Info-Service Nr. 03 02/2006
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Info-Service Nr. 03 02/2006
Info-Service der Abteilung Sozialpolitik (Bundesverband) Nr. 03 02/2006 Inhalt Die neue Rentenbesteuerung Ein Überblick über die Neuregelungen für Rentnerinnen und Rentner Die Reform der Rentenbesteuerung, die mit dem so genannten Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, sorgt bei vielen Rentnerinnen und Rentnern für große Verunsicherungen. Wegen des Steuerberatergesetzes ist dem SoVD allerdings eine Beratung in steuerrechtlichen Fragen untersagt. Eine Beratung ist grundsätzlich nur Steuerberatern bzw. Lohnsteuerhilfevereinen vorbehalten. Bei Einzelfragen helfen aber auch die Finanzämter weiter. Im Jahr 2002 hat das Bundesverfassungsgericht die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert. Mit dem Alterseinkünftegesetz wollte der Gesetzgeber diesem Handlungsauftrag nachkommen. Das Alterseinkünftegesetz regelt aber nicht nur die Reform der Rentenbesteuerung, sondern sieht eine umfassende Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen und Alterseinkünften vor. Nach Schätzungen des Bundesministeriums der Finanzen soll sich die Zahl der steuerbelasteten Rentner infolge des Alterseinkünftegesetzes von ca. 2 Mio. auf 3,3 Mio. erhöhen. Ab 2005: Nachgelagerte Besteuerung Es ist ein Irrtum, dass Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vor der Reform der Rentenbesteuerung steuerfrei waren. Vielmehr mussten sie nur mit dem so genannten Ertragsanteil („Ertragsanteilsbesteuerung“) versteuert werden, was bei vielen Rentnerinnen und Rentnern dazu geführt hat, dass sie keine Steuern zu zahlen hatten. Zentrales Ziel des Alterseinkünftegesetzes ist der schrittweise Übergang zur so genannten nachgelagerten Besteuerung. Bei der nachgelagerten Besteuerung werden nicht die Rentenversicherungsbeiträge, sondern erst die Rentenzahlungen besteuert. Früher waren lediglich die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung steuerfrei. Die Arbeitnehmerbeiträge hingegen stammten zum Teil aus bereits versteuertem Einkommen. In einer Übergangsphase werden die Arbeitnehmerbeiträge deshalb seit 2005 schrittweise von der Besteuerung befreit. Die Renten werden in einer Übergangsphase bis 2040 zunehmend voll besteuert. Herausgeber: Sozialverband Deutschland e.V. – Bundesverband, Abteilung Sozialpolitik – Stralauer Straße 63, 10179 Berlin, Tel. 030/72 62 22 – 0, Fax – 328, www.sovd.de Redaktion: Ass. jur. Ragnar Hoenig ([email protected]) Seite 1 von 4 SozialSozial-Info Nr. 03 02/2006 Besteuerungsanteil der Rente Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten wird vollzogen, indem der steuerpflichtige Anteil der Rente („Besteuerungsanteil“) für jeden neuen Rentnerjahrgang schrittweise erhöht wird. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (siehe nebenstehende Tabelle). Für Rentner, die im Jahr 2005 oder vorher in Rente gegangen sind, gilt ein Besteuerungsanteil von 50 %, d.h. 50 % der Jahresbruttorente müssen versteuert werden und die anderen 50 % bleiben steuerfrei. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die bisherigen Renten jeweils zur Hälfte aus steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen und aus bereits versteuerten Arbeitnehmerbeiträgen bestehen. Für Neurentner des Jahres 2006 gilt bereits ein Besteuerungsanteil von 52 %. Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird der Besteuerungsanteil schrittweise angehoben. Die Neurentner des Jahres 2040 werden ihre Rente erstmals voll versteuern müssen. Achtung! Die Renten, die nach altem Recht steuerfrei waren, bleiben auch in Zukunft steuerfrei! Dies betrifft vor allem Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- und Hinterbliebenenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Wiedergutmachungsrenten. Dies gilt aber nicht Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese waren auch schon nach altem Recht steuerpflichtig. Der Rentenfreibetrag Rentenbeginn Besteuerungsanteil Rentenfreibetrag bis 2005 50 % 50 % 2006 52 % 48 % 2007 54 % 46 % 2008 56 % 44 % 2009 58 % 42 % 2010 60 % 40 % 2011 62 % 38 % 2012 64 % 36 % 2013 66 % 34 % 2014 68 % 32 % 2015 70 % 30 % 2016 72 % 28 % 2017 74 % 26 % 2018 76 % 24 % 2019 78 % 22 % 2020 80 % 20 % 2021 81 % 19 % 2022 82 % 18 % 2023 83 % 17 % 2024 84 % 16 % 2025 85 % 15 % 2026 86 % 14 % 2027 87 % 13 % 2028 88 % 12 % 2029 89 % 11 % 2030 90 % 10 % 2031 91 % 9% 2032 92 % 8% 2033 93 % 7% 2034 94 % 6% 2035 95 % 5% 2036 96 % 4% 2037 97 % 3% 2038 98 % 2% 2039 99 % 1% Der steuerfreie Anteil der Rente wird in Form eines Renten100 % 0% freibetrages gewährt. Dieser wird von den Finanzämtern als ab 2040 fester Eurobetrag ausgerechnet und bleibt grundsätzlich ein Leben lang gleich hoch. Die Finanzämter ziehen diesen Eurobetrag dann bei allen künftigen Jahresbruttorenten ab und legen den Rest als steuerpflichtigen Teil der Rente der Einkommensteuerberechnung zugrunde. Der Rentenfreibetrag verändert sich nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Teil-/Vollrenten oder wenn die Rente wegen einer Einkommensanrechnung unterschiedlich hoch ist. Sozialverband Deutschland e.V. – Bundesverband, Abteilung Sozialpolitik – (www.sovd.de) Für Rückfragen: Ass. jur. Ragnar Hoenig ([email protected]) Stralauer Straße 63, 10179 Berlin, Tel. 030/72 62 22 – 0, Fax – 328 Seite 2 von 4 SozialSozial-Info Nr. 03 02/2006 Die Steuerbelastung Die drängende Frage, ob man für das Jahr 2005 Steuern zahlen muss, kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Denn diese Frage hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Entscheidend ist insbesondere, ob neben der gesetzlichen Rente weitere steuerpflichtige Einkünfte (z.B. Betriebsrenten, Kapital-, Mieteinkünfte usw.) vorhanden sind. Entscheidend sind weiterhin die Freibeträge und Pauschalen, die das Steuerrecht vorsieht. Sie vermindern den steuerpflichtigen Anteil der Rente. Hierzu gehören insbesondere: Faustformel: Ein allein stehender Rentner, der im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte bezieht, bleibt bis zu einer monatlichen Bruttorente von etwa 1.575 Euro steuerfrei. Bei Rentnerehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag. Diese Faustformel gilt nicht für Rentner mit Zusatzeinkünften. Werbungskosten Für gesetzliche Renten gilt eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro. Höhere Werbungskosten werden berücksichtigt, wenn man sie durch Belege nachweist. Sonderausgaben Sonderausgaben sind bestimmte steuerbegünstigte (Vorsorge)Aufwendungen (z.B. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, private Unfall- oder Haftpflichtversicherungen). Diese werden nur bis zu gewissen Grenzen berücksichtigt. Als „übrige Sonderausgaben“ können z.B. die Kirchensteuer, Steuerberaterkosten, Spenden an gemeinnützige Organisationen geltend gemacht werden. Werden keine höheren Aufwendungen nachgewiesen, gilt für die „übrigen Sonderausgaben“ eine Pauschale von 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für Verheiratete. Achtung! Außergewöhnliche Belastungen Außergewöhnliche Belastungen werden als Ausgaben definiert, die aus besonderen Umständen zwangsläufig entstehen und denen man sich deshalb nicht entziehen kann (z.B. wegen Krankheit, Todesfall, Unwetterschäden, Ehescheidung usw.). Die außergewöhnlichen Belastungen werden grundsätzlich erst dann berücksichtigt, wenn sie eine bestimmte individuelle Grenze („zumutbare Eigenbelastung“) übersteigen. Es gibt viele Aufwendungen, die als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden und hier nicht umfassend dargestellt werden können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Lohnsteuerhilfeverein, einen Steuerberater oder an Ihr Finanzamt. Auch Mehraufwendungen wegen einer Behinderung können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Wer sich einen mühsamen Einzelnachweis sparen will, kann unter bestimmten Voraussetzungen den so genannten Behindertenpauschbetrag geltend machen. Sozialverband Deutschland e.V. – Bundesverband, Abteilung Sozialpolitik – (www.sovd.de) Für Rückfragen: Ass. jur. Ragnar Hoenig ([email protected]) Stralauer Straße 63, 10179 Berlin, Tel. 030/72 62 22 – 0, Fax – 328 Seite 3 von 4 SozialSozial-Info Nr. 03 02/2006 Das steuerfreie Existenzminimum Zieht man den Rentenfreibetrag, die Werbungskosten sowie alle weitere Freibeträge und Pauschalen von der Jahresbruttorente ab und ist diese dann niedriger als 7.664 Euro bei Alleinstehenden (bzw. 15.328 Euro bei Verheirateten), werden keine Steuern fällig. Denn hierbei handelt es sich um das steuerfreie Existenzminimum („Grundfreibeträge“). Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren Mit der Reform der Rentenbesteuerung wurde auch das so genannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingeführt: Die Rentenversicherungsträger, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die Pensionskassen und –fonds, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die privaten Versicherungsunternehmen müssen der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) ihre Rentenbezieher melden. Die ZfA führt die Daten zusammen und leitet diese dann an die Finanzbehörden weiter. Aus technischen Gründen wird das Rentenbezugsmitteilungsverfahren wohl erst ab dem Jahr 2007 funktionieren. Achtung! Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren befreit nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung! Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Lohnsteuerhilfeverein, einen Steuerberater oder an Ihr Finanzamt. Die Steuererklärung Für Renten gibt es ein neues Steuerformular, die „Anlage R“. Grundsätzlich mussten und müssen auch Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben. Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ob eine Steuererklärung jetzt – nach der Reform der Rentenbesteuerung – abzugeben ist, kann nur Ihr zuständiges Finanzamt entscheiden. SoVD-Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Finanzamt, ob und wann Sie eine Steuererklärung abgeben müssen! Hier wird man Ihnen auch weitere Fragen beantworten, z.B. welche Formulare auszufüllen sind. Die Formulare finden Sie auch unter www.bundesfinanzministerium.de. Wer für seine Steuererklärung 2005 eine Bescheinigung über seine Renteneinkünfte braucht, bekommt diese von seinem Rentenversicherungsträger. Ein formloser Antrag reicht aus! Wer mehr zu diesem Thema erfahren will, dem sei die neue Broschüre „Neues Steuerrecht für Versicherte und Rentner“ der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA) empfohlen. Diese Broschüre wird grundsätzlich kostenlos abgegeben und kann entweder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen oder unter Deutsche Rentenversicherung Bund 10704 Berlin bestellt werden. Sozialverband Deutschland e.V. – Bundesverband, Abteilung Sozialpolitik – (www.sovd.de) Für Rückfragen: Ass. jur. Ragnar Hoenig ([email protected]) Stralauer Straße 63, 10179 Berlin, Tel. 030/72 62 22 – 0, Fax – 328 Seite 4 von 4