Einkommensteuer Im Laufe der Systementwicklung wurden in Polen

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Einkommensteuer Im Laufe der Systementwicklung wurden in Polen
Einkommensteuer
Im Laufe der Systementwicklung wurden in Polen zwei Arten von
Einkommensteuer gesetzlich geregelt: das Einkommensteuer der natürlichen
Personen und Pauschalsteuer von einigen Einkünften, die von natürlichen
Personen erbracht sind. Das erste Gesetz enthält die Regelungen der
Besteuerung nach dem allgemeinen Verfahren und das zweite Gesetz regelt das
vereinfachte Verfahren der Besteuerung von einigen Einkünften in Form der
Pauschalsteuer.
Das Gesetz über Einkommensteuer natürlichen Personen
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage über die Einkommensteuer ist das Gesetz vom 26.
Juli 1991 über Einkommensteuer natürlicher Personen (Dz. U. 2000 Nr. 14 Pos.
176 mit Änderungen und dazu herausgegebene Verordnungen).
In diesem Gesetzt wurden 4,5 Steuerarten verbunden und in einem einheitlichen
Gesetzt enthalten:
- Einkommensteuer von natürlichen Personen von 1972 J.
- Lohzuwachssteuer,
- Lohnausgleichsteuer,
- die alte Landwirtschaftssteuer, im Bereich der Besteuerung in den
Sondergebieten der Agraproduktion
- und ein Teil Froststeuer.
Das neue Gesetz, das im Juli 1991 verabschiedet wurde, unterlag vielen
rechtlichen Änderungen und Novellen. Eigentlich das erste Gesetz und das
heutzutage geltende Gesetz unterscheiden sich extrem von ihren Fassungen.
Ausnahmen bei der Anwendung des Gesetzes
Im Einkommensteuergesetz im Art. 2 Abs. 1 werden die Ausnahmen angegeben,
die nicht von dem Gesetz geregelt werden und dazu gehören:
- Einkünfte aus landwirtschaftlicher Produktion, mit Ausnahme des
Einkommens aus Sonderbereichen der Agrarproduktion,
- Einkünfte aus forstwirtschaftlicher Produktion im Sinne des Gesetzes
über Forstwesen,
- Einkünfte, die Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen,
- Einkünfte aus Handlungen, die nicht Gegenstand einer
rechtswirksamen Vertrages sein können.
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Steuersubjekt
Steuersubjekt ist, nach dem Gesetz, eine natürliche Person, die Einkünfte
aus einer oder mehreren der neun im Gesetz genannten Einkommenquellen
erbringt, die dem Einkommensteuergesetz unterliegen.
Zu den Einkommensquellen im Sinne des Art. 10 Einkommensteuergesetzes
gehören:
1. nichtselbstständige Arbeit ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 1),
2. selbständige Arbeit ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 2),
3. Gewerbebetrieb ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 3),
4. Spezialbereiche der Landwirtschaft ( Art.10 Abs. 1 Nr.4),
5. Immobilien ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 5),
6. Vermietung und Verpachtung ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 6 ),
7. Kapitalvermögen ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 7),
8. Spekulationsgeschäfte ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 8),
9. Sonstige Quellen ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 9).
Steuerpflicht
Sowohl im Falle bei Körperschaftsteuer als auch bei der
Einkommensteuer unterliegen Steuerpflichtige der beschränkten oder
unbeschränkten Steuerpflicht.
Der unbeschränkten Steuerpflicht, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 EstG
unterliegen die natürlichen Personen, die in Polen einen Wohnsitz haben. Im
Falle unbeschränkter Steuerpflicht ist das Welteinkommen zu versteuern.
Der beschränkten Steuerpflicht im Sinne des Art. 3 Absch. 2a unterliegen
die Personen, die in Polen keinen Wohnsitz haben. Der Einkommensteuer
unterliegt nur dieses Einkommen, das auf dem Gebiet Polen erbracht wird und
es ist nicht wichtig, in welchem Land die Auszahlung der Löhne erfolgt.
Steuerjahr
Das Steuerjahr in Sinne des Art. 11 Abs. 1 ist das Kalenderjahr. Ein
abweichendes Steuerjahr sieht das Gesetz nicht vor.
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Tarif
Im Einkommensteuergesetz besteht eine einheitliche Steuertabelle für alle
Steuerpflichtigen, deren Einkommen nach den allgemeinen Vorschriften des
Gesetzes zu besteuern ist, und für die Besteuerung aller Einkunftsarten, die bei
der Ermittlung der Jahressteuer zusammengefasst werden.
Steuerbemessungsgrundlage
Von
Bis
37.024,37.024,74.048,-
74.048,-
Steuersatz
19% der Bemessungsgrundlage minus 530,08
6.504,48 + 30% des Betrages
über 37.024
17.611,68 + 40% des Betrages
über 74.048,-
Die Steuertabelle wird durch eine rasche Progression gekennzeichnet.
Erhebung
Während des Jahres sind grundsätzlich monatliche Vorauszahlungen auf
die Einkommensteuerschuld zu leisten.
Die Berechnung der Höhe der Vorauszahlungen erfolgt bei Einkommen
aus unselbständiger Arbeit nach den Sätzen 19%, 30% bzw. 40% ab dem
Folgenmonat nach dem Erreichen der in der Steuertabelle
genannten
Grenzbeträge. Vorauszahlungen entstehen für alle Monate des Jahres. Die
Berechnung, Erhebung und Zahlung an das Steueramt nimmt der Steuerzahler
einer in Polen gezahlten Vergütung vor.
Die Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit sowie Gewerbe
oder gleichgestellter Tätigkeit werden durch den Steuerpflichtigen als
monatliche Vorauszahlungen nach dem vor Jahresbeginn an erzieltem
steuerlichen Gesamtergebnis errechnet. Im Sinne des Art. 44 errechnet sich die
Höhe der Vorauszahlungen nach der errechneten Steuerschuld abzüglich
unterjährig bereits geleisteter Vorauszahlungen. Vorauszahlungen entstehen für
jeden Monat des Jahres, wobei die Vorauszahlung für Dezember in Höhe der
Vorauszahlung für November, im Termin der Novembervorauszahlung zu
entrichten ist.
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Falls ein Steuerpflichtiger die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis aus
dem Ausland empfängt, ist er selbst für Berechnung, Erklärung und Zahlung der
Vorauszahlungen verantwortlich. Die Methode der Berechnung und
Vorauszahlung entspricht der Prinzipberechnung, wie bei den Einkünften aus
unternehmerischer Tätigkeit. Eine Vorauszahlung für den Monat Dezember ist
erst im Termin der Jahressteuer zu entrichten. Die Jahressteuererklärung ist bis
zum 30. April Folgejahres abzugeben.
Die Steuerschuld ist durch den Steuerpflichtigen in Höhe einer
Restzahlung zu begleichen.
Restzahlung = Steuerschuld minus geleistete Vorzahlungen
Nach dem Art. 45 Abs. 4 nimmt mit der Abgabe der Jahressteuererklärung der
Steuerpflichtige eine Selbstveranlagung vor. Das Steueramt kann eine
abweichende Veranlagung durch Steuerbescheid vornehmen.
Erleichterungen für Unternehmen
Ab 2004 wird in Polen ein Linearsteuer für alle Unternehmer eingeführt, die
Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb) nach dem Art. 10
Abs. 1 Ziff. 3 erbringen, die dieser Steuer nach dem Wunsch unterliegen
möchten. Jeder Steuerpflichtigen nach dem Art. 9a des Gesetzes kann alleine
entscheiden, ob er mit neuem Steuersatz von 19% nach dem Art. 30c besteuert
sein möchte. Um seine Wahl zu treffen, braucht man am bis zum 20.Januar
einen Antrag stellen, der über die Form der Besteuerung für ein Kalenderjahr
bestimmen wird.
Steuerliche Begünstigungen
Anspruch auf steuerliche Begünstigungen haben nur Personen, die der
unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Das Einkommensteuergesetz im Art. 21 Abs. 1 nennt ein Katalog von mehr als
60 Einkünften, die von Einkommensteuer befreit werden. Dazu zählen z.B.
Kriegsteilnehmerrenten,
Versicherungsprämien,
Lotteriegewinne,
Dienstreisespesen, bestimmte Sachleistungen aus Veräußerung von
Liegenschaften und bestimmten Vermögensrechten im Falle des Kaufes von
Wohneigentum, Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommens in
Polen steuerfrei sind.
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Pauschalbeiträge
Einigen Einkünfte, die im Gesetz im Art. 28 – 30b ausgeschildert werden
unterliegen so. Pauschalbesteuerung, die 10%, 19% oder 20% beträgt je nach
der Einkunftsart und der steuerlichen Pflicht (begrenzte oder unbegrenzte
Steuerpflicht).
10% beträgt die Steuer nach Art. 29 Abs.1 Ziff. 3 und 4:
- bei Lotteriegewinnen,
- aus zustehenden Gebühren für die Ausfuhr von zur Beförderung in
polnische Seehäfen durch ausländische Handelsschifffahrtunternehmen
- Einkünfte (Gebühren) der ausländischen Luftfahrtunternehmen
19% sg. Kapitalertragsteuer wird nach dem Art. 30a erhoben von:
- den Einkünften aus Zinsen,
- Ausschüttungen von Gewinnen
- Gewinnen aus der Fondsgesellschaften
20% für Einkünfte nach dem Art. 29 Abs. 1 Ziff 1 und 2 von den Tätigkeiten:
- die im Art. 13 Ziff 2 (selbständige Tätigkeit wie Schriftsteller,
Wissenschaftler, Trainer usw.) ausgelistet sind,
- Ziff 6-9, Organe der Staatsverwaltung,
- Persönlichern Erbringung von Dienstleistungen auf Grund eines
Auftrages- oder Werkvertrages,
- persönlich auf Grund eines Managervertrages oder Aufgrund ähnlicher
in Vertrag abgeschlossener ausgeübter Tätigkeit.
Ausländische natürliche Personen
Die Besteuerung der Tätigkeit einer ausländischen natürlichen Person wird in
Polen begünstigt.
Das Einkommensteuergesetz sieht nach Art. 3 Abs. 2a, in Verbindung Art. 29
Abs.2 und Art. 30 vor, dass die Personen, die der beschränkten Steuerpflicht
unterliegen, sind verpflichtet Paulschal einige Arten der Einkünften zu
besteuern.
Dies gilt für solche Einkünfte wie zB:
- selbständige Arbeit, die im Art. 13 Ziffern 2, 6-8 Einkommensteuer genannt
ist, der Steuersatz beträgt 20% ( Art. 29 Abs.1 Ziffer 1),
- erhaltene Gehalte für andere als im Gesetz genannte immaterielle
Leistungen, besonders Beratungsleistungen, Markforschung, Marketing,
Gewährleistung ua., der Steuersatz beträgt 20% (Art 29 Abs. 1 Ziff. 5)
- Gewinne in den Lotteriegesellschaften, die im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Ziff.
6,6a und 68 von Steuer befreit worden sind, der Steuersatz beträgt 10%
(Art.30 Ab.1 Ziff. 2)
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Um den Steuersatz, der im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt wurden,
einzuwenden, sollte die Person, die den beschränkten Steuerpflicht unterliegt,
einen Wohnsitzzertifikat den polnischen Behörden vorlegen. Das Zertifikat
muss immer aktualisiert werden.
Falls der Steuersatz im Doppelbesteuerungsabkommen niedriger ist als im
Einkommensteuergesetz und eine ausländische natürliche Personen mit dem
niedrigen Steuersatz besteuert sein wird, muss eine ausländische Person einen
Antrag an polnischen Finanzamt stellen und dazu entsprechende Unterlagen von
Finanzbehörden ihres Landes beilegen.
Gesetz über das vereinfachte Verfahren der Besteuerung (Pauschalsteuer)
von einigen Einkünften, die von natürlichen Personen erbracht werden
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für diese Pauschalsteuer ist das Gesetz vom 20 November
1998 über Pauschalbesteuerung von einigen Einkünften, die von natürlichen
Personen erbracht werden (Dz.U. 144 Pos. 930 mit Nachf. Änderungen). Dieses
Gesetz regelt die Besteuerung von Einkünften die von:
- Freien Berufen,
- natürlichen Personen, die gewerbliche Tätigkeit in Form als
Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts
ausüben,
- natürlichen Personen, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, aber die
Einkünfte aus Pacht, Vermietung oder ähnlichen Verträgen erbringen.
Steuersubjekt und Steuerobjekt
Steuersubjekt ist, nach dem Gesetz, eine natürliche Person, die Einkünfte aus
einer gewerblichen Tätigkeit erbringt als Einzelunternehmen oder als GbR,
wenn das Jahresumsatz den Betrag von 250.000 € nicht überschritten hat
Steuersatz
Der Steuersatz beträgt:
- 20% von Einkünften der Freien Berufen
- 17% von Einkünften, die in der Anlage 2 des Gesetzen ausgelistet sind
- 8,5 % von Dienstleistungen
- 5,5 % aus der Bau- und Herstellungsgewebe
- 3% von Handel und Gastronomie, außer Getränkeverkauf, die 1,5% Alkohol
enthalten
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Steuerbemessungsgrundlage
Zur Bemessungsgrundlage für den entsprechenden Steuersatz sind die
Einkünfte, die von dem Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Es gelten hier
keine Kostenabzüge und jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet eine
Einkunftserfassung zu führen.
Zweimal im Jahr müssen die Steuerpflichtige die Erklärungen abgeben, in denen
die alle Einkünfte nach dem entsprechenden Steuersatz nachweisen müssen.
Abzüglich sind nur gesetzliche Versicherung- und Sozialabgaben.
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