226 - rechtsanwalt

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226 - rechtsanwalt
Überblick: § 226 Schwere
Körperverletzung
§ 226 Abs. 1 ist (auch) ein Vorsatzdelikt
§ 226 Abs. 2 ist eine Qualifikation
§ 226 Abs 1 ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt
§ 226 Abs. 1 Nr. 1:
Tatbestandsmerkmale
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Sehvermögen auf einem Auge oder beiden
Augen = mittels Augen Gegenstände zumind
auf kurze Entfernung wahrzunehmen; kein
Sehvermg: bloße Lichtempfindlichkeit; 2%
Sehfähigkeit
Gehör = Verstehen von artikulierten Lauten (↔
Taubheit auf beiden Ohren); bspw bei
Minderung um 100% links und 95% rechts.
§ 226 Abs. 1 Nr. 1
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Sprechvermögen = Artikuliertes Reden (↔
Stummheit)
Fortpflanzungsfähigkeit = weibliche
Empfängnis- und männliche Zeugungsfähigkeit
(nicht erforderlich: Fähigkeit zum Beischlaf, so
dass auch Kinder taugliche Opfer sein können)
Verlieren = Aufhebung einer Fähigkeit
§ 226 Abs. 1 Nr. 2
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Glied: nach außen in Erscheinung tretendes
Körperteil, das mit dem Körper oder einem
Körperteil durch Gelenke verbunden ist (bspw
Finger, nach hM auch Nase, Ohr)
Wichtig: allgemeine Bedeutung für den
Gesamtorganismus unter Berücksichtigung
individueller Körpereigenschaften und
Vorschädigungen; nicht relevant: Beruf als
sozialem Bezug (bspw: Daumen, da sonst
Pinzettengriff nicht möglich)
§ 226 Abs. 1 Nr. 2
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Verlust: vollständige (ggf. ärztlich durchgeführte) Abtrennung (spätere Restitution durch
Prothesen ist irrelevant)
Dauernde Gebrauchsunfähigkeit: weitgehende
Unbrauchbarkeit infolge des Ausfalls vieler
Funktionen des Gliedes (bspw: Versteifung
Finger)
§ 226 Abs. 1 Nr. 3
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Entstellung in erhebl Weise: Verunstaltung der
Gesamterscheinung; gleichgültig, ob das Opfer zuvor
„ansehnlich“ war. Entstellung muss nicht stets sichtbar
sein, aber im sozialen Leben auffallen, bspw beim
Baden. Subj Empfinden des Opfers ist nicht relevant,
sondern es muss obj eine den anderen Varianten von
§ 226 gleichstehende Beeinträchtigung sein.
Dauernd: auf unabsehbare Zeit, auch wenn durch
herausnehmbare Prothese/ Perücke kaschiert. Nicht:
wenn Op möglich und üblich, bspw Zahnimplantat.
Bsp aus der Rspr: Verlust nicht nur einzelner Vorderzähne; Teil der
Nase; Brustwarzen; großflächige Brandwunde am Oberkörper.
Nicht: Zahlreiche Narben am Bein/ Hand; 12 cm lange rötliche Narbe
von Ohr zum Kehlkopf.
§ 226 Abs. 1 Nr. 3
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Siechtum: chronische Krankheit mit
Beeinträchtigung Allgemeinbefinden und
Hinfälligkeit als Folge (Epilepsie; chronische
Schmerzen; ggf. Verlust der Arbeitskraft)
Lähmung: erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit eines Körperteils mit
Auswirkung für den gesamten Körper. Bspw:
Versteifung Knie oder Hüfte
Geistige Krankheit oder Behinderung:Störung
der Gehirntätigkeit; geistig-seelische
Behinderung. Bspw Schlaganfall
Aufbauschema: § 226 Abs.1
Vorsatzdelikt
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Tb
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Obj:
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Grundtatbestand (mind.) § 223
(Mind.) ein Merkmal gem § 226 Abs. 1
Spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen
Grunddelikt und schwerer Folge
Subj: Bedingter Vorsatz bzgl obj Tb
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Rw
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Schuld
§§ 223, 226 Abs. 2: Qualifikation
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TB
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Obj
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§ 223 als Grunddelikt
Eintritt einer schweren Folge (§ 226 I Nr. 1-3)
Subj. Vorsatz, mind. Wissentlich- oder
Absichtlichkeit bzgl schwerer Folge
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RW
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Schuld
§ 226a Weibliche
Genitalverstümmelung
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Spezialregelung zu §§ 223 - 226 StGB: Verbrechenstatbestand!
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Tb
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Obj.
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Tatobjekt: Äußeres Genital einer weiblichen Person
(Klitoris u. Schamlippen)
Tathandlung: Verstümmeln = mechanische
Einwirkung mit Substanzverletzung
(Nicht: Bloße Beschneidung der Klitorisvorhaut, wenn
ohne Exzision Klitoris; Intimpiercing; Schönheits-Op)
Subj: Vorsatz
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RW
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Schuld