Satzung - Volkssolidarität

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Satzung - Volkssolidarität
Satzung
VOLKSSOLIDARITÄT
Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
Landesdelegiertenversammlung in Magdeburg
27. November 2010
MITEINANDER - FÜREINANDER
Impressum
Herausgeber:
VOLKSSOLIDARITÄT Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
Leipziger Straße 16
39112 Magdeburg
www.volkssolidaritaet.de/sachsen-anhalt
E-Mail: [email protected]
Druck:
Stelzig-Druck, Magdeburg
2011
Satzung
beschlossen auf der Landesdelegiertenversammlung
am 27. November 2010
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen „Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt
e.V.“. Er ist in das Vereinsregister VR 10560 beim Amtsgericht Stendal
eingetragen. Der Sitz des Verbandes ist Magdeburg.
2. Er ist Landesverband im Sinne der Satzung der Volkssolidarität Bundesverband
e.V. mit Sitz in Berlin.
3. Er ist Mitglied im Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
4. Er verwendet das Symbol der Volkssolidarität auf der Grundlage der Ordnung
über die Verwendung des Symbols der Volkssolidarität Bundesverband e.V.
§ 2 Ziele, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Landesverband ist ein gemeinnütziger, mildtätiger, parteipolitisch und
konfessionell unabhängiger selbstständiger Verein. Er bekennt sich zu den
humanistischen, antifaschistischen und demokratischen Grundwerten unseres
Landes und tritt für soziale Gerechtigkeit ein.
Er fördert Hilfen und Fürsorge im Rahmen des öffentlichen Gesundheits- und
Wohlfahrtswesens, unabhängig vom Alter und Geschlecht.
Der Landesverband vertritt die Interessen von im Land Sachsen-Anhalt lebenden
älteren, kranken und hilfesuchenden Menschen und wendet sich mit seiner Arbeit
auch den Problemen und Sorgen von Kindern und Jugendlichen zu. Er setzt sich
für die Wahrung und Verwirklichung ihrer humanistischen, sozialen, kulturellen,
ökologischen und materiellen Rechte ein und ist offen für alle Generationen. Er
gestaltet die Arbeit mit seinen Mitgliedern und Sympathisanten entsprechend
diesen Grundsätzen. In Abstimmung mit anderen Verbänden der Volkssolidarität
kann im Bedarfsfall die Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. auch
außerhalb des Territoriums des Landes Sachsen-Anhalt tätig werden.
2. Der Landesverband tritt für ein selbstbestimmtes Leben und für die gleichrangige
Behandlung aller Menschen unter besonderer Berücksichtigung ihrer spezifischen
Lebenssituation im gesellschaftlichen Zusammenleben der Generationen ein.
Er fördert insbesondere
bzw. Mitgliedergruppen
Menschen und auch
Gemeinschaft. Damit
FÜREINANDER“.
durch die ehrenamtliche Arbeit in den Orts-, Interessendie Teilnahme älterer, behinderter und hilfsbedürftiger
von Kindern und Jugendlichen am Leben in der
wirkt er nach dem Leitmotiv „MITEINANDER –
Zur Erreichung dieser Verbandszwecke fördert und unterstützt der
Landesverband die Schaffung und Unterhaltung von ambulanten, teilstationären
und stationären Einrichtungen, Einrichtungen des Wohnens mit Service, Freizeitund Begegnungsstätten, die Tätigkeit sozialer Dienste für Bedürftige,
Beratungsdienste, Sport- und Erholungsmöglichkeiten u. a. auf der Ebene des
Landesverbandes selbst, der Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände sowie die
Mitgliederarbeit in den Orts-, Interessen- bzw. Mitgliedergruppen. Die
Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. ist ein Sozial- und
Wohlfahrtsverband und kann in solidarischer Weise internationale Kontakte zu
Organisationen und Einrichtungen in Partnergebieten des Landes SachsenAnhalt sowie mit Partnern von Städten und Gemeinden des Landes SachsenAnhalt auf sozialem und sozialkulturellem Gebiet pflegen.
3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Verbandsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer
satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Zuschüssen – in ihrer Eigenschaft als
Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Dies gilt auch für den
Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder
durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Gliederung des Verbandes
1. Der Landesverband gliedert sich in
- nichtrechtsfähige Orts-, Interessengruppen bzw. andere Mitgliedergruppen,
-
rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stadt-, Kreis- und Regionalverbände,
-
die Mitglieder in Gesellschaften der Volkssolidarität Landesverband SachsenAnhalt e.V. können sich als eigene Gliederung organisieren. Hierüber entscheidet auf Antrag der Landesvorstand.
2. Der Landesverband Sachsen-Anhalt erfüllt unter Anerkennung der Satzung der
Volkssolidarität Bundesverband e. V. die Aufgaben und Ziele des Verbandes auf
Landesebene.
Die Orts-, Interessen- bzw. Mitgliedergruppen, Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände erfüllen die Aufgaben und Ziele des Verbandes auf Orts-, Stadt-, Kreisbzw. Regionalebene. Im Zusammenwirken bilden sie die Grundlage für ein
wirkungsvolles, einheitliches Handeln der Volkssolidarität.
Der territoriale Bereich der Orts-, Interessen- bzw. Mitgliedergruppen, Stadt-,
Kreis- bzw. Regionalverbände sollte mit dem Gebiet der entsprechenden Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt (kreisfreie Städte oder Kreise)
übereinstimmen.
3. Der territoriale Bereich des Landesverbandes stimmt in der Regel mit dem Gebiet
des Bundeslandes überein. Aufgabe des Landesverbandes ist es, die Orts-,
Interessen- bzw. anderen Mitgliedergruppen, Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände in ihrer Arbeit zu unterstützen, ihre Aktivitäten zu koordinieren und
zusammenfassend in den Gesamtverband einzubringen.
Der Landesverband vertritt die Interessen der Orts-, Interessen- bzw.
Mitgliedergruppen, Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände gegenüber den
überörtlichen Behörden.
4. Die Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände haben das Recht, ihre Organisation in
die Form eines eingetragenen Vereins zu fassen. Die Vertretung der Mitglieder
der Volkssolidarität ist unabhängig von der auf Stadt-, Kreis- bzw. Regionalebene
gewählten Organisationsform.
Die Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände, soweit sie eingetragene Vereine sind,
arbeiten auf der Grundlage eigener Satzungen unter Anwendung der Satzung
des Landesverbandes.
Die Anerkennung eines Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbandes der
Volkssolidarität als Mitglied des Landesverbandes bedarf der Zustimmung des
Landesvorstandes.
Diese Zustimmung kann unter den gleichen Voraussetzungen widerrufen werden,
unter denen ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden kann.
Mit der Aberkennung des Rechtes, sich Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverband der
Volkssolidarität zu bezeichnen, verliert der betreffende eingetragene Verein das
Recht, den Namen „Volkssolidarität“ zu führen.
Ein etwa neu gebildeter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich
unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen
bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
5. Sofern in einzelnen Territorien keine Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände mit
eigener Rechtsfähigkeit vorhanden sind, nimmt der Landesverband die Aufgaben
im Rechtsverkehr war.
6. Der Landesverband repräsentiert die Volkssolidarität in ihrer Gesamtheit im Land
Sachsen-Anhalt. Er koordiniert und fördert die Tätigkeit der Stadt-, Kreis- bzw.
Regionalverbände. Er nimmt die Interessenvertretung gemäß den Verbandszielen
auf Landesebene wahr. Er fördert und unterstützt die Wahrung des einheitlichen
Erscheinungsbildes der Volkssolidarität.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Volkssolidarität kann werden, wer die Ziele und den Zweck des
Verbandes unterstützt und die Satzung anerkennt.
2. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung, in der der Antragsteller die Satzung anerkennt, bei einer Orts-,
Interessen- oder Mitgliedergruppe, bei einem Stadt-, Kreis-, Regional- bzw.
Landesverband oder einer Einrichtung bzw. einem sozialen Dienst der
Volkssolidarität beantragt.
Die Volkssolidarität umfasst an natürlichen Personen
- ordentliche Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr,
- Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedürfen zur Begründung
der Mitgliedschaft der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
Mit der Aufnahme durch den Vorstand der Orts-, Interessen- bzw. Mitgliedergruppe, des Vorstandes bzw. Beirates des Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbandes
ist zugleich die Mitgliedschaft im Landesverband der Volkssolidarität und im
Bundesverband erworben.
Die als eingetragene Vereine organisierten Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände
sind verpflichtet, eine entsprechende Satzungsbestimmung in ihrer eigenen
Satzung aufzunehmen.
3. Juristische Personen können Mitglied der Volkssolidarität werden. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand des territorial zuständigen eingetragenen
Vereins oder der Landesvorstand.
4. Vereine, Gesellschaften, Institutionen und Organisationen können je nach
regionaler oder überregionaler Bedeutung in einem eingetragenen Stadt-, Kreisbzw. Regionalverband sowie im Landesverband eine korporative Mitgliedschaft
erwerben, wenn sie den Vereinszweck der Volkssolidarität anerkennen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des eingetragenen Vereins bzw.
der Landesvorstand.
Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten gekündigt werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in
Verantwortung des zuständigen Vorstandes gesondert vereinbart.
5. Der Landesvorstand und die Vorstände bzw. Beiräte der Stadt-, Kreis- und
Regionalverbände können natürliche und juristische Personen auf der Grundlage
eines entsprechenden Aufnahmeantrages als Fördermitglieder aufnehmen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft von natürlichen oder juristischen Personen endet mit
- dem Austritt,
- dem Ausschluss,
- dem Tod des Mitgliedes.
2. Der Austritt
a) muss bei natürlichen Personen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der
jeweiligen Organisationsstufe, der sie angehören, erfolgen.
b) Von juristischen Personen muss die Erklärung gegenüber dem
Landesvorstand bzw. dem Vorstand des eingetragenen Vereins, in dem die
Person Mitglied ist, mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zum
Jahresende erklärt werden.
3. Ausschlüsse können erfolgen
- bei schweren Verstößen gegen die Satzung
-
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger materieller Schädigung oder der
Schädigung des Ansehens der Volkssolidarität
-
bei Nichtbefolgung satzungsgemäßer Anordnungen der Vorstände
-
bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr trotz entsprechender
Mahnung
(bei nachträglicher Beitragszahlung bleibt die Mitgliedschaft erhalten).
Bei natürlichen Personen erfolgt der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung der Organisationsstufe, der das Mitglied angehört oder durch den
Vorstand bzw. Beirat des Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbandes oder durch den
Landesvorstand.
Vor dem Ausschließungsbeschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen
nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die
Mitgliederversammlung der Ebene, die den Ausschluss beschlossen hat,
endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht
ausgeschlossen.
4. Die Mitgliedschaft von korporativen Mitgliedern endet:
a) durch Kündigung, die unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Jahresende schriftlich erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss durch den jeweiligen Vorstand der Organisationsstufe, der
über die Begründung der Mitgliedschaft entschieden hat
- bei schwerem Verstoß gegen die Satzung,
- bei materieller Schädigung oder Schädigung des Ansehens der
Volkssolidarität.
5. Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern endet:
a) durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Jahresende gegenüber dem Vorstand der Organisationsstufe, der sie
angehören, zu klären ist,
b) durch Ausschluss durch den jeweiligen Vorstand der Organisationsstufe, der
über die Begründung der Mitgliedschaft entschieden hat
- bei schwerem Verstoß gegen die Satzung,
-
bei materieller
Volkssolidarität,
Schädigung
oder
Schädigung
des
Ansehens
der
c) durch den Tod des natürlichen Fördermitgliedes oder Liquidation des
juristischen Fördermitgliedes.
6. Ein Auseinandersetzungsanspruch am Verbandsvermögen und an
Einrichtungen des Landesverbandes steht den Ausscheidenden nicht zu.
den
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, aktiv am Verbandsleben teilzunehmen, sich offen
und kritisch zur Arbeit der Volkssolidarität zu äußern und Vorschläge zu
unterbreiten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die auf ihrer Grundlage
ergangenen Richtlinien und Ordnungen der Volkssolidarität anzuerkennen sowie
die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten.
3. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Festsetzung der Beiträge
und die Verteilung des Beitragsaufkommens erfolgen durch die Landesdelegiertenversammlung in Form einer Beitragsordnung.
4. Natürliche Personen als Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives
Wahlrecht und üben diese Rechte in Mitgliederversammlungen oder als gewählte
Delegierte der Delegiertenversammlungen aus.
5. Mitglieder, die als Mitarbeiter im bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur
Volkssolidarität stehen, können grundsätzlich nicht in den Vorstand der gleichen
Ebene gewählt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes
der nächst höheren Organisationsstufe.
6. Juristische Personen als Mitglieder nehmen ihr Stimm- und Wahlrecht durch die
Delegierten der jeweiligen Organisationsstufe wahr.
7. Korporative Mitglieder üben ihre Rechte durch einen Beauftragten aus. Inhalt und
Umfang der Rechte und Pflichten werden in einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung geregelt.
Korporative Mitglieder zahlen Beiträge auf der Grundlage einer gesonderten
Vereinbarung mit dem zuständigen Vorstand der jeweiligen Organisationsstufe.
Diese regelt die Höhe und Fälligkeit des Beitrages in Übereinstimmung mit der
von der Landesdelegiertenversammlung beschlossenen Beitragsordnung.
8. Fördermitglieder haben Rechte und Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 und 3 dieser
Satzung.
§ 7 Finanzierung des Landesverbandes
1. Die Finanzierung des Landesverbandes erfolgt auf der Grundlage der von der
Landesdelegiertenversammlung beschlossenen Beitragsordnung durch
- Beiträge der natürlichen und juristischen Mitglieder,
- Einnahmen aus eigener Tätigkeit,
- Zuwendungen bzw. Zuschüsse auf Grund der Gemeinnützigkeit der Volkssolidarität,
- Erlöse von Sammlungen, Spenden und Lotterien.
2. Zur Deckung unvorhergesehenen Finanzbedarfs kann der Landesvorstand unter
Hinzuziehung von Stadt-, Kreis- bzw. Regionalvorstandsvorsitzenden, die
Erhebung von Umlagen von den Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbänden, die
Mitglied des Landesverbandes sind, beschließen.
3. Der Landesverband kann Eigentum erwerben, soweit es unmittelbar den
satzungsgemäßen Zwecken dient. Er kann Zweckbetriebe / wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe entsprechend der Abgabenordnung unterhalten, zur Förderung bzw. Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.
§ 8 Organe
Organe der Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. sind
- die Landesdelegiertenversammlung,
- der Landesvorstand.
§ 9 Landesdelegiertenversammlung
1. Die Landesdelegiertenversammlung entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten des Landesverbandes und beschließt Richtlinien für die Arbeit des
Landesvorstandes.
Sie kann dem Landesvorstand Weisungen erteilen.
2. Die Landesdelegiertenversammlung besteht aus den
- Landesdelegierten,
- den Mitgliedern des Landesvorstandes.
Die Landesdelegierten werden auf Stadt-, Kreis- bzw. Regionaldelegiertenversammlungen gewählt.
Ihre Zahl beträgt auf je angefangene 1.000 Mitglieder einen Delegierten. Die Zahl
der auf die Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände entfallenen Landesdelegierten
wird vom Vorstand nach der Zahl der Mitglieder, für die zwölf Monatsbeiträge (ein
Jahr) bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres abgerechnet wurden,
bemessen.
Die auf Vorschlag der Orts-, Interessen- bzw. Mitgliedergruppen in den Stadt-,
Kreis- bzw. Regionalverbänden gewählten Landesdelegierten werden für eine
Amtszeit von vier Jahren gewählt.
3. Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenversammlung alle zwei Jahre
ein. Die Mitglieder werden hierzu jeweils schriftlich unter Bekanntgabe von Ort,
Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat eingeladen. Über die
Tagesordnung beschließt der Landesvorstand.
Anträge und Wahlvorschläge zur Landesdelegiertenversammlung können die
Stadt-, Kreis- bzw. Regionaldelegiertenversammlungen und der Landesvorstand
einbringen.
Anträge zur Veränderung der Satzung und Wahlvorschläge sind spätestens drei
Wochen vor der Landesdelegiertenversammlung beim Landesvorstand einzureichen. Anträge sind den einzelnen Delegierten mindestens eine Woche vorher
zuzustellen.
4. Während der Landesdelegiertenversammlung können Anträge und Wahlvorschläge von Delegierten der Landesdelegiertenversammlung eingebracht
werden.
5. Die Landesdelegiertenversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes bzw. Verweigerung der Entlastung,
- die Änderung der Verbandssatzung und der Beitragsordnung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
6. Die Landesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, sofern zwei Drittel ihrer
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist frühestens nach 14
Tagen eine neue Versammlung einzuberufen. Die Teilnehmer der Landesdelegiertenversammlung sind mit einer Frist von einer Woche schriftlich
einzuladen. Die Versammlung ist dann beschlussfähig.
7. Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es
a) mehr als ein Drittel der Landesdelegierten oder
b) der Landesvorstand oder
c) mehr als die Hälfte der Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände
verlangen.
8. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Das Protokoll ist
unterschreiben.
vom
Versammlungsleiter
und
vom
Schriftführer
zu
§ 10 Landesvorstand
1. Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus der/dem Landesvorsitzenden,
mindestens einer/einem Stellvertreter und mindestens sechs weiteren
Mitgliedern.
2. Der Landesvorstand einschließlich der Nachfolgekandidaten wird für eine
Amtszeit von vier Jahren von der Landesdelegiertenversammlung gewählt.
Näheres regelt eine Wahlordnung, die von der Landesdelegiertenversammlung
beschlossen wird.
Die jeweils amtierenden Landesvorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten
können.
Sollten im Laufe der Amtszeit Mitglieder des Landesvorstandes ausscheiden,
rücken bis zur nächsten Landesdelegiertenversammlung die Nachfolgekandidaten entsprechend der Reihenfolge des Wahlergebnisses in den
Landesvorstand nach.
3. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist und sich hierunter entweder die/der Landesvorsitzende
oder die/der stellvertretende Landesvorsitzende befinden.
4. Der Landesvorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Landesvorsitzende und
die/der stellvertretende Landesvorsitzende.
Die/der Landesvorsitzende und die/der stellvertretende Landesvorsitzende
vertreten den Verband gerichtlich oder außergerichtlich allein.
5. Der Landesvorstand führt die Geschäfte der Volkssolidarität Landesverband
Sachsen-Anhalt e.V.
Zur Führung der laufenden Geschäfte der Landesgeschäftsstelle kann sich der
Landesvorstand eines Geschäftsführers sowie weiterer hauptamtlicher Mitarbeiter
bedienen.
Der Landesvorstand kann den Geschäftsführer als besonderen Vertreter nach
§ 30 BGB bestellen.
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Landesvorstandes mit
beratender Stimme teil. Seine Vollmachten sind durch eine Dienstanweisung
festzulegen.
6. Über die gesetzlichen Grundlagen hinaus ist der Landesvorstand zur
Berichterstattung an die Landesdelegiertenversammlung über die Tätigkeit von
gemeinnützigen Gesellschaften und Stiftungen, bei denen der Landesverband
Sachsen-Anhalt Mehrheitsgesellschafter bzw. deren Träger ist, verpflichtet.
7. Der Landesvorstand kann zur Durchführung sozialer, pädagogischer,
medizinischer oder ähnlicher Aufgaben im Sinne dieser Satzung Gesellschaften
oder Stiftungen einrichten oder sich an Gesellschaften oder Stiftungen mit diesen
Zielsetzungen beteiligen.
8. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst.
9. Der Landesvorstand bestätigt den Jahresabschluss und stellt ihn formal fest. Er
entscheidet über die Ergebnisverwendung.
10. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a
EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über die
Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand.
§ 11 Verbandsausschüsse
1. Der Landesvorstand kann Landesverbandsausschüsse und Arbeitsgruppen
bilden.
Ihre Mitglieder werden durch den Landesvorstand aus den Mitgliedern des
Landesverbandes berufen.
§ 12 Stadt-, Kreis- bzw. Regionaldelegiertenversammlung
1. Die Stadt-, Kreis- bzw. Regionaldelegiertenversammlung nichtrechtsfähiger
Stadt-, Kreis- und Regionalverbände entscheidet über grundsätzliche
Angelegenheiten der Mitgliederarbeit und -pflege sowie der sozialpolitischen
Interessenvertretung in der Region und beschließt Richtlinien für die Arbeit des
Stadt-, Kreis- bzw. Regionalbeirates.
Delegiertenversammlungen rechtsfähiger Kreisverbände verfahren analog und
nehmen unter Zugrundelegung der Satzung des Landesverbandes
entsprechende Bestimmungen in ihre Satzung auf.
§ 13 Stadt-, Kreis- bzw. Regionalvorstand/-beirat
1. Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände, die nicht in der Rechtsform eines
eingetragenen Vereins organisiert sind, bilden Beiräte. Stadt-, Kreis- bzw.
Regionalverbände in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Vorstände.
2. Der Beirat setzt sich zusammen aus
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und
c) mindestens fünf weiteren Mitgliedern.
3. Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Beirates werden durch eine
Ordnung geregelt, die der Landesvorstand erlässt.
4. Die Leiter/Leiterinnen der Geschäftsstellen der nichtrechtsfähigen Stadt-, Kreisbzw. Regionalverbände werden durch den Landesvorstand eingesetzt.
5. Die Stadt-, Kreis- und Regionalverbände erfüllen die Aufgaben und Ziele des
Verbandes auf Stadt-, Kreis- und Regionalebene.
§ 14 Ortsgruppen, Interessen- bzw. andere Mitgliedergruppen
1. Die Ortsgruppen erfüllen die Aufgaben und Ziele des Verbandes auf
Wohngebietsebene. Sie bilden die Grundlage für die Wirksamkeit des Verbandes.
Die Ortsgruppen arbeiten im Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverband zusammen. Die
Ortsgruppen wählen sich einen Vorstand.
2. Mitglieder können sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen und Zwecke in
Mitglieder- oder Interessengruppen zusammenschließen. Sie arbeiten in den
Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbänden und wählen sich einen Vorstand.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Satzungsänderung
1. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung benötigt die Zustimmung von 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten der Landesdelegiertenversammlung.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Landesvorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald
schriftlich mitgeteilt werden.
§ 17 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
1. Der Landesvorstand ist gegenüber den Stadt-, Kreis- und Regionalverbänden
sowie deren Gliederungen in seinem juristischen Verantwortungsbereich zur
Aufsicht und zur Prüfung berechtigt. Er hat bei bekannt werden von Umständen,
die geeignet sind die Volkssolidarität zu schädigen, unverzüglich tätig zu werden.
Der Landesvorstand ist berechtigt, außerordentliche Kreisdelegiertenversammlungen einzuberufen.
2. Rechtsfähige Kreisverbände erkennen ihrerseits das Recht der Aufsicht und Prüfung sowie das Recht zur Einberufung außerordentlicher Kreisdelegiertenversammlungen durch den Landesvorstand an. Sie nehmen analoge Regelungen in
ihre Satzung auf. Der Kreisvorstand unterrichtet den Landesvorstand jährlich über
den Geschäftsbericht als Bestandteil des Jahresabschlusses.
3. Der Landesvorstand kann bei festgestellter Verletzung der Satzung des
Landesverbandes oder der Verletzung des Verhaltenskodexes und/oder der
Führungsgrundsätze der Volkssolidarität den Ausschluss einer Gliederung bzw.
eines natürlichen Mitgliedes nach Anhörung aus den Reihen des Verbandes
beschließen.
§ 18 Ehrungen
Ehrungen erfolgen auf der Grundlage der Ehrenordnung der Volkssolidarität
Bundesverband e.V.
Die Landesdelegiertenversammlung kann verdienstvolle
Ehrenmitgliedern des Landesvorstandes wählen.
Mitglieder
zu
Der Landesvorstand, Stadt-, Kreis- und Regionalvorstände/-beiräte können
verdienstvollen Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 19 Bestandteil der Satzung
Satzungsbestimmungen der Volkssolidarität Bundesverband e.V. sind für die
Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. bindend.
§ 20 Auflösung des Verbandes und Vermögendbindung
1. Für den Beschluss, den Landesverband aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der
anwesenden Delegierten erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung
in der Einladung zur Delegiertenversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen an die Volkssolidarität Bundesverband e.V., die es auch
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im
Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
1. Die Satzung der Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. in der
Fassung vom 27.11.2010 tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft,
gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 13.09.2008 außer Kraft.
Volkssolidarität
Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
Leipziger Straße 16
39112 Magdeburg
Volkssolidarität RV Altmark
Nicolaistraße 2
39638 Gardelegen
Volkssolidarität
KV Aschersleben-Staßfurt-Quedlinburg
Luisenplatz 12
39418 Staßfurt
Volkssolidarität RV Elbe-Mulde
Rooseveltstraße 15
06886 Lutherstadt Wittenberg
Volkssolidarität RV Elbe-Saale
Krausestraße 37
39218 Schönebeck
Volkssolidarität RV Elster-Saale-Unstrut
Marienstraße 7
06618 Naumburg
Volkssolidarität RV Goldene Aue/Südharz
Mogkstraße 12
06526 Sangerhausen
Volkssolidarität RV Halle-Saalekreis
Hans-Sachs-Straße 5
06126 Halle/Saale
Volkssolidarität RV Harz
Friedenstraße 50
38820 Halberstadt
Volkssolidarität KV Köthen e.V.
Brunnenstraße 37
06366 Köthen
Volkssolidarität
RV Magdeburg-Jerichower Land
Leipziger Straße 17
39112 Magdeburg
Volkssolidarität KV Mansfeld-Südharz e.V.
Weg zum Hutberg 12
06295 Lutherstadt Eisleben
Volkssolidarität RV Ohre-Börde
Alsteinstraße 26
39340 Haldensleben
Volkssolidarität KV Querfurt-Merseburg e.V.
Fliederweg 7
06268 Querfurt
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0391-60886-1109
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Tel.:
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E-Mail:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
03491-402719
03491-402715
[email protected]
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
03475-6588-0
03475-6588-14
[email protected]
03925-37829-0
03925-37829-2809
[email protected]
03928-72792
03928-727955
[email protected]
03445-261672
03445-230216
[email protected]
03464-572206
03464-520026
[email protected]
0345-298458-0
0345-298458-2509
[email protected]
03941-56949-0
03941-56949-2109
[email protected]
03496-550048
03496-509711
[email protected]
0391-60886-1202
0391-60886-1209
[email protected]
03904-72029-0
03904-72029-2409
[email protected]
034771-911-0
034771-911-30
[email protected]