Merkblatt Kanalhausanschluss Eicher See
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Merkblatt Kanalhausanschluss Eicher See
Verbandsgemeindewerk Eich Hauptstraße 26 67575 Eich Merkblatt zum Bescheid über die Herstellung und den Betrieb eines Kanalhausanschlusses im Wochenendhausgebiet „Eicher See” gemäß der allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Eich vom 22. April 1997 Folgende Auflagen und Bedingungen sind zu beachten: Durch die Nichterfüllung der Bedingungen und Auflagen wird diese Genehmigung ungültig: die Auflagen können durch Zwangsmittel durchgesetzt werden. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb eines Jahres nach Erteilung mit den Ausführungen der Arbeiten nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr eingestellt war. Der Anschluss hat im modifizierten Trennsystem zu erfolgen, es darf nur Schmutzwasser eingeleitet werden. Die Abwässer sind im Frischzustand ohne Vorbehandlung dem Hausanschlussschacht direkt zuzuleiten, d. h. in der vorhandenen Fäkalgrube darf kein Schmutzwasser mehr gesammelt werden. Das gesamte, auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentliche Abwasseranlage unterirdisch schadlos einzuleiten. Niederschlagswasser ist kein Abwasser und kann zur breitflächigen Versickerung, Gartenbewässerung oder als Brauchwasser benutzt werden. Wasser aus Grundstücksdränagen, Quellen und Gewässern darf in den Schmutzwasserkanal nicht eingeführt werden. In die Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung dürfen Stoffe nicht eingeleitet werden, die die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentliche Abwasseranlage angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern oder gefährden, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten. Auf § 5 der genannten Satzung wird besonders hingewiesen. Betrieb der Vakuumentwässerung bei Hochwasser: Das Vakuumsentwässerungssystem wird bei Hochwasser abgeschaltet. Die drei unterschiedlichen Abschaltstufen orientieren sich nach dem Wasserstandpegel Worms 1. Stufe, bei Pegel Worms 3,36 m betroffene Straßen: Auf der Insel Uferring Eichenweg Am Weiher 3. Stufe, Pegel Worms 5,51 m betroffene Straßen: Falkenweg von Haus Nr. 1 bis 57 Fasanenweg Sperberweg Eulenweg Möwenweg Amselweg Schwanengasse Schwalbenweg Finkenweg 2. Stufe, Pegel Worms 4,49 m betroffene Straßen: Am Niederwald Rheinpromenade Nachtigallenweg Spechtweg Falkenweg von Haus Nr. 58 bis 85 Falkenplatz Steinswörth Fliederbusch Rosenweg Holunderweg Buchenweg Birkenweg Drosselgasse Die Verbandsgemeinde Eich behält sich Änderungen im Hinblick auf die Abschalthöhe vor. Zur Überwachung der Baumaßnahmen innerhalb des Grundstücks ist den Bediensteten des Verbandsgemeindewerkes und deren Beauftragten sowie Vertretern der Wasserbehörde des Gesundheitsamtes, Gewerbeaufsichtsamtes und des Gemeindeunfallversicherungsverbandes jederzeit Zutritt zur Baustelle und den Betriebsstätten zu gestatten.. Der Einblick in diesen Bescheid mit den geprüften Unterlagen ist zu gewähren. Sollten sich während der Ausführung der Arbeiten Abweichungen vom Entwurf oder den Korrekturen des Verbandsgemeindewerkes als notwendig erweisen, so ist unverzüglich die Zustimmung derer einzuholen. Vor der Abnahme darf die private Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden.. Die Abnahme erfolgt durch die Verbandsgemeinde oder deren Beauftragte. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn nicht von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden. Der Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigter hat die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem öffentlichen Hausanschlussschacht im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde herzustellen. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Wechselt das Eigentum bzw. Pachtverhältnis, haben dies die bisherigen Eigentümer/Pächter dem Verbandsgemeindewerk innerhalb von zwei Wochen nach Änderung schriftlich mitzuteilen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieses Bescheides oder der o.g. Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 19 der o.a. Satzung mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5 GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Hinweis: 1. Abläufe von Entwässerungsgegenständen im Hochwasserbereich sind mit Absperrvorrichtungen zu versehen. 2. Der öffentliche Anschlussschacht darf nicht überbaut und nicht durch den Anschlussnehmer geöffnet werden.