Richtlinien des Stadtsteueramtes zur Besondere

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Richtlinien des Stadtsteueramtes zur Besondere
Magistrat Stadt Salzburg
Stadtsteueramt (08/03)
Tel: +43 (0)662 8072-2567
Fax: +43 (0)662 8072-3409
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Arbeitsbehelf des Stadtsteueramtes zum Salzburger Ortstaxengesetz
1992
Die Besondere Ortstaxe-Richtlinie (BOR) stellt einen Arbeitsbehelf des
Stadtsteueramtes zum Salzburger Ortstaxengesetz 1992 dar, der die
amtsinternen Entscheidungsvorgänge einfacher und für den Bürger
möglichst transparent und damit vor allem auch besser vorhersehbar
machen soll.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten
können aus der Richtlinie nicht abgeleitet werden.
Die BOR ist ab der Selbstbemessung 2002 generell anzuwenden.
Bei abgabenbehördlichen Prüfungen (gem. §§ 90, 114 BAO) für
vorangegangene Zeiträume und auf offene Erhebungsfälle ist die BOR
insoweit anzuwenden, als nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in
Gesetzen oder Verordnungen (z.B. Höhe der Abgabe) Gültigkeit haben.
Die BOR ist als Zusammenfassung des geltenden Abgabenrechts für die
besondere Ortstaxe und damit als Nachschlagewerk für die
Verwaltungspraxis und für die Praxis der Abgabenpflichtigen anzusehen.
Für die Durchführung sind folgende rechtliche Grundlagen zu beachten:
•
Ortstaxengesetz 1992 i.d.g.F. LGBL. Nr. 62/1992 i.d.F. LGBL. Nr.
42/1993, 68/1994, 20/1995, 50/1996, 78/1997, 46/2001, 47/2001,
74/2002 und 9/2002.
•
Verordnung des Bürgermeister vom 5.10.2001 Zahl:
8/03/40655/2001/2, Amtsblatt Nr. 21/01 welche am 1. Jänner 2002 in Kraft
getreten ist.
•
Bundesabgabenordnung (kurz BAO).
•
Meldegesetz 1991 i.d.g.F.
Im Folgenden werden stichwortartig die Schwerpunkte der BOR
dargestellt:
1 Abgabenausschreibung
(§§ 1,4,7 und 8 Ortstaxengesetz)
2 Persönliche Abgabenpflicht des Eigentümers
(§ 5 Ortstaxengesetz)
3 Persönliche Abgabenpflicht des Mieters/Nutzungsberechtigten
(§ 5 Ortstaxengesetz)
4 Abgabenbefreiungen des Eigentümers
(§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 i.d.g.F. und § 2 Abs. 3 Ortstaxengesetz)
5 Abgabenbefreiungen des Mieters/Nutzungsberechtigten
(§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 i.d.g.F. und § 2 Abs. 3 Ortstaxengesetz)
6 Selbstbemessung – Erklärung
(§ 6 Ortstaxengesetz)
7 Grundlagen der Erhebungen, Auskunftsersuchen, Überprüfungen und
Verjährung
(§§ 90, 114, 119, 120, 143, 207, 208 und 209 Bundesabgabenordnung
(BAO)
Wenn sie den Originaltext im Rechtsinformationssystem
(Bundeskanzleramt) lesen möchten, so klicken sie bitte an:
•
für das Ortstaxengesetz oder
•
für die Bundesabgabenordnung oder
•
für das Meldegesetz
Wenn Sie die Überweisung der besonderen Ortstaxe per Telebanking
durchführen wollen, können Sie dafür die Home-Page Ihrer Bank
gleich hier anklicken:
•
Salzburger Sparkasse Bank AG:
https://www.netbanking.at/netbanking/netbanking.html
•
HYPO: https://banking.hypo.at/
•
Bank Austria Creditanstalt AG:
https://online.bankaustria.at/bach/de/login/index.html
•
BAWAG: http://www.bawag.at
•
Oberbank: http://www.oberbank.at
•
Raiffeisen: https://banking.raiffeisen.at
•
Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bank AG:
https://www.sparkasse-ooe.at
•
Sparda-Bank regGenmbH: http://www.spardabank-linz.at
(§§ 1, 4, 7 und 8 Ortstaxengesetz)
1.1 Grundlagen der Ausschreibung und Behörden
Seit 1992 sind die Gemeinden des Landes ermächtigt, durch Beschluss der
Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) eine
besondere Ortstaxe im übertragenen Wirkungsbereich des Landes zu
erheben. Die besondere Ortstaxe kann erstmals für die Zeit ab dem 1.
Jänner 1994 erhoben werden. Gemäß § 7 Ortstaxengesetz ist
Abgabenbehörde erster Instanz der Bürgermeister der Gemeinde, in deren
Gebiet die abgabenpflichtigen Tatbestände verwirklicht werden. Die
Landesregierung ist bei der Einhebung der besonderen Ortstaxe
Abgabenbehörde zweiter Instanz und sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde gegenüber dem Bürgermeister.
Im Gegensatz zu den anderen von der Stadtgemeinde Salzburg erhobenen
Abgaben ist also nicht die Allgemeine Berufungskommission gem. § 31a
Salzburger Stadtrecht 1966 zuständig, sondern die Landesregierung.
Die Berufungen sind an das Stadtsteueramt der Stadtgemeinde Salzburg zu
richten.
1.2 Finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Entrichtungsform
Die besondere Ortstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe gemäß § 6
Abs. 1 Z. 4 lit. a Finanzverfassungsgesetz 1948. Die besondere Ortstaxe ist
gemäß § 4 Ortstaxengesetz als jährlicher Pauschbetrag zu entrichten. Diese
Abgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe, das heißt, dass
der Abgabenpflichtige von sich aus eine Steuererklärung einreichen und zum
Fälligkeitsdatum (15. 02. des Folgejahres) die gesamte Jahressteuerschuld
entrichten muss.
1.2.1 Festlegung der Höhe der Abgabe
Die Höhe wird jährlich durch Verordnung des Bürgermeisters festgelegt und
darf laut § 4 Abs. 3 Ortstaxengesetz nicht höher sein
als das 240fache des Betrages der allgemeinen Ortstaxe pro
•
Nächtigung für Beherbergungsbetriebe für eine Ferien- oder Zweitwohnung;
50 v.H. des danach in Betracht kommenden Betrages dürfen nicht
unterschritten werden (Mindestsatz). Die Verordnung des Bürgermeisters
bzw. der Landesregierung über die Höhe der besonderen Ortstaxe treten
frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Derzeit gültig ab 2009:
- bis einschließlich 40 m² Nutzfläche € 220,-- u. Beitrag zum
Tourismusförderungsfonds € 10,-- über 40 m² bis einschließlich 80 m² Nutzfläche € 308,-- u. Beitrag zum
Tourismusförderungsfonds € 14,-- über 80 m² Nutzfläche 396,-- u. Beitrag zum Tourismusförderungsfonds €
18,-- für dauernd abgestellte Wohnwagen € 198,-- u. Beitrag zum
Tourismusförderungsfonds € 9,--.
1.2.2 Gegenstand der Selbstbemessungsabgabe
Die besondere Ortstaxe wird gemäß § 2 Ortstaxengesetz für
Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassenen Ferienwohnungen und
für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben. Das gilt auch für
Zweitwohnungen einschließlich überlassenen Zweitwohnungen.
•
Eine Wohnung ist ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt
wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen.
Darunter fallen auch Gebäude (bebaute Liegenschaften).
1.2.3 Zweckwidmung
Der Ertrag aus der besonderen Ortstaxe fließt je zur Hälfte dem Land und der
Gemeinde zu. Die Verordnung des Bürgermeisters bzw. der Landesregierung
über die Höhe der besonderen Ortstaxe treten frühestens zwölf Monate nach
ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Anteil (50%) der Stadt Salzburg des Ertrages aus der besonderen
Ortstaxe wird budgetwirksam verwendet, der dem Land Salzburg zum
nächstfolgenden Monatsersten zu überweisende Anteil (50%) am Ertrag der
besonderen Ortstaxe ist von diesem laut § 8 Ortstaxengesetz für die
Abgeltung von Leistungen der Landwirtschaft für die Landschaftspflege und
zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum zu
verwenden.
2 PERSÖNLICHE ABGABENPFLICHT DES EIGENTÜMERS
(§ 5 Ortstaxengesetz)
2.1 Ferienwohnungen, Zweitwohnungen und Liegenschaften
2.1.2 Pflichtigkeit
Zur Entrichtung der besonderen Ortstaxe sind bei Ferien- und
Zweitwohnungen (Liegenschaften) der (die) Eigentümer.
•
Laut der Berufungsbehörde beim Amt der Salzburger Landesregierung
sind die einschlägigen Bestimmungen des Ortstaxengesetzes so zu
verstehen, dass grundsätzlich jede Wohnung, die nicht dem dauernden
Wohnbedarf dient – dieses Kriterium ist als wesentlich zu betrachten – als
Ferienwohnung anzusehen ist. Entscheidend kann daher nicht sein, wie oft in
einer Wohnung tatsächlich genächtigt wird oder ob nach Ermessen des
Eigentümers die Benutzbarkeit erschwert wird.
2.1.2.1 Eigentümerwechsel durch Verkauf
Entsteht oder endet gemäß § 4 Abs. 4 Ortstaxengesetz die Abgabepflicht für
die besondere Ortstaxe während des Jahres (z.B. durch Eigentümerwechsel
oder Mieterwechsel), ist für jeden Monat, in dem die Abgabepflicht bestanden
hat, ein Zwölftel des gesamten Pauschbetrages zu entrichten.
o
Bei einem Wechsel des Abgabenpflichtigen während eines Monats ist die
besondere Ortstaxe für diesen Monat nur einmal, und zwar vom neuen
Abgabenpflichtigen, zu entrichten. Die Behörde ist diesbezüglich vom
Verkäufer in Kenntnis zu setzen (Kopie des Kaufvertrages).
2.1.2.2 Eigentümerwechsel durch Schenkung
Erfolgt ein Eigentümerwechsel durch Schenkung und ist seitens des
Schenkungsgebers noch eine Abgabenschuld vorhanden, so ist dieser noch
bis zu diesem Zeitpunkt für die Abgabe pflichtig. Der Beschenkte, so weit er
diese Wohnung als Ferien- oder Zweitwohnung wieder nutzt, ab dem
Zeitpunkt der Grundbuchseintragung.
2.1.2.3 Eigentümerwechsel durch Erbschaft
Erfolgt ein Eigentümerwechsel durch Erbschaft (Gesamtrechtsnachfolge) und
ist seitens des Erblassers noch eine Abgabenschuld vorhanden, so ist der
Erbe für die noch offene Abgabenschuld heranzuziehen.
(§§ 5 und 2 Abs. 4 Salzburger Ortstaxengesetz)
3.1 Ferienwohnungen, Zweitwohnungen, Liegenschaften und
Wohnwagen
3.1.2 Pflichtigkeit
Eine Entrichtung der besonderen Ortstaxe ist verpflichtend:
•
bei dauernd überlassenen Ferien- und Zweitwohnungen, das sind
Wohnungen, die von einer anderen Person als dem Eigentümer oder seinen
Angehörigen (§ 3 Abs. 1 lit. c) als Ferien- oder Zweitwohnung genützt wird,
wenn die Nutzung im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat
(Mietvertrag);
(§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 und § 2 Abs. 3 Ortstaxengesetz)
4.1 Wohnsitze
4.1.1 Hauptwohnsitz
Eine Abgabenpflicht zur besonderen Ortstaxe liegt nicht vor, wenn die
Wohnung dem dauernden Wohnbedarf dient, das heißt, in der der
Hauptwohnsitz durch den Eigentümer nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes
1991 begründet ist.
4.1.2 Ständiger Wohnsitz
Eine Abgabenpflicht zur besonderen Ortstaxe liegt nicht vor, wenn die
Wohnung einem ständigen Wohnsitz dient, das ist gemäß § 2 Abs. 3
Salzburger Ortstaxengesetz ein Wohnsitz, der der Deckung eines mit einer
Berufsausbildung oder –ausübung verbundenen Wohnbedarfes dient, wenn
dieser ganzjährig oder sonst auf Grund unbedingter Notwendigkeit an der
Wohnnutzung besteht. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist laut Meldegesetz
dafür verpflichtend.
4.1.3 Selbständig Erwerbstätige
Bei selbständig Erwerbstätigen gilt der Nachweis über die Veranlagung der
Wohnung im Betriebsvermögen. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist laut
Meldegesetz dafür verpflichtend.
4.1.4 Unselbständig Erwerbstätige
Für die Abgabenbefreiung für unselbständig Erwerbstätige für die Ausübung
ihres Berufes mit Arbeitsplatz in der Stadt Salzburg, gilt z.B. der Nachweis,
dass die Pendlerpauschale nicht beansprucht wird, weil der Erwerbstätige die
Wohnung für die Übernachtung während der Woche benützt. Eine
Nebenwohnsitzmeldung ist laut Meldegesetz dafür verpflichtend. Dem
Stadtsteueramt ist eine Arbeitsbestätigung des Dienstgebers für den
Erhebungszeitraum als Nachweis vorzulegen.
(§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 und § 2 Abs. 3 Ortstaxengesetz)
5.1 Wohnsitze
5.1.1 Hauptwohnsitz
Ein Hauptwohnsitz liegt vor, wenn der Mieter oder Nutzungsberechtigte nach
§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 die Meldung im Zentralen Melderegister
vollzogen hat.
Hat der Mieter einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen, ist eine
ordnungsgemäße Vergebührung gemäß § 33 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F.
verpflichtend.
5.1.2 Ständiger Wohnsitz
Ein ständiger Wohnsitz liegt, wenn z.B. die Wohnung für die Ausübung des
Berufes (Arbeitsplatz in der Stadt Salzburg) oder für Studienzwecke
(ordentlicher Hörer und Studienplatz in der Stadt Salzburg) ganzjährig
genutzt wird. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist laut Meldegesetz dafür
verpflichtend.
5.1.3 Selbständig Erwerbstätige
Bei selbständig Erwerbstätigen ist der Nachweis durch den
Einkommenssteuerbescheid (Beilagen) des Finanzamtes nachzuweisen, in
welchem Ausmaß (Werbungskostenanteil) die Wohnung berücksichtigt
wurde. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist laut Meldegesetz dafür verpflichtend.
5.1.4 Unselbständig Erwerbstätige
Für die Abgabenbefreiung für unselbständig Erwerbstätige bei Wohnungen
für die Ausübung ihres Berufes mit Arbeitsplatz in der Stadt Salzburg, gilt der
Nachweis, dass die Pendlerpauschale nicht beansprucht wird, weil der
Erwerbstätige die Wohnung für die Übernachtung während der Woche
benützt. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist laut Meldegesetz dafür
verpflichtend. Der Behörde ist weiters eine Arbeitsbestätigung des
Dienstgebers für den Erhebungszeitraum als Nachweis vorzulegen.
5.1.5 Studierende
Eine Abgabenbefreiung betreffend der besonderen Ortstaxe liegt vor, wenn
die Wohnung für Studienzwecke (ordentliche Studierende und Studienplatz in
der Stadt Salzburg) ganzjährig genutzt wird. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist
laut Meldegesetz dafür verpflichtend. Die Inskriptionsbestätigungen sind der
Behörde als Nachweis vorzulegen.
(§ 6 Ortstaxengesetz)
6.1 Erklärung
6.1.1 Wohnungen/Liegenschaften/
Geschäftslokale/Büros
Die Abgabepflichtigen haben gemäß § 6 Abs. 4 Ortstaxengesetz bei der
Gemeinde für das laufende Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres
eine Abgabenerklärung einzureichen und den sich daraus ergebenden Betrag
zu entrichten. In dieser Erklärung ist die Größe (Nutzfläche bis einschließlich
40 m2 oder mehr als 40 m2 bis einschließlich 80 m2 und NEU über 80 m2)
der Wohnung oder Liegenschaft zu vermerken.
•
Sind an einer Liegenschaft mehrere sich im Eigentum befindliche
Wohnungen, so sind diese getrennt zu erklären.
•
Für Geschäftslokale oder Büros ist die gewerbliche Nutzung
nachzuweisen. Werden diese verpachtet, ist die Nutzung des Pächters durch
den Verpächter mittels Pachtvertrag bei der Behörde nachzuweisen.
(§§ 90, 114, 119, 120, 143, 207, 208 und 209 BAO)
7.1 Erhebungsbogen
Die Eigentümer einer Wohnung oder Liegenschaft in Salzburg sind gemäß §§
119, 120 und 143 BAO verpflichtet, Auskunft über alle für die Erhebung der
maßgeblichen Tatsachen zu erteilen, auch wenn es sich nicht um ihre
persönliche Abgabepflicht handelt.
7.2 Auskunftsersuchen (§ 143 BAO)
7.2.1 Hausverwaltungen
Werden Wohnungen von Hausverwaltungen betreut, so sind sie zur Auskunft
gemäß § 143 BAO verpflichtet. Die Auskunftsersuchen seitens der Behörde
können mündlich oder schriftlich gestellt werden. Auch ein Wechsel der
Hausverwaltung muss seitens des Eigentümers gemäß § 120 BAO bei der
Behörde bekanntgegeben werden.
7.3 Überprüfungen (§§ 114 und 115 BAO)
Die Abgabenbehörden haben laut §§ 114 und 115 BAO die
abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die
Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
7.4 Verjährung (§§ 207, 208 und 209 BAO)
Die Verjährungsfrist beträgt laut § 207 der Bundesabgabenordnung fünf
Jahre, bei hinterzogenen Abgaben sieben Jahre. Das Recht, einen
Verspätungszuschlag oder Abgabenerhöhungen anzufordern, verjährt
gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Der Beginn und die Unterbrechung der Verjährung sind laut §§ 208 und 209
der Bundesabgabenordnung festgelegt.

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