Steuerplanung 1
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Steuerplanung 1
Skript zur Vorlesung Steuerplanung I WS 03/04 homepages.uni-tuebingen.de/student/sebastian.schanz Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Inhaltsverzeichnis Fragenblatt 1 _____________________________________________________________________ 5 Entscheidungsbezogene Begründung steuerlicher Planung_______________________________ 5 Fragenblatt 2: ___________________________________________________________________ 13 Zahlungsorientierte Besteuerung___________________________________________________ 13 Fragenblatt 3 ____________________________________________________________________ 25 Standardmodell, Kapitalwertbeeinflussungen _________________________________________ 25 Fragenblatt 4 ____________________________________________________________________ 32 Neutralität und „Steuerparadoxon“ _________________________________________________ 32 Fragenblatt 5: ___________________________________________________________________ 51 Dual Income Tax _______________________________________________________________ 51 Fragenblatt 6: ___________________________________________________________________ 57 Steuerliche Vorteile von Finanzanlagen im Kollektiv____________________________________ 57 Fragenblatt 7: ___________________________________________________________________ 64 Steuerbelastung________________________________________________________________ 64 Fragenblatt 8: ___________________________________________________________________ 68 Fragenblatt 9 ____________________________________________________________________ 71 Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Steuerwirkung, Bemessungsgrundlageneffekte____________________________________________ 10 Abb. 2: Beispiel zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer___________________ 15 Abb. 3: Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer am Beispiel von Bildung von Rückstellungen von Instandhaltungen. ________________________________________________________ 17 Abb. 4: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer am Beispiel transitorischer Rechnungsabgrenzung. ____________________________________________________________________ 18 Abb. 5: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer bei der Vorratsbewertung Teil I 18 Abb. 6: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer bei der Vorratsbewertung Teil II 18 Abb. 7: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer bei der Vorratsbewertung Teil III ______________________________________________________________________________________ 19 Abb. 9: Beispiel zur Wirkungsäquivalenz von CF-Steuer und Mehrwertsteuer _________________________ 23 Abb. 10: Beispiel zum Verlustausgleich _______________________________________________________ 27 Abb. 11: Zur "Kapitalwertneutralität" von Finanzinvestitionen. ____________________________________ 30 Abb. 12: Beispiel zur Höhe der Abschreibung bei einer unendlich uniformen Zahlungsreihe ______________ 38 Abb. 13: Beispiel zum Steuerparadoxon _______________________________________________________ 39 Abb. 14: Beispiel bei dem der Kapitalwert bei steigendem Steuersatz sinkt____________________________ 40 Abb. 15: Ausgangsszenario zur graphischen Darstellung des Steuerparadoxons _______________________ 40 Abb. 16: Ausgangsszenario zur graphischen Darstellung sinkender Kapitalwerte bei steigenden Steuersätzen 40 Abb. 17: Tabelle der Kapitalwerte zur graphischen Darstellung des Steuerparadoxons und sinkender Kapitalwerte bei steigendem Steuersatz _______________________________________________________ 41 Abb. 18: Graphische Darstellung des Steuerparadoxons und sinkender Kapitalwerte bei steigendem Steuersatz ______________________________________________________________________________________ 41 Abb. 19: Vom Grenzpreis zum Buchwert ______________________________________________________ 42 Abb. 20: Zahlenbeispiel zum steigenden Grenzpreis bei steigendem Steuersatz ________________________ 44 Abb. 21: Entwicklung des Grenzpreises bei steigendem Steuersatz __________________________________ 44 Abb. 22:Beispiel zur Grenzpreisermittlung (Nachrechnung Bsp. Formelsammlung S. 36, Nr. 8 S. 436ff)_____ 50 Abb. 23: Beispiel zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer anhand von Bankeinlagen____________________________________________________________________________ 54 Abb. 24: Beispiel zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer am Beispiel von Altersversorgungen mit Effektivzinssätzen nahe Null _____________________________________________ 55 Abb. 25: Beispiel zum Kursverlauf von Bundesschatzbriefen vom Typ A ______________________________ 59 Abb. 26: Beispiel zur Kursentwicklung einer Kombizinsanleihe ____________________________________ 59 Abb. 27: Beispiel zur Kursentwicklung eines Zerobonds __________________________________________ 59 Abb. 28: Beispiel zur Besteuerung des ökonomischen Gewinns beim Bundesschatzbrief _________________ 60 Abb. 29: Beispiel zur Besteuerung des ökonomischen Gewinns bei der Kombizinsanleihe ________________ 60 Abb. 30: Beispiel zur Besteuerung des ökonomischen Gewinns beim Zerobond ________________________ 60 Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Abb. 31: Keine Erlangung von Vorteilen durch eine Kollektiv ohne Zinsänderung am Beispiel vom Zerobond 61 Abb. 32: Beispiel zur Erlangung von Steuervorteilen bei Zinsänderungen bei Kombizinsanleihen __________ 62 Abb. 33: Beispiel zur Erlangung von Steuervorteilen im Kollektiv bei Zinsänderungen bei Zerobonds ______ 62 Abb. 34: Erlangung von Steuervorteilen im Kollektiv von Unternehmen und Privatpersonen bei Zerobonds bei Zinsänderungen__________________________________________________________________________ 63 Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 1 Fragenblatt 1 Entscheidungsbezogene Begründung steuerlicher Planung 1. Welche steuerlichen Planungsprobleme können unterschieden werden? a) Steuerwirkungsplanung: Zahlungsüberschüsse stehen noch nicht fest. simultanes Planungsproblem. Optimale Steuerplanung: Maximiere Barwert (Z-S) Bsp: Rechtsformwahl, Investitionsentscheidungen, Grenzpreisermittlung b) Steuervermeidungsplanung: Zahlungsüberschüsse stehen bereits fest. suboptimale Steuerplanung: Minimiere den Barwert der Steuerzahlungen (Steuerbilanzpolitik). (vgl. auch Nr. 17 S. 3f und Nr. 19 S.470f) 2. Welche Modelltypen werden in der Steuerplanung unterschieden? Geben Sie Beispiele für einzelne Entscheidungsprobleme an, die Sie den Modelltypen jeweils zurechnen. a) Steuerwirkungsplanung- Modell mit Integration der Besteuerung in das Entscheidungskriterium Grundsätzlich sind 2 Modelltypen zu unterscheiden. 1) einperiodige Modelle (d.h. einperiodige Entscheidung in einem mehrperiodigen Kontext) Zielfunktion: (Z-S) → max Bestimmte Teile der Aufwendungen (z.B. AfA) wurden schon in früheren Perioden festgelegt und sind damit fix. Normalerweise kann man nun Entscheidungen anhand Kriterien aus der Kostenrechnung treffen. Hat man alternative Zusatzaufträge, so muss die Wirkung der Accruals berücksichtigt werden. Bsp. Deckungsbeitragsrechnung, zu ermitteln ist dabei der Deckungsbeitrag nach Steuern: DBs = E − Ko − s( Er − Au ) E = zahlungsgleiche Erlöse Ko = zahlungsgleiche Einzelkosten Er = steuerliche Betriebseinnahmen Au = Betriebsausgaben In der Regel führt dies zu einer Zielgrößenbesteuerung und macht damit die Berücksichtigung von Steuern überflüssig, da mit Maximierung der Zielgröße gleich die Zahlungen nach Steuern maximiert werden. 2) mehrperiodige Modelle (z.B. Standardmodell der Investitionsrechnung): Zielfunktion: Kapitalwert K s = − A0 + n ∑ t =1 Et − At − s( Ert − Aut ) (1 + i (1 − s)t ) - Seite 5 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 1 Als Beispiele seien der Kapitalwert als Beurteilungskriterium für die Vorteilhaftigkeit einzelner Investitionsobjekte oder für die Grenzpreisermittlung von Unternehmen genannt. (vgl. Nr. 19 S.471f) b) Steuervermeidungsplanung-Modelle der steuerlichen Suboptimierung. Zielfunktion: S → min Versuch bei gegebenen Zahlungsüberschüssen den Barwert der Steuerzahlungen zu minimieren. Geschicktes Ausüben der rar vorhanden Wahlrechte und Bewertungsgrundsätze im Steuerrecht. (vgl. auch Nr. 17 S. 4) 3. Wie unterscheidet sich eine entscheidungslogische und eine empirische Untersuchung von Steuerwirkungen? „Den Unternehmer interessiert die Frage, wie er sich gegenüber der Besteuerung im Hinblick auf seine Ziele und Umweltdaten richtig verhalten soll“ (vgl. Nr. 17 S.2). Um das richtige Verhalten zu determinieren werden Entscheidungskriterien benötigt, die in der Lage sind Steuerwirkungen abzubilden. Entscheidungslogische Wirkungen zeigen sich im Kapitalwert nach Steuern (→ generelles Problem der Prognose von Zahlungsüberschüssen). In der empirischen Untersuchung zeigt sich ob und inwieweit sich die in den Modellen vorhergesagten Wirkungen tatsächlich einstellen. Empirisch sind die Anreizwirkungen von Abschreibungsregelungen deutlich belegt. (Bsp: Aufbau Ost). Steuerplanungskosten müssen berücksichtigt werden. • Unterschiede können sich dadurch ergeben, dass die Modelle nicht verstanden werden, Steuerwirkungen nicht erkannt werden, oder beispielsweise Individuen nur einperiodig rechnen. • Ein weiterer Punkt könnte sein, dass, wie aus der Empirie bekannt, Steuern als besonders negative Zielbeiträge betrachtet werden und deshalb, nur um Steuern zu sparen, sogar falsch kalkuliert wird (oder es besteht der Eindruck, dass eine Reduzierung der Steuerlast durch Buchverluste möglich ist, ohne Einbußen bei wirtschaftlichen Zielgrößen hinnehmen zu müssen) (vgl. Nr. 19 S. 470) • Auch die Lösbarkeit des steuerlichen Zurechnungsproblems dürfte ein wichtiger Grund für das Auseinanderfallen von modelltheoretischen und empirisch festgestellten Steuerwirkungen sein (vgl. Nr. 1 S. 8). • Wenn sich die Umsetzung des erweiterten Modells der Investitionsplanung in der Praxis als zu schwierig oder zu teuer erweist (vgl. Nr. 1 S. 12) - Seite 6 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 • Fragenblatt 1 Befunde vorangegangener empirischer Untersuchungen deuten daraufhin, dass es bei Investitionsentscheidungen eher zu intuitiv-verbalen Berücksichtigungen steuerlicher Faktoren kommen kann. (vgl. Nr. S. 16) • Bestimmte Größen werden in der Empirie aus Komplexitätsreduktionsgründen nicht berücksichtigt (z.B. Teilwertabschreibungen). 4. Inwiefern kann die Beobachtung steuerplanerischer Aktivitäten von Individuen für den Gesetzgeber nützlich sein? Wie kann aus gesetzgeberischer Sicht zwischen finanzpolitisch gewollten und ungewollten Steuerplanungsaktivitäten unterschieden werden? Ist diese Unterscheidung auch für Kalküle von Individuen sinnvoll? Der Gesetzgeber kann durch die Beobachtung steuerplanerischer Aktivitäten gezielte Lenkungsmaßnahmen ergreifen. Erkennt der Gesetzgeber z.B., dass sich die Planungsaktivitäten hauptsächlich auf Abschreibungen konzentrieren macht es für Ihn keinen Sinn Lenkungsmaßnahmen im Bereich der Rückstellungen zu ergreifen. Er kann beobachten wo Steuerwirkungen auftreten. Er reagiert mit Wohlwollen wenn gewollte Lenkungszwecke tatsächlich auftreten und er erkennt Handlungsbedarf bei dem Betrachten von ungewollten Aktivitäten. Gewollte Zwecke können sein z.B. der Aufbau Ost durch Sonderabschreibungen, Ungewollte Aktivitäten sind z.B. das Einbrechen der Körperschaftssteuer durch den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum einheitlich geringeren Steuersatz. Die Unterscheidung ist für die Individuen unerheblich weil sie sich nur an der Kapitalwertmaximierung nach Steuern orientieren sollten. Eine Berücksichtigung der Interessen des Fiskus spielen dabei keine Rolle. 5. Weshalb ist eine Unterscheidung einer „betrieblichen“ und einer „privaten“ Sphäre für die Bestimmung der Entscheidungsrelevanz der Besteuerung nicht generell sinnvoll? Welche steuerliche Sphäre ist bei Entscheidungen auf der Ebene von Publikumsgesellschaften einzubeziehen? Inwiefern hängen Investitionsentscheidungen von Unternehmen von der Ausschüttungspolitik ab? „Die Unternehmung“ ist nur Mittel zum Zweck. Eine Unterscheidung zwischen „betrieblicher“ und „privater“ Sphäre ist deshalb nicht sinnvoll, weil für das Individuum zur Generierung konsumfähiger Beträge nur die Gesamtwirkung der Steuern von Relevanz ist. (Bsp: Entscheidungen im Unternehmen beeinflussen die private Steuer). Bei Publikumsgesellschaften wird nur die betriebliche Sphäre berücksichtigt da die Ermittlung der individuellen steuerlichen Verhältnisse zu teuer ist und die Komplexität der Entscheidungen erheblich erhöht. Bei Nichtberücksichtigung wird implizit angenommen, dass der private Steuersatz 0% beträgt. Besser wäre allerdings die Annahme eines pauschalen steuerlichen Höchstsatzes auf privater Ebene. - Seite 7 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 1 Optimal wäre die Ausschüttungspolitik von den Investitionsentscheidungen abhängig zu machen. Solange Investitionen mit positivem Kapitalwert realisiert werden können sollte das Geld im Unternehmen bleiben oder sogar eine zusätzliche Einlage erfolgen, andernfalls ist es sinnvoll auszuschütten. Die Ausschüttungspolitik sollte von den Investitionsentscheidungen abhängig gemacht werden und nicht umgekehrt (residuale Ausschüttungspolitik). Eine konstante Ausschüttungspolitik missachtet eine mögliche vorteilhafte Investitionspolitik. 6. Welche Art der Besteuerung ist neutral hinsichtlich von Entscheidungen über • Einkommenserzielung/“Freizeit“, Neutralität herrscht dann, wenn die Entscheidung zwischen Arbeit und Freizeit nicht beeinflusst wird. Dazu muss die Steuer unabhängig vom Arbeitseinkommen sein (da Freizeit nicht besteuert werden kann). Dann fällt die Steuer aus dem Maximierungsproblem heraus. Fixsteuer wie: Kopfsteuer (fixer Betrag für jedes Individuum), Potentialsteuer (Besteuerung der Fähigkeit (Nilmeter)) → Konsumsteuer. • die Wahl des Konsumzeitpunktes Die Wahl des Konsumzeitpunktes ist immer dann neutral, wenn die Zinsen nicht besteuert werden. CF-Steuer (keine Besteuerung der Zinsen, Sparen oder Konsumieren wird nicht beeinflusst), Zinsbereinigte Einkommensteuer (nur Umformung der CF-Steuer), Kopfsteuer → Konsumsteuer. (Neutralität hinsichtlich der Wahl des Konsumzeitpunktes ist bei der Einkommensteuer nicht gegeben, da die Zinsbesteuerung die Sparneigung beeinflusst (vgl. Nr. 13 S. 23)). • die Auswahl von Investitionsobjekten Rangfolgeinvarianz muss erfüllt sein (Rangfolge der Alternativobjekte muss vor und nach Steuern gleich sein). Kopfsteuer, Potentialsteuer, CF-Steuer, zinsbereinigte Einkommensteuer, Besteuerung des ökonomischen Gewinns → Konsumsteuer. (vgl. Treisch 8/2000) 7. Erläutern Sie, weshalb die „Zielgrößenbesteuerung“ das zentrale Prinzip beim Entwurf von Steuersystemen ist. Die Zielgröße stellt die Größe dar, die das Individuum versucht zu maximieren. Steuervermeidung ist dann nur durch Selbstschädigung möglich. Durch die Maximierung der Zielgröße maximiert das Individuum gleichzeitig seine Steuerlast und generiert damit dem Fiskus ein maximales Steueraufkommen. - Seite 8 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 1 Gerade durch die Zielbesteuerung lässt sich die Rangfolgeneutralität der CF-Steuer begründen. Eine Zielbesteuerung führt also zu Rangfolgeneutralität (vgl. Nr. 13 S. 26). Bei den Lohneinkünften ist es ganz offensichtlich, dass der Fiskus die Zielgröße der Arbeitnehmer besteuert, nämlich die Höhe der ihnen vom Arbeitgeber ausgehändigten konsumfähigen Geldbeträge. Folglich ist Steuervermeidung bei der Lohnsteuer nur durch Lohnverzicht, also zum Preis der Selbstschädigung möglich, wenn man von häuslicher Konsumproduktion einmal absieht. … Es reicht aus zu beobachten, nach welchen Zielen Steuerpflichtige streben und genau darauf dann fiskalisch Zugriff zu nehmen, indem eine Zielbesteuerung eingeführt wird. (vgl. Nr. 13 S. 26 und Nr. 9 S.6) 8. Weshalb stellt die herkömmliche Gewinnbesteuerung keine Zielbesteuerung dar? Welche Elemente des Gewinns sind hierbei zu unterscheiden? Umwelt Unternehmung Eigner Der Zielstrom für den Eigner ist das was zwischen „der Unternehmung“ und dem Eigner fließt. Besteuert werden allerdings Gewinne, die aus dem Verkehr „der Unternehmung“ mit der Umwelt resultieren. Da der Gewinn als periodisierte Größe nicht zahlungswirksame Elemente (accruals wie z.B. Rückstellungen, Abschreibungen) beinhaltet stellt er keine Zielgröße dar. Zielgröße für die Eigner sind nur die Ausschüttungen (bzw. der Entnahmestrom), jedoch nicht der Gewinn. Mit Hilfe der nicht zahlungswirksamen Bestandteile wird die Steuerlast in die Zukunft transferiert (Steuerlast kann ohne Selbstschädigung gemindert werden). Daraus resultiert ein Zinsvorteil, da in beiden Rechnungssystemen (Ein- und Auszahlungen, sowie bei Ausweis von Gewinnen mittels Periodisierungsregeln) der Saldo über alle Perioden gleich sein muss. 9. Welche Typen steuerlicher Wirkungseffekte können unterschieden werden? Geben Sie jeweils Beispiele an, bei denen die Effekte isoliert und kombiniert auftreten. a) Zeiteffekte (vgl. Nr. 19 S. 478f) Treten nur bei Entscheidungsalternativen mit mehr als einperiodiger Wirkungsdauer auf. Alternativen, die – über die gesamte Wirkungsdauer betrachtet – insgesamt die gleiche Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlagen aufweisen und jeweils auch denselben Steuersätzen unterliegen, sind „nach Steuern“ unterschiedlich vorteilhaft, wenn die zeitliche Verteilung der Bemessungsgrundlagen bis zum Wirkungshorizont Unterschiede aufweist. Anlage A (lineare AfA) t 0 1 2 3 -90.000 33.000 36.300 39.930 30.000 30.000 30.000 Bemessungsgrundlaget 3.000 6.300 9.930 Steuernt 1.500 3.150 4.965 31.500 33.150 34.965 Zt(A) AfAt Nettorückflußt Kapitalwert vor Steuern 0 - Seite 9 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 1 Kapitalwert nach Steuern 272 Anlage A (degressive AfA) t 0 1 2 3 -90.000 33.000 36.300 39.930 AfAt 36.000 27.000 27.000 Bemessungsgrundlaget -3.000 9.300 12.930 Zt(A) Steuernt -1.500 4.650 6.465 Nettorückflußt 34.500 31.650 33.465 Kapitalwert vor Steuern 0 Kapitalwert nach Steuern 473 Abb. 1: Steuerwirkung, Bemessungsgrundlageneffekte Kalkulationszins = 0,1; Steuersatz = 0,5; Kalkulationszins nach Steuern = 0,05 b) Bemessungsgrundlagen-Effekte (vgl. Nr. 19 S. 479 f.) Ergeben sich, wenn die den Alternativen zurechenbaren steuerlichen Bemessungsgrundlagen unterschiedliche Höhen aufweisen (Summe(n) der Bemessungsgrundlage(n) sind nicht identisch). Eine Alternative geht in die Bemessungsgrundlage ein, die andere nicht. Z.B. Verkauf von Aktien im Privatvermögen innerhalb oder außerhalb der Spekulationsfrist. c) Steuertarifeffekte anhand von Beispielen (vgl. Nr. 19 S. 480) Können sich bei der Beurteilung von Entscheidungsalternativen dann ergeben, wenn die ihnen zurechenbaren steuerlichen Konsequenzen in unterschiedlicher Weise aufgrund der Tarifvorschriften be- oder entlastet werden (§ 34 EStG hälftige Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Verkauf von Unternehmen). Auch hier werden zwei Ursachen diskutiert: (1) Bestimmte Sachverhalte werden tariflich begünstigt, bspw. werden außerordentliche Einkünfte (Bsp. Veräußerung von Wirtschaftsgütern) nur mit der Hälfte des normalen durchschnittlichen Steuersatzes erfasst. (2) Durch progressive Steuertarife, die sich daraus ergeben, dass die den Alternativen zurechenbaren Bemessungsgrundlagen unterschiedliche Höhen aufweisen und somit die davon ab hängigen Steuersätze ebenfalls differieren (Progressionsglättung). 10. Erläutern Sie an Beispielen, dass • Steuerlaständerungen Kalkulationsobjekten zugerechnet werden können, Die Lösung des Problems der Zurechenbarkeit hängt vom jeweiligen Entscheidungstyp ab (vgl. Nr. 1 S. 8). Zu unterscheiden ist generell, ob es sich um ein Kalkulationsobjekt der Kostenrechnung oder der Investitionsrechnung handelt. In der Investitionsrechnung sind generell noch alle Größen variabel. Insofern ist bei einer Investitionsentscheidung die AfA noch zurechenbar. Wenn die Investitionsentscheidung schon getroffen wurde, handelt es sich bei einigen Kosten um sunk-costs (z.B. AfA). Nur weiterhin variable Kosten können zugerechnet werden (z.B. gestiegenen Kosten: dies führt zu einer Steuerentlastung in Höhe (1s)*Gewinnminderung). - Seite 10 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 1 Um Zurechenbarkeit zu gewährleisten müssen die Kosten variabel und auch gleichzeitig Betriebsausgabe sein. (AfA bei Kauf einer Maschine zurechenbar, AfA bei Zusatzauftrag nicht zurechenbar). • Zurechenbar ist die Steuerlaständerung aufgrund gestiegener Preise von fremdbezogenen Teilen, die sofort in die Produktion eingehen. Die gestiegenen Kosten schmälern den Gewinn und führen somit zu einer Steuerminderbelastung. • Weiterhin sind Steuerlaständerungen die durch Materialverbrauch oder Fertigungslöhne ausgelöst werden zurechenbar. (vgl. Nr. 19 S. 472f) Grundsätzlich können die einem Kalkulationsobjekt zurechenbaren Einzahlungen gleichzeitig als Betriebseinnahmen im steuerlichen Sinne angesehen werden, wenngleich bei genauer Betrachtung der steuerliche Realisationszeitpunkt gegenüber dem Zahlungszeitpunkt zeitlich vorverlagert ist. (z.B. Zielverkauf von Waren). Inwieweit die einem Kalkulationsobjekt zurechenbaren Auszahlungen gleichzeitig zurechenbare steuerliche Betriebsausgaben bilden, ist ein komplexeres Problem, da es vielfältige Gründe für sachliche und zeitliche Verwerfungen zwischen beiden Größen gibt. (vgl. Nr. 1 S. 9) • eine Zurechnung von Steuerlaständerungen zu Kalkulationsobjekten nicht möglich ist. Die Zurechenbarkeit ist nicht gewährleistet wenn die Kosten nicht gleichzeitig Betriebsausgaben darstellen bzw. fix sind (wie z.B. gestiegene Wiederbeschaffungskosten von Material, das auf Lager liegt, AfA bei Zusatzauftrag bzw. generell in der Kostenrechnung). Nicht zurechenbar sind z.B. Gemeinkosten, wie die Kosten der Verwaltung. (vgl. Nr. 19 S. 472f) „… So kann etwa der durch die Nutzung eines Fahrzeugs ausgelöste Werteverzehr für einen Zusatzauftrag Transportkosten bilden; jedoch bleibt bei gegebenem Anlagenbestand die Nutzung auf die Höhe der steuerlichen Abschreibung (AfA) ohne Einfluß, da die AfA unabhängig von der Realisierung eines Zusatzauftrags aufgrund von steuerlichen Vorschriften vorzunehmen ist, die der Anschaffung zwingend folgen. Die dem Zusatzauftrag zuzurechnende Steuerbemessungsgrundlage wird daher nicht durch steuerliche Abschreibungen gemindert. Dies ist anders bei Investitionsentscheidungen, die einen Erwerb aktivierungspflichtiger Anlagen beinhalten. Da im Entscheidungszeitpunkt sowohl die Entscheidung über die Investitionsausgabe als auch die von der Ausgabe abhängige Steuerentlastung durch die AfA noch variabel sind, sind beide Größen der Realisierung des Investitionsobjekts zurechenbar…“ (vgl. Nr. 1 S. 9) 11. Welche Steuerlaständerungen können als Steuerwirkungen von Entscheidungen bezeichnet werden? Die zurechenbaren Kosten, die also gleichzeitig Betriebsausgabe und im Zeitpunkt der Entscheidung variabel sind. (vgl. Frage 10) - Seite 11 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 1 12. Von welchen Annahmen gehen steuerliche Suboptimierungsmodelle aus? Von gegebenen nicht mehr beeinflussbaren Zahlungsüberschüssen. Vom Vorhandensein steuerlicher Wahlrechte (ex-post), sonst keine Suboptimierung möglich. (→ Wahlspruch der Steuerberater: „Wir holen ALLES für Sie raus“) - Seite 12 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 2: Fragenblatt 2: Zahlungsorientierte Besteuerung 1. Zeigen Sie in formaler Schreibweise, inwiefern eine cash flow-Besteuerung neutral in bezug auf die Rangfolge von Investitionsentscheidungen wirkt. n K sCF = ∑ t =0 ( Et − At ) − s( Et − At ) (1 + i )t n K sCF = ∑ ( Z t − sZ t )q −t t =0 K CF s n = (1 − s)∑ Z t q −t t =0 K sCF = (1 − s) K K1 > K 2 (1 − s) K1 > (1 − s ) K 2 (vgl. Nr. 5 S.7) 2. Kann bei der cash flow-Besteuerung ein Steuerparadoxon auftreten? Def. Steuerparadoxon: steigender Kapitalwert bei steigendem Steuersatz. (vgl. auch Frage 4.10) Steuerparadoxon tritt nicht auf, da steuerliche Gleichbehandlung von Finanzanlage und Realinvestition vorliegt. Die Steuer trifft in diesem Fall verschiedene Investitionsmöglichkeiten in gleicher Weise. (vgl. Nr. 18 S. 23) Der Kapitalwert einer Sachinvestition bei der CF-Steuer ist gegeben durch: K sCF = (1 − s) K damit sinkt der Kapitalwert nach Steuern bei steigendem Steuersatz immer. 3. Welchen Einfluss hat die cash-flow-Steuer d) Auf den Kapitalwert Proportionale Kürzung um (1 − s ) (Herleitung vgl. Frage 2.1): K s = (1 − s ) K - Seite 13 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 2: e) Die Rendite von Investitionen? Rendite bleibt gleich (vgl. Nr. 16 S. 371). Schreibt man unter Berücksichtigung der Sofortabschreibung die Investition in Renditeform: is = − (1 − s) A0 + A0 (1 + i)(1 − s) (1 − s ) A0 is = − A0 + A0 (1 + i ) A0 is = A0 (1 + i − 1) A0 is = i ergibt sich eine prozentuale Kürzung aller Größen. (vgl. Nr. 5 S. 7) 4. Weshalb wird der Kapitalwert von Investitionsobjekten bei einer cash-flow Steuer mit einem Brutto-KZF berechnet? Das der Zinssatz i s gleich dem Zinssatz i vor Steuern ist, erklärt sich daraus, dass bei der Alternativinvestition sich aus der Differenz von Endvermögen A0 (1 + i ) und Anfangsvermögen A0 bezogen auf den Kapitaleinsatz A0 folgende Rendite nach Steuern errechnet: is = − (1 − s ) A0 + A0 (1 + i )(1 − s) =i (1 − s ) A0 Nach Kürzung ergibt sich, dass der Bruttokalkulationszins gleich dem Kalkulationszins nach Steuern entspricht (Steuerfreiheit der Zinsen kann als Vereinfachung gesehen werden. Bei Finanzinvestitionen Ermittlung es Kapitalwerts durch die Diskontierung der Bruttozahlungen mit Bruttozins ohne Sofortabschreibung, oder Diskontierung der Nettozahlungen mit Zins nach Steuern und Sofortabschreibung). (Vgl. Nr. 3 S. 1523, Nr. 5 S. 7, Nr. 9 S. 10, Nr. 12 S. 75 und Nr. 13 S. 22) 5. Erläutern Sie formal, weshalb Steuerfreiheit von Zinsen und Sofortabschreibung von Finanzinvestitionen äquivalent sind. Die Sofortabschreibung der Finanzinvestition führt zur Steuerfreiheit der Zinsen (vgl. Aufg. 4). is = − (1 − s ) A0 + A0 (1 + i )(1 − s) =i (1 − s ) A0 - Seite 14 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 2: Aus der Sofortabschreibung der Finanzinvestition resultiert die Steuerfreiheit der Zinsen. Die Steuerfreiheit kann auch als administrative Vereinfachung gesehen werden, da die Steuerfreiheit ohne Sofortabzug administrativ einfacher zu handhaben ist als der Sofortabzug verbunden mit der Besteuerung der Zinsen. (vgl. Nr. 3 S. 1523 Spalte A) 6. Ist die „Steuerfreiheit von Zinsen“ im Rahmen einer cf-Besteuerung eine Verletzung der steuerlichen Gleichbehandlung? Die durch Verwendung des Brutto-KZF im Nenner zum Ausdruck kommende Steuerfreiheit der Zinsen ist keine „Subventionierung“ von Finanzinvestitionen, wie es vielleicht auf den ersten Blick scheinen könnte, sondern ist lediglich das Ergebnis einer Gleichbehandlung von Real- und Finanzinvestitionen. (vgl. Nr. 9 S. 10) → Ist keine Verletzung, sondern sichert die Gleichbehandlung (und ist Vereinfachung). (Realinvestition = Sofortabschreibung, Finanzinvestition = Steuerfreiheit der Zinsen (da Sofortabschreibung nicht gewollt)) 7. Erläutern Sie an einem Zahlenbeispiel des Erwerbs einer in 4 Perioden abnutzbaren Anlage, weshalb eine Sofortabschreibung und eine „zinsbereinigte Einkommensermittlung“ äquivalent sind. i 0,1 s 0,5 CF-Steuer Zeit 0 1 2 3 4 Zt -800 500 300 600 300 St -400 250 150 300 150 Zt-St -400 250 150 300 150 KW 279,09 Abb. 2: Beispiel zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer Zur Investitionsneutralität der CF-Steuer: Die Investitionsauszahlung wird wegen der Sofortabschreibung zum Anteil 1-s vom Investor und zum Anteil s vom Staat finanziert. Die Rückflüsse fließen zum Anteil 1-s an den Investor und zum Anteil s an den Staat. Es hält also der Investor einen Anteil 1-s und der Staat einen Anteil von s an der Investition. Der Investor wird diejenige Investition bevorzugen, bei der der Kapitalwert seines Beteiligungsanteils am größten ist. Das aber ist gerade bei der Investition mit dem höchsten Kapitalwert der Fall. Der Investor hat daher keinen Anreiz, infolge der Besteuerung seine Investitionsentscheidung zu revidieren. (vgl. Nr. 7 S. 9) Zinsbereinigte Einkommensteuer Zeit 0 1 2 3 4 -800 500 300 600 300 200 200 200 200 600 400 200 0 800 600 400 200 i*Vt-1 80 60 40 20 BGLt 220 40 360 80 Zt AfAt Vt Vt-1 800 - Seite 15 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 St Zt-St KW -800 Fragenblatt 2: 110 20 180 40 390 280 420 260 279,09 Die Diskontierung bei der zinsbereinigten Einkommensteuer erfolgt wie bei der CF-Steuer mit dem Bruttozins. Die Steuerfreiheit der Zinsen ergibt sich hier allerdings durch den Abzug des „Schutzzinses“ auf die Kapitalbindung Anmerkung: Z t = Einzahlungen = Erträge Vt '−1 ergibt sich nach Nr. 5 S. 9 aus t −1 t −1 τ =0 τ =0 ∑ Gτ − ∑ Zτ Im vorliegenden Beispiel existiert nur die Anschaffungsauszahlung als Auszahlung, die erst über den Entscheidungszeitraum aufwandswirksam wird. Periode 0: = 0 − (−800) = 800 Periode 1: = 800 + (500 − 200) − 500 = 600 Periode 2: = 600 + (300 − 200) − 300 = 400 Periode 3: = 400 + (600 − 200) − 600 = 200 Zur Investitionsneutralität der zinsbereinigten Einkommensteuer: Die zinsbereinigte Steuer unterscheidet sich von der Cashflow-Steuer nur durch die gewährten steuerlichen Abzugsbeträge, die sich bei ihr auf AfAt + iKBt −1 für alle Perioden belaufen anstatt wie bei der Cashflow-Steuer auf T ∑ t =1 I 0 in t = 0. Da aber AfAt + iKBt −1 = I0 (1 + i ) t gilt, stimmen die Barwerte der steuerlichen Abzugsbeträge beider Steuern überein. Die Investitionsneutralität der zinsbereinigten Steuer ist folglich auf die Investitionsneutralität der Cashflow-Steuer zurückzuführen. Im Vergleich zur Cashflow-Steuer kommt der Investor bei der zinsbereinigten Steuer später in den Genuss steuerlicher Abzüge. Er gewährt dem Fiskus in t = 0 sozusagen einen Kredit in Höhe von K 0 = s ⋅ I 0 , der bei einem Kapitalmarktzinssatz n Höhe von i in allen Zeitpunkten mit einer Annuität in Höhe von At = s( AfAt + iKBt −1 ) zu bedienen ist und wobei der Tilgungsbetrag Tt = s ⋅ AfAt beträgt. (vgl. Nr. 7 S. 11) 8. Erläutern Sie die Äquivalenz von cf-Steuer und zinsbereinigter Einkommensermittlung an Beispielen, bei den a) Rückstellungen für Instandhaltung gebildet werden (vgl. Übungsaufgabe 1d) i 0,1 - Seite 16 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 s Fragenblatt 2: 0,5 CF-Steuer Zeit 0 1 2 3 4 Zt -800 500 400 300 200 St -400 250 200 150 100 -400 250 200 150 100 1 2 3 4 Zt-St KW 173,56 Zinsbereinigte Einkommensteuer Zeit 0 Zt -800 AfAt 500 400 300 200 200 200 200 200 600 360 160 0 800 600 400 200 RSt -40 Vt 800 Vt-1 40 i*Vt-1 80 60 36 16 BGLt 220 100 64 24 St 110 50 32 12 390 350 268 188 Zt-St BW -800 173,56 Abb. 3: Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer am Beispiel von Bildung von Rückstellungen von Instandhaltungen. Die Bildung der Rückstellung bewirkt eine niedrigere Kapitalbindung was zu einem geringeren Schutzzins in der Folgeperiode führt. Die Diskontierung bei der zinsbereinigten Einkommensteuer erfolgt wie bei der CF-Steuer mit dem Bruttozins. Die Steuerfreiheit der Zinsen ergibt sich aus dem Abzug des Schutzzinses. b) Transitorische aktive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden i 0,1 s 0,5 CF-Steuer Zeit 0 1 2 3 4 Zt -800 500 400 300 200 St -400 250 200 150 100 -400 250 200 150 100 0 1 2 3 4 -800 500 400 300 200 200 200 200 200 Zt-St KW 173,56 Zinsbereinigte Einkommensteuer Zeit Zt AfAt ARAP 40 Vt 800 -40 600 440 240 0 800 600 400 200 i*Vt-1 80 60 44 24 BGLt 220 180 56 -64 St 110 90 28 -32 390 310 272 232 Vt-1 Zt-St BW -800 173,56 - Seite 17 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 2: Abb. 4: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer am Beispiel transitorischer Rechnungsabgrenzung. c) Vorräte zu • Herstellungskosten in Höhe der Einzelkosten, • Herstellungskosten in Höhe von Vollkosten bewertet werden. i s 0,1 0,5 Material-EK Material-GK Löhne Lohn-GK 100 200 150 75 525 Einzelkosten 250 Preis = 1.000 CF-Steuer (Bewertung zu Teil- bzw. Vollkosten) Zeit 0 1 EZt 0 1.000 AZt -525 -525 St 263 -238 Zt-St -263 238 KW 669,63 2 1.000 -525 -238 238 3 1.000 -525 -238 238 4 1.000 -500 500 Abb. 5: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer bei der Vorratsbewertung Teil I In Periode 0 wird das Produkt unter Einsatz von Material- und Personalaufwand hergestellt um dann in der folgenden Periode für 1.000 verkauft zu werden. In Periode 4 fallen dann keine Auszahlungen mehr an, das in Periode 3 hergestellte Produkt wird in Periode 4 verkauft. Bei der CF-Steuer spielt die Bewertung zu Voll- oder Teilkosten keine Rolle, da nur der Zeitpunkt der Aus- bzw. Einzahlungen relevant ist. Zinsbereinigte Einkommensteuer (bei Teilkosten) Zeit 0 1 2 EZt 0 1.000 1.000 AZt -525 -525 -525 Vt 250 250 250 i*Vt-1 25 25 BGLt -275 450 450 St 137,5 -225 -225 Zt-St -388 250 250 BW 669,63 3 1.000 -525 250 25 450 -225 250 4 1.000 0 0 25 725 -362,5 638 Abb. 6: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer bei der Vorratsbewertung Teil II Die Kapitalbindung und die Bemessungsgrundlagen für die zinsbereinigte Einkommensteuer bei Teilkosten ergibt sich aus den folgenden T-Konten: S WE GuV t = 0 525 Vorräte Steuern JÜ H 250 138 138 525 525 S WE Verkauf kalk.Zins Steuern JÜ GuV t = 1 525 UE 250 Vorräte 25 225 225 1.250 H 1.000 250 1.250 - Seite 18 - S WE Verkauf kalk.Zins Steuern JÜ GuV t = 2 525 UE 250 Vorräte 25 225 225 1.250 H 1.000 250 1.250 Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 A AB Steuern A Entn. SB Kasse t = 0 525 WE 138 SB P 525 138 663 663 Eigenkapital t = 0 138 AB 250 JÜ 0 388 A Vorräte 250 P 525 -138 0 A AB UE 250 S WE Verkauf kalk.Zins Steuern JÜ A AB UE P 250 A Entn. SB A Vorräte 250 525 250 25 225 225 1.250 GuV t = 3 UE Vorräte 1.000 A Vorräte P 250 225 25 500 500 SB t = 1 250 EK P 250 250 250 H 1.000 250 A AB UE 500 SB t = 3 EK 250 A Entn. SB A Vorräte 250 25 363 363 P 250 225 25 500 500 SB t = 2 250 EK P 250 250 250 GuV t = 4 UE H 1.000 1.000 1.000 P 250 1.000 Eigenkapital t = 2 250 AB 250 JÜ kalk.Zins Kasse t = 4 0 Steuern 1.000 Entnahme A Entnahme SB P 525 225 250 1.000 1.000 1.000 500 Kasse t = 2 0 WE 1.000 Steuern Entn. S Verkauf kalk.Zins Steuern JÜ P 525 225 250 P 250 225 25 A AB UE 1.000 Eigenkapital t = 1 250 AB 250 JÜ kalk.Zins Eigenkapital t = 3 250 AB 250 JÜ kalk.Zins 250 P 525 225 250 1.250 Kasse t = 3 0 WE 1.000 Steuern Entnahme A Entnahme SB Kasse t = 1 0 WE 1.000 Steuern Entnahme 1.000 388 SB t = 0 EK Fragenblatt 2: P 363 638 1.000 Eigenkapital t = 4 638 AB 0 JÜ kalk.Zins P 250 363 25 638 638 A Vorräte 0 250 SB t = 4 EK P 0 0 Zinsbereinigte Einkommensteuer (bei Vollkosten) Zeit 0 1 2 EZt 1.000 1.000 AZt -525 -525 -525 Vt 525 525 525 i*Vt-1 53 53 BGLt 0 423 423 St 0 -211 -211 Zt-St -525 263,8 263,8 BW 669,63 0 3 1.000 -525 525 53 423 -211 263,8 4 1.000 0 0 53 423 -211 788,8 Abb. 7: Zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer bei der Vorratsbewertung Teil III Die Kapitalbindung und die Bemessungsgrundlagen für die zinsbereinigte Einkommensteuer bei Vollkosten ergibt sich aus den folgenden T-Konten: S WE GuV t = 0 525 Vorräte H 525 S WE GuV t = 1 525 UE H 1.000 - Seite 19 - S WE GuV t = 2 525 UE H 1.000 Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 JÜ 0 A AB A Entn. SB 525 525 Kasse t = 0 525 WE P 525 525 525 0 525 A Vorräte Verkauf kalk.Zins Steuern JÜ EK t = 0 AB JÜ P 525 0 525 525 SB t = 0 525 EK P 525 525 525 S WE Verkauf kalk.Zins Steuern JÜ A AB UE 525 525 53 211 211 1.525 A AB UE 525 53 211 211 1.525 Vorräte A Entn. SB A Vorräte GuV t = 3 UE Vorräte A AB UE 789 789 SB t = 1 525 EK P 525 525 525 P 525 211 264 789 SB t = 3 EK P 525 Vorräte 1.000 A Entn. SB A Vorräte S Verkauf kalk.Zins Steuern JÜ A AB UE A Vorräte 525 1.525 525 53 211 211 P 525 211 264 1.000 P 525 211 53 789 789 SB t = 2 525 EK P 525 525 525 GuV t = 4 UE H 1.000 1.000 Kasse t = 4 0 Steuern 1.000 Entnahme 1.000 A Entn. SB 525 EK t = 0 264 AB 525 JÜ kalk.Zins 1.000 1.000 789 525 53 211 211 1.525 Kasse t = 2 0 WE 1.000 Steuern Entnahme 1.000 P 525 211 53 P 525 211 53 525 P 525 211 264 EK t = 0 264 AB 525 JÜ kalk.Zins Eigenkapital t = 3 264 AB 525 JÜ kalk.Zins 525 1.525 Kasse t = 1 0 WE 1.000 Steuern Entnahme H 1.000 525 Verkauf kalk.Zins Steuern JÜ 1.525 Kasse t = 3 0 WE 1.000 Steuern Entnahme A Vorräte 525 1.000 1.000 A Entn. SB Fragenblatt 2: P 211 789 1.000 Eigenkapital t = 4 789 AB 0 JÜ kalk.Zins P 525 211 53 789 789 0 0 SB t = 4 EK P 0 0 9. Welche Probleme ergeben sich bei einer cf-Steuer am Lebensende bzw. bei Auswanderung in ein Land, in dem eine Einkommensteuer gilt? a) bei Auswanderung: Eine Investition im Land mit CF-Steuer führt zu einer Steuererstattung. Bei Auswanderung in ein Land ohne CF-Steuer kann der Aufwand (Abschreibung) geltend gemacht werden. Das Land mit der CF-Steuer leistet somit nur eine Erstattung ohne in Zukunft Steuern auf die Zahlungsüberschüsse der Investition zu bekommen. - Seite 20 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 2: b) bei Lebensende: Bei Investition kann die Anfangsauszahlung abgesetzt werden. Wird die "Investition" ohne entsprechende Einzahlungen ewig weitervererbt gibt es keine zu versteuernden Einnahmen mehr. Der Erbe müsste seine Erbschaft als fiktive Einnahme versteuern. (Bsp. Wohnung: Das Problem des Lebensendes ergibt sich allerdings nicht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung das Objekt als Investition oder Konsum deklariert wird. Wird das Objekt als Investition deklariert und aber später selbst genutzt, dann muss der Erbe die Wohnung als fiktive Einnahme versteuern, wird die Wohnung als Investition deklariert und an Dritte vermietet, ergibt sich im Erbfall kein Problem, da der Fiskus an den Mieteinahmen des Vermieters beteiligt wird. Wird die Wohnung von Anfang an als Konsumobjekt deklariert ergeben sich auch keine Probleme, da dann die Anschaffungsauszahlung nicht abzugsfähig ist → vergleichbar mit dem Tatbestand der Liebhaberei, da dort die Abzugsfähigkeit auch unterbunden wird). 10. Welche Probleme wirft die Inflation bei der geltenden ESt-Besteuerung und bei einer cfBesteuerung auf? Inwiefern enthält die cf-Steuer einen „Automatismus“ zur Korrektur der Inflation? Bei der Einkommensbesteuerung werden bei Inflation sogenannte Scheingewinne besteuert. Dieses Problem hängt mit dem Prinzip der Nominalwertabschreibung und seinen Auswirkungen bei Inflation zusammen. Nach diesem Prinzip richten sich die Abschreibungen nach den (historischen) Anschaffungskosten und nicht nach den Wiederbeschaffungskosten. Da die Wiederbeschaffungskosten bei Inflation über den Anschaffungskosten liegen, decken die steuerlichen Abschreibungen die Wiederbeschaffungskosten nicht vollständig ab (es müsste von den Wiederbeschaffungskosten abgeschrieben werden). Folglich sind die im Interesse der Kapitalwerhaltung erforderlichen Ersatzinvestitionen teilweise aus dem zu versteuernden Gewinn zu finanzieren. Der „tatsächliche Gewinn“ ist niedriger als jener, der in der Bilanz ausgewiesen wird. Die Differenz zwischen ausgewiesenen und dem tatsächlichen Gewinn bezeichnet man als Scheingewinn. Aufgrund der Tatsache, dass der Scheingewinn ein Teil des bilanziell ausgewiesenen Gewinns ist, unterliegt er der Besteuerung. Dadurch wird die Finanzierung von Ersatzinvestitionen erschwert. (vgl. Nr. 7 S.13) Bei der cash-flow entsteht durch Sofortabschreibung dieses Problem nicht. Die Steuererstattung kann zum Nominalzins angelegt werden. Hauptproblem bei der geltenden Einkommensteuer ist das Auseinanderfallen von Auszahlung und Aufwand (→ keine Sofortabschreibung möglich). 11. Welchen Einfluss hätte eine cf-Besteuerung auf die zivilrechtliche Interpretation des „Vermögens“? Millionär bei der CF-Steuer wäre derjenige, der Zahlungserwartungen von 2 Millionen hat. Weil auf jedem Vermögensgegenstand die Steuer latent lastet. Der Vermögensbegriff im BGB müsste neu geschrieben werden, da als Haftungsmasse nur x(1-s) Vermögen zur Verfügung steht. - Seite 21 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 2: Jemand der sich 1 Mio leihen will bräuchte eine Haftungsmasse von 2 Mio. Eine Einführung der CF-Steuer hätte also Auswirkungen auf das Schuldrecht, d.h. das Schuldrecht müsste neu verfasst werden. Da eine Neuverfassung des Schuldrechts bei möglicher Einführung der CFSteuer unzumutbar wäre sollte eine Konsumbesteuerung über die zinsbereinigte Einkommensteuer erfolgen. 12. Welche Änderungen würden sich durch Einführung einer cf-Steuer gegenüber der bisherigen a) Einkommensermittlung der Arbeitseinkommen So gut wie keine ;-Sofortabschreibung statt AfA bei PC b) der Überschussermittlung nach §4 (3) EStG, AfA-Regelungen für Anlageverzeichnis und 10-Tages Regel müssten wegfallen c) dem Vermögensvergleich nach § 5 EStG ergeben? Sämtliche Accruals müssten wegfallen. 13. Wie wären bei einer cf-Steuer a) Tauschvorgänge zwischen Unternehmen Eigentlich Nullsummenspiel und damit Wegfall bei CF-Steuer (Unterschiede wären auch bei unterschiedlichen Steuersätzen denkbar, aber bei CF-Steuer werden alle mit gleichem Steuersatz besteuert). Bewertung beider der hingegebenen und des erhaltenen Gutes dann nötig wenn Ausnutzung des Systems durch ein Kollektiv gegeben ist. (Tauschvorgang von Ehemann und Ehefrau bei gegenseitigem Konsum). b) Geldwerte Vorteile von Arbeitnehmern zu behandeln. Für beides müsste eine Bewertung stattfinden Cash-flows müssen fingiert werden. Das Bewertungsproblem würde nicht kleiner werden. 14. Durch welche Regelungen im geltenden ESt-Recht wird die Ersparnisbildung steuerlich begünstigt? Sparerfreibetrag, Pensionsrückstellungen, Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen nach Ablauf der Spekulationsfrist nach § 23, Steuerfreiheit für langzeitige Kapitallebensversicherung nach § 20 (1) Nr. 6 EStG 15. Wie unterscheiden sich die Mehrwertsteuer und die cf-Steuer hinsichtlich ihrer Wirkungen auf a) Investitionsentscheidungen der Unternehmen und Konsumentscheidungen der Unternehmer, Mehrwertsteuer und CF-Steuer wirken neutral auf Investitionsentscheidungen und Konsumentscheidungen. Der Unterschied besteht darin, dass bei der CF-Steuer die Zahlungen besteuert - Seite 22 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 2: werden wenn sie anfallen – dafür aber die Zinsen nicht besteuert werden - während die Mehrwertsteuer erst im Konsumzeitpunkt anfällt d.h. eine nachgelagerte Besteuerung vorliegt. Im folgenden Beispiel wird davon ausgegangen, dass in Periode 1 Einkünfte erzielt werden, die in Periode 2 konsumiert werden. s zins 0,2 0,1 CF-Steuer t Zt S Zts KMA KMAt-1 Zins S konsumfähiger Betrag 1 100 20 80 80 0 Mehrwertsteuer t Zt S Zts KMA KMAt-1 Zins S konsumfähiger Betrag 1 100 0 100 100 0 2 80 8 0 88 2 100 10 22 88 Abb. 8: Beispiel zur Wirkungsäquivalenz von CF-Steuer und Mehrwertsteuer b) Sparentscheidungen und Konsumentscheidungen von Privatpersonen. Konsumentscheidung ist die gleiche wie bei einer Konsumentscheidung von Unternehmern Auch die Sparentscheidung wird nicht beeinflusst (Sparen unterliegt nicht der Umsatzsteuer und bei der cash-flow Steuer sind die Zinsen steuerfrei). 16. Ist bei der cf-Steuer eine Manipulation der Steuerbemessungsgrundlage durch Verzögerung der Bezahlung von Rechnungen zu befürchten? Bekommt man sein Geld später lässt man sich den Zinsverlust vergüten. Das erhöht auch die Bemessungsgrundlage und der Fiskus partizipiert im gleichen Maße so das die Barwerte wieder übereinstimmen. Es ist also keine Manipulation zu befürchten. 17. Erläutern Sie die cf-Steuer am Beispiel der „nachgelagerten“ Besteuerung von Altersrenten. Inwiefern kann die steuerliche Behandlung von Rentenbeiträgen und Rentenleistung als a) Besteuerung von Kapitaleinkommen Die Rente könnte als Einkommen aus Ersparnisbildung angesehen werden. Wenn der Zins > 0 besteht die Rente als Annuität aus Zins- und Tilgungsanteil (bzw. Kapitalherabsetzung). Weil im - Seite 23 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 2: gegenwärtigen Rentensystem der Zinssatz jedoch gegen Null geht ist der Zinsanteil der Rente 0 und es kann nicht von Kapitaleinkommen gesprochen werden. b) Besteuerung von Lohneinkommen angesehen werden? Rente wird als „deferred compensation“ betrachtet, also als später bezahlter Lohn. Rentenbeiträge sind bei Zahlung abzugsfähig und werden bei Rentenauszahlung als nachgelagerter Arbeitslohn versteuert. In diesem Fall wäre die Besteuerung der Renten ein Beispiel der „reinsten Form“ einer CF-Steuer. (vgl. auch Nr. 2 S. 438) - Seite 24 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 3 Fragenblatt 3 Standardmodell, Kapitalwertbeeinflussungen 1. Formulieren Sie das Kapitalwertkriterium für das Standardmodell der Einbeziehung von Ertragsteuern in den Investitionskalkül, und erklären Sie seine Bestandteile. a) Im Fall, dass die Nutzungsdauer des Investitionsobjekts länger als die die steuerliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist, Annahme: Restwert > 0 n K s = − A0 + ∑ (Et − At − s( Et − At − AfAt ) )qs−t + t =1 T ∑ (E t = n +1 t − At − s ( Et − At ) )q s−t + ( Ln − s ⋅ Ln ) qs−T mit n = der steuerlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer T = tatsächliche Nutzungsdauer Im Fall, dass die Nutzungsdauern auseinander fallen, bleibt bei Verkauf ein Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Liquidationserlös und Buchwert, der versteuert werden muss. b) im Fall, dass die Nutzungsdauer des Investitionsobjekts gleich der steuerlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist. Annahme: Schrottwert vorhanden T K s = − A0 + ∑ (Et − At − s ( Et − At − AfAt ) )q s−t + ( Ln − Bn )q s−T t =1 Die beiden Fälle a) und b) unterscheiden sich dadurch, dass für den Fall, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer n kürzer als die tatsächliche Nutzungsdauer T ist, für die Perioden von n+1 bis T keine Abschreibungen AfAt mehr vorzunehmen sind, da: n ∑ AfA = A t =1 t 0 Folglich ist der Veräußerungserlös Ln voll zu versteuern. Im Fall n > T ist hingegen T noch ein positiver Restbuchwert in Höhe von T Bn = A0 − ∑ AfAt t =1 vorhanden, der den Veräußerungsgewinn entsprechend mindert. (vgl. Nr. 17 S. 24f und Nr. 22 S.67f) - Seite 25 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 3 2. Welche Vereinfachungen hinsichtlich der Steuerbemessungsgrundlagen gehen in das Standardmodell ein? Für das Standardmodell wird angenommen, dass Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer nicht anfallen Dauerschulden werden nicht berücksichtigt, da angenommen wird, dass das Investitionsobjekt mit Eigenkapital finanziert wird. Als Erträge der laufenden Periode werden die Einzahlungen Et in voller Höhe angesetzt. Forderungen führen im Zeitpunkt der Gewinnrealisierung noch nicht zur Erhöhung der Ertragsteuerbemessungsgrundlage. Als Betriebsausgaben mindern die laufenden Auszahlungen At in voller Höhe die Erträge. Außerdem muss die Anschaffungsausgabe A0 auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Form periodischer Abschreibungen AfAt verteilt werden. Für das Standardmodell wird vorausgesetzt, dass die Abschreibungsverteilung bereits festgelegt ist. Als nichtzahlungswirksame Größen gibt es nur die AfA. Alle Zahlungen sind erfolgswirksam. Für das Standardmodell wird unterstellt, dass auf die Einkünfte aus dem Investitionsobjekt der Spitzen-Grenzsteuersatz angewandt wird. Es gilt die Prämisse des sofortigen vollständigen Verlustausgleichs. Umsatzsteuer wird als durchlaufender Posten behandelt. (vgl. Nr. 17 S. 27ff und Nr. 22 S.68f) 3. Wie wären • Vorratsbewertungen zu Herstellungskosten Aktivierung im Jahr der Herstellung (weniger Aufwand, höhere Bemessungsgrundlage), Aufwand erst bei Verkauf (Gewinn wird geringer ausgewiesen) • RAP Bsp. ARAP: bei Bildung wird die Bemessungsgrundlage erhöht Bei Auflösung entsprechend gemindert. Antizipativer RAP: bei Bildung fällt der Gewinn höher aus, bei Auflösung entsprechend geringer • Rückstellungen Höherer Aufwand bei Bildung der Rückstellung, dies mindert die Bemessungsgrundlage. In späteren Perioden wird ein entsprechend höherer Gewinn ausgewiesen • Sammelbewertungsverfahren des Vorratsvermögens Bei Bildung wird der Gewinn höher ausgewiesen, bei Verkauf geringer. - Seite 26 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 • Fragenblatt 3 Teilwertabschreibungen Bei Bildung wird die BGL gemindert, dadurch fällt später AfA weg. • Herstellungsaufwand beim Anlagevermögen Erhöht bei Bildung die BGL, später resultiert daraus ein erhöhtes AfA-Potential Im Rahmen des Standardmodells zu berücksichtigen, wenn das Modell „realitätsnäher“ werden soll? Die Einbindung der oben angegebenen Periodisierungen in das Standardmodell sorgen eben nicht für ein realitätsnäheres Modell. 4. Wie wirkt sich die Prämisse eines sofortigen Verlustausgleichs tendenziell auf den Kapitalwert gegenüber einem fehlenden Verlustausgleich aus? Der Kapitalwert steigt durch die Minderung der Bemessungsgrundlage bzw. durch die Steuererstattung. i = 0,1 s = 0,5 is= 0,05 Ohne Verlustausgleich t Zt 0 1 2 3 4 -800 100 100 100 1.500 200 200 200 200 0 0 0 1.300 AfA BGLt St Zt-St BW -800 0 0 0 650 100 100 100 850 171,62 Mit Verlustausgleich t Zt 0 1 2 3 4 -800 100 100 100 1.500 AfA 200 200 200 200 VVTt 100 200 300 300 BGLt 0 0 0 1.000 St Zt-St BW -800 0 0 0 -500 100 100 100 1.000 295,03 Abb. 9: Beispiel zum Verlustausgleich 5. Welche Gründe sind der Übertragung der Prämisse des vollkommenen Kapitalmarktes vor Steuern auf den Fall nach Steuern hinderlich? Privatsphäre und betriebliche Sphäre werden verschieden besteuert Bsp. Hälftige Abzugsfähigkeit der Dauerschuldzinsen bei der GewSt, Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen von Konsumkrediten. Soll und Haben Zins nach Steuern fallen auseinander, da Zinsen besteuert werden. - Seite 27 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 3 (vgl. Nr. 5 S. 14) 6. Welche Implikationen hinsichtlich des KZF kann die Diskontierung im Kapitalwertkalkül beinhalten? Welche Zinsfüße nach Steuern entsprechen den Implikationen? (vgl. Nr. 5 S. 14 und Nr. 22 S.69) Fall 1.1: i = i s Finanzierung aus Eigenmittel, entweder im Sparerfreibetrag oder im Grundfreibetrag Fall 2.1 ek is = i (1 − s max ) Alternativanlage im Privatvermögen, keine Freibeträge mehr vorhanden Fall 3.1 ek ek is = i (1 − s max − s ge (1 − s max − 1,8 )) H Alternativanlage im Betrieb mit Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Fall 1.2 is = i Zinsen sind nicht abziehbar, bspw. Zinsen für Konsumkredite (Kredit für Ferrari Kauf). Fall 2.2 ek ek is = i (1 − s max − 0,5s ge (1 − s max − 1,8 )) H Dauerschuldzinsen, hälftige Hinzurechnung Fall 3.2 ek ek is = i (1 − s max − s ge (1 − s max − 1,8 )) H Keine Dauerschulden (betriebliche Ebene) 7. Welche Implikationen würde der KZF aufweisen, wenn Finanzierung des Investitionsobjekts mit Eigenkapital und Maximierung des Endvermögens als Ziel unterstellt wird? Abhängig vom Hebesatz c.p. ist die Anlage im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen vorteilhafter. Bei Anlage im Privatvermögen ist der Zins aus Fall 2.1 relevant, bei Anlage im BV wird der Zins aus Fall 3.1 verwendet (Annahme: Freibeträge sind ausgeschöpft). Im Privatvermögen: Der Nachsteuerzins ergibt sich aus dem Vorsteuerzins abzüglich Einkommensteuer → is = i (1 − s ek ) Im Betriebsvermögen: Der Nachsteuerzins ergibt sich aus dem Vorsteuerzins abzüglich Einkommensteuer und Gewerbesteuer und zuzüglich der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. i s = i (1 − s max − s (1 − s max − ek ge ek 1,8 )) H Ermittlung des kritischen Hebesatzes: - Seite 28 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 3 Es muss gelten: ek ek i (1 − s max − s ge (1 − s max − 1,8 ek )) = i(1 − s max ) H das ist der Fall wenn gilt: ek s ge (1 − s max − 1,8 )=0 H nach H auflösen: ek s ge − s max s ge − s ge 1,8 =0 H ek s ge (1 − s max ) = s ge 1,8 H ek (1 − s max )= H= 1,8 H 1,8 ek (1 − s max ) mit dem Spitzengrenzsteuersatz von 0,485 ergibt sich ein Hebesatz von 3,4951 8. Wie müsste ein investitionstheoretischer Vorteilsvergleich korrekt durchgeführt werden, wenn neben einem Investitionsobjekt nur eine Sachinvestition als Alternative besteht? Bei ausschließlichem Vorhandensein einer Sachinvestition als Alternativanlage wird unterstellt, dass kein Kapitalmarkt vorhanden ist. Es müssen zwei Finanzpläne erstellt werden, die Zahlungsströme müssen mit den Konsumwünschen verglichen werden. Konsumwünsche die die Auszahlungen der Alternativen übersteigen können nicht zwischenfinanziert werden. Optimal ist deswegen die Alternative mit der sich die Konsumwünsche über den Planungszeitraum realisieren lassen. Nur unter der Annahme, dass bis zum Laufzeitende kein Konsum gewünscht ist, kann aufgrund der Endvermögensmaximierung entschieden werden. 9. Welche Annahmen hinsichtlich der Umsatzsteuer werden im Standardmodell getroffen? Wird von der „plausiblen Annahme“ ausgegangen, dass die Umsatzsteuer immer überwälzt wird, so kann sie – wie die Vorsteuer – bei den Einzahlungen vernachlässigt werden, die dann als Nettoeinzahlungen zu interpretieren sind. Obwohl die Umsatzsteuer-Pflicht wegen der SollBesteuerung bereits bei der Einnahmeerzielung entsteht, wird unterstellt, dass zwischen Umsatzsteuer-Zahlungszeitpunkt und Zeitpunkt der Einzahlung keine zeitliche Verschiebung entsteht. (vgl. Nr. 17 S. 26) → Die Umsatzsteuer wird als durchlaufender Posten behandelt. (Sie wird sofort erstattet) - Seite 29 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 3 10. Weshalb ist die Besteuerung von Finanzinvestitionen nicht immer kapitalwertneutral? Erläutern Sie die notwendige Ergänzung der Besteuerungsregeln für eine Finanzinvestition, deren Besteuerung nach den gegenwärtigen Einkommensermittlungsregeln nicht neutral erfolgt. Zins Steuersatz Zins nach Steuern 0,1 0,5 0,05 Finanzinvestition mit konstantem Zins (kapitalwertneutral) t Zt KW St Zt-St KWs 0 -1000 0,00 -1000 0,00 1 100 2 100 3 100 4 1100 -50 50 -50 50 -50 50 -50 1050 1 0 2 0 3 0 4 1.464 0 0 0 0 0 0 232 1.232 2 0 1.210 110 110 55 -55 3 0 1.331 121 121 61 -61 4 1.464 0 -1.331 133 67 1.398 Zerobond t Zt KW St Zt-St KWs 0 -1.000 0,00 -1.000 12,96 Zerobond bei Besteuerung des ökonomischen Gewinns t Zt EWt EWAt BGLt St Zt-St KWs 0 -1.000 1.000 -1.000 0,00 1 0 1.100 100 100 50 -50 Abb. 10: Zur "Kapitalwertneutralität" von Finanzinvestitionen. Weicht die BGL vom ökonomischen Gewinn ab, so erfolgt keine neutrale Besteuerung. Es müsste die Ertragswertabschreibung bei Ermittlung der BGL berücksichtigt werden (bei normaler Finanzinvestition „zufällig“ Besteuerung des ökonomischen Gewinns). (als Beispiel vgl. auch Nr. 5 S. 21) 11. Welche gesetzlichen Beschränkungen stehen der Realisierung einer steuerneutralen Gewinnausweisreihe im gegenwärtigen Steuerrecht entgegen a) Bei Sachinvestitionen, Abschreibungen sind durch die Anschaffungskosten begrenzt (EWA könnte größer sein). Anstatt steuerrechtlicher Abschreibungsregeln müsste zur Ertragswertabschreibung übergegangen werden, z.B. auch bei Finanzinvestitionen sollten Zu- oder Abschreibungen erlaubt sein. - Seite 30 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 3 b) bei Finanzinvestitionen? Gleiches Problem wie bei Sachinvestitionen. Das Problem der Nichtneutralität ergibt sich allerdings nur für Finanzanlagen mit nicht konstanten jährlichen Zinszahlungen (Zerobond) bzw. nicht flachen Zinsverläufen (Bundesschatzbriefe). Um eine steuerneutrale Gewinnausweisreihe zu realisieren müssten bei Finanzinvestitionen Abschreibungen zugelassen werden. - Seite 31 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 4 Fragenblatt 4 Neutralität und „Steuerparadoxon“ 1. Ist unter den Prämissen des Standardmodells die Sofortabschreibung immer gleich der kapitalwertmaximalen Abschreibung? Ja, wenn ein sofortiger Verlustausgleich unterstellt wird, da dann das Kriterium der Aufwandsbarwertmaximierung erfüllt wird (der Zinsvorteil bei Sofortabschreibung maximal wird). (Annahme: konstanter Steuersatz). (vgl. Nr. 22 S.67ff) 2. Wie wirkt es sich auf die Vorteilhaftigkeit eines Investitionsobjekts aus, wenn die Alternativinvestition a) Innerhalb, b) Außerhalb des Gewerbebetriebs getätigt wird? Hängt von den Nachsteuerrenditen ab (d.h. von den Steuersätzen): Bei gegebenen Spitzengrenzsteuersatz und Hebesatz muss die interne Rendite nach Steuern mindestens betragen: iint (1 − s er ) = iex (1 − s ek ) iex (1 − s ek ) iint = (1 − s er ) 3. Wie wirkt sich die Erhöhung des Steuersatzes tendenziell auf die Vorteilhaftigkeit eines Sachinvestitionsobjekts aus, wenn Investitionsobjekt und Alternativinvestition dem gleichen Steuersatz unterliegen? Es lässt sich keine eindeutige Aussage treffen; Der Kapitalwert kann mit steigendem Steuersatz steigen (Steuerparadoxon) kann aber auch sinken. Ob der Kapitalwert steigt oder sinkt hängt von der Verteilung der AfA bzw. vom Barwert der AfA und dem Niveau des Steuersatzes ab. (vgl. Beispiel 4.3, vgl. auch Nr. 5 S. 26, zum Steuerparadoxon vgl. Frage 4.10 und 4.11) Die Wirkungen des Steuersatzes lassen sich in zwei Teilwirkungen zerlegen: a) Mit steigendem Steuersatz verringern sich die Überschüsse des Objekts und der alternativen Finanzinvestition. Eine bestehende Vorverlagerung bzw. Nachverlagerung der Gewinnausweisreihe eines Objekts gegenüber der steuerneutralen Reihe führt mit steigendem Steuersatz zu einer Vergrößerung dieses Nachteils bzw. Vorteils (→ bei steigenden Steuersätzen wird das AfA-Potential mehr wert). - Seite 32 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 4 b) Ein zweiter Effekt liegt in der Versteuerung der Finanzüberschussdifferenzen zwischen Realinvestitionen und Alternativobjekt. Dieser kapitalwertmindernde Effekt wächst mit steigendem Steuersatz. (vgl. Nr. 17 S. 39f und Nr. 22 S. 72) 4. Welche Schlussfolgerungen bezüglich von Maßnahmen der Finanzpolitik zur Verbesserung der "Investitionsneigung" können hieraus gezogen werden? Da über Steuersatzänderungen keine eindeutigen Aussagen über die Wirkung möglich sind, sollte man versuchen über AfA Regelungen Einfluss auf die Investitionstätigkeit zu nehmen. Schnellere Abschreibungen fördern Investitionen. (Zum Thema Maßnahmen der Finanzpolitik hinsichtlich der Verbesserung von „Investitionsneigungen“ vgl. auch Nr. 1 S. 12) 5. Weshalb gehen vom KZF keine spezifisch steuerlichen Wirkungen auf die Vorteilhaftigkeit eines Investitionsobjekts aus? Da das Alternativobjekt durch eine Finanzinvestition gebildet wird, die durch periodisch gleichbleibende Zahlungsüberschüsse gekennzeichnet ist, hat das Alternativobjekt bereits eine steuerneutrale Struktur. Von dem veränderten KZF nach Steuern is kann damit definitionsgemäß keine Wirkung auf den Kapitalwert ausgehen, wenn der KZF eine Finanzinvestition repräsentiert. (vgl. Nr. 17 S. 39 und Nr. 22 S. 71). Von eine Steuersatzänderung ist der komplette Alternativenraum betroffen. Aus diesem Grund kann es nicht zu einem spezifisch steuerlichen Effekt kommen. 6. Erläutern Sie die Herleitung der Bedingung für eine steuersatzunabhängige und eine steuersatzabhängige Neutralität der Gewinnbesteuerung mit dem Standardmodell. Vgl. Nr. 5 S. 15f Neutralität ist gegeben wenn KW vor und nach Steuern gleich ist. ∆K s = K − K s = 0 n mit K = ∑ Z t q −t t =1 und K s = n n ∑ [Z n t =1 t ] − s er ( Z t − AfAt ) q s [ ] = ∑ Z t q − ∑ Z t − s er ( Z t − AfAt ) q s t =1 −t −t −t t =1 n n t =1 t =1 n = ∑ Z t q −t −∑ Z t q s + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s −t −t t =1 - Seite 33 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 n n t =1 t =1 = ∑ Z t (q −t − q s−t ) + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s Fragenblatt 4 −t Ausklammern von −q −t t q s−t −t q − → − q − 1 + −t → − q 1 q q s −t führt zu n q t −t = −∑ Z t q − 1 + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s q t =1 t =1 s n −t erweitern mit 1 − qs q 1− q s q ergibt q t −1 n n q 1− qs ∑ Z t q − t s + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s −t = − 1− qs t =1 q t =1 q Der Ausdruck q t 1 − q s 1 qs − q ergibt mit qs a −t − 1 t − j → = ∑a a= q 1− a j Beweis: - Seite 34 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 4 a −t − 1 erinnert an den Rentenbarwertfaktor, deswegen Ansatz wie bei Herleitung des Ren1− a tenbarwertfaktors. n R0 = ∑ a − j = a −1 + a − 2 + a −3 + ... + a −n + 2 + a − n +1 + a − n j R0 = a −1 (1 + a −1 + a −2 + ... + a − n +3 + a − n + 2 + a − n +1 ) R0 − 1 = a − 1 + a − 2 + ... a − n + 3 + a − n + 2 + a − n + 1 a −1 R0 − 1 − R0 = (a −1 + a − 2 + ...a − n +3 + a −n + 2 + a − n +1 ) − (a −1 + a − 2 + a −3 ...a − n + 2 + a − n +1 + a − n ) −1 a R0 ( 1 − 1) − 1 = −a −n −1 a R0 = R0 = − a −n + 1 1 −1 a −1 − a −n + 1 a −1 Erweiterung mit -1 (−1) (− a − n + 1) R0 = (−1) (a − 1) a −n − 1 R0 = 1− a j q = −1 − s q t n q ∑ Z t q −t ∑ j =1 q s t =1 q = −1 − s q n n t ∑∑ Z t q −t q j q s− j + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s −t t =1 t =1 j =1 q = −1 − s q n n t ∑∑ Z t q −t + j q s− j + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s −t t =1 t =1 j =1 n + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s −t t =1 - Seite 35 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 q = −1 − s q Fragenblatt 4 n n t ∑∑ Z t q −t + j q s− j + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s −t t =1 t =1 j =1 n q q n t −t = − − s ∑∑ Z t q −t + j q s− j + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s t =1 q q t =1 j =1 ( = − q − qs ( = − q − qs ( = − q − qs )∑∑ Z q −t + j )∑ ∑ Z q t − j −1 )∑∑ Z q t − j −1 n t t t =1 j =1 j n t j =1 t =1 mit EWt −1 = n n n ∑Z q −1 q q +s er n ∑ (Z t =1 t − AfAt )q s n qs−t + s er ∑ ( Z t − AfAt ) qs −t −t t =1 t t =1 j = t j =t −j s n q s−t + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s −t t =1 t − j −1 t Zur Verdeutlichung von n EWt −1 = ∑ Z t q t − j −1 j =t Am Beispiel für EW in t = 2 t=1 t=3 t=2 t=4 t =3 j = 3 bzw 4 EW2 = Z 3 q 3−3−1 + Z 4 q 3− 4−1 und q − q s = (1 + i ) − (1 + i (1 − s er )) = 1 + i − 1 − i − is er = is er ergibt sich n n t =1 t =1 = −is er ∑ EWt −1 q s−t + s er ∑ ( Z t − AfAt )q s −t (1) Vom Bilanzenskript Fragenblatt 4 Aufgabe 1 wissen wir: - Seite 36 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 4 EWAt = EWt −1 − EWt = Z t − iEWt −1 = Z t − öGt damit gilt: iEWt −1 = Z t − EWAt (2) (1) umgeformt ergibt n n t =1 t =1 = − s er ∑ iEWt −1 q s−t + s er ∑ ( Z t − AfAt ) q s −t (2) in (1) n n t =1 t =1 0 = − s er ∑ ( Z t − EWAt )qs− t + s er ∑ ( Z t − AfAt )qs n −t n s er ∑ ( Z t − AfAt ) qs = s er ∑ ( Z t − EWAt )qs− t −t t =1 t =1 n →→ n ∑ AfAt qs = ∑ EWAt qs−t t =1 −t t =1 Das Ergebnis bedeutet also, dass der Barwert der Abschreibung für Abnutzung gleich dem Barwert der Ertragswertabschreibung sein muss um steuerliche Neutralität zu erhalten. Dies ist immer gegeben bei KW-Ermittlung auf Basis der Ertragswertabschreibungen. Wenn die Barwerte von AfA- und Ertragswertabschreibung gleich sind erreicht man Neutralität in Abhängigkeit vom Steuersatz. Wenn also AfA und Ertragswertabschreibung gleich sind in jeder Periode erreicht man Neutralität unabhängig vom Steuersatz. Steuersatzabhängige Neutralität: (notwendig und hinreichend: Der Barwert der Ertragswertabschreibung muss gleich dem Barwert der steuerlichen Abschreibung sein. Steuersatzunabhängige Neutralität: AfAt = EWAt 7. Erläutern Sie die materielle Begründung für die Investitionsneutralität der Besteuerung des ökonomischen Gewinns. Der ökonomische Gewinn gibt immer den Betrag an der entnommen werden kann ohne dass der Ertragswert geschmälert wird. Der entnommene Betrag entspricht der Verzinsung des Ertragswertes, dahinter steht die Überlegung dass alternativ der Ertragswert am Kapitalmarkt - Seite 37 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 4 angelegt werden hätte können und die Zinsen konsumiert hätten werden können. Ändern sich die Steuersätze so ändern sich die Netto-Entnahmen in t, jedoch ändert sich auch gleichzeitig der KZF. Dies ist nicht davon abhängig, ob der Zeithorizont endlich oder unendlich ist noch von Uniformität oder Ungleichförmigkeit der Zahlungsreihen (vgl. Nr. 12 S. 77f). Materiell lässt sich dies durch eine Gleichbehandlung von Finanz und Sachinvestition bezüglich der Besteuerung begründen. Der ökonomische Gewinn als Steuerbemessungsrundlage entspricht den Zinsen auf die Einkommen erwirtschaftende Substanz, nämlich den Zinsen auf den Ertragswert am Anfang der jeweiligen Periode Realinvestitionen haben damit dieselbe Steuerbemessungsgrundlage wie Finanzinvestitionen. (vgl. Nr. 7 S.8) 8. Ist bei periodenkonstanten, endlichen Zahlungsüberschüssen eines Investitionsobjekts stets eine neutrale Besteuerung gegeben? Nicht Uniformität oder Ungleichförmigkeit der Überschussverläufe sind Grund für die Steuerwirkungen, sondern Neutralität oder Nicht-Neutralität der Steuerbemessungsgrundlagen (vgl. Nr. 12 S. 77f). Auch spielt der Zeithorizont keine Rolle. Die neutrale Besteuerung wäre bei der Besteuerung des ökonomischen Gewinns gegeben also bei Neutralität der Steuerbemessungsgrundlage (die Besteuerung des ökonomischen Gewinns kann lediglich auch zufällig sein, nämlich dann wenn die AfA mit der Ertragswertabschreibung in jeder Periode übereinstimmt). 9. Wie hoch ist die für die Neutralität der Besteuerung erforderliche Abschreibung einer Investitionsausgabe im Fall einer unendlichen uniformen Zahlungsreihe? Die Neutralität der Besteuerung ist bei der Besteuerung des ökonomischen Gewinns gegeben. Hierbei werden Ertragswertabschreibungen berücksichtig. Bei einer unendlich uniformen Zahlungsreihe beträgt die Ertragswertabschreibung Null. (vgl. Nr. 12 S. 77) Zins 0,2 Steuersatz 0,5 nach Steuern 0,1 T Zt EWt EWAt 1 2 3 4 5 … ∞ 100 100 100 100 100 … 100 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 … 1.000 0 0 0 0 0 … 0 Gt 100 100 100 100 100 … 100 St 50 50 50 50 50 … 50 Zt-St 50 50 50 50 50 … 50 Ewt,s 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 … 1.000 Abb. 11: Beispiel zur Höhe der Abschreibung bei einer unendlich uniformen Zahlungsreihe - Seite 38 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 4 10. Erläutern Sie die Gründe für das Auftreten des Steuerparadoxons beim Standardmodell. Zeigen Sie das Auftreten des Steuerparadoxons an einem Zahlenbeispiel. Unter Steuerparadoxon versteht man einen steigenden Kapitalwert bei steigendem Steuersatz. Paradox an der Sache ist eigentlich nichts, da der Kapitalwert kein Absolutkriterium ist, sondern immer nur im Vergleich mit der Alternativanlage gesehen werden muss. Wenn mehr als der ökonomische Gewinn besteuert wird sinkt der Kapitalwert in Abhängigkeit vom Steuersatz. Wenn weniger als der ökonomische Gewinn besteuert wird steigt der Kapitalwert in Abhängigkeit vom Steuersatz. Ist der Barwert der AfA größer als der Barwert der Ertragswertabschreibungen, dann steigt der Kapitalwert. Ist der Barwert der AfA kleiner als der Barwert der Ertragswertabschreibungen dann sinkt der Kapitalwert. Wird weniger als der ökonomische Gewinn besteuert wird die Kapitalanlage im Vergleich zur Alternativanlage besser behandelt, der Kapitalwert muss also steigen. Wird mehr als der ökonomische Gewinn besteuert wird die Kapitalanlage im Vergleich zur Alternativanlage schlechter behandelt, der Kapitalwert muss also sinken. … „ Der NKW eines Projektes kann jedoch mit der Einführung einer Gewinnsteuer auch steigen. Dies wird in der Literatur auch als (Ertrag-)Steuerparadoxon bezeichnet, weil eine für die Eigentümer nachteilige, die Überschüsse verkürzende Steuerlast den NKW des Projektes erhöht. Dieses Ergebnis ist jedoch keineswegs paradox. Es zeigt, dass die Einführung einer Gewinnsteuer verschiedene Investitionsmöglichkeiten in unterschiedlicher Weise trifft und deshalb die ökonomischen Werte dieser Investitionsmöglichkeiten, also ihre Bruttokapitalwerte, nicht in gleichem Ausmaß verändert.“ (Nr. 18 S. 23) Zins 0,2 nach Steuern Steuersatz 0,5 0,1 Barwert der Ertragswertabschreibung < Barwert der AfA t 0 1 2 3 4 5 240 Zt -1000 400 360 320 280 EWt 1.000 800 600 400 200 0 200 200 200 200 200 300 250 200 150 100 Gt 100 110 120 130 140 St 50 55 60 65 70 350 305 260 215 170 EWAt BW-EWA 598,12 AfAt BW-AfA 651,88 Entt -1000 KWt 16,36 bei s=0,5 14,51 bei s=0,4 Abb. 12: Beispiel zum Steuerparadoxon Barwert der Ertragswertabschreibung > Barwert der AfA t 0 1 2 3 4 5 Zt -1000 600 120 320 280 240 EWt 1.000 600 600 400 200 0 - Seite 39 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 4 EWAt 400 0 200 200 200 200 200 200 200 200 Gt 200 120 120 80 40 St 100 60 60 40 20 500 60 260 240 220 BW-EWA 625,90 AfAt BW-AfA 598,12 Entt -1000 KWt 280,00 bei s=0,5 336 bei s=0,4 Abb. 13: Beispiel bei dem der Kapitalwert bei steigendem Steuersatz sinkt (Zum Zahlenbeispiel vgl. auch Nr. 20 S. 246ff) 11. Zeigen Sie den Kapitalwertverlauf in seiner Abhängigkeit vom Steuersatz grafisch Für den Fall des Steuerparadoxons Für den Fall eines mit steigendem Steuersatz sinkenden Kapitalwertes. 1.Schritt: Erstellung der Zahlungsreihen für beide Fälle Zins Steuersatz 0,2 is 0,5 0,1 Barwert der Ertragswertabschreibung < Barwert der AfA t Zt EWt EWAt BW-EWA AfAt BW-AfA Gt St Entt KWt 0 -1000 1.000 1 400 800 200 2 360 600 200 3 320 400 200 4 280 200 200 5 240 0 200 300 250 200 150 100 100 50 350 110 55 305 120 60 260 130 65 215 140 70 170 598,12 651,88 -1000 16,36 Abb. 14: Ausgangsszenario zur graphischen Darstellung des Steuerparadoxons Zins Steuersatz 0,2 is 0,5 0,1 Barwert der Ertragswertabschreibung > Barwert der AfA t Zt EWt EWAt BW-EWA AfAt BW-AfA Gt St Entt KWt 0 -1000 1.000 1 600 600 400 2 120 600 0 3 320 400 200 4 280 200 200 5 240 0 200 200 200 200 200 200 400 200 400 -80 -40 160 120 60 260 80 40 240 40 20 220 625,90 598,12 -1000 -7,51 Abb. 15: Ausgangsszenario zur graphischen Darstellung sinkender Kapitalwerte bei steigenden Steuersätzen 2. Schritt: Ermittlung der Kapitalwerte bei immer um 0,05 steigenden Steuersätzen. - Seite 40 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 EWA<Barwert AfA Steuersatz Kapitalwert I 0 0 0,05 2,21 0,1 4,34 0,15 6,37 0,2 8,3 0,25 10,1 0,3 11,75 0,35 13,23 0,4 14,51 0,45 15,56 0,5 16,36 0,55 16,86 0,6 17,03 0,65 16,82 0,7 16,19 0,75 15,07 0,8 13,42 0,85 11,17 0,9 8,23 0,95 4,54 1 0 Fragenblatt 4 EWA>Barwert Steuersatz 0 0,05 0,1 0,15 0,2 0,25 0,3 0,35 0,4 0,45 0,5 0,55 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1 AfA Kapitalwert II 0 -1,13 -2,19 -3,18 -4,1 -4,93 -5,67 -6,31 -6,83 -7,24 -7,51 -7,64 -7,62 -7,43 -7,05 -6,48 -5,69 -4,67 -3,39 -1,84 0 Abb. 16: Tabelle der Kapitalwerte zur graphischen Darstellung des Steuerparadoxons und sinkender Kapitalwerte bei steigendem Steuersatz 3. Schritt: Graphische Darstellung Entwicklung der Kapitalwerte bei steigenden Steuersätzen 20 Kapitalwert 15 10 Kapitalwert I 5 Kapitalwert II 0 0 0,15 0,3 0,45 0,6 0,75 0,9 -5 -10 Steuertarife Abb. 17: Graphische Darstellung des Steuerparadoxons und sinkender Kapitalwerte bei steigendem Steuersatz Je größer der Unterschied zwischen den Barwerten der Ertragswertabschreibung und der AfA desto höher (tiefer) wird die „Glocke“ in obiger Abbildung. - Seite 41 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 4 12. Erläutern Sie formal, weshalb im Fall der Grenzpreisermittlung von Personenunternehmen der Firmenwert gleichzeitig eine grenzpreisabhängige und eine grenzpreisbeeinflussende Größe ist. Grenzpreis - Firmenwert = Teilwert - Stille Reserven = Buchwert Abb. 18: Vom Grenzpreis zum Buchwert Der Firmenwert ist grenzpreisabhängig, da er sich als Saldogröße aus dem Kaufpreis minus den Teilwerten ergibt. Der Firmenwert als Abschreibungspotential hängt vom Kaufpreis ab. Steigt der Grenzpreis so steigt auch der Firmenwert. Als Grenzpreis beeinflussend kann der Firmenwert bezeichnet werden, da durch ihn Abschreibungspotential erworben wird und dieses Potential den Kaufpreis erhöht (Steuererstattung wird größer). Formale Darstellung: Annahme BW = TW ≤ GP K , damit existieren keine stillen Reserven. Es gilt dann: ∞ GP K − BW − t ER = −GP + ∑ ( Z t − s ( Z t − )qs + ∑ Z t (1 − s ER )qs− t nF t = n F +1 t =1 nF K GP = s K ER GP K − BW nF ∞ Z t (1 − s ER ) − n F q + ∑ Z t (1 − s )q + qs ∑ is t =1 t =1 nF −t s nF ER −t s steigt also der Grenzpreis des Käufers, dann steigt auch s ER GP K − BW nF nF ∑q t =1 −t s und somit wiederum der Grenzpreis. (Ein höherer Firmenwert bedeutet mehr AfA-Potential und damit eine höhere Steuererstattung). (vgl. auch Nr. 8 S. 437, Nr. 12 S. 80 und Nr. 5 S. 35f) 13. Zeigen Sie anhand eines Zahlenbeispiels, dass der Grenzpreis bei steigendem Steuersatz steigt. Erläutern sie die speziellen Gründe, die bei der Grenzpreisermittlung von Unternehmen aufgrund der Formel für die unendliche Rente zum Auftreten des Steuerparadoxons führen müssen. Das Steuerparadoxon ergibt sich nun aus dem AfA-Potential des Firmenwertes. Mit steigendem Steuersatz wird die Steuererstattung größer (vgl. auch Frage 4.12). „Da bei einer - Seite 42 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 4 unendlichen Rente nur die Nichtabschreibung ohne Einfluß auf den Grenzpreis wäre, muss jede Abschreibung Grenzpreis erhöhend wirken. Aufgrund der Tatsache, dass die Abschreibung des Kaufpreises einer Unternehmung möglich und notwendig ist, muss es zu Steuerwirkungen im Sinne eines Steuerparadoxons kommen, da der Wert der Unternehmung mit Berücksichtigung von Steuern immer höher ist als bei ihrer Vernachlässigung.“ (vgl. Nr. 12 S. 80) Bei einer unendlichen Rente ist die Ertragswertabschreibung Null. Steht nun AfA Potential zur Verfügung ist der Barwert der AfA größer als der Barwert der Ertragswertabschreibung. Durch die AfA entsteht eine Steuererstattung, die mit steigendem Steuersatz steigt. Konstruktion des Zahlenbeispiel anhand den Annahmen von Nr. 12 S. 80: • Es sind keine einzelbewertungsfähigen Wirtschaftsgüter vorhanden (gesamte Aufwandsmasse ist Grenzpreisabhängig) • Es gilt die Prämisse des sofortigen Verlustausgleichs • Es gilt eine einfache Gewinnsteuer Es gilt dann: Z (1 − s ) q15 − 1 GP GPs = + s ⋅ s 15 ⋅ s i (1 − s) is qs 15 GPs (1 − s ⋅ GPs = GPs = GPs = q15 Z (1 − s ) s −1 1 ⋅ )= 15 is qs 15 i(1 − s) 1 Z q −1 1 i (1 − s ⋅ ⋅ ) 15 is q15 s 15 s 1 Z 15 15 q −1 1 i ( − s ⋅ s 15 ⋅ ) 15 is qs 15 15 Z ⋅ 15 − s ⋅ RBFN i Steuersatz zugrunde liegende Formel: GPs = Zt i s is qs 15 Z ⋅ 15 − s ⋅ RBFN i 10 0,1 0,5 0,05 1,05 - Seite 43 - 0 Grenzpreis 100 0,05 0,1 0,15 0,2 0,25 0,3 0,35 0,4 0,45 102,68 105,68 109,06 112,88 117,25 122,27 128,11 134,95 143,09 Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Grenzpreis: Fragenblatt 4 0,5 0,55 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 0,99 152,9025338 152,9 164,96 180,09 199,64 225,79 262,51 317,76 410,03 594,9 1150,12 5594,3 Abb. 19: Zahlenbeispiel zum steigenden Grenzpreis bei steigendem Steuersatz Grenzpreis 6000 Grenzpreis 5000 4000 3000 Grenzpreis 2000 1000 0 0 0,15 0,3 0,45 0,6 0,75 0,9 Steuersatz Abb. 20: Entwicklung des Grenzpreises bei steigendem Steuersatz Konstruktion eines Zahlenbeispiels mit Grenzpreisformel aus der Formelsammlung (deutsches Steuerrecht): Annahme BW = TW ≤ GP K , damit existieren keine stillen Reserven. Die Zahlungen sind unendlich konstant. Es gilt dann: nF ∞ GP K − BW − t = −GP K + ∑ ( Z t − s ER ( Z t − )qs + ∑ Z t (1 − s ER )qs− t nF t =1 t = n F +1 GP K − BW GP K = s ER nF ∞ Z t (1 − s ER ) −t + q ∑ s is t =1 nF ∞ GP (1 − s K ER 1 BW Z t (1 − s ER ) RBFN ) + s ER RBFN = nF nF is GP K = (1 − s ER ∞ ER 1 Z t (1 − s ) − s ER BW RBFN 1 is nF RBFN ) nF - Seite 44 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 4 1 = TEIL I ER 1 (1 − s RBFN ) nF s ER BW RBFN = TEIL II nF ∞ Z t (1 − s ER ) = TEIL III is BW Zt i ek s H ge s er s is qs RBFN(is,15) s ek 0 0,05 0,1 0,15 0,2 0,25 0,3 0,35 0,4 0,45 0,5 0,55 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 0,99 5 10 0,1 0,5 5 0,2 0,528 0,05 1,05 10,37965804 TEIL I TEIL II 1,0694103 0,3245261 1,09610129 0,4383778 1,12584071 0,5588744 1,15914708 0,6864836 1,19666178 0,82171 1,2391876 0,9650984 1,28774292 1,1172375 1,34363921 1,278763 1,40859455 1,4503625 1,48490439 1,6327798 1,5757063 1,8268198 1,68540499 2,033354 1,82038383 2,2533265 1,99025631 2,4877608 2,21020504 2,7377664 2,50569753 3,0045477 2,92297059 3,2894115 3,55562489 3,5937774 4,62615221 3,9191882 6,82426996 4,2673209 11,4523294 4,5634076 TEIL III 87,2 87,5789474 88 88,4705882 89 89,6 90,2857143 91,0769231 92 93,0909091 94,4 96 98 100,571429 104 108,8 116 128 152 224 800 - Seite 45 - Grenzpreis 92,9055268 95,5148911 98,4447789 101,754689 105,519589 109,835271 114,826075 120,656329 127,547725 135,806577 145,868143 158,371854 174,295697 195,211638 223,810299 265,091404 329,449735 442,341862 685,044375 1499,51512 9109,60188 Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 4 Entwicklung Grenzpreis Entwicklung TEIL I 12 7500 9 Grenzpreis 10000 5000 6 Genzpreis 2500 TEIL I 3 0 0 0 0,15 0,3 0,45 0,6 0,75 0,9 0 0,15 0,3 0,45 0,6 0,75 0,9 Steuersatz Steuersatz Entw icklung TEIL II Entw icklung TEIL III 800 5 4 600 3 400 TEIL II 2 TEIL III 200 1 0 0 0,1 5 0,3 0,45 0,6 0,75 0 0,9 0 0,15 Steuersatz 0,3 0,45 0,6 0,75 0,9 St euersat z Anhand der Entwicklung von TEIL III kann man erkennen, dass der Grenzpreis auch ohne AfAPotential bei steigendem Steuersatz steigen würde. Das rührt daher, dass bei Änderung des Einkommensteuersatzes der Zins nach Steuern die Reduktion der Zahlungen durch den gestiegenen kombinierten Ertragsteuersatz überkompensiert. EXKURS BEGINN Herleitung der Formel für die Grenzpreisermittlung aus Käufersicht wenn gilt GP K ≥ TW n 0 n nF Kaufzeitpunkt stille Reserven sind abgeschrieben Firmenwert ist abgeschrieben = Laufzeit auf die die Abschreibung der stillen Reserven verteilt wird nF = Laufzeit der Firmenwertabschreibung, wobei gilt: nF > n TW − BW = Abschreibung der stillen Reserven n GP K − TW = Firmenwertabschreibung nF - Seite 46 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 4 daraus folgen folgende Bemessungsgrundlagen TW − BW GP K − TW − − Z t n nF GP K − TW BGL t = Z t − nF Z t für 1 ≤ t ≤ n für n ≤ t ≤ n F für t > n F Die Formel für die Ermittlung des Grenzpreises sieht damit folgendermaßen aus: n TW − BW GP K − TW − t )qs = −GP K + ∑ ( Z t − s ER ( Z t − − n nF t =1 + qs− n GP K − TW − t ER Z − s ( Z − )qs ∑ t t nF t = n +1 + qs− n F = −GP K + s ER nF ∞ ∑ Z (1 − s t = n F +1 GP K nF + qs− n s ER ER t )qs− t n ∑ qs−t − s ER t =1 GP K nF nF ∑q t = n +1 −t s TW nF − s ER TW − BW n n ∑ qs−t + s ER t =1 TW nF nF ∑q t = n +1 −t s nF + ∑ (Z t = n +1 t n n t =1 t =1 ∑ qs−t + ∑ ( Zt − s ER Zt )qs−t − s ER Z t )qs− t ∞ Z t (1 − s ER ) − n F qs + is da eine unendlich uniforme Zahlungsreihe ab n unterstellt wird lässt sich nF ∑ (Z t − s ER Z t )qs− t t = n +1 und ∞ Z t (1 − s ER ) − n F qs is zusammenfassen zu ∞ Z t (1 − s ER ) − n qs . is Weiterhin lässt sich - Seite 47 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 s ER n TW nF ∑q Fragenblatt 4 −t s t =1 und s ER nF TW nF ∑q −t s t = n +1 zusammenfassen zu s ER nF TW nF ∑q −t s t =1 Damit vereinfacht sich die Formel zu : = − GP K + s ER GP K nF + q s− n s ER n ∑ q s−t − s ER t =1 GP nF nF K ∑q TW nF nF ∑ q s−t + s ER t =1 TW − BW n n ∑ q s−t + t =1 n ∑ (Z t − s ER Z t )q s−t t =1 −t s t = n +1 ∞ + Z t (1 − s ER ) − n qs is Aus s ER GP K nF n ∑q −t s t =1 und q s−n s ER GP K nF nF ∑q −t s t =n +1 ergibt sich s ER GP K nF nF ∑q −t s . t =1 Damit ergibt sich: K = −GP + s ER GP K nF nF ∑ q s− t t =1 −s ER TW nF nF ∑ t =1 q s− t + s ER TW − BW n ∞ + Z t (1 − s ER ) − n qs is Mit - Seite 48 - n ∑ t =1 q s− t + n ∑ Z (1 − s t t =1 ER )q s− t Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 nF ∑ qs−t = t =1 Fragenblatt 4 n qs F − 1 = RBFN ( nF ;is ) n is q s F und n ∑ qs−t = t =1 n qs − 1 = RBFN (n;is ) n is q s ergibt sich: n GP K − s ER n n F − 1 ER TW − BW qs − 1 n GP K qs F − 1 ER TW q s s = − +s + ∑ Z t (1 − s ER )qs−t n nF nF n F is q s n F is q s n is qs t =1 ∞ Z t (1 − s ER ) − n qs + is n GP K (1 − s ER n n F − 1 ER TW − BW qs − 1 n 1 qs F − 1 ER TW q s s ) = − +s + ∑ Z t (1 − s ER )qs−t nF nF n nF is qs n F is q s n is q s t =1 ∞ Z t (1 − s ER ) − n qs + is n n n − 1 ER TW q s F − 1 −t ER ER TW − BW q s −s ∑ Z t (1 − s )q s + s n n n F i s q s nF is q s t =1 1 ∞ n 1 q s F − 1 Z t (1 − s ER ) −n qs n F i s q s n F + is GP K = 1 − s ER i 0,1 s ek 0,485 s ge 0,2 H s ER grün=Eingabefelder orange=Ergebnisfelder 5 Bsp. 500%=5 0,516 BW 500.000 TW 600.000 n 5 nF 15 is 0,0515 qs 1,0515 qs,nF 2,124 qs,n 1,285 q 1,611 t t Zt EWn n n+1 1 2 3 4 5 6 500.000 400.000 350.000 300.000 250.000 1.578.233 - Seite 49 - … nF nF+1 … ∞ 15 16 … ∞ 200.000 … 200.000 200.000 … 200.000 Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 AfAt,I 20.000 AfAt,II 172.264 BGLt 307.736 St 158.792 Zt-St 341.208 20.000 20.000 20.000 20.000 172.264 172.264 172.264 172.264 172.264 … 172.264 207.736 157.736 107.736 57.736 27.736 … 27.736 200.000 … 200.000 107.192 81.392 55.592 29.792 14.312 … 14.312 103.200 … 103.200 292.808 268.608 244.408 220.208 185.688 … 185.688 96.800 96.800 GP K 3.183.955 sek =0,485 GPV 2.778.700 sek =0,485 V vor Steuern GP 2.650.061 sek =0,485 GPK 3.697.542 sek =0,6 V 2.996.362 sek =0,6 V vor Steuern 2.650.061 sek =0,6 GP GP Fragenblatt 4 0 … 0 0 … 0 … … 0 0 Abb. 21:Beispiel zur Grenzpreisermittlung (Nachrechnung Bsp. Formelsammlung S. 36, Nr. 8 S. 436ff) EXKURS ENDE - Seite 50 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 5: Fragenblatt 5: Dual Income Tax 1. Erläutern Sie, ob und inwieweit die gegenwärtige Einkommensteuer mit einer Lohnbesteuerung nach §19 und einer Zinsbesteuerung nach §20 EstG Wirkungen auf die Berufswahl hat, wenn zwischen zwei Berufen zu wählen ist, bei denen der Barwert des Arbeitseinkommens vor Steuern gleich ist, aber im Fall a) Das Arbeitseinkommen vorwiegend am Beginn des Berufslebens anfällt (Berufssportler) Beim Berufssportler fällt die Steuerlast hauptsächlich am Anfang seines Berufslebens an. Schon allein der zeitlich frühere Anfall führt zu einem höheren Steuerbarwert. Zusätzlich erhöhen Progressionseffekt (durch die Höhe des Arbeitseinkommens müssen mehr Steuern bezahlt werden) und die Besteuerung der Zinsen (Doppelbesteuerung, da Zinsen aus versteuertem Einkommen generiert werden) in späteren Perioden den Steuerbarwert. Hinzu kommt, dass beim Berufsportler zwei Ermittlungsmethoden der Bemessungsgrundlage vorliegen, einmal Arbeitseinkommen (Überschussrechnung) und einmal Einkünfte aus Kapitalvermögen (Vermögensvergleich (Berufsportler investiert in ein Unternehmen)). (zur Doppelbesteuerung vgl. auch Nr. 7 S. 12) b) Das Arbeitseinkommen während des Berufslebens aufgrund steigender Qualifikation kontinuierlich wächst (akademischer Beruf) Bei kontinuierlich wachsendem Einkommen wird die Steuerlast in die Zukunft verlagert (Zinseffekt), durch die „gleichmäßigere“ Verteilung des Arbeitseinkommens kann im Vergleich mit dem Berufssportler mit einer niedrigeren Progressionsstufe gerechnet werden. Die beiden Effekte sorgen hauptsächlich für den niedrigeren Steuerbarwert bei „gleichmäßiger“ Verteilung des Arbeitseinkommens auf das Berufsleben. 2. Erläutern Sie die Ursachen der Steuerwirkungen von 1. und die beiden Möglichkeiten, eine neutrale Besteuerung durch Korrektur der Modalität der Besteuerung entweder des Arbeitseinkommens oder der Besteuerung des Kapitaleinkommens herbeizuführen. Ursache der Steuerwirkung liegt in der Nichtneutralität der Bemessungsgrundlagen bzw. in der Verletzung der Belastungsgleichheit durch Einkünftedualismus. Dadurch unterscheiden sich die Barwerte nach Steuern. Barwert der Besteuerung ist nicht gleich. (Neutralität wird durch Konsumbesteuerung erreicht) 1. Möglichkeit duale Tarifstruktur oder duale Ermittlung der Bemessungsgrundlage: Um eine gleiche Belastung zu erreichen sollten Kapitaleinkommen, das hauptsächlich nach dem Vermögensvergleich ermittelt wird und Arbeitseinkommen, das auf einer „cash basis“ ermittelt wird, unterschiedlich besteuert werden, wobei das Arbeitseinkommen einer höheren Besteuerung unterliegen sollte. Eine gleiche Steuerbelastung kann aber nur in Spezialfällen gelingen, - Seite 51 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 5: da die Differenz der Steuersätze immer nur für eine bestimmte Differenz in den Zahlungsströmen zu einer Gleichbesteuerung führt. 2. Möglichkeit, CF-Steuer oder zinsbereinigte Einkommensteuer („Allowance for Corporate Equity“) (vgl. Nr. 2, S. 438). Hierbei werden private Zinsen und die marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals auf Unternehmensebene steuerlich freigestellt. Dies hat den Vorteil, dass die bisherigen Einkommensermittlungsmethoden beibehalten werden können, dass aber im Ergebnis an die Stelle der ungleichmäßigen dualen Form der Einkommensermittlung eine alle Einkünfte gleichbelastende Besteuerung tritt. 3. Erläutern Sie verbal, inwieweit die skandinavische "Dual Income Tax" als eine Methode zur Herstellung der Gleichmäßigkeit einer Besteuerung von Arbeits- und Kapitaleinkommen interpretiert werden könnte. Welches Steuerideal bildet den Ausgangspunkt der Korrekturüberlegungen? Die Gleichmäßigkeit wird versucht durch verschiedene Steuersätze auf Arbeitseinkommen und Kapitaleinkommen herzustellen. Dies geschieht auf der Basis eines investitionstheoretischen Vermögensvergleichs, der alle Einkünfte als Barwertdifferenzen es aus den Einkommensquellen fließenden Cash Flows am Anfang und Ende einer Periode interpretiert. Kapitaleinkommen und Arbeitseinkommen werden so gleich ermittelt. Steuerideal: Gleicher Steuerbarwert, neutral bezüglich des Einkommenserzielungszeitpunkts. Gleichbehandlung der Einkunftsarten, keine steuerliche Einflussnahme auf die Art des Einkommens. 4. Erläutern Sie unter Verwendung der Formel einer unendlichen, geometrisch gleichmäßig wachsenden Reihe des Arbeitseinkommens, wie sich die Steuersatzdifferenzierung zwischen Arbeits- und Kapitaleinkommen bei der "Dual Income Tax" begründen lässt. Welche Annahmen hinsichtlich der Neutralität der Besteuerung von Kapitaleinkommen gehen in diese Argumentation ein? Lt = Arbeitslohn in t damit ist Lt = (1 + g ) ⋅ Lt −1 eine unendliche Rente mit Wachstumsrate g lautet dann Wt −1 = Der Ertragswert im Zeitpunkt t beträgt dann W1 = Lt i−g Lt +1 (1 + g ) ⋅ Lt = = (1 + g ) ⋅ Wt −1 i−g i−g Die Differenz der Ertragswerte von t und t-1 zuzüglich des Lohns in t ergibt das zu versteuernde Einkommen. Die Differenz des Ertragswerts ergibt sich wie folgt: ∆Wt = Wt − Wt −1 = L g (1 + g ) ⋅ Lt − t = ⋅ Lt i−g i−g i−g - Seite 52 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 5: Damit ergibt sich das zu versteuernde Einkommen als: zvEt = Lt + ∆Wt = Lt + g i ⋅ Lt = ⋅ Lt i−g i−g Als „richtige“ Einkommensteuerzahlung würde sich dann EStt = s ⋅ zvEt = s ⋅ i ⋅ Lt i−g (vgl. Nr. 2 S. 435)) Damit dieser Barwert gleich dem Barwert der Steuern auf die Zinseinkünfte ist, muss der Steuerersatz auf Arbeitseinkommen = s*i/(i-g) sein. Für i=6% und g=3% ergibt sich ein Multiplikator von 2. 5. Erläutern Sie die Neutralitätseigenschaften von Näherungslösungen der Zinsbereinigung in Österreich und Italien Österreich (vgl. Deutsche Steuer-Zeitung (1999) S. 585ff) In Österreich wurde eine zinsbereinigte Einkommenssteuer eingeführt, allerdings nur in abgeschwächter Form (Schutzzins nur auf Neueinlagen und Verwendung eines abgeschwächten Zinssatzes). Da Schutzzinsen auf das eingesetzte Kapital von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, kommt es zu einer verringerten Besteuerung von Kapitaleinkommen. Italien (vgl. Finanzarchiv (1999) S. 335ff insbes. S. 340): „… one can say that at present most types of capital income, including capital gains and didvidends, are taxed with a final rate of 12.5%, which is lower than the basic tax rate of the personal progressive income tax (19%).“ “… Like the Nordic reform, the Italian tax system is based on the idea of taxing capital income at a flat rate, lower than the progressive rates applied to labour income, and again like the Nordic system, business profits are divided in two components. However, while in the Nordic system this division is only applied when labour and capital income accrue jointly, in Italy it has been extended to cover both the corporate and the non-corporate sector. On these grounds, the Italian DIT looks more like the ACE system, which proposes the taxation of extra-profits at a higher rate than that applied to normal profits, regardless of the organisational form involved. However, in contrast to the ACE system, normal profits are not exempted but taxed, although at a lower rate.” - Seite 53 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 5: 6. Erläutern Sie den Unterschied zwischen sparbereinigter Einkommensermittlung (CFSteuer) und Zinsbereinigung am Beispiel a) Von Bankeinlagen mit landesüblicher Verzinsung, Es ergibt sich kein Unterschied. Cash-Flow-Steuer und zinsbereinigte Einkommensteuer führen zum gleichen Ergebnis (Diskontierung mit Zins vor Steuern). Zins 0,04 Steuer 0,5 is 0,02 CF-Steuer t 0 1 2 3 4 Zt -1.000 40 40 40 1.040 0 0 0 0 0 BGLt St Zt-St 0 0 0 0 0 -1.000 40 40 40 1.040 1 2 3 4 KWs 0,00 Zinsbereinigte Einkommensteuer t 0 Zt -1.000 40 40 40 1.040 Vt 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 Vt-1 0 1.000 1.000 1.000 1.000 i*Vt-1 0 40 40 40 40 BGLt 0 0 0 0 0 St 0 0 0 0 0 -1.000 40 40 40 1.040 Zt-St KWs 0,00 Abb. 22: Beispiel zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer anhand von Bankeinlagen b) der Besteuerung der gesetzlichen Altersversorgung, deren Effektivzins nahezu bei null liegt i 0,1 s 0,5 Beitrag 100 t Rentenbeitrag Steuern Zt-St EW t Rentenbeitrag 0 … 1 2 3 4 5 -100 … 20 20 20 20 20 50 … -10 -10 -10 -10 -10 -50 … 10 10 10 10 10 -12,09 0 … 1 2 3 4 5 -100 … 20 20 20 20 20 - Seite 54 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 5: 100 … KBt 80 60 40 20 0 i*Kbt-1 0 … 10 8 6 4 2 BGLt 0 … -10 -8 -6 -4 -2 St 0 … 5 4 3 2 1 25 24 23 22 21 Zt-St -100 EW -12,09 Abb. 23: Beispiel zur Äquivalenz von CF-Steuer und zinsbereinigter Einkommensteuer am Beispiel von Altersversorgungen mit Effektivzinssätzen nahe Null Erläuterungen: - bei der CF-Steuer sind die Rentenbeiträge voll abziehbar, dafür werden die Renten voll besteuert. - Bei der zinsbereinigten Einkommensteuer sind die Rentenbeiträge nicht abzugsfähig, die Renten werden nach Abzug des Schutzzinses besteuert. - Die Bemessungsgrundlage bei der zinsbereinigten Einkommensteuer ist negativ, da es sich bei den 20 jeweils um Kapitalherabsetzungen handelt, die nicht in die Bemessungsgrundlage eingehen. 7. Welchen Einfluß hätte eine nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rentenbeiträge unter realistischer Annahmen auf das Steueraufkommen Nachgelagerte Besteuerung führt zu einer Cash-flow Besteuerung. Dies hat den Abzug der Rentenbeiträge und Vollbesteuerung der Renten zur Folge. Durch diese Maßnahme sinkt der Barwert des Steueraufkommens weil die Besteuerung später erfolgt. Dazu kommt noch der Progressionseffekt. Abzug der Beiträge bei höherem Grenzsteuersatz, Versteuerung bei niedrigerem Grenzsteuersatz. Generell: Zeiteffekt, (durch die Besteuerung in der Zukunft) Progressionseffekt, die Rentenzahlungen werden tendenziell mit einem niedrigeren Satz besteuert als das Einkommen zur Zeit der Einzahlung in die Rentenkasse. Nullverzinsung Î Barwertnachteil Weil der Zins=0 und der Kapitalmarktzins > Null. führt der Zeiteffekt zu einem Steuerbartwertnachteil für den Staat. Durch die Nullverzinsung hat der Staat bei den Rentenauszahlungen keine zusätzliche Steuern auf die Zinsen zu erwarten. Progressionseffekt (Bemessungsgrundlageneffekt): empirisch sind im Durchschnitt 2/3 abzugsfähig, Versteuerung von 1/3 (Zinsanteil) der Rentenzahlung. 8. Erläutern Sie die Interpretation der nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rentenversicherung als eine Besteuerung von a) Arbeitseinkommen oder Hierbei wird die Rente im Alter der Besteuerung unterzogen und die Leistung der Rentenbeiträge während des Arbeitslebens mindern das Einkommen (Nr. 2 S. 438). Da die Bei- Seite 55 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 5: tragszahlungen steuerlich abzugsfähig waren und erst bei Auszahlung der Renten versteuert werden kann es als eine nachgelagerte Besteuerung des Arbeitseinkommens sehen. Die Rentenauszahlung ist wie eine „Kapitalherabsetzung“ d.h. der Lohn wird nachträglich besteuert. Als reine Besteuerung des Arbeitseinkommens kann die nachgelagerte Besteuerung deshalb angesehen werden, da das Rentensystem ein Verzinsung von Null generiert und somit keine Zinsanteile in den Renten enthalten sind. b) einer Besteuerung von Kapitaleinkommen. Es wird angenommen, dass die Rentenzahlungen aus Zins- und Tilgungsanteil bestehen, wobei nur die Zinsen besteuert werden sollen. Da die Einzahlungen in die Rentenversicherung sich mit einem Zinssatz von 0% verzinsen kann man jedoch nicht von einer Besteuerung von Kapitaleinkommen sprechen. Besteuert werden würde die „Kapitalherabsetzung“ also der Lohn nachträglich. - Seite 56 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 6: Fragenblatt 6: Steuerliche Vorteile von Finanzanlagen im Kollektiv 1. Erläutern Sie implizite Annahmen hinsichtlich der Besteuerung, die der Schlussfolgerung zugrundeliegen, dass bei Verwendung der Bewertungsformel einer unendlichen Rente die Ertragsteuern für die Wertermittlung einer Unternehmung vernachlässigt werden könnten. Theoretisch: Wirkungsneutralität der Besteuerung und damit die Rechtfertigung der Vernachlässigung von Ertragsteuern ist dann gegeben, wenn die jährliche ESt-Bemessungsgrundlage in jeder Periode mit dem ökonomischen Gewinn übereinstimmt. (→ Ertragsteuern haben dann keinen Einfluß mehr auf den Unternehmenswert). (vgl. Nr. 8 S. 434 Spalte A) Annahmen die dem WP-Handbuch zugrunde liegen: • Ermittlung des Unternehmenswert mittels unendlicher Rente in folgender Form: EW = • G (1 − s ge )(1 − s ek ) (gilt nur für eine Personengesellschaft) i (1 − s ek ) der Gewinn entspricht in jeder Periode den Zahlungsüberschüssen und es kommt zu keinerlei steuerlichen Verwerfungen zwischen den Perioden • Der Gewinn entspricht dem Gewerbeertrag und unterliegt gleichzeitig der ESt und der GewESt. • Alternative wird nur mit ESt belastet, nicht mit GewSt. → Einkommensteuer kürzt sich raus. Bei diesem Vorgehen werden sämtliche steuerlichen Vorschriften bezüglich der Abschreibungen vernachlässigt. (Nr. 8 S. 434 Spalte B) 2. Erläutern Sie, weshalb bei Prognose der künftigen Zahlungsüberschüsse auf Basis von Vergangenheitsgewinnen die Ermittlung von Steuerwirkungen nicht möglich ist. Steuerwirkungen ergeben sich aus der Differenz zwischen Cash Flow und Gewinn. Ausgehend von der Annahme, dass in der Vergangenheit zwischen betriebswirtschaftlichen Größen (cash flow) und Steuerbemessungsgrundlagen (Gewinn) nicht unterschieden wurde (vgl. Frage 6.1) ist es im Rahmen der Prognose kaum möglich zeitliche Verwerfungen zwischen betriebswirtschaftlichen Zielgrößen und Steuerbemessungsgrundlagen zu konstruieren. Da in der Vergangenheit Zahlungsüberschüsse den Gewinnen gleichgesetzt wurden kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlungsüberschüsse den Gewinnen auch in der Zukunft entsprechen. Eine steuerwirkungsbegründende Differenz zwischen Cash Flow und Gewinnen ist nicht mehr möglich. Wenn z.B. die Gewinne in der Vergangenheit kleiner als die Zahlungsüberschüsse - Seite 57 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 6: gewesen wären, so müssten in der Zukunft laut Kongruenzprinzip die Gewinne größer als die Zahlungsüberschüsse sein. Die Aussage ist aber bei Annahme Gewinn = Zahlungsüberschuss in der Vergangenheit nicht möglich. (vgl. Nr. 12 S. 73) 3. a) Berechnen Sie für selbstgewählte Beispiele mit gleicher Laufzeit von sechs Perioden, einem Rückzahlungsbetrag von 10.000 EUR, einem Kapitalmarktzins von 6% und einem Steuersatz von s=0,5 den Kursverlauf am Jahresende für (1) Einen Bundesschatzbrief vom Typ A (2) Eine Kombizins-Anleihe mit drei zinsfreien und drei verzinslichen Jahren, (3) einen Zerobond unter den Annahmen, dass - der Kapitalwert im Erwerbszeitpunkt vor Steuern null beträgt, - ein Investor die Papiere vom Emissionszeitpunkt bis zum Einlösezeitpunkt selbst hält, - der Kapitalmarktzins während der Haltedauer konstant bleibt. Definition Bundesschatzbrief Typ A: Bundesschatzbriefe vom Typ A sind festverzinsliche Finanztitel, die von der Bundesrepublik Deutschland emittiert werden. Die Nominalzinsen sind für die gesamte Laufzeit von 6 Jahren festgelegt und steigen mit sinkender Restlaufzeit. Die Zinszahlungen erfolgen jährlich nachschüssig. Die Besonderheit von Bundesschatzbriefen liegt darin, daß sie nach einem Jahr jederzeit zu einem Kurs von 100% an den Bund zurückgegeben werden können. Insofern weisen Bundesschatzbriefe kein Marktzinsrisiko (Kursrisiko) auf. Definition Kombizinsanleihe: Es gibt keine über die gesamte Laufzeit gleichbleibende feste Verzinsung, die Höhe der Zinserträge steht aber im voraus fest und ist nicht von der Entwicklung am Kapitalmarkt abhängig. Der Zinssatz wird nach einem bei der Emission vereinbarten Muster geändert. Nach einigen kuponlosen Jahren ist für die restlichen Jahre meist ein überdurchschnittlich hoher Kupon vereinbart. (vgl. hierzu auch Nr. 21) Definition Zerobond (Nullkuponanleihe): Ein Zero-Bond ist die Bezeichnung für eine Anleihe ohne Zinsschein. Hierbei gibt es keine Zinszahlungen während der Laufzeit. Annahmen: Zins Steuersatz Zins nach Steuern 0,06 0,5 0,03 Kurswert = Erwartungswert vor Steuern - Seite 58 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 6: Bundesschatzbrief TypA Startzins 0,054174 Steigerung 0,0025 t Zt 0 1 2 3 4 -10.000 542 567 592 617 642 10.667 271 283 296 308 321 271 283 296 308 321 10.333 KW 5 6 0,00 St Zt-St -10.000 KWs 5,65 EWt=Kursverlauf 333 10.000 10.058 10.095 10.109 10.099 10.063 0 Abb. 24: Beispiel zum Kursverlauf von Bundesschatzbriefen vom Typ A Kombizinsanleihe Nominalzins in t = 3-6 0,13146096 t AZ 0 1 2 3 Anleihe kum. 5 6 10.600 11.236 11.910 Annuität 714,61 714,61 714,61 Zins Zt 4 -10.000 600 -10.000 600 600 0 0 0 1.315 0 0 0 0 657 657 Zt-St -10.000 0 0 0 657 657 10.657 KWs 76 KW 1.315 11.315 0,00 St EWt=Kursverlauf 657 10.000 10.600 11.236 11.910 11.310 10.674 0 Abb. 25: Beispiel zur Kursentwicklung einer Kombizinsanleihe Zerobond (Emissionsrendite = Zins der Alternativanlage) t Zt KW 0 1 2 3 4 5 6 -10.000 0 0 0 0 0 14.185 0,00 BGLt 4.185 St 2.093 Zt-St -10.000 KWs 127 EWt=Kursverlauf 10.000 0 10.600 0 0 0 0 12.093 11.236 11.910 12.625 13.382 0 Abb. 26: Beispiel zur Kursentwicklung eines Zerobonds b) Berechnen Sie für a) den Kapitalwert nach Steuern im Emissionszeitpunkt. Es zeigt sich, dass der Kapitalwert nach Steuern vom Bundesschatzbrief über die Kombizinsanleihe bis zum Zerobond positiv ist steigt. Dies resultiert aus dem Zinseffekt der durch die Verlagerung der Steuerzahlung in die Zukunft entsteht. - Seite 59 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 6: c) Zeigen Sie in den drei Fällen anhand von Zahlenbeispielen die Bedingungen auf, bei deren Vorliegen die Besteuerung keinen Einfluß auf den Kapitalwert hätte. Die Bedingung, dass die Besteuerung keinen Einfluss auf den Kapitalwert hat ist die Besteuerung des ökonomischen Gewinns. Bundesschatzbrief TypA Startzins 0,054174 Steigerung 0,0025 t 0 Zt 1 2 3 4 5 6 10.667 -10.000 542 567 592 617 642 10.000 10.058 10.095 10.109 10.099 10.063 0 EWAt 58 37 14 -10 -36 -10.063 BGLt 600 603 606 607 606 604 St 300 302 303 303 303 302 242 265 289 313 339 10.365 EWt Zst -10.000 KWs 0,00 Abb. 27: Beispiel zur Besteuerung des ökonomischen Gewinns beim Bundesschatzbrief Kombizinsanleihe t 0 1 2 3 -10.000 0 0 0 1.314,61 1.314,61 11.314,61 10.000 10.600 11.236 11.910 11.310 10.674 0 EWAt -600 -636 -674 600 636 10.674 BGLt 600 636 674 715 679 640 Zt EWt St Zst KWs -10.000 4 5 6 300 318 337 357 339 320 -300 -318 -337 957 975 10.994 0,00 Abb. 28: Beispiel zur Besteuerung des ökonomischen Gewinns bei der Kombizinsanleihe Zerobond t Zt EWt 0 1 2 3 4 5 6 -10.000 0 0 0 0 0 14.185 10.000 10.600 11.236 11.910 12.625 13.382 0 EWAt -600 -636 -674 -715 -757 13.382 BGLt 600 636 674 715 757 803 300 318 337,08 357,30 378,74 401,47 -300 -318 -337 -357 -379 13.784 St Zst KWs -10.000 0,00 Abb. 29: Beispiel zur Besteuerung des ökonomischen Gewinns beim Zerobond 4. Erläutern Sie unter den Annahmen a) dass die gegenwärtige Regelung von § 20 EStG gilt und b) dass der Zins zwischen Emissions- und Einlösezeitpunkt konstant bleibt, für die Finanzanlagen (2) und (3) aus 3a), ob durch nach drei Perioden erfolgende Transaktionen zwischen einem Kollektiv von Privatpersonen ohne Interessengegensatz für das Kolletiv - Seite 60 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 6: Steuervorteile und Steuernachteile gegenüber dem Unterlassen der Transaktion erzielt werden. Wenn sich der Zinssatz nicht ändert, sind zu jedem Zeitpunkt Emissionsrendite und der Unterschied zwischen Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung identisch. Somit lassen sich keine Vorteile durch Transaktionen erzielen. (§20(4)EStG) Zins 0,06 Steuersatz 0,5 Zerobond mit Änderung des Kapitalmarktzinses in Periode 3 t Zt EWt vor Zinsänderung 0 1 2 3 4 5 -10.000 0 0 0 0 0 14.185 10.000 10.600 11.236 -600 -636 -674 -715 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 12.093 1 2 3 4 5 EWAt BW 6 11.910 12.625 13.382 0 -757 13.382 0 St Zst -10.000 -2.093 Verkauf in t = 3 keine Zinsänderung t 0 Emissionsrendite 1.910 Differenzbetrag 1.910 6 Verkauf an Ehefrau in t = 3 Kaufpreis in t = 3 11.910 Steuern Ehemann in t = 3 -955,08 Emissionsrendite in t = 6 1.910 Differenzbetrag in t = 6 2.275 Steuern Ehefrau t = 6 0 0 0 0 0 -1.138 Steuern bei Verkauf -2.275 Steuern ohne Verkauf -2.093 Steuerersparnis im Kollektiv -182 Abb. 30: Keine Erlangung von Vorteilen durch eine Kollektiv ohne Zinsänderung am Beispiel vom Zerobond Der Verkauf im Kollektiv ist nachteilig durch den Zinseffekt, der durch die frühere Steuerzahlung entsteht. In Summe ist die Steuerzahlung in beiden Fällen gleich (-2.093). 5. Erläutern Sie anhand von Zahlenbeispielen zu Aufgabe 4, ob bei Sinken des Kapitalmarktzinses in t=3 auf 3% und sonst gleichen Bedingungen von Frage 4) Steuervorteile durch ein Kollektiv von Privatpersonen während der Besitzzeit realisiert werden können. Kombizinsanleihe t Zt EWt vor Zinsänderung EWAt BW St Zst 0 -10.000 10.000 0 0 -10.000 1 0 10.600 -600 2 0 11.236 -636 3 0 11.910 -674 4 1.314,61 11.310 600 5 1.314,61 10.674 636 6 11.314,61 0 10.674 0 0 0 0 0 0 -657 1.972 -657 1.972 -657 11.972 Zinsänderung in t=3 - Seite 61 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 t EWt nach Zinsänderung Emissionsrendite Differenzbetrag 0 10.000 1.910 2.870 Fragenblatt 6: 1 10.600 2 11.236 Verkauf an Ehefrau in t = 3 Kaufpreis in t = 3 Steuern Ehemann in t = 3 Emissionsrendite in t = 6 Differenzbetrag in t = 6 Steuern Ehefrau t = 4-6 Steuern bei Verkauf Steuern ohne Verkauf Ersparnis im Kollektiv 3 12.870 4 11.941 5 10.985 6 0 12.870 -955 (Versteuerung der Emissionsrendite) 0 0 0 0 -657 (schließt die verzinsten -955 mit ein) 1.910 -1.555 778 -1.640 -2.032 391 -657 Abb. 31: Beispiel zur Erlangung von Steuervorteilen bei Zinsänderungen bei Kombizinsanleihen Zerobond mit Änderung des Kapitalmarktzinses in Periode 3 t 0 1 2 Zt -10.000 0 0 EWt vor Zinsänderung 10.000 10.600 11.236 EWAt -600 -636 BW 0 St 0 0 Zst -10.000 0 0 Zinsänderung in t=3 t EWt nach Zinsänderung Emissionsrendite Differenzbetrag 0 10.000 1.910 2.981 1 10.600 2 11.236 Verkauf an Ehefrau in t = 3 Kaufpreis in t = 3 Steuern Ehemann in t = 3 Emissionsrendite in t = 6 Differenzbetrag in t = 6 Steuern Ehefrau t = 6 Steuern bei Verkauf Steuern ohne Verkauf Steuerersparnis im Kollektiv 3 0 11.910 -674 4 0 12.625 -715 5 0 13.382 -757 6 14.185 0 13.382 0 0 0 0 0 0 -2.093 12.093 3 12.981 4 13.371 5 13.772 6 0 12.981 -955,08 (Versteuerung der Emissionsrendite) 0 0 0 0 0 1.910 1.204 -602 -1.646 -2.093 447 Abb. 32: Beispiel zur Erlangung von Steuervorteilen im Kollektiv bei Zinsänderungen bei Zerobonds 6. Erläutern Sie anhand von Zahlenbeispielen, ob unter den Bedingungen von Frage 4) und 5) Steuervorteile durch ein aus einer Privatperson und einem nach §5 EstG bilanzierungspflichtigen Unternehmer mit einem Steuersatz von s = 0,5 bestehenden Kollektiv realisiert werden können. t Zt EWt=Kursverlauf EWAt BW St Zst BWs 0 1 2 10.000 0 0 10.000 10.600 11.236 -600 -636 0 0 0 10.000 0 0 3.479 - Seite 62 - 3 4 5 6 0 11.910 -674 0 12.625 -715 0 13.382 -757 14.185 0 13.382 0 0 0 -2.093 0 0 0 12.093 Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Zinsänderung in t=3 t EWt,s Emissionsrendite Differenzbetrag Fragenblatt 6: 0 1 2 10.000 10.600 11.236 1.910 2.981 Verkauf an Unternehmen in t = 3 Kaufpreis in t = 3 Steuern Privat in t = 3 3 12.981 4 13.371 5 13.772 6 0 12.981 -955 (Versteuerung der Emissionsrendite) Differenzbetrag in t = 6 Steuern Unternehmen in t = 6 Steuern bei Verkauf Steuern ohne Verkauf Steuerersparnis im Kollektiv 1.204 -602 -1.646 -2.093 447 Abb. 33: Erlangung von Steuervorteilen im Kollektiv von Unternehmen und Privatpersonen bei Zerobonds bei Zinsänderungen Je nachdem ob der Zins steigt oder fällt muss das Unternehmen an erster oder zweiter Stelle stehen um einen Steuervorteil im Kollektiv mit Privatpersonen zu erlangen (fällt der Zins im zweiten Teil, dann sollte das Unternehmen an zweiter Stelle stehen, da mit dem fallenden Zins der Ertragswert steigt und das Unternehmen so teuer kauft). Unternehmen können nur Veräußerungsgewinne versteuern. Allerdings ergibt sich ex-ante das Problem der Prognose der Zinsentwicklung. - Seite 63 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 7: Fragenblatt 7: Steuerbelastung 1. Erläutern Sie für den Fall der Eigenfinanzierung die rechtliche Regelung der Steuerbelastung von Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an a) Einen Anteilseigner, der die Anteile im Privatvermögen hält, Die Nettoausschüttungen, die der Eigener noch mit 0,5*sek versteuern muss, unterlagen auf Unternehmensebene schon dem kombinierten Ertragssteuersatz (skr) auf Unternehmensebene. Es gilt das Zuflussprinzip. (vgl. Nr. 5 S.37) b) einen Anteilseiger, der die Anteile im Betriebsvermögen hält, Es gilt das Zuflussprinzip, somit gilt a) c) eine andere Kapitalgesellschaft Das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg (§8b) KSt) führt dazu, dass Dividendenzahlungen an Unternehmen nicht noch einmal der Körperschaftsteuer unterliegen und somit die Eigener der dividendenberechtigten Unternehmung wie im Fall a) besteuert werden. Nur bei einem Steuersatz von 0% besteht hinsichtlich des zeitlichen Anfalls der Ausschüttung Indifferenz. Ansonsten wird eine spätere Ausschüttung aufgrund des Zinseffektes vorgezogen. 2. Ist es für die Besteuerung unter 1) von Bedeutung, ob Überschüsse aus Real- oder Finanzinvestitionen ausgeschüttet werden? Nein, da beide Überschussarten steuerlich gleich behandelt werden. 3. Erläutern Sie die steuerliche Behandlung von mit Gesellschafterdarlehen (Dauerschuldcharakter) finanzierte Investition auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene, wobei jeweils a) Die Steuerbelastung der Investition auf Gesellschaftsebene, Bemessungsgrundlage, die keine Dauerschulden berücksichtigt wird mit Z t s er mit s er = s ek + s ge (1 − s ek − 1,8 ) H besteuert. b) Die Steuerentlastung durch die Darlehenszinsen auf Gesellschaftsebene, Die Steuerentlastung durch die Dauerschuldzinsen fällt mit Z t s erds mit s er = s ek + 0,5s ge (1 − s ek − 1,8 ) H - Seite 64 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 7: geringer aus. c) Die Steuerbelastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Gesellschafterebene zu unterscheiden sind. Die Zinsen die der Gesellschafter durch sein Gesellschafterdarlehen erhält muss er mit sek versteuern. Bei einer Personengesellschaft werden die Zinseinkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Somit gibt es keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (§15(1)Nr.2, Satz1 EstG). 4. Erläutern Sie unter der Annahme eines konstanten Est-Tarifs anhand des Endwertkriteriums in Formelschreibweise, inwiefern eine Kapitalgesellschaft a) Eine Thesaurierung von zahlungsgleichen Gewinnen bis zum Ende des Planungszeitraums oder Zu unterscheiden ist, ob die Investitionsobjekte durch eine Kapitaleinlage oder mit einbehaltenen Gewinnen finanziert werden. (vgl. Nr. 15 Fall A,B oder Fall C,D und Nr. 5 S. 37f) b) Eine Vollausschüttung der Gewinne vorteilhafter ist. Finanzierung aus Gewinnrücklage Kapitaleinlage Endausschüttung Fall A Fall C Maximale Ausschüttung Fall B Fall D −n Für Fall A gilt: K s = (1 − 0,5s ) − A0 + q sek ek Für Fall B gilt: K s = (1 − 0,5s ) − A0 + ek n n ∑ (1 + i t =1 ∑Z t =1 KR t KR ) n −t Z tKR −n q sek A und B gleichsetzten um zu prüfen wann die Vollausschüttung bzw. Thesaurierung bei Gewinnrücklagen vorteilhafter ist. n n −n n −t KR − n − + = − + A Z q A q Z tKR sek ∑ (1 + i KR ) 0 ∑ t sek 0 t =1 t =1 n n n n t =1 t =1 t =1 t =1 ∑ Z tKR ∑ q sek−n = q sek−n ∑ (1 + iKR ) n−t ∑ Z tKR mit n ∑q t =1 −n sek - Seite 65 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 7: als Rentenbarwertfaktor und n ∑ (1 + i t =1 KR ) n −t als Rentenendwertfaktor n n q sek −1 − n q KR − 1 = qs n i KR i s q sek n n − 1 q KR q sek −1 = is i KR i sek = i KR für i sek < i KR würde eine Thesaurierung vorteilhafter sein. Es kommt also auf die Nachsteuerzinssätze an ob Thesaurierung oder Vollausschüttung vorteilhafter ist. Aus Nr. 5 S. 52 ergibt sich auch folgendes: Ausschüttung und externe Anlage VTAS = (1 + iex , s )T ⋅ (1 − 0,5s ek )(1 − s KS )G0 mit s KS = (1 − s kn )(1 − s ge ) iex , s =i ex (1 − s ek ) Thesaurierung und interne Anlage bis zum Planungshorizont VTTH = (1 + iin , s ) T ⋅ (1 − 0,5s ek )(1 − s KS )G0 mit iin , s = iin (1 − s KS ) Nach Gleichsetzen der beiden Alternativen erhält man: iex (1 − s ek ) = iint (1 − s kn )(1 − s ge ) 5. Was ändert sich bei 4., wenn sich der Anteilseigner in der Periode der Gewinnerzielung und während des Planungszeitraums noch in der ESt-Progression befindet und der EStSpitzentarif erst in der Periode am Ende des Planungszeitraums erreicht, in der die Schlussausschüttung getätigt wird? Da ausgehend von der Endvermögensmaximierung für Indifferenz zwischen Vollausschüttung und Anlage im Unternehmen die Rentenendwertfaktoren nach Steuern für die interne wie die - Seite 66 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 7: externe Rendite übereinstimmen muss, muss zusätzlich zum Zeiteffekt nun noch der Progressionseffekt berücksichtigt werden. Bei Thesaurierung und interner Anlage ändert sich nichts, da nur bei der Endausschüttung die Einkommensteuer berücksichtigt wird. Die Vollausschüttung und externe Anlage wird aber durch die noch vorhandene Progression vorteilhafter gegenüber der Thesaurierung, das bedeutet, dass für die Indifferenz zwischen Thesaurierung und Vollausschüttung die Rendite vor Steuern der internen Anlage steigen muss. „Aufgrund des progressiven ESt-Tarifs sind die Zinsen auf den aus den Zahlungsüberschüssen der Unternehmung erzielten Finanzmittelstand am Ende der Vorperiode im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen explizit in das zu versteuernde Einkommen einzubeziehen. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, den Finanzmittelbestand am Ende einer jeden Periode mit Hilfe eines vollständigen Finanzplans zu berechnen.“ (vgl. Nr. 8 S. 440 Spalte A) 6. Lässt sich das Auftreten eines „lock-in-Effekts“ beim Halbeinkünfteverfahren aus der Doppelbesteuerung der Ausschüttung erklären? Ein Lock-In-Effekt existiert nicht, wenn Sofortausschüttung mit Verzinsung im Privatbereich und Thesaurierung mit Verzinsung im Unternehmen und anschließender Ausschüttung zum gleichen Endvermögenswert führen. Der Lock-In-Effekt resultiert aus Steuersatzänderungen und nicht aus der Änderung des Verfahrens der Besteuerung: Vermögen bei Sofortausschüttung = Vermögen bei Thesaurierung VTAS = VTTH (1 + iex (1 − s ek )) T ⋅ (1 − 0,5s ek )(1 − s KS )G0 = (1 + iin (1 − s KS ) T ⋅ (1 − 0,5s ek )(1 − s KS )G0 iex (1 − s ek ) = iin (1 − s KS ) Falls die Zinssätze innerhalb und außerhalb vor Steuern gleich sind, hängt der Lock-In-Effekt von den Steuersätzen ab. - Seite 67 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt8 FRAGENBLÄTTER 8 UND 9 WAREN IM WS 02/03 NICHT KLAUSURRELEVANT, DESHALB WURDEN DIESE NUR LAPIDAR BEANTWORTET!!! Fragenblatt 8: 1. Bei welcher Struktur des Planungsprozesses beinhaltet die Steuerbilanzpolitik eine sinnvolle Fragestellung? Bei gegebenen Zahlungsüberschüssen, wenn sich das Planungsproblem auf die Steuerbarwertminimierung reduzieren lässt. Bei dieser Minimierung ergibt sich bei Einbezug von Progressionseffekten das Problem, dass die Barwerte der Grenzsteuersätze in jeder Periode konstant sein sollten. Befindet man sich hingegen in der Proportionalzone, so muss lediglich die Steuer minimiert werden. 2. Weshalb kann der Steuerbilanzpolitik lediglich ein finanzielles Subziel zugrunde liegen? Das eigentliche Ziel ist eine Maximierung des Terms Zt-St diskontiert mit qs. Da annahmegemäß Zt schon determiniert ist, bleibt als Subziel noch den Steuerbarwert zu minimieren. 3. Welche Annahmen hinsichtlich der nichtsteuerlichen Zahlungen gehen in die Steuerbilanzpolitik ein? Die nichtsteuerlichen Zahlungen (Zt) sind schon gegeben und nicht mehr zu beeinflussen. 4. Zu welchen Annahmen führt eine lediglich a) Am Zinseffekt Die steuerliche Manövriermasse wird möglichst weit nach vorne verlagert, um die Steuerzahlungen möglichst weit nach hinten zu verschieben. Die Zielfunktion ist die Maximierung des Aufwandsbarwertes. (der Zinssatz berechnet sich mit ek s max ) b) Am Progressionseffekt orientierte Verteilung der steuerlichen Manövriermasse? Die Manövriermasse muss so verteilt werden, dass der Barwert des Grenzsteuersatzes für alle Perioden gleich ist. Dies führt zu einer leicht ansteigenden Verteilung des Gewinns. Der Grenzsteuersatz muss mit der Wachstumsrate 1+i in jeder Periode anwachsen. Die Zielfunktion ist die Steuerbarwertminimierung. (Simultanes Planungsproblem, iterative Entwicklung von i und s) Leiten Sie die Zielfunktionen für beide Handlungsalternativen formal ab, und geben Sie die zugehörigen Optimumbedingungen an. 5. Weshalb ist bei der Steuerbilanzpolitik ein „Durchgriff“ auf die persönlichen Verhältnisse der Anteilseigner notwendig? Um die optimale Verteilung der Manövriermasse bestimmen zu können, muss man über die persönlichen Verhältnisse der Anteilseiger informiert sein, da sich erst damit die Grenzsteuersätze berechnen lassen und diese für die Verteilung gebraucht werden. - Seite 68 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt8 6. Nennen Sie einige spezifische Aktionsparameter der Steuerbilanzpolitik. (S. 495, neuer Aufsatz) 7. Wodurch unterschieden sich a) Primäre und sekundäre Primär: durch ein Anfangsinvestitionsobjekt erworbene Manövriermasse Sekundär: neu erworbenes AfA-Potential, erworben aus Steuerersparnissen aus der Manövriermasse des ersten Objekts. Die Auswirkungen sind identisch und lassen sich durch die Integration in den Barwert nach Steuern quantifizieren b) Gesetzliche und faktische Manövriermasse? Gesetzlich: Wahlrechte laut EstG oder anderen Gesetzen, vor allem Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte und Bewertungswahlrechte. Faktische: Ermessensspielräume, z.B. Teilwertabschreibung und Rückstellungen 8. Inwiefern können bei der Optimierung des Gewinnausweises in einer Personengesellschaft Konflikte zwischen den Gesellschaftern auftreten? Probleme ergeben sich nur dann, wenn die Gesellschafter nicht denselben Grenzsteuersätzen unterliegen. Daraus resultieren für jeden unterschiedliche optimale Gewinnausweisreihen. Ein möglicher Ausweg besteht im Ausweis von Sonderbetriebsvermögen. Dies erfordert jedoch einen hohen planerischen Aufwand. 9. Worin liegt der Unterschied zwischen der simultanen und sukzessiven Planung von optimalem Gewinnausweis und Manövriermasseneinsatz. Bei der simultanen Planung wird der Gewinnausweis gleichzeitig mit der Manövriermasse bestimmt, über den Planungsansatz einer Lagrange Funktion mit Nebenbedingungen. Bei der sukzessiven Planung wird zuerst der Totalgewinn der Periode bestimmt und danach dieser Gewinn entsprechend der Barwerte der Grenzsteuersätze optimal auf die Jahre verteilt. Im Anschluss daran wird versucht durch Einsatz der Manövriermasse diese Gewinnausweisreihe zu erreichen. 10. Ist die Frage des optimalen Gewinnausweises unter der Bedingung des vollkommenen Kapitalmarktes von gesellschaftsvertraglichen Ausschüttungsbegrenzungen abhängig? Nein, der Gewinn wird festgestellt und den Gesellschaftern zugewiesen, es kommt nicht auf den Zufluss an. (Entnahmen wirken sich nicht auf den Gewinn aus) 11. Welche tendenzielle Wirkung auf die optimale Gewinnausweisreihe bewirkt die zusätzliche Einbeziehung der GewSt gegenüber der Berücksichtigung lediglich der ESt? Welche Wirkung hat §35 EstG auf die Struktur der optimalen Gewinnausweisreihe? Bei der Gewerbesteuer gibt es keinen Progressionseffekt, somit wird der Zinseffekt stärker gewichtet und die Gewinne lieber spät ausgewiesen. - Seite 69 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt8 Durch §35 wird die Gewerbesteuer neutralisiert und der Zinseffekt verringert sich wieder. 12. Welche spezifischen Probleme weist die Steuerbilanzpolitik bei Kapitalgesellschaften auf? Auf Ebene der Kapitalgesellschaft gibt es keinen Progressionseffekt, somit nur einen Zinseffekt. Daher ist eine Aufwandsvorverlagerung immer optimal. Wenn die Ausschüttung durch Regelungen begrenz ist, kann das Problem nur schwer vollständig formuliert werden, da nicht alle Grenzsteuersätze der verschiedenen Eigner berücksichtigt werden können. 13. Wirkt sich eine beschränkte Aufteilbarkeit der Manövriermasse für die Personengesellschaft oder die Kapitalgesellschaft steuerlich nachteiliger aus? Bei der Personengesellschaft fällt der Gewinn an und muss in diesem Jahr versteuert werden, mit dem Einkommenssteuersatz der Gesellschafter. Bei der Kapitalgesellschaft kann der Gewinn thesauriert werden und damit kann der zeitliche Anfall der Ausschüttung immer selbst bestimmt werden und damit der Zeitpunkt der Versteuerung auf privater Ebene. - Seite 70 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 9 Fragenblatt 9 1. Mit welchen Argumenten wird in der traditionellen Literatur der „Kostencharakter“ der Steuern beurteilt? Welche Steuern zählen demnach zu den Kosten? Grundsätzlich folgt der Kostencharakter der Steuer der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe. Somit wird für die Grundsteuer, Kfz-Steuer andere als auf 2. Zu welchen Ergebnissen gelangt die traditionelle Denkweise hinsichtlich der „Kosteneigenschaft“ von a) Körperschaftsteuer Davon abhängig ob die die körperschaftsteuer auslösende Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebsnotwendig ist und dadurch steuerliche Kosten auslöst b) Kfz-Steuer Als Betriebsausgabe ist die Steuer abzugsfähig und Kostencharakter liegt vor c) Umsatzsteuer Keine Kosten ,nicht relevant wird als durchlaufender Posten betrachtet. d) Mineralölsteuer Kostencharakter vorhanden e) Einkommensteuer Keine Kosten, betrifft die „Privatsphäre“ 3. Aus welchen Gründen erscheinen Ihnen die traditionellen Begründungen für die „Kosteneigenschaft“ von Steuern problematisch? Die traditionelle Sicht vernachlässigt die Ebene der Eigner. Der zu bewertende Zahlungsstrom ist der netto Cash-Flow bei den Eignern, da dieser durch alle Steuern gemindert wird, stellen für ihn alle anfallende Steuern Kosten dar. Dazu zählt auch die Einkommensteuer, die von Entscheidungen auf Unternehmensebene ausgelöst wird. Die Steuern sollten den Entscheidungen zugerechnet werden, die sie auslösen. 4. Beschreiben Sie das Verhältnis von Investitionsrechnung und Kostenrechnung Die Investitionsrechnung zeichnet gegenüber der KR eine eindeutige Zwecksetzung, den Vergleich von Investitionsprojekten auf ihre Vorteilhaftigkeit. Da der Entnahmestrom des Eigners maximiert werden soll müssen alle Steuern eingehen. Zwecke der IR sind die langfristige Planung. In der KR wird versucht im Rahmen der grundsätzlichen Entscheidung aus der IR , kurzfristig optimale Entscheidungen zu treffen. Der Detaillierungsgrad kann in der IR aufgrund der Totalbetrachtung nicht so fein sein wie in der KR. - Seite 71 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 9 Die Kostenrechung ist im Gegensatz dazu auf einen Partialbereich des unternehmrischen Entscheidungsfeldes begrenzt. 5. Wie lässt sich die Entscheidungsrelevanz von Steuern in der Kostenrechung formal zu erklären? Welche Steuern können entscheidungsrelevant sein? Es müsste der DB nach Steuern ausgerechnet werden. Dieser kann zu einer anderen Reihenfolge führen wie der DB vor Steuern. Unterschiede können sich durch verschiedene Behandlung der Kosten in steuerlicher Hinsicht ergeben(Steuerbemessungsgrundlage ist nicht der DB). Deshalb müssen alle Steuern berücksichtigt werden, die der Entscheidung zugerechnet werden können, unabhängig davon ob der Steuerschuldner das Unternehmen oder der Eigner ist. Für fast alle denkbaren Entscheidungssituationen kann die Berücksichtigung von Steuern vernachlässigt werden, aufgrund mangelnder Zurechenbarkeit, oder gleichen Anfalls bei der alternativen Handlung. Grundsätzlich könnten aber alle Steuern entscheidungsrelevant sein, wie sich aber gezeigt hat bei den denkbaren tatsächlich Fallkonstellationen sind sie es aber nicht. 6. Unter welchen Prämissen kann die Gewinnbesteuerung in Kostenrechnungskalkülen als Zielbesteuerung angesehen werden? Wann kann man von dieser Annahme nicht ausgehen? Zielbesteuerung heißt den Entnahmestrom des Eigners zu besteuern. Das ist der Fall wenn der Cash-Flow die steuerliche BMG ist .Dies gilt wenn die Erlöse den Erträgen und den Einzahlungen entsprechen und die Kosten sind gleich den Aufwendungen und Auszahlungen. Da das Steuerrecht zeitliche Verwerfungen beinhaltet und die Kostenrechung auch kalkulatorische Komponenten( Unternehmerlohn, Miete, usw.) hat die steuerlich nicht berücksichtigt werden kann man nicht von einer Zielbesteuerung ausgehen. 7. Führen Abweichungen zwischen Steuerbilanzgewinn und Deckungsbeitrag zwingend zur Entscheidungsrelevanz der Ertragssteuern? Grundsätzlich stimmen DB und der Steuerbilanzgewinn nicht überein. Weiter ist aber zu prüfen ob die Abweichungen auf direkt zurechenbaren Kostenbestandteilen beruhen.(Bsp.: Im DB sind keine Fixkosten enthalten; in der StB sind diese als Aufwendungen enthalten. wenn die Differenzen nur auf nicht zurechenbaren Kostenbestandteilen beruhen, dürfen die Ertragsteuern darauf nicht berücksichtigt werden. 8. Erläutern Sie die Bedeutung zwingender steuerlicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Anlagen und Vorräten für die Entscheidungsrelevanz der Besteuerung für kurzfristige Entscheidungen. Zu den Anlagen: Da die BMG durch die zwingenden steuerlichen Vorschriften und die Entscheidung auf Ebene der Investitionsrechung gefällt wird, fehlt es an der Zurechenbarkeit der Steuerentlastung der Bewertungsvorschriften. - Seite 72 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Fragenblatt 9 Zu den Vorräten: Da sich die Ansatz und Bewertungsvorschriften an dem Niederstwert- und Anschaffungskostenprinzip orientieren sind Steuerlaständerungen aufgrund von gestiegenen oder gesunkenen Marktpreisen dem Kalkulationsobjekt nicht zurechenbar. Die Kostenrechnung ist an steuerliche Bewertung nicht gebunden und kann sich an Wiederbeschaffungspreisen orientieren. 9. Ist die Kosteneigenschaft von Steuern verschieden zu beurteilen, wenn für ein Kalkulationsobjekt a) Rohstoffe eigens beschafft werden Kosten für Rohstoffe sind als Einzelkosten direkt zurechenbar. KEINE STEUERLATENZ b) Rohstoffe verbraucht werden, die zu höheren Preisen, als dem im Verbrauchszeitpunkt geltenden Marktpreis eingekauft wurden. Keine Zurechenbarkeit der Teilwertabschreibung. Diese latente Steuererstattung kann dem Kalkulationsobjekt nicht zugerechnet werden, da die Teilwertabschreibung unabhängig vom Verbrauch der Rohstoffe durchgeführt wird. Deshalb ist sie entscheidungsfix. c) Rohstoffe verbraucht werden, die zu niedrigerem Preis als dem im Verbrauchszeitpunkt geltenden Markpreis eingekauft wurden. Latente Steuern auch hier entscheidungsfix, denn sie sind auf der einen Seite Erlös und auf der andern Seite Kosten sind, so dass eine zielausprägungsabhängige Steuer in Höhe von s(E-P1) verbleibt. 10. Welche Bedeutung haben Differenzen von steuerlicher AfA und kalkulatorischer Abschreibung für die Entscheidungsrelevanz von Ertragssteuern? - Seite 73 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Nr. 1 Wagner, Schwenk (10/2002): „ Empirische Steuerwirkungen als Grundlage einer Reform der Gewinnbesteuerung – Ergebnisse aus den DAX 100-Unternehmen.“ Nr. 2 Wagner (4/2000): „Korrektur des Einkünftedualismus durch Tarifdualismus – Zum Konstruktionsprizip der Dual Income Taxation“, StuW 4/2000, 431-441 Nr. 3 Wagner (1999): „ Die Integration einer Abgeltungssteuer in das Steuersystem – Ökonomische Analyse der Kapitaleinkommensbesteuerung in Deutschland und der EU.“ Steuerrecht, Heft 30 vom 30.07.1999, 1520-1528 Nr. 4 Steuerliche Behandlung von Zero-Bonds Nr. 5 Wagner, Kiesewetter (2002): „Steuerplanung I - Formelsammlung zur Vorlesung.“ Nr. 6 Wagner, Heyd (1981): „ Ertrag- und Substanzsteuern in der entscheidungsbezogenen Kostenrechnung.“ ZfbF (10/1981), 922 – 935 Nr. 7 Kruschwitz, Husmann, Schneider (2002): „Investitionsneutrale Steuersysteme vor dem Hintergrund der Kontroverse um Einkommen oder Konsum als geeignete Steuerbemessungsgrundlage.“ Diskussionsbeitrag des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin Nr. 2002(16 Nr. 8 Wagner, Rümmele (1995): „Ertragsteuern in der Unternehmensbewertung: Zum Einfluß von Steuerrechtsänderungen.“ Die Wirtschaftsprüfung 1. Juli 1995, 433-441 Nr. 9 Wagner, Wissel: „Entscheidungsneutralität der Besteuerung als Leitlinie einer Reform der Einkommensteuer.“ Nr. 10 Wenger: „Warum Kursgewinne kein Einkommen sein dürfen.“ Nr. 11 Wagner: „Ertragsteuern in der Kosten- und Erlösrechnung- ein Beitrag zur Theorie des Partialkalküls.“ ZfbF (7/8/1999), 663-675. Nr. 12 Wagner (1999): „ Der Einfluß idealer und real existierender Steuersysteme auf den Wert der Unternehmung“, in „Unternehmensbewertung- quo vadis? Beiträge zur Entwicklung der Unternehmensbewertung, Anton Egger (Hrsg.), Linde Verlag 1999, 65-88 Nr. 13 Wagner (1999): „Eine Einkommensteuer muss eine konsumorientierte Steuer sein“, in „Einkommen versus Konsum“, Physica Verlag 1999, 15-35 Nr. 14 Wagner (1992): „Die systemgerechte Besteuerung von Personalleistungen.“ Steuer und Wirtschaft Nr.4/1992, 291-301 Nr. 15 Kiesewetter (2002): „ Ein Standardmodell für Investitionsentscheidungen in Kapitalgesellschaften.“ Nr. 16 Treisch (2000): „Entscheidungsneutralität der Besteuerung.“ Steuer&Studium Heft 8/2000, 368-374. - Seite 74 - Fragekatalog Steuerplanung I - Wintersemester 03/04 Literaturverzeichnis Nr. 17 Wagner, Dirrigl (1980): Die Steuerplanung der Unternehmung, Gustav Fischer Verlag, Stuttgart Nr. 18 Drukarczyk, Jochen (2001): Unternehmensbewertung, Vahlen Verlag, München. Nr. 19 Wagner, F. W., Besteuerung, in: Vahlens Kompendium der Betriebswirtschaftlehre, 4. Aufl., München 1999, S. 441-453. Nr. 20 Schneider, Dieter (1992): Investition, Finanzierung und Besteuerung, 7. Aufl. Wiesbaden: Gabler 1992. S. 246-251. Nr. 21 Wagner, Wangler (1992): Kombizins-Anleihen – Eine Finanzinnovation als Steuersparmodell? In Der Betrieb (1992) S. 2405 – 2409 (Signatur ZF 25) Nr. 22 Wagner (1979): Das Grundmodell der Ertragsteuerwirkungen auf die Investitionsentscheidung, in WiSt Heft 2 1979, S. 67 - 72 - Seite 75 -