1 Name, Sitz - Feuerwehr Wendelstein
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1 Name, Sitz - Feuerwehr Wendelstein
SATZUNG des Feuerwehrvereins der Freiwilligen Feuerwehr Wendelstein bisherige Fassung §1 neue Fassung §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Wendelstein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Wendelstein“. §1 Satz 2 – gestrichen – (2) Der Verein hat seinen Sitz in Wendelstein. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Wendelstein. (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (1) (2) §2 §2 Vereinszweck Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Wendelstein, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung. - unverändert - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Ehrenmitglieder sind, sowie juristische Personen. (3) Außerordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (4) Ehrenmitglieder sind solche natürlichen Personen, denen aufgrund § 16 der Satzung die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist. §4 §4 Erwerb der Mitgliedschaft Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede Person werden. (2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. (1) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. (1) §5 §5 Beendigung der Mitgliedschaft Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet 1. mit dem Tod des Mitglieds, (3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 2. durch Austritt (1) §3 §3 Mitglieder Mitglieder Mitglieder des Vereins können sein: 1. Ordentliche Mitglieder 3. durch Streichung von der Mitgliederliste, 4. durch Ausschluss. - unverändert aus der Satzungsänderung von 2008 (2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz 2. Außerordentliche Mitglieder 3. Ehrenmitglieder Abs. 1 wird gestrichen (1) - unverändert - zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. (4) (1) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. (2) Vorstand Vorstand Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern: (1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. dem Vorsitzenden 1. dem Vorsitzenden 2. dem Kommandanten, zugleich zweiter Vorsitzender 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem Schriftführer 4. dem Kassenwart 4. dem Kassenwart 5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Wendelstein Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie dem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbescheid als nicht erlassen. §6 §6 Mitgliedsbeiträge Mitgliedsbeiträge Von den ordentlichen und den außerordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand festlegt. §8 3. dem Schriftführer (2) (2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Für die Wahl des Kommandanten gilt Art. 8 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 23.12.1981. Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Für die Wahl des Kommandanten gelten die Vorschriften des Bayerischen Feuerwehrgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (3) (3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an das Schiedsgericht zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. (1) §8 (1) (2) Ordentliche Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht juristische Personen sind, werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festlegt. Ordentliche Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht juristische Personen sind, werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. §7 §7 Organe des Vereins Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, das Schiedsgericht und der Vergnügungsausschuss. Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und das Schiedsgericht. (4) (1) Der Schriftführer führt in den Vereinsversammlungen und den Sitzungen des Vorstandes und des Verwaltungsrates Protokoll. §9 §9 Zuständigkeit des Vorstands Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung 2. Einberufung der Mitgliederversammlung - Absatz 1 unverändert - (2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. (3) Die Jahresrechnung ist von drei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 4. Verwaltung des Vereinsvermögens 5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes 6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern (2) (1) (2) (1) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit dem Kassenwart den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit dem Kassenwart den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von mehr als 1000,- DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von mehr als 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. § 10 § 10 Sitzung des Vorstandes Sitzung des Vorstandes Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. - unverändert - § 12 Mitgliederversammlung Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Vereinsschiedsgerichtes, der Kassenprüfer und des Vergnügungsausschusses. 2. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes. 4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 5. Ernennung von Ehrenmitgliedern. § 11 § 11 Kassenführung Kassenführung - Absatz 1 und 2 unverändert - Die Jahresrechnung ist von drei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. § 12 3. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (1) (3) (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. (3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. (1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Schiedsgerichtes, der Kassenprüfer und des Verwaltungsrates. - weiteres unverändert - (4) (1) (2) (3) (4) (5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. § 13 § 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. (2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. - Absatz 1 unverändert - (NEU) § 15 Das Schiedsgericht Schiedsgericht (1) (1) Das Schiedsgericht besteht aus fünf Schiedsrichtern, die auf die Dauer eines Jahres gewählt werden. Sie dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. Die Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte einen Obmann, zwei ständige und zwei nichtständige Beisitzer. Die Geschäftsverteilung obliegt dem Schiedsgericht oder nach dessen Bestimmung dem Obmann. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrichtern. (2) Das Schiedsgericht entscheidet ausschließlich: Das Schiedsgericht besteht aus fünf Schiedsrichtern, die auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. Die Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte einen Obmann, zwei ständige und zwei nichtständige Beisitzer. Die Geschäftsverteilung obliegt dem Schiedsgericht oder nach dessen Bestimmung dem Obmann. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrichtern. - Absatz 2 und 3 unverändert - 1. Über die Auslegung dieser Satzung auf Antrag eines Mitgliedes des Verwaltungsrates oder einer Minderheit von 10% aller Mitglieder, soweit eine solche Entscheidung erforderlich ist. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlussfähig ist jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. 2. Über Berufungen gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung. 3. Über Streitigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr mit einem ihrer Mitglieder über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. - Absatz 3 bis 5 unverändert (3) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Zeit und Ort der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. § 14 Das Schiedsgericht entscheidet nach der Satzung und nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der allgemeinen Gesetze. Das Schiedsgericht kann sein Verfahren durch eine Schiedsgerichtsordnung regeln. Diese bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates und der Bekanntmachung durch einwöchigen Aushang an der Gemeindetafel. § 15 § 14 Vergnügungsausschuss Verwaltungsrat (1) Dem Vergnügungsausschuss gehören der Vorstand, die Führerschaft und eine beliebige Zahl von Vereinsmitgliedern an. Er wird auf die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes gewählt. (1) Der Verwaltungsrat hat den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten, ihm obliegt die Aufgabe, das gesellige Leben innerhalb des Vereins zu fördern und zu gestalten. (2) Dem Vergnügungsausschuss obliegt die Aufgabe, das gesellige Leben innerhalb des Vereins zu fördern und zu gestalten. (2) Dem Verwaltungsrat gehören folgende Mitglieder an: 1. der Vorstand gem. § 8 dieser Satzung 2. der Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr Wendelstein 3. der Musikzugleiter der Freiwilligen Feuerwehr Wendelstein 4. ein Vertreter der Führungsdienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr Wendelstein 5. ein Vertreter der Senioren (Mitglieder über 60 Jahre) 6. zwei Beisitzer aus den Reihen der Mitgliederversammlung (3) (4) Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die gewählten Vertreter des Verwaltungsrates (Nr. 5 und 6) werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. § 16 § 16 Ehrungen Ehrungen An Personen, die sich im Feuerwehrdienst durch langjährige aktive Zugehörigkeit oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann - unverändert - 1. ein Geschenk oder 2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. § 17 § 17 Auflösung Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wendelstein, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat. - unverändert - § 18 § 18 Schluss- und Übergangsbestimmungen Schluss- und Übergangsbestimmungen Diese Satzung tritt am 01. April 1998 in Kraft. Damit tritt die bisherige Satzung außer Kraft. Die Gültigkeit bereits erfolgter Wahlen für die bisher vorgesehene Wahldauer bleibt davon unberührt. Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 25.03.2011 in Kraft. Damit tritt die bisherige Satzung außer Kraft. Die Gültigkeit bereits erfolgter Wahlen für die bisher vorgesehene Wahldauer bleibt davon unberührt. Wendelstein, den 8. März 1998 Wendelstein, den 25.03.2011 Freiwilliger Feuerwehrverein der Marktgemeinde Wendelstein Die Vorstandschaft Freiwillige Feuerwehr Wendelstein Feuerwehrverein Die Vorstandschaft