Schriftliche Anfrage Antwort
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Schriftliche Anfrage Antwort
Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/16159 09.04.2013 Schriftliche Anfrage Antwort des Abgeordneten Dr. Christian Magerl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 01.02.2013 des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 20.03.2013 Fischteichanlagen Die Schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt: Ich frage die Staatsregierung: 1. a)Wie viele Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für die Herstellung und den Betrieb von Fischteichanlagen wurden in den letzten 5 Jahren in den Regierungsbezirken Oberbayern und Mittelfranken durchgeführt? b)Wie viele wasserrechtliche Genehmigungen für den Betrieb von Fischteichanlagen wurden in den letzten 5 Jahren in den Regierungsbezirken Oberbayern und Mittelfranken erlassen? c)Wurden dabei von den zuständigen Behörden üblicherweise die Empfehlungen für Bau und Betrieb von Fischteichen (Teichbauempfehlungen), herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft 2001, befolgt? a)Sind nach Ansicht der Bayerischen Staatsregierung bei der wasserrechtlichen Genehmigungen für den Betrieb von Fischteichanlagen gemäß dem Orientierungsgebot unter Punkt 3.6.3 der Teichbauempfehlungen die Qualitätsanforderungen nach der Bayer. Fischgewässerqualitätsverordnung (BayFischGewV) zum Schutz des Vorfluters auch bei Gewässern, die nicht im Geltungsbereich der BayFischGewV aufgeführt sind, einzuhalten? b)Ist nach Ansicht der Staatsregierung auch die Vorgabe unter 1.2 der Teichbauempfehlungen einzuhalten, wonach nie mehr als die Hälfte des Fließgewässers für die teichwirtschaftliche Nutzung entnommen werden darf? c)Wie wird das Einhalten dieser Qualitätsanforderungen bei wasserrechtlichen Genehmigungen nachgewiesen? 3. a)In wie vielen Fällen wurde bei der der wasserrechtlichen Genehmigungen für den Betrieb von Fischteichanlagen das Einhalten der Qualitätsanforderungen nach der Bayer. Fischgewässerqualitätsverordnung (BayFischGewV) zur Auflage gemacht? b)Wie und von wem wird das Einhalten dieser Qualitätsanforderungen kontrolliert? Zu 1. a): Für die Herstellung von Fischteichanlagen wurden seit 2008 in Oberbayern 21 und in Mittelfranken 45 Planfeststellungsoder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Zu 1. b): In Oberbayern wurden seit 2008 104 wasserrechtliche Erlaubnisse, in Mittelfranken 72 Erlaubnisse erteilt. Ein Großteil hiervon sind Verlängerungen aufgrund befristeter Erlaubnisse. Zu 1. c): Die Teichbauempfehlungen wurden 2001 gemeinsam unter Einbindung von Fischereiverbänden, Fischereifachberatungen der Bezirke, der Wasserwirtschaftsverwaltung und staatlichen Fischereibehörden erarbeitet und berücksichtigen gleichermaßen ökologische wie ökonomische Grundsätze einer ordnungsgemäßen Teichwirtschaft. Die Empfehlungen werden üblicherweise von den Behörden im Rahmen der Antragsprüfung verwendet und liegen inhaltlich den Genehmigungen und Erlaubnissen zugrunde. Im wasserrechtlichen Verfahren kann jedoch im Einzelfall aufgrund örtlicher Standortverhältnisse wie zum Beispiel der Empfindlichkeit des benachbarten Fließgewässers abgewichen werden. Zu 2. a): Die Teichbauempfehlungen und somit auch die unter 3.6.3 der Teichbauempfehlungen aufgeführten Anforderungen für Forellenteiche gelten für alle Gewässer, unabhängig des Geltungsbereiches der BayFischGewV und geben auf Basis des Emmissionsprinzips einen Standard bezüglich der Reduzierung einer möglichen Gewässerbelastung vor. Der Anwendungsbereich der BayFischGewV ist in Anlage 1 der Verordnung abschließend geregelt und wird durch die Teichbauempfehlungen nicht ausgeweitet. Zu 2. b): Die Größe und Nutzung einer Teichanlage richtet sich nach dem Zufluss. Bei der Beurteilung des Zuflusses sind die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Teichwirtschaft den Rechten Dritter, den Ansprüchen des Fischbestandes im Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 16. Wahlperiode Wasserlauf und den Belangen des Natur- und Gewässerschutzes gegenüberzustellen. Karpfenteiche werden in der Regel einmal im Frühjahr befüllt und zum Abfischen im Herbst wieder entleert (Ausnahme: Laich- und Brutteiche). Während des laufenden Betriebes werden nur Wasserverluste ausgeglichen. Die Entnahmen hierfür spielen somit eine untergeordnete Rolle. Bei Forellenteichen hingegen ist jedoch eine dauerhafte Wasserentnahme erforderlich, welche bei niedriger Wasser führung zu ökologischen Problemen in der Ausleitungsstrecke führen könnte. Daher wurde bei der Konzeption der Teichbauempfehlungen nach einem einfachen und vor allem vor Ort einfach zu kontrollierenden Kriterium gesucht, um die Auflagen und Anforderungen der Wasserentnahme auch durchzusetzen. Meist ist der verfügbare Zufluss begren zender Faktor für Größe und Nutzung einer Forellenteichanlage. Die Regelung, dass nie mehr als die Hälfte des Abflusses für die Teichwirtschaft entnommen werden darf, hat sich bewährt und gibt einen Orientierungsrahmen vor, welche im Regelfall auch im Wasserrechtsverfahren Verwendung findet. Im Einzelfall können im Wasserrechtsverfahren jedoch entsprechend den örtlichen Verhältnissen andere Regelungen getroffen werden, welche von der Fachberatung für Fischerei, dem Wasserwirtschaftsamt sowie der unteren Naturschutzbehörde im Verfahren abgestimmt werden. Zu 2. c): Das Einhalten der Qualitätsanforderungen, welche den laufenden Betrieb betreffen, kann im Wasserrechtsverfahren nicht geprüft werden. Die wasserrechtliche Genehmigung wird jedoch an Auflagen geknüpft, welche die Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen fordert (zum Beispiel maximale Wasser-Entnahmemenge, Absetz- und Filteranlagen abhängig von der jeweiligen Anlage, Regelungen für Ablassen von Teichen) und dadurch das Einhalten des Gewässerschutzes sicherstellt. Die Qualitätsanforderungen, welche an die baulichen Anlagen zu stellen sind, werden bereits im Verfahren vom amtlichen Sachverständigen geprüft. Hierunter fallen zum Beispiel die Ausbildung der Dammbauwerke, der Reinigungs- oder Absetzanlagen sowie die Ausbildung der Abfischeinrichtung. Drucksache 16/16159 Zu 3. a): Die Werte der BayFischGewV sind nicht als Emmissionswerte gedacht, welche einer Gewässerbenutzung als Ablaufwerte vorgeschrieben werden. Diese Werte geben stattdessen Qualitätsanforderungen an ein Gewässer vor, welche durch eine Gewässerbenutzung weiterhin eingehalten werden müssen bzw. nicht nachteilig verändert werden dürfen. Das Einhalten der BayFischGewV wird somit in der Regel nicht zur Auflage gemacht, stattdessen wird im Einzelfall die Genehmigung einer Teichwirtschaft nicht erteilt, falls die Qualitätsanforderungen der BayFischGewV in einem Fischgewässer nicht erreicht werden. In der Regel ist dieser Fall aber in der Praxis nicht relevant. Für einen Großteil der Teichanlagen ist zudem der Anwendungsbereich der BayFischGewV gemäß Anlage 1 der Verordnung nicht eröffnet. Zu 3. b): Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, inwieweit ein gültiger Wasserrechtsbescheid vorhanden ist. Das Wasserwirtschaftsamt überwacht die Teichanlagen stichprobenartig, objektbezogen und nach pflichtgemäßen Ermessen in der Regel aus besonderem Anlass bzw. in wasserwirtschaftlich empfindlichen Gebieten. Dabei prüft das Wasserwirtschaftsamt insbesondere Zu- und Ablauf. Hierbei ist in der Regel das unter Frage 2. b) genannte Kriterium pragmatisch und vor Ort leicht zu kontrollieren. Weitere Kontrollen könnten die Aufzeichnungen des Futtermittelverbrauchs sowie die Schlammentnahme einschließlich dessen ordnungsgemäße Verwertung sein. Neben diesen Kontrollen an den Fischteichen wird der Zustand der Oberflächengewässer umfassend im Rahmen der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie auf Basis der vier Biokomponenten Makrozoobenthos, Fische, Phytoplankton, Makrophyten & Phytobenthos bewertet. Darüber hinaus werden physikalisch-chemische Gewässerparameter wie Wassertemperatur, pH-Wert, Sauerstoffgehalt sowie Nährstoffkonzentration erhoben und der Gehalt von Schadstoffen überwacht. Sollten bei diesen Untersuchungen Auffälligkeiten in einem Gewässer auftreten, erfolgt wiederum eine objektbezogene Ursachenanalyse bzw. eine anlassbezogene Kontrolle an den Teichanlagen.