Das „Food Improvement Agent“
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Das „Food Improvement Agent“
148 Thema des Monats « Das „Food Improvement Agent“-Paket Teil 2: EU regelt Lebensmittelzusatzstoffe neu Prof. Dr. Gert-Wolfhard von Rymon Lipinski, Dr. Bernd Haber und Dr. Julia Gelbert Die neuen Regelungen sollen den freien Warenverkehr innerhalb der EU erleichtern. Sie dienen aber auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit sowie dem Verbraucherschutz. Ein wesentlicher Vorteil ist schon jetzt in der Beschleunigung der Zulassung von Zusatzstoffen zu erkennen. Eine erste Richtlinie der EU mit grundsätz- und diejenigen zu Verwendungsbedin- lichen Regelungen zu Lebensmittelzusatz- gungen zusammengefasst werden. Da- stoffen wurde bereits im Jahr 1989 erlas- neben wird die geplante Verordnung ei- sen [1]. Eine globale Regelung, die alle nige Neuerungen bringen. Bestimmungen der EU über Lebensmitreits bei Erlass dieser Richtlinie geplant. Die bisherigen Regelungen für Lebensmittelzusatzstoffe Es erwies sich vorerst als undurchführbar, Das bisherige Regelwerk für Lebensmit- die sehr unterschiedlichen Bestimmungen telzusatzstoffe umfasst sieben Richtlinien der Mitgliedsstaaten zusammenzuführen. verschiedener Zielrichtung: eine Rahmen- Prof. Dr. Gert-Wolfhard Deshalb wurde zunächst eine Reihe von richtlinie [1], drei Richtlinien zu Verwen- von Rymon Lipinski Einzelrichtlinien erlassen, die noch in das dungsbedingungen für Süßungsmittel, MK Food Managment Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten um- Farbstoffe und andere Lebensmittelzu- Consulting GmbH gesetzt werden mussten [2–7]. Nach wie- satzstoffe [2–4] sowie drei Richtlinien zu derholten Ergänzungen zur Anpassung Reinheitskriterien [5–7]. Daneben enthält dieser Richtlinien an den technischen Fort- eine weitere Richtlinie Etikettierungsvor- schritt wurde in den letzten Jahren der schriften für Süßungsmittel [12]. Außer- Plan, eine einzige Regelung zu schaffen, dem werden Sulfite von der Verpflichtung in die Tat umgesetzt. zur Angabe potenziell allergener Stoffe telzusatzstoffe umfassen sollte, war be- » Zur Person Lebensmittelchemiker. Nach leitenden Funk- Nach mehrjährigen Vorbereitungen im Verzeichnis der Zutaten erfasst [13]. tionen in der chemischen verabschiedete das Europaparlament am Industrie und Vorsitz von 8. Juli 2008 Entwürfe für Verordnungen durch die neuen Bestimmungen abge- Verbänden auf dem über ein einheitliches Zulassungsverfah- löst. Sie werden in den Detailregelungen Zusatzstoffgebiet heute ren für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen zu Zulassungen und Verwendungsbedin- beratend für die Lebens- und Enzyme und Regelungen für die Ver- gungen aber noch so lange gelten, bis die mittelindustrie und Zu- wendung von Lebensmittelzusatzstof- dazu vorgesehenen Anhänge der neuen lieferbetriebe tätig. fen, Aromen und Lebensmittelenzymen. Verordnung veröffentlicht und in Kraft Honorarprof. an der Sie wurden am 18. November mit mini- getreten sind. Johann Wolfgang malen Ergänzungen vom Rat verabschie- Goethe-Universität det und am 31. Dezember 2008 veröffent- Frankfurt licht [8–11]. Am 20. Januar 2009 traten sie Vor- und Nachteile der gegenwärtigen Regelungen in Kraft. In der Verordnung über Lebens- Mit den bisher geltenden Vorgaben wur- mittelzusatzstoffe sollen die bisherigen den zum ersten Mal für alle EU-Mitglieds- grundsätzlichen Zusatzstoffregelungen staaten einheitliche Regelungen für die « Diese bisherigen Richtlinien werden » März 2009 | DLR » Thema des Monats Verwendung von Lebensmittelzusatz- und umfassend. Allerdings ist nachteilig, stoffen geschaffen. Sie haben damit den dass die Notwendigkeit der Neubewer- Weg für einen gemeinsamen Markt bei tung von Zusatzstoffen aus anderen als Lebensmitteln wesentlich mit gebahnt. den bewertenden Verfahren oft ignoriert Heute ist es selbstverständlich, dass nicht wurde, weil sie nur in den Erwägungs- nur Lebensmittel aus den einzelnen Mit- gründen, nicht aber im verfügenden Teil gliedsstaaten selbst, sondern auch aus der Richtlinien enthalten ist. anderen Mitgliedsstaaten angeboten werden. Wichtigster Nachteil der geltenden Regelungen für die Praxis ist aber, dass als Verfahren zur Zulassung von Zusatzstof- VO (EG) Nr. 1333/2008 fen und für die Anpassung der Regelungen an den technischen Fortschritt das Mitent- 1) Gegenstand, Anwendungsbereich scheidungsverfahren festgelegt wurde und Begriffsbestimmungen [14], das dem Europaparlament weit rei- (Artikel 1–3) chende Mitspracherechte auch bei Detail- 2) Gemeinschaftslisten der zugelas- regelungen gibt. Es ist sehr langwierig, senen Zusatzstoffe (Artikel 4–14) umständlich und daher ineffektiv und er- 3) Verwendung von Zusatzstoffen in 149 » Nachteile bisheriger Regeln: • Umsetzung in nationales Recht nötig • Interpretation Produktkategorien • Neubewertung von Zusatzstoffen • Mitentscheidungsverfahren • lange Zeit für Stellungnahmen « wies sich als Innovationshemmnis. Weiter- Lebensmitteln (Artikel 15–20) hin wurden zumeist zur Beurteilung der 4) Kennzeichnung (Artikel 21–25) gesundheitlichen Unbedenklichkeit frü- 5) Verfahrensvorschriften und her der Wissenschaftliche Lebensmittel- Durchführung (Artikel 26–29) ausschuss, später die Europäische Behörde 6) Übergangs- und Schlussbestim- für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einge- mung (Artikel 30–35) Trotz dieser Vorteile gibt es auch eine ganze Reihe von Unzulänglichkeiten. Nachteilig ist, dass die gegenwärtigen Regelungen in Form von Richtlinien erlassen wurden und damit noch in nationales Recht umgesetzt werden mussten. Bei dieser Umsetzung wurde gelegentlich nicht korrekt verfahren. Insbesondere wurden aber die für die Umsetzung geltenden Fristen öfter nicht eingehalten. Probleme bei der Interpretation der Produktkategorien ergeben sich dadurch, dass sie im Interesse der Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Zulassungen z. T. sehr vage formuliert sind. Diese Kategorien sind darüber hinaus in den einzelnen Richtlinien noch unter- Carotinoide: Natürliche/ schiedlich formuliert. naturidentische Farb- Die Monographien der Richtlinien zu Reinheitskriterien sind i. d. R. eindeutig DLR | März 2009 « stoffe zum Färben von Getränken 150 Thema des Monats « sung; denn die bisherige Umsetzungsfrist Tab. 1 Was ist neu? von z. T. 18 Monaten entfällt. – Zusammenfassung der Rahmenrichtlinie und der drei Produktrichtlinien in einer Verordnung – Ausnahme der Enzyme vom Geltungsbereich – Zulassungen im einheitlichen Zulassungsverfahren Geltungsbereich (Art. 2) Der Geltungsbereich bleibt im Vergleich zu den bisherigen Regelungen in weiten – erweiterte Zulassungsvoraussetzungen Teilen unverändert. Er fasst die Bestim- – rechtlich verbindliche Definition der Verarbeitungshilfsstoffe mungen der einzelnen Richtlinien zusam- – einheitliche Liste der Zulassungen in neuem Lebensmittelkategorisierungssystem men. – Regelungen von Zusatzstoffen in Zusatzstoffen verordnung ausgenommen sind zukünftig – generelle Regelungen für Trägerstoffe auch für Nährstoffe, Enzyme und Aromen Enzyme. Sie werden in einer eigenen Ver- – Zusätzliche Etikettierungsvorschriften für einige Lebensmittelfarbstoffe lassungspflichtigen Enzyme bleiben bis zur Vom Geltungsbereich der Zusatzstoff- ordnung geregelt [11]. Nur die bisher zuVeröffentlichung der vorgesehenen Liste Tab. 2 Anhänge der Zusatzstoffverordnung VO (EG) Nr. 1333/2008 Anhang I Funktionsklassen Anhang II Liste der zugelassenen Stoffe mit Verwendungsbedingungen Anhang III Liste der zugelassenen Trägerstoffe Anhang IV Liste traditioneller Lebensmittel, in denen Zusatzstoffverbote aufrecht erhalten werden dürfen Anhang V Liste der Farbstoffe mit besonderen Kennzeichnungserfordernissen der zugelassenen Lebensmittelenzyme im Geltungsbereich der Verordnung. Bestimmungen, die aus den bisherigen Regelungen übernommen werden Wie bisher die Zusatzstoff-Rahmenrichtlinie definiert die Verordnung Zusatzstoffe (Art. 3 Abs. 2) und enthält Regelungen über die Verwendung (Art. 15–20) und Etikettierung (Art. 21–25) von Zusatzstoffen, schaltet, die ihrerseits noch längere Zeit ihren Mischungen und Mischungen mit für ihre Stellungnahme benötigten. Lebensmitteln sowohl für den gewerb- Die neuen Regelungen » Enzyme werden in einer eigenen Verordnung geregelt « lichen Verkehr wie für die Abgabe an Endverbraucher. Ein zentraler Teil des Pakets über „food In einem Anhang werden die Funkti- improvement agents“ ist die Verordnung onsklassen von Lebensmittelzusatzstof- (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzu- fen aufgeführt, für die Regelungen der satzstoffe [9], in der die derzeit gültigen Verordnung gelten. Ein weiterer Anhang Richtlinien zu Zusatzstoffen zusammen- legt die Kriterien fest, unter denen Le- gefasst werden. Die Verordnung umfasst bensmittelzusatzstoffe verwendet wer- 35 Artikel und gliedert sich in sechs Kapi- den dürfen und die damit Voraussetzung tel (s. Kasten S. 149). für die Zulassung sind (s. a. Tab. 2). Dazu Auch wenn viele der bisherigen Regelungen übernommen werden sollen, ergeben sich doch einige wesentliche Änderungen (s. Tab. 1). Art der Regelung Zukünftig werden die Bestimmungen gehören • gesundheitliche Unbedenklichkeit (Art. 6 Abs. 1 a) • eine hinreichende technische Notwendigkeit (Art. 6 Abs. 1 b) • keine Täuschung der Verbraucher (Art. 6 Abs. 1 c) über Zusatzstoffe im Regelungsverfahren mit Kontrolle [15] und in Form von Ver- Eine technische Notwendigkeit ist nach ordnungen erlassen. Sie gelten mit dem der Richtlinie gegeben, wenn Inkrafttreten damit unmittelbar in jedem • die Nährqualität des Lebensmittels er- Mitgliedsstaat. Dadurch ergibt sich wahr- halten wird, wobei eine bewusste Ver- scheinlich eine Beschleunigung der Zulas- ringerung des Nährwerts nur für be- » März 2009 | DLR » Thema des Monats 151 sondere Ernährungswünsche statthaft ist (Art. 6 Abs. 2 a) • Lebensmittel für Verbraucher mit besonderen Ernährungswünschen bereitgestellt werden (Art. 6 Abs. 2 b) • gleich bleibende Qualität oder Stabilität der Lebensmittel erreicht wird oder die sensorische Qualität verbessert wird (Art. 6 Abs. 2 c) • Stoffe insbesondere für Produktion, Verarbeitung, Zubereitung, Verkehr und Lagerung von Lebensmitteln bereitgestellt werden, sofern damit nicht schlechte Rohstoffe oder unerwünschte Verfahren überdeckt werden (Art. 6 Abs. 2 d). Ausgenommen von der Zusatzstoffdefinition bleiben Verarbeitungshilfsstoffe (Art. 2 Abs. 2 a), also Stoffe, die einem Le- oder Haltbarkeitsgründen nicht zugesetzt Färbende Lebensmittel, bensmittel im Verlauf der Verarbeitung werden kann. Die Regelungen für die Eti- z. B. Rote Beete, sind aus technologischen Gründen zugefügt kettierung von Tafelsüßen werden ebenso nach wie vor keine Farb- werden, die aber im Endlebensmittel nur übernommen wie die bisher in einer eige- stoffe in technologisch unwirksamen und ge- nen Richtlinie erlassenen Regelungen für sundheitlich unbedenklichen, technisch die Etikettierung von Lebensmitteln mit unvermeidbaren Rückständen enthalten Süßungsmitteln [12]. sind. Ebenso bleiben vom Zusatzstoffbe- Im Gegensatz zu den für Zusatzstoffe griff die Stoffe ausgenommen, die Lebens- sonst geltenden Regeln für carry-over, mitteln zu Ernährungszwecken zugefügt also die Verwendung von Lebensmit- werden wie z. B. Vitamine und Mineral- teln mit zugelassenen Zusatzstoffen, stoffe (Art. 2 Abs. 2 c). bleibt carry-over bei Süßungsmitteln auf Aus der bisherigen Süßungsmittel- Brennwert verminderte oder Lebensmit- richtlinie [2] werden die Definition der tel ohne Zuckerzusatz, diätetische Le- Süßungsmittel und Regeln für deren Ver- bensmittel für eine Reduktionsdiät und wendung in Lebensmitteln einschließlich Lebensmittel mit langer Haltbarkeit be- der Tafelsüßen übernommen. Allerdings schränkt (Art. 18). steht die Definition nicht mehr im verfü- Aus der Farbstoffrichtlinie [3] werden genden Teil, sondern in den rechtlich aber die Definition der Farbstoffe und Regeln ebenfalls verbindlichen Erwägungsgrün- für deren Verwendung in Lebensmitteln den. Die bisher geltenden Zulassungen be- sowie die Definition der färbenden Le- treffen sieben Zuckeralkohole nach quan- bensmittel übernommen. Färbende Le- tum satis (ausreichende Menge, soviel wie bensmittel gelten nach wie vor nicht als nötig) und acht Süßstoffe mit definierten Farbstoffe und unterliegen damit nicht Höchstmengen für eine Reihe von Lebens- den Bestimmungen der Verordnung. mitteln einschließlich der Tafelsüßen. Bei Wie in der Richtlinie über andere Le- den Lebensmitteln handelt es sich zum bensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und großen Teil um Brennwert verminderte Süßungsmittel [4] wird eine Reihe von Lebensmittel oder Lebensmittel ohne Stoffen vom Zusatzstoffbegriff ausge- Zuckerzusatz. Nur in einigen Fällen um nommen (Art. 3 Abs. 2 a) i–xi). Produkte, die üblicherweise gesüßt wer- Ebenso wird übernommen, dass un- den, denen Zucker aber aus technischen behandelten Lebensmitteln Zusatzstoffe DLR | März 2009 « » Unbehandelte Lebensmittel: Zusatzstoffe dürfen nicht zugesetzt werden « 152 Thema des Monats « Tab. 3 Vorgesehene Angaben in Anhang II zu zugelassenen Stoffen und Verwendungsbedingungen Bezeichnung E-Nummer Bedingungen für die Verwendung unter Berücksichtigung von • geringstmöglicher wirksamer Dosis • ADI • Verzehr spezieller Verbrauchergruppen • spezieller Bedingungen, wie ° quantum satis ° färbendender Prinzipien in Farbstoffzubereitungen als Basis für die Zulassung nicht zugesetzt werden dürfen (Art. 15). des Stoffs an Endverbraucher vorgesehen Die Bestimmungen zur Verwendung von werden. Zusatzstoffen gelten nach wie vor auch Bei der Aufnahme von Stoffen in die für Lebensmittel für eine besondere Er- Gemeinschaftslisten müssen zukünftig nährung. Für Säuglings- und Kleinkin- auch umweltrelevante Faktoren berück- dernahrung verwendbare Zusatzstoffe sichtigt werden (Art. 6 Abs. 1). werden voraussichtlich im geplanten Ka- Wenn ein in den Gemeinschaftslisten tegorisierungssystem für Lebensmittel bereits enthaltener Stoff mit anderem separat aufgeführt werden (Art. 16). Produktionsverfahren oder in geänderter Neue Bestimmungen » Nanopartikel neu anmelden « Partikelgröße, insbesondere im nanoskaligen Bereich hergestellt wird, gilt dieser Es wird eine einzige Gemeinschaftsliste zukünftig immer als neuer Zusatzstoff und der zugelassenen Zusatzstoffe und ihrer muss entweder als solcher in die Gemein- Verwendungsbedingungen in Lebensmit- schaftslisten aufgenommen werden, oder teln aufgestellt und als Anhang zur Ver- die Reinheitskriterien müssen angepasst ordnung veröffentlicht (Anhang II, s. a. werden, bevor dieser Stoff in Lebensmit- Tab. 3). In einer weiteren Gemeinschafts- teln verwendet werden darf (Art. 12). liste (Anhang III) werden die Zusatzstoffe Stoffe, die in den Geltungsbereich der zusammengestellt, die in Zusatzstoffen, Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittelenzymen, Aromen und Nähr- Lebens- und Futtermittel [17] fallen, kön- stoffen verwendet werden dürfen. Sie soll nen erst nach einer Zulassung gemäß die- an die Stelle der bisherigen Liste von Trä- ser Verordnung in die Gemeinschaftslisten gerstoffen für Zusatzstoffe und der beste- aufgenommen werden (Art. 13). Wenn ein henden Einzelzulassungen solcher Stoffe solcher Stoff aber bereits in den Gemein- für Aromen sowie nationaler Regelungen schaftslisten enthalten ist und eine Zulas- für die Verwendung in Zusatzstoffen und sung gemäß der Verordnung über gene- Enzymen treten (Tab. 4). In den Listen kön- tisch veränderte Lebens- und Futtermittel nen ggf. Beschränkungen für die Abgabe erfolgt ist, müssen Stoffe, die den gelten- Tab. 4 Aufbau der Gemeinschaftslisten der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und der Trägerstoffe in Nährstoffen und ihrer Verwendungsbedingungen (Anhang III) Teil 1 Trägerstoffe in Lebensmittelzusatzstoffen Teil 2 Lebensmittelzusatzstoffe außer Trägerstoffe in Lebensmittelzusatzstoffen Teil 3 Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich der Trägerstoffe in Lebensmittelenzymen Teil 4 Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich der Trägerstoffe in Lebensmittelaromen Teil 5 Trägerstoffe in Nährstoffen und anderen Stoffen, die zu Ernährungszwecken und/oder anderen physiologischen Zwecken zugefügt werden » März 2009 | DLR » Thema des Monats 153 Tab. 5 Liste der Lebensmittelfarbstoffe, für die bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln zusätzliche Angaben gemacht werden müssen Gelborange S (E 110) Chinolingelb (E 104) Angabe: „Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffs/der Farbstoffe“: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen. Azorubin (E 122) Allurarot AC (E 129) Tartrazin (E 102) Cochenillerot A (E 124) den Reinheitskriterien entsprechen, aber gliedsstaaten zur Verfügung gestellt wer- nicht erneut in die Gemeinschaftslisten den (Art. 26 Abs. 2). aufgenommen werden. Anderenfalls ist Es soll ein einheitliches Verfahren der auch eine Zulassung nach dieser Richt- Erhebung von Daten durch die Mitglieds- linie erforderlich. staaten zur Aufnahme von Zusatzstoffen Für traditionelle Lebensmittel, in de- festgelegt werden (Art. 27). Damit wird nen die Verwendung von Zusatzstoffen die Bestimmung zur Erhebung von Daten vor 1992 nicht statthaft war, dürfen die zu Änderungen des Verzehrs von Zusatz- Mitgliedsstaaten die Verwendung von Zu- stoffen fortgeschrieben, die in den bishe- satzstoffen weiterhin verbieten (Art. 20). rigen Richtlinien enthalten ist. Diese Lebensmittel werden in Anhang IV Zusatzstoffe, die vor dem 20. Januar der Verordnung aufgeführt. Dazu gehört 2009 zugelassen wurden, sollen einer bspw. nach deutschem Reinheitsgebot Neubewertung durch die EFSA unterzo- hergestelltes Bier. gen werden. Dafür soll bis zum 20. Januar Bei der Etikettierung von Zusatzstoffen wird auch das Mindesthaltbarkeits- 2010 nach Anhörung der EFSA ein Programm vorgelegt werden (Art. 32). oder Verbrauchsdatum verlangt (Art. 22 Gestrichen wird die bisherige Möglich- Abs. 1 i). Für die Lieferung in Tankwagen keit, auf nationaler Ebene für neue Zu- ist die Erleichterung vorgesehen, dass die satzstoffe auf zwei Jahre befristete Aus- verlangten Elemente der Kennzeichnung nahmegenehmigungen zu erteilen. nur auf Begleitpapieren gemacht werden müssen (Art. 22 Abs. 5). Aufgehoben wird auch die in weiten Teilen überholte Richtlinie zur Festlegung ge- Nach Art. 24 muss auf Lebensmitteln, meinschaftlicher Analysemethoden für die die die in Anhang V aufgeführten Lebens- Überwachung der Reinheitskriterien be- mittelfarbstoffe (Tab. 5) enthalten, bei stimmter Lebensmittelzusatzstoffe [16]. der Kennzeichnung der zusätzliche Hinkeit bei Kindern beeinträchtigen“ ange- Der Übergang auf die neuen Regelungen bracht werden. Die jetzigen Bestimmungen zu Verwen- weis: „Kann Aktivität und Aufmerksam- Die Pflichten zur Information durch die dungsbedingungen der einzelnen Zusatz- Anbieter und Verwender von Zusatzstof- stoffe bzw. die der Trägerstoffe, werden fen werden ausgeweitet. Sie müssen der in die Anhänge zu Verwendungsbedin- Kommission unverzüglich jede wissen- gungen in Lebensmitteln oder in Zu- schaftliche oder technische Information satzstoffen, Enzymen und Aromastoffen mitteilen, die Einfluss auf die Sicherheits- aufgenommen werden, wenn die Voraus- bewertung haben könnte (Art. 26 Abs. 1). setzungen für die Aufnahme nach wie vor Außerdem müssen sie der Kommission auf erfüllt sind. Nicht mehr verwendete Stoffe Anforderung Informationen über die tat- sollen nicht mehr in diese Anhänge auf- sächliche Verwendung von Zusatzstoffen genommen werden (Art. 30). Da es bis- geben, die von der Kommission den Mit- her noch keine Regelungen zu Träger- DLR | März 2009 « » Befristete nationale Ausnahmegenehmigungen sind gestrichen. « 154 Thema des Monats « VO (EG) 1331/2008 Publikation der VO im Amtsblatt VO (EG) 1331/2008 EFSA Gutachten zur Dossiererstellung 31.12. 20.01. 2008 2009 20.07. 2009 Kennzeichnung best. Farbstoffe bzgl. Hyperaktivität Durchführungsvorschriften Zulassungsverfahren Anwendung neues Zulassungsverfahren 20.07. 2010 16.12. 2010 20.01. 2011 20.01. 2010 01.01. 2011 Anh. III – 2 Zusatzstoffe in Zusatzstoffen Anh. II Überführung zulässiger Zusatzstoffe EFSA ReEvaluierung Zusatzstoffe (Art. 32) Anh. III – 3 Zusatzstoffe in Enzymen Anh. III – 1 /4 Trägerstoffe in Zusatzstoffen/ Aromen Aufhebung von RL 89/107/EWG Anh. III – 5 Trägerstoffe in Nährstoffen VO zu Spezifikationen Inkrafttreten der VO Anwendung der VO Anwendung von Art. 31 (Übergangsvorschriften) Abb. 1 stoffen in Nährstoffen gab, muss deren schriebenen Reinheitskriterien entspre- Übersicht zu Übergangs- Aufnahme beantragt und einer Prüfung chen (Art. 4 Abs. 5 und Art. 14). zeiträumen und unterzogen werden. Reinheitskriterien sind in die neuen Zu- -vorschriften für Lebens- Bis zur Veröffentlichung der Gemein- satzstoffregelungen bisher nicht aufge- mittelzusatzstoffe nach schaftslisten gelten die Anhänge der bis- nommen worden. Sie sind in drei vorerst VO (EG) Nr. 1333/2008 herigen Richtlinien zu Verwendungsbe- weiter geltenden Richtlinien für die drei dingungen der Stoffe weiter. Sie können Gruppen von Zusatzstoffen (6–8) aufge- bis dahin im Regelungsverfahren mit Kon- listet. Für jeden Stoff gibt es darin eine trolle [15] geändert werden (Art. 31). Monographie mit Name, Synonymen, De- » Bisher keine Reinheitskriterien in den neuen Regelungen « Lebensmittel, die bis zum 20. Januar finition, Beschreibung charakteristischer bzw. 20. Juli 2010 in Verkehr gebracht Merkmale und spezifischen Reinheitsan- werden und die nicht die zusätzlichen forderungen. Analysenmethoden wer- Anforderungen zur Verwendung von Ta- den nur in Ausnahmefällen beschrieben. felsüßen (Art. 22) bzw. Kennzeichnung Es wird vielmehr auf die Verfahren ver- bestimmter Farbstoffe (Art. 24) erfüllen, wiesen, die vom Gemeinsamen Experten- sollen bis zum Mindesthaltbarkeits- oder komitee für Lebensmittelzusatzstoffe der Verbrauchsdatum verkehrsfähig bleiben WHO und FAO (JECFA) veröffentlicht wur- (Art. 31). den [18]. Eine Übersicht über wichtige Über- Die zukünftig geltenden Reinheitskri- gangsbestimmungen für Lebensmittel- terien sollen nach Art. 30 Abs. 4 bei der zusatzstoffe gibt Abbildung 1. Eintragung eines Stoffs in einen der An- Reinheitskriterien hänge der neuen Zusatzstoffverordnung festgelegt und in einer eigenen Verord- Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur ver- nung veröffentlicht werden. Vorarbeiten wendet werden, wenn sie den vorge- dafür sind bereits in Angriff genommen » März 2009 | DLR » worden. Dabei sollen im Wesentlichen die bestehenden Kriterien übernommen werden. Der bisherige allgemeine Grenz- Thema des Monats Diskussion: Kategorisierung wie Codex Alimentarius wert für Schwermetalle in vielen Mono- Diskutiert wird z. Zt. ein Lebensmittelka- graphien soll allerdings gestrichen und tegorisierungssystem, das sich an das Sys- durch produktspezifische Grenzwerte für tem des Generalstandards für Lebensmit- Blei ersetzt werden. telzusatzstoffe des Codex Alimentarius Bewertung der vorgesehenen Regelungen [19] anlehnt. Eine Liste allgemein zulässiger Zusatzstoffe ohne konkreten Bezug zu Lebensmittelkategorien wird es in die- Viele Aspekte der vorgesehenen Rege- ser Form nicht mehr geben, was die Flexi- lungen sind positiv und werden die Zu- bilität der Unternehmen bei der Auswahl lassung von Zusatzstoffen beschleunigen. und Einsatz von Zusatzstoffen erheb- Insbesondere ist zu begrüßen, dass die Re- lich einschränken könnte, wenn die Zu- gelungen zukünftig in Form von Verord- ordnung zu den Lebensmittelkategorien nungen erlassen werden. Die früheren nicht umfassend erfolgt. Ein enges Mo- Probleme durch verspätete und gele- nitoring der aktuell laufenden Arbeiten gentlich auch unvollständige Umsetzung zum Lebensmittelkategorisierungssystem von Richtlinien in nationales Recht wer- durch die betroffenen Unternehmen ist den nicht mehr bestehen. Ebenso wird der daher unumgänglich. Umgang mit den gesetzlichen Bestimmun- Dass mit anderen als den bewerteten gen in den Ländern vereinfacht, die nicht Herstellungsverfahren produzierte Stoffe die Regelungen in der von der EU veröf- einer neuen Bewertung durch die EFSA fentlichten Form, sondern zwar sachlich unterzogen werden müssen, trägt der korrekt, aber in anderem Aufbau über- Tatsache Rechnung, dass Änderungen nommen haben. der Herstellungsverfahren in einem ge- Positiv ist auch, dass die Definition der änderten Spektrum von Nebenprodukten Verarbeitungshilfsstoffe in den verfü- resultieren können, wobei u. U. auch ge- genden Teil der Verordnung übernommen sundheitlich relevante Nebenprodukte wird. Damit werden Zweifel an der Rechts- gebildet werden können. Bereits in der wirksamkeit der Definition ausgeräumt. Vergangenheit wurden einige Stoffe neu Die auf den ersten Blick nicht einfach zu bewertet, die nach geänderten Verfahren verstehende Klausel zu Verarbeitungs- produziert wurden. hilfsstoffen, die wie Lebensmittelzusatz- Die Bestimmung, dass für Lebensmittel stoffe verwendet werden, steht im Ein- mit bestimmten Lebensmittelfarbstoffen klang mit der Definition der Zusatzstoffe. ein Warnhinweis auf den Verbraucherpa- Stoffe, die nicht nur in Form von Rückstän- ckungen anzubringen ist, wurde durch den, als solche im Lebensmittel verbleiben das Europaparlament eingefügt, obwohl und keine technische Funktion im verzehr- diese Entscheidung in erster Linie auf ei- fertigen Lebensmittel haben, sind als Zu- ner Studie [20] beruht, deren Ergebnisse satzstoffe anzusehen. nicht eindeutig sind und die auch von der In den vorgesehenen Listen der verwendbaren Zusatzstoffe mit ihren Ver- EFSA [21] als nicht ausreichend aussagekräftig beurteilt wurden. wendungsbedingungen werden die Un- In den Zusatzstoffrichtlinien waren die terschiede zwischen Definitionen der Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten Produktkategorien in den bisher gelten- enthalten, ein System zur regelmäßigen den Richtlinien ausgeräumt. Nach dem Überwachung des Verzehrs an Zusatzstof- bisherigen Stand der Diskussionen ist da- fen einzurichten, und der Kommission, von auszugehen, dass die Anhänge der dem Europaparlament und dem Rat Be- bisher geltenden Richtlinien vereinheit- richt über die Änderungen des Verzehrs licht werden. an Zusatzstoffen zu erstatten. Die Fort- DLR | März 2009 « 155 » Bei Verwendung bestimmter Lebensmittelfarbstoffe ist ein Warnhinweis auf der Verpackung anzubringen « 156 Thema des Monats « mungen um Datenschutz enthalten sind, Fazit so zu Arzneimitteln, neuen Chemikalien, Die gegenwärtigen Zulassungen stimmungen zu Verwendungs- Bioziden sowie bei nährwert- und gesund- für Lebensmittelzusatzstoffe in bedingungen der verschiedenen heitsbezogenen Angaben von Lebensmit- der EU beruhen auf Richtlinien, Richtlinien werden in einheitliche teln. die noch in das nationale Recht Anhänge zur neuen Verordnung Die Kosten für die Erarbeitung der um- der Mitgliedsstaaten umgesetzt überführt, die auf einem modifi- fangreichen erforderlichen Daten für eine werden müssen. Zukünftig wer- zierten Kategorisierungssystem Zusatzstoffzulassung liegen in der Regel im den Verordnungen erlassen wer- vergleichbar dem des Codex Ali- zweistelligen Millionenbereich, während den, die unmittelbar in jedem mentarius beruhen sollen. Bis zur Nachahmer mit geringem Aufwand bald Mitgliedsstaat gelten. Das Zulas- Veröffentlichung dieser Anhänge nach der Zulassung auf den Markt kom- sungsverfahren ist bisher lang- gelten die bisherigen Bestimmun- men können. Das geschieht oft auch un- wierig und soll durch das allge- gen zu den Verwendungsbedin- ter Ignorierung bestehender Schutzrechte. meine Verfahren zur Zulassung gungen weiter. Das Fehlen von Datenschutz erschwert Fir- beschleunigt werden. Die geltenden Reinheitskrite- men die Entscheidung für die Entwicklung Zusatz- rien werden überarbeitet und eines neuen Zusatzstoffs und wird sich als stoffregelungen der VO (EG) sollen bei Veröffentlichung der Hemmnis für die Entwicklung neuer Zu- Nr. 1333/2008 übernehmen die neuen Regelungen zu den Ver- satzstoffe in der EU erweisen. derzeit geltenden allgemeinen wendungsbedingungen in einer Bestimmungen zu Zusatzstoffen eigenen Verordnung veröffent- weitgehend. Die geltenden Be- licht werden. Die vorgesehenen schreibung der Bestimmungen zur Erhebung des Zusatzstoffverzehrs berück- Anschrift der Autoren sichtigt, dass die Mitgliedsstaaten ihrer Prof. Dr. Gert-Wolfhard von Informationspflicht oftmals nur unzurei- Rymon Lipinski chend nachgekommen sind, wie auch die MK Food Management Consulting Möglichkeit, dass durch neue oder geän- GmbH, D-61118 Bad Vilbel derte Zulassungen sich Änderungen des Zusatzstoffverzehrs ergeben können. Ein Nachteil der vorgesehenen Rege- Dr. Bernd Haber BASF SE, D-67117 Limburgerhof lungen ist allerdings, dass sie Anbietern » Nachteile: hohe Kosten, kein Schutz vor Nachahmung « von neuen Zusatzstoffen, die mit großem Dr. Julia Gelbert Aufwand Daten für eine Zulassung erar- Bund für Lebensmittelrecht und beiten, keinerlei Schutz vor Nachahmern Lebensmittelkunde e. V. bietet. Ein Datenschutz unter genau de- Claire-Waldoff-Straße 7, finierten Bedingungen für solche Firmen D-10117 Berlin war in früheren Entwürfen der Kommission enthalten, wurde aber später gestrichen, weil er angeblich nicht praktikabel sei. Auch wiederholte Anträge aus der Industrie, eine Verkürzung der Datenschutzfrist von den ursprünglich vorgesehenen zehn auf fünf Jahre, und mehrere Änderungsanträge des Parlaments zur Einführung des Datenschutzes in der ersten und zweiten Lesung wurden von der Kommission letztlich nicht akzeptiert. Das ist unverständlich, weil in einer ganzen Reihe von anderen Regelungen der EU Bestim- Conclusions und Literaturverweise finden Sie im Internet unter www.dlr-online.de → DLR Spezial » März 2009 | DLR