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bedingungen für die teilnahme am electronic cash-system der
BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AM ELECTRONIC CASH-SYSTEM DER DEUTSCHEN KREDITWIRTSCHAFT (HÄNDLERBEDINGUNGEN) GÜLTIG AB DEM 01.11.2014 1. Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtscha Das Unternehmen ist verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so Das Unternehmen ist berech gt, am electronic cash-System der deutschen Kre- wie sie von der Kreditwirtscha bereitgestellt werden, abzunehmen. Dies ditwirtscha nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das electronic erfolgt über den Netzbetreiber. Sofern für die Einbringung das OPT-Verfahren cash-System ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automa sierten Kassen Verwendung findet, schließt das Unternehmen hierzu eine entsprechende – electronic cash-Terminals. Vertragspartner des Unternehmens im Zusammen- Vereinbarung mit einem von ihm gewählten Zahlungsdienstleister (Terminalhang mit der Autorisierung jeder einzelnen Zahlungstransak on ist der jeweilige Zahlungsdienstleister) oder mit einem von diesem beau ragten Netzbetreiber. kartenausgebende Zahlungsdienstleister (siehe Nr. 5). Die Gesamtheit der am electronic cash-System teilnehmenden Zahlungsdienstleister wird im Folgenden 5. Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister als Kreditwirtscha bezeichnet. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der posi ven Autorisierung des Umsatzes die 2.Kartenakzeptanz Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash-Terminal An den electronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungs- autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzep ert das dienstleistern emi erten Debitkarten, die mit einem electronic cash-Zeichen Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Koopegemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzep eren. Den ra onspartners von einem Kredi ns tut ausgegebene Debitkarte, so gibt der Unternehmen bleibt es unbenommen, Raba e zu gewähren oder einen Auf- kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Koopera onspartners schlag auf den Barzahlungspreis und einen eventuellen Barauszahlungsbetrag mit der posi ven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die (siehe Nr. 13) vorzunehmen. Auf einen eventuellen Aufschlag sowie auf eine Forderung in Höhe des am electronic cash-Terminal autorisierten Betrages Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltver- (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des einbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mi els electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic cash-Terminal gegenüber dem Au leber, elektronisch oder auf sons ge geeignete Art und Weise hingewiesen. Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten VerEin eventueller Aufschlag muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten fahren betrieben wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom des Unternehmens ausgerichtet sein. Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, Soweit die Kreditwirtscha mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder dass der electronic cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens Teilnehmern garan erter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Koopera - (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die onspartner) entsprechende Koopera onsvereinbarungen getroffen hat, ist das Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Koopera onspartners von Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Zahlung an electronic cash-Terminals zu den im electronic cash-System gelten- Durch eine Stornierung des electronic cash-Umsatzes en ällt die Zahlungsverden Bedingungen zu akzep eren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen pflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. über die Debitkarten der Koopera onspartner, die im Rahmen des electronic cash-Systems zu akzep eren sind, unterrichten und diese bei der technischen Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtscha auf Abwicklung im Rahmen des electronic cash-Systems berücksich gen. Die Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte UnAkzeptanz von Karten weiterer Systeme an electronic cash-Terminals ist hiervon terlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes (z. B. Belegkopie, nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im electronic Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 cash-System zu akzep erenden Karten nicht beeinträch gt. Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen. 3. Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz eines Netzbetreibers Die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash-System setzt, sofern das Unternehmen nicht selbst die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt, den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus. Aufgabe des Betreibernetzes ist, die electronic cash-Terminals mit den Autorisierungssystemen der Kreditwirtscha , in denen die electronic cash-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der electronic cashTerminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung einschließlich der Einbringung von kryptographischen Schlüsseln verantwortlich. Sofern hierfür das Verfahren zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardewaresicherheitsmodulen (OPT-Verfahren) zur Anwendung kommt, ist er für die Durchleitung von kryptographischen Schlüsseln im Rahmen jenes Verfahrens verantwortlich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz die von der Kreditwirtscha vorgegebenen Sicherheitsanforderungen erfüllt. 4. Austausch von für den Terminalbetrieb erforderlichen kryptographischen Schlüsseln Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des electronic cash-Systems besteht die Notwendigkeit, die kryptographischen Schlüssel in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen aus zutauschen. Die für den Betrieb des Terminals erforderlichen kryptographischen Schlüssel werden von der Kreditwirtscha erstellt. Seite 1 von 5 6. Entgelte Für den Betrieb des electronic cash-Systems und die Genehmigung der electronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtscha oder im Autorisierungssystem eines Koopera onspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beau ragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des electronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transak on zwingend benö gt (z. B. möglicherweise die Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unver- züglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtak- zeptanz von Debitkarten von bes mmten kartenausgebenden Zahlungsdienst- leistern mangels Entgeltvereinbarung oder die (vorübergehende) Außerbetrieb- nahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Händlerbedingungen ab 01.11.2014 — ICP — V1.0 — Stand September 2014 BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AM ELECTRONIC CASH-SYSTEM DER DEUTSCHEN KREDITWIRTSCHAFT (HÄNDLERBEDINGUNGEN) GÜLTIG AB DEM 01.11.2014 Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienst- 11. Au ewahrungsfristen leister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch Das Unternehmen wird die Händlerjournale von electronic cash-Terminals, des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. ungeachtet der gesetzlichen Au ewahrungsfristen, für mindestens 15 Monate Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von electronic cash-Entgelau ewahren und auf Verlangen dem Inkasso-Zahlungsdienstleister, über das ten einen Beau ragten, verpflichtet es diesen zudem, die electronic cash-Entder electronic cash-Umsatz eingezogen wurde, zur Verfügung stellen. Einwengelte getrennt von seinem sons gen Vermögen auf einem separaten Konto dungen und sons ge Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer die das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen, werden unmi elanderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht. den Zahlungsdienstleister. 12. Akzeptanzzeichen Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Das Unternehmen hat auf das electronic cash-System mit einem zur VerfüEntgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden gung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs und auf die Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. Akzeptanz von Karten der Koopera onspartner mit dem zur Verfügung gestellseinem Beau ragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsten EAPS-Zeichen deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen dienstleister bzw. seinem Beau ragten unter Berücksich gung der technischen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. nicht herausstellen. 7. Betrieb von Terminals nach Maßgabe der Vorgaben des Technischen Anhangs Das Unternehmen wird die electronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung“ betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des electronic cash-Systems beeinträch gen könnte. Für die Teilnahme am electronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtscha verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtscha termingerecht umzusetzen, so dass geltende Zulassungsbes mmungen eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im electronic cash-Netz betrieben werden. 8. Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) beim Bezahlvorgang Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden. 9. Zutri sgewährung Das Unternehmen gewährleistet, dass Beau ragte der Kreditwirtscha auf Wunsch Zutri zu den electronic cash-Terminals erhalten und diese überprüfen können. 13. Sonderbes mmungen für die Auszahlung von Bargeld durch das Unternehmen Falls ein Unternehmen im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bes mmungen: • Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cashTransak on zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transak on soll mindestens 20,00 Euro betragen. • Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. • Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleis ters gebunden. • Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen. • Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händ ler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksich gen. 14. Änderung der Bedingungen Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schri lich bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommunika onsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege übermi elt werden, wenn die Art der Übermi lung es dem Unternehmen erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schri lich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister absenden. 10. Einzug von electronic cash-Umsätzen Der Einzug der electronic cash-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Zahlungsdienstleister und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs 15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache dadurch zu unterstützen, dass er aus den electronic cash- bzw. Umsätzen des Diese Bedingungen und ihre Anlagen unterliegen dem Recht der BundesrepuUnternehmens Lastschri dateien erstellt und diese unter anderem blik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen, • dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Zahlungsdie diese Bedingungen betreffen, ist Berlin. Ein beklagter Zahlungsdienstleister dienstleister bzw. einer von diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung und das Unternehmen können auch an ihrem Geschä ssitz verklagt werden. stellt, Bei Übersetzungen ist jeweils die Fassung in deutscher Sprache verbindlich. • die Einreichung beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Unternehmens in dessen Au rag selbst vornimmt • oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoAnlage – Technischer Anhang zu den Händlerbedingungen führenden Zahlungsdienstleister zur Einziehung übergibt. Seite 2 von 5 Händlerbedingungen ab 01.11.2014 — ICP — V1.0 — Stand September 2014 TECHNISCHER ANHANG ZU DEN BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AM ELECTRONIC-CASH-SYSTEM DER DEUTSCHEN KREDITWIRTSCHAFT (HÄNDLERBEDINGUNGEN), STAND 09 / 2013 AKTUALISIERT 11 / 2014 1 Zugelassene Karten An Terminals des electronic-cash-Systems der deutschen Kreditwirtscha können von deutschen Kredi ns tuten herausgegebene Karten, die mit einem electronic cash-Zeichen gemäß Kap. 2.5 versehen sind, eingesetzt werden. 2 Betriebsanleitung 2.1 Sicherheitsanforderungen (Sichtschutz) Die Systemsicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber gewährleistet. Der Händler trägt seinerseits durch geeignete Maßnahmen zum Sichtschutz dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe der Geheimzahl des Kunden zu gewähr- leisten. Hierzu zählen insbesondere: • Der Standort der Kundenbedieneinheit sollte so gewählt und gestaltet werden, dass der Sichtschutz zusammen mit dem Körper des Kunden eine op male Abschirmung der Eingabe ermöglicht. • Handgeräte sollten dem Kunden in die Hand gegeben werden. • Tischgeräte sollten verschiebbar sein, so dass sich der Kunde auf wechselnde Verhältnisse einstellen kann. • Videokameras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass die PINEingabe mit ihrer Hilfe nicht beobachtet werden kann. • Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden. 2.2 Allgemeine Forderungen an Terminals Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschließen, die den Anforderungen der Kreditwirtscha genügen (vgl. Ziffer 3 der Händlerbedingungen). Diese beschränken sich auf • den reibungslosen Ablauf der Transak onen unter Einhaltung weniger Grundfunk onen, • die Gestaltung der sogenannten Kundenschni stelle (Display / Kunden belege / PIN-Eingabetastatur), um ein einheitliches Erscheinungsbild des Systems zu gewährleisten und insbesondere • die Systemsicherheit, die die sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher Geheimzahl (PIN) durch Einsatz geeigneter So - und Hard ware gewährleistet. 2.3 Ablauf von electronic cash-Transak onen Ein electronic cash-Terminal umfasst folgende Komponenten, die in einem oder verschiedenen Geräten angeordnet sein können: • Kundenbedieneinheit zur Eingabe der persönlichen Geheimzahl, • Kartenleser zum Übernehmen der Karten-Daten (Magnetstreifen / Chip), • Händlereinheit für Bedienungshandlungen des Kassenpersonals, • Drucker zum Ausgeben der Kundenbelege. Bei bedienten Terminals werden Zahlungen unter Mitwirkung des Kassenpersonals abgewickelt, bei unbedienten (Waren- und Tankautomaten) ausschließlich durch den Kunden. Das Terminal muss die Funk onen • Autorisierung (Genehmigung) und • automa sche Stornierung (Annullierung ohne Mitwirkung des Händlers oder des Kunden) von bargeldlosen Zahlungen unterstützen können. Die Funk on der manuellen Stornierung (Rückgängigmachen unter Mitwirkung des Händlers und / oder Kunden) ist op onal und hängt von der Unterstützung durch den Netzbetreiber ab. Seite 3 von 5 Der Zahlungsvorgang läu in folgenden Schri en ab (empfohlene Reihenfolge): 1. Karte einstecken / durchziehen 2. Leistung auswählen (nur bei unbedienten Terminals) 3. Betrag bestä gen 4. Geheimzahl eingeben 5. Geheimzahl bestä gen 6. Anzeige des Ergebnisses 7. Karte entnehmen (Chipkartenleser) Alterna v können Schri 3 und Schri 5 gleichzei g und nach Schri 4 ausgeführt werden (kombinierte Bestä gung), wenn der Betrag, die Eingabemaske für die Geheimzahl und die Aufforderung zur Bestä gung zusammen angezeigt werden. Alle im Terminal ablaufenden Vorgänge müssen im Händlerjournal protokolliert werden, das auch elektronisch im Hintergrund geführt weden kann. Nach jedem Bedienungsschri muss der Kunde einen Vorgang abbrechen oder korrigieren können. Die letzte Bestä gung muss durch ihn erfolgen. 2.4 Beschreibung der Kundenschni stelle Die Kundenschni stelle des Terminals umfasst • die Anzeige-Einrichtung (Display an der Kundeneinheit) und • die Belegausgabe. Das Display informiert den Kunden unmi elbar über den Abschluss eines Vorgangs. Folgende Texte sind vorgesehen: • Zahlung erfolgt • Zahlung nicht möglich • Geheimzahl falsch • Karte nicht zugelassen • Karte verfallen • Betrag storniert • Storno nicht möglich • Geheimzahl zu o falsch • Karte ungül g • Systemfehler Der dem Kunden bei erfolgreich abgeschlossenen Vorgängen – Autorisierungen und manuelle Stornierungen – ausgehändigte Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Online-Transak onen „Kartenzahlung“ Händlerbezeichnung, -ort fester Text Name des Zahlungssystems Nummer des Terminals Datum/Uhrzeit Empfehlung:“electronic cash“ ec-Nummer zusätzliche Iden fika on des Vorgangangs Bankleitzahl Kontonummer Bei Terminals vom Typ Tankautomat „#.....#“ (letzten vier Stellen der Kontonummer) Betrag Zahlungsbetrag oder Storno stornierter Betrag AID-Parameter Wert aus der Autorisierungs-Antwort Autorisierungsmerkmal Zeichen für erfolgte Genehmigung „Zahlung erfolgt“ Text bei genehmigten Zahlungen „Betrag storniert“ Text bei erfolgreichen Stornierungen Technischer Anhang zu den Händlerbedingungen ab 01.11.2014 — ICP — V1.0 — Stand September 2014 TECHNISCHER ANHANG ZU DEN BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AM ELECTRONIC-CASH-SYSTEM DER DEUTSCHEN KREDITWIRTSCHAFT (HÄNDLERBEDINGUNGEN), STAND 09 / 2013 AKTUALISIERT 11 / 2014 b) Offline-Transak onen des Chips (zusätzliche Angaben): • Kartennummer • Kartenfolgenummer • Verfalldatum • Storno-ID – Iden fika on des Storno im Chip Die aufgeführten Angaben sind im Falle von Kundenreklama onen von Bedeutung. Bei nicht erfolgreichen Vorgängen können Belege erzeugt werden, die keine Genehmigungsinforma onen enthalten dürfen (AID-Par. / Aut.-Merkmal bzw. Param. / Trans.-Zer fikat). Sta „Zahlung erfolgt“ bzw. „Betrag storniert“ ist ein Fehlertext zu drucken. 2.5 electronic cash-Piktogramme Mindestens das abgebildete Piktogramm „electronic cash PIN-Pad“ oder „girocard“ ist als Akzeptanzzeichen im Kassenbereich zu verwenden. Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist lediglich „girocard“ als Akzeptanzzeichen zu verwenden. ec electronic cash electronic cash PIN-Pad girocard 2.6 EAPS-Zeichen Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist das EAPS-Zeichen im Kassenbereich zusätzlich zur Regelung unter 2.5 zu verwenden. Seite 4 von 5 Technischer Anhang zu den Händlerbedingungen ab 01.11.2014 — ICP — V1.0 — Stand September 2014 BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AM SYSTEM „GELDKARTE“ STAND 09 / 2013 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der deutschen Kreditwirtscha nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Hierzu erhält es von seinem Kredi ns tut eine Händlerkarte oder eine entsprechende So ware, die die erforderlichen Authen fika onsschlüssel der Kreditwirtscha und eine entsprechende Kennung (in der Regel die Kontonummer) bei seinem Kredi ns tut enthält, so dass die GeldKarten-Umsätze dem Unternehmen gutgeschrieben werden können. Alle dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Medien bleiben im Eigentum des Kredi ns tuts. Die Medien dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Durchführung der vorgesehenen Zahlungsverkehrsanwendungen verwendet werden. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Systems GeldKarte beeinträch gen könnte. 2. Das Unternehmen ist verpflichtet, nur solche GeldKarten-Terminals einzusetzen, die von der Kreditwirtscha zugelassen sind. Das Unternehmen hat sich die Zulassung vom Hersteller des Terminals nachweisen zu lassen. 3. An seinen GeldKarten-Terminals akzep ert das Unternehmen die von den deutschen Kredi ns tuten emi erten Debitkarten sowie die sons gen in Anlage 1 aufgelisteten Karten zu Barzahlungspreisen und -bedingungen. Die Verwendung von Karten anderer Systeme an den GeldKarten-Terminals des Unternehmens ist hiervon unberührt, soweit die ordnungsgemäße Verarbeitung der in Satz 1 genannten Karten nicht beeinträch gt ist. 4. Mit Abschluss eines ordnungsgemäßen Bezahlvorgangs mi els GeldKarte an zugelassenen GeldKarten-Terminals erwirbt das Unternehmen eine Garan e gegen das kartenausgebende Kredi ns tut in Höhe des getä gten Umsatzes. 5. Für den Betrieb des GeldKarten-Systems und die Garan e wird dem Unternehmen ein Entgelt in Höhe von 0,3 %, mindestens 0,01 € je Umsatz berechnet. 6. Der Händler ist verpflichtet, alle GeldKarten-Umsätze bei seinem Kredi ns tut oder einer von diesem benannten Stelle einzureichen. Um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten und um zu verhindern, dass z. B. gefälschte oder verfälschte Umsätze bzw. Umsätze mehrfach eingereicht werden, prü das Kredi ns tut oder die beau ragte Stelle die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Umsätze. Stellt es dabei keine Fehler fest, werden die Umsätze zum Einzug freigegeben. 7. Das Unternehmen hat auf das GeldKarten-System mit dem zur Verfügung gestellten Logo deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen ein Kredi ns tut oder eine Kredi ns tutsgruppe werblich nicht herausstellen. Sobald ein Unternehmen an dem System GeldKarte der deutschen Kreditwirtscha nicht mehr teilnimmt, ist es verpflichtet, sämtliche Akzeptanzzeichen, die auf das System GeldKarte hinweisen, zu en ernen. 8. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schri lich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schri lich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei einer Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Der Widerspruch des Unternehmens muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an das kontoführende Kredi ns tut abgesandt sein. Anlage 1: Gemäß Punkt 3 der obigen Bedingungen sind an GeldKarten-Terminals neben der von den deutschen Kredi ns tuten unter der Deutschen Bundespost Postbank emi erten GeldKarten zur Zeit folgende sons ge Karten einsetzbar: 1. Bank-Card der Volksbanken und Raiffeisenbanken 2. S-Card der Sparkassen und Girozentralen 3. Kundenkarte der Deutschen Bank 4. Dresdner ServiceCard 5. Commerzbank ServiceCard 6. Postbank Card Logo Geldkarte Seite 5 von 5 Händlerbedingungen ab 01.11.2014 - Anlage Geldkarte— ICP — V1.0 — Stand September 2014