Lärmschutz neu geregelt – besserer Schutz für die Beschäftigten

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Lärmschutz neu geregelt – besserer Schutz für die Beschäftigten
12 | tag für tag 03 / 07 | BG berichtet
Lärmschutz neu geregelt – besserer Schutz für
die Beschäftigten Die Beeinträchtigung durch Lärm am
Arbeitsplatz soll künftig gesenkt werden. Das regelt die neue
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen
durch Lärm und Vibrationen, mit der der Gesetzgeber eine
EG-Richtlinie in Deutsches Recht umsetzt. Diese Verordnung
ist am 9. März 2007 in Kraft getreten. Gegenüber der bisher
geltenden Unfallverhütungsvorschrift »Lärm« sinken die Auslösewerte für Präventionsmaßnahmen um 5 Dezibel (A). Viele
Betriebe müssen künftig ein Programm mit technischen und
organisatorischen Maßnahmen ausarbeiten und durchführen,
um die Lärmexposition zu verringern. Die Berufsgenossenschaft
unterstützt die Betriebe dabei.
Risiken ermitteln und bewerten Die Arbeitgeber
sind verpflichtet, die Risiken der Arbeitnehmer durch
Lärmeinwirkung zu ermitteln und zu bewerten. Dies gilt
für alle Arbeitsplätze, insbesondere in der Produktion.
Dabei sind z. B. zu berücksichtigen: Ausmaß, Art und
Dauer der Lärmeinwirkung, Auswirkungen auf die
Gesundheit und die Sicherheit besonders gefährdeter
Risikogruppen.
Die Verordnung empfiehlt u. a. die bekannten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Lärmexposition:
Auswahl von Arbeitsmitteln, die möglichst geringen
Lärm erzeugen
Technische Lärmminderung, z. B. durch Abschirmungen
oder Kapselungen
Gestaltung der Arbeitsplätze, z. B. durch Schall absorbierende Wände
Arbeitsorganisatorische Maßnahmen, z. B. Lärmpausen
Messgrößen Die Lärmeinwirkung wird anhand des
Tages-Lärmexpositionspegels und des Spitzenschalldruckes beurteilt. Der Spitzenschalldruckpegel erfasst
die Auswirkung impulsartiger Ereignisse, z. B. eines Knalls
oder einer Explosion. Der Tages-Lärmexpositionspegel
ist die durchschnittliche Lärmeinwirkung, gemittelt über
eine Acht-Stunden-Schicht und entspricht dem bisherigen Beurteilungspegel (ohne Korrektur für Impulshaltigkeit).
Maßnahmen in Abhängigkeit von der Lärmbelastung Welche Maßnahmen zu treffen sind, hängt davon
ab, ob die im Betrieb ermittelten Werte des Tages-Lärmexpositionspegels oder des Spitzenschalldruckpegels
den jeweiligen unteren oder oberen Auslösewert erreichen oder überschreiten. Die unteren Auslösewerte
betragen 80 dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel
bzw. 135 dB(C) für den Spitzenschalldruck, die oberen
Auslösewerte liegen bei 85 dB(A) bzw. 137 dB(C).
Wird ein unterer Auslösewert erreicht oder überschritten, muss der Arbeitgeber die Mitarbeiter informieren
bzw. unterweisen. Bei einer Überschreitung haben die
Mitarbeiter Anspruch auf eine vorbeugende audiometrische Untersuchung und Gehörschutz muss bereitgestellt werden.
Wird einer der oberen Auslösewerte erreicht oder
überschritten, muss dieser Lärmbereich gekennzeichnet
werden. Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass
die Beschäftigten den Gehörschutz bestimmungsgemäß
verwenden und muss Vorsorgeuntersuchungen veranlassen. Beim Überschreiten der oberen Auslösewerte
muss ein Lärmminderungsprogramm mit Maßnahmen
zur Reduzierung der Lärmexposition erstellt werden.
Dies bedeutet in der Praxis eine Absenkung der bisherigen Grenzwerte um 5 dB(A).
Ein verstärktes Augenmerk wird in der Verordnung
auf die Auswahl des richtigen Gehörschutzes gerichtet.
Dieser muss so ausgewählt werden, dass eine Gefährdung des Gehörs ausgeschlossen werden kann. Unter
Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehör-
BG berichtet | tag für tag 03 / 07 | 13
Die neue Verordnung im Vergleich zu den Unfallverhütungsvorschriften
»Lärm« (BGV B3) und »Arbeitsmedizinische Vorsorge« (BGV B4)
Maßnahme
LärmVibrationsArbSchV
Gefährdungsbeurteilung
Unterweisung
§ 3 mit Dokumentation
≥ 80 dB(A) / § 11 mit Dokumentation
Unfallverhütungsvorschriften
§ 7 ohne Dokumentation
≥ 85 dB(A) / BGV B3 § 9 ohne Dokumentation
Gehörschutz zur Verfügung stellen
> 80 dB(A) / § 8
≥ 85 dB(A) / BGV B3 § 10
Anspruch auf Vorsorgeuntersuchung
> 80 dB(A) / § 14
≥ 85 dB(A) / BGV A4 § 7
Verpflichtung zur Vorsorgeuntersuchung
≥ 85 dB(A) / § 14
≥ 85 dB(A) / BGV A4 § 3 und Anlage 1
Kennzeichnung der Lärmbereiche
≥ 85 dB(A) / § 7
≥ 90 dB(A) / BGV B3 § 7
Abgrenzung, Zugangsbeschränkung
≥ 85 dB(A) / § 7
≥ 90 dB(A) / BGV B3 § 7
Lärmminderungsprogramm
> 85 dB(A) / § 7
≥ 90 dB(A) / BGV B3 § 6
Tragepflicht für Gehörschutz
≥ 85 dB(A) / § 8
≥ 90 dB(A) / BGV B3 § 10
maximal zulässiger Expositionswert unter Einbeziehung
der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes
Vorsorgekartei bzw. Gesundheitsakte
85 dB(A) / § 8
≥ 85 dB(A) / § 13
schutzes dürfen die maximal zulässigen Expositionswerte von 85 dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel
und 137 dB(A) für den Spitzenschalldruckpegel nicht
überschritten werden. Das bedeutet in der Praxis, dass
der Arbeitgeber überall dort, wo noch keine ausreichenden technischen Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die Tragepflicht des persönlichen Gehörschutzes noch konsequenter durchsetzen muss.
Alle, die neue Maschinen kaufen, eine neue Produktionshalle bauen oder eine vorhandene Produktionshalle
umbauen, sollten bereits bei der Planung die neuen Grenzwerte berücksichtigen. Die Vorgesetzten müssen auch
verstärkt darauf achten, dass der zur Verfügung gestellte
Gehörschutz tatsächlich auch getragen wird.
Weitere Informationen Die Verordnung beschreibt
auch Maßnahmen zur Prävention bei Vibrationen. Diese
muss der Arbeitgeber ergreifen, wenn Vibrationen die
festgelegten Auslösewerte beziehungsweise Expositionsgrenzwerte erreichen oder überschreiten. Den Text
der »Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien
2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen«
finden Sie im Internet über die Homepage der BG
(www.bgdp.de unter »Aktuelles«). Informationen zu
Lärmschutzmaßnahmen enthält auch unsere Broschüre
»Lärmschutz – Anwendung in der Druckindustrie und
in der Papier verarbeitenden Industrie« (Best.-Nr. 214).
Diese kann kostenlos angefordert werden unter Fax
0611-131·222 oder per E-Mail an [email protected] [ He ]
nicht definiert
≥ 85 dB (A) / BGV A4 § 11 bzw. § 14