Stadt Thum H auptsatzung Auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung

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Stadt Thum H auptsatzung Auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung
Stadt Thum
Hauptsatzung
Auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Neufassung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 22.05.1999 und der Bekanntmachung
vom 14.06.1999 (SächsGVBl. 13/1999) und der §§ 59 und 60 des Gesetzes zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Chemnitz Erzgebirge vom 28. Oktober 1998
(SächsGVBl 1998, Seite 582) , hat der Stadtrat der Stadt Thum am 11. August 1999 mit
Beschluss-Nr. 93/8/99 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Abschnitt I
Rechtspersönlichkeit und Organe der Stadt
§1
Name
(1) Die Stadt Thum führt den Namen “Stadt Thum – Staatlich anerkannter Erholungsort”.
(2) Die Stadt Thum ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Stadt Thum besteht aus den Ortsteilen Herold, Jahnsbach und Thum.
§2
Organe
Organe der Stadt sind der Stadtrat und der Bürgermeister.
Abschnitt II
Stadtrat
§3
Zusammensetzung des Stadtrates
(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.
(2) Nach dem Stande vom 01.01.1999 beträgt die Einwohnerzahl der Stadt 6.190 Einwohner. Die Zahl der Stadträte wird gemäß § 29 Abs. 3 SächsGemO auf 18 festgelegt.
Abschnitt III
Ausschüsse des Stadtrates
§4
Beschließende Ausschüsse und deren Aufgaben
(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1. der Verwaltungsausschuss
2. der Technische Ausschuss
2
(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 7 weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte.
Es können maximal 3 beratende Bürger bestellt werden.
(3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind
die beschließenden Ausschüsse zuständig für:
1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 15.339 €, aber nicht mehr als 40.903 € beträgt, davon unberührt bleiben
die Wertgrenzen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung;
2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als
2.556 €, aber nicht mehr als 5.113 € im Einzelfall.
Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile
zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar
wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat nach §41 Abs.2 SächsGemO vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur
Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf
Antrag des Vorsitzenden oder von 1/5 aller Mitglieder des Stadtrates den zuständigen
beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden.
§5
Aufgaben des Verwaltungsausschusses
(1) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,
3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz,
4. soziale und kulturelle Angelegenheiten,
5. Gesundheitsangelegenheiten,
6. Marktangelegenheiten.
(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Verwaltungsausschuss
über:
1. die Einstellung und Entlassung von geringfügig Beschäftigten, Aushilfskräften sowie
Praktikanten, soweit diese Personalkosten verursachen,
2. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen von
mehr als 511 €, aber nicht mehr als 2.556 € im Einzelfall,
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3. die Stundung von Forderungen von mehr als 2 Monaten bis zu 12 Monaten und von
mehr als 1.534 € bis zu einem Höchstbetrag von 15.339 €,
4. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche von mehr als 511 € bis zu einem Höchstbetrag von 5.113 € im Einzelfall,
5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Streitwert oder bei Vergleichen das
Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als
511 €, aber nicht mehr als 5.113 € beträgt,
6. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als 511 €, aber nicht
mehr als 5.113 € im Einzelfall beträgt,
7. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 1.023 €, aber nicht mehr als
5.113 € im Einzelfall, bei der Vermietung stadteigener Wohnungen in unbeschränkter
Höhe,
8. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 1.023 €, aber nicht mehr
als 5.113 € im Einzelfall,
9. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und dem Abschluß ihnen gleichkommender
Rechtsgeschäften, wenn diese mehr als 2.556 € aber nicht mehr als 7.669 € im
Einzelfall betragen.
10. alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 6 der Technische Ausschuss zuständig ist.
§6
Aufgaben des Technischen Ausschusses
(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1. Vorbereitung Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
2. Versorgung und Entsorgung,
3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, der Bauhöfe und des
Fuhrparks,
4. Verkehrswesen,
5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,
6. technische Verwaltung städtischer Gebäude, Liegenschaften und Forsten,
7. Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
8. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.
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(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss
über:
1. Die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über
a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre,
b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes,
c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
e) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit
für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist,
f) die Teilungsgenehmigungen;
2. die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen;
3. die Entscheidung über die Ausführungen eines städtischen Bauvorhabens (Baubeschluß), die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von mehr
als 5.113 €, aber nicht mehr als 127.823 € im Einzelfall;
4. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen;
5. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und
Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Städtebauordnung).
§7
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Stadtrat zeitweilig weitere beschließende Ausschüsse bilden. Die Mitgliederzahl und die Aufgabengebiete werden vom Stadtrat bestimmt.
§8
Beratender Ausschuss und dessen Aufgaben
(1) Als beratender Ausschuss wird der Kultur- und Sozialausschuss gebildet.
Dieser besteht aus 6 Mitgliedern des Stadtrates. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und
deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte.
(2) Der Kultur- und Sozialausschuss wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus
seiner Mitte.
(3) Aufgabe des Kultur- und Sozialausschusses ist es, Maßnahmen der Stadt auf den Gebieten des Kultur-, Bildungs-, Erziehungs- und des Sozialwesens anzuregen und an ihrer
Durchführung mitzuwirken.
5
Abschnitt IV
Bürgermeister
§9
Rechtsstellung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Der
Bürgermeister hat im Stadtrat und in den beschließenden Ausschüssen Stimmrecht.
(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.
§ 10
Aufgaben des Bürgermeisters
Der Bürgermeister nimmt die Aufgaben gemäß SächsGemO wahr, insbesondere Aufgaben,
die weder in den Zuständigkeitsbereich des Stadtrates noch in den seiner beschließenden
Ausschüsse fallen.
§ 11
Stellvertretung des Bürgermeisters
Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte einen 1. und 2. Stellvertreter des Bürgermeisters. Die
Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.
§ 12
Gleichstellungsbeauftragte/r
(1) Der Bürgermeister bestellt eine Dienstkraft zum/zur Gleichstellungsbeauftragten. Der/die
Gleichstellungsbeauftragte erfüllt seine/ihre Aufgaben im Ehrenamt.
(2) Aufgabe des/der Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Stadtverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3
Abs. 2 des Grundgesetzes) hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere
-
die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit von Stadtvertretern und
Stadtverwaltung sowie
-
die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadtverwaltung, die die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der beruflichen Lage von
Frauen und Männern berühren.
(3) Der/die Geichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit unabhängig
und kann an den Sitzungen des Stadtrates sowie der für seinen/ihren Aufgabenbereich
zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister hat den
Gleichstellungsbeauftragten/die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen
gemäß Abs. 2 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
6
Abschnitt V
Mitwirkung der Bürgerschaft
§ 13
Einwohnerversammlung
Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von
den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muß unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muß von mindestens 5 v.H. der
Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
§ 14
Bürgerbegehren
Die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 25 SächsGemO kann schriftlich von Bürgern der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muß mindestens
von 10 v.H. der Bürger der Stadt unterzeichnet sein.
Abschnitt VI
Schlußbestimmungen
§ 15
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Hauptsatzung vom 19.01.1999 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind;
3. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs. 2SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz I SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1
SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
ausgefertigt:
Thum, den 12.08.1999
Schubert
Bürgermeister
(Siegel)