Vereinssatzung - Australian Cattle Dog Club Österreich

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Vereinssatzung - Australian Cattle Dog Club Österreich
SATZUNG DES
AUSTRALIAN CATTLE DOG CLUB ÖSTERREICH
ACDCAUT
§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der im Jahr 2007 gegründete Club führt den Namen “Australian Cattle
Dog Club Österreich“ (kurz: ACDCAUT) und hat seinen Sitz in Wien. Sein
Wirkungskreis erstreckt sich auf alle Bundesländer. Die Errichtung von
Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2
Zweck des Clubs und Mittel zum Zweck
(1) Der ACDCAUT, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt die Vertretung aller aus der Mensch-Tier Beziehung
erwachsenden Anliegen soweit sie den Australian Cattle Dog (kurz: ACD)
betreffen, die Förderung der gezielten Zucht der Rasse sowie die
Förderung und die Verwendung des ACD als Hüte-, Gebrauchs- und
(Familien-) Begleithund, und zwar durch alle Bestrebungen, die der
Erfüllung dieses Zweckes dienen. Zum Beispiel:
1. Reinzucht des ACD nach dem bei der FCI unter der Nummer 287
hinterlegten Rassestandard; Prüfung des ACD durch befugte Richter auf
Form- und Gebrauchswert;
2. Förderung des Verkehrs der Züchter und der Liebhaber des ACD
untereinander;
3. die Funktion als Ansprechpartner für Freunde des ACD;
4. Vertiefung der Mensch-Hund Beziehung.
(2) Der beabsichtigte Zweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht
werden:
1. Die Durchführung von selbständig organisierten oder Besuch von durch
anerkannte kynologische Organisationen veranstalteten Ausstellungen,
Schauen oder Gebrauchs- und Anlageprüfungen zwecks Vergleiches;
2. die Einhaltung und die Überprüfung der kynologisch bestimmten
Rassekennzeichen des ACD und Verbreitung ihrer Kenntnis durch Wort
und Bild;
3. Hütesport und Hütehundausbildungsveranstaltungen;
4. andere Hundesportveranstaltungen;
5. zwanglose Zusammenkünfte der Mitglieder, fachliche Vorträge,
Herausgabe von Publikationen in Print- und Onlinemedien;
6. interne Ausstellungen.
(3) Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:
Mitgliedsbeiträge,
Förderungsmittel,
Gebühren,
Erträgnisse
aus
Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige
Zuwendungen.
§3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann jeder Züchter oder Freund der ACD erwerben
(außer rechtskräftig Verurteilte nach dem TSG).
(2) Die Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen und zwar als
ordentliche Mitglieder, das sind solche, die den vollen Mitgliedsbeitrag
bezahlen, sich an der Vereinsarbeit beteiligen und am Vereinsleben
entsprechend teilnehmen, Anschlussmitgliedern, das können Verwandte in
gerader Linie und Ehepartner sein und Juniormitglieder, das sind noch
nicht volljährige Personen.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind die Einreichung eines schriftlichen
Aufnahmeantrags bei der Geschäftsstelle des ACDCAUT sowie die Zahlung
des vollen Mitgliedsbeitrages für das Eintrittsjahr erforderlich. Die
Mitgliedschaft beginnt mit Einlangen des Mitgliedsbeitrages auf dem
Vereinskonto oder in der Kassa des ACDCAUT falls der Vorstand nicht
binnen Monatsfrist gegen die Aufnahme des Mitgliedes Einspruch erhebt.
Das neue Mitglied wird vom ACDCAUT in dem hierfür vorgesehenen Organ
veröffentlicht.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet ausschließlich und endgültig
der Vorstand. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Vorstandes ist
daher ausgeschlossen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
gegenüber dem Mitgliedschaftswerber verweigert werden, der Vorstand ist
bei negativem Beschluss der Generalversammlung rechenschaftspflichtig.
(4) Hundehändler, das sind Personen, die gewerbsmäßig Hunde im
eigenen oder fremden Namen verkaufen, sind vom Erwerb der
Mitgliedschaft, der Benützung der Vereinseinrichtungen sowie von der
Teilnahme an Veranstaltungen des ACDCAUT ausgeschlossen. Wird die
Hundehändlereigenschaft erst nach der Aufnahme bekannt, so erfolgt der
Ausschluss ohne besonderes Verfahren durch Beschluss des Vorstandes.
Eine Berufung gegen die Entscheidung des Vorstandes ist ausgeschlossen.
(5) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
Mitgliedern durch den bestellten Vorstand. Diese Mitgliedschaft wird erst
mit Entstehung des Vereins wirksam.
§4
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch freiwilligen Austritt;
Der freiwillige Austritt kann jederzeit an die Geschäftsstelle des ACDCAUT
schriftlich, das ist brieflich oder per e-Mail erklärt werden. Die
Schriftlichkeit ist weiterhin derart definiert, so nicht ausdrücklich eine
andere Regelung getroffen ist. Der Austritt ist mit 31. Dezember
desselben Jahres, jedoch frühestens drei Monate nach Erklärung wirksam.
Er entbindet das ausgetretene Mitglied nicht von der Erfüllung der
entstandenen
Verbindlichkeiten
insbesondere
der
Zahlung
des
Mitgliedsbeitrages. Erfolgt die Mitteilung des Austritts verspätet, so wird
der Austritt zum nächsten Austrittsdatum wirksam. Für die Rechtzeitigkeit
der Mitteilung ist der Tag der Postaufgabe bzw. der Tag des Einlangens
des E-Mails oder Telefaxes maßgebend.
2. durch Tod,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste, die durch Beschluss des
Vorstands vorgenommen wird, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages trotz eingeschriebener Mahnung länger als ein Jahr im
Rückstand ist. Die Streichung entbindet nicht von der Erfüllung der bis
zum Streichungszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem
Verein.
4. durch Ausschluss aus dem ACDCAUT gemäß § 5.
(2) Das Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds bewirkt auch das
Ausscheiden aller angeschlossenen Familienmitglieder 31.12. desselben
Jahres.
§5
Ausschluss, Verweis, Verwarnung
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem ACDCAUT erfolgt wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder aus anderen wichtigen
Gründen.
(2) Der Ausschluss kann beispielsweise erfolgen
1. bei grober Verletzung der Satzung oder Zuwiderhandelns gegen die
Interessen des Clubs, bei unehrenhaften Verhalten gegenüber anderen
Mitgliedern oder dem Vorstand und bei Verhalten gegenüber Dritten,
welches das Ansehen des Vereins erheblich und nachhaltig negativ
beeinträchtigt;
2. bei einem die Zucht schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb
des Clubs;
3.
bei
Verstoß
gegen
Beschlüsse
des
Vorstands
oder
der
Generalversammlung;
4. wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines
Vergehens nach dem StGB.
(3) Der Ausschluss muss erfolgen
1. bei Vereitlung des Vereinszweckes oder wiederholtem Versuch dazu;
2. bei nachweislicher Fälschung oder betrügerischer Abgabe von
Ahnentafeln sowie falschen Angaben in Ahnentafeln, Deckscheinen und
Clubpapieren; ebenso bei schweren Verstößen gegen die
Zuchtbestimmungen des ACDC;
3. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen
Handlung gegen das TSG;
4. bei gewerbsmäßigem Handel mit Hunden (wie § 4 Abs 4);
5. bei Hundeproduktion, das ist Nachzucht im Rahmen von mehr als 5
gemeldeten oder nicht gemeldeten Würfen pro Jahr im Haushalt.
(4) Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes wird das betroffene Mitglied
vom Vorstand vorerst unter Setzung einer angemessenen Frist zur
Beseitigung des Ausschlussgrundes schriftlich aufgefordert. Sollte der
Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt werden, muss das
Ausschlussverfahren eingeleitet werden, wovon das betroffene Mitglied
vom Vorstand zu verständigen und ihm die Möglichkeit einer
Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen einzuräumen ist. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen einen erfolgten Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied
binnen vier Wochen nach Zustellung (=Einlangen beim ausgeschlossenen
Mitglied) der Entscheidung des Vorstandes die schriftliche Berufung an die
Generalversammlung
zu
Handen
der
Geschäftsstelle.
Die
Generalversammlung
hat
in
der
nächsten
ordentlichen
oder
außerordentlichen Versammlung endgültig zu entscheiden. Bis dahin
ruhen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
(5) Anstelle des Ausschlusses kann dem Mitglied eine Verwarnung oder
ein Verweis erteilt werden, wenn ein leichterer Fall von Zuwiderhandlung
gemäß § 5 Abs 2 vorliegt oder aus anderen Gründen ein Ausschluss des
Mitgliedes unbillig erscheint, nicht jedoch in Fällen des § 5 Abs 3.
(6) Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht, an den Versammlungen
oder Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, ausgenommen an der
Generalversammlung.
(7) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds vor oder während des
Verfahrens schließt die Durchführung bzw. Beendigung des Verfahrens
aus.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten und den letzten Prüfbericht der Rechnungsprüfer zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss im Rahmen der nächsten Generalversammlung zu
informieren.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§7
Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Club
und seinen Mitgliedern ist Wien, respektive das sachlich und örtlich
zuständige Gericht.
§8
Organe
Die Organe des ACDCAUT sind:
1. die Generalversammlung
(das ist die Mitgliederversammlung)
2. der Vorstand
(Erster Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender, Kassier, Schriftführer)
3. das Schiedsgericht
4. die Rechnungsprüfer.
§9
Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des
VereinsG 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei
Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz
VereinsG),
5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen zwei Monaten statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Monate vor
dem Termin schriftlich unter der letzten bekanntgegebenen bzw bekannt
gewordenen richtigen Kontaktmöglichkeit einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen
Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens ein Monat vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur
zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied
im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig. Hat ein ordentliches Mitglied eine
Verspätung angekündigt so ist auf dieses höchstens eine halbe Stunde zu
warten.
(8) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem
der Gegenstand der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren
satzungsgemäßes Zustandekommen ersichtlich sein müssen. Das Protokoll
ist vom Ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und
von der nächsten Generalsversammlung zu genehmigen.
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert
werden sollen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, der Beschluss mit dem
der Verein aufgelöst werden soll bedarf der Einstimmigkeit.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Erste Vorsitzende,
in dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Wenn auch dieser
verhindert
ist,
so
führt
das
an
Jahren
älteste
anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(11) Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und
Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere
gesetz- und statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht
binnen eines Jahres nach Beschlussfassung angefochten werden. Jedes
von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung
berechtigt.
§ 10
Aufgaben der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag;
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer;
(4) Entlastung des Vorstands;
(5) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
(6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen;
(8) Allfälliges.
§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Erstem
Vorsitzendem, Zweitem Vorsitzendem, Schriftführer und Kassier.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein,
hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird von den Vorsitzenden, bei Verhinderung von ihren
Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf
unvorhersehbar
lange
Zeit
verhindert,
darf
jedes
sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den
Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Erste Vorsitzende, bei Verhinderung der Zweite.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die
übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines
Nachfolgers wirksam.
(11) Abgesehen von den Gründungsmitgliedern sind alle Mitglieder erst
nach Jahresfrist stimmberechtigt und zu einem Organ wählbar.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“
im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
und Führung eines Vermögensverzeichnisses als;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
§ 13
Besondere Obliegenheiten des Vorstandes
(1) Die Vorsitzenden führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Schriftführer unterstützt die Vorsitzenden bei der Führung der
Vereinsgeschäfte insbesondere durch Dokumentierung und Publikation.
(2) Der Erste Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des ersten Vorsitzenden oder dessen Stv. und des Schriftführers, in
Geldangelegenheiten
(vermögenswerte
Dispositionen)
des
ersten
Vorsitzenden
und
des
Kassiers.
Rechtsgeschäfte
zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung aller anderen
Vorstandsmitglieder.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs 2
genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Erste oder der Zweite Vorsitzende
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands und sorgt für eine geeignete Publikation.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle
des Ersten Vorsitzenden der 2.te Vorsitzende
des Schriftführers der 2.Vorsitzende
des Kassiers der 1. Vorsitzende.
§ 14
Clubvermögen und Rechnungsprüfung
(1) Der Vorstand hat das Clubvermögen wirtschaftlich und sparsam zu
verwalten.
(2) Für die Verbindlichkeiten des Clubs ist eine persönliche Haftung der
Mitglieder ausgeschlossen. Für die Kassa, deren Stand und Inhalt haftet
der Kassier persönlich.
(3) Die Generalversammlung wählt für die Funktionsdauer des Vorstands
zwei Rechnungsprüfer, die keinem Organ mit Ausnahme der
Generalversammlung angehören dürfen, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(4) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die Überprüfung der
statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben das Recht, innerhalb
eines Geschäftsjahres im Bedarfsfalle auch mehrmals die Gebarung zu
prüfen. Dazu hat der Kassier die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet
mindestens einmal im Jahr den Jahresabschluss zu prüfen. Sie haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(5)Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12
zu Kooptierung, Rücktritt und Enthebung sinngemäß.
§ 15
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
Schlichtungseinrichtung im Sinne des VereinsG 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts.
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
unter
den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16
Auflösung und Liquidation des ACDCAUT
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung einstimmig
beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung muss – wenn ein Vereinsvermögen
vorhanden ist – auch über die Abwicklung beschließen. Sie muss einen
Abwickler berufen und beschließen, an wen dieser das nach der
Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat.
(3) Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein
verfolgt, sonst Zwecken der österreichischen Tierhilfe.
Ansfelden, am 17. August 2007
Wien, am 27. Aug. 2007 korrigierte Fassung lt. BPD