Bauen in Dänemark - ein Handbuch für Unternehmen

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Bauen in Dänemark - ein Handbuch für Unternehmen
Bauen
in Dänemark
Ein Handbuch für Unternehmen
Die Autoren
Stefan Reinel, Jahrgang 1960, mit Zulassung als Rechtsanwalt sowohl in Dänemark als auch in Deutschland, beschäftigt sich seit vielen Jahren mit grenzüberschreitenden Rechtsfragen, die das Rechtssystem Dänemarks und Deutschlands
betreffen. Der Schwerpunkt der Beratung liegt hierbei auf dem Bau- und Gesellschaftsrecht.
Er ist Vertrauensanwalt der deutschen, österreichischen und Schweizer Botschaft in Kopenhagen und berät die Deutsch-Dänische Handelskammer sowie
die österreichische Handelsdelegation in Dänemark. Zu seinen Mandanten
gehören etliche deutsche und österreichische Unternehmen im Baubereich.
Stefan Reinel ist Partner und Vorstandsvorsitzender von NJORD Law Firm.
T +45 77 40 10 05 | E [email protected]
2. Ausgabe 2015
Zweck dieses Handbuches ist es, deutschsprachigen Bauunternehmern
und Handwerkern einen gesammelten Überblick über die typischen
Fragen und Antworten bei der Bautätigkeit in Dänemark zu geben. Eine
solche gesammelte Darstellung auf Deutsch hat bisher gefehlt, und die
Verfasser hoffen, dem fachkundigen Leser einen praktischen Einstieg in
relevante Fragen und Lösungen zu vermitteln.
Es versteht sich von selbst, dass nicht alle Detailfragen behandelt werden
können. Das Handbuch ersetzt – natürlich – nicht die konkrete Rechtsberatung im Einzelfall.
PRAKTISCHER HINWEIS
VERTIEFENDER HINWEIS
Carsten Mathiesen, Jahrgang 1958, berät seine Mandanten, bei denen es sich
sowohl um dänische Unternehmen als auch um Firmen aus dem deutschsprachigen Raum handelt, vor allem auf dem Gebiet des Bau- und Vergaberechts.
Weitere Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind das Immobilienrecht sowie die Beratung bei Firmenzusammenschlüssen. Er hat im Laufe vieler Jahre bei zahlreichen Immobilien- bzw. Unternehmenskäufen mitgewirkt. Carsten Mathiesen ist
Partner bei NJORD Law Firm.
T +45 77 40 11 27 | E [email protected]
Sabine Glatz berät Unternehmen im Bereich des Wirtschaftsrechts, wobei sie
insbesondere ausländische Unternehmen unterstützt, die sich in Dänemark
etablieren wollen.
Durch ihre Ausbildung an der juristischen Fakultät in Wien sowie ihr rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Kopenhagen verfügt Sabine Glatz
über einen internationalen Hintergrund, der es ihr ermöglicht, dänische und
ausländische Mandanten in länderübergreifenden Rechtsfragen zu beraten.
Sabine Glatz ist Advokatfuldmægtig (Anwaltsanwärterin) bei NJORD Law Firm.
T +45 77 40 11 73 | E [email protected]
Die Verfasser des Handbuches sind Advokaten und Rechtsanwälte der NJORD Law Firm in Kopenhagen. NJORD ist
eine wirtschaftlich ausgerichtete Anwaltskanzlei, die in
mehreren skandinavischen Ländern und im Baltikum vertreten ist. Die Kanzlei hat Büros in Kopenhagen, Århus,
Tallinn, Riga und Vilnius und beschäftigt insgesamt etwa
200 Mitarbeiter.
Die Abteilung German Nordic Legal ist mit ihrer Spezialisierung auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden
dänisch-deutschen Rechtsfragen die größte Abteilung
dieser Art in Dänemark.
Die Juristen von German Nordic Legal sind mit dem Wirtschaftsleben in Dänemark, Deutschland und Österreich
sowie mit den Möglichkeiten und Herausforderungen der
dänisch-deutschen und dänisch-österreichischen Zusammenarbeit bestens vertraut – sowohl was die Lösung von
Rechtsfragen betrifft, als auch auf sprachlicher und kultureller Ebene.
Pilestræde 58, 1112 Kopenhagen, Dänemark
T +45 33 12 45 22, F +45 33 93 60 23, www.njordlaw.com/da_de
Foto: Martin K. I. Christensen
Inhalt
6
BAUEN IN DÄNEMARK –­ GROSSE GESCHÄFTSCHANCEN FÜR 10 JAHRE
10
AUSSCHREIBUNGEN UND BAUVERTRÄGE IN DÄNEMARK
15
BAUSTELLE IN DÄNEMARK
6 Der Bausektor ­– ein aktueller Überblick | 8 Bauprojekte in Dänemark
10 Öffentliche Ausschreibungen | 12 Bauverträge | 14 Baurechtsstreitigkeiten |
14 Beweisaufnahme im dänischen Baurechtsverfahren
16 Registrierungspflichten | 17 Sicherheit auf dem Bau | 19 Unternehmensbesteuerung |
20 Umsatzsteuer
22
FAHRZEUGE IN DÄNEMARK
22 Registrierungspflichten und Abgaben | 24 Durchführung der Registrierung |
25 Kennzeichnungspflichten für Warentransporter
26
ARBEITSBEDINGUNGEN IN DÄNEMARK
27 Der dänische Arbeitsmarkt | 28 Arbeiter | 31 Angestellte | 33 Zuständige Gerichte bei
Arbeitsverfahren | 34 Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis | 34 Sozialbeiträge |
36 Altersvorsorge und Renten | 37 Das dänische Steuersystem | 39 Dänische Feiertage
40
AUSGEWÄHLTE TARIFVERTRAGSBESTIMMUNGEN
42 Urlaubsgeld und Sonn- und Feiertagszuschlag | 42 ULAK/SOKA-BAU | 43 Arbeitsmarktrente |
43 Arbeitszeitbestimmungen | 44 Mindestlohnbestimmungen | 44 Fahrtkosten und Fahrtzeit |
44 Anforderungen hinsichtlich der Dokumentation von Arbeitsverträgen | 45 Missverhältnis und
Umgehung
46
47
51
WICHTIGE KONTAKTADRESSEN
VOKABELLISTE
48 Behörden & Organisationen | 49 Bautechnische & juristische Begriffe
REGISTER
BAUEN IN DÄNEMARK – EIN HANDBUCH FÜR UNTERNEHMEN 2. Ausgabe, März 2015 | HERAUSGEBER: NJORD Law Firm, Pilestræde 58,
DK-1112 Kopenhagen, T +45 33 12 45 22, F +45 33 93 60 23, www.njordlaw.com | REDAKTION: Stefan Reinel (NJORD Law Firm), Carsten
Mathiesen (NJORD Law Firm), Sabine Glatz (NJORD Law Firm) & Jana Behlendorf (Deutsch-Dänische Handelskammer) | GRAPHISCHES
DESIGN: Deutsch-Dänische Handelskammer | DRUCK: Flyeralarm Printmanagement GmbH | BILDNACHWEIS TITELSEITE: Jesper Blæsild
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Bauen in Dänemark — große Geschäftschancen für 10 Jahre
DEUTSCH-DÄNISCHE HANDELSKAMMER:
Bauen in Dänemark – große Geschäftschancen für 10 Jahre
Die dänische Bauwirtschaft ist derzeit für deut-
sche Unternehmen besonders interessant. Es wird
in viele Bauprojekte aller Größenordnungen investiert. Für die nächsten 10 Jahre sind Investitionen
im Umfang von 60 Milliarden € geplant. Und das Angebot der dänischen Mitbewerber ist geschrumpft.
Der Bausektor
– ein aktueller Überblick
Vor der Krise trieben die privaten Bauprojekte die
dänische Bauwirtschaft und die Volkswirtschaft
im Ganzen an. Dänemark hatte – relativ gesehen
– den drittgrößten Bausektor der EU, nach Irland
und Spanien. Anfang 2006 wurden private Wohnungs- und Büroflächen in der Größenordnung von
3 Millionen qm begonnen. Ende 2013 betrug der
Wert nur 0,5 Millionen qm. Ein Aufschwung bei
diesem Geschäft ist nicht in Sicht. Trotzdem sind
die Chancen für deutsche Bauunternehmen so gut
wie nie. Das liegt an einer Vielzahl öffentlicher Projekte, die Arbeit und Umsätze für die nächsten 10
Jahre liefern. Investiert wird in Straßen, Brücken,
Bahnverbindungen inkl. U-Bahn-Bau und Krankenhäuser. Die Gesamtinvestitionen belaufen sich auf
über 60 Milliarden € bis 2023. Eine Sonderstellung
nimmt das Projekt Fehmarn-Belt-Tunnel ein. Über
die Großprojekte hinaus fließen erhebliche Mittel
in die Modernisierung der Kanalisation und die
energetische Sanierung des Gebäudebestandes.
Eine Übersicht über die jahresweise investierten
Summen gibt die Abbildung
Dänische Bauaktivitäten 2013-2023 Mrd. DKK.
40
35
30
25
20
15
10
5
'13 '14 '15 '16 '17 '18 '19 '20 '21 '22 '23
Quelle: Børsen
Während große und damit auch komplexe Projekte
boomen, wird das Angebot der dänischen Bauwirtschaft schwächer: 2013 mussten zwei große Unternehmen der Baubranche, E. Pihl & Søn und Engsø
Gruppen, Konkurs anmelden. Die entstandene Lücke muss durch ausländische Anbieter geschlossen
werden.
GASTBEITRAG
Reiner Perau ist seit 2008 Geschäftsführer der
Deutsch-Dänischen Handelskammer in Kopenhagen, deren Aufgabe es ist, deutschen Unternehmen den Zugang zum dänischen Markt zu
erleichtern. Hierfür bietet die Handelskammer
zahlreiche Dienstleistungen zu mittelstandsfreundlichen Preisen an, z. B. Personalsuche,
Umsatzsteuerservice, Lohn- und Finanzbuchhaltungsservice.
Foto: John Ricky Molloy
8
Bauen in Dänemark — große Geschäftschancen für 10 Jahre
Bauen in Dänemark — große Geschäftschancen für 10 Jahre
Bauprojekte
in Dänemark
Die Karte gibt einen Überblick über die wichtigsten anstehenden Projekte.
Straßen und Brücken
Die Verkehrsinfrastruktur wird verbessert. Autobahnen – vor allem in Jütland – werden neu gebaut
oder erweitert. Im Hinterland des Fehmarntunnels
wird die „Storstrømsbrücke” neu gebaut. Zuständig
für den Bau von Straßen und Brücken ist die Behörde „Vejdirektoratet“. Auf ihren Internetseiten sind
die Ausschreibungen zu finden:
http://vejdirektoratet.dk.
Die Deutsch-Dänische Handelskammer stellt auf
Deutsch zahlreiche Informationen über aktuelle
dänische Ausschreibungen zur Verfügung, hilft bei
der Kalkulation von Angeboten und übernimmt
die Lohnbuchhaltung für deutsche Mitarbeiter in
Dänemark.
Eine Übersicht über alle Leistungen der Handelskammer finden Sie unter
www.handelskammer.dk/bauprojekte.
M
Krankenhäuser
Das Gesundheitswesen wurde in Dänemark reorganisiert. Die Verantwortung wurde auf die fünf
Regionen (Hauptstadt, Seeland, Süddänemark,
Mitteljütland und Nordjütland) übertragen. In allen Regionen werden zentrale „Superkrankenhäuser“ und weitere Krankenhäuser gebaut. Insgesamt
werden über 5 Milliarden € investiert. Die Website www.danishhospitalconstruction.com gibt eine
gute Übersicht über die Projekte.
Fehmarn-Belt-Tunnel
M
Krankenhäuser
Eisenbahn & Stadtbahn
Autobahnen
Brücken & Tunnel
Windparks
Metro
Der Bau des Fehmarn-Belt-Tunnels ist das größte
Infrastrukturprojekt Nordeuropas. Es geht um die
Konstruktion eines 19 Kilometer langen Senktunnels zwischen Rødbyhavn und der deutschen Insel
Fehmarn. Dazu kommt die Anbindung des Tunnels.
Neun internationale Konsortien sind präqualifiziert. Zur Herstellung der Tunnelelemente wird in
Rødbyhavn eine Fabrik entstehen. Dazu werden
Portale und Rampen gebaut werden. Die Konsortien werden Unterauftragnehmer brauchen. Die
Website des Bauherrn Femern A/S bietet viele Informationen für interessierte Unternehmen auch
auf Deutsch – siehe www.femern.de.
Bahnverbindung
Die Bahnstrecke von Rødbyhavn nach Kopenhagen wird als Hinterlandanbindung des Fehmarn-Belt-Tunnels ausgebaut, so dass Geschwindigkeiten bis zu 250 km/h ermöglicht werden.
Kanalisation
Derzeit werden etwa 750 Millionen € jährlich in
Erhaltung und Ausbau der Kanalisation investiert.
Große Überschwemmungen in den Jahren 2011
und 2012 lassen den Investitionsbedarf in der Zukunft eher noch steigen.
Energetische Sanierung
Der Gebäudebestand in Dänemark ist relativ alt
und schlecht isoliert. Damit Dänemark seine Ziele
zur Energieeinsparung trotzdem erreichen kann –
der Energieverbrauch des Bestands soll um 50 %
sinken – wird massiv in Energieeffizienz investiert:
zwischen 2011 und 2016 etwa 4 Milliarden €.
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Ausschreibungen und Bauverträge in Dänemark
Ausschreibungen und
Bauverträge in Dänemark
Dieses Kapitel gibt einen Überblick über
öffentliche Ausschreibungen und Bauverträge in Dänemark.
Öffentliche Ausschreibungen
In Dänemark besteht wie in den anderen Ländern
der EU grundsätzlich eine Pflicht zur öffentlichen
Ausschreibung von Bauprojekten, die vom Staat,
von Gemeinden und von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt werden.
Übersicht über laufende Ausschreibungen
Ein ausländischer Bauunternehmer oder Handwerker kann sich relativ einfach einen Überblick über in
Dänemark ausgeschriebene öffentliche Projekte
verschaffen. Auf der Website www.udbud.dk („udbud” = Ausschreibung) sind alle öffentlichen Ausschreibungen in Dänemark aufgelistet.
Die Website enthält sowohl nationale Ausschreibungen als auch EU-Ausschreibungen und
wird täglich aktualisiert. Die Website ist allerdings
nur auf Dänisch zugänglich. Auf dieser Website
können die Suchkriterien eingegeben werden, die
für das eigene Unternehmen interessant sind. Über
einen kostenlosen E-Mail-Service wird man automatisch unterrichtet, wenn eine neue Ausschreibung veröffentlicht wird, die zu dem eingerichteten
Profil passt.
Über die Website können auch andere Lieferanten ausfindig gemacht werden, mit denen ein
gemeinsames Angebot erstellt werden kann.
Im dänischen Ausschreibungsregister www.udbud.dk
sind sämtliche öffentliche Ausschreibungen in Dänemark aufgeführt. Über einen E-Mail-Service kann
man laufend und kostenfrei über relevante Ausschreibungen informiert werden.
Die Handelskammer stellt zahlreiche Ausschreibungsinformationen auf Deutsch zur Verfügung:
www.handelskammer.dk/bauprojekte.
Neues Vergabegesetz aufgrund der EU
Richtlinie 2014/24/EU
Die EU Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche
Auftragsvergabe wurde am 28. März 2014 im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
In diesem Zusammenhang beauftragte die dänische Regierung einen Ausschuss mit der Aufgabe,
einen Vorschlag für ein dänisches Ausschreibungsgesetz zu erstellen. Es wird erwartet, dass die endgültige Abstimmung über diesen Gesetzesvorschlag vor den Sommerferien 2015 stattfinden
wird.
Das Gesetz wird eine Reihe von Veränderungen mit sich bringen. Im Folgenden wird die aktuelle Rechtslage mit Hinweis auf die zu erwartenden Änderungen dargestellt.
Verpflichtung zur Ausschreibung
Die dänischen Ausschreibungsregeln verpflichten
den Staat, die Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Aufträge mit einem
Volumen ab 67.000 € öffentlich anzukündigen. Das
neue Vergabegesetz sieht vor, dass die bisher geltende Veröffentlichungspflicht durch einfachere
Regeln ersetzt wird. Der Gesetzesvorschlag beinhaltet daher neue Regeln für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen unter der EU-Schwellenwertgrenze und ohne grenzüberschreitendes
Interesse.
Aufträge für Dienstleistungen und Wareneinkäufe staatlicher Körperschaften mit einem Volumen ab 134.000 € und Aufträge für Dienstleistungen und Wareneinkäufe von kommunalen
Körperschaften mit einem Volumen ab 207.000 €
müssen EU-weit ausgeschrieben werden.
Die Ausschreibungsunterlagen müssen angeben, nach welchen Kriterien unter den Bietern
ausgewählt wird.
Das neue Vergabegesetz verpflichtet den Auftraggeber dazu, vor der Veröffentlichung der Ausschreibung zu prüfen, ob die Ausschreibung nicht
zum Vorteil von kleineren und mittleren Unternehmen in kleinere Aufgaben aufgeteilt werden kann.
Der Auftraggeber muss begründen, warum er einen größeren Auftrag nicht in kleinere aufgeteilt
hat.
Foto: Ricky John Molloy
Anforderungen an das Angebot
Bei Angebotsabgabe müssen Ausschreibungsvorgaben genau beachtet werden. Die ausschreibende Behörde ist verpflichtet, Angebote abzulehnen,
welche die Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht erfüllen.
Die Anforderungen an die Präzision eines Angebots sind streng. Soll der Bieter etwa die Qualität seiner Leistung nachweisen und erbringt er
diesen Nachweis in anderer Weise als von der auftragserteilenden Behörde vorgeschrieben, muss
die Behörde den Bieter disqualifizieren.
Dies gilt sogar, wenn der Nachweis des Bieters
besser als der in den Ausschreibungsunterlagen
erbetene Nachweis ist. Die Einhaltung der Vergaberegeln wird durch das Durchsetzungsgesetz für
die Ausschreibungsvorschriften („Lov om håndhævelse af udbudsreglerne“) geregelt und erstin­
stanzlich vom Beschwerdeausschuss für Vergabesachen („Klagenævnet for udbud“) überwacht.
Ein Angebot sollte nicht nur von Technikern erstellt
werden. Auch die Beteiligung eines juristischen Ratgebers ist zu empfehlen, da die Ausschreibungsvorgaben äußerst penibel einzuhalten sind.
Beschwerdeverfahren bei
Ausschreibungsfehlern
Bei einer Beschwerde an den Beschwerdeausschuss für Vergabesachen („Klagenævnet for
udbud”) prüft dieser nicht von Amts wegen, welche Vergaberegeln verletzt sein könnten.
Es ist deshalb zu empfehlen, dass vor der Beschwerdeeinreichung die möglicherweise verletzten Vergaberegeln gründlich geprüft und die entsprechenden Argumente in der Beschwerdeschrift
detailliert vorgetragen werden. Eingereichte Beschwerden sollten wie eine Klageschrift in einem
Gerichtsverfahren formuliert sein, und es ist darauf zu achten, dass bei der Einreichung der Beschwerde die Anträge und Vorbringen genauestens angegeben und präzise formuliert sind, da
der Ausschuss nur zu dem tatsächlichen Vortrag
Stellung nimmt. Die Einschaltung eines Anwalts
bei der Beschwerdeeinreichung ist anzuraten.
Wurde ein Auftrag unter Verletzung der Ausschreibungsregeln erteilt, können die übergangenen Bieter Schadensersatz verlangen. Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs scheitert
aber oft daran, dass die übergangenen Bieter die
Höhe des Schadens nur ungenügend nachweisen
können.
Bei Auftragserteilung unter Verletzung der Ausschreibungsregeln kann der Beschwerdeausschuss, wenn es sich um grobe Verletzungen handelt, bereits abgeschlossene Verträge auch für
nichtig erklären, wonach dann das Ausschreibungsverfahren erneut durchgeführt werden
muss.
Für übergangene Bieter, die ihre Vorbehalte
noch im Ausschreibungsverfahren anbringen
möch­ten, ist die Beachtung der „Stand-Still“-
12
Ausschreibungen und Bauverträge in Dänemark
Periode von 10 Tagen (bei elektronischer Kommunikation) und 15 Tagen (bei anderer schriftlicher
Kommunikation) wichtig.
Die „Stand-Still“-Periode beginnt ab der schrift­
lichen Erteilung des Zuschlags. Während dieser
„Stillhalte-Periode“ darf mit dem vorgezogenen
Bieter kein endgültiger Vertrag abgeschlossen wer­
den. Übergangene Bieter können inner­halb dieser
Periode beim Beschwerdeausschuss beantragen,
dass die Beschwerde gegen die Zuteilung des Auftrags aufschiebende Wirkung erhält. Der Beschwerdeausschuss hat dann im Schnellverfahren zu entscheiden, ob der endgültige Vertragsabschluss zunächst nicht möglich ist.
Der Beschwerdeausschuss für Vergabesachen
kann mit seiner endgültigen Entscheidung einen
Vertrag für nichtig erklären und den ausschreibenden Behörden sogar „Bußgelder“ in Millionenhöhe
auferlegen.
Innerhalb der sogenannten „Stand-Still“-Periode von
10 bzw. 15 Tagen kann durch eine Beschwerde beim
Beschwerdeausschuss für Vergabesachen („Klagenævnet for udbud“) verhindert werden, dass dem
vorgezogenen Bieter der endgültige Zuschlag erteilt
wird.
Bauverträge
Dänisches Recht kennt im Gegensatz zum deutschen BGB und dem österreichischen ABGB keine
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für
Ausschreibungen und Bauverträge in Dänemark
Werkverträge. Das Baurecht basiert hauptsächlich
auf – ungeschriebenen – generellen schuldrechtlichen Prinzipien. Haben der dänische Bauherr und
der ausländische Bauunternehmer keine Rechtswahl getroffen, gilt dänisches Recht.
In der Praxis unterliegen die meisten Bauverträge in Dänemark den unten beschriebenen allgemeinen Standardbedingungen der AB 92 und ABT
93.
Die meisten Bauverfahren in Dänemark richten sich
nach den Standardbedingungen AB 92 und ABT 93,
die beide in deutscher Übersetzung zugänglich sind.
AB 92 und ABT 93
Bei AB 92 („Almindelige betingelser for arbejder og
leverancer i bygge- og anlægsvirksomheder“ = Allgemeine Bedingungen für Arbeiten und Lieferungen bei Bauleistungen) und ABT 93 („Almindelige
betingelser for totalentreprise“ = Allgemeine Bedingungen für Generalunternehmen) handelt es
sich um Standardbedingungen der dänischen Baubranche. Die Bedingungen finden aber nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung durch die Vertragsparteien Anwendung.
Abweichungen von einzelnen Klauseln der
Standardbedingungen können frei vereinbart werden und werden auch oft vereinbart.
Vorauszahlungen und ein­er Schlusszahlung fremd.
Vor Abschluss eines Bauvertrags ist das gründliche Studium der geltenden Bedingungen dringend
zu empfehlen. AB 92 und ABT 93 weichen in vielen
Punkten von deutschen und österreichischen Gepflogenheiten ab.
Sicherheitsleistungen
In der dänischen Praxis gilt ein anderes Sicherheitsleistungssystem als nach der deutschen VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und den österreichischen Bestimmungen zur Sicherstellung
bei Bauverträgen (§ 1170b AGBG).
Ist nichts anderes vereinbart, ist der Bauunternehmer nach AB 92 verpflichtet, acht Tage nach
Vertragsunterzeichnung eine Sicherheit – in der
Regel in Form einer Bankgarantie – in Höhe von
15 % der Bausumme zu leisten. Nach Abnahme der
Bauleistung wird diese Sicherheit auf 10 % reduziert und ein Jahr nach der Abnahme auf 2 %.
Die Sicherheitsleistung des Bauunternehmers
endet endgültig fünf Jahre nach Abnahme.
Der Bauherr hat auf Verlangen des Bauunternehmers acht Tage nach Vertragsunterzeichnung
eine Sicherheit von durchschnittlich drei monatlichen Bauraten, jedoch mindestens 10 % der Bausumme, zu leisten.
Die genauen Vorschriften für die Sicherheitsleis­
tungen seitens des Bauherrn und des Bauunternehmers ergeben sich aus §§ 6-7 der ABT 93 und AB
92. Der Hauptverband der Dänischen Bauwirtschaft
(„Dansk Byggeri“) hat auf der Homepage www.
danskbyggeri.dk dänische Standardformulierungen
für solche Sicherheitsleistungen.
Foto: Ricky John Molloy
Zahlungen
Im Gegensatz zur deutschen VOB und den österreichischen Bestimmungen setzen die dänischen AB
92 die monatliche Bezahlung der laufend ausgeführten Arbeiten voraus. Anstelle dieser Regelung
kann aber auch ein Zahlungsplan vereinbart werden.
Eine Schlussrechnung ist spätestens 25 Tage
nach Abnahme auszustellen und spätestens 15
Tage nach Erhalt zu zahlen.
Dem dänischen System ist das System der deutschen
VOB
mit
Abschlagszahlungen,
Die genauen Vorschriften für die üblichen Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus Abschnitt C der ABT
93 und Abschnitt D der AB 92.
Recht auf Einstellung der Arbeit bei fehlender Zahlung
Der Bauunternehmer kann seine Arbeiten einstellen, wenn fällige Zahlungen nicht geleistet wurden
und er vorab dem Bauherrn eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung binnen fünf Tagen zugestellt
hat.
Die Einstellung der Arbeiten ist jedoch immer
mit dem Risiko verbunden, dass der Bauunternehmer durch die Einstellung der Arbeiten in Verzug
gerät, falls sich später herausstellt, dass der Bauherr berechtigt war, die Zahlungen nicht zu leisten.
Die genauen Vorschriften über das Recht auf Einstellung der Arbeit ergeben sich aus § 23 der ABT 93 und
AB 92.
Fristverlängerung
Der Bauunternehmer und der Bauherr haben das
Recht auf Fristverlängerung für ihre Verpflichtun-
gen u. a. bei:
• Höherer Gewalt
• Extremen Wetterverhältnissen
• Öffentlichen Auflagen oder Verboten
Der Bauunternehmer ist verpflichtet, dem Bauherrn die Umstände, die zu einer Fristverlängerung
führen können, schriftlich anzuzeigen. Auch der
Bauherr ist verpflichtet, dem Bauunternehmer die
Umstände, die zu einer Fristverlängerung führen
können, schriftlich anzuzeigen.
Nach der (deutschen) VOB können beide Parteien den Bauvertrag kündigen, wenn der Verzug
mehr als drei Monate andauert.
Nach den österreichischen Regeln sind die Parteien des Bauvertrags zum Rücktritt berechtigt,
wenn sich eine der Parteien im Verzug befindet,
eine angemessene Nachfrist mit Rücktrittsandrohung gesetzt wird und diese Frist überschritten
wird.
Nach AB 92 kann der Bauunternehmer bei
wesentlicher Verzögerung seitens des Bauherrn
oder anderen Unternehmern kündigen.
Die genauen Vorschriften für die Möglichkeiten einer
Fristverlängerung ergeben sich aus Abschnitt D der
ABT 93 und Abschnitt E der AB 92.
13
14
Ausschreibungen und Bauverträge in Dänemark
Vertragsstrafen
Vertragsstrafen bei Verzug setzen eine ausdrückliche Vereinbarung darüber voraus. Vertragsstrafen
sind somit nicht automatisch Bestandteil der AB 93
und AB 92. Sind Vertragsstrafen vereinbart, schließt
dies in der Regel einen darüber hinaus­gehenden
Schadensersatzanspruch aus.
Die Höhe einer Vertragsstrafe ist üblicherweise
abhängig von dem Bauvolumen. In der Regel wird
eine Deckelung der Höhe der Strafe vereinbart, die
zwischen 5 und 15 % der Bausumme beträgt.
Abnahme
Unmittelbar vor der Fertigstellung hat der Bauunternehmer dem Bauherrn eine Fertigstellungsanzeige mit Angabe des Zeitpunktes der Fertigstellung
zu übermitteln.
Der Bauherr hat daraufhin spätestens 10 Tage nach
der Fertigstellung zu einer förmlichen Abnahme
einzuladen. Lädt der Bauherr nicht zu dieser förmlichen Abnahme ein, gilt das Bauvorhaben zu diesem
Zeitpunkt als abgenommen. Über die Abnahme ist
vom Bauherrn ein Abnahmeprotokoll zu erstellen.
Die genauen Vorschriften für die Abnahme ergeben
sich aus Abschnitt E der ABT 93 und Abschnitt F der
AB 92.
Mängel
Nach der VOB liegt ein Mangel vor, wenn die Sache
nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und nicht
den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Nach österreichischem Recht liegt ein Mangel
bei Fehlen von vereinbarten oder im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (ÖNORMen, anerkannte Regeln der Technik) vor.
Nach AB 92 liegt ein Mangel vor, wenn die Leistung nicht vertragsgerecht ausgeführt ist oder
nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Bei der Abnahme sind festgestellte Mängel
anzuzeigen. Werden angezeigte Mängel innerhalb
der angegebenen Frist nicht ausgebessert, kann
der Bauherr die Mängel auf Kosten des Bauunternehmers beseitigen lassen.
Nach AB 92 ist außerdem ein Jahr nach Abnahme und nochmals fünf Jahre nach Abnahme eine
Besichtigung des Bauwerks vorgesehen. Hier festgestellte Mängel sind vom Bauunternehmer zu beheben.
Die Regeln über Mängel ergeben sich aus Abschnitt F
der ABT 93 und Abschnitt G der AB 92.
Baurechtsstreitigkeiten
Baurechtsstreitigkeiten wegen Mängeln oder aus
anderen Gründen werden in Dänemark anders
gehandhabt als in Deutschland oder Österreich.
Während Baurechtsstreitigkeiten in Deutschland und Österreich im Rahmen von Gerichtsverfahren der ordentlichen Gerichte behandelt werden, werden Bauverfahren in Dänemark in der
Regel nach AB 92 durch das Schiedsgericht für
Bautätigkeiten („Voldgiftsnævnet for bygge- og
anlægsvirksomhed”) in Kopenhagen (oder nach
Absprache der Parteien an einem anderen Ort in
Dänemark) entschieden.
Das Schiedsgericht ist neben einem Juristen –
meist ein Richter der dänischen Oberlandesgerichte
– auch mit bausachverständigen Richtern besetzt.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig, eine Berufung ist deshalb nicht möglich.
Abschnitt I der ABT 93 und Abschnitt J der AB 92
enthalten detaillierte Vorschriften über „Streitigkeiten“.
Beweisaufnahme im dänischen
Baurechtsverfahren
Die Parteien können das Schiedsgericht für Bautätigkeiten („Voldgiftsnævnet for bygge- og anlægsvirksomhed”) schon vor einem formellen Schiedsverfahren darum bitten, einen Sachverständigen
zur Begutachtung von Mängeln zu bestellen. Der
Sachverständige kann schon vor einem eigentlichen
Schiedsverfahren ein Gutachten erstellen. Dieses
Gutachten kann zur Schadensfeststellung dienen
und die Grundlage für Vergleichsverhandlungen
darstellen.
Foto: Mikkel Bache
Baustelle in
Dänemark
F
ür Baustellen in Dänemark gibt es verschiedene Registrierungspflichten. Für ausländische Unternehmen gelten darüber
hinaus weitere besondere Vorschriften, die zu beachten sind.
Für alle Unternehmen, die eine Betriebsstätte in Dänemark
haben, gilt die Pflicht zur Eintragung im „CVR-Register” (siehe
Seite 17). Die Eintragungspflicht gilt auch für ausländische Unternehmen.
Ausländische Dienstleister und Bauunternehmer müssen
sich außerdem – unabhängig davon, ob sie in Dänemark eine
Betriebsstätte unterhalten – im sogenannten „RUT-Register”
(Seite 16) eintragen.
Foto: Ulrik Samsøe Figen
16
Baustelle in Dänemark
Baustelle in Dänemark
Registrierungspflichten
RUT-Register
Dänemark hat ein besonderes Register für ausländische Unternehmen, die in Dänemark Dienstleistungen oder Bautätigkeiten erbringen, das
„RUT-Register“ („Register for udenlandske tjenesteydere” = Register für ausländische Dienstleistungserbringer). Die Eintragung in dieses Register
ist zwingend. Dort muss jedes ausländische Unternehmen, das in Dänemark Dienstleistungen – auch
andere Dienstleistungen als Bautätigkeiten – erbringt, eingetragen werden. Neben dem Unternehmen müssen auch die einzelnen Arbeitnehmer, die
das Unternehmen für die Tätigkeiten in Dänemark
beschäftigt, namentlich eingetragen werden. Bei
fehlender Eintragung werden sowohl der Bauherr
als auch der Bauunternehmer mit Geldbußen ab
DKK 10.000 (1.350 €) bestraft.
Das Register, das öffentlich zugänglich ist, wird
von den dänischen Gewerkschaften als „Checkliste“
für neu auf den dänischen Markt gekommene ausländische Unternehmen genutzt. Außerdem werden Betriebe, die in dem Register eingetragen sind,
von den dänischen Behörden häufiger kontrolliert
als dänische Unternehmen. Die EU-rechtliche Zulässigkeit des Registers ist zweifelhaft. Zuständig
für das Register ist das dänische Gewerbeamt („Erhvervsstyrelsen“).
Ein ausländisches Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Dänemark entsendet, muss dem
„RUT-Register” Folgendes melden:
• Name und Adresse (Sitz) des anmeldepflich•
•
•
•
•
tigen Unternehmens
CVR-Nummer (Handelsregisternummer)
oder SE-Nummer (Steuernummer), falls
vorhanden
Datum des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Tätigkeit in Dänemark
Ort, an dem die Dienstleistung ausgeführt
wird
Anzahl der Mitarbeiter (mit Vor- und Nachnamen)
Kontaktperson des meldepflichtigen Unternehmens in Dänemark mit Email und Telefonnummer
Foto: BEE LINE fotoarkiv
Foto: Preben Kirkholt
• Branchen-Code (d. h. europäischer „NACE
code” = Nomenclature générale des activités économiques dans les Communautés
Européennes)
• Identität der entsendeten Arbeitnehmer
sowie die Dauer der Entsendung.
Die Eintragung in das RUT-Register kann online unter www.virk.dk vorgenommen werden. Das Eintragungsformular und die Online-Hilfen liegen dort auch
in deutscher Sprache vor.
Auch die Deutsch-Dänische Handelskammer ist hierbei behilflich.
CVR-Register
Neben der Registrierung im RUT-Register ist in den
meisten Fällen auch eine Registrierung im zentralen
Unternehmensregister CVR („Det centrale virksomhedsregister“) vorzunehmen. Dies ist der Fall, wenn
eine wesentliche gewerbliche Aktivität in Dänemark ausgeübt wird. Die Eintragung kann über einen dänischen Anwalt vorgenommen werden.
Übt ein Unternehmen eine wesentliche gewerbliche Aktivität in Dänemark aus, entsteht aus
handelsregisterrechtlicher Sicht eine registrierungspflichtige Filiale. Dies gilt auch, obwohl das
Unternehmen vielleicht gar nicht beabsichtigt hat,
eine solche Filiale zu gründen.
Ausschlaggebend ist nur, ob eine solche „wesentliche gewerbliche Aktivität“ vorliegt. Dies gilt
zum Beispiel, wenn über längere Zeit eine Baustelle
in Dänemark betrieben wird. Eine wesentliche gewerbliche Aktivität liegt dagegen nicht vor, wenn es
sich nur um einzelne Bauaufträge von begrenzter
Dauer und für einen einzigen Auftraggeber handelt.
Mit der Registrierung im CVR-Register entsteht
gleichzeitig auch die Pflicht zur Einrichtung eines
digitalen Briefkastens. Dänische Behörden führen ihren Schriftverkehr mit Unternehmen, die im
CVR-Register eingetragen sind, ausschließlich elektronisch – allerdings nur auf Dänisch.
Die Registrierung im CVR-Register bedeutet
nicht unbedingt, dass auch gleichzeitig eine steuerpflichtige Betriebsstätte entsteht. Dies entscheidet
sich nach den hierfür relevanten steuerrechtlichen
Regelungen (siehe Seite 19).
Für die Gründung einer eigentlichen Tochtergesellschaft gelten besondere Regeln. Eine dänische
GmbH („ApS“) kann schon mit einem Stammkapi-
tal von DKK 50.000 (6.700 €) gegründet werden.
Dies kann über einen dänischen Anwalt – ohne
Notarzwang – erfolgen. Neuerdings gibt es auch die
Möglichkeit der Gründung einer 1-Kronen-Gesellschaft („IVS“ = „iværksætterselskab“).
Unter www.datacvr.virk.dk/data kann online Einblick
in das CVR-Register genommen werden. Dort lassen
sich auch Handelsregisterauszüge und Jahresabschlüsse dänischer Unternehmen abfragen, teilweise gegen Entrichtung einer Gebühr. Auf der Website
gibt es eine kurzgefasste englische Beschreibung des
Registers.
Sicherheit auf dem Bau
Den Sicherheitsvorschriften auf dem Bau wird in
Dänemark hohe Bedeutung beigemessen. Während gewerbliche Tätigkeiten in Dänemark grundsätzlich keine Gewerbezulassung erfordern, gibt es
für bestimmte Tätigkeiten auf dem Bau eine Genehmigungspflicht. Die dänischen Vorschriften über einen Sicherheitsausschuss auf einer Baustelle ab einer gewissen Anzahl Arbeiter (siehe Seite 18) und
die Regelungen bezüglich der Versicherung gegen
Betriebsunfälle (siehe Seite 19) unterscheiden sich
ebenfalls von den entsprechenden deutschen und
österreichischen Vorschriften.
Der Arbeitsschutzrat für die Baubranche („Branchearbejdsmiljørådet for Bygge & Anlæg”) hat in
Zusammenarbeit mit dem dänischen Gewerbeaufsichtsamt („Arbejdstilsynet”) ein deutschsprachiges Handbuch über die Sicherheit in der Baubranche herausgegeben, welches kostenlos unter
http://haandbogen.info/ heruntergeladen werden
kann. Weitere Informationen auf Deutsch gibt es unter www.byggesikkerhed.dk.
Genehmigungspflichten für Unternehmen
und Personen
Grundsätzlich besteht in Dänemark Gewerbefreiheit. Im Handwerk gibt es allerdings für die Ausführung von Elektro-, Sanitär- und Gasinstallationen
besondere Zulassungspflichten. Hier muss bei der
Sicherheitsbehörde („Sikkerhedsstyrelsen“) eine
Gewerbezulassung für die Ausführung solcher
Arbeiten beantragt werden.
17
18
Baustelle in Dänemark
Neben dem Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagement-Systems (z. B. ISO-Zertifizierung)
muss auch ein Führungszeugnis vorgelegt werden.
Sicherheitsrelevante Arbeiten dürfen nur nach
Vorlage eines Nachweises einer zusätzlichen
Aus­bildung oder einer praktischen zweijährigen
Er­
fahrung innerhalb von 10 Jahren ausgeführt
werden. Zuständig für die Genehmigung ist das
Gewerbeaufsichtsamt („Arbejdstilsynet“). Genehmigungspflichtig sind u. a.:
•
•
•
•
•
•
•
•
Arbeiten mit Asbest
Gerüstbau
Montage von Aufzügen
Bedienen von Gabelstaplern
Bedienen von Kränen
Arbeiten mit Kältemitteln
Arbeiten an Kesselanlagen
Schweißarbeiten
Die Homepage der Sicherheitsbehörde („Sikkerhedsstyrelsen“) enthalten englischsprachige Hinweise
über relevante Genehmigungspflichten unter www.
sik.dk.
Baustelle in Dänemark
Sicherheit auf der Baustelle
Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern sind
dazu verpflichtet, zur Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz eine Sicherheitsgruppe („sikkerhedsgruppe“) einzurichten, die typischerweise
aus einem Projektleiter und einem besonders geschulten Sicherheitsrepräsentanten („sikkerhedsrepræsentant“) besteht. Diese Sicherheitsgruppe
soll Sicherheitsvorkehrungen planen, über diese
informieren sowie deren Einhaltung überwachen.
Bei wechselnden Arbeitsstellen, zu denen auch
Baustellen gehören, gilt diese Pflicht ab 5 Arbeitnehmern.
Unternehmen mit mehr als 20 Angestellten
müssen einen Sicherheitsausschuss („sikkerhedsudvalg“) einrichten, der mindestens aus der Sicherheitsgruppe sowie einem Vorsitzenden besteht.
Vorsitzender ist üblicherweise ein Mitglied der Geschäftsführung oder ein von der Geschäftsführung
dazu berufener Arbeitgebervertreter.
Das Gewerbeaufsichtsamt („Arbejdstilsynet“)
führt Besichtigungen von Arbeitsplätzen und Baustellen durch, bei denen die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen
überprüft wird.
Auf der Homepage des Gewerbeaufsichtsamts („Arbejdstilsynet“) gibt es einige relevante Broschüren
über die Sicherheit auf dem Bau in deutscher Sprache: http://arbejdstilsynet.dk
Versicherung gegen Betriebsunfälle
Der Arbeitgeber haftet bei Betriebsunfällen für die
Krankheitsfolgen des Arbeitnehmers und ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungen gegen Betriebsunfälle abzuschließen. Relevante Versicherungspakete werden von den dänischen Versicherungsgesellschaften angeboten.
Die Höhe der jährlichen Versicherungsprämie
richtet sich nach der konkreten Tätigkeit des Arbeitnehmers. Beispielsweise betragen die jährlichen
Prämien für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
etwa:
•
•
•
•
•
•
Bauarbeiter Zimmermann Maurer Klempner Maler Elektroinstallateur 1.300 €
1.100 €
1.000 €
900 €
700 €
600 €
Unternehmensbesteuerung
Foto: Nicky Sonne
Bautätigkeiten in Dänemark unterliegen der Unternehmensbesteuerung, wenn durch die Tätigkeit in Dänemark eine steuerliche „Betriebsstätte“
begründet wird. Auch ohne die Begründung einer
Betriebsstätte kann bei Arbeitnehmerüberlassung
eine Besteuerung in Dänemark in Frage kommen.
Unabhängig von der Frage der Betriebsstätte sind die Umsatzsteuervorschriften zu beachten
(siehe Seite 20).
Betriebsstätte
Eine feste Betriebsstätte – und damit eine Steuerpflicht in Dänemark – entsteht in der Regel immer
dann, wenn in Dänemark Geschäftsräume für die
Tätigkeit eingerichtet werden.
Eine Betriebsstätte entsteht nicht schon durch:
• Einrichtungen, die ausschließlich zur Lage-
rung, Ausstellung oder Auslieferung von
Waren benutzt werden,
• Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich
zum Einkauf von Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen genutzt werden,
• Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich
der Werbung, der Erteilung von Auskünf-
ten oder der Ausübung ähnlicher Tätigkeiten dienen, und
• Bautätigkeiten von unter 12 Monaten.
„Bautätigkeiten“ umfassen die Errichtung von
Gebäuden, aber auch Straßenbau- und Erdarbeiten
sowie Montagearbeiten in der Industrie.
In vielen Fällen sind die Bautätigkeiten von einer kürzeren Dauer als 12 Monate – woraufhin
keine steuerpflichtige Betriebsstätte entsteht. Bei
Großprojekten wird meistens schon aus Haftungsbeschränkungsgründen eine eigene Tochtergesellschaft in Dänemark gegründet, die in Dänemark
steuerpflichtig ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine steuerpflichtige Betriebsstätte vorliegt, wird grundsätzlich
jede einzelne Bautätigkeit für sich beurteilt. Wenn
allerdings ein ökonomischer oder geografischer Zusammenhang zwischen den Bautätigkeiten besteht
(z. B. Errichtung einer Reihenhaussiedlung), gilt
dies als eine zusammenhängende Bautätigkeit. Unterbrechungen der Bautätigkeit am selben Bauvorhaben, z. B. wegen Urlaubs oder schlechten Wetters, bewirken nicht, dass die Frist von 12 Monaten
aufs Neue beginnt.
In einigen Fällen kann eine steuerliche Betriebsstätte auch vorliegen, obwohl die Bautätigkeit kürzer als 12 Monate ist und auch keine Geschäftseinrichtung in Dänemark besteht. Dies gilt, wenn das
Bauunternehmen in Dänemark einen festen Vertreter mit Vertragsabschlussvollmacht hat, d. h. eine
Person, die im Namen des Unternehmens Verträge
in Dänemark abschließt. Auch dies wird dann als
„Betriebsstätte” angesehen.
Die genauen Vorschriften über Betriebsstätten ergeben sich aus dem deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen Art 5.
Unter www.dbo-tyskland.info findet sich ein kostenloser Kommentar zum deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen in deutscher Sprache.
Im Verhältnis zu Österreich ergeben sich die Regelungen ebenfalls aus Art. 5 des dänisch-österreichischen
Doppelbesteuerungs­abkommens.
www.ris.bka.gv.at.
Grundlegendes über die
Unternehmensbesteuerung
Eine Unternehmensbesteuerung in Dänemark wird
vorgenommen, wenn eine Aktivität durch eine feste Betriebsstätte oder durch eine dänische Tochtergesellschaft ausgeübt wird.
Dänemark kennt keine Gewerbesteuern. Die generelle Unternehmenssteuer ist eine staatliche
19
20
Baustelle in Dänemark
Steuer. Sie beträgt für 2015 23,5 % des Unternehmensgewinns und wird 2016 auf 22 % gesenkt.
Für die Zulässigkeit von Steuerabzügen gilt eine
Sonderregelung zur Verhinderung von Schwarzzahlungen. Für Rechnungen ab DKK 10.000
(1.350 €), die mit Bargeld oder mit Scheck bezahlt
werden, wird nur dann ein Steuerabzug gewährt,
wenn die Zahlung der Steuerbehörde auf der
Homepage der dänischen Steuerbehörde „SKAT“
elektronisch gemeldet worden ist.
Auf der Homepage der Steuerbehörde („SKAT“) gibt
es einige relevante Broschüren über Steuerfragen
in deutscher Sprache: http://www.skat.dk/SKAT.aspx?oID=12708&lang=US&filter=DE
Auf Englisch ist das Informationsangebot umfassender:
http://www.skat.dk/data.aspx?oId=80114&vId=0&lang=us
Besteuerung bei
Arbeitnehmerüberlassung
Dänemark hat eine ungewöhnliche Regelung für
entsandte Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die für in Dänemark ansässige Unternehmen
Bautätigkeiten ausführen. In vielen Fällen betrachten die dänischen Behörden diese Entsendung als
„Arbeitnehmerüberlassung“ mit der Folge, dass in
Dänemark eine Steuerpflicht entsteht, obwohl gar
keine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens vorliegt.
Nach der dänischen Regelung liegt nämlich
schon dann ein Fall von Arbeitnehmerüberlassung
vor, wenn ein dänisches Bauunternehmen die Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Arbeitnehmern des nach Dänemark entsendenden Bauunternehmens wahrnimmt.
Es gilt hier eine Beweislastumkehr, wenn die Arbeiten, die das ausländische Bauunternehmen in
Dänemark ausführt, „einen integrierten Bestandteil” der Betriebstätigkeit des dänischen Bauunternehmens darstellen. Der Begriff „integrierter
Bestandteil“ ist im Gesetz nicht eindeutig definiert
und bewusst weit gefasst.
Die Folge einer „Arbeitnehmerüberlassungsbesteuerung“ ist eine 30 %-ige Bruttosteuer auf das
Gehalt der betroffenen Arbeitnehmer. Außerdem
muss die dänische Arbeitsmarktabgabe („AM-bidrag“) in Höhe von 8 % bezahlt werden.
Ein Berechnungsbeispiel für einen in Dänemark
tätigen Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von
DKK 20.000 (ca. 2.700 €) ergibt beispielsweise folgende Steuerverpflichtungen:
1. Arbeitsmarktabgabe (8 % von DKK
20.000) = DKK 1.600 (möglicherweise
kann der deutsche/österreichische
Sozialversicherungsbeitrag gegengerechnet werden)
2. Arbeitnehmerüberlassungssteuer =
30 % von (DKK 20.000 - DKK 1.600) =
DKK 5.520 (740 €)
3. Effektive Steuer = 35,6 % = DKK 7.120
(955 €)
Die Arbeitnehmerüberlassungsbesteuerung greift
jedoch nicht bei Subunternehmerverträgen, wenn
diese von den dänischen Behörden als „selbständige Subunternehmerverträge“ angesehen werden.
Die dänischen Behörden können hier im Voraus
eine Einschätzung vornehmen, wenn ihnen ein Vertragsentwurf vorgelegt wird. In der Regel müssen
jedoch vom deutschen Bauunternehmen mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
• Das deutsche Unternehmen setzt nur eigene
Angestellte für die Arbeiten ein, wobei auch
vertraglich festgelegt werden muss, dass über
Anzahl und Qualifikationen der erforderlichen
Mitarbeiter nicht vom dänischen Vertragspartner bestimmt werden darf.
• Die betreffenden Bauarbeiten werden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ohne
Beeinflussung oder indirekte Steuerung durch
den dänischen Auftraggeber durchgeführt.
• Die betreffende Bauaufgabe ist von den sonstigen Aufgaben des Auftraggebers deutlich abzugrenzen.
• Zugleich setzt diese Ausnahme voraus, dass
das deutsche Bauunternehmen eigenes Baumaterial verwendet und eigene Baumaschinen
einsetzt.
keine „feste Betriebsstätte“ hat (siehe Seite 19),
sind die vom Unternehmen in Dänemark erbrachten Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Für Bautätigkeiten von ausländischen Unternehmen ohne steuerpflichtige Betriebsstätte in
Dänemark gilt allerdings die Regelung des „reverse charge“ („Umkehrung der Steuerschuld”). Diese
Regelung bedeutet, dass nicht der ausländische
Bauunternehmer, sondern der dänische Auftraggeber die Umsatzsteuer abzurechnen hat.
Voraussetzung für die Anwendung der Regelung
ist, dass das ausländische Unternehmen in Dänemark keine anderen Aktivitäten ausübt, die umsatzsteuerpflichtig sind, das heißt z. B. keine Verkäufe
an Privatpersonen tätigt.
In der Praxis bedeutet die Regelung der Umkehrung der Steuerschuld, dass die Rechnung des
ausländischen Bauunternehmers für die Tätigkeit
in Dänemark ohne dänische Umsatzsteuer auszustellen ist. Dafür muss aber die USt.-Id.-Nummer
(„momsnummer“) des dänischen Auftraggebers in
der Rechnung angegeben sein. Die Rechnung sollte
weiterhin den Hinweis enthalten: „The sale is subject to reverse charge. The recipient is liable for the
VAT”.
Auf der Homepage der Steuerbehörde („Skat“) gibt
es eine ausführliche deutschsprachige Broschüre zu
Umsatzsteuerfragen: www.skat.dk
Wegen der Arbeitnehmerüberlassungssteuer ist
eine steuerrechtliche Beratung unbedingt zu empfehlen!
Umsatzsteuer
Grundsätzlich besteht eine Registrierungspflicht
zur Umsatzsteuer, wenn Unternehmen in Dänemark Dienstleistungen oder Waren verkaufen. Der
Umsatzsteuersatz in Dänemark beträgt 25 %.
Selbst wenn ein Bauunternehmen in Dänemark
Foto: Ricky John Molloy
22
Fahrzeuge in Dänemark
Fahrzeuge in Dänemark
zentralen Personenregister („Det Centrale Personregister“), eingetragen ist – und damit eine dänische Personennummer („CPR-Nummer“) besitzt – hat schon auf Grund
der Eintragung im Personenregister per Definition ihren
Wohnsitz in Dänemark.
Eine Person, die im dänischen Melderegister nicht registriert ist, wird dennoch so betrachtet, als habe sie ihren
Wohnsitz in Dänemark, wenn sie sich innerhalb der letzten
12 Monate mindestens 185 Tage in Dänemark aufgehalten
hat.
Für Firmenwagen, die Arbeitnehmern mit Wohnsitz in
Dänemark zur Verfügung gestellt werden, gilt deshalb in
den allermeisten Fällen, dass diese in Dänemark abgabenpflichtig sind.
Die Registrierungspflicht für ausländische Fahrzeuge in
Dänemark tritt 14 Tage nach der erstmaligen Einfuhr des
Fahrzeugs nach Dänemark ein.
Fahrzeuge in
Dänemark
D
ie Abgaben für die Registrierung von Kraftfahrzeugen
in Dänemark sind aus deutscher und österreichischer Sicht
sehr hoch (bis zu 180 % des Fahrzeugwertes). Eine sehr
strenge Gesetzgebung sorgt dafür, dass die Abgaben in der
Praxis auch gezahlt werden.
Um Fahrzeuge in Dänemark einsetzen zu können,
müssen diese in aller Regel in Dänemark beim Kraftfahrzeugregister („Motorregistret“) registriert und zugelassen
sein. Eine Person mit Wohnsitz in Dänemark muss binnen
14 Tagen nach der Einfuhr eines Fahrzeugs dieses in Dänemark zulassen.
Die Regelungen sind kompliziert und führen in den
allermeisten Fällen dazu, dass die hohe dänische Registrierungsabgabe zu zahlen ist.
Gewerbliche Fahrzeuge mit „gelben Kennzeichen“
Foto: Ricky John Molloy
Registrierungspflichten
und Abgaben
Personenwagen als Firmenwagen
Eine Befreiung von der Registrierung in Dänemark unter
Hinweis darauf, dass es sich um einen „Firmenwagen“ mit
ausländischem Eigentümer oder einem ausländischen
Nutzer handelt, ist in aller Regel nicht möglich.
Fahrzeuge, deren Eigentümer ihren Wohnsitz oder
Geschäftssitz in Dänemark haben, sind im dänischen
Kraftfahrzeugregister („Motorregistret“) zu registrieren.
Dies gilt auch, wenn der Eigentümer – wie z. B. ein Bauunternehmen – zwar keinen Geschäftssitz, wohl aber eine
steuerliche Betriebsstätte in Dänemark hat.
Darüber hinaus besteht eine Registrierungspflicht
auch, wenn zwar nicht der Eigentümer, wohl aber der Nutzer seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder seine Betriebsstätte in Dänemark hat. Der „Nutzer“ eines Fahrzeugs ist
derjenige, der das Fahrzeug – und sei es auch nur kurzfristig – nutzt. Der Nutzer ist also nicht mit dem Begriff des
deutschen „Fahrzeughalters“ gleichzusetzen.
Eine Person, die im dänischen Melderegister, dem
Es besteht die Möglichkeit, Fahrzeuge, die ein Gesamtgewicht von 2,5 - 4 Tonnen haben, mit sogenannten „gelben
Kennzeichen“ („gule plader”) zu registrieren. Für solche
Fahrzeuge mit „gelben Kennzeichen” ist nur eine reduzierte Registrierungsabgabe zu zahlen. Das Fahrzeug muss
für gewerbliche Zwecke besonders eingerichtet sein, z. B.
als Lieferwagen oder Werkstattwagen. Auf dem Fahrzeug
müssen deutlich der Name und die CVR-Nummer des
Unternehmens angebracht sein.
Bei der Beantragung gelber Kennzeichen muss die
genaue Nutzung vorab angegeben werden. Bei beabsichtigter privater Nutzung muss eine weitere „Privatnutzungsabgabe“ gezahlt werden.
Die Registrierungsabgabe für Lieferwagen mit gelben
Kennzeichen beträgt 50 % des Wertes des Wagens über
DKK 16.900 (ca. 2.268 €).
„Sonderfahrzeuge“
Einige Fahrzeugtypen müssen zwar im Kraftfahrzeugregister eingetragen werden, sind aber von der Pflicht zur
Zahlung der Registrierungsabgabe befreit. Hierzu gehören
u. a. folgende:
Foto: Nicky Sonne
Mannschaftswagen
(„mandskabsvogne“)
Mannschaftswagen sind Fahrzeuge, die dazu konstruiert
und eingerichtet sind, Personen und Lasten zu befördern.
Die Führerkabine muss zur Beförderung von mindestens
vier Personen eingerichtet sein, mit mindestens einem
Sitz hinter den Vordersitzen. Die Führerkabine muss außerdem vom Laderaum abgegrenzt sein. Die Warenfläche
muss flächenmäßig größer sein als die Personenkabine.
Das Fahrzeug darf nur zum Transport von Material und
Werkzeug zu den Arbeitsplätzen des Unternehmens
23
24
Fahrzeuge in Dänemark
genutzt werden oder zum Transport von Personen,
die im Unternehmen des Fahrzeugeigentümers
oder Fahrzeugnutzers arbeit­en. Das Fahrzeug darf
nicht zur privaten Personenbeförderung genutzt
werden. Auf dem Fahrzeug müssen deutlich Name
und CVR-Nummer des Unternehmens angebracht
sein.
Zugmaschinen
(„trækkraft for køretøjer eller arbejdsredskaber“)
Zugmaschinen sind Fahrzeuge, die hauptsächlich
dazu eingerichtet sind, andere Fahrzeuge oder
Arbeitsmaschinen zu ziehen und als Zugmaschinen
für andere Fahrzeuge als registrierungspflichtige
Fahrzeuge verwendet zu werden.
Arbeitsgeräte
(„arbejdsredskab“)
Arbeitsgeräte sind Fahrzeuge, die hauptsächlich als
Arbeitsgeräte eingerichtet sind und ausschließlich
als solche benutzt werden. Streuwagen sind ein
Beispiel für solche „Arbeitsgeräte”.
Sonstige Baumaschinen
Baumaschinen und Kräne, die keine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h erreichen, sind nicht von
der Registrierungsabgabe umfasst.
Anwendung von Leasingfahrzeugen
Leasingfahrzeuge müssen grundsätzlich nach denselben Regeln wie andere Fahrzeuge in Dänemark
registriert werden. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge, die bei ausländischen Leasingunternehmen
angemietet werden.
Auf vorhergehenden Antrag kann die dänische
Steuerbehörde („SKAT”) allerdings genehmigen,
dass bei Leasingfahrzeugen, die für eine vorab zeitlich begrenzte Anwendung in Dänemark gedacht
sind, in der Leasingperiode nur ein verhältnismäßi­
g­er Anteil der Registrierungsabgabe zu zahlen ist.
Voraussetzung hierfür ist, dass
• das Fahrzeug einer ausländischen
Leasinggesellschaft gehört,
• das Fahrzeug nur für eine zeitlich
begrenzte Periode an eine Person oder
Gesellschaft in Dänemark vermietet
wird, und
• es hierüber eine schriftliche Vereinbarung gibt.
Sämtliche Nutzer des Fahrzeugs müssen in der
Vereinbarung angeführt sein.
Die Registrierungsabgabe wird auf der Grundlage des abgabepflichtigen Wertes des Fahrzeugs
bestimmt. Abhängig vom Alter des Fahrzeugs
werden monatlich 2 % (0-3 Monate), 1 % (3-36
Monate), 0,5 % (36+ Monate) der gesamten Registrierungsabgabe gezahlt. Wenn die Parteien den
Leasingvertrag verlängern wollen, muss dies der
Steuerbehörde spätestens 14 Tage vor Ablauf der
angemeldeten Leasingperiode mitgeteilt werden,
und zu diesem Zeitpunkt muss ein neuer Vertrag
über die verlängerte Periode vorliegen.
Die Regeln sind sehr kompliziert, und eine gesonderte Beratung zu dem Verfahren ist in jedem
Fall zu empfehlen.
Haftung und Sanktionen
Eigentümer und Nutzer haften gesamtschuldner­
isch für eventuelle Bußgelder. Bei Übertretung der
Regeln wird neben der Registrierungsabgabe eine
Geldbuße in doppelter Höhe der Registrierungsabgabe auferlegt. Außerdem wird das Fahrzeug
beschlagnahmt.
Die Strafen für Übertretungen sind damit drakonischer Art.
Durchführung der
Registrierung
Um ein ausländisches Fahrzeug in Dänemark zu
registrieren, muss eine Haftpflichtversicherung
bei einer dänischen Versicherung abgeschlossen
werden. Außerdem muss von einem dänischen
Inspektionsunternehmen („synshal“) sowohl eine
technische Prüfung als auch eine Inspektion zur
Festsetzung der Abgabe („udvidet registreringssyn“) durchgeführt werden, wobei Identität, Kilometerstand, Ausstattung und genereller Zustand
des Fahrzeugs festgestellt werden. Anschließend ist
das Fahrzeug beim Kraftfahrzeugregister („Motorregistret”) elektronisch anzumelden.
Registrierungsabgabe bei neuen und
gebrauchten Fahrzeugen
Bei einem neuen Fahrzeug wird die Registrierungsabgabe nach dem Verkaufspreis berechnet. Ein
Fahrzeug ist „neu“, wenn es weniger als 2.000 Kilometer gefahren ist. Fahrzeuge, die mehr als 2.000
Kilometer gefahren sind, werden als gebrauchte
Fahrzeuge angesehen – das Alter des Fahrzeugs ist
nicht entscheidend.
Die Steuerbehörde („SKAT“) berechnet die Registrierungsabgabe bei gebrauchten Fahrzeugen nach
dem Marktpreis bei Verkauf an einen Verbraucher in
Dänemark. Dieser Preis wird mit dem ursprünglichen
Neupreis und dem Wertverlust verglichen.
Berechnung der Abgabe
Die Abgabe beträgt grundsätzlich 105 % des Wertes des
Fahrzeugs bis zu DKK 79.000 (ca. 10.600 €) und 180 %
des darüber liegenden Wertes.
Bei der Berechnung des Wertes können allerdings
Abzüge für Sicherheitsausrüstungen etc. vorgenommen
werden.
Die Registrierungsabgabe kann mit dem Rechner auf
der Homepage der dänischen Steuerbehörde veranschlagt werden (https://motorregister.skat.dk).
Quartalsweise Zahlung bei befristetem Aufenthalt
Auf Antrag kann die Steuerbehörde genehmigen, dass
die Abgabe für registrierungspflichtige Fahrzeuge, die
im Hinblick auf eine befristete Anwendung in Dänemark
registriert wurden, quartalsweise gezahlt wird. Dies setzt
voraus, dass das Fahrzeug einem Ausländer gehört und
von diesem nur während eines befristeten Aufenthalts in
Dänemark benutzt wird.
Mit Zahlung der ersten Quartalsrate ist gleichzeitig
ein Depositum in Höhe einer Quartalsrate zu hinter­
legen.
Die Registrierungsabgabe wird auf Grund des
abgabepflichtigen Wertes des Fahrzeugs bestimmt. Abhängig vom Alter des Fahrzeugs sind monatlich 2 % (0-3
Monate), 1 % (3-36 Monate), 0,5 % (36+ Monate) der
gesamten Registrierungsabgabe zu zahlen.
Endet der Aufenthalt in Dänemark und damit die Registrierungspflicht, zahlt die Steuerbehörde das Depositum sowie eventuell überzahlte Beträge zurück. Hierbei
werden jedoch mindestens 15 % der ursprünglichen
Abgabe einbehalten.
Kennzeichnungspflichten für Warentransporter
Warentransporter, die ein Gesamtgewicht von unter 4
Tonnen haben und ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind auf der Seite des Fahrzeugs
deutlich mit dem Unternehmensnamen oder Logo des
Unternehmens sowie der CVR-Nummer des Unternehmens zu kennzeichnen. Dies gilt auch für geleaste
Fahrzeuge.
Eine Übertretung wird mit einem Bußgeld in Höhe
von DKK 5.000 (670 €) geahndet, im Wiederholungsfall
mit erhöhten Bußgeldern.
Foto: Anders Bach
Arbeitsbedingungen in Dänemark
Arbeitsbedingungen in
Dänemark
D
er dänische Arbeitsmarkt ist in vielen Bereichen anders als der deutsche oder österreichische Arbeitsmarkt. Im Zusammenspiel zwischen Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und dem dänischen Staat ergeben
sich zahlreiche Unterschiede.
Foto: Ricky John Molloy
Der dänische Arbeitsmarkt
Flexicurity – das „dänische Modell“
Dänemark rühmt sich der Erfindung des dänischen
Modells der „flexicurity“ (gebildet aus „flexibility“
und „security“). Der Begriff beschreibt ein Dreiecksverhältnis zwischen Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Staat: Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sorgen für flexible Anstellungsmöglichkeiten mit schneller Anstellung und Kündigung. Dafür sorgt der Staat für ein stabiles soziales
Sicherheitsnetz und Weiterbildungsmöglichkeiten
für gekündigte Arbeitnehmer.
Die Gewerkschaften akzeptieren damit ein Konzept des „hire and fire“, da dieses – aus genereller
Sicht – einen flexiblen Arbeitsmarkt schafft. Dänemark kennt somit auch kein Kündigungsschutzgesetz.
Das „dänische Modell“ setzt voraus, dass die
Tarifvertragsparteien im Rahmen von Tarifvereinbarungen selber angemessene Arbeitsbedingungen verhandeln und diese überwachen. In diesem
Licht werden Arbeitsbedingungen, die nicht von
den Tarifvertragsparteien in Dänemark vereinbart
wurden, von den Gewerkschaften mit Argwohn betrachtet.
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
Es besteht prinzipiell weder für den Arbeitgeber
noch für den Arbeitnehmer eine Pflicht der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband oder einer Gewerkschaft. Anstellungsbedingungen können deshalb grundsätzlich frei verhandelt werden.
Für entsandte Arbeitnehmer sind jedoch die Mindestvoraussetzungen nach Entsenderichtlinie zu
beachten (siehe Seite 31).
Allerdings sind die Tarifvertragsparteien, insbesondere die Gewerkschaften, darauf bedacht, einen hohen Organisationsgrad zu erreichen. Auf Arbeitgeberseite besteht die Möglichkeit, entweder
einem Arbeitgeberverband beizutreten – und damit direkt von den Tarifvertragsbedingungen umfasst zu werden – oder einen eigenen „Haustarifvertrag“ mit einer Gewerkschaft abzuschließen.
27
28
Arbeitsbedingungen in Dänemark
In Dänemark sind etwa 70 % aller Arbeitnehmer
Mitglied einer Gewerkschaft. Während so gut wie
alle Arbeiter von einem Tarifvertrag umfasst sind,
gilt dies nicht in gleichem Ausmaß für Angestellte.
Der Hauptverband der Dänischen Bauwirtschaft
(„Dansk Byggeri“) ist der Arbeitgeberverband der
Bauwirtschaft. Die dominierende Gewerkschaft auf
Seiten der Arbeitnehmer der Baubranche ist Fagligt
Fælles Forbund („3F“).
Auf der Website von Dansk Byggeri,
www.danskbyggeri.dk, gibt es weitergehende Hin­
weise in deutscher Sprache zur Mitgliedschaft im
Arbeitgeberverband.
Verschiedene Arbeitnehmergruppen
In Dänemark wird zwischen Arbeitern, Angestellten
und sonstigen Mitarbeitern unterschieden.
Für Arbeiter gelten in der Regel ausführliche Tarifverträge.
Für Angestellte gelten das Angestelltengesetz
(„Funktionærloven“) und – soweit vereinbart – zusätzlich die Bestimmungen eines Tarifvertrages.
Das Angestelltengesetz ist das wichtigste Gesetz
auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Die meisten
Bestimmungen sind für das Anstellungsverhältnis
eines Angestellten zwingend. Auf welche Arbeitnehmergruppen das Angestelltengesetz genau
Anwendung findet, ergibt sich aus einer im Gesetz
enthaltenen Auflistung. Hiernach sind u. a. Büromitarbeiter und Personen, die andere Mitarbeiter
beaufsichtigen und anleiten, vom Gesetz umfasst.
Auf dem Bau wären dies z. B. Bauleiter, aber nicht
Poliere.
Sonstige Mitarbeiter sind z. B. Geschäftsführer,
die weder vom Angestelltengesetz noch von Tarifverträgen umfasst sind. Im Verhältnis zu diesen
Foto: John Ricky Molloy
Arbeitsbedingungen in Dänemark
Mitarbeitern gilt eine weitgehende Vertragsfreiheit.
Auch Zeitarbeitnehmer („vikarer”) genießen
nach einem Gleichbehandlungsprinzip dieselben
Rechte wie die übrigen Arbeitnehmer eines Unternehmens.
Die genaue Definition eines Angestellten nach
dänischem Recht ergibt sich aus § 1 des Angestelltengesetzes.
Arbeitnehmervertretung und
Betriebsrat
Nach dänischem Recht haben die Arbeitnehmer in
Kapitalgesellschaften das Recht auf die Wahl der
Hälfte der Mitglieder des obersten Leitungsorgans
(z. B. des Aufsichtsrates), wenn das Unternehmen
die letzten drei Jahre mindestens 35 Mitarbeiter
beschäftigt hat.
In größeren Unternehmen werden über die Gewerkschaft außerdem Vertrauensleute („tillidsrepræsentanter“) gewählt, die tarifvertraglich festgelegte besondere Rechte haben. Der Begriff und die
Funktion eines „Betriebsrates” sind in Dänemark
nicht bekannt.
Arbeiter
Anzuwendendes Recht
Nach den geltenden Regeln in der EU darf ein Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden als
nach den zwingenden Vorschriften, die in dem
Land gelten, in dem er regelmäßig seine Arbeit ausführt. Für Arbeiter gibt es allerdings in Dänemark
kaum zwingende gesetzliche Vorschriften.
Die dänischen Gewerkschaften bemühen sich
Foto: John
Ricky Molloy
deshalb, ihre örtlichen Tarifverträge so weit wie
möglich für alle in Dänemark tätigen Arbeiter
durchzusetzen.
Anstellungsverfahren
Bei der Anstellung kann ein Führungszeugnis
(„straffeattest“) verlangt werden. Hier sind alle
Übertretungen des Strafgesetzbuches bis zu fünf
Jahre nach Ableisten der Strafe aufgeführt. Zu folgenden Themen darf während eines Anstellungsgespräches nicht gefragt werden:
• Schwangerschaft(spläne).
• Religion oder sexuelle Präferenzen, politische Zugehörigkeit.
• Anzahl Krankheitstage.
• Krankheiten, es sei denn diese sind für
die Arbeit von konkreter Bedeutung.
• Finanzielle Solidität, es sei denn dies ist
für die konkrete Arbeit von Bedeutung.
Anstellungsvertrag
Die meisten Anstellungsfragen werden in den geltenden Tarifverträgen geregelt. Es gibt kurzgefasste, von den Tarifvertragsparteien empfohlene Standardanstellungsverträge.
Auf der Website von Dansk Byggeri,
www.danskbyggeri.dk, gibt es einen Standardvertrag in deutscher Sprache für Arbeiter.
Arbeitszeit
Fragen der Arbeitszeit sind üblicherweise in den Tarifverträgen detailliert geregelt.
Entlohnung
Dänemark kennt keinen gesetzlich festgelegten
Mindestlohn. Dagegen beinhalten Tarifverträge
häufig die Festsetzung eines Mindestgehalts.
Die Lohnregelungen sind meistens detailliert in
den Tarifverträgen festgelegt. Die Herausforderung
besteht in der Regel darin, die komplizierten Bestimmungen des Tarifvertrags zu verstehen und in
der Praxis richtig umzusetzen.
Weitere Details zu Arbeitszeitbestimmungen und
Mindestlohn finden sich in der von Dansk Byggeri
zur Verfügung gestellten Übersicht „Tarifvertragsbestimmungen für ausländische Mitglieder von Dansk
Byggeri“ ab Seite 40.
Urlaub
In der Regel erhält ein Arbeiter während des Urlaubs keine Vergütung durch den Arbeitgeber.
Stattdessen erhält er eine Urlaubsvergütung in
Höhe von 12,5 %, berechnet auf Grundlage des Gehalts des vorangegangenen Berechnungsjahres.
Der Arbeitgeber hat die Urlaubsvergütung auf
das Urlaubskonto („feriekonto“) einzuzahlen. Von
dort wird zum Urlaubstermin die Auszahlung an
den Arbeiter veranlasst.
Bei der Urlaubsregelung wird zwischen dem
„Erdienungsjahr” (dies folgt dem Kalenderjahr)
und dem „Urlaubsjahr“ (1. Mai - 30. April) unterschieden.
Jeder Arbeiter hat im Urlaubsjahr Anspruch auf
25 Tage Urlaub. Eine Urlaubsvergütung erhält der
Arbeiter allerdings nur, wenn diese in einem vorangegangenen Erdienungsjahr bereits erdient wurde.
Der Urlaub ist drei Monate vor dem Haupturlaub
(die ersten 15 Tage des Urlaubs) anzukündigen. Für
den Resturlaub gilt eine Ankündigungsfrist von einem Monat (Urlaub über 15 Tage hinaus).
Ein Arbeiter kann Urlaub, der über 20 Tage hinausgeht, in das nachfolgende Urlaubsjahr „übertragen“. Dies muss allerdings bis zum 30. September
nach Ende des Urlaubsjahrs mit dem Arbeitgeber
vereinbart sein. Tarifverträge können andere Regelungen enthalten. Normalerweise findet die Auszahlung der Urlaubsvergütung etwa gleichzeitig
mit der Abhaltung des Urlaubs statt. In bestimmten
Situationen kann die Urlaubsvergütung auch ohne
Abhaltung des Urlaubs ausgezahlt werden:
• Vor Beginn des Urlaubsjahrs, wenn die
Urlaubsvergütung DKK 1.500 (200 €) nach
Abzug von Steuern und Arbeitsmarktabgabe nicht übersteigt.
• Bei Beendigung des Urlaubsjahrs, wenn die
Urlaubsvergütung DKK 750 (100 €) nach
Abzug von Steuern und Arbeitsmarktabgabe nicht übersteigt.
• Wenn der Arbeiter den Arbeitsmarkt verlässt, z. B. bei Rückreise nach Deutschland/
Österreich.
• Zum Ende des Urlaubsjahrs, wenn die
Urlaubsvergütung DKK 2.250 (300 €) oder
weniger beträgt.
Eine kostenpflichtige englische Übersetzung des
Urlaubsgesetzes (”ferieloven”) findet sich unter
www.karnovgroup.dk. Weitere Details zum Thema
Urlaubsgeld finden sich auf Seite 42.
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30
Arbeitsbedingungen in Dänemark
Krankheit und Mutterschutz
Sowohl die Mutter als auch der Vater haben nach
der Geburt Anspruch auf Urlaub.
Eine schwangere Arbeitnehmerin hat einen
Anspruch auf vier Wochen Mutterschaftsurlaub
vor der Geburt. Nach der Geburt muss die Mutter
zwei Wochen Mutterschaftskarenz in Anspruch
nehmen, danach hat sie Anspruch auf 12 weitere
Wochen Mutterschaftsurlaub. Darüber hinaus hat
sie Anspruch auf mindestens 32 weitere Wochen
Elternurlaub.
Der Arbeitgeber muss spätestens drei Monate
vor dem erwarteten Geburtstermin darüber informiert werden, wann die Arbeitnehmerin den Mutterschaftsurlaub antreten möchte, und spätestens
8 Wochen nach der Geburt muss die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die geplante Dauer des
Mutterschaftsurlaubs mitteilen.
Der Vater hat Anspruch auf zwei Wochen Eltern­
urlaub innerhalb der ersten 14 Wochen nach der
Geburt und außerdem einen Anspruch auf mindestens 32 Wochen Elternurlaub. Der Vater muss den
Arbeitgeber vier Wochen vor Antritt des Elternurlaubs darüber unterrichten.
Die beschriebenen Regeln betreffen zunächst
das Recht auf entschuldigte Abwesenheit. Ob und
wie lange ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, ergibt sich aus dem jeweiligen Tarifvertrag.
Foto: John Ricky Molloy
Arbeitsbedingungen in Dänemark
Betriebszugehörigkeit von weniger als sechs Monaten ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist in der Regel 1470 Tage, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Ist der Arbeiter zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 50 Jahre alt und liegt eine 9- bzw. 12-jährige
Betriebs­zugehörigkeit vor, so beträgt die Kündigungsfrist 90 bzw. 120 Tage.
Ein Arbeiter kann selber das Arbeitsverhältnis
mit einer Frist von 7-28 Tagen, abhängig von der
Dauer des Arbeitsverhältnisses, kündigen.
Entlassungen von größeren Arbeitnehmergruppen
Bei Entlassungen von größeren Arbeitnehmergruppen sind nach dem Gesetz über Massenentlassun­
g­en („lov om masseafskedigelser“) eine Reihe von
Informations- und Verhandlungspflichten einzuhalten. Das Gesetz über Massenentlassungen basiert
auf der EU-Richtlinie über Massenentlassungen
(1998/59/EG).
Um „Massenentlassungen“ handelt es sich bei
Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen von:
• mindestens 10 Arbeitnehmern in einem Betrieb mit 20-100 Arbeitnehmern,
• mindestens 10 % der Arbeitnehmer in einem
Betrieb mit 100-300 Arbeitnehmern, oder
• mindestens 30 Arbeitnehmern in einem Betrieb mit mindestens 300 Arbeitnehmern.
Kündigung
Die Kündigungsfristen für einen Arbeiter variieren
je nach Tarifvertrag. Insgesamt sind die Fristen eines Arbeiters erheblich kürzer als die Kündigungsfristen bei einem Angestellten.
Nach einem typischen Tarifvertrag in
der Baubranche können Arbeiter mit einer
Wenn „Massenentlassungen“ geplant sind, müssen
u. a. vor der Entlassung Verhandlungen mit dem regionalen Beschäftigungsrat (jeweils für Nord-, Süd-,
Mitteljütland oder Seeland) geführt werden.
Außerdem müssen so früh wie möglich Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern
aufgenommen werden. Im Rahmen dieser Verhandlungen muss die Möglichkeit erörtert werden, die Massenentlassungen zu vermeiden oder
zu beschränken, und es muss darüber verhandelt
werden, wie Folgen der Entlassungen durch soziale Begleitmaßnahmen, insbesondere Hilfen durch
anderweitigen Einsatz oder Umschulung, gemildert
werden können.
Führen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis,
können die Entlassungen nach den dafür vorgesehenen Verfahren umgesetzt werden.
Die genaue Vorgehensweise bei Massenentlassungen ergibt sich aus dem Gesetz über Massen­entlassungen („Lov om masseafskedigelser“ Nr. 291 vom
22. März 2010).
Angestellte
Im Folgenden wird die grundsätzliche Rechtsstellung von Angestellten auf dem dänischen Arbeitsmarkt erläutert. Im Gegensatz zu der Rechtsstellung von Arbeitern ist hier meistens die gesetzliche
Regelung ausschlaggebend.
Anzuwendendes Recht
Nach den geltenden Regeln in der EU darf ein Arbeitnehmer vertraglich nicht schlechter gestellt
werden als nach den zwingenden Vorschriften, die
in dem Land gelten, in dem er regelmäßig seine Arbeit ausführt.
Auf Grund des rechtlichen Vorbehalts Dänemarks ergibt sich die genaue Festlegung des anzuwendenden
Rechts im Verhältnis zu Dänemark (weiterhin) aus
der EU-Verordnung 80/934/EWG.
Entsandte Arbeitnehmer
Für entsandte Arbeitnehmer gilt zunächst das
Recht, welches auf den ursprünglichen Vertrag Anwendung fand. Führt der Arbeitnehmer allerdings
im weiteren Verlauf seine Arbeit permanent in Dänemark aus, gelten für diesen dann die Schutzvorschriften des dänischen Rechts.
Örtlich angestellte Arbeitnehmer
Für diese Arbeitnehmer gilt, dass zwingende Vorschriften des dänischen Rechts nicht dadurch
abbedungen werden können, dass mit dem Arbeitgeber die Anwendung deutschen oder
österreichischen Rechts vereinbart wird.
31
über die englischen juristischen Begrifflichkeiten
hat. Ein Vertrag, den keine der Parteien richtig versteht, ist sicherlich nicht die beste Grundlage für
die zukünftige Zusammenarbeit.
Nach dem dänischen Gesetz über den Nachweis der Anstellungsbedingungen („Ansættelsesbevisloven“) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den
Angestellten schriftlich über die Bedingungen seines Angestelltenverhältnisses zu unterrichten. Dies
umfasst:
• Name und Adresse des Arbeitgebers und
des Angestellten.
• Arbeitsort.
• Beschreibung der Arbeit oder des Titels
•
•
•
•
•
•
•
des Angestellten.
Zeitpunkt, zu dem das Angestelltenverhältnis beginnt.
Dauer des Angestelltenverhältnisses. Bei
auf unbestimmte Zeit eingegangenen
Arbeitsverhältnissen müssen die Kündigungsfristen des Arbeitgebers und des
Angestellten angegeben werden. Dieses
kann z. B. durch Hinweis auf das dänische Angestelltengesetz erfolgen.
Recht des Angestellten auf Urlaub.
Gehalt.
Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit.
Eventuelle Tarifverträge, die für das Angestelltenverhältnis gelten.
Andere wichtige Fragen für das Angestelltenverhältnis.
Anstellungsverfahren
Für das Anstellungsverfahren gelten die
gleichen Hinweise wie für Arbeiter (siehe
Seite 29).
Anstellungsvertrag
Es ist zu empfehlen, einen zweisprachigen
Anstellungsvertrag auf Deutsch und Dänisch auszufertigen mit klarer Festlegung,
welche Sprache im Zweifelsfall ausschlaggebend sein soll.
Von Englisch als „Kompromiss-Sprache“
ist in den meisten Fällen abzuraten. Bei
englischsprachigen Verträgen zeigt sich oft,
dass bei Abschluss des Vertrags in Wirklichkeit keine der Parteien exakte Kenntnisse
Foto: John Ricky Molloy
32
Arbeitsbedingungen in Dänemark
Spätere Änderungen zu diesen Punkten müssen
dem Angestellten ebenfalls in schriftlicher Form
mitgeteilt werden.
Falls der Arbeitgeber vergisst, einen Anstellungsbrief auszufertigen, kann ihm auferlegt werden, dem Angestellten eine Abfindung in der Größenordnung von 200 bis 1.300 € zu zahlen.
Arbeitszeit
Eine gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit gibt es
nicht. Die wöchentliche Arbeitszeit liegt üblicherweise bei 37 Stunden mit oder ohne Mittagspause.
Ansonsten unterliegt die Regelung der Arbeitszeit
grundsätzlich der freien Vereinbarung durch die
Parteien. Ob etwaige Überstunden mit Geld oder
mit Urlaub abgegolten werden, muss der Anstellungsvertrag regeln.
Änderungen der Arbeitszeiten müssen dem
Angestellten mit den für die Kündigung geltenden
Fristen mitgeteilt werden.
Entlohnung
Soweit auf das Angestelltenverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung findet – was oft nicht der Fall ist –
ist das Gehaltsniveau Verhandlungsfrage zwischen
den Parteien.
Außerdem besteht die Pflicht, gleiche Arbeit
gleich zu entlohnen. Zahlt ein Arbeitgeber einem
Angestellten ohne sachlichen Grund ein geringeres Gehalt als den übrigen Arbeitnehmern, hat der
benachteiligte Angestellte einen Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags.
Urlaub
In Deutschland und in Österreich erwirbt ein Angestellter mit jedem Monat seiner Anstellung einen
anteiligen Anspruch auf Jahresurlaub. Abgesehen
vom sogenannten Urlaubsgeld, das der Arbeitgeber zusätzlich zahlen kann, erhält der Angestellte in
diesen Ländern keine gesonderten Urlaubsleistungen, sondern sein fortgesetztes Gehalt.
In Dänemark erwirbt ein Angestellter seinen
Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr, kann
aber seinen Anspruch erst im Urlaubsjahr des folgenden Jahres nutzen. Dieses „Ferienjahr“ beginnt
am 1. Mai und endet am 30. April des Folgejahres.
Während seiner Anstellung verdient der Angestellte sich 2,08 Urlaubstage im Monat und bei bereits
erdienten Urlaubstagen Anspruch auf Urlaub mit
vollem Gehalt. Dazu steht dem Angestellten eine
Urlaubszulage von 1 % seines Vorjahresgehalts zu.
Der Arbeitgeber zahlt die Urlaubszulage gleichzeitig mit Beginn des Haupturlaubs aus, d.h. normalerweise mit dem April- oder Mai-Gehalt.
Da das Urlaubsjahr nicht mit dem Kalenderjahr
identisch ist, wird der Urlaub nicht zwingend im
Arbeitsbedingungen in Dänemark
Rahmen des Anstellungsverhältnisses genommen,
in dem er erarbeitet wurde. Der Urlaubsanspruch
in Dänemark ist somit nicht an das bestehende
Anstellungsverhältnis gebunden, sondern für die
Zukunft „angespart“. Bei Arbeitgeberwechsel zahlt
der alte Arbeitgeber das angesparte Urlaubsgeld
auf das sogenannte Urlaubskonto ein, von dem der
Angestellte sein Urlaubsgeld im neuen Anstellungsverhältnis abheben kann.
Eine kostenpflichtige englische Übersetzung des Urlaubsgesetzes (”ferieloven”) findet sich unter www.
karnovgroup.dk.
Krankheit und Mutterschutz
Krankheit ist ein berechtigter Abwesenheitsgrund.
Beim Mutterschutz gelten entsprechende Regeln
wie oben im Abschnitt für Arbeiter (siehe Seite 30)
beschrieben. Für Angestellte ergeben sich Ansprüche auf Lohnfortzahlung während der Elternzeit
aus dem Angestelltengesetz.
Kündigung
Von Seiten des Arbeitgebers beträgt die Kündigungsfrist 1-6 Monate, je nach Dauer des Angestelltenverhältnisses. Der Angestellte kann mit Monatsfrist kündigen, unabhängig von der Dauer der
Betriebszugehörigkeit.
Die Vertragsparteien können eine Probezeit von
bis zu drei Monaten vereinbaren, innerhalb derer
das Arbeitsverhältnis beidseitig mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt werden kann.
Ein Angestellter, dem aus unsachlichen Gründen gekündigt worden ist, kann einen Anspruch
auf eine Abfindung erheben, die bis zur Hälfte der
Gehaltsansprüche in der Kündigungsfrist beträgt
und maximal 6 Monatsgehälter betragen kann. Die
Beweislast für die Sachlichkeit der Kündigung trägt
der Arbeitgeber.
Erst nach mehr als 12 bzw. 17 Jahren Anstellung
in einem Betrieb hat der Angestellte bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers einen zwingenden
Abfindungsanspruch von einem bzw. drei Monatsgehältern.
Ein weiterer besonderer Kündigungsschutz
folgt aus dem Gleichbehandlungsgesetz („ligebehandlingsloven“). Eine schwangere Angestellte,
der gekündigt wird, kann umfangreiche Ausgleichsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen,
wenn der Arbeitgeber nicht eindeutig beweisen
kann, dass die Kündigung nicht mit der Schwangerschaft der Angestellten zusammenhängt. Ein
besonderer Kündigungsschutz besteht auch für
Vertrauensleute („tillidsrepræsentanter“) und
Sicherheitsbeauftragte der Arbeitnehmer („sikkerhedsrepræsentanter“).
Bei groben Verfehlungen seitens des Angestellten besteht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Dies setzt allerdings in der Regel eine vorherige schriftliche Abmahnung des Angestellten voraus.
Der Arbeitgeber kann mit dem Angestellten
vereinbaren, dass dem Angestellten im Fall von längeren Krankheitsperioden (120 Tage innerhalb der
letzten 12 Monate) mit einer verkürzten Frist von
einem Monat gekündigt werden kann.
Die beschriebenen Kündigungsregeln ergeben sich
aus § 2, § 2a und § 2b des dänischen Angestelltengesetzes („funktionærloven“).
Entlassung von größeren Arbeitnehmergrupppen
Für die Entlassung von größeren Arbeitnehmergruppen gilt das für Arbeiter Angeführte (siehe
Seite 30). Es wird hierbei nicht zwischen Arbeitern
und Angestellten unterschieden.
Zuständige Gerichte bei
Arbeitsverfahren
Im dänischen Recht gibt es keine Arbeitsgerichtsbarkeit wie in Deutschland oder Österreich. Zuständig für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind die ordentlichen Gerichte, konkret das örtliche Amtsgericht
(„byret“).
Klage des Arbeitnehmers
Ein Bauunternehmen, das den Geschäftssitz oder
eine Zweigniederlassung in Dänemark hat, kann
dort auch verklagt werden. Auch ohne einen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in Dänemark kann ein Bauunternehmen dort verklagt werden, wenn der klagende Arbeitnehmer gewöhnlicherweise seine Arbeit in Dänemark verrichtet hat.
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit an verschiedenen Orten verrichtet – er arbeitet z. B. in
Deutschland/Österreich und Dänemark – kann der
Arbeitnehmer den Arbeitgeber dort verklagen, wo
sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.
Foto: Ricky John Molloy
33
34
Arbeitsbedingungen in Dänemark
Klage des Arbeitgebers
Die Klage des Arbeitgebers kann dagegen nur dort
erhoben werden, wo der Arbeitnehmer seinen
Wohnsitz hat.
Vereinbarung über den Gerichtsstand
Eine Vereinbarung über einen anderen Gerichtsstand als oben beschrieben kann nur getroffen werden, wenn diese dem Arbeitnehmer Klagemöglichkeiten gibt, oder wenn die Vereinbarung erst nach
Entstehen des Streites getroffen wurde.
Bei tarifvertraglichen Streitigkeiten ist ein besonderes Arbeitsgericht („Arbejdsretten”) zuständig, bei
dem es sich um ein durch die Tarifvertragsparteien
eingerichtetes Schiedsgericht handelt.
Die genaue Festlegung des Ortes, an dem ein
Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und
Arbeitnehmer stattzufinden hat, ergibt sich aus der
EU-Verordnung 44/2001.
Aufenthaltsgenehmigung und
Arbeitserlaubnis
Deutsche und Österreicher dürfen sich in Dänemark ohne besondere Registrierungen drei Monate
lang aufhalten. Sind sie arbeitssuchend, verlängert
sich dieser Zeitraum auf sechs Monate.
Deutsche oder österreichische Arbeitnehmer
können bei der Staatsverwaltung („Statsforvaltningen”) einen Registrierungsnachweis („registreringsbevis”) beantragen. Eine Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis wird nicht benötigt.
Arbeitsbedingungen in Dänemark
Sozialbeiträge
Soziale Beiträge und Pflichten
Wenn deutsche oder österreichische Arbeitnehmer in Dänemark beschäftigt werden, fallen in vielen Fällen dänische Sozialbeiträge an.
Im Verhältnis zu Deutschland und Österreich
sind die Sozialversicherungspflichten des Arbeitgebers in Dänemark eher begrenzt. Die Krankenversicherung ist grundsätzlich staatlich organisiert und
wird über die Steuern bezahlt. Allerdings gibt es die
Möglichkeit, private Zusatzversicherungen abzuschließen, und diese Form der Zusatzversicherungen wird immer häufiger genutzt.
Urlaubskonto
(„Feriekonto“)
Der Arbeitgeber hat für Arbeiter monatlich 12,5 %
des Gehalts auf das Urlaubskonto einzuzahlen. Bei
Angestellten hat der Arbeitgeber bei Ende der Anstellung den ausstehenden Resturlaubsanspruch
auf das Urlaubskonto einzuzahlen.
Die Urlaubsvergütung wird auf der Grundlage
des steuerpflichtigen Einkommens im Erdienungsjahr einschließlich der Pensionsbeiträge, der Arbeitsmarktabgabe und des Beitrags des Arbeitnehmers an ATP (= Arbeitsmarkt-Zusatzrente, „Arbejdsmarkedets tillægspension“ (siehe Seite 36) berechnet.
Anzuwendendes Recht
In Dänemark angestellte Ortskräfte sind selbstverständlich nach dänischem Recht sozialversicherungspflichtig. Für Arbeitnehmer, die aus einem
anderen Land nach Dänemark entsandt werden,
gelten EU-Vorschriften, die entscheiden, ob die Sozialversicherung im Heimatland oder die Versicherung im Aufnahmeland zur Anwendung kommt.
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer bis zu
drei Jahren in seinem Heimatland versichert bleiben kann. Der Nachweis der sozialen Sicherung ist
durch eine Erklärung des Heimatlandes zu erbringen.
Garantiefond der Arbeitnehmer
(„Lønmodtagernes Garantifond“ = LG)
Beim Garantiefond der Arbeitnehmer handelt es
sich um einen Fond, der im Insolvenzfall die Lohnausfälle der Arbeitnehmer deckt. Der Arbeitgeber
hat hierzu für jeden Vollzeitarbeitnehmer einen
Pflichtbeitrag von vierteljährlich DKK 95 (13 €) zu
leisten.
Ausbildungsbeitrag des Arbeitsmarktes
(„Arbejdsgivernes uddannelsesbidrag” = AUB)
Beim Ausbildungsbeitrag des Arbeitsmarktes
Die genauen Regelungen ergeben sich aus den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Das Formular für den Registrierungsnachweis gibt es
unter www.nyidanmark.dk. Die Handelskammer ist
bei Bedarf bei der Beantragung behilflich.
Um in Dänemark arbeiten zu können, braucht
ein ausländischer Arbeitnehmer eine Personennummer des zentralen Personenregisters
(CPR-Nummer = „Det Centrale Personregister“ =
das zentrale Personenregister). Die Personennummer ist die Voraussetzung für die Erteilung der
(elektronischen) Lohnsteuerkarte.
Diese Personennummer erhält man beim Bürgerservice („borgerservice”) der örtlichen Stadtverwaltungen („kommune”).
handelt es sich um einen Beitrag für die Fortbildung
von Arbeitnehmern im Fall der Arbeitslosigkeit. Der
Jahresbeitrag für einen Vollzeit-Arbeitnehmer beträgt DKK 2.840 (381 €).
Finanzierungsbeitrag
(„Finansieringsbidraget“)
Beim Finanzierungsbeitrag handelt es sich um einen Beitrag zur Abdeckung der ATP-Versicherung
für Personen, die ohne Beschäftigung sind. Der
Arbeitgeber hat hierzu für jeden Vollzeitarbeitnehmer einen Pflichtbeitrag von vierteljährlich
DKK 161 (21 €) zu leisten.
Versicherung gegen Berufserkrankungen
(„Arbejdsmarkedets Erhverssygdomsforsiking“ =
AES)
Der Beitrag des Arbeitgebers ist abhängig von der
Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer. So beträgt
der jährliche Beitrag (2014) für Elektriker und Sanitär- und Gasinstallateure DKK 770 (103 €), in der
übrigen Baubranche DKK 1.503 (201 €).
Eine genauere Übersicht findet sich unter:
www.atp.dk
Versicherung gegen bei der Arbeit erlittene Gesundheitsschäden
(„Arbejdsskadeforsikring“)
Der Arbeitgeber haftet bei Betriebsunfällen für den
vom Arbeitnehmer erlittenen Gesundheitsschaden. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, für
diese Fälle eine Versicherung abzuschließen, die
von den allgemeinen Versicherungsgesellschaften
angeboten wird. Die Kosten hierfür sind oben beschrieben (siehe Seite 19).
Schwangerschaftsfond
(„Barsel.dk“)
Beim Schwangerschaftsfond handelt es sich um einen Fond zur Abdeckung der staatlichen Kosten für
die Zahlungen während des Mutterschutzurlaubs.
Der Arbeitgeber hat hierzu für jeden Vollzeitarbeitnehmer einen Pflichtbeitrag von vierteljährlich DKK
187,50 (25 €) zu leisten.
Arbeitslosenversicherung
(„Arbejdsløshedsforsikring“)
Die Arbeitslosenversicherungen sind gewerkschaftlich organisiert, und die Mitgliedschaft
Foto: Jesper Blæsild
Foto: John Ricky Molloy
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Arbeitsbedingungen in Dänemark
ist freiwillig. Der Arbeitgeber zahlt dazu keine Beiträge. Der Mitgliedsbeitrag des Arbeitnehmers beträgt etwa DKK 450 (60 €) im Monat.
Im Fall von Arbeitslosigkeit erhält ein vollzeitversicherter Arbeitnehmer etwa DKK 4.000 (540 €)
brutto pro Woche. Das Arbeitslosengeld wird bis zu
zwei Jahren ausgezahlt.
Ist ein Arbeitnehmer nicht versichert oder endet der Zeitraum, in dem Arbeitslosengeld gezahlt
wird, erhalten Personen ohne Versorgerpflichten,
die 30 Jahre oder älter sind, Sozialleistungen in
Höhe von etwa DKK 10.000 (1.350 €) pro Monat.
Personen unter 30 Jahren erhalten etwa DKK 5.700
(765 €).
Die dänischen Regeln und Verpflichtungen sind teilweise unübersichtlich und kompliziert. Es empfiehlt
sich deshalb ein professioneller Beistand bei der
Lohnbuchhaltung.
Altersvorsorge und Renten
Die Altersversorgung in Dänemark basiert auf vier
Elementen:
• Die staatliche Altersrente („Folkepension“).
• Die Arbeitsmarkt-Zusatzrente („Arbejdsmarkedets tillægspension“ = ATP).
• Tarifvertraglich vereinbarte oder betriebliche Rentenversicherungen (u. a.
„Industriens Pension“, „arbejdsmarkedspension­er“).
• Private Rentenversicherungen.
Staatliche Altersrente
(„Folkepension“)
Bei der dänischen staatlichen Altersrente („Folkepension“) handelt es sich um eine steuerfinanzierte Rente. Hierfür sind deshalb keine gesonderten Beiträge abzuführen. Die Rente besteht
aus einem Grundbetrag sowie einer möglichen
Zulage, je nach den Vermögensverhältnissen des
Rentners und je nachdem ob der Rentner im eigenen Haus oder zur Miete wohnt. Die Sätze unterliegen einer jährlichen Anpassung und können bei
www.borger.dk eingesehen werden.
In Dänemark hat jeder grundsätzlich bei Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf die allgemeine Altersrente. Das Rentenalter wird allerdings
Foto: John Ricky Molloy
zurzeit in Dänemark schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Hierbei gibt es umfassende Übergangsregelungen.
Arbeitnehmer, die nur vorübergehend in Dänemark tätig waren, haben nur einen anteiligen
Anspruch auf staatliche Altersrente, da der volle
Anspruch voraussetzt, dass der Rentenempfänger
mindestens 30 Jahre in Dänemark gewohnt hat.
Die meisten Arbeitnehmer zahlen deshalb freiwillige Beiträge an private Rentenversicherungen oder
sind über Tarifverträge oder durch betriebliche
Rentenversicherungen abgesichert.
Arbeitsmarkt-Zusatzrente
(„Arbejdsmarkedets tillægspension“ = ATP)
Bei der Arbeitsmarkt-Zusatzrente handelt es sich
um eine kleine Zusatzrente zur staatlichen Altersrente, die für jeden Vollzeitarbeitnehmer gesetzlich
vorgeschrieben ist. Der monatliche Beitrag beträgt
DKK 270 (36 €), von denen der Arbeitgeber 2/3
[DKK 180 (24 €)] und der Arbeitnehmer 1/3 [DKK 90
(12 €)] zu leisten hat. Für Teilzeitkräfte gelten entsprechend geringere Beiträge.
Die genauen Vorschriften finden sich (auf Dänisch)
unter www.atp.dk.
Tarifvertragliche Rentenvorsorge
Die meisten Tarifverträge enthalten tarifvertraglich
vereinbarte Rentenversicherungen.
Der dänische Staat fördert diese betrieblichen
Altersversorgungen durch die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung gezahlter Beträge. Dafür werden die Renten bei der Auszahlung später als Einkommen besteuert.
Bei Arbeitsplatzwechsel fällt der Arbeitnehmer
anschließend häufig unter einen anderen Tarifvertrag und muss damit in eine andere tarifvertragliche Versorgungskasse wechseln. Der Wechsel innerhalb Dänemarks ist möglich, führt aber in der
Regel Gebühren mit sich.
Ein entsandter Arbeitnehmer, der von einer
dänischen tarifvertraglichen Regelung umfasst ist,
kann das angesparte Kapital nicht einfach nach
Deutschland oder Österreich überführen lassen. Möchte der Arbeitnehmer nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses in Dänemark das Kapital
an eine deutsche Rentenversicherung oder eine
österreichische Pensionsversicherung überführen,
muss er eine vorzeitige Auszahlung des Kapitals beantragen, bei der eine Bruttosteuer von 69 % anfällt.
Die Altersversorgung wird erst bei Erreichen des
Rentenalters ausgezahlt. Ob Arbeitnehmer, die nur
kurzfristig in Dänemark tätig waren und für die Beiträge für eine solche betriebliche Altersversorgung
eingezahlt wurden, letztendlich in den Genuss dieser Zahlungen kommen, ist in der Praxis ziemlich
ungewiss.
Weitere Details zur tarifvertraglichen Rentenversicherung finden sich in der Übersicht „Tarifvertragsbestimmungen für ausländische Mitglieder von Dansk
Byggeri“ auf Seite 42.
Private Rentenversicherungen
Der dänische Staat fördert auch private Rentenversicherungen durch die Möglichkeit der steuerlichen
Absetzung eingezahlter Beiträge. Auch diese Renten werden bei der Auszahlung später als Einkommen besteuert.
Das dänische Steuersystem
Eine Person, die in Dänemark wohnhaft oder dort
tätig ist, hat grundsätzlich in Dänemark auch Steuern und Abgaben zu zahlen. Bei der Festlegung der
Steuerpflicht sind das deutsch-dänische bzw. das
österreichisch-dänische Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
Steuerpflicht
Beide Doppelbesteuerungsabkommen sehen vor,
dass man nur jeweils in einem Land unbeschränkt
steuerpflichtig sein kann. Das andere Land hat jedoch möglicherweise ebenfalls das Recht, auf bestimmte Arten von Einkommen Steuern zu erheben. Erheben zwei Länder Steuern auf dasselbe
Einkommen, sehen die Doppelbesteuerungsabkommen komplizierte Verfahren zum Gegenrechnen der Steuern der beiden Länder vor.
Ein Arbeitnehmer, der von einer Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens in Dänemark entlohnt wird,
wird in Dänemark von diesem Einkommen steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob der
37
38
Arbeitsbedingungen in Dänemark
Arbeitnehmer einen Wohnsitz in Dänemark hat
und wie lange er dort arbeitet.
Ein Arbeitnehmer, der nicht von einer Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens in Dänemark entlohnt wird,
wird in Dänemark nur dann steuerpflichtig, wenn
er sich mehr als 183 Tages innerhalb eines Kalenderjahres in Dänemark aufhält.
Die „183-Tage-Regel“ ist äußerst kompliziert
und wird teilweise in Dänemark und Deutschland/
Österreich unterschiedlich ausgelegt. Eine steuerrechtliche Beratung ist deshalb in jedem Fall anzuraten.
Einzelheiten zur „183-Tage-Regel“ ergeben sich aus
Art. 15 des deutsch-dänischen und des österreichisch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommens.
Personenbesteuerung
Die Steuersysteme in Deutschland/Österreich und
Dänemark unterscheiden sich dahingehend, dass
die sozialen Sicherungssysteme in Dänemark – mit
den oben genannten Ausnahmen – fast ausschließlich durch Steuern finanziert werden. In Deutschland/Österreich werden dagegen zusätzlich zur
Steuer hohe Sozialbeiträge erhoben.
Die Steuerbelastung in Dänemark erscheint darum zunächst um einiges höher als in Deutschland/
Österreich. Betrachtet man aber Steuern und Sozialbeiträge in ihrer Gesamtheit, ist der Unterschied
zwischen den Nettoeinkommen durchschnittlicher
Arbeitnehmer in den beiden Ländern in Wirklichkeit nicht so groß.
In Dänemark gibt es keine Lohnsteuerklassen
wie in Deutschland. Es wird dagegen zwischen verschiedenen Einkommensarten unterschieden:
A-Einkommen sind: Löhne, Lohnersatzleistungen,
Renten und Pensionen, Honorare. Bei A-Einkommen ist der Arbeitgeber oder die auszahlende Stelle verpflichtet, die Quellensteuer einzubehalten.
Vor der ersten Gehaltsauszahlung muss ein in
Dänemark steuerpflichtiger Arbeitnehmer über das
örtliche Steuerzentrum mit seiner Personennummer (CPR-Nummer) eine Lohnsteuerkarte beantragen, die der Arbeitgeber benötigt, um die Quellensteuer vom Gehalt einzubehalten. Dem Arbeitgeber wird die Steuerkarte elektronisch zugestellt.
Wenn bei der Lohnzahlung keine Lohnsteuerkarte vorliegt, muss der Arbeitgeber 55 % des Gehalts ohne Abzug von Freibeträgen einbehalten
B-Einkommen sind: Einkünfte Selbständiger, Ehegattenunterhalt und/oder Unterhalt für Kinder.
Kapitaleinkünfte sind: Zinseinkommen abzüglich
geleisteter Zinsen.
Jede Person hat einen jährlich angepassten steuerfreien Grundbetrag von DKK 43.400 (2015).
Vor der Besteuerung können u. a. in Abzug gebracht werden: Fahrtkosten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte (Kilometerpauschale), Gewerkschaftsbeiträge, Arbeitslosenversicherung, Reisekosten und Vorsorgebeiträge.
Dem Einkommen werden u. a. folgende geldwerte Vorteile hinzugerechnet: Zur Verfügung gestellte Wohnung, Firmenwagen, Computer, Telefon
und sonstige Lohnnebenleistungen.
Das Einkommen wird hiernach wie folgt besteuert, wobei die Steuern an Gemeinden und Regionen nach festen Prozentsätzen berechnet werden,
die Steuern an den Staat dagegen progressiv sind
(Sätze für 2015):
Dänische Feiertage
Folgende Tage sind in Dänemark gesetzliche
Feiertage. Die Feiertage haben u. a. Bedeutung
für die Vergütungen, die nach den Tarifverträgen zu zahlen sind, sowie die Arbeitsverpflichtungen des Bauunternehmers nach den
Bauverträgen:
Neujahrstag
1. Januar
Gründonnerstag
März oder April
• Gemeinde- und Regionssteuer
•
•
•
•
Karfreitag
März oder April
(abhängig von der Gemeinde, in der sich
der Wohnsitz des Arbeitnehmers befindet): ca. 25 %.
Steuer für öffentliche Gesundheitsleistungen: 4 %.
staatliche Basissteuer: 8,08 %.
staatliche Spitzensteuer ab Einkommen
von DKK 459.200: 15 %.
Arbeitsmarktabgabe: 8 %.
Ostersonntag
März oder April
Ostermontag
März oder April
Buß- und Bettag („Store bededag”)
ein Freitag im April oder Mai
Die Steuer darf 51,95 % des Gesamteinkommens
nicht übersteigen.
Christi Himmelfahrt
Mai oder Juni
Die Steuererklärung muss bis zum 30. April des
auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht
werden. Üblicherweise ist ab Februar/März eine
elektronische Version der Steuererklärung zugänglich, die der Steuerpflichtige zu überprüfen hat,
um gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen
vor­zunehmen. Bei Versäumen der Einreichungsfrist
fällt eine Strafe von bis zu DKK 5.000 (670 €) an.
Jeder Bürger hat Zugang zu seiner elektronischen
Steuermappe bei der Steuerbehörde „SKAT“ und
kann online seine Steuerkarte und seine Steuererklärung ändern.
Pfingstsonntag
Mai oder Juni
Pfingstmontag
Mai oder Juni
Tag der Verfassung („Grundlovsdag”)
5. Juni (teilweise arbeitsfrei)
Erster Weihnachtstag
25. Dezember
Zweiter Weihnachtstag
26. Dezember
Auf der Seite der dänischen Steuerbehörde
www.skat.dk kann mit Hilfe einer digitalen Signatur
(„NemID“) die Steuererklärung vorgenommen und
geändert werden.
Die Deutsch-Dänische Handelskammer ist Ihnen bei
Bedarf behilflich – siehe www.handelskammer.dk.
Foto: Jørgen Abildgaard
Ausgewählte Tarifbestimmungen
Ausgewählte
Tarifvertragsbestimmungen für
ausländische Mitglieder von
Dansk Byggeri
A
ls Mitglied des Arbeitgeberverbandes
Dansk Byggeri ist man automatisch von
den Tarifverträgen umfasst, die Dansk Byggeri für seine Mitglieder mit dänischen Gewerkschaften abgeschlossen hat.
Dansk Byggeri hat folgende Tarifverträge ins
Deutsche, Englische und Polnische übersetzt:
• Tarifvertrag für den Hoch- und
Tiefbau 2014.
• Tarifvertrag für Maurer 2014.
• Bautarifvertrag 2014.
Außerdem hat Dansk Byggeri folgende Tarifverträge abgeschlossen:
• Tarifvertrag für Industriearbeiter.
• Tarifvertrag für die Holz- und
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Möbelindustrie.
Tarifvertrag für Fliesenleger.
Tarifvertrag für Erd- und Betonarbeiter (gilt für Kopenhagen und
Frederiksberg).
Tarifvertrag für Maurer (gilt für
Kopenhagen, Frederiksberg und
Amager).
Tarifvertrag für Metallarbeiter.
Tarifvertrag für Elektriker.
Tarifvertrag für Maler mit
Gehaltsliste für Gesellen.
Tarifvertrag für Angestellte im
Handel und Büroangestellte.
Tarifvertrag für Techniker.
Tarifvertrag für Vorsitzende.
Tarifvertrag für leitende Angestellte.
Die Art der Arbeit entscheidet darüber,
welcher Tarifvertrag gilt. Das Sekretariat des
Arbeitgeberverbandes Dansk Byggeri berät
Sie diesbezüglich gern und hilft Ihnen festzustellen, welcher Tarifvertrag auf die von Ihren
Mitarbeitern hier in Dänemark ausgeführte
Arbeit anwendbar ist.
Dieser aktuelle Wegweiser beschränkt sich
auf die Punkte, die erfahrungsgemäß Anlass zu
Arbeitskämpfen zwischen den ausländischen
Unternehmen und den Gewerkschaften in
Dänemark geben können. Sie sind auf jeden
Fall verpflichtet, die Bestimmungen dieser
Tarifverträge einzuhalten, solange Sie von
diesem Tarifvertrag umfasst sind und Arbeit in
Dänemark ausführen lassen.
Fragen hinsichtlich der einzelnen Tarifverträge
kann man an folgende Stelle richten:
Dansk Byggeri, Sekretariat des Arbeitgeberverbandes (AGS)
T +45 72 16 00 00
E [email protected]
Foto: Ditte Brøndum
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42
Ausgewählte Tarifbestimmungen
Ausgewählte Tarifbestimmungen
GASTBEITRAG
Foto: Ricky John Molloy
Urlaubsgeld und Sonn- und Feiertagszuschlag
Ausländische Unternehmen müssen bis zum 10.
des Folgemonats folgende Beträge entrichten. Die
zurzeit geltenden Sätze sind:
• 12,5 % Urlaubsgeld und
• 7,6 % Sonn- und Feiertagszuschlag (für
Maler 7,45 %).
Insgesamt 20,1 % (Maler 19,5 %), berechnet auf
der Grundlage des im vorigen Monat verdienten
Gehalts zzgl. evtl. Akkordlohn und Bonuszahlungen.
3F Feriekassen, Kampmannsgade 4, 1791 Kopenhagen V, Dänemark.
Bankverbindung: Arbejdernes Landsbank | Konto Nr.: 5322 0000510495 | IBAN:
DK9253220000510495 | SWIFT: ALBADKKK
Die Zahlungen sind an „3F Feriekassen“ zu leisten.
Gleichzeitig ist die Information über das für den
betreffenden Zeitraum gezahlte Urlaubsgeld per
E-Mail an [email protected] zu senden. Hier müssen
folgende Informationen enthalten sein:
• Zahlungsweise.
• Firmenname, Adresse und Steuernummer.
• die Personennummer/Sozialversiche-
rungsnummer jedes Mitarbeiters.
• Name und Adresse jedes Mitarbeiters.
Søren Lange Nielsen, Jahrgang 1952, Baukonstrukteur BTH von der Bautechnischen
Hochschule in Horsens, Dänemark. Er war
mehr als 25 Jahre als Architekt und Projektleiter in Deutschland und Frankreich sowie
als offizieller Vertreter der dänischen Bauwirtschaft in Deutschland und als Botschaftsrat mit Spezialisierung auf dem Gebiet der
Bauwirtschaft an den dänischen Botschaften
in Polen und Tschechien tätig. Er ist seit 2006
Chefberater beim Hauptverband der dänischen Bauwirtschaft, wo er u. a. ausländische Baufirmen mit Aktivitäten in Dänemark
über die generellen Marktbedingungen auf
dem dänischen Markt berät.
• Berechnung des Urlaubsgeldes für jeden
einzelnen Mitarbeiter für den betreffenden Zeitraum.
• Gesamtabrechnung für den Zeitraum.
• Information, ob das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde.
Rücküberweisung von Beträgen aus der 3F
Urlaubskasse gemäß den Bestimmungen des
Heimatlandes
Hat ein Unternehmen bereits nach den Regeln des
Heimatlandes Urlaubsgeld für den Zeitraum gezahlt oder an eine Urlaubskasse überwiesen, wird
der Betrag nach Vorlage relevanter Dokumentation
zurückerstattet. Die entsprechenden Nachweise
können zeitgleich mit der Einzahlung vorgelegt
werden.
Auszahlung von Urlaubsgeld aus der 3F Urlaubskasse an die Mitarbeiter
Mitarbeiter, die Dänemark verlassen, ohne dass
ihnen ihr Urlaubsgeld nach den geltenden Regeln
ausgezahlt wurde, können sich an die zuständige
Abteilung bei 3F wenden und sich das Geld auszahlen oder überweisen lassen, sofern sie eine Rücktrittserklärung unterzeichnen. Eine Übersicht über
die Abteilungen von 3F finden Sie hier: www.3f.dk.
ULAK/SOKA-BAU
Deutsche Unternehmen, die von ULAK unter
SOKA-Bau umfasst sind, können auf Antrag von
der Verpflichtung befreit werden, in Dänemark
Urlaubsgeld und Sonn- und Feiertagszuschläge zu
zahlen.
Arbeitsmarktrente
Arbeitszeitbestimmungen
Bei vom Tarifvertrag umfassten Arbeitsverhältnissen sind immer Einzahlungen der Arbeitsmarktrente an die Rentenkasse Pension Danmark zu leisten.
Die zurzeit geltenden Sätze sind 4 % seitens des
Mitarbeiters und 8 % seitens des Unternehmens.
Hinzu kommen 0,15 % Gesundheitsversicherung,
falls das Unternehmen nicht von einer alternativen
Regelung in diesem Bereich umfasst ist, also insgesamt 12 oder 12,15 %.
Die Prozentanteile berechnen sich auf der
Grundlage des urlaubsgeldberechtigten Gehalts
oder evtl. Zuschlägen (Akkordlohn) sowie Boni
+12,5 % Urlaubsgeld +7,6 % (7,45 % für Maler)
Sonn- und Feiertagszuschlag.
Die Arbeitsmarktrente ist ein Beitrag für die an
den Tarifvertrag gebundene zusätzliche Rentenversicherung, die nicht mit eventuellen gesetzlichen
Rentenversicherungen im Entsendungsland vergleichbar ist und deswegen nicht mit ähnlichen Regelungen im Heimatland gegengerechnet werden
kann.
Die normale Arbeitszeit pro Woche beträgt 37 Stunden und liegt üblicherweise im Zeitraum zwischen
6:00 Uhr (7:00 Uhr in Bezug auf den Tarifvertrag für
Maurer) und 18:00 Uhr in den ersten fünf Tagen
der Woche.
Mittags- und Ruhepausen dürfen zusammen
nicht mehr als eine Stunde und nicht weniger als
eine halbe Stunde in Anspruch nehmen.
Die Festlegung der täglichen Arbeitszeit sowie
der Pausen erfolgt durch Vereinbarungen zwischen
der Firma und den Mitarbeitern unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens.
Abgesehen von der normalen Arbeitszeit gibt
es folgende Alternativen hinsichtlich der flexiblen
Gestaltung der Arbeitszeiten:
Zahlungsfrist
Die Beiträge sind jeweils bis zum 10. eines Monats
zu entrichten. Gleichzeitig ist auch die Information
hierüber einzureichen, selbst in Fällen, bei denen
im vorigen Monat keine Mitarbeiter entsandt
waren. Die Information ist immer einzureichen,
solange das Unternehmen von dem Tarifvertrag
umfasst ist.
Pension Danmark, Kongens Vænge 8, 3400 Hillerød,
Dänemark | T +45 7012 1330 | F +45 7012 1331 |
E [email protected] | www.pension.dk
Bankverbindung: Nordea | Konto-Nr.: 21490367251875 | IBAN: DK1220000367251875 | SWIFT:
NDEADKKK
Die Rentenbeiträge sind an „Pension Danmark“ zu
zahlen.
Folgende Angaben müssen hierbei gemacht
werden:
1. Firmenname und Steuernummer.
2. Identifikationsnummer des jeweiligen
Tarifvertrags.
3. Name und Geburtsdatum jedes Mitarbeiters.
4. Abrechnung des Rentenbeitrags für
jeden Mitarbeiter.
5. Prozentsatz.
6. Information über die Zahlungsweise.
• variierende wöchentliche Arbeitszeit.
• wöchentliche Arbeitszeit mit Mehrarbeit
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
- Überstunden/46 Std. Arbeitswoche.
Arbeitszeit, die Übernachtungen voraussetzt/4-Tage-Woche.
Wochenendarbeit.
Teilzeit.
Arbeit auf Abruf.
sonstige Arbeitszeit.
verlagerte Arbeitszeit.
Schichtarbeit.
Probezeit.
Arbeitsverteilung.
Überstunden.
Diese Variationsmöglichkeiten bezüglich der
Arbeitszeitgestaltung im Sinne einer normalen wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit gelten nicht
in allen dänischen Tarifverträgen des Baugewerbes.
Sofern diese verschiedenen Möglichkeiten der
Arbeitszeitgestaltung genutzt werden, ist es unerlässlich, dass diese Vereinbarungen schriftlich
getroffen werden, bevor alternative Arbeitszeitformen eingeführt werden.
Einzelne Vereinbarungen hinsichtlich der
Arbeitszeitgestaltung müssen zusätzlich vom Dachverband (Dansk Byggeri) und den Arbeitnehmerorganisationen/Gewerkschaften (z. B. 3F) genehmigt
werden, bevor die alternativen Arbeitszeitregelungen in Kraft treten können. Ein Arbeitstag darf im
Prinzip nicht mehr als 10 Arbeitsstunden haben.
Die Regeln hinsichtlich der verschiedenen
Arten der Arbeitszeitgestaltung und Entlohnung
unterscheiden sich je nach Tarifvertrag. Daher ist
es besonders wichtig, dass eventuelle Vereinbarungen in Übereinstimmung mit den geltenden Tarifverträgen und den daran beteiligten Parteien
43
44
Ausgewählte Tarifbestimmungen
getroffen werden, so dass spätere Streitigkeiten vermieden werden können.
Es wird daher dazu geraten, dass eventuelle Absprachen mit Dansk Byggeri ausgehandelt oder von Dansk
Byggeri genehmigt werden, bevor sie in Kraft treten.
Mindestlohnbestimmungen
Für Mitglieder von Dansk Byggeri gelten die in den
Tarifverträgen vereinbarten Mindestlöhne oder die
regionalen Vereinbarungen, die die Unternehmen mit
den Mitarbeitern getroffen haben, soweit sie für die
Arbeitnehmer günstiger als die Bestimmungen des
Tarifvertrags sind.
In Dänemark gibt es verschiedene Stundenlöhne je
nach Art der Beschäftigung und Tarifvertrag. Deswegen
empfiehlt es sich, Kontakt zu Dansk Byggeri aufzunehmen und sich über die aktuellen Stundenlöhne oder
Gehaltslisten zu informieren, bevor die Arbeit aufgenommen oder der Lohn vereinbart wird.
Der vom Arbeitgeber zu entrichtende Mindestbetrag besteht immer aus vier Elementen.
Mindestlohn gemäß dem übergeordneten Tarifvertrag:
• +12,5 % Urlaubsgeld.
• +7,6 % Sonn- und Feiertagszuschlag (Maler
7,45 %).
• +8,0 % Arbeitsmarktrente.
• +0,15 % Gesundheitsversicherung.
Zu beachten ist, dass nach den neuen Tarifverträgen
der zu berücksichtigende Tariflohn auch über dem Mindestlohn liegen kann. Maßgeblich ist in diesen Fall das
örtliche Lohnniveau.
Fahrtkosten und Fahrtzeit
Anrechnung der Fahrtkosten
Die Fahrtkosten sind seitens des Unternehmens an
den Mitarbeiter zu erstatten, wenn er mit eigenem
Auto vom Wohnort zum Unternehmen bzw. seinem
Arbeitsplatz fährt. Es werden weder Urlaubsgeld noch
Sonn- und Feiertagszuschlag oder Rentenbeitrag zu der
Fahrtkostenerstattung hinzugerechnet.
Fahrtzeit
Für die Fahrtzeit erhalten die Mitarbeiter eine
Bezahlung, die außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit zwischen Wohnort und Arbeitsplatz pendeln.
Die Fahrtzeit wird wie der übrige Lohn berechnet,
d. h. es werden Urlaubsgeld, Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Rentenbeitrag hinzugerechnet. Die Fahrtzeit wird laut den Bestimmungen der Tarifverträge für
Bauarbeiter, Fliesenleger und Maler bezahlt.
Foto: Simon Ladefoged
Zusammenfassung
Die Erstattung von Fahrtkosten und Fahrtzeit ist von
Tarifvertrag zu Tarifvertrag unterschiedlich. Deshalb
ist es empfehlenswert, dass sich das Unternehmen zu
diesem Thema genauer über die Bestimmungen des
Tarifvertrags informiert.
Anforderungen hinsichtlich der
Dokumentation von Arbeitsver­
trägen
Da die Arbeitsverträge und Lohnzettel/Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter als Grundlage für die Überprüfung dienen, ob die oben erwähnten Bestimmungen
eingehalten werden, sollte darauf geachtet werden,
dass die Mindestanforderungen an die Gestaltung von
Arbeitsverträgen und Gehaltsabrechnungen aus dem
Tarifvertrag ebenfalls eingehalten werden. Diese werden daher nachfolgend aufgelistet.
Arbeitsverträge aus dem Heimatland können anerkannt
werden, sofern diese die Mindestanforderungen hinsichtlich der Dokumentation einhalten. Diese lauten:
1. Name des Unternehmens, Adresse, Telefonund Steuernummer.
2. Name des Mitarbeiters, Adresse, Telefonund Personennummer (oder Personalausweisnr. o. ä.).
3. Angabe, welcher Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis während der Entsendung gilt.
4. Art der Entlohnung (Stunden- oder Akkordlohn).
5. Im Falle eines Stundenlohns Angabe über
den vereinbarten Anfangslohn.
6. Angabe, wie häufig der Lohn ausgezahlt wird.
7. Angabe, ob es sich um einen unbefristeten
oder befristeten Arbeitsplatz handelt.
8. Datum der Arbeitsaufnahme.
9. Unterschrift der Vertragsparteien.
Dänische Standardverträge, die von Dansk Byggeri und
den einzelnen Gewerkschaften zusammen ausgearbeitet worden sind, können unter folgender Webadresse
heruntergeladen werden: www.danskbyggeri.dk.
Häufig enthalten Gehaltszettel nicht die erforderlichen
Informationen und geben den Gewerkschaften Anlass zu
Beanstandungen, die deutschen Bauunternehmen zeit­
intensive Verhandlungen abverlangen. Es empfiehlt sich
daher professionelle Hilfe bei der Gehaltsabrechnung.
Die Lohnzettel/Gehaltsabrechnungen aus dem Heimatland können anerkannt werden, sofern sie folgende
Mindestangaben aus dem Tarifvertrag enthalten:
1. Steuernummer des Unternehmens.
2. Stundenlohn (Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden).
3. Abrechnung/Aufstellung über die geleistete
Akkordarbeit/Überstunden.
4. Abrechnung/Aufstellung über Mehrarbeit.
5. Lohn im Krankheitsfall, Urlaubsgeld, Sonnund Feiertagszuschläge.
6. Anrechnung von Fahrtkosten.
7. ATP (sofern der Mitarbeiter von der dänischen Sozialversicherung umfasst ist).
8. Rentenbeitrag.
9. Erstattung für den 1., 2. und 3. Tag der
Arbeitslosigkeit (nur relevant, wenn der
Mitarbeiter Mitglied der dänischen A-Kasse
(Arbeitslosenversicherung ist).
Missverhältnis und Umgehung
Die bis 2017 geltenden Tarifverträge enthalten u.a.
zwei neue Bestimmungen zur Verhinderung von
Lohndumping durch entweder Missverhältnisse bei
der Lohnfestsetzung oder durch Umgehung von
Tarifvertragsbestimmungen.
Ein Missverhältnis bei der Lohnfestsetzung liegt
vor, wenn bei gleicher Qualifikation innerbetrieblich
unterschiedliche Löhne gezahlt werden oder wenn
wesentliche Lohnunterschiede zwischen verschiedenen Firmen vorliegen, die in derselben Branche
und derselben Region tätig sind. Die Tarifverträge
enthalten dabei nur Minimallöhne, die nicht unterschritten werden dürfen. Das tatsächlich gezahlte
Gehalt muss also mindestens dem tariflichen Mindestlohn entsprechen. Darüber hinaus sind auch
die Qualifikationen des einzelnen Mitarbeiters und
die branchenüblichen Stundenlöhne zu beachten.
Liegt ein Missverhältnis vor, dürfen die Tarifvertragsparteien dies beanstanden. Bei Verstößen können
arbeitsgerichtliche Verfahren oder Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.
Eine Umgehung liegt vor, wenn ein Unternehmen durch die Beauftragung von Subunternehmen
die Geltung von Tarifvertragsbestimunngen zu
umgehen versucht. Gegen das beauftragende Unternehmen können Geldbußen verhängt werden,
wenn es wissentlich Subunternehmer beauftragt,
die wegen groben Tarifvertragsverstößen verurteilt
worden sind.
Diese beiden neuen Bestimmungen werden in
den kommenden beiden Jahren weiterhin verstärkt
im Visier der Tarifvertragsparteien stehen. Deutschen Bauunternehmen wird daher empfohlen, sich
sowohl über die geltenden Regeln als auch über
die beauftragten Subunternehmen vorab genau zu
informieren.
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Vokabelliste
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DK-2900 Hellerup
T +45 3314 1796
F +45 3333 7551
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DK-2100 Kopenhagen Ø
T +45 3929 4141
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Nørre Voldgade 106
DK-1358 Kopenhagen K
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F +45 7216 0010
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www.danskbyggeri.dk
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Stockholmsgade 57
DK-2100 Kopenhagen Ø
T Botschaft +45 3545 9900
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Deutsch-Dänische
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Kongens Nytorv 26, 3.
DK-1050 Kopenhagen K
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F +45 3332 1038
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DK-1112 Kopenhagen K
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Wichtige
Kontaktadressen
Angebot
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48
Vokabelliste
&
Behörden
Organisationen
Arbejdsmarkedets Ankenævn
Beschwerdeausschuss für den
Arbeitsmarkt
www.ast.dk
Dansk Erhverv (DE)
Dachverband der Handels- und
Dienstleistungsunternehmen
www.danskerhverv.dk
Arbejdsmarkedsstyrelsen
Amt für Beschäftigungsvermittlung
und berufliche Fortbildung
www.ams.dk
Dansk Industri (DI)
Dachverband der dänischen
Industrieunternehmen
www.di.dk
Arbejdsskadestyrelsen
Landesbehörde für Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten
www.ask.dk
Dansk Standard
Dänisches Normungsinstitut
www.ds.dk
Arbejdstilsynet
Gewerbeaufsichtsamt
www.arbejdstilsynet.dk
Boligministeriet
Wohnungsbauministerium
www.mbbl.dk
Boligselskabernes Landsforening
Landesverband der gemeinnützigen
Wohnungsbaugesellschaften
www.bl.dk
Byggefagenes Kooperative
Landssammenslutning
Genossenschaftlicher Landesverband der Baugewerbe
www.bkl.dk
Byggesocietetet
Dachverband der Baubranche
www.byggesocietetet.dk
Dansk Arbejdsgiverforening
(DA)
Dänischer Arbeitgeberverband
www.da.dk
Danske Arkitektvirksomheder
(DANSKE ARK)
Verband der dänischen privaten
Architekten
www.danskeark.dk
Danske Erhvervschefers
Fællesråd
Zusammenschluss Dänischer
Wirtschaftsdirektoren
www.danskerhvervsfremme.dk
Dansk Transport & Logistik
Dänischer Verband für Transport
und Logistik
www.dtl.eu
De Nationale Geologiske
Undersøgelser for Danmark og
Grønland Landesanstalt für geologische
Forschung und Untersuchungen in
Dänemark und Grönland
www.geus.dk
Det Danske Voldgiftsinstitut
Das Dänische Schiedsinstitut
www.voldgiftsinstituttet.dk
Erhvervsstyrelsen
Dänisches Gewerbeamt, Handelsregister
www.erhvervsstyrelsen.dk
Fagligt Fælles Forbund
Gewerkschaftliche Organisation
von Facharbeitern und ungelernten
Arbeitern
www.3f.dk/deutsch
Geodatastyrelsen
Vermessungs- und Katasteramt
www.gst.dk
Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark
(HK)
Bund der Handels- und Büroangestellten
www.hk.dk
Håndværksrådet
Hauptverband des dänischen
Handwerks und der Kleinindustrie
www.hvr.dk
Klagenævn for Udbud
Beschwerdeausschuss für Vergabesachen
www.klfu.dk
Kommunernes Landsforening
Dachverband der dänischen
Gemeinden
www.kl.dk
Konkurrencerådet
Dänischer Wettbewerbsrat
www.kfst.dk
LO
Dänischer Gewerkschaftsbund
www.lo.dk
Lønmodtagernes Garantifond
Garantiefond der Arbeitnehmer
www.atp.dk
Miljøstyrelsen
Landesamt für Umweltschutz
www.mst.dk
Rådet for Dansk Forsikring og
Pension
Verband für Versicherungs- und
Rentenwesen
www.forsikringogpension.dk
Voldgiftsnævnet for Bygge- og
Anlægsvirksomhed
Schiedsgericht für Bautätigkeiten
www.voldgift.dk
&
Vokabelliste
Bautechnische
juristische Begriffe
1- og 5-års eftersyn
Ein- und Fünfjahresbesichtigung
adcitation
Adcitationsklage,
besondere dänische Art der Streitverkündung
adkomstmangler
fehlende Verfügungsberechtigung
afgravning
Ausschachtung
afhjælpning
Beseitigung der Mängel
afhjælpningspligt
Mängelbeseitigungspflicht
aflevering
Abnahme
afleveringsforretning
förmliche Abnahme
afleveringsprotokol
Abnahmeprotokoll
afleveringstidspunkt
Zeitpunkt der Abnahme
afsnitsvis aflevering
etappenweise Abnahme
afsætningen (entreprise)
Abstecken
almindelige forretningsbetingelser
allgemeine Geschäftsbedingungen
anlæg af veje
Straßenbau
ansvarspådragende
haftungsbegründend
ansøger
Bewerber
ansøgning om deltagelse (i udbud)
Antrag auf Teilnahme
anvisning
Anordnung
arbejdsbeskrivelse
Leistungsbeschreibung
arbejdsforhold
Arbeitsbedingungen
arbejdsledelse
1) Bauleitung
2) Leitung der Ausführung
arbejdsplan
Arbeitsplan
ATP
Arbeitsmarkt-Zusatzrente (dänische
gesetzliche Zusatzrentenversicherung für Arbeitnehmer)
BBR-meddelelse
Baulastenverzeichnis
bedømmelseskomité
Preisgericht
begrænset udbud
nicht offenes Verfahren
bekendtgørelse
Rechtsverordnung
besiddelse
Besitz
beskæftigelsesfradrag
Arbeitnehmerfreibetrag
bestemmelser om beskyttelse på
arbejdspladsen
Arbeitsschutzbestimmungen
betalingsplan
Zahlungsplan
biydelser
Nebenleistungen
brøndboring
Brunnenbau
bygge- og anlægsarbejder
Hoch- und Tiefbau
byggemøde Baubesprechung
byggetilladelse
Baugenehmigung
dagbod
Tagessatz
eftersynsprotokol
Besichtigungsprotokoll
ejendomsret
Eigentum
ekstraarbejder
Zusatzarbeiten
elementerne i tilbud
Angebotskomponenten
enhedspris
Einheitspreis
entreprise (aftalen)
Bauvertrag
entreprise (projektet)
Bauvorhaben
entreprisesum
Bausumme
erstatning
Schadensersatz
erstatningsansvar
Schadensersatzpflicht
EU-direktiv
EU-Richtlinie
EU-forordning
EU-Verordnung
faglig og teknisk formåen
technische und berufliche Leistungsfähigkeit
fagmæssigt korrekt
nach den anerkennten Regeln der
Technik
forberedende byggepladsarbejder
vorbereitende Baustellenarbeiten
forhåndsmeddelelse
Vorinformation
forringelse (arbejdets)
Verringerung der Bauleistung
forsinkelse af arbejdet
Verzögerung der Bauleistung
frigivelse (af sikkerhed)
Rückgabe (einer Sicherheit)
frist for udbyders accept af tilbud
Zuschlagsfrist
fugtisolering
Abdichtung gegen Wasser und
Feuchtigkeit
færdiggørelsestid
Ausführungsfrist
færdigmelding
Fertigstellungsanzeige
grøftegravning
Grabenaushub
hindringer (i udførelsen)
Behinderungen
hovedentreprenør
Hauptunternehmer
hovedlinjer
Hauptachsen
isolering (for kulde, varme, lyd,
vibration) Dämmung (gegen Kälte, Wärme,
Schall, Erschütterung)
jordarbejder
Erdbewegungen
koncessionshaver
Konzessionär
konkurrencepræget dialog
wettbewerbliches Dialogverfahren
koter
Höhenfestpunkte
49
50
Register
Vokabelliste
krav om afhjælpning af mangler
Anspruch auf Mängelbeseitigung
kriterier for kvalitativ udvælgelse
Eignungskriterien
kriterier for tildeling af kontrakter
Zuschlagskriterien
kvalitetssikringsstandarder
Qualitätssicherungsnormen
licitation/udbud
Ausschreibung
lov om tilsyn med monopoler og
konkurrencebegrænsninger
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
lovvalgskonventionen
römisches Schuldvertragsübereinkommen
Übereinkommen von Rom
mangelsansvar
Gewährleistung
materialer
Baustoffe
miljøbeskyttelse
Umweltschutz
miljøstyringsforanstaltninger
Umweltmanagementmaßnahmen
modtagelse af tilbud
Eingang der Angebote
monterings- og installationsarbejder
Verlege- und Anbringarbeiten
nedramning af pæle
Pfahlgründung
nedrivning af bygninger
Abbruch von Gebäuden
nivellering og planering af byggeplads
Einebnung und Planierung des Baugeländes
nybygning
Neubau
offentlige bygge- og anlægsarbejder
öffentliche Baukonzessionen
offentlige bygge- og anlægskontrakter
öffentliche Bauaufträge
offentlige tjenesteydelseskontrakter
öffentliche Dienstleistungsverträge
offentlige vareindkøbskontrakter
öffentliche Lieferverträge
offentligretlige organer
Einrichtung des öffentlichen Rechts
offentligt udbud
offene Verfahren
opmuring
Mauerarbeiten
opstilling og demontering af stilladser
Auf- und Abbau von Gerüsten
ordregivende myndighed
öffentlicher Auftraggeber
projektgennemgang
Projektbesprechung
projektkonkurrencer
Wettbewerbe
projektkonkurrencer med konkurrencepræmier og/eller betaling til
deltagerne
Wettbewerbe mit Preisgeldern oder
Zahlungen an die Teilnehmer
præklusiv
rechtsverwirkend
prækvalifikation
Präqualifikation
prøveboring
Test- und Suchbohrung
påfyldning (med jord på byggeplads)
Erdauffüllung
påkrav
Abmahnung
restaurering
Renovierung
sanktionsbestemmelser
Vertragsstrafen
sikkerhedsstillelse
Sicherheitsleistung
skaktsænkning
Schachtbau
skønserklæring
Sachverständigengutachten
slutopgørelse
Schlussrechnung
stadeforretning el. registreringsforretning
(außerordentliche) Besichtigung zur
Feststellung des Baustandes
statsstøtte
staatliche Beihilfe
stensætning
Pflasterarbeiten
stilstandsperiode (standstill)
Stillhalteperiode
stævning
Klageschrift
syn (byggesyn)
Baubesichtigung
tabsbegrænsningspligt
Schadensminderungspflicht
tagdækning
Dachdeckung
tidsfristforlængelse
Verlängerung der Ausführungsfrist
(oder Einzelfrist)
tidsplan
Bauzeitenplan
tilbud
Angebot
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Angebotsabgabe
tilbudsgiver
Bieter
tilbudslister
Angebotsverzeichnisse
tilbudssum
Angebotspreis, Vertragspreis
tildeling
Zuschlag
tildeling af kontrakt
Vergabe des Auftrags
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Stundenlohnarbeiten
totalentreprenør
Generalunternehmer
tærskelværdi
Schwellenwert
udbud
Ausschreibung
udbud efter forhandling
Verhandlungsverfahren
udbudsbekendtgørelse
Bekanntmachung
udbudsbetingelser
Verdingungsunterlagen
udbudskontrolplan
Kontrollplan hinsichtlich der bei der
Ausschreibung zugesicherten Eigenschaften
udbudsmateriale
Ausschreibungsunterlagen, Auftragsunterlagen
udbudsprocedure
Vergabeverfahren
udførelse (entreprisens)
Ausführung (von Bauleistungen)
udførelse af fundamenter
Herstellung von Fundamenten
udførelse af vandbygningsanlæg
Wasserbau
udtagelse af stævning
Klageerhebung
underentreprenør
Subunternehmer
underentreprise
Subunternehmervertrag
urimelig byrdefuld
1) ungerechtfertigte Erschwerung
2) unverhältnismäßig hoher Aufwand
vedståelsesfrist
Bindefrist
vinterforanstaltninger
Winter(bau)maßnahmen
ændringer i arbejdet
Leistungsänderungen
økonomisk mest fordelagtige tilbud
wirtschaftlich günstigstes Angebot
økonomisk og finansiel formåen
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Register
„Stand-Still“-Periode • 12
3F • 28, 42, 43
AB 92 • 12, 13, 14
Abnahme • 13, 14
ABT 93 • 12, 13, 14
AES • 35
Allgemeine Bedingungen für Arbeiten und Lieferungen • 12
Allgemeine Bedingungen für Generalunternehmen • 12
Angestellte • 28, 31, 32, 34, 35, 41
Angestelltengesetz • 28, 31, 32, 33
Arbeitnehmerüberlassung • 19, 20
Arbeitserlaubnis • 34
Arbeitslosenversicherung • 35, 38, 45
Arbeitszeit • 29, 31, 32, 43, 44
Arbejdsmarkedets Tillægspension • Siehe ATP
Arbejdsmarkeds Erhverssygdomsforsikring • Siehe AES
Arbejdstilsynet • 17, 18, 19
ATP (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) • 35, 36, 37, 45
Aufenthaltsgenehmigung • 34
Ausschreibungsregeln • 10, 11
Ausschreibungsvorgaben • 11
Beschwerdeausschuss für Vergabesachen • 11, 12
Betriebsstätte • 15, 17, 19, 21, 22, 37, 38
CVR-Register • 15, 17
Durchsetzungsgesetz • 11
Einstellung der Arbeit • 13
Erhvervsstyrelsen • 16
EU-Ausschreibungen • 10
Feiertage • 39
Finansieringsbidraget • 35
Flexicurity • 27
Fristverlängerung • 13
Führungszeugnis • 18, 29
Fælles Faglig Forbund • Siehe 3F
Geldbuße • 16, 24, 45
Gewerbeamt • 16
Gewerbeaufsichtsamt • 17, 18, 19
Gewerbefreiheit • 17
Kennzeichnungspflicht • 25
Klagenævnet for udbud • 11, 12
Krankheit • 29, 30, 32, 33, 45
Kündigung • 27, 29, 30, 31, 32, 33
Lov om håndhævelse af udbudsreglerne • 11
Lønmodtagernes Garantifond (LG) • 35
Massenentlassungen • 30
Mindestlohn • 29, 44, 45
Mutterschutz • 30, 32, 35
Mängel • 14
Personennummer • 23, 34, 38, 42, 44
Probezeit • 32, 43
Reverse charge • 21
RUT-Register • 15, 16, 17
Schadensersatzanspruch • 11, 14
Schiedsgericht für Bautätigkeiten • 14
Schlussrechnung • 13
Sicherheit • 13, 17, 18, 19, 25, 34
Sicherheitsbeauftragte • 33
Sicherheitsbehörde • 17, 18
Sikkerhedsstyrelsen • 17, 18
Sikkerhedsudvalg • 18
Sozialversicherung • 20, 34, 42, 45
Steuern • 19, 29, 34, 37, 38
Straffeattest • 29
Udbud • 10, 11, 12
Umsatzsteuer • 20, 21
Unternehmensbesteuerung • 19
Urlaub • 29, 30, 31, 32
Urlaubskonto • 29, 32, 35
Versicherung gegen Betriebsunfälle • 17, 19
Vertragsstrafen • 14
Vertrauensleute • 28, 32
Voldgiftsnævnet for bygge- og anlægsvirksomheder • 14
Werkverträge • 12
www.dbo-tyskland.info • 19
www.udbud.dk • 10
www.virk.dk • 17
Zahlungsplan • 13
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