Schriftliche Anfrage Antwort

Transcription

Schriftliche Anfrage Antwort
Bayerischer Landtag
16. Wahlperiode
Drucksache
16/16159
09.04.2013
Schriftliche Anfrage
Antwort
des Abgeordneten Dr. Christian Magerl
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vom 01.02.2013
des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit
vom 20.03.2013
Fischteichanlagen
Die Schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wie folgt:
Ich frage die Staatsregierung:
1. a)Wie viele Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für die Herstellung und den Betrieb
von Fischteichanlagen wurden in den letzten 5 Jahren in
den Regierungsbezirken Oberbayern und Mittelfranken
durchgeführt?
b)Wie viele wasserrechtliche Genehmigungen für den
Betrieb von Fischteichanlagen wurden in den letzten 5
Jahren in den Regierungsbezirken Oberbayern und Mittelfranken erlassen?
c)Wurden dabei von den zuständigen Behörden üblicherweise die Empfehlungen für Bau und Betrieb von
Fischteichen (Teichbauempfehlungen), herausgegeben
vom Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft
2001, befolgt?
a)Sind nach Ansicht der Bayerischen Staatsregierung bei
der wasserrechtlichen Genehmigungen für den Betrieb
von Fischteichanlagen gemäß dem Orientierungsgebot
unter Punkt 3.6.3 der Teichbauempfehlungen die Qualitätsanforderungen nach der Bayer. Fischgewässerqualitätsverordnung (BayFischGewV) zum Schutz des
Vorfluters auch bei Gewässern, die nicht im Geltungsbereich der BayFischGewV aufgeführt sind, einzuhalten?
b)Ist nach Ansicht der Staatsregierung auch die Vorgabe
unter 1.2 der Teichbauempfehlungen einzuhalten, wonach nie mehr als die Hälfte des Fließgewässers für die
teichwirtschaftliche Nutzung entnommen werden darf?
c)Wie wird das Einhalten dieser Qualitätsanforderungen
bei wasserrechtlichen Genehmigungen nachgewiesen?
3. a)In wie vielen Fällen wurde bei der der wasserrechtlichen Genehmigungen für den Betrieb von Fischteichanlagen das Einhalten der Qualitätsanforderungen nach
der Bayer. Fischgewässerqualitätsverordnung (BayFischGewV) zur Auflage gemacht?
b)Wie und von wem wird das Einhalten dieser Qualitätsanforderungen kontrolliert?
Zu 1. a):
Für die Herstellung von Fischteichanlagen wurden seit 2008
in Oberbayern 21 und in Mittelfranken 45 Planfeststellungsoder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt.
Zu 1. b):
In Oberbayern wurden seit 2008 104 wasserrechtliche Erlaubnisse, in Mittelfranken 72 Erlaubnisse erteilt. Ein Großteil hiervon sind Verlängerungen aufgrund befristeter Erlaubnisse.
Zu 1. c):
Die Teichbauempfehlungen wurden 2001 gemeinsam unter Einbindung von Fischereiverbänden, Fischereifachberatungen der Bezirke, der Wasserwirtschaftsverwaltung und
staatlichen Fischereibehörden erarbeitet und berücksichtigen
gleichermaßen ökologische wie ökonomische Grundsätze
einer ordnungsgemäßen Teichwirtschaft. Die Empfehlungen
werden üblicherweise von den Behörden im Rahmen der
Antragsprüfung verwendet und liegen inhaltlich den Genehmigungen und Erlaubnissen zugrunde. Im wasserrechtlichen
Verfahren kann jedoch im Einzelfall aufgrund örtlicher
Standortverhältnisse wie zum Beispiel der Empfindlichkeit
des benachbarten Fließgewässers abgewichen werden.
Zu 2. a):
Die Teichbauempfehlungen und somit auch die unter 3.6.3
der Teichbauempfehlungen aufgeführten Anforderungen für
Forellenteiche gelten für alle Gewässer, unabhängig des Geltungsbereiches der BayFischGewV und geben auf Basis des
Emmissionsprinzips einen Standard bezüglich der Reduzierung einer möglichen Gewässerbelastung vor.
Der Anwendungsbereich der BayFischGewV ist in Anlage 1
der Verordnung abschließend geregelt und wird durch die
Teichbauempfehlungen nicht ausgeweitet.
Zu 2. b):
Die Größe und Nutzung einer Teichanlage richtet sich nach
dem Zufluss. Bei der Beurteilung des Zuflusses sind die
Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Teichwirtschaft den
Rechten Dritter, den Ansprüchen des Fischbestandes im
Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –
Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
Seite 2
Bayerischer Landtag · 16. Wahlperiode
Wasserlauf und den Belangen des Natur- und Gewässerschutzes gegenüberzustellen.
Karpfenteiche werden in der Regel einmal im Frühjahr befüllt und zum Abfischen im Herbst wieder entleert (Ausnahme: Laich- und Brutteiche). Während des laufenden
Betriebes werden nur Wasserverluste ausgeglichen. Die Entnahmen hierfür spielen somit eine untergeordnete Rolle.
Bei Forellenteichen hingegen ist jedoch eine dauerhafte
Wasserentnahme erforderlich, welche bei niedriger Wasser­
führung zu ökologischen Problemen in der Ausleitungsstrecke führen könnte. Daher wurde bei der Konzeption der
Teichbauempfehlungen nach einem einfachen und vor allem
vor Ort einfach zu kontrollierenden Kriterium gesucht, um
die Auflagen und Anforderungen der Wasserentnahme auch
durchzusetzen. Meist ist der verfügbare Zufluss begren­
zender Faktor für Größe und Nutzung einer Forellenteichanlage.
Die Regelung, dass nie mehr als die Hälfte des Abflusses
für die Teichwirtschaft entnommen werden darf, hat sich
bewährt und gibt einen Orientierungsrahmen vor, welche
im Regelfall auch im Wasserrechtsverfahren Verwendung
findet. Im Einzelfall können im Wasserrechtsverfahren jedoch entsprechend den örtlichen Verhältnissen andere Regelungen getroffen werden, welche von der Fachberatung
für Fischerei, dem Wasserwirtschaftsamt sowie der unteren
Naturschutzbehörde im Verfahren abgestimmt werden.
Zu 2. c):
Das Einhalten der Qualitätsanforderungen, welche den laufenden Betrieb betreffen, kann im Wasserrechtsverfahren
nicht geprüft werden. Die wasserrechtliche Genehmigung
wird jedoch an Auflagen geknüpft, welche die Einhaltung
bestimmter Qualitätsanforderungen fordert (zum Beispiel
maximale Wasser-Entnahmemenge, Absetz- und Filteranlagen abhängig von der jeweiligen Anlage, Regelungen
für Ablassen von Teichen) und dadurch das Einhalten des
Gewässerschutzes sicherstellt. Die Qualitätsanforderungen,
welche an die baulichen Anlagen zu stellen sind, werden bereits im Verfahren vom amtlichen Sachverständigen geprüft.
Hierunter fallen zum Beispiel die Ausbildung der Dammbauwerke, der Reinigungs- oder Absetzanlagen sowie die
Ausbildung der Abfischeinrichtung.
Drucksache 16/16159
Zu 3. a):
Die Werte der BayFischGewV sind nicht als Emmissionswerte gedacht, welche einer Gewässerbenutzung als Ablaufwerte vorgeschrieben werden. Diese Werte geben stattdessen Qualitätsanforderungen an ein Gewässer vor, welche
durch eine Gewässerbenutzung weiterhin eingehalten werden müssen bzw. nicht nachteilig verändert werden dürfen.
Das Einhalten der BayFischGewV wird somit in der Regel
nicht zur Auflage gemacht, stattdessen wird im Einzelfall
die Genehmigung einer Teichwirtschaft nicht erteilt, falls
die Qualitätsanforderungen der BayFischGewV in einem
Fischgewässer nicht erreicht werden. In der Regel ist dieser
Fall aber in der Praxis nicht relevant. Für einen Großteil der
Teichanlagen ist zudem der Anwendungsbereich der BayFischGewV gemäß Anlage 1 der Verordnung nicht eröffnet.
Zu 3. b):
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, inwieweit ein gültiger
Wasserrechtsbescheid vorhanden ist. Das Wasserwirtschaftsamt überwacht die Teichanlagen stichprobenartig,
objektbezogen und nach pflichtgemäßen Ermessen in der
Regel aus besonderem Anlass bzw. in wasserwirtschaftlich empfindlichen Gebieten. Dabei prüft das Wasserwirtschaftsamt insbesondere Zu- und Ablauf. Hierbei ist in der
Regel das unter Frage 2. b) genannte Kriterium pragmatisch
und vor Ort leicht zu kontrollieren. Weitere Kontrollen
könnten die Aufzeichnungen des Futtermittelverbrauchs sowie die Schlammentnahme einschließlich dessen ordnungsgemäße Verwertung sein. Neben diesen Kontrollen an den
Fischteichen wird der Zustand der Oberflächengewässer umfassend im Rahmen der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie auf Basis der vier Biokomponenten Makrozoobenthos, Fische, Phytoplankton, Makrophyten & Phytobenthos
bewertet. Darüber hinaus werden physikalisch-chemische
Gewässerparameter wie Wassertemperatur, pH-Wert, Sauerstoffgehalt sowie Nährstoffkonzentration erhoben und
der Gehalt von Schadstoffen überwacht. Sollten bei diesen
Untersuchungen Auffälligkeiten in einem Gewässer auftreten, erfolgt wiederum eine objektbezogene Ursachenanalyse
bzw. eine anlassbezogene Kontrolle an den Teichanlagen.