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Bebauungsplan NH 58 - 2. Änderung
» In den Erlen «
in Arnsberg – Stadtteil Hüsten
TEIL 1: BEGRÜNDUNG
22. April 2008
Rechtsgrundlagen:
•
§ 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). In der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498).
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl
I, S 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des "Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte" vom 21.12.2006 (BGBl. I S.
3316) mit Wirkung vom 01.01.2007
•
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) –
BauNVO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 in der Änderung vom
22.04.1993 (BGBl. l S. 466, 479).
•
•
Planzeichenverordnung (PlanZV-90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58)
BauO-NW - Landesbauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert
durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2000 (GVB NRW S. 256/439), in der z.Z. geltenden Fassung.
•
Prof. Dipl. Ing. Wolfgang Pohl
Dipl. Ing. Bernd Strey
Dipl. Ing. Martin Rogge
Architekten + Stadtplaner
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Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht
Seite 1
INHALT
1.
Planungsablauf und Verfahrensstand......................................................................3
2.
Anlass der 2. Planänderung ......................................................................................3
3.
Rahmenbedingungen der Planung...........................................................................4
3.1.
Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................................4
3.2.
Ziele der Raumordnung und der Landesplanung.........................................................4
3.3.
Flächennutzungsplan ...................................................................................................5
3.4.
Altlasten ........................................................................................................................5
3.5.
Geräuschimmissions-Prognose....................................................................................5
3.6.
Festlegung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente ..........................5
4.
Ziel und Zweck der 2. Änderung ...............................................................................6
5.
Inhalt des Änderungsplans .......................................................................................7
5.1.
Art der baulichen Nutzung - Sondergebiet „Möbeleinzelhandel“ (SO) ........................7
5.2.
Zulässigkeit bedingter Nutzungen im Sondergebiet (SO) ............................................8
5.3.
Maß der baulichen Nutzung .......................................................................................10
5.4.
Private Grünflächen....................................................................................................10
6.
Berücksichtigung von Umweltbelangen ................................................................10
7.
Kenndaten der 2. Änderung ....................................................................................11
8.
Kosten der Planung..................................................................................................11
Zu dieser Begründung gehört als gesonderter TEIL 2 ein Umweltbericht.
Anlagen:
Ingenieurbüro für Akustik und Bauphysik G. Hoppe, Dortmund: Geräuschimmissionsprognose zum Umbau der Verkaufsflächen Wohnwelt Wortmann, Arnsberger Straße 59, 28. November 2007
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Seite 2
1.
Planungsablauf und Verfahrensstand
Der Bebauungsplan NH 58 erlangte im Jahre 1976 seine Rechtskraft. In den folgenden Jahren kam es zu einer Reihe von Änderungen:
•
Die erste Änderung des Bebauungsplanes, die sich auf den Möbelmarkt beschränkte,
wurde mit Beschluss vom 25.04.1991 rechtskräftig. Mit dieser Änderung wurde damals die Verkaufsfläche für den Möbelmarkt auf 15.000 m² erhöht.
•
Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Arnsberg am 16.06.1993 die Neuaufstellung des
Bebauungsplanes NH 58 beschlossen. Das Planverfahren wurde bis zu dem Planungsstand der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt, so dass der damalige Planentwurf heute nicht mehr Grundlage für
das zu schaffende Planungsrecht sein kann.
•
Im Jahre 2000 wurde eine weitere Erweiterung des Möbelmarktes auf 19.200 m² Verkaufsfläche genehmigt. Davon durften auf maximal 1.500 m² Verkaufsfläche Randsortimente (Leuchten 250 m², Teppiche 650 m², Heimtextilien 400 m², Kunstgewerbe 200
m²) außerhalb des Kernsortiments angeboten werden.
•
Im Februar 2007 wurde eine Nutzungsänderung in einem Teilbereich des Möbelmarktes beantragt und am 10.05.2007 genehmigt. Diese Genehmigung betraf die Einrichtung eines „Sonderpostenmarktes“ im nordöstlichen Teil des Gebäudekomplexes mit
einer Verkaufsfläche von insgesamt 2.230 m² Verkaufsfläche.
Der Ausschuss für Planen, Bauen und Wohnen hat am 05.06.2007 die 2. Änderung des
Bebauungsplans NH 58 durch Aufstellungsbeschluss eingeleitet. Auf Grundlage des vorliegenden Konzeptes wurde die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz
1 BauGB und die Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB im Zeitraum vom
1.10.2007 bis zum 15.10.2007 durchgeführt.
Der Ausschuss für Planen, Bauen und Wohnen hat am 29. November 2007 – nach entsprechender Empfehlung des Bezirksausschusses Hüstens am 14. November 2007 – die öffentliche Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 "In den Erlen" und der 152.
Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 17. Dezember 2007 bis zum 31. Januar
2008 im Rathaus der Stadt Arnsberg. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich um ihre Stellungnahme zu der beabsichtigten Planung gebeten.
2.
Anlass der 2. Planänderung
Die jetzt ins Verfahren gehende 2. Änderung des Bebauungsplanes soll die Zulässigkeit des
dort ansässigen Möbelmarktes abschließend regeln. Bei dem hier ansässigen großflächigen
Betrieb handelt sich um einen alteingesessenen Arnsberger Möbelanbieter.
Derzeit umfasst der Markt eine Verkaufsfläche von rund 20.000 m² mit einem möbelmarkttypischen Kern- und Randsortiment. Zurzeit sind die Größenordnung und die Sortimentsstruktur planungsrechtlich nicht untermauert, so dass mit der jetzigen Neuaufstellung des Bebauungsplanes die planungsrechtliche Zulässigkeit des Marktes abschließend geregelt werden
soll. Gründe dafür liegen insbesondere im Strukturwandel des Möbelhandels, der in den
letzten Jahren aufgrund veränderter Lebens- und Konsumgewohnheiten großen Veränderungen unterworfen war:
•
Der Möbelhandel verzeichnet deutlich rückläufige Umsätze, was zu einem erbitterten
Konkurrenzkampf der Anbieter untereinander geführt hat. Dieser überregional geführte Konkurrenzkampf wird über Rabattangebote und rasant ansteigende Verkaufsflächenzahlen pro Betrieb ausgefochten.
•
Das Möbelhaus steht insbesondere in Konkurrenz zu Möbelhäusern in Werl und in
Unna, die an gut erreichbaren, autoorientierten Standorten jeweils eine Verkaufsfläche
von rd. 40.000 m² aufweisen und damit Einzugsbereiche entwickeln, die weit in die
Region strahlen.
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•
Die Mitarbeiterzahl von vormals 100 hat sich zwischenzeitlich auf derzeit 85 reduziert.
Verschärft wurde diese Situation noch durch einen Brandfall, der erhebliche Neuinvestitionen notwendig machte.
Der Betrieb ist – neben einigen spezialisierten, kleineren Häusern – der einzige umfassende
Anbieter von Möbelwaren in Arnsberg, dessen Existenz stabilisiert werden soll, um in Arnsberg langfristig ein ortsnahes entsprechendes Warenangebot zu sichern.
Bereits in der Vergangenheit wurde über ergänzende Einzelhandelsnutzungen nachgedacht
(z.B. ein Babyfachmarkt). Leider konnten alle bislang eröffneten Optionen nicht ausgeschöpft werden. Nunmehr wurde von dem Betreiber der Antrag an die Stadt Arnsberg gerichtet, 2.000 m² Verkaufsfläche an einen „Sonderpostenmarkt“ zu vermieten. Durch die
Vermietung der Teilfläche bei gleichzeitig höherer Kundenfrequenz und höherer Kaufkraftbindung erhofft der Betreiber eine nachhaltige Stärkung des Möbelhauses.
In diesem „Sonderpostenmarkt“ wird ein Sortimentenmix aus Lebensmitteln, Haushalts- und
Papierwaren, Gartenartikeln, Teppichen, Kleinmöbeln usw. auf einem niedrigpreisigen Niveau angeboten. Die Verkaufsräume ähneln in ihrem Ausstattungsstandard denen anderer
Discounter. Die Betreiber dieses Marktes suchten einen Standort zur Nachfrageabdeckung
im Grenzbereich des Märkischen Kreises und des Hochsauerlandkreises. Die bereits bestehenden Märkte in der weiteren Region werden erfolgreich betrieben, so dass es im Interesse
der Stadt liegt, einen Markt mit einer hohen Kundenfrequenz vor Ort anzusiedeln.
Bei dem gewählten Standort handelt es sich um einen eingeführten Einzelhandelsstandort,
es wird kein weiterer - nicht integrierter - Standort im Arnsberger Stadtgebiet eröffnet.
Nichtsdestotrotz besteht die Gefahr, dass sich hier ein Einzelhandelsstandort anderer Qualität entwickeln könnte, der im Fall einer Aufgabe der Betriebe – infolge eines dann eintretenden Bestandschutzes des Einzelhandels – eine eigene Dynamik entwickelt.
Das Für und Wider des Ansiedlungsbegehrens wurde in der Sitzung des Arbeitskreises
„Städtebau und Einzelhandel“ am 15.12.2006 seitens der Stadt sehr intensiv mit den Vertretern der IHK, des EHV, der Wirtschaftsförderung und der Bezirksregierung diskutiert. In der
Abwägung der oben vorgetragenen Argumente stimmte der Arbeitskreis dem Ansiedlungsantrag zu, allerdings nur unter der Voraussetzung eines neu zu erstellenden „feinsteuernden“ Bebauungsplanes und des Fortfalls dieses spezifischen Planungsrechts für den Fall der
Betriebsaufgabe des „Sonderpostenmarktes“.
In den Gesprächen mit dem Eigentümer ist darüber hinaus seitens der Stadt deutlich gemacht worden, dass weitere Einzelhandelsnutzungen in der Immobilie zukünftig außerhalb
jeder Diskussionen stehen.
3.
Rahmenbedingungen der Planung
3.1.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans NH 58 – 2. Änderung entspricht unverändert dem Planungsstand der 1. Änderung.
3.2.
Ziele der Raumordnung und der Landesplanung
Gemäß § 24 a Absatz 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Landentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm – LEPro) vom 19.06.2007 können vorhandene Standorte für
Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen abweichend von Absatz 1 unter Beschränkung auf den vorhandenen Bestand als Sondergebiete ausgewiesen werden. Auf Grund der vorliegenden Baugenehmigungen und der
laufenden Nutzungen in den Sondergebieten wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch
gemacht.
Eine Anfrage gemäß § 32 Absatz 1 Landesplanungsgesetz zur Abstimmung der Inhalte dieses Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung nach dem Landesentwicklungsprogramm, den Landesentwicklungsplänen und dem Regionalplan wurde am 03.09.2007 an die
Bezirksregierung Arnsberg gestellt, die zustimmende Verfügung der Bezirksregierung mit
Vorgaben für die Verkaufsflächen und Sortimentslisten vom 2.10.2007 liegt vor.
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3.3.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Arnsberg wird mit seiner 152. Änderung den geänderten
städtebaulichen Zielsetzungen im Parallelverfahren nach § 8 Absatz 3 BauGB angepasst.
Die FNP stellt eine Sonderbaufläche, Zweckbestimmung: Einzelhandelsstandort mit den
folgenden zulässigen Sortimenten: Möbel mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von
20.000 m² fest.
3.4.
Altlasten
Die Fläche des Möbelhauses ist im Verzeichnis der Altablagerungen und Altstandorte des
Hochsauerlandkreises vollständig als Altablagerung geführt. Nach Absprache mit dem
Hochsauerlandkreis - FD Abfallwirtschaft – ist eine Untersuchung der Fläche im Rahmen der
2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ jedoch nicht erforderlich. Die natürlichen Bodenverhältnisse sind im Änderungsbereich nicht mehr anzutreffen.
3.5.
Geräuschimmissions-Prognose
Durch die Einrichtung eines „Sonderpostenmarktes“ im Teilgebiet B hat sich – bedingt durch
das geänderte Sortiment – die Besucherfrequenz und damit die Wechselhäufigkeit der Kundenstellplätze geändert. Darüber hinaus wurden im Zuge des Umbaus des Gebäudekomplexes im Jahre 2006/2007 die Parkplatzanzahl von 192 Stellplätzen auf 202 Stellplätze erweitert und eine zweite Zufahrt von der Arnsberger Straße angelegt. Die Parkplatzanlage wird
ausschließlich von Besuchern und Mitarbeitern der hier ansässigen Betriebe zu den üblichen
Geschäftszeiten (9 Stunden Öffnungszeit „Möbelhaus“ und 10 Stunden „Sonderpostenmarkt“) außerhalb der Ruhezeiten in der Nacht genutzt.
Daher wurde eine gutachterliche Stellungnahme zur Geräuschentwicklung durch das Ingenieurbüro für Akustik und Bauphysik G. Hoppe, Dortmund (November 2007) durchgeführt, in
dem mögliche Änderungen in der Lärmsituation auf Grundlage der TA Lärm (Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm, 6. allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz) auf die umgebende Wohnbebauung beurteilt wurden. Folgende - von
den Geschäftsinhabern zur Verfügung gestellten - Kundendaten wurden vom Gutachter der
Berechnung zu Grunde gelegt:
• Möbelhaus: 56 Fahrzeuge einschließlich Bürofläche, Lager und Restaurant pro Stunde,
• Sonderpostenmarkt: 140 Fahrzeuge pro Stunde.
Daraus ergeben sich aus dem Kundenparkplatz insgesamt 196 Besuche mit dem Fahrzeug
oder 392 PKW-Bewegungen je Stunde. Der Verkehr des Sonderpostenmarktes stellt dabei
den größten Anteil mit 71,4 %, das Möbelhaus erzeugt lediglich 28,6 % des Verkehrsaufkommens.
Die Berechnung der Geräuschimmissionen erfolgt auf Basis der DIN ISO 9613-2. Schallausbreitungen aus der Parkplatznutzung (d.h. unbeachtlich des Verkehrslärms an der Arnsberger Straße) wurden an den nächst gelegenen Häusern Arnsberger Straße 40-50 und 51 bis
58 sowie am Straßenzug „In den Erlen“ Haus 12 mit Berechnungspunkten im Erd- und Obergeschoss ermittelt. Die Immissionsrichtwerte entsprechend der TA Lärm werden an allen
untersuchten Punkten im Tageszeitraum um mindestens 11 dB und an verkaufsoffenen
Sonntagen um mindestens 15 dB unterschritten, wobei in Teilen Grenzwerte für „Allgemeine
Wohngebiete“ mit 55 dB(A) und „Mischgebiet“ mit 60 dB(A) jeweils tagsüber gelten.
Auf der Arnsberger Straße besteht eine Vorbelastung der angrenzenden Wohn- und Mischgebiete durch 16.826 Fahrzeuge am Tag (DTV Wert aus Straßenbelegungsdaten 2003,
einschließlich LKW-Anteilen). Mit Hilfe der Berechnungsverfahren entsprechend RLS-90
(Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, FGSV 1990) hochgerechnet, ergeben sich heute
bereits Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach 16. BImSchV (Verkehrslärmverordnung vom 12.6.1990) im Tageszeitraum um bis zu 14 dB in den Allgemeinen Wohngebieten
und bis zu 3 dB in den angrenzenden Mischgebieten.
Hochgerechnet um die Belastung durch den Kundenparkplatz wie oben aufgeführt erhöhen
sich die Beurteilungspegel um jeweils 1 dB. Nach TA Lärm, Kapitel 7.4. „Berücksichtigung
von Verkehrsgeräuschen“ sind Schallschutzmaßnahmen nicht erforderlich, da sich der Beurteilungspegel durch den Verkehr des Kundenparkplatzes um weniger als 3 dB erhöht, keine
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Vermischung mit dem übrigen öffentlichen Verkehr durch das Vorhaben erfolgt und die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV nicht erstmalig oder weitgehend überschritten
werden.
Die gesetzlichen Immissionsschutzvorschriften sind demnach eingehalten, Lärmschutzmaßnahmen damit nicht erforderlich.
3.6.
Festlegung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente
Auf Basis der in Anlage 1 des Einzelhandelserlasses Nordrhein-Westfalen aufgeführten
Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente wurde vor einigen Jahren für
Arnsberg eine leicht modifizierte Liste erarbeitet, die seitdem der Beurteilung großflächiger
Einzelhandelsvorhaben und entsprechender Bauleitplanungen zu Grunde gelegt wurde.
Insbesondere bei der Sortimentsgruppe der Lampen und Leuchten stellte sich dabei immer
wieder die Frage, inwieweit diese Sortimente angesichts der spezifischen Arnsberger Wirtschaftsstruktur als zentrenrelevant einzustufen sind.
Bereits in der Vergangenheit und auch heute wird der überwiegende Anteil der „Lampen und
Leuchten“ außerhalb der Arnsberger Zentren angeboten. Dies ist sowohl begründet in der
Lage einzelner Fachanbieter außerhalb der Zentren in Arnsberg, als auch in der Tatsache,
dass heute ein bedeutender Anteil dieser Warengruppen durch entsprechende Abteilungen
in Bau- und Möbelmärkten angeboten werden. Die Stadt Arnsberg ist Teil einer Region, in
der zahlreiche Hersteller von Wohnraumleuchten beheimatet sind und sowohl in der Vergangenheit als auch gegenwärtig der weitaus überwiegende Teil dieses Einkaufs über Werkund Sonderverkäufe erfolgt, deren Standorte sich ausnahmslos nicht in den Zentren Arnsbergs befinden. Konnte sich aus diesem Grund bisher kaum eine attraktive Angebotsstruktur
in Arnsberg entwickeln, so ist dies auch für die Zukunft anzunehmen, auch wenn einzelne
Werk- und Sonderverkäufe mittlerweile Einschränkungen unterliegen.
Auch der überwiegende Anteil der Warengruppe „Teppiche“ wird heute außerhalb der Arnsberger Zentren angeboten. Gründe dafür sind die gute Erreichbarkeit mit dem Pkw und damit verbundene leichte Abtransport der Waren mit dem eigenen Fahrzeug.
Darüber hinaus hat sich die Anzahl von Fachanbietern/Fachgeschäften immer weiter verringert und ein bedeutender Anteil dieser Warengruppen wird heute durch entsprechende Abteilungen in Bau- und Möbelmärkten ebenso angeboten wie in (in der Regel flächenintensiveren) Fachmärkten, die sich außerhalb der gewachsenen Zentren befinden. Aufgrund der
vorhandenen Wettbewerbs- und Marktsituation und des erforderlichen Flächenbedarfs erscheint es kaum realistisch, entsprechende Anbieter wieder in die Zentren zu integrieren.
Eine Kurzexpertise des Gutachterbüros Junker & Kruse, Stadtforschung und Planung, Dortmund von August 2007 zur Zentrenrelevanz dieser beiden Sortimente / Warengruppen bestätigt diese Einschätzungen.
Im Rahmen der Berechnung von Verkaufsflächen im jetzigen Bauleitverfahren erfolgte deshalb keine Zuordnung der Warengruppen „Lampen und Leuchten“ sowie „Teppiche“ mehr in
die Gruppe der zentrenrelevanten Sortimente. Mit dem im Sommer in Kraft getretenen § 24a
LEPro wird nochmals hervorgehoben, dass die Gemeinden – unter Beachtung der aufgeführten Leitsortimente – die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente in eigener
Verantwortung festlegen. Parallel zum Satzungsbeschluss soll deshalb die „neue“ Arnsberger Liste beschlossen werden.
4.
Ziel und Zweck der 2. Änderung
Hauptzielsetzung der 2. Änderung des Bebauungsplans NH 58 ist die Sicherung des eingeführten Standorts für den großflächigen Möbeleinzelhandel im Stadtteil Hüsten, damit die
Versorgung der Arnsberger Bürger sowie des weiteren Umlands mit dem Sortiment Möbel
und entsprechenden Randsortimenten in direkter Ortsnähe gesichert bleibt. Insgesamt wird
die Gesamtverkaufsfläche auf 20.000 m² in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO festgeschrieben.
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Wie bereits weiter oben aufgeführt, soll zur Sicherung des Standorts „Möbeleinzelhandel“ die
Mitnutzung des Gebäudekomplexes durch einen Anbieter aus dem Bereich „Restposten“,
d.h. mit einer Sortimentsmischung aus Lebensmitteln, Haushalts- und Papierwaren, Gartenartikeln, Teppichen, Kleinmöbeln temporär ermöglicht werden (im folgenden „ergänzende
Betriebseinheit“ genannt). Zu diesem Zweck hat der Betreiber des Möbelhauses im Januar/März 2007 einen Mietvertrag mit einem entsprechenden Betreiber mit einer Laufzeit bis
zum 30.4.2017 zuzüglich der Option einer fünfjährigen Verlängerung bis zum 30.4.2022
abgeschlossen. Der Bauantrag zur Nutzungsänderung wurde durch die Stadt Arnsberg am
10.05.2007 genehmigt.
Mit dem jetzt anstehenden Änderungsverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die langfristige Absicherung des Möbelstandortes geschaffen werden. Der „ergänzenden Betriebseinheit“ soll planungsrechtlich lediglich ein temporäres Nutzungsrecht
eingeräumt werden, da sich an diesem Standort außerhalb des klar ablesbaren zentralen
Versorgungsbereichs des Nebenzentrums Hüsten auf Dauer kein Einzelhandelsschwerpunkt
entwickeln soll. Dieses entspricht den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt
Arnsberg.
5.
Inhalt des Änderungsplans
5.1.
Art der baulichen Nutzung - Sondergebiet „Möbeleinzelhandel“ (SO)
(§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB, § 11 BauNVO)
Da es stadtentwicklungspolitische Zielsetzung ist, den Standort allein für den Möbeleinzelhandel vorzuhalten und die Verfestigung eines Einkaufszentrums mit mehreren Anbietern zu
unterbinden, setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet (SO) mit der Bezeichnung „Möbeleinzelhandel“ fest. Die Sortimentsstruktur und die Verkaufsflächen entsprechen der Landesplanerischen Anpassung. Durch die festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen –
insbesondere für die zentrenrelevanten Sortimente – sind Auswirkungen auf Versorgungsbereiche nicht zu befürchten.
Die maximale Gesamtverkaufsfläche wird auf 20.000 m² beschränkt, wobei zentrenrelevante
Sortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche, also auf max. 2.000 m² Verkaufsfläche verkauft werden dürfen. Dieser Anteil an zentrenrelevantem Sortiment steht in Einklang mit der Neuregelung des 24a des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro vom 03.09.2007).
Die Verkaufsflächen und zulässigen Sortimente werden in den Festsetzungen aufgelistet
und über die Klassifizierung des Warenverzeichnisses der Binnenhandelsstatistik, Ausgabe
1998 (hrsg. vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden) eindeutig bestimmt.
Das Kernsortiment prägt den typischen Charakter des Möbelhauses. Es ist im Bebauungsplan in zwei Teilen unter Punkt 1.1. festgesetzt. Das Kernsortiment 1 auf einer Teilverkaufsfläche von maximal 16.000 m² umfasst die Warengruppen „Wohn-, Schlaf-, Küchen-, Bad-,
Polster-, Garderoben-, Kinder- und Ergänzungsmöbel, Möbelteile, Stühle, Schulmöbel, antike Möbel, Büromöbel“ (WB Nr. 49, 5070, 5150). Das Kernsortiment 2 auf einer Teilverkaufsfläche von maximal 2.000 m² ist gegliedert in folgende Warengruppen
•
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•
Matratzen, Lattenroste (WB 198, 2697),
Teppiche, Bodenbeläge (Bahnenware oder Fliesen) (WB 212-218),
Garten und Campingmöbel, Sonnenschirme und Unterbauten (WB 6400/2, 208),
Spültische, Spülbecken und deren Unterbauten“ (WB 6806)
mit einer Begrenzung der maximalen Verkaufsfläche je vorgenanntem Sortiment auf 600 m².
Darüber hinaus ist auf einer Teilverkaufsfläche von maximal 100 m² die Warengruppe „ Elektrische Leuchten, Glüh- und Entladungslampen“ (WB 393/4) zulässig.
Das festgesetzte zentrenrelevante Randsortiment nach Punkt 1.2. der Festsetzungen dient
der Ergänzung des Angebots im Bereich „Wohnen“ und ordnet sich dem Kernsortiment mit
einer maximalen Verkaufsfläche von 2.000 m² deutlich unter. Zulässig sind die Warengruppen
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Haus-, Tisch-, Bettwäsche, Bettwaren (ohne Matratzen)“ (WB 19, ohne 198),
Heimtextilien, ohne Auflagen (WB 20, ohne 208),
Foto- und Bilderrahmen, Kunstdrucke, Zeichnungen (WB 351, 565, 501-503),
Kunstblumen, Stoff- und Plüschtiere, Holzfiguren, Korbwaren, (WV 359, 455, 5155)
Glas, Porzellan, Keramik (WB 660-662),
Haushaltswaren (Schneidwaren und Bestecke, Koch- und Bratgeschirre, Konservierungsgeräte, Behälter) (WB 663-669),
• Getrocknete Blumen, Gebinde, Kerzen (WB 978, 669)
mit einer Begrenzung der maximalen Verkaufsfläche je vorgenanntem Sortiment auf 300 m².
Darüber hinaus ist innerhalb des zentrenrelevanten Sortimentes auf einer maximalen Verkaufsfläche von 200 m² die Warengruppe „Aktionsartikel“ (WB 978, 169) zulässig. Dieses
sind Waren, die zeitlich befristet angeboten werden. Auf Grund des geringen Verkaufsflächenanteils werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche hervorgerufen.
Durch die Festsetzung einer maximalen Verkaufsfläche je Sortiment soll verhindert werden,
dass die maximal zulässige Verkaufsfläche nur für ein Einzelsortiment der Sortimentsliste
genutzt wird und sich ein Einzelhandelsstandort mit einem oder mehreren Fachmärkten „unter einem Dach“ entwickeln könnte. Um diese städtebaulich nicht gewünschte Entwicklung
zu verhindern, wurde eine Obergrenze definiert, die sich betriebstechnisch an der Einzelgröße eines typischen innerstädtischen Fachgeschäftes orientiert und unter der Grenze der
„Großflächigkeit“ eines Einzelhandelsbetriebs entsprechend § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) liegt.
5.2.
Zulässigkeit bedingter Nutzungen im Sondergebiet (SO)
(§ 9 Absatz 2 BauGB)
Über die zeitlich uneingeschränkten Sortimentsfestsetzungen für das Sondergebiet "Möbeleinzelhandel" nach Kapitel 5.1. hinaus trifft der Bebauungsplan befristete Festsetzungen
nach § 9 Absatz 2 BauGB. Diese sind für einen Zeitraum bis zum 20.4.2022 bzw. bis zur
Aufgabe der Betriebseinheit zulässig und haben abweichende Sortimentsstrukturen zum
Inhalt. Dazu sind im Bebauungsplan zwei Teilbereiche mit den Bezeichnungen „Teilgebiet
A“ (Möbeleinzelhandel) und „Teilgebiet B“ (ergänzende Betriebseinheit) dargestellt.
Dieses entspricht der Hauptintention dieser Bebauungsplanänderung, den eingeführten
Hüstener Möbeleinzelhandelsstandort durch die temporäre Zulässigkeit einer ergänzenden
Mitnutzung durch einen Anbieter mit zusätzlichen Sortimentsangeboten und hoher Kundenfrequenz zu sichern und damit gleichzeitig eine wohnortnahe Versorgung mit Möbeln und
entsprechenden Randsortimenten zu gewährleisten.
Der Zeitpunkt der Befristung umfasst einen Zeitraum, der nach den jetzigen Marktgegebenheiten betriebswirtschaftlich kalkulierbar ist und sich auch in den geschlossenen Mietverträgen widerspiegelt. Neben der Fixierung der Befristung über die textlichen Festsetzungen
wird hierüber noch ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Arnsberg und dem Immobilieneigentümer geschlossen.
Für das Teilgebiet A – Möbelhaus - gelten nach Ablauf der Frist bzw. Betriebsaufgabe des
Sonderpostenmarktes die festgesetzten Sortimentslisten nach 5.1, jedoch mit folgenden
Abweichungen:
• Die maximale Gesamtverkaufsfläche nach 1.1. der Festsetzungen ist auf 18.000 m² (statt
20.000 m²) festgesetzt, wobei davon auf maximal 1.000 m² zentrenrelevante Sortimente
(statt 2.000,00 m²) verkauft werden dürfen.
• Das Kernsortiment 1 nach 1.1.1. der Festsetzungen ist auf eine maximale Verkaufsfläche
von 15.000 m² beschränkt. Das Kernsortiment 2 ist auf 2.000 m² Verkaufsfläche beschränkt.
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• Das zentrenrelevante Randsortiment nach 1.1.2. der Festsetzungen ist auf eine maximale Verkaufsfläche von 1.000 m² beschränkt, wobei für die Warengruppen „Haus-, Tisch-,
Bettwäsche, Bettwaren (ohne Matratzen)“, „Heimtextilien, ohne Auflagen“ „Foto- und Bilderrahmen, Kunstdrucke, Zeichnungen“, „Kunstblumen, Stoff- und Plüschtiere, Holzfiguren, Korbwaren“, „Glas, Porzellan, Keramik“, „Haushaltswaren (Schneidwaren und
Bestecke, Koch- und Bratgeschirre, Konservierungsgeräte, Behälter) sowie „Getrocknete
Blumen, Gebinde, Kerzen“ die maximale Teilverkaufsfläche 200 m² (statt 300 m²) je Sortiment beträgt. Für die Warengruppe „Aktionsartikel“ (Definition siehe weiter oben) beträgt
die maximale Verkaufsfläche auf 100 m².
Für das Teilgebiet B – ergänzende Betriebseinheit - setzt der Bebauungsplan eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 2.000 m² für ein gemischtes Sortiment aus nicht nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten sowie nahversorgungs- und zentrenrelevanten
Sortimenten fest. Dieses Gesamtsortiment ist gemäß den Festsetzungen nach 1.2.1. bis
1.2.3. gegliedert.
Auf einer Teilverkaufsfläche von maximal 1.000 m² sind nicht nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente mit folgenden Warengruppen und Flächenbeschränkungen je Sortiment zulässig:
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Kleinmöbel/Matratzen (WB 498, 198), maximale Verkaufsfläche 200 m²,
Teppiche, (WB 210), maximale Verkaufsfläche 50 m²,
Autozubehör/Werkzeuge (WB 774-779), maximale Verkaufsfläche 200 m²,
Camping/Gartenartikel (WB 652, 989, 979, 845), maximale Verkaufsfläche 300 m²,
Pflanzen, maximale Verkaufsfläche 200 m²,
Tiernahrung, maximale Verkaufsfläche 100 m².
Auf einer Teilverkaufsfläche von maximal 800 m² sind zentrenrelevante Sortimente mit folgenden Warengruppen und einer Flächenbeschränkung je 100 m² Verkaufsfläche zulässig:
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Haushaltswaren (WB 66),
Kosmetik (WB 16-18),
Geschenkartikel
Spiel- und Sportwaren (WB 45, 65),
Schuhe/Taschen/Korbwaren (WB 31-33,34)
Textilien (WB 22-30, 360-366)
Haus- und Heimtextilien, ohne Matratzen (WB 19-20)
Tapeten (WB 72-76).
Ferner ist die Warengruppe „Papier/Schreibwaren“ (WB 52-55) mit einer maximalen Verkaufsfläche von 50 m² zulässig.
Darüber hinaus sind auf einer Teilverkaufsfläche von maximal 200 m² nahversorgungsrelevante Sortimente mit den Warengruppen
• Reinigungsmittel (WB 15),
• Lebensmittel, Getränke (WB 00-13)
mit einer maximalen Verkaufsfläche je vorgenanntem Sortiment auf 100 m² zulässig.
Auch hier dienen die Festsetzungen zur maximalen Verkaufsfläche je Sortiment dazu, das
die Gesamtverkaufsfläche lediglich für ein Sortiment genutzt wird und damit keine Fachmärkte knapp unter der „Großflächigkeit“ eines Einzelhandelsbetriebes entstehen könnten.
Mit den getroffenen Festsetzungen wird bei einem engen und angemessenen Veränderungsspielraum der heutige Bestand am Einzelhandelsstandort gesichert und eine unkontrol-
Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht
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lierte Entwicklung eines neuen Einzelhandelsstandorts zu Lasten des Stadtbezirkes Hüstens
oder des Stadtzentrums unterbunden.
Insgesamt wird durch die steuernden Festsetzungen nach 5.1. und 5.2 sichergestellt, dass
die Gesamtverkaufsfläche des Sondergebiets auf 20.000 m² beschränkt bleibt, einschließlich
eines Anteils von maximal 2.000 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente. Es ergeben sich im Überblick durch die Festsetzungen folgende Teil- und Gesamtverkaufsflächen
und Sortimentsstrukturen, abhängig von zeitlichen Bindungen:
Sortimente des Sondergebiets „Möbeleinzelhandel“
Teilbereichsnutzung befristet bis zum 30.4.2022 oder mit
Aufgabe der Nutzung im Teilbereich B
Teilgebiet A
befristet
Kernsortiment 1
15.000 m²
Kernsortiment 2
2.000 m²
Nicht nahversorgungs- und zentrenrelevantes Sortiment
Zentrenrelevantes (Rand)Sortiment
Sondergebiet
ohne zeitliche
Befristung
16.000 m²
2.000 m²
1.000 m²
1.000 m²
Nahversorgungsrelevantes Sortiment
Gesamtverkaufsflächen
Teilgebiet B
befristet
800 m²
2.000 m²
200 m²
18.000 m²
2.000 m²
20.000 m²
Die Folgenutzung nach Ablauf der zeitlichen Befristung gemäß § 9 Absatz 2 BauGB – letzter
Satz – ergibt sich aus den Festsetzungen nach 5.1. für das Sondergebiet „Möbeleinzelhandel“, die uneingeschränkt gelten.
5.3.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 bei drei Vollgeschossen wird an den gebauten Bestand
einschließlich seiner versiegelten Außenanlagen angepasst. Für das Sondergebiet "Möbeleinzelhandel" wird deshalb eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 1,2 festgesetzt.
Die Festsetzung der maximalen Größe der Geschossfläche nach § 16 Absatz 2 (2) BauNVO
entfällt, da durch die übernommenen Festsetzungen sowie die festgesetzten maximalen
Verkaufsflächen das Maß der baulichen Nutzung hinreichend genau bestimmt ist.
5.4.
Private Grünflächen
(§ 9 Absatz 1 Nr. 15 BauGB)
Die Flächen wurden aus der 1.Änderung des Bebauungsplans übernommen, jedoch in Teilen dem heutigen Bestand der Außenanlagen (Parkplätze, Zufahrt) angepasst. Sie dienen
der Eingrünung der Parkplatzfläche und bleiben daher weiter als private Grünfläche nach § 9
Absatz 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt.
6.
Berücksichtigung von Umweltbelangen
Die 2. Änderung des Bebauungsplans NH 58 übernimmt weitestgehend unverändert die
Festsetzungen der seit dem 25.04.1991 rechtskräftigen Fassung der 1. Änderung. Dieses
betrifft insbesondere:
• die überbaubaren Grundstücksflächen,
• die Darstellungen der privaten Grünflächen und privaten Stellplätze,
• die öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen.
Die Ausweisung der Sortimente erfolgt innerhalb der vorhandenen Bausubstanz. Durch die
2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ entstehen nur geringfügige Eingriffe in den Naturhaushalt. Es handelt sich dabei lediglich um den Neubau einer Zufahrt zur
„Arnsberger Straße“, die bereits realisiert ist. Aufgrund der Geringfügigkeit ist eine Bilanzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen
nicht erforderlich.
Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht
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Der Änderungsbereich liegt innerhalb eines 300 m Korridors um das FFH-Gebiet „Ruhr“.
Daher sind mögliche Auswirkungen der Planung auf das FFH-Gebiet zu prüfen. Die FFHVerträglichkeitsprognose kommt zu dem Ergebnis, dass durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ keine Auswirkungen auf das südlich des Änderungsbereichs gelegene FFH-Gebiet „Ruhr” entstehen.
Die Planung hat keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser und die an das
Plangebiet angrenzende Ruhr.
Die Fläche des Möbelhauses ist im Verzeichnis der Altablagerungen und Altstandorte des
Hochsauerlandkreises vollständig als Altablagerung geführt. Nach Absprache mit dem
Hochsauerlandkreis - FD Abfallwirtschaft – ist eine Untersuchung der Fläche im Rahmen der
2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ jedoch nicht erforderlich. Die natürlichen Bodenverhältnisse sind im Änderungsbereich nicht mehr anzutreffen.
Die Einrichtung des Sonderpostenmarktes führt zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf
der „Arnsberger Straße“. Die vorliegende Geräuschimmissions-Prognose kommt zu dem
Ergebnis, dass die vorhandene Lärmbelastung an der „Arnsberger Straße“ durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen nur unerheblich erhöht wird. Besondere Lärmschutzmaßnahmen sind in Verbindung mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“
nicht erforderlich. Mögliche Schadstoffbelastungen durch die zusätzliche Fahrzeugbewegungen sind ebenfalls als nicht erheblich einzustufen.
Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
7.
Kenndaten der 2. Änderung
Es ergeben sich gegenüber der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans keine Änderungen der städtebaulichen Kenndaten. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen des Sondergebiets sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen wurden
nicht verändert. Es erfolgten lediglich geringfügige Anpassungen im nördlichen Außenbereich durch den Bau einer ergänzenden Zufahrt und die Anlage weiterer Stellplätze im Jahr
2006/2007.
8.
Kosten der Planung
Gemäß dem zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Arnsberg geschlossenen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB sind alle Kosten, die im Zuge dieses Bauleitplanverfahrens entstehen, vom Vorhabenträger zu tragen. Dazu gehören auch erforderliche Vermessungen, externe Fachgutachten sowie Kosten für die juristische Begleitung. Der Stadt Arnsberg entstehen damit keine externen Kosten.
Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht
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Stadt Arnsberg
Umwelt
Teil 2:
Umweltbericht
für die 2. Änderung
des Bebauungsplanes
NH 58
„In den Erlen“
im Stadtbezirk Hüsten
Dezember 2007
Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht
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Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Allgemeine Angaben
1.1 Umweltschutz in der Bauleitplanung
1.2 Beschreibung des Plangebietes
1.3 Planungsanlass und Zielsetzung der Planung
Rechtliche und raumstrukturelle Vorgaben
2.1 Bestehendes Planungsrecht
2.2 Landschaftsrecht
2.3 Nutzungsstruktur
Beschreibung und Bewertung der Umweltsituation im Plangebiet
3.1 Umweltsituation im Plangebiet
3.1.1 Naturräumliche Verhältnisse
3.1.2 Geologie und Böden
3.1.3 Wasser
3.1.4 Klima
3.1.5 Fauna, Flora, Biotope
3.1.6 Landschaftsbild und Erholung
3.1.7 Lärm
3.1.8 Kultur- und Sachgüter
3.2 Bewertung der Umweltauswirkungen
Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes
4.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
4.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
FFH - Verträglichkeitsprognose
7.1 Gesetzliche Grundlagen
7.2 FFH – Gebiet „Ruhr"
7.3 Beschreibung des Plangebietes
7.4 Mögliche Auswirkungen des Planvorhabens
7.5 Abschließende Bewertung
Zusätzliche Angaben
Zusammenfassung
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1. Allgemeine Angaben
1.1 Umweltschutz in der Bauleitplanung
Die Ziele für Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sind im § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes formuliert. Mit der Eingriffsregelung befassen sich die §§18-20 des
Bundesnaturschutzgesetzes und § 4 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das
Verhältnis der Eingriffsregelung zum Baurecht ist in § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes
geregelt.
Am 20.07.2004 ist das EAG Bau (Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EURichtlinien) in Kraft getreten. Mit dem EAG Bau hat die Bundesrepublik Deutschland die
Plan-UP-Richtlinie 2001 in nationales Recht umgesetzt. Dabei wurde u.a. auch das Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) angepasst. Die Anlage 1 enthält eine Liste
der „UVP – pflichtigen Vorhaben“. Gemäß Nr. 18.8 dieser Liste ist für Vorhaben, welche die
unter den Nummern 18.1 – 18.7 genannten Schwellenwerte überschreiten, eine allgemeine
Vorprüfung durchzuführen. Mit der geplanten Ausweisung einer 2.000 m² großen Fläche für
Einzelhandel ist die Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Rahmen der 2. Änderung des
Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ zu prüfen.
Gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie)) sind Pläne und Projekte, die ein
solches Gebiet erheblich beeinträchtigen können, einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Die Notwendigkeit, in Verbindung mit der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes die Verträglichkeit des Planes mit einem angrenzenden FFH-Gebiet zu prüfen, ist in den
§§ 19 b-d BNatSchG geregelt.
In der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG(Vogelschutz-RL) (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 26.4.2000, -III B 2 –
616.06.01.10) ist unter Punkt 6 die Verträglichkeit von Plänen geregelt.
Die §§ 1Abs. 6 (7) und 1a des BauGB regeln die Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen.
Gemäß § 2 Abs. 4 ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Art und Umfang dieser Umweltprüfung sind in der Anlage zum § 2 Abs. 4 geregelt. Gemäß § 2a des BauGB ist das Ergebnis der Umweltprüfung im Form eines Umweltberichtes
der Begründung zum Bebauungsplan beizufügen.
1.2 Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ liegt am östlichen Rand des
Stadtbezirkes Hüsten in der Talaue der Ruhr. Der Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes umfasst nur den Teilbereich des Möbelmarktes Wortmann.
Der betroffene Änderungsbereich wird wie folgt begrenzt:
- im Nordosten durch die Arnsberger Straße mit Wohnbebauung auf der nördlichen Straßenseite
- im Südosten durch die Wohnbebauung entlang der Straße „In den Erlen“
- im Südwesten durch die Bahntrasse der RLG. Daran schließt sich die offene Talaue der
Ruhr an.
- im Westen durch den Stichweg der „Arnsberger Straße“ mit angrenzender Wohnbebauung
Die Fläche des Änderungsbereiches umfasst ca. 2,2 ha. Die äußere Erschließung erfolgt
über die „Arnsberger Straße“.
Bebauungsplan NH 58 » In den Erlen « - 2. Änderung - Teil 1: Begründung + Teil 2 Umweltbericht
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1.3 Planungsanlass und Zielsetzung der Planung
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes soll die Zulässigkeit des dort ansässigen Möbelmarktes abschließend klären. Derzeit umfasst der Markt eine Verkaufsfläche von rund
20.000 m² mit einem möbelmarkttypischen Kern- und Randsortiment. Zur Zeit ist die Größenordnung und die Sortimentsstruktur planungsrechtlich nicht untermauert.
Der Betrieb ist - neben einigen spezialisierten kleineren Häusern – der einzige umfassende
Anbieter von Möbelwaren in Arnsberg, dessen Existenz stabilisiert werden soll, um in Arnsberg langfristig ein entsprechendes Warenangebot zu sichern.
Bereits in Vergangenheit wurde über ergänzende Einzelhandelsnutzungen nachgedacht.
Leider konnten alle bislang eröffneten Optionen nicht ausgeschöpft werden. Nunmehr wurde
vom Betreiber der Antrag an die Stadt Arnsberg gerichtet, 2.000 m² Verkaufsfläche an die
„Thomas-Phillips“ GmbH & Co KG zu vermieten. Das Geschäft soll als eigenständiger Betrieb von den Kunden wahrgenommen werden und über einen separaten Eingang zur „Arnsberger Straße“ verfügen. Durch die Vermietung der Teilfläche bei gleichzeitig höherer Kundenfrequenz und höherer Kaufkraftbindung erhofft sich der Betreiber eine nachhaltige Stärkung des Möbelhauses.
Bei dem gewählten Standort handelt es sich um einen eingeführten Einzelhandelsstandort.
Das heißt, es wird kein weiterer nicht integrierter Standort im Stadtgebiet eröffnet. Trotzdem
besteht die Gefahr, dass sich hier ein Einzelhandelsstandort anderer Qualität entwickeln
könnte, der im Fall einer Aufgabe der Betriebe – infolge eines dann eintretenden Bestandsschutzes de Einzelhandels – eine eigene Dynamik entwickeln könnte. Insgesamt wird die
Gesamtverkaufsfläche auf 20.000 m² in einem Sondergebiet „Möbeleinzelhandel“ nach § 11
Bau NVO festgeschrieben. Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente dürfen auf
max. 10 % der Verkaufsfläche verkauft werden. Die Sortimente des Sonderpostenmarktes
werden zeitlich befristet auf die Aufgabe des Betriebes bzw. das vertraglich bestimmte Ende
des Mietvertrages zum 30.04.2022. Die verbleibenden Verkaufsflächen können dann wieder
im Rahmen einer Möbelmarktstruktur genutzt werden.
Hauptzielsetzung der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ ist somit die
Sicherung des eingeführten Standortes für den großflächigen Möbeleinzelhandel der „Wortmann-Wohnwelt“ im Stadtbezirk Hüsten, damit die Versorgung der Arnsberger Bürger sowie
des weiteren Umlandes mit dem Sortiment Möbel und entsprechenden Randsortimenten
ortsnah gesichert bleibt.
2. Rechtliche und raumstrukturelle Vorgaben
2.1 Bestehendes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Stadt Arnsberg stellt den Änderungsbereich als Sondergebiet
„Großflächiger Einzelhandel“ dar. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zum
Bebauungsplanverfahren in seiner 152. Änderung angepasst.
Der rechtskräftige Bebauungsplan NH 58 „In den Erlen“ – 1. Änderung - setzt für den Änderungsbereich ein „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung Möbeleinzelhandel mit einer
max. Verkaufsfläche von 15.000 m² fest. Zusätzlich sind im Änderungsbereich Stellplatzflächen und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
2.2 Landschaftsrecht
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“.
Damit liegt der Bereich außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes „Arnsberg“.
Die Flächen südlich des Plangebietes sind im Landschaftsplan „Arnsberg“ unter der Nummer
2.1.1 als Naturschutzgebiet „Ruhraue“ und als FFH-Gebiet „Ruhr“ (DE – 4614-303) festgesetzt.
2.3 Nutzungsstruktur
Die Siedlungstätigkeit in der Stadt Arnsberg findet schwerpunktmäßig in den Randbereichen
des Ruhrtales statt. Auch die Verkehrsinfrastruktur ist vorrangig auf die Tallage der Ruhr
konzentriert.
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Der Flächennutzungsplan der Stadt Arnsberg sieht für das Stadtgebiet mit den Stadtbezirken
Neheim, Hüsten, Arnsberg und Oeventrop 4 Siedlungsschwerpunkte vor. Der Bereich der 2.
Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ liegt im nordöstlichen Bereich des
Siedlungsschwerpunktes Hüsten. Der Abstand zum Kernbereich des Siedlungsschwerpunktes ist jedoch so groß, dass mögliche Konflikte ausgeschlossen werden können.
Die Gewerbe- und Industrieansiedlungen konzentrieren sich weitgehend auf die Tallagen
von Ruhr, Röhr und Möhne. Aufgrund der Flächenknappheit werden auch zunehmend die
Hanglagen der Täler in Anspruch genommen.
Das Stadtgebiet ist durch die A 445/46, B 7 und B 229 in alle Richtungen an das überregionale Straßennetz angebunden. An das Eisenbahnnetz ist das Stadtgebiet durch die Eisenbahnlinie Hagen-Kassel angeschlossen. Die Eisenbahnstrecke nach Sundern dient im Wesentlichen nur noch dem Güterverkehr.
Mit dem Flugplatz Arnsberg-Voßwinkel ist die Erreichbarkeit für den überregionalen Geschäftsverkehr gegeben.
3. Beschreibung und Bewertung der Umweltsituation im Plangebiet
3.1 Umweltsituation im Plangebiet
3.1.1 Naturräumliche Verhältnisse
Nach der von der Bundesanstalt für Landeskunde und Raumordnung in Bonn-Bad Godesberg herausgegebenen Karte der naturräumlichen Einheiten in Deutschland ist der Untersuchungsraum der naturräumlichen Einheit 337 „Bergisch-Sauerländisches Unterland“ innerhalb der 3. Ordnungsstufe 33 „Bergisch-Sauerländisches Gebirge“ zuzuordnen. Diese Region mit Höhenlagen zwischen 100 m und 300 m bildet den am tiefsten gelegenen Teil der
nördlichen Schiefergebirgsabdeckung.
In der weiteren Untergliederung liegt der Untersuchungsraum im Bereich des „Neheimer
Ruhrtales“. Das Ruhrtal mit den unteren Talräumen von Möhne und Röhr umfaßt den offenen Talgrund der mittleren Ruhr, der als breites Sohlental ausgebildet ist. Der Talraum wird,
soweit er nicht besiedelt ist, landwirtschaftlich genutzt. An den überwiegend bewaldeten
steilen Talhängen sind Reste der pleistozänen Terrassen der Ruhr und der Nebentäler zu
finden.
3.1.2 Geologie und Böden
Nach morphologisch strukturellen Gesichtspunkten befindet sich das Plangebiet auf der
linksseitigen Talsohle der Ruhr. Nach Norden folgen die Hanglagen und Höhenzüge des
„Arnsberger Waldes“. Südlich des Ruhrtales schließen sich die sanft ansteigenden Hangbereiche des „Spreiberges“ an.
Der überwiegende Bereich des Arnsberger Stadtgebietes ist geologisch von den Gesteinen
des Oberkarbons, insbesondere von Schiefertonen und Grauwacken geprägt. Während des
Pleistozäns wurde der Bereich von Löß überdeckt, der in der Folgezeit zu Lößlehm verwitterte und in großem Umfang wieder erodiert wurde.
Der Untergrund im Bereich des Plangebietes besteht aus den Lehm- und Gerölllagen der
alluvialen Flußaufschüttungen. Auf diesen Ablagerungen haben sich in der Tallage braune
Auenböden in verschiedenen Variationen ausgebildet.
Nach der Karte der „Schutzwürdigen Böden in NRW (2. Auflage)“ handelt es sich um Böden
mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit und mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Diese Böden sind als schutzwürdig eingestuft.
Aufgrund der starken anthropogenen Überformung sind die natürlichen Bodenverhältnisse
im Plangebiet allerdings nicht mehr anzutreffen.
Entsprechend enthält das Verzeichnis der Altablagerungen und Altstandorte des Hochsauerlandkreises für fast den gesamten Änderungsbereich eine Eintragung (194514-0058 – Altablagerung).
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Aufgrund der fast vollständigen Versiegelung der Flächen im Änderungsbereich kann der
Boden im betroffenen Bereich seine natürlichen Funktionen kaum noch wahrnehmen.
3.1.3 Wasser
Im Änderungsbereich selbst sind keine natürlichen Gewässer vorhanden. Das Plangebiet
reicht jedoch mit einem schmalen Streifen unmittelbar bis an die Ruhr heran. Dieser schmale
Streifen liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Ruhr. Der Bereich des Möbelmarktes selbst ist nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt und liegt nach den vorliegenden Informationen auch nicht im Überflutungsgebiet der Ruhr.
Gemäß der Karte über die hydrologischen und hydrogeologischen Funktionszusammenhänge für den Landschaftsplan „Arnsberg“ ist das Plangebiet den Bereichen mit ergiebigem
Grundwasservorkommen in direktem Kontakt mit Oberflächengewässern zuzuordnen.
3.1.4 Klima
Entsprechend der geographischen Lage gehört das Gebiet der Stadt Arnsberg und damit
auch das Plangebiet zum nordwestdeutschen Klimabereich, für den ein starker Einfluss maritimer Luftmassen auf das Wettergeschehen charakteristisch ist. Am häufigsten treten
Westwetterlagen auf. Die Lage am Nordrand des Sauerlandes bedingt jedoch bestimmte
Abwandlungen, weil das Gebiet zeitweilig bei südlichen Luftströmungen im Lee des Rothaargebirges liegt. Durch seine Lage im subatlantischen Klimabereich treten hohe Niederschläge im Plangebiet in den Sommermonaten Juli/August und in den Wintermonaten Dezember/Januar auf. Die Sommer sind nur mäßig warm. Die Winter sind mild. Das Frühjahr
setzt verhältnismäßig spät ein. Insbesondere im Frühjahr ist gelegentlich mit Trockenperioden zu rechnen.
Die mittlere Jahrestemperatur beträgt im Untersuchungsraum 9 - 9,5° Celsius. Die mittlere
Jahrestemperatur von Mai bis September beträgt 14 - 15° Celsius. 160 - 170 Tage pro Jahr
weisen eine Temperatur von min. 10° Celsius auf.
Die mittlere Sonnenscheindauer beträgt ca. 1400 -1500 Stunden im Jahr und ist im Vergleich zu anderen Regionen in Nordrhein-Westfalen vergleichsweise niedrig.
Die mittlere Niederschlagsmenge beträgt 800 - 850 mm pro Jahr. Im Mittel werden min. 140
- 150 Regentage ( mit min. 1mm Niederschlag) gemessen.
Die Anzahl der Tage mit Nebel liegt bei 15 - 30 Tagen.
Die Hauptwindrichtung ist Südwest.
Aufgrund der Lage im Ruhrtal ist im Plangebiet häufiger mit Inversionswetterlagen zu rechnen.
3.1.5 Fauna, Flora, Biotope
Das Plangebiet befindet sich bezüglich der potenziellen natürlichen Vegetation im Bereich
des Silberweiden-Wald (Salicion albae). Das Plangebiet ist vollständig sehr stark anthropogen überformt. Daher ist die potenzielle natürliche Vegetation innerhalb des Plangebietes
nicht mehr anzutreffen.
Im Plangebiet sind die folgenden Biotoptypen anzutreffen:
Versiegelte Flächen
Gebäudeflächen des Möbelhauses, Stellplätze und Stichweg der
ArnsbergerStraße,
Fuß- und Radweg am nördlichen Rand des Plangebietes mit wassergebundener Decke;
Insgesamt sehr hohe Flächenversiegelung im Plangebiet
Rasen
Zierrasenfläche entlang der Arnsberger Straße
Verkehrsbegleitgrün
Mit Bodendeckern und Sträuchern bepflanzte Flächen im Bereich
der Stellplätze
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3.1.6
Landschaftsbild und Erholung
Das städtebauliche Erscheinungsbild der Flächen innerhalb der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ ist geprägt durch den vorhandenen Möbelfachmarkt mit
seinen Einrichtungen. Der Fuß- und Radweg am westlichen Rand des Änderungsbereiches
stellt eine wichtige Verbindung zwischen dem Zentrum des Stadtbezirks Hüsten und den
Sport- und Freizeiteinrichtungen im Bereich „Große Wiese“ dar.
3.1.7 Lärm
Derzeit wirken im wesentlichen die folgenden potenziellen Geräuschemittenten auf das
Plangebiet und das Umfeld ein:
- Arnsberger Straße
- Bahnstrecke der RLG, unmittelbar südlich des Änderungsbereiches gelegen
- Bahnstrecke Hagen – Kassel, südlich der Ruhr gelegen
- Kunden- und Anlieferverkehr des Möbelmarktes
3.1.8 Kultur- und Sachgüter
Im Umfeld des Plangebietes existieren verschiedene Infrastruktureinrichtungen. Hier sind in
erster Linie vorhandene Straßen und zahlreiche Wohngebäude und Gewerbebetriebe zu
nennen.
3.2 Bewertung der Umweltauswirkungen
In diesem Kapitel werden die potenziellen Auswirkungen des Planvorhabens auf die Umwelt
dargestellt. Dabei sind die bekannten Vorbelastungen zu berücksichtigen.
Bezüglich möglicher bau-, anlage- und betriebsbedingter Auswirkungen der zukünftigen
Gewerbebetriebe kann dies nur auf der Basis der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen erfolgen.
- Schutzgut Mensch
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ ermöglicht eine Erhöhung der
planungsrechtlich zulässigen Verkaufsfläche auf 20.000 m² einschließlich der Ansiedlung
eines Einzelhandelsbetriebes mit 2.000 m² Verkaufsfläche. Für den Einzelhandelsbetrieb
wird eine separate Zufahrt von der Arnsberger Straße errichtet.
Die Errichtung eines Sonderpostenmarktes führt durch die zusätzliche Kundenfrequenz zu
einem erhöhten Verkehrsaufkommen, das vollständig über die Arnsberger Straße – als
Haupterschließungsstraßeabgewickelt wird. Die vorliegende GeräuschimmissionsPrognose des Ing. Büros Hoppe (Dortmund) vom 28.11.2007 geht von zusätzlich 140 Fahrzeugbewegungen pro Stunde aus. Diese Fahrzeugbewegungen finden jedoch nur an Werktagen statt. Ausnahme sind die verkaufsoffenen Sonntage. Aufgrund der Öffnungszeiten
30
00
beider Geschäfte von max. 9 bis 19 Uhr geht von der geplanten Änderung des Bebauungsplanes hat keine Auswirkungen auf die Nachtruhe der Anwohner, insbesondere an der
Arnsberger Straße.
Die wesentliche Quelle für die Lärmbelastung im Plangebiet und für die Anwohner in der
Umgebung ist der vorhandene Straßenverkehr auf der „Arnsberger Straße“. In der vorliegenden Verkehrszählung aus dem Jahr 2003 wurde eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 16.826 Fahrzeugen am Tag ermittelt. Der LKW-Anteil liegt bei ca. 20 %.
Die zulässigen Grenzwerte gemäß der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung von 59
dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für ein allgemeines Wohngebiet, wie an der Arnsberger
Straße festgesetzt, werden mit berechneten Beurteilungspegeln von max. 73 dB(A) an den
Gebäuden an der Arnsberger Straße z.T. erheblich überschritten.
Durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen des Möbelmarktes „Wohnwelt Wortmann“ und
des Sonderpostenmarktes „Thomas Phillips“ erhöhen sich laut der vorliegenden Geräuschimmissions-Prognose die berechneten Beurteilungspegel um max. 1 dB(A).
Diese Zunahme ist gemäß der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (TA-LÄRM) als nicht erheblich zu beurteilen und erfordert keine zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen in Verbindung mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH
58 „In den Erlen“.
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Aufgrund der Vorbelastung durch den Straßenverkehr auf der „Arnsberger Straße“ ist die
Lärmbelastung der Anwohner an der Arnsberger Straße insgesamt als erheblich zu betrachten.
Die möglichen Schadstoffbelastungen durch die zusätzlichen Fahrzeugbewegungen sind im
Verhältnis zur gesamten Schadstoffbelastung in der Umgebung des Plangebietes als nicht
erheblich einzustufen.
Weitere Auswirkungen auf dieses Schutzgut sind durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ nicht zu erwarten.
- Schutzgut Tiere und Pflanzen
Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ wird eine zusätzliche Zufahrt zu den vorhandenen Stellplätzen zugelassen. Dadurch gehen in geringem Umfang Zierrasenflächen verloren. Hierdurch sind keine erheblichen Auswirkungen auf Tiere
und Pflanzen zu erwarten.
Aufgrund der nur geringfügigen Eingriffe in den Naturhaushalt wird auf eine detaillierte Bilanzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt nicht verzichtet.
- Schutzgut Boden
Die Fläche des Möbelhauses ist im Verzeichnis der Altablagerungen und Altstandorte des
Hochsauerlandkreises vollständig als Altablagerung geführt. Nach Absprache mit dem
Hochsauerlandkreis - FD Abfallwirtschaft – ist eine Untersuchung der Fläche im Rahmen der
2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ jedoch nicht erforderlich.
Durch die geplante Änderung des Bebauungsplanes wird eine geringfügige zusätzliche Flächenversiegelung ermöglicht. Aufgrund der bereits vorhandenen großflächigen Versiegelung
ist diese Zunahme zu vernachlässigen und führt nicht zu weiteren nachteiligen Auswirkungen.
- Schutzgut Wasser
Die geplante Änderung des Bebauungsplanes hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut
Wasser.
- Schutzgut Luft und Klima
Aufgrund der geplanten Änderung des Bebauungsplanes ist mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen in der Umgebung zu rechnen. Entsprechend ist mit einer geringfügigen
Erhöhung der Luftschadstoffe zu rechnen, die aufgrund der geringen Menge jedoch nicht zu
zusätzlichen Beeinträchtigungen führt.
- Schutzgut Landschaft
Das Schutzgut Landschaft wird durch die geplante 2. Änderung des Bebauungsplanes „In
den Erlen“ nicht beeinträchtigt.
- Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Die geplante 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ hat keine Auswirkungen auf dieses Schutzgut.
4. Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes
4.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Mit der Planung sind die in Kapitel 3 ermittelten Umweltauswirkungen verbunden. Dabei
handelt es sich im wesentlichen um eine geringfügige Zunahme der Lärm- und Schadstoffbelastung im Bereich der Arnsberger Straße durch eine geringfügige Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Weitere Auswirkungen auf angrenzende Bereiche sind nicht zu erwarten.
Die Auswirkungen sind insgesamt als nicht erheblich einzustufen.
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4.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Ohne die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „IN den Erlen“ würde der geplante Sonderpostenmarkt an einem anderen Standort errichtet. Das mit der Errichtung des Sonderpostenmarktes verbundene zusätzliche Verkehrsaufkommen würde sich entsprechend verlagern
und am Alternativstandort zu erhöhten Lärm- und Schadstoffemissionen führen.
5. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich
nachteiliger Umweltauswirkungen.
Die Bewertung der möglichen Umweltauswirkungen durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ hat ergeben, dass allenfalls geringfügige Auswirkungen auf die
Wohnbevölkerung in der Umgebung des Plangebietes zu erwarten sind. Die Beeinträchtigungen sind mit dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen verbunden.
Die zulässigen Lärm- und Schadstoffemissionen sind durch entsprechende Gesetze und
Verordnungen geregelt. Grenzwerte werden nicht überschritten. Daher sind zusätzliche
Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich.
6. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Anderweitige Planungsmöglichkeiten existieren nicht, da die Stadt Arnsberg mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ ausdrücklich den vorhandenen Standort
des Möbelgeschäftes langfristig sichern und stärken will, um eine entsprechende Versorgung für das Stadtgebiet Arnsberg und die Umgebung sicherzustellen.
7. FFH-Verträglichkeitsprognose
7.1 Gesetzliche Grundlagen
Der Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ liegt in der linksseitigen Talsohle der Ruhr. Die Ruhr ist in diesem Abschnitt als FFH-Gebiet im Rahmen der
Tranche 2 unter der Nummer DE-4614-303 durch das Land Nordrhein-Westfalen an die EU
gemeldet worden.
In der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG(Vogelschutz-RL) (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 26.4.2000, -III B 2 –
616.06.01.10) ist unter Punkt 6 die Verträglichkeit von Plänen geregelt. In Punkt 6.2 wird
ausgeführt, dass im Bebauungsplan auszuweisende Baugebiete im Sinne des § 1 Abs. 2
BauNVO /§ 9 Abs.1 BauGB bei Einhaltung eines Abstandes von 300 m zu den FFHGebieten in der Regel nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden
kann.
Der Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ liegt vollständig
innerhalb des in der Verwaltungsvorschrift genannten Abstandes von 300 m zum FFHGebiet ”Ruhr”. Damit sind mögliche Auswirkungen der Planänderung auf das gemeldete
FFH-Gebiet zu prüfen.
7.2 FFH-Gebiet ”Ruhr”
Das FFH-Gebiet ”Ruhr” ist unter der Nummer D-4614-303 in der Tranche 2 des Landes NW
zur Meldung an die EU aufgeführt. Das geplante FFH-Gebiet umfasst weitgehend das im
Landschaftsplan ”Arnsberg” festgesetzte Naturschutzgebiet „Ruhraue“. Die Flächengröße
beträgt 576 ha (Gesamtfläche, verteilt auf verschiedene Gemeinden).
Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse sind:
- Fließgewässer mit Unterwasservegetation
- Feuchte Hochstaudenfluren
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Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie oder Vogelschutz-RL sind:
Eisvogel
Gänsesäger
Uferschwalbe
Primäre Entwicklungsziele sind die Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Fließgewässerdynamik und die Verbesserung der Durchgängigkeit für wandernde Fische und Rundmäuler. Des weiteren ist eine Extensivierung der benachbarten Grünlandbereiche anzustreben.
7.3 Beschreibung des Plangebietes
Zur Beschreibung des Plangebietes vgl. die Kapitel 1.2 und 3.
7.4 Mögliche Auswirkungen des Planvorhabens
Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ wird eine Ausweitung der
bislang festgesetzten Verkaufsfläche im Änderungsbereich zulässig.
Durch die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche und die Genehmigung eines Sonderpostenmarktes ist mit einer geringfügigen Erhöhung des vorhandenen Verkehrsaufkommens zu
rechnen. Aufgrund der Lage des Plangebietes und den vorherrschenden Windrichtungen
wird die Belastung der Luft durch Abgase von Fahrzeugen gegenüber der vorhandenen Situation allenfalls geringfügig zunehmen. Durch das erwartete geringfügig höhere Verkehrsaufkommen ist allenfalls mit einer geringfügig erhöhten Lärmbelastung in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes zu rechnen.
Aufgrund der Lage der Zufahrten und der Entfernung zum FFH-Gebiet ist nicht mit zusätzlichen Auswirkungen auf besonders geschützte Tierarten zu rechnen.
Negative Auswirkungen auf die Wasserqualität der Ruhr sind auszuschließen, da das Plangebiet über die vorhandene Kanalisation an die Kläranlage Neheim angeschlossen ist.
Eine Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope im FFH-Gebiet „Ruhr“ ist auszuschließen, da außerhalb des Änderungsbereiches des Plangebietes keine weiteren baulichen Eingriffe in den Naturhaushalt vorgenommen werden. Darüber hinaus stehen das
Plangebiet und der Bereich der 2. Änderung nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit
den besonders geschützten Biotopen des FFH-Gebietes.
7.5 Abschließende Bewertung
Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ entstehen keine Auswirkungen auf das südlich des Änderungsbereichs gelegene FFH-Gebiet ”Ruhr”.
Erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie sind nicht zu erwarten.
Somit liegt eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durch die
geplante 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ nicht vor.
8. Zusätzliche Angaben
Für die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ liegt eine Geräuschimmissions-Prognose für den Parkplatz vor. Die Prognose mit Datum vom 28.11.2007 wurde vom
Ing. Büro G. Hoppe, Dortmund, verfasst.
Die Beurteilung der übrigen Umweltauswirkungen erfolgt auf der Grundlage allgemeiner
Annahmen und grundsätzlicher Aussagen aus der Fachliteratur.
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Eine Überprüfung der Verkehrsbelastung wird durch entsprechende Verkehrszählungen auf
der Arnsberger Straße sichergestellt.
9. Zusammenfassung
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ verfolgt die Stadt Arnsberg
das Ziel, die Zulässigkeit des ansässigen Möbelmarktes abschließend zu sichern und den
Standort langfristig zu halten. Daher soll eine zusätzliche Einzelhandelsnutzung (hier: ein
Sonderpostenmarkt mit 2.000 m²) zugelassen werden.
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 20.000 m². Davon entfallen 2.000 m² auf den
Sonderpostenmarkt. Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente dürfen auf max. 10
% der Verkaufsfläche verkauft werden. Durch eine zeitliche Begrenzung ist sichergestellt,
dass sich nicht langfristig ein Einzelhandelsstandort mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten etabliert.
Die Ausweisung des Sonderpostenmarktes erfolgt innerhalb der vorhandenen Bausubstanz.
Bauliche Maßnahmen sind nur in geringem Umfang erforderlich. So soll die Anbindung der
Parkplätze für den Sonderpostenmarkt direkt von der „Arnsberger Straße“ erfolgen.
Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ entstehen nur geringfügige Eingriffe in den Naturhaushalt. Es handelt sich dabei um den Neubau einer Zufahrt zur
„Arnsberger Straße“. Aufgrund der Geringfügigkeit ist eine Bilanzierung der Eingriffe in den
Naturhaushalt und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich.
Der Änderungsbereich liegt innerhalb eines 300 m Korridors um das FFH-Gebiet „Ruhr“.
Daher sind mögliche Auswirkungen der Planung auf das FFH-Gebiet zu prüfen. Die FFHVerträglichkeitsprognose kommt zu dem Ergebnis, dass durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ keine Auswirkungen auf das südlich des Änderungsbereichs gelegene FFH-Gebiet „Ruhr” entstehen.
Die Fläche des Möbelhauses ist im Verzeichnis der Altablagerungen und Altstandorte des
Hochsauerlandkreises vollständig als Altablagerung geführt. Nach Absprache mit dem
Hochsauerlandkreis - FD Abfallwirtschaft – ist eine Untersuchung der Fläche im Rahmen der
2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ jedoch nicht erforderlich. Die natürlichen Bodenverhältnisse sind im Änderungsbereich nicht mehr anzutreffen.
Die Planung hat keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser und die an das
Plangebiet angrenzende Ruhr.
Die Einrichtung des Sonderpostenmarktes führt zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf
der „Arnsberger Straße“. Die vorliegende Geräuschimmissions-Prognose kommt zu dem
Ergebnis, dass die vorhandene Lärmbelastung an der „Arnsberger Straße“ durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen nur unerheblich erhöht wird. Besondere Lärmschutzmaßnahmen sind in Verbindung mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“
nicht erforderlich.
Mögliche Schadstoffbelastungen durch die zusätzliche Fahrzeugbewegungen sind ebenfalls
als nicht erheblich einzustufen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes NH 58 „In den Erlen“ keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
STADT ARNSBERG
- FD Umwelt -
Arnsberg, den 05.12.2007
Dieter Hammerschmidt
Tel.: 02932/201-1815
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