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Ausgabe 05/2016 | 8. März 2016 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY Inhalt 01 Änderungen im Zahlungsverkehr mit den Finanzämtern Änderungen im Zahlungsverkehr mit den Finanzämtern Die FinanzOnline VO 2006 wird durch die im Bundesgesetzblatt (BGBl II 2016/46, ausgegeben am 16. Februar 2016) veröffentlichte Verordnung abgeändert. Von der Verordnung sind nun auch folgende zwei Möglichkeiten der elektronischen Entrichtung von Abgaben durch Überweisung erfasst: 1. Die Überweisung hat, wenn das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen im E-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ zur Verfügung stellt, im Wege der Finanzamtszahlung zu erfolgen. 2. Alternativ kann die elektronische Überweisung im Wege des über FinanzOnline zur Verfügung gestellten „eps-Verfahren“ erfolgen. 02 BFG: KFZ-Reparatur 02 BMF-Info: Nachweis der Besteuerung bei missglückten Dreiecksgeschäften 02 BMF: Aktuelle Verordnungsentwürfe Außerdem wird die Zumutbarkeit einer elektronischen Überweisung des Zahlungspflichtigen geregelt. Die elektronische Überweisung ist zumutbar, wenn der Steuerpflichtige bereits Abgaben mittels E-banking entrichtet hat und über einen Internetanschluss verfügt. Die Neuregelung betrifft die Entrichtung von Abgaben ab 1. April 2016. Darüber hinaus ist bei Überweisung mittels Finanzamtszahlung die Angabe der Abgabenkontonummer verpflichtend. Steht die Abgabenkontonummer noch nicht fest, so ist je nach Finanzamt eine „fiktive“ Abgabenkontonummer des Finanzamtes bei der Überweisung anzugeben. Eine Liste der „fiktiven“ Abgabenkontonummern ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bmf.gv.at/top-themen/Steuern_online_bezahlen_.html#heading_ Finanzamtszahlung BFG: KFZ-Reparatur Umsatzsteuergesetz Unter Hinweis auf die Judikatur des deutschen BFH führt das BFG in seinem Urteil vom 3. Juni 2014 (GZ RV/2100150/2013, veröffentlicht am 2. März 2016) aus, dass es für die Beurteilung, ob im Falle von Reparaturen, Ausbesserungen und dergleichen eine Werklieferung oder eine Werkleistung (mit entsprechenden Konsequenzen für den Leistungsort) vorliegt, nicht darauf ankommt, ob ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit entsteht, sondern ob der Unternehmer mehr als bloße Zutaten oder Nebensachen verwendet. Im vorliegenden Fall hat das BFG nach gesamthafter Würdigung des wirtschaftlichen Gehalts entschieden, dass von einer Lieferung von Gegenständen und nicht von einer sonstigen Leistung auszugehen ist. BMF-Info: Nachweis der Besteuerung bei missglückten Dreiecksgeschäften Umsatzsteuergesetz Im Falle eines – aus österreichischer Sicht – missglückten Dreiecksgeschäftes und der damit verbundenen Festsetzung eines (zweiten) innergemeinschaftlichen Erwerbes im Land der UID, die vom Erwerber verwendet wurde (i.e. Doppelerwerb in Österreich), muss für die Sanierung dieses Doppelerwerbs die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes im Bestimmungsland der Gegenstände nachgewiesen werden. Akzeptiert das Bestimmungsland allerdings die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte, so reicht es für den Nachweis der korrekten Besteuerung im Bestimmungsland (i.e. die Besteuerung durch den Empfänger), wenn den österreichischen Finanzbehörden eine entsprechende Bestätigung des Bestimmungsmitgliedstaates vorgelegt wird. Sollte eine solche Bestätigung nicht beigebracht werden können, so sollen auch Unterlagen genügen, die die korrekte Besteuerung durch den Empfänger im Bestimmungsland nachweisen (z.B. Steuerbescheide des Empfängers im Bestimmungsland), sofern sichergestellt ist, dass die Finanzverwaltung im Bestimmungsland Kenntnis vom konkreten Sachverhalt und seinem Besteuerungsrecht hat. BMF: Aktuelle Verordnungsentwürfe Das BMF hat am 26. Februar 2016 zwei Verordnungsentwürfe zur Begutachtung versandt. Kontenregister- und Konteneinschaugesetz Kapitalabfluss-Meldegesetz Kontenregister-Durchführungsverordnung (KontReg-DV) Mit dieser Verordnung zu § 3 Abs 1 und § 6 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz soll das Verfahren und der Inhalt der elektronischen Übertragung von Daten der Kreditinstitute an das BMF näher geregelt werden. Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung (KapAbfl-DV) Mit dieser Verordnung zu § 11 des Kapitalabfluss-Meldegesetz soll das Verfahren der elektronischen Datenübermittlung von Kapitalbewegungen über EUR 50.000 an das BMF näher geregelt werden. Die Verordnungsentwürfe können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.bmf.gv.at/steuern/Neue-Verordnungen.html Die Begutachtungsfrist endet jeweils mit 14. März 2016. Die Veröffentlichung der finalen Verordnung bleibt abzuwarten. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 05/2016 | 2 Ansprechpartner Feedback Business Tax Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte ein E-Mail an: Feedback Mag. 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Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern – für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. 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B. „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.ey.com/at EY Tax Short Cuts, Ausgabe 05/2016 | 3