Richtlinien des Stadtsteueramtes zur Besondere
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Richtlinien des Stadtsteueramtes zur Besondere
Magistrat Stadt Salzburg Stadtsteueramt (08/03) Tel: +43 (0)662 8072-2567 Fax: +43 (0)662 8072-3409 Adresse: Hubert-Sattler-Gasse 5, 5020 Salzburg E-Mail: [email protected] Arbeitsbehelf des Stadtsteueramtes zum Salzburger Ortstaxengesetz 1992 Die Besondere Ortstaxe-Richtlinie (BOR) stellt einen Arbeitsbehelf des Stadtsteueramtes zum Salzburger Ortstaxengesetz 1992 dar, der die amtsinternen Entscheidungsvorgänge einfacher und für den Bürger möglichst transparent und damit vor allem auch besser vorhersehbar machen soll. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus der Richtlinie nicht abgeleitet werden. Die BOR ist ab der Selbstbemessung 2002 generell anzuwenden. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen (gem. §§ 90, 114 BAO) für vorangegangene Zeiträume und auf offene Erhebungsfälle ist die BOR insoweit anzuwenden, als nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen (z.B. Höhe der Abgabe) Gültigkeit haben. Die BOR ist als Zusammenfassung des geltenden Abgabenrechts für die besondere Ortstaxe und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und für die Praxis der Abgabenpflichtigen anzusehen. Für die Durchführung sind folgende rechtliche Grundlagen zu beachten: • Ortstaxengesetz 1992 i.d.g.F. LGBL. Nr. 62/1992 i.d.F. LGBL. Nr. 42/1993, 68/1994, 20/1995, 50/1996, 78/1997, 46/2001, 47/2001, 74/2002 und 9/2002. • Verordnung des Bürgermeister vom 5.10.2001 Zahl: 8/03/40655/2001/2, Amtsblatt Nr. 21/01 welche am 1. Jänner 2002 in Kraft getreten ist. • Bundesabgabenordnung (kurz BAO). • Meldegesetz 1991 i.d.g.F. Im Folgenden werden stichwortartig die Schwerpunkte der BOR dargestellt: 1 Abgabenausschreibung (§§ 1,4,7 und 8 Ortstaxengesetz) 2 Persönliche Abgabenpflicht des Eigentümers (§ 5 Ortstaxengesetz) 3 Persönliche Abgabenpflicht des Mieters/Nutzungsberechtigten (§ 5 Ortstaxengesetz) 4 Abgabenbefreiungen des Eigentümers (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 i.d.g.F. und § 2 Abs. 3 Ortstaxengesetz) 5 Abgabenbefreiungen des Mieters/Nutzungsberechtigten (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 i.d.g.F. und § 2 Abs. 3 Ortstaxengesetz) 6 Selbstbemessung – Erklärung (§ 6 Ortstaxengesetz) 7 Grundlagen der Erhebungen, Auskunftsersuchen, Überprüfungen und Verjährung (§§ 90, 114, 119, 120, 143, 207, 208 und 209 Bundesabgabenordnung (BAO) Wenn sie den Originaltext im Rechtsinformationssystem (Bundeskanzleramt) lesen möchten, so klicken sie bitte an: • für das Ortstaxengesetz oder • für die Bundesabgabenordnung oder • für das Meldegesetz Wenn Sie die Überweisung der besonderen Ortstaxe per Telebanking durchführen wollen, können Sie dafür die Home-Page Ihrer Bank gleich hier anklicken: • Salzburger Sparkasse Bank AG: https://www.netbanking.at/netbanking/netbanking.html • HYPO: https://banking.hypo.at/ • Bank Austria Creditanstalt AG: https://online.bankaustria.at/bach/de/login/index.html • BAWAG: http://www.bawag.at • Oberbank: http://www.oberbank.at • Raiffeisen: https://banking.raiffeisen.at • Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bank AG: https://www.sparkasse-ooe.at • Sparda-Bank regGenmbH: http://www.spardabank-linz.at (§§ 1, 4, 7 und 8 Ortstaxengesetz) 1.1 Grundlagen der Ausschreibung und Behörden Seit 1992 sind die Gemeinden des Landes ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) eine besondere Ortstaxe im übertragenen Wirkungsbereich des Landes zu erheben. Die besondere Ortstaxe kann erstmals für die Zeit ab dem 1. Jänner 1994 erhoben werden. Gemäß § 7 Ortstaxengesetz ist Abgabenbehörde erster Instanz der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabenpflichtigen Tatbestände verwirklicht werden. Die Landesregierung ist bei der Einhebung der besonderen Ortstaxe Abgabenbehörde zweiter Instanz und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Bürgermeister. Im Gegensatz zu den anderen von der Stadtgemeinde Salzburg erhobenen Abgaben ist also nicht die Allgemeine Berufungskommission gem. § 31a Salzburger Stadtrecht 1966 zuständig, sondern die Landesregierung. Die Berufungen sind an das Stadtsteueramt der Stadtgemeinde Salzburg zu richten. 1.2 Finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Entrichtungsform Die besondere Ortstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 lit. a Finanzverfassungsgesetz 1948. Die besondere Ortstaxe ist gemäß § 4 Ortstaxengesetz als jährlicher Pauschbetrag zu entrichten. Diese Abgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe, das heißt, dass der Abgabenpflichtige von sich aus eine Steuererklärung einreichen und zum Fälligkeitsdatum (15. 02. des Folgejahres) die gesamte Jahressteuerschuld entrichten muss. 1.2.1 Festlegung der Höhe der Abgabe Die Höhe wird jährlich durch Verordnung des Bürgermeisters festgelegt und darf laut § 4 Abs. 3 Ortstaxengesetz nicht höher sein als das 240fache des Betrages der allgemeinen Ortstaxe pro • Nächtigung für Beherbergungsbetriebe für eine Ferien- oder Zweitwohnung; 50 v.H. des danach in Betracht kommenden Betrages dürfen nicht unterschritten werden (Mindestsatz). Die Verordnung des Bürgermeisters bzw. der Landesregierung über die Höhe der besonderen Ortstaxe treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft. Derzeit gültig ab 2009: - bis einschließlich 40 m² Nutzfläche € 220,-- u. Beitrag zum Tourismusförderungsfonds € 10,-- über 40 m² bis einschließlich 80 m² Nutzfläche € 308,-- u. Beitrag zum Tourismusförderungsfonds € 14,-- über 80 m² Nutzfläche 396,-- u. Beitrag zum Tourismusförderungsfonds € 18,-- für dauernd abgestellte Wohnwagen € 198,-- u. Beitrag zum Tourismusförderungsfonds € 9,--. 1.2.2 Gegenstand der Selbstbemessungsabgabe Die besondere Ortstaxe wird gemäß § 2 Ortstaxengesetz für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassenen Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben. Das gilt auch für Zweitwohnungen einschließlich überlassenen Zweitwohnungen. • Eine Wohnung ist ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen. Darunter fallen auch Gebäude (bebaute Liegenschaften). 1.2.3 Zweckwidmung Der Ertrag aus der besonderen Ortstaxe fließt je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde zu. Die Verordnung des Bürgermeisters bzw. der Landesregierung über die Höhe der besonderen Ortstaxe treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft. Der Anteil (50%) der Stadt Salzburg des Ertrages aus der besonderen Ortstaxe wird budgetwirksam verwendet, der dem Land Salzburg zum nächstfolgenden Monatsersten zu überweisende Anteil (50%) am Ertrag der besonderen Ortstaxe ist von diesem laut § 8 Ortstaxengesetz für die Abgeltung von Leistungen der Landwirtschaft für die Landschaftspflege und zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum zu verwenden. 2 PERSÖNLICHE ABGABENPFLICHT DES EIGENTÜMERS (§ 5 Ortstaxengesetz) 2.1 Ferienwohnungen, Zweitwohnungen und Liegenschaften 2.1.2 Pflichtigkeit Zur Entrichtung der besonderen Ortstaxe sind bei Ferien- und Zweitwohnungen (Liegenschaften) der (die) Eigentümer. • Laut der Berufungsbehörde beim Amt der Salzburger Landesregierung sind die einschlägigen Bestimmungen des Ortstaxengesetzes so zu verstehen, dass grundsätzlich jede Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dient – dieses Kriterium ist als wesentlich zu betrachten – als Ferienwohnung anzusehen ist. Entscheidend kann daher nicht sein, wie oft in einer Wohnung tatsächlich genächtigt wird oder ob nach Ermessen des Eigentümers die Benutzbarkeit erschwert wird. 2.1.2.1 Eigentümerwechsel durch Verkauf Entsteht oder endet gemäß § 4 Abs. 4 Ortstaxengesetz die Abgabepflicht für die besondere Ortstaxe während des Jahres (z.B. durch Eigentümerwechsel oder Mieterwechsel), ist für jeden Monat, in dem die Abgabepflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Pauschbetrages zu entrichten. o Bei einem Wechsel des Abgabenpflichtigen während eines Monats ist die besondere Ortstaxe für diesen Monat nur einmal, und zwar vom neuen Abgabenpflichtigen, zu entrichten. Die Behörde ist diesbezüglich vom Verkäufer in Kenntnis zu setzen (Kopie des Kaufvertrages). 2.1.2.2 Eigentümerwechsel durch Schenkung Erfolgt ein Eigentümerwechsel durch Schenkung und ist seitens des Schenkungsgebers noch eine Abgabenschuld vorhanden, so ist dieser noch bis zu diesem Zeitpunkt für die Abgabe pflichtig. Der Beschenkte, so weit er diese Wohnung als Ferien- oder Zweitwohnung wieder nutzt, ab dem Zeitpunkt der Grundbuchseintragung. 2.1.2.3 Eigentümerwechsel durch Erbschaft Erfolgt ein Eigentümerwechsel durch Erbschaft (Gesamtrechtsnachfolge) und ist seitens des Erblassers noch eine Abgabenschuld vorhanden, so ist der Erbe für die noch offene Abgabenschuld heranzuziehen. (§§ 5 und 2 Abs. 4 Salzburger Ortstaxengesetz) 3.1 Ferienwohnungen, Zweitwohnungen, Liegenschaften und Wohnwagen 3.1.2 Pflichtigkeit Eine Entrichtung der besonderen Ortstaxe ist verpflichtend: • bei dauernd überlassenen Ferien- und Zweitwohnungen, das sind Wohnungen, die von einer anderen Person als dem Eigentümer oder seinen Angehörigen (§ 3 Abs. 1 lit. c) als Ferien- oder Zweitwohnung genützt wird, wenn die Nutzung im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat (Mietvertrag); (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 und § 2 Abs. 3 Ortstaxengesetz) 4.1 Wohnsitze 4.1.1 Hauptwohnsitz Eine Abgabenpflicht zur besonderen Ortstaxe liegt nicht vor, wenn die Wohnung dem dauernden Wohnbedarf dient, das heißt, in der der Hauptwohnsitz durch den Eigentümer nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 begründet ist. 4.1.2 Ständiger Wohnsitz Eine Abgabenpflicht zur besonderen Ortstaxe liegt nicht vor, wenn die Wohnung einem ständigen Wohnsitz dient, das ist gemäß § 2 Abs. 3 Salzburger Ortstaxengesetz ein Wohnsitz, der der Deckung eines mit einer Berufsausbildung oder –ausübung verbundenen Wohnbedarfes dient, wenn dieser ganzjährig oder sonst auf Grund unbedingter Notwendigkeit an der Wohnnutzung besteht. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist laut Meldegesetz dafür verpflichtend. 4.1.3 Selbständig Erwerbstätige Bei selbständig Erwerbstätigen gilt der Nachweis über die Veranlagung der Wohnung im Betriebsvermögen. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist laut Meldegesetz dafür verpflichtend. 4.1.4 Unselbständig Erwerbstätige Für die Abgabenbefreiung für unselbständig Erwerbstätige für die Ausübung ihres Berufes mit Arbeitsplatz in der Stadt Salzburg, gilt z.B. der Nachweis, dass die Pendlerpauschale nicht beansprucht wird, weil der Erwerbstätige die Wohnung für die Übernachtung während der Woche benützt. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist laut Meldegesetz dafür verpflichtend. Dem Stadtsteueramt ist eine Arbeitsbestätigung des Dienstgebers für den Erhebungszeitraum als Nachweis vorzulegen. (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 und § 2 Abs. 3 Ortstaxengesetz) 5.1 Wohnsitze 5.1.1 Hauptwohnsitz Ein Hauptwohnsitz liegt vor, wenn der Mieter oder Nutzungsberechtigte nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 die Meldung im Zentralen Melderegister vollzogen hat. Hat der Mieter einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen, ist eine ordnungsgemäße Vergebührung gemäß § 33 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. verpflichtend. 5.1.2 Ständiger Wohnsitz Ein ständiger Wohnsitz liegt, wenn z.B. die Wohnung für die Ausübung des Berufes (Arbeitsplatz in der Stadt Salzburg) oder für Studienzwecke (ordentlicher Hörer und Studienplatz in der Stadt Salzburg) ganzjährig genutzt wird. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist laut Meldegesetz dafür verpflichtend. 5.1.3 Selbständig Erwerbstätige Bei selbständig Erwerbstätigen ist der Nachweis durch den Einkommenssteuerbescheid (Beilagen) des Finanzamtes nachzuweisen, in welchem Ausmaß (Werbungskostenanteil) die Wohnung berücksichtigt wurde. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist laut Meldegesetz dafür verpflichtend. 5.1.4 Unselbständig Erwerbstätige Für die Abgabenbefreiung für unselbständig Erwerbstätige bei Wohnungen für die Ausübung ihres Berufes mit Arbeitsplatz in der Stadt Salzburg, gilt der Nachweis, dass die Pendlerpauschale nicht beansprucht wird, weil der Erwerbstätige die Wohnung für die Übernachtung während der Woche benützt. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist laut Meldegesetz dafür verpflichtend. Der Behörde ist weiters eine Arbeitsbestätigung des Dienstgebers für den Erhebungszeitraum als Nachweis vorzulegen. 5.1.5 Studierende Eine Abgabenbefreiung betreffend der besonderen Ortstaxe liegt vor, wenn die Wohnung für Studienzwecke (ordentliche Studierende und Studienplatz in der Stadt Salzburg) ganzjährig genutzt wird. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist laut Meldegesetz dafür verpflichtend. Die Inskriptionsbestätigungen sind der Behörde als Nachweis vorzulegen. (§ 6 Ortstaxengesetz) 6.1 Erklärung 6.1.1 Wohnungen/Liegenschaften/ Geschäftslokale/Büros Die Abgabepflichtigen haben gemäß § 6 Abs. 4 Ortstaxengesetz bei der Gemeinde für das laufende Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen und den sich daraus ergebenden Betrag zu entrichten. In dieser Erklärung ist die Größe (Nutzfläche bis einschließlich 40 m2 oder mehr als 40 m2 bis einschließlich 80 m2 und NEU über 80 m2) der Wohnung oder Liegenschaft zu vermerken. • Sind an einer Liegenschaft mehrere sich im Eigentum befindliche Wohnungen, so sind diese getrennt zu erklären. • Für Geschäftslokale oder Büros ist die gewerbliche Nutzung nachzuweisen. Werden diese verpachtet, ist die Nutzung des Pächters durch den Verpächter mittels Pachtvertrag bei der Behörde nachzuweisen. (§§ 90, 114, 119, 120, 143, 207, 208 und 209 BAO) 7.1 Erhebungsbogen Die Eigentümer einer Wohnung oder Liegenschaft in Salzburg sind gemäß §§ 119, 120 und 143 BAO verpflichtet, Auskunft über alle für die Erhebung der maßgeblichen Tatsachen zu erteilen, auch wenn es sich nicht um ihre persönliche Abgabepflicht handelt. 7.2 Auskunftsersuchen (§ 143 BAO) 7.2.1 Hausverwaltungen Werden Wohnungen von Hausverwaltungen betreut, so sind sie zur Auskunft gemäß § 143 BAO verpflichtet. Die Auskunftsersuchen seitens der Behörde können mündlich oder schriftlich gestellt werden. Auch ein Wechsel der Hausverwaltung muss seitens des Eigentümers gemäß § 120 BAO bei der Behörde bekanntgegeben werden. 7.3 Überprüfungen (§§ 114 und 115 BAO) Die Abgabenbehörden haben laut §§ 114 und 115 BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. 7.4 Verjährung (§§ 207, 208 und 209 BAO) Die Verjährungsfrist beträgt laut § 207 der Bundesabgabenordnung fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag oder Abgabenerhöhungen anzufordern, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Der Beginn und die Unterbrechung der Verjährung sind laut §§ 208 und 209 der Bundesabgabenordnung festgelegt.