Anlage 9 zu den AVR Vermögenswirksame Leistungen

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Anlage 9 zu den AVR Vermögenswirksame Leistungen
Anlage 9 zu den AVR
Vermögenswirksame Leistungen
Voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte (Anlage 7 zu den
AVR) erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vermögenswirksame Leistungen. Eine Vollbeschäftigung im Sinne dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn der Mitarbeiter die
in § 1 Abs., 2 und 4 der Anlage 5 zu den AVR für seine Tätigkeit jeweils festgelegte Arbeitszeit
erfüllt. Unterschreitet er sie, ist er im Sinne dieser Vorschrift teilzeitbeschäftigt.
§ 1 Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(1) Der Mitarbeiter und der zu seiner Ausbildung Beschäftigte erhalten monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.
(2) Der Mitarbeiter, der im voraus nur auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder für eine Aufgabe von begrenzter Dauer bzw. zur Vertretung oder Aushilfe eingestellt ist oder wird, hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach Abs. 1 nur, wenn das Dienstverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.
(3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich
a)
für den vollbeschäftigten Mitarbeiter EUR 6,65
b)
entfällt
c)
für den teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter vom Betrag nach Buchstabe a den Teil, der dem
Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
entspricht,
d)
für den zu seiner Ausbildung Beschäftigten EUR 13,29,
e)
für die in Buchst. d Genannten, deren Ausbildungsvergütung bzw. Entgelt zuzüglich der
Zulage nach § 2 der Anlage 7a zu den AVR, monatlich mindestens 971,45 EUR beträgt,
EUR 6,65.
Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen für die unter Buchst. a bis d genannten Mitarbeiter richtet sich ausschließlich nach der am Ersten des jeweiligen Kalendermonats vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet, so ist für diesen Monat die für den Beginn des Dienstverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend.
(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für die Kalendermonate gewährt, für die dem Mitarbeiter Dienstbezüge, Urlaubsvergütung nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame
Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. Für den zu seiner Ausbildung Beschäftigten treten
an Stelle der Dienstbezüge die Ausbildungsvergütung bzw. der Unterhaltszuschuss.
(5) Die vermögenswirksame Leistung bleibt bei der Berechnung der Beiträge zur Zusatzversorgung unberücksichtigt.
Dienstgeberseite der
Arbeitsrechtlichen Kommission
§ 2 Mitteilung der Anlageart
Der Mitarbeiter und der zu seiner Ausbildung Beschäftigte teilen dem Dienstgeber schriftlich die
Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich
ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistungen eingezahlt werden sollen.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Anspruches
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte seinem Dienstgeber
die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche auf die vermögenswirksame Leistung werden
erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Mitarbeiter bzw. dem zu
seiner Ausbildung Beschäftigten von seinem oder einem anderen Dienstgeber eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder einem früher begründeten Dienst- oder Rechtsverhältnis
erbracht wird. Das gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Dienstgeber
bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 EUR zusammentrifft.
§ 4 Änderungen der vermögenswirksamen Anlage
(1) Der Mitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach Anlage 9 zu den AVR und das Unternehmen
oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Dienstgebers wechseln.
(2) Für die vermögenswirksame Leistung gemäß Anlage 9 zu den AVR und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Dienstbezüge nach § 4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes
soll der Mitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte möglichst dieselbe Anlageart und
dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Dienstgebers, wenn der Mitarbeiter bzw. der
zu seiner Ausbildung Beschäftigte die Änderung aus Anlass der erstmaligen Gewährung der
vermögenswirksamen Leistung nach dieser Anlage 9 zu den AVR verlangt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 5 Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes
hat der Mitarbeiter seinem Dienstgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er
unverzüglich anzuzeigen.
Anlage 9 zu den AVR
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