06_20150720_VG Rat - Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)
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06_20150720_VG Rat - Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)
Protokoll zur Sitzung des Verbandsgemeinderates Hamm (Sieg), am 20. Juli 2015, KulturHausHamm Beginn: 17.00 Uhr Ende: 17.35 Uhr Anwesend waren: a) stimmberechtigt Bürgermeister Rainer Buttstedt Wolfgang Fricke Heinz-Werner Birkenbeul Volker Niederhöfer Jutta Esche Edgar Peters Wolfgang Fischer Peter Krämer Christa Bitzer Bernd Niederhausen Julia Fuchs Hans-Klaus Kapschak Monika Jaschek Jürgen Mai Jörg Brück Frank Pattberg Karl-Ulrich Paul Udo Seidler Christian Schlatter Ralf Gelhausen Anke Enders-Eitelberg Petra Wienold-Rapp b) nicht stimmberechtigt Beigeordnete Margarete Maleszka, 1.Beigeordneter Wolf-Dieter Stuhlmann, Beigeordneter Franz Rohringer. Die Ortsbürgermeister Aloys Lück, Michael Rzytki , Gerd Rainer Birkenbeul, Eckhard Voigt und Jan Burbach. Verwaltung: Knut Eitelberg, Ingo Schöler, Es fehlten: a) entschuldigt: Sabine Bätzing-Lichtenthäler, Uwe Heyden, Willi Krämer, Udo Hammer, Otmar Ueberlacker, Detlef Klein, Lutz Hellmann, die Ortsbürgermeister Armin Weigel, Ulf Langenbach und Andreas Knipp. b) unentschuldigt: Die Gremiumsmitglieder waren durch Einladung vom 07. Juli 2015 unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung waren öffentlich bekanntgemacht. Der Vorsitzende stellte bei Sitzungseröffnung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung der Sitzung Einwendungen nicht erhoben wurden. Das Gremium war nach Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Tagesordnung - öffentlich 1. Begrüßung und Feststellung der Tagesordnung 2. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen 3. Beratung und Beschlussfassung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) 4. Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) 5. Angebot von Spenden 6. Anfragen 7. Einwohnerfragestunde -nicht öffentlich – 8. Mitteilungen 9. Grundstücksangelegenheiten 10. Anfragen Nach Verlesen der Tagesordnung wurden keine Einwendungen erhoben, bzw. Ergänzungen und Dringlichkeitsanträge eingebracht: Die Verhandlungen zu den TOP 1 bis 7 fanden in öffentlicher Sitzung und zu den TOP 8 bis 10 in nicht öffentlicher Sitzung statt. Sitzung vom 20. Juli 2015 Verhandlungsniederschrift und Beschluss 1. Begrüßung und Feststellung der Tagesordnung Bürgermeister Rainer Buttstedt eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden, stellt die ordnungsgemäße und fristgerechte Einladung, die Tagesordnung sowie die Beschlussfähigkeit fest. Änderungen/Ergänzungen zur Tagesordnung werden keine vorgebracht. 2. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen Der Vorsitzende teilt den anwesenden Ratsmitgliedern mit, dass die langjährige Kindergartenleiterin der Einrichtung in Etzbach, Frau Therese Heinrich, mit Ablauf des 30.06.2015 aus dem Dienst der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) verabschiedet wurde. Neue Leitungskraft zum 01.07.2015 wurde die bisherige Stellvertreterin, Frau Sabine Schreiner. In Beantwortung einer Anfrage des Ratsmitgliedes Peter Krämer aus der letzten Sitzung des Verbandsgemeinderates Hamm(Sieg) am 07.05.2015 zu dem Thema „Anzahl von gemeldeten Vorfällen mit Hunden in der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg)“ teilt der Vorsitzende folgendes mit: In den Jahren 2013 bis heute sind der Verwaltung insgesamt 16 Vorfälle mit Hunden bekanntgeworden. Diese unterteilen sich wie folgt: - 1 Vorfall Angriff eines Hundes auf eine Person und anderen Hund - 5 Vorfälle Angriffe von Hunden auf Personen - 1 Vorfall Tötung eines anderen Hundes - 6 Vorfälle Angriffe auf andere Hunde - 1 Vorfall Angriff eines Hundes auf ein anderes Tier - 1 Vorfall Bedrohung einer Person durch Hund - 1 Hund Gefährlichkeit kraft Gesetzes. Darüber hinaus lagen der Verwaltung noch 3 Beschwerden über freilaufende Hunde vor. 3. Beratung und Beschlussfassung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) Beschluss: Der Verbandsgemeinderat Hamm (Sieg) beschließt aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeverordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die in der Anlage beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg). Die Anlage wird Bestandteil des Protokolls. Beschlussbegründung: a) Zu §§ 1,2 der Änderungssatzung Auf der Grundlage der neuen Muster-Dienstanweisung des Gemeinde- und Städtebundes RheinlandPfalz wurde seitens der Verwaltung eine neue Dienstanweisung "Öffentliches Auftragswesen für die Verbandsgemeindeverwaltung und Verbandsgemeindewerke Hamm(Sieg)" konzipiert. Die Dienstanweisung, für die eine Zustimmung des Verbandsgemeinderates Hamm(Sieg) grundsätzlich nicht erforderlich ist, soll zum 01. August 2015 in Kraft treten. Zur Kenntnisnahme der inhaltlichen Regelungen fügen wir der Beschlussvorlage den Entwurf dieser Dienstanweisung bei. Die neue, von den Mitarbeitern der Verwaltung zu beachtende Regelung, kann grundsätzlich die Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) vom 21.07.2005 ersetzen. Lediglich die Regelungen über die Zuständigkeit von Vergabeentscheidungen durch die zuständigen Ausschüsse und den Bürgermeister müssten noch Bestandskraft haben. Hier bietet sich eine Regelung in der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) an, wobei im Entwurf der 1. Änderungssatzung auf die Formulierungshilfen der Muster-Hauptsatzung des Gemeinde- und Städtebundes zurückgegriffen wurde. → § 5 (2) der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) -Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse mit abschließender Entscheidung- wird daher wie folgt geändert: Haupt- Haushalts- und Finanzausschuss Es wird ein neuer Buchstabe f) mit folgendem Wortlaut eingebunden: Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel innerhalb einer Wertgrenze von 20.000,01 € bis 200.000,00 € (netto, ohne Umsatzsteuer) Die alte Regelung in der Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) sah eine Ermächtigung im Rahmen von 15.000,01 € bis 200.000,00 € vor. Bauausschuss Folgender Wortlaut wird eingebunden: Vergabe von Aufträgen und Arbeiten auf dem Bausektor im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel innerhalb einer Wertgrenze von 20.000,01 € bis 150.000,00 € (netto, ohne Umsatzsteuer). Die alte Regelung in der Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) sah eine Ermächtigung im Rahmen von 15.000,01 € bis 100.000,00 € vor. → § 6 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) –Übertragung von Aufgaben mit abschließender Entscheidung auf den Bürgermeister- wird daher wie folgt geändert: Es wird ein neuer Buchstabe c mit folgendem Wortlaut eingebunden: Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 20.000,00 € (netto, ohne Umsatzsteuer) Die alte Regelung in der Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) sah Ermächtigung bis zu einem Wert von 15.000,00 € vor. b) § 3 der Änderungssatzung Der Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Hamm(Sieg) erhält derzeit eine monatliche Aufwandsentschädigung auf Grundlage der Feuerwehrentschädigungsverordnung Rheinland-Pfalz sowie der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) in Höhe von 188,59 €. Die stellvertretende Wehrleitung erhält 50% des vorgenannten Betrages. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung ( § 10 Abs. 1 Feuerwehr-EntschädigungsVO) besteht die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlichen Wehrleitern in Verbandsgemeinden aus einem Grundbetrag von mindestens 170,30 € bis höchstens 442,69 € und einem Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehr-einheit von 7,23 €; das Nähere soll die jeweilige Hauptsatzung regeln. Die Aufwandsentschädigung des Wehrleiters und des stellv. Wehrleiters der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) wurde in der jetzigen Form im Jahre 1991 festgesetzt. Danach erfolgte –abgesehen von der Umrechnung in den Euro sowie den gesetzlich vorgesehenen Erhöhungen- keine Anpassung mehr. Die Hauptsatzungen benachbarter Kommunen sehen für die Entschädigung der Wehrleiter /Stellvertreter folgende Regelungen vor: - Verbandsgemeinde Wissen Der Wehrleiter erhält 60 v.H. des Höchstsatzes nach der EntschädigungsVO (= 265,61 €), der stellv. Wehrleiter 30 v.H. des Höchstsatzes. Daneben werden auch die Wehrführer und die stellv. Wehrführer der Löschzüge Wissen, Schönstein und Katzwinkel nach den gesetzlichen Vorschriften entschädigt. - Verbandsgemeinde Betzdorf Der Wehrleiter erhält 50 v.H. des Höchstsatzes nach der EntschädigungsVO (= 221,35 €). Daneben werden auch die Wehrführer und die stellv. Wehrführer der Löschzüge Alsdorf, Betzdorf, Dauersberg, Grünebach, Scheuerfeld und Wallmenroth nach den gesetzlichen Vorschriften entschädigt. - Verbandsgemeinde Gebhardshain Der Wehrleiter erhält 242,50 €. Daneben werden auch die Wehrführer und stellv. Wehrführer der Löschzüge innerhalb der Verbandsgemeinde Gebhardshain nach den gesetzlichen Vorschriften entschädigt. - Verbandsgemeinde Flammersfeld Der Wehrleiter erhält 50 v.H. des Höchstsatzes nach der EntschädigungsVO (= 221,35 €), der stellv. Wehrleiter 25 v.H. des Höchstsatzes. Daneben werden auch die Wehrführer und stellv. Wehrführer der Löschzüge innerhalb der Verbandsgemeinde Flammersfeld nach den gesetzlichen Vorschriften entschädigt. - Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden Der Wehrleiter erhält 300,00 € und der stellv. Wehrleiter 150,00 € Aufwandsentschädigung. Daneben werden auch die Wehrführer und stellv. Wehrführer der Löschzüge innerhalb der Verbandsgemeinde Daaden nach den gesetzlichen Vorschriften entschädigt. Da sich das Anforderungsprofil des Wehrleiters sowie die Aufgaben nicht unwesentlich geändert bzw. zugenommen haben sowie unter dem Blickwinkel, dass die Hammer Wehr nur einen Löschzug und demnach keine zusätzlichen Wehrführer bereitstellt, sollte über eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung nachgedacht werden. Unter Berücksichtigung der Kommentierung zu § 10 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung geben die Rahmensätze dem Verbandsgemeinderat einen angemessenen Gestaltungsspielraum, um den örtlichen Gegebenheiten und der konkreten Belastung der Amtsinhaber in der jeweiligen Gemeinde Rechnung zu tragen. Im Rahmen einer am 16.06.2015 stattgefundenen Besprechung mit den Fraktionsvorsitzenden der im Verbandsgemeinderat vertretenen Fraktionen sowie mit den Beigeordneten wurde der Sachverhalt eingehend erörtert und von dort aus in Vorschlag gebracht, die Entschädigung des Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr Hamm(Sieg) auf 70 v.H. des Höchstsatzes (= 309,88 €) und die des stellvertretenden Wehrleiters auf 35 v.H. des Höchstsatzes festzusetzen. Diese Festsetzung wurde damit begründet, dass die Freiwillige Feuerwehr Hamm(Sieg) lediglich über einen Stützpunkt (Löschzug)verfügt und somit vom Wehrleiter (Stellvertreter) zusätzlich Aufgaben eines Wehrführers ausgeübt werden. Alle anderen Wehren im Landkreis Altenkirchen verfügen über mehrere Löschzüge; hier werden die zuständigen Wehrführer ebenfalls entschädigt. → § 11 (1) der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) –Aufwandentschädigung für Feuerwehrangehörige- wird daher wie folgt geändert: Die ehrenamtliche Wehrleiterin oder der ehrenamtliche Wehrleiter der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 v. H. des Höchstsatzes der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter haben bis zu 2 Stellvertreter. Die Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Wehrleiterin oder des stellvertretenden Wehrleiters beträgt 35 v. H. des Höchstsatzes der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Beratungs- Beschluss- gesetzliche ergebnis datum Zahl VG-Rat 20.07.2015 28 + 1 anwesend dafür dagegen Enthaltungen 21 + 1 22 0 0 4. Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) Beschluss: Die Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg), die am 21.07.2005 vom Verbandsgemeinderat Hamm(Sieg) beschlossen wurde, wird mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben. Beschlussbegründung: Auf der Grundlage der Muster-Dienstanweisung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz wurde seitens der Verwaltung eine neue Dienstanweisung "Öffentliches Auftragswesen für die Verbandsgemeindeverwaltung und Verbandsgemeindewerke Hamm(Sieg)" erstellt, die am 01. August 2015 in Kraft treten soll. Die neue Dienstanweisung kann grundsätzlich die Regelungen in der Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) ersetzen. Lediglich die Vorschriften über die Zuständigkeit von Vergabeentscheidungen müssen weiterhin Bestandskraft haben. Diese wurden nunmehr im Rahmen einer Änderung in die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg) integriert. Die Vergabeordnung kann mithin mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben werden. Beratungs- Beschluss- gesetzliche ergebnis datum Zahl VG-Rat 20.07.2015 28 + 1 anwesend dafür dagegen Enthaltungen 21 + 1 22 0 0 5. Angebot von Spenden Der Bürger- und Nachbarschaftshilfeverein Bitzen hat der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) eine Spende angeboten: 2 Holzpferde für den Kindergarten Bitzen 250,00 € Die Einwerbung bzw. die Entgegennahme des Angebotes erfolgte durch den Bürgermeister. Der Rat stimmt der Annahme zu. Beratungs- Beschluss- gesetzliche ergebnis datum Zahl VG-Rat 20.07.2015 28 + 1 anwesend dafür dagegen Enthaltungen 21 + 1 22 0 0 6. Anfragen Keine 7. Einwohnerfragestunde Beantwortung schriftlich gestellter Anfragen des Herrn Gunnar Zab; Hamm(Sieg), vom 22.04.2015 und 03.06.2015 hinsichtlich der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Hamm(Sieg): Anfrage vom 22.04.2015 a) Hauptfrage Die Verwaltung versteht unter dem Begriff der "Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind" auch Flächen, die keinen unmittelbaren Bezug zu Straßen, Wegen und Plätzen haben, wie es sich aus der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung ergibt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der straßenrechtliche Begriff der "öffentlichen Straße" i. S. von § 1 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes nur dann Anwendung findet, wenn es sich um den Vollzug von Vorschriften des Landesstraßengesetzes handelt. Die Definition der "öffentlichen Straßen" in § 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung geht über die Begriffsbestimmung der "öffentlichen Straßen" des Landesstraßengesetzes hinaus und ist somit nicht ausschließlich auf Straßenflächen beschränkt. Eine solche Fläche kann z. B. ein Bahnhof oder ein Bahnhaltepunkt sein. Öffentliche Straßen i. S. des Landesstraßen-gesetzes sind ausschließlich die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind, gehören nach Auffassung der Verwaltung auch der Wald oder ungenutzte Flächen in der freien Natur. Nach § 22 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes darf jeder Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz; § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutz-gesetz). Diese Rechtsauffassung ist auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Gefahrenabwehrverordnung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Landesordnungs-behörde vertreten und nicht beanstandet worden. b) Zusatzfrage Soweit bei der Verwaltung bekannt und feststellbar, wurde bei dem im Jahre 2006 anhängigen Normenkontrollverfahren vor dem Oberwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 7 C 10539/06.OVG) die Gültigkeit der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Trier-Land und nicht die Regelung der Stadt Trier auf ihre rechtliche Zulässigkeit geprüft. Die Ver- ordnung der Verbandsgemeinde Trier-Land enthält eine gleichlautende Definition der öffent- lichen Straße in § 1 Abs. 1 wie sie auch die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsge-meinde Hamm beinhaltet. Eine Beanstandung dieser Regelung ist durch das Urteil des Ober-verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.09.2006 nicht erfolgt. Anfrage vom 03.06.2015 a) Hauptfrage Dem Rat ist bekannt, wie die Verwaltung den in der Gefahrenabwehrverordnung verwendeten Begriff der "Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind" auslegt. Hierüber ist der Verbandsgemeinderat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Gefahrenabwehrverordnung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde unter- richtet worden. b) Zusatzfrage Gefahrenabwehrverordnungen dienen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-heit und Ordnung. Zu diesem Zweck sind in der Verordnung der Verbandsgemeinde Hamm entsprechende Gebote und Verbote erlassen worden, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. Mit der Zustimmung zum Erlass der Gefahrenabwehrverordnung hat der Verbandsgemeinde-rat der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt, u. a. Maßnahmen gegen Hundeführer/Hunde-halter bei freilaufenden Hunden zu ergreifen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 21.09.2006 darauf hingewiesen, dass "von Hunden unzweifelhaft Gefahren ausgehen. Zu deren Verhaltensrepertoire gehören nämlich das Beißen, Hetzen, Reißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen, und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußert und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen kann, welche die Schwelle der bloßen Lästigkeit überschreitet. Demgemäß bejaht die Rechtsprechung eine ab-strakte Gefahrenlage durch das Halten von Hunden." Abschließend wird darauf hingewiesen, dass dem Verbandsgemeinderat keine Ahndungs-kompetenz im Hinblick auf die erlassene Gefahrenabwehrverordnung zusteht. Der Vollzug der Verordnung liegt ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Verbandsgemeindeverwaltung.