PDF: 196 KB - Landkreis Würzburg

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LANDRATSAMT WÜRZBURG
ZEPPELINSTR. 15 97074 WÜRZBURG
Antrag auf Erteilung bzw. Erweiterung
einer Erlaubnis nach § 34a GewO
-BewachungsgewerbeNeu-Erteilung der Erlaubnis
Der Antrag wird gestellt für 
Erweiterung der Erlaubnis
eine natürliche Person
eine juristische Person
Anmerkung: Eine gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter
bewacht. Bewachung i. S .d. § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit
sowohl des Bewachungsunternehmens als auch seiner Beschäftigten. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die
Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums
bezweckendes Handeln. Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs
besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit beschränkt sich auf die Beobachtung, die Ermittlung und die
Materialbeschaffung und ist dann erlaubnisfrei zulässig. Selbständige Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive
Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen, üben aber ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus.
Antragsteller (natürliche Person):
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Name
Vorname
Geburtsname
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Geburtsdatum
Geburtsort
Staatsangehörigkeit
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Anschrift
................................................................................................................................................................................
Telefon
Telefax
E-Mail
Antragsteller (juristische Person): 
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Bezeichnung und Gesellschaftsform des Betriebes (GmbH, AG, KG, GmbH & Co. KG, OHG, GbR, KGaA, e.V., Ltd., INC, etc.)
.................................................................................................................................................................................
Eintrag Handelsregister (Amtsgericht) 
HRA-/HRB-Nr.
seit
.................................................................................................................................................................................
Anschrift
...............................................................................................................................................................................................................................
Zweigniederlassung
..................................................................................................................................................................................
Vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) bzw. Betriebsleiter
.................................................................................................................................................................................
Telefon
Telefax
Gibt es einen/mehrere Betriebsleiter?
E-Mail
ja, wie viele?....................
nein
Bei ja: Bitte für jeden Betriebsleiter persönliche Angaben auf dem Blatt „Meldung von Bewachungspersonal gemäß § 9 Abs. 3 BewachV
i. V. m. § 34a GewO“ beifügen
Werden Mitarbeiter als Bewachungspersonal beschäftigt?
ja, wie viele?....................
nein
Bei ja: Bitte für jeden Wachperson persönliche Angaben auf dem Blatt „Meldung von Bewachungspersonal gemäß § 9 Abs. 3 BewachV i.
V. m. § 34a GewO“ beifügen
Fortsetzung Blatt 2
Blatt 2 zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO
Personenbezogene Angaben:
Aufenthalt in den letzten 5 Jahren:
..........................................................................................................................................................................
Anschrift
Zeitraum
Amtsgerichtsbezirk
..........................................................................................................................................................................
Anschrift
Zeitraum
Amtsgerichtsbezirk
..........................................................................................................................................................................
Anschrift
Zeitraum
Amtsgerichtsbezirk
Ausübung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren:
als Geschäftsführer einer GmbH,
als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG
oder als Inhaber eines Einzelunternehmens
...........................................................................................................................................................................
Firmenbezeichnung
.............................................................................................................................................................
Anschrift
Zeitraum
Amtsgerichtsbezirk
...........................................................................................................................................................................
Firmenbezeichnung
.............................................................................................................................................................
Anschrift
Zeitraum
Amtsgerichtsbezirk
Strafverfahren:
Sind Strafverfahren anhängig?
nein
ja, und zwar ..........................................................................................................
Bußgeldverfahren:
Sind Bußgeldverfahren (Verstöße bei einer gewerblichen Tätigkeit) anhängig?
nein
ja, und zwar ..........................................................................................................
Eidesstattliche Versicherung:
Abgabe innerhalb der letzten 5 Jahre bzw. Anordnung einer Erzwingungshaft?
nein
ja, und zwar ..........................................................................................................
Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenzverfahren:
Eröffnung eines solchen innerhalb der letzten 5 Jahre bzw. der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen?
nein
ja, und zwar ..........................................................................................................
Gewerbeuntersagungsverfahren:
Ist ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der GewO anhängig?
nein
ja, und zwar ..........................................................................................................
Fortsetzung Blatt 3
Blatt 3 zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO
Art und Umfang der Tätigkeiten, für die die Erlaubnis nach § 34a GewO beantragt wird:
Umfassende Bewachungstätigkeit i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO, d.h. einschließlich
Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Straßen, Bahnhöfe, Wege, Parkanlagen, Vorplätze von öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Rathäuser, Kirchen o. ä.) oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z.B. Bewachung auf Bahnhöfen, Citystreifen, das in öffentlichen Verkehrsmitteln mitfahrende Bewachungspersonal).
Bei einem Kontrollgang muss die Wachperson einen größeren Raum durch Umhergehen oder Umherfahren bewachen. Die Bewachung besteht gerade im Kontrollgehen. Ein Kontrollgang liegt dagegen nicht vor, wenn verschiedene Gebäude an verschiedenen Orten bewacht werden („stationäre Tätigkeit“) und die Wege dazwischen zu Fuß oder mittels Auto zurückgelegt werden.
Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr sind private Räumlichkeiten oder privates Gelände, die oder das der
Eigentümer der Allgemeinheit, also keinem speziell vorab festgelegten Personenkreis, allgemein frei und ohne Zugangs-/Eintrittskontrolle zugänglich macht (z. B. Einkaufszentren, Kaufhäuser, Ladenpassagen, Empfangshallen, allgemein und ohne Ticket zugängliche Bereiche von Flughäfen). Nicht hierunter fallen dagegen eingefriedete Bereiche (z. B. die Bewachung von umzäunten
oder sonst nicht frei zugänglichen Werksgeländen, die Wegflächen in Flughäfen nach der Ticketkontrolle bis zum Flugzeug oder
Zubringerbus)
Ausübung der genannten Bewachungstätigkeiten durch den/die Gewerbetreibenden
Ausübung der genannten Bewachungstätigkeiten durch beschäftigtes Wachpersonal
Beschränkte Bewachungstätigkeit i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO für folgende Bereiche:
........................................................................................................................................................
und insbesondere ohne die folgenden Bereiche (§ 34a Abs. 1 Satz 5 GewO):
NICHT Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (Bewach-ung auf
Bahnhöfen, Citystreifen, das in öffentlichen Verkehrsmitteln mitfahrende Bewachungspersonal); NICHT Schutz vor Ladendieben als
Kaufhausdetektiv, NICHT Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken (§ 3 Abs. 1 GastG)
Erforderliche Unterlagen:
Amtliches Führungszeugnis für Behörden gemäß § 30 Abs. 5 BZRG
(zu beantragen bei der Wohnortgemeinde)
Gewerbe-Zentralregisterauszug gemäß § 150 Abs. 5 GewO
(zu beantragen bei der Wohnortgemeinde)
Bescheinigung in Steuersachen (ehemals Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)
(zu beantragen beim für den Wohnsitz zuständigen Finanzamt)
Sachkundenachweis für umfassende Bewachungstätigkeit
(Infos IHK Nürnberg für Mittelfranken, Hauptmarkt 25/27, 90403 Nürnberg, Tel. 0911/1335-335, www.ihk-nuernberg.de)
Unterrichtungsnachweis Bewachungstätigkeit (IHK 80 Stunden)
(Infos IHK Nürnberg für Mittelfranken, Hauptmarkt 25/27, 90403 Nürnberg, Tel. 0911/1335-335, www.ihk-nuernberg.de)
Unterrichtungsnachweis Bewachungspersonal (IHK 40 Stunden)
(Infos über IHK Nürnberg für Mittelfranken, Hauptmarkt 25/27, 90403 Nürnberg, Tel. 0911/1335-335, www.ihk-nuernberg.de)
(
Vergleichbare Qualifikationsnachweise (§ 5 Abs. 1 Nr. 1-3 i. V. m. § 5d BewachV)
(z.B. Prüfungszeugnis als geprüfte Werkschutzfachkraft oder geprüfter Werkschutzmeister, Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, mindestens für den mittleren
Justizvollzugsdienst, Feldjäger in der Bundeswehr oder Bescheinigung Übergangsregelung nach § 17 Abs. 1 oder 2 BewachV)
Selbstauskunft Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa)
(Eigenauskunft über Schufa Holding AG, Geschäftsstelle München, Elsenheimerstr. 61, 80687 München, Tel. 089/57006-0)
Blatt 4 zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO
Versicherungsnachweis Haftpflichtversicherung (§ 6 BewachV)
mit folgenden Mindestversicherungssummen je Schadenereignis:
für Personenschäden: 1.000.000 Euro, für Sachschäden: 250.000 Euro
für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 €, für reine Vermögensschäden 12.500 €
Bonitätsnachweis (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewO)
es ist zu belegen, dass mindestens für die ersten sechs Monate nach Gewerbebeginn die nach Lage des Einzelfalles notwendigen
Mittel zur Bestreitung der Geschäftskosten und des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, z.B. durch Eigenkapital, regelmäßiges
Einkommen, Überbrückungsgeld des Arbeitsamtes, Finanzierungszusage einer Bank, Darlehen oder Bürgschaften
bei natürlichen Personen immer erforderlich (Finanzmittel oder Sicherheiten, z. B. Bankbürgschaft, Finanzierungszusage einer Bank))
bei inländischen juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wegen Stammeinlage grundsätzlich kein weiterer Nachweis erforderlich
bei ausländischen juristischen Personen (z.B. Limited, INC etc.) wegen fehlender Stammeinlage grundsätzlich immer erforderlich
Auszug aus dem Handelsregister beim Amtsgericht (HRA(HRB) (bei juristischen Personen)
Im Falle einer GmbH & Co. KG als Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber sind Registerauszüge für die GmbH und die KG erforderlich
Notarieller Gesellschaftsvertrag/Gesellschaftssatzung (bei juristischen Personen)
der als Gegenstand des Unternehmens die erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34a GewO ausweist (evtl. auch Änderungsverträge an
das Handelsregister beim Amtsgericht)
Auszug aus dem Genossenschaftsregister beim Amtsgericht (GenR) (bei juristischen Personen)
Hinweise:
Juristische Personen in diesem Sinne sind ausschließlich Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft). Nur sie können die Erlaubnis
als Rechtsperson beantragen und erhalten. Alle übrigen Gewerbetreibende (selbständige Kaufleute, Personengesellschaften wie OHG,
KG, GmbH & Co. KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) stellen den Antrag als Einzelperson. Sie erhalten auch die Erlaubnis, nicht die
jeweilige Gesellschaft.
Der Eintrag ist notwendig bei Personen- und Kapitalgesellschaften die im Handelsregister eingetragen sind oder sich noch in Gründung
befinden; ein Einzelunternehmen nur bei eingetragenen Kaufleuten (e. K.). Ein Auszug aus dem Handelsregister ist vorzulegen, wenn es
sich um ein Unternehmen handelt, das bereits im Handelsregister eingetragen ist (e. K., Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft).
Eine Kopie des Gesellschaftsvertrages bzw. der -satzung ist vorzulegen, falls ein derartiges Unternehmen erst in Gründung und
demzufolge auch noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Bei einer GmbH & Co. KG bitten wir, den Auszug aus dem
Handelsregister bzw. die Kopie des Gesellschaftsvertrages sowohl für die Komplementär-GmbH als auch für die KG vorzulegen.
Übt der Antragsteller bzw. Geschäftsführer in eigener Person eine in § 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO aufgeführte Tätigkeit aus, hat er
einen Nachweis über das Bestehen einer Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer nach § 5 c Abs. 6 BewachV bzw.
einen diesen ersetzenden Nachweis vorzulegen.
Üben sie Bewachungstätigkeiten in eigener Person aus, die nicht in § 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO genannt sind, haben sie einen
Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2 BewachV bzw. einen diesen ersetzenden Nachweis zu erbringen. Antragsteller, die selbst nicht
direkt mit Bewachungsaufgaben betraut sind, haben für sich selbst keinen Sachkundenachweis vorzulegen.
Ich versichere die Richtigkeit der vorstehenden Angaben und die Kenntnisnahme der Hinweise und
Erläuterungen zum Antrag.
Mir ist bekannt, dass
 im Falle unrichtiger Angaben/Unterlagen die beantragte Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden kann,
 mit der Ausübung des Gewerbebetriebes erst begonnen werden darf, wenn eine Erlaubnis dafür erteilt wurde, und
 die Ausübung des Bewachungsgewerbes ohne Erlaubnis ordnungswidrig und bußgeldbewehrt ist und.
 ggf. die Fortsetzung des Betriebes ohne Erlaubnis mit Mitteln des Verwaltungszwanges verhindert werden kann
Ich stimme einer steuerlichen Auskunft durch das Finanzamt zu (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
..............................................
...................................................
Ort, Datum
(LRA Würzburg Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis § 34a GewO Bewachungsgewerbe)
Unterschrift Antragsteller
(Stand: 01.01.2016)
Blatt 5 zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO
Stellungnahme der für den Wohnsitz des
Gewerbetreibenden zuständigen
Gemeindeverwaltung:
1. Die Angaben des Antragstellers sind
Eingang Gemeindeverwaltung
richtig
unrichtig, weil
..............................................................................................................................................................
.
2. Tatsachen die eine Versagung der beantragten Erlaubnis begründen (§ 34a Abs. 2 GewO) sind
nicht bekannt
folgende bekannt:
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3. Die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
gemäß § 30 Abs. 5 BZRG
wurde beantragt am ...................................
Zusendung erfolgt an LRA Würzburg
4. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
gemäß § 150 Abs. 5 GewO
wurde beantragt am ...................................
..................................................
Ort/Datum
Zusendung erfolgt an LRA Würzburg
..........................................................
Stempel/Unterschrift der Gemeinde
Eingang Landratsamt Würzburg
Landratsamt Würzburg
FB 13 Gewerberecht
Zeppelinstr. 15
97070 Würzburg
Blatt 6 zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO
Begriffsbestimmung und Abgrenzung einer Bewachungstätigkeit i. S. d. § 34a GewO:
Eine gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung setzt ein
aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt
ist. Der Angriff muss rechtswidrig sein oder zumindest von außen kommen. Keine Bewachung ist daher, die Bewahrung vor Gefahren, die in der
Person oder Sache selbst liegen oder die durch Naturereignisse drohen.
Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf, es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und
Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Der Begriff der Bewachung erfordert eine aktive
Obhutstätigkeit (z.B. Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrolle). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.
Dagegen wird nicht ausgeschlossen, dass die Wachpersonen sich technischer Hilfseinrichtungen bedienen. Ist z. B. die Obhut mit Raumgewährung verbunden, so genügt es, wenn die Beaufsichtigung der bewachten Sachen mittels Fernsehgerät zentral erfolgt. Durch die Erfüllung
von Nebenpflichten aus anderen Gewerbezweigen wird kein Bewachungsgewerbe ausgeübt. Die Bewachung muss zu den dem Auftraggeber
zu erbringenden Hauptleistungen gehören.
Die Tätigkeit von angestellten Kaufhausdetektiven ist keine Bewachungstätigkeit i. S .d. § 34a GewO. Derartiges Personal wird in erster Linie
tätig, um das Eigentum des Kaufhauses vor Ladendieben zu schützen. Sofern eine gleichartige Verpflichtung gegenüber dem Eigentum der
Kunden unterstellt wird, handelt es sich hierbei lediglich um eine Nebenverpflichtung des Kaufhauses. Sofern ein Kaufhaus nicht von
Angestellten, sondern einem gewerblichen Bewachungsunternehmen bewacht wird, übt ein solches Bewachungsunternehmen eine erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit i .S. d. § 34a GewO aus. Der Einsatz von neuem Wachpersonal sowie das Ausscheiden von im Einsatz
befindlichem Wachpersonal des Bewachungsunternehmens ist durch dieses gemäß § 9 Abs. 3 BewachV der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig zu melden.
Homesitting-Agenturen bieten Dienste an, die im Bewohnen von Gebäuden bei Abwesenheit des Eigentümers, verbunden mit der Erbringung
gewisser Nebenleistungen wie z.B. Blumengießen, Nachsenden der Post, Rasenmähen bzw. Schneeschippen, bestehen. Auch hierdurch wird
eine auf den Schutz des Eigentums des Auftraggebers gegen Abhandenkommen, Zerstören oder Beschädigung gerichtete Obhutstätigkeit
ausgeübt. Haushüte-Agenturen bieten Dienste an, das betreffende Grundstück des Eigentümers täglich 1-2x für Zeit zu betreuen (nicht
bewohnen!) (z.B. Rolläden bewegen, Lampen ein- und ausschalten, Briefkästen leeren etc.). Hier liegt zwar eine gewerbliche Tätigkeit vor, aber
es mangelt i.d.R. an einer Obhutstätigkeit.
Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit beschränkt sich auf die Beobachtung, die Ermittlung und die Materialbeschaffung und ist dann erlaubnisfrei zulässig. Selbständige Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen
sollen, üben ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus.
Neuregelungen im Bewachungsgewerbe seit 01.01.2003:
Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will, übt ein Bewachungsgewerbe aus und benötigt dafür eine
behördliche Erlaubnis nach § 34a GewO. Seit 01.04.1996 wird diese Erlaubnis nur demjenigen erteilt, der u. a. zuvor an einer IHK-Unterrichtung
über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten teilgenommen hat. Auch dürfen Bewachungsunternehmer
Wachpersonen grundsätzlich nur dann beschäftigen, wenn diese ebenfalls vor Beginn der Tätigkeit an einer Arbeitnehmerunterrichtung bei der
IHK teilgenommen haben.
Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen
Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der
ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht (§ 1 Abs. 1 BewachV).
Eine Unterrichtung reicht seit dem 01.01.2003 für bestimmte Bewachungstätigkeiten (die sich vorwiegend im öffentlichen Verkehrsraum oder in
vergleichbaren Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr abspielen) nicht mehr aus. Bewachungstätigkeiten in diesen konkret
abgegrenzten Bereichen (z. B. sog. City-Streife, Kaufhaus-Detektiv, Diskotheken-Türsteher) sind nur noch mit bestandener Sachkundeprüfung
zulässig. Zusätzlich wurde für alle anderen Bewachungstätigkeiten die Dauer der bisherigen 40stündigen Unterrichtung (für Inhaber, Geschäftsführer und Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen) auf 80 Unterrichtsstunden ausgedehnt und die 24stündige Unterrichtung für alle anderen Mitarbeiter auf 40 Unterrichtsstunden.
Unterrichtungsverfahren für Bewachungsgewerbetreibende und Bewachungspersonal (§ 4 BewachV, Anlage 2 und 3):
Die nach § 34a Abs. 1 GewO i. V. m. § 4 BewachV erforderliche Unterrichtung für Bewachungsgewerbetreibende umfasst insgesamt 80
Unterrichtsstunden, für Bewachungspersonal insgesamt 40 Unterrichtsstunden. Die jeweilige Unterrichtung vermittelt insbesondere die
fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
> Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
> Bürgerliches Gesetzbuch
> Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen
> Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste (BVG C 7)
> Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, und
> Grundzüge der Sicherheitstechnik
Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe für Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum und/oder Hausrechtsbereichen:
Eine Unterrichtung reicht für bestimmte Bewachungstätigkeiten i. S. d. § 34a GewO (die sich vorwiegend im öffentlichen Verkehrsraum oder in
vergleichbaren Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr abspielen) seit 01.01.2003 nicht mehr aus. Bewachungs-tätigkeiten in
diesen konkret abgegrenzten Bereichen (z. B. sog. City-Streife, Kaufhaus-Detektiv, Diskotheken-Türsteher) sind nur noch mit bestandener
Sachkundeprüfung zulässig. Für alle sonstigen Bewachungstätigkeiten gilt für Inhaber, Geschäftsführer und Betriebsleiter das
Unterrichtungsverfahren von insgesamt 80 Unterrichtsstunden, für alle anderen Mitarbeiter (Wachpersonal) das Unterrichtungsverfahren von
insgesamt 40 Unterrichtsstunden.
Nähere Einzelheiten über die Inhalte können den bundeseinheitlichen Rahmenstoffplänen entnommen werden. Nähere Informationen zu
Inhalten und Ablauf von Unterrichtungsverfahren und Sachkundeprüfungen erteilt die auch für Unterfranken zuständige IHK Nürnberg für
Mittelfranken, Hauptmarkt 25/27, 90403 Nürnberg, Tel. 0911/1335-335, www.ihk-nuernberg.de