verwaltungsgericht trier - Justiz in Rheinland

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verwaltungsgericht trier - Justiz in Rheinland
5 K 1624/14.TR
Veröffentlichungsfassung!
VERWALTUNGSGERICHT TRIER
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn ***
- Kläger Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Eckart Wittmann, Kaiser-Wilhelm-Ring
12, 50672 Köln,
gegen
den Landkreis Bernkastel-Wittlich, vertreten durch den Landrat, Kurfürstenstraße
16, 54516 Wittlich,
- Beklagter -
beigeladen:
Stadt Wittlich, vertreten durch den Bürgermeister, Schlossstraße 11,
54516 Wittlich,
wegen
Bauvorbescheids
-2hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 28. Januar 2015, an der teilgenommen haben
…
…
…
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen,
die
Vollstreckung
wegen
der
Kosten
durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckungsfähigen
Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
Mit
seiner
Klage
Bauvorbescheides
streitet
zur
der
Kläger um
Aufstockung
eines
die
Erteilung eines
bestehenden
positiven
Pferdestalles
zur
Neuerrichtung von Wohnungen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der Kläger betreibt auf der Parzelle *** eine Reitanlage, bestehend aus einer
Reithalle, einem Pferdestall sowie einem Longierplatz. Mit Voranfrage vom
27.
November
2012
beantragte
er unter
anderem
die
Erteilung eines
Vorbescheides zur Aufstockung und Erweiterung des bestehenden Pferdestalles
um ein weiteres Geschoss zur Einrichtung von zwei Personalwohnungen mit einer
Gesamtfläche von ca. 335 qm. Die ursprünglich ebenfalls verfolgte Absicht, einen
weiteren Reitplatz anzulegen, ist im Laufe des Verfahrens vom Kläger aufgegeben
worden. Die Umgebung der Reitanlage ist geprägt von weiteren Sportstätten wie
Fußballfeldern, Tennisplätzen, einer Tennishalle und einem Schwimmbad. Die
betroffenen
Grundstücke
liegen
im
Geltungsbereich
des
einfachen
Bebauungsplanes „***“ der Stadt Wittlich aus dem Jahre 1971, neu
-3-
-3ausgefertigt und bekanntgemacht 1992, der hier Flächen für den Gemeinbedarf
festsetzt. Zulässig sind nach den Festsetzungen verschiedene Sportfelder. Zudem
befindet sich der Standort der geplanten Gebäudeaufstockung in der Zone 2 der
Rechtsverordnung zum Wasserschutzgebiet „***“, die 2009 außer Kraft getreten
ist. Auch im geplanten neuen Wasserschutzgebiet soll dieser Bereich in der Zone
2 liegen.
Die SGD Nord stimmte dem Bauvorhaben unter Einschränkungen zu. Die
beigeladene Stadt Wittlich versagte indessen die Erteilung ihres Einvernehmens,
weil
die
Errichtung
von
Personalwohnungen
den
Zielsetzungen
des
Bebauungsplanes „***“ zuwiderlaufe.
Mit Bescheid vom 13. März 2013 beschied der Beklagte den Kläger dahingehend,
dass die Aufstockung des Pferdestalles den Zielen des Bebauungsplanes, der
Sportflächen vorsehe, widerspreche und deshalb unzulässig sei.
Gegen diesen negativen Vorbescheid erhob der Kläger am 8. April 2013 (Eingang
bei dem Beklagten) Widerspruch, über den bislang nicht entschieden worden ist.
Am 4. September 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage wegen der
Untätigkeit des Beklagten erhoben. Zur Begründung trägt er vor:
Die
Aufstockung
des
Pferdestalles
um
zwei
Personalwohnungen
sei
genehmigungsfähig, weil untergeordnete Nebenanlagen ebenso wie in Gewerbeoder Industriegebieten auch bei Sportstätten zulässig seien. Deshalb befinde sich
z.B.
in
der
benachbart
liegenden
Tennishalle
eine
genehmigte
Hausmeisterwohnung. Es sei auch notwendig, dass Personal in Notfällen schnell
vor Ort sei. Insoweit sei keine betriebliche Unabdingbarkeit zu fordern. Es genüge
vielmehr, dass dies objektiv sinnvoll sei. Deshalb könnten Personalwohnungen
wie in Gewerbe- und Industriegebieten sehr wohl auch in Bereichen, die für
Sportstätten vorgesehen seien, genehmigt werden.
-4-
-4Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Teilaufhebung des Ablehnungsbescheides vom
13. März 2013 zu verpflichten, die das Grundstück Gemarkung
*** betreffende Bauvoranfrage für die Aufstockung des
bestehenden Pferdestalles positiv zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und macht zur Begründung geltend, dass eine Wohnnutzung mit einer Fläche von
ca. 335 qm auf einem Pferdestall keine untergeordnete Nebenanlage sei. Zudem
seien
Wohnungen
im
Gebiet
des
Bebauungsplanes
wesensfremd.
Eine
Wohnnutzung würde sich auch nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die durch
Sportstätten geprägte Umgebung einfügen. Die Wohnung in der seit langem nicht
mehr genutzten Tennisanlage stelle insoweit eine Ausnahme dar.
Die Beigeladene verweist auf ihr versagtes Einvernehmen und schließt sich der
Auffassung des Beklagten an, stellt aber in der Sache keinen eigenen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Letztere lagen vor und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da der
Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich über den
Widerspruch des Klägers vom 8. April 2013 gegen den negativen Bauvorbescheid
vom 13. März 2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohne
sachlichen Grund nicht entschieden hat.
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.
-5-
-5Der Bescheid des Beklagten vom 13. März 2013, mit dem die Bauvoranfrage des
Klägers vom 27. November 2012 zur Errichtung von Personalwohnungen durch
Aufstockung des bestehenden Pferdestalles negativ beschieden worden ist, ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn ihm steht kein
Anspruch auf Erhalt eines positiven Bauvorbescheides für sein Bauvorhaben zu.
Nach §§ 72 Abs. 1, 70 Abs. 1 Landesbauordnung - LBauO – ist eine
Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, wenn das Bauvorhaben, so wie es zur
Prüfung angestellt worden ist, keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften verletzt. Vorliegend hindert indessen Bauplanungsrecht
die Erteilung des Bauvorbescheides.
Grundlage der rechtlichen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sind
§§ 29, 30 und 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des maßgeblichen
Bebauungsplanes der beigeladenen Stadt Wittlich „***“, gegen den formelle oder
materielle Bedenken weder erhoben worden noch sonst für die Kammer ersichtlich
sind. Nach den Festsetzungen des Planes bezüglich der Art der baulichen
Nutzung ist nur eine Nutzung zulässig, die den in der dem Bebauungsplan
beigefügten Liste aufgeführten Nutzungsarten entspricht. Danach sind Flächen für
Wohnnutzung, auch nicht als Ausnahme, nicht vorgesehen.
Die beiden geplanten Wohnungen können entgegen der Auffassung des Klägers
nicht als untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1
Baunutzungsverordnung - BauNVO - eingestuft werden. Betriebswohnungen als
eigenständig geregelte Hauptnutzungsart (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 3 Nr. 1, §
9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) können nicht zugleich Nebenanlagen im Sinne von § 14
BauNVO sein (so Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch,
Band VI, § 14 BauNVO, Rdnr. 34). Eine Unterordnung scheidet auch wegen der
geplanten Größe der Wohnungen aus, denn diese muss auch in räumlich
gegenständlicher und damit auch in optischer Sicht zum Ausdruck kommen. Nach
ihren Abmessungen darf die Nebenanlage im Verhältnis zur Hauptanlage nicht
gleichwertig erscheinen. Vorliegend soll sich die Wohnfläche über den gesamten
vorhandenen Reitstall erstrecken und eine Größenordnung von ca. 335 qm
aufweisen. Von daher wird die Errichtung eines zusätzlichen Geschosses über der
gesamten Geschossfläche des vorhandenen Stalles nicht mehr als untergeordnet
-6-
-6erscheinen. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO ist deshalb die Wohnung nicht
genehmigungsfähig.
Gleiches würde aber auch in dem Fall gelten, wenn §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3
Nr. 1 BauNVO – wie vom Kläger angesprochen – ergänzend zu den
Bestimmungen
des
Bebauungsplanes
herangezogen
würden.
Denn
zwei
Wohnungen in einer Gesamtgröße von ca. 335 qm, was in etwa zwei kleineren
Einfamilienhäusern entspricht, wären auch als Wohnungen für Bereitschafts- oder
Aufsichtspersonal überdimensioniert und würden sich demnach nicht in die
Nutzung der Umgebungsbebauung einfügen. Von daher hat der Beklagte zu
Recht die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der
Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen, da diese sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages am
Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus
§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
-7-
-7Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der
Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich
durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte
Person oder Organisation vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich oder
in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen
die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068
Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den
Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichrechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden
Fassung zu übermitteln ist.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das
Urteil
von
einer
Entscheidung
des
Oberverwaltungsgerichts,
des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG).
Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung
Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.
-8-
-8Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die
Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat,
eingelegt wird.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier,
schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den
Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichrechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden
Fassung zu übermitteln ist.

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