Versteuerung der Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskassen

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Versteuerung der Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskassen
Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für
Personalverwaltung und Systemsteuerung (K-PVS)
FACHBEREICH
THEMATIK
BEARBEITUNG
DATUM
Bezüge zentral
Lohnsteuer Tarif;
Versteuerung der Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskassen nach § 3 Nr.
56 EStG,
Änderungen ab 01.01.2015
K 2.9
4. Dezember 2014
1. Allgemeines
Durch den § 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz (EStG) werden seit dem 01.01.2008 die Aufwendungen des Arbeitgebers zu einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
(z.B. die Umlagezahlungen an die VBL) wie folgt steuerfrei gestellt:
Umlagen, die der Arbeitgeber an eine Zusatzversorgungskasse leistet, sind bis zu 2% der
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-West) steuerfrei. Bis
zum Jahr 2025 wird der Höchstbetrag in zwei weiteren Schritten bis auf 4% angehoben.
Im Jahr 2015 können deshalb Umlagezahlungen des Arbeitgebers in Höhe von 2% der BBGWest (72.600,00 EUR) = 1452,00 EUR jährlich / 121,00 EUR monatlich steuerfrei gestellt
werden.
Nach dem BMF-Schreiben vom 24.07.2013 – (BStBl. I S. 1087) gelten folgende zusätzliche
Regelungen:
•
Zum begünstigten Personenkreis gehören alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie
in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nicht,
•
die Steuerfreiheit gilt nur im ersten Dienstverhältnis,
•
es handelt sich bei den Steuerfreibeträgen um Jahresbeträge, es erfolgt keine anteilige
Kürzung, wenn das Dienstverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht,
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•
die Steuerfreibeträge stehen bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses auch dann
erneut in voller Höhe zur Verfügung, wenn sie im vorherigen Dienstverhältnis bereits
ausgeschöpft waren.
Wechsel des Dienstverhältnisses
Mit Wechsel des Dienstverhältnisses ist hier der Wechsel des lohnsteuerrechtlichen Arbeitgebers gemeint. Da das BADV – Kompetenzzentrum – seit Beginn des Jahres 2009 auch lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber für die Zuwendungsempfänger des Bundes (bisherige so
genannte private Arbeitgeber) ist (Hinweis auf die Info von April 2009), steht
bei einem
Arbeitgeberwechsel innerhalb des Zahlungsverfahrens KIDICAP der Freibetrag deshalb nicht
erneut in voller Höhe zur Verfügung. Lediglich bei einem Wechsel von oder zu einem Arbeitgeber außerhalb des Zahlungsverfahrens KIDICAP steht der Freibetrag doppelt zu.
Reihenfolge der Versteuerung
Die Steuerfreiheit der Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG ist vorrangig vor der Pauschalversteuerung
nach § 40b EStG. Dies bedeutet, dass nur der nach Anwendung des § 3 Nr. 56 EStG verbleibende Teil der Umlage, der nicht steuerfrei ist, weiterhin nach § 40b EStG innerhalb der bestehenden Grenzen zu Lasten des Arbeitgebers pauschal versteuert werden kann.
Sofern jedoch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bereits Leistungen in eine kapitalgedeckte
betriebliche Altersversorgung erbracht werden, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind (auch
Eigenanteile des Arbeitnehmers in eine Pflichtversicherung und Beiträge im Rahmen einer
Entgeltumwandlung - höchstens 4% der BBG – West plus ggf. 1800,-EUR, wenn die
Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde -), so gehen diese steuerfreien
Leistungen den Leistungen nach § 3 Nr. 56 EStG vor. Diese Beträge mindern somit den
Höchstbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG. Auf das Schreiben vom 09.03.2012 zur steuerlichen
Behandlung des ZV-Arbeitnehmerbeitrags weise ich hin.
Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlt in 2015 monatlich an die ZVK einen Betrag von
- 200,-EUR zugunsten einer umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung.
Der Arbeitnehmer zahlt im Rahmen einer Entgeltumwandlung zusätzlich monatlich
- 50,- EUR zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung.
Der Beitrag in Höhe von 50,-EUR ist steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG.
Von der Umlage sind grundsätzlich 121,- EUR steuerfrei (2% der BBG-West). Von diesem
Betrag ist jedoch der nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Betrag von 50,- EUR abzusetzen, so
dass ein Betrag von 71,-EUR steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG gewährt werden kann.
Der verbleibende Betrag der Umlage in Höhe von 129,-EUR (200,-EUR – 71,-EUR) ist zunächst
pauschal nach § 40b EStG (z.B. VBL-West bis monatlich 92,03 EUR) und der Restbetrag
(36,97 EUR) individuell zu versteuern.
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2. Umsetzung in KIDICAP
Die Regelungen des § 3 Nr. 56 EStG werden auf alle Zahlungsfälle angewendet, die umlagefinanzierten Zusatzversorgungskassen (ZVK) angehören. Dies sind:
VBL-West (ZVK 01)
VBL-Ost (ZVK 31)
VBL-Besond. Fälle (ZVK 41)
Knappschaft-Bahn-See West (ZVK 51)
Knappschaft-Bahn-See Ost (ZVK 52)
Bei der Gewährung des Steuerfreibetrages stehen dem Arbeitgeber zwei Modelle zur Verfügung:
1. Aufzehrmodell, wobei die tatsächlichen Umlagen in den ersten Monaten solange nach § 3
Nr. 56 EStG steuerfrei gestellt werden, bis der Freibetrag vollständig aufgezehrt ist.
2. Verteilmodell, wobei der steuerfreie Betrag nach § 3 Nr. 56 EStG in gleichen Teilen auf die
zur Verfügung stehenden Monate verteilt wird,
Gem. BMI-Rundschreiben vom 10.06.2008 – D II 2 – 770-1/13 – ist für Tarifbeschäftigte des
Bundes das Verteilmodell anzuwenden, das mit der KIDICAP-Version 8.1.1 realisiert wurde.
Danach sind maximal die ersten 121,-EUR der Umlage steuerfrei (1452,-EUR/12 Monate – in
2015).
Austrittsfälle
Der volle Jahresbetrag steht auch dann zu, wenn das Dienstverhältnis nicht während des
ganzen Jahres bestand.
Für ausgeschiedene Fälle wurde seitdem in Fenster 12a, Registerblatt „Stammdaten 2/
Ergebnisse“, Feld „Anwendungsmodell § 3 Nr. 56“ programmgesteuert und rückwirkend das
Kennzeichen A (Aufzehrung) gesetzt, weil eine gleichmäßige Verteilung des steuerlichen
Freibetrages auf zwölf Monate nach dem Verteilmodell nicht möglich war. Dies hatte jedoch zur
Folge, dass in bestimmten Fällen ein höherer von den Beschäftigten individuell zu tragender
Steueranteil entstand. Dies führte zu Forderungen des Arbeitgebers an die bereits ausgeschiedenen Beschäftigten, denen diese Verfahrensweise nicht zu vermitteln war.
Seit der KIDICAP-Version 9.1.1 wird die maschinelle Rückrechnung nach dem Anwendungsmodell durchgeführt, das in den Benutzerdaten oder beim Personalfall hinterlegt ist.
Dies ist bei den Tarifbeschäftigten des Bundes das Verteilmodell. Der zustehende Jahresfreibetrag wird nunmehr auf die verbleibenden Monate aufgeteilt, so dass ein höherer monatlicher
Freibetrag als 121,-EUR (2015) gewährt wird. Das BMF hat diesem Verfahren zugestimmt.
Dadurch kommt es nicht mehr zu den o.a. Forderungen des Arbeitgebers aufgrund der
rückwirkenden Anwendung des Aufzehrmodells.
Stand: 12/2014
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Beispiel:
Austritt 31.07.2015, Anwendungsmodell = V (Verteilmodell)
Umlage/Monat = 280,00 EUR
Steuerfrei nach §3 Nr.56 EStG = 121,00 EUR
Pauschal nach §40b EStG = 92,03 EUR
Individuell = 66,97 EUR
Durch den Austritt wird ein monatlicher Betrag für §3 Nr.56 = 1452,00 EUR: 7 = 207,43 EUR
ermittelt. In der Rückrechnung werden nun 207,43 EUR pro Monat steuerfrei belassen und
72,57 EUR nach §40b EStG versteuert. Der individuell versteuerte Anteil entfällt.
Nach dem Aufzehrmodell würden:
In den Monaten 01 – 05: 280,00 EUR/Monat steuerfrei nach §3 Nr.56 EStG belassen.
Im Monat 06: 52,00EUR steuerfrei nach §3 Nr.56 EStG und 92,03EUR nach §40b EStG
pauschal und 135,97EUR individuell versteuert.
Im Monat 07 werden 92,03 EUR nach §40b EStG und 187,97EUR individuell versteuert.
Eintrittsfälle
In diesen Fällen wird der zustehende Jahresfreibetrag auf die verbleibenden Monate verteilt, so
dass von Beginn an ein höherer monatlicher Betrag steuerfrei gewährt wird.
Maschinelle Prüfung im Dezember
Im Abrechnungsmonat Dezember prüft das Programm die Versteuerung nach den §§ 3 Nr. 56
und 3 Nr. 63 EStG.
Es werden sowohl die laufenden Zahlfälle als auch Austrittsfälle geprüft. Sofern dabei festgestellt wird, dass die Versteuerung zu korrigieren ist (Erhöhung oder Verminderung des Steuerfreibetrages gem. § 3 Nr. 56 EStG), erfolgt dies programmseitig. In der Warnungsliste erscheint
der Hinweis 935 "Maschinelle Rückrechnung wg. § 3 Nr. 56 EStG durchgeführt". In Fällen, in
denen auch eine kapitalgedeckte Finanzierung erfolgt (z.B. Entgeltumwandlung), wird die
Prüfung in Verbindung mit der vorrangigen Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG durchgeführt.
Hierbei kann es ebenfalls zu einer nachträglichen Veränderung des Steuerfreibetrages nach § 3
Nr. 56 EStG kommen. Durch die Rückrechnung wird sichergestellt, dass der insgesamt für das
jeweilige Kalenderjahr zustehende Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG berücksichtigt wird.
Das Lohnkonto und die Abmeldungen an die Zusatzversorgungskassen enthalten insofern den
korrekten Betrag.
Für Fälle mit U – Grund 90 kann nur durch die Erfassung von „J“ in Feld „Masch.RR auslösen“
des Fensters 12a eine maschinelle Prüfung und evtl. Rückrechnung ausgelöst werden.
Löschen eines Austrittsdatums
Wird ein Austritt gelöscht, dann wird geprüft, welcher Betrag nach § 3 Nr. 56 EStG verbraucht
wurde und der noch vorhandene Restbetrag auf die verbleibenden Monate aufgeteilt.
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Manuelle Vorgabe eines Steuerfreibetrages nach § 3 Nr. 56 EStG
In besonderen Situationen kann das Verteilmodell programmseitig nicht durchgeführt werden.
Diese besonderen Situationen sind:
•
Untermonatiger Eintritt bzw. Beginn einer Unterbrechung
•
Untermonatiger Austritt bzw. Beendigung einer Unterbrechung
•
Wenn die Umlage die Höhe des gleich bleibenden steuerfreien Teilbetrages mal unter- und
mal überschreitet.
Hinweis: Sind die Umlagen in allen Monaten größer oder kleiner als der steuerfreie
Teilbetrag, so erfolgt die korrekte Versteuerung nach dem Verteilmodell.
In den genannten besonderen Situationen erfolgt im Dezember programmseitig die rückwirkende Anwendung des Aufzehrmodells.
Es ist jedoch möglich, einen Monats- und Jahresbetrag manuell in Fenster 12a vorzugeben (nur
bei Kennzeichen „V“ im Feld „Anwendungsmodell“ des Fensters 12a) und damit die maschinelle
Anwendung des Aufzehrmodells zu verhindern bzw. zu korrigieren. Die Erfassung muss über
die Rückrechnungstabelle (rechte Maustaste) für jeden Monat erfolgen und die Rückrechnung
„J“ in Feld „Masch.RR auslösen“ angestoßen werden.
Beispiel AOSt-Wechsel, der nicht zum Ersten eines Monats erfolgt:
Bei diesem Sachverhalt ist bei der Erfassung des Austrittsdatums gleichzeitig in Fenster 12a in
Feld „Maschinelle Rückrechnung auslösen“ das Kennzeichen „N“ zu setzen. Beim Zahlungsfall
mit der neuen Personalnummer ist in Fenster 12a der noch nicht verbrauchte Jahresbetrag in
Feld „Maximaler Betrag/Jahr“ bzw. in Feld „Maximaler Betrag/Monat“ der anteilige Monatsbetrag
zu erfassen.
Der Betrag wird immer in voller Höhe – ohne Berücksichtigung steuerfreier Beträge nach § 3 Nr.
63 EStG – verwendet. Die Prüfung in dieser Hinsicht muss immer durch den / die Bezügebearbeiter/-in erfolgen.
Die Summe der monatlichen Beträge darf den Jahresbetrag von 1452,-EUR (in 2015) bzw. den
Gesamtbetrag der Umlage nicht überschreiten.
Übersendung einer Prüfliste
Sie erhalten nach dem AM November eines jeden Jahres eine Liste (elektronisch an die
Funktionspostfächer als Excel-Datei) der Fälle mit den o.a. besonderen Situationen und der
Fälle mit U-Grund 90 im Bestand.
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Löschen von Daten zum Jahreswechsel
Zum Jahreswechsel werden die Daten der folgenden Felder des Fensters 12a maschinell
gelöscht:
Feld „Maximaler Betrag/Jahr“, Feld „Maximaler Betrag/Monat“, Feld „Anwendungsmodell“.
Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt
für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen
Anlage
Übersicht der steuerfreien Beträge nach § 3 Nr. 56 EStG
Stand: 01.12.2014
Jahr
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
Stand: 12/2014
Prozentsatz
1%
1%
1%
1%
1%
1%
2%
2%
Beitragsbemessungsgrenze
63.600,- EUR
64.800,- EUR
66.000,- EUR
66.000,- EUR
67.200,- EUR
69.600,- EUR
71.400,- EUR
72.600,- EUR
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steuerfreier
Monatsbetrag
53,- EUR
54,- EUR
55,- EUR
55,- EUR
56,- EUR
58,- EUR
119,- EUR
121,- EUR
steuerfreier
Jahresbetrag
636,- EUR
648,- EUR
660,- EUR
660,- EUR
672,- EUR
696,- EUR
1.428,- EUR
1.452,- EUR
Vordr.-Nr. BTS