PDF-Datei - Swiss Triumph Herald and Vitesse Club

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20. April 2013 (Revision), Inkraftsetzung per 01. 01. 2014
Statuten Swiss Triumph Herald + Vitesse Club
Art. 1 Name
Unter dem Namen Swiss Triumph Herald + Vitesse Club ist am 11. März
1988 der Club als Verein im Sinne von Artikel 60ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches gegründet worden.
Art. 2 Zweck und Ziel
l Vereinigt Besitzer und Interessenten der Fahrzeuge Triumph Herald und
Triumph Vitesse.
l Erhaltung der Fahrzeuge.
l Hilfe bei technischen Problemen der beiden Fahrzeugtypen.
l Förderung der Geselligkeit durch gemeinsame Anlässe.
l Weitere Aktivitäten, welche den Clubzweck unterstützen.
Art. 3 Mitgliedschaft; Inhalt, Beginn und Ende
l Mitglied kann werden, wer Freude an diesen beiden Fahrzeugtypen hat.
l Die Tätigkeit der einzelnen Cluborgane erfolgt unentgeltlich.
l Die Anmeldung um Aufnahme in den Club erfolgt schriftlich per Post
l Auslagen, die im Interesse des Clubs entstehen, werden unter Vorlage
oder per E-Mail an den Präsidenten.
l Mit Zahlung des Mitgliederbeitrages anerkennt das Mitglied die jeweils in
Einwilligung dazu, dass seine persönlichen Angaben (Name, Vorname,
Angehörige, Adresse, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
Ein-/Austrittsdaten) an andere Mitglieder des Clubs und Organisatoren
von Anlässen weitergegeben werden. Die Mitglieder dürfen diese Daten
ausschliesslich privat und für Vereinszwecke verwenden. Eine Weitergabe an unberechtigte Dritte ist untersagt.
l Statutenänderungen erfordern ein Mehr von 2/3 der an der Generalver-
sammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 17 Auflösung des Clubs
l Zur Auflösung des Clubs sind die Stimmen von 2/3 der an der Generalver-
sammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
l Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung einer sozialen Institution
l Austritte sind schriftlich per Post oder per E-Mail an den Präsidenten zu
Bäretswil, 20. April 2013
auf bereits geleistete Dienste und Beiträge gemacht werden.
l Bei Mitgliedern, die den Clubbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten,
berechnet ab dem auf der ersten Mahnung aufgedruckten Datum,
einzahlen, wird stillschweigend der Austritt auf das entsprechende
Monatsende angenommen und sämtliche Mitgliederrechte erlöschen
mit diesem Datum.
l Ein Mitglied kann durch Antrag an der Generalversammlung aus dem
Art. 16 Statutenänderungen
l Es bestehen keine weiteren Bedingungen.
l Löst ein Mitglied seine Zugehörigkeit zum Club auf, kann kein Anspruch
entsprechender Quittungen entschädigt.
richten.
Kraft stehenden Statuten.
l Mit dieser Anerkennung gibt das Mitglied auch seine ausdrückliche
Art. 15 Finanzielles
Club ausgeschlossen werden.
zur Verfügung gestellt.
Swiss Triumph Herald + Vitesse Club
Der Aktuar: Der Präsident:
l Festlegung des Jahresbeitrages
l Auflösung des Club‘s
l Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben des Mitgliedes.
Art. 4 Arten von Mitgliedschaften
Art. 13 Vorstand
l Es gibt Einzel- und Familienmitgliedschaften.
l Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
l Jede Person, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann eine
Einzelmitgliedschaft beantragen.
l Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern:
l Als Familienmitgliedschaften gelten solche, welche mindestens zwei
l Präsident
l Vizepräsident
Personen umfassen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und die
entweder verwandt oder befreundet sind.
Art. 5 Pflichten der Mitglieder und Mitgliederbeitrag
l Kassier
l Jedes Mitglied ist zur aktiven Durchführung des Clubzwecks aufgerufen.
l Aktuar
l Der Abschluss von Versicherungen für Personen und Fahrzeuge ist
l im Weiteren können 1 - 3 Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
ausschliesslich Sache der Mitglieder und der Teilnehmer an den Anlässen.
l Pünktliche Bezahlung des von der Generalversammlung festgelegten
l Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, sonst nach Bedarf.
Jahresbeitrages.
l Der Vorstand ist in allen Geschäften beschlussfähig, die nicht der
l Die jährlichen Mitgliederbeiträge belaufen sich zurzeit auf:
Generalversammlung obliegen.
l Einzelmitgliedschaft CHF 20.00;
l Der Präsident leitet alle Versammlungen und amtet auch als Vorsitzender
des Vorstandes. Im Verhinderungsfall wird er vom Vizepräsidenten vertreten.
l
Familienmitgliedschaft CHF 30.00 bis zu vier Mitgliedern, jedes weitere
Mitglied CHF 5.00.
Art. 14 Die Kontrollstelle
Die GV wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, welche die
Rechnung prüfen, an der Generalversammlung Bericht erstatten und Décharge
beantragen.
Art. 6 Haftung
l Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet
ausschliesslich.
Art. 7 Organisation
Art. 10 Stimmberechtigung
Die Organe des Club‘s sind:
l Jedes Einzelmitglied und jede Person in einer Familienmitgliedschaft ist
stimmberechtigt mit je einer Stimme.
l Die Generalversammlung
Art. 11 Quoren
l Der Vorstand
l Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen und durch einfaches
l Die Kontrollstelle
Stimmenmehr.
Art. 8 Die Generalversammlung
l Die Generalversammlung tritt einmal jährlich zusammen, normalerweise
l Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen
soweit die Statuten nicht etwas anderes bestimmen mit dem absoluten
Mehr der abgegebenen Stimmen.
im Frühjahr.
l Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen
l Eine ausserordentliche Generalversammlung ist innert zehn Tagen
einzuberufen auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes,
der Kontrollstelle oder auf schriftliches Begehren von wenigstens einem
Fünftel aller Mitglieder.
l Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt unter
Angaben der Traktanden mindestens zehn Tage vor der Versammlung
schriftlich per Post oder per E-Mail.
l Traktandenanträge können von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt
werden. Sie müssen mindestens fünf Tage vor der GV schriftlich per Post
oder per E-Mail beim Vorstand eingegangen sein.
l Beschlüsse der Generalversammlung sind nur über Geschäfte zulässig, die
die Stimme des Vorsitzenden.
l Auf Verlangen eines Drittels der Anwesenden muss die Stimmabgabe
geheim erfolgen.
Art. 12 Zuständigkeiten
Die Generalversammlung ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig:
l Wahl des Vorstandes
l Wahl der Kontrollstelle
l Genehmigung der Jahresrechnung
auf der Traktandenliste stehen.
l Décharge-Erteilung an den Vorstand
Art. 9 Beschlussfähigkeit
l Änderung der Statuten
l Die Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
Art. 7 Organisation
Art. 10 Stimmberechtigung
Die Organe des Club‘s sind:
l Jedes Einzelmitglied und jede Person in einer Familienmitgliedschaft ist
stimmberechtigt mit je einer Stimme.
l Die Generalversammlung
Art. 11 Quoren
l Der Vorstand
l Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen und durch einfaches
l Die Kontrollstelle
Stimmenmehr.
Art. 8 Die Generalversammlung
l Die Generalversammlung tritt einmal jährlich zusammen, normalerweise
l Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen
soweit die Statuten nicht etwas anderes bestimmen mit dem absoluten
Mehr der abgegebenen Stimmen.
im Frühjahr.
l Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen
l Eine ausserordentliche Generalversammlung ist innert zehn Tagen
einzuberufen auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes,
der Kontrollstelle oder auf schriftliches Begehren von wenigstens einem
Fünftel aller Mitglieder.
l Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt unter
Angaben der Traktanden mindestens zehn Tage vor der Versammlung
schriftlich per Post oder per E-Mail.
l Traktandenanträge können von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt
werden. Sie müssen mindestens fünf Tage vor der GV schriftlich per Post
oder per E-Mail beim Vorstand eingegangen sein.
l Beschlüsse der Generalversammlung sind nur über Geschäfte zulässig, die
die Stimme des Vorsitzenden.
l Auf Verlangen eines Drittels der Anwesenden muss die Stimmabgabe
geheim erfolgen.
Art. 12 Zuständigkeiten
Die Generalversammlung ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig:
l Wahl des Vorstandes
l Wahl der Kontrollstelle
l Genehmigung der Jahresrechnung
auf der Traktandenliste stehen.
l Décharge-Erteilung an den Vorstand
Art. 9 Beschlussfähigkeit
l Änderung der Statuten
l Die Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
l Festlegung des Jahresbeitrages
l Auflösung des Club‘s
l Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben des Mitgliedes.
Art. 4 Arten von Mitgliedschaften
Art. 13 Vorstand
l Es gibt Einzel- und Familienmitgliedschaften.
l Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
l Jede Person, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann eine
Einzelmitgliedschaft beantragen.
l Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern:
l Als Familienmitgliedschaften gelten solche, welche mindestens zwei
l Präsident
l Vizepräsident
Personen umfassen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und die
entweder verwandt oder befreundet sind.
Art. 5 Pflichten der Mitglieder und Mitgliederbeitrag
l Kassier
l Jedes Mitglied ist zur aktiven Durchführung des Clubzwecks aufgerufen.
l Aktuar
l Der Abschluss von Versicherungen für Personen und Fahrzeuge ist
l im Weiteren können 1 - 3 Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
ausschliesslich Sache der Mitglieder und der Teilnehmer an den Anlässen.
l Pünktliche Bezahlung des von der Generalversammlung festgelegten
l Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, sonst nach Bedarf.
Jahresbeitrages.
l Der Vorstand ist in allen Geschäften beschlussfähig, die nicht der
l Die jährlichen Mitgliederbeiträge belaufen sich zurzeit auf:
Generalversammlung obliegen.
l Einzelmitgliedschaft CHF 20.00;
l Der Präsident leitet alle Versammlungen und amtet auch als Vorsitzender
des Vorstandes. Im Verhinderungsfall wird er vom Vizepräsidenten vertreten.
l
Familienmitgliedschaft CHF 30.00 bis zu vier Mitgliedern, jedes weitere
Mitglied CHF 5.00.
Art. 14 Die Kontrollstelle
Die GV wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, welche die
Rechnung prüfen, an der Generalversammlung Bericht erstatten und Décharge
beantragen.
Art. 6 Haftung
l Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet
ausschliesslich.
Art. 3 Mitgliedschaft; Inhalt, Beginn und Ende
l Mitglied kann werden, wer Freude an diesen beiden Fahrzeugtypen hat.
l Die Tätigkeit der einzelnen Cluborgane erfolgt unentgeltlich.
l Die Anmeldung um Aufnahme in den Club erfolgt schriftlich per Post
l Auslagen, die im Interesse des Clubs entstehen, werden unter Vorlage
oder per E-Mail an den Präsidenten.
l Mit Zahlung des Mitgliederbeitrages anerkennt das Mitglied die jeweils in
Einwilligung dazu, dass seine persönlichen Angaben (Name, Vorname,
Angehörige, Adresse, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
Ein-/Austrittsdaten) an andere Mitglieder des Clubs und Organisatoren
von Anlässen weitergegeben werden. Die Mitglieder dürfen diese Daten
ausschliesslich privat und für Vereinszwecke verwenden. Eine Weitergabe an unberechtigte Dritte ist untersagt.
l Statutenänderungen erfordern ein Mehr von 2/3 der an der Generalver-
sammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 17 Auflösung des Clubs
l Zur Auflösung des Clubs sind die Stimmen von 2/3 der an der Generalver-
sammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
l Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung einer sozialen Institution
l Austritte sind schriftlich per Post oder per E-Mail an den Präsidenten zu
Bäretswil, 20. April 2013
auf bereits geleistete Dienste und Beiträge gemacht werden.
l Bei Mitgliedern, die den Clubbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten,
berechnet ab dem auf der ersten Mahnung aufgedruckten Datum,
einzahlen, wird stillschweigend der Austritt auf das entsprechende
Monatsende angenommen und sämtliche Mitgliederrechte erlöschen
mit diesem Datum.
l Ein Mitglied kann durch Antrag an der Generalversammlung aus dem
Art. 16 Statutenänderungen
l Es bestehen keine weiteren Bedingungen.
l Löst ein Mitglied seine Zugehörigkeit zum Club auf, kann kein Anspruch
entsprechender Quittungen entschädigt.
richten.
Kraft stehenden Statuten.
l Mit dieser Anerkennung gibt das Mitglied auch seine ausdrückliche
Art. 15 Finanzielles
Club ausgeschlossen werden.
zur Verfügung gestellt.
Swiss Triumph Herald + Vitesse Club
Der Aktuar: Der Präsident:
20. April 2013 (Revision), Inkraftsetzung per 01. 01. 2014
Statuten Swiss Triumph Herald + Vitesse Club
Art. 1 Name
Unter dem Namen Swiss Triumph Herald + Vitesse Club ist am 11. März
1988 der Club als Verein im Sinne von Artikel 60ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches gegründet worden.
Art. 2 Zweck und Ziel
l Vereinigt Besitzer und Interessenten der Fahrzeuge Triumph Herald und
Triumph Vitesse.
l Erhaltung der Fahrzeuge.
l Hilfe bei technischen Problemen der beiden Fahrzeugtypen.
l Förderung der Geselligkeit durch gemeinsame Anlässe.
l Weitere Aktivitäten, welche den Clubzweck unterstützen.