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Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Masterarbeit im Rahmen des MA in European Studies Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Ein Vergleich der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des United States Supreme Court Eingereicht von: Michael Heger Plattenstrasse 7 4934 Madiswil [email protected] Matr.-Nr.: 05-206-305 Eingereicht bei: Prof. Dr. iur. Christa Tobler Prof. Dr. Georg Kreis Basel, 21. Dezember 2012 1 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Inhalt Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................................ 4 Vorwort des Autors ................................................................................................................................. 6 1. Einleitung ......................................................................................................................................... 7 2. Grenzschutz in Europa..................................................................................................................... 8 2.1. Exterritorialisierung der Grenzkontrollen ............................................................................... 9 2.1.1. Abkommen mit Drittstaaten ......................................................................................... 10 2.1.2. Die bilateralen Verträge zwischen Italien und Libyen ................................................... 11 2.1.3. Frontex .......................................................................................................................... 13 3. Grenzschutz in den USA ................................................................................................................ 15 4. Rechtliche Rahmenbedingungen................................................................................................... 19 4.1. Seerecht................................................................................................................................. 19 4.2. Flüchtlings- und Menschenrechte ......................................................................................... 20 4.2.1. 5. Das Non-Refoulement-Prinzip ....................................................................................... 21 4.3. Recht auf europäischer Ebene .............................................................................................. 25 4.4. Italienisches Recht ................................................................................................................. 26 4.5. US-amerikanisches Recht ...................................................................................................... 26 4.6. Völkergewohnheitsrecht ....................................................................................................... 26 Hirsi Jamaa and Others v. Italy ...................................................................................................... 28 5.1. Sachverhalt ............................................................................................................................ 28 5.2. Drittparteien .......................................................................................................................... 28 5.2.1. Pressemitteilung des UNHCR vom 7. Mai 2009 ............................................................ 28 5.2.2. Brief des Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, Jacques Barrot .................. 29 5.2.3. Bericht des CPT .............................................................................................................. 30 5.2.4. Bericht von Human Rights Watch.................................................................................. 30 5.2.5. Der Besuch von AI in Libyen .......................................................................................... 30 5.2.6. Material zur Situation in Somalia und Eritrea ............................................................... 31 5.2.7. Resolution des Europarats............................................................................................. 31 5.3. Das Urteil des EGMR.............................................................................................................. 33 5.3.1. Gerichtsbarkeit .............................................................................................................. 33 5.3.2. Mutmasslicher Verstoss gegen Art. 3 der Konvention .................................................. 34 5.3.3. Mutmassliche Verstoss gegen Art. 4 des Protokolls Nr. 4 der EMRK ............................ 38 5.3.4. Mutmasslicher Verstoss gegen Art. 13 zusammen mit Art. 3 der Konvention und Art. 4 des Protokolls Nr. 4. ...................................................................................................................... 41 6. Sale v. Haitian Centers Council ...................................................................................................... 42 2 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger 6.1. Vorgeschichte ........................................................................................................................ 42 6.2. Das Urteil des US-Supreme Courts ........................................................................................ 43 6.2.1. Mutmasslicher Verstoss gegen Art. 243 (h) des INA ..................................................... 43 6.2.2. Mutmasslicher Verstoss gegen Art. 33 der GFK ............................................................ 45 7. Vergleich zwischen dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und dem Entscheid des US-Supreme-Courts ........................................................................................................ 48 7.1. Sachverhalt ............................................................................................................................ 48 7.2. Rechtsgrundlagen .................................................................................................................. 48 7.3. Die Argumentation der beiden Gerichtshöfe ........................................................................ 49 7.4. Weitergehende Interpretation .............................................................................................. 52 8. Fazit ............................................................................................................................................... 54 9. Bibliographie.................................................................................................................................. 56 Literaturverzeichnis ........................................................................................................................... 56 Materialienverzeichnis ...................................................................................................................... 57 Verzeichnis der verwendeten Fälle ................................................................................................... 58 Rechtsquellenverzeichnis .................................................................................................................. 58 Europäische Union ........................................................................................................................ 58 Europarat ....................................................................................................................................... 59 Italien ............................................................................................................................................. 59 USA ................................................................................................................................................ 59 Vereinte Nationen ......................................................................................................................... 59 3 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AI Amnesty International Aire Centre Centre for Advice on Individual Rights in Europe Art. Artikel CAT United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe CFR Code of Federal Regulations CPT European Committee fort he Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe CRC Convention on the Rights of the Child, Übereinkommen über die Rechte des Kindes EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union ECOSOC United Nations Economic and Social Council, Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EMRK Europäische Menschenrechtskonvention EKMR Europäische Kommission für Menschenrechte ExCom Executive Committee (des UNHCR) Frontex Frontières extérieures, Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen Fed. Reg. Federal Register GFK Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) HRW Human Rights Watch IACHR Inter-American Commission on Human Rights ICCPR International Covenant on Civil and Political Rights, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte ILM International Legal Materials 4 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger IOM International Organization for Migration, Internationale Organisation für Migration INA Immigration and Nationality Act NGO Non-Governmental Organization, Nichtregierungsorganisation PL Public Law RD Regio Decreto SAR Search and Rescue UN United Nations, Vereinte Nationen UNGA United Nations General Assembly, Generalversammlung der Vereinten Nationen UNHCR United Nations High Commissioner for Refugees, Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen UNHCHR United Nations High Commissioner for Human Rights, Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte UNTS United Nations Treaty Series, Vertragssammlung der Vereinten Nationen US United States USA United States of America USC United States Code USSC United States Supreme Court VCLT Vienna Convention on the Law of Treaties, Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 5 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Vorwort des Autors Als ich mir im Laufe meines Masterstudiengangs der Europastudien in Basel Gedanken über das Thema meiner Masterarbeit machte, war mir von Anfang an klar, dass es etwas mit dem Thema Migration zu tun haben würde. Das Phänomen Migration beschäftigt mich nicht nur im Arbeitsalltag beim Bundesamt für Migration, sondern ist auch in Medien und Politik omnipräsent. Oft prägen dabei Bilder von Fluten, Wellen und Strömen die Wahrnehmung der Migrationsbewegungen. Die Bilder der armen, schwarzen Migranten, welche in klapprigen, überfüllten Booten versuchen, das Mittelmeer zu überqueren, scheinen in Europa Ängste zu schüren. Der Tenor ist klar: es galt, die „Flüchtlingswellen“ in den Griff zu bekommen. Humanitäre Aspekte wie Flüchtlings- oder Menschenrechte sind oft nebensächlich; der Diskurs ist geprägt durch die Sicherheitsthematik. Dieser zunehmende, in der Literatur als „Versicherheitlichung“ des Diskurses beschriebene Fokus auf den Sicherheitsaspekt schlägt sich auch in der Migrationspolitik vieler Staaten nieder.1 Um zu erreichen, dass möglichst wenige Migranten die Grenzen überschreiten, greifen viele Staaten auf die Exterritorialisierung der Grenzkontrollen zurück. Als ich zum ersten Mal kritische Berichte von Nichtregierungsorganisationen über solche Aktionen im Zusammenhang mit der Europäischen Grenzschutzagentur Frontex hörte, war mir klar, dass ich diese „Abfangaktionen“ näher untersuchen und zum Thema meiner Masterarbeit machen wollte. Ursprünglich ging ich mit der These an die Arbeit, dass Abfangaktionen ohne Prüfung der individuellen Beweggründe der Migranten auf hoher See das Non-Refoulement-Prinzip verletzten, doch machte der Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall Hirsi Jamaa and Others v. Italy diesen Frühling die Fragestellung redundant. Nachdem ich entdeckte, dass der United States Supreme Court (USSC) in den 1990er Jahren einen gegensätzlichen Entscheid gefällt hatte, habe ich mich dafür entschieden, diese beiden Fälle zu vergleichen und im Lichte des zeitgenössischen Flüchtlingsregimes zu betrachten. 1 Vgl. Boswell, Christina/ Geddes, Andrew (2011): Migration and Mobility in the European Union. Palgrave, Basingstoke, S. 41ff. Siehe auch: Huysmans, Jef (2000): The European Union and the Securitization of Migration, in: Journal of Common Market Studies, 38. Jg., Heft 5, S. 751-777. 6 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger 1. Einleitung Mit dem Aufbau eines gemeinsamen Schengen-Raums ging ein erschwerter Zugang für Bürger von Drittstaaten einher. In der Folge versuchten viele Migranten, ohne Erlaubnis der Mitgliedstaaten nach Europa zu kommen. Im Fokus dieser Arbeit stehen die so genannten „boat people“, illegale Einwanderer, welche Europa über das Mittelmeer mit Booten zu erreichen versuchen. Um die unerlaubte Migration zu unterbinden, reagierten die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedstaaten mit der Vorverlegung der Grenzkontrollen auf das Mittelmeer. Damit versuchen sie zu verhindern, dass die Migranten auf europäisches Territorium gelangen. Die historische Ausformung der Grenzkontrollen und die damit einhergehende Exterritorialisierung sind grundlegend für das Verständnis der Thematik dieser Masterarbeit, da diese Entwicklung am Anfang der Frage über die exterritoriale Anwendung des Non-Refoulement-Prinzips stehen. Aus diesem Grund stehen am Anfang dieser Arbeit das europäische Grenzregime und dessen historische Entwicklung im Mittelpunkt. Die entsprechende Betrachtung der historischen Rahmenbedingungen des Grenzregimes in den USA erscheint für den Vergleich der Gerichtsurteile unabdingbar. Als Eckpfeiler des Asyl- und Flüchtlingsrechts und Kernstück des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (GFK) verbietet das Non-Refoulement-Prinzip die zwangsweise Ausweisung und Zurückweisung eines Menschen in Staaten, „wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.“2 Die Anwendung des Non-Refoulement-Prinzips ausserhalb des Territoriums der Staaten ist umstritten. Der EGMR und der USSC haben in den letzten Jahrzehnten gegensätzliche Urteile zur extraterritorialen Anwendung des Non-Refoulement-Prinzips gefällt. Beide Urteile bezogen sich auf die Rückweisung illegaler Bootsflüchtlinge durch die jeweiligen Küstenwachen auf hoher See. Deshalb stehen die beiden Urteile und die rechtliche Interpretation der Exterritorialisierung der Grenzkontrollen im Fokus der Betrachtungen dieser Masterarbeit. Während der Schwerpunkt auf der juristischen Dimension des Vergleichs liegt, ermöglicht erst die Betrachtung der historischen Rahmenbedingungen einen adäquaten Vergleich. Insbesondere die GFK als lebendiges Instrument muss unter einem historischen Blickwinkel betrachtet werden, um sie im Kontext des modernen internationalen Flüchtlingsregimes einordnen und interpretieren zu können. Daraus ergibt sich ein interdisziplinärer Ansatz. 2 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 28.07.1951, SR 0.142.30, 189 UNTS 150, Art. 33. 7 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger 2. Grenzschutz in Europa Bereits vor 15 Jahren warnte James Hathaway davor, dass die Evolution einer EU ohne interne Grenzen zwischen den Mitgliedern für Flüchtlinge, die Zugang zum Territorium suchen, verheerend sei.3 Auch Münz mahnte bereits im Jahre 1996 vor einer „Festung Europa“ und einer extrem unnachgiebigen Migrationspolitik. Diese Entwicklung hätte seiner Meinung nach einen negativen Einfluss auf die Lebensqualität der einheimischen Bevölkerung, da eine totale Kontrolle der Mobilität von Ausländern nicht mit einer freien Mobilität der einheimischen Bevölkerung vereinbar sei: „Neither should a fortress Europe using unsuitable means of control be the aim. This would lead to a growing number of irregular migrants entering countries of Europe illegally or as tourists.”4 In den europäischen Gesellschaften lässt sich eine weit verbreitete Furcht vor „Masseneinwanderungen“ aus Afrika und Asien feststellen. Die Migranten werden in erster Linie als Bedrohung wahrgenommen. Dass viele Länder zumindest in der Vergangenheit wirtschaftlich von den Einwanderern profitiert haben, spielt in der öffentlichen Debatte keine grosse Rolle. Stattdessen wurde Migration zu einem zentralen Punkt der westeuropäischen Innen- und Sicherheitspolitik. Szenarien ethnischer und kultureller Unterwanderung der westeuropäischen Gesellschaften werden von Politikern und Medien geschürt und sind fest in den Gesellschaften verankert. Dazu gehören Bilder vom Zerfall der öffentlichen Ordnung, zunehmende Konkurrenz zwischen einheimischen und ausländischen Bevölkerungsschichten um Wohnraum und Jobs und unlösbare ethnische religiöse und politische Konflikte.5 Im Allgemeinen lässt sich festhalten, dass Migration seit den späten 80er Jahren zu einem „hot issue“ auf der Agenda der industrialisierten Länder wurde. Eine Ursache für die steigende Bedeutung dieses Politikfeldes liegt im Zerfall der Sowjetunion und den Kriegen auf dem Balkan. Zwischen 1989 und 1993 verliessen vier Millionen Europäer ihre Heimatländer. Zusätzlich verloren fünf Millionen Menschen in Ex-Jugoslawien ihr zu Hause. Die letzte vergleichbare Migrationswelle hatte es zwischen 1947 und 1948 gegeben. Als Reaktion auf diese Migrationsbewegungen verschärften die meisten europäischen Länder ihre Grenzkontrollen. 6 Bereits einige Jahre früher, im Jahre 1985, machten fünf Mitgliedstaaten7 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Unterzeichnung des Schengener Abkommens8 einen ersten Schritt 3 Hathaway, James C. (1993): Harmonizing for Whom? The Devaluation of Refugee Protection in the Era of European Economic Integration, in: Cornell International Law Journal 719, 26. Jg., Heft 3, S. 726. 4 Münz, Rainer (1996): A continent of migration. European mass migration in the twentieth century, in: Journals of Ethnic and Migration Studies, 22. Jg., Heft 2, S. 225. 5 Vgl. ebd., S. 204. 6 Vgl. ebd., S. 204-205. 7 Deutschland, Frankreich, Belgien, die Niederlande und Luxemburg 8 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger in Richtung eines gemeinsamen Schengen-Raums. Der Abbau der Binnengrenzen zog in Europa die Konstruktion einer gemeinsamen Aussengrenze mit sich. Während die Personenfreizügigkeit im Innern den Unionsbürgern erlaubt, sich weitgehend frei zu bewegen, sehen sich Bürger von Drittstaaten mit einem erschwerten Zugang zur Europäischen Union konfrontiert. Im Schengener Abkommen verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Massnahmen gegen deren illegale Einreise vorzunehmen: „Im Personenverkehr streben die Vertragsparteien den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und deren Verlegung an ihre Außengrenzen an. Zu diesem Zweck bemühen sie sich zuvor, soweit notwendig, die den Kontrollen zugrunde liegenden Gesetze und Vorschriften hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen zu harmonisieren und ergänzende Maßnahmen zum Schutz der inneren Sicherheit sowie zur Verhinderung der unerlaubten Einreise von Personen, die nicht Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, zu ergreifen.”9 Mit dem Vertrag von Amsterdam wurden im Jahre 1999 das Schengener Abkommen und das fünf Jahre später abgeschlossene Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens10 in das EU-Recht integriert. Auf dem Europäischen Gipfel von Tampere wurde anschliessend die Vergemeinschaftung der Asyl- und Flüchtlingspolitik konkretisiert. Während damals die Zuwanderung unter liberalen Gesichtspunkten angeschaut und als Notwendigkeit und Bereicherung für die europäischen Gesellschaften eingestuft wurde, änderte sich dies in den kommenden Jahren. Insbesondere nach dem 11. September 2001 gewannen Kontroll- und Sicherheitsaspekte an Bedeutung, was sich auch im Haager Programm des Jahres 2004 manifestiert.11 Seit 2005 verfolgt die Europäische Kommission einen „kohärenten Gesamtansatz“ in der Migrationspolitik, wobei der Kampf gegen irreguläre Migration und die Kooperation mit den Herkunftsländern eine wichtige Rolle einnehmen.12 2.1. Exterritorialisierung der Grenzkontrollen Dass die EU-Mitgliedstaaten darauf warten, dass Flüchtlinge an ihren Grenzen Asylgesuche stellen, gehört der Vergangenheit an. Stattdessen hat sich die Europäische Migrationspolitik zu einem 8 Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 13-18. 9 Ebd. 10 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19–62. 11 Bendel, Petra (2009): Europäische Migrationspolitik. Bestandsaufnahme und Trends, in: Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrgs.): WISO Diskurs. Expertisen und Dokumentationen zur Wirtschafts- und Sozialpolitik. Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn, S. 6. 12 Europäische Kommission, Priority actions for responding to the challenges of migration: First follow-up to Hampton Court, 13. Dezember 2005, 15204/05. 9 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger proaktiven Instrument entwickelt. Die Behörden werden direkt in die Herkunfts- und Transitländer geschickt, beispielsweise an Flughäfen oder auf Schiffe in den Gewässern der Herkunftsstaaten. Zudem schliessen die einzelnen Mitgliedstaaten Abkommen, wie Rückkehrabkommen, mit den Herkunftsländern der Flüchtlinge ab, um diese möglichst schnell nach Afrika und Asien zurückzuschicken. Hinzu kommen von den Mitgliedstaaten der EU finanzierte Auffanglager in den Nachbarländern. Nessel vergleicht diese Praxis mit dem amerikanischen „War on Terror“, wo vieles über informelle Abkommen läuft, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen oder durch das Parlament abgesegnet sind.13 Bis heute gibt es in der EU keine Lastenverteilung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten. Dies führt dazu, dass die Staaten an der Aussengrenze ungleich höhere Lasten zu bewältigen haben als die Binnenstaaten. Nessel sieht in dieser fehlenden Lastenverteilung einen möglichen Grund, warum die Staaten an den Aussengrenzen ihre Bemühungen zur Verhinderung der Einwanderung exterritorialisieren.14 So sind es vor allem die Staaten an der südlichen Grenze der EU, die Vereinbarungen und Abkommen mit Herkunfts- oder Transitstaaten der Migration abschliessen. 2.1.1. Abkommen mit Drittstaaten Die Abkommen, welche von Staaten der EU mit afrikanischen Ländern abgeschlossen werden, sind verschiedener Natur. Bei einigen handelt es sich um blosse Rückkehrabkommen. Diese stehen seit Jahren in der Kritik von NGOs, die beanstanden, dass diese Abkommen die Rechte der Migranten und Asylsuchenden berücksichtigen müssten.15 Doch immer mehr dieser Rückübernahmeabkommen werden informell und unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder ausserhalb der parlamentarischen Kontrolle abgeschlossen. Ausserdem stehen die Vertragsstaaten oft unter hohem Druck. Sie haben einen grossen finanziellen Ansporn, Abkommen mit Staaten der EU abzuschliessen. So werden manche Abkommen an die Entwicklungshilfe aus der EU gekoppelt. Andere Abkommen verlangen von den afrikanischen Staaten, alle Migranten, welche sich illegal in ihrem Land befinden oder sich illegal durch ihr Land bewegen, in ihren jeweiligen Herkunftsstaat zurückzuschaffen.16 Ein Beispiel für ein an der an der Südgrenze der EU liegendes Land, welches Abkommen mit afrikanischen Ländern abgeschlossen hat, ist Spanien. Einige dieser Abkommen, wie zum Beispiel die Verträge mit Mauretanien und Senegal, wälzten die Verantwortung für die Migrationsströme auf bereits überbelastete Entwicklungsländer ab. Oftmals wird dabei die Entwicklungshilfe oder die 13 Vgl. Nessel, Lori A. (2009): Externalized Borders and the Invisible Refugee, in: Columbia Human Rights Law Review, 40. Jg., Heft 3, S. 629-630. 14 Vgl. ebd., S. 649. 15 Vgl. Amnesty International (2008): Mauretania. “Nobody Wants To Have Anything To Do with Us”. AI Index, AFR 38/001/2008. 16 Vgl. Nessel (2009), S. 657-658 . 10 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Visazuteilung mit diesen Abkommen verbunden. 17 Ein weiteres Land, mit dem Spanien verschiedene Abkommen abgeschlossen hat, ist Marokko. Dabei werden die Flüchtlinge bereits an der marokkanischen Küste davon abgehalten, mit Booten den Weg in Richtung Andalusien oder Kanarische Inseln auf sich zu nehmen. 18 Durch die zunehmenden Kontrollen an der marokkanischen Küste sahen sich die Migranten gezwungen, ihren Startpunkt zur Überquerung des Mittelmeers weiter nach Süden, an die Mauretanischen Häfen von Nouadhibou und Nouakshott, zu verlegen. Um auch diese neuen Routen zu blockieren, begann Spanien, mit Mauretanien ebenfalls Verträge abzuschliessen. Das Resultat dieser Politik ist, dass Migranten immer weitere und gefährlichere Wege auf sich nehmen müssen. 19 Die stärkeren Kontrollen auf dem Mittelmeer führten ausserdem dazu, dass die Schmuggler immer billigere Materialien für den Bau der Boote verwendeten. Da der Transport von Benzin für den Rückweg entfällt, werden die Boote mit noch mehr Menschen beladen. 20 2.1.2. Die bilateralen Verträge zwischen Italien und Libyen Seit der Machtergreifung Muammar al-Gaddafis im Jahre 1969 wurden die diplomatischen Beziehungen zwischen Italien und Libyen durch das koloniale Erbe und Wirtschaftsembargos der westlichen Staaten zusätzlich erschwert.21 Mit verschiedenen bilateralen Abkommen versuchten die beiden Staaten, ihre Beziehung zu normalisieren.22 Am 29. Dezember 2007 unterzeichneten Italien und Libyen ein bilaterales Abkommen in Tripolis über den Kampf gegen die illegale Einwanderung. Für die Implementierung des besagten Abkommens setzten sie operationale und technische Arrangements in Kraft. Unter Art. 2 des Abkommens wurde vereinbart, dass Italien und Libyen gemeinsam organisierte Seepatrouillen durchführen. Dazu stellte Italien sechs Schiffe auf temporärer Basis zur Verfügung. Das Abkommen regelt in Art. 2 auch weitere Einzelheiten der gemeinsam ausgeführten Operationen: „Mixed crews shall be present on ships, made up of Libyan personnel and Italian police officers, who shall provide training, guidance and technical assistance on the use and handling of the ships. Surveillance, search and rescue operations shall be conducted in the departure and transit areas of vessels used to transport clandestine immigrants, both in Libyan territorial waters and in international waters, in compliance with the 17 Vgl. Nessel (2009), S. 628. Vgl. ebd., S. 650. 19 Vgl. ebd., S. 650. 20 Vgl. ebd., S. 652. 21 Vgl. Ronzitti, Natalino (2009): The Treaty on Friendship, Partnership and Cooperation between Italy and Libya. New Prospects for Cooperation in the Mediterranean? Paper presented at the Mediterranean Strategy Group Conference on “Is regional cooperation in the Maghreb possible? Implications for the Region and External Actors”, in cooperation with German Marshall Fund of the US. Genua, 11.-12. Mai 2009., S.2. 22 Vgl. ebd., S. 5. 18 11 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger international conventions in force and in accordance with the operational arrangements to be decided by the two countries.”23 Italien tritt an Libyen drei nicht markierte Schiffe ab und regt die EU an, ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen zu erarbeiten. Nach Art. 7 des Abkommens koordiniert Libyen seine Aktionen zur Bekämpfung der illegalen Migration mit den Herkunftsstaaten der Migranten. In einem Zusatzprotokoll, welches im Februar 2009 unterzeichnet wurde, wollen die beiden Staaten gemeinsame Patrouillen auf See durchführen. In Libyen übernimmt libysches Personal die Überwachung und in Italien ist italienisches Personal für die Patrouillen zuständig. Am 30. August 2008 unterzeichneten die beiden Staaten den Vertrag über Freundschaft, Partnerschaft und Kooperation. Neben Reparationszahlungen für die italienischen Gräueltaten während der Kolonialzeit regelte das Abkommen Kooperation in verschiedenen Sektoren wie Wissenschaft, Kultur, Energie oder Verteidigung.24 Auch die Partnerschaft bei der Bekämpfung der illegalen Immigration kam zur Sprache. In Art. 6 des in Bengasi unterzeichneten Vertrags heisst es, dass die beiden Staaten ihre Handlungen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen25 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte26 durchführen. 27 Diese bilateralen Abkommen stehen in direktem Zusammenhang mit den im Fokus der Arbeit stehenden Vorfällen im Jahr 2009, als Italien eine Gruppe von Flüchtlingen aus Eritrea und Somalia auf hoher See abfing und ohne individuelle Abklärung nach Libyen auswies. Der italienische Minister des Innern erklärte den Vorfall einen Tag später an einer Pressekonferenz als Folge des Vertrags über Freundschaft, Partnerschaft und Kooperation in Kraft trat. Es sei ein wichtiger Wendepunkt im Kampf gegen die illegale Einwanderung. In einer Rede vor dem Senat am 25. Mai 2009 zählte er 471 irreguläre Migranten, welche in Folge des Abkommens zwischen dem 6. und 10. Mai 2009 auf hoher See abgefangen und nach Libyen transferiert wurden. Aus seiner Sicht dient diese Politik der Abschreckung von kriminellen Banden, welche Menschenschmuggel und -handel betreiben. Sie hilft, Leben auf See zu retten und die Zahl der irregulären Migranten, welche an der italienischen Küste ankommen, zu reduzieren. Deren Zahl hatte sich zwischen Mai 2008 und Mai 2009 verfünffacht. Insgesamt führte Italien im Jahr 2009 neun Operationen dieser Art auf hoher See aus. 28 Bereits zu einem früheren Zeitpunkt hatte Italien irreguläre Migranten nach Libyen zurück geschickt. Zwischen Oktober 2004 und März 2005 wurden 1500 irreguläre Migranten von Lampedusa nach 23 EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, Urteil vom 23.02.2012, 27765/09, § 19. Vgl. Ronzitti (2009), S. 6. 25 Charta der Vereinten Nationen (Charter of the United Nations), 24. Oktober 1945, SR 0.120, 1 UNTS XVI. 26 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Universal Declaration of Human Rights), Resolution 217 A (III) der Generalversammlung, 10. Dezember 1948, U.N. Doc A/810 71. 27 Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, §20, S. 6. Vgl. Ronzitti (2009), S. 4. 28 Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 13. 24 12 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Libyen zurückgeschafft, ohne deren Asylanträge zu berücksichtigen. Diese wurden von Libyen, welches die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet hat, nach Ägypten und Nigeria deportiert. 29 Zudem wurde von Italien ein Programm finanziert, welches mit Charterflügen Migranten von Libyen in ihre jeweiligen Heimatländer zurückschaffte. So wurden insgesamt 5688 Personen deportiert. Ausserdem finanzierte Italien ein Auffanglager im Norden Libyens. 30 2.1.3. Frontex Auf Europäischer Ebene wurde die Externalisierung der Grenzkontrollen vor allem durch die Bildung der Grenzschutzagentur Frontex vorangetrieben. In Zusammenarbeit mit der Agentur fingen die Mitgliedstaaten der EU tausende von Migranten ab, welche über den Seeweg versuchten, Italien, Malta, Griechenland oder die Kanarischen Inseln zu erreichen.31 Frontex wird dabei oftmals fehlende Transparenz vorgeworfen, und die Agentur ist in Aktionen involviert, welche auf europäischem Boden nicht zulässig sind.32 Schon 2006 wurde die EU von Amnesty International (AI) kritisiert, ein blindes Auge für Libyen zu haben. Amnesty kritisierte, den „blank check“-Ansatz der EU, Libyen mit finanziellen Mitteln zu unterstützen, um die irreguläre Migration zu vermindern, ohne Rücksicht auf die Rechte der Asylsuchenden und Migranten.33 Ein Beispiel für Frontex-Einsätze auf dem Mittelmeer ist die Operation Hera. Im von Frontex veröffentlichten Material zur Operation wird der Begriff Flüchtling oder Asylsuchender kein einziges Mal erwähnt.34 Auf die Frage nach dem Schicksal möglicher Flüchtlinge, die von der FrontexOperation Hera II betroffen sein könnten, antwortete der Exekutive Direktor Ilka Laitinen: "Flüchtlinge? Das sind keine Flüchtlinge, sondern illegale Migranten.“35 Abschliessend gilt es zu erwähnen, dass die verfügbaren Daten darauf hindeuten, dass die Externalisierung der Grenzkontrollen der EU keinen Rückgang der Migranten zur Folge hat. Stattdessen nehmen sie immer gefährlichere Wege auf sich, um nach Europa zu gelangen. Laura Boldrini, Sprecherin des UNHCR vergleicht das Mittelmeer mit dem Wilden Westen, „where human life has no value anymore and people are left to their fate.“36 29 Vgl. Maas, Wies M. (2008): Fleeing to Europe. Europeanization and the Right to Seek Refugee Status. Institute of Social Studies, Working Paper Nr. 454, S. 23. 30 Vgl. Hamood, Sara (2008): EU-Libya Cooperation on Migration: A Raw Deal for Refugees And Migrants?, in: Journal of Refugee Studies, 21. Jg., Heft 1 , S. 33. 31 Vgl. Nessel (2009), S. 628. 32 Vgl. Ebd., S. 655. 33 Vgl. Amnesty International (2006): Closing Eyes to Human Rights Leaves Asylum Seekers and Migrants at Risk. 34 Vgl. Maas (2008), S. 42. 35 Flückiger, Paul (2006): “Frontex ist ein Sündenbock”, in: Der Standard vom 21.12.2006. 36 Popham, Peter (2007): Euroe’s Shame, in: Belfast Telegraph vom 28.05.2007. 13 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Maria-Teresa Gil-Bazo vom Refugee Studies Centre an der Universität Oxford fasst die Funktionsweise der europäischen Migrationspolitik prägnant zusammen. Das Ziel der Europäischen Union sei es, die Grenzen der europäischen Staaten dicht zu machen, „by ensuring that individuals do not leave their countries of origin (visa regimes, carrier sanctions); or if they manage to do so, that they remain as close as possible to their country/region of origin; or if they manage to reach the European Union, that they may be removed to „safe third countries“; and , if all that fails, that only one Member State be responsible for any given asylum seeker, namely the one that fails to control the external borders of the European Union.”37 37 Gil-Bazo, Maria-Teresa (2006): The Practice of Mediterranean States in the Context of the European Union’s Justice and Home Affairs External Dimension. The Safe Third Country Concept Revisited, in: International Journal of Refugee Law, 18. Jg., Heft 3, S. 574. 14 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger 3. Grenzschutz in den USA Die US-Grenzschutzaktivitäten auf hoher See sind geprägt von der Angst vor einer Masseneinwanderung aus Haiti und in kleinerem Ausmass aus Kuba. Deshalb ist ein Grossteil dieses Kapitels den Flüchtlingen aus Haiti und deren Einfluss auf den Umgang mit illegalen Einwanderern in den USA gewidmet. Da der Fokus dieser Arbeit auf der Einwanderung über das Meer liegt, wird auf eine Darstellung der Situation an der US-Mexikanischen Grenze verzichtet. Die ersten Asylsuchenden aus Haiti erreichten die USA im Jahre 1963. Während fast einem Jahrzehnt, bis ins Jahr 1972, waren die USA in der Lage, die Migranten zu stoppen, indem alle haitischen Asylsuchenden abgewiesen und nach Haiti zurückgeschickt wurden. In den 1970er Jahren wurde deren Anzahl zum ersten Mal signifikant, als etwa 30 000 Haitianer an der Amerikanischen Küste ankamen; einem Viertel davon wurde Asyl gewährt. 38 Mit dem Refugee Act von 198039 hatte der Kongress die einheimische Gesetzgebung an das UNProtokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge40 angepasst. Zu dieser Zeit stieg die Angst der amerikanischen Öffentlichkeit vor der steigenden Anzahl Kubaner und Haitianer, die die US-Küste mit dem Boot zu erreichen versuchten. Ähnlich wie in den letzten Jahren in Europa, wurden während den gesamten 1980er Jahren Haitianer in der Presse und der Öffentlichkeit als Wirtschaftsflüchtlinge bezeichnet.41 Dass viele Veränderungen in der US-Migrationspolitik eine Reaktion auf die Flüchtlingswellen aus Haiti waren, zeigt auch das von Präsident Reagan abgeschlossene Abkommen mit Haiti vom 23. September 1981. Es folgte auf zwei Jahre relativ ausgeprägte Migrationsbewegungen von Haiti in die USA. Das Abkommen erlaubte es der amerikanischen Küstenwache, Schiffe abzufangen, welche illegale Einwanderer transportierten. Die Menschenschmuggler sollten strafrechtlich verfolgt werden. Im Gegenzug garantierte die haitische Regierung, dass illegal aus Haiti ausgewanderte Personen nicht für ihre illegale Ausreise bestraft werden. Die Regierung der USA verpflichtete sich, keine Haitianer zurückzuschicken, welche von den Behörden der USA den Flüchtlingsstatus zugesprochen bekommen.42 Wenige Tage später, am 29. September 1981, bezeichnete Präsident Reagan die kontinuierliche illegale Migration durch eine grosse Anzahl von illegalen Einwanderern in die USA als „a serious 38 Vgl. Nessel (2009), S. 638. Refugee Act of 1980, PL 96–212, 8 U.S.C. 1101. 40 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protocol Relating to the Status of Refugees), 4. Oktober 1967, SR 0.142.301, 606 UNTS 267. 41 Vgl. Nessel. (2009), S. 639. 42 USSC, Sale v. Haitian Centers Council, Inc., Urteil vom 21. Juni 1993, 509 U.S. 155, § 3. 39 15 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger national problem detrimental to the interests of the United States.“43 In einer Executive Order44 delegierte er deshalb die Küstenwache, die betreffenden Schiffe aufzuhalten und zu ihrem Herkunftsort zurückzuführen. Die Executive Order schrieb jedoch explizit, dass keine Personen, welche den Flüchtlingsstatus zugesprochen bekamen, ohne deren Einverständnis zurückgeschafft werden durften. Von dieser Executive Order ausgeschlossen waren Migranten, welche den Flüchtlingsstatus erhalten haben. Um dies zu überprüfen, wurden die abgefangenen Migranten sogenannten „screenings“ an Bord der Küstenwache unterzogen, wo ihnen ermöglicht wurde, vor Regierungsbeamten geltend zu machen, dass sie eine begründete Angst vor der Rückkehr nach Haiti hatten. Laut einem Bericht der US Commission on Immigration Reform sprachen jedoch die meisten der Regierungsbeamten weder Haitianisch noch Französisch. 45 22 000 Haitianer wurden zwischen 1981 und 1990 von der Küstenwache aufgegriffen. Als Wirtschaftsflüchtlinge identifizierte Personen wurden ausgesondert und sofort zurückgeschafft. Personen, welche glaubhaft machen konnten, dass sie politisches Asyl benötigen, wurden in die USA transportiert und kamen in die formale Asylprozedur. Bei weniger als 30 Personen wurde eine glaubwürdige Angst vor Verfolgung festgestellt und auf deren Asylgesuch eingegangen.46 Als am 30. September 1991 das Haitianische Militär die demokratisch gewählte Regierung von Jean Bertrand Aristide stürzte, war dies der Anfang zu einer brutalen Unterdrückung von AristideAnhängern; hunderte Haitianer wurden getötet, gefoltert und ohne Haftbefehl inhaftiert. Aufgrund ihrer politischen Einstellung wurden viele Opfer von Gewalt und ihr Eigentum zerstört. Tausende sahen sich gezwungen, sich zu verstecken. Daraufhin suspendierte die Küstenwache die Repatriierungen für einige Wochen und die USA ergriffen wirtschaftliche Sanktionen gegen Haiti. Doch bereits am 18. November 1991 kündigte die Küstenwache an, dass das unterbrochene „Interdiction-Programm“ fortgesetzt würde. Daraufhin legte das Haitian Refugee Center beim United States District Court for the Southern District of Florida dagegen Berufung ein. Das Gericht setzte daraufhin jegliche Repatriierungen vorübergehend aus. Am 4. Februar 1992 beendete der Court of Appeals for the Eleventh Circuit den Prozess, indem er die Berufung aufhob und die Aktenanforderung ablehnte.47 In den sechs Monaten nach Oktober 1991 stieg der Exodus von Haitianern dramatisch an; im Steuerjahr 1992, welches am ersten Oktober 1991 begann, fingen die USA 37618 haitische Migranten ab. Die meisten wurden zu einem Screening nach Guantanamo geschickt, wo das 43 Presidential Proclamation Nr. 4865, 4 CFR. 50-51 (1981-1983 Comp.). Executive Order Nr. 12324, 3 CFR. 180 (1981). 45 U.S. Commission on Immigration Reform (1997): Refugee and Humanitarian Admissions, S. 51. 46 Vgl. Kerwin (2011), S. 29. 47 Vgl. USSC, Sale, Acting Commissioner, Immigration and Naturalization Service, et al., Petitioners v. Haitian Centers Council, Inc., Urteil vom 21. Juni 1993, 509 U.S. 155.. 44 16 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Verteidigungsministerium aufgrund logistischer Engpässe bei den Asylanhörungen auf einem Marinestützpunkt temporärere Einrichtungen erstellt hatte. Bei diesen Screenings wurde überprüft, ob die Migranten aus Haiti eine begründete Angst vor der Rückkehr nach Haiti hatten. Fast 11 000 Haitianern wurden in der Folge von solchen Screenings in die USA gebracht, der Rest wurde zurückgeschafft. Aufgrund der begrenzten Kapazität waren jedoch auch die Einrichtungen in Guantanamo innerhalb von wenigen Wochen voll. 48 Präsident George H. W. Bush beendete dieses Prozedere mit einer Executive Order49 am 24. Mai 1992. Diese besagt, dass Art. 33 der UN-Konvention über den Status von Flüchtlingen nicht ausserhalb des Territoriums der Vereinigten Staaten anwendbar sei. Die Executive Order gab der Küstenwache den Auftrag, alle Migranten, welche versuchten, die US-Küste zu erreichen, auf See zu stoppen und in ihr Herkunftsland zurückzubringen, ohne deren individuelle Beweggründe zu prüfen.50 Die Executive Order bezieht sich zwar nicht ausdrücklich auf Menschen aus Haiti, sondern auf Ausländer, welche auf dem Seeweg unterwegs sind. Dennoch zeigt eine Pressemitteilung einen Tag nach der Veröffentlichung der Executive Order Bushs Absicht, Haitianer, welche auf hoher See abgefangen werden, nach Haiti zurückzuschicken: „Under current circumstances, the safety of Haitians is best assured by remaining in their country.” 51 Die Executive Order setzte fest, dass der Generalstaatsanwalt „in his unreviewable discretion,“ entscheiden konnte, ob eine Person, die Flüchtling war, nicht ohne deren Zustimmung ausgeschafft wird. In der Folge wurden die anderen Flüchtlinge ohne ihr Einverständnis nach Haiti zurückgeschafft.52 Obwohl Bill Clinton die Executive Order noch während des Wahlkampfes kritisierte, führte er diese Praxis weitere zwei Jahre fort.53 Diese Executive Order von George Bush gab den Ausschlag für den Gerichtsfall, der im Fokus dieser Arbeit steht. Im Mittelpunkt stand die Frage der exterritorialen Anwendung des Non-RefoulementPrinzips. Das Gericht befand, dass die Executive Order keine rechtlichen Bestimmungen verletzte. So wurde diese „Repatriation Policy“ weitere zwei Jahre fortgesetzt, bis Bill Clinton ankündigte, abgefangene Haitianer würden an einen Ort in der Region gebracht, wo ihr potentieller Flüchtlingsstatus untersucht wird. Doch bereits nach einigen Wochen suspendierte die Clinton Administration diese Politik unter dem Vorwand eines Exodus von haitischen „boat people“ mit der gleichen Begründung wie die Bush-Administration. Daraufhin folgte eine Politik von regionalen „safe 48 Vgl. Sale v. Haitian Ctrs. Council (1993) § 8. Executive Order No. 12807, 57 Fed. Reg. 23133 (1992) 50 Vgl. ebd. 51 Sale v. Haitian Ctrs. Council (1993) § 29. 52 Vgl. Kerwin (2011), S. 29. 53 Nessel (2009),S. 640. 49 17 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger havens“, wo abgefangene Haitianer, die einen begründeten Verdacht auf Verfolgung geltend machten, bleiben konnten. Sie wurden jedoch nicht in die Vereinigten Staaten gelassen.54 Nachdem der demokratisch gewählte Präsident Jean-Bertrand Aristide im Jahr 1994 wieder eingesetzt worden war, ging die Zahl der Flüchtlinge aus Haiti drastisch zurück. Erst 2004, als es erneut zu Gewaltausbrüchen auf Haiti kam, stieg ihre Zahl wieder an. Ein Zitat von George W. Bush am 25. Februar 2005 macht die Strategie deutlich, welche die Küstenwache verfolgte. Er sagte, er habe der Küstenwache glasklar kommuniziert, dass jeder Flüchtling zurückgeschafft werden soll, der versucht, die Küste der Vereinigten Staaten zu erreichen.55 Die heutige Politik gegenüber Bootsflüchtlingen ist geprägt durch den “shout test”. Nicht einer einzigen Person wurde nach Einführung dieser Politik Schutz gewährt. Alle Flüchtlinge aus Hatii wurden in ihren Herkunftststaat zurückgeschafft.56 54 Vgl. Wasem, Ruth E. (2011): U.S. immigration Policy on Haitian Migrants. Congressional Research Service. Report for Congress. RS21349. S. 4. 55 Vgl. Legomsky, Stephen H. (2006): The USA and the Caribbean Interdiction Program, in: International Journal of Refugee Law, 18. Jg. Heft 3-4, 681. 56 Vgl. Nessel (2009), S. 642-643. 18 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger 4. Rechtliche Rahmenbedingungen 4.1. Seerecht Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen57 ist in Hinblick auf die vorliegenden Gerichtsfälle relevant, weil es die Verantwortlichkeit festlegt. Art. 92 über den Status von Schiffen besagt, dass Schiffe nur unter der Flagge eines einzigen Staates fahren können und Subjekt seiner exklusiven Gerichtsbarkeit sind. Art. 94 beschreibt die Pflichten eines Flaggenstaates: “Jeder Staat übt seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmässigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam aus.“58 Art. 98 des Seerechtsübereinkommens verpflichtet jeden Kapitän, „soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist“59, jeder Person Hilfe zu leisten, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird. Dies betrifft auch Personen, von deren Hilfsbedürfnis der Kapitän Kenntnis erhält, „soweit diese Handlung vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann.“60 Es finden sich jedoch im internationalen Recht keine zusätzlichen Bestimmungen, was der Kapitän von diesem Punkt an für weitere Verpflichtungen zu erfüllen hat, oder was mit den Geretteten geschieht. Auch für den Flaggenstaat gibt es im internationalen Recht in diesem Punkt nur partielle Pflichten.61 Im Urteil des EGMR wird zudem der Sub-Paragraph 3.1.9. des SAR-Übereinkommens62 erwähnt. Dieses definiert die Hilfe für in Seenot geratene Menschen folgendermassen: „Parties shall co-ordinate and co-operate to ensure that masters of ships providing assistance by embarking persons in distress at sea are released from their obligations with minimum further deviation from the ship’s intended voyage, provided that releasing the master of the ship from these obligations does not further endanger the safety of life at sea. The party responsible for the search and rescue region in which such assistance is rendered shall exercise primary responsibility for ensuring such coordination and co-operation occurs, so that survivors assisted are disembarked from the assisting ship and delivered to a place of safety, taking into account the particular circumstances of the case and guidelines developed by the Organization (International 57 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea), 10. Dezember 1982, SR 0.747.305.15, 1833 UNTS 3. 58 Ebd., Art. 94. 59 Ebd., Art. 98 b. 60 Ebd. 61 Vgl. Nessel (2009), S. 633. 62 Internationales Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See (International Convention on Maritime Search and Rescue), 27. April 1979, 1403 UNTS. 19 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Maritime Organisation). In those cases, the relevant parties shall arrange for such disembarkation to be effected as soon as reasonably practicable.”63 Des Weiteren erwähnt der Gerichtshof das Protokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg, basierend auf dem Palermo Protokoll. Dieses beinhaltet eine Vorbehaltsklausel: “Dieses Protokoll berührt nicht die anderen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und Einzelpersonen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht und dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und insbesondere, soweit anwendbar, dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem darin verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung.”64 4.2. Flüchtlings- und Menschenrechte Die massiven Vertreibungen von Personen nach den Weltkriegen schaffte das Bewusstsein, dass etwas für den Schutz der Flüchtlinge getan werden musste. Wegen dem Aufkommen der faschistischen Regime in Deutschland, Italien, Spanien und dem Ausbruch des 2. Weltkrieges sahen sich viele Menschen gezwungen, ihre Heimatländer zu verlassen. Viele Staaten Europas nahmen zahlreiche Flüchtlinge auf. In der Folge riefen verschieden Staaten 1951 das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) ins Leben. Dieses dient als Grundpfeiler des internationalen Flüchtlingsrechts. Die GFK ist das erste universell geltende Abkommen, welches sich ausschliesslich der Flüchtlingsproblematik widmet. Vorausgegangen war eine Studie im Jahre 1948, welche vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) verlangt wurde. Ein Ad-Hoc-Komitee mit Repräsentanten aus dreizehn Staaten machte sich daran, eine entsprechende Konvention auszuarbeiten. 26 Staaten nahmen die Konvention an. In der Flüchtlingskonvention wurde festgeschrieben, dass sie auf alle Menschen anwendbar ist, welche aufgrund von Ereignissen, zu Flüchtlingen wurden, die vor dem Jahr 1951 in Europa stattgefundenen haben.65 Bis heute haben 144 Staaten die ursprüngliche Konvention ratifiziert (Stand: April 2011).66 Nach der Dekolonialisierung wurden immer mehr nichteuropäische Staaten Mitglieder der GFK, so dass im Jahre 1967 der Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge modifiziert wurde.67 Die zeitliche und geografische Limitierung 63 Internationales Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See (International Convention on Maritime Search and Rescue), 27. April 1979, 1403 UNTS Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 25. 64 Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg (2000), Art. 19 § 1 65 Vgl. Pizor, Andrew G (1993): Sale v. Haitian Centers Council: The Return of Haitian Refugees, in Fordham International Law Journal, 17. Jg., Heft 4, S. 1067-1068. 66 Vgl. UNHCR: States Parties to the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and the 1967 Protocol. 67 Vgl. Pizor (1993), S. 1069. 20 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger wurde abgeschafft, so dass alle Flüchtlinge von der Konvention geschützt sind, egal wann und von woher sie geflüchtet sind.68 145 Staaten sind Mitglied des Protokolls von 1967 (Stand April 2011).69 Nach der Abänderung des ersten Artikels der Genfer Flüchtlingskonvention gilt der Begriff „Flüchtling“ für jede Person, „die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich ausserhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose ausserhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.“70 In der Flüchtlingskonvention findet sich kein ausdrückliches Recht, in ein Land einzureisen, um ein Asylgesuch zu stellen. Jedoch verbietet es Staaten, Flüchtlinge für einen illegalen Eintritt zu bestrafen. Der Flüchtlingskonvention vorangegangen war die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948. Sie garantiert einerseits, bei Verfolgung das Recht, in einem anderen Land Asyl zu suchen und zu geniessen, und andererseits das Recht, jedes Land zu verlassen, inklusive das eigene und in dieses Land zurückzukehren. Dieses Prinzip findet sich auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und in der American Convention on Human Rights von 1969.71 4.2.1. Das Non-Refoulement-Prinzip Das Non-Refoulement-Prinzip ist Teil verschiedener internationaler und regionaler Abkommen und gehört zum Völkergewohnheitsrecht. 4.2.1.1. Auf globaler Ebene Auf globaler Ebene fand das Prinzip 1951 ein erstes Mal Einzug in die GFK. Die Konvention definiert das Non-Refoulement-Prinzip folgendermassen: “No Contracting State shall expel or return (“refouler”)72 a refugee in any manner whatsoever to the frontiers of territories where his life or freedom would be threatened on account of his race, religion, nationality, membership of a particular social group or political opinion.”73 68 Vgl. Da Lomba, Sylvie (2004): The Right to Seek Refugee Status in the European Union, Intersentia Publishers, New York, S. 4. 69 Vgl. UNHCR: States Parties to the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and the 1967 Protocol. 70 GFK, Art. 1, Abs. 2. 71 Vgl. Nessel (2009), S. 636-637. 72 Da die deutsche Übersetzung in einem für die vorliegende Arbeit wesentlichen Teil vom Originaltext abweicht, indem der französische Begriff „refouler“ gestrichen wurde, der im englischen Text in Klammern erhalten blieb, wird der Text in englischer Sprache zitiert. 73 GFK, Art. 33. 21 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Indirekt gilt das Prinzip auch für Ketten-Refoulement beziehungsweise für indirektes Refoulement. Diese Art der Abschiebung beschreibt den Umstand, wenn ein Flüchtling in ein vermeintlich “sicheres” Drittland transferiert wird, wo für ihn die Gefahr besteht, in ein Land abgeschoben zu werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht ist.74 Auch in dem 1967 erstellten Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, welches die GFK ergänzt, bleibt das Non-Refoulement-Prinzip ein wichtiger Grundsatz. Laut einem Kommentar des UNHCRs ist die Anwendung des Prinzips, im Gegensatz zu vielen anderen Bestimmungen, nicht an den rechtmässigen Aufenthalt auf dem Territorium eines Mitgliedstaats beschränkt: “In the field of non-refoulement, particular regard should be had to the fact that a determination of refugee status is only of a declaratory nature. It should not, therefore, be assumed that merely because a person has not been, formally recognized as a refugee he does not possess refugee status and is therefore not protected by the principle of non-refoulement.”75 Andere internationale Abkommen, in denen das Non-Refoulement-Prinzip verankert ist, sind beispielsweise Art. 3 der Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984. Dieser Artikel verbietet einem Vertragsstaat, eine Person in einen anderen Staat auszuweisen, abzuschieben oder auszuliefern, wenn es wesentliche Gründe zur Annahme gibt, dass die Person Gefahr läuft, gefoltert zu werden.76 4.2.1.2. Auf regionaler Ebene Vielerorts hat das Non-Refoulement-Prinzip auf regionaler Ebene Einzug in Konventionen gefunden, so zum Beispiel in die Organisation of African Unity Convention Governing the Specific Aspects of Refugee Problems in Africa aus dem Jahre 1969 oder die American Human Rights Convention. In Europa fand das Prinzip 1967 erstmals Einzug in die Resolution on Asylum to Persons in Danger of Persecution des Europarats. Darin wird den Regierungen der Mitgliedsländer empfohlen, Menschen, welche auf ihrem Territorium Asyl suchen, in einem liberalen und humanitären Geist zu behandeln. „They should in the same spirit ensure that no one shall be subjected to refusal of admission at the frontier, rejection, expulsion or any other measure which would have the result of compelling him to return to or remain in a territory where he would be in 74 Vgl. Maas (2008), S. 11. Ebd. 76 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, 10. Dezember1984, 1465 UNTS 85. 75 22 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger danger of persecution for reasons of race, religion, nationality, membership of a particular social group or political opinion."77 Neben diesen regionalen Konventionen und Resolutionen hat das Non-Refoulement-Prinzip auch in einigen Verfassungen und nationalen Richtlinien Einzug erhalten wie beispielsweise in der Schweizerischen Bundesverfassung. Obwohl das Non-Refoulement-Prinzip nicht explizit in der EMRK verankert ist, wird es von Richter Pinto De Albuquerque vom EGMR angesehen, als „extending beyond the similar guarantee under international refugee law.“ 78 In der EMRK ist beispielsweise das Folterverbot verankert, wonach niemand „der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden“79 darf. Aus diesem Artikel lässt sich das Non-Refoulement-Prinzip ableiten, dass niemand in ein Land abgeschoben werden darf, in dem ihm ein Verstoss gegen den Artikel droht. Eine weitere wesentliche Bestimmung in Bezug auf das Non-Refoulement-Prinzip ist Art. 4 des Protokolls Nr. 4, welches Kollektivabschiebungen verbietet. Definiert wurden „Kollektivabschiebungen“ ein erstes Mal durch die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) im Jahre 1975 im Fall Henning Becker v. Denmark. Die EKMR definierte “Kollektivabschiebungen ausländischer Personen” folgendermassen: “any measure of the competent authority compelling aliens as a group to leave the country, except where such a measure is taken after and on the basis of a reasonable and objective examination of the particular cases of each individual alien of the group.”80 Das Non-Refoulement-Prinzip kann, wie diese Beispiele zeigen, aus einem Bruch oder dem Risiko eines Bruchs aller Rechte der EMRK abgeleitet werden. Andere Beispiele sind das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf ein faires Verfahren.81 Während es in der GFK Ausnahmen für das Non-Refoulement-Prinzip gibt, gibt es weder in der EMRK noch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte eine Ausnahmeregelung. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind neben dem Non-Refoulement-Prinzip die Rechte der GFK und der CAT eingebunden.82 77 Europarat, Resolution 14 (1967) Asylum to Persons in Danger of Persecution, 29. Juni 1967, 14. Ebd. S. 62 79 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, ETS Nr. 5., Art. 3. 80 EKMR, Henning Becker v. Denmark, § 166. 81 Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, Concurring Opinion of Judge Pinto De Albuquerque, S. 63. 82 Vgl. Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 18. 78 23 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger 4.2.1.3. Völkergewohnheitsrecht In einer Anmerkung zum Non-Refoulement-Prinzip schreibt der UNHCR am 13. September 2001, dass keine Vorbehalte erlaubt sind. Es ist in vielerlei Hinsicht als logische Ergänzung zum Recht auf Asyl aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anzusehen. Der UNHCR betont, dass das NonRefoulement-Prinzip heutzutage als Völkergewohnheitsrecht für alle Staaten bindend ist. Die internationalen Menschenrechte haben sich als fundamentaler Bestandteil des absoluten Verbots von Folter, grausamer, menschenverachtendem und erniedrigendem Behandlung oder Bestrafung etabliert. Das Prinzip umfasst laut dem UNHCR alle Massnahmen eines Staates, welche zur Folge haben, dass ein Asylsuchender oder Flüchtling zu den Grenzen eines Territoriums zurückgeführt wird, wo das Leben dieser Person gefährdet ist oder dieser Person Verfolgung droht. Dazu zählen die Zurückweisung an der Grenze, das Abfangen und Abschieben auf hoher See und indirektes Refoulement. Ob es sich um einen einzelnen Asylsuchenden handelt oder um eine Situation von Masseneinwanderung ist nicht ausschlaggebend.83 Wie der UNHCR in dieser Anmerkung beschreibt und die vielen oben erwähnten Bestimmungen in Abkommen und Konventionen zeigen, ist das Non-Refoulement-Prinzip heute internationales Gewohnheitsrecht, dass für alle Staaten bindend ist, nicht nur für diejenigen, welche Mitglied der GFK oder einer anderen Konvention der Vereinten Nationen sind, welche mit den Rechten von Flüchtlingen zusammenhängt. Dies ist heute die vorherrschende Meinung im internationalen Flüchtlingsrecht. Daneben gehört das Non-Refoulement-Prinzip zum ius cogens, dem zwingenden Völkerrecht, wonach keine Abweichung erlaubt, und daraus folgend eine Bestimmung von endgültiger Natur („peremptory nature“) ist.84 4.2.1.4. Ausnahmen Obwohl das Non-Refoulement-Prinzip fundamental ist, sind in Art. 33 (2) Ausnahmen kodiert. So kann sich ein Flüchtling nicht auf dieses Prinzip berufen, wenn berechtigte Gründe bestehen, ihn als Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen, oder wenn dieser durch ein Schlussurteil für ein schwerwiegendes Vergehen verurteilt wurde und deshalb eine Gefahr für die Gemeinschaft dieses Staates darstellt. Diese Ausnahme soll jedoch aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen, die die Rückführung eines Flüchtlings in sein Ursprungsland haben kann, nur mit grösster Vorsicht angewandt werden: 83 84 Vgl. UNHCR, Note on international protection, 13. September 2001. Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, Concurring Opinion of Judge Pinto De Albuquerque, S. 65. 24 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger „It is necessary to take fully into account all the circumstances of the case and, where the refugee has been convicted of a serious criminal offence, to any mitigating factors and the possibilities of rehabilitation and reintegration within society.”85 4.3. Recht auf europäischer Ebene Auf europäischer Ebene ist für die Thematik dieser Masterarbeit die Verordnung (EG) 2007/200486 des Rates der EU vom 26. Oktober 2004 von Belang. Diese Verordnung diente als Grundlage für die Europäische Grenzschutzagentur Frontex. Neben den Aufgaben der Agentur kommt in der Verordnung auch die Verantwortung der Agentur zur Sprache: „Die Verantwortung für die Kontrolle und die Überwachung der Aussengrenzen obliegt den Mitgliedstaaten. Die Agentur sollte die Anwendung bestehender und künftiger Massnahmen der Gemeinschaft zum Schutz der Aussengrenzen erleichtern, indem sie die Aktionen der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Massnahmen koordiniert.“87 Ein weiteres für den Fall Hirsi Jamaa and Others v. Italy relevantes Rechtsmittel ist die Verordnung (EG) 562/2006, welche einen Kodex schafft betreffend der Regeln der Überquerung von Grenzen. Im so genannten Schengener Grenzkodex88 steht, dass diese Regeln keinen Einfluss auf die Rechte der Personen haben, welche um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere, was das NonRefoulement-Prinzip angeht. Im Anhang zur Entscheidung des Rates vom 26. April 2010, der die Regeln für die FrontexOperationen festlegt, steht, dass sich die Grenzschutzorganisation bei ihren Operationen an die Grundrechte halten muss, dass es das Non-Refoulement-Prinzip zu beachten gilt, und dass in dieser Hinsicht die Personen, welche in ein Drittland zurückgeschafft werden, über das Ziel der Reise informiert werden müssen, so dass sie die Möglichkeit haben, geltend zu machen, dass dies gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen könnte.89 85 UNHCR, Note on the Principle of Non-Refoulement, November 1997. Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 87 Ebd., Abs. 4. 88 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Art. 3 Abs. b. 89 Vgl. Beschluss des Rates vom 26. April 2010 zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit, ABl. 2010 L111, Anhang, Teil 1, Abs. 1.2. 86 25 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See 4.4. Michael Heger Italienisches Recht Für den Fall Hirsi, Jamaa and Others v Italy ist bezüglich der Gerichtsbarkeit unter anderem der Codice della Navigazione Italiane90 von Bedeutung. Dessen Art. 4 vom 30. März 1942 besagt, dass italienische Schiffe auf hoher See und Flugzeuge im Luftraum, welche nicht Subjekt der Souveränität eines Staates sind, als italienisches Territorium betrachtet werden.91 4.5. US-amerikanisches Recht Für den Fall Sale v. Haitian Centers Council ist im US-amerikanischen Recht der Immigration and Nationality Act92 (INA) bedeutsam. 1952 erlangte das, auch unter dem Namen McCarran-Walter Act bekannte Bundesgesetz Gesetzeskraft und behandelt seither den Umgang mit Ausländern in den USA. Da es sich beim von den USA ratifizierten Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge um kein unmittelbar anwendbares Recht handelt, musste der INA angepasst werden, um das US-Gesetz konform zu machen mit dem ratifizierten Protokoll.93 Wie im Kapitel 3 beschrieben, beschloss der Kongress der USA den Refugee Act von 1980, der das Non-Refoulement-Prinzip in den Art. 243 (h) des INA implementierte:94 “The Attorney General shall not deport or return any alien (other than an alien described in section 1251(a)(4)(D) of this title) to a country If the Attorney General determines that such alien’s life or freedom would be threatened in such a country on account of race, religion, nationality, membership in a particular social group or political opinion”.95 4.6. Völkergewohnheitsrecht Die Pflicht, Massnahmen zu verhindern, die zu Menschenrechtsverletzungen durch eine Drittpartei führen können, ist mittlerweile opinio juris und deshalb Teil des Völkergewohnheitsrechts. 96 Dies kommt nicht nur in internationalen Abkommen wie der CAT zum Ausdruck, sondern auch in zahlreichen internationalen Rückführungsabkommen und US-Bundesgesetzen97. Pizor zählt verschiedene Artikel auf, welche den USA vorschreiben, Aktionen zu vermeiden, die eine Nation unterstützen oder helfen, die für ihre schlechte Menschenrechtsbilanz bekannt ist.98 Die 90 Codice della Navigazione Italiane, RD 327 1942. Vgl. ebd., Art. 4. 92 Immigration and Nationality Act, PL 82-414, 8 USC (1952). 93 Vgl. Pizor (1993), S. 1072. 94 Vgl. Ebd., S. 1066. 95 Immigration and Nationality Act, Art. 243 (h). 96 Vgl. Pizor (1993) 1078. 97 Vgl. Pizor (1993), S. 1107. 98 Vgl. Ebd., S. 1108. 91 26 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Verpflichtung, zu verhindern, dass Menschenrechtsverletzungen unterstützt werden, findet sich auch in der Rechtsprechung des EGMR und des Inter-American Court of Human Rights wieder. Auch Fälle vor dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland oder dem Supreme Court of Canada stützen diese Rechtsüberzeugung.99 99 Vgl. Ebd., S. 1111. 27 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger 5. Hirsi Jamaa and Others v. Italy Am 26. Mai 2009 reichten elf somalische und dreizehn eritreische Staatsangehörige Klage gegen die Italienische Republik ein. Sie machten geltend, dass ihre Abschiebung nach Libyen durch die italienischen Behörden gegen Art. 3 der EMRK und gegen Art. 4 des Protokolls Nr. 4 verstosse. Ausserdem sei ihnen das aus Art. 14 der EMRK hervorgehende Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verweigert worden. 5.1. Sachverhalt Die Ankläger waren Teil einer Gruppe von etwa zweihundert Flüchtlingen, welche von Libyen aus versuchten, in Fischerbooten die italienische Küste zu erreichen. Am 6. Mai 2009 wurden sie von drei Schiffen der Guarda di Finanza und der italienischen Küstenwache 35 Seemeilen südlich von Lampedusa abgefangen. Die Flüchtlinge wurden auf italienische Militärschiffe verfrachtet und nach Tripolis zurückgeschickt. Laut den Migranten wurden sie während dieser Reise weder identifiziert noch über die Destination der Reise informiert. Gleichzeitig wurden alle persönlichen Gegenstände der Flüchtlinge durch das militärische Personal konfisziert, inklusive ihrer Identitätsdokumente. Nach einer zehnstündigen Reise wurden die Flüchtlinge im Hafen von Tripolis den libyschen Behörden übergeben. Nach Angaben der Kläger weigerten sie sich, die Schiffe zu verlassen, wurden jedoch dazu gezwungen. Laut den Repräsentanten der Applikanten starben zwei der Anläger, Mohamed Abukar Mohamed und Hasan Shariff Abbirahman unter mysteriösen Umständen nach diesen Ereignissen. Vierzehn der Ankläger wurde zwischen Juni und Oktober 2009 vom UNHCR in Tipolis als Flüchtlinge (Status) anerkannt.100 5.2. Drittparteien Neben den schriftlichen Erklärungen der Ankläger und der italienischen Regierung gingen beim Gerichtshof auch schriftliche Erklärungen des UNHCR, des Hohen Kommissars für Menschenrechte (UNHCHR), von Human Rights Watch (HRW), der Columbia Law School Human Rights Clinic, des Centre for Advice on Individual Rights in Europe (Aire Centre), AI und der International Federation for Human Rights (FIDH) ein.101 Diese Berichte zog der EGMR zur Beurteilung des Falls hinzu. 5.2.1. Pressemitteilung des UNHCR vom 7. Mai 2009 In einer Pressemitteilung drückte der UNHCR tiefe Besorgnis aus über die Rücksendung von 230 Menschen durch die italienische Küstenwache nach Libyen. Der Flüchtlingskommissar richtete sich direkt an die italienischen und maltesischen Behörden, „to continue to ensure that people rescued at 100 101 Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 9-16. Vgl. ebd., § 7. 28 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger sea and in need of international protection receive full access to territory and asylum procedures.“102 Der UNHCR bemängelte die Transparenz rund um die Vorfälle und wies auf die Wichtigkeit der Beachtung des Non-Refoulement-Prinzips hin. Weil Libyen die UN-Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet hat und kein funktionierendes Asylsystem hat, fordert der UNHCR Italien auf, seine Entscheidung zu überdenken, und solche Massnahmen in Zukunft zu unterlassen. 103 5.2.2. Brief des Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, Jacques Barrot Auf die Anfrage nach einem Rechtsgutachten antwortete Jacques Barrot dem Präsidenten des Parlamentarischen Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, dass der gemeinschaftliche Besitzstand („acquis communautaire“) vorsieht, das Recht auf Asyl zu garantieren, wie es in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kodiert ist. Er argumentiert, dass dieser acquis jedoch nur auf Asylgesuche anwendbar ist, welche auf dem Territorium eines Mitgliedstaates gestellt werden, „which includes the borders, transit areas and, in the context of maritime borders, territorial waters of Member States.“104 Daraus schliesst er, dass von einem rechtlichen Standpunkt ausgesehen der gemeinschaftliche Besitzstand nicht auf hoher See anwendbar ist. 105 Was jedoch den Schengener Grenzkodex und dessen Anwendung auf hoher See angeht, ist Jacques Barrot anderer Meinung. Er schreibt, dass die Europäische Kommission die Meinung vertritt, dass die Operationen der italienischen Behörden unter den Schengener Grenzkodex fallen und deshalb die Grundrechte und in der Folge auch das Non-Refoulement-Prinzip beachtet werden müssen: „According to the case-law of the European Court of Justice, Community obligations must be applied in strict compliance with the fundamental rights forming part of the general principles of Community law.“106 Zudem müsse auch die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt werden: „The case-law of the ECHR provides that acts carried out on the high seas by a State vessel constitute cases of extraterritorial jurisdiction and may engage the responsibility of the State concerned.“ 107 Aus diesen Gründen forderte Jacques Barrot die italienischen Behörden auf, die genauen Umstände der Rückführung ebenso abzuklären, wie die Massnahmen, welche ergriffen wurden, um zu 102 Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 33. Vgl. ebd. 104 Ebd., §34. 105 Vgl. ebd.. 106 Ebd. 107 Ebd. 103 29 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger garantieren, dass bei der Umsetzung des bilateralen Abkommens zwischen Italien und Libyen das Non-Refoulement-Prinzip eingehalten wird.108 5.2.3. Bericht des CPT Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hat die neue staatliche Praxis Italiens untersucht, Flüchtlinge bereits auf dem Meer abzufangen und nach Libyen zurückzuschaffen. Das CPT kam in seinem Bericht vom 28. April 2010 zum Schluss, dass Italien mit dieser Praxis das Non-Refoulement-Prinzip verletzt. Italien sei auch ausserhalb seines Territoriums an das Prinzip gebunden, so lange es seine Gerichtsbarkeit ausübe, was beim Grenzschutz durch italienischen Personal und Schiffe der Fall sei. Das CPT weist in seinem Bericht darauf hin, dass Libyen in Hinsicht auf die Menschenrechte und die Rechte der Flüchtlinge nicht als sicheres Land angesehen werden kann. Personen, die nach Libyen zurückgeschafft würden, seien dem Risiko von Misshandlungen ausgesetzt.109 5.2.4. Bericht von Human Rights Watch Mitarbeiter von HRW trafen im April 2009 Regierungsbeamte, die ihnen jedoch nicht erlaubten, persönliche Interviews mit Migranten durchzuführen. HRW wurde der Zugang zu den Internierungslagern für Flüchtlinge verwehrt. Die NGO kritisiert, dass Libyen kein Asylgesetz hat und die Behörden keinen Unterschied machen zwischen Flüchtlingen, Asylsuchenden und anderen illegalen Migranten.110 Die Organisation fordert deshalb Libyen auf, „to improve the deplorable conditions of detention in Libya and to establish asylum procedures that conformed to international refugee standards.”111 HRW richtet sich auch an die italienische Regierung, die EU und Frontex. Sie sollen den Zugang zum Asylsystem auch auf hoher See gewährleisten und Rückführungen von NichtLibyern nach Libyen unterlassen, „until the latter’s treatment of migrants, asylum seekers, and refugees fully met international standards.“112 5.2.5. Der Besuch von AI in Libyen Bei einem Besuch des Misrata Detention Centres im Mai 2009 führte AI verschiedene Interviews mit irregulären Migranten durch. Viele der afrikanischen Flüchtlinge im stark überfüllten Internierungslager waren auf dem Weg von Libyen nach Italien abgefangen worden. AI vertritt die Meinung, dass einige dieser Migranten Flüchtlinge waren, die internationalen Schutz beanspruchten. Dadurch, dass Libyen weder ein Asylverfahren hat noch Mitglied der Flüchtlingskonvention oder des 1967 Protokolls ist, haben diese keinen Zugang zu rechtlichem Schutz. AI kritisiert die Misshandlung 108 Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 33. Vgl. ebd., § 35. 110 Vgl. ebd., § 37-38. 111 Ebd., § 39. 112 Ebd. 109 30 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger von hunderten, wenn nicht tausenden von Migranten und fordert die libyschen Behörden auf, ein Asylverfahren einzurichten und seinerseits die Rückführung von Migranten in Länder zu unterbinden, in denen die Gefahr besteht, dass sie Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind.113 5.2.6. Material zur Situation in Somalia und Eritrea Die wichtigsten Dokumente, welche sich auf die Situation in Somalia beziehen, finden sich im Fall Sufi and Elmi v. the United Kingdom114. Bezüglich Eritrea gibt es verschiedene Berichte von UNHCR, AI oder HRW, die schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch die eritreische Regierung beklagen. Dazu gehören willkürliche Verhaftungen, Folter oder Zwangsarbeit.115 5.2.7. Resolution des Europarats In der Resolution 1821 aus dem Jahre 2011 geht der Europarat auf die Überwachung der südlichen Aussengrenzen Europas als regionale Priorität ein. Der Europarat spricht von fünf Kernproblemen, die die zahlreichen illegalen Migranten, welche mit Schiffen versuchen, die europäische Küste zu erreichen, nach sich ziehen. Ein Problem sind laut der Resolution die unterschiedlichen Interpretationen der zahlreichen internationalen Instrumente, welche den Umgang mit diesen Flüchtlingen regelt, und den damit verbundenen Verantwortlichkeiten der Staaten. Zur Sprache kommt in diesem Zusammenhang, dass einige Staaten die Anwendung des Non-RefoulementPrinzips auf hoher See in Frage stellen. Während die Geretteten möglichst schnell an einen sicheren Ort gebracht werden müssen, unterliegt dieser sichere Ort der Interpretation der Akteure. Dazu gehört nicht nur der physische Schutz dieser Personen sondern auch der Respekt vor den Grundrechten. Die damit verbundenen divergierenden Interpretationen der Staaten gefährden laut Europarat die Leben der zu rettenden Personen, indem Rettungsaktionen verzögert oder verhindert werden. Zudem bringen sie Seefahrer davon ab, Menschen in Seenot zu retten und können in einer Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips münden. Die Resolution spricht auch Frontex-Aktionen an und das damit verbundene Problem inadäquater Garantien der Menschenrechte und anderer Obligationen, welche unter internationalem und EURecht stehen. Der Europarat weist die Staaten auch auf die Verpflichtungen gegenüber der EMRK, dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und der GFK hin – insbesondere auf das NonRefoulement-Prinzip und das Recht auf Asyl. Zwei weitere Obligationen, die der Europarat anspricht, sind das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und die Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See aus dem Jahre 1979. Der Europarat weist in der Resolution auch auf die Interpretation des UNHCR in Bezug auf das Non-RefoulementPrinzip hin. Dieser sagt, dass das Non-Refoulement-Prinzip auch auf hoher See anwendbar ist. Die 113 Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 40-41. EGMR, Sufi and Elmi v. United Kingdom, Urteil vom 28. Juni 1011, 8319/07 und 11449/07. 115 Vgl. ebd., § 43-44. 114 31 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger hohe See sei keine rechtsfreie Zone: „The high seas are not an area where states are exempt from their legal obligations, including those emerging from international human rights law and international refugee law.“116 Aus diesen Gründen fordert der Europarat die Staaten auf, die Interpretation des UNHCR in Bezug auf das Non-Refoulement-Prinzip und die relevanten Urteile des EGMR zu akzeptieren. Bilaterale Abkommen mit Drittstaaten sollen sistiert werden, solange sie die Menschenrechte der Abgefangenen nicht angemessen garantieren: „particularly the right of access to an asylum procedure, and wherever these might be tantamount to a violation of the principle of non-refoulement, and conclude new bilateral agreements specifically containing such human rights guarantees and measures for their regular and effective monitoring.“117 Ein anderer Punkt, welcher in der Resolution angesprochen wird, ist die rechtliche Grauzone bei Joint-Operations zwischen Frontex und Mitgliedstaaten der EU: „The Assembly is concerned about the lack of clarity regarding the respective responsibilities of European Union states and Frontex and the absence of adequate guarantees for the respect of fundamental rights and international standards in the framework of joint operations co-ordinated by that agency. While the Assembly welcomes the proposals presented by the European Commission to amend the rules governing that agency, with a view to strengthening guarantees of full respect for fundamental rights, it considers them inadequate and would like the European Parliament to be entrusted with the democratic supervision of the agency’s activities, particularly where respect for fundamental rights is concerned. »118 116 EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 9. Ebd., § 9.9. 118 Ebd., § 10. 117 32 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See 5.3. Michael Heger Das Urteil des EGMR Die italienische Regierung bat das Gericht, nicht auf die Klage einzugehen, da sie bezweifelte, dass die Repräsentation der Kläger durch die Anwälte aufgrund von angeblichen formalen Fehlern gültig war. Die Regierung begründete dies unter anderem mit dem Umstand, dass es unmöglich sei, die Ankläger zu identifizieren und diese nicht persönlich an der Verhandlung teilnahmen. Das Gericht wies die Einwände der italienischen Regierung zurück.119 5.3.1. Gerichtsbarkeit Die italienische Regierung vertritt die Meinung, dass die italienischen Behörden die Migranten in Seenot retten wollten, wie es die Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vorschreiben. Deshalb sei diese Operation nicht als Polizei-Operation anzusehen. Sie argumentierten, dass die Migranten die erforderliche humanitäre und medizinische Unterstützung erhielten, und die Angeklagten in keiner Weise Gewalt angewendet hätten. Es seien weder die Boote bestiegen noch Waffen eingesetzt worden. Ausserdem seien die Migranten nach den Bestimmungen der bilateralen Abkommen zwischen Italien und Libyen aus den Jahren 2007 und 2009 nach Libyen begleitet worden.120 Die Kläger widersprechen dieser Argumentation, indem sie geltend machen, dass die Migranten, sobald sie die italienischen Schiffe bestiegen haben unter der exklusiven Kontrolle Italiens standen. Sie weisen auf Art. 4 des Codice della Navigazione Italiane hin, wonach Schiffe unter italienischer Flagge unter italienische Gerichtsbarkeit fallen, auch wenn sie ausserhalb der territorialen Gewässer agieren.121 Nach Art. 1 der EMRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, dass sie jedem Individuum innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit die Rechte und Freiheiten zusichern, welche in Sektion I definiert sind. Im Wesentlichen ist diese Gerichtsbarkeit territorial begründet, das heisst innerhalb des Territoriums des Staates. Abweichungen gibt es nur in Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall beschreibt das Urteil des Gerichts im Fall Loizidou v. Turkey 122, wonach der Vertragsstaat auch die Gerichtsbarkeit tragen muss, wenn er aufgrund eines militärischen Einsatzes ausserhalb seines nationalen Territoriums effektive Kontrolle ausübt.123 Der EGMR entschied, dass die Schiffe, welche unter italienischer Flagge standen, nach dem Seerecht vollständig unter italienische Gerichtsbarkeit fallen: „a vessel sailing on the high seas is subject to the 119 Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 45-62. Vgl. ebd., § 64-66. 121 Vgl. ebd., § 67. 122 EGMR, Loizidou v. Turkey, Urteil vom 18. Dezember 1996, 15318/89, 40/1993/435/514. 123 Vgl. ebd., § 70-75. 120 33 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger exclusive jurisdiction of the State of the flag it is flying.“124 Untermauert wird dies mit italienischem Recht, nämlich Art. 4 des Codice della Navigazione Italiane. Des Weiteren kann Italien die Gerichtsbarkeit nicht umgehen, indem es die Vorfälle als Rettungsoperation darstellt: „in the period between boarding the ships of the Italian armed forces and being handed over to the Libyan authorities, the applicants were under continuous and exclusive de jure and de facto control of the Italian authorities“. 125 5.3.2. Mutmasslicher Verstoss gegen Art. 3 der Konvention Der Gerichtshof entschied, dass in Hinsicht auf den von den Klägern geltend gemachten, möglichen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention zwei Aspekte zur Diskussion standen: Die Gefahr von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Libyen selbst und das Risiko einer Rückführung in Ihre Heimatländer.126 Die Kläger machten geltend, dass sie Opfer einer willkürlichen Abschiebung wurden und sich weder gegen ihre Abschiebung nach Libyen wehren, noch in Italien internationalen Schutz beantragen konnten. Des Weiteren seien sie nie über das Ziel der Reise informiert worden und deshalb immer der Überzeugung gewesen, nach Italien gebracht zu werden. Die Migranten hätten auf dem Schiff keine Möglichkeit gehabt, ein formales Asylgesuch zu stellen. Bei der Ankunft an der libyschen Küste hätten sie ausserdem geltend gemacht, dass sie nicht den libyschen Behörden übergeben werden möchten. Nicht zuletzt verwiesen die Kläger auf die Umstände in Libyen, welche verschiedene internationale Quellen beschreiben. Sie argumentieren, dass sie in ein Land zurückgeschafft wurden, wo es genügend Gründe gab, anzunehmen, dass ihnen eine Behandlung wiederfahren könnte, wie sie Art. 3 der Konvention verbietet.127 Sie argumentieren weiter, dass Italien beim Abschluss der bilateralen Verträge nicht unwissend über diese Situation sein konnte und folgern daraus, dass es sich um eine politische Entscheidung auf Seiten Italiens handelte, mit der Absicht „at giving the police the main responsibility for controlling illegal immigration, in disregard of the protection of the fundamental rights of the people concerned.“ 128 Die italienische Regierung widerspricht dieser Argumentation, indem sie geltend macht, dass die Kläger nicht bewiesen hätten, dass sie in Widerhandlung gegen die Konvention behandelt wurden. Die italienischen Behörden hätten in Übereinstimmung mit den bilateralen Abkommen mit Libyen gehandelt, wobei eine solche Kooperation zwischen EU-Staaten und Herkunfts- und Transitländern der Migranten von der EU gefördert würde, um die Grenzkontrolle an den EU-Aussengrenzen zu 124 EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 77. Ebd., § 81. 126 Vgl., ebd., § 84. 127 Vgl., ebd., § 85-88. 128 Ebd., § 91. 125 34 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger sichern und die illegale Migration zu bekämpfen. Die Regierung bezeichnet die Vorfälle als Rettungsmission unter dem SAR-Übereinkommen und beruft sich auf die Freiheit der Schifffahrt. In diesem Kontext sei es nicht nötig gewesen, die Individuen zu identifizieren. Ausserdem hätten die Kläger nie geltend gemacht, dass sie einen Antrag auf politisches Asyl oder eine andere Form von internationalem Schutz stellen wollten. Der Wunsch der Ankläger, nicht an die libyschen Behörden übergeben zu werden, könne nicht als Asylgesuch interpretiert werden. Die italienische Regierung bezeichnete Libyen aufgrund der Ratifikation von verschiedenen Abkommen als sicheres Gastland. Libyen hatte unter anderem den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen, die CAT und die Afrikanische Flüchtlingskonvention ratifiziert. Zudem ist das Land Mitglied der Internationalen Organisation für Migration (IOM). Die italienische Regierung argumentierte, dass Libyen sich ausdrücklich dazu verpflichtet habe, den Prinzipen der UN-Charta und der Allgemeinen Erklärung der Menschrechte nachzukommen, als es die bilateralen Verträge mit Italien ratifiziert hat. Die Anklage wird als politische und ideologische Hetzrede gegen die Italienische Regierung bezeichnet.129 Um zu beurteilen, ob eine Verletzung von Art. 3 vorliegt, prüft der EGMR sowohl die allgemeinen Informationen von unabhängigen internationalen Menschrechts-Schutz-Organisationen wie auch die persönlichen Umstände der Ankläger. Der Gerichtshof lässt verlauten, dass er die Bürde und den Druck, den die Staaten an den EU-Aussengrenzen durch die wachsende Zahl von Migranten und Asylsuchenden auferlegt wird, nicht unterschätzt. Er betont jedoch den absoluten Charakter der Rechte in Art. 3 der EMRK. Der Gerichtshof berücksichtigt die vielen Berichte von internationalen Körperschaften und NGOs, welche ein beunruhigendes Bild über die Behandlung von illegalen Flüchtlingen in Libyen malen. Wie die Äusserungen der Drittparteien wie das Aire Centre und AI zeigen, ist die Menschenrechtsituation in Libyen desaströs. Die NGOs weisen auf das Prinzip des pacta sunt servanda hin, wonach Italien die Verpflichtungen, welche sich aus der Konvention ergeben, nicht durch bilaterale oder multilaterale Verträge umgehen kann. Während den besagten Ereignissen war in Libyen kein Gesetz auszumachen, welches dem Schutz der Flüchtlinge dient.130 Der UNHCR bestätigte zu diesem Streitpunkt, dass mindestens fünf der abgeschobenen Migranten, die es zu einem späteren Zeitpunkt schafften, nach Italien zurückzukehren, in Italien den Flüchtlingsstatus bekamen. Des Weiteren gewährte das UNHCR-Büro in Tripolis 73 Leuten, welche von Italien abgeschoben wurden Flüchtlingsstatus, davon 14 der Ankläger. Damit bekräftigte der 129 130 Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 92-100. Vgl. ebd., § 101-125 35 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger UNHCR, dass die von Italien durchgeführten Operationen auf hoher See die Gefahr der willkürlichen Abschiebung von Personen, welche internationalen Schutz benötigen, nach sich ziehen.131 Der Gerichtshof folgt der Argumentation Italiens nicht, dass Libyen zum Zeitpunkt der Geschehnisse ein sicheres Land gewesen sei: „In any event, the Court is bound to observe that the existence of domestic laws and the ratification of international treaties guaranteeing respect for fundamental rights are not in themselves sufficient to ensure adequate protection against the risk of ill-treatment, where as in the present case, reliable sources have reported practices resorted to or tolerated by the authorities which are manifestly contrary to the principles of the Convention.”132 Die Situation in Libyen war allgemein bekannt und die italienischen Behörden wussten oder hätten zumindest wissen sollen, dass Migranten in Libyen keinerlei Schutz erwartet und sie einer Behandlung ausgesetzt sind, welche nicht dem Art. 3 der Konvention entspricht. Dass die Ankläger es verpassten, einen ausdrücklichen Asylantrag zu stellen, befreit Italien nicht von den Verpflichtungen, die sich aus Art. 3 ergeben.133 Aus diesen Gründen zieht der EGMR den Schluss, dass keine der durch die italienische Regierung vorgebrachten Bestimmungen des internationalen Rechts die Rückführung der Kläger nach Libyen rechtfertigte: „in so far as the rules for the rescue of persons at sea and those governing the fight against people trafficking impos on States the obligation to fulfil the obligations arising out of international refugee law, including the “non-refoulement” principle.”134 Der Gerichtshof gewichtet insbesondere den Brief von Jaques Barrot, wo er auf die Bedeutung des Prinzips bei Operationen auf hoher See aufmerksam macht und schliesst daraus, dass das Risiko besteht, dass die Ankläger in Libyen einer Behandlung ausgesetzt sind, die gegen Art. 3 der Konvention verstösst: „The fact, that a large number of irregular immigrants in Libya found themselves in the same situation as the applicants does not make the risk concerned any less individual where it is sufficiently real and probable.”135 Basierend auf diesen Schlussfolgerungen und den Verpflichtungen, welche sich den Staaten aus Art. 3 der Konvention ergeben, kommt der Gerichtshof zum Urteil, dass die italienischen Behörden die 131 Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 105. Ebd., § 128. 133 Vgl. Ebd., § 130-134. 134 Ebd., § 135. 135 Ebd., § 136. 132 36 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Ankläger, mit der Ausschaffung nach Libyen, einer Behandlung ausgesetzt haben. wie sie in der Konvention beschrieben ist. Somit besteht ein Verstoss gegen Art. 3 der Konvention.136 In einem weiteren Sinn setzte sich der EGMR mit dem Risiko der willkürlichen Abschiebung nach Eritrea und Somalia auseinander. Durch die oben beschriebene Situation der Migranten in Libyen droht diesen laut den Anklägern die willkürliche Abschiebung in ihre Ursprungsländer. Verschiedene Berichte von internationalen Organisationen belegen, dass die Zustände in diesen Ländern nicht menschenrechtskonform sind. Laut den Anklägern zeigt der Fakt, dass die meisten der involvierten Migranten später den Flüchtlingsstatus zugesprochen bekamen, dass diese Furcht, misshandelt zu werden, fundiert ist.137 Die italienische Regierung verteidigte sich wiederum mit der Ratifizierung der bilateralen Verträge mit Libyen. Das Land hätte sich darin ausdrücklich dazu verpflichtet, den Prinzipen der UN-Charta und der Allgemeinen Erklärung der Menschrechte nachzukommen. Da der UNHCR in Libyen anwesend gewesen sei, sei niemand willkürlich abgeschoben worden.138 Als Drittpartei widersprach der UNHCR dieser Argumentation und brachte hervor, dass sich Libyen erst kürzlich der kollektiven Ausschaffung von Flüchtlingen und Asylsuchenden in deren Herkunftsländer schuldig gemacht habe. Zudem gebe es kein System in Libyen, das internationalen Schutz garantiert, was das Risiko von Ketten-Refoulements („chain refoulements“) gegenüber schutzbedürftigen Personen mit sich bringt.139 Laut dem EGMR ist es Sache der Vertragsstaaten, zu schauen, ob Libyen genügend Garantien liefert, um zu verhindern, dass eine Person willkürlich in ihr Herkunftsland ausgeschafft wird. Dies ist in diesem Fall noch schwerwiegender, weil Libyen nicht Vertragsstaat der GFK ist. Der Gerichtshof folgt der Argumentation des UNHCRs und von HRW, welche die Situation in Eritrea und Somalia als kritisch betrachten und folgt in diesem Sinne den Klägern, dass deren Rückschaffung in ihre Heimatländer ein Vergehen gegen Art. 3 der Konvention darstellt. Die italienischen Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass Libyen aufgrund der beschriebenen Situation nicht im Stande ist, den Migranten Sicherheit vor einer willkürlichen Rückschaffung zu garantieren. Als Folge davon war die Rückschaffung der Ankläger durch die italienischen Behörden auch ein Verstoss gegen Art. 3, weil die Ankläger dadurch dem Risiko einer willkürlichen Repatriierung ausgesetzt waren.140 136 Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 137-138. Vgl. ebd., § 139-140. 138 Vgl. ebd., § 141-142. 139 Vgl. ebd., § 143. 140 Vgl. ebd., § 146-158. 137 37 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger 5.3.3. Mutmassliche Verstoss gegen Art. 4 des Protokolls Nr. 4 der EMRK Die italienische Regierung wehrte sich gegen die Anschuldigung, die Kläger seien Opfer einer kollektiven Ausweisung ohne Rechtsgrundlage geworden, mit dem Argument, dass dieser Artikel auf den Fall nicht anwendbar sei. Da die Migranten die Grenzen Italiens nie überschritten haben, sei diesen nur der Grenzübertritt verweigert worden. Es handle sich deshalb um keine Ausweisung („expulsion“) in diesem Sinne.141 Die Kläger hingegen schlagen dem Gericht eine funktionelle und teleologische Interpretation des Artikels vor. Aus ihrer Sicht hat der Artikel den Zweck zu verhindern, dass Staaten Gruppen von Ausländern in andere Staaten abschieben, ohne deren individuelle Umstände zu überprüfen. Sie schlagen eine exterritoriale Interpretation des Artikels vor, da eine strikt territoriale Auslegung zu versteckten Ausweisungen führen könnte. Ausserdem machen sie geltend, dass, auch wenn der Gerichtshof sich für eine territoriale Auslegung des Artikels entscheiden würde, sie sich laut Art. 4 des Codice della Navigazione Italiane auf italienischem Territorium befanden, weil das Schiff unter italienischer Flagge fuhr.142 Der UNHCHR weist auf die Bedeutung einer extraterritorialen Interpretation der Bestimmung im Bereich der internationalen Migration hin. Eine territoriale Auslegung würde den Staaten erlauben, durch Vorverlegung ihrer Grenzkontrollen die Verpflichtungen der Konvention umgehen zu können.143 Der Gerichtshof zitiert die Columbia Law School Human Rights Clinic, welche aufgrund der Bedeutung von Verfahrensgarantien im Bereich des Schutzes der Menschenrechte der Flüchtlinge für eine exterritoriale Anwendung argumentiert. Die internationale Gemeinschaft habe erkannt, dass es wichtig ist, den Staaten die Grenzen ihrer Migrationskontrollpraktiken aufzuzeigen; auch beim Abfangen von Migranten auf hoher See. Das Non-Refoulement-Prinzip verbietet es, Leute abzuschieben, ohne deren individuellen Umstände zu prüfen. Verschiedene Unterorganisationen der Vereinten Nationen wie das Komitee gegen Folter untermauern diese Meinung. Die Columbia Law School Human Rights Clinic zieht Parallelen zum Fall Haitian Center for Human Rights et al. v. United States144 vor der Inter-American Commision for Human Rights, welche auf die Bedeutung von prozeduralen Garantien pochte und damit im Gegensatz zum früheren Position des Supreme Courts der USA steht.145 141 Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 160. Vgl. ebd., § 162-163. 143 Vgl. ebd., § 164. 144 IACHR, The Haitian Centre for Human Rights et al. v. United States, Urteil vom 13. März 1997, Case 10.675. 145 Vgl. ebd., § 165. 142 38 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 4 des Protokolls Nr. 4 verweist der Gerichtshof auch auf den Fall Henning Becker v. Denmark bei dem es um die Repatriierung von ungefähr 200 vietnamesischen Kindern durch die dänischen Behörden geht. Im vorliegenden Fall entscheidet der EGMR zum ersten Mal über die Anwendung von Art. 4, Protokoll 4 ausserhalb eines nationalen Territoriums. 146 Für den Gerichtshof sind dafür die Art. 31 bis 33 der Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge147 (VCLT) ausschlaggebend. Nach der VCLT muss die Auslegung des Vertrages im Kontext von Ziel und Zweck der Bestimmungen ausgelegt werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die zur Diskussion stehende Bestimmung Teil eines Vertrags zum effektiven Schutz der Menschenrechte ist, „and that the Convention must be read as a whole and interpreted in such a way as to promote internal consistency and harmony between ists various provisions.“148 Der Gerichtshof widerspricht der Meinung der italienischen Regierung, dass die Migranten sich nicht auf italienischem Territorium befunden hätten und daraus folgend der Art. 4 des Protkolls Nr. 4 nicht anwendbar sei. Erstens betont er, dass die betroffenen Migranten sich auf italienischem Territorium befunden haben und zweitens, dass der Wortlaut von Art. 4 im Gegensatz zum Art. 3 des gleichen Protokolls die exterritoriale Anwendung nicht ausschliesst, da der Artikel gar nicht auf den Begriff der Territorialität eingeht.149 Auch die Travaux Preparatoires aus dem Jahr 1963 definieren keinen genauen Gültigkeitsbereich. Sie gehen jedoch auf ausländische Personen ein, welche alle jene umfasst, „who have no actual right to nationality in a State, whether they are passing through a country or reside o rare domiciled in it, whether they are refugees or entered the country on their own initiative, or whether they are stateless or possess another nationality“150 Der Begriff “Ausweisung” (“expulsion)” muss gemäss den Verfassern des Protokolls “in the generic meaning, in current use (to drive away from a place)”151 interpretiert werden. Aus der Rechtsprechung des EGMR geht hervor, dass die Konvention ein lebendiges Instrument ist, welches im Lichte der aktuellen Umstände interpretiert werden muss. Seit der Verfassung von Protokoll Nr. 4 ist eine lange Zeit vergangen und im Kampf gegen die illegale Einwanderung greifen viele Staaten 146 Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 160. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Vienna Convention on the Law of Treaties), SR 0.111, 1155 UNTS 331. 148 Ebd., § 171. 149 Vgl. ebd., § 172-173 150 Ebd., §174 151 Ebd. 147 39 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger bereits auf hoher See in die gewachsenen Migrationsströme ein, was damals noch nicht absehbar war.152 Der Gerichtshof folgt der Argumentation des UNHCHR. Wenn die Anwendung des Protokolls strikt auf das Territorium eines Staates begrenzt wird, würde dies dazu führen, dass ein signifikanter Teil des zeitgenössischen Migrationsmuster nicht in den Geltungsbereich der Bestimmung fallen würde. Dies hätte zur Folge, dass das Verhalten, welches durch die Bestimmung unterbunden werden sollte, ausserhalb eines nationalen Territoriums und besonders auf hoher See erlaubt wäre. Laut dem Gerichtshof würde dies zu einer Ungleichbehandlung unter den Migranten führen: „Article 4 would thus be ineffective in practice with regard to such situations, which, however, are on the increase. The consequence of that would be that migrants having taken to the sea, often risking their lives, and not having managed to reach the borders of a State, would not be entitled to an examination of their personal circumstances before being expelled, unlike those travelling by land.”153 Würde das Protokoll nur territorial angewendet, führte dies dazu, dass das Prinzip, eine Konvention als Ganzes zu interpretieren, untergraben würde. In der Folge wird die hohe See zu einem gesetzlosen Ort, wo Individuen nicht durch ein Gesetzessystem geschützt sind. „The Court reiterates in that connection that the provisions of treaties must be interpreted in good faith in the light of the object and purpose of the treaty and in accordance with the principle of effectiveness.”154 Der Gerichtshof kommt aus diesen Gründen zum Schluss, dass das Abfangen oder Zurückschicken von Flüchtlingen auf hoher See ein Ausüben von Hoheitsgewalt im Sinne von Art. 1 der Konvention darstellt. Deshalb kommt Art. 4 des Protokolls 4 zur Anwendung. Der einzige Fall, in dem der Gerichtshof bisher auf eine Verletzung von Art. 4 des Protokolls Nr. 4 entschieden hatte, war der Conka-Fall155. Dabei entschied der EGMR, dass es sich nicht um eine kollektive Abschiebung handelt, so lange jeder einzelne die Möglichkeit hat, seine individuellen Einwände gegen die Rückführung einzubringen. Da dies im vorliegenden Fall nicht der Fall ist, kommt der Gerichtshof zum Schluss, dass ein Vergehen gegen Art. 4 des Protokolls Nr. 4 vorliegt. 156 152 Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 176. Ebd., § 177. 154 Ebd., § 179. 155 EGMR, Conka v. Belgium, Urteil vom 05.02.2002, 51564/99. 156 Vgl. ebd., § 180-186. 153 40 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger 5.3.4. Mutmasslicher Verstoss gegen Art. 13 zusammen mit Art. 3 der Konvention und Art. 4 des Protokolls Nr. 4. Neben dem Argument, dass der Vorfall selbst gegen das Gesetz verstösst, machen die Kläger geltend, dass die Vorfälle nicht durch eine nationale Behörde auf ihre Rechtmässigkeit geprüft wurden. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, Berufung gegen ihre Ausschaffung nach Libyen einzureichen. Ausserdem plädieren die Kläger, dass die italienischen Behörden keinen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes genannten Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen nachgekommen sind. Sie hätten, auch wenn angenommen wird, dass sie die Möglichkeit hatten, ein Asylgesuch zu stellen, keinen Zugang zu einem Gericht gehabt.157 Die italienische Regierung entgegnete diesen Anschuldigungen, dass keine Möglichkeit bestand, ihnen Zugang zu einem nationalen Gericht zu geben, da das Ganze auf einem Schiff stattgefunden hat.158 Aufgrund der vielen Zeugenaussagen, die vom UNHCR gesammelt wurden, gibt der Gerichtshof der Argumentation der Kläger mehr Gewicht. Deshalb entscheidet das Gericht, dass die Kläger um ihre Rechtmittel gebracht wurden, die ihnen erlaubt hätten, ihre Beschwerden unter Art. 3 der Konvention und Art. 4 des Protokolls 4 einzureichen.159 Aufgrund dieser Umstände liegt für den EGMR ein Verstoss gegen Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 der Konvention und Art. 4 des Protokolls 4 vor. 160 157 Vgl. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, § 188-190. Vgl. ebd., § 191. 159 Vgl. ebd., § 197-205. 160 Vgl. ebd., § 207. 158 41 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger 6. Sale v. Haitian Centers Council Eine Executive Order des US-Präsidenten aus dem Jahr 1992 beorderte die US-Küstenwache, Schiffe, welche illegale haitische Staatsbürger in die USA transportieren, abzufangen und die Passagiere nach Haiti zurückzuführen, ohne abzuklären, ob diese die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllen. Da laut der Executive Order das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See keine Anwendung findet, sollten solche Aktionen ausschliesslich ausserhalb der territorialen Gewässer der Vereinigten Staaten durchgeführt werden. Das Haitian Centers Council Inc., welches abgefangene Haitianer vertrat, widersprach dieser Auffassung und verlangte eine einstweilige Verfügung mit dem Argument, dass die Executive Order gegen Art. 243 (h) (1) des Immigration and Nationality Act (INA) und Art. 33 der UN-Flüchtlingskonvention verstösst. 161 Nach Angaben der Angeklagten sah sich die Regierung aufgrund der vielen Migranten, welche aus Haiti in die USA kamen, nicht mehr in der Lage, die Grenzen zu schützen und den haitianischen Migranten gleichzeitig ein Asylverfahren zu ermöglichen. Die Regierung musste deshalb entscheiden, ob sie alle haitianischen Migranten ins Land lassen wollte, um ihnen zu ermöglichen, ein Asylgesuch zu stellen, oder ob alle Migranten zurückgeschickt werden sollten, ohne dass sie die Möglichkeit hatten, ein Asylgesuch geltend zu machen. Präsident Bush entschied sich am 23. Mai 1992 für die zweite Handlungsmöglichkeit.162 Grundlage dieses Entscheids ist Executive Order No. 12807. 6.1. Vorgeschichte Die Kläger vertraten bereits vor Präsident Bushs Executive Order den Standpunkt, dass die ScreeningVerfahren der Küstenwache und in Guantanamo die Rechte der Flüchtlinge nicht ausreichend berücksichtigen, um eine Abschiebung nach Haiti zu verhindern163 Deshalb gingen sie am 18. März 1992 vor den United States District Court for the Eastern District of New York , welcher daraufhin für alle Haitianern auf Guantanamo Zugang zu einem Anwalt forderte. Die Kläger beantragten eine einstweilige Verfügung, um die Implementierung der Executive Order zu verhindern. Diese verstosse gegen Art. 243 (h) der INA und Art. 33 der GFK. Das Gericht lehnte jedoch den Antrag ab mit der Begründung, dass Art. 244 (h) für haitianische Ausländer in internationalem Gewässer als Rechtsmittel nicht gelte. Eine solche Gesetzesbestimmung sei jedoch notwendig, da die Bestimmungen des Protokolls nicht selbstausführend seien.164 Der United States Court of Appeals for the Second Circuit widersprach der strikt territorialen Interpretation. Er entschied, dass 243 (h) nicht nur auf Ausländer innerhalb der Vereinigten Staaten 161 Vgl. USSC, Sale v. Haitian Centers Council, Inc., 509 U.S. 155, S. 155. Vgl. Ebd., S. 164. 163 Ebd., S.166. 164 Vgl. USSC, Sale v. Haitian Centers Council, Inc., S. 166-167. 162 42 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger zutrifft. Dies begründete das Gericht erstens mit der breiten Definition des Begriffs „Ausländer“ und damit, dass der Wortlaut des Art.s 243 (h) im Jahre 1980 abgeändert wurde. Damals wurden die Worte „within the United States“ entfernt. Auch widersprach der Court of Appeals der Interpretation der US-Regierung, dass Art. 243 (h) nur die Aktionen des Generalstaatsanwalts beschneidet und nicht diejenigen des Präsidenten, um die Küstenwache zu befehligen, illegale Einwanderer auf hoher See abzufangen. Das Gericht entschied, dass die Abänderung der Bestimmung des INA im Jahre 1980 eine Anpassung an die Bestimmungen der Konvention zum Ziel hatte. Der Art. 33 der GFK richtet sich an alle Flüchtlinge unabhängig ihres Standortes. Diese Interpretation unterstützt nicht nur Sinn und Zweck des Artikels sondern auch der Konvention als Ganzes. Ausserdem bemerkte das Berufungsgericht, dass es sich, auch wenn die Travaux Preparatoires des Artikels zeigt, dass mindestens sechs Staaten den Artikel eng auslegen, trotzdem um eine abweichende Meinung handeln könnte. Laut dem Gericht würde dies die Rechtsauslegung auf den Kopf stellen. 165 6.2. Das Urteil des US-Supreme Courts Im Fall Sale v. Haitian Centers Council überprüfte der USSC das Urteil des United States Court of Appeals. 6.2.1. Mutmasslicher Verstoss gegen Art. 243 (h) des INA In einem ersten Schritt hatte sich der USSC mit dem Wortlaut von Art. 243 (h) des INA auseinanderzusetzen. Die Kläger machten geltend, dass weder die Begriffe “any alien” noch “return“ auf Ausländer in den USA limitiert sind. Dass im Jahre 1980 die Worte „within the United States“ gelöscht wurden, lässt den Klägern zufolge zusätzlich eine exterritoriale Anwendbarkeit erahnen. Laut ihnen hat diese Abänderung stattgefunden, um eine Anpassung an Art. 33 der GFK zu bewirken. Die Verteidigung hingegen argumentiert, dass ein faires Lesen des INA als Ganzes demonstriert, dass 243(H) nicht auf Aktionen des Präsidenten oder der Küstenwache ausserhalb der USA anwendbar ist. Die Entstehungsgeschichte des Artikels unterstütze ihre Interpretation. Sowohl der genaue Wortlaut, als auch die Entstehungsgeschichte sprechen gegen die Absicht einer exterritorialen Anwendbarkeit.166 Der USSC folgt dem Court Of Appeals in der Argumentation, dass der Artikel nicht nur auf den Generalstaatsanwalt, sondern auch auf den Präsidenten anwendbar sei. Gleichzeitig findet der USSC jedoch keine Hinweise auf eine exterritoriale Anwendbarkeit der Bestimmungen im gesamten fünften Teil des INA. Dieser bezieht sich auf innerstaatliche Verfahren. Zudem sind vom Kongress verabschiedete Gesetzte nicht ausserhalb des Territoriums der Vereinigten Staaten anwendbar, wenn der Kongress nicht ausdrücklich eine solche Anwendung vorsieht. Diese Interpretation spricht 165 166 Vgl. ebd., S. 168-170. Vgl. ebd., S. 170-171. 43 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger für eine strikt territoriale Anwendung. Die Vorgeschichte der Abänderung des INA 1980 bestätigt laut dem Gericht diese Schlussfolgerung. 167 Laut dem Entscheid des USSC würde die expansive Interpretation des Bergriffs „return“ das Wort „deport“ redundant machen. Falls sich das Wort „return“ nur auf den Ort bezieht, an den die ausländische Person ausgeschafft wird, bräuchte es das Wort „deport“ nicht mehr. Wenn der Kongress die Absicht gehabt hätte, alle ausländischen Personen, unabhängig vom Ort, einzubeziehen, hätte er dem USSC zu Folge das Wort „deport“ nicht benützt. Gerade durch die Benutzung von zwei verschiedenen Wörtern impliziert der Kongress eine rein territoriale Anwendung, indem er die in den USA traditionelle rechtliche Unterscheidung zwischen zwei Arten von Ausländern und den damit verbundenen Arten von Hearings hervorhebt. Dabei wird unterschieden zwischen „formal hearings“, welche ausländische Personen betreffen, welche sich bereits illegal in den Vereinigten Staaten aufhalten und „exclusion hearings“, nach welchen Ausländer angehört werden sich an der Grenze befinden oder vorübergehend zugelassen sind.168 Unter dem INA waren diejenigen, welche Zugang suchten und versuchten eine “exclusion” zu verhindern, zwar bereits innerhalb des Territoriums der Vereinigten Staaten, aber nicht im rechtlichen Sinne “within the United States”. Das Gesetz behandelte sie, als wären sie nie in die USA eingereist. Diejenigen, welche anerkannt wurden und versuchten eine „expulsion“ zu verhindern, profitierten von Abschiebungsverfahren. Sie waren sowohl innerhalb der Vereinigten Staaten als auch im rechtlichen Sinne „within the United States“. Obwohl “within the United States“ sich auf die geografische Funktion zu beziehen scheint, hat es mit dem Legalitätsstatus eines Migranten zu tun.169 Die Abänderung von 1980 schaffte diese Unterscheidung zwischen „deportable“ und „excludable“ für den Art. 243(h) ab. Indem der Begriff „return“ hinzugefügt und „within the United States“ gelöscht wurde, hat der Kongress den Schutz des Artikels auf beide Arten von Asylbewerbern ausgeweitet; auf diejenigen, welche von „exclusion hearings“ betroffen waren und diejenigen, welche von Abschiebungsverfahren betroffen waren. In geografischer Sicht hat dies jedoch laut dem USSC nichts verändert. Es wurde lediglich der Nachteil des Art. 243 (h) beseitigt, dass der Schutz nur auf Ausländer anwendbar war, die von Abschiebungsverfahren betroffen waren. 167 Vgl. USSC, Sale v. Haitian Centers Council, Inc., S. 172-173. Vgl. ebd., S. 174-175. 169 Vgl. ebd., S. 175. Siehe auch Pizor (1993), S. 1073-1075. 168 44 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Laut dem Gerichtshof sprechen auch die Travaux Preperatoires der Gesetzesänderung nicht für eine exterritoriale Anwendung: 170 „It would have been extraordinary for congress to make such an important change in the law without any mention of the possible effect. Not a scintilla of evidence of such an intent can be found in the legislative history. 171 Laut dem USSC bot das in Art. 243 (h) verankerte Non-Refoulement-Prinzip vor der Abänderung keinen Schutz für Ausländer ausserhalb des Territoriums der USA. Sowohl der Kongress als auch die Exekutive haben vor der Ratifizierung des Protokolls im Jahre 1968 nie erwähnt, dass es sich um eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die exterritoriale Ebene handeln würde.172 Abschliessend fasst der USSC in seinem Entscheid über die Auslegung des Art. 243 (h) zusammen, dass abgesehen vom moralischen Argument weder der Text des Artikels noch seine Traveaux Preperatoires auf eine exterritoriale Absicht hindeuten.173 6.2.2. Mutmasslicher Verstoss gegen Art. 33 der GFK Auch in Art. 33 kommt der USSC zum Schluss, dass sich dessen Wortlaut kein Hinweis auf eine exterritoriale Anwendung findet. Der USSC bezieht sich auch hier auf die parallel verwendeten Begriffe „expel or return“.174 Der USSC geht zudem auf den zweiten Paragraphen von Art. 33 ein, der Ausnahmen vom NonRefoulement-Prinzip beschreibt: „Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.“175 Der USSC interpretiert den Artikel dahingehend, dass, wenn der erste Paragraph auf hoher See angewendet würde, „no nation could invoke the second paragraph’s exception with respect to an alien there.“176 Dies würde zu einer absurden Anomalie führen. Während „gefährliche“ ausländische Personen auf hoher See vom ersten Paragraphen profitieren könnten, wäre auf diejenigen, welche 170 Vgl. USSC, Sale v. Haitian Centers Council, Inc., S. 175-176. Ebd., 176. 172 Vgl. ebd., 177. 173 Vgl. ebd., S. 179. 174 Vgl. ebd. 175 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Art. 33, Abs. 2. 176 USSC, Sale v. Haitian Centers Council, Inc., S. 179. 171 45 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger sich bereits im Land befinden Paragraph 2 anwendbar. Der USSC sieht eine offensichtliche Parallele zwischen den Wörtern „expel or return („refouler“)“ und den Wörtern „deport or return“ in Art. 243 (h) (1). „expel“ und „deport“ haben laut dem USSC die gleiche Bedeutung; sie beziehen sich auf die Ausschaffung eines Ausländers, der sich bereits im Gastland befindet. Wie der USSC bereits im Fall Leng May Ma v. Barber177 urteilte, bezieht sich der Begriff „return (refouler)“ auf die Exklusion von Ausländern, welche sich „on the threshold of initial entry” befinden.178 Als Bestätigung für die engere Auslegung im rechtlichen Sinne als im Alltagsgebrauch des Wortes “return” zieht der Gerichtshof das französische Wort “refouler” hinzu, welches im Text ausdrücklich erwähnt wird und kein exaktes Synonym für das Englische Wort “return” darstellt. Laut dem USSC ist das französische Wort eher mit den Wörtern „repulse“, „repel“, „drive back“ oder „expel“ zu übersetzen. Dies legt nahe, dass es sich um einen „defensive act of resistance or exclusion at a border“ handelt, als um einen Transport einer Person an eine bestimmte Destination. Im Kontext der Konvention bedeutet „return“ bzw. „repulse“ mehr als „reinstate“.179 Diese Auffassung korreliert mit John Ewards Interpretation, dass „expulsion“ sich auf einen Flüchtling bezieht, der bereits zu einem Land zugelassen worden ist und „return“ sich auf einen bezieht, der sich auf dem Territorium eines Landes befindet, aber noch nicht dort resident ist. Daraus folgt, dass das Protokoll nicht in der Absicht verfasst wurde ausserhalb der nationalen Grenzen Anwendung zu finden: “The drafters of the Convention and the parties to the Protocol – like the drafters of 243 (h) – may not have contemplated that any nation would gather fleeing refugees and return them to the country they had desperately sought to escape; such actions may even violate the spirit of Article 33; but treaty cannot impose uncontemplated extraterritorial obligations on those who ratify it through no more than its general humanitarian intent.”180 Da sich Art. 33 laut dem USSC nicht in vernünftiger Weise lesen lässt, als würde er etwas über Aktionen von Nationen ausserhalb ihres Territoriums aussagen, verbietet er laut dem Gericht auch keine solchen Aktionen.181 Der USSC rechtfertigt seinen Entscheid auch mit den Traveaux Preparatoires der GFK. Dabei zitiert er den Schweizer Delegierten, der am 11. Juli 1951 bei einer Verhandlungs-Konferenz von Bevollmächtigten in Genf bemängelte, dass die Begriffe „expel“ und „return“ in Art. 33 Spielraum für 177 USSC, Leng May Ma v. Bruce G. Barber, 357 U.S. 185. Vgl. USSC, Sale v. Haitian Centers Council, Inc., S. 179-180. 179 Vgl. ebd., S. 180-182. 180 Ebd., S. 183. 181 Vgl. ebd., S. 183. 178 46 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Interpretationen lassen. Nach seinem Verständnis gilt der Artikel nur für Flüchtlinge, welche bereits das Gastland betreten haben. Falls die anderen Staaten seiner Interpretation zustimmen, würde die Schweiz dem damaligen Art. 28 (Art. 33) zustimmen. Niemand widersprach dieser Interpretation. Ein weiteres Zitat stammt von Baron van Boetzelaer aus den Niederlanden, welcher der Interpretation des Schweizer Delegiert anfügt, dass nach dieser Interpretation Art. 28 (Art. 33) keine Verpflichtungen im Falle von Massenmigrationen oder den Versuch von solchen Massenmigrationen über die Grenzen hinweg mit sich zieht.182 Auch dieser Interpretation widersprach keiner der Delegierten, worauf der niederländische Vertreter darauf bestand, dass die Interpretation festgehalten wird: „In order to dispel any possible ambiguity and to reassure his Government, he wished to have it placed on record that the Conference was in agreement with the interpretation that the possibility of mass migrations across frontiers or of attempted mass migrations was not covered by article 33.”183 Auch der Delegierte des Vereinigten Königreichs bestand darauf, dass dem Wort “return” keine weitere Bedeutung zukommen sollte.184 Der USSC unterstreicht seine Interpretation eines strikt territorialen Verständnisses des NonRefoulement-Prinzips mit dem daraus entstandenen „Grundkonsens“ im Juli 1951: „…in July of 1951, several delegates understood the right of non-refoulement to apply only to aliens physically present in the host country. There is no record of any later disagreement with that position. Moreover, the term “refouler” was included in the English version of the text to avoid the expressed concern about an inappropriately broad reading of the English word “return”.185 Aus diesem „Grundkonsens“ schliesst der USSC, dass, auch wenn einige Staaten alle Ausländer schützen möchten, einige Staaten ebendiese Implikation aktiv und erfolgreich zu verhindern suchten. Aus diesem Grund entscheidet der Gerichtshof, dass weder der INA noch die GFK das Abschieben von Migranten auf hoher See ohne Abklärung der Gesuchsgründe vornehmen darf: „Whether the President’s chosen method of preventing the „attempted mass migration“ of thousands of Haitians – to use the Dutch delegate’s phrase – poses a greater risk of harm to Haitians who might otherwise face a long and dangerous return voyage is irrelevant to the scope of his authority to take action that neither the convention nor the statute clearly prohibits.”186 182 Vgl. ebd., S. 184-185. Ebd., S. 186. 184 Vgl. ebd. 185 Ebd., S. 186-187. 186 Ebd., S. 187. 183 47 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger 7. Vergleich zwischen dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und dem Entscheid des US-Supreme-Courts 7.1. Sachverhalt In beiden Fällen wurden illegale Migranten, die mit dem Boot die Küste Italiens respektive der USA zu erreichen versuchten, von der jeweiligen Küstenwache bereits auf hoher See aufgehalten. Beide Staaten hatten im Vorfeld bilaterale Abkommen mit den Ländern abgeschlossen, in die sie die Flüchtlinge auswiesen. Während sich der erste Vorfall vor der US-Küste bereits Anfangs der 1990er Jahre zugetragen hatte, wurden die eritreischen und somalischen Flüchtlinge von Italien im Jahre 2009 abgefangen. Die Fälle unterscheiden sich anhand der unterschiedlichen Staaten, in welche die Flüchtlinge ausgeschafft wurden. Die Haitianer wurden von der US-Küstenwache direkt in ihr Herkunftsland zurückgeschafft, während die Somalier und Eritreer in einen Drittstaat, nach Libyen transferiert wurden, wo sie die letzte Etappe ihrer Reise nach Europa über das Mittelmeer angetreten hatten. Grundsätzlich macht dies den Vergleich jedoch nicht weniger aussagekräftig, da beide Länder erwiesenermassen eine schlechte Menschenrechtsbilanz hatten. Während diese Gefahr von Menschenrechtsverletzungen in Haiti von den USA jedoch nicht abgestritten wurde, versuchte Italien, Libyen als sicheren Drittstaat darzustellen, was jedoch der EGMR aufgrund der eindeutigen Befunde von etlichen Drittparteien wie HRW, AI oder dem UNHCR über den Zustand in Libyen nicht gelten liess. 7.2. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen sind in den beiden Fällen unterschiedlich. Während sich der EGMR mit dem Verstoss gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen Art. 4 des Protokolls Nr. 4 dieser Konvention auseinandersetzt, entscheidet der USSC über die Vereinbarkeit der von den USA gewählten Massnahmen mit Art. 243 (h) des INA und Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention. Dieser Antagonismus liegt erstens in der Zuständigkeit der beiden Gerichthöfe begründet. Während der EGMR Verletzungen der EMRK behandelt, befindet der USSC über Verstösse gegen Bundesrecht, aber auch über Verstösse gegen die Verfassung, Bundesverträge oder Seerecht. In begrenztem Masse entscheidet er auch über die Anwendung von internationalem Recht. Der zweite Grund, warum die beiden Gerichtshöfe über unterschiedliche Artikel befinden, liegt in den unterschiedlichen Rechtssystemen der beiden Länder begründet. Da Italien die EMRK ratifiziert hat, die selbstausführend wirkt, müssen deren Bestimmungen nicht erst in nationales Recht überführt werden. Laut dem US-Supreme-Court hingegen ist das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 nicht selbstausführend, weshalb der Kongress im Jahre 1980 die Bestimmungen 48 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger über das im Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 festgeschriebene NonRefoulement-Prinzip mit Hilfe des Refugee Act im INA kodieren liess.187 Grundsätzlich entscheiden jedoch beide Gerichtshöfe über die exterritoriale Anwendbarkeit das NonRefoulement-Prinzips, das Teil des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts ist und in verschiedenen Abkommen wie der Genfer Konvention oder der CAT oder beispielsweise in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verankert ist. Aus diesen Gründen erscheint ein Vergleich trotz unterschiedlicher Rechtsgrundlagen der beiden Fälle durchaus angebracht. 7.3. Die Argumentation der beiden Gerichtshöfe Da das Non-Refoulement-Prinzip nicht wortwörtlich in der EMRK festgeschrieben steht, muss es abgeleitet werden. Die Kläger leiten das Prinzip unter anderem von Art. 3 der EMRK ab, welche das Folterverbot beinhaltet. Den abgeschobenen Migranten droht bei ihrer Deportation nach Libyen die Gefahr von „Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“. Da jedoch Libyen nur ein Transitland ist, besteht laut dem UNHCR auch die Gefahr einer indirekten, willkürlichen Abschiebung in ihren Heimatstaat und somit das Risiko eines Ketten-Refoulements. Der Gerichtshof in Strassburg folgt dieser Argumentation und stellt deshalb zwei Verstösse gegen Art. 3 der Menschenrechtskonvention fest. Italien hätte wissen müssen, dass Libyen nicht im Stande ist, eine willkürliche Rückschaffung der Migranten nach Eritrea und Somalia zu verhindern, wo ihnen wiederum eine Behandlung droht, die gegen Art. 3 der Menschenrechtskonvention verstösst. In der Frage des Verstosses gegen Art. 3 EMRK geht der Gerichtshof in Strassburg noch nicht auf die Frage der exterritorialen Anwendung ein, sondern argumentiert aufgrund von Art. 1 der EMRK und seiner Rechtsprechung im Fall Loizidou v. Turkey, dass die Schiffe unter italienischer Gerichtsbarkeit standen. Ergänzt wird dies mit italienischem Recht, namentlich Art. 4 des Codice della Navigazione Italiane. Ausschlaggebend für die Frage der exterritorialen Anwendbarkeit des Non-Refoulement-Prinzips ist das Urteil zum zweiten für diese Arbeit zentralen Artikel, bei dem der Gerichtshof einen Verstoss feststellt. Es handelt sich dabei um Art. 4 des Protokolls 4. Dieser Artikel erklärt Kollektivausweisungen ausländischer Personen für unzulässig. Die direkte Folge von Kollektivausweisungen nach Libyen ist ein Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip. Der Gerichtshof folgt in diesem Urteil dem UNHCHR, welcher zu Protokoll gibt, dass eine territoriale Auslegung den Staaten erlauben würde, durch Vorverlegung der Grenzkontrollen ihre Verpflichtungen gegenüber der Konvention zu umgehen. Da weder im Wortlaut von Art. 4 des Protokolls 4 noch in dessen Travaux Preparatoires auf die Territorialität eingegangen wird, sind für 187 Pizor (1993), 1072. 49 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger den Gerichtshof in diesem Fall die Art. 31 und 33 der VCLT ausschlaggebend. Wenn der Vertrag im Sinne seines Ziels und seines Zwecks analysiert wird, erscheint eine exterritoriale Anwendung des Non-Refoulement-Prinzips angebracht. Da es sich bei der Bestimmung um einen Vertrag zum effektiven Schutz der Menschenrechte handelt, muss laut dem EGMR verhindert werden, dass Staaten diesen Schutz umgehen können. Der USSC hingegen ignoriert in seinem Urteil Sinn und Zweck der GFK als lebendiges Instrument. In einem ersten Schritt interpretiert der oberste US-amerikanische Gerichtshof die Traveaux Preperatoires des INA und kommt zum Schluss, dass weder die Verfasser des INA noch der Kongress, welcher ihn mit dem Refugee Act im Jahre 1980 anpasste, eine über die territorialen Grenzen der USA hinausgehende Rechtswirkung intendierten. Zum gleichen Entschluss kommt das Gericht jedoch auch in Bezug auf Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention. Er schliesst dabei aus dem zweiten Paragraphen des Artikels, der eine Ausnahme für das Non-Refoulement-Prinzip beschreibt und dessen exterritoriale Anwendung zu einer absurden Anomalie führen würde, darauf, dass auch der erste Paragraph keine exterritoriale Anwendung vorsieht. Aus dem Wortlaut des Art. 33 zieht der USSC zudem den Schluss, dass es sich mehr um einen „defensive act of resistance or exclusion at a border“ handelt, als um ein Verbot des Transports einer Person an eine bestimmte Destination. Weiter interpretiert der USSC die Traveaux Preparatoires der Genfer Flüchtlingskonvention. Er erkennt dabei keine Intention einer exterritorialen Anwendung durch die Verfasser. Diese Interpretation ist naheliegend, ergibt jedoch im historischen Kontext keinen Sinn, da die Genfer Konvention im Kontext der Flüchtlingsbewegungen des zweiten Weltkrieges verfasst wurde. Diese Migrationsströme bewegten sich innerhalb von Europa über Landesgrenzen hinweg und waren deshalb nicht vergleichbar mit heutigen Migrationsströmen.188 Verdeutlicht wird der Bezug auf innereuropäische Migrationsbewegungen durch Art. 1 (b) der Konvention, welcher sich auf „events occurring in Europe“ bezieht. Die Schwäche in der Interpretation des USSC liegt darin, dass er die Konvention nicht als lebendiges Instrument sieht und nur die Umstände der ursprünglichen Konvention aus dem Jahre 1951 berücksichtigt. So muss nach dem VCLT auch „jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen“ in gleicher Weise berücksichtigt werden.189 Dabei werden vom Gericht die Umstände und die Intention der Verfasser des Protokolls von 1967 nicht berücksichtigt. „The negotiating history and the point in time during which the 1951 Convention was promulgated, hower, indicate that, instead, the parties merely did not contemplate 188 189 Pizor (1993), S. 1102. VCLT, Art. 31 § 3 (a). 50 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger extraterritorial effect. Prior to the 1967 Protocol, the Court’s interpretation of the 1951 Convention would have been sufficient to reach a decision. The United States’ accession to the 1967 Protocol, the development of the modern human rights regime, and the world’s increased experience with refugees, however, suggest that the Court should have looked beyond the 1951 Convention.”190 Diese Interpretation des USSC erstaunt umso mehr, als dass die Vereinigten Staaten von Amerika die ursprüngliche Version der Konvention nie ratifiziert haben, sondern nur das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Einer der Richter, der im Fall Hirsi Jamaa and Others v. Italy am Urteil beteiligt war, Pinto de Albuquerque, bezieht sich auf den Entscheid des US-Supreme-Courts. Er unterstützt die Argumentation, dass die Auffassung des Amerikanischen Gerichtshofes gegen Art. 33 der VCLT verstösst: „When the meaning of a treaty is clear from its text when read in the light of its letter, object and purpose, supplementary sources, such as the preparatory works, are unnecessary.“191 Laut Andrew G. Pizor macht das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aus dem Jahre 1967 die Anwendung auf hoher See möglich, „but does not mandate its extension.“ In Verbindung mit dem Völkergewohnheitsrecht, dass die Beihilfe zu Menschenrechtsverletzungen verbietet, wird jedoch diese Unsicherheit beseitigt.192 Das Protokoll wurde in der Absicht verfasst, den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention zu vergrössern, um für zukünftige Erfordernisse gerüstet zu sein. Auch suggeriert der Text des Protokolls, dass die Konvention nicht mehr länger in ihrem Originalkontext betrachtet wird. Trotzdem beantwortet der Artikel die Frage nach der exterritorialen Anwendung nicht: „While the 1967 Protocol created the option of extraterritorial application, it does not require it.“193 Pizor wirft dem USSC vor, dass er die GFK im Lichte der Veränderungen, die das Protokoll über die Rechtstellung der Flüchtlinge mit sich brachte, hätte interpretieren sollen. Das Ziel des Protokolls war es, den Geltungsbereich der GFK zu erweitern. Dazu hätte der USSC das Völkergewohnheitsrecht der internationalen Menschenrechte berücksichtigen sollen. Dieses schreibt die Anwendung des NonRefoulement-Prinzips für Flüchtlinge auf hoher See vor, indem es die Staaten verpflichtet, die Beihilfe zu Menschenrechtsverletzungen zu unterlassen. Dieses Verbot ist mittlerweile opinio juris. Da 190 Pizor (1993), 1111. EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, Concurring Opinion of Judge Pinto De Albuquerque, S. 68. 192 Vgl. Pizor (1993), S. 1104. 193 Ebd., S. 1105. 191 51 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Haitianer bei ihrer Rückkehr oft Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, dürfen die USA diese nicht nach Haiti zurückschaffen.194 Harry A. Blackmun, Richter des USSC, der den Entscheid der Mehrheit kritisiert, spricht im Zusammenhang mit der Interpretation der Traveux Proprieteres durch den obersten Gerichtshof von einer „tortured reading“ 195 der Konvention. Er stellt einen Bezug zur Interpretation des Wortlauts des Artikels durch den USSC her. Dieses „tortured reading“ habe zu einer Missdeutung des Wortes „return“ geführt, wie es in Sektion 243 des INA verwendet wird: „The ordinary meaning of „return“ is to bring, send, or put (a person or a thing) back to or in a former position, (…) That describes precisely what petitioners are doing to the Haitians. By dispensing with ordinary meaning at the outset, and by taking instead as its starting point the assumption that “return”, as used in the Treaty, “has a legal meaning narrower than its common meaning,” the majority leads itself astray.”196 Auch im englischen Text der CAT kommt das Wort „return („refouler“) vor, welches vom USSC als „defensive act of resistance or exclusion at a border“197 definiert wird. Andere Artikel der CAT zeigen jedoch, dass die Konvention auch ausserhalb von staatlichem Territorium Anwendung findet und die Definition des USSC falsch ist.198 In manchen Punkten des Urteils widerspricht sich der USSC selbst, indem er anerkennt, dass die Konvention eine exterritoriale Wirkung haben könnte, welche nicht im INA kodifiziert ist: „Because the history of the 1980 Act does disclose a general intent to conform our law to Article 33 of the Convention, it might be argued that the extraterritorial obligations imposed by Article 33 were so clear that Congress, in acceding to the Protocol, and then in amending the statute to harmonize the two, meant to give the latter a correspondingly extraterritorial effect. Or, just as the statute might have imposed an extraterritorial obligation that the Convention does not…the Convention might have established an extraterritorial obligation which the statute does not; under the Supremacy Clause, that broader treaty obligation might then provide the controlling rule of law.”199 7.4. Weitergehende Interpretation Die rechtliche Unsicherheit, ob das in Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention kodierte NonRefoulement-Prinzip exterritorial anwendbar ist oder nicht, lässt sich, wie Andrew G. Pizor zeigt, mit dem internationalen Gewohnheitsrecht beantworten. Dieses beschreibt die Pflicht, die Beihilfe zu 194 Vgl. Pizor (1993), S. 1106-07. Sale v. Haitian Centers Council, S. 191. 196 Ebd. 197 Ebd., S. 182. 198 Vgl. Pizor (1993), S. 1109. 199 Sale v. Haitian Centers Council, S. 178. 195 52 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden.200 Mit der willkürlichen Abschiebung von illegalen Migranten auf hoher See würden die USA gegen dieses Völkergewohnheitsrecht verstossen. Laut Legomsky sahen die USA das Non-Refoulement-Prinzip vor 1992 als auf hoher See anwendbar an.201 Auch haben die USA die besagte Politik der Abschiebung von Flüchtlingen ohne individuelle Prüfung der Gesuche in der Zwischenzeit nicht nur aufgegeben, das State Department kritisierte das Vorgehen der italienischen Behörden im Trafficking in Persons 2010 Report: “Further, the Italian government implemented an accord with the Government of Libya during the reporting period that allowed for Italian authorities to interdict, forcibly return and re-route boat migrants to Libya. According to AI and Human Rights Watch the government failed to conduct even a cursory screening among these migrants for indications of trafficking.”202 Der USSC sieht den Entscheid zwar als moralisch verwerflich aber rechtlich abgesichert an. Der EGMR hingegen schliesst sein Urteil mit einem moralischen Plädoyer: “The words of Justice Blackmun are so inspiring that they should not be forgotten. Refugees attempting to escape Africa do not claim a right of admission to Europe. They demand only that Europe, the cradle of human rights idealism and the birthplace of the rule of law. , cease closing its doors to people in despair who have fled from arbitrariness and brutality. That is a very modest plea, vindicated by the European Convention on Human Rights. We should not close our ears to it.”203 200 Vgl. Pizor (1993) S. 1100. Vgl. Legomsky, Stephen H. (2006): The USA and the Caribbean Interdiction Program, S.679. 202 United States Department of State (2011): 2011 Trafficking in Persons Report. S.187. 203 EGMR, Hirsi, Jamaa and Others v. Italy, Concurring Opinion of Judge Pinto De Albuquerque, S. 80. 201 53 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger 8. Fazit Sowohl beim Fall Hirsi Jamaa and Others v. Italy vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als auch beim Fall Sale v. Haitian Council vor dem US-Supreme-Court steht der internationale Schutz von Flüchtlingen im Mittelpunkt. Dabei stellt sich die Frage der Vereinbarkeit von Immigrations- und Grenzschutzpolitik mit internationalem Recht, wo internationale Menschenund Flüchtlingsrechte aufeinander treffen. Die USA bildeten mit ihrer vom USSC gebilligten Praxis, Bootsflüchtlinge bereits auf hoher See abzufangen, einen gefährlichen Präzedenzfall. Pizor warnte bereits 1993 vor den möglichen Folgen: „state practice is a vital component in the development of customary international law and in the interpretation of international agreements. Therefore, the two years during which the policy was in effect will influence other nations analysing the customary international law of human rights.”204 Das Urteil zog auch auf Seiten von NGOs viel Kritik nach sich. So zum Beispiel vom UNHCR Executive Committee (ExCom), welches das Urteil als ein „setback to modern international refugee law which has been developing for more than forty years, since the end of World War II“205 bezeichnete. Wie der EGMR fast 20 Jahre später, kam ExCom bereits damals zum Schluss, dass das Non-RefoulementPrinzip keiner territorialen Begrenzung unterliegt. Es warnte davor, dass das internationale Flüchtlingsregime ineffektiv würde, wenn sich die Staaten nicht an seine Verpflichtungen halten. Trotz den internationalen Verurteilung des Urteils des USSC hatte der Entscheid deshalb auch zur Folge, dass viele Nationen dem Beispiel der USA folgten und ihre Grenzkontrollen über die territorialen Grenzen hinaus auf die See oder in fremde Staaten vorverlagerten, um den Migrationsbewegungen entgegenzutreten.206 In Europa ist dieser Prozess eng verbunden mit der Grenzschutzorganisation Frontex, die die Externalisierung der Grenzen vorantreibt. Nach dem Non-Refoulement-Prinzip kann ein Staat seine Verantwortung gegenüber internationalen Verpflichtungen nicht abgeben, wenn er eine Person in ein Land zurückschickt, wo dieser Person Gefahr an Leib und Leben droht. Daraus folgt als logischer Schritt, dass ein Staat sich auch nicht seiner Verantwortung vor Menschenrechtsverletzungen entziehen kann, wenn er seine Grenzkontrollen auslagert. Jeder Staat hat das Recht, den Zugang zu seinem Land zu kontrollieren, doch ist dieses Recht nicht absolut. Alle Staaten müssen sich dabei an verschiedene internationale 204 Pizor (1993), S. 1113. UNHCR (1993): UN High Commissioner for Refugees Responds to U.S. Supreme Court Decision in Sale v. Haitian Centers Council, 32 ILM. 1215 (1993). 206 Vgl. Nessel (2009): S. 628. 205 54 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger Menschenrechtsbestimmungen halten. Diese Bestimmungen können auch nicht umgangen werden, indem Abkommen mit Drittstaaten abgeschlossen werden, um die Individuen an der Ausreise aus ihrem Heimatland zu hindern. Manche Autoren gehen gar soweit, eine gewisse moralische Pflicht zum Schutz zu sehen, die die jahrzehntelange Ausbeutung von Haiti durch die USA auf der einen Seite und die koloniale Ausbeutung afrikanischer Staaten durch Europa mit sich bringen.207 Doch auch ohne diese moralische Pflicht erscheint eine exterritoriale Anwendung des Non-Refoulement-Prinzips im Kontext des modernen internationalen Flüchtlingsregimes angebracht. 207 Vgl. Nessel (2009), S. 691-694. 55 Das Non-Refoulement-Prinzip auf hoher See Michael Heger 9. Bibliographie Literaturverzeichnis Baumann, Mechthild (2009): Migration und Sicherheit, in: Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.): WISO direkt. Analysen und Konzepte zur Wirtschafts- und Sozialpolitik. Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn. Bendel, Petra (2009): Europäische Migrationspolitik. Bestandsaufnahme und Trends, in: Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrgs.): WISO Diskurs. Expertisen und Dokumentationen zur Wirtschafts- und Sozialpolitik. Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn. Boswell, Christina/ Geddes, Andrew (2011): Migration and Mobility in the European Union. Palgrave, Basingstoke. Flückiger, Paul (2006): “Frontex ist ein Sündenbock”, in: Der Standard vom 21.12.2006. Verfügbar unter: http://derstandard.at/2703700 [18.12.2012]. 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