Einkommensteuer Im Laufe der Systementwicklung wurden in Polen
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Einkommensteuer Im Laufe der Systementwicklung wurden in Polen
Einkommensteuer Im Laufe der Systementwicklung wurden in Polen zwei Arten von Einkommensteuer gesetzlich geregelt: das Einkommensteuer der natürlichen Personen und Pauschalsteuer von einigen Einkünften, die von natürlichen Personen erbracht sind. Das erste Gesetz enthält die Regelungen der Besteuerung nach dem allgemeinen Verfahren und das zweite Gesetz regelt das vereinfachte Verfahren der Besteuerung von einigen Einkünften in Form der Pauschalsteuer. Das Gesetz über Einkommensteuer natürlichen Personen Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage über die Einkommensteuer ist das Gesetz vom 26. Juli 1991 über Einkommensteuer natürlicher Personen (Dz. U. 2000 Nr. 14 Pos. 176 mit Änderungen und dazu herausgegebene Verordnungen). In diesem Gesetzt wurden 4,5 Steuerarten verbunden und in einem einheitlichen Gesetzt enthalten: - Einkommensteuer von natürlichen Personen von 1972 J. - Lohzuwachssteuer, - Lohnausgleichsteuer, - die alte Landwirtschaftssteuer, im Bereich der Besteuerung in den Sondergebieten der Agraproduktion - und ein Teil Froststeuer. Das neue Gesetz, das im Juli 1991 verabschiedet wurde, unterlag vielen rechtlichen Änderungen und Novellen. Eigentlich das erste Gesetz und das heutzutage geltende Gesetz unterscheiden sich extrem von ihren Fassungen. Ausnahmen bei der Anwendung des Gesetzes Im Einkommensteuergesetz im Art. 2 Abs. 1 werden die Ausnahmen angegeben, die nicht von dem Gesetz geregelt werden und dazu gehören: - Einkünfte aus landwirtschaftlicher Produktion, mit Ausnahme des Einkommens aus Sonderbereichen der Agrarproduktion, - Einkünfte aus forstwirtschaftlicher Produktion im Sinne des Gesetzes über Forstwesen, - Einkünfte, die Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen, - Einkünfte aus Handlungen, die nicht Gegenstand einer rechtswirksamen Vertrages sein können. 1 Steuersubjekt Steuersubjekt ist, nach dem Gesetz, eine natürliche Person, die Einkünfte aus einer oder mehreren der neun im Gesetz genannten Einkommenquellen erbringt, die dem Einkommensteuergesetz unterliegen. Zu den Einkommensquellen im Sinne des Art. 10 Einkommensteuergesetzes gehören: 1. nichtselbstständige Arbeit ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 1), 2. selbständige Arbeit ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 2), 3. Gewerbebetrieb ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 3), 4. Spezialbereiche der Landwirtschaft ( Art.10 Abs. 1 Nr.4), 5. Immobilien ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 5), 6. Vermietung und Verpachtung ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 6 ), 7. Kapitalvermögen ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 7), 8. Spekulationsgeschäfte ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 8), 9. Sonstige Quellen ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 9). Steuerpflicht Sowohl im Falle bei Körperschaftsteuer als auch bei der Einkommensteuer unterliegen Steuerpflichtige der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht. Der unbeschränkten Steuerpflicht, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 EstG unterliegen die natürlichen Personen, die in Polen einen Wohnsitz haben. Im Falle unbeschränkter Steuerpflicht ist das Welteinkommen zu versteuern. Der beschränkten Steuerpflicht im Sinne des Art. 3 Absch. 2a unterliegen die Personen, die in Polen keinen Wohnsitz haben. Der Einkommensteuer unterliegt nur dieses Einkommen, das auf dem Gebiet Polen erbracht wird und es ist nicht wichtig, in welchem Land die Auszahlung der Löhne erfolgt. Steuerjahr Das Steuerjahr in Sinne des Art. 11 Abs. 1 ist das Kalenderjahr. Ein abweichendes Steuerjahr sieht das Gesetz nicht vor. 2 Tarif Im Einkommensteuergesetz besteht eine einheitliche Steuertabelle für alle Steuerpflichtigen, deren Einkommen nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes zu besteuern ist, und für die Besteuerung aller Einkunftsarten, die bei der Ermittlung der Jahressteuer zusammengefasst werden. Steuerbemessungsgrundlage Von Bis 37.024,37.024,74.048,- 74.048,- Steuersatz 19% der Bemessungsgrundlage minus 530,08 6.504,48 + 30% des Betrages über 37.024 17.611,68 + 40% des Betrages über 74.048,- Die Steuertabelle wird durch eine rasche Progression gekennzeichnet. Erhebung Während des Jahres sind grundsätzlich monatliche Vorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld zu leisten. Die Berechnung der Höhe der Vorauszahlungen erfolgt bei Einkommen aus unselbständiger Arbeit nach den Sätzen 19%, 30% bzw. 40% ab dem Folgenmonat nach dem Erreichen der in der Steuertabelle genannten Grenzbeträge. Vorauszahlungen entstehen für alle Monate des Jahres. Die Berechnung, Erhebung und Zahlung an das Steueramt nimmt der Steuerzahler einer in Polen gezahlten Vergütung vor. Die Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit sowie Gewerbe oder gleichgestellter Tätigkeit werden durch den Steuerpflichtigen als monatliche Vorauszahlungen nach dem vor Jahresbeginn an erzieltem steuerlichen Gesamtergebnis errechnet. Im Sinne des Art. 44 errechnet sich die Höhe der Vorauszahlungen nach der errechneten Steuerschuld abzüglich unterjährig bereits geleisteter Vorauszahlungen. Vorauszahlungen entstehen für jeden Monat des Jahres, wobei die Vorauszahlung für Dezember in Höhe der Vorauszahlung für November, im Termin der Novembervorauszahlung zu entrichten ist. 3 Falls ein Steuerpflichtiger die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis aus dem Ausland empfängt, ist er selbst für Berechnung, Erklärung und Zahlung der Vorauszahlungen verantwortlich. Die Methode der Berechnung und Vorauszahlung entspricht der Prinzipberechnung, wie bei den Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit. Eine Vorauszahlung für den Monat Dezember ist erst im Termin der Jahressteuer zu entrichten. Die Jahressteuererklärung ist bis zum 30. April Folgejahres abzugeben. Die Steuerschuld ist durch den Steuerpflichtigen in Höhe einer Restzahlung zu begleichen. Restzahlung = Steuerschuld minus geleistete Vorzahlungen Nach dem Art. 45 Abs. 4 nimmt mit der Abgabe der Jahressteuererklärung der Steuerpflichtige eine Selbstveranlagung vor. Das Steueramt kann eine abweichende Veranlagung durch Steuerbescheid vornehmen. Erleichterungen für Unternehmen Ab 2004 wird in Polen ein Linearsteuer für alle Unternehmer eingeführt, die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb) nach dem Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 erbringen, die dieser Steuer nach dem Wunsch unterliegen möchten. Jeder Steuerpflichtigen nach dem Art. 9a des Gesetzes kann alleine entscheiden, ob er mit neuem Steuersatz von 19% nach dem Art. 30c besteuert sein möchte. Um seine Wahl zu treffen, braucht man am bis zum 20.Januar einen Antrag stellen, der über die Form der Besteuerung für ein Kalenderjahr bestimmen wird. Steuerliche Begünstigungen Anspruch auf steuerliche Begünstigungen haben nur Personen, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Das Einkommensteuergesetz im Art. 21 Abs. 1 nennt ein Katalog von mehr als 60 Einkünften, die von Einkommensteuer befreit werden. Dazu zählen z.B. Kriegsteilnehmerrenten, Versicherungsprämien, Lotteriegewinne, Dienstreisespesen, bestimmte Sachleistungen aus Veräußerung von Liegenschaften und bestimmten Vermögensrechten im Falle des Kaufes von Wohneigentum, Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommens in Polen steuerfrei sind. 4 Pauschalbeiträge Einigen Einkünfte, die im Gesetz im Art. 28 – 30b ausgeschildert werden unterliegen so. Pauschalbesteuerung, die 10%, 19% oder 20% beträgt je nach der Einkunftsart und der steuerlichen Pflicht (begrenzte oder unbegrenzte Steuerpflicht). 10% beträgt die Steuer nach Art. 29 Abs.1 Ziff. 3 und 4: - bei Lotteriegewinnen, - aus zustehenden Gebühren für die Ausfuhr von zur Beförderung in polnische Seehäfen durch ausländische Handelsschifffahrtunternehmen - Einkünfte (Gebühren) der ausländischen Luftfahrtunternehmen 19% sg. Kapitalertragsteuer wird nach dem Art. 30a erhoben von: - den Einkünften aus Zinsen, - Ausschüttungen von Gewinnen - Gewinnen aus der Fondsgesellschaften 20% für Einkünfte nach dem Art. 29 Abs. 1 Ziff 1 und 2 von den Tätigkeiten: - die im Art. 13 Ziff 2 (selbständige Tätigkeit wie Schriftsteller, Wissenschaftler, Trainer usw.) ausgelistet sind, - Ziff 6-9, Organe der Staatsverwaltung, - Persönlichern Erbringung von Dienstleistungen auf Grund eines Auftrages- oder Werkvertrages, - persönlich auf Grund eines Managervertrages oder Aufgrund ähnlicher in Vertrag abgeschlossener ausgeübter Tätigkeit. Ausländische natürliche Personen Die Besteuerung der Tätigkeit einer ausländischen natürlichen Person wird in Polen begünstigt. Das Einkommensteuergesetz sieht nach Art. 3 Abs. 2a, in Verbindung Art. 29 Abs.2 und Art. 30 vor, dass die Personen, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sind verpflichtet Paulschal einige Arten der Einkünften zu besteuern. Dies gilt für solche Einkünfte wie zB: - selbständige Arbeit, die im Art. 13 Ziffern 2, 6-8 Einkommensteuer genannt ist, der Steuersatz beträgt 20% ( Art. 29 Abs.1 Ziffer 1), - erhaltene Gehalte für andere als im Gesetz genannte immaterielle Leistungen, besonders Beratungsleistungen, Markforschung, Marketing, Gewährleistung ua., der Steuersatz beträgt 20% (Art 29 Abs. 1 Ziff. 5) - Gewinne in den Lotteriegesellschaften, die im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Ziff. 6,6a und 68 von Steuer befreit worden sind, der Steuersatz beträgt 10% (Art.30 Ab.1 Ziff. 2) 5 Um den Steuersatz, der im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt wurden, einzuwenden, sollte die Person, die den beschränkten Steuerpflicht unterliegt, einen Wohnsitzzertifikat den polnischen Behörden vorlegen. Das Zertifikat muss immer aktualisiert werden. Falls der Steuersatz im Doppelbesteuerungsabkommen niedriger ist als im Einkommensteuergesetz und eine ausländische natürliche Personen mit dem niedrigen Steuersatz besteuert sein wird, muss eine ausländische Person einen Antrag an polnischen Finanzamt stellen und dazu entsprechende Unterlagen von Finanzbehörden ihres Landes beilegen. Gesetz über das vereinfachte Verfahren der Besteuerung (Pauschalsteuer) von einigen Einkünften, die von natürlichen Personen erbracht werden Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für diese Pauschalsteuer ist das Gesetz vom 20 November 1998 über Pauschalbesteuerung von einigen Einkünften, die von natürlichen Personen erbracht werden (Dz.U. 144 Pos. 930 mit Nachf. Änderungen). Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Einkünften die von: - Freien Berufen, - natürlichen Personen, die gewerbliche Tätigkeit in Form als Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts ausüben, - natürlichen Personen, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, aber die Einkünfte aus Pacht, Vermietung oder ähnlichen Verträgen erbringen. Steuersubjekt und Steuerobjekt Steuersubjekt ist, nach dem Gesetz, eine natürliche Person, die Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erbringt als Einzelunternehmen oder als GbR, wenn das Jahresumsatz den Betrag von 250.000 € nicht überschritten hat Steuersatz Der Steuersatz beträgt: - 20% von Einkünften der Freien Berufen - 17% von Einkünften, die in der Anlage 2 des Gesetzen ausgelistet sind - 8,5 % von Dienstleistungen - 5,5 % aus der Bau- und Herstellungsgewebe - 3% von Handel und Gastronomie, außer Getränkeverkauf, die 1,5% Alkohol enthalten 6 Steuerbemessungsgrundlage Zur Bemessungsgrundlage für den entsprechenden Steuersatz sind die Einkünfte, die von dem Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Es gelten hier keine Kostenabzüge und jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet eine Einkunftserfassung zu führen. Zweimal im Jahr müssen die Steuerpflichtige die Erklärungen abgeben, in denen die alle Einkünfte nach dem entsprechenden Steuersatz nachweisen müssen. Abzüglich sind nur gesetzliche Versicherung- und Sozialabgaben. 7