Verfahren Nr. O4V 12 12 - Appenzell Ausserrhoden

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Verfahren Nr. O4V 12 12 - Appenzell Ausserrhoden
Obergericht Appenzell Ausserrhoden
4. Abteilung
Urteil vom 30. April 2014
Mitwirkende
Obergerichtsvizepräsident W. Kobler
Oberrichterin A. Auer
Oberrichter M. Joos, M. Engler, E. Graf
Obergerichtsschreiber T. Bienz
Verfahren Nr.
O4V 12 12
Sitzungsort
Wolfhalden
Beschwerdeführer
A1___ und A2___
vertreten durch: RA AA___
Vorinstanz
Departement Volks- und Landwirtschaft, Regierungsgebäude,
9102 Herisau
vertreten durch: Rechtsdienst der Kantonskanzlei, Regierungsgebäude, 9102 Herisau
Oberforstamt Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude,
9100 Herisau
Beschwerdegegner
B___
Gegenstand
Waldfeststellung, Parzelle Nr. 100, C___
Rechtsbegehren
a)
der Beschwerdeführer:
1. Der angefochtene Rekursentscheid und die mitangefochtene (negative) Waldfeststellungsverfügung des Oberforstamtes Appenzell Ausserrhoden vom 25. Februar 2009
betr. Parzelle 100 in C___ seien jeweils vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die in Frage stehende gerodete Fläche (siehe act. 5.3) Wald
im Sinne der Waldgesetzgebung ist und schon im Zeitpunkt der Rodung war.
3. Es sei den Beschwerdeführern sowohl für das Rekursverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
b) der Vorinstanz:
Die Beschwerde sei abzuweisen.
Sachverhalt
A. A1___ und A2___ sind Miteigentümer der Parz. Nr. 102, Gemeinde C___, welche in der
Landwirtschaftszone liegt und mit einem grösseren Wohnhaus (Assek. Nr. 103) und einer
Garage überbaut ist. Mit Mail vom 16. April 2007 liessen sie beim Oberforstamt von
Appenzell Ausserrhoden anzeigen, dass angrenzend an ihre Liegenschaft eine grosse
Waldfläche durch einen Landwirt vollständig gerodet worden sei. Nach einem am 14. Mai
2007 durchgeführten Augenschein informierte das Oberforstamt die beiden Anzeiger mit
Schreiben vom 21. Mai 2007 dahingehend, dass es sich beim abgeholzten Feldgehölz nicht
um Wald im Sinne von Art. 2 Abs. 2 das kantonalen Waldgesetzes gehandelt habe,
namentlich weil es nur eine mittlere Breite von ca. 8m und auch an der breitesten Stelle nur
eine solche von 12m aufweise. Deshalb habe keine Pflicht zur Anzeichnung des
Holzschlages bestanden. Auch sei das Gehölz nicht als schützenswertes Biotop im Sinne
des Natur- und Heimatschutzgesetzes (Art. 18b) ausgewiesen, da es im kantonalen
Schutzzonenplan nicht verzeichnet sei. Dem Eigentümer des Gehölzes könne deshalb kein
unrechtmässiges oder strafbares Verhalten vorgeworfen werden, auch wenn das Vorgehen
des Landwirtes als radikal und zur Pflege einer Hecke unzweckmässig bezeichnet werden
müsse. Damit sei diese Angelegenheit erledigt. Dieser Feststellung widersetzten sich die
Adressaten mit dem beim Departement Volks- und Landwirtschaft eingereichten und als
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Rekurs
bezeichneten
Begehren
(vom
11.6.2007),
es
sei
die
"Verfügung"
des
Oberforstamtes betreffend den Holzschlag auf Parzelle 101 (recte: 100) aufzuheben und es
sei festzustellen, dass die mit diesem Holzschlag gerodete Fläche Wald im Sinne der
Waldgesetzgebung sei. Mit Entscheid vom 6. Juni 2008 hiess das Departement Volks- und
Landwirtschaft den Rekurs insoweit gut, als es darauf eintrat. Das Departement hielt im
Wesentlichen dafür, die Anzeiger hätten mit ihrer Eingabe vom 15. Mai 2007 auch ein Gesuch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der kantonalen Waldverordnung eingereicht. Daher sei
ihnen zu Unrecht eine Verfügung verweigert worden, weshalb die Sache zur materiellen
Beurteilung des Gesuches um Waldfeststellung an das Oberforstamt zurückzuweisen sei.
Auf die Erhebung einer Staatsgebühr und - mangels eines Begehrens - auf die Zusprache
einer Parteientschädigung wurde verzichtet. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 stellte das Oberforstamt fest, dass es sich bei der
Bestockung auf Parzelle Nr. 100, welche im Eigentum von B___ steht, nicht um Wald im
rechtlichen Sinne handle und dass diese somit nicht der Forstgesetzgebung unterstellt sei.
Da die betreffende Bestockung weder Wohlfahrtsfunktion noch Schutz vor Naturgefahren in
besonderem Mass erfülle, sei nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über den Wald (WaV; SR
921.01) bei der Waldfeststellung auf die Kriterien in Art. 1 Abs. 1 WaV und mithin auf die
kantonal näher bestimmten Kriterien in Art. 2 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über den
Wald (kWaG; bGS 931.1) abzustellen. Die strittige Bestockung erfülle zwar diese
(kantonalen) Anforderungen hinsichtlich Mindestalter und Mindestausdehnung, nicht aber
bezüglich der Mindestbreite. Im beiliegenden Waldfeststellungsplan bezifferte das Oberforstamt die bestockte Fläche auf 578m2 und hielt deren Ausdehnung/Abgrenzung entsprechend einer im Gelände vorgenommenen Verpflockung auch planlich fest.
Gegen diese Feststellungsverfügung liessen A1___ und A2___ mit Eingabe vom 23. März
2009 beim Departement Volks- und Landwirtschaft (fortan DVL) Rekurs erheben mit dem
Begehren, die negative Waldfeststellung betreffend der Parzelle 100 sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass die in Frage stehende gerodete Fläche Wald im Sinne der
Waldgesetzgebung sei und schon im Zeitpunkt der Rodung gewesen sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. In der Begründung liessen die Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend machen, dass die in Frage stehende gerodete Fläche sehr wohl in besonderem
Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt habe, weshalb der Rekurs gestützt auf
Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV gutzuheissen sei. Aber selbst wenn man diese
verneinen sollte, müsse die Waldeigenschaft bejaht werden. Denn das Oberforstamt habe
zunächst noch am 21. Mai 2007 von einer Breite bis 12m gesprochen. Wenn jetzt von einer
maximalen Breite von 9m die Rede sei, so offenbar aufgrund einer Ausmessung vom
23. September 2008. Die Richtigkeit dieser Ausmessung werde in allen Punkten (inkl. der
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Verpflockung gemäss Planbeilage zur angefochtenen Verfügung) bestritten. Ferner habe
das Oberforstamt das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt, da es ihnen hätte Gelegenheit geben müssen, an dieser Ausmessung teilzunehmen. Dies deshalb, weil sie
schon mit ihrer Eingabe vom 11. Juni 2007 geltend gemacht hätten, die mittlere Breite und
die breiteste Stelle der kahlgeschlagenen Fläche betrage nicht 8 bzw. 12m (Oberforstamt),
sondern je mehr als das Doppelte davon. Zudem müsse die Mindestbreite nach Art. 2
Abs. 2 kWaV auch einen zweckmässigen Waldsaum mit einschliessen. Dass die Waldfeststellung aufgrund des vorgängigen Holzschlages nach der angefochtenen Verfügung nur
aufgrund der Stöcke und der Bodenvegetation habe vorgenommen werden können, lasse
diese als fehlerhaft erscheinen. Mit ihrer Eingabe vom 11. Juni 2007 seien verschiedene
Beweise offeriert worden, welche die Waldeigenschaft der gerodeten Fläche belegen würden, aber diese seien vom Oberforstamt ignoriert worden. Diese würden belegen, dass zur
Nordseite hin vor dem Kahlschlag sehr wohl ein Kronenschluss gegeben gewesen sei. Auf
die Stöcke könne nicht abgestellt werden, weil der Landwirt beim Kahlschlag auch einen
Teil der Stöcke und der Bodenvegetation beseitigt habe. Mit Entscheid vom 23. März 2012
wies das DVL den Rekurs ab, und zwar nach Durchführung eines Augenscheines und der
Befragung einer Nachbarin als Auskunftsperson. Es auferlegte den Rekurrenten eine
Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- und verweigerte ihnen im Ergebnis eine Parteientschädigung.
Zur Begründung hielt das DVL im Wesentlichen fest, die gerügte Verletzung des rechtlichen
Gehörs könne als geheilt betrachtet werden, da es die Sache mit voller Kognition beurteile
und es erneut einen Augenschein durchgeführt habe, an dem die Parteien vor Ort Gelegenheit erhielten, zu den Verpflockungen Stellung zu nehmen. Soweit die Rekurrenten
eine nicht wortgetreue Protokollierung am Augenschein rügten, hielt das DVL fest, es genüge nach der Rechtsprechung, wenn am Augenschein die wesentlichen Wahrnehmungen
festgehalten werden. Zudem hätten die Beteiligten vor und nach dem Augenschein Gelegenheit erhalten, ihre Stellungnahmen zu ergänzen. Unter diesen Umständen habe ohne
Verletzung der Gehörsansprüche auf eine elektronische Aufzeichnung der Voten verzichtet
werden können. Soweit eine Anwohnerin bloss als Auskunftsperson und nicht antragsgemäss als Zeugin einvernommen wurde, verwies das DVL auf die subsidiäre Bedeutung der
Zeugeneinvernahme im Verwaltungsverfahren und darauf, dass diese aus Gründen der
Fairness nicht als Zeugin einvernommen worden sei, und im Übrigen habe dies nichts
daran geändert, dass diese auch so der Wahrheitspflicht unterstellt sei. Soweit Ausstandsgründe gegen den Geometer und gegen Oberförster D___ geltend gemacht wurden, hat
das DVL solche verneint. Es seien keine Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, dass die
im Rekursverfahren mit der Verpflockung beauftragte Forstingenieurin E___ diese nicht in
eigener Kompetenz durchgeführt habe. In materieller Hinsicht hält die Vorinstanz fest, dass
erst
die
auf
Rekurs
hin
durchgeführte
ordentliche
Vermessung
anlässlich
der
Waldfeststellung vom 23. September 2008 als massgebend zu betrachten sei; dagegen
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beruhe die Feststellung vom 21. Mai 2007 lediglich auf einem Augenschein und nicht auf
einer ordentlichen Waldfeststellung, weshalb diese nicht als rechtserheblich zu betrachten
sei. Die Besichtigung am 24. September 2010 habe gezeigt, dass die Verpflockung deutlich
ausserhalb der ehemals bestockten Fläche angebracht worden sei. Zu den Stöcken der
Randbäume habe ein deutlicher Abstand festgestellt werden können. Daher könne nicht
gesagt werden, das Oberforstamt habe den Waldsaum unberücksichtigt gelassen. Dass
das am Augenschein sichtbare Buschwerk nun zum Teil über die Verpflockung hinaus
gewachsen sei, bedeute nicht, dass die Verpflockung ursprünglich falsch vorgenommen
worden sei. Durch die Rodung der Waldbäume sei es zu einer Wachstumsdynamik in der
Strauch- und Buschvegetation gekommen. Die Auskunftsperson (Frau F___) habe bei ihrer
Befragung bestätigt, dass die Felskante nach der Rodung sichtbar gewesen sei, wie dies
auch die Fotos der Begehung vom 14. Mai 2007 belegen würden. Anlässlich des
Augenscheines am 24. September 2010 sei die Felskante bereits wieder zugewachsen,
das Strauch- und Buschwerk erheblich aufgewachsen und die Verpflockung sach- und
zweckmässig gesetzt gewesen. Die Vermessung habe eine maximale Breite der
Bestockung von lediglich 9 Metern ergeben. Daran ändere nichts, dass der östlich spitz
zulaufende Teil der Bestockung bei der Verpflockung nicht vollständig berücksichtigt worden sei. Nicht massgebend seien die Orthofotopläne, da diese die maximale Kronenausdehnung von oben und nicht den angemessenen Waldsaum, der maximal zwei Meter betrage, abbilde. Entscheidend sei die Vermessung der maximalen Breite auf 9 Meter, womit
die nach Art. 2 Abs. 2 kWaG erforderliche Mindestbreite nicht erreicht werde. Diese Mindestbreite sei vorliegend selbst dann nicht erreicht, wenn man angesichts der in dieser Bestimmung vorausgesetzten Mindestfläche von 500m2 davon ausgehen müsste, es müsse
die Mindestbreite von 12m auf einer Länge von 42 Metern erreicht werden. Diese mittlere
Breite werde vorliegend bei weitem nicht erreicht. Ferner habe sich am Augenschein vom
24. September 2010 gezeigt, dass diese Bestockung vom nördlich gelegenen Wald durch
einen rund 15 Meter breiten Wiesengürtel getrennt sei, welche als Wiese bewirtschaftet
werde. Ein Wuchszusammenhang oder gar ein Kronenschluss zum nördlich gelegenen
Wald könne unter diesen Umständen ausgeschlossen werden (m.H. auf BGE 124 II 177).
Dass der Waldeigentümer eine Stockrodung vorgenommen habe und deshalb die Stockgrenze nicht mehr feststellbar sei, konnte die Vorinstanz nicht bestätigen. Dass eine Abholzung der strittigen Bestockung im Gange sei, habe das Oberforstamt am 16. April 2007
erfahren, woraufhin es am 14. Mai 2007 ein Augenschein vorgenommen habe, an dem
auch die Rekurrenten teilgenommen hätten. Dabei seien keine Anzeichen für eine Stockrodung festzustellen gewesen. Das Entfernen von Stöcken sei aufwändig und hinterlasse
angesichts der erforderlichen Grabarbeiten Spuren im Gelände. Es sei unwahrscheinlich
wenn nicht sogar unmöglich, dass innert 4 Wochen der betroffene Boden und die Vegetation so manipuliert sein könnten, dass am Augenschein davon nichts mehr hätte erkannt
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werden können. Auch würden die am 14. Mai 2007 gemachten Fotos keine solchen Hinweise zeigen. Auch würden die Rekurrenten keinen Nachweis für ihre Behauptung erbringen. Die Auskunftsperson habe lediglich berichtet, es seien Stöcke und Wurzeln abtransportiert worden, aber woher diese stammen, habe diese nicht klar angeben können.
Angesichts der vom Oberforstamt am 14. Mai 2007 am Augenschein gemachten Feststellungen, reiche die Aussage der Auskunftsperson nicht aus, um einen manipulativen Eingriff
in den Boden nachzuweisen. Das DVL verneint ferner, dass der strittigen Bestockung
Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen in besonderem Mass eigen seien, weshalb diese Fläche
auch nicht ungeachtet ihrer Breite, Fläche oder ihres Alters als Wald bezeichnet werden
könne (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG).
C. Gegen diesen Rekursentscheid liessen A1___ und A2___ mit Eingabe vom 15. Mai 2012
Beschwerde beim Obergericht (Verwaltungsgerichtliche Abteilung) erheben und die
eingangs erwähnten Begehren stellen. Die Beschwerde wurde in materieller Hinsicht im
Wesentlichen damit begründet, dass der Landwirt B___ eine unmittelbar an die Parz. 102
der Beschwerdeführer angrenzende, mit Waldbäumen bestockte Fläche kahlgeschlagen
habe. Die betroffene Fläche umfasse mehr als 500m2 und insbesondere betrage auch die
mittlere Breite bzw. die breiteste Stelle der kahlgeschlagenen Waldfläche nicht bloss 8 bzw.
12m (Oberforstamt), sondern jeweils mehr als das Doppelte. Soweit im angefochtenen
Rekursentscheid die maximale Breite der strittigen Waldfläche aufgrund einer Vermessung
nun sogar nur noch auf 9m beziffert werde, so wird auch dieses Mass bestritten. Bei der
Ausmessung am 23. September 2008 sei den Beschwerdeführern keine Gelegenheit zur
Teilnahme gewährt worden. Die Vorinstanz anerkenne dies nun zwar als Gehörsverletzung,
aber diese sei im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge nicht berücksichtigt
worden. Auch wenn man von einer Heilung dieser Gehörsverletzung ausgehen wollte,
hätten die Beschwerdeführer zumindest faktisch den Nachteil gehabt, dass bei der
Verpflockung am 23. September 2008 kein Waldsaum berücksichtigt worden sei. Dem
stehe ohnehin entgegen, dass nach der Rechtsprechung (BGE 122 II 283) bei der Flächenund Breitenberechnung in jedem Fall ein zweckmässiger Waldsaum eingerechnet werden
müsse. Ferner seien auch kleinere, unbestockte Einbuchtungen des Waldsaumes zum
Waldareal zu zählen (BGE 124 II 171). Auf dem Luftbild von 2001 (act. 6.5.3, M. 1:812) sei
die durch den Landwirt B___ gerodete Waldfläche gekennzeichnet (mit Pfeilen); das mit der
Beschwerde (act. 1.2) eingereichte Datenblatt belege die Aktualität dieses Luftbildes. Aus
diesem Luftbild sei durch einfaches Nachmessen ohne weiteres ersichtlich, dass 1.5 cm
rund 12m entsprechen und dass die strittige Waldfläche somit eine Gesamtlänge von über
97m und durchgehend eine Breite über 12m aufgewiesen habe. Bestritten wird auch die
vorinstanzliche Feststellung, dass die gerodete Fläche nur aus einer Reihe von Bäumen
bestanden habe. Die dazu vom Oberforstamt vorgelegten Fotos (act. 6.31.1) seien nicht
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richtig datiert (14.5.2007). Die angeblich kurze Zeit zwischen Rodung und dem Augenschein am 14.5.2007 treffe nicht zu, denn nach der Erinnerung von RA AA___ sei er damals die ganze Zeit bei Oberförster D___ geblieben. Er könne deshalb ausschliessen, dass
dieser an jenem Tag zwischen seiner Ankunft und Wiederabfahrt Fotos gemacht habe.
Willkürlich sei auch die vorinstanzliche Feststellung, es sei unklar, woher die Stöcke und
Wurzeln stammen könnten, deren Abtransport die Zeugin F___ beobachtet habe. Aus dem
Kontext der Zeugeneinvernahme sei ohne weiteres ersichtlich, dass diese Zeugin Stöcke
und Wurzeln aus dem in Frage stehenden Waldstück gemeint habe. Damit sei erstellt, dass
der Landwirt beim Kahlschlag auch einen Teil der Stöcke und der Bodenvegetation
beseitigt habe. Nach einem Hinweis auf ausserkantonale Regelungen zum Waldsaum,
weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass nach hiesigem Recht zum Waldsaum auch
die Ausdehnung der Baumkronen zu zählen sei, wie diese von oben sichtbar seien. Daher
sei davon auszugehen, dass die Waldfläche auf dem Luftbild (act. 6.5.3, von 2001)
mittlerweile noch etwas grösser sei, zumal die Vorinstanz selber die schnelle
Wachstumsdynamik in der Strauch- und Buschvegetation betont habe. Nebst den quantitativen Kriterien erfülle die strittige Fläche auch in besonderen Mass Wohlfahrts- und
Schutzfunktionen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 WaV. Auf die Vorbringen dazu wird, soweit
erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Desgleichen gilt auch für die Rüge, Frau F___
sei nachträglich zu Unrecht bloss als Auskunftsperson, anstatt als Zeugin einvernommen
worden, bzw. ihre Aussage sei als solche einer Zeugin zu würdigen. Auf die weiteren
Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.
D. Das DVL verzichtete auf eine Vernehmlassung. Innert erstreckter Frist liessen die Beschwerdeführer zunächst um Ansetzung einer mündlichen Verhandlung ersuchen,
später - mit Schreiben vom 10. Januar 2013 - liessen sie darauf verzichten. In der Folge
verzichteten auch alle übrigen Beteiligten stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 wurde den Beschwerdeführern Einsicht in die Vorakten
gewährt (act. 6.1-47). Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 liessen die Beschwerdeführer
festhalten, es handle sich um keine weiteren Akten, als die ihnen schon mit Schreiben vom
23. April 2012 von der Vorinstanz zugestellten Akten. Soweit einige Akten als fehlend gerügt wurden, liessen die Beschwerdeführer diese als Beilagen 1-4 einreichen. Soweit die
Beschwerdeführer darüber hinaus die Akten als unvollständig rügten, wurden sie mit
Schreiben vom 2. Mai 2013 aufgefordert, entweder fehlende Akten nachzureichen oder
klare Anträge bezüglich des Beizugs weiterer Akten zu stellen. Mit Schreiben vom 31. Mai
2013 legten die Beschwerdeführer keine zusätzlichen Akten vor, sondern bezeichneten
ausdrücklich drei Aktenstücke als fehlend:
- "Planausschnitt Parzelle 100", welche als Beilage zum Entwurf der Waldfeststellungsverfügung einem Schreiben von E___ beigelegen haben soll (act. 6.5.25).
Seite 7
- Brief von Herrn G___, wie er in der Eingabe vom 18. Januar 2013 von den Beschwerdeführern aus der Erinnerung beschrieben wurde.
- Oberforstamtliche Akten-Nr. 23.
Die Beschwerdeführer liessen ferner beantragen, es seien die fehlenden Akten mit samt
dem vom Oberforstamt dannzumal erstellten Aktenverzeichnis von den Vorinstanzen einzufordern.
Auf die Aufforderung, fehlendes nachzureichen, liess die Vorinstanz mit Eingabe vom
15. August 2013 festhalten, es sei mehr als wahrscheinlich, dass es sich beim fehlenden
Planausschnitt um dieselbe Planbeilage handle, wie bei der letztlich relevanten Waldfeststellungsverfügung vom 25. Februar 2009 (act. 5.30). Ein Schreiben von Herrn G___, der
eine Geheimabsprache zwischen Kantonskanzlei und der H___ AG belegen soll, liege nicht
bei den Akten. Dabei handle es sich um eine blosse Behauptung der Beschwerdeführer.
Beim oberforstamtlichen Aktenstück 23 handle es sich um eine Kopie des Rekurses der
Beschwerdeführer vom 3. November 2007. Bei den weiteren, von den Beschwerdeführern
erwähnten Akten handle es sich um jene des ersten Verfahrens in den Jahre 2007 und
2008; die Kantonskanzlei überwies diese in der Beilage (act. 21.1-22). Im Rahmen der
daraufhin gewährten Akteneinsicht liessen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
31. Oktober 2013 im Wesentlichen beantragen, es sei am Arbeitsplatz von Herrn G___ bei
der H___ AG unangekündigt eine superprovisorische Beweissicherung vorzunehmen (inkl.
Wiederherstellung allfällig gelöschter Computer-Dateien). Mit Verfügung vom 4. November
2013 wurde dieses Gesuch um vorsorgliche Beweissicherung vom Obergerichtspräsidium
abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf die fristgerecht
vom Beschwerdegegner B___ eingereichte Stellungnahme wird, soweit erforderlich, in den
Erwägungen eingetreten.
E. Mit Vorladung vom 6. März 2014 wurde den Parteien angezeigt, dass der Geometer im
Auftrag des Gerichts die im Plan vom 23. September 2008 (act. 6.92.2) grün bezeichnete
Fläche auf den Augenschein hin wiederum im Gelände verpflocken wird. Am heute im Beisein der Parteien an Ort und Stelle durchgeführten Augenschein hat sich im Wesentlichen
ergeben, dass die im Gelände aktuell angetroffene Bestockung (inklusive Waldsaum) bis
auf marginale Abweichungen, keine wesentlichen Änderungen gegenüber der erstinstanzlich festgestellten Breite und dem sonstigen Grenzverlauf der grünen Fläche aufweist. Es
konnten keine Indizien festgestellt werden, die nach dem September 2008 auf eine mutwillige Veränderung der Bestockungsgrenze schliessen lassen, wie dies im Wald, aber insbesondere am Waldrand während eines Waldfeststellungsverfahrens unzulässig wäre (vgl.
Urteil BGer vom 18. Januar 2006, 1A.274/2004, E. 2.3). An den verschiedenen Baumstrünken liess sich indessen ablesen, dass Teile der Bestockung vor wenigen Jahren auf
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den Stock gesetzt worden sind. Es fanden sich aber keine Anzeichen dafür, dass zur allseits angrenzenden Weide/Wiese hin Wurzelstöcke entfernt worden sind. Weil nördlich der
strittigen Fläche bzw. Bestockung zunächst in einer Breite von 12 bis 18m eine Wiese angrenzt, konnte zur (unbestrittenen) Waldfläche im Norden hin kein Kronenschluss festgestellt werden. Für Einzelheiten kann an dieser Stelle auf die am Augenschein erstellte
Fotodokumentation verwiesen werden. Darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
näher eingetreten.
F.
Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs hin bestanden die Beschwerdeführer ausdrücklich
auf einer Begründung. Die Voraussetzungen für die in Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr sind damit nicht gegeben.
Erwägungen
1.
Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt,
dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, bGS 143.1, in der Fassung gemäss Art. 100 Abs. 1 Justizgesetz, JG, bGS 145.31)
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Wald (kWaG, bGS
931.1) und Art. 31 lit. a VRPG zur Behandlung gegen den verwaltungsintern letztinstanzlichen Rekursentscheid des Departementes Volks- und Landwirtschaft zuständig ist, da Rekursentscheide verwaltungsintern nur noch einmal angefochten werden können (anders
noch Urteil VGer AR vom 31. Mai 2000, i.S. H.S., betreffend Trennung von Wald und
Weide, E. 1 a.E.). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht erhoben wurde, ist
darauf einzutreten, allerdings mit folgender Einschränkung:
1.1 Nach Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 59 VRPG ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein
eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen
Verfügung hat oder durch das Gesetz dazu ermächtig ist. Art. 111 des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt in Fortführung von Art. 98a des
früheren OG die Einheit des Verfahrens vor. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht
berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Abs. 1). Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss grundsätzlich
mindestens die Rügen nach den Art. 95-98 BGG prüfen können (Abs. 3). Daraus ergibt sich
(BGE 137 II 30. E. 2.2.1), dass die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht
enger fassen dürfen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Ob
die Vorinstanz die Einsprache- und Rekurslegitimation der Beschwerdeführer zu Recht beSeite 9
jaht hat, ist nach den Grundsätzen in Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen, zumal das kantonale
Recht in Art. 32 Abs. 1 VRPG die Legitimation des Beschwerdeführers nicht weiter fasst.
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und mindestens in gleichem Umfang auch mit Beschwerde an das Obergericht ist gemäss Art. 89
Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Diese Kriterien grenzen die Beschwerdelegitimation von Nachbarn
gegen die unzulässige Popularbeschwerde ab (BGE 133 II 249, E. 1.3.1). Verlangt ist somit
neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt, das heisst, stärker als jedermann betroffen ist, und
einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss namentlich bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt
vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE a.a.O., E. 2.2.2). Die Voraussetzungen
von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG hängen eng zusammen (BGE 136 II 281 E. 2.2).
1.2 Die formelle Beschwer ist gegeben. Für die materielle Beschwer ist vorab von Bedeutung,
dass die Beschwerdeführer Eigentümer der mit einem Wohnhaus (Assek. Nr. 103) überbauten Parzelle Nr. 102 sind, welche an die südöstliche Ecke der strittigen Bestockung auf
Parzelle Nr. 100 angrenzt. Die Beschwerdeführer leiten ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung des angefochtenen, die negative Waldfeststellung des Oberforstamtes bestätigenden Rekursentscheides aus folgenden Umständen ab: Die kahlgeschlagene Fläche
habe ein insbesondere mit Waldbäumen bestocktes dichtes Waldstück betroffen. In diesem
Waldstück hätten sich regelmässig Rehe und andere Waldtiere aufgehalten. Dieses prächtige Waldstück sei eine Augenweide der Natur gewesen. Die durch dieses Waldstück gegebene Naturnähe habe die Wohnqualität auf der eigenen Liegenschaft erhöht. Aus
diesem Grund hätten die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Eine Beziehungsnähe zur strittigen Waldfläche kann
indessen nur insoweit bejaht werden, als die betreffende Bestockung an die Parzelle 102
angrenzt oder diese von der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer überhaupt eingesehen werden kann. Dies ist im Wesentlichen nur für die Südgrenze und die schmale Ostgrenze der strittigen Bestockung zu bejahen. Hingegen besteht zur schmalen West- und
zur langgezogenen Nordgrenze der Bestockung und zum dort insbesondere umstrittenen
Waldsaum keine Sichtverbindung. Bezüglich dieser abgewandten Seite der Bestockung
haben die Beschwerdeführer somit kein besonderes eigenes Interesse an der Respektierung des Walderhaltungsgebotes, oder jedenfalls keines, das über dasjenige der AllgeSeite 10
meinheit hinausgeht (vgl. Urteil BGer vom 11. Jan. 2008, 1C_130/2007, E. 1.2). Die
Geltendmachung eines allgemeinen öffentlichen Interesses an der Walderhaltung bzw. an
der richtigen Anwendung des Rechts genügt nicht, um die materielle Beschwer zu begründen (vgl. BGE 133 II 249, E. 1.3.2). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit damit
die Walderhaltung auf der nach Norden und Westen hin abgewandten Seite der Bestockung angestrebt wird. Hingegen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sich diese
gegen die negative Waldfeststellung im Süden und Osten der Bestockung richtet, und die
abgewandte Seite in Bezug auf die Einhaltung der strittigen Mindestbreite oder -fläche eine
Rolle spielt.
1.3 Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechtsverletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unterschreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt
werden (Art. 56 VRPG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 JG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle
Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an
eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden
kann. Ein Weiterzug an eine Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorliegend nicht gegeben. Bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist eine Ermessensprüfung nun durchwegs ausgeschlossen (vgl. H.
Seiler in: Handkommentar zum BGG, Bern 2007, N 49 zu Art. 95). Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgesehen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts
vorliegend auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt. Im Rahmen dieser
Rechtskontrolle kann im Folgenden auf Rügen, welche der Vorinstanz vorbehaltenes Ermessen betrifft, nur soweit eingetreten werden, als im angefochtenen Entscheid die
Schwelle zum Ermessensmissbrauch oder zur Ermessensüber- oder -unterschreitung
überschritten wird (vgl. Urteil OGer AR i.S. B.F. vom 25.5.2011, Nr. II 10 24, E. 2).
2.
Da die Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit der Akten rügen, haben sie diese durch
die nachgereichten Beilagen 1-4 vervollständigt. Soweit sie darüber hinaus die Akten als
unvollständig rügen, handelt es sich indessen um eine nicht näher belegte Vermutung:
Dass die Akten von der Vorinstanz teilweise mit neuen Nummern versehen wurden, ist
zwar unüblich, aber nicht zuletzt durch die Hinweise der Beschwerdeführer selber nachvollziehbar. Daraus kann nicht auf eine Unvollständigkeit der Vorakten geschlossen werden,
zumal verwaltungsinterne Akten, die ausschliesslich die verwaltungsinterne Meinungsbildung
wiedergeben,
ohnehin
nicht
vom
Akteneinsichtsrecht
erfasst
werden
(Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, N 616). Insbesondere aus dem als
fehlend gerügten, aber nun als Beilage 2 nachgereichten Post-it kann nicht geschlossen
werden, es seien weitere nicht genehme Akten vorenthalten worden. Eine Verletzung der
Seite 11
auf entscheidwesentliche Akten beschränkten Aktenführungspflicht (vgl. K. Plüss in: Kommentar VRG ZH, N 40 zu §7) ist somit weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind im Übrigen daran zu erinnern, dass sie als Gesuchsteller und Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht trifft (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 59 VRPG).
Demnach haben sie die ihnen für die Waldfeststellung wesentlich scheinenden Beweise,
soweit möglich, selber beizubringen. Diese Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer verträgt sich nicht mit ihrer trotz Aktenergänzung aufrecht erhaltenen vagen Vermutung, die
Akten seien unvollständig. Gegebenenfalls hätte es an ihnen gelegen, fristgerecht weiterhin
fehlende Akten entweder selber beizubringen oder diese zumindest genau zu bezeichnen.
Nachdem sie das eine wie das andere unterlassen haben, kann vorliegend keine Verletzung ihres Gehörsanspruches festgestellt werden.
2.1 Dass die Nachfrage der Gerichtsleitung nach der Beilage zum Entwurf der Waldfeststellung
nichts ergeben hat, ist nach den Akten dahin gehend zu würdigen, dass es sich bei dieser
Beilage um denselben, später mit der definitiven Verfügung eröffneten Waldfeststellungsplan gehandelt haben muss. Soweit es um den Brief an den Geometer G___ geht (H___
AG), hat die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unbestritten Einsicht
gewährt. Dass nun dessen Kopie (auch) bei den Akten der Beschwerdeführer fehlen soll,
weil dieser Brief beim Kopieren anlässlich der Akteneinsicht übersprungen worden sei
(Eingabe vom 31. Mai 2013, Ziff.2), kann nicht der Vorinstanz, sondern muss letztlich dem
Anwalt und mithin den Beschwerdeführern angelastet werden. Es oblag nämlich dem
Anwalt, zeitnah die Aushändigung der gewünschten Kopie des Briefes G___ zu
kontrollieren.
Dass
die
Beschwerdeführer
nun
dafür
eine
superprovisorische
Beweissicherung durch eine Delegation des Obergerichts am Arbeitsplatz des Geometers
beantragen, ist in Bestätigung des einzelrichterlichen Entscheides vom 4. November 2013
abzuweisen. Wollte man diesem Antrag folgen, käme dies in der Tat einer
strafprozessualen Hausdurchsuchung gleich, für die es im Verwaltungsverfahren keine gesetzliche Grundlage gibt. Die Anordnung einer solchen Massnahme wäre überdies unverhältnismässig, nachdem die Beschwerdeführer unbestritten Einsicht in das betreffende
Schreiben erhalten haben und das Fehlen einer Kopie, wie gesagt, ihnen bzw. ihrem Anwalt zuzurechnen ist. Aber selbst wenn man diesem Begehren Folge leisten könnte, wäre
dieses aufgrund einer antizipierenden Beweiswürdigung abzuweisen. Nach der Erinnerung
des Anwaltes der Beschwerdeführer (vgl. dessen Eingaben vom 18.2.2013, S. 2 und
31. Mai 2013, Ziff. 2) soll nämlich aus dem Schreiben G___ an die Vorinstanz einzig, aber
immerhin zu ersehen sein, dass die Flächen- und Massangaben auf act. 6/29.4 (=act.
6/30.0) in Absprache erfolgt sein sollen. Soweit die Beschwerdeführer diesen Vorgang gegebenenfalls als unzulässige "Geheimabsprache" würdigen, so übersehen sie, dass der
Geometer naturgemäss nur vermessen kann, was der für die Waldfeststellung sachlich zuSeite 12
ständige Förster ihm von Amtes wegen in Auftrag gibt. Die im Brief gegebenenfalls dokumentierte Auftragserteilung durch das Oberforstamt wäre als notwendiges Verwaltungshandeln zu würdigen und als solches nicht zu beanstanden. Da der Anwalt unbestritten
Einsicht auch in diesen Brief erhalten hat, steht fest, dass keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs festgestellt werden kann. Die Beschwerde erweist sich unter diesem Aspekt durchwegs als unbegründet, und zwar nicht zuletzt auch deshalb, weil die Vorinstanz in Erw. 3 zu
Recht für sich in Anspruch genommen hat, dass sie die bei ihr geltend gemachten Gehörsmängel heilen kann und auch tatsächlich geheilt hat, wie sich namentlich daraus ergibt,
dass den Parteien im Nachgang zur Besichtigung der Bestockung und deren Verpflockung
noch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
2.2 Soweit die Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Berücksichtigung einer nachträglichen
Eingabe des Oberforstamtes im vorinstanzlichen Verfahren rügen, ist darauf hinzuweisen,
dass es weitgehend im Ermessen der Vorinstanz liegt, in welchem Umfang sie den Beteiligten eine Nachfrist einräumt. Dass vorliegend das Gebot der Waffengleichheit verletzt
sein könnte, ist nicht anzunehmen, nachdem die Vorinstanz auch den Beschwerdeführern
wiederholt grosszügig Fristerstreckungen gewährt hat (vgl. u.a. act. 6.7/8 sowie act. 6.3339).
3.
Die Vorinstanz hat in Erw. 7 die massgebenden Kriterien, nach denen sich der Wald im
Rechtssinne bestimmt, korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden; für das Folgende
genügt, das wichtigste zu rekapitulieren. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Wald (WaG, SR 921.0) gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im
Grundbuch sind nicht massgebend. Diese Legaldefinition bestimmt die qualitativen Merkmale des Waldbegriffs. Abs. 2 nennt sodann Sonderfälle und Abs. 3 verdeutlicht in einem
Negativkatalog, dass u.a. isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen sowie Garten-, Grün- und Parkanlagen nicht als Wald im Sinne des WaG gelten. Nach Abs. 4 können
die Kantone innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens (Art. 1 Abs. 1 WaV) bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche
sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Dazu
hat der Kanton Appenzell Ausserrhoden in Art. 2 Abs. 2 kWAG innerhalb des bundesrechtlich vorgegebenen Rahmens bestimmt, dass eine mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche als Wald gilt, wenn sie mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes
mindestens eine Ausdehnung von 500m2 und eine Breite von 12m aufweist, und wenn die
Bestockung einwachsender Flächen mindestens 15 Jahre alt ist. Anstelle des in anderen
Kantonen auf eine schematische Breite festgesetzten Waldsaumes bestimmt Art. 2 Abs. 3
Seite 13
kWaG, dass das rechtlich geschützte Waldareal den Waldsaum ausserhalb der Stammfüsse umfasst, bzw. dass zum Waldareal auch der lebenswichtige Kronen- und Wurzelraum
der Randbäume sowie die Gehölze und Waldbodenvegetation des Waldsaumes gehöre
(Art. 1 Abs. 1 kWaV). Verlaufen ausserhalb der Stammfüsse zum offenen Land hin Grenzen, Wegränder oder markante Trennungslinien, können Ausnahmen bewilligt werden
(Abs. 2).
Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind
die kantonalen Kriterien nicht massgebend, und diese gilt unabhängig von ihrer Fläche,
ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Abs. 4 Satz 2 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Das ist
beispielsweise dann der Fall, wenn eine Uferbestockung in den Schutzbereich des GSchG,
des WBG und des NHG fällt (P. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., S. 428, Fn 327).
Das WaG geht im Grundsatz nach wie vor vom sog. dynamischen Waldbegriff aus, der
einzig im vorliegend nicht gegebenen Bereich der Bauzonen eine gewisse Einschränkung
erfahren hat (Art. 13 WaG). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der
Frage, ob eine Bestockung Wald darstellt, grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse
im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids abzustellen (BGE 124 II 85, E. 4.d). Stichdatum für die Beurteilung ist vorliegend somit der 25. Februar 2009, als das Oberforstamt
im ordentlichen Waldfeststellungsverfahren erstinstanzlich feststellte, dass es sich bei der
strittigen Bestockung nicht um Wald im rechtlichen Sinne handle (diese Feststellung beruht
auf der am 23. Sept. 2008 im Feld vorgenommenen Verpflockung durch das Oberforstamt,
welche durch den Geometer vermessen und im Waldfeststellungsplan dargestellt wurde;
vgl. act. 6/29.2). Zu beachten ist, dass während des Waldfeststellungsverfahrens keine
Veränderungen an der Bestockung vorgenommen werden dürfen, die in einem Wald unzulässig wären (Urteil BGer vom 18. Januar 2006, 1A.274/2004, E. 2.3). Eigenmächtige Eingriffe des Waldeigentümers (Beschwerdegegners), welche nach der formellen Eröffnung
des ordentlichen Waldfeststellungsverfahrens erfolgen, sind nach dieser Rechtsprechung
bei der Beurteilung ausser Acht zu lassen. Vorliegend wurde das ordentliche Waldfeststellungsverfahren frühestens mit der Eröffnung des Rekurs- bzw. Rückweisungsentscheides
vom 6. Juni 2008 eingeleitet, als das Oberforstamt durch die Rekursinstanz aufsichtsrechtlich angewiesen wurde, ein ordentliches Waldfeststellungsverfahren durchzuführen. Danach eigenmächtig vorgenommene Veränderungen an der Bestockung müssen gegebenenfalls unberücksichtigt bleiben.
3.1 Die Vorinstanz hat in Erw. 7.c) somit zutreffend festgehalten, dass die zuvor, nämlich am
21. Mai 2007 gemachten Feststellungen des Oberforstamtes nicht massgebend sein können. Diese beruhten zwar auf einem Augenschein, aber nicht auf einer aktuellen Aufnahme
im Gelände, sondern bloss auf einem Höhenkurvenplan aus dem GIS. Die in diesem GISSeite 14
Plan durch eine gestrichelte Linie angedeutete Bestockung entsprach nicht der aktuell bestockten Fläche, ist doch im kantonalen Schutzzonenplan, der dem Schreiben vom 21. Mai
2007 ebenfalls beilag (act. 5.2), dieselbe Bestockung in den gleichen Umrissen enthalten,
wenn auch in einem anderen Massstab. Dies lässt sich nur dadurch erklären, dass die im
GIS enthaltenen Pläne die Bestockung einheitlich in Umrissen wiedergeben, wie sie zu
einem nicht bekannten früheren Zeitpunkt von einem nicht näher bekannten Planverfasser
aufgenommen wurde. Das Plandatum (je vom 21. Mai 2007) ändert nichts, denn die beiden
GIS-Pläne tragen je den Vermerk, dass für die Richtigkeit und Aktualität der Daten keine
Garantie übernommen wird. Deshalb ist mit der Vorinstanz unverändert davon auszugehen,
dass erst die im Waldfeststellungsplan vom 23. September 2008 (act. 29.2) wiedergegebene grüne Fläche A für den Bestand der Bestockung massgebend sein kann, da erst
diese durch das zuständige Oberforstamt im Feld verpflockt und hernach vom Geometer
vermessen und planlich dargestellt wurde.
3.2 Die Vorinstanz hat diese Verpflockung anlässlich der Besichtigung am 24. September 2010
überprüft und festgehalten, diese liege deutlich ausserhalb der ehemals bestockten Fläche.
Zu den Stöcken der Randbäume bestehe ein deutlicher Abstand, so dass nicht davon gesprochen werden könne, es sei kein Waldsaum berücksichtigt worden. Das Buschwerk sei
nun zum Teil über die Verpflockung hinausgewachsen, ohne dass deshalb von einer falschen Verpflockung gesprochen werden könne. Durch die Rodung der Waldbäume sei es
zu einer Wachstumsdynamik in der Strauch- und Buschvegetation gekommen. Gemäss der
befragten Auskunftsperson (Frau F___) sei die Felskante nach der Rodung sichtbar gewesen. Inzwischen sei diese wieder zugewachsen. Entsprechend sei auch das Strauchund Buschwerk erheblich gewachsen. Die Verpflockung vom 23. September 2008 sei somit
(damals) sach- und zweckmässig gesetzt worden.
Die Beschwerdeführer bestreiten, dass bei der Verpflockung am 23. September 2008 ein
Waldsaum berücksichtigt worden sei. Bei der Flächen- und Breitenberechnung müsse in
jedem Fall ein zweckmässiger Waldsaum eingerechnet werden. Auch seien kleinere, unbestockte Einbuchtungen des Waldsaumes zum Waldareal zu zählen (BGE 124 II 171). Auf
dem Luftbild von 2001 (act. 6.5.3) sei die durch den Waldeigentümer B___ gerodete
Waldfläche mit Pfeilen gekennzeichnet. Das Datenblatt (act. 1.2) belege die Aktualität
dieses Luftbildes. Daraus sei durch Nachmessen ersichtlich, dass die strittige Waldfläche
bei einer Gesamtlänge von über 97m durchgehend eine Breite von über 12m aufgewiesen
habe.
Seite 15
3.3 Das von den Beschwerdeführern eingereichte Luftbild von 2001 ist nicht geeignet, die Fläche und Breite der Bestockung für die oben als massgebend erkannten beiden Zeitpunkte
(25. Februar 2009 für die erstinstanzliche Waldfeststellung, 6. Juni 2008 für eigenmächtige
Eingriffe) darzutun. Soweit die Beschwerdeführer die richtige Datierung der Augenscheinfotos vom 14.5.2007 bestreiten, können sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Eigenmächtige Eingriffe in die Bestockung sind gegebenenfalls erst ab dem 6. Juni 2008
(Einleitung des ordentlichen Waldfeststellungsverfahrens) im Sinne der Walderhaltung unbeachtlich. Soweit Frau F___ den Abtransport von Stöcken und Wurzeln beobachtet hat,
beziehen sich ihre Aussagen auf den Zeitpunkt im April/Mai 2007 und somit ebenfalls auf
einen Zeitraum vor Einleitung des ordentlichen Waldfeststellungsverfahrens. Aber selbst
wenn ihre Aussagen für diesen Zeitraum zu beachten und auch als solche einer Zeugin zu
würdigen wären (Beschwerdeführer), liesse sich daraus für die konkrete Waldfeststellung
nichts ableiten. Die Vorinstanz hat deren Aussagen dahingehend relativiert, dass unklar sei,
woher die Stöcke und Wurzeln stammen, deren Abtransport sie beobachtet habe. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, aus dem Kontext ihrer Einvernahme sei ohne weiteres ersichtlich, dass diese Zeugin Stöcke und Wurzeln aus dem in Frage stehenden Waldstück gemeint habe. Damit sei erstellt, dass der Waldeigentümer beim Kahlschlag auch
einen Teil der Stöcke und der Bodenvegetation beseitigt habe. Auch wenn man dieser
Würdigung durch die Beschwerdeführer folgten wollte, so stünde damit zwar fest, dass
Stöcke und Wurzeln aus der strittigen Bestockung entfernt worden sind. Damit ist aber für
die Feststellung, in welcher Breite und welcher Fläche die Bestockung im massgebenden
Zeitpunkt Bestand hatte, nichts gewonnen. Denn mit dieser Aussage steht örtlich nicht auf
den bei der strittigen Mindestbreite erforderlichen Meter genau fest, ob und gegebenenfalls
wo genau mindestens 15 Jahre alte Randbäume mitsamt dem Wurzelstock aus der bestockten Fläche entfernt worden sind. Wurden bloss im Innern der bestockten Fläche Wurzelstöcke entfernt, so hindert dies die Waldfeststellung kaum, wenn zugleich die Randbäume oder zumindest deren Wurzelstöcke an Ort und Stelle verblieben sind. Die lediglich
den Abtransport aus der strittigen bestockten Fläche bezeugende Aussage von Frau F___
ist somit von vornherein nicht geeignet, den genauen Standort der für die Bestimmung der
Waldfläche und den Waldsaum massgebenden Randbäume zu belegen, namentlich wenn
diese nicht bloss gefällt, sondern mitsamt dem Wurzelstock entfernt worden wären. Andere
Beweismittel, die geeignet wären, das Entfernen bestimmter Randbäume mitsamt dem
Wurzelstock örtlich zu belegen, legen die Beschwerdeführer nicht vor und solche sind auch
nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen blieb dem Oberforstamt am 23. September
2008 nichts anderes übrig, als die strittige bestockte Fläche aufgrund der damals (noch)
vorhanden Wurzelstöcke, Baumstrünke und Randbäume älter als 15 Jahre durch Verpflocken vor Ort zu bestimmen und diese hernach vermessen zu lassen. Mit dem auch am
Augenschein wiederholten Einwand, es müsse nach dem Eingriff in den Baumbestand im
Seite 16
April 2007 auf den damaligen Baumbestand abgestellt werden, zumal der Waldeigentümer
seither auch den Jungaufwuchs manipuliert habe, übersehen die Beschwerdeführer, dass
auch im Rahmen einer Waldfeststellung nicht von einem bloss behaupteten, aber nicht bewiesenen bzw. vorliegend auch nicht mehr beweisbaren Sachverhalt ausgegangen werden
kann. Die Vorinstanz hat in ihrer Erw. 9 bereits zutreffend dargelegt, weshalb vorliegend
nicht von einer nachgewiesenen Stockrodung ausgegangen werden kann. Darauf kann
verwiesen werden.
3.4 Die Beschwerdeführer halten auch an ihrer schon bei den Vorinstanzen erhobenen Rüge
fest, bei der Verpflockung sei kein zweckmässiger Waldsaum in die strittige Waldfläche
einbezogen worden. Nach der Rechtsprechung (BGE 122 II 283) habe das Fehlen eines
natürlichen Waldsaumes (zufolge menschlicher Eingriffe) nicht zur Folge, dass bei der
Flächen- und Breitenberechnung kein zweckmässiger Waldsaum mitzuberechnen sei. Auch
seien kleinere unbestockte Einbuchtungen in den Waldsaum zum Waldareal zu zählen.
Dieser Rüge habe das Oberforstamt in einer früheren Stellungnahme bloss entgegengehalten, wo genau auf dem Boden das Waldareal ende und in das offene Wiesland übergehe, erfordere Fachwissen, weshalb die Abgrenzung von nicht forstlich Ausgebildeten
nicht unmittelbar nachvollzogen werden könne.
3.5 Im Gegensatz zu anderen Kantonen, wie beispielsweise dem Kanton St. Gallen im erwähnten BGE, kennt das hiesige Forstrecht keinen schematischen Waldsaum, der ausgehend
von den Randbäumen in einer Breite von beispielsweise 2m an die Waldfläche anzurechnen wäre. Auch das hiesige Recht schliesst indessen den Waldsaum ausserhalb der
Stammfüsse in die Waldfläche mit ein (Art. 2 Abs. 3 kWaG), aber dieser umfasst den
lebenswichtigen Kronen- und Wurzelraum der Randbäume sowie die Gehölze und die
Waldbodenvegetation des Waldsaumes (Art. 1 Abs. 1 kWaV). Das heisst, der Waldsaum ist
im Einzelfall zweckmässig zu bemessen und dafür bedarf es in der Tat forstlicher Kenntnisse. Das Obergericht hat sich deshalb entschlossen, die Randbäume und den strittigen,
daran anschliessenden Waldsaum und dessen Bemessung an Ort und Stelle zu überprüfen, und zwar im Beisein der Parteien und des dafür sachkundigen Oberforstamtes. Der
Geometer wurde dazu vorgängig beauftragt, die von ihm Ende September 2008 vermessene Verpflockung des Oberforstamtes, welche eine bestockte Fläche von 578m2 ergab,
wieder einzumessen und erneut zu verpflocken. Dass die Mindestfläche von 500m2 demnach überschritten ist, blieb unbestritten, weshalb am Augenschein nur noch die Frage zu
klären war, ob auch die Mindestbreite von 12m überschritten ist. Am heutigen Augenschein
wurden die neun Pflöcke, die jeweils nächsten Randbäume (inkl. Wurzelstöcke) und der
jeweils in die verpflockte Fläche einbezogene Waldsaum besichtigt und fotographisch festgehalten. Für Einzelheiten kann auf die Fotodokumentation vom 30. April 2014 verwiesen
Seite 17
werden. Ergänzend zum bereits einleitend resümierten Ergebnis dieses Augenscheines hat
sich ergeben, dass sich bezüglich der strittige Mindestbreite von 12m - abgesehen von
einer punktuellen Ausnahme - bei den einzelnen Pflöcken keine Anhaltspunkte finden lassen, die auf eine generell ungenügende bzw. unzweckmässige Bemessung des Waldsaumes hindeuten: Für die Bemessung des Waldsaumes sind die angetroffenen Randbäume, Baumstrünke und Wurzelstöcke massgebend, wenn diese im September 2008 älter
als 15 Jahre waren; soweit es sich um lebende Randbäume handelt, müssen diese inzwischen älter als 23 Jahre sein. Die Einmessung des Waldsaumes ab den in diesem Alter
angetroffenen Randbäumen und Wurzelstöcken hat im Wesentlichen ergeben, dass ein
Waldsaum in einer Breite von wenigstens 2m und mehr praktisch überall in die verpflockte
Fläche einbezogen wurde. Geht man für die Breite der Bestockung mitsamt dem Waldsaum
von den von RA AA___ je um etwa 10-20cm grösser als von der Gerichtsleitung ausgemessenen Massen aus (vgl. Fotodokumentation), so bestätigt sich die vorinstanzliche Feststellung, dass die strittige Bestockung die erforderliche Mindestbreite von 12m weder
punktuell noch im Durchschnitt erreicht. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an der nach dem Waldfeststellungsplan vom 23.9.2008 (im Mittelteil)
schmälsten Stelle, nämlich zwischen Pflock 3 und 7 der Waldsaum angesichts der beim
Pflock 3 aktuell etwas in die Wiese eingewachsenen Strauchschicht entsprechend weiter
hätte bemessen werden können, wobei aber offen bleiben muss, ob dies im massgebenden
Zeitpunkt (September 2008) auch schon der Fall war. Zieht man indessen in Betracht, dass
auch mit der vorinstanzlich etwas engeren Abgrenzung des "zweckmässigen" Waldsaumes
die Schwelle zu einer rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung nicht überschritten wurde,
und rechnet man dennoch die eingewachsene Strauchschicht mit einem zusätzlichen Meter
an den Waldsaum und damit an die Waldfläche an, so bleibt es auch so bei einer Breite
von bloss 8m, zumal die Abgrenzung auf der Gegenseite (bei Pflock 7) nicht zu beanstanden ist (vgl. Fotodokumentation S. 13f. und 33). Die Behauptung der Beschwerdeführer,
dass es sich hier um eine der breitesten Stellen der bestockten Fläche handeln soll, liess
sich somit an Ort und Stelle weder aufgrund der angetroffenen Wurzelstöcke und Randbäume noch selbst unter Einrechnung eines zusätzlichen Meters angesichts der aktuell
festgestellten Strauchschicht bestätigen. Auch bei den anderen Pflöcken konnten keine
Anhaltspunkte für eine beidseitig bzw. insgesamt zu geringe Bemessung des Waldsaumes
und der Waldfläche festgestellt werden. Da ohnehin erst eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung bei der Abgrenzung des "zweckmässigen" Waldsaumes vom Obergericht korrigiert werden könnte, bleibt es somit dabei, dass die strittige Fläche die erforderliche Mindestbreite von 12m weder punktuell noch im Durchschnitt erreicht. Die langegezogene Bestockung weist - selbst unter Einbezug der Korrektur bei Pflock 3 und des im Übrigen aber
beidseitig nicht zu gering bemessenen Waldsaumes - bloss eine Breite zwischen 5m
(Pflock1+9) bis maximal 9m auf (bei Pflock 4; vgl. grüne Fläche in der Kopie des WaldfestSeite 18
stellungsplans vom 23.9.2008 in der Fotodokumentation). Auch wenn die Bestockung mitsamt dem Waldsaum unbestritten etwas mehr als 500m2 misst und namentlich auch die
Randbäume und Wurzelstöcke schon im massgebenden Zeitpunkt älter als 15 Jahre
waren, so steht angesichts der durchwegs geringen Breite (inklusive Waldsaum) fest, dass
es sich hier nicht um Wald im Sinne des quantitativen Waldbegriffs nach kantonalem Recht
handelt. Dies gilt im Übrigen auch insofern, als die Rechtsprechung (BGE 122 II 72, 3. 3.b),
ausgehendend von denselben Mindestmassen (ab 500m2, ab einer Breite von 12m, ab
einem Alter von 15 Jahren) teilweise auch von einem bundesrechtlich massgebenden
quantitativen Waldbegriff spricht. Auch diesen Kriterien genügt die strittige Fläche selbstredend nicht, nachdem eben auch dafür eine Mindestbreite von 12m Voraussetzung ist und
dieses Mindestmass - wie dargelegt - auf der ganzen Länge der strittigen Bestockung deutlich unterschritten wird.
4.
Erreicht eine Fläche die vorstehend erwähnten quantitativen Waldkriterien nicht, bleibt zu
prüfen, ob allenfalls die qualitativen Kriterien erfüllt sind. Nach der eben erwähnten Rechtsprechung kann aus dem Fehlen der quantitativen Kriterien nicht durch Umkehrschluss
gefolgert werden, es liege keinesfalls Wald vor. Vorerst ist aber noch festzuhalten, dass die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass zwischen der langgezogenen schmalen Bestockung, welche nach den am Augenschein überprüften Feststellungen eine Breite zwischen 5m bis maximal 9m aufweist, und dem nördlich davon gelegenen grossen Waldstück
ein landwirtschaftlich bewirtschafteter, rund 15m breiter Wiesen- bzw. Weidegürtel besteht,
welcher verhindert, dass zwischen diesen beiden Bestockungen ein Wuchszusammenhang
entstehen konnte. Am Augenschein hat sich bestätigt, dass zwischen der strittigen Bestockung und dem grossen Wald im Norden weder im massgebenden Zeitpunkt noch aktuell ein Kronenschluss bestand oder besteht, zumal dazu namentlich der Waldrand im Norden zu weit entfernt liegt. Ein Kronenschluss besteht selbst dann nicht, wenn man sich die
in der strittigen Fläche teils als Wurzelstock (älter als 15 Jahre) vorhandenen Randbäume
in ausgewachsenem Zustand denkt (vgl. dazu Fotodokumentation S. 29, 30 und 40). Die
strittige Bestockung muss deshalb unabhängig vom abgetrennt liegenden Wald im Norden
beurteilt werden.
4.1 Erfüllt eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind
die kantonalen quantitativen Kriterien nicht massgebend und die Bestockung gilt dann ungeachtet ihrer Breite, ihrer Fläche und ihres Alters als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1
Abs. 2 WaV). Eine solche besondere Qualität einer Bestockung kann etwa darin bestehen,
dass diese als landschaftsprägendes und -gliederndes Element in Erscheinung tritt und im
Sinne des Landschaftsschutzes in besonderem Mass Wohlfahrtsfunktion erfüllt. Dies wurde
etwa bejaht, wenn eine Bachuferbestockung in den Schutzbereich des GSchG, des WBG
Seite 19
und des NHG fällt (BGE 122 II 274, E. 5). Hingegen wurde dies beispielsweise in Bezug auf
drei Baumgruppen verneint, welche zwar zur Auflockerung und Gliederung einer Villensiedlung beitrugen, aber im Bereich der Oberengadiner Seen ergab sich, dass sie aufgrund
ihrer konkreten Lage im Rahmen der Gesamtlandschaft nicht in besonderem Masse eine
Landschaftsgliederungsfunktion erfüllen. Da ihnen auch keine besondere Schutzfunktion
gegen Schnee- oder Hangrutsche zukam, wurde eine besondere Wohlfahrts- und Schutzfunktion verneint (BGE 120 II 339, E. 5/d und e).
Das bei der strittigen, die Mindestbreite nicht erfüllenden Kleinfläche in qualitativer Hinsicht
geforderte besondere Mass an Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen darf nicht verwechselt
werden mit der Anforderung an jene Flächen, welche die quantitativen Kriterien erfüllen und
jeweils zusätzlich, aber nicht notwendig in besonderem Mass auch Schutz-, Wohlfahrtsoder Nutzfunktionen erfüllen müssen, um als Wald zu gelten (vgl. BGer vom 24. Juni 2006,
1A.13/2005, E. 4.4). Bei einer minderbreiten Kleinfläche genügt tatsächlich nicht
(Vorinstanz), dass sie bloss die verbreitet mit einer Bestockung einhergehenden Schutz-,
Wohlfahrts- oder Nutzfunktionen mehr oder weniger erfüllt, um im Sinne von Art. 2 Abs. 4
Satz 2 WAG rein qualitativ als Wald geltend zu können.
4.2 Das besondere Mass an Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen leiten die Beschwerdeführer
daraus ab (Beschwerde S. 8), dass hinsichtlich des sich in einer Hanglage befindlichen
Felsens die strittige Bestockung vor Steinschlag und Rutschungen schütze; sowohl der am
Fuss des Fels-Hanges stehende Gartenzaun als auch die angrenzenden Anwohner (Beschwerdeführer) würden dadurch geschützt. Die geländestabilisierende Funktion von
Baumwurzeln und die "isolierende, die Verwitterung des Untergrundes hindernde Wirkung
einer durch Blattwurf natürlich gewachsenen Humusschicht" liege auf der Hand. Wie sich
am Augenschein bestätigt hat, kann daraus keineswegs eine besondere Schutzfunktion der
strittigen Bestockung abgeleitet werden, ist es doch primär die Felsrippe selber, welche als
Querriegel Hangrutschungen verhindert, wogegen die Bestockung auf der nur wenig geneigten Felsrippe die Humusschicht keinesfalls mehr als vielerorts auch an einem Abrutschen hindert. Auch hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass im kantonalen
Gefahrenhinweiskataster (im GIS öffentlich zugänglich) für die Felsrippe keine Gefährdung
durch Rutschungen, Steinschlag oder dergleichen verzeichnet ist. Eine besondere Schutzfunktion kann diesbezüglich somit nicht festgestellt werden.
4.3 Die Beschwerdeführer sehen eine besondere Schutzfunktion ferner darin, dass der kantonale Wildhüter am Augenschein vom 24. September 2010 bestätigt habe, dass die gerodete Fläche ein ideales Ökosystem gewesen sei. Der Wald sei offener gewesen als die
seither aufgekommene Ansammlung von dichtem Gebüsch und Gestrüpp, in welche keine
Rehe mehr hineingingen. Dagegen sei der gerodete Wald für die Tiere vorher ein ideales
Seite 20
Versteck gewesen. Die Vorinstanz äussere sich fälschlicherweise nur zum Zustand nach
der Rodung. Damit könne nicht in Abrede gestellt werden, dass die strittige Bestockung bis
zum Kahlschlag in besonderem Mass Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt habe. Den
Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass die strittige Bestockung vor dem Fällen der
heute durch Wurzelstöcke noch erkennbaren älteren Waldbäume für Tiere ein besseres
(genauer: zugänglicheres) Versteck gebildet haben dürfte, als das seither der Fall ist. Denn
durch die Naturverjüngung dominiert derzeit tatsächlich ein eher unzugänglicher Gebüschaufwuchs. Weil im Rahmen einer ordentlichen Waldbewirtschaftung beim heutigen Trend
zur Naturverjüngung auf einen Hochwald nach einem Holzschlag verbreitet ein dichterer
Gebüschaufwuchs folgen kann, kann daraus nicht abgeleitet werden, die strittige Bestockung erfülle ungeachtet des Holzschlages eine besondere Schutzfunktion (vgl. Eidg.
Forschungsanstalt
für
Wald,
Schnee
und
Landschaft
[WSL]
in:
http://www.waldwissen.net/waldwirtschaft/waldbau/verjuengung/wsl_pflanzung_naturverjuengung/index_DE). Dazu kommt, dass nach dem einleitend Gesagten auch frühestens
auf die Funktion der Bestockung im September 2008 abgestellt werden kann (Einleitung
des ordentlichen Waldfeststellungsverfahrens), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die
Vorinstanz das besondere Mass an Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen am Zustand nach
dem Holzschlag beurteilt hat, wie er anhand der älteren Wurzelstöcke denn auch bis heute
ablesbar ist. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Oberforstamt darauf abgestellt hat,
dass der Bestockung keine einem Naturschutzgebiet vergleichbare Schutzfunktion zukommt. Die strittige Bestockung steht, anders als Flächen, für die das Bundesgericht jeweils eine besondere Schutzfunktion bejaht hat, nicht unter dem Schutz des NHG. Denn
die Bestockung ist im kantonalen Schutzzonenplan (vom 16. April 1991, aktualisiert per 30.
April 1995) weder als Hecke noch sonst als Naturobjekt verzeichnet, so dass ihr von der
Vorinstanz auch diesbezüglich zu Recht keine besondere Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion
zuerkannt wurde.
4.4 Die strittige Bestockung ist zwar rund 80m lang, aber mit einer Breite zwischen 5 bis 9m
(inklusive Waldsaum) unterschreitet sie die Mindestbreite von 12m durchwegs deutlich.
Weil zum grossen Waldgebiet im Norden über die Wiese/Weide hinweg auch kein Wuchszusammenhang bzw. kein Kronenschluss besteht, ist eine besondere Wohlfahrts- oder
Schutzfunktion auch deshalb nicht gegeben, weil sich in dieser schmalen Bestockung kein
besonders ausgeprägtes Waldinnenklima ergeben kann, wie es für Wald im qualitativen
Sinne allenfalls typisch wäre (vgl. BGE 122 II 72, E. 3.b). Andere besondere Umstände,
welche belegen, dass die schmale Bestockung dennoch - in rein qualitativer Hinsicht - in
besonderem Mass Waldfunktionen erfüllt, sind weder dargetan noch ersichtlich.
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5.
Zusammenfassend steht damit fest, dass die strittige Bestockung weder in quantitativer
noch qualitativer Hinsicht als Wald gelten kann. Die Beschwerde erweist sich durchwegs
als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
Da die Beschwerdeführer mit ihren Begehren entweder unterliegen oder darauf nicht eingetreten werden kann, ist ihnen in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19
Abs. 3 VRPG sowie Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV,
bGS 233.2) für dieses mit mehrfachem Schriftenwechsel, einem Augenschein und einem
Zwischenentscheid aufwendige Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen.
Nebst der Entscheidgebühr haben die unterlegenen Beschwerdeführer nach Art. 19 Abs. 3
VRPG in Verbindung mit Abs. 1 dieser Bestimmung auch die für den Geometer aufgelaufenen Auslagen zu tragen, welche durch das erneut erforderliche Einmessen und Verpflocken der 2009 aufgenommenen Fläche im Gelände entstanden sind. Der mit Rechnung
vom 12. Mai 2014 geltend gemachte Totalbetrag von Fr. 1'387.05 (inkl. 8% MWSt.) ist ausgewiesen und angemessen. Die Beschwerdeführer haben diesen Totalbetrag an die Gerichtskasse zu leisten, da diese die Rechnung im Sinne einer Bevorschussung beglichen
hat.
7.
Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Das Begehren der Beschwerdeführer um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzuweisen.
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Demnach erkennt das Obergericht:
1.
Die Beschwerde von A1___ und A2___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.-- auferlegt, zuzüglich der
im Totalbetrag von Fr. 1'387.05 durch den Geometer in Rechnung gestellten Auslagen. Der
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird angerechnet.
3.
Das Begehren der Beschwerdeführer um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
4.
Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden.
5.
Zustellung dieses Urteils an die Beschwerdeführer über deren Anwalt, die Vorinstanz, das
Oberforstamt Appenzell Ausserrhoden sowie den Beschwerdegegner.
Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts
Der Obergerichtsvizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Walter Kobler
lic. iur. Toni Bienz
versandt am: 12.12.14
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