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Bebauungsplan NH 58 - 2. Änderung » In den Erlen « in Arnsberg – Stadtteil Hüsten TEIL 1: BEGRÜNDUNG 22. April 2008 Rechtsgrundlagen: • § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498). • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I, S 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des "Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte" vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) mit Wirkung vom 01.01.2007 • Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) – BauNVO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 in der Änderung vom 22.04.1993 (BGBl. l S. 466, 479). • • Planzeichenverordnung (PlanZV-90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) BauO-NW - Landesbauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2000 (GVB NRW S. 256/439), in der z.Z. geltenden Fassung. • Prof. Dipl. Ing. Wolfgang Pohl Dipl. Ing. Bernd Strey Dipl. Ing. Martin Rogge Architekten + Stadtplaner Hafenweg 46-48 48155 Münster Telefon 0251 45984 Telefax 0251 58803 Friedenstraße 61 40219 Düsseldorf Telefon 0211 393055 Telefax 0211 393056 eMail: [email protected], im Internet: www.stadtraum-architekten.de Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 1 INHALT 1. Planungsablauf und Verfahrensstand......................................................................3 2. Anlass der 2. Planänderung ......................................................................................3 3. Rahmenbedingungen der Planung...........................................................................4 3.1. Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................................4 3.2. Ziele der Raumordnung und der Landesplanung.........................................................4 3.3. Flächennutzungsplan ...................................................................................................5 3.4. Altlasten ........................................................................................................................5 3.5. Geräuschimmissions-Prognose....................................................................................5 3.6. Festlegung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente ..........................5 4. Ziel und Zweck der 2. Änderung ...............................................................................6 5. Inhalt des Änderungsplans .......................................................................................7 5.1. Art der baulichen Nutzung - Sondergebiet „Möbeleinzelhandel“ (SO) ........................7 5.2. Zulässigkeit bedingter Nutzungen im Sondergebiet (SO) ............................................8 5.3. Maß der baulichen Nutzung .......................................................................................10 5.4. Private Grünflächen....................................................................................................10 6. Berücksichtigung von Umweltbelangen ................................................................10 7. Kenndaten der 2. Änderung ....................................................................................11 8. Kosten der Planung..................................................................................................11 Zu dieser Begründung gehört als gesonderter TEIL 2 ein Umweltbericht. Anlagen: Ingenieurbüro für Akustik und Bauphysik G. Hoppe, Dortmund: Geräuschimmissionsprognose zum Umbau der Verkaufsflächen Wohnwelt Wortmann, Arnsberger Straße 59, 28. November 2007 Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 2 1. Planungsablauf und Verfahrensstand Der Bebauungsplan NH 58 erlangte im Jahre 1976 seine Rechtskraft. In den folgenden Jahren kam es zu einer Reihe von Änderungen: • Die erste Änderung des Bebauungsplanes, die sich auf den Möbelmarkt beschränkte, wurde mit Beschluss vom 25.04.1991 rechtskräftig. Mit dieser Änderung wurde damals die Verkaufsfläche für den Möbelmarkt auf 15.000 m² erhöht. • Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Arnsberg am 16.06.1993 die Neuaufstellung des Bebauungsplanes NH 58 beschlossen. Das Planverfahren wurde bis zu dem Planungsstand der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt, so dass der damalige Planentwurf heute nicht mehr Grundlage für das zu schaffende Planungsrecht sein kann. • Im Jahre 2000 wurde eine weitere Erweiterung des Möbelmarktes auf 19.200 m² Verkaufsfläche genehmigt. Davon durften auf maximal 1.500 m² Verkaufsfläche Randsortimente (Leuchten 250 m², Teppiche 650 m², Heimtextilien 400 m², Kunstgewerbe 200 m²) außerhalb des Kernsortiments angeboten werden. • Im Februar 2007 wurde eine Nutzungsänderung in einem Teilbereich des Möbelmarktes beantragt und am 10.05.2007 genehmigt. Diese Genehmigung betraf die Einrichtung eines „Sonderpostenmarktes“ im nordöstlichen Teil des Gebäudekomplexes mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 2.230 m² Verkaufsfläche. Der Ausschuss für Planen, Bauen und Wohnen hat am 05.06.2007 die 2. Änderung des Bebauungsplans NH 58 durch Aufstellungsbeschluss eingeleitet. Auf Grundlage des vorliegenden Konzeptes wurde die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB und die Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB im Zeitraum vom 1.10.2007 bis zum 15.10.2007 durchgeführt. Der Ausschuss für Planen, Bauen und Wohnen hat am 29. November 2007 – nach entsprechender Empfehlung des Bezirksausschusses Hüstens am 14. November 2007 – die öffentliche Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 "In den Erlen" und der 152. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 17. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2008 im Rathaus der Stadt Arnsberg. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich um ihre Stellungnahme zu der beabsichtigten Planung gebeten. 2. Anlass der 2. Planänderung Die jetzt ins Verfahren gehende 2. Änderung des Bebauungsplanes soll die Zulässigkeit des dort ansässigen Möbelmarktes abschließend regeln. Bei dem hier ansässigen großflächigen Betrieb handelt sich um einen alteingesessenen Arnsberger Möbelanbieter. Derzeit umfasst der Markt eine Verkaufsfläche von rund 20.000 m² mit einem möbelmarkttypischen Kern- und Randsortiment. Zurzeit sind die Größenordnung und die Sortimentsstruktur planungsrechtlich nicht untermauert, so dass mit der jetzigen Neuaufstellung des Bebauungsplanes die planungsrechtliche Zulässigkeit des Marktes abschließend geregelt werden soll. Gründe dafür liegen insbesondere im Strukturwandel des Möbelhandels, der in den letzten Jahren aufgrund veränderter Lebens- und Konsumgewohnheiten großen Veränderungen unterworfen war: • Der Möbelhandel verzeichnet deutlich rückläufige Umsätze, was zu einem erbitterten Konkurrenzkampf der Anbieter untereinander geführt hat. Dieser überregional geführte Konkurrenzkampf wird über Rabattangebote und rasant ansteigende Verkaufsflächenzahlen pro Betrieb ausgefochten. • Das Möbelhaus steht insbesondere in Konkurrenz zu Möbelhäusern in Werl und in Unna, die an gut erreichbaren, autoorientierten Standorten jeweils eine Verkaufsfläche von rd. 40.000 m² aufweisen und damit Einzugsbereiche entwickeln, die weit in die Region strahlen. Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 3 • Die Mitarbeiterzahl von vormals 100 hat sich zwischenzeitlich auf derzeit 85 reduziert. Verschärft wurde diese Situation noch durch einen Brandfall, der erhebliche Neuinvestitionen notwendig machte. Der Betrieb ist – neben einigen spezialisierten, kleineren Häusern – der einzige umfassende Anbieter von Möbelwaren in Arnsberg, dessen Existenz stabilisiert werden soll, um in Arnsberg langfristig ein ortsnahes entsprechendes Warenangebot zu sichern. Bereits in der Vergangenheit wurde über ergänzende Einzelhandelsnutzungen nachgedacht (z.B. ein Babyfachmarkt). Leider konnten alle bislang eröffneten Optionen nicht ausgeschöpft werden. Nunmehr wurde von dem Betreiber der Antrag an die Stadt Arnsberg gerichtet, 2.000 m² Verkaufsfläche an einen „Sonderpostenmarkt“ zu vermieten. Durch die Vermietung der Teilfläche bei gleichzeitig höherer Kundenfrequenz und höherer Kaufkraftbindung erhofft der Betreiber eine nachhaltige Stärkung des Möbelhauses. In diesem „Sonderpostenmarkt“ wird ein Sortimentenmix aus Lebensmitteln, Haushalts- und Papierwaren, Gartenartikeln, Teppichen, Kleinmöbeln usw. auf einem niedrigpreisigen Niveau angeboten. Die Verkaufsräume ähneln in ihrem Ausstattungsstandard denen anderer Discounter. Die Betreiber dieses Marktes suchten einen Standort zur Nachfrageabdeckung im Grenzbereich des Märkischen Kreises und des Hochsauerlandkreises. Die bereits bestehenden Märkte in der weiteren Region werden erfolgreich betrieben, so dass es im Interesse der Stadt liegt, einen Markt mit einer hohen Kundenfrequenz vor Ort anzusiedeln. Bei dem gewählten Standort handelt es sich um einen eingeführten Einzelhandelsstandort, es wird kein weiterer - nicht integrierter - Standort im Arnsberger Stadtgebiet eröffnet. Nichtsdestotrotz besteht die Gefahr, dass sich hier ein Einzelhandelsstandort anderer Qualität entwickeln könnte, der im Fall einer Aufgabe der Betriebe – infolge eines dann eintretenden Bestandschutzes des Einzelhandels – eine eigene Dynamik entwickelt. Das Für und Wider des Ansiedlungsbegehrens wurde in der Sitzung des Arbeitskreises „Städtebau und Einzelhandel“ am 15.12.2006 seitens der Stadt sehr intensiv mit den Vertretern der IHK, des EHV, der Wirtschaftsförderung und der Bezirksregierung diskutiert. In der Abwägung der oben vorgetragenen Argumente stimmte der Arbeitskreis dem Ansiedlungsantrag zu, allerdings nur unter der Voraussetzung eines neu zu erstellenden „feinsteuernden“ Bebauungsplanes und des Fortfalls dieses spezifischen Planungsrechts für den Fall der Betriebsaufgabe des „Sonderpostenmarktes“. In den Gesprächen mit dem Eigentümer ist darüber hinaus seitens der Stadt deutlich gemacht worden, dass weitere Einzelhandelsnutzungen in der Immobilie zukünftig außerhalb jeder Diskussionen stehen. 3. Rahmenbedingungen der Planung 3.1. Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans NH 58 – 2. Änderung entspricht unverändert dem Planungsstand der 1. Änderung. 3.2. Ziele der Raumordnung und der Landesplanung Gemäß § 24 a Absatz 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Landentwicklung (Landesentwicklungsprogramm – LEPro) vom 19.06.2007 können vorhandene Standorte für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen abweichend von Absatz 1 unter Beschränkung auf den vorhandenen Bestand als Sondergebiete ausgewiesen werden. Auf Grund der vorliegenden Baugenehmigungen und der laufenden Nutzungen in den Sondergebieten wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Eine Anfrage gemäß § 32 Absatz 1 Landesplanungsgesetz zur Abstimmung der Inhalte dieses Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung nach dem Landesentwicklungsprogramm, den Landesentwicklungsplänen und dem Regionalplan wurde am 03.09.2007 an die Bezirksregierung Arnsberg gestellt, die zustimmende Verfügung der Bezirksregierung mit Vorgaben für die Verkaufsflächen und Sortimentslisten vom 2.10.2007 liegt vor. Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 4 3.3. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Arnsberg wird mit seiner 152. Änderung den geänderten städtebaulichen Zielsetzungen im Parallelverfahren nach § 8 Absatz 3 BauGB angepasst. Die FNP stellt eine Sonderbaufläche, Zweckbestimmung: Einzelhandelsstandort mit den folgenden zulässigen Sortimenten: Möbel mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 20.000 m² fest. 3.4. Altlasten Die Fläche des Möbelhauses ist im Verzeichnis der Altablagerungen und Altstandorte des Hochsauerlandkreises vollständig als Altablagerung geführt. Nach Absprache mit dem Hochsauerlandkreis - FD Abfallwirtschaft – ist eine Untersuchung der Fläche im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ jedoch nicht erforderlich. Die natürlichen Bodenverhältnisse sind im Änderungsbereich nicht mehr anzutreffen. 3.5. Geräuschimmissions-Prognose Durch die Einrichtung eines „Sonderpostenmarktes“ im Teilgebiet B hat sich – bedingt durch das geänderte Sortiment – die Besucherfrequenz und damit die Wechselhäufigkeit der Kundenstellplätze geändert. Darüber hinaus wurden im Zuge des Umbaus des Gebäudekomplexes im Jahre 2006/2007 die Parkplatzanzahl von 192 Stellplätzen auf 202 Stellplätze erweitert und eine zweite Zufahrt von der Arnsberger Straße angelegt. Die Parkplatzanlage wird ausschließlich von Besuchern und Mitarbeitern der hier ansässigen Betriebe zu den üblichen Geschäftszeiten (9 Stunden Öffnungszeit „Möbelhaus“ und 10 Stunden „Sonderpostenmarkt“) außerhalb der Ruhezeiten in der Nacht genutzt. Daher wurde eine gutachterliche Stellungnahme zur Geräuschentwicklung durch das Ingenieurbüro für Akustik und Bauphysik G. Hoppe, Dortmund (November 2007) durchgeführt, in dem mögliche Änderungen in der Lärmsituation auf Grundlage der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, 6. allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz) auf die umgebende Wohnbebauung beurteilt wurden. Folgende - von den Geschäftsinhabern zur Verfügung gestellten - Kundendaten wurden vom Gutachter der Berechnung zu Grunde gelegt: • Möbelhaus: 56 Fahrzeuge einschließlich Bürofläche, Lager und Restaurant pro Stunde, • Sonderpostenmarkt: 140 Fahrzeuge pro Stunde. Daraus ergeben sich aus dem Kundenparkplatz insgesamt 196 Besuche mit dem Fahrzeug oder 392 PKW-Bewegungen je Stunde. Der Verkehr des Sonderpostenmarktes stellt dabei den größten Anteil mit 71,4 %, das Möbelhaus erzeugt lediglich 28,6 % des Verkehrsaufkommens. Die Berechnung der Geräuschimmissionen erfolgt auf Basis der DIN ISO 9613-2. Schallausbreitungen aus der Parkplatznutzung (d.h. unbeachtlich des Verkehrslärms an der Arnsberger Straße) wurden an den nächst gelegenen Häusern Arnsberger Straße 40-50 und 51 bis 58 sowie am Straßenzug „In den Erlen“ Haus 12 mit Berechnungspunkten im Erd- und Obergeschoss ermittelt. Die Immissionsrichtwerte entsprechend der TA Lärm werden an allen untersuchten Punkten im Tageszeitraum um mindestens 11 dB und an verkaufsoffenen Sonntagen um mindestens 15 dB unterschritten, wobei in Teilen Grenzwerte für „Allgemeine Wohngebiete“ mit 55 dB(A) und „Mischgebiet“ mit 60 dB(A) jeweils tagsüber gelten. Auf der Arnsberger Straße besteht eine Vorbelastung der angrenzenden Wohn- und Mischgebiete durch 16.826 Fahrzeuge am Tag (DTV Wert aus Straßenbelegungsdaten 2003, einschließlich LKW-Anteilen). Mit Hilfe der Berechnungsverfahren entsprechend RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, FGSV 1990) hochgerechnet, ergeben sich heute bereits Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach 16. BImSchV (Verkehrslärmverordnung vom 12.6.1990) im Tageszeitraum um bis zu 14 dB in den Allgemeinen Wohngebieten und bis zu 3 dB in den angrenzenden Mischgebieten. Hochgerechnet um die Belastung durch den Kundenparkplatz wie oben aufgeführt erhöhen sich die Beurteilungspegel um jeweils 1 dB. Nach TA Lärm, Kapitel 7.4. „Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen“ sind Schallschutzmaßnahmen nicht erforderlich, da sich der Beurteilungspegel durch den Verkehr des Kundenparkplatzes um weniger als 3 dB erhöht, keine Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 5 Vermischung mit dem übrigen öffentlichen Verkehr durch das Vorhaben erfolgt und die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV nicht erstmalig oder weitgehend überschritten werden. Die gesetzlichen Immissionsschutzvorschriften sind demnach eingehalten, Lärmschutzmaßnahmen damit nicht erforderlich. 3.6. Festlegung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente Auf Basis der in Anlage 1 des Einzelhandelserlasses Nordrhein-Westfalen aufgeführten Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente wurde vor einigen Jahren für Arnsberg eine leicht modifizierte Liste erarbeitet, die seitdem der Beurteilung großflächiger Einzelhandelsvorhaben und entsprechender Bauleitplanungen zu Grunde gelegt wurde. Insbesondere bei der Sortimentsgruppe der Lampen und Leuchten stellte sich dabei immer wieder die Frage, inwieweit diese Sortimente angesichts der spezifischen Arnsberger Wirtschaftsstruktur als zentrenrelevant einzustufen sind. Bereits in der Vergangenheit und auch heute wird der überwiegende Anteil der „Lampen und Leuchten“ außerhalb der Arnsberger Zentren angeboten. Dies ist sowohl begründet in der Lage einzelner Fachanbieter außerhalb der Zentren in Arnsberg, als auch in der Tatsache, dass heute ein bedeutender Anteil dieser Warengruppen durch entsprechende Abteilungen in Bau- und Möbelmärkten angeboten werden. Die Stadt Arnsberg ist Teil einer Region, in der zahlreiche Hersteller von Wohnraumleuchten beheimatet sind und sowohl in der Vergangenheit als auch gegenwärtig der weitaus überwiegende Teil dieses Einkaufs über Werkund Sonderverkäufe erfolgt, deren Standorte sich ausnahmslos nicht in den Zentren Arnsbergs befinden. Konnte sich aus diesem Grund bisher kaum eine attraktive Angebotsstruktur in Arnsberg entwickeln, so ist dies auch für die Zukunft anzunehmen, auch wenn einzelne Werk- und Sonderverkäufe mittlerweile Einschränkungen unterliegen. Auch der überwiegende Anteil der Warengruppe „Teppiche“ wird heute außerhalb der Arnsberger Zentren angeboten. Gründe dafür sind die gute Erreichbarkeit mit dem Pkw und damit verbundene leichte Abtransport der Waren mit dem eigenen Fahrzeug. Darüber hinaus hat sich die Anzahl von Fachanbietern/Fachgeschäften immer weiter verringert und ein bedeutender Anteil dieser Warengruppen wird heute durch entsprechende Abteilungen in Bau- und Möbelmärkten ebenso angeboten wie in (in der Regel flächenintensiveren) Fachmärkten, die sich außerhalb der gewachsenen Zentren befinden. Aufgrund der vorhandenen Wettbewerbs- und Marktsituation und des erforderlichen Flächenbedarfs erscheint es kaum realistisch, entsprechende Anbieter wieder in die Zentren zu integrieren. Eine Kurzexpertise des Gutachterbüros Junker & Kruse, Stadtforschung und Planung, Dortmund von August 2007 zur Zentrenrelevanz dieser beiden Sortimente / Warengruppen bestätigt diese Einschätzungen. Im Rahmen der Berechnung von Verkaufsflächen im jetzigen Bauleitverfahren erfolgte deshalb keine Zuordnung der Warengruppen „Lampen und Leuchten“ sowie „Teppiche“ mehr in die Gruppe der zentrenrelevanten Sortimente. Mit dem im Sommer in Kraft getretenen § 24a LEPro wird nochmals hervorgehoben, dass die Gemeinden – unter Beachtung der aufgeführten Leitsortimente – die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente in eigener Verantwortung festlegen. Parallel zum Satzungsbeschluss soll deshalb die „neue“ Arnsberger Liste beschlossen werden. 4. Ziel und Zweck der 2. Änderung Hauptzielsetzung der 2. Änderung des Bebauungsplans NH 58 ist die Sicherung des eingeführten Standorts für den großflächigen Möbeleinzelhandel im Stadtteil Hüsten, damit die Versorgung der Arnsberger Bürger sowie des weiteren Umlands mit dem Sortiment Möbel und entsprechenden Randsortimenten in direkter Ortsnähe gesichert bleibt. Insgesamt wird die Gesamtverkaufsfläche auf 20.000 m² in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO festgeschrieben. Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 6 Wie bereits weiter oben aufgeführt, soll zur Sicherung des Standorts „Möbeleinzelhandel“ die Mitnutzung des Gebäudekomplexes durch einen Anbieter aus dem Bereich „Restposten“, d.h. mit einer Sortimentsmischung aus Lebensmitteln, Haushalts- und Papierwaren, Gartenartikeln, Teppichen, Kleinmöbeln temporär ermöglicht werden (im folgenden „ergänzende Betriebseinheit“ genannt). Zu diesem Zweck hat der Betreiber des Möbelhauses im Januar/März 2007 einen Mietvertrag mit einem entsprechenden Betreiber mit einer Laufzeit bis zum 30.4.2017 zuzüglich der Option einer fünfjährigen Verlängerung bis zum 30.4.2022 abgeschlossen. Der Bauantrag zur Nutzungsänderung wurde durch die Stadt Arnsberg am 10.05.2007 genehmigt. Mit dem jetzt anstehenden Änderungsverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die langfristige Absicherung des Möbelstandortes geschaffen werden. Der „ergänzenden Betriebseinheit“ soll planungsrechtlich lediglich ein temporäres Nutzungsrecht eingeräumt werden, da sich an diesem Standort außerhalb des klar ablesbaren zentralen Versorgungsbereichs des Nebenzentrums Hüsten auf Dauer kein Einzelhandelsschwerpunkt entwickeln soll. Dieses entspricht den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Arnsberg. 5. Inhalt des Änderungsplans 5.1. Art der baulichen Nutzung - Sondergebiet „Möbeleinzelhandel“ (SO) (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB, § 11 BauNVO) Da es stadtentwicklungspolitische Zielsetzung ist, den Standort allein für den Möbeleinzelhandel vorzuhalten und die Verfestigung eines Einkaufszentrums mit mehreren Anbietern zu unterbinden, setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet (SO) mit der Bezeichnung „Möbeleinzelhandel“ fest. Die Sortimentsstruktur und die Verkaufsflächen entsprechen der Landesplanerischen Anpassung. Durch die festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen – insbesondere für die zentrenrelevanten Sortimente – sind Auswirkungen auf Versorgungsbereiche nicht zu befürchten. Die maximale Gesamtverkaufsfläche wird auf 20.000 m² beschränkt, wobei zentrenrelevante Sortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche, also auf max. 2.000 m² Verkaufsfläche verkauft werden dürfen. Dieser Anteil an zentrenrelevantem Sortiment steht in Einklang mit der Neuregelung des 24a des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro vom 03.09.2007). Die Verkaufsflächen und zulässigen Sortimente werden in den Festsetzungen aufgelistet und über die Klassifizierung des Warenverzeichnisses der Binnenhandelsstatistik, Ausgabe 1998 (hrsg. vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden) eindeutig bestimmt. Das Kernsortiment prägt den typischen Charakter des Möbelhauses. Es ist im Bebauungsplan in zwei Teilen unter Punkt 1.1. festgesetzt. Das Kernsortiment 1 auf einer Teilverkaufsfläche von maximal 16.000 m² umfasst die Warengruppen „Wohn-, Schlaf-, Küchen-, Bad-, Polster-, Garderoben-, Kinder- und Ergänzungsmöbel, Möbelteile, Stühle, Schulmöbel, antike Möbel, Büromöbel“ (WB Nr. 49, 5070, 5150). Das Kernsortiment 2 auf einer Teilverkaufsfläche von maximal 2.000 m² ist gegliedert in folgende Warengruppen • • • • Matratzen, Lattenroste (WB 198, 2697), Teppiche, Bodenbeläge (Bahnenware oder Fliesen) (WB 212-218), Garten und Campingmöbel, Sonnenschirme und Unterbauten (WB 6400/2, 208), Spültische, Spülbecken und deren Unterbauten“ (WB 6806) mit einer Begrenzung der maximalen Verkaufsfläche je vorgenanntem Sortiment auf 600 m². Darüber hinaus ist auf einer Teilverkaufsfläche von maximal 100 m² die Warengruppe „ Elektrische Leuchten, Glüh- und Entladungslampen“ (WB 393/4) zulässig. Das festgesetzte zentrenrelevante Randsortiment nach Punkt 1.2. der Festsetzungen dient der Ergänzung des Angebots im Bereich „Wohnen“ und ordnet sich dem Kernsortiment mit einer maximalen Verkaufsfläche von 2.000 m² deutlich unter. Zulässig sind die Warengruppen Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 7 • • • • • • Haus-, Tisch-, Bettwäsche, Bettwaren (ohne Matratzen)“ (WB 19, ohne 198), Heimtextilien, ohne Auflagen (WB 20, ohne 208), Foto- und Bilderrahmen, Kunstdrucke, Zeichnungen (WB 351, 565, 501-503), Kunstblumen, Stoff- und Plüschtiere, Holzfiguren, Korbwaren, (WV 359, 455, 5155) Glas, Porzellan, Keramik (WB 660-662), Haushaltswaren (Schneidwaren und Bestecke, Koch- und Bratgeschirre, Konservierungsgeräte, Behälter) (WB 663-669), • Getrocknete Blumen, Gebinde, Kerzen (WB 978, 669) mit einer Begrenzung der maximalen Verkaufsfläche je vorgenanntem Sortiment auf 300 m². Darüber hinaus ist innerhalb des zentrenrelevanten Sortimentes auf einer maximalen Verkaufsfläche von 200 m² die Warengruppe „Aktionsartikel“ (WB 978, 169) zulässig. Dieses sind Waren, die zeitlich befristet angeboten werden. Auf Grund des geringen Verkaufsflächenanteils werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche hervorgerufen. Durch die Festsetzung einer maximalen Verkaufsfläche je Sortiment soll verhindert werden, dass die maximal zulässige Verkaufsfläche nur für ein Einzelsortiment der Sortimentsliste genutzt wird und sich ein Einzelhandelsstandort mit einem oder mehreren Fachmärkten „unter einem Dach“ entwickeln könnte. Um diese städtebaulich nicht gewünschte Entwicklung zu verhindern, wurde eine Obergrenze definiert, die sich betriebstechnisch an der Einzelgröße eines typischen innerstädtischen Fachgeschäftes orientiert und unter der Grenze der „Großflächigkeit“ eines Einzelhandelsbetriebs entsprechend § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) liegt. 5.2. Zulässigkeit bedingter Nutzungen im Sondergebiet (SO) (§ 9 Absatz 2 BauGB) Über die zeitlich uneingeschränkten Sortimentsfestsetzungen für das Sondergebiet "Möbeleinzelhandel" nach Kapitel 5.1. hinaus trifft der Bebauungsplan befristete Festsetzungen nach § 9 Absatz 2 BauGB. Diese sind für einen Zeitraum bis zum 20.4.2022 bzw. bis zur Aufgabe der Betriebseinheit zulässig und haben abweichende Sortimentsstrukturen zum Inhalt. Dazu sind im Bebauungsplan zwei Teilbereiche mit den Bezeichnungen „Teilgebiet A“ (Möbeleinzelhandel) und „Teilgebiet B“ (ergänzende Betriebseinheit) dargestellt. Dieses entspricht der Hauptintention dieser Bebauungsplanänderung, den eingeführten Hüstener Möbeleinzelhandelsstandort durch die temporäre Zulässigkeit einer ergänzenden Mitnutzung durch einen Anbieter mit zusätzlichen Sortimentsangeboten und hoher Kundenfrequenz zu sichern und damit gleichzeitig eine wohnortnahe Versorgung mit Möbeln und entsprechenden Randsortimenten zu gewährleisten. Der Zeitpunkt der Befristung umfasst einen Zeitraum, der nach den jetzigen Marktgegebenheiten betriebswirtschaftlich kalkulierbar ist und sich auch in den geschlossenen Mietverträgen widerspiegelt. Neben der Fixierung der Befristung über die textlichen Festsetzungen wird hierüber noch ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Arnsberg und dem Immobilieneigentümer geschlossen. Für das Teilgebiet A – Möbelhaus - gelten nach Ablauf der Frist bzw. Betriebsaufgabe des Sonderpostenmarktes die festgesetzten Sortimentslisten nach 5.1, jedoch mit folgenden Abweichungen: • Die maximale Gesamtverkaufsfläche nach 1.1. der Festsetzungen ist auf 18.000 m² (statt 20.000 m²) festgesetzt, wobei davon auf maximal 1.000 m² zentrenrelevante Sortimente (statt 2.000,00 m²) verkauft werden dürfen. • Das Kernsortiment 1 nach 1.1.1. der Festsetzungen ist auf eine maximale Verkaufsfläche von 15.000 m² beschränkt. Das Kernsortiment 2 ist auf 2.000 m² Verkaufsfläche beschränkt. Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 8 • Das zentrenrelevante Randsortiment nach 1.1.2. der Festsetzungen ist auf eine maximale Verkaufsfläche von 1.000 m² beschränkt, wobei für die Warengruppen „Haus-, Tisch-, Bettwäsche, Bettwaren (ohne Matratzen)“, „Heimtextilien, ohne Auflagen“ „Foto- und Bilderrahmen, Kunstdrucke, Zeichnungen“, „Kunstblumen, Stoff- und Plüschtiere, Holzfiguren, Korbwaren“, „Glas, Porzellan, Keramik“, „Haushaltswaren (Schneidwaren und Bestecke, Koch- und Bratgeschirre, Konservierungsgeräte, Behälter) sowie „Getrocknete Blumen, Gebinde, Kerzen“ die maximale Teilverkaufsfläche 200 m² (statt 300 m²) je Sortiment beträgt. Für die Warengruppe „Aktionsartikel“ (Definition siehe weiter oben) beträgt die maximale Verkaufsfläche auf 100 m². Für das Teilgebiet B – ergänzende Betriebseinheit - setzt der Bebauungsplan eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 2.000 m² für ein gemischtes Sortiment aus nicht nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten sowie nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten fest. Dieses Gesamtsortiment ist gemäß den Festsetzungen nach 1.2.1. bis 1.2.3. gegliedert. Auf einer Teilverkaufsfläche von maximal 1.000 m² sind nicht nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente mit folgenden Warengruppen und Flächenbeschränkungen je Sortiment zulässig: • • • • • • Kleinmöbel/Matratzen (WB 498, 198), maximale Verkaufsfläche 200 m², Teppiche, (WB 210), maximale Verkaufsfläche 50 m², Autozubehör/Werkzeuge (WB 774-779), maximale Verkaufsfläche 200 m², Camping/Gartenartikel (WB 652, 989, 979, 845), maximale Verkaufsfläche 300 m², Pflanzen, maximale Verkaufsfläche 200 m², Tiernahrung, maximale Verkaufsfläche 100 m². Auf einer Teilverkaufsfläche von maximal 800 m² sind zentrenrelevante Sortimente mit folgenden Warengruppen und einer Flächenbeschränkung je 100 m² Verkaufsfläche zulässig: • • • • • • • • Haushaltswaren (WB 66), Kosmetik (WB 16-18), Geschenkartikel Spiel- und Sportwaren (WB 45, 65), Schuhe/Taschen/Korbwaren (WB 31-33,34) Textilien (WB 22-30, 360-366) Haus- und Heimtextilien, ohne Matratzen (WB 19-20) Tapeten (WB 72-76). Ferner ist die Warengruppe „Papier/Schreibwaren“ (WB 52-55) mit einer maximalen Verkaufsfläche von 50 m² zulässig. Darüber hinaus sind auf einer Teilverkaufsfläche von maximal 200 m² nahversorgungsrelevante Sortimente mit den Warengruppen • Reinigungsmittel (WB 15), • Lebensmittel, Getränke (WB 00-13) mit einer maximalen Verkaufsfläche je vorgenanntem Sortiment auf 100 m² zulässig. Auch hier dienen die Festsetzungen zur maximalen Verkaufsfläche je Sortiment dazu, das die Gesamtverkaufsfläche lediglich für ein Sortiment genutzt wird und damit keine Fachmärkte knapp unter der „Großflächigkeit“ eines Einzelhandelsbetriebes entstehen könnten. Mit den getroffenen Festsetzungen wird bei einem engen und angemessenen Veränderungsspielraum der heutige Bestand am Einzelhandelsstandort gesichert und eine unkontrol- Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 9 lierte Entwicklung eines neuen Einzelhandelsstandorts zu Lasten des Stadtbezirkes Hüstens oder des Stadtzentrums unterbunden. Insgesamt wird durch die steuernden Festsetzungen nach 5.1. und 5.2 sichergestellt, dass die Gesamtverkaufsfläche des Sondergebiets auf 20.000 m² beschränkt bleibt, einschließlich eines Anteils von maximal 2.000 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente. Es ergeben sich im Überblick durch die Festsetzungen folgende Teil- und Gesamtverkaufsflächen und Sortimentsstrukturen, abhängig von zeitlichen Bindungen: Sortimente des Sondergebiets „Möbeleinzelhandel“ Teilbereichsnutzung befristet bis zum 30.4.2022 oder mit Aufgabe der Nutzung im Teilbereich B Teilgebiet A befristet Kernsortiment 1 15.000 m² Kernsortiment 2 2.000 m² Nicht nahversorgungs- und zentrenrelevantes Sortiment Zentrenrelevantes (Rand)Sortiment Sondergebiet ohne zeitliche Befristung 16.000 m² 2.000 m² 1.000 m² 1.000 m² Nahversorgungsrelevantes Sortiment Gesamtverkaufsflächen Teilgebiet B befristet 800 m² 2.000 m² 200 m² 18.000 m² 2.000 m² 20.000 m² Die Folgenutzung nach Ablauf der zeitlichen Befristung gemäß § 9 Absatz 2 BauGB – letzter Satz – ergibt sich aus den Festsetzungen nach 5.1. für das Sondergebiet „Möbeleinzelhandel“, die uneingeschränkt gelten. 5.3. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB) Das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 bei drei Vollgeschossen wird an den gebauten Bestand einschließlich seiner versiegelten Außenanlagen angepasst. Für das Sondergebiet "Möbeleinzelhandel" wird deshalb eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 1,2 festgesetzt. Die Festsetzung der maximalen Größe der Geschossfläche nach § 16 Absatz 2 (2) BauNVO entfällt, da durch die übernommenen Festsetzungen sowie die festgesetzten maximalen Verkaufsflächen das Maß der baulichen Nutzung hinreichend genau bestimmt ist. 5.4. Private Grünflächen (§ 9 Absatz 1 Nr. 15 BauGB) Die Flächen wurden aus der 1.Änderung des Bebauungsplans übernommen, jedoch in Teilen dem heutigen Bestand der Außenanlagen (Parkplätze, Zufahrt) angepasst. Sie dienen der Eingrünung der Parkplatzfläche und bleiben daher weiter als private Grünfläche nach § 9 Absatz 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt. 6. Berücksichtigung von Umweltbelangen Die 2. Änderung des Bebauungsplans NH 58 übernimmt weitestgehend unverändert die Festsetzungen der seit dem 25.04.1991 rechtskräftigen Fassung der 1. Änderung. Dieses betrifft insbesondere: • die überbaubaren Grundstücksflächen, • die Darstellungen der privaten Grünflächen und privaten Stellplätze, • die öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen. Die Ausweisung der Sortimente erfolgt innerhalb der vorhandenen Bausubstanz. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ entstehen nur geringfügige Eingriffe in den Naturhaushalt. Es handelt sich dabei lediglich um den Neubau einer Zufahrt zur „Arnsberger Straße“, die bereits realisiert ist. Aufgrund der Geringfügigkeit ist eine Bilanzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich. Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 10 Der Änderungsbereich liegt innerhalb eines 300 m Korridors um das FFH-Gebiet „Ruhr“. Daher sind mögliche Auswirkungen der Planung auf das FFH-Gebiet zu prüfen. Die FFHVerträglichkeitsprognose kommt zu dem Ergebnis, dass durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ keine Auswirkungen auf das südlich des Änderungsbereichs gelegene FFH-Gebiet „Ruhr” entstehen. Die Planung hat keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser und die an das Plangebiet angrenzende Ruhr. Die Fläche des Möbelhauses ist im Verzeichnis der Altablagerungen und Altstandorte des Hochsauerlandkreises vollständig als Altablagerung geführt. Nach Absprache mit dem Hochsauerlandkreis - FD Abfallwirtschaft – ist eine Untersuchung der Fläche im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ jedoch nicht erforderlich. Die natürlichen Bodenverhältnisse sind im Änderungsbereich nicht mehr anzutreffen. Die Einrichtung des Sonderpostenmarktes führt zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf der „Arnsberger Straße“. Die vorliegende Geräuschimmissions-Prognose kommt zu dem Ergebnis, dass die vorhandene Lärmbelastung an der „Arnsberger Straße“ durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen nur unerheblich erhöht wird. Besondere Lärmschutzmaßnahmen sind in Verbindung mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ nicht erforderlich. Mögliche Schadstoffbelastungen durch die zusätzliche Fahrzeugbewegungen sind ebenfalls als nicht erheblich einzustufen. Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 7. Kenndaten der 2. Änderung Es ergeben sich gegenüber der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans keine Änderungen der städtebaulichen Kenndaten. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen des Sondergebiets sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen wurden nicht verändert. Es erfolgten lediglich geringfügige Anpassungen im nördlichen Außenbereich durch den Bau einer ergänzenden Zufahrt und die Anlage weiterer Stellplätze im Jahr 2006/2007. 8. Kosten der Planung Gemäß dem zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Arnsberg geschlossenen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB sind alle Kosten, die im Zuge dieses Bauleitplanverfahrens entstehen, vom Vorhabenträger zu tragen. Dazu gehören auch erforderliche Vermessungen, externe Fachgutachten sowie Kosten für die juristische Begleitung. Der Stadt Arnsberg entstehen damit keine externen Kosten. Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 11 Stadt Arnsberg Umwelt Teil 2: Umweltbericht für die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ im Stadtbezirk Hüsten Dezember 2007 Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 12 Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Allgemeine Angaben 1.1 Umweltschutz in der Bauleitplanung 1.2 Beschreibung des Plangebietes 1.3 Planungsanlass und Zielsetzung der Planung Rechtliche und raumstrukturelle Vorgaben 2.1 Bestehendes Planungsrecht 2.2 Landschaftsrecht 2.3 Nutzungsstruktur Beschreibung und Bewertung der Umweltsituation im Plangebiet 3.1 Umweltsituation im Plangebiet 3.1.1 Naturräumliche Verhältnisse 3.1.2 Geologie und Böden 3.1.3 Wasser 3.1.4 Klima 3.1.5 Fauna, Flora, Biotope 3.1.6 Landschaftsbild und Erholung 3.1.7 Lärm 3.1.8 Kultur- und Sachgüter 3.2 Bewertung der Umweltauswirkungen Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes 4.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 4.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen Anderweitige Planungsmöglichkeiten FFH - Verträglichkeitsprognose 7.1 Gesetzliche Grundlagen 7.2 FFH – Gebiet „Ruhr" 7.3 Beschreibung des Plangebietes 7.4 Mögliche Auswirkungen des Planvorhabens 7.5 Abschließende Bewertung Zusätzliche Angaben Zusammenfassung Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 13 1. Allgemeine Angaben 1.1 Umweltschutz in der Bauleitplanung Die Ziele für Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sind im § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes formuliert. Mit der Eingriffsregelung befassen sich die §§18-20 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 4 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das Verhältnis der Eingriffsregelung zum Baurecht ist in § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt. Am 20.07.2004 ist das EAG Bau (Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EURichtlinien) in Kraft getreten. Mit dem EAG Bau hat die Bundesrepublik Deutschland die Plan-UP-Richtlinie 2001 in nationales Recht umgesetzt. Dabei wurde u.a. auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) angepasst. Die Anlage 1 enthält eine Liste der „UVP – pflichtigen Vorhaben“. Gemäß Nr. 18.8 dieser Liste ist für Vorhaben, welche die unter den Nummern 18.1 – 18.7 genannten Schwellenwerte überschreiten, eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Mit der geplanten Ausweisung einer 2.000 m² großen Fläche für Einzelhandel ist die Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ zu prüfen. Gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie)) sind Pläne und Projekte, die ein solches Gebiet erheblich beeinträchtigen können, einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die Notwendigkeit, in Verbindung mit der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes die Verträglichkeit des Planes mit einem angrenzenden FFH-Gebiet zu prüfen, ist in den §§ 19 b-d BNatSchG geregelt. In der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG(Vogelschutz-RL) (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 26.4.2000, -III B 2 – 616.06.01.10) ist unter Punkt 6 die Verträglichkeit von Plänen geregelt. Die §§ 1Abs. 6 (7) und 1a des BauGB regeln die Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Gemäß § 2 Abs. 4 ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Art und Umfang dieser Umweltprüfung sind in der Anlage zum § 2 Abs. 4 geregelt. Gemäß § 2a des BauGB ist das Ergebnis der Umweltprüfung im Form eines Umweltberichtes der Begründung zum Bebauungsplan beizufügen. 1.2 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ liegt am östlichen Rand des Stadtbezirkes Hüsten in der Talaue der Ruhr. Der Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes umfasst nur den Teilbereich des Möbelmarktes Wortmann. Der betroffene Änderungsbereich wird wie folgt begrenzt: - im Nordosten durch die Arnsberger Straße mit Wohnbebauung auf der nördlichen Straßenseite - im Südosten durch die Wohnbebauung entlang der Straße „In den Erlen“ - im Südwesten durch die Bahntrasse der RLG. Daran schließt sich die offene Talaue der Ruhr an. - im Westen durch den Stichweg der „Arnsberger Straße“ mit angrenzender Wohnbebauung Die Fläche des Änderungsbereiches umfasst ca. 2,2 ha. Die äußere Erschließung erfolgt über die „Arnsberger Straße“. Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 14 1.3 Planungsanlass und Zielsetzung der Planung Die 2. Änderung des Bebauungsplanes soll die Zulässigkeit des dort ansässigen Möbelmarktes abschließend klären. Derzeit umfasst der Markt eine Verkaufsfläche von rund 20.000 m² mit einem möbelmarkttypischen Kern- und Randsortiment. Zur Zeit ist die Größenordnung und die Sortimentsstruktur planungsrechtlich nicht untermauert. Der Betrieb ist - neben einigen spezialisierten kleineren Häusern – der einzige umfassende Anbieter von Möbelwaren in Arnsberg, dessen Existenz stabilisiert werden soll, um in Arnsberg langfristig ein entsprechendes Warenangebot zu sichern. Bereits in Vergangenheit wurde über ergänzende Einzelhandelsnutzungen nachgedacht. Leider konnten alle bislang eröffneten Optionen nicht ausgeschöpft werden. Nunmehr wurde vom Betreiber der Antrag an die Stadt Arnsberg gerichtet, 2.000 m² Verkaufsfläche an die „Thomas-Phillips“ GmbH & Co KG zu vermieten. Das Geschäft soll als eigenständiger Betrieb von den Kunden wahrgenommen werden und über einen separaten Eingang zur „Arnsberger Straße“ verfügen. Durch die Vermietung der Teilfläche bei gleichzeitig höherer Kundenfrequenz und höherer Kaufkraftbindung erhofft sich der Betreiber eine nachhaltige Stärkung des Möbelhauses. Bei dem gewählten Standort handelt es sich um einen eingeführten Einzelhandelsstandort. Das heißt, es wird kein weiterer nicht integrierter Standort im Stadtgebiet eröffnet. Trotzdem besteht die Gefahr, dass sich hier ein Einzelhandelsstandort anderer Qualität entwickeln könnte, der im Fall einer Aufgabe der Betriebe – infolge eines dann eintretenden Bestandsschutzes de Einzelhandels – eine eigene Dynamik entwickeln könnte. Insgesamt wird die Gesamtverkaufsfläche auf 20.000 m² in einem Sondergebiet „Möbeleinzelhandel“ nach § 11 Bau NVO festgeschrieben. Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente dürfen auf max. 10 % der Verkaufsfläche verkauft werden. Die Sortimente des Sonderpostenmarktes werden zeitlich befristet auf die Aufgabe des Betriebes bzw. das vertraglich bestimmte Ende des Mietvertrages zum 30.04.2022. Die verbleibenden Verkaufsflächen können dann wieder im Rahmen einer Möbelmarktstruktur genutzt werden. Hauptzielsetzung der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ ist somit die Sicherung des eingeführten Standortes für den großflächigen Möbeleinzelhandel der „Wortmann-Wohnwelt“ im Stadtbezirk Hüsten, damit die Versorgung der Arnsberger Bürger sowie des weiteren Umlandes mit dem Sortiment Möbel und entsprechenden Randsortimenten ortsnah gesichert bleibt. 2. Rechtliche und raumstrukturelle Vorgaben 2.1 Bestehendes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Stadt Arnsberg stellt den Änderungsbereich als Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ dar. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zum Bebauungsplanverfahren in seiner 152. Änderung angepasst. Der rechtskräftige Bebauungsplan NH 58 „In den Erlen“ – 1. Änderung - setzt für den Änderungsbereich ein „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung Möbeleinzelhandel mit einer max. Verkaufsfläche von 15.000 m² fest. Zusätzlich sind im Änderungsbereich Stellplatzflächen und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. 2.2 Landschaftsrecht Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“. Damit liegt der Bereich außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes „Arnsberg“. Die Flächen südlich des Plangebietes sind im Landschaftsplan „Arnsberg“ unter der Nummer 2.1.1 als Naturschutzgebiet „Ruhraue“ und als FFH-Gebiet „Ruhr“ (DE – 4614-303) festgesetzt. 2.3 Nutzungsstruktur Die Siedlungstätigkeit in der Stadt Arnsberg findet schwerpunktmäßig in den Randbereichen des Ruhrtales statt. Auch die Verkehrsinfrastruktur ist vorrangig auf die Tallage der Ruhr konzentriert. Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 15 Der Flächennutzungsplan der Stadt Arnsberg sieht für das Stadtgebiet mit den Stadtbezirken Neheim, Hüsten, Arnsberg und Oeventrop 4 Siedlungsschwerpunkte vor. Der Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ liegt im nordöstlichen Bereich des Siedlungsschwerpunktes Hüsten. Der Abstand zum Kernbereich des Siedlungsschwerpunktes ist jedoch so groß, dass mögliche Konflikte ausgeschlossen werden können. Die Gewerbe- und Industrieansiedlungen konzentrieren sich weitgehend auf die Tallagen von Ruhr, Röhr und Möhne. Aufgrund der Flächenknappheit werden auch zunehmend die Hanglagen der Täler in Anspruch genommen. Das Stadtgebiet ist durch die A 445/46, B 7 und B 229 in alle Richtungen an das überregionale Straßennetz angebunden. An das Eisenbahnnetz ist das Stadtgebiet durch die Eisenbahnlinie Hagen-Kassel angeschlossen. Die Eisenbahnstrecke nach Sundern dient im Wesentlichen nur noch dem Güterverkehr. Mit dem Flugplatz Arnsberg-Voßwinkel ist die Erreichbarkeit für den überregionalen Geschäftsverkehr gegeben. 3. Beschreibung und Bewertung der Umweltsituation im Plangebiet 3.1 Umweltsituation im Plangebiet 3.1.1 Naturräumliche Verhältnisse Nach der von der Bundesanstalt für Landeskunde und Raumordnung in Bonn-Bad Godesberg herausgegebenen Karte der naturräumlichen Einheiten in Deutschland ist der Untersuchungsraum der naturräumlichen Einheit 337 „Bergisch-Sauerländisches Unterland“ innerhalb der 3. Ordnungsstufe 33 „Bergisch-Sauerländisches Gebirge“ zuzuordnen. Diese Region mit Höhenlagen zwischen 100 m und 300 m bildet den am tiefsten gelegenen Teil der nördlichen Schiefergebirgsabdeckung. In der weiteren Untergliederung liegt der Untersuchungsraum im Bereich des „Neheimer Ruhrtales“. Das Ruhrtal mit den unteren Talräumen von Möhne und Röhr umfaßt den offenen Talgrund der mittleren Ruhr, der als breites Sohlental ausgebildet ist. Der Talraum wird, soweit er nicht besiedelt ist, landwirtschaftlich genutzt. An den überwiegend bewaldeten steilen Talhängen sind Reste der pleistozänen Terrassen der Ruhr und der Nebentäler zu finden. 3.1.2 Geologie und Böden Nach morphologisch strukturellen Gesichtspunkten befindet sich das Plangebiet auf der linksseitigen Talsohle der Ruhr. Nach Norden folgen die Hanglagen und Höhenzüge des „Arnsberger Waldes“. Südlich des Ruhrtales schließen sich die sanft ansteigenden Hangbereiche des „Spreiberges“ an. Der überwiegende Bereich des Arnsberger Stadtgebietes ist geologisch von den Gesteinen des Oberkarbons, insbesondere von Schiefertonen und Grauwacken geprägt. Während des Pleistozäns wurde der Bereich von Löß überdeckt, der in der Folgezeit zu Lößlehm verwitterte und in großem Umfang wieder erodiert wurde. Der Untergrund im Bereich des Plangebietes besteht aus den Lehm- und Gerölllagen der alluvialen Flußaufschüttungen. Auf diesen Ablagerungen haben sich in der Tallage braune Auenböden in verschiedenen Variationen ausgebildet. Nach der Karte der „Schutzwürdigen Böden in NRW (2. Auflage)“ handelt es sich um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit und mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Diese Böden sind als schutzwürdig eingestuft. Aufgrund der starken anthropogenen Überformung sind die natürlichen Bodenverhältnisse im Plangebiet allerdings nicht mehr anzutreffen. Entsprechend enthält das Verzeichnis der Altablagerungen und Altstandorte des Hochsauerlandkreises für fast den gesamten Änderungsbereich eine Eintragung (194514-0058 – Altablagerung). Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 16 Aufgrund der fast vollständigen Versiegelung der Flächen im Änderungsbereich kann der Boden im betroffenen Bereich seine natürlichen Funktionen kaum noch wahrnehmen. 3.1.3 Wasser Im Änderungsbereich selbst sind keine natürlichen Gewässer vorhanden. Das Plangebiet reicht jedoch mit einem schmalen Streifen unmittelbar bis an die Ruhr heran. Dieser schmale Streifen liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Ruhr. Der Bereich des Möbelmarktes selbst ist nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt und liegt nach den vorliegenden Informationen auch nicht im Überflutungsgebiet der Ruhr. Gemäß der Karte über die hydrologischen und hydrogeologischen Funktionszusammenhänge für den Landschaftsplan „Arnsberg“ ist das Plangebiet den Bereichen mit ergiebigem Grundwasservorkommen in direktem Kontakt mit Oberflächengewässern zuzuordnen. 3.1.4 Klima Entsprechend der geographischen Lage gehört das Gebiet der Stadt Arnsberg und damit auch das Plangebiet zum nordwestdeutschen Klimabereich, für den ein starker Einfluss maritimer Luftmassen auf das Wettergeschehen charakteristisch ist. Am häufigsten treten Westwetterlagen auf. Die Lage am Nordrand des Sauerlandes bedingt jedoch bestimmte Abwandlungen, weil das Gebiet zeitweilig bei südlichen Luftströmungen im Lee des Rothaargebirges liegt. Durch seine Lage im subatlantischen Klimabereich treten hohe Niederschläge im Plangebiet in den Sommermonaten Juli/August und in den Wintermonaten Dezember/Januar auf. Die Sommer sind nur mäßig warm. Die Winter sind mild. Das Frühjahr setzt verhältnismäßig spät ein. Insbesondere im Frühjahr ist gelegentlich mit Trockenperioden zu rechnen. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt im Untersuchungsraum 9 - 9,5° Celsius. Die mittlere Jahrestemperatur von Mai bis September beträgt 14 - 15° Celsius. 160 - 170 Tage pro Jahr weisen eine Temperatur von min. 10° Celsius auf. Die mittlere Sonnenscheindauer beträgt ca. 1400 -1500 Stunden im Jahr und ist im Vergleich zu anderen Regionen in Nordrhein-Westfalen vergleichsweise niedrig. Die mittlere Niederschlagsmenge beträgt 800 - 850 mm pro Jahr. Im Mittel werden min. 140 - 150 Regentage ( mit min. 1mm Niederschlag) gemessen. Die Anzahl der Tage mit Nebel liegt bei 15 - 30 Tagen. Die Hauptwindrichtung ist Südwest. Aufgrund der Lage im Ruhrtal ist im Plangebiet häufiger mit Inversionswetterlagen zu rechnen. 3.1.5 Fauna, Flora, Biotope Das Plangebiet befindet sich bezüglich der potenziellen natürlichen Vegetation im Bereich des Silberweiden-Wald (Salicion albae). Das Plangebiet ist vollständig sehr stark anthropogen überformt. Daher ist die potenzielle natürliche Vegetation innerhalb des Plangebietes nicht mehr anzutreffen. Im Plangebiet sind die folgenden Biotoptypen anzutreffen: Versiegelte Flächen Gebäudeflächen des Möbelhauses, Stellplätze und Stichweg der ArnsbergerStraße, Fuß- und Radweg am nördlichen Rand des Plangebietes mit wassergebundener Decke; Insgesamt sehr hohe Flächenversiegelung im Plangebiet Rasen Zierrasenfläche entlang der Arnsberger Straße Verkehrsbegleitgrün Mit Bodendeckern und Sträuchern bepflanzte Flächen im Bereich der Stellplätze Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 17 3.1.6 Landschaftsbild und Erholung Das städtebauliche Erscheinungsbild der Flächen innerhalb der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ ist geprägt durch den vorhandenen Möbelfachmarkt mit seinen Einrichtungen. Der Fuß- und Radweg am westlichen Rand des Änderungsbereiches stellt eine wichtige Verbindung zwischen dem Zentrum des Stadtbezirks Hüsten und den Sport- und Freizeiteinrichtungen im Bereich „Große Wiese“ dar. 3.1.7 Lärm Derzeit wirken im wesentlichen die folgenden potenziellen Geräuschemittenten auf das Plangebiet und das Umfeld ein: - Arnsberger Straße - Bahnstrecke der RLG, unmittelbar südlich des Änderungsbereiches gelegen - Bahnstrecke Hagen – Kassel, südlich der Ruhr gelegen - Kunden- und Anlieferverkehr des Möbelmarktes 3.1.8 Kultur- und Sachgüter Im Umfeld des Plangebietes existieren verschiedene Infrastruktureinrichtungen. Hier sind in erster Linie vorhandene Straßen und zahlreiche Wohngebäude und Gewerbebetriebe zu nennen. 3.2 Bewertung der Umweltauswirkungen In diesem Kapitel werden die potenziellen Auswirkungen des Planvorhabens auf die Umwelt dargestellt. Dabei sind die bekannten Vorbelastungen zu berücksichtigen. Bezüglich möglicher bau-, anlage- und betriebsbedingter Auswirkungen der zukünftigen Gewerbebetriebe kann dies nur auf der Basis der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen erfolgen. - Schutzgut Mensch Die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ ermöglicht eine Erhöhung der planungsrechtlich zulässigen Verkaufsfläche auf 20.000 m² einschließlich der Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes mit 2.000 m² Verkaufsfläche. Für den Einzelhandelsbetrieb wird eine separate Zufahrt von der Arnsberger Straße errichtet. Die Errichtung eines Sonderpostenmarktes führt durch die zusätzliche Kundenfrequenz zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen, das vollständig über die Arnsberger Straße – als Haupterschließungsstraßeabgewickelt wird. Die vorliegende GeräuschimmissionsPrognose des Ing. Büros Hoppe (Dortmund) vom 28.11.2007 geht von zusätzlich 140 Fahrzeugbewegungen pro Stunde aus. Diese Fahrzeugbewegungen finden jedoch nur an Werktagen statt. Ausnahme sind die verkaufsoffenen Sonntage. Aufgrund der Öffnungszeiten 30 00 beider Geschäfte von max. 9 bis 19 Uhr geht von der geplanten Änderung des Bebauungsplanes hat keine Auswirkungen auf die Nachtruhe der Anwohner, insbesondere an der Arnsberger Straße. Die wesentliche Quelle für die Lärmbelastung im Plangebiet und für die Anwohner in der Umgebung ist der vorhandene Straßenverkehr auf der „Arnsberger Straße“. In der vorliegenden Verkehrszählung aus dem Jahr 2003 wurde eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 16.826 Fahrzeugen am Tag ermittelt. Der LKW-Anteil liegt bei ca. 20 %. Die zulässigen Grenzwerte gemäß der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für ein allgemeines Wohngebiet, wie an der Arnsberger Straße festgesetzt, werden mit berechneten Beurteilungspegeln von max. 73 dB(A) an den Gebäuden an der Arnsberger Straße z.T. erheblich überschritten. Durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen des Möbelmarktes „Wohnwelt Wortmann“ und des Sonderpostenmarktes „Thomas Phillips“ erhöhen sich laut der vorliegenden Geräuschimmissions-Prognose die berechneten Beurteilungspegel um max. 1 dB(A). Diese Zunahme ist gemäß der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (TA-LÄRM) als nicht erheblich zu beurteilen und erfordert keine zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen in Verbindung mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“. Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 18 Aufgrund der Vorbelastung durch den Straßenverkehr auf der „Arnsberger Straße“ ist die Lärmbelastung der Anwohner an der Arnsberger Straße insgesamt als erheblich zu betrachten. Die möglichen Schadstoffbelastungen durch die zusätzlichen Fahrzeugbewegungen sind im Verhältnis zur gesamten Schadstoffbelastung in der Umgebung des Plangebietes als nicht erheblich einzustufen. Weitere Auswirkungen auf dieses Schutzgut sind durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ nicht zu erwarten. - Schutzgut Tiere und Pflanzen Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ wird eine zusätzliche Zufahrt zu den vorhandenen Stellplätzen zugelassen. Dadurch gehen in geringem Umfang Zierrasenflächen verloren. Hierdurch sind keine erheblichen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen zu erwarten. Aufgrund der nur geringfügigen Eingriffe in den Naturhaushalt wird auf eine detaillierte Bilanzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt nicht verzichtet. - Schutzgut Boden Die Fläche des Möbelhauses ist im Verzeichnis der Altablagerungen und Altstandorte des Hochsauerlandkreises vollständig als Altablagerung geführt. Nach Absprache mit dem Hochsauerlandkreis - FD Abfallwirtschaft – ist eine Untersuchung der Fläche im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ jedoch nicht erforderlich. Durch die geplante Änderung des Bebauungsplanes wird eine geringfügige zusätzliche Flächenversiegelung ermöglicht. Aufgrund der bereits vorhandenen großflächigen Versiegelung ist diese Zunahme zu vernachlässigen und führt nicht zu weiteren nachteiligen Auswirkungen. - Schutzgut Wasser Die geplante Änderung des Bebauungsplanes hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser. - Schutzgut Luft und Klima Aufgrund der geplanten Änderung des Bebauungsplanes ist mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen in der Umgebung zu rechnen. Entsprechend ist mit einer geringfügigen Erhöhung der Luftschadstoffe zu rechnen, die aufgrund der geringen Menge jedoch nicht zu zusätzlichen Beeinträchtigungen führt. - Schutzgut Landschaft Das Schutzgut Landschaft wird durch die geplante 2. Änderung des Bebauungsplanes „In den Erlen“ nicht beeinträchtigt. - Schutzgut Kultur- und Sachgüter Die geplante 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ hat keine Auswirkungen auf dieses Schutzgut. 4. Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes 4.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Mit der Planung sind die in Kapitel 3 ermittelten Umweltauswirkungen verbunden. Dabei handelt es sich im wesentlichen um eine geringfügige Zunahme der Lärm- und Schadstoffbelastung im Bereich der Arnsberger Straße durch eine geringfügige Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Weitere Auswirkungen auf angrenzende Bereiche sind nicht zu erwarten. Die Auswirkungen sind insgesamt als nicht erheblich einzustufen. Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 19 4.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Ohne die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „IN den Erlen“ würde der geplante Sonderpostenmarkt an einem anderen Standort errichtet. Das mit der Errichtung des Sonderpostenmarktes verbundene zusätzliche Verkehrsaufkommen würde sich entsprechend verlagern und am Alternativstandort zu erhöhten Lärm- und Schadstoffemissionen führen. 5. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen. Die Bewertung der möglichen Umweltauswirkungen durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ hat ergeben, dass allenfalls geringfügige Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung in der Umgebung des Plangebietes zu erwarten sind. Die Beeinträchtigungen sind mit dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen verbunden. Die zulässigen Lärm- und Schadstoffemissionen sind durch entsprechende Gesetze und Verordnungen geregelt. Grenzwerte werden nicht überschritten. Daher sind zusätzliche Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich. 6. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Anderweitige Planungsmöglichkeiten existieren nicht, da die Stadt Arnsberg mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ ausdrücklich den vorhandenen Standort des Möbelgeschäftes langfristig sichern und stärken will, um eine entsprechende Versorgung für das Stadtgebiet Arnsberg und die Umgebung sicherzustellen. 7. FFH-Verträglichkeitsprognose 7.1 Gesetzliche Grundlagen Der Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ liegt in der linksseitigen Talsohle der Ruhr. Die Ruhr ist in diesem Abschnitt als FFH-Gebiet im Rahmen der Tranche 2 unter der Nummer DE-4614-303 durch das Land Nordrhein-Westfalen an die EU gemeldet worden. In der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG(Vogelschutz-RL) (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 26.4.2000, -III B 2 – 616.06.01.10) ist unter Punkt 6 die Verträglichkeit von Plänen geregelt. In Punkt 6.2 wird ausgeführt, dass im Bebauungsplan auszuweisende Baugebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO /§ 9 Abs.1 BauGB bei Einhaltung eines Abstandes von 300 m zu den FFHGebieten in der Regel nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Der Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ liegt vollständig innerhalb des in der Verwaltungsvorschrift genannten Abstandes von 300 m zum FFHGebiet ”Ruhr”. Damit sind mögliche Auswirkungen der Planänderung auf das gemeldete FFH-Gebiet zu prüfen. 7.2 FFH-Gebiet ”Ruhr” Das FFH-Gebiet ”Ruhr” ist unter der Nummer D-4614-303 in der Tranche 2 des Landes NW zur Meldung an die EU aufgeführt. Das geplante FFH-Gebiet umfasst weitgehend das im Landschaftsplan ”Arnsberg” festgesetzte Naturschutzgebiet „Ruhraue“. Die Flächengröße beträgt 576 ha (Gesamtfläche, verteilt auf verschiedene Gemeinden). Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse sind: - Fließgewässer mit Unterwasservegetation - Feuchte Hochstaudenfluren Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 20 Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie oder Vogelschutz-RL sind: Eisvogel Gänsesäger Uferschwalbe Primäre Entwicklungsziele sind die Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Fließgewässerdynamik und die Verbesserung der Durchgängigkeit für wandernde Fische und Rundmäuler. Des weiteren ist eine Extensivierung der benachbarten Grünlandbereiche anzustreben. 7.3 Beschreibung des Plangebietes Zur Beschreibung des Plangebietes vgl. die Kapitel 1.2 und 3. 7.4 Mögliche Auswirkungen des Planvorhabens Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ wird eine Ausweitung der bislang festgesetzten Verkaufsfläche im Änderungsbereich zulässig. Durch die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche und die Genehmigung eines Sonderpostenmarktes ist mit einer geringfügigen Erhöhung des vorhandenen Verkehrsaufkommens zu rechnen. Aufgrund der Lage des Plangebietes und den vorherrschenden Windrichtungen wird die Belastung der Luft durch Abgase von Fahrzeugen gegenüber der vorhandenen Situation allenfalls geringfügig zunehmen. Durch das erwartete geringfügig höhere Verkehrsaufkommen ist allenfalls mit einer geringfügig erhöhten Lärmbelastung in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes zu rechnen. Aufgrund der Lage der Zufahrten und der Entfernung zum FFH-Gebiet ist nicht mit zusätzlichen Auswirkungen auf besonders geschützte Tierarten zu rechnen. Negative Auswirkungen auf die Wasserqualität der Ruhr sind auszuschließen, da das Plangebiet über die vorhandene Kanalisation an die Kläranlage Neheim angeschlossen ist. Eine Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope im FFH-Gebiet „Ruhr“ ist auszuschließen, da außerhalb des Änderungsbereiches des Plangebietes keine weiteren baulichen Eingriffe in den Naturhaushalt vorgenommen werden. Darüber hinaus stehen das Plangebiet und der Bereich der 2. Änderung nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit den besonders geschützten Biotopen des FFH-Gebietes. 7.5 Abschließende Bewertung Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ entstehen keine Auswirkungen auf das südlich des Änderungsbereichs gelegene FFH-Gebiet ”Ruhr”. Erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie sind nicht zu erwarten. Somit liegt eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durch die geplante 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ nicht vor. 8. Zusätzliche Angaben Für die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ liegt eine Geräuschimmissions-Prognose für den Parkplatz vor. Die Prognose mit Datum vom 28.11.2007 wurde vom Ing. Büro G. Hoppe, Dortmund, verfasst. Die Beurteilung der übrigen Umweltauswirkungen erfolgt auf der Grundlage allgemeiner Annahmen und grundsätzlicher Aussagen aus der Fachliteratur. Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 21 Eine Überprüfung der Verkehrsbelastung wird durch entsprechende Verkehrszählungen auf der Arnsberger Straße sichergestellt. 9. Zusammenfassung Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ verfolgt die Stadt Arnsberg das Ziel, die Zulässigkeit des ansässigen Möbelmarktes abschließend zu sichern und den Standort langfristig zu halten. Daher soll eine zusätzliche Einzelhandelsnutzung (hier: ein Sonderpostenmarkt mit 2.000 m²) zugelassen werden. Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 20.000 m². Davon entfallen 2.000 m² auf den Sonderpostenmarkt. Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente dürfen auf max. 10 % der Verkaufsfläche verkauft werden. Durch eine zeitliche Begrenzung ist sichergestellt, dass sich nicht langfristig ein Einzelhandelsstandort mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten etabliert. Die Ausweisung des Sonderpostenmarktes erfolgt innerhalb der vorhandenen Bausubstanz. Bauliche Maßnahmen sind nur in geringem Umfang erforderlich. So soll die Anbindung der Parkplätze für den Sonderpostenmarkt direkt von der „Arnsberger Straße“ erfolgen. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ entstehen nur geringfügige Eingriffe in den Naturhaushalt. Es handelt sich dabei um den Neubau einer Zufahrt zur „Arnsberger Straße“. Aufgrund der Geringfügigkeit ist eine Bilanzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich. Der Änderungsbereich liegt innerhalb eines 300 m Korridors um das FFH-Gebiet „Ruhr“. Daher sind mögliche Auswirkungen der Planung auf das FFH-Gebiet zu prüfen. Die FFHVerträglichkeitsprognose kommt zu dem Ergebnis, dass durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ keine Auswirkungen auf das südlich des Änderungsbereichs gelegene FFH-Gebiet „Ruhr” entstehen. Die Fläche des Möbelhauses ist im Verzeichnis der Altablagerungen und Altstandorte des Hochsauerlandkreises vollständig als Altablagerung geführt. Nach Absprache mit dem Hochsauerlandkreis - FD Abfallwirtschaft – ist eine Untersuchung der Fläche im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ jedoch nicht erforderlich. Die natürlichen Bodenverhältnisse sind im Änderungsbereich nicht mehr anzutreffen. Die Planung hat keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser und die an das Plangebiet angrenzende Ruhr. Die Einrichtung des Sonderpostenmarktes führt zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf der „Arnsberger Straße“. Die vorliegende Geräuschimmissions-Prognose kommt zu dem Ergebnis, dass die vorhandene Lärmbelastung an der „Arnsberger Straße“ durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen nur unerheblich erhöht wird. Besondere Lärmschutzmaßnahmen sind in Verbindung mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ nicht erforderlich. Mögliche Schadstoffbelastungen durch die zusätzliche Fahrzeugbewegungen sind ebenfalls als nicht erheblich einzustufen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. STADT ARNSBERG - FD Umwelt - Arnsberg, den 05.12.2007 Dieter Hammerschmidt Tel.: 02932/201-1815 Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht Seite 22