Satzung - Volkssolidarität
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Satzung - Volkssolidarität
Satzung VOLKSSOLIDARITÄT Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. Landesdelegiertenversammlung in Magdeburg 27. November 2010 MITEINANDER - FÜREINANDER Impressum Herausgeber: VOLKSSOLIDARITÄT Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. Leipziger Straße 16 39112 Magdeburg www.volkssolidaritaet.de/sachsen-anhalt E-Mail: [email protected] Druck: Stelzig-Druck, Magdeburg 2011 Satzung beschlossen auf der Landesdelegiertenversammlung am 27. November 2010 § 1 Name und Sitz 1. Der Verband führt den Namen „Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.“. Er ist in das Vereinsregister VR 10560 beim Amtsgericht Stendal eingetragen. Der Sitz des Verbandes ist Magdeburg. 2. Er ist Landesverband im Sinne der Satzung der Volkssolidarität Bundesverband e.V. mit Sitz in Berlin. 3. Er ist Mitglied im Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. 4. Er verwendet das Symbol der Volkssolidarität auf der Grundlage der Ordnung über die Verwendung des Symbols der Volkssolidarität Bundesverband e.V. § 2 Ziele, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 1. Der Landesverband ist ein gemeinnütziger, mildtätiger, parteipolitisch und konfessionell unabhängiger selbstständiger Verein. Er bekennt sich zu den humanistischen, antifaschistischen und demokratischen Grundwerten unseres Landes und tritt für soziale Gerechtigkeit ein. Er fördert Hilfen und Fürsorge im Rahmen des öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtswesens, unabhängig vom Alter und Geschlecht. Der Landesverband vertritt die Interessen von im Land Sachsen-Anhalt lebenden älteren, kranken und hilfesuchenden Menschen und wendet sich mit seiner Arbeit auch den Problemen und Sorgen von Kindern und Jugendlichen zu. Er setzt sich für die Wahrung und Verwirklichung ihrer humanistischen, sozialen, kulturellen, ökologischen und materiellen Rechte ein und ist offen für alle Generationen. Er gestaltet die Arbeit mit seinen Mitgliedern und Sympathisanten entsprechend diesen Grundsätzen. In Abstimmung mit anderen Verbänden der Volkssolidarität kann im Bedarfsfall die Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. auch außerhalb des Territoriums des Landes Sachsen-Anhalt tätig werden. 2. Der Landesverband tritt für ein selbstbestimmtes Leben und für die gleichrangige Behandlung aller Menschen unter besonderer Berücksichtigung ihrer spezifischen Lebenssituation im gesellschaftlichen Zusammenleben der Generationen ein. Er fördert insbesondere bzw. Mitgliedergruppen Menschen und auch Gemeinschaft. Damit FÜREINANDER“. durch die ehrenamtliche Arbeit in den Orts-, Interessendie Teilnahme älterer, behinderter und hilfsbedürftiger von Kindern und Jugendlichen am Leben in der wirkt er nach dem Leitmotiv „MITEINANDER – Zur Erreichung dieser Verbandszwecke fördert und unterstützt der Landesverband die Schaffung und Unterhaltung von ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen, Einrichtungen des Wohnens mit Service, Freizeitund Begegnungsstätten, die Tätigkeit sozialer Dienste für Bedürftige, Beratungsdienste, Sport- und Erholungsmöglichkeiten u. a. auf der Ebene des Landesverbandes selbst, der Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände sowie die Mitgliederarbeit in den Orts-, Interessen- bzw. Mitgliedergruppen. Die Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. ist ein Sozial- und Wohlfahrtsverband und kann in solidarischer Weise internationale Kontakte zu Organisationen und Einrichtungen in Partnergebieten des Landes SachsenAnhalt sowie mit Partnern von Städten und Gemeinden des Landes SachsenAnhalt auf sozialem und sozialkulturellem Gebiet pflegen. 3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Verbandsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Zuschüssen – in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 3 Gliederung des Verbandes 1. Der Landesverband gliedert sich in - nichtrechtsfähige Orts-, Interessengruppen bzw. andere Mitgliedergruppen, - rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stadt-, Kreis- und Regionalverbände, - die Mitglieder in Gesellschaften der Volkssolidarität Landesverband SachsenAnhalt e.V. können sich als eigene Gliederung organisieren. Hierüber entscheidet auf Antrag der Landesvorstand. 2. Der Landesverband Sachsen-Anhalt erfüllt unter Anerkennung der Satzung der Volkssolidarität Bundesverband e. V. die Aufgaben und Ziele des Verbandes auf Landesebene. Die Orts-, Interessen- bzw. Mitgliedergruppen, Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände erfüllen die Aufgaben und Ziele des Verbandes auf Orts-, Stadt-, Kreisbzw. Regionalebene. Im Zusammenwirken bilden sie die Grundlage für ein wirkungsvolles, einheitliches Handeln der Volkssolidarität. Der territoriale Bereich der Orts-, Interessen- bzw. Mitgliedergruppen, Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände sollte mit dem Gebiet der entsprechenden Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt (kreisfreie Städte oder Kreise) übereinstimmen. 3. Der territoriale Bereich des Landesverbandes stimmt in der Regel mit dem Gebiet des Bundeslandes überein. Aufgabe des Landesverbandes ist es, die Orts-, Interessen- bzw. anderen Mitgliedergruppen, Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände in ihrer Arbeit zu unterstützen, ihre Aktivitäten zu koordinieren und zusammenfassend in den Gesamtverband einzubringen. Der Landesverband vertritt die Interessen der Orts-, Interessen- bzw. Mitgliedergruppen, Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände gegenüber den überörtlichen Behörden. 4. Die Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände haben das Recht, ihre Organisation in die Form eines eingetragenen Vereins zu fassen. Die Vertretung der Mitglieder der Volkssolidarität ist unabhängig von der auf Stadt-, Kreis- bzw. Regionalebene gewählten Organisationsform. Die Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände, soweit sie eingetragene Vereine sind, arbeiten auf der Grundlage eigener Satzungen unter Anwendung der Satzung des Landesverbandes. Die Anerkennung eines Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbandes der Volkssolidarität als Mitglied des Landesverbandes bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes. Diese Zustimmung kann unter den gleichen Voraussetzungen widerrufen werden, unter denen ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden kann. Mit der Aberkennung des Rechtes, sich Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverband der Volkssolidarität zu bezeichnen, verliert der betreffende eingetragene Verein das Recht, den Namen „Volkssolidarität“ zu führen. Ein etwa neu gebildeter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. 5. Sofern in einzelnen Territorien keine Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände mit eigener Rechtsfähigkeit vorhanden sind, nimmt der Landesverband die Aufgaben im Rechtsverkehr war. 6. Der Landesverband repräsentiert die Volkssolidarität in ihrer Gesamtheit im Land Sachsen-Anhalt. Er koordiniert und fördert die Tätigkeit der Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände. Er nimmt die Interessenvertretung gemäß den Verbandszielen auf Landesebene wahr. Er fördert und unterstützt die Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Volkssolidarität. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied der Volkssolidarität kann werden, wer die Ziele und den Zweck des Verbandes unterstützt und die Satzung anerkennt. 2. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, in der der Antragsteller die Satzung anerkennt, bei einer Orts-, Interessen- oder Mitgliedergruppe, bei einem Stadt-, Kreis-, Regional- bzw. Landesverband oder einer Einrichtung bzw. einem sozialen Dienst der Volkssolidarität beantragt. Die Volkssolidarität umfasst an natürlichen Personen - ordentliche Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr, - Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedürfen zur Begründung der Mitgliedschaft der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Mit der Aufnahme durch den Vorstand der Orts-, Interessen- bzw. Mitgliedergruppe, des Vorstandes bzw. Beirates des Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbandes ist zugleich die Mitgliedschaft im Landesverband der Volkssolidarität und im Bundesverband erworben. Die als eingetragene Vereine organisierten Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände sind verpflichtet, eine entsprechende Satzungsbestimmung in ihrer eigenen Satzung aufzunehmen. 3. Juristische Personen können Mitglied der Volkssolidarität werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des territorial zuständigen eingetragenen Vereins oder der Landesvorstand. 4. Vereine, Gesellschaften, Institutionen und Organisationen können je nach regionaler oder überregionaler Bedeutung in einem eingetragenen Stadt-, Kreisbzw. Regionalverband sowie im Landesverband eine korporative Mitgliedschaft erwerben, wenn sie den Vereinszweck der Volkssolidarität anerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des eingetragenen Vereins bzw. der Landesvorstand. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in Verantwortung des zuständigen Vorstandes gesondert vereinbart. 5. Der Landesvorstand und die Vorstände bzw. Beiräte der Stadt-, Kreis- und Regionalverbände können natürliche und juristische Personen auf der Grundlage eines entsprechenden Aufnahmeantrages als Fördermitglieder aufnehmen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft von natürlichen oder juristischen Personen endet mit - dem Austritt, - dem Ausschluss, - dem Tod des Mitgliedes. 2. Der Austritt a) muss bei natürlichen Personen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Organisationsstufe, der sie angehören, erfolgen. b) Von juristischen Personen muss die Erklärung gegenüber dem Landesvorstand bzw. dem Vorstand des eingetragenen Vereins, in dem die Person Mitglied ist, mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Jahresende erklärt werden. 3. Ausschlüsse können erfolgen - bei schweren Verstößen gegen die Satzung - bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger materieller Schädigung oder der Schädigung des Ansehens der Volkssolidarität - bei Nichtbefolgung satzungsgemäßer Anordnungen der Vorstände - bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr trotz entsprechender Mahnung (bei nachträglicher Beitragszahlung bleibt die Mitgliedschaft erhalten). Bei natürlichen Personen erfolgt der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung der Organisationsstufe, der das Mitglied angehört oder durch den Vorstand bzw. Beirat des Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbandes oder durch den Landesvorstand. Vor dem Ausschließungsbeschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung der Ebene, die den Ausschluss beschlossen hat, endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen. 4. Die Mitgliedschaft von korporativen Mitgliedern endet: a) durch Kündigung, die unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich erklärt werden muss, b) durch Ausschluss durch den jeweiligen Vorstand der Organisationsstufe, der über die Begründung der Mitgliedschaft entschieden hat - bei schwerem Verstoß gegen die Satzung, - bei materieller Schädigung oder Schädigung des Ansehens der Volkssolidarität. 5. Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern endet: a) durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand der Organisationsstufe, der sie angehören, zu klären ist, b) durch Ausschluss durch den jeweiligen Vorstand der Organisationsstufe, der über die Begründung der Mitgliedschaft entschieden hat - bei schwerem Verstoß gegen die Satzung, - bei materieller Volkssolidarität, Schädigung oder Schädigung des Ansehens der c) durch den Tod des natürlichen Fördermitgliedes oder Liquidation des juristischen Fördermitgliedes. 6. Ein Auseinandersetzungsanspruch am Verbandsvermögen und an Einrichtungen des Landesverbandes steht den Ausscheidenden nicht zu. den § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder sind berechtigt, aktiv am Verbandsleben teilzunehmen, sich offen und kritisch zur Arbeit der Volkssolidarität zu äußern und Vorschläge zu unterbreiten. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die auf ihrer Grundlage ergangenen Richtlinien und Ordnungen der Volkssolidarität anzuerkennen sowie die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten. 3. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Festsetzung der Beiträge und die Verteilung des Beitragsaufkommens erfolgen durch die Landesdelegiertenversammlung in Form einer Beitragsordnung. 4. Natürliche Personen als Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht und üben diese Rechte in Mitgliederversammlungen oder als gewählte Delegierte der Delegiertenversammlungen aus. 5. Mitglieder, die als Mitarbeiter im bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur Volkssolidarität stehen, können grundsätzlich nicht in den Vorstand der gleichen Ebene gewählt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der nächst höheren Organisationsstufe. 6. Juristische Personen als Mitglieder nehmen ihr Stimm- und Wahlrecht durch die Delegierten der jeweiligen Organisationsstufe wahr. 7. Korporative Mitglieder üben ihre Rechte durch einen Beauftragten aus. Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten werden in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung geregelt. Korporative Mitglieder zahlen Beiträge auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem zuständigen Vorstand der jeweiligen Organisationsstufe. Diese regelt die Höhe und Fälligkeit des Beitrages in Übereinstimmung mit der von der Landesdelegiertenversammlung beschlossenen Beitragsordnung. 8. Fördermitglieder haben Rechte und Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 und 3 dieser Satzung. § 7 Finanzierung des Landesverbandes 1. Die Finanzierung des Landesverbandes erfolgt auf der Grundlage der von der Landesdelegiertenversammlung beschlossenen Beitragsordnung durch - Beiträge der natürlichen und juristischen Mitglieder, - Einnahmen aus eigener Tätigkeit, - Zuwendungen bzw. Zuschüsse auf Grund der Gemeinnützigkeit der Volkssolidarität, - Erlöse von Sammlungen, Spenden und Lotterien. 2. Zur Deckung unvorhergesehenen Finanzbedarfs kann der Landesvorstand unter Hinzuziehung von Stadt-, Kreis- bzw. Regionalvorstandsvorsitzenden, die Erhebung von Umlagen von den Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbänden, die Mitglied des Landesverbandes sind, beschließen. 3. Der Landesverband kann Eigentum erwerben, soweit es unmittelbar den satzungsgemäßen Zwecken dient. Er kann Zweckbetriebe / wirtschaftliche Geschäftsbetriebe entsprechend der Abgabenordnung unterhalten, zur Förderung bzw. Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. § 8 Organe Organe der Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. sind - die Landesdelegiertenversammlung, - der Landesvorstand. § 9 Landesdelegiertenversammlung 1. Die Landesdelegiertenversammlung entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten des Landesverbandes und beschließt Richtlinien für die Arbeit des Landesvorstandes. Sie kann dem Landesvorstand Weisungen erteilen. 2. Die Landesdelegiertenversammlung besteht aus den - Landesdelegierten, - den Mitgliedern des Landesvorstandes. Die Landesdelegierten werden auf Stadt-, Kreis- bzw. Regionaldelegiertenversammlungen gewählt. Ihre Zahl beträgt auf je angefangene 1.000 Mitglieder einen Delegierten. Die Zahl der auf die Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände entfallenen Landesdelegierten wird vom Vorstand nach der Zahl der Mitglieder, für die zwölf Monatsbeiträge (ein Jahr) bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres abgerechnet wurden, bemessen. Die auf Vorschlag der Orts-, Interessen- bzw. Mitgliedergruppen in den Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbänden gewählten Landesdelegierten werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. 3. Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenversammlung alle zwei Jahre ein. Die Mitglieder werden hierzu jeweils schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat eingeladen. Über die Tagesordnung beschließt der Landesvorstand. Anträge und Wahlvorschläge zur Landesdelegiertenversammlung können die Stadt-, Kreis- bzw. Regionaldelegiertenversammlungen und der Landesvorstand einbringen. Anträge zur Veränderung der Satzung und Wahlvorschläge sind spätestens drei Wochen vor der Landesdelegiertenversammlung beim Landesvorstand einzureichen. Anträge sind den einzelnen Delegierten mindestens eine Woche vorher zuzustellen. 4. Während der Landesdelegiertenversammlung können Anträge und Wahlvorschläge von Delegierten der Landesdelegiertenversammlung eingebracht werden. 5. Die Landesdelegiertenversammlung ist zuständig für - die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, - die Entlastung des Vorstandes bzw. Verweigerung der Entlastung, - die Änderung der Verbandssatzung und der Beitragsordnung, - die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes, - die Wahl der Mitglieder des Vorstandes. 6. Die Landesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, sofern zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist frühestens nach 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen. Die Teilnehmer der Landesdelegiertenversammlung sind mit einer Frist von einer Woche schriftlich einzuladen. Die Versammlung ist dann beschlussfähig. 7. Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es a) mehr als ein Drittel der Landesdelegierten oder b) der Landesvorstand oder c) mehr als die Hälfte der Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände verlangen. 8. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist unterschreiben. vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu § 10 Landesvorstand 1. Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus der/dem Landesvorsitzenden, mindestens einer/einem Stellvertreter und mindestens sechs weiteren Mitgliedern. 2. Der Landesvorstand einschließlich der Nachfolgekandidaten wird für eine Amtszeit von vier Jahren von der Landesdelegiertenversammlung gewählt. Näheres regelt eine Wahlordnung, die von der Landesdelegiertenversammlung beschlossen wird. Die jeweils amtierenden Landesvorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Sollten im Laufe der Amtszeit Mitglieder des Landesvorstandes ausscheiden, rücken bis zur nächsten Landesdelegiertenversammlung die Nachfolgekandidaten entsprechend der Reihenfolge des Wahlergebnisses in den Landesvorstand nach. 3. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und sich hierunter entweder die/der Landesvorsitzende oder die/der stellvertretende Landesvorsitzende befinden. 4. Der Landesvorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Landesvorsitzende und die/der stellvertretende Landesvorsitzende. Die/der Landesvorsitzende und die/der stellvertretende Landesvorsitzende vertreten den Verband gerichtlich oder außergerichtlich allein. 5. Der Landesvorstand führt die Geschäfte der Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. Zur Führung der laufenden Geschäfte der Landesgeschäftsstelle kann sich der Landesvorstand eines Geschäftsführers sowie weiterer hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen. Der Landesvorstand kann den Geschäftsführer als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Landesvorstandes mit beratender Stimme teil. Seine Vollmachten sind durch eine Dienstanweisung festzulegen. 6. Über die gesetzlichen Grundlagen hinaus ist der Landesvorstand zur Berichterstattung an die Landesdelegiertenversammlung über die Tätigkeit von gemeinnützigen Gesellschaften und Stiftungen, bei denen der Landesverband Sachsen-Anhalt Mehrheitsgesellschafter bzw. deren Träger ist, verpflichtet. 7. Der Landesvorstand kann zur Durchführung sozialer, pädagogischer, medizinischer oder ähnlicher Aufgaben im Sinne dieser Satzung Gesellschaften oder Stiftungen einrichten oder sich an Gesellschaften oder Stiftungen mit diesen Zielsetzungen beteiligen. 8. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 9. Der Landesvorstand bestätigt den Jahresabschluss und stellt ihn formal fest. Er entscheidet über die Ergebnisverwendung. 10. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand. § 11 Verbandsausschüsse 1. Der Landesvorstand kann Landesverbandsausschüsse und Arbeitsgruppen bilden. Ihre Mitglieder werden durch den Landesvorstand aus den Mitgliedern des Landesverbandes berufen. § 12 Stadt-, Kreis- bzw. Regionaldelegiertenversammlung 1. Die Stadt-, Kreis- bzw. Regionaldelegiertenversammlung nichtrechtsfähiger Stadt-, Kreis- und Regionalverbände entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliederarbeit und -pflege sowie der sozialpolitischen Interessenvertretung in der Region und beschließt Richtlinien für die Arbeit des Stadt-, Kreis- bzw. Regionalbeirates. Delegiertenversammlungen rechtsfähiger Kreisverbände verfahren analog und nehmen unter Zugrundelegung der Satzung des Landesverbandes entsprechende Bestimmungen in ihre Satzung auf. § 13 Stadt-, Kreis- bzw. Regionalvorstand/-beirat 1. Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände, die nicht in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert sind, bilden Beiräte. Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbände in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Vorstände. 2. Der Beirat setzt sich zusammen aus a) der/dem Vorsitzenden, b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und c) mindestens fünf weiteren Mitgliedern. 3. Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Beirates werden durch eine Ordnung geregelt, die der Landesvorstand erlässt. 4. Die Leiter/Leiterinnen der Geschäftsstellen der nichtrechtsfähigen Stadt-, Kreisbzw. Regionalverbände werden durch den Landesvorstand eingesetzt. 5. Die Stadt-, Kreis- und Regionalverbände erfüllen die Aufgaben und Ziele des Verbandes auf Stadt-, Kreis- und Regionalebene. § 14 Ortsgruppen, Interessen- bzw. andere Mitgliedergruppen 1. Die Ortsgruppen erfüllen die Aufgaben und Ziele des Verbandes auf Wohngebietsebene. Sie bilden die Grundlage für die Wirksamkeit des Verbandes. Die Ortsgruppen arbeiten im Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverband zusammen. Die Ortsgruppen wählen sich einen Vorstand. 2. Mitglieder können sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen und Zwecke in Mitglieder- oder Interessengruppen zusammenschließen. Sie arbeiten in den Stadt-, Kreis- bzw. Regionalverbänden und wählen sich einen Vorstand. § 15 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 16 Satzungsänderung 1. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung benötigt die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Landesdelegiertenversammlung. 2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Landesvorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. § 17 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht 1. Der Landesvorstand ist gegenüber den Stadt-, Kreis- und Regionalverbänden sowie deren Gliederungen in seinem juristischen Verantwortungsbereich zur Aufsicht und zur Prüfung berechtigt. Er hat bei bekannt werden von Umständen, die geeignet sind die Volkssolidarität zu schädigen, unverzüglich tätig zu werden. Der Landesvorstand ist berechtigt, außerordentliche Kreisdelegiertenversammlungen einzuberufen. 2. Rechtsfähige Kreisverbände erkennen ihrerseits das Recht der Aufsicht und Prüfung sowie das Recht zur Einberufung außerordentlicher Kreisdelegiertenversammlungen durch den Landesvorstand an. Sie nehmen analoge Regelungen in ihre Satzung auf. Der Kreisvorstand unterrichtet den Landesvorstand jährlich über den Geschäftsbericht als Bestandteil des Jahresabschlusses. 3. Der Landesvorstand kann bei festgestellter Verletzung der Satzung des Landesverbandes oder der Verletzung des Verhaltenskodexes und/oder der Führungsgrundsätze der Volkssolidarität den Ausschluss einer Gliederung bzw. eines natürlichen Mitgliedes nach Anhörung aus den Reihen des Verbandes beschließen. § 18 Ehrungen Ehrungen erfolgen auf der Grundlage der Ehrenordnung der Volkssolidarität Bundesverband e.V. Die Landesdelegiertenversammlung kann verdienstvolle Ehrenmitgliedern des Landesvorstandes wählen. Mitglieder zu Der Landesvorstand, Stadt-, Kreis- und Regionalvorstände/-beiräte können verdienstvollen Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verleihen. § 19 Bestandteil der Satzung Satzungsbestimmungen der Volkssolidarität Bundesverband e.V. sind für die Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. bindend. § 20 Auflösung des Verbandes und Vermögendbindung 1. Für den Beschluss, den Landesverband aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Delegiertenversammlung gefasst werden. 2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Volkssolidarität Bundesverband e.V., die es auch ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. § 21 Inkrafttreten 1. Die Satzung der Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. in der Fassung vom 27.11.2010 tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 13.09.2008 außer Kraft. Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. Leipziger Straße 16 39112 Magdeburg Volkssolidarität RV Altmark Nicolaistraße 2 39638 Gardelegen Volkssolidarität KV Aschersleben-Staßfurt-Quedlinburg Luisenplatz 12 39418 Staßfurt Volkssolidarität RV Elbe-Mulde Rooseveltstraße 15 06886 Lutherstadt Wittenberg Volkssolidarität RV Elbe-Saale Krausestraße 37 39218 Schönebeck Volkssolidarität RV Elster-Saale-Unstrut Marienstraße 7 06618 Naumburg Volkssolidarität RV Goldene Aue/Südharz Mogkstraße 12 06526 Sangerhausen Volkssolidarität RV Halle-Saalekreis Hans-Sachs-Straße 5 06126 Halle/Saale Volkssolidarität RV Harz Friedenstraße 50 38820 Halberstadt Volkssolidarität KV Köthen e.V. Brunnenstraße 37 06366 Köthen Volkssolidarität RV Magdeburg-Jerichower Land Leipziger Straße 17 39112 Magdeburg Volkssolidarität KV Mansfeld-Südharz e.V. Weg zum Hutberg 12 06295 Lutherstadt Eisleben Volkssolidarität RV Ohre-Börde Alsteinstraße 26 39340 Haldensleben Volkssolidarität KV Querfurt-Merseburg e.V. Fliederweg 7 06268 Querfurt Tel.: Fax: 0391-60886-0 0391-60886-1109 www.volkssolidaritaet.de/sachsen-anhalt E-Mail: [email protected] Tel.: Fax: E-Mail: Tel.: Fax: E-Mail: 03907-8073-0 [email protected] 03907-8073-1509 [email protected] Tel.: Fax: E-Mail: Tel.: Fax: E-Mail: Tel.: Fax: E-Mail: Tel.: Fax: E-Mail: Tel.: Fax: E-Mail: Tel.: Fax: E-Mail: Tel.: Fax: E-Mail: Tel.: Fax: E-Mail: 03491-402719 03491-402715 [email protected] Tel.: Fax: E-Mail: Tel.: Fax: E-Mail: Tel.: Fax: E-Mail: 03475-6588-0 03475-6588-14 [email protected] 03925-37829-0 03925-37829-2809 [email protected] 03928-72792 03928-727955 [email protected] 03445-261672 03445-230216 [email protected] 03464-572206 03464-520026 [email protected] 0345-298458-0 0345-298458-2509 [email protected] 03941-56949-0 03941-56949-2109 [email protected] 03496-550048 03496-509711 [email protected] 0391-60886-1202 0391-60886-1209 [email protected] 03904-72029-0 03904-72029-2409 [email protected] 034771-911-0 034771-911-30 [email protected]