Gemeinde Loxstedt

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Gemeinde Loxstedt
Gemeinde Loxstedt
Dreiunddreißigste Änderung des Flächennutzungsplans
„Berghamm", Ortschaft Hetthorn
Begründung
Juni 2009
NWP
•
Planungsgesellschaft mbH
Escherweg 1
Postfach 3867
Telefon 0441/9 71 74-0
www.nwp-ol.de
Gesellschaft für räumliche Planung und Forschung
26121 Oldenburg
26028 Oldenburg
Telefax 0441/9 71 74-73
[email protected]
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Inhaltsverzeichnis
IN H AL T S V E RZ EI C HN I S
TEIL A: Grundlagen (Bestand und Planung) ............................................................................................5
1.
Grundlagen .......................................................................................................................................5
1.1
Planaufstellung .................................................................................................................................5
1.2
Planunterlage....................................................................................................................................5
1.3
Geltungsbereich................................................................................................................................5
1.4
Anlass / Zielsetzung der Planung .....................................................................................................6
1.5
Entwicklung aus übergeordneten Planungen / Stand der räumlichen Planung ...............................8
1.5.1
Raumordnung und Landesplanung ..................................................................................................8
1.5.2
Vorbereitende Bauleitplanung ........................................................................................................10
1.5.3
Verbindliche Bauleitplanung ...........................................................................................................10
1.6
Bestandsaufnahme.........................................................................................................................11
2.
Inhalt der Planänderung .................................................................................................................12
2.1
Art der baulichen Nutzung ..............................................................................................................13
2.2
Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Regenrückhaltebecken“ ...............................................13
2.3
Sonstige Planinhalte .......................................................................................................................13
3.
Planungsrelevante Belange............................................................................................................13
3.1
Ver- und Entsorgung.......................................................................................................................13
3.2
Erschließung / Verkehr ...................................................................................................................14
3.3
Naturschutz und Landschaftspflege ...............................................................................................15
3.3.1
Gesetzliche Grundlagen .................................................................................................................15
3.3.2
Eingriffsregelung.............................................................................................................................16
3.3.3
Spezieller Artenschutz ....................................................................................................................16
3.4
Belange der Wasserwirtschaft........................................................................................................18
3.5
Denkmalpflege................................................................................................................................18
3.6
Belange der Landwirtschaft ............................................................................................................19
3.7
Immissionsschutz ...........................................................................................................................19
TEIL B: Umweltbericht ..............................................................................................................................23
1.
Einleitung ........................................................................................................................................23
1.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wesentlichen Ziele der Planung............................................23
1.2
Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen / Planungen und ihre Berücksichtigung..25
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen...............................................................26
2.1
Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes ...........................................................26
2.1.1
Boden und Geologie .......................................................................................................................26
2.1.2
Wasser............................................................................................................................................27
2.1.3
Klima / Luft......................................................................................................................................27
2
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Inhaltsverzeichnis
2.1.4
Landschaftsbild...............................................................................................................................28
2.1.5
Tiere und Pflanzen..........................................................................................................................28
2.1.6
Schutzgut Mensch ..........................................................................................................................32
2.1.7
Kultur und Sachgüter ......................................................................................................................32
2.1.8
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes ................................................33
2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung.........33
2.3.
Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ...............................................33
2.3.1
Auswirkungen auf den Boden.........................................................................................................34
2.3.2
Auswirkungen auf Wasser ..............................................................................................................34
2.3.3
Auswirkungen auf Klima/Luft ..........................................................................................................34
2.3.4
Auswirkungen auf das Landschaftsbild ..........................................................................................35
2.3.5
Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen............................................................................................35
2.3.6
Auswirkungen auf den Menschen ..................................................................................................35
2.3.7
Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter .......................................................................................35
2.3.8
Auswirkungen auf Wechselwirkungen............................................................................................35
2.4
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich nachteiliger Umwelteinwirkungen ..........................................................................36
2.4.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Umwelteinwirkungen ......................36
2.4.2
Maßnahmen zum innergebietlichen Ausgleich nachteiliger Umwelteinwirkungen.........................37
2.4.3
Bilanzierung - Ermittlung der Bestands- und Planungsflächenwerte im Plangebiet .....................38
2.4.4
Maßnahmen zum externen Ausgleich nachteiliger Umwelteinwirkungen ......................................40
2.4.5
Bilanzierung der externen Ausgleichsmaßnahmen -- Kompensationsbilanz ................................44
2.5
Darstellung anderweitig geprüfter Planungsmöglichkeiten ............................................................45
3.
Zusätzliche Angaben ......................................................................................................................45
3.1
Merkmale der Umweltprüfung, Schwierigkeiten und fehlende Kenntnisse ....................................45
3.2
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt............................45
3.3
Allgemeinverständliche Zusammenfassung ...................................................................................46
TEIL C: Zusammenfassende Abwägung....................................................................................................47
1.
Darstellung des Verfahrens ............................................................................................................47
2.
Abwägungsrelevante Informationen ...............................................................................................47
3.
Bewertung der Belange und Abwägung .........................................................................................47
3.1
Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Bürger / Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) ....................47
3.2
Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden (§ 4 (1) BauGB) .......................................48
3.3
Ergebnisse der öffentlichen Auslegung und der parallel durchgeführten erneute Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 (2) und 4 (2) BauGB) ........................48
4.
Sonstige Hinweise (Kosten) ...........................................................................................................50
3
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Inhaltsverzeichnis
ANLAGE 1
ANLAGE 2
ANLAGE 3
Stellungnahme des Ingenieurbüros Peter Gerlach
Berechnungsergebnisse zur Errichtung einer Biogasanlage
Oberflächenentwässerungskonzept
4
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
5
TEIL A: Grundlagen (Bestand und Planung)
1.
Grundlagen
1.1
Planaufstellung
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) i. V. m. § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde
Loxstedt seiner Sitzung am 09.09.2008 die Aufstellung der Dreiunddreißigsten Änderung
des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs.
1 BauGB am 22.09.2008 ortsüblich bekannt gemacht.
1.2
Planunterlage
Die Planzeichnung ist unter Verwendung der vom Katasteramt Wesermünde zur Verfügung gestellten Planunterlagen – Amtliche Karte – AK 5 im Maßstab 1 : 5.000 erstellt.
1.3
Geltungsbereich
Die Dreiunddreißigste Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft einen Bereich am
nördlichen Siedlungsrand Hetthorns, beidseitig der Eichenallee. Er umfasst die straßenseitigen Areale zweier Ackerflächen, die gegenüber dem Agrarbetrieb Becken, der östlich
anschließenden Bebauung (Eichenallee 32 und 36) und landwirtschaftlichen Nutzflächen
befindlich und Teil der offenen Agrarlandschaft sind. Im Süden betrifft es das Flurstück
29/2 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn und die Grundstücksfläche Eichenallee 32. Außerdem sind mehrere Grabenabschnitte beinhaltet.
Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches des Änderungsbereiches sind der Planzeichnung zur Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen.
Die außerhalb des Vorhabens vorgesehenen externen Ausgleichsflächen 1 (Flurstück 3
der Flur 2, Gemarkung Hetthorn) und 2 (südlicher Randbereich der Flurstücke 29/3 und
28 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn und teilweise Flurstück 52/3 der Flur 3, Gemarkung
Hetthorn) liegen west- und östlich der Straße „Gutsheide“, ca. 150 m bzw. 500 m südlich
des Plangebietes.
Die externen Ausgleichsflächen liegen außerhalb des FNP-Änderungsbereiches und beziehen sich auf Flächen für die Landwirtschaft. Die Lage der externen Ausgleichsflächen
ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt:
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
6
Abbildung 1: Lageübersicht der externen Ausgleichsflächen (unmaßstäblich verkleinert)
1.4
Anlass / Zielsetzung der Planung
Das auf dem Grundstück Eichenallee 22 ansässige Lohnunternehmen Becken Agrar GmbH
Hetthorn beabsichtigt eine Erweiterung seines landwirtschaftlichen Gewerbebetriebes. Die
bislang überwiegend südlich der Eichenallee befindlichen Hofanlagen (Ställe, Halle zum Unterstellen der landwirtschaftlichen Fahrzeuge / Maschinen, Wohnhaus einschließlich Büro,
Silolager) sollen nunmehr großflächig auf die gegenüberliegenden Ackerflächen ausgedehnt werden. Hintergrund dieser Expansion ist die Erweiterung der betrieblichen Dienstleistungen, d.h. die bislang schwerpunktmäßig auf Aussaat und Futterbergung von Gras
und Mais, Pressen, Strohhandel, Bagger- und Planierarbeiten, den Milchvieh- sowie Maschinenhandel ausgerichtete Firmentätigkeit soll um weitere Agrarangebote ergänzt werden.
Im Wesentlichen geht es dabei um die Beratung der Fütterung, des Pflanzenschutzes, den
Verkauf und Handel von Saatgut, Pflanzenschutz- und Futtermitteln, die Dokumentation des
Pflanzenschutzes im Rahmen eines speziellen EDV-Programms und den Einsatz einer
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
7
neuen selbstfahrenden Spritze zum Zwecke des Pflanzenschutzes. Außerdem ist die Errichtung einer Biogasanlage vorgesehen.
Trotz der großzügigen südlichen Freiflächen der bestehenden Hofanlage (Flurstück 32/1
der Flur 1, Gemarkung Hetthorn) ist dieser Grundstücksbereich für die geplante Firmenerweiterung ungeeignet. Zum Einen sollen diese Flächen weiteren Ställen und Silagelagerflächen vorbehalten bleiben mit dem Ziel einer funktionalen und räumlichen Einheit der Tierhaltungsanlagen (u.a. kurze Wege). Andererseits werden diese Flächen als unverbaute Agrarflächen benötigt. Auch erlaubt ihre rückwärtige, von der örtlichen Hauptverkehrsstraße
distanzierte Lage keine zusammenhängende und somit wirtschaftliche Betriebsführung.
Weiteres Ziel ist die planungsrechtliche Absicherung der gewerblichen Rinderzucht mit
hochwertigen Embryonen auf dem Grundstück Eichenallee 36. Hierbei handelt es sich um
einen Gewerbebetrieb mit Bezug zur Landwirtschaft, aber um keinen landwirtschaftlichen
Betrieb.
Um zudem Erweiterungsmöglichkeiten für die landwirtschaftsbezogenen gewerblichen Nutzungen zu ermöglichen, wird auch das Grundstück Eichenallee 32 in den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes mit einbezogen.
Bei Nicht-Umsetzung der Planungen der Becken Agrar GmbH würde die für die Betriebsentwicklung zwingend notwendige Erweiterung und Neuorientierung, sowohl des Dienstleistungsangebotes als auch der baulichen Anlagen, nicht umgesetzt werden und im Ergebnis zu einer Stagnation und ggf. langfristigen Aufgabe des in Hetthorn ansässigen
Wirtschaftsunternehmens und wichtigen örtlichen Arbeitgebers führen. Die für unsere Gesellschaft und generell den Energiemarkt wichtige Umstellung von fossilen auf erneuerbare Energieträger könnte an dieser Stelle nicht realisiert werden, sodass die Zielsetzung
einer Förderung dieser zukunftsweisenden Energiepolitik unbeantwortet bliebe.
Insgesamt gesehen könnte die für die Gemeinde wichtige Wirtschaftsentwicklung eines
regional agierenden landwirtschaftlichen Gewerbebetriebes nicht umgesetzt werden und
würde im Ergebnis zu einem Standortnachteil gegenüber umliegenden Regionen führen.
Die Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes – Fläche für die Landwirtschaft –
widerspricht bislang der beabsichtigten Nutzung. Zur Umsetzung der geplanten baulichen
Anlagen an dieser Stelle ist daher die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loxstedt und im Parallelverfahren die Aufstellung eines Bebauungsplanes zwingend erforderlich.
Mit der vorliegenden Planung werden folgende Zielsetzungen in Ansatz gebracht:
Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur räumlichen und funktionalen Erweiterung des Unternehmens Becken Agrar GmbH Hetthorn im Außenbereich mit dem Ziel einer wirtschaftlichen und langfristig gesicherten Betriebsführung.
Dabei ist der Standort für die geplanten Anlagen (Mehrzweckhalle, Biogasanlage) so
gewählt, dass eine direkte Zuwegung zur örtlichen Hauptverkehrsstraße besteht. In
Verbindung mit der Nachbarschaft zur bestehenden Betriebsanlage ermöglicht diese
Erschließungssituation effiziente Betriebsabläufe und insofern eine direkte Ableitung
des Verkehrs auf die Eichenallee. Die Flächen sind ausreichend dimensioniert, dem
Flächenbedarf des Agrarbetriebes auch im Rahmen künftiger Entwicklungen zu entsprechen.
Als erneuerbarer Energieträger trägt Biogas dem ständig wachsenden Energiebedarf
und dem Rückgang fossiler Ressourcen (Erdöl, Erdgas) adäquat Rechnung. Die Errichtung von Biogasanlagen entspricht somit einer zukunftsweisenden, ressourcenschonenden Energiepolitik.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
8
Planungsrechtliche Absicherung der gewerblichen Rinderzucht auf dem Grundstück
Eichenallee 36. Die Nutzung wird hier bereits erfolgreich ausgeübt und soll weiterentwickelt werden.
Bestehende Straßen können zur Erschließung herangezogen werden. Daher beschränkt sich die Errichtung neuer Verkehrsflächen auf grundstücksinterne Anlagen.
Dem landschaftsprägenden Alleecharakter der örtlichen Hauptverkehrsstraße ist im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung durch adäquate Festsetzungen zum
Schutz des straßenbegleitenden Baumbestandes zu entsprechen.
Die durch die Bebauung des Plangebietes initiierten Eingriffe in Natur und Landschaft
sind in Form einer landschaftsgerechten Ortsrandeingrünung gebietsintern bzw. externer Maßnahmen vollständig zu kompensieren.
1.5
Entwicklung aus übergeordneten Planungen / Stand der räumlichen Planung
Gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Diese Ziele sind im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 1994 einschließlich Änderung und Ergänzung 2002 sowie 2006 – und im Regionalen
Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven 2002 festgelegt.
1.5.1 Raumordnung und Landesplanung
LROP Nach dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 1994 (LROP) ist die Gemeinde Loxstedt dem Ordnungsraum Bremerhaven zuzuordnen.
Im Folgenden werden einige Kernaussagen des Landes-Raumordnungsprogramms zum
Ordnungsraum bzw. zur Landwirtschaft genannt, die für die vorliegende Bauleitplanung
besonders bedeutsam sind:
Ordnungsraum
„In Ordnungsräumen sind insbesondere solche Maßnahmen vorrangig durchzuführen, die
für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen - auch über die Ordnungsräume hinaus – sowie für die Sicherung und Schaffung zukunftsbeständiger Arbeitsplätze wesentliche Bedeutung haben.“ (LROP C 1.4 01, S. 35)
Die im Rahmen der gegenständigen Planung vorgesehene Betriebserweiterung des ortsansässigen Lohnunternehmens Becken Agrar GmbH und die gewerbliche Rinderhaltung
auf dem Grundstück Eichenallee 36 schafft ein zusätzliches Angebot an landwirtschaftlichen Dienstleistungen, der sowohl die regionale Landwirtschaft und insofern Erzeugung
landwirtschaftlicher Produkte fördert als auch weitere Arbeitsplätze bewirkt.
Die Errichtung einer Biogasanlage dient einer zukunftsweisenden, ressourcenschonenden
Stromerzeugung mit dem Ziel einer langfristigen Betriebssicherung.
Dem entspricht auch der nachfolgend aufgeführte Grundsatz der Raumordnung zur
Landwirtschaft
„Die Landwirtschaft mit ihren vielfältigen wirtschaftlichen, sozialen und landeskulturellen
Funktionen soll als leistungsfähiger, existenzsichernder und wettbewerbsfähiger bäuerlich
strukturierter Wirtschaftszweig erhalten, gefördert und entwickelt werden. Als Voraussetzung dafür sollen eine Agrarstruktur, die zukunftsorientierte effektive Produktionsweisen
ermöglicht, sowie in den ländlich geprägten Räumen eine ausgewogene Sozial- und Infrastruktur gesichert und entwickelt werden. Den ökologischen Belangen, insbesondere
denen des Boden-, Natur- und Gewässerschutzes, soll dabei stärker als bisher Rechnung
getragen werden.“ (LROP A 3.2, S. 15)
Die Ortslage Hetthorn ist als Außenbereich zu klassifizieren. Die disperse Siedlungsstruktur ist durch einige landwirtschaftliche Hofstellen und eine begrenzte Anzahl an Wohngebäuden geprägt. Der Betrieb Becken bildet einen für das Ortleben und die Region wichtiges Wirtschaftsunternehmen, dessen gesellschaftliches Engagement der Ortschaft insgesamt zu Gute kommt. Die beabsichtigte Errichtung einer Mehrzweckhalle und Biogasan-
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
9
lage gegenüber dem Betriebsstandort ermöglicht eine langfristige und zukunftsweisende
Sicherung eines örtlichen Gewerbebetriebes, dient der Sicherung und Erweiterung des
örtlichen Arbeitsplatzangebotes und einer für die Betriebsführung unerlässlichen Zukunftsperspektive, insbesondere durch ergänzte und Neue Nutzungen (Beratung, Handel
und Verkauf, energetische Nutzung von Biomasse).
Ökologischen Belangen wird im Rahmen der Planung durch den weitest gehenden Erhalt
des landschaftsprägenden Gehölzbestandes (straßenbegleitende Baumreihen), die ortsrandgerechte Eingrünung der geplanten baulichen Anlagen durch Gehölzreihen und Wallhecken, der Vermeidung der Versickerung von verunreinigtem Oberflächenwasser und
einer vollständigen Kompensation der Eingriffe in den Naturhaushalt auf nahegelegenen
Ersatzflächen entsprochen.
Die Zeichnerischen Festlegungen des LROP treffen für das vorliegende Änderungsgebiet
folgende Aussagen:
Aus Landessicht wertvoller Landschaftsbestandteil, der für eine Festlegung als Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft in den Regionalen Raumordnungsprogrammen in Betracht kommt.
Diese in Frage kommende Gebietsfestlegung wurde auf regionaler Ebene einer differenzierten Betrachtung unterzogen und im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven 2002 (RROP) konkretisiert.
RROP Entsprechend dem RROP des Landkreises Cuxhaven 2002 nimmt die Gemeinde
Loxstedt die zentralörtliche Funktion eines Grundzentrums wahr.
Außerdem ist die Gemeinde Loxstedt als Standort mit den Schwerpunktaufgaben „Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten“ sowie „Sicherung und Entwicklung von
Arbeitsstätten“ festgelegt. Diese Festlegungen betreffen die gegenständige Planung insofern, als sie auf eine verträgliche und beide Belange berücksichtigende Nachbarschaft von
Wohnen im Außenbereich und Gewerbe abzielt und damit indirekt auf die Struktur und Lebensqualität in einer ländlich geprägten Ortslage.
Festlegungen
Gemäß der zeichnerischen Darstellung des RROP des Landkreises Cuxhaven 2002 befindet sich der gegenständige Änderungsbereich in einem Vorsorgegebiet für Landwirtschaft auf Grund besonderer Funktionen der Landwirtschaft.1 In Vorsorgegebieten sind alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen so abzustimmen, dass sie in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden.
Auch weist „die Landwirtschaft ... einen hohen wirtschaftlichen Stellenwert für die Region
auf. Dieser ergibt sich vor allem aus der hohen Anzahl der landwirtschaftlichen Erwerbstätigen und der Verflechtung der Landwirtschaft mit anderen Wirtschaftsbereichen. Aus diesen Gründen sind zukünftig möglichst viele existenzfähige landwirtschaftliche Betriebe zu
erhalten.“ (RROP D 3.2 01, 1. Abs., S. 26)
Die gegenständige Planung schafft die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur
räumlichen und funktionalen Erweiterung des Unternehmens Becken Agrar GmbH
Hetthorm und der gewerblichen Rinderhaltung mit dem Ziel einer wirtschaftlichen und
langfristig gesicherten Betriebsführung. Im Rahmen der Betriebserweiterung sollen 2 bis 3
zusätzliche Mitarbeiter eingestellt werden.
„Im Rahmen der Bauleitplanung sind für expandierende landwirtschaftliche Betriebe räumliche Entwicklungsbereiche zu sichern.“ (RROP D 3.2 05, 3. Abs., S,. 27)
Die gegenüber der Hofstelle gelegenen Ackerflächen ermöglichen eine effiziente Betriebsführung und direkte Verkehrsableitung auf die örtliche Hauptverkehrsstraße. Die Belange
1
Dies gilt in gleicher Weise für die südlich des Änderungsbereiches und die in der Gemarkung
Hahnenknoop gelegene Ersatzfläche.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
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der benachbarten Wohnbebauung werden durch adäquate Festsetzung in der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt.
Weitere zeichnerische Festlegungen
Die Eichenallee und die Straße Gutsheide sind als regional bedeutsamer Wanderweg für
Radfahrer festgelegt. Durch den weitest gehenden Erhalt der die Eichenallee säumenden
Gehölzstrukturen (geschützte Feldhecke) und die fast vollständige Eingrünung der geplanten baulichen Anlagen durch standortgerechte Baum-Strauch-Hecken wird den daraus resultierenden Anforderungen an das Landschaftsbild – soweit möglich - im Zuge der
geplanten Betriebserweiterung entsprochen.
Nördlich des Änderungsbereich, entlang bzw. oberhalb des Grabens, ist eine Erdölfernleitung ausgewiesen. Zum Planbereich besteht ein ausreichender Abstand.
Fazit: Mit der Darstellung von „Sonderbauflächen Landwirtschaftlichen Dienstleistungen und
Biogas“ und „Gewerbliche Rinderzucht und landwirtschaftliche Dienstleistungen“ entspricht die vorliegende Planung den Zielen der Raumordnung.
LRP
Die Aussagen des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Cuxhaven sind in Teil B
der Begründung – Umweltbericht – berücksichtigt.
1.5.2 Vorbereitende Bauleitplanung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Loxstedt aus dem Jahre 1978 stellt
den vorliegenden Änderungsbereich und die Ersatzflächen als Flächen für die Landwirtschaft dar.
1.5.3 Verbindliche Bauleitplanung
Im Parallelverfahren zur gegenständigen Dreiunddreißigsten Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Berghamm“ der Ortschaft
Hetthorn durchgeführt.
Der Bebauungsplan Nr. 1 „Berghamm“, Ortschaft Hetthorn setzt die für die Mehrzweckhalle und Biogasanlagen vorgesehenen Flächen gegenüber der Hofstelle Eichenallee 22 als
„Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung: Landwirtschaftliche Dienstleistungen
und Biogas“ sowie Grünflächen für die Regenrückhaltung fest. „Die Sondergebiete
„Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ (SO 1 und SO 2 „Landwirtschaftliche
Dienstleistungen und Biogas“) dienen der Errichtung, baulicher Anlagen für den Betrieb
eines Lohnunternehmens und zur energetischen Nutzung von Biomasse (Biogas).“ Die
Untergliederung in ein SO 1- und SO 2-Gebiet dient der differenzierten Nutzungszuweisung der baulichen Anlagen mit dem Ziel einer ausreichenden Distanz zwischen Biogasanlage und Wohnbebauung im Hinblick auf mögliche Schallemissionen. In Abstimmung
auf die geplanten Gebäudeanlagen und adäquate Erweiterungsmöglichkeiten sind eine
abweichende Bauweise (Gebäudelängen über 50 m), eine Grundflächenzahl von 0,5 und
eine Dachneigung von mindestens 15° festgesetzt.
Analog der geplanten baulichen Anlagen sind im Sondergebiet SO 1 (Bereich mit der
Mehrzweckhalle) II Vollgeschosse und eine maximale Firsthöhe von 13 m zulässig. Im
Sondergebiet SO 2 (Biogasanlagen) ist die Firsthöhe auf max. 15 m begrenzt.
Die großzügige Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche soll eine flexible
Grundstücksgestaltung im Rahmen der Planungsumsetzung ermöglichen.
Der südliche Teil des Änderungsbereiches ist als Sondergebiet SO 3 „Gewerbliche Rinderzucht und landwirtschaftliche Dienstleistungen“ festgesetzt. Zulässig ist hier eine Gebäudehöhe von 10 m bei zweigeschossiger Bebauung.
Die im Änderungsbereich stehenden Laubbäume (Eichen) sind als zu erhalten festgesetzt.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
11
Die am west-, nörd- und östlichen Plangebietsrand ausgewiesenen breiten BaumStrauchhecken fungieren als natürliche Sichtbarriere zur benachbarten Wohnbebauung –
Wohnhaus Eichenallee 3 - und landschaftsgerechte Ortsrandeingrünung des Plangebietes.
In der nördlich anschließenden Grünfläche wird nach den Maßgaben des Entwässerungskonzeptes ein naturnahes Regenrückhaltebecken angelegt.
Die nördlichen Sondergebietsflächen werden mit einer Wallhecke eingegrünt.
Die im Planbereich nicht kompensierbaren Eingriffe in den Naturhaushalt werden auf
mehreren externen Ersatzflächen (Flurstück 3 der Flur 2, Gemarkung Hetthorn, teilweise
Flurstücke 29/3 und 28 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn, teilweise Flurstück 52/3 der Flur
3, Gemarkung Hetthorn vollständig ausgeglichen.
1.6
Bestandsaufnahme
Mit etwa 90 Einwohnern zählt Hetthorn zu den kleineren Ortschaften der Gemeinde Loxstedt. Seine abseitige und distanzierte Position zur westlich verlaufenden Landesstraße 135
(etwa 1 km) und den Siedlungen Stotel und Nesse schafft eine ruhige und in die Landschaft
integrierte Ortslage. Die disperse und überwiegend straßenbegleitende Bebauung ist Ausdruck einesr typischen Außenbereichslage mit differenten Siedlungssplittern. Signifikant ist
die landwirtschaftliche Prägung der Ortschaft mit mehreren großen Milchviehbetrieben und
einer Pferdezuchtanlage. Wohngebäude komplettieren die landwirtschaftlichen Hofstellen
und finden sich z.T. in direkter Nachbarschaft.
Die Hetthorner Straße und die Eichenallee bilden die örtliche Haupterschließungsstraße
und Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz (L 135). Beide Straßen schließen unmittelbar aneinander an. Während sich entlang der Hetthorner Straße überwiegend Wohnhäuser in z.T. direkter Abfolge aneinander reihen und somit einen zusammenhängenden
Siedlungsansatz bilden, ist die an der Eichenallee angesiedelte Bebauung durch ihre Einzel- und verstreute Lage gekennzeichnet. Eine Konzentration findet sich ausschließlich
am östlichen Ende der Eichenallee. Hier sind mehrere Gebäude in Form eines Rondells
angeordnet.
Der Planbereich selbst liegt nahe dem Ortseingang am nordwestlichen Rand der Eichenallee. Die hier vorhandene Bebauung besteht aus mehreren, z.T. deutlich distanzierten
Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betrieben, die sich mit Ausnahme des Grundstücks Eichenallee 3 südlich der Eichenallee befinden. Die südlich in die Eichenallee
mündende Straße Gutsheide dient der Erschließung der südlich benachbarten Ortslagen
Moorhausen und Drostendamm und stellt in etwa die südwestliche Plangebietsgrenze
dar. Südwestlich dieses Einmündungsbereiches liegt der örtliche Buswendeplatz. Sitzbänke und Informationstafeln weisen ihn zugleich als Rastplatz aus.
Die östlich der Straße Gutsheide vorhandene Bebauung wird durch die großflächigen Gebäude- und Hofanlagen des landwirtschaftlichen Betriebes Becken Agrar GmbH Hetthorn
(Eichenallee 22) dominiert, an die sich östlich zwei kleinere Gebäudeanlagen anschließen.
Während das dem Hof Becken benachbarte Wohnhaus Eichenallee 32 (Blockhaus) im
rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet ist und durch dichten Gehölzbestand zur Straße
abgeschirmt wird, weist das am östlichen Rand gelegene Grundstück Eichenallee 36 eine
straßennahe kleine landwirtschaftliche Hofstelle mit Stall- und Nebengebäude sowie Silo
auf.
Auf dem Grundstück Eichenallee 22 sind neben diversen offenen bzw. geschlossenen Ställen für ca. 500 Milchkühe, 100 Kälber und 2 – 3 Pferde, mehrerer Siloanlagen sowie einer
Halle zum Unterstellen der landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Maschinen auch das bestehende Wohnhaus und Büro der Firma Becken Agrar GmbH angesiedelt.
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Teil A
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Der südlich der Hofstelle gelegene Grundstücksbereich wird als Grünland, Weide, Lagerfläche und Pferdekoppel genutzt.
Prägnant sind die z.T. alleeartig ausgeprägten Baumreihen (überwiegend Eichen) der Eichenallee und der Straße Gutsheide. Ihr Straßenbegleitcharakter bildet ein signifikantes
und charakteristisches Begrünungselement der örtlichen Verkehrswege. Insofern fungieren diese Baumreihen als landschaftsprägende räumliche Grenze und Abschirmung baulicher Anlagen.
Der direkt nordwestlich der Eichenallee gelegene Planbereich umfasst zwei benachbarte
Ackerflächen, die durch einen Graben voneinander abgegrenzt sind. Die am westlichen
Rand der Eichenallee verlaufenden Grabenabschnitte sind durch mehrere Zufahrten untergliedert. Im straßennahen Grundstücksbereich wird die dem Betriebsstandort benachbarte Ackerfläche als Silagelagerfläche und partieller Parkplatz genutzt.
Der Planbereich ist Teil des offenen Landschaftsraumes, der sich nach Norden weithin
öffnet und durch mehrere Waldparzellen eine räumliche Grenze findet.
Externe Ausgleichsflächen
Die 3.373 m² große externe Ausgleichsfläche 1 (Flurstück 3 der Flur 2, Gemarkung
Hetthorn) liegt ca. 150 m südlich des Planbereichs an der Straße „Gutsheide“, unterhalb
eines kleinen Nadelwäldchens. Sie beinhaltet einen dreieckförmigen Grünlandbereich, der
intensiv bewirtschaftet wird und mit zwei älteren Obstgehölzen bepflanzt ist. Weitere junge
Obstbäume sind erst kürzlich (im Frühjahr 2008) angelegt. Die Fläche wird von z.T. gehölzbestandenen Wegen und weiträumig gesehen von landwirtschaftlichen Nutzflächen
eingegrenzt.
Die externe Ausgleichsfläche 2 beinhaltet mehrere Teilbereiche, die südlich der Hofstelle
Eichenallee 22 nahe der Straße „Gutsheide“ gelegen sind. Der 1. Teilbereich umfasst den
südlichen, 260 m² großen Randbereich, der Flurstücke 29/3 und 28 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn mit dem Ziel, eine wegbegleitende Wallhecke anzulegen. Damit soll die
westlich des Weges vorhandene Baumreihe aus Eichen fortgeführt und forciert werden.
Der 2. Teilbereich liegt südlich, in kurzer Distanz, an einer weiteren, in die Straße „Gutsheide“ und den o.g. Weg mündenden, Wegparzelle. Hier ist in Flurstück 52/3 der Flur 3 an
der westlichen Seite auf ca. 130 m ebenfalls eine Wallhecke anzulegen und zu unterhalten. Am nördlichen Rand zur freien Landschaft soll dieses Flurstück mit standortgerechten
heimischen Gehölzen bepflanzt werden. Ergänzend zu der in diesem Flurstück bereits
vorhandenen gemäß § 28a NNatG geschützten binsenreichen Nasswiese soll hier die
vorhandene Ackerfläche in Extensivgrünland umgewandelt werden.
Detaillierte Aussagen zu Natur und Landschaft zum Planbereich sind dem Umweltbericht
zu entnehmen.
2.
Inhalt der Planänderung
Die gemäß Teil A, unter Pkt. 1.4 dargelegten Planungskriterien und –ziele erfordern die
Änderung einer „Fläche für die Landwirtschaft“ in ein „Sondergebiet mit der Zweckbestimmung: Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ bzw. „Gewerbliche Rinderzucht und landwirtschaftliche Dienstleistungen“ und eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Regenrückhaltung“.
Die externen Ausgleichsmaßnahmen beziehen sich auf Flächen für die Landwirtschaft,
sind im Eigentum des Betriebes Becken und werden im B-Plan über textliche Festsetzungen geregelt.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
2.1
13
Art der baulichen Nutzung
Das Änderungsgebiet soll der Errichtung einer Mehrzweckhalle, der Absicherung von
Stallanlagen für gewerbliche Rinderzucht und von Anlagen zur energetischen Nutzung
von Biomasse dienen und wird daher in Anpassung an die geplanten Nutzungen sowie
den im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 1 „Berghamm“ der Ortschaft
Hetthorn als „Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ bzw. „Gewerbliche Rinderzucht und landwirtschaftliche Dienstleistungen“ und Grünflächen dargestellt.
Innerhalb der geplanten „Sonderbaufläche Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ sind eine Mehrzweckhalle mit Werkstatt, Maschinenwaschplatz, Lager, Verwaltung
und Sozialräumen, eine Biogasanlage mit einer max. elektrischen Leistung von 550 kW
(BHKW, Anlagen zur Gasspeicherung, -reinigung, Fermentation und Lagerung), Ver- und
Entsorgungsanlagen sowie Nebenanlagen und gebietsinterne Verkehrsflächen vorgesehen.
Da die Biogasanlage zu großen Anteilen mit Gülle betrieben wird, entsteht vergleichsweise wenig Abwärme, die für die Mehrzweckhalle und je nach Abwärmeleistung möglicherweise auch für das Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebes Becken genutzt werden
soll.
In der geplanten Sonderbaufläche „Gewerbliche Rinderzucht und landwirtschaftliche
Dienstleistungen“ soll ein zusätzlicher Rinderstall zur Erweiterung der Rinderzucht mit
hochwertigen Embryonen entstehen.
2.2
Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Regenrückhaltebecken“
Zur Rückhaltung des zusätzlich anfallenden Oberflächenwassers wird eine Grünfläche in
eine Größe von ca. 4.000 m2 mit der Zweckbestimmung „Regenrückhaltung“ dargestellt.
2.3
Sonstige Planinhalte
Die Abgrenzung des Änderungsgebietes ergibt sich in Abstimmung auf die geplanten
baulichen Anlagen (Mehrzweckhalle, Stallanlage, Biogasanlage, Stellplatzfläche) und ihre
mittelfristige Erweiterung. Der Änderungsbereich weist eine Größe von 3,41 ha auf.
Hinweise
Zur Rekonstruktion des Gebietes sind ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde), welche
bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten angeschnitten werden, unverzüglich der Archäologischen Denkmalpflege des Landkreises Cuxhaven zu melden (siehe hierzu den Hinweis Nr. 1 auf der Planzeichnung und die Aussagen unter Teil A, Pkt. 3.5).
3.
Planungsrelevante Belange
3.1
Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes erfolgt – soweit vorhanden - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen durch Anschluss an die zentralen Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
Oberflächenentwässerung
Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist generell durch geeignete
Versickerungsanlagen dem Grundwasser zuzuführen. Sollten die Bodenverhältnisse in
dem Plangebiet eine Versickerung nicht zulassen, ist das Regenwasser durch geeignete
Retentionsmaßnahmen mit einem gedrosselten Ablauf von 1,0 l/s*ha (so genannter
Grundabfluss bzw. Meliorationsabfluss) in den nächstgelegenen Vorfluter einzuleiten.
Dieser Abflusswert gilt auch für das geplante Regenrückhaltebecken. Vor Einleitung des
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
14
Oberflächenwassers in die Verbandsgewässer ist ein Sandfang mit Abscheidemöglichkeit
gegen Leichtstoffe vorzuschalten.
Im südlich der Eichenallee höher gelegenen Sondergebiet versickert das Oberflächenwasser bereits in der Vergangenheit und auch jetzt direkt auf der Grundstücksfläche. Dies
soll nicht verändert werden.
Im nördlichen Plangebietsbereich verhält sich der Sachverhalt anders. Diese Flächen sind
niedriger gelegen. Eine Versickerung auf den Bauflächen ist nicht möglich. Aus diesem
Grunde wurde in einem Oberflächenentwässerungskonzept ermittelt, dass das anfallende
Oberflächenwasser in einer Größenordnung von 1.377 m³ zurückzuhalten ist und das erforderliche Regenrückhaltebecken (RRB) bei einer Einstaulamelle von ca. 0,7 dm und
durchschnittlichen Böschungsneigungen von 1 : 3 einen Flächenbedarf von 2.300 m² beansprucht.
Um weitergehende naturnahe Uferabflachungen zuzulassen und einen randlichen Unterhaltungsstreifen von mindestens 3 m sicherstellen zu können, wird eine Grünfläche mit
der Zweckbestimmung RRB in einer Größenordnung von 4.062 m² vorgehalten. Die naturnahe Ausgestaltung des RRB bzw. der Grünfläche wird im Bebauungsplan durch textliche Festsetzung geregelt.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass für die Einleitung von Niederschlagswasser in
den Untergrund oder ein oberirdisches Gewässer eine Erlaubnis erforderlich ist, die bei
der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Cuxhaven zu beantragen ist.
Verunreinigt anfallendes Oberflächenwasser ist zu reinigen und gesondert abzuleiten
bzw. dem Gärprozess wieder zuzuführen.
Brandschutz
Die Löschwasserversorgung des Änderungsgebietes wird gemäß Arbeitsblatt W 405 des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) und im Einvernehmen mit
dem zuständigen Ortsbrandmeister sichergestellt.
Altablagerungen
Innerhalb des Plangebietes sind Altablagerungen und kontaminierte Bodenflächen weder
registriert noch gemeldet. Das eventuelle Vorhandensein von Altablagerungen und
Altstandorten ist während der Bauphase vor Ort zu erkunden und ggf. bei der Unteren Abfallbehörde (Landkreis Cuxhaven) anzuzeigen.
Nach den Hinweisen aus der frühzeitigen Trägerbeteiligung ist im nordöstlichen Plangebiet eine Bombenabwurfstelle bekannt und als belastete Fläche innerhalb der gegenständigen Flächennutzungsplanänderung gekennzeichnet. Hierzu fand am 19.05.2009 eine
Sondierung statt, ggf. erforderliche Maßnahmen werden an dieser Stelle dokumentiert.
3.2
Erschließung / Verkehr
Der nördliche Teil des Änderungsbereiches ist über zwei bestehende und eine geplante
Grundstückszufahrten direkt an die örtliche Haupterschließungsstraße (Eichenallee) angebunden.
Die vorhandenen Zufahrten befinden sich gegenüber der Einmündung der Straße Gutsheide in die Eichenallee bzw. dem Boxenlaufstall und weisen eine Breite von ca. 4 – 5 m
auf. Zur Sicherstellung einer auf die geplante Nutzung abgestimmten zusätzlichen
Grundstückszuwegung ist ein zusätzlicher Bereich als Einfahrtsbereich in der Planzeichnung zum Bebauungsplan gekennzeichnet. Die Ausweisung erfolgt unter Berücksichtigung der den westlichen Straßenrand der Eichenallee säumende, Feldhecke (Eichen), die
gemäß der Baum- und Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Loxstedt vom 04. Februar
1985 (Seite 21, Karte 41 Nr. 5) unter Schutz gestellt ist.
Auf eine zeichnerische Reglementierung durch Festsetzung von Einfahrten / Einfahrtbereichen bzw. Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt für den als SO 3 gekennzeichneten, südli-
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
15
chen Plangebietsbereich wird bewusst verzichtet, um im Rahmen der Planungsumsetzung eine entsprechend der Ausprägung der Feldhecke2 ausreichende Flexibilität zur Errichtung der zusätzlichen Grundstückszufahrten zu ermöglichen.
Mit Ausnahme des grundstücksinternen Verkehrs führt die Errichtung der Mehrzweckhalle
und Biogasanlage zu einer nur geringfügigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Dies
resultiert aus der bereits bestehenden Betriebsanlage (Lohnunternehmen), dessen
Dienstleistungserweiterung – Beratung der Fütterung, des Pflanzenschutzes sowie Verkauf und Handel von Pflanzenschutzmitteln, Saatgut und Futtermitteln – weitest gehend
per Telefon und Internet abwickelt wird.
Der grundstücksinterne Verkehr für die Biogasanlagen findet überwiegend am Tag statt.
Das Fahrsilo wird an drei hintereinanderfolgenden Nächten gefüllt (seltenes Ereignis). Ansonsten besteht hier Tagesbetrieb, d.h. Verkehrsbewegungen finden ca. 4 Stunden täglich statt.
Zur Wartung, Reinigung und Reparatur der Fahrzeuge und Maschinen wird die Mehrzweckhalle in den ernterelevanten Monaten März bis Oktober z. T. auch nachts angefahren. Insofern soll diese bauliche Anlage im westlichen Teil des Änderungsbereichs errichtet werden (vgl. hierzu die Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 1 „Berghamm“, Ortschaft Hetthorn). Aussagen zu immissionsschutzrechtlichen Belangen finden sich unter
Teil A, Pkt. 3.7 Immissionsschutz bzw. der Anlage 1.
Die Eichenallee und anschließend Hetthorner Straße münden ca. 1 km westlich des Plangebietes in das überörtliche Verkehrsnetz (Landesstraße 135). Die L 135 (Bremen –
Bremerhaven) stellt in nördliche Richtung die Anbindung zu den benachbarten Ortschaften Stotel und Nesse bzw. weiterführend nach Bremerhaven und zur BAB A 27 (Bremen –
Bremerhaven / Cuxhaven) her. Nach Süden bildet sie den Anschluss an die Ortschaft
Hahnenknoop sowie die Samtgemeinden Beverstedt und Hagen.
Ein Anschluss des Plangebietes an den Öffentlichen Personennahverkehr besteht über
den südlich gelegenen Buswendeplatz3 und dem regionalen Angebot des Anruf-SammelTaxis.
Grundsätzlich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Großteil der Mitarbeiter / Angestellten bzw. Besucher des Agrarbetriebes per Pkw anreist. Dies verdeutlicht die bisherige
Stellplatzsituation. Demnach sind mehrere Stellplätze auf der bestehenden Betriebsanlage Eichenallee 22 vor dem Wohnhaus vorhanden. Die Fahrzeuge der Mitarbeiter / Angestellten dagegen werden bereits gegenwärtig auf dem, der Hofstelle gegenüberliegenden,
Acker abgestellt.
3.3
Naturschutz und Landschaftspflege
3.3.1 Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. In § 1a BauGB werden als umweltschützende Belange in der Abwägung insbesondere folgende genannt:
-
2
3
der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden,
die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen,
die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz,
die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung und
Gemäß der örtlichen Bestandsaufnahmen und landschaftsökologischen Begutachtung (siehe
Anlage 1 zum Bebauungsplan) weist die Feldhecke z.T. Lücken auf. Ggf. ist ein entsprechender Ersatz für die erforderliche Beseitigung von Heckenstrukturen zu schaffen.
Im Einmündungsbereich der Straße Gutsheide in die Eichenallee befindlich.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
-
16
der Europäischen Vogelschutzgebiete, sofern diese erheblich beeinträchtigt werden
können.
In der Bauleitplanung ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung gemäß
§ 2 (4) BauGB durchzuführen und gemäß § 2a BauGB im Umweltbericht als gesonderter
Teil der Begründung (s. Teil B der Begründung) darzulegen. Darin integriert ist die detaillierte Ableitung und Darstellung der Maßnahmen zur Eingriffsregelung.
3.3.2 Eingriffsregelung
Die Umsetzung der Planung führt zu einer Bebauung und Versiegelung bislang landwirtschaftlich bzw. als Graben genutzter Flächen mit dem Ergebnis der Reduzierung von
Agrar- und Wasserfläche. Damit kommt es zu vielfältigen Auswirkungen auf Natur und
Landschaft, die im nachfolgenden Teil B der Begründung – Umweltbericht – aus den
Kenntnissen der Parallelbearbeitung des Bebauungsplanes detailliert ausgeführt sind.
Gemäß der Baum- und Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Loxstedt vom 04. Februar
1985 ist die am nordwestlichen Straßenrand der Eichenallee befindliche Feldhecke aus
Eichen geschützt (nachrichtlicher Hinweis Nr. 2.2). Der Bestand ist gemäß § 9 (1) 25 b
BauGB als zu erhalten festgesetzt.
Zum Schutz der Bäume sind die zulässigen Zufahrten zum Sondergebiet in der Planzeichnung so festgelegt, dass keine Bäume beseitigt werden müssen.
Ergänzend wird mittels textlicher Festsetzung geregelt, dass Nebenanlagen einen Mindestabstand von 4 m zu den eingemessenen Bäumen, ausgenommen im Bereich der Zufahrten, einhalten.
Um die Vorflut nicht hydraulisch durch das auf den zukünftig versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser zu belasten, wird zwischen den Bauflächen und der Vorflut
nach den Ergebnissen des Entwässerungskonzeptes ein naturnahes Regenrückhaltebecken angelegt. Die dafür erforderliche Fläche wird planungsrechtlich durch Festsetzung
als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken (RRB) vorgehalten.
Zur Sicherstellung einer landschaftsgerechten Ortsrandausbildung und Eingrünung der
geplanten baulichen Anlagen sind die Bauflächen zur nördlich anschließenden freien
Landschaft auf ca. 5 m bzw. 7 m Breite mit standortgerechten heimischen Bäumen und
Sträuchern zu bepflanzen.
Die nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ausgleichbaren erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden nach den Maßgaben der Eingriffsregelung extern durch Extensivierung und Pflege einer Streuobstwiese, durch Herstellung
bzw. Erneuerung einer Wallhecke bzw. eines eingegrünten Landschaftswalles und Grünlandextensivierung im Zusammenhang mit einem bestehenden geschützten § 28a-Biotop
ausgeglichen (s. Umweltbericht).
3.3.3 Spezieller Artenschutz
Die Berücksichtigung des Artenschutzes in der Bauleitplanung beruht auf der Novellierung
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007.
Gemäß § 42 BNatSchG bestehen bestimmte Schutzvorschriften für besonders und streng
geschützte Tier- und Pflanzenarten. Diese Verbote richten sich zwar nicht an die Planungsebene, sondern untersagen konkrete Handlungen, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist allerdings zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Vorgaben die Umsetzung
der Planung dauerhaft hindern.
Gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
17
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Welche Arten zu den besonders geschützten Arten bzw. den streng geschützten Arten zu
rechnen sind, ist in § 10 Abs. 2 Nrn. 10 und 11 BNatSchG geregelt:
streng geschützte Arten: die Arten aus Anhang A der EU-Verordnung über den Schutz
von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
(EG Nr. 338/97), die Arten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-HabitatRichtlinie 92/43/EWG) sowie die Arten nach Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung;
besonders geschützte Arten: die Arten aus Anhang B der EU-Verordnung über den
Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des
Handels, die europäischen Vogelarten, die Arten nach Anlage 1, Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung sowie die streng geschützten Arten (s.o.).
Den europäischen Vogelarten – das sind alle einheimischen Vogelarten - kommt im
Schutzregime des § 42 (1) BNatSchG eine Sonderstellung zu: Gemäß den Begriffsbestimmungen zählen sie zu den besonders geschützten Arten, hinsichtlich der Verbotstatbestände sind sie jedoch den streng geschützten Arten gleichgestellt. Weiterhin sind einzelne europäische Vogelarten über die Bundesartenschutzverordnung oder Anhang A der
EU-Verordnung 338/97 als streng geschützte Arten definiert.
Gemäß § 42Abs. 5 BNatSchG sind bei durch die Bauleitplanung zulässigen Eingriffen die
besonders geschützten Arten pauschal von den Verboten gemäß § 42 BNatSchG ausgenommen. Dies gilt auch für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten, soweit
die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
An dieser Stelle wird nach einer Potentialflächenabschätzung der möglicherweise vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Tierarten aufgezeigt, wie auf der Ausführungsebene zur Umsetzung der Bauleitplanung die Maßgaben des Artenschutzes berücksichtigt werden.
Unter artenschutzrechtlichen Aspekten sind die vorhandenen Gehölze wertgebend. Hier
ist mit Bruthabitaten für europäische Vogelarten zu rechnen. Bruthabitate am nördlichen
Graben können nicht ausgeschlissen werden.
Fledermausquartiere an den Bäumen sind nach Alter und Struktur der Gehölze kaum zu
erwarten bzw. können auf Grund des Baumerhaltes nicht betroffen sein.
Auch ist nach der derzeitigen Standort- und Biotopausprägung von keinen Vorkommen
anderer streng geschützter Säugetierarten und streng geschützter Arten anderer Tierartengruppen, z.B. Amphibien, Libellen Käfer, Heuschrecken und anderer Wirbellosengruppen auszugehen.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
18
Um Tötungen europäischer Vogelarten zu vermeiden, erfolgen die Baufeldfreimachung
und die Baumaßnahmen am nördlichen Graben nach den artenschutzrechtlichen Maßgaben gemäß § 42 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG außerhalb der Vogelbrutzeiten.
Im Hinblick auf der möglichen Bedeutung der Gehölze als Fortpflanzungs- und Ruhestätte
für Vogelarten können Störungen allgemein verbreiteter und wenig empfindlicher Vogelarten der Siedlungen und Siedlungsgehölze nicht ausgeschlossen werden. Die ökologische
Funktionen der hier potentiell betroffenen Vogelarten wird in den in der unmittelbaren
Umgebung vorhandenen Siedlungsbiotopen bzw. Gehölzen weiterhin erfüllt, so dass nicht
gegen artenschutzrechtliche Verbote gemäß § 42 BNatSchG verstoßen wird.
Über den bauzeitlichen Aspekt hinaus (s.o.) sind keine weiteren Anforderungen zum speziellen Artenschutz zu erwarten, und es liegen keine artenschutzrechtlichen Vorgaben vor,
die die Umsetzung der Planung dauerhaft hindern.
Die Anforderungen zum speziellen Artenschutz gelten allgemein und kommen auf der
Ausführungsebene zum Tragen. Um bei der Ausführung von Maßnahmen die Einhaltung
der artenschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte bei der Beseitigung von
Gehölzen und bei Abriss- oder Sanierungsarbeiten an Altgebäuden eine ökologische
Maßnahmenbetreuung vorgesehen werden.
3.4
Belange der Wasserwirtschaft
Entlang der Eichenallee verläuft eine Grabenmulde. Die geplante Erschließung erfolgt auf
bereits vorhandenen Überfahrten. Weitergehende Maßnahmen zur Herstellung von Grabenüberfahrten bis zu einer Länge von 12 m bedürfen der Genehmigung gem. § 91 NWG.
Die Grabenbereiche außerhalb der festgesetzten Zufahrten werden als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie Gewässern gemäß § 9 (1) 25 b festgesetzt.
Der zwischen den Flurstücken 35/2 und 36 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn vorhandene
Grabenabschnitt wird verfüllt. Dabei handelt es sich um kein Gewässer III. Ordnung im
Sinne des Nds. Wassergesetzes, da dieser Graben auch in seinem weiteren Verlauf nur
die Flächen eines einzelnen Eigentümers entwässert. Ebenfalls besitzt dieser Graben
keinen Anschluss an den Wegeseitengraben der Gemeinde Loxstedt. Maßnahmen an
diesem Gewässer unterliegen somit keiner Genehmigungspflicht nach Nds. Wassergesetz).
Für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage ergeben sich zahlreiche wasserrechtliche Anforderungen. Biogasanlagen bestehen aus mehreren Anlagenkomponenten
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19 a des Gesetzes zur
Ordnung des Wasserhaushaltes – WHG -, die so beschaffen, eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen, dass eine Gewässerverunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz).
Zur Gewässerreinhaltung und zum Grundwasserschutz ist in den Bebauungsplan Nr. 1
„Berghamm“, Ortschaft Hetthorn eine Festsetzung aufzunehmen, dass Flächen, auf denen Verunreinigungen des Oberflächenwassers zu erwarten sind, flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Das auf diesen Flächen anfallende Oberflächenwasser ist zu reinigen und gesondert abzuleiten bzw. wieder dem Gärprozess zuzuführen.
3.5
Denkmalpflege
Bodendenkmale sind im Änderungsgebiet nicht bekannt.
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde
angeschnitten werden (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen,
Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
19
Spuren solcher Funde) gilt die Meldepflicht und die unverzügliche Anzeige an die Archäologische Denkmalpflege des Landkreises Cuxhaven (siehe hierzu den Hinweis Nr. 1).
3.6
Belange der Landwirtschaft
Die gegenständige Planung dient der Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen
Gewerbebetriebes mit außenbereichsrelevanten Anlagen (Biogasanlage) und ist damit im
originären Interesse der Agrarwirtschaft. Die von aus den angrenzenden Bereichen auf
das Plangebiet einwirkenden Geruchsimmissionen sind als Vorbelastungen zu tolerieren.
Die für die Errichtung der Mehrzweckhalle und der Biogasanlage vorgesehenen Ackerflächen befinden sich im Eigentum des auf dem Grundstück Eichenallee 22 ansässigen Unternehmens Becken Agrar GmbH Hetthorn, sodass die Flächen trotz Versiegelung und
baulicher Anlagen in landwirtschaftlicher Nutzung verbleiben. D.h. die Reduzierung von
offener für den Ackeranbau bestimmter landwirtschaftlicher Fläche dient im Rahmen der
Errichtung und des Betriebs des Lohnunternehmens (Mehrzweckhalle) und der Biogasanlage einer anderen und nachhaltigen Facette landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit, der
Biogaserzeugung.
Die als Restflächen verbleibenden Teilbereiche der Flurstücke 35/2 und 36 der Flur 1,
Gemarkung Hetthorn stehen auch weiterhin – wenn z.T. auch eingeschränkt – für eine
ackerbauliche Nutzung zur Verfügung. Eine Zuwegung dieser Parzellen erfolgt über die
Eichenallee und die geplanten Sondergebietsflächen.
Die Erschließung der nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist über die
nördlich gelegene Wegparzelle (Flurstück 41 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn) sichergestellt.
3.7
Immissionsschutz
Grundsätzlich sind Biogasanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass von ihnen keine
schädlichen Umwelteinwirkungen – hier: Geruchs- und Lärmimmissionen – ausgehen.
Geruchsimmissionen
Grundsätzliches
Da in einer Biogasanlage diverse und mitunter schon im „Rohzustand“ übel riechende
Einsatzstoffe vergoren werden, hängt die Beurteilung, ob die von der Anlage induzierte
Geruchsbelästigung als erheblich und somit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen
ist, von einer Vielzahl (überwiegend subjektiver) Kriterien ab. Erschwerend ist, dass eine
bundesweit gültige, verbindliche Rechtsgrundlage zur Bestimmung der Erheblichkeit von
Geruchsimmissionen, u.a. zur Festlegung von Grenzwerten für die von Biogasanlagen
ausgehenden Geruchsentwicklungen, nicht existiert.
Aus diesem Grund hat Niedersachsen eine von den Gremien der Umweltkonferenz herausgegebene Empfehlung zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen
übernommen und als landesweit geltende Verwaltungsvorschrift in Form einer sog. Geruchsimmissionsschutzrichtlinie (GIRL)4 erlassen.
Nach der Rechtssprechung des OVG Lüneburg ist eine nach den Grundsätzen der GIRL
ermittelte Geruchsbelästigung dann als erheblich anzusehen, wenn eine Geruchseinheit
(GE) pro m³ Luft in bis zu 10 % der Jahresstunden vorhanden ist. Dabei bezeichnet die
4
Die GIRL ist damit das in den einzelnen Bundesländern maßgebliche Regelwerk zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen und damit von entscheidender Bedeutung zur
Klärung, ob die vom Betrieb einer Biogasanlage ausgehenden Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen zu werten sind.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
20
Schwelle von 1 GE / m³ die sogenannte „Geruchsschwelle“ (= Geruchskonzentration, die
bei einem repräsentativen Personenkreis gerade noch eine Geruchswahrnehmung auslöst). Für die nachbarschutzrelevanten Geruchskonzentrationen im Außenbereich sind
diese Grenzwerte weiter zu erhöhen.
Dabei sind die bereits vorhandenen Vorbelastungen zu berücksichtigen, d.h. in diesem
Fall die bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsanlagen. Dadurch erhöht sich
die Erheblichkeitsschwelle noch einmal deutlich, auf 20 % der Jahresstunden (Grenzwert).
Situation / Geplante Biogasanlage
An einer Biogasanlage in der hier geplanten Form entstehen Geruchsemissionen durch
die Abgase des BHKW, im Bereich des Fahrsilos, der Feststoffannahme und des Gärrestelagers. Alle übrigen Geruchsquellen sind so klein, dass die von dort stammenden Gerüche außerhalb des Betriebsgeländes i.d.R. nicht wahrgenommen werden.
In der geplanten Anlage sollen nur nachwachsende Rohstoffe vergoren werden. Gerüche
aus einer Biogasanlage, in der ausschließlich nachwachsende Rohstoffe vergoren werden, sind im Normalbetrieb qualitativ als nicht besonders negativ zu werten.
Das direkte Umfeld der geplanten Biogasanlage ist als derzeit Außenbereich anzusehen.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird hier betriebsbezogenes Wohnen nur
ausnahmsweise zugelassen. Beschwerden über die vorhandenen Gerüche lagen bislang
nicht vor.
Gemäß Ziffer 3.3 der GIRL soll die Genehmigung für eine Biogasanlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt
werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag
(Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert
0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist von keiner relevanten Erhöhung der
Belastungssituation auszugehen.
Die vom Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg vorgelegten Berechnungsergebnisse (siehe
Anlage 2) zeigen, dass es durch immissionsmindernde Maßnahmen (Abdeckung des Gärrestlagers und regelmäßige Wiederabdeckung der Anschnittfläche des Silagestockes) an
keinem der betrachteten Immissionsorten zu einer durch die geplante Biogasanlage relevanten Zusatzbelastung mit Geruchsimmissionen im Sinne der GIRL kommt. Sie ist als
Einzelanlage unter emissionsschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig, da ihr Emissionsbeitrag weniger als 2 % der Jahresstunden beträgt. Voraussetzung hierfür ist gemäß
bestehender GIRL die Einhaltung der im Gutachten formulierten Immissionsminderungsmaßnahem (Abdeckung des Gärrestlagers zum einen und regelmäßige Wiederabdeckung
der Anschnittfläche des Silagestockes zum anderen. Zu letztgenannter Maßnahme wird
derzeit die Umsetzbarkeit geprüft, u. U. sind hier technische Maßnahmen erforderlich, die
dieses ermöglichen. Dies wird abschließend im Baugenehmigungsverfahren geregelt.)
Nach reformierter GIRL ist die Genehmigungsfähigkeit der Anlage auch ohne diese Maßnahme gegeben.
Das Geruchsgutachten ist in Teilen überarbeitet und auf die aktuellen Erkenntnisse angepasst worden. Zusammengefasst ergeben sich dabei unter Berücksichtigung aller Emissionsquellen, genehmigt oder nicht genehmigt, Werte von tlw. über 25% der Geruchsstunden auf dem Betrieb Carl Becken und direkt im Bereich der geplanten Biogasanlage. Gemäß der novellierten GIRL kann unter Prüfung spezieller Randbedingungen des Einzelfalls im Außenbereich ein Wert von 25% der Jahresstunden als Geruchsstunden zulässig
sein. Das wäre hier gegeben. Schließlich werden hier Sondergebietsflächen für landwirtschaftliche Dienstleistungen und eine Biogasanlage geplant. Bei derzeit noch in Niedersachsen anzuwendender GIRL beträgt der Maximalwert für Wohnen im Außenbereich
20% der Jahresstunden. Diese Berechnungen betreffen jedoch allein die Gesamtsituation
in dem Bereich, sie sind nur von Bedeutung für die Genehmigungsfähigkeit des Betriebes
Becken.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil A
21
Für die vorliegende Planung ist der zukünftige Betrieb der Biogasanlage zu prüfen, zudem
die geplante Anlage für die gewerbliche Rinderzucht im SO 3.
Letztgenannte wird unter immissionsschutzrechtlicher Sicht als zulässig erachtet, weil die
Wohnnutzung auf dem Betrieb selber hier die „selbst produzierten“ Gerüche hinzunehmen
hat und die westlich angrenzende Wohnnutzung (Eichenallee 32) als betriebsbezogene
Wohnnutzung für den landwirtschaftlichen Betrieb Carl Becken zu werten ist. Dieser erzeugt auf seiner Hofstelle selber Gerüche, so dass hier ein Austauschverhältnis besteht
und die jeweiligen Geruchsbelastungen des Nachbarn hinzunehmen sind.
Aufgrund des ländlich geprägten Gebietscharakters wird ausdrücklich vorsorglich darauf
hingewiesen, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zeitweilig
land-wirtschaftliche Emissionen auf gegenüberliegende bzw. angrenzende betriebsfremde
Wohnbebauung einwirken können. Ortsübliche landwirtschaftliche Immissionen (z.B.
durch Gülleausbringung, Silagelagerung usw.) sind mit Hinweis auf das gegenseitige
Rücksichtnahmegebot in einem ländlich strukturierten Gebiet zu tolerieren. Weiterhin wird
darauf hingewiesen, dass im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nur ausnahmsweise betriebsbezogene Wohnnutzungen mit einem niedrigen Schutzanspruch zulässig
sind. Die nächste, nicht betriebsbezogene Wohnnutzung liegt südwestlich des Plangebietes (und damit nicht in einer Hauptwindrichtung) in einem Abstand von über 200 m zur
geplanten Biogasanlage. Prägende Geruchsbelästigungen stammen hier jedoch aus dem
landwirtschaftlichen Betrieb Hetthorner Straße 22, die Zusatzbelastung ist hier im immissionsschutzrechtlichen Sinne irrelevant.
Lärmimmissionen
Im Gegensatz zur Ausweisung eines Gewerbegebietes, in dem i.d.R. mehrere Betriebe
angesiedelt werden sollen, ist für ein Sondergebiet eine Ausweisung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln nicht zwingend erforderlich.
Im vorliegenden Fall handelt es sich ausschließlich um einen relevanten Betreiber und
Betrieb, sodass sich eine Kontingentierung einzelner Grundstücke oder Flächen erübrigt.
Aus dem Betrieb der gewerblichen Rinderzucht resultieren keine relevanten Lärmimmissionen
Hierbei ist weiterhin besonders der Lärm auf dem Stellplatzbereich zu beachten, da diese
Lärmquelle am dichtesten zum nächsten relevanten Immissionspunkt liegt. Eine relevante Verkehrszunahme ist nicht zu erwarten. Die Biogasanlage wird insbesondere mit Gülle
aus dem südlich angrenzenden Betrieb bestückt, weitere Anlieferungsfahrten verteilen
sich auf verschiedene Anfahrtswege und sind im Rahmen des Wohnens im landwirtschaftlich geprägten Raum hinzunehmen. Für die landwirtschaftlichen Dienstleistungen
wird davon ausgegangen, dass hier maximal 20 - 25 Mitarbeiter zu erwarten sind. Diese
fahren morgens zu ihrer Arbeitsstätte, von dort aus zu Kunden, kehren später wieder zurück und verlassen die Arbeitsstätte gegen Abend. Daraus resultieren maximal 80 – 100
Fahrten in der Tageszeit, nächtliche Belastungen sind dadurch nicht zu erwarten. Dies
stellt zudem keine relevante Veränderung dar, weil sich dieses Lohnunternehmen vom
jetzigen Betrieb südlich der Eichenallee 22 verlagert.
Für den Betrieb der Biogasanlage werden ca. 4.500 to an Silomais angeliefert, wobei ungefähr die eine Hälfte in Wittstedt, die andere in Hetthorn geerntet werden. Daraus resultieren ca. 300 Fuhren, die Erntezeit beträgt 2-3 Tage. Grasssilage mit einer Menge von
ca. 1000 to wird aus Hetthorn und aus Richtung Düring angeliefert, die Erntezeit beträgt
hier ein Tag. Daraus resultieren ca. 120 Fuhren. Rindermist kommt in einer Größe von ca.
3 to pro Tag an, woraus sich 70 Fuhren/Jahr ergeben. Durch die Verwertung des Rindermistes in der Biogasanlage entfallen zukünftig Lager- und Geruchsprobleme. Aus der zukünftigen Verwertung von 2 to an Futterresten pro Tag resultieren 50 Fuhren pro Jahr, die
derzeit auch schon anfallen, aber dann über die Biogasanlage veredelt werden können.
Gülle fällt in einer Größe von 36 m3 pro Tag an, woraus ca. 800 Fuhren abzuleiten sind.
Auch diese Belastung ist bereits vorhanden.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
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Gärreste werden in einer Menge von 20.000 m3 pro Jahr entsprechend 1.140 Fahrten von
der Biogasanlage wegtransportiert und auf den Feldern des Betriebs Becken eingebracht.
Insgesamt resultiert daraus eine Jahresbelastung von 2.480 Fahrten mit Schwerverkehr,
die durchschnittliche Tagesbelastung beträgt demzufolge 6,8 Fahrten. Im Ist-Zustand sind
920 Fahrten bestehend.
Ein Großteil der Transporte fällt jedoch auf die Erntetage Mais und Gras, so dass tatsächlich erheblich höhere Belastungen an nur wenigen Tagen im Jahr („seltene Ereignisse“) auftreten. Zu bedenken ist dabei auch, dass von den zukünftig 1.340 Fahrten bereits
jetzt 920 anfallen, zukünftig ist also durch den Betrieb der Biogasanlage nur von einer
Mehrbelastung von rechnerisch 4,27 Fahrten pro Tag auszugehen. Diese Zusatzbelastung wird für verträglich erachtet und ist sowohl für die Anwohner als auch für die Nutzer
des Radwanderweges zumutbar.
Auch durch den Betrieb der Kälberzucht auf dem Grundstück Eichenallee 36 ist keine relevante Zusatzbelastung im Vergleich zum Bestand zu erwarten.
Die Wohnnutzungen im Plangebiet werden zudem als nur ausnahmsweise zulässig festgesetzt, sie genießen einen entsprechend niedrigen Schutzstatus.
Im übrigen besteht durch das Arbeiten auf den landwirtschaftlichen Betrieb Becken bereits
derzeit eine erhebliche Lärmvorbelastung.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
23
TEIL B: Umweltbericht
Gemäß § 2 (4) BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, im
Rahmen einer Umweltprüfung zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben
und zu bewerten. Hierbei sind insbesondere die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange zu berücksichtigen und die in § 1a BauGB genannten Vorschriften anzuwenden.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Aufstellungsverfahren des Bauleitplans in die
Abwägung einzustellen.
1.
Einleitung
Gemäß § 2 (4) BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, im
Rahmen einer Umweltprüfung zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben
und zu bewerten. Hierbei sind insbesondere die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange zu berücksichtigen und die in § 1a BauGB genannten Vorschriften anzuwenden.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Aufstellungsverfahren des Bauleitplans in die
Abwägung einzustellen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Berghamm“ der Ortschaft Hetthorn, im
Parallelverfahren zu gegenständigen Flächennutzungsplanänderung liegen konkrete
Kenntnisse zum Vorhaben vor. Insofern sind hier die Ausführungen des Umweltberichtes
im wesentlichen aus dem B-Plan übertragen.
1.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wesentlichen Ziele der Planung
Zielsetzung der Planung, Angaben zum Standort
Die gegenständige Planung dient der Erweiterung des auf dem Grundstück Eichenallee
22 ansässigen Lohnunternehmens Becken Agrar GmbH Hetthorn durch ein forciertes
Dienstleistungsangebot. Dabei soll die bislang auf die Aussaat, die Futterbergung, den
Stroh- und Maschinenhandel, Bagger- und Planierarbeiten ausgerichtete Betriebstätigkeit
um die Beratung zur Fütterung, des Pflanzenschutzes, den Verkauf und Handel von
Pflanzenschutz- und Futtermitteln sowie Saatgut ergänzt werden. Außerdem ist die Errichtung einer Biogasanlage vorgesehen.
Der bisher weitest gehend auf den südlich der Eichenallee beschränkte Betriebsstandort
weist zwar ausreichend Freiflächen auf. Aufgrund deren rückwärtiger Position, d.h. abseits der örtlichen Haupterschließungsstraße, und des Bedarfs als Vorhalteflächen für die
Erweiterung der Milchvieh- und Kälberhaltung ist der südliche Teil des Flurstückes 32/1
der Flur 1, Gemarkung Hetthorn für die geplante Ansiedlung ungeeignet.
Insofern ist als Standort der geplanten Betriebserweiterung die dem bestehenden Betrieb
direkt gegenüber und östlich anschließende Agrarfläche gewählt, die über die unmittelbar
angrenzende Eichenallee eine direkte Erschließung ermöglicht. Entsprechend ihrer Außenbereichslage und den wenigen, im Nahbereich befindlichen Wohngebäuden sind die
bislang als Acker genutzten Parzellen für die geplanten Bauten – Mehrzweckhalle und
Biogasanlage – prädestiniert. Zudem kann die beengte Wohn- und Bürosituation und Überlagerung von Nutzungen am bisherigen Betriebsstandort entflochten und einer bedarfsgerechten Separierung zugeführt werden.
Weiteres Ziel ist die planungsrechtliche Absicherung der gewerblichen Rinderzucht mit
hochwertigen Embryonen auf dem Grundstück Eichenallee 36. Hierbei handelt es sich um
einen Gewerbebetrieb mit Bezug zur Landwirtschaft, aber um keinen landwirtschaftlichen
Betrieb.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
24
Um zudem Erweiterungsmöglichkeiten für die landwirtschaftsbezogenen Nutzungen zu ermöglichen, wird auch das Grundstück Eichenallee 32 in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einbezogen
Art des Vorhabens und wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplanes
Zur Unterbringung der geplanten baulichen Anlagen – Mehrzweckhalle und Biogasanlage
sind die Sondergebiete SO1 und SO2 als „Sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ festgesetzt.
In Abstimmung auf das geplante Gebäude, das Blockheizkraftwerk und eine ggf. spätere
Erweiterung sind im Sondergebiet SO 1 „Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ die abweichende Bauweise mit Gebäudelängen von über 50 m, II Vollgeschosse und
eine maximale Höhe von max. 13 m festgesetzt. Es gilt eine Grundflächenzahl von 0,5
und eine bis zur Kappungsgrenze (GRZ = 0,8) zulässige Überschreitung für Nebenanlagen, Stellplätze usw.. Im Sondergebiet SO 2 „Landwirtschaftliche Dienstleistungen und
Biogas“, das den östlichen Teil des Plangebietes beinhaltet, sind im Wesentlichen die
Biogasanlagen (Behälter, Fahrsilo, ggf. Blockheizkraftwerk) vorgesehen. Demzufolge ist
für diesen Teil des Plangebietes die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt. Die Höhe
baulicher Anlagen ist auf max. 15 m begrenzt. Die Grundflächenzahl und Bauweise entsprechen den Festsetzungen des Sondergebietes SO 1.
Zum Schutz der straßenbegleitenden Baumhecke sind die Zufahrten von SO1 und SO2
zur Eichenallee dort festgelegt, wo bereits Zufahrten bestehen und bei einer weitern keine Bäume beseitigt werden müssen.
Zur Beschränkung vollständig versiegelter Bodenflächen sind die Stellplätze wasserdurchlässig hergestellt. Sie werden mit einem Schutzabstand von 4 m zur erhaltenswerten Heckenstruktur angelegt.
Die Bauflächen SO1 und SO2 werden zur offenen Landschaft mit einer Wallhecke eingegrünt.
Im Hinblick auf den Grundwasser- und Gewässerschutz sind das Fahrsilo, offene Lagerflächen und weitere Flächen, auf denen Verunreinigungen des Oberflächenwassers vermutet werden, flüssigkeitsundurchlässig herzustellen. Belastetes Oberflächenwasser ist
zu reinigen und gesondert abzuleiten bzw. dem Gärprozess wiederzuzuführen.
Das auf den versiegelten SO1 und SO2 anfallende Niederschlagswasser wird in die nördlich anschließende Grünfläche in ein naturnah anzulegendes Regenrückhaltebecken geleitet.
Im als SO 3 „Gewerbliche Rinderhaltung und landwirtschaftliche Dienstleistungen“ festgesetzten Bereich sind Anlagen zur Rinderzucht und sonstige landwirtschaftliche Dienstleistungen zulässig. Es gilt eine GRZ von 0,4 bei abweichender Bauweise mit einer maximalen Gebäudehöhe von maximal 10,0 m.
Die in SO3 zur Eichenallee stehenden ortsbildprägenden Bäume werden als zu erhalten
festgesetzt.
Die im Plangebiet nicht ausgleichbaren erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft werden durch externe Ausgleichsmaßnahmen zur Entwicklung und extensiven
Pflege einer Streuobstwiese, Anlage einer Wallhecke und Bepflanzung eines Landschaftswalles sowie durch Umwandlung von Acker in Extensivgrünland kompensiert.
Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 3,41 m² mit der Darstellung von
1)
Baugebiete
Sonstiges Sondergebiet SO – Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas
2,35 ha,
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
1.2
25
2)
Sonstiges Sondergebiet SO – Zweckbestimmung: Gewerbliche Rinderhaltung und
Landwirtschaftliche Dienstleistungen
0,65 ha,
3)
Grünfläche, Zweckbestimmung: Regenrückhaltebecken
0,40 ha.
Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen / Planungen und ihre Berücksichtigung
Fachgesetze
Für das anstehende Bauleitplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB
(i.d.F. vom 24.06.2004) i.V.m. § 18 und § 21 BNatSchG beachtlich. Die erheblichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft werden nach den Maßgaben der Eingriffsregelung vollständig kompensiert (s. Teil A, Pkt. 3.2.2, s. Teil B, Pkt. 2.4).
Raumordnung
Gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven 2002 liegt
der Planbereich in einem Vorsorgegebiet für Landwirtschaft aufgrund besonderer Funktionen für Landwirtschaft. Mit der Festsetzung eines „Sonstigen Sondergebietes – Zweckbestimmung: Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ wird dieser Festlegung
entsprochen.
Fachplanungen
Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Cuxhaven 2000 (LRP) weist für das Plangebiet die unter Pkt. 7.6 im Textteil benannten allgemeinen Anforderungen an die Landwirtschaft und bzw. an Nutzungen von Natur und Landschaft auf. Für die vorliegende Planung sind unter Berücksichtigung der geplanten baulichen Nutzung folgende maßgeblich:
Die Anlage von Silos auf gegenüber Nitratauswaschung besonders empfindlichen Hochmoorböden ist soweit wie möglich zu vermeiden; sofern die Anlage
von Silos unumgänglich ist, ist eine ausreichende Bodenabdichtung sicherzustellen. In Analogie zu dieser Forderung sind offene Lagerflächen, das Fahrsilo und Flächen
anderer Nutzung, auf denen Belastungen des Oberflächenwassers zu erwarten sind,
in geeigneter Beton- oder / und Asphaltbauweise flüssigkeitsundurchlässig herzustellen. Das auf diesen Flächen anfallende Oberflächenwasser ist entweder dem Gärprozess zuzuführen oder zu reinigen und gesondert abzuleiten.
Mit dieser Festsetzung wird zudem einer weiteren an den Planbereich gestellten Anforderung an Nutzungen von Natur und Landschaft entsprochen, dem vorrangigen
Schutz des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen.
Die naturbetonten Elemente und Strukturen der Feldflur wie Feldhecken sind zu
erhalten.
Dieser Forderung wird durch die auf maximal zwei zusätzliche Zufahrten beschränkte
Zuwegung der Eichenallee entsprochen, wobei explizite darauf hingewiesen wird,
dass diese Anlagen unter weitest gehender Berücksichtigung dieser Gehölzreihe, d.h.
an lückenhaften Stellen, zu errichten sind.
Neuschaffung von Gehölzstrukturen in Teilbereichen
Zur Sicherstellung eines harmonischen Übergangs zwischen Siedlungs- und Freiraum sind die zur offenen Landschaft weisenden Grundstücksgrenzen im Bereich der
geplanten hochbaulichen Anlagen durch standortheimische Baum-Strauch-Hecken
einzufrieden.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
26
Baumschutzsatzung
Gemäß der Baum- und Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Loxstedt vom 04. Februar
1985 ist die am nordwestlichen Straßenrand der Eichenallee befindliche Feldhecke aus
Eichen (Seite 21, Karte 41, Nr. 5) geschützt und daher grundsätzlich zu erhalten.
Die Hecke wird gemäß § 9 (1) 25 b BauGB als zu erhalten festgesetzt. Die Erschließung
wird auf bereits vorhandene Zufahrten festgelegt. Nebenanlagen sind erst in ab Abständen von 4 m zu den geschützten Gehölzen, ausgenommen die Zufahrtsbereiche (s.o.),
zulässig.
Maßgaben des speziellen Artenschutzes
Die Einhaltung der Maßgaben des Artenschutzes wird durch Berücksichtigung der Brutzeittermine europäischer Vogelarten bei der Baufeldfreimachung und bei Maßnahmen am
nördlichen Graben berücksichtigt (s. Teil A der Begründung, Pkt. 3.2.3).
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes
Hinweis zur Bestandsdokumentation im Umweltbericht zum derzeitigen Verfahrensstand
An dieser Stelle sind die aus der Parallelbearbeitung des B-Planes vorliegenden Ausführungen des Umweltberichts übernommen.
Zur frühzeitigen Trägerbeteiligung wurde der Begründung eine „Landschaftsökologische
Begutachtung“ des Plangebietes als Anlage 1 und eine „Landschaftsökologische Begutachtung der Ersatzflächen“ als Anlage 2 beigefügt.5
Mittlerweile hat sich das Plangebiet vergrößert und das Kompensationskonzept wurde
fortgeschrieben. Um die Unterlagen der Planbegründung von nicht mehr aktuellen textlichen Ausführungen zu entlasten, sind die Inhalte der beiden Gutachten nach dem Stand
der Planung in den vorliegenden Umweltbericht integriert und um die erforderlichen Angaben zur mittlerweile fortgeschrittenen Planung ergänzt.
Naturräumliche Zuordnung
Naturräumlich liegt das Plangebiet in der Stader Geest. Der Übergang von der Untereinheit Hagen-Bokeler Geest zur Lune Niederung tritt im Plangebiet durch das von Süd nach
Nord für die lokalen Verhältnisse vergleichsweise stark abfallende Gelände und die im
Süden sandigen eher trockneren und im Norden frischen bis feuchten anmoorigen Standortbedingungen deutlich hervor.
2.1.1 Boden und Geologie
Während des Holozäns wurde der Großteil des Gebietes durch fluviatile Gezeitenablagerungen geprägt – Schichtungen aus tonigem Schluff. Ein kleinerer Randbereich im Norden des Planbereiches bildet den Abschluss eines größeren, ebenfalls aus dem Holozän
stammenden Moorentwicklungsgebietes. Die hierbei entstandenen Niedermoore setzen
sich aus stark zersetztem Bruchwaldtorf und durch bestimmte Organismen gebildete
Seeablagerungen, so genannten Mudden, zusammen (GEOLOGISCHE KARTE NS, M.
1:50.000, Blatt L2516, Bremerhaven).
Im Untersuchungsgebiet haben sich laut BODENKARTE NS (M. 1:25.000, Blatt 2517,
Loxstedt) auf dem Hauptteil Podsol-Braunerde und auf einem kleineren, nördlich gelegenen Teilbereich Niedermoor mit Organomarschauflage entwickelt. Das südliche Gebiet
zählt zu dem Verbreitungsgebiet der fluviatilen und glazifluviatilen Sedimente, das nördli5
Planungsgruppe Kountchev, Bremen 2008
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
27
che zu dem der brackischen Sedimente. Bei den Großlandschaften ist das südliche den
Geestplatten und Endmoränen zuzuordnen, das Nördliche den der Küstenmarschen. Die
Böden liefern geringe bis äußerst geringe landwirtschaftliche Erträge.
Nach den Hinweisen aus der frühzeitigen Trägerbeteiligung ist im nordöstlichen Plangebiet eine Bombenabwurfstelle bekannt und als belastete Fläche im B-Plan gekennzeichnet. Der Bereich wird derzeit untersucht.
Weitere Altlasten sind laut Altlastenkataster im Geltungsbereich nicht zu verzeichnen.
2.1.2 Wasser
Grundwasser
Die hydrologischen Einheiten des Untersuchungsbereiches stellen die Moore dar. Der
Grundwasserkörper zählt zum Unter Weser Lockergestein (rechts).
Die Entnahmebedingungen in das Grundwasser führender Gesteine sind als sehr gut zu
werten. Insgesamt gilt die Durchlässigkeit der oberflächennahen Gesteine als gering, wobei die oberflächennahen Gesteine als Grundwassergeringleiter eingestuft werden können. Die Lage der Grundwasseroberfläche liegt über 1-2.5m. Das Schutzpotential der
Grundwasserüberdeckung ist im niedrigen Bereich anzusiedeln. Das Grundwasser ist
nicht versalzt (HYDROLOGISCHE KARTE NS, M. 1:50.000, Blatt-Nr. L2516 Bremerhaven).
In Karte IV des LRP und Karte 11 des LP Wichtige Bereiche Grundwasser ist das Plangebiet als Bereich mit hoher Grundwasserneubildungs- bzw. Sickerwasserrate (bei Grünlandnutzung (Nutzungsannahme: Mischweide Sickerwasserrat 250 – 350 mm/a)) gekennzeichnet. Der Landschaftsrahmenplan weist für den Planbereich eine sehr hohe Nitratauswaschungsempfindlichkeit aufgrund von Ackernutzung sehr hohe Nitratauswaschungsgefährdung aus.
Oberflächenwasser
Als Oberflächengewässer sind der entlang der Eichenallee vorwiegend trockenfallende
Begleitgraben und der innerhalb der Ackerflächen nach Norden entwässernde Graben
vorhanden. Der nördliche Graben weist einen hohen Grundwasserstand auf und ist wahrscheinlich ganzjährig wasserführend. Die unmittelbar angrenzende Ackernutzung und
Schaumbildung auf dem Wasser lassen erhöhte Nährstofffrachten im Graben erwarten.
Gemäß dem LRP (Karte V – Oberflächenwasser Wichtige Bereiche) ist der Planbereich
durch ein weitmaschiges Grabensystem mit überwiegend mäßig ausgebauten Gräben
gekennzeichnet. Karte 10 des LP stellt den zwischen beiden Flurstücken verlaufenden
Graben als Gewässer dar.
2.1.3 Klima / Luft
Das Klima des Planungsraumes ist durch ein ausgeprägtes Jahreszeitenklima, vorherrschende Westwinde und den häufigen Durchzug von Zyklonen gekennzeichnet. Charakteristisch für dieses maritime Klima sind kühle, niederschlagsreiche Sommer (mittlere JuliTemperatur 17,3°C) und mäßig kalte Winter (mittler e Januar-Temperatur zwischen 0.61.6°C).
Die Niederschlagssumme im langfristigen Mittel beträgt ca. 650-715mm (HEINEMANN
2003; BÄTJER UND HEINEMANN 1980). Der Hauptanteil der Niederschläge fällt im Juli/August, der niederschlagsärmste Monat ist der März. Die mittlere Windgeschwindigkeit
liegt etwa zwischen 5 und 6m/s. Es herrschen vorwiegend westliche und südwestliche
Winde vor (JANSEN 1990).
Prägend für das Kleinklima ist der Übergang vom trockneren Klima der sandigen Geestböden (Freilandklima der Geest, vgl. Textkarte 3-26 des Landschaftsrahmenplanes des
Landkreises Cuxhaven) zum feuchteren und zur Nebelbildung neigenden Klima der Lune-
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
28
niederung. Die vorhandenen Baumreihen und Hecken beeinflussen z.T. Windrichtung, stärke und –geschwindigkeit.
Die lufthygienische Situation in Hetthorn ist durch bestehende landwirtschaftliche Geruchsimmissionen vorbelastet.
2.1.4 Landschaftsbild
Der nördliche Planbereich ist Teil der sich in die Luneniederung öffnenden Agrarlandschaft,
der im Südosten an den bestehenden, dörflich geprägten Siedlungsrand von Hetthorn
grenzt. Dieser aus Wohn-, landwirtschaftlichen und Gewerbegebäuden bestehende Siedlungssplitter wird durch den Gewerbebetrieb Becken Agrar GmbH Hetthorn mit seinen großflächigen Stall-, Lager- und Hallenanlagen deutlich dominiert.
Die auf dem Grundstück Eichenallee 36 ansässige landwirtschaftliche Hofnutzung ist dem
untergeordnet und insofern integrierter Bestandteil dieser dörflichen Ortslage. Die nördlichen Flächen werden als Ackerfläche genutzt, dessen Parzellen durch einen Grenzgraben
voneinander getrennt sind.
Die Eichenallee bildet die örtliche Haupterschließungsstraße und insofern den bisherigen
Siedlungsrand. Die straßenbegleitenden Eichenreihen (z.T. alleeartig ausgebildet) haben
eine wichtige Landschaftsgliederungsfunktion und prägen das Ortsbild der kleinen Ortschaft.
2.1.5 Tiere und Pflanzen
Biotoptypen
Stellvertretend für die vorkommende Tier- und Pflanzenwelt wurden die Biotoptypen nach
dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen(2004) erhoben. Die Kartierungen
erfolgten am 01.03.2008, 15.03.2008 und 08.05.2008.
Folgende Biotoptypen wurden differenziert und sind in der nachstehenden Abbildung dargestellt.
Acker und Grünlandflächen
A
Acker
GI Artenarmes Grünland
Gebüsche und Gehölzbestände
BR Ruderalgebüsch
BM Mesophiles Gebüsch
HBA Baumreihe
Ruderalfluren
UHMHalbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer
Standorte
UR Ruderalflur
Fließgewässer
FGR Nährstoffreicher Graben
Offenbodenbiotope
DO Sonstiger Offenbodenbereich
Gebäude und Verkehrsflächen
OE Einzelhausbebauung
OVS Straße
TFB Asphaltfläche
TFK Fläche mit Schotterdecke
TFW Fläche mit wassergebundener Decke
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
29
Wertgebend im Plangebiet sind die Altbäume, vorwiegend Alteichen und einzelne alte Birken, sowie die Gebüsche und Grabenstrukturen entlang der Eichenallee.
Die Stieleichen (Quercus robur) weisen Stammdurchmesser von ca. 20-80cm und Höhen
von ca. 12-20m auf, zusammen. Die Hänge-Birken (Betula pendula) erreichen Stammdurchmesser von ca. 20-50cm und Höhe von ca. 10-18m. Außerdem wachsen hier vereinzelt junge Berg-Ahörner (Acer pseudoplatanus), eine junge Buche (Fagus sylvatica)
und Winter-Linde (Tilia cordata) neben weiteren, z.T. nachgepflanzten Jungbeständen der
bereits genannten Baumarten.
Im Unterwuchs stehen Einzelgebüsche bzw. dichte und lockere Gebüscheinheiten
(BR/BM). Hier finden sich im stetigen Wechsel Schwarzer Holunder (Sambucus nigra),
Gewöhnliche Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Faulbaum (Frangula alnus), das Wald-Geißblatt (Lonicera periclymenum), einige
kleine Stachelbeeren (Ribes uva-crispa) und immer wieder, meist kleine Brombeeren und
einmal ein kleineres Brombeergestrüpp (Rubus fructicosus).
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
Abbildung 2: Biotopkarte
30
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
31
Die Krautschicht im Hecken- und Grabenbereich entlang der Eichenstraße stellt sich als
Ruderalflur bzw. halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte dar. Hier stellen
sich an einigen Stellen Frühjahrsblüher eint, darunter Frühlings-Krokusse (Crocus albiflorus), Scharbockskraut (Ranunculus ficaria) und das Kleine Schneeglöckchen (Galanthus
nivalis).
Als Kennart tritt häufig Giersch (Aegopodium podagraria) in Erscheinung, kleinflächiger
auch die Große Brennessel (Urtica dioica). Daneben kommen als weitere charakteristische Nährstoff anzeigende Pflanzenarten Stumpfblättriger Ampfer (Rumex obtusifolius),
Wiesen-Kerbel (Anthriscus sylvestris), Gemeine Quecke (Agroypron repens), Gemeiner
Erdrauch (Fumaria officinalis) und Kletten-Labkraut (Galium aparine) vor.
Neben den Frühlings- Krokussen (Crocus albiflorus) haben sich an schattigeren Bereichen die Goldnessel (Lamium galeobdolon) und Scharbockskraut (Ranunculus ficaria)
eingestellt. Zu den weiteren noch vorgefundenen Arten zählen u.a.Wolliges Honiggras
(Holcus lanatus), Wiesen-Rispengras (Poa pratensis), Einjähriges Rispengras (Poa annua), Vogelmiere (Stellaria media), Weiße Taubnessel (Lamium album), Gemeiner Erdrauch (Fumaria officinalis), Kletten-Labkraut (Galium aparine), Gundermann (Glechoma
hederacea), Wiesen-Kerbel (Anthriscus sylvestris), Kriechender Günsel (Ajuga repens).
Am nordwestlich gelegenen Grabenbereich sind als Arten der halbruderalen Gras- und
Staudenflur zusätzlich Feuchtigkeitszeiger, u.a. Flatter-Binse (Juncus effusus) und Wasser-Schwaden (Glyceria maxima) erfasst.
Am Graben zwischen den beiden für die Planung genutzten Ackerflächen werden vorrangig Gräser der vorstehend schon genannten Arten im Norden auch eine Seggenart (Carex
spec.) erfasst.
Der Graben entlang der Eichenallee ist in Breiten von 2-3 m und Tiefen von 1-2 m ausgeprägt, fällt vorwiegend trocken und ist ohne besondere Kennarten erfasst. Im östlichen
Grabenbereich finden sich Nährstoff liebende Arten wie Flatter-Binse (Juncus effusus)
und Kriechender Hahnenfuß (Ranuculus repens).
Der zwischen den Ackerflächen liegende östliche Graben war im Mai 2008 noch wasserführend, wobei Grasarten des Grünlands und Brennessel die Begleitvegetation prägen.
Hinweise zur Fauna
Aufgrund der intensiven Bewirtschaftung ist die Bedeutung der Ackerflächen für Flora und
Fauna und als Vernetzungsbiotop als weniger bedeutend einzustufen. Grenzseitig vorhandene Gräben / Grabenabschnitte sind z.T. vegetationslos. Der hohe Anteil an Nährstoff liebenden Pflanzenarten an den Grabenrändern weist auf einen erhöhten Nährstoffeintrag aus der intensiven Landbewirtschaftung hin. Generell bilden Gräben ein wichtiges
Vernetzungsbiotop. Regelmäßige Grabenräumungen schränken die faunistische Bedeutung u.a. für Amphibien und Libellen ein. Der im Norden in die Vorflut mündende Graben
kann möglicherweise als Bruthabitat für Entenvögel interessant sein.
Die die Eichenallee säumende Baumreihe (Eichen) bildet ein wichtiges Strukturelement
der Landschaft und hat eine hohe Bedeutung für die hier lebende Fauna. Sie dient vielen
Tieren als Lebensraum und ist insbesondere für die Avifauna ein wichtiger Brut- und
Rastplatz sowie Nahrungshabitat. Die zwischen der Baumreihe locker auftretenden Gebüschbestände fungieren als Windschutz und ermöglichen zusätzliche Rückzugs- und
Lebensräume für die Fauna.
Gemäß dem LP handelt es sich bei dem gegenständigen Planbereich um kein für Arten
und Lebensgemeinschaften bedeutsames Gebiet bzw. Schutzgebiet und Schutzobjekt.
In Karte 4 – Arten und Lebensgemeinschaften Wichtige Bereiche Brutvögel – ist das
Plangebiet einschließlich westlich und nördlich angrenzender Flächen (bis zum Siedlungsgebiet von Nesse und an die Hetthorner bzw. Landesstraße 135 reichend) als im
Landschaftsplan untersuchte Teilfläche B 5 ausgewiesen. Nach Aussage des LP (Text, S.
153) weist diese Teilfläche eine verarmte unvollständige Wiesenvogelgemeinschaft auf.
Gemäß der Karte 4 sind die kartierten Brutvögel (Kiebitz, Braunkehlchen, Feldlerche,
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
32
Wiesenpieper) deutlich abseits des gegenständigen Plangebietes nahe der Lune anzutreffen.
Karte 5 – Arten und Lebensgemeinschaften Wichtige Bereiche Rastvögel – weist den
Planbereich im Zusammenhang mit großflächig nördlich, östlich und z.T. westlich angrenzenden Bereichen als Rastvogelgebiet mit lokaler Bedeutung (R 1) aus. Dabei wurden diverse Rastvogelbestände (Stock-, Krick- und Löffelente, Graureiher, Mäusebussarde, Krähen, Sturm- und Lachmöwen u.a.) beobachtet. Demzufolge ist davon auszugehen,
dass ein Teil der Rastvögel (insbesondere Mäusebussard) auch den vorliegenden Planbereich aufsucht.
Karte 6 – Arten und Lebensgemeinschaften Wichtige Bereiche Amphibien – zeigt für das
Plangebiet kein Vorkommen entsprechender Arten.
Insgesamt weist der LP dem Planbereich eine mittlere Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften zu.
2.1.6 Schutzgut Mensch
Für die Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind zum einen gesundheitliche Aspekte, in
der Bauleitplanung vorwiegend Lärm und andere Immissionen, zum anderen regenerative
Aspekte wie Erholung-, Freizeitfunktionen und Wohnqualität von Bedeutung6.
Gesundheit/ Lärm und andere Immissionen
Im Ausgangszustand der Planung ist das direkte Umfeld der geplanten Sondergebiete als
Außenbereich anzusehen. Die im Umfeld der Planung vorhandenen Wohngebäude haben
insofern gegenüber der zu beplanenden Fläche den Schutzanspruch eines Dorfgebietes.
Grundsätzlich ist Hetthorn als landwirtschaftlich geprägte Ortslage (bestehende Hofstellen
und landwirtschaftliche Gewerbebetriebe) und die aus der intensiven ordnungsgemäßen
Landbewirtschaftung resultierenden Gerüche (z.B. Silagelagerung, Gülleausbringung) gekennzeichnet. Insofern besteht eine den ländlichen Raum charakterisierende Vorprägung.
Geruchsimmissionen bestehen bereits durch den vorhandenen Betrieb Becken. Die prognostizierten Immissionshäufigkeiten liegen z.T. oberhalb des Grenzwertes von 20 % der
Jahresstunden. Beschwerden über die vorhandenen Gerüche lagen bislang nicht vor.
Aufgrund des ländlich geprägten Gebietscharakters wird ausdrücklich vorsorglich darauf
hingewiesen, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zeitweilig
land-wirtschaftliche Emissionen auf gegenüberliegende bzw. angrenzende betriebsfremde
Wohnbebauung einwirken können. Ortsübliche landwirtschaftliche Immissionen (z.B.
durch Gülleausbringung, Silagelagerung usw.) sind mit Hinweis auf das gegenseitige
Rücksichtnahmegebot in einem ländlich strukturierten Gebiet zu tolerieren.
Erholung/Freizeit
Die Eichenallee ist Teil des ausgewiesenen örtlichen und überörtlichen Freizeitradwegenetzes.
2.1.7 Kultur und Sachgüter
Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze
darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte.
Innerhalb des Plangebietes sind keine derartigen Kultur- und Sachgüter vorhanden.
6
Schrödter; W; Habermann-Nieße, K; Lehmberg, Frank: Umweltbericht in der Bauleitplanung, Arbeitshilfe zu den Auswirkungen des EAG Bau 2004 auf die Aufstellung von Bauleitplänen, Niedersächsischer Städtetag (Hrsg), Bonn, 2004
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
33
2.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungszusammenhänge unter den Schutzgütern zu betrachten.
2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt es bei der intensiven Ackernutzung der
nordwestlich der Eichenallee gelegenen Flächen. Die straßennahen Bereiche werden
auch weiterhin zur Ablagerung von Silage genutzt. Die Grenze zwischen Siedlungsgebiet
und offenem Landschaftsraum ist unverändert und ermöglicht ungehinderte Blickbeziehungen. Die Durchlässigkeit des Bodens bleibt bestehen. Das Entwässerungssystem erfährt keine Reduzierung, d.h. die Gräben bleiben in ihrer Ausprägung erhalten.
Andererseits verbleibt es bei der bestehenden Betriebsanlage der Firma Becken Agrar
GmbH. Die für die Betriebsentwicklung zwingend notwendige Erweiterung und Neuorientierung, sowohl des Dienstleistungsangebotes als auch der baulichen Anlagen, kann nicht
umgesetzt werden und führt im Ergebnis zu einer Stagnation und ggf. langfristigen Aufgabe des in Hetthorn ansässigen Wirtschaftsunternehmens und wichtigen örtlichen Arbeitgebers. Die für unsere Gesellschaft und generell den Energiemarkt wichtige Umstellung
von fossilen auf erneuerbare Energieträger kann an dieser Stelle nicht realisiert werden,
sodass die Zielsetzung einer Förderung dieser zukunftsweisenden Energiepolitik unbeantwortet bleibt und hier eine Farce darstellt.
Insgesamt gesehen kann die für die Gemeinde wichtige Wirtschaftsentwicklung eines regional agierenden landwirtschaftlichen Gewerbebetriebes nicht umgesetzt werden und
führt im Ergebnis zu einem Standortnachteil gegenüber umliegenden Regionen.
Bereits getätigte Investitionen sind hinfällig. Das gesellschaftliche Engagement des Betriebes wird abnehmen und das Ortsleben insgesamt langfristig veröden.
2.3.
Die auf den Ersatzflächen begonnenen Maßnahmen bleiben unvollendet.
Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Die Umsetzung der Planung führt zu einer Versiegelung von bislang natürlicher, d.h. unversiegelter, Bodenfläche, und verbaut damit einen Teil der offenen Kulturlandschaft. Zudem werden die als Ackerflächen genutzten Areale durch die Biogasanlagen, grundstücksinterne Verkehrsflächen und andere Nebenanlagen überformt. Außerdem wird ein
Teil eines Entwässerungsgrabens beseitigt. Die durch die Eichenallee definierte Siedlungsgrenze verschiebt sich nach Nordwesten in den freien Landschaftsraum und führt
damit zu einer signifikanten Veränderung des Landschaftsbildes.
Die Anlage grenzseitiger Wallhecken und Gehölzpflanzungen initiiert eine standortgemäße Eingrünung der geplanten baulichen Anlagen und landschaftsgerechte Ortsrandausbildung. Damit können die durch den Eingriff in das Landschaftsbild induzierten Beeinträchtigungen gemildert und teilweise kompensiert werden.
Die Umsetzung der Planung ermöglicht eine effektive und langfristig gesicherte Betriebsentwicklung eines langjährig bestehenden und ortsansässigen Betriebes. Dem Energiebedarf des Betriebes kann durch eine eigene und ressourcenschonende Stromerzeugung
(Biogas) Rechnung getragen werden.
Die Nachbarschaft zur bestehenden Wohnbebauung wird durch geruchsmindernde Maßnahmen hinreichend berücksichtigt.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
34
Die im Plangebiet nicht ausgleichbaren Eingriffe in Natur und Landschaft werden auf externen, z.T. nahegelegenen Kompensationsflächen vollständig ausgeglichen.
Insgesamt gesehen schafft die Ausweisung des Planbereichs als „Sondergebiet Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ die, für die Betriebsentwicklung notwendige,
Planungssicherheit, insbesondere in langfristige Investitionen.
2.3.1 Auswirkungen auf den Boden
Bodenaustausch und Versiegelung in den Bauflächen sowie sonstige Maßnahmen zur
Bodenmodellierung unterbrechen die Bodenentwicklung und zerstören den Bodenaufbau.
Dabei verliert der Boden in den vollständig versiegelten Flächen vollständig seine Funktionen für den Naturhaushalt, u.a. auch für Flora und Fauna.
Belebter Oberboden wird beseitigt. Daher ist mit Umsetzung der Planung von erheblichen
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden auszugehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen eine Überbauung und Versiegelung von Flächen in einem Umfang von
rd. 20.000 m² zu.
2.3.2 Auswirkungen auf Wasser
Die mit der Bebauung verbundene Oberflächenversiegelung führt zu einer Reduzierung
der Oberflächenwasserversickerung. Aufgrund der im vorliegenden Fall zulässigen großflächigen Versiegelung ist dies als erhebliche Beeinträchtigung zu beurteilen.
Dem, das Plangebiet, kennzeichnenden hohen Grundwasserneubildungs- bzw. –
sickerwasserrate kann entsprechend der geplanten Nutzung nur sehr begrenzt Rechnung
getragen werden. Entsprechend der Priorität des Grundwasserschutzes und der durch die
Errichtung einer Maschinenhalle und von Biogasanlagen induzierten Anforderungen an
die Oberflächenversiegelung (flüssigkeitsundurchlässig) sind ausschließlich die Stellplatzflächen in wasserdurchlässiger Art herzustellen.
Die durch die Verfüllung eines Teils des Grenzgrabens bzw. für Zufahrten an der Eichenallee entstehenden Beeinträchtigungen werden durch die Neuanlage von Mulden beidseitig der Wallhecke bzw. der Umwandlung einer Nassweide in einen Wiesentümpel vollständig ausgeglichen.
2.3.3 Auswirkungen auf Klima/Luft
Klima
Die Flächenversiegelung führt im Kleinklima zur Reduzierung der Verdunstungskälte bzw.
Erhöhung der Durchschnittstemperatur.
Die randlichen Gehölzpflanzungen führen zu einer Erhöhung des Filter- und Absorptionsvermögens, verringern das Aufwärmpotential und wirken somit insgesamt luftreinigend
und klimaausgleichend. Durch die randliche Eingrünung bleiben die Auswirkungen auf
das Plangebiet beschränkt.
Insofern werden die durch die Bebauung und Versiegelung des Plangebietes ausgelösten
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft / Klima gebietsintern durch die festgesetzten
Baum-Strauch-Hecken soweit minimiert (s. u.), dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben.
Lufthygiene
Der Betrieb einer Biogasanlage löst aufgrund der eingesetzten Substrate und des Gärprozesses Geruchsimmissionen aus. Die in der Anlage 2 zum Bebauungsplan dargelegten
Berechnungsergebnisse des Ingenieurbüros Prof. Dr. Oldenburg zeigen, dass aufgrund
immissionsmindernder Maßnahmen (Abdecken des Gärrestlagers, regelmäßige Wiederabdeckung der Anschnittsfläche des Silagestockes) die nahegelegenen Wohngebäude
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
35
Eichenallee 32 und 36 keinen zusätzlichen Geruchsbelästigungen durch die geplanten
Biogasanlagen ausgesetzt sind.
Die Biogasanlage mit ihren Anlagenteilen (u.a. Schornstein des Blockheizkraftwerks)
muss entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein. Insofern ist mit keinen nachteiligen Umweltauswirkungen aus Heizungsanlagen zu rechnen.
2.3.4 Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Durch die Errichtung der Mehrzweckhalle und Biogasanlage wird ein Teil des offenen
Landschaftsraumes verbaut. Der bislang uneingeschränkte Blick auf landwirtschaftliche
Flächen und Waldparzellen wird im Bereich der geplanten Bauten deutlich eingeschränkt.
Die dörfliche Eigenart wird zunehmend durch agrartechnische Anlagen überprägt. Damit
sind erhebliche Beeinträchtigungen im Ortsbild verbunden
2.3.5 Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen Hochbauten sowie die Nebenanlagen wie
Rangierflächen, Stellplätze und Zufahrten etc. führen zu einem dauerhaften Lebensraumverlust für Tiere und Pflanzen. Die stellt einen erheblichen Eingriff im Sinne des § 1a Abs.
3 BauGB i.V.m. § 21 Abs. 1 BNatSchG dar.
2.3.6 Auswirkungen auf den Menschen
Gesundheit / Lärm und andere Immissionen
Die Biogasanlage und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen sind mit betriebs- bzw.
verkehrsbedingten Geruchs- bzw. Lärmemissionen verbunden.
Das vorhandene Wohngebäude Eichenallee 32 genießt Bestandsschutz, wird aber zukünftig den Schutzanspruch eines Sondergebietes genießen.
Das Grundstück Eichenallee Nr. 3 liegt südwestlich des Plangebietes (und damit nicht in
einer Hauptwindrichtung) in einem Abstand von über 200 m zur geplanten Biogasanlage.
Prägende Geruchsbelästigungen stammen hier jedoch aus dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb Hetthorner Straße 22. Die durch diese Planung begründete Zusatzbelastung ist im immissionsschutzrechtlichen Sinne irrelevant (s. Teil 1 der Begründung,
Immissionen).
2.3.7 Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
Aufgrund fehlender Kultur- und sonstiger Sachgüter innerhalb bzw. an das Plangebiet angrenzender Bereiche bestehen keine Beeinträchtigungen.
2.3.8 Auswirkungen auf Wechselwirkungen
Im Plangebiet führt die Überbauung von Boden zwangsläufig zu einem Verlust der natürlichen Bodenfunktion, insbesondere der Speicherung des Oberflächenwassers. Dadurch
erhöht sich der Oberflächenwasserabfluss, während die Versickerung unterbunden wird.
Im Rahmen der getroffenen Festsetzungen zum Grundwasser- und Gehölzschutz sowie
der am Siedlungsrand ausgewiesenen Gehölzstreifen werden die Umweltfolgen minimiert.
Der Einhaltung der für den Außenbereich geltenden Lärmimmissionsgrenzwerte ist durch
entsprechende Nachweise im Zuge der Planungsumsetzung / des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens Rechnung zu tragen. Für die Biogasanlagen gilt die Irrelevanzgrenze, d.h. die aus diesen Anlagen resultierenden Gerüche führen unter Berück-
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
36
sichtigung immissionsmindernder Maßnahmen7 zu keiner relevanten Erhöhung der bestehenden Geruchssituation. Mit diesen gesamten Maßnahmen, die ggf. durch technische
und bauliche Maßregeln ergänzt werden, ist eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen im Plangebiet nicht zu
erwarten.
2.4
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umwelteinwirkungen
2.4.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Umwelteinwirkungen
Unter dem Vermeidungs- und Minimierungsprinzip wird der Bebauungsplan wie folgt
beurteilt:
Standortwahl:
Bei der vorliegenden Planung wird dem Minimierungsaspekt der Eingriffsregelung bezüglich der Standortwahl dahingehend entsprochen, als die Bauflächen an vorhandene Siedlungsstrukturen anschließen und der Stammbetrieb im Sinne kurzer Wege und effizienter
Betriebsabläufe sich in direkter Nachbarschaft befindet. Die Erschließung ist über vorhandene Verkehrswege, („Eichenallee“) gesichert. Insofern beschränkt sich die Errichtung
neuer Verkehrsflächen auf grundstücksinterne Anlagen.
Reduzierung der Versiegelung:
Dem Minimierungsgebot an Versiegelungsfläche wird insofern Rechnung getragen, als
das gemäß textlicher Festsetzung die Pkw-Stellplatzflächen nur mit wasserdurchlässigen
Oberflächenmaterialien herzustellen sind.
Einfügegebot baulicher Anlagen in Natur und Landschaft
Dieser Forderung trägt die gegenständige Planung durch die Aufnahme entsprechender
Festsetzungen (Beschränkung der Gebäude- / Anlagenhöhe, geneigtes Dach und die
grenzseitigen Gehölzpflanzungen (s.u.) Rechnung.
Erhalt des Baumbestandes
Die vorhandenen Altbäume am Straßenseitengraben der Eichenallee und in den
Grundstücken Nr. 36 und 32 sind eingemessen und als zu erhalten festgesetzt.
Schutz des Straßenseitengrabens und der Begleitgehölze
Der Erhalt des zwischen der Eichenallee und SO 1 / SO2 verlaufenden Grenzgrabens und
der Begleitgehölze ist durch Festsetzung als Fläche für die Bindung und für die Unterhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern sichergestellt. Die zur Grabenunterhalt erforderlichen Maßnahmen sind zulässig.
Die Erschließung von SO1 und SO2 wird auf bereits vorhandenen Zufahrten festgelegt,
um Beeinträchtigungen des Grabens und der Gehölze gering zu halten. Eine weitere ist
außerhalb der Heckenstrukturen vorgesehen.
Außerdem gilt, dass Nebenanlagen bis in Abständen von 4 m zu festgesetzten Bäumen
und Erhaltungsflächen, ausgenommen im Bereich der Zufahrten, nicht zulässig sind.
Vermeidung von Gewässerverunreinigungen
Offene Lagerflächen, das Fahrsilo und Flächen anderer Nutzung, auf denen Verunreinigungen des Oberflächenwassers zu erwarten sind, sind flüssigkeitsundurchlässig abzudichten. Das nutzungsbedingt belastete Oberflächenwasser ist zu reinigen, dem Gärprozess wiederzuzuführen oder gesondert abzuleiten.
7
Abdeckung des Gärrestlagers und regelmäßige Wiederabdeckung der Anschnittfläche des Silagestockes
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
37
Sicherung der Grundwasserneubildung und Vermeidung hydraulischer Belastungen der Vorflut
Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist im Bereich, wo keine Verunreinigungen zu erwarten sind, und wo die Sickerfähigkeit des Bodens gegeben ist, grundsätzlich durch geeignete Versickerungsanlagen dem Grundwasser zuzuführen.
Nach den Ergebnissen des Oberflächenentwässerungskonzeptes ist im nördlichen Bereich eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich. Deshalb
wird ein Regenrückhaltebecken (RRB) angelegt, in der das anfallende Niederschlagswasser gesammelt und verzögert der Vorflut zugeleitet.
Damit werden die Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes soweit minimiert, dass keine
erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben.
Minimierung der landschaftlichen Beeinträchtigungen durch randliche Bepflanzung
Eingrünung
Um das Vorhaben in die Landschaft einzubinden und die Auswirkungen und Fernwirkungen auf die Umgebung gering zu halten, werden das SO1 und SO2 zu den umgebenden
unbebauten Flächen durch eine Wallhecke eingegrünt (s. Pkt. 2.4.2).
Minimierung von Lärmimmissionen
Um Lärmbelastung der nächsten im Westen gelegenen Wohnnutzung zu vermeiden, werden die Gebäudekörper bzw. die Mehrzweckhalle im SO1 so ausgerichtet, dass die immissionsträchtigen Anlagen möglichst abgeschirmt werden und eine möglichst große Distanz zu schützenswerten Nutzungen einhalten.
Minimierung von Gerüchen
Die vom Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg vorgelegten Berechnungsergebnisse (siehe
Anlage 2) zeigen, dass es durch immissionsmindernde Maßnahmen (Abdeckung des Gärrestlagers und regelmäßige Wiederabdeckung der Anschnittfläche des Silagestockes) an
keinem der betrachteten Immissionsorte zu einer durch die geplante Biogasanlage relevanten Zusatzbelastung mit Geruchsimmissionen im Sinne der GIRL kommt. Ob dabei alle Maßnahmen durchgeführt werden müssen, hängt auch davon ab, ob die reformierte
GIRL schon zum Einsatz kommen kann. Dies bleibt jedoch dem Baugenehmigungsverfahren überlassen.
2.4.2 Maßnahmen zum innergebietlichen Ausgleich nachteiliger Umwelteinwirkungen
Anlage einer Wallhecke
In der an den nördlichen Plangebietsrändern gemäß § 9 (1) 25 a BauGB festgesetzte
„Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" ist eine
Wallhecke nach folgenden Maßgaben anzulegen und zu bepflanzen:
Der Wall ist auf eine Höhe von 0,8 – 1,0 m, einer Fußbreite von max. ca. 2 m und einer Kronenbreite von ca. 0,5 m anzulegen.
Der Wall ist mit einer 3-reihigen Baum- und Strauchpflanzung aus standorttypischen
Gehölzen gemäß der beigefügten Gehölzliste zur Wallbepflanzung zu bepflanzen.
Der Wall ist beidseitig mit ca. 1,5 m breiten Kraut- und Grassäumen zu versehen, die
für das im Wallheckenbereich anfallende Niederschlagswasser muldenartig um ca.
0,5 m vertieft sind.
Düngung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind nicht zulässig.
Der Kraut- und Grassaum werden alle 2 bis 3 Jahre im Herbst gemäht, das Mahdgut
ist zu entfernen.
Die Gehölze, ausgenommen die gepflanzten Bäume, werden alle 8 – 10 Jahre zwischen Oktober – Februar abschnittsweise (höchstens ¼ des Landschaftswalles) auf
den Stock gesetzt oder stark zurückgeschnitten.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
38
Ausfallende Gehölze sind durch standorttypische Bäume und Sträucher nachzupflanzen.
Beschädigte Wallkörperabschnitte sind instand zusetzen.
Zu verwenden sind Arten der nachfolgenden Gehölzliste:
-
Gehölzliste für Wallhecken
Baumarten
Straucharten
Quercus robur
Stiel-Eiche
Roter Hartriegel
Cornus sangunineua
Fagus sylvatica
Rot-Buche
Gewöhnliches PfafEuonymus europaeus
Sorbus aucuparia
Eberesche
Gewöhnlicher Schnee- Virburnum opulus
Pyrus communis
Wildbirne
Stechapfel
Ilex aquifolium
Malus sylvestris
Holz-Apfel
Schlehe
Prunus spinosa
Prunus avium
Vogelkirsche
Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna
Faulbaum
Rhamnus alnus
Hundsrose
Rosa canina
Mindestpflanzdichte eine Pflanze je 1,5 x 1,5 m, je angefangene 50 m² Pflanzfläche mindestens
ein standortheimischer Laubbaum mittig angeordnet,
Pflanzqualitäten:
Heister
2 x verpflanzt, 125 - 200 cm
Sträucher
2 x verpflanzt, 100 – 150 cm
Innergebietliche Ausgleichsmaßnahme – Grünfläche naturnahes „RRB“ und Sukzession
Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „RRB“ wird ein Regenrückhaltebecken nach den im Entwässerungskonzept aufgezeigten hydraulischen Maßgaben angelegt und naturnah mit unterschiedlichen Böschungsneigungen, möglichst 1 : 3 bis 1 : 10
und unter Berücksichtigung des für die Gewässerunterhaltung erforderlichen Fahrstreifens, gestaltet.
Wechselnde Wassertiefen von bis zu 1,5 m sollen ein Durchfrieren im Winter verhindern
und damit die Reproduktionsmöglichkeiten, zum Beispiel für Amphibien und Libellen, unterstützen. Am RRB können sich Habitatqualitäten, z.B. für Entenvögel, entwickeln. Durch
die örtlich flachen Übergänge vom RRB zu den höher gelegenen Bereichen wird die
Standortvielfalt nasser bis frischer Lebensräume gefördert. Initialpflanzungen an geeigneten Stellen können eine Röhrichtentwicklung reinleiten. Die Vegetationsentwicklung ist der
Sukzession zu überlassen.
Die für die Funktionsfähigkeit des RRB und des nördlich der Grünfläche verlaufenden Vorfluters erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sind zulässig.
2.4.3 Bilanzierung - Ermittlung der Bestands- und Planungsflächenwerte im Plangebiet
Um aufzuzeigen, in wiefern die im Plangebiet vorgesehenen Maßnahmen ausreichen, die
erheblichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft, hier insbesondere für Boden
sowie Tiere und Pflanzen, im Sinne der Eingriffsregelung auszugleichen, werden die Flächenwerte vor Verwirklichung der Planung (Bestandsflächenwert) den Werten nach Verwirklichung der Planung (Planungsflächenwert) nach den Maßgaben des Städtetagmodells8 gegenübergestellt.
Ermittlung des Bestandsflächenwertes
Bestand Biotoptypen/Realnutzung
A
Acker UHM Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte
m² WF
23.213,5 1,0
324,0 3,0
WE
23.213,5
972,0
Niedersächsischer Städtetag: Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in
der Bauleitplanung, Hannover 2008
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
DO
TFK
FGR
TFW
Sonstiger Offenbodenbereich, gewertet wie Acker
1.533,0
Fläche mit Schotterdecke, gewertet wie Acker
420,0
Nährstoffreicher Graben
1.148,5
Fläche mit wassergebundener Decke, gewertet wie
365,0
Acker
TFB
Asphaltfläche
20,0
Straßenverkehrsfläche 4.673 m²
C
davon Asphalt
1.900,0
GR
davon Böschungsrasen 1.030,0
davon Graben
301,5
GR, HB, FGdavon Bäume, Ruderalgebüsch, Ruderalflur, Rasen 1.441,5
Hausgarten, Wohnen 2.662 m²
TF
davon versiegelt
320,0
PHG
davon Hausgarten mit Großbäumen
2.342,0
Hausgarten / Hofstelle 3.294 m2
TF
davon ca-. 40 % versiegelt
1.317,6
PH
davon sonstiger Hausgarten
1.976,4
Summe
37.653,0
39
1,0
1,0
2,5
1,0
0,0
0,0
1,0
2,5
3,0
0,0
1,5
0,0
1,5
1.533,0
420,0
2.871,3
365,0
0,0
0,0
1.030,0
753,8
4.324,5
0,0
3.513,0
0,0
2.964,6
41.960,6
Die Gräben sind hier aufgrund der Wechselbeziehungen zur Umgebung und in Verbindung mit den ruderalisierten Böschungsbereichen, im Bereich der Eichenallee im Zusammenhang mit den Begleitgehölzen, örtlich einem erhöhten Wertfaktor zuzuordnen, so
dass hier gemittelt der Wertfaktor 2,5 veranschlagt ist.
Die Hausgründstücke Nr. 32 und 36 sind mit einzelnen Großbäumen und weiteren Gehölzbestände heimischer Arten bewachsen, so dass die Wertzuordnung gemittelt zum
Wertfaktor 1,5 erfolgt.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
40
Ermittlung des Planungsflächenwertes
Planung
TF
TF
HS
HS/FG
GR
GR
TF
GR
FG
HB, HS,
UH, GR
UH, NS,
NR, SE
Festsetzung
m²
Sondergebiet (SO 1 und SO 2) 22.962 m²
davon 80 % zulässige Versiegelung 18.369,6 m²
davon wassergebundene Decke für Stellplätze 1.000,0
davon versiegelt 17.369,6
davon 20 % Begleitgrün auf 4592,4 m²
davon standortgerechte Anpflanzung 1.821,0
davon Erhaltungsgebot (Graben mit Begleitgehölzen)
603,0
davon sonstiges Begleitgrün 2.168,4
Sondergebiet (SO 3) 5.956 m²
davon 60% versiegelt 3.573,6
davon Begleitgrün 2.382,4
Straßenverkehrsfläche 4.673 m²
davon Asphalt
1.900,0
davon Böschungsrasen 1.030,0
davon Graben
301,5
davon Bäume, sonstige Gehölze, Ruderalflur, Rasen 1.441,5
WF
0,5
0,0
2,5
2,0
1,0
0,0
1,0
0,0
2,0
2,0
2,5
WE
500,0
0,0
4.552,5
1.206,0
2.168,4
0,0
2.382,4
0,0
2.060,0
603,0
3.603,8
Grünfläche RRB
Summe
4.062,0 3,0
37.653,0
12.186,0
29.262,1
Die Verwendung wasserdurchlässiger Materialien für Stellplätze wird mit einem Restwert
von 0,5 berücksichtigt. Der Grenzgraben an der Eichenallee und die begleitende Vegetationsstruktur erfährt durch die heranrückende Bebauung pauschal eine Abwertung um den
Wertfaktor 0,5. Gleichfalls wird durch die zulässige zunehmende Bebauung und Versiegelung der Grundstücke 32 und 36 eine Pauschalabwertung des verbleibenden Begleitgrüns
veranschlagt.
Damit ergibt sich für das Plangebiet folgende Bilanz:
Eingriffsflächenwert
Kompensationswert
Defizit
41.960,6
29.262,1
12.698,6
2.4.4 Maßnahmen zum externen Ausgleich nachteiliger Umwelteinwirkungen
Aufgrund der die Eingriffe in den Naturhaushalt nur unvollständig ausgleichenden internen
Ausgleichsmaßnahmen werden außerhalb des Plangebietes auf Flächen des Eigentümers Becken folgende festgesetzten externe Kompensationsmaßnahmen umgesetzt:
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
41
Externe Ausgleichsfläche 1 (
Umwandlung einer bisher intensiv genutzten Grünlandfläche (Flurstück 3 der Flur 2, Gemarkung Hetthorn) in eine extensiv genutzte Obstwiese mit alten Obstbaumsorten und
verschiedenen Obstbaumarten:
Abbildung 3: Lageübersicht und Bestandskizze9 der Ausgleichsfläche 1
Maßnahmen zur Umwandlung einer intensiv genutzten Grünlandfläche in eine Extensivwiese zur Steigerung des hier natürlich anzutreffenden Artenpotentials und
als Lebensraum für Insekten und Kleintiere
Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln,
gegebenenfalls vorhandene Drainagen sind außer Funktion zu setzen,
keine Veränderung der Bodenoberfläche,
Verzicht auf eine maschinelle Bodenbearbeitung (Walzen, Mähen, Schleppen) zwischen
dem 15. März und dem 15. Juli jeden Jahres,
Ausmagerung durch 2-malige Mahd pro Vegetationsperiode frühestens ab dem 15. Juli
jeden Jahres; die erste Mahd muss bis zum 31. Oktober stattgefunden haben;
Das Mahdgut ist abzutransportieren.
Maßnahmen zur Entwicklung und Pflege der Obstgehölze
Erziehungsschnitt- und Pflegeschnittmaßnahmen im Spätwinter,
Nachpflanzung von alten, regional typischen Obstbaumsorten als Hochstämme,
kein vorbeugender Einsatz mit biologischen und chemischen Pflanzenschutzmitteln
(nur nach Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde bei einem zu erwartenden
bzw. auftretenden Befall),
9
aus Planungsgruppe Kountchev, 2008
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
-
42
kein Einsatz von Düngemitteln .
Externe Ausgleichsfläche 2
In der Ausgleichsfläche 2 sind im Rahmen der Eingriffsregelung für den vorliegenden Bebauungsplan die Anlage von Wallhecken, eine Randbepflanzung und die
Umwandlung von Acker in Grünland wie folgt vorgesehen:
28/1
65 m Wallhe-
29/3
140 m Randbepflan-
52/3
130 m Wallhe-
Umwandlung von Acker in Extensivgrünland
Abbildung 4: Lage und Maßnahmenübersicht der Ausgleichsflächen 2
Anlage einer Wallhecke auf Flstck 29/3, 28/1, Fl. 1, Gmrk. Hetthorn, Größe: 65 x 4 m
und auf Flstck 52/3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn auf 130 x 4 m
Zur Kompensation von Eingriffen auf den Flurstücken 29/2, 34, 35/2 und 36 der Flur 1,
Gemarkung Hetthorn ist entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 29/3 und 28 der
Flur 1, Gemarkung Hetthorn eine Wallhecke auf einer Länge von mindestens 65 m und
am westlichen Rand des Flurstückes 52/3, Flur, Gemarkung eine Wallhecke auf 130 x 4
m Länge nach den Maßgaben wie vorstehend in Pkt. 2.4.1beschrieben anzulegen und zu
unterhalten.
Nördliche Randbepflanzung auf Flstck 52/3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn, Größe: 140 x
10 m
Zur Kompensation von Eingriffen auf den Flurstücken 29/2, 34, 35/2 und 36 der Flur 1,
Gemarkung Hetthorn wird der nördliche Rand des Flurstückes 52/3 der Flur 3, Gemarkung Hetthorn auf einer Mindestlänge von 140 m mit standortgerechten heimischen Gehölzen der beigefügten Artenliste geeigneter Gehölze der freien Landschaft bepflanzt.
Das hier abgelagerte Bodenmaterial wird gleichmäßig auf eine Höhe von nicht über ca.
1,0 m Höhe über Gelände abgeflacht, wallartige modelliert und der Sukzession überlassen. Die Gehölze werden südlich der Verwallung 3-reihig lochversetzt in Pflanzabständen
von ca. 1,5 m und nördlich der Verwallung 2-reihig lochversetzt in Pflanzabständen von 1
m gepflanzt. (Festsetzung Nr. 5.7).
Artenliste geeigneter Gehölze der freien Landschaft
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
43
Baumarten
Straucharten
Carpinus betulus
Cyrus avellana
Hainbuche
Haselnuss
Sorbus aucuparia
Eberesche
Gewöhnliches Pfaffenhüt- Euonymus europaeus
Acer campestre
Feld-Ahorn
Gewöhnlicher Schneeball Virburnum opulus
Quercus robur
Virbumum lantana
Stieleiche
Wolliger Schneeball
(Fraxinus exelsior) Stechpalme
Ilex aquifolium
Esche
Prunus avium
Vogelkirsche
Mindestpflanzdichte eine Pflanze je 1,5 x 1,5 m, je angefangene 50 m² Pflanzfläche mindestens ein
standortheimischer Laubbaum,
Pflanzqualitäten:
Heister
2 x verpflanzt, 125 - 200 cm
Sträucher
2 x verpflanzt, 100 – 150 cm
Umwandlung von Acker in Extensivgrünland auf Flstck 52/3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn,
anteilig (s.u.)
Zur Kompensation von Eingriffen auf den Flurstücken 29/2, 34, 35/2 und 36 der Flur 1,
Gemarkung Hetthorn werden für das Flurstück 52/3 der Flur 3, Gemarkung Hetthorn unter
Berücksichtigung der Wallheckenanlage gemäß Festsetzung Nr. 5.6, der randlichen Bepflanzung gemäß Festsetzung Nr. 5.7 und des bestehenden geschützten Biotops gemäß
§ 28 a NNatG folgende Nutzungsauflagen festgesetzt:
Umbruch und Einsaat einer Extensivgrünlandmischung zur Einleitung der Extensivgrünlandentwicklung, u.a. zur Förderung des hier natürlich anzutreffenden Artenpotentials und als Schutzpuffer zum bestehenden Biotop,
Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln,
gegebenenfalls vorhandene Drainagen sind außer Funktion zu setzen,
keine Veränderung des Bodenreliefs,
Verzicht auf eine maschinelle Bodenbearbeitung (Walzen, Mähen, Schleppen) zwischen dem 15. März und dem 25. Juni jeden Jahres,
Ausmagerung durch 2-malige Mahd pro Vegetationsperiode frühestens ab dem 25.
Juni, die letzte Mahd erfolgt im Oktober, das Mahdgut ist abzutransportieren.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
44
2.4.5 Bilanzierung der externen Ausgleichsmaßnahmen -- Kompensationsbilanz
Analog der Ermittlung der Bestands- und Planungsflächewerte im Plangebiet werden die
Kompensationsflächenwerte der externen Ausgleichsflächen wie folgt bilanziert.
E1
Bestand
Planung
WE
WE
Flstck. 3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn, Größe: 3.373 m²
Eingriffsflächenwert, Intensivgrünland, WF2 Extensivgrünland/WF 3
WE
3.373 x 2
E2_1
3.373 m² x 3
6.746,0
10.119,0 3.373,0
Flstck 29/3, 28/1, Fl. 1, Gmrk. Hetthorn, Größe: 65 x 4 m = 260 m²
Sandacker WF 1
Wallhecke WF 3,5
260 m² x 1
260 m² x 3,5
260,0
910,0 650,0
Flstck 52/3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn, Größe: 130 x 04 m = 520 m²
Acker, WF 1
Landschaftswall + Eingrünung WF 3
520 m² x 1
E2_2
520 x 3
520,0
1.560,0 1.040,0
Flstck 52/3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn, Größe: 140 x 10 m = 1.400 m²
Randbepflanzung, Sukzession WF 3
Randbepflanzung, Sukzession WF 3
1.400 m² x 3
E2_3
1.400 x 3
4.200,0
4.200,0
Flstck 52/3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn , anteilig
Acker WF1, anteilig Gesamtfläche 24.174 Extensivgrünland WF 3
m², abzgl. Wallhecke 520 m², abzgl. Randbepflanzung/Sukzession 1.400 m² abzgl.
28a-Biotop 5.646 m² 16.608 x 1
Kompensationsleistung
16.608 x 3
16.608,0
0,0
49.824,033.216,0
38.279,0
0
Insgesamt wird durch die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen gegenüber dem im
Plangebiet ermittelten Defizit von 12.698,6 WE eine Überkompensation von 25.580,5 WE
erzielt. Sie resultiert aus der großflächigen Umwandlung von Acker in Extensivgrünland
von 16.608 m² des Flstck. 52/3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn.
Bei der dabei erzielten Aufwertung von WF 1 auf WF 3 um den Faktor 2 bezieht sich die
Überkompensation auf einen Flächenanteil von 12.790,2 m².
Von diesem Flächenanteil wird nach den Vorschlägen der Unteren Naturschutzbehörde
und ausgehend von der überbaubaren Fläche ein Anteil von 5.000 m² als ergänzende
Kompensation für das Landschaftsbild dem vorliegenden Bebauungsplan zugeordnet.
Damit steht der nicht zugeordnete Flächenanteil von 7.790,2 m² bzw. 15.580,2 WE als
Ausgleichflächenpool zur Kompensation anderen Eingriffsvorhaben zur Verfügung.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
2.5
45
Darstellung anderweitig geprüfter Planungsmöglichkeiten
Eine Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten ist insofern erfolgt, als im Rahmen der
ersten Planungsüberlegungen nur die Errichtung der Mehrzweckhalle, von Stellplätzen
und einer Fahrsiloanlage vorgesehen war. Im Sinne einer langfristigen Betriebsentwicklung wurden diese Planungen zwischenzeitlich um die Biogasanlagen ergänzt, sodass ein
abgestimmtes Standortkonzept und eine auf die Erweiterung der baulichen Anlagen abgestimmte Ortsrandeingrünung möglich ist. Ursprünglich waren randseitige Pflanzstreifen
im Hinblick auf eine Erweiterung der Betriebsanlagen nicht konkretisierbar und daher zu
Gunsten externer Maßnahmen unterblieben.
Weiterhin wurde der südliche Teil der Planung nach Anregung des Landkreises Cuxhaven
in die Planung mit aufgenommen. Damit kann dem Entwicklungs- und Ordnungsgebot
gemäß BauGB entsprochen werden. Auch für diesen Bereich sollte ein Sondegebiet festgesetzt werden, in dem die Kälberzucht mit hochwertigen Embryonen und weitere landwirtschaftliche Dienstleistungen einschließlich Erweiterungsmöglichkeiten abgesichert
werden sollten.
Zudem wurden die zu Beginn der Planung auf dem Flurstück 35/2 der Flur 1, Gemarkung
Hetthorn beabsichtigte Vollkompensation im Sinne ggf. späterer Betriebserweiterungen
aufgegeben und durch externe Maßnahmen ersetzt.
Eine südliche Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes Becken wurde ebenfalls angedacht. Diese Freiflächen (Flurstück 32/1 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn) sind für die geplante Firmenerweiterung ungeeignet. Zum Einen sollen diese Flächen weiteren Ställen und
Silagelagerflächen vorbehalten bleiben mit dem Ziel einer funktionalen und räumlichen Einheit der Tierhaltungsanlagen (u.a. kurze Wege). Andererseits werden diese Flächen als unverbaute Agrarflächen benötigt. Auch erlaubt ihre rückwärtige, von der örtlichen Hauptverkehrsstraße distanzierte Lage keine zusammenhängende und somit wirtschaftliche Betriebsführung
3.
Zusätzliche Angaben
3.1
Merkmale der Umweltprüfung, Schwierigkeiten und fehlende Kenntnisse
Die Umweltprüfung basiert auf den vorliegenden Fachplanungen – Landschaftsrahmenplan des Landkreises Cuxhaven 2000 -, Landschaftsplan der Gemeinde Loxstedt 2002,
den einschlägigen Fachgesetzen – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) und dem Baugesetzbuch (BauGB)–, mehreren örtlichen Begehungen Anfang und Mitte diesen Jahres sowie der als Anlagen 1 und 2 zum
Bebauungsplan beigefügten landschaftsökologischen Begutachtungen des Planbereiches
/ der Ersatzflächen vom März / Mai bzw. Juli 2008 sowie Februar 2009.
3.2
Schwierigkeiten ergaben sich durch den Planerwechsel und die nach den Ergebnissen
der frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3.1 und 4.1 BauGB erforderlichen Ergänzungen
der Abwägungsunterlagen und durch die erforderlichen umfangreichen Änderungen in der
Plankonzeption.
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
Die Gemeinde Loxstedt verpflichtet sich zur sachgerechten Begleitung und Kontrolle der
Naturschutzauflagen. Dies ist durch die in der Gemeindeverwaltung beschäftigte Landschaftspflegerin sichergestellt. Die Umsetzung der Vermeidungs-, Minimierungs- und
Ausgleichsmaßnahmen werden im 3. und 5. Jahr in der Örtlichkeit überprüft und die Prüfergebnisse werden dokumentiert.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil B
3.3
46
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Die gegenständige Planung schafft die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur
räumlichen und funktionalen Erweiterung des standortansässigen Betriebes Becken Agrar
GmbH Hetthorn sowie der Kälberzucht mit hochwertigen Embryonen. Mit dem gegenüber
dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb Eichenallee 22 befindlichen Flächenpotential (Acker) besteht ein ausreichend großes und entwicklungsfähiges Areal. Die zwischen
beiden Standorten gelegene Eichenallee schafft kurze und direkte Wegebeziehungen und
ermöglicht effiziente Betriebsabläufe.
Mit der Festsetzung des Planbereichs als Sondergebiete SO „Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ kann das Dienstleistungsangebot des Lohnunternehmens erweitert werden. Außerdem ermöglicht die Errichtung einer Biogasanlage eine eigenständige
und ressourcenschonende Energieerzeugung, die den Strombedarf des Betriebes deckt
und eine zusätzliche Einnahmequelle darstellt.
Entsprechend der westlich gelegenen Wohnbebauung und zur Vermeidung von unzulässigen Lärmimmissionen durch nächtliche Werkstattarbeiten ist die Mehrzweckhalle im
westlichen Teil des Plangebietes, dem Sondergebiet SO 1 „Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“, vorgesehen. Die Biogasanlage ist dem SO 2 zugeordnet und weiter
von schützenswerter Wohnbebauung entfernt. Potentiellen Geruchsimmissionen ist durch
adäquate Vorsorgemaßnahmen – Abdecken der Anschnittsflächen des Fahrsilos, Strohschicht auf dem offenen Güllebehälter – und eine ggf. weiter nach Norden orientierte Position zu begegnen. Zur Vermeidung einer Verunreinigung des Grundwassers durch belastetes Oberflächenwasser sind offene Lagerflächen, das Fahrsilo und andere betroffene
Lagerflächen flüssigkeitsundurchlässig abzudichten.
Im Sondergebiet „Gewerbliche Rinderzucht und landwirtschaftliche Dienstleistungen“
kann die bestehende Kälberzucht mit hochwertigen Embryonen abgesichert werden. Ergänzende landwirtschaftsbezogene Dienstleistungsangebote sollen ermöglicht werden.
Auch hierfür sind bereits jetzt entsprechende Nutzungen und Einrichtungen vorhanden.
Von dem Vorhaben sind in erster Linie derzeit ackerbaulich genutzte Flächen betroffen.
Durch Flächenversieglungen werden die Schutzgüter von Natur und Landschaft erheblich
beeinträchtigt und es gelten die Maßgaben der Eingriffsregelung.
Unter dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot wird die wertvollen Gehölz- und Grabenstrukturen an der Eichenallee erhalten.
Zur Sicherstellung einer landschaftsgerechten Ortsrandausbildung ist der nördliche Planbereich an seinen zur offenen Landschaft weisenden Grenzen durch Anlage einer Wallhecke einzugrünen.
Belastungen des Grundwasserhaushaltes werden soweit wie möglich durch Versickerung
des anfallenden Niederschlagswassers vermieden. Darüber hinaus ist ein Regenrückhaltebecken geplant, um hydraulische Belastungen der Vorflut zu vermeiden. Durch naturnahe Gestaltung des Regenrückhaltebeckens und die randlichen Pflanzmaßnahmen wird im
Sinne der Eingriffsregelung ein innergebietlicher Teilausgleich sichergestellt.
Die weiterhin verbleibenden Kompensationsdefizite werden außerhalb des Plangebietes
durch Umwandlung einer intensiv genutzten Grünlandfläche in Extensivwiesen mit Obstbäumen, Anlage einer Wallhecke und eines bepflanzten Landschaftswalles und Extensivierung einer Grünlandfläche vollständig ausgeglichen.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil C
47
TEIL C: Zusammenfassende Abwägung
1.
Darstellung des Verfahrens
Bei dem gegenständigen Bauleitplanverfahren handelt es sich um ein gängiges Planverfahren mit frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung, Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange und öffentlicher Auslegung. Die gemäß § 2 Abs. 4 bzw. § 2a
Satz 2 Nr. 2 BauGB in allen nach dem 20. Juli 2004 aufgestellten Bauleitplanungen erforderliche förmliche Verpflichtung zur Umweltprüfung und im vorliegenden Fall notwendige
standortbezogene UVP Vorprüfung ist in Form des Umweltberichtes im Teil B der Begründung dargelegt.
2.
Abwägungsrelevante Informationen
3.
Um feststellen zu können, inwieweit den Anforderungen der Eingriffsregelung durch die
beschriebenen Maßnahmen zu Vermeidung, Minimierung und Ausgleich Genüge getan ist
und inwieweit noch zusätzlicher Kompensationsbedarf besteht, wird nachfolgend eine
Gegenüberstellung von Eingriffsfolgen und Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen.
Bewertung der Belange und Abwägung
3.1
Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Bürger / Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB)
Die Gemeinde Loxstedt führte die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 [1]
BauGB zum Bebauungsplan Nr. 1 „Berghamm", Ortschaft Hetthorn in Form einer Informationsveranstaltung am Dienstag, den 30. September 2008, 18.30 Uhr im Rathaus der
Gemeinde Loxstedt durch.
Dabei wurde insbesondere die Frage der Geruchs- und Lärmimmissionen durch die geplante Biogasanlage von einzelnen Bürgern angesprochen. Hierzu liegen jedoch gutachterliche Aussagen vor, wonach in der Nachbarschaft keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Zudem sind die immissionswirksamen Anlagenteile möglichst
weit von den relevanten Immissionspunkten, also den schützenswerten Nutzungen entfernt, angeordnet. Auch stellt die geplante Mehrzweckhalle eine weitere Schallschutzmaßnahme dar. Der Zulieferverkehr wird überwiegend zur Tagzeit erfolgen, zur kritischen
Nachtzeit nur 3mal, so dass dies unter den immissionsschutzrechtlichen Begriff der „seltenen Ereignisse“ fällt. Weiterer gewerblicher Lärm stellt der Parkplatzverkehr dar, der zu
erwarten ist. Dieser stellt jedoch eine überwiegende Verlagerung von der gegenüberliegenden Seite der Eichenallee dar, zusätzliche Belastungen resultieren daraus nicht.
Befürchtet wurden aufgrund des Anlieferverkehrs zur Biogasanlage weiterhin Randstreifenbeschädigungen an der Straße sowie Erschütterungen mit Rissen oder anderen Beschädigungen an den bestehenden Gebäuden. Die Gemeinde Loxstedt verweist jedoch
darauf, dass die Hetthorner Straße grundsätzlich eine öffentliche Straße ist. Sie wird von
den örtlichen landwirtschaftlichen Betrieben, Anwohnern und Ortsfremden genutzt. Die
Hetthorner Straße wurde in den 60er Jahren ausgebaut und stellt sich in der Örtlichkeit
entsprechend dar. Soweit der Straßenausbau zu beanstanden ist, kann dies aber nicht
den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben zugeordnet werden. Obwohl sich aus der
örtlichen Situation kein zwingendes Erfordernis zur Verbesserung des Straßenzustandes
ergibt, wird außerhalb des Planverfahrens über verstärkte Unterhaltungsmaßnahmen zu
entscheiden sein.
Weiterhin wurden zusätzliche Gefahren für Kinder, Fußgänger und Radfahrer befürchtet.
Es ist jedoch bereits eine Ausweiterung der Zone zur Beschränkung der Geschwindigkeit
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil C
48
auf 30 km/h für Fahrzeuge über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht in der Hetthorner Straße, Eichenallee und Gutsheide vorhanden. Eine entsprechende Beschilderung besteht,
so dass der Verkehrssicherheit von Fußgängern und Radfahrern und insbesondere Kindern somit soweit wie möglich Rechnung getragen wird.
Abschließend ergingen Fragen zu gemeinschaftlichen Wohnprojekten und den Rahmenbedingungen des Flächenverkaufs, die jeweils nicht Gegenstand der Bauleitplanung darstellen, sowie zu einem privat verlegten Regenwasserkanal. Dieser Hinweis wird beim
Oberflächenentwässerungskonzept berücksichtigt.
3.2
.
Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden (§ 4 (1) BauGB)
Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden schriftlich über die Planungen informiert.
Es erging hierbei ein Hinweis zu einer Bombardierung im Planbereich, so dass Bombenblindgänger nicht auszuschließen sind. Der Bereich wurde entsprechend gekennzeichnet.
Hinweise ergingen weiterhin auf die Vorbelastung landwirtschaftlicher Immissionen im
Plangebiet, die hinzunehmen sind. Diese Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Eine geplante geruchsmindernde Maßnahme wurde für nicht praktikabel erachtet, was im
Rahmen der Planungsumsetzung adäquat zu berücksichtigen sein wird.
Die straßenbegleitenden Gehölze sollten erhalten und gesichert bleiben. Dies erfolgt
weitgehend durch Erhaltfestsetzungen, zudem werden Nebenanlagen im Nahbereich zu
den Gehölzen bei den Stellplätzen ausgeschlossen.
Die Zufahrten sollten außerhalb der Gehölzstrukturen festgesetzt werden. Dem wurde
gefolgt. Weitere Hinweise betrafen die Eingriffsbilanzierung, und die Kompensationsflächen bzw. –maßnahmen, die daraufhin jeweils angepasst wurden.
Aus planungsrechtlicher Sicht wurde angeregt, die Grundstücke Eichenallee 32 und 36 in
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einzubeziehen und somit die Nutzungen
und Planungen der gewerblichen Rinderzucht abzusichern sowie Erweiterungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dies entspräche dem städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsgebot gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Dem wurde gefolgt, der Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend vergrößert.
Ein gefordertes Oberflächenentwässerungskonzept wurde erstellt und eine Grünfläche für
die Regenrückhaltung dargestellt.
3.3
Ergebnisse der öffentlichen Auslegung und der parallel durchgeführten erneute
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 (2) und 4
(2) BauGB)
Als Ergebnis der öffentlichen Auslegung ging eine Stellungnahme zum Bebauungsplan
von privater Seite ein.
Dabei wurde nachgefragt, ob der gewerbliche Bereich der Becken Agrar GmbH nicht auch
im neuen Gewerbegebiet an der Autobahn angesiedelt werden kann, so dass der Bau einer Mehrzweckhalle hier vollständig entfallen könnte. Sicherlich könnte die Mehrzweckhalle auch an anderem Standort errichtet werden, aus Sicht der Gemeinde Loxstedt ist
das Ansinnen des Investors jedoch auch nachvollziehbar, die Nutzungen an einem
Standort zu bündeln, der bereits jetzt durch landwirtschaftliche Nutzungen vorgeprägt ist.
Weiterhin wäre die Belastung der Hetthorner Straße durch den zunehmenden Schwerlastverkehr nicht berücksichtigt. Dies wird von der Gemeinde Loxstedt anders gewertet.
Bei der Hetthorner Straße handelt es sich um eine öffentliche Straße, die sehr wohl in der
Lage ist, den entsprechenden (Schwerlast-) Verkehr aufzunehmen. Es werden für die
Biogasanlage zukünftig ca. 4.500 to an Silomais angeliefert, wobei ungefähr die eine Hälf-
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil C
49
te in Wittstedt, die andere in Hetthorn geerntet werden. Daraus resultieren ca. 300 Fuhren, die Erntezeit beträgt 2-3 Tage. Grassilage mit einer Menge von ca. 1000 to wird aus
Hetthorn und aus Richtung Düring angeliefert, die Erntezeit beträgt hier ein Tag. Daraus
resultieren ca. 120 Fuhren. Rindermist kommt in einer Größe von ca. 3 to pro Tag an,
woraus sich 70 Fuhren/Jahr ergeben. Durch die Verwertung des Rindermistes in der Biogasanlage entfallen zukünftig Lager- und Geruchsprobleme. Aus der zukünftigen Verwertung von 2 to an Futterresten pro Tag resultieren 50 Fuhren pro Jahr, die derzeit auch
schon anfallen, aber dann über die Biogasanlage veredelt werden können.
Gülle fällt in einer Größe von 36 m3 pro Tag an, woraus ca. 800 Fuhren abzuleiten VLQG
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NHKU, zudem sind 1.140 Fahrten von Transporten der Gärreste auf die Felder zu berücksichtigen.
Ein Großteil der Transport fällt jedoch auf die Erntetage Mais und Gras, so dass tatsächlich erheblich höhere Belastungen an nur wenigen Tagen im Jahr auftreten.
Zu bedenken ist dabei auch, dass von den zukünftig 2.480 Fahrten bereits jetzt 920 anfallen, zukünftig ist also durch den Betrieb der Biogasanlage nur von einer Mehrbelastung
von rechnerisch 4,27 Fahrten pro Tag auszugehen. Diese Zusatzbelastung wird für verträglich erachtet und ist sowohl für die Anwohner als auch für die Nutzer des Radwanderweges zumutbar.
Nachgefragt wurde auch nach den Belastungen durch den „Gewerbezweig“ Handel. Auch
diese Güter sind i. d. R. an- und abzuliefern. Hierzu verweist die Gemeinde Loxstedt darauf, dass diese Nutzungen bereits jetzt im Plangebiet ausgeübt werden. Natürlich impliziert der Begriff „Handel“ auch Zu- und Abfahrten in das Plangebiet bzw. aus dem Plangebiet heraus. Dies ist jedoch nicht quantifizierbar, da dies abhängig ist von dem „zu handelnden“ Warengut. Dies kann aber auch Änderungen unterliegen, die nicht abzusehen
sind.
Bezweifelt wurden auch die unterschiedlichen Anfahrtsmöglichkeiten für die Anlieferung.
Der Einschätzung wird so nicht gefolgt. Auch von anderen Zuwegungen kann beispielweise der Mais für die Biogasanlage angeliefert werden, auch wenn sie „nur“ Wirtschaftswege darstellen, zudem kann die Anlieferung sowohl von Westen als auch von Osten erfolgen.
Abschließend wurde die Umsetzbarkeit der täglichen Silageabdeckung hinterfragt. Dies
wird abschließend auf der Ebene der Baugenehmigung zu klären sein.
Von Behörden- und Ämterseite ergingen zu folgenden Belangen Stellungnahmen:
Hinterfragt war weiterhin die Abdeckung der Silageanschnittflächen. Dies wurde wegen
der hiesigen Windverhältnisse, des wechselnden Silagequerschnittes und aus Arbeitsschutzgründen hinterfragt. Dies wird, wie oben ausgeführt, auf Baugenehmigungsebene
geklärt. Unter Umständen werden hier auch technische Maßnahmen ergriffen, die die angesprochenen Probleme lösen
Weiterhin erging ein Hinweis auf die Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges
für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter im Landkreis Cuxhaven vom
01.04.2009. Danach ist die L 135 von km 21,7 bis 24,7 für die Beförderung gefährlicher
Güter/wassergefährdender Güter gesperrt (Umleitung A 27). Gefahrengüter werden hier
jedoch nicht transportiert, so dass dieser Hinweis für die gegenständige Planung nicht von
Bedeutung ist.
Der Umgang mit der Altlastenverdachtsfläche sollte weiter ausgeführt werden. Der Hinweis fand Beachtung. Derzeit werden Sondierungen der Altlast vorgenommen, ggf. daraufhin erforderliche Sanierungsmaßnahmen werden dokumentiert.
Weiterhin wurden ergänzende Aussagen zur Verkehrszunahme nachgefragt, auch dieser
Anregung wurde gefolgt.
33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn
Teil C
50
Der Hinweis, dass auch der gedrosselte Ablauf vom geplanten Regenrückhaltebecken in
das vorhandene Grabensystem maximal 1,0 l/(s*ha) betragen darf, wurde in die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung mit aufgenommen.
Anschließend ergingen Hinweise für die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan)
und es wurde auf Ver- und Entsorgungsbelange in oder am Plangebiet hingewiesen. Die
Berücksichtigung erfolgt hierbei jeweils auf der genannten Ebene.
4.
Sonstige Hinweise (Kosten)
Bei der Umsetzung der Planung entstehen der Gemeinde Kosten für das Monitoring.
Im Auftrag der Gemeinde Loxstedt gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ausgearbeitet:
NWP Planungsgesellschaft mbH
Oldenburg, den 16. Februar 2009, 19.05.2009
Loxstedt, den
(Wellbrock)
Bürgermeister
Verfahrenshinweise:
Die Beteiligung der Bürger / Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB (öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und
Anhörung der Bürger) erfolgte am 30.09.2008 nach ortsüblicher Bekanntmachung
von Anhörungszeit und –ort am 22.09.2008.
Der Entwurf der Begründung hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 25.03.2009 bis einschließlich 22.04.2009 zusammen mit der Planzeichnung öffentlich ausgelegen.
Loxstedt, den
(Wellbrock)
Bürgermeister

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