06_20150720_VG Rat - Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)

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06_20150720_VG Rat - Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)
Protokoll
zur Sitzung des Verbandsgemeinderates Hamm (Sieg),
am 20. Juli 2015, KulturHausHamm
Beginn: 17.00 Uhr
Ende: 17.35 Uhr
Anwesend waren:
a)
stimmberechtigt
Bürgermeister Rainer Buttstedt
Wolfgang Fricke
Heinz-Werner Birkenbeul
Volker Niederhöfer
Jutta Esche
Edgar Peters
Wolfgang Fischer
Peter Krämer
Christa Bitzer
Bernd Niederhausen
Julia Fuchs
Hans-Klaus Kapschak
Monika Jaschek
Jürgen Mai
Jörg Brück
Frank Pattberg
Karl-Ulrich Paul
Udo Seidler
Christian Schlatter
Ralf Gelhausen
Anke Enders-Eitelberg
Petra Wienold-Rapp
b)
nicht stimmberechtigt
Beigeordnete Margarete Maleszka, 1.Beigeordneter Wolf-Dieter Stuhlmann, Beigeordneter Franz
Rohringer. Die Ortsbürgermeister Aloys Lück, Michael Rzytki , Gerd Rainer Birkenbeul, Eckhard Voigt und
Jan Burbach.
Verwaltung: Knut Eitelberg, Ingo Schöler,
Es fehlten:
a)
entschuldigt: Sabine Bätzing-Lichtenthäler, Uwe Heyden, Willi Krämer, Udo Hammer, Otmar Ueberlacker,
Detlef Klein, Lutz Hellmann, die Ortsbürgermeister Armin Weigel, Ulf Langenbach und Andreas Knipp.
b)
unentschuldigt:
Die Gremiumsmitglieder waren durch Einladung vom 07. Juli 2015 unter Mitteilung der Tagesordnung
einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung waren öffentlich bekanntgemacht. Der Vorsitzende stellte
bei Sitzungseröffnung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung der Sitzung Einwendungen nicht
erhoben wurden. Das Gremium war nach Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Tagesordnung
- öffentlich 1. Begrüßung und Feststellung der Tagesordnung
2. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen
3. Beratung und Beschlussfassung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Verbandsgemeinde Hamm(Sieg)
4. Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg)
5. Angebot von Spenden
6. Anfragen
7. Einwohnerfragestunde
-nicht öffentlich –
8. Mitteilungen
9. Grundstücksangelegenheiten
10. Anfragen
Nach Verlesen der Tagesordnung wurden keine Einwendungen erhoben, bzw. Ergänzungen und
Dringlichkeitsanträge eingebracht:
Die Verhandlungen zu den TOP 1 bis 7 fanden in öffentlicher Sitzung und zu den TOP 8 bis 10 in nicht
öffentlicher Sitzung statt.
Sitzung vom 20. Juli 2015
Verhandlungsniederschrift und Beschluss
1. Begrüßung und Feststellung der Tagesordnung
Bürgermeister Rainer Buttstedt eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden, stellt die ordnungsgemäße und fristgerechte Einladung, die Tagesordnung sowie die Beschlussfähigkeit fest.
Änderungen/Ergänzungen zur Tagesordnung werden keine vorgebracht.
2. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen
Der Vorsitzende teilt den anwesenden Ratsmitgliedern mit, dass die langjährige Kindergartenleiterin
der Einrichtung in Etzbach, Frau Therese Heinrich, mit Ablauf des 30.06.2015 aus dem Dienst der
Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) verabschiedet wurde. Neue Leitungskraft zum 01.07.2015 wurde die
bisherige Stellvertreterin, Frau Sabine Schreiner.
In Beantwortung einer Anfrage des Ratsmitgliedes Peter Krämer aus der letzten Sitzung des
Verbandsgemeinderates Hamm(Sieg) am 07.05.2015 zu dem Thema „Anzahl von gemeldeten
Vorfällen mit Hunden in der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg)“ teilt der Vorsitzende folgendes mit:
In den Jahren 2013 bis heute sind der Verwaltung insgesamt 16 Vorfälle mit Hunden
bekanntgeworden. Diese unterteilen sich wie folgt:
- 1 Vorfall
Angriff eines Hundes auf eine Person und anderen Hund
- 5 Vorfälle
Angriffe von Hunden auf Personen
- 1 Vorfall
Tötung eines anderen Hundes
- 6 Vorfälle
Angriffe auf andere Hunde
- 1 Vorfall
Angriff eines Hundes auf ein anderes Tier
- 1 Vorfall
Bedrohung einer Person durch Hund
- 1 Hund
Gefährlichkeit kraft Gesetzes.
Darüber hinaus lagen der Verwaltung noch 3 Beschwerden über freilaufende Hunde vor.
3. Beratung und Beschlussfassung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Verbandsgemeinde Hamm(Sieg)
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Hamm (Sieg) beschließt aufgrund der §§ 24 und 25 der
Gemeindeverordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der
Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung
kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die in der
Anlage beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg).
Die Anlage wird Bestandteil des Protokolls.
Beschlussbegründung:
a) Zu §§ 1,2 der Änderungssatzung
Auf der Grundlage der neuen Muster-Dienstanweisung des Gemeinde- und Städtebundes RheinlandPfalz wurde seitens der Verwaltung eine neue Dienstanweisung "Öffentliches Auftragswesen für die
Verbandsgemeindeverwaltung und Verbandsgemeindewerke Hamm(Sieg)" konzipiert.
Die Dienstanweisung, für die eine Zustimmung des Verbandsgemeinderates Hamm(Sieg)
grundsätzlich nicht erforderlich ist, soll zum 01. August 2015 in Kraft treten. Zur Kenntnisnahme der
inhaltlichen Regelungen fügen wir der Beschlussvorlage den Entwurf dieser Dienstanweisung bei.
Die neue, von den Mitarbeitern der Verwaltung zu beachtende Regelung, kann grundsätzlich die
Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) vom 21.07.2005 ersetzen. Lediglich die
Regelungen über die Zuständigkeit von Vergabeentscheidungen durch die zuständigen Ausschüsse
und den Bürgermeister müssten noch Bestandskraft haben.
Hier bietet sich eine Regelung in der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) an,
wobei im Entwurf der 1. Änderungssatzung auf die Formulierungshilfen der Muster-Hauptsatzung
des Gemeinde- und Städtebundes zurückgegriffen wurde.
→ § 5 (2) der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) -Übertragung von
Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse mit abschließender
Entscheidung- wird daher wie folgt geändert:
Haupt- Haushalts- und Finanzausschuss
Es wird ein neuer Buchstabe f) mit folgendem Wortlaut eingebunden:
Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel innerhalb einer
Wertgrenze von 20.000,01 € bis 200.000,00 € (netto, ohne Umsatzsteuer)
Die alte Regelung in der Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) sah eine
Ermächtigung im Rahmen von 15.000,01 € bis 200.000,00 € vor.
Bauausschuss
Folgender Wortlaut wird eingebunden:
Vergabe von Aufträgen und Arbeiten auf dem Bausektor im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel innerhalb einer Wertgrenze von 20.000,01 € bis 150.000,00 € (netto, ohne
Umsatzsteuer).
Die alte Regelung in der Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) sah eine
Ermächtigung im Rahmen von 15.000,01 € bis 100.000,00 € vor.
→ § 6 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) –Übertragung von Aufgaben
mit abschließender Entscheidung auf den Bürgermeister- wird daher wie folgt
geändert:
Es wird ein neuer Buchstabe c mit folgendem Wortlaut eingebunden:
Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer
Wertgrenze von 20.000,00 € (netto, ohne Umsatzsteuer)
Die alte Regelung in der Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) sah
Ermächtigung bis zu einem Wert von 15.000,00 € vor.
b) § 3 der Änderungssatzung
Der Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Hamm(Sieg) erhält derzeit eine monatliche
Aufwandsentschädigung auf Grundlage der Feuerwehrentschädigungsverordnung Rheinland-Pfalz
sowie der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) in Höhe von 188,59 €. Die
stellvertretende Wehrleitung erhält 50% des vorgenannten Betrages.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung ( § 10 Abs. 1 Feuerwehr-EntschädigungsVO)
besteht die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlichen Wehrleitern in Verbandsgemeinden aus
einem Grundbetrag von mindestens 170,30 € bis höchstens 442,69 € und einem Zuschlag für jede im
Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehr-einheit von 7,23 €; das Nähere soll die
jeweilige Hauptsatzung regeln.
Die Aufwandsentschädigung des Wehrleiters und des stellv. Wehrleiters der Verbandsgemeinde
Hamm(Sieg) wurde in der jetzigen Form im Jahre 1991 festgesetzt. Danach erfolgte –abgesehen von
der Umrechnung in den Euro sowie den gesetzlich vorgesehenen Erhöhungen- keine Anpassung
mehr.
Die Hauptsatzungen benachbarter Kommunen sehen für die Entschädigung der Wehrleiter
/Stellvertreter folgende Regelungen vor:
-
Verbandsgemeinde Wissen
Der Wehrleiter erhält 60 v.H. des Höchstsatzes nach der EntschädigungsVO (= 265,61 €),
der stellv. Wehrleiter 30 v.H. des Höchstsatzes.
Daneben werden auch die Wehrführer und die stellv. Wehrführer der Löschzüge Wissen,
Schönstein und Katzwinkel nach den gesetzlichen Vorschriften entschädigt.
-
Verbandsgemeinde Betzdorf
Der Wehrleiter erhält 50 v.H. des Höchstsatzes nach der EntschädigungsVO (= 221,35 €).
Daneben werden auch die Wehrführer und die stellv. Wehrführer der Löschzüge Alsdorf,
Betzdorf, Dauersberg, Grünebach, Scheuerfeld und Wallmenroth nach den gesetzlichen
Vorschriften entschädigt.
-
Verbandsgemeinde Gebhardshain
Der Wehrleiter erhält 242,50 €.
Daneben werden auch die Wehrführer und stellv. Wehrführer der Löschzüge innerhalb
der Verbandsgemeinde Gebhardshain nach den gesetzlichen Vorschriften entschädigt.
-
Verbandsgemeinde Flammersfeld
Der Wehrleiter erhält 50 v.H. des Höchstsatzes nach der EntschädigungsVO (= 221,35 €),
der stellv. Wehrleiter 25 v.H. des Höchstsatzes.
Daneben werden auch die Wehrführer und stellv. Wehrführer der Löschzüge innerhalb
der Verbandsgemeinde Flammersfeld nach den gesetzlichen Vorschriften entschädigt.
-
Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden
Der Wehrleiter erhält 300,00 € und der stellv. Wehrleiter 150,00 €
Aufwandsentschädigung.
Daneben werden auch die Wehrführer und stellv. Wehrführer der Löschzüge innerhalb
der Verbandsgemeinde Daaden nach den gesetzlichen Vorschriften entschädigt.
Da sich das Anforderungsprofil des Wehrleiters sowie die Aufgaben nicht unwesentlich geändert
bzw. zugenommen haben sowie unter dem Blickwinkel, dass die Hammer Wehr nur einen Löschzug
und demnach keine zusätzlichen Wehrführer bereitstellt, sollte über eine Erhöhung der
Aufwandsentschädigung nachgedacht werden.
Unter Berücksichtigung der Kommentierung zu § 10 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung geben
die Rahmensätze dem Verbandsgemeinderat einen angemessenen Gestaltungsspielraum, um den
örtlichen Gegebenheiten und der konkreten Belastung der Amtsinhaber in der jeweiligen Gemeinde
Rechnung zu tragen.
Im Rahmen einer am 16.06.2015 stattgefundenen Besprechung mit den Fraktionsvorsitzenden der im
Verbandsgemeinderat vertretenen Fraktionen sowie mit den Beigeordneten wurde der Sachverhalt
eingehend erörtert und von dort aus in Vorschlag gebracht, die Entschädigung des Wehrleiters der
Freiwilligen Feuerwehr Hamm(Sieg) auf 70 v.H. des Höchstsatzes (= 309,88 €) und die des
stellvertretenden Wehrleiters auf 35 v.H. des Höchstsatzes festzusetzen.
Diese Festsetzung wurde damit begründet, dass die Freiwillige Feuerwehr Hamm(Sieg) lediglich über
einen Stützpunkt (Löschzug)verfügt und somit vom Wehrleiter (Stellvertreter) zusätzlich Aufgaben
eines Wehrführers ausgeübt werden. Alle anderen Wehren im Landkreis Altenkirchen verfügen über
mehrere Löschzüge; hier werden die zuständigen Wehrführer ebenfalls entschädigt.
→ § 11 (1) der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) –Aufwandentschädigung
für Feuerwehrangehörige- wird daher wie folgt geändert:
Die ehrenamtliche Wehrleiterin oder der ehrenamtliche Wehrleiter der Verbandsgemeinde
Hamm(Sieg) erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 v. H. des Höchstsatzes
der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Wehrleiterin
oder der Wehrleiter haben bis zu 2 Stellvertreter. Die Aufwandsentschädigung der
stellvertretenden Wehrleiterin oder des stellvertretenden Wehrleiters beträgt 35 v. H. des
Höchstsatzes der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Beratungs-
Beschluss-
gesetzliche
ergebnis
datum
Zahl
VG-Rat
20.07.2015
28 + 1
anwesend
dafür
dagegen
Enthaltungen
21 + 1
22
0
0
4. Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg)
Beschluss:
Die Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg), die am 21.07.2005 vom
Verbandsgemeinderat Hamm(Sieg) beschlossen wurde, wird mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben.
Beschlussbegründung:
Auf der Grundlage der Muster-Dienstanweisung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz
wurde seitens der Verwaltung eine neue Dienstanweisung "Öffentliches Auftragswesen für die
Verbandsgemeindeverwaltung und Verbandsgemeindewerke Hamm(Sieg)" erstellt, die am 01.
August 2015 in Kraft treten soll.
Die neue Dienstanweisung kann grundsätzlich die Regelungen in der Vergabeordnung der
Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) ersetzen. Lediglich die Vorschriften über die Zuständigkeit von
Vergabeentscheidungen müssen weiterhin Bestandskraft haben. Diese wurden nunmehr im Rahmen
einer Änderung in die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) integriert.
Die Vergabeordnung kann mithin mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben werden.
Beratungs-
Beschluss-
gesetzliche
ergebnis
datum
Zahl
VG-Rat
20.07.2015
28 + 1
anwesend
dafür
dagegen
Enthaltungen
21 + 1
22
0
0
5. Angebot von Spenden
Der Bürger- und Nachbarschaftshilfeverein Bitzen hat der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) eine
Spende angeboten:
2 Holzpferde für den Kindergarten Bitzen 250,00 €
Die Einwerbung bzw. die Entgegennahme des Angebotes erfolgte durch den Bürgermeister.
Der Rat stimmt der Annahme zu.
Beratungs-
Beschluss-
gesetzliche
ergebnis
datum
Zahl
VG-Rat
20.07.2015
28 + 1
anwesend
dafür
dagegen
Enthaltungen
21 + 1
22
0
0
6. Anfragen
Keine
7. Einwohnerfragestunde
Beantwortung schriftlich gestellter Anfragen des Herrn Gunnar Zab; Hamm(Sieg), vom 22.04.2015
und 03.06.2015 hinsichtlich der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg):
Anfrage vom 22.04.2015
a) Hauptfrage
Die Verwaltung versteht unter dem Begriff der "Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind"
auch Flächen, die keinen unmittelbaren Bezug zu Straßen, Wegen und Plätzen haben, wie es sich aus
der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung ergibt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der straßenrechtliche Begriff der
"öffentlichen Straße" i. S. von § 1 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes nur dann Anwendung findet,
wenn es sich um den Vollzug von Vorschriften des Landesstraßengesetzes handelt.
Die Definition der "öffentlichen Straßen" in § 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung geht über die
Begriffsbestimmung der "öffentlichen Straßen" des Landesstraßengesetzes hinaus und ist somit nicht
ausschließlich auf Straßenflächen beschränkt. Eine solche Fläche kann z. B. ein Bahnhof oder ein
Bahnhaltepunkt sein. Öffentliche Straßen i. S. des Landesstraßen-gesetzes sind ausschließlich die
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
Zu den Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind, gehören nach Auffassung der Verwaltung
auch der Wald oder ungenutzte Flächen in der freien Natur. Nach § 22 Abs. 1 des
Landeswaldgesetzes darf jeder Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten der freien
Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist
allen gestattet (allgemeiner Grundsatz; § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutz-gesetz).
Diese Rechtsauffassung ist auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Gefahrenabwehrverordnung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Landesordnungs-behörde
vertreten und nicht beanstandet worden.
b) Zusatzfrage
Soweit bei der Verwaltung bekannt und feststellbar, wurde bei dem im Jahre 2006 anhängigen
Normenkontrollverfahren vor dem Oberwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 7 C
10539/06.OVG) die Gültigkeit der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Trier-Land
und nicht die Regelung der Stadt Trier auf ihre rechtliche Zulässigkeit geprüft. Die Ver- ordnung der
Verbandsgemeinde Trier-Land enthält eine gleichlautende Definition der öffent- lichen Straße in § 1
Abs. 1 wie sie auch die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsge-meinde Hamm beinhaltet. Eine
Beanstandung dieser Regelung ist durch das Urteil des Ober-verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 21.09.2006 nicht erfolgt.
Anfrage vom 03.06.2015
a) Hauptfrage
Dem Rat ist bekannt, wie die Verwaltung den in der Gefahrenabwehrverordnung verwendeten
Begriff der "Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind" auslegt. Hierüber ist der Verbandsgemeinderat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Gefahrenabwehrverordnung bei
der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde unter- richtet
worden.
b) Zusatzfrage
Gefahrenabwehrverordnungen dienen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-heit und
Ordnung. Zu diesem Zweck sind in der Verordnung der Verbandsgemeinde Hamm
entsprechende Gebote und Verbote erlassen worden, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an
eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind.
Mit der Zustimmung zum Erlass der Gefahrenabwehrverordnung hat der Verbandsgemeinde-rat der
Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt, u. a. Maßnahmen gegen Hundeführer/Hunde-halter bei
freilaufenden Hunden zu ergreifen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 21.09.2006
darauf hingewiesen, dass "von Hunden unzweifelhaft Gefahren ausgehen. Zu deren
Verhaltensrepertoire gehören nämlich das Beißen, Hetzen, Reißen, Anspringen, Schnappen,
Nachrennen, und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar
äußert und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen kann, welche die Schwelle der bloßen
Lästigkeit überschreitet. Demgemäß bejaht die Rechtsprechung eine ab-strakte Gefahrenlage durch
das Halten von Hunden."
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass dem Verbandsgemeinderat keine Ahndungs-kompetenz
im Hinblick auf die erlassene Gefahrenabwehrverordnung zusteht. Der Vollzug der Verordnung liegt
ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Verbandsgemeindeverwaltung.