Merkblatt Bkf - IHK Mittleres Ruhrgebiet
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Merkblatt Bkf - IHK Mittleres Ruhrgebiet
Information über die Qualifikation von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung 2. Pflicht zur Grundqualifikation 3. Weiterbildung 4. Dokumentation der Qualifikation 5. Anerkannte Ausbildungsstätten 6. Ansprechpartner 7. Auswahl an Schulungsveranstaltern 8. Ansprechpartner bei der IHK Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand der Informationen 7/2015 1. Einleitung Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische "Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vor. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“ vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches. 2. Pflicht zur Grundqualifikation I. Anwendungsbereich des Gesetzes Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die deutsche Staatsangehörige sind, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen: Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE) II. Ausnahmen Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen, 2 deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, 7 / 2015 IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, Tel. 0234-9113-0, Fax 0234-9113-110 E-Mail: [email protected], Internet: www.bochum.ihk.de Konto-Nr. 13 10 994 Sparkasse Bochum BLZ 430 500 01 IBAN: DE03430500010001310994 SWIFT-BIC: WELADED1BOC die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes. Darüber hinaus besteht ein Besitzstandsschutz für Fahrerinnen und Fahrer, die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10.09.2014 eine Weiterbildung (s.u.) absolvieren. die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10.09.2013 eine Weiterbildung (s.u.) absolvieren. III. Arten der Grundqualifikation Die Grundqualifikation ist unterteilt in die Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation Grundqualifikation Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden: 1. Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. 2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst eine theoretische Prüfung von 240 Minuten und eine praktische Prüfung von insgesamt 210 Minuten, die aus den drei Teilen a) Fahrprüfung – 120 min., b) praktischer Prüfungsteil zu Themen wie Ladungssicherung, Notfallsituationen usw. – 30 min., c) „Sicherheitstraining“ – max. 60 min. besteht. Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. (Erforderlich zur Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.) Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugVO und PBZugVO) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig ablegt werden. Beschleunigte Grundqualifikation Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht 7 / 2015 IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, Tel. 0234-9113-0, Fax 0234-9113-110 E-Mail: [email protected], Internet: www.bochum.ihk.de Konto-Nr. 13 10 994 Sparkasse Bochum BLZ 430 500 01 IBAN: DE03430500010001310994 SWIFT-BIC: WELADED1BOC 3 ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind auch wieder Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen. (Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.) Empfehlung Ihrer IHK: Da der Erwerb der Fahrerlaubnis für den Güterkraftverkehr oder die Personenbeförderung in Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen sehr teuer ist und zukünftig nur gewerblich verwendet werden darf, wenn der Grundqualifikationsnachweis erbracht ist, empfehlen wir dringend die Vorbereitung auf die beschleunigte Grundqualifikation und die Prüfung vor der IHK vor Beginn der Führerscheinausbildung. (Ausnahme: Sie zielen auf das Führen von bestimmten "großen Lkw oder Bussen" ab. Vgl. Tabelle unter "iV. Mindestalter".) IV. Mindestalter Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab. Güterkraftverkehr Klasse Ausbildung „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten Grundqualifikationsprüfung Beschleunigte Grundqualifikation C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre Personenverkehr Klasse D DE 4 Ausbildung „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten 18 Jahre 20 Jahre (Gele(Linienverkehr genheits-verkehr) bis 50 km) 18 Jahre 20 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) (Gelegenheitsverkehr) Grundqualifikations- Beschleunigte Grundqualifikation prüfung 21 Jahre 21 Jahre (Gelegenheits-verkehr) 21 Jahre (Gelegenheits-verkehr) 23 Jahre (Gelegenheits(Linienverkehr verkehr) bis 50 km) 21 Jahre (bis 50 km) 23 Jahre (Gelegenheitsverkehr) D1 18 Jahre 21 Jahre D1E 18 Jahre 21 Jahre 7 / 2015 IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, Tel. 0234-9113-0, Fax 0234-9113-110 E-Mail: [email protected], Internet: www.bochum.ihk.de Konto-Nr. 13 10 994 Sparkasse Bochum BLZ 430 500 01 IBAN: DE03430500010001310994 SWIFT-BIC: WELADED1BOC 3. Weiterbildung Jeweils nach fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden. Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind jedoch „Übergangspuffer“ eingeführt worden, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2008 bzw. 2009) die Fünfjahresfrist um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 10. September 2015 bzw. 2016 erbringen. Diejenigen, welche zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb nach dem Stichtag) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen – oder auch auf sieben Jahre strecken. Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne "Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein „Einzelblock“ mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an einzelnen „Weiterbildungsblöcken“ kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen/-zeiten, die bereits absolviert wurden, angerechnet. Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen. 4. Dokumentation der Qualifikation Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode "95" eingeführt worden: „95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum ………. erfüllt“ In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2012). Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch "alter Führerscheine" in neue Kartenführerscheine erforderlich wird. 5. Anerkannte Ausbildungsstätten Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind: Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen, Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen, 7 / 2015 IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, Tel. 0234-9113-0, Fax 0234-9113-110 E-Mail: [email protected], Internet: www.bochum.ihk.de Konto-Nr. 13 10 994 Sparkasse Bochum BLZ 430 500 01 IBAN: DE03430500010001310994 SWIFT-BIC: WELADED1BOC 5 Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen, anerkannte staatliche Ausbildungsstellen; Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu § 7 Abs. 2, BKrFQG). Gemäß Zuständigkeitsverordnung zur Berufskraftfahrerqualifikation vom 20. November 2007 sind die Bezirksregierungen zuständig für 1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetz, 2. die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 5 BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetz. Die Kreisordnungsbehörden sind 1. zuständig für die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, 2. zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) und 3. zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz. 6. Ansprechpartner Bezirksregierung Arnsberg Seibertzstr. 1 59821 Arnsberg Hartmut Lübbe Tel.: 02931/82-2664 Bezirksregierung Detmold Leopoldstraße 15 32756 Detmold RD Martin Gemke Tel.: 05231/71-2501 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25 / Fahrerlaubnisangelegenheiten Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf Herr Fritzsche Tel: 0211/475-3234 Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Köln Dezernat 25 Blumenthalstr. 33 50670 Köln Wolfgang Juris, Tel.: 0221/7740-179 6 7 / 2015 IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, Tel. 0234-9113-0, Fax 0234-9113-110 E-Mail: [email protected], Internet: www.bochum.ihk.de Konto-Nr. 13 10 994 Sparkasse Bochum BLZ 430 500 01 IBAN: DE03430500010001310994 SWIFT-BIC: WELADED1BOC Bezirksregierung Münster Dezernat 25 Domplatz 6-7 48143 Münster Frau Ortmann Tel.: 0251/411-2373 Fax: 0251/411-1049 7. Auswahl an Schulungsveranstaltern Graf & Herzog Kraftfahrausbildungszentrum Bochum GmbH, Am Vorort 21 – 23, 44894 Bochum, Tel. 0234 3697701, Fax 0234 3697702, Mobil: 0170 9301080, E-Mail: [email protected], www.grafundherzog.de Fahrschule Burdina, Inh. Karl-Heinz Koch, Westenfelder Str. 31, 44866 Bochum, Telefon: 02327 15590, Fax: 02327 20512, E-Mail: [email protected], http://www.diefahrschule-koch.de Verkehrsfachschule Bochum Inh. Björn Liedtke, Dorstener Str. 415, 44809 Bochum, Tel. 0234 524158, Fax: 0234 5770924 Hartmut Rübenkamp, Wasserstr. 30, 44803 Bochum, Tel. 0234 351825 Die junge Fahrschule, E. W. Schulte, Bochum, Hiltroper Landwehr 4, Tel.: 0234 865886, Mob.: 0172 2802696, [email protected], www.die-junge-fahrschule.de Verkehrsschule Reimertshofer, Bochumer Str. 92, 44625 Herne, Tel. 02323 44705, 02323 94 92-10/11, Fax 02323 44705 SVG-Straßenverkehrs-Genossenschaft, Westfalen-Lippe e. G.-Fahrschule, Cörmannstr. 21, 58455 Witten, Tel. 02302 27708380, Fax 02302 962912 Fahrschule Stefan Schröder, Oberstr. 15, 58452 Witten, Tel.: 02302 888646, Mob.: 0163 2767300 Fahrschule Manfred Schäfer, Johannisstr. 11, 58452 Witten, Tel. 02302 13067, Kaiserstr. 88, 58300 Wetter, Tel. 02335 975797, Mobil 0177 4111945, E-Mail: [email protected], www.fahrschule-schaefer.de. Daimler AG, 76742 Wörth, Schulungen im Konferenzraum der Fahrzeug-Werke Lueg AG, Berliner Str. 80 – 86, 44867 Bochum, Tel. 02327 304-0 Kühling-Optipark, 59227 Ahlen, Schulungsraum der DEG Dach-Fassade-Holz eG, Josef-BaumannStr. 27, 44805 Bochum, Tel. 0234 89121-0 Bildungswerk Verkehr Wirtschaft Logistik NRW Raymond Wienströer, 48155 Münster, RuF GmbH Raymond Wienströer, 48155 Münster, Schulungsraum SVG-Fahrschule Westfalen-Lippe, Annenstr. 113, 58453 Witten, Tel. 02302 27708380 USB Umweltservice Bochum GmbH, Hanielstr. 1, 44801 Bochum, Tel. 0234 3336-0 Bildungswerk für Logistik und Verkehr Becker GmbH, 58135 Hagen, Schulungsraum der TKD Güterverkehr Süd GmbH, Daimlerstr. 5, 44805 Bochum, Tel. 0234 891170 MAN Nutzfahrzeuge AG, 85737 Ismaning, Schulungsraum Linde AG, Friedrich der Große 6, 44628 Herne, Tel. 02323 9375-0 7 / 2015 IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, Tel. 0234-9113-0, Fax 0234-9113-110 E-Mail: [email protected], Internet: www.bochum.ihk.de Konto-Nr. 13 10 994 Sparkasse Bochum BLZ 430 500 01 IBAN: DE03430500010001310994 SWIFT-BIC: WELADED1BOC 7 CCT logistics partner Training GmbH, 17493 Greifswald, Schulung im Konferenzraum der UPS Deutschland Inc. & Co. OHG, Friedrich-der Große 2, 44628 Herne, Tel. 02323 386251 DEKRA Akademie GmbH, 44379 Dortmund, Schulungen im Seminarraum der BÄKO Rhein-Ruhr eG, Josef-Baumann-Str. 1, 44805 Bochum, Tel. 0234 87903-0 TC Beratung, 48308 Senden, Schulungsraum der Kost Entsorgung & Recycling GmbH, Rensingstr. 14, 44807 Bochum, Tel. 0234 903890 BOGESTRA, 44789 Bochum, Schulungsraum der Straßenbahn Herne-Castrop-Rauxel GmbH, An der Linde 41, 44627 Herne, Tel. 02323 3893-0 Niederrheinische Verkehrsbetriebe AG, 47441 Moers, Schulungsraum der Remondis Industrie Service GmbH & Co. KG, Dieselstr. 3, 44805 Bochum, Tel. 0234 8921-0 Euro-Fahrsicherheit Rita Kasper-Schmidt, 73642 Welzheim, Schulungsräume: Air Products GmbH, An der Kost 3, 45227 Hattingen, Tel. 02324 689-0; Schulungsraum der Feuerwehr Hattingen, Marzstr. 8b, 45225 Hattingen KUECK Industries Ltd., Westring 303, 44629 Herne, Tel. 02325 791368, Mobil 0172 282 90 65, Fax 02325 791369, E-Mail: [email protected], www.ki-consulting.eu, www.cleverfortbilden.de 8. Ansprechpartnerin bei der IHK Kerstin Groß IHK Mittleres Ruhrgebiet Ostring 30 - 32, 44787 Bochum Tel.: +49 (0)234 9113 - 220 Fax: +49 (0)234 9113 - 262 E-Mail: [email protected] Internet: www.bochum.ihk.de Anmeldung zur Prüfung an: Ute Leiendecker-Kaysler Tel.: 0234 9113-137, Fax: -239 E-Mail: [email protected] Linda Nicodem Tel.: 0234 9113-130, Fax: -239 E-Mail: [email protected] 8 7 / 2015 IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, Tel. 0234-9113-0, Fax 0234-9113-110 E-Mail: [email protected], Internet: www.bochum.ihk.de Konto-Nr. 13 10 994 Sparkasse Bochum BLZ 430 500 01 IBAN: DE03430500010001310994 SWIFT-BIC: WELADED1BOC