Verfahrensdokumentation - LSWB
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Verfahrensdokumentation - LSWB
Verfahrensdokumentation Ersetzendes Scannen in 15 Minuten Veranstaltungsorte: 9. November 2015 in München 14. Dezember 2015 in Nürnberg 15. Dezember 2015 in Aschaffenburg Dipl.-Betriebswirt Thomas Heinz DATEV e.G., Geschäftsfeld Wirtschaftsprüfung, Nürnberg Dipl.-Volkswirt Wolf D. Oberhauser Steuerberater, Alzenau Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. Verfahrensdokumentation Wolf D. Oberhauser, Dipl.-Vw., Steuerberater, Alzenau Verfahrensdokumentation Ersetzendes Scannen in 15 Minuten Dipl.-Volkswirt Wolf D. Oberhauser Steuerberater, Alzenau © Nachdruck und Vervielfältigung – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung des Verfassers Verfahrensdokumentation Wolf D. Oberhauser, Dipl.-Vw., Steuerberater, Alzenau Einführung: Verfahrensdokumentation und „Ersetzendes Scannen“ Verfahrensdokumentation „Ersetzendes Scannen“ in 15 Minuten Verfahrensdokumentation und GoBD Ersetzendes Scannen - Belegsicherung - Prozessoptimierung - Rationalisierung Verfahrensdokumentation Belegeingang bzw. -enstehung Belegsicherung und aufbereitung Verbuchung (Journalisierung) Auswertung (USt-VA, Reporting) Archivierung und maschinelle Auswertbarkeit Der Geltungsbereich der GoBD umfasst den gesamten Prozess der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Er ist somit nicht auf die Erfassung und Speicherung der Buchführungsdaten im engeren Sinne beschränkt. © Steuerberater und Diplom Volkswirt Wolf D. Oberhauser, Alzenau 2 Bei Betrachtung des gesamten Prozesses ist zu beachten, dass für eine ordnungsmäßige Buchführung oder Aufzeichnung auf jeder Ebene und in jedem Prozessschritt die entsprechenden Ordnungsvorschriften eingehalten werden müssen. Ist dies nicht der Fall, können die gesamten Aufzeichnungen bzw. kann die gesamte Buchführung als nicht ordnungsmäßig verworfen werden. Daher sollten für alle Teilschritte entsprechende Verfahrensdokumentationen vorliegen bzw. formuliert werden. November / Dezember 2015 www.lswb-akademie.bayern 1 Verfahrensdokumentation Wolf D. Oberhauser, Dipl.-Vw., Steuerberater, Alzenau Verfahrensdokumentation Belegeingang bzw. -enstehung Belegsicherung und aufbereitung Verbuchung (Journalisierung) Auswertung (USt-VA, Reporting) Archivierung und maschinelle Auswertbarkeit Wichtig ist, dass nicht nur der Prozess in der Kanzlei (Qualitätsmanagement!) abgebildet wird, sondern auch die analogen und digitalen Prozesse beim Mandanten, da (systematische) Fehler im Mandantenbetrieb die Ordnungsmäßigkeit gefährden und nur eingeschränkt „repariert“ werden können. 3 © Steuerberater und Diplom Volkswirt Wolf D. Oberhauser, Alzenau Verfahrensdokumentation Belegeingang bzw. -enstehung Belegsicherung und aufbereitung Verbuchung (Journalisierung) Auswertung (USt-VA, Reporting) Archivierung und maschinelle Auswertbarkeit Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen (…), einschließlich der eingesetzten Verfahren, ist allein der Steuerpflichtige verantwortlich. Dies gilt auch bei einer teilweisen oder vollständigen organisatorischen und technischen Auslagerung von Buchführungs- und Aufzeichnungsaufgaben auf Dritte (z. B. Steuerberater oder Rechenzentrum) (Rz. 21). © Steuerberater und Diplom Volkswirt Wolf D. Oberhauser, Alzenau 4 An dem Buchführungs- bzw. Aufzeichnungsprozess sind in der Regel eine Vielzahl verschiedener Personen, Abteilungen oder Unternehmen beteiligt. Teile können auch außerhalb des Unternehmens bei einem Outsourcing-Partner (zum Beispiel: Steuerberater) stattfinden. In der Verfahrensdokumentation sind daher auch die Schnittstellen zwischen den Teilschritten und Beteiligten zu beschreiben. Aufgrund der Verantwortlichkeit des Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichtigen ist dieser auch verpflichtet, Teilprozesse, die außerhalb seines Unternehmens stattfinden, zu kontrollieren. November / Dezember 2015 www.lswb-akademie.bayern 2 Verfahrensdokumentation Wolf D. Oberhauser, Dipl.-Vw., Steuerberater, Alzenau Verfahrensdokumentation „Die Nachprüfbarkeit der Bücher und sonst erforderlicher Aufzeichnungen erfordert eine aussagekräftige und vollständige Verfahrensdokumentation“ (Rz. 34). Beeinträchtigt eine fehlende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, liegt ein formeller Mangel vor, der zum Verwerfen der gesamten Buchführung führen kann (vgl. Rz. 155). © Steuerberater und Diplom Volkswirt Wolf D. Oberhauser, Alzenau 5 Bereits vor der Veröffentlichung der GoBD hatte die Finanzverwaltung in dem (nicht verbindlichen) Fragen- und Antworten-Katalog zu den GdPDU die Forderung nach einer Verfahrensdokumentation erhoben. Verfahrensdokumentation Der konkrete Umfang der Dokumentation ist abhängig von Umfang und Art - der Geschäftstätigkeit, - der Organisationsstruktur und - der eingesetzten IT-Systeme (Rz. 151). Werden die Prozesse geändert, muss auch die Verfahrensdokumentation versioniert werden. (Rz. 154) © Steuerberater und Diplom Volkswirt Wolf D. Oberhauser, Alzenau November / Dezember 2015 www.lswb-akademie.bayern 6 3