Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau - MLUL

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Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau - MLUL
Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bauund Abbruchabfällen
Arbeitshilfe von und für Genehmigungs- und Überwachungsbehörden aus immissionsschutz- und abfallrechtlicher Sicht
Dezember 2003
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Arbeitshilfe von und für Genehmigungs- und Überwachungsbehörden aus immissionsschutz- und abfallrechtlicher Sicht
INHALTSVERZEICHNIS
1. Präambel................................................................................................................................................................. 4
2. Begriffsbestimmungen.......................................................................................................................................... 4
2.1
Allgemeines .................................................................................................................................................. 4
2.2.
Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch) .......................................................................... 5
2.3
Belastete/unbelastete Bauabfälle ................................................................................................................. 6
2.4
Bauschutt (nicht Baustellenabfälle)............................................................................................................... 6
2.5
Baustellenabfälle .......................................................................................................................................... 7
2.6
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle ............................................................................................................ 7
2.7
Straßenaufbruch ........................................................................................................................................... 8
2.8
Bodenaushub................................................................................................................................................ 8
2.9
Holz ........................................................................................................................................ ......................9
2.10
Bodenaushub, Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, Holz und Materialien auf Gipsbasis usw. die gefährliche
Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind................................................................. 10
2.11
Anlagenbegriff............................................................................................................................................. 11
2.12
Zeitweilige Lagerung................................................................................................................................... 11
2.13
Lagerung (Langzeitlager)............................................................................................................................ 12
2.14
Ablagerung (Deponierung).......................................................................................................................... 12
2.15
Behandlung................................................................................................................................................. 12
3. Formelle Genehmigungserfordernisse für Anlagen, die mit Bauabfällen umgehen...................................... 13
3.1
Grundlegendes zu Genehmigungserfordernissen nach dem KrW-/AbfG und dem BundesImmissionsschutzgesetz für Abfallentsorgungsanlagen.............................................................................. 13
3.2
Praktisch häufigste Anlagenarten der 4. BImSchV mit dem möglichen Hauptzweck
der Bauabfallentsorgung............................................................................................................................. 13
3.2.1
Aufzählung der Tatbestände und Grundlegendes....................................................................................... 13
3.2.2
Anlagen im Sinne der Nr. 2.2, Spalte 2....................................................................................................... 15
3.2.2.1
Benennung im Gesetz ................................................................................................................................ 15
3.2.3
Anlagen im Sinne der Nr. 8.7, Spalte 1 und 2............................................................................................. 15
3.2.3.1
Benennung im Gesetz ................................................................................................................................ 15
3.2.3.2
Erläuterungen ............................................................................................................................................. 15
3.2.4
Anlagen im Sinne der Nr. 8.11, Spalte 2 b (aa,bb) ..................................................................................... 15
3.2.4.1
Benennung im Gesetz ................................................................................................................................ 15
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
3.2.4.2
Erläuterungen ............................................................................................................................................. 15
3.2.5
Besonderheiten bei Behandlungsanlagen .................................................................................................. 16
3.2.6
Anlagen im Sinne der Nr. 8.12, Spalte 1 und 2 (a,b) .................................................................................. 16
3.2.6.1
Benennung im Gesetz ................................................................................................................................ 16
3.2.6.2
Erläuterungen ............................................................................................................................................. 16
3.2.7
Anlagen im Sinne der Nr. 8.14, Spalte 1 (a,b) und 2 .................................................................................. 17
3.2.7.1
Benennung im Gesetz ................................................................................................................................ 17
3.2.7.2
Erläuterungen ............................................................................................................................................. 17
3.2.8
Besonderheiten bei Anlagen zur Lagerung von Abfällen ............................................................................ 17
3.3
Genehmigungserfordernisse von Bauabfallentsorgungsanlagen, die nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind........................................................................................................................... 18
4. Zuständigkeiten für und formelle Erfordernisse in Genehmigungsverfahren nach dem BundesImmissionsschutzgesetz und Überwachung von Anlagen .............................................................................. 19
4.1
Genehmigung nach dem BImSchG, Zuständigkeit, formelle Erfordernisse ................................................ 19
4.2
Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen, Zuständigkeiten, Kosten .................................................... 20
4.2.1
Allgemeine Zuständigkeitsfragen................................................................................................................ 20
4.2.2
Immissionsschutzrechtliche Überwachungsaufgaben der Ämter für Immissionsschutz im Einzelnen ........ 21
4.2.2.1
Überprüfung der Einhaltung der formellen Genehmigungserfordernisse der §§ 4, 8, 16 BImSchG............ 21
4.2.2.2
Durchsetzung der Anzeigererfordernisse nach § 15 BImSchG bei Änderungen......................................... 21
4.2.2.3
Durchsetzung von Nebenbestimmungen in Genehmigungsbescheiden..................................................... 22
4.2.2.4
Nachträgliche Anordnungsbefugnis ............................................................................................................ 23
4.2.2.5
Erlass von Verfügungen nach § 52 Abs. 1 BImSchG ................................................................................. 23
4.2.2.6
Auskunftsverlangen und zum Betreten Grundstücks gem. § 52 Abs. 2 BImSchG...................................... 24
4.2.2.7
Verlangen von Messungen (§§ 26, 28 BImSchG)....................................................................................... 24
4.2.3
Abfallrechtliche Überwachungsaufgaben der ÄfI im Einzelnen................................................................... 24
4.2.3.1
Generalermächtigung aus § 21 KrW-/AbfG ................................................................................................ 24
4.2.3.2
Ermächtigung aus § 40 KrW-/AbfG............................................................................................................. 25
4.2.4
Kosten behördlicher Ermittlungen............................................................................................................... 26
5. Materielle abfall- und immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Anlagen und deren Betreiber bei der
Lagerung und Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen ........................................................................... 26
5.1
Anlagenbeschreibung ................................................................................................................................. 26
5.2
Anforderungen an Anlagenbereiche ........................................................................................................... 30
5.2.1
Eingangsbereich ......................................................................................................................................... 31
5.2.2
Kontrollbereich............................................................................................................................................ 31
5.2.3
Sicherstellungsbereich................................................................................................................................ 31
5.2.4
Lagerbereich............................................................................................................................................... 32
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
5.2.5
Eingangs- und Ausgangskontrolle ............................................................................................................. 34
5.2.6
Abfallrechtliche Nachweiserfordernisse ...................................................................................................... 35
5.2.6.1
Allgemeines ................................................................................................................................................ 35
5.2.6.2
Nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung .............................................................................. 35
5.2.6.3
Überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung....................................................................................... 36
5.2.6.4
Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung.................................... 36
5.2.6.4.1 Andienungspflichten für bestimmte besonders überwachungsbedürftige Abfälle zu Beseitigung ("Sonderabfälle")........................................................................................................................................................... 36
5.2.6.5
Abfälle aus Bautätigkeit .............................................................................................................................. 36
5.3
Anforderungen an Langzeitlager................................................................................................................. 37
5.4
Immissionsschutzrechtliche Anforderungen................................................................................................38
5.4.1
Anforderungen an den Umfang der Lagermengen (Lagerkapazitäten - Mengenbeschränkungen)
38
5.4.1.1
Beschränkungsgründe
38
5.4.1.2
Beschränkungsgründe aus Nr. 8.14 des Anhanges zu § 1 der 4. BImSchV und der Deponieverordung........................................................................................................................................................ 38
5.4.1.3
Begrenzungsgründe aus § 5 Abs. 3 BImSchG ........................................................................................... 38
5.4.1.4
Beschränkungsgründe aus § 5 Abs. 1 Ziff. 3 BImSchG.............................................................................. 39
5.4.1.5
Beschränkungsgründe zur Abgrenzung der Lagerung von der Ablagerung (Deponierung)........................ 39
5.4.1.6
Beschränkungsgründe zur Abgrenzung Verwertung/Beseitigung ............................................................... 40
5.4.1.7
Beschränkungsgründe aus § 6 Abs. 2 BImSchG........................................................................................ 41
5.4.1.8
Sonstige Beschränkungsmöglichkeiten ...................................................................................................... 41
5.4.1.9
Praktische Anforderungen zur Sicherstellung des Genehmigungsumfangs (Betriebsorganisation/Dokumentation, Nachweisführung und Kontrolle) .................................................................................. 41
5.4.2
Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen ........................................................................................ 43
5.4.2.1
Allgemeines ................................................................................................................................................ 43
5.4.2.2
Luftschadstoffe ........................................................................................................................................... 43
5.4.2.3
Verbrennungsgase ..................................................................................................................................... 44
5.4.2.4
Staub .......................................................................................................................................................... 45
5.4.2.5
Geräuschimmissionen ................................................................................................................................ 49
5.4.2.6
Weitere Regelwerke zum Schutz vor möglichen Umwelteinwirkungen (Schwingungen/Gerüche) ............. 51
5.6
Anforderungen des Brandschutzes............................................................................................................. 51
5.7
Chemikalienrechtliche Anforderungen........................................................................................................51
6. Fundstellenverzeichnis ....................................................................................................................................... 53
Anlage.........................................................................................................................................................................57
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
1. Präambel
Die vorliegende Arbeitshilfe ist Ergebnis der Beratungen einer Arbeitsgruppe von Vertretern abfall- und immissionsschutzrechtlicher Vollzugsbehörden des Landes Brandenburg. Anliegen der Arbeitshilfe ist es, den gegenwärtigen praktischen
Stand der Genehmigungs- und Überwachungstätigkeit für die häufigsten Anlagenarten, die mit Bauabfällen umgehen, zu
beschreiben und formelle wie materielle Anforderungen an den Betrieb der Anlagen zu formulieren. Vorrangig wurden
dabei das Immissionsschutz- und Abfallrecht berücksichtigt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund des Umfanges der Thematik nicht erhoben werden. Bei der Erarbeitung wurden, neben den im Anhang genannten allgemein
zugänglichen Rechtsquellen im weiteren Sinne, auch spezielle unveröffentlichte Erlasse des MLUR berücksichtigt, die bis
zum Redaktionsschluss vorlagen.
Es sei eindringlich darauf verwiesen, dass nur wenige der nachfolgenden Formulierungen bestimmt genug sind, um unbesehen in Genehmigungsbescheide als Inhalts- oder Nebenbestimmungen übernommen zu werden. Vielfach handelt es
sich um reine Prüfkriterien im Genehmigungs- oder Überwachungsverfahren, um den damit betrauten Sachbearbeitern/Sachbearbeiterinnen unbestimmte Rechtsbegriffe zu erschließen, die der weiteren einzelfallorientierten Konkretisierung und Umsetzung bedürfen.
2.
Begriffsbestimmungen
2.1
Allgemeines
Präzise gebrauchte Begriffe dienen gerade im Abfall- und Immissionsschutzrecht nicht nur dem Anliegen der Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs, vielmehr ist gerade in diesem Bereich die Begriffswahl zur Herstellung von Rechtssicherheit
dringend erforderlich. So ist z.B. eine einheitliche Wortwahl in Genehmigungsbescheiden und Verwaltungsverfügungen
unabdingbare Voraussetzung für deren rechtliche Qualität.
Die Schwierigkeit bei der Begriffswahl in der Praxis besteht häufig darin, dass althergebrachte abfallrechtliche Begriffe
durch den Übergang von deutscher zur europäischer Regelungssystematik überholt sind, in älteren Regelwerken jedoch
noch gebraucht werden (z.B. in den Technischen Regeln der LAGA, "Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle", im Folgenden: LAGA TR). In der Rechtspraxis sollten diese Begriffe soweit möglich nicht mehr verwendet
werden. So ist z.B. die Umschlüsselung der in Bescheiden erwähnten Abfallschlüsselnummern zwar vollzogen (§ 2 Abs. 2
der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis [Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV]), jedoch ist es schwierig,
wegen der unterschiedlichen Systematik beider Kataloge Verbindungen herzustellen und Abgrenzungen zu treffen. Zudem definiert das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (im Folgenden: KrW-/AbfG) selbst nur grundlegende Begriffe und
dies sehr abstrakt. So ist z.B. der Abfallbegriff aus dem Gesetz erschließbar, Abfallartenbezeichnungen und deren Inhalt
können aber nur aus dem Kontext bzw. der - noch nicht zahlreich vorhandenen - Rechtsprechung erschlossen werden. In
der Praxis werden zudem zum Teil vom Gesetz abweichende umgangssprachliche Bezeichnungen gewählt, die mit unbestimmten Rechtsbegriffen nicht immer übereinstimmen und so zusätzlich zu Schwierigkeiten führen. Letztlich ist auch
das Verständnis der nachfolgenden Erörterungen zu Genehmigungserfordernissen und materiellen Anforderungen nur
möglich, wenn die Begriffserläuterungen berücksichtigt werden.
Die Begriffserläuterungen gehen über den Umfang von abstrakten Definitionen hinaus, um eine Kommentierung zu ermöglichen, die ansonsten über viele Regelwerke verteilt bzw. schwer zu finden ist.
Aus Vereinfachungsgründen werden im Folgenden einheitlich die Abfallschlüsselnummern nach LAGA mit ASN und die
Abfallschlüssel nach AVV mit AS abgekürzt.
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
2.2.
Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)
Unter Bau- und Abbruchabfällen (Bauabfällen) sind Stoffe zu verstehen, die in der Anlage der AVV unter der gleichlautenden Kapitelüberschrift 17 aufgeführt sind.
Hierzu zählen folgende Gruppen von Abfällen
• Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik (Gruppenüberschrift - im Folgenden: GÜ- 1701),
• Holz, Glas und Kunststoff (GÜ 1702),
• Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte (GÜ 1703),
• Metalle (einschließlich Legierungen, GÜ 1704),
• Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut (GÜ 1705),
• Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe (GÜ 1706),
• Baustoffe auf Gipsbasis (GÜ 1708)
• Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (GÜ 1709)
Hinzu kommen Abfälle der Gruppen 1701, 1702, 1703, 1704, 1705, 1706, 1708 und 1709, die gefährliche Stoffe enthalten
oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (z.B. AS 17 01 06* - Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton,
Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten - siehe Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV).
Im Folgenden wird der Bezug zur LAGA-Systematik erläutert, da in den in Brandenburg geltenden LAGA-TR die entsprechenden Definitionen noch Anwendung finden.
Nach der überholten LAGA-Systematik, die stoffbezogen war und Herkunftsbezeichnungen nur bedingt bzw. anders als
heute kannte, wurden die o.g. Stoffe allgemein als Abfälle aus dem Baubereich (Bauabfälle) bezeichnet (vgl. LAGA-TR
II.1). Dies war der Oberbegriff, dem solche LAGA Abfallschlüsselnummern wie "Bauschutt" (ASN 314 09) (nicht "Baustellenabfälle" ASN 91206), "Straßenaufbruch" (ASN 31410), "Bodenaushub" (ASN 31411), "ölverunreinigter Boden" (ASN
31423), "Boden mit sonstigen schädlichen Verunreinigungen" (ASN 31424) und "Bauschutt und Bodenaushub mit schädlichen Verunreinigungen" (ASN 31441) entsprachen.
Zur Zuordnung von Abfällen mit sog. “Spiegeleinträgen“ zu dem besonders überwachungsbedürftigen Abfallschlüssel
bzw. dem nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfallschlüssel sind die “Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages“, eingeführt mit Runderlass Nr. 6/8/02 des Ministeriums für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 18. November 2002 (ABl. S. 1141; s.a.
www.brandenburg.de\land\mlur\a\spiegel.pdf; im Folgenden: „Vollzugshinweise Spiegeleinträge“) heranzuziehen.
Bei „Spiegeleinträge“ handelt es sich um paarweise im Katalog der AVV aufgeführte Abfallarten, deren Bezeichnungen
sich nur durch den Hinweis auf im Abfall enthaltende gefährliche Stoffe unterscheiden(ein Abfallschlüssel für den besonders überwachungsbedürftigen Abfall und ein Abfallschlüssel für den nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfall).
Danach kann bei mineralischen Abfällen u.a. davon ausgegangen werden, das die Eigenschaft „gefährlich für die terrestrische Umwelt“ vorliegt, sobald die Z 2-Werte der LAGA-TR überschritten werden (s. Punkt 3.2 der v.g. Vollzugshilfe)
Dann ist der Abfall dem jeweiligen Abfallschlüssel für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zuzuordnen. Eine Einstufung als besonders überwachungsbedürftiger Abfall kann sich neben der Zuordnung aufgrund der Z 2-Werte der
LAGA-TR auch anhand der sonstigen Zuordnungsvorgaben der „Vollzugshinweise Spiegeleinträge“ die Einstufung als
besonders überwachungsbedürftiger Abfall ergeben.
In den nachfolgenden Punkten wird jeweils auf Zuordnungsvorgaben hingewiesen, die üblicherweise relevant sind. Davon
unabhängig kann sich die Einstufung als besonders überwachungsbedürftiger Abfall aufgrund von anderen in den „Vollzugshinweisen Spiegeleinträge“ genannten Kriterien oder Besonderheiten des Einzelfalls ergeben.
2.3
Belastete/unbelastete Bauabfälle
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Diese umgangssprachlichen Begriffe haben keinen rechtlich festgelegten oder an geltenden rechtlichen Maßstäben einheitlich festlegbaren Inhalt.
Am häufigsten gebraucht wird der Begriff zur Beschreibung der Qualität einer Abfallart und zur Festlegung von Verwertungs- oder Beseitigungskriterien. Anders als im LAGA-Katalog, wo anhand der Entsorgungsmöglichkeiten erkennbar war,
ob es sich um besonders überwachungsbedürftigen Abfall handelt, ist der Anlage zur AVV differenziert zu entnehmen, ob
es sich um einen Abfall handelt, der wegen seiner möglichen Schadstoffbelastung besondere Aufmerksamkeit erfordert.
Hierfür wird in den Gesetzestexten die Formulierung "...gefährliche Stoffe enthalten bzw. mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind..." verwendet. In der Regel ist für die meisten Schadstoffe die Konzentration (häufig als Belastungsgrad bezeichnet) entscheidend, ab der der Abfall als „durch gefährliche Stoffe verunreinigt“ anzusehen ist.
Oft wird unter "Belastung" von Bau- und Abbruchabfällen umgangssprachlich auch der Gehalt an Stoffen verstanden, die
den ansonsten sortenrein vorliegenden Stoff „verunreinigen“, die dem „Trägermaterial“ nicht unbedingt eine andere Qualität verleihen, aber seine Verwertbarkeit möglicherweise einschränken oder verbieten. Hier bietet sich entweder der Begriff
„Störstoff“, als ein im Material störender Stoff an oder im Gegensatz dazu „sortenrein“ als ein störstofffreies Material.
Es sollte sorgfältig unterschieden werden zwischen einerseits „mit gefährlichen Stoffen verunreinigten Abfällen“ bzw. "die
gefährliche Stoffe enthalten“ und andererseits „störstoffbelasteten Fraktionen“. Mit gefährlichen Stoffen verunreinigte Abfälle oder solche, die gefährliche Stoffe enthalten, sind in der Anlage zur AVV mit * gekennzeichnet und damit. besonders
überwachungsbedürftig; d.h. an ihren weiteren Entsorgungsweg sind besondere Anforderungen zu stellen.
Fraktionen, die mit anderen Stoffen (Störstoffe) durchsetzt sind, können nach einer Sortierung möglicherweise verwertbar
sein.
Allgemeine einheitliche Kriterien für das Begriffspaar ("belastete/unbelastete Bauabfälle) können und müssen nicht definiert werden, da das Gesetz mit diesen Begriffen nicht arbeitet und diese im regelnden Teil von Bescheiden o.ä. keine
Verwendung finden sollten.
2.4
Bauschutt (nicht Baustellenabfälle)
Im LAGA-Katalog verstand man unter "Bauschutt" (ASN 31409) mineralisches Material, das bei Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung und Abbruch von Gebäuden (z.B. Wohn-, Bürogebäude, Fabrik-, Lager- und Ausstellungshallen,
Werkstätten, Kaufhäuser) und anderen Bauwerken (z.B. Brücken, Tunnels, Kanalisationsschächten) anfällt (vgl. LAGA-TR
II, 1.4.1).
Gemäß AVV entspricht dies den heutigen Abfallschlüsseln mit mineralischen Bestandteilen: AS GÜ 17 01 (Beton, Ziegel,
Fliesen und Keramik), AS GÜ 17 05 (Boden einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten, Steine und Baggergut), AS GÜ 17 06 (Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe) sowie AS GÜ 17 08 (Baustoffe auf Gipsbasis).
Nach der AVV-Systematik handelt es sich bei mineralische Materialien häufig um sog. „Spiegeleinträge“. Für die Zuordnung von Abfällen zu dem zutreffenden Abfallschlüssel eines Spiegeleintrages enthalten die mit Runderlass Nr. 6/8/02
„Vollzugshinweise Spiegeleinträge“ vom 18. November 2002 Vorgaben für die Zuordnung.
So lassen sich Abfälle den AS 17 01 06*, 17 05 03*, 17 05 07* und 17 06 03* bzw. den entsprechenden nicht besonders
überwachungsbedürftigen Abfallschlüsselnummern (17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit
Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen; 17 05 04 Boden, Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03*
fallen; 17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält; 17 06 04 Dämmmaterial, mit Ausnahme desjenigen, das
unter 17 06 01* bzw. 17 06 03* fällt ) anhand der herkunftsspezifischen Regelvermutungen der Anlage III, Tabelle 2 der
„Vollzugshinweise Spiegeleinträge“ zuordnen. Danach sind die Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik nach den Regelvermutungen der Anlage III, Tabelle 2 dem Abfallschlüssel für die besonders
überwachungsbedürftige Abfallart insbesondere dann zuzuordnen, wenn es sich um Abfälle der genannten Baustoffe aus
Rückbau oder Entsiegelung von baulichen Anlagen handelt, in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen mit einer
Wassergefährdungsklasse (WGK ) 2 und höher umgegangen wurde, wie z.B. Industrieanlagen, Anlagen des Kraftfahrzeuggewerbes, Gewerbliche Feuerungsanlagen, Anlagen auf militärischen Liegenschaften, Anlagen der Eisenbahn und
landwirtschaftliche Betriebe, Havarien mit wassergefährdenden Stoffen, Altlastensanierungen (s. detaillierte Angaben in
den „Vollzugshinweisen Spiegeleinträge“, Anlage III, Tabelle 2).
Gleisschotter (17 05 07*/ 17 05 08) kann nach den Regelvermutungen der Anlage III, Tabelle 2 dem Abfallschlüssel für
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
die besonders überwachungsbedürftige Abfallart zugeordnet werden, wenn er aus folgenden Bereichen stammt:
Weichenbereich, Bahnhofs- und Abstellbereich, Haltebereich vor Signalen, Betankungsbereich, Gleisanlagen von Straßenbahnen, S- und U-Bahnen, Industriegleisen, Werkstatt- bzw. Reparaturbereich, Havariebereich. Bei Herkunft aus
diesen Bereichen und abweichender Einstufung als nicht besonders überwachungsbedürftig ist darüber hinaus die Einhaltung folgender Werte nachzuweisen: Herbizide im Eluat < 0,001 mg/l bzw. Summe Diuron, Bromacil, Atrazin und Simazin
< 0,005 mg/l.
Nach den Regelvermutungen der Anlage III, Tabelle 2 ist Dämmmaterial (17 06 01*/17 06 04) dem Abfallschlüssel für
besonders überwachungsbedürftigen Abfall zuzuordnen, wenn es sich um
Mineralfaserabfälle,
Kunststoffschäume, Hartschäume und Fugenvergussmassen aus dem Baubereich mit schädlichen Verunreinigungen
oder
-
konstruktionsbedingte Bestandteile z.B. Teerpappe oder Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln
behandelt wurden, die PCB enthalten,
handelt.
Bei den Abfallschlüsseln 17 06 01* (Dämmmaterial, das Asbest enthält bzw. 17 06 04 Dämmmaterial, mit Ausnahme
desjenigen, das unter 17 06 01* und 17 06 03* fällt), 17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält (bzw. 17 05 06
Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05* fällt) und 17 06 05* (asbesthaltige Baustoffe) lässt sich zusätzlich aufgrund der stoffrechtlichen Einstufung der Anlage IV und V eine Zuordnung vornehmen.
Die AS GÜ 17 02 (Holz, Glas und Kunststoff") wird in der Regel nicht mehr hierunter eingeordnet.
Wenn mineralische Gemische mit einem Anteil an nichtmineralischen Störstoffen von mehr als 5 Vol.-% verunreinigt sind,
ist das Gemisch dem AS 17 09 04 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01*,
17 09 02* und 17 09 03* fallen) zuzuordnen.
2.5
Baustellenabfälle
Im LAGA-Katalog wurden Baustellenabfälle unter der ASN 91206 verzeichnet. Darunter verstand man Abfälle, die in gemischter Fraktion beim Neubau, Umbau, Renovierungsarbeiten und Abriss von baulichen Anlagen anfielen, aber insbesondere vom (mineralischen) "Bauschutt" (ASN 31408) abzugrenzen waren.
Nach heutigem Verständnis handelt es sich bei Stoffen dieser Art um solche, die (auch) von der AVV (GÜ 17 09) als
"sonstige Bau- und Abbruchabfälle" (AS 17 09 01*, 17 09 02*, 17 09 03* und 17 09 04) erfasst werden.
Die Zuordnung zu den Spiegeleinträgen nach den „Vollzugshinweise Spiegeleintrag“ erfolgt anhand der Z 2-Werte der
LAGA und der Anlagen IV und V.
2.6
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle
Mit der Bezeichnung AS GÜ 17 09 wird ein Gemisch aus Abfällen verstanden, die beim Betrieb einer Baustelle anfallen.
Enthält dieses Gemisch keine gefährlichen Stoffe, wird es dem AS 17 09 04 zugeordnet. Gefährliche Stoffe sind nach
den „Vollzugshinweisen Spiegeleinträge“, Anlage III, Tabelle 2 dann enthalten, wenn mehr als unerheblich (> 5 Vol.%)
besonders überwachungsbedürftige Bestandteile ( z.B. Asbestabfälle, Teerpappeabfälle) enthalten sind. Für diesen Abfall
ist der Abfallschlüssel 17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche
Stoffe enthalten, einschlägig.
Eine Aufzählung, die nicht abschließend sein kann, soll einen Eindruck vermitteln, was sich in diesem Gemisch wiederfinden kann: Bauholz (z.T. mit schädlichen Verunreinigungen [b.ü.]), PVC-Abfälle (Fensterrahmen, Dachrinnen, Rohrleitungen), Glas, Dachpappe (z.T. teerhaltig), Kunststofffolien und -behälter, Dämmplatten aus geschäumten Kunststoffen,
Isolierwolle (Kunststoff, Mineral, Glas), Papier und Pappe, Eisen- und Nichteisenschrott, Elektrokabel, Farbreste, Kleberreste, PUR-Schaum, Schutzanstrich- und Imprägniermittelreste sowie typische Abfälle aus der Pausenversorgung des
Baustellenpersonals (Dosen, Flaschen, Assietten, etc.). Teppichböden, Einbaumöbelteile und auch Wohnungsausrüs-
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
tungsgegenstände finden sich auch häufig unter diesen Abfällen.
Auch wenn das Gemisch durch die letztgenannten Abfälle sperrmüllähnlich wird, bleibt es Bauabfall und ist nicht der Kategorie Siedlungsabfälle zuzuordnen, da die Systematik der Anlage der AVV herkunftsbezogen ist. Aus dieser Aufzählung
ist zu erkennen, dass ein Großteil der in diesem Gemisch enthaltenen Fraktionen verwertbar ist. Daher ist zwischen der
Bau- u. Entsorgerbranche und den Landesregierungen Brandenburg/Berlin eine Umweltvereinbarung abgeschlossen
worden, diese Abfälle zunächst Sortieranlagen zuzuführen und nur die nicht verwertbaren Sortierreste den Deponien zu
überlassen. Die nicht verwertbaren Sortierreste werden dem AS 19 12 12 zugeordnet. Sie können bei Einhaltung der
konkreten Zuordnungswerte und Ablagerungsbedingungen auf Siedlungsabfalldeponien entsorgt werden.
Hinzugekommen durch die AVV sind die Abfallschlüssel 17 09 01*, 17 09 02* und 17 09 03* für sonstige Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten bzw. durch diese verunreinigt sind. In manchen Fällen ist es möglich, die
gefährlichen Stoffe (z.B. Batterien, Farbbehälter, Ölfässer, kontaminiertes Holz...) aus den Bau - und Abbruchabfällen
durch Sortieren bzw. Behandeln zu separieren. Das hat allerdings Auswirkungen auf die Sortieranlagen bzw. auf die Einordnung dieser gemäß dem Anhang zur 4. BImSchV als Anlagen zur Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (siehe auch Textpunkt 3.3. Genehmigungserfordernisse...)
2.7
Straßenaufbruch
Als Straßenaufbruch werden Baustoffe aus Oberbauschichten und Bodenverfestigungen des Unterbaus bezeichnet, die
beim Rückbau, Umbau und Ausbau sowie bei Instandsetzung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen anfallen (vgl. LAGA-TR Nr. II.1.3). Straßenaufbruch war nach LAGA-Systematik der ASN 31410 (zu unterscheiden von LAGA"Bauschutt") zugeordnet. Nach heutiger AVV-Systematik ist kein eigener Abfallschlüssel vorgesehen. Eine Umschlüsselung ist z.B. auf mehrere der unter Kapitelüberschrift 17 genannten Abfallarten möglich (AS 17 01 01 - Beton, AS 17 03
01* - kohlenteerhaltige Bitumengemische, AS 17 03 02 - Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01*
fallen, AS 17 05 03* - Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten sowie AS 17 05 04 Boden- u. Steine mit Ausnahme jener, die unter 17 05 03* fallen). Für die Zuordnung des Abfalls zu einer der Abfallschlüsselnummern s. siehe die
„Vollzugshinweise Spiegeleinträge“. Nach Anlage III, Tabelle 2 der „Vollzugshinweise Spiegeleintrag“ ist der AS 17 03 01*
kohlenteerhaltige Bitumengemische insb. dann zutreffend, wenn es sich um Straßenaufbruch mit > 50 mg/kg TS Benzo(a)pyren handelt. Bzgl. Der Zuordnung zu den Abfallschlüsselnummern des Spiegeleintrages 17 05 03*/17 05 04 sei auf
die Ausführungen unter Punkt 2.4 verwiesen.
Hydraulisch gebundener "Straßenaufbruch" sowie Natur- und Betonwerksteine wurden, soweit in Recyclinganlagen gemeinsam mit "Bauschutt" verarbeitet, bereits nach LAGA-Systematik bezüglich der Verwertungsanforderungen aber wie
"Bauschutt" behandelt (LAGA-TR 1.4.1).
Eine Wiederverwendung dieser Abfälle soll in der Regel in Straßenbaumaßnahmen stattfinden (vgl. LAGA-TR Nr. II.1.3.3
bzw. den Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Wiederwertung von Baustoffen im Straßenbau – Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau (BTR RC-StB).
2.8
Bodenaushub
Gemäß LAGA-TR:
Unter dem Begriff „Bodenaushub“ ist natürlich anstehendes und umgelagertes Locker- und Festgestein (DIN 18196) zu
verstehen, das bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen wird (vgl. LAGA-TR Nr. II.1.2.1).
Gemäß AVV:
Für diese Abfälle ist, wenn sie aus dem Baubereich stammen, der AS 17 05 04 (Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 17 05 03* fallen) zutreffend. Nur bei anderer Herkunft wäre auch der
AS 20 02 02 (AS Kapitel 20 - Siedlungsabfälle, AS GÜ 20 02 - Garten und Parkabfälle, einschließlich Friedhofsabfälle)
möglich. Soweit allerdings eine Schadstoffbelastung vorliegt, ist nur der AS 17 05 03* zutreffend. Regelvermutungen für
die Zuordnung zum Abfallschlüssel 17 05 03* sind der Anlage III Tabelle 2 der „Vollzugshilfe Spiegeleinträge“ zu entnehmen. Danach ist der Abfall dem besonders überwachungsbedürftigen Schlüssel zuzuordnen, wenn es sich um Abfälle
von Betriebsstätten handelt, in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse
-8-
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
(WGK) 2 und höher umgegangen wurde Dabei handelt es sich vor allem um folgende Betriebsstätten, Industrieanlagen,
Anlagen des Kraftfahrzeuggewerbes, Anlagen der Eisenbahn, Landwirtschaftliche Betriebe, Havarien mit wassergefährdenden Stoffen, Altlastensanierungen (detaillierte Beispiele s. a.a.O. in der „Vollzugshilfe Spiegeleinträge“).
Zu berücksichtigen ist, dass für Boden mit >10 % mineralischen Fremdanteilen bisher nach der LAGA-TR (Nr. II.1.2.1)
die Anforderungen für „Bauschutt“ galten.
Bei einem Anteil von > 10 % festen mineralischen Bestandteile wird Bodenaushub dem AS 17 05 03* (Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten) oder AS 17 05 04 (Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen die unter AS 17 05
03* fallen) zugeordnet.
Liegt der mineralische Anteil an z.B. Beton, Ziegel, etc. > 50%, wird der Abfall dem AS des bestimmenden Gemisches
fester mineralischer Komponenten zugeordnet (z.B. AS 17 01 07 - Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik).
Handelt es sich bei der Beimengung dagegen um mineralische Einzelfraktionen, erhält der Bodenaushub den AS dieser
Einzelfraktion (z.B. AS 17 01 01 - Beton).
Weiterhin zu berücksichtigen ist, dass „Mutterboden“ oder „humoser Oberboden“ gem. § 202 BauGB besonders zu schützen ist. Er ist gemäß LAGA-TR in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen.
2.9
Holz
Seit dem 01.03.2003 gilt für die Entsorgung von Altholz mit einem Masseanteil von > 50 % die AltholzV. Für dieses Altholz gilt gem. § 9 AltholzV ein Deponierungsverbot. Auch Altholz mit einem geringeren Holzanteil als 50 Masseprozent
darf maximal bis zum 31.05.2005 deponiert werden, sofern Ausnahmezulassungen gem. § 6 AbfAblV erteilt wurden
(TOC, Glühverlust; vgl. AbfAblV Anhang 1 Nr.2 und Deponieverordnung Anhang 3, Nr. 2)
Die Zuordnung von Altholz vor der Behandlung zu einer Altholzkategorie hat der Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen anhand der in Anhang III der AltholzV enthaltenen herkunfts- und sortimentbezogenen Regelvermutungen vorzunehmen.
Da es sich bei den Abfallschlüsselnummern für Altholz in der Regel um sog. Spiegeleinträge handelt, ist für die Entscheidung über die Zuordnung zu einem besonders überwachungsbedürftigen Abfallschlüssel der Runderlass 6/8/02 des
MLUR „Vollzugshinweise Spiegeleinträge” vom 18. November 2002 anzuwenden (s. im Einzelnen Anlage III, Tabelle 2).
So ist Bau- und Abbruchholz mit schädlichen Verunreinigungen dem entsprechenden Abfallschlüssel AS 17 02 04* für
besonders überwachungsbedürftige Abfälle und damit der Altholzkategorie IV zuzuordnen. Ebenfalls dem AS 17 02 04*
und damit der Altholzkategorie IV zuzuordnen sind Konstruktionshölzer für tragende Teile, Holzfachwerk und Dachsparren, Fenster, Fensterstöcke, Außentüren und imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich. Ergänzend sei auf den
Runderlass des MLUR Nr. 6/4/03 - Änderungen für die Entsorgung von Altholz vom 26.02.2003 hingewiesen. (s. auch die
Hinweise zu Erleichterungen in der Nachweisführung unter Punkt 5.2.6.4)
Für der AltholzV unterliegendes Altholz ergeben sich folgende Entsorgungsmöglichkeiten:
a) Altholz der Kategorien I-III:
holzwerkstoffliche Verwertung; Kat III jedoch nur, soweit Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden.
b) Altholz der Kategorien I-IV: -
Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung,
Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle,
thermische Behandlung
c) PCB-Holz:
Entsorgung entsprechend der PCB/PCT - Abfallverordnung
-9-
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Weitergehende Einschränkungen und Anforderungen können sich aus der konkreten Anlagenzulassung ergeben.
Hinsichtlich der energetischen Verwertung bzw. Beseitigung ist nach der jüngsten Neuordnung der (Holz-) Verbrennungsanlagen im Katalog der 4. BImSchV in Anlagen nach Nr. 1.2 Buchst. a) Anhang zu § 1 der 4. BImSchV nur naturbelassenes Holz zur Verbrennung erlaubt, während gestrichenes und lackiertes Holz in Anlagen des Anhanges zu § 1 der 4.
BImSchV nach Nr. 8.2 Anhang 4. BImSchV einzusetzen ist.
Neben den Regelungen der AltholzV gelten für die Entsorgung von Altholz auch die Regelungen der GewAbfV (s.a. unter
Punkt 5.2.4 dieser Arbeitshilfe und in der mit Erlass Nr. 6/10/03 vom 17.07.2003 eingeführten Vollzugshinweise zur GewAbfV ).
Ergänzender Hinweis:
Besonders überwachungsbedürftig sind nach den Regelvermutungen des Anhang III der AltholzV Munitionskisten, Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle und sonstige Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau
(17 02 04*) sowie Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten (AS 17 06 03*).
Althölzer, die mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln mit einem Gehalt von 5 mg/ kg Benzo(a)pyren behandelt wurden, wie
z.B. Bahnschwellen, Leitungsmasten, Rebpfähle, unterliegen zudem dem Verbot des Inverkehrbringens der ChemVerbotsV (einzige Ausnahme ist Altholz, das wieder zum ursprünglichen Herstellungszweck eingesetzt wird; z.B: alte Bahnschwelle wieder als Bahnschwelle). Dieses Altholz darf lediglich zur Beseitigung in Verkehr gebracht werden (s.a. Straftatbestand des § 8 ChemVerbotsV).
2.10 Bodenaushub, Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, Holz und Baustoffe auf Gipsbasis, die gefährliche Stoffe enthalten bzw. mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind
Die o.g. Bauabfälle sind in der Anlage der AVV den Abfallschlüsseln 17 01 06*, 17 02 04*, 17 05 03* und 17 08 01* der
AVV zuzuordnen, sofern neben der Herkunft ein weiteres prägendes Merkmal die Verunreinigung durch gefährliche Stoffe
ist.
Eine Verunreinigung durch gefährliche Stoffe liegt dann vor, wenn der die Gefährlichkeit prägende Stoff nach Art, Beschaffenheit und Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar ist
oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthält oder hervorbringen kann (§ 41 Abs. 1 KrW-/AbfG). Für die Zuordnung von
Abfällen zu den v.g. Abfallschlüsselnummern eines Spiegeleinträges enthält die „Vollzugshilfe Spiegeleinträge“ in Anhang
III Tabelle 2 differenzierte herkunftsspezifische Regelvermutungen bzw. für den Spiegeleintrag 17 08 01* / 17 08 02 Punkt
3.2 und 3.3 i.V.m. Anlage IV und V Zuordnungsvorgaben anhand stoffrechtlicher Einstufung oder Kennzeichnung bzw.
nach den Ergebnissen analytischer Untersuchungen.
Für mineralische Bauabfälle geben die LAGA-TR eine Obergenze für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung
vor. Soweit die dort benannten Z 2-Werte überschritten sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Eigenschaft
„gefährlich für die terrestrische Umwelt“ gegeben und der Abfall als besonders überwachungsbedürftig einzustufen ist
(siehe Runderlass Nr. 6(8/03 des MLUR vom 18.11.2002, Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages, Punkt 3.2 (ABl. S. 114)
Hinweis zur Abgrenzung zwischen Störstoffen und Schadstoffen (in der AVV als gefährliche Stoffe bezeichnet):
Während Störstoffe lediglich die anzustrebende hochwertige Verwertung erschweren, können Schadstoffe ("gefährliche
Stoffe") eine Verwertung unmöglich machen bzw. bedingen mindestens besondere Anforderungen an die Verwertung,
Lagerung und z.T. auch Behandlung.
Während Störstoffe durch Inaugenscheinnahme erkannt werden, sind Schadstoffe ("gefährliche Stoffe") häufig nur durch
Analysen nachzuweisen.
Zur Abgrenzung nicht besonders überwachungsbedürftig / besonders überwachungsbedürftig wird derzeit eine Musterverwaltungsvorschrift erarbeitet.
Hinweis zu Abfällen des Kapitels 17 der AVV Bau- und Abbruchabfälle:
- 10 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
In der am 01.01.2003 in Kraft getretenen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) werden für die Entsorgung gewerblicher
Siedlungsabfälle und bestimmter Bauabfälle verbindliche Regelungen getroffen. Den Regelungen der GewAbfV unterliegen auch Bau- und Abbruchabfälle des Kapitels 17 der AVV.
Insbesondere die §§ 5, 8, 9 und 10 dieser Verordnung enthalten Pflichten für die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen,
wie z.B.: konkrete Anforderungen an die Getrennthaltung, die Voraussetzungen für eine gemischte Entsorgung, Verwertungsquote, Fremd- und Eigenkontrolle der Anlage, des Abfall-In- und Outputs sowie der Führung des Betriebstagebuchs.
Einzelheiten sind der Verordnung selbst und der in Brandenburg mit Erlass Nr. 6/10/03 vom 17.07.2003 eingeführten
“Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ der LAGA-ad hoc AG zu entnehmen.
Ergänzend sei auf die Ausführungen unter Punkt 5 ff dieser Arbeitshilfe zur Verwertungsquote, Getrennthaltungspflichten,
Eingangs- und Ausgangskontrolle verwiesen.
2.11 Anlagenbegriff
Gemäß § 3 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissions-Schutzgesetz, im Folgenden BImSchG) sind Anlagen:
1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der
Vorschrift des § 38 BImSchG unterliegen und
3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
Insbesondere die dritte Alternative setzt nicht voraus, dass technische Einrichtungen vorhanden sind. Das Vorhandensein
von Stoffen genügt. Allerdings muss der Umfang der Grundstücksnutzung, z.B. durch Lagerung von Abfällen, prägend
sein. Mengenschwellen des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV sind für die Prüfung dieser Frage Orientierungspunkt . Werden diese überschritten, handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von Punkt 3.
2.12 Zeitweilige Lagerung
Hierunter wird die vorübergehende Aufbewahrung mit eben diesem Zweck verstanden. Die Bereitstellung zum Transport
(vor Entsorgung) ist keine Lagerung, soweit diese der Zusammenstellung sinnvoller Transporteinheiten (z.B. in einem
Container) dient, und absehbar ist, dass die Stoffe auch tatsächlich abtransportiert werden und das Lager beräumt wird.
Hierfür genutzte Flächen werden zum Lager, soweit die Größe der genutzten Fläche nach der Verkehrsanschauung nicht
mehr der objektiv notwendigen Abtransportvorbereitung dient, sondern z.B. nur aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen
eine längere Aufbewahrung erfolgt. Grundstücksflächen, die dazu bestimmt sind, ständig eine bestimmte Menge an Stoffen zu lagern ("Vorhalte"-Lager vor Verarbeitungsprozessen), sind Lager, wenn diese dazu dienen, eine möglichst gleiche
Menge (wenn auch wechselnder) Stoffe aufzunehmen, die nicht sofort (arbeitstäglich) verarbeitet werden. Bei der Einsammlung und dem Transport vorübergehend kurz abgestellte Mengen sind keine Lager. In Transportfahrzeugen oder gerätschaften wiederholt an einem Ort abgestellte Stoffe können aber Lager sein. Der umgangsprachliche Begriff "Zwischenlager" trägt zur Differenzierung ebensowenig bei wie der Begriff "Endlager". Mit dem Begriff Zwischenlager bringt
man lediglich zum Ausdruck, das eine Fläche nur vorübergehend zum Ablegen benutzt wird, was der Lagerdefinition als
solcher entspricht. Das "Endlager" kann es in diesem Begriffssinne nicht geben, da eine Lagerung definitionsgemäß etwas Endliches sein muss. Bezeichnet wird damit i.d.R. eine vom Lager zu unterscheidenden "Ablagerung" oder Deponierung (vgl. insgesamt auch Brandt/Ruchay/Weidemann, Kommentar KrW-/AbfG, Beck-Verlag, Loseblatt, Bd. II, Rdnr. 25 ff.
zu § 27). Bei Überschreiten der zeitlichen (s.a. Punkt 2.13) als auch der Mengenschranken (s. Punkt 5.2.1 Anforderungen
an den Umfang der Lagermengen) liegt eine gem. § 27 Abs. 1 i.V.m. § 31 KrW-/AbfG unzulässige Abfallablagerung in
einer nur zum Lagern bzw. Behandeln von Abfällen zugelassenen Anlage vor (s. Ordnungswidrigkeit gem. § 61 Abs. 1,
Nr. 1KrW-/AbfG, ggf. Straftat gem. § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB).
2.13
Lagerung (Langzeitlager)
Als Lagerung ist eine auf längere Zeit (> 1 Jahr) angelegte Verbringung von Abfällen zu bezeichnen. Gemäß EU-Richtlinie
- 11 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
(1999/31/EG) über Abfalldeponien werden auch langfristig angelegte Lager dem erweiterten Deponiebegriff zugeordnet.
Diese Richtlinie wurde durch Änderungen in der 4. BImSchV und das Inkrafttreten der Deponieverordnung in deutsches
Recht umgesetzt. Anlagen zur Langzeitlagerung von Abfällen finden sich unter der Nr. 8.14 im Anhang zu § 1 der 4.
BImSchV aufgenommen wurden. Die Anforderungen an Langzeitlager sind in der Deponieverordnung (DepV) der Bundesregierung vom 24.07.2002 (BGBl I, S. 2807) geregelt. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der DepV sind gem. §
1 Abs. 2 Nr. 6 DepV Langzeitlager, in denen Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren
gelagert werden. Die technischen Anforderungen des § 16 Abs. 1 DepV sind gem. § 18 für bereits bei Inkrafttreten der
Deponieverordnung betriebene Lager bzw. für Lager, mit deren Errichtung zum v.g. Zeitpunkt begonnen war, spätestens
bis zum 15.07.2009 zu erfüllen. Für die Erhebung einer Sicherheitsleistung sollte diese Frist kürzer sein.
Konkrete Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern für Verwertungsabfälle von mehr als drei
Jahren und für Lager von Beseitigungsabfällen lassen sich den §§ 16-18 der Deponieverordnung entnehmen (s.a. Punkt
5.3 Anforderungen an Langzeitlager).
Im Zusammenhang mit den weiter unten beschriebenen Behandlungsanlagen wird es sich in der Regel um eine Lagerung
i.S.d. Punktes 2.12 handeln. Außerdem handelt es sich dabei um einen eigenständigen Genehmigungstatbestand.
2.14 Ablagerung (Deponierung)
Ablagerung ist das auf Dauer angelegte Aufbringen von Abfällen zur Beseitigung oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche. Von der Lagerung ist diese durch die von vornherein bezweckte Dauerhaftigkeit zu unterscheiden. Abgelagert werden können nur Abfälle zur Beseitigung. Lagern kann allerdings zum Ablagern werden, wenn nicht mehr gewollt ist oder
nach der Verkehrsanschauung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass das Lagern beendet wird. Feste zeitliche Grenzen für die Abgrenzung der Lagerung von der Ablagerung sehen weder das BImSchG noch das KrW-/AbfG vor.
2.15 Behandlung
Eine Behandlung ist jede zielgerichtete biologische, chemische oder physikalische Einwirkung, mit der der Abfall derart
verändert wird, dass er seine stoffliche Identität ändert. Auch das Vermischen und Sortieren ist Abfallbehandlung, soweit
es nicht in andere Entsorgungsphasen einbezogen ist. "Natürliche" Veränderungen (Setzungen, Ausgasungen) etc. zählen nicht hierunter (vgl. Brandt a.a.O). Das gemischte Bereitstellen von Abfällen ist ebensowenig wie das getrennte Bereitstellen eine Behandlung. (vgl. Brandt/Ruchay/Weidemann § 27, Rn 29, auch Entscheidung des BVerwG zum Az. 3 C
4.00 vom 15.06.2000; NVwZ 2000, 1181).
3.
Formelle Genehmigungserfordernisse für Anlagen, die mit Bauabfällen umgehen
3.1
Grundlegendes zu Genehmigungserfordernissen nach dem KrW-/AbfG und dem BImSchG für Abfallentsorgungsanlagen
Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen nach § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG
einer Genehmigung nach dem BImSchG. Deponien bedürfen der abfallrechtlichen Zulassung durch Planfeststellung gem.
§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG oder der Plangenehmigung gem. § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG.
Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser durch das Investitionserleichterungs- und WohnbaulandG in das Abfallrecht eingeführten Regelung am 1. Mai 1993 bereits abfallrechtlich genehmigt waren, gelten als immissionsschutzrechtlich genehmigt
fort (§ 67 Abs. 7 BImSchG). Weitere Übergangsregeln für Altanlagen gelten nach § 67 Abs. 2 und § 67a BImSchG. Auch
diese, anzuzeigenden Anlagen müssen allerdings zuvor formell legal betrieben worden sein, um einen eingeschränkten
formellen Bestandsschutz zu genießen. Die vertiefte Auseinandersetzung damit soll nicht erfolgen, weil dies den hiesigen
Rahmen sprengen würde.
Gemäß §§ 6 16 BImSchG i.V.m. § 1 und dem Anhang der 4. BImSchV zu bedürfen Abfallentsorgungsanlagen außer
Deponien der Genehmigung, wenn der Anlagentyp dort genannt ist und die genannten Mengenschwellen überschritten
sind. Bei Abfallentsorgungsanlagen ist der Nachweis des gewerblichen Charakters nicht erforderlich.
- 12 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Anders als bei den nicht der Abfallentsorgung dienenden Anlagen, bei denen die sogenannte 12-Monats-Frist weiter gilt,
sind Abfallentsorgungsanlagen, soweit sie die oben angeführten Tatbestände erfüllen, genehmigungsbedürftig, es sei
denn sie werden auf dem Gelände betrieben, auf dem die Abfälle anfallen.
Für eine Behandlungsanlage, die im Zusammenhang mit einem Abriss betrieben wird, gilt also weiterhin die 12-MonatsFrist. Diese ist dann im Zusammenhang mit der Baumaßnahme zu genehmigen. Wird allerdings ortsfremdes Material
angeliefert und behandelt oder ist zu erwarten, dass die Anlage länger als 12 Monate betrieben werden soll, besteht die
Genehmigungsbedürftigkeit von Anfang an.
Neben der Neugenehmigung (§§ 6, 4 BImSchG) besteht die Möglichkeit der Erteilung von Änderungsgenehmigungen im
Falle wesentlicher Änderungen (§§ 6,16 BImSchG), Teilgenehmigungen i.S. des § 8 BImSchG oder Vorbescheiden (§ 9
BImSchG). Jede beabsichtigte Änderung ist darüber hinaus einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen, soweit
eine Genehmigung nicht beantragt wird (§ 15 BImSchG).
Beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass Anlagenbetrieb ohne bzw. ohne ausreichende erforderliche Genehmigung strafbar ist (§ 327 Abs. 2 StGB), die ungenehmigte Errichtung ist ebenso ordnungswidrig wie die Unterlassung der Anzeige
einer unwesentlichen Änderung einer Anlage (§ 62 Abs. 1 Ziff. 1 BImSchG).
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach §§ 10 bzw. 19 BImSchG kann zur Gewährleistung der Pflichten nach
§ 5 Abs. 3 BImSchG, insbesondere zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der gelagerten Abfälle für den
Fall der Insolvenz des Betreibers eine Sicherheitsleistung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 (bzw. bei nachträglichen Anordnungen gemäß § 17 Abs. 4a) BImSchG auferlegt werden.
Hinweis:
Die Höhe der zu fordernden Sicherheitsleitung bemisst sich in der Regel nach den Entsorgungskosten für die gelagerten
Abfälle. Vorgaben zur Erhebung von Sicherheitsleistungen sind dem Runderlass 06/02/03 Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen (§ 12 Abs. 1 und § 17 Abs. 4a BImSchG) vom 07.03.2003 (ABl. S. 410)zu entnehmen.
3.2
Praktisch häufigste Anlagenarten der 4. BImSchV mit dem Hauptzweck der Bauabfallentsorgung
3.2.1 Aufzählung der Tatbestände und Grundlegendes
Im Folgenden sollen die für Bauabfälle relevanten Anlagentypen des Anhanges zu § 1 der 4. BImSchV benannt und
Grundsätzliches erläutert werden.
Für die Behandlung und Verwertung von Bauabfällen kommen folgende Anlagentypen des Anhanges zu § 1 der 4.
BImSchV in Betracht:
Nr. 2.2, Spalte 21: Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein,
ausgenommen Klassieranlagen für Sand und Kies.
Nr. 8.7, Spalte 1 und 2: Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen
mit einem Einsatz von 10 t verunreinigtem Boden und mehr je Tag (Spalte 1) bzw. mit einem Einsatz von
1 t bis weniger als 10 t verunreinigtem Boden je Tag (Spalte 2).
Nr. 8.11, Spalte 2, Buchst. b: Anlagen zur sonstigen Behandlung von:
aa) von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 t oder mehr am Tag.
bb) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden mit einer Durchsatzleistung von 10 t und mehr je Tag.
Nr. 8.12, Spalte 1 und 2 (Buchst. a, b): Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen
1 Nummernangaben ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden solche des Anhanges der Vierten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 4. BImSchV
- 13 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Abfällen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr (Spalte 1) bzw. mit einer
Aufnahmekapazität von 1 t bis weniger als 10 t je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von 30 t bis weniger als 150 t
(Spalte 2, a), ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nr. 8.14 erfaßt werden.
Spalte 2, b: Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen auf die die
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10
Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtkapazität von 100 t oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle.
Nr. 8.14, Spalte 1 (Buchst. a, b) und 2: Anlagen zum Lagern von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf
die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden
(Spalte 1,a).
Anlagen zum Lagern von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder
Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von
10 t oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr (Spalte 1, Buchstab. b) bzw. nach Spalte
2 mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 t je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 150 t .
Gemäß § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV ist bei der genannten Zuordnung einer Anlage für das Erreichen der Mengenschwellen
in den Spalten 1 oder 2 (sofern vorhanden) auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen. Soll
bei tatsächlich größerer Kapazität ausnahmsweise eine rechtliche Einschränkung in der Genehmigung herbeigeführt
werden (z.B. um dem Genehmigungserfordernis nach Spalte 1 aus dem Wege zu gehen), ist im Bescheid die Beschränkung in der Durchsatzmenge in inhaltsbestimmender Weise festzulegen. Dies setzt allerdings einen entsprechend formulierten Antrag des Betreibers voraus. Liegt ein solcherart eingeschränkter Antrag nicht vor, ist wegen der Überschreitung
der Mengenschwelle ggf. auf die Zuständigkeit des LUA, Referat I1 hinzuweisen. Dementsprechend ist im Grundsatz von
dem tatsächlich möglichen Betriebsumfang auszugehen.
Bei angezeigten Altanlagen i.S. der §§ 67 Abs. 2 und 67a BImSchG kann die Einschränkung nur durch öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Überwachungsbehörde geschehen, bei Anlagen i.S. des § 67 Abs. 7 BImSchG bzw. früher
einmal weitergehend immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen ist dies auch durch Verzichtserklärung des Betreibers möglich.
3.2.2
Anlagen im Sinne der Nr. 2.2, Spalte 2
3.2.2.1
Benennung im Gesetz
Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies.
Hinweis:
Anlagen, die überwiegend Schlacken und andere Stoffe einsetzen, die den Tatbestand des Abfalls erfüllen, werden heute
unter der Nr. 8.11 der 4. des Anhanges zu § 1 der 4. BImSchV erfasst. Dazu gehören im wesentlichen Abfälle, die unter
der Kapitelüberschrift 17 (AVV) subsummiert werden (siehe Textpunkt 3.2.4).
3.2.3
Anlagen im Sinne der Nr. 8.7, Spalte 1 und 2
3.2.3.1
Benennung im Gesetz
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 10 t verunreinigtem Boden und mehr je Tag (Spalte 1) und von 1 t bis weniger als 10 t verunreinigtem Boden je Tag
(Spalte 2)
- 14 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
3.2.3.2
Erläuterungen
Diese Anlagenart kommt nur für Abfälle des AS 17 05 03*, 17 05 05* und 17 05 07* in Frage (Boden- und Steine, Baggergut und Gleisschotter, die gefährliche Stoffe enthalten bzw. mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind). Materielle Anforderungen an deren Betrieb sollen hier nicht näher erörtert werden.
Nur "störstoffbelasteter", nicht aber "mit gefährlichen Stoffen verunreinigter" Bodenaushub ist je nach Grad der Störstoffbelastung (vgl. oben) i.d.R. noch dem AVV-Schlüssel 17 05 04 "Boden und Steine" zuzuordnen (unter 5 Vol.-% Störstoffe). Die Vorbehandlung (Klassierung, Sortierung) störstoffbelasteter und/oder mit gefährlichen Stoffen verunreinigter Abfall-Boden-Gemische wäre gesondert genehmigungsrechtlich zu prüfen (8.11).
3.2.4
Anlagen im Sinne der Nr. 8.11 Spalte 2, Buchstab. b (Doppelbuchstab. aa, bb)
3.2.4.1
Benennung im Gesetz
Anlagen zur sonstigen Behandlung von:
aa) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 t oder mehr am Tag.
bb) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden mit einer Durchsatzleistung von 10 t und mehr je Tag.
3.2.4.2
Erläuterungen
aa) Die Einordnung hängt neben der Mengenschwelle wiederum allein vom abfallrechtlichen Einstufung als besonders
überwachungsbedürftige Abfälle bzw. nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle ab. Besonders überwachungsbedürftig sind z.B.: Holz, Glas, Kunststoff, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.
(AS 17 02 04*), Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AS 17 01 06*) und Baustoffe auf Gipsbasis die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AS 17 08 01* ).
Für "Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten" (AS 17 05 03*), "Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält"
(AS 17 05 05*) sowie "Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält" (AS 17 05 07*) ist im Falle von dessen Behandlung
die Ziffer 8.7 (Bodenreinigung) wegen der spezielleren Abfallarten- und Prozessbezeichnung in jedem Falle vorrangig.
bb) Hierbei handelt es sich wegen der allgemeinen Verfahrensartbezeichnung (Behandeln) um AbfallanlagenAuffangtatbestände. Soweit keine speziellere Bezeichnung im Anhang zu § 1 der 4. BImSchV einschlägig ist, ergibt sich
die Genehmigungsbedürftigkeit aus diesem Tatbestand. Als speziellere Normen kommen im hier relevanten Zusammenhang insbesondere die Nr. 2.2 (vgl. oben - hierbei handelt es sich jedoch nicht um die Behandlung von Abfällen) oder 8.7
(Bodenbehandlung) in Frage. Sie sind vorrangig zu prüfen. Der Vollständigkeit halber sei auch auf die Ziffer 8.15 verwiesen, die den reinen Umschlag, d.h. wenn weder Lagerung noch Behandlung vorliegen, regelt.
Nicht schädlich verunreinigte Bauabfälle (mineralisch getrennte Fraktion, gemischte Bau- und Abbruchabfälle) erfüllen
gemäß § 3 Abs 1 KrW-AbfG die Legaldefinition des Abfalls und erfüllen damit den Tatbestand der Nr. 8.11 Spalte 2 b/ bb.
Schädlich verunreinigte Bauabfälle erfüllen den Tatbestand besonders überwachungsbedürftiger Abfälle und werden in
Anlagen der Nr. 8.11 Spalte 2 b/aa behandelt, sofern ein spezieller Behandlungszweck nach Nr. 8.11 Spalte 2 a nicht
zutrifft (siehe auch Punkt 2.2). Anlagen zum Behandeln (Brechen und Klassieren) von mineralischem Bauschutt oder
Anlagen zum Behandeln von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Sortieren, Pressen, Zerkleinern) sind damit diesem
Genehmigungstatbestand zuzuordnen.
Die in der Regel notwendigen Eingangs- und Ausgangslager dieser Anlagen sind, sofern sie nicht eine gewisse Größe
überschreiten, in der Genehmigung wie Nebenanlagen zu behandeln.
Erfüllen sie den Tatbestand (z.B. Mengengrenzen) der Ziffer- Nr. 8.12 des Anhanges zu § 1 der 4. BImSchV, so ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob sich hieraus ein selbständiger Genehmigungstatbestand
(z.B. als Anlage zur zeitweiligen Lagerung bzw. als Anlage für eine getrennte Lagerung) ergibt.
- 15 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
3.2.5.
Besonderheiten bei Behandlungsanlagen
Bezüglich der Mengenschwellen sind durch die eindeutigen zahlenmäßigen Vorgaben keine vertiefenden Erläuterungen
nötig. Interessant ist nur die Frage, wann Anlagen, die sowohl mit besonders überwachungsbedürftigen als auch mit nicht
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen umgehen, die Mengenschwellen überschreiten. D.h., ob und wann hier eine
kumulative Betrachtung geboten ist. Hier sei auf die umfangreichen Erläuterungen bei Feldhaus/Vallendar ( BImSchR, Bd.
2, Kommentar 4. BImSchV, B 2.4, Rdnr. 7, Stand Juli 2003) zu Nr. 8.11 verwiesen.
3.2.6
Anlagen im Sinne der Nr. 8.12 Spalte 1 und 2 a, b
3.2.6.1
Benennung im Gesetz
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr und einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr (Spalte 1) bzw. mit einer Aufnahmekapazität von
1 t bis weniger als 10 t je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30 t bis weniger als 150 t (Spalte 2 a), ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nr.
8.14 erfaßt werden.
Spalte 2 Buchstabe b: zur zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 100 t oder
mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln- auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle.
3.2.6.2 Erläuterungen
a) Hierbei handelt es sich um Anlagen im Sinne von Eingangs- bzw. Ausgangslagern von Behandlungsanlagen. Die Anlagen sind gem. § 4 und § 6 BImSchG i.V.m. § 1 und Anhang der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Sofern dies nicht im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Behandlungsanlage selbst erfolgt, können Teilgenehmigungen nach § 8
oder Änderungsgenehmigungen nach § 16 der 4. BImSchV beantragt werden. Bei den zu lagernden besonders überwachungsbedürftigen Abfällen handelt es sich z.B. um die AS 17 01 06* (Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen, und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten), 17 02 04* (Glas, Kunststoffe und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind), 17 05 03* (Boden und Steine, die gefährliche Stoffe
enthalten) und 17 09 03* (sonstige Bau- und Abbruchabfälle, einschließlich gemischte Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten).
b) Ebenso gilt eine allgemeine Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen bei Überschreitung der jeweiligen Mengenschwellen, sofern sie nicht als Nebenanlagen zu Behandlungsanlage mitgenehmigt wurden.
Hinweis:
Die zeitweilige Lagerung von Inputmaterialien kann, wenn sie bestimmte Dimensionen überschreitet, fast zur beherrschenden Anlage werden. Das trifft insbesondere dann zu, wenn die eigentliche Behandlungsanlage nur einen geringen
Materialdurchsatz hat.
3.2.7
Anlagen im Sinne der Nr. 8.14, Spalte 1 (Buchstaben a und b) und 2 (Langzeitlager)
3.2.7.1
Benennung im Gesetz
Spalte 1 a: Anlagen zum Lagern von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder
Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden.
Anlagen zum Lagern von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung
oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von
10 t oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr (Spalte 1 b) bzw. mit einer Aufnahmekapazi-
- 16 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
tät von weniger
(Spalte 2).
als
10
t
je
Tag
oder
einer
Gesamtlagerkapazität
von
weniger
als 150 t
3.2.7.2 Erläuterung
Bei diesen Anlagen (Punkt 3.2.7.1 Abs. 2) ist vorgesehen, nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle über einen
längeren Zeitraum bis zu einer Verwertung, Behandlung bzw. Beseitigung zu lagern. Gemäß § 4 und § 6 BImSchG i.V.m.
§ 1 und Anhang der 4. BImSchV ist die Errichtung und der Betrieb solcher Anlagen genehmigungspflichtig. Gelagert werden dürfen ausschließlich Abfälle, die keine gefährlichen Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
(Spalte 2).
Bei Überschreiten der Mengenschwelle (Aufnahmekapazität > 10 t/d) oder sofern besonders überwachungsbedürftige
Abfälle gelagert werden, ist ein förmliches Genehmigungsverfahren notwendig.
Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb sowie die Stilllegung und Nachsorge von Langzeitlagern sind in der
Deponieverordnung (Teil 5, §§ 16-18 DepV ) verbindlich geregelt. Ausgenommen von den v.g. Anforderungen sind lediglich Langzeitlager, in denen Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden.
Für Langzeitlager, die bei Inkrafttreten der DepV bereits betrieben wurden oder mit deren Errichtung bereits begonnen
sind die Anforderungen des § 16 Abs. 1 DepV bis spätestens zum 15.Juli 2009 einzuhalten.
3.2.8
Besonderheiten bei Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen
a ) Bezüglich der zeitweiligen Lagerung ist bei Überschreiten der Mengenschwellen nur Nr. 8.12 bzw. Nr. 8.14 zutreffend.
Im Falle der anschließenden Behandlung ist diese Behandlung für die Zuordnung zu einer Ziffer des Anhanges zu § 1 der
4. BImSchV prägend, sofern die Annahme einer einheitlichen Anlage (§ 1 Abs. 2 der 4. BImSchV) zutreffend ist und sich
damit das Genehmigungserfordernis auf die Gesamtanlage erstreckt. Für überdimensionierte Vorratslager sollte geprüft
werden, ob ein eigenständiger Genehmigungstatbestand besteht (§ 1 Abs. 4 der 4. BImSchV).
Für Abfälle, die beseitigt werden, ergibt sich dies schon aus § 41 Abs. 2 KrW-/AbfG. Die Genehmigungsbedürftigkeit betrifft auch Bevorratungsflächen (Eingangs- und Ausgangslager) von nach Nr. 2.2 Anhang der 4. BImSchV zu genehmigenden Anlagen, wenn die Mengenschwellen (der Nr. 8.11 b/bb) überschritten sind. Ansonsten folgt dies aus § 1 Abs. 1
der 4. BImSchV als eigenständige Nebeneinrichtung. Eingangs- und Ausgangslager sind begrifflich lediglich dann nicht
anzunehmen, wenn Flächen arbeitstäglich wieder beräumt werden können und werden. Dass der Tatbestand der Nr. 2.2
den der Nr. 8.12 für Lager umfasst, ist nicht erkennbar. Es handelt sich bei diesen Lagern um keine im Rahmen der
Brech- oder Mahlanlage mit zu genehmigende Anlage zur Lagerung (§ 1 Abs. 4 der 4. BImSchV ist nicht einschlägig), für
die nur eine Genehmigung erforderlich wäre. Beide Genehmigungen können allerdings in einem Bescheid erfolgen, da bei
Recyclinganlagen im Regelfall die gleiche Behörde zuständig ist.
Wird bei Bauschutt von einer Dichte von ca. 1,75 t/m³ ausgegangen, kann bereits bei einer Lagerung von mehr als
60 m³ mineralischen Bauschutts die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG überschritten sein.
Das Vorhandensein der Abfälle genügt für die Annahme einer Anlage zur Lagerung; technischer Einrichtungen bedarf es
nicht (siehe 3.2.8 Abs. 2).
Der Beginn der Genehmigungsbedürftigkeit von Lagern gemischter Bau- und Abbruchabfälle (AS 17 09 04) ist wegen der
schwankenden Dichte (mineralischer Anteil unterschiedlich) oft schwierig zu beurteilen. Die niedrigste Dichte derartiger
Abfallgemische kann (bei loser Schüttung) mit 0,33 t/m³, angenommen werden. Daraus ergibt sich als Faustformel, dass
sicherlich die Genehmigungsbedürftigkeit erlangt ist, wenn eine Mengenschwelle von 300 m³ überschritten ist. Die
Schwelle zur Genehmigungsbedürftigkeit kann aber z.B. bei hohem mineralischen Anteil bereits bei erheblich kleineren
Mengen überschritten sein.
b) Anlagen zur langfristigen Lagerung von Abfällen (Nr. 8.14) für eine spätere Verwertung, Behandlung oder Beseitigung
erfüllen meist hinsichtlich ihrer Genehmigung einen eigenen Tatbestand. Die technischen Anforderungen können am
ehesten mit denen von Deponien verglichen werden, da die gelagerten Abfallmengen, deren Verweildauer in den Anlagen
und die Größe der Anlagen (Flächeninanspruchnahme, Ablagerungshöhe) häufig ähnliche Dimensionen erreichen. Im
Unterschied zu Deponien muß jedoch bei Anlagen zur langfristigen Lagerung von Abfällen die finale Entsorgung gesi-
- 17 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
chert erscheinen.
3.3
Genehmigungserfordernisse von Bauabfallentsorgungsanlagen, die nicht immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftig sind
In immissionsschutzrechtlichen oder abfallrechtlichen Zulassungsverfahren erfolgen materiell baurechtliche Prüfungen,
sofern die Baugenehmigung miterteilt wird (vgl. z.B. § 13 BImSchG, § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG oder 3 i.V.m. § 74 Abs. 6, 75
VwVfG). Soweit Abfallentsorgungsanlagen allerdings nicht nach BImSchG oder KrW-/AbfG zu genehmigen sind, bleiben
Genehmigungserfordernisse nach anderen Vorschriften eigenständig bestehen.
Für alle Anlagen (somit auch die Entsorgungs- und Behandlungsanlagen) zur Lagerung, Behandlung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen, die genehmigungsbedürftig sind, gilt das Genehmigungserfordernis von Beginn an, da die bisher geltende "12-Monats-Regel" aufgehoben wurde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 4. BImSchV).
Immissionsschutzrechtlich genehmigungsfrei sind Anlagen, die die Mengenschwellen der 4. BImSchV nicht überschreiten.
So kann sich z.B. ein alleiniges Baugenehmigungserfordernis nach § 54 BbgBO für Anlagen ergeben, die zwar der Bezeichnung nach im Katalog des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV genannt sind, aber unterhalb der dort beschriebenen
Mengenschwelle betrieben werden. Auch solche, die nur sehr kurzzeitig betrieben werden sollen, sind hier zu nennen,
sofern sie am Entstehungsort der Abfälle betrieben werden. Die technischen materiellen Anforderungen an immissionsschutzrechtliche Anlagen, die die Mengenschwelle überschreiten, können (mangels anderer Detailregelungen) analog
auch für unterhalb der Mengenschwelle liegende Anlagen Anwendung finden, sofern sie im konkreten Einzelfall verhältnismäßig sind. Selbst vom Baugenehmigungserfordernis können Abfallentsorgungsanlagen aber nach den allgemeinen
baurechtlichen Regeln ausgenommen sein (vgl. z.B. für sehr kleine Lager in bestimmten Gebieten u.ä. § 55 Abs. 10 Ziff.
3, 4 BbgBO).
Weitere Hinweise können auch dem Gemeinsamen Runderlass des MSWV und MUNR zur Zusammenarbeit der unteren
Bauaufsichtsbehörden mit den ÄfI und dem LUA vom 01.03.1996 ( ABl. S. 323) sowie dem weiteren Erlass des MUNR
vom 24.02.1999 (ABl. S. 270) zur Zusammenarbeit zur Verhinderung illegaler Lagerung und Ablagerung von Abfällen
entnommen werden.
Auch für andere Genehmigungserfordernisse gelten im Prinzip die o.g. Ausführungen. So werden im Falle der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfreiheit z.B. Zulassungen bzw. Anzeigen nach naturschutzrechtlichen Vorschriften,
gerätesicherheitsrechtlichen Vorschriften usw. erforderlich.
Zulassungen bzw. Anzeigen nach anderen Vorschriften kommen auch in Frage, sofern immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen nur unwesentlich geändert werden und freiwillig kein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren geführt wird (§§ 15, 16 BImSchG).
Hinweis:
Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen dagegen sind gesondert einzuholen (siehe im Einzelnen § 13 BImSchG).
Lediglich, wenn die v.g. Tatbestände Teil einer Deponiezulassung gem. § 31 KrW-/AbfG sind, werden diese von der abfallrechtlichen Zulassung konzentriert.
4.
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Überwachung von Anlagen
4.1
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, Zuständigkeit, formelle Erfordernisse
Zuständig für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind
°
das Landesumweltamt Brandenburg für Anlagen, die in Spalte 1 des Anhanges zu § 1 der 4.BImSchV genannt
werden
oder
°
die Ämter für Immissionsschutz für Anlagen, die in Spalte 2 zu finden sind
(Ziff. 1.1.1 der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung – ImSchZV; zukünftig obliegt diese Aufgabe ebenfalls
dem LUA).
- 18 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt. Es sind umfangreiche Antragsunterlagen notwendig. Näheres ist in den §§ 2 bis
5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) bestimmt.
Regelmäßig beginnt das Verfahren mit einem Vorgespräch bei der Behörde, in welchem der Umfang der einzureichenden
Antragsunterlagen festgelegt und ein Formularsatz ("Antragsunterlagen und Erläuterungen für Genehmigungsanträge
nach dem BImSchG“) - auf Anforderung auch auf Datenträger - ausgehändigt wird. Die Unterlagen und der Formularsatz
können aus dem Internet unter
"http://www.brandenburg.de/land/mlur/i/genehmig.htm
bezogen werden.
Nach Einreichung der Unterlagen erfolgt die Prüfung auf Vollständigkeit und ggf. eine Nachforderung von Ergänzungen (§
7 der 9. BImSchV).
Über den Antrag ist i.d.R nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen und Bestätigung der Vollständigkeit
bei Neugenehmigungen
•
im Falle von Spalte 1-Anlagen innerhalb von sieben Monaten und
im Falle von Spalte 2-Anlagen innerhalb von drei Monaten
bei wesentlichen Änderungen gem. § 16 Abs. 3 BImSchG
•
im Falle der Spalte 1-Anlagen innerhalb von sechs Monaten und
•
im Falle der Spalte 2-Anlagen innerhalb von drei Monaten
zu entscheiden (§ 10 Abs. 6a BImSchG). Die Genehmigung konzentriert die meisten der ansonsten erforderlichen Genehmigungen (vgl. Einzelbenennung in § 13 BImSchG).
Hinweis: Die Antragsunterlagen sind dann vollständig, wenn sie eine ausreichende inhaltliche Prüfung der mit der Errichtung und dem Betrieb verbundenen Probleme ermöglichen und damit hinreichend bestimmte Nebenbestimmungen getroffen werden können; es müssen alle angrenzenden Rechtsgebiete (siehe auch § 13 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) ausreichend berücksichtigt sein. Darauf ist im Vorgespräch hinzuweisen.
4.2
Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen, Zuständigkeit, Kosten
4.2.1
Allgemeine Zuständigkeitsfragen
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist mit § 13 BImSchG eine gesetzliche Konzentrationsvorschrift
vorhanden. Dies bedeutet, dass anlagenbezogene Belange des Fachrechts von den Fachbehörden im Genehmigungsverfahren eingebracht und ansonsten separat erforderliche anlagenbezogene Genehmigungen, soweit in § 13 BImSchG
nicht ausgenommen, mit erteilt werden.
Die Anlagengenehmigung wird zudem unter Beachtung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften als der des BImSchG
erteilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Das Fachrecht betreffende Nebenbestimmungen können beigefügt werden soweit dies
zur Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist (§ 12 BImSchG). Dies erfordert die Zuarbeit der Fachbehörden (§11 der 9. BImSchV).
Für die Überwachungszuständigkeit gilt die Konzentrationsregelung nicht. Die Überwachung liegt in der jeweiligen Zuständigkeit der Fachbehörde nach deren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen im Fachrecht.
So sind nach Erteilung der Genehmigung die Ämter für Immissionsschutz (ÄfI) zuständig für die fachspezifische Überwachung der Einhaltung materieller immissionsschutzrechtlicher Normen, vgl. im Einzelnen die in der ImSchZV enthaltene
Aufzählung der Aufgaben in Form von Zuständigkeitsregeln (etwa für §§ 17, 26, 28 BImSchG). Auch die Überwachung
der Einhaltung der formellen Genehmigungserfordernisse (§§ 4, 8, 16 BImSchG), d.h. ob die Genehmigungslage mit der
tatsächlichen übereinstimmt, kommt den ÄfI zu.
Die abfallrechtliche Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle
- 19 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
entsorgt werden (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe) ist den ÄfI gem.
Nr. 1.23.7 der Anlage zu § 1 der AbfBodZV als weitere fachbehördliche Aufgabe zugewiesen. Zu den Aufgaben der ÄfI
gehört auch die Überwachung der Erzeuger besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (außer Kleinmengenerzeuger),
unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit der von diesen betriebenen Anlagen (Nr. 1.23.2 der Anlage zu § 1 AbfBodZV).
Unter Umständen hat diese zu prüfen, ob eine Rücknahme- oder Widerrufsmöglichkeit bzw. -notwendigkeit bezüglich der
Genehmigung (§ 48 VwVfG Bbg bzw. § 21 BImSchG) besteht. Nachträglich können unter den Voraussetzungen des § 17
BImSchG Anordnungen getroffen werden. Erteilte Auflagen können nach den allgemeinen Regeln ganz oder teilweise
aufgehoben werden (§§ 48 ff. VwVfG Bbg).
Im Übrigen überwachen die Fachbehörden selbst. So ist es grundsätzlich Sache der Fachbehörden zu überprüfen, ob das
Naturschutzrecht, das Baurecht, das Wasserrecht, das Anlagensicherheitsrecht usw. eingehalten werden. So z.B. ist vor
Ort zu überprüfen, ob die im Genehmigungsbescheid enthaltenen, zuvor fachbehördlich zugearbeiteten Nebenbestimmungen tatsächlich eingehalten werden. Soweit Fachbehörden Verstöße gegen vollziehbare Nebenbestimmungen eines
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides (des LUA oder des AfI) feststellen, kann das AfI diese vollstrecken (§ 16 Abs. VwVG Bbg i.V.m. § 1 Abs. 2 ImSchZV). Die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zur Herstellung materiell rechtmäßiger Zustände im Fachrecht können angewandt werden. Dies ist allerdings dann nicht nötig, wenn das AfI
vollziehbare Auflagen aus Genehmigungsbescheiden vollstrecken kann oder wegen formeller Illegalität (fehlender Genehmigung) einschreiten darf. Die anderen Behörden können im Übrigen selbst anordnend tätig werden, haben allerdings
die gestattende Wirkung einer einmal erteilten Genehmigung im Regelfall, außer bei veränderten Umständen oder im
Genehmigungsverfahren nicht erkennbar gewesenen Problemen, zu beachten und u.U. deren Reichweite mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.
Die abfallrechtliche Überwachung der Ablagerung von Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen und die Überwachung
von Deponien, die ohne die erforderliche Zulassung gem. § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG errichtet oder betrieben werden,
obliegt den unteren Abfallwirtschaftsbehörden (Nr. 1.23.3; 1.23.5 der Anlage zu § 1 AbfBodZV). Von der ersten Fallgestaltung ausgenommen ist die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit Ausnahme der Überwachung derjenigen Abfallerzeuger, die gem. § 2 Abs. 2 NachwV von der
Nachweispflicht ausgenommen sind (Kleinmengen).
Die Überwachung der Einhaltung formeller Genehmigungserfordernisse für nur baurechtlich genehmigungsbedürftige
Abfallentsorgungsanlagen obliegt den Baubehörden (vgl. den o.g. Runderlass vom 24.02.99 , ABl. S. 270).
4.2.2
Immissionsschutzrechtliche Überwachungsaufgaben der Ämter für Immissionsschutz im Einzelnen
4.2.2.1
Überprüfung der Einhaltung der formellen Genehmigungserfordernisse der §§ 4, 8, 16 BImSchG
Soweit Anlagen ohne die nach dem BImSchG erforderliche Neu-, Teil- oder Änderungsgenehmigung errichtet oder betrieben werden, soll das AfI gem. § 20 Abs. 2 BImSchG die Stilllegung oder Beseitigung der formell illegalen Anlage anordnen.
Eine Neugenehmigung, die u.U. auch in Form mehrerer Teilgenehmigungen ergehen kann, ist erforderlich im Falle der
Neuerrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§§ 4, 6 BImSchG). Zur Abgrenzung der einzelnen Genehmigungserfordernisse der verschiedenen Anlagenarten wurden bereits umfangreiche Ausführungen gemacht.
Sofern neue Anlagen vor deren Inbetriebnahme abweichend vom Inhalt der Genehmigung (dieser ergibt sich aus dem
Bescheid und den Antragsunterlagen) errichtet werden, ist eine Genehmigung analog § 8 BImSchG erforderlich. Hierbei
ist es nicht entscheidend, ob die Abweichung vom Genehmigungsinhalt wesentlich ist oder nicht.
Auch wenn eine bereits betriebene Anlage über eine Änderungsgenehmigung gem. § 16 BImSchG verfügt, aber vom
Inhalt abweichender Gebrauch gemacht wird, kommt ein Genehmigungserfordernis nach § 8 BImSchG analog in Frage.
Erforderlich ist eine Genehmigung auch für die wesentliche Änderung einer bereits (formell legal) errichteten und in Betrieb genommenen Anlage (§ 16 BImSchG). Wesentlich ist eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Anlage dann, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die
immissionsschutzrechtliche Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können.
- 20 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Erheblich heißt hier nur von irgendeiner Bedeutung, nicht von besonders großer. Eine Genehmigung ist aber nicht erforderlich, wenn nur offensichtlich geringe nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und die Erfüllung der sich aus § 6
Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Voraussetzungen sichergestellt ist.
Eine Genehmigung kann erforderlich sein, wenn Anlagenbetrieb vorliegt, der unter Verstoß gegen Inhaltsbestimmungen
oder modifizierende Auflagen erfolgt, sofern die dadurch zu beobachtende Anlagenänderung wesentlich ist.
Im Falle unwesentlicher und damit nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen, kann keine Verfügung nach § 20 Abs. 2
BImSchG ergehen. Derartige Änderungen sind nur anzeigebedürftig gem. § 15 Abs. 1 BImSchG. Die Unterlassung einer
solchen Anzeige allein bedingt keine Wesentlichkeit der Änderung, da § 16 Abs. 1 BImSchG dies nicht erwähnt.
Ein Anlagenbetrieb ohne erforderliche Genehmigung ist strafbar (§ 327 Abs. 2 StGB, u.U. auch § 326 StGB), das alleinige
Errichten ohne Genehmigung ist ordnungswidrig (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), das ergibt sich für das Ändern ohne die
Notwendige Anzeige (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 und 1 a BImSchG). Bußgeldverfahren führen die ÄfI durch, Strafanzeige kann
durch das AfI erstattet werden.
4.2.2.2 Durchsetzung der Anzeigeerfordernisse nach § 15 BImSchG bei Änderungen
Jegliche Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebes von bereits betriebenen Anlagen ist gem. § 15 BImSchG
anzuzeigen, wenn keine Genehmigung beantragt wird.
Die geänderte Errichtung einer Anlage vor erstmaliger Inbetriebnahme unter Abweichung vom Genehmigungsinhalt bedarf der Genehmigung analog § 8 BImSchG (vgl. oben) und ist nicht „anzeigefähig“, d.h. ein Genehmigungsverfahren ist
stets erforderlich.
Die ÄfI nehmen Anzeigen entgegen und überprüfen, ob eine wesentliche und damit genehmigungsbedürftige Änderung
i.S.d. § 16 BImSchG vorliegt. Hierüber wird in der Regel ein feststellender Bescheid erstellt. Sofern dies unterbleibt, tritt
nach Ablauf eines Monats ab vollständiger Anzeige eine Rechtfertigungsfiktion ein, d.h. der Betreiber darf die Änderung
zunächst vornehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG). Anzeigenprüfungen erfolgen auf der Grundlage von Unterlagen, die
die Prüfung der Wesentlichkeit der Änderung i.S.d. § 16 BImSchG erlauben.
Unwesentliche Änderungen können Genehmigungserfordernisse nach dem Fachrecht (z.B. Baugenehmigungserfordernis
oder Ausnahmen nach dem Naturschutzrecht, etwa nach § 36 Abs. 1 BbgNatSchG) auslösen, da die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG hier nicht eintritt. Die Fachbehörden werden vom Vorliegen einer angezeigten Änderung i.d.R.
durch die Übersendung eines Anzeigebescheides durch das AfI informiert und können überwachen bzw. ggf. selbstständig anordnend reagieren.
Die Durchsetzung der Anzeigepflicht kann durch eine auf Abgabe der Anzeige gerichtete Verfügung, gestützt auf § 52
Abs. 1 BImSchG, erfolgen. Hierdurch wird nur die hinreichend bestimmte gesetzliche Verpflichtung konkretisiert (sog.
unselbständige Verfügung). Diese kann mit den Mitteln der Vollstreckung durchgesetzt werden (§§ 15 ff VwVG Bbg). Das
Aufgeben der Anzeigenerstattung kann allerdings dann unterbleiben, wenn von vornherein feststeht, dass eine Stilllegung
gem. § 20 Abs. 2 BImSchG in Frage kommt. Dies ist der Fall, wenn die Wesentlichkeit der Änderung bereits feststeht (vgl.
oben).
Die Nichtbeachtung der Anzeigeerfordernisse ist bußgeldbewehrt (§ 62 Abs. 2 Nr. 1, 1a BImSchG). Sofern die nicht angezeigte Änderung des Betriebes auch wesentlich und damit genehmigungsbedürftig ist, geht der Straftatbestand des § 327
Abs. 2 StGB allerdings vor.
4.2.2.3 Durchsetzung von Nebenbestimmungen in Genehmigungsbescheiden
Die Arten von Nebenbestimmungen sind in § 36 VwVfG Bbg definiert (Auflage, Bedingung, Befristung, Widerrufsvorbehalt, Auflagenvorbehalt) und durch den speziellen Katalog des § 12 BImSchG eingeschränkt. So sind z.B. Befristungen
der Genehmigung nur auf Antrag möglich, Auflagenvorbehalte bedürfen der Zustimmung des Antragsteller oder Widerrufsvorbehaltsmöglichkeiten sind auf bestimmte Fälle beschränkt. Auch Inhaltsbestimmungen zur Beschreibung des
Umfangs der Genehmigung sind in Genehmigungsbescheiden oft enthalten. Im Genehmigungsbescheid selbst lassen
sich die Typen der Nebenbestimmungen meist nur aus dem Formulierungsinhalt den Kategorien zuordnen, weil eine Bezeichnung meist nicht enthalten ist.
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Der objektive Charakter von Regelungen im Genehmigungsbescheid hat aber Auswirkungen auf Sanktionsmöglichkeiten
der Behörde im Verstoßfalle.
Unmittelbar durch Zwangsmittel des VwVG Bbg vollstreckt können nur solche Nebenbestimmungen werden, die vollziehbar sind und neben der eigentlichen Genehmigung ein selbständiges Tun, Dulden oder Unterlassen fordern (§ 15 VwVG
Bbg). Dies sind die mit der Genehmigung erteilten Auflagen. So könnte z.B. die (einfache) Auflage zur Bestellung eines
Abfallbeauftragten durch Zwangsmittel vollstreckt werden. Ebenso die Auflage zur Führung eines Betriebstagebuchs. Im
Falle der Missachtung einer (echten), den Betrieb betreffenden Auflage i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG Bbg oder bei
Verstoß gegen eine nachträgliche Anordnung gem. § 17 BImSchG kommt neben der Vollstreckung auch die (vorübergehende) Untersagung des Betriebes bis zur Erfüllung selbiger in Frage (§ 20 Abs. 1 BImSchG).
Nur die Missachtung einer echten Auflage ist bußgeldbewehrt (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG).
Bedingungen und Befristungen hingegen sind, ebenso wenig wie Inhaltsbestimmungen, modifizierende Auflagen, unmittelbar mit Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts (VwVG Bbg) durchsetzbar.
Hier ist stets zu prüfen, ob ein genehmigungsloser Zustand vorliegt, der zunächst zum Erlass einer Stilllegungs- oder
Beseitigungsverfügung nach § 20 Abs. 2 BImSchG berechtigt, die dann vollstreckt werden kann (vgl. oben, auch als „Vollstreckung im weiteren Sinne“ bezeichnet). So sind z.B. Festlegungen, dass in einer Feuerungsanlage nur schwefelarmes
Heizöl (0,5 %) einzusetzen ist, oder die Anlage nur bis 10 Stunden am Tag betrieben werden darf, als modifizierende
Auflagen zu werten. Auch die Einhaltung von Emissions- oder Immissionswerten (etwa für Lärm) zählt hierunter. Im Verstoßfalle handelt der Betreiber genehmigungslos, wenn die Abweichung vom so festgelegten Genehmigungsinhalt einer
Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedurft hätte.
Bei der Angabe in den Antragsunterlagen, dass eine bestimmte Lagermenge vorhanden ist oder nicht überschritten wird,
ist § 20 Abs. 2 BImSchG dahingehend zu prüfen, ob die Lagermengenüberschreitung eine wesentliche, genehmigungsbedürftige Änderung i.S. des § 16 BImSchG darstellt, etwa wegen der erhöhten Immissionsgefahr. Auch Formulierungen
im Genehmigungsbescheid, die nur eine bestimmte Lagermenge erlauben bzw. benennen, sind Inhaltsbestimmungen,
keine (echten) Auflagen. Zweifelhaft ist, ob die Überschreitung von Lagermengen allein eine wesentliche Änderung der
Anlage darstellt. Hierfür muss diese Änderung für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG erhebliche und nicht nur offensichtlich geringfügige Auswirkungen haben. Wenn man davon ausgeht, dass § 5
Abs. 3 BImSchG auch eine Lagermengenbegrenzung rechtfertigt, so kann man dies auch als Argument für die Wesentlichkeit einer Änderung heranziehen. Selbst wenn man dies nicht bejaht, kommt ggf. ein Einschreiten gem. § 21 KrW/AbfG, wegen unzulässiger Ablagerung i.S. d. § 27 KrW-/AbfG in Frage. Zuständig wäre in diesen Fällen jedenfalls stets
das AfI (Nr. 1.1.10 der Anlage zur ImSchZV bzw. Nr. 1.23.7 der Anlage zur AbfBodZV)
Die Formulierung, dass ab Überschreitung der genehmigten Lagermenge die Annahme von Stoffen einzustellen ist, stellt
nur einen Hinweis auf die Ermächtigung des § 20 Abs. 2 BImSchG oder anderer Normen dar, da bei Genehmigungserteilung keine "bevorratenden Auflagen" für den Verstoßfall gegen den Genehmigungsinhalt zulässig sind. Anders sind nur
Auflagen zu sehen, die aus Anlass befristeter Genehmigungen das Wegräumen von baulichen Anlagen, wie Lagern, nach
Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung verlangen, da hierfür eine gesonderte Ermächtigung existiert (§ 74 Abs. 4
BbgBO).
Der nachträgliche Abbau von Staubminderungseinrichtungen, die in den Antragsunterlagen beschrieben werden, wäre ein
Fall der wesentlichen Änderung einer Anlage i.S.d. § 16 BImSchG. Die Inbetriebnahme ohne Errichtung derartiger Anlagen bedarf der Genehmigung nach § 8 BImSchG analog. In beiden Fällen könnten Stillegungsverfügungen gem.
§ 20 ergehen, keine nachträglichen Anordnungen gem. § 17 BImSchG.
Betrieb unter Verstoß gegen Inhaltsbestimmungen ist im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit dieser Abweichungen
strafbar (§ 327 Abs. 2 StGB, u.U. auch § 326 StGB), nicht nur ordnungswidrig wie der Verstoß gegen Auflagen (vgl. oben).
4.2.2.4 Nachträgliche Anordnungsbefugnis (§ 17 BImSchG)
Gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG können zur Erfüllung der sich aus dem BImSchG oder dessen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung oder nach nur anzeigebedürftigen Änderungen Anordnungen getroffen
werden. Derartige Anordnungen kommen also in Frage, wenn die materiellen Anforderungen des § 5 BImSchG oder der
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
nach § 7 erlassenen Rechtsverordnungen noch nicht erfüllt sind bzw. sich im Laufe der Zeit geändert haben. Die Gestattungswirkung der Genehmigung ist dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als diese Regelungen ausdrücklich für den
betroffenen Sachverhalt enthält und diese nicht zeitlich überholt sind. Insofern ist § 17 BImSchG ein Instrument, um
Rechtsänderungen nach Genehmigung, bzw. außerhalb eines Genehmigungsverfahrens, durchsetzen zu können. Hierbei
sind die in § 17 BImSchG selbst genannten weiteren Grundsätze zu beachten. Die Regelung gilt auch für Altanlagen i.S.d.
§ 67 oder § 67 a BImSchG. Über eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG können andere als Immissionsschutzbelange nur dann gefordert werden, wenn Anforderungen des Immissionsschutzrechts gleichzeitig anderen Fachbelangen Rechnung tragen oder unbestimmte Rechtsbegriffe des Immissionsschutzrechts materiell durch Anforderungen
anderer Rechtsgebiete ausgefüllt werden (z.B. durch das Bodenschutzrecht, § 3 Abs. 3 BBodSchG). Konkretisierungen
der unbestimmten Rechtsbegriffe des BImSchG (z.B. des Vorsorgegrundsatzes aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) und allgemeine Verhältnismäßigkeitsregeln enthält z.B. die TA-Luft. Auch Abfallentsorgungsregeln des § 5 Abs. 1 Nr. 3
BImSchG können umgesetzt werden. Zur Auslegung vergleiche die dazu ergangene Verwaltungsvorschrift des MLUR
vom 22.09.1999 (ABl. 2000 S. 18 ff.).
4.2.2.5 Erlass von Verfügungen nach § 52 Abs. 1 BImSchG
Während § 17 BImSchG zur Umsetzung im Gesetz nur abstrakt formulierter materieller Anforderungen im konkreten Fall
ermächtigt (etwa der Schutzanforderungen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), kann § 52 BImSchG, trotz seiner für eine
Ermächtigungsgrundlage untypischen Formulierung, zum Erlass von Verfügungen herangezogen werden, die der Umsetzung im Gesetz bereits hinreichend bestimmter Pflichten dienen (sog. unselbständige Verfügungen). Ein Rückgriff auf die
ordnungsbehördliche Generalklausel ist nicht nötig. So ist z.B. die nachträgliche Aufforderung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten auf § 52 Abs. 1 BImSchG zu stützen.
4.2.2.6 Auskunftsverlangen und Betreten des Grundstücks gem. § 52 Abs. 2 BImSchG
Diese Norm (§ 52 Abs. 2 BImSchG) ermächtigt das AfI u.a. zu Auskunft verlangenden Verfügungen gegenüber Betreibern
von Anlagen oder Besitzern oder Eigentümern von Anlagengrundstücken, soweit diese für die Aufgabenerfüllung als Immissionsschutzbehörde erforderlich sind. Die Fragen müssen hinreichend konkret, was Inhalt und Anlass betrifft, sein.
Auskunftsverweigerungsrechte sind bei der Vollstreckung derartiger Verfügungen aber zu beachten (§ 52 Abs. 5
BImSchG). Die Norm des § 52 Abs. 2 BImSchG gewährt zudem ein zwangsweise durchsetzbares Betretungsrecht; jedoch kein Durchsuchungsrecht. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) wird insoweit eingeschränkt.
Ermächtigt wird nicht nur zu Duldungsverfügungen, sondern auch zu Realakten (z.B. zum Überwinden von verschlossenen Toren, bei hinreichendem Anlass). Die Ermächtigung wirkt bezüglich des Straftatbestandes des Hausfriedensbruchs
(§ 123 StGB) insoweit rechtfertigend, als die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ermächtigung,
insbesondere unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit, vorliegen. Die Nichterteilung von Auskünften oder die Nichtgestattung des Zutritts ist bußgeldbewehrt (§ 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG). Da die Ahndung eine Willenserklärung des Betroffenen
(Zutrittsverweigerung) oder ein Unterlassen (Auskunftsunterlassung nach Aufforderung) voraussetzt, ist für die Ahndung
eine nach verwaltungsrechtlichen Regeln vollziehbare Verfügung Voraussetzung.
4.2.2.7 Verlangen von Messungen (§§ 26, 28 BImSchG)
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen können bei Verdacht des Verursachens schädlicher Umwelteinwirkungen
i.S.d. BImSchG zur Messung der Emissionen oder Immissionen durch bekanntgegebene Messstellen verpflichtet werden
(gem. §3 26, 28 BImSchG). Darauf gerichtete Verfügungen verpflichten zum Vertragsabschluss und können u.a. im Ersatzvornahmewege vollstreckt werden. Die Kosten hat stets der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage zu tragen
(§ 30 BImSchG). Die Messung dient i.d.R. der Ermittlung der Sachlage, die Voraussetzung für den Erlass von weiteren
Anordnungen in der Sache ist (z.B. nach § 17 BImSchG). Mit der Sachanordnung nach § 17 BImSchG kann allerdings
auch eine Nachweismessung des Erfolges verlangt werden, ohne dass auf §§ 26 oder 28 BImSchG zurückgegriffen werden müsste.
Abfallrechtliche Untersuchungen (z.B. der Konsistenz von Abfällen) können auf diese Ermächtigung dagegen nicht ge-
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
stützt werden.
4.2.3
Abfallrechtliche Überwachungsaufgaben der ÄfI im Einzelnen
4.2.3.1 Generalermächtigung aus § 21 KrW-/AbfG
Das Abfallrecht enthält mit § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG eine generalklauselartige Ermächtigungsgrundlage.
Hiernach kann die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde die zur Durchführung des Gesetzes und des untergesetzlichen Regelwerkes erforderliche Anordnungen treffen.
Nur soweit keine speziellere Ermächtigung im KrW-/AbfG existiert, was weniger häufig als im BImSchG der Fall ist, kann
man § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG anwenden (sog. Subsidiarität).
Die Zuständigkeit zum Erlass von auf dieser Ermächtigungsgrundlage basierenden Verwaltungsakten (Verfügungen)
richtet sich nach den allgemeinen Zuständigkeiten für die abfallrechtliche Überwachung, die gem. § 40 KrW-/AbfG durchzuführen ist.
Die auf § 21 bezogene Nr. 1.7 des Anhangs zur AbfBodZV verweist insoweit auf die auf § 40 KrW-/AbfG bezogene Nr.
1.23 des Anhangs zur AbfBodZV.
Die ÄfI sind hiernach für die Überwachung von Erzeugern, bei denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen
(mehr als 2 t/Jahr) zuständig (Nr. 1.23.2). Auch die Überwachung immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger
Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, obliegt den ÄfI.
Eine Abgrenzung des Inhalts dieser Zuständigkeit ist anhand der übrigen Wertungen in Nr. 1.23 des Anhangs der AbfBodZV systematisch vorzunehmen, auch die Begründung der Verordnung liefert hilfreiche Anhaltspunkte.
Die Zuständigkeit der ÄfI wird im allgemeinen weit verstanden, sofern die Abfallentsorgung, u.U. auch eine Ablagerung, in
genehmigungsbedürftigen Lager- oder Behandlungsanlagen stattfindet. Auch das Liegenlassen von Abfällen in Abfallentsorgungsanlagen nach deren Betriebseinstellung ist von Nr. 1.23.7 erfasst. Die uAWB dagegen ist zuständig für von
vornherein illegale Deponien (Nr. 1.23.5). Eine illegale Deponie wird allerdings nur anzunehmen sein, wenn darauf gerichtete umfangreiche Betriebshandlungen vorgenommen werden, d.h. eine große Abfallmenge abgelagert wird (i.d.R. wohl
mehr als 100 t, wobei Grenzen nur am Einzelfall auszumachen sind).
Es ist auch zu beachten, dass im Falle der Betriebseinstellung jeglicher immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen zudem eine spezielle bzw. parallele Befugnis des AfI besteht, ein Jahr lang Anordnungen nach § 17 Abs. 4a
i.V.m. § 5 Abs. 3 BImSchG zur Abfallentsorgung zu treffen.
Außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen sind gem. Nr. 1.23.3 für die Überwachung der unbefugten Ablagerung von Abfällen oder Kraftfahrzeugen oder Anhänger im Sinne des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG, soweit nicht § 4 BbgAbfG
für herrenlose Abfälle eine weiter differenzierte abweichende Zuständigkeit vorsieht, die uAWB zuständig.
Die Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch Aufbringung auf Böden ist vorrangig Sache der uAWB (Nr. 1.23.8
Anhang zur AbfBodZV). Findet das Aufbringen auf Böden in genehmigungspflichtigen Abfallentsorgungsanlagen statt, ist
die Nr. 1.23.7 zu § 1 AbfBodZV spezieller und damit auch in diesem Fall das AfI zuständig.
Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG können auch zur Umsetzung von untergesetzlichem Regelwerk (Verordnungen, Verwaltungsvorschriften etc.) ergehen, soweit keine speziellere Ermächtigung vorhanden ist (z.B. § 9 Abs. 2 BioAbfV – Untersagung des Aufbringens von Bioabfällen – uAWB -, Nr. 15.7 AbfBodZV). Ansonsten erfolgt zumeist Rückverweisung
auf Nr. 1.23. AbfBodZV (z.B. Nr. 15.15. BioAbfV –Vollzug der Verordnung im Übrigen-), mit der Folge der Zuständigkeit
der ÄfI gem. Nr. 1.23.7 zu § 1 AbfBodZV.
4.2.3.2 Ermächtigung aus § 40 KrW-/AbfG
Die Norm des § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG ist bis auf die weiter unten genannten Fälle (Auskunftserteilung und Betreten) keine
Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verwaltungsakten, anders als der ähnlich formulierte § 52 Abs. 1 BImSchG.
Dies ist auch nicht erforderlich, weil entsprechende Verwaltungsakte auf § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG gestützt werden können.
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Die Norm ist lediglich eine verbindliche Aufgabenzuweisung, die durch die AbfBodZV (Nr. 1.23) bzgl. der Zuständigkeit
konkretisiert wird. Verwaltungsakte, die der Durchsetzung der in der Überwachung gewonnen Erkenntnisse dienen, ergehen auf der Basis der dafür vorgesehenen Ermächtigungsgrundlagen.
So obliegt die Überwachung von abfallrechtlichen Auflagen in genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Abfälle entsorgen,
gem. Nr. 1.23.7 dem AfI, dieses kann auch vollstrecken (§ 16 Abs. 1 VwVG Bbg). Soweit zusätzliche Anordnungen im
Ergebnis der Überwachung erforderlich werden, könnte das AfI diese erlassen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, in
denen keine Abfälle entsorgt werden, hätte die uAWB abfallrechtliche Auflagen zu überwachen (Nr. 1.23.1), soweit nicht
besonders überwachungsbedürftige Abfälle betroffen sind (dann AfI, Nr. 1.23.2) bzw. die Überwachung der Einhaltung
des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG durch das AfI erfolgen muss. Die Vollstreckung von (echten) Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid obläge dem AfI, die abfallrechtliche Anordnungsbefugnis allerdings der uAWB.
Die Norm des § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG ermächtigt, je nach Zuständigkeit gem. Nr. 1.23 der Anlage zur AbfBodZV, aber zu
Anordnungen der Auskunftserteilung und zum Betreten. Auf die Ausführungen zum ähnlich gestalteten § 52 Abs. 2
BImSchG kann insoweit verwiesen werden.
4.2.4 Kosten behördlicher Ermittlungen
Die behördliche Überwachung schließt grundsätzlich ein, dass Sachverhalte im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu
ermitteln sind (§ 24 VwVfG Bbg). Die Kosten der Ermittlung sind, wie sich daraus ergibt, zunächst von der Behörde zu
tragen.
Ausnahmen gibt es, soweit speziellere Regeln dies vorsehen bzw. die Ermächtigung zur Erhebung dieser Kosten (Gebühren, Auslagen) besteht oder anderweitige Modelle vorhanden sind. So sind z.B. die o.g. Emissions- und Immissionsermittlungen i.S. der §§ 26, 28 gem. § 30 BImSchG von den Betreibern genehmigungsbedürftiger Anlagen selbst in Auftrag zu
geben und zu finanzieren. Hier sieht das gesetzliche Modell vor, dass die Behörde die Messungen durch Anordnung verlangt, der Adressat muss diese bei Messstellen in Auftrag geben und die aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Kosten tragen. Vollstreckung kann durch Ersatzvornahme erfolgen.
Auch § 52 Abs. 4 BImSchG bietet eine Ermächtigung zur Kostenüberwälzung im Genehmigungsverfahren oder für bestimmte, dort genannte Fälle von Stichprobenentnahmen und sonstigen Überwachungsmaßnahmen.
Das Landesrecht regelt zudem zahlreiche Gebührentatbestände für Überwachungsmaßnahmen (vgl. die GebO MLUR
v.17.12.2001, GVBl. II 2002. S.10, zuletzt geändert durch Verordnung v. 22.04.2003 , GVBl. II S. 219), zumeist tatbestandlich gebunden an den Erlass von belastenden Verwaltungsakten. Diese dienen der Abdeckung der „normalen“
Verwaltungskosten und sind oft als Rahmengebühren ausgelegt. So ist z.B. eine Gebühr für den Erlass von Stilllegungsverfügungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG vorgesehen (die Höhe der Gebühr ist der aktuellen Fassung der GebO MLUR Tarifstelle 2.1.9 zu entnehmen).
Das Gebührenrecht unterstellt, dass zudem daneben die Erstattung von Auslagen nach § 10 Abs. 1 GebG Bbg verlangt
werden kann, soweit diese nicht von der Gebühr gedeckt sind. Dort ist ein Regelbeispielkatalog nicht von der Gebühr
gedeckter Auslagen enthalten, also solcher Kosten, die als regelmäßig nicht in die Gebühr einbezogen gelten.
Soll nun eine Verfügung nach § 20 Abs. 2 BImSchG ergehen und kommt es dafür auf die Zusammensetzung bestimmter
Abfälle an, z.B. auf deren Gehalt an gefährlichen Stoffen, ist dieser zu ermitteln. Alternativ kommt eine Anordnung gegenüber dem Anlagenbetreiber als Abfallbesitzer gem. § 40 Abs. 3 i.V.m. § 21 abs. 1 KrW-/AbfG) in Betracht.
Das zuständige AfI selbst ist regelmäßig zur Inhaltsstoffbestimmung nicht in der Lage und muss sich externer Gutachter
oder der Amtshilfe des Labors des Landesumweltamtes bedienen. Praktisch erfolgt meist Amtshilfe durch das LUA. Dann
erfolgt eine pauschalisierte Erhöhung der Gebühr. Der Rahmen der o.g. Tarifstelle lässt einen ausreichenden Spielraum.
Externe (verauslagte) Gutachterkosten könnten in analoger Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) ohne weiteres geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 GebG Bbg). In analoger
Anwendung des Gesetzes zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zu „zahlende Beträge“ sind vom
Gebührenschuldner forderbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg).
Laborleistungen einer Behörde (bisher des LUSA) können dann gegenüber einer anderen Behörde (Bisher ÄfI) als
Gebühren berechnet werden, wenn eine Erstattungspflicht des Kostenschuldners besteht (§ 8 Abs. 2 GebGBbg)
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Diesem können die Gebühren als eigene Auslagen auferlegt werden.
5.
Materielle abfall- und immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Anlagen und deren Betreiber bei
der Lagerung und Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
5.1
Anlagenbeschreibung
Zur Behandlung der Bauabfälle werden in der Regel eine Vielzahl spezieller Maschinen und Apparate eingesetzt. Sonstige technische Ausrüstungen, die in Behandlungsanlagen zum Einsatz kommen sind Lesestationen (auch Klaubebänder
genannt), Sichteranlagen, Magnetabscheider, Gurtförderbänder (auch automatisch höhenverstellbare), Förderrinnen,
Schurren, Rutschen, Wasserbedüsungs- und Sprühsysteme, Kapselungen und Einhausungen, bei stationären Anlagen
auch filternde Entstaubungsanlagen.
Brecher- und Klassieranlagen:
Die Behandlung (Brechen und Klassieren) von mineralischem Bauschutt und Straßenaufbruch erfolgt mit dem Ziel, daraus
ein Spektrum qualifizierter, einsetzbarer Stoffe herzustellen.
Hauptkomponenten jeder Aufbereitungsanlage sind Zerkleinerungs- (Brecher) und Klassiermaschinen (Siebmaschinen).
Als Brecher kommen im Wesentlichen
• Backenbrecher
• Prallbrecher und
• Kreiselbrecher
- auch in zweistufiger Kombination - zum Einsatz.
Backenbrecher weisen einen niedrigen Zerkleinerungsfaktor von max. 7 auf. Der damit produzierte Feinanteil ist sehr
gering und reicht für ein verdichtungsfähiges Endprodukt nicht aus. Dieser Brechertyp findet Einsatz bei geringem Anspruch an die Produktqualität und Leistung und hohem Feinanteil bereits im Aufgabegut (z.B. Ziegelschutt).
Prallbrecher haben einen sehr hohen Zerkleinerungsfaktor von 50 und mehr. Dementsprechend hoch sind die erzeugten
Feinkornanteile (sehr hohe Staubentwicklung!).
Kreiselbrecher (Flachkegelbrecher) erreichen einen Zerkleinerungsfaktor bis ca. 25 und werden nahezu ausschließlich in
durchsatzleistungsstarken Anlagen als Nachbrecher von Backenbrecheranlagen eingesetzt.
Übliche, praktisch realisierbare Brecherleistungen liegen zwischen 80 und 300 t/h und sind sehr stark abhängig von Art
und Größe des Aufgabematerials.
Unterschieden wird weiterhin zwischen (rad)mobilen, semimobilen und stationären Bauschuttrecyclinganlagen.
Der Antrieb der Brecher kann elektrisch, mittels Dieselmotor oder mittels separatem Dieselelektroaggregat (auch als Aufbaueinheit) erfolgen.
Klassierstationen können fest mit dem Brecher verbunden sein (Vorklassierung, Kontrollabsiebung) und sind regelmäßig
dem Brecher nachgeschaltet. Es handelt sich überwiegend um Ein- oder Zweideckschwingsiebe mit verschiedenartigen
Siebauflagen. Gängige Siebfraktionen sind 0/5, 0/8, 8/16, 16/32, 32/45, 45/x wobei letztere Fraktion als Überkorn dem
Brechvorgang erneut zugeleitet wird.
Siebanlagen werden nahezu ausschließlich elektrisch angetrieben.
Die Aufgabe des Materials in die Aufgabeeinheit des Brechers erfolgt mittels Radlader oder Bagger. Bagger sind oft mit
Zusatzteilen wie Betonschere oder -hammer zur Vorzerkleinerung ausrüstbar.
Sortieranlagen für gemischte Bau- und Abbruchabfälle:
Anlagen zur Behandlung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen nichtmineralischer Art dienen dem Ziel, aus den Ab-
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
fällen verwertbare Anteile auszusortieren und den Anteil der Abfälle zur Beseitigung zu minimieren.
Zum Nachweis der Sortiertiefe haben Betreiber von Vorbehandlungsanlagen gem. § 5 GewAbfV für Gemische nach § 4
Abs. 1 und § 8 Abs. 4 GewAbfV die Einhaltung einer Verwertungsquote von 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr nachzuweisen (s.a. die mit Erlass Nr. 6/10/03 vom 17.07.2003 eingeführten Vollzugshinweise zur GewAbfV im Land
Brandenburg). Für Anlagen, die vor dem 01.01.2003 errichtet worden sind, gilt eine zeitlich gestaffelte Verwertungsquote
(bis 31.12.2003: 65 Masseprozent, bis 31.12.2004: 75 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr, danach 85 Masseprozent). In folgenden Fällen bedarf es des Nachweises der Verwertungsquote für Bau- und Abbruchabfälle nicht:
-
Bauabfälle, die bereits gemischt angefallen sind (z.B. durch Einsatz der Abrissbirne),
-
Abfälle, die vom örE zur Vorbehandlung vor der Beseitigung übergeben wurden,
-
Abfälle , die nicht zu den gem. § 8 Abs. 1 GewAbfV getrennt zu haltenden Fraktionen gehören und deren Getrennthaltung
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Für Abfälle, die i.S.d. § 8 Abs. 1 GewAbfV getrennt angefallen sind, ist vom Abfallerzeuger bzw- -besitzer der Behörde
gegenüber auf Verlangen der Nachweis der Einhaltung der Verwertungsquote oder der anspruchsvollere Nachweis der
weitgehend sortenreinen und mengengleichen Aussortierung zu erbringen (§ 8 Abs. 2 GewAbfV).
Die besondere Problematik der Aufarbeitung gemischter Bau- und Abbruchabfälle besteht darin, dass diese je nach Anfallstelle sehr inhomogen zusammengesetzt sein können. Dementsprechend muss von sehr unterschiedlichen Schüttdichten (0,3 bis 0,8 t/m³) und infolgedessen bei gleichem Maschinen und Personaleinsatz von erheblich schwankenden Sortierleistungen ausgegangen werden.
Unabhängig davon ist ganz entscheidend für die erreichbare Sortierleistung, dass das angelieferte Material zeitnah sortiert wird. Nur so ist gewährleistet, dass eine für die Sortierung unabdingbare lose Schüttung (Stapelhöhe < 5 m) vorliegt
und mechanische Setzungen oder Verdichtungen sowie chemisch-biologische Abbauprozesse noch nicht fortgeschritten
sind, welche vor allem die Qualität der Siebfraktionen erheblich beeinflussen können. Weiteren Einfluss auf die Sortierleistung hat die Feuchtigkeit des Materials. Dies ist insofern von besonderer Bedeutung, weil zur Staubminderung in der
Praxis regelmäßig Wasser eingesetzt wird.
Die Sortiertiefe ergibt sich aus der Sortiertechnik, der Anzahl des Sortierpersonals und weitestgehend auch aus der Wirtschaftlichkeit des Sortierprozesses. Davon ausgehend wird heute im Wesentlichen in folgende Fraktionen sortiert:
• Feinfraktion 0/10 (mineralisch)
• Feinfraktion 0/40 (mineralisch)
• Eisenschrott
• Kunststofffolien
• PVC-Kunststoffteile (Dachrinnen, Fensterrahmen)
• Holz, offensichtlich behandelt
• Holz, offensichtlich unbehandelt (Paletten)
• Steine (Bauschutt)
• Papier, Pappe
• Nichteisenmetalle
• andere Kunststoffe (Farbeimer)
• Dachpappe
• Glas (unbedeutend)
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
• Buntmetalle (unbedeutend)
• Leichtstofffraktion aus Windsichter (= FLUFF - Flugfähige Feinfraktion; im Wesentlichen ein kleinteiliges Gemisch aus
Kunststofffolien, Holz, Papier, Pappe, Styropor)
• Styropor und andere Wärmedämmmaterialien.
Der Sortierprozess beginnt regelmäßig mit einem Auslesen großstückiger Teile aus dem Chaosmaterial. Dabei wird es
entzerrt und flächig ausgebreitet. Das Auslesen kann rein händisch geschehen oder mittels Bagger mit Sortiergreifer.
Anschließend wird das Material in den Aufgabebunker einer Siebeinheit gegeben. Verstärkt kommen hier zweistufige
Trommelsiebe 0/10 und 0/40 zum Einsatz. Alternativen sind Rollenroste (Stern-Siebe, Disk-Scheider). Trommelsiebe
haben den Vorteil der Mischung und damit der Vergleichmäßigung des Materialstromes. Abgesiebt werden mineralische
Fraktionen, die aber bedeutend verunreinigt sein können. Vor allen Dingen in der Fraktion 0/10 findet eine Aufkonzentration möglicher vorhandener Schadstoffe (aus Anhaftungen) statt.
Gemäß LAGA-TR (Punkt II.1.4.1) ist die bei der Siebung/Klassierung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen anfallende, überwiegend mineralische Fraktion mit einem Korndurchmesser < 5 mm auf Grund seiner heterogenen Zusammensetzung und nicht eindeutig bestimmbaren Herkunft nicht verwertbar im Sinne dieser Technischen Regeln. Im Sinne eine
effektiven Verwertung wäre somit ein veränderter Siebschnitt (0/05) anzuraten, da in diesem Anteil auch die größte
Schadstoffbelastung zu erwarten ist.
Nach der Siebung erfolgt eine Windsichtung des Materialstromes. Dabei werden alle (kleinteiligen) Leichtstoffe abgetrennt. Die Abscheidung der Leichtstoffe erfolgt direkt in Container. Idealerweise sollten hier Presscontainer zur Volumenreduzierung zum Einsatz kommen. Es folgen ein Magnetabscheider sowie die Lesestation. Hier wird dann je nach personellem Aufwand die entsprechend angestrebte Sortiertiefe erreicht. Sortiert wird über Fallschächte direkt in Container. Am
Ende des Lesebandes fällt Bauschutt minderer Qualität an. Je nach Zusammensetzung des Materials kann aber auch
eine „Negativsortierung“ sinnvoll sein, d.h. es werden alle Stoffe aussortiert, die nicht zu einer hochkalorischen Mischfraktion gehören. Diese kann nach entsprechender Konditionierung der energetischen Verwertung zugeführt werden. Die
Abnahme der verwertbaren Fraktion muss über längere Zeit gesichert sein.
Zur Konditionierung wird derzeitig hauptsächlich das Shreddern (Holz, Kunststoffe) und das Pressen zu Ballen (Kunststofffolien, Leichtstoffe) angewendet. Die Pelletierung ist über das Versuchsstadium bisher noch nicht hinausgekommen.
Ursache sind hier hauptsächlich mineralische Anhaftungen am zu pelletierenden Material.
Hinweis:
Lesebänder (Klaubebände) sind regelmäßig Kritikpunkt des Arbeitsschutzes.
Anlagen zur Behandlung von Holzabfällen:
Anlagen zur Behandlung von Holzabfällen dienen dem Zweck, Holzabfall zu zerkleinern und von anhaftenden Störstoffen
soweit zu befreien, dass es einer entsprechenden Verwertung zugeführt werden kann.
Herzstück einer Holzabfall-Aufbereitungsanlage ist somit die Zerkleinerungstechnik. Überwiegend im Einsatz sind langsamlaufende Rotor- oder Walzenbrecher mit einer Umfangsgeschwindigkeit von 0,5 bis 2 m/s, in denen das Holz bis zu
einer Spanlänge von 300 mm zerrissen oder zersplittert wird. Zur Feinzerkleinerung auf Spanlängen < 50 mm kommen
Hammermühlen und Schneidmühlen mit einer Umfangsgeschwindigkeit bis 60 m/s zum Einsatz. Solcherart schnelllaufende Shredder erzeugen bei ihrem Betrieb einen bemerkenswerten Lärmpegel und eine erhebliche Staubemission. Zudem
können Stücke des geshredderten Gutes bis zu 30 m weit fliegen.
Die Zuordnung des Altholzes zu den Altholzkategorien des Anhanges III der AltholzV hat vom Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage (s. Definition in § 2 Nr. 9 AltholzV) entsprechend den Vorgaben des § 5 AltholzV vorzunehmen. Betreiber von Anlagen zur Holzwerkstoffherstellung haben zusätzlich die speziellen Anforderungen des § 6 AltholzV bzgl. der
Kontrolle (Eigen- und Fremdkontrolle) einzuhalten.
Hinweis:
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Der Unterausschuss Luft/Technik des LAI hat zerkleinertes Holz als staubendes Gut eingeordnet (Folge: TA Luft, Nr.
5.2.3.6, vgl. Pkt. 5.4.2.2 Staub).
Den jeweiligen Zerkleinerern nachgeschaltet sind Überbandmagneten zur Abscheidung von Eisenmetallen (Nägel,
Schrauben, Scharniere usw.) und evtl. Induktionsabscheider für Nichteisenmetalle. Die Späne können durch verschiedene
Siebmaschinen klassiert werden. Ggf. erfolgt an einer Lesestation das Aussortieren von Störstoffen (z.B. Kunststoffe,
Dachpappe).
5.2
Anforderungen an Anlagenbereiche:
Das Abfallrecht regelt stoff- und anlagenbezogene Anforderungen an den Umgang mit Abfällen. Das Immissionsschutzrecht regelt hingegen überwiegend Anforderungen an die Ausführung und Betriebsweise von Anlagen mit Blick auf den
Umwelteinfluss der Anlagen durch Immissionen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit . Daneben enthält aber auch
das Immissionsschutzrecht insbesondere über die Abfallvermeidungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG einen stoffbezogenen Einschlag. Abfallrechtliche Anforderungen mit anlagenbezogenem Charakter bzw. anlagenbezogenen Rückwirkungen müssen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als andere öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.
d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG beachtet werden. Es ist vielfach streitig, welche abfallrechtlichen Anforderungen anlagenbezogen sind. Das erfordert von der Behörde eine genaue Prüfung.
Abfallrechtliche Anforderungen in Genehmigungen lassen sich indirekt damit begründen, dass Genehmigungen stets
einen bestimmten Umfang haben. Dies kann z.B. aus der Anlagenartendifferenzierung der 4. BImSchV mit der Folge der
Wahl des "richtigen" Genehmigungsverfahrens folgen, aber z.B. auch in Abgrenzung zu planfeststellungsbedürftigen
Deponien.
Die Grundpflichten der §§ 4 und 5 KrW-/AbfG wurden in der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.12.1999
(Az. 21 A 348/96, s. dort, S. 26) als in vollem Umfange anlagenbezogene Vorschrift i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG anerkannt. Die Entscheidung wurde im April 2000 vom MLUR den Mitgliedern des Arbeitskreises "Rechtsfragen in der Immissionsschutzverwaltung des Landes Brandenburg" zugesandt und dort in der 24. Sitzung unter TOP 6.2 erörtert, wobei
festgestellt wurde, dass das OVG-NW in dieser Entscheidung mit der Anerkennung stoffrechtlicher bzw. abfallrechtlicher
Anforderungen als anlagenbezogene Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG relativ weit gegangen ist und neue
Wege beschreitet.
Nach der vorstehenden Entscheidung ist damit unter dem Gesichtspunkt der „Ordnungsgemäßheit“ der Verwertung zu
prüfen, ob die Abfälle verwertet werden können und tatsächlich auch einer Verwertung gem. § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG zugeführt werden. Nicht ausreichend ist die reine Absichtserklärung oder eine potenzielle Verwertbarkeit, die nicht durch eine
entsprechende Marktnachfrage widergespiegelt wird. Nach den Aussagen des OVG Nordrhein-Westfalen ist somit Prüfgegenstand im Genehmigungsverfahren nach BImSchG, ob der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls
oder in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials liegt. Der Hauptzweck der Maßnahme liegt lediglich dann in der Verwertung, wenn die in der Anlage angenommenen bearbeiteten und dann veräußerten Abfälle eine zu befriedigende Nachfrage durch Abnehmer besteht. Fehlt es daran, steht dies der Genehmigungsfähigkeit der Anlage entgegen. Um die Marktgängigkeit sicherzustellen und damit, dass die Abfälle tatsächlich verwertet werden, können Vorgaben für die in der Anlage einzusetzenden Abfälle gestellt werden. Hierzu gehören u.a. Festlegungen zu Grenzwerten und Parametern für die
Eignungsanalyse. Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht gesichert, dass für die Abfälle Marktfähigkeit
und -gängigkeit immer vorliegen werden, können weitergehende Nebenbestimmungen insb. zu folgenden Punkten getroffen werden:
Repräsentative Deklarationsanalyse, Nachweis über Getrennthaltung und getrennte Aufbereitung, ein Einzelfallnachweis mit Zustimmungsvorbehalt vor der Weitergabe und Nachweis des Verbleibs der Stoffe nach erfolgter Aufbereitung (s. OVG-NW, a.a.O. S. 5. 31, 41).
Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt „Schadlosigkeit“ zu beurteilen (s. der v.g. Urteil S. 27ff), welche Anforderungen an
die Annahme und Behandlung von Abfällen zu stellen sind, um die Schadlosigkeit der nach Verlassen der Anlage bezweckten Verwertung nach Maßgabe von LAGA-TR und ähnlichen Konkretisierungen (z.B. BTR RC StB) zu gewährleisten (s. 32 ff des o.g. Urteils).
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Unabhängig von der Frage, welche abfallrechtlichen Kriterien im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
als sonstige öffentlich-rechtliche Vorgaben i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfen sind, muss das Abfallrecht natürlich vom Adressaten beachtet und vom zuständigen AfI auch vollzogen werden (s. im Einzelnen unter Punkt 5.3.1.1 –
5.3.1.7 Beschränkungsgründe bzgl. Lagermengen).
Betriebsorganisatorische Vorschriften der TA-Siedlungsabfall sind als anlagenbezogene Vorschriften zu sehen (vgl. zum
Streitstand Brandt/Ruchay/Weidemann, Kommentar KrW-/AbfG, Beck-Verlag, Rdnr. 146 ff. zu § 31 KrW-/AbfG). Dazu
gehören in jedem Fall die für einen ordnungsgemäßen Betrieb einer Anlage notwendigen Bereiche.
Genehmigungsbedürftige Anlagen zur Lagerung und zur Behandlung von Abfällen haben mindestens zu bestehen aus
folgenden getrennten Bereichen: Eingangsbereich, Lagerbereich und Arbeitsbereich (in Anlehnung an die TA Siedlungsabfall, Nr.7). Die analoge Heranziehung der TA-Siedlungsabfall bietet sich an, da zum Zeitpunkt von deren Entstehung die
Anlagen zumeist abfallrechtlich genehmigungsbedürftig waren und zumindest für Beseitigungsanlagen nach wie vor für
die Vollzugsbehörden als Verwaltungsvorschrift verbindlich ist. Jedoch sollte die TA Siedlungsabfall auch für Verwertungsanlagen herangezogen werden, um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Das Gelände ist i.d.R. mit einem
Zaun, ca. 2 m hoch, zu sichern (vgl. auch § 10 BbgBO).
5.2.1
Eingangsbereich
Der Eingangsbereich sollte mindestens bestehen aus:
•
Stauraum für Anlieferungsfahrzeuge,
•
Waage mit Eingangsbüro,
•
Kontrollbereich mit separater Abwasserfassung (Inselentwässerung),
•
Sicherstellungsbereich,
•
Lagermöglichkeit für Rückstellproben.
Im Eingangsbereich ist eine Waage zu errichten, damit die Registrierung der angenommenen Abfälle in Gewichtseinheiten möglich ist. Dies folgt bereits aus der regelmäßig bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gegebenen Pflicht zur Führung der (ggf. vereinfachten) Entsorgungsnachweise in Gewichtseinheiten (vgl. z.B. Nr. 4 der Begleitscheinausfüllanleitung in Anhang A der Musterverwaltungsvorschrift NachwV/TGV).
5.2.2
Kontrollbereich
Es muss eine Fläche vorhanden sein, auf der bei Verdacht auf Kontaminationen bzw. bei Falschdeklaration eine Materialanlieferung komplett abgekippt und näher untersucht werden kann.
Anforderungen:
• ausreichende Größe ist in den Antragsunterlagen plausibel darzulegen,
• wasserundurchlässiger (WU)-Beton oder entsprechende Bitumendecke, dessen Rissfreiheit nachzuweisen ist. Die
entsprechenden Nachweise sind von der zuständigen Wasserbehörde zu überprüfen.
Diese Forderung ist z.B. für Anlagen nach der lfd. Nr. 2.2. des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV bereits begründbar mit
einer notwendigen Abgrenzung zu Anlagen nach 8.10 oder 8.11, da die sicherzustellenden Stoffe nicht genehmigter Betriebsgegenstand sind.
5.2.3
Sicherstellungsbereich
Die Anforderungen an den Sicherstellungsbereich entsprechen denen an den Kontrollbereich. Beide Bereiche können
eine Einheit bilden.
Sicherstellungsflächen sind i.d.R. als Wanne auszuführen (Inselentwässerung). Dazu gehört dann entweder ein Entwäs-
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
serungseinlauf mit Abscheideranlage oder ein Pumpensumpf, aus dem Flüssigkeit bei Bedarf abgepumpt wird. Entsprechende organisatorische Maßnahmen (z.B. Kontrollen, regelmäßiges Abpumpen von Niederschlagswasser) sind in letztem Fall erforderlich.
Für die Lagerung von kontaminierten Materialien bis zur Entsorgung sind Deckelcontainer gut geeignet. Zusätzlich sollten
Abdeckplanen bereitgehalten werden.
Kurzzeitige Bereitstellung (zur Abfuhr) von anfallenden oder falsch deklarierten Abfällen, an die besondere
Anforderungen bezüglich der Aufbewahrung zu stellen sind:
Für aussortierte besonders überwachungsbedürftige Abfälle bzw. sonstige, für die nicht zugelassene Abfälle sind geeignete Behälter oder Flächen vorzuhalten, in denen eine gefahrlose Zwischenlagerung bis zur Entsorgung möglich ist.
Dies können sein:
• Bauartzugelassene Behälter (Fässer, gedeckelte Container) für Abfälle, die wassergefährdende Stoffe enthalten, z.B.
säurehaltige Batterien, Behälter mit Chemikalien. Die Größenordnung muss der Anlagengröße entsprechen, allgemeine Regeln lassen sich schwer aufstellen,
• Einfache, gedeckelte oder abgeplante Behälter für feste Abfälle, deren wassergefährdendes Potenzial erst bei Zutritt
von Niederschlagswasser wirksam wird, z.B. teerölgetränktes Holz, schadstoffbelastete Textilien, Folien und Papier,
• Speziell ausgewiesene Lagerflächen für zunächst unproblematische Störstoffe, die aber einer getrennten Entsorgung
zugeführt werden müssen, z.B. Altreifen, Farbeimer mit ausgehärteten Restinhalten, Elektrogeräte.
Alle genannten Flächen und Behälter müssen im Genehmigungsantrag dargestellt werden. Sie sind deutlich zu kennzeichnen und von anderen Nutzungen freizuhalten.
5.2.4
Lagerbereich
Verschiedenartige Eingangsstoffe, Zwischen“produkte" und End“produkte" (diese sind i.d.R. nach wie vor Abfälle) sind
getrennt zu lagern, soweit die Art der Behandlungstechnologie und abfallwirtschaftliche Gesichtspunkte dies gebieten. Die
Forderung läßt sich auf § 5 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 KrW-/AbfG) stützen. So darf z.B. Bauschutt mit Z 1.2-Gehalt nicht mit Z0Stoffen im Sinne der LAGA-TR vermischt werden, auch wenn dadurch ein zwar noch verwertbares Abfallgemisch (Z1.1.)
und ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden kann. Gleiches trifft auf die Vermischung von mineralischem Bauschutt mit
Störstoffen zu, auch wenn dadurch z.B. die AS nicht verändert würde oder der Verwertungszweck dies erlauben würde.
Um eine gem. § 5 Abs. 3, S. 1 KrW-/AbfG schadlose Verwertung zu gewährleisten, gilt das Getrennthaltungsgebot, insb.
auch dann, wenn Abfälle unterschiedliche Verwertungswege mit unterschiedlichen Anforderungen vorgesehen sind
(s. OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.12.1999, AZ. 21 A 348/96, S. 35).
Sowohl durch die Regelungen GewAbfV als auch die AltholzV werden verbindlich Getrennthaltungsvorgaben vorgegeben,
wobei die Pflichten aus beiden Verordnungen nebeneinander Anwendung finden.
Um den Anforderungen der GewAbfV nachkommen zu können und einen ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb zu gewährleisten, sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 GewAbfV Gemische gem. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 4 von anderen Abfällen getrennt zu
halten. Weitergehende Getrennthaltungspflichten ergeben sich aus der Verpflichtung des Anlagenbetreibers zum Nachweis der Verwertungsquote für Gemische bzw. zur Aussortierung in weitgehend gleicher Menge gem. § 8 Abs. 2 GewAbfV. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind darüber hinaus auszusortieren.
In einer Vorbehandlungsanlage gem. § 5 GewAbfV müssen mindestens folgende Abfallströme (In- und Output) voneinander getrennt gehalten und getrennt vorbehandelt werden:
a) Abfallgemische, für die die Verwertungsquote gem. § 5 GewAbfV nachzuweisen ist (Gemische gwerblicher Siedlungsabfälle nach § 4 Abs. 1 GewAbfV und Gemische von Bau- und Abbruchabfällen erfasste Bau- und Abbruchabfälle gem. § 8 Abs. 4 GewAbfV ; diese dürfen gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 in der Anlage miteinander vermischt werden,
b) Abfallgemische, für die über die Verwertungsquote nach § 5 GewAbfV hinaus der Nachweis erbracht werden muss,
dass Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metalle (für gemischte Siedlungsabfälle) bzw. Glass, Kunststoff, Metalle und Beton/Ziegel/Fliesen/Keramik (für gemischte Bau- Und Abbruchabfälle) in weitgehend gleicher Menge und
- 31 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
stofflicher Reinheit wieder aussortiert werden (gemeinsam erfasste Abfallfraktionen von Bau- und Abbruchabfällen
gem. § 8 Abs. 2, S. 1 GewAbfV): Gemische gewerblicher Siedlungsabfälle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bzw. Gemische
von Bau- und Abbruchabfällen gem. § 8 Abs. 2 Satz 1,
c) andere Abfälle (z.B. Sperrmüll, gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle gem. § 8 Abs. 6 GewAbfV gemischte
Verpackungen, getrennt gesammelte Abfallfraktionen)
Eine Getrennthaltung der Abfallgemische gem. a) und b) ist nicht erforderlich, wenn die Anlage für das Gesamtgemisch
die Verwertungsquote erfüllt und aus dem Gesamtgemisch die unter b) aufgeführten Abfälle in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit aussortiert werden (näheres s. Erlass Nr. 6/10/03 Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung vom 17.07.2003, Anlage 1, S. 13)
Durch die Beschränkung der Vermischung auf bestimmte Abfallarten soll gewährleistet werden, dass möglichst große
Anteile wieder aussortiert und stofflich oder energetisch verwertet werden können.
Bei der Entsorgung von Altholz entscheidet der vorgesehene Entsorgungsweg über die Getrennthaltungspflichten (§ 10
AltholzV).
Altholzkategorien sind danach nur dann getrennt zu halten, sofern dies die Erfüllung der Anforderungen der §§ 3, 8 und 9
AltholzV erforderlich ist. Holz darf in dem Gemisch (17 09 04, 17 09 04*) nur dann enthalten sein, wenn sichergestellt ist,
dass das Gemisch einer Sortierung zugeführt wird und die aussortierte Altholzfraktion entsprechend den Vorgaben der
AltholzV verwertet werden kann.
Grundsätzlich ist die getrennte Lagerung zumindest durch einen ausreichenden Abstand sicherzustellen. Art und Beschaffenheit der Abfälle können zusätzliche technische Maßnahmen erfordern (z.B. Brandschutz, Abwehungen). Die Lagerung
in Boxen ist aus verschiedenen Gründen optimal, wird allerdings nicht durchgehend praktiziert (Verhältnismäßigkeitserwägungen).
Bei allen Abfallarten, bei denen Schadstoffauswaschungen oder Zersetzungsprozesse durch Eindringen von Niederschlagswasser nicht auszuschließen sind (z.B. bei gemischten Bau- und Abbruchabfällen bzw. bei unsortierten Holzabfällen), ist eine Lagerung unter Dach und auf einer befestigten, wasserundurchlässigen Fläche mit Niederschlagswasserfassung (Inselentwässerung) erforderlich.
Insbesondere "gemischte Bau- und Abbruchabfällen", die u.U. ähnlich wie Siedlungsabfälle zusammengesetzt sein können, dürfen nicht auf ungeschütztem Boden im Freien gelagert werden, da wegen möglicher Zersetzungs- und Auswaschungsprozesse eine potenziell mögliche Gefährdung des Bodens und des Grundwassers gegeben ist. Eine schadlose
Verwertung (§ 5 Abs. 3 BImSchG) ist sonst nicht mehr gegeben (vgl. BVerwG 24.6.93, 7C11/92, NVwZ 93, S. 988).
Außerdem kann durch ungeschützte Lagerung die Verwertung erheblich erschwert werden.
Soweit die Lagerung ohne Genehmigung erfolgt, können entsprechende Beseitigungsverfügungen nach § 20 Abs. 2
BImSchG auch aus diesem Grund unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergehen (so die Rechtsprechung des OVG
Bbg -3 B 34/99- und VG Cottbus -5 L103/98-, unveröffentlicht).
Bei der Lagerung von Kunststofffraktionen sei auch auf die zur Konkretisierung der Brandenburgischen Bauordnung ergangene „Richtlinie über den Brandschutz von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLAR) des
Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg“ vom 29. Juni 1998 hingewiesen. Danach sind u.a. Lager in Brandabschnitte mit höchstens 2.000 m² (10 m Abstand), diese in Lagerabschnitte mit höchstens
400 m² (5 m Abstand) zu unterteilen. Die Lagerguthöhe darf bei Schüttung 5 m, bei Blocklagerung 4 m nicht überschreiten.
Die Gewerbeabfallverordnung und die Altholzverordnung enthalten Anforderungen an die Getrennthaltung, Sammlung,
Beförderung und Lagerung sowie Vorgaben für die Verwertung (s.§§ 8, 5 GewAbfV, § 10 AltholzV). Die Gewerbeabfallverordnung fordert für Vorbehandlungsanlagen i.S.d. § 5 GewAbfV die Einhaltung einer Verwertungsquote, die lediglich
bei einer Getrennthaltung der Abfälle nachweisbar ist.
Darüber hinaus lassen sich Getrennthaltungsgebote unmittelbar auf § 5 Abs. 2 S. 4 bzw. § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG stützen
und zu anlagenbezogenen Schlussfolgerungen im Genehmigungsverfahren heranziehen. Außerhalb des Genehmigungsverfahrens können Getrennthaltungsgebote in Anordnungen gem. § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG getroffen werden.
- 32 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
5.2.5
Eingangs- und Ausgangskontrolle
Spezielle verbindliche Vorgaben für die ihr unterliegenden Vorbehandlungsanlagen finden sich in § 9 GewAbfV sowohl
hinsichtlich des Inhaltes und Umfanges der Annahmekontrolle (§ 9 Abs. 2 GewAbfV) als auch zu Eigen- und Fremdüberwachung.
Allgemein gilt, dass Vorbehandlungsanlagen während der Annahme- und Auslieferungszeiten für die Abfälle über einen
ständigen Zugang zu Wiegeeinrichtungen verfügen müssen, um die Massen der jeweiligen Abfälle ermitteln zu können.
Die Wiegeeinrichtungen müssen geeicht sein. Bei der Abfallannahme und .Auslieferung ist eine eindeutige Zuordnung der
Wiegprotokolle zu den Abfällen durch den Anlagenbetreiber sicher zu stellen.
Grundsätzlich ist für die Anlieferung des Abfalls in Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
die organisatorische Sicherstellung einer Annahmekontrolle zu verlangen, die folgende Punkte umfassen soll:
• Mengenermittlung in Gewichtseinheiten,
• Feststellung der Abfallart einschließlich Abfallschlüssel,
• Durchführung von Sichtkontrollen,
• organoleptische Prüfung.
Bei der Annahmekontrolle in Vorbehandlungsanlagen nach § 9 GewAbfV sind zusätzlich folgende Punkte zu kontrollieren:
• Name und Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
• Angabe,
-
ob der angelieferte Abfall
a) ein Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder 8 Abs. 4 GewAbfV
oder
b) ein anderer Abfall ist und oder
-
ob der angelieferte Abfall ein Gemisch nach § 3 Abs. 2 oder 8 Abs. 2 Satz 1 GewAbfV ist
Bei der Annahme der Stoffe ist eine visuelle Kontrolle durch das Betriebspersonal und zwar sowohl im Eingangsbereich
(Überprüfung anhand der Begleitpapiere) als auch beim Entladevorgang im Vorratslager vorzuschreiben, damit bei dieser
Erstkontrolle mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der Zulässigkeit der angelieferten Stoffe festgestellt werden
kann.
Ergeben sich bei der Annahmekontrolle Zweifel, z.B. an der Zusammensetzung der angelieferten Stoffe, ist zu fordern,
dass die Annahme verweigert wird oder die Stoffe auf dem speziellen Kontroll- und Sicherstellungsbereich zum Zwecke
durchzuführender Analysen gelagert werden.
Hinweis: Einzelne Anlagenbetreiber verwenden bereits sogenannte interne Laufzettel, bei denen das anliefernde Fahrzeug die Anlage erst verläßt, wenn auf dem internen Laufzettel nach dem Abkippen die ordnungsgemäße Deklaration bestätigt wurde.
Es hat eine Eigen- als auch Fremdkontrolle des angelieferten Abfalls zu erfolgen (vgl. LAGA-TR Nr. II.1.4.4; TA SiedlAbf
Nr. 6.2 und TA Abfall, Nr. 6.2).
Bei der Eigenkontrolle ist zunächst die visuelle bzw. organoleptische Kontrolle bei der Annahme ausreichend. Erst bei
begründetem Verdacht auf Kontaminationen des angelieferten Abfalls hat der Anlagenbetreiber eine stoffbezogene Kontrolluntersuchung durch ein unabhängiges, zur Durchführung von Deklarationsanalysen befähigtes Labor durchführen zu
lassen (vgl. Anhang C der NachwV/Tg-VwV).
Grundsätzlich sind Kontrollanalysen des angelieferten Materials durch den Anlagenbetreiber nicht erforderlich. Der Anlagenbetreiber muss aber absichern, dass nur die genehmigten Materialien angenommen werden. Das kann gewährleistet
werden, indem Kenntnisse zur Baumaßnahme, bei der die Abfälle anfallen, vorhanden sind, oder durch den Abfallanlieferer stoffbezogene Kontrolluntersuchungen des Abfalls durchgeführt worden sind (z.B. Straßenbaumaßnahmen, Sanie-
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
rungsfläche
Bestehen Zweifel daran, dass es sich um unbelastetes Material handelt, hat der Anlieferer dies durch Analysen vor Anlieferung auf der Anlage durch ein zu Abfalluntersuchungen (Deklarationsanalysen) geeignetes Labor sicherzustellen.
Ausgangskontrolle:
Ausdrücklich vorgeschrieben ist die Ausgangskontrolle für Vorbehandlungsanlagen i.S.d. GewAbfV (s. § 9 Abs. 3 und 4
GewAbfV).
Die Ausgangskontrolle von Vorbehandlungsanlagen i.S.d. GewAbfV umfasst Folgendes:
-
Feststellung der Masse des ausgelieferten Abfalls,
-
Den Abfallschlüssel gem. der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis,
-
Die Angaben nach § 9 Abs. 2 Abs. 3 und die Bestätigungen nach § 9 Abs. 4
und
-
die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Abs. 6 GewAbfV
Außerhalb des Anwendungsbereiches der GewAbfV ergibt sich die Kontrollnotwendigkeit der beim "Behandlungsprozess"
anfallenden Stoffe, die i.d.R weiter Abfälle sind, aus abfallrechtlichen Anforderungen. Nachweispflichten nach § 41 ff
KrW-/AbfG i.V.m. NachwV bestehen neben denen des § 5 Abs. 1 Ziff. 3 BImSchG (vgl. Ziff. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG des MUNR
vom 22.09.1999 (im Folgenden: VwV zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG des MLUR, Abl. S. 18). Sie können in Anordnungen
gem. § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG festgelegt werden.
Abfälle sind nach Art, Menge und Zusammensetzung im Betriebstagebuch zu erfassen. Für Vorbehandlungsanlagen i.S.d.
GewAbfV findet sich in § 10 GewAbfV eine spezial“gesetzliche“ Verpflichtung zur Führung und zum Inhalt eines Betriebstagebuchs.
Für Abfälle zur Verwertung hat die Deklaration gemäß allgemeiner Kriterien zu erfolgen.
Für nachweispflichtige Abfälle sind die nach der NachwV erforderlichen Entsorgungsbelege zu führen. Betriebstagebuch
muss die derzeitig lagernde Menge je AS ersichtlich sein.
Beim Einsatz im Straßenbau sind z.B. die Brandenburgischen Technische Regeln für den Einsatz von Recyclingmaterial
im Straßenbau (BTR RC StB), ansonsten die Technischen Regeln der LAGA "Anforderungen an die stoffliche Verwertung
von mineralischen Abfällen" zu beachten.
5.2.6
Abfallrechtliche Nachweiserfordernisse
5.2.6.1
Allgemeines
Die Notwendigkeit der Nachweisführung ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 41 ff. KrW-/AbfG i.V.m.d. dazu erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere der NachwV. Auf die Muster-Verwaltungsvorschrift zur NachwV und zur TgV
(NachwV/Tg-VwV) sei verwiesen. Nachweispflichten sind i.d.R. stoffbezogen und im Anlagengenehmigungsverfahren
grundsätzlich keine direkte Genehmigungsvoraussetzung oder Anlass von Nebenbestimmungen. Jedoch besteht die
Möglichkeit, die Pflichten in Anordnungen gem. § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. NachwV festzulegen. Änderungen dieser
Gesetzeslage sind zu beachten. Nachfolgend sollen die praktisch relevantesten Nachweisverfahren für Bauabfälle in
Grundzügen beschrieben werden.
5.2.6.2
Nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
Dies sind Abfälle, die tatsächlich (zeitnah) verwertet werden und keine gefährlichen Stoffe enthalten und nicht mit gefährlichen Stoffen (AVV) verunreinigt sind. Es besteht grundsätzlich keine Nachweispflicht, es sei denn, diese wurde besonders
angeordnet, vgl. § 26 NachwV.
- 34 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
5.2.6.3 Überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung
Im Beseitigungsfalle sind grundsätzlich alle Abfallarten nachweispflichtig (vgl. § 41 Abs. 2 KrW-/AbfG), Ausnahmen gelten
z.B. für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 25 Abs. 3 NachwV) oder ergeben sich aus dem Anwendungsbereich der
NachwV (§ 1). Beseitigung kann vorliegen, wenn eine Verwertungsmöglichkeit nicht nachgewiesen werden kann. Auch im
Verwertungsfalle nicht nachweispflichtige Stoffe, die zwar potenziell verwertbar sind, es im konkreten Fall aber nicht werden (z.B. bei längerer Zwischenlagerung ohne Entsorgungsperspektive), sind Beseitigungsabfälle und werden damit überwachungsbedürftig. Für diese ist regelmäßig die Führung des Vereinfachten Entsorgungsnachweises oder Sammelnachweises in Verbindung mit Übernahmescheinen (§ 25 NachwV) vorgeschrieben.
Bei Sammelentsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung einer Abfallart (ein AS) ist der Vereinfachte
Sammelentsorgungsnachweis (VS) nebst ÜS verwendbar (§ 25 Abs. 2 NachwV).
5.2.6.4 Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung
Bei Verwertung oder Beseitigung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle ist grundsätzlich die Führung des vollständigen Entsorgungsnachweises (EN) mit Begleitschein (BS) erforderlich (§ 41 Abs. 1 KrW-/AbfG, Ausnahmen § 1
NachwV). Die Behördenbestätigung erfolgt im Falle der Verwertung und der Beseitigung durch die SBB.
Bei Sammelentsorgung kommt die Verwendung des Sammelentsorgungsnachweises (§ 3 ff. NachwV) in Frage.
Um bei besonders überwachungsbedürftigem Altholz eine doppelte Nachweisführung durch Begleichschein/Übernahmeschein nach NachwV auf der einen Seite und Anlieferungsschein nach der AltholzV auf der anderen
Seite zu vermeiden, hat das Landesumweltamt eine Allgemeinverfügung (Nr. A 01/2003 vom 15.04.2003) zur teilweisen
Freistellung von der Führung des Anlieferungsscheines nach AltholzV erlassen (Amtl. Anzeiger vom 07.05.2003, S. 847).
Zudem wurde als prägender Abfallschlüsse i.S.d. § 8 Abs. 1 NachwV im Rahmen der Sammelentsorgung 17 02 04* Glas,
Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, festgelegt.
5.2.6.4.1 Andienungspflichten für bestimmte besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung
("Sonderabfälle")
Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung (nicht zur Verwertung) sind gem. §§ 3, 4 der Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV) andienungspflichtig an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin GmbH (SBB).
Neben den o.g. Belegen der NachwV ergänzen die entsprechenden Zuweisungsbescheide der SBB die Belegführung
über die Zulässigkeit der Beseitigung. Die Zulässigkeit der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
zur Beseitigung kann nur durch einen bestätigten Entsorgungsnachweis und einen Zuweisungsbescheid dokumentiert
werden. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, diese Unterlagen als Gegenstand der Überwachung aufzubewahren und
bereit zu halten.
Im Falle der Sammelentsorgung derartiger Abfälle sei ein zusätzliches Formular erwähnt, das der Erzeuger auszufüllen
und der SBB zu übergeben hat (Formular "S", § 3 Abs. 2 SAbfEV). Dieses dient dazu, der SBB die Tatsache der Beteiligung am Sammelentsorgungsverfahren anzuzeigen. Die Prüfung und Bearbeitung der Entsorgungsnachweise obliegen in
jedem Fall der SBB.
5.2.6.5
Abfälle aus Bautätigkeiten
Entgegen der bisher geltenden Regelung gemäß BestüVAbfV sind Bauabfälle einschließlich gemischte Bau- und Abbruchabfälle nach In-Kraft-Treten der AVV nicht mehr dem überwachungsbedürftig Abfall zugeordnet und damit entfällt die
Nachweispflicht. Informationen über angenommene und abgegebene Abfälle können gemäß TA SiedlAbf Nr. 6.4 (spez.
6.4.3, 6.4.4) gefordert werden. Da die TA SiedlAbf als Verwaltungsvorschrift keine Außenwirkung entwickelt, muß diese in
Nebenbestimmungen festgelegt werden.
Hinweis:
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Grundsätzlich enthalten die Kapitelüberschriften 19 12 (Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen und 19
13 (Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser) relevante Abfallschlüssel für den Output aus Bauabfallbehandlungsanlagen.
Sortierreste (nicht sortier- und verwertbare Restfraktionen) aus Sortier-/Behandlungsanlagen für gemischte Bau- und
Abbruchabfälle sind dem AS 19 12 12 zuzuordnen und können (sofern sie die Ablagerungskriterien für die jeweilige Deponie erfüllen) auf Siedlungsabfalldeponien abgelagert werden.
Die verwertbaren Fraktionen der gemischten Bau- u. Abbruchabfälle erhalten gemäß Anlage zur AVV spezielle Abfallschlüssel der GÜ 19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen. Die mineralische Fraktionen erhalten
nach dem Brechen und Klassieren den Abfallschlüssel 19 12 09 Mineralien (z.B. Sand und Steine).
Die nicht verwertbare Fraktion (Feinabsieb) wird dem AS 19 12 12 zugeordnet und kann bei Einhaltung der Ablagerungskriterien auf Deponien entsorgt werden.
Eine Übersicht über die stoffliche Vielfalt der Abfälle aus Bautätigkeiten (Input-Materialien), die nach einer mechanischen
Behandlung resultierenden Abfallstoffe (Output-Materialien) sowie deren regelmäßig möglichen Entsorgungswege sind in
einer Tabelle (Anlage) zusammengestellt. Ob die Zuordnung zu den Abfallschlüsseln und zu den Entsorgungswegen
auch in dem zu beurteilenden Fall zutreffen, ist im Einzelfall zu entscheiden.
5.3
Anforderungen an Langzeitlager
Sofern nicht Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren, die auf die Inbetriebnahme
folgen gelagert werden oder der Zeitraum der Lagerung auf Antrag verlängert wurde (s. § 1 Abs. 3 Nr. 6 DepV), sind gem.
§ 16 DepV auf die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung und Nachsorge von Langzeitlager der Klasse 0, I und II die
Anforderungen gem. § 3 und 5 AbfAblV und §§ 3-11 und 19 der DepV entsprechend anzuwenden. Für Langzeitlager der
Klasse III gelten die Anforderungen an Deponien in §§ 3-11 und 19 der DepV entsprechend. Eine Definition der unterschiedlichen Langzeitlagerklassen (LK) findet sich in § 2 Nr. 19- 22 DepV
Zu den wichtigsten Anforderungen an die Langzeitlager gehören die folgenden:
-
Vorgaben für die Errichtung von Langzeitlagern (geologische Barriere, Basisabdichtung § 3 DepV),
-
Ausstattung mit Eingangs- und Lagerbereich (§ 3 DepV),
-
Anforderungen an das Personal und die Organisation (§ 4 DepV),
-
Abnahme vor Inbetriebnahme (§ 5 DepV),
-
Voraussetzungen für eine Lagerung (§ 3 AbfAblV i.V.m. Nr. 10 der TA SiedlAbf, § 6 DepV,),
-
zur Lagerung nicht zugelassene Abfälle ( § 7 DepV),
-
Anforderungen an die Annahmekontrolle (§ 5 AbfAlV und § 8 DepV),
-
Anforderungen an die Emissionsüberwachung (§ 9 DepV),
-
Anforderungen an die Information und Dokumentation ( § 10 DepV),
-
Sonstige Anforderungen (§ 11 DepV),
-
Sicherheitsleistung (§ 19 DepV)
Langzeitlager, die bei In-Kraft-Treten der DepV am 01.08.2002 bereits betrieben wurden oder mit deren Errichtung bereits
begonnen war, haben die Anforderungen nach § 16 Abs. 1 DepV bis zum 15.07.2009 einzuhalten.
5.4
Immissionsschutzrechtliche Anforderungen
5.4.1
Anforderungen an den Umfang der Lagermengen (Lagerkapazitäten - Mengenbeschränkungen)
5.4.1.1
Beschränkungsgründe
- 36 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Formale Erwägungen der Zuordnung zu bestimmten Genehmigungstatbeständen nach dem Anhang zu § 1 der 4.
BImSchV können in begrenztem Umfang zur Begründung von Abfallmengen- oder -artenbeschränkungen dienen. Dies ist
dann der Fall, wenn die Tatbestände Obergrenzen für die Art des vom Antragsteller gewählten Genehmigungsverfahrens
enthalten. Der Antragsteller hat es aus dieser Sicht zunächst grundsätzlich in der Hand, den Antragsgegenstand zu
bestimmen und damit die Genehmigungsnotwendigkeiten. Wird eine Anlage zur Lagerung mit ausdrücklicher Mengenbezeichnung von 200 t besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im AfI zur Genehmigung beantragt, so hätte das AfI den
Antrag abzulehnen, wenn nach Hinweis auf diesen Sachverhalt keine Antragsumstellung erfolgt. Eine Begrenzung von
Amts wegen kommt nur in Betracht, wenn der Betreiber im Antrag gar keine Mengenangaben macht und man unterstellt,
dass konkludent die genehmigungsrechtlich mögliche Maximalmenge beantragt sein soll.
5.4.1.2
Beschränkungsgründe aus Nr. 8.14 des Anhanges zu § 1 der 4. BImSchV und der Deponieverordnung
Nach den Ziffern des Anhanges zu § 1 der 4. BImSchV ist zwischen Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (Nr.
8.12) und Anlagen zur Lagerung von Abfällen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zu unterscheiden (Nr. 8.14 –
sog. Langzeitlager). Hieraus ergibt sich für den Anlagenbetreiber, der lediglich eine Anlage im Sinne der Nr. 8.12 des
Anhanges zu 3 1 der 4. BImSchV zu betreiben beabsichtigt, die Notwendigkeit, die Lagerung von Abfällen jeweils auf
einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu begrenzen, m. a. W. mindestens innerhalb eines Jahres die angenommenen
Abfällen „umzuschlagen“.
Die Betreiber von Langzeitlagern unterliegen den materiellen Anforderungen der Verordnung über Deponien und
Langzeitlager (§§ 16 ff), die von Abfalllagern normalerweise nicht erfüllt werden. Hinzuweisen ist allerdings auf die
Einschränkung in § 2 Abs. 3 Nr. 6 DepV, wonach die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern nicht den Anforderungen
der DepV unterliegt, soweit die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert
werden. Langzeitlager, die bei In-Kraft-Treten der DepV am 1. August 2002 bereits betrieben wurden oder mit deren
Errichtung begonnen worden war, haben die Anforderungen nach § 16 Abs. 1 DepV bis zum 15. Juli 2009 einzuhalten.
5.4.1.3
Beschränkungsgründe aus § 5 Abs. 3 BImSchG
Einschränkungsgründe inhaltlicher Art bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung derartiger Lager können sich
aber aus den materiellen Anforderungen des § 5 Abs. 3 BImSchG ergeben:
Hiernach ist sicherzustellen, dass auch nach Betriebseinstellung Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Auflagen hierzu können auch schon anläßlich der Genehmigung gemacht werden. Ebenso können Aussagen dazu in den Antragsunterlagen gefordert werden. Je nach Betriebskonzept muss die abschließende Verarbeitung sichergestellt sein. Da die
Einführung einer für alle Fälle gültigen Lagermengenbegrenzung abstrakt schwer leistbar ist, sollen für die hier relevanten
Anlagen deshalb empfehlende Faustregeln aufgestellt werden, die mit Blick auf die Marktverhältnisse und saisonale
Schwankungen im Baugeschehen, verhältnismäßig erscheinen.
Folgende zeitliche Einschränkungen für fertig bearbeitetes Material ("Output") erscheinen vertretbar.
Bei typischen Behandlungsanlagen, in denen Abfälle
• mit hohem Anteil organischer Bestandteile verarbeitet werden (gemischte Bau- und Abbruchabfallsortieranlagen), ist
eine maximale Vorratsmenge angezeigt, die dem vierfachen,
• mit hohem Anteil mineralischer Bestandteile verarbeitet werden (Bauschuttrecyclinganlagen), ist eine maximale Vorratsmenge angezeigt, die dem zwölffachen,
• einer Beseitigung zugeführt werden müssen, ist eine maximale Vorratsmenge angezeigt, die der einfachen
tatsächlich genehmigten monatlichen Durchsatzleistung der Anlage entspricht.
Die zulässige Lagermenge mit konkreter Volumenangabe, unterteilt nach Abfallarten (mit AS), ist essenzieller Bestandteil
der Genehmigungslage. Änderungen der Abfalllagermengen können mit Blick auf § 5 Abs. 3 BImSchG wesentlich i.S. des
§ 16 BImSchG sein, jedenfalls sind dies Änderungen der Beschaffenheit des Betriebes i.S.d. § 15 BImSchG und damit
mindestens anzuzeigen.
Zur Begrenzung ist eine Volumenangabe erforderlich, denn bei der Mengenermittlung vor Ort sind nur Abmaße von Auf-
- 37 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
haldungen praktisch messbar. Massenangaben sind gleichwohl hilfsweise bei definierten und nahezu konstanten Dichten
von Abfällen nutzbar. Eine weitere indirekte Möglichkeit eine Lagermengenbeschränkung zu erreichen, bietet die Forderung nach der Leistung einer Sicherheit. Diese Möglichkeit ist ausdrücklich im BImSchG verankert.
Auch bei lediglich baugenehmigungspflichtigen Anlagen ist gem. § 67 Abs. 2, Satz 3 BbgBauO eine Sicherheitsleitstung
zu fordern (s. Gemeinsamer Runderlass des MSWV und des MUNR über die Zusammenarbeit der unteren Bauaufsichtsbehörden und der Ämter für Immissionsschutz zur Verhinderung der illegalen Lagerung und Ablagerung von Abfällen vom
24.02.1999 (ABl. S. 270, Punkt 2b).
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Sicherheitsleistung sollten die zu erwartenden Kosten für die Entsorgung der
Abfälle sein.
Die abfallrechtlichen Verwertungspflichten können jedoch durch Maßnahmen auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 KrW/AbfG und die Verwertungspflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG auf der Grundlage dieses Gesetzes durchgesetzt
werden. Die abfallrechtliche Verwertungspflicht ist eine anlagenbezogene öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne des § 6
Nr. 2 BImSchG (s. hierzu unter Punkt 5.3.1.6).
5.4.1.4
Beschränkungsgründe aus § 5 Abs. 1 Ziff. 3 BImSchG
Die materielle Anforderung des § 5 Abs. 1 Ziff. 3 BImSchG (Gebot der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung) lässt sich zur
Beschränkung nicht heranziehen, da es sich bei einigen Stoffen, die in alleinigen Lagern und Inputlagern gelagert werden,
nicht um Stoffe handelt, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung darauf gerichtet ist. Nur
diese werden von § 5 Abs. 1 Ziff. 3 BImSchG erfasst. Auch bei zielgerichtet "produzierten" Abfällen kann man nicht von
einer Geltung des § 5 Abs. 1 Ziff. 3 BImSchG ausgehen (vgl. Ziff. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG des MUNR vom 22.09.1999, ABl. S. 18).
Lediglich bei Abfällen, die anfallen, ohne dass der Zweck des Anlagenbetriebes hierauf gerichtet ist, z.B. aus dem Bürobetrieb oder dem Technikeinsatz, ist eine Einschränkung gestützt auf § 5 Abs. 1 Ziff. 3 BImSchG möglich.
5.4.1.5
Beschränkungsgründe zur Abgrenzung der Lagerung von der Ablagerung (Deponierung)
Beschränkungsmöglichkeiten können sich auch aus der Abgrenzung der Lagerung von der Deponierung (Ablagerung)
ergeben.
Anlagen, die als Lager oder Behandlungsanlage immissionsschutzrechtlich genehmigt worden sind, werden grundsätzlich
auch dann als Anlage im Sinne des § 4 BImSchG betrachtet, wenn Abfälle dort solange verbleiben, dass bei objektiver
Betrachtungsweise bereits von einer Ablagerung gesprochen werden kann (s. Punkt 2.12 bis 2.14 - Begriffsbestimmungen
Lagerung, Lagerung - Langzeit und Ablagerung - Deponierung). In diesem Falle handelt es sich um eine bereits nach §§
27 Abs. 1 i.V.m. 31 KrW-/AbfG unzulässige Ablagerung von Abfällen in einer Anlage, die nur zum Lagern von Abfällen
zugelassen ist. Die Zuständigkeit des AfI ergibt sich in diesem Fall aus Nr. 1.23.7 AbfBodZV. Dies gilt auch dann, wenn
der Betrieb der Anlage eingestellt ist und statt auf den Betreiber mit seinen Nachsorgepflichten auf den Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer zurückgegriffen werden muss.
Nur in Extremfällen, wenn sich der Charakter der Anlage insgesamt ändert, ist die gesamte Anlage als Deponie zu betrachten. Auch in solchen Fällen ist aber vorrangig durch Maßnahmen der ÄfI die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG sicherzustellen. Anlagen dagegen, die – bei objektiver
Betrachtungsweise – von vornherein ohne Entsorgungsaussicht betrieben worden sind, sind grundsätzlich als Deponie zu
betrachten. Sie sind baurechtlich nicht genehmigungsfähig. Das AfI führt kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durch bzw. versagt die Genehmigungsanträge für Abfallager mit der Begründung, es handelt sich faktisch
um eine Abfalldeponie. Der mangelnde Abfluss von Abfällen während der ersten 12 Monate kann als Indiz für den Deponiecharakter der Anlage herangezogen werden. Im Ergebnis handelt es sich nicht um eine immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftige Anlage, so dass nicht die Ämter für Immissionsschutz, sondern die Landkreise und kreisfreien
Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und untere Abfallbehörden für das Einschreiten zuständig sind.
5.4.1.6 Beschränkungsgründe zur der Abgrenzung Verwertung/Beseitigung
- 38 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Wegen der Rechtsfolgen der Einstufung von Abfällen als solchen zur Verwertung oder Beseitigung, kann die erforderliche
Abgrenzung zur Begründung einer Beschränkung von Lagermengen herangezogen werden.
Folgende Rechtsfolgen ergeben sich aus der Einstufung als Verwertung bzw. Beseitigung:
-
Die Einstufung beeinflusst unmittelbar die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht, dort, wo mit der Einstufung gelagerter Abfälle als Abfall zur Beseitigung der Abfall zugleich von nicht überwachungsbedürftigem Abfall zur
Verwertung in überwachungsbedürftigen Abfall zur Beseitigung umzustufen ist. Aus einem genehmigungsfreien Lager für nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung wird auf diese Weise bei Überschreitung der Kapazitätsgrenzen ein genehmigungspflichtiges Lager für überwachungsbedürftige Abfälle.
-
Ein weiterer Ansatzpunkt für behördliche Maßnahmen ist der konkret vom Anlagenbetreiber angegebene Anlagenzweck. Beansprucht der Anlagenbetreiber, sich im Bereich der Abfallverwertung zu bewegen, so muss er auch tatsächlich zur Verwertung in der Lage sein (s. dazu weiter unten). Der Anlagenbetreiber wird aber i.d.R. ein erhebliches
Interesse an der Qualifizierung seiner Tätigkeit als Abfallverwertung haben, da im Bereich der Abfallbeseitigung
Überlassungspflichten an öffentliche Entsorgungsträger der freien Aquisition von Abfällen auf dem Markt
entgegenstehen.
-
Unabhängig davon übernimmt der Anlagenbetreiber mit den Abfällen auch die abfallrechtliche Pflicht zur Verwertung
dieser Abfälle gemäß § 5 KrW-/AbfG. Diese Pflicht gilt auch für die durch ihn z.B. durch Sortierung vorbehandelten
Abfälle.
Aus der abfallrechtlichen Verwertungspflicht läßt sich indirekt die Forderung an den Anlagenbetreiber ableiten, nicht mehr
Abfälle anzunehmen, als er tatsächlich zu behandeln in der Lage ist (vgl. OVG-NW vom 10.12.1999, S. 31)
Abzugrenzen ist die Verwertung von der Beseitigung nach den folgenden Gesichtspunkten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sind Abfälle zur Verwertung Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Die Einstufung konkreter Abfälle als Abfall zur Verwertung hängt also nicht von
dessen potentieller Verwertbarkeit ab, die bei den hier betrachteten Bauabfällen wohl nahezu immer gegeben sein dürfte,
sondern davon, ob der Abfallbesitzer diese Abfälle im konkreten Einzelfall tatsächlich einer Verwertung zuführt bzw. ob er
explizit oder jedenfalls nach der Verkehrsanschauung konkret zur Verwertung ansetzt (Kunig, in: Kunig, Paetow, Versteyl,
KrW-/AbfG, Kommentar zu § 3 Rdnr. 25; Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, zu § 3 KrW-/AbfG
Rdnr. 112). Dieser Ansatz ist auch von der Rechtsprechung aufgegriffen worden. So hat insbesondere das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1998 – Aktenzeichen: 20 B 1424/97 –
Seite 5 ausgeführt, die bloße Möglichkeit einer späteren Verwertung des in Rede stehenden Abfalls müsste zumindest
konkret anstehen. Der Abfallbesitzer müsse konkrete Verwendungsmaßnahmen benannt oder zumindest die Möglichkeit
einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufgezeigt haben. Das OVG sieht diese Anforderungen als eine Fortführung der
Kriterien der richterlichen Rechtsprechung zum früheren Abfallbegriff des Abfallgesetzes von 1996 und zitiert das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 – Aktenzeichen: 7 10 10.92 – (NVwZ 1993, Seite 990). Das Bundesverwaltungsgericht hatte dort zu Altreifen ausgeführt, dass die Abfalleigenschaft grundsätzlich weiter verwendbarer oder
wieder verwertbarer Sachen auch dann begründet werde, wenn der Besitzer in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller oder unternehmerischer Hinsicht nicht in der Lage sei, die Sache alsbald einer umweltunschädlichen Verwertung zuzuführen.
Diese Kriterien können auf die Differenzierung zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung übertragen
werden. Welche Abfallmengen in welcher Zeit von einem konkreten Abfallbesitzer verwertet werden können, kann im
Falle eines Rechtsstreits natürlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls begründet werden. Aber auch hier ist die
Heranziehung allgemeiner Erfahrungen und der Verkehrsanschauung zulässig. Als Erfahrungswerte sollten die in diesem
Arbeitspapier jeweils als Faustwerte angegebenen Mengen zugrunde gelegt werden (s. insb. die Punkte 5.3.1.2 für Outputlager und die bei den Anlagentypen in den Punkten 3.2 ff für Eingangslager jeweils genannten Mengenbeschränkungen).
5.4.1.7 Beschränkungsgründe aus § 6 Abs. 2 BImSchG
- 39 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Bei der Pflicht des Anlagenbetreibers zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gem. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG
handelt es sich um eine anlagenbezogene Vorschrift i.S.d. § 6 Abs. 2 BImSchG (s. OVG Nordrhein-Westfalen vom
10.12.1999, AZ. 21 A 348/96, S. 26).
Diese Grundpflicht zur Verwertung ist nur eingehalten, wenn die in der Anlage angenommenen und behandelten Abfälle
marktfähig und marktgängig sind, d.h. für das nach gesicherten Erkenntnissen eine Nachfrage besteht (s. OVG-NW,
a.a.O, S. 27). Dies setzt voraus, dass die Abfälle nach ihrer Beschaffenheit überhaupt für die vorgesehene Verwertung
geeignet sind (Einsatz im Bergversatz oder im Deponiebau). Fehlt es hieran, steht dies der Genehmigungsfähigkeit der
Anlage entgegen. Für vorgesehene Verwertungswege, in denen eine allgemeine Marktgängigkeit nicht erwiesen ist, kann
die Immissionsschutzbehörde einen Einzelfallnachweis mit Zustimmungsvorbehalt vor der Weitergabe in der Zulassung
festlegen (s. die o.g. Entscheidung des OVG NW, a.a.O., S. 5, 31 und 41). Im Ergebnis führt dies zu einer Beschränkung
der Ausgangslagermenge.
Neben der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG, die lediglich für solche Abfälle gilt, die in der Anlage entstehen, ohne
dass der Anlagenzweck darauf gerichtet ist (z.B. Sortierreste), können die abfallrechtlichen Verwertungspflichten durch
Maßnahmen auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und die Verwertungspflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG
auf der Grundlage dieses Gesetzes durchgesetzt werden.
Die abfallrechtliche Verwertungspflicht ist eine anlagenbezogene öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne des § 6 Abs. 1,
Nr. 2 BImSchG, soweit die Verwertung bzw. entsprechende Aufbereitung angenommener Abfälle durch weitere Behandlungsschritte im Rahmen des Betriebs der Anlage erfüllt werden soll.
5.4.1.8
Sonstige Beschränkungsmöglichkeit
Indirekt wie eine Lagermengenbeschränkung wirkt in der Praxis die Forderung einer am Gefährdungspotenzial der Abfälle
orientierten Ausstattung der einzurichtenden Lagerflächen (befestigt, Inselentwässerung, überdacht etc.).
5.4.1.9
Praktische Anforderungen zur Sicherstellung des Genehmigungsumfangs (Betriebsorganisation/Dokumentation, Nachweisführung und Kontrolle)
Es dürfen nur die Stoffe auf die Anlage gelangen, die entsprechend der formell genehmigungsrechtlichen Lage als Input
zugelassen sind. Der Genehmigungsumfang ergibt sich aus dem geprüften Inhalt der Genehmigungsantragsunterlagen
und den Bestimmungen aus den Genehmigungsbescheiden. Genehmigt ist nur das, was tatsächlich dort beschrieben und
damit auch erlaubt wurde. Im Genehmigungsbescheid ist die Art der genehmigten Stoffe, mindestens unter Gebrauch der
AVV-Abfallschlüssel, möglichst genau festzulegen und bei Kontrollen zu prüfen. Gegebenenfalls sind die AS weiter zu
spezifizieren (z.B. Ausschluss bestimmter Abfälle eines AS, z.B. Teerkork , Holz mit gefährlichen Stoffen verunreinigt weil
Schutzmaßnahmen für dessen Bearbeitung fehlen). Die Vornahme von Änderungen i.S. des § 15 BImSchG setzt die
Durchführung eines Anzeigeverfahrens voraus. Für Abweichungen vom genehmigten Zustand, die zugleich eine wesentliche Änderung i.S. des § 16 BImSchG bedeuten können, ermächtigt § 20 Abs. 2 BImSchG zu (Teil-) Stilllegungs- und
Beseitigungsverfügungen.
Unangezeigte sonstige Änderungen können Anlass zu unselbständigen Verfügungen nach § 52 Abs. 1 BImSchG (Anzeigennachholung) sein. Im Falle der weiteren Unterlassung können sie auch Anlass zur Verfügung der Unterlassung der
Änderung bis zur Anzeige nach § 17 BImSchG (so die h.M., vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O. Rdnr. 57/58 zu § 15
BImSchG) sein.
Wesentlich geänderter ungenehmigter Betrieb ist strafbar (§ 327 Abs. 2 StGB), nicht oder nicht korrekt angezeigte Änderungen sind ordnungswidrig (§ 62 Abs. 2 Ziff. 1/1a BImSchG)
Betriebsbezogene Kontrollmechanismen sollen behördlicherseits mit der Genehmigung gefordert werden, soweit dies
sinnvoll erscheint und die behördliche Kontrolle erleichtert.
Durch den Anlagenbetreiber als Abfallbesitzer sind die Abfälle, ggf. unter Einbeziehung des für die abfallrechtliche Überwachung zuständigen Amtes für Immissionsschutz (Ziff. 1.23.7, 1.23.2. der Anlage zu § 1 AbfBodZV), zu untersuchen und
ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Entsorgung derartiger Chargen muß im Betriebstagebuch vermerkt werden (Beschreibung des Handlungsablaufes).
- 40 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Die nach den Buchstaben a) bis c) (siehe unten: Betriebstagebuch) festgestellten Daten und die Menge, die Art und der
Entsorgungsweg der zurückgewiesenen Abfälle sind in das Betriebstagebuch aufzunehmen.
Aus dem Betriebstagebuch muss die derzeitig lagernde Menge, auf einzelne AS bezogen, ersichtlich sein.
Betriebliche Dokumentationspflichten:
Die Betriebsorganisation muss die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und des Genehmigungsumfangs gewährleisten. Hierfür soll verlangt werden, dass
• Betriebsordnung,
• Betriebshandbuch und
• Betriebstagebuch
zu führen sind. Antragsunterlagen und der Genehmigungsbescheid oder Kopien davon sind am Betriebsort der Anlage
aufzubewahren.
Betriebsordnung:
Die Betriebsordnung ist vor Inbetriebnahme der Anlage zu erstellen. Sie hat die maßgeblichen Vorschriften für die betriebliche Sicherheit und Ordnung zu enthalten und regelt den Betrieb der Anlage und gilt auch für deren Benutzer. Die Betriebsordnung ist zusammen mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Notrufen (Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst) und Adressen der zuständigen Behörden an gut sichtbarer Stelle (z.B. Eingangsbereich) auszuhängen. In der
Betriebsordnung sind erforderlichenfalls auch Regelungen für den Umgang mit bestimmten Abfallarten aufzunehmen. Sie
ist fortzuschreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen.
Betriebshandbuch ("Know how"):
Das Betriebshandbuch der Abfallentsorgungsanlage ist vor Inbetriebnahme der Anlage durch den Betreiber zu erstellen.
Im Betriebshandbuch sind für den Normalbetrieb, die Instandhaltung und für Betriebsstörungen die für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf und die Betriebssicherheit der Anlage erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Die erforderlichen
Maßnahmen sind mit Alarm- und Maßnahmeplänen abzustimmen und fortzuschreiben. Es sind die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Personals, die Arbeitsanweisungen, die durchzuführenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen
sowie die Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sowie -zuständigkeiten festzulegen.
Betriebstagebuch ("Schichtbuch"):
Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage hat zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebes ein Betriebstagebuch
zu führen, das vor Inbetriebnahme der Anlage einzurichten ist.
Das Betriebstagebuch hat alle für den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten grundsätzlich taggenau zu enthalten, insbesondere
a) Daten über die angenommenen Abfälle nach Art und Menge einschließlich Abfallschlüsselnummer,
b) Annahmeerklärungen, Entsorgungsnachweise (Nachweisbuch gemäß Nachweisverordnung),
c) Daten über die abgegebenen Stoffe (Abfälle zur Verwertung, Abfälle zur Beseitigung) und deren Verbleib,
d) Ergebnisse von stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen (Eigen- und Fremdkontrollen),
e) besondere Vorkommnisse, vor allem Betriebsstörungen einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,
f) Betriebszeiten und Stillstandszeiten der Anlage,
g) Art und Umfang von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen,
h) Ergebnisse von anlagenbezogenen Kontrolluntersuchungen und -messungen einschließlich Funktionskontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen),
i) Lagermengen (hier Ausnahme: wöchentliche Aktualisierung, t/AS).
- 41 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Das Betriebstagebuch ist vom Betriebsleiter regelmäßig zu überprüfen. Das Betriebstagebuch kann mittels elektronischer
Datenverarbeitung geführt werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die
Betriebstagebücher müssen jederzeit einsehbar sein, sind mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren und müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde in Klarschrift vorgelegt werden können.
Anforderungen an das Personal:
Persönliche wie bildungsseitige Anforderungen an jegliches auf Anlagen beschäftigtes Personal wären zwar ebenfalls
geeignet, die o.g. Anforderungen sicherzustellen. Sie sind aber allgemein rechtlich nicht begründbar und weder Prüfkriterium im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren noch Gegenstand der Überwachung. Eine Genehmigung
wäre selbst einem Antragsteller zu erteilen, der persönlich unzuverlässig ist, da im BImSchG die persönliche Zuverlässigkeit nicht Genehmigungsvoraussetzung ist (∋ 6 BImSchG, vgl. Landmann/ Rohmer/ Hansmann, UmwR, Bd. I, BeckVerlag, Rdnr. 17 vor § 4 BImSchG). Auch abfallrechtlich sind Kriterien für die Eignung von Personal nur für Deponien (∋
32 Abs. 1 Ziff. 2 KrW-/AbfG) und in der EfbV für Entsorgungsfachbetriebe definiert.
Jedoch berechtigt („soll“ s. Wortlaut“) die persönliche Unzuverlässigkeit des Betreibers bzw. dessen gesetzlichen Vertreters, die anhand des tatsächlichen Anlagenbetriebs oder Verhaltens festzumachen ist, das AfI allerdings zu Verfügungen
gegen persönliche Verantwortliche (§ 20 Abs. 3 BImSchG), soweit Immissionsschutzpflichten verletzt werden, bzw. die
Gewerbebehörde nach § 35 GewO bei Verletzung übriger Pflichten (z.B. abfallrechtl. Pflichten).
5.4.2
Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen
5.4.2.1
Allgemeines
Die Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 und 2
BImSchG sowie Rechtsverordnungen, die nach § 7 BImSchG zur Konkretisierung des § 5 BImSchG erlassen wurden. Zur
Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes hat die Verwaltung die für sie verbindlichen Verwaltungsvorschriften TA Luft (Neufassung vom 24.07.2002) und TA Lärm zu berücksichtigen. Nur nach Umsetzung in behördliche
Entscheidungen erlangen die v.g. Verwaltungsvorschriften Verbindlichkeit nach außen auch für Betreiber (z.B. der Prüfung von Genehmigungsanträgen und Formulierung von Anforderungen in Bescheiden). Einige der in der TA Luft genannten Kriterien und deren Formulierungen eignen sich wegen deren hinreichender Bestimmtheit, Inhalt von Bescheiden zu
werden (so etwa die Emissionsgrenzwerte bei Bezugnahme auf die TA-Luft in Bescheiden).
Allerdings sind auch einige Anforderungen unbestimmt, lassen Alternativen offen und sind nur als Prüfkriterien für die
Verwaltung brauchbar (so z.B. gestufte Anforderungen der Ziff. 5.2.3.2 TA Luft, den Transport sowie Be- und Entladung
staubender Güter betreffend). Konkretisierung im Einzelfall ist nötig. Nachfolgend soll versucht werden, die Anforderungen
und deren derzeit praktizierte Umsetzung, soweit diese auf der o.g. Basis rechtlich vertretbar erscheint, darzustellen.
Ursächlich für die Entstehung der Emissionen sind i.d.R. die eingesetzten Maschinen. Die entsprechende Anlagentechnik
wurde unter 5.1. beschrieben.
5.4.2.2
Luftschadstoffe
Di in der TA-Luft aufgeführten Emissionsvorsorgeanforderungen konkretisieren Vorsorgeanforderungen i.S.d. § 5 Abs. 1
Nr. 2 BImSchG, teilweise hat der LAI den Stand der Technik schärfer formuliert bzw. eine Dynamisierung empfohlen. Die
jeweiligen aktuellen Werte sind i.d.R. zufordern. Bei den zum Antrieb der Aggregate eingesetzten Dieselmotoren sind die
Möglichkeiten durch motorische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Rußfilter) zu
vermindern, auszuschöpfen.
5.4.2.3
Verbrennungsgase
Für die zum Antrieb der Anlagen häufig eingesetzten Dieselmotoren dürfen gemäß 5.4.1.4. TA Luft im Abgas folgende
Emissionswerte nicht überschritten werden:
Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 3 MW oder mehr
Gesamtstaub einschließlich der Anteile an krebserzeugenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxi-
- 42 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
schen Stoffen
20 mg/m³
Kohlenmonoxid
0,30 g/m³
Stickstoffoxid
0,50 g/m³
Organische Stoffe
Formaldehyd 60 mg/m³
Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW
Gesamtstaub einschließlich der Anteile an krebserzeugenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Stoffen
20 mg/m³
Kohlenmonoxid
0,30 g/m³
Stickstoffoxid
1,0 g/m³
Organische Stoffe
Formaldehyd 60 mg/m³
Abgasemissionsquellen der vorbenannten Art stellen z.B. Dieselmotoren der Behandlungsmaschinen bzw. stromerzeugender Aggregate sowie ggf. die Abluftführungen von Filtern dar.
Ein Nachweis der Einhaltung der Abgaswerte durch Messung in wiederkehrenden Abständen (z.B. drei Jahre, Nr. 5.3.2.1
TA Luft) durch zugelassene Messstellen kann in Form einer Nebenbestimmung (VA) verlangt werden. Der Beleg der
Messung ist am Betriebsort bereit zu halten (Betriebstagebuch). Zur Minimierung des Schadstoffausstoßes sind alle Geräte mit Dieselmotoren entsprechend den Angaben der Hersteller (Wartungszyklus und Umfang) zu warten und zu pflegen.
Die Wartungsergebnisse einschließlich notwendiger Reparaturen, die Einfluß auf den Schadstoffausstoß haben, sind zu
dokumentieren (Betriebstagebuch) und auf Verlangen der Überwachungsbehörde vorzulegen. Dies gilt insbesondere auch
für Mietanlagen. Der Betreiber der Recyclinganlage (nicht der Vermieter) ist verantwortlich für das Vorliegen des Nachweises und muss erforderlichenfalls auf seine Kosten die Messung durchführen lassen. Selbstzündermotoren neuester
Bauart (z.B. ab 01.01.1998, Verhältnismäßigkeitsprinzip) sollen mit einer Schadstoffreduktion (Abgasrückführung, selektive, katalytische Reduktion SCR) und Rußabscheider (Rußfilter) ausgerüstet sein. Unter der Voraussetzung einer regelmäßigen Motorwartung (Einstellung) können mit dieser Kombination die Abgaswerte der TA Luft deutlich unterschritten
werden. Daher kann bei solcherart ausgerüsteten Motoren auf eine kostenintensive Abgasmessung verzichtet werden.
Bei erheblicher Überschreitung, die auch durch Einregulierung nicht behoben werden kann, ist die Behörde ermächtigt,
die Stillegung des Motors zu verlangen, wenn eine entsprechende modifizierende Auflage mit Emissionsgrenzwerten im
Genehmigungsbescheid enthalten war (§ 20 Abs. 2 BImSchG). War keine Auflage enthalten, könnte eine nachträgliche
Anordnung ergehen (§ 17 BImSchG).
Es dürfen nur Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwefel nach der 3. Verordnung zur Durchführung des
BImSchG verwendet werden oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden.
5.4.2.4
Staub
Die Immissionswerte (Schwebstaub) zum Schutz vor Gesundheitsgefahren sind festgelegt mit (4.2.1 TA Luft):
40 µg/m;
(=Jahresmittel)
50 µg /m;
(=24 h)
Die Immissionswerte (Staubniederschlag) zum Schutz vor erheblichen Nachteilen und Belästigungen sind festgelegt mit
(4.3.1 TA Luft):
0,35 g/(m5d)
(=Jahresmittel)
Die Einhaltung, mögliche Überschreitung oder prognostische Abschätzung der Einhaltbarkeit der Werte sind sowohl im
praktischen Behördenvollzug als auch im Genehmigungsverfahren wegen des Ermittlungsaufwandes schwierig zu überprüfen (vgl. Ziff. 4.6 der TA-Luft). Zudem ist es bei konsequenter Einhaltung der ohnehin erforderlichen Vorsorgeanforde-
- 43 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
rungen für die Entstehung von Emissionen wohl auszuschließen, dass derartige Immissionen auftreten können. Die Aufnahme der Werte in behördliche Anordnungen oder Genehmigungsbescheide bzw. das Verlangen nach deren Überprüfung auf Kosten des Betreibers (§§ 12, 26, 28 BImSchG) wird kaum verhältnismäßig sein und ist praktisch nicht üblich.
Gemäß Ziff. 5.2.1. TA Luft (Vorsorge, § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG) dürfen die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. Auch bei Einhaltung oder
Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten
werden. Diese Festlegungen gelten auch für staubförmige organische Stoffe, ausgenommen Stoffe der Klasse I. Als
Faustregel gilt: Unter Tageslichtverhältnissen entspricht dieser Wert gerade einer sichtbaren Staubemission.
Im Folgenden werden zudem vorsorgende Maßnahmen dargestellt, mit denen sich nach bislang vorliegenden Erfahrungen ein hoher Staubemissionsminderungseffekt, insbesondere bei diffusen Quellen, bei möglichst geringem Aufwand
erzielen lässt. Aufgrund der Vielfältigkeit der Anlagen und Ausrüstungen wird auf die Darstellung spezieller Lösungen
verzichtet. Es handelt sich somit um Mindestanforderungen bei „Standard“anlagen.
Auf den abgestuften, von der Behörde im Einzelfall zu prüfenden Kriterienkatalog der Ziff. 5.2.3 TA Luft, die zur Begründung derartiger Anforderungen dienen kann, sei zunächst verwiesen. Problematisch bei der Rechtsanwendung ist, dass
die TA Luft wegen der Vielzahl denkbarer Anlagenkonfigurationen wenige konkrete Vorgaben hat, sondern nur einen im
Einzelfall auszufüllenden Rahmen setzt und Alternativen zulässt, die von der Behörde im Einzelfall zu prüfen sind und in
hinreichend konkrete Nebenbestimmungen (§ 37 VwVfG Bbg) münden müssen. Oftmals wird dies aber nicht möglich sein,
so dass die Beschreibung der Emissionsminderungseinrichtungen bereits in den Antragsunterlagen vorhanden sein muss,
um die Genehmigung überhaupt erteilen zu können.
Prüfgegenstand ist i.d.R., ob die Einrichtung zur Staubminderung so errichtet/dargestellt wird, dass sie zu jedem Zeitpunkt
ohne erheblichen Aufwand vom Anlagenpersonal wirksam in Betrieb genommen und gehalten werden kann. Dies ist für
jede Jahreszeit zu gewährleisten. Wird staubhaltige Abluft gefaßt und mit Hilfe von Schlauchfiltern gereinigt, darf im Reingasstrom die Massenkonzentration 20 mg/m3 oder der Massenstrom von 0,20 kg/h nicht überschreiten. Dabei ist die Abluft so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. Es ist zu fordern, dass
für die in der Anlage verwendeten Filtertypen mindestens je ein Filtereinsatz als Reserve auf dem Betriebsgrundstück
vorhanden ist. Für die Wartung und Kontrolle der Filteranlage ist ein Verantwortlicher zu benennen, der diese regelmäßig
und in den vorgeschriebenen Abständen vornimmt. Wartung, Kontrolle und Ergebnisse sind im Betriebstagebuch festzuhalten und können von der Behörde auf Verlangen geprüft werden. Bei Entleeren der Filteranlagen können erhebliche
staubförmige Emissionen entstehen, die dadurch vermindert werden können, dass die Stäube in geschlossene Behältnisse abgezogen werden. Beim Ausfall derartiger Minderungstechnik ist der betroffene Anlagenteil (evtl. auch die gesamte
Anlage) bis zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit außer Betrieb zu nehmen.
Grundsätzlich ist der Betreiber schon in der Planungsphase, spätestens bei der Vollständigkeitsprüfung des Antrags, auf
eingehende Überlegungen zur Emissionsminderung hinzuweisen (§§ 4 ff. der 9. BImSchV). Unzureichende, trotz Ergänzung nicht vervollständigte Antragsunterlagen sind ein Ablehnungsgrund (§ 20 Abs. 2 der 9. BImSchV).
Durch geschickte Flächenstrukturierung und Anordnung der Maschinenstandorte innerhalb der Anlage kann allein durch
Flächenminimierung der relevanten Quellen eine bedeutende Emissionsminimierung erzielt werden. Rechtlich verlangbar
dürfte dies, wenn auch nicht in der TA Luft benannt, aus Vorsorgegründen sein, soweit verhältnismäßig. In der Regel wird
ein solches Vorgehen mit betriebswirtschaftlichen Aspekten, die evtl. dagegen sprechen könnten, abzuwägen sein. Bei
Anlagen zur Lagerung von mineralischem Bauschutt hat sich (soweit die örtlichen Gegebenheiten es zulassen) eine Uförmige Anordnung der Lagerhalden für Input- und Outputmaterial um einen relativ kleinen Platz, auf dem Brecher- und
Siebmaschinen aufgestellt sind, bewährt und kann, soweit besondere Gründe nicht vorliegen, verlangt werden. Damit sind
kürzestmögliche Fahrwege zwischen Materialablagerung und Aufbereitungstechnik möglich.
Das Vorhandensein eines ergiebigen Wasseranschlusses auf der Anlage, verbunden mit einem entsprechenden Verteilungssystem, ist allerdings unerlässlich, denn nur durch den unterstützenden Einsatz von Wasser können die zumeist
vorzufindenden zulässigen offenen Anlagen den Anforderungen an eine wirksame Staubemissionsminderung gerecht
werden. Der Nachweis hat vor Genehmigungserteilung erbracht zu werden. In Frage kommt die Möglichkeit der Oberflächenwasserfassung (Dach-, Freiflächen, Straßenentwässerung) und -speicherung (geschlossene Behälter, offene Becken). Erst wenn damit keine ausreichende Wassermenge zur Verfügung gehalten werden kann, sind weitere Brauchwasserquellen zu erschließen (Fließgewässer, stehende Gewässer, Brunnen).
Eine eventuell erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis, die nicht konzentriert wird (§ 13 BImSchG) hat erbracht zu wer-
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
den. Auch gegen den Einsatz von Trinkwasser spricht aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nichts. Wenn feststeht, dass
nicht genügend Wasser zur Verfügung gestellt werden kann oder soll, wäre die Ablehnung möglich.
Fahrstraßen, Fahrwege und Fahrflächen können den größten Anteil bei der Staubemission einer Bauabfallaufbereitungsanlage haben. Die Konfiguration der Fahrwege ist im Genehmigungsantrag zu beschreiben und zeichnerisch darzustellen
sowie behördlich zu prüfen, ggf. sind Angaben nachzufordern. Diesbezügliche Nebenbestimmungen in Genehmigungsbescheiden dürften bei Fehlen von Angaben zu Fahrwegen nur schwer bzw. nicht hinreichend bestimmt formulierbar sein
(Bezeichnung der Lage und Beschaffenheit der baulichen Anlagen und Straßen).
Zur Vermeidung erheblicher Staubentwicklung bei jeglicher Fahrbewegung sind Fahrstraßen und Fahrwege möglichst
kurz und schmal zu halten, Fahrflächen mit frei wählbaren Fahrtrouten sind so klein wie möglich zu halten. Dies kann
durch modifizierende Auflagen sichergestellt werden.
Um Aufwirbelungen einzuschränken, ist die Fahrgeschwindigkeit auf 10 km/h zu beschränken. Die Forderung nach Aufstellung von entsprechenden Verkehrsbeschränkungs- und Hinweisschildern ist allein unzureichend und bestenfalls unterstützend anzuwenden (Zwangsführung).
Die Oberflächenbefestigung von Fahrwegen hat (Ziff. 5.2.3.3 TA Luft) aus bituminösen Straßenbaustoffen, Zementbeton
oder gleichwertigem Material zu erfolgen. Bewährt hat sich gewalztes Asphaltrecycling bzw. Asphaltfräsgut. Ziegelschutt
oder -recyclat sowie Mischungen, die derartige Materialien enthalten, sind wegen der hohen Neigung zum Stauben beim
Befahren in keinem Fall zuzulassen.
Die Oberflächen von Fahrwegen sind zudem ständig feucht zu halten, da durch das Befahren stark staubendes Gesteinsmehl entsteht. Entsprechend hinreichend bestimmte Auflagen sind aufzunehmen. So ist an Fahrzeuge mit Wassertank und Sprühbalken als auch an eine Anzahl flexibler Kleinstregner, die z.B. dreistündlich umgesetzt werden, zu denken. Technische Aggregate hierzu können verlangt werden (z.B. Vorhalten eines näher bestimmten Sprühwagens und
dessen Einsatzmaßgaben, soweit vor Genehmigungserteilung die Beschreibung, die zur Vollständigkeit gehört, verlangt
wird.
Fahrstraßen sind arbeitstäglich mittels bestimmter Technik (Kehrfahrzeug o.ä.) zu reinigen, sofern Fahrverkehr stattgefunden hat.
Es ist zu kontrollieren, ob die Fahrwege regelmäßig erneuert werden, Fristenregelungen im Genehmigungsbescheid hierzu sind wohl nicht vorzuschreiben.
Zudem ist die Reinigung der Fahrzeuge vor Verlassen der Anlage sicherzustellen, um Verschmutzungen bei Auffahrt auf
öffentliche Straßen zu vermeiden werden (Nr. 5.2.3.3 TA-Luft). Bei kleineren Anlagen kann eine Reifenwaschanlage unverhältnismäßig sein. In diesem Fall sollte die manuelle Reinigung mittels Wasserstrahl gefordert werden.
Beim Transport auf der Anlage kann es durch Fahrtwind und Erschütterung zu merklichen Abwehungen des Transportgutes kommen. Dies lässt sich bei Transport mittels Radlader durch Feuchthaltung des Materials wirkungsvoll verhindern.
Die Möglichkeit der Abdeckung von Materialien ist zwischenzeitlich Standardausrüstung bei Schüttguttransportfahrzeugen. Der Transport auf öffentlichen Straßen ist aber nicht Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens oder immissionsschutzrechtlicher Regeln für Anlagen (§ 3 Abs. 5 Ziff. 3 BImSchG).
Während des Abkippvorgangs ist das Legen eines Wasservorhanges notwendig, soweit es sich bei dem Gut nicht um
erdfeuchtes Material handelt. Beim Abkippen von Ziegelschutt ist die Maßnahme unerlässlich und muss im Antrag im
Einzelnen beschrieben sein. Der Einsatz eines Feuerwehrschlauches mit C-Spritze hat sich dabei bewährt. Eine Besprühung der Ladung vor dem Abkippen bringt nur dann den gewünschten Erfolg, wenn die Ladung durchtränkt wird. Der
konkrete Gebrauch der im Antrag benannten Emissionsminderungseinrichtungen kann auch Gegenstand von ergänzenden Nebenbestimmungen sein. Die Erhöhung der Materialfeuchte darf die anschließende Weiterbe- oder Verarbeitung,
die Lagerfähigkeit oder die Produktqualität der Stoffe nicht negativ beeinflussen.
Wird nur erdfeuchtes Material abgegeben, tritt keine sichtbare Staubentwicklung beim Beladevorgang auf. Als erdfeucht
kann Material mit einem Wassergehalt von ca. 20% gelten.
Oberflächen von kegeligen Materialhalden lassen sich feucht halten, indem auf die Spitze des Schüttkegels ein flexibler
Kleinstregner gesteckt wird, bei anderen Haldenformen sind ggf. weitere Regner erforderlich, die im vollständigen Genehmigungsantrag zu beschreiben sind.
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Mit der Verfahrensweise vor der Aufgabe des zu brechenden Gutes kann bestimmt werden, wieviel Aufwand zur Staubminderung in den weiteren Technologiestufen noch nötig sein wird.
Bestens bewährt hat sich hier der Einsatz eines einstellbaren Sektorregners, mit dessen Hilfe man während der gesamten
Betriebszeit des Brechers das Aufgabegut an der Entnahmestelle der Lagerhalde beregnet. Dies kann heute als Stand
der Technik angesehen werden. Einstellbar sein sollte sowohl der Winkel des Beregnungssektors als auch die Durchflussmenge des Wassers. Die Einstellungen sollten so erfolgen, dass lediglich das tatsächlich zu verarbeitende Material
gut durchnässt wird, jedoch kein freies Oberflächenwasser auftritt. Je nach Materialart ist also mit erheblich unterschiedlichem Wasserverbrauch zu rechnen.
Ist diese Maßnahme brauchbar gelöst, sollte man auf die problematische Bedüsung am Aufgabetrichter des Brechers
verzichten können.
Standardausrüstung bei Brechern ist inzwischen eine Möglichkeit der Wassereinspeisung in den Brecherraum. Diese
muss auf jeden Fall im Betriebszustand funktionstüchtig sein und optimal eingestellt werden, da selbst eine gute Oberflächenbefeuchtung die Entstehung von Staub an den Bruchflächen des Gutes nicht verhindern kann. Optimal bezüglich des
Wassereinsatzes wird eine Anlage dann betrieben, wenn der Feinkornanteil des Outputmaterials erdfeucht ist. Außerdem
sollte das zu brechende Gut erst im Aufgabetrichter des Brechers freigegeben werden.
Prallbrecher sind hier besonders problematisch, da aufgrund ihrer Funktionsweise ein hoher Feinkornanteil (0-5 mm bis
50%! bei einem Produkt 0-45 mm) mit entsprechendem Staubanteil entsteht, andererseits gerade deshalb bei zuviel Wasserzuführung ein Verkleben/Verbacken der nachfolgenden Siebe und Förderbänder zu beobachten ist, was regelmäßig zu
Betriebsstörungen führt, mit der Folge, dass dann unzulässigerweise die Wassereinspeisung ganz eingestellt wird.
Bei optimaler Befeuchtung vor der Aufgabe des Gutes in den Brecher und im Brecherraum selbst ist regelmäßig eine
weitere Befeuchtung entbehrlich. Trotzdem ist eine Kapselung der Übergabestellen mit geeigneten Matten (z.B. Stücke
defekter Förderbänder) zu fordern (Ziff. 5.2.3.2 TA Luft).
Wird in den technologisch nachfolgenden Siebanlagen nur erdfeuchtes Material klassiert (siehe oben), sind keinerlei
Staubemissionsprobleme zu erwarten. Eine Kapselung, soweit technisch am Aggregat möglich, sollte immer gefordert
werden, zumal damit auch eine Lärmminderung einhergeht. Dies setzt voraus, dass die Anlage im Genehmigungsantrag
hinreichend konkret beschrieben wird und für eine Kapselung in Frage kommende Stellen erkannt werden können, soweit
die Regelung durch behördliche Auflagen erfolgen soll. Das abstrakte behördliche Verlangen nach "ausreichender"
Kapselung im Genehmigungsbescheid o.ä. wäre nicht hinreichend bestimmt (§ 37 VwVfG Bbg) und damit nichtig (§ 44
VwVfG Bbg) und nicht vollstreckbar.
Selbst beim Abwurf von erdfeuchtem Material sollte im regelrechten Betrieb eine Abwurfhöhe von 1 m nicht überschritten
werden, da es sonst zu Verwehungen erheblichen Ausmaßes kommen kann. Die Abwurfhöhe sollte im Genehmigungsbescheid festgelegt werden und kann durch vom Betreiber zu sichernde verschiedene Maßnahmen realisiert werden. Die
einfachste Maßnahme besteht darin, immer ausreichend Material unter der Abwurfstelle liegen zu lassen. Ein Berühren
des Abwurfkegels mit dem Förderbandende ist betriebstechnisch unproblematisch und somit optimal. Förderbänder von
durchsatzleistungsstarken Siebanlagen können eine respektierliche Länge und damit verbunden eine relativ große Abwurfhöhe ( > 10 m!) erreichen. Das Belassen des Materials unter der Abwurfstelle wird hier nicht ohne Weiteres möglich
sein. Optimal sind dann automatisch höhenverstellbare Förderbänder. Alternativ können Teleskoprohre, Gummischürzen
u.ä. zugelassen werden, diese unterliegen jedoch einem enormen Verschleiß.
Nach Nr. 5.2.3.3 TA Luft sind bei der Förderung oder Transport auf dem Betriebsgelände geschlossene oder weitgehend
geschlossene Einrichtungen zu verwenden. Offene kontinuierliche Förder-/Transporteinrichtungen (z.B. Förderbänder )
sind soweit wie möglich zu kapseln oder einzuhausen.
In Anlagen zur Herstellung hochwertiger Recyclingbaustoffe werden zunehmend Windsichteranlagen nach der Klassierung eingesetzt, um störende Leichtstoffe (Holz, Kunststoff) aus dem Recyclat zu entfernen. Dabei wird auch der
Feinstkornanteil ausgetragen.
Windsichteranlagen fahren mit Umluft, sind vollgekapselt und müssen ausgestattet sein mit einer weichen Gummidichtungslippe zwischen Sichterhaube und Leichtstoffaufnahmebehälter. Gerade hier aber kommt es zu einem erheblichen
Staubaustritt. Ursache ist, dass die Container durch den rauhen Alltagsbetrieb oft geringfügig deformiert sind oder in der
Bauart nicht zur Haube passen, so dass eine Abdichtung nicht gewährleistet ist. Abhilfe ist hier durch einen auf der Haube
fest installierten Kleinstregner zu schaffen, der so betrieben werden muss, dass sich über den gesamten Haubenumfang
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
in Höhe der Dichtungslippe ein dünner Wasservorhang bildet.
Durch Winderosion emittieren Lagerhalden und Freiflächen auch Staub, wenn auf der Anlage nicht gearbeitet wird. Durch
sorgfältig geplante betriebsorganisatorische Maßnahmen lassen sich hier derartige Emissionen ohne weiteren Aufwand
vermeiden:
• Höhenbegrenzung, Vermeidung von Spitzen und Kanten bei der Aufhaldung. Eine Höhe von 5 m hat nicht überschritten zu werden, soweit arbeitsschutzrechtliche Erwägungen und die eingesetzte Technik (Radlader oder Bagger) dies
überhaupt zulassen. Hohe, großvolumige Ablagerungen mit voraussichtlich längerer Liegezeit ( > 2 Jahr) müssen
flach abgerundet werden,
• Halden dicht beieinander anlegen, nach außen hin wallförmig anordnen, Windkanäle vermeiden,
• zeitweilig unbenutzte Freiflächen ruhen lassen (absperren!).
Bei Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Bodenaushub ist das Staubemissionsproblem nicht so gravierend. Boden
wird im Allgemeinen bereits erdfeucht angeliefert und behält über lange Zeit auch bei Aufhaldung seine Feuchte.
Staubemissionen beim Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Behandlung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen
treten beim Sortierprozess in erheblichen Maße bei der Materialausbreitung/Materialaufgabe, bei der Vorabsiebung sowie
im Bereich der Windsichtung auf.
Die besondere Problematik der Sortieranlagen besteht darin, dass das Material aufgrund seiner Zusammensetzung
(staubanziehende Kunststoffanteile, Glaswolle, Schlackenwolle) hohe Anteile an Feinstaub aufweist, andererseits aber
nicht großzügig Wasser zur Staubemissionsminderung eingesetzt werden kann, weil dies sich negativ auf den Sortierprozess auswirkt.
Optimal sind daher Lösungen die einen hohen Staubbindungseffekt bei niedrigstem Wassermengeneinsatz beinhalten.
Hierfür sind Wasserdispersionssysteme oder Vernebelungsverfahren forderbar. Hier wird mit Hilfe von Druckluft Wassernebel mit einer Tröpfchengröße von 5 bis 10 µm erzeugt. Der entstehende Nebel nässt praktisch nicht und gefriert auch
nicht im Winterbetrieb. Die Wirkung ist außerordentlich überzeugend.
Bei der Zerkleinerung von Holzabfällen ist es technologisch meist notwendig, einen niedrigen Wassergehalt der Holzspäne zu sichern, da zum überwiegenden dieses Holz der Spanplattenfertigung oder der thermischen Verwertung zugeführt
wird und in beiden Fällen Wasser die Energiebilanz negativ beeinflusst.
Da andererseits bei der Aufgabe und der Zerkleinerung des Holzes in schnelllaufenden Brechern erhebliche Mengen
Feinstaub emittiert werden, gibt es zu dem o.g. Vernebelungsverfahren nur die Alternative der Staubabsaugung mit anschließender Filterung.
Hinweis:
Der Unterausschuss "Luft/Technik" des LAI hat in seiner 96. Sitzung (4.-6. Sept.2000) einvernehmlich festgelegt, dass
zerkleinertes Altholz als staubendes Gut einzuordnen ist und daher bei den Anforderungen an die Staubminderung der
Nachweis des Gehaltes an besonderen Inhaltstoffen nach Ziffer 5.2.3.6 TA Luft zu erbringen ist.
Ausgenommen hiervon ist die Holzzerkleinerung zum Einsatzzweck in der Kompostierung. Hier ist eine gute Durchfeuchtung sogar angezeigt. Praktisch spielt dieser Einsatzzweck für Holzabfälle aus der Herkunftsart Bau- und Abbruch jedoch
kaum eine Rolle, da solcherart Holz nur dann in einer Kompostieranlage eingesetzt werden soll, wenn faktisch die Schadstofffreiheit (Nachweis) geklärt ist, was anteilig am Gesamtaufkommen von Bau- und Abbruchholz eher selten der Fall ist.
Anmerkung
Da unter dem Begriff "Bau- und Abbruchabfälle" auch Abfälle zu verstehen sind, die gefährliche Stoffe enthalten oder
durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (siehe Punkt 2.2 ff. dieser Unterlage), sind auch die entsprechenden Emissionen
bei Lagerung und Behandlung nicht auszuschließen. Unter der Voraussetzung, dass entstehende Abgase erfasst und
abgeleitet werden, sind daher die allgemeinen Anforderungen zur Emissionsbegrenzung nach Nr. 5.2 TA Luft komplett
einzuhalten. Neben den Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub (Nr. 5.2.1 TA Luft) dürfen die
Grenzwerte für staubförmige anorganische Stoffe (Nr. 5.2.2 TA Luft), gasförmige anorganische Stoffe (Nr. 5.2.4 TA Luft),
organische Stoffe (Nr. 5.2.5 TA Luft), krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Stoffe (Nr. 5.2.7
TA Luft), geruchsintensive Stoffe (Nr. 5.2.8 TA Luft) und bodenbelastende Stoffe (Nr. 5.2.9 TA Luft) nicht überschritten
- 47 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
werden.
Nicht erfasste, diffuse Emissionen werden durch Einhaltung der Maßnahmen nach Nr. 5.2.3 TA Luft gemindert.
Weiterhin ist zu beachten, dass für Anlagen der Nr. 8.11 b) aa) und bb) gemäß Anhang zu § 1 der 4. BImSchV (Anlagen
zur sonstigen Behandlung von Abfällen) besondere Regelungen nach Nr. 5.4.8.11.2 TA Luft hinsichtlich baulicher und
betrieblicher Anforderungen sowie im Hinblick auf die Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub und organische Stoffe
festgelegt sind.
Für Anlagen der Nr. 8.12 und 8.14 gemäß Anhang zu § 1 der 4. BImSchV sind die besonderen Regelungen nach Nr.
5.4.8.12 – 14 TA Luft zu beachten (bauliche und betriebliche Anforderungen).
5.4.2.5
Geräuschimmissionen
Die mit Blick auf § 5 Abs. 1 Ziff. 1 BImSchG (Schutzgrundsatz, Ziff. 3.2.1, 6 TA-Lärm) geschaffenen Immissionsrichtwerte
tagsüber (6-22 Uhr) für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (auszugsweise):
• in Industriegebieten
70 dB(A),
• in Gewerbegebieten
65 dB(A),
• in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten
60 dB(A),
• in allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten
55 dB(A).
Hierbei gelten die Festlegungen aus den Bebauungsplänen (vgl. Ziff. 6.6 TA Lärm), ansonsten gebietet die tatsächliche
Schutzbedürftigkeit die Zuordnung zu Gebieten.
Die Errichtung und der Betrieb von Bauabfallaufbereitungsanlagen in der Nähe zu reinen Wohngebieten und Kurgebieten,
Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfte lärmschutztechnisch schwer zu realisieren sein. Eine geeignete Standortwahl
bei der Planung der Anlage ist daher unabdingbar. Im Rahmen von Vorgesprächen kann die Genehmigungsbehörde beim
vom Antragsteller vorgesehenen Standort auf zu erwartende Konflikte hinweisen und so auf entsprechende Schutzvorkehrungen hinwirken bzw. den Antragsteller zur Überprüfung der Standortwahl veranlassen.
Die konkrete Anlagenausführungsweise soll von der Behörde bereits im Genehmigungsverfahren auf möglichst niedrigem
Abstraktionsgrad, d.h. so konkret wie möglich, für die Antragsunterlagen verlangt werden (§ 4b der 9. BImSchV). Es ist
regelmäßig wegen der mangelnden Bestimmtheit nicht möglich, abstrakte Nebenbestimmungen in Genehmigungsbescheiden zu formulieren. So ist es z.B. nicht denkbar, dass die Ausführung von im Genehmigungsantrag nicht näher beschriebenen "Lärmschutzwällen" durch eine Nebenbestimmung sichergestellt werden könnte. Dies erfordert vielmehr die
Vorlage weiterer Unterlagen, z.B. Bauvorlagen. Ebenso wäre z.B. die allgemeine Forderung (modifizierende Auflage)
einer "Einhausung durch Errichten einer Halle" nicht hinreichend bestimmt i.S. des § 37 VwVfG Bbg. Vielmehr müsste der
Betreiber unter Ablehnungsandrohung (§ 20 Abs. 2 der 9. BImSchV) zur Unterlagenergänzung aufgefordert werden. Würde man dennoch die allgemeine Forderung nach „Einhausung und Errichten einer Halle“ beifügen, wäre zu fragen, ob der
Genehmigungsbescheid nicht schwer fehlerhaft und damit insgesamt nichtig wäre (§ 44 VwVfG Bbg).
Genaue prognostische Begutachtungen sind vor der Genehmigung einzuholen (vgl. A 2.1 der TA Lärm) bzw. durch den
Antragsteller beizubringen.
Die Genehmigung von Anlagen allein unter Festsetzung von Beurteilungspegeln als Immissionsgrenzwerte auf der Basis
der Richtwerte der TA Lärm ohne Prüfung der Möglichkeit von deren Einhaltung durch die Behörde ist ausgeschlossen.
Dies widerspräche dem Anliegen des Genehmigungsverfahrens, das wesentlich der Konfliktbewältigung dient. Die Festsetzung der Immissionsrichtwerte (oder anderer Immissionswerte im besonderen Einzelfall, vgl. z.B. 3.2.1 TA Lärm) als
Grenzwerte kann nur flankierend sicherstellen, dass die prognostisch beurteilte Anlagenkonfiguration auch dauerhaft so
betrieben wird wie genehmigt.
Geräusche werden beim Anlagenbetrieb durch
• LKW-Lieferverkehr,
• Maschinentechnik zur Behandlung der Abfälle,
• stromerzeugende Aggregate und
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
• innerbetriebliche Transporttechnik
emittiert. Bei großen Durchsatzleistungen kommt der Geräuschemission durch Fahrverkehr die größte Bedeutung zu.
Als technische Minderungsmaßnahmen, die im Genehmigungsantrag zu beschreiben sind (§ 4b der 9. BImSchV), kommen in Frage:
• Einsatz besonders lärmarmer Maschinen,
• Errichtung von Schutzschirmen (Wälle, Wände),
• Wahl des Aufstellungsortes der Maschinen sowie des Winkels zum Immissionsort,
• Verminderung des Radladerverkehrs durch Minimierung der Fahrwege,
• Befestigung der Fahrbahnen mit ebenen Belägen.
Emissionen aufgrund des durch den Anlagenbetrieb hervorgerufenen Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgrundstück und
an der Ausfahrt sind dem Anlagenbetrieb zuzurechnen. Der Lieferverkehr außerhalb des Betriebsgeländes auf öffentlichen Straßen ist nach den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nur im Umkreis von 500 m und nach anderen
Berechnungsmodalitäten relevant (vgl. im Einzelnen TA Lärm, Nr. 7.4). Merklich erhöhte Geräuschemissionen werden
über unebene Fahrbahnbeläge (Betonplatten!) vor allen Dingen beim Befahren mit Leerfahrzeugen erzeugt.
Bei der Errichtung von Schutzschirmen ist zu beachten, dass diese nur dann wirkungsvoll sind, wenn Geräuschquelle
und/oder Immissionspunkte möglichst nahe am Schirm liegen.
Da die Schallausbreitung von Maschinen häufig richtungsabhängig ist, kann durch Drehen von Maschinen am gleichen
Standort eine Verringerung der Schallemission in Richtung des Immissionspunktes erzielt werden.
In besonderen Fällen kann standortabhängig zur Einhaltung der Anforderungen des Lärmschutzes eine teilweise oder
vollständige Einhausung der Anlage notwendig sein. Darüber hinaus kann die Verwendung technisch ausgereifter lärmarmer Maschinen, etwa solcher, die der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29.08.2002)
entsprechen (z.B. Kraftstromerzeuger) gefordert werden.
Lärmschutzwälle aus Abfällen sollen hinsichtlich der Größe nur im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Erfordernisse
errichtet werden (Prüfung der generellen Notwendigkeit, der erforderlichen Höhe). Sofern eine Erforderlichkeit aus diesem
oder keinem anderen Grunde erkennbar ist, wäre die Genehmigung von Wällen aus Abfall mit der Begründung der Deponierung (alleiniger Zweck Abfallablagerung) und deren Planfeststellungsbedürftigkeit (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG) abzulehnen. Einzusetzen sind Abfälle nur, soweit keine Umweltgefahren entstehen (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG). Dies ist nur der Fall,
wenn diese z.B. den Kriterien der LAGA-TR „Anforderungen an die Verwertung mineralische Abfälle“ entsprechen (wie
Boden und Bauschutt ohne schädliche Verunreinigungen und zulässig hohem Störstoffanteil). Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass Wälle oft Doppelfunktion haben (Staubschutz, vgl. 5.2.3.5.2 TA Luft, Einfriedung) und städtebaulich
verträglich sein müssen (§§ 29 ff. BauGB).
5.4.2.6 Weitere Regelwerke zum Schutz vor möglichen Umwelteinwirkungen (Schwingungen/Gerüche)
Schwingungsschutz:
Der Schutz vor Immissionen, die durch Schwingungen entstehen ist im untergesetzlichen Regelwerk des BImSchG oder
in Verwaltungsvorschriften bisher nicht geregelt. Die DIN 4150, Teil 2 und 3 kann als antizipiertes Sachverständigengutachten zur Auslegung des BImSchG herangezogen werden. Auch in der Bauphase auftretende Erschütterungen dürfen
nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf Personen und Gebäude führen (DIN 4150-2/A1, Teil 2 Ausgabe 6/99 und
Tei 3 Ausgabe 2/99) Der auf DIN 4150 basierenden Erschütterungs-Richtlinie des LAI (beschlossen auf der 99. Sitzung
2000) können ergänzend hilfreiche Ausführungen entnommen werden.
Gerüche:
Nicht auszuschließen ist bei einer Lagerung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen, dass Gerüche entstehen, die in
der Nachbarschaft zu Beschwerden führen können. Bei der Bewertung ist die Brandenburger Richtlinie zur Feststellung
und Beurteilung von Geruchsimmissionen" (GIRL Bbg) vom 17.02.2000 als Handlungs- und Bewertungsgrundlage zu
berücksichtigen.
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Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
(Im Internet: http:\\www.brandenburg.de\land\mlur\politik\recht\girlhtm).
5.5
Anforderungen an den Brandschutz
In der Praxis hat sich außerdem gezeigt, dass die Beachtung brandschutzrechtlicher Anforderungen besonders bedeutsam ist.
Hierzu gehört sowohl der bauliche Brandschutz (§ 12 der Brandenburgischen Bauordnung i.V.m. den untergesetzlichen
Vorschriften) wie auch der sonstige Brandschutz nach dem Brandschutzgesetz. V.a. ist auch darauf zu achten, dass ausreichende Löschwasservorkehrungen vorgesehen werden (§ 1 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Innern zur Durchführung des Brandschutzgesetzes.
5.6
Chemikalienrechtliche Anforderungen
Neben abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob
nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegen stehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). U.a. können
bei den hier zu betrachtenden Anlagen zur Lagerung und/oder Behandlung von Bauabfällen auch chemikalienrechtliche
Anforderungen von Bedeutung sein.
Zu solchen entgegenstehenden Vorschriften zählen einerseits die gefahrstoffrechtlichen Beschränkungen und Verbote
zum Verwenden und Herstellen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (§ 15 i.V.m. Anhang IV der
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), wenn sich Errichtung und Betrieb
der Anlage hierauf richten. Soweit der Anlagenbetrieb auch die Bereitstellung für Dritte umfasst, sind die entsprechenden
Inverkehrbringensbeschränkungen zu berücksichtigen (§ 1 i.V.m. Anhang zu § 1 der Verordnung über Verbote und Beschränkungen gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalienverbotsverordnung -ChemVerbotsV). Die Prüfung der chemikalienrechtlichen Beschränkungen erfolgt aufgrund der Angaben zu
den Einsatzstoffen (§ 4a Abs. 1 Nr. 3a der 9. BImSchV).
Durch die Neuformulierung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ChemverbotsV im Rahmen der Novellierung im Zusammenhang mit dem
In-Kraft-Treten der AltholzV zum 01.03.2003 wurde zudem klargestellt, dass die Verbote die Verbote der ChemVerbotsV
auch für das In-Verkehr-Bringen zu abfallrechtlichen Verwertungsmaßnahmen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich davon
ausgenommen sind (s. hierzu Runderlass des MLUR Nr. 6/4/03 - Änderungen für die Entsorgung von Altholz vom
26.02.2003).
So unterliegt beispielsweise Bauschutt mit einem Asbestanteil von >0,1 % dem Inverkehrbringensverbot der ChemVerbotsV (Anhang zu § 1 Abschnitt 2 Spalte 2 ChemVerbotsV).
Ein Inverkehrbringen entgegen den Vorschriften der ChemVerbotsV stellt gem. § 8 ChemVerbotsV einen Straftatbestand
dar.
Zu den Verboten und Beschränkungen gibt es sowohl in der GefStoffV als auch in der ChemVerbotsV entsprechende
Ausnahmetatbestände, die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren unter Beteiligung der Fachbehörden (die Ämter für
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hinsichtlich des gewerblichen Herstellens und Verwendens sowie die ÄfI für das
Inverkehrbringen) zu prüfen sind. Die Erteilung einer solchen Ausnahme wird durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung konzentriert (§ 13 BImSchG). Sind die Ausnahmetatbestände nicht erfüllt, ist hingegen die Genehmigung zu
versagen.
Davon unabhängig hat der Anlagenbetreiber die Einhaltung der chemikalienrechtlichen Vorschriften, insb. der ChemVerbotsV, sicherzustellen und gegebenenfalls eine entsprechende Ausnahme zu beantragen. Hierauf sollte auch im Genehmigungsbescheid durch einen Hinweis aufmerksam gemacht werden.
Hingewiesen sein auch auf die FCKW-Halon-Verbotsverordnung ( hier relevant: Schaumstoffe, aber auch Kühlgeräte,
Klimaanlagen) und die Verordnung 2037/2000/EG über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Zuständig für die
Erteilung von Ausnahmen von den Vorgaben er v.g. Verordnungen ist das MLUR.
- 50 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Zuständige Behörde:
AfI
AAS
bei
bei
Inverkehrbringen
Verwenden
- 51 -
nach ChemVerbotsV (zukünftig LUA)
nach GefStoffV
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
6. Fundstellenverzeichnis
EU-Rechtliche Vorschriften
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. Nr. 182 vom 16. Juli 1999 S.1)
Verordnung 2037/2000/EG über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen vom 20.09.2000 (ABl. S. 1)
Gesetze
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27.September 1994 (BGBl. I S. 2705, zuletzt geändert durch Gesetz vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, (BGBl I S. 602),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1998 (BGBl. I S. 2432)
Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818)
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom
20. Juni 2002 (BGBl I S. 2091)
Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG) vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
Juni 2000 (GVBl. I S. 90, 100)
Über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen des Landes Brandenburg
(Branschutzgesetz – BSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.1994 (GVBl. I S. 65), geändert durch
Gesetz vom 17.12.1996 (GVBl. I S. 358)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg) vom 18. Oktober 1991(GVBl. Brandenburg S. 452) geändert
durch Gesetz vom 26. November 1998 (GVBl. I S.218, 219)
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) vom 26. Februar 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1998 (GVBl. I S.178)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG Bbg) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S.661), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.November 1998 (GVBl. I S. 219)
Verordnungen
Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses, Artikel 1 - Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV) vom 10.Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)
Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung - AbfKoBiV) vom 13.September 1996 (BGBl. I S.1447), berichtigt am 20.11.1997 (BGBl. I S. 2862)
Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
(Gewerbeabfallverordnung-GewAbfV) vom 19.Juni 2002 (BGBl I S.1938)
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 10.September 1996
(BGBl. I S.1382 Neufassung vom 17.Juni 2002 ( BGBl. I S.2374), zuletzt geändert am 15. August durch Art. 4 der Verordnung über die Entsorgung von Altholz (BGBl.I S. 3302)
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl.
I S.1421)
- 52 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen –
1. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) zuletzt geändert am 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff - 3. BImSchV) vom 15. Januar 1975, (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen - 4. BImSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997(BGBl. I S. 504, zuletzt geändert am 6.
Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001, zuletzt geändert am 24.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2833)
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert am 15. Oktober 2002 (BGBl. I S 4123)
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233), zuletzt geändert am 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4123), berichtigt am
11. November 2002 (BGBl.I S. 4396)
Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenwasserstoffen (FCKW-Halon-VerbotsV)
vom 06. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) zuletzt geändert durch am 29.Oktober 2001 durch Art. 398 der Siebten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (BGBl. I S. 2785)
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholz V) vom 15. August 2002 (BGBl.
I S. 3302)
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (DepV) von 24. Juli 2002 (BGBl. I Nr. 52 vom 29. Juli 2002 S. 2807) zuletzt
geändert am 26. November 2002 durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Deponien und Langzeitlager sowie zur Neubehandlung der Nachweisverordnung (BGBl. I S. 4417)
Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV)
vom 20.02.2001 (BGBl. I S. 305)
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden ( Bioabfallverordnung – BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl.I S. 2955), geänd. durch Art. 5 der Verordnung
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geänd. durch Art. 3 der Verordnung vom 25. April 2002, ( BGBl. I Nr.
28, S. 1488)
Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV) vom 3. Mai 1995 (GVBl. II S. 404), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.Mai 2000 (GVBl.
II S. 322 )
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall – und Bodenschutzrechts (Abfall-und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung) vom 25. November 1997, (GVBl. II S. 887), geändert durch die 2. Verordnung zur Änderung der Abfall - und Bodenschutz - Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV) vom 13. Oktober 2000 (GVBl. II S. 367)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210)
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe (Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung - GStZV) vom 28. Oktober 1995 (GVBl. II S. 658) zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.
August 1999 (GVBl. II S. 454)
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissions- und Strahlenschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung- ImSchZV-Bbg) vom 15. September 1999 (GVBl. II S. 509 )
- 53 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (GebO MLUR) vom 17. Dezember 2001 (GVBl. II S. 10)
Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT – Abfallverordnung) vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932)
Richtlinien / Verwaltungsvorschriften / Bekanntmachung
Brandenburgische Technische Richtlinien für die Wiederverwertung von Baustoffen im Straßenbau – Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau (BTR RC-StB 02) vom 26. Februar 2003 ( ABl S. 194 )
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - der LAGALänderarbeitsgemeinschaft Abfall, Stand 06. November 1997 (LAGA TR Bauschutt), abgedruckt in TVAB, Loseblatt,
Erich Schmidt-Verlag
Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen (Erschütterungs-Richtlinie), beschlossen auf
der 87. Sitzung des LAI, abgedruckt in Landmann/Rohmer/Hansmann, Loseblatt, Umweltrecht, Beck-Verlag, Bd. II,
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen – TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a S. 4967)
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz, Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen/biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen (TA Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, ber. S.467)
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der
Luft - TA Luft) vom 24.Juli 2002 (GMBl. S. 511)
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm)
vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503)
Bekanntmachung der Neubestimmung der Bezirke der Ämter für Immissionsschutz vom 24. Juli 1996 (GVBl. II S. 594)
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Brandschutzgesetzes (VwV BSchG) vom 09.03.1994 (ABl. S. 226)
Erlasse
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 10. Mai 1995
zu den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (Schreiben an die unteren
Abfallwirtschaftsbehörden und unteren Wasserbehörden des Landes Brandenburg vom 10. Mai 1995)
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 2. April 1997
zu den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen (ABl S. 359 vom 15. Mai 1997)
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 11. Mai
2000 zu den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen (ABl S. 310 vom 28. Juni 2000)
Gemeinsamer Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung über die Zusammenarbeit der unteren Bauaufsichtsbehörden und den für die Genehmigung
und Überwachung von Anlagen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz zuständigen Ämtern für Immissionsschutz
bzw. des Landesumweltamtes als Immissionsschutzbehörden vom 1. März 1996 (ABl. S. 323 vom 27. März 1996)
Runderlass Nr. 6/8/02 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg
vom 18. November 2002 , Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages (ABl .
S. 114)
- 54 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Runderlass Nr. 6/4/03 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zu
Änderungen für die Entsorgung von Altholz vom 26. Februar 2003
Runderlass Nr. 6/2/03 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg
über Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen (§ 12 Abs. 1 und § 17 Abs. 4a BImSchG) vom 7. März 2003
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Anwendung
der Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung im Land Brandenburg (Erlass Nr. 6/10/03 vom 17.07.2003)
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung und des Ministeriums für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg zur Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen - Brandenburgische Technischen Richtlinien für die Wiederverwertung von Baustoffen im Straßenbau – Herstellung, Prüfung,
Auslieferung und Einbau – Ausgabe 2002 (BTR-RC- StB 02) vom 26.02. 2003 (ABl. S. 194)
Anlage
Übersicht Input-Materialien - Output-Materialien - regelmäßig mögliche Entsorgungswege
- 55 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Input-Materialien
Output-Materialien
Entsorgungswege
17 01 - Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik:
Abfälle aus der mechanischen Behandlung
von Abfällen
17 01 01 – Beton
19 12 09 - Mineralien (z.B. Sand, Steine)
Straßen- und Wegebau, Landschaftsbau, Lärmschutzwälle,
Deponiebau
17 01 02 - Ziegel
19 12 09 - Mineralien (z.B. Sand, Steine)
Straßen- und Wegebau, Landschaftsbau, Lärmschutzwälle,
Deponiebau
17 01 03 - Fliesen, Ziegel und Keramik
19 12 09- Mineralien (z.B. Sand, Steine)
Straßen- und Wegebau, Landschaftsbau, Lärmschutzwälle,
Deponiebau
17 01 06*- Gemische aus oder getrennte Fraktionen
von Beton, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
19 12 11* - sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche
Stoffe enthalten
thermische Behandlung, Ablagerung (nassextrative bzw.
biologische Reinigung nur
selten möglich)
19 12 09 – Mineralien (Sand, Steine)
Straßen- und Wegebau, Landschaftsbau, Lärmschutzwälle,
Deponiebau
17 01 07 - Gemische aus oder getrennte Fraktionen
19 12 09 - Mineralien (z.B. Sand, Steine)
von Beton, Ziegeln und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
(ohne gefährliche Stoffe)
17 04 05 - Eisen und Stahl (Bewehrung)
Straßen- und Wegebau, Landschaftsbau, Lärmschutzwälle,
Deponiebau
19 12 12 - Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
evtl. Bodenwaschanlagen
(nassextrative Reinigung,
biologische Bodenreinigungsanlagen)
19 12 02 – Eisenmetalle
Schrotthandel, Stahlwerke
19 12 12 - Feinsiebanteil
Ablagerung
17 02 - Holz, Glas, Kunststoff
Abfälle aus der mechanischen Behandlung
von Abfällen
17 02 01 – Holz
19 12 07 - Holz mit Ausnahme desjenigen, was unter Holzverarbeitende Industrie,
19 12 06 fällt
Sekundärbrennstoffmarkt
17 02 02 – Glas
19 12 05 – Glas
Glassortieranlagen, Glasschmelzen, evtl. Straßen- und
Wegebau
17 02 03 – Kunststoff
19 12 04 - Kunststoff und Gummi
Veredelungsanlagen (Sortieranlagen, Granulatherstellung),
Kunststoffindustrie, Sekundärbrennstoffmarkt
17 02 04*- Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche
Stoffe enthalten oder durch gefährliche
Stoffe verunreinigt sind
thermische Behandlung (Ablagerung wegen Heizwert nur
19 12 11*- Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmi- aufgrund Ausnahmezulassung
schungen) aus der mechanischen Behand- möglich), ggf. Sekundärbrennlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe
stoffmarkt
enthalten
19 12 06*- Holz, das gefährliche Stoffe enthält
19 12 05 – Glas
19 12 04 - Kunststoff und Gummi
- 56 -
Glassortieranlagen, Glasschmelzen, evtl. Straßen- und
Wegebau
Veredelungsanlagen (Sortieranlagen, Granulatherstellung),
Kunststoffindustrie, Sekundärb
t ff kt
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Input-Materialien
Output-Materialien
Entsorgungswege
brennstoffmarkt
17 05 03* -Boden (einschließlich Aushub von
verunreinigten Standorten), Steine
und Baggergut
17 05 03*- Boden u. Steine, die gefährliche Stoffe
enthalten
Abfälle aus der mechanischen Behandlung
von Abfällen / Abfälle aus der Sanierung von
Böden und Grundwasser
19 12 11*- Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmi- Bodenwaschanlagen (nasschungen), aus der mechanischen Behand- sextrative Reinigung), biologilung von Abfällen, die gefährliche Stoffe ent- sche Bodenreinigungsanlagen
halten
19 12 12 - Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen,
die unter 19 12 11 fallen
19 13 01*- feste Abfälle aus der Sanierung von Böden,
die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 02 - feste Abfälle aus der Sanierung von Böden
mit Ausnahme derjenigen, die unter 191301
fallen
17 05 04 - Boden u. Steine mit Ausnahme derjenigen,
die unter 17 05 03* fallen ( ohne gefährliche Stoffe)
19 12 12 - Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmi- Straßen- und Wegebau, Landschungen) aus der mechanischen Behand- schaftsbau, Lärmschutzwälle,
Deponiebau
lung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
19 13 - Abfälle aus der Sanierung von Böden und
Grundwasser
17 05 05*- Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält
19 13
- Abfälle aus der Sanierung von Böden und Bodenwaschanlagen (nasGrundwasser
sextrative Reinigung), biologische Bodenreinigungsanlagen
i.d.R. nicht möglich
17 05 06 - Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das 19 12 12- Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmi- Straßen- und Wegebau, Landunter 17 05 05* fällt (ohne gefährliche Stofschungen) aus der mechanischen Behand- schaftsbau, evtl. zur Bodenfe)
lung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, verbesserung
die unter 19 12 11 fallen
19 12 09- Mineralien (z.B. Sand, Steine)
17 06 03* -Dämm- und Schallschutzplatten, die mit
Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten
Beseitigung gem. PCB-/PCTAbfallverordnung (biologische
Reinigungsanlagen möglich,
Bodenwaschanlagen i.d.R.
nicht möglich)
17 08 - Baustoffe auf Gipsbasis:
17 08 01*- Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Material ist nur schwer zu
recyceln, i.d.R. wird es beseitigt (abgelagert)
17 08 02 - Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme
derjenigen, die unter 17 08 01* fallen (ohne
gefährliche Stoffe)
Material ist nur schwer zu
recyceln, i.d.R. wird es beseitigt (abgelagert)
17 09
- Sonstige Bau- u. Abbruchabfälle:
Sortierung in Einzelfraktionen:
- 57 -
Arbeitshilfe für Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen
Input-Materialien
17 09 04 - gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit
Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01*,
1709 02* und 17 09 03* fallen (ohne gefährliche Stoffe)
Output-Materialien
Entsorgungswege
19 12 01 - Papier und Pappe
Papierindustrie, Sekundärbrennstoffmarkt, evtl. Kompostoder Biogasanlagen
19 12 02 - Eisenmetalle
Schrotthandel, Stahlwerke
19 12 03 - Nichteisenmetalle
Schrotthandel, Metallschmelzen
19 12 08 - Textilien
Textilsortieranlagen (Wischtuchhersteller, Faserverwerter,
Flockhersteller, Papier-, Pappefabriken)
19 12 10 - brennbare Abfälle Brennstoffe aus Abfällen)
Sekundärbrennstoffmarkt
(Kraftwerke, Zementwerke)
Ablagerung (nicht verwertbar)
19 12 12 - sonstige Abfälle (einschließlich Materialsammlungen aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11* fallen (z.B.
auch Feinabsieb)
17 09 01*- sonstige Bau- und Abbruchabfälle, die
Quecksilber enthalten
17 09 03*- sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
Sortierung in
19 12 06* - Holz, das gefährliche Stoffe enthält
Sekundärbrennstoffmarkt
19 12 11*- sonst. Abfälle (Materialmischungen) aus
der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten
Bodenwaschanlagen (nassextrative Reinigung), biologische Bodenreinigungsanlagen
i.d.R. nicht möglich
und s.o. zu 17 09 04
17 09 02*- sonstige Bau- und Abbruchabfälle, die
PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge
auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasung, PCB-haltige Kondensatoren
Sortierung in:
19 12 06* - Holz, das gefährliche Stoffe enthält
19 12 11*- sonst. Abfälle (Materialmischungen) aus
der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten
und s.o. zu 17 09 04
- 58 -
und s. o. zu 17 09 04
Beseitigung gem. PCB-/PCTAbfallverordnung (biologische
Reinigungsanlagen möglich,
Bodenwaschanlagen i.d.R.
nicht möglich)
s.o. zu 17 09 04