Illegale Drogen in der Arbeitswelt

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Illegale Drogen in der Arbeitswelt
Illegale Drogen in der Arbeitswelt
Ein Leitfaden für AusbilderInnen der TU Braunschweig
Inhaltsverzeichnis
0.
Vorwort
1.
Daten und Fakten zum Gebrauch illegaler Drogen
2.
Mit welchen Drogen haben wir es zu tun?
3.
Welche Gesetze und Vorschriften begründen einen Handlungsbedarf?
4.
Der Stufenplan der Dienstvereinbarung Sucht der TU Braunschweig
5.
Probleme der Früherkennung von Drogenkonsum
6.
Schlussfolgerungen
7.
Rat und Hilfe
8.
Erklärung von Begriffen
9.
Literatur
0. Vorwort
An der TU Braunschweig werden jährlich rund 120 junge Menschen in den verschiedensten
Berufssparten ausgebildet. Unabwendbar sind damit die Ausbilderinnen - ob direkt oder
indirekt - von der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit dem Thema des
Drogenkonsums betroffen.
Im Gegensatz zum Alkoholproblem, dessen fatale Auswirkungen auf die Sicherheit im
Straßenverkehr und am Arbeitsplatz bekannt und unbestritten sind, wird das Problem der
illegalen Drogen in der Arbeitswelt im allgemeinen nicht oder noch sehr selten diskutiert.
Einzuräumen ist, dass Art und Größe eines Betriebes und die Anzahl der MitarbeiterInnen
bzw. der Auszubildenden Einfluss auf die Größenordnung des Problems haben.
Wird von Drogenabhängigen gesprochen, wird in der Regel in der Vorstellung das Bild vom
nicht mehr ansprechbaren und nicht mehr arbeitsfähigen Junkie auftauchen. Verkannt wird
jedoch, dass es auch einen gemäßigten Konsum illegaler Drogen gibt, der mit einem relativ
unauffälligem Erscheinungsbild der Konsumenten einhergeht.
So ist davon auszugehen, dass sich in der Arbeitswelt eher KonsumentInnen von Cannabis
und Ecstasy finden. Sie können häufig über Jahre ihren Konsum steuern und diesen
überwiegend in den Freizeitbereich legen. Doch auch dieses Konsummuster darf nicht
verharmlost werden, da es Auswirkungen auf das Arbeitsverhalten haben kann. So kann
zumindest aus dem Blickwinkel der Verantwortlichen für die Arbeitssicherheit keine
Unbedenklichkeitsbescheinigung für diese Drogen und für diese Konsummuster ausgestellt
werden.
Dem ‚Jahrbuch Sucht 2001‘ , herausgegeben von der Deutschen Hauptstelle gegen die
Suchtgefahren, ist zu entnehmen, dass eine Entspannung des Problems illegaler Drogen
nicht zu erkennen sei. So setze sich zum Beispiel der Trend zum Konsum synthetischer
Drogen fort. Sogenannte ‚Designer-Drogen‘ werden insbesondere an den Wochenenden
und auf Partys in den Diskotheken konsumiert. Des weiteren verzeichnen Behandlungseinrichtungen die deutlichsten Steigerungen beim Cannabis-Konsum (Haschisch).
Jugendliche Probierer stellen durchaus nach einiger Zeit den Konsum wieder
ein, für andere bedeutet dies jedoch einen Einstieg in den Konsum sogenannter ‚harter
Drogen‘bzw. überhaupt die Fortführung des Konsum ihrer Einstiegsdroge(n).
Drogen, sowohl legale als auch illegale, sind psychoaktive Substanzen, die die Eigenschaft
haben, die Wahrnehmung, das Fühlen und Denken zu beeinflussen und zur körperlichen
und/oder seelischen Abhängigkeit führen können.
Ein kontinuierlicher Drogenkonsum kann früher oder später zu Veränderungen der
Persönlichkeit führen und hat somit auch Auswirkungen auf das soziale Verhalten und auf
das Leistungsverhalten am Arbeitsplatz.
Die Konsumenten und Kosumentinnen der illegalen Drogen stellen aufgrund ihres
überwiegend jugendlichen Alters eine Herausforderung für die Verantwortlichen in Betrieben
und Ausbildungsstätten dar.
Diese Broschüre ist insbesondere dem Konsum der illegalen Drogen gewidmet, weil davon
auszugehen ist, dass hierzu in der Regel geringere Kenntnisse über die Verbreitung, ihre
Erscheinungs- und Anwendungsformen und über ihre Wirkungen vorhanden sind.
Sie soll in erster Linie informieren und auch Aufmerksamkeit für die Thematik erwecken.
Ein Anspruch auf Vollständigkeit diskutierbarer Inhalte zur illegalen Drogenproblematik in der
Arbeitswelt besteht nicht, wenngleich die hier dargestellten Aspekte mit dem Anspruch
aufgegriffen wurden, sie in ihrer Bedeutsamkeit für den betrieblichen Alltag nachvollziehbar
zu machen.
Dabei geschieht die schwerpunktmäßige Betrachtung illegaler Drogen nicht, um ihre
„Gefährlichkeit“ zu betonen und etwa um die Risiken der legalen Drogen in den Schatten zu
stellen. Sie dient vielmehr, wie oben angesprochen, der ergänzenden Information zu
demjenigen Wissen, welches bezüglich der legalen Drogen als vorhanden vorausgesetzt
wird.
Gefragt ist ein sachliches oder, wenn Sie so wollen, „nüchternes“ Herangehen an dieses
Thema.
Es ist ausdrücklich erwünscht, diese Broschüre auch an Auszubildende weiter zu geben.
Marianne Pieper
Dezernat für Sicherheitstechnik,
Arbeits- und Umweltschutz der TU Braunschweig
Braunschweig, im Februar 2002
Wir danken der Landesunfallkasse Niedersachsen
für die finanzielle Unterstützung dieses Projektes.
Gerda Kuder
Sozial- und Suchtberatungsstelle
der TU Braunschweig
1. Daten und Fakten zum Gebrauch illegaler Drogen
Natürlich besteht die Schwierigkeit, verlässliche Zahlen zum Konsum und zur Verbreitung
illegaler Drogen zu nennen. Beispielsweise bewegt sich der Drogenhandel in einem
Dunkelfeld, d.h. es können keine zuverlässigen Umsatzzahlen benannt werden, wie sie für
die legalen Drogen Alkohol und Tabak und auch für den Medikamentenverbrauch zur
Verfügung stehen.
Ebenso sind Umfrageergebnisse von Drogenkonsumenten mit Vorbehalt zu interpretieren,
da die KonsumentInnen wissen, dass sie sich im Bereich der Illegalität bewegen und
„vorsichtig“ antworten.
Dennoch lassen sich Aussagen treffen, die sich im wesentlichen auf drei Quellen stützen:
• Bevölkerungsumfragen
• Dokumentationssysteme der Suchtkrankenhilfe und
• Polizeiliche Statistiken.
Die hier vorgestellten Daten basieren auf Erhebungen und deren Auswertungen der zweiten
Hälfte der 90er Jahre, also von 1995 bis 1999 und sind dem bereits erwähnten ‚Jahrbuch
Sucht 2001‘ entnommen.
Die Zahl der Abhängigen von illegalen Drogen in der Bundesrepublik Deutschland wird auf
250.000 bis 300.000 Konsumenten harter Drogen geschätzt und auf 2,1 Mio.
Haschischraucher, wovon 270.000 mit täglichem Konsum zu veranschlagen sind (vergleiche
dazu: 2,7 Millionen Menschen mit missbräuchlichem Konsum von Alkohol, d.h.
Folgeerkrankungen sind bereits eingetreten; 1,7 Millionen Menschen mit einem
behandlungsbedürftigem Alkoholsyndrom, d.h. massive gesundheitliche, psychische und
soziale Schäden sind vorhanden; 13 - 15 Millionen Menschen sind nikotinabhängig).
„Harte Drogen“ (z.B. Heroin, Kokain, LSD)
Fest steht, dass die polizeiliche Statistik steigende Deliktzahlen bei Verstößen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, steigende Sicherstellungsmengen bei fast allen Rauschgiften und
eine steigende Zahl von Rauschgifttoten zu verzeichnen hat. Nur bei der Gesamtzahl der
„Erstauffälligen Konsumenten harter Drogen“ deutete sich 1999 ein leichter Abwärtstrend an:
Der Polizei und dem Zoll wurden 20573 Personen bekannt, das sind rund 400 Personen
weniger als im Vorjahr. Die Altersgruppe der 18-24-Jährigen stellt dabei weiterhin die am
stärksten belastete Gruppe dar. Im Jahr 1999 verstarben bundesweit 1812 Personen im
Zusammenhang mit dem Konsum unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Drogen, was
eine Zunahme von 138 Fällen bedeutet.
Synthetische Drogen (z.B. Ecstasy)
Die Verwendung des Begriffes „harte Drogen“ im o.g. Zusammenhang bedeutet
keineswegs, dass der Konsum z.B. von synthetischen Drogen, insbesondere auch im
Hinblick auf die Sicherheit am Arbeitsplatz, harmlos sei (vgl. dazu unter 2.). Für diese Klasse
der Drogen wurden vor allem bei Ecstasy und auch bei Amphetamin erneut deutliche
Erhöhungen der Sicherstellungsmengen erreicht. Bemerkenswert hierzu ist, dass es 1999
im Zusammenhang mit Ecstasy 27 Todesfälle gab; dagegen waren in den Jahren 1997 und
1998 9 Todesfälle zu verzeichnen.
Cannabis
Bei den Drogendelikten sind es vor allem Cannabisprodukte (Haschisch und Marihuana),
die die Fallzahlen in die Höhe treiben. Die Jahresstatistik der professionellen
Suchtkrankenhilfe ergibt, dass Cannabis als ausschließlich konsumierte Droge relativ selten
vorkommt, dagegen aber häufig zusammen mit anderen Drogen (u.a. auch Alkohol)
konsumiert wird. Als Trend in den Behandlungseinrichtungen ist jedoch festzustellen, dass
die deutlichsten Steigerungen für einen problematischen Umgang mit Cannabis festzustellen
sind. CannabiskonsumentInnen, die diese Droge sozusagen an erster Stelle stehend
konsumieren, sind in der Regel jung und gut sozial eingebunden.
Drogendelikte
Die Delikte von illegalen Drogen haben sich seit 1990 mehr als verdoppelt und erreichten
1999 einen Höchststand: 229 554 Delikte der Drogenkriminalität wurden registriert, wovon
rund 3000 Fälle direkte Beschaffungskriminalität und der große Rest Verstöße gegen das
Betäubungsmittelgesetz waren.
Drogen im Straßenverkehr
Vergegenwärtigen wir uns nun unsere Alltagsbereiche: Hier haben wir es zum einen mit
unter Drogeneinfluss stehenden Teilnehmern und Teilnehmerinnen im Straßenverkehr zu
tun und ebenso mit Berufstätigen, die möglicherweise solche Konsumenten und
Konsumentinnen darstellen.
Die etwas eingehendere Auseinandersetzung mit der Situation des Drogenkonsums
im Straßenverkehr an dieser Stelle geschieht deshalb, weil sie hinsichtlich des
Gefahrenpotenzials in der Arbeitswelt Parallelen aufweist.
Für die Problematik „Drogen im Straßenverkehr“ erfolgten 1998 und 1999 gesetzliche
Veränderungen:
In Form der Ergänzung des § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) zusätzlich zu den §§ 315
und 316c des Strafgesetzbuches (StGB).
Es handelt ausdrücklich derjenige ordnungswidrig, der unter der Wirkung von Cannabis,
Heroin, Morphin, Kokain und Amphetamin und Designer-Amphetamin im Straßenverkehr ein
Kraftfahrzeug führt. Dies gilt bereits dann, wenn die aktive Substanz im Blut nachgewiesen
wird.
Der Nachweis der Fahruntüchtigkeit (z.B.Fahrfehler, Verhaltensauffälligkeit) muss für die
Ahndung der Fahrt unter Drogen nach dem StVG nicht mehr erbracht werden. Damit wird
eine Fahrt unter Drogeneinfluss und übrigens ebenso unter dem Einfluss von psychoaktiven
Arzneimitteln in gleicher Weise geahndet, wie eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration
von 0,8 bis 1,09 Promille.
Es wird angenommen, dass die Zahl der Verkehrsunfallopfer durch Drogen im
Straßenverkehr größer ist, als in amtlichen Statistiken angegeben wird.
Die Zahl der entdeckten folgenlosen Drogenfahrten habe zugenommen seit einige
Bundesländer ihre Polizeibeamten am Schulungsprogramm „Drogenerkennung und
Arzneimitteleinfluss im Straßenverkehr“ haben teilnehmen lassen. Auch die Unfallursache
„andere berauschende Mittel“ (andere als Alkohol) werde häufiger dokumentiert.
Verlässliche Zahlen seien zur Zeit noch nicht zu nennen, und zwar zum einen aufgrund des
kurzen Beobachtungszeitraumes und zum anderen, da weder bundesweit noch auf
Landesebene einheitliche vergleichbare Datensammlungen existieren.
Drogen in der Arbeitswelt
Die oben genannten Aspekte bezüglich des Gefahrenpotenzials von Drogeneinfluss im
Straßenverkehr geben für unseren Bezugsrahmen einen Hinweis darauf, dass unter dem
Personenkreis der Drogenkonsumenten mit einer Sicherheitsgefährdung zu rechnen ist, die
für den betrieblichen Alltag ebenfalls geltend zu machen ist.
Bezogen auf die Arbeitswelt bedeutet dies, dass hier gleichfalls davon auszugehen ist, dass
Aufmerksamkeitsleistungen, Leistungsfähigkeit und Reaktionsvermögen beeinträchtigt sind,
was insbesondere bei der Arbeit an Maschinen oder im Umgang mit Gefahrstoffen hohe
Risiken birgt.
Konkrete Zahlen der Berufsgenossenschaften über den Zusammenhang zwischen dem
Konsum illegaler Drogen und Arbeitsunfällen existieren nicht. Ein wichtiger Grund hierfür
liegt in der Schwierigkeit, einen direkten Ursache-Wirkungs-Zusammenhang festzustellen:
wenn ein/e Vorgesetzte/r nicht davon ausgeht, d.h. nicht erwägt, dass ein Unfall unter
Beteiligung von Drogeneinfluss geschehen ist, erhalten die Berufsgenossenschaften keine
Kenntnis und damit auch keinerlei Daten.
Dass die Berufsgenossenschaften "illegale Drogen“ als ein wichtiges Thema erachten, lässt
sich unter anderem an den mittlerweile zahlreichen Präventionsaktivitäten in Form von
Broschüren, Wettbewerben oder auch speziellen Internetseiten erkennen.
2.
Mit welchen Drogen haben wir es zu tun?
Unterscheidung legale und illegale Drogen
Wie schon erwähnt, werden legale und illegale Drogen unterschieden.
Bei den illegalen Drogen handelt es sich um die Zuordnung der unter das
Betäubungsmittelgesetz (BtM) fallenden Drogen. Der Begriff Betäubungsmittel gibt einen
Hinweis darauf, dass die Wirkungsweisen einiger Mittel bereits bei einmaligem Gebrauch
und nicht sachverständiger Anwendung eine große Gefährdung für die Gesundheit
darstellen können. So wünschen wir uns alle im Bedarfsfall einer Vollnarkose geschultes
ärztliches Fachpersonal an unserer Seite. Vor allem sind jedoch bestimmte Kenntnisse über
das Hervorrufen einer Abhängigkeit ein entscheidendes Kriterium für die Aufnahme in die
Liste der unter das BtM fallenden Drogen. Die Zuordnung der dort aufgelisteten Substanzen
kann geändert oder ergänzt werden, wenn dies aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich ist.
Bei der Unterscheidung in legale und illegale Drogen handelt es sich also um eine
gesetzestechnische Maßnahme vor dem Hintergrund einer Wirkungs-Risiko
Unterscheidung:
Anders als bei den illegalen Drogen existieren für den Konsum legaler Drogen wie Nikotin,
Alkohol und Medikamente ( Schlaf- und Beruhigungsmittel, Schmerzmittel, Aufputschmittel
und Stimulanzien, Anabolika; davon viele frei verkäufliche Substanzen) ‚Spielregeln‘
bezüglich Zeit, Ort, Menge (hier bildet Nikotin eine Ausnahme) und Zweck des Gebrauchs.
Wie wir wissen, werden diese ‚Spielregeln‘nicht immer eingehalten, so dass auch in diesem
Bereich die gesellschaftlichen Schäden und persönlichen Folgen des Missbrauchs von
gesetzlich nicht verbotenen Drogen von großer Bedeutung sind,
wenn auch nicht immer ein rechtliches Problem.
Abgesehen vom kontrollierten Einsatz in der Medizin kann man sich als KonsumentIn eines
illegalen Suchtstoffes nie sicher sein, wie rein die Substanz ist. Dies trifft sogar bei (und
insbesondere bei Designer-) Drogen zu, denen kein körperliches Abhängigkeitspotenzial
zugeschrieben wird: Aufgrund produktionsbedingter Abfallstoffe oder durch Streckmittel
können Stoffwechselfunktionen erheblich gestört werden oder eine körperliche Abhängigkeit
eintreten.
Im folgenden sollen einige der gebräuchlichsten illegalen Drogen skizziert werden:
CANNABIS
Beschreibung:
Cannabis wird aus Pflanzenteilen (Marihuana) oder dem Harz (Haschisch) des indischen
Hanfs gewonnen.
Marihuana: Getrocknete Blätter und Blütenstände, Aussehen (wenn die Teile zerkleinert
sind) wie getrockneter Majoran.
Haschisch: Zu Platten gepreßtes Harz. Auch Krümel oder Pulver mit olivgrüner,
rötlichbrauner, brauner oder schwarzer Farbe.
Konsum:
Haschisch und Marihuana werden meist geraucht, seltener gegessen oder als Tee
getrunken.
Wirkung:
Veränderung der Sinneswahrnehmung, insbesondere des Farb- und Geräuschempfindens,
des Raum- und Zeitgefühls, geistige Abwesenheit, Konzentrationsmangel
Risiken:
Gefahr der psychischen Abhängigkeit, Apathie, Antriebslosigkeit,
Persönlichkeitsveränderungen.
erhöhtes Krebsrisiko, unerwartete Rauschsymptome als Folge mehrtägiger Abbauphase des
Wirkstoffs im Körper („flash back“)
LSD
Beschreibung:
LSD (Lysergsäurediäthylamid) wirkt schon in geringsten Mengen von einem zehntausendstel
Gramm.
Konsum:
Der Wirkstoff LSD ist deshalb in Trägermaterialien eingebettet, die als sogenannte „Trips“
geschluckt werden. Das Erscheinungsbild dieser „Trips“ ist vielfältig: Fließpapierschnipsel
mit Comic-Darstellungen, winzige kegelförmige oder scheibenförmige Partikel, Pillen oder
Kapseln mit Pulver. Eine Aufnahme des Wirkstoffes über die unverletzte Haut, z.B. durch
Anbringen von Klebebildern, ist nicht möglich, obwohl dies immer wieder in den Medien
verbreitet wird.
Wirkung:
Veränderung der Sinneseindrücke und Hervorrufen von Sinnestäuschungen, Halluzinationen
und Wahnvorstellungen
Risiken:
Gefahr einer psychischen Abhängigkeit. „Horrortrips“ mit massiven Angstzuständen und
Neigungen zu Suizidhandlungen. Unvermittelt auftretende Rauschzustände („flash back“)
noch Wochen und Monate nach dem letzten LSD-Konsum
KOKAIN und CRACK
Beschreibung:
Kokain (Kokainhydrochlorid) ist ein weißes, kristallines Pulver, das unter Verwendung
chemischer Substanzen aus den Blättern des südamerikanischen Kokastrauches hergestellt
wird. Crack (Kokainbase) wird vorwiegend unter Zuhilfenahme von Basen (Ammoniak,
Backpulver etc.) aus Kokain vom Konsumenten selbst hergestellt.
Crack ist eine Masse aus gelblich-weißen Brocken.
Konsum:
Kokain wird meistens geschnupft, seltener in Schleimhäute eingerieben oder gespritzt. Oft
werden Schnupfbestecke benutzt, zu denen Vorratsbehälter, Schnupflöffel, Spiegel,
Rasierklinge und Schnupfröhrchen gehören. Crack wird geraucht bzw. inhaliert.
Wirkung:
Betäubung von Hunger-, Durst-, Kälte- und Müdigkeitsgefühlen.
Intensives Gefühlsempfinden, Euphorie, Rede- und Bewegungsdrang, übersteigertes
Selbstwertgefühl. Angstzustände und Depressionen als letzte Phase des Kokainrausches
Schlagartiger Rauscheintritt bei Crack, der nur sehr kurz anhält.
Risiken:
Stark ausgeprägte psychische Abhängigkeit mit schneller Dosissteigerung.
Gefahr tiefer Depressionen, Halluzinationen und Wahnvorstellungen und damit verbunden
eine verstärkte Suizidneigung. Verstärkte Bereitschaft zu Gewalttätigkeiten und
Aggressionshandlungen.
Gefahr von Lungen- und Gehirnschäden.
HEROIN
Beschreibung:
Heroin ist ein braunes bis hellbeigefarbendes Pulver, manchmal auch von körniger
Beschaffenheit, das in chemischen Verfahren aus Rohopium (Saft der Schlafmohnkapsel)
gewonnen wird.
Konsum:
Heroin wird meist in gelöster Form in Venen von Ellenbeugen, Händen, Beinen und Füßen
gespritzt oder es wird geschnupft, geraucht oder inhaliert.
Utensilien sind Papier- und Stanniolfaltbriefchen, Löffel mit schwarzer Unterseite durch
Erhitzen, Zigarettenfilter/Wattebausch (die als „Filter“ dienen sollen), Einwegspritzen,
Gummiband oder Gürtel zum Abbinden der Vene, von unten berußte Metallfolie.
Wirkung:
Beruhigend, einschläfernd, schmerzlindernd. Euphorieempfinden, Losgelöstheit
Starke psychische und physische Abhängigkeit Quälende Entzugserscheinungen wie
Nervosität, Schlaflosigkeit, Schweißausbrüche, Schüttelfrost, Erbrechen und schmerzhafte
Krämpfe
Risiken:
Starkes Suchtgift, das schnell zu physischer und psychischer Abhängigkeit führen kann
Atemlähmung/ Herzversagen bei Überdosierung Infektionsgefahr durch nicht sterile Spritzen
(AIDS, Hepatitis) Organschäden durch gesundheitsgefährdende Strecksubstanzen
Designer-Drogen: z.B. AMPHETAMINE, ECSTASY
Designer-Drogen
Als Designer-Drogen im engeren Sinn werden die chemischen Substanzen bezeichnet, die
ausschließlich künstlich (synthetisch) in kleinen und großen Chemielaboren (LABS) mit der
Absicht hergestellt werden, die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes zu umgehen.
Wichtigster Unterschied zu den klassischen Drogen ist dabei Tatsache, dass DesignerDrogen über keinerlei natürliche Rohstoffbasis verfügen, sondern ausschließlich aus
verschiedenen chemischen Substanzen ‚zusammengebraut‘ werden.
AMPHETAMINE
Beschreibung:
Amphetamine sind die wohl ältesten synthetisch hergestellten Drogen mit stimulierenden
Eigenschaften. In ihrer chemischen Struktur sind sie den menschlichen Botenstoffen
(Neurotransmittern) Adrenalin und Dopamin ähnlich.
Konsum:
Das helle Pulver, das manchmal auch in Tabletten oder Kapseln auf dem illegalen Markt ist,
wird geschluckt oder geschnupft.
Wirkung:
Je nach Art der chemischen Abwandlung des Amphetamins ist die Wirkung sehr
unterschiedlich:
von Euphorie und Erregungszuständen bis zu halluzinogenen Effekten, Wahnvorstellungen,
Psychosen und paranoiden Zuständen.
Hemmungsabbauend, kontaktsteigernd, Berührungen werden intensiv erlebt, Haut kribbelt,
der Blutdruck steigt, Verlangsamung der Herztätigkeit, Steigerung der
Sinneswahrnehmungen, erhöhter Rede- und Bewegungsdrang.
Verlust des Hunger-, Durst- und Müdigkeitsgefühls.
Starke psychische Abhängigkeit mit Entzugssymptomen, wie Niedergeschlagenheit,
Depression und paranoiden Zuständen.
Risiken:
Durch psychische Abhängigkeit bedingte schnelle Dosissteigerung.
Erhöhtes Risiko für Menschen mit Vorerkrankungen wie beispielsweise Bluthochdruck,
Epilepsie, Diabetes u.a.
ECSTASY
Beschreibung:
Die Wirkstoffe (Entactogene) sind enge chemische Verwandte des Amphetamins. Die in
illegalen Laboratorien vollsynthetisch hergestellten Tabletten enthalten meist die Wirkstoffe
MDA (Methylen-dioxy-amphetamin), MDMA (Methylen-dioxy-methamphetamin) und MDE
( Methylen-dioxy-ethylamphetamin). Diese Wirksubstanzen werden auch gemeinsam und
/oder mit anderen Substanzen vermischt und in Tablettenformen gebracht. Die Tabletten
haben oft unterschiedliche Aufprägungen, die jedoch keinen Rückschluß auf die
Wirksubstanzen zulassen.
Konsum:
Ecstasy wird überwiegend in Tablettenform geschluckt
Wirkung:
Die Wirkung ist sehr unterschiedlich, oft nicht vorhersehbar durch verschiedene chemische
Wirkstoffzusammensetzungen.
Ecstasy bewirkt eine Erhöhung der Konzentration des Hormons „Serotonin“ im Körper, das
beim Menschen zu einem Wohlgefühl führt („Verliebtheitsgefühl“).
Daneben wirkt Ecstasy im Körper ähnlich wie das körpereigene Adrenalin, also
vorübergehend leistungssteigernd, hemmungsabbauend und kontaktsteigernd. Berührungen
werden intensiv erlebt, Haut kribbelt, Puls und Blutdruck steigen. Steigerung der
Sinneswahrnehmungen, erhöhtes Kommunikationsbedürfnis, Bewegungsdrang, manchmal
Halluzinationen.
Verlust des Hunger-, Durst- und Müdigkeitsgefühls.
Risiken:
o
Anstieg der Körpertemperatur auf bis zu 41 C. Die „Überhitzung“ des Körpers, die oft
einhergeht mit einem Flüssigkeitsverlust, kann den Mineralhaushalt des Körpers so stören,
daß es zu Zusammenbrüchen mit Todesfolge kommen kann.
Häufiger Konsum von Ecsatsy führt dazu, daß die natürliche Serotonin-Produktion immer
geringer wird. In der Folge können normale Glücksgefühle und positive Eindrücke nicht mehr
als positiv erlebt werden. Es erfolgen deshalb oft Dosissteigerungen. Bei längerem Konsum
können Schlafstörungen, Verwirrtheit, Konzentrationsprobleme, Leber- und Nierenschäden,
Depressionen, Psychosen und Hirnschäden auftreten. Gefahr der psychischen
Abhängigkeit.
Erhöhtes Risiko für Menschen mit Vorerkrankungen wie beispielsweise Bluthochdruck,
Epilepsie, Diabetes u.a.
DESIGNERDROGEN
Durch die Veränderung der chemischen Grundstrukturen vorhandener Wirksubstanzen
versuchen Hersteller einerseits eine Wirkstoffverbesserung und andererseits eine
Umgehung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zu erreichen. Die Wirkung der so
experimentell entstandenen neuen chemischen Verbindungen (Designerdrogen) kann
schwerste Gesundheitsschäden verursachen oder schon in geringen Mengen tödlich wirken.
3. Welche Gesetze und Vorschriften begründen einen Handlungsbedarf?
Nach Artikel 2, Absatz 1 unseres Grundgesetzes steht jedem Menschen das Recht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit zu. Das gilt auch für jeden Arbeitnehmer.
Nach § 75, Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz haben Arbeitgeber und Betriebsrat die
freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen
und zu fördern.
Diesen umfassenden Rechten des Arbeitnehmers stehen Pflichten des Arbeitgebers
gegenüber, die im Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG) niedergeschrieben sind.
§ 1 AsiG verpflichtet den Arbeitgeber u.a. zur Bestellung von Betriebsärzten, die ihn beim
Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen sollen.
Die jedoch einzige ausdrücklich verbindliche Regelung bezüglich des Konsums von
Alkohol und anderer berauschender Mittel sowie der Handlungsverpflichtung des/der
Vorgesetzten im Falle berauschter MitarbeiterInnen findet sich in den
Unfallverhütungsvorschriften in § 38, Absatz 1 und 2 „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1)
vom 1.7.91 .
§ 38 Absatz 1
Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie
sich selbst oder andere gefährden können.
§ 38 Absatz 2:
Versicherte, die in Folge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in
der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten
nicht beschäftigt werden.
Den Vorgesetzten wird durch die Unfallverhütungsvorschriften die Pflicht übertragen, die
Arbeitsfähigkeit festzustellen und entsprechend zu handeln. Sie ermöglicht Vorgesetzen,
aufgrund ihres Eindruckes einen beeinträchtigt wirkenden Mitarbeiter fürsorglich vom
Arbeitsplatz zu entfernen. Es ist nicht die Aufgabe der Vorgesetzten, den Nachweis dafür zu
erbringen.
Als Kriterium für die Entfernung vom Arbeitsplatz gilt die allgemeine Lebenserfahrung und
der ‚Beweis des ersten Anscheins‘, d.h. die konkreten Auffälligkeiten eines/r Beschäftigten in
der akuten Situation.
Von großer Bedeutung ist die Tatsache, dass bei Arbeitsunfällen unter Einwirkung von
Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln der Versicherungsschutz durch den
Versicherungsträger entfällt.
Ein weiterer Handlungsbedarf wird außerdem durch den Ministeriellen Erlass ‚Prävention
und Hilfe bei Sucht- und Missbrauchsproblemen in der Landesverwaltung‘vom Januar 1998
begründet. Dort heißt es sinngemäß: Unterstützung für betroffene Beschäftigte zu
gewähren, ist eine Aufgabe des Arbeitgebers als Teil der Personalpflege; ihre Erfüllung dient
dem Betrieb als Ganzes.
4.
Der Stufenplan der Dienstvereinbarung Sucht der TU Braunschweig
Die Dienstvereinbarung vom 11.6.92 („ Vereinbarung Nr.17 zwischen der Technischen
Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig vertreten durch den Präsidenten und dem
Gesamtpersonalrat der Technischen Universität Braunschweig über Suchtmittel am
Arbeitsplatz sowie Hilfe für Suchtkranke“) lehnt sich im Pkt. 3 an die Ausführungen
des § 38 (GUV 0.1) an:
„Die Bediensteten dürfen sich während der Arbeitszeit und der Pausen durch Alkoholgenuß
oder Einnahme anderer Mittel nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich oder
andere gefährden können.“
„ Bedienstete, die infolge Alkoholgenusses oder der Einnahme anderer Mittel nicht mehr in
der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden“.
Unter Pkt. 5 „Maßnahmen im Einzelfall“ der Dienstvereinbarung werden 6 Stufen
beschrieben, wie der /die zuständige Vorgesetzte mit dem/ der Betreffenden vorzugehen
hat.
Erste Stufe
Besteht der Verdacht, daß sich bei einem Mitarbeiter/ einer Mitarbeiterin wiederholt wegen
des Konsums von Alkohol oder anderen Suchtmitteln dienstliche Beeinträchtigungen
ergeben, ist der /die zuständige Vorgesetzte verpflichtet, mit dem /der Betroffenen über das
Problem ein Gespräch zu führen. In diesem vertraulichen Gespräch werden gegenüber dem
/ der Betroffenen die Auffälligkeiten am Arbeitsplatz sachlich festgestellt. Zugleich wird
deutlich gemacht, daß diese im Zusammenhang mit Alkoholmißbrauch oder Einnahme
anderer Suchtmittel gesehen werden. Der / die Vorgesetzte erläutert der/ dem Betroffenen
mögliche Hilfsangebote und macht deutlich, daß er /sie künftig verstärkt auf das
Arbeitsverhalten achten wird. Dieses erste vertrauliche Gespräch hat keine
personalrechtlichen Konsequenzen. Weder werden hierüber Informationen an andere
Stellen weitergegeben noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakte.
Zweite Stufe
Bleibt der / die Betroffene trotz dieses Gesprächs auffällig, wird ein weiteres Gespräch
geführt, über das ein Protokoll zu fertigen ist. Das Protokoll ist der Sozial- und
Suchtberatungsstelle der TU Braunschweig vertraulich zur alleinigen Aufbewahrung zu
übergeben. Zwischen dem ersten und dem zweiten Gespräch soll eine Frist von in der Regel
6 Wochen liegen. Auf Wunsch der / des Betroffenen ist ein Mitglied der Personalvertretung
oder eine Person des Vertrauens hinzuzuziehen.
Ziel des Gesprächs ist, dem/ der Betroffenen, die bei unverändertem Verhalten zukünftig zu
erwartenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufzuzeigen und die Hilfsangebote zu
konkretisieren. Der / die Betroffene wird aufgefordert, sich an die Sozial- und
Suchtberatungsstelle der TU Braunschweig zu wenden.
Dritte Stufe
Tritt keine Besserung nach 6-8 Wochen ein, ist davon auszugehen, daß der /die Betroffene
Alkohol- bzw. andere Suchtprobleme hat. Das dritte Gespräch ist daher unter dem
Gesichtspunkt zu führen, entsprechende Hilfsangebote zwingend zu machen.
Es nehmen teil: der / die unmittelbare Vorgesetzte, ggfs. der / die nächsthöhere Vorgesetze
der Personaldezernent oder dessen Vertreter/ in ein Mitglied der zuständigen
Personalvertretung / Jugendvertretung, ggfs. der /die Vertrauensmann/ Vertrauensfrau der
Schwerbehinderten die Vertreterin der Sozial- und Suchtberatungsstelle der TU
Braunschweig.
Es ist eine Vereinbarung mit dem /der Betroffenen über die umgehende Annahme von
Hilfsangeboten, die spätestens innerhalb der nächsten 2 Wochen feststehen muß, zu
schließen. Dem / der Betroffenen können Auflagen gemacht werden.
Über das Gespräch wird ein Vermerk gefertigt, der von den Gesprächsteilnehmern /
Gesprächsteilnehmerinnen unterschrieben wird. Der / die Betroffene erhält Gelegenheit, zu
dem Inhalt des Vermerks schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Vermerk mit der Vereinbarung wird Bestandteil der Personalakte und unterliegt der
Tilgung.
Der/ die unmittelbare Vorgesetzte hat jeweils nach Ablauf von 14 Tagen zu prüfen, ob der
/die Betroffene die Vereinbarung einhält. Er /sie hat über weitere Auffälligkeiten bzw.
Nichteinhaltung der Vereinbarung unverzüglich die Personalabteilung zu unterrichten.
Bei positiver Verhaltensänderung oder Aufnahme einer Therapie folgt keine Fortsetzung
des Stufenplans.
Findet keine Verhaltensänderung statt, kommt es zu einem vierten Gespräch.
Vierte Stufe
Bei weiterer Auffälligkeit wird dem/ der Betroffenen von der Personalabteilung eine
Abmahnung erteilt. Diese Abmahnung ist in Gegenwart der Vertreterin der Sozial- und
Suchtberatungsstelle der TU Braunschweig sowie einem Vertreter / einer Vertreterin des
Personalrates in einem Gespräch zu erläutern. Gleichzeitig werden dem / der Betroffenen
Hilfsangebote im Sinne der Stufe 3 unterbreitet. Ändert der / die Betroffene sein/ ihr
Verhalten positiv, erfolgt weder eine weitere Abmahnung noch die Entlassung.
Fünfte Stufe
Ändert der/ die Betroffene innerhalb von in der Regel 4 Wochen nach der ersten
Abmahnung sein/ ihr Verhalten nicht, erfolgt eine letzte Abmahnung mit
Kündigungsandrohung. Die Erteilung der letzten Abmahnung erfolgt in einem Gespräch wie
unter Stufe 4. Gleichzeitig werden der / dem Betroffenen Hilfsangebote im Sinne von Stufe 3
unterbreitet.
Sechste Stufe
Lehnt der / die Betroffene trotz letzter Abmahnung die angebotenen Hilfsmaßnahmen ab
oder verändert
er /sie sein/ ihr Verhalten nicht kurzfristig, erfolgt die Kündigung.
Bei Beamten/ Beamtinnen werden die erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen
eingeleitet.
Die Dienstvereinbarung Nr.17 sowie weitere Informationen zum Thema Suchtprobleme am
Arbeitsplatz finden Sie in der gleichnamigen Broschüre ‚Suchtprobleme am Arbeitsplatz‘
(6/ 1998), die Sie im Internet unter www.tubs.de/wirueberuns/unileitung/suchtberatung/index.html
nachlesen können oder als Schriftmaterial bei der Sozial- und Suchtberatungsstelle der TU beziehen
können, Tel. –4544 .
5. Probleme der Früherkennung von Drogenkonsum
Wenn man von „Drogen“ spricht, ist die Rede von pflanzlich und chemisch sehr
unterschiedlichen Substanzen mit unterschiedlichen Wirkungen ( s.Kap.2 ).
Sie sind stimulierend (Amphetamine, z.B. Ecstasy), wirken euphorisch (Kokain, Heroin),
können Halluzinationen verursachen (LSD) oder auch beruhigen (Benzodiazepinderivate;
Schlaf- und Beruhigungsmittel; vielfach frei verkäuflich). Die keineswegs harmlose Droge
Haschisch kann in unterschiedlichen Situationen unterschiedlich wirken, je nach
Ausgangsstimmung und in der Situation beteiligten Personen und Umgebungsbedingungen
sowie körperlicher Verfassung. Haschisch hebt die Stimmung bis zur Heiterkeit, löst
Sinnestäuschungen aus und wird mitunter wegen seiner beruhigenden Wirkung konsumiert.
Abgesehen von der akuten Wirkung, die eine Droge im Gehirn und schließlich im Verhalten
hervorrufen kann, zeichnen sich von einer Droge abhängige Personen dadurch aus, dass sie
ein‚ Suchtverhalten‘ zeigen.
Dieses ist charakterisiert als der zwanghafte Drang die erwünschte Wirkung, die diese
Droge für den Organismus hervorruft wieder und wieder zu erzielen. In der Folge (bei schnell
abhängig machenden Drogen schon nach wenigen Einnahmedosen) geht es nur noch um
die Linderung oder Vermeidung der Entzugserscheinungen. Hierbei sind ebenso körperliche
und seelische Entzugserscheinungen zu unterscheiden. Körperliche Entzugserscheinungen
treten nur bei Drogen mit Toleranzausbildung auf. Dies sind vor allem Opiate (Heroin),
Alkohol, Barbiturat-Schlafmittel und angstlösende Beruhigungsmittel. Es treten insbesondere
überschießende Reaktionen des vegetativen Nervensystems auf: Unruhe, geweitete
Pupillen, Schweißausbrüche, Gereiztheit, Frieren, Zittern, Schwindel, Abgeschlagenheit,
Schlafstörungen, Übelkeit; seltener Durchfälle, Schmerzen im Bauchraum, der Gelenke und
Glieder. Dazu kommen noch drogenspezifische
Beschwerden wie epileptische Krampfanfälle bei Barbituratentzug.
Seelische Entzugserscheinungen sind Unruhe, Getriebenheit, Gereiztheit, Angst, depressive
Verstimmungen bis hin zu Selbstmordgedanken, Schlaflosigkeit und weitere mehr. Daneben
gibt es noch stoffspezifische Symptome.
So entsteht ein Teufelskreis aus Abhängigkeit, Entzugserscheinungen und dem Wunsch
nach angenehmen Empfindungen und Gedanken. Die Folgen sind oft die Einengung der
Interessen auf den Erwerb und den Konsum des Suchtstoffes. Familie, Schule und Beruf
werden vernachlässigt und ein Wechsel des Freundeskreises findet statt.
Die Betroffenen können sich dann nicht mehr aus eigener Kraft von der Droge und deren
Auswirkungen lösen.
Das gesamte Denken und Handeln einer Person wird zugunsten vordergründiger süchtiger
Bedürfnisbefriedigung ausgerichtet.
So muss z.B. bei auffallend nachlassendem Interesse an der Ausbildung, bei Leistungsabfall
und eventuell auch bei zunehmender Vernachlässigung des äußeren Erscheinungsbildes
erwogen werden, dass sich hier ein Drogenproblem verbirgt.
Bezogen auf den Arbeitsplatz und die Ausführung von Arbeiten kann es sein, dass ein
Drogenkonsument hektisch und getrieben wirkt, häufigen Stimmungsschwankungen
unterliegt, apathisch und unkonzentriert wirkt. Wenn tatsächlich Drogenkonsum vorliegt, ist
es nicht möglich, bestimmte Verhaltensänderungen auf bestimmte Substanzen zu beziehen.
Der bereits erwähnte Mischkonsum, d.h. der gleichzeitige bzw. kombinierte Konsum
verschiedener Drogen, führt zu einer anhaltenden Verweildauer im Körper. Für die
Arbeitssicherheit bedeutet dies, dass die Drogenwirkung noch mehrere Tage sogar nach
Unterbleiben jeglichen weiteren Konsums fortdauern kann.
Solange ein Konsument, eine Konsumentin jedoch sozial integriert, vom körperlichen
Erscheinungsbild und hinsichtlich des Sozial- und Leistungsverhaltens nicht dramatisch
auffällig ist, wird ein bestehendes Problem möglicherweise nicht erkannt werden. Gleichwohl
kann für die Sicherheit des einzelnen oder seiner Umgebung eine erhebliche Gefährdung
bestehen. Eine häufige Wirkung des Haschischs ist zum Beispiel die Intensivierung von
Farb- und Tonerlebnissen, sowie eine Verzerrung
des Zeitempfindens. Das veränderte Wahrnehmen von Farben, die real gar nicht vorhanden
sind, können beispielsweise beim Arbeitseinsatz an einer Schalttafel zu erheblichen Risiken
hinsichtlich der Arbeitssicherheit führen.
Ebenso können zeitliche Verzerrungen Auswirkungen auf die Präzision bestimmter
Arbeitsabläufe haben. Diese Arbeitsabläufe werden weder von Betroffenen noch von der
Arbeitsumgebung wahrgenommen, wenn es nicht zu besonderen Zwischenfällen kommt.
Im betrieblichen Alltag ist es also erforderlich, bereits auf geringfügige Verhaltens- und
Leistungsauffälligkeiten zu reagieren, wenn diese wahrgenommen werden und insbesondere
dann, wenn ein/e sich ansonsten anders verhaltende/r Auszubildende/r den Eindruck
erweckt „irgendwie anders“ zu sein, ohne dass ein dafür nachvollziehbarer Grund gegeben
ist.
Aus dem bisher Gesagten wird deutlich, dass es nicht die Patentlösung gibt, vom Verhalten
einer Person auf eine bestimmte Droge schließen zu können.
Dies macht es schwierig, Beobachtungen eindeutig zuzuordnen. Es zeigt jedoch auch auf,
wie wichtig der Kontakt und das Gespräch mit den Jugendlichen grundsätzlich ist.
Wenn sich bei Ihnen als Ausbilderin oder Ausbilder der Eindruck verdichtet, dass bei
einem/einer Auszubildenden ein Drogenproblem vorliegt, scheuen Sie sich nicht, Kontakt mit
der Sozial- und Suchtberatungsstelle der TU Braunschweig aufzunehmen oder/und mit
einer Fachberatungsstelle außerhalb der TU (s. Punkt 7).
Die folgende Übersicht (*) informiert über unspezifische Auffälligkeiten, die im
Zusammenhang mit einem missbräuchlichen Drogenkonsum auftreten können, jedoch
auch ganz andere Ursachen haben können. Eindeutige Hinweise auf Drogenkonsum sind
ausschließlich über medizinische Untersuchungen von Blut, Urin oder Haaren möglich.
Äußere Merkmale
• blasses, ungesundes Aussehen (u.U. „teigiges Gesicht“)
• besonders starke Gewichtsabnahme
• Berührungs-, Schmerz-, Lichtempfindlichkeit
• Schwindelgefühle, Kreislaufbeschwerden
• Kreislaufschwächen
• ständige Erkältungssymptome, wie „Schnupfen“ (besonders, wenn geschnüffelt wird,
z.B. Kokain), gerötete Augen, Klagen über Entzündungen im Mund oder Nase (an allen
Schleimhäuten), Schweissausbrüche
• Juckreiz
• extrem erweiterte oder verengte Pupillen
• Händezittern
• Verwahrlosung
• Einstichstellen (bei Heroin)
Verhalten am Arbeitsplatz
• Starke Leistungsschwankungen
• Unzuverlässigkeit
• Starke Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit oder Gleichgültigkeit
• Absonderung von Kollegen oder völlige Distanzlosigkeit
• Häufiges Verlassen des Arbeitsplatzes.
(*) aus: Ziegler, H.: Früherkennung von substanzbezogenen Problemen am Arbeitsplatz.
Hinweise für die praktische Personalarbeit, in Themen, Service für Presse, Hörfunk und Fernsehen
Verlagsbeilage im „Journalist“ September 2001, S.13, Remagen-Rolandseck.
6. Schlussfolgerungen
Möglicherweise ist beim Durchlesen oder „Überfliegen“ der Broschüre bereits die Frage
aufgetaucht: „Wer wird überhaupt abhängig von Drogen bzw. wer ist gefährdet ?“
Wir alle kennen Stimmungsschwankungen, viele von uns auch Problemsituationen und
Schwierigkeiten, vor denen wir am liebsten weglaufen möchten. Der Griff zu einer legalen
oder illegalen Droge kann dann zumindest augenblicklich alles etwas weniger bedrückend
und belastend erscheinen lassen.
Ein Blick in den eigenen Keller, in den Medikamentenschrank oder den Aschenbecher macht
deutlich, dass wir nicht selten selbst mit diversen Drogen lockeren Umgang pflegen.
Es gibt wohl kaum jemanden unter den Erwachsenen, der am Beispiel der Wirkung des
Alkohols auf die Stimmung, nicht nachvollziehen könnte, wie sich unmittelbar nach dem
Konsum gewünschte Effekte erzielen lassen. Oder nehmen wir das Anfluten des Nikotins in
den entsprechenden Hirnarealen nach einem tiefen Zug an der Zigarette.
Das Drogenproblem kann somit als Spitze eines Eisberges betrachtet werden, dessen nicht
sichtbarer Teil uns alle mehr oder weniger betrifft.
Wenn aus der Realitätsflucht Gewohnheit wird, bildet sich ein Missbrauchsverhalten aus.
Das Bewältigen unangenehmer Situationen wird verlernt oder gar nicht erst erlernt.
Hinzu kommt die Gefahr oder das tatsächliche Auftreten einer Abhängigkeit von einer oder
mehreren Drogen.
Wie unter Punkt 3. aufgeführt, gibt es eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften, die zum
sachgerechten Handeln auffordern. Es ist die Pflicht von Vorgesetzten (AusbilderInnen) die
Sicherheit am Arbeitsplatz durch vermeidbare Risiken aufrecht zu erhalten bzw. zu
optimieren und zwar sowohl im Sinne des Unterbindens von selbstgefährdendem als auch
Dritte gefährdendes Verhalten. Des weiteren gebietet es die Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers, sich der Auszubildenden anzunehmen, sie auf dem Weg zu ihren
Ausbildungszielen unterstützend zu begleiten. Bei Auffälligkeiten im Verhalten und
Leistungsverhalten, die im Zusammenhang mit Drogeneinfluss stehend vermutet werden,
sollten die Auszubildenden unter der Prämisse von Hilfsangeboten angesprochen werden.
Wirkungsvoller Arbeits- und Gesundheitsschutz erfordert vor allem aufmerksame
Vorgesetzte bzw. AusbilderInnen. Natürlich besteht auch auf Seiten der Auszubildenden die
Pflicht, ihren Beitrag für das Erreichen des Ausbildungszieles zu leisten. Bei schon länger
bestehendem Drogenkonsum (Abhängigkeit) kommt es vor, dass der/die Konsumentin die
Fortführung des Drogenkonsums höher bewertet als das Fortbestehen des
Ausbildungsverhältnisses.
Letztlich reicht es nicht, über Stoffe und Wirkungen Bescheid zu wissen. Im Ernstfall nützt es
sogar wenig. Dann ist das unter Punkt 4. beschriebene Handeln angesagt.
Wichtiger ist es, „im Kontakt“ zu bleiben und ein wertschätzendes Miteinander zwischen den
Generationen zu praktizieren: eine Aufgabe für alle Beteiligten.
7.
Rat und Hilfe
TU intern:
Sozial- und Suchtberatungsstelle der TU Braunschweig
Frau Gerda Kuder
Spielmannstr. 12 a
38106 Braunschweig
Tel. 4544
Arbeitsmedizinischer Dienst
Bültenweg 88
38106 Braunschweig
Tel. 4711
TU extern:
Drogenberatungszentrum (DROBS)
Kurt-Schumacher-Str. 26
38102 Braunschweig
Tel. 220900
Jugendberatung mondo X
Paul-Jonas-Meier-Str. 42
38104 Braunschweig
Tel. 377374
Jugendberatung (BiB) für Jugendliche u. junge
Erwachsene
Eulenstr. 2
38114 Braunschweig
Tel. 52085
Eltern helfen Eltern, Elternkreis für Drogengefährdete
und abhängige Kinder und Jugendliche
Kontakt über Frau Erika Nolte
Tel. 18958
8. Erklärung von Begriffen
Abhängigkeit
Die Begriffe Sucht und Abhängigkeit werden gleichbedeutend verwendet.
Da der Begriff „Sucht“ eher negativ aufgefasst wird, hat sich die Weltgesundheitsorganisation/WHO dafür entschieden, den Begriff Abhängigkeit zu verwenden.
Zu unterscheiden ist die seelische oder seelische und körperliche Abhängigkeit von einer
Droge. Die Abhängigkeit entsteht durch periodische oder kontinuierliche Einnahme der
Droge.
Seelische (psychische) Abhängigkeit bedeutet ein starkes Verlangen gefühlsmäßiges
und gedankliches Verlangen, den Drogeneffekt ( d.h. die gewohnte Wirkung der Droge, den
angstlösenden, den vermeintlich problembereinigenden, den lustbringenden Effekt) zu
wiederholen und den Konsum fortzuführen.
Körperliche (physische) Abhängigkeit ist verbunden mit Dosissteigerung (Erhöhung der
Konsum-Menge) und Toleranzerwerb (Fähigkeit des Organismus allmählich eine größere
Dosis zu vertragen was gleichzeitig dazu führt, dass die gewünschte Wirkung nur noch mit
einer größeren Dosis als der Ausgangsmenge eintritt; führt ebenso zur rascheren
Schädigung des Organismus; der Toleranzerwerb ist nicht unendlich steigerungsfähig. Der
Stoffwechsel des Organismus hat die Droge „integriert“.
Betäubungsmittel
Gesetzestechnischer Begriff, der im Betäubungsmittelgesetz (BtM) verwendet wird. Die
Zuordnung der hier aufgelisteten Substanzen kann geändert oder ergänzt werden, wenn
dies erforderlich ist, wegen wissenschaftlicher Erkenntnis der Wirkungsweise (vor allem
Hervorrufen einer Abhängigkeit), wegen der Möglichkeit aus einer Substanz oder ihrer
Mitverwendung Betäubungsmittel herstellen zu können oder zur Kontrolle und Sicherheit des
Umgangs mit Betäubungsmitteln im medizinischen Bereich (Gefährdung für die
Gesundheit). Die ärztliche Verschreibung regelt die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV).
Designer-Drogen
siehe Kapitel 2
Drogen (gleichbedeutend mit dem Begriff Suchtmittel )
Substanzen (pflanzliche, biochemische oder synthetische), die im Zentralnervensystem
wirksam werden mit dem Effekt, die Wahrnehmung, das Fühlen (auch Gefühle) und Denken
zu verändern. Deshalb auch der Ausdruck „psychoaktiv“. Durch periodische oder
kontinuierliche Einnahme einer Droge können seelische und/oder körperliche Abhängigkeit
entstehen. Dem Begriff der Droge sind auch die legalen Suchtmittel zuzuordnen.
Gebrauch
Die sinnvolle und bestimmungsgemäße Anwendung einer psychoaktiven Substanz. Streng
genommen, ist der Begriff Gebrauch nur im Zusammenhang mit der Einnahme von
Medikamenten sinnvoll. Insbesondere die illegalen Drogen bergen das Problem der für den
einzelnen nicht gut einschätzbaren „Bindekraft“, d.h. die spezifischen Wirkungen auf Körper
und Psyche und die Geschwindigkeit der Abhängigkeitserzeugung sind risikoreich.
Kreuztoleranz
Besteht gegenüber einer Droge eine erhöhte Toleranz (z.B. Alkohol), kann damit gleichzeitig
eine erhöhte Toleranz gegenüber einer anderen Droge bestehen ( z.B. barbiturathaltige
Schlafmittel). Das bedeutet, dass sich die Drogen gewissermaßen gegenseitig „vertreten“
können, mit dem Effekt gleiche Wirkungen zu erzielen und Entzugserscheinungen zu
vermeiden. Dies erklärt, weshalb mehrere Substanzen parallel oder wechselweise
konsumiert werden.
Missbrauch
Missbrauch ist kein gewöhnlicher Gebrauch, aber auch noch keine Abhängigkeit.
Allerdings kann bereits eine Schädigung der körperlichen und/oder seelischen Gesundheit
des Konsumenten vorhanden sein oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Missbrauch
kann in Abhängigkeit übergehen.
Auch der Konsum des Suchtmittels bei unpassenden Gelegenheiten kann als Missbrauch
definiert werden ( Teilnahme am Straßenverkehr, in der Schwangerschaft, am Arbeitsplatz).
Mehrfachabhängigkeit (Politoxikomanie)
Mindestens zwei Suchtstoffe werden in abhänigiger Weise konsumiert. In diesem Fall kann
sich eine sogenannte Kreuztoleranz entwickeln ( s. Kreuztoleranz).
Mischkonsum (Polyvalenter Missbrauch)
Es handelt sich um den missbräuchlichen Konsum mehrerer Substanzen, sogenannter
Mischkonsum (z.B. Haschisch, Alkohol, Tabletten). Manchmal wird der Begriff auch für
kombinierte Missbrauchsmuster und Mehrfachabhängigkeiten benutzt (s. Politoxikomanie).
Stoffgebundene Sucht / nicht stoffgebundene Sucht
Unter stoffgebundener Sucht wird die Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen (Drogen)
verstanden. Davon abzugrenzen sind Verhaltensweisen, die in einigen Charakteristika dem
„Suchtverhalten“ sehr ähnlich sind: insbesondere Ess-Brechsucht, Magersucht,
pathologisches Glücksspielverhalten‘ .
Wesensveränderung
Früher oder später auftretende Veränderung der Persönlichkeit mit Vergröberung,
Zuspitzung einzelner Wesenszüge, Enthemmung, Verflachung, Gefühlslabilität und
Triebstörungen.
9.
Literatur
-
Jahrbuch Sucht 2001. Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren e.V. (DHS),
Hamm 2000
-
BGZ-Report „Gefährdung der Sicherheit durch den Konsum illegaler Drogen“ 1/98,
Hrsg.: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG),
Tel. 02241/231-01, Fax: 02241/231-1333
-
Broschüre „Sehn-Sucht“ , Hrsg.: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des
Bundes, Zentrale Geschäftsstelle, Taubenheimstraße 85, 70372 Stuttgart
-
Broschüre „Suchtprobleme am Arbeitsplatz“ (Dienstvereinbarung Sucht),
TU Braunschweig 1998
-
Ein Angebot für alle, ... die einem nahestehenden Menschen helfen wollen.
DHS-Broschüre
-
Cannabis: Haschisch und Marihuana. Informationsbroschüre. DHS
-
Sucht und Drogen. Informationsbroschüre. Hg: Deutsche Hauptstelle gegen die
Suchtgefahren e.V. (DHS) Westring 2, 59065 Hamm, Tel.: 02381 / 9015-0 und
Fachverband Drogen und Rauschmittel e.V. (FDR), Odeonstraße 14, 30159 Hannover,
Tel. 0511 / 131 6474
-
Substanzbezogene Störungen am Arbeitsplatz. Eine Praxishilfe für
Personalverantwortliche. DHS, Hamm 2000
-
Wilkens, W.: Designer-Drogen: Eine Himmelfahrt zur Hölle? Grundlageninformationen
zu synthetischen Rauschmitteln. Jugend hilft Jugend e.V., Hamburg 1997,
3. überarbeitete Auflage

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