Allgemeine Information zu RoHS - TQ

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Allgemeine Information zu RoHS - TQ
Allgemeine Information zu RoHS
RoHS-Richtlinie 2011/65/EU und ElektroStoffV
Im Rahmen der Umweltverantwortung nimmt TQ die
Einhaltung der umweltrelevanten Gesetzgebung, so
auch der RoHS-Richtlinie bzw. ElektroStoffV, sehr
ernst. Details zu RoHS haben wir in nachfolgender
Information zusammengestellt.
Allgemeines zur RoHS-Richtlinie
Die EU-Richtlinie 2011/65/EU „Restriction of Hazardous Substances“ (RoHS) dient der Beschränkung
der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in
Elektro- und Elektronikgeräten. Sie regelt die Verwendung und das Inverkehrbringen dieser Substanzen in Elektrogeräten sowie elektronischen Bauelementen, um diese letztlich im Elektroschrott (und
somit als Umweltbelastung) zu begrenzen. Die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) löste im Januar 2013 die
Vorläufer-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS I) ab. Als EUVerordnung besitzt sie keine unmittelbare Gültigkeit
in den Mitgliedsstaaten, sondern muss in nationales
Recht umgesetzt werden.
Fand RoHS I seine Umsetzung in Deutschland noch
im ElektroG, so regelt heute die ElektroStoffVerordnung (ElektroStoffV), die am 09.05.2013 in
Kraft getreten ist, die Vorgaben von RoHS II.
So sind in Europa also alle Hersteller und Importeure
über die Landesgesetzgebung an die Vorgaben von
RoHS II gebunden – somit auch alle europäischen
Lieferanten von TQ.
Zur Sicherstellung der RoHS-Konformität verpflichtet
TQ darüber hinaus alle Lieferanten zusätzlich über die
TQ-Einkaufsbedingungen und/oder vertragliche
Vereinbarungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gemäß RoHS.
Zusätzliche Stoffbeschränkungen
Im März 2015 wurden mit der Richtlinie (EU) 2015/863
zusätzlich folgende Stoffbeschränkungen definiert,
die bis Ende 2016 in nationales Recht umgesetzt sein
müssen und voraussichtlich Mitte 2019 Gültigkeit
erlangen:
Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) ............... 0,1 %
 Benzylbutylphthalat (BBP) .............................. 0,1 %
 Dibutylphthalat (DBP) ...................................... 0,1 %
 Diisobutylphthalat (DIBP) ............................... 0,1 %

Ausnahmen
Die ElektroStoffV definiert in §1 Anwendungsbereich
einige Ausnahmen, wie z. B. Geräte zum Schutz der
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder zum Einsatz im Weltraum, ortsfeste industrielle Großgeräte und Großanlagen.
Zudem gibt es weitere Ausnahmen, und zwar bestimmte Verwendungen, die für einen befristeten
oder unbefristeten Zeitraum den oben genannten
Beschränkungen nicht unterliegen. Diese werden in
Anhang III und IV der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU
definiert, z. B. Quecksilber in bestimmten Leuchtstofflampen.
Die meisten Elektro- und Elektronikgeräte sind jedoch bereits - oder werden in Kürze - von den Vorgaben erfasst (so z. B. auch medizinische Geräte, die
bis Juli 2014 ausgenommen waren).
Bezüglich der innerbetrieblichen Prozesse (z. B. Fertigungskontrolle) orientiert sich TQ an der harmonisierten Norm EN50581.
Betroffene Substanzen und Grenzwerte
Die RoHS-Richtlinie nennt für folgende Substanzen
Grenzwerte:
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Blei (Pb) ................................................................. 0,1 %
Quecksilber (Hg) ................................................ 0,1 %
Cadmium (Cd) .................................................... 0,01 %
Sechswertiges Chrom (Cr+6) ........................ 0,1 %
Polybromierte Biphenyle (PBB) .................... 0,1 %
Polybromierte Diphenylether (PBDE) ........ 0,1 %
Die Prozentangaben stellen die maximal zulässigen
Höchstkonzentrationen in homogenen Werkstoffen
(nicht im Produkt!) in Gewichtsprozent dar.
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