Merkblatt Bkf - IHK Mittleres Ruhrgebiet

Transcription

Merkblatt Bkf - IHK Mittleres Ruhrgebiet
Information über die
Qualifikation von Fahrpersonal
im Güter- und Personenverkehr
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Pflicht zur Grundqualifikation
3. Weiterbildung
4. Dokumentation der Qualifikation
5. Anerkannte Ausbildungsstätten
6. Ansprechpartner
7. Auswahl an Schulungsveranstaltern
8. Ansprechpartner bei der IHK
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen
werden. Stand der Informationen 7/2015
1. Einleitung
Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf
öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen
selbständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von
Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische
"Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vor. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch
das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für
den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“ vom 14.
August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ziel der europäischen Vorschrift ist eine
Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils
sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches.
2. Pflicht zur Grundqualifikation
I.
Anwendungsbereich des Gesetzes
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die



deutsche Staatsangehörige sind,
Staatsangehörige
eines
anderen
Mitgliedstaates
der
Europäischen
Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind oder
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des
Abkommens
über
den
Europäischen
Wirtschaftsraum
beschäftigt
oder
eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:

Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr
(Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)

Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis
der Klassen D1, D1E, D, DE)
II.
Ausnahmen
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,




2
deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst
sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken
oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
7 / 2015
IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, Tel. 0234-9113-0, Fax 0234-9113-110
E-Mail: [email protected], Internet: www.bochum.ihk.de
Konto-Nr. 13 10 994 Sparkasse Bochum BLZ 430 500 01
IBAN: DE03430500010001310994 SWIFT-BIC: WELADED1BOC

die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des
§ 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,

die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die
Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6
und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Darüber hinaus besteht ein Besitzstandsschutz für Fahrerinnen und Fahrer,

die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009
erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10.09.2014 eine Weiterbildung (s.u.)
absolvieren.

die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem
10.09.2008 erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10.09.2013 eine Weiterbildung (s.u.) absolvieren.
III.
Arten der Grundqualifikation
Die Grundqualifikation ist unterteilt in die


Grundqualifikation
Beschleunigte Grundqualifikation
Grundqualifikation
Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:
1. Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
2.
Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der IHK abgelegt.
Die Prüfung umfasst eine theoretische Prüfung von 240 Minuten und eine praktische Prüfung
von insgesamt 210 Minuten, die aus den drei Teilen
a) Fahrprüfung – 120 min.,
b) praktischer Prüfungsteil
zu Themen wie Ladungssicherung, Notfallsituationen usw. – 30 min.,
c) „Sicherheitstraining“ – max. 60 min. besteht.
Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.
(Erforderlich zur Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.)
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugVO und PBZugVO) besitzen, sind
Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig ablegt werden.
Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von
140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht
7 / 2015
IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, Tel. 0234-9113-0, Fax 0234-9113-110
E-Mail: [email protected], Internet: www.bochum.ihk.de
Konto-Nr. 13 10 994 Sparkasse Bochum BLZ 430 500 01
IBAN: DE03430500010001310994 SWIFT-BIC: WELADED1BOC
3
ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind auch wieder Erleichterungen für Inhaber
von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen.
(Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.)
Empfehlung Ihrer IHK:
Da der Erwerb der Fahrerlaubnis für den Güterkraftverkehr oder die Personenbeförderung in Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen sehr teuer ist und zukünftig nur gewerblich verwendet werden darf, wenn der Grundqualifikationsnachweis erbracht ist, empfehlen wir dringend die Vorbereitung auf die beschleunigte Grundqualifikation und die Prüfung vor der IHK vor Beginn der Führerscheinausbildung. (Ausnahme: Sie zielen auf das Führen von bestimmten "großen Lkw oder Bussen" ab. Vgl. Tabelle unter "iV. Mindestalter".)
IV.
Mindestalter
Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen
hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab.
Güterkraftverkehr
Klasse
Ausbildung „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im
Fahrbetrieb“ oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten
Grundqualifikationsprüfung
Beschleunigte
Grundqualifikation
C
18 Jahre
18 Jahre
21 Jahre
CE
18 Jahre
18 Jahre
21 Jahre
C1
18 Jahre
18 Jahre
18 Jahre
C1E
18 Jahre
18 Jahre
18 Jahre
Personenverkehr
Klasse
D
DE
4
Ausbildung „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder Ausbildungsberuf
mit vergleichbaren Fertigkeiten
18 Jahre
20 Jahre (Gele(Linienverkehr genheits-verkehr)
bis 50 km)
18 Jahre
20 Jahre
(Linienverkehr
bis 50 km)
(Gelegenheitsverkehr)
Grundqualifikations-
Beschleunigte Grundqualifikation
prüfung
21 Jahre
21 Jahre (Gelegenheits-verkehr)
21 Jahre (Gelegenheits-verkehr)
23 Jahre (Gelegenheits(Linienverkehr
verkehr)
bis 50 km)
21 Jahre
(bis 50 km)
23 Jahre (Gelegenheitsverkehr)
D1
18 Jahre
21 Jahre
D1E
18 Jahre
21 Jahre
7 / 2015
IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, Tel. 0234-9113-0, Fax 0234-9113-110
E-Mail: [email protected], Internet: www.bochum.ihk.de
Konto-Nr. 13 10 994 Sparkasse Bochum BLZ 430 500 01
IBAN: DE03430500010001310994 SWIFT-BIC: WELADED1BOC
3. Weiterbildung
Jeweils nach fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten
Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden.
Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind jedoch „Übergangspuffer“ eingeführt worden, die es
zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen.
So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2008 bzw. 2009) die Fünfjahresfrist um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 10. September 2015 bzw. 2016
erbringen. Diejenigen, welche zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb nach dem
Stichtag) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen – oder auch
auf sieben Jahre strecken.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne "Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert
werden. Allerdings muss ein „Einzelblock“ mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an einzelnen „Weiterbildungsblöcken“ kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall,
dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen/-zeiten, die bereits absolviert wurden, angerechnet.
Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
4. Dokumentation der Qualifikation
Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode "95" eingeführt worden:
„95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum ………. erfüllt“
In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte
12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2012).
Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch "alter Führerscheine" in neue Kartenführerscheine erforderlich wird.
5. Anerkannte Ausbildungsstätten
Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:







Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des
Fahrlehrergesetzes,
Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes
keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“
oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen
auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
7 / 2015
IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, Tel. 0234-9113-0, Fax 0234-9113-110
E-Mail: [email protected], Internet: www.bochum.ihk.de
Konto-Nr. 13 10 994 Sparkasse Bochum BLZ 430 500 01
IBAN: DE03430500010001310994 SWIFT-BIC: WELADED1BOC
5


Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen,
anerkannte staatliche Ausbildungsstellen;
Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu § 7 Abs. 2, BKrFQG).
Gemäß Zuständigkeitsverordnung zur Berufskraftfahrerqualifikation vom 20. November 2007 sind die
Bezirksregierungen zuständig für
1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetz,
2. die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation
und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 5 BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetz.
Die Kreisordnungsbehörden sind
1. zuständig für die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,
2. zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August
2006 (BGBl. I S. 2108) und
3. zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.
6. Ansprechpartner
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg
Hartmut Lübbe
Tel.: 02931/82-2664
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
RD Martin Gemke
Tel.: 05231/71-2501
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 25 / Fahrerlaubnisangelegenheiten
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Herr Fritzsche
Tel: 0211/475-3234
Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Köln
Dezernat 25
Blumenthalstr. 33
50670 Köln
Wolfgang Juris, Tel.: 0221/7740-179
6
7 / 2015
IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, Tel. 0234-9113-0, Fax 0234-9113-110
E-Mail: [email protected], Internet: www.bochum.ihk.de
Konto-Nr. 13 10 994 Sparkasse Bochum BLZ 430 500 01
IBAN: DE03430500010001310994 SWIFT-BIC: WELADED1BOC
Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 6-7
48143 Münster
Frau Ortmann
Tel.: 0251/411-2373
Fax: 0251/411-1049
7. Auswahl an Schulungsveranstaltern
Graf & Herzog Kraftfahrausbildungszentrum Bochum GmbH, Am Vorort 21 – 23, 44894 Bochum,
Tel. 0234 3697701, Fax 0234 3697702, Mobil: 0170 9301080, E-Mail: [email protected],
www.grafundherzog.de
Fahrschule Burdina, Inh. Karl-Heinz Koch, Westenfelder Str. 31, 44866 Bochum, Telefon: 02327 15590,
Fax: 02327 20512, E-Mail: [email protected], http://www.diefahrschule-koch.de
Verkehrsfachschule Bochum Inh. Björn Liedtke, Dorstener Str. 415, 44809 Bochum, Tel. 0234
524158, Fax: 0234 5770924
Hartmut Rübenkamp, Wasserstr. 30, 44803 Bochum, Tel. 0234 351825
Die junge Fahrschule, E. W. Schulte, Bochum, Hiltroper Landwehr 4, Tel.: 0234 865886,
Mob.: 0172 2802696, [email protected], www.die-junge-fahrschule.de
Verkehrsschule Reimertshofer, Bochumer Str. 92, 44625 Herne, Tel. 02323 44705, 02323 94 92-10/11,
Fax 02323 44705
SVG-Straßenverkehrs-Genossenschaft, Westfalen-Lippe e. G.-Fahrschule, Cörmannstr. 21, 58455 Witten, Tel. 02302 27708380, Fax 02302 962912
Fahrschule Stefan Schröder, Oberstr. 15, 58452 Witten, Tel.: 02302 888646, Mob.: 0163 2767300
Fahrschule Manfred Schäfer, Johannisstr. 11, 58452 Witten, Tel. 02302 13067, Kaiserstr. 88, 58300
Wetter, Tel. 02335 975797, Mobil 0177 4111945, E-Mail: [email protected],
www.fahrschule-schaefer.de.
Daimler AG, 76742 Wörth, Schulungen im Konferenzraum der Fahrzeug-Werke Lueg AG, Berliner Str.
80 – 86, 44867 Bochum, Tel. 02327 304-0
Kühling-Optipark, 59227 Ahlen, Schulungsraum der DEG Dach-Fassade-Holz eG, Josef-BaumannStr. 27, 44805 Bochum, Tel. 0234 89121-0
Bildungswerk Verkehr Wirtschaft Logistik NRW Raymond Wienströer, 48155 Münster, RuF GmbH
Raymond Wienströer, 48155 Münster, Schulungsraum SVG-Fahrschule Westfalen-Lippe, Annenstr.
113, 58453 Witten, Tel. 02302 27708380
USB Umweltservice Bochum GmbH, Hanielstr. 1, 44801 Bochum, Tel. 0234 3336-0
Bildungswerk für Logistik und Verkehr Becker GmbH, 58135 Hagen, Schulungsraum der TKD Güterverkehr Süd GmbH, Daimlerstr. 5, 44805 Bochum, Tel. 0234 891170
MAN Nutzfahrzeuge AG, 85737 Ismaning, Schulungsraum Linde AG, Friedrich der Große 6, 44628
Herne, Tel. 02323 9375-0
7 / 2015
IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, Tel. 0234-9113-0, Fax 0234-9113-110
E-Mail: [email protected], Internet: www.bochum.ihk.de
Konto-Nr. 13 10 994 Sparkasse Bochum BLZ 430 500 01
IBAN: DE03430500010001310994 SWIFT-BIC: WELADED1BOC
7
CCT logistics partner Training GmbH, 17493 Greifswald, Schulung im Konferenzraum der UPS
Deutschland Inc. & Co. OHG, Friedrich-der Große 2, 44628 Herne, Tel. 02323 386251
DEKRA Akademie GmbH, 44379 Dortmund, Schulungen im Seminarraum der BÄKO Rhein-Ruhr eG,
Josef-Baumann-Str. 1, 44805 Bochum, Tel. 0234 87903-0
TC Beratung, 48308 Senden, Schulungsraum der Kost Entsorgung & Recycling GmbH, Rensingstr.
14, 44807 Bochum, Tel. 0234 903890
BOGESTRA, 44789 Bochum, Schulungsraum der Straßenbahn Herne-Castrop-Rauxel GmbH, An der
Linde 41, 44627 Herne, Tel. 02323 3893-0
Niederrheinische Verkehrsbetriebe AG, 47441 Moers, Schulungsraum der Remondis Industrie Service
GmbH & Co. KG, Dieselstr. 3, 44805 Bochum, Tel. 0234 8921-0
Euro-Fahrsicherheit Rita Kasper-Schmidt, 73642 Welzheim, Schulungsräume: Air Products GmbH, An
der Kost 3, 45227 Hattingen, Tel. 02324 689-0; Schulungsraum der Feuerwehr Hattingen, Marzstr. 8b,
45225 Hattingen
KUECK Industries Ltd., Westring 303, 44629 Herne, Tel. 02325 791368, Mobil 0172 282 90 65, Fax
02325 791369, E-Mail: [email protected], www.ki-consulting.eu, www.cleverfortbilden.de
8. Ansprechpartnerin bei der IHK
Kerstin Groß
IHK Mittleres Ruhrgebiet
Ostring 30 - 32, 44787 Bochum
Tel.: +49 (0)234 9113 - 220
Fax: +49 (0)234 9113 - 262
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bochum.ihk.de
Anmeldung zur Prüfung an:
Ute Leiendecker-Kaysler
Tel.: 0234 9113-137, Fax: -239
E-Mail: [email protected]
Linda Nicodem
Tel.: 0234 9113-130, Fax: -239
E-Mail: [email protected]
8
7 / 2015
IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, Tel. 0234-9113-0, Fax 0234-9113-110
E-Mail: [email protected], Internet: www.bochum.ihk.de
Konto-Nr. 13 10 994 Sparkasse Bochum BLZ 430 500 01
IBAN: DE03430500010001310994 SWIFT-BIC: WELADED1BOC

Documents pareils