Beauftragte Personenmappe Gefahrgut 2015_2016 NEU

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Beauftragte Personenmappe Gefahrgut 2015_2016 NEU
Gefahrgut Informationsmappe
ADR/GGVSEB (2015/2016)
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Inhaltsverzeichnis
1.
Rechtsgrundlagen und Begriffsdefinitionen ............................................................................................................. 3
1.1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) .......................................................................................................................... 3
1.1.1 Gefährliche Güter §2 (1) GGBefG .................................................................................................................................... 3
1.1.2 Beförderung §2 (2) GGBefG ............................................................................................................................................. 3
1.2 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) .......................................................................................................................... 3
1.2.1 Befreiungen §2 GbV ......................................................................................................................................................... 3
1.2.2 Bestellungen von Gefahrgutbeauftragten §3 GbV.......................................................................................................... 4
1.2.3 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten §8 GbV ................................................................................................................. 4
1.2.4 Unfallbericht 1.8.5 ADR .................................................................................................................................................... 5
1.3.1 Straßenverkehr / Schienenverkehr / Binnenschiff:......................................................................................................... 6
1.3.2 Seeschiffsverkehr............................................................................................................................................................. 6
1.3.3 Luftverkehr........................................................................................................................................................................ 6
1.3.4 Verkehrsträgerübergreifend ............................................................................................................................................ 6
1.4.1 Auftraggeber des Absenders ........................................................................................................................................... 7
1.4.2 Absender ........................................................................................................................................................................... 7
1.4.3 Beförderer ......................................................................................................................................................................... 7
1.4.4 Empfänger......................................................................................................................................................................... 7
1.4.5 Verlader ............................................................................................................................................................................. 7
1.4.6 Verpacker .......................................................................................................................................................................... 7
1.5 Vorschriften für die Sicherung (1.10 ADR) ......................................................................................................................... 8
1.5.1 Allgemeine Vorschriften................................................................................................................................................... 8
1.5.2 Unterweisungen................................................................................................................................................................ 8
1.5.3 Maßnahmen zur Sicherung .............................................................................................................................................. 8
1.5.4 Güter mit hohen Gefahrenpotential ................................................................................................................................. 9
1.5.5 Sicherungspläne............................................................................................................................................................. 10
1.6 Verkehrszeichen ................................................................................................................................................................ 10
2.
Gefahrgutklassen...................................................................................................................................................... 11
2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff .................................................................................... 12
2.2 Klasse 2: Gase ................................................................................................................................................................... 12
2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe (brennbare Flüssigkeiten) ................................................................................. 14
2.4 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe ........... 15
2.5 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe.............................................................................................................................. 16
2.6 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln........................................................... 17
2.7 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe .................................................................................................... 18
2.8 Klasse 5.2: Organische Peroxide ..................................................................................................................................... 19
2.9 Klasse 6.1: Giftige Stoffe .................................................................................................................................................. 20
2.10 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe ................................................................................................................... 21
2.11 Klasse 7: Radioaktive Stoffe ........................................................................................................................................... 22
2.12 Klasse 8: Ätzende Stoffe ................................................................................................................................................. 23
2.13 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände ..................................................................................... 24
3.
Erforderliche Begleitpapiere beim Gefahrguttransport (Dokumentation) ............................................................. 25
3.1 Beförderungspapier .......................................................................................................................................................... 25
3.1.1 Inhalte des Beförderungspapiers .................................................................................................................................. 25
3.1.2 Beispiele ......................................................................................................................................................................... 26
3.1.3 Sondervorschriften für das Beförderungspapier ......................................................................................................... 26
3.2 Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) [Abschn. 5.4.3 ADR]: ................................................................................. 27
3.3 ADR - Bescheinigungen .................................................................................................................................................... 27
3.4 Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ......................................................................................... 28
3.5 Bescheinigung der Zulassung des Fahrzeugs ................................................................................................................ 28
3.6 Fahrwegbestimmung......................................................................................................................................................... 29
3.7 Ausnahmegenehmigung ................................................................................................................................................... 29
3.8 GGAV und ADR-Vereinbarungen ...................................................................................................................................... 30
3.9 Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung)/ Shippers Declaration for Dangerous Goods (IATA-DGR)
.................................................................................................................................................................................................. 30
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
1
3.10 Container-Packzertifikat / Fahrzeugbeladeerklärung: ................................................................................................... 30
3.11 Stauplan (LKW-Abschlussblatt): .................................................................................................................................... 31
4.
Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung ....................................................................................................... 32
4.1 Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen ...................................................................................................... 32
4.1.1 Verpackungsgruppen ..................................................................................................................................................... 32
4.1.2 Allgemeine Verpackungsvorschriften ........................................................................................................................... 32
4.1.3 Spezielle Verpackungsanweisungen............................................................................................................................. 33
4.2 Zusammenpacken ............................................................................................................................................................. 33
4.3 (Ungereinigte) leere Verpackungen:................................................................................................................................. 33
4.4 Verwendung von Bergungsverpackungen/Bergungsdruckgefäßen: ............................................................................. 34
4.5. Kennzeichnung:................................................................................................................................................................ 34
4.6. Bezettelung: ...................................................................................................................................................................... 34
4.7. Umverpackungen ............................................................................................................................................................. 35
4.8. Verpackungsarten und zugehörige Codierung der Verpackungen und IBC: ............................................................... 36
4.9 Beförderung von Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantities) ...................................................................... 39
4.10 Beförderung von Gefahrgut in freigestellten Mengen (Excepted Quantities) .............................................................. 43
4.11 Freistellung von „De minimis“ nach 3.5.1.4 (Totally Exepted Quantities) .................................................................. 45
4.12 Fahrzeugausrüstung ....................................................................................................................................................... 46
4.12.1 Feuerlöschausrüstung (Abschnitt 8.1.4 ADR) ............................................................................................................ 46
4.12.2 Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung (Abschnitt 8.1.5 ADR) ................................................... 47
5.
Vorschriften für die Be- und Entladung sowie die Handhabung ........................................................................... 48
5.1 Vorschriften für die Beförderung von Versandstücken .................................................................................................. 49
5.2 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung...................................................................................................... 50
5.3 Ladungssicherung ............................................................................................................................................................ 50
5.3.1 Rechtliche Grundlagen .................................................................................................................................................. 51
5.3.2 Aufbauten nach CEN 283 (Wechselbrücken) ................................................................................................................ 52
5.3.3 Ladungssicherung Grundlagen: .................................................................................................................................... 53
5.3.4 Formschlüssige Ladungssicherung: ............................................................................................................................ 54
5.3.5 Kraftschlüssige Ladungssicherung .............................................................................................................................. 54
5.3.6 Kombinierte Ladungssicherung .................................................................................................................................... 54
5.3.7 Zurrmittel (Zurrgurte) ..................................................................................................................................................... 54
5.3.8 Auswahl der Methode zur Ladungssicherung: ............................................................................................................. 55
5.3.9 Zusätzliche Sicherungsmittel bei Teilbeladung/-entladung:........................................................................................ 55
5.3.10 Zusammenfassung Ladungssicherung: ..................................................................................................................... 57
6.
Kennzeichnungspflichtige Beförderung.................................................................................................................. 58
6.1 Gefahrgut in Tanks oder loser Schüttung........................................................................................................................ 58
6.2 Gefahrgüter in Versandstücken........................................................................................................................................ 59
6.3 Berechnungsbeispiel ........................................................................................................................................................ 61
6.4 Kreutzchentabelle zur Berechnung der Kennzeichnungspflicht (1.1.3.6.3 ADR) .......................................................... 63
7.
Verhaltensmaßnahmen bei einem Zwischenfall ..................................................................................................... 64
7.1 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ................................................................................................................. 64
7.2 Erste Hilfe .......................................................................................................................................................................... 64
7.3 Brandbekämpfung ............................................................................................................................................................. 67
7.3.1 Brandklassen und Anwendungsbereiche von Löschmitteln: ...................................................................................... 67
7.3.2 Einsatz von Handfeuerlöschern .................................................................................................................................... 68
8.
Tunnelvorschriften ................................................................................................................................................... 69
9.
Arbeitssicherheit....................................................................................................................................................... 73
10.
Beförderungen von Abfällen .................................................................................................................................... 75
Anlage 1 Checkliste für die Fahrzeugkontrolle gemäß ADR Kapitel 7.5 .............................................................................. 78
............................................................................................................................................. 78
............................................................................................................................................. 78
Anlage 2 Schriftliche Weisungen („Unfallmerkblätter“)............................................................................ 79
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
2
1. Rechtsgrundlagen und Begriffsdefinitionen
1.1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
1.1.1 Gefährliche Güter §2 (1) GGBefG
Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf
Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der
Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die
Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für
Tiere und Sachen ausgehen können.
1.1.2 Beförderung §2 (2) GGBefG
Die Beförderung umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die
Übernahme und die Anlieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der
Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken, Auspacken, Be- und
Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein
zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für
den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen
transportbedingten Gründen zeitweilig
abgestellt
werden.
Auf
Verlangen sind
Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind.
Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim
Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und
Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.
1.2 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
1.2.1 Befreiungen §2 GbV
Die Vorschriften der Gefahrgutbeauftragtenvordnung (GbV) gelten nicht für Unternehmen.
1.
deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung
von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Maritime Dangerous Goods Code
(IMDG-Code) geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die
unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen, oder die
ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code
durchführen,
2.
die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto
gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis
2911 gilt,
3.
denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender,
Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und
Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder
4. die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter
von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen
radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach
Absatz 1.1.3.6.3 ADR.
5. die ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als
50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
3
1.2.2 Bestellungen von Gefahrgutbeauftragten §3 GbV
(1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm
Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen
Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich
bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben
gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion
des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4
ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem
Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen
werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu
erfüllen. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens
schriftlich bekannt zu geben; die Bekanntmachung kann auch durch schriftlichen Aushang an
einer für alle Mitarbeiter leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
(3) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden oder als Unternehmer selbst die Funktion
des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger
gültigen Schulungsnachweises nach § 4 ist.
(4) Wenn ein nach § 2 befreites Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstößt, kann die zuständige Behörde die
Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anordnen.
(5) Die zuständige Behörde trifft die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen
Anordnungen. Sie kann insbesondere die Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten
und die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen.
1.2.3 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten §8 GbV
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN
wahrzunehmen.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine
Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der
überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
(3) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre
nach dessen Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde
auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.
(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt
1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten
des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach
Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss
mindestens enthalten:
1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
a)
bis 5 t,
b)
mehr als 5 t bis 50 t,
c)
mehr als 50 t bis 1 000 t,
d)
mehr als 1 000 t,
3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht nach
Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist,
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
4
4.
5.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der
Sicherheitslage wichtig sind, und
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt
1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig
verlängert wird.
1.2.4 Unfallbericht 1.8.5 ADR
Der gemäß Absatz 1.8.5 im ADR erwähnte Unfallbericht wird durch das ADR mit einem
Formular ergänzt. Dieser Unfallbericht bezweckt die Meldung von größeren Ereignissen in
anonymisierter Form an die Behörden, damit diese die anderen Mitgliedstaaten im Sinne der
Unfallprävention informieren können, und ggf. vorhandene Lücken der Regelwerke gefüllt
werden können. Zusätzlich wurden die Kriterien der Meldepflicht festgelegt:
Ein Bericht ist immer dann anzufertigen, wenn ein Personenschaden eingetreten ist, bei dem
die Person tödlich verletzt wurde oder die Verletzung zu einer intensiven medizinischen
Behandlung führt, bzw. ein Krankenhausaufenthalt von mindestens 1 Tag zur Folge hat, oder
eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen eintritt.
Ein meldepflichtiger Produktaustritt liegt dann vor, wenn gefährliche Güter der
Beförderungskategorie 0 oder 1 in einer Menge von 50 kg oder 50 Liter ausgetreten sind, bzw.
bei der Beförderungskategorie 2 die ausgetretene Menge über 333 kg oder 333 Liter liegt. Bei
Gütern der Beförderungskategorien 3 und 4 gilt die Meldepflicht ab 1.000 kg bzw. 1.000 Liter.
Sind Güter der Klasse 6.2 ausgetreten, so gilt die Berichtspflicht sofort ohne
Mengenbegrenzung.
Gemäß §27 GGVSEB haben die Beteiligten dafür zu sorgen, dass die Vorlage des
Unfallberichtes bei den zuständigen Behörden, spätestens vier Wochen nach dem Ereignis
erfolgt.
1.3 Gefahrgutvorschriften
Gefahrgutvorschriften regeln im Wesentlichen:
welche gefährlichen Güter befördert werden dürfen;
wie gefährliche Güter klassifiziert werden;
wie gefährliche Güter verpackt und gekennzeichnet werden;
wie die Dokumentation (Begleitpapiere) auszusehen hat;
wie Beförderungsmittel (z.B. Fahrzeuge, Tanks, Container) gebaut und ausgerüstet sein
müssen sowie wann und wie sie zu prüfen sind;
wie Beförderungsmittel zu kennzeichnen sind;
was bei der Be- und Entladung hinsichtlich der Verladeweise und Stauung sowie während
der Beförderung zu beachten ist;
wie das Personal, welches an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist, geschult werden
muss.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
5
Vorschriften nach Verkehrsträgern
1.3.1 Straßenverkehr / Schienenverkehr / Binnenschiff:
GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB).
ADR
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße.
RID
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Schiene.
ADN
Regelwerk für die Beförderung auf anderen europäischen Binnenwasserstraßen.
1.3.2 Seeschiffsverkehr
GGVSee (Gefahrgutverordnung See)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen.
IMDG-Code
International Maritime Dangerous Goods Code. Internationaler Code für die Beförderung
gefährliche Güter mit Seeschiffen, einschl. Fährschiffen (Ro-Ro-Verkehr).
1.3.3 Luftverkehr
IATA-DGR
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr des Internationalen
Verbandes der Luftfahrtgesellschaften.
1.3.4 Verkehrsträgerübergreifend
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) / ADR-Vereinbarungen
Nationale Ausnahmen von den verschiedenen Gefahrgutverordnungen sind in der GGAV
festgehalten. Diese Ausnahmen sind meist zeitlich befristet. Es existieren zudem bilaterale und
multilaterale ADR-Vereinbarungen. Soweit Deutschland an den Vereinbarungen beteiligt ist,
sind sie durch die Ausnahmeverordnung in Kraft gesetzt worden.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
6
1.4 Bußgeldkatalog (Beispiele)
§ 37 GGVSEB “Ordnungswidrigkeiten” bei Verstoß gegen §§ 17-34 GGVSEB “Pflichten”
(Auszüge aus dem Bußgeldkatalog der RSEB):
1.4.1 Auftraggeber des Absenders
dem Absender nicht schriftlich sämtliche Gefahrgutangaben mitteilen 500,- Euro
den Absender nicht auf begrenzte Mengen (LQ) und Bruttogewicht hingewiesen 500,- Euro
Sicherungspläne nicht eingeführt und angewendet 500,- Euro
1.4.2 Absender
gibt keinen Hinweis auf Gefahrgut 500,- Euro
sorgt nicht für ordnungsgemäßes Beförderungspapier 200,- Euro bis 500,- Euro
1.4.3 Beförderer
Fahrer ohne gültige ADR-Bescheinigung eingesetzt 500,- bis 600,- Euro
fehlende Ladungssicherungsmittel 800,- Euro
fehlende schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) 300,- Euro
fehlendes Beförderungspapier 200,- Euro bis 500,- Euro
fehlende Warntafel 500,- Euro
fehlende oder überfällige Prüfung von Feuerlöschern 200,- Euro
1.4.4 Empfänger
Vorschriften über das Reinigen nicht beachtet 300,- Euro
1.4.5 Verlader
prüft nicht ob eine Verpackung oder ein Versandstück beschädigt ist 500,- Euro
Ladungssicherung oder Zusammenladung nicht beachtet 500,- Euro
1.4.6 Verpacker
Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet 800,- Euro
Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet 500,- Euro
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
7
1.5 Vorschriften für die Sicherung (1.10 ADR)
Seit den Ereignissen vom 11. September 2001 ist es erforderlich,
Maßnahmen zur Verhinderung krimineller Handlungen an gefährlichen
Gütern und deren missbräuchlicher Nutzung - auch während ihrer
Beförderung - zu erarbeiten. Gefahrguttransporte könnten ausgesuchte
Ziele sein, weil eine Gefahrgutfreisetzung verheerende Folgen für
Menschen und Umwelt haben kann. Die entsprechenden Vorschriften
sind im Kapitel 1.10 ADR beschrieben. Das Kapitel 1.10 gilt nicht für
Sendungen, die nach Unterabschnitt 1.1.3.6 freigestellt sind oder für
Limited Quantities (LQ) sowie freigestellte Mengen (EQ).
1.5.1 Allgemeine Vorschriften
Alle an der Beförderung Beteiligten werden danach zur Beachtung der für sie zutreffenden
Sicherheitsvorschriften verpflichtet. Die Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung soll durch
den Absender erst dann erfolgen, wenn der Absender keinen Zweifel an der Identität des
Beförderers hat. Gelände von Unternehmen, in denen transportbedingte Aufenthalte erfolgen
oder transportbedingte Zwischenlagerungen vorgenommen werden, sollen "ordnungsgemäß
gesichert", ausreichend beleuchtet und möglichst für unberechtigte Personen nicht zugänglich
sein.
1.5.2 Unterweisungen
Die nach Kapitel 1.3 ADR geforderten Unterweisungen der an der Beförderung Beteiligten
sollen um Kurse erweitert werden, durch die das Personal auf die Problematik "Sicherung"
hingewiesen und für das richtige Verhalten in der täglichen Praxis vorbereitet wird. In den
Unternehmen ggf. vorhandene Pläne zur Gewährleistung der Sicherung müssen diesen
Beteiligten entsprechend ihrer konkreten Verantwortlichkeit erläutert werden.
1.5.3 Maßnahmen zur Sicherung
Identität des Beförderers ist in geeigneter Weise festzustellen
Abstellbereiche: ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet, möglichst für
die Öffentlichkeit nicht zugänglich
jedes Besatzungsmitglied von Fahrzeugen: Lichtbildausweis mitführen
Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
müssen zukünftig auch zur Sensibilisierung gegenüber der Sicherung
unterwiesen werden.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
8
1.5.4 Güter mit hohen Gefahrenpotential
Güter mit hohem Gefährdungspotential werden in gesonderter Tabelle (ADR 1.10.3.1.2) nach
Menge und Beförderungsart aufgelistet.
Klasse Unterklasse
Stoff oder Gegenstand
Menge
Tank
(Liter)c)
Lose
Schüttung
(kg)d)
Versandstück
(kg)
a)
a)
0
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
a)
a)
0
1.3
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
der Verträglichkeitsgruppe C
a)
a)
0
1.4
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
der UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289,
0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500
a)
a)
0
1.5
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
0
a)
0
entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den
Buchstaben F enthalten)
3000
a)
b)
giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die
Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC
enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen
0
a)
0
3
entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I
und II
3000
a)
b)
a)
a)
0
4.1
desensibilisierte explosive Stoffe
a)
a)
0
4.2
Stoffe der Verpackungsgruppe I
3000
a)
b)
4.3
Stoffe der Verpackungsgruppe I
3000
a)
b)
entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der
Verpackungsgruppe I
3000
a)
b)
3000
3000
b)
6.1
Perchlorate, Ammoniumnitrat und
ammoniumnitrathaltige Düngemittel und
Ammoniumnitrat-Emulsionen oder -Suspensionen
oder Gele
giftige
Stoffe der Verpackungsgruppe I
0
a)
0
6.2
ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A
a)
a)
8
ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I
1
1.1
1.2
2
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
desensibilisierte explosive flüssige Stoffe
5.1
a)
gegenstandslos
b)
Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 nicht
3000
I
a)
0
I
b)
c) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 12 zugelassen ist.
Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos.
Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in loser Schüttung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 17
zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos.
d)
Für bestimmte Stoffe der Klasse 7 sind die Grenzwerte in der Tabelle 1.10.3.1.3 gelistet.
Die Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial wird als eine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
angesehen.
Bei diesen Gefahrgütern besteht ein hohes Risiko des Missbrauchs. Daraus können
schwerwiegende Folgen resultieren, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben und
massive Zerstörungen.
Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern, müssen mit
Vorrichtungen zum Schutz gegen Diebstahl des Fahrzeuges oder dessen Ladung
ausgestattet sein.
Für die gelisteten Güter sind Sicherungspläne mit vorgeschriebenen Mindestinhalten (ADR
1.10.3.2.2) von den Beteiligten zu erstellen und anzuwenden.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
9
1.5.5 Sicherungspläne
Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligt
sind, sollen Sicherungspläne "einführen und tatsächlich anwenden", die u. a. folgende Angaben
enthalten sollen:
Zuordnung von Verantwortlichkeiten in Sachen Sicherung an qualifizierte, kompetente und
befugte Personen,
Verzeichnis der im Unternehmen behandelten gefährlichen Güter mit hohem
Gefahrenpotential,
sicherungsseitige Beurteilung der Bereiche, in denen gefährliche Güter mit hohem
Gefahrenpotential behandelt werden,
kritische Bewertung der Informationsflüsse im Zusammenhang mit der Beförderung dieser
Güter,
aus der Gefahrenanalyse abgeleitete prophylaktische und ggf. akute Maßnahmen, Maßnahmen
zur Erprobung der festgelegten Sicherungsmaßnahmen und -pläne.
1.6 Verkehrszeichen
Folgende Verkehrszeichen sind im Rahmen der Gefahrgutbeförderung wichtig:
Das Gebotszeichen mahnt, dass
sich Fahrzeugführer mit
wassergefährdender Ladung in
diesem Gebiet besonders
vorsichtig verhalten müssen.
Verbotszeichen für Kraftfahrzeuge, die
über 20 Liter wassergefährdende Ladung
an Bord haben, dieses Gebiet nicht zu
durchfahren.
Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge mit Gefahrgut in kennzeichnungspflichtiger Menge.
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10
2. Gefahrgutklassen
Es gibt 9 unterschiedliche Gefahrgutklassen, die jedoch teilweise in weitere Unterklassen
eingeteilt sind.
Unter gefährlichen Gütern versteht man Stoffe und Gegenstände, von denen während der
Beförderung bestimmte Gefahren ausgehen, die sich z. B. auf Leben und Gesundheit von
Menschen oder Tieren, auf die Umwelt, wichtige Gemeingüter, etc. auswirken können.
Für die Straße sieht z.B. das ADR vor, welche gefährlichen Güter von der Beförderung auf der
Straße ausgeschlossen und welche nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind.
Klasse:
1
2
3
4.1
4.2
4.3
5.1
5.2
6.1
6.2
7
8
9
Bezeichnung der Gefahrgüter:
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Gase
Entzündbare flüssige Stoffe
Entzündbare feste Stoffe
Selbstentzündliche Stoffe
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Organische Peroxide
Giftige Stoffe
Ansteckungsgefährliche Stoffe
Radioaktive Stoffe
Ätzende Stoffe
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Die Begriffsdefinitionen, Beschreibungen sowie jeweils nähere Erläuterungen zu den einzelnen
Gefahrgutklassen sind in Kapitel 2.2 ADR in den separaten Abschnitten verankert. Zudem sind
die klassenbezogenen Vorschriften für die Klassifizierung in Kapitel 2.2 zusammengefasst.
Für n.a.g.-Eintragungen (“nicht anderweitig genannt”) sind zudem Klassifizierungsvorschriften
enthalten.
Für die Darstellung dieser n.a.g.-Eintragungen werden Entscheidungsbäume verwendet,
welche dem Verwender dabei behilflich sein sollen, über gewisse Eigenschaften des zu
klassifizierenden Stoffes zur richtigen n.a.g.- bzw. Sammeleintragung zu gelangen.
Die Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nach UN-Nummern mit den zugehörigen
Beförderungsvorschriften sind im Kapitel 3.2 in der Tabelle A festgehalten.
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11
2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Gefahrzettel:
Hauptgefahr:
Nebengefahren:
Explosive Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase
von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, dass
hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können.
Pyrotechnische Sätze beinhalten Stoffe und Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme,
Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkung erzielt werden soll.
Die Klasse 1 ist in folgende Unterklassen eingeteilt:
1.1
Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind.
1.2
Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken
aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind.
1.3
Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr
durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch
beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
1.4
Stoffe und Gegenstände, die bei Entzündung oder Zündung aufgrund ihrer geringen
Explosionsgefahr keine bedeutsame Gefahr darstellen.
1.5
Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe. Die Zündung oder der Übergang vom
Brand zur Detonation ist unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering.
1.6
Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind.
Beispiele für Güter der Klasse 1:
•
UN 0209 TRINITROTOLUEN (TNT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser,
1.1 D
•
UN 0161 TREIBLADUNGSPULVER, 1.3 C
•
UN 0012 PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, 1.4 S
•
UN 0337 FEUERWERKSKÖRPER, 1.4 S
Hinweis:
Güter und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nicht mit anderen Gefahrgütern zusammen in eine Einheit
geladen werden. => Ausnahme: Klasse 1.4 S
Das Zusammenladeverbot gilt auch bei anderen Gefahrgütern, die als Nebengefahr explosive
Eigenschaften aufweisen. (Güter mit Gefahrzettel nach Muster 1 wie z.B. 4.1 und 5.2)
Werden Güter der Klasse 1 in kennzeichnungspflichtiger Höhe transportiert, so hat der Fahrzeugführer
hierfür einen Aufbaukurs zu absolvieren, bei einigen Gütern und Gegenständen der Klasse 1 ist
zusätzlich ein Befähigungsschein nach §20 Sprengstoffgesetz erforderlich. Außerdem muss das
Fahrzeug spezielle technische Anforderungen erfüllen. Diese besonderen Fahrzeugeigenschaften
werden mit der Bescheinigung der Zulassung dokumentiert. In der Klasse 1 wird nicht nach
Verpackungsgruppen unterschieden.
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12
2.2 Klasse 2: Gase
Gefahrzettel:
Hauptgefahr:
Nebengefahren:
Verdichtete, entzündbare oder unter Druck gelöste Gase können entzündbar, im Gemisch mit Luft oder
Sauerstoff explosionsgefährlich, brandfördernd, giftig, ätzend oder reizend sein.
Die chemischen Eigenschaften eines Gases/Gasgemisches sind an dem Klassifizierungscode zu
erkennen. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften
entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:
A
O
F
T
TF
TC
TO
TFC
TOC
=
=
=
=
=
=
=
=
=
erstickend
oxidierend
entzündbar
giftig
giftig, entzündbar
giftig, ätzend
giftig, oxidierend
giftig, entzündbar, ätzend
giftig, oxidierend, ätzend
Beispiele für Güter der Klasse 2:
•
UN 1965 PROPAN, 2.1, Klassifizierungscode 2 F
•
UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET, 2.2 (5.1), Klassifizierungscode 1 O
•
UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, 2.1, Klassifizierungscode 5 F
•
UN 1057 FEUERZEUGE, Klasse 2.1, Klassifizierungscode 6 F
Hinweis:
Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Spalte 18 die Sondervorschrift
CV 36 angegeben ist, sollte bei der Beförderung von Gasen in
gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern für eine
ausreichende Belüftung gesorgt werden. Ist dieses nicht der Fall, so
muss an allen Türen mit folgender Kennzeichnung versehen sein:
„ACHTUNG“
KEINE BELÜFTUNG
VORSICHTIG ÖFFNEN“
Die Kennzeichnung muss eine Buchstabenhöhe von mindestens 25
cm betragen
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13
2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe (brennbare Flüssigkeiten)
Gefahrzettel:
Hauptgefahr:
Nebengefahren:
Entzündbare flüssige Stoffe (brennbare Flüssigkeiten) mit einem Flammpunkt bis 60° C, (Heizöl, Gasöl,
Diesel mit einem Flammpunkt bis höchstens 1000C).
Achtung: Je niedriger der Flammpunkt – desto größer die Gefahr !
Die Hauptgefahr dieser Stoffe ist ihre Entzündbarkeit (Brennbarkeit).
Sie können außerdem giftig und/oder ätzend sein. Darüber hinaus ist die Wassergefährdung bei den
Flüssigkeiten der Klasse 3 zu beachten, da es sich hierbei oftmals um Mineralölprodukte handelt.
Zum Beispiel kann 1 Liter Öl 1 Mio. Liter Trinkwasser ungenießbar machen.
Aufgrund des Grades ihrer Gefährlichkeit sind die brennbaren Flüssigkeiten der Klasse 3 in die
Verpackungsgruppen I, II und III unterteilt. Dies bedeutet:
I
sehr gefährlicher Stoff z. B.
UN 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT, 3 (6.1), I
II
gefährlicher Stoff
z. B.
1203 BENZIN, 3, II
III
weniger gefährlicher Stoff
z. B.
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSSTOFFE,
FLÜSSIG, 3, III
Hinweis:
Versandstücke mit Stoffen der Klasse 3, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und
zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,
Futter- und Genussmitteln gehalten werden.
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2.4 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und
desensibilisierte explosive feste Stoffe
Gefahrzettel:
Hauptgefahr:
Nebengefahren:
Hierunter sind Stoffe zu verstehen, die sich durch äußere Zündquellen, wie Funken und Flammen, leicht
entzünden lassen, leicht brennbar sind sowie durch Reibung Brände verursachen können. Zu dieser
Klasse gehören auch Stoffe, die selbstzersetzungsfähig sind, d. h. die sich bei normalen oder erhöhten
Temperaturen stark exotherm zersetzen, z. B. durch Verunreinigungen, hohe Beförderungstemperaturen
oder Druck.
Außerdem kann man davon ausgehen, dass feste Stoffe, wenn sie fein verteilt in Luft innerhalb
bestimmter Konzentrationsmengen liegen, beim Vorhandensein einer Zündquelle explodieren können.
Explosionsfähig sind also auch solche Stoffe, von denen man normalerweise annimmt, dass sie nicht
leicht brennbar sind, z. B. Metall- und Kohlenstäube oder auch Mehlstaub. Deshalb beim Be- und
Entladen von Silofahrzeugen Zündquellen fernhalten und ggf. mit Schutzgasüberdeckungen arbeiten.
Alle festen Stoffe, die mit brennbaren Flüssigkeiten der Klasse 3 getränkt sind, sind Güter der Klasse 4.1
(z. B. Brillenputztücher oder auch ölhaltige verschmutzte Putzlappen).
Entzündbare feste Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit unterteilt:
I
sehr gefährlicher Stoff
z. B.
1337 NITROSTÄRKE, ANGEFEUCHTET
mit mind. 20 Masse-% Wasser, 4.1, I
II
gefährlicher Stoff
z. B.
2555 NITROCELLULOSE
mit mind. 25 Masse-% WASSER, 4.1, II
III
weniger gefährlicher Stoff
z. B.
1350 SCHWEFEL, 4.1, III
Hinweis:
Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Spalte 3b der Klassifizierungscode SR2 vorgegeben ist, handelt es
sich um selbstzersetzliche Stoffe, die sich unter normalen Beförderungsbedingungen leicht zersetzen. Sie
dürfen daher nur unter den Bedingungen einer ausreichenden Temperaturkontrolle befördert werden.
Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.1, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und
zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,
Futter- und Genussmitteln gehalten werden.
Für Stoffe der Klasse 4.1, die mit einem zusätzlichem Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv)
gekennzeichnet sind, besteht ein Zusammenladeverbot mit anderen Gefahrgütern.
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2.5 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
Gefahrzettel:
Hauptgefahr:
Nebengefahren:
Die Stoffe der Klasse 4.2 neigen dazu, sich ohne äußere Einwirkung von Hitze oder Feuer so zu erhitzen,
dass sie sich dann selbst entzünden. Dabei können sich auch giftige Gase entwickeln. Bei Metallstäuben,
Metallalkylen und Alkalimetallen ist unter Einwirkung von Löschwasser mit Explosionen zu rechnen.
Aufgrund ihres Gefahrengrades sind Stoffe der Klasse 4.2 unterteilt:
I
selbstentzündlich (pyrophor)
z. B. UN 1381 PHOSPHOR WEISS,
UNTER WASSER, 4.2 (6.1), I
II
selbsterhitzungsfähig
z. B. UN 1382 KALIUMSULFID, WASSERFREI,
4.2, II
III
weniger selbsterhitzungsfähig
z. B. UN 1364 BAUMWOLLABFÄLLE, ÖLHALTIG,
4.2, VG III
Hinweis:
Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.2, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und
zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,
Futter- und Genussmitteln gehalten werden.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
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2.6 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Gefahrzettel:
Hauptgefahr:
Nebengefahren:
Zur Klasse 4.3 zählen die Stoffe, die bei Reaktion mit Feuchtigkeit, Wasser oder Säuren entzündbare
Gase entwickeln und die, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Erhitzung führt zu Berstund Explosionsgefahr. Teilweise entstehen bei der Verbrennung giftige Gase. Bei Beschädigung der
Verpackung sind die Stoffe schnellstens vor Wassereintritt zu schützen. Im Brandfall nicht mit Wasser
löschen.
Aufgrund ihres Gefahrengrades sind Stoffe der Klasse 4.2 unterteilt:
I
sehr gefährlicher Stoff
z. B. UN 1428 NATRIUM, 4.3, I
II
gefährlicher Stoff
z. B. UN 1402 CALCIUMCARBID, 4.3, II
III
weniger gefährlicher Stoff
z. B. UN 2968 MANEB, STABILISIERT, 4.3, III
Hinweis:
Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.3, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und
zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,
Futter- und Genussmitteln gehalten werden.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
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2.7 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Gefahrzettel:
Hauptgefahr:
Nebengefahren:
Die Stoffe der Klasse 5.1 können, obwohl sie regelmäßig selbst nicht brennbar sind, durch die Abgabe
von Sauerstoff oder ähnlicher Prozesse die Brandgefahr und die Heftigkeit des Brandes von anderen
Materialien, mit denen sie in Berührung kommen, erhöhen.
Sie reagieren mit brennbaren Materialien, Fetten, Ölen oder Verunreinigungen unter Wärmeentwicklung.
Aufgrund ihres Gefahrengrades sind Stoffe der Klasse 4.2 unterteilt:
I
sehr gefährlicher Stoff
z. B. UN 2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE
LÖSUNG, STABILISIERT, 5.1 (8), I
II
gefährlicher Stoff
z. B. UN 2626 CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG,
5.1, II
III
weniger gefährlicher Stoff
z. B. UN 2067 AMMONIUMNITRATHALTIGE
DÜNGEMITTEL, 5.1, III
Hinweis:
Versandstücke mit Stoffen der Klasse 5.1, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und
zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,
Futter- und Genussmitteln gehalten werden.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
18
2.8 Klasse 5.2: Organische Peroxide
Gefahrzettel:
Hauptgefahr:
Nebengefahren:
Organische Peroxide sind chemisch instabile Stoffe, die einer exothermen selbstbeschleunigenden
Zersetzung unterliegen können. Sie werden aufgrund ihres Gefahrengrades in 7 Typen (Typ A bis Typ G)
eingeteilt. Je nach Typ sind bestimmte Höchstmengen in einer Verpackung zugelassen. Typ A ist der
gefährlichste Typ, bis Typ G nimmt die Gefährlichkeit ab. Organische Peroxide des Typs A sind wegen
der Gefährlichkeit zur Beförderung nicht zugelassen, solche des Typs G sind nicht gefährlich und gelten
deshalb nicht als Güter der Klasse 5.2.
Organische Peroxide können sich explosionsartig zersetzen. Erhitzung führt zu Berst- und
Explosionsgefahr. Bestimmte organische Peroxide dürfen deshalb nur mit Kühlung transportiert werden.
Die Stoffe und Gegenstände können außerdem giftig und ätzend sein und insbesondere Augenschäden
verursachen.
Beispiele:
•
UN 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, 5.2
•
UN 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, 5.2
Hinweis:
Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Spalte 3b der Klassifizierungscode P2 vorgegeben ist, muss
während der Beförderung eine Temperaturkontrolle erfolgen (einige müssen gekühlt befördert werden).
Für Stoffe der Klasse 5.2, die mit einem zusätzlichem Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv)
gekennzeichnet sind, besteht ein Zusammenladeverbot mit anderen Gefahrgütern.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
19
2.9 Klasse 6.1: Giftige Stoffe
Gefahrzettel:
Hauptgefahr:
Nebengefahren:
Giftige Stoffe können den Tod, schwere Vergiftungen oder gesundheitliche Schäden verursachen. Die
Aufnahme kann durch Verschlucken, Einatmen oder Hautkontakt erfolgen.
Die Hauptgefahr dieser Stoffe ist die Giftigkeit. Sie können außerdem entzündbar und/oder ätzend sein.
Die giftigen Stoffe sind entsprechend Ihrem unterschiedlichen Gefährdungsgrad unterteilt und mit
Buchstaben gekennzeichnet:
I
sehr giftiger Stoff
z. B. UN 1092 ACROLEIN, STABILISIERT, 6.1 (3), I
II
giftiger Stoff
z. B. UN 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G.
(enthält Acrylamid), 6.1, II
III
weniger giftiger Stoff
z. B. UN 2473 NATRIUMARSANYLAT, 6.1, III
Hinweis:
Versandstücke, die mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von
Nahrungs-, Futter und Genussmitteln gehalten werden!
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
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2.10 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
Gefahrzettel:
Hauptgefahr:
Nebengefahren:
Die Klasse 6.2 umfasst Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren,
Rickettsien, Parasiten, Pilze – auch als rekombinierte, hybride oder mutierte Mikroorganismen) enthalten
und von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten erregen.
Durch eine Infektion mit diesen Stoffen können schwerste Krankheiten ausgelöst werden. Sauberkeit ist
oberstes Gebot beim Umgang mit diesen Stoffen.
z. B. 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G., 6.2, II
Hinweis:
Versandstücke, die mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.2 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von
Nahrungs-, Futter und Genussmitteln gehalten werden!
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
21
2.11 Klasse 7: Radioaktive Stoffe
Gefahrzettel:
Hauptgefahr:
Nebengefahren:
Radioaktive Stoffe können fest, pulverförmig, flüssig oder gasförmig sein. Von radioaktiven Stoffen gehen
energiereiche Strahlen aus, die von Menschen nicht wahrgenommen werden können. Sie können zu
vorübergehenden oder dauernden Schädigungen und zum Tod führen. Weitere Eigenschaften
radioaktiver Stoffe sind die Erzeugung von Wärme und die Kritikalität. Zur Klasse 7 gehören alle
radioaktiven Stoffe und Gegenstände mit einer spezifischen Aktivität von mehr als 70 Kilobequerel/kg
(2 nCi/g).
z. B.
UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I),
Medizinisches Gerät, 7
Hinweis:
Stoffe und Gegenstände der Klasse 7 dürfen nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen befördert
werden. So sind z. B. für kennzeichnungspflichtige Transporte Aufbaukurse für die Klasse 7
vorgeschrieben. Außerdem sind ggf. Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen.
Ausnahme: Freigestellt sind die Beförderungen der UN-Nummern 2908 bis 2911.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
22
2.12 Klasse 8: Ätzende Stoffe
Gefahrzettel:
Hauptgefahr:
Nebengefahren:
Zur Klasse 8 gehören feste Stoffe und Flüssigkeiten, die die Eigenschaft besitzen, lebendes Gewebe
mehr oder weniger stark zu zerstören. Zur Klasse 8 zählen auch Stoffe, die zwar keine Zerstörung des
unverletzten Hautgewebes herbeiführen, aber bei Stahl- oder Aluminiumoberflächen eine Korrosionsrate
von 6,25 mm pro Jahr überschreiten (z. B. 2809 Quecksilber).
Beim Mischen und Verdünnen kann es zu gefährlichen Reaktionen kommen. Nie Wasser in Säure
schütten.
Die ätzenden Stoffe der Klasse 8 sind aufgrund ihres Gefahrengrades unterteilt:
I stark ätzende Stoffe
z. B. UN 1831 SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND, 8 (6.1), I
II ätzende Stoffe
z. B. UN 2796 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER, 8, II
III schwach ätzende Stoffe
z. B. UN 1824 NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, III
Hinweis:
Versandstücke mit Stoffen der Klasse 8, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und
zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,
Futter- und Genussmitteln gehalten werden.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
23
2.13 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Gefahrzettel:
Hauptgefahr:
Nebengefahren:
Die Klasse 9 umfasst Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die
aber nicht unter den Begriff einer der anderen Klasse fallen.
Beispiel:
z. B. UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, II
z. B. UN 3268 AIRBAG-MODULE, 9, III
z. B. UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G, 9, III
Umweltgefährdende Stoffe der UN Nummer 3077 und 3082
Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer
Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzeloder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt,
die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis
4.1.1.8.
UN 3077
aber
Kennzeichnung nach
Gefahrstoffrecht ist
weiter erforderlich !
Hinweis:
Versandstücke mit Stoffen der UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 müssen getrennt
von Nahrungs-, Futter- und Genussmitteln gehalten werden.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
24
3. Erforderliche Begleitpapiere beim Gefahrguttransport
(Dokumentation)
Unter dem Begriff „Begleitpapiere” versteht man alle Papiere (Dokumente), die vom
Fahrzeugführer während der Beförderung mitzuführen sind. Die Begleitpapiere müssen dem
Fahrzeugführer vor Beginn der Beförderung vom Absender bzw. Verlader übergeben werden.
Folgende Begleitpapiere können für die Beförderung von gefährlichen Gütern erforderlich sein:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Beförderungspapier
Schriftliche Weisungen
ADR-Schulungsbescheinigung
Lichtbildausweis
Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs
Fahrwegbestimmung
Ausnahmegenehmigungen
ADR-Vereinbarungen
Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung) /
Shippers Declaration for Dangerous Goods gemäß IATA-DGR
Containerpackzertifikat / Fahrzeugbeladeerklärung
3.1 Beförderungspapier
Alle an der Beförderung Beteiligten können aus dem Beförderungspapier wichtige
Informationen über Herkunft und Ziel, Art, Menge und Verpackung der Gefahrgüter gewinnen.
Der Absender ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die vorgeschriebenen Angaben in
das Beförderungspapier eintragen und er muss dem Beförderer diese Angaben übermitteln. Der
Beförderer muss die Angaben vor Transportbeginn prüfen und dafür sorgen, dass das
Beförderungspapier in den Besitz des Fahrers gelangt. Der Fahrzeugführer muss das
Dokument mitführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Kontrolle aushändigen.
3.1.1 Inhalte des Beförderungspapiers
Entscheidend ist, dass das Beförderungspapier mindestens (gesetzlich vorgeschrieben)
folgende Angaben enthalten muss [Abschn. 5.4.1 ADR]:
• UN - Nummer des Stoffes (vierstellige Stoffnummer) und Großbuchstaben “UN”
vorangestellt,
• Bezeichnung des Gefahrgutes (offizielle Benennung, wie in Abschn. 3.1.2 ADR
vorgeschrieben, ggf. ergänzt durch die chemische, biologische oder technische Benennung),
bei n.a.g.- Bezeichnungen (nicht anderweitig genannt) zusätzlich den Gefahrauslöser in
Klammern dahinter,
• Nummer aller Gefahrgutzettel, Nebengefahr in ( ), bei Gütern der Klasse 1 die Unterklasse
gefolgt vom Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe
• Verpackungsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes (I, II oder III) der die Buchstaben
„VG“ (z.B. VG II) vorangestellt werden kann
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
25
• Tunnelbeschränkungscode ist den Angaben im Beförderungsdokument in Klammern
hinzuzufügen. Der Tunnelbeschränkungscode muss Beförderungspapier im Anschluss an
die vorgegebene Reihenfolge aus UN-Nummer, Stoffbezeichnung, Gefahrzettel-Nr. und
Verpackungsgruppe erscheinen. Die Angabe des Tunnelcodes ist nicht erforderlich, wenn
voraussehbar ist, dass während der Beförderung kein Tunnel mit Beschränkungen
durchfahren wird.
(Diese Angaben sind unbedingt in der vorgeschriebenen Reihenfolge in das
Beförderungspapier zu integrieren).
Zusätzliche Angaben sind in beliebiger Reihenfolge vorzunehmen:
• Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, der Großpackmittel (IBC) oder der
Großverpackungen,
• die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten (als Volumen bzw.
als Brutto- oder Nettomasse); bei Kl. 1 zusätzlich die Nettoexplosivstoffmasse (NEM),
• Name und Anschrift des Absenders,
• Name und Anschrift (des) der Empfänger(s),
• ggf. eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung,
• bei Ausnahmen nach GGAV bzw. ADR ggf. der Zusatz “Ausnahme Nr...” bzw. “Nr... ADR”,
• bei Inanspruchnahme der gem. Unterabschnitt 1.1.3.6 vorgesehenen Freistellungen ist die
Angabe der Gesamtmenge pro Beförderungskategorie erforderlich, wenn die dort
genannten Höchstmengen an gefährlichen Gütern pro Beförderungseinheit nicht
überschritten werden (Gefahrgutwert liegt unter der 1.000-Punkte-Grenze).
3.1.2 Beispiele
UN 1263 FARBE, 3, III, (D/E)
UN 2335 ALLYLETHYLETHER, 3 (6.1), VG II, (D/E)
UN 1789 CHLORWASSERSTOFFSÄURE, 8, III, (D/E)
3.1.3 Sondervorschriften für das Beförderungspapier
Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR Tabelle zur Ermittlung des
Gefahrgutwertes (Punktezahl): Bei Inanspruchnahme der gem. Unterabschnitt 1.1.3.6
vorgesehenen Freistellungen ist die Gefahrgutpunktzahl sowie die Angabe der
Gesamtmenge pro Beförderungskategorie bei Anwendung des Abschnitts 1.1.3.6
erforderlich, wenn die dort genannten Höchstmengen an gefährlichen Gütern pro
Beförderungseinheit nicht überschritten werden (Gefahrgutwert liegt unter der 1000-PunkteGrenze).
Beförderung von Abfällen: Werden gefährliche Stoffe befördert, die das Kriterium für
Abfall erfüllen, muss dies im Beförderungspapier wie folgt vermerkt werden
(Beispiel): „UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II, (D/E)”
Entscheidend ist, dass die Bezeichnung „ABFALL“ in der vorgeschriebenen Sequenz
zwischen UN-Nummer und technischer Benennung aufgeführt wird.
Beförderung als in begrenzten Mengen -Limited Quantities- (LQ) verpackter
gefährlicher Güter: Hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, die der
Kleinmengenregelung (LQ) unterliegen, sind in den Frachtdokumenten keine speziellen
Gefahrgutangaben erforderlich. Absender von in begrenzten Mengen verpackten
gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer
Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren !
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
26
Verwendung von Bergungsverpackungen/Bergungsdruckgefäßen: Werden gefährliche
Güter in Bergungsverpackungen/Bergungsdruckgefäßen befördert, so muss die
Bezeichnung
“BERGUNGSVERPACKUNG”
oder
„BERGUNGSDRUCKGEFÄSS“
ebenfalls in das Beförderungspapier eingefügt werden.
Ungereinigte, leere Verpackungen, Gefäße, IBC’s, ...: Sollen ungereinigte, leere
Versandstücke oder Umschließungsmittel befördert werden, so muss die genaue
Bezeichnung ebenfalls im Beförderungspapier durch die Nummer der Gefahrzettel ergänzt
werden (z.B. “LEERE VERPACKUNG, 3 (6.1)” ).
Sondervorschrift 640 (gilt nur noch für Tanktransporte!!!) Sofern in Kap. 3.2 Tabelle A
in der Spalte 6 die Sondervorschrift 640 aufgeführt ist, so müssen die physikalischen und
technischen Eigenschaften der Stoffe, die zu einer unterschiedlichen Festlegung der
Beförderungsbedingungen innerhalb der gleichen Verpackungsgruppe führen, ebenfalls in
codierter Form (z.B. Sondervorschrift 640H) im Beförderungspapier angegeben werden
Bsp. Bisher: UN 1263 FARBE (mit einem Flammpunkt unter 23°C und viskos gem.
2.2.3.1.4; Dampfdruck bei 50°C höchstens 110 kPa), 3 III
Neu: UN 1263 FARBE 3 III, Sondervorschrift 640H
Der Eintrag ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks erforderlich!!!
Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des
Absatzes 2.2.9.1.10 entspricht, muss im Beförderungspapier der
zusätzliche Ausdruck „UMWELTGEFÄHRDEND“ angegeben sein.
Diese zusätzliche Vorschrift gilt nicht für die UN-Nummern 3077
und 3082 und für die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen.
Für Beförderungen in einer Transportkette, die eine
Seebeförderung einschließt, ist anstelle der Angabe
„UMWELTGEFÄHRDEND“ die Angabe „MEERESSCHADSTOFF“
oder auch MEERESSCHADSTOFF / UMWELTGEFÄHRDEND
(gemäß Absatz 5.4.1.4.3 des IMDG-Codes) zugelassen.
3.2 Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) [Abschn. 5.4.3 ADR]:
Die Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) sind die zunächst einzige verfügbare
Notfallinformation bei Zwischenfällen oder Unfällen mit Gefahrgut.
Zudem steht in den Schriftlichen Weisungen, welche persönliche Schutzausrüstung für den
Fahrzeugführer sowie welche zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Durchführung von
besonderen Maßnahmen an Bord des einzusetzenden Fahrzeuges mitgeführt werden müssen.
Die Schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer vor Fahrtantritt der Fahrzeugbesatzung in
einer Sprache bereitzustellen, die jedes Mitglied der Besatzung lesen und verstehen kann.
Es existiert somit nur noch ein vierseitiges Muster-Unfallmerkblatt (unabhängig vom
transportierten Gut und der Art der Beförderung), das der im ADR festgelegten Form
entsprechen muss.
Die Unfallmerkblätter müssen während des Transports leicht auffindbar im Führerhaus
aufbewahrt werden. Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen sich selbst vor Antritt der
Fahrt anhand des Beförderungspapiers über die geladenen gefährlichen Güter informieren und
die Unfallmerkblätter im Hinblick auf die bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden
Maßnahmen einsehen.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
27
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Mitgabe von Unfallmerkblättern erst dann, wenn eine
kennzeichnungspflichtige Beförderung von Gefahrgut durchgeführt werden soll. Die
Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR, d.h. mit Überschreitung der
1000-Punkte-Grenze.
Inhalt der Unfallmerkblätter:
• Allgemeine Verhaltensregeln für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung
• Abbildung der Gefahrzettel der einzelnen Klassen
•
Gefahreigenschaften der einzelnen Klassen
•
Klassenbezogene Verhaltensregeln
•
Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz
3.3 ADR - Bescheinigung
Die ADR-Schulungsbescheinigung ist der Nachweis, dass der Fahrer an einem von der
zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Lehrgang für Gefahrgutfahrer
teilgenommen und die zugehörige Prüfung bestanden hat (Kap. 8.2 ADR).
Die ADR-Bescheinigung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und wird von der regional
zuständigen IHK ausgestellt.
Innerhalb des Jahres vor Ablauf der Gültigkeit muss der Fahrzeugführer an einer
Fortbildungsschulung mit erneuter Prüfung teilnehmen, um die Gültigkeit der ADRBescheinigung um weitere 5 Jahre zu verlängern.
Wird diese Fortbildungsschulung nicht rechtzeitig wahrgenommen, so muss der Fahrer nach
Ablauf der Frist nochmals den kompletten Basiskurs absolvieren, um wieder eine gültige ADRBescheinigung zu erhalten.
Zur Beförderung von Explosivstoffen ist ein Aufbaukurs für die Klasse 1 erforderlich. Diese
Verpflichtung gilt ausdrücklich nicht mehr für Stoffe der Klasse 1.4S. Damit ist die Beförderung
von Feuerwerkskörpern der Klasse 1.4S in Sammelladungen gefährlicher Güter eine ADRBescheinigung (Basislehrgang) ausreichend.
Darüber hinaus ist für einige explosive Stoffe ein Befähigungsschein nach dem Sprengstoffrecht
erforderlich.
Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen ist ein Aufbaukurs für die Klasse 7 erforderlich.
Für die Beförderung in Tankfahrzeugen wird zudem ein Aufbaukurs “Tank” benötigt.
3.4 Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
Gemäß Unterabschnitt 1.10.1.4 muss bei jedem kennzeichnungspflichtigen Transport, die
Fahrzeugbesatzung einem amtlichen Lichtbildausweis mitführen. Dieses können sein:
Personalausweis, Pass, Führerschein, Fahrerkarte oder ADR-Schulungsbescheinigung mit
Lichtbild (ADR-Card)
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28
3.5 Bescheinigung der Zulassung des Fahrzeugs
Bei der Beförderung (in Tanks, Tankcontainer, ...) und auch bei dem Transport von explosiven
Stoffen in kennzeichnungspflichtiger Höhe müssen das verwendete Fahrzeug und deren
Aufbauten besondere technische Anforderungen erfüllen (Teil 9 ADR).
Diese Kriterien wie z.B. die elektrische Ausrüstung, die Bremsausrüstung, Einrichtungen zur
Verhütung von Feuergefahren, Geschwindigkeitsbegrenzer und Verbindungseinrichtungen zum
Anhänger werden jährlich durch einen Sachverständigen geprüft.
Mit der Bescheinigung der Zulassung des Fahrzeugs wird dokumentiert, dass das Fahrzeug
und sein Aufbau diesen technischen Anforderungen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und
Sicherheitstechnik genügt und damit zur Beförderung bestimmter Gefahrgüter zugelassen ist.
3.6 Fahrwegbestimmung
Bei Überschreitung bestimmter Mengen besonders gefährlicher Güter im Sinne des § 35 der
GGVSEB (i.V.m. Anlage 1 der GGVSEB) sollen diese Gefahrgüter bevorzugt auf Autobahnen
befördert werden, da sie dort sicherer transportiert werden können als z.B. auf Landstraßen.
Für diese Mengen ist eine Fahrwegbestimmung vorgeschrieben, die von der zuständigen
Behörde auf Antrag ausgestellt wird.
Vorrangig ist jedoch zu prüfen, ob die gefährlichen Güter über den Schienen- oder Wasserweg
transportiert werden können, ohne dass hierfür große Umwege in Kauf genommen werden
müssen.
Der festzulegende Fahrweg ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger bei den
zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen, welche dann die Fahrwegbestimmung
für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder
unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens 3 Jahren
schriftlich festlegt.
Der Beförderer darf die gefährlichen Güter bei Überschreitung der in den Tabellen genannten
Mengen nur befördern, wenn die Fahrwegbestimmung erteilt wurde und muss dafür sorgen,
dass diese an den Fahrzeugführer übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die
Fahrwegbestimmung mitführen, diese beachten und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung aushändigen.
3.7 Ausnahmegenehmigung
§ 5 der GGVSEB lässt in bestimmten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der GGVSEB/
des ADR zu, wenn z.B. das Gefahrgut sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder
die Einhaltung bestimmter Vorschriften unzumutbar ist.
Bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle kann unter Vorlage eines Gutachtens von jedem
Beteiligten eine Ausnahme für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller beantragt
werden.
Die daraufhin unter Auflagen erteilte Ausnahmegenehmigung ist bei diesem Sondertransport
mitzuführen. Darin sind i.d.R. auch besondere Sicherheitshinweise enthalten, die natürlich auch
neben dem reinen Transport während der Be- und Entladung zu beachten sind.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
29
3.8 GGAV und ADR-Vereinbarungen
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) enthält allgemeine Ausnahmen von der GGVSEB
bzw. dem ADR, die ausschließlich innerhalb Deutschlands in Anspruch genommen werden
können.
Zusätzlich kann gefordert sein, dass zu den sonst vorgeschriebenen Angaben der Text oder die
Nummer der angewendeten Ausnahme in den Begleitpapieren aufgeführt wird.
ADR-Vereinbarungen sind hingegen zweiseitige (bilaterale) oder mehrseitige (multilaterale)
Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten des ADR, die auf der Grundlage des ADR
abgeschlossen werden. Sie ermöglichen unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die
zeitweilige Abweichung von den Vorschriften des ADR im Verkehr zwischen den
vereinbarenden Staaten.
Wird bei einer solchen Beförderung jedoch ein Staat berührt, der die betreffende Vereinbarung
nicht unterzeichnet hat, so darf sie dort auch nicht angewendet werden.
3.9 Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung)/ Shippers
Declaration for Dangerous Goods (IATA-DGR)
Neben den Begleitpapieren für den Transport von Gefahrgut über die Straße kann es
erforderlich sein, dass im Rahmen der Beförderung mit weiteren Verkehrsmitteln (Schiff,
Flugzeug) auch die zugehörige Dokumentation erstellt und mitgeführt werden muss.
Für Gefahrgüter, die zusätzlich über den Seeweg befördert werden müssen, ist eine
Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung) erforderlich, in welcher die
entsprechenden Gefahrgutangaben nach dem IMDG-Code (International Maritim Dangerous
Goods-Code) vom Absender eingetragen werden müssen.
Sollen Gefahrgüter mit Flugzeugen befördert werden, so orientiert sich die Abwicklung und
Behandlung des Gefahrgutes an den Vorschriften der IATA-DGR (International Air Transport
Association-Dangerous Goods Regulations).
Hier wird zur Dokumentation der Gefahrgutsendung neben dem Luftfrachtbrief eine sogenannte
Versendererklärung verlangt (Shipper’s Declaration for Dangerous Goods), die der Versender
zu erstellen hat. Die Shipper`s Declaration darf nur von Personen erstellt werden, die die
notwendige Schulung nach IATA-DGR absolviert haben.
3.10 Container-Packzertifikat / Fahrzeugbeladeerklärung:
Werden mit Gefahrgut beladene Fahrzeuge oder Großcontainer im Anschluss an den
Straßentransport auf dem Seewege weitertransportiert, so ist außerdem ein ContainerPackzertifikat / Fahrzeugbeladerklärung auszustellen und mitzuführen.
In diesem Dokument hat der für die Verladung Verantwortliche zu bestätigen, dass die
gefährlichen Güter entsprechend den seerechtlichen Bestimmungen (CTU-Packrichtlinien) in
das Fahrzeug/ den Container verladen wurden und eine sorgsame Ladungssicherung
durchgeführt worden ist.
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30
3.11 Stauplan (LKW-Abschlussblatt):
Dieses Dokument ist nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben !
Der Verlader hat in diesem Papier einzutragen, welche Position das Gefahrgut auf der
Ladefläche einnimmt. Hierzu sollten die zutreffenden UN-Nummern an der jeweiligen Stelle im
Stauplan eingetragen werden, wo das Gefahrgut auf dem Fahrzeug verladen wurde.
Der Stauplan ist, zusammen mit den anderen Begleitpapieren, nach einem Zwischenfall den
Sicherheitskräften zu übergeben, damit diese die Position der geladenen Gefahrgüter möglichst
genau einsehen können.
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31
4. Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung
4.1 Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen
Im Zusammenhang mit dem Verpacken von Gefahrgütern, der Kennzeichnung und der
Bezettelung von Versandstücken sind wichtige Kriterien zu beachten, damit das Gefahrgut
sicher befördert werden kann und alle Beteiligten aufgrund der Kennzeichnung die Gefahren
erkennen können, die von den Gefahrgut-Versandstücken ausgehen.
Als Verpackung ist gemäß ADR ein Gefäß und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe
definiert, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann.
Großpackmittel (IBC) sind starre oder flexible, transportable Verpackungen, die in
Abhängigkeit vom Material für feste oder flüssige gefährliche Stoffe ausgelegt sind und im
Höchstfall einen max. Fassungsraum von 3 m³ besitzen.
Unter einer Großverpackung versteht man eine aus einer Außenverpackung bestehende
Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält und für eine mechanische
Handhabung ausgelegt ist.
Eine Großverpackung besitzt eine Nettomasse (einen Fassungsraum) von mehr als 400 kg (450
Liter), jedoch ein max. Höchstvolumen von 3 m³.
4.1.1 Verpackungsgruppen
Die Gefahrgüter aller Klassen (außer der Klassen 1, 2, 5.2, 7 sowie die selbstzersetzlichen
Stoffe der Klasse 4.1) sind für Verpackungszwecke in Abhängigkeit von ihrem Gefahrengrad
einer bestimmten Verpackungsgruppe zugeordnet.
Verpackungsgruppe:
I
II
III
Gefahrengrad der Stoffe:
hohe Gefahr
mittlere Gefahr
geringe Gefahr
4.1.2 Allgemeine Verpackungsvorschriften
Die für Gefahrgüter verwendeten Verpackungen müssen zunächst den allgemeinen
Verpackungsvorschriften entsprechen.
Zusätzlich muss jede Verpackung (Ausnahme: Kleinmengenregelung) einschließlich
Großpackmittel und Großverpackungen für Gefahrgüter, ausgenommen Innenverpackungen,
einer Bauart entsprechen, die von einer autorisierten Stelle geprüft und zugelassenen wurde
(Bundesanstalt für Materialforschung/-prüfung).
Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter
normalen Transportbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren
Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann.
Flüssige Stoffe dürfen nur in Verpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende
Widerstandsfähigkeit
gegenüber
dem
Innendruck
haben,
der
unter
normalen
Beförderungsbedingungen entstehen kann.
Verpackungen für pulverförmige oder körnige Stoffe müssen staubdicht oder mit einem
Innensack versehen sein.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
32
4.1.3 Spezielle Verpackungsanweisungen
Für jeden Gegenstand oder Stoff ist eine bestimmte Verpackungsanweisung vorgeschrieben,
die in Form eines alphanumerischen Codes im ADR angegeben ist
(Kap. 3.2 ADR, Tabelle A, Spalte 8).
Bedeutung der Buchstaben in den Verpackungsanweisungen:
Buchstabe:
P...
R...
IBC..
LP..
Verpackungsanweisungen
für:
Verpackungen und Gefäße
Feinstblechverpackungen
Großpackmittel
Großverpackungen
Die jeweilige Verpackungsanweisung sieht vor, welche zulässigen Einzelverpackungen bzw.
zusammengesetzten Verpackungen für ein spezielles Gefahrgut verwendet werden dürfen.
Zudem ist angegeben, welches Volumen bzw. welche Nettomasse diese Verpackungen
maximal beinhalten dürfen.
4.2 Zusammenpacken
Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe
Außenverpackung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie gefährlich
miteinander reagieren.
Im Abschnitt 4.1.10 ADR sind zudem Sondervorschriften erläutert, die in Bezug auf das
Zusammenpacken gefährlicher Güter zu beachten sind.
Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist,
dürfen gefährliche Güter mit anderen gefährlichen Gütern in zusammengesetzten
Verpackungen miteinander vereinigt werden.
Ist in den Sondervorschriften nichts anderes vorgeschrieben, so dürfen gefährliche Güter
derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.
Welche Sondervorschriften hinsichtlich der Zusammenpackung von gefährlichen Gütern speziell
zu beachten sind, kann der Tabelle A Spalte 9b des Kapitels 3.2 ADR entnommen werden.
4.3 (Ungereinigte) leere Verpackungen:
Leere Verpackungen, Großpackmittel und Großverpackungen, die ein gefährliches Gut
enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es
wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.
Für ungereinigte leere Umschließungsmittel wie “leere Verpackungen”, “leere Gefäße”, “leere
Großpackmittel”, etc. muss diese Bezeichnung ergänzt durch die Nummer der
Gefahrzettelmuster im Beförderungspapier festgehalten werden
(z.B. “LEERE VERPACKUNG, 3 (6.1)” oder “LEERES GROSSPACKMITTEL, 3 (6.1)”).
Ungereinigte leere Umschließungsmittel sind mit den gleichen Kennzeichnungen und
Gefahrzetteln zu versehen wie im befüllten Zustand.
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33
4.4 Verwendung von Bergungsverpackungen/Bergungsdruckgefäßen:
Beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche
Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen
befördert werden.
Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der
beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackungen zu
verhindern.
Bei flüssigen Stoffen ist eine ausreichende Menge an inertem saugfähigen Material beizufügen,
um das Auftreten freier Flüssigkeit zu verhindern. Bergungsverpackungen sind zusätzlich mit
der Kennzeichnung “BERGUNG” zu versehen.
4.5. Kennzeichnung:
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer des
enthaltenen Gefahrguts, der die Buchstaben “UN” vorangestellt
werden, zu beschriften.
UN-Nummer und die Buchstaben „UN“ müssen eine Zeichenhöhe von
mindestens 12mm haben. Bei Versandstücken bis max. 30 Kg/30 L
muss die Zeichenhöhe mindestens 6mm betragen, bei Versandstücken
bis max. 5 Kg/5 L ist die Zeichenhöhe in angemessener Größe
anzubringen.
Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen gut sichtbar und
lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung
standhalten.
Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern sind auf zwei
gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichnungen zu versehen.
Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen zusätzlich mit einer
Kennzeichnung versehen sein, auf welcher die offizielle Benennung
(techn. Name) für die Beförderung aufgeführt ist.
Auch auf nachfüllbaren Gefäßen, die Güter der Klasse 2 enthalten, muss
neben der UN-Nummer die vollständige offizielle Benennung für die
Beförderung des Gases gut lesbar und dauerhaft angegeben sein.
4.6. Bezettelung:
Jedes Versandstück, welches gefährliche Stoffe oder Gegenstände enthält, ist mit den
vorgeschriebenen Gefahrzetteln zu versehen, es sei denn, eine Sondervorschrift (z.B.
Kleinmengenregelung) besagt etwas anderes.
Die verwendeten Gefahrzettel müssen den vorgeschriebenen Mustern hinsichtlich der Farbe,
der Symbole und der allgemeinen Form (nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR) genau entsprechen.
Ein Gefahrzettel für Versandstücke besitzt die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats,
welches mindestens eine vorgeschriebene Seitenlänge von 100 mm aufweist.
Gefahrzettel besitzen eine 2 mm breite Linie, welche in 5 mm Abstand vom Rand verläuft und
die gleiche Farbe hat wie das jeweilige Symbol.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
34
4.7. Umverpackungen
Eine Umschließung, die von einem einzigen Absender für die Aufnahme von einem oder
mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und
Verladung während der Beförderung verwendet wird. Äußere Schutzverpackungen wie Kisten
oder Verschläge, aber auch Schrumpf- oder Dehnfolien können eine solche Umverpackung
bilden.
und ggf. Kennzeichen
Eine Umverpackung muss mit dem Ausdruck »UMVERPACKUNG« in einer Schriftgröße von
12mm und für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer
gekennzeichnet und, wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben, bezettelt
sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter
repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar. Ist ein und dieselbe
Kennzeichnung oder ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke
vorgeschrieben, muss diese Kennzeichnung oder dieser Gefahrzettel nur einmal angebracht
werden.
Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht
beeinträchtigt werden.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
35
4.8. Verpackungsarten und zugehörige Codierung der Verpackungen und IBC:
Verpackungsart
1. Fässer
Werkstoff
A. Stahl
B. Aluminium
nichtabnehmbarer Deckel
1A1
6.1.4.1
abnehmbarer Deckel
1A2
6.1.4.1
nichtabnehmbarer Deckel
1B1
6.1.4.2
1B2
6.1.4.2
-
1D
6.1.4.5
G. Pappe
-
1G
6.1.4.7
H. Kunststoff
nichtabnehmbarer Deckel
1H1
6.1.4.8
abnehmbarer Deckel
1H2
6.1.4.8
nichtabnehmbarer Deckel
1N1
6.1.4.3
abnehmbarer Deckel
1N2
6.1.4.3
nichtabnehmbarer Deckel
abnehmbarer Deckel
nichtabnehmbarer Deckel
abnehmbarer Deckel
nichtabnehmbarer Deckel
abnehmbarer Deckel
3A1
3A2
3B1
3B2
3H1
3H2
6.1.4.4
6.1.4.4
6.1.4.4
6.1.4.4
6.1.4.8
6.1.4.8
einfach
mit staubdichten Wänden
Schaumstoffe
massive Kunststoffe
4A
4B
4C1
4C2
4D
4F
4G
4H1
4H2
6.1.4.14
6.1.4.14
6.1.4.9
6.1.4.9
6.1.4.10
6.1.4.11
6.1.4.12
6.1.4.13
6.1.4.13
ohne Innensack oder ohne
Innenauskleidung
staubdicht
5H1
6.1.4.16
wasserbeständig
5H3
ohne Innensack oder ohne
Innenauskleidung
staubdicht
5H4
5L1
wasserbeständig
5L3
mehrlagig
mehrlagig, wasserbeständig
5M1
5M2
A. Stahl
H. Kunststoff
A. Stahl
B. Aluminium
C. Naturholz
D. Sperrholz
F. Holzfaserwerkstoff
G. Pappe
H. Kunststoff
5. Säcke
Unterabschnitt
abnehmbarer Deckel
B. Aluminium
4. Kisten
Code
D. Sperrholz
N. Metall, außer Stahl
oder Aluminium
3. Kanister
Kategorie
H. Kunststoffgewebe
H. Kunststofffolie
L. Textilgewebe
M. Papier
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
5H2
6.1.4.17
6.1.4.15
5L2
6.1.4.18
36
Verpackungsart
6. Kombinationsverpackungen
Werkstoff
Kategorie
Code
H. Kunststoffgefäß
in einem Fass aus Stahl
6HA1
in einem Verschlag oder einer Kiste
aus Stahl
in einem Fass aus Aluminium
6HA2
in einem Verschlag oder einer Kiste
aus Aluminium
in einer Kiste aus Naturholz
6HB2
in einem Fass aus Sperrholz
6HD1
in einer Kiste aus Sperrholz
6HD2
in einem Fass aus Pappe
6HG1
in einer Kiste aus Pappe
6HG2
in einem Fass aus Kunststoff
6HH1
in einer Kiste aus starrem Kunststoff
6HH2
in einem Fass aus Stahl
6PA1
in einem Verschlag oder in einer
Kiste aus Stahl
in einem Fass aus Aluminium
6PA2
in einem Verschlag oder in einer
Kiste aus Aluminium
mit einer Kiste aus Naturholz
6PB2
in einem Fass aus Sperrholz
6PD1
in einem Weidenkorb
6PD2
in einem Fass aus Pappe
6PG1
in einer Kiste aus Pappe
6PG2
in einer Außenverpackung aus
Schaumstoff
in einer Außenverpackung
6PH1
nichtabnehmbarer Deckel
abnehmbarer Deckel
OA1
OA2
P. Gefäß aus
Porzellan, Glas
oder Steinzeug
O. Feinstblechverpackungen
A. Stahl
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
Unterabsch
nitt
6.1.4.19
6.1.4.20
6HB1
6HC
6PB1
6PC
6PH2
6.1.4.22
37
Verpackungsart
IBC (metallen)
Werkstoff
Kategorie
Code
Unterabschnitt
A. Stahl,
für feste Stoffe bei Befüllung oder
Entleerung durch Schwerkraft
11A,
11B,
11N
21A,
21B,
21N
31A,
31B,
31N
13H1
6.5.3.1
B. Aluminium,
für feste Stoffe bei Befüllung oder
Entleerung unter Druck
für flüssige Stoffe
IBC (flexibel)
N. anderes Metall
H. Kunststoffgewebe
H. Kunststoff
IBC (flexibel)
L. Textilgewebe
M. Papier
IBC (starr)
H. Kunststoff
(für feste Stoffe)
ohne Beschichtung oder
Innenauskleidung
beschichtet
6.5.3.2
13H2
mit Innenauskleidung
13H3
beschichtet und mit
Innenauskleidung
Kunststofffolie
13H4
ohne Beschichtung oder
Innenauskleidung
beschichtet
13L1
mit Innenauskleidung
13L3
beschichtet und mit
Innenauskleidung
mehrlagig
13L4
mehrlagig, wasserbeständig
13M2
bei Befüllung oder Entleerung durch
Schwerkraft, mit baulicher Ausrüstung
11H1
bei Befüllung oder Entleerung durch
Schwerkraft, freitragend
bei Befüllung oder Entleerung unter
Druck, mit baulicher Ausrüstung
bei Befüllung oder Entleerung unter
Druck, freitragend
mit baulicher Ausrüstung
11H2
freitragend
31H2
bei Befüllung oder Entleerung durch
Schwerkraft, mit starrem KunststoffInnenbehälter
bei Befüllung oder Entleerung durch
Schwerkraft, mit flexiblem KunststoffInnenbehälter
bei Befüllung oder Entleerung unter
Druck, mit starrem KunststoffInnenbehälter
bei Befüllung oder Entleerung unter
Druck, mit flexiblem KunststoffInnenbehälter
mit starrem Kunststoff-Innenbehälter
11HZ1
mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter
31HZ2
für feste Stoffe bei Befüllung oder
Entleerung durch Schwerkraft
für feste Stoffe bei Befüllung oder
Entleerung durch Schwerkraft, mit
Innenauskleidung
für feste Stoffe bei Befüllung oder
Entleerung durch Schwerkraft, mit
Innenauskleidung
für feste Stoffe bei Befüllung oder
Entleerung durch Schwerkraft, mit
Innenauskleidung
11G
6.5.3.5
11C
6.5.3.6
13H5
6.5.3.2
13L2
13M1
6.5.3.3
H. Kunststoff
(für flüssige Stoffe)
IBC (Kombination)
HZ. mit einem KunststoffInnenbehälter
(für feste Stoffe)
IBC (Pappe)
HZ. mit einem KunststoffInnenbehälter
(für flüssige Stoffe)
G. Pappe
IBC (Holz)
C. Naturholz
D. Sperrholz
F. Holzfaserwerkstoff
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
21H1
21H2
31H1
6.5.3.4
11HZ2
21HZ1
21HZ2
31HZ1
11D
11 F
38
4.9 Beförderung von Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantities)
Die Regelung der begrenzten Mengen ist eine wesentliche Erleichterung bezüglich der
Beförderung gefährlicher Güter. Wenn diese Regelungen eingehalten werden, dann ist die
Beförderungen von den meisten Vorschriften des ADR/RID oder IMDG-Code befreit.
Es müssen immer 4 wesentliche Punkte bei der Beförderung begrenzter Mengen beachtet
werden. Das Gefahrgut muss:
1. als begrenzte Menge zugelassen sein.
2. in zusammengesetzten Verpackungen verpackt sein.
3. den Mengengrenzen für die Innenverpackungen und die Außenverpackung sind einzuhalten.
4. nach den Vorschriften Kap. 3.4 ADR gekennzeichnet sein.
Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden
Stoff in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte
bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem Kapitel zugelassen ist, die
Menge „0“ angegeben.
In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die den Vorschriften dieses
Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme der
entsprechenden Vorschriften von:
a) Teil 1 Kapitel 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9,
b) Teil 2,
c) Teil 3 Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3 (mit Ausnahme der Sondervorschriften 61, 178, 181, 220,
274, 625, 633 und 650 e)),
d) Teil 4 Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8,
e) Teil 5 Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (i) und b), 5.1.2.2, 5.1.2.3 und 5.2.1.9 sowie Abschnitt
5.4.2,
f) Teil 6 Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 sowie Unterabschnitte 6.2.5.1 und 6.2.6.1 bis
6.2.6.3,
g) Teil 7 Kapitel 7.1 sowie Abschnitte 7.2.1, 7.2.2, 7.5.1 (mit Ausnahme von Unterabschnitt
7.5.1.4), Unterabschnitt 7.5.2.4, Abschnitte 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.9,
h) Unterabschnitt 8.6.3.3. und Abschnitt 8.6.4
Gefährliche Güter können in zusammengesetzten Verpackungen oder Trays mit Dehn- oder
Schrumpffolie verpackt werden. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden.
Einzelverpackungen sind jedoch verboten ! Für die Beförderung von Gegenständen, wie
Druckgaspackungen oder „Gefäße, klein, mit Gas“, ist die Verwendung von Innenverpackungen
jedoch nicht erforderlich.
Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 30 kg nicht überschreiten.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
39
Wesentliche Freistellungen:
Für Gefahrgüter in begrenzten Mengen ist keine Dokumentation erforderlich. Es besteht
nur eine allgemeine Hinweispflicht.
Für Gefahrgüter in begrenzten Mengen ist keine Berechnung des Gefahrgutwertes
(Punktzahl) notwendig.
Die verwendeten Verpackungen müssen den allgemeinen Verpackungsvorschriften
entsprechen, allerdings sind keine UN-codierten Verpackungen vorgeschrieben.
Die Regelung der begrenzten Mengen orientiert sich am einzelnen Versandstück, d.h.,
selbst wenn mehrere Versandstücke befördert werden, so handelt es sich immer noch um
eine Beförderung von begrenzten Mengen.
Kennzeichnung außer Luftbeförderung:
Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in
begrenzten Mengen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein.
Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne
nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können. Die oberen und unteren
Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein
geeigneter kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm ×
100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die
Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 50 mm × 50 mm
reduziert werden, sofern die Kennzeichnung deutlich sichtbar bleibt.
Kennzeichnung Luftbeförderung:
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des
Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO für eine Luftbeförderung aufgegeben
werden, müssen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein.
Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne
nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können. Die oberen und unteren
Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein
geeigneter kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm ×
100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Das Symbol „Y“
muss in der Mitte der Kennzeichnung angebracht und deutlich erkennbar sein. Wenn es die
Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 50 mm × 50 mm
reduziert werden, sofern die Kennzeichnung deutlich sichtbar bleibt.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
40
Verzicht auf Kennzeichnung
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit der Kennzeichnung für Luftbeförderung
versehen sind, gelten als den Vorschriften der Abschnitte 3.4.1 bis 3.4.4 dieses Kapitels
entsprechend und müssen nicht mit der in Abschnitt 3.4.7.1 abgebildeten Kennzeichnung
versehen sein.
Ausrichtungspfeile bei begrenzten Mengen:
Sofern dies in 5.2.1.9 ADR gefordert wird, ist auch auf Umverpackungen und Versandstücken,
die gefährliche Güter in begrenzten Mengen enthalten, das Kennzeichen zur Orientierung des
Packstücks (Ausrichtungspfeile) auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen.
Umverpackung
Wenn Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen in eine Umverpackung
eingesetzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.1.2.
Darüber hinaus muss die Umverpackung mit den in diesem Kapitel vorgeschriebenen
Kennzeichnungen gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung
enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sind sichtbar. Die
Vorschriften der Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (ii) und 5.1.2.4 gelten nur, wenn andere gefährliche
Güter enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese
anderen gefährlichen Güter.
Informationspflicht des Absenders
Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer
vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden
Güter informieren.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
41
Kennzeichnung von Beförderungseinheiten
a) Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, mit
denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen befördert werden,
müssen gemäß Abschnitt 3.4.15 vorn und hinten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht
bereits gemäß Abschnitt 5.3.2 mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sind.
b)
Container, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen
befördert werden und die auf Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen
Gesamtmasse über 12 Tonnen verladen sind, müssen gemäß Abschnitt 3.4.15 auf allen
vier Seiten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäß Abschnitt 5.3.1 mit
Großzetteln (Placards) versehen sind.
Die tragende Beförderungseinheit muss nicht gekennzeichnet werden, es sei denn, die an
den Containern angebrachte Kennzeichnung ist außerhalb dieser tragenden
Beförderungseinheit nicht sichtbar. Im letztgenannten Fall muss dieselbe Kennzeichnung
an der Beförderungseinheit vorn und hinten angebracht werden.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
42
Verzicht auf Kennzeichnung
Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegte Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die
Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte
gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet.
Form
Die Kennzeichnung entspricht der in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeichnung mit der
Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm × 250 mm betragen müssen.
4.10 Beförderung von Gefahrgut in freigestellten Mengen (Excepted Quantities)
Nach dem Vorbild des Luftverkehrs wurden die Freistellungsregelungen der Excepted
Quantities (EQ) für den Landverkehr übernommen. Sie gelten als Erleichterung zusätzlich zu
den LQ-Bestimmungen. Freigestellte Mengen bestimmter Klassen unterliegen nicht den
Vorschriften des ADR mit Ausnahme von Unterweisungen, Klassifizierungsverfahren und
bestimmter Verpackungsvorschriften.
Mengenzuordnung zu UN-Nummern in Tabelle A, Spalte (7b):
Code
E0
E1
E2
E3
E4
E5
höchstzulässige Nettomenge je
Innenverpackung
(für feste Stoffe in Gramm und für
flüssige Stoffe und Gase in ml
höchstzulässige Nettomenge je
Außenverpackung
(für feste Stoffe in Gramm und für
flüssige Stoffe und Gase in ml oder
bei Zusammenpackung die Summe
aus Gramm und ml)
In freigestellten Mengen nicht zugelassen
30
1.000
30
500
30
300
1
500
1
300
Zur Beförderung in „Freigestellten Mengen“ sind
Klassen 1, 5.2, 6.2 und 7
Klasse 2 mit Gefahrzettel 2.1, 2.3 und 2.2 + 5.1
Klasse 3 VG I mit Zusatzgefahr 6.1 und / oder 8
Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 8 - jeweils VG I
nicht zugelassen (Code E0 in Tabelle A Spalte 7 (b)).
Freigestellte Versandstücke sind zu kennzeichnen mit der UN-Nummer des enthaltenen Stoffs
(„UN“ vorangestellt), der Angabe des Absenders und / oder des Empfängers und der
höchstzulässigen Bruttomasse, sofern diese 50 kg überschreitet.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
43
Versandstücke mit gefährlichen Gütern in „Freigestellten Mengen“ müssen mit folgenden
Kennzeichen (mind 100 x 100 mm) versehen sein.
*
An dieser Stelle ist die Nummer des ersten oder einzigen Gefahrzettels anzugeben
(Hauptgefahr).
** An dieser Stelle ist der Absender- oder Empfängername anzugeben, falls nicht schon
anderweitig auf der Verpackung vorhanden.
Auf Umverpackungen müssen die gleichen Markierungen angebracht werden, es sei denn, die
Kennzeichen der jeweiligen Verpackung sind durch die Umverpackung deutlich sichtbar.
Die als „Excepted Quantities“ beförderte Anzahl der Versandstücke darf 1.000 pro Fahrzeug
bzw. Container nicht überschreiten.
In transportbegleitenden Papieren (z. B. CMR-Frachtbrief, Konnossement, Luftfrachtbrief etc.)
ist der Vermerk „GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN“ sowie die Anzahl
der Versandstücke aufzuführen. Ein eigenständiges ADR-Beförderungspapier ist nicht
erforderlich.
Festzuhalten ist, dass die in den Excepted Quantities enthaltenen Freistellungen nicht über die
Limited Quantities hinaus gehen. Vielmehr handelt es sich hierbei um andere Regelungen, die
einen einfacheren Übergang von Luftfrachtsendungen auf den Straßenverkehr gewährleisten
sollen.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
44
4.11 Freistellung von „De minimis“
nach 3.5.1.4 (Totally Exepted Quantities)
Freigestellte Mengen von Gefahrgut, dem E1, E2, E 4 oder E5 zugeordnet ist, unterliegen unter
folgenden Voraussetzungen nicht den Vorschriften:
- max. 1 ml/1g pro Innenverpackung
- Anforderung an Verpackung nach 3.5.2, aber Zwischenverpackung ggf. entbehrlich
- Anforderung an Prüfung der Versandstücke nach 3.5.3 erfüllt
- max. 100ml/100g pro Außenverpackung
Alle weiteren Vorschriften des ADR sind beim Transport dieser Kleinstmengen nicht mehr
anzuwenden. Anwendung findet diese Neuregelung gem. 3.5.1.4 ADR ggf. beim Versand von
Muster- oder Probensendungen. Bei dieser Art der Gefahrgutversendung ist weder eine
Kennzeichnung der Versandstücke, noch eine Dokumentation oder Informationspflicht
erforderlich!
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
45
4.12 Fahrzeugausrüstung
Die Bestimmungen des ADR sehen vor, dass die Fahrzeuge, mit denen
kennzeichnungspflichtige Beförderungen von gefährlichen Gütern durchgeführt werden, mit
bestimmten Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein müssen.
Die Fahrzeugausrüstung muss aus folgenden Gegenständen bestehen:
4.12.1 Feuerlöschausrüstung (Abschnitt 8.1.4 ADR)
Die nachfolgende Tabelle enthält die Mindestvorschriften für tragbare Feuerlöschgeräte für die
Brandklassen A,B und C, die für Beförderungseinheiten gelten, mit denen ein
kennzeichnungspflichtiger Transport durchgeführt wird.
(1)
(2)
höchstzulässige
Masse der
Beförderungseinheit
Mindest-anzahl
der Feuerlöschgeräte
(3)
(4)
(5)
MindestgesamtGeeignetes
ein oder mehrere
FassungsFeuerlöschgerät
zusätzliche
vermögen je
für einen Motor- oder Feuerlöschgeräte;
mindestens
BeförderungsFahrerhaus-brand;
einheit
mindestens eines mit eines mit einem
Mindestfassungseinem Mindestvermögen von:
Fassungs-vermögen
von:
≤ 3,5 Tonnen
2
4 kg
2 kg
2 kg
> 3,5 Tonnen
≤ 7,5 Tonnen
2
8 kg
2kg
6 kg
> 7,5 Tonnen
2
12 kg
2 kg
6 kg
Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen
geeigneten Löschmitteln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein).
Gemäß §36 GGVSEB sind diese Löscher in einem Abstand von
maximal 24 Monaten einer Überprüfung zu unterziehen. Auf den
Feuerlöschern ist das Datum der nächsten Prüfung, unter
Angabe von Monat und Jahr, anzubringen. Verantwortlich für die
zeitgerechte Durchführung der Überprüfung ist der Beförderer.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
46
4.12.2 Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung (Abschnitt 8.1.5 ADR)
Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen
Beförderungseinheit mitgeführt werden:
bei
jedem
Gefahrguttransport
in
jeder
• ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der zulässigen
Gesamtmasse des Fahrzeuges und dem Durchmesser der Räder
angepasst sein müssen
• zwei selbststehende Warnzeichen (z. B. Warndreieck,
ref. Kegel oder Warnblinkleuchten)
• Augenspülflüssigkeit1 (0,9%ige Kochsalzlösung)
und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
• eine Warnweste (z. B. gemäß der in Norm EN 20471)
• ein tragbares Beleuchtungsgerät (die Beleuchtungsgeräte
dürfen keine metallische Oberfläche haben, die Funken
erzeugen können)
• ein paar Schutzhandschuhe
• eine Schutzbrille
zusätzliche Ausrüstung für bestimmte Klassen:
• eine Notfallfluchtmaske2 für jedes Mitglied der
Fahrzeugbesatzung bei der Beförderung von
Stoffen, die mit den Gefahrzettelmustern 2.3
oder 6.1 gekennzeichnet sind
• eine Schaufel3
• eine Kanalabdeckung4
• Ein Auffangbehälter5
1
Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 2.3
Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit
dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist.
3
Nur für Gefahrzettelnummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben
4
Nur für Gefahrzettelnummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben
5
Nur für Gefahrzettelnummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben
2
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
47
5. Vorschriften für die Be- und Entladung sowie die Handhabung
Bei der Ankunft am Be- und Entladeort müssen der Fahrzeugführer und das Fahrzeug den
geltenden Vorschriften entsprechen. Insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sauberkeit
und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten
Fahrzeugausrüstung müssen diesbezüglich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Eine Beladung des Fahrzeugs darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder
eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug oder der
Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften nicht genügen.
Die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen, die
eine sichere Entladung in Frage stellen können.
Das Rauchen und die Verwendung elektronischer Zigaretten oder
ähnlicher Geräte, ist bei der Handhabung der Versandstücke, in der
Nähe von Versandstücken, in der Höhe von haltenden Fahrzeugen
und in den Fahrzeugen während der Ladearbeiten verboten.
Während des Be- und Entladens der Fahrzeuge muss der Motor
abgestellt sein. Gegebenenfalls ist zur Sicherung des Fahrzeugs der
Unterlegkeil zu verwenden.
Beim Halten oder Parken ist außerdem die Feststellbremse anzuziehen.
Vor Ladebeginn ist die Ladefläche zu überprüfen und ggf. zu reinigen.
Es dürfen nur Güter übernommen werden, deren Verpackung in
einwandfreiem Zustand und vorschriftsmäßig
gekennzeichnet und bezettelt ist.
Gefahrgutsendungen dürfen nur vollständig und
unbeschädigt übergeben werden. Hierbei ist darauf zu
achten, dass die im Beförderungspapier genannte
Anzahl an Versandstücken mit der zu verladenden
Anzahl übereinstimmt.
Die Zusammenladeverbote sind zu beachten!
Versandstücke, die einem Zusammenladeverbot unterliegen, dürfen nicht
zusammen in einem Fahrzeug oder in einem Container verladen
werden.
Bei Gefahrgütern der Klasse 1, außer Unterklasse 1.4 S, sowie bei
Gefahrgütern der Klassen 4.1 und 5.2, die mit einem zusätzlichen
Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv) versehen sind, bestehen solche
Zusammenladeverbote mit anderen gefährlichen Gütern.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
48
Die Getrennthaltegebote sind zu beachten!
Versandstücke, die mit einem Gefahrzettel nach Muster
- 6.1 (giftig),
- 6.2 (ansteckungsgefährlich)
- 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) der UN-Nummern
2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245
bezettelt sind, dürfen in Fahrzeugen, in Containern und an Belade-, Entlade- und
Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie
Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt oder in
deren unmittelbaren Nähe verladen werden.
Das Getrennthaltegebot wird eingehalten
• durch die Verwendung vollwandiger Trennwände zwischen den Versandstücken,
• das Dazwischen stellen anderer Versandstücke, die nicht mit den entsprechenden
Gefahrzetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind,
• einen Abstand von mindestens 0,8 m, es sei denn, die Versandstücke mit oben
genannten Gefahrzetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.B. durch
Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).
Ladefläche nicht mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme betreten. Zum Ausleuchten der
Ladefläche nur Beleuchtungsgeräte ohne metallische Oberflächen verwenden, die keine
Funken erzeugen können.
Sorgen Sie dafür, dass die Gefahrgutsendungen so verstaut werden, dass sie bei einem
Zwischenfall leicht zugänglich sind. Die Ladungssicherung ist so vorzunehmen, dass die
Ladung sich im Hinblick auf alle möglichen Transportbeanspruchungen während der
Beförderung nicht verschieben kann. Die Ladungssicherung muss dabei auch in extremen
Situationen, wie z. B. Notbremsungen oder Ausweichmanövern, gewährleisten, dass die
Ladung sicher auf der Ladefläche ruht.
Eine Ladungssicherung ist zwingend erforderlich. Hierfür sind der Verlader und der
Fahrzeugführer verantwortlich, (siehe auch den Punkt Ladungssicherung).
5.1 Vorschriften für die Beförderung von Versandstücken
Gefährliche Güter in Versandstücken dürfen verladen werden in
gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern
bedeckten Fahrzeugen oder bedeckten Containern
offenen Fahrzeugen (ohne Plane) oder offenen Containern
sofern in den Vorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist.
Besonders bei Versandstücken, die aus nässeempfindlichen Materialien bestehen, ist darauf zu
achten, dass diese ausschließlich in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen bzw. Containern
verladen werden dürfen. Zusätzlich ist für bestimmte Verpackungen und Großpackmittel
vorgeschrieben, dass diese nur in gedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen Containern
befördert werden dürfen, wobei dies allerdings in den Verpackungsanweisungen beschrieben
ist.
Außerdem existieren ggf. Sondervorschriften für spezielle Gefahrgüter, die in der Tabelle A
Spalte 16 (Kap. 3.2 ADR) eingetragen sind.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
49
5.2 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung
Gefährliche Güter dürfen in loser Schüttung nur befördert werden, wenn diese Beförderungsart
gemäß den Vorschriften ausdrücklich zugelassen ist.
Für jede Beförderung in loser Schüttung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
vom Inhalt der gefährlichen Güter nichts nach außen gelangen kann. Zudem ist darauf zu
achten, dass sämtliche Kriterien, die in den zugehörigen Sondervorschriften genannt sind,
eingehalten werden.
5.3 Ladungssicherung
Gefährdungen bzw. Schädigungen von Personen und Umwelt, Schäden an Fahrzeugen oder
Beschädigungen des Ladegutes können die unmittelbaren Folgen nicht sachgerecht gesicherter
Güter sein.
Die an der Ladungssicherung Beteiligten werden zudem täglich mit einer Fülle von rechtlichen
und technischen Problemen konfrontiert.
Immer noch viel zu oft wird teuer produzierte Ware nicht beim Kunden, sondern schon während
des Transports "abgeladen" oder verrutscht auf der Ladefläche, was den Straßenverkehr
erheblich gefährdet. Schon die nur verrutschte Ladung auf dem Lkw kann erhebliche
Güterschäden verursachen.
Jeder, der mit der Verladung
befasst ist, ist auch für eine
ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich.
Versicherungsunternehmen, Berufsgenossenschaften und der VDI (Verein Deutscher
Ingenieure) bemühen sich seit langem, Verlader, Fahrzeughalter, Fahrer, aber auch Absender
und Frachtführer zu mehr Anstrengungen auf diesem Gebiet und damit zu standardisierten und
qualifizierten Ladungssicherungsmaßnahmen zu bewegen, denn alle Beteiligten sind für eine
ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich.
Die Sanktionen für mangelhaft gesicherte Ladung reichen von Bußgeldern für begangene
Verkehrsordnungswidrigkeiten über Untersagung der Weiterfahrt, Schadensersatzforderungen
bis zu Strafanzeigen mit hohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen, wenn hierdurch
Verkehrsunfälle resultieren.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
50
5.3.1 Rechtliche Grundlagen
§ 22 (1) StVO Ladung
„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu
verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher
Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder
vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu
beachten.“
Der § 22 StVO bildet das Fundament für die verkehrsrechtliche Überwachung der
Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Er richtet sich dabei an den Fahrer und Verlader.
§ 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (Auszug)
"Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht.....nicht durch die.....Ladung,
Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung ......
vorschriftsmäßig sind, und das die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung ...nicht
leidet." Der § 23 StVO beschreibt die Pflichten des Fahrers und enthält u.a. auch ihn
betreffende spezielle Regelungen zur Ladungssicherung.
§ 31 (2) StVZO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
“Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder
bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das
Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist
oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.”
VDI-Richtlinien 2700
Die VDI-Richtlinien gelten für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter. Die Richtlinien
enthalten eine Reihe von allgemeinen und besonderen Ladungssicherungsanweisungen.
Mit der Umsetzung der VDI-Richtlinie 2700a zur Ladungssicherung gibt es erstmals einen
sogenannten Ladungssicherungs-Führerschein, mit dem ein Nachweis über Umfang und Art
der Ausbildung dokumentiert werden kann.
Darüber hinaus sorgt die Einbindung der Ladungssicherung in ganze QualitätsmanagementSysteme für eine weitere Verbesserung der Transportqualität. Die dafür notwendigen
Maßnahmen und Vorgehensweisen beschreibt die VDI 2700 Blatt 5 “Ladungssicherung auf
Straßenfahrzeugen
Qualitätsmanagement-Systeme”,
in
der
eine
wiederholte
Sachkundeschulung ausdrücklich festgeschrieben ist.
Die Vorschriften der Ladungssicherung gelten aber auch als erfüllt, wenn die Ladung
gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist !
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
51
Handhabung und Verstauung (7.5.7 ADR)
7.5.7.1 ADR
Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und
Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein: Versandstücke, die gefährliche Güter
enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert
werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z. B.
Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während
der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer
Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit
anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in
den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten
gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das
Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen
verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen
diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des
Versandstücks kommt.
7.5.7.2 ADR
Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt.
Wenn verschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind,
zusammen zu verladen sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu
nehmen. Soweit erforderlich müssen gestapelte Versandstücke durch die Verwendung
tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren Versandstücke geschützt werden.
7.5.7.3 ADR
Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern
gegen Beschädigung geschützt werden.
5.3.2 Aufbauten nach CEN 283 (Wechselbrücken)
Wechselbehälter sind Transportbehälter, die im
Warenverkehr vom Transportfahrzeug abgetrennt
werden können. Dadurch können sie im
kombinierten Verkehr auf der Straße, der Schiene
und auf Wasserwegen eingesetzt werden.
Die Wechselbehälter können unterschiedliche
Aufbauten haben, z.B.:
mit Plane und Spriegel (auch genannt
"Hamburger Verdeck")
Curtainsider (auch genannt "Tautliner"
oder "Gardinenzug")
Koffer
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
52
Mindeststandards der Aufbaufestigkeit gemäß CEN 283:
Stirnwand
40% der Nutzlast
Seitenwand 30% der Nutzlast
Diese Belastbarkeiten gelten nur bei formschlüssiger Verladung.
Beim Hamburger Verdeck ist die Belastung der
seitlichen Laderaumbegrenzung wie folgt unterteilt:
24% bis zur Oberkante der
Ladebordwand
6% bis zum Fahrzeugdach
Eine Doppelstockbeladung führt dazu, dass das
Fahrzeug einen sehr hohen Schwerpunkt bekommt. Dadurch ist
das Fahrzeug extrem kippgefährdet.
Bei einer Doppelstockbeladung werden auch die seitlichen
Fahrzeugaufbauten sehr stark belastet.
5.3.3 Ladungssicherung Grundlagen:
Ladungssicherung hat für die Bedingungen im "normalen Fahrbetrieb" zu erfolgen. Nun ist unter
normalen Fahrbetrieb aber nicht die ruhige, vorausschauende und kontrollierte Fahrt zu
verstehen.
Die Ladung muss gegen die auftretenden Beschleunigungskräfte bei Vollbremsung,
starken Ausweichmanövern, Kurvenfahrten und Anfahren gesichert werden.
Wird ein Fahrzeug durch eine Vollbremsung zum Stehen gebracht, so wirkt auf die Ladung das
0,8-fache des Ladungsgewichts als Beschleunigungskraft nach vorne.
Bei Kurvenfahrten, Ausweichmanövern oder bei der Beschleunigung wirkt das 0,5-fache des
Ladungsgewichtes.
Den Beschleunigungskräften wirkt die Reibkraft entgegen. Sie ist abhängig von der
Werkstoffpaarung Ladung zu der Ladefläche. Durch die Reibung wird nur ein Teil der
wirksamen Kräfte abgefangen.
Zusätzlich muss die Ladung in alle Richtungen gesichert werden, damit Sie ihre Position auf
der Ladefläche während der Fahrt beibehält und nicht verrutscht.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
53
5.3.4 Formschlüssige Ladungssicherung:
Unter formschlüssiger Sicherung versteht man, wenn die Ladung allseitig an den
Laderaumbegrenzungen (Stirnwand und Bordwänden) anliegt. Sie wird allein durch die Form
des Fahrzeugaufbaus gehalten. Wenn Freiräume zwischen einzelnen Ladungsteilen oder
zwischen Laderaumbegrenzungen und Ladung bestehen oder das Fahrzeug keine
Laderaumbegrenzungen (Bordwände, Rungen) besitzt, sind andere formschlüssige
Sicherungsarten
erforderlich.
Die
Freiräume
sind
durch
Füllmittel
(Luftsäcke,
Schaumstoffpolster, Leerpaletten) zu schließen. Auch Abstützungen und Keile sind als
Sicherung zu verwenden.
Weiter ist zu beachten:
Punktlasten vermeiden
Last flächig verteilen
Bei Stückgutladungen sind Zwischenräume zu
vermeiden
Bei Teilladungen Sicherung nach hinten
Belastung der Fahrzeugaufbauten beachten
Hoher Ladungsschwerpunkt erhöht die Kippgefahr
5.3.5 Kraftschlüssige Ladungssicherung
Unter kraftschlüssiger Sicherung versteht man frei auf der
Ladefläche stehende Ladung, die allein durch eine Kraft, hier
durch Erhöhung der Reibungskraft, zwischen Ladefläche und
Ladung bzw. zwischen den einzelnen Ladungsteilen
gesichert werden soll. Die bekannteste Möglichkeit hierzu ist
das Niederzurren der Ladung mittels Zurrmittel (Kette, Gurt,
Seil) auf die Ladefläche.
5.3.6 Kombinierte Ladungssicherung
Unter kombinierter Sicherung versteht man eine bündig an die Stirnwand anliegende Ladung
(Formschluss) bei gleichzeitigem Niederzurren gegen Bewegung zu den Seiten und nach hinten
(Kraftschluss).
5.3.7 Zurrmittel (Zurrgurte)
Zurrmittel sind Einrichtungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, mit einem Zurrpunkt
verbunden zu werden, um auf dieser Weise die Ladung auf einem Straßenfahrzeug zu sichern.
Zurrgurten trocken lagern,
vor jedem Einsatz auf Beschädigungen prüfen,
nicht ohne Zurrgurtetikett verwenden.
ohne Verdrehungen anschlagen,
ggf. Kantenschoner verwenden,
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
54
Zurrmittel bis maximal zur Hälfte der
zulässigen Zurrkraft vorspannen,
Zurrwinkel zwischen Ladefläche und
Zurrmittel sollte nicht kleiner als 30° sein,
da so nur geringe Anpresskräfte erzeugt
werden,
rutschhemmende Matten erhöhen
die Reibung,
nach kurzer Transportstrecke sollte
nachgezurrt werden,
5.3.8 Auswahl der Methode zur Ladungssicherung:
Die Auswahl der geeigneten Methoden zur Ladungssicherung hängt von vielerlei Faktoren ab.
Formschlüssige Ladungssicherung kann erreicht werden durch:
Gleichmäßige Verteilung bei Stückgütern.
Oftmals ist neben der formschlüssigen
Ladungssicherung auch eine zusätzliche
Befestigung der Ladung mit Zurrmitteln
erforderlich sein. Dies betrifft besonders
übereinander gestapelte Ladung ohne
Formschluss nach vorne, zur Seite oder nach
hinten.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
55
5.3.9 Zusätzliche Sicherungsmittel bei Teilbeladung/-entladung:
Klemmbrett
Klemmstange
Kopfbucht
Kraftschlüssige Ladungssicherung
kann erreicht werden durch: Niederzurren
Es gelten für jeden Transport folgende Grundregeln:
1. Je nach Ladegut ist ein geeignetes Fahrzeug erforderlich, das durch Aufbau und
Ausrüstung die durch die Ladung auftretenden Kräfte sicher aufzunehmen vermag.
2. Der Ladungsschwerpunkt soll möglichst auf der Längsmittellinie des Fahrzeugs liegen
und ist so niedrig wie möglich zu halten. Schweres Gut unten, leichtes Gut oben.
3. Zulässiges Gesamtgewicht bzw. zulässige Achslasten nicht überschreiten.
Mindestachslast der Lenkachse nicht unterschreiten. Bei Teilbeladung für
Gewichtsverteilung sorgen, damit jede Achse anteilmäßig belastet wird.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
56
4. Ladung so verstauen oder durch geeignete Hilfsmittel sichern, dass sie unter üblichen
Verkehrsbedingungen nicht verrutschen, verrollen, umfallen, herabfallen oder ein Kippen
des Fahrzeugs verursachen kann. Vollbremsungen, scharfe Ausweichmanöver sowie
unvorhersehbare schlechte Straßen- und Witterungsverhältnisse gehören zu den
üblichen Verkehrsbedingungen und sind durch entsprechende Ladungssicherung zu
berücksichtigen.
5. Fahrgeschwindigkeit je nach Ladegut auf Straßen- und Verkehrsverhältnisse sowie auf
die Fahreigenschaften des Fahrzeugs abstimmen.
5.3.10 Zusammenfassung Ladungssicherung:
Als Verlader, Absender, Frachtführer und Fahrer sind Sie immer für die
Ladungssicherung mitverantwortlich;
Die Anforderungen an das Fahrzeug ergeben sich aus dem Gewicht und Größe der
Ladung;
Das ordentliche Verladen von Gütern ist der Hauptfaktor für die Schadensminderung;
Die Beladung darf die Fahrstabilität nicht beeinflussen;
Die Ladefläche muss sauber und fettfrei sein;
Sicherungsmittel müssen den Sicherungskräften genügen und im einwandfreien
Zustand sein;
Die Sicherungsmethode muss wirtschaftlich sinnvoll sein und den Belastungen
entsprechen.
(Formschluss / Kraftschluss oder eine Kombination dieser Methoden);
Vor Fahrtbeginn Fahrzeug und Ladung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit prüfen;
Beim Lösen der Zurrmittel darauf achten, dass die Ladung frei stehen bleibt;
Beschädigte Versandstücke mit Gefahrgut
dürfen grundsätzlich nicht zur Verladung
kommen und müssen separiert werden;
Achtung, Korrektur der Beförderungspapiere
wenn notwendig.
Ladungsgewichte müssen auf dem Fahrzeug
so verteilt werden, dass die zulässigen
Achslasten nicht überschritten oder
unterschritten werden.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
57
6. Kennzeichnungspflichtige Beförderung
In Abhängigkeit von der zu befördernden Menge an
Gefahrgütern in Versandstücken ist zu beachten, ob es
sich um eine kennzeichnungspflichtige Beförderung
handelt oder nicht.
In Verbindung mit der Kennzeichnungspflicht resultiert
beispielsweise, dass:
das Fahrzeug mit einer Gefahrgutschutzausrüstung
ausgestattet sein muss,
Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) müssen
mitgeführt werden,
der Fahrer eine gültige ADRSchulungsbescheinigung benötigt,
Beförderungseinheiten mit orangefarbenen
Warntafeln und ggf. mit Placards zu kennzeichnen sind, etc.
6.1 Gefahrgut in Tanks oder loser Schüttung
Bei der Beförderung von Gefahrgütern z.B. mit Tankfahrzeugen, in Tankcontainern oder in loser
Schüttung besteht grundsätzlich (unabhängig von der geladenen Gefahrgutmenge) eine
Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit.
Beförderung in loser Schüttung: Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder
Gegenständen in Fahrzeugen oder Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als
Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.
Ein Gut darf in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern befördert werden, wenn dies
gemäß Stofftabelle A in Kap. 3.2 des ADR zugelassen ist in:
Beförderungseinheiten mit Gefahrgut in loser Schüttung sind grundsätzlich mit Warntafeln inkl.
Kennzeichnungsnummern sowie den entsprechenden Gefahrzetteln zu versehen.
Beispiel:
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
58
Bedeckter Schüttgutcontainer
(BK1 oder ohne BK-Codierung)
Geschlossener Schüttgutcontainer
(BK2 oder ohne BK-Codierung)
Die Beförderung in Tanks ist nur dann zulässig, wenn in Stofftabelle A in des Kap. 3.2 des ADR
eine Tankcodierung angegeben ist: Auch in diesem Fall ist die Beförderungseinheit
grundsätzlich mit Warntafeln inkl. Kennzeichnungsnummern sowie den entsprechenden
Gefahrzetteln zu versehen.
Beispiel:
6.2 Gefahrgüter in Versandstücken
Bei der Beförderung von Gefahrgütern in Versandstücken (Fässer, Kanister, IBC, ...) können
jedoch vor dem Erreichen einer bestimmten Grenzmenge (1000-Punkte-Grenze) gewisse
Erleichterungen von den Vorschriften des ADR für diese nicht kennzeichnungspflichtige
Beförderung in Anspruch genommen werden.
Die gefährlichen Güter sind in Abhängigkeit von ihrem Gefahrengrad in Bezug auf die
Beförderung in unterschiedliche Beförderungskategorien eingeteilt.
Die den Stoffen und Gegenständen zugehörigen Beförderungskategorien 0, 1, 2, 3 und 4
sind in Kap. 3.2 ADR in der Tabelle A Spalte 15 verankert.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Freistellungen im Zusammenhang mit den Mengen
der gefährlichen Güter lässt sich anhand der anhängigen “Kreuzchentabelle” überprüfen
(überarbeitet nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR).
Diesbezüglich kann von den Freistellungen Gebrauch gemacht werden, wenn die Menge
aller gefährlichen Güter innerhalb einer Beförderungskategorie die in der Tabelle
angegebene höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nicht überschreitet,
der berechnete Wert aller gefährlichen Güter mehrerer Beförderungskategorien die
Gesamtsumme
von
“1000”
(ebenfalls
höchstzulässige
Gesamtmenge
je
Beförderungseinheit) nicht überschreitet.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
59
Zur Berechnung der Gesamtsumme der gefährlichen Güter auf einer Beförderungseinheit ist
zunächst zu prüfen, welcher Beförderungskategorie dieser Stoff oder Gegenstand angehört.
Anschließend ist die jeweilige Menge des Stoffes oder Gegenstandes mit dem zugehörigen
Faktor dieser Beförderungskategorie zu multiplizieren.
Die errechneten Punkte aller Stoffe und Gegenstände sind schließlich zu addieren.
Wird die Gesamtsumme von 1000 überschritten, so resultieren daraus die
Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit sowie die Beachtung aller Vorschriften im
Zusammenhang mit der Beförderung.
Bei der Berechnung der höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit ist
für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse
des explosiven Stoffes in kg),
für feste Stoffe, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte und unter Druck gelöste Gase die
Nettomasse in kg,
für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des
Gefäßes in Litern
als Berechnungseinheit zu verwenden.
Wird
infolge
der
beförderten
Gefahrgutmenge
in
Versandstücken
die
Kennzeichnungspflicht nicht erreicht (Wert unter 1000 Punkte), so müssen dennoch
bestimmte Vorschriften des ADR unbedingt beachtet werden, wie beispielsweise:
Erstellen und Mitgabe eines Beförderungspapiers;
Verpackungen, deren Aufschriften und Bezettelung, Klassifizierung;
Beförderungsart des Gutes muss zulässig sein;
alle Vorschriften über Beladen, Entladen und Handhabung von Gefahrgütern;
Vorschriften über Zusammenladeverbote sowie Getrennthaltegebote;
Ladungssicherung;
Mitführen eines Feuerlöschers mit mind. 2 kg;
Anforderungen an Beleuchtungsgeräte (Taschenlampe ohne metallische Oberfläche);
Verbot von Feuer und offenem Licht während Be-/Entladung, Rauchverbot;
etc..
Diese Kriterien sind also immer und mengenunabhängig zu beachten, also auch unterhalb von
1000 Gefahrgutpunkten. Oberhalb von den Grenzmengen bzw. bei mehr als 1000
Gefahrgutpunkten gelten neben den o.a. auch die verschärften Vorschriften, d.h. auch alle
anderen Vorschriften, die im ADR aufgeführt sind.
Hierzu zählen beispielsweise:
Ausbildung und Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter
beteiligt sind (ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers ist erforderlich);
Vorschriften für die Beförderungseinheiten, deren Ausrüstung und Betrieb (z.B.
Fahrzeugausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für Fahrpersonal, zusätzliche
Ausrüstung für besondere Maßnahmen gemäß Unfallmerkblättern);
Kennzeichnung und Bezettelung von Fahrzeugen, Containern, Tankcontainern, etc.
(Warntafeln, Großzettel, ...)
Mitführen von Schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblättern) zwingend vorgeschrieben;
alle Vorschriften und zugehörige Sondervorschriften hinsichtlich der Versandstücke; etc.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
60
6.3 Berechnungsbeispiel
Folgende Gefahrgüter sollen in einer Beförderungseinheit verladen werden, wobei der
Gefahrgutwert der Sendung zu errechnen ist, um festzustellen, ob die Kennzeichnungspflicht
resultiert oder nicht.
Die Sendung setzt sich aus folgenden Versandstücken zusammen:
Gefahrgutangaben:
Versandstücke:
UN 1626
KALIUMQUECKSILBER(II)CYANID
Klasse 6.1
Verpackungsgruppe I
Beförderungskategorie,
Multiplikator aus Tabelle,
Menge x Multiplikator:
Punktzahl:
Beförderungskategorie:
Multiplikator:
1 Kanister mit 5 Litern
UN 2803
GALLIUM
Klasse 8
Verpackungsgruppe III
Beförderungskategorie:
Multiplikator:
8 Säcke mit je 25 kg
UN 1950
DRUCKGASPACKUNGEN
verpackt als Kleinmenge !
Beförderungskategorie:
Multiplikator:
1 Palette mit 30 Kartons:
(je 20 Druckgaspackungen
mit einem Volumen von 1000
ml in Kisten aus Pappe)
UN 1203
BENZIN
Klasse 3
Verpackungsgruppe II
Beförderungskategorie:
Multiplikator:
1 Fass mit 200 Litern
Gefahrgutwert der gesamten Ladung:
□
Kennzeichnungspflichtige Beförderung
□
nicht kennzeichnungspflichtig
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
61
Mit
Eintritt
der
Kennzeichnungspflicht
müssen
bei
der
Beförderung
von
Gefahrgutversandstücken die orangefarbenen neutralen Warntafeln sichtbar gemacht werden.
Diese dürfen auch unterhalb der Kennzeichnungspflicht geöffnet werden.
Erst wenn sich kein Gefahrgut auf der Beförderungseinheit befindet, müssen die Warntafeln
geschlossen werden.
Außerdem sind an ortsbeweglichen Tanks, Containern, Tankfahrzeugen, Tankcontainern sowie
an Fahrzeugen zur Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) anzubringen, die für
die geladenen Gefahrgüter vorgeschrieben sind und mind. die Abmessungen 25cm x 25cm
aufweisen müssen.
Die Großzettel sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende eines Containers,
Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tank anzubringen.
An Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Batterie-Fahrzeugen oder auch
Tankfahrzeugen sind die Großzettel an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug
anzubringen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier mehrere Gefahrzettel in Abhängigkeit von den
transportierten Gefahrgütern erforderlich sein können (Haupt- und Nebengefahren,
verschiedene Gefahrgüter).
Großzettel müssen nicht auf Trägerfahrzeugen angebracht werden, auf denen
Wechselaufbauten (Wechselbrücken) mit Gefahrgütern in Versandstücken ausschließlich auf
der Straße befördert werden. Davon ausgenommen sind Güter der Klassen 1 und 7, wenn es
hierbei zur Kennzeichnungspflicht kommt sowie kombinierte Verkehre Straße/Schiene.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
62
6.4 Kreutzchentabelle zur Berechnung der Kennzeichnungspflicht (1.1.3.6.3 ADR)
Klasse:
Beförderungskategorie:
Multiplikator:
Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit:
1.1 A; 1.1 L; 1.2 L; 1.3 L; UN Nr. 0190 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten
haben
1
0
2
3
4
∞
50
1
20
3
1
0
0
20
50
333
1000
unbegrenzt
X
1.1 B bis 1.1 J; 1.2B bis 1.2 J; 1.3C; 1.3 G; 1.3 H; 1.3 J; 1.5 D
X
1.1 J und 1.5 D (nur UN-Nr. 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482)
X
1.4 B bis 1.4 G; 1.6 N
X
1.4 S
2
X
Gruppen T, TC, TO, TF, TOC und TFC, Druckgaspackungen: C, CO, FC, T, TF, TO, TFC, TOC, Chemikalien unter
Druck: UN-Nummer 3502, 3503, 3504 und 3505
TC (nur UN-Nr. 1005 und 1017)
X
X
Gruppe F, Druckgaspackungen: F, Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3501
X
Gruppen A und O, Druckgaspackungen A und O, Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3500
UN Nr. 3343
3
X
X
Stoffe der Verpackungsgruppe I
X
Stoffe der Verpackungsgruppe II
X
Stoffe der Verpackungsgruppe III und UN Nr. 3473
X
Stoffe der Verpackungsgruppe I sowie UN Nr. 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240
4.1
X
Stoffe der Verpackungsgruppe II sowie UN Nr. 3225 bis 3230
X
Stoffe der Verpackungsgruppe III
X
UN Nr.: 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623
4.2
Stoffe der Verpackungsgruppe I sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben
Stoffe der Verpackungsgruppe II
X
X
X
Stoffe der Verpackungsgruppe III
X
UN Nr. 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III
4.3
UN Nr.: 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148,
3396, 3398 und 3399 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben
sonstige Stoffe der Verpackungsgruppe I
X
X
X
Stoffe der Verpackungsgruppe II
X
Stoffe der Verpackungsgruppe III und UN 3476
UN Nr. 2426
5.1
X
X
Stoffe der Verpackungsgruppe I
X
Stoffe der Verpackungsgruppe II
X
Stoffe der Verpackungsgruppe III
5.2
6.1
X
UN Nr. 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120
X
UN Nr. 3105 bis 3110
UN Nr. 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese
Stoffe enthalten haben
X
X
Stoffe der Verpackungsgruppe I
X
Stoffe der Verpackungsgruppe II und III
6.2
UN Nr.: 2814 und 2900 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben
X
X
UN- Nr. 3291
X
UN-Nr. 3373
7
UN Nr. 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe
enthalten haben
X
X
UN Nr. 2908 bis 2911
UN Nr. 2215
8
X
X
Stoffe der Verpackungsgruppe I
X
Stoffe der Verpackungsgruppe II
X
Stoffe der Verpackungsgruppe III; UN Nr. 2794, 2795, 2800 und 3028 und 3477
9
UN Nr. 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten; sowie
ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben
Stoffe der Verpackungsgruppe II; UN Nr. 3245
UN Nr. 2990 und 3072 sowie Stoffe der Verpackungsgruppe III
X
X
X
X
UN Nr. 3268, 3499 und 3509
X
ungereinigte leere Verpackungen der verschiedenen Klassen, soweit sie nicht bereits spezifisch genannt
wurden
X
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
63
7. Verhaltensmaßnahmen bei einem Zwischenfall
7.1 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
a) Beachten Sie die Hinweise des Unfallmerkblattes.
b) Schalten Sie die Zündung aus!
c) Nehmen Sie beim Verlassen des Fahrzeuges die Rettungsgeräte (Schutzausrüstung) und sämtliche
Begleitpapiere mit!
d) Warnen Sie andere Verkehrsteilnehmer und bitten Sie um Mithilfe!
e) Beseitigen Sie alle Zündquellen.
f) Beachten Sie, dass Menschenrettung vor allen anderen technischen Rettungsmaßnahmen steht!
g) Dichten Sie Leckagen nur unter Berücksichtigung der in den Unfallmerkblättern aufgeführten Maßnahmen ab.
h) Vermeiden Sie, dass Flüssigkeit in die Kanalisation oder in den Boden eindringt!
(Erdwälle errichten, Kanalisationsöffnungen abdecken)
i) Sichern Sie den Unfallort weiträumig ab!
j) Sobald die Durchführung der Sofortmaßnahmen es erlaubt, verständigen (oder lassen verständigen)
Sie die Polizei und Feuerwehr!
7.2 Erste Hilfe
Definition „Erste Hilfe“
Erste Hilfe ist die sofortige, vorläufige Hilfeleistung angesichts offenbarer Gefahr für Gesundheit und
Leben eines anderen Menschen bis zum Eingreifen fachlicher Hilfe. Erste Hilfe ist kein Ersatz für ärztliche
Behandlung!
Am Notfallort
Um sich und andere Verkehrsteilnehmer am Unfallort nicht zu gefährden, sind der Eigenschutz und das
Absichern der Unfallstelle erste Pflicht:
• Eigenes Fahrzeug in 10-20 m Sicherheitsabstand abstellen.
• wenn vorhanden: Warnweste anziehen.
• Warnblinkanlage einschalten.
• Warndreieck im Abstand von mindestens 100 m aufstellen.
• Bei Kurven und Bergkuppen das Warndreieck davor aufstellen.
• Notruf und Erste Hilfe leisten.
Rettung aus einem KFZ
Möglicherweise müssen Sie verletzte oder bewusstlose Personen aus einem KFZ befreien:
• Gurt lösen / eventuell durchschneiden.
• Den Bewusstlosen an der fernen Hüfte fassen
und auf die Sitzkante ziehen.
• Betroffenen an der fernen Hüfte und am nahen
Knie fassen und mit dem Rücken zur Tür drehen.
• Betroffenen im Rettungsgriff fassen.
• Betroffenen vorsichtig aus dem Fahrzeug ziehen.
• Betroffenen an einen sicheren Ort bringen,
zudecken.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
64
Notfall / Unfallmeldung
Die genaue Notfall/Unfallmeldung ist für die Rettungskräfte sehr wichtig, da sie sich anhand der
Informationen genau auf den Notfall/Unfall vorbereiten können. In Ihrer Notfall/Unfallmeldung
sollten Sie knapp und präzise die folgenden fünf W beachten:
• Wo ist der Notfall/Unfall?
• Was ist geschehen?
• Wie viele Verletzte/Betroffene sind zu versorgen?
• Welche Verletzungen oder Krankheitszeichen haben die Betroffenen?
• Warten Sie immer auf Rückfragen der Rettungsleitstelle!
• Gefahrgut: Angaben zu den geladenen Gefahrgütern!
Vorgehensweise bei einer verletzten Person
Stabile Seitenlage
Durch die stabile Seitenlage wird sichergestellt, dass die Atemwege freigehalten werden und
Erbrochenes, Blut, etc. ablaufen kann
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
65
• Der Mund des Betroffenen wird zum tiefsten Punkt des Körpers. Der Verletzte wird so vor dem
Ersticken bewahrt.
• Den nahen Arm des Bewusstlosen angewinkelt nach oben legen, die Handinnenfläche zeigt dabei
nach oben.
•
Arm vor der Brust kreuzen, die Handoberfläche des Betroffenen an dessen Wange legen.
•
An den fernen Oberschenkel greifen und Bein des Betroffenen beugen.
•
Das oben liegende Bein so ausrichten, dass der Oberschenkel im rechten Winkel zur Hüfte liegt. Hals
überstrecken, damit die Atemwege frei werden. Mund des Betroffenen leicht öffnen.
Erkennen und Maßnahmen bei Verletzungen
Grundsatz: Auf Selbstschutz achten
Erkennen
Maßnahmen
Schock
Verbrennungen
Vergiftungen
•
Schneller und schwächer
werdender Puls
fahle Blässe
kalte Haut
Frieren
Schweiß auf der Stirn
Teilnahmslosigkeit
•
•
•
Hautrötungen
Blasenbildung
Tiefergehende
Gewebeschäden
•
Schocklage herstellen
ggf. Blutung stillen
vor Wärmeverlust schützen
für Ruhe sorgen
tröstender Zuspruch
ständige Kontrolle von
Bewusstsein, Atmung und
Kreislauf
•
Brennende Personen
ablöschen
Auf der Haut festhaftende
Stoffe nicht entfernen
Mit heißen Stoffen behaftete
Kleidung sofort entfernen
lokale
Kaltwasseranwendungen
Brandwunden keimfrei
bedecken
vor Wärmeverlust schützen
ständige Kontrolle von
Bewusstsein, Atmung und
Kreislauf
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Angaben des Verletzten
und anwesender Personen
Anzeichen im Umfeld für
das Einwirken giftiger Stoffe
frische Luft
kontaminierte Kleidung
entfernen
vor Wärmeverlust schützen
für ärztliche Behandlung
sorgen
chemische Stoffe und
durchgeführte Maßnahmen
angeben
Verätzungen:
Erkennen
Gefahr
Maßnahmen
der Haut
der Augen
der Verdauungsorgane
•
•
•
•
Rötung
Blasenbildung
Gewebezerstörung
Schmerz
•
krampfartiges Zukneifen
der Augenlider
•
•
Speichelfluss
weißlicher Belag in Mund und
Rachen
•
•
schlecht heilende Wunden
Infektion
•
Erblinden
•
Speiseröhren- oder
Magendurchbruch
Schock
•
kontaminierte
Kleidungsstücke entfernen
Haut ausgiebig mit Wasser
spülen
notfalls ätzenden Stoff
abtupfen
•
Augen unter Schutz des
unverletzten Auges
ausgiebig mit Wasser
spülen
•
•
•
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
•
•
•
reichlich Wasser in kleinen
Schlucken trinken
niemals zum Erbrechen bringen
Schock bekämpfen
66
Bei den angegebenen Inhalten handelt es sich um Auszüge aus einem Erste-Hilfe-Lehrgang.
Um Ihre Kenntnisse auf einem aktuellen Stand zu halten, sollten Sie regelmäßig einen Erste-HilfeLehrgang besuchen.
7.3 Brandbekämpfung
7.3.1 Brandklassen und Anwendungsbereiche von Löschmitteln:
Brandklasse
Art des brennbaren Stoffes
Geeignete Handfeuerlöscher
Brände von festen Stoffen, hauptsächlich
organischer Natur
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver,
Wasserlöscher, Schaumlöscher
z.B. Holz, Kohle, Papier, Stroh, Textilien
Brände von flüssigen oder flüssig werdenden
Stoffen
z.B. Benzin, Öle, Fette, Harze, Lacke, Wachse,
Teer, Verdünnung / Alkohole
Brände von Gasen, insbesondere unter Druck
ausströmende Gase
CO2 (Kohlendioxid)-Löscher,
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver
oder BC-Löschpulver,
Schaumlöscher
Pulverlöscher mit
ABC-Löschpulver oder
z.B. Methan, Propan, Butan, Azetylen, Wasserstoff,
BC-Löschpulver
Erd- und Stadtgas usw.
Brände von Metallen
Pulverlöscher mit
Metallbrandlöschpulver
z.B. Titanspäne, Aluminiumspäne, Eisenspäne,
Lithium, Natrium, Kalium und deren Verbindungen
F
Brände von Speisefetten und -ölen in Frittier- und Topfdeckel, Fettbrandlöscher
Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen
und –geräten.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
67
7.3.2 Einsatz von Handfeuerlöschern
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
68
8. Tunnelvorschriften
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
69
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
70
8.1 Tunnelbeschränkungscodes
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
71
Tunnelbeschränkungscode
Beschränkung
B
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E
B1000C
Beförderung einer gesamten Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit
•
größer als 1.000 kg: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie B, C,
D und E
•
nicht größer als 1.000 kg: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie
C, D und E.
B/D
Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E;
Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.
B/E
Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E;
Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
C
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E
C5000D
Beförderung einer gesamten Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit
•
größer als 5.000 kg: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, D
und E
•
nicht größer als 5.000 kg: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie
D und E
C/D
Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, D und E;
Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E
C/E
Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, D und E;
Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E
D
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E
D/E
Schüttgut und Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D
und E;
Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E
E
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E
-
Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet (für die UN-Nummern 2919 und 3331 siehe
auch Unterabschnitt 8.6.3.1)
Bem: In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die in Containern oder
Beförderungseinheiten befördert werden, die gemäß den Vorschriften des IMDG-Codes
gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den Beschränkungen für die Durchfahrt von
Tunneln der Kategorie E, sofern die Bruttogesamtmasse der Versandstücke mit
gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht
überschreitet.
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
72
9. Arbeitssicherheit
Mein Fahrzeug und Ich
• Es ist grundsätzlich immer die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten. Dies gilt für das
Fahrzeug wie auch Anhänger etc.
• Der Fahrzeugführer darf nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass andere
Personen nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen
Einweiser einweisen zu lassen.
• Beim Rangieren von Anhängefahrzeugen mit Drehschemellenkung dürfen sich seitlich unmittelbar
neben dem Fahrzeug keine Personen aufhalten.
Sicheres Abstellen
• Betätigen Sie die Feststellbremsen am Zugfahrzeug bzw. Anhänger. Das Abkuppeln der
Vorratsleitung beim Anhänger reicht nicht aus!
• Legen Sie im Gefälle zusätzlich am Zugfahrzeug und Anhänger Unterlegkeile in Abrollrichtung an
(jedoch nicht an Räder von Lenk- oder Liftachse).
• Bei Anhängern mit Drehschemellenkung (Gelenkdeichselanhängern) besteht bei stark
eingeschlagener Vorderachse Kippgefahr! Stellen Sie die Anhänger nur mit gerade stehender
Vorderachse ab! Richten Sie erforderlichenfalls den Drehschemel von Hand aus. Vorsicht! Die
Zuggabel kann bei unebenem Boden nach Lösen der Vorderachsbremse zur Seite ausschlagen! Die
Hinterachse muss immer von der Feststellbremse gebremst sein.
• Beim Abstellen von Wechselbrücken müssen Sie besonders achten auf:
o Tragfähigkeit des Untergrundes (ggf. geeignete Unterlagen verwenden).
o Schubkräfte beim Befahren mit Stapler beachten.
o Setzen Sie die Streben immer ein.
o Fassen Sie die Stützbeine immer an der zur Quetsch- und Scherstelle abgewandten Seite.
Halten Sie die Strebe fest. Lassen Sie die Stützbeine nicht herabfallen.
Sicheres Auf- und Absteigen an LKW, Rampe, Anhänger, etc.
• Springen Sie nie vom Fahrzeug oder der Rampe! Mehr als ¼ der Arbeitsunfälle ereignet sich beim
Herabspringen von Rampe oder Fahrzeug.
• Benutzen Sie die vorhandenen Aufstiege und Treppen!
• Melden Sie schadhafte Wege den zuständigen Personen, damit niemand dadurch zu Schaden
kommt. Zeigen Sie Eigeninitiative! Entfernen Sie herumliegende Gegenstände, um Stolperfallen zu
vermeiden!
Sicheres Be- und Entladen
Herabschlagende Bordwände und fallende Ladung können zur tödlichen Gefahr werden. Stellen Sie sich
beim Öffnen immer so hin, dass Sie nicht von aufschlagenden Bordwänden oder evtl. abstürzender
Ladung getroffen werden können.
• Um ein Abstürzen von Rampen, Ladebrücken oder Ladeflächen zu vermeiden, Fahrzeuge oder
Ladebrücken nicht schräg an die Rampe anstellen!
• Legen Sie Ladebrücken oder Überfahrlippen nicht zu knapp auf die Ladefläche auf! Es besteht sonst
die Gefahr des Abgleitens.
• Bedienen Sie Ladebrücken nur, wenn Sie eingewiesen sind.
• Bedienen Sie Gabelstapler nur, wenn Sie:
o
…ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben,
o
…in örtlichen Gegebenheiten sowie am speziellen Gerät eingewiesen sind und
o
…ausdrücklich befugt sind (schriftliche Beauftragung z.B. im Fahrerausweis).
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
73
• Verständigen Sie:
o
bei Unfällen (auch Wegeunfällen) umgehend grundsätzlich Ihren Vorgesetzten,
o
bei Unfällen mit Personen-, Sach- und/oder Umweltschäden die Hilfskräfte wie Polizei,
Feuerwehr, Notarzt…
• Benutzen Sie die notwendige persönliche Schutzausrüstung
o
Schutzhelm in Bereichen, in denen mit Kranen gearbeitet wird.
o
Augenschutz (Schutzbrille) bei der Gefahr des Freiwerdens von staubförmigen Gütern,
Flüssigkeitsspritzern oder ähnlichem.
o
Schutzhandschuhe beim Umgang mit u.a. spitzen und scharfen Gegenständen (z.B. Glas),
Paletten, sägerauem Holz sowie heißen und kalten Gütern.
o
Schutzkleidung, z.B. Kälteschutzkleidung bei Arbeiten in Kühlräumen.
o
Stimmen Sie sich mit dem Verantwortlichen an der Ladestelle oder dem Lagerpersonal über den
Arbeitsablauf der Be- und Entladung ab.
Beim Kuppeln beachten
• Während des Heranfahrens des Zugfahrzeuges dürfen sich keine Personen zwischen den
Fahrzeugen befinden.
• Anhänger niemals “auflaufen” lassen!
• Vor Antritt der Fahrt prüfen, ob die Kupplung richtig geschlossen und gesichert ist.
• Ausführliche Hinweise im “Merkblatt für sicheres Kuppeln von Fahrzeugen” der Berufsgenossenschaft.
Bevor es wieder auf die Straße geht
• Ziehen Sie Ihr Fahrzeug erst von der Rampe oder dem Ladetor ab, wenn Sie die Freigabe durch das
Ladepersonal erhalten haben. Die Ladetätigkeit muss vollständig abgeschlossen sein.
• Vergewissern Sie sich, dass niemand mehr auf der Ladefläche ist.
• Bringen Sie die Ladebrücke in Ruhestellung und arretieren Sie diese, wenn nötig.
• Wenn Sie ein Überfahrblech abstellen, sichern Sie dieses gegen Umfallen.
• Senken Sie erforderlichenfalls das Hubdach wieder ab.
• Entfernen und verstauen Sie die Unterlegkeile.
• Lösen Sie die Anhänger- bzw. Auflieger-Feststellbremse.
• Bringen Sie die Luftfederungen in Fahrstellung.
• Fahren Sie das Fahrzeug so weit vor, dass Sie die Bordwand bzw. die Hecktür oder die
Ladebordwand schließen können.
• Schließen Sie die Bordwände bzw. die Hecktür oder die Ladebordwand und sichern Sie diese gegen
unbeabsichtigtes Öffnen.
Grundsätzliches zur Arbeitssicherheit
Grundsätzlich sind ALLE Unfälle, die sich während der Arbeitszeit
ereignen, immer dem Vorgesetzten zu melden. Sollten Erste Hilfe
Maßnahmen durchgeführt worden sein, sind diese in einem
Verbandbuch zu dokumentieren. Jeder Mitarbeiter ist über die
Berufsgenossenschaft während der Arbeit und auf dem Weg dahin und
zurück unfallversichert. Abgesichert sind auch Erkrankungen, soweit
diese als Berufskrankheit anerkannt sind. Wenn sie auf einem fremden
Betriebsgelände tätig werden, machen Sie sich mit den jeweiligen
betriebsspezifischen Regelungen und Gegebenheiten vertraut. Wo soll
ich das Fahrzeug parken? Wo herrscht Rauchverbot? Wo ist das
verantwortliche Verladepersonal? Die jeweiligen Unternehmen sind
grundsätzlich für die Einhaltung der Sicherheit auf ihrem Gelände
verantwortlich und Ihnen gegenüber somit in diesen Belangen
weisungsbefugt.
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10. Beförderungen von Abfällen
Hinweise für Sammler, Beförderer, Makler und Händler von Abfällen
Nach den neuen Vorgaben des seit 01.06.2012 gültigen Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG ist
grundsätzlich für das Sammeln, Befördern, Makeln und Handeln von Abfällen eine
Anzeige bei nicht gefährlichen Abfällen § 53 (1) KrWG)
und eine Erlaubnis bei gefährlichen Abfällen (vgl. § 54 (1) KrWG) erforderlich.
Dies gilt aufgrund der Übergangsbestimmung in § 72 (4) KrWG bis 31.05.2014 nur für
gewerblich (entgeltlich) durchgeführte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten.
Nach diesem Zeitpunkt sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben alle Sammler, Beförderer,
Makler und Händler, d.h. auch solche Firmen oder Personen, welche im Rahmen ihres
Unternehmens diese abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten durchführen, verpflichtet, diese Tätigkeit
bei nicht gefährlichen Abfällen anzuzeigen bzw. bei gefährlichen Abfällen die entsprechende
Erlaubnis einzuholen.
• Anzeige ( für ungefährliche Abfälle wie z.B. Folie, Papier etc.)
Wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle befördert, einsammelt, mit solchen Abfällen
makelt oder handelt, hat dies der zuständigen Abfallrechtsbehörde anzuzeigen. Dies geschieht
mit wenigen Angaben in einem entsprechenden Formular. Nach Vorlage dieses vollständig
ausgefüllten Formulars und Ihrer Gewerbeanmeldung wird ein entsprechendes
Bestätigungsschreiben mit der zugehörigen amtlichen Kennnummer (Nummer für das
Sammeln/Befördern, Makeln/Handeln) ausgestellt. Eine Kopie dieses Schreibens hat der
Fahrzeugführer während der Beförderung mitzuführen.
• Erlaubnis (für gefährliche Abfälle wie z.B. Farbe, Bleibatterien etc.)
Werden hingegen gefährliche Abfälle gewerbsmäßig (z.B. im Auftrag eines Dritten) gesammelt,
befördert, gemakelt oder gehandelt, so ist gemäß § 54 (1) KrWG (für das Befördern und
Sammeln in Verbindung mit § 1 (BefErlV) ist eine abfallrechtliche Erlaubnis notwendig. Eine
Kopie der Erlaubnis ist während der Beförderung mitzuführen.
• Freiwillige Rücknahme von gefährlichen Abfällen (z.B. Bleibatterien, Monitore etc.)
Die Erlaubnispflicht für das Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen entfällt, wenn es
sich um Abfälle handelt, welche aufgrund einer freiwilligen Rücknahme oder aufgrund einer
Rechtsverordnung zurückgenommen werden (§§ 25 oder 26 KrWG). Dies gilt aber nur bis zur
jeweiligen Erstbehandlungsanlage dieser Abfälle (z.B. Elektroaltgeräte im Geltungsbereich
des ElektroG, Altfahrzeuge nach der AltfahrzeugV).
Sofern ein Gewerbebetrieb eine abfallrechtliche Erlaubnis für das Sammeln, Befördern, Makeln
oder Handeln benötigt, so ist diese bei der für den Hauptsitz der Firma zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen;
die Erlaubnis gilt dann auch für alle nicht selbständigen Niederlassungen;
rechtlich selbständige Tochterunternehmen bedürfen jedoch einer eigenen Erlaubnis durch die
zuständige Behörde
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• Erlaubnisse aus anderen Ländern
Erlaubnisse aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Erlaubnissen nach § 54 (1) Satz 1
KrWG gleich, soweit sie ihnen gleichwertig sind. Die entsprechenden Unterlagen sind der
zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in beglaubigter Kopie in
deutscher Sprache vorzulegen.
Derzeit gibt es keine vergleichbaren Erlaubnisse in anderen Ländern, so dass auch
ausländische Unternehmen in Deutschland sich registrieren lassen müssen.
• Voraussetzung
Für die Beantragung einer Erlaubnis im Sinne von § 54 (1) KrWG (für gefährliche Abfälle) sind
folgende Unterlagen sind vorzulegen:
für den Antragssteller (Betriebsinhaber):
• der vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antrag.
• die Gewerbeanmeldung
• ein aktueller Handelsregisterauszug
• ein aktuelles Führungszeugnis
• eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, firmenbezogen, GZR 4,
Belegart 9
• ein Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung einschl. einer auf den Einsammlungs/Beförderungsvorgang bezogenen
• Umwelthaftpflicht 1)
• eine Betriebshaftpflichtversicherung einschl. einer Umwelthaftpflicht
• für die (für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes) verantwortliche(n)
Person(en):
• ein aktuelles Führungszeugnis
• eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, personenbezogen, GZR 3,
Belegart 9
• ein gültiger Fachkundenachweis (4 tägiger Lehrgang)
„aktuell“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die entsprechenden Dokumente zum
Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nicht älter als drei Monate sind.
• Kennzeichnungspflicht
Bei allen gewerblichen Abfalltransporten ist grundsätzlich das A-Schild am Fahrzeug zu führen.
§ 55 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 10 AbfVerbrG.
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•
Kosten
Der Gebührenrahmen dieses Kostentarifs beträgt für die erstmalige Erteilung
einer Beförderungserlaubnis 255 € bis 5.050 €. Die tatsächlich anfallende Gebühr
richtet sich nach dem Aufwand und beträgt im Regelfall in Niedersachsen 300 € - 500 €.
im Text zitierte Rechtsnormen:
AVV = Abfallverzeichnisverordnung
BefErlV = Beförderungserlaubnisverordnung
ElektroG = Elektrogesetz
KrWG = Kreislaufwirtschaftsgesetz
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Anlage 1 Checkliste für die Fahrzeugkontrolle gemäß ADR Kapitel 7.5
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Anlage 2 Schriftliche Weisungen („Unfallmerkblätter“)
SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS ADR
Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall
Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die
Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und
praktisch durchgeführt werden können:
— Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des
gegebenenfalls vorhandenen Hauptschalters trennen;
— Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektronische Zigaretten
oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrische Ausrüstung einschalten;
— die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen wie
möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern;
— Warnweste anlegen und selbststehende Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen;
— Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten;
— nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren und das Einatmen von
Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten auf der dem Wind zugewandten
Seite vermeiden;
— sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände /
Entstehungs- brände an Reifen, Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen;
— Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung
bekämpft werden;
— sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von
Stoffen in Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene
Stoffe einzudämmen;
— sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere
Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen;
— kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen
und sicher entsorgen.
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Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern,
die durch Kennzeichen angegeben sind, und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifen- den
Maßnahmen
Kennzeichen
(1)
Gefahreneigenschaften
(2)
Zusätzliche Hinweise
(3)
Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.
Umweltgefährdende Stoffe
Gefahr von Verbrennungen durch Hitze.
Berührung heißer Teile der Beförderungseinheit und des ausgetretenen
Stoffes vermeiden.
Erwärmte Stoffe
Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung
allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5
des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss
Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:
— ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchstzulässigen Gesamtmasse
des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;
— zwei selbststehende Warnzeichen;
— Augenspülflüssigkeit a) und
für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
— eine Warnweste
— ein tragbares Beleuchtungsgerät;
— ein Paar Schutzhandschuhe und
— eine Augenschutzausrüstung
Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:
— an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes
Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske befinden;
— eine Schaufel bb);
— eine Kanalabdeckung b);
— ein Auffangbehälter b).
a)
b)
Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.
Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben.
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Notizen:
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