die
Kostenpauschale anwenden, von der oben die Rede ist).
▲ Achtung: Einkünfte aus Untervermietung erklären Sie nicht hier; diese Einkünfte werden
in Rahmen XVI, A, 2, a erklärt.
C. IN LEIB- ODER ZEITRENTEN ENTHALTENE EINKÜNFTE
Es handelt sich hier um Einkünfte, die in Leib- oder Zeitrenten enthalten sind (außer
Pensionen), die nach 1.1.1962 entgeltlich zu Lasten einer juristischen Person oder eines
Unternehmens (in Belgien oder im Ausland) gebildet wurden.
Wenn diese Renten durch Zahlung eines überlassenen Kapitals gebildet wurden, müssen Sie
3 % des Kapitals erklären. Für belgische Renten steht der steuerpflichtige Betrag auf einer
Karte 281.40.
Halten Sie die Auskünfte über die Identität der Schuldner der Renten ausländischer Herkunft
zur Verfügung der Verwaltung.
47
Rahmen VII
D. EINKÜNFTE AUS ABTRETUNG ODER ÜBERLASSUNG VON
URHEBERRECHTEN, ÄHNLICHEN RECHTEN ODER GESETZLICHEN
LIZENZEN UND ZWANGSLIZENZEN
1. Einkünfte (brutto)
Die in dieser Rubrik erwähnten Einkünfte sind die, die aus Abtretung oder Überlassung
von Urheberrechten, ähnlichen Rechten oder gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen
stammen und die in Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches oder in ähnlichen
Verfügungen ausländischen Rechts erwähnt sind, die Sie erzielt haben:
- entweder außerhalb der Ausübung einer Berufstätigkeit,
- oder im Rahmen der Ausübung einer Berufstätigkeit, aber nur in dem Maße wie ihr
Bruttobetrag (festgesetzt nach Abzug eventueller ausländischer Steuern, aber vor
Abzug von Kosten und eventuell einbehaltenem Mobiliensteuervorabzug) 57.270 EUR
nicht überschreitet (in dem Maße wie sie diesen Bruttobetrag überschreiten werden sie
als Berufseinkünfte erklärt, z.B. als Arbeitnehmerentlohnungen oder als freiberufliche
Profite).
Vermerken Sie den Bruttobetrag (nach Abzug der eventuellen ausländischen Steuer,
aber vor Abzug der Kosten und des eventuell einbehaltenen Mobiliensteuervorabzugs)
der hiervor angesprochenen Einkünfte sowohl belgischer als ausländischer Herkunft, die
Sie 2015 bezogen haben.
2. (Wirkliche oder pauschale) Kosten
Tragen Sie hier den Betrag der tatsächlichen Kosten ein, die Sie 2015 eingegangen sind,
um die unter Rubrik 1 erwähnten Einkünfte zu erwerben oder zu erhalten.
Wenn Sie tatsächliche Kosten angeben, halten Sie bitte die Belege zur Verfügung der
Verwaltung.
In Ermangelung von Belegen können die Kosten für Einkünfte aus Urheberrechten usw.
pauschal festgelegt werden.
Diese Kostenpauschale wird auf den Betrag der in Rubrik 1 eingetragenen Einkünfte
berechnet und beläuft sich auf:
• 50 % des Teilbetrags von 0 EUR bis 15.270 EUR, plus
• 25 % des Teilbetrags von 15.270 EUR bis 30.540 EUR.
3. Mobiliensteuervorabzug
Tragen Sie hier den Betrag des Mobiliensteuervorabzugs ein, der auf die unter Rubrik 1
eingetragenen Einkünfte einbehalten wurde.
Halten Sie den Beweis der Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs zur Verfügung der
Verwaltung.
E. INKASSO- UND AUFBEWAHRUNGSGEBÜHREN IN BEZUG AUF DIE
ANGEGEBENEN EINKÜNFTE
Tragen Sie hier die Inkasso- und Aufbewahrungskosten, sowie andere Kosten gleicher Art,
die sich auf die in Rahmen VII erklärten Einkünfte beziehen, ein.
F. EINKÜNFTE, DIE EINEM SONDERBESTEUERUNGSSYSTEM UNTERLIEGEN
Hier handelt es sich um ausländische Einkünfte, die aufgrund der in bestimmten
internationalen Abkommen vorgesehenen spezifischen Bestimmungen einer
Sonderbesteuerung unterliegen, die vom inländischen Steuerrecht abweicht.
▲ Achtung: Teilen Sie auf Seite 3 oder 4 Ihrer Erklärung die in dieser Rubrik gefragten
Auskünfte mit!
48
Rahmen VIII - VORHERIGE VERLUSTE UND
ABZIEHBARE AUSGABEN
1. Noch abziehbare berufliche Verluste, die aus vorherigen
Besteuerungszeiträumen stammen
Hier geht es um Verluste, die in früheren Jahren bei der Ausübung Ihrer Berufstätigkeit
entstanden sind und die Sie noch nicht von Ihren Berufseinkünften abziehen konnten.
Tragen Sie die in zivilrechtlichen Gesellschaften oder Vereinigungen ohne
Rechtspersönlichkeit (nichtrechtsfähige Vereinigungen) erlittenen Verluste in Rubrik 1, a ein
und halten das Detail dieser Verluste zur Verfügung der Verwaltung. Wenn es sich um
Verluste handelt, die aus Verrichtungen stammen, die rechtmäßigen finanziellen oder
wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen, müssen Sie die Beweise ebenfalls zur Verfügung
der Verwaltung halten.
Tragen Sie die anderen Verluste in Rubrik 1, b ein.
2. Unterhaltsleistungen
Es handelt sich hier um Unterhaltsleistungen, die Sie 2015 gezahlt haben.
Was den Begriff „Unterhaltsleistung“ betrifft, wird auf die Erläuterungen in Rahmen VI verwiesen.
Tragen Sie den von Ihnen 2015 wirklich gezahlten Betrag ein (auch dann, wenn es sich um
ein Kapital handelt, das Sie einmalig gezahlt haben).
Wenn Sie einzeln veranlagt werden, füllen Sie immer die linke Spalte in Rubrik 2, a aus.
Füllen Sie, wenn Sie und Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner eine
gemeinsame Erklärung einreichen, je nach Fall Rubrik 2, a oder 2, b aus.
Füllen Sie Rubrik 2, a aus, wenn die Unterhaltsleistung nur von einem der Ehepartner oder
gesetzlich zusammenwohnenden Partner geschuldet ist (z.B. wenn einer der Partner seinen
Kindern aus einer früheren Ehe eine Unterhaltsleistung schuldet). Wenn beide Ehepartner
oder gesetzlich zusammenwohnende Partner individuell Schuldner einer Unterhaltsleistung
sind, füllen Sie die beiden Spalten der Rubrik 2, a aus.
Füllen Sie Rubrik 2, b wird aus, wenn die Unterhaltsleistung von beiden Eheleuten oder
gesetzlich Zusammenwohnenden gemeinsam geschuldet ist (z.B. wenn die Eltern ihrem
gemeinsamen Kind eine Unterhaltsleistung schulden).
Wenn die unter 2 (a oder b) eingetragenen Beträge Unterhaltsleistungen enthalten, die in
Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung gezahlt wurden, die deren Betrag rückwirkend
bestimmt oder erhöht hat (siehe die Erläuterungen in Bezug auf Rahmen VI, 2), halten Sie ein
Dokument mit den Einzelheiten der Unterhaltsleistungen sowie eine Abschrift der
gerichtlichen Entscheidung zur Verfügung der Verwaltung.
▲ Achtung!
• Beträge, die in Rahmen VIII, 2 eingetragen werden, sind nur zu 80 % abziehbar.
Tragen Sie jedoch stets den tatsächlich gezahlten Betrag ein; die Verwaltung nimmt
diese Begrenzung selbst vor.
• In Rahmen VIII, 2 dürfen Sie keine Unterhaltsleistungen eintragen, die Sie für Kinder gezahlt
haben, die steuerlich zu Ihren Lasten sind (in Rahmen II, B, 1 oder 2 erklärte Kinder).
Der Umstand, dass die Kinder für das Jahr der tatsächlichen Trennung der
verheirateten oder gesetzlich zusammenwohnenden Eltern steuerlich zu Lasten beider
Elternteile (die gemeinsam veranlagt werden) sind, hat keinen Einfluss auf den Abzug
der Unterhaltsleistungen, die einer der tatsächlich getrennten Elternteile in dem
betreffenden Jahr gezahlt hat.
49
Rahmen VIII
• Auch dürfen Sie in Rahmen VIII, Rubrik 2 keine in Rahmen VI, Rubrik 2 erwähnte
Unterhaltsleistungen (d.h. Unterhaltsleistungen, die sich auf die Jahre vor 2015
beziehen, die Sie aber erst 2015 in Ausführung einer gerichtlichen Entscheidung
gezahlt haben, die deren Betrag rückwirkend festgelegt oder erhöht hat) für Kinder
eintragen, für die der Steuervorteil aus der Zurlastnahme der Kinder zwischen Ihnen
und dem anderen Elternteil, mit dem Sie die elterliche Gewalt über diese Kinder
gemeinsam ausüben, aufgeteilt wurde.
• Sollten Sie regelmäßig gezahlte Unterhaltsleistungen oder kapitalisierte Renten (siehe
Rahmen VI, Rubrik 1 und 2) für Kinder abziehen, deren Unterbringung zu gleichen
Teilen zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil, mit dem Sie die elterliche Gewalt
gemeinsam ausüben, aufgeteilt ist, können Sie den Steuervorteil aus der Zurlastnahme
der Kinder nicht zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil aufteilen. Sie können die
Kinder also nicht in Rahmen II, B, 2 oder 3 eintragen, außer wenn diese
Unterhaltsleistungen sich nur auf den Zeitraum vor der gleichmäßigen Unterbringung
der Kinder beziehen.
• In Rahmen VIII, 2 dürfen Sie keine Unterhaltsleistungen eintragen, die Sie für Personen
gezahlt haben, die zu Ihrem Haushalt gehören (siehe auch Erläuterungen zu
Rahmen VI, 1).
Der Umstand, dass die Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden für das Jahr
der tatsächlichen Trennung noch gemeinsam veranlagt werden, hat keinen Einfluss auf
den Abzug der Unterhaltsleistungen, die Sie Ihrem Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnenden Partner im betreffenden Jahr ab dem Datum der tatsächlichen
Trennung gezahlt haben. Diese Unterhaltsleistungen müssen jedoch ebenfalls für die
Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens dieses Ehepartners oder gesetzlich
zusammenwohnenden Partners herangezogen werden müssen (siehe Rahmen VI, 1).
Tragen Sie in Rubrik 2, c Name, Vorname und Adresse des(der) Empfänger der
Unterhaltsleistungen, die Sie in Rubrik 2, a und 2, b eingetragen haben, ein und tragen Sie
diese Auskünfte auf Seite 3 oder 4 Ihrer Erklärung ein.
3. Sonderbeiträge zur sozialen Sicherheit der Jahre 1982 bis 1988, die 2015 an
das Landesamt für Arbeitsbeschaffung gezahlt wurden
Tragen Sie hier den Betrag der Sonderbeiträge der Jahre 1982 bis 1988 einschließlich ein,
die Sie 2015 auf das Konto 679-0750809-29 (IBAN: BE 26 6790 7508 0929, BIC PCHQ
BEBB) des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (LAAB-ONEm), Cotisation spéciale,
Boulevard de l'Empereur, 7 in 1000 Brüssel gezahlt haben und für die Sie eine
Bescheinigung erhalten haben. Halten Sie diese Bescheinigung zur Verfügung der
Verwaltung.
▲ Achtung: Sie dürfen nur den tatsächlichen Betrag dieses Beitrags angeben, also nicht die
eventuellen Verzugszinsen.
50
Rahmen IX - ZINSEN UND KAPITALTILGUNGEN VON
ANLEIHEN UND SCHULDEN, PRÄMIEN FÜR INDIVIDUELLE
LEBENSVERSICHERUNGEN SOWIE GEBÜHREN FÜR
ERBPACHT- ODER ERBBAURECHT UND ÄHNLICHE
GEBÜHREN, DIE ANRECHT AUF STEUERVORTEILE GEBEN
A. ZINSEN AUF ANLEIHEN, DIE ZWISCHEN 2009 UND 2011 ZUR
FINANZIERUNG VON AUSGABEN ZUR ENERGIEEINSPARUNG
AUFGENOMMEN WURDEN
Tragen Sie hier die Zinsen ein, die Sie 2015 tatsächlich getragen haben und die sich auf
Anleihen beziehen, die Sie als Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Nießbraucher oder Mieter
einer Wohnung zwischen 1.1.2009 und 31.12.2011 aufgenommenen haben, die die
Bedingungen für eine vom Staat gewährte Zinsvergütung erfüllen und die ausschließlich dazu
bestimmt sind, eine oder mehrere nachstehend aufgelistete Ausgaben für eine rationellere
Nutzung von Energie in dieser Wohnung zu finanzieren:
- Ausgaben für die Wartung eines Heizkessels oder Ersetzen alter Heizkessel durch
Kondensationsheizkessel, Holzkessel, Wärmepumpeninstallationen oder
Kleinblockheizkraftwerksintallationen,
- Ausgaben für die Installation eines Systems der Warmwasserzubereitung mit
Sonnenenergie,
- Ausgaben für die Installation von fotovoltaischen Solarzellen zur Umwandlung von
Sonnenenergie in elektrische Energie,
- Ausgaben für die Installation jeglicher anderer Vorrichtungen zur Erzeugung
geothermischer Energie,
- Ausgaben für den Einbau von Doppelverglasung,
- Ausgaben für die Isolation von Dach, Wänden und Böden,
- Ausgaben für den Einbau einer Wärmeregulierung der Zentralheizungsanlage mittels
Thermostatventilen oder mittels eines Raumthermostats mit Zeitschaltuhr,
- Ausgaben für ein Energieaudit der Wohnung.
Dienstleistungen für ein Energieaudit müssen gemäß den regional anwendbaren
Rechtsvorschriften ausgeführt worden sein und sonstige Dienstleistungen müssen Ihnen von
einem Unternehmer geliefert und fakturiert worden sein. Wenn diese Dienstleistungen vor
1.1.2011 ausgeführt wurden, musste dieser Unternehmer ferner registriert sein.
▲ Achtung!
• Bei gemeinsam veranlagten Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden musste
mindestens einer der beiden Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Nießbraucher,
Erbbauberechtigter oder Mieter der Wohnung sein.
• Sie dürfen nachstehend bezeichnete Zinsen hier nicht eintragen, die:
- Sie als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigen,
- Sie in Rubrik B, 1; B, 2; C, 1 oder C, 3 eingetragen haben.
• Sie dürfen nur die gezahlten Zinsen nach Abzug der Zinsvergütung eingetragen.
Es wird empfohlen, Ihrer Erklärung folgende Bescheinigungen bezüglich der Anleihe, die
Ihnen vom Darlehensgeber ausgestellt wurde, beizufügen:
- in dem Jahr, in dem Sie die Zinsen zum 1. Mal in Ihre Erklärung eintragen: die
Grundbescheinigung,
- jährlich: die Zahlungsbescheinigung.
51
Rahmen IX
B. AUSGABEN, DIE IHRE "EIGENE WOHNUNG" BETREFFEN
Vorbemerkungen
Allgemeines
In Rubrik B dürfen Sie nur Ausgaben eintragen, die die Wohnung betreffen, die zu dem
Zeitpunkt, als die Zahlungen getätigt wurden, Ihre "eigene Wohnung" war. Wenn diese
Ausgaben die Bedingungen erfüllen, können sie für eine regionale Steuerermäßigung in
berücksichtigt werden.
Unter "eigene Wohnung" versteht man die Wohnung, die Sie als Eigentümer, Besitzer,
Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher persönlich bewohnen oder die Sie aus
folgenden Beweggründen nicht persönlich bewohnten:
- berufliche Gründe,
- soziale Gründe,
- gesetzliche oder vertragliche Hindernisse, die es Ihnen unmöglich machen, die Wohnung
selbst zu bewohnen,
- Stand der Bau- oder Renovierungsarbeiten, die Ihnen nicht ermöglichen, die Wohnung
persönlich zu bewohnen.
▲ Achtung!
• Wenn Sie nur einen Teil der Wohnung persönlich bewohnen, kann der Teil der
Wohnung, der von Personen bewohnt wird, die nicht zu Ihrem Haushalt gehören, nicht
als Ihre "eigene Wohnung" betrachtet werden.
• Der Teil der Wohnung, der für Ihren Beruf oder den Beruf eines Ihrer
Haushaltsmitglieder benutzt wird, kann ebenfalls nicht als Ihre "eigene Wohnung"
betrachtet werden.
• Eine einzige Wohnung kann zu dem Zeitpunkt, wo die Zahlungen getätigt wurden, als
Ihre "eigene Wohnung" betrachtet werden.
Wenn Sie mehr als eine Wohnung persönlich bewohnen, wird die Wohnung, in der Ihr
Steuerwohnsitz liegt, als Ihre "eigene Wohnung" betrachtet.
Wenn Sie sowohl eine Wohnung besitzen, die Sie persönlich bewohnen, als auch eine
oder mehrere Wohnungen, die Sie aus den hiervor angeführten Beweggründen nicht
persönlich bewohnen, wird die Wohnung, die Sie persönlich bewohnen, als Ihre
"eigene Wohnung" betrachtet.
Falls Sie mehrere Wohnungen besitzen, aber aus den vorgenannten Beweggründen
keine davon persönlich bewohnen, können Sie wählen, welche dieser Wohnungen Sie
als Ihre "eigene Wohnung" betrachten möchten. Diese Wahl ist jedoch unwiderruflich
bis zu dem Zeitpunkt, wo Sie persönlich eine Ihrer Wohnungen bewohnen oder wo Sie
die gewählte Wohnung nicht mehr besitzen.
• Wenn eine Wohnung nur während eines Teils des Jahres als Ihre "eigene Wohnung"
betrachtet werden kann, dürfen Sie in Rubrik B nur Ausgaben eintragen, die in dem Teil
des Jahres gezahlt wurden, in dem die Wohnung als Ihre "eigene Wohnung" betrachtet
werden konnte.
• Für gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich Zusammenwohnende gelten alle
diese Verfügungen bezüglich der "eigenen Wohnung" für beide zusammen.
52
Rahmen IX
Bemerkung für Personen, die in der Wallonischen Region steuerpflichtig sind
Wenn sie für Steuerjahr 2016 in der Wallonischen Region steuerpflichtig sind (dies ist im
Prinzip der Fall, wenn Ihr Steuerwohnsitz am 1.1.2016 in dieser Region lag), dann haben Sie
kein Anrecht auf eine wallonische Steuerermäßigung oder eine wallonische Steuergutschrift
für in Rubrik B bezeichnete Ausgaben, die Sie für Ihre „eigene Wohnung“ getätigt haben, in
dem Maße, wie eine ab 1.11.2015 vorgenommene Handlung die vertraglich vorgesehene
Dauer, in der Sie diese Steuerermäßigung oder diese Steuergutschrift beanspruchen
konnten, verlängert.
1. Zinsen und Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen und Prämien für
individuelle Lebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden
und die für den regionalen „Wohnungsbonus“ berücksichtigt werden
Betroffene Zinsen und Kapitaltilgungen
In Rubrik B, 1 können Sie Zinsen und Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen mit einer
Mindestlaufzeit von 10 Jahren eintragen, die Sie ab dem 1.1.2005 bei einer im
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassenen Einrichtung aufgenommen
haben und die spezifisch dazu gedient haben, im EWR, die einzige Wohnung, deren
Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher Sie am
31. Dezember des Jahres der Anleiheaufnahme waren und die Sie an demselben Datum
persönlich bewohnten, zu erwerben oder zu erhalten.
Tragen Sie Zinsen und Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen, die Sie 2015
aufgenommen haben, in Rubrik B, 1. a, 1 ein und Zinsen und Kapitaltilgungen von
Hypothekenanleihen, die Sie 2005 bis 2014 aufgenommen haben, in Rubrik B, 1. b, 1.
▲ Achtung!
• Zinsen und Kapitalrückzahlungen von Hypothekenanleihen, die ab 1.1.2005 zur
Refinanzierung von vor 1.1.2005 aufgenommenen Anleihen aufgenommen wurden,
kommen nicht in Frage für den regionalen "Wohnungsbonus". Sie können sie also
hier nicht eintragen. Sie können sie jedoch in Rubrik B, 2 und/oder B, 3 eintragen,
wenn die diesbezüglichen Bedingungen erfüllt sind (siehe Erläuterungen zu diesen
Rubriken).
• Unter Erwerb oder Erhaltung versteht man Ankauf, Bau, vollständige oder teilweise
Renovierung der betreffenden Wohnung oder die Zahlung von Erbschafts- oder
Schenkungssteuer für diese Wohnung. Die Renovierungsarbeiten, die
berücksichtigt werden, sind erwähnt in Rubrik XXXI der Tabelle A der Anlage zum
Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20.7.1970 über die MwSt.-Sätze und über die
Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen.
• Um zu ermitteln, ob die Wohnung am 31. Dezember des Jahres der
Anleiheaufnahme Ihre einzige Wohnung war, wird Folgendes nicht berücksichtigt:
- andere Wohnungen, deren Miteigentümer, bloßer Eigentümer oder Nießbraucher
Sie durch Erbschaft waren,
- eine andere Wohnung, die am 31. Dezember des Jahres der Anleiheaufnahme
auf dem Immobilienmarkt zum Verkauf stand (in diesem Fall muss diese andere
Wohnung spätestens am 31. Dezember des darauffolgenden Jahres verkauft
gewesen sein).
• Um zu ermitteln, ob Sie Ihre einzige Wohnung am 31. Dezember des Jahres der
Anleiheaufnahme persönlich bewohnten, wird nicht berücksichtigt:
- der Umstand, dass Sie die Wohnung aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht
persönlich bewohnen konnten,
- der Umstand, dass Sie die Wohnung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher
Behinderungen oder aufgrund des Fortschreitens der Bau- oder
53
Rahmen IX
Renovierungsarbeiten nicht persönlich bewohnen konnten. In diesem Fall
müssen Sie die Wohnung spätestens am 31. Dezember des zweiten Jahres nach
demjenigen der Anleiheaufnahme persönlich bewohnen. Anderenfalls verlieren
Sie Ihr Anrecht auf den regionalen "Wohnungsbonus" für die einzige Wohnung ab
diesem zweiten Jahr. Sie haben jedoch erneut Anrecht auf diesen
"Wohnungsbonus" ab dem Jahr, in dem diese Hindernisse beseitigt oder die Bauoder Renovierungsarbeiten beendet sind, unter der Bedingung, dass Sie die
Wohnung spätestens am 31. Dezember des betreffenden Jahres selbst
bewohnen.
• Für gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich Zusammenwohnende gelten
diese Bedingungen getrennt für jeden Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnenden Partner.
Damit beide Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner für den
regionalen "Wohnungsbonus" in Frage kommen, musste die Wohnung also für
jeden von ihnen die einzige Wohnung sein, deren Eigentümer, Besitzer,
Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher er oder sie war.
Gehörte die Wohnung nur einem der beiden Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnenden Partner, kann der andere Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnende Partner den regionalen "Wohnungsbonus" nicht
beanspruchen, es sei denn, die Einkünfte aus diesem Sondergut wären aufgrund
des Zivilrechts gemeinschaftlich geworden. Dies ist der Fall für Eheleute, die unter
dem gesetzlichen Güterstand verheiratet sind.
Es wird empfohlen, Ihrer Erklärung folgende Bescheinigungen bezüglich der Anleihe, die
Ihnen vom Darlehensgeber ausgestellt wurde, beizufügen:
- in dem Jahr, in dem Sie die Zinsen zum 1. Mal in Ihre Erklärung eintragen: die
Grundbescheinigung,
- jährlich: die Zahlungsbescheinigung.
Sonderfälle
• Wenn Sie in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2013 eine Hypothekenanleihe
aufgenommen haben für den Erwerb oder Unterhalt einer Wohnung und diese Anleihe
dabei die Voraussetzungen für den Abzug für die einzige Wohnung erfüllte und Sie
aber für dieselbe Wohnung noch eine alte Anleihe hatten, die für den gewöhnlichen
oder den zusätzlichen Zinsabzug und/oder für die Ermäßigung für Bausparen in Frage
kam und Sie in Ihrer Erklärung zu dem Jahr, in dem die neue Anleihe aufgenommen
wurde, den Abzug für die einzige Wohnung gewählt haben, dann dürfen Sie in Rubrik
B, 1, b, 1. (wenn die Wohnung zu dem Zeitpunkt, an dem die Zahlungen getätigt
wurden, Ihre "eigene Wohnung" war) nur Zinsen und Kapitaltilgungen dieser neuen
Anleihe eintragen. Sie können Zinsen und Kapitaltilgungen der alten Anleihe also nicht
mehr eintragen. Unter "alte Anleihe" versteht man hier eine vor 2005 aufgenommene
Anleihe ( oder eine Refinanzierungsanleihe für eine solche Anleihe) oder eine ab 2005
aufgenommene Anleihe, wobei noch eine vor 2005 aufgenommene Anleihe, die für den
gewöhnlichen oder den zusätzlichen Zinsabzug und/oder das Bausparen in Frage kam,
bestand
Wenn Sie jedoch im Jahr der Anleiheaufnahme den gewöhnlichen oder den
zusätzlichen Zinsabzug und/oder die Ermäßigung für Bausparen gewählt haben,
können Sie die Zinsen und/oder Kapitaltilgungen der alten und der neuen Anleihe in
Rubrik B, 2, b (1., b oder 2., b); B, 2, c (1.) und/oder B, 3, a (1, b oder 2.) eintragen, falls
die Wohnung zum Zeitpunkt, an dem die Zahlungen getätigt wurden, Ihre "eigene
Wohnung" war, sofern die diesbezüglichen Bedingungen erfüllt sind (siehe
Erläuterungen zu diesen Rubriken). Sie dürfen dann nichts in Rubrik B, 1 eintragen.
54
Rahmen IX
• Wenn Sie ab 1.1.2014 eine Hypothekenanleihe für den Erwerb oder Unterhalt einer
Wohnung aufgenommen haben und wenn diese Anleihe die Voraussetzungen für den
regionalen "Wohnungsbonus" erfüllt (siehe weiter oben), wobei Sie für dieselbe Wohnung
noch eine alte Anleihe hatten, die entweder für die in Rubrik B, 3, b; B, 2, c, 1. und/oder B,
4, a bezeichneten regionalen Steuerermäßigungen (siehe Erläuterungen zu diesen
Rubriken) oder für die in Rubrik C, 3 und/oder C, 4, a bezeichneten föderalen Steuerermäßigungen in Frage kamen (siehe Erläuterungen zu diesen Rubriken), dann müssen
Sie in Ihrer Erklärung zum Jahr der Aufnahme der neuen Anleihe (oder derjenigen zum
Jahr, in dem die Wohnung ihre "eigene Wohnung" wird, falls dies noch nicht für das Jahr
der Aufnahme dieser Anleihe der Fall war) entweder den regionalen "Wohnungsbonus"
oder die anderen regionalen Ermäßigungen wählen. Unter "alte Anleihe" versteht man
hier eine vor 2005 aufgenommene Anleihe ( oder eine Refinanzierungsanleihe für eine
solche Anleihe) oder eine ab 2005 aufgenommene Anleihe, wobei noch eine vor 2005
aufgenommene Anleihe bestand, die für den gewöhnlichen oder den zusätzlichen
Zinsabzug oder für eine in Rubrik B, 3, b; B, 2, c,1. oder C, 3 bezeichnete
Steuerermäßigung für Zinsen und/oder für das Bausparen in Frage kam.
Wenn Sie den regionalen "Wohnungsbonus" gewählt haben, dürfen Sie in Rubrik B, 1
(a, 1. oder b, 1.) nur Zinsen und/oder Kapitaltilgungen der neuen Anleihe eintragen. Sie
können Zinsen und Kapitaltilgungen der alten Anleihe also nicht mehr eintragen.
Wenn Sie jedoch die anderen regionalen Ermäßigungen gewählt haben, dann können
Sie die Zinsen und/oder Kapitaltilgungen der alten und der neuen Anleihe in Rubrik B,
2, b; B, 2, c, 1. und/oder B, 3, a eintragen, falls die Wohnung zum Zeitpunkt, an dem die
Zahlungen getätigt wurden, Ihre "eigene Wohnung" war, sofern die diesbezüglichen
Bedingungen erfüllt sind (siehe Erläuterungen zu diesen Rubriken). Sie dürfen also
nichts in Rubrik B, 1 eintragen ( und ebenfalls nichts in Rubrik C, 1).
▲ Achtung!
• Die getroffene Wahl gilt nicht nur für die Zinsen und Kapitaltilgungen der
betreffenden Anleihe, sondern ebenfalls für die Prämien der ausschließlich zur
Wiederherstellung oder Sicherheit dieser Anleihen abgeschlossenen individuellen
Lebensversicherungen (siehe ebenfalls die Erläuterungen unter dem Titel
„Sonderfall“ auf Seite 54).
• Die getroffene Wahl ist endgültig und unwiderruflich. Sie gilt ebenfalls für die
nachfolgenden Steuerjahre.
• Gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich Zusammenwohnende müssen
dieselbe Wahl treffen.
Betroffene Prämien für individuelle Lebensversicherungen
In Rubrik B, 1 können Sie die Prämien der individuellen Lebensversicherungsverträge
eintragen, die Sie ab dem 1.1.2005 ausschließlich für die Wiederherstellung oder die
Sicherheit einer in derselben Rubrik (siehe Erläuterungen unter dem Titel „Betroffene Zinsen
und Kapitaltilgungen auf Seite 53) erwähnten Hypothekenanleihe bei einer Einrichtung
aufgenommen haben, die im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist.
Zudem müssen diese Verträge folgende Bedingungen erfüllen:
• Sie müssen sie selbst vor dem 65. Lebensjahr abgeschlossen haben.
• Sie müssen der einzige Versicherte sein.
• Falls die Verträge Leistungen im Erlebensfall vorsehen, müssen sie eine Mindestdauer
von 10 Jahren haben.
• Die Leistungen müssen vereinbart sein:
- zu Lebzeiten zu Ihren Gunsten ab dem Alter von 65 Jahren,
55
Rahmen IX
- im Todesfall zu Gunsten der Personen, die infolge Ihres Todes das Volleigentum
oder den Nießbrauch der Wohnung, für die die Versicherung abgeschlossen worden
ist, erwerben.
Tragen Sie in Rubrik B, 1, a, 2. die Versicherungsprämien für die Wiederherstellung oder die
Sicherheit von 2015 aufgenommenen Hypothekenanleihen ein und in Rubrik B, 1, b, 2. die
Versicherungsprämien von 2005 bis 2014 aufgenommenen Hypothekenanleihen.
▲ Achtung: Sobald Sie aufgrund der gezahlten Prämien einmal in den Genuss des
regionalen "Wohnungsbonus" oder seiner Umwandlung in eine Steuergutschrift
gekommen sind, werden die aus dem Vertrag entstandenen Leistungen besteuert. Wenn
Sie diese Steuer vermeiden möchten, dürfen Sie Rubrik B, 1, a, 2. und b, 2. nie ausfüllen.
Es wird empfohlen, Ihrer Erklärung folgende Bescheinigungen bezüglich der Versicherung,
die Ihnen von der Versicherungsgesellschaft ausgestellt wurde, beizufügen:
- in dem Jahr, in dem Sie die Prämien zum 1. Mal in Ihre Erklärung eintragen: die
Grundbescheinigung,
- jährlich: die Zahlungsbescheinigung.
▲ Achtung: Wenn Sie in Rubrik B, 1 (a, 2 und b, 2.) Prämien individueller
Lebensversicherungen eintragen, müssen Sie ebenfalls die Vertragsnummern und die
Bezeichnung des Versicherungsträgers auf Seite 3 oder 4 Ihrer Erklärung eintragen.
Sonderfälle
Lesen Sie zuerst die „Sonderfälle“, die in den Erläuterungen unter dem Titel „Betroffene
Zinsen und Kapitaltilgungen“ auf Seite 54 stehen. Falls eine individuelle Lebensversicherung
ausschließlich für die Wiederherstellung oder als Sicherheit einer neuen Anleihe
abgeschlossen wurde, müssen Sie ebenfalls die nachstehenden Regeln beachten.
Wenn Sie für eine neue, zwischen 1.1.2005 und 31.12.2013 aufgenommene Anleihe den
Abzug für die einzige Wohnung gewählt haben oder falls Sie für eine ab 1.1.2014
aufgenommene neue Anleihe den regionalen "Wohnungsbonus" gewählt haben, dann
können Sie die Prämien der ausschließlich für die Wiederherstellung oder als Sicherheit
dieser neuen Anleihe abgeschlossenen individuellen Lebensversicherung in Rubrik B, 1
(a, 2. oder b, 2.) eintragen (falls die Wohnung zu dem Zeitpunkt, als die Zahlungen
getätigt wurden, Ihre "eigene Wohnung" war). In diesem Fall dürfen Sie die Prämien einer
individuellen Lebensversicherung, die für die Wiederherstellung oder als Sicherheit der
alten Anleihe abgeschlossen wurde, nicht mehr eintragen.
Wenn Sie dagegen den gewöhnlichen oder den zusätzlichen Zinsabzug und/oder die
Ermäßigung für Bausparen (falls die neue Anleihe zwischen 1.1.2005 und 31.12.2013
aufgenommen wurde) oder die anderen regionalen Ermäßigungen (falls die neue Anleihe
ab 1.10.2014 aufgenommen wurde) gewählt haben, dann können die Prämien der beiden
Versicherungen in Rubrik B, 4 eintragen (falls die Wohnung zu dem Zeitpunkt, als die
Zahlungen getätigt wurden, Ihre eigene Wohnung war und sofern die diesbezüglichen
Voraussetzungen erfüllt sind - siehe Erläuterungen zu dieser Rubrik). In diesem Fall
dürfen Sie nichts in Rubrik B, 1 eintragen.
In die Erklärung einzutragender Betrag
Die Beträge der in Rubrik B bezeichneten Zinsen, Kapitaltilgungen und Prämien für
individuelle Lebensversicherungen werden nicht immer vollständig für den regionalen
"Wohnungsbonus" berücksichtigt.
Nachstehend wird erklärt, wie Sie die in Ihre Erklärung einzutragenden Beträge bestimmen
müssen. Dazu muss man einerseits unterscheiden zwischen der Wallonischen Region
und der Region Brüssel-Hauptstadt und andererseits der Flämischen Region.
Folgen Sie den Richtlinien der Region, in der Sie für Steuerjahr 2016 steuerpflichtig sind. Im
Prinzip handelt es sich um die Region, in der Sie am 1.1.2016 Ihren Steuerwohnsitz hatten.
56
Rahmen IX
WALLONISCHE REGION UND REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT
Bestimmen Sie die in Rubrik B, 1 einzutragenden Beträge wie folgt:
1. Schritt:
Wenn Sie die Anleihe allein aufgenommen haben, nehmen Sie den
Gesamtbetrag der Zinsen und Kapitaltilgungen, die Sie 2015 gezahlt haben
(unabhängig davon, ob das Anleihe 2015 oder von 2005 bis 2014
aufgenommen wurde).
Sollten Sie die Anleihe jedoch zusammen mit einer oder mehreren anderen
Personen aufgenommen haben, dann nehmen Sie den Teil der Zinsen und
der Kapitaltilgungen, den Sie durch Multiplikation des Gesamtbetrages der
2015 gezahlten Zinsen und Kapitaltilgungen mit einem Bruch erhalten,
dessen Zähler Ihrem Anteil an der Wohnung entspricht (d.h. Ihr Anteil am
(Voll-)Eigentum, Besitz, Erbpachtrecht, Erbbaurecht oder Nießbrauch) und
dessen Nenner aus Ihrem Anteil und den Anteilen der anderen Personen
an dieser Wohnung, die die Anleihe mit Ihnen zusammen aufgenommen
haben, besteht.
▲ Achtung!
• Gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich
Zusammenwohnende, die zusammen eine Anleihe aufgenommen
haben und die beide Anrecht auf den wallonischen oder den Brüsseler
"Wohnungsbonus" haben, berücksichtigen den Gesamtbetrag der
Zinsen und Kapitaltilgungen, die sie gezahlt haben.
• Wenn gemeinsam veranlagte Eheleute oder gesetzlich
Zusammenwohnende eine Anleihe aufgenommen haben und nur
einer der beiden Anrecht auf den wallonischen oder den Brüsseler
"Wohnungsbonus" hat, muss dieser Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnende Partner den Teil der Zinsen und
Kapitaltilgungen berücksichtigen, den er durch Multiplikation des
Gesamtbetrags der 2015 gezahlten Zinsen und Kapitaltilgungen mit
einem Bruch erhält, dessen Zähler seinem Anteil an der Wohnung
entspricht und dessen Nenner aus den Anteilen der beiden
Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden an der
betreffenden Wohnung besteht. Der andere Ehepartner oder
gesetzlich zusammenwohnende Partner kann den Restbetrag der
gezahlten Zinsen und Kapitaltilgungen in Rubrik A; B, 2, c , 2
und/oder B, 3, b erklären, wenn die diesbezüglich vorgesehenen
Bedingungen (siehe Erläuterungen dieser Rubriken) erfüllt sind.
2. Schritt:
Fügen Sie zu dem in Schritt 1 erhaltenen Ergebnis den Gesamtbetrag der
in Rubrik B, 1 erwähnten und 2015 gezahlten Versicherungsprämien hinzu.
3. Schritt:
Bei diesem Schritt unterscheidet man 2 Fälle:
1. Fall:
Die Anleihe wurde 2006 bis 2015 aufgenommen für die
Wohnung, die am 31.12.2015 noch immer Ihre einzige
Wohnung war.
2. Fall:
Die Anleihe wurde aufgenommen:
- 2006 bis 2014 für eine Wohnung, die am 31.12.2015 nicht
mehr Ihre einzige Wohnung war, oder
- 2005.
▲ Achtung: Um zu bestimmen, ob diese Wohnung am 31.12.2015 Ihre
einzige Wohnung war, müssen Sie nicht Rechnung tragen mit:
- anderen Wohnungen, deren Miteigentümer, bloßer Eigentümer oder
Nießbraucher Sie durch Erbschaft waren,
57
Rahmen IX
4. Schritt:
5. Schritt:
58
- anderen Wohnungen, deren bloßer Eigentümer Sie waren, aber das
bloße Eigentum auf anderem Weg als durch Erbschaft erlangt haben.
Diese Ausnahme gilt nur, wenn Sie die Anleihe vor 2015
aufgenommen haben,
- einer anderen Wohnung, die am 31.12.2015 als auf dem
Immobilienmarkt zum Verkauf stehend betrachtet wurde. Diese
Ausnahme gilt nur, wenn Sie die Anleihe 2015 aufgenommen haben.
1. Fall:
Die Anleihe wurde 2006 bis 2015 aufgenommen für die
Wohnung, die am 31.12.2015 noch immer Ihre einzige
Wohnung war.
Begrenzen Sie das bei Schritt 2 erhaltene Ergebnis (pro Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnendem) auf 3.050 EUR
(3.130 EUR wenn Sie am 1. Januar des Jahres nach
Aufnahme der Anleihe mindestens 3 Kinder zu Lasten hatten).
▲ Achtung: Um die Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar des
Jahres nach dem Jahr der Anleiheaufnahme zu bestimmen,
können Sie Kinder, die zu diesem Zeitpunkt schwerbehindert
waren, doppelt zählen (siehe Erläuterungen zu Rahmen II, B
"Vorbemerkungen", "Schwerbehinderung").
2. Fall:
Die Anleihe wurde 2006 bis 2014 für eine Wohnung
aufgenommen, die am 31.12.2015 nicht mehr Ihre einzige
Wohnung war, oder die Anleihe wurde 2005 aufgenommen.
Begrenzen Sie das bei Schritt 2 erhaltene Ergebnis (pro Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnendem) auf 2.290 EUR.
Gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich Zusammenwohnende, die
beide Anrecht auf den wallonischen oder den Brüsseler "Wohnungsbonus"
haben, dürfen das in Schritt 3 erhaltene (gemeinsame) Ergebnis frei unter
sich aufteilen, wobei allerdings der Höchstbetrag von 3.050 EUR,
3.130 EUR oder 2.290 EUR pro Ehepartner oder gesetzlich
Zusammenwohnenden nicht überschritten werden darf.
Teilen Sie das im vorangehenden Schritt erhaltene Ergebnis frei auf
zwischen Rubrik B, 1, a, 1. und b, 1. (Zinsen und Kapitaltilgungen) und B, 1,
a, 2. und b, 2. (Versicherungsprämien), wobei Sie allerdings:
- in B, 1, a, 1. nie einen höheren Betrag eintragen dürfen als den
Gesamtbetrag der wirklich gezahlten Zinsen und Kapitaltilgungen der
2015 aufgenommenen Hypothekenanleihen,
- in B, 1, b, 1. nie einen höheren Betrag eintragen dürfen als den
Gesamtbetrag der wirklich gezahlten Zinsen und Kapitaltilgungen der
2005 bis 2014 aufgenommenen Hypothekenanleihen,
- in B, 1, a, 2. nie einen höheren Betrag eintragen dürfen als den Betrag
der tatsächlich gezahlten Prämien für individuelle Lebensversicherungen,
die für die Wiederherstellung oder als Sicherheit von 2015
aufgenommenen Hypothekenanleihen dienen,
- in Rubrik B, 1, b, 2. nie einen höheren Betrag eintragen dürfen als den
Betrag der tatsächlich gezahlten Prämien für individuelle
Lebensversicherungen, die für die Wiederherstellung oder als Sicherheit
von 2005 bis 2014 aufgenommenen Hypothekenanleihen dienen.
▲ Achtung: Für gemeinsam veranlagte Ehepartner und gesetzlich
Zusammenwohnende darf die Summe der für beide in jeder der Rubriken
eingetragenen Beträge niemals höher sein als die Ausgaben, die sie
tatsächlich gezahlt haben und die in jeder dieser Rubriken bezeichnet sind.
Rahmen IX
FLÄMISCHE REGION
a) 2015 aufgenommene Anleihen:
Diese Rubrik ist bestimmt für die Eintragung der in Rubrik B, 1 bezeichneten Zinsen
und Kapitaltilgungen (siehe Erläuterungen unter dem Titel „Betroffene Zinsen und
Kapitaltilgungen“ auf Seite 53) von 2015 aufgenommenen Hypothekenanleihen und
die in Rubrik B, 1 bezeichneten Prämien von individuellen Lebensversicherungen
(siehe Erläuterungen unter dem Titel „Betroffene Prämien von individuellen
Lebensversicherungen“ auf Seite 55), die ausschließlich für die Wiederherstellung
oder als Sicherheit für diese Anleihen abgeschlossenen wurden.
Bestimmen Sie die in Rubrik B, 1, a einzutragenden Beträge wie folgt:
1. Schritt:
Wenn Sie die Anleihe allein aufgenommen haben, nehmen Sie den
Gesamtbetrag der Zinsen und Kapitaltilgungen, die Sie 2015 für die
2015 aufgenommene Hypothekenanleihe gezahlt haben.
Sollten Sie die Anleihe jedoch zusammen mit einer oder mehreren
anderen Personen aufgenommen haben, dann nehmen Sie den Teil
der Zinsen und der Kapitaltilgungen, den Sie durch Multiplikation des
Gesamtbetrages der 2015 gezahlten Zinsen und Kapitaltilgungen mit
einem Bruch erhalten, dessen Zähler Ihrem Anteil an der Wohnung
entspricht (d.h. Ihr Anteil am (Voll-)Eigentum, Besitz, Erbpachtrecht,
Erbbaurecht oder Nießbrauch) und dessen Nenner aus Ihrem Anteil
und den Anteilen der anderen Personen an dieser Wohnung, die die
Anleihe zusammen mit Ihnen aufgenommen haben, besteht.
▲ Achtung!
• Gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich
Zusammenwohnende, die zusammen eine Anleihe
aufgenommen haben und die beide Anrecht auf den flämischen
"Wohnungsbonus" haben, berücksichtigen den Gesamtbetrag
der Zinsen und Kapitaltilgungen, die sie gezahlt haben.
• Wenn gemeinsam veranlagte Eheleute oder gesetzlich
Zusammenwohnende eine Anleihe aufgenommen haben und
nur einer der beiden Anrecht auf den flämischen
"Wohnungsbonus" hat, muss dieser Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnende Partner den Teil der Zinsen und
Kapitaltilgungen berücksichtigen, den er durch Multiplikation
des Gesamtbetrags der 2015 gezahlten Zinsen und
Kapitaltilgungen mit einem Bruch erhält, dessen Zähler seinem
Anteil an der Wohnung entspricht und dessen Nenner aus den
Anteilen der beiden Ehepartner oder gesetzlich
Zusammenwohnenden an dieser Wohnung besteht. Der
andere Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende
Partner kann den Restbetrag der gezahlten Zinsen und
Kapitaltilgungen in Rubrik A; B, 2, c , 2, a und/oder B, 3, b
erklären, wenn die diesbezüglich vorgesehenen Bedingungen
(siehe Erläuterungen dieser Rubriken) erfüllt sind.
2. Schritt:
Fügen Sie zu dem in Schritt 1 erhaltenen Ergebnis den
Gesamtbetrag der in Rubrik B, 1, a erwähnten und 2015 gezahlten
Versicherungsprämien hinzu.
3. Schritt:
Begrenzen Sie das bei Schritt 2 erhaltene Ergebnis (pro Ehepartner
oder gesetzlich Zusammenwohnendem) auf 2.280 EUR (2.360 EUR
wenn Sie am 1.1.2016 mindestens 3 Kinder zu Lasten hatten).
59
Rahmen IX
▲ Achtung: Um die Anzahl Kinder zu Lasten am 1.1.2016 zu
bestimmen, können Sie Kinder, die zu diesem Zeitpunkt
schwerbehindert waren, doppelt zählen (siehe Erläuterungen zu
Rahmen II, B "Vorbemerkungen", "Schwerbehinderung").
4. Schritt:
Gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich
Zusammenwohnende, die beide Anrecht auf den flämischen
"Wohnungsbonus" haben, dürfen das in Schritt 3 erhaltene
(gemeinsame) Ergebnis frei unter sich aufteilen, wobei allerdings der
Höchstbetrag von 2.360 EUR oder 2.280 EUR pro Ehepartner oder
gesetzlich Zusammenwohnenden nicht überschritten werden darf.
5. Schritt:
Teilen Sie das im vorangehenden Schritt erhaltene Ergebnis frei auf
zwischen Rubrik B, 1, a, 1. (Zinsen und Kapitaltilgungen) und B, 2, a, 2.
(Versicherungsprämien), wobei Sie allerdings in Rubrik B, 1, a, 1. nie
einen höheren Betrag eintragen dürfen als den Gesamtbetrag der wirklich
gezahlten Zinsen und Kapitaltilgungen und in Rubrik B, 1, a, 2. nie einen
höheren Betrag als die wirklich gezahlten Versicherungsprämien.
▲ Achtung: Für gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich
Zusammenwohnende darf der Gesamtbetrag, der für beide in
Rubrik B, 1, a, 1. eingetragen wird, nie höher sein als der von
beiden wirklich gezahlte Gesamtbetrag an Zinsen und
Kapitaltilgungen, und der Gesamtbetrag, der für beide in Rubrik
B, 1, a, 2. eingetragen wird, darf nie höher sein als der von beiden
wirklich gezahlte Gesamtbetrag an Versicherungsprämien.
b) 2005 bis 2014 aufgenommene Anleihen
Diese Rubrik ist bestimmt für die Eintragung der in Rubrik B, 1 bezeichneten Zinsen
und Kapitaltilgungen (siehe Erläuterungen unter dem Titel „Betroffene Zinsen und
Kapitaltilgungen“ auf Seite 53) von 2005 bis 2014 aufgenommenen
Hypothekenanleihen und die in Rubrik B, 1 bezeichneten Prämien von individuellen
Lebensversicherungen (siehe Erläuterungen unter dem Titel „Betroffene Prämien von
individuellen Lebensversicherungen“ auf Seite 55), die ausschließlich für die
Wiederherstellung oder als Sicherheit für diese Anleihen abgeschlossenen wurden.
Bestimmen Sie die in Rubrik B, 1, b einzutragenden Beträge wie folgt:
1. Schritt:
Wenn Sie die Anleihe allein aufgenommen haben, nehmen Sie den
Gesamtbetrag der Zinsen und Kapitaltilgungen, die Sie 2015 für die
2005 bis 2015 aufgenommene Hypothekenanleihe gezahlt haben.
Sollten Sie die Anleihe jedoch zusammen mit einer oder mehreren
anderen Personen aufgenommen haben, dann nehmen Sie den Teil
der Zinsen und der Kapitaltilgungen, den Sie durch Multiplikation des
Gesamtbetrages der 2015 gezahlten Zinsen und Kapitaltilgungen mit
einem Bruch erhalten, dessen Zähler Ihrem Anteil an der Wohnung
entspricht (d.h. Ihr Anteil am (Voll-)Eigentum, Besitz, Erbpachtrecht,
Erbbaurecht oder Nießbrauch) und dessen Nenner aus Ihrem Anteil
und den Anteilen der anderen Personen an dieser Wohnung, die die
Anleihe zusammen mit Ihnen aufgenommen haben, besteht.
▲ Achtung!
• Gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich
Zusammenwohnende, die zusammen eine Anleihe
aufgenommen haben und die beide Anrecht auf den flämischen
"Wohnungsbonus" haben, berücksichtigen den Gesamtbetrag
der Zinsen und Kapitaltilgungen, die sie gezahlt haben.
• Wenn gemeinsam veranlagte Eheleute oder gesetzlich
Zusammenwohnende eine Anleihe aufgenommen haben und
nur einer der beiden Anrecht auf den flämischen
60
Rahmen IX
2. Schritt:
3. Schritt:
"Wohnungsbonus" hat, muss dieser Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnende Partner den Teil der Zinsen und
Kapitaltilgungen berücksichtigen, den er durch Multiplikation des
Gesamtbetrags der 2015 gezahlten Zinsen und Kapitaltilgungen
mit einem Bruch erhält, dessen Zähler seinem Anteil an der
Wohnung entspricht und dessen Nenner aus den Anteilen der
beiden Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden an
dieser Wohnung besteht. Der andere Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnende Partner kann den Restbetrag der
gezahlten Zinsen und Kapitaltilgungen in Rubrik A; B, 2, c , 2, b
und/oder B, 3, b erklären, wenn die diesbezüglich vorgesehenen
Bedingungen (siehe Erläuterungen dieser Rubriken) erfüllt sind.
Fügen Sie zu dem in Schritt 1 erhaltenen Ergebnis den
Gesamtbetrag der in Rubrik B, 1, b erwähnten und 2015 gezahlten
Versicherungsprämien hinzu.
Bei diesem Schritt unterscheidet man 2 Fälle:
1. Fall:
Die Anleihe wurde 2006 bis 2014 aufgenommen für die
Wohnung, die am 31.12.2015 noch immer Ihre einzige
Wohnung war.
2. Fall:
Die Anleihe wurde aufgenommen:
- 2006 bis 2014 für eine Wohnung, die am 31.12.2015
nicht mehr Ihre einzige Wohnung war, oder
- 2005.
▲ Achtung: Um zu bestimmen, ob diese Wohnung am 31.12.2015
Ihre einzige Wohnung war, müssen Sie nicht Rechnung tragen mit:
- anderen Wohnungen, deren Miteigentümer, bloßer Eigentümer
oder Nießbraucher Sie durch Erbschaft waren,
- anderen Wohnungen, deren bloßer Eigentümer Sie waren,
aber das bloße Eigentum auf anderem Weg als durch
Erbschaft erlangt haben.
1. Fall:
Die Anleihe wurde 2006 bis 2014 aufgenommen für die
Wohnung, die am 31.12.2015 noch immer Ihre einzige
Wohnung war.
Begrenzen Sie das bei Schritt 2 erhaltene Ergebnis (pro
Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnendem) auf
3.040 EUR (3.120 EUR wenn Sie am 1. Januar des
Jahres nach Aufnahme der Anleihe mindestens 3 Kinder
zu Lasten hatten).
▲ Achtung: Um die Anzahl Kinder zu Lasten am
1. Januar des Jahres nach dem Jahr der
Anleiheaufnahme zu bestimmen, können Sie Kinder,
die zu diesem Zeitpunkt schwerbehindert waren,
doppelt zählen (siehe Erläuterungen zu Rahmen II, B
"Vorbemerkungen", "Schwerbehinderung").
2. Fall:
Die Anleihe wurde 2006 bis 2014 für eine Wohnung
aufgenommen, die am 31.12.2015 nicht mehr Ihre einzige
Wohnung war, oder die Anleihe wurde 2005 aufgenommen.
Begrenzen Sie das bei Schritt 2 erhaltene Ergebnis (pro
Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnendem) auf
2.280 EUR.
61
Rahmen IX
4. Schritt:
5. Schritt:
Gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich
Zusammenwohnende, die beide Anrecht auf den flämischen
"Wohnungsbonus" haben, dürfen das im 3. Schritt erhaltene
(gemeinsame) Ergebnis frei unter sich aufteilen, wobei allerdings der
Höchstbetrag von 3.040 EUR, 3.120 EUR oder 2.280 EUR pro
Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden nicht
überschritten werden darf.
Teilen Sie das im vorangehenden Schritt erhaltene Ergebnis frei auf
zwischen Rubrik B, 1, b, 1. (Zinsen und Kapitaltilgungen) und B, 2, b,
2. (Versicherungsprämien), wobei Sie allerdings in Rubrik B, 1, b, 1.
nie einen höheren Betrag eintragen dürfen als den Gesamtbetrag der
wirklich gezahlten Zinsen und Kapitaltilgungen und in Rubrik B, 1, b,
2. nie einen höheren Betrag als die wirklich gezahlten
Versicherungsprämien.
▲ Achtung: Für gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich
Zusammenwohnende darf der Gesamtbetrag, der für beide in
Rubrik B, 1, b, 1. eingetragen wird, nie höher sein als der von
beiden wirklich gezahlte Gesamtbetrag an Zinsen und
Kapitaltilgungen, und der Gesamtbetrag, der für beide in Rubrik
B, 1, b, 2. eingetragen wird, darf nie höher sein als der von beiden
wirklich gezahlte Gesamtbetrag an Versicherungsprämien.
Haben sie unter B, 1, b Zinsen, Kapitaltilgungen oder Prämien eingetragen, die
ab 2006 aufgenommene Anleihen betreffen?
Antworten Sie, wenn das Feld „Ja“ neben dieser Frage angekreuzt haben, auf folgende
Fragen:
- War die Wohnung, für die Sie die Anleihe aufgenommen haben, am
31.12.2015 immer noch Ihre einzige Wohnung?
Um zu bestimmen, ob diese Wohnung am 31.12.2015 immer noch Ihre einzige
Wohnung war, sehen Sie in den Erläuterungen zu Schritt 3 weiter oben nach.
- Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der
Anleiheaufnahme
▲ Achtung: Um die Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar des Jahres nach
dem Jahr der Anleiheaufnahme zu bestimmen, können Sie Kinder, die zu
diesem Zeitpunkt schwerbehindert waren, doppelt zählen (siehe
Erläuterungen zu Rahmen II, B "Vorbemerkungen", "Schwerbehinderung").
2. Andere als unter 1 bezeichnete Zinsen, die für eine regionale
Steuerermäßigung berücksichtigt werden
Vorbemerkung
In Rubrik B, 2 können Sie Zinsen eintragen, die die Wohnung betreffen, die zu dem
Zeitpunkt, als die Zahlungen getätigt wurden, Ihre "eigene Wohnung" war (siehe
Vorbemerkung Seite 52 und 53) und die für eine andere regionale Steuerermäßigung als
der in Rubrik B, 1 bezeichnete "Wohnungsbonus" in Frage kommen.
a) Angaben zum steuerfreien Einkommen Ihrer "eigenen Wohnung"
Vorbemerkung
Damit die regionalen Steuerermäßigungen für in Rubrik B, 2 eingetragene Zinsen
berechnet werden können, müssen Sie die gefragten Angaben, die das steuerfreie
Einkommen Ihrer "eigenen Wohnung" betreffen, ausfüllen (siehe auch Erläuterungen
zum steuerfreien Einkommen der "eigenen Wohnung" S. 13 und 14).
62
Rahmen IX
▲ Achtung: Gemeinsam veranlagte Ehepartner und gesetzlich
Zusammenwohnende müssen das Einkommen Ihrer "eigenen Wohnung" gemäß
dem in der ersten Vorbemerkung auf Seite 13 dargelegten Prinzip erklären.
1. in Belgien gelegen
Tragen Sie das steuerfreie nicht indexierte Katastereinkommen (KE) Ihrer
"eigenen Wohnung" ein.
Falls Sie Ihre "eigene Wohnung" unter anderen als unter den beiden ersten
Spiegelstrichen bezeichneten Umständen vermieten, müssen Sie die Bruttomiete
ebenfalls eintragen (siehe auch die Erläuterungen S. 17).
im Ausland gelegen
Falls Ihre "eigene Wohnung" im Ausland liegt, müssen Sie die steuerfreie
Bruttomiete oder den steuerfreien Bruttomietwert dieser Wohnung (je nachdem,
ob die Wohnung vermietet ist oder nicht) nach Abzug der ausländischen Steuern
auf diese Einkünfte eintragen.
b) Zinsen auf Hypothekenanleihen, die nach 30.4.1986 und (im Prinzip) vor
2005 aufgenommen wurden (mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren),
um:
1. Ihre einzige Wohnung im Europäischen Wirtschaftsraum zu bauen
oder im Neuzustand (mit MwSt.) zu kaufen
2. Ihre einzige Wohnung im Europäischen Wirtschaftsraum, die bei
Anleiheaufnahme seit mindestens 15 oder 20 Jahren bewohnt war, zu
renovieren
▲ Achtung!
• In diese Rubriken dürfen Sie grundsätzlich keine Zinsen eintragen, die sich auf
Hypothekenanleihen beziehen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden, es sei
denn, es handele sich um Zinsen auf:
- Hypothekenanleihen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden zur
Refinanzierung von hiervor bezeichneten vor 1.1.2005 aufgenommenen
Hypothekenanleihen,
- Hypothekenanleihen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden, wobei noch
eine andere, für dieselbe Wohnung vor dem 1.1.2005 aufgenommene
Hypothekenanleihe (oder Refinanzierungsanleihe für eine solche Anleihe)
bestand, die für den zusätzlichen Zinsabzug oder die für die in Rubrik B, 2, b
bezeichnete Steuerermäßigung für Zinsen in Frage kommt (siehe ebenfalls
die „Sonderfälle“ auf Seite 54 und 55).
• Falls Sie in den auf Seite 54 und 55 angeführten Sonderfällen den in Rubrik B,
1 bezeichneten regionalen "Wohnungsbonus" gewählt haben, dürfen Sie hier
(und auch nicht in einer anderen Rubrik) keine Zinsen der alten
Hypothekenanleihe eintragen.
• Rubrik B, 2, b, 1., a und 2., a (2015 aufgenommene Anleihen) sind
ausschließlich für die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt
bestimmt. Sie können diese Rubriken ausfüllen, wenn Sie für Steuerjahr 2016
in einer dieser Regionen steuerpflichtig sind. Dies ist im Prinzip der Fall, wenn
Ihr Steuerwohnsitz am 1.1.2016 in einer dieser Regionen lag.
Die Bedingung bezüglich der einzigen Wohnung gilt getrennt pro Ehepartner oder
gesetzlich zusammenwohnendem Partner.
Sollten Sie die Anleihe allein aufgenommen haben, können Sie den Gesamtbetrag
der von Ihnen tatsächlich 2015 gezahlten Zinsen eintragen.
63
Rahmen IX
Sollten Sie die Anleihe jedoch zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen
aufgenommen haben, können Sie nur den Teil der Zinsen eintragen, den Sie durch
Multiplikation des Gesamtbetrages der 2015 tatsächlich gezahlten Zinsen mit einem
Bruch erhalten, dessen Zähler Ihrem Anteil an der Wohnung entspricht (d.h. Ihr Anteil
am (Voll-)Eigentum, Besitz, Erbpachtrecht, Erbbaurecht oder Nießbrauch) und dessen
Nenner aus Ihrem Anteil und den Anteilen der anderen Personen an der betreffenden
Wohnung, die die Anleihe zusammen mit Ihnen aufgenommen haben, besteht.
▲ Achtung: Gemeinsam veranlagte Ehepartner oder gesetzlich
Zusammenwohnende, von denen einer oder beide eine solche Anleihe für ihre
einzige gemeinsame Wohnung aufgenommen haben (d.h., dass jeder von ihnen
einen Teil an der Wohnung hat, die für jeden seine einzige Wohnung ist), können
die Zinsen frei unter sich aufteilen.
Wenn Sie Zinsen in Rubrik B, 2, b eingetragen haben, dann vermerken Sie ebenfalls
in der Spalte des Darlehensnehmers die anderen Auskünfte, die dort gefragt werden.
Wenn das Darlehen von gemeinsam veranlagten Ehepartnern oder gesetzlich
Zusammenwohnenden aufgenommen wurde, dann müssen Sie diese Auskünfte in
beiden Spalten angeben.
▲ Achtung!
• Tragen Sie neben „Anleihebetrag“ stets den Gesamtbetrag der Anleihe ein, die
Sie allein oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen
aufgenommen haben.
• Um die Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der
Anleiheaufnahme zu bestimmen, können Sie Kinder, die zu diesem Zeitpunkt
schwerbehindert waren, doppelt zählen (siehe Erläuterungen zu Rahmen II, B
"Vorbemerkungen", "Schwerbehinderung").
• Sie dürfen nur die Kinder berücksichtigen, die zu obigem Zeitpunkt wirklich zu
Ihren Lasten waren.
Gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich Zusammenwohnende, die
(getrennt oder gemeinsam) für ihre einzige gemeinsame Wohnung eine Anleihe
aufgenommen haben, können beide die Kinder zu Lasten berücksichtigen, die
zu diesem Zeitpunkt zu Lasten eines der beiden waren.
• Unter „Anteil an der "eigenen Wohnung"“ muss man den Anteil am
(Voll-)Eigentum, Besitz, Erbpacht-, Erbbau- oder Nießbrauchrecht Ihrer
einzigen Wohnung verstehen.
Tragen Sie unter Kode 3148-53 (und/oder 4148-23) sowie unter Kode 3149-52
(und/oder 4149-22) den Prozentsatz bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma
ein (z.B. 100,00; 66,67; 33,33; 0,00 usw.).
• Auf die Frage „Handelt es sich um die "eigene Wohnung" von zwei gemeinsam
veranlagten Ehepartnern oder gesetzlich Zusammenwohnenden, die für jeden
seine einzige Wohnung ist?“, dürfen Sie nur mit „Ja“ antworten, wenn:
- Sie und Ihr Ehepartner gemeinsam veranlagt werden und Sie in Rubrik B, 2,
b Zinsen eingetragen haben von Anleihen, die Sie und Ihre Ehepartner oder
gesetzlich Zusammenwohnender Partner allein oder gemeinsam
aufgenommen haben,
- für eine Wohnung, an der jeder einen Anteil am (Voll-)Eigentum, Besitz,
Erbpacht-, Erbbau- oder Nießbrauchrecht hat,
- und die für jeden seine einzige Wohnung ist.
Halten Sie den Nachweis über die Zahlung der Zinsen zur Verfügung der
Verwaltung.
64
Rahmen IX
Für die in Rubrik B, 2, b, 2. erwähnten Renovierungsarbeiten halten Sie eine
beglaubigte Abschrift der Rechnungen über die durchgeführten
Renovierungsarbeiten zur Verfügung der Verwaltung. Diese Arbeiten müssen Ihnen
geliefert und fakturiert worden sein worden sein und sich auf Dienstleistungen
beziehen, die in Rubrik XXXI der Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20
vom 20.7.1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter
und Dienstleistungen nach diesen Sätzen erwähnt sind.
Was die zwischen 1.5.1986 und 31.10.1995 aufgenommenen Anleihen betrifft,
müssen die Renovierungsarbeiten eine seit mindestens 20 Jahren benutzte Wohnung
betreffen und der Gesamtpreis dieser Arbeiten (MwSt. inbegriffen) muss mindestens
den in nachfolgender Tabelle stehenden entsprechenden Betrag erreichen:
Jahr der
Anleiheaufnahme
1986 bis 1989
1990
1991
1992 bis 1995
Mindestbetrag der Arbeiten
19.831,48 EUR
20.451,22 EUR
21.145,32 EUR
21.814,63 EUR
Was die ab 1.11.1995 aufgenommenen Anleihen betrifft, müssen die
Renovierungsarbeiten eine seit mindestens 15 Jahren benutzte Wohnung betreffen
und der Gesamtpreis dieser Arbeiten (inkl. MwSt.) muss mindestens den in
nachfolgender Tabelle stehenden entsprechenden Betrag erreichen:
Jahr der
Anleiheaufnahme
1995 bis 1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009 und 2010
2011
2012
2013
2014
2015
Mindestbetrag der Arbeiten
Wallonische Region und
Flämische Region
Region Brüssel-Hauptstadt
21.814,63 EUR
22.012,94 EUR
22.260,84 EUR
22.800,00 EUR
23.360,00 EUR
23.740,00 EUR
24.120,00 EUR
24.630,00 EUR
25.310,00 EUR
25.760,00 EUR
26.230,00 EUR
27.410,00 EUR
28.000,00 EUR
28.980,00 EUR
29.810,00 EUR
30.140,00 EUR
30.240,00 EUR
keine Steuerermäßigung
▲ Achtung: Der Mindestbetrag der Arbeiten wird pro Wohnung bewertet.
c) Andere als unter b bezeichnete Zinsen von Anleihen oder Schulden, die für
den Erwerb oder den Erhalt Ihrer "eigenen Wohnung" aufgenommen wurden
1. (im Prinzip) vor 2005 aufgenommene Anleihen
Hier erklären Sie nur die nicht in Rubrik B, 2, b erwähnten Zinsen auf Anleihen,
die Sie (im Prinzip) vor 1.1.2005 spezifisch aufgenommen haben für den Erwerb
65
Rahmen IX
oder Unterhalt einer Wohnung, die zu dem Zeitpunkt, als die Zahlungen getätigt
wurden, Ihre "eigene Wohnung" war.
Halten Sie den Nachweis über die Zahlung der Zinsen zur Verfügung der
Verwaltung.
▲ Achtung: In diese Rubrik dürfen Sie grundsätzlich keine Zinsen eintragen, die
sich auf Anleihen beziehen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden, es sei
denn, es handele sich um Zinsen auf:
- Anleihen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden zur Refinanzierung von
hiervor bezeichneten vor 1.1.2005 aufgenommenen Anleihen,
- Anleihen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden, wobei noch eine andere,
für den Erwerb oder Unterhalt derselben Wohnung vor 1.1.2005
aufgenommene Anleihe bestand, die für den gewöhnlichen Zinsabzug oder
für die in dieser Rubrik bezeichnete Steuerermäßigung in Frage kommt.
Sollten Sie die Anleihe allein aufgenommen haben, können Sie den
Gesamtbetrag der von Ihnen tatsächlich 2015 gezahlten Zinsen eintragen.
Wenn Sie die Anleihe zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen
aufgenommen haben, können Sie nur den Teil der Zinsen eintragen, den Sie
durch Multiplikation des Gesamtbetrages der 2015 tatsächlich gezahlten Zinsen
mit einem Bruch erhalten, dessen Zähler Ihrem Anteil an der Wohnung entspricht
(d.h. Ihr Anteil am (Voll-)Eigentum, Besitz, Erbpachtrecht, Erbbaurecht oder
Nießbrauch) und dessen Nenner aus Ihrem Anteil und den Anteilen der anderen
Personen an dieser Wohnung, die die Anleihe zusammen mit Ihnen
aufgenommen haben, besteht.
▲ Achtung: Gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich
Zusammenwohnende, die (gemeinsam oder getrennt) eine Anleihe für eine
Wohnung aufgenommen haben, an der jeder der Ehepartner oder gesetzlich
Zusammenwohnenden auf Basis des Vermögensrechts Anrecht auf einen
Teil des Einkommens der Wohnung hat (siehe auch das in der ersten
Vorbemerkung auf S. 13 dargelegte Prinzip), können den Gesamtbetrag der
Zinsen eintragen. Wurde die Anleihe dagegen von einem der Ehepartner
oder gesetzlich Zusammenwohnenden, der auf Basis des Vermögensrechts
kein Anrecht auf einen Teil des Einkommens der Wohnung hat, allein
aufgenommen, dürfen die Zinsen nicht eingetragen werden.
2. andere Schulden
Hier können Sie die anderen als in Rubrik B, 1; B, 2, b und B, 2, c, 1.
bezeichneten Zinsen auf Schulden eintragen, die Sie spezifisch für den Erwerb
oder Unterhalt der Wohnung aufgenommen haben, die zu dem Zeitpunkt, als die
Zahlungen getätigt wurden, Ihre "eigene Wohnung" war, oder anders gesagt, es
wird verlangt, dass die Schuld, worauf die Zinsen gezahlt wurden, tatsächlich für
den Erwerb oder Unterhalt der Wohnung bestimmt und gedient hat.
▲ Achtung: Rubrik B, 2, c, 2., a (andere 2015 aufgenommene Schulden) ist
allein für die Flämische Region bestimmt. Sie können diese Rubrik ausfüllen,
wenn Sie für Steuerjahr 2016 in dieser Region steuerpflichtig sind. Dies ist im
Prinzip der Fall, wenn Ihr Steuerwohnsitz am 1.1.2016 in dieser Region lag.
Halten Sie den Nachweis über die Zahlung der Zinsen zur Verfügung der
Verwaltung.
Sollten Sie die Schuld allein aufgenommen haben, können Sie den
Gesamtbetrag der von Ihnen tatsächlich 2015 gezahlten Zinsen eintragen.
66
Rahmen IX
Wenn Sie die Schuld zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen
aufgenommen haben, können Sie nur den Teil der Zinsen eintragen, den Sie
durch Multiplikation des Gesamtbetrages der 2015 tatsächlich gezahlten Zinsen
mit einem Bruch erhalten, dessen Zähler Ihrem Anteil an der Wohnung entspricht
(d.h. Ihr Anteil am (Voll-)Eigentum, Besitz, Erbpachtrecht, Erbbaurecht oder
Nießbrauch) und dessen Nenner aus Ihrem Anteil und den Anteilen der anderen
Personen an dieser Wohnung, die die Schuld zusammen mit Ihnen
aufgenommen haben, besteht.
▲ Achtung: Gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich
Zusammenwohnende, die (gemeinsam oder getrennt) eine Schuld für eine
Wohnung aufgenommen haben, an der jeder der Ehepartner oder gesetzlich
Zusammenwohnenden auf Basis des Vermögensrechts Anrecht auf einen
Teil des Einkommens der Wohnung hat (siehe auch das in der ersten
Vorbemerkung auf S. 13 dargelegte Prinzip), können den Gesamtbetrag der
Zinsen eintragen. Wurde die Schuld dagegen von einem der Ehepartner oder
gesetzlich Zusammenwohnenden, der gemäß dem Vermögensrecht kein
Anrecht auf einen Teil des Einkommens der Wohnung hat, allein
aufgenommen, dürfen die Zinsen nicht eingetragen werden.
3. Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen, die aufgenommen wurden für
den Erwerb oder (Um)Bau Ihrer "eigenen Wohnung"
Vorbemerkungen
• In Rubrik B, 3 können Sie andere als in Rubrik B, 1 bezeichnete Kapitaltilgungen von
Hypothekenanleihen eintragen, die für die regionale Ermäßigung für Bausparen (Rubrik
B, 3, a) oder für die regionale Ermäßigung für langfristiges Sparen (Rubrik B, 3, b) in
Frage kommen.
• Wegen der gesetzlichen Begrenzungen führen die in diese Rubrik einzutragenden
Beträge nicht immer restlos zu einer Steuerermäßigung. Tragen Sie dennoch in jedem
Fall, außer bei anders lautenden Hinweisen im Leitfaden, die Gesamtsumme der
grundsätzlich in Frage kommenden Beträge ein. Die Verwaltung wendet im Bedarfsfall
die gesetzlichen Begrenzungen an.
Allgemeine Bedingungen
Kapitaltilgungen von in Rubrik B, 3, a und b bezeichneten Hypothekenanleihen werden
nur für die regionale Ermäßigung für Bausparen oder für langfristiges Sparen
berücksichtigt, wenn die Anleihe spezifisch aufgenommen wurde, um eine Wohnung zu
bauen, zu erwerben oder umzubauen, die zu dem Zeitpunkt, an dem die Zahlungen
getätigt wurden, Ihre "eigene Wohnung" war, und wenn der Darlehensgeber Ihnen
nachstehende Bescheinigungen ausgestellt hat:
• eine einmalige Grundbescheinigung aus der unter anderem hervorgeht, dass die
Anleihe aufgenommen wurde:
- für eine Mindestdauer von 10 Jahren,
- bei einer Einrichtung, deren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegt,
- um eine Wohnung die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR liegt, zu bauen, zu
erwerben oder umzuändern (wenn die Anleihe vor 1989 aufgenommen wurde, muss
die Wohnung in Belgien liegen),
• eine jährliche Zahlungsbescheinigung.
Es ist ratsam, die Grundbescheinigung derjenigen Erklärung beizufügen, in der Sie die
Kapitaltilgungen zum ersten Mal vermerken, und die Zahlungsbescheinigung jedes Jahr
Ihrer Erklärung beizufügen.
67
Rahmen IX
a) die berücksichtigt werden für die regionale Ermäßigung für Bausparen
Hier dürfen Sie zu den weiter oben angesprochenen allgemeinen Bedingungen nur
Kapitaltilgungen einer Hypothekenanleihe vermerken, die (im Prinzip) vor 1.1.2005
aufgenommen wurde.
Ab 1.1.1993 aufgenommene Anleihen unterliegen einer zusätzlichen Bedingung:
Zum Zeitpunkt der Anleiheaufnahme musste die Wohnung ebenfalls Ihre einzige
Wohnung im Eigentum sein. Die Bedingung bezüglich der einzigen Wohnung im
Eigentum gilt getrennt pro Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner.
▲ Achtung!
• In diese Rubrik dürfen Sie grundsätzlich keine Kapitaltilgungen von
Hypothekenanleihen eintragen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden, es sei
denn, es handele sich um Tilgungen von:
- Hypothekenanleihen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden zur
Refinanzierung von weiter oben bezeichneten vor 1.1.2005 aufgenommenen
Hypothekenanleihen,
- Hypothekenanleihen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden, wobei noch
eine andere, für dieselbe Wohnung vor 1.1.2005 aufgenommene
Hypothekenanleihe (oder Refinanzierungsanleihe für eine solche Anleihe)
bestand, die für das Bausparen berücksichtigt wurde (siehe ebenfalls den
Sonderfall auf Seite 54 und 55).
• Falls Sie in den auf Seite 54 und 55 angeführten Sonderfällen den in Rubrik
B, 1 bezeichneten regionalen "Wohnungsbonus" gewählt haben, dürfen Sie
hier (und auch in keiner anderen Rubrik) keine Kapitaltilgungen der alten
Hypothekenanleihe eintragen.
Wenn die Kapitaltilgungen für die regionale Ermäßigung für Bausparen für beide
Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner, die die Anleihe unteilbar
und solidarisch aufgenommen haben und die beide (zumindest teilweise) Eigentümer
der Wohnung sind, für die die Anleihe aufgenommen wurde, berücksichtigt werden
(siehe vorstehende Bedingungen), können sie den grundsätzlich für die Ermäßigung
in Frage kommende Betrag der Kapitaltilgungen (ein Betrag, der gemäß der
nachstehend erläuterten Regeln berechnet wird) frei unter sich aufteilen.
1. ab 1989 und (im Prinzip) vor 2005 aufgenommene Anleihen
▲ Achtung: Rubrik B, 3, a, 1., a und (2015 aufgenommene Anleihen) ist allein
für die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt. Sie
können diese Rubrik ausfüllen, wenn Sie für Steuerjahr 2016 in einer dieser
Regionen steuerpflichtig sind. Dies ist im Prinzip der Fall, wenn Ihr
Steuerwohnsitz am 1.1.2016 in einer dieser Regionen lag.
Sie können die Tilgungen nur in dem Maße erklären, wie sie sich auf den in
nachstehender Tabelle aufgeführten ersten Teilbetrag der Anleihe beziehen:
68
Rahmen IX
Jahr der
Anleiheaufnahme
1989
1990
1991
1992 bis
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
Zu berücksichtigender ursprünglicher Betrag der Anleihe (in EUR) je
nach Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar des Jahres nach dem
der Anleiheaufnahme
0
1
2
3
mehr als 3
49.578,70
52.057,64
54.536,58
59.494,45 64.452,32
51.115,64
53.668,95
56.222,25
61.353,65 66.460,25
52.875,69
55.528,15
58.180,61
63.460,74 68.740,87
54.536,58
57.263,40
59.990,23
65.443,89 70.872,76
55.057,15
55.652,10
57.570,00
58.990,00
59.960,00
60.910,00
57.808,77
58.453,29
60.440,00
61.930,00
62.950,00
63.960,00
60.560,39
61.229,70
63.320,00
64.880,00
65.950,00
67.000,00
66.063,62
66.782,52
69.080,00
70.780,00
71.950,00
73.090,00
71.566,86
72.360,12
74.830,00
76.680,00
77.940,00
79.180,00
▲ Achtung: Um die Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar des Jahres nach
dem Jahr der Anleiheaufnahme zu bestimmen, können Sie Kinder, die zu
diesem Zeitpunkt schwerbehindert waren, doppelt zählen (siehe
Erläuterungen zu Rahmen II, B "Vorbemerkungen", "Schwerbehinderung").
Wenn die Anleihe den entsprechenden Betrag der Tabelle nicht übersteigt,
können Sie den Gesamtbetrag der Tilgungen in Rubrik 1 erklären.
Wenn die Anleihe diesen Betrag übersteigt, können Sie hier den Teil der
Tilgungen eintragen, den Sie durch Multiplikation der 2015 gezahlten
Kapitaltilgungen mit einem Bruch erhalten, dessen Zähler dem entsprechenden
Betrag aus der Tabelle entspricht und dessen Nenner dem Anleihebetrag
entspricht. Der Restbetrag der Tilgungen berechtigt nicht zu einer
Steuerermäßigung. Sie können ihn demzufolge in keine andere Rubrik eintragen.
2. a. vor 1989 aufgenommene Anleihen für eine Sozialwohnung
Tragen Sie den Gesamtbetrag der 2015 gezahlten Kapitaltilgungen ein.
2. b. vor 1989 aufgenommene Anleihen für eine mittelgroße Wohnung
1) Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen, die ab 1.5.1986 für den Bau
oder den Erwerb im Neuzustand einer mittelgroßen Wohnung (mit
MwSt.) aufgenommen wurden
a) Anleihe(n) (pro Wohnung), die 49.578,70 EUR nicht
übersteigt(übersteigen)
Tragen Sie den Gesamtbetrag der 2015 gezahlten Kapitaltilgungen ein.
b) Anleihe(n) (pro Wohnung), die 49.578,70 EUR übersteigt(übersteiegen)
Tragen Sie das Ergebnis ein, das Sie durch Multiplikation der 2015
geleisteten Kapitaltilgungen mit einem Bruch erhalten, dessen Zähler
49.578,70 EUR ist und dessen Nenner der Betrag der Anleihe(n) ist.
2) Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen, die vor 1.5.1986 für den
Erwerb, Bau oder Umbau einer mittelgroßen Wohnung aufgenommen
wurden
a) Anleihe(n) (pro Wohnung), die 9.915,74 EUR nicht
übersteigt(übersteigen)
Tragen Sie den Gesamtbetrag der 2015 gezahlten Kapitaltilgungen ein.
69
Rahmen IX
b) Anleihe(n) (pro Wohnung), die 9.915,74 EUR übersteigt(übersteigen)
Tragen Sie das Ergebnis ein, das Sie durch Multiplikation der 2015
geleisteten Kapitaltilgungen mit einem Bruch erhalten, dessen Zähler
9.915,74 EUR ist und dessen Nenner der Betrag der Anleihe(n) ist.
b) die berücksichtigt werden für die regionale Ermäßigung für langfristiges
Sparen (ab 1993 abgeschlossene Verträge)
Hier dürfen Sie zu den auf S. 67 angesprochenen allgemeinen Bedingungen die
2015 gezahlten Kapitaltilgungen einer ab 1.1.1993 abgeschlossenen
Hypothekenanleihe eintragen, die nicht für den regionalen "Wohnungsbonus" oder
die regionale Ermäßigung für Bausparen berücksichtigt werden.
Wenn die Kapitaltilgungen für die regionale Ermäßigung für langfristiges Sparen für
beide Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner, die die Anleihe
unteilbar und solidarisch aufgenommen haben und die beide (zumindest teilweise)
Eigentümer der Wohnung sind, für die die Anleihe aufgenommen wurde,
berücksichtigt werden, können sie den grundsätzlich für die Ermäßigung in Frage
kommende Betrag der Kapitaltilgungen (ein Betrag, der gemäß der nachstehend
erläuterten Regeln berechnet wird) frei unter sich aufteilen.
Sie können die Tilgungen nur in dem Maße erklären, wie sie sich auf den in
nachstehender Tabelle aufgeführten ersten Teilbetrag der Anleihe beziehen:
Jahr der
Anleiheaufnahme
1993 bis 1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009 und 2010
2011
2012
2013
2014
2015
Zu berücksichtigender ursprünglicher Betrag der Anleihe
Wallonische Region und
Flämische Region
Region Brüssel-Hauptstadt
54.536,58 EUR
55.057,15 EUR
55.652,10 EUR
57.570,00 EUR
58.990,00 EUR
59.960,00 EUR
60.910,00 EUR
62.190,00 EUR
63.920,00 EUR
65.060,00 EUR
66.240,00 EUR
69.220,00 EUR
70.700,00 EUR
73.190,00 EUR
75.270,00 EUR
76.110,00 EUR
76.360,00 EUR
76.110,00 EUR
Wenn die Anleihe den entsprechenden Betrag der Tabelle nicht übersteigt, können
Sie den Gesamtbetrag der Tilgungen in Rubrik b erklären.
Wenn die Anleihe diesen Betrag übersteigt, können Sie hier den Teil der Tilgungen
eintragen, den Sie durch Multiplikation der 2015 gezahlten Kapitaltilgungen mit einem
Bruch erhalten, dessen Zähler dem entsprechenden Betrag aus der Tabelle
entspricht und dessen Nenner dem Anleihebetrag entspricht. Der Restbetrag der
Tilgungen berechtigt nicht zu einer Steuerermäßigung. Sie können ihn demzufolge in
keine andere Rubrik eintragen.
70
Rahmen IX
4. Prämien für individuelle Lebensversicherungen
Vorbemerkungen
• In Rubrik B, 4 können Sie andere als in Rubrik B, 1 bezeichnete Prämien der
individuellen Lebensversicherungen eintragen, die für die regionale Ermäßigung für
Bausparen (Rubrik B, 4, a) oder für die regionale Ermäßigung für langfristiges Sparen
(Rubrik B, 4, b) in Frage kommen.
• Sobald Sie einmal für gezahlte Prämien in den Genuss einer regionalen
Steuerermäßigung gelangt sind, unterliegen die aus dem Vertrag entstandenen Vorteile
(Kapital, Ablösungswert oder Rente) der Steuer auf langfristiges Sparen oder der
Steuer der natürlichen Personen. Falls Sie diese Steuer vermeiden möchten, dürfen
Sie Rubrik B, 4 nie ausfüllen.
• Wegen der gesetzlichen Grenzen führen die in diese Rubrik einzutragenden Beträge
nicht immer restlos zu einer Steuerermäßigung. Tragen Sie dennoch in jedem Fall,
außer bei anders lautenden Hinweisen im Leitfaden, die Gesamtsumme der
grundsätzlich in Frage kommenden Beträge ein. Die Verwaltung wendet im Bedarfsfall
die gesetzlichen Begrenzungen an.
Allgemeine Bedingungen
In Rubrik B, 4, a und b bezeichnete Versicherungsprämien werden nur dann für die regionale
Ermäßigung für Bausparen oder für langfristiges Sparen berücksichtigt, wenn der
Versicherungsvertrag für die Wiederherstellung oder Sicherheit einer Anleihe verwendet wird,
die spezifisch für den Erwerb oder Unterhalt einer im Europäischen Wirtschaftsraum
gelegenen Wohnung verwendet wird, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Prämien Ihre
"eigene Wohnung" war, und wenn Ihre Versicherungsgesellschaft Ihnen die nachstehenden
Bescheinigungen ausgestellt hat:
• eine einmalige Grundbescheinigung, aus der hervorgeht, dass der
Lebensversicherungsvertrag sämtliche gesetzlichen Bedingungen erfüllt,
• eine jährliche Zahlungsbescheinigung.
Es ist ratsam, diese Grundbescheinigung derjenigen Erklärung beizufügen, in der Sie die
Versicherungsprämien zum ersten Mal vermerken, und die Zahlungsbescheinigung jedes
Jahr Ihrer Erklärung beizufügen.
▲ Achtung: Wenn Sie in Rubrik B, 4 (a oder b) Prämien individueller Lebensversicherungen
eintragen, müssen Sie ebenfalls die Vertragsnummern und die Bezeichnung des
Versicherungsträgers auf Seite 3 oder 4 Ihrer Erklärung eintragen.
a) die berücksichtigt werden für die regionale Ermäßigung für Bausparen
Hier dürfen Sie zu den voranstehenden allgemeinen Bedingungen nur Prämien für
individuelle Lebensversicherungsverträge eintragen, die ausschließlich zur
Wiederherstellung oder Sicherheit einer Hypothekenanleihe dienen, die (im Prinzip) vor
1.1.2005 aufgenommen wurde, für den Bau, Erwerb oder Umbau Ihrer "eigenen Wohnung".
Falls diese Anleihe ab 1.1.1993 aufgenommen wurde, musste diese Wohnung außerdem
zum Zeitpunkt der Anleiheaufnahme Ihre einzige Wohnung im Eigentum sein.
▲ Achtung!
• In diese Rubrik dürfen Sie grundsätzlich keine Prämien der individuellen
Lebensversicherungen eintragen, die abgeschlossen wurden für die
Wiederherstellung oder Sicherheit von ab 1.1.2005 aufgenommenen
Hypothekenanleihen, es sei denn, es handele sich um:
- Hypothekenanleihen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden zur Refinanzierung
von weiter oben bezeichneten vor 1.1.2005 aufgenommenen
Hypothekenanleihen,
71
Rahmen IX
- Hypothekenanleihen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden, wobei noch eine
alte, für dieselbe Wohnung aufgenommene Hypothekenanleihe (oder
Refinanzierungsanleihe für eine solche Anleihe) bestand, die für das Bausparen
berücksichtigt wurde (siehe ebenfalls den Sonderfall auf Seite 54, 55 und 56).
• Falls Sie in den auf Seite 54, 55 und 56 angeführten Sonderfällen den in Rubrik
B, 1 bezeichneten regionalen "Wohnungsbonus" gewählt haben, dürfen Sie hier
(und auch nicht in einer anderen Rubrik) nicht die Prämien der individuellen
Lebensversicherung eintragen, die für die Wiederherstellung oder Sicherheit der
alten Hypothekenanleihe abgeschlossen wurde.
• Rubrik B, 4, a, 1. (Verträge, die für die Sicherheit oder Wiederherstellung von 2015
aufgenommene Hypothekenanleihen) ist allein für die Wallonische Region und die
Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt. Sie können diese Rubrik ausfüllen, wenn Sie
für Steuerjahr 2016 in einer dieser Regionen steuerpflichtig sind. Dies ist im Prinzip
der Fall, wenn Ihr Steuerwohnsitz am 1.1.2016 in einer dieser Regionen lag.
Sie können die Prämien nur in dem Maße erklären, wie sie sich auf den in nachstehender
Tabelle aufgeführten ersten versicherten Teilbetrag der Anleihe beziehen:
Jahr der
Anleiheaufnahme
Vor 1989
1989
1990
1991
1992 bis 1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
Zu berücksichtigender versicherter ursprünglicher Betrag der Anleihe
(in EUR) je nach Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar des Jahres
nach dem der Anleiheaufnahme
0
1
2
3
mehr als 3
49.578,70
49.578,70
49.578,70
49.578,70
49.578,70
49.578,70
52.057,64
54.536,58
59.494,45
64.452,32
51.115,64
53.668,95
56.222,25
61.353,65
66.460,25
52.875,69
55.528,15
58.180,61
63.460,74
68.740,87
54.536,58
57.263,40
59.990,23
65.443,89
70.872,76
55.057,15
57.808,77
60.560,39
66.063,62
71.566,86
55.652,10
58.453,29
61.229,70
66.782,52
72.360,12
57.570,00
60.440,00
63.320,00
69.080,00
74.830,00
58.990,00
61.930,00
64.880,00
70.780,00
76.680,00
59.960,00
62.950,00
65.950,00
71.950,00
77.940,00
60.910,00
63.960,00
67.000,00
73.090,00
79.180,00
▲ Achtung: Um die Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr
der Anleiheaufnahme zu bestimmen, können Sie Kinder, die zu diesem Zeitpunkt
schwerbehindert waren, doppelt zählen (siehe Erläuterungen zu Rahmen II, B
"Vorbemerkungen", "Schwerbehinderung").
Wenn der versicherte Anleihebetrag den entsprechenden Betrag in der Tabelle nicht
übersteigt, kann der Gesamtbetrag der Prämien hier werden.
Wenn der versicherte Anleihebetrag diesen Betrag übersteigt, dürfen Sie hier nur den Teil
der Prämien eintragen, den man durch Multiplikation der 2015 entrichteten Prämien mit
einem Bruch erhält, dessen Zähler aus dem entsprechenden Betrag aus der Tabelle
hiervor besteht und dessen Nenner aus dem versicherten Anleihebetrag besteht.
Der Restbetrag der Prämien kann in Rubrik B, 4, b erklärt werden.
b) die berücksichtigt werden für die regionale Ermäßigung für langfristiges Sparen
Hier dürfen Sie zu den auf S. 71 angesprochenen allgemeinen Bedingungen 2015
gezahlte Prämien für einen Lebensversicherungsvertrag eintragen, die nicht für den
regionalen "Wohnungsbonus" oder für die regionale Ermäßigung für Bausparen
berücksichtigt werden.
Es handelt sich um Prämien für Lebensversicherungen, die zur Sicherheit oder
Wiederherstellung von nicht hypothekarisch abgesicherten Anleihen dienen, die für die
72
Rahmen IX
"eigene Wohnung" aufgenommen wurden, oder um Lebensversicherungen, die nicht
ausschließlich zur Sicherheit oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe dienen,
die für den regionalen "Wohnungsbonus" oder für die regionale Ermäßigung für
Bausparen berücksichtigt werden, sowie um den Teil der Prämien, der den in den
Erläuterungen zu Rubrik B, 4, a bezeichneten Höchstbetrag übersteigt.
5. Für den Erwerb eines Erbpacht- oder Erbbaurechts gezahlte Gebühren
und ähnliche Gebühren
Vermerken Sie hier die Gebühren und Kosten, die Sie 2015 wirklich gezahlt oder
getragen haben für den Erwerb eines Erbbau- oder Erbpachtrechts oder ähnlicher
Rechte (mit Ausnahme des „Immobilienleasinggeschäfts“), an einer Wohnung, die zum
Zeitpunkt, an dem Sie diese Gebühren und Kosten gezahlt oder getragen haben, Ihre
"eigene Wohnung" war.
Halten Sie den Zahlungsnachweis über die Gebühren zur Verfügung der Verwaltung.
▲ Achtung: Vergessen Sie nicht, auf Seite 3 oder 4 Ihrer Steuererklärung die in Rubrik
B, 5 verlangten Angaben zum Empfänger der Gebühren einzutragen.
C. AUSGABEN, DIE IHRE "EIGENE WOHNUNG" NICHT BETREFFEN
Vorbemerkung
In Rubrik C dürfen Sie nur Ausgaben eintragen, die keine Wohnung betreffen oder eine
Wohnung betreffen, die zu dem Zeitpunkt, als die Zahlungen getätigt wurden, nicht Ihre
"eigene Wohnung" war (siehe Vorbemerkung S. 52 und 53) Wenn diese Ausgaben die in
diesem Bereich vorgesehenen Bedingungen erfüllen, können sie für einen föderalen
Steuervorteil berücksichtigt werden.
1. Zinsen und Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen, die von 2005 bis
2013 aufgenommen wurden und die für den föderalen "Wohnungsbonus"
berücksichtigt werden
Betroffene Zinsen und Kapitaltilgungen
Hier können Sie Zinsen und Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen mit einer
Mindestlaufzeit von 10 Jahren eintragen, die Sie vom 1.1.2005 bis 31.12.2013 bei einer
im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassenen Einrichtung aufgenommen
haben und die spezifisch dazu gedient haben, im EWR, die einzige Wohnung, deren
Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher Sie am
31. Dezember des Jahres der Anleiheaufnahme waren und die Sie an demselben Datum
persönlich bewohnten, zu erwerben oder zu erhalten, die aber zum Zeitpunkt der Zahlung
dieser Ausgaben nicht mehr Ihre "eigene Wohnung" war.
▲ Achtung!
• Zinsen und Kapitalrückzahlungen von Hypothekenanleihen, die ab 1.1.2005 zur
Refinanzierung von vor 1.1.2005 aufgenommenen Anleihen aufgenommen wurden,
können nicht für den föderalen "Wohnungsbonus" berücksichtigt werden. Sie
können sie demzufolge nicht erklären. Sie können sie jedoch in Rubrik C, 3
und/oder C, 4 eintragen, wenn die diesbezüglichen Bedingungen erfüllt sind (siehe
Erläuterungen zu diesen Rubriken).
• Unter Erwerb oder Erhaltung versteht man Ankauf, Bau, vollständige oder teilweise
Renovierung der betreffenden Wohnung oder die Zahlung von Erbschafts- oder
Schenkungssteuer für diese Wohnung. Die Renovierungsarbeiten, die
berücksichtigt werden, sind erwähnt in Rubrik XXXI der Tabelle A der Anlage zum
Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20.7.1970 über die MwSt.-Sätze und über die
Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen.
73
Rahmen IX
• Um zu ermitteln, ob die Wohnung am 31. Dezember des Jahres der Anleiheaufnahme Ihre einzige Wohnung war, müssen Sie nicht Rechnung tragen mit:
- anderen Wohnungen, deren Miteigentümer, bloßer Eigentümer oder
Nießbraucher Sie durch Erbschaft waren,
- einer anderen Wohnung, die am 31. Dezember des Jahres der Anleiheaufnahme
auf dem Immobilienmarkt zum Verkauf stand (in diesem Fall musste diese
andere Wohnung spätestens am 31. Dezember des darauf folgenden Jahres
verkauft gewesen sein).
• Um zu ermitteln, ob Sie Ihre einzige Wohnung am 31. Dezember des Jahres der
Anleiheaufnahme persönlich bewohnten, müssen Sie nicht Rechnung tragen mit:
- dem Umstand, dass Sie die Wohnung aus beruflichen oder sozialen Gründen
nicht persönlich bewohnen konnten,
- dem Umstand, dass Sie die Wohnung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher
Behinderungen oder aufgrund des Fortschreitens der Bau- oder
Renovierungsarbeiten nicht persönlich bewohnen konnten. In diesem Fall müssen
Sie die Wohnung spätestens am 31. Dezember des zweiten Jahres nach
demjenigen der Anleiheaufnahme persönlich bewohnen. Anderenfalls verlieren Sie
Ihr Anrecht auf den föderalen "Wohnungsbonus" für die einzige Wohnung ab
diesem zweiten Jahr. Sie haben jedoch erneut Anrecht auf diesen
"Wohnungsbonus" ab dem Jahr, in dem diese Hindernisse beseitigt oder die Bauoder Renovierungsarbeiten beendet sind, unter der Bedingung, dass Sie die
Wohnung spätestens am 31. Dezember des betreffenden Jahres selbst bewohnen.
• Für gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich Zusammenwohnende gelten
diese Bedingungen getrennt für jeden Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnenden Partner.
Damit beide Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner für den
föderalen"Wohnungsbonus" berücksichtigt werden können, musste die Wohnung
also für jeden von ihnen die einzige Wohnung sein, deren Eigentümer, Besitzer,
Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher er oder sie war.
Gehörte die Wohnung nur einem der beiden Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnenden Partner, kann der andere Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnende Partner den föderalen "Wohnungsbonus" nicht
beanspruchen, es sei denn, die Einkünfte aus diesem Sondergut wären auf Basis
des Zivilrechts gemeinschaftlich geworden. Dies ist der Fall für Eheleute, die unter
dem gesetzlichen Güterstand verheiratet sind.
Es wird empfohlen, Ihrer Erklärung folgende vom Darlehensgeber ausgestellte
Bescheinigungen beizufügen:
- die Grundbescheinigung der Anleihe, außer wenn Sie diese der Verwaltung bereits zu
einem früheren Zeitpunkt übermittelt haben,
- die Zahlungsbescheinigung über 2015 gezahlte Zinsen und Kapitaltilgungen.
Sonderfall
Wenn Sie in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2013 eine Hypothekenanleihe
aufgenommen haben für den Erwerb oder Unterhalt einer Wohnung und diese Anleihe
dabei die Voraussetzungen für den Abzug für die einzige Wohnung erfüllte und Sie aber
für dieselbe Wohnung noch eine alte Anleihe hatten, die für den gewöhnlichen oder den
zusätzlichen Zinsabzug und/oder für die Ermäßigung für Bausparen berücksichtigt wurde,
und Sie in Ihrer Erklärung zu dem Jahr, in dem die neue Anleihe aufgenommen wurde,
den Abzug für die einzige Wohnung gewählt haben, dann dürfen Sie in Rubrik C, 1 (wenn
die Wohnung zu dem Zeitpunkt, an dem die Zahlungen getätigt wurden, nicht Ihre
"eigene Wohnung" war) nur Zinsen und Kapitaltilgungen dieser neuen Anleihe eintragen.
74
Rahmen IX
Sie können Zinsen und Kapitaltilgungen der alten Anleihe also nicht mehr eintragen.
Unter "alte Anleihe" versteht man hier eine vor 2005 aufgenommene Anleihe ( oder eine
Refinanzierungsanleihe für eine solche Anleihe) oder eine ab 2005 aufgenommene
Anleihe, wobei noch eine vor 2005 aufgenommene Anleihe, die für den gewöhnlichen
oder den zusätzlichen Zinsabzug und/oder das Bausparen in Frage kam, bestand.
Wenn Sie jedoch im Jahr der Anleiheaufnahme den gewöhnlichen oder den zusätzlichen
Zinsabzug und/oder die Ermäßigung für Bausparen gewählt haben, können Sie die
Zinsen und/oder Kapitaltilgungen der alten und der neuen Anleihe in Rubrik C, 3.
und/oder C, 4, a eintragen, falls die Wohnung zum Zeitpunkt, an dem die Zahlungen
getätigt wurden, nicht Ihre "eigene Wohnung" war, sofern die diesbezüglichen
Bedingungen erfüllt sind (siehe Erläuterungen zu diesen Rubriken). Sie dürfen dann
nichts in Rubrik C, 1 eintragen.
▲ Achtung!
• Die getroffene Wahl gilt nicht nur für die Zinsen und Kapitaltilgungen der
betreffenden Anleihe, sondern ebenfalls für die Prämien der ausschließlich zur
Wiederherstellung oder Sicherheit dieser Anleihen abgeschlossenen individuellen
Lebensversicherungen (siehe ebenfalls die Erläuterungen unter Rubrik C, 2 unter
dem Titel „Sonderfall“).
• Die getroffene Wahl ist endgültig und unwiderruflich. Sie gilt ebenfalls für die
nachfolgenden Steuerjahre.
• Gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich Zusammenwohnende müssen
dieselbe Wahl treffen.
In die Erklärung einzutragender Betrag
Der in dieser Rubrik erwähnte Betrag der Zinsen und Kapitalrückzahlungen wird nicht
immer ganz für den föderalen "Wohnungsbonus" berücksichtigt. Sie dürfen nur den
Betrag in Ihre Erklärung eintragen, der für diesen "Wohnungsbonus" tatsächlich
berücksichtigt wird. Sie können diesen Betrag folgendermaßen bestimmen:
1. Schritt:
Wenn Sie die Anleihe allein aufgenommen wurde, nehmen Sie den
Gesamtbetrag der Zinsen und Kapitaltilgungen, die Sie 2015 gezahlt haben.
Sollten Sie die Anleihe jedoch zusammen mit einer oder mehreren anderen
Personen aufgenommen haben, dann nehmen Sie den Teil der Zinsen und
der Kapitaltilgungen, den Sie durch Multiplikation des Gesamtbetrages der
2015 gezahlten Zinsen und Kapitaltilgungen mit einem Bruch erhalten,
dessen Zähler Ihrem Anteil an der Wohnung entspricht (d.h. Ihr Anteil am
(Voll-)Eigentum, Besitz, Erbpachtrecht, Erbbaurecht oder Nießbrauch) und
dessen Nenner aus Ihrem Anteil und den Anteilen der anderen Personen
an der betreffenden Wohnung, die die Anleihe zusammen mit Ihnen
aufgenommen haben, besteht.
▲ Achtung!
• Gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich
Zusammenwohnende, die zusammen eine Anleihe aufgenommen
haben und die beide Anrecht auf den föderalen "Wohnungsbonus"
haben, berücksichtigen den Gesamtbetrag der Zinsen und
Kapitaltilgungen, die sie gezahlt haben.
• Wenn gemeinsam veranlagte Eheleute oder gesetzlich
Zusammenwohnende eine Anleihe aufgenommen haben und nur einer
der beiden Anrecht auf den föderalen "Wohnungsbonus" hat, muss
dieser Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner den
Teil der Zinsen und Kapitaltilgungen berücksichtigen, den er durch
Multiplikation des Gesamtbetrags der 2015 gezahlten Zinsen und
75
Rahmen IX
2. Schritt:
3. Schritt:
4. Schritt:
5. Schritt:
76
Kapitaltilgungen mit einem Bruch erhält, dessen Zähler seinem Anteil
an der Wohnung entspricht und dessen Nenner aus den Anteilen der
beiden Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden an der
betreffenden Wohnung besteht. Der andere Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnende Partner kann den Restbetrag der gezahlten
Zinsen und Kapitaltilgungen in Rubrik A; C, 3, b und/oder C, 4, b
erklären, wenn die diesbezüglich vorgesehenen Bedingungen (siehe
Erläuterungen dieser Rubriken) erfüllt sind.
Fügen Sie zu dem in Schritt 2 erhaltenen Ergebnis den Gesamtbetrag der
in Rubrik C, 2 erwähnten und 2015 gezahlten Versicherungsprämien hinzu.
Bei diesem Schritt unterscheidet man 2 Fälle:
1. Fall:
Die Anleihe wurde 2006 bis 2013 aufgenommen für die
Wohnung, die am 31.12.2015 noch immer Ihre einzige
Wohnung war.
2. Fall:
Die Anleihe wurde aufgenommen:
- 2006 bis 2013 für eine Wohnung, die am 31.12.2015 nicht
mehr Ihre einzige Wohnung war, oder
- 2005.
▲ Achtung: Um zu bestimmen, ob diese Wohnung am 31.12.2015 Ihre
einzige Wohnung war, müssen Sie nicht Rechnung tragen mit:
- anderen Wohnungen, deren Miteigentümer, bloßer Eigentümer oder
Nießbraucher Sie durch Erbschaft waren,
- anderen Wohnungen, deren bloßer Eigentümer Sie waren, aber das
bloße Eigentum auf anderem Weg als durch Erbschaft erlangt haben.
1. Fall:
Die Anleihe wurde 2006 bis 2013 aufgenommen für die Wohnung,
die am 31.12.2015 noch immer Ihre einzige Wohnung war.
Begrenzen Sie das bei Schritt 2 erhaltene Ergebnis (pro
Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnendem) auf
3.010 EUR (3.090 EUR wenn Sie am 1. Januar des Jahres nach
Aufnahme der Anleihe mindestens 3 Kinder zu Lasten hatten).
▲ Achtung: Um die Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar
des Jahres nach dem Jahr der Anleiheaufnahme zu
bestimmen, können Sie Kinder, die zu diesem Zeitpunkt
schwerbehindert waren, doppelt zählen (siehe
Erläuterungen zu Rahmen II, B "Vorbemerkungen",
"Schwerbehinderung").
2. Fall:
Die Anleihe wurde 2006 bis 2013 für eine Wohnung
aufgenommen, die am 31.12.2015 nicht mehr Ihre einzige
Wohnung war, oder die Anleihe wurde 2005 aufgenommen.
Begrenzen Sie das bei Schritt 2 erhaltene Ergebnis (pro Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnendem) auf 2.260 EUR.
Gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich Zusammenwohnende, die
alle beide Anrecht auf den föderalen "Wohnungsbonus" haben, dürfen das
in Schritt 3 erhaltene (gemeinsame) Ergebnis frei unter sich aufteilen, wobei
allerdings der Höchstbetrag von 3.010 EUR, 3.090 EUR oder 2.260 EUR
pro Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden nicht überschritten
werden darf.
Teilen Sie das im vorangehenden Schritt erhaltene Ergebnis frei auf
zwischen Rubrik C, 1 (Zinsen und Kapitaltilgungen) und C, 2
Rahmen IX
(Versicherungsprämien), wobei Sie allerdings in C, 1 nie einen höheren
Betrag eintragen dürfen als den Gesamtbetrag der wirklich gezahlten
Zinsen und Kapitaltilgungen und in C, 2 nie einen höheren Betrag als die
wirklich gezahlten Versicherungsprämien.
▲ Achtung: Für gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich
Zusammenwohnende darf der Gesamtbetrag, der für beide in Rubrik C, 1
eingetragen wird, nie höher sein als der von beiden wirklich gezahlte
Gesamtbetrag an Zinsen und Kapitaltilgungen, und der Gesamtbetrag,
der für beide in Rubrik C, 2. eingetragen wird, darf nie höher sein als der
von beiden wirklich gezahlte Gesamtbetrag an Versicherungsprämien.
Haben sie unter C, 1. Oder C, 2. Zinsen, Kapitaltilgungen oder Prämien
eingetragen, die ab 2006 aufgenommene Anleihen betreffen?
Antworten Sie, wenn das Feld „Ja“ neben dieser Frage angekreuzt haben, auf folgende
Fragen:
- War die Wohnung, für die Sie die Anleihe aufgenommen haben, am
31.12.2015 immer noch Ihre einzige Wohnung?
Um zu bestimmen, ob diese Wohnung am 31.12.2015 immer noch Ihre einzige
Wohnung war, sehen Sie in den Erläuterungen zu Schritt 3 weiter oben nach.
- Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der
Anleiheaufnahme
▲ Achtung: Um die Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar des Jahres nach
dem Jahr der Anleiheaufnahme zu bestimmen, können Sie Kinder, die zu
diesem Zeitpunkt schwerbehindert waren, doppelt zählen (siehe
Erläuterungen zu Rahmen II, B "Vorbemerkungen", "Schwerbehinderung").
2. Prämien der individuellen Lebensversicherungen, die ab 2005
abgeschlossen wurden und die für den föderalen "Wohnungsbonus"
berücksichtigt werden
Hier können Sie die Prämien der individuellen Lebensversicherungsverträge eintragen,
die Sie ab 1.1.2005 ausschließlich für die Wiederherstellung oder die Sicherheit einer in
Rubrik C, 1 (siehe Erläuterungen zu dieser Rubrik) erwähnten Hypothekenanleihe bei
einer Einrichtung aufgenommen haben, die im Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassen ist.
Zudem müssen diese Verträge folgende Bedingungen erfüllen:
• Sie müssen sie selbst vor dem 65. Lebensjahr abgeschlossen haben.
• Sie müssen der einzige Versicherte sein.
• Falls die Verträge Leistungen im Erlebensfall vorsehen, müssen sie eine Mindestdauer
von 10 Jahren haben.
• Die Leistungen müssen vereinbart sein:
- zu Lebzeiten zu Ihren Gunsten ab dem Alter von 65 Jahren,
- im Todesfall zu Gunsten der Personen, die infolge Ihres Todes das Volleigentum oder den
Nießbrauch der Wohnung, für die die Versicherung abgeschlossen worden ist, erwerben.
▲ Achtung: Sobald Sie aufgrund der gezahlten Prämien einmal in den Genuss des
regionalen "Wohnungsbonus" gekommen sind, werden die aus dem Vertrag
entstandenen Leistungen besteuert. Wenn Sie diese Steuer vermeiden möchten,
dürfen Sie Rubrik C, 2 nie ausfüllen.
Es wird empfohlen, Ihrer Erklärung folgende Bescheinigungen bezüglich der
Versicherung, die Ihnen von der Versicherungsgesellschaft ausgestellt wurde,
beizufügen:
77
Rahmen IX
- in dem Jahr, in dem Sie die Prämien zum 1. Mal in Ihre Erklärung eintragen: die
Grundbescheinigung,
- jährlich: die Zahlungsbescheinigung.
▲ Achtung: Wenn Sie in Rubrik C, 2 Prämien individueller Lebensversicherungen
eintragen, müssen Sie auch die Vertragsnummern und die Bezeichnung des
Versicherungsträgers auf Seite 3 oder 4 Ihrer Erklärung eintragen.
Sonderfall
Lesen Sie den „Sonderfall“, der in den Erläuterungen zu Rubrik C, 1 angeführt ist. Falls
eine individuelle Lebensversicherung ausschließlich für Wiederherstellung oder als
Sicherheit einer neuen Anleihe abgeschlossen wurde (abgeschlossen zwischen 1.1.2005
und 31.12.2013), müssen Sie ebenfalls die nachstehenden Regeln beachten.
Falls Sie für diese neue Anleihe den Abzug für die einzige Wohnung gewählt haben, können
Sie die Prämien der ausschließlich für die Wiederherstellung oder als Sicherheit dieser neuen
Anleihe abgeschlossenen individuellen Lebensversicherung in Rubrik C, 2 eintragen (falls die
Wohnung zu dem Zeitpunkt, als die Zahlungen getätigt wurden, Ihre "eigene Wohnung" war).
In diesem Fall dürfen Sie die Prämien einer individuellen Lebensversicherung, die für die
Wiederherstellung oder als Sicherheit der alten Anleihe abgeschlossen wurde, nicht mehr
eintragen.
Falls Sie dagegen den gewöhnlichen oder den zusätzlichen Zinsabzug und/oder die
Ermäßigung für Bausparen gewählt haben, können die Prämien der beiden
Versicherungen in Rubrik C, 5 eintragen (falls die Wohnung zu dem Zeitpunkt, als die
Zahlungen getätigt wurden, nicht Ihre "eigene Wohnung" war und sofern die
diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind - siehe Erläuterungen zu dieser Rubrik). In
diesem Fall dürfen Sie nichts in Rubrik C, 2 eintragen.
In die Erklärung einzutragender Betrag
Der Betrag der oben erwähnte Prämie wird nicht immer ganz für den föderalen
"Wohnungsbonus" berücksichtigt. Sie dürfen nur den Betrag in Ihre Erklärung eintragen,
der für diesen "Wohnungsbonus" tatsächlich berücksichtigt wird.
Unter Rubrik C, 1 ist unter dem Titel „In die Erklärung einzutragender Betrag“ ausführlich
erklärt, wie dieser Betrag berechnet wird.
Haben sie unter C, 1. oder C, 2. Zinsen, Kapitaltilgungen oder Prämien
eingetragen, die ab 2006 aufgenommene Anleihen betreffen?
Wenn Sie Prämien für individuelle Lebensversicherungen in Rubrik C, 2 eingetragen
haben, dann müssen Sie das Feld „Ja“ neben dieser Frage ankreuzen und auf die
zusätzlichen Fragen antworten (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu Rubrik C, 1 unter
demselben Titel), und dies selbst wenn Sie keine Zinsen oder Kapitaltilgungen in Rubrik
C, 1 eingetragen haben.
3. Andere als unter 1 bezeichnete Zinsen, die für einen föderalen
Steuervorteil in Frage kommen
Vorbemerkung
In Rubrik C, 3 können Sie Zinsen eintragen, die zum Zeitpunkt der Zahlung nicht Ihre "eigene
Wohnung" betreffen (siehe „Vorbemerkung“ S. 52 und 53), aber in Frage kommen für:
• die anderen föderalen Steuerermäßigungen für Zinsen auf Hypothekenanleihen als der
in Rubrik C, 1 (Rubrik C, 3, a) bezeichnete föderale "Wohnungsbonus",
• den gewöhnlichen Zinsabzug (Rubrik C, 3, b).
a) auf Hypothekenanleihen, die nach 30.4.1986 und (im Prinzip) vor 2005
aufgenommen wurden (mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren), um
- Ihre einzige Wohnung im Europäischen Wirtschaftsraum zu bauen oder
im Neuzustand (mit MwSt.) zu kaufen
78
Rahmen IX
- Ihre einzige Wohnung im Europäischen Wirtschaftsraum, die bei Anleiheaufnahme seit mindestens 15 oder 20 Jahren bewohnt war, zu renovieren
▲ Achtung!
• In diese Rubrik dürfen Sie grundsätzlich keine Zinsen eintragen, die sich auf
Hypothekenanleihen beziehen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden, es sei
denn, es handele sich um Zinsen auf:
- Hypothekenanleihen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden zur
Refinanzierung von hiervor bezeichneten vor 1.1.2005 aufgenommenen
Hypothekenanleihen,
- Hypothekenanleihen, die vom 1.1.2005 bis 31.12.2013 aufgenommen
wurden, wobei noch eine andere, für dieselbe Wohnung vor 1.1.2005
aufgenommene Hypothekenanleihe (oder Refinanzierungsanleihe für eine
solche Anleihe) bestand, die für den zusätzlichen Zinsabzug in Frage kam
(siehe ebenfalls den „Sonderfall“ auf Seite 74).
• Falls Sie in dem auf Seite 74 angeführten Sonderfall den in Rubrik C, 1
bezeichneten föderalen "Wohnungsbonus" gewählt haben, dürfen Sie hier (und
auch nicht in einer anderen Rubrik) keine Zinsen der alten Hypothekenanleihe
eintragen.
• Die Bedingung bezüglich der einzigen Wohnung gilt getrennt pro Ehepartner
oder gesetzlich zusammenwohnendem Partner.
Sollten Sie die Anleihe allein aufgenommen haben, können Sie den Gesamtbetrag
der von Ihnen tatsächlich 2015 gezahlten Zinsen eintragen.
Wenn Sie dagegen die Anleihe zusammen mit einer oder mehreren anderen
Personen aufgenommen haben, tragen Sie nur den Teil der Zinsen ein, den Sie
durch Multiplikation des Gesamtbetrages der 2015 tatsächlich gezahlten Zinsen mit
einem Bruch erhalten, dessen Zähler Ihrem Anteil an der Wohnung entspricht (d.h.
Ihr Anteil am (Voll-)Eigentum, Besitz, Erbpachtrecht, Erbbaurecht oder Nießbrauch)
und dessen Nenner aus Ihrem Anteil und den Anteilen der anderen Personen an
dieser Wohnung, die die Anleihe zusammen mit Ihnen aufgenommen haben, besteht.
▲ Achtung: Gemeinsam veranlagte Ehepartner oder gesetzlich
Zusammenwohnende, von denen einer oder beide eine solche Anleihe für ihre
einzige gemeinsame Wohnung aufgenommen haben (d.h., dass jeder von ihnen
einen Teil an der Wohnung hat, die für jeden seine einzige Wohnung ist), können
die Zinsen frei unter sich aufteilen.
Wenn Sie Zinsen in Rubrik C, 3, b eingetragen haben, tragen Sie ebenfalls in die
Spalte des Darlehensnehmers die anderen Angaben ein, die in dieser Rubrik gefragt
werden. Wenn die Anleihe von gemeinsam veranlagten Ehepartnern oder gesetzlich
Zusammenwohnenden aufgenommen wurde, dann müssen Sie diese Angaben in
beide Spalten eintragen.
▲ Achtung!
• Tragen Sie neben „Anleihebetrag“ stets den Gesamtbetrag der Anleihe ein, die
Sie allein oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen
aufgenommen haben.
• Um die Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der
Anleiheaufnahme zu bestimmen, können Sie Kinder, die zu diesem Zeitpunkt
schwerbehindert waren, doppelt zählen (siehe Erläuterungen zu Rahmen II, B
"Vorbemerkungen", "Schwerbehinderung").
• Sie dürfen nur die Kinder berücksichtigen, die zu obigem Zeitpunkt wirklich zu
Ihren Lasten waren.
79
Rahmen IX
Gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich Zusammenwohnende, die
(getrennt oder gemeinsam) für ihre einzige gemeinsame Wohnung eine Anleihe
aufgenommen haben, können beide die Kinder zu Lasten berücksichtigen, die
zu diesem Zeitpunkt zu Lasten von einem der beiden Ehepartner oder
gesetzlich Zusammenwohnenden waren.
• Unter „Anteil an der Wohnung“ muss man den Anteil am (Voll-)Eigentum,
Besitz, Erbpacht-, Erbbau- oder Nießbrauchrecht Ihrer einzigen Wohnung
verstehen.
Tragen Sie unter Kode 1148-16 (und/oder 2148-83) sowie unter Kode 1149-15
(und/oder 2149-82) den Prozentsatz bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma
ein (z.B. 100,00; 66,67; 33,33; 0,00 usw.).
• Auf die Frage „Handelt es sich um eine Wohnung von zwei gemeinsam
veranlagten Ehepartnern oder gesetzlich Zusammenwohnenden, die für jeden
seine einzige Wohnung ist?“, können Sie nur mit „Ja“ antworten, wenn :
- Sie und Ihr Ehepartner gemeinsam veranlagt werden und Sie in Rubrik
C, 3, a Zinsen eingetragen haben von Anleihen, die Sie und Ihre Ehepartner
oder gesetzlich Zusammenwohnender Partner allein oder gemeinsam
aufgenommen haben,
- für eine Wohnung, an der jeder von Ihnen einen Anteil am (Voll)Eigentum,
Besitz, Erbpacht-, Erbbau- oder Nießbrauchrecht hat,
- und die für jeden von Ihnen seine einzige Wohnung ist.
Halten Sie den Nachweis über die Zahlung der Zinsen zur Verfügung der Verwaltung.
Für die in Rubrik C, 3, a, zweiter Spiegelstrich erwähnten Renovierungsarbeiten
halten Sie ferner eine beglaubigte Abschrift der Rechnungen über die durchgeführten
Renovierungsarbeiten zur Verfügung der Verwaltung. Diese Arbeiten müssen von
einem registrierten Unternehmer ausgeführt worden sein, und sich auf
Dienstleistungen beziehen, die in Rubrik XXXI der Tabelle A der Anlage zum
Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20.7.1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze
und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen erwähnt sind.
Die Bedingung, dass der Unternehmer registriert sein muss, gilt nur für Verträge, die
vor 1.9.2012 abgeschlossen wurden.
Was die zwischen 1.5.1986 und 31.10.1995 aufgenommenen Anleihen betrifft,
müssen die Renovierungsarbeiten eine seit mindestens 20 Jahren benutzte
Wohnung betreffen und der Gesamtpreis dieser Arbeiten (MwSt. inbegriffen) muss
mindestens den in nachfolgender Tabelle stehenden entsprechenden Betrag
erreichen:
Jahr der
Anleiheaufnahme
1986 bis 1989
1990
1991
1992 bis 1995
Mindestbetrag der Arbeiten
19.831,48 EUR
20.451,22 EUR
21.145,32 EUR
21.814,63 EUR
Was die ab 1.11.1995 aufgenommenen Anleihen betrifft, müssen die
Renovierungsarbeiten eine seit mindestens 15 Jahren benutzte Wohnung betreffen
und der Gesamtpreis dieser Arbeiten (inkl. MwSt.) muss mindestens den in
nachfolgender Tabelle stehenden entsprechenden Betrag erreichen:
80
Rahmen IX
Jahr der Anleiheaufnahme
1995 bis 1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009 und 2010
2011
2012
2013
Mindestbetrag der Arbeiten
21.814,63 EUR
22.012,94 EUR
22.260,84 EUR
22.800,00 EUR
23.360,00 EUR
23.740,00 EUR
24.120,00 EUR
24.630,00 EUR
25.310,00 EUR
25.760,00 EUR
26.230,00 EUR
27.410,00 EUR
28.000,00 EUR
28.980,00 EUR
29.810,00 EUR
▲ Achtung: Der Mindestbetrag der Arbeiten wird pro Wohnung bewertet.
b) auf andere als unter a bezeichnete Schulden, die für den Erwerb oder den
Erhalt von unbeweglichen Gütern aufgenommen wurden, die nicht
steuerfreie Immobilieneinkünfte erzeugt haben
Hier können Sie die anderen als in Rubrik C, 1 und C, 3, a. bezeichneten Zinsen auf
Schulden eintragen, die Sie spezifisch für den Erwerb oder Unterhalt von Immobilien
aufgenommen haben, die 2015 Immobilieneinkünfte erzeugt haben, die nicht
steuerfrei sind.
Halten Sie den Nachweis über die Zahlung der Zinsen zur Verfügung der Verwaltung.
▲ Achtung!
• Die Zinsen werden nur berücksichtigt, wenn die Schuld, worauf die Zinsen
gezahlt wurden, tatsächlich für den Erwerb oder den Unterhalt der
bezeichneten unbeweglichen Güter bestimmt war und tatsächlich gedient hat.
• In Rubrik C, 3, b dürfen Sie keine Zinsen auf Schulden bezüglich Immobilien
eintragen:
- deren Immobilieneinkünfte steuerfrei sind (siehe 2. Vorbemerkung S. 13
und 14),
- die Sie für Ihren Beruf nutzen (siehe ebenfalls Erläuterungen zu
Rahmen III, A, 1).
• Falls eine Immobilie nur während eines Teils von 2015 nicht steuerfreie
Immobilieneinkünfte erzeugt hat, dürfen Sie nur die während dieses Teils des
Jahres gezahlten Zinsen eintragen.
Sollten Sie die Schuld allein aufgenommen haben, können Sie den Gesamtbetrag
der von Ihnen tatsächlich 2015 gezahlten Zinsen eintragen.
Wenn Sie dagegen die Schuld zusammen mit einer oder mehreren anderen
Personen aufgenommen haben, tragen Sie nur den Teil der Zinsen ein, den Sie
durch Multiplikation des Gesamtbetrages der 2015 tatsächlich gezahlten Zinsen mit
einem Bruch erhalten, dessen Zähler Ihrem Anteil an der Immobilie entspricht (d.h.
der Anteil am (Voll-)Eigentum, Besitz, Erbpachtrecht, Erbbaurecht oder Nießbrauch)
und dessen Nenner aus Ihrem Anteil und den Anteilen der anderen Personen an
diesem Gut, die die Schuld zusammen mit Ihnen aufgenommen haben, besteht.
▲ Achtung: Zinsen einer Schuld, die von beiden oder einem der beiden gemeinsam
veranlagten Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner
81
Rahmen IX
aufgenommen wurde, können frei zwischen ihnen aufgeteilt werden unter der
Bedingung, dass jeder Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner
auf Basis des Vermögensrechts Anrecht auf einen Teil der Einkünfte aus der
Immobilie hat, für die die Schuld aufgenommen wurde (siehe ebenfalls den
Grundsatz in der ersten Vorbemerkung auf Seite 13).
4. Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen, die aufgenommen wurden für den
Erwerb oder (Um)Bau einer anderen Wohnung als Ihrer "eigenen Wohnung"
Vorbemerkungen
• In Rubrik C, 4 können Sie andere als in Rubrik C, 1 bezeichnete Kapitaltilgungen von
Hypothekenanleihen eintragen, die für die föderale Ermäßigung für Bausparen (Rubrik C, 4, a)
oder für die föderale Ermäßigung für langfristiges Sparen (Rubrik C, 4, b) in Frage kommen.
• Wegen der gesetzlichen Grenzen führen die in diese Rubrik einzutragenden Beträge nicht
immer restlos zu einer Steuerermäßigung. Tragen Sie dennoch in jedem Fall, außer bei
anders lautenden Hinweisen im Leitfaden, die Gesamtsumme der grundsätzlich in Frage
kommenden Beträge ein. Die Verwaltung wendet im Bedarfsfall die gesetzlichen
Begrenzungen an.
Allgemeine Bedingungen
Kapitaltilgungen von in Rubrik C, 4, a und b bezeichneten Hypothekenanleihen werden nur
für die föderale Ermäßigung für Bausparen oder für langfristiges Sparen berücksichtigt, wenn
die Anleihe spezifisch aufgenommen wurde, um eine Wohnung zu bauen, zu erwerben oder
umzubauen, die zu dem Zeitpunkt, an dem die Zahlungen getätigt wurden, nicht Ihre "eigene
Wohnung" war, und wenn der Darlehensgeber Ihnen nachstehende Bescheinigungen
ausgestellt hat:
• eine einmalige Grundbescheinigung aus der unter anderem hervorgeht, dass die Anleihe
aufgenommen wurde:
- für eine Mindestdauer von 10 Jahren,
- bei einer Einrichtung, deren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegt,
- um eine Wohnung die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR liegt, zu bauen, zu
erwerben oder umzuändern (wenn die Anleihe vor 1993 aufgenommen wurde, muss die
Wohnung in Belgien liegen),
• eine jährliche Zahlungsbescheinigung.
Es ist ratsam, diese Grundbescheinigung derjenigen Erklärung beizufügen, in der Sie die
Kapitaltilgungen zum ersten Mal vermerken, und die Zahlungsbescheinigung Ihrer Erklärung
jedes Jahr beizufügen.
a) die berücksichtigt werden für die föderale Ermäßigung für Bausparen (ab
1993 und (im Prinzip) vor 2005 aufgenommene Anleihen)
Hier dürfen Sie nur zu den weiter oben angesprochenen allgemeinen Bedingungen
Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen eintragen, die ab 1.1.1993 und (im Prinzip) vor
1.1.2005 aufgenommen wurden, um eine Wohnung zu bauen, erwerben oder
umzuändern, die bei Abschluss der Anleihe Ihre einzige Wohnung im Besitz war.
▲ Achtung!
• In diese Rubrik dürfen Sie grundsätzlich keine Kapitaltilgungen von
Hypothekenanleihen eintragen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden, es sei
denn, es handele sich um Tilgungen von:
- Hypothekenanleihen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden zur Refinanzierung
von hiervor bezeichneten vor 1.1.2005 aufgenommenen Hypothekenanleihen,
- Hypothekenanleihen, die vom 1.1.2005 bis 31.12.2013 aufgenommen wurden,
wobei noch eine andere, für dieselbe Wohnung vor dem 1.1.2005
82
Rahmen IX
aufgenommene Hypothekenanleihe (oder Refinanzierungsanleihe für eine solche
Anleihe) bestand, die für die Ermäßigung für Bausparen in Frage kam (siehe
ebenfalls den „Sonderfall“ S. 74).
• Falls Sie in dem auf Seite 74 angeführten „Sonderfall“ den in Rubrik C, 1
bezeichneten föderalen "Wohnungsbonus" gewählt haben, dürfen Sie hier (und
auch nicht in einer anderen Rubrik) keine Kapitaltilgungen der alten
Hypothekenanleihe eintragen.
• Die Bedingung bezüglich der einzigen Wohnung im Eigentum gilt getrennt pro
Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner.
Wenn die Kapitaltilgungen für die föderale Ermäßigung für Bausparen für beide
Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner berücksichtigt werden (siehe
vorstehende Bedingungen) und die Hypothekenanleihe beiden, die (zumindest teilweise)
Eigentümer der Wohnung sind, für die die Anleihe aufgenommen wurde, unteilbar und
solidarisch gewährt wurde, können sie den grundsätzlich für die Ermäßigung in Frage
kommende Betrag der Kapitaltilgungen (ein Betrag, der gemäß der nachstehend
erläuterten Regeln berechnet wird) frei unter sich aufteilen.
Sie können die Tilgungen nur in dem Maße erklären, wie sie sich auf den in
nachstehender Tabelle aufgeführten ersten Teilbetrag der Anleihe beziehen:
Jahr der
Anleiheaufnahme
Zu berücksichtigender ursprünglicher Betrag der Anleihe (in EUR) je
nach Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar des Jahres nach dem
der Anleiheaufnahme
0
1
2
3
mehr als 3
1993 bis 1998 54.536,58
57.263,40
59.990,23
65.443,89
70.872,76
1999
55.057,15
57.808,77
60.560,39
66.063,62
71.566,86
2000
55.652,10
58.453,29
61.229,70
66.782,52
72.360,12
2001
57.570,00
60.440,00
63.320,00
69.080,00
74.830,00
2002
58.990,00
61.930,00
64.880,00
70.780,00
76.680,00
2003
59.960,00
62.950,00
65.950,00
71.950,00
77.940,00
2004
60.910,00
63.960,00
67.000,00
73.090,00
79.180,00
▲ Achtung: Um die Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr
der Anleiheaufnahme zu bestimmen, können Sie Kinder, die zu diesem Zeitpunkt
schwerbehindert waren, doppelt zählen (siehe Erläuterungen zu Rahmen II, B
"Vorbemerkungen", "Schwerbehinderung").
Wenn die Anleihe den entsprechenden Betrag der Tabelle nicht übersteigt, können Sie
den Gesamtbetrag der Tilgungen in Rubrik a erklären.
Wenn die Anleihe diesen Betrag übersteigt, können Sie hier den Teil der Tilgungen
eintragen, den Sie durch Multiplikation der 2015 gezahlten Kapitaltilgungen mit einem
Bruch erhalten, dessen Zähler dem entsprechenden Betrag aus der Tabelle entspricht
und dessen Nenner dem Anleihebetrag entspricht. Der Restbetrag der Tilgungen
berechtigt nicht zu einer Steuerermäßigung und kann demzufolge in keine andere Rubrik
eingetragen werden.
b) die berücksichtigt werden für die föderale Ermäßigung für langfristiges
Sparen
Hier dürfen Sie zu den auf S. 12 angesprochenen allgemeinen Bedingungen 2015 gezahlte
Kapitaltilgungen von Anleihen eintragen, die nicht für den föderalen "Wohnungsbonus" oder
für die föderale Ermäßigung für Bausparen berücksichtigt werden.
Wenn die Kapitaltilgungen für die föderale Ermäßigung für langfristiges Sparen für beide
Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner berücksichtigt werden und die
83
Rahmen IX
Hypothekenanleihe beiden, die (zumindest teilweise) Eigentümer der Wohnung sind, für
die die Anleihe aufgenommen wurde, unteilbar und solidarisch gewährt wurde, können
sie den grundsätzlich für die Ermäßigung in Frage kommende Betrag der Kapitaltilgungen
(ein Betrag, der gemäß der nachstehend erläuterten Regeln berechnet wird) frei unter
sich aufteilen.
1. ab 1989 aufgenommene Anleihen
Sie können die Tilgungen nur in dem Maße erklären, wie sie sich auf den in
nachstehender Tabelle aufgeführten ersten Teilbetrag der Anleihe beziehen:
Jahr der Anleiheaufnahme
1989
1990
1991
1992 bis 1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009 und 2010
2011
2012
2013 bis 2015
Zu berücksichtigender,
ursprünglicher Betrag der Anleihe
49.578,70 EUR
51.115,64 EUR
52.875,69 EUR
54.536,58 EUR
55.057,15 EUR
55.652,10 EUR
57.570,00 EUR
58.990,00 EUR
59.960,00 EUR
60.910,00 EUR
62.190,00 EUR
63.920,00 EUR
65.060,00 EUR
66.240,00 EUR
69.220,00 EUR
70.700,00 EUR
73.190,00 EUR
75.270,00 EUR
Wenn die Anleihe den entsprechenden Betrag der Tabelle nicht übersteigt, können
Sie den Gesamtbetrag der Tilgungen in Rubrik b, 1. erklären.
Wenn die Anleihe diesen Betrag übersteigt, können Sie hier den Teil der Tilgungen
eintragen, den Sie durch Multiplikation der 2015 gezahlten Kapitaltilgungen mit einem
Bruch erhalten, dessen Zähler dem entsprechenden Betrag aus der Tabelle
entspricht und dessen Nenner dem Anleihebetrag entspricht. Der Restbetrag der
Tilgungen berechtigt nicht zu einer Steuerermäßigung und kann demzufolge in keine
andere Rubrik eingetragen werden.
2. a. vor 1989 aufgenommene Anleihen für eine Sozialwohnung
Tragen Sie den Gesamtbetrag der 2015 gezahlten Kapitaltilgungen ein.
2. b. vor 1989 aufgenommene Anleihen für eine mittelgroße Wohnung
1) Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen, die ab 1.5.1986 für den Bau
oder den Erwerb im Neuzustand einer mittelgroßen Wohnung (mit
MwSt.) aufgenommen wurden
a) Anleihe(n) (pro Wohnung), die 49.578,70 EUR nicht
übersteigt(übersteigen)
Tragen Sie den Gesamtbetrag der 2015 gezahlten Kapitaltilgungen ein.
b) Anleihe(n) (pro Wohnung), die 49.578,70 EUR übersteigt(übersteigen)
84
Rahmen IX
Tragen Sie das Ergebnis ein, das Sie durch Multiplikation der 2015
geleisteten Kapitaltilgungen mit einem Bruch erhalten, dessen Zähler
49.578,70 EUR ist und dessen Nenner der Betrag der Anleihe(n) ist.
2) Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen, die vor 1.5.1986 für den
Erwerb, Bau oder Umbau einer mittelgroßen Wohnung aufgenommen
wurden
a) Anleihe(n) (pro Wohnung), die 9.915,74 EUR nicht
übersteigt(übersteigen)
Tragen Sie den Gesamtbetrag der 2015 gezahlten Kapitaltilgungen ein.
b) Anleihe(n) (pro Wohnung), die 9.915,74 EUR übersteigt(übersteigen)
Tragen Sie das Ergebnis ein, das Sie durch Multiplikation der 2015
geleisteten Kapitaltilgungen mit einem Bruch erhalten, dessen Zähler
9.915,74 EUR ist und dessen Nenner der Betrag der Anleihe(n) ist.
5. Prämien für individuelle Lebensversicherungen
Vorbemerkungen
• In Rubrik C, 5 können Sie andere als in Rubrik C, 2 bezeichnete Prämien für individuelle
Lebensversicherungen eintragen, die für die föderale Ermäßigung für Bausparen
(Rubrik C, 5, a) oder für die föderale Ermäßigung für langfristiges Sparen (Rubrik C, 5, b)
berücksichtigt werden.
• Sobald Sie einmal für gezahlte Prämien in den Genuss einer föderalen Steuerermäßigung
gelangt sind, unterliegen die aus dem Vertrag entstandenen Vorteile (Kapital,
Ablösungswert oder Rente) der Steuer auf langfristiges Sparen oder der Steuer der
natürlichen Personen. Falls Sie diese Steuer vermeiden möchten, dürfen Sie Rubrik C, 5
nie ausfüllen.
• Wegen der gesetzlichen Grenzen führen die in diese Rubrik einzutragenden Beträge nicht
immer restlos zu einer Steuerermäßigung. Tragen Sie dennoch in jedem Fall, außer bei
anders lautenden Hinweisen im Leitfaden, die Gesamtsumme der grundsätzlich in Frage
kommenden Beträge ein. Die Verwaltung wendet im Bedarfsfall die gesetzlichen
Begrenzungen an.
Allgemeine Bedingungen
In Rubrik C, 5, a und b bezeichnete Versicherungsprämien werden nur dann für die föderale
Ermäßigung für Bausparen oder für langfristiges Sparen berücksichtigt, wenn sie nicht die
Wohnung betreffen, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Prämien Ihre "eigene Wohnung" war,
und wenn die Versicherungsgesellschaft Ihnen nachstehende Bescheinigungen ausgestellt
hat:
• eine einmalige Grundbescheinigung, aus der hervorgeht, dass der
Lebensversicherungsvertrag sämtliche gesetzlichen Bedingungen erfüllt,
• eine jährliche Zahlungsbescheinigung.
Es ist ratsam, die Grundbescheinigung derjenigen Erklärung beizufügen, in der Sie die
Versicherungsprämien zum ersten Mal vermerken, und die Zahlungsbescheinigung jedes
Jahr Ihrer Erklärung beizufügen.
▲ Achtung: Wenn Sie in Rubrik C, 5 (a oder b) Prämien individueller Lebensversicherungen
eintragen, müssen Sie auch die Vertragsnummern und die Bezeichnung des
Versicherungsträgers auf Seite 3 oder 4 Ihrer Erklärung eintragen.
85
Rahmen IX
a) die berücksichtigt werden für die föderale Ermäßigung für Bausparen (ab
1993 abgeschlossene Verträge)
Hier dürfen Sie zu den weiter oben angesprochenen allgemeinen Bedingungen nur
Prämien für individuelle Lebensversicherungsverträge eintragen, die ausschließlich zur
Wiederherstellung oder Sicherheit einer Hypothekenanleihe dienen, die ab 1.1.1993 und
(im Prinzip) vor 1.1.2005 aufgenommen wurde, um eine im Europäischen
Wirtschaftsraum gelegene Wohnung zu bauen, zu erwerben oder umzuändern, die bei
Aufnahme der Anleihe Ihre einzige Wohnung im Eigentum war.
▲ Achtung!
• In diese Rubrik dürfen Sie grundsätzlich keine Prämien der individuellen
Lebensversicherungen eintragen, die abgeschlossen wurden für die
Wiederherstellung oder Sicherheit von ab 1.1.2005 aufgenommenen
Hypothekenanleihen, es sei denn, es handele sich um:
- Hypothekenanleihen, die ab 1.1.2005 aufgenommen wurden zur Refinanzierung
von hiervor bezeichneten vor 1.1.2005 aufgenommenen Hypothekenanleihen,
- Hypothekenanleihen, die vom 1.1.2005 bis 31.12.2013 aufgenommen wurden,
wobei noch eine andere, für dieselbe Wohnung vor 1.1.2005 aufgenommene
Hypothekenanleihe (oder Refinanzierungsanleihe für eine solche Anleihe)
bestand, die für die Ermäßigung für Bausparen in Frage kam (siehe ebenfalls
den „Sonderfall“ S. 78).
• Falls Sie in dem auf Seite 78 angeführten „Sonderfall“ den in Rubrik C, 1
bezeichneten föderalen "Wohnungsbonus" gewählt haben, dürfen Sie hier (und
auch nicht in einer anderen Rubrik) nicht die Prämien der individuellen
Lebensversicherung eintragen, die für die Wiederherstellung oder Sicherheit der
alten Hypothekenanleihe abgeschlossen wurde.
Sie können die Prämien nur in dem Maße erklären, wie sie sich auf den in nachstehender
Tabelle aufgeführten ersten versicherten Teilbetrag der Anleihe beziehen:
Jahr der
Anleiheaufnahme
1993 bis
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
Zu berücksichtigender versicherter ursprünglicher Betrag der Anleihe (in
EUR) je nach Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar des Jahres nach
dem der Anleiheaufnahme
0
1
2
3
mehr als 3
54.536,58
57.263,40
59.990,23
65.443,89
70.872,76
55.057,15
55.652,10
57.570,00
58.990,00
59.960,00
60.910,00
57.808,77
58.453,29
60.440,00
61.930,00
62.950,00
63.960,00
60.560,39
61.229,70
63.320,00
64.880,00
65.950,00
67.000,00
66.063,62
66.782,52
69.080,00
70.780,00
71.950,00
73.090,00
71.566,86
72.360,12
74.830,00
76.680,00
77.940,00
79.180,00
▲ Achtung: Um die Anzahl Kinder zu Lasten am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr
der Anleiheaufnahme zu bestimmen, können Sie Kinder, die zu diesem Zeitpunkt
schwerbehindert waren, doppelt zählen (siehe Erläuterungen zu Rahmen II, B
"Vorbemerkungen", "Schwerbehinderung").
Wenn der versicherte Anleihebetrag den entsprechenden Betrag in der Tabelle nicht
übersteigt, kann der Gesamtbetrag der Prämien hier eingetragen werden.
Wenn der versicherte Anleihebetrag diesen Betrag übersteigt, dürfen Sie hier nur den Teil
der Prämien eintragen, den Sie durch Multiplikation der 2015 entrichteten Prämien mit
einem Bruch erhalten, dessen Zähler aus dem entsprechenden Betrag aus der Tabelle
hiervor besteht und dessen Nenner aus dem versicherten Anleihebetrag besteht.
86
Rahmen IX
Der Restbetrag der Prämien kann in Rubrik C, 2, b erklärt werden.
b) die berücksichtigt werden für die föderale Ermäßigung für langfristiges
Sparen
Hier können Sie unter den Bedingungen, die auf S. 85 stehen, die 2015 eingezahlten
Prämien für Lebensversicherungsverträge eintragen, die sich nicht auf eine Wohnung
beziehen oder die sich auf eine andere Wohnung als Ihre "eigene Wohnung" beziehen,
aber nicht oder nicht ausschließlich als Sicherheit oder für die Wiederherstellung einer
Hypothekenanleihe dienen, die für den föderalen Wohnungsbonus oder für die föderale
Ermäßigung für Bausparen in Frage kommen, sowie den Teil der Prämien, der den in
den Erläuterungen zu Rubrik C, 5,a bezeichneten Höchstbetrag überschreitet.
6. Für den Erwerb eines Erbpacht- oder Erbbaurechts gezahlte Gebühren und
ähnliche Gebühren für unbewegliche Güter, die nicht steuerfreie
Immobilieneinkünfte erzeugt haben
Tragen Sie hier Gebühren und Kosten ein, die Sie 2015 tatsächlich für den Erwerb eines
Erbbau- oder Erbpachtrechts oder ähnlicher Rechte (mit Ausnahme des
„Immobilienleasinggeschäfts“) an unbeweglichen Gütern gezahlt oder getragen haben und
die 2015 nicht steuerfreie Immobilieneinkünfte erzeugt haben.
Halten Sie den Zahlungsnachweis über die Gebühren zur Verfügung der Verwaltung.
▲ Achtung!
• In Rubrik C, 6 dürfen Sie im Prinzip keine Gebühren für den Erwerb eines Erbpachtoder Erbbaurechts oder ähnlicher Gebühren für Immobilien eintragen:
- deren Immobilieneinkünfte steuerfrei sind (siehe zweite Vorbemerkung S. 13 bis 14),
- die Sie für Ihren Beruf nutzen (siehe ebenfalls Erläuterungen zu Rahmen III, A, 1).
• Falls eine Immobilie nur während eines Teils von 2015 nicht steuerfreie
Immobilieneinkünfte erzeugt hat, dürfen Sie nur die während dieses Teils des Jahres
gezahlten Gebühren eintragen.
Gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich Zusammenwohnende können die
Gebühren, die sie für den Erwerb eines Erbbau- oder Erbpachtrechts oder ähnlicher Rechte
an einem unbeweglichen Gut gezahlt haben, untereinander aufteilen unter der Bedingung,
dass jeder Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende einen Teil der Einkünfte aus der
Immobilie, auf die sich diese Rechte beziehen, auf seinen Namen in die Erklärung
eingetragen hat (gemäß dem in der ersten Vorbemerkung auf Seite 13 dargelegten
allgemeinen Grundsatz).
▲ Achtung: Vergessen Sie nicht, auf Seite 3 oder 4 Ihrer Steuererklärung die in Rubrik C, 6
verlangten Angaben zum Empfänger der Gebühren einzutragen.
87
Rahmen X - (AUSGABEN, DIE ANRECHT GEBEN AUF)
STEUERERMÄSSIGUNGEN
Vorbemerkungen
1. Persönliche Beiträge und Prämien für ergänzende Pensionen, die vom Arbeitgeber gezahlt
wurden, der sie von Ihren Entlohnungen abgehalten hat, geben Anrecht auf eine
Steuerermäßigung. Diese Beiträge und Prämien dürfen Sie jedoch nicht in Rahmen X
eintragen, sondern in Rahmen IV, F oder XVII, 13, je nachdem ob Sie Lohnempfänger oder
Unternehmensleiter sind (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu diesen Rubriken).
Bestimmte Zinsen auf Anleihen, die für den Erwerb oder Unterhalt von Immobilien
aufgenommen wurden oder um Ausgaben mit dem Ziel der Energieeinsparung zu
finanzieren, bestimmte Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen, die aufgenommen wurden,
um eine Wohnung zu erwerben, zu bauen oder umzuändern, bestimmte
Lebensversicherungsprämien und bestimmte Gebühren, die gezahlt wurden, um ein
Erbpacht- oder ein Erbbaurecht oder ein ähnliches Recht an Immobilien zu erwerben, geben
Anrecht auf eine Steuerermäßigung. Sie dürfen diese Ausgaben jedoch auch nicht in
Rahmen X eintragen, sondern in Rahmen IX, Rubrik A, B und C, 1 bis 3, a, 4 und 5.
2. Tragen Sie in Rubrik A bis F, G, H, 1; I und J immer die Beträge der getätigten Ausgaben ein
(eventuell begrenzt, wenn es in dieser Broschüre verlangt wird).
In Rubrik K bis O, 1 und P tragen Sie hingegen die Steuerermäßigungen ein, auf die Sie
grundsätzlich Anspruch erheben können (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu diesen Rubriken).
In Rubrik H, 2 tragen Sie die Anzahl Dienstleistungsschecks ein, die Sie 2015 gekauft haben,
gemindert um die Anzahl Dienstleistungsschecks, die die ausgebende Gesellschaft Ihnen
2015 erstattet hat (diese Rubrik ist ausschließlich für die Wallonische Region bestimmt).
In Rubrik F, 2 und O, 2 tragen Sie schließlich den Teil der zu einem früheren Zeitpunkt
tatsächlich erhaltenen Steuerermäßigung für den Erwerb von Aktien Ihres Arbeitgebers und
Aktien zugelassener Entwicklungsfonds ein, der für Steuerjahr 2016 zurückgenommen
werden muss, weil Sie die Aktien innerhalb von 60 Monaten nach deren Erwerb abgetreten
haben (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu diesen Rubriken).
3. Wegen der gesetzlichen Begrenzungen führen die in Rahmen X, Rubrik A, C, D, G und H
einzutragenden Beträge nicht immer ganz zu einer Steuerermäßigung. Tragen Sie jedoch in
jedem Fall den grundsätzlich zu berücksichtigenden Gesamtbetrag der Ausgaben ein (siehe
ebenfalls die Erläuterungen zu diesen Rubriken). Die Verwaltung wendet im Bedarfsfall die
gesetzlichen Begrenzungen an.
A. UNENTGELTLICHE ZUWENDUNGEN
Hier dürfen Sie nur den Betrag der unentgeltlichen Zuwendungen von mindestens 40 EUR
(pro Jahr) eintragen, die Sie 2015 einer anerkannten Einrichtung, die Ihnen die erforderliche
Quittung ausstellt hat, gezahlt haben.
Halten Sie diese Quittungen zur Verfügung der Verwaltung. Falls Sie Vereinigungen oder
Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
unentgeltliche Zuwendungen gezahlt haben, die für eine Steuerermäßigung in Frage
kommen, müssen Sie den Nachweis zur Verfügung halten, dass diese den belgischen
Vereinigungen oder Einrichtungen, die in Betracht kommen, gleichartig sind und dass sie
gegebenenfalls in entsprechender Weise anerkannt sind.
▲ Achtung!
• Unentgeltliche Zuwendungen an wissenschaftliche Einrichtungen, die unmittelbar mit
einer politischen Partei oder Listen verbunden sind, werden für eine Steuerermäßigung
nicht berücksichtigt. Sie dürfen diese somit nicht hier eintragen.
88
Rahmen X
• In Rubrik A eingetragene unentgeltliche Zuwendungen werden nicht immer ganz für die
Steuerermäßigung berücksichtigt. Tragen Sie jedoch immer den Gesamtbetrag der im
Prinzip in Frage kommenden unentgeltlichen Zuwendungen ein; die Verwaltung wird
selbst die gesetzlichen Beschränkungen anwenden.
B. BETRAG DER KINDERBETREUUNGSKOSTEN, DIE FÜR EINE
STEUERERMÄSSIGUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN
Es handelt sich hier um den Betrag der Ausgaben, die Sie 2015 getätigten haben für die
Betreuung eines oder mehrerer Kinder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die
steuerlich zu Ihren Lasten waren (siehe ebenfalls Erläuterungen zu Rahmen II, B, 1 und 2)
oder für die Ihnen die Hälfte des Steuervorteils zuerkannt wurde für gleichmäßig aufgeteilte
Unterbringung dieser Kinder (siehe ebenfalls Erläuterungen zu Rahmen II, B, 3) und die zum
Zeitpunkt der Betreuung:
• entweder keine 12 Jahre alt waren,
• oder keine 18 Jahre alt waren und eine schwere Behinderung hatten.
Unter «Kinder mit schwerer Behinderung» versteht man hier Kinder, die auf Grundlage eines
der folgenden Kriterien Anrecht auf erhöhte Kinderzulagen geben:
• entweder eine körperliche oder geistige Unfähigkeit von mehr als 80 Prozent mit einem
Selbständigkeitsgrad von 7 bis 9 Punkten, der anhand des Leitfadens gemessen wird, der
dem Königlichen Erlass vom 3.5.1991 zur Ausführung der Artikel 47, 56septies und 63 der
koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 96
des Gesetzes vom 29.12.1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen beigefügt ist,
• oder eine Gesamtanzahl von mindestens 15 Punkten, festgelegt nach der
sozialmedizinischen Tabelle gemäß dem Königlichen Erlass vom 28.3.2003 zur Ausführung
der Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für
Lohnempfänger und des Artikels 88 des Programmgesetzes (I) vom 24.12.2002.
▲ Achtung: Für eingeschulte Kinder werden nur die Kosten für die Betreuung außerhalb der
normalen Klassenstunden, während derer die Schüler dem Unterricht folgen, berücksichtigt.
Der in die Erklärung einzutragende Betrag darf allerdings 11,20 EUR pro Betreuungstag
und pro Kind nicht übersteigen.
Außerdem werden die vorerwähnten Ausgaben nur für die Steuerermäßigung für Kinder
berücksichtigt, für die Sie Rahmen II, B, 1, c; 2, c oder 3, c nicht ausgefüllt haben und
unter der Bedingung, dass:
• Sie 2015 Berufseinkünfte bezogen haben (für gemeinsam veranlagte Eheleute oder
gesetzlich Zusammenwohnende genügt es, wenn einer der beiden Berufseinkünfte
bezogen hat),
• Sie die Kinderbetreuungskosten gezahlt haben:
a) an Einrichtungen oder Betreuungszentren, die zugelassen, anerkannt, bezuschusst
oder beaufsichtigt werden:
1. von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, das "Office de la
Naissance et de l'Enfance" oder "Kind en Gezin",
2. von anderen gemeinschaftlichen, regionalen oder lokalen öffentlichen Behörden,
3. von ausländischen öffentlichen Einrichtungen, die in einem anderen
Mitgliedstaat des EWR ansässig sind,
b) an selbstständige Aufnahmefamilien oder an Kindertagesstätten, die von den unter
a 1. oder 3. oben erwähnten Stellen beaufsichtigt werden,
c) an Schulen, die im EWR ansässig sind, bzw. an Einrichtungen oder
Betreuungsstellen, die mit diesen Schulen oder deren Schulträger verbunden sind,
89
Rahmen X
• Sie Belege zur Verfügung der Verwaltung halten über:
- Wirklichkeit und Betrag der Ausgaben,
- Identität oder vollständige Bezeichnung der oben bezeichneten Personen, Schulen,
Einrichtungen und Behörden,
- Einhaltung der vorgenannten Bedingungen.
C. NICHT DURCH ZUSCHÜSSE GEDECKTER TEIL DER AUSGABEN FÜR
INSTANDHALTUNG UND RESTAURIERUNG NICHT VERMIETETER UND FÜR
DIE ÖFFENTLICHKEIT ZUGÄNGLICHE BEZITZTÜMER, DIE GEMÄSS DEN
RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ERHALTUNG VON DENKMÄLERN UND
LANDSCHAFTEN ODER ÄHNLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES
ANDEREN MITGLIEDSTAATES DES EUROPÄISCHEN
WIRTSCHAFTSRAUMS UNTER DENKMALSCHUTZ STEHEN
Erklären Sie hier den nicht durch Zuschüsse gedeckten Teil der Kosten (inkl. MwSt.), die Sie
2015 als Eigentümer für Instandhaltung und Restaurierung nicht vermieteter, dem Publikum
zugänglicher bebauter Immobilien, Teile bebauter Immobilien oder Landschaften gezahlt
haben, die gemäß der Gesetzgebung über den Denkmal- und Landschaftsschutz oder
ähnlicher Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unter
Denkmalschutz stehen.
Wenn Sie und Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner gemeinsam
veranlagt werden, dürfen Sie in die für Sie bestimmte Spalte nur Kosten eintragen, die sich
auf Immobilien oder Landschaften beziehen, deren Eigentümer Sie sind. Kosten, die für ein
Eigentum getätigt wurden, das beiden Eheleuten oder gesetzlich Zusammenwohnenden
gehört, dürfen beide frei unter sich aufteilen.
Wenn Sie diese Rubrik ausfüllen, halten Sie bitte folgende Belege zur Verfügung der
Verwaltung:
1. den Denkmalschutzerlass zur Immobilie,
2. den Beschluss, in dem die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit anerkannt wird,
3. die Rechnungen für ausgeführte Arbeiten und die Belege der 2015 geleisteten
Zahlungen,
4. die Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass diese Arbeiten
ihrer Natur nach der vorangegangenen Zustimmung dieser Behörde entsprechen,
5. eine eidesstattliche Erklärung, in der genau aufgeführt wird, ob für die Unterhalts- oder
Restaurierungsarbeiten Zuschüsse versprochen, gewährt oder gezahlt wurden, und wenn
ja, den entsprechenden Betrag.
▲ Achtung!
• Die Ausgaben kommen für diese Steuerermäßigung nicht in Frage und Sie dürfen
sie somit nicht hier eintragen, wenn:
- Sie sie als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigen,
- sie Anrecht auf den in Rahmen XVIII, 13 oder in Rahmen XIX, 13 bezeichneten
Investitionsabzug geben,
- sie für eine in Rahmen X, M erwähnte Steuerermäßigung für Ausgaben zur
Renovierung von Wohnungen berücksichtigt werden, die über eine Agentur für
Sozialwohnungen vermietet werden,
- sie für die in Rahmen X, N erwähnte Steuerermäßigung für Ausgaben für die
Absicherung einer Wohnung gegen Einbruch oder Brand berücksichtigt werden.
90
Rahmen X
• Ausgaben für Unterhalt und Restaurierung des vorerwähnten Eigentums werden
nur bis zu 50 % des nicht durch Zuschüsse gedeckten Teils der Kosten für die
Steuerermäßigung berücksichtigt, mit einem Höchstbetrag von 38.180 EUR (für
Ehepartner und gesetzlich zusammenwohnende Partner gilt der Höchstbetrag von
38.180 EUR pro Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnendem Partner, der
die erforderlichen Bedingungen erfüllt). Tragen Sie jedoch stets den tatsächlich
gezahlten Betrag dieses Teils ein; die Verwaltung nimmt die Begrenzung selbst vor.
D. ENTLOHNUNGEN EINES HAUSANGESTELLTEN
Hier können Sie den Betrag eintragen, den Sie 2015 einem Hausangestellten an
Entlohnungen gezahlt haben, unter der Bedingung, dass:
a) diese Entlohnungen der Regelung der Sozialsicherheit unterliegen und, einschließlich der
Pflichtbeiträge zur Sozialsicherheit, mindestens 3.740 EUR erreichen,
b) dieser Hausangestellte zum Zeitpunkt seiner Einstellung und seit mindestens sechs
Monaten Anrecht auf eine Entschädigung als Vollarbeitsloser oder ein
Eingliederungseinkommen hatte,
c) Sie sich zum Zeitpunkt der Einstellung des Hausangestellten beim Landesamt für soziale
Sicherheit (LASS) als Arbeitgeber von Hauspersonal haben eintragen lassen,
d) es sich um eine erste derartige Eintragung bei diesem Amt seit dem 1.1.1980 handelt.
Die unter b, c und d vorgesehenen Bedingungen gelten jedoch nicht, wenn Sie am 1.7.1986
bereits eine(n) Hausangestellten seit mindestens einem Jahr beschäftigten.
Die Steuerermäßigung wird beibehalten, wenn der unter Bedingung b hiervor erwähnte
Hausangestellte nach Auflösung des Arbeitsvertrages binnen einer Frist von 3 Monaten
durch einen anderen Hausangestellten, der die gleichen Bedingungen erfüllt, ersetzt wurde.
Um die Steuerermäßigung beanspruchen zu können, müssen Sie über eine vom LASS
ausgestellte Bescheinigung vorlegen können, die bestätigt, dass Sie 2015 als Arbeitgeber für
Hauspersonal eingetragen waren. Halten Sie diese Bescheinigung zur Verfügung der
Verwaltung.
Wenn Sie 2015 einen Hausangestellten eingestellt haben, müssen Sie ebenfalls eine vom
Arbeitslosendienst des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (LAAB) ausgestellte
Bescheinigung “C 63” zur Verfügung der Verwaltung halten, aus der hervorgeht, dass der
Hausangestellte zum Zeitpunkt seiner Einstellung seit mindestens 6 Monaten Anrecht hatte
auf eine Entschädigung als Vollarbeitsloser, oder eine Bescheinigung des ÖSHZ, aus der
hervorgeht, dass der Hausangestellte zum Zeitpunkt seiner Einstellung seit mindestens 6
Monaten Anrecht auf das Eingliederungseinkommen hatte.
▲ Achtung: Entlohnungen eines Hausangestellten kommen nur in Höhe von 50% mit einem
Höchstbetrag von 7.530 EUR für die Steuerermäßigung in Frage. Tragen Sie jedoch stets
den tatsächlich gezahlten Betrag ein; die Verwaltung nimmt die Begrenzung selbst vor.
E. ZAHLUNGEN FÜR DAS PENSIONSSPAREN
Es handelt sich hier um die Zahlungen, die Sie 2015 im Rahmen des Pensionssparens
vorgenommen haben.
▲ Achtung: Wenn Sie 2014 zwischen 940,01 EUR und 950 EUR im Rahmen des
Pensionssparens gezahlt haben, gilt Betrag, der über 940 EUR liegt, als 2015 gezahlt!
Der in Ihre Erklärung für Steuerjahr 2016 einzutragende Betrag darf 940 EUR nicht
übersteigen.
91
Rahmen X
Ehepartner und gesetzlich zusammenwohnende Partner können, jeder für sich, Anspruch auf
diesen Höchstbetrag erheben unter der Bedingung, dass jeder einzelne Partner Inhaber
eines (kollektiven oder individuellen) Sparkontos oder einer Sparversicherung ist.
Wenn Sie Rubrik E ausfüllen:
• haben Sie kein Anrecht auf die unter Rubrik F erwähnte Ermäßigung (diese Einschränkung
gilt pro Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner),
• müssen Sie eine Bescheinigung Nr. 281.60, die von der Institution oder dem Unternehmen,
dem Sie die Beträge gezahlt haben, ausgestellt wurde, zur Verfügung der Verwaltung halten.
F. ZAHLUNGEN ZUM ERWERB NEUER AKTIEN ODER KAPITALANTEILE EINER
IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM NIEDERGELASSENEN
GESELLSCHAFT, IN DER SIE ARBEITNEHMER SIND ODER DEREN TOCHTERODER ENKELUNTERNEHMEN IHRE ARBEITGEBERGESELLSCHAFT IST
1. 2015 geleistete Zahlungen
Hier können Sie die Geldzahlungen erklären, die Sie 2015 als gewöhnlicher
Arbeitnehmer (d.h. als Arbeiter, Angestellter oder leitender Angestellter, aber keinesfalls
als Unternehmensleiter) für den Erwerb von Aktien oder Kapitalanteilen einer im
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassenen Gesellschaft geleistet haben, in
der Sie als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder wovon das Unternehmen, das Sie
beschäftigt, ein Tochter- oder Enkelunternehmen im Sinne des
Gesellschaftsgesetzbuches oder einer entsprechenden Vorschrift eines anderen
Mitgliedstaates des EWR ist.
Diese Zahlungen werden nur dann berücksichtigt, wenn die Aktien oder Anteile am
31.12.2015 immer noch in Ihrem Besitz waren (spätere Veräußerungen innerhalb von
5 Jahren können zu einer teilweisen Rücknahme der erhaltenen Steuerermäßigung
führen (siehe Rubrik 2 hiernach).
Halten Sie die Belege über den Erwerb der Aktien oder Anteile und die Unterlagen, die
bestätigen, dass sie am 31.12.2015 weiterhin in Ihrem Besitz waren, zur Verfügung der
Verwaltung.
Die Einzahlungen werden nur bis zu 750 EUR berücksichtigt. Beide Ehepartner und
gesetzlich Zusammenwohnende können, jeder für sich, Anspruch auf den Abzug dieses
Höchstbetrages erheben, vorausgesetzt, jeder der Ehepartner erfüllt die Bedingungen.
Wenn Sie Rubrik F, 1 ausfüllen, haben Sie kein Anrecht auf die unter Rubrik E erwähnte
Ermäßigung. Diese Unvereinbarkeit gilt pro Ehepartner oder gesetzlich
Zusammenwohnendem.
2. Rücknahme der vorher erhaltenen Steuerermäßigung infolge verfrühter
Abtretung dieser Aktien oder Anteile in 2015
Falls Sie 2015 in Rubrik F, 1 bezeichnete Aktien oder Anteile, für die Sie für Steuerjahr 2011,
2012, 2013, 2014 und/oder 2015 (Einkommen 2010, 2011, 2012, 2013 und/oder 2014) eine
Steuerermäßigung erhalten haben, abgetreten haben, tragen Sie hier so viele Sechzigstel
der für die abgetretenen Aktien oder Anteile erhaltenen Steuerermäßigung ein, wie ganze
Monate ab Datum der Abtretung bis Ablauf der Frist von 60 Monaten übrig bleiben.
▲ Achtung: Es braucht keine Rücknahme erklärt zu werden, wenn die Übertragung
infolge des Todes des Aktionärs entstanden ist.
G. ZAHLUNGEN FÜR LEISTUNGEN IM RAHMEN DER LOKALEN
BESCHÄFTIGUNGSAGENTUREN (LBA-SCHECKS)
Tragen Sie in hier den Nennwert der auf Ihren Namen ausgestellten LBA-Schecks ein, die
Sie 2015 beim Aussteller dieser Schecks erworben haben, gemindert um den Nennwert
dieser Schecks, die Sie ihm 2015 zurückgegeben haben.
92
Rahmen X
▲ Achtung: Im Rahmen Ihrer Berufstätigkeit genutzte LBA-Schecks geben kein Anrecht auf
die hier erwähnte Steuerermäßigung. Sie können den Wert dieser Schecks kann also
nicht hier eintragen.
Halten Sie die Bescheinigung Nr. 281.80 des Ausstellers der Schecks zur Verfügung der
Verwaltung.
H. DIENSTLEISTUNGSSCHECKS
1. Zahlungen für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks bezahlt wurden
▲ Achtung: Diese Rubrik ist ausschließlich für die Flämische Region und die Region
Brüssel-Hauptstadt bestimmt. Sie können diese Rubrik ausfüllen, wenn Sie für
Steuerjahr 2016 in einer dieser Regionen steuerpflichtig sind. Dies ist im Prinzip der
Fall, wenn Ihr Steuerwohnsitz am 1.1.2016 in einer dieser Regionen lag.
Tragen Sie in hier den Kaufpreis der auf Ihren Namen ausgestellten
Dienstleistungsschecks ein, die Sie 2015 bei der ausgebenden Gesellschaft dieser
Schecks erworben haben, gemindert um den Kaufpreis dieser Schecks, den diese
Gesellschaft Ihnen 2015 erstattet hat.
▲ Achtung: Im Rahmen Ihrer Berufstätigkeit genutzte Dienstleistungsschecks geben
kein Anrecht auf die hier erwähnte Steuerermäßigung. Sie können den Wert dieser
Schecks kann also nicht hier eintragen.
Halten Sie die Bescheinigung Nr. 281.81 der die Dienstleistungschecks ausgebenden
Gesellschaft zur Verfügung der Verwaltung.
2. Anzahl Dienstleistungsschecks
▲ Achtung: Diese Rubrik ist ausschließlich für die Wallonische Region bestimmt. Sie
können diese Rubrik ausfüllen, wenn Sie für Steuerjahr 2016 in dieser Region
steuerpflichtig sind. Dies ist im Prinzip der Fall, wenn Ihr Steuerwohnsitz am 1.1.2016
in dieser Region lag.
Tragen Sie in hier die Anzahl der auf Ihren Namen ausgestellten Dienstleistungsschecks
ein, die Sie 2015 bei der ausgebenden Gesellschaft dieser Schecks erworben haben,
gemindert um die Anzahl dieser Dienstleistungsschecks, die diese Gesellschaft Ihnen
2015 erstattet hat.
▲ Achtung: Im Rahmen Ihrer Berufstätigkeit genutzte Dienstleistungsschecks geben
kein Anrecht auf die hier erwähnte Steuerermäßigung. Sie können sie also hier nicht
berücksichtigen.
Halten Sie die Bescheinigung Nr. 281.81 der die Dienstleistungschecks ausgebenden
Gesellschaft zur Verfügung der Verwaltung.
I. BETRÄGE, DIE IM RAHMEN VON REGISTRIERTEN RENOVIERUNGSVEREINBARUNGEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WURDEN UND DIE FÜR
EINE STEUERERMÄSSIGUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN KÖNNEN
▲ Achtung: Diese Rubrik ist ausschließlich für die Flämische Region bestimmt. Sie können
diese Rubrik ausfüllen, wenn Sie für Steuerjahr 2016 in dieser Region steuerpflichtig sind.
Dies ist im Prinzip der Fall, wenn Ihr Steuerwohnsitz am 1.1.2016 in dieser Region lag.
Betroffene Vereinbarungen
Diese Rubrik betrifft im Dekret der Flämischen Region vom 27.3.2009 über die Grundstücksund Immobilienpolitik bezeichnete Vereinbarungen, die von der Agentur "Wonen-Vlaanderen"
(Wohnungsagentur) registriert wurden.
Gesamtbetrag der zur Verfügung gestellten Beträge
Tragen Sie in Rubrik 1 und/oder 2 den Gesamtbetrag der im Rahmen einer oder mehrerer
registrierter Renovierungsvereinbarungen von Ihnen am 1.1.2015 beziehungsweise am
93
Rahmen X
31.12.2015 als Kreditgeber zur Verfügung gestellten Beträge, für die die Agentur "WonenVlaanderen" Ihnen eine oder mehrere Bescheinigungen ausgestellt hat, aus denen
hervorgeht, dass Sie für Steuerjahr 2016 (Einkommen 2015) die Bedingungen für eine
Steuerermäßigung für Renovierungsvereinbarungen erfüllen.
Es wird empfohlen, Ihrer Erklärung eine Kopie dieser Bescheinigung(en) beizulegen.
▲ Achtung: Stirbt der Kreditgeber, wird das Recht auf Steuerermäßigung zu denselben
Bedingungen an den Rechtsnachfolger, der die Renovierungsvereinbarung in ihrer
Gesamtheit übernimmt oder dem die Vereinbarung in ihrer Gesamtheit zuerkannt wird,
übertragen.
J. ZAHLUNGEN ZUM ERWERB NEUER AKTIEN ODER ANTEILE STARTENDER
KLEINER GESELLSCHAFTEN
In diese Rubrik können Sie Geldzahlungen eintragen, die für eine Steuerermäßigung
berücksichtigt werden und die 2015 getätigt haben, um Aktien oder Anteile zu erwerben. Es
muss sich um ab 1.7.2015 ausgegebene Namensanteile handeln, die Sie entweder
unmittelbar oder über eine zugelassene Crowdfunding-Plattform bei der Gründung oder bei
einer Kapitalerhöhung einer ab 1.1.2013 gegründeten Gesellschaft gezeichnet haben. Diese
Gesellschaft muss eine inländische Gesellschaft sein oder eine Gesellschaft eines anderen
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die über eine belgische Niederlassung
verfügt.
Die Zahlungen werden nur berücksichtigt, wenn die Aktien oder Anteile am 31.12.2015 immer
noch in Ihrem Besitz waren und wenn alle Bedingungen aus Artikel 14526 § 1 und § 3 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erfüllt sind.
Halten Sie die Belege, aus denen hervorgeht, dass Sie die Aktien oder Anteile 2015
erworben haben, dass sie am 31.12.2015 immer noch in Ihrem Besitz waren und dass die
sonstigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, zur Verfügung der Verwaltung.
Der Betrag der Zahlungen, der für die Steuerermäßigung berücksichtigt werden kann und
den Sie in Ihre Erklärung eintragen können, ist auf 100.000 EUR begrenzt. Jeder Ehepartner
oder gesetzlich zusammenwohnende Partner kann diesen Höchstbetrag für die Aktien oder
Anteile, die er gezeichnet hat, beanspruchen.
Die Steuerermäßigung beläuft sich auf:
• 30 % des Betrags der zu berücksichtigenden Zahlungen (Rubrik J, 1), wenn die
Gesellschaft für den Besteuerungszeitraum der Kapitaleinbringung als „kleine Gesellschaft“
(gemäß Gesellschaftsgesetzbuch) gilt,
• 45 % des Betrags der zu berücksichtigenden Zahlungen (Rubrik J, 2), wenn diese „kleine
Gesellschaft“ für denselben Besteuerungszeitraum mindestens 2 der 3 folgenden Kriterien
entspricht:
- Bilanzsumme: maximal 350.000 EUR,
- Umsatz: maximal 700.000 EUR (ohne MwSt.),
- jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: maximal 10.
Der obige Grenzbetrag von 100.000 EUR gilt für den Gesamtbetrag der Zahlungen, die für
die Steuerermäßigungen zum Satz von 30 % und von 45 % berücksichtigt werden. Wenn
Ihre Zahlungen über 100.000 EUR liegen und wenn Sie ebensoviele Zahlungen getätigt
haben, die für die Steuerermäßigung zum Satz von 30 % berücksichtigt werden, wie
Zahlungen, die für die Steuerermäßigung zum Satz von 45 % berücksichtigt werden, dann
können Sie den Höchstbetrag von 100.000 EUR frei aufteilen unter Rubrik J, 1 und J, 2,
wobei Sie in Rubrik J, 1 nie einen höheren Betrag als den tatsächlich gezahlten Betrag, der
für die Steuerermäßigung zum Satz von 30 % berücksichtigt wird, eintragen dürfen und in
Rubrik J, 2 nie einen höheren Betrag als den tatsächlich gezahlten Betrag, der für die
Steuerermäßigung zum Satz von 45 % berücksichtigt wird.
94
Rahmen X
▲ Achtung!
• Diese Steuerermäßigung gilt nicht für:
- Zahlungen, für die Sie die Steuerermäßigung für den Erwerb von Arbeitgeberaktien
oder -anteilen in Rahmen X, F, 1 oder die Steuerermäßigung für den Erwerb von
Aktien zugelassener Entwicklungsfonds in Rahmen X, O, 1 beanspruchen,
- Zahlungen für Aktien oder Anteile einer Gesellschaft:
* die Ihnen in Rahmen XVII bezeichnete Entlohnungen als Unternehmensleiters
gewährt,
* in der Sie ein Mandat als Verwalter, Geschäftsführer, Liquidator oder ähnliche
Funktionen als ständiger Vertreter einer anderen Gesellschaft ausüben,
* die einen Unternehmens- oder Bevollmächtigungsvertrag mit einer anderen
Gesellschaft, deren Aktionär Sie sind, abgeschlossen hat und durch den diese
andere Gesellschaft sich verpflichtet hat, gegen Vergütung eine leitende Tätigkeit
der täglichen Geschäftsführung kommerzieller, finanzieller oder technischer Art in
der ersten Gesellschaft zu übernehmen,
- Zahlungen für Aktien oder Anteile einer Gesellschaft in dem Maße, wie Sie durch
diesen Erwerb mehr als 30 % am Gesellschaftskapital dieser Gesellschaft erhalten.
• Um die Steuerermäßigung zu behalten, müssen die Aktien oder Anteile, außer im
Todesfall, während mindestens 48 Monate ununterbrochen in Ihrem Besitz bleiben.
Wenn Sie die Aktien in dem Zeitraum von 48 Monaten abtreten, muss die
Steuerermäßigung, die Sie erhalten haben, für das Jahr der Abtretung teilweise
zurückgenommen werden.
K. STEUERERMÄSSIGUNGEN FÜR AUSGABEN ZUR ENERGIEEINSPARUNG IN
EINER WOHNUNG, DIE AM 31. DEZEMBER DES JAHRES, IN DEM DIE
ARBEITEN BEGONNEN WURDEN, SEIT 5 JAHREN ODER MEHR BEWOHNT
WAR
1. Ermäßigung für die 2015 gezahlten Ausgaben für die Isolation des Dachs
Tragen Sie in Rubrik 1 die Steuerermäßigung für Ausgaben ein, die Sie 2015 tatsächlich
gezahlt haben für die Isolation des Dachs einer Wohnung, deren Eigentümer, Besitzer,
Erbpächter, Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Mieter Sie sind und die in dem Jahr,
in dem die Arbeiten begonnen haben, seit 5 Jahren oder mehr bewohnt war.
Diese Ausgaben können nur unter folgenden Bedingungen für die Steuerermäßigung
berücksichtigt werden:
• Die Arbeiten wurden Ihnen von einem Unternehmer erbracht und in Rechnung gestellt.
• Sie halten folgende Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung:
- die Rechnungen, die Ihnen ausgestellt wurden für Arbeiten, die die im Königlichen
Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen
Bedingungen erfüllen. Diese Rechnungen müssen entweder Material und
Dienstleistungen oder nur Dienstleistungen betreffen (Rechnungen, die allein Material
betreffen, werden für die Steuerermäßigung nicht berücksichtigt).
- die Zahlungsbelege für diese Rechnungen,
- Dokumente, die nachweisen, dass die Wohnung am 31. Dezember des Jahres, in
dem die Arbeiten begonnen haben, seit mindestens 5 Jahren als Wohnung genutzt
wurde.
▲ Achtung: Die Ausgaben werden nicht für die Steuerermäßigung berücksichtigt, wenn:
- Sie sie als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigen,
95
Rahmen X
- sie Anrecht auf den in Rahmen XVIII, 13 oder in Rahmen XIX, 13 bezeichneten
Investitionsabzug geben,
- sie für die Steuerermäßigung für Instandhaltung und Restaurierung unter
Denkmalschutz stehender Denkmäler und Landschaften berücksichtigt werden
(siehe Rahmen X, C),
- sie für eine in Rahmen X, M erwähnte Steuerermäßigung für Ausgaben zur
Renovierung von Wohnungen berücksichtigt werden, die über eine Agentur für
Sozialwohnungen vermietet werden,
- sie für die in Rahmen X, N erwähnte Steuerermäßigung für Ausgaben für die
Absicherung einer Wohnung gegen Einbruch oder Brand berücksichtigt werden.
Der Betrag der Steuerermäßigung, den Sie für Steuerjahr 2016 in die Erklärung eintragen
können, beläuft sich auf 30 % der für die Ermäßigung in Frage kommenden Ausgaben
(MwSt. einbegriffen), mit einem Höchstbetrag von 3.050 EUR pro Wohnung.
▲ Achtung!
•Falls Eigentum, Besitz, Erbpachtrecht, Erbbaurecht oder Nießbrauch der Wohnung,
wofür die Ausgaben für die Isolation des Dachs getätigt wurde, mehreren getrennt
veranlagten Personen in Miteigentum gehören, muss jeder Miteigentümer, der
solche Ausgaben getätigt hat, den Höchstbetrag von 3.050 EUR im Verhältnis zu
seinem Anteil an der Wohnung begrenzen.
• Wird die Wohnung an mehrere getrennt veranlagte Mieter vermietet, muss jeder
Mieter, der solche Ausgaben getätigt hat, den Höchstbetrag von 3.050 EUR durch
die Anzahl Mieter der Wohnung teilen, außer wenn die Mitmieter die Wohnung zu
ungleichen Anteilen anmieten. In diesem Fall muss jeder Mitmieter, der die
betreffenden Ausgaben getätigt hat, den Höchstbetrag von 3.050 EUR im
Verhältnis zu seinem Anteil an der Wohnung, festgelegt in Funktion aller rechtlichen
und faktischen Umstände, begrenzen.
Bitte halten Sie die Berechnung des Betrages der in Ihre Erklärung eingetragenen
Steuerermäßigung zur Verfügung der Verwaltung.
2. Vorzutragende Ermäßigungen für die 2012 getätigten Ausgaben
Betroffene Ermäßigungen
In Rubrik K, 2 dürfen Sie nur die Vorträge von Steuerermäßigungen für nachstehende
Ausgaben eintragen, die Sie mit dem Ziel der Energieeinsparung als Eigentümer,
Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Mieter einer Wohnung
getätigt haben, die am 31. Dezember des Jahres, in dem die Arbeiten begonnen haben,
seit 5 Jahren oder mehr bewohnt war, die Sie 2012 tatsächlich gezahlt haben für
Arbeiten, die im Rahmen von vor dem 28.11.2011 abgeschlossenen Verträgen
durchgeführt wurden und die bereits für Steuerjahr 2013 bis 2015 für die
Steuerermäßigung berücksichtigt wurden, aber wofür diese Ermäßigung nicht vollständig
für diese Steuerjahre aufgrund der pro Wohnung vorgesehenen gesetzlichen
Grenzbeträge gewährt werden konnte:
1. Ausgaben für die Installation eines Systems der Warmwasserzubereitung mit
Sonnenenergie,
2. Ausgaben für die Installation von fotovoltaischen Solarzellen zur Umwandlung von
Sonnenenergie in elektrische Energie,
3. Ausgaben für die Installation jeglicher anderer Anlagen für die Erzeugung
geothermischer Energie,
4. Ausgaben für Wartung eines Heizkessels oder Ersetzen alter Heizkessel durch
Kondensationsheizkessel, Holzkessel, Wärmepumpeninstallationen, oder
Kleinblockheizkraftwerksintallationen,
96
Rahmen X
5. Ausgaben für den Einbau von Doppelverglasung,
6. Ausgaben für die Isolation des Daches,
7. Ausgaben für den Einbau einer Wärmeregulierung einer Zentralheizungsanlage
mittels Thermostatventilen oder mittels eines Raumthermostats mit Zeitschaltuhr,
8. Ausgaben für ein Energieaudit der Wohnung.
a) Falls Ihre Ausgaben eine einzige Wohnung betreffen
In diese Rubrik können Sie die vorzutragenden Ermäßigungen für 2012 getätigte
Ausgaben zur Energieeinsparung, die eine einzige Wohnung betreffen, eintragen.
Vermerken Sie in Rubrik 2, a Ihren Anteil an der Wohnung. Unter Anteil versteht man
Ihren Anteil am Eigentum, Besitz, Erbpachtrecht, Erbbaurecht oder Nießbrauch der
Wohnung, für die Sie Ausgaben zur Energieeinsparung getätigt haben. Mieter, die
solche Ausgaben für die von ihnen gemietete Wohnung getätigt haben, ermitteln
Ihren Anteil an der Wohnung, indem Sie die Zahl 100 durch die Anzahl Mieter der
Wohnung teilen, außer wenn die Mitmieter die Wohnung zu ungleichen Anteilen
anmieten. In diesem Fall muss jeder Mitmieter, der Ausgaben zur Energieeinsparung
getätigt hat, seinen Anteil an der Wohnung aufgrund der rechtlichen und der
tatsächlichen Umstände bestimmen.
▲ Achtung: Tragen Sie den Prozentsatz immer bis zur zweiten Stelle hinter dem
Komma ein (z.B. 100,00; 66,67; 33,33; 0,00 usw.).
Tragen Sie in Rubrik 2, a, 2. die vorzutragenden Ermäßigungen für in 2012 getätigte
Ausgaben zur Energieeinsparung je nach Art der durchgeführten Arbeiten in
Unterrubrik a, b und/oder c ein.
Die Beträge der vorzutragenden Ermäßigungen stehen auf Ihrem Steuerbescheid
des Steuerjahres 2015.
Die Verwaltung wird die Steuerermäßigung, auf die Sie für Steuerjahr 2016 Anrecht
haben, selbst berechnen.
b) Falls Ihre Ausgaben mehr als eine Wohnung betreffen
Falls Sie 2012 Ausgaben zur Energieeinsparung, die für die Steuerermäßigung für
Steuerjahr 2016 in Betracht kommen, gezahlt haben (siehe „Betroffene
Ermäßigungen“ S. 96) und falls diese Ausgaben mehr als eine Wohnung betreffen,
müssen Sie in Rubrik 2, b, 1 die Anzahl Wohnungen, worauf diese Ausgaben sich
beziehen, eintragen und in Rubrik 2, b, 2 den Gesamtbetrag der
Steuerermäßigungen, auf die Sie für Steuerjahr 2016 für die Gesamtheit dieser
Wohnungen Anrecht haben.
Innerhalb von Rubrik 2, b, 2. müssen Sie diesen Betrag aufteilen, je nachdem ob
diese Ermäßigungen gemäß Gesetz für die Umwandlung in eine Steuergutschrift
(Rubrik 2, b, 2., a) berücksichtigt werden oder nicht (Rubrik 2, b, 2., b).
Die Verwaltung stellt Ihnen auf der Webseite finances.belgium.be (E-services > CalcEnergy-plus > Calc-Energy-Plus 2015-2016) ein benutzerfreundliches Rechenmodul
für den Vortrag der Steuerermäßigungen mit dem Ziel der Energieeinsparung in mehr
als einer Wohnung zur Verfügung. Mit diesem Modul können Sie computergestützt
die Beträge der Steuerermäßigungen, die in Ihre Erklärung des Steuerjahres 2016
eingetragen werden, berechnen.
Wenn Sie dieses Berechnungsmodul benutzen, halten Sie bitte ein Exemplar der
Berechnung zur Verfügung der Verwaltung.
97
Rahmen X
Sie können sich für die Berechnung der Vorträge der Steuerermäßigungen von
Ausgaben zur Energieeinsparung in mehr als einer Wohnung ebenfalls an Ihr lokales
Veranlagungsamt wenden.
L. STEUERERMÄSSIGUNG FÜR NIEDRIGENERGIEWOHNUNGEN,
PASSIVWOHNUNGEN UND NULLENERGIEWOHNUNGEN
Tragen Sie hier in die entsprechende Rubrik den Betrag der Steuerermäßigung ein, den Sie
für Investitionen geltend machen, die Sie als Eigentümer, Besitzer, Erbpächter oder
Erbbauberechtigter in den Bau oder Erwerb im Neuzustand, bzw. in die vollständige oder
teilweise Renovierung eines unbeweglichen Gutes investiert haben, um es in eine
Niedrigenergiewohnung, eine Passivwohnung oder eine Nullenergiewohnung umzuwandeln.
Unter Niedrigenergiewohnung, Passivwohnung und Nullenergiewohnung versteht man eine
im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelegene Wohnung, die den Normen entspricht, die
im entsprechenden zweiten, dritten oder vierten Absatz von Artikel 14524 § 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in seiner für Steuerjahr 2012 anwendbaren Fassung
vorgesehen sind.
▲ Achtung: Die Steuerermäßigung gilt nur wenn:
• Sie über ein spätestens am 31.12.2011 von einer vom König zugelassenen Einrichtung
oder von einer in einem anderen Mitgliedstaat des EWR ansässigen ähnlichen
Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestelltes gültiges Zertifikat verfügen,
worin bescheinigt wird, dass die betreffende Wohnung als Niedrigenergie-, Passiv- oder
Nullenergiewohnung berücksichtigt werden kann. Zertifikate, die vom 1.1.2012 bis
29.2.2012 ausgestellt wurden, gelten als am 31.12.2011 ausgestellt unter der
Bedingung, dass der Antrag spätestens am 31.12.2011 bei der zugelassenen
Einrichtung oder der zuständigen Verwaltung eingereicht wurde,
• Sie sich vor dem 1.1.2012 vertraglich verpflichtet haben, eine solche Wohnung zu
bauen oder oben bezeichnete Bau- oder Umbauarbeiten vorzunehmen und Sie über
ein gültiges Zertifikat verfügen, das von einer zugelassenen Einrichtung oder von einer
zuständigen Verwaltung ausgestellt wurde, worin bescheinigt wird, dass die Wohnung
als Niedrigenergiewohnung, Passivwohnung oder Nullenergiewohnung betrachtet
werden kann.
Bitte halten Sie dieses Zertifikat zur Verfügung der Verwaltung.
Der Betrag der Steuerermäßigung beträgt für Steuerjahr 2016:
• 450 EUR pro Niedrigenergiewohnung,
• 900 EUR pro Passivwohnung,
• 1.810 EUR pro Nullenergiewohnung.
Die Steuerermäßigung wird für 10 aufeinander folgende Jahre gewährt unter der Bedingung,
dass Sie am 31. Dezember eines jeden dieser Jahre noch immer Eigentümer, Besitzer,
Erbpächter oder Erbbauberechtigter der Niedrigenergiewohnung, der Passivwohnung oder
der Nullenergiewohnung sind.
Dieser 10-Jahreszeitraum beginnt mit dem Jahr, in dem eine gültige Bescheinigung
ausgestellt wurde, aus der hervorgeht, dass Ihre Wohnung als eine Niedrigenergie, Passivoder Nullenergiewohnung gelten kann.
98
Rahmen X
Falls innerhalb dieses Zeitraums von 10 Jahren aus einem neuen gültigen Zertifikat
hervorgeht, dass Ihre Niedrigenergiewohnung als Passivwohnung oder als
Nullenergiewohnung angesehen werden kann, oder dass Ihre Passivwohnung als
Nullenergiewohnung angesehen werden kann, können Sie ab dem Ausstellungsjahr dieses
neuen Zertifikats bis Ende dieses Zeitraums von 10 Jahren den (höchsten) Betrag der
Steuerermäßigung, die dieser neuen Klassifizierung entspricht, in Ihre Steuererklärung
eintragen.
▲ Achtung!
• Vor dem 1.1.2007 von der "Plate-forme Maison passive ASBL" oder der "VZW
Passiefhuis-Platform" ausgestellte Bescheinigungen "déclaration de qualité de maison
passive" oder "kwaliteitsverklaring passiefhuis" gelten als am 1.1.2007 ausgestellt und
werden als Bescheinigung berücksichtigt, sofern die Wohnung den Normen einer
Passivwohnung entspricht.
• Falls Eigentum, Besitz, Erbpacht- oder Erbbaurecht einer Niedrigenergiewohnung,
einer Passivwohnung oder einer Nullenergiewohnung mehreren getrennt veranlagten
Personen in ungeteilter Rechtsgemeinschaft gehören, muss jeder Miteigentümer, der
solche Investitionen getätigt hat, die Steuerermäßigung im Verhältnis zu seinem Anteil
an dieser Wohnung begrenzen.
M. STEUERERMÄSSIGUNG FÜR AUSGABEN ZUR RENOVIERUNG EINER
ÜBER EINE AGENTUR FÜR SOZIALWOHNUNGEN VERMIETETEN
WOHNUNG
Erklären Sie hier den Betrag der Steuerermäßigung auf Ausgaben, die Sie von 2007 bis 2015
tatsächlich für die Renovierung einer in Belgien gelegenen Wohnung, deren Eigentümer,
Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher Sie sind, gezahlt haben und die
Sie über eine Agentur für Sozialwohnungen vermieten.
Die Ausgaben können nur für die Steuerermäßigung berücksichtigt werden, wenn:
1. die Wohnung, an der gearbeitet wurde, zu Beginn der Arbeiten seit mindestens 15 Jahren
bewohnt war,
2. Ihnen die Arbeiten von einem Unternehmer erbracht und in Rechnung gestellt wurden
und in Artikel 6314 §1 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) bezeichnet sind (ferner musste der
Unternehmer registriert sein, wenn die Arbeiten vor 1.1.2011 verwirklicht wurden),
3. der Gesamtbetrag der Arbeitskosten (einschl. MwSt.) mindestens den entsprechenden
Betrag in nachstehender Tabelle erreicht:
Jahr, in dem die Ausgaben
getätigt wurden
2007
2008
2009 und 2010
2011
2012
2013
2014
2015
Mindestkosten der
Arbeiten
9.760 EUR
9.940 EUR
10.380 EUR
10.600 EUR
10.980 EUR
11.290 EUR
11.420 EUR
11.450 EUR
▲ Achtung: Die Mindestkosten der Arbeiten werden pro Wohnung bewertet.
99
Rahmen X
4. Sie folgende Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung halten:
a) die Rechnungen über die Arbeiten, die die in Artikel 6314 § 2 des Königlichen Erlasses
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 92 vorgeschriebenen
Bedingungen erfüllen: Diese Rechnungen müssen entweder Material und
Dienstleistungen oder nur Dienstleistungen betreffen (Rechnungen, die allein Material
betreffen, werden für die Steuerermäßigung nicht berücksichtigt).
- den Zahlungsbeleg für diese Rechnungen,
c) eine Kopie des Mietvertrages über neun Jahre oder des Geschäftsführungsmandates
von neun Jahren zwischen Ihnen und der Agentur für Sozialwohnungen.
▲ Achtung: Die Ausgaben werden nicht für diese Steuerermäßigung berücksichtigt, wenn:
- Sie sie als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigen oder berücksichtigt haben,
- sie Anrecht auf den in Rahmen XVIII, 13 oder in Rahmen XIX, 13 bezeichneten
Investitionsabzug geben,
Der Betrag der Steuerermäßigung, den Sie für Steuerjahr 2016 in die Erklärung eintragen
können, beläuft sich auf 30 % der für diese Ermäßigung in Frage kommenden Ausgaben
(MwSt. einbegriffen), mit einem Höchstbetrag von 1.150 EUR pro Wohnung.
Die Steuerermäßigung wird während neun aufeinanderfolgenden Jahren gewährt, während
derer das Katastereinkommen der Wohnung in Ihr steuerbares Einkommen einbegriffen wird
und sofern Sie die Wohnung über eine Agentur für Sozialwohnungen vermieten.
▲ Achtung: Falls Eigentum, Besitz, Erbpacht-, Erbbaurecht oder Nießbrauch der Wohnung,
an der gearbeitet wurde, mehreren getrennt veranlagten Personen in Miteigentum gehört,
muss jeder Miteigentümer, der solche Ausgaben getätigt hat, den Höchstbetrag von
1.150 EUR im Verhältnis zu seinem Anteil an der Wohnung begrenzen.
Bitte halten Sie die Berechnung des Betrages der in Ihre Erklärung eingetragenen
Steuerermäßigung zur Verfügung der Verwaltung.
N. STEUERERMÄSSIGUNG FÜR AUSGABEN ZUR ABSICHERUNG EINER
WOHNUNG GEGEN EINBRUCH ODER BRAND
▲ Achtung: Diese Rubrik ist ausschließlich für die Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt. Sie
können diese Rubrik ausfüllen, wenn Sie für Steuerjahr 2016 in dieser Region
steuerpflichtig sind. Dies ist im Prinzip der Fall, wenn Ihr Steuerwohnsitz am 1.1.2016 in
dieser Region lag.
Hier können Sie den Betrag der Steuerermäßigung für Ausgaben eintragen, die Sie 2015 als
Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Mieter einer
Wohnung tatsächlich gezahlt haben, um diese Wohnung gegen Einbruch oder Brand
abzusichern.
Die Ausgaben können nur für die Steuerermäßigung berücksichtigt werden, wenn:
1. sie für in Artikel 6315 und/oder 6316 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) bezeichnete Leistungen getätigt
wurden, die gemäß den in denselben Verfügungen enthaltenen Bestimmungen
verwirklicht wurden.
2. Sie folgende Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung halten:
a) die Rechnungen über die Arbeiten, die die in Artikel 6317 KE/EStGB 92
vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen:
100
Rahmen X
- den Zahlungsbeleg für diese Rechnungen,
c) für Ausgaben bezüglich Lieferung und Anbringung von Kamerasystemen, die mit
Aufzeichnungssystemen ausgestattet sind, das Original oder eine Kopie der
Bescheinigung, die belegt, dass das System beim Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens gemeldet wurde.
▲ Achtung: Die Ausgaben werden nicht für diese Steuerermäßigung berücksichtigt, wenn:
- Sie sie als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigen,
- sie Anrecht auf den in Rahmen XVIII, 13 oder in Rahmen XIX, 13 bezeichneten
Investitionsabzug geben,
- sie für eine in Rahmen X, M erwähnte Steuerermäßigung für Ausgaben zur
Renovierung von Wohnungen berücksichtigt werden, die über eine Agentur für
Sozialwohnungen vermietet werden.
Der in Ihre Erklärung einzutragende Betrag der Steuerermäßigung beläuft sich auf 30 % der
Ausgaben (einschl. MwSt.), die für die Ermäßigung in Frage kommen, mit einem
Höchstbetrag von 760 EUR pro Wohnung.
▲ Achtung!
• Falls Eigentum, Besitz, Erbpacht-, Erbbaurecht oder Nießbrauch der abgesicherten
Wohnung mehreren getrennt veranlagten Personen im Miteigentum gehören, muss
jeder Miteigentümer, der solche Ausgaben getätigt hat, den Höchstbetrag von 760 EUR
im Verhältnis zu seinem Anteil an der Wohnung begrenzen.
• Wird die abgesicherte Wohnung an mehrere getrennt veranlagte Mieter vermietet,
muss jeder Mieter, der solche Ausgaben getätigt hat, den Höchstbetrag von 760 EUR
durch die Anzahl Mieter der Wohnung teilen, außer wenn die Mitmieter die Wohnung zu
ungleichen Anteilen anmieten. In diesem Fall muss jeder Mitmieter, der derartige
Ausgaben getätigt hat, den Höchstbetrag von 760 EUR im Verhältnis zu seinem Anteil
an der Wohnung, festgelegt in Funktion aller rechtlichen und faktischen Umstände,
begrenzen.
Bitte halten Sie die Berechnung des Betrages der in Ihre Erklärung eingetragenen
Steuerermäßigung zur Verfügung der Verwaltung.
O. STEUERERMÄSSIGUNG FÜR DEN ERWERB VON AKTIEN ZUGELASSENER
ENTWICKLUNGSFONDS
1. Steuerermäßigung für 2015 erworbene Aktien
Hier können Sie den Betrag der Steuerermäßigung eintragen, der auf einer gültigen
Bescheinigung steht, die Ihnen von einem zugelassenen Entwicklungsfonds für
Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern ausgestellt wurde als Nachweis der 2015
vorgenommenen Zahlungen (mindestens 380 EUR) im Hinblick auf den Erwerb von
Namensaktien, die von diesem Entwicklungsfonds ausgegeben wurden und am
31.12.2015 noch immer in Ihrem Besitz waren.
Bitte halten Sie die Bescheinigung des Entwicklungsfonds zur Verfügung der Verwaltung.
Die Steuerermäßigung beträgt 5 % der tatsächlichen Zahlungen, mit einem Höchstbetrag
von 320 EUR.
Jeder Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende kann diesen Höchstbetrag für
auf seinen eigenen Namen ausgestellte Aktien beanspruchen.
▲ Achtung!
• Um die Steuerermäßigung behalten zu dürfen, müssen die Aktien, außer im
Todesfall, während des gesamten Zeitraums von 60 Monaten in Ihrem Besitz
bleiben.
101
Rahmen X
• Wenn Sie die Aktien während des 60-monatigen Zeitraums abtreten, hat der neue
Besitzer keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung.
2. Rücknahme der vorher tatsächlich erhaltenen Steuerermäßigung infolge
verfrühter Abtretung dieser Aktien in 2015
Falls Sie 2015 in Rubrik O, 1 bezeichnete Aktien, für die Sie für Steuerjahr 2011, 2012,
2013, 2014 und/oder 2015 (Einkommen 2010, 2011, 2012, 2013 und/oder 2014) eine
Steuerermäßigung erhalten haben, abgetreten haben, tragen Sie hier so viele
Sechzigstel der für die abgetretenen Aktien tatsächlich erhaltenen Steuerermäßigung ein,
wie ganze Monate ab Datum der Abtretung bis Ablauf der Frist von 60 Monaten übrig
bleiben. Die Anzahl noch nicht abgelaufener Monate können Sie ebenfalls auf der
Bescheinigung des zugelassenen Entwicklungsfonds finden.
Halten Sie diese Bescheinigung zur Verfügung der Verwaltung.
▲ Achtung: Es braucht keine Rücknahme erklärt zu werden, wenn die Übertragung
infolge des Todes des Aktionärs entstanden ist.
P. STEUERERMÄSSIGUNG FÜR AUSGABEN FÜR DEN ERWERB IM
NEUZUSTAND EINES ELEKTRISCHEN MOTORRADS, EINES
DREIRÄDRIGEN KRAFTRADS ODER EINES VIERRÄDRIGEN KRAFTRADS
Trage Sie hier in die entsprechende Rubrik den Betrag der Steuerermäßigung für die
Ausgaben ein, die Sie 2015 tatsächlich gezahlt haben, um ein Motorrad oder ein dreirädriges
oder vierrädriges Kraftrad im Neuzustand zu erwerben:
• das ausschließlich mit einem Elektromotor angetrieben wird,
• das zur Beförderung von mindestens zwei Personen geeignet ist,
• das den Besitz eines belgischen Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse A oder B oder
eines gleichwertigen europäischen oder ausländischen Führerscheins erfordert.
▲ Achtung!
• Das Datum der Kaufrechnung des Fahrzeugs kann als Zahlungsdatum gelten unter der
Bedingung, dass die Rechnung vollständig bezahlt wurde.
• Unter Fahrzeug im „Neuzustand“ versteht man ein Fahrzeug, das zum Datum der
Kaufrechnung weder in Belgien, noch im Ausland zugelassen war.
Halten Sie bitte folgende Dokumente zur Verfügung der Verwaltung:
• die Ankaufrechnung des Fahrzeugs mit der in Artikel 6313 § 2 des Königlichen Erlasses zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bezeichneten Formel, womit der
Verkäufer bescheinigt, dass das Fahrzeug den oben angeführten Bedingungen entspricht,
• den Zahlungsnachweis dieser Rechnung.
Der Betrag der in die Erklärung einzutragenden Steuerermäßigung entspricht 15 % des
tatsächlich bezahlten Betrags der Rechnung (MwSt. einbegriffen), mit einem Höchstbetrag
von:
- 3.010 EUR beim Erwerb eines Motorrads oder eines dreirädrigen Kraftrads,
- 4.940 EUR beim Erwerb eines vierrädrigen Kraftrads.
▲ Achtung: Wenn das Fahrzeug mehreren getrennt veranlagten Personen in ungeteilter
Rechtsgemeinschaft gehört, begrenzt jeder Miteigentümer, der solche Ausgaben getätigt
hat, den Höchstbetrag von 3.010 oder 4.940 EUR im Verhältnis zu seinem
Eigentumsanteil am Fahrzeug.
Bitte halten Sie die Berechnung des Betrages der in Ihre Erklärung eingetragenen
Steuerermäßigung zur Verfügung der Verwaltung.
102
Rahmen XI – BETRÄGE, DIE IN FRAGE KOMMEN FÜR EINE
STEUERGUTSCHRIFT FÜR „WIN-WIN-DARLEHEN“
▲ Achtung: Diese Rubrik ist ausschließlich für die Flämische Region bestimmt. Sie können
diesen Rahmen ausfüllen, wenn Sie für Steuerjahr 2016 in dieser Region steuerpflichtig sind.
Dies ist im Prinzip der Fall, wenn Ihr Steuerwohnsitz am 1.1.2016 in dieser Region lag.
Betroffene Darlehen
Diese Rubrik betrifft die im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 19.05.2006 über Win-WinDarlehen erwähnten registrierten „Win-Win-Darlehen“.
1. Beträge, die in Frage kommen für die jährliche Steuergutschrift
Tragen Sie in Rubrik 1, a und/oder 1, b den Restbetrag der Hauptsumme der Beträge ein, die
am 1.1.2015 und/oder 31.12.2015 im Rahmen eines oder mehrerer "Win-Win-Darlehen"
während der Dauer dieses oder dieser Darlehen verliehen oder zur Verfügung gestellt waren
und die in Frage kommen für die jährliche Steuergutschrift. Diese Beträge dürfen einzeln
genommen 50.000 EUR nicht übersteigen.
Unter Restbetrag versteht man den Gesamtbetrag der verliehenen oder zu Verfügung
gestellten Beträge, gemindert um den Gesamtbetrag der vom (von den) Darlehensnehmer(n)
vorgenommenen Rückzahlungen.
Für gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich Zusammenwohnende gilt der
Höchstbetrag von 50.000 EUR getrennt pro Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnendem Partner.
Diese Beträge kommen nur unter folgenden Bedingungen für die jährliche Steuergutschrift in
Frage:
1. Sie hatten am 01.01.2016 Ihren Steuerwohnsitz in der Flämischen Region,
2. Sie halten folgende Belege zur Verfügung der Verwaltung:
a) die Urkunde bezüglich des registrierten "Win-Win Darlehens,
b) das Schreiben, womit die Participatiemaatschappij Vlaanderen NV oder die
Waarborgbeheer NV Ihnen die Registrierungsnummer dieses "Win-Win-Darlehens"
mitgeteilt hat.
3. Sie haben dieses "Win-Win-Darlehen" nicht vor dem 1.1.2016 vorzeitig fällig werden
lassen,
4. Die Registrierung des "Win-win-Darlehens" wurde nicht von Amts wegen vor dem
1.1.2016 gestrichen.
2. Betrag, der berücksichtigt werden kann für die einmalige Steuergutschrift
Sollten Sie wegen Konkurs, Zahlungsunfähigkeit, Auflösung oder freiwilliger bzw.
erzwungener Liquidation des oder der Darlehensnehmer ein oder mehrere "Win-WinDarlehen" haben fällig werden lassen, die Sie gewährt hatten, die dieser oder diese
Darlehensnehmer aber nicht oder nur teilweise zurückzahlen können, können Sie hier die
gesamte Hauptsumme (Höchstbetrag 50.000 EUR), die 2015 definitiv verloren ging, unter
folgenden Bedingungen eintragen:
1. Sie hatten am 01.01.2016 Ihren Steuerwohnsitz in der Flämischen Region.
2. Sie halten folgende Belege zur Verfügung der Verwaltung:
a) den Beleg, aus dem mit Sicherheit hervorgeht, dass die in Ihre Erklärung
eingetragene Hauptsumme 2015 definitiv verloren ging,
103
Rahmen XI
b) gegebenenfalls das Schreiben über die Streichung der Registrierung des "Win-WinDarlehens",
und, falls das „Win-Win-Darlehen“ erst 2015 abgeschlossen wurde:
c) die Urkunde bezüglich des registrierten "Win-Win Darlehens,
d) das Schreiben, womit die Waarborgbeheer NV Ihnen die Registrierungsnummer des
"Win-Win-Darlehens" mitgeteilt hat.
3. Die Registrierung des "Win-win-Darlehens" wurde nicht von Amts wegen vor dem
1.1.2016 gestrichen.
Für gemeinsam veranlagte Eheleute und gesetzlich Zusammenwohnende gilt der
Höchstbetrag von 50.000 EUR getrennt pro Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnendem Partner.
▲ Achtung: Stirbt der Darlehensgeber, wird das Recht auf die einmalige Steuergutschrift
zu denselben Bedingungen und im Verhältnis zu deren vom "Win-Win-Darlehen"
erhaltenen Anteil an die Rechtsnachfolger übertragen. In diesem Fall müssen diese
Rechtsnachfolger ebenfalls entweder eine Kopie der Teilungsurkunde oder eine
Erklärung des mit der Teilung beauftragten Notars bzw. eine von allen Erben
unterzeichnete Erklärung, aus der die Identität des Rechtsnachfolgers und dessen aus
dem "Win-Win-Darlehen" erhaltenen Anteil hervorgeht, zur Verfügung der Verwaltung
halten.
104
Rahmen XII - FÜR STEUERJAHR 2016 GELEISTETE
VORAUSZAHLUNGEN
Gesamtbetrag der geleisteten Vorauszahlungen
Erklären Sie hier den Gesamtbetrag aller Ihrer für Steuerjahr 2016 geleisteten Vorauszahlungen,
selbst wenn diese Zahlungen auf verschiedenen Kontoauszügen stehen.
Eheleute oder gesetzlich Zusammenwohnende, die eine gemeinsame Erklärung einreichen,
müssen ihre Vorauszahlungen in die Spalte des Ehepartners oder gesetzlich
zusammenwohnenden Partners eingetragen, auf dessen Namen die Vorauszahlungen getätigt
und der Kontoauszug ausgestellt wurde.
Halten Sie den oder die Kontoauszüge des Dienstes für Vorauszahlungen zur Verfügung der
Verwaltung.
Rahmen XIII - ANRECHENBARER BETRAG DER ABGABE
FÜR DEN WOHNSITZSTAAT
Wenn Sie 2015 Zinsen erhalten haben (privat oder beruflich), von denen Sie nachweisen können,
dass darauf eine Abgabe für den Wohnsitzstaat im Sinne von Artikel 2 Nr. 10 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 einbehalten wurde, können Sie den Betrag dieser Abgabe
hier eintragen.
Bitte halten Sie die Belege, aus denen hervorgeht, dass die Abgabe für den Wohnsitzstaat
wirklich einbehalten wurde, zur Verfügung der Verwaltung.
Es handelt sich um die Quellenabgabe, die Auszahlungseinrichtungen, die in bestimmten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmten Drittländern niedergelassen sind,
geleistet haben in Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG vom 3.6.2003 des Rates der
Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen oder in Anwendung von
Abkommen, die ähnliche Maßnahmen vorsehen und die zwischen der Europäischen Union oder
Belgien und bestimmten Drittländern geschlossen wurden.
▲ Achtung: Verwechseln Sie bitte nicht diese Abgabe für den Wohnsitzstaat mit anderen
Quellenabgaben, die gegebenenfalls von Ihren Zinsen einbehalten wurden, wie der
(belgische) Mobiliensteuervorabzug und ähnliche ausländische Abzüge. Diese anderen
Quellenabgaben dürfen Sie hier nicht eintragen.
105
Rahmen XIV - KONTEN UND INDIVIDUELLE
LEBENSVERSICHERUNGEN IM AUSLAND,
RECHTSVEREINBARUNGEN UND DARLEHEN AN
STARTENDE KLEINE UNTERNEHMEN
A. KONTEN IM AUSLAND
Geben Sie in Rubrik A (durch Ankreuzen oder Nichtankreuzen des Feldes neben Kode 107589) an, ob 2015 zu irgendeinem Zeitpunkt ein oder mehrere Konten bei einem im Ausland
ansässigen Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstitut bestanden:
• entweder auf Ihren Namen (für Eheleute und gesetzlich Zusammenwohnende handelt es
sich sowohl um individuelle Konten als auch um Konten, die auf beider Namen eröffnet
waren),
• oder auf Namen eines Ihrer (minderjährigen, nicht für mündig erklärten) Kinder, von dem
Sie die gesetzliche Nutznießung der Einkünfte haben.
Wenn Sie dieses Feld ankreuzen, tragen Sie ebenfalls für jedes Konto Name und Vorname
des Kontoinhabers und das Land, in dem es eröffnet wurde, ein und zeigen Sie (durch
Ankreuzen oder Nichtankreuzen des daneben befindlichen Feldes) an, ob Sie die vom
Gesetz vorgesehenen Angaben zum Konto der zentralen Kontaktstelle der Belgischen
Nationalbank mitgeteilt haben.
▲ Achtung: Teilen Sie auf Seite 3 oder 4 Ihrer Erklärung die in Rubrik A gefragten Auskünfte
mit!
Das Gesetz sieht in der Tat vor, dass spätestens zum Zeitpunkt der Hinterlegung der
Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen die Nummern dieser Konten, die Bezeichnung
der Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Spareinrichtung und das Land, in dem diese Konten
eröffnet wurden, der zentralen Kontaktstelle mitgeteilt werden müssen, außer wenn diese
Mitteilung bereits für ein früheres Steuerjahr vorgenommen wurde.
Zusätzliche Auskünfte über die Angaben, die dieser zentralen Kontaktstelle mitzuteilen sind,
und die Vorgehensweise erhalten Sie auf der Webseite finances.belgium.be Particuliers >
Déclaration d'impôt > Déclaration 2016 > Comptes à l'étranger) oder www.nbb.be
(Kreditzentrale > Die Zentrale Kontaktstelle > Im Ausland eröffnete Konten) oder beim
Contact Center des Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen (Tel. 0257/257 57).
B. INDIVIDUELLE LEBENSVERSICHERUNGEN IM AUSLAND
Geben Sie in Rubrik B (durch Ankreuzen oder Nichtankreuzen des Feldes) an, ob zu
irgendeinem Zeitpunkt in 2015 ein oder mehrere laufende individuelle
Lebensversicherungsverträge bei einem im Ausland niedergelassenen
Versicherungsunternehmen bestanden, in dem oder denen Sie selbst oder Ihr Ehepartner
oder gesetzlich zusammenlebender Partner, mit dem Sie eine gemeinsame Erklärung
einreichen, oder eines Ihrer (nicht für mündig erklärten minderjährigen) Kinder, über die Sie
die elterliche Gewalt ausüben, Versicherungsnehmer waren.
Wenn Sie dieses Feld angekreuzt haben, tragen Sie ebenfalls für jeden individuell
abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag Name und Vorname des
Versicherungsnehmers und das Land, in dem das Versicherungsunternehmen
niedergelassen ist, ein.
▲ Achtung: Teilen Sie auf Seite 3 oder 4 Ihrer Erklärung die in Rubrik B gefragten Auskünfte
mit!
106
Rahmen XIV
C. RECHTSVEREINBARUNGEN
Geben Sie in Rubrik C (durch Ankreuzen oder Nichtankreuzen des Feldes neben
Kode 1077-87) an, ob Sie selbst oder Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender
Partner, mit dem Sie eine gemeinsame Erklärung einreichen, oder eines Ihrer Kinder (nicht
für mündig erklärter Minderjähriger), über das Sie die elterliche Gewalt ausüben:
• entweder Gründer einer Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 §1 Nr. 14 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) sind,
• oder Drittbegünstigter einer Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 §1 Nr. 14/1 EStGB
92 sind.
Unter „Rechtsvereinbarung“ versteht man ein Rechtsverhältnis im Sinne von Artikel 2, § 1 Nr.
13 a EStGB 92 oder eine in Artikel 2 § 1 Nr. 13 b EStGB 92 bezeichnete Gesellschaft,
Vereinigung, Niederlassung, Einrichtung oder Körperschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt,
mit Ausnahme der Gesellschaften, Einrichtungen oder Körperschaften, die nach Artikel 2
§ 1 Nr. 13/1 EStGB 92 nicht als Rechtsvereinbarungen gelten
Wenn Sie das Feld neben Kode 1077-87 ankreuzen, geben Sie ebenfalls auf Seite 3 oder 4
Ihrer Erklärung für jede Rechtsvereinbarung Name und Vorname des Gründers oder des
Drittbegünstigen und die anderen gefragten Angaben zur Rechtsvereinbarung an
▲ Achtung!
Wenn Sie Gründer einer Rechtsvereinbarung sind, sind die von der Rechtsvereinbarung
erworbenen Einkünfte im Prinzip bei Ihnen steuerpflichtig, so als hätten Sie diese
unmittelbar bezogen, außer wenn nachgewiesen ist, dass diese Einkünfte einem
Drittbegünstigen gezahlt oder zuerkannt wurden, der Einwohner eines Mitgliedstaates
des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Staates ist, mit dem Belgien ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, eine
Vereinbarung oder eine andere Regelung im Hinblick auf den Informationsaustausch in
Steuerangelegenheiten abgeschlossen hat, oder der in einem solchen Staat ansässig ist.
Wenn Sie Drittbegünstigter einer Rechtsvereinbarung sind und nachgewiesen ist, dass
die Einkünfte, die diese Rechtsvereinbarung bezogen hat, Ihnen gezahlt oder zuerkannt
wurden, sind Sie im Prinzip steuerpflichtig für die Einkünfte, die diese Rechtsvereinbarung
bezogen hat, als ob Sie diese unmittelbar erworben hätten.
Wenn Sie als Gründer oder Drittbegünstigter einer Rechtsvereinbarung im Prinzip
steuerpflichtig sind für die Einkünfte, die die Rechtsvereinbarung bezogen hat, werden
Sie jedoch nicht auf die Einkünfte des Steuerjahres besteuert, für das:
• Sie begründen, dass die Rechtsvereinbarung einer Einkommensteuer unterzogen
wurde, die sich auf mindestens 15 % ihres steuerpflichtigen Einkommens beläuft
(festgelegt gemäß den belgischen Besteuerungsregeln), oder
• Sie in dieser Rubrik Ihrer Erklärung bescheinigen und auf einfache Nachfrage
nachweisen, dass die Rechtsvereinbarung eine in Artikel 5/1 § 3 b EStGB 92
bezeichnete Körperschaft ist, d.h. eine Körperschaft:
- die in einem vorerwähnten Staat ansässig ist,
- die im Rahmen der Ausübung einer Berufstätigkeit an dem Ort, an dem sie ansässig
ist (und gegebenenfalls an dem Ort, an dem sie eine Betriebsstätte hat), eine
tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und
- wovon die Gesamtheit der Räumlichkeiten, des Personals und der Ausrüstung dort,
wo sie ansässig ist (und gegebenenfalls dort, wo sie über eine feste Niederlassung
verfügt), im Verhältnis zur vorgenannten wirtschaftlichen Tätigkeit, die sie dort ausübt,
steht.
107
Rahmen XIV
D. DARLEHEN AN STARTENDE KLEINE UNTERNEHMEN
Tragen Sie in Rubrik D die Anzahl der in Artikel 21 Nr. 13 des
Einkommensteuergesetzbuches1992 bezeichneten Darlehen ein, die Sie vom 1.8.2015 bis
31.12.2015 als Darlehensgeber einem startenden kleinen Unternehmen zur Finanzierung
neuer wirtschaftlicher Initiativen gewährt haben.
Es handelt sich um Darlehen, die keine Refinanzierungsdarlehen sind und die abgeschlossen
wurden:
- außerhalb Ihrer Berufstätigkeit,
- über eine von der FSMA oder von einer entsprechenden Behörde eines anderen
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zugelassenen CrowdfundingPlattform,
- mit einer Laufzeit von mindesten 4 Jahren und mit jährlich zu zahlenden Zinsen,
- mit einem kleinen Unternehmen (d.h. eine Gesellschaft oder eine natürliche Person, die
den Bedingungen aus Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches entspricht), das seit
höchstens 48 Monaten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder in einem
entsprechenden Register eines anderen Mitgliedstaates des EWR eingetragen ist.
108
Schutz des Privatlebens bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
Im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten aus Ihrer Erklärung zur Steuer der natürlichen
Personen und gemäß dem Gesetz vom 8.12.1992 über den Schutz des Privatlebens bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Gesetz vom 3.8.2012 zur Festlegung von
Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen
Öffentlichen Dienst (FÔD) Finanzen im Rahmen seiner Aufträge wurde eine Erklärung des FÖD
Finanzen beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hinterlegt. Diese Erklärung steht dem Bürger
im "Register der automatischen Verarbeitungen personenbezogener Daten" des Ausschusses unter
dem Bezugszeichen VT4004149 zur Verfügung. Im Anhang zu dieser Erklärung ist rein
informationshalber ein Inventar der beim FÖD Finanzen anwendbaren Steuergesetzgebung beigefügt.
Ihre Aufmerksamkeit wird insbesondere auf nachstehende Punkte gelenkt:
a) Die Bezeichnung der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, die von den
Angaben der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen ausgeht, lautet: "Festlegung, Prüfung,
Erhebung und Beitreibung der Steuern".
b) Der FÖD Finanzen, Boulevard du Roi Albert II, 33 in 1030 Brüssel, ist verantwortlich für die
Bearbeitung.
c) Im Rahmen seiner Aufgabe als Öffentlicher Dienst und unter Berücksichtigung der in Sachen
Einkommensteuern anwendbaren Gesetzgebung besteht die Zielsetzung der vom FÖD Finanzen
durchgeführten Bearbeitung in der "Festlegung, Prüfung, Erhebung und Beitreibung der Steuern".
d) Die Kategorien von Empfängern, denen persönliche Angaben übermittelt werden, sind:
• die betroffene Person selbst,
• andere Empfänger in Übereinstimmung mit gesetzlichen Verpflichtungen und Ermächtigungen in
Bezug auf Informationen und Informationsaustausch (siehe unter anderem Artikel 337 und 338
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 – EStGB 92), und zwar:
- andere Dienste des FÖD Finanzen,
- andere Föderale Öffentliche Dienste, einschließlich Justiz, Polizeidienste, Büro für die
Verarbeitung finanzieller Informationen und Sozialversicherungsträger,
- Verwaltungen der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen,
Gemeindeföderationen, Gemeinden und öffentliche Einrichtungen,
- Staaten, mit denen Belgien internationale Abkommen oder Vereinbarungen in Sachen
Verwaltungszusammenarbeit oder Informationsaustausch abgeschlossen hat,
• die Beamten des FÖD Finanzen, die gemäß Artikel 5 des vorgenannten Gesetzes vom 3.08.2012
Datenverarbeitungen vornehmen einerseits im Hinblick auf die Durchführung gezielter Kontrollen
auf der Grundlage von Risikoindikatoren und andererseits um Analysen relationaler Daten
vorzunehmen, um zum Beispiel eine gegebene Steuerpolitik zu bewerten, eine Kategorie
Steuerpflichtiger über einen berechtigten Steuervorteil zu informieren oder eine Änderung der
Besteuerungsgrundlage der Steuern, Gebühren und sonstiger Abgaben vorzubereiten.
e) Nach Artikel 9, 10 und 12 des vorgenannten Gesetzes vom 8.12.1992 verfügt jeder Steuerpflichtige
über ein Zugangs- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die ihn betreffenden Angaben.
f) In Anwendung der gesetzlichen Verpflichtungen (u.a. Artikel 322 und folgende des EStGB 92) und
übereinstimmend mit den geltenden Verfahren kann der FÖD Finanzen dazu angehalten sein, bei
anderen Verarbeitungsverantwortlichen personenbezogene Angaben einzuholen, um die
Festlegung, Prüfung, Einziehung und Beitreibung der Steuern sicherzustellen. Potentiell betroffene
Verarbeitungsverantwortliche können sein:
- natürliche Personen, juristische Personen sowie Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit,
- Verwaltungsdienste des Staates, einschließlich der Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Höfe
und aller anderen Gerichte, Verwaltungen der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen,
Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeinden und öffentliche Einrichtungen,
- Länder, mit denen Belgien internationale Abkommen oder Vereinbarungen in Sachen
Verwaltungszusammenarbeit oder Informationsaustausch abgeschlossen hat.
109
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN
Sie erhalten zusätzliche Informationen:
• beim Contact Center des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
unter der Rufnummer: 0257 257 57 (Ortstarif),
• über Internet
- für allgemeine Informationen: auf der Webseite
finances.belgium.be,
- für spezifischere Informationen: in der umfangreichen Datenbank
Fisconetplus auf der Webseite www.fisconetplus.be,
• bei Ihrem Veranlagungsamt:
für komplexere oder spezifische Fragen zu Ihrer Steuerakte.
Rufnummer und Adresse dieses Amtes stehen auf der ersten Seite
Ihrer Erklärung.
ACHTUNG!
ACHTUNG!
• Vergessen Sie nicht, Ihre Steuererklärung zu unterschreiben.
Gemeinsam veranlagte Ehepartner und gesetzlich
zusammenwohnende Partner müssen beide die Erklärung
unterschreiben, auch wenn nur einer der beiden steuerpflichtige
Einkünfte erhalten hat.
• Achten Sie auch darauf, dass der Umschlag ausreichend frankiert ist
und schreiben Sie Name, Vorname und Adresse des Absenders
deutlich auf den Umschlag. Sollte der Briefumschlag unzureichend
frankiert sein, würde er von bpost an den Absender zurückgesandt,
was eine verspätete Einreichung der Erklärung zur Folge haben
könnte, mit möglichen unerfreulichen Konsequenzen auf Ebene des
Veranlagungsverfahrens.
276.1 TEIL 1 DE
TAX-ON-WEB
110
Sie können Ihre Erklärung ebenfalls elektronisch einreichen über die
Webseite www.taxonweb.be.

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