226 - rechtsanwalt
Transcription
226 - rechtsanwalt
Überblick: § 226 Schwere Körperverletzung § 226 Abs. 1 ist (auch) ein Vorsatzdelikt § 226 Abs. 2 ist eine Qualifikation § 226 Abs 1 ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt § 226 Abs. 1 Nr. 1: Tatbestandsmerkmale ● ● Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen = mittels Augen Gegenstände zumind auf kurze Entfernung wahrzunehmen; kein Sehvermg: bloße Lichtempfindlichkeit; 2% Sehfähigkeit Gehör = Verstehen von artikulierten Lauten (↔ Taubheit auf beiden Ohren); bspw bei Minderung um 100% links und 95% rechts. § 226 Abs. 1 Nr. 1 ● ● ● Sprechvermögen = Artikuliertes Reden (↔ Stummheit) Fortpflanzungsfähigkeit = weibliche Empfängnis- und männliche Zeugungsfähigkeit (nicht erforderlich: Fähigkeit zum Beischlaf, so dass auch Kinder taugliche Opfer sein können) Verlieren = Aufhebung einer Fähigkeit § 226 Abs. 1 Nr. 2 ● ● Glied: nach außen in Erscheinung tretendes Körperteil, das mit dem Körper oder einem Körperteil durch Gelenke verbunden ist (bspw Finger, nach hM auch Nase, Ohr) Wichtig: allgemeine Bedeutung für den Gesamtorganismus unter Berücksichtigung individueller Körpereigenschaften und Vorschädigungen; nicht relevant: Beruf als sozialem Bezug (bspw: Daumen, da sonst Pinzettengriff nicht möglich) § 226 Abs. 1 Nr. 2 ● ● Verlust: vollständige (ggf. ärztlich durchgeführte) Abtrennung (spätere Restitution durch Prothesen ist irrelevant) Dauernde Gebrauchsunfähigkeit: weitgehende Unbrauchbarkeit infolge des Ausfalls vieler Funktionen des Gliedes (bspw: Versteifung Finger) § 226 Abs. 1 Nr. 3 ● ● ● Entstellung in erhebl Weise: Verunstaltung der Gesamterscheinung; gleichgültig, ob das Opfer zuvor „ansehnlich“ war. Entstellung muss nicht stets sichtbar sein, aber im sozialen Leben auffallen, bspw beim Baden. Subj Empfinden des Opfers ist nicht relevant, sondern es muss obj eine den anderen Varianten von § 226 gleichstehende Beeinträchtigung sein. Dauernd: auf unabsehbare Zeit, auch wenn durch herausnehmbare Prothese/ Perücke kaschiert. Nicht: wenn Op möglich und üblich, bspw Zahnimplantat. Bsp aus der Rspr: Verlust nicht nur einzelner Vorderzähne; Teil der Nase; Brustwarzen; großflächige Brandwunde am Oberkörper. Nicht: Zahlreiche Narben am Bein/ Hand; 12 cm lange rötliche Narbe von Ohr zum Kehlkopf. § 226 Abs. 1 Nr. 3 ● ● ● Siechtum: chronische Krankheit mit Beeinträchtigung Allgemeinbefinden und Hinfälligkeit als Folge (Epilepsie; chronische Schmerzen; ggf. Verlust der Arbeitskraft) Lähmung: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils mit Auswirkung für den gesamten Körper. Bspw: Versteifung Knie oder Hüfte Geistige Krankheit oder Behinderung:Störung der Gehirntätigkeit; geistig-seelische Behinderung. Bspw Schlaganfall Aufbauschema: § 226 Abs.1 Vorsatzdelikt ● Tb – Obj: ● ● ● – Grundtatbestand (mind.) § 223 (Mind.) ein Merkmal gem § 226 Abs. 1 Spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge Subj: Bedingter Vorsatz bzgl obj Tb ● Rw ● Schuld §§ 223, 226 Abs. 2: Qualifikation ● TB – Obj ● ● – § 223 als Grunddelikt Eintritt einer schweren Folge (§ 226 I Nr. 1-3) Subj. Vorsatz, mind. Wissentlich- oder Absichtlichkeit bzgl schwerer Folge ● RW ● Schuld § 226a Weibliche Genitalverstümmelung ● Spezialregelung zu §§ 223 - 226 StGB: Verbrechenstatbestand! ● Tb – Obj. ● ● – Tatobjekt: Äußeres Genital einer weiblichen Person (Klitoris u. Schamlippen) Tathandlung: Verstümmeln = mechanische Einwirkung mit Substanzverletzung (Nicht: Bloße Beschneidung der Klitorisvorhaut, wenn ohne Exzision Klitoris; Intimpiercing; Schönheits-Op) Subj: Vorsatz ● RW ● Schuld