Gemeinde Wennigsen (Deister)

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Gemeinde Wennigsen (Deister)
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Region Hannover
Gutachten zu
landwirtschaftlichen Bauten
im Außenbereich
Ableitung von Empfehlungen
vor dem Hintergrund
betrieblicher Anforderungen
und umweltrelevanter Rahmenbedingungen
Datum: 06.05.2003
ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung
Dr. E. Brahms Prof. Dr. Chr. v. Haaren Dr. Th. Horlitz
30419 Hannover Alte Herrenhäuser Str. 32
Tel. 0511 / 757054 Fax. 0511 / 757056
Bearbeitung : Dipl. Ing. agr. M. Bathke
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten
im Außenbereich
Gemeinde Wennigsen (Deister)
ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung
Mai 2003
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis............................................................................................... 3
Zusammenfassung ................................................................................................. I
1
Einleitung ....................................................................................................... 1
2
Problemstellung und Gliederung der Arbeit ................................................... 1
3
Rechtliche Rahmenbedingungen ................................................................... 2
4
Beschreibung des Planungsraumes .............................................................. 3
5
Ziele des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege ................ 4
6
5.1
Regionales Raumordnungsprogramm .................................................... 4
5.2
Landschaftsplan...................................................................................... 5
5.3
Landschaftsschutzgebiete ...................................................................... 7
5.4
Wasserschutzgebiete.............................................................................. 9
5.5
Flächennutzungsplan............................................................................ 10
5.6
Naherholungskonzept Deistervorland ................................................... 11
5.7
Kartographische Darstellung von Festlegungen des Naturschutzes .... 12
Situation der Landwirtschaft......................................................................... 14
6.1
Methodik der Datenerhebung................................................................ 14
6.2
Produktionsstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe .......................... 15
6.3
Entwicklungsperspektiven..................................................................... 17
6.4
Situation der landwirtschaftlichen Betriebe in den Ortslagen................ 18
6.4.1
Argestorf (Karte 2) ......................................................................... 18
6.4.2
Bredenbeck (Karte 3)..................................................................... 19
6.4.3
Degersen (Karte 4) ........................................................................ 19
6.4.4
Evestorf (Karte 5)........................................................................... 20
6.4.5
Holtensen (Karte 5)........................................................................ 20
6.4.6
Sorsum (Karte 5)............................................................................ 20
6.4.7
Wennigsen (Karte 6) ...................................................................... 21
6.5
Geplante Bauvorhaben ......................................................................... 21
6.6
Mögliche Standorte aus Sicht der Betriebe........................................... 24
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
7
8.
Bewertung der Standortalternativen aus gutachterlicher Sicht .................... 24
7.1
Darstellung der Bewertungskriterien ..................................................... 24
7.2
Schweinemaststall Bredenbeck (Betrieb 1, Karte 7)............................. 25
7.3
Maschinenhalle Bredenbeck (Betrieb 2, Karte 7).................................. 26
7.4
Maschinenhalle Bredenbeck (Betrieb 3, Karte 8).................................. 27
7.5
Milchviehstall Holtensen (Betrieb 4, Karte 9) ........................................ 27
7.6
Schweinemaststall Holtensen (Betrieb 5, Karte 9)................................ 28
7.7
Geflügelmaststall Sorsum (Betrieb 6, Karte 10).................................... 29
7.8
Schweine-/Geflügelmastställe Argestorf (Betriebe7-9, Karte 11).......... 29
7.9
Sonstige langfristig mögliche Bauvorhaben (Betriebe 10-15) ............... 30
Gestaltungshinweise .................................................................................... 31
Literatur ............................................................................................................... 32
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung WSG Eckerde ......................10
Tabelle 2: Ergebnisse der Landwirtschaftszählung 1999 ................................................15
Tabelle 3: Mittlerer Viehbesatz nach den Ergebnissen der
Landwirtschaftszählung 1999 ........................................................................16
Tabelle 4: Kulturartenverteilung in der Gemeinde Wennigsen nach den
Ergebnissen der Landwirtschaftszählung 1999.............................................17
Tabelle 5: Geplante und mittel- bis langfristig mögliche Bauvorhaben im
Außenbereich der Gemeinde Wennigsen nach einer Befragung
ausgewählter Landwirte im Februar 2003 .....................................................23
Verzeichnis der Karten
Karte 1 (Anlage): Bestehende Restriktionen gegenüber Errichtung landwirtschaftliche
Bauten im Außenbereich (Maßstab im Original 1:25.000, DIN A 1)
Landwirtschaftliche Betriebsstätten und deren Einwirkbereiche
(Maßstab im Original 1:10.000, DIN A 3)
Karte 2: Argestorf
Karte 3: Bredenbeck
Karte 4: Degersen
Karte 5: Evestorf – Sorsum - Holtensen
Karte 6: Wennigsen
Potenzielle Standorte und einzuhaltende Mindestabstände
(Maßstab im Original 1:10.000, DIN A 3)
Karte 7: Bredenbeck, Betriebe 1 + 2
Karte 8: Bredenbeck, Betrieb 3
Karte 9: Holtensen, Betriebe 4 + 5
Karte 10: Sorsum, Betrieb 6
Karte 11: Argestorf, Betriebe 7-9
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Zusammenfassung
Die Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung (ARUM) wurde von der Gemeinde Wennigsen mit der Erstellung einer Konfliktanalyse bezüglich der Errichtung von landwirtschaftlichen Betriebsstätten im Außenbereich beauftragt. Ziel
war es, auf der Grundlage einer Befragung ausgewählter landwirtschaftlicher Betriebe und einer Auswertung des Landschaftsplanes sowie sonstiger umweltrelevanter Regelungen potentielle Standorte im Gemeindegebiet aufzuzeigen und
Vorschläge zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktreduzierung zu erarbeiten.
Rechtlicher Rahmen
Der rechtliche Rahmen für die Genehmigung von Stallbauten im Außenbereich
ist durch den § 35 des Baugesetzbuches (Privilegierung der Landwirtschaft) gegeben. Bezüglich der Emissionen sind die Vorschriften der TA Luft einzuhalten.
Diese werden für den Bereich der Geruchsimmissionen durch die Niedersächsische Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) konkretisiert.
Für nicht nach BImSchG genehmigungspflichtige Vorhaben ist nach der GIRL
davon auszugehen, dass bei Einhaltung der Mindestabstände nach den VDIRichtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) eine unzumutbare Geruchsbelästigung nicht zu erwarten ist.
Situation der Landwirtschaft
Die landwirtschaftliche Situation Wennigsens ist durch Marktfruchtbetriebe mittlerer Größe geprägt. Die Viehhaltung hat derzeit noch eine geringe Bedeutung, die
Viehkonzentration beträgt 0,3 GV/ ha und liegt damit deutlich unter dem Mittelwert der Region Hannover (0,42 GV/ ha).
Für die Beschreibung der konkreten Entwicklungsabsichten der landwirtschaftlichen Betriebe wurden Einzelgespräche mit den Ortslandwirten und 12 weiteren
Betriebsleitern durchgeführt. Die Befragung umfasste Angaben
•
zur derzeitigen Betriebssituation,
•
zur beabsichtigten und notwendigen betrieblichen Entwicklung,
•
zur Bereitschaft zum Flächentausch.
Nach den Ergebnissen der Befragung werden zur Sicherung der Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe kurz- bis mittelfristig 6 Standorte für Viehställe sowie
zwei Standorte für Maschinenhallen im Außenbereich benötigt. Längerfristig erscheinen 7 weitere Baumaßnahmen im Außenbereich als möglich. Aufgrund der
in einigen Fällen noch ungeklärten Hofnachfolge ist aber nicht davon auszugehen, dass alle genannten Vorhaben auch tatsächlich realisiert werden.
I
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
Bei den geplanten Stallbauten handelt es sich ausschließlich um nicht nach
BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen. Die Schwellenwerte für die generelle
UVP-Pflichtigkeit werden ebenfalls nicht erreicht. Für einzelne Bauvorhaben wird
eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall oder eine standortbezogene Vorprüfung
erforderlich werden.
Ziele des Natur- und Umweltschutzes
Die Analyse der Festlegungen des Natur- und Umweltschutzes, wie sie sich aus
dem Landschaftsplan, dem Flächennutzungsplan, den Anforderungen der TA
Luft sowie sonstigen umweltrelevanten Regelungen ergeben, konnte zeigen,
dass bei Berücksichtigung aller bestehenden Restriktionen nur noch wenige Bereiche für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe im Außenbereich genutzt werden können. Eine Realisierung aller Bauvorhaben in diesen Bereichen
wäre weder mit den Entwicklungsabsichten der Gemeinde noch mit den allgemeinen Zielen der Raumplanung in Übereinstimmung zu bringen.
Gutachterliche Empfehlung
Vor dem Hintergrund der bestehenden Restriktionen und der Entwicklungsabsichten der Betriebe werden folgende Empfehlungen abgeleitet:
•
Die für den geplanten Schweinemaststall in Bredenbeck diskutierten
Standorte östlich der B 217 sind mit dem raumplanerischen Ziel einer
möglichst geringen Zersiedlung der Landschaft nicht vereinbar. Die vom
Landwirt bevorzugten Standorte westlich der B 217 halten in beiden Fällen die vorgeschriebenen Mindestabstände zur Wohnbebauung ein. Auf
dem Standort südlich der Landstraße zwischen Bredenbeck und Steinkrug würde sich ein Stallneubau harmonischer in das Landschaftsschutzgebiet einfügen, allerdings hat dieser Bereich eine größere Bedeutung für
die Naherholung. Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde
erscheint dieser Standort als nicht genehmigungsfähig, da aus Sicht der
UNB allenfalls eine Rücknahme der LSG-Grenze bis an die Landstraße in
Frage kommt. Vor diesem Hintergrund erscheint der Standort nördlich der
Zufahrt zur Bundesstraße als sinnvolle Alternative. Eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist aufgrund der Abstände von über 500 m zur Wohnbebauung nicht zu erwarten. Bei sorgfältiger Eingrünung des Standortes
sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild hinnehmbar. Es sollten
unverzüglich Gespräche mit der Naturschutzbehörde über eine Rücknahme der LSG-Grenze bis an die Landstraße zwischen Bredenbeck und
Steinkrug aufgenommen werden.
•
In Argestorf werden mittelfristig drei Standorte für die Errichtung von
Mastställen benötigt. Hierfür kommt nur der Bereich östlich der Ortslage in
II
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Frage. Um die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände zur Wohnbebauung zu gewährleisten, müsste auch hier die LSG-Grenze zurückgenommen werden. Zwei Vorhaben können in dem Bereich „Am Sattenkamp“ realisiert werden, ein weiteres Vorhaben an der Straße nach
Bredenbeck.
•
In Evestorf wurde im vergangenen Jahr bereits ein Bauvorhaben südlich
der Ortslage am Bredenbecker Bach realisiert. Der Betrieb plant hier mittelfristig eine Erweiterung der bestehenden Anlage. Für eine Biogasanlage und einen weiteren Maststall wurden von den Betriebsleitern Standorte
im Bereich der Kläranlage östlich der Bundesstraße vorgeschlagen. Aus
landschaftsplanerischer Sicht ist eine Konzentration von Bauvorhaben in
diesem Bereich sinnvoll. Der Bau einer Biogasanlage wäre mit einer sinnvollen Gülleverwertung und einer Emissionsminderung verbunden.
•
In Holtensen sollte im Bereich „Ostertor“ zwischen der Ortslage und der
Kläranlage ein Standort für landwirtschaftliche Bauvorhaben gesichert
werden. Aus Sicht der Landschaftsplanung erscheint die Erweiterung des
Milchviehstalles innerhalb der Ortslage möglich.
•
In Sorsum bestehen Planungen zur Errichtung eines Geflügelmaststalles.
Vom Betriebsleiter werden Flächen südlich der Ortslage innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes präferiert. Ein Stall in der beabsichtigten Größenordnung kann nicht mehr allein auf Grundlage der Mindestabstandsregelung nach VDI-Richtlinie bewertet werden, da auch Ammoniak- und
Schwebstaubemissionen zu berücksichtigen sind. Weitere Untersuchungen zur Standortfindung sind daher im Rahmen der standortbezogenen
Vorprüfung nach UVP-Gesetz durchzuführen. Die nach Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlichen Mindestabstände wären vermutlich am
ehesten südöstlich der Ortslage oder östlich der B 217 einzuhalten.
•
In Degersen bestehen hinsichtlich der von den Landwirten genannten
Standorte keine weiteren Restriktionen bezüglich der Errichtung von
Stallbauten im Außenbereich. Mit Blick auf die Verordnung für das Wasserschutzgebiet Eckerde sind die erhöhten bautechnischen Anforderungen zu beachten.
III
Gemeinde Wennigsen (Deister)
1
Einleitung
Mit Schreiben vom 04.12.2002 wurde die Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und
Stadtplanung (ARUM) von der Gemeinde Wennigsen mit der Erstellung einer
Konfliktanalyse bezüglich der Errichtung von landwirtschaftlichen Betriebsstätten
im Außenbereich beauftragt. Ziel war es, auf der Grundlage einer Befragung
ausgewählter landwirtschaftlicher Betriebe und einer Auswertung des Landschaftsplanes potentielle Standorte im Gemeindegebiet aufzuzeigen und Vorschläge zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktreduzierung zu erarbeiten.
2
Problemstellung und Gliederung der Arbeit
Die Bauleitplanung der Kommunen hat die Aufgabe, den mittel- bis langfristigen
städtebaulichen Entwicklungsbedarf zu beplanen. Ziel ist es, ausreichende Flächen für Wohnen, Gewerbe, Industrie, Naturschutz, Freizeit etc. vor der Inanspruchnahme durch anderweitige Nutzungen (wie beispielsweise landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen) zu schützen.
Gleichzeitig muss aber auch den wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betrieben
die Möglichkeit gegeben werden, ihre Betriebe den Markterfordernissen anzupassen und im notwendigen Umfang zu erweitern.
Die Ziele der Gemeinde für den Bereich Siedlungsentwicklung sind im Flächennutzungsplan dargestellt, die Ziele des Naturschutzes sind im Landschaftsplan
formuliert. Für den Bereich der Landwirtschaft fehlt es den Gemeinden hingegen
im Allgemeinen an Planungsgrundlagen.
In diesem Spannungsfeld kann eine informelle Planung mit einer Erhebung und
Darstellung der landwirtschaftlichen Situation zu einer sachgerechten Abwägung
aller Belange beitragen. Auch solche sonstigen Planungen sind nach § 1 Abs. 5
Nr. 10 BBauGB bei der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen.
Die vorliegende Arbeit gliedert sich wie folgt:
Nach einer kurzen Beschreibung des Planungsraumes in Kap. 3 werden in
Kap. 4 die rechtlichen Entscheidungsgrundlagen kurz genannt. Eine ausführliche
Darstellung der Rechtsgrundlagen findet sich im Anhang. Ausgehend vom Baugesetzbuch und dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) werden dort
schwerpunktmäßig die Vorschriften der TA Luft und die Ableitung von Mindestabständen zwischen Stallbauten und Wohngebieten erörtert.
In Kap. 5 werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsplanung für
das Gemeindegebiet beschrieben. Es wird im Wesentlichen Bezug auf den
Landschaftsplan sowie auf den Flächennutzungsplan der Gemeinde genommen.
1
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
In Kap. 6 erfolgt eine Darstellung der allgemeinen Situation der Landwirtschaft im
Gemeindegebiet und der Entwicklungsabsichten der Betriebe. Nach einer Auswertung agrarstatistischer Daten werden die Ergebnisse der Betriebsleiterbefragung dargestellt.
In Kap. 7 erfolgt eine Bewertung der Standortalternativen aus gutachterlicher
Sicht.
3
Rechtliche Rahmenbedingungen
Der rechtliche Rahmen für den Bau von Stallanlagen im Außenbereich ist durch
das Baugesetzbuch vorgegeben.
Die „Technische Anleitung Luft“ konkretisiert die Anforderungen an den Immissionsschutz für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die TA Luft ist in eingeschränkter Weise
auch bei sog. nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 BImSchG heranzuziehen, für die eine Baugenehmigung ausreicht. Dabei ist der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Bezüglich der Geruchsimmissionen ist auf die Niedersächsische Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) hinzuweisen. Diese enthält genaue Vorschriften, in welcher
Weise zu prüfen ist, ob von einer Anlage Geruchsimmissionen hervorgerufen
werden, die eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) darstellen. Die Einhaltung der in dieser
Richtlinie beschriebenen Regelungen soll sicherzustellen, dass bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen und bei den daraus ggf. folgenden Anforderungen
an Anlagen mit Geruchsemissionen im Interesse der Gleichbehandlung einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren angewandt werden. Für nicht nach
BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen kann die Richtlinie sinngemäß angewandt werden.
Bezüglich landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen nimmt die Richtlinie Bezug
auf die Mindestabstandsregelungen der VDI-Richtlinien "Emissionsminderung
Tierhaltung" (VDI 3471 Schweine und VDI 3472 Hühner).
Die Abstände der VDI-Richtlinien und der TA Luft sind aufgrund des Vorsorgegrundsatzes entwickelt worden, der unabhängig von den Schutzpflichten zu beachten ist. Die Einhaltung der dort genannten Abstände wird als Indiz dafür
angesehen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten.
Neben dem Geruchsabstand soll in Zukunft bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen auch ein Mindestabstand zu stickstoffempfindlichen Pflanzen und Ökosystemen (z.B. Wald) von in der Regel 150 m nicht unterschritten werden.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur bei Überschreiten bestimmter Schwel-
2
Gemeinde Wennigsen (Deister)
lenwerte durchzuführen, die über denen des Bundesimmissionsschutzgesetzes
liegen, bzw. diesen entsprechen. Sie erfolgt daher nur für genehmigungspflichtige Anlagen nach BImSchG. Die Schwellenwerte sind im Anhang dargestellt.
Bezüglich detaillierterer Angaben zu den genannten Gesetzen und Verordnungen sei nochmals auf den Anhang I verwiesen.
In Kapitel 6 werden die in der Gemeinde Wennigsen geplanten Stallbauvorhaben
im Außenbereich dargestellt. Die auf den Betrieben erhobenen Daten spiegeln
den derzeitigen vorläufigen Planungsstand wider. Nach diesen vorliegenden Informationen scheint folgende pauschale Vorab - Bewertung in Bezug auf die anzuwendende Genehmigungspraxis zulässig:
4
•
Bei den im Rahmen der vorliegenden Arbeit näher untersuchten Betrieben in der Gemeinde Wennigsen handelt es sich um landwirtschaftliche
Betriebe im Sinne des § 201 BauGB, eine Privilegierung für das Bauen im
Außenbereich ist gegeben. Die Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde
sind dementsprechend gering. Eine prinzipiell mögliche Darstellung von
Sondergebieten für gewerbliche Tierhaltungen im Rahmen des Flächennutzungsplanes wäre für die geplanten Bauvorhaben nicht relevant.
•
Durch die neue TA-Luft sind die rechtlichen Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit von Stallbauten im Außenbereich verschärft worden.
Bei den in der Gemeinde Wennigsen geplanten Stallbauten handelt es
sich aber überwiegend um nicht nach BImSchG genehmigungspflichtige
Anlagen. Auch für diese Anlagen soll die TA-Luft herangezogen werden,
allerdings ist hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
•
Die Schwellenwerte für die generelle UVP-Pflichtigkeit werden für die in
der Gemeinde geplanten Bauvorhaben nicht erreicht. Für einzelne Betriebe wird eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall oder eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall erforderlich werden.
Beschreibung des Planungsraumes1
Die Gemeinde Wennigsen liegt im Südwesten des Großraumes Hannover am
Nordhang des Deisters. Sie umfasst eine Fläche von ca. 53,72 qkm. Hiervon entfallen auf die einzelnen Ortschaften:
1
Dieses Kapitel folgt im Wesentlichen den Ausführungen des Flächennutzungsplanes der Gemein-
de Wennigsen (2001)
3
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
2,89 km2
Argestorf
14,39 km2
Bredenbeck
Degersen
6,70 km2
Evestorf
1,48 km2
Holtensen
5,66 km2
Sorsum
2,74 km2
19,85 km2
Wennigsen
Der im Deistervorland liegende landwirtschaftlich genutzte Teil der Gemeinde
liegt auf einer Höhe zwischen 80 und 100 m ü. NN. Die dortige Bördelandschaft
ist schwach gewellt und durch einige Bachniederungen gegliedert. Der Deisterkamm bildet auf einer Höhe von bis 400 m ü. NN die südliche Gemeindegrenze.
Östliche Vorboten des Deisters sind der Süllberg und der Vörierberg, die sich bis
auf 198 m bzw. 147 m aus der Bördelandschaft erheben.
Naturräumlich liegt die Gemeinde im Grenzbereich zwischen der „Calenberger
Lößbörde“ und dem „Calenberger Berg“. Mit fast 45 % der Fläche weist Wennigsen den höchsten Waldanteil aller Gemeinden in der Region Hannover auf.
Die ursprünglichen Siedlungen im Bördebereich waren überwiegend landwirtschaftlich geprägte Haufendörfer. Bedingt durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft und den Bau von neuen Wohn- und Gewerbegebieten haben die Dörfer ihren landwirtschaftlich geprägten Charakter weitgehend verloren. Es herrscht
meistens eine Mischfunktion von Wohnen und Landwirtschaft vor. Wennigsen ist
Hauptort und hält die Grundversorgung mit den zentralen wichtigen
Einrichtungen in der Gemeinde vor.
5
Ziele des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege
5.1
Regionales Raumordnungsprogramm
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf überregionaler Ebene
sind im Regionalen Raumordnungsprogramm und im Landschaftsrahmenplan
dargestellt. Das RROP 96 für den Großraum Hannover (KOMMUNALVERBAND
GROßRAUM HANNOVER 1996) weist die Gemeinde Wennigsen als "Gemeinde mit einer besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung" aus.
Hinsichtlich der Wohnungsversorgung weist das RROP 1996 der Ortschaft Bredenbeck eine ergänzende Siedlungsentwicklung außerhalb der zentralörtlichen
Siedlungsbereiche zu. Die übrigen Ortschaften sind als ländlich strukturierte
4
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Siedlungen zu sichern.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass eine „Zersiedlung und eine damit
verbundene umweltbelastende Verkehrsentwicklung zu meiden“, und deshalb die
Siedlungsentwicklung „auf eine angemessene Eigenentwicklung zu begrenzen“
sei.
In der zeichnerischen Darstellung sind für das Gemeindegebiet folgende Aussagen von Bedeutung:
Vorranggebiete für Natur und Landschaft:
•
Bereiche des Deisters
•
Verlauf des Mühlenbaches zwischen Wennigsen und Sorsum
Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft:
•
Deister, Landschaftsraum nördlich Wennigser Mark sowie südlich von Wennigsen, Landschaftsraum um die Ortslage Argestorf sowie im weiteren zwischen den Ortslagen Wennigsen, Sorsum, Evestorf und Bredenbeck (Bredenbecker Bach) und der Landschaftsraum südöstlich der Ortslagen von
Holtensen und Bredenbeck, Vörierberg, Süllberg
Vorsorgegebiet für Landwirtschaft:
•
Überwiegende Teile des unbesiedelten und unbewaldeten Außenbereiches
Vorsorgegebiete für Landwirtschaft aufgrund besonderer Funktionen der Landwirtschaft:
•
Bereiche des Landschaftsraumes zwischen Wennigsen, Sorsum, Evestorf,
Bredenbeck und Argestorf, südlich Argestorf, östlich Evestorf, Niederung
Bredenbecker Bach
Den vielfältigen, auf großen Flächen für Naturschutz und Erholung bedeutenden
Wennigser Wäldern steht eine wesentlich ärmere Feldflur gegenüber, die sich allerdings durch besonders fruchtbare Böden auszeichnet. Aufgrund dieser Böden
gilt die Feldflur als "Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft".
5.2
Landschaftsplan
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf regionaler Ebene
sind im Landschaftsplan dargestellt. Dieser wurde im Zuge der Neuaufstellung
des Flächenutzungsplanes vom Büro ARUM (1995) erstellt. Die Erarbeitung umfasste:
- die Erfassung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft,
- die Darstellung von Beeinträchtigungen bzw. Belastungen des Naturhaushaltes
5
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
und des Landschaftsbildes,
- die Bewertung und Risikoabschätzung geplanter Landschaftsveränderungen,
- die Erarbeitung eines Zielkonzeptes für Naturschutz und Landschaftspflege,
- das Aufzeigen der notwendigen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege.
Zielkonzept für Naturschutz und Landschaftspflege in der Gemeinde
Aus der Bewertung des Gemeindegebietes hinsichtlich seiner Bedeutung für den
Arten- und Biotopschutz geht hervor, dass vor allem in den höhergelegenen
Waldgebieten des Deisters (durch den Anteil naturferner Waldbestände) und in
den ackerbaulich intensiv genutzten Bördebereichen in der nördlichen Hälfte des
Gemeindegebietes Defizite in der Lebensraumqualität zu verzeichnen sind. Vor
allem die Deisterbäche sind in diesem Bereich stark durch die Nutzung beeinträchtigt. Diese Defizite aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege
weisen zugleich auf notwendige Entwicklungsschwerpunkte für Maßnahmen des
Landschaftsplanes hin.
Bei der Siedlungsentwicklung gilt es vor allem, einer Flächenausdehnung in
Richtung Deister entgegenzuwirken, da dadurch der Waldrandbereich in weiterem Sinne in seiner wichtigen Bedeutung für die Gliederung der Landschaft und
den Arten- und Biotopschutz beeinträchtigt würde. Eine Zersiedlung der Landschaft in anderen Bereichen ist durch flächensparendes Bauen und eine frühzeitig in die Planung integrierte Einbindung der Ortsränder in die Landschaft, etwa
durch raumwirksame ortstypische Obstwiesen oder kleine Gehölzflächen zu vermeiden.
Generell sollte zur Minderung des Flächenverbrauches vor Neuausweisung von
Baugebieten die Möglichkeit einer schonenden innerörtlichen Verdichtung geprüft
werden, welche typische z.T. noch erhaltene, dörfliche Siedlungsstrukturen mit
charakteristischen Freiflächen erhält. Unter Aspekten des Arten- und Biotopschutzes und des Kulturlandschaftsschutzes sollte der sehr sensible Landschaftsbereich zwischen dem Siedlungsband Bredenbeck - Argestorf - Wennigsen - Wennigser Mark und Deister sowie zwischen Holtensen und Vörier
Berg/Süllberg langfristig von Siedlungserweiterungen ausgenommen werden.
6
Gemeinde Wennigsen (Deister)
5.3
Landschaftsschutzgebiete
Ausdruck der besonderen Bedeutung der Gemeinde Wennigsen für die Naherholung ist die Festsetzung von umfangreichen Landschaftsschutzgebieten.
Im Gemeindegebiet befinden sich folgende Landschaftsschutzgebiete:
•
„Landwehr-Süllberg“ (LSG-H 22)
•
„Nord-Deister“ (LSG-H 23)
•
„Gehrdener Berg“ (LSG-H 24)
Die Lage der Landschaftsschutzgebiete innerhalb des Gemeindegebietes geht
aus der Karte 1 im Anhang hervor.
Bezugnehmend auf den Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Hannover
wird für zwei Stellen die Erweiterung der bestehenden Landschaftsschutzgebiete
vorgeschlagen.
Es handelt sich um ein kleineres Gebiet südlich der Ortslage von Holtensen sowie um einen Bereich nordöstlich Wennigser Mark. Die besondere Bedeutung für
den Naturschutz liegt in beiden Fällen in dem dort vorhandenen vielfältigen
Landschaftsbild. Das Gebiet südlich von Holtensen hat eine besondere Bedeutung für die ortsnahe Erholung. Hier hat sich reliefbedingt eine vergleichsweise
noch reichhaltig strukturierte Kulturlandschaft mit hohem Erlebniswert erhalten,
die es zu schützen gilt.
Die Ziele des Naturschutzes in diesen Gebieten sind in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen dargestellt. Die Verordnungen für die Landschaftsschutzgebiete Landwehr-Süllberg und Gehrdener Berg stammen aus dem Jahre 1968 und
entsprechen nach Aussage des Landschaftsplanes (ARUM, 1995) nicht mehr
den Ansprüchen des Landschaftsschutzes.
Wesentliche Aussagen der Schutzgebietsverordnungen werden nachfolgend
wiedergegeben.
7
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
LSG Nr. 22: Landwehr-Süllberg (Verordnung vom 3. Mai 1968)
§ 3:
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Verbandes Großraum Hannover als unterer Naturschutzbehörde.
a) die Errichtung oder wesentliche äußere Veränderung von baulichen Anlagen aller Art
sowie Verkaufseinrichtungen, auch soweit für sie keine bauaufsichtliche Genehmigung
erforderlich ist,
§ 4:
Keinen Beschränkungen auf Grund dieser Verordnung unterliegen:
2 a) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung von Grundstücken
einschließlich der Änderung des Kulturartenverhältnisses im Rahmen einer landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Bewirtschaftung, ausgenommen der
Wechsel von forstwirtschaftlicher zu landwirtschaftlicher Nutzung
2 b) der Umbau, die Erweiterung, der Wiederaufbau und die Aussiedlung land- und
forstwirtschaftlicher Hofstellen.
Die Aussiedlung landwirtschaftlicher Hofstellen unterliegt nach dieser Verordnung demnach keiner Beschränkung. Allerdings wird hierunter nach Aussage der
Unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover die heute nur noch selten
praktizierte Vollaussiedlung des gesamten Betriebes (inklusive des Wohnhauses)
verstanden. Bei Verlagerung nur der Schweinehaltung in den Außenbereich würde es sich um eine Teilaussiedlung eines Betriebszweiges handeln. Da eine solche Teilaussiedlung zum Zeitpunkt der Erstellung der Verordnung in den 60-er
Jahren kaum vorgenommen wurde ist u.E. nicht davon auszugehen, dass mit der
seinerzeit gewählten Formulierung auch dezidiert die Aussiedlung von Betriebsteilen ausgeschlossen werden sollte. Mit Blick auf die veränderten Bedingungen in der Landwirtschaft sollte u.E. eine flexible und allein auf den Schutzzweck ausgerichtete Auslegung der Verordnung gefunden werden. In diesem
Zusammenhang wäre dann die Unterscheidung, ob der gesamte Betrieb oder nur
der Betriebszweig Schweinehaltung mitsamt der dazugehörigen Einrichtungen in
den Außenbereich verlagert wird, nicht relevant.
8
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Für das Landschaftsschutzgebiet Norddeister gilt die LSG-Verordnung vom
14.2.1994:
LSG Nr. 23: Norddeister (Verordnung vom 14.2.1994)
§ 3 Verbote:
Im geschützen Gebiet ist verboten:
2) bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn die
Maßnahmen keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender
Art sind.
§ 5: Befreiung
Von den Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß §
53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren, wenn
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Eine Befreiung vom Verbot des § 3 erfordert demnach den Nachweis einer besonderen unbeabsichtigten Härte. Eine solche wäre nach der gegenwärtigen
Rechtsprechung gegeben, wenn der Betrieb andernfalls in seiner Existenz gefährdet wäre und zumutbare Alternativstandorte nicht vorhanden sind.
5.4
Wasserschutzgebiete
Die Feldmark nordwestlich von Wennigsen liegt überwiegend in der Zone III b
des Wasserschutzgebietes Eckerde. Nach der Wasserschutzgebietsverordnung
vom 7.1.1994 sind eine Reihe von Handlungen in der Zone III b genehmigungsbedürftig (g) bzw. verboten (v). Die folgende Zusammenstellung bezieht sich nur
auf die für die Errichtung von Stallbauten möglicherweise relevanten Auflagen:
9
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
Tabelle 1: Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung WSG Eckerde
Auflage in
der Zone
III b
10 d (a)
Güllelagerung und –fassung in Anlagen mit Sickerwasserkontrolle
g
10d (b)
Güllelagerung und –fassung in Anlagen ohne Sickerwasserkontrolle
v
10d (c)
Güllelagerung und –fassung in Erdbecken
v
14
Neuanlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder
zum Halten von Schweinen und Rindern mit
g
-
7.000 Hennenplätzen
-
14.000 Junghennenplätzen
-
14.000 Mastgeflügelplätzen
-
7.000 Truthühnermastplätzen
-
700 Mastschweineplätzen
-
250 Sauenplätzen
-
300 Rinderplätzen
Neben der Sickerwasserkontrolle bei der Güllelagerung gelten zusätzliche Auflagen für den Betrieb von Hoftankstellen.
Insgesamt ist der Bau von Stallgebäuden in der Zone III b zwar grundsätzlich genehmigungsbedürftig, bei Beachtung verschiedener bautechnischer Auflagen
aber auch genehmigungsfähig. Genehmigungen nach der Wasserschutzgebietsverordnung dürfen nur versagt werden, wenn hiermit nachteilige Einwirkungen
auf das Grundwasser verbunden wären und diese Nachteile durch Bedingungen
und/oder Auflagen nicht verhütet werden können.
5.5
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan Wennigsen enthält eine weitgehende Übernahme naturschutzrechtlicher Schutzausweisungen (nach Vorgabe der Unteren Naturschutzbehörde) sowie die Darstellung neuer landespflegerischer Entwicklungsziele auf der Grundlage des Landschaftsplanes und des forstlichen
Rahmenplanes Großraum Hannover.
Die vorgeschlagenen Erweiterungen der Landschaftsschutzgebiete wurden
zeichnerisch nicht übernommen, da das Verfahren hierfür noch nicht eingeleitet
10
Gemeinde Wennigsen (Deister)
worden ist.
Als Fläche gemäß §5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB wurden diejenigen Entwicklungsziele
des Landschaftsplanes übernommen, die der Biotopvermehrung und -vernetzung
sowie der Verbesserung besonderer Landschaftsteile des Gemeindegebietes
dienen. Dem Charakter der Bauleitplanung entsprechend sind die Flächen als
Angebot für öffentliche und private Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu verstehen und sollen entgegenstehende Planungen verhindern.
Die Flächendarstellungen sind hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung in die folgenden Kategorien unterteilt:
•
Ökologische Aufwertung von Fließgewässern und Auebereichen
•
Umgestaltung der Waldaußenränder, Entwicklung strukturreicher Waldränder
•
Erhöhung des Gehölzanteiles an Rändern landwirtschaftlich genutzter
Flächen
•
Entwicklung artenreicher Vegetationsflächen
•
Entwicklung von Wald
Die Aufnahme in den Flächennutzungsplan schließt anderweitige Nutzungen
aus. Inwiefern eine Beeinträchtigung dieser Bereiche durch AmmoniakEmissionen aus Stallanlagen auftreten kann, wäre im Einzelfall bei den nach
Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlagen nach den
Vorgaben der TA-Luft zu prüfen. Zu den Flächen mit Zweckbestimmung „Entwicklung von Wald“ sind die auch für Waldflächen einzuhaltenden Mindestabstände einzuhalten.
5.6
Naherholungskonzept Deistervorland
Eine wesentliche Aufgabe der Flächennutzungsplanung ist die Sicherung von
Naherholungsflächen.
Zur Verfügung stehen hierfür die großen Waldflächen des Deisters und die Deisterrandzone sowie der Bereich um Süllberg und Vörierberg.
Neben den wichtigen Rad- und Wanderwegen ist die gesamte in der Gemeinde
vorhandenen Naherholungsinfrastruktur in dem „Naherholungskonzept Deistervorland“ dargestellt worden.
Häufig genutzte Rad- oder Wanderwege befinden sich danach insbesondere in
den folgenden Bereichen:
11
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
•
Verbindungsweg von Bredenbeck nach Steinkrug über Schullandheim
•
Feldwege entlang des Bredenbecker Baches südlich von Bredenbeck und
zwischen Bredenbeck und Evestorf
•
Feldweg vom südlichen Ortsrand Holtensen zum Vörier Berg
•
Verbindungswege Wennigsen – Waldkater – Argestorf
•
Verbindungsweg Degersen – Wennigser Mark
•
Feldwege entlang des Wennigser Mühlbaches
Gebiete mit besonderer Bedeutung für die ortsnahe Feierabenderholung sind im
Rahmen des Naherholungskonzeptes nicht festgelegt worden. Nach eigener Einschätzung sind über die genannten Rad- und Wanderwege hinaus insbesondere
die Bereiche zwischen Holtensen und dem Vörier Berg sowie zwischen Bredenbeck und dem Deister bedeutsam.
Diese Aspekte werden im Rahmen der gutachterlichen Abwägung in Kap. 7 gesondert berücksichtigt.
5.7
Kartographische Darstellung von Festlegungen des
Naturschutzes
In der Karte 1 (Anlage) sind die Festlegungen des Naturschutzes, wie sie sich
aus dem Landschaftsplan und dem Flächennutzungsplan sowie den Anforderungen der TA Luft ergeben, dargestellt. Folgende Kategorien wurden berücksichtigt:
- Festgesetzte Landschaftsschutzgebiete
- Vorschläge für die Erweiterung der Landschaftsschutzgebiete
- Festgesetzte Wasserschutzgebiete
- Festsetzungen des Flächennutzungsplanes
•
Ökologische Aufwertung von Fließgewässern und Auebereichen
•
Umgestaltung der Waldaußenränder, Entwicklung strukturreicher Waldränder
•
Entwicklung artenreicher Vegetationsflächen
•
Entwicklung von Wald
- Empfehlungen des Landschaftsplans zur Offenhaltung der Landschaft
- Schutzabstand zum Wald (200 m)
- Schutzabstände zu Wohn- und Mischgebieten (200 m)
12
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Das naturschutzfachliche Ziel „Erhöhung des Gehölzanteiles an Rändern landwirtschaftlich genutzter Flächen“ wurde nicht mit in die Darstellung übernommen,
da hierin kein Konflikt mit der Errichtung von Stallbauten gesehen wird.
Die Siedlungsbereiche (Wohn- und Mischgebiete) wurden ebenso wie die Waldgebiete pauschal mit einem Schutzabstand von 200 m umgeben, da nach den
VDI-Richtlinien bei heutigen Stallneubauten meist ein Mindestabstand in dieser
Größenordnung eingehalten werden muss.
Es verbleiben innerhalb des Gemeindegebietes nur wenige Bereiche, die mit keinerlei Restriktionen bezüglich der Errichtung von Stallbauten belegt sind. Dies
sind im Wesentlichen die folgenden Bereiche:
•
Ackerflur zwischen Bredenbeck, Evestorf und dem Gewerbegebiet Holtensen: In diesem Bereich ist im vergangenen Jahr bereits eine Stallanlage realisiert worden. Daneben bestehen aber auch verschiedene
Planungen seitens der Gemeinde (Erweiterung des Gewerbegebietes,
Sportstätten, Friedhof),
•
die Ackerflur von Degersen. Die hier bestehende Wasserschutzgebietsverordnung ist hinsichtlich der Errichtung von Stallbauten nicht als Restriktion zu werten,
•
der Bereich nördlich und nordöstlich von Holtensen,
•
der Bereich nordöstlich und südöstlich von Sorsum inklusive des Bereiches östlich der Bundesstraße,
•
ein schmaler Streifen zwischen Argestorf und Wennigsen.
Eine nähere Bewertung dieser Bereiche erfolgt in Zusammenhang mit der Bewertung der von den Landwirten genannten potentiellen Standorte in Kap. 7.
13
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
6
Situation der Landwirtschaft
6.1
Methodik der Datenerhebung
Die Beschreibung der Situation der Landwirtschaft im Gemeindegebiet erfolgt
zunächst auf der Grundlage agrarstatistischer Daten des NIEDERSÄCHSISCHEN
LANDESAMTES FÜR STATISTIK. Die vorliegenden Daten stammen aus dem Jahre
1999, gravierende Veränderungen dürften in den letzten 4 Jahren nicht eingetreten sein.
Für die Beschreibung der Situation der Landwirtschaft in den Ortsteilen wurden
Einzelgespräche mit sämtlichen Ortslandwirten durchgeführt. In diesen Gesprächen wurden allgemeine Angaben zu den landwirtschaftlichen Betrieben in den
jeweiligen Ortschaften erfragt. Weitergehende betriebsspezifische Daten sowie
die jeweiligen Entwicklungsabsichten wurden im Einzelgespräch mit insgesamt
12 Betriebsleitern erhoben, die bezüglich des Baus von Betriebsstätten im Außenbereich Interesse signalisiert hatten. Die Befragung umfasste Angaben
•
zur derzeitigen Betriebssituation,
•
zur beabsichtigten und notwendigen betrieblichen Entwicklung,
•
zur Bereitschaft zum Flächentausch.
Die Lage der Hofstellen wurden farblich differenziert nach der gehaltenen Tierart
auf Karten im Maßstab 1:10.000 dargestellt (Karten 2-8). Die Betriebe wurden mit
sogenannten Einwirkungsbereichen (Immissionsradien) versehen. Der Radius
errechnet sich nach den vorhandenen Großvieheinheiten entsprechend der VDIRichtlinien 3471 und 3472. Da die Angaben zu den Viehbeständen teilweise geschätzt wurden, sind die errechneten Immissionsradien nur als Anhaltspunkt zu
werten und wären bei konkreten Fragestellungen im Rahmen von Änderungen
des Flächennutzungsplanes ggf. zu überprüfen.
Als Mindestabstand gilt 100 m, dieser Abstand wurde auch bei rindvieh- oder
pferdehaltenden Betrieben, für die derzeit keine gültige VDI-Richtlinie vorliegt,
angenommen. Marktfruchtbetriebe ohne Viehhaltung verursachen durch Getreidelagerung und Verarbeitung sowie durch Fahrzeugverkehr ebenfalls Geräuschund Staubemissionen. Zur Vermeidung von Konflikten sollte ein Mindestabstand
von 100 m daher auch zu viehlosen Betriebe eingehalten werden. Eine Reduzierung der Mindestabstände, wie sie gegenüber Dorfgebieten und Wohnhäusern
im Außenbereich oder auch bei einer günstigen Lage hinsichtlich der Hauptwindrichtung möglich ist, wurde nicht vorgenommen. Dies hätte eine detailliertere einzelbetriebliche Analyse erfordert, die im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht
geleistet werden konnte. Die dargestellten Immissionsradien entsprechen damit
dem äußeren Radius möglicher Konflikte.
14
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Die dargestellten Einwirkbereiche sollten im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung beachtet werden, etwa im Sinne eines Schutzes der Betriebe vor heranrückender Wohnbebauung.
6.2
Produktionsstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe
Nach den Ergebnissen der Landwirtschaftszählung wirtschafteten in der Gemeinde Wennigsen im Jahr 1999 insgesamt 46 Betriebe, von denen 27 Betriebe
Viehhaltung betrieben.
Tabelle 2: Ergebnisse der Landwirtschaftszählung 19992
Anzahl Betriebe
Landwirtschaftliche Betriebe
Fläche/
Großvieheinheiten
46
Landwirtschaftlich genutzte Fläche
2371 ha
davon Ackerland
44
2277 ha
davon Dauergrünland
27
83 ha
Landwirtschaftliche Betriebe mit Viehhaltung
27
Großvieheinheiten insgesamt
601 GV
Milchkühe
10
193
Mastschweine
7
388
Zuchtsauen
6
372
Insgesamt wurden 601 Großvieheinheiten (GV) gehalten. Die landwirtschaftlich
genutzte Fläche betrug 2371 ha. Hieraus ergibt sich für das Jahr 1999 eine mittlere Viehbesatzdichte von 0,25 GV/ ha. In der folgenden Tabelle sind die entsprechenden Vergleichswerte aus Niedersachsen und der Region dargestellt.
Durch einen Stallneubau in Evestorf hat sich der Viehbestand in der Gemeinde
Wennigsen zwischenzeitlich leicht erhöht, die Fläche dürfte geringfügig zurückgegangen sein. Der mittlere Viehbesatz liegt damit heute bei ca. 0,3 GV/ ha.
Bezüglich der Auswertung der Agrarstatistik ist zu beachten, dass die Agrarberichterstattung nach dem sogenannten Betriebssitzprinzip erfolgt, d.h. sowohl die
jeweiligen Flächen als auch die Viehbestände werden in der Gebietseinheit aufgeführt, in der sich der Betriebssitz befindet. Die Ergebnisse der Flächennutzung
nach der Agrarstatistik weichen daher oftmals in geringem Umfang von der tat-
2
Niedersächsisches Landesamt für Statistik (2000)
15
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
sächlichen Katasterfläche der Gemeinde ab.
Tabelle 3: Mittlerer Viehbesatz nach den Ergebnissen der Landwirtschaftszählung 1999
Gemeinde Wennigsen
0,25 GV/ha
Niedersachsen
1,17 GV/ha
Regierungsbezirk Hannover
0,74 GV/ha
damaliger Landkreis Hannover
0,42 GV/ha
Gemeinde Wedemark
0,71 GV/ha
Stadt Barsinghausen
0,16 GV/ha
Gemeinde Wennigsen 2003 (geschätzt)
0,30 GV/ha
Der mittlere Viehbesatz im Gemeindegebiet wie in der gesamten Calenberger
Börde ist demnach außerordentlich gering. Dies spiegelt die gute Qualität der
Böden und die starke Ausrichtung der Betriebe auf den Marktfruchtanbau wieder.
Die durchschnittliche Betriebsgröße liegt bei 52 ha und damit geringfügig niedriger als in den übrigen Gemeinden der Calenberger Börde.
Die folgende Tabelle zeigt die Kulturartenverteilung auf den Ackerflächen, ebenfalls nach der Landwirtschaftszählung 1999. Die Zuckerrübe nimmt etwa ein Viertel der Ackerfläche ein, es dominiert die Weizen-Weizen-ZuckerrübenFruchtfolge.
16
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Tabelle 4: Kulturartenverteilung in der Gemeinde Wennigsen nach den Ergebnissen der Landwirtschaftszählung 1999
ha
%
Landwirtschaftliche Fläche
2371
100,0
Ackerland
2277
96,0
Dauerkulturen
8
0,3
Grünland
83
3,5
Getreide gesamt
1329
56,1
davon Weizen
1129
47,6
davon Roggen
6
0,3
179
7,5
davon Hafer
7
0,3
davon Triticale
6
0,3
635
26,8
davon Kartoffeln
93
3,9
davon Zuckerrüben
535
22,6
Winterraps
55
2,3
Silomais
31
1,3
Brache
141
5,9
davon Wintergerste
Hackfrüchte insgesamt
6.3
Entwicklungsperspektiven
Die in der Calenberger Börde wirtschaftenden Betrieb haben sich in der Vergangenheit sehr stark auf den Marktfruchtbau und hier speziell auf den Zuckerrübenanbau gestützt. Die Veredlungswirtschaft hatte bisher eine geringe Bedeutung. Veränderungen der agrarpolitischen Rahmenbedingungen und
insbesondere zu erwartende Reform des europäischen Zuckermarktes werden
nun in den kommenden Jahren zu möglicherweise drastischen Einkommenseinbußen auf den Betrieben führen.
In dieser schwierigen Situation müssen zwingend neue Einkommensmöglichkeiten erschlossen werden. Rationalisierungsreserven im Bereich des Marktfruchtanbaus sind bereits weitgehend ausgeschöpft, eine Flächenaufstockung ist in
Anbetracht der erheblichen Flächenknappheit für viele Betriebe nur in begrenztem Maße möglich. Einige Betriebe werden verstärkt Produktionsalternativen, etwa im Bereich des Feldgemüseanbaus oder des Kartoffelanbaus nutzen. Für die
17
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
weniger flächenstarken Betriebe kommt aber in erster Linie der Ausbau einer
vorhandenen Tierhaltung oder der Neueinstieg in die Veredlungswirtschaft als
Anpassungsalternative in Frage.
Die für den Fortbestand der Betriebe erforderlichen Investitionen werden in den
meisten Fällen mit einer Verlagerung von Betriebsteilen in den Außenbereich
verbunden sein müssen. Der Neubau von Stallkapazitäten in den heute erforderlichen Größenordnungen ist auf den oftmals beengten Hofstellen meist nicht
möglich und aufgrund der emissionsschutzrechtlichen Bestimmungen nicht genehmigungsfähig. Die innerörtlichen Hofstellen werden zunehmend nur noch
zum Abstellen von Kleinmaschinen genutzt werden können.
Die durch den agrarstrukturellen Wandel wie auch durch die zunehmende innerörtliche Verdichtung entstandenen Konflikte zwischen der Landwirtschaft und
Wohnbevölkerung werden durch die Verlagerung von Betriebsteilen in den Außenbereich teilweise entschärft werden können. Aus Sicht der Landschaftsplanung ist aber dafür Sorge zu tragen, dass dieser Prozess nicht zu einer zu starken Zersiedlung des Außenbereichs führt.
6.4
6.4.1
Situation der landwirtschaftlichen Betriebe in den Ortslagen
Argestorf (Karte 2)
In Argestorf wirtschaften derzeit 5 landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe. Einer dieser Betriebe hat seinen Haupt-Betriebssitz allerdings außerhalb der Gemeinde. Drei der Betriebe sind Marktfruchtbetriebe, einer hält schwerpunktmäßig
Sauen. Ein weiterer Betrieb betreibt eine Reithalle mit Pensionspferdehaltung.
Alle Betriebe befinden sich im alten Ortskern entlang der Landstraße nach Bredenbeck. Reine Wohngebiete sind westlich des Ortskernes entlang der Lübecker
Straße vorhanden.
Drei Betriebe beabsichtigen evt. den Bau von Mastställen im Außenbereich, ein
Betrieb zusätzlich die Errichtung einer Maschinenhalle unmittelbar an das bestehende Hofgrundstück angrenzend.
Weiterhin ist eine Erweiterung der bestehenden Reithalle angedacht.
Die gesamte Ortslage ist vom Landschaftsschutzgebiet Norddeister umgeben,
lediglich ein schmaler Bereich zwischen Wennigsen und Argestorf unterliegt keinen weiteren Restriktionen.
18
Gemeinde Wennigsen (Deister)
6.4.2
Bredenbeck (Karte 3)
In Bredenbeck wirtschaften derzeit 7 landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe,
ein weiterer Betrieb liegt in Steinkrug. Vier Betriebe betreiben Milchviehhaltung,
zwei Betriebe Schweinehaltung. Ein Betrieb betreibt eine Direktvermarktung und
hält in geringerem Umfang Legehennen.
Die beiden schweinehaltenden Betriebe liegen im alten Ortskern. Einer dieser
Betriebe plant aufgrund der beengten Lage und mit Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Bestimmungen die Errichtung eines Schweinestalls im Außenbereich. Die Schweinehaltung im Ortskern würde damit aufgegeben werden können. Zwei Betriebe planen die Errichtung einer Maschinenhalle.
Der Ausbauzustand des Wegenetzes ist nach Aussagen der befragten Landwirte
verbesserungsbedürftig. Überwiegend sind geschotterte Wege vorhanden. Der
Ausbauzustand der Vorfluter ist gut.
Große Flächenanteile der Gemarkung werden von dem Landschaftsschutzgebiet
Norddeister eingenommen. Nicht mit Restriktionen seitens des Naturschutzes
belegte Flächen finden sich zwischen Bredenbeck und Evestorf sowie zwischen
Bredenbeck und Holtensen. Nördlich von Bredenbeck wurde im vergangenen
Jahr bereits ein Schweinemaststall errichtet.
Aufgrund der Lage vieler Betriebe im Ortskern und des kaum noch ländlich geprägten Siedlungscharakters ist die Situation der Landwirtschaft in Bredenbeck
außerordentlich schwierig. Eine Aussiedlung von emissionsträchtigen Betriebszweigen ist daher zur Konfliktentschärfung generell wünschenswert und für einzelne Betriebe zwingend erforderlich.
6.4.3
Degersen (Karte 4)
In Degersen wirtschaften derzeit 9 landwirtschaftliche Betriebe, sechs davon sind
Haupterwerbsbetriebe. Der betriebliche Schwerpunkt liegt in allen Fällen im
Marktfruchtbereich. Zwei Betriebe halten noch in geringem Umfang Vieh (Rinder,
Schweine), ein weiterer Betrieb betreibt Geflügelhaltung für die eigene Direktvermarktung über einen Hofladen. Die Pensionspferdehaltung spielt derzeit keine
Rolle.
Der Ausbauzustand des Wegenetzes ist nach Aussagen der befragten Landwirte
gut, ebenso der Ausbauzustand der Vorfluter. Die innere Verkehrslage der Betriebe ist aufgrund des durchgeführten freiwilligen Flächentausches gut.
Einer der Betriebe erwägt längerfristig evt. die Vollaussiedlung des bestehenden
Marktfruchtbetriebes, da die beengte Hoflage keine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten bietet. Ein weiterer Betrieb zieht die Errichtung eines Schweinemaststalls im Außenbereich in Betracht.
19
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
Die Betriebe in Degersen sind von den Restriktionen der Landschaftsschutzgebiete kaum betroffen. Große Teile der Gemarkung werden aber von dem Wasserschutzgebiet Eckerde (Zone 3b) eingenommen. Hier sind gewisse bautechnische Auflagen sowie Auflagen zur Gülleausbringung zu beachten, weitere
Restriktionen aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung bestehen aber nicht.
6.4.4
Evestorf (Karte 5)
In Evestorf wirtschaften derzeit 2 landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe auf
drei Betriebsstätten im Ortskern. Ein Betrieb hat im vergangenen Jahr einen
Schweinemaststall im Außenbereich am Bredenbecker Bach südlich von Evestorf
errichtet.
Der Betrieb plant mittelfristig eine Erweiterung dieser Stallgebäude und evt. die
Errichtung einer Biogasanlage, ein weiterer Betrieb langfristig die Errichtung eines Schweinemaststalles.
Der Bereich westlich des Bredenbecker Baches unterliegt der Schutzgebietsverordnung für das LSG Norddeister. Im Osten reicht das LSG Gehrdener Berg in
die Gemarkung hinein.
6.4.5
Holtensen (Karte 5)
In Holtensen wirtschaften derzeit 3 Haupterwerbs- sowie drei Nebenerwerbsbetriebe. Ein Betrieb hält Milchvieh, zwei Betriebe halten Sauen. Für zwei der viehhaltenden Betriebe besteht die Notwendigkeit, ihre Stallbauten ggf. im Außenbereich zu erweitern.
Der Ausbauzustand des Wegenetzes ist nach Aussagen der befragten Landwirte
verbesserungsbedürftig. Überwiegend sind geschotterte Wege vorhanden. Der
Ausbauzustand der Vorfluter ist gut. Die Erreichbarkeit der Flächen durch die neu
geschaffene Parallelstraße zur Bundesstraße ist gut. Verkehrstechnische
Schwierigkeiten verursachen parkende Autos in der Ortsdurchfahrt.
Durch das neue Gewerbegebiet und die neue Trasse der Bundesstraße sind der
Landwirtschaft in erheblichem Umfang Flächen verloren gegangen.
Die Betriebe sind lediglich im Südosten von den Restriktionen des Landschaftsschutzgebietes Süllberg betroffen. Die Bereiche westlich, nördlich und nordöstlich der Ortslage unterliegen keinen weiteren Restriktionen.
6.4.6
Sorsum (Karte 5)
In Sorsum wirtschaften derzeit 4 landwirtschaftliche Betriebe, zwei davon sind
Haupterwerbsbetriebe. Ein Betrieb betreibt Geflügelhaltung (Gänse), Rinderoder Schweinehaltung ist nicht vorhanden. Alle Betriebe befinden sich im alten
Ortskern.
20
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Einer der Betriebe beabsichtigt mittelfristig den Bau eines Hähnchenmaststalls.
Der Ausbauzustand des Wegenetzes ist nach Aussagen der befragten Landwirte
verbesserungsbedürftig. Der Ausbauzustand der Vorfluter ist gut.
Südlich der Ortslage beginnt das Landschaftsschutzgebiet Norddeister. Nordöstlich des Ortes bestehen keine weiteren Festsetzungen des Naturschutzes.
6.4.7
Wennigsen (Karte 6)
In Wennigsen wirtschaften derzeit 3 landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe
sowie ein Nebenerwerbsbetrieb. Nur ein Betrieb hält Rindvieh, ansonsten handelt
es sich um Marktfruchtbetriebe. Daneben ist noch Pensionspferdehaltung in geringem Umfang vorhanden. Interesse an Bauvorhaben im Außenbereich besteht
derzeit nicht.
Der Ausbauzustand des Wegenetzes ist nach Aussagen der befragten Landwirte
verbesserungsbedürftig. Überwiegend sind geschotterte Wege sowie Betonwege
vorhanden. Der Ausbauzustand der Vorfluter ist gut.
Durch die Ausweisung von Wohngebieten haben die hier wirtschaftenden Betriebe in stärkerem Umfang Pachtflächen der Klosterkammer verloren. Auch durch
andere Maßnahmen (Fahrradweg Wennigsen - Wennigser Mark) gehen der
Landwirtschaft wertvolle Ackerflächen verloren. Es sollten daher keine weiteren
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
durchgeführt werden. Stattdessen bietet sich die Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen an Gewässern oder die Entwicklung von Waldrandflächen an.
6.5
Geplante Bauvorhaben
Im Rahmen der Befragungen wurden die in der Tabelle 5 dargestellten Bauvorhaben genannt. Der Immissionsradius nach VDI-Richtlinie wurde anhand der angestrebten Bestandesgröße abgeschätzt. Es wurden jeweils 100 Punkte angenommen (siehe Anhang Kap. 5).
„Konkret in Planung“ heißt in diesem Zusammenhang, dass in den nächsten 1-2
Jahren mit dem Bau begonnen werden sollte bzw. eine erste Bauvoranfrage bereits gestellt wurde. „Mittelfristig geplant“ sind Bauvorhaben, die möglicherweise
in einem Zeitraum von 2-5 Jahren umgesetzt werden könnten, über die eine endgültige Entscheidung aber noch nicht gefallen ist.
Die mittel- bis langfristig möglichen Baumaßnahmen werden möglicherweise in
den kommenden 5-15 Jahren realisiert. Grundsätzlich betonten alle befragten
Betriebsleiter aber, dass die weitere Entwicklung der Landwirtschaft schwer vorhersehbar ist und die angedachten Investitionsentscheidungen von der Entwicklung der Marktpreise und der sonstigen agrarpolitischen Rahmenbedingungen
abhängig zu machen seinen. Die Betriebsleiter möchten sich aber die Option
21
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
hierfür offen halten.
Es ist davon auszugehen, dass über einen Zeitraum von 10-15 Jahren nicht
alle genannten Vorhaben tatsächlich realisiert werden, da bspw. in einigen
Fällen die Frage der Hofnachfolge noch nicht endgültig geklärt ist.
Bei Realisierung aller kurz- und mittelfristig umsetzbaren Planungen würden
Stallplätze für etwa 568 Großvieheinheiten neu geschaffen werden. Unter der
Annahme, dass nicht gleichzeitig veraltete Stallkapazitäten abgebaut werden,
würde sich der mittlere GV-Besatz in der Gemeinde von derzeit 0,3 GV/ha
auf 0,54 GV/ha erhöhen. Er läge damit landesweit gesehen nach wie vor auf
sehr niedrigem Niveau, allerdings geringfügig höher als der derzeitige Mittelwert
für die Region Hannover. Die Viehkonzentrationen in den Gemeinden nördlich
von Hannover würden aber nicht erreicht werden.
Die insgesamt in der Gemeinde anfallenden Güllemengen bleiben damit nach
wie vor vergleichsweise gering. Bei Anwendung aller Regeln der guten fachlichen
Praxis und insbesondere einer zügigen Einarbeitung der Gülle, sind unzumutbare
Geruchsbelästigungen aufgrund der Gülleausbringung nicht zu erwarten.
22
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Tabelle 5: Geplante und mittel- bis langfristig mögliche Bauvorhaben im Außenbereich der Gemeinde Wennigsen nach einer Befragung ausgewählter Landwirte im
Februar 2003
Betrieb
Konkret in Planung
Mittelfristig geplant
Mittel- oder langfristig
nicht auszuschließen
Ortschaft
Vorhaben
GVEinheiten
(geplant)
120
ca. 70
ca. 80-100
128
ca. 80
ca. 80
-
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Bredenbeck
Bredenbeck
Bredenbeck
Holtensen
Holtensen
Sorsum
Argestorf
Argestorf
Argestorf
10
Evestorf
9
Argestorf
Schweinemaststall
Maschinenhalle (evt. auf Betriebsgelände im Innenbereich)
Maschinenhalle
Milchviehstall
Schweinemaststall
Hähnchenmaststall
Sauenstall
Schweine-/Geflügelmaststall
Maschinenhalle (angrenzend an vorhandene Betriebsstätte)
Erweiterung des vorhandenen Schweinemaststalls im Außenbereich
Schweine-/Geflügelmaststall
11
10
12
13
14
15
Argestorf
Evestorf
Evestorf
Degersen
Degersen
Degersen
Erweiterung der Reitanlage
Biogasanlage
Schweinemaststall
Aussiedlung des Marktfruchtbetriebes
Errichtung einer Maschinenhalle
Schweinemaststall
23
Immissionsradius
nach VDI-Richtlinie
(100 Punkte)
240 m
ca. 210-230 m
290 m
ca. 210 m
ca. 210 – 240 m
-
ca. 80-100
ca. 210 – 240 m
ca. 80-100
ca. 80-100
ca. 210 – 230 m
ca. 210 – 230 m
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
6.6
Mögliche Standorte aus Sicht der Betriebe
Aus Sicht der landwirtschaftlichen Betriebe sind bei der Standortwahl verschiedene Kriterien zu berücksichtigen:
•
Einzuhaltende Mindestabstände zu Wohngebieten und Wald
•
Verfügbarkeit und Tragfähigkeit der Baufläche
•
Erschließungsmöglichkeit mit Strom, Wasser, Abwasser
•
Verkehrstechnische Erschließung
•
Lage der erforderlichen Gülleausbringungsflächen
•
Erweiterungsfähigkeit
•
Abstände zu anderen Tierhaltungen
Von besonderer Bedeutung ist die Lage der erforderliche Gülleausbringungsflächen. Um den Gülletransport zu minimieren sollten die Stallbauten in einem engen räumlichen Bezug zu den Hauptausbringungsflächen liegen.
In den Karten 7 bis 11 sind für die kurz- und mittelfristig möglichen Bauvorhaben
die für den Landwirt sich anbietenden Standortalternativen dargestellt. Die jeweiligen Prioritätsstufen sind farblich gekennzeichnet. Es handelt sich überwiegend
um Flächen, die sich im Eigentum des Landwirtes befinden.
Es wurde geprüft, ob neben den von den Landwirten benannten Flächen auch
weitere Standorte vorhanden sind, die bezüglich der zu erwartenden Immissionen als geeigneter erscheinen und als Ausweichstandort für den Betrieb zumutbar sind. Die Bereitschaft zu einem Flächentausch ist bei den befragten Betriebsleitern grundsätzlich vorhanden. Allerdings ist in der Gemeinde die Zahl der
überhaupt in Frage kommenden Standorte sehr begrenzt, so dass sich auch
durch die Möglichkeit zu einem Flächentausch nicht unbedingt neue sinnvolle
Standortalternativen ergeben. Weitere Hinweise hierzu finden sich in Kap. 7.
7
Bewertung der Standortalternativen aus gutachterlicher Sicht
7.1
Darstellung der Bewertungskriterien
Die Entscheidung über ein vom Landwirt beantragtes Bauvorhaben obliegt dem
Landkreis bzw. der Region als genehmigender Behörde. Außerhalb von Schutzgebieten und bei Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen gilt hierbei grundsätzlich die Privilegierung der Landwirtschaft nach Baugesetzbuch. Die Gemeinde hat bei vorliegender Privilegierung nur sehr begrenzte Einflussmöglichkeiten
auf das Genehmigungsverfahren. Ihr Interesse muss es daher sein, vorab mit
dem Landwirt ein Einvernehmen herzustellen. Die Abwägung der verschiedenen
24
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Interessen innerhalb der Gemeinde ist hierbei zu einem gewissen Teil ein politischer Willensbildungsprozess. Im Rahmen der vorliegenden informellen Planung
können lediglich die rechtlichen Grundlagen dargestellt und mögliche Entscheidungskriterien diskutiert werden.
Die nachfolgend dargestellten Bewertungen sind als Empfehlung an die Gemeinde aus Sicht des Gutachters zu verstehen. Hierbei wurden die folgenden Kriterien berücksichtigt:
-
Höchste Priorität hat der Schutz bestehender und geplanter Wohngebiete
vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen (Schutzgut Mensch). Hierbei
wird davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der bestehenden Abstandsregelungen nach TA Luft bzw. den VDI-Richtlinien 3471 und 3472
gewährleistet ist, dass es zu keiner unzumutbaren Belastung kommt. Besondere Naherholungsinteressen wurden daneben in der Abwägung gesondert berücksichtigt.
-
Daneben genießt der Schutz von Natur- und Landschaft besondere Priorität (Schutzgut Natur).
-
Sofern verschiedene Standortalternativen im Hinblick auf die Schutzgüter
Mensch und Natur gleich zu bewerten sind, werden von uns die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild als entscheidendes Kriterium herangezogen. Es gelten die allgemeinen Ziele der Raumplanung,
wonach eine Zersiedlung der Landschaft grundsätzlich soweit wie möglich zu vermeiden ist (RROP 96).
Es kommen für eine Bewertung nur Standortalternativen in Frage, die technisch
umsetzbar sind und für den Landwirt grundsätzlich zumutbar erscheinen. Die
Standorte müssen mit vertretbarem Aufwand erschließbar sein (Strom, Wasser).
Es wurden daher zunächst die Standorte geprüft, die vom Betriebsleiter vorgeschlagen wurden. Erst in einem zweiten Schritt wurde geprüft, ob ggf. weitere
Standortalternativen vorhanden sind, die über Flächentausch realisiert werden
können.
7.2
Schweinemaststall Bredenbeck (Betrieb 1, Karte 7)
Die vom Landwirt benannten Standortalternativen für den Schweinemaststall
Bredenbeck sind in der Karte 7 dargestellt. Alle dargestellten Standorte befinden
sich östlich von Bredenbeck und damit entgegen der Hauptwindrichtung. Die geforderten Mindestabstände zur Wohnbebauung würden auf allen Standorten eingehalten werden, eine unzumutbare Geruchsbelästigung wäre in keinem Fall zu
erwarten. Aus Sicht des Landwirtes wäre der Standort nördlich des Schullandheims am günstigsten zu bewerten, da dieser Standort verkehrstechnisch gut zu
erreichen ist und gute Erschließungsmöglichkeiten vorhanden sind (Standort
1/a). Allerdings hat der Bereich südlich der Ortslage eine besondere Bedeutung
25
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
für die ortsnahe Feierabenderholung. Die Stallanlage würde sich gut in das
Landschaftsbild einfügen, da sich im Tal des Bredenbecker Baches bereits ein
landwirtschaftlicher Aussiedlungsbetrieb befindet. Es wäre im Rahmen eines
Ausbreitungsgutachtens zu klären, ob die erforderlichen Mindestabstände zum
Wald eingehalten werden können (Ammoniakbelastung).
Ein weiterer Standort (1/b) befindet sich direkt westlich der Bundesstraße. Der
Abstand zur Wohnbebauung beträgt ca. 500 m und damit das doppelte des geforderten Mindestabstandes. Der Standort liegt etwas erhöht (ca. 105 m ü.NN).
Auch die Abstände zum Wald dürften in jedem Falle ausreichend sein.
Die Standorte 1/c und 1/d befinden sich östlich der Bundesstraße im Landschaftsschutzgebiet Süllberg. Aus Sicht der Landschaftsplanung sind diese beiden Standorte abzulehnen, da hiermit erhebliche negative Auswirkungen auf das
Landschaftsbild verbunden wären und einer weiteren Zersiedlung des Gemeindegebietes Vorschub geleistet werden würde.
Ein potentiell möglicher Standort befindet sich nördlich von Bredenbeck westlich
der Bundesstraße (1/e). Hier könnten die Mindestabstände zur Wohnbebauung
gerade noch eingehalten werden, der Gemeinde würden aber damit zukünftige
Entwicklungsmöglichkeiten in diesem Bereich verlieren. Nordwestlich von Bredenbeck ist langfristig eine weitere Erweiterung der Sportanlagen zu erwarten, in
Holtensen eine Erweiterung des Friedhofsgeländes. Auch würden durch Stallbauten in diesem Bereich die Ortschaften Holtensen und Bredenbeck zusammenwachsen. Unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde sollte eine
Bautätigkeit in diesem Bereich daher unterbleiben.
Weitere Alternativstandorte sind nicht vorhanden.
Bei Abwägung der oben dargestellten Aspekte erscheint der Standort 1/b als
günstigste Alternative. Eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist aufgrund der
Abstände von über 500 m zur Wohnbebauung und der etwas erhöhten Lage östlich der Ortschaft nicht zu erwarten. Eine Vereinbarkeit mit Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist gegeben. Bei sorgfältiger Eingrünung des
Standortes sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild hinnehmbar.
Der Standort liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Norddeister. Es sollten unverzüglich Gespräche mit der Naturschutzbehörde bezüglich einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden. Unseres Erachtens wäre eine Rücknahme der LSG-Grenze bis an die Landstraße zwischen Bredenbeck und
Steinkrug mit den Zielen des Landschaftsplanes und der LSG-Verordnung vereinbar.
7.3
Maschinenhalle Bredenbeck (Betrieb 2, Karte 7)
Ein milchviehhaltender Betrieb plant die Errichtung einer Maschinenhalle. Aus
26
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Sicht des Betriebes kommt ein Standort auf dem Betriebsgelände am südlichen
Ortsrand von Bredenbeck in Frage (2/a). Ein Alternativstandort liegt im Außenbereich südlich der Ortslage (2/b). Hier wäre aufgrund des bestehenden Landschaftsschutzgebietes eine Ausnahmegenehmigung seitens der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Der Standort auf dem Hofgelände erscheint aus landschaftsplanerischer Sicht
genehmigungsfähig. Da keine unzumutbaren zusätzlichen Lärmemissionen zu
erwarten sind sollte diesem Standort der Vorzug vor dem Außenbereich gegeben
werden.
7.4
Maschinenhalle Bredenbeck (Betrieb 3, Karte 8)
Ein weiterer Betrieb in Bredenbeck plant ebenfalls die Errichtung einer Maschinenhalle südlich der Ortslage. In Frage kommende Standorte sind auf der Karte 10 dargestellt. Für die vom Landwirt bevorzugten Standorte südlich der Landstraße von Bredenbeck nach Steinkrug (3/a, 3/b) wäre aufgrund des
bestehenden Landschaftsschutzgebietes eine Ausnahmegenehmigung seitens
der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Um eine zusätzliche Zersiedlung der Landschaft zu verhindern, sollte ein Standort gewählt werden, der in engen Bezug zu dem geplanten Schweinemaststall
steht (Alternativstandort „Strautfeld“, 3/f). Es käme auch eine Fläche am Ortsrand
von Steinkrug in Betracht (3/c). Hier wäre ebenfalls eine Rücknahme der LSGGrenze erforderlich.
Die möglichen Standorte östlich der Bundesstraße (3/d, 3/e) sind u.E. aus raumplanerischer Gründen abzulehnen (Zersiedlung der Landschaft).
7.5
Milchviehstall Holtensen (Betrieb 4, Karte 9)
Ein Betrieb in Holtensen möchte den vorhandenen Milchviehbestand aufstocken.
Geplant ist eine Aussiedlung des Betriebszweiges in den Außenbereich, evt. käme auch eine Erweiterung des vorhandenen Stalles in der Dorflage in Frage. Die
potentiellen Standorte sind auf der Karte 9 dargestellt. Vom Landwirt bevorzugt
wird der Standort (4/a) südlich der Ortslage.
Der südliche Ortsrand von Holtensen ist aufgrund des dort stark eingeschnittenen Bachtals und vorhandenen Biotopstrukturen naturschutzfachlich sehr wertvoll und hat eine erhebliche Bedeutung für die Naherholung. Erweiterungen der
Wohngebiete sollten nach den Aussagen des Landschaftsplanes hier nicht vorgenommen werden.
Aus Sicht des Gutachters müssen diese Punkte die Ansiedlung eines Milchviehbetriebes in diesem Bereich aber nicht zwangsläufig ausschließen. Z.B. wäre
hiermit die Umwandlung von Acker in Dauergrünland verbunden. Das Land27
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
schaftsbild würde bei angepasster Bauweise und sorgfältiger Eingrünung des
Stallkomplexes durch die Grünlandflächen und das Weidevieh eine Aufwertung
im Sinne einer Wiederbelebung von Kulturlandschaften erfahren. Bei entsprechendem Interesse des Betriebsleiters könnten darüber hinaus die Tiere in ein
angepasstes Landschaftspflegekonzept für die südlich angrenzenden Naturschutzflächen einbezogen werden. Auch in Bezug auf die Naherholung wäre ein
Milchviehbetrieb nicht zwangsläufig negativ zu werten.
Der vom Betriebsleiter bevorzugte Standort 4/a ist nach Auskunft der Unteren
Naturschutzbehörde derzeit aber nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahmegenehmigung für die LSG-Verordnung würde nicht erteilt werden.
Die östlich der Ortschaft gelegenen Alternativstandorte (4/c, 4/d, 4/e) sind aufgrund der damit verbundenen Landschaftszersiedlung und auch mit Blick auf die
Lage der Wohngebiete als problematisch anzusehen. Insbesondere der Standort
4/e auf dem Vörier-Berg sollte aufgrund der exponierten Lage ausgeschlossen
werden.
Sofern die immissionsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden können,
wäre hingegen aus gutachterlicher Sicht die Erweiterung der Stallgebäude auf
dem Hofgelände in der Ortslage eine mögliche Lösung (4/b).
7.6
Schweinemaststall Holtensen (Betrieb 5, Karte 9)
Die vom Landwirt benannten Standortalternativen für den Schweinemaststall Holtensen sind auf der Karte 9 dargestellt. Die genannten Standorte 5/a und 5/b befinden sich nördlich von Holtensen und würden die geforderten Mindestabstände
zur Wohnbebauung einhalten. Beide Standorte sind verkehrstechnisch gut zu erreichen, gute Erschließungsmöglichkeiten sind vorhanden. Dieser Bereich befindet sich derzeit noch in der Flurbereinigung, eine endgültige Zuweisung der Flächen ist erst in einigen Jahren zu erwarten.
Ein weiterer potentiell möglicher Standort befindet sich südlich von Holtensen
westlich der Bundesstraße (5/c). Hier könnten die Mindestabstände zur Wohnbebauung gerade noch eingehalten werden, die Gemeinde würden aber damit zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten in diesem Bereich verlieren. Langfristig ist
eine weitere Erweiterung der Sportanlagen von Bredenbeck sowie des Friedhofs
von Holtensen zu erwarten. Unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde sollte eine landwirtschaftliche Bautätigkeit in diesem Bereich unterbleiben.
Mögliche Alternativstandorte befänden sich ggf. östlich der Ortslage. Der östliche
Ortsrand von Holtensen ist allerdings durch reine Wohngebiete geprägt, Siedlungserweiterungen in diesem Bereich sind längerfristig zu erwarten. Die Ansiedlung landwirtschaftlicher Betriebsstätten in diesem Bereich erscheint daher etwa
mit Blick auf den damit verbundenen Gülletransport nicht sinnvoll.
28
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Bei Abwägung der oben dargestellten Aspekte erscheinen die Standorte 5/a und
5/b als genehmigungsfähig. Eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist aufgrund
der Abstände von über 300 m zur Wohnbebauung nicht zu erwarten. Eine Vereinbarkeit mit Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist gegeben.
Bei sorgfältiger und rechtzeitiger Eingrünung des Standortes sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild hinnehmbar. Im Rahmen der Flurbereinigung sollte
mind. ein Standort gesichert werden.
7.7
Geflügelmaststall Sorsum (Betrieb 6, Karte 10)
Die vom Landwirt benannten Standortalternativen für den Geflügelmaststall Sorsum sind in der Karte 10 dargestellt. Die genannten Standorte 6/a und 6/b befinden sich südlich der Ortslage im Landschaftsschutzgebiet. Weitere mögliche
Standorte liegen östlich der Ortslage im Bereich Osterwegsfeld (6/c, 6/d).
Alternativstandorte befinden sich zwischen Sorsum und Evestorf nördlich der
LSG-Grenze sowie evt. östlich der Bundesstraße.
Ein Geflügelmaststall in der genannten Größenordnung von 80.000 Mastplätzen
ist nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig und erfordert eine standortbezogene Vorprüfung nach UVP-Gesetz. Die einzuhaltenden Mindestabstände lassen sich in diesem Fall nicht mehr allein aus der Zahl der Großvieheinheiten ableiten, da auch die Ammoniak-Emmissionen sowie die zu
erwartende Schwebstoffbelastung zu berücksichtigen ist. Der nach VDI-Richtlinie
3472 errechnete Mindestabstand von 290 m kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt nur als erster Anhaltspunkt dienen. Konkretere Aussagen zu möglichen
Standorten können aus diesem Grund ebenfalls noch nicht vorgenommen werden.
Aus rein landschaftsplanerischer Sicht wäre ein Standort im Bereich Osterwegsfeld aufgrund der zu erwartenden starken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Nähe zu Wohngebieten als ungünstig anzusehen. Sinnvoller wäre
ein Standort südöstlich von Sorsum oder östlich der Bundesstraße.
Sobald von Seiten des Betriebes konkretere Planungsunterlagen vorliegen sollten die beteiligten Behörden sich über einen geeigneten Standort verständigen.
Dieser sollte im Rahmen der Flurbereinigung gesichert und zeitig eingegrünt
werden.
7.8
Schweine-/Geflügelmastställe Argestorf (Betriebe7-9, Karte 11)
In Argestorf beabsichtigen drei Betriebe mittelfristig die Errichtung von Schweinebzw. Geflügelmastställen. Aus Sicht der Landwirte in Frage kommende Standorte
29
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
sind auf der Karte 11 dargestellt.
Aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen kommt nur eine Ansiedlung nördlich oder östlich der Ortslage in Frage. Der schmale Bereich zwischen Wennigsen und Argestorf sollte u.E. nicht mit landwirtschaftlichen Baumaßnahmen belegt werden, da hiervon evt. zukünftige gemeindeeigene
Entwicklungsinteressen betroffen wären (Sportanlagen, Naherholung). Auch wäre ein „Zusammenwachsen“ der beiden Ortschaften durch Baumaßnahmen in
diesem Bereich nicht wünschenswert. Sinnvoller wäre die Ansiedlung im Bereich
„Am Sattenkamp“ östlich der Ortslage. Hier könnten bei einer Rücknahme der
LSG-Grenze mindestens 2 Standorte erschlossen werden. Eine zu starke Viehkonzentration in diesem Bereich sollte aus seuchenhygienischen Gründen vermieden werden. Ein weiterer Standort sollte daher an der Landstraße zwischen
Argestorf und Bredenbeck erschlossen werden. Dies wäre nur möglich mit Hilfe
einer Ausnahmegenehmigung seitens der unteren Naturschutzbehörde. U.E.
können die hiermit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft bei sorgfältiger
Eingrünung ausgeglichen werden. Auch sind keine Alternativstandorte vorhanden, die hinsichtlich der zu erwartenden Eingriffe als günstiger zu beurteilen wären.
Es sollten daher unverzüglich Gespräche mit der Naturschutzbehörde bezüglich
einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden. Unseres Erachtens wäre
eine Rücknahme der LSG-Grenze östlich der Ortslage um mindestens 500 m
sinnvoll und mit den Zielen der LSG-Verordnung vereinbar.
7.9
Sonstige langfristig mögliche Bauvorhaben (Betriebe 10-15)
In Evestorf wurde im vergangenen Jahr bereits ein Bauvorhaben östlich des Bredenbecker Baches realisiert. Der Betrieb plant hier mittelfristig eine Erweiterung
der bestehenden Anlage. Für eine Biogasanlage und einen weiteren Maststall
wurden von den Betriebsleitern Standorte im Bereich der Kläranlage östlich der
Bundesstraße vorgeschlagen. Aus landschaftsplanerischer Sicht ist eine Konzentration von Bauvorhaben in diesem Bereich sinnvoll.
Für die langfristig angedachten Bauvorhaben in Degersen wurden Standorte östlich und westlich der Ortslage angegeben. In diesen Bereiche bestehen aus Sicht
des Landschafts- und Naturschutzes keine weiteren Restriktionen. Allerdings
sind die aus Grundwasserschutzsicht erhöhten Bauanforderungen im WSG Eckerde zu beachten.
30
Gemeinde Wennigsen (Deister)
8.
Gestaltungshinweise
Die Auswirkungen von Stallbauten im Außenbereich auf das Landschaftsbild
werden maßgeblich von der Auswahl der Baustoffe und den durchgeführten Eingrünungsmaßnahmen bestimmt. Bei sorgfältiger Planung und Durchführung von
begleitenden Pflanzmaßnahmen kann eine solche Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Strukturvielfalt in einer ansonsten oftmals ausgeräumten Agrarlandschaft beitragen.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Eingrünung die Ausbreitung der Geruchsfahne positiv aber auch negativ beeinflussen kann. Die Schutzpflanzungen
müssen locker, d.h. winddurchlässig (40 bis 50% durchblasbar) sein und sollten
ein stark gegliedertes Kronendach haben (VDI-Richtlinie 3472).
Die Eingrünung sollte hierbei möglichst frühzeitig vorgenommen werden.
31
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
Literatur
ARBEITSGEMEINSCHAFT UMWELTPLANUNG (1995): Landschaftsplan Gemeinde
Wennigsen, im Auftrag der Gemeinde Wennigsen (Deister)
GAENTZSCH, G. (1990): Bauleitplanung und Baugenehmigungspraxis unter den
Anforderungen des Naturschutzes und der Umweltverträglichkeit.
In: Natur und Recht 12, 1
GEMEINDE WENNIGSEN (2001) Erläuterungsbericht zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes; Bearbeitung im Auftrag der Gemeinde Wennigsen durch den Landkreis Hannover (Planungsamt)
GRIMM, E. (2003): Zur Neufassung der TA Luft 2002;
http://www.ktbl.de/umwelt/recht/ta_luft.htm
GRIMM, E. (o.A.): Beurteilung und Vermeidung von Geruchsemissionen und
-immissionen; aus: KTBL-Arbeitspapier 244;
http://www.ktbl.de/umwelt/emmision/244grimm/244grimm.htm
KOMMUNALVERBAND GROßRAUM HANNOVER (1996): Regionales Raumordnungsprogramm 1996, Beiträge zur regionalen Entwicklung, Heft Nr. 62
KTBL, KURATORIUM FÜR TECHNIK UND BAUWESEN IN DER LANDWIRTSCHAFT (2003):
Standortfindung; aus: KTBL-Schrift 397: Zukunftweisende Stallanlagen
im Außenbereich; http://www.ktbl.de/umwelt/standort/s-397.htm
LANDWIRTSCHAFTSKAMMER WESER-EMS (2003): Bauvorhaben der Landwirtschaft
– Landwirtschaftliche Privilegierung im Außenbereich; http://www.lwkwe.de/lw_uw_bauleitplanung_839.html
LANDWIRTSCHAFTSKAMMER WESTFALEN/LIPPE (2001): Verschärftes Umweltrecht
in Kraft; http://www.lk-wl.de/technik/umweltrecht.htm
PESCHAU, H.-H. (1997): Geruchsfreisetzungen und Geruchsbewertungen im Bereich der Landwirtschaft aus immissionsschutzrechtlicher Sicht; Vortrag anlässlich des FAL/KTBL-Fachgespräches "Freisetzung, Eintrag
und Bewertung von Gerüchen in der Landwirtschaft", 14.-15. Oktober
1997 in Braunschweig (KTBL-Arbeitspapier 253, S. 89 - 101)
VDI, VEREIN DEUTSCHER INGENIEURE (1986): Richtlinie VDI 3472, Emissionsminderung Tierhaltung – Hühner; in VDI-Handbuch Reinhaltung der Luft,
Band 3
VDI, VEREIN DEUTSCHER INGENIEURE (1986): Richtlinie VDI 3471, Emissionsminderung Tierhaltung – Schweine; in VDI-Handbuch Reinhaltung der
Luft, Band 3
32
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Verordnungen und Erlasse
Verwaltungsvorschrift zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen,
Gem. RdErl. d. MU, d. MFAS, d. ML u. d. MW vom 14.11.2000, Nds. MBl. Seite
224
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft), vom 24. Juli 2002; Internetfassung des BMU
33
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
34
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Anhang
Beschreibung gesetzlicher Grundlagen
1
Baugesetzbuch und Bauleitplanung ......................................................................... 36
2
Anforderungen der TA-Luft ....................................................................................... 38
3
UVP-Gesetz .............................................................................................................. 41
4
Niedersächsische Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)............................................ 44
5
VDI-Richtlinien .......................................................................................................... 45
5.1
VDI-Richtlinie 3472 - Emissionsminderung Tierhaltung Hühner ...................... 45
5.2
VDI-Richtlinie 3471 - Emissionsminderung Tierhaltung Schwein..................... 48
35
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
1
Baugesetzbuch und Bauleitplanung
Bauvorhaben im Außenbereich sind nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Außenbereich umfasst hierbei sämtliche, nicht durch die Kommunalplanung beplanten
Räume, also alle Räume außerhalb der
•
festgelegten Bebauungsgebiete (§ 30 BauGB)
•
Innenbereichssatzungsgebiete (§ 34 BauGB)
•
Außenbereichssatzungsgebiete (§ 35 (6) BauGB)
Der § 35 BauGB unterscheidet deutlich die für den Außenbereich privilegierten
Vorhaben von den sonstigen Vorhaben, die im Einzelfall zugelassen werden
können.
§ 35
Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- der forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen
untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht
2. den Darstellungen eines Landschaftsplanes oder sonstigen Plans,
insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechtes
widerspricht
3. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des
Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der
Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und
Landschaftsbild verunstaltet
Als privilegiert gelten demnach Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen oder
forstwirtschaftlichen Betrieb (gem. § 201 BauGB) dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen.
Auch privilegierte Vorhaben sind generell nur zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
36
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Die Kommune hat grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Steuerung der Standortentscheidung von Tierhaltungsanlagen im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung (nach LANDWIRTSCHAFTSKAMMER WESER-EMS, 2003):
•
Darstellung von Bauflächen für einen hinreichend zukünftigen
Entwicklungszeitraum.
•
Darstellung von Sondergebieten für Tourismus und Erholung mit
Kernbereichen für hochbauliche Nutzung und Begrenzung des Stör- und
Geruchspotentials.
•
Darstellung von Sondergebieten für gewerblich-privilegierte Tierhaltungen
mit Ausschluss dieser Nutzungsart im sonstigen Gemeindegebiet.
“In Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.1984,
22.05.1987 und 03.06.1998 wurde grundsätzlich geklärt, dass die in § 35 Abs. 3
Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht nur den sonstigen Vorhaben
im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, sondern auch den privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB entgegengehalten werden können.
Dieses ist der Fall, wenn der Flächennutzungsplan den für ein Vorhaben der
Tierhaltung vorgesehenen Standort als Fläche für eine andere Nutzungsart, z.B.
Wohn-, Gewerbe-, Industrie-, Naturschutz- oder andere Nutzungen ausreichend
begründet und darstellt, sie also "qualifiziert anderweitig verplant". Wichtig ist allerdings, dass auf vorhandene Nutzungen im Rahmen der Abwägung Rücksicht
genommen werden muss.
Die Steuerungsalternative 3 basiert auf der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB/1998, mit der der Gesetzgeber den Gemeinden einen Weg geöffnet hat,
durch Darstellungen im Flächennutzungsplan die Zulässigkeit bestimmter privilegierter Vorhaben im Außenbereich zu steuern (z.B. Tierhaltungsanlagen größeren Ausmaßes). Gemeinden sind hiermit in die Lage versetzt, z.B. Abgrabungsflächen für den Abbau von Sand und Kies oder Vorrangstandorte für die
Windenergie oder für gewerblich betriebene Tierhaltungsanlagen im Flächennutzungsplan mit dem Ziel darzustellen, diese Nutzungen an den ausgewiesenen
Standorten zu konzentrieren und sie im übrigen Außenbereich gleichzeitig auszuschließen“ (LANDWIRTSCHAFTSKAMMER WESER-EMS, 2003).
Die Forderung nach der Einrichtung von so genannten Sonderbaugebieten für
Intensiv-Tierhaltungen widerspricht wegen der relativ dichten Bebauung in weiten
Teilen Forderungen des Tierseuchenschutzes und der Betriebshygiene.
Diese Möglichkeit, die das Baugesetzbuch den Kommunen eröffnet, bezieht sich
auch ausschließlich auf gewerblich betriebene Tierhaltungsanlagen. Bei nichtgewerblichen Betrieben bestehen demgegenüber nur wenige Steuerungsmöglichkeiten seitens der Gemeinde. Derzeit im parlamentarischen Raum diskutierte
Änderungsvorschläge zum Baugesetzbuch beziehen sich in erster Linie auf den
§ 201 und den Begriff der Landwirtschaft. Die vorliegenden Referentenentwürfe
37
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
des BUNDESMINISTERIUMS FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN beinhalten
eine Eingrenzung der Privilegierung auf die flächengebundene Tierhaltung bei
einer Viehbesatzdichte von weniger als 2 Großvieheinheiten pro Hektar hofzugehöriger Fläche.
2
Anforderungen der TA-Luft3
Die „Technische Anleitung Luft“ ist eine verbindliche Regelung für die Verwaltungsbehörden der Länder. Sie gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), deren Anlagenkapazität die
Werte in Tabelle 1 erreichen oder überschreiten und konkretisiert die Schutz- und
Vorsorgeanforderungen des BImSchG (§ 5 BImSchG). Die Behörden müssen auf
Grundlage der TA Luft Anträge zum Neubau oder zur Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen prüfen.
Tabelle 1: Genehmigungsrelevante Anlagenkapazitäten nach TA Luft
Art der Anlage
Kapazität
1500 Plätze
560 Plätze
4500 Plätze
Mastschweine (> 30 kg)
Sauen (inkl. Ferkel < 30 kg)
Ferkel (Aufzucht 10 – 30 kg)
15000 Plätze
30000 Plätze
30000 Plätze
15000 Plätze
Legehennen
Junghennen
Mastgeflügel
Truthühner
Rind
Kalb
250 Plätze
300 Plätze
Pelztiere
750 Plätze
Anlagen unabhängig von der Tierart und der Nutzungsrichtung
50 GV und 2 GV je ha
2500 m3
Einzelstehende Güllebehälter
Mit der Neufassung der TA Luft, die zum 1.10.2002 in Kraft getreten ist, haben
sich einige wesentliche Änderungen gegenüber der früheren Genehmigungspraxis ergeben. So ist der Kreis der genehmigungspflichtigen Anlagen erweitert worden. Auch soll die TA Luft in eingeschränkter Weise auch bei sog. nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 BImSchG herangezogen
3
Dieses Kapitel folgt im wesentlichen GRIMM, 2003
38
Gemeinde Wennigsen (Deister)
werden, für die eine Baugenehmigung ausreicht. Dabei ist allerdings der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das heißt, dass umfangreiche und kostspielige Untersuchungen oder bauliche Auflagen bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen nur dann verlangt werden können, wenn sie in einem
angemessenen Verhältnis zur getätigten Investitionssumme stehen.
Die TA Luft ist in einen Immissions- und einen Emissionsteil gegliedert. Der Immissionsteil enthält Vorschriften zum Schutz der Nachbarschaft und der Umwelt
vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen. Zu diesem Zweck werden Immissionsgrenzwerte für Schadstoffe und die Art und Weise festgelegt, wie ihre Beurteilung erfolgen soll. Dabei ist nicht nur die Belastung durch das eigene Vorhaben zu berücksichtigen (Zusatzbelastung), sondern auch die Beiträge aus
anderen Quellen (Vorbelastung). Der Emissionsteil enthält insbesondere Grenzwerte für die Emissionen verschiedener Schadstoffe und bauliche und organisatorische Anforderungen zur Emissionsminderung.
Neben den Geruchsimmissionen spielen auch die Umweltwirkungen von Ammoniak und Stickstoff sowie Schwebstaub im Genehmigungsverfahren eine Rolle.
Bisher wurden Ammoniak und Stickstoff nur vereinzelt, z.B. im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen, behandelt. Staub war bislang kein Thema bei
Stallbaugenehmigungen.
Bezüglich der Ammoniak-Immissionen enthält die TA Luft eine Abstandsregelung
und Emissionsfaktoren. Die einzuhaltenden Grenzwerte sind so festgelegt, dass
auch an ungünstigen Standorten mit hoher Vorbelastung keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Kann der Abstand, z.B. gegenüber Wald,
nicht eingehalten werden, ist zunächst mit einer vereinfachten Ausbreitungsrechnung nachzuweisen, dass die geforderte maximale Ammoniakkonzentration den
Wert von 3 µg/m 3 nicht überschreitet. Ist dies nicht möglich, muss eine aufwändigere Sonderfallprüfung durchgeführt werden.
Bezüglich der Geruchsimmissionen bleibt es bei der üblichen Praxis, dass bei
der Beurteilung zunächst auf die Mindestabstandsregelungen der VDI-Richtlinien
"Emissionsminderung Tierhaltung" (VDI 3471 Schweine und VDI 3472 Hühner)
abzustellen ist. Der Abstand für andere Tierarten ist im Einzelfall festzulegen.
Der einzuhaltende Abstand wird hierbei nicht direkt aus den Tierzahlen ermittelt,
sondern nach Umrechnung der Platzzahl in einen GV-Wert (Großvieheinheiten).
39
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
Abbildung 1: Mindestabstandsregelung der TA Luft (Die obere Kurve stellt die Mindestabstandskurve für Geflügel, die untere jene für Schweine dar)
Der Wortlaut der Abstandsregelung, wonach der Mindestabstand "zur nächsten
vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgelegten Wohnbebauung" eingehalten werden soll, entspricht der TA Luft 1986. Nach der zur TA Luft 1986
entwickelten Rechtssprechung ist eine Halbierung der Abstände gegenüber
Dorfgebieten und einzelstehenden Wohnhäusern im Außenbereich möglich, weil
in diesen Bereichen eine höhere Belastung mit Geruchsimmissionen zumutbar
ist. Eine Unterschreitung des Mindestabstandes soll ansonsten nur möglich sein,
wenn Emissionsminderungsmaßnahmen eingesetzt werden und mit einer Ausbreitungsrechnung die Unbedenklichkeit bescheinigt wird. Mit welchem
Rechenprogramm dies erfolgen soll, ist nicht genannt.
Neben dem Geruchsabstand soll in Zukunft bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen auch ein Mindestabstand zu stickstoffempfindlichen Pflanzen und Ökosystemen (z.B. Wald) von in der Regel 150 m nicht unterschritten werden. Die
Regelungen gilt nur für die Neuerrichtung von Anlagen und die Formulierung "in
der Regel" lässt auch hier Ausnahmen zu.
Weitere Neuerungen in der TA Luft betreffen Regelungen zur Güllelagerung und
das Verfahren zur Ausbreitungsrechnung im Rahmen der Immissionsprognose.
Zukünftig müssen einzelstehende Flüssigmistbehälter mit einem Fassungsvermögen von 2500 m3 oder mehr, die unabhängig von einer Tierhaltungsanlage betrieben werden, einen Mindestabstand von 300 m zur nächsten Wohnbebauung
einhalten und sie müssen abgedeckt sein. Um die starre Mindestabstandsregelung im Einzelfall flexibel handhaben zu können, soll nach dem Beschluss des
Bundesrates eine Unterschreitung des Mindestabstandes möglich sein, wenn die
40
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Emissionen an Geruchsstoffen durch geeignete Maßnahmen gemindert werden
und mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitungsrechnung nachgewiesen wird, dass erhebliche Belästigungen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgeschlossen sind.
„Die TA Luft eröffnet an vielen Stellen Beurteilungsspielräume für die zuständigen Behörden, um im Einzelfall eine angemessene Vorgehensweise zu ermöglichen. Die Beurteilungsspielräume bergen allerdings auch die Gefahr von
Rechtsunsicherheit, die auf den Rücken der Antragsteller und der Vollzugsbehören ausgetragen wird“ (GRIMM, 2003).
3
UVP-Gesetz
Das am 3. August 2001 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht Artikelgesetz beinhaltet die Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie sowie weiterer EG-Richtlinien
zum Umweltschutz. Es enthält für die Landwirtschaft einschneidende Neuregelungen, die zu verschärften Genehmigungsverfahren bei tierhaltenden Betrieben
geführt haben.
Der Sinn der Umweltverträglichkeitsprüfung besteht darin, die zu erwartenden
Gegebenheiten einer Tierhaltung im Prüfungsverfahren zu ermitteln, zu beschreiben und in ihren Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, auf Boden, Luft und Wasser, sowie auf Landschaft und Kulturgüter zu bewerten. Auch
die Wechselwirkungen zwischen den genannten Medien sind zu untersuchen.
Bei Überschreiten bestimmter Bestandesgrößen ist eine UVP-Vorprüfung durchzuführen. Eine zuständige Behörde stellt aufgrund der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen in einer ersten Vorprüfung fest, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss oder nicht. Die Öffentlichkeit
ist in dieses Verfahren entweder durch direkte Einwendungsmöglichkeiten oder
durch eine Bekanntmachung der Untersuchungsergebnisse mit zugehöriger Begründung eingebunden.
Die Erfordernis einer behördlichen Vorprüfung des Einzelfalles auf Durchführung
einer UVP ergibt sich bei Erreichen von 75% der Schwellenwerte nach UVPGesetz, bzw. bei Rinder- und Kälberhaltung bei noch geringeren Anteilen. Eine
allgemeine Vorprüfung ist aber auch für alle Betriebe mit mehr als 50 GV sowie
mehr als 2 GV/ha genutzte Fläche erforderlich.
Die folgenden Tabellen zeigen die nach UVP-Gesetz und nach Bundesimmissionsschutzgesetz geltenden Schwellenwerte für Geflügel, Schweine und Rinder
(nach LWK WESTFALEN-LIPPE, 2001).
41
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
Tabelle 2: Schwellenwerte für die Schweinehaltung
Tierart
Mastschweine
Zuchtsauen
Ferkel bis 30 kg
nach UVPG
nach BImSchG
UVPPflicht
generell
allgemeine Vorprüfung im Einzelfall
standortbezogene Vorprüfung im
Einzelfall
förmlich und
öffentlich
vereinfacht
und nicht öffentlich
2.000
Nutztierhaltungen
mit mehr als 50 GV
sowie mehr als 2
GV/ha genutzte
Fläche oder flächenlose Betriebe
1.500
2.000
1.500
560
750
560
4.500
6.000
4.500
750
6.000
Nutztierhaltungen mit mehr als
50 GV sowie
mehr als 2
GV/ha genutzte
Fläche oder flächenlose Betriebe
Tabelle 3: Schwellenwerte für Geflügel sowie Pelztiere
Tierart
nach UVPG
nach BImSchG
förmlich
und öffentlich
vereinfacht
und nicht öffentlich
15.000
20.000
15.000
30.000
40.000
30.000
30.000
40.000
30.000
15.000
20.000
15.000
750
1.000
750
allgemeine
standortbezoUVPPflicht Vorprüfung im gene VorprüEinzelfall
fung im
geneEinzelfall
rell
(Lege-)Hennenplätze
42.000
Junghennen
84.000
Mastgeflügel
84.000
Truthühnermastplätze 42.000
Pelztiere
Nutztierhaltungen
mit mehr als 50
GV sowie mehr
als 2 GV/ha genutzte Fläche
oder flächenlose
Betriebe
1.000
Nutztierhaltungen mit mehr
als 50 GV sowie
mehr als 2
GV/ha genutzte
Fläche oder flächenlose Betriebe
42
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Tabelle 4: Schwellenwerte für Rinder
Tierart
nach UVPG
nach BImSchG
förmlich
und öffentlich
vereinfacht
und nicht öffentlich
250
350
250
300
1000
300
allgemeine
standortbezoUVPPflicht Vorprüfung im gene VorprüEinzelfall
fung im
geneEinzelfall
rell
Rinder
350
Kälber
1.000
Nutztierhaltungen
mit mehr als 50
GV sowie mehr
als 2 GV/ha genutzte Fläche
oder flächenlose
Betriebe
Nutztierhaltungen mit mehr
als 50 GV sowie
mehr als 2
GV/ha genutzte
Fläche oder flächenlose Betriebe
Die folgende Abbildung verdeutlicht den Ablauf des Genehmigungsverfahrens
bei Überschreiten einer der genannten Schwellenwerte (nach LWK WESTFALENLIPPE, 2001).
Abbildung 2: Ablauf des Genehmigungsverfahrens bei Überschreitung der Schwellenwerte nach
UVP-Gesetz (nach LWK WESTFALEN-LIPPE, 2001)
43
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
4
Niedersächsische Geruchsimmissionsrichtlinie
(GIRL)
Ergänzend zur TA Luft ist in Niedersachsen die Geruchsimmissionsrichtlinie erlassen worden. Diese enthält genaue Vorschriften, in welcher Weise zu prüfen
ist, ob von einer Anlage Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, die eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) darstellen. Die Einhaltung der in dieser Richtlinie beschriebenen Regelungen soll sicherzustellen, dass bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen
und bei den daraus ggf. folgenden Anforderungen an Anlagen mit Geruchsemissionen im Interesse der Gleichbehandlung einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren angewandt werden. Für nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen kann die Richtlinie sinngemäß angewandt werden.
Bezüglich landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen wird im Wesentlichen auf die
VDI-Richtlinien Bezug genommen:
„Handelt es sich um eine Tierhaltung, so kann die Genehmigungsbehörde auf die
Anwendung der Regelungen der GIRL verzichten und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms (Nr.
3.3.7.1.1 TA Luft) begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einfalles (z. B. besondere topografische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Tierhaltungen kann in derartigen Fällen die Genehmigungsbehörde die
Entscheidung auf die Einhaltung der Abstände nach den entsprechenden
Richtlinien VDI 3471 und VDI 3472 gründen.
Die zurückgezogene Richtlinie VDI 3473 („Rinder-Richtlinie“) kann zur Beurteilung nicht herangezogen werden.
Die Abstände der VDI-Richtlinien und der TA Luft sind aufgrund des Vorsorgegrundsatzes entwickelt worden, der unabhängig von den Schutzpflichten zu beachten ist. Die Einhaltung der Abstände ist in der Regel ein Indiz dafür, dass
keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten. Nach vorliegenden Erfahrungen reichen ab bestimmten Bestandsgrößen diese Abstände jedoch nicht
mehr aus. Auf keinen Fall sollten daher die in der TA Luft und in den genannten
VDI-Richtlinien angegebenen Abstände über die in diesen Regelwerken maximal
zugrunde gelegten Bestandszahlen oder Großvieheinheiten hinaus extrapoliert
werden. Im Übrigen ist bei Nichteinhaltung der Abstände in der Regel eine Prüfung nach der GIRL durchzuführen. Dabei können auch Situationen auftreten, in
denen – wegen der Windrichtungsverteilung – eine Genehmigung nach der GIRL
möglich ist, obwohl die Abstände der VDI-Richtlinien nicht eingehalten werden. In
diesem Fall kann die Schutzpflicht als erfüllt angesehen werden. Sind die Abstände eingehalten, so ist konkreten Anhaltspunkten für schädliche Umweltein44
Gemeinde Wennigsen (Deister)
wirkungen gleichwohl nachzugehen, d. h. ggf. ist die GIRL anzuwenden.
Offenställe stellen bei Ausbreitungsrechnungen einen Problemfall dar, da die Emissionen von den Wetterbedingungen abhängen (z. B. Anströmgeschwindigkeit
und Anströmrichtung der Ställe). Die Emissionsfaktoren sind daher besonders
sorgfältig zu ermitteln. Liegen keine detaillierten Emissionsfaktoren vor, so muss
die Emission mindestens für die mittleren meteorologischen Bedingungen bestimmt werden.
Die Beurteilung von Güllegerüchen (landwirtschaftliche Düngemaßnahme; vgl.
Nr. 3.1 ) ist bei der Bewertung der Gesamtbelastung im Rahmen der Beurteilung
im Einzelfall nach Nr. 5 möglich; ihre Verminderung und Behandlung ist ansonsten nicht Gegenstand der GIRL.“ 4
5
VDI-Richtlinien
Richtlinien zur Luftreinhaltung wurden in der VDI-Kommission „Reinhaltung der
Luft“ von Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung selbstverantwortlich erarbeitet. Sie dienen im Vorfeld der Gesetzgebung sowie bei der Erarbeitung von Verordnungen und Vorschriften als Entscheidungshilfe.
Die Richtlinien beschreiben:
5.1
•
den Stand der Technik von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen
für Neuanlagen zum Vermindern von Emissionen und nennen Emissionswerte für Partikel und Gase, die im Dauerbetrieb eingehalten werden
können,
•
Technologien von Verfahren zur Abgasreinigung mit Kenndaten und Angaben über den notwendigen technischen und wirtschaftlichen Aufwand,
•
Analyseverfahren, Durchführung und Auswertung der Messungen partikel- und gasförmiger Emissionen.
VDI-Richtlinie 3472 - Emissionsminderung Tierhaltung Hühner
In dieser Richtlinie werden die Emissionen luftverunreinigender Stoffe aus der
Hühnerhaltung behandelt. Sie gilt für die Haltung von Legehennen und Jungmasthühnern, die Junghennenaufzucht und die Elterntierhaltung. Es werden die
Ursachen für Entstehung, Art und Konzentration der luftverunreinigenden Stoffe
gekennzeichnet und Maßnahmen zum Vermindern der Emissionen und Immission angegeben. Die Kotausbringung wird nicht bewertet, während die Räumung
des Kotlagers eingeschlossen ist. Die Richtlinie berücksichtigt den derzeitigen
4
Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchs-ImmissionsRichtlinie-Girl i.d.F. vom 13.5.1998)
45
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
Stand der Technik in der Hühnerhaltung und gibt Hinweise, wie ein Betrieb eingerichtet werden kann, damit möglichst wenige Emissionen entstehen. Da auch
in der modernen Hühnerhaltung Geruchsemissionen nicht ausgeschlossen werden können, werden zur Vermeidung erheblicher Belästigungen Abstände zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung vorgeschlagen. Dies gilt sowohl für die
Abstände zwischen geplanten Stallvorhaben und bestehender Wohnbebauung
als auch umgekehrt für die Abstände zwischen vorhandenen Legehennen-,
Junghennen- und /oder Masthähnchenställen und geplanter Wohnbebauung.
Der empfohlene Mindestabstand zur Wohnbebauung errechnet sich aus der Anzahl der Großvieheinheiten (GV). Eine Großvieheinheit entspricht etwa 500 kg
Tierlebendgewicht. Für die Umrechnung von Tierzahlen auf Großvieheinheiten
gelten in Abhängigkeit von der Zahl der Altersgruppen und der Umtriebseinheiten
die Werte der Tabelle 5.
Tabelle 5: Umrechnungsschlüssel von Tierzahlen in Großvieheinheiten (GV) für den Bereich der
Geflügelhaltung
Masthähnchen, Jungmasthühner und Junghennen
Legehennen
eine Altersgruppe
1 GV = 420 Tiere
zwei und mehr Altersgruppen
1 GV = 625 Tiere
eine Umtriebseinheit
1 GV = 310 Tiere
zwei und mehr Umtriebsein- 1 GV = 330 Tiere
heiten
Grundlage für die Abstandsbemessung und die Bewertung der Einflussfaktoren
waren Erhebungen in der Praxis, bei denen die Geruchsschwellenwerte ermittelt
wurden. Das bedeutet, dass bei einer bestimmten Kotlagerungs-, Haltungs- und
Lüftungstechnik, in Abhängigkeit von der Bestandsgröße, derjenige Abstand eines Betriebes festgestellt wurde, bei dem der spezifische Stallgeruch erstmalig
wahrnehmbar war.
Die für die Vermeidung von Emissionen relevanten Einflussfaktoren des Haltungssystems werden mit Punkten bewertet. Maximal sind 100 Punkte anrechenbar. In Abhängigkeit von der GV-Zahl und der erreichten Punktzahl ergeben sich
die in der Abb. 3 dargestellten einzuhaltenden Mindestabstände.
Oberhalb des jeweiligen Kurvenverlaufs sind keine Probleme zu erwarten, unterhalb der Kurze ist eine Sonderbeurteilung notwendig. Für moderne Stallneunbauten ist in der Regel davon auszugehen, dass die Maximalpunktzahl von 100 erreicht wird.
Die Abstandsregelung gilt gegenüber bestehender Wohnbebauung als auch für
den Abstand von Stallanlagen zu den in Bauleitplänen dargestellten oder festge46
Gemeinde Wennigsen (Deister)
setzte Bauflächen oder Baugebieten (reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, besondere Wohngebiete, Mischgebiete).
Abbildung 3: Abstandsregelung für Hühnerhaltungen nach VDI-Richtlinie 3472
Gegenüber nicht beplanten oder gegenüber festgesetzten Dorfgebieten (MDGebieten) sowie gegenüber Wohnhäusern im Außenbereich ist ein höheres Maß
an Geruchsimmissionen zumutbar. Gegenüber diesen Gebieten können daher
die notwendigen Mindestabstände nach Abb. 3 bis auf die Hälfte verringert werden. Eine weitere Unterschreitung ist nur über eine Sonderbeurteilung zulässig.
Diese erfolgt durch Fachbehörden oder Sachverständige. Dabei sind die einzelbetrieblichen Standortverhältnisse, besonders atmosphärische Bedingungen und
spezielle Einbindung in die Bebauungs- und Nutzungssituation zu berücksichtigen“ (VDI-Richtlinie 3472).
Bezüglich der Halbierung des Mindestabstandes ist darauf hinzuweisen, dass
nach der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht die Festsetzung im Flächennutzungsplan entscheidend ist sondern der tatsächliche Gebietscharakter.
47
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
5.2
VDI-Richtlinie 3471 - Emissionsminderung Tierhaltung
Schwein
Diese Richtlinie gilt für die Haltung von Mastschweinen, Ebern, Sauen und Ferkeln aller Gewichtsklassen. Ihre Aufgabe ist es, die Ursachen für die Entstehung,
die Art und Konzentration der Emissionen zu kennzeichnen und unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Technik Maßnahmen zum Vermindern
von Emissionen und Immissionen anzugeben.
Da es noch nicht in befriedigendem Umfang möglich ist, für Geruchsstoffe aus
der Schweinehaltung Emissions- oder Immissionsgrenzwerte anzugeben, werden in Abhängigkeit von Mistlagerungs-, Entmistungs- und Lüftungstechnik Abstandsregelungen zur Wohnbebauung festgelegt, indem diese Hauptfaktoren mit
Punkten bewertet werden. Maximal sind 100 Punkte anrechenbar.
Die Richtlinie berücksichtigt hierbei die folgenden Faktoren:
•
Aufstallungsformen (mit Verwendung von Einstreu/ ohne Verwendung von
Einstreu)
•
Fütterung
•
Lüftung
•
Entmistung
•
Mistlagerung
•
Räumung des Mistlagers
•
Emissionen luftverunreinigender Stoffe nach Herkunft und Art
•
Möglichkeiten zur Verminderung von Emissionen und Immissionen
Die Ausbringung des Mistes auf landwirtschaftliche Flächen wird in dieser Richtlinie nicht bewertet, während die Räumung des Mistlagers eingeschlossen ist.
Die folgende Tabelle 6 zeigt die Hauptkriterien, die bei der Errechnung der
Punktzahl berücksichtigt werden.
48
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Tabelle 6: Bewertung der Hauptfaktoren einer Tierhaltung, die die Entstehung und Verbreitung luftverunreinigender Stoffe beeinflussen (nach VDI-Richtlinie 3471)
49
ARUM
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich
Der empfohlene Mindestabstand zur Wohnbebauung errechnet sich aus der Bestandsgröße, ausgedrückt in der Anzahl der Großvieheinheiten (GV). Eine Großvieheinheit entspricht etwa 500 kg Tierlebendgewicht. Hierbei gelten für die Umrechnung die folgenden Orientierungswerte:
Tabelle 7: Umrechnungsschlüssel von Tierzahlen in Großvieheinheiten (GV) für den Bereich der
Schweinehaltung
Zuchtsau, Eber
0,3 GV
Zuchtsau mit Ferkeln
-
Absetzen nach 4 Wochen
0,4 GV
-
Absetzen nach 8 Wochen
0,5 GV
Jungsauenaufzucht
0,15 GV
Mastschweine (Rein-Raus-Verfahren)
-
-Vormast bis 40 kg
0,06 GV
-
- Mittel-/Endmast, 40 bis 105 kg
0,15 GV
Mastschweine (Kontinuierliche Mast)
-
0,12 GV
- Vor-/Mittel-/Endmast
In Abhängigkeit von der GV-Zahl und der erreichten Punktzahl ergeben sich die
in der Abb. 4 dargestellten einzuhaltenden Mindestabstände. Auch hier ist grundsätzlich wiederum eine Halbierung des Mindestabstandes gegenüber Dorfgebieten möglich, wobei der tatsächliche Gebietscharakter ausschlaggebend ist.
50
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Abbildung 4: Abstandsregelung für Schweinehaltungen nach VDI-Richtlinie 3471
51
Bestehende Restriktionen gegenüber Errichtung
landwirtschaftlicher Stallbauten im Außenbereich
&
V
&
V
++
++
++
+
+++
&
V
V
&& V
V
&
++ + +
++
++++
++ +
+++ +++ +
&
& V
V
&
V
&
V
+++
&+++
V
++
++
++
+
++
++
++
++
++
+
++
+
&
V
&
V
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten
im Außenbereich
Bestehende Schutzgebiete
&
V
Restriktionen der TA Luft
Festsetzungen des F-Plans
LSG "Landwehr-Süllberg"
Wald
LSG "Gehrdener Berg"
Pufferzone entlang Wald (200m)
Ökol. Aufwertung v. Fließgewässern
u. Auebereichen
Entwicklung zu artenreicher Vegetationsfläche
LSG "Norddeister"
Siedlungsbereich
Entwicklung von Wald
Wasserschutzgebiet Eckerde
Pufferzone um Siedlungsbereich
(200m)
Strukturverbesserung von Waldrändern
Naturdenkmal
Gemeindefläche
Empfehlungen des Landschaftsplans
+++
Erweiterung von Landschaftsschutzgebieten
Offenhaltung der Landschaft zwischen
Siedlungsbereichen und Deister
Quellen:
Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen, Stand 2001
Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13
NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002
Kartographische Grundlage:
Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 ©
Karte 1: Bestehende Restriktionen gegenüber Errichtung landwirtschaftlicher
Stallbauten im Außenbereich
N
0
500
1000
1500 m
ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung
Maßstab im Original 1:25.000
Stand: 30.4.2003
Alte Herrenhäuser Str. 32, 30419 Hannover, Tel. 0511/757054, Fax 0511/757056
www.arum.de, [email protected]
Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke
Bestehende Restriktionen gegenüber Errichtung
landwirtschaftlicher Stallbauten im Außenbereich
&
V
&
V
++
++
++
+
+++
&
V
V
&& V
V
&
++ + +
++
++++
++ +
+++ +++ +
&
& V
V
&
V
&
V
+++
&+++
V
++
++
++
+
++
++
++
++
++
+
++
+
&
V
&
V
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten
im Außenbereich
Bestehende Schutzgebiete
&
V
Restriktionen der TA Luft
Festsetzungen des F-Plans
LSG "Landwehr-Süllberg"
Wald
LSG "Gehrdener Berg"
Pufferzone entlang Wald (200m)
Ökol. Aufwertung v. Fließgewässern
u. Auebereichen
Entwicklung zu artenreicher Vegetationsfläche
LSG "Norddeister"
Siedlungsbereich
Entwicklung von Wald
Wasserschutzgebiet Eckerde
Pufferzone um Siedlungsbereich
(200m)
Strukturverbesserung von Waldrändern
Naturdenkmal
Gemeindefläche
Empfehlungen des Landschaftsplans
+++
Erweiterung von Landschaftsschutzgebieten
Offenhaltung der Landschaft zwischen
Siedlungsbereichen und Deister
Quellen:
Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen, Stand 2001
Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13
NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002
Kartographische Grundlage:
Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 ©
Karte 1: Bestehende Restriktionen gegenüber Errichtung landwirtschaftlicher
Stallbauten im Außenbereich
N
0
500
1000
1500 m
ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung
Maßstab im Original 1:25.000
Stand: 30.4.2003
Alte Herrenhäuser Str. 32, 30419 Hannover, Tel. 0511/757054, Fax 0511/757056
www.arum.de, [email protected]
Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke
Landwirtschaftliche Betriebsstätten u. deren Einwirkbereiche*
Argestorf
$T
T
$
Standorte und Einwirkbereiche*
$T
T
T $
$
$
T
T
$
Betriebsstandorte
Ackerbau
Gemischtbetrieb
Pferdehaltung
Schweinehaltung
Flächennutzung (Auszug)
Wohngebiete
Mischgebiete
Wald
$T
Bestehende Schutzgebiete
LSG "Norddeister"
Gemeindegebiet
* abgeschätzt nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten
im Außenbereich
Karte 2: Landwirtschaftliche Betriebsstätten
und deren Einwirkbereiche*
Argestorf
N
Quellen:
Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen, Stand 2001
Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13
NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002
Kartographische Grundlage:
Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 ©
0
100
200
300 m Maßstab 1:10.000
Stand: 30.4.2003
ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung
Alte Herrenhäuser Str. 32
30419 Hannover
Tel. 0511/757054
[email protected]
Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke
Landwirtschaftliche Betriebsstätten u. deren Einwirkbereiche*
Bredenbeck
T
$
T
$
T
$
Standorte und Einwirkbereiche*
$T
$
T
T
$
Betriebsstandorte
Ackerbau
Pferdehaltung
Rinderhaltung
Schweinehaltung
Flächennutzung (Auszug)
Wohngebiete
T
$
Mischgebiete
Schul- und Grünflächen, Friedhöfe
Sportanlagen
Wald
T
$
Bestehende Schutzgebiete
$T
LSG "Norddeister"
LSG "Landwehr-Süllberg"
Gemeindegebiet
* abgeschätzt nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten
im Außenbereich
$T
Karte 3:
Landwirtschaftliche Betriebsstätten
und deren Einwirkbereiche*
Bredenbeck
N
Quellen:
Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen, Stand 2001
Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13
NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002
Kartographische Grundlage:
Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 ©
0
100
200
300 m
Maßstab 1:10.000
Stand: 30.4.2003
ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung
Alte Herrenhäuser Str. 32
30419 Hannover
Tel. 0511/757054
[email protected]
Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke
Landwirtschaftliche Betriebsstätten u. deren Einwirkbereiche*
Degersen
Standorte und Einwirkbereiche*
$
T
T $
$
T
T
T$
$
T$
T
$
$T
$T
Betriebsstandorte
Ackerbau
Pferdehaltung
Gemischtbetrieb
$T $T
Rinderhaltung
Schweinehaltung
Flächennutzung (Auszug)
Wohngebiete
Mischgebiete
Gewerbegebiete
Sonderflächen
$T
Bestehende Schutzgebiete
LSG "Gehrdener Berg"
Wasserschutzgebiet "Eckerde"
Gemeindegebiet
* abgeschätzt nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten
im Außenbereich
Karte 4: Landwirtschaftliche Betriebsstätten
und deren Einwirkbereiche*
Quellen:
Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen, Stand 2001
Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13
NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002
Kartographische Grundlage:
Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 ©
$
T
T
$
T
$
T
$
Degersen
N
0
100
200
300 m
Maßstab 1:10.000
Stand: 30.4.2003
ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung
Alte Herrenhäuser Str. 32
30419 Hannover
Tel. 0511/757054
[email protected]
Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke
Landwirtschaftliche Betriebsstätten u. deren Einwirkbereiche*
Evestorf - Sorsum - Holtensen
$T $T
T
$
$T
$T
Standorte und Einwirkbereiche*
$T
Betriebsstandorte
Ackerbau
Geflügelhaltung
Rinderhaltung
Schweinehaltung
T
T $
$
Flächennutzung (Auszug)
T
$
Wohngebiete
Mischgebiete
Gewerbegebiete
Sonderflächen
Schul- und Grünflächen, Friedhöfe
Bestehende Schutzgebiete
LSG "Gehrdener Berg"
LSG "Norddeister"
LSG "Landwehr-Süllberg"
$T
$T $T
T
$
$T
Gemeindegebiet
* abgeschätzt nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten
im Außenbereich
$T
$T
Karte 5:
Landwirtschaftliche Betriebsstätten
und deren Einwirkbereiche*
Evestorf - Sorsum - Holtensen
N
Quellen:
Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen, Stand 2001
Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13
NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002
Kartographische Grundlage:
Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 ©
0
100
200
300 m
Maßstab 1:10.000
Stand: 30.4.2003
ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung
Alte Herrenhäuser Str. 32
30419 Hannover
Tel. 0511/757054
[email protected]
Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke
T
$
Landwirtschaftliche Betriebsstätten u. deren Einwirkbereiche*
$T $T
Wennigsen
$T
Standorte und Einwirkbereiche*
$T
Betriebsstandorte
Ackerbau
Geflügelhaltung
Gemischtbetrieb
Pferdehaltung
Rinderhaltung
$
T
T
$
T
$
Schweinehaltung
T
$
Flächennutzung (Auszug)
Wohngebiete
Mischgebiete
Gewerbegebiete
Sonderflächen
Wald
$T
Bestehende Schutzgebiete
LSG "Norddeister"
Wasserschutzgebiet "Eckerde"
Gemeindegebiet
* abgeschätzt nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten
im Außenbereich
Karte 6:
Landwirtschaftliche Betriebsstätten
und deren Einwirkbereiche*
Wennigsen
N
Quellen:
Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen, Stand 2001
Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13
NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002
Kartographische Grundlage:
Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 ©
$T $T
0
100
200
300 m
Maßstab 1:10.000
Stand: 30.4.2003
ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung
$T
Alte Herrenhäuser Str. 32
30419 Hannover
Tel. 0511/757054
[email protected]
Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke
Potenzielle Standorte und
einzuhaltende Mindestabstände*
$T
$T
Bredenbeck - Betriebe 1 + 2
+
+++
+
+
+
+++
+
+
+
Standorte und Einwirkbereiche
$T
#
#
Betrieb 1 /e
Flächennutzung (Auszug)
Wohngebiete
Mischgebiete
Gewerbegebiete
Sonderflächen
Schul- und Grünflächen, Friedhöfe
Sportanlagen
Wald
$T
$T
++
++
+
++
+
++
++
bestehende Betriebsstandorte
mögliche neue Standorte für Stallanlagen
(Zuordnung zu bestehenden Betrieben)
Immissionsradien nach VDI (100 Punkte),
hohe Priorität für Standortwahl
Immissionsradien nach VDI (100 Punkte),
mittlere Priorität für Standortwahl
Immissionsradien nach VDI (100 Punkte),
geringe Priorität für Standortwahl
T
$
#
Betrieb 1 /d
$
T
T
$
+
Festsetzungen des F-Plans
Entwicklung zu artenreicher Vegetationsfläche
Ökologische Aufwertung von Fließgewässern und Auebereichen
Strukturverbesserung von Waldrändern
Bestehende Schutzgebiete
Betrieb 1 /c
T
$
#
T
$
++
++
+
#
Betrieb 2 /a
Betrieb 1 /a
T
$
#
#
Betrieb 1 /b
#
Betrieb 2 /b
LSG "Norddeister"
LSG "Landwehr-Süllberg"
Empfehlungen des Landschaftsplans
Erweiterung von Landschaftsschutzgebieten
+
der Landschaft zwischen
+++ Offenhaltung
Siedlungsbereichen und Deister
Gemeindegebiet
* nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten
im Außenbereich
Karte 7: Potenzielle Standorte u. einzuhaltende
Mindestabstände*
Bredenbeck - Betriebe 1 + 2
Quellen:
Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 2001
Landschaftsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 1994
Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13
NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002
Kartographische Grundlage:
Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 ©
$T
N
0
100
200
300 m Maßstab 1:10.000
Stand: 25.4.2003
ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung
Alte Herrenhäuser Str. 32
30419 Hannover
Tel. 0511/757054
[email protected]
Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke
$T
Potenzielle Standorte und
einzuhaltende Mindestabstände*
$T
Bredenbeck - Betrieb 3
+++
+
+
+
+++
+
+
++
Standorte und Einwirkbereiche
$T
#
bestehende Betriebsstandorte
mögliche neue Standorte für Stallanlagen
(Zuordnung zu bestehenden Betrieben)
Abstandsradius 100 m,
hohe Priorität für Standortwahl
Abstandsradius 100 m,
mittlere Priorität für Standortwahl
Abstandsradius 100 m,
geringe Priorität für Standortwahl
Flächennutzung (Auszug)
Wohngebiete
$T
Mischgebiete
$T
++
+
++
+
++
++
Gewerbegebiete
#
Sonderflächen
Betrieb 3 /e
Schul- und Grünflächen, Friedhöfe
Sportanlagen
Wald
T
$
Festsetzungen des F-Plans
$
T
T
$
Entwicklung zu artenreicher Vegetationsfläche
Ökologische Aufwertung von Fließgewässern und Auebereichen
++
+
Strukturverbesserung von Waldrändern
Bestehende Schutzgebiete
LSG "Norddeister"
LSG "Landwehr-Süllberg"
Empfehlungen des Landschaftsplans
T
$
T
$
++
++
+
#
#
Betrieb 3 /d
Betrieb 3 /f
+
der Landschaft zwischen
+++ Offenhaltung
Siedlungsbereichen und Deister
Gemeindegebiet
* für Maschinenhalle pauschal 100 m
T
$
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten
im Außenbereich
#
Betrieb 3 /b
#
Betrieb 3 /a
Karte 8:
#
Quellen:
Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 2001
Landschaftsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 1994
Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13
NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002
Kartographische Grundlage:
Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 ©
Erweiterung von Landschaftsschutzgebieten
$T
Betrieb 3 /c
Potenzielle Standorte u. einzuhaltende
Mindestabstände*
Bredenbeck - Betrieb 3
N
0
100
200
300 m
Maßstab 1:10.000
Stand: 25.4.2003
ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung
Alte Herrenhäuser Str. 32
30419 Hannover
Tel. 0511/757054
[email protected]
Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke
Potenzielle Standorte und
einzuhaltende Mindestabstände*
Holtensen - Betriebe 4 + 5
Standorte und Einwirkbereiche
$T
#
$T
Betrieb 5 /b
#
$T
+++
+
+
+
+++
#
Flächennutzung (Auszug)
Betrieb 5 /a
Betrieb 4 /c
#
T
$
T
T $
$
bestehende Betriebsstandorte
mögliche neue Standorte für Stallanlagen
(Zuordnung zu bestehenden Betrieben)
Immissionsradien nach VDI (100 Punkte),
hohe Priorität für Standortwahl
Immissionsradien nach VDI (100 Punkte),
mittlere Priorität für Standortwahl
Immissionsradien nach VDI (100 Punkte),
geringe Priorität für Standortwahl
T
$
Betrieb 4 /d
#
Wohngebiete
Mischgebiete
Gewerbegebiete
Sonderflächen
Schul- und Grünflächen, Friedhöfe
Sportanlagen
Wald
Festsetzungen des F-Plans
Ökologische Aufwertung von Fließgewässern und Auebereichen
Strukturverbesserung von Waldrändern
T
$
Bestehende Schutzgebiete
Betrieb 4 /b #
LSG "Norddeister"
LSG "Landwehr-Süllberg"
T
$
+
+++
+
+
+
+++
+
+
+
Betrieb 4 /a
#
Betrieb 4 /e
#
Empfehlungen des Landschaftsplans
Erweiterung von Landschaftsschutzgebieten
+
der Landschaft zwischen
+++ Offenhaltung
Siedlungsbereichen und Deister
Gemeindegebiet
* nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte;
für Rinderställe pauschal 100 m
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten
im Außenbereich
Betrieb 5 /c
#
Karte 9: Potenzielle Standorte u. einzuhaltende
Mindestabstände*
Holtensen - Betriebe 4 + 5
N
Quellen:
Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 2001
Landschaftsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 1994
Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13
NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002
Kartographische Grundlage:
Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 ©
0
100
200
300 m Maßstab 1:10.000
Stand: 30.4.2003
ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung
Alte Herrenhäuser Str. 32
30419 Hannover
Tel. 0511/757054
[email protected]
Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke
Potenzielle Standorte und
einzuhaltende Mindestabstände*
Sorsum - Betrieb 6
Standorte und Einwirkbereiche
$T
#
bestehende Betriebsstandorte
mögliche neue Standorte für Stallanlagen
(Zuordnung zu bestehenden Betrieben)
Immissionsradien nach VDI (100 Punkte),
hohe Priorität für Standortwahl
Immissionsradien nach VDI (100 Punkte),
mittlere Priorität für Standortwahl
Immissionsradien nach VDI (100 Punkte),
geringe Priorität für Standortwahl
Flächennutzung (Auszug)
Wohngebiete
Mischgebiete
Gewerbegebiete
Betrieb 6 /d
#
T$
$
T
$T
T
$
Festsetzungen des F-Plans
#
Betrieb 6 /c
Entwicklung zu artenreicher Vegetationsfläche
Ökologische Aufwertung von Fließgewässern und Auebereichen
T
$
Betrieb 6 /a
Bestehende Schutzgebiete
LSG "Norddeister"
LSG "Gehrdener Berg"
LSG "Landwehr-Süllberg"
#
#
Betrieb 6 /b
Empfehlungen des Landschaftsplans
+
der Landschaft zwischen
+++ Offenhaltung
Siedlungsbereichen und Deister
Gemeindegebiet
* nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte
$T $T
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten
im Außenbereich
$T
Karte 10: Potenzielle Standorte u. einzuhaltende
Mindestabstände*
+++
+
+
+
+++
+
+
+
+
Quellen:
Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 2001
Landschaftsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 1994
Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13
NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002
Kartographische Grundlage:
Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 ©
Sorsum - Betrieb 6
N
0
100
200
300 m Maßstab 1:10.000
Stand: 30.4.2003
ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung
T
$
$T
Alte Herrenhäuser Str. 32
30419 Hannover
Tel. 0511/757054
[email protected]
Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke
Potenzielle Standorte und
einzuhaltende Mindestabstände*
$T
++
++
Argestorf - Betriebe 7,8,9
+++ + ++ +
$T
+
Standorte und Einwirkbereiche
$T
#
+
+++
+ + + ++ +
+
bestehende Betriebsstandorte
mögliche neue Standorte für Stallanlagen
(Zuordnung zu bestehenden Betrieben)
Immissionsradien nach VDI (100 Punkte),
hohe Priorität für Standortwahl
Immissionsradien nach VDI (100 Punkte),
geringe Priorität für Standortwahl
Flächennutzung (Auszug)
Wohngebiete
Betrieb 9 /b
#
Mischgebiete
Gewerbegebiete
Wald
7 /b
Betrieb 9 /a Betrieb
#
#
Entwicklung zu artenreicher Vegetationsfläche
#
T Betrieb
7 /a
T $
$
Ökologische Aufwertung von Fließgewässern und Auebereichen
Strukturverbesserung von Waldrändern
#
#
Betrieb 8 /b
Betrieb 8 /a
Bestehende Schutzgebiete
LSG "Norddeister"
Empfehlungen des Landschaftsplans
++
++
+
+
+
++
+++
+
+
++
+
++
+
++
++
+
++
$
T
T
$
Festsetzungen des F-Plans
T
$
+
der Landschaft zwischen
+++ Offenhaltung
Siedlungsbereichen und Deister
Gemeindegebiet
* nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte
+++ +++++
Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten
im Außenbereich
Karte 11: Potenzielle Standorte u. einzuhaltende
Mindestabstände*
Argestorf - Betriebe 7,8,9
N
Quellen:
Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 2001
Landschaftsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 1994
Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13
NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002
Kartographische Grundlage:
Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 ©
0
100
200
300 m
Maßstab 1:10.000
Stand: 30.4.2003
ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung
Alte Herrenhäuser Str. 32
30419 Hannover
Tel. 0511/757054
[email protected]
Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke

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