Daten und Fakten zur Einführung der Unisex

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Daten und Fakten zur Einführung der Unisex
24/2012
04.10.2012
PM-PK/Nico Babiak
Daten und Fakten zur Einführung der Unisex-Tarife
bei Swiss Life
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser Partner-Info informieren wir Sie über wichtige
Fragestellungen im Rahmen der Einführung der Unisex-Tarife bei
Swiss Life.
1. Was ist bei Neuanträgen zu beachten?
2. Welche Auswirkungen haben Vertragsanpassungen nach
dem 21.12.2012 auf bestehende Verträge der privaten
Vorsorge?
3. Was gibt es speziell im Bereich der bAV zu beachten?
4. Welche Termine und Fristen sind zu berücksichtigen?
1. Was ist bei Neuanträgen zu beachten?
Ab 21.12.2012 nur noch
Unisex-Tarife
Der Europäische Gerichtshof hat sich bereits im März 2011 zur Frage
geäußert, ob Prämien und Leistungen im Versicherungswesen
geschlechtsneutral (hierfür hat sich der Begriff Unisex-Tarif
eingebürgert) ausgestaltet sein müssen.
Als Ergebnis hat er für Versicherungsverträge klargestellt, dass
Unisex-Tarife für ab 21.12.2012 begründete Versicherungsverhältnisse
verwendet werden müssen, zuvor abgeschlossene Verträge bleiben
davon unberührt. Diese Entscheidung erging zu einer EU-Richtlinie,
die ausschließlich private Versicherungsverträge erfasst. Für die
betriebliche Altersversorgung gilt diese Regelung nicht unmittelbar.
Es wird in der Rechtsliteratur jedoch mit guten Gründen die Auffassung
vertreten, dass Unisex-Tarife auch für die betriebliche
Altersversorgung zu gelten haben.
Aus Gründen der Risikominimierung hat sich Swiss Life dazu
entschieden, ab dem 21.12.2012 grundsätzlich – mit Ausnahme des
Pensionsfonds und für Leistungszusagen im Rahmen einer
Pensionszusage – nur noch Versicherungsverträge mit einer
geschlechterunabhängigen (Unisex) Kalkulation anzubieten. Der
letztmögliche Antragseingang für Anträge mit Bisex-Tarifen ist der
20.12.2012 um 12 Uhr. Für derartige Anträge wird eine manuelle
Annahmeerklärung ausgestellt, die Sie bitte dem
Versicherungsnehmer noch am gleichen Tag übergeben, da der
Vertragsschluss spätestens am 20.12.2012 erfolgen muss.
Partner-Info 24/2012
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Bisex-Verträge mit Versicherungsbeginn ab 01.08.2012 bis
einschließlich 01.03.2013 können unsere Kunden im Jahr 2013
kostenfrei in Verträge mit einem Unisex-Tarif umwandeln. Über die
Rahmenbedingungen und weitere Fristen der Umtauschoption
informierten wir Sie in der Partner-Info Nr. 19/2012.
Swiss Life Umtauschoption für
Vertragsabschlüsse ab
01.08.2012
2. Welche Auswirkungen haben Vertragsanpassungen nach dem
21.12.2012 auf bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende
Verträge der privaten Vorsorge?
Bestehende Verträge nach Bisex-Tarif können bei
Vertragsänderungen nach dem 21.12.2012 ebenfalls von der
Umstellung auf Unisex betroffen sein.
Bei folgenden Änderungen kann unter Umständen der Unisex-Tarif zur
Anwendung kommen:
• Zuzahlung
• Prämienerhöhung
• Dynamik
• Ausübung der Nachversicherungsgarantie
Arten der
Vertragsänderung
Zuzahlungen ab dem 21.12.2012
Soweit die Zuzahlung innerhalb der AVB-mäßigen Grenzen erfolgt,
gelten weiterhin die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen (Bisex) für
den Vertrag. Andernfalls gilt für den Erhöhungsteil der Unisex-Tarif.
Zuzahlung
Beim Swiss Life Pflege- & Vermögensschutz gelten die zum Zeitpunkt
der Zuzahlung gültigen Tarife und Rechnungsgrundlagen, d. h. bei
Zuzahlungen ab dem 21.12.2012 sind für den Erhöhungsteil die
Unisex-Tarife gültig.
Prämienerhöhungen ab dem 21.12.2012
Wenn die Erhöhung erst ab dem Stichtag 21.12.2012 wirksam wird,
gelten für den Erhöhungsteil die Unisex-Rechnungsgrundlagen, sofern
keine entsprechende Vereinbarung oder Option, z. B. die
Nachversicherungsgarantie oder die Besondere
Vereinbarung 984 (BV 984), bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Für den bestehenden Vertragsteil gelten weiterhin die ursprünglichen
Konditionen.
Prämienerhöhung
Die neue Besondere Vereinbarung 984 ermöglicht für Verträge mit
Vertragsabschluss im 2. Halbjahr 2012 nach dem 21.12.2012
Prämienerhöhungen innerhalb bestimmter Grenzen im Bisex-Tarif
durchzuführen.
Der Erhöhungsteil mit Unisex-Rechnungsgrundlagen wird sowohl
bei Prämienerhöhungen als auch bei Zuzahlungen
verwaltungstechnisch in einem Neuvertrag abgebildet.
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Dynamik
Reguläre, bereits vereinbarte dynamische Anpassungen erfolgen
weiterhin im Alt-Tarif.
Nachträglicher
Dynamikeinschluss
nicht möglich
Ein nachträglicher Dynamikeinschluss zu den ursprünglichen
Tarifkonditionen ist nicht möglich. Dies kann nur über einen
Neuvertrag nach Unisex-Tarif erfolgen, ggf. mit Prämienfreistellung
des Altvertrages.
Ausübung der Nachversicherungsgarantie nach dem 21.12.2012
Ausübung der NVG
Nachversicherungsgarantien werden gemäß den ursprünglichen
Konditionen im Bisex-Tarif ausgeübt.
Für BU-Verträge ab Bedingungsversion 01.2012 gelten aufgrund
veränderter Allgemeiner Versicherungsbedingungen bei der
Nachversicherungsgarantie die zum Zeitpunkt der Ausübung aktuellen
Rechnungsgrundlagen. Auch beim Swiss Life Pflege- &
Vermögensschutz sind immer die neuen Rechnungsgrundlagen, d. h.
ab 21.12.2012 die Unisex-Tarife, gültig.
Für die Produktfamilie Swiss Life Champion gelten für die
oben genannten Änderungen immer die neuen Unisex-Tarife.
Eine Übersicht zu den Auswirkungen der verschiedenen
Vertragsänderungen auf die Bestandsverträge finden Sie in der
Tabelle im Anhang.
3. Was gibt es speziell im Bereich der bAV zu beachten?
In der betrieblichen Altersversorgung gilt der Grundsatz der „Einheit der
Zusage“, so dass Zuzahlungen, Beitragserhöhungen und dynamische
Anpassungen von bestehenden Verträgen (Altzusage) innerhalb des
aktuariellen Rahmens weiterhin im Bisex-Tarif erfolgen. So sind
beispielsweise bei der Direktversicherung und der Pensionskasse
gemäß
§ 3 Nr. 63 EStG Beitragserhöhungen bis zu 4 % der BBG + 1.800 Euro
möglich. Auch die Nachversicherungsgarantie erfolgt im Bisex-Tarif, es
sei denn, die Zusage wird in diesem Rahmen um ein biometrisches
Risiko erweitert. In dem Fall handelt es sich um eine Neuzusage,
sodass für diese Erweiterung der Unisex-Tarif gilt.
Für Altzusagen gelten
die Bisex-Tarife,
für Neuzusagen die
Unisex-Tarife
4. Welche Termine und Fristen sind zu berücksichtigen?
Für Kunden, für die der Unisex-Tarif günstiger ist, besteht schon ab dem
15.11.2012 die Möglichkeit der neuen Tarifierung. Eine Rückdatierung
mit dem neuen Tarif ist bis maximal 01.08.2012 möglich.
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Bei der Einführung der Unisex-Tarife und der Umtauschoption sind
folgende Termine zu beachten:
01.07. - 20.12.2012
Die BV 984 ist Vertragsbestandteil für
bestimmte Verträge (siehe Anhang)
14. - 19.11.2012
EVA- und KVA-Auslieferung mit UnisexTarifen und der derzeitigen
Überschussdeklaration
15.11.2012
Verkaufsstart Unisex-Tarife
15.11. - 18.12.2012
Neben dem Verkaufsstart von UnisexVersicherungen sind im Rahmen des
Übergangs Policierungen des Bisex-Tarifs
noch bis 20.12.2012 möglich.
26.11.2012
Policierungsstart Unisex
Ab 18.12.2012
EVA- und KVA-Auslieferung mit UnisexTarifen und Überschussdeklaration für 2013
20.12.2012,
12 Uhr
Spätester Antragseingang in der
Filialdirektion oder Niederlassung für
garantierte
Policierung nach Bisex-Tarifen
(Late-Check-In) mit Annahmeerklärung
(Kopie der an den Versicherungsnehmer
ausgestellten Annahmeerklärung muss
dem Antrag beiliegen!)
Ab 21.12.2012
Policierung nur noch nach Unisex-Tarifen
01.01.2013
Beginn der Umtauschoption für Verträge
mit Versicherungsbeginn zwischen
01.08.2012 und 01.03.2013 mit
Antragseingang zwischen 16.07.2012 und
20.12.2012
30.06.2013
Ende der Umtauschoption
Termine in der
Übergangsphase
Weitere wichtige Informationen zu den Themen Annahmeerklärung,
Eingangs- und Annahmefristen – insbesondere auch für die
Kollektivversicherung – sowie die bekannte Checkliste zum Jahresende
erhalten Sie in einer gesonderten Partner-Info.
Eine Vergleichsmöglichkeit, ob für Ihre Kunden der Bisex- oder der
Unisex-Tarif günstiger ist und ob die Umtauschoption ausgeübt werden
soll, beinhaltet Version 12.2012 der EVA-Angebotssoftware, die ab
14.11.2012 ausgeliefert wird.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg im Jahresendgeschäft!
Mit freundlichen Grüßen
Swiss Life AG
Niederlassung für Deutschland
i. V. Wolfgang Hiemer
Partner-Info 24/2012
i. A. Nico Babiak
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Auswirkungen von Vertragsänderungen nach dem 21.12.2012
Berufsunfähigkeitsversicherung
Frage
Basisrente & private
Rentenversicherung
Wie wird eine Zuzahlung in den Vertrag
nach dem 21.12.2012
behandelt?
Bisherige Rechnungsgrundlagen soweit Zuzahlung
innerhalb AVB-mäßigen
Grenzen erfolgt.
Wie wird eine Prämienerhöhung in
dem Vertrag nach
dem 21.12.2012 behandelt?
Unisex-Rechnungsgrundlagen für den Erhöhungsteil, sofern keine entsprechende Vereinbarung/ Option (z.B. NVG oder BV 984) vorliegt.
Für bestehenden Vertragsteil gelten weiterhin die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen.
Prämienerhöhungen erfolgen im
Bisex-Tarif, sofern
die Zusage nicht
verändert wird.
BV 984 für Basisrente:
max. steuerliche Höchstgrenze 20.000 € bei Singles
und verheiratet 40.000 €
BV 984 für private RV:
Erhöhung ist doppelter Jahresbeitrag, max. 5.000 €
BV 984: gemäß
§ 3 Nr. 63 EStG
4% BBG + 1800 €
Kann eine bestehende dynamische Erhöhung nach
dem 21.12.2012 Unisex-Auswirkungen
haben?
Können NVG nach
dem 21.12.2012 zu
den ursprünglichen
Konditionen durchgeführt werden?
Partner-Info 24/2012
Risiko-LV
Nicht
möglich
BV 984
entfällt
Nicht möglich
BV 984: max.
4% der BBG +
1.800 €
Pflege
bAV
Bei Vertrag gegen
Einmalbeitrag:
neue Rechnungsgrundlagen
Zuzahlungen bei
sonst unveränderter
Zusage erfolgen im
bisherigen BisexTarif.
BV 984 entfällt
Reguläre bereits vereinbarte dynamische Anpassungen werden nach den ursprünglichen Rechnungsgrundlagen
berechnet.
Ja, Nachversicherung gemäß ursprünglichen
Konditionen, wenn bereits bei Vertragsschluss vereinbart.
Ja.
Ausnahme: Die
Berufsunfähigkeitsversicherung ab 01.2012
hat geänderte
AVBs, danach
gelten auch bei
der NVG neue
(Unisex) Rechnungsgrundlagen.
Nachversicherung
immer zu den bei
Ausübung der
NVG gültigen
Tarife, d.h. Unisex-Konditionen
ab 21.12.2012.
Champion
Neue RechRechnungsnungsgrundlagen
 Unisex
Wenn bei der NVG
die erteilte Zusage
um ein biometrisches Risiko erweitert wird, liegt eine
Neuzusage vor, d.h.
Unisex-Konditionen
für die Erweiterung.
Sonst gelten die
ursprünglichen
Konditionen.
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