Vereinssatzung - Australian Cattle Dog Club Österreich
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Vereinssatzung - Australian Cattle Dog Club Österreich
SATZUNG DES AUSTRALIAN CATTLE DOG CLUB ÖSTERREICH ACDCAUT §1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der im Jahr 2007 gegründete Club führt den Namen “Australian Cattle Dog Club Österreich“ (kurz: ACDCAUT) und hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungskreis erstreckt sich auf alle Bundesländer. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. §2 Zweck des Clubs und Mittel zum Zweck (1) Der ACDCAUT, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Vertretung aller aus der Mensch-Tier Beziehung erwachsenden Anliegen soweit sie den Australian Cattle Dog (kurz: ACD) betreffen, die Förderung der gezielten Zucht der Rasse sowie die Förderung und die Verwendung des ACD als Hüte-, Gebrauchs- und (Familien-) Begleithund, und zwar durch alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zweckes dienen. Zum Beispiel: 1. Reinzucht des ACD nach dem bei der FCI unter der Nummer 287 hinterlegten Rassestandard; Prüfung des ACD durch befugte Richter auf Form- und Gebrauchswert; 2. Förderung des Verkehrs der Züchter und der Liebhaber des ACD untereinander; 3. die Funktion als Ansprechpartner für Freunde des ACD; 4. Vertiefung der Mensch-Hund Beziehung. (2) Der beabsichtigte Zweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden: 1. Die Durchführung von selbständig organisierten oder Besuch von durch anerkannte kynologische Organisationen veranstalteten Ausstellungen, Schauen oder Gebrauchs- und Anlageprüfungen zwecks Vergleiches; 2. die Einhaltung und die Überprüfung der kynologisch bestimmten Rassekennzeichen des ACD und Verbreitung ihrer Kenntnis durch Wort und Bild; 3. Hütesport und Hütehundausbildungsveranstaltungen; 4. andere Hundesportveranstaltungen; 5. zwanglose Zusammenkünfte der Mitglieder, fachliche Vorträge, Herausgabe von Publikationen in Print- und Onlinemedien; 6. interne Ausstellungen. (3) Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind: Mitgliedsbeiträge, Förderungsmittel, Gebühren, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. §3 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft kann jeder Züchter oder Freund der ACD erwerben (außer rechtskräftig Verurteilte nach dem TSG). (2) Die Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen und zwar als ordentliche Mitglieder, das sind solche, die den vollen Mitgliedsbeitrag bezahlen, sich an der Vereinsarbeit beteiligen und am Vereinsleben entsprechend teilnehmen, Anschlussmitgliedern, das können Verwandte in gerader Linie und Ehepartner sein und Juniormitglieder, das sind noch nicht volljährige Personen. (3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind die Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrags bei der Geschäftsstelle des ACDCAUT sowie die Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages für das Eintrittsjahr erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit Einlangen des Mitgliedsbeitrages auf dem Vereinskonto oder in der Kassa des ACDCAUT falls der Vorstand nicht binnen Monatsfrist gegen die Aufnahme des Mitgliedes Einspruch erhebt. Das neue Mitglied wird vom ACDCAUT in dem hierfür vorgesehenen Organ veröffentlicht. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet ausschließlich und endgültig der Vorstand. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Vorstandes ist daher ausgeschlossen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Mitgliedschaftswerber verweigert werden, der Vorstand ist bei negativem Beschluss der Generalversammlung rechenschaftspflichtig. (4) Hundehändler, das sind Personen, die gewerbsmäßig Hunde im eigenen oder fremden Namen verkaufen, sind vom Erwerb der Mitgliedschaft, der Benützung der Vereinseinrichtungen sowie von der Teilnahme an Veranstaltungen des ACDCAUT ausgeschlossen. Wird die Hundehändlereigenschaft erst nach der Aufnahme bekannt, so erfolgt der Ausschluss ohne besonderes Verfahren durch Beschluss des Vorstandes. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Vorstandes ist ausgeschlossen. (5) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den bestellten Vorstand. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. §4 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet 1. durch freiwilligen Austritt; Der freiwillige Austritt kann jederzeit an die Geschäftsstelle des ACDCAUT schriftlich, das ist brieflich oder per e-Mail erklärt werden. Die Schriftlichkeit ist weiterhin derart definiert, so nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist. Der Austritt ist mit 31. Dezember desselben Jahres, jedoch frühestens drei Monate nach Erklärung wirksam. Er entbindet das ausgetretene Mitglied nicht von der Erfüllung der entstandenen Verbindlichkeiten insbesondere der Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Erfolgt die Mitteilung des Austritts verspätet, so wird der Austritt zum nächsten Austrittsdatum wirksam. Für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung ist der Tag der Postaufgabe bzw. der Tag des Einlangens des E-Mails oder Telefaxes maßgebend. 2. durch Tod, 3. durch Streichung von der Mitgliederliste, die durch Beschluss des Vorstands vorgenommen wird, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz eingeschriebener Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Streichungszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. 4. durch Ausschluss aus dem ACDCAUT gemäß § 5. (2) Das Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds bewirkt auch das Ausscheiden aller angeschlossenen Familienmitglieder 31.12. desselben Jahres. §5 Ausschluss, Verweis, Verwarnung (1) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem ACDCAUT erfolgt wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder aus anderen wichtigen Gründen. (2) Der Ausschluss kann beispielsweise erfolgen 1. bei grober Verletzung der Satzung oder Zuwiderhandelns gegen die Interessen des Clubs, bei unehrenhaften Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern oder dem Vorstand und bei Verhalten gegenüber Dritten, welches das Ansehen des Vereins erheblich und nachhaltig negativ beeinträchtigt; 2. bei einem die Zucht schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs; 3. bei Verstoß gegen Beschlüsse des Vorstands oder der Generalversammlung; 4. wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem StGB. (3) Der Ausschluss muss erfolgen 1. bei Vereitlung des Vereinszweckes oder wiederholtem Versuch dazu; 2. bei nachweislicher Fälschung oder betrügerischer Abgabe von Ahnentafeln sowie falschen Angaben in Ahnentafeln, Deckscheinen und Clubpapieren; ebenso bei schweren Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen des ACDC; 3. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Handlung gegen das TSG; 4. bei gewerbsmäßigem Handel mit Hunden (wie § 4 Abs 4); 5. bei Hundeproduktion, das ist Nachzucht im Rahmen von mehr als 5 gemeldeten oder nicht gemeldeten Würfen pro Jahr im Haushalt. (4) Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes wird das betroffene Mitglied vom Vorstand vorerst unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Ausschlussgrundes schriftlich aufgefordert. Sollte der Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt werden, muss das Ausschlussverfahren eingeleitet werden, wovon das betroffene Mitglied vom Vorstand zu verständigen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen einzuräumen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen einen erfolgten Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied binnen vier Wochen nach Zustellung (=Einlangen beim ausgeschlossenen Mitglied) der Entscheidung des Vorstandes die schriftliche Berufung an die Generalversammlung zu Handen der Geschäftsstelle. Die Generalversammlung hat in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung endgültig zu entscheiden. Bis dahin ruhen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. (5) Anstelle des Ausschlusses kann dem Mitglied eine Verwarnung oder ein Verweis erteilt werden, wenn ein leichterer Fall von Zuwiderhandlung gemäß § 5 Abs 2 vorliegt oder aus anderen Gründen ein Ausschluss des Mitgliedes unbillig erscheint, nicht jedoch in Fällen des § 5 Abs 3. (6) Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht, an den Versammlungen oder Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, ausgenommen an der Generalversammlung. (7) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds vor oder während des Verfahrens schließt die Durchführung bzw. Beendigung des Verfahrens aus. §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten und den letzten Prüfbericht der Rechnungsprüfer zu verlangen. (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben. (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss im Rahmen der nächsten Generalversammlung zu informieren. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. §7 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Club und seinen Mitgliedern ist Wien, respektive das sachlich und örtlich zuständige Gericht. §8 Organe Die Organe des ACDCAUT sind: 1. die Generalversammlung (das ist die Mitgliederversammlung) 2. der Vorstand (Erster Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender, Kassier, Schriftführer) 3. das Schiedsgericht 4. die Rechnungsprüfer. §9 Die Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des VereinsG 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf: 1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, 2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, 3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), 4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG), 5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen zwei Monaten statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Monate vor dem Termin schriftlich unter der letzten bekanntgegebenen bzw bekannt gewordenen richtigen Kontaktmöglichkeit einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens ein Monat vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Hat ein ordentliches Mitglied eine Verspätung angekündigt so ist auf dieses höchstens eine halbe Stunde zu warten. (8) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem der Gegenstand der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren satzungsgemäßes Zustandekommen ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist vom Ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und von der nächsten Generalsversammlung zu genehmigen. (9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden sollen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, der Beschluss mit dem der Verein aufgelöst werden soll bedarf der Einstimmigkeit. (10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Erste Vorsitzende, in dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. (11) Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- und statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres nach Beschlussfassung angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt. § 10 Aufgaben der Generalversammlung (1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Beschlussfassung über den Voranschlag; (2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; (3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; (4) Entlastung des Vorstands; (5) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; (6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; (7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen; (8) Allfälliges. § 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Erstem Vorsitzendem, Zweitem Vorsitzendem, Schriftführer und Kassier. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Vorstand wird von den Vorsitzenden, bei Verhinderung von ihren Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der Erste Vorsitzende, bei Verhinderung der Zweite. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. (11) Abgesehen von den Gründungsmitgliedern sind alle Mitglieder erst nach Jahresfrist stimmberechtigt und zu einem Organ wählbar. § 12 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als; (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung; (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (5) Verwaltung des Vereinsvermögens; (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; § 13 Besondere Obliegenheiten des Vorstandes (1) Die Vorsitzenden führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt die Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte insbesondere durch Dokumentierung und Publikation. (2) Der Erste Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des ersten Vorsitzenden oder dessen Stv. und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des ersten Vorsitzenden und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung aller anderen Vorstandsmitglieder. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der Erste oder der Zweite Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der Erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands und sorgt für eine geeignete Publikation. (7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Ersten Vorsitzenden der 2.te Vorsitzende des Schriftführers der 2.Vorsitzende des Kassiers der 1. Vorsitzende. § 14 Clubvermögen und Rechnungsprüfung (1) Der Vorstand hat das Clubvermögen wirtschaftlich und sparsam zu verwalten. (2) Für die Verbindlichkeiten des Clubs ist eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen. Für die Kassa, deren Stand und Inhalt haftet der Kassier persönlich. (3) Die Generalversammlung wählt für die Funktionsdauer des Vorstands zwei Rechnungsprüfer, die keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören dürfen, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Ihre Wiederwahl ist zulässig. (4) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die Überprüfung der statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben das Recht, innerhalb eines Geschäftsjahres im Bedarfsfalle auch mehrmals die Gebarung zu prüfen. Dazu hat der Kassier die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet mindestens einmal im Jahr den Jahresabschluss zu prüfen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. (5)Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 zu Kooptierung, Rücktritt und Enthebung sinngemäß. § 15 Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des VereinsG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 16 Auflösung und Liquidation des ACDCAUT (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung einstimmig beschlossen werden. (2) Die Generalversammlung muss – wenn ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch über die Abwicklung beschließen. Sie muss einen Abwickler berufen und beschließen, an wen dieser das nach der Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. (3) Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der österreichischen Tierhilfe. Ansfelden, am 17. August 2007 Wien, am 27. Aug. 2007 korrigierte Fassung lt. BPD