1 Name, Sitz - Feuerwehr Wendelstein

Transcription

1 Name, Sitz - Feuerwehr Wendelstein
SATZUNG
des Feuerwehrvereins
der Freiwilligen Feuerwehr Wendelstein
bisherige Fassung
§1
neue Fassung
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen
„Freiwillige Feuerwehr Wendelstein“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
(1)
Der Verein führt den Namen
„Freiwillige Feuerwehr Wendelstein“.
§1 Satz 2 – gestrichen –
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Wendelstein.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Wendelstein.
(3)
Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
(3)
Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
(1)
(2)
§2
§2
Vereinszweck
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Unterstützung
der Freiwilligen Feuerwehr Wendelstein,
insbesondere durch die Werbung und das
Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt
er ausschließlich und mittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51
bis 68 Abgabenordnung.
- unverändert -
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf
keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und nicht Ehrenmitglieder sind,
sowie juristische Personen.
(3)
Außerordentliche Mitglieder sind alle
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
(4)
Ehrenmitglieder sind solche natürlichen
Personen, denen aufgrund § 16 der
Satzung die Ehrenmitgliedschaft verliehen
worden ist.
§4
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person
werden.
(2)
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist
schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung
ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s)
nachweisen.
(1)
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist
schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung
ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s)
nachweisen.
(3)
Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe anzugeben.
(2)
Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe anzugeben.
(4)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt
auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Drittel der erschienenen und
abstimmenden Mitglieder.
(3)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt
auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Drittel der erschienenen und
abstimmenden Mitglieder.
(1)
§5
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
(3)
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. durch Austritt
(1)
§3
§3
Mitglieder
Mitglieder
Mitglieder des Vereins können sein:
1. Ordentliche Mitglieder
3. durch Streichung von der
Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss.
- unverändert aus der Satzungsänderung
von 2008 (2)
Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem
Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
worden ist.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz
2. Außerordentliche Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
Abs. 1 wird gestrichen
(1)
- unverändert -
zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung
seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen
sind. Dem Mitglied ist die Streichung
schriftlich mitzuteilen.
(4)
(1)
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstandes aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Entscheidung ist dem Betroffenen unter
Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder
persönlich gegenüber dem Vorstand zu
rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der
Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
(2)
Vorstand
Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden
Vereinsmitgliedern:
(1)
Der Vorstand besteht aus folgenden
Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden
1. dem Vorsitzenden
2. dem Kommandanten, zugleich
zweiter Vorsitzender
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
4. dem Kassenwart
5. dem Kommandanten der
Freiwilligen Feuerwehr Wendelstein
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat
der Vorstand sie dem Schiedsgericht zur
Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies
nicht, gilt der Ausschlussbescheid als nicht
erlassen.
§6
§6
Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen und den
außerordentlichen Mitgliedern wird ein
Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der
Vorstand festlegt.
§8
3. dem Schriftführer
(2)
(2)
Die unter Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 4
genannten Vorstandsmitglieder werden von
der Mitgliederversammlung auf sechs
Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder
bleiben auch nach dem Ablauf ihrer
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Für die
Wahl des Kommandanten gilt Art. 8 des
Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom
23.12.1981.
Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten
Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf sechs Jahre
gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben
auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis
zur Neuwahl im Amt. Für die Wahl des
Kommandanten gelten die Vorschriften des
Bayerischen Feuerwehrgesetzes in der
jeweils gültigen Fassung.
(3)
(3)
Außer durch Tod erlischt das Amt eines
Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss
aus dem Verein, durch Amtsenthebung und
Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes
entheben. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Außer durch Tod erlischt das Amt eines
Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss
aus dem Verein, durch Amtsenthebung
und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung
kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes
entheben. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Gegen den Ausschluss steht ihm das
Recht der Berufung an das Schiedsgericht
zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des
Ausschlussbeschlusses beim Vorstand
eingelegt sein.
(1)
§8
(1)
(2)
Ordentliche Mitglieder, die das 65.
Lebensjahr vollendet haben und nicht
juristische Personen sind, werden auf
Antrag von der Beitragspflicht befreit.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein
Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstands festlegt.
Ordentliche Mitglieder, die das 65.
Lebensjahr vollendet haben und nicht
juristische Personen sind, werden auf
Antrag von der Beitragspflicht befreit.
Ehrenmitglieder und außerordentliche
Mitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§7
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, das
Schiedsgericht und der
Vergnügungsausschuss.
Organe des Vereins sind der Vorstand, der
Verwaltungsrat und das Schiedsgericht.
(4)
(1)
Der Schriftführer führt in den Vereinsversammlungen und den Sitzungen des
Vorstandes und des Verwaltungsrates
Protokoll.
§9
§9
Zuständigkeit des Vorstands
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, die nicht durch
diese Satzung anderen Vereinsorganen
vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und
Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der
Mitgliederversammlung
- Absatz 1 unverändert -
(2)
Der Kassenwart hat über die
Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen
dürfen nur aufgrund von
Auszahlungsanordnungen des
Vorsitzenden oder des stellvertretenden
Vorsitzenden geleistet werden.
(3)
Die Jahresrechnung ist von drei
Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre
gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
3. Vollzug der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Erstellung des Jahres- und
Kassenberichtes
6. Beschlussfassung über Aufnahme,
Streichung und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern
(2)
(1)
(2)
(1)
Der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende vertritt zusammen mit dem
Kassenwart den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
(2)
Der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende vertritt zusammen mit dem
Kassenwart den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von
mehr als 1000,- DM sind für den Verein nur
verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt
hat.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von
mehr als 500 Euro sind für den Verein nur
verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt
hat.
§ 10
§ 10
Sitzung des Vorstandes
Sitzung des Vorstandes
Für die Sitzung des Vorstandes sind die
Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung durch den stellvertretenden
Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch
mindestens eine Woche vorher,
einzuladen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung
leitenden Vorstandsmitgliedes.
- unverändert -
§ 12
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder
des Vorstandes, des
Vereinsschiedsgerichtes, der
Kassenprüfer und des
Vergnügungsausschusses.
2. Entgegennahme des Jahres- und
Kassenberichtes, Genehmigung der
Jahresrechnung, Entlastung des
Vorstandes.
4. Beschlussfassung über Änderung
der Satzung und über die Auflösung
des Vereins.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11
§ 11
Kassenführung
Kassenführung
- Absatz 1 und 2 unverändert -
Die Jahresrechnung ist von drei
Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre
gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
§ 12
3. Festsetzung der Höhe des
Jahresbeitrages.
Über die Sitzung des Vorstandes ist vom
Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer und die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
Die zur Erreichung des Vereinszweckes
notwendigen Mittel werden insbesondere
aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(1)
(3)
(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die
Mitgliederversammlung einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe
des Zweckes und der Gründe vom
Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3)
Jede Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
einberufen. Dabei ist die vorgesehene
Tagesordnung mitzuteilen.
(1)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl und Abberufung der
Mitglieder des Vorstandes, des
Schiedsgerichtes, der Kassenprüfer
und des Verwaltungsrates.
- weiteres unverändert -
(4)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die erst in der Versammlung gestellt
werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 13
§ 13
Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei
Wahlen kann die Versammlung für die
Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Aussprache einem
Wahlausschuss übertragen werden.
(2)
In der Mitgliederversammlung ist jedes
Mitglied – auch Ehrenmitglied –
stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede
ordnungsmäßig einberufene
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
- Absatz 1 unverändert -
(NEU) § 15
Das Schiedsgericht
Schiedsgericht
(1)
(1)
Das Schiedsgericht besteht aus fünf
Schiedsrichtern, die auf die Dauer eines
Jahres gewählt werden. Sie dürfen dem
Verwaltungsrat nicht angehören. Die
Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte einen
Obmann, zwei ständige und zwei
nichtständige Beisitzer. Die
Geschäftsverteilung obliegt dem
Schiedsgericht oder nach dessen
Bestimmung dem Obmann. Das
Schiedsgericht entscheidet in der
Besetzung von drei Schiedsrichtern.
(2)
Das Schiedsgericht entscheidet
ausschließlich:
Das Schiedsgericht besteht aus fünf
Schiedsrichtern, die auf die Dauer von drei
Jahren gewählt werden. Sie dürfen dem
Verwaltungsrat nicht angehören. Die
Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte einen
Obmann, zwei ständige und zwei
nichtständige Beisitzer. Die
Geschäftsverteilung obliegt dem
Schiedsgericht oder nach dessen
Bestimmung dem Obmann. Das
Schiedsgericht entscheidet in der
Besetzung von drei Schiedsrichtern.
- Absatz 2 und 3 unverändert -
1. Über die Auslegung dieser Satzung
auf Antrag eines Mitgliedes des
Verwaltungsrates oder einer
Minderheit von 10% aller Mitglieder,
soweit eine solche Entscheidung
erforderlich ist.
In der Mitgliederversammlung ist jedes
Mitglied ab dem 16. Lebensjahr
stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Beschlussfähig ist jede
ordnungsmäßig einberufene
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder.
2. Über Berufungen gemäß § 5 Abs. 4
der Satzung.
3. Über Streitigkeiten der Freiwilligen
Feuerwehr mit einem ihrer
Mitglieder über Rechte und
Pflichten aus der Mitgliedschaft.
- Absatz 3 bis 5 unverändert (3)
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich
vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch
geheim durchgeführt werden, wenn ein
Fünftel der erschienenen Mitglieder dies
beantragt.
Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Zeit
und Ort der Versammlung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung,
die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung enthalten.
§ 14
Das Schiedsgericht entscheidet nach der
Satzung und nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung der allgemeinen Gesetze.
Das Schiedsgericht kann sein Verfahren
durch eine Schiedsgerichtsordnung regeln.
Diese bedarf der Zustimmung des
Verwaltungsrates und der
Bekanntmachung durch einwöchigen
Aushang an der Gemeindetafel.
§ 15
§ 14
Vergnügungsausschuss
Verwaltungsrat
(1)
Dem Vergnügungsausschuss gehören der
Vorstand, die Führerschaft und eine
beliebige Zahl von Vereinsmitgliedern an.
Er wird auf die Dauer der Wahlperiode des
Vorstandes gewählt.
(1)
Der Verwaltungsrat hat den Vorstand in
allen Vereinsangelegenheiten zu beraten,
ihm obliegt die Aufgabe, das gesellige
Leben innerhalb des Vereins zu fördern
und zu gestalten.
(2)
Dem Vergnügungsausschuss obliegt die
Aufgabe, das gesellige Leben innerhalb
des Vereins zu fördern und zu gestalten.
(2)
Dem Verwaltungsrat gehören folgende
Mitglieder an:
1. der Vorstand gem. § 8 dieser
Satzung
2. der Jugendwart der Freiwilligen
Feuerwehr Wendelstein
3. der Musikzugleiter der Freiwilligen
Feuerwehr Wendelstein
4. ein Vertreter der
Führungsdienstgrade der
Freiwilligen Feuerwehr Wendelstein
5. ein Vertreter der Senioren
(Mitglieder über 60 Jahre)
6. zwei Beisitzer aus den Reihen der
Mitgliederversammlung
(3)
(4)
Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden
oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
einberufen. Bei ordnungsgemäßer Ladung
ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Er entscheidet mit
einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat
den Stichentscheid.
Die gewählten Vertreter des
Verwaltungsrates (Nr. 5 und 6) werden von
der Mitgliederversammlung auf drei Jahre
gewählt.
§ 16
§ 16
Ehrungen
Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst
durch langjährige aktive Zugehörigkeit oder
auf andere Weise besondere Verdienste
um das Feuerwehrwesen erworben haben,
kann
- unverändert -
1. ein Geschenk oder
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.
§ 17
§ 17
Auflösung
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei Auflösung des Vereins, bei
Entziehung oder Verlust seiner
Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Wendelstein,
die es unmittelbar und ausschließlich für
das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
- unverändert -
§ 18
§ 18
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Satzung tritt am 01. April 1998 in
Kraft. Damit tritt die bisherige Satzung
außer Kraft. Die Gültigkeit bereits erfolgter
Wahlen für die bisher vorgesehene
Wahldauer bleibt davon unberührt.
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in
der Mitgliederversammlung am 25.03.2011
in Kraft. Damit tritt die bisherige Satzung
außer Kraft. Die Gültigkeit bereits erfolgter
Wahlen für die bisher vorgesehene
Wahldauer bleibt davon unberührt.
Wendelstein, den 8. März 1998
Wendelstein, den 25.03.2011
Freiwilliger Feuerwehrverein der
Marktgemeinde Wendelstein
Die Vorstandschaft
Freiwillige Feuerwehr Wendelstein
Feuerwehrverein
Die Vorstandschaft