Gemeinde Loxstedt
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Gemeinde Loxstedt
Gemeinde Loxstedt Dreiunddreißigste Änderung des Flächennutzungsplans „Berghamm", Ortschaft Hetthorn Begründung Juni 2009 NWP • Planungsgesellschaft mbH Escherweg 1 Postfach 3867 Telefon 0441/9 71 74-0 www.nwp-ol.de Gesellschaft für räumliche Planung und Forschung 26121 Oldenburg 26028 Oldenburg Telefax 0441/9 71 74-73 [email protected] 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Inhaltsverzeichnis IN H AL T S V E RZ EI C HN I S TEIL A: Grundlagen (Bestand und Planung) ............................................................................................5 1. Grundlagen .......................................................................................................................................5 1.1 Planaufstellung .................................................................................................................................5 1.2 Planunterlage....................................................................................................................................5 1.3 Geltungsbereich................................................................................................................................5 1.4 Anlass / Zielsetzung der Planung .....................................................................................................6 1.5 Entwicklung aus übergeordneten Planungen / Stand der räumlichen Planung ...............................8 1.5.1 Raumordnung und Landesplanung ..................................................................................................8 1.5.2 Vorbereitende Bauleitplanung ........................................................................................................10 1.5.3 Verbindliche Bauleitplanung ...........................................................................................................10 1.6 Bestandsaufnahme.........................................................................................................................11 2. Inhalt der Planänderung .................................................................................................................12 2.1 Art der baulichen Nutzung ..............................................................................................................13 2.2 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Regenrückhaltebecken“ ...............................................13 2.3 Sonstige Planinhalte .......................................................................................................................13 3. Planungsrelevante Belange............................................................................................................13 3.1 Ver- und Entsorgung.......................................................................................................................13 3.2 Erschließung / Verkehr ...................................................................................................................14 3.3 Naturschutz und Landschaftspflege ...............................................................................................15 3.3.1 Gesetzliche Grundlagen .................................................................................................................15 3.3.2 Eingriffsregelung.............................................................................................................................16 3.3.3 Spezieller Artenschutz ....................................................................................................................16 3.4 Belange der Wasserwirtschaft........................................................................................................18 3.5 Denkmalpflege................................................................................................................................18 3.6 Belange der Landwirtschaft ............................................................................................................19 3.7 Immissionsschutz ...........................................................................................................................19 TEIL B: Umweltbericht ..............................................................................................................................23 1. Einleitung ........................................................................................................................................23 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wesentlichen Ziele der Planung............................................23 1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen / Planungen und ihre Berücksichtigung..25 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen...............................................................26 2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes ...........................................................26 2.1.1 Boden und Geologie .......................................................................................................................26 2.1.2 Wasser............................................................................................................................................27 2.1.3 Klima / Luft......................................................................................................................................27 2 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Inhaltsverzeichnis 2.1.4 Landschaftsbild...............................................................................................................................28 2.1.5 Tiere und Pflanzen..........................................................................................................................28 2.1.6 Schutzgut Mensch ..........................................................................................................................32 2.1.7 Kultur und Sachgüter ......................................................................................................................32 2.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes ................................................33 2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung.........33 2.3. Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ...............................................33 2.3.1 Auswirkungen auf den Boden.........................................................................................................34 2.3.2 Auswirkungen auf Wasser ..............................................................................................................34 2.3.3 Auswirkungen auf Klima/Luft ..........................................................................................................34 2.3.4 Auswirkungen auf das Landschaftsbild ..........................................................................................35 2.3.5 Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen............................................................................................35 2.3.6 Auswirkungen auf den Menschen ..................................................................................................35 2.3.7 Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter .......................................................................................35 2.3.8 Auswirkungen auf Wechselwirkungen............................................................................................35 2.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umwelteinwirkungen ..........................................................................36 2.4.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Umwelteinwirkungen ......................36 2.4.2 Maßnahmen zum innergebietlichen Ausgleich nachteiliger Umwelteinwirkungen.........................37 2.4.3 Bilanzierung - Ermittlung der Bestands- und Planungsflächenwerte im Plangebiet .....................38 2.4.4 Maßnahmen zum externen Ausgleich nachteiliger Umwelteinwirkungen ......................................40 2.4.5 Bilanzierung der externen Ausgleichsmaßnahmen -- Kompensationsbilanz ................................44 2.5 Darstellung anderweitig geprüfter Planungsmöglichkeiten ............................................................45 3. Zusätzliche Angaben ......................................................................................................................45 3.1 Merkmale der Umweltprüfung, Schwierigkeiten und fehlende Kenntnisse ....................................45 3.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt............................45 3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ...................................................................................46 TEIL C: Zusammenfassende Abwägung....................................................................................................47 1. Darstellung des Verfahrens ............................................................................................................47 2. Abwägungsrelevante Informationen ...............................................................................................47 3. Bewertung der Belange und Abwägung .........................................................................................47 3.1 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Bürger / Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) ....................47 3.2 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden (§ 4 (1) BauGB) .......................................48 3.3 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung und der parallel durchgeführten erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 (2) und 4 (2) BauGB) ........................48 4. Sonstige Hinweise (Kosten) ...........................................................................................................50 3 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Inhaltsverzeichnis ANLAGE 1 ANLAGE 2 ANLAGE 3 Stellungnahme des Ingenieurbüros Peter Gerlach Berechnungsergebnisse zur Errichtung einer Biogasanlage Oberflächenentwässerungskonzept 4 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 5 TEIL A: Grundlagen (Bestand und Planung) 1. Grundlagen 1.1 Planaufstellung Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) i. V. m. § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Loxstedt seiner Sitzung am 09.09.2008 die Aufstellung der Dreiunddreißigsten Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 22.09.2008 ortsüblich bekannt gemacht. 1.2 Planunterlage Die Planzeichnung ist unter Verwendung der vom Katasteramt Wesermünde zur Verfügung gestellten Planunterlagen – Amtliche Karte – AK 5 im Maßstab 1 : 5.000 erstellt. 1.3 Geltungsbereich Die Dreiunddreißigste Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft einen Bereich am nördlichen Siedlungsrand Hetthorns, beidseitig der Eichenallee. Er umfasst die straßenseitigen Areale zweier Ackerflächen, die gegenüber dem Agrarbetrieb Becken, der östlich anschließenden Bebauung (Eichenallee 32 und 36) und landwirtschaftlichen Nutzflächen befindlich und Teil der offenen Agrarlandschaft sind. Im Süden betrifft es das Flurstück 29/2 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn und die Grundstücksfläche Eichenallee 32. Außerdem sind mehrere Grabenabschnitte beinhaltet. Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches des Änderungsbereiches sind der Planzeichnung zur Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen. Die außerhalb des Vorhabens vorgesehenen externen Ausgleichsflächen 1 (Flurstück 3 der Flur 2, Gemarkung Hetthorn) und 2 (südlicher Randbereich der Flurstücke 29/3 und 28 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn und teilweise Flurstück 52/3 der Flur 3, Gemarkung Hetthorn) liegen west- und östlich der Straße „Gutsheide“, ca. 150 m bzw. 500 m südlich des Plangebietes. Die externen Ausgleichsflächen liegen außerhalb des FNP-Änderungsbereiches und beziehen sich auf Flächen für die Landwirtschaft. Die Lage der externen Ausgleichsflächen ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt: 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 6 Abbildung 1: Lageübersicht der externen Ausgleichsflächen (unmaßstäblich verkleinert) 1.4 Anlass / Zielsetzung der Planung Das auf dem Grundstück Eichenallee 22 ansässige Lohnunternehmen Becken Agrar GmbH Hetthorn beabsichtigt eine Erweiterung seines landwirtschaftlichen Gewerbebetriebes. Die bislang überwiegend südlich der Eichenallee befindlichen Hofanlagen (Ställe, Halle zum Unterstellen der landwirtschaftlichen Fahrzeuge / Maschinen, Wohnhaus einschließlich Büro, Silolager) sollen nunmehr großflächig auf die gegenüberliegenden Ackerflächen ausgedehnt werden. Hintergrund dieser Expansion ist die Erweiterung der betrieblichen Dienstleistungen, d.h. die bislang schwerpunktmäßig auf Aussaat und Futterbergung von Gras und Mais, Pressen, Strohhandel, Bagger- und Planierarbeiten, den Milchvieh- sowie Maschinenhandel ausgerichtete Firmentätigkeit soll um weitere Agrarangebote ergänzt werden. Im Wesentlichen geht es dabei um die Beratung der Fütterung, des Pflanzenschutzes, den Verkauf und Handel von Saatgut, Pflanzenschutz- und Futtermitteln, die Dokumentation des Pflanzenschutzes im Rahmen eines speziellen EDV-Programms und den Einsatz einer 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 7 neuen selbstfahrenden Spritze zum Zwecke des Pflanzenschutzes. Außerdem ist die Errichtung einer Biogasanlage vorgesehen. Trotz der großzügigen südlichen Freiflächen der bestehenden Hofanlage (Flurstück 32/1 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn) ist dieser Grundstücksbereich für die geplante Firmenerweiterung ungeeignet. Zum Einen sollen diese Flächen weiteren Ställen und Silagelagerflächen vorbehalten bleiben mit dem Ziel einer funktionalen und räumlichen Einheit der Tierhaltungsanlagen (u.a. kurze Wege). Andererseits werden diese Flächen als unverbaute Agrarflächen benötigt. Auch erlaubt ihre rückwärtige, von der örtlichen Hauptverkehrsstraße distanzierte Lage keine zusammenhängende und somit wirtschaftliche Betriebsführung. Weiteres Ziel ist die planungsrechtliche Absicherung der gewerblichen Rinderzucht mit hochwertigen Embryonen auf dem Grundstück Eichenallee 36. Hierbei handelt es sich um einen Gewerbebetrieb mit Bezug zur Landwirtschaft, aber um keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Um zudem Erweiterungsmöglichkeiten für die landwirtschaftsbezogenen gewerblichen Nutzungen zu ermöglichen, wird auch das Grundstück Eichenallee 32 in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einbezogen. Bei Nicht-Umsetzung der Planungen der Becken Agrar GmbH würde die für die Betriebsentwicklung zwingend notwendige Erweiterung und Neuorientierung, sowohl des Dienstleistungsangebotes als auch der baulichen Anlagen, nicht umgesetzt werden und im Ergebnis zu einer Stagnation und ggf. langfristigen Aufgabe des in Hetthorn ansässigen Wirtschaftsunternehmens und wichtigen örtlichen Arbeitgebers führen. Die für unsere Gesellschaft und generell den Energiemarkt wichtige Umstellung von fossilen auf erneuerbare Energieträger könnte an dieser Stelle nicht realisiert werden, sodass die Zielsetzung einer Förderung dieser zukunftsweisenden Energiepolitik unbeantwortet bliebe. Insgesamt gesehen könnte die für die Gemeinde wichtige Wirtschaftsentwicklung eines regional agierenden landwirtschaftlichen Gewerbebetriebes nicht umgesetzt werden und würde im Ergebnis zu einem Standortnachteil gegenüber umliegenden Regionen führen. Die Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes – Fläche für die Landwirtschaft – widerspricht bislang der beabsichtigten Nutzung. Zur Umsetzung der geplanten baulichen Anlagen an dieser Stelle ist daher die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loxstedt und im Parallelverfahren die Aufstellung eines Bebauungsplanes zwingend erforderlich. Mit der vorliegenden Planung werden folgende Zielsetzungen in Ansatz gebracht: Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur räumlichen und funktionalen Erweiterung des Unternehmens Becken Agrar GmbH Hetthorn im Außenbereich mit dem Ziel einer wirtschaftlichen und langfristig gesicherten Betriebsführung. Dabei ist der Standort für die geplanten Anlagen (Mehrzweckhalle, Biogasanlage) so gewählt, dass eine direkte Zuwegung zur örtlichen Hauptverkehrsstraße besteht. In Verbindung mit der Nachbarschaft zur bestehenden Betriebsanlage ermöglicht diese Erschließungssituation effiziente Betriebsabläufe und insofern eine direkte Ableitung des Verkehrs auf die Eichenallee. Die Flächen sind ausreichend dimensioniert, dem Flächenbedarf des Agrarbetriebes auch im Rahmen künftiger Entwicklungen zu entsprechen. Als erneuerbarer Energieträger trägt Biogas dem ständig wachsenden Energiebedarf und dem Rückgang fossiler Ressourcen (Erdöl, Erdgas) adäquat Rechnung. Die Errichtung von Biogasanlagen entspricht somit einer zukunftsweisenden, ressourcenschonenden Energiepolitik. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 8 Planungsrechtliche Absicherung der gewerblichen Rinderzucht auf dem Grundstück Eichenallee 36. Die Nutzung wird hier bereits erfolgreich ausgeübt und soll weiterentwickelt werden. Bestehende Straßen können zur Erschließung herangezogen werden. Daher beschränkt sich die Errichtung neuer Verkehrsflächen auf grundstücksinterne Anlagen. Dem landschaftsprägenden Alleecharakter der örtlichen Hauptverkehrsstraße ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung durch adäquate Festsetzungen zum Schutz des straßenbegleitenden Baumbestandes zu entsprechen. Die durch die Bebauung des Plangebietes initiierten Eingriffe in Natur und Landschaft sind in Form einer landschaftsgerechten Ortsrandeingrünung gebietsintern bzw. externer Maßnahmen vollständig zu kompensieren. 1.5 Entwicklung aus übergeordneten Planungen / Stand der räumlichen Planung Gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Diese Ziele sind im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 1994 einschließlich Änderung und Ergänzung 2002 sowie 2006 – und im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven 2002 festgelegt. 1.5.1 Raumordnung und Landesplanung LROP Nach dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 1994 (LROP) ist die Gemeinde Loxstedt dem Ordnungsraum Bremerhaven zuzuordnen. Im Folgenden werden einige Kernaussagen des Landes-Raumordnungsprogramms zum Ordnungsraum bzw. zur Landwirtschaft genannt, die für die vorliegende Bauleitplanung besonders bedeutsam sind: Ordnungsraum „In Ordnungsräumen sind insbesondere solche Maßnahmen vorrangig durchzuführen, die für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen - auch über die Ordnungsräume hinaus – sowie für die Sicherung und Schaffung zukunftsbeständiger Arbeitsplätze wesentliche Bedeutung haben.“ (LROP C 1.4 01, S. 35) Die im Rahmen der gegenständigen Planung vorgesehene Betriebserweiterung des ortsansässigen Lohnunternehmens Becken Agrar GmbH und die gewerbliche Rinderhaltung auf dem Grundstück Eichenallee 36 schafft ein zusätzliches Angebot an landwirtschaftlichen Dienstleistungen, der sowohl die regionale Landwirtschaft und insofern Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte fördert als auch weitere Arbeitsplätze bewirkt. Die Errichtung einer Biogasanlage dient einer zukunftsweisenden, ressourcenschonenden Stromerzeugung mit dem Ziel einer langfristigen Betriebssicherung. Dem entspricht auch der nachfolgend aufgeführte Grundsatz der Raumordnung zur Landwirtschaft „Die Landwirtschaft mit ihren vielfältigen wirtschaftlichen, sozialen und landeskulturellen Funktionen soll als leistungsfähiger, existenzsichernder und wettbewerbsfähiger bäuerlich strukturierter Wirtschaftszweig erhalten, gefördert und entwickelt werden. Als Voraussetzung dafür sollen eine Agrarstruktur, die zukunftsorientierte effektive Produktionsweisen ermöglicht, sowie in den ländlich geprägten Räumen eine ausgewogene Sozial- und Infrastruktur gesichert und entwickelt werden. Den ökologischen Belangen, insbesondere denen des Boden-, Natur- und Gewässerschutzes, soll dabei stärker als bisher Rechnung getragen werden.“ (LROP A 3.2, S. 15) Die Ortslage Hetthorn ist als Außenbereich zu klassifizieren. Die disperse Siedlungsstruktur ist durch einige landwirtschaftliche Hofstellen und eine begrenzte Anzahl an Wohngebäuden geprägt. Der Betrieb Becken bildet einen für das Ortleben und die Region wichtiges Wirtschaftsunternehmen, dessen gesellschaftliches Engagement der Ortschaft insgesamt zu Gute kommt. Die beabsichtigte Errichtung einer Mehrzweckhalle und Biogasan- 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 9 lage gegenüber dem Betriebsstandort ermöglicht eine langfristige und zukunftsweisende Sicherung eines örtlichen Gewerbebetriebes, dient der Sicherung und Erweiterung des örtlichen Arbeitsplatzangebotes und einer für die Betriebsführung unerlässlichen Zukunftsperspektive, insbesondere durch ergänzte und Neue Nutzungen (Beratung, Handel und Verkauf, energetische Nutzung von Biomasse). Ökologischen Belangen wird im Rahmen der Planung durch den weitest gehenden Erhalt des landschaftsprägenden Gehölzbestandes (straßenbegleitende Baumreihen), die ortsrandgerechte Eingrünung der geplanten baulichen Anlagen durch Gehölzreihen und Wallhecken, der Vermeidung der Versickerung von verunreinigtem Oberflächenwasser und einer vollständigen Kompensation der Eingriffe in den Naturhaushalt auf nahegelegenen Ersatzflächen entsprochen. Die Zeichnerischen Festlegungen des LROP treffen für das vorliegende Änderungsgebiet folgende Aussagen: Aus Landessicht wertvoller Landschaftsbestandteil, der für eine Festlegung als Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft in den Regionalen Raumordnungsprogrammen in Betracht kommt. Diese in Frage kommende Gebietsfestlegung wurde auf regionaler Ebene einer differenzierten Betrachtung unterzogen und im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven 2002 (RROP) konkretisiert. RROP Entsprechend dem RROP des Landkreises Cuxhaven 2002 nimmt die Gemeinde Loxstedt die zentralörtliche Funktion eines Grundzentrums wahr. Außerdem ist die Gemeinde Loxstedt als Standort mit den Schwerpunktaufgaben „Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten“ sowie „Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten“ festgelegt. Diese Festlegungen betreffen die gegenständige Planung insofern, als sie auf eine verträgliche und beide Belange berücksichtigende Nachbarschaft von Wohnen im Außenbereich und Gewerbe abzielt und damit indirekt auf die Struktur und Lebensqualität in einer ländlich geprägten Ortslage. Festlegungen Gemäß der zeichnerischen Darstellung des RROP des Landkreises Cuxhaven 2002 befindet sich der gegenständige Änderungsbereich in einem Vorsorgegebiet für Landwirtschaft auf Grund besonderer Funktionen der Landwirtschaft.1 In Vorsorgegebieten sind alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen so abzustimmen, dass sie in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden. Auch weist „die Landwirtschaft ... einen hohen wirtschaftlichen Stellenwert für die Region auf. Dieser ergibt sich vor allem aus der hohen Anzahl der landwirtschaftlichen Erwerbstätigen und der Verflechtung der Landwirtschaft mit anderen Wirtschaftsbereichen. Aus diesen Gründen sind zukünftig möglichst viele existenzfähige landwirtschaftliche Betriebe zu erhalten.“ (RROP D 3.2 01, 1. Abs., S. 26) Die gegenständige Planung schafft die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur räumlichen und funktionalen Erweiterung des Unternehmens Becken Agrar GmbH Hetthorm und der gewerblichen Rinderhaltung mit dem Ziel einer wirtschaftlichen und langfristig gesicherten Betriebsführung. Im Rahmen der Betriebserweiterung sollen 2 bis 3 zusätzliche Mitarbeiter eingestellt werden. „Im Rahmen der Bauleitplanung sind für expandierende landwirtschaftliche Betriebe räumliche Entwicklungsbereiche zu sichern.“ (RROP D 3.2 05, 3. Abs., S,. 27) Die gegenüber der Hofstelle gelegenen Ackerflächen ermöglichen eine effiziente Betriebsführung und direkte Verkehrsableitung auf die örtliche Hauptverkehrsstraße. Die Belange 1 Dies gilt in gleicher Weise für die südlich des Änderungsbereiches und die in der Gemarkung Hahnenknoop gelegene Ersatzfläche. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 10 der benachbarten Wohnbebauung werden durch adäquate Festsetzung in der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Weitere zeichnerische Festlegungen Die Eichenallee und die Straße Gutsheide sind als regional bedeutsamer Wanderweg für Radfahrer festgelegt. Durch den weitest gehenden Erhalt der die Eichenallee säumenden Gehölzstrukturen (geschützte Feldhecke) und die fast vollständige Eingrünung der geplanten baulichen Anlagen durch standortgerechte Baum-Strauch-Hecken wird den daraus resultierenden Anforderungen an das Landschaftsbild – soweit möglich - im Zuge der geplanten Betriebserweiterung entsprochen. Nördlich des Änderungsbereich, entlang bzw. oberhalb des Grabens, ist eine Erdölfernleitung ausgewiesen. Zum Planbereich besteht ein ausreichender Abstand. Fazit: Mit der Darstellung von „Sonderbauflächen Landwirtschaftlichen Dienstleistungen und Biogas“ und „Gewerbliche Rinderzucht und landwirtschaftliche Dienstleistungen“ entspricht die vorliegende Planung den Zielen der Raumordnung. LRP Die Aussagen des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Cuxhaven sind in Teil B der Begründung – Umweltbericht – berücksichtigt. 1.5.2 Vorbereitende Bauleitplanung Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Loxstedt aus dem Jahre 1978 stellt den vorliegenden Änderungsbereich und die Ersatzflächen als Flächen für die Landwirtschaft dar. 1.5.3 Verbindliche Bauleitplanung Im Parallelverfahren zur gegenständigen Dreiunddreißigsten Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Berghamm“ der Ortschaft Hetthorn durchgeführt. Der Bebauungsplan Nr. 1 „Berghamm“, Ortschaft Hetthorn setzt die für die Mehrzweckhalle und Biogasanlagen vorgesehenen Flächen gegenüber der Hofstelle Eichenallee 22 als „Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung: Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ sowie Grünflächen für die Regenrückhaltung fest. „Die Sondergebiete „Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ (SO 1 und SO 2 „Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“) dienen der Errichtung, baulicher Anlagen für den Betrieb eines Lohnunternehmens und zur energetischen Nutzung von Biomasse (Biogas).“ Die Untergliederung in ein SO 1- und SO 2-Gebiet dient der differenzierten Nutzungszuweisung der baulichen Anlagen mit dem Ziel einer ausreichenden Distanz zwischen Biogasanlage und Wohnbebauung im Hinblick auf mögliche Schallemissionen. In Abstimmung auf die geplanten Gebäudeanlagen und adäquate Erweiterungsmöglichkeiten sind eine abweichende Bauweise (Gebäudelängen über 50 m), eine Grundflächenzahl von 0,5 und eine Dachneigung von mindestens 15° festgesetzt. Analog der geplanten baulichen Anlagen sind im Sondergebiet SO 1 (Bereich mit der Mehrzweckhalle) II Vollgeschosse und eine maximale Firsthöhe von 13 m zulässig. Im Sondergebiet SO 2 (Biogasanlagen) ist die Firsthöhe auf max. 15 m begrenzt. Die großzügige Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche soll eine flexible Grundstücksgestaltung im Rahmen der Planungsumsetzung ermöglichen. Der südliche Teil des Änderungsbereiches ist als Sondergebiet SO 3 „Gewerbliche Rinderzucht und landwirtschaftliche Dienstleistungen“ festgesetzt. Zulässig ist hier eine Gebäudehöhe von 10 m bei zweigeschossiger Bebauung. Die im Änderungsbereich stehenden Laubbäume (Eichen) sind als zu erhalten festgesetzt. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 11 Die am west-, nörd- und östlichen Plangebietsrand ausgewiesenen breiten BaumStrauchhecken fungieren als natürliche Sichtbarriere zur benachbarten Wohnbebauung – Wohnhaus Eichenallee 3 - und landschaftsgerechte Ortsrandeingrünung des Plangebietes. In der nördlich anschließenden Grünfläche wird nach den Maßgaben des Entwässerungskonzeptes ein naturnahes Regenrückhaltebecken angelegt. Die nördlichen Sondergebietsflächen werden mit einer Wallhecke eingegrünt. Die im Planbereich nicht kompensierbaren Eingriffe in den Naturhaushalt werden auf mehreren externen Ersatzflächen (Flurstück 3 der Flur 2, Gemarkung Hetthorn, teilweise Flurstücke 29/3 und 28 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn, teilweise Flurstück 52/3 der Flur 3, Gemarkung Hetthorn vollständig ausgeglichen. 1.6 Bestandsaufnahme Mit etwa 90 Einwohnern zählt Hetthorn zu den kleineren Ortschaften der Gemeinde Loxstedt. Seine abseitige und distanzierte Position zur westlich verlaufenden Landesstraße 135 (etwa 1 km) und den Siedlungen Stotel und Nesse schafft eine ruhige und in die Landschaft integrierte Ortslage. Die disperse und überwiegend straßenbegleitende Bebauung ist Ausdruck einesr typischen Außenbereichslage mit differenten Siedlungssplittern. Signifikant ist die landwirtschaftliche Prägung der Ortschaft mit mehreren großen Milchviehbetrieben und einer Pferdezuchtanlage. Wohngebäude komplettieren die landwirtschaftlichen Hofstellen und finden sich z.T. in direkter Nachbarschaft. Die Hetthorner Straße und die Eichenallee bilden die örtliche Haupterschließungsstraße und Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz (L 135). Beide Straßen schließen unmittelbar aneinander an. Während sich entlang der Hetthorner Straße überwiegend Wohnhäuser in z.T. direkter Abfolge aneinander reihen und somit einen zusammenhängenden Siedlungsansatz bilden, ist die an der Eichenallee angesiedelte Bebauung durch ihre Einzel- und verstreute Lage gekennzeichnet. Eine Konzentration findet sich ausschließlich am östlichen Ende der Eichenallee. Hier sind mehrere Gebäude in Form eines Rondells angeordnet. Der Planbereich selbst liegt nahe dem Ortseingang am nordwestlichen Rand der Eichenallee. Die hier vorhandene Bebauung besteht aus mehreren, z.T. deutlich distanzierten Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betrieben, die sich mit Ausnahme des Grundstücks Eichenallee 3 südlich der Eichenallee befinden. Die südlich in die Eichenallee mündende Straße Gutsheide dient der Erschließung der südlich benachbarten Ortslagen Moorhausen und Drostendamm und stellt in etwa die südwestliche Plangebietsgrenze dar. Südwestlich dieses Einmündungsbereiches liegt der örtliche Buswendeplatz. Sitzbänke und Informationstafeln weisen ihn zugleich als Rastplatz aus. Die östlich der Straße Gutsheide vorhandene Bebauung wird durch die großflächigen Gebäude- und Hofanlagen des landwirtschaftlichen Betriebes Becken Agrar GmbH Hetthorn (Eichenallee 22) dominiert, an die sich östlich zwei kleinere Gebäudeanlagen anschließen. Während das dem Hof Becken benachbarte Wohnhaus Eichenallee 32 (Blockhaus) im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet ist und durch dichten Gehölzbestand zur Straße abgeschirmt wird, weist das am östlichen Rand gelegene Grundstück Eichenallee 36 eine straßennahe kleine landwirtschaftliche Hofstelle mit Stall- und Nebengebäude sowie Silo auf. Auf dem Grundstück Eichenallee 22 sind neben diversen offenen bzw. geschlossenen Ställen für ca. 500 Milchkühe, 100 Kälber und 2 – 3 Pferde, mehrerer Siloanlagen sowie einer Halle zum Unterstellen der landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Maschinen auch das bestehende Wohnhaus und Büro der Firma Becken Agrar GmbH angesiedelt. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 12 Der südlich der Hofstelle gelegene Grundstücksbereich wird als Grünland, Weide, Lagerfläche und Pferdekoppel genutzt. Prägnant sind die z.T. alleeartig ausgeprägten Baumreihen (überwiegend Eichen) der Eichenallee und der Straße Gutsheide. Ihr Straßenbegleitcharakter bildet ein signifikantes und charakteristisches Begrünungselement der örtlichen Verkehrswege. Insofern fungieren diese Baumreihen als landschaftsprägende räumliche Grenze und Abschirmung baulicher Anlagen. Der direkt nordwestlich der Eichenallee gelegene Planbereich umfasst zwei benachbarte Ackerflächen, die durch einen Graben voneinander abgegrenzt sind. Die am westlichen Rand der Eichenallee verlaufenden Grabenabschnitte sind durch mehrere Zufahrten untergliedert. Im straßennahen Grundstücksbereich wird die dem Betriebsstandort benachbarte Ackerfläche als Silagelagerfläche und partieller Parkplatz genutzt. Der Planbereich ist Teil des offenen Landschaftsraumes, der sich nach Norden weithin öffnet und durch mehrere Waldparzellen eine räumliche Grenze findet. Externe Ausgleichsflächen Die 3.373 m² große externe Ausgleichsfläche 1 (Flurstück 3 der Flur 2, Gemarkung Hetthorn) liegt ca. 150 m südlich des Planbereichs an der Straße „Gutsheide“, unterhalb eines kleinen Nadelwäldchens. Sie beinhaltet einen dreieckförmigen Grünlandbereich, der intensiv bewirtschaftet wird und mit zwei älteren Obstgehölzen bepflanzt ist. Weitere junge Obstbäume sind erst kürzlich (im Frühjahr 2008) angelegt. Die Fläche wird von z.T. gehölzbestandenen Wegen und weiträumig gesehen von landwirtschaftlichen Nutzflächen eingegrenzt. Die externe Ausgleichsfläche 2 beinhaltet mehrere Teilbereiche, die südlich der Hofstelle Eichenallee 22 nahe der Straße „Gutsheide“ gelegen sind. Der 1. Teilbereich umfasst den südlichen, 260 m² großen Randbereich, der Flurstücke 29/3 und 28 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn mit dem Ziel, eine wegbegleitende Wallhecke anzulegen. Damit soll die westlich des Weges vorhandene Baumreihe aus Eichen fortgeführt und forciert werden. Der 2. Teilbereich liegt südlich, in kurzer Distanz, an einer weiteren, in die Straße „Gutsheide“ und den o.g. Weg mündenden, Wegparzelle. Hier ist in Flurstück 52/3 der Flur 3 an der westlichen Seite auf ca. 130 m ebenfalls eine Wallhecke anzulegen und zu unterhalten. Am nördlichen Rand zur freien Landschaft soll dieses Flurstück mit standortgerechten heimischen Gehölzen bepflanzt werden. Ergänzend zu der in diesem Flurstück bereits vorhandenen gemäß § 28a NNatG geschützten binsenreichen Nasswiese soll hier die vorhandene Ackerfläche in Extensivgrünland umgewandelt werden. Detaillierte Aussagen zu Natur und Landschaft zum Planbereich sind dem Umweltbericht zu entnehmen. 2. Inhalt der Planänderung Die gemäß Teil A, unter Pkt. 1.4 dargelegten Planungskriterien und –ziele erfordern die Änderung einer „Fläche für die Landwirtschaft“ in ein „Sondergebiet mit der Zweckbestimmung: Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ bzw. „Gewerbliche Rinderzucht und landwirtschaftliche Dienstleistungen“ und eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Regenrückhaltung“. Die externen Ausgleichsmaßnahmen beziehen sich auf Flächen für die Landwirtschaft, sind im Eigentum des Betriebes Becken und werden im B-Plan über textliche Festsetzungen geregelt. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 2.1 13 Art der baulichen Nutzung Das Änderungsgebiet soll der Errichtung einer Mehrzweckhalle, der Absicherung von Stallanlagen für gewerbliche Rinderzucht und von Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse dienen und wird daher in Anpassung an die geplanten Nutzungen sowie den im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 1 „Berghamm“ der Ortschaft Hetthorn als „Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ bzw. „Gewerbliche Rinderzucht und landwirtschaftliche Dienstleistungen“ und Grünflächen dargestellt. Innerhalb der geplanten „Sonderbaufläche Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ sind eine Mehrzweckhalle mit Werkstatt, Maschinenwaschplatz, Lager, Verwaltung und Sozialräumen, eine Biogasanlage mit einer max. elektrischen Leistung von 550 kW (BHKW, Anlagen zur Gasspeicherung, -reinigung, Fermentation und Lagerung), Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Nebenanlagen und gebietsinterne Verkehrsflächen vorgesehen. Da die Biogasanlage zu großen Anteilen mit Gülle betrieben wird, entsteht vergleichsweise wenig Abwärme, die für die Mehrzweckhalle und je nach Abwärmeleistung möglicherweise auch für das Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebes Becken genutzt werden soll. In der geplanten Sonderbaufläche „Gewerbliche Rinderzucht und landwirtschaftliche Dienstleistungen“ soll ein zusätzlicher Rinderstall zur Erweiterung der Rinderzucht mit hochwertigen Embryonen entstehen. 2.2 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Regenrückhaltebecken“ Zur Rückhaltung des zusätzlich anfallenden Oberflächenwassers wird eine Grünfläche in eine Größe von ca. 4.000 m2 mit der Zweckbestimmung „Regenrückhaltung“ dargestellt. 2.3 Sonstige Planinhalte Die Abgrenzung des Änderungsgebietes ergibt sich in Abstimmung auf die geplanten baulichen Anlagen (Mehrzweckhalle, Stallanlage, Biogasanlage, Stellplatzfläche) und ihre mittelfristige Erweiterung. Der Änderungsbereich weist eine Größe von 3,41 ha auf. Hinweise Zur Rekonstruktion des Gebietes sind ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde), welche bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten angeschnitten werden, unverzüglich der Archäologischen Denkmalpflege des Landkreises Cuxhaven zu melden (siehe hierzu den Hinweis Nr. 1 auf der Planzeichnung und die Aussagen unter Teil A, Pkt. 3.5). 3. Planungsrelevante Belange 3.1 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes erfolgt – soweit vorhanden - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen durch Anschluss an die zentralen Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Oberflächenentwässerung Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist generell durch geeignete Versickerungsanlagen dem Grundwasser zuzuführen. Sollten die Bodenverhältnisse in dem Plangebiet eine Versickerung nicht zulassen, ist das Regenwasser durch geeignete Retentionsmaßnahmen mit einem gedrosselten Ablauf von 1,0 l/s*ha (so genannter Grundabfluss bzw. Meliorationsabfluss) in den nächstgelegenen Vorfluter einzuleiten. Dieser Abflusswert gilt auch für das geplante Regenrückhaltebecken. Vor Einleitung des 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 14 Oberflächenwassers in die Verbandsgewässer ist ein Sandfang mit Abscheidemöglichkeit gegen Leichtstoffe vorzuschalten. Im südlich der Eichenallee höher gelegenen Sondergebiet versickert das Oberflächenwasser bereits in der Vergangenheit und auch jetzt direkt auf der Grundstücksfläche. Dies soll nicht verändert werden. Im nördlichen Plangebietsbereich verhält sich der Sachverhalt anders. Diese Flächen sind niedriger gelegen. Eine Versickerung auf den Bauflächen ist nicht möglich. Aus diesem Grunde wurde in einem Oberflächenentwässerungskonzept ermittelt, dass das anfallende Oberflächenwasser in einer Größenordnung von 1.377 m³ zurückzuhalten ist und das erforderliche Regenrückhaltebecken (RRB) bei einer Einstaulamelle von ca. 0,7 dm und durchschnittlichen Böschungsneigungen von 1 : 3 einen Flächenbedarf von 2.300 m² beansprucht. Um weitergehende naturnahe Uferabflachungen zuzulassen und einen randlichen Unterhaltungsstreifen von mindestens 3 m sicherstellen zu können, wird eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung RRB in einer Größenordnung von 4.062 m² vorgehalten. Die naturnahe Ausgestaltung des RRB bzw. der Grünfläche wird im Bebauungsplan durch textliche Festsetzung geregelt. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund oder ein oberirdisches Gewässer eine Erlaubnis erforderlich ist, die bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Cuxhaven zu beantragen ist. Verunreinigt anfallendes Oberflächenwasser ist zu reinigen und gesondert abzuleiten bzw. dem Gärprozess wieder zuzuführen. Brandschutz Die Löschwasserversorgung des Änderungsgebietes wird gemäß Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) und im Einvernehmen mit dem zuständigen Ortsbrandmeister sichergestellt. Altablagerungen Innerhalb des Plangebietes sind Altablagerungen und kontaminierte Bodenflächen weder registriert noch gemeldet. Das eventuelle Vorhandensein von Altablagerungen und Altstandorten ist während der Bauphase vor Ort zu erkunden und ggf. bei der Unteren Abfallbehörde (Landkreis Cuxhaven) anzuzeigen. Nach den Hinweisen aus der frühzeitigen Trägerbeteiligung ist im nordöstlichen Plangebiet eine Bombenabwurfstelle bekannt und als belastete Fläche innerhalb der gegenständigen Flächennutzungsplanänderung gekennzeichnet. Hierzu fand am 19.05.2009 eine Sondierung statt, ggf. erforderliche Maßnahmen werden an dieser Stelle dokumentiert. 3.2 Erschließung / Verkehr Der nördliche Teil des Änderungsbereiches ist über zwei bestehende und eine geplante Grundstückszufahrten direkt an die örtliche Haupterschließungsstraße (Eichenallee) angebunden. Die vorhandenen Zufahrten befinden sich gegenüber der Einmündung der Straße Gutsheide in die Eichenallee bzw. dem Boxenlaufstall und weisen eine Breite von ca. 4 – 5 m auf. Zur Sicherstellung einer auf die geplante Nutzung abgestimmten zusätzlichen Grundstückszuwegung ist ein zusätzlicher Bereich als Einfahrtsbereich in der Planzeichnung zum Bebauungsplan gekennzeichnet. Die Ausweisung erfolgt unter Berücksichtigung der den westlichen Straßenrand der Eichenallee säumende, Feldhecke (Eichen), die gemäß der Baum- und Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Loxstedt vom 04. Februar 1985 (Seite 21, Karte 41 Nr. 5) unter Schutz gestellt ist. Auf eine zeichnerische Reglementierung durch Festsetzung von Einfahrten / Einfahrtbereichen bzw. Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt für den als SO 3 gekennzeichneten, südli- 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 15 chen Plangebietsbereich wird bewusst verzichtet, um im Rahmen der Planungsumsetzung eine entsprechend der Ausprägung der Feldhecke2 ausreichende Flexibilität zur Errichtung der zusätzlichen Grundstückszufahrten zu ermöglichen. Mit Ausnahme des grundstücksinternen Verkehrs führt die Errichtung der Mehrzweckhalle und Biogasanlage zu einer nur geringfügigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Dies resultiert aus der bereits bestehenden Betriebsanlage (Lohnunternehmen), dessen Dienstleistungserweiterung – Beratung der Fütterung, des Pflanzenschutzes sowie Verkauf und Handel von Pflanzenschutzmitteln, Saatgut und Futtermitteln – weitest gehend per Telefon und Internet abwickelt wird. Der grundstücksinterne Verkehr für die Biogasanlagen findet überwiegend am Tag statt. Das Fahrsilo wird an drei hintereinanderfolgenden Nächten gefüllt (seltenes Ereignis). Ansonsten besteht hier Tagesbetrieb, d.h. Verkehrsbewegungen finden ca. 4 Stunden täglich statt. Zur Wartung, Reinigung und Reparatur der Fahrzeuge und Maschinen wird die Mehrzweckhalle in den ernterelevanten Monaten März bis Oktober z. T. auch nachts angefahren. Insofern soll diese bauliche Anlage im westlichen Teil des Änderungsbereichs errichtet werden (vgl. hierzu die Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 1 „Berghamm“, Ortschaft Hetthorn). Aussagen zu immissionsschutzrechtlichen Belangen finden sich unter Teil A, Pkt. 3.7 Immissionsschutz bzw. der Anlage 1. Die Eichenallee und anschließend Hetthorner Straße münden ca. 1 km westlich des Plangebietes in das überörtliche Verkehrsnetz (Landesstraße 135). Die L 135 (Bremen – Bremerhaven) stellt in nördliche Richtung die Anbindung zu den benachbarten Ortschaften Stotel und Nesse bzw. weiterführend nach Bremerhaven und zur BAB A 27 (Bremen – Bremerhaven / Cuxhaven) her. Nach Süden bildet sie den Anschluss an die Ortschaft Hahnenknoop sowie die Samtgemeinden Beverstedt und Hagen. Ein Anschluss des Plangebietes an den Öffentlichen Personennahverkehr besteht über den südlich gelegenen Buswendeplatz3 und dem regionalen Angebot des Anruf-SammelTaxis. Grundsätzlich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Großteil der Mitarbeiter / Angestellten bzw. Besucher des Agrarbetriebes per Pkw anreist. Dies verdeutlicht die bisherige Stellplatzsituation. Demnach sind mehrere Stellplätze auf der bestehenden Betriebsanlage Eichenallee 22 vor dem Wohnhaus vorhanden. Die Fahrzeuge der Mitarbeiter / Angestellten dagegen werden bereits gegenwärtig auf dem, der Hofstelle gegenüberliegenden, Acker abgestellt. 3.3 Naturschutz und Landschaftspflege 3.3.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. In § 1a BauGB werden als umweltschützende Belange in der Abwägung insbesondere folgende genannt: - 2 3 der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden, die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz, die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung und Gemäß der örtlichen Bestandsaufnahmen und landschaftsökologischen Begutachtung (siehe Anlage 1 zum Bebauungsplan) weist die Feldhecke z.T. Lücken auf. Ggf. ist ein entsprechender Ersatz für die erforderliche Beseitigung von Heckenstrukturen zu schaffen. Im Einmündungsbereich der Straße Gutsheide in die Eichenallee befindlich. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A - 16 der Europäischen Vogelschutzgebiete, sofern diese erheblich beeinträchtigt werden können. In der Bauleitplanung ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB durchzuführen und gemäß § 2a BauGB im Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung (s. Teil B der Begründung) darzulegen. Darin integriert ist die detaillierte Ableitung und Darstellung der Maßnahmen zur Eingriffsregelung. 3.3.2 Eingriffsregelung Die Umsetzung der Planung führt zu einer Bebauung und Versiegelung bislang landwirtschaftlich bzw. als Graben genutzter Flächen mit dem Ergebnis der Reduzierung von Agrar- und Wasserfläche. Damit kommt es zu vielfältigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft, die im nachfolgenden Teil B der Begründung – Umweltbericht – aus den Kenntnissen der Parallelbearbeitung des Bebauungsplanes detailliert ausgeführt sind. Gemäß der Baum- und Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Loxstedt vom 04. Februar 1985 ist die am nordwestlichen Straßenrand der Eichenallee befindliche Feldhecke aus Eichen geschützt (nachrichtlicher Hinweis Nr. 2.2). Der Bestand ist gemäß § 9 (1) 25 b BauGB als zu erhalten festgesetzt. Zum Schutz der Bäume sind die zulässigen Zufahrten zum Sondergebiet in der Planzeichnung so festgelegt, dass keine Bäume beseitigt werden müssen. Ergänzend wird mittels textlicher Festsetzung geregelt, dass Nebenanlagen einen Mindestabstand von 4 m zu den eingemessenen Bäumen, ausgenommen im Bereich der Zufahrten, einhalten. Um die Vorflut nicht hydraulisch durch das auf den zukünftig versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser zu belasten, wird zwischen den Bauflächen und der Vorflut nach den Ergebnissen des Entwässerungskonzeptes ein naturnahes Regenrückhaltebecken angelegt. Die dafür erforderliche Fläche wird planungsrechtlich durch Festsetzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken (RRB) vorgehalten. Zur Sicherstellung einer landschaftsgerechten Ortsrandausbildung und Eingrünung der geplanten baulichen Anlagen sind die Bauflächen zur nördlich anschließenden freien Landschaft auf ca. 5 m bzw. 7 m Breite mit standortgerechten heimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ausgleichbaren erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden nach den Maßgaben der Eingriffsregelung extern durch Extensivierung und Pflege einer Streuobstwiese, durch Herstellung bzw. Erneuerung einer Wallhecke bzw. eines eingegrünten Landschaftswalles und Grünlandextensivierung im Zusammenhang mit einem bestehenden geschützten § 28a-Biotop ausgeglichen (s. Umweltbericht). 3.3.3 Spezieller Artenschutz Die Berücksichtigung des Artenschutzes in der Bauleitplanung beruht auf der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007. Gemäß § 42 BNatSchG bestehen bestimmte Schutzvorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten. Diese Verbote richten sich zwar nicht an die Planungsebene, sondern untersagen konkrete Handlungen, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist allerdings zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Vorgaben die Umsetzung der Planung dauerhaft hindern. Gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 17 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Welche Arten zu den besonders geschützten Arten bzw. den streng geschützten Arten zu rechnen sind, ist in § 10 Abs. 2 Nrn. 10 und 11 BNatSchG geregelt: streng geschützte Arten: die Arten aus Anhang A der EU-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG Nr. 338/97), die Arten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-HabitatRichtlinie 92/43/EWG) sowie die Arten nach Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung; besonders geschützte Arten: die Arten aus Anhang B der EU-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, die europäischen Vogelarten, die Arten nach Anlage 1, Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung sowie die streng geschützten Arten (s.o.). Den europäischen Vogelarten – das sind alle einheimischen Vogelarten - kommt im Schutzregime des § 42 (1) BNatSchG eine Sonderstellung zu: Gemäß den Begriffsbestimmungen zählen sie zu den besonders geschützten Arten, hinsichtlich der Verbotstatbestände sind sie jedoch den streng geschützten Arten gleichgestellt. Weiterhin sind einzelne europäische Vogelarten über die Bundesartenschutzverordnung oder Anhang A der EU-Verordnung 338/97 als streng geschützte Arten definiert. Gemäß § 42Abs. 5 BNatSchG sind bei durch die Bauleitplanung zulässigen Eingriffen die besonders geschützten Arten pauschal von den Verboten gemäß § 42 BNatSchG ausgenommen. Dies gilt auch für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten, soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. An dieser Stelle wird nach einer Potentialflächenabschätzung der möglicherweise vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Tierarten aufgezeigt, wie auf der Ausführungsebene zur Umsetzung der Bauleitplanung die Maßgaben des Artenschutzes berücksichtigt werden. Unter artenschutzrechtlichen Aspekten sind die vorhandenen Gehölze wertgebend. Hier ist mit Bruthabitaten für europäische Vogelarten zu rechnen. Bruthabitate am nördlichen Graben können nicht ausgeschlissen werden. Fledermausquartiere an den Bäumen sind nach Alter und Struktur der Gehölze kaum zu erwarten bzw. können auf Grund des Baumerhaltes nicht betroffen sein. Auch ist nach der derzeitigen Standort- und Biotopausprägung von keinen Vorkommen anderer streng geschützter Säugetierarten und streng geschützter Arten anderer Tierartengruppen, z.B. Amphibien, Libellen Käfer, Heuschrecken und anderer Wirbellosengruppen auszugehen. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 18 Um Tötungen europäischer Vogelarten zu vermeiden, erfolgen die Baufeldfreimachung und die Baumaßnahmen am nördlichen Graben nach den artenschutzrechtlichen Maßgaben gemäß § 42 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG außerhalb der Vogelbrutzeiten. Im Hinblick auf der möglichen Bedeutung der Gehölze als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Vogelarten können Störungen allgemein verbreiteter und wenig empfindlicher Vogelarten der Siedlungen und Siedlungsgehölze nicht ausgeschlossen werden. Die ökologische Funktionen der hier potentiell betroffenen Vogelarten wird in den in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Siedlungsbiotopen bzw. Gehölzen weiterhin erfüllt, so dass nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote gemäß § 42 BNatSchG verstoßen wird. Über den bauzeitlichen Aspekt hinaus (s.o.) sind keine weiteren Anforderungen zum speziellen Artenschutz zu erwarten, und es liegen keine artenschutzrechtlichen Vorgaben vor, die die Umsetzung der Planung dauerhaft hindern. Die Anforderungen zum speziellen Artenschutz gelten allgemein und kommen auf der Ausführungsebene zum Tragen. Um bei der Ausführung von Maßnahmen die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte bei der Beseitigung von Gehölzen und bei Abriss- oder Sanierungsarbeiten an Altgebäuden eine ökologische Maßnahmenbetreuung vorgesehen werden. 3.4 Belange der Wasserwirtschaft Entlang der Eichenallee verläuft eine Grabenmulde. Die geplante Erschließung erfolgt auf bereits vorhandenen Überfahrten. Weitergehende Maßnahmen zur Herstellung von Grabenüberfahrten bis zu einer Länge von 12 m bedürfen der Genehmigung gem. § 91 NWG. Die Grabenbereiche außerhalb der festgesetzten Zufahrten werden als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Gewässern gemäß § 9 (1) 25 b festgesetzt. Der zwischen den Flurstücken 35/2 und 36 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn vorhandene Grabenabschnitt wird verfüllt. Dabei handelt es sich um kein Gewässer III. Ordnung im Sinne des Nds. Wassergesetzes, da dieser Graben auch in seinem weiteren Verlauf nur die Flächen eines einzelnen Eigentümers entwässert. Ebenfalls besitzt dieser Graben keinen Anschluss an den Wegeseitengraben der Gemeinde Loxstedt. Maßnahmen an diesem Gewässer unterliegen somit keiner Genehmigungspflicht nach Nds. Wassergesetz). Für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage ergeben sich zahlreiche wasserrechtliche Anforderungen. Biogasanlagen bestehen aus mehreren Anlagenkomponenten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes – WHG -, die so beschaffen, eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen, dass eine Gewässerverunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz). Zur Gewässerreinhaltung und zum Grundwasserschutz ist in den Bebauungsplan Nr. 1 „Berghamm“, Ortschaft Hetthorn eine Festsetzung aufzunehmen, dass Flächen, auf denen Verunreinigungen des Oberflächenwassers zu erwarten sind, flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Das auf diesen Flächen anfallende Oberflächenwasser ist zu reinigen und gesondert abzuleiten bzw. wieder dem Gärprozess zuzuführen. 3.5 Denkmalpflege Bodendenkmale sind im Änderungsgebiet nicht bekannt. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde angeschnitten werden (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 19 Spuren solcher Funde) gilt die Meldepflicht und die unverzügliche Anzeige an die Archäologische Denkmalpflege des Landkreises Cuxhaven (siehe hierzu den Hinweis Nr. 1). 3.6 Belange der Landwirtschaft Die gegenständige Planung dient der Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbebetriebes mit außenbereichsrelevanten Anlagen (Biogasanlage) und ist damit im originären Interesse der Agrarwirtschaft. Die von aus den angrenzenden Bereichen auf das Plangebiet einwirkenden Geruchsimmissionen sind als Vorbelastungen zu tolerieren. Die für die Errichtung der Mehrzweckhalle und der Biogasanlage vorgesehenen Ackerflächen befinden sich im Eigentum des auf dem Grundstück Eichenallee 22 ansässigen Unternehmens Becken Agrar GmbH Hetthorn, sodass die Flächen trotz Versiegelung und baulicher Anlagen in landwirtschaftlicher Nutzung verbleiben. D.h. die Reduzierung von offener für den Ackeranbau bestimmter landwirtschaftlicher Fläche dient im Rahmen der Errichtung und des Betriebs des Lohnunternehmens (Mehrzweckhalle) und der Biogasanlage einer anderen und nachhaltigen Facette landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit, der Biogaserzeugung. Die als Restflächen verbleibenden Teilbereiche der Flurstücke 35/2 und 36 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn stehen auch weiterhin – wenn z.T. auch eingeschränkt – für eine ackerbauliche Nutzung zur Verfügung. Eine Zuwegung dieser Parzellen erfolgt über die Eichenallee und die geplanten Sondergebietsflächen. Die Erschließung der nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist über die nördlich gelegene Wegparzelle (Flurstück 41 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn) sichergestellt. 3.7 Immissionsschutz Grundsätzlich sind Biogasanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass von ihnen keine schädlichen Umwelteinwirkungen – hier: Geruchs- und Lärmimmissionen – ausgehen. Geruchsimmissionen Grundsätzliches Da in einer Biogasanlage diverse und mitunter schon im „Rohzustand“ übel riechende Einsatzstoffe vergoren werden, hängt die Beurteilung, ob die von der Anlage induzierte Geruchsbelästigung als erheblich und somit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist, von einer Vielzahl (überwiegend subjektiver) Kriterien ab. Erschwerend ist, dass eine bundesweit gültige, verbindliche Rechtsgrundlage zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen, u.a. zur Festlegung von Grenzwerten für die von Biogasanlagen ausgehenden Geruchsentwicklungen, nicht existiert. Aus diesem Grund hat Niedersachsen eine von den Gremien der Umweltkonferenz herausgegebene Empfehlung zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen übernommen und als landesweit geltende Verwaltungsvorschrift in Form einer sog. Geruchsimmissionsschutzrichtlinie (GIRL)4 erlassen. Nach der Rechtssprechung des OVG Lüneburg ist eine nach den Grundsätzen der GIRL ermittelte Geruchsbelästigung dann als erheblich anzusehen, wenn eine Geruchseinheit (GE) pro m³ Luft in bis zu 10 % der Jahresstunden vorhanden ist. Dabei bezeichnet die 4 Die GIRL ist damit das in den einzelnen Bundesländern maßgebliche Regelwerk zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen und damit von entscheidender Bedeutung zur Klärung, ob die vom Betrieb einer Biogasanlage ausgehenden Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen zu werten sind. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 20 Schwelle von 1 GE / m³ die sogenannte „Geruchsschwelle“ (= Geruchskonzentration, die bei einem repräsentativen Personenkreis gerade noch eine Geruchswahrnehmung auslöst). Für die nachbarschutzrelevanten Geruchskonzentrationen im Außenbereich sind diese Grenzwerte weiter zu erhöhen. Dabei sind die bereits vorhandenen Vorbelastungen zu berücksichtigen, d.h. in diesem Fall die bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsanlagen. Dadurch erhöht sich die Erheblichkeitsschwelle noch einmal deutlich, auf 20 % der Jahresstunden (Grenzwert). Situation / Geplante Biogasanlage An einer Biogasanlage in der hier geplanten Form entstehen Geruchsemissionen durch die Abgase des BHKW, im Bereich des Fahrsilos, der Feststoffannahme und des Gärrestelagers. Alle übrigen Geruchsquellen sind so klein, dass die von dort stammenden Gerüche außerhalb des Betriebsgeländes i.d.R. nicht wahrgenommen werden. In der geplanten Anlage sollen nur nachwachsende Rohstoffe vergoren werden. Gerüche aus einer Biogasanlage, in der ausschließlich nachwachsende Rohstoffe vergoren werden, sind im Normalbetrieb qualitativ als nicht besonders negativ zu werten. Das direkte Umfeld der geplanten Biogasanlage ist als derzeit Außenbereich anzusehen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird hier betriebsbezogenes Wohnen nur ausnahmsweise zugelassen. Beschwerden über die vorhandenen Gerüche lagen bislang nicht vor. Gemäß Ziffer 3.3 der GIRL soll die Genehmigung für eine Biogasanlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist von keiner relevanten Erhöhung der Belastungssituation auszugehen. Die vom Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg vorgelegten Berechnungsergebnisse (siehe Anlage 2) zeigen, dass es durch immissionsmindernde Maßnahmen (Abdeckung des Gärrestlagers und regelmäßige Wiederabdeckung der Anschnittfläche des Silagestockes) an keinem der betrachteten Immissionsorten zu einer durch die geplante Biogasanlage relevanten Zusatzbelastung mit Geruchsimmissionen im Sinne der GIRL kommt. Sie ist als Einzelanlage unter emissionsschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig, da ihr Emissionsbeitrag weniger als 2 % der Jahresstunden beträgt. Voraussetzung hierfür ist gemäß bestehender GIRL die Einhaltung der im Gutachten formulierten Immissionsminderungsmaßnahem (Abdeckung des Gärrestlagers zum einen und regelmäßige Wiederabdeckung der Anschnittfläche des Silagestockes zum anderen. Zu letztgenannter Maßnahme wird derzeit die Umsetzbarkeit geprüft, u. U. sind hier technische Maßnahmen erforderlich, die dieses ermöglichen. Dies wird abschließend im Baugenehmigungsverfahren geregelt.) Nach reformierter GIRL ist die Genehmigungsfähigkeit der Anlage auch ohne diese Maßnahme gegeben. Das Geruchsgutachten ist in Teilen überarbeitet und auf die aktuellen Erkenntnisse angepasst worden. Zusammengefasst ergeben sich dabei unter Berücksichtigung aller Emissionsquellen, genehmigt oder nicht genehmigt, Werte von tlw. über 25% der Geruchsstunden auf dem Betrieb Carl Becken und direkt im Bereich der geplanten Biogasanlage. Gemäß der novellierten GIRL kann unter Prüfung spezieller Randbedingungen des Einzelfalls im Außenbereich ein Wert von 25% der Jahresstunden als Geruchsstunden zulässig sein. Das wäre hier gegeben. Schließlich werden hier Sondergebietsflächen für landwirtschaftliche Dienstleistungen und eine Biogasanlage geplant. Bei derzeit noch in Niedersachsen anzuwendender GIRL beträgt der Maximalwert für Wohnen im Außenbereich 20% der Jahresstunden. Diese Berechnungen betreffen jedoch allein die Gesamtsituation in dem Bereich, sie sind nur von Bedeutung für die Genehmigungsfähigkeit des Betriebes Becken. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 21 Für die vorliegende Planung ist der zukünftige Betrieb der Biogasanlage zu prüfen, zudem die geplante Anlage für die gewerbliche Rinderzucht im SO 3. Letztgenannte wird unter immissionsschutzrechtlicher Sicht als zulässig erachtet, weil die Wohnnutzung auf dem Betrieb selber hier die „selbst produzierten“ Gerüche hinzunehmen hat und die westlich angrenzende Wohnnutzung (Eichenallee 32) als betriebsbezogene Wohnnutzung für den landwirtschaftlichen Betrieb Carl Becken zu werten ist. Dieser erzeugt auf seiner Hofstelle selber Gerüche, so dass hier ein Austauschverhältnis besteht und die jeweiligen Geruchsbelastungen des Nachbarn hinzunehmen sind. Aufgrund des ländlich geprägten Gebietscharakters wird ausdrücklich vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zeitweilig land-wirtschaftliche Emissionen auf gegenüberliegende bzw. angrenzende betriebsfremde Wohnbebauung einwirken können. Ortsübliche landwirtschaftliche Immissionen (z.B. durch Gülleausbringung, Silagelagerung usw.) sind mit Hinweis auf das gegenseitige Rücksichtnahmegebot in einem ländlich strukturierten Gebiet zu tolerieren. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nur ausnahmsweise betriebsbezogene Wohnnutzungen mit einem niedrigen Schutzanspruch zulässig sind. Die nächste, nicht betriebsbezogene Wohnnutzung liegt südwestlich des Plangebietes (und damit nicht in einer Hauptwindrichtung) in einem Abstand von über 200 m zur geplanten Biogasanlage. Prägende Geruchsbelästigungen stammen hier jedoch aus dem landwirtschaftlichen Betrieb Hetthorner Straße 22, die Zusatzbelastung ist hier im immissionsschutzrechtlichen Sinne irrelevant. Lärmimmissionen Im Gegensatz zur Ausweisung eines Gewerbegebietes, in dem i.d.R. mehrere Betriebe angesiedelt werden sollen, ist für ein Sondergebiet eine Ausweisung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln nicht zwingend erforderlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich ausschließlich um einen relevanten Betreiber und Betrieb, sodass sich eine Kontingentierung einzelner Grundstücke oder Flächen erübrigt. Aus dem Betrieb der gewerblichen Rinderzucht resultieren keine relevanten Lärmimmissionen Hierbei ist weiterhin besonders der Lärm auf dem Stellplatzbereich zu beachten, da diese Lärmquelle am dichtesten zum nächsten relevanten Immissionspunkt liegt. Eine relevante Verkehrszunahme ist nicht zu erwarten. Die Biogasanlage wird insbesondere mit Gülle aus dem südlich angrenzenden Betrieb bestückt, weitere Anlieferungsfahrten verteilen sich auf verschiedene Anfahrtswege und sind im Rahmen des Wohnens im landwirtschaftlich geprägten Raum hinzunehmen. Für die landwirtschaftlichen Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass hier maximal 20 - 25 Mitarbeiter zu erwarten sind. Diese fahren morgens zu ihrer Arbeitsstätte, von dort aus zu Kunden, kehren später wieder zurück und verlassen die Arbeitsstätte gegen Abend. Daraus resultieren maximal 80 – 100 Fahrten in der Tageszeit, nächtliche Belastungen sind dadurch nicht zu erwarten. Dies stellt zudem keine relevante Veränderung dar, weil sich dieses Lohnunternehmen vom jetzigen Betrieb südlich der Eichenallee 22 verlagert. Für den Betrieb der Biogasanlage werden ca. 4.500 to an Silomais angeliefert, wobei ungefähr die eine Hälfte in Wittstedt, die andere in Hetthorn geerntet werden. Daraus resultieren ca. 300 Fuhren, die Erntezeit beträgt 2-3 Tage. Grasssilage mit einer Menge von ca. 1000 to wird aus Hetthorn und aus Richtung Düring angeliefert, die Erntezeit beträgt hier ein Tag. Daraus resultieren ca. 120 Fuhren. Rindermist kommt in einer Größe von ca. 3 to pro Tag an, woraus sich 70 Fuhren/Jahr ergeben. Durch die Verwertung des Rindermistes in der Biogasanlage entfallen zukünftig Lager- und Geruchsprobleme. Aus der zukünftigen Verwertung von 2 to an Futterresten pro Tag resultieren 50 Fuhren pro Jahr, die derzeit auch schon anfallen, aber dann über die Biogasanlage veredelt werden können. Gülle fällt in einer Größe von 36 m3 pro Tag an, woraus ca. 800 Fuhren abzuleiten sind. Auch diese Belastung ist bereits vorhanden. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil A 22 Gärreste werden in einer Menge von 20.000 m3 pro Jahr entsprechend 1.140 Fahrten von der Biogasanlage wegtransportiert und auf den Feldern des Betriebs Becken eingebracht. Insgesamt resultiert daraus eine Jahresbelastung von 2.480 Fahrten mit Schwerverkehr, die durchschnittliche Tagesbelastung beträgt demzufolge 6,8 Fahrten. Im Ist-Zustand sind 920 Fahrten bestehend. Ein Großteil der Transporte fällt jedoch auf die Erntetage Mais und Gras, so dass tatsächlich erheblich höhere Belastungen an nur wenigen Tagen im Jahr („seltene Ereignisse“) auftreten. Zu bedenken ist dabei auch, dass von den zukünftig 1.340 Fahrten bereits jetzt 920 anfallen, zukünftig ist also durch den Betrieb der Biogasanlage nur von einer Mehrbelastung von rechnerisch 4,27 Fahrten pro Tag auszugehen. Diese Zusatzbelastung wird für verträglich erachtet und ist sowohl für die Anwohner als auch für die Nutzer des Radwanderweges zumutbar. Auch durch den Betrieb der Kälberzucht auf dem Grundstück Eichenallee 36 ist keine relevante Zusatzbelastung im Vergleich zum Bestand zu erwarten. Die Wohnnutzungen im Plangebiet werden zudem als nur ausnahmsweise zulässig festgesetzt, sie genießen einen entsprechend niedrigen Schutzstatus. Im übrigen besteht durch das Arbeiten auf den landwirtschaftlichen Betrieb Becken bereits derzeit eine erhebliche Lärmvorbelastung. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 23 TEIL B: Umweltbericht Gemäß § 2 (4) BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, im Rahmen einer Umweltprüfung zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Hierbei sind insbesondere die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange zu berücksichtigen und die in § 1a BauGB genannten Vorschriften anzuwenden. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Aufstellungsverfahren des Bauleitplans in die Abwägung einzustellen. 1. Einleitung Gemäß § 2 (4) BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, im Rahmen einer Umweltprüfung zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Hierbei sind insbesondere die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange zu berücksichtigen und die in § 1a BauGB genannten Vorschriften anzuwenden. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Aufstellungsverfahren des Bauleitplans in die Abwägung einzustellen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Berghamm“ der Ortschaft Hetthorn, im Parallelverfahren zu gegenständigen Flächennutzungsplanänderung liegen konkrete Kenntnisse zum Vorhaben vor. Insofern sind hier die Ausführungen des Umweltberichtes im wesentlichen aus dem B-Plan übertragen. 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wesentlichen Ziele der Planung Zielsetzung der Planung, Angaben zum Standort Die gegenständige Planung dient der Erweiterung des auf dem Grundstück Eichenallee 22 ansässigen Lohnunternehmens Becken Agrar GmbH Hetthorn durch ein forciertes Dienstleistungsangebot. Dabei soll die bislang auf die Aussaat, die Futterbergung, den Stroh- und Maschinenhandel, Bagger- und Planierarbeiten ausgerichtete Betriebstätigkeit um die Beratung zur Fütterung, des Pflanzenschutzes, den Verkauf und Handel von Pflanzenschutz- und Futtermitteln sowie Saatgut ergänzt werden. Außerdem ist die Errichtung einer Biogasanlage vorgesehen. Der bisher weitest gehend auf den südlich der Eichenallee beschränkte Betriebsstandort weist zwar ausreichend Freiflächen auf. Aufgrund deren rückwärtiger Position, d.h. abseits der örtlichen Haupterschließungsstraße, und des Bedarfs als Vorhalteflächen für die Erweiterung der Milchvieh- und Kälberhaltung ist der südliche Teil des Flurstückes 32/1 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn für die geplante Ansiedlung ungeeignet. Insofern ist als Standort der geplanten Betriebserweiterung die dem bestehenden Betrieb direkt gegenüber und östlich anschließende Agrarfläche gewählt, die über die unmittelbar angrenzende Eichenallee eine direkte Erschließung ermöglicht. Entsprechend ihrer Außenbereichslage und den wenigen, im Nahbereich befindlichen Wohngebäuden sind die bislang als Acker genutzten Parzellen für die geplanten Bauten – Mehrzweckhalle und Biogasanlage – prädestiniert. Zudem kann die beengte Wohn- und Bürosituation und Überlagerung von Nutzungen am bisherigen Betriebsstandort entflochten und einer bedarfsgerechten Separierung zugeführt werden. Weiteres Ziel ist die planungsrechtliche Absicherung der gewerblichen Rinderzucht mit hochwertigen Embryonen auf dem Grundstück Eichenallee 36. Hierbei handelt es sich um einen Gewerbebetrieb mit Bezug zur Landwirtschaft, aber um keinen landwirtschaftlichen Betrieb. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 24 Um zudem Erweiterungsmöglichkeiten für die landwirtschaftsbezogenen Nutzungen zu ermöglichen, wird auch das Grundstück Eichenallee 32 in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einbezogen Art des Vorhabens und wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Zur Unterbringung der geplanten baulichen Anlagen – Mehrzweckhalle und Biogasanlage sind die Sondergebiete SO1 und SO2 als „Sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ festgesetzt. In Abstimmung auf das geplante Gebäude, das Blockheizkraftwerk und eine ggf. spätere Erweiterung sind im Sondergebiet SO 1 „Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ die abweichende Bauweise mit Gebäudelängen von über 50 m, II Vollgeschosse und eine maximale Höhe von max. 13 m festgesetzt. Es gilt eine Grundflächenzahl von 0,5 und eine bis zur Kappungsgrenze (GRZ = 0,8) zulässige Überschreitung für Nebenanlagen, Stellplätze usw.. Im Sondergebiet SO 2 „Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“, das den östlichen Teil des Plangebietes beinhaltet, sind im Wesentlichen die Biogasanlagen (Behälter, Fahrsilo, ggf. Blockheizkraftwerk) vorgesehen. Demzufolge ist für diesen Teil des Plangebietes die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt. Die Höhe baulicher Anlagen ist auf max. 15 m begrenzt. Die Grundflächenzahl und Bauweise entsprechen den Festsetzungen des Sondergebietes SO 1. Zum Schutz der straßenbegleitenden Baumhecke sind die Zufahrten von SO1 und SO2 zur Eichenallee dort festgelegt, wo bereits Zufahrten bestehen und bei einer weitern keine Bäume beseitigt werden müssen. Zur Beschränkung vollständig versiegelter Bodenflächen sind die Stellplätze wasserdurchlässig hergestellt. Sie werden mit einem Schutzabstand von 4 m zur erhaltenswerten Heckenstruktur angelegt. Die Bauflächen SO1 und SO2 werden zur offenen Landschaft mit einer Wallhecke eingegrünt. Im Hinblick auf den Grundwasser- und Gewässerschutz sind das Fahrsilo, offene Lagerflächen und weitere Flächen, auf denen Verunreinigungen des Oberflächenwassers vermutet werden, flüssigkeitsundurchlässig herzustellen. Belastetes Oberflächenwasser ist zu reinigen und gesondert abzuleiten bzw. dem Gärprozess wiederzuzuführen. Das auf den versiegelten SO1 und SO2 anfallende Niederschlagswasser wird in die nördlich anschließende Grünfläche in ein naturnah anzulegendes Regenrückhaltebecken geleitet. Im als SO 3 „Gewerbliche Rinderhaltung und landwirtschaftliche Dienstleistungen“ festgesetzten Bereich sind Anlagen zur Rinderzucht und sonstige landwirtschaftliche Dienstleistungen zulässig. Es gilt eine GRZ von 0,4 bei abweichender Bauweise mit einer maximalen Gebäudehöhe von maximal 10,0 m. Die in SO3 zur Eichenallee stehenden ortsbildprägenden Bäume werden als zu erhalten festgesetzt. Die im Plangebiet nicht ausgleichbaren erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden durch externe Ausgleichsmaßnahmen zur Entwicklung und extensiven Pflege einer Streuobstwiese, Anlage einer Wallhecke und Bepflanzung eines Landschaftswalles sowie durch Umwandlung von Acker in Extensivgrünland kompensiert. Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 3,41 m² mit der Darstellung von 1) Baugebiete Sonstiges Sondergebiet SO – Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas 2,35 ha, 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 1.2 25 2) Sonstiges Sondergebiet SO – Zweckbestimmung: Gewerbliche Rinderhaltung und Landwirtschaftliche Dienstleistungen 0,65 ha, 3) Grünfläche, Zweckbestimmung: Regenrückhaltebecken 0,40 ha. Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen / Planungen und ihre Berücksichtigung Fachgesetze Für das anstehende Bauleitplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB (i.d.F. vom 24.06.2004) i.V.m. § 18 und § 21 BNatSchG beachtlich. Die erheblichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft werden nach den Maßgaben der Eingriffsregelung vollständig kompensiert (s. Teil A, Pkt. 3.2.2, s. Teil B, Pkt. 2.4). Raumordnung Gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven 2002 liegt der Planbereich in einem Vorsorgegebiet für Landwirtschaft aufgrund besonderer Funktionen für Landwirtschaft. Mit der Festsetzung eines „Sonstigen Sondergebietes – Zweckbestimmung: Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ wird dieser Festlegung entsprochen. Fachplanungen Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Cuxhaven 2000 (LRP) weist für das Plangebiet die unter Pkt. 7.6 im Textteil benannten allgemeinen Anforderungen an die Landwirtschaft und bzw. an Nutzungen von Natur und Landschaft auf. Für die vorliegende Planung sind unter Berücksichtigung der geplanten baulichen Nutzung folgende maßgeblich: Die Anlage von Silos auf gegenüber Nitratauswaschung besonders empfindlichen Hochmoorböden ist soweit wie möglich zu vermeiden; sofern die Anlage von Silos unumgänglich ist, ist eine ausreichende Bodenabdichtung sicherzustellen. In Analogie zu dieser Forderung sind offene Lagerflächen, das Fahrsilo und Flächen anderer Nutzung, auf denen Belastungen des Oberflächenwassers zu erwarten sind, in geeigneter Beton- oder / und Asphaltbauweise flüssigkeitsundurchlässig herzustellen. Das auf diesen Flächen anfallende Oberflächenwasser ist entweder dem Gärprozess zuzuführen oder zu reinigen und gesondert abzuleiten. Mit dieser Festsetzung wird zudem einer weiteren an den Planbereich gestellten Anforderung an Nutzungen von Natur und Landschaft entsprochen, dem vorrangigen Schutz des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen. Die naturbetonten Elemente und Strukturen der Feldflur wie Feldhecken sind zu erhalten. Dieser Forderung wird durch die auf maximal zwei zusätzliche Zufahrten beschränkte Zuwegung der Eichenallee entsprochen, wobei explizite darauf hingewiesen wird, dass diese Anlagen unter weitest gehender Berücksichtigung dieser Gehölzreihe, d.h. an lückenhaften Stellen, zu errichten sind. Neuschaffung von Gehölzstrukturen in Teilbereichen Zur Sicherstellung eines harmonischen Übergangs zwischen Siedlungs- und Freiraum sind die zur offenen Landschaft weisenden Grundstücksgrenzen im Bereich der geplanten hochbaulichen Anlagen durch standortheimische Baum-Strauch-Hecken einzufrieden. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 26 Baumschutzsatzung Gemäß der Baum- und Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Loxstedt vom 04. Februar 1985 ist die am nordwestlichen Straßenrand der Eichenallee befindliche Feldhecke aus Eichen (Seite 21, Karte 41, Nr. 5) geschützt und daher grundsätzlich zu erhalten. Die Hecke wird gemäß § 9 (1) 25 b BauGB als zu erhalten festgesetzt. Die Erschließung wird auf bereits vorhandene Zufahrten festgelegt. Nebenanlagen sind erst in ab Abständen von 4 m zu den geschützten Gehölzen, ausgenommen die Zufahrtsbereiche (s.o.), zulässig. Maßgaben des speziellen Artenschutzes Die Einhaltung der Maßgaben des Artenschutzes wird durch Berücksichtigung der Brutzeittermine europäischer Vogelarten bei der Baufeldfreimachung und bei Maßnahmen am nördlichen Graben berücksichtigt (s. Teil A der Begründung, Pkt. 3.2.3). 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes Hinweis zur Bestandsdokumentation im Umweltbericht zum derzeitigen Verfahrensstand An dieser Stelle sind die aus der Parallelbearbeitung des B-Planes vorliegenden Ausführungen des Umweltberichts übernommen. Zur frühzeitigen Trägerbeteiligung wurde der Begründung eine „Landschaftsökologische Begutachtung“ des Plangebietes als Anlage 1 und eine „Landschaftsökologische Begutachtung der Ersatzflächen“ als Anlage 2 beigefügt.5 Mittlerweile hat sich das Plangebiet vergrößert und das Kompensationskonzept wurde fortgeschrieben. Um die Unterlagen der Planbegründung von nicht mehr aktuellen textlichen Ausführungen zu entlasten, sind die Inhalte der beiden Gutachten nach dem Stand der Planung in den vorliegenden Umweltbericht integriert und um die erforderlichen Angaben zur mittlerweile fortgeschrittenen Planung ergänzt. Naturräumliche Zuordnung Naturräumlich liegt das Plangebiet in der Stader Geest. Der Übergang von der Untereinheit Hagen-Bokeler Geest zur Lune Niederung tritt im Plangebiet durch das von Süd nach Nord für die lokalen Verhältnisse vergleichsweise stark abfallende Gelände und die im Süden sandigen eher trockneren und im Norden frischen bis feuchten anmoorigen Standortbedingungen deutlich hervor. 2.1.1 Boden und Geologie Während des Holozäns wurde der Großteil des Gebietes durch fluviatile Gezeitenablagerungen geprägt – Schichtungen aus tonigem Schluff. Ein kleinerer Randbereich im Norden des Planbereiches bildet den Abschluss eines größeren, ebenfalls aus dem Holozän stammenden Moorentwicklungsgebietes. Die hierbei entstandenen Niedermoore setzen sich aus stark zersetztem Bruchwaldtorf und durch bestimmte Organismen gebildete Seeablagerungen, so genannten Mudden, zusammen (GEOLOGISCHE KARTE NS, M. 1:50.000, Blatt L2516, Bremerhaven). Im Untersuchungsgebiet haben sich laut BODENKARTE NS (M. 1:25.000, Blatt 2517, Loxstedt) auf dem Hauptteil Podsol-Braunerde und auf einem kleineren, nördlich gelegenen Teilbereich Niedermoor mit Organomarschauflage entwickelt. Das südliche Gebiet zählt zu dem Verbreitungsgebiet der fluviatilen und glazifluviatilen Sedimente, das nördli5 Planungsgruppe Kountchev, Bremen 2008 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 27 che zu dem der brackischen Sedimente. Bei den Großlandschaften ist das südliche den Geestplatten und Endmoränen zuzuordnen, das Nördliche den der Küstenmarschen. Die Böden liefern geringe bis äußerst geringe landwirtschaftliche Erträge. Nach den Hinweisen aus der frühzeitigen Trägerbeteiligung ist im nordöstlichen Plangebiet eine Bombenabwurfstelle bekannt und als belastete Fläche im B-Plan gekennzeichnet. Der Bereich wird derzeit untersucht. Weitere Altlasten sind laut Altlastenkataster im Geltungsbereich nicht zu verzeichnen. 2.1.2 Wasser Grundwasser Die hydrologischen Einheiten des Untersuchungsbereiches stellen die Moore dar. Der Grundwasserkörper zählt zum Unter Weser Lockergestein (rechts). Die Entnahmebedingungen in das Grundwasser führender Gesteine sind als sehr gut zu werten. Insgesamt gilt die Durchlässigkeit der oberflächennahen Gesteine als gering, wobei die oberflächennahen Gesteine als Grundwassergeringleiter eingestuft werden können. Die Lage der Grundwasseroberfläche liegt über 1-2.5m. Das Schutzpotential der Grundwasserüberdeckung ist im niedrigen Bereich anzusiedeln. Das Grundwasser ist nicht versalzt (HYDROLOGISCHE KARTE NS, M. 1:50.000, Blatt-Nr. L2516 Bremerhaven). In Karte IV des LRP und Karte 11 des LP Wichtige Bereiche Grundwasser ist das Plangebiet als Bereich mit hoher Grundwasserneubildungs- bzw. Sickerwasserrate (bei Grünlandnutzung (Nutzungsannahme: Mischweide Sickerwasserrat 250 – 350 mm/a)) gekennzeichnet. Der Landschaftsrahmenplan weist für den Planbereich eine sehr hohe Nitratauswaschungsempfindlichkeit aufgrund von Ackernutzung sehr hohe Nitratauswaschungsgefährdung aus. Oberflächenwasser Als Oberflächengewässer sind der entlang der Eichenallee vorwiegend trockenfallende Begleitgraben und der innerhalb der Ackerflächen nach Norden entwässernde Graben vorhanden. Der nördliche Graben weist einen hohen Grundwasserstand auf und ist wahrscheinlich ganzjährig wasserführend. Die unmittelbar angrenzende Ackernutzung und Schaumbildung auf dem Wasser lassen erhöhte Nährstofffrachten im Graben erwarten. Gemäß dem LRP (Karte V – Oberflächenwasser Wichtige Bereiche) ist der Planbereich durch ein weitmaschiges Grabensystem mit überwiegend mäßig ausgebauten Gräben gekennzeichnet. Karte 10 des LP stellt den zwischen beiden Flurstücken verlaufenden Graben als Gewässer dar. 2.1.3 Klima / Luft Das Klima des Planungsraumes ist durch ein ausgeprägtes Jahreszeitenklima, vorherrschende Westwinde und den häufigen Durchzug von Zyklonen gekennzeichnet. Charakteristisch für dieses maritime Klima sind kühle, niederschlagsreiche Sommer (mittlere JuliTemperatur 17,3°C) und mäßig kalte Winter (mittler e Januar-Temperatur zwischen 0.61.6°C). Die Niederschlagssumme im langfristigen Mittel beträgt ca. 650-715mm (HEINEMANN 2003; BÄTJER UND HEINEMANN 1980). Der Hauptanteil der Niederschläge fällt im Juli/August, der niederschlagsärmste Monat ist der März. Die mittlere Windgeschwindigkeit liegt etwa zwischen 5 und 6m/s. Es herrschen vorwiegend westliche und südwestliche Winde vor (JANSEN 1990). Prägend für das Kleinklima ist der Übergang vom trockneren Klima der sandigen Geestböden (Freilandklima der Geest, vgl. Textkarte 3-26 des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Cuxhaven) zum feuchteren und zur Nebelbildung neigenden Klima der Lune- 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 28 niederung. Die vorhandenen Baumreihen und Hecken beeinflussen z.T. Windrichtung, stärke und –geschwindigkeit. Die lufthygienische Situation in Hetthorn ist durch bestehende landwirtschaftliche Geruchsimmissionen vorbelastet. 2.1.4 Landschaftsbild Der nördliche Planbereich ist Teil der sich in die Luneniederung öffnenden Agrarlandschaft, der im Südosten an den bestehenden, dörflich geprägten Siedlungsrand von Hetthorn grenzt. Dieser aus Wohn-, landwirtschaftlichen und Gewerbegebäuden bestehende Siedlungssplitter wird durch den Gewerbebetrieb Becken Agrar GmbH Hetthorn mit seinen großflächigen Stall-, Lager- und Hallenanlagen deutlich dominiert. Die auf dem Grundstück Eichenallee 36 ansässige landwirtschaftliche Hofnutzung ist dem untergeordnet und insofern integrierter Bestandteil dieser dörflichen Ortslage. Die nördlichen Flächen werden als Ackerfläche genutzt, dessen Parzellen durch einen Grenzgraben voneinander getrennt sind. Die Eichenallee bildet die örtliche Haupterschließungsstraße und insofern den bisherigen Siedlungsrand. Die straßenbegleitenden Eichenreihen (z.T. alleeartig ausgebildet) haben eine wichtige Landschaftsgliederungsfunktion und prägen das Ortsbild der kleinen Ortschaft. 2.1.5 Tiere und Pflanzen Biotoptypen Stellvertretend für die vorkommende Tier- und Pflanzenwelt wurden die Biotoptypen nach dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen(2004) erhoben. Die Kartierungen erfolgten am 01.03.2008, 15.03.2008 und 08.05.2008. Folgende Biotoptypen wurden differenziert und sind in der nachstehenden Abbildung dargestellt. Acker und Grünlandflächen A Acker GI Artenarmes Grünland Gebüsche und Gehölzbestände BR Ruderalgebüsch BM Mesophiles Gebüsch HBA Baumreihe Ruderalfluren UHMHalbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte UR Ruderalflur Fließgewässer FGR Nährstoffreicher Graben Offenbodenbiotope DO Sonstiger Offenbodenbereich Gebäude und Verkehrsflächen OE Einzelhausbebauung OVS Straße TFB Asphaltfläche TFK Fläche mit Schotterdecke TFW Fläche mit wassergebundener Decke 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 29 Wertgebend im Plangebiet sind die Altbäume, vorwiegend Alteichen und einzelne alte Birken, sowie die Gebüsche und Grabenstrukturen entlang der Eichenallee. Die Stieleichen (Quercus robur) weisen Stammdurchmesser von ca. 20-80cm und Höhen von ca. 12-20m auf, zusammen. Die Hänge-Birken (Betula pendula) erreichen Stammdurchmesser von ca. 20-50cm und Höhe von ca. 10-18m. Außerdem wachsen hier vereinzelt junge Berg-Ahörner (Acer pseudoplatanus), eine junge Buche (Fagus sylvatica) und Winter-Linde (Tilia cordata) neben weiteren, z.T. nachgepflanzten Jungbeständen der bereits genannten Baumarten. Im Unterwuchs stehen Einzelgebüsche bzw. dichte und lockere Gebüscheinheiten (BR/BM). Hier finden sich im stetigen Wechsel Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Gewöhnliche Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Faulbaum (Frangula alnus), das Wald-Geißblatt (Lonicera periclymenum), einige kleine Stachelbeeren (Ribes uva-crispa) und immer wieder, meist kleine Brombeeren und einmal ein kleineres Brombeergestrüpp (Rubus fructicosus). 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B Abbildung 2: Biotopkarte 30 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 31 Die Krautschicht im Hecken- und Grabenbereich entlang der Eichenstraße stellt sich als Ruderalflur bzw. halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte dar. Hier stellen sich an einigen Stellen Frühjahrsblüher eint, darunter Frühlings-Krokusse (Crocus albiflorus), Scharbockskraut (Ranunculus ficaria) und das Kleine Schneeglöckchen (Galanthus nivalis). Als Kennart tritt häufig Giersch (Aegopodium podagraria) in Erscheinung, kleinflächiger auch die Große Brennessel (Urtica dioica). Daneben kommen als weitere charakteristische Nährstoff anzeigende Pflanzenarten Stumpfblättriger Ampfer (Rumex obtusifolius), Wiesen-Kerbel (Anthriscus sylvestris), Gemeine Quecke (Agroypron repens), Gemeiner Erdrauch (Fumaria officinalis) und Kletten-Labkraut (Galium aparine) vor. Neben den Frühlings- Krokussen (Crocus albiflorus) haben sich an schattigeren Bereichen die Goldnessel (Lamium galeobdolon) und Scharbockskraut (Ranunculus ficaria) eingestellt. Zu den weiteren noch vorgefundenen Arten zählen u.a.Wolliges Honiggras (Holcus lanatus), Wiesen-Rispengras (Poa pratensis), Einjähriges Rispengras (Poa annua), Vogelmiere (Stellaria media), Weiße Taubnessel (Lamium album), Gemeiner Erdrauch (Fumaria officinalis), Kletten-Labkraut (Galium aparine), Gundermann (Glechoma hederacea), Wiesen-Kerbel (Anthriscus sylvestris), Kriechender Günsel (Ajuga repens). Am nordwestlich gelegenen Grabenbereich sind als Arten der halbruderalen Gras- und Staudenflur zusätzlich Feuchtigkeitszeiger, u.a. Flatter-Binse (Juncus effusus) und Wasser-Schwaden (Glyceria maxima) erfasst. Am Graben zwischen den beiden für die Planung genutzten Ackerflächen werden vorrangig Gräser der vorstehend schon genannten Arten im Norden auch eine Seggenart (Carex spec.) erfasst. Der Graben entlang der Eichenallee ist in Breiten von 2-3 m und Tiefen von 1-2 m ausgeprägt, fällt vorwiegend trocken und ist ohne besondere Kennarten erfasst. Im östlichen Grabenbereich finden sich Nährstoff liebende Arten wie Flatter-Binse (Juncus effusus) und Kriechender Hahnenfuß (Ranuculus repens). Der zwischen den Ackerflächen liegende östliche Graben war im Mai 2008 noch wasserführend, wobei Grasarten des Grünlands und Brennessel die Begleitvegetation prägen. Hinweise zur Fauna Aufgrund der intensiven Bewirtschaftung ist die Bedeutung der Ackerflächen für Flora und Fauna und als Vernetzungsbiotop als weniger bedeutend einzustufen. Grenzseitig vorhandene Gräben / Grabenabschnitte sind z.T. vegetationslos. Der hohe Anteil an Nährstoff liebenden Pflanzenarten an den Grabenrändern weist auf einen erhöhten Nährstoffeintrag aus der intensiven Landbewirtschaftung hin. Generell bilden Gräben ein wichtiges Vernetzungsbiotop. Regelmäßige Grabenräumungen schränken die faunistische Bedeutung u.a. für Amphibien und Libellen ein. Der im Norden in die Vorflut mündende Graben kann möglicherweise als Bruthabitat für Entenvögel interessant sein. Die die Eichenallee säumende Baumreihe (Eichen) bildet ein wichtiges Strukturelement der Landschaft und hat eine hohe Bedeutung für die hier lebende Fauna. Sie dient vielen Tieren als Lebensraum und ist insbesondere für die Avifauna ein wichtiger Brut- und Rastplatz sowie Nahrungshabitat. Die zwischen der Baumreihe locker auftretenden Gebüschbestände fungieren als Windschutz und ermöglichen zusätzliche Rückzugs- und Lebensräume für die Fauna. Gemäß dem LP handelt es sich bei dem gegenständigen Planbereich um kein für Arten und Lebensgemeinschaften bedeutsames Gebiet bzw. Schutzgebiet und Schutzobjekt. In Karte 4 – Arten und Lebensgemeinschaften Wichtige Bereiche Brutvögel – ist das Plangebiet einschließlich westlich und nördlich angrenzender Flächen (bis zum Siedlungsgebiet von Nesse und an die Hetthorner bzw. Landesstraße 135 reichend) als im Landschaftsplan untersuchte Teilfläche B 5 ausgewiesen. Nach Aussage des LP (Text, S. 153) weist diese Teilfläche eine verarmte unvollständige Wiesenvogelgemeinschaft auf. Gemäß der Karte 4 sind die kartierten Brutvögel (Kiebitz, Braunkehlchen, Feldlerche, 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 32 Wiesenpieper) deutlich abseits des gegenständigen Plangebietes nahe der Lune anzutreffen. Karte 5 – Arten und Lebensgemeinschaften Wichtige Bereiche Rastvögel – weist den Planbereich im Zusammenhang mit großflächig nördlich, östlich und z.T. westlich angrenzenden Bereichen als Rastvogelgebiet mit lokaler Bedeutung (R 1) aus. Dabei wurden diverse Rastvogelbestände (Stock-, Krick- und Löffelente, Graureiher, Mäusebussarde, Krähen, Sturm- und Lachmöwen u.a.) beobachtet. Demzufolge ist davon auszugehen, dass ein Teil der Rastvögel (insbesondere Mäusebussard) auch den vorliegenden Planbereich aufsucht. Karte 6 – Arten und Lebensgemeinschaften Wichtige Bereiche Amphibien – zeigt für das Plangebiet kein Vorkommen entsprechender Arten. Insgesamt weist der LP dem Planbereich eine mittlere Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften zu. 2.1.6 Schutzgut Mensch Für die Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind zum einen gesundheitliche Aspekte, in der Bauleitplanung vorwiegend Lärm und andere Immissionen, zum anderen regenerative Aspekte wie Erholung-, Freizeitfunktionen und Wohnqualität von Bedeutung6. Gesundheit/ Lärm und andere Immissionen Im Ausgangszustand der Planung ist das direkte Umfeld der geplanten Sondergebiete als Außenbereich anzusehen. Die im Umfeld der Planung vorhandenen Wohngebäude haben insofern gegenüber der zu beplanenden Fläche den Schutzanspruch eines Dorfgebietes. Grundsätzlich ist Hetthorn als landwirtschaftlich geprägte Ortslage (bestehende Hofstellen und landwirtschaftliche Gewerbebetriebe) und die aus der intensiven ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung resultierenden Gerüche (z.B. Silagelagerung, Gülleausbringung) gekennzeichnet. Insofern besteht eine den ländlichen Raum charakterisierende Vorprägung. Geruchsimmissionen bestehen bereits durch den vorhandenen Betrieb Becken. Die prognostizierten Immissionshäufigkeiten liegen z.T. oberhalb des Grenzwertes von 20 % der Jahresstunden. Beschwerden über die vorhandenen Gerüche lagen bislang nicht vor. Aufgrund des ländlich geprägten Gebietscharakters wird ausdrücklich vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zeitweilig land-wirtschaftliche Emissionen auf gegenüberliegende bzw. angrenzende betriebsfremde Wohnbebauung einwirken können. Ortsübliche landwirtschaftliche Immissionen (z.B. durch Gülleausbringung, Silagelagerung usw.) sind mit Hinweis auf das gegenseitige Rücksichtnahmegebot in einem ländlich strukturierten Gebiet zu tolerieren. Erholung/Freizeit Die Eichenallee ist Teil des ausgewiesenen örtlichen und überörtlichen Freizeitradwegenetzes. 2.1.7 Kultur und Sachgüter Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte. Innerhalb des Plangebietes sind keine derartigen Kultur- und Sachgüter vorhanden. 6 Schrödter; W; Habermann-Nieße, K; Lehmberg, Frank: Umweltbericht in der Bauleitplanung, Arbeitshilfe zu den Auswirkungen des EAG Bau 2004 auf die Aufstellung von Bauleitplänen, Niedersächsischer Städtetag (Hrsg), Bonn, 2004 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 33 2.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungszusammenhänge unter den Schutzgütern zu betrachten. 2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt es bei der intensiven Ackernutzung der nordwestlich der Eichenallee gelegenen Flächen. Die straßennahen Bereiche werden auch weiterhin zur Ablagerung von Silage genutzt. Die Grenze zwischen Siedlungsgebiet und offenem Landschaftsraum ist unverändert und ermöglicht ungehinderte Blickbeziehungen. Die Durchlässigkeit des Bodens bleibt bestehen. Das Entwässerungssystem erfährt keine Reduzierung, d.h. die Gräben bleiben in ihrer Ausprägung erhalten. Andererseits verbleibt es bei der bestehenden Betriebsanlage der Firma Becken Agrar GmbH. Die für die Betriebsentwicklung zwingend notwendige Erweiterung und Neuorientierung, sowohl des Dienstleistungsangebotes als auch der baulichen Anlagen, kann nicht umgesetzt werden und führt im Ergebnis zu einer Stagnation und ggf. langfristigen Aufgabe des in Hetthorn ansässigen Wirtschaftsunternehmens und wichtigen örtlichen Arbeitgebers. Die für unsere Gesellschaft und generell den Energiemarkt wichtige Umstellung von fossilen auf erneuerbare Energieträger kann an dieser Stelle nicht realisiert werden, sodass die Zielsetzung einer Förderung dieser zukunftsweisenden Energiepolitik unbeantwortet bleibt und hier eine Farce darstellt. Insgesamt gesehen kann die für die Gemeinde wichtige Wirtschaftsentwicklung eines regional agierenden landwirtschaftlichen Gewerbebetriebes nicht umgesetzt werden und führt im Ergebnis zu einem Standortnachteil gegenüber umliegenden Regionen. Bereits getätigte Investitionen sind hinfällig. Das gesellschaftliche Engagement des Betriebes wird abnehmen und das Ortsleben insgesamt langfristig veröden. 2.3. Die auf den Ersatzflächen begonnenen Maßnahmen bleiben unvollendet. Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Die Umsetzung der Planung führt zu einer Versiegelung von bislang natürlicher, d.h. unversiegelter, Bodenfläche, und verbaut damit einen Teil der offenen Kulturlandschaft. Zudem werden die als Ackerflächen genutzten Areale durch die Biogasanlagen, grundstücksinterne Verkehrsflächen und andere Nebenanlagen überformt. Außerdem wird ein Teil eines Entwässerungsgrabens beseitigt. Die durch die Eichenallee definierte Siedlungsgrenze verschiebt sich nach Nordwesten in den freien Landschaftsraum und führt damit zu einer signifikanten Veränderung des Landschaftsbildes. Die Anlage grenzseitiger Wallhecken und Gehölzpflanzungen initiiert eine standortgemäße Eingrünung der geplanten baulichen Anlagen und landschaftsgerechte Ortsrandausbildung. Damit können die durch den Eingriff in das Landschaftsbild induzierten Beeinträchtigungen gemildert und teilweise kompensiert werden. Die Umsetzung der Planung ermöglicht eine effektive und langfristig gesicherte Betriebsentwicklung eines langjährig bestehenden und ortsansässigen Betriebes. Dem Energiebedarf des Betriebes kann durch eine eigene und ressourcenschonende Stromerzeugung (Biogas) Rechnung getragen werden. Die Nachbarschaft zur bestehenden Wohnbebauung wird durch geruchsmindernde Maßnahmen hinreichend berücksichtigt. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 34 Die im Plangebiet nicht ausgleichbaren Eingriffe in Natur und Landschaft werden auf externen, z.T. nahegelegenen Kompensationsflächen vollständig ausgeglichen. Insgesamt gesehen schafft die Ausweisung des Planbereichs als „Sondergebiet Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ die, für die Betriebsentwicklung notwendige, Planungssicherheit, insbesondere in langfristige Investitionen. 2.3.1 Auswirkungen auf den Boden Bodenaustausch und Versiegelung in den Bauflächen sowie sonstige Maßnahmen zur Bodenmodellierung unterbrechen die Bodenentwicklung und zerstören den Bodenaufbau. Dabei verliert der Boden in den vollständig versiegelten Flächen vollständig seine Funktionen für den Naturhaushalt, u.a. auch für Flora und Fauna. Belebter Oberboden wird beseitigt. Daher ist mit Umsetzung der Planung von erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden auszugehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen eine Überbauung und Versiegelung von Flächen in einem Umfang von rd. 20.000 m² zu. 2.3.2 Auswirkungen auf Wasser Die mit der Bebauung verbundene Oberflächenversiegelung führt zu einer Reduzierung der Oberflächenwasserversickerung. Aufgrund der im vorliegenden Fall zulässigen großflächigen Versiegelung ist dies als erhebliche Beeinträchtigung zu beurteilen. Dem, das Plangebiet, kennzeichnenden hohen Grundwasserneubildungs- bzw. – sickerwasserrate kann entsprechend der geplanten Nutzung nur sehr begrenzt Rechnung getragen werden. Entsprechend der Priorität des Grundwasserschutzes und der durch die Errichtung einer Maschinenhalle und von Biogasanlagen induzierten Anforderungen an die Oberflächenversiegelung (flüssigkeitsundurchlässig) sind ausschließlich die Stellplatzflächen in wasserdurchlässiger Art herzustellen. Die durch die Verfüllung eines Teils des Grenzgrabens bzw. für Zufahrten an der Eichenallee entstehenden Beeinträchtigungen werden durch die Neuanlage von Mulden beidseitig der Wallhecke bzw. der Umwandlung einer Nassweide in einen Wiesentümpel vollständig ausgeglichen. 2.3.3 Auswirkungen auf Klima/Luft Klima Die Flächenversiegelung führt im Kleinklima zur Reduzierung der Verdunstungskälte bzw. Erhöhung der Durchschnittstemperatur. Die randlichen Gehölzpflanzungen führen zu einer Erhöhung des Filter- und Absorptionsvermögens, verringern das Aufwärmpotential und wirken somit insgesamt luftreinigend und klimaausgleichend. Durch die randliche Eingrünung bleiben die Auswirkungen auf das Plangebiet beschränkt. Insofern werden die durch die Bebauung und Versiegelung des Plangebietes ausgelösten Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft / Klima gebietsintern durch die festgesetzten Baum-Strauch-Hecken soweit minimiert (s. u.), dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben. Lufthygiene Der Betrieb einer Biogasanlage löst aufgrund der eingesetzten Substrate und des Gärprozesses Geruchsimmissionen aus. Die in der Anlage 2 zum Bebauungsplan dargelegten Berechnungsergebnisse des Ingenieurbüros Prof. Dr. Oldenburg zeigen, dass aufgrund immissionsmindernder Maßnahmen (Abdecken des Gärrestlagers, regelmäßige Wiederabdeckung der Anschnittsfläche des Silagestockes) die nahegelegenen Wohngebäude 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 35 Eichenallee 32 und 36 keinen zusätzlichen Geruchsbelästigungen durch die geplanten Biogasanlagen ausgesetzt sind. Die Biogasanlage mit ihren Anlagenteilen (u.a. Schornstein des Blockheizkraftwerks) muss entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein. Insofern ist mit keinen nachteiligen Umweltauswirkungen aus Heizungsanlagen zu rechnen. 2.3.4 Auswirkungen auf das Landschaftsbild Durch die Errichtung der Mehrzweckhalle und Biogasanlage wird ein Teil des offenen Landschaftsraumes verbaut. Der bislang uneingeschränkte Blick auf landwirtschaftliche Flächen und Waldparzellen wird im Bereich der geplanten Bauten deutlich eingeschränkt. Die dörfliche Eigenart wird zunehmend durch agrartechnische Anlagen überprägt. Damit sind erhebliche Beeinträchtigungen im Ortsbild verbunden 2.3.5 Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen Hochbauten sowie die Nebenanlagen wie Rangierflächen, Stellplätze und Zufahrten etc. führen zu einem dauerhaften Lebensraumverlust für Tiere und Pflanzen. Die stellt einen erheblichen Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 21 Abs. 1 BNatSchG dar. 2.3.6 Auswirkungen auf den Menschen Gesundheit / Lärm und andere Immissionen Die Biogasanlage und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen sind mit betriebs- bzw. verkehrsbedingten Geruchs- bzw. Lärmemissionen verbunden. Das vorhandene Wohngebäude Eichenallee 32 genießt Bestandsschutz, wird aber zukünftig den Schutzanspruch eines Sondergebietes genießen. Das Grundstück Eichenallee Nr. 3 liegt südwestlich des Plangebietes (und damit nicht in einer Hauptwindrichtung) in einem Abstand von über 200 m zur geplanten Biogasanlage. Prägende Geruchsbelästigungen stammen hier jedoch aus dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb Hetthorner Straße 22. Die durch diese Planung begründete Zusatzbelastung ist im immissionsschutzrechtlichen Sinne irrelevant (s. Teil 1 der Begründung, Immissionen). 2.3.7 Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter Aufgrund fehlender Kultur- und sonstiger Sachgüter innerhalb bzw. an das Plangebiet angrenzender Bereiche bestehen keine Beeinträchtigungen. 2.3.8 Auswirkungen auf Wechselwirkungen Im Plangebiet führt die Überbauung von Boden zwangsläufig zu einem Verlust der natürlichen Bodenfunktion, insbesondere der Speicherung des Oberflächenwassers. Dadurch erhöht sich der Oberflächenwasserabfluss, während die Versickerung unterbunden wird. Im Rahmen der getroffenen Festsetzungen zum Grundwasser- und Gehölzschutz sowie der am Siedlungsrand ausgewiesenen Gehölzstreifen werden die Umweltfolgen minimiert. Der Einhaltung der für den Außenbereich geltenden Lärmimmissionsgrenzwerte ist durch entsprechende Nachweise im Zuge der Planungsumsetzung / des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens Rechnung zu tragen. Für die Biogasanlagen gilt die Irrelevanzgrenze, d.h. die aus diesen Anlagen resultierenden Gerüche führen unter Berück- 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 36 sichtigung immissionsmindernder Maßnahmen7 zu keiner relevanten Erhöhung der bestehenden Geruchssituation. Mit diesen gesamten Maßnahmen, die ggf. durch technische und bauliche Maßregeln ergänzt werden, ist eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen im Plangebiet nicht zu erwarten. 2.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umwelteinwirkungen 2.4.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Umwelteinwirkungen Unter dem Vermeidungs- und Minimierungsprinzip wird der Bebauungsplan wie folgt beurteilt: Standortwahl: Bei der vorliegenden Planung wird dem Minimierungsaspekt der Eingriffsregelung bezüglich der Standortwahl dahingehend entsprochen, als die Bauflächen an vorhandene Siedlungsstrukturen anschließen und der Stammbetrieb im Sinne kurzer Wege und effizienter Betriebsabläufe sich in direkter Nachbarschaft befindet. Die Erschließung ist über vorhandene Verkehrswege, („Eichenallee“) gesichert. Insofern beschränkt sich die Errichtung neuer Verkehrsflächen auf grundstücksinterne Anlagen. Reduzierung der Versiegelung: Dem Minimierungsgebot an Versiegelungsfläche wird insofern Rechnung getragen, als das gemäß textlicher Festsetzung die Pkw-Stellplatzflächen nur mit wasserdurchlässigen Oberflächenmaterialien herzustellen sind. Einfügegebot baulicher Anlagen in Natur und Landschaft Dieser Forderung trägt die gegenständige Planung durch die Aufnahme entsprechender Festsetzungen (Beschränkung der Gebäude- / Anlagenhöhe, geneigtes Dach und die grenzseitigen Gehölzpflanzungen (s.u.) Rechnung. Erhalt des Baumbestandes Die vorhandenen Altbäume am Straßenseitengraben der Eichenallee und in den Grundstücken Nr. 36 und 32 sind eingemessen und als zu erhalten festgesetzt. Schutz des Straßenseitengrabens und der Begleitgehölze Der Erhalt des zwischen der Eichenallee und SO 1 / SO2 verlaufenden Grenzgrabens und der Begleitgehölze ist durch Festsetzung als Fläche für die Bindung und für die Unterhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern sichergestellt. Die zur Grabenunterhalt erforderlichen Maßnahmen sind zulässig. Die Erschließung von SO1 und SO2 wird auf bereits vorhandenen Zufahrten festgelegt, um Beeinträchtigungen des Grabens und der Gehölze gering zu halten. Eine weitere ist außerhalb der Heckenstrukturen vorgesehen. Außerdem gilt, dass Nebenanlagen bis in Abständen von 4 m zu festgesetzten Bäumen und Erhaltungsflächen, ausgenommen im Bereich der Zufahrten, nicht zulässig sind. Vermeidung von Gewässerverunreinigungen Offene Lagerflächen, das Fahrsilo und Flächen anderer Nutzung, auf denen Verunreinigungen des Oberflächenwassers zu erwarten sind, sind flüssigkeitsundurchlässig abzudichten. Das nutzungsbedingt belastete Oberflächenwasser ist zu reinigen, dem Gärprozess wiederzuzuführen oder gesondert abzuleiten. 7 Abdeckung des Gärrestlagers und regelmäßige Wiederabdeckung der Anschnittfläche des Silagestockes 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 37 Sicherung der Grundwasserneubildung und Vermeidung hydraulischer Belastungen der Vorflut Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist im Bereich, wo keine Verunreinigungen zu erwarten sind, und wo die Sickerfähigkeit des Bodens gegeben ist, grundsätzlich durch geeignete Versickerungsanlagen dem Grundwasser zuzuführen. Nach den Ergebnissen des Oberflächenentwässerungskonzeptes ist im nördlichen Bereich eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich. Deshalb wird ein Regenrückhaltebecken (RRB) angelegt, in der das anfallende Niederschlagswasser gesammelt und verzögert der Vorflut zugeleitet. Damit werden die Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes soweit minimiert, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben. Minimierung der landschaftlichen Beeinträchtigungen durch randliche Bepflanzung Eingrünung Um das Vorhaben in die Landschaft einzubinden und die Auswirkungen und Fernwirkungen auf die Umgebung gering zu halten, werden das SO1 und SO2 zu den umgebenden unbebauten Flächen durch eine Wallhecke eingegrünt (s. Pkt. 2.4.2). Minimierung von Lärmimmissionen Um Lärmbelastung der nächsten im Westen gelegenen Wohnnutzung zu vermeiden, werden die Gebäudekörper bzw. die Mehrzweckhalle im SO1 so ausgerichtet, dass die immissionsträchtigen Anlagen möglichst abgeschirmt werden und eine möglichst große Distanz zu schützenswerten Nutzungen einhalten. Minimierung von Gerüchen Die vom Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg vorgelegten Berechnungsergebnisse (siehe Anlage 2) zeigen, dass es durch immissionsmindernde Maßnahmen (Abdeckung des Gärrestlagers und regelmäßige Wiederabdeckung der Anschnittfläche des Silagestockes) an keinem der betrachteten Immissionsorte zu einer durch die geplante Biogasanlage relevanten Zusatzbelastung mit Geruchsimmissionen im Sinne der GIRL kommt. Ob dabei alle Maßnahmen durchgeführt werden müssen, hängt auch davon ab, ob die reformierte GIRL schon zum Einsatz kommen kann. Dies bleibt jedoch dem Baugenehmigungsverfahren überlassen. 2.4.2 Maßnahmen zum innergebietlichen Ausgleich nachteiliger Umwelteinwirkungen Anlage einer Wallhecke In der an den nördlichen Plangebietsrändern gemäß § 9 (1) 25 a BauGB festgesetzte „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" ist eine Wallhecke nach folgenden Maßgaben anzulegen und zu bepflanzen: Der Wall ist auf eine Höhe von 0,8 – 1,0 m, einer Fußbreite von max. ca. 2 m und einer Kronenbreite von ca. 0,5 m anzulegen. Der Wall ist mit einer 3-reihigen Baum- und Strauchpflanzung aus standorttypischen Gehölzen gemäß der beigefügten Gehölzliste zur Wallbepflanzung zu bepflanzen. Der Wall ist beidseitig mit ca. 1,5 m breiten Kraut- und Grassäumen zu versehen, die für das im Wallheckenbereich anfallende Niederschlagswasser muldenartig um ca. 0,5 m vertieft sind. Düngung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind nicht zulässig. Der Kraut- und Grassaum werden alle 2 bis 3 Jahre im Herbst gemäht, das Mahdgut ist zu entfernen. Die Gehölze, ausgenommen die gepflanzten Bäume, werden alle 8 – 10 Jahre zwischen Oktober – Februar abschnittsweise (höchstens ¼ des Landschaftswalles) auf den Stock gesetzt oder stark zurückgeschnitten. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 38 Ausfallende Gehölze sind durch standorttypische Bäume und Sträucher nachzupflanzen. Beschädigte Wallkörperabschnitte sind instand zusetzen. Zu verwenden sind Arten der nachfolgenden Gehölzliste: - Gehölzliste für Wallhecken Baumarten Straucharten Quercus robur Stiel-Eiche Roter Hartriegel Cornus sangunineua Fagus sylvatica Rot-Buche Gewöhnliches PfafEuonymus europaeus Sorbus aucuparia Eberesche Gewöhnlicher Schnee- Virburnum opulus Pyrus communis Wildbirne Stechapfel Ilex aquifolium Malus sylvestris Holz-Apfel Schlehe Prunus spinosa Prunus avium Vogelkirsche Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Faulbaum Rhamnus alnus Hundsrose Rosa canina Mindestpflanzdichte eine Pflanze je 1,5 x 1,5 m, je angefangene 50 m² Pflanzfläche mindestens ein standortheimischer Laubbaum mittig angeordnet, Pflanzqualitäten: Heister 2 x verpflanzt, 125 - 200 cm Sträucher 2 x verpflanzt, 100 – 150 cm Innergebietliche Ausgleichsmaßnahme – Grünfläche naturnahes „RRB“ und Sukzession Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „RRB“ wird ein Regenrückhaltebecken nach den im Entwässerungskonzept aufgezeigten hydraulischen Maßgaben angelegt und naturnah mit unterschiedlichen Böschungsneigungen, möglichst 1 : 3 bis 1 : 10 und unter Berücksichtigung des für die Gewässerunterhaltung erforderlichen Fahrstreifens, gestaltet. Wechselnde Wassertiefen von bis zu 1,5 m sollen ein Durchfrieren im Winter verhindern und damit die Reproduktionsmöglichkeiten, zum Beispiel für Amphibien und Libellen, unterstützen. Am RRB können sich Habitatqualitäten, z.B. für Entenvögel, entwickeln. Durch die örtlich flachen Übergänge vom RRB zu den höher gelegenen Bereichen wird die Standortvielfalt nasser bis frischer Lebensräume gefördert. Initialpflanzungen an geeigneten Stellen können eine Röhrichtentwicklung reinleiten. Die Vegetationsentwicklung ist der Sukzession zu überlassen. Die für die Funktionsfähigkeit des RRB und des nördlich der Grünfläche verlaufenden Vorfluters erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sind zulässig. 2.4.3 Bilanzierung - Ermittlung der Bestands- und Planungsflächenwerte im Plangebiet Um aufzuzeigen, in wiefern die im Plangebiet vorgesehenen Maßnahmen ausreichen, die erheblichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft, hier insbesondere für Boden sowie Tiere und Pflanzen, im Sinne der Eingriffsregelung auszugleichen, werden die Flächenwerte vor Verwirklichung der Planung (Bestandsflächenwert) den Werten nach Verwirklichung der Planung (Planungsflächenwert) nach den Maßgaben des Städtetagmodells8 gegenübergestellt. Ermittlung des Bestandsflächenwertes Bestand Biotoptypen/Realnutzung A Acker UHM Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte m² WF 23.213,5 1,0 324,0 3,0 WE 23.213,5 972,0 Niedersächsischer Städtetag: Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung, Hannover 2008 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B DO TFK FGR TFW Sonstiger Offenbodenbereich, gewertet wie Acker 1.533,0 Fläche mit Schotterdecke, gewertet wie Acker 420,0 Nährstoffreicher Graben 1.148,5 Fläche mit wassergebundener Decke, gewertet wie 365,0 Acker TFB Asphaltfläche 20,0 Straßenverkehrsfläche 4.673 m² C davon Asphalt 1.900,0 GR davon Böschungsrasen 1.030,0 davon Graben 301,5 GR, HB, FGdavon Bäume, Ruderalgebüsch, Ruderalflur, Rasen 1.441,5 Hausgarten, Wohnen 2.662 m² TF davon versiegelt 320,0 PHG davon Hausgarten mit Großbäumen 2.342,0 Hausgarten / Hofstelle 3.294 m2 TF davon ca-. 40 % versiegelt 1.317,6 PH davon sonstiger Hausgarten 1.976,4 Summe 37.653,0 39 1,0 1,0 2,5 1,0 0,0 0,0 1,0 2,5 3,0 0,0 1,5 0,0 1,5 1.533,0 420,0 2.871,3 365,0 0,0 0,0 1.030,0 753,8 4.324,5 0,0 3.513,0 0,0 2.964,6 41.960,6 Die Gräben sind hier aufgrund der Wechselbeziehungen zur Umgebung und in Verbindung mit den ruderalisierten Böschungsbereichen, im Bereich der Eichenallee im Zusammenhang mit den Begleitgehölzen, örtlich einem erhöhten Wertfaktor zuzuordnen, so dass hier gemittelt der Wertfaktor 2,5 veranschlagt ist. Die Hausgründstücke Nr. 32 und 36 sind mit einzelnen Großbäumen und weiteren Gehölzbestände heimischer Arten bewachsen, so dass die Wertzuordnung gemittelt zum Wertfaktor 1,5 erfolgt. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 40 Ermittlung des Planungsflächenwertes Planung TF TF HS HS/FG GR GR TF GR FG HB, HS, UH, GR UH, NS, NR, SE Festsetzung m² Sondergebiet (SO 1 und SO 2) 22.962 m² davon 80 % zulässige Versiegelung 18.369,6 m² davon wassergebundene Decke für Stellplätze 1.000,0 davon versiegelt 17.369,6 davon 20 % Begleitgrün auf 4592,4 m² davon standortgerechte Anpflanzung 1.821,0 davon Erhaltungsgebot (Graben mit Begleitgehölzen) 603,0 davon sonstiges Begleitgrün 2.168,4 Sondergebiet (SO 3) 5.956 m² davon 60% versiegelt 3.573,6 davon Begleitgrün 2.382,4 Straßenverkehrsfläche 4.673 m² davon Asphalt 1.900,0 davon Böschungsrasen 1.030,0 davon Graben 301,5 davon Bäume, sonstige Gehölze, Ruderalflur, Rasen 1.441,5 WF 0,5 0,0 2,5 2,0 1,0 0,0 1,0 0,0 2,0 2,0 2,5 WE 500,0 0,0 4.552,5 1.206,0 2.168,4 0,0 2.382,4 0,0 2.060,0 603,0 3.603,8 Grünfläche RRB Summe 4.062,0 3,0 37.653,0 12.186,0 29.262,1 Die Verwendung wasserdurchlässiger Materialien für Stellplätze wird mit einem Restwert von 0,5 berücksichtigt. Der Grenzgraben an der Eichenallee und die begleitende Vegetationsstruktur erfährt durch die heranrückende Bebauung pauschal eine Abwertung um den Wertfaktor 0,5. Gleichfalls wird durch die zulässige zunehmende Bebauung und Versiegelung der Grundstücke 32 und 36 eine Pauschalabwertung des verbleibenden Begleitgrüns veranschlagt. Damit ergibt sich für das Plangebiet folgende Bilanz: Eingriffsflächenwert Kompensationswert Defizit 41.960,6 29.262,1 12.698,6 2.4.4 Maßnahmen zum externen Ausgleich nachteiliger Umwelteinwirkungen Aufgrund der die Eingriffe in den Naturhaushalt nur unvollständig ausgleichenden internen Ausgleichsmaßnahmen werden außerhalb des Plangebietes auf Flächen des Eigentümers Becken folgende festgesetzten externe Kompensationsmaßnahmen umgesetzt: 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 41 Externe Ausgleichsfläche 1 ( Umwandlung einer bisher intensiv genutzten Grünlandfläche (Flurstück 3 der Flur 2, Gemarkung Hetthorn) in eine extensiv genutzte Obstwiese mit alten Obstbaumsorten und verschiedenen Obstbaumarten: Abbildung 3: Lageübersicht und Bestandskizze9 der Ausgleichsfläche 1 Maßnahmen zur Umwandlung einer intensiv genutzten Grünlandfläche in eine Extensivwiese zur Steigerung des hier natürlich anzutreffenden Artenpotentials und als Lebensraum für Insekten und Kleintiere Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, gegebenenfalls vorhandene Drainagen sind außer Funktion zu setzen, keine Veränderung der Bodenoberfläche, Verzicht auf eine maschinelle Bodenbearbeitung (Walzen, Mähen, Schleppen) zwischen dem 15. März und dem 15. Juli jeden Jahres, Ausmagerung durch 2-malige Mahd pro Vegetationsperiode frühestens ab dem 15. Juli jeden Jahres; die erste Mahd muss bis zum 31. Oktober stattgefunden haben; Das Mahdgut ist abzutransportieren. Maßnahmen zur Entwicklung und Pflege der Obstgehölze Erziehungsschnitt- und Pflegeschnittmaßnahmen im Spätwinter, Nachpflanzung von alten, regional typischen Obstbaumsorten als Hochstämme, kein vorbeugender Einsatz mit biologischen und chemischen Pflanzenschutzmitteln (nur nach Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde bei einem zu erwartenden bzw. auftretenden Befall), 9 aus Planungsgruppe Kountchev, 2008 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B - 42 kein Einsatz von Düngemitteln . Externe Ausgleichsfläche 2 In der Ausgleichsfläche 2 sind im Rahmen der Eingriffsregelung für den vorliegenden Bebauungsplan die Anlage von Wallhecken, eine Randbepflanzung und die Umwandlung von Acker in Grünland wie folgt vorgesehen: 28/1 65 m Wallhe- 29/3 140 m Randbepflan- 52/3 130 m Wallhe- Umwandlung von Acker in Extensivgrünland Abbildung 4: Lage und Maßnahmenübersicht der Ausgleichsflächen 2 Anlage einer Wallhecke auf Flstck 29/3, 28/1, Fl. 1, Gmrk. Hetthorn, Größe: 65 x 4 m und auf Flstck 52/3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn auf 130 x 4 m Zur Kompensation von Eingriffen auf den Flurstücken 29/2, 34, 35/2 und 36 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn ist entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 29/3 und 28 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn eine Wallhecke auf einer Länge von mindestens 65 m und am westlichen Rand des Flurstückes 52/3, Flur, Gemarkung eine Wallhecke auf 130 x 4 m Länge nach den Maßgaben wie vorstehend in Pkt. 2.4.1beschrieben anzulegen und zu unterhalten. Nördliche Randbepflanzung auf Flstck 52/3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn, Größe: 140 x 10 m Zur Kompensation von Eingriffen auf den Flurstücken 29/2, 34, 35/2 und 36 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn wird der nördliche Rand des Flurstückes 52/3 der Flur 3, Gemarkung Hetthorn auf einer Mindestlänge von 140 m mit standortgerechten heimischen Gehölzen der beigefügten Artenliste geeigneter Gehölze der freien Landschaft bepflanzt. Das hier abgelagerte Bodenmaterial wird gleichmäßig auf eine Höhe von nicht über ca. 1,0 m Höhe über Gelände abgeflacht, wallartige modelliert und der Sukzession überlassen. Die Gehölze werden südlich der Verwallung 3-reihig lochversetzt in Pflanzabständen von ca. 1,5 m und nördlich der Verwallung 2-reihig lochversetzt in Pflanzabständen von 1 m gepflanzt. (Festsetzung Nr. 5.7). Artenliste geeigneter Gehölze der freien Landschaft 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 43 Baumarten Straucharten Carpinus betulus Cyrus avellana Hainbuche Haselnuss Sorbus aucuparia Eberesche Gewöhnliches Pfaffenhüt- Euonymus europaeus Acer campestre Feld-Ahorn Gewöhnlicher Schneeball Virburnum opulus Quercus robur Virbumum lantana Stieleiche Wolliger Schneeball (Fraxinus exelsior) Stechpalme Ilex aquifolium Esche Prunus avium Vogelkirsche Mindestpflanzdichte eine Pflanze je 1,5 x 1,5 m, je angefangene 50 m² Pflanzfläche mindestens ein standortheimischer Laubbaum, Pflanzqualitäten: Heister 2 x verpflanzt, 125 - 200 cm Sträucher 2 x verpflanzt, 100 – 150 cm Umwandlung von Acker in Extensivgrünland auf Flstck 52/3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn, anteilig (s.u.) Zur Kompensation von Eingriffen auf den Flurstücken 29/2, 34, 35/2 und 36 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn werden für das Flurstück 52/3 der Flur 3, Gemarkung Hetthorn unter Berücksichtigung der Wallheckenanlage gemäß Festsetzung Nr. 5.6, der randlichen Bepflanzung gemäß Festsetzung Nr. 5.7 und des bestehenden geschützten Biotops gemäß § 28 a NNatG folgende Nutzungsauflagen festgesetzt: Umbruch und Einsaat einer Extensivgrünlandmischung zur Einleitung der Extensivgrünlandentwicklung, u.a. zur Förderung des hier natürlich anzutreffenden Artenpotentials und als Schutzpuffer zum bestehenden Biotop, Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, gegebenenfalls vorhandene Drainagen sind außer Funktion zu setzen, keine Veränderung des Bodenreliefs, Verzicht auf eine maschinelle Bodenbearbeitung (Walzen, Mähen, Schleppen) zwischen dem 15. März und dem 25. Juni jeden Jahres, Ausmagerung durch 2-malige Mahd pro Vegetationsperiode frühestens ab dem 25. Juni, die letzte Mahd erfolgt im Oktober, das Mahdgut ist abzutransportieren. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 44 2.4.5 Bilanzierung der externen Ausgleichsmaßnahmen -- Kompensationsbilanz Analog der Ermittlung der Bestands- und Planungsflächewerte im Plangebiet werden die Kompensationsflächenwerte der externen Ausgleichsflächen wie folgt bilanziert. E1 Bestand Planung WE WE Flstck. 3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn, Größe: 3.373 m² Eingriffsflächenwert, Intensivgrünland, WF2 Extensivgrünland/WF 3 WE 3.373 x 2 E2_1 3.373 m² x 3 6.746,0 10.119,0 3.373,0 Flstck 29/3, 28/1, Fl. 1, Gmrk. Hetthorn, Größe: 65 x 4 m = 260 m² Sandacker WF 1 Wallhecke WF 3,5 260 m² x 1 260 m² x 3,5 260,0 910,0 650,0 Flstck 52/3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn, Größe: 130 x 04 m = 520 m² Acker, WF 1 Landschaftswall + Eingrünung WF 3 520 m² x 1 E2_2 520 x 3 520,0 1.560,0 1.040,0 Flstck 52/3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn, Größe: 140 x 10 m = 1.400 m² Randbepflanzung, Sukzession WF 3 Randbepflanzung, Sukzession WF 3 1.400 m² x 3 E2_3 1.400 x 3 4.200,0 4.200,0 Flstck 52/3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn , anteilig Acker WF1, anteilig Gesamtfläche 24.174 Extensivgrünland WF 3 m², abzgl. Wallhecke 520 m², abzgl. Randbepflanzung/Sukzession 1.400 m² abzgl. 28a-Biotop 5.646 m² 16.608 x 1 Kompensationsleistung 16.608 x 3 16.608,0 0,0 49.824,033.216,0 38.279,0 0 Insgesamt wird durch die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen gegenüber dem im Plangebiet ermittelten Defizit von 12.698,6 WE eine Überkompensation von 25.580,5 WE erzielt. Sie resultiert aus der großflächigen Umwandlung von Acker in Extensivgrünland von 16.608 m² des Flstck. 52/3, Fl. 3, Gmrk. Hetthorn. Bei der dabei erzielten Aufwertung von WF 1 auf WF 3 um den Faktor 2 bezieht sich die Überkompensation auf einen Flächenanteil von 12.790,2 m². Von diesem Flächenanteil wird nach den Vorschlägen der Unteren Naturschutzbehörde und ausgehend von der überbaubaren Fläche ein Anteil von 5.000 m² als ergänzende Kompensation für das Landschaftsbild dem vorliegenden Bebauungsplan zugeordnet. Damit steht der nicht zugeordnete Flächenanteil von 7.790,2 m² bzw. 15.580,2 WE als Ausgleichflächenpool zur Kompensation anderen Eingriffsvorhaben zur Verfügung. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 2.5 45 Darstellung anderweitig geprüfter Planungsmöglichkeiten Eine Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten ist insofern erfolgt, als im Rahmen der ersten Planungsüberlegungen nur die Errichtung der Mehrzweckhalle, von Stellplätzen und einer Fahrsiloanlage vorgesehen war. Im Sinne einer langfristigen Betriebsentwicklung wurden diese Planungen zwischenzeitlich um die Biogasanlagen ergänzt, sodass ein abgestimmtes Standortkonzept und eine auf die Erweiterung der baulichen Anlagen abgestimmte Ortsrandeingrünung möglich ist. Ursprünglich waren randseitige Pflanzstreifen im Hinblick auf eine Erweiterung der Betriebsanlagen nicht konkretisierbar und daher zu Gunsten externer Maßnahmen unterblieben. Weiterhin wurde der südliche Teil der Planung nach Anregung des Landkreises Cuxhaven in die Planung mit aufgenommen. Damit kann dem Entwicklungs- und Ordnungsgebot gemäß BauGB entsprochen werden. Auch für diesen Bereich sollte ein Sondegebiet festgesetzt werden, in dem die Kälberzucht mit hochwertigen Embryonen und weitere landwirtschaftliche Dienstleistungen einschließlich Erweiterungsmöglichkeiten abgesichert werden sollten. Zudem wurden die zu Beginn der Planung auf dem Flurstück 35/2 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn beabsichtigte Vollkompensation im Sinne ggf. späterer Betriebserweiterungen aufgegeben und durch externe Maßnahmen ersetzt. Eine südliche Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes Becken wurde ebenfalls angedacht. Diese Freiflächen (Flurstück 32/1 der Flur 1, Gemarkung Hetthorn) sind für die geplante Firmenerweiterung ungeeignet. Zum Einen sollen diese Flächen weiteren Ställen und Silagelagerflächen vorbehalten bleiben mit dem Ziel einer funktionalen und räumlichen Einheit der Tierhaltungsanlagen (u.a. kurze Wege). Andererseits werden diese Flächen als unverbaute Agrarflächen benötigt. Auch erlaubt ihre rückwärtige, von der örtlichen Hauptverkehrsstraße distanzierte Lage keine zusammenhängende und somit wirtschaftliche Betriebsführung 3. Zusätzliche Angaben 3.1 Merkmale der Umweltprüfung, Schwierigkeiten und fehlende Kenntnisse Die Umweltprüfung basiert auf den vorliegenden Fachplanungen – Landschaftsrahmenplan des Landkreises Cuxhaven 2000 -, Landschaftsplan der Gemeinde Loxstedt 2002, den einschlägigen Fachgesetzen – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) und dem Baugesetzbuch (BauGB)–, mehreren örtlichen Begehungen Anfang und Mitte diesen Jahres sowie der als Anlagen 1 und 2 zum Bebauungsplan beigefügten landschaftsökologischen Begutachtungen des Planbereiches / der Ersatzflächen vom März / Mai bzw. Juli 2008 sowie Februar 2009. 3.2 Schwierigkeiten ergaben sich durch den Planerwechsel und die nach den Ergebnissen der frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3.1 und 4.1 BauGB erforderlichen Ergänzungen der Abwägungsunterlagen und durch die erforderlichen umfangreichen Änderungen in der Plankonzeption. Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt Die Gemeinde Loxstedt verpflichtet sich zur sachgerechten Begleitung und Kontrolle der Naturschutzauflagen. Dies ist durch die in der Gemeindeverwaltung beschäftigte Landschaftspflegerin sichergestellt. Die Umsetzung der Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden im 3. und 5. Jahr in der Örtlichkeit überprüft und die Prüfergebnisse werden dokumentiert. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil B 3.3 46 Allgemeinverständliche Zusammenfassung Die gegenständige Planung schafft die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur räumlichen und funktionalen Erweiterung des standortansässigen Betriebes Becken Agrar GmbH Hetthorn sowie der Kälberzucht mit hochwertigen Embryonen. Mit dem gegenüber dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb Eichenallee 22 befindlichen Flächenpotential (Acker) besteht ein ausreichend großes und entwicklungsfähiges Areal. Die zwischen beiden Standorten gelegene Eichenallee schafft kurze und direkte Wegebeziehungen und ermöglicht effiziente Betriebsabläufe. Mit der Festsetzung des Planbereichs als Sondergebiete SO „Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“ kann das Dienstleistungsangebot des Lohnunternehmens erweitert werden. Außerdem ermöglicht die Errichtung einer Biogasanlage eine eigenständige und ressourcenschonende Energieerzeugung, die den Strombedarf des Betriebes deckt und eine zusätzliche Einnahmequelle darstellt. Entsprechend der westlich gelegenen Wohnbebauung und zur Vermeidung von unzulässigen Lärmimmissionen durch nächtliche Werkstattarbeiten ist die Mehrzweckhalle im westlichen Teil des Plangebietes, dem Sondergebiet SO 1 „Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Biogas“, vorgesehen. Die Biogasanlage ist dem SO 2 zugeordnet und weiter von schützenswerter Wohnbebauung entfernt. Potentiellen Geruchsimmissionen ist durch adäquate Vorsorgemaßnahmen – Abdecken der Anschnittsflächen des Fahrsilos, Strohschicht auf dem offenen Güllebehälter – und eine ggf. weiter nach Norden orientierte Position zu begegnen. Zur Vermeidung einer Verunreinigung des Grundwassers durch belastetes Oberflächenwasser sind offene Lagerflächen, das Fahrsilo und andere betroffene Lagerflächen flüssigkeitsundurchlässig abzudichten. Im Sondergebiet „Gewerbliche Rinderzucht und landwirtschaftliche Dienstleistungen“ kann die bestehende Kälberzucht mit hochwertigen Embryonen abgesichert werden. Ergänzende landwirtschaftsbezogene Dienstleistungsangebote sollen ermöglicht werden. Auch hierfür sind bereits jetzt entsprechende Nutzungen und Einrichtungen vorhanden. Von dem Vorhaben sind in erster Linie derzeit ackerbaulich genutzte Flächen betroffen. Durch Flächenversieglungen werden die Schutzgüter von Natur und Landschaft erheblich beeinträchtigt und es gelten die Maßgaben der Eingriffsregelung. Unter dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot wird die wertvollen Gehölz- und Grabenstrukturen an der Eichenallee erhalten. Zur Sicherstellung einer landschaftsgerechten Ortsrandausbildung ist der nördliche Planbereich an seinen zur offenen Landschaft weisenden Grenzen durch Anlage einer Wallhecke einzugrünen. Belastungen des Grundwasserhaushaltes werden soweit wie möglich durch Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vermieden. Darüber hinaus ist ein Regenrückhaltebecken geplant, um hydraulische Belastungen der Vorflut zu vermeiden. Durch naturnahe Gestaltung des Regenrückhaltebeckens und die randlichen Pflanzmaßnahmen wird im Sinne der Eingriffsregelung ein innergebietlicher Teilausgleich sichergestellt. Die weiterhin verbleibenden Kompensationsdefizite werden außerhalb des Plangebietes durch Umwandlung einer intensiv genutzten Grünlandfläche in Extensivwiesen mit Obstbäumen, Anlage einer Wallhecke und eines bepflanzten Landschaftswalles und Extensivierung einer Grünlandfläche vollständig ausgeglichen. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil C 47 TEIL C: Zusammenfassende Abwägung 1. Darstellung des Verfahrens Bei dem gegenständigen Bauleitplanverfahren handelt es sich um ein gängiges Planverfahren mit frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und öffentlicher Auslegung. Die gemäß § 2 Abs. 4 bzw. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB in allen nach dem 20. Juli 2004 aufgestellten Bauleitplanungen erforderliche förmliche Verpflichtung zur Umweltprüfung und im vorliegenden Fall notwendige standortbezogene UVP Vorprüfung ist in Form des Umweltberichtes im Teil B der Begründung dargelegt. 2. Abwägungsrelevante Informationen 3. Um feststellen zu können, inwieweit den Anforderungen der Eingriffsregelung durch die beschriebenen Maßnahmen zu Vermeidung, Minimierung und Ausgleich Genüge getan ist und inwieweit noch zusätzlicher Kompensationsbedarf besteht, wird nachfolgend eine Gegenüberstellung von Eingriffsfolgen und Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen. Bewertung der Belange und Abwägung 3.1 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Bürger / Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) Die Gemeinde Loxstedt führte die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 [1] BauGB zum Bebauungsplan Nr. 1 „Berghamm", Ortschaft Hetthorn in Form einer Informationsveranstaltung am Dienstag, den 30. September 2008, 18.30 Uhr im Rathaus der Gemeinde Loxstedt durch. Dabei wurde insbesondere die Frage der Geruchs- und Lärmimmissionen durch die geplante Biogasanlage von einzelnen Bürgern angesprochen. Hierzu liegen jedoch gutachterliche Aussagen vor, wonach in der Nachbarschaft keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Zudem sind die immissionswirksamen Anlagenteile möglichst weit von den relevanten Immissionspunkten, also den schützenswerten Nutzungen entfernt, angeordnet. Auch stellt die geplante Mehrzweckhalle eine weitere Schallschutzmaßnahme dar. Der Zulieferverkehr wird überwiegend zur Tagzeit erfolgen, zur kritischen Nachtzeit nur 3mal, so dass dies unter den immissionsschutzrechtlichen Begriff der „seltenen Ereignisse“ fällt. Weiterer gewerblicher Lärm stellt der Parkplatzverkehr dar, der zu erwarten ist. Dieser stellt jedoch eine überwiegende Verlagerung von der gegenüberliegenden Seite der Eichenallee dar, zusätzliche Belastungen resultieren daraus nicht. Befürchtet wurden aufgrund des Anlieferverkehrs zur Biogasanlage weiterhin Randstreifenbeschädigungen an der Straße sowie Erschütterungen mit Rissen oder anderen Beschädigungen an den bestehenden Gebäuden. Die Gemeinde Loxstedt verweist jedoch darauf, dass die Hetthorner Straße grundsätzlich eine öffentliche Straße ist. Sie wird von den örtlichen landwirtschaftlichen Betrieben, Anwohnern und Ortsfremden genutzt. Die Hetthorner Straße wurde in den 60er Jahren ausgebaut und stellt sich in der Örtlichkeit entsprechend dar. Soweit der Straßenausbau zu beanstanden ist, kann dies aber nicht den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben zugeordnet werden. Obwohl sich aus der örtlichen Situation kein zwingendes Erfordernis zur Verbesserung des Straßenzustandes ergibt, wird außerhalb des Planverfahrens über verstärkte Unterhaltungsmaßnahmen zu entscheiden sein. Weiterhin wurden zusätzliche Gefahren für Kinder, Fußgänger und Radfahrer befürchtet. Es ist jedoch bereits eine Ausweiterung der Zone zur Beschränkung der Geschwindigkeit 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil C 48 auf 30 km/h für Fahrzeuge über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht in der Hetthorner Straße, Eichenallee und Gutsheide vorhanden. Eine entsprechende Beschilderung besteht, so dass der Verkehrssicherheit von Fußgängern und Radfahrern und insbesondere Kindern somit soweit wie möglich Rechnung getragen wird. Abschließend ergingen Fragen zu gemeinschaftlichen Wohnprojekten und den Rahmenbedingungen des Flächenverkaufs, die jeweils nicht Gegenstand der Bauleitplanung darstellen, sowie zu einem privat verlegten Regenwasserkanal. Dieser Hinweis wird beim Oberflächenentwässerungskonzept berücksichtigt. 3.2 . Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden (§ 4 (1) BauGB) Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden schriftlich über die Planungen informiert. Es erging hierbei ein Hinweis zu einer Bombardierung im Planbereich, so dass Bombenblindgänger nicht auszuschließen sind. Der Bereich wurde entsprechend gekennzeichnet. Hinweise ergingen weiterhin auf die Vorbelastung landwirtschaftlicher Immissionen im Plangebiet, die hinzunehmen sind. Diese Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Eine geplante geruchsmindernde Maßnahme wurde für nicht praktikabel erachtet, was im Rahmen der Planungsumsetzung adäquat zu berücksichtigen sein wird. Die straßenbegleitenden Gehölze sollten erhalten und gesichert bleiben. Dies erfolgt weitgehend durch Erhaltfestsetzungen, zudem werden Nebenanlagen im Nahbereich zu den Gehölzen bei den Stellplätzen ausgeschlossen. Die Zufahrten sollten außerhalb der Gehölzstrukturen festgesetzt werden. Dem wurde gefolgt. Weitere Hinweise betrafen die Eingriffsbilanzierung, und die Kompensationsflächen bzw. –maßnahmen, die daraufhin jeweils angepasst wurden. Aus planungsrechtlicher Sicht wurde angeregt, die Grundstücke Eichenallee 32 und 36 in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einzubeziehen und somit die Nutzungen und Planungen der gewerblichen Rinderzucht abzusichern sowie Erweiterungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dies entspräche dem städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsgebot gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Dem wurde gefolgt, der Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend vergrößert. Ein gefordertes Oberflächenentwässerungskonzept wurde erstellt und eine Grünfläche für die Regenrückhaltung dargestellt. 3.3 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung und der parallel durchgeführten erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 (2) und 4 (2) BauGB) Als Ergebnis der öffentlichen Auslegung ging eine Stellungnahme zum Bebauungsplan von privater Seite ein. Dabei wurde nachgefragt, ob der gewerbliche Bereich der Becken Agrar GmbH nicht auch im neuen Gewerbegebiet an der Autobahn angesiedelt werden kann, so dass der Bau einer Mehrzweckhalle hier vollständig entfallen könnte. Sicherlich könnte die Mehrzweckhalle auch an anderem Standort errichtet werden, aus Sicht der Gemeinde Loxstedt ist das Ansinnen des Investors jedoch auch nachvollziehbar, die Nutzungen an einem Standort zu bündeln, der bereits jetzt durch landwirtschaftliche Nutzungen vorgeprägt ist. Weiterhin wäre die Belastung der Hetthorner Straße durch den zunehmenden Schwerlastverkehr nicht berücksichtigt. Dies wird von der Gemeinde Loxstedt anders gewertet. Bei der Hetthorner Straße handelt es sich um eine öffentliche Straße, die sehr wohl in der Lage ist, den entsprechenden (Schwerlast-) Verkehr aufzunehmen. Es werden für die Biogasanlage zukünftig ca. 4.500 to an Silomais angeliefert, wobei ungefähr die eine Hälf- 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil C 49 te in Wittstedt, die andere in Hetthorn geerntet werden. Daraus resultieren ca. 300 Fuhren, die Erntezeit beträgt 2-3 Tage. Grassilage mit einer Menge von ca. 1000 to wird aus Hetthorn und aus Richtung Düring angeliefert, die Erntezeit beträgt hier ein Tag. Daraus resultieren ca. 120 Fuhren. Rindermist kommt in einer Größe von ca. 3 to pro Tag an, woraus sich 70 Fuhren/Jahr ergeben. Durch die Verwertung des Rindermistes in der Biogasanlage entfallen zukünftig Lager- und Geruchsprobleme. Aus der zukünftigen Verwertung von 2 to an Futterresten pro Tag resultieren 50 Fuhren pro Jahr, die derzeit auch schon anfallen, aber dann über die Biogasanlage veredelt werden können. Gülle fällt in einer Größe von 36 m3 pro Tag an, woraus ca. 800 Fuhren abzuleiten VLQG $XFKGLHVH%HODVWXQJLVWEHUHLWVYRUKDQGHQ ,QVJHVDPWUHVXOWLHUWGDUDXVHLQH-DKUHVEHODVWXQJYRQ)DKUWHQPLW6FKZHUYHU NHKU, zudem sind 1.140 Fahrten von Transporten der Gärreste auf die Felder zu berücksichtigen. Ein Großteil der Transport fällt jedoch auf die Erntetage Mais und Gras, so dass tatsächlich erheblich höhere Belastungen an nur wenigen Tagen im Jahr auftreten. Zu bedenken ist dabei auch, dass von den zukünftig 2.480 Fahrten bereits jetzt 920 anfallen, zukünftig ist also durch den Betrieb der Biogasanlage nur von einer Mehrbelastung von rechnerisch 4,27 Fahrten pro Tag auszugehen. Diese Zusatzbelastung wird für verträglich erachtet und ist sowohl für die Anwohner als auch für die Nutzer des Radwanderweges zumutbar. Nachgefragt wurde auch nach den Belastungen durch den „Gewerbezweig“ Handel. Auch diese Güter sind i. d. R. an- und abzuliefern. Hierzu verweist die Gemeinde Loxstedt darauf, dass diese Nutzungen bereits jetzt im Plangebiet ausgeübt werden. Natürlich impliziert der Begriff „Handel“ auch Zu- und Abfahrten in das Plangebiet bzw. aus dem Plangebiet heraus. Dies ist jedoch nicht quantifizierbar, da dies abhängig ist von dem „zu handelnden“ Warengut. Dies kann aber auch Änderungen unterliegen, die nicht abzusehen sind. Bezweifelt wurden auch die unterschiedlichen Anfahrtsmöglichkeiten für die Anlieferung. Der Einschätzung wird so nicht gefolgt. Auch von anderen Zuwegungen kann beispielweise der Mais für die Biogasanlage angeliefert werden, auch wenn sie „nur“ Wirtschaftswege darstellen, zudem kann die Anlieferung sowohl von Westen als auch von Osten erfolgen. Abschließend wurde die Umsetzbarkeit der täglichen Silageabdeckung hinterfragt. Dies wird abschließend auf der Ebene der Baugenehmigung zu klären sein. Von Behörden- und Ämterseite ergingen zu folgenden Belangen Stellungnahmen: Hinterfragt war weiterhin die Abdeckung der Silageanschnittflächen. Dies wurde wegen der hiesigen Windverhältnisse, des wechselnden Silagequerschnittes und aus Arbeitsschutzgründen hinterfragt. Dies wird, wie oben ausgeführt, auf Baugenehmigungsebene geklärt. Unter Umständen werden hier auch technische Maßnahmen ergriffen, die die angesprochenen Probleme lösen Weiterhin erging ein Hinweis auf die Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter im Landkreis Cuxhaven vom 01.04.2009. Danach ist die L 135 von km 21,7 bis 24,7 für die Beförderung gefährlicher Güter/wassergefährdender Güter gesperrt (Umleitung A 27). Gefahrengüter werden hier jedoch nicht transportiert, so dass dieser Hinweis für die gegenständige Planung nicht von Bedeutung ist. Der Umgang mit der Altlastenverdachtsfläche sollte weiter ausgeführt werden. Der Hinweis fand Beachtung. Derzeit werden Sondierungen der Altlast vorgenommen, ggf. daraufhin erforderliche Sanierungsmaßnahmen werden dokumentiert. Weiterhin wurden ergänzende Aussagen zur Verkehrszunahme nachgefragt, auch dieser Anregung wurde gefolgt. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortschaft Hetthorn Teil C 50 Der Hinweis, dass auch der gedrosselte Ablauf vom geplanten Regenrückhaltebecken in das vorhandene Grabensystem maximal 1,0 l/(s*ha) betragen darf, wurde in die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung mit aufgenommen. Anschließend ergingen Hinweise für die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) und es wurde auf Ver- und Entsorgungsbelange in oder am Plangebiet hingewiesen. Die Berücksichtigung erfolgt hierbei jeweils auf der genannten Ebene. 4. Sonstige Hinweise (Kosten) Bei der Umsetzung der Planung entstehen der Gemeinde Kosten für das Monitoring. Im Auftrag der Gemeinde Loxstedt gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ausgearbeitet: NWP Planungsgesellschaft mbH Oldenburg, den 16. Februar 2009, 19.05.2009 Loxstedt, den (Wellbrock) Bürgermeister Verfahrenshinweise: Die Beteiligung der Bürger / Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung der Bürger) erfolgte am 30.09.2008 nach ortsüblicher Bekanntmachung von Anhörungszeit und –ort am 22.09.2008. Der Entwurf der Begründung hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 25.03.2009 bis einschließlich 22.04.2009 zusammen mit der Planzeichnung öffentlich ausgelegen. Loxstedt, den (Wellbrock) Bürgermeister