Steuerplanung 1

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Steuerplanung 1
Skript zur Vorlesung
Steuerplanung I
WS 03/04
homepages.uni-tuebingen.de/student/sebastian.schanz
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Inhaltsverzeichnis
Fragenblatt 1 _____________________________________________________________________ 5
Entscheidungsbezogene Begründung steuerlicher Planung_______________________________ 5
Fragenblatt 2: ___________________________________________________________________ 13
Zahlungsorientierte Besteuerung___________________________________________________ 13
Fragenblatt 3 ____________________________________________________________________ 25
Standardmodell, Kapitalwertbeeinflussungen _________________________________________ 25
Fragenblatt 4 ____________________________________________________________________ 32
Neutralität und „Steuerparadoxon“ _________________________________________________ 32
Fragenblatt 5: ___________________________________________________________________ 51
Dual Income Tax _______________________________________________________________ 51
Fragenblatt 6: ___________________________________________________________________ 57
Steuerliche Vorteile von Finanzanlagen im Kollektiv____________________________________ 57
Fragenblatt 7: ___________________________________________________________________ 64
Steuerbelastung________________________________________________________________ 64
Fragenblatt 8: ___________________________________________________________________ 68
Fragenblatt 9 ____________________________________________________________________ 71
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Steuerwirkung, Bemessungsgrundlageneffekte____________________________________________ 10
Abb. 2: Beispiel zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer___________________ 15
Abb. 3: Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer am Beispiel von Bildung von
Rückstellungen von Instandhaltungen. ________________________________________________________ 17
Abb. 4: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer am Beispiel transitorischer
Rechnungsabgrenzung. ____________________________________________________________________ 18
Abb. 5: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer bei der Vorratsbewertung Teil I 18
Abb. 6: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer bei der Vorratsbewertung Teil II 18
Abb. 7: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer bei der Vorratsbewertung Teil III
______________________________________________________________________________________ 19
Abb. 9: Beispiel zur Wirkungsäquivalenz von CF-Steuer und Mehrwertsteuer _________________________ 23
Abb. 10: Beispiel zum Verlustausgleich _______________________________________________________ 27
Abb. 11: Zur "Kapitalwertneutralität" von Finanzinvestitionen. ____________________________________ 30
Abb. 12: Beispiel zur Höhe der Abschreibung bei einer unendlich uniformen Zahlungsreihe ______________ 38
Abb. 13: Beispiel zum Steuerparadoxon _______________________________________________________ 39
Abb. 14: Beispiel bei dem der Kapitalwert bei steigendem Steuersatz sinkt____________________________ 40
Abb. 15: Ausgangsszenario zur graphischen Darstellung des Steuerparadoxons _______________________ 40
Abb. 16: Ausgangsszenario zur graphischen Darstellung sinkender Kapitalwerte bei steigenden Steuersätzen 40
Abb. 17: Tabelle der Kapitalwerte zur graphischen Darstellung des Steuerparadoxons und sinkender
Kapitalwerte bei steigendem Steuersatz _______________________________________________________ 41
Abb. 18: Graphische Darstellung des Steuerparadoxons und sinkender Kapitalwerte bei steigendem Steuersatz
______________________________________________________________________________________ 41
Abb. 19: Vom Grenzpreis zum Buchwert ______________________________________________________ 42
Abb. 20: Zahlenbeispiel zum steigenden Grenzpreis bei steigendem Steuersatz ________________________ 44
Abb. 21: Entwicklung des Grenzpreises bei steigendem Steuersatz __________________________________ 44
Abb. 22:Beispiel zur Grenzpreisermittlung (Nachrechnung Bsp. Formelsammlung S. 36, Nr. 8 S. 436ff)_____ 50
Abb. 23: Beispiel zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer anhand von
Bankeinlagen____________________________________________________________________________ 54
Abb. 24: Beispiel zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer am Beispiel von
Altersversorgungen mit Effektivzinssätzen nahe Null _____________________________________________ 55
Abb. 25: Beispiel zum Kursverlauf von Bundesschatzbriefen vom Typ A ______________________________ 59
Abb. 26: Beispiel zur Kursentwicklung einer Kombizinsanleihe ____________________________________ 59
Abb. 27: Beispiel zur Kursentwicklung eines Zerobonds __________________________________________ 59
Abb. 28: Beispiel zur Besteuerung des ökonomischen Gewinns beim Bundesschatzbrief _________________ 60
Abb. 29: Beispiel zur Besteuerung des ökonomischen Gewinns bei der Kombizinsanleihe ________________ 60
Abb. 30: Beispiel zur Besteuerung des ökonomischen Gewinns beim Zerobond ________________________ 60
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Abb. 31: Keine Erlangung von Vorteilen durch eine Kollektiv ohne Zinsänderung am Beispiel vom Zerobond 61
Abb. 32: Beispiel zur Erlangung von Steuervorteilen bei Zinsänderungen bei Kombizinsanleihen __________ 62
Abb. 33: Beispiel zur Erlangung von Steuervorteilen im Kollektiv bei Zinsänderungen bei Zerobonds ______ 62
Abb. 34: Erlangung von Steuervorteilen im Kollektiv von Unternehmen und Privatpersonen bei Zerobonds bei
Zinsänderungen__________________________________________________________________________ 63
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 1
Fragenblatt 1
Entscheidungsbezogene Begründung steuerlicher Planung
1. Welche steuerlichen Planungsprobleme können unterschieden werden?
a) Steuerwirkungsplanung: Zahlungsüberschüsse stehen noch nicht fest.
simultanes Planungsproblem. Optimale Steuerplanung: Maximiere Barwert (Z-S)
Bsp: Rechtsformwahl, Investitionsentscheidungen, Grenzpreisermittlung
b) Steuervermeidungsplanung: Zahlungsüberschüsse stehen bereits fest.
suboptimale Steuerplanung: Minimiere den Barwert der Steuerzahlungen (Steuerbilanzpolitik).
(vgl. auch Nr. 17 S. 3f und Nr. 19 S.470f)
2. Welche Modelltypen werden in der Steuerplanung unterschieden? Geben Sie Beispiele für
einzelne Entscheidungsprobleme an, die Sie den Modelltypen jeweils zurechnen.
a) Steuerwirkungsplanung- Modell mit Integration der Besteuerung in das Entscheidungskriterium
Grundsätzlich sind 2 Modelltypen zu unterscheiden.
1) einperiodige Modelle (d.h. einperiodige Entscheidung in einem mehrperiodigen Kontext)
Zielfunktion: (Z-S) → max
Bestimmte Teile der Aufwendungen (z.B. AfA) wurden schon in früheren Perioden festgelegt und sind damit fix. Normalerweise kann man nun Entscheidungen anhand Kriterien aus
der Kostenrechnung treffen. Hat man alternative Zusatzaufträge, so muss die Wirkung der
Accruals berücksichtigt werden. Bsp. Deckungsbeitragsrechnung, zu ermitteln ist dabei der
Deckungsbeitrag nach Steuern:
DBs = E − Ko − s( Er − Au )
E = zahlungsgleiche Erlöse
Ko = zahlungsgleiche Einzelkosten
Er = steuerliche Betriebseinnahmen
Au = Betriebsausgaben
In der Regel führt dies zu einer Zielgrößenbesteuerung und macht damit die Berücksichtigung von Steuern überflüssig, da mit Maximierung der Zielgröße gleich die Zahlungen nach
Steuern maximiert werden.
2) mehrperiodige Modelle (z.B. Standardmodell der Investitionsrechnung):
Zielfunktion: Kapitalwert K s = − A0 +
n
∑
t =1
Et − At − s( Ert − Aut )
(1 + i (1 − s)t )
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Fragenblatt 1
Als Beispiele seien der Kapitalwert als Beurteilungskriterium für die Vorteilhaftigkeit einzelner Investitionsobjekte oder für die Grenzpreisermittlung von Unternehmen genannt.
(vgl. Nr. 19 S.471f)
b) Steuervermeidungsplanung-Modelle der steuerlichen Suboptimierung.
Zielfunktion: S → min
Versuch bei gegebenen Zahlungsüberschüssen den Barwert der Steuerzahlungen zu minimieren. Geschicktes Ausüben der rar vorhanden Wahlrechte und Bewertungsgrundsätze im
Steuerrecht.
(vgl. auch Nr. 17 S. 4)
3. Wie unterscheidet sich eine entscheidungslogische und eine empirische Untersuchung
von Steuerwirkungen?
„Den Unternehmer interessiert die Frage, wie er sich gegenüber der Besteuerung im Hinblick
auf seine Ziele und Umweltdaten richtig verhalten soll“ (vgl. Nr. 17 S.2). Um das richtige
Verhalten zu determinieren werden Entscheidungskriterien benötigt, die in der Lage sind Steuerwirkungen abzubilden. Entscheidungslogische Wirkungen zeigen sich im Kapitalwert nach
Steuern (→ generelles Problem der Prognose von Zahlungsüberschüssen). In der empirischen
Untersuchung zeigt sich ob und inwieweit sich die in den Modellen vorhergesagten Wirkungen
tatsächlich einstellen.
Empirisch sind die Anreizwirkungen von Abschreibungsregelungen deutlich belegt. (Bsp: Aufbau Ost). Steuerplanungskosten müssen berücksichtigt werden.
•
Unterschiede können sich dadurch ergeben, dass die Modelle nicht verstanden werden,
Steuerwirkungen nicht erkannt werden, oder beispielsweise Individuen nur einperiodig
rechnen.
•
Ein weiterer Punkt könnte sein, dass, wie aus der Empirie bekannt, Steuern als besonders negative Zielbeiträge betrachtet werden und deshalb, nur um Steuern zu sparen,
sogar falsch kalkuliert wird (oder es besteht der Eindruck, dass eine Reduzierung der
Steuerlast durch Buchverluste möglich ist, ohne Einbußen bei wirtschaftlichen Zielgrößen hinnehmen zu müssen) (vgl. Nr. 19 S. 470)
•
Auch die Lösbarkeit des steuerlichen Zurechnungsproblems dürfte ein wichtiger Grund
für das Auseinanderfallen von modelltheoretischen und empirisch festgestellten Steuerwirkungen sein (vgl. Nr. 1 S. 8).
•
Wenn sich die Umsetzung des erweiterten Modells der Investitionsplanung in der Praxis
als zu schwierig oder zu teuer erweist (vgl. Nr. 1 S. 12)
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•
Fragenblatt 1
Befunde vorangegangener empirischer Untersuchungen deuten daraufhin, dass es bei
Investitionsentscheidungen eher zu intuitiv-verbalen Berücksichtigungen steuerlicher
Faktoren kommen kann. (vgl. Nr. S. 16)
•
Bestimmte Größen werden in der Empirie aus Komplexitätsreduktionsgründen nicht berücksichtigt (z.B. Teilwertabschreibungen).
4. Inwiefern kann die Beobachtung steuerplanerischer Aktivitäten von Individuen für den Gesetzgeber nützlich sein? Wie kann aus gesetzgeberischer Sicht zwischen finanzpolitisch
gewollten und ungewollten Steuerplanungsaktivitäten unterschieden werden? Ist diese Unterscheidung auch für Kalküle von Individuen sinnvoll?
Der Gesetzgeber kann durch die Beobachtung steuerplanerischer Aktivitäten gezielte Lenkungsmaßnahmen ergreifen. Erkennt der Gesetzgeber z.B., dass sich die Planungsaktivitäten
hauptsächlich auf Abschreibungen konzentrieren macht es für Ihn keinen Sinn Lenkungsmaßnahmen im Bereich der Rückstellungen zu ergreifen. Er kann beobachten wo Steuerwirkungen
auftreten.
Er reagiert mit Wohlwollen wenn gewollte Lenkungszwecke tatsächlich auftreten und er erkennt
Handlungsbedarf bei dem Betrachten von ungewollten Aktivitäten. Gewollte Zwecke können
sein z.B. der Aufbau Ost durch Sonderabschreibungen, Ungewollte Aktivitäten sind z.B. das
Einbrechen der Körperschaftssteuer durch den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum einheitlich geringeren Steuersatz.
Die Unterscheidung ist für die Individuen unerheblich weil sie sich nur an der Kapitalwertmaximierung nach Steuern orientieren sollten. Eine Berücksichtigung der Interessen des Fiskus
spielen dabei keine Rolle.
5. Weshalb ist eine Unterscheidung einer „betrieblichen“ und einer „privaten“ Sphäre für die
Bestimmung der Entscheidungsrelevanz der Besteuerung nicht generell sinnvoll? Welche
steuerliche Sphäre ist bei Entscheidungen auf der Ebene von Publikumsgesellschaften
einzubeziehen? Inwiefern hängen Investitionsentscheidungen von Unternehmen von der
Ausschüttungspolitik ab?
„Die Unternehmung“ ist nur Mittel zum Zweck. Eine Unterscheidung zwischen „betrieblicher“
und „privater“ Sphäre ist deshalb nicht sinnvoll, weil für das Individuum zur Generierung konsumfähiger Beträge nur die Gesamtwirkung der Steuern von Relevanz ist. (Bsp: Entscheidungen im Unternehmen beeinflussen die private Steuer).
Bei Publikumsgesellschaften wird nur die betriebliche Sphäre berücksichtigt da die Ermittlung
der individuellen steuerlichen Verhältnisse zu teuer ist und die Komplexität der Entscheidungen
erheblich erhöht. Bei Nichtberücksichtigung wird implizit angenommen, dass der private Steuersatz 0% beträgt. Besser wäre allerdings die Annahme eines pauschalen steuerlichen Höchstsatzes auf privater Ebene.
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Fragenblatt 1
Optimal wäre die Ausschüttungspolitik von den Investitionsentscheidungen abhängig zu machen. Solange Investitionen mit positivem Kapitalwert realisiert werden können sollte das Geld
im Unternehmen bleiben oder sogar eine zusätzliche Einlage erfolgen, andernfalls ist es sinnvoll auszuschütten.
Die Ausschüttungspolitik sollte von den Investitionsentscheidungen abhängig gemacht werden
und nicht umgekehrt (residuale Ausschüttungspolitik). Eine konstante Ausschüttungspolitik
missachtet eine mögliche vorteilhafte Investitionspolitik.
6. Welche Art der Besteuerung ist neutral hinsichtlich von Entscheidungen über
• Einkommenserzielung/“Freizeit“,
Neutralität herrscht dann, wenn die Entscheidung zwischen Arbeit und Freizeit nicht beeinflusst wird. Dazu muss die Steuer unabhängig vom Arbeitseinkommen sein (da Freizeit
nicht besteuert werden kann). Dann fällt die Steuer aus dem Maximierungsproblem heraus.
Fixsteuer wie: Kopfsteuer (fixer Betrag für jedes Individuum), Potentialsteuer (Besteuerung
der Fähigkeit (Nilmeter)) → Konsumsteuer.
• die Wahl des Konsumzeitpunktes
Die Wahl des Konsumzeitpunktes ist immer dann neutral, wenn die Zinsen nicht besteuert
werden.
CF-Steuer (keine Besteuerung der Zinsen, Sparen oder Konsumieren wird nicht beeinflusst), Zinsbereinigte Einkommensteuer (nur Umformung der CF-Steuer), Kopfsteuer →
Konsumsteuer.
(Neutralität hinsichtlich der Wahl des Konsumzeitpunktes ist bei der Einkommensteuer nicht
gegeben, da die Zinsbesteuerung die Sparneigung beeinflusst (vgl. Nr. 13 S. 23)).
• die Auswahl von Investitionsobjekten
Rangfolgeinvarianz muss erfüllt sein (Rangfolge der Alternativobjekte muss vor und nach
Steuern gleich sein).
Kopfsteuer, Potentialsteuer, CF-Steuer, zinsbereinigte Einkommensteuer, Besteuerung des
ökonomischen Gewinns → Konsumsteuer.
(vgl. Treisch 8/2000)
7. Erläutern Sie, weshalb die „Zielgrößenbesteuerung“ das zentrale Prinzip beim Entwurf von
Steuersystemen ist.
Die Zielgröße stellt die Größe dar, die das Individuum versucht zu maximieren. Steuervermeidung ist dann nur durch Selbstschädigung möglich. Durch die Maximierung der Zielgröße maximiert das Individuum gleichzeitig seine Steuerlast und generiert damit dem Fiskus ein maximales Steueraufkommen.
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Gerade durch die Zielbesteuerung lässt sich die Rangfolgeneutralität der CF-Steuer begründen.
Eine Zielbesteuerung führt also zu Rangfolgeneutralität (vgl. Nr. 13 S. 26).
Bei den Lohneinkünften ist es ganz offensichtlich, dass der Fiskus die Zielgröße der Arbeitnehmer besteuert, nämlich die Höhe der ihnen vom Arbeitgeber ausgehändigten konsumfähigen
Geldbeträge. Folglich ist Steuervermeidung bei der Lohnsteuer nur durch Lohnverzicht, also
zum Preis der Selbstschädigung möglich, wenn man von häuslicher Konsumproduktion einmal
absieht. … Es reicht aus zu beobachten, nach welchen Zielen Steuerpflichtige streben und genau darauf dann fiskalisch Zugriff zu nehmen, indem eine Zielbesteuerung eingeführt wird.
(vgl. Nr. 13 S. 26 und Nr. 9 S.6)
8. Weshalb stellt die herkömmliche Gewinnbesteuerung keine Zielbesteuerung dar? Welche
Elemente des Gewinns sind hierbei zu unterscheiden?
Umwelt
Unternehmung
Eigner
Der Zielstrom für den Eigner ist das was zwischen „der Unternehmung“ und dem Eigner fließt.
Besteuert werden allerdings Gewinne, die aus dem Verkehr „der Unternehmung“ mit der Umwelt resultieren.
Da der Gewinn als periodisierte Größe nicht zahlungswirksame Elemente (accruals wie z.B.
Rückstellungen, Abschreibungen) beinhaltet stellt er keine Zielgröße dar. Zielgröße für die Eigner sind nur die Ausschüttungen (bzw. der Entnahmestrom), jedoch nicht der Gewinn. Mit Hilfe
der nicht zahlungswirksamen Bestandteile wird die Steuerlast in die Zukunft transferiert (Steuerlast kann ohne Selbstschädigung gemindert werden). Daraus resultiert ein Zinsvorteil, da in
beiden Rechnungssystemen (Ein- und Auszahlungen, sowie bei Ausweis von Gewinnen mittels
Periodisierungsregeln) der Saldo über alle Perioden gleich sein muss.
9. Welche Typen steuerlicher Wirkungseffekte können unterschieden werden? Geben Sie
jeweils Beispiele an, bei denen die Effekte isoliert und kombiniert auftreten.
a)
Zeiteffekte (vgl. Nr. 19 S. 478f)
Treten nur bei Entscheidungsalternativen mit mehr als einperiodiger Wirkungsdauer auf. Alternativen, die – über die gesamte Wirkungsdauer betrachtet – insgesamt die gleiche Höhe der
steuerlichen Bemessungsgrundlagen aufweisen und jeweils auch denselben Steuersätzen unterliegen, sind „nach Steuern“ unterschiedlich vorteilhaft, wenn die zeitliche Verteilung der Bemessungsgrundlagen bis zum Wirkungshorizont Unterschiede aufweist.
Anlage A (lineare AfA)
t
0
1
2
3
-90.000
33.000
36.300
39.930
30.000
30.000
30.000
Bemessungsgrundlaget
3.000
6.300
9.930
Steuernt
1.500
3.150
4.965
31.500
33.150
34.965
Zt(A)
AfAt
Nettorückflußt
Kapitalwert vor Steuern
0
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Kapitalwert nach Steuern
272
Anlage A (degressive AfA)
t
0
1
2
3
-90.000
33.000
36.300
39.930
AfAt
36.000
27.000
27.000
Bemessungsgrundlaget
-3.000
9.300
12.930
Zt(A)
Steuernt
-1.500
4.650
6.465
Nettorückflußt
34.500
31.650
33.465
Kapitalwert vor Steuern
0
Kapitalwert nach Steuern
473
Abb. 1: Steuerwirkung, Bemessungsgrundlageneffekte
Kalkulationszins = 0,1; Steuersatz = 0,5; Kalkulationszins nach Steuern = 0,05
b)
Bemessungsgrundlagen-Effekte (vgl. Nr. 19 S. 479 f.)
Ergeben sich, wenn die den Alternativen zurechenbaren steuerlichen Bemessungsgrundlagen
unterschiedliche Höhen aufweisen (Summe(n) der Bemessungsgrundlage(n) sind nicht identisch). Eine Alternative geht in die Bemessungsgrundlage ein, die andere nicht. Z.B. Verkauf
von Aktien im Privatvermögen innerhalb oder außerhalb der Spekulationsfrist.
c)
Steuertarifeffekte anhand von Beispielen (vgl. Nr. 19 S. 480)
Können sich bei der Beurteilung von Entscheidungsalternativen dann ergeben, wenn die ihnen
zurechenbaren steuerlichen Konsequenzen in unterschiedlicher Weise aufgrund der Tarifvorschriften be- oder entlastet werden (§ 34 EStG hälftige Besteuerung des Veräußerungsgewinns
bei Verkauf von Unternehmen). Auch hier werden zwei Ursachen diskutiert:
(1) Bestimmte Sachverhalte werden tariflich begünstigt, bspw. werden außerordentliche Einkünfte (Bsp. Veräußerung von Wirtschaftsgütern) nur mit der Hälfte des normalen durchschnittlichen Steuersatzes erfasst.
(2) Durch progressive Steuertarife, die sich daraus ergeben, dass die den Alternativen zurechenbaren Bemessungsgrundlagen unterschiedliche Höhen aufweisen und somit die davon ab
hängigen Steuersätze ebenfalls differieren (Progressionsglättung).
10. Erläutern Sie an Beispielen, dass
•
Steuerlaständerungen Kalkulationsobjekten zugerechnet werden können,
Die Lösung des Problems der Zurechenbarkeit hängt vom jeweiligen Entscheidungstyp ab
(vgl. Nr. 1 S. 8). Zu unterscheiden ist generell, ob es sich um ein Kalkulationsobjekt der
Kostenrechnung oder der Investitionsrechnung handelt. In der Investitionsrechnung sind generell noch alle Größen variabel. Insofern ist bei einer Investitionsentscheidung die AfA noch zurechenbar. Wenn die Investitionsentscheidung schon getroffen wurde, handelt es sich bei einigen Kosten um sunk-costs (z.B. AfA). Nur weiterhin variable Kosten können zugerechnet werden (z.B. gestiegenen Kosten: dies führt zu einer Steuerentlastung in Höhe (1s)*Gewinnminderung).
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Fragenblatt 1
Um Zurechenbarkeit zu gewährleisten müssen die Kosten variabel und auch gleichzeitig Betriebsausgabe sein. (AfA bei Kauf einer Maschine zurechenbar, AfA bei Zusatzauftrag nicht zurechenbar).
•
Zurechenbar ist die Steuerlaständerung aufgrund gestiegener Preise von fremdbezogenen Teilen, die sofort in die Produktion eingehen. Die gestiegenen Kosten schmälern
den Gewinn und führen somit zu einer Steuerminderbelastung.
•
Weiterhin sind Steuerlaständerungen die durch Materialverbrauch oder Fertigungslöhne
ausgelöst werden zurechenbar.
(vgl. Nr. 19 S. 472f)
Grundsätzlich können die einem Kalkulationsobjekt zurechenbaren Einzahlungen gleichzeitig
als Betriebseinnahmen im steuerlichen Sinne angesehen werden, wenngleich bei genauer Betrachtung der steuerliche Realisationszeitpunkt gegenüber dem Zahlungszeitpunkt zeitlich vorverlagert ist. (z.B. Zielverkauf von Waren). Inwieweit die einem Kalkulationsobjekt zurechenbaren Auszahlungen gleichzeitig zurechenbare steuerliche Betriebsausgaben bilden, ist ein komplexeres Problem, da es vielfältige Gründe für sachliche und zeitliche Verwerfungen zwischen
beiden Größen gibt. (vgl. Nr. 1 S. 9)
•
eine Zurechnung von Steuerlaständerungen zu Kalkulationsobjekten nicht möglich ist.
Die Zurechenbarkeit ist nicht gewährleistet wenn die Kosten nicht gleichzeitig Betriebsausgaben
darstellen bzw. fix sind (wie z.B. gestiegene Wiederbeschaffungskosten von Material, das auf
Lager liegt, AfA bei Zusatzauftrag bzw. generell in der Kostenrechnung). Nicht zurechenbar sind
z.B. Gemeinkosten, wie die Kosten der Verwaltung. (vgl. Nr. 19 S. 472f)
„… So kann etwa der durch die Nutzung eines Fahrzeugs ausgelöste Werteverzehr für einen
Zusatzauftrag Transportkosten bilden; jedoch bleibt bei gegebenem Anlagenbestand die Nutzung auf die Höhe der steuerlichen Abschreibung (AfA) ohne Einfluß, da die AfA unabhängig
von der Realisierung eines Zusatzauftrags aufgrund von steuerlichen Vorschriften vorzunehmen
ist, die der Anschaffung zwingend folgen. Die dem Zusatzauftrag zuzurechnende Steuerbemessungsgrundlage wird daher nicht durch steuerliche Abschreibungen gemindert. Dies ist anders
bei Investitionsentscheidungen, die einen Erwerb aktivierungspflichtiger Anlagen beinhalten. Da
im Entscheidungszeitpunkt sowohl die Entscheidung über die Investitionsausgabe als auch die
von der Ausgabe abhängige Steuerentlastung durch die AfA noch variabel sind, sind beide
Größen der Realisierung des Investitionsobjekts zurechenbar…“ (vgl. Nr. 1 S. 9)
11. Welche Steuerlaständerungen können als Steuerwirkungen von Entscheidungen bezeichnet werden?
Die zurechenbaren Kosten, die also gleichzeitig Betriebsausgabe und im Zeitpunkt der Entscheidung variabel sind. (vgl. Frage 10)
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Fragenblatt 1
12. Von welchen Annahmen gehen steuerliche Suboptimierungsmodelle aus?
Von gegebenen nicht mehr beeinflussbaren Zahlungsüberschüssen. Vom Vorhandensein steuerlicher Wahlrechte (ex-post), sonst keine Suboptimierung möglich. (→ Wahlspruch der Steuerberater: „Wir holen ALLES für Sie raus“)
- Seite 12 -
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Fragenblatt 2:
Fragenblatt 2:
Zahlungsorientierte Besteuerung
1. Zeigen Sie in formaler Schreibweise, inwiefern eine cash flow-Besteuerung neutral in bezug auf die Rangfolge von Investitionsentscheidungen wirkt.
n
K sCF = ∑
t =0
( Et − At ) − s( Et − At )
(1 + i )t
n
K sCF = ∑ ( Z t − sZ t )q −t
t =0
K
CF
s
n
= (1 − s)∑ Z t q −t
t =0
K sCF = (1 − s) K
K1 > K 2
(1 − s) K1 > (1 − s ) K 2
(vgl. Nr. 5 S.7)
2. Kann bei der cash flow-Besteuerung ein Steuerparadoxon auftreten?
Def. Steuerparadoxon: steigender Kapitalwert bei steigendem Steuersatz. (vgl. auch Frage
4.10)
Steuerparadoxon tritt nicht auf, da steuerliche Gleichbehandlung von Finanzanlage und Realinvestition vorliegt. Die Steuer trifft in diesem Fall verschiedene Investitionsmöglichkeiten in gleicher Weise. (vgl. Nr. 18 S. 23)
Der Kapitalwert einer Sachinvestition bei der CF-Steuer ist gegeben durch:
K sCF = (1 − s) K
damit sinkt der Kapitalwert nach Steuern bei steigendem Steuersatz immer.
3. Welchen Einfluss hat die cash-flow-Steuer
d) Auf den Kapitalwert
Proportionale Kürzung um (1 − s ) (Herleitung vgl. Frage 2.1):
K s = (1 − s ) K
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Fragenblatt 2:
e) Die Rendite von Investitionen?
Rendite bleibt gleich (vgl. Nr. 16 S. 371). Schreibt man unter Berücksichtigung der Sofortabschreibung die Investition in Renditeform:
is =
− (1 − s) A0 + A0 (1 + i)(1 − s)
(1 − s ) A0
is =
− A0 + A0 (1 + i )
A0
is =
A0 (1 + i − 1)
A0
is = i
ergibt sich eine prozentuale Kürzung aller Größen.
(vgl. Nr. 5 S. 7)
4. Weshalb wird der Kapitalwert von Investitionsobjekten bei einer cash-flow Steuer mit einem Brutto-KZF berechnet?
Das der Zinssatz i s gleich dem Zinssatz i vor Steuern ist, erklärt sich daraus, dass bei der Alternativinvestition sich aus der Differenz von Endvermögen A0 (1 + i ) und Anfangsvermögen A0
bezogen auf den Kapitaleinsatz A0 folgende Rendite nach Steuern errechnet:
is =
− (1 − s ) A0 + A0 (1 + i )(1 − s)
=i
(1 − s ) A0
Nach Kürzung ergibt sich, dass der Bruttokalkulationszins gleich dem Kalkulationszins nach
Steuern entspricht (Steuerfreiheit der Zinsen kann als Vereinfachung gesehen werden. Bei Finanzinvestitionen Ermittlung es Kapitalwerts durch die Diskontierung der Bruttozahlungen mit
Bruttozins ohne Sofortabschreibung, oder Diskontierung der Nettozahlungen mit Zins nach
Steuern und Sofortabschreibung).
(Vgl. Nr. 3 S. 1523, Nr. 5 S. 7, Nr. 9 S. 10, Nr. 12 S. 75 und Nr. 13
S. 22)
5. Erläutern Sie formal, weshalb Steuerfreiheit von Zinsen und Sofortabschreibung von
Finanzinvestitionen äquivalent sind.
Die Sofortabschreibung der Finanzinvestition führt zur Steuerfreiheit der Zinsen
(vgl. Aufg. 4).
is =
− (1 − s ) A0 + A0 (1 + i )(1 − s)
=i
(1 − s ) A0
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Fragenblatt 2:
Aus der Sofortabschreibung der Finanzinvestition resultiert die Steuerfreiheit der Zinsen. Die
Steuerfreiheit kann auch als administrative Vereinfachung gesehen werden, da die Steuerfreiheit ohne Sofortabzug administrativ einfacher zu handhaben ist als der Sofortabzug verbunden
mit der Besteuerung der Zinsen. (vgl. Nr. 3 S. 1523 Spalte A)
6. Ist die „Steuerfreiheit von Zinsen“ im Rahmen einer cf-Besteuerung eine Verletzung der
steuerlichen Gleichbehandlung?
Die durch Verwendung des Brutto-KZF im Nenner zum Ausdruck kommende Steuerfreiheit der
Zinsen ist keine „Subventionierung“ von Finanzinvestitionen, wie es vielleicht auf den ersten
Blick scheinen könnte, sondern ist lediglich das Ergebnis einer Gleichbehandlung von Real- und
Finanzinvestitionen. (vgl. Nr. 9 S. 10)
→ Ist keine Verletzung, sondern sichert die Gleichbehandlung (und ist Vereinfachung). (Realinvestition = Sofortabschreibung, Finanzinvestition = Steuerfreiheit der Zinsen (da Sofortabschreibung nicht gewollt))
7. Erläutern Sie an einem Zahlenbeispiel des Erwerbs einer in 4 Perioden abnutzbaren Anlage, weshalb eine Sofortabschreibung und eine „zinsbereinigte Einkommensermittlung“ äquivalent sind.
i
0,1
s
0,5
CF-Steuer
Zeit
0
1
2
3
4
Zt
-800
500
300
600
300
St
-400
250
150
300
150
Zt-St
-400
250
150
300
150
KW
279,09
Abb. 2: Beispiel zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer
Zur Investitionsneutralität der CF-Steuer:
Die Investitionsauszahlung wird wegen der Sofortabschreibung zum Anteil 1-s vom Investor und
zum Anteil s vom Staat finanziert. Die Rückflüsse fließen zum Anteil 1-s an den Investor und
zum Anteil s an den Staat. Es hält also der Investor einen Anteil 1-s und der Staat einen Anteil
von s an der Investition. Der Investor wird diejenige Investition bevorzugen, bei der der Kapitalwert seines Beteiligungsanteils am größten ist. Das aber ist gerade bei der Investition mit dem
höchsten Kapitalwert der Fall. Der Investor hat daher keinen Anreiz, infolge der Besteuerung
seine Investitionsentscheidung zu revidieren. (vgl. Nr. 7 S. 9)
Zinsbereinigte Einkommensteuer
Zeit
0
1
2
3
4
-800
500
300
600
300
200
200
200
200
600
400
200
0
800
600
400
200
i*Vt-1
80
60
40
20
BGLt
220
40
360
80
Zt
AfAt
Vt
Vt-1
800
- Seite 15 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
St
Zt-St
KW
-800
Fragenblatt 2:
110
20
180
40
390
280
420
260
279,09
Die Diskontierung bei der zinsbereinigten Einkommensteuer erfolgt wie bei der CF-Steuer mit
dem Bruttozins. Die Steuerfreiheit der Zinsen ergibt sich hier allerdings durch den Abzug des
„Schutzzinses“ auf die Kapitalbindung
Anmerkung: Z t = Einzahlungen = Erträge
Vt '−1 ergibt sich nach Nr. 5 S. 9 aus
t −1
t −1
τ =0
τ =0
∑ Gτ − ∑ Zτ
Im vorliegenden Beispiel existiert nur die Anschaffungsauszahlung als Auszahlung, die erst über den Entscheidungszeitraum aufwandswirksam wird.
Periode 0:
= 0 − (−800) = 800
Periode 1: = 800 + (500 − 200) − 500 = 600
Periode 2:
= 600 + (300 − 200) − 300 = 400
Periode 3: = 400 + (600 − 200) − 600 = 200
Zur Investitionsneutralität der zinsbereinigten Einkommensteuer:
Die zinsbereinigte Steuer unterscheidet sich von der Cashflow-Steuer nur durch die gewährten
steuerlichen Abzugsbeträge, die sich bei ihr auf AfAt + iKBt −1 für alle Perioden belaufen anstatt wie bei der Cashflow-Steuer auf
T
∑
t =1
I 0 in t = 0. Da aber
AfAt + iKBt −1
= I0
(1 + i ) t
gilt, stimmen die Barwerte der steuerlichen Abzugsbeträge beider Steuern überein. Die Investitionsneutralität der zinsbereinigten Steuer ist folglich auf die Investitionsneutralität der Cashflow-Steuer zurückzuführen. Im Vergleich zur Cashflow-Steuer kommt der Investor bei der zinsbereinigten Steuer später in den Genuss steuerlicher Abzüge. Er gewährt dem Fiskus in t = 0
sozusagen einen Kredit in Höhe von K 0 = s ⋅ I 0 , der bei einem Kapitalmarktzinssatz n Höhe
von i in allen Zeitpunkten mit einer Annuität in Höhe von
At = s( AfAt + iKBt −1 ) zu bedienen
ist und wobei der Tilgungsbetrag Tt = s ⋅ AfAt beträgt. (vgl. Nr. 7 S. 11)
8. Erläutern Sie die Äquivalenz von cf-Steuer und zinsbereinigter Einkommensermittlung an
Beispielen, bei den
a) Rückstellungen für Instandhaltung gebildet werden (vgl. Übungsaufgabe 1d)
i
0,1
- Seite 16 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
s
Fragenblatt 2:
0,5
CF-Steuer
Zeit
0
1
2
3
4
Zt
-800
500
400
300
200
St
-400
250
200
150
100
-400
250
200
150
100
1
2
3
4
Zt-St
KW
173,56
Zinsbereinigte Einkommensteuer
Zeit
0
Zt
-800
AfAt
500
400
300
200
200
200
200
200
600
360
160
0
800
600
400
200
RSt
-40
Vt
800
Vt-1
40
i*Vt-1
80
60
36
16
BGLt
220
100
64
24
St
110
50
32
12
390
350
268
188
Zt-St
BW
-800
173,56
Abb. 3: Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer am Beispiel
von Bildung von Rückstellungen von Instandhaltungen.
Die Bildung der Rückstellung bewirkt eine niedrigere Kapitalbindung was zu einem geringeren
Schutzzins in der Folgeperiode führt. Die Diskontierung bei der zinsbereinigten Einkommensteuer erfolgt wie bei der CF-Steuer mit dem Bruttozins. Die Steuerfreiheit der Zinsen ergibt sich
aus dem Abzug des Schutzzinses.
b) Transitorische aktive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden
i
0,1
s
0,5
CF-Steuer
Zeit
0
1
2
3
4
Zt
-800
500
400
300
200
St
-400
250
200
150
100
-400
250
200
150
100
0
1
2
3
4
-800
500
400
300
200
200
200
200
200
Zt-St
KW
173,56
Zinsbereinigte Einkommensteuer
Zeit
Zt
AfAt
ARAP
40
Vt
800
-40
600
440
240
0
800
600
400
200
i*Vt-1
80
60
44
24
BGLt
220
180
56
-64
St
110
90
28
-32
390
310
272
232
Vt-1
Zt-St
BW
-800
173,56
- Seite 17 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 2:
Abb. 4: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer am
Beispiel transitorischer Rechnungsabgrenzung.
c) Vorräte zu
•
Herstellungskosten in Höhe der Einzelkosten,
•
Herstellungskosten in Höhe von Vollkosten bewertet werden.
i
s
0,1
0,5
Material-EK
Material-GK
Löhne
Lohn-GK
100
200
150
75
525
Einzelkosten
250 Preis = 1.000
CF-Steuer (Bewertung zu Teil- bzw. Vollkosten)
Zeit
0
1
EZt
0
1.000
AZt
-525
-525
St
263
-238
Zt-St
-263
238
KW
669,63
2
1.000
-525
-238
238
3
1.000
-525
-238
238
4
1.000
-500
500
Abb. 5: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer bei der Vorratsbewertung Teil I
In Periode 0 wird das Produkt unter Einsatz von Material- und Personalaufwand hergestellt um
dann in der folgenden Periode für 1.000 verkauft zu werden. In Periode 4 fallen dann keine
Auszahlungen mehr an, das in Periode 3 hergestellte Produkt wird in Periode 4 verkauft.
Bei der CF-Steuer spielt die Bewertung zu Voll- oder Teilkosten keine Rolle, da nur der Zeitpunkt der Aus- bzw. Einzahlungen relevant ist.
Zinsbereinigte Einkommensteuer (bei Teilkosten)
Zeit
0
1
2
EZt
0
1.000
1.000
AZt
-525
-525
-525
Vt
250
250
250
i*Vt-1
25
25
BGLt
-275
450
450
St
137,5
-225
-225
Zt-St
-388
250
250
BW
669,63
3
1.000
-525
250
25
450
-225
250
4
1.000
0
0
25
725
-362,5
638
Abb. 6: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer bei der Vorratsbewertung Teil II
Die Kapitalbindung und die Bemessungsgrundlagen für die zinsbereinigte Einkommensteuer bei
Teilkosten ergibt sich aus den folgenden T-Konten:
S
WE
GuV t = 0
525 Vorräte
Steuern
JÜ
H
250
138
138
525
525
S
WE
Verkauf
kalk.Zins
Steuern
JÜ
GuV t = 1
525 UE
250 Vorräte
25
225
225
1.250
H
1.000
250
1.250
- Seite 18 -
S
WE
Verkauf
kalk.Zins
Steuern
JÜ
GuV t = 2
525 UE
250 Vorräte
25
225
225
1.250
H
1.000
250
1.250
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
A
AB
Steuern
A
Entn.
SB
Kasse t = 0
525 WE
138 SB
P
525
138
663
663
Eigenkapital t =
0
138 AB
250 JÜ
0
388
A
Vorräte
250
P
525
-138
0
A
AB
UE
250
S
WE
Verkauf
kalk.Zins
Steuern
JÜ
A
AB
UE
P
250
A
Entn.
SB
A
Vorräte
250
525
250
25
225
225
1.250
GuV t = 3
UE
Vorräte
1.000
A
Vorräte
P
250
225
25
500
500
SB t = 1
250 EK
P
250
250
250
H
1.000
250
A
AB
UE
500
SB t = 3
EK
250
A
Entn.
SB
A
Vorräte
250
25
363
363
P
250
225
25
500
500
SB t = 2
250 EK
P
250
250
250
GuV t = 4
UE
H
1.000
1.000
1.000
P
250
1.000
Eigenkapital t = 2
250 AB
250 JÜ
kalk.Zins
Kasse t = 4
0 Steuern
1.000 Entnahme
A
Entnahme
SB
P
525
225
250
1.000
1.000
1.000
500
Kasse t = 2
0 WE
1.000 Steuern
Entn.
S
Verkauf
kalk.Zins
Steuern
JÜ
P
525
225
250
P
250
225
25
A
AB
UE
1.000
Eigenkapital t = 1
250 AB
250 JÜ
kalk.Zins
Eigenkapital t = 3
250 AB
250 JÜ
kalk.Zins
250
P
525
225
250
1.250
Kasse t = 3
0 WE
1.000 Steuern
Entnahme
A
Entnahme
SB
Kasse t = 1
0 WE
1.000 Steuern
Entnahme
1.000
388
SB t = 0
EK
Fragenblatt 2:
P
363
638
1.000
Eigenkapital t = 4
638 AB
0 JÜ
kalk.Zins
P
250
363
25
638
638
A
Vorräte
0
250
SB t = 4
EK
P
0
0
Zinsbereinigte Einkommensteuer (bei Vollkosten)
Zeit
0
1
2
EZt
1.000
1.000
AZt
-525
-525
-525
Vt
525
525
525
i*Vt-1
53
53
BGLt
0
423
423
St
0
-211
-211
Zt-St
-525
263,8
263,8
BW
669,63
0
3
1.000
-525
525
53
423
-211
263,8
4
1.000
0
0
53
423
-211
788,8
Abb. 7: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer bei der Vorratsbewertung Teil III
Die Kapitalbindung und die Bemessungsgrundlagen für die zinsbereinigte Einkommensteuer bei
Vollkosten ergibt sich aus den folgenden T-Konten:
S
WE
GuV t = 0
525 Vorräte
H
525
S
WE
GuV t = 1
525 UE
H
1.000
- Seite 19 -
S
WE
GuV t = 2
525 UE
H
1.000
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
JÜ
0
A
AB
A
Entn.
SB
525
525
Kasse t = 0
525 WE
P
525
525
525
0
525
A
Vorräte
Verkauf
kalk.Zins
Steuern
JÜ
EK t = 0
AB
JÜ
P
525
0
525
525
SB t = 0
525 EK
P
525
525
525
S
WE
Verkauf
kalk.Zins
Steuern
JÜ
A
AB
UE
525
525
53
211
211
1.525
A
AB
UE
525
53
211
211
1.525
Vorräte
A
Entn.
SB
A
Vorräte
GuV t = 3
UE
Vorräte
A
AB
UE
789
789
SB t = 1
525 EK
P
525
525
525
P
525
211
264
789
SB t = 3
EK
P
525
Vorräte
1.000
A
Entn.
SB
A
Vorräte
S
Verkauf
kalk.Zins
Steuern
JÜ
A
AB
UE
A
Vorräte
525
1.525
525
53
211
211
P
525
211
264
1.000
P
525
211
53
789
789
SB t = 2
525 EK
P
525
525
525
GuV t = 4
UE
H
1.000
1.000
Kasse t = 4
0 Steuern
1.000 Entnahme
1.000
A
Entn.
SB
525
EK t = 0
264 AB
525 JÜ
kalk.Zins
1.000
1.000
789
525
53
211
211
1.525
Kasse t = 2
0 WE
1.000 Steuern
Entnahme
1.000
P
525
211
53
P
525
211
53
525
P
525
211
264
EK t = 0
264 AB
525 JÜ
kalk.Zins
Eigenkapital t = 3
264 AB
525 JÜ
kalk.Zins
525
1.525
Kasse t = 1
0 WE
1.000 Steuern
Entnahme
H
1.000
525
Verkauf
kalk.Zins
Steuern
JÜ
1.525
Kasse t = 3
0 WE
1.000 Steuern
Entnahme
A
Vorräte
525
1.000
1.000
A
Entn.
SB
Fragenblatt 2:
P
211
789
1.000
Eigenkapital t = 4
789 AB
0 JÜ
kalk.Zins
P
525
211
53
789
789
0
0
SB t = 4
EK
P
0
0
9. Welche Probleme ergeben sich bei einer cf-Steuer am Lebensende bzw. bei Auswanderung
in ein Land, in dem eine Einkommensteuer gilt?
a) bei Auswanderung:
Eine Investition im Land mit CF-Steuer führt zu einer Steuererstattung. Bei Auswanderung
in ein Land ohne CF-Steuer kann der Aufwand (Abschreibung) geltend gemacht werden.
Das Land mit der CF-Steuer leistet somit nur eine Erstattung ohne in Zukunft Steuern auf
die Zahlungsüberschüsse der Investition zu bekommen.
- Seite 20 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 2:
b) bei Lebensende:
Bei Investition kann die Anfangsauszahlung abgesetzt werden. Wird die "Investition" ohne
entsprechende Einzahlungen ewig weitervererbt gibt es keine zu versteuernden Einnahmen
mehr. Der Erbe müsste seine Erbschaft als fiktive Einnahme versteuern. (Bsp. Wohnung:
Das Problem des Lebensendes ergibt sich allerdings nicht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung das Objekt als Investition oder Konsum deklariert wird. Wird das Objekt als Investition deklariert und aber später selbst genutzt, dann muss der Erbe die Wohnung als fiktive Einnahme versteuern, wird die Wohnung als Investition deklariert und an Dritte vermietet, ergibt sich im Erbfall kein Problem, da der Fiskus an den Mieteinahmen des Vermieters
beteiligt wird. Wird die Wohnung von Anfang an als Konsumobjekt deklariert ergeben sich
auch keine Probleme, da dann die Anschaffungsauszahlung nicht abzugsfähig ist → vergleichbar mit dem Tatbestand der Liebhaberei, da dort die Abzugsfähigkeit auch unterbunden wird).
10. Welche Probleme wirft die Inflation bei der geltenden ESt-Besteuerung und bei einer cfBesteuerung auf? Inwiefern enthält die cf-Steuer einen „Automatismus“ zur Korrektur der
Inflation?
Bei der Einkommensbesteuerung werden bei Inflation sogenannte Scheingewinne besteuert.
Dieses Problem hängt mit dem Prinzip der Nominalwertabschreibung und seinen Auswirkungen
bei Inflation zusammen. Nach diesem Prinzip richten sich die Abschreibungen nach den (historischen) Anschaffungskosten und nicht nach den Wiederbeschaffungskosten. Da die Wiederbeschaffungskosten bei Inflation über den Anschaffungskosten liegen, decken die steuerlichen
Abschreibungen die Wiederbeschaffungskosten nicht vollständig ab (es müsste von den Wiederbeschaffungskosten abgeschrieben werden). Folglich sind die im Interesse der Kapitalwerhaltung erforderlichen Ersatzinvestitionen teilweise aus dem zu versteuernden Gewinn zu
finanzieren. Der „tatsächliche Gewinn“ ist niedriger als jener, der in der Bilanz ausgewiesen
wird. Die Differenz zwischen ausgewiesenen und dem tatsächlichen Gewinn bezeichnet man
als Scheingewinn. Aufgrund der Tatsache, dass der Scheingewinn ein Teil des bilanziell ausgewiesenen Gewinns ist, unterliegt er der Besteuerung. Dadurch wird die Finanzierung von Ersatzinvestitionen erschwert. (vgl. Nr. 7 S.13)
Bei der cash-flow entsteht durch Sofortabschreibung dieses Problem nicht. Die Steuererstattung kann zum Nominalzins angelegt werden. Hauptproblem bei der geltenden Einkommensteuer ist das Auseinanderfallen von Auszahlung und Aufwand (→ keine Sofortabschreibung
möglich).
11. Welchen Einfluss hätte eine cf-Besteuerung auf die zivilrechtliche Interpretation des
„Vermögens“?
Millionär bei der CF-Steuer wäre derjenige, der Zahlungserwartungen von 2 Millionen hat. Weil
auf jedem Vermögensgegenstand die Steuer latent lastet. Der Vermögensbegriff im BGB müsste neu geschrieben werden, da als Haftungsmasse nur x(1-s) Vermögen zur Verfügung steht.
- Seite 21 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 2:
Jemand der sich 1 Mio leihen will bräuchte eine Haftungsmasse von 2 Mio. Eine Einführung der
CF-Steuer hätte also Auswirkungen auf das Schuldrecht, d.h. das Schuldrecht müsste neu verfasst werden. Da eine Neuverfassung des Schuldrechts bei möglicher Einführung der CFSteuer unzumutbar wäre sollte eine Konsumbesteuerung über die zinsbereinigte Einkommensteuer erfolgen.
12. Welche Änderungen würden sich durch Einführung einer cf-Steuer gegenüber der bisherigen
a) Einkommensermittlung der Arbeitseinkommen
So gut wie keine ;-Sofortabschreibung statt AfA bei PC
b) der Überschussermittlung nach §4 (3) EStG,
AfA-Regelungen für Anlageverzeichnis und 10-Tages Regel müssten wegfallen
c) dem Vermögensvergleich nach § 5 EStG ergeben?
Sämtliche Accruals müssten wegfallen.
13. Wie wären bei einer cf-Steuer
a) Tauschvorgänge zwischen Unternehmen
Eigentlich Nullsummenspiel und damit Wegfall bei CF-Steuer (Unterschiede wären auch bei unterschiedlichen Steuersätzen denkbar, aber bei CF-Steuer werden alle mit gleichem Steuersatz
besteuert). Bewertung beider der hingegebenen und des erhaltenen Gutes dann nötig wenn
Ausnutzung des Systems durch ein Kollektiv gegeben ist. (Tauschvorgang von Ehemann und
Ehefrau bei gegenseitigem Konsum).
b) Geldwerte Vorteile von Arbeitnehmern zu behandeln.
Für beides müsste eine Bewertung stattfinden Cash-flows müssen fingiert werden. Das Bewertungsproblem würde nicht kleiner werden.
14. Durch welche Regelungen im geltenden ESt-Recht wird die Ersparnisbildung steuerlich
begünstigt?
Sparerfreibetrag, Pensionsrückstellungen, Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen nach Ablauf der Spekulationsfrist nach § 23, Steuerfreiheit für langzeitige Kapitallebensversicherung
nach § 20 (1) Nr. 6 EStG
15. Wie unterscheiden sich die Mehrwertsteuer und die cf-Steuer hinsichtlich ihrer Wirkungen
auf
a) Investitionsentscheidungen der Unternehmen und Konsumentscheidungen der Unternehmer,
Mehrwertsteuer und CF-Steuer wirken neutral auf Investitionsentscheidungen und Konsumentscheidungen. Der Unterschied besteht darin, dass bei der CF-Steuer die Zahlungen besteuert
- Seite 22 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 2:
werden wenn sie anfallen – dafür aber die Zinsen nicht besteuert werden - während die Mehrwertsteuer erst im Konsumzeitpunkt anfällt d.h. eine nachgelagerte Besteuerung vorliegt.
Im folgenden Beispiel wird davon ausgegangen, dass in Periode 1 Einkünfte erzielt werden, die
in Periode 2 konsumiert werden.
s
zins
0,2
0,1
CF-Steuer
t
Zt
S
Zts
KMA
KMAt-1
Zins
S
konsumfähiger Betrag
1
100
20
80
80
0
Mehrwertsteuer
t
Zt
S
Zts
KMA
KMAt-1
Zins
S
konsumfähiger Betrag
1
100
0
100
100
0
2
80
8
0
88
2
100
10
22
88
Abb. 8: Beispiel zur Wirkungsäquivalenz von CF-Steuer und Mehrwertsteuer
b) Sparentscheidungen und Konsumentscheidungen von Privatpersonen.
Konsumentscheidung ist die gleiche wie bei einer Konsumentscheidung von Unternehmern
Auch die Sparentscheidung wird nicht beeinflusst (Sparen unterliegt nicht der Umsatzsteuer
und bei der cash-flow Steuer sind die Zinsen steuerfrei).
16. Ist bei der cf-Steuer eine Manipulation der Steuerbemessungsgrundlage durch Verzögerung der Bezahlung von Rechnungen zu befürchten?
Bekommt man sein Geld später lässt man sich den Zinsverlust vergüten. Das erhöht auch die
Bemessungsgrundlage und der Fiskus partizipiert im gleichen Maße so das die Barwerte wieder
übereinstimmen. Es ist also keine Manipulation zu befürchten.
17. Erläutern Sie die cf-Steuer am Beispiel der „nachgelagerten“ Besteuerung von Altersrenten. Inwiefern kann die steuerliche Behandlung von Rentenbeiträgen und Rentenleistung
als
a) Besteuerung von Kapitaleinkommen
Die Rente könnte als Einkommen aus Ersparnisbildung angesehen werden. Wenn der Zins > 0
besteht die Rente als Annuität aus Zins- und Tilgungsanteil (bzw. Kapitalherabsetzung). Weil im
- Seite 23 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 2:
gegenwärtigen Rentensystem der Zinssatz jedoch gegen Null geht ist der Zinsanteil der Rente
0 und es kann nicht von Kapitaleinkommen gesprochen werden.
b) Besteuerung von Lohneinkommen angesehen werden?
Rente wird als „deferred compensation“ betrachtet, also als später bezahlter Lohn. Rentenbeiträge sind bei Zahlung abzugsfähig und werden bei Rentenauszahlung als nachgelagerter Arbeitslohn versteuert. In diesem Fall wäre die Besteuerung der Renten ein Beispiel der „reinsten
Form“ einer CF-Steuer. (vgl. auch Nr. 2 S. 438)
- Seite 24 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 3
Fragenblatt 3
Standardmodell, Kapitalwertbeeinflussungen
1. Formulieren Sie das Kapitalwertkriterium für das Standardmodell der Einbeziehung von
Ertragsteuern in den Investitionskalkül, und erklären Sie seine Bestandteile.
a) Im Fall, dass die Nutzungsdauer des Investitionsobjekts länger als die die steuerliche
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist,
Annahme: Restwert > 0
n
K s = − A0 + ∑ (Et − At − s( Et − At − AfAt ) )qs−t +
t =1
T
∑ (E
t = n +1
t
− At − s ( Et − At ) )q s−t + ( Ln − s ⋅ Ln ) qs−T
mit
n = der steuerlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
T = tatsächliche Nutzungsdauer
Im Fall, dass die Nutzungsdauern auseinander fallen, bleibt bei Verkauf ein Gewinn in Höhe der
Differenz zwischen Liquidationserlös und Buchwert, der versteuert werden muss.
b) im Fall, dass die Nutzungsdauer des Investitionsobjekts gleich der steuerlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist.
Annahme: Schrottwert vorhanden
T
K s = − A0 + ∑ (Et − At − s ( Et − At − AfAt ) )q s−t + ( Ln − Bn )q s−T
t =1
Die beiden Fälle a) und b) unterscheiden sich dadurch, dass für den Fall, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer n kürzer als die tatsächliche Nutzungsdauer T ist, für die Perioden
von n+1 bis T keine Abschreibungen AfAt mehr vorzunehmen sind, da:
n
∑ AfA = A
t =1
t
0
Folglich ist der Veräußerungserlös Ln voll zu versteuern. Im Fall n > T ist hingegen T noch ein
positiver Restbuchwert in Höhe von
T
Bn = A0 − ∑ AfAt
t =1
vorhanden, der den Veräußerungsgewinn entsprechend mindert. (vgl. Nr. 17 S. 24f
und Nr. 22 S.67f)
- Seite 25 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 3
2. Welche Vereinfachungen hinsichtlich der Steuerbemessungsgrundlagen gehen in das
Standardmodell ein?
Für das Standardmodell wird angenommen, dass Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer nicht anfallen
Dauerschulden werden nicht berücksichtigt, da angenommen wird, dass das Investitionsobjekt
mit Eigenkapital finanziert wird.
Als Erträge der laufenden Periode werden die Einzahlungen Et in voller Höhe angesetzt. Forderungen führen im Zeitpunkt der Gewinnrealisierung noch nicht zur Erhöhung der Ertragsteuerbemessungsgrundlage.
Als Betriebsausgaben mindern die laufenden Auszahlungen At in voller Höhe die Erträge.
Außerdem muss die Anschaffungsausgabe A0 auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in
Form periodischer Abschreibungen AfAt verteilt werden. Für das Standardmodell wird vorausgesetzt, dass die Abschreibungsverteilung bereits festgelegt ist.
Als nichtzahlungswirksame Größen gibt es nur die AfA. Alle Zahlungen sind erfolgswirksam.
Für das Standardmodell wird unterstellt, dass auf die Einkünfte aus dem Investitionsobjekt der
Spitzen-Grenzsteuersatz angewandt wird.
Es gilt die Prämisse des sofortigen vollständigen Verlustausgleichs.
Umsatzsteuer wird als durchlaufender Posten behandelt.
(vgl. Nr. 17 S. 27ff und Nr. 22 S.68f)
3. Wie wären
•
Vorratsbewertungen zu Herstellungskosten
Aktivierung im Jahr der Herstellung (weniger Aufwand, höhere Bemessungsgrundlage), Aufwand erst bei Verkauf (Gewinn wird geringer ausgewiesen)
•
RAP
Bsp. ARAP: bei Bildung wird die Bemessungsgrundlage erhöht
Bei Auflösung entsprechend gemindert.
Antizipativer RAP: bei Bildung fällt der Gewinn höher aus, bei Auflösung entsprechend
geringer
•
Rückstellungen
Höherer Aufwand bei Bildung der Rückstellung, dies mindert die Bemessungsgrundlage. In späteren Perioden wird ein entsprechend höherer Gewinn ausgewiesen
•
Sammelbewertungsverfahren des Vorratsvermögens
Bei Bildung wird der Gewinn höher ausgewiesen, bei Verkauf geringer.
- Seite 26 -
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•
Fragenblatt 3
Teilwertabschreibungen
Bei Bildung wird die BGL gemindert, dadurch fällt später AfA weg.
•
Herstellungsaufwand beim Anlagevermögen
Erhöht bei Bildung die BGL, später resultiert daraus ein erhöhtes AfA-Potential
Im Rahmen des Standardmodells zu berücksichtigen, wenn das Modell „realitätsnäher“
werden soll?
Die Einbindung der oben angegebenen Periodisierungen in das Standardmodell sorgen eben
nicht für ein realitätsnäheres Modell.
4. Wie wirkt sich die Prämisse eines sofortigen Verlustausgleichs tendenziell auf den Kapitalwert gegenüber einem fehlenden Verlustausgleich aus?
Der Kapitalwert steigt durch die Minderung der Bemessungsgrundlage bzw. durch die Steuererstattung.
i = 0,1
s = 0,5
is= 0,05
Ohne Verlustausgleich
t
Zt
0
1
2
3
4
-800
100
100
100
1.500
200
200
200
200
0
0
0
1.300
AfA
BGLt
St
Zt-St
BW
-800
0
0
0
650
100
100
100
850
171,62
Mit Verlustausgleich
t
Zt
0
1
2
3
4
-800
100
100
100
1.500
AfA
200
200
200
200
VVTt
100
200
300
300
BGLt
0
0
0
1.000
St
Zt-St
BW
-800
0
0
0
-500
100
100
100
1.000
295,03
Abb. 9: Beispiel zum Verlustausgleich
5. Welche Gründe sind der Übertragung der Prämisse des vollkommenen Kapitalmarktes vor
Steuern auf den Fall nach Steuern hinderlich?
Privatsphäre und betriebliche Sphäre werden verschieden besteuert Bsp. Hälftige Abzugsfähigkeit der Dauerschuldzinsen bei der GewSt, Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen von Konsumkrediten. Soll und Haben Zins nach Steuern fallen auseinander, da Zinsen besteuert werden.
- Seite 27 -
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Fragenblatt 3
(vgl. Nr. 5 S. 14)
6. Welche Implikationen hinsichtlich des KZF kann die Diskontierung im Kapitalwertkalkül
beinhalten? Welche Zinsfüße nach Steuern entsprechen den Implikationen?
(vgl. Nr. 5 S. 14 und Nr. 22 S.69)
Fall 1.1: i = i s
Finanzierung aus Eigenmittel, entweder im Sparerfreibetrag oder im Grundfreibetrag
Fall 2.1
ek
is = i (1 − s max
)
Alternativanlage im Privatvermögen, keine Freibeträge mehr vorhanden
Fall 3.1
ek
ek
is = i (1 − s max
− s ge (1 − s max
−
1,8
))
H
Alternativanlage im Betrieb mit Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer.
Fall 1.2
is = i
Zinsen sind nicht abziehbar, bspw. Zinsen für Konsumkredite (Kredit für Ferrari Kauf).
Fall 2.2
ek
ek
is = i (1 − s max
− 0,5s ge (1 − s max
−
1,8
))
H
Dauerschuldzinsen, hälftige Hinzurechnung
Fall 3.2
ek
ek
is = i (1 − s max
− s ge (1 − s max
−
1,8
))
H
Keine Dauerschulden (betriebliche Ebene)
7. Welche Implikationen würde der KZF aufweisen, wenn Finanzierung des Investitionsobjekts
mit Eigenkapital und Maximierung des Endvermögens als Ziel unterstellt wird?
Abhängig vom Hebesatz c.p. ist die Anlage im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen vorteilhafter. Bei Anlage im Privatvermögen ist der Zins aus Fall 2.1 relevant, bei Anlage im BV
wird der Zins aus Fall 3.1 verwendet (Annahme: Freibeträge sind ausgeschöpft).
Im Privatvermögen: Der Nachsteuerzins ergibt sich aus dem Vorsteuerzins abzüglich Einkommensteuer →
is = i (1 − s ek )
Im Betriebsvermögen: Der Nachsteuerzins ergibt sich aus dem Vorsteuerzins abzüglich Einkommensteuer und Gewerbesteuer und zuzüglich der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die
Einkommensteuer. i s = i (1 − s max − s (1 − s max −
ek
ge
ek
1,8
))
H
Ermittlung des kritischen Hebesatzes:
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Fragenblatt 3
Es muss gelten:
ek
ek
i (1 − s max
− s ge (1 − s max
−
1,8
ek
)) = i(1 − s max
)
H
das ist der Fall wenn gilt:
ek
s ge (1 − s max
−
1,8
)=0
H
nach H auflösen:
ek
s ge − s max
s ge − s ge
1,8
=0
H
ek
s ge (1 − s max
) = s ge
1,8
H
ek
(1 − s max
)=
H=
1,8
H
1,8
ek
(1 − s max
)
mit dem Spitzengrenzsteuersatz von 0,485 ergibt sich ein Hebesatz von 3,4951
8. Wie müsste ein investitionstheoretischer Vorteilsvergleich korrekt durchgeführt werden,
wenn neben einem Investitionsobjekt nur eine Sachinvestition als Alternative besteht?
Bei ausschließlichem Vorhandensein einer Sachinvestition als Alternativanlage wird unterstellt,
dass kein Kapitalmarkt vorhanden ist. Es müssen zwei Finanzpläne erstellt werden, die Zahlungsströme müssen mit den Konsumwünschen verglichen werden. Konsumwünsche die die
Auszahlungen der Alternativen übersteigen können nicht zwischenfinanziert werden. Optimal ist
deswegen die Alternative mit der sich die Konsumwünsche über den Planungszeitraum realisieren lassen. Nur unter der Annahme, dass bis zum Laufzeitende kein Konsum gewünscht ist,
kann aufgrund der Endvermögensmaximierung entschieden werden.
9. Welche Annahmen hinsichtlich der Umsatzsteuer werden im Standardmodell getroffen?
Wird von der „plausiblen Annahme“ ausgegangen, dass die Umsatzsteuer immer überwälzt
wird, so kann sie – wie die Vorsteuer – bei den Einzahlungen vernachlässigt werden, die dann
als Nettoeinzahlungen zu interpretieren sind. Obwohl die Umsatzsteuer-Pflicht wegen der SollBesteuerung bereits bei der Einnahmeerzielung entsteht, wird unterstellt, dass zwischen Umsatzsteuer-Zahlungszeitpunkt und Zeitpunkt der Einzahlung keine zeitliche Verschiebung entsteht. (vgl. Nr. 17 S. 26)
→ Die Umsatzsteuer wird als durchlaufender Posten behandelt. (Sie wird sofort erstattet)
- Seite 29 -
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Fragenblatt 3
10. Weshalb ist die Besteuerung von Finanzinvestitionen nicht immer kapitalwertneutral? Erläutern Sie die notwendige Ergänzung der Besteuerungsregeln für eine Finanzinvestition,
deren Besteuerung nach den gegenwärtigen Einkommensermittlungsregeln nicht neutral
erfolgt.
Zins
Steuersatz
Zins nach Steuern
0,1
0,5
0,05
Finanzinvestition mit konstantem Zins (kapitalwertneutral)
t
Zt
KW
St
Zt-St
KWs
0
-1000
0,00
-1000
0,00
1
100
2
100
3
100
4
1100
-50
50
-50
50
-50
50
-50
1050
1
0
2
0
3
0
4
1.464
0
0
0
0
0
0
232
1.232
2
0
1.210
110
110
55
-55
3
0
1.331
121
121
61
-61
4
1.464
0
-1.331
133
67
1.398
Zerobond
t
Zt
KW
St
Zt-St
KWs
0
-1.000
0,00
-1.000
12,96
Zerobond bei Besteuerung des ökonomischen Gewinns
t
Zt
EWt
EWAt
BGLt
St
Zt-St
KWs
0
-1.000
1.000
-1.000
0,00
1
0
1.100
100
100
50
-50
Abb. 10: Zur "Kapitalwertneutralität" von Finanzinvestitionen.
Weicht die BGL vom ökonomischen Gewinn ab, so erfolgt keine neutrale Besteuerung.
Es müsste die Ertragswertabschreibung bei Ermittlung der BGL berücksichtigt werden (bei
normaler Finanzinvestition „zufällig“ Besteuerung des ökonomischen Gewinns). (als Beispiel vgl. auch Nr. 5 S. 21)
11. Welche gesetzlichen Beschränkungen stehen der Realisierung einer steuerneutralen Gewinnausweisreihe im gegenwärtigen Steuerrecht entgegen
a) Bei Sachinvestitionen,
Abschreibungen sind durch die Anschaffungskosten begrenzt (EWA könnte größer sein). Anstatt steuerrechtlicher Abschreibungsregeln müsste zur Ertragswertabschreibung übergegangen werden, z.B. auch bei Finanzinvestitionen sollten Zu- oder Abschreibungen erlaubt sein.
- Seite 30 -
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Fragenblatt 3
b) bei Finanzinvestitionen?
Gleiches Problem wie bei Sachinvestitionen. Das Problem der Nichtneutralität ergibt sich allerdings nur für Finanzanlagen mit nicht konstanten jährlichen Zinszahlungen (Zerobond) bzw.
nicht flachen Zinsverläufen (Bundesschatzbriefe). Um eine steuerneutrale Gewinnausweisreihe
zu realisieren müssten bei Finanzinvestitionen Abschreibungen zugelassen werden.
- Seite 31 -
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Fragenblatt 4
Fragenblatt 4
Neutralität und „Steuerparadoxon“
1. Ist unter den Prämissen des Standardmodells die Sofortabschreibung immer gleich der
kapitalwertmaximalen Abschreibung?
Ja, wenn ein sofortiger Verlustausgleich unterstellt wird, da dann das Kriterium der Aufwandsbarwertmaximierung erfüllt wird (der Zinsvorteil bei Sofortabschreibung maximal wird). (Annahme: konstanter Steuersatz). (vgl. Nr. 22 S.67ff)
2. Wie wirkt es sich auf die Vorteilhaftigkeit eines Investitionsobjekts aus, wenn die Alternativinvestition
a) Innerhalb,
b) Außerhalb
des Gewerbebetriebs getätigt wird?
Hängt von den Nachsteuerrenditen ab (d.h. von den Steuersätzen):
Bei gegebenen Spitzengrenzsteuersatz und Hebesatz muss die interne Rendite nach Steuern
mindestens betragen:
iint (1 − s er ) = iex (1 − s ek )
iex (1 − s ek )
iint =
(1 − s er )
3. Wie wirkt sich die Erhöhung des Steuersatzes tendenziell auf die Vorteilhaftigkeit eines
Sachinvestitionsobjekts aus, wenn Investitionsobjekt und Alternativinvestition dem gleichen Steuersatz unterliegen?
Es lässt sich keine eindeutige Aussage treffen; Der Kapitalwert kann mit steigendem Steuersatz steigen (Steuerparadoxon) kann aber auch sinken. Ob der Kapitalwert steigt oder sinkt
hängt von der Verteilung der AfA bzw. vom Barwert der AfA und dem Niveau des Steuersatzes
ab. (vgl. Beispiel 4.3, vgl. auch Nr. 5 S. 26, zum Steuerparadoxon
vgl. Frage 4.10 und 4.11)
Die Wirkungen des Steuersatzes lassen sich in zwei Teilwirkungen zerlegen:
a) Mit steigendem Steuersatz verringern sich die Überschüsse des Objekts und der alternativen Finanzinvestition. Eine bestehende Vorverlagerung bzw. Nachverlagerung
der Gewinnausweisreihe eines Objekts gegenüber der steuerneutralen Reihe führt
mit steigendem Steuersatz zu einer Vergrößerung dieses Nachteils bzw. Vorteils (→
bei steigenden Steuersätzen wird das AfA-Potential mehr wert).
- Seite 32 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 4
b) Ein zweiter Effekt liegt in der Versteuerung der Finanzüberschussdifferenzen zwischen Realinvestitionen und Alternativobjekt. Dieser kapitalwertmindernde Effekt
wächst mit steigendem Steuersatz. (vgl. Nr. 17 S. 39f und Nr. 22 S.
72)
4. Welche Schlussfolgerungen bezüglich von Maßnahmen der Finanzpolitik zur Verbesserung der "Investitionsneigung" können hieraus gezogen werden?
Da über Steuersatzänderungen keine eindeutigen Aussagen über die Wirkung möglich sind,
sollte man versuchen über AfA Regelungen Einfluss auf die Investitionstätigkeit zu nehmen.
Schnellere Abschreibungen fördern Investitionen.
(Zum Thema Maßnahmen der Finanzpolitik hinsichtlich der Verbesserung
von „Investitionsneigungen“ vgl. auch Nr. 1 S. 12)
5. Weshalb gehen vom KZF keine spezifisch steuerlichen Wirkungen auf die Vorteilhaftigkeit
eines Investitionsobjekts aus?
Da das Alternativobjekt durch eine Finanzinvestition gebildet wird, die durch periodisch gleichbleibende Zahlungsüberschüsse gekennzeichnet ist, hat das Alternativobjekt bereits eine
steuerneutrale Struktur. Von dem veränderten KZF nach Steuern is kann damit definitionsgemäß keine Wirkung auf den Kapitalwert ausgehen, wenn der KZF eine Finanzinvestition repräsentiert. (vgl. Nr. 17 S. 39 und Nr. 22 S. 71).
Von eine Steuersatzänderung ist der komplette Alternativenraum betroffen. Aus diesem Grund
kann es nicht zu einem spezifisch steuerlichen Effekt kommen.
6. Erläutern Sie die Herleitung der Bedingung für eine steuersatzunabhängige und eine steuersatzabhängige Neutralität der Gewinnbesteuerung mit dem Standardmodell.
Vgl. Nr. 5 S. 15f
Neutralität ist gegeben wenn KW vor und nach Steuern gleich ist.
∆K s = K − K s = 0
n
mit
K = ∑ Z t q −t
t =1
und K s =
n
n
∑ [Z
n
t =1
t
]
− s er ( Z t − AfAt ) q s
[
]
= ∑ Z t q − ∑ Z t − s er ( Z t − AfAt ) q s
t =1
−t
−t
−t
t =1
n
n
t =1
t =1
n
= ∑ Z t q −t −∑ Z t q s + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s
−t
−t
t =1
- Seite 33 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
n
n
t =1
t =1
= ∑ Z t (q −t − q s−t ) + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s
Fragenblatt 4
−t
Ausklammern von
−q
−t
t



q s−t 
−t   q 

−
→ − q  − 1 + −t  → − q
1
 




q 
q

 s 

−t
führt zu
n
  q t

−t
= −∑ Z t q    − 1 + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s


q
t =1
t =1
 s 

n
−t
erweitern mit
 1 − qs

 q
 1− q
s

 q






ergibt
 q  t 


  −1 

n
n
q
 1− qs 
∑ Z t q − t   s 
 + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s −t
= −

 1− qs 
t =1
 q  t =1


q



Der Ausdruck

  q t


1
−

  q s 


 1 qs 
 − q 


ergibt mit
qs
a −t − 1 t − j
→
= ∑a
a=
q
1− a
j
Beweis:
- Seite 34 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 4
a −t − 1
erinnert an den Rentenbarwertfaktor, deswegen Ansatz wie bei Herleitung des Ren1− a
tenbarwertfaktors.
n
R0 = ∑ a − j = a −1 + a − 2 + a −3 + ... + a −n + 2 + a − n +1 + a − n
j
R0 = a −1 (1 + a −1 + a −2 + ... + a − n +3 + a − n + 2 + a − n +1 )
R0
− 1 = a − 1 + a − 2 + ... a − n + 3 + a − n + 2 + a − n + 1
a −1
R0
− 1 − R0 = (a −1 + a − 2 + ...a − n +3 + a −n + 2 + a − n +1 ) − (a −1 + a − 2 + a −3 ...a − n + 2 + a − n +1 + a − n )
−1
a
R0 (
1
− 1) − 1 = −a −n
−1
a
R0 =
R0 =
− a −n + 1
1
−1
a −1
− a −n + 1
a −1
Erweiterung mit -1
(−1) (− a − n + 1)
R0 =
(−1) (a − 1)
a −n − 1
R0 =
1− a
j
 q
= −1 − s
q

t
 n
 q
∑ Z t q −t ∑ 

j =1  q s
 t =1
 q
= −1 − s
q

n
 n t
∑∑ Z t q −t q j q s− j + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s −t
t =1
 t =1 j =1
 q
= −1 − s
q

n
 n t
∑∑ Z t q −t + j q s− j + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s −t
t =1
 t =1 j =1
n

 + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s −t
t =1

- Seite 35 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
 q
= −1 − s
q

Fragenblatt 4
n
 n t
∑∑ Z t q −t + j q s− j + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s −t

t =1
 t =1 j =1
n
q q  n t
−t
= − − s ∑∑ Z t q −t + j q s− j + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s
t =1
 q q  t =1 j =1
(
= − q − qs
(
= − q − qs
(
= − q − qs
)∑∑ Z q
−t + j
)∑ ∑ Z q
t − j −1
)∑∑ Z q
t − j −1
n
t
t
t =1 j =1
j
n
t
j =1 t =1
mit EWt −1 =
n
n
n
∑Z q
−1
q q +s
er
n
∑ (Z
t =1
t
− AfAt )q s
n
qs−t + s er ∑ ( Z t − AfAt ) qs
−t
−t
t =1
t
t =1 j = t
j =t
−j
s
n
q s−t + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s
−t
t =1
t − j −1
t
Zur Verdeutlichung von
n
EWt −1 = ∑ Z t q t − j −1
j =t
Am Beispiel für EW in t = 2
t=1
t=3
t=2
t=4
t =3
j = 3 bzw 4
EW2 = Z 3 q 3−3−1 + Z 4 q 3− 4−1
und
q − q s = (1 + i ) − (1 + i (1 − s er )) = 1 + i − 1 − i − is er = is er
ergibt sich
n
n
t =1
t =1
= −is er ∑ EWt −1 q s−t + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s
−t
(1)
Vom Bilanzenskript Fragenblatt 4 Aufgabe 1 wissen wir:
- Seite 36 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 4
EWAt = EWt −1 − EWt
= Z t − iEWt −1
= Z t − öGt
damit gilt:
iEWt −1 = Z t − EWAt
(2)
(1) umgeformt ergibt
n
n
t =1
t =1
= − s er ∑ iEWt −1 q s−t + s er ∑ ( Z t − AfAt ) q s
−t
(2) in (1)
n
n
t =1
t =1
0 = − s er ∑ ( Z t − EWAt )qs− t + s er ∑ ( Z t − AfAt )qs
n
−t
n
s er ∑ ( Z t − AfAt ) qs = s er ∑ ( Z t − EWAt )qs− t
−t
t =1
t =1
n
→→
n
∑ AfAt qs = ∑ EWAt qs−t
t =1
−t
t =1
Das Ergebnis bedeutet also, dass der Barwert der Abschreibung für Abnutzung gleich dem
Barwert der Ertragswertabschreibung sein muss um steuerliche Neutralität zu erhalten.
Dies ist immer gegeben bei KW-Ermittlung auf Basis der Ertragswertabschreibungen. Wenn
die Barwerte von AfA- und Ertragswertabschreibung gleich sind erreicht man Neutralität in Abhängigkeit vom Steuersatz.
Wenn also AfA und Ertragswertabschreibung gleich sind in jeder Periode erreicht man Neutralität unabhängig vom Steuersatz.
Steuersatzabhängige Neutralität: (notwendig und hinreichend: Der Barwert der Ertragswertabschreibung muss gleich dem Barwert der steuerlichen Abschreibung sein.
Steuersatzunabhängige Neutralität:
AfAt = EWAt
7. Erläutern Sie die materielle Begründung für die Investitionsneutralität der Besteuerung des
ökonomischen Gewinns.
Der ökonomische Gewinn gibt immer den Betrag an der entnommen werden kann ohne dass
der Ertragswert geschmälert wird. Der entnommene Betrag entspricht der Verzinsung des Ertragswertes, dahinter steht die Überlegung dass alternativ der Ertragswert am Kapitalmarkt
- Seite 37 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 4
angelegt werden hätte können und die Zinsen konsumiert hätten werden können. Ändern sich
die Steuersätze so ändern sich die Netto-Entnahmen in t, jedoch ändert sich auch gleichzeitig
der KZF. Dies ist nicht davon abhängig, ob der Zeithorizont endlich oder unendlich ist noch
von Uniformität oder Ungleichförmigkeit der Zahlungsreihen (vgl. Nr. 12 S. 77f). Materiell lässt sich dies durch eine Gleichbehandlung von Finanz und Sachinvestition bezüglich der
Besteuerung begründen.
Der ökonomische Gewinn als Steuerbemessungsrundlage entspricht den Zinsen auf die Einkommen erwirtschaftende Substanz, nämlich den Zinsen auf den Ertragswert am Anfang der
jeweiligen Periode Realinvestitionen haben damit dieselbe Steuerbemessungsgrundlage wie
Finanzinvestitionen. (vgl. Nr. 7 S.8)
8. Ist bei periodenkonstanten, endlichen Zahlungsüberschüssen eines Investitionsobjekts
stets eine neutrale Besteuerung gegeben?
Nicht Uniformität oder Ungleichförmigkeit der Überschussverläufe sind Grund für die Steuerwirkungen, sondern Neutralität oder Nicht-Neutralität der Steuerbemessungsgrundlagen
(vgl. Nr. 12 S. 77f). Auch spielt der Zeithorizont keine Rolle. Die neutrale Besteuerung
wäre bei der Besteuerung des ökonomischen Gewinns gegeben also bei Neutralität der Steuerbemessungsgrundlage (die Besteuerung des ökonomischen Gewinns kann lediglich auch
zufällig sein, nämlich dann wenn die AfA mit der Ertragswertabschreibung in jeder Periode übereinstimmt).
9. Wie hoch ist die für die Neutralität der Besteuerung erforderliche Abschreibung einer
Investitionsausgabe im Fall einer unendlichen uniformen Zahlungsreihe?
Die Neutralität der Besteuerung ist bei der Besteuerung des ökonomischen Gewinns gegeben.
Hierbei werden Ertragswertabschreibungen berücksichtig. Bei einer unendlich uniformen Zahlungsreihe beträgt die Ertragswertabschreibung Null. (vgl. Nr. 12 S. 77)
Zins
0,2
Steuersatz
0,5
nach Steuern
0,1
T
Zt
EWt
EWAt
1
2
3
4
5
…
∞
100
100
100
100
100
…
100
1.000
1.000
1.000
1.000
1.000
…
1.000
0
0
0
0
0
…
0
Gt
100
100
100
100
100
…
100
St
50
50
50
50
50
…
50
Zt-St
50
50
50
50
50
…
50
Ewt,s
1.000
1.000
1.000
1.000
1.000
…
1.000
Abb. 11: Beispiel zur Höhe der Abschreibung bei einer unendlich uniformen Zahlungsreihe
- Seite 38 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 4
10. Erläutern Sie die Gründe für das Auftreten des Steuerparadoxons beim Standardmodell.
Zeigen Sie das Auftreten des Steuerparadoxons an einem Zahlenbeispiel.
Unter Steuerparadoxon versteht man einen steigenden Kapitalwert bei steigendem Steuersatz.
Paradox an der Sache ist eigentlich nichts, da der Kapitalwert kein Absolutkriterium ist, sondern immer nur im Vergleich mit der Alternativanlage gesehen werden muss.
Wenn mehr als der ökonomische Gewinn besteuert wird sinkt der Kapitalwert in Abhängigkeit
vom Steuersatz. Wenn weniger als der ökonomische Gewinn besteuert wird steigt der Kapitalwert in Abhängigkeit vom Steuersatz. Ist der Barwert der AfA größer als der Barwert der Ertragswertabschreibungen, dann steigt der Kapitalwert. Ist der Barwert der AfA kleiner als der
Barwert der Ertragswertabschreibungen dann sinkt der Kapitalwert. Wird weniger als der ökonomische Gewinn besteuert wird die Kapitalanlage im Vergleich zur Alternativanlage besser
behandelt, der Kapitalwert muss also steigen. Wird mehr als der ökonomische Gewinn besteuert wird die Kapitalanlage im Vergleich zur Alternativanlage schlechter behandelt, der Kapitalwert muss also sinken.
… „ Der NKW eines Projektes kann jedoch mit der Einführung einer Gewinnsteuer auch steigen. Dies wird in der Literatur auch als (Ertrag-)Steuerparadoxon bezeichnet, weil eine für die
Eigentümer nachteilige, die Überschüsse verkürzende Steuerlast den NKW des Projektes erhöht. Dieses Ergebnis ist jedoch keineswegs paradox. Es zeigt, dass die Einführung einer
Gewinnsteuer verschiedene Investitionsmöglichkeiten in unterschiedlicher Weise trifft und
deshalb die ökonomischen Werte dieser Investitionsmöglichkeiten, also ihre Bruttokapitalwerte, nicht in gleichem Ausmaß verändert.“ (Nr. 18 S. 23)
Zins
0,2 nach Steuern
Steuersatz
0,5
0,1
Barwert der Ertragswertabschreibung < Barwert der AfA
t
0
1
2
3
4
5
240
Zt
-1000
400
360
320
280
EWt
1.000
800
600
400
200
0
200
200
200
200
200
300
250
200
150
100
Gt
100
110
120
130
140
St
50
55
60
65
70
350
305
260
215
170
EWAt
BW-EWA
598,12
AfAt
BW-AfA
651,88
Entt
-1000
KWt
16,36 bei s=0,5
14,51 bei s=0,4
Abb. 12: Beispiel zum Steuerparadoxon
Barwert der Ertragswertabschreibung > Barwert der AfA
t
0
1
2
3
4
5
Zt
-1000
600
120
320
280
240
EWt
1.000
600
600
400
200
0
- Seite 39 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 4
EWAt
400
0
200
200
200
200
200
200
200
200
Gt
200
120
120
80
40
St
100
60
60
40
20
500
60
260
240
220
BW-EWA
625,90
AfAt
BW-AfA
598,12
Entt
-1000
KWt
280,00 bei s=0,5
336 bei s=0,4
Abb. 13: Beispiel bei dem der Kapitalwert bei steigendem Steuersatz sinkt
(Zum Zahlenbeispiel vgl. auch Nr. 20 S. 246ff)
11. Zeigen Sie den Kapitalwertverlauf in seiner Abhängigkeit vom Steuersatz grafisch
Für den Fall des Steuerparadoxons
Für den Fall eines mit steigendem Steuersatz sinkenden Kapitalwertes.
1.Schritt: Erstellung der Zahlungsreihen für beide Fälle
Zins
Steuersatz
0,2 is
0,5
0,1
Barwert der Ertragswertabschreibung < Barwert der AfA
t
Zt
EWt
EWAt
BW-EWA
AfAt
BW-AfA
Gt
St
Entt
KWt
0
-1000
1.000
1
400
800
200
2
360
600
200
3
320
400
200
4
280
200
200
5
240
0
200
300
250
200
150
100
100
50
350
110
55
305
120
60
260
130
65
215
140
70
170
598,12
651,88
-1000
16,36
Abb. 14: Ausgangsszenario zur graphischen Darstellung des Steuerparadoxons
Zins
Steuersatz
0,2 is
0,5
0,1
Barwert der Ertragswertabschreibung > Barwert der AfA
t
Zt
EWt
EWAt
BW-EWA
AfAt
BW-AfA
Gt
St
Entt
KWt
0
-1000
1.000
1
600
600
400
2
120
600
0
3
320
400
200
4
280
200
200
5
240
0
200
200
200
200
200
200
400
200
400
-80
-40
160
120
60
260
80
40
240
40
20
220
625,90
598,12
-1000
-7,51
Abb. 15: Ausgangsszenario zur graphischen Darstellung sinkender Kapitalwerte bei steigenden Steuersätzen
2. Schritt: Ermittlung der Kapitalwerte bei immer um 0,05 steigenden Steuersätzen.
- Seite 40 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
EWA<Barwert AfA
Steuersatz
Kapitalwert I
0
0
0,05
2,21
0,1
4,34
0,15
6,37
0,2
8,3
0,25
10,1
0,3
11,75
0,35
13,23
0,4
14,51
0,45
15,56
0,5
16,36
0,55
16,86
0,6
17,03
0,65
16,82
0,7
16,19
0,75
15,07
0,8
13,42
0,85
11,17
0,9
8,23
0,95
4,54
1
0
Fragenblatt 4
EWA>Barwert
Steuersatz
0
0,05
0,1
0,15
0,2
0,25
0,3
0,35
0,4
0,45
0,5
0,55
0,6
0,65
0,7
0,75
0,8
0,85
0,9
0,95
1
AfA
Kapitalwert II
0
-1,13
-2,19
-3,18
-4,1
-4,93
-5,67
-6,31
-6,83
-7,24
-7,51
-7,64
-7,62
-7,43
-7,05
-6,48
-5,69
-4,67
-3,39
-1,84
0
Abb. 16: Tabelle der Kapitalwerte zur graphischen Darstellung des Steuerparadoxons und sinkender Kapitalwerte bei steigendem Steuersatz
3. Schritt: Graphische Darstellung
Entwicklung der Kapitalwerte bei steigenden Steuersätzen
20
Kapitalwert
15
10
Kapitalwert I
5
Kapitalwert II
0
0
0,15
0,3
0,45
0,6
0,75
0,9
-5
-10
Steuertarife
Abb. 17: Graphische Darstellung des Steuerparadoxons und sinkender Kapitalwerte bei steigendem Steuersatz
Je größer der Unterschied zwischen den Barwerten der Ertragswertabschreibung und der AfA
desto höher (tiefer) wird die „Glocke“ in obiger Abbildung.
- Seite 41 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 4
12. Erläutern Sie formal, weshalb im Fall der Grenzpreisermittlung von Personenunternehmen
der Firmenwert gleichzeitig eine grenzpreisabhängige und eine grenzpreisbeeinflussende
Größe ist.
Grenzpreis
- Firmenwert
= Teilwert
- Stille Reserven
= Buchwert
Abb. 18: Vom Grenzpreis zum Buchwert
Der Firmenwert ist grenzpreisabhängig, da er sich als Saldogröße aus dem Kaufpreis minus
den Teilwerten ergibt. Der Firmenwert als Abschreibungspotential hängt vom Kaufpreis ab.
Steigt der Grenzpreis so steigt auch der Firmenwert.
Als Grenzpreis beeinflussend kann der Firmenwert bezeichnet werden, da durch ihn Abschreibungspotential erworben wird und dieses Potential den Kaufpreis erhöht (Steuererstattung
wird größer).
Formale Darstellung:
Annahme
BW = TW ≤ GP K , damit existieren keine stillen Reserven. Es gilt dann:
∞

GP K − BW  − t
ER
= −GP + ∑ ( Z t − s ( Z t −
)qs + ∑ Z t (1 − s ER )qs− t
nF
t = n F +1
t =1 

nF
K
GP = s
K
ER
GP K − BW
nF
∞
Z t (1 − s ER ) − n F
q + ∑ Z t (1 − s )q +
qs
∑
is
t =1
t =1
nF
−t
s
nF
ER
−t
s
steigt also der Grenzpreis des Käufers, dann steigt auch
s ER
GP K − BW
nF
nF
∑q
t =1
−t
s
und somit wiederum der Grenzpreis. (Ein höherer Firmenwert bedeutet mehr AfA-Potential und
damit eine höhere Steuererstattung).
(vgl. auch Nr. 8 S. 437, Nr. 12 S. 80 und Nr. 5 S. 35f)
13. Zeigen Sie anhand eines Zahlenbeispiels, dass der Grenzpreis bei steigendem Steuersatz
steigt. Erläutern sie die speziellen Gründe, die bei der Grenzpreisermittlung von Unternehmen aufgrund der Formel für die unendliche Rente zum Auftreten des Steuerparadoxons führen müssen.
Das Steuerparadoxon ergibt sich nun aus dem AfA-Potential des Firmenwertes. Mit steigendem Steuersatz wird die Steuererstattung größer (vgl. auch Frage 4.12). „Da bei einer
- Seite 42 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 4
unendlichen Rente nur die Nichtabschreibung ohne Einfluß auf den Grenzpreis wäre, muss jede Abschreibung Grenzpreis erhöhend wirken. Aufgrund der Tatsache, dass die Abschreibung
des Kaufpreises einer Unternehmung möglich und notwendig ist, muss es zu Steuerwirkungen
im Sinne eines Steuerparadoxons kommen, da der Wert der Unternehmung mit Berücksichtigung von Steuern immer höher ist als bei ihrer Vernachlässigung.“ (vgl. Nr. 12 S. 80)
Bei einer unendlichen Rente ist die Ertragswertabschreibung Null. Steht nun AfA Potential zur
Verfügung ist der Barwert der AfA größer als der Barwert der Ertragswertabschreibung. Durch
die AfA entsteht eine Steuererstattung, die mit steigendem Steuersatz steigt.
Konstruktion des Zahlenbeispiel anhand den Annahmen von Nr. 12 S. 80:
•
Es sind keine einzelbewertungsfähigen Wirtschaftsgüter vorhanden (gesamte Aufwandsmasse ist Grenzpreisabhängig)
•
Es gilt die Prämisse des sofortigen Verlustausgleichs
•
Es gilt eine einfache Gewinnsteuer
Es gilt dann:
Z (1 − s )
q15
− 1 GP
GPs =
+ s ⋅ s 15 ⋅ s
i (1 − s)
is qs
15
GPs (1 − s ⋅
GPs =
GPs =
GPs =
q15
Z (1 − s )
s −1 1
⋅ )=
15
is qs 15
i(1 − s)
1
Z
q −1 1 i
(1 − s ⋅
⋅ )
15
is q15
s
15
s
1
Z
15
15
q −1 1 i
( − s ⋅ s 15 ⋅ )
15
is qs 15
15
Z
⋅
15 − s ⋅ RBFN i
Steuersatz
zugrunde liegende Formel:
GPs =
Zt
i
s
is
qs
15
Z
⋅
15 − s ⋅ RBFN i
10
0,1
0,5
0,05
1,05
- Seite 43 -
0
Grenzpreis
100
0,05
0,1
0,15
0,2
0,25
0,3
0,35
0,4
0,45
102,68
105,68
109,06
112,88
117,25
122,27
128,11
134,95
143,09
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Grenzpreis:
Fragenblatt 4
0,5
0,55
0,6
0,65
0,7
0,75
0,8
0,85
0,9
0,95
0,99
152,9025338
152,9
164,96
180,09
199,64
225,79
262,51
317,76
410,03
594,9
1150,12
5594,3
Abb. 19: Zahlenbeispiel zum steigenden Grenzpreis bei steigendem Steuersatz
Grenzpreis
6000
Grenzpreis
5000
4000
3000
Grenzpreis
2000
1000
0
0
0,15
0,3
0,45
0,6
0,75
0,9
Steuersatz
Abb. 20: Entwicklung des Grenzpreises bei steigendem Steuersatz
Konstruktion eines Zahlenbeispiels mit Grenzpreisformel aus der Formelsammlung (deutsches
Steuerrecht):
Annahme
BW = TW ≤ GP K , damit existieren keine stillen Reserven. Die Zahlungen sind
unendlich konstant. Es gilt dann:
nF
∞

GP K − BW  − t
= −GP K + ∑ ( Z t − s ER ( Z t −
)qs + ∑ Z t (1 − s ER )qs− t
nF
t =1 
t = n F +1

GP K − BW
GP K = s ER
nF
∞
Z t (1 − s ER )
−t
+
q
∑
s
is
t =1
nF
∞
GP (1 − s
K
ER
1
BW
Z t (1 − s ER )
RBFN ) + s ER
RBFN =
nF
nF
is
GP K =
(1 − s ER

∞
ER
1
 Z t (1 − s ) − s ER BW RBFN 
1
is
nF

RBFN ) 

nF
- Seite 44 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 4
1
= TEIL I
ER 1
(1 − s
RBFN )
nF
s ER
BW
RBFN = TEIL II
nF
∞
Z t (1 − s ER )
= TEIL III
is
BW
Zt
i
ek
s
H
ge
s
er
s
is
qs
RBFN(is,15)
s
ek
0
0,05
0,1
0,15
0,2
0,25
0,3
0,35
0,4
0,45
0,5
0,55
0,6
0,65
0,7
0,75
0,8
0,85
0,9
0,95
0,99
5
10
0,1
0,5
5
0,2
0,528
0,05
1,05
10,37965804
TEIL I
TEIL II
1,0694103 0,3245261
1,09610129 0,4383778
1,12584071 0,5588744
1,15914708 0,6864836
1,19666178
0,82171
1,2391876 0,9650984
1,28774292 1,1172375
1,34363921
1,278763
1,40859455 1,4503625
1,48490439 1,6327798
1,5757063 1,8268198
1,68540499
2,033354
1,82038383 2,2533265
1,99025631 2,4877608
2,21020504 2,7377664
2,50569753 3,0045477
2,92297059 3,2894115
3,55562489 3,5937774
4,62615221 3,9191882
6,82426996 4,2673209
11,4523294 4,5634076
TEIL III
87,2
87,5789474
88
88,4705882
89
89,6
90,2857143
91,0769231
92
93,0909091
94,4
96
98
100,571429
104
108,8
116
128
152
224
800
- Seite 45 -
Grenzpreis
92,9055268
95,5148911
98,4447789
101,754689
105,519589
109,835271
114,826075
120,656329
127,547725
135,806577
145,868143
158,371854
174,295697
195,211638
223,810299
265,091404
329,449735
442,341862
685,044375
1499,51512
9109,60188
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 4
Entwicklung Grenzpreis
Entwicklung TEIL I
12
7500
9
Grenzpreis
10000
5000
6
Genzpreis
2500
TEIL I
3
0
0
0
0,15
0,3
0,45
0,6
0,75
0,9
0
0,15
0,3
0,45
0,6
0,75
0,9
Steuersatz
Steuersatz
Entw icklung TEIL II
Entw icklung TEIL III
800
5
4
600
3
400
TEIL II
2
TEIL III
200
1
0
0
0,1 5
0,3
0,45
0,6
0,75
0
0,9
0
0,15
Steuersatz
0,3
0,45
0,6
0,75
0,9
St euersat z
Anhand der Entwicklung von TEIL III kann man erkennen, dass der Grenzpreis auch ohne AfAPotential bei steigendem Steuersatz steigen würde. Das rührt daher, dass bei Änderung des
Einkommensteuersatzes der Zins nach Steuern die Reduktion der Zahlungen durch den gestiegenen kombinierten Ertragsteuersatz überkompensiert.
EXKURS BEGINN
Herleitung der Formel für die Grenzpreisermittlung aus Käufersicht wenn gilt GP K ≥ TW
n
0
n
nF
Kaufzeitpunkt
stille Reserven sind
abgeschrieben
Firmenwert ist
abgeschrieben
= Laufzeit auf die die Abschreibung der stillen Reserven verteilt wird
nF = Laufzeit der Firmenwertabschreibung, wobei gilt: nF > n
TW − BW
= Abschreibung der stillen Reserven
n
GP K − TW
= Firmenwertabschreibung
nF
- Seite 46 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 4
daraus folgen folgende Bemessungsgrundlagen

TW − BW GP K − TW
−
−
Z
 t
n
nF


GP K − TW

BGL t =  Z t −
nF


Z t


für 1 ≤ t ≤ n 



für n ≤ t ≤ n F 


für t > n F


Die Formel für die Ermittlung des Grenzpreises sieht damit folgendermaßen aus:
n

TW − BW GP K − TW  − t
)qs
= −GP K + ∑ ( Z t − s ER ( Z t −
−
n
nF
t =1 

+ qs− n

GP K − TW  − t
ER
Z
−
s
(
Z
−
)qs
∑ t
t
nF
t = n +1 

+ qs− n F
= −GP K + s ER
nF
∞
∑ Z (1 − s
t = n F +1
GP K
nF
+ qs− n s ER
ER
t
)qs− t
n
∑ qs−t − s ER
t =1
GP K
nF
nF
∑q
t = n +1
−t
s
TW
nF
− s ER
TW − BW
n
n
∑ qs−t + s ER
t =1
TW
nF
nF
∑q
t = n +1
−t
s
nF
+
∑ (Z
t = n +1
t
n
n
t =1
t =1
∑ qs−t + ∑ ( Zt − s ER Zt )qs−t
− s ER Z t )qs− t
∞
Z t (1 − s ER ) − n F
qs
+
is
da eine unendlich uniforme Zahlungsreihe ab n unterstellt wird lässt sich
nF
∑ (Z
t
− s ER Z t )qs− t
t = n +1
und
∞
Z t (1 − s ER ) − n F
qs
is
zusammenfassen zu
∞
Z t (1 − s ER ) − n
qs .
is
Weiterhin lässt sich
- Seite 47 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
s ER
n
TW
nF
∑q
Fragenblatt 4
−t
s
t =1
und
s ER
nF
TW
nF
∑q
−t
s
t = n +1
zusammenfassen zu
s
ER
nF
TW
nF
∑q
−t
s
t =1
Damit vereinfacht sich die Formel zu :
= − GP K + s ER
GP K
nF
+ q s− n s ER
n
∑
q s−t − s ER
t =1
GP
nF
nF
K
∑q
TW
nF
nF
∑
q s−t + s ER
t =1
TW − BW
n
n
∑
q s−t +
t =1
n
∑ (Z
t
− s ER Z t )q s−t
t =1
−t
s
t = n +1
∞
+
Z t (1 − s ER ) − n
qs
is
Aus
s ER
GP K
nF
n
∑q
−t
s
t =1
und
q s−n s ER
GP K
nF
nF
∑q
−t
s
t =n +1
ergibt sich
s ER
GP K
nF
nF
∑q
−t
s
.
t =1
Damit ergibt sich:
K
= −GP + s
ER
GP K
nF
nF
∑
q s− t
t =1
−s
ER
TW
nF
nF
∑
t =1
q s− t + s ER
TW − BW
n
∞
+
Z t (1 − s ER ) − n
qs
is
Mit
- Seite 48 -
n
∑
t =1
q s− t +
n
∑ Z (1 − s
t
t =1
ER
)q s− t
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
nF
∑ qs−t =
t =1
Fragenblatt 4
n
qs F − 1
= RBFN ( nF ;is )
n
is q s F
und
n
∑ qs−t =
t =1
n
qs − 1
= RBFN (n;is )
n
is q s
ergibt sich:
n
GP K − s ER
n
n
F
− 1 ER TW − BW qs − 1 n
GP K qs F − 1
ER TW q s
s
=
−
+s
+ ∑ Z t (1 − s ER )qs−t
n
nF
nF
n F is q s
n F is q s
n
is qs
t =1
∞
Z t (1 − s ER ) − n
qs
+
is
n
GP K (1 − s ER
n
n
F
− 1 ER TW − BW qs − 1 n
1 qs F − 1
ER TW q s
s
)
=
−
+s
+ ∑ Z t (1 − s ER )qs−t
nF
nF
n
nF is qs
n F is q s
n
is q s
t =1
∞
Z t (1 − s ER ) − n
qs
+
is
n
n
n
− 1 ER TW q s F − 1
−t
ER
ER TW − BW q s
−s
∑ Z t (1 − s )q s + s

n
n
n F i s q s nF 
is q s
 t =1
1
 ∞

n
1 q s F − 1  Z t (1 − s ER ) −n

qs

n F i s q s n F +
is


GP K =
1 − s ER
i
0,1
s
ek
0,485
s
ge
0,2
H
s
ER
grün=Eingabefelder
orange=Ergebnisfelder
5 Bsp. 500%=5
0,516
BW
500.000
TW
600.000
n
5
nF
15
is
0,0515
qs
1,0515
qs,nF
2,124
qs,n
1,285
q
1,611
t
t
Zt
EWn
n
n+1
1
2
3
4
5
6
500.000
400.000
350.000
300.000
250.000
1.578.233
- Seite 49 -
…
nF
nF+1
…
∞
15
16
…
∞
200.000 … 200.000 200.000 …
200.000
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
AfAt,I
20.000
AfAt,II
172.264
BGLt
307.736
St
158.792
Zt-St
341.208
20.000
20.000
20.000
20.000
172.264
172.264
172.264
172.264
172.264 … 172.264
207.736
157.736
107.736
57.736
27.736
…
27.736
200.000 …
200.000
107.192
81.392
55.592
29.792
14.312
…
14.312
103.200 …
103.200
292.808
268.608
244.408
220.208
185.688 … 185.688
96.800
96.800
GP
K
3.183.955 sek =0,485
GPV
2.778.700 sek =0,485
V vor Steuern
GP
2.650.061 sek =0,485
GPK
3.697.542 sek =0,6
V
2.996.362 sek =0,6
V vor Steuern
2.650.061 sek =0,6
GP
GP
Fragenblatt 4
0
…
0
0
…
0
…
…
0
0
Abb. 21:Beispiel zur Grenzpreisermittlung (Nachrechnung Bsp. Formelsammlung S. 36, Nr. 8 S. 436ff)
EXKURS ENDE
- Seite 50 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 5:
Fragenblatt 5:
Dual Income Tax
1. Erläutern Sie, ob und inwieweit die gegenwärtige Einkommensteuer mit einer Lohnbesteuerung nach §19 und einer Zinsbesteuerung nach §20 EstG Wirkungen auf die Berufswahl
hat, wenn zwischen zwei Berufen zu wählen ist, bei denen der Barwert des Arbeitseinkommens vor Steuern gleich ist, aber im Fall
a) Das Arbeitseinkommen vorwiegend am Beginn des Berufslebens anfällt (Berufssportler)
Beim Berufssportler fällt die Steuerlast hauptsächlich am Anfang seines Berufslebens an.
Schon allein der zeitlich frühere Anfall führt zu einem höheren Steuerbarwert. Zusätzlich erhöhen Progressionseffekt (durch die Höhe des Arbeitseinkommens müssen mehr Steuern bezahlt
werden) und die Besteuerung der Zinsen (Doppelbesteuerung, da Zinsen aus versteuertem
Einkommen generiert werden) in späteren Perioden den Steuerbarwert. Hinzu kommt, dass
beim Berufsportler zwei Ermittlungsmethoden der Bemessungsgrundlage vorliegen, einmal Arbeitseinkommen (Überschussrechnung) und einmal Einkünfte aus Kapitalvermögen (Vermögensvergleich (Berufsportler investiert in ein Unternehmen)). (zur Doppelbesteuerung
vgl. auch Nr. 7 S. 12)
b) Das Arbeitseinkommen während des Berufslebens aufgrund steigender Qualifikation
kontinuierlich wächst (akademischer Beruf)
Bei kontinuierlich wachsendem Einkommen wird die Steuerlast in die Zukunft verlagert (Zinseffekt), durch die „gleichmäßigere“ Verteilung des Arbeitseinkommens kann im Vergleich mit dem
Berufssportler mit einer niedrigeren Progressionsstufe gerechnet werden. Die beiden Effekte
sorgen hauptsächlich für den niedrigeren Steuerbarwert bei „gleichmäßiger“ Verteilung des Arbeitseinkommens auf das Berufsleben.
2. Erläutern Sie die Ursachen der Steuerwirkungen von 1. und die beiden Möglichkeiten, eine
neutrale Besteuerung durch Korrektur der Modalität der Besteuerung entweder des Arbeitseinkommens oder der Besteuerung des Kapitaleinkommens herbeizuführen.
Ursache der Steuerwirkung liegt in der Nichtneutralität der Bemessungsgrundlagen bzw. in der
Verletzung der Belastungsgleichheit durch Einkünftedualismus. Dadurch unterscheiden sich
die Barwerte nach Steuern. Barwert der Besteuerung ist nicht gleich. (Neutralität wird durch
Konsumbesteuerung erreicht)
1. Möglichkeit duale Tarifstruktur oder duale Ermittlung der Bemessungsgrundlage: Um eine
gleiche Belastung zu erreichen sollten Kapitaleinkommen, das hauptsächlich nach dem Vermögensvergleich ermittelt wird und Arbeitseinkommen, das auf einer „cash basis“ ermittelt
wird, unterschiedlich besteuert werden, wobei das Arbeitseinkommen einer höheren Besteuerung unterliegen sollte. Eine gleiche Steuerbelastung kann aber nur in Spezialfällen gelingen,
- Seite 51 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 5:
da die Differenz der Steuersätze immer nur für eine bestimmte Differenz in den Zahlungsströmen zu einer Gleichbesteuerung führt.
2. Möglichkeit, CF-Steuer oder zinsbereinigte Einkommensteuer („Allowance for Corporate Equity“) (vgl. Nr. 2, S. 438). Hierbei werden private Zinsen und die marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals auf Unternehmensebene steuerlich freigestellt. Dies hat den Vorteil,
dass die bisherigen Einkommensermittlungsmethoden beibehalten werden können, dass aber
im Ergebnis an die Stelle der ungleichmäßigen dualen Form der Einkommensermittlung eine
alle Einkünfte gleichbelastende Besteuerung tritt.
3. Erläutern Sie verbal, inwieweit die skandinavische "Dual Income Tax" als eine Methode zur
Herstellung der Gleichmäßigkeit einer Besteuerung von Arbeits- und Kapitaleinkommen interpretiert werden könnte. Welches Steuerideal bildet den Ausgangspunkt der Korrekturüberlegungen?
Die Gleichmäßigkeit wird versucht durch verschiedene Steuersätze auf Arbeitseinkommen und
Kapitaleinkommen herzustellen. Dies geschieht auf der Basis eines investitionstheoretischen
Vermögensvergleichs, der alle Einkünfte als Barwertdifferenzen es aus den Einkommensquellen fließenden Cash Flows am Anfang und Ende einer Periode interpretiert. Kapitaleinkommen
und Arbeitseinkommen werden so gleich ermittelt.
Steuerideal: Gleicher Steuerbarwert, neutral bezüglich des Einkommenserzielungszeitpunkts.
Gleichbehandlung der Einkunftsarten, keine steuerliche Einflussnahme auf die Art des Einkommens.
4. Erläutern Sie unter Verwendung der Formel einer unendlichen, geometrisch gleichmäßig
wachsenden Reihe des Arbeitseinkommens, wie sich die Steuersatzdifferenzierung zwischen Arbeits- und Kapitaleinkommen bei der "Dual Income Tax" begründen lässt. Welche
Annahmen hinsichtlich der Neutralität der Besteuerung von Kapitaleinkommen gehen in
diese Argumentation ein?
Lt = Arbeitslohn in t
damit ist Lt = (1 + g ) ⋅ Lt −1
eine unendliche Rente mit Wachstumsrate g lautet dann Wt −1 =
Der Ertragswert im Zeitpunkt t beträgt dann W1 =
Lt
i−g
Lt +1 (1 + g ) ⋅ Lt
=
= (1 + g ) ⋅ Wt −1
i−g
i−g
Die Differenz der Ertragswerte von t und t-1 zuzüglich des Lohns in t ergibt das zu versteuernde Einkommen. Die Differenz des Ertragswerts ergibt sich wie folgt:
∆Wt = Wt − Wt −1 =
L
g
(1 + g ) ⋅ Lt
− t =
⋅ Lt
i−g
i−g i−g
- Seite 52 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 5:
Damit ergibt sich das zu versteuernde Einkommen als:
zvEt = Lt + ∆Wt = Lt +
g
i
⋅ Lt =
⋅ Lt
i−g
i−g
Als „richtige“ Einkommensteuerzahlung würde sich dann
EStt = s ⋅ zvEt = s ⋅
i
⋅ Lt
i−g
(vgl. Nr. 2 S. 435))
Damit dieser Barwert gleich dem Barwert der Steuern auf die Zinseinkünfte ist, muss der Steuerersatz auf Arbeitseinkommen = s*i/(i-g) sein. Für i=6% und g=3% ergibt sich ein Multiplikator
von 2.
5. Erläutern Sie die Neutralitätseigenschaften von Näherungslösungen der Zinsbereinigung in
Österreich und Italien
Österreich (vgl. Deutsche Steuer-Zeitung (1999) S. 585ff)
In Österreich wurde eine zinsbereinigte Einkommenssteuer eingeführt, allerdings nur in abgeschwächter Form (Schutzzins nur auf Neueinlagen und Verwendung eines abgeschwächten
Zinssatzes). Da Schutzzinsen auf das eingesetzte Kapital von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, kommt es zu einer verringerten Besteuerung von Kapitaleinkommen.
Italien (vgl. Finanzarchiv (1999) S. 335ff insbes. S. 340):
„… one can say that at present most types of capital income, including capital gains and didvidends, are taxed with a final rate of 12.5%, which is lower than the basic tax rate of the personal progressive income tax (19%).“
“… Like the Nordic reform, the Italian tax system is based on the idea of taxing capital income
at a flat rate, lower than the progressive rates applied to labour income, and again like the Nordic system, business profits are divided in two components. However, while in the Nordic system this division is only applied when labour and capital income accrue jointly, in Italy it has
been extended to cover both the corporate and the non-corporate sector. On these grounds,
the Italian DIT looks more like the ACE system, which proposes the taxation of extra-profits at a
higher rate than that applied to normal profits, regardless of the organisational form involved.
However, in contrast to the ACE system, normal profits are not exempted but taxed, although
at a lower rate.”
- Seite 53 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 5:
6. Erläutern Sie den Unterschied zwischen sparbereinigter Einkommensermittlung (CFSteuer) und Zinsbereinigung am Beispiel
a) Von Bankeinlagen mit landesüblicher Verzinsung,
Es ergibt sich kein Unterschied. Cash-Flow-Steuer und zinsbereinigte Einkommensteuer führen
zum gleichen Ergebnis (Diskontierung mit Zins vor Steuern).
Zins
0,04
Steuer
0,5
is
0,02
CF-Steuer
t
0
1
2
3
4
Zt
-1.000
40
40
40
1.040
0
0
0
0
0
BGLt
St
Zt-St
0
0
0
0
0
-1.000
40
40
40
1.040
1
2
3
4
KWs
0,00
Zinsbereinigte Einkommensteuer
t
0
Zt
-1.000
40
40
40
1.040
Vt
1.000
1.000
1.000
1.000
1.000
Vt-1
0
1.000
1.000
1.000
1.000
i*Vt-1
0
40
40
40
40
BGLt
0
0
0
0
0
St
0
0
0
0
0
-1.000
40
40
40
1.040
Zt-St
KWs
0,00
Abb. 22: Beispiel zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer anhand von Bankeinlagen
b) der Besteuerung der gesetzlichen Altersversorgung, deren Effektivzins nahezu bei null
liegt
i
0,1
s
0,5
Beitrag
100
t
Rentenbeitrag
Steuern
Zt-St
EW
t
Rentenbeitrag
0 …
1
2
3
4
5
-100 …
20
20
20
20
20
50 …
-10
-10
-10
-10
-10
-50 …
10
10
10
10
10
-12,09
0 …
1
2
3
4
5
-100 …
20
20
20
20
20
- Seite 54 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 5:
100 …
KBt
80
60
40
20
0
i*Kbt-1
0 …
10
8
6
4
2
BGLt
0 …
-10
-8
-6
-4
-2
St
0 …
5
4
3
2
1
25
24
23
22
21
Zt-St
-100
EW
-12,09
Abb. 23: Beispiel zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer am Beispiel
von Altersversorgungen mit Effektivzinssätzen nahe Null
Erläuterungen:
-
bei der CF-Steuer sind die Rentenbeiträge voll abziehbar, dafür werden die Renten voll
besteuert.
-
Bei der zinsbereinigten Einkommensteuer sind die Rentenbeiträge nicht abzugsfähig,
die Renten werden nach Abzug des Schutzzinses besteuert.
-
Die Bemessungsgrundlage bei der zinsbereinigten Einkommensteuer ist negativ, da es
sich bei den 20 jeweils um Kapitalherabsetzungen handelt, die nicht in die Bemessungsgrundlage eingehen.
7. Welchen Einfluß hätte eine nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rentenbeiträge
unter realistischer Annahmen auf das Steueraufkommen
Nachgelagerte Besteuerung führt zu einer Cash-flow Besteuerung. Dies hat den Abzug der
Rentenbeiträge und Vollbesteuerung der Renten zur Folge. Durch diese Maßnahme sinkt der
Barwert des Steueraufkommens weil die Besteuerung später erfolgt. Dazu kommt noch der
Progressionseffekt. Abzug der Beiträge bei höherem Grenzsteuersatz, Versteuerung bei niedrigerem Grenzsteuersatz.
Generell:
Zeiteffekt, (durch die Besteuerung in der Zukunft)
Progressionseffekt, die Rentenzahlungen werden tendenziell mit einem niedrigeren Satz besteuert als das Einkommen zur Zeit der Einzahlung in die Rentenkasse.
Nullverzinsung Î Barwertnachteil Weil der Zins=0 und der Kapitalmarktzins > Null. führt der
Zeiteffekt zu einem Steuerbartwertnachteil für den Staat. Durch die Nullverzinsung hat der Staat
bei den Rentenauszahlungen keine zusätzliche Steuern auf die Zinsen zu erwarten.
Progressionseffekt (Bemessungsgrundlageneffekt): empirisch sind im Durchschnitt 2/3 abzugsfähig, Versteuerung von 1/3 (Zinsanteil) der Rentenzahlung.
8. Erläutern Sie die Interpretation der nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rentenversicherung als eine Besteuerung von
a) Arbeitseinkommen oder
Hierbei wird die Rente im Alter der Besteuerung unterzogen und die Leistung der Rentenbeiträge während des Arbeitslebens mindern das Einkommen (Nr. 2 S. 438). Da die Bei- Seite 55 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 5:
tragszahlungen steuerlich abzugsfähig waren und erst bei Auszahlung der Renten versteuert
werden kann es als eine nachgelagerte Besteuerung des Arbeitseinkommens sehen. Die Rentenauszahlung ist wie eine „Kapitalherabsetzung“ d.h. der Lohn wird nachträglich besteuert. Als
reine Besteuerung des Arbeitseinkommens kann die nachgelagerte Besteuerung deshalb angesehen werden, da das Rentensystem ein Verzinsung von Null generiert und somit keine
Zinsanteile in den Renten enthalten sind.
b) einer Besteuerung von Kapitaleinkommen.
Es wird angenommen, dass die Rentenzahlungen aus Zins- und Tilgungsanteil bestehen, wobei nur die Zinsen besteuert werden sollen. Da die Einzahlungen in die Rentenversicherung
sich mit einem Zinssatz von 0% verzinsen kann man jedoch nicht von einer Besteuerung von
Kapitaleinkommen sprechen. Besteuert werden würde die „Kapitalherabsetzung“ also der Lohn
nachträglich.
- Seite 56 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 6:
Fragenblatt 6:
Steuerliche Vorteile von Finanzanlagen im Kollektiv
1. Erläutern Sie implizite Annahmen hinsichtlich der Besteuerung, die der Schlussfolgerung
zugrundeliegen, dass bei Verwendung der Bewertungsformel einer unendlichen Rente die
Ertragsteuern für die Wertermittlung einer Unternehmung vernachlässigt werden könnten.
Theoretisch:
Wirkungsneutralität der Besteuerung und damit die Rechtfertigung der Vernachlässigung von
Ertragsteuern ist dann gegeben, wenn die jährliche ESt-Bemessungsgrundlage in jeder Periode
mit dem ökonomischen Gewinn übereinstimmt. (→ Ertragsteuern haben dann keinen Einfluß
mehr auf den Unternehmenswert). (vgl. Nr. 8 S. 434 Spalte A)
Annahmen die dem WP-Handbuch zugrunde liegen:
•
Ermittlung des Unternehmenswert mittels unendlicher Rente in folgender Form:
EW =
•
G (1 − s ge )(1 − s ek )
(gilt nur für eine Personengesellschaft)
i (1 − s ek )
der Gewinn entspricht in jeder Periode den Zahlungsüberschüssen und es kommt zu
keinerlei steuerlichen Verwerfungen zwischen den Perioden
•
Der Gewinn entspricht dem Gewerbeertrag und unterliegt gleichzeitig der ESt und der
GewESt.
•
Alternative wird nur mit ESt belastet, nicht mit GewSt.
→ Einkommensteuer kürzt sich raus.
Bei diesem Vorgehen werden sämtliche steuerlichen Vorschriften bezüglich der Abschreibungen vernachlässigt. (Nr. 8 S. 434 Spalte B)
2. Erläutern Sie, weshalb bei Prognose der künftigen Zahlungsüberschüsse auf Basis von
Vergangenheitsgewinnen die Ermittlung von Steuerwirkungen nicht möglich ist.
Steuerwirkungen ergeben sich aus der Differenz zwischen Cash Flow und Gewinn. Ausgehend
von der Annahme, dass in der Vergangenheit zwischen betriebswirtschaftlichen Größen (cash
flow) und Steuerbemessungsgrundlagen (Gewinn) nicht unterschieden wurde (vgl. Frage
6.1) ist es im Rahmen der Prognose kaum möglich zeitliche Verwerfungen zwischen betriebswirtschaftlichen Zielgrößen und Steuerbemessungsgrundlagen zu konstruieren. Da in der Vergangenheit Zahlungsüberschüsse den Gewinnen gleichgesetzt wurden kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlungsüberschüsse den Gewinnen auch in der Zukunft entsprechen.
Eine steuerwirkungsbegründende Differenz zwischen Cash Flow und Gewinnen ist nicht mehr
möglich. Wenn z.B. die Gewinne in der Vergangenheit kleiner als die Zahlungsüberschüsse
- Seite 57 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 6:
gewesen wären, so müssten in der Zukunft laut Kongruenzprinzip die Gewinne größer als die
Zahlungsüberschüsse sein. Die Aussage ist aber bei Annahme Gewinn = Zahlungsüberschuss
in der Vergangenheit nicht möglich. (vgl. Nr. 12 S. 73)
3. a) Berechnen Sie für selbstgewählte Beispiele mit gleicher Laufzeit von sechs Perioden,
einem Rückzahlungsbetrag von 10.000 EUR, einem Kapitalmarktzins von 6% und einem
Steuersatz von s=0,5 den Kursverlauf am Jahresende für
(1) Einen Bundesschatzbrief vom Typ A
(2) Eine Kombizins-Anleihe mit drei zinsfreien und drei verzinslichen Jahren,
(3) einen Zerobond
unter den Annahmen, dass
-
der Kapitalwert im Erwerbszeitpunkt vor Steuern null beträgt,
-
ein Investor die Papiere vom Emissionszeitpunkt bis zum Einlösezeitpunkt selbst hält,
-
der Kapitalmarktzins während der Haltedauer konstant bleibt.
Definition Bundesschatzbrief Typ A:
Bundesschatzbriefe vom Typ A sind festverzinsliche Finanztitel, die von der Bundesrepublik
Deutschland emittiert werden. Die Nominalzinsen sind für die gesamte Laufzeit von 6 Jahren festgelegt und steigen mit sinkender Restlaufzeit. Die Zinszahlungen erfolgen jährlich nachschüssig.
Die Besonderheit von Bundesschatzbriefen liegt darin, daß sie nach einem Jahr jederzeit zu einem Kurs von 100% an den Bund zurückgegeben werden können. Insofern weisen Bundesschatzbriefe kein Marktzinsrisiko (Kursrisiko) auf.
Definition Kombizinsanleihe:
Es gibt keine über die gesamte Laufzeit gleichbleibende feste Verzinsung, die Höhe der Zinserträge steht aber im voraus fest und ist nicht von der Entwicklung am Kapitalmarkt abhängig. Der
Zinssatz wird nach einem bei der Emission vereinbarten Muster geändert. Nach einigen kuponlosen Jahren ist für die restlichen Jahre meist ein überdurchschnittlich hoher Kupon vereinbart.
(vgl. hierzu auch Nr. 21)
Definition Zerobond (Nullkuponanleihe):
Ein Zero-Bond ist die Bezeichnung für eine Anleihe ohne Zinsschein. Hierbei gibt es keine Zinszahlungen während der Laufzeit.
Annahmen:
Zins
Steuersatz
Zins nach Steuern
0,06
0,5
0,03
Kurswert = Erwartungswert vor Steuern
- Seite 58 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 6:
Bundesschatzbrief TypA
Startzins
0,054174
Steigerung
0,0025
t
Zt
0
1
2
3
4
-10.000
542
567
592
617
642 10.667
271
283
296
308
321
271
283
296
308
321 10.333
KW
5
6
0,00
St
Zt-St
-10.000
KWs
5,65
EWt=Kursverlauf
333
10.000 10.058 10.095 10.109 10.099 10.063
0
Abb. 24: Beispiel zum Kursverlauf von Bundesschatzbriefen vom Typ A
Kombizinsanleihe
Nominalzins in t = 3-6
0,13146096
t
AZ
0
1
2
3
Anleihe kum.
5
6
10.600 11.236 11.910
Annuität
714,61 714,61 714,61
Zins
Zt
4
-10.000
600
-10.000
600
600
0
0
0
1.315
0
0
0
0
657
657
Zt-St
-10.000
0
0
0
657
657 10.657
KWs
76
KW
1.315 11.315
0,00
St
EWt=Kursverlauf
657
10.000 10.600 11.236 11.910 11.310 10.674
0
Abb. 25: Beispiel zur Kursentwicklung einer Kombizinsanleihe
Zerobond (Emissionsrendite = Zins der Alternativanlage)
t
Zt
KW
0
1
2
3
4
5
6
-10.000
0
0
0
0
0 14.185
0,00
BGLt
4.185
St
2.093
Zt-St
-10.000
KWs
127
EWt=Kursverlauf
10.000
0
10.600
0
0
0
0 12.093
11.236 11.910 12.625 13.382
0
Abb. 26: Beispiel zur Kursentwicklung eines Zerobonds
b) Berechnen Sie für a) den Kapitalwert nach Steuern im Emissionszeitpunkt.
Es zeigt sich, dass der Kapitalwert nach Steuern vom Bundesschatzbrief über die Kombizinsanleihe bis zum Zerobond positiv ist steigt. Dies resultiert aus dem Zinseffekt der durch die Verlagerung der Steuerzahlung in die Zukunft entsteht.
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Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 6:
c) Zeigen Sie in den drei Fällen anhand von Zahlenbeispielen die Bedingungen auf, bei deren Vorliegen die Besteuerung keinen Einfluß auf den Kapitalwert hätte.
Die Bedingung, dass die Besteuerung keinen Einfluss auf den Kapitalwert hat ist die Besteuerung des ökonomischen Gewinns.
Bundesschatzbrief TypA
Startzins
0,054174
Steigerung
0,0025
t
0
Zt
1
2
3
4
5
6
10.667
-10.000
542
567
592
617
642
10.000
10.058
10.095
10.109
10.099
10.063
0
EWAt
58
37
14
-10
-36
-10.063
BGLt
600
603
606
607
606
604
St
300
302
303
303
303
302
242
265
289
313
339
10.365
EWt
Zst
-10.000
KWs
0,00
Abb. 27: Beispiel zur Besteuerung des ökonomischen Gewinns beim Bundesschatzbrief
Kombizinsanleihe
t
0
1
2
3
-10.000
0
0
0 1.314,61 1.314,61 11.314,61
10.000
10.600
11.236
11.910
11.310
10.674
0
EWAt
-600
-636
-674
600
636
10.674
BGLt
600
636
674
715
679
640
Zt
EWt
St
Zst
KWs
-10.000
4
5
6
300
318
337
357
339
320
-300
-318
-337
957
975
10.994
0,00
Abb. 28: Beispiel zur Besteuerung des ökonomischen Gewinns bei der Kombizinsanleihe
Zerobond
t
Zt
EWt
0
1
2
3
4
5
6
-10.000
0
0
0
0
0
14.185
10.000
10.600
11.236
11.910
12.625
13.382
0
EWAt
-600
-636
-674
-715
-757
13.382
BGLt
600
636
674
715
757
803
300
318
337,08
357,30
378,74
401,47
-300
-318
-337
-357
-379
13.784
St
Zst
KWs
-10.000
0,00
Abb. 29: Beispiel zur Besteuerung des ökonomischen Gewinns beim Zerobond
4. Erläutern Sie unter den Annahmen
a) dass die gegenwärtige Regelung von § 20 EStG gilt und
b) dass der Zins zwischen Emissions- und Einlösezeitpunkt konstant bleibt, für die Finanzanlagen (2) und (3) aus 3a), ob durch nach drei Perioden erfolgende Transaktionen zwischen einem Kollektiv von Privatpersonen ohne Interessengegensatz für das Kolletiv
- Seite 60 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 6:
Steuervorteile und Steuernachteile gegenüber dem Unterlassen der Transaktion erzielt
werden.
Wenn sich der Zinssatz nicht ändert, sind zu jedem Zeitpunkt Emissionsrendite und der Unterschied zwischen Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung identisch.
Somit lassen sich keine Vorteile durch Transaktionen erzielen. (§20(4)EStG)
Zins
0,06
Steuersatz
0,5
Zerobond mit Änderung des Kapitalmarktzinses in Periode 3
t
Zt
EWt vor Zinsänderung
0
1
2
3
4
5
-10.000
0
0
0
0
0 14.185
10.000 10.600
11.236
-600
-636
-674
-715
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0 12.093
1
2
3
4
5
EWAt
BW
6
11.910 12.625 13.382
0
-757 13.382
0
St
Zst
-10.000
-2.093
Verkauf in t = 3 keine Zinsänderung
t
0
Emissionsrendite
1.910
Differenzbetrag
1.910
6
Verkauf an Ehefrau in t = 3
Kaufpreis in t = 3
11.910
Steuern Ehemann in t = 3
-955,08
Emissionsrendite in t = 6
1.910
Differenzbetrag in t = 6
2.275
Steuern Ehefrau t = 6
0
0
0
0
0
-1.138
Steuern bei Verkauf
-2.275
Steuern ohne Verkauf
-2.093
Steuerersparnis im Kollektiv
-182
Abb. 30: Keine Erlangung von Vorteilen durch eine Kollektiv ohne Zinsänderung am Beispiel vom Zerobond
Der Verkauf im Kollektiv ist nachteilig durch den Zinseffekt, der durch die frühere Steuerzahlung
entsteht. In Summe ist die Steuerzahlung in beiden Fällen gleich (-2.093).
5. Erläutern Sie anhand von Zahlenbeispielen zu Aufgabe 4, ob bei Sinken des Kapitalmarktzinses in t=3 auf 3% und sonst gleichen Bedingungen von Frage 4) Steuervorteile durch ein
Kollektiv von Privatpersonen während der Besitzzeit realisiert werden können.
Kombizinsanleihe
t
Zt
EWt vor Zinsänderung
EWAt
BW
St
Zst
0
-10.000
10.000
0
0
-10.000
1
0
10.600
-600
2
0
11.236
-636
3
0
11.910
-674
4
1.314,61
11.310
600
5
1.314,61
10.674
636
6
11.314,61
0
10.674
0
0
0
0
0
0
-657
1.972
-657
1.972
-657
11.972
Zinsänderung in t=3
- Seite 61 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
t
EWt nach Zinsänderung
Emissionsrendite
Differenzbetrag
0
10.000
1.910
2.870
Fragenblatt 6:
1
10.600
2
11.236
Verkauf an Ehefrau in t = 3
Kaufpreis in t = 3
Steuern Ehemann in t = 3
Emissionsrendite in t = 6
Differenzbetrag in t = 6
Steuern Ehefrau t = 4-6
Steuern bei Verkauf
Steuern ohne Verkauf
Ersparnis im Kollektiv
3
12.870
4
11.941
5
10.985
6
0
12.870
-955 (Versteuerung der Emissionsrendite)
0
0
0
0
-657
(schließt die verzinsten -955 mit ein)
1.910
-1.555
778
-1.640
-2.032
391
-657
Abb. 31: Beispiel zur Erlangung von Steuervorteilen bei Zinsänderungen bei Kombizinsanleihen
Zerobond mit Änderung des Kapitalmarktzinses in Periode 3
t
0
1
2
Zt
-10.000
0
0
EWt vor Zinsänderung
10.000 10.600 11.236
EWAt
-600
-636
BW
0
St
0
0
Zst
-10.000
0
0
Zinsänderung in t=3
t
EWt nach Zinsänderung
Emissionsrendite
Differenzbetrag
0
10.000
1.910
2.981
1
10.600
2
11.236
Verkauf an Ehefrau in t = 3
Kaufpreis in t = 3
Steuern Ehemann in t = 3
Emissionsrendite in t = 6
Differenzbetrag in t = 6
Steuern Ehefrau t = 6
Steuern bei Verkauf
Steuern ohne Verkauf
Steuerersparnis im Kollektiv
3
0
11.910
-674
4
0
12.625
-715
5
0
13.382
-757
6
14.185
0
13.382
0
0
0
0
0
0
-2.093
12.093
3
12.981
4
13.371
5
13.772
6
0
12.981
-955,08 (Versteuerung der Emissionsrendite)
0
0
0
0
0
1.910
1.204
-602
-1.646
-2.093
447
Abb. 32: Beispiel zur Erlangung von Steuervorteilen im Kollektiv bei Zinsänderungen bei Zerobonds
6. Erläutern Sie anhand von Zahlenbeispielen, ob unter den Bedingungen von Frage 4) und 5)
Steuervorteile durch ein aus einer Privatperson und einem nach §5 EstG bilanzierungspflichtigen Unternehmer mit einem Steuersatz von s = 0,5 bestehenden Kollektiv realisiert
werden können.
t
Zt
EWt=Kursverlauf
EWAt
BW
St
Zst
BWs
0
1
2
10.000
0
0
10.000 10.600 11.236
-600
-636
0
0
0
10.000
0
0
3.479
- Seite 62 -
3
4
5
6
0
11.910
-674
0
12.625
-715
0
13.382
-757
14.185
0
13.382
0
0
0
-2.093
0
0
0
12.093
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Zinsänderung in t=3
t
EWt,s
Emissionsrendite
Differenzbetrag
Fragenblatt 6:
0
1
2
10.000 10.600 11.236
1.910
2.981
Verkauf an Unternehmen in t = 3
Kaufpreis in t = 3
Steuern Privat in t = 3
3
12.981
4
13.371
5
13.772
6
0
12.981
-955 (Versteuerung der Emissionsrendite)
Differenzbetrag in t = 6
Steuern Unternehmen in t = 6
Steuern bei Verkauf
Steuern ohne Verkauf
Steuerersparnis im Kollektiv
1.204
-602
-1.646
-2.093
447
Abb. 33: Erlangung von Steuervorteilen im Kollektiv von Unternehmen und Privatpersonen bei Zerobonds bei Zinsänderungen
Je nachdem ob der Zins steigt oder fällt muss das Unternehmen an erster oder zweiter Stelle
stehen um einen Steuervorteil im Kollektiv mit Privatpersonen zu erlangen (fällt der Zins im
zweiten Teil, dann sollte das Unternehmen an zweiter Stelle stehen, da mit dem fallenden Zins
der Ertragswert steigt und das Unternehmen so teuer kauft). Unternehmen können nur Veräußerungsgewinne versteuern. Allerdings ergibt sich ex-ante das Problem der Prognose der Zinsentwicklung.
- Seite 63 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 7:
Fragenblatt 7:
Steuerbelastung
1. Erläutern Sie für den Fall der Eigenfinanzierung die rechtliche Regelung der Steuerbelastung von Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an
a) Einen Anteilseigner, der die Anteile im Privatvermögen hält,
Die Nettoausschüttungen, die der Eigener noch mit 0,5*sek versteuern muss, unterlagen auf
Unternehmensebene schon dem kombinierten Ertragssteuersatz (skr) auf Unternehmensebene.
Es gilt das Zuflussprinzip. (vgl. Nr. 5 S.37)
b) einen Anteilseiger, der die Anteile im Betriebsvermögen hält,
Es gilt das Zuflussprinzip, somit gilt a)
c) eine andere Kapitalgesellschaft
Das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg (§8b) KSt) führt dazu, dass Dividendenzahlungen
an Unternehmen nicht noch einmal der Körperschaftsteuer unterliegen und somit die Eigener
der dividendenberechtigten Unternehmung wie im Fall a) besteuert werden.
Nur bei einem Steuersatz von 0% besteht hinsichtlich des zeitlichen Anfalls der Ausschüttung
Indifferenz. Ansonsten wird eine spätere Ausschüttung aufgrund des Zinseffektes vorgezogen.
2. Ist es für die Besteuerung unter 1) von Bedeutung, ob Überschüsse aus Real- oder Finanzinvestitionen ausgeschüttet werden?
Nein, da beide Überschussarten steuerlich gleich behandelt werden.
3. Erläutern Sie die steuerliche Behandlung von mit Gesellschafterdarlehen (Dauerschuldcharakter) finanzierte Investition auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene, wobei jeweils
a) Die Steuerbelastung der Investition auf Gesellschaftsebene,
Bemessungsgrundlage, die keine Dauerschulden berücksichtigt wird mit
Z t s er mit s er = s ek + s ge (1 − s ek −
1,8
)
H
besteuert.
b) Die Steuerentlastung durch die Darlehenszinsen auf Gesellschaftsebene,
Die Steuerentlastung durch die Dauerschuldzinsen fällt mit
Z t s erds mit s er = s ek + 0,5s ge (1 − s ek −
1,8
)
H
- Seite 64 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 7:
geringer aus.
c) Die Steuerbelastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Gesellschafterebene zu unterscheiden sind.
Die Zinsen die der Gesellschafter durch sein Gesellschafterdarlehen erhält muss er mit sek versteuern. Bei einer Personengesellschaft werden die Zinseinkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Somit gibt es keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (§15(1)Nr.2, Satz1
EstG).
4. Erläutern Sie unter der Annahme eines konstanten Est-Tarifs anhand des Endwertkriteriums in Formelschreibweise, inwiefern eine Kapitalgesellschaft
a) Eine Thesaurierung von zahlungsgleichen Gewinnen bis zum Ende des Planungszeitraums oder
Zu unterscheiden ist, ob die Investitionsobjekte durch eine Kapitaleinlage oder mit einbehaltenen Gewinnen finanziert werden. (vgl. Nr. 15 Fall A,B oder Fall C,D und Nr. 5
S. 37f)
b) Eine Vollausschüttung der Gewinne vorteilhafter ist.
Finanzierung aus
Gewinnrücklage
Kapitaleinlage
Endausschüttung
Fall A
Fall C
Maximale Ausschüttung
Fall B
Fall D

−n
Für Fall A gilt: K s = (1 − 0,5s ) − A0 + q sek
ek


Für Fall B gilt: K s = (1 − 0,5s )  − A0 +
ek

n
n
∑ (1 + i
t =1
∑Z
t =1
KR
t
KR

) n −t Z tKR 

−n 
q sek


A und B gleichsetzten um zu prüfen wann die Vollausschüttung bzw. Thesaurierung bei Gewinnrücklagen vorteilhafter ist.
n
n



−n
n −t
KR − n 
−
+
=
−
+
A
Z
q
A
q
Z tKR 
sek ∑ (1 + i KR )
 0 ∑ t sek   0
t =1
t =1

 

n
n
n
n
t =1
t =1
t =1
t =1
∑ Z tKR ∑ q sek−n = q sek−n ∑ (1 + iKR ) n−t ∑ Z tKR
mit
n
∑q
t =1
−n
sek
- Seite 65 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 7:
als Rentenbarwertfaktor
und
n
∑ (1 + i
t =1
KR
) n −t
als Rentenendwertfaktor
n
n
q sek
−1
− n q KR − 1
= qs
n
i KR
i s q sek
n
n
− 1 q KR
q sek
−1
=
is
i KR
i sek = i KR
für i sek < i KR würde eine Thesaurierung vorteilhafter sein. Es kommt also auf die Nachsteuerzinssätze an ob Thesaurierung oder Vollausschüttung vorteilhafter ist. Aus Nr. 5 S. 52 ergibt sich auch folgendes:
Ausschüttung und externe Anlage
VTAS = (1 + iex , s )T ⋅ (1 − 0,5s ek )(1 − s KS )G0
mit
s KS = (1 − s kn )(1 − s ge )
iex , s =i ex (1 − s ek )
Thesaurierung und interne Anlage bis zum Planungshorizont
VTTH = (1 + iin , s ) T ⋅ (1 − 0,5s ek )(1 − s KS )G0
mit
iin , s = iin (1 − s KS )
Nach Gleichsetzen der beiden Alternativen erhält man:
iex (1 − s ek ) = iint (1 − s kn )(1 − s ge )
5. Was ändert sich bei 4., wenn sich der Anteilseigner in der Periode der Gewinnerzielung und
während des Planungszeitraums noch in der ESt-Progression befindet und der EStSpitzentarif erst in der Periode am Ende des Planungszeitraums erreicht, in der die
Schlussausschüttung getätigt wird?
Da ausgehend von der Endvermögensmaximierung für Indifferenz zwischen Vollausschüttung
und Anlage im Unternehmen die Rentenendwertfaktoren nach Steuern für die interne wie die
- Seite 66 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 7:
externe Rendite übereinstimmen muss, muss zusätzlich zum Zeiteffekt nun noch der Progressionseffekt berücksichtigt werden.
Bei Thesaurierung und interner Anlage ändert sich nichts, da nur bei der Endausschüttung die
Einkommensteuer berücksichtigt wird. Die Vollausschüttung und externe Anlage wird aber
durch die noch vorhandene Progression vorteilhafter gegenüber der Thesaurierung, das bedeutet, dass für die Indifferenz zwischen Thesaurierung und Vollausschüttung die Rendite vor
Steuern der internen Anlage steigen muss.
„Aufgrund des progressiven ESt-Tarifs sind die Zinsen auf den aus den Zahlungsüberschüssen
der Unternehmung erzielten Finanzmittelstand am Ende der Vorperiode im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen explizit in das zu versteuernde Einkommen einzubeziehen. Aus
diesem Grunde ist es erforderlich, den Finanzmittelbestand am Ende einer jeden Periode mit
Hilfe eines vollständigen Finanzplans zu berechnen.“ (vgl. Nr. 8 S. 440 Spalte A)
6. Lässt sich das Auftreten eines „lock-in-Effekts“ beim Halbeinkünfteverfahren aus der Doppelbesteuerung der Ausschüttung erklären?
Ein Lock-In-Effekt existiert nicht, wenn Sofortausschüttung mit Verzinsung im Privatbereich und
Thesaurierung mit Verzinsung im Unternehmen und anschließender Ausschüttung zum gleichen Endvermögenswert führen. Der Lock-In-Effekt resultiert aus Steuersatzänderungen und
nicht aus der Änderung des Verfahrens der Besteuerung:
Vermögen bei Sofortausschüttung = Vermögen bei Thesaurierung
VTAS = VTTH
(1 + iex (1 − s ek )) T ⋅ (1 − 0,5s ek )(1 − s KS )G0 = (1 + iin (1 − s KS ) T ⋅ (1 − 0,5s ek )(1 − s KS )G0
iex (1 − s ek ) = iin (1 − s KS )
Falls die Zinssätze innerhalb und außerhalb vor Steuern gleich sind, hängt der Lock-In-Effekt
von den Steuersätzen ab.
- Seite 67 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt8
FRAGENBLÄTTER 8 UND 9 WAREN IM WS 02/03 NICHT KLAUSURRELEVANT, DESHALB
WURDEN DIESE NUR LAPIDAR BEANTWORTET!!!
Fragenblatt 8:
1. Bei welcher Struktur des Planungsprozesses beinhaltet die Steuerbilanzpolitik eine sinnvolle Fragestellung?
Bei gegebenen Zahlungsüberschüssen, wenn sich das Planungsproblem auf die Steuerbarwertminimierung reduzieren lässt. Bei dieser Minimierung ergibt sich bei Einbezug von Progressionseffekten das Problem, dass die Barwerte der Grenzsteuersätze in jeder Periode konstant
sein sollten. Befindet man sich hingegen in der Proportionalzone, so muss lediglich die Steuer
minimiert werden.
2. Weshalb kann der Steuerbilanzpolitik lediglich ein finanzielles Subziel zugrunde liegen?
Das eigentliche Ziel ist eine Maximierung des Terms Zt-St diskontiert mit qs. Da annahmegemäß
Zt schon determiniert ist, bleibt als Subziel noch den Steuerbarwert zu minimieren.
3. Welche
Annahmen
hinsichtlich
der
nichtsteuerlichen
Zahlungen
gehen
in
die
Steuerbilanzpolitik ein?
Die nichtsteuerlichen Zahlungen (Zt) sind schon gegeben und nicht mehr zu beeinflussen.
4. Zu welchen Annahmen führt eine lediglich
a) Am Zinseffekt
Die steuerliche Manövriermasse wird möglichst weit nach vorne verlagert, um die Steuerzahlungen möglichst weit nach hinten zu verschieben. Die Zielfunktion ist die Maximierung des
Aufwandsbarwertes. (der Zinssatz berechnet sich mit
ek
s max
)
b) Am Progressionseffekt orientierte Verteilung der steuerlichen Manövriermasse?
Die Manövriermasse muss so verteilt werden, dass der Barwert des Grenzsteuersatzes für alle
Perioden gleich ist. Dies führt zu einer leicht ansteigenden Verteilung des Gewinns. Der Grenzsteuersatz muss mit der Wachstumsrate 1+i in jeder Periode anwachsen. Die Zielfunktion ist die
Steuerbarwertminimierung. (Simultanes Planungsproblem, iterative Entwicklung von i und s)
Leiten Sie die Zielfunktionen für beide Handlungsalternativen formal ab, und geben Sie
die zugehörigen Optimumbedingungen an.
5. Weshalb ist bei der Steuerbilanzpolitik ein „Durchgriff“ auf die persönlichen Verhältnisse
der Anteilseigner notwendig?
Um die optimale Verteilung der Manövriermasse bestimmen zu können, muss man über die
persönlichen Verhältnisse der Anteilseiger informiert sein, da sich erst damit die Grenzsteuersätze berechnen lassen und diese für die Verteilung gebraucht werden.
- Seite 68 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt8
6. Nennen Sie einige spezifische Aktionsparameter der Steuerbilanzpolitik.
(S. 495, neuer Aufsatz)
7. Wodurch unterschieden sich
a) Primäre und sekundäre
Primär: durch ein Anfangsinvestitionsobjekt erworbene Manövriermasse
Sekundär: neu erworbenes AfA-Potential, erworben aus Steuerersparnissen aus der Manövriermasse des ersten Objekts. Die Auswirkungen sind identisch und lassen sich durch die Integration in den Barwert nach Steuern quantifizieren
b) Gesetzliche und faktische Manövriermasse?
Gesetzlich: Wahlrechte laut EstG oder anderen Gesetzen, vor allem Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte und Bewertungswahlrechte.
Faktische: Ermessensspielräume, z.B. Teilwertabschreibung und Rückstellungen
8. Inwiefern können bei der Optimierung des Gewinnausweises in einer Personengesellschaft
Konflikte zwischen den Gesellschaftern auftreten?
Probleme ergeben sich nur dann, wenn die Gesellschafter nicht denselben Grenzsteuersätzen
unterliegen. Daraus resultieren für jeden unterschiedliche optimale Gewinnausweisreihen. Ein
möglicher Ausweg besteht im Ausweis von Sonderbetriebsvermögen. Dies erfordert jedoch einen hohen planerischen Aufwand.
9. Worin liegt der Unterschied zwischen der simultanen und sukzessiven Planung von optimalem Gewinnausweis und Manövriermasseneinsatz.
Bei der simultanen Planung wird der Gewinnausweis gleichzeitig mit der Manövriermasse bestimmt, über den Planungsansatz einer Lagrange Funktion mit Nebenbedingungen.
Bei der sukzessiven Planung wird zuerst der Totalgewinn der Periode bestimmt und danach
dieser Gewinn entsprechend der Barwerte der Grenzsteuersätze optimal auf die Jahre verteilt.
Im Anschluss daran wird versucht durch Einsatz der Manövriermasse diese Gewinnausweisreihe zu erreichen.
10. Ist die Frage des optimalen Gewinnausweises unter der Bedingung des vollkommenen
Kapitalmarktes von gesellschaftsvertraglichen Ausschüttungsbegrenzungen abhängig?
Nein, der Gewinn wird festgestellt und den Gesellschaftern zugewiesen, es kommt nicht auf den
Zufluss an. (Entnahmen wirken sich nicht auf den Gewinn aus)
11. Welche tendenzielle Wirkung auf die optimale Gewinnausweisreihe bewirkt die zusätzliche
Einbeziehung der GewSt gegenüber der Berücksichtigung lediglich der ESt? Welche Wirkung hat §35 EstG auf die Struktur der optimalen Gewinnausweisreihe?
Bei der Gewerbesteuer gibt es keinen Progressionseffekt, somit wird der Zinseffekt stärker gewichtet und die Gewinne lieber spät ausgewiesen.
- Seite 69 -
Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt8
Durch §35 wird die Gewerbesteuer neutralisiert und der Zinseffekt verringert sich wieder.
12. Welche spezifischen Probleme weist die Steuerbilanzpolitik bei Kapitalgesellschaften auf?
Auf Ebene der Kapitalgesellschaft gibt es keinen Progressionseffekt, somit nur einen Zinseffekt.
Daher ist eine Aufwandsvorverlagerung immer optimal.
Wenn die Ausschüttung durch Regelungen begrenz ist, kann das Problem nur schwer vollständig formuliert werden, da nicht alle Grenzsteuersätze der verschiedenen Eigner berücksichtigt
werden können.
13. Wirkt sich eine beschränkte Aufteilbarkeit der Manövriermasse für die Personengesellschaft oder die Kapitalgesellschaft steuerlich nachteiliger aus?
Bei der Personengesellschaft fällt der Gewinn an und muss in diesem Jahr versteuert werden,
mit dem Einkommenssteuersatz der Gesellschafter.
Bei der Kapitalgesellschaft kann der Gewinn thesauriert werden und damit kann der zeitliche
Anfall der Ausschüttung immer selbst bestimmt werden und damit der Zeitpunkt der Versteuerung auf privater Ebene.
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Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04
Fragenblatt 9
Fragenblatt 9
1. Mit welchen Argumenten wird in der traditionellen Literatur der „Kostencharakter“ der
Steuern beurteilt? Welche Steuern zählen demnach zu den Kosten?
Grundsätzlich folgt der Kostencharakter der Steuer der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe.
Somit wird für die Grundsteuer, Kfz-Steuer andere als auf
2. Zu welchen Ergebnissen gelangt die traditionelle Denkweise hinsichtlich der „Kosteneigenschaft“ von
a) Körperschaftsteuer
Davon abhängig ob die die körperschaftsteuer auslösende Rechtsform der Kapitalgesellschaft
betriebsnotwendig ist und dadurch steuerliche Kosten auslöst
b) Kfz-Steuer
Als Betriebsausgabe ist die Steuer abzugsfähig und Kostencharakter liegt vor
c) Umsatzsteuer
Keine Kosten ,nicht relevant wird als durchlaufender Posten betrachtet.
d) Mineralölsteuer
Kostencharakter vorhanden
e) Einkommensteuer
Keine Kosten, betrifft die „Privatsphäre“
3. Aus welchen Gründen erscheinen Ihnen die traditionellen Begründungen für die „Kosteneigenschaft“ von Steuern problematisch?
Die traditionelle Sicht vernachlässigt die Ebene der Eigner. Der zu bewertende Zahlungsstrom
ist der netto Cash-Flow bei den Eignern, da dieser durch alle Steuern gemindert wird, stellen für
ihn alle anfallende Steuern Kosten dar. Dazu zählt auch die Einkommensteuer, die von Entscheidungen auf Unternehmensebene ausgelöst wird.
Die Steuern sollten den Entscheidungen zugerechnet werden, die sie auslösen.
4. Beschreiben Sie das Verhältnis von Investitionsrechnung und Kostenrechnung
Die Investitionsrechnung zeichnet gegenüber der KR eine eindeutige Zwecksetzung, den Vergleich von Investitionsprojekten auf ihre Vorteilhaftigkeit. Da der Entnahmestrom des Eigners
maximiert werden soll müssen alle Steuern eingehen. Zwecke der IR sind die langfristige Planung.
In der KR wird versucht im Rahmen der grundsätzlichen Entscheidung aus der IR , kurzfristig
optimale Entscheidungen zu treffen. Der Detaillierungsgrad kann in der IR aufgrund der Totalbetrachtung nicht so fein sein wie in der KR.
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Die Kostenrechung ist im Gegensatz dazu auf einen Partialbereich des unternehmrischen Entscheidungsfeldes begrenzt.
5. Wie lässt sich die Entscheidungsrelevanz von Steuern in der Kostenrechung formal zu
erklären? Welche Steuern können entscheidungsrelevant sein?
Es müsste der DB nach Steuern ausgerechnet werden. Dieser kann zu einer anderen Reihenfolge führen wie der DB vor Steuern. Unterschiede können sich durch verschiedene Behandlung der Kosten in steuerlicher Hinsicht ergeben(Steuerbemessungsgrundlage ist nicht der DB).
Deshalb müssen alle Steuern berücksichtigt werden, die der Entscheidung zugerechnet werden
können, unabhängig davon ob der Steuerschuldner das Unternehmen oder der Eigner ist.
Für fast alle denkbaren Entscheidungssituationen kann die Berücksichtigung von Steuern vernachlässigt werden, aufgrund mangelnder Zurechenbarkeit, oder gleichen Anfalls bei der alternativen Handlung.
Grundsätzlich könnten aber alle Steuern entscheidungsrelevant sein, wie sich aber gezeigt hat
bei den denkbaren tatsächlich Fallkonstellationen sind sie es aber nicht.
6. Unter welchen Prämissen kann die Gewinnbesteuerung in Kostenrechnungskalkülen als
Zielbesteuerung angesehen werden? Wann kann man von dieser Annahme nicht ausgehen?
Zielbesteuerung heißt den Entnahmestrom des Eigners zu besteuern. Das ist der Fall wenn der
Cash-Flow die steuerliche BMG ist .Dies gilt wenn die Erlöse den Erträgen und den Einzahlungen entsprechen und die Kosten sind gleich den Aufwendungen und Auszahlungen. Da das
Steuerrecht zeitliche Verwerfungen beinhaltet und die Kostenrechung auch kalkulatorische
Komponenten( Unternehmerlohn, Miete, usw.) hat die steuerlich nicht berücksichtigt werden
kann man nicht von einer Zielbesteuerung ausgehen.
7. Führen Abweichungen zwischen Steuerbilanzgewinn und Deckungsbeitrag zwingend zur
Entscheidungsrelevanz der Ertragssteuern?
Grundsätzlich stimmen DB und der Steuerbilanzgewinn nicht überein. Weiter ist aber zu prüfen
ob die Abweichungen auf direkt zurechenbaren Kostenbestandteilen beruhen.(Bsp.: Im DB sind
keine Fixkosten enthalten; in der StB sind diese als Aufwendungen enthalten. wenn die Differenzen nur auf nicht zurechenbaren Kostenbestandteilen beruhen, dürfen die Ertragsteuern
darauf nicht berücksichtigt werden.
8. Erläutern Sie die Bedeutung zwingender steuerlicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften
für Anlagen und Vorräten für die Entscheidungsrelevanz der Besteuerung für kurzfristige
Entscheidungen.
Zu den Anlagen: Da die BMG durch die zwingenden steuerlichen Vorschriften und die Entscheidung auf Ebene der Investitionsrechung gefällt wird, fehlt es an der Zurechenbarkeit der
Steuerentlastung der Bewertungsvorschriften.
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Zu den Vorräten: Da sich die Ansatz und Bewertungsvorschriften an dem Niederstwert- und
Anschaffungskostenprinzip orientieren sind Steuerlaständerungen aufgrund von gestiegenen
oder gesunkenen Marktpreisen dem Kalkulationsobjekt nicht zurechenbar.
Die Kostenrechnung ist an steuerliche Bewertung nicht gebunden und kann sich an Wiederbeschaffungspreisen orientieren.
9. Ist die Kosteneigenschaft von Steuern verschieden zu beurteilen, wenn für ein Kalkulationsobjekt
a) Rohstoffe eigens beschafft werden
Kosten für Rohstoffe sind als Einzelkosten direkt zurechenbar. KEINE STEUERLATENZ
b) Rohstoffe verbraucht werden, die zu höheren Preisen, als dem im Verbrauchszeitpunkt
geltenden Marktpreis eingekauft wurden.
Keine Zurechenbarkeit der Teilwertabschreibung. Diese latente Steuererstattung kann dem
Kalkulationsobjekt nicht zugerechnet werden, da die Teilwertabschreibung unabhängig vom
Verbrauch der Rohstoffe durchgeführt wird. Deshalb ist sie entscheidungsfix.
c) Rohstoffe verbraucht werden, die zu niedrigerem Preis als dem im Verbrauchszeitpunkt
geltenden Markpreis eingekauft wurden.
Latente Steuern auch hier entscheidungsfix, denn sie sind auf der einen Seite Erlös und auf der
andern Seite Kosten sind, so dass eine zielausprägungsabhängige Steuer in Höhe von s(E-P1)
verbleibt.
10. Welche Bedeutung haben Differenzen von steuerlicher AfA und kalkulatorischer Abschreibung für die Entscheidungsrelevanz von Ertragssteuern?
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Literaturverzeichnis
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Steuerliche Behandlung von Zero-Bonds
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