Anträge Die Klägerinnen beantragen, — die - EUR-Lex
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Anträge Die Klägerinnen beantragen, — die - EUR-Lex
C 116/24 DE Amtsblatt der Europäischen Union Anträge 9.5.2008 Klage, eingereicht am 27. Februar 2008 — Zino Davidoff/ HABM — Clifarm i. Kleinakis & SIA (GOOD LIFE) Die Klägerinnen beantragen, (Rechtssache T-108/08) — die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit mit dieser Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Siliciummangan (SiMn) eingeführt werden, das von den Klägerinnen erzeugt und/oder verkauft wird; — den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gesamtschuldner zum Ersatz der Schäden der Klägerinnen zu verurteilen, einschließlich der Schäden, die ihnen durch die fehlerhafte Verfahrenseinleitung, durch Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung und durch Beurteilungsfehler einschließlich Verstößen gegen Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts und des fehlerhaften Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 des Rates entstanden sind; (2008/C 116/44) Sprache der Klageschrift: Englisch Parteien Klägerin: Zino Davidoff SA (Fribourg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein) — der Kommission und dem Rat ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen; Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — der Kommission ihre eigenen Kosten sowie als Gesamtschuldnerin die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen, soweit sie nicht vom Rat erstattet werden. Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Clifarm i. Kleinakis & SIA OE (Glyfada, Griechenland) Klagegründe und wesentliche Argumente Die Klägerinnen, die Siliciummangan herstellen bzw. in die Europäische Union ausführen, begehren die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 des Rates vom 4. Dezember 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Ukraine (1). Zur Begründung ihrer Klage machen sie geltend, die Beklagten hätten offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, gegen die Grundverordnung (2) verstoßen und die Entscheidung unzureichend gemäß Art. 253 EG begründet, indem sie Kasachstan in ihre Antidumpingermittlungen einbezogen und Indien von diesen ausgenommen hätten, indem sie das Vorbringen der Klägerinnen, dass sie als „Wirtschaftseinheit“ vorgegangen seien, zurückgewiesen hätten, indem sie die Ausfuhrpreise der Klägerinnen bestimmt hätten, als sie geprüft hätten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einfuhren von Siliciummangan aus Kasachstan die Gemeinschaftsindustrie geschädigt hätten, indem sie bei dieser Beurteilung die Einfuhren aus Kasachstan zu denen aus China addiert hätten und als sie das Interesse der Gemeinschaft beurteilt hätten. Außerdem hätten die Beklagten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, des berechtigten Vertrauens der Klägerinnen, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie u. a. den Klägerinnen keinen Zugang zu den für ihre Feststellungen maßgeblichen Informationen der Gemeinschaftsorgane gewährt und die von ihnen angebotene Verpflichtung zurückgewiesen hätten. (1) ABl. 2007, L 317, S. 5. (2) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1). Anträge Die Klägerin beantragt, — die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM in der Sache R 298/2007-2 aufzuheben; — dem HABM oder der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GOOD LIFE“ für Waren der Klasse 3 — Anmeldung Nr. 1 709 641. Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenoder Zeichenrechts: Clifarm i. Kleinakis & SIA OE. Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Wortmarken „GOOD LIFE“ für Waren der Klassen 3, 5 und 16. Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt. Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung. Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 43, 73 und 74 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates und Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 des Rates u. a. deshalb, weil die Beschwerdekammer Waren berücksichtigt habe, hinsichtlich deren für die angemeldete Marke kein Schutz beansprucht werde und auf die der Widerspruch nicht gestützt gewesen sei, die von Clifarm i. Kleinakis & SIA OE vorgebrachten Nachweise für die Benutzung ihrer Marken nicht hätte berücksichtigen dürfen und darüber hinaus Beweise berücksichtigt habe, die die Klägerin nicht habe würdigen können.