Lärmschutz neu geregelt – besserer Schutz für die Beschäftigten
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Lärmschutz neu geregelt – besserer Schutz für die Beschäftigten
12 | tag für tag 03 / 07 | BG berichtet Lärmschutz neu geregelt – besserer Schutz für die Beschäftigten Die Beeinträchtigung durch Lärm am Arbeitsplatz soll künftig gesenkt werden. Das regelt die neue Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen, mit der der Gesetzgeber eine EG-Richtlinie in Deutsches Recht umsetzt. Diese Verordnung ist am 9. März 2007 in Kraft getreten. Gegenüber der bisher geltenden Unfallverhütungsvorschrift »Lärm« sinken die Auslösewerte für Präventionsmaßnahmen um 5 Dezibel (A). Viele Betriebe müssen künftig ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen ausarbeiten und durchführen, um die Lärmexposition zu verringern. Die Berufsgenossenschaft unterstützt die Betriebe dabei. Risiken ermitteln und bewerten Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Risiken der Arbeitnehmer durch Lärmeinwirkung zu ermitteln und zu bewerten. Dies gilt für alle Arbeitsplätze, insbesondere in der Produktion. Dabei sind z. B. zu berücksichtigen: Ausmaß, Art und Dauer der Lärmeinwirkung, Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit besonders gefährdeter Risikogruppen. Die Verordnung empfiehlt u. a. die bekannten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Lärmexposition: Auswahl von Arbeitsmitteln, die möglichst geringen Lärm erzeugen Technische Lärmminderung, z. B. durch Abschirmungen oder Kapselungen Gestaltung der Arbeitsplätze, z. B. durch Schall absorbierende Wände Arbeitsorganisatorische Maßnahmen, z. B. Lärmpausen Messgrößen Die Lärmeinwirkung wird anhand des Tages-Lärmexpositionspegels und des Spitzenschalldruckes beurteilt. Der Spitzenschalldruckpegel erfasst die Auswirkung impulsartiger Ereignisse, z. B. eines Knalls oder einer Explosion. Der Tages-Lärmexpositionspegel ist die durchschnittliche Lärmeinwirkung, gemittelt über eine Acht-Stunden-Schicht und entspricht dem bisherigen Beurteilungspegel (ohne Korrektur für Impulshaltigkeit). Maßnahmen in Abhängigkeit von der Lärmbelastung Welche Maßnahmen zu treffen sind, hängt davon ab, ob die im Betrieb ermittelten Werte des Tages-Lärmexpositionspegels oder des Spitzenschalldruckpegels den jeweiligen unteren oder oberen Auslösewert erreichen oder überschreiten. Die unteren Auslösewerte betragen 80 dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel bzw. 135 dB(C) für den Spitzenschalldruck, die oberen Auslösewerte liegen bei 85 dB(A) bzw. 137 dB(C). Wird ein unterer Auslösewert erreicht oder überschritten, muss der Arbeitgeber die Mitarbeiter informieren bzw. unterweisen. Bei einer Überschreitung haben die Mitarbeiter Anspruch auf eine vorbeugende audiometrische Untersuchung und Gehörschutz muss bereitgestellt werden. Wird einer der oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten, muss dieser Lärmbereich gekennzeichnet werden. Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass die Beschäftigten den Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden und muss Vorsorgeuntersuchungen veranlassen. Beim Überschreiten der oberen Auslösewerte muss ein Lärmminderungsprogramm mit Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmexposition erstellt werden. Dies bedeutet in der Praxis eine Absenkung der bisherigen Grenzwerte um 5 dB(A). Ein verstärktes Augenmerk wird in der Verordnung auf die Auswahl des richtigen Gehörschutzes gerichtet. Dieser muss so ausgewählt werden, dass eine Gefährdung des Gehörs ausgeschlossen werden kann. Unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehör- BG berichtet | tag für tag 03 / 07 | 13 Die neue Verordnung im Vergleich zu den Unfallverhütungsvorschriften »Lärm« (BGV B3) und »Arbeitsmedizinische Vorsorge« (BGV B4) Maßnahme LärmVibrationsArbSchV Gefährdungsbeurteilung Unterweisung § 3 mit Dokumentation ≥ 80 dB(A) / § 11 mit Dokumentation Unfallverhütungsvorschriften § 7 ohne Dokumentation ≥ 85 dB(A) / BGV B3 § 9 ohne Dokumentation Gehörschutz zur Verfügung stellen > 80 dB(A) / § 8 ≥ 85 dB(A) / BGV B3 § 10 Anspruch auf Vorsorgeuntersuchung > 80 dB(A) / § 14 ≥ 85 dB(A) / BGV A4 § 7 Verpflichtung zur Vorsorgeuntersuchung ≥ 85 dB(A) / § 14 ≥ 85 dB(A) / BGV A4 § 3 und Anlage 1 Kennzeichnung der Lärmbereiche ≥ 85 dB(A) / § 7 ≥ 90 dB(A) / BGV B3 § 7 Abgrenzung, Zugangsbeschränkung ≥ 85 dB(A) / § 7 ≥ 90 dB(A) / BGV B3 § 7 Lärmminderungsprogramm > 85 dB(A) / § 7 ≥ 90 dB(A) / BGV B3 § 6 Tragepflicht für Gehörschutz ≥ 85 dB(A) / § 8 ≥ 90 dB(A) / BGV B3 § 10 maximal zulässiger Expositionswert unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes Vorsorgekartei bzw. Gesundheitsakte 85 dB(A) / § 8 ≥ 85 dB(A) / § 13 schutzes dürfen die maximal zulässigen Expositionswerte von 85 dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel und 137 dB(A) für den Spitzenschalldruckpegel nicht überschritten werden. Das bedeutet in der Praxis, dass der Arbeitgeber überall dort, wo noch keine ausreichenden technischen Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die Tragepflicht des persönlichen Gehörschutzes noch konsequenter durchsetzen muss. Alle, die neue Maschinen kaufen, eine neue Produktionshalle bauen oder eine vorhandene Produktionshalle umbauen, sollten bereits bei der Planung die neuen Grenzwerte berücksichtigen. Die Vorgesetzten müssen auch verstärkt darauf achten, dass der zur Verfügung gestellte Gehörschutz tatsächlich auch getragen wird. Weitere Informationen Die Verordnung beschreibt auch Maßnahmen zur Prävention bei Vibrationen. Diese muss der Arbeitgeber ergreifen, wenn Vibrationen die festgelegten Auslösewerte beziehungsweise Expositionsgrenzwerte erreichen oder überschreiten. Den Text der »Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen« finden Sie im Internet über die Homepage der BG (www.bgdp.de unter »Aktuelles«). Informationen zu Lärmschutzmaßnahmen enthält auch unsere Broschüre »Lärmschutz – Anwendung in der Druckindustrie und in der Papier verarbeitenden Industrie« (Best.-Nr. 214). Diese kann kostenlos angefordert werden unter Fax 0611-131·222 oder per E-Mail an [email protected] [ He ] nicht definiert ≥ 85 dB (A) / BGV A4 § 11 bzw. § 14