26 Schritte zur erfolgreichen Wahl inklusive Wahlordnung
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26 Schritte zur erfolgreichen Wahl inklusive Wahlordnung
tr ie b s ra t Bit te a n d e n B e nd b z w. Wa h lvo rs ta we it e rl e it e n! BR-WAHL 2014 Handbuch 26 Schritte zur erfolgreichen Wahl inklusive Wahlordnung Auf der CD >D igitale Terminliste > Wahl-Ergebnis-Rechner > Stimmenauszählung > Formulare, Checklisten, Musterbriefe > Wahlordnung digital > Video-Leitfaden zur Wahl d n a t s r o v l h a W . F . A . W De r A uch wir wählen! Im März 2013 wurde erstmalig bei der W.A.F. ein Betriebsrat gewählt. Ohne unseren engagierten Wahlvorstand wäre das nicht möglich gewesen. Vielen Dank dafür! „Mit der Software „Wahlhelfer“ konnten wir die Wahl einfach und problemlos durchführen.“ Carola Hedorfer, Karin Knee, Marita Wagner (v.l.) Editorial 1 Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir können Ihnen das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Wahlprozedere nicht abnehmen, aber erleichtern. Unsere Arbeitshilfen sollen Ihnen jedoch weniger eine juristische Kommentierung als vielmehr eine Handlungshilfe für die Arbeit im Wahlvorstand sein. Und auch hier gilt: Nutzen Sie Ihr Recht auf Schulung! Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes gehört zur Betätigung im Wahlvorstand auch die Teilnahme an einer Schulung. Die Kosten der Betriebsratswahl, zu denen auch ein Schulungsbesuch gehört, trägt nach § 20 BetrVG übrigens der Arbeitgeber. Profitieren Sie von unseren 30 Jahren Erfahrung in der Schulung von Betriebsräten. Rufen Sie uns einfach an, wir unterstützen und beraten Sie gerne. Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Betriebsratswahl! Mit kollegialen Grüßen Peter Britting Nutzen Sie in Ihrem Unternehmen das normale Wahlverfahren? Dann ist dieses Handbuch die optimale Unterstützung für Ihre Betriebsratswahl. Anhand der einzelnen Schritte und der passenden Hinweise zur Software werden Sie durch die Wahl geführt. Gilt in Ihrem Betrieb ein anderes Wahlverfahren? Dann empfehlen wir Ihnen, die Betriebsratswahl direkt mit der Software „Wahlhelfer“ durchzuführen. Mehr Informationen zum richtigen Wahlverfahren finden Sie auf Seite 6 in diesem Handbuch. Informationen rund um die Betriebsratswahl Die Software „Wahlhelfer“ Ihr Wegweiser für die Betriebsratswahl 2 Bei der Durchführung der Wahl sind viele Fristen und Formvorschriften strikt zu beachten. Die Betriebsratswahlen allein nach dem Gesetz bzw. der Wahlordnung durchzuführen, ist sehr schwierig. Deshalb haben wir die Software „Wahlhelfer“ entwickelt, die Ihnen als perfekte Arbeitshilfe für eine erfolgreiche Betriebsratswahl dient. H inweis 1. Legen Sie die CD einfach in das CD-Laufwerk und schließen Sie den Schacht. 2. Es öffnet sich automatisch ein Fenster auf Ihrem Bildschirm. Auf Ihrem PC werden keine Veränderungen am System vorgenommen. 3. Und los geht´s! Sie können sofort mit der Software arbeiten. Die Software „Wahlhelfer“ auf dieser CD ist netzwerkfähig und kann kostenlos getestet und weitergegeben werden (Shareware = Prüf-vorKauf-Software). Für die dauerhafte Nutzung ist eine kostenpflichtige Registrierung notwendig. Informationen rund um die Betriebsratswahl re a w t f o S e s e S i e dü r f e n edii k o p i e re n u n d k o st e n f r weitergeben ! Mein Nutzen Video-Leitfaden Mit Hilfe von 26 anschaulichen Videos wird Ihnen die Wahl Schritt für Schritt erklärt. Stimmenauszählung Hier werden die Stimmen ausgewertet und die Sitzverteilung ermittelt. Berechnung der Sitze Hier können Sie problemlos die Anzahl der Betriebsratsmitglieder und die Verteilung nach Geschlecht bestimmen. Vordrucke zur Wahl Finden Sie alle wichtigen Musterformulare, Checklisten und Musterbriefe auf einen Blick. Terminliste (digitaler Wahlkalender) Der elektronische Wahl-Termin-Kalender berechnet für Sie alle Termine für eine erfolgreiche Wahl. Schritt für Schritt Unter diesem Punkt finden Sie konkrete Arbeitsanweisungen, die Sie Schritt für Schritt durch die Wahl führen und eine perfekte Terminüberwachung garantieren. S oftware im Internet Sie können die Software Wahlhelfer auch im Internet nutzen. Somit sind Sie als Wahlvorstand nicht an einen Rechner gebunden und können jederzeit auf Ihre Daten zugreifen. Jetzt gleich anmelden unter: www.br-wahlhelfer.de 3 Wic ht ig f ür unse r e B e t r ie b s r at sw ahl! Inhaltsverzeichnis H a n db uc h l! h a w s t a r s b ie r t e B z ur 5 26 Schritte zur Wahl Voraussetzung für eine Betriebsratswahl 1. Schritt: Betriebsrat muss den Wahlvor stand bestellen 06 08 2. Schritt: Die erste Sitzung des Wahlvorstands 09 3. Schritt: Aufgaben des Wahlvorstands 10 4. Schritt: Erlass des Wahlausschreibens 11 5. Schritt: Bekanntmachung der Wählerliste und der Wahlordnung 12 6. Schritt: Einsprüche gegen die Richtigkeit er Wählerliste d 13 7. Schritt: Einreichung von Wahlvorschlägen 14 8. Schritt: Prüfung der Wahlvorschläge 15 9. Schritt: Mitteilung an Listenvertreter, ob Wahlvorschläge gültig sind 16 10. Schritt: Bekanntgabe, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde 17 11. Schritt: E inladung an die Listenvertreter zur 18 Auslosung der Listennummern 12. Schritt: B ekanntmachung der Wahlvorschläge 19 21. Schritt: A nnahme oder Ablehnung der Wahl durch die Gewählten 29 22. Schritt: B ekanntmachung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder 30 23. Schritt: Einladung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder zur ersten Sitzung 30 24. Schritt: Konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats 31 25. Schritt: Ablauf der Anfechtungsfrist 32 26. Schritt: V ernichtung der verspätet eingegan32 genen Briefwahlumschläge Haftungsausschluss 33 Wahlordnung Erster Teil: Normales Wahlverfahren 36 Zweiter Teil: Vereinfachtes Wahlverfahren 46 Dritter Teil: Wahl der JAV 51 Vierter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften 52 13. Schritt: W eitere wahlvorbereitende Maßnahmen 20 14. Schritt: Briefwahl 22 15. Schritt: A bschließende Überprüfung der Wählerliste 23 16. Schritt: Die Stimmabgabe am Wahltag 24 17. Schritt: Öffnen der Briefwahlumschläge 25 Seminare zur BR-Wahl 2014 Betriebsratswahl 56 Betriebsratswahl – 18. Schritt: Öffentliche Auszählung der Stimmen26 Vereinfachtes Wahlverfahren 58 19. Schritt: Feststellung des Wahlergebnisses Auffrischung BR-Wahl 59 Strategien zur Betriebsratswahl 60 27 20. Schritt: Anfertigen der Wahlniederschrift und Benachrichtigung der Gewählten 28 Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl Voraussetzungen für eine erfolgreiche Betriebsratswahl Damit die Betriebsratswahl optimal durchgeführt werden kann, sollte der Betriebsrat sich bereits jetzt mit den ersten Vorbereitungen befassen. 6 1. Informieren Sie die Mitarbeiter über die Tätigkeit und die Erfolge des Betriebsrats as hat der Betriebsrat in der letzten Zeit W geleistet? Welche Maßnahmen hat er beim Arbeitgeber durchgesetzt? Nutzen Sie dafür alle gängigen Kommunikationsmedien in Ihrem Unternehmen. 2. Gewinnen Sie Kollegen für die Tätigkeit als Betriebsrat achen Sie sich rechtzeitig Gedanken, M wie das Gremium neue Mitarbeiter für den Betriebsrat gewinnen kann. 4. Legen Sie das richtige Wahlverfahren fest In der Regel 5-50 wahlberechtigte Arbeitnehmer Vereinfachtes Wahlverfahren ntkräften Sie Vorurteile gegenüber der E Tätigkeit des Betriebsrats durch Transparenz und Informationen. 3. Bestellen Sie den Wahlvorstand Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit muss der Betriebsrat einen, aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden, Wahlvorstand bestellen. In vielen Betrieben wird der Wahlvorstand bereits im Sommer/Herbst 2013 bestellt. Hinweis Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb ab mindestens fünf Beschäftigten gewählt werden und die Betriebsratswahl darf vom Arbeitgeber nicht behindert oder verboten werden. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Wahl finden Sie in den §§ 7-20 im Betriebsverfassungsgesetz und in der Wahlordnung zum BetrVG in den §§ 1-37. In der Regel 51-100 wahlberechtigte Arbeitnehmer Entscheidungsmöglichkeiten e Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl 7 5. Planen Sie rechtzeitig ein Wahlseminar In der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer Normales Wahlverfahren mehr Rechtssicherheit mehr Zeit für die Durchführung Um Verfahrensfehler bei der schwierigen Wahlmaterie zu vermeiden, ist es ratsam, dass mindestens zwei der Arbeitnehmer, die mit der Durchführung der Wahl betraut sind, am Seminar teilnehmen. Zu den Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl, die der Arbeitgeber gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG zu tragen hat, zählt auch die Übernahme der Seminarkosten. 6. Nutzen Sie die richtigen Wahl-Hilfen Das W.A.F. Institut hilft Ihnen bei einer konfliktfreien und reibungslosen Wahl und unterstützt Sie mit: andbuch zur BR-Wahl als perfekte H Arbeitsanleitung für Ihre Wahl. oftware „Wahlhelfer“ für komplizierte S Berechnungen, Stimmenauszählung und Einhaltung aller Fristen. assende Wahlseminare für das ganze P Gremium. ie Website zur Betriebsratswahl D www.betriebsratswahl.de mit wichtigen Informationen und Hilfen. R-Forum zur Wahl, um Ihre Fragen B von Kollegen beantworten zu lassen. Kostenlose Wahl-Hotline 0800 278 73 33 mit Beratung durch Fachanwälte. 26 Schritte zur Wahl 1. Schritt: Betriebsrat muss den Wahlvorstand bestellen Damit Sie einen Betriebsrat wählen können, benötigen Sie einen Wahlvorstand. 8 Wichtig: Dieser Wahlvorstand wird nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Betriebsrat bestellt. Der amtierende Betriebsrat ist verpflichtet, spätestens zehn (besser 14) Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen (§§ 16, 21 BetrVG). Wenn Sie alles wie beschrieben durchgeführt haben, ist der Wahlvorstand mit seiner Bestellung für die Betriebsratswahl verantwortlich. Der Betriebsrat hat nun mit der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl juristisch nichts mehr zu tun. Gehen Sie dabei folgendermaßen vor: Hinweis: In unserer Software können Sie unter der Rubrik „Schritt für Schritt durch die Wahl“ bequem alle Schritte systematisch nacheinander bearbeiten. Die Termine werden automatisch gepflegt und alle Vordrucke sind den Schritten zugeordnet. Laden Sie zu einer Betriebsratssitzung ein, auf der ein Wahlvorstand bestellt wird. Den Vorschlag für die richtige Tagesordnung finden Sie in unserer Software im MusterFormular 024a. egen Sie die Zusammensetzung des L Wahlvorstands fest. Siehe § 16 Abs. 1 BetrVG. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) finden Sie in unserer Software. Tipp: Übergeben Sie dem Wahlvorstand dieses Handbuch und die Software, damit er die Betriebsratswahl weiter vorbereiten und erfolgreich durchführen kann. rstellen Sie hierüber ein Protokoll. E Einen Textvorschlag finden Sie in unserer Software im Muster-Formular 030a. un informieren Sie den Arbeitgeber über N die Bestellung des Wahlvorstands. Einen Textvorschlag finden Sie in unserer Software im Muster-Formular 030b. etzt benachrichtigen Sie die bestellten J Wahlvorstandsmitglieder. Textvorschlag siehe Software im MusterFormular 030c. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 024a Muster-Formular 030a Muster-Formular 030b Muster-Formular 030c Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 2. Schritt: Die erste Sitzung des Wahlvorstands 9 Als erste Amtshandlung müssen Sie als Vorsitzender des Wahlvorstands die Mitglieder des Wahlvorstands sofort zur ersten Sitzung einladen. Einen Textvorschlag finden Sie in unserer Software im Muster-Formular 040a. Auf dieser ersten Sitzung müssen Sie auch den verbindlichen Termin für die Betriebsratswahl festlegen und einen Arbeitsplan für den Wahlvorstand aufstellen. Den Tag der Betriebsratswahl sollten Sie mindestens eine Woche vor den Ablauf der Amtszeit des jetzigen Betriebsrats legen (§ 3 Abs. 1 S. 3 WO). Hinweise dazu finden Sie in unserer Software im Muster-Formular 500. Bei der Festlegung des Termin- und Arbeitsplans für die Betriebsratswahl müssen Sie viele Termine und Fristen berücksichtigen. Klicken Sie einfach in unserer Software den Button „Terminliste“ an. Dort sind alle Termine und Fristen aufgeführt. Damit Sie wissen, wie der Wahlvorstand arbeiten muss und welche Unterstützung er vom Arbeitgeber erwarten kann, lesen Sie bitte die Hinweise für den Wahlvorstand in unserer Software im Muster-Formular 502. Auf der ersten Sitzung des Wahlvorstands müssen Sie noch festlegen, unter welcher Adresse (Raum) der Wahlvorstand im Betrieb erreichbar ist. Außerdem sind die Orte für Aushänge und Bekanntmachungen des Wahlvorstands zu bestimmen. Diese sollten so ausgesucht sein, dass sie für die Beschäftigten ohne besonderen Aufwand erreichbar sind. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 040a Muster-Formular 500 Muster-Formular 502 Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 3. Schritt: Aufgaben des Wahlvorstands Bevor Sie als Wahlvorstand die Betriebsratswahl durch den Erlass des Wahlausschreibens einleiten können, müssen Sie noch einige Aufgaben erledigen. 10 Aufgaben vor Erlass des Wahlausschreibens: en verbindlichen Termin der Betriebsratswahl d festlegen (§ 3 Abs. 1 S. 3 WO). Siehe MusterFormular 500 in unserer Software. ine Wählerliste aufstellen (§ 2 Abs. 1 WO). e Siehe Muster-Formular 504 und MusterFormular 510 in unserer Software. Wichtig: Sollten Sie ermittelt haben, dass Sie in der Regel 100 oder weniger Arbeitnehmer im Betrieb haben, und das vereinfachte Wahlverfahren mit dem Arbeitgeber vereinbaren, führen Sie dieses Wahlverfahren durch. icht Deutsch sprechende Arbeitnehmer über n die Betriebsratswahl unterrichten (§ 2 Abs. 5 WO). Siehe Muster-Formular 506 in unserer Software. falls Ihr Betrieb einen oder mehrere Betriebsteile hat, prüfen, ob die dortigen Arbeitnehmer an der Wahl des Hauptbetriebs teilnehmen wollen (§ 4 BetrVG). Siehe Muster-Formular 507 in unserer Software. Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitdie glieder feststellen (§ 9 BetrVG) und die Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit berechnen (§ 15 Abs. 2 BetrVG, § 5 WO). Klicken Sie einfach in unserer Software den Button „Berechnung der Sitze“. Der integrierte Rechner ermittelt für Sie automatisch die Anzahl der Betriebsratssitze und die Anzahl der Sitze für das Geschlecht in der Minderheit. Siehe MusterFormular 508 in unserer Software. eschließen, an welchem Ort Wahlvorschläge, b Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 12 WO). en Wahlort, den Wahltag und die Wahlzeit d festlegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 11 WO). Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 500 Muster-Formular 504 Muster-Formular 510 Muster-Formular 506 Muster-Formular 507 Muster-Formular 508 Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 4. Schritt: Erlass des Wahlausschreibens Als Wahlvorstand müssen Sie das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe aushängen und durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands und mindestens ein weiteres Wahlvorstandsmitglied unterschreiben lassen. 11 TIPP: Für die Bearbeitung empfehlen wir Ihnen in unserer Software die „Arbeitshilfe zur Bearbeitung des Wahlausschreibens“ Muster-Formular 520. Wichtig: Sie können das Wahlausschreiben nur ändern oder ergänzen, wenn eindeutige Schreiboder Rechenfehler vorliegen. Wenn gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, können Sie als Wahlvorstand das Wahlausschreiben einziehen und die Wahl erneut einleiten. Es müssen aber wesentliche Verstöße gegen Wahlvorschriften vorliegen, die zu einer Anfechtung der Betriebsratswahl führen können, z.B. eine falsche Berechnung der Sitzverteilung auf die Geschlechter oder eine zu hoch/zu niedrig angesetzte Anzahl der Betriebsratsmitglieder. Wenn Sie die Wahl durch ein erneutes Wahlausschreiben neu einleiten, müssen Sie als Wahlvorstand einen neuen Termin für die Betriebsratswahl festlegen. Bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist wird der Tag, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt wird, nicht mitgezählt. Klicken Sie einfach in unserer Software den Button „Terminliste“. Dort sind alle Termine und Fristen aufgeführt. Mit dem Aushang des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Achten Sie darauf, dass Sie das Wahlausschreiben am Tag des Erlasses auch tatsächlich aushängen. Für die Fristen, die durch das Wahlausschreiben ausgelöst werden, zählt allein der Tag des Aushangs. Die Angaben, die im Wahlausschreiben enthalten sein müssen, sind zwingend (§ 3 Abs. 2 BetrVG). Alle Angaben finden Sie in unserer Software im Muster-Formular 115a. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 115a Muster-Formular 520 Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 5. Schritt: Bekanntmachung der Wählerliste und der Wahlordnung 12 Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlausschreibens müssen Sie die Wählerliste und die Wahlordnung öffentlich auslegen oder aushängen. Jeder Wahlberechtigte muss ohne besonderen Aufwand von seinem Einsichtsrecht in die Wählerliste Gebrauch machen können. Wichtig: Sie können die Wählerliste auch im Intranet veröffentlichen. Wenn Sie die Wählerliste ausschließlich in elektronischer Form bekannt machen, ist das nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmer Zugang zum Intranet haben. Wir empfehlen Ihnen, sicherheitshalber immer noch einen Aushang zu machen. Auch nach der Auslegung der Wählerliste, bis zum Tag vor der Stimmabgabe, kann es zu Einstellungen oder Kündigungen kommen. Sie müssen deshalb die Wählerliste laufend berichtigen und ergänzen (§ 4 Abs. 3 WO). Diese Veränderungen der Wählerliste haben aber keinen Einfluss auf die bereits ermittelte Verteilung der Sitze im Betriebsrat, auf die Geschlechter und die Anzahl der Betriebsratsmitglieder. Eine aktuelle Fassung der Wahlordnung zur Betriebsratswahl finden Sie in unserer Software unter „Gesetze & Urteile“. TIPP: Für die Bearbeitung der Wählerliste empfehlen wir Ihnen die „Arbeitshilfe zur Bearbeitung der Wählerliste“ Muster-Formular 510. hinweis: Kostenloses Online-Seminar zum Thema „Die sechs fatalsten Fehler bei der Erstellung der Wählerliste“. Die Teilnahme an diesem Seminar ist kinderleicht! Jetzt anmelden unter www.waf-seminar.de/onlineseminare Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 510 Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 6. Schritt: Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste 13 Alle Arbeitnehmer können gegen die Wählerliste Einspruch einlegen. Der Arbeitgeber hat kein Einspruchsrecht. Einsprüche gegen die Wählerliste können nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Aushang des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingereicht werden (§ 4 Abs. 1 WO). Zur Bearbeitung der Einsprüche gegen die Wählerliste verwenden Sie in unserer Software das Muster-Formular 120c. Nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangene Einsprüche müssen Sie zurückweisen. Die Zwei-Wochen-Frist ist gesetzlich festgelegt und kann nicht verändert werden. Wird die Wählerliste an einem Dienstag ausgehängt, läuft die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste Dienstag in zwei W ochen ab. Entscheidend ist dabei das Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit, nicht 24:00 Uhr, an diesem Tag. Sie müssen über den Einspruch durch Beschluss entscheiden. Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, müssen Sie unverzüglich, spätestens aber am Tag vor dem Beginn der Wahl, schriftlich die Entscheidung des Wahlvorstands mitteilen (§ 4 Abs. 2 WO). Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 120c Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 7. Schritt: Einreichung von Wahlvorschlägen 14 Spätestens zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens müssen die Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht worden sein (§ 6 Abs. 1 S. 2 WO). Siehe Muster-Formular 115b in unserer Software. Wird das Wahlausschreiben an einem Dienstag ausgehängt, läuft die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Dienstag in zwei Wochen ab. Entscheidend ist dabei das Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit, nicht 24:00 Uhr, an diesem Tag. Wann diese Frist abläuft, muss im Wahlausschreiben aufgeführt sein (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 WO). Verspätet eingegangene Wahlvorschläge müssen Sie wegen Fristablauf zurückweisen. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 115b Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 8. Schritt: Prüfung der Wahlvorschläge 15 Werden innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Wahlvorschläge eingereicht, müssen Sie möglichst innerhalb von zwei Arbeitstagen prüfen, ob diese gültig sind, denn nur gültige Wahlvorschläge dürfen an der Betriebsratswahl teilnehmen (§§ 6, 7 WO). Falls mehrere Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) eingereicht werden, können Sie als Wahlvorstand erst nach Ablauf der Einreichungsfrist prüfen, ob Wahlberechtigte mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben oder ein Bewerber auf mehreren Vorschlagslisten kandidiert. Deshalb ist die Einhaltung der Zwei-Tages-Frist nicht zwingend vorgeschrieben. ird eine Vorschlagsliste eingereicht, verwenW den Sie bitte das Muster-Formular 120a aus unserer Software. ür die Eingangsbestätigung der WahlvorF schlagsliste benutzen Sie Muster-Formular 120b. Beachten Sie weiter: Wird nur ein Betriebsratsmitglied gewählt, spricht man von einem Wahlvorschlag. Werden mehrere Betriebsratsmitglieder gewählt, spricht man von Vorschlagslisten. Zieht ein Kandidat seine Unterschrift zurück, ist das unerheblich. Der eingereichte Vorschlag behält seine Gültigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 WO). Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Einreichung genügend (Stütz-)Unterschriften unter dem Wahlvorschlag standen. Der Kandidat hat die Möglichkeit, im Falle seiner Wahl das Mandat abzulehnen. Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können eigene Wahlvorschläge einreichen (§ 14 Abs. 5 BetrVG). Wahlvorschläge einer Gewerkschaft müssen von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Dabei gilt der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte als Listenvertreter. Wahlvorschläge von Gewerkschaften prüfen Sie wie andere Vorschlagslisten auch. Unterschied: Es sind keine Stützunterschriften von Wahlberechtigten des Betriebes erforderlich. Es genügt die Unterschrift von zwei Beauftragten der Gewerkschaft. Sie prüfen aber die Beauftragung und ob mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb der Gewerkschaft angehört (vgl. § 2 BetrVG). uch Mitglieder des Wahlvorstands dürfen A Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) unterschreiben und selbst als Bewerber kandidieren. at ein Kandidat mit seiner Unterschrift seine H Zustimmung zur Bewerbung gegeben, so zählt diese Unterschrift gleichzeitig als Stützunterschrift. ugendliche unter 18 Jahren und leitende AnJ gestellte dürfen Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) nicht unterschreiben. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 120a Muster-Formular 120b Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 9. Schritt: Mitteilung an Listenvertreter, ob Wahlvorschläge gültig sind 16 Wenn Sie eine Wahlvorschlagsliste für ungültig (§ 8 Abs. 1 WO) erklären oder diese beanstanden (§ 8 Abs. 2 WO), müssen Sie sofort den Listenvertreter über den entsprechenden Beschluss des Wahlvorstands schriftlich unterrichten und die Gründe dafür angeben (§ 7 Abs. 2 WO). Wenn Sie feststellen, dass eine Wahlvorschlagsliste ungültig ist, verwenden Sie unser Muster-Formular 120d. WICHTIG: Ungültige Wahlvorschlagslisten, auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind oder die nicht die erforderliche Zahl von Stützunterschriften aufweisen, dürfen Sie nicht zum Korrigieren zurückgeben. Sollte innerhalb der Zwei-WochenFrist noch Zeit sein, kann eine neue Liste eingereicht werden. Falls ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlagslisten kandidiert, nehmen Sie unser Muster-Formular 120e. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschlagslisten durch seine Unterschrift unterstützt, benutzen Sie unser Muster-Formular 120f. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 120d Muster-Formular 120e Muster-Formular 120f Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 10. Schritt: Bekanntgabe, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde Falls bis zu der im Wahlausschreiben festgesetzten Frist bei Ihnen entweder überhaupt keine Vorschlagslisten eingereicht worden sind oder die Zahl der Kandidaten auf den eingereichten Listen nicht ausreicht, um die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederzahl des Betriebsrats zu erreichen, müssen Sie wie folgt vorgehen: setzen sofort eine Nachfrist von einer Woche, Sie in der neue oder weitere Wahlvorschläge eingereicht werden können, und veröffentlichen dies in einer Bekanntmachung an denselben Stellen, an denen Sie das Wahlausschreiben bekannt gemacht haben. Siehe in der Software MusterFormular 125a. Diese Frist kann nicht geändert werden. Werden während der Nachfrist eine oder mehrere Wahlvorschlagslisten eingereicht, muss gehandelt werden. Siehe Muster-Formular 120a in unserer Software. Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 6 Abs. 2 WO). Dies ist jedoch nur eine Soll-Vorschrift. Sie brauchen keine Nachfrist zu setzen, wenn insgesamt in allen Vorschlagslisten mindestens so viele Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen sind, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. bis zum Ende der Nachfrist wenigstens ein Ist Wahlvorschlag mit einer ausreichenden Anzahl von Kandidaten eingegangen, können Sie einen Betriebsrat wählen. Werden keine Wahlvorschläge eingereicht, geben Sie als Wahlvorstand bekannt, dass die Betriebsratswahl nicht stattfindet. Siehe Muster-Formular 127a. Falls sich nach Ihrer Meinung zu wenig Kandidaten des Geschlechts in der Minderheit auf den Vorschlagslisten befinden, ist dies nicht nachteilig (§ 15 Abs. 5 WO). Eine Nachfrist ist dann nicht erforderlich. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 125a Muster-Formular 120a Muster-Formular 127a Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 17 26 Schritte zur Wahl 11. Schritt: Einladung an die Listenvertreter zur Auslosung der Listennummern 18 Falls Sie mehrere gültige Wahlvorschlagslisten erhalten haben, dürfen Sie niemanden benachteiligen. Deshalb müssen Sie auslosen, in welcher Reihenfolge die Listen auf dem Aushang bzw. auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (Ordnungsnummer). Zur Verlosung der Reihenfolge müssen Sie die Listenvertreter drei oder vier Arbeitstage vor der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge (siehe auch Schritt 12) einladen. Siehe auch Muster-Formular 130a. Die Verlosung führt der Wahlvorstand durch. Die genaue Art und Weise ist nicht vorgeschrieben. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 130a Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 12. Schritt: Bekanntmachung der Wahlvorschläge Sie müssen nun alle beim Wahlvorstand eingereichten und gültigen Wahlvorschläge bekannt machen. 19 Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe müssen Sie die gültigen Wahlvorschläge bekannt machen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, dies bereits zwei Wochen vor der Betriebsratswahl zu erledigen (§ 10 Abs. 2 WO). TIPP: Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge empfehlen wir Ihnen in unserer Software die Arbeitshilfe Muster-Formular 530. Die Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) müssen Sie, ebenso wie das Wahlausschreiben, deutlich und für jedermann, ohne besonderen Aufwand erreichbar, auslegen oder aushängen bzw. im Intranet zur Verfügung stellen (§ 10 Abs. 2, § 3 Abs. 4 WO). Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 530 Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 13. Schritt: Weitere wahlvorbereitende Maßnahmen Damit die Wahl richtig durchgeführt werden kann, müssen einige Vorbereitungen getroffen werden. 20 Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass: W ahllokale, Wahlkabinen, Wahlurnen und Stimmzettel vorhanden sind alle Wahlzeiten bekannt sind alle Unterlagen vorhanden sind jeder Wähler unbeobachtet und unbeeinflussbar wählen kann S ie als Wahlvorstand bei der Abwicklung der Stimmabgabe und der Stimmenauszählung durch Wahlhelfer unterstützt werden (§ 12 Abs. 2 WO). Nutzen Sie zur organisatorischen Vorbereitung die Checkliste im Muster-Formular 140a. Wahlraum (Wahllokal) Sie als Wahlvorstand entscheiden, wie viele Wahlräume erforderlich sind. Jeder Wahlberechtigte muss ohne besonderen Aufwand das Wahllokal erreichen können. Der Wahlraum muss so gestaltet sein, dass eine geheime, demokratische Wahl möglich ist. Eine Wahl durch öffentliche Abstimmung in einer Betriebsversammlung ist unzulässig. Wahlurne Die Wahlurnen müssen so beschaffen sein, dass an den Stimmzetteln nicht manipuliert werden kann. Die Stimmzettel dürfen nicht entnommen werden können, ohne dass die Wahlurne geöffnet werden muss. Wird über mehrere Tage gewählt, müssen die Wahlurnen in einem verschlossenen Raum untergebracht werden, zu dem während der Dauer der Wahl nur Wahlvorstandsmitglieder Zutritt haben. Stimmzettel Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Wahlumschlägen (§ 11 Abs. 1 WO). Die Stimmabgabe muss geheim erfolgen (§ 12 Abs. 1 WO). Der Wahlumschlag gehört in eine Wahlurne (§ 12 Abs. 1 WO). se o l n e t s o k e n Me i hl a W R B r H otl i n e z u 0 0 2 7 8 7 3 3 3 08 ! 26 Schritte zur Wahl 21 Wenn Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wird, müssen auf den Stimmzetteln die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern aufgeführt sein, die Sie zuvor (siehe Schritt 11) durch Los ermittelt haben. Wenn Sie zu Ihrer Unterstützung Wahlhelfer bestellt haben, weisen Sie diese jetzt ein, wie die Wähler ihre Stimme abgeben (siehe Schritt 16) und wie die Stimmen ausgezählt werden (siehe Schritt 18). Die beiden Bewerber, die an erster Stelle stehen, müssen mit Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung im Betrieb und untereinander aufgeführt sein. Hat die Liste zusätzlich ein Kennwort, müssen Sie dieses auf dem Stimmzettel mit angeben (§ 11 Abs. 2 WO). Siehe MusterFormular 140c. Bei einer Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) müssen Sie alle Bewerber auf den Stimmzetteln auflisten. Eine Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) dürfen Sie nur durchführen, wenn Sie nur eine Wahlvorschlagsliste vorliegen haben. Dabei müssen jeweils Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung im Betrieb angegeben werden. Die Reihenfolge der Bewerber richtet sich nach der Reihenfolge auf dem eingereichten Wahlvorschlag (§ 20 Abs. 2 WO). Siehe Muster-Formular 140b. WICHTIG: Wenn zwei oder mehrere gültige Wahlvorschlagslisten eingereicht wurden, müssen Sie die Wahl als Verhältniswahl (Listenwahl) durchführen. Der Wahlvorstand kann in diesen Fällen keine Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) beschließen! Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 140a Muster-Formular 140b Muster-Formular 140c Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 14. Schritt: Briefwahl Damit möglichst viele Arbeitnehmer an der Betriebsratswahl teilnehmen können, haben Sie als Wahlvorstand die Möglichkeit, für Wähler, die am Tag der Betriebsratswahl nicht im Betrieb sein können, Briefwahl (schriftliche Stimmabgabe) zu beschließen. 22 Gehen Sie dabei folgendermaßen vor: rüfen Sie anhand der Wählerliste, ob Sie P Wahlberechtigte haben, die am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein können oder werden. assen Sie im Wahlvorstand einen entspreF chenden Beschluss und begründen Sie, warum in diesen Fällen Briefwahl notwendig ist. b Briefwahl auf Beschluss des WahlvorO stands oder Briefwahl auf Antrag – die entsprechenden Arbeitnehmer erhalten von Ihnen die Briefwahlunterlagen. Diese müssen Sie jetzt vorbereiten. Dazu haben wir für Sie die MusterFormulare 150a, 150b und 150c vorbereitet. Ist Ihnen im Wahlvorstand bekannt, dass einzelne Arbeitnehmer am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sind, müssen Sie von sich aus die Briefwahlunterlagen an die betreffenden Arbeitnehmer übersenden (§ 24 Abs. 2 WO). Nutzen Sie als Arbeitshilfe zur Briefwahl das Muster-Formular 540. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 540 Muster-Formular 150a Muster-Formular 150b Muster-Formular 150c Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 15. Schritt: Abschließende Überprüfung der Wählerliste Spätestens am Tag vor der Betriebsratswahl müssen Sie über alle Einsprüche gegen die Wählerliste entschieden und die Wählerliste nochmals auf den aktuellen Stand gebracht haben. 23 Gehen Sie wie folgt vor: rüfen Sie, ob Sie über alle Einsprüche gegen die P Wählerliste entschieden haben (siehe Schritt 6). pätestens am Tag vor der Wahl müssen Sie S über jeden Einspruch entschieden haben und der Einspruchsführer Ihre Entscheidung schriftlich in den Händen halten (§ 4 Abs. 2 S. 5 WO). Ist die Wählerliste auf dem aktuellen Stand (§ 4 Abs. 3 WO)? Hat der Arbeitgeber Sie über jede Personalveränderung informiert? Fragen Sie nochmals nach. Das letzte Mal am Tag vor der Betriebsratswahl. Berichtigen Sie die Wählerliste, wenn erforderlich. Beachten Sie: Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist eine Berichtigung der Wählerliste nur noch zulässig bei chreibfehlern, z.B. Name oder S Geburtsdatum falsch geschrieben offensichtlichen Unrichtigkeiten, z.B. Arbeitnehmer ist bereits aus dem Betrieb ausgeschieden Berichtigung wegen eines begründeten, fristgerechten Einspruchs Eintritt eines Arbeitnehmers Eintritt eines Leiharbeitnehmers, wenn er länger als drei Monate im Betrieb bleiben soll Für jede Berichtigung oder Ergänzung der Wählerliste brauchen Sie einen Beschluss des Wahlvorstands. Das gilt selbst bei der Berichtigung von Schreibfehlern. TIPP: Für die Bearbeitung der Wählerliste empfehlen wir Ihnen in unserer Software das MusterFormular 510. Zur Bearbeitung der Einsprüche gegen die Wählerliste verwenden Sie bitte das Muster-Formular 120c. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 510 Muster-Formular 120c Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 16. Schritt: Die Stimmabgabe am Wahltag Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit des bestehenden Betriebsrats liegen (§ 3 Abs. 1 S. 3 WO). 24 Am Wahltag haben Sie als Wahlvorstand den Wahlvorgang zu leiten und zu überwachen. chten Sie darauf, dass immer zwei stimmbeA rechtigte Wahlvorstandsmitglieder im Wahlraum anwesend sind oder ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied und ein Wahlhelfer (§ 12 Abs. 2 WO). eder Wähler erhält einen Stimmzettel und J einen Wahlumschlag (§ 11 Abs. 1 S. 2 WO). Achten Sie bei der Stimmabgabe darauf, dass jeder Wahlberechtigte geheim wählen kann und dies auch macht. Die Wahlurne darf selbst dann nicht unbeaufsichtigt sein, wenn keine Wähler im Wahlraum sind. Gewählt werden darf nur in der Zeit, die im Wahlausschreiben angegeben ist. Wenn z. B. 16:30 Uhr als Wahlende angegeben ist, kann um 16:31 Uhr nicht mehr gewählt werden. Nutzen Sie zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl die Checkliste Muster-Formular 140a und die Stimmzettel Muster-Formular 140b und Muster-Formular 140c. urch das Ankreuzen auf dem Stimmzettel D ist die Wahl faktisch vollzogen. Wähler stecken den angekreuzten StimmDie zettel in den Wahlumschlag und begeben sich zur Wahlurne. Dort nennen sie ihren Namen. Das Wahlvorstandsmitglied oder der Wahlhelfer prüft in der Wählerliste nach, ob die Arbeitnehmer wahlberechtigt sind. Der Name wird in der Wählerliste abgehakt. Erst dann dürfen die Wähler den Wahlumschlag in die Urne werfen. Ein Wahlvorstandsmitglied hat dabei den Einwurf in die Urne zu überwachen. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 140a Muster-Formular 140b Muster-Formular 140c Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 17. Schritt: Öffnen der Briefwahlumschläge Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe müssen Sie als Wahlvorstand die Freiumschläge der Briefwahl öffnen, die Wahlumschläge entnehmen und prüfen, ob die schriftliche Stimmabgabe korrekt erfolgt ist (§ 26 Abs. 1 WO). 25 Diese Prüfung führen Sie wie folgt durch: Ist der Freiumschlag rechtzeitig vor Abschluss der Stimmabgabe eingegangen? Ist die vorgeschriebene Erklärung vorhanden und unterschrieben? Der Wahlumschlag selbst darf keine Kennzeichnung tragen. Eine Stimmabgabe, der nicht die unterschriebene Erklärung mit der persönlichen Kennzeichnung beiliegt, ist auch dann unwirksam, wenn Sie vermuten, dass sich diese Erklärung im Wahlumschlag bei dem Stimmzettel befindet. Sie dürfen den Wahlumschlag nicht öffnen, um nachzusehen. se o l n e t s o k e n Me i hl a W R B r H otl i n e z u 0 0 2 7 8 7 3 3 3 08 Ist die schriftliche Stimmabgabe korrekt erfolgt, vermerken Sie die Stimmabgabe in der Wählerliste und legen den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Die schriftlich abgegebenen Stimmen werden so mit den persönlich abgegebenen Stimmen vermischt (§ 26 Abs. 1 WO). Eine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen ist unzulässig. Alle Freiumschläge (Wahlbriefe), die nach Beendigung der Stimmabgabe bei Ihnen eingehen, sind ungültig. Sie müssen diese ungeöffnet mit einem Eingangsstempel versehen und zu den Wahlunterlagen fügen (§ 26 Abs. 2 WO). ! Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 18. Schritt: Öffentliche Auszählung der Stimmen Die Auszählung muss unverzüglich nach Abschluss der Wahl stattfinden (§§ 13, 14 WO). 26 Wenn mehrere gültige Wahlvorschlagslisten bei Ihnen eingereicht wurden, müssen Sie zunächst feststellen, wie viele gültige Stimmen auf welche Wahlvorschlagsliste entfallen. Beachten Sie folgende Grundsätze: ie Auszählung muss unverzüglich nach D Schließung der Wahllokale erfolgen. ie Stimmenauszählung muss durch den D gesamten Wahlvorstand erfolgen. Wurde in mehreren Wahllokalen gewählt, so müssen alle Wahlurnen in ein Wahllokal gebracht werden. ie Auszählung kann erst dann beginnen, D wenn der gesamte Wahlvorstand anwesend ist. Gehen Sie bei der Auszählung der Stimmen folgendermaßen vor: Wenn Sie zwei oder mehrere Wahlvorschlagslisten haben und somit Listenwahl durchführen müssen, verwenden Sie bitte die Checkliste in der Software Muster-Formular 140f. enn Sie nur eine Wahlvorschlagsliste vorliegen W haben und damit Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) durchzuführen ist, verwenden Sie bitte die Checkliste in der Software Muster-Formular 140g. Sind in einem Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, gibt es zwei Möglichkeiten: enn die Stimmzettel übereinstimmen, werden W sie als eine Stimme gewertet. eichen die Stimmzettel voneinander ab, ist W die gesamte Stimmabgabe ungültig. Liegen in einem Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, von denen nur ein Stimmzettel angekreuzt ist, so ist die Stimme gültig. Stimmzettel, auf denen alle Bewerber, bis auf einen, durchgestrichen sind bzw. wenn bei Listenwahl alle Vorschlagslisten, bis auf eine, durchgestrichen sind, können als gültig gewertet werden. Hinweis: Bei der Durchführung der Stimmabgabe am Wahltag und der Stimmenauszählung können Sie als Wahlvorstand, durch Beschluss, Wahlhelfer heranziehen (§ 1 Abs. 2 S. 2 WO). Wahlhelfer können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer sein. Den Einsatz und die Personen der Wahlhelfer bestimmen Sie als Wahlvorstand. Den Wahlhelfern muss der Arbeitgeber ebenfalls den Lohn bzw. das Gehalt ohne Minderung fortzahlen. Stimmzettel sind ungültig, wenn iese nicht in einem Wahlumschlag d abgegeben wurden, diese ein besonderes Merkmal, einen Zusatz, eine Einschränkung zum angekreuzten Kandidaten bzw. der Liste haben, nicht einwandfrei festgestellt werden kann, wie der Wähler abstimmen wollte, der Stimmzettel unterschrieben ist, ehr Kandidaten oder Listen angekreuzt m wurden, als zu wählen sind. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 140f Muster-Formular 140g Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 19. Schritt: Feststellung des Wahlergebnisses 27 Nachdem Sie festgestellt haben, wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallen sind, müssen Sie jetzt ermitteln, ie die Betriebsratssitze auf die Vorschlagsw listen verteilt werden müssen, elche Bewerber dabei einen w Betriebsratssitz erhalten, das Geschlecht in der Minderheit ausob reichend berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Wahlergebnisses bei Listenwahl von Hand verwenden Sie bitte die Checkliste in der Software Muster-Formular 140f. Wenn Sie nur eine gültige Wahlvorschlagsliste vorliegen haben und deshalb Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) durchführen, verwenden Sie bitte die Checkliste in der Software MusterFormular 140g. Gut gemeinter Rat: Benutzen Sie zur Ermittlung des Wahlergebnisses, der Sitzverteilung etc. in unserer Software den Button „Stimmenauszählung“. WICHTIG: Erfassen Sie in der Software rechtzeitig vor der Stimmenauszählung die Listen und die Kandidaten. Dies spart Zeit und Ärger bei der Auszählung. Tipp: Wir empfehlen Ihnen, einen Drucker und einen PC mit unserer Software im Wahllokal zu installieren. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 140f Muster-Formular 140g Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 20. Schritt: Anfertigen der Wahlniederschrift und Benachrichtigung der Gewählten 28 Sobald Sie das Wahlergebnis festgestellt haben, müssen Sie als Wahlvorstand eine Wahlniederschrift erstellen. Wenn Sie zwei oder mehr gültige Wahlvorschlagslisten haben (Listenwahl), siehe Muster-Formular 140e. Wenn Sie nur eine gültige Wahlvorschlagsliste haben (Persönlichkeitswahl), siehe MusterFormular 140d. Eine Benachrichtigung ist nicht erforderlich, wenn ein gewählter Bewerber unmittelbar nach Abschluss der Stimmenauszählung gegenüber dem Wahlvorstand erklärt, dass er die Wahl annimmt. Diese Erklärung müssen Sie in der Wahlniederschrift ausdrücklich anführen oder, wenn die Erklärung schriftlich abgegeben worden ist, der Wahlniederschrift beifügen. Diese muss vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterschrieben sein. Die Wahlniederschrift (Original) übergeben Sie zusammen mit den Wahlakten dem neu gewählten Betriebsrat auf seiner konstituierenden Sitzung. Der neu gewählte Betriebsrat muss die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufbewahren (§ 19 WO). Gleichzeitig müssen Sie die neu gewählten Mitglieder des Betriebsrats sofort offiziell von ihrer Wahl informieren. Siehe Muster-Formular 160a. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 140e Muster-Formular 140d Muster-Formular 160a Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 21. Schritt: Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Gewählten 29 Die vom Wahlvorstand über ihre Wahl benachrichtigten Wahlbewerber können innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung erklären, dass sie die Wahl ablehnen. Geht innerhalb dieser Frist keine Ablehnung bei Ihnen im Wahlvorstand ein, gilt die Wahl als angenommen (§ 17 Abs. 1 WO). Nimmt jemand die Wahl nicht an, tritt an seine Stelle der in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihm benannte, nicht gewählte Bewerber (ggf. das Geschlecht in der Minderheit dabei berücksichtigen!). Siehe § 17 Abs. 2 WO. 26 Schritte zur Wahl 22. Schritt: Bekanntmachung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder 30 Sobald die Namen der neu gewählten Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen (siehe Schritt 21), müssen Sie diese sofort durch einen zweiwöchigen Aushang öffentlich bekannt machen. Siehe Muster-Formular 160c. Diesen Aushang müssen Sie an denselben Stellen anbringen wie das Wahlausschreiben. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften müssen Sie unverzüglich eine Kopie der Wahlniederschrift zuschicken. Siehe Muster-Formular 160b. Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnen folgende Fristen: Anfechtung der Betriebsratswahl ist innerDie halb von zwei Wochen möglich (§ 19 BetrVG). der alte Betriebsrat nicht mehr im Amt, Ist beginnt die neue Amtszeit erst jetzt. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 160c Muster-Formular 160b Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 23. Schritt: Einladung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder zur ersten Sitzung Innerhalb von einer Woche nach dem Wahltag müssen Sie als Wahlvorstand die Mitglieder des neu gewählten Betriebsrats zu der konstituierenden Sitzung einladen (§ 29 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Siehe Muster-Formular 160d. Wenn ein Wahlbewerber die Wahl nicht angenommen hat, laden Sie das nachgerückte Ersatzmitglied ein (§ 17 Abs. 2 WO). Berücksichtigen Sie hierbei das Geschlecht in der Minderheit (§ 17 Abs. 2 WO, § 15 Abs. 2 BetrVG). Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können die gewählten Betriebsratsmitglieder selbst die Initiative ergreifen und sich über den Zeitpunkt der Sitzung verständigen. Die passenden Muster-Formulare zu diesem Schritt finden Sie auf der Software Wahlhelfer: Muster-Formular 160d Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 24. Schritt: Konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats An der konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats nimmt nur der Vorsitzende, nicht der gesamte Wahlvorstand teil. 31 Die konstituierende Sitzung läuft folgendermaßen ab (§ 29 Abs. 1. S. 2 BetrVG): Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet zunächst die Sitzung. Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Wahlleiter für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters. Der Vorsitzende des Wahlvorstands kann nicht zum Wahlleiter gewählt werden, es sei denn, er ist gleichzeitig neues Betriebsratsmitglied. der Wahlleiter gewählt, übernimmt er die Ist weitere Leitung der Sitzung. Der Vorsitzende des Wahlvorstands übergibt ihm die Wahlakten der Betriebsratswahl und verlässt den Sitzungsraum. Der Wahlleiter lässt den Betriebsratsvorsitzende und seine Stellvertreter wählen. Der neu gewählte Betriebsratsvorsitzende übernimmt dann die weitere Leitung der konstituierenden Sitzung. In dem Moment, in dem der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gewählt sind, ist der neue Betriebsrat konstituiert und voll handlungsfähig, es sei denn, die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats ist noch nicht abgelaufen. Die vom Wahlvorstand übergebenen Wahlakten muss der neue Betriebsrat mindestens bis zum Ende seiner Amtszeit aufbewahren (§ 19 WO). Hinweis: Haben Sie die Einberufung korrekt durchgeführt, ist aber nicht wenigstens die Hälfte der neu gewählten Betriebsratsmitglieder erschienen, müssen Sie als Wahlvorstand erneut zur konstituierenden Sitzung einladen. Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de 26 Schritte zur Wahl 25. Schritt: Ablauf der Anfechtungsfrist 32 Die Betriebsratswahl kann nur innerhalb von zwei Wochen (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG) vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 18 WO) beim Arbeitsgericht angefochten werden. Anfechten dürfen mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber. In extremen Ausnahmefällen ist eine Betriebsratswahl nichtig. Die gerichtliche Feststellung, dass eine Betriebsratswahl nichtig ist, hat, anders als bei der erfolgreichen Anfechtung, sogar rückwirkende Kraft. Ein Betriebsrat, dessen Wahl gerichtlich für nichtig erklärt wird, hat von Anfang an nicht bestanden. 26. Schritt: Vernichtung der verspätet eingegangenen Briefwahlumschläge Die verspätet eingegangenen Briefwahlumschläge haben Sie im Wahlvorstand mit einem Eingangsstempel versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen, die der Wahlvorstand dem Betriebsrat auf der konstituierenden Sitzung übergeben hat. Ist die Betriebsratswahl nicht angefochten worden, muss der neue Betriebsrat diese Briefwahlumschläge, einen Monat nachdem Sie als Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt gegeben haben, ungeöffnet vernichten (§ 26 Abs. 2 WO). Alle Arbeitsschritte als Video finden Sie ebenfalls auf der Software oder auf www.betriebsratswahl.de Haftungsausschluss Haftungsausschluss Die Betriebsratswahlen allein nach dem Gesetz bzw. nach der Wahlordnung durchzuführen ist sehr schwierig. 33 Sie müssen sich jedoch strikt an das Gesetz halten! Als „Arbeitshilfe“ haben wir für Sie dieses Handbuch mit Software erstellt. Unser Handbuch und die Software ersetzen nicht die Gesetze und Verordnungen, die bei der Durchführung der Betriebsratswahl zu beachten sind. Bevor Sie mit dem Handbuch und der Software arbeiten können, müssen Sie aus rechtlichen Gründen den folgenden Haftungsausschluss gelesen haben. Das Handbuch und die Software „Wahlhelfer“ wurden mit Sorgfalt unter Mitwirkung erfahrener Juristen und Praktiker erstellt. Es wird von vielen Betriebsräten/Wahlvorständen benutzt. Dennoch sind Fehler in den Texten, Programmen, Fristen, den Gesetzen, der Rechtsprechung usw. nie vollständig auszuschließen. Daher machen wir Sie auf Folgendes aufmerksam: Dieses Handbuch und die Software wenden sich ausschließlich an Betriebsräte in Firmen (nicht an Privatpersonen). Die Inhalte – insbesondere Fristen und Berechnungen usw. – sind ohne jede Garantie und Gewähr. Wir übernehmen keine Haftung bzw. Verantwortung für Schäden, die durch die Benutzung dieses Handbuches/Programms entstehen, insbesondere für die Durchführung der Betriebsratswahlen. Jegliche Ersatzansprüche usw. sind ausgeschlossen. Gerichtsstand ist 82319 Starnberg. Wir hoffen, dass Sie eine unproblematische und konfliktfreie Betriebsratswahl hatten und wünschen den neu gewählten Betriebsräten für das neue Amt viel Kraft und viel Erfolg. Alle Angaben ohne Gewähr! © W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung W i c h t i g f ür B e t r i e b s r a t u nd Wahlv or st and! Inhaltsverzeichnis Wahlordnung W a h l o r d nung Zweiter Teil: Vereinfachtes Wahlverfahren Erster Teil: Normales Wahlverfahren § 1 Wahlvorstand 36 § 28 Einladung zur Wahlversammlung 46 § 2 Wählerliste 36 § 29 Wahl des Wahlvorstands 46 § 3 Wahlausschreiben 37 § 30 Wahlvorstand, Wählerliste 46 § 4 Einspruch gegen die Wählerliste 38 § 31 Wahlausschreiben 47 § 5 B estimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit 38 der Mindestsitze für § 32 Bestimmung das Geschlecht in der Minderheit 48 § 6 Vorschlagslisten 39 § 33 Wahlvorschläge 48 der Vorschlagslisten § 7 Prüfung 39 § 34 Wahlverfahren (zweistufig) 48 § 8 Ungültige Vorschlagslisten 40 § 35 Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe 49 § 9 Nachfrist für Vorschlagslisten 40 § 36 Wahlvorstand, Wahlverfahren (einstufig) 49 § 10 Bekanntmachung der Vorschlagslisten 40 § 37 Wahlverfahren (51-100 Wahlberechtigte) 50 § 11 Stimmabgabe 40 § 12 Wahlvorgang 41 § 13 Öffentliche Stimmenauszählung 41 § 14Verfahren bei der Stimmenauszählung 41 § 15 V erteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten Dritter Teil: Wahl der JAV § 38 Wahlvorstand, Wahlvorbereitung 51 41 § 39 Durchführung der Wahl 51 § 16 Wahlniederschrift 42 § 40 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren 51 der Gewählten § 17 Benachrichtigung 43 § 18 Bekanntmachung der Gewählten 43 § 19 Aufbewahrung der Wahlakten 43 § 20 Stimmabgabe 43 § 21 Stimmenauszählung 43 § 41 B erechnung der Fristen 52 § 22 Ermittlung der Gewählten 43 § 42 B ereich der Seeschifffahrt 52 § 23 W ahlniederschrift, Bekanntmachung auf die Vorschlagslisten § 43 I nkrafttreten 52 44 § 24 Voraussetzungen 44 § 25 Stimmabgabe 45 § 26 Verfahren bei der Stimmabgabe 45 § 27 Voraussetzungen, Verfahren 45 Vierter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften 35 Wahlordnung Erster Teil: Normales Wahlverfahren Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO) 36 „Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) geändert worden ist“ Stand: Geändert durch Art. 2. V v 23.06.2004 l 1393 Aufgrund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Erster Teil Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Wahlvorstand (1)Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. folge aufgeführt werden. Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen. (2)Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu unterstützen. (3)Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetragen sind. Wahlberechtigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes steht nur das aktive Wahlrecht zu (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes). § 2 Wählerliste (4)Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. (1)Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihen- (5)Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfah- (2)Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann wahlberechtigte Arbeitnehmer als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen. (3)Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Wahlordnung 37 ren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. § 3 Wahlausschreiben (1)Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft. (2)Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum seines Erlasses; 2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann; 3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; 4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes); 5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes); 6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes); 7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes); 8. dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; 9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind; 10.die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen; 11.Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe (§ 24 Abs. 3) beschlossen ist; 12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands); 13. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung. (3)Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs zweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf hinweisen, dass bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen. (4)Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Wahlordnung 38 Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. § 4 Einspruch gegen die Wählerliste (1)Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen. (3)Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden. § 5 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (1)Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen. (2)Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Das Geschlecht in der Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt. Zweiter Abschnitt Wahl von mehr als drei Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) Erster Unterabschnitt Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten Wahlordnung 39 § 6 Vorschlagslisten (1) Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. (2)Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. (3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen. (4)Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen. Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen. (5)Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt. (6)Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig. (7)Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen. § 7 Prüfung der Vorschlagslisten (1)Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen. (2)Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Wahlordnung 40 § 8 Ungültige Vorschlagslisten (1)Ungültig sind Vorschlagslisten, 1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, 2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, 3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. (2)Ungültig sind auch Vorschlagslisten, 1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind, 2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt, 3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden. § 9 Nachfrist für Vorschlagslisten (1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird. (2)Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. § 10 Bekanntmachung der Vorschlagslisten (1)Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen. (2)Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) § 11 Stimmabgabe (1)Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). (2)Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge. (3)Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte Vorschlagsliste durch Wahlordnung 41 Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. (4)Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig. § 12 Wahlvorgang (1)Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird. (2)Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers. (3)Die Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. (4)Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerinnen und Wähler. (5)Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Gleiches gilt, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere wenn sie an mehreren Tagen erfolgt. § 13 Öffentliche Stimmenauszählung Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt. § 14 Verfahren bei der Stimmenauszählung (1) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. (2)Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen. § 15 Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten (1)Die Betriebsratssitze werden auf die Vorschlagslisten verteilt. Dazu werden die den Wahlordnung 42 einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen. (2)Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt. (3)Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über. (4)Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung. (5)Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, so gilt Folgendes: 1. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit. 2. Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt die folgende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt. 3. Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes erreicht ist. 4. Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den einzelnen Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Benennung zu berücksichtigen. 5. Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben müssen. § 16 Wahlniederschrift (1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: 1. die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; 2. die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen; 3. die berechneten Höchstzahlen; 4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; 5. die Zahl der ungültigen Stimmen; 6. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber; 7. gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. (2)Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Wahlordnung 43 stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben. § 17 Benachrichtigung der Gewählten (1)Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen. (2)Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person desselben Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. § 15 Abs. 5 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 18 Bekanntmachung der Gewählten Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden. § 19 Aufbewahrung der Wahlakten Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Dritter Unterabschnitt Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes) § 20 Stimmabgabe (1) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Wählerin oder der Wähler ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. (2)Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind. (3)Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählten Bewerberinnen oder Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten entsprechend. § 21 Stimmenauszählung Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. § 22 Ermittlung der Gewählten (1)Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. (2)Nach der Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit nach Absatz 1 erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit Bewerberinnen und Bewerbern, Wahlordnung 44 unabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. (3)Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist. (4)Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in der Minderheit zur Wahl gestellt oder sind weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden als ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes Mindestsitze zustehen, so sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen. § 23 Wahlniederschrift, Bekanntmachung (1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in der außer den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen sind. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 18 und 19 gelten entsprechend. (2)Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person dieses Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhalten würde. Gibt es keine weiteren Angehörigen dieses Geschlechts, auf die Stimmen entfallen sind, geht dieser Sitz auf die nicht gewählte Person des an- deren Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl über. Dritter Abschnitt Schriftliche Stimmabgabe § 24 Voraussetzungen (1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen 1. das Wahlausschreiben, 2. die Vorschlagslisten, 3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, 4. eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie 5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken. (2)Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Wahlordnung 45 (3)Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend. § 25 Stimmabgabe Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt, 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und 3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. Die Wählerin oder der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen. Vierter Abschnitt Wahlvorschläge der Gewerkschaften § 27 Voraussetzungen, Verfahren (1)Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend. (2)Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes). (3)Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer des Betriebs, die oder der Mitglied der Gewerkschaft ist, benennen. § 26 Verfahren bei der Stimmabgabe (1)Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne. (2)Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist. l o se n e t s o k e n i Me hl a W R B r H otl i n e z u 0 0 2 7 8 7 3 3 3 08 ! Wahlordnung Zweiter Teil: Vereinfachtes Wahlverfahren Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes) 46 Erster Abschnitt Wahl des Wahlvorstands (2)Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung nach Absatz 1 der einladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen (§ 2) in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen. § 28 Einladung zur Wahlversammlung § 29 Wahl des Wahlvorstands (1)Zu der Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 des Gesetzes (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) gewählt wird, können drei Wahlberechtigte des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen (einladende Stelle) und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen. Sie ist durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt zu machen. Ergänzend kann die Einladung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden; § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einladung muss folgende Hinweise enthalten: a) Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands; b) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden können (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes); c) dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats mindestens von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte; d) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen. Der Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes). Er besteht aus drei Mitgliedern (§ 17a Nr. 2 des Gesetzes). Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend. Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) Erster Unterabschnitt Zweiter Unterabschnitt Wahl des Betriebsrats § 30 Wahlvorstand, Wählerliste (1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands die Wahl des Betriebsrats einzuleiten. § 1 gilt entsprechend. Er hat unverzüglich in der Wahlversammlung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die einladende Stelle hat dem Wahlvorstand den ihr nach § 28 Abs. 2 ausgehändigten versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Wahlberechtigten sollen in der Wählerliste mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (2)Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Wahlordnung 47 § 31 Wahlausschreiben (1)Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand in der Wahlversammlung das Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum seines Erlasses; 2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann; 3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; 4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes); 5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes); 6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) und den Hinweis, dass Wahlvorschläge, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen (§ 14a Abs. 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes); 7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unter zeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes); 8. dass Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen sind (§ 14a Abs. 2 erster Halbsatz des Gesetzes); 9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind; 10.die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen; 11.Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (Tag der Stimmabgabe – § 14a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes); 12. dass Wahlberechtigten, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, Gelegenheit zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe gegeben wird (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes); das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand mitgeteilt werden; 13. Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes) sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe entsprechend § 24 Abs. 3 beschlossen ist; 14. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands); 15. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung. (2)Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahl- Wahlordnung 48 ausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. § 32 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (4)Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2). Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen. (5)Ist in der Wahlversammlung kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2) zu erfolgen. § 33 Wahlvorschläge § 34 Wahlverfahren (1) Die Wahl des Betriebsrats erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Die Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen. Wahlvorschläge, die erst in dieser Wahlversammlung gemacht werden, bedürfen nicht der Schriftform (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes). (1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend. (2)Für Wahlvorschläge gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wahlberechtigter, der mehrere Wahlvorschläge unterstützt, auf Aufforderung des Wahlvorstands in der Wahlversammlung erklären muss, welche Unterstützung er aufrechterhält. Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gilt § 27 entsprechend. (3)§ 7 gilt entsprechend. § 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Mängel der Wahlvorschläge nach § 8 Abs. 2 nur in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands beseitigt werden können. (2)Im Fall der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 35) hat der Wahlvorstand am Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und aufzubewahren. (3)Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sich daraus ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben. Die §§ 21, 23 Abs. 1 gelten entsprechend. Wahlordnung 49 (4)Ist nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. (4)Nachdem alle ordnungsgemäß nachträglich abgegebenen Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt worden sind, nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor. § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Zweiter Abschnitt (5)Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, gelten für die Ermittlung der Gewählten die §§ 22 und 23 Abs. 2 entsprechend. Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes) § 35 Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (1)Nach der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht (§ 14a Abs. 3, § 17a des Gesetzes) hat der Wahlvorstand die Wahl des Betriebsrats unverzüglich einzuleiten. Die Wahl des Betriebsrats findet auf einer Wahlversammlung statt (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes). Die §§ 1, 2 und 30 Abs. 2 gelten entsprechend. (1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend. § 36 Wahlvorstand, Wahlverfahren (2)Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich, hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2). (2)Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, soll der letzte Tag der Stimmabgabe (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft. (3)Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste in die bis dahin versiegelte Wahlurne. (3)Das Wahlausschreiben hat die in § 31 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist: 1. Abweichend von Nummer 6 ist ausschließlich die Mindestzahl von Wahlberechtigten anzugeben, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes). 2. Abweichend von Nummer 8 hat der Wahlvorstand anzugeben, dass die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahl- Wahlordnung 50 versammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes); der letzte Tag der Frist ist anzugeben. Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens gilt § 31 Abs. 2 entsprechend. (4)Die Vorschriften über die Bestimmung der Mindestsitze nach § 32, das Wahlverfahren nach § 34 und die nachträgliche Stimmabgabe nach § 35 gelten entsprechend. (5)Für Wahlvorschläge gilt § 33 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes). § 6 Abs. 2 bis 5 und die §§ 7 und 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 2 genannten Fristen nicht die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge nach § 14a Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes überschreiten dürfen. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (Absatz 3). (6)Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (Absatz 3) zu erfolgen. Dritter Abschnitt Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes) § 37 Wahlverfahren Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36. Wahlordnung Dritter Teil: Wahl der JAV Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 51 § 38 Wahlvorstand, Wahlvorbereitung Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend. Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören. § 39 Durchführung der Wahl (1) Sind mehr als drei Mitglieder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 bis 7, die §§ 7 bis 10 und § 27 gelten entsprechend. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in jeder Vorschlagsliste auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist. (2)Sind mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, so kann die Stimme nur für eine Vorschlagsliste abgegeben werden. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4, die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist. (3)Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgegeben werden, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. § 20 Abs. 3, die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen ist. (4)Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend. § 40 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Jugendund Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren gewählt (§ 63 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes). Für das Wahlverfahren gilt § 36 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Wahlvorschlägen und auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist. § 38 Satz 2 gilt entsprechend. (2)Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn in einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Arbeitgeber und Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart haben (§ 63 Abs. 5 des Gesetzes). Wahlordnung Vierter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften 52 § 41 Berechnung der Fristen Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. § 42 Bereich der Seeschifffahrt Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten. § 43 Inkrafttreten (1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2)Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16.01.1972 (BGB1. I S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16.01.1995 (BGB1. I S. 43), außer Kraft. © W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung Eugen-Friedl-Str. 6 82340 Feldafing Tel. 08157 4000, Fax 08157 99690 www.betriebsrat.com *alle Angaben ohne Gewähr nl o se e t s o k e n i e M ahl W R B r u H otl i n e z 0 0 2 7 8 7 3 3 3 08 ! Betriebsratswahl 2014 Die Software „Wahlhelfer“ Für eine perfekt organisierte Wahl! 53 h il ft D ie s e S o ft wa re ie b s e tr Ih n e n b e i d e r B ra ts wa h l 2 014 . Video-Leitfaden Stimmenauszählung Mit Hilfe von 26 anschaulichen Videos wird Ihnen Hier werden die Stimmen ausgewertet und die Wahl Schritt für Schritt erklärt. die Sitzverteilung ermittelt. Berechnung der Sitze Vordrucke zur Wahl Hier können Sie problemlos die Anzahl der Betriebs- Finden Sie alle wichtigen Musterformulare, ratsmitglieder und die Verteilung nach Geschlecht Checklisten und Musterbriefe auf einen Blick. bestimmen. Terminliste (digitaler Wahlkalender) Außerdem finden Sie auf dieser Software alle Der elektronische Wahl-Termin-Kalender berechnet wichtigen Gesetze & Urteile und das für Sie alle Termine für eine erfolgreiche Wahl. praktische Wahl-Lexikon. 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Spezial-Seminaren erfahren die Mitglieder des Wahlvorstands und des Betriebsrats, welche Punkte zu beachten sind, damit die Betriebsratswahl korrekt vorbereitet und durchgeführt werden kann. Betriebsratswahl 2014 Betriebsratswahl 2014 So bereiten Sie die Wahl gezielt und richtig vor Seminarinhalt Bestellung des Wahlvorstands 56 • Aufgaben und Pflichten des Wahlvorstands; Rechtsstellung • Wahlschutz und Wahlkosten Mei n Nut ze n Die Betriebsratsw ahl rechtssicher vorbereiten und du rchführen Verfahrensfehler au sschließen Alles zu den Rechten und Pflichten des Wahlvorstands erfahren Erstellen der Wählerlisten • Wahlberechtigung und Wählbarkeit • Zuordnung von Betriebsteilen • Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht • Arbeitnehmer; Leiharbeitnehmer • Abgrenzung zu den leitenden Angestellten • Auslegung der Wählerliste • Einspruch gegen die Wählerliste Erlass des Wahlausschreibens • Inhalt; Zeitpunkt des Erlasses und Bekanntmachung • Berichtigung und Neuerlass • Einzuhaltende Fristen • Information ausländischer AN Wahlverfahren Teilnehmerkreis Mitglieder des Wahlvorstands und Betriebsräte, die mit der Durchführung der Wahl betraut sind, in Betrieben mit über 50 Arbeitnehmern. Von 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber auch das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren. Ohne Vereinbarung gilt das normale Wahlverfahren. • Gemeinsame Wahl • Persönlichkeitswahl und Listenwahl Einreichung der Kandidatenlisten/ Wahlvorschläge § 37 • Persönlichkeitswahl oder Listenwahl • Einreichung von Wahlvorschlägen; Unterstützungsunterschriften • Widerspruch gegen die Kandidatenlisten • Prüfung und Aushang Die Teilnahme am Wahlseminar ist nach § 20 Abs. 3 und § 37 Abs. 6 BetrVG für den genannten Personenkreis erforderlich. Kundenservice: 08157 4000 Reservierungen im Internet: www.waf-seminar.de/156 Wahlhandlung • Wahlgrundsätze, Wahllokal und Öffnungszeiten • Spezielle Wahlmöglichkeiten und Überwachung der Wahl • Ermittlung des Wahlergebnisses Nach der Betriebsratswahl • Öffentliche Stimmenauszählung; Sitzvergabe • Bekanntgabe des Wahlergebnisses • Wahlniederschrift • Einberufung des neuen Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung Info Beginn: Erster Tag 14.00 Uhr Ende: Letzter Tag 12.30 Uhr, somit sparen Sie sich zwei Übernachtungen Preise: 1 Teilnehmer: € 698,-* 2 Teilnehmer pro TN: € 670,-* Anfechtung der Betriebsratswahl 3 Teilnehmer pro TN: € 649,-* • Frist für die Anfechtung • Berechtigung zur Anfechtung *zzgl. Hotel und MwSt. Nähre Infos siehe Seite 64 eren W ic h ti g fü r u n s Wa h lvo r s ta n d! Betriebsratswahl 2014 Kosten los fü r m ich! Für alle Teilnehmer dieses Seminars das „Handbuch zur Betriebsratswahl“ inkl. der Software Wahlhelfer im Wert von 98,- €. 57 Seminartermine Ort Seminar-Nr. September Seminartermine Ort Seminar-Nr. November 16.09. - 18.09.2013 Willingen/Sauerland BR156-3379-84 20.11. - 22.11.2013 Grenzhausen/Koblenz BR156-4372-84 16.09. - 18.09.2013 Ahrensburg b. Hamburg BR156-3381-84 20.11. - 22.11.2013 Sonthofen im Allgäu BR156-4373-84 18.09. - 20.09.2013 Ahrensburg b. Hamburg BR156-3397-84 25.11. - 27.11.2013 München-Unterhaching BR156-4374-84 23.09. - 25.09.2013 Grenzhausen/Koblenz BR156-3404-84 25.11. - 27.11.2013 Willingen/Sauerland BR156-4375-84 25.09. - 27.09.2013 Grenzhausen/Koblenz BR156-3448-84 25.11. - 27.11.2013 Grenzhausen/Koblenz BR156-4386-84 30.09. - 02.10.2013 Berlin-Friedrichshain BR156-3468-84 25.11. - 27.11.2013 Trier BR156-4392-84 30.09. - 02.10.2013 Bielefeld BR156-3469-84 25.11. - 27.11.2013 Bad Honnef BR156-4393-84 25.11. - 27.11.2013 Berlin-Friedrichshain BR156-4395-84 Oktober 07.10. - 09.10.2013 Berlin-Friedrichshain BR156-3470-84 27.11. - 29.11.2013 Berlin-Friedrichshain BR156-4580-84 07.10. - 09.10.2013 Grenzhausen/Koblenz BR156-3475-84 27.11. - 29.11.2013 Grenzhausen/Koblenz BR156-4581-84 09.10. - 11.10.2013 Berlin-Friedrichshain BR156-3595-84 27.11. - 29.11.2013 München-Unterhaching BR156-4598-84 09.10. - 11.10.2013 Grenzhausen/Koblenz BR156-3596-84 27.11. - 29.11.2013 Willingen/Sauerland BR156-4601-84 14.10. - 16.10.2013 Garmisch-Partenkirchen BR156-3597-84 27.11. - 29.11.2013 Trier BR156-4603-84 14.10. - 16.10.2013 Bremen BR156-3615-84 Dezember 16.10. - 18.10.2013 Bremen BR156-3854-84 02.12. - 04.12.2013 Lüneburg BR156-4806-84 16.10. - 18.10.2013 Garmisch-Partenkirchen BR156-3855-84 02.12. - 04.12.2013 Regensburg-Königswiesen BR156-4870-84 21.10. - 23.10.2013 Bad Honnef BR156-3955-84 04.12. - 06.12.2013 Regensburg-Königswiesen BR156-4949-84 21.10. - 23.10.2013 Freiburg BR156-3995-84 04.12. - 06.12.2013 Lüneburg BR156-4950-84 23.10. - 25.10.2013 Freiburg BR156-4059-84 09.12. - 11.12.2013 Köln BR156-4998-84 23.10. - 25.10.2013 Köln BR156-4057-84 09.12. - 11.12.2013 Berlin-Spandau BR156-5012-84 28.10. - 30.10.2013 Garmisch-Partenkirchen BR156-4064-84 09.12. - 11.12.2013 Sonthofen im Allgäu BR156-5024-84 28.10. - 30.10.2013 Bad Kissingen BR156-4061-84 09.12. - 11.12.2013 Garmisch-Partenkirchen BR156-5030-84 30.10. - 01.11.2013 Bad Kissingen BR156-4169-84 09.12. - 11.12.2013 Sonthofen im Allgäu BR156-5161-84 11.12. - 13.12.2013 Köln BR156-5417-84 November 04.11. - 06.11.2013 Grenzhausen/Koblenz BR156-4207-84 11.12. - 13.12.2013 Garmisch-Partenkirchen BR156-5418-84 04.11. - 06.11.2013 Lüneburg BR156-4210-84 11.12. - 13.12.2013 Berlin-Spandau BR156-5420-84 04.11. - 06.11.2013 Leipzig BR156-4197-84 16.12. - 18.12.2013 Berlin-Friedrichshain BR156-5504-84 06.11. - 08.11.2013 Grenzhausen/Koblenz BR156-4232-84 16.12. - 18.12.2013 Köln BR156-5518-84 06.11. - 08.11.2013 Lüneburg BR156-4234-84 16.12. - 18.12.2013 Regensburg-Königswiesen BR156-5520-84 06.11. - 08.11.2013 Leipzig BR156-4238-84 16.12. - 18.12.2013 Bad Boll BR156-5521-84 11.11. - 13.11.2013 Willingen/Sauerland BR156-4239-84 16.12. - 18.12.2013 Dresden BR156-5524-84 11.11. - 13.11.2013 Garmisch-Partenkirchen BR156-4240-84 16.12. - 18.12.2013 Hamburg-Altona BR156-5525-84 11.11. - 13.11.2013 Ahrensburg b. Hamburg BR156-4242-84 16.12. - 18.12.2013 Willingen/Sauerland BR156-5526-84 13.11. - 15.11.2013 Ahrensburg b. Hamburg BR156-4308-84 18.12. - 20.12.2013 Willingen/Sauerland BR156-5681-84 13.11. - 15.11.2013 Garmisch-Partenkirchen BR156-4309-84 18.12. - 20.12.2013 Dresden BR156-5682-84 13.11. - 15.11.2013 Willingen/Sauerland BR156-4315-84 18.12. - 20.12.2013 Bad Boll BR156-5683-84 18.11. - 20.11.2013 Sonthofen im Allgäu BR156-4339-84 18.12. - 20.12.2013 Regensburg-Königswiesen BR156-5684-84 18.11. - 20.11.2013 Bonn BR156-4341-84 18.12. - 20.12.2013 Köln BR156-5685-84 18.11. - 20.11.2013 Berlin-Friedrichshain BR156-4343-84 18.12. - 20.12.2013 Berlin-Friedrichshain BR156-5686-84 20.11. - 22.11.2013 Berlin-Friedrichshain BR156-4371-84 18.12. - 20.12.2013 Köln BR156-5687-84 Weitere Termine ab Januar 2014 finden Sie im Internet unter www.waf-seminar.de/BR156 Betriebsratswahl 2014 Betriebsratswahl 2014 So bereiten Sie die Wahl in Betrieben unter 100 Wahlberechtigten richtig vor Mei n Nut ze n Formvorschriften un d Fristen zum vereinfachten Wahlv erfahren kennenlernen Betriebsratswahl rec htssicher vorbereiten und du rchführen Verfahrensfehler au sschließen lernen Seminarinhalt Die Vorbereitung der Betriebsratswahl für Betriebe mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern 58 • Die Grundlagen zur Betriebsratswahl • Die Wahlordnung zur Betriebsratswahl • Wahlgrundsätze für Betriebe mit maximal 50 bzw. 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern Teilnehmerkreis Das Seminar wendet sich an Mitglieder des Wahlvorstands in Betrieben mit 5-50 sowie mit 51-100 wahlberechtigten Arbeitnehmern, für die das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart wurde und an Betriebsratsmitglieder, die bei der Organisation und Durchführung der „vereinfachten“ Betriebsratswahl mitwirken. Die erste Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes • Einladung, Festlegung von Ort, Tag und Zeitpunkt • Fristen; Versammlungsleitung; Wahlverfahren Statt erster Wahlversammlung: Bestellung des Wahlvorstands durch Betriebsrat, GBR oder KBR • Fristen; Unterlassen der Bestellung und deren Folgen § 37 Aufgaben des Wahlvorstands • Erstellen und Auslegen der Wählerliste • Bearbeiten von Einsprüchen, Fristen • Erlass des Wahlausschreibens; Persönlichkeitswahl – Listenwahl Die Teilnahme am Wahlseminar ist nach § 20 Abs. 3 und § 37 Abs. 6 BetrVG für den genannten Personenkreis erforderlich. Kundenservice: 08157 4000 Reservierungen im Internet: www.waf-seminar.de/256 Die zweite Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats • Wer ist wahlberechtigt, wer wählbar? • Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht • Die Wahl (Briefwähler, Wahlurne usw.) • Wahlverfahren; Ermittlung des Wahlergebnisses • Das Wahlprotokoll Nach der Betriebsratswahl Kosten los fü r m ich! • Bekanntgabe des Wahlergebnisses • Einberufung des neuen Betriebsrats Für alle Teilnehmer dieses Seminars das „Handbuch zur Betriebsratswahl“ inkl. der Software Wahlhelfer im Wert von 98,- €. Anfechtung der Betriebsratswahl • Frist; Berechtigung zur Wahlanfechtung Seminartermine Ort Seminar-Nr. 21.10. - 23.10.2013 Köln BR256-3947-84 23.10. - 25.10.2013 Ahrensburg b. Hamburg BR256-4058-84 28.10. - 30.10.2013 Bad Kissingen BR256-4062-84 28.10. - 30.10.2013 Potsdam-Templiner See BR256-4063-84 04.11. - 06.11.2013 Sonthofen im Allgäu BR256-4198-84 Ende: Letzter Tag 12.30 Uhr, somit sparen Sie sich zwei Übernachtungen 11.11. - 13.11.2013 Berlin-Friedrichshain BR256-4241-84 Preise: 1 Teilnehmer: € 598,-* 13.11. - 15.11.2013 Berlin-Friedrichshain BR256-4314-84 2 Teilnehmer pro TN: € 574,-* 18.11. - 20.11.2013 Ahrensburg b. Hamburg BR256-4344-84 3 Teilnehmer pro TN: € 549,-* 20.11. - 22.11.2013 Ahrensburg b. Hamburg BR256-4370-84 25.11. - 27.11.2013 Grenzhausen/Koblenz BR256-4376-84 *zzgl. Hotel und MwSt. Nähere Infos siehe Seite 64 Weitere Termine ab Dezember 2013 finden Sie im Internet unter www.waf-seminar.de/BR256 Info Beginn: Erster Tag 14.00 Uhr Betriebsratswahl 2014 Auffrischungsseminar zum normalen Wahlverfahren Tag e s s e m in a r für wiederbestellte Mitglieder des Wahlvorstands Seminarinhalt Mei n Nut ze n Das Wahlverfahren – Wiederholung im Überblick • Wahlablauf; Kosten der Wahl • Bildung von Sparten-/Filialbetriebsräten • Bestellung des Wahlvorstands Kenntnisse zur BR-W ahl auffrischen und ver tiefen Die Wahl im normale n Wahlverfahren korrekt vorbereiten und rechtssicher durchführen können Folgenschwere Fehle r vermeiden Wahlberechtigung und Wählbarkeit • Arbeitnehmer; Leiharbeitnehmer; Leitende Angestellte • Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit Erlass des Wahlausschreibens • Inhalt; Erlasszeitpunkt; Bekanntmachung • Fristen; Berichtigung; Neuerlass Teilnehmerkreis Wiederbestellte Mitglieder des Wahlvorstands in Betrieben mit über 100 Arbeitnehmern sowie Betriebsratsmitglieder, die bei der Organisation sowie Durchführung der Betriebsratswahl mitwirken und bereits bei der letzten Wahl eingesetzt waren. Prüfung von Wahlvorschlägen/Kandidatenlisten – Wiederholung und Vertiefung • Vorschlagsrecht; Mängel in der Vorschlagsliste, Aushang • Persönlichkeitswahl oder Listenwahl Wahlhandlung • Stimmzettel; Briefwahl • Wahllokal und Öffnungszeiten § 37 Stimmenauszählung und Einberufung des neuen Betriebsrats Die Teilnahme am Wahlseminar ist nach § 20 Abs. 3 und § 37 Abs. 6 BetrVG für den genannten Personenkreis erforderlich. Kundenservice: 08157 4000 • Öffentliche Stimmenauszählung; Wahlniederschrift • Bekanntgabe von Wahlergebnis und Einberufung des neuen Betriebsrats • Wahlanfechtung Reservierungen im Internet: www.waf-seminar.de/273 Info Kosten los fü r m ich! Beginn: 09.00 Uhr Für alle Teilnehmer dieses Seminars das „Handbuch zur Betriebsratswahl“ inkl. der Software Wahlhelfer im Wert von 98,- €. Ende: 17.00 Uhr Preis: pro Teilnehmer: € 199,-* *zzgl. MwSt. Nähere Infos siehe Seite 64 Seminartermine Ort Seminar-Nr. Seminartermine Ort Seminar-Nr. Mo. 28.10.2013 München-Unterhaching BR273-8869-84 Mo. 09.12.2013 Berlin-Friedrichshain BR273-8883-84 Mo. 28.10.2013 Berlin-Friedrichshain BR273-8871-84 Di. 07.01.2014 Hamburg BR273-8885-84 Mo. 11.11.2013 Hamburg BR273-8873-84 Di. 07.01.2014 Bad Wildungen BR273-8887-84 Mo. 11.11.2013 Künzell/Fulda BR273-8875-84 Mo. 27.01.2014 Stuttgart BR273-8889-84 Di. 26.11.2013 Düsseldorf-City BR273-8877-84 Mo. 27.01.2014 Köln BR273-8891-84 Di. 26.11.2013 Stuttgart BR273-8879-84 Di. 11.02.2014 Berlin BR273-8893-84 Mo. 09.12.2013 München-Unterhaching BR273-8881-84 Di. 11.02.2014 München-Unterhaching BR273-8895-84 59 Betriebsratswahl 2014 Strategien zur Betriebsratswahl So begeistern Sie die gesamte Belegschaft für Ihre Betriebsratswahl Seminarinhalt Mei n Nut ze n Gesetzliche Grundlagen zur Gestaltung Ihrer Betriebsratswahl 60 • So dürfen Sie mögliche Kandidaten ansprechen • Kündigungsschutz während der Betriebsratswahl • Listen- oder Persönlichkeitswahl – Gestaltungsmöglichkeiten zum Erfolg • Wahlwerbung im Betrieb – was ist erlaubt, was verboten? Geeignete Kandida ten für die Betriebsratswahl ge winnen Durch eine wirksam e Öf fentlichkeitsarbeit die Er folge de s Betriebsrats nach außen verkaufe n Die Belegschaft zu r Teilnahme an der BR-Wahl mo tivieren So bilden Sie, neben dem Wahlvorstand, einen erfolgreichen Wahlausschuss • Sinn und Zweck eines erfolgreichen Wahlausschusses • Motivation und Ziele für den erfolgreichen Wahlausschuss Die Strategieplanung für Ihre erfolgreiche Betriebsratswahl • Aus Fehlern lernen – so analysieren Sie die letzte BR-Wahl • Brainstorming zur Wahlwerbung – was kann man alles machen • Erfolg macht Spaß – so erstellen Sie To-do-, Material- und Termin-Listen • Wahlwerbung kostet Geld – Finanzierungsmodelle für Ihren Wahlkampf Teilnehmerkreis Das Seminar wendet sich an alle Betriebsratsmitglieder. Insbesondere sind Mitglieder des Betriebsrats angesprochen, die zu einer hohen Wahlbeteiligung und einer erfolgreichen Betriebsratswahl beitragen möchten. So bereiten Sie Ihre Betriebsratswahlen gezielt vor • So stellen Sie Ihre bisherige Arbeit im BR erfolgreich dar • Flugblätter, Handzettel, Plakate, Wahlaushänge – so gestalten Sie ein erfolgreiches Layout • Medieneinsatz zur Betriebsratswahl – Intranet oder Internet, E-Mail-Rundschreiben und Wahl-Newsletter • Die erfolgreiche Betriebsversammlung zur Wahl – Lernen Sie im Seminar neue Wege kennen § 37 Kundenservice: 08157 4000 Reservierungen im Internet: www.waf-seminar.de/365 So machen Sie einen guten Wahlkampf und erhöhen damit auch die Wahlbeteiligung • Grundsätze für die aktive betriebliche Meinungsbildung • So schaffen Sie Aufmerksamkeit durch kreative Öffentlichkeitsarbeit • So gestalten Sie Ihre Betriebsratswahl wählerfreundlich • So informieren, motivieren und überzeugen Sie Ihre Wähler Die Teilnahme am Wahlseminar ist nach § 20 Abs. 3 und § 37 Abs. 6 BetrVG für den genannten Personenkreis erforderlich. Info Beginn: Erster Tag 14.00 Uhr Ende: Letzter Tag 12.30 Uhr, somit sparen Sie sich zwei Übernachtungen Jeder Wähler wählt gern den Sieger • Betriebsinterne Meinungsbildung, Umfragen, Gerüchte Preise: 1 Teilnehmer: € 595,-* ie bsrat W ic htig für Be tr d! n u n d Wa h lvo r s ta 2 Teilnehmer pro TN: € 571,-* 3 Teilnehmer pro TN: € 553,-* *zzgl. Hotel und MwSt. Nähere Infos siehe Seite 64 Seminartermine Hotel Ort Seminar-Nr. Mo. 23.09. - Mi. 25.09.2013 Sauerland Stern Hotel Willingen/Sauerland BR365-3398-84 Mo. 14.10. - Mi. 16.10.2013 Seminaris Hotel Lüneburg Lüneburg BR365-3614-84 Mi. Ramada Hotel Stuttgart-Herrenberg Herrenberg b. Stuttgart BR365-4313-84 Mo. 25.11. - Mi. 27.11.2013 Hotel Schillingshof Bad Kohlgrub BR365-4378-84 Mo. 02.12. - Mi. 04.12.2013 Ramada Hotel Dresden Dresden BR365-4817-84 Mo. 16.12. - Mi. 18.12.2013 ATLANTIC Hotel Lübeck Lübeck BR365-5522-84 13.11. - Fr. 15.11.2013 Weitere Termine ab Januar 2014 finden Sie im Internet unter www.waf-seminar.de/BR365 www.waf-seminar.de Die sechs fatalsten Fehler bei der Erstellung der Wählerliste Ko s te n lo s e s O n li n e - S e m in a r 60 Minuten Crash-Kurs live im Internet zum Thema Fehler bei der BR-Wahl Seminarinhalt Die 4 häufigsten Anfechtungsgründe einer Betriebsratswahl • Wie wählt man das richtige Wahlverfahren • Wie vermeidet man Fehler in der Wählerliste •W ann ist ein Wahlausschreiben fehlerhaft • Wie vermeidet man Terminfehler Die 6 häufigsten Fehler beim Erstellen der Wählerliste • Wer muss in die Wählerliste eingetragen werden • Wann ist ein Arbeitnehmer wahlberechtigt • Ab wann ist man leitender Angestellter • Dürfen Leiharbeiter auf die Wählerliste •W as ist mit Arbeitnehmern in der Elternzeit oder der Altersteilzeit •W ie vermeidet man Formfehler bei der Veröffentlichung und Pflege der Wählerliste Teilnehmerkreis Alle Mitglieder des Wahlvorstands. Das Seminar richtet sich auch an Betriebsratsmitglieder, die bei der Organisation und Durchführung der Betriebsratswahl mitwirken. Dies gilt auch für Wahlvorstände, die ihre Kenntnisse seit der letzten Betriebsratswahl auffrischen möchten. Schulungsanspruch Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind gem. § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 BetrVG für alle Betriebsratsmitglieder erforderlich, die an der Vorbereitung und Durchführung der Wahl beteiligt sind. Dies gilt auch für Wahlvorstände, die ihre Kenntnisse auffrischen möchten. Kundenservice: 08157 4000 Für dieses Online-Seminar benötigen Sie einen Internetzugang und einen PC mit Ton (Lautsprecher oder Headset). Falls Sie nicht über einen PC mit Ton verfügen, können Sie sich auch telefonisch einwählen. Mei n Nut ze n Die häufigsten Anfec htungsgründe und Fehler der BR -Wahl kennenlerne n Die Wählerliste feh ler frei erstellen und pflegen Formfehler bei der Wählerliste ausschließen 61 U nd so funktioniert´s: . Schritt: Geben Sie im Internet folgende Seite ein: 1 www.waf-seminar.de/onlineseminare 2. Schritt: Auf dieser Seite können Sie sich kostenlos für das Online-Seminar anmelden. Einfach Termin aussuchen, persönliche Daten eingeben und das Seminar online buchen. 3. Schritt: Sie erhalten von der W.A.F. umgehend eine Seminar-Bestätigung an Ihre E-MailAdresse. Hier finden Sie auch den passenden Link und eine genaue Anleitung zur Teilnahme an diesem Online-Seminar. 4. Schritt: Am Tag des Seminares benötigen Sie nur einen Internetzugang, einen PC mit Ton (Lautsprecher oder Headset) und einen Telefonanschluss. Und schon geht´s los! Das Online-Seminar dauert ca. 60 Minuten. Die Teilnahme an diesem Seminar ist kinderleicht! te n lo s J e tz t g le ic h ko s a n m e ld e n u n te r: de/onlineseminare ar. w w w.waf-semin le ic ht ge mac ht. Der Countdown läuft! Die Betriebsratswahl 2014 steht an. Bei der Durchführung sind viele Formvorschriften strikt zu beachten. Wir möchten Ihnen helfen, diese Hürden problemlos zu nehmen und die Betriebsratswahl einfach und schnell durchzuführen. Betriebsratswahl 2014 So unterstützen wir Sie bei der BR-Wahl 2014 63 Handbuch zur BR-Wahl Dieses Handbuch ist die perfekte Arbeitsanleitung für Ihre Wahl. Finden Sie alle Arbeitsschritte übersichtlich zusammengefasst inklusive Formulare und Checklisten. Software „Wahlhelfer“ Komplizierte Berechnungen, Einhaltungen der Fristen und Stimmenauszählungen werden Ihnen mit dieser Software einfach gemacht. Und die passenden Checklisten und Formulare können Sie gleich herunterladen. Wahlseminare Unsere speziellen Seminare helfen Ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung und ermöglichen Ihnen somit eine konfliktfreie und reibungslose Betriebsratswahl. ar d e m Wa h ls e m in je u z s lo n te s o K rs e r Wa h l- S ta rt e e rh a lt e n S ie u n 9 8 ,- € . S e t im We rt vo n Website zur Betriebsratswahl 2014 Im Online-Portal www.betriebsratswahl.de finden Sie alle wichtigen Informationen und Hilfen rund um die BR-Wahl. BR-Forum Hier werden Ihre Fragen zur Wahl in kürzester Zeit von Kollegen beantwortet. Melden Sie sich gleich anonym und kostenlos an und tauschen Sie sich mit anderen Wahlvorständen aus. Wahl-Hotline Nutzen Sie unsere Hotline-Nummer 0800 2787333, um sich von unseren Fachanwälten beraten zu lassen. Unsere Experten sind auch nach dem Seminar jederzeit für Sie da. Vertrauensgarantie, Seminarbedingungen, Teilnahmegebühren Vertrauensgarantie Seminarbedingungen Teilnahmegebühren 64 1. Seminaranmeldung Ihre telefonische Reservierung ist unverbindlich. Da die Teilnehmerzahl in unseren Qualitäts-Seminaren immer begrenzt ist, empfehlen wir Ihnen, eine frühzeitige Reservierung vorzunehmen. Anruf genügt! Umgehend erhalten Sie unser Anmeldeformular. Dieses schicken Sie uns bitte innerhalb von 14 Tagen ausgefüllt zu. Schriftliche Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangsdatums bestätigt. Mit Kunden kommuniziert die W.A.F. auch per Telefax und E-Mail. Sollten Sie diesen Service nicht wünschen, bitten wir um einen Hinweis. Evtl. entstandener Materialaufwand wird von uns ggf. erstattet. 2. Teilnahmebestätigung / Unterlagen 14 Tage vor Seminarbeginn erhalten Sie Ihre Teilnahmebestätigung und weitere Informationen oder eine Nachricht, falls das Seminar nicht stattfindet. Nur diese Bestätigung berechtigt Sie zur Teilnahme am Seminar. Vor Erhalt der Teilnahmebestätigung getätigte Auslagen, wie z.B. Fahrtkosten, erfolgen auf eigenes Risiko. 3. Zahlung abzusagen. Schadensersatz kann – gleich aus welchem Grund – nur bis zur Höhe der Seminargebühr geltend gemacht werden. Unsere Seminarangebote richten sich nur an Firmen und deren angestellte Betriebsräte. 6. Seminargebühren / Hotelkosten Alle Seminargebühren verstehen sich pro Person exklusive MwSt. sowie aller Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten, Übernachtung, Verpflegung. Die aktuellen Hotelpreise (Übernachtung und Tagespauschalen) finden Sie im Internet unter www.waf-seminar.de/hotel. Preisabweichungen behalten wir uns vor. Die W.A.F. hat das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, dies gilt insbesondere für die Hotelreservierung. Falls Sie ein Seminar ohne Übernachtung im Seminarhotel wünschen, kreuzen Sie bitte auf dem Anmeldeformular das entsprechende Feld an. In diesem Fall wird eine Tagespauschale berechnet. Diese beinhaltet unter anderem Tagungsgetränke, Kaffeepausen und das Mittagessen inklusive eines alkoholfreien Getränks. Die Seminargebühr ist nach Erhalt der Rechnung, also vor Seminarbeginn, ohne Abzug zu entrichten. Die W.A.F. übernimmt für Sie die Abrechnung der Seminar- und Hotelkosten mit dem Arbeitgeber. Anderweitige Regelungen, insbesondere abweichende Fälligkeits- und Zahlungsvereinbarungen, werden von uns nicht akzeptiert. 7. Veranstalter und Gerichtsstand 4. Stornierung 8. Kostentragung im Streitfall – rechtliche Durchsetzung durch den Betriebsrat im Streitfall Durch eine schriftliche Stornierung bis eine Woche vor Seminarbeginn entstehen Ihnen von Seiten des W.A.F. Institutes keine Kosten. Bei einer späteren Stornierung sowie bei Nichterscheinen zum Seminar ohne vorherige Stornierung ist das W.A.F. Institut berechtigt, die volle Seminargebühr in Rechnung zu stellen. Unabhängig davon müssen Sie bei einer Stornierung ab vier Wochen vor Seminarbeginn mit Stornokosten seitens des Hotels rechnen. Selbstverständlich besteht jedoch immer die Möglichkeit, einen Ersatzteilnehmer zu benennen, wobei eventuelle Stornierungskosten entfallen. 5. Rücktritt und Kündigung durch den Seminarveranstalter Die Referenten/Dozenten werden von uns für jedes Seminar speziell ausgewählt, um die Praxisnähe unserer Seminare sicherzustellen. Ort, Inhalt und Ablauf des Programms sowie der Einsatz bestimmter Referenten/Dozenten können von der W.A.F., unter Wahrung des Gesamtcharakters der Veranstaltung, geändert werden. Wir behalten uns vor, aus wichtigen Gründen – wie bei Erkrankung des Referenten/ Dozenten oder bei zu geringer Teilnehmerzahl – ein Seminar Veranstalter/Vertragspartner ist immer unsere Betriebsgesellschaft: W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung AG, Eugen-Friedl-Str. 6, 82340 Feldafing. Für unsere Seminare gelten ausschließlich die Seminarbedingungen der W.A.F. Gerichtsstand ist 82319 Starnberg. Die W.A.F. akzeptiert auch dann die Seminarteilnahme, wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme in Frage stellt. Wir gehen in diesen Fällen trotz der rechtlichen Unsicherheiten mit den Seminar- und Hotelkosten in Vorlage. Im Falle des Streits um die Teilnahme am Seminar oder die Zahlungsverweigerung durch den Arbeitgeber liegt es am Betriebsrat, sich um die Übernahme der Schulungskosten durch den Arbeitgeber zu kümmern. Dazu hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat das Recht eingeräumt, diese gegebenenfalls im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchzusetzen. 9. Haftung bei Unfällen Die Teilnahme am Seminar erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Während der Seminarzeiten sind Sie als Teilnehmer über Ihren Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert. In der seminarfreien Zeit und während des Rahmenprogrammes unterliegen Sie nicht diesem Versicherungsschutz. Unsere Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Seminaranmeldung W.A.F. Seminaranmeldung (Bitte diesen Vordruck kopieren) Für die Rücksendung wählen Sie bitte Fax-Nr.: 08157 99690 oder senden Sie eine E-Mail an: [email protected] W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung Seminarbüro Eugen-Friedl-Str. 6 82340 Feldafing Unverbindliche un d kostenfreie Reser vierung: Anru f genügt ! Telefon 08157 40 00 Anmeldung zu folgendem Seminar von bis Seminar-Nr.: BR - - 84 Wir melden heute, in ausdrücklicher Anerkennung Ihrer Seminarbedingungen, folgende Teilnehmer verbindlich an: Frau/Herrn Vorname, Name Tel.-Nr. im Betrieb E-Mail im Betrieb Tel.-Nr. im Betrieb E-Mail im Betrieb Frau/Herrn Vorname, Name Bitte buchen Sie folgende Leistungen für oben genannte Teilnehmer auf Rechnung über das W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung: Hotelbuchung mit Übernachtung: Vollpension Halbpension Hotelbuchung ohne Übernachtung: Tagesgast inkl. Mittagessen (T1) (obligatorisch) Tagesgast inkl. Mittag- und Abendessen (T2) W.A.F. Service für Sie: Egal, ob Sie Hotelgast oder Tagesgast sind, wir rechnen die Hotel- und/oder Verpflegungskosten direkt mit Ihrem Arbeitgeber ab. Anreisetag Abreisetag Firmenname Telefon-Nr. des Betriebsrats/Wahlvorstands Firma Straße Fax-Nr. des Betriebsrats */Wahlvorstands Firma PLZ, Ort E-Mail des Betriebsrats */Wahlvorstands Branche Anzahl Mitarbeiter Bestellnummer Datum, Unterschrift des Betriebsrats/Wahlvorstands Firmenstempel * Gerne informieren wir Sie künftig über unser Seminarangebot. Mit der Angabe Ihrer Faxnummer und/oder E-Mail-Adresse erklären Sie Ihr Einverständnis für den Erhalt von Informationen des W.A.F. Instituts für Betriebsräte-Fortbildung. Sollten Sie Ihre Einwilligung nicht in dieser Form geben wollen, streichen Sie bitte die entsprechenden Satzteile oder setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Ihre Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. 65 Terminübersicht BR-WAHL 2014 Handbuch 1 gen ti ö n e b fe il H ie S n n e W de l. h a w ts a r s b ie tr e .b w w w W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung Eugen-Friedl-Str. 6 82340 Feldafing Tel.: 08157 4000 Fax: 08157 99690 E-Mail: [email protected] www.waf-seminar.de www.betriebsrat.com www.xing.com/companies/W.A.F.InstitutAG www.facebook.com/BRFortbildung Wir sind für Sie da: Mo – Do: 8.00 – 18.00 Uhr Fr: 8.00 – 17.00 Uhr