Daten und Fakten zur Einführung der Unisex
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Daten und Fakten zur Einführung der Unisex
24/2012 04.10.2012 PM-PK/Nico Babiak Daten und Fakten zur Einführung der Unisex-Tarife bei Swiss Life Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Partner-Info informieren wir Sie über wichtige Fragestellungen im Rahmen der Einführung der Unisex-Tarife bei Swiss Life. 1. Was ist bei Neuanträgen zu beachten? 2. Welche Auswirkungen haben Vertragsanpassungen nach dem 21.12.2012 auf bestehende Verträge der privaten Vorsorge? 3. Was gibt es speziell im Bereich der bAV zu beachten? 4. Welche Termine und Fristen sind zu berücksichtigen? 1. Was ist bei Neuanträgen zu beachten? Ab 21.12.2012 nur noch Unisex-Tarife Der Europäische Gerichtshof hat sich bereits im März 2011 zur Frage geäußert, ob Prämien und Leistungen im Versicherungswesen geschlechtsneutral (hierfür hat sich der Begriff Unisex-Tarif eingebürgert) ausgestaltet sein müssen. Als Ergebnis hat er für Versicherungsverträge klargestellt, dass Unisex-Tarife für ab 21.12.2012 begründete Versicherungsverhältnisse verwendet werden müssen, zuvor abgeschlossene Verträge bleiben davon unberührt. Diese Entscheidung erging zu einer EU-Richtlinie, die ausschließlich private Versicherungsverträge erfasst. Für die betriebliche Altersversorgung gilt diese Regelung nicht unmittelbar. Es wird in der Rechtsliteratur jedoch mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass Unisex-Tarife auch für die betriebliche Altersversorgung zu gelten haben. Aus Gründen der Risikominimierung hat sich Swiss Life dazu entschieden, ab dem 21.12.2012 grundsätzlich – mit Ausnahme des Pensionsfonds und für Leistungszusagen im Rahmen einer Pensionszusage – nur noch Versicherungsverträge mit einer geschlechterunabhängigen (Unisex) Kalkulation anzubieten. Der letztmögliche Antragseingang für Anträge mit Bisex-Tarifen ist der 20.12.2012 um 12 Uhr. Für derartige Anträge wird eine manuelle Annahmeerklärung ausgestellt, die Sie bitte dem Versicherungsnehmer noch am gleichen Tag übergeben, da der Vertragsschluss spätestens am 20.12.2012 erfolgen muss. Partner-Info 24/2012 1 von 5 Bisex-Verträge mit Versicherungsbeginn ab 01.08.2012 bis einschließlich 01.03.2013 können unsere Kunden im Jahr 2013 kostenfrei in Verträge mit einem Unisex-Tarif umwandeln. Über die Rahmenbedingungen und weitere Fristen der Umtauschoption informierten wir Sie in der Partner-Info Nr. 19/2012. Swiss Life Umtauschoption für Vertragsabschlüsse ab 01.08.2012 2. Welche Auswirkungen haben Vertragsanpassungen nach dem 21.12.2012 auf bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Verträge der privaten Vorsorge? Bestehende Verträge nach Bisex-Tarif können bei Vertragsänderungen nach dem 21.12.2012 ebenfalls von der Umstellung auf Unisex betroffen sein. Bei folgenden Änderungen kann unter Umständen der Unisex-Tarif zur Anwendung kommen: • Zuzahlung • Prämienerhöhung • Dynamik • Ausübung der Nachversicherungsgarantie Arten der Vertragsänderung Zuzahlungen ab dem 21.12.2012 Soweit die Zuzahlung innerhalb der AVB-mäßigen Grenzen erfolgt, gelten weiterhin die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen (Bisex) für den Vertrag. Andernfalls gilt für den Erhöhungsteil der Unisex-Tarif. Zuzahlung Beim Swiss Life Pflege- & Vermögensschutz gelten die zum Zeitpunkt der Zuzahlung gültigen Tarife und Rechnungsgrundlagen, d. h. bei Zuzahlungen ab dem 21.12.2012 sind für den Erhöhungsteil die Unisex-Tarife gültig. Prämienerhöhungen ab dem 21.12.2012 Wenn die Erhöhung erst ab dem Stichtag 21.12.2012 wirksam wird, gelten für den Erhöhungsteil die Unisex-Rechnungsgrundlagen, sofern keine entsprechende Vereinbarung oder Option, z. B. die Nachversicherungsgarantie oder die Besondere Vereinbarung 984 (BV 984), bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Für den bestehenden Vertragsteil gelten weiterhin die ursprünglichen Konditionen. Prämienerhöhung Die neue Besondere Vereinbarung 984 ermöglicht für Verträge mit Vertragsabschluss im 2. Halbjahr 2012 nach dem 21.12.2012 Prämienerhöhungen innerhalb bestimmter Grenzen im Bisex-Tarif durchzuführen. Der Erhöhungsteil mit Unisex-Rechnungsgrundlagen wird sowohl bei Prämienerhöhungen als auch bei Zuzahlungen verwaltungstechnisch in einem Neuvertrag abgebildet. Partner-Info 24/2012 2 von 5 Dynamik Reguläre, bereits vereinbarte dynamische Anpassungen erfolgen weiterhin im Alt-Tarif. Nachträglicher Dynamikeinschluss nicht möglich Ein nachträglicher Dynamikeinschluss zu den ursprünglichen Tarifkonditionen ist nicht möglich. Dies kann nur über einen Neuvertrag nach Unisex-Tarif erfolgen, ggf. mit Prämienfreistellung des Altvertrages. Ausübung der Nachversicherungsgarantie nach dem 21.12.2012 Ausübung der NVG Nachversicherungsgarantien werden gemäß den ursprünglichen Konditionen im Bisex-Tarif ausgeübt. Für BU-Verträge ab Bedingungsversion 01.2012 gelten aufgrund veränderter Allgemeiner Versicherungsbedingungen bei der Nachversicherungsgarantie die zum Zeitpunkt der Ausübung aktuellen Rechnungsgrundlagen. Auch beim Swiss Life Pflege- & Vermögensschutz sind immer die neuen Rechnungsgrundlagen, d. h. ab 21.12.2012 die Unisex-Tarife, gültig. Für die Produktfamilie Swiss Life Champion gelten für die oben genannten Änderungen immer die neuen Unisex-Tarife. Eine Übersicht zu den Auswirkungen der verschiedenen Vertragsänderungen auf die Bestandsverträge finden Sie in der Tabelle im Anhang. 3. Was gibt es speziell im Bereich der bAV zu beachten? In der betrieblichen Altersversorgung gilt der Grundsatz der „Einheit der Zusage“, so dass Zuzahlungen, Beitragserhöhungen und dynamische Anpassungen von bestehenden Verträgen (Altzusage) innerhalb des aktuariellen Rahmens weiterhin im Bisex-Tarif erfolgen. So sind beispielsweise bei der Direktversicherung und der Pensionskasse gemäß § 3 Nr. 63 EStG Beitragserhöhungen bis zu 4 % der BBG + 1.800 Euro möglich. Auch die Nachversicherungsgarantie erfolgt im Bisex-Tarif, es sei denn, die Zusage wird in diesem Rahmen um ein biometrisches Risiko erweitert. In dem Fall handelt es sich um eine Neuzusage, sodass für diese Erweiterung der Unisex-Tarif gilt. Für Altzusagen gelten die Bisex-Tarife, für Neuzusagen die Unisex-Tarife 4. Welche Termine und Fristen sind zu berücksichtigen? Für Kunden, für die der Unisex-Tarif günstiger ist, besteht schon ab dem 15.11.2012 die Möglichkeit der neuen Tarifierung. Eine Rückdatierung mit dem neuen Tarif ist bis maximal 01.08.2012 möglich. Partner-Info 24/2012 3 von 5 Bei der Einführung der Unisex-Tarife und der Umtauschoption sind folgende Termine zu beachten: 01.07. - 20.12.2012 Die BV 984 ist Vertragsbestandteil für bestimmte Verträge (siehe Anhang) 14. - 19.11.2012 EVA- und KVA-Auslieferung mit UnisexTarifen und der derzeitigen Überschussdeklaration 15.11.2012 Verkaufsstart Unisex-Tarife 15.11. - 18.12.2012 Neben dem Verkaufsstart von UnisexVersicherungen sind im Rahmen des Übergangs Policierungen des Bisex-Tarifs noch bis 20.12.2012 möglich. 26.11.2012 Policierungsstart Unisex Ab 18.12.2012 EVA- und KVA-Auslieferung mit UnisexTarifen und Überschussdeklaration für 2013 20.12.2012, 12 Uhr Spätester Antragseingang in der Filialdirektion oder Niederlassung für garantierte Policierung nach Bisex-Tarifen (Late-Check-In) mit Annahmeerklärung (Kopie der an den Versicherungsnehmer ausgestellten Annahmeerklärung muss dem Antrag beiliegen!) Ab 21.12.2012 Policierung nur noch nach Unisex-Tarifen 01.01.2013 Beginn der Umtauschoption für Verträge mit Versicherungsbeginn zwischen 01.08.2012 und 01.03.2013 mit Antragseingang zwischen 16.07.2012 und 20.12.2012 30.06.2013 Ende der Umtauschoption Termine in der Übergangsphase Weitere wichtige Informationen zu den Themen Annahmeerklärung, Eingangs- und Annahmefristen – insbesondere auch für die Kollektivversicherung – sowie die bekannte Checkliste zum Jahresende erhalten Sie in einer gesonderten Partner-Info. Eine Vergleichsmöglichkeit, ob für Ihre Kunden der Bisex- oder der Unisex-Tarif günstiger ist und ob die Umtauschoption ausgeübt werden soll, beinhaltet Version 12.2012 der EVA-Angebotssoftware, die ab 14.11.2012 ausgeliefert wird. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg im Jahresendgeschäft! Mit freundlichen Grüßen Swiss Life AG Niederlassung für Deutschland i. V. Wolfgang Hiemer Partner-Info 24/2012 i. A. Nico Babiak 4 von 5 Auswirkungen von Vertragsänderungen nach dem 21.12.2012 Berufsunfähigkeitsversicherung Frage Basisrente & private Rentenversicherung Wie wird eine Zuzahlung in den Vertrag nach dem 21.12.2012 behandelt? Bisherige Rechnungsgrundlagen soweit Zuzahlung innerhalb AVB-mäßigen Grenzen erfolgt. Wie wird eine Prämienerhöhung in dem Vertrag nach dem 21.12.2012 behandelt? Unisex-Rechnungsgrundlagen für den Erhöhungsteil, sofern keine entsprechende Vereinbarung/ Option (z.B. NVG oder BV 984) vorliegt. Für bestehenden Vertragsteil gelten weiterhin die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen. Prämienerhöhungen erfolgen im Bisex-Tarif, sofern die Zusage nicht verändert wird. BV 984 für Basisrente: max. steuerliche Höchstgrenze 20.000 € bei Singles und verheiratet 40.000 € BV 984 für private RV: Erhöhung ist doppelter Jahresbeitrag, max. 5.000 € BV 984: gemäß § 3 Nr. 63 EStG 4% BBG + 1800 € Kann eine bestehende dynamische Erhöhung nach dem 21.12.2012 Unisex-Auswirkungen haben? Können NVG nach dem 21.12.2012 zu den ursprünglichen Konditionen durchgeführt werden? Partner-Info 24/2012 Risiko-LV Nicht möglich BV 984 entfällt Nicht möglich BV 984: max. 4% der BBG + 1.800 € Pflege bAV Bei Vertrag gegen Einmalbeitrag: neue Rechnungsgrundlagen Zuzahlungen bei sonst unveränderter Zusage erfolgen im bisherigen BisexTarif. BV 984 entfällt Reguläre bereits vereinbarte dynamische Anpassungen werden nach den ursprünglichen Rechnungsgrundlagen berechnet. Ja, Nachversicherung gemäß ursprünglichen Konditionen, wenn bereits bei Vertragsschluss vereinbart. Ja. Ausnahme: Die Berufsunfähigkeitsversicherung ab 01.2012 hat geänderte AVBs, danach gelten auch bei der NVG neue (Unisex) Rechnungsgrundlagen. Nachversicherung immer zu den bei Ausübung der NVG gültigen Tarife, d.h. Unisex-Konditionen ab 21.12.2012. Champion Neue RechRechnungsnungsgrundlagen Unisex Wenn bei der NVG die erteilte Zusage um ein biometrisches Risiko erweitert wird, liegt eine Neuzusage vor, d.h. Unisex-Konditionen für die Erweiterung. Sonst gelten die ursprünglichen Konditionen. 5 von 5