Gemeinde Wennigsen (Deister)
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Gemeinde Wennigsen (Deister)
Gemeinde Wennigsen (Deister) Region Hannover Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Ableitung von Empfehlungen vor dem Hintergrund betrieblicher Anforderungen und umweltrelevanter Rahmenbedingungen Datum: 06.05.2003 ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung Dr. E. Brahms Prof. Dr. Chr. v. Haaren Dr. Th. Horlitz 30419 Hannover Alte Herrenhäuser Str. 32 Tel. 0511 / 757054 Fax. 0511 / 757056 Bearbeitung : Dipl. Ing. agr. M. Bathke Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Gemeinde Wennigsen (Deister) ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung Mai 2003 Gemeinde Wennigsen (Deister) Inhaltsverzeichnis Tabellenverzeichnis............................................................................................... 3 Zusammenfassung ................................................................................................. I 1 Einleitung ....................................................................................................... 1 2 Problemstellung und Gliederung der Arbeit ................................................... 1 3 Rechtliche Rahmenbedingungen ................................................................... 2 4 Beschreibung des Planungsraumes .............................................................. 3 5 Ziele des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege ................ 4 6 5.1 Regionales Raumordnungsprogramm .................................................... 4 5.2 Landschaftsplan...................................................................................... 5 5.3 Landschaftsschutzgebiete ...................................................................... 7 5.4 Wasserschutzgebiete.............................................................................. 9 5.5 Flächennutzungsplan............................................................................ 10 5.6 Naherholungskonzept Deistervorland ................................................... 11 5.7 Kartographische Darstellung von Festlegungen des Naturschutzes .... 12 Situation der Landwirtschaft......................................................................... 14 6.1 Methodik der Datenerhebung................................................................ 14 6.2 Produktionsstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe .......................... 15 6.3 Entwicklungsperspektiven..................................................................... 17 6.4 Situation der landwirtschaftlichen Betriebe in den Ortslagen................ 18 6.4.1 Argestorf (Karte 2) ......................................................................... 18 6.4.2 Bredenbeck (Karte 3)..................................................................... 19 6.4.3 Degersen (Karte 4) ........................................................................ 19 6.4.4 Evestorf (Karte 5)........................................................................... 20 6.4.5 Holtensen (Karte 5)........................................................................ 20 6.4.6 Sorsum (Karte 5)............................................................................ 20 6.4.7 Wennigsen (Karte 6) ...................................................................... 21 6.5 Geplante Bauvorhaben ......................................................................... 21 6.6 Mögliche Standorte aus Sicht der Betriebe........................................... 24 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich 7 8. Bewertung der Standortalternativen aus gutachterlicher Sicht .................... 24 7.1 Darstellung der Bewertungskriterien ..................................................... 24 7.2 Schweinemaststall Bredenbeck (Betrieb 1, Karte 7)............................. 25 7.3 Maschinenhalle Bredenbeck (Betrieb 2, Karte 7).................................. 26 7.4 Maschinenhalle Bredenbeck (Betrieb 3, Karte 8).................................. 27 7.5 Milchviehstall Holtensen (Betrieb 4, Karte 9) ........................................ 27 7.6 Schweinemaststall Holtensen (Betrieb 5, Karte 9)................................ 28 7.7 Geflügelmaststall Sorsum (Betrieb 6, Karte 10).................................... 29 7.8 Schweine-/Geflügelmastställe Argestorf (Betriebe7-9, Karte 11).......... 29 7.9 Sonstige langfristig mögliche Bauvorhaben (Betriebe 10-15) ............... 30 Gestaltungshinweise .................................................................................... 31 Literatur ............................................................................................................... 32 Gemeinde Wennigsen (Deister) Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung WSG Eckerde ......................10 Tabelle 2: Ergebnisse der Landwirtschaftszählung 1999 ................................................15 Tabelle 3: Mittlerer Viehbesatz nach den Ergebnissen der Landwirtschaftszählung 1999 ........................................................................16 Tabelle 4: Kulturartenverteilung in der Gemeinde Wennigsen nach den Ergebnissen der Landwirtschaftszählung 1999.............................................17 Tabelle 5: Geplante und mittel- bis langfristig mögliche Bauvorhaben im Außenbereich der Gemeinde Wennigsen nach einer Befragung ausgewählter Landwirte im Februar 2003 .....................................................23 Verzeichnis der Karten Karte 1 (Anlage): Bestehende Restriktionen gegenüber Errichtung landwirtschaftliche Bauten im Außenbereich (Maßstab im Original 1:25.000, DIN A 1) Landwirtschaftliche Betriebsstätten und deren Einwirkbereiche (Maßstab im Original 1:10.000, DIN A 3) Karte 2: Argestorf Karte 3: Bredenbeck Karte 4: Degersen Karte 5: Evestorf – Sorsum - Holtensen Karte 6: Wennigsen Potenzielle Standorte und einzuhaltende Mindestabstände (Maßstab im Original 1:10.000, DIN A 3) Karte 7: Bredenbeck, Betriebe 1 + 2 Karte 8: Bredenbeck, Betrieb 3 Karte 9: Holtensen, Betriebe 4 + 5 Karte 10: Sorsum, Betrieb 6 Karte 11: Argestorf, Betriebe 7-9 Gemeinde Wennigsen (Deister) Zusammenfassung Die Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung (ARUM) wurde von der Gemeinde Wennigsen mit der Erstellung einer Konfliktanalyse bezüglich der Errichtung von landwirtschaftlichen Betriebsstätten im Außenbereich beauftragt. Ziel war es, auf der Grundlage einer Befragung ausgewählter landwirtschaftlicher Betriebe und einer Auswertung des Landschaftsplanes sowie sonstiger umweltrelevanter Regelungen potentielle Standorte im Gemeindegebiet aufzuzeigen und Vorschläge zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktreduzierung zu erarbeiten. Rechtlicher Rahmen Der rechtliche Rahmen für die Genehmigung von Stallbauten im Außenbereich ist durch den § 35 des Baugesetzbuches (Privilegierung der Landwirtschaft) gegeben. Bezüglich der Emissionen sind die Vorschriften der TA Luft einzuhalten. Diese werden für den Bereich der Geruchsimmissionen durch die Niedersächsische Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) konkretisiert. Für nicht nach BImSchG genehmigungspflichtige Vorhaben ist nach der GIRL davon auszugehen, dass bei Einhaltung der Mindestabstände nach den VDIRichtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) eine unzumutbare Geruchsbelästigung nicht zu erwarten ist. Situation der Landwirtschaft Die landwirtschaftliche Situation Wennigsens ist durch Marktfruchtbetriebe mittlerer Größe geprägt. Die Viehhaltung hat derzeit noch eine geringe Bedeutung, die Viehkonzentration beträgt 0,3 GV/ ha und liegt damit deutlich unter dem Mittelwert der Region Hannover (0,42 GV/ ha). Für die Beschreibung der konkreten Entwicklungsabsichten der landwirtschaftlichen Betriebe wurden Einzelgespräche mit den Ortslandwirten und 12 weiteren Betriebsleitern durchgeführt. Die Befragung umfasste Angaben • zur derzeitigen Betriebssituation, • zur beabsichtigten und notwendigen betrieblichen Entwicklung, • zur Bereitschaft zum Flächentausch. Nach den Ergebnissen der Befragung werden zur Sicherung der Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe kurz- bis mittelfristig 6 Standorte für Viehställe sowie zwei Standorte für Maschinenhallen im Außenbereich benötigt. Längerfristig erscheinen 7 weitere Baumaßnahmen im Außenbereich als möglich. Aufgrund der in einigen Fällen noch ungeklärten Hofnachfolge ist aber nicht davon auszugehen, dass alle genannten Vorhaben auch tatsächlich realisiert werden. I ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Bei den geplanten Stallbauten handelt es sich ausschließlich um nicht nach BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen. Die Schwellenwerte für die generelle UVP-Pflichtigkeit werden ebenfalls nicht erreicht. Für einzelne Bauvorhaben wird eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall oder eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich werden. Ziele des Natur- und Umweltschutzes Die Analyse der Festlegungen des Natur- und Umweltschutzes, wie sie sich aus dem Landschaftsplan, dem Flächennutzungsplan, den Anforderungen der TA Luft sowie sonstigen umweltrelevanten Regelungen ergeben, konnte zeigen, dass bei Berücksichtigung aller bestehenden Restriktionen nur noch wenige Bereiche für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe im Außenbereich genutzt werden können. Eine Realisierung aller Bauvorhaben in diesen Bereichen wäre weder mit den Entwicklungsabsichten der Gemeinde noch mit den allgemeinen Zielen der Raumplanung in Übereinstimmung zu bringen. Gutachterliche Empfehlung Vor dem Hintergrund der bestehenden Restriktionen und der Entwicklungsabsichten der Betriebe werden folgende Empfehlungen abgeleitet: • Die für den geplanten Schweinemaststall in Bredenbeck diskutierten Standorte östlich der B 217 sind mit dem raumplanerischen Ziel einer möglichst geringen Zersiedlung der Landschaft nicht vereinbar. Die vom Landwirt bevorzugten Standorte westlich der B 217 halten in beiden Fällen die vorgeschriebenen Mindestabstände zur Wohnbebauung ein. Auf dem Standort südlich der Landstraße zwischen Bredenbeck und Steinkrug würde sich ein Stallneubau harmonischer in das Landschaftsschutzgebiet einfügen, allerdings hat dieser Bereich eine größere Bedeutung für die Naherholung. Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde erscheint dieser Standort als nicht genehmigungsfähig, da aus Sicht der UNB allenfalls eine Rücknahme der LSG-Grenze bis an die Landstraße in Frage kommt. Vor diesem Hintergrund erscheint der Standort nördlich der Zufahrt zur Bundesstraße als sinnvolle Alternative. Eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist aufgrund der Abstände von über 500 m zur Wohnbebauung nicht zu erwarten. Bei sorgfältiger Eingrünung des Standortes sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild hinnehmbar. Es sollten unverzüglich Gespräche mit der Naturschutzbehörde über eine Rücknahme der LSG-Grenze bis an die Landstraße zwischen Bredenbeck und Steinkrug aufgenommen werden. • In Argestorf werden mittelfristig drei Standorte für die Errichtung von Mastställen benötigt. Hierfür kommt nur der Bereich östlich der Ortslage in II Gemeinde Wennigsen (Deister) Frage. Um die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände zur Wohnbebauung zu gewährleisten, müsste auch hier die LSG-Grenze zurückgenommen werden. Zwei Vorhaben können in dem Bereich „Am Sattenkamp“ realisiert werden, ein weiteres Vorhaben an der Straße nach Bredenbeck. • In Evestorf wurde im vergangenen Jahr bereits ein Bauvorhaben südlich der Ortslage am Bredenbecker Bach realisiert. Der Betrieb plant hier mittelfristig eine Erweiterung der bestehenden Anlage. Für eine Biogasanlage und einen weiteren Maststall wurden von den Betriebsleitern Standorte im Bereich der Kläranlage östlich der Bundesstraße vorgeschlagen. Aus landschaftsplanerischer Sicht ist eine Konzentration von Bauvorhaben in diesem Bereich sinnvoll. Der Bau einer Biogasanlage wäre mit einer sinnvollen Gülleverwertung und einer Emissionsminderung verbunden. • In Holtensen sollte im Bereich „Ostertor“ zwischen der Ortslage und der Kläranlage ein Standort für landwirtschaftliche Bauvorhaben gesichert werden. Aus Sicht der Landschaftsplanung erscheint die Erweiterung des Milchviehstalles innerhalb der Ortslage möglich. • In Sorsum bestehen Planungen zur Errichtung eines Geflügelmaststalles. Vom Betriebsleiter werden Flächen südlich der Ortslage innerhalb des Landschaftsschutzgebietes präferiert. Ein Stall in der beabsichtigten Größenordnung kann nicht mehr allein auf Grundlage der Mindestabstandsregelung nach VDI-Richtlinie bewertet werden, da auch Ammoniak- und Schwebstaubemissionen zu berücksichtigen sind. Weitere Untersuchungen zur Standortfindung sind daher im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach UVP-Gesetz durchzuführen. Die nach Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlichen Mindestabstände wären vermutlich am ehesten südöstlich der Ortslage oder östlich der B 217 einzuhalten. • In Degersen bestehen hinsichtlich der von den Landwirten genannten Standorte keine weiteren Restriktionen bezüglich der Errichtung von Stallbauten im Außenbereich. Mit Blick auf die Verordnung für das Wasserschutzgebiet Eckerde sind die erhöhten bautechnischen Anforderungen zu beachten. III Gemeinde Wennigsen (Deister) 1 Einleitung Mit Schreiben vom 04.12.2002 wurde die Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung (ARUM) von der Gemeinde Wennigsen mit der Erstellung einer Konfliktanalyse bezüglich der Errichtung von landwirtschaftlichen Betriebsstätten im Außenbereich beauftragt. Ziel war es, auf der Grundlage einer Befragung ausgewählter landwirtschaftlicher Betriebe und einer Auswertung des Landschaftsplanes potentielle Standorte im Gemeindegebiet aufzuzeigen und Vorschläge zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktreduzierung zu erarbeiten. 2 Problemstellung und Gliederung der Arbeit Die Bauleitplanung der Kommunen hat die Aufgabe, den mittel- bis langfristigen städtebaulichen Entwicklungsbedarf zu beplanen. Ziel ist es, ausreichende Flächen für Wohnen, Gewerbe, Industrie, Naturschutz, Freizeit etc. vor der Inanspruchnahme durch anderweitige Nutzungen (wie beispielsweise landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen) zu schützen. Gleichzeitig muss aber auch den wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betrieben die Möglichkeit gegeben werden, ihre Betriebe den Markterfordernissen anzupassen und im notwendigen Umfang zu erweitern. Die Ziele der Gemeinde für den Bereich Siedlungsentwicklung sind im Flächennutzungsplan dargestellt, die Ziele des Naturschutzes sind im Landschaftsplan formuliert. Für den Bereich der Landwirtschaft fehlt es den Gemeinden hingegen im Allgemeinen an Planungsgrundlagen. In diesem Spannungsfeld kann eine informelle Planung mit einer Erhebung und Darstellung der landwirtschaftlichen Situation zu einer sachgerechten Abwägung aller Belange beitragen. Auch solche sonstigen Planungen sind nach § 1 Abs. 5 Nr. 10 BBauGB bei der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen. Die vorliegende Arbeit gliedert sich wie folgt: Nach einer kurzen Beschreibung des Planungsraumes in Kap. 3 werden in Kap. 4 die rechtlichen Entscheidungsgrundlagen kurz genannt. Eine ausführliche Darstellung der Rechtsgrundlagen findet sich im Anhang. Ausgehend vom Baugesetzbuch und dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) werden dort schwerpunktmäßig die Vorschriften der TA Luft und die Ableitung von Mindestabständen zwischen Stallbauten und Wohngebieten erörtert. In Kap. 5 werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsplanung für das Gemeindegebiet beschrieben. Es wird im Wesentlichen Bezug auf den Landschaftsplan sowie auf den Flächennutzungsplan der Gemeinde genommen. 1 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich In Kap. 6 erfolgt eine Darstellung der allgemeinen Situation der Landwirtschaft im Gemeindegebiet und der Entwicklungsabsichten der Betriebe. Nach einer Auswertung agrarstatistischer Daten werden die Ergebnisse der Betriebsleiterbefragung dargestellt. In Kap. 7 erfolgt eine Bewertung der Standortalternativen aus gutachterlicher Sicht. 3 Rechtliche Rahmenbedingungen Der rechtliche Rahmen für den Bau von Stallanlagen im Außenbereich ist durch das Baugesetzbuch vorgegeben. Die „Technische Anleitung Luft“ konkretisiert die Anforderungen an den Immissionsschutz für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die TA Luft ist in eingeschränkter Weise auch bei sog. nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 BImSchG heranzuziehen, für die eine Baugenehmigung ausreicht. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bezüglich der Geruchsimmissionen ist auf die Niedersächsische Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) hinzuweisen. Diese enthält genaue Vorschriften, in welcher Weise zu prüfen ist, ob von einer Anlage Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, die eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) darstellen. Die Einhaltung der in dieser Richtlinie beschriebenen Regelungen soll sicherzustellen, dass bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen und bei den daraus ggf. folgenden Anforderungen an Anlagen mit Geruchsemissionen im Interesse der Gleichbehandlung einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren angewandt werden. Für nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen kann die Richtlinie sinngemäß angewandt werden. Bezüglich landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen nimmt die Richtlinie Bezug auf die Mindestabstandsregelungen der VDI-Richtlinien "Emissionsminderung Tierhaltung" (VDI 3471 Schweine und VDI 3472 Hühner). Die Abstände der VDI-Richtlinien und der TA Luft sind aufgrund des Vorsorgegrundsatzes entwickelt worden, der unabhängig von den Schutzpflichten zu beachten ist. Die Einhaltung der dort genannten Abstände wird als Indiz dafür angesehen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten. Neben dem Geruchsabstand soll in Zukunft bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen auch ein Mindestabstand zu stickstoffempfindlichen Pflanzen und Ökosystemen (z.B. Wald) von in der Regel 150 m nicht unterschritten werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur bei Überschreiten bestimmter Schwel- 2 Gemeinde Wennigsen (Deister) lenwerte durchzuführen, die über denen des Bundesimmissionsschutzgesetzes liegen, bzw. diesen entsprechen. Sie erfolgt daher nur für genehmigungspflichtige Anlagen nach BImSchG. Die Schwellenwerte sind im Anhang dargestellt. Bezüglich detaillierterer Angaben zu den genannten Gesetzen und Verordnungen sei nochmals auf den Anhang I verwiesen. In Kapitel 6 werden die in der Gemeinde Wennigsen geplanten Stallbauvorhaben im Außenbereich dargestellt. Die auf den Betrieben erhobenen Daten spiegeln den derzeitigen vorläufigen Planungsstand wider. Nach diesen vorliegenden Informationen scheint folgende pauschale Vorab - Bewertung in Bezug auf die anzuwendende Genehmigungspraxis zulässig: 4 • Bei den im Rahmen der vorliegenden Arbeit näher untersuchten Betrieben in der Gemeinde Wennigsen handelt es sich um landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 201 BauGB, eine Privilegierung für das Bauen im Außenbereich ist gegeben. Die Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde sind dementsprechend gering. Eine prinzipiell mögliche Darstellung von Sondergebieten für gewerbliche Tierhaltungen im Rahmen des Flächennutzungsplanes wäre für die geplanten Bauvorhaben nicht relevant. • Durch die neue TA-Luft sind die rechtlichen Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit von Stallbauten im Außenbereich verschärft worden. Bei den in der Gemeinde Wennigsen geplanten Stallbauten handelt es sich aber überwiegend um nicht nach BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen. Auch für diese Anlagen soll die TA-Luft herangezogen werden, allerdings ist hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. • Die Schwellenwerte für die generelle UVP-Pflichtigkeit werden für die in der Gemeinde geplanten Bauvorhaben nicht erreicht. Für einzelne Betriebe wird eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall oder eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall erforderlich werden. Beschreibung des Planungsraumes1 Die Gemeinde Wennigsen liegt im Südwesten des Großraumes Hannover am Nordhang des Deisters. Sie umfasst eine Fläche von ca. 53,72 qkm. Hiervon entfallen auf die einzelnen Ortschaften: 1 Dieses Kapitel folgt im Wesentlichen den Ausführungen des Flächennutzungsplanes der Gemein- de Wennigsen (2001) 3 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich 2,89 km2 Argestorf 14,39 km2 Bredenbeck Degersen 6,70 km2 Evestorf 1,48 km2 Holtensen 5,66 km2 Sorsum 2,74 km2 19,85 km2 Wennigsen Der im Deistervorland liegende landwirtschaftlich genutzte Teil der Gemeinde liegt auf einer Höhe zwischen 80 und 100 m ü. NN. Die dortige Bördelandschaft ist schwach gewellt und durch einige Bachniederungen gegliedert. Der Deisterkamm bildet auf einer Höhe von bis 400 m ü. NN die südliche Gemeindegrenze. Östliche Vorboten des Deisters sind der Süllberg und der Vörierberg, die sich bis auf 198 m bzw. 147 m aus der Bördelandschaft erheben. Naturräumlich liegt die Gemeinde im Grenzbereich zwischen der „Calenberger Lößbörde“ und dem „Calenberger Berg“. Mit fast 45 % der Fläche weist Wennigsen den höchsten Waldanteil aller Gemeinden in der Region Hannover auf. Die ursprünglichen Siedlungen im Bördebereich waren überwiegend landwirtschaftlich geprägte Haufendörfer. Bedingt durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft und den Bau von neuen Wohn- und Gewerbegebieten haben die Dörfer ihren landwirtschaftlich geprägten Charakter weitgehend verloren. Es herrscht meistens eine Mischfunktion von Wohnen und Landwirtschaft vor. Wennigsen ist Hauptort und hält die Grundversorgung mit den zentralen wichtigen Einrichtungen in der Gemeinde vor. 5 Ziele des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege 5.1 Regionales Raumordnungsprogramm Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf überregionaler Ebene sind im Regionalen Raumordnungsprogramm und im Landschaftsrahmenplan dargestellt. Das RROP 96 für den Großraum Hannover (KOMMUNALVERBAND GROßRAUM HANNOVER 1996) weist die Gemeinde Wennigsen als "Gemeinde mit einer besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung" aus. Hinsichtlich der Wohnungsversorgung weist das RROP 1996 der Ortschaft Bredenbeck eine ergänzende Siedlungsentwicklung außerhalb der zentralörtlichen Siedlungsbereiche zu. Die übrigen Ortschaften sind als ländlich strukturierte 4 Gemeinde Wennigsen (Deister) Siedlungen zu sichern. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass eine „Zersiedlung und eine damit verbundene umweltbelastende Verkehrsentwicklung zu meiden“, und deshalb die Siedlungsentwicklung „auf eine angemessene Eigenentwicklung zu begrenzen“ sei. In der zeichnerischen Darstellung sind für das Gemeindegebiet folgende Aussagen von Bedeutung: Vorranggebiete für Natur und Landschaft: • Bereiche des Deisters • Verlauf des Mühlenbaches zwischen Wennigsen und Sorsum Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft: • Deister, Landschaftsraum nördlich Wennigser Mark sowie südlich von Wennigsen, Landschaftsraum um die Ortslage Argestorf sowie im weiteren zwischen den Ortslagen Wennigsen, Sorsum, Evestorf und Bredenbeck (Bredenbecker Bach) und der Landschaftsraum südöstlich der Ortslagen von Holtensen und Bredenbeck, Vörierberg, Süllberg Vorsorgegebiet für Landwirtschaft: • Überwiegende Teile des unbesiedelten und unbewaldeten Außenbereiches Vorsorgegebiete für Landwirtschaft aufgrund besonderer Funktionen der Landwirtschaft: • Bereiche des Landschaftsraumes zwischen Wennigsen, Sorsum, Evestorf, Bredenbeck und Argestorf, südlich Argestorf, östlich Evestorf, Niederung Bredenbecker Bach Den vielfältigen, auf großen Flächen für Naturschutz und Erholung bedeutenden Wennigser Wäldern steht eine wesentlich ärmere Feldflur gegenüber, die sich allerdings durch besonders fruchtbare Böden auszeichnet. Aufgrund dieser Böden gilt die Feldflur als "Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft". 5.2 Landschaftsplan Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf regionaler Ebene sind im Landschaftsplan dargestellt. Dieser wurde im Zuge der Neuaufstellung des Flächenutzungsplanes vom Büro ARUM (1995) erstellt. Die Erarbeitung umfasste: - die Erfassung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft, - die Darstellung von Beeinträchtigungen bzw. Belastungen des Naturhaushaltes 5 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich und des Landschaftsbildes, - die Bewertung und Risikoabschätzung geplanter Landschaftsveränderungen, - die Erarbeitung eines Zielkonzeptes für Naturschutz und Landschaftspflege, - das Aufzeigen der notwendigen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege. Zielkonzept für Naturschutz und Landschaftspflege in der Gemeinde Aus der Bewertung des Gemeindegebietes hinsichtlich seiner Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz geht hervor, dass vor allem in den höhergelegenen Waldgebieten des Deisters (durch den Anteil naturferner Waldbestände) und in den ackerbaulich intensiv genutzten Bördebereichen in der nördlichen Hälfte des Gemeindegebietes Defizite in der Lebensraumqualität zu verzeichnen sind. Vor allem die Deisterbäche sind in diesem Bereich stark durch die Nutzung beeinträchtigt. Diese Defizite aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege weisen zugleich auf notwendige Entwicklungsschwerpunkte für Maßnahmen des Landschaftsplanes hin. Bei der Siedlungsentwicklung gilt es vor allem, einer Flächenausdehnung in Richtung Deister entgegenzuwirken, da dadurch der Waldrandbereich in weiterem Sinne in seiner wichtigen Bedeutung für die Gliederung der Landschaft und den Arten- und Biotopschutz beeinträchtigt würde. Eine Zersiedlung der Landschaft in anderen Bereichen ist durch flächensparendes Bauen und eine frühzeitig in die Planung integrierte Einbindung der Ortsränder in die Landschaft, etwa durch raumwirksame ortstypische Obstwiesen oder kleine Gehölzflächen zu vermeiden. Generell sollte zur Minderung des Flächenverbrauches vor Neuausweisung von Baugebieten die Möglichkeit einer schonenden innerörtlichen Verdichtung geprüft werden, welche typische z.T. noch erhaltene, dörfliche Siedlungsstrukturen mit charakteristischen Freiflächen erhält. Unter Aspekten des Arten- und Biotopschutzes und des Kulturlandschaftsschutzes sollte der sehr sensible Landschaftsbereich zwischen dem Siedlungsband Bredenbeck - Argestorf - Wennigsen - Wennigser Mark und Deister sowie zwischen Holtensen und Vörier Berg/Süllberg langfristig von Siedlungserweiterungen ausgenommen werden. 6 Gemeinde Wennigsen (Deister) 5.3 Landschaftsschutzgebiete Ausdruck der besonderen Bedeutung der Gemeinde Wennigsen für die Naherholung ist die Festsetzung von umfangreichen Landschaftsschutzgebieten. Im Gemeindegebiet befinden sich folgende Landschaftsschutzgebiete: • „Landwehr-Süllberg“ (LSG-H 22) • „Nord-Deister“ (LSG-H 23) • „Gehrdener Berg“ (LSG-H 24) Die Lage der Landschaftsschutzgebiete innerhalb des Gemeindegebietes geht aus der Karte 1 im Anhang hervor. Bezugnehmend auf den Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Hannover wird für zwei Stellen die Erweiterung der bestehenden Landschaftsschutzgebiete vorgeschlagen. Es handelt sich um ein kleineres Gebiet südlich der Ortslage von Holtensen sowie um einen Bereich nordöstlich Wennigser Mark. Die besondere Bedeutung für den Naturschutz liegt in beiden Fällen in dem dort vorhandenen vielfältigen Landschaftsbild. Das Gebiet südlich von Holtensen hat eine besondere Bedeutung für die ortsnahe Erholung. Hier hat sich reliefbedingt eine vergleichsweise noch reichhaltig strukturierte Kulturlandschaft mit hohem Erlebniswert erhalten, die es zu schützen gilt. Die Ziele des Naturschutzes in diesen Gebieten sind in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen dargestellt. Die Verordnungen für die Landschaftsschutzgebiete Landwehr-Süllberg und Gehrdener Berg stammen aus dem Jahre 1968 und entsprechen nach Aussage des Landschaftsplanes (ARUM, 1995) nicht mehr den Ansprüchen des Landschaftsschutzes. Wesentliche Aussagen der Schutzgebietsverordnungen werden nachfolgend wiedergegeben. 7 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich LSG Nr. 22: Landwehr-Süllberg (Verordnung vom 3. Mai 1968) § 3: (1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Verbandes Großraum Hannover als unterer Naturschutzbehörde. a) die Errichtung oder wesentliche äußere Veränderung von baulichen Anlagen aller Art sowie Verkaufseinrichtungen, auch soweit für sie keine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist, § 4: Keinen Beschränkungen auf Grund dieser Verordnung unterliegen: 2 a) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung von Grundstücken einschließlich der Änderung des Kulturartenverhältnisses im Rahmen einer landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Bewirtschaftung, ausgenommen der Wechsel von forstwirtschaftlicher zu landwirtschaftlicher Nutzung 2 b) der Umbau, die Erweiterung, der Wiederaufbau und die Aussiedlung land- und forstwirtschaftlicher Hofstellen. Die Aussiedlung landwirtschaftlicher Hofstellen unterliegt nach dieser Verordnung demnach keiner Beschränkung. Allerdings wird hierunter nach Aussage der Unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover die heute nur noch selten praktizierte Vollaussiedlung des gesamten Betriebes (inklusive des Wohnhauses) verstanden. Bei Verlagerung nur der Schweinehaltung in den Außenbereich würde es sich um eine Teilaussiedlung eines Betriebszweiges handeln. Da eine solche Teilaussiedlung zum Zeitpunkt der Erstellung der Verordnung in den 60-er Jahren kaum vorgenommen wurde ist u.E. nicht davon auszugehen, dass mit der seinerzeit gewählten Formulierung auch dezidiert die Aussiedlung von Betriebsteilen ausgeschlossen werden sollte. Mit Blick auf die veränderten Bedingungen in der Landwirtschaft sollte u.E. eine flexible und allein auf den Schutzzweck ausgerichtete Auslegung der Verordnung gefunden werden. In diesem Zusammenhang wäre dann die Unterscheidung, ob der gesamte Betrieb oder nur der Betriebszweig Schweinehaltung mitsamt der dazugehörigen Einrichtungen in den Außenbereich verlagert wird, nicht relevant. 8 Gemeinde Wennigsen (Deister) Für das Landschaftsschutzgebiet Norddeister gilt die LSG-Verordnung vom 14.2.1994: LSG Nr. 23: Norddeister (Verordnung vom 14.2.1994) § 3 Verbote: Im geschützen Gebiet ist verboten: 2) bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn die Maßnahmen keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind. § 5: Befreiung Von den Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Eine Befreiung vom Verbot des § 3 erfordert demnach den Nachweis einer besonderen unbeabsichtigten Härte. Eine solche wäre nach der gegenwärtigen Rechtsprechung gegeben, wenn der Betrieb andernfalls in seiner Existenz gefährdet wäre und zumutbare Alternativstandorte nicht vorhanden sind. 5.4 Wasserschutzgebiete Die Feldmark nordwestlich von Wennigsen liegt überwiegend in der Zone III b des Wasserschutzgebietes Eckerde. Nach der Wasserschutzgebietsverordnung vom 7.1.1994 sind eine Reihe von Handlungen in der Zone III b genehmigungsbedürftig (g) bzw. verboten (v). Die folgende Zusammenstellung bezieht sich nur auf die für die Errichtung von Stallbauten möglicherweise relevanten Auflagen: 9 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Tabelle 1: Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung WSG Eckerde Auflage in der Zone III b 10 d (a) Güllelagerung und –fassung in Anlagen mit Sickerwasserkontrolle g 10d (b) Güllelagerung und –fassung in Anlagen ohne Sickerwasserkontrolle v 10d (c) Güllelagerung und –fassung in Erdbecken v 14 Neuanlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von Schweinen und Rindern mit g - 7.000 Hennenplätzen - 14.000 Junghennenplätzen - 14.000 Mastgeflügelplätzen - 7.000 Truthühnermastplätzen - 700 Mastschweineplätzen - 250 Sauenplätzen - 300 Rinderplätzen Neben der Sickerwasserkontrolle bei der Güllelagerung gelten zusätzliche Auflagen für den Betrieb von Hoftankstellen. Insgesamt ist der Bau von Stallgebäuden in der Zone III b zwar grundsätzlich genehmigungsbedürftig, bei Beachtung verschiedener bautechnischer Auflagen aber auch genehmigungsfähig. Genehmigungen nach der Wasserschutzgebietsverordnung dürfen nur versagt werden, wenn hiermit nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser verbunden wären und diese Nachteile durch Bedingungen und/oder Auflagen nicht verhütet werden können. 5.5 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan Wennigsen enthält eine weitgehende Übernahme naturschutzrechtlicher Schutzausweisungen (nach Vorgabe der Unteren Naturschutzbehörde) sowie die Darstellung neuer landespflegerischer Entwicklungsziele auf der Grundlage des Landschaftsplanes und des forstlichen Rahmenplanes Großraum Hannover. Die vorgeschlagenen Erweiterungen der Landschaftsschutzgebiete wurden zeichnerisch nicht übernommen, da das Verfahren hierfür noch nicht eingeleitet 10 Gemeinde Wennigsen (Deister) worden ist. Als Fläche gemäß §5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB wurden diejenigen Entwicklungsziele des Landschaftsplanes übernommen, die der Biotopvermehrung und -vernetzung sowie der Verbesserung besonderer Landschaftsteile des Gemeindegebietes dienen. Dem Charakter der Bauleitplanung entsprechend sind die Flächen als Angebot für öffentliche und private Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu verstehen und sollen entgegenstehende Planungen verhindern. Die Flächendarstellungen sind hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung in die folgenden Kategorien unterteilt: • Ökologische Aufwertung von Fließgewässern und Auebereichen • Umgestaltung der Waldaußenränder, Entwicklung strukturreicher Waldränder • Erhöhung des Gehölzanteiles an Rändern landwirtschaftlich genutzter Flächen • Entwicklung artenreicher Vegetationsflächen • Entwicklung von Wald Die Aufnahme in den Flächennutzungsplan schließt anderweitige Nutzungen aus. Inwiefern eine Beeinträchtigung dieser Bereiche durch AmmoniakEmissionen aus Stallanlagen auftreten kann, wäre im Einzelfall bei den nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlagen nach den Vorgaben der TA-Luft zu prüfen. Zu den Flächen mit Zweckbestimmung „Entwicklung von Wald“ sind die auch für Waldflächen einzuhaltenden Mindestabstände einzuhalten. 5.6 Naherholungskonzept Deistervorland Eine wesentliche Aufgabe der Flächennutzungsplanung ist die Sicherung von Naherholungsflächen. Zur Verfügung stehen hierfür die großen Waldflächen des Deisters und die Deisterrandzone sowie der Bereich um Süllberg und Vörierberg. Neben den wichtigen Rad- und Wanderwegen ist die gesamte in der Gemeinde vorhandenen Naherholungsinfrastruktur in dem „Naherholungskonzept Deistervorland“ dargestellt worden. Häufig genutzte Rad- oder Wanderwege befinden sich danach insbesondere in den folgenden Bereichen: 11 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich • Verbindungsweg von Bredenbeck nach Steinkrug über Schullandheim • Feldwege entlang des Bredenbecker Baches südlich von Bredenbeck und zwischen Bredenbeck und Evestorf • Feldweg vom südlichen Ortsrand Holtensen zum Vörier Berg • Verbindungswege Wennigsen – Waldkater – Argestorf • Verbindungsweg Degersen – Wennigser Mark • Feldwege entlang des Wennigser Mühlbaches Gebiete mit besonderer Bedeutung für die ortsnahe Feierabenderholung sind im Rahmen des Naherholungskonzeptes nicht festgelegt worden. Nach eigener Einschätzung sind über die genannten Rad- und Wanderwege hinaus insbesondere die Bereiche zwischen Holtensen und dem Vörier Berg sowie zwischen Bredenbeck und dem Deister bedeutsam. Diese Aspekte werden im Rahmen der gutachterlichen Abwägung in Kap. 7 gesondert berücksichtigt. 5.7 Kartographische Darstellung von Festlegungen des Naturschutzes In der Karte 1 (Anlage) sind die Festlegungen des Naturschutzes, wie sie sich aus dem Landschaftsplan und dem Flächennutzungsplan sowie den Anforderungen der TA Luft ergeben, dargestellt. Folgende Kategorien wurden berücksichtigt: - Festgesetzte Landschaftsschutzgebiete - Vorschläge für die Erweiterung der Landschaftsschutzgebiete - Festgesetzte Wasserschutzgebiete - Festsetzungen des Flächennutzungsplanes • Ökologische Aufwertung von Fließgewässern und Auebereichen • Umgestaltung der Waldaußenränder, Entwicklung strukturreicher Waldränder • Entwicklung artenreicher Vegetationsflächen • Entwicklung von Wald - Empfehlungen des Landschaftsplans zur Offenhaltung der Landschaft - Schutzabstand zum Wald (200 m) - Schutzabstände zu Wohn- und Mischgebieten (200 m) 12 Gemeinde Wennigsen (Deister) Das naturschutzfachliche Ziel „Erhöhung des Gehölzanteiles an Rändern landwirtschaftlich genutzter Flächen“ wurde nicht mit in die Darstellung übernommen, da hierin kein Konflikt mit der Errichtung von Stallbauten gesehen wird. Die Siedlungsbereiche (Wohn- und Mischgebiete) wurden ebenso wie die Waldgebiete pauschal mit einem Schutzabstand von 200 m umgeben, da nach den VDI-Richtlinien bei heutigen Stallneubauten meist ein Mindestabstand in dieser Größenordnung eingehalten werden muss. Es verbleiben innerhalb des Gemeindegebietes nur wenige Bereiche, die mit keinerlei Restriktionen bezüglich der Errichtung von Stallbauten belegt sind. Dies sind im Wesentlichen die folgenden Bereiche: • Ackerflur zwischen Bredenbeck, Evestorf und dem Gewerbegebiet Holtensen: In diesem Bereich ist im vergangenen Jahr bereits eine Stallanlage realisiert worden. Daneben bestehen aber auch verschiedene Planungen seitens der Gemeinde (Erweiterung des Gewerbegebietes, Sportstätten, Friedhof), • die Ackerflur von Degersen. Die hier bestehende Wasserschutzgebietsverordnung ist hinsichtlich der Errichtung von Stallbauten nicht als Restriktion zu werten, • der Bereich nördlich und nordöstlich von Holtensen, • der Bereich nordöstlich und südöstlich von Sorsum inklusive des Bereiches östlich der Bundesstraße, • ein schmaler Streifen zwischen Argestorf und Wennigsen. Eine nähere Bewertung dieser Bereiche erfolgt in Zusammenhang mit der Bewertung der von den Landwirten genannten potentiellen Standorte in Kap. 7. 13 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich 6 Situation der Landwirtschaft 6.1 Methodik der Datenerhebung Die Beschreibung der Situation der Landwirtschaft im Gemeindegebiet erfolgt zunächst auf der Grundlage agrarstatistischer Daten des NIEDERSÄCHSISCHEN LANDESAMTES FÜR STATISTIK. Die vorliegenden Daten stammen aus dem Jahre 1999, gravierende Veränderungen dürften in den letzten 4 Jahren nicht eingetreten sein. Für die Beschreibung der Situation der Landwirtschaft in den Ortsteilen wurden Einzelgespräche mit sämtlichen Ortslandwirten durchgeführt. In diesen Gesprächen wurden allgemeine Angaben zu den landwirtschaftlichen Betrieben in den jeweiligen Ortschaften erfragt. Weitergehende betriebsspezifische Daten sowie die jeweiligen Entwicklungsabsichten wurden im Einzelgespräch mit insgesamt 12 Betriebsleitern erhoben, die bezüglich des Baus von Betriebsstätten im Außenbereich Interesse signalisiert hatten. Die Befragung umfasste Angaben • zur derzeitigen Betriebssituation, • zur beabsichtigten und notwendigen betrieblichen Entwicklung, • zur Bereitschaft zum Flächentausch. Die Lage der Hofstellen wurden farblich differenziert nach der gehaltenen Tierart auf Karten im Maßstab 1:10.000 dargestellt (Karten 2-8). Die Betriebe wurden mit sogenannten Einwirkungsbereichen (Immissionsradien) versehen. Der Radius errechnet sich nach den vorhandenen Großvieheinheiten entsprechend der VDIRichtlinien 3471 und 3472. Da die Angaben zu den Viehbeständen teilweise geschätzt wurden, sind die errechneten Immissionsradien nur als Anhaltspunkt zu werten und wären bei konkreten Fragestellungen im Rahmen von Änderungen des Flächennutzungsplanes ggf. zu überprüfen. Als Mindestabstand gilt 100 m, dieser Abstand wurde auch bei rindvieh- oder pferdehaltenden Betrieben, für die derzeit keine gültige VDI-Richtlinie vorliegt, angenommen. Marktfruchtbetriebe ohne Viehhaltung verursachen durch Getreidelagerung und Verarbeitung sowie durch Fahrzeugverkehr ebenfalls Geräuschund Staubemissionen. Zur Vermeidung von Konflikten sollte ein Mindestabstand von 100 m daher auch zu viehlosen Betriebe eingehalten werden. Eine Reduzierung der Mindestabstände, wie sie gegenüber Dorfgebieten und Wohnhäusern im Außenbereich oder auch bei einer günstigen Lage hinsichtlich der Hauptwindrichtung möglich ist, wurde nicht vorgenommen. Dies hätte eine detailliertere einzelbetriebliche Analyse erfordert, die im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht geleistet werden konnte. Die dargestellten Immissionsradien entsprechen damit dem äußeren Radius möglicher Konflikte. 14 Gemeinde Wennigsen (Deister) Die dargestellten Einwirkbereiche sollten im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung beachtet werden, etwa im Sinne eines Schutzes der Betriebe vor heranrückender Wohnbebauung. 6.2 Produktionsstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe Nach den Ergebnissen der Landwirtschaftszählung wirtschafteten in der Gemeinde Wennigsen im Jahr 1999 insgesamt 46 Betriebe, von denen 27 Betriebe Viehhaltung betrieben. Tabelle 2: Ergebnisse der Landwirtschaftszählung 19992 Anzahl Betriebe Landwirtschaftliche Betriebe Fläche/ Großvieheinheiten 46 Landwirtschaftlich genutzte Fläche 2371 ha davon Ackerland 44 2277 ha davon Dauergrünland 27 83 ha Landwirtschaftliche Betriebe mit Viehhaltung 27 Großvieheinheiten insgesamt 601 GV Milchkühe 10 193 Mastschweine 7 388 Zuchtsauen 6 372 Insgesamt wurden 601 Großvieheinheiten (GV) gehalten. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche betrug 2371 ha. Hieraus ergibt sich für das Jahr 1999 eine mittlere Viehbesatzdichte von 0,25 GV/ ha. In der folgenden Tabelle sind die entsprechenden Vergleichswerte aus Niedersachsen und der Region dargestellt. Durch einen Stallneubau in Evestorf hat sich der Viehbestand in der Gemeinde Wennigsen zwischenzeitlich leicht erhöht, die Fläche dürfte geringfügig zurückgegangen sein. Der mittlere Viehbesatz liegt damit heute bei ca. 0,3 GV/ ha. Bezüglich der Auswertung der Agrarstatistik ist zu beachten, dass die Agrarberichterstattung nach dem sogenannten Betriebssitzprinzip erfolgt, d.h. sowohl die jeweiligen Flächen als auch die Viehbestände werden in der Gebietseinheit aufgeführt, in der sich der Betriebssitz befindet. Die Ergebnisse der Flächennutzung nach der Agrarstatistik weichen daher oftmals in geringem Umfang von der tat- 2 Niedersächsisches Landesamt für Statistik (2000) 15 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich sächlichen Katasterfläche der Gemeinde ab. Tabelle 3: Mittlerer Viehbesatz nach den Ergebnissen der Landwirtschaftszählung 1999 Gemeinde Wennigsen 0,25 GV/ha Niedersachsen 1,17 GV/ha Regierungsbezirk Hannover 0,74 GV/ha damaliger Landkreis Hannover 0,42 GV/ha Gemeinde Wedemark 0,71 GV/ha Stadt Barsinghausen 0,16 GV/ha Gemeinde Wennigsen 2003 (geschätzt) 0,30 GV/ha Der mittlere Viehbesatz im Gemeindegebiet wie in der gesamten Calenberger Börde ist demnach außerordentlich gering. Dies spiegelt die gute Qualität der Böden und die starke Ausrichtung der Betriebe auf den Marktfruchtanbau wieder. Die durchschnittliche Betriebsgröße liegt bei 52 ha und damit geringfügig niedriger als in den übrigen Gemeinden der Calenberger Börde. Die folgende Tabelle zeigt die Kulturartenverteilung auf den Ackerflächen, ebenfalls nach der Landwirtschaftszählung 1999. Die Zuckerrübe nimmt etwa ein Viertel der Ackerfläche ein, es dominiert die Weizen-Weizen-ZuckerrübenFruchtfolge. 16 Gemeinde Wennigsen (Deister) Tabelle 4: Kulturartenverteilung in der Gemeinde Wennigsen nach den Ergebnissen der Landwirtschaftszählung 1999 ha % Landwirtschaftliche Fläche 2371 100,0 Ackerland 2277 96,0 Dauerkulturen 8 0,3 Grünland 83 3,5 Getreide gesamt 1329 56,1 davon Weizen 1129 47,6 davon Roggen 6 0,3 179 7,5 davon Hafer 7 0,3 davon Triticale 6 0,3 635 26,8 davon Kartoffeln 93 3,9 davon Zuckerrüben 535 22,6 Winterraps 55 2,3 Silomais 31 1,3 Brache 141 5,9 davon Wintergerste Hackfrüchte insgesamt 6.3 Entwicklungsperspektiven Die in der Calenberger Börde wirtschaftenden Betrieb haben sich in der Vergangenheit sehr stark auf den Marktfruchtbau und hier speziell auf den Zuckerrübenanbau gestützt. Die Veredlungswirtschaft hatte bisher eine geringe Bedeutung. Veränderungen der agrarpolitischen Rahmenbedingungen und insbesondere zu erwartende Reform des europäischen Zuckermarktes werden nun in den kommenden Jahren zu möglicherweise drastischen Einkommenseinbußen auf den Betrieben führen. In dieser schwierigen Situation müssen zwingend neue Einkommensmöglichkeiten erschlossen werden. Rationalisierungsreserven im Bereich des Marktfruchtanbaus sind bereits weitgehend ausgeschöpft, eine Flächenaufstockung ist in Anbetracht der erheblichen Flächenknappheit für viele Betriebe nur in begrenztem Maße möglich. Einige Betriebe werden verstärkt Produktionsalternativen, etwa im Bereich des Feldgemüseanbaus oder des Kartoffelanbaus nutzen. Für die 17 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich weniger flächenstarken Betriebe kommt aber in erster Linie der Ausbau einer vorhandenen Tierhaltung oder der Neueinstieg in die Veredlungswirtschaft als Anpassungsalternative in Frage. Die für den Fortbestand der Betriebe erforderlichen Investitionen werden in den meisten Fällen mit einer Verlagerung von Betriebsteilen in den Außenbereich verbunden sein müssen. Der Neubau von Stallkapazitäten in den heute erforderlichen Größenordnungen ist auf den oftmals beengten Hofstellen meist nicht möglich und aufgrund der emissionsschutzrechtlichen Bestimmungen nicht genehmigungsfähig. Die innerörtlichen Hofstellen werden zunehmend nur noch zum Abstellen von Kleinmaschinen genutzt werden können. Die durch den agrarstrukturellen Wandel wie auch durch die zunehmende innerörtliche Verdichtung entstandenen Konflikte zwischen der Landwirtschaft und Wohnbevölkerung werden durch die Verlagerung von Betriebsteilen in den Außenbereich teilweise entschärft werden können. Aus Sicht der Landschaftsplanung ist aber dafür Sorge zu tragen, dass dieser Prozess nicht zu einer zu starken Zersiedlung des Außenbereichs führt. 6.4 6.4.1 Situation der landwirtschaftlichen Betriebe in den Ortslagen Argestorf (Karte 2) In Argestorf wirtschaften derzeit 5 landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe. Einer dieser Betriebe hat seinen Haupt-Betriebssitz allerdings außerhalb der Gemeinde. Drei der Betriebe sind Marktfruchtbetriebe, einer hält schwerpunktmäßig Sauen. Ein weiterer Betrieb betreibt eine Reithalle mit Pensionspferdehaltung. Alle Betriebe befinden sich im alten Ortskern entlang der Landstraße nach Bredenbeck. Reine Wohngebiete sind westlich des Ortskernes entlang der Lübecker Straße vorhanden. Drei Betriebe beabsichtigen evt. den Bau von Mastställen im Außenbereich, ein Betrieb zusätzlich die Errichtung einer Maschinenhalle unmittelbar an das bestehende Hofgrundstück angrenzend. Weiterhin ist eine Erweiterung der bestehenden Reithalle angedacht. Die gesamte Ortslage ist vom Landschaftsschutzgebiet Norddeister umgeben, lediglich ein schmaler Bereich zwischen Wennigsen und Argestorf unterliegt keinen weiteren Restriktionen. 18 Gemeinde Wennigsen (Deister) 6.4.2 Bredenbeck (Karte 3) In Bredenbeck wirtschaften derzeit 7 landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe, ein weiterer Betrieb liegt in Steinkrug. Vier Betriebe betreiben Milchviehhaltung, zwei Betriebe Schweinehaltung. Ein Betrieb betreibt eine Direktvermarktung und hält in geringerem Umfang Legehennen. Die beiden schweinehaltenden Betriebe liegen im alten Ortskern. Einer dieser Betriebe plant aufgrund der beengten Lage und mit Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Bestimmungen die Errichtung eines Schweinestalls im Außenbereich. Die Schweinehaltung im Ortskern würde damit aufgegeben werden können. Zwei Betriebe planen die Errichtung einer Maschinenhalle. Der Ausbauzustand des Wegenetzes ist nach Aussagen der befragten Landwirte verbesserungsbedürftig. Überwiegend sind geschotterte Wege vorhanden. Der Ausbauzustand der Vorfluter ist gut. Große Flächenanteile der Gemarkung werden von dem Landschaftsschutzgebiet Norddeister eingenommen. Nicht mit Restriktionen seitens des Naturschutzes belegte Flächen finden sich zwischen Bredenbeck und Evestorf sowie zwischen Bredenbeck und Holtensen. Nördlich von Bredenbeck wurde im vergangenen Jahr bereits ein Schweinemaststall errichtet. Aufgrund der Lage vieler Betriebe im Ortskern und des kaum noch ländlich geprägten Siedlungscharakters ist die Situation der Landwirtschaft in Bredenbeck außerordentlich schwierig. Eine Aussiedlung von emissionsträchtigen Betriebszweigen ist daher zur Konfliktentschärfung generell wünschenswert und für einzelne Betriebe zwingend erforderlich. 6.4.3 Degersen (Karte 4) In Degersen wirtschaften derzeit 9 landwirtschaftliche Betriebe, sechs davon sind Haupterwerbsbetriebe. Der betriebliche Schwerpunkt liegt in allen Fällen im Marktfruchtbereich. Zwei Betriebe halten noch in geringem Umfang Vieh (Rinder, Schweine), ein weiterer Betrieb betreibt Geflügelhaltung für die eigene Direktvermarktung über einen Hofladen. Die Pensionspferdehaltung spielt derzeit keine Rolle. Der Ausbauzustand des Wegenetzes ist nach Aussagen der befragten Landwirte gut, ebenso der Ausbauzustand der Vorfluter. Die innere Verkehrslage der Betriebe ist aufgrund des durchgeführten freiwilligen Flächentausches gut. Einer der Betriebe erwägt längerfristig evt. die Vollaussiedlung des bestehenden Marktfruchtbetriebes, da die beengte Hoflage keine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten bietet. Ein weiterer Betrieb zieht die Errichtung eines Schweinemaststalls im Außenbereich in Betracht. 19 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Die Betriebe in Degersen sind von den Restriktionen der Landschaftsschutzgebiete kaum betroffen. Große Teile der Gemarkung werden aber von dem Wasserschutzgebiet Eckerde (Zone 3b) eingenommen. Hier sind gewisse bautechnische Auflagen sowie Auflagen zur Gülleausbringung zu beachten, weitere Restriktionen aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung bestehen aber nicht. 6.4.4 Evestorf (Karte 5) In Evestorf wirtschaften derzeit 2 landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe auf drei Betriebsstätten im Ortskern. Ein Betrieb hat im vergangenen Jahr einen Schweinemaststall im Außenbereich am Bredenbecker Bach südlich von Evestorf errichtet. Der Betrieb plant mittelfristig eine Erweiterung dieser Stallgebäude und evt. die Errichtung einer Biogasanlage, ein weiterer Betrieb langfristig die Errichtung eines Schweinemaststalles. Der Bereich westlich des Bredenbecker Baches unterliegt der Schutzgebietsverordnung für das LSG Norddeister. Im Osten reicht das LSG Gehrdener Berg in die Gemarkung hinein. 6.4.5 Holtensen (Karte 5) In Holtensen wirtschaften derzeit 3 Haupterwerbs- sowie drei Nebenerwerbsbetriebe. Ein Betrieb hält Milchvieh, zwei Betriebe halten Sauen. Für zwei der viehhaltenden Betriebe besteht die Notwendigkeit, ihre Stallbauten ggf. im Außenbereich zu erweitern. Der Ausbauzustand des Wegenetzes ist nach Aussagen der befragten Landwirte verbesserungsbedürftig. Überwiegend sind geschotterte Wege vorhanden. Der Ausbauzustand der Vorfluter ist gut. Die Erreichbarkeit der Flächen durch die neu geschaffene Parallelstraße zur Bundesstraße ist gut. Verkehrstechnische Schwierigkeiten verursachen parkende Autos in der Ortsdurchfahrt. Durch das neue Gewerbegebiet und die neue Trasse der Bundesstraße sind der Landwirtschaft in erheblichem Umfang Flächen verloren gegangen. Die Betriebe sind lediglich im Südosten von den Restriktionen des Landschaftsschutzgebietes Süllberg betroffen. Die Bereiche westlich, nördlich und nordöstlich der Ortslage unterliegen keinen weiteren Restriktionen. 6.4.6 Sorsum (Karte 5) In Sorsum wirtschaften derzeit 4 landwirtschaftliche Betriebe, zwei davon sind Haupterwerbsbetriebe. Ein Betrieb betreibt Geflügelhaltung (Gänse), Rinderoder Schweinehaltung ist nicht vorhanden. Alle Betriebe befinden sich im alten Ortskern. 20 Gemeinde Wennigsen (Deister) Einer der Betriebe beabsichtigt mittelfristig den Bau eines Hähnchenmaststalls. Der Ausbauzustand des Wegenetzes ist nach Aussagen der befragten Landwirte verbesserungsbedürftig. Der Ausbauzustand der Vorfluter ist gut. Südlich der Ortslage beginnt das Landschaftsschutzgebiet Norddeister. Nordöstlich des Ortes bestehen keine weiteren Festsetzungen des Naturschutzes. 6.4.7 Wennigsen (Karte 6) In Wennigsen wirtschaften derzeit 3 landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe sowie ein Nebenerwerbsbetrieb. Nur ein Betrieb hält Rindvieh, ansonsten handelt es sich um Marktfruchtbetriebe. Daneben ist noch Pensionspferdehaltung in geringem Umfang vorhanden. Interesse an Bauvorhaben im Außenbereich besteht derzeit nicht. Der Ausbauzustand des Wegenetzes ist nach Aussagen der befragten Landwirte verbesserungsbedürftig. Überwiegend sind geschotterte Wege sowie Betonwege vorhanden. Der Ausbauzustand der Vorfluter ist gut. Durch die Ausweisung von Wohngebieten haben die hier wirtschaftenden Betriebe in stärkerem Umfang Pachtflächen der Klosterkammer verloren. Auch durch andere Maßnahmen (Fahrradweg Wennigsen - Wennigser Mark) gehen der Landwirtschaft wertvolle Ackerflächen verloren. Es sollten daher keine weiteren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen durchgeführt werden. Stattdessen bietet sich die Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen an Gewässern oder die Entwicklung von Waldrandflächen an. 6.5 Geplante Bauvorhaben Im Rahmen der Befragungen wurden die in der Tabelle 5 dargestellten Bauvorhaben genannt. Der Immissionsradius nach VDI-Richtlinie wurde anhand der angestrebten Bestandesgröße abgeschätzt. Es wurden jeweils 100 Punkte angenommen (siehe Anhang Kap. 5). „Konkret in Planung“ heißt in diesem Zusammenhang, dass in den nächsten 1-2 Jahren mit dem Bau begonnen werden sollte bzw. eine erste Bauvoranfrage bereits gestellt wurde. „Mittelfristig geplant“ sind Bauvorhaben, die möglicherweise in einem Zeitraum von 2-5 Jahren umgesetzt werden könnten, über die eine endgültige Entscheidung aber noch nicht gefallen ist. Die mittel- bis langfristig möglichen Baumaßnahmen werden möglicherweise in den kommenden 5-15 Jahren realisiert. Grundsätzlich betonten alle befragten Betriebsleiter aber, dass die weitere Entwicklung der Landwirtschaft schwer vorhersehbar ist und die angedachten Investitionsentscheidungen von der Entwicklung der Marktpreise und der sonstigen agrarpolitischen Rahmenbedingungen abhängig zu machen seinen. Die Betriebsleiter möchten sich aber die Option 21 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich hierfür offen halten. Es ist davon auszugehen, dass über einen Zeitraum von 10-15 Jahren nicht alle genannten Vorhaben tatsächlich realisiert werden, da bspw. in einigen Fällen die Frage der Hofnachfolge noch nicht endgültig geklärt ist. Bei Realisierung aller kurz- und mittelfristig umsetzbaren Planungen würden Stallplätze für etwa 568 Großvieheinheiten neu geschaffen werden. Unter der Annahme, dass nicht gleichzeitig veraltete Stallkapazitäten abgebaut werden, würde sich der mittlere GV-Besatz in der Gemeinde von derzeit 0,3 GV/ha auf 0,54 GV/ha erhöhen. Er läge damit landesweit gesehen nach wie vor auf sehr niedrigem Niveau, allerdings geringfügig höher als der derzeitige Mittelwert für die Region Hannover. Die Viehkonzentrationen in den Gemeinden nördlich von Hannover würden aber nicht erreicht werden. Die insgesamt in der Gemeinde anfallenden Güllemengen bleiben damit nach wie vor vergleichsweise gering. Bei Anwendung aller Regeln der guten fachlichen Praxis und insbesondere einer zügigen Einarbeitung der Gülle, sind unzumutbare Geruchsbelästigungen aufgrund der Gülleausbringung nicht zu erwarten. 22 Gemeinde Wennigsen (Deister) Tabelle 5: Geplante und mittel- bis langfristig mögliche Bauvorhaben im Außenbereich der Gemeinde Wennigsen nach einer Befragung ausgewählter Landwirte im Februar 2003 Betrieb Konkret in Planung Mittelfristig geplant Mittel- oder langfristig nicht auszuschließen Ortschaft Vorhaben GVEinheiten (geplant) 120 ca. 70 ca. 80-100 128 ca. 80 ca. 80 - 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Bredenbeck Bredenbeck Bredenbeck Holtensen Holtensen Sorsum Argestorf Argestorf Argestorf 10 Evestorf 9 Argestorf Schweinemaststall Maschinenhalle (evt. auf Betriebsgelände im Innenbereich) Maschinenhalle Milchviehstall Schweinemaststall Hähnchenmaststall Sauenstall Schweine-/Geflügelmaststall Maschinenhalle (angrenzend an vorhandene Betriebsstätte) Erweiterung des vorhandenen Schweinemaststalls im Außenbereich Schweine-/Geflügelmaststall 11 10 12 13 14 15 Argestorf Evestorf Evestorf Degersen Degersen Degersen Erweiterung der Reitanlage Biogasanlage Schweinemaststall Aussiedlung des Marktfruchtbetriebes Errichtung einer Maschinenhalle Schweinemaststall 23 Immissionsradius nach VDI-Richtlinie (100 Punkte) 240 m ca. 210-230 m 290 m ca. 210 m ca. 210 – 240 m - ca. 80-100 ca. 210 – 240 m ca. 80-100 ca. 80-100 ca. 210 – 230 m ca. 210 – 230 m ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich 6.6 Mögliche Standorte aus Sicht der Betriebe Aus Sicht der landwirtschaftlichen Betriebe sind bei der Standortwahl verschiedene Kriterien zu berücksichtigen: • Einzuhaltende Mindestabstände zu Wohngebieten und Wald • Verfügbarkeit und Tragfähigkeit der Baufläche • Erschließungsmöglichkeit mit Strom, Wasser, Abwasser • Verkehrstechnische Erschließung • Lage der erforderlichen Gülleausbringungsflächen • Erweiterungsfähigkeit • Abstände zu anderen Tierhaltungen Von besonderer Bedeutung ist die Lage der erforderliche Gülleausbringungsflächen. Um den Gülletransport zu minimieren sollten die Stallbauten in einem engen räumlichen Bezug zu den Hauptausbringungsflächen liegen. In den Karten 7 bis 11 sind für die kurz- und mittelfristig möglichen Bauvorhaben die für den Landwirt sich anbietenden Standortalternativen dargestellt. Die jeweiligen Prioritätsstufen sind farblich gekennzeichnet. Es handelt sich überwiegend um Flächen, die sich im Eigentum des Landwirtes befinden. Es wurde geprüft, ob neben den von den Landwirten benannten Flächen auch weitere Standorte vorhanden sind, die bezüglich der zu erwartenden Immissionen als geeigneter erscheinen und als Ausweichstandort für den Betrieb zumutbar sind. Die Bereitschaft zu einem Flächentausch ist bei den befragten Betriebsleitern grundsätzlich vorhanden. Allerdings ist in der Gemeinde die Zahl der überhaupt in Frage kommenden Standorte sehr begrenzt, so dass sich auch durch die Möglichkeit zu einem Flächentausch nicht unbedingt neue sinnvolle Standortalternativen ergeben. Weitere Hinweise hierzu finden sich in Kap. 7. 7 Bewertung der Standortalternativen aus gutachterlicher Sicht 7.1 Darstellung der Bewertungskriterien Die Entscheidung über ein vom Landwirt beantragtes Bauvorhaben obliegt dem Landkreis bzw. der Region als genehmigender Behörde. Außerhalb von Schutzgebieten und bei Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen gilt hierbei grundsätzlich die Privilegierung der Landwirtschaft nach Baugesetzbuch. Die Gemeinde hat bei vorliegender Privilegierung nur sehr begrenzte Einflussmöglichkeiten auf das Genehmigungsverfahren. Ihr Interesse muss es daher sein, vorab mit dem Landwirt ein Einvernehmen herzustellen. Die Abwägung der verschiedenen 24 Gemeinde Wennigsen (Deister) Interessen innerhalb der Gemeinde ist hierbei zu einem gewissen Teil ein politischer Willensbildungsprozess. Im Rahmen der vorliegenden informellen Planung können lediglich die rechtlichen Grundlagen dargestellt und mögliche Entscheidungskriterien diskutiert werden. Die nachfolgend dargestellten Bewertungen sind als Empfehlung an die Gemeinde aus Sicht des Gutachters zu verstehen. Hierbei wurden die folgenden Kriterien berücksichtigt: - Höchste Priorität hat der Schutz bestehender und geplanter Wohngebiete vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen (Schutzgut Mensch). Hierbei wird davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der bestehenden Abstandsregelungen nach TA Luft bzw. den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 gewährleistet ist, dass es zu keiner unzumutbaren Belastung kommt. Besondere Naherholungsinteressen wurden daneben in der Abwägung gesondert berücksichtigt. - Daneben genießt der Schutz von Natur- und Landschaft besondere Priorität (Schutzgut Natur). - Sofern verschiedene Standortalternativen im Hinblick auf die Schutzgüter Mensch und Natur gleich zu bewerten sind, werden von uns die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild als entscheidendes Kriterium herangezogen. Es gelten die allgemeinen Ziele der Raumplanung, wonach eine Zersiedlung der Landschaft grundsätzlich soweit wie möglich zu vermeiden ist (RROP 96). Es kommen für eine Bewertung nur Standortalternativen in Frage, die technisch umsetzbar sind und für den Landwirt grundsätzlich zumutbar erscheinen. Die Standorte müssen mit vertretbarem Aufwand erschließbar sein (Strom, Wasser). Es wurden daher zunächst die Standorte geprüft, die vom Betriebsleiter vorgeschlagen wurden. Erst in einem zweiten Schritt wurde geprüft, ob ggf. weitere Standortalternativen vorhanden sind, die über Flächentausch realisiert werden können. 7.2 Schweinemaststall Bredenbeck (Betrieb 1, Karte 7) Die vom Landwirt benannten Standortalternativen für den Schweinemaststall Bredenbeck sind in der Karte 7 dargestellt. Alle dargestellten Standorte befinden sich östlich von Bredenbeck und damit entgegen der Hauptwindrichtung. Die geforderten Mindestabstände zur Wohnbebauung würden auf allen Standorten eingehalten werden, eine unzumutbare Geruchsbelästigung wäre in keinem Fall zu erwarten. Aus Sicht des Landwirtes wäre der Standort nördlich des Schullandheims am günstigsten zu bewerten, da dieser Standort verkehrstechnisch gut zu erreichen ist und gute Erschließungsmöglichkeiten vorhanden sind (Standort 1/a). Allerdings hat der Bereich südlich der Ortslage eine besondere Bedeutung 25 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich für die ortsnahe Feierabenderholung. Die Stallanlage würde sich gut in das Landschaftsbild einfügen, da sich im Tal des Bredenbecker Baches bereits ein landwirtschaftlicher Aussiedlungsbetrieb befindet. Es wäre im Rahmen eines Ausbreitungsgutachtens zu klären, ob die erforderlichen Mindestabstände zum Wald eingehalten werden können (Ammoniakbelastung). Ein weiterer Standort (1/b) befindet sich direkt westlich der Bundesstraße. Der Abstand zur Wohnbebauung beträgt ca. 500 m und damit das doppelte des geforderten Mindestabstandes. Der Standort liegt etwas erhöht (ca. 105 m ü.NN). Auch die Abstände zum Wald dürften in jedem Falle ausreichend sein. Die Standorte 1/c und 1/d befinden sich östlich der Bundesstraße im Landschaftsschutzgebiet Süllberg. Aus Sicht der Landschaftsplanung sind diese beiden Standorte abzulehnen, da hiermit erhebliche negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild verbunden wären und einer weiteren Zersiedlung des Gemeindegebietes Vorschub geleistet werden würde. Ein potentiell möglicher Standort befindet sich nördlich von Bredenbeck westlich der Bundesstraße (1/e). Hier könnten die Mindestabstände zur Wohnbebauung gerade noch eingehalten werden, der Gemeinde würden aber damit zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten in diesem Bereich verlieren. Nordwestlich von Bredenbeck ist langfristig eine weitere Erweiterung der Sportanlagen zu erwarten, in Holtensen eine Erweiterung des Friedhofsgeländes. Auch würden durch Stallbauten in diesem Bereich die Ortschaften Holtensen und Bredenbeck zusammenwachsen. Unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde sollte eine Bautätigkeit in diesem Bereich daher unterbleiben. Weitere Alternativstandorte sind nicht vorhanden. Bei Abwägung der oben dargestellten Aspekte erscheint der Standort 1/b als günstigste Alternative. Eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist aufgrund der Abstände von über 500 m zur Wohnbebauung und der etwas erhöhten Lage östlich der Ortschaft nicht zu erwarten. Eine Vereinbarkeit mit Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist gegeben. Bei sorgfältiger Eingrünung des Standortes sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild hinnehmbar. Der Standort liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Norddeister. Es sollten unverzüglich Gespräche mit der Naturschutzbehörde bezüglich einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden. Unseres Erachtens wäre eine Rücknahme der LSG-Grenze bis an die Landstraße zwischen Bredenbeck und Steinkrug mit den Zielen des Landschaftsplanes und der LSG-Verordnung vereinbar. 7.3 Maschinenhalle Bredenbeck (Betrieb 2, Karte 7) Ein milchviehhaltender Betrieb plant die Errichtung einer Maschinenhalle. Aus 26 Gemeinde Wennigsen (Deister) Sicht des Betriebes kommt ein Standort auf dem Betriebsgelände am südlichen Ortsrand von Bredenbeck in Frage (2/a). Ein Alternativstandort liegt im Außenbereich südlich der Ortslage (2/b). Hier wäre aufgrund des bestehenden Landschaftsschutzgebietes eine Ausnahmegenehmigung seitens der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Der Standort auf dem Hofgelände erscheint aus landschaftsplanerischer Sicht genehmigungsfähig. Da keine unzumutbaren zusätzlichen Lärmemissionen zu erwarten sind sollte diesem Standort der Vorzug vor dem Außenbereich gegeben werden. 7.4 Maschinenhalle Bredenbeck (Betrieb 3, Karte 8) Ein weiterer Betrieb in Bredenbeck plant ebenfalls die Errichtung einer Maschinenhalle südlich der Ortslage. In Frage kommende Standorte sind auf der Karte 10 dargestellt. Für die vom Landwirt bevorzugten Standorte südlich der Landstraße von Bredenbeck nach Steinkrug (3/a, 3/b) wäre aufgrund des bestehenden Landschaftsschutzgebietes eine Ausnahmegenehmigung seitens der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Um eine zusätzliche Zersiedlung der Landschaft zu verhindern, sollte ein Standort gewählt werden, der in engen Bezug zu dem geplanten Schweinemaststall steht (Alternativstandort „Strautfeld“, 3/f). Es käme auch eine Fläche am Ortsrand von Steinkrug in Betracht (3/c). Hier wäre ebenfalls eine Rücknahme der LSGGrenze erforderlich. Die möglichen Standorte östlich der Bundesstraße (3/d, 3/e) sind u.E. aus raumplanerischer Gründen abzulehnen (Zersiedlung der Landschaft). 7.5 Milchviehstall Holtensen (Betrieb 4, Karte 9) Ein Betrieb in Holtensen möchte den vorhandenen Milchviehbestand aufstocken. Geplant ist eine Aussiedlung des Betriebszweiges in den Außenbereich, evt. käme auch eine Erweiterung des vorhandenen Stalles in der Dorflage in Frage. Die potentiellen Standorte sind auf der Karte 9 dargestellt. Vom Landwirt bevorzugt wird der Standort (4/a) südlich der Ortslage. Der südliche Ortsrand von Holtensen ist aufgrund des dort stark eingeschnittenen Bachtals und vorhandenen Biotopstrukturen naturschutzfachlich sehr wertvoll und hat eine erhebliche Bedeutung für die Naherholung. Erweiterungen der Wohngebiete sollten nach den Aussagen des Landschaftsplanes hier nicht vorgenommen werden. Aus Sicht des Gutachters müssen diese Punkte die Ansiedlung eines Milchviehbetriebes in diesem Bereich aber nicht zwangsläufig ausschließen. Z.B. wäre hiermit die Umwandlung von Acker in Dauergrünland verbunden. Das Land27 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich schaftsbild würde bei angepasster Bauweise und sorgfältiger Eingrünung des Stallkomplexes durch die Grünlandflächen und das Weidevieh eine Aufwertung im Sinne einer Wiederbelebung von Kulturlandschaften erfahren. Bei entsprechendem Interesse des Betriebsleiters könnten darüber hinaus die Tiere in ein angepasstes Landschaftspflegekonzept für die südlich angrenzenden Naturschutzflächen einbezogen werden. Auch in Bezug auf die Naherholung wäre ein Milchviehbetrieb nicht zwangsläufig negativ zu werten. Der vom Betriebsleiter bevorzugte Standort 4/a ist nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde derzeit aber nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahmegenehmigung für die LSG-Verordnung würde nicht erteilt werden. Die östlich der Ortschaft gelegenen Alternativstandorte (4/c, 4/d, 4/e) sind aufgrund der damit verbundenen Landschaftszersiedlung und auch mit Blick auf die Lage der Wohngebiete als problematisch anzusehen. Insbesondere der Standort 4/e auf dem Vörier-Berg sollte aufgrund der exponierten Lage ausgeschlossen werden. Sofern die immissionsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden können, wäre hingegen aus gutachterlicher Sicht die Erweiterung der Stallgebäude auf dem Hofgelände in der Ortslage eine mögliche Lösung (4/b). 7.6 Schweinemaststall Holtensen (Betrieb 5, Karte 9) Die vom Landwirt benannten Standortalternativen für den Schweinemaststall Holtensen sind auf der Karte 9 dargestellt. Die genannten Standorte 5/a und 5/b befinden sich nördlich von Holtensen und würden die geforderten Mindestabstände zur Wohnbebauung einhalten. Beide Standorte sind verkehrstechnisch gut zu erreichen, gute Erschließungsmöglichkeiten sind vorhanden. Dieser Bereich befindet sich derzeit noch in der Flurbereinigung, eine endgültige Zuweisung der Flächen ist erst in einigen Jahren zu erwarten. Ein weiterer potentiell möglicher Standort befindet sich südlich von Holtensen westlich der Bundesstraße (5/c). Hier könnten die Mindestabstände zur Wohnbebauung gerade noch eingehalten werden, die Gemeinde würden aber damit zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten in diesem Bereich verlieren. Langfristig ist eine weitere Erweiterung der Sportanlagen von Bredenbeck sowie des Friedhofs von Holtensen zu erwarten. Unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde sollte eine landwirtschaftliche Bautätigkeit in diesem Bereich unterbleiben. Mögliche Alternativstandorte befänden sich ggf. östlich der Ortslage. Der östliche Ortsrand von Holtensen ist allerdings durch reine Wohngebiete geprägt, Siedlungserweiterungen in diesem Bereich sind längerfristig zu erwarten. Die Ansiedlung landwirtschaftlicher Betriebsstätten in diesem Bereich erscheint daher etwa mit Blick auf den damit verbundenen Gülletransport nicht sinnvoll. 28 Gemeinde Wennigsen (Deister) Bei Abwägung der oben dargestellten Aspekte erscheinen die Standorte 5/a und 5/b als genehmigungsfähig. Eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist aufgrund der Abstände von über 300 m zur Wohnbebauung nicht zu erwarten. Eine Vereinbarkeit mit Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist gegeben. Bei sorgfältiger und rechtzeitiger Eingrünung des Standortes sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild hinnehmbar. Im Rahmen der Flurbereinigung sollte mind. ein Standort gesichert werden. 7.7 Geflügelmaststall Sorsum (Betrieb 6, Karte 10) Die vom Landwirt benannten Standortalternativen für den Geflügelmaststall Sorsum sind in der Karte 10 dargestellt. Die genannten Standorte 6/a und 6/b befinden sich südlich der Ortslage im Landschaftsschutzgebiet. Weitere mögliche Standorte liegen östlich der Ortslage im Bereich Osterwegsfeld (6/c, 6/d). Alternativstandorte befinden sich zwischen Sorsum und Evestorf nördlich der LSG-Grenze sowie evt. östlich der Bundesstraße. Ein Geflügelmaststall in der genannten Größenordnung von 80.000 Mastplätzen ist nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig und erfordert eine standortbezogene Vorprüfung nach UVP-Gesetz. Die einzuhaltenden Mindestabstände lassen sich in diesem Fall nicht mehr allein aus der Zahl der Großvieheinheiten ableiten, da auch die Ammoniak-Emmissionen sowie die zu erwartende Schwebstoffbelastung zu berücksichtigen ist. Der nach VDI-Richtlinie 3472 errechnete Mindestabstand von 290 m kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt nur als erster Anhaltspunkt dienen. Konkretere Aussagen zu möglichen Standorten können aus diesem Grund ebenfalls noch nicht vorgenommen werden. Aus rein landschaftsplanerischer Sicht wäre ein Standort im Bereich Osterwegsfeld aufgrund der zu erwartenden starken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Nähe zu Wohngebieten als ungünstig anzusehen. Sinnvoller wäre ein Standort südöstlich von Sorsum oder östlich der Bundesstraße. Sobald von Seiten des Betriebes konkretere Planungsunterlagen vorliegen sollten die beteiligten Behörden sich über einen geeigneten Standort verständigen. Dieser sollte im Rahmen der Flurbereinigung gesichert und zeitig eingegrünt werden. 7.8 Schweine-/Geflügelmastställe Argestorf (Betriebe7-9, Karte 11) In Argestorf beabsichtigen drei Betriebe mittelfristig die Errichtung von Schweinebzw. Geflügelmastställen. Aus Sicht der Landwirte in Frage kommende Standorte 29 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich sind auf der Karte 11 dargestellt. Aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen kommt nur eine Ansiedlung nördlich oder östlich der Ortslage in Frage. Der schmale Bereich zwischen Wennigsen und Argestorf sollte u.E. nicht mit landwirtschaftlichen Baumaßnahmen belegt werden, da hiervon evt. zukünftige gemeindeeigene Entwicklungsinteressen betroffen wären (Sportanlagen, Naherholung). Auch wäre ein „Zusammenwachsen“ der beiden Ortschaften durch Baumaßnahmen in diesem Bereich nicht wünschenswert. Sinnvoller wäre die Ansiedlung im Bereich „Am Sattenkamp“ östlich der Ortslage. Hier könnten bei einer Rücknahme der LSG-Grenze mindestens 2 Standorte erschlossen werden. Eine zu starke Viehkonzentration in diesem Bereich sollte aus seuchenhygienischen Gründen vermieden werden. Ein weiterer Standort sollte daher an der Landstraße zwischen Argestorf und Bredenbeck erschlossen werden. Dies wäre nur möglich mit Hilfe einer Ausnahmegenehmigung seitens der unteren Naturschutzbehörde. U.E. können die hiermit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft bei sorgfältiger Eingrünung ausgeglichen werden. Auch sind keine Alternativstandorte vorhanden, die hinsichtlich der zu erwartenden Eingriffe als günstiger zu beurteilen wären. Es sollten daher unverzüglich Gespräche mit der Naturschutzbehörde bezüglich einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden. Unseres Erachtens wäre eine Rücknahme der LSG-Grenze östlich der Ortslage um mindestens 500 m sinnvoll und mit den Zielen der LSG-Verordnung vereinbar. 7.9 Sonstige langfristig mögliche Bauvorhaben (Betriebe 10-15) In Evestorf wurde im vergangenen Jahr bereits ein Bauvorhaben östlich des Bredenbecker Baches realisiert. Der Betrieb plant hier mittelfristig eine Erweiterung der bestehenden Anlage. Für eine Biogasanlage und einen weiteren Maststall wurden von den Betriebsleitern Standorte im Bereich der Kläranlage östlich der Bundesstraße vorgeschlagen. Aus landschaftsplanerischer Sicht ist eine Konzentration von Bauvorhaben in diesem Bereich sinnvoll. Für die langfristig angedachten Bauvorhaben in Degersen wurden Standorte östlich und westlich der Ortslage angegeben. In diesen Bereiche bestehen aus Sicht des Landschafts- und Naturschutzes keine weiteren Restriktionen. Allerdings sind die aus Grundwasserschutzsicht erhöhten Bauanforderungen im WSG Eckerde zu beachten. 30 Gemeinde Wennigsen (Deister) 8. Gestaltungshinweise Die Auswirkungen von Stallbauten im Außenbereich auf das Landschaftsbild werden maßgeblich von der Auswahl der Baustoffe und den durchgeführten Eingrünungsmaßnahmen bestimmt. Bei sorgfältiger Planung und Durchführung von begleitenden Pflanzmaßnahmen kann eine solche Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Strukturvielfalt in einer ansonsten oftmals ausgeräumten Agrarlandschaft beitragen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Eingrünung die Ausbreitung der Geruchsfahne positiv aber auch negativ beeinflussen kann. Die Schutzpflanzungen müssen locker, d.h. winddurchlässig (40 bis 50% durchblasbar) sein und sollten ein stark gegliedertes Kronendach haben (VDI-Richtlinie 3472). Die Eingrünung sollte hierbei möglichst frühzeitig vorgenommen werden. 31 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Literatur ARBEITSGEMEINSCHAFT UMWELTPLANUNG (1995): Landschaftsplan Gemeinde Wennigsen, im Auftrag der Gemeinde Wennigsen (Deister) GAENTZSCH, G. (1990): Bauleitplanung und Baugenehmigungspraxis unter den Anforderungen des Naturschutzes und der Umweltverträglichkeit. In: Natur und Recht 12, 1 GEMEINDE WENNIGSEN (2001) Erläuterungsbericht zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes; Bearbeitung im Auftrag der Gemeinde Wennigsen durch den Landkreis Hannover (Planungsamt) GRIMM, E. (2003): Zur Neufassung der TA Luft 2002; http://www.ktbl.de/umwelt/recht/ta_luft.htm GRIMM, E. (o.A.): Beurteilung und Vermeidung von Geruchsemissionen und -immissionen; aus: KTBL-Arbeitspapier 244; http://www.ktbl.de/umwelt/emmision/244grimm/244grimm.htm KOMMUNALVERBAND GROßRAUM HANNOVER (1996): Regionales Raumordnungsprogramm 1996, Beiträge zur regionalen Entwicklung, Heft Nr. 62 KTBL, KURATORIUM FÜR TECHNIK UND BAUWESEN IN DER LANDWIRTSCHAFT (2003): Standortfindung; aus: KTBL-Schrift 397: Zukunftweisende Stallanlagen im Außenbereich; http://www.ktbl.de/umwelt/standort/s-397.htm LANDWIRTSCHAFTSKAMMER WESER-EMS (2003): Bauvorhaben der Landwirtschaft – Landwirtschaftliche Privilegierung im Außenbereich; http://www.lwkwe.de/lw_uw_bauleitplanung_839.html LANDWIRTSCHAFTSKAMMER WESTFALEN/LIPPE (2001): Verschärftes Umweltrecht in Kraft; http://www.lk-wl.de/technik/umweltrecht.htm PESCHAU, H.-H. (1997): Geruchsfreisetzungen und Geruchsbewertungen im Bereich der Landwirtschaft aus immissionsschutzrechtlicher Sicht; Vortrag anlässlich des FAL/KTBL-Fachgespräches "Freisetzung, Eintrag und Bewertung von Gerüchen in der Landwirtschaft", 14.-15. Oktober 1997 in Braunschweig (KTBL-Arbeitspapier 253, S. 89 - 101) VDI, VEREIN DEUTSCHER INGENIEURE (1986): Richtlinie VDI 3472, Emissionsminderung Tierhaltung – Hühner; in VDI-Handbuch Reinhaltung der Luft, Band 3 VDI, VEREIN DEUTSCHER INGENIEURE (1986): Richtlinie VDI 3471, Emissionsminderung Tierhaltung – Schweine; in VDI-Handbuch Reinhaltung der Luft, Band 3 32 Gemeinde Wennigsen (Deister) Verordnungen und Erlasse Verwaltungsvorschrift zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, Gem. RdErl. d. MU, d. MFAS, d. ML u. d. MW vom 14.11.2000, Nds. MBl. Seite 224 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft), vom 24. Juli 2002; Internetfassung des BMU 33 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich 34 Gemeinde Wennigsen (Deister) Anhang Beschreibung gesetzlicher Grundlagen 1 Baugesetzbuch und Bauleitplanung ......................................................................... 36 2 Anforderungen der TA-Luft ....................................................................................... 38 3 UVP-Gesetz .............................................................................................................. 41 4 Niedersächsische Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)............................................ 44 5 VDI-Richtlinien .......................................................................................................... 45 5.1 VDI-Richtlinie 3472 - Emissionsminderung Tierhaltung Hühner ...................... 45 5.2 VDI-Richtlinie 3471 - Emissionsminderung Tierhaltung Schwein..................... 48 35 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich 1 Baugesetzbuch und Bauleitplanung Bauvorhaben im Außenbereich sind nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Außenbereich umfasst hierbei sämtliche, nicht durch die Kommunalplanung beplanten Räume, also alle Räume außerhalb der • festgelegten Bebauungsgebiete (§ 30 BauGB) • Innenbereichssatzungsgebiete (§ 34 BauGB) • Außenbereichssatzungsgebiete (§ 35 (6) BauGB) Der § 35 BauGB unterscheidet deutlich die für den Außenbereich privilegierten Vorhaben von den sonstigen Vorhaben, die im Einzelfall zugelassen werden können. § 35 Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land- der forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht 2. den Darstellungen eines Landschaftsplanes oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechtes widerspricht 3. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet Als privilegiert gelten demnach Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb (gem. § 201 BauGB) dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Auch privilegierte Vorhaben sind generell nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. 36 Gemeinde Wennigsen (Deister) Die Kommune hat grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Steuerung der Standortentscheidung von Tierhaltungsanlagen im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung (nach LANDWIRTSCHAFTSKAMMER WESER-EMS, 2003): • Darstellung von Bauflächen für einen hinreichend zukünftigen Entwicklungszeitraum. • Darstellung von Sondergebieten für Tourismus und Erholung mit Kernbereichen für hochbauliche Nutzung und Begrenzung des Stör- und Geruchspotentials. • Darstellung von Sondergebieten für gewerblich-privilegierte Tierhaltungen mit Ausschluss dieser Nutzungsart im sonstigen Gemeindegebiet. “In Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.1984, 22.05.1987 und 03.06.1998 wurde grundsätzlich geklärt, dass die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht nur den sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, sondern auch den privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB entgegengehalten werden können. Dieses ist der Fall, wenn der Flächennutzungsplan den für ein Vorhaben der Tierhaltung vorgesehenen Standort als Fläche für eine andere Nutzungsart, z.B. Wohn-, Gewerbe-, Industrie-, Naturschutz- oder andere Nutzungen ausreichend begründet und darstellt, sie also "qualifiziert anderweitig verplant". Wichtig ist allerdings, dass auf vorhandene Nutzungen im Rahmen der Abwägung Rücksicht genommen werden muss. Die Steuerungsalternative 3 basiert auf der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB/1998, mit der der Gesetzgeber den Gemeinden einen Weg geöffnet hat, durch Darstellungen im Flächennutzungsplan die Zulässigkeit bestimmter privilegierter Vorhaben im Außenbereich zu steuern (z.B. Tierhaltungsanlagen größeren Ausmaßes). Gemeinden sind hiermit in die Lage versetzt, z.B. Abgrabungsflächen für den Abbau von Sand und Kies oder Vorrangstandorte für die Windenergie oder für gewerblich betriebene Tierhaltungsanlagen im Flächennutzungsplan mit dem Ziel darzustellen, diese Nutzungen an den ausgewiesenen Standorten zu konzentrieren und sie im übrigen Außenbereich gleichzeitig auszuschließen“ (LANDWIRTSCHAFTSKAMMER WESER-EMS, 2003). Die Forderung nach der Einrichtung von so genannten Sonderbaugebieten für Intensiv-Tierhaltungen widerspricht wegen der relativ dichten Bebauung in weiten Teilen Forderungen des Tierseuchenschutzes und der Betriebshygiene. Diese Möglichkeit, die das Baugesetzbuch den Kommunen eröffnet, bezieht sich auch ausschließlich auf gewerblich betriebene Tierhaltungsanlagen. Bei nichtgewerblichen Betrieben bestehen demgegenüber nur wenige Steuerungsmöglichkeiten seitens der Gemeinde. Derzeit im parlamentarischen Raum diskutierte Änderungsvorschläge zum Baugesetzbuch beziehen sich in erster Linie auf den § 201 und den Begriff der Landwirtschaft. Die vorliegenden Referentenentwürfe 37 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich des BUNDESMINISTERIUMS FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN beinhalten eine Eingrenzung der Privilegierung auf die flächengebundene Tierhaltung bei einer Viehbesatzdichte von weniger als 2 Großvieheinheiten pro Hektar hofzugehöriger Fläche. 2 Anforderungen der TA-Luft3 Die „Technische Anleitung Luft“ ist eine verbindliche Regelung für die Verwaltungsbehörden der Länder. Sie gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), deren Anlagenkapazität die Werte in Tabelle 1 erreichen oder überschreiten und konkretisiert die Schutz- und Vorsorgeanforderungen des BImSchG (§ 5 BImSchG). Die Behörden müssen auf Grundlage der TA Luft Anträge zum Neubau oder zur Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen prüfen. Tabelle 1: Genehmigungsrelevante Anlagenkapazitäten nach TA Luft Art der Anlage Kapazität 1500 Plätze 560 Plätze 4500 Plätze Mastschweine (> 30 kg) Sauen (inkl. Ferkel < 30 kg) Ferkel (Aufzucht 10 – 30 kg) 15000 Plätze 30000 Plätze 30000 Plätze 15000 Plätze Legehennen Junghennen Mastgeflügel Truthühner Rind Kalb 250 Plätze 300 Plätze Pelztiere 750 Plätze Anlagen unabhängig von der Tierart und der Nutzungsrichtung 50 GV und 2 GV je ha 2500 m3 Einzelstehende Güllebehälter Mit der Neufassung der TA Luft, die zum 1.10.2002 in Kraft getreten ist, haben sich einige wesentliche Änderungen gegenüber der früheren Genehmigungspraxis ergeben. So ist der Kreis der genehmigungspflichtigen Anlagen erweitert worden. Auch soll die TA Luft in eingeschränkter Weise auch bei sog. nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 BImSchG herangezogen 3 Dieses Kapitel folgt im wesentlichen GRIMM, 2003 38 Gemeinde Wennigsen (Deister) werden, für die eine Baugenehmigung ausreicht. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das heißt, dass umfangreiche und kostspielige Untersuchungen oder bauliche Auflagen bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen nur dann verlangt werden können, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur getätigten Investitionssumme stehen. Die TA Luft ist in einen Immissions- und einen Emissionsteil gegliedert. Der Immissionsteil enthält Vorschriften zum Schutz der Nachbarschaft und der Umwelt vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen. Zu diesem Zweck werden Immissionsgrenzwerte für Schadstoffe und die Art und Weise festgelegt, wie ihre Beurteilung erfolgen soll. Dabei ist nicht nur die Belastung durch das eigene Vorhaben zu berücksichtigen (Zusatzbelastung), sondern auch die Beiträge aus anderen Quellen (Vorbelastung). Der Emissionsteil enthält insbesondere Grenzwerte für die Emissionen verschiedener Schadstoffe und bauliche und organisatorische Anforderungen zur Emissionsminderung. Neben den Geruchsimmissionen spielen auch die Umweltwirkungen von Ammoniak und Stickstoff sowie Schwebstaub im Genehmigungsverfahren eine Rolle. Bisher wurden Ammoniak und Stickstoff nur vereinzelt, z.B. im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen, behandelt. Staub war bislang kein Thema bei Stallbaugenehmigungen. Bezüglich der Ammoniak-Immissionen enthält die TA Luft eine Abstandsregelung und Emissionsfaktoren. Die einzuhaltenden Grenzwerte sind so festgelegt, dass auch an ungünstigen Standorten mit hoher Vorbelastung keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Kann der Abstand, z.B. gegenüber Wald, nicht eingehalten werden, ist zunächst mit einer vereinfachten Ausbreitungsrechnung nachzuweisen, dass die geforderte maximale Ammoniakkonzentration den Wert von 3 µg/m 3 nicht überschreitet. Ist dies nicht möglich, muss eine aufwändigere Sonderfallprüfung durchgeführt werden. Bezüglich der Geruchsimmissionen bleibt es bei der üblichen Praxis, dass bei der Beurteilung zunächst auf die Mindestabstandsregelungen der VDI-Richtlinien "Emissionsminderung Tierhaltung" (VDI 3471 Schweine und VDI 3472 Hühner) abzustellen ist. Der Abstand für andere Tierarten ist im Einzelfall festzulegen. Der einzuhaltende Abstand wird hierbei nicht direkt aus den Tierzahlen ermittelt, sondern nach Umrechnung der Platzzahl in einen GV-Wert (Großvieheinheiten). 39 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Abbildung 1: Mindestabstandsregelung der TA Luft (Die obere Kurve stellt die Mindestabstandskurve für Geflügel, die untere jene für Schweine dar) Der Wortlaut der Abstandsregelung, wonach der Mindestabstand "zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgelegten Wohnbebauung" eingehalten werden soll, entspricht der TA Luft 1986. Nach der zur TA Luft 1986 entwickelten Rechtssprechung ist eine Halbierung der Abstände gegenüber Dorfgebieten und einzelstehenden Wohnhäusern im Außenbereich möglich, weil in diesen Bereichen eine höhere Belastung mit Geruchsimmissionen zumutbar ist. Eine Unterschreitung des Mindestabstandes soll ansonsten nur möglich sein, wenn Emissionsminderungsmaßnahmen eingesetzt werden und mit einer Ausbreitungsrechnung die Unbedenklichkeit bescheinigt wird. Mit welchem Rechenprogramm dies erfolgen soll, ist nicht genannt. Neben dem Geruchsabstand soll in Zukunft bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen auch ein Mindestabstand zu stickstoffempfindlichen Pflanzen und Ökosystemen (z.B. Wald) von in der Regel 150 m nicht unterschritten werden. Die Regelungen gilt nur für die Neuerrichtung von Anlagen und die Formulierung "in der Regel" lässt auch hier Ausnahmen zu. Weitere Neuerungen in der TA Luft betreffen Regelungen zur Güllelagerung und das Verfahren zur Ausbreitungsrechnung im Rahmen der Immissionsprognose. Zukünftig müssen einzelstehende Flüssigmistbehälter mit einem Fassungsvermögen von 2500 m3 oder mehr, die unabhängig von einer Tierhaltungsanlage betrieben werden, einen Mindestabstand von 300 m zur nächsten Wohnbebauung einhalten und sie müssen abgedeckt sein. Um die starre Mindestabstandsregelung im Einzelfall flexibel handhaben zu können, soll nach dem Beschluss des Bundesrates eine Unterschreitung des Mindestabstandes möglich sein, wenn die 40 Gemeinde Wennigsen (Deister) Emissionen an Geruchsstoffen durch geeignete Maßnahmen gemindert werden und mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitungsrechnung nachgewiesen wird, dass erhebliche Belästigungen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgeschlossen sind. „Die TA Luft eröffnet an vielen Stellen Beurteilungsspielräume für die zuständigen Behörden, um im Einzelfall eine angemessene Vorgehensweise zu ermöglichen. Die Beurteilungsspielräume bergen allerdings auch die Gefahr von Rechtsunsicherheit, die auf den Rücken der Antragsteller und der Vollzugsbehören ausgetragen wird“ (GRIMM, 2003). 3 UVP-Gesetz Das am 3. August 2001 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht Artikelgesetz beinhaltet die Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie sowie weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz. Es enthält für die Landwirtschaft einschneidende Neuregelungen, die zu verschärften Genehmigungsverfahren bei tierhaltenden Betrieben geführt haben. Der Sinn der Umweltverträglichkeitsprüfung besteht darin, die zu erwartenden Gegebenheiten einer Tierhaltung im Prüfungsverfahren zu ermitteln, zu beschreiben und in ihren Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, auf Boden, Luft und Wasser, sowie auf Landschaft und Kulturgüter zu bewerten. Auch die Wechselwirkungen zwischen den genannten Medien sind zu untersuchen. Bei Überschreiten bestimmter Bestandesgrößen ist eine UVP-Vorprüfung durchzuführen. Eine zuständige Behörde stellt aufgrund der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen in einer ersten Vorprüfung fest, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss oder nicht. Die Öffentlichkeit ist in dieses Verfahren entweder durch direkte Einwendungsmöglichkeiten oder durch eine Bekanntmachung der Untersuchungsergebnisse mit zugehöriger Begründung eingebunden. Die Erfordernis einer behördlichen Vorprüfung des Einzelfalles auf Durchführung einer UVP ergibt sich bei Erreichen von 75% der Schwellenwerte nach UVPGesetz, bzw. bei Rinder- und Kälberhaltung bei noch geringeren Anteilen. Eine allgemeine Vorprüfung ist aber auch für alle Betriebe mit mehr als 50 GV sowie mehr als 2 GV/ha genutzte Fläche erforderlich. Die folgenden Tabellen zeigen die nach UVP-Gesetz und nach Bundesimmissionsschutzgesetz geltenden Schwellenwerte für Geflügel, Schweine und Rinder (nach LWK WESTFALEN-LIPPE, 2001). 41 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Tabelle 2: Schwellenwerte für die Schweinehaltung Tierart Mastschweine Zuchtsauen Ferkel bis 30 kg nach UVPG nach BImSchG UVPPflicht generell allgemeine Vorprüfung im Einzelfall standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall förmlich und öffentlich vereinfacht und nicht öffentlich 2.000 Nutztierhaltungen mit mehr als 50 GV sowie mehr als 2 GV/ha genutzte Fläche oder flächenlose Betriebe 1.500 2.000 1.500 560 750 560 4.500 6.000 4.500 750 6.000 Nutztierhaltungen mit mehr als 50 GV sowie mehr als 2 GV/ha genutzte Fläche oder flächenlose Betriebe Tabelle 3: Schwellenwerte für Geflügel sowie Pelztiere Tierart nach UVPG nach BImSchG förmlich und öffentlich vereinfacht und nicht öffentlich 15.000 20.000 15.000 30.000 40.000 30.000 30.000 40.000 30.000 15.000 20.000 15.000 750 1.000 750 allgemeine standortbezoUVPPflicht Vorprüfung im gene VorprüEinzelfall fung im geneEinzelfall rell (Lege-)Hennenplätze 42.000 Junghennen 84.000 Mastgeflügel 84.000 Truthühnermastplätze 42.000 Pelztiere Nutztierhaltungen mit mehr als 50 GV sowie mehr als 2 GV/ha genutzte Fläche oder flächenlose Betriebe 1.000 Nutztierhaltungen mit mehr als 50 GV sowie mehr als 2 GV/ha genutzte Fläche oder flächenlose Betriebe 42 Gemeinde Wennigsen (Deister) Tabelle 4: Schwellenwerte für Rinder Tierart nach UVPG nach BImSchG förmlich und öffentlich vereinfacht und nicht öffentlich 250 350 250 300 1000 300 allgemeine standortbezoUVPPflicht Vorprüfung im gene VorprüEinzelfall fung im geneEinzelfall rell Rinder 350 Kälber 1.000 Nutztierhaltungen mit mehr als 50 GV sowie mehr als 2 GV/ha genutzte Fläche oder flächenlose Betriebe Nutztierhaltungen mit mehr als 50 GV sowie mehr als 2 GV/ha genutzte Fläche oder flächenlose Betriebe Die folgende Abbildung verdeutlicht den Ablauf des Genehmigungsverfahrens bei Überschreiten einer der genannten Schwellenwerte (nach LWK WESTFALENLIPPE, 2001). Abbildung 2: Ablauf des Genehmigungsverfahrens bei Überschreitung der Schwellenwerte nach UVP-Gesetz (nach LWK WESTFALEN-LIPPE, 2001) 43 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich 4 Niedersächsische Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) Ergänzend zur TA Luft ist in Niedersachsen die Geruchsimmissionsrichtlinie erlassen worden. Diese enthält genaue Vorschriften, in welcher Weise zu prüfen ist, ob von einer Anlage Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, die eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) darstellen. Die Einhaltung der in dieser Richtlinie beschriebenen Regelungen soll sicherzustellen, dass bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen und bei den daraus ggf. folgenden Anforderungen an Anlagen mit Geruchsemissionen im Interesse der Gleichbehandlung einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren angewandt werden. Für nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen kann die Richtlinie sinngemäß angewandt werden. Bezüglich landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen wird im Wesentlichen auf die VDI-Richtlinien Bezug genommen: „Handelt es sich um eine Tierhaltung, so kann die Genehmigungsbehörde auf die Anwendung der Regelungen der GIRL verzichten und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms (Nr. 3.3.7.1.1 TA Luft) begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einfalles (z. B. besondere topografische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Tierhaltungen kann in derartigen Fällen die Genehmigungsbehörde die Entscheidung auf die Einhaltung der Abstände nach den entsprechenden Richtlinien VDI 3471 und VDI 3472 gründen. Die zurückgezogene Richtlinie VDI 3473 („Rinder-Richtlinie“) kann zur Beurteilung nicht herangezogen werden. Die Abstände der VDI-Richtlinien und der TA Luft sind aufgrund des Vorsorgegrundsatzes entwickelt worden, der unabhängig von den Schutzpflichten zu beachten ist. Die Einhaltung der Abstände ist in der Regel ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten. Nach vorliegenden Erfahrungen reichen ab bestimmten Bestandsgrößen diese Abstände jedoch nicht mehr aus. Auf keinen Fall sollten daher die in der TA Luft und in den genannten VDI-Richtlinien angegebenen Abstände über die in diesen Regelwerken maximal zugrunde gelegten Bestandszahlen oder Großvieheinheiten hinaus extrapoliert werden. Im Übrigen ist bei Nichteinhaltung der Abstände in der Regel eine Prüfung nach der GIRL durchzuführen. Dabei können auch Situationen auftreten, in denen – wegen der Windrichtungsverteilung – eine Genehmigung nach der GIRL möglich ist, obwohl die Abstände der VDI-Richtlinien nicht eingehalten werden. In diesem Fall kann die Schutzpflicht als erfüllt angesehen werden. Sind die Abstände eingehalten, so ist konkreten Anhaltspunkten für schädliche Umweltein44 Gemeinde Wennigsen (Deister) wirkungen gleichwohl nachzugehen, d. h. ggf. ist die GIRL anzuwenden. Offenställe stellen bei Ausbreitungsrechnungen einen Problemfall dar, da die Emissionen von den Wetterbedingungen abhängen (z. B. Anströmgeschwindigkeit und Anströmrichtung der Ställe). Die Emissionsfaktoren sind daher besonders sorgfältig zu ermitteln. Liegen keine detaillierten Emissionsfaktoren vor, so muss die Emission mindestens für die mittleren meteorologischen Bedingungen bestimmt werden. Die Beurteilung von Güllegerüchen (landwirtschaftliche Düngemaßnahme; vgl. Nr. 3.1 ) ist bei der Bewertung der Gesamtbelastung im Rahmen der Beurteilung im Einzelfall nach Nr. 5 möglich; ihre Verminderung und Behandlung ist ansonsten nicht Gegenstand der GIRL.“ 4 5 VDI-Richtlinien Richtlinien zur Luftreinhaltung wurden in der VDI-Kommission „Reinhaltung der Luft“ von Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung selbstverantwortlich erarbeitet. Sie dienen im Vorfeld der Gesetzgebung sowie bei der Erarbeitung von Verordnungen und Vorschriften als Entscheidungshilfe. Die Richtlinien beschreiben: 5.1 • den Stand der Technik von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen für Neuanlagen zum Vermindern von Emissionen und nennen Emissionswerte für Partikel und Gase, die im Dauerbetrieb eingehalten werden können, • Technologien von Verfahren zur Abgasreinigung mit Kenndaten und Angaben über den notwendigen technischen und wirtschaftlichen Aufwand, • Analyseverfahren, Durchführung und Auswertung der Messungen partikel- und gasförmiger Emissionen. VDI-Richtlinie 3472 - Emissionsminderung Tierhaltung Hühner In dieser Richtlinie werden die Emissionen luftverunreinigender Stoffe aus der Hühnerhaltung behandelt. Sie gilt für die Haltung von Legehennen und Jungmasthühnern, die Junghennenaufzucht und die Elterntierhaltung. Es werden die Ursachen für Entstehung, Art und Konzentration der luftverunreinigenden Stoffe gekennzeichnet und Maßnahmen zum Vermindern der Emissionen und Immission angegeben. Die Kotausbringung wird nicht bewertet, während die Räumung des Kotlagers eingeschlossen ist. Die Richtlinie berücksichtigt den derzeitigen 4 Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchs-ImmissionsRichtlinie-Girl i.d.F. vom 13.5.1998) 45 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Stand der Technik in der Hühnerhaltung und gibt Hinweise, wie ein Betrieb eingerichtet werden kann, damit möglichst wenige Emissionen entstehen. Da auch in der modernen Hühnerhaltung Geruchsemissionen nicht ausgeschlossen werden können, werden zur Vermeidung erheblicher Belästigungen Abstände zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung vorgeschlagen. Dies gilt sowohl für die Abstände zwischen geplanten Stallvorhaben und bestehender Wohnbebauung als auch umgekehrt für die Abstände zwischen vorhandenen Legehennen-, Junghennen- und /oder Masthähnchenställen und geplanter Wohnbebauung. Der empfohlene Mindestabstand zur Wohnbebauung errechnet sich aus der Anzahl der Großvieheinheiten (GV). Eine Großvieheinheit entspricht etwa 500 kg Tierlebendgewicht. Für die Umrechnung von Tierzahlen auf Großvieheinheiten gelten in Abhängigkeit von der Zahl der Altersgruppen und der Umtriebseinheiten die Werte der Tabelle 5. Tabelle 5: Umrechnungsschlüssel von Tierzahlen in Großvieheinheiten (GV) für den Bereich der Geflügelhaltung Masthähnchen, Jungmasthühner und Junghennen Legehennen eine Altersgruppe 1 GV = 420 Tiere zwei und mehr Altersgruppen 1 GV = 625 Tiere eine Umtriebseinheit 1 GV = 310 Tiere zwei und mehr Umtriebsein- 1 GV = 330 Tiere heiten Grundlage für die Abstandsbemessung und die Bewertung der Einflussfaktoren waren Erhebungen in der Praxis, bei denen die Geruchsschwellenwerte ermittelt wurden. Das bedeutet, dass bei einer bestimmten Kotlagerungs-, Haltungs- und Lüftungstechnik, in Abhängigkeit von der Bestandsgröße, derjenige Abstand eines Betriebes festgestellt wurde, bei dem der spezifische Stallgeruch erstmalig wahrnehmbar war. Die für die Vermeidung von Emissionen relevanten Einflussfaktoren des Haltungssystems werden mit Punkten bewertet. Maximal sind 100 Punkte anrechenbar. In Abhängigkeit von der GV-Zahl und der erreichten Punktzahl ergeben sich die in der Abb. 3 dargestellten einzuhaltenden Mindestabstände. Oberhalb des jeweiligen Kurvenverlaufs sind keine Probleme zu erwarten, unterhalb der Kurze ist eine Sonderbeurteilung notwendig. Für moderne Stallneunbauten ist in der Regel davon auszugehen, dass die Maximalpunktzahl von 100 erreicht wird. Die Abstandsregelung gilt gegenüber bestehender Wohnbebauung als auch für den Abstand von Stallanlagen zu den in Bauleitplänen dargestellten oder festge46 Gemeinde Wennigsen (Deister) setzte Bauflächen oder Baugebieten (reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, besondere Wohngebiete, Mischgebiete). Abbildung 3: Abstandsregelung für Hühnerhaltungen nach VDI-Richtlinie 3472 Gegenüber nicht beplanten oder gegenüber festgesetzten Dorfgebieten (MDGebieten) sowie gegenüber Wohnhäusern im Außenbereich ist ein höheres Maß an Geruchsimmissionen zumutbar. Gegenüber diesen Gebieten können daher die notwendigen Mindestabstände nach Abb. 3 bis auf die Hälfte verringert werden. Eine weitere Unterschreitung ist nur über eine Sonderbeurteilung zulässig. Diese erfolgt durch Fachbehörden oder Sachverständige. Dabei sind die einzelbetrieblichen Standortverhältnisse, besonders atmosphärische Bedingungen und spezielle Einbindung in die Bebauungs- und Nutzungssituation zu berücksichtigen“ (VDI-Richtlinie 3472). Bezüglich der Halbierung des Mindestabstandes ist darauf hinzuweisen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht die Festsetzung im Flächennutzungsplan entscheidend ist sondern der tatsächliche Gebietscharakter. 47 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich 5.2 VDI-Richtlinie 3471 - Emissionsminderung Tierhaltung Schwein Diese Richtlinie gilt für die Haltung von Mastschweinen, Ebern, Sauen und Ferkeln aller Gewichtsklassen. Ihre Aufgabe ist es, die Ursachen für die Entstehung, die Art und Konzentration der Emissionen zu kennzeichnen und unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Technik Maßnahmen zum Vermindern von Emissionen und Immissionen anzugeben. Da es noch nicht in befriedigendem Umfang möglich ist, für Geruchsstoffe aus der Schweinehaltung Emissions- oder Immissionsgrenzwerte anzugeben, werden in Abhängigkeit von Mistlagerungs-, Entmistungs- und Lüftungstechnik Abstandsregelungen zur Wohnbebauung festgelegt, indem diese Hauptfaktoren mit Punkten bewertet werden. Maximal sind 100 Punkte anrechenbar. Die Richtlinie berücksichtigt hierbei die folgenden Faktoren: • Aufstallungsformen (mit Verwendung von Einstreu/ ohne Verwendung von Einstreu) • Fütterung • Lüftung • Entmistung • Mistlagerung • Räumung des Mistlagers • Emissionen luftverunreinigender Stoffe nach Herkunft und Art • Möglichkeiten zur Verminderung von Emissionen und Immissionen Die Ausbringung des Mistes auf landwirtschaftliche Flächen wird in dieser Richtlinie nicht bewertet, während die Räumung des Mistlagers eingeschlossen ist. Die folgende Tabelle 6 zeigt die Hauptkriterien, die bei der Errechnung der Punktzahl berücksichtigt werden. 48 Gemeinde Wennigsen (Deister) Tabelle 6: Bewertung der Hauptfaktoren einer Tierhaltung, die die Entstehung und Verbreitung luftverunreinigender Stoffe beeinflussen (nach VDI-Richtlinie 3471) 49 ARUM Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Der empfohlene Mindestabstand zur Wohnbebauung errechnet sich aus der Bestandsgröße, ausgedrückt in der Anzahl der Großvieheinheiten (GV). Eine Großvieheinheit entspricht etwa 500 kg Tierlebendgewicht. Hierbei gelten für die Umrechnung die folgenden Orientierungswerte: Tabelle 7: Umrechnungsschlüssel von Tierzahlen in Großvieheinheiten (GV) für den Bereich der Schweinehaltung Zuchtsau, Eber 0,3 GV Zuchtsau mit Ferkeln - Absetzen nach 4 Wochen 0,4 GV - Absetzen nach 8 Wochen 0,5 GV Jungsauenaufzucht 0,15 GV Mastschweine (Rein-Raus-Verfahren) - -Vormast bis 40 kg 0,06 GV - - Mittel-/Endmast, 40 bis 105 kg 0,15 GV Mastschweine (Kontinuierliche Mast) - 0,12 GV - Vor-/Mittel-/Endmast In Abhängigkeit von der GV-Zahl und der erreichten Punktzahl ergeben sich die in der Abb. 4 dargestellten einzuhaltenden Mindestabstände. Auch hier ist grundsätzlich wiederum eine Halbierung des Mindestabstandes gegenüber Dorfgebieten möglich, wobei der tatsächliche Gebietscharakter ausschlaggebend ist. 50 Gemeinde Wennigsen (Deister) Abbildung 4: Abstandsregelung für Schweinehaltungen nach VDI-Richtlinie 3471 51 Bestehende Restriktionen gegenüber Errichtung landwirtschaftlicher Stallbauten im Außenbereich & V & V ++ ++ ++ + +++ & V V && V V & ++ + + ++ ++++ ++ + +++ +++ + & & V V & V & V +++ &+++ V ++ ++ ++ + ++ ++ ++ ++ ++ + ++ + & V & V Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Bestehende Schutzgebiete & V Restriktionen der TA Luft Festsetzungen des F-Plans LSG "Landwehr-Süllberg" Wald LSG "Gehrdener Berg" Pufferzone entlang Wald (200m) Ökol. Aufwertung v. Fließgewässern u. Auebereichen Entwicklung zu artenreicher Vegetationsfläche LSG "Norddeister" Siedlungsbereich Entwicklung von Wald Wasserschutzgebiet Eckerde Pufferzone um Siedlungsbereich (200m) Strukturverbesserung von Waldrändern Naturdenkmal Gemeindefläche Empfehlungen des Landschaftsplans +++ Erweiterung von Landschaftsschutzgebieten Offenhaltung der Landschaft zwischen Siedlungsbereichen und Deister Quellen: Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen, Stand 2001 Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13 NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002 Kartographische Grundlage: Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 © Karte 1: Bestehende Restriktionen gegenüber Errichtung landwirtschaftlicher Stallbauten im Außenbereich N 0 500 1000 1500 m ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung Maßstab im Original 1:25.000 Stand: 30.4.2003 Alte Herrenhäuser Str. 32, 30419 Hannover, Tel. 0511/757054, Fax 0511/757056 www.arum.de, [email protected] Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke Bestehende Restriktionen gegenüber Errichtung landwirtschaftlicher Stallbauten im Außenbereich & V & V ++ ++ ++ + +++ & V V && V V & ++ + + ++ ++++ ++ + +++ +++ + & & V V & V & V +++ &+++ V ++ ++ ++ + ++ ++ ++ ++ ++ + ++ + & V & V Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Bestehende Schutzgebiete & V Restriktionen der TA Luft Festsetzungen des F-Plans LSG "Landwehr-Süllberg" Wald LSG "Gehrdener Berg" Pufferzone entlang Wald (200m) Ökol. Aufwertung v. Fließgewässern u. Auebereichen Entwicklung zu artenreicher Vegetationsfläche LSG "Norddeister" Siedlungsbereich Entwicklung von Wald Wasserschutzgebiet Eckerde Pufferzone um Siedlungsbereich (200m) Strukturverbesserung von Waldrändern Naturdenkmal Gemeindefläche Empfehlungen des Landschaftsplans +++ Erweiterung von Landschaftsschutzgebieten Offenhaltung der Landschaft zwischen Siedlungsbereichen und Deister Quellen: Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen, Stand 2001 Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13 NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002 Kartographische Grundlage: Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 © Karte 1: Bestehende Restriktionen gegenüber Errichtung landwirtschaftlicher Stallbauten im Außenbereich N 0 500 1000 1500 m ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung Maßstab im Original 1:25.000 Stand: 30.4.2003 Alte Herrenhäuser Str. 32, 30419 Hannover, Tel. 0511/757054, Fax 0511/757056 www.arum.de, [email protected] Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke Landwirtschaftliche Betriebsstätten u. deren Einwirkbereiche* Argestorf $T T $ Standorte und Einwirkbereiche* $T T T $ $ $ T T $ Betriebsstandorte Ackerbau Gemischtbetrieb Pferdehaltung Schweinehaltung Flächennutzung (Auszug) Wohngebiete Mischgebiete Wald $T Bestehende Schutzgebiete LSG "Norddeister" Gemeindegebiet * abgeschätzt nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Karte 2: Landwirtschaftliche Betriebsstätten und deren Einwirkbereiche* Argestorf N Quellen: Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen, Stand 2001 Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13 NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002 Kartographische Grundlage: Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 © 0 100 200 300 m Maßstab 1:10.000 Stand: 30.4.2003 ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung Alte Herrenhäuser Str. 32 30419 Hannover Tel. 0511/757054 [email protected] Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke Landwirtschaftliche Betriebsstätten u. deren Einwirkbereiche* Bredenbeck T $ T $ T $ Standorte und Einwirkbereiche* $T $ T T $ Betriebsstandorte Ackerbau Pferdehaltung Rinderhaltung Schweinehaltung Flächennutzung (Auszug) Wohngebiete T $ Mischgebiete Schul- und Grünflächen, Friedhöfe Sportanlagen Wald T $ Bestehende Schutzgebiete $T LSG "Norddeister" LSG "Landwehr-Süllberg" Gemeindegebiet * abgeschätzt nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich $T Karte 3: Landwirtschaftliche Betriebsstätten und deren Einwirkbereiche* Bredenbeck N Quellen: Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen, Stand 2001 Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13 NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002 Kartographische Grundlage: Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 © 0 100 200 300 m Maßstab 1:10.000 Stand: 30.4.2003 ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung Alte Herrenhäuser Str. 32 30419 Hannover Tel. 0511/757054 [email protected] Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke Landwirtschaftliche Betriebsstätten u. deren Einwirkbereiche* Degersen Standorte und Einwirkbereiche* $ T T $ $ T T T$ $ T$ T $ $T $T Betriebsstandorte Ackerbau Pferdehaltung Gemischtbetrieb $T $T Rinderhaltung Schweinehaltung Flächennutzung (Auszug) Wohngebiete Mischgebiete Gewerbegebiete Sonderflächen $T Bestehende Schutzgebiete LSG "Gehrdener Berg" Wasserschutzgebiet "Eckerde" Gemeindegebiet * abgeschätzt nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Karte 4: Landwirtschaftliche Betriebsstätten und deren Einwirkbereiche* Quellen: Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen, Stand 2001 Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13 NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002 Kartographische Grundlage: Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 © $ T T $ T $ T $ Degersen N 0 100 200 300 m Maßstab 1:10.000 Stand: 30.4.2003 ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung Alte Herrenhäuser Str. 32 30419 Hannover Tel. 0511/757054 [email protected] Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke Landwirtschaftliche Betriebsstätten u. deren Einwirkbereiche* Evestorf - Sorsum - Holtensen $T $T T $ $T $T Standorte und Einwirkbereiche* $T Betriebsstandorte Ackerbau Geflügelhaltung Rinderhaltung Schweinehaltung T T $ $ Flächennutzung (Auszug) T $ Wohngebiete Mischgebiete Gewerbegebiete Sonderflächen Schul- und Grünflächen, Friedhöfe Bestehende Schutzgebiete LSG "Gehrdener Berg" LSG "Norddeister" LSG "Landwehr-Süllberg" $T $T $T T $ $T Gemeindegebiet * abgeschätzt nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich $T $T Karte 5: Landwirtschaftliche Betriebsstätten und deren Einwirkbereiche* Evestorf - Sorsum - Holtensen N Quellen: Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen, Stand 2001 Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13 NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002 Kartographische Grundlage: Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 © 0 100 200 300 m Maßstab 1:10.000 Stand: 30.4.2003 ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung Alte Herrenhäuser Str. 32 30419 Hannover Tel. 0511/757054 [email protected] Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke T $ Landwirtschaftliche Betriebsstätten u. deren Einwirkbereiche* $T $T Wennigsen $T Standorte und Einwirkbereiche* $T Betriebsstandorte Ackerbau Geflügelhaltung Gemischtbetrieb Pferdehaltung Rinderhaltung $ T T $ T $ Schweinehaltung T $ Flächennutzung (Auszug) Wohngebiete Mischgebiete Gewerbegebiete Sonderflächen Wald $T Bestehende Schutzgebiete LSG "Norddeister" Wasserschutzgebiet "Eckerde" Gemeindegebiet * abgeschätzt nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Karte 6: Landwirtschaftliche Betriebsstätten und deren Einwirkbereiche* Wennigsen N Quellen: Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen, Stand 2001 Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13 NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002 Kartographische Grundlage: Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 © $T $T 0 100 200 300 m Maßstab 1:10.000 Stand: 30.4.2003 ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung $T Alte Herrenhäuser Str. 32 30419 Hannover Tel. 0511/757054 [email protected] Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke Potenzielle Standorte und einzuhaltende Mindestabstände* $T $T Bredenbeck - Betriebe 1 + 2 + +++ + + + +++ + + + Standorte und Einwirkbereiche $T # # Betrieb 1 /e Flächennutzung (Auszug) Wohngebiete Mischgebiete Gewerbegebiete Sonderflächen Schul- und Grünflächen, Friedhöfe Sportanlagen Wald $T $T ++ ++ + ++ + ++ ++ bestehende Betriebsstandorte mögliche neue Standorte für Stallanlagen (Zuordnung zu bestehenden Betrieben) Immissionsradien nach VDI (100 Punkte), hohe Priorität für Standortwahl Immissionsradien nach VDI (100 Punkte), mittlere Priorität für Standortwahl Immissionsradien nach VDI (100 Punkte), geringe Priorität für Standortwahl T $ # Betrieb 1 /d $ T T $ + Festsetzungen des F-Plans Entwicklung zu artenreicher Vegetationsfläche Ökologische Aufwertung von Fließgewässern und Auebereichen Strukturverbesserung von Waldrändern Bestehende Schutzgebiete Betrieb 1 /c T $ # T $ ++ ++ + # Betrieb 2 /a Betrieb 1 /a T $ # # Betrieb 1 /b # Betrieb 2 /b LSG "Norddeister" LSG "Landwehr-Süllberg" Empfehlungen des Landschaftsplans Erweiterung von Landschaftsschutzgebieten + der Landschaft zwischen +++ Offenhaltung Siedlungsbereichen und Deister Gemeindegebiet * nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Karte 7: Potenzielle Standorte u. einzuhaltende Mindestabstände* Bredenbeck - Betriebe 1 + 2 Quellen: Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 2001 Landschaftsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 1994 Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13 NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002 Kartographische Grundlage: Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 © $T N 0 100 200 300 m Maßstab 1:10.000 Stand: 25.4.2003 ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung Alte Herrenhäuser Str. 32 30419 Hannover Tel. 0511/757054 [email protected] Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke $T Potenzielle Standorte und einzuhaltende Mindestabstände* $T Bredenbeck - Betrieb 3 +++ + + + +++ + + ++ Standorte und Einwirkbereiche $T # bestehende Betriebsstandorte mögliche neue Standorte für Stallanlagen (Zuordnung zu bestehenden Betrieben) Abstandsradius 100 m, hohe Priorität für Standortwahl Abstandsradius 100 m, mittlere Priorität für Standortwahl Abstandsradius 100 m, geringe Priorität für Standortwahl Flächennutzung (Auszug) Wohngebiete $T Mischgebiete $T ++ + ++ + ++ ++ Gewerbegebiete # Sonderflächen Betrieb 3 /e Schul- und Grünflächen, Friedhöfe Sportanlagen Wald T $ Festsetzungen des F-Plans $ T T $ Entwicklung zu artenreicher Vegetationsfläche Ökologische Aufwertung von Fließgewässern und Auebereichen ++ + Strukturverbesserung von Waldrändern Bestehende Schutzgebiete LSG "Norddeister" LSG "Landwehr-Süllberg" Empfehlungen des Landschaftsplans T $ T $ ++ ++ + # # Betrieb 3 /d Betrieb 3 /f + der Landschaft zwischen +++ Offenhaltung Siedlungsbereichen und Deister Gemeindegebiet * für Maschinenhalle pauschal 100 m T $ Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich # Betrieb 3 /b # Betrieb 3 /a Karte 8: # Quellen: Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 2001 Landschaftsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 1994 Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13 NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002 Kartographische Grundlage: Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 © Erweiterung von Landschaftsschutzgebieten $T Betrieb 3 /c Potenzielle Standorte u. einzuhaltende Mindestabstände* Bredenbeck - Betrieb 3 N 0 100 200 300 m Maßstab 1:10.000 Stand: 25.4.2003 ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung Alte Herrenhäuser Str. 32 30419 Hannover Tel. 0511/757054 [email protected] Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke Potenzielle Standorte und einzuhaltende Mindestabstände* Holtensen - Betriebe 4 + 5 Standorte und Einwirkbereiche $T # $T Betrieb 5 /b # $T +++ + + + +++ # Flächennutzung (Auszug) Betrieb 5 /a Betrieb 4 /c # T $ T T $ $ bestehende Betriebsstandorte mögliche neue Standorte für Stallanlagen (Zuordnung zu bestehenden Betrieben) Immissionsradien nach VDI (100 Punkte), hohe Priorität für Standortwahl Immissionsradien nach VDI (100 Punkte), mittlere Priorität für Standortwahl Immissionsradien nach VDI (100 Punkte), geringe Priorität für Standortwahl T $ Betrieb 4 /d # Wohngebiete Mischgebiete Gewerbegebiete Sonderflächen Schul- und Grünflächen, Friedhöfe Sportanlagen Wald Festsetzungen des F-Plans Ökologische Aufwertung von Fließgewässern und Auebereichen Strukturverbesserung von Waldrändern T $ Bestehende Schutzgebiete Betrieb 4 /b # LSG "Norddeister" LSG "Landwehr-Süllberg" T $ + +++ + + + +++ + + + Betrieb 4 /a # Betrieb 4 /e # Empfehlungen des Landschaftsplans Erweiterung von Landschaftsschutzgebieten + der Landschaft zwischen +++ Offenhaltung Siedlungsbereichen und Deister Gemeindegebiet * nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte; für Rinderställe pauschal 100 m Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Betrieb 5 /c # Karte 9: Potenzielle Standorte u. einzuhaltende Mindestabstände* Holtensen - Betriebe 4 + 5 N Quellen: Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 2001 Landschaftsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 1994 Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13 NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002 Kartographische Grundlage: Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 © 0 100 200 300 m Maßstab 1:10.000 Stand: 30.4.2003 ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung Alte Herrenhäuser Str. 32 30419 Hannover Tel. 0511/757054 [email protected] Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke Potenzielle Standorte und einzuhaltende Mindestabstände* Sorsum - Betrieb 6 Standorte und Einwirkbereiche $T # bestehende Betriebsstandorte mögliche neue Standorte für Stallanlagen (Zuordnung zu bestehenden Betrieben) Immissionsradien nach VDI (100 Punkte), hohe Priorität für Standortwahl Immissionsradien nach VDI (100 Punkte), mittlere Priorität für Standortwahl Immissionsradien nach VDI (100 Punkte), geringe Priorität für Standortwahl Flächennutzung (Auszug) Wohngebiete Mischgebiete Gewerbegebiete Betrieb 6 /d # T$ $ T $T T $ Festsetzungen des F-Plans # Betrieb 6 /c Entwicklung zu artenreicher Vegetationsfläche Ökologische Aufwertung von Fließgewässern und Auebereichen T $ Betrieb 6 /a Bestehende Schutzgebiete LSG "Norddeister" LSG "Gehrdener Berg" LSG "Landwehr-Süllberg" # # Betrieb 6 /b Empfehlungen des Landschaftsplans + der Landschaft zwischen +++ Offenhaltung Siedlungsbereichen und Deister Gemeindegebiet * nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte $T $T Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich $T Karte 10: Potenzielle Standorte u. einzuhaltende Mindestabstände* +++ + + + +++ + + + + Quellen: Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 2001 Landschaftsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 1994 Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13 NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002 Kartographische Grundlage: Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 © Sorsum - Betrieb 6 N 0 100 200 300 m Maßstab 1:10.000 Stand: 30.4.2003 ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung T $ $T Alte Herrenhäuser Str. 32 30419 Hannover Tel. 0511/757054 [email protected] Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke Potenzielle Standorte und einzuhaltende Mindestabstände* $T ++ ++ Argestorf - Betriebe 7,8,9 +++ + ++ + $T + Standorte und Einwirkbereiche $T # + +++ + + + ++ + + bestehende Betriebsstandorte mögliche neue Standorte für Stallanlagen (Zuordnung zu bestehenden Betrieben) Immissionsradien nach VDI (100 Punkte), hohe Priorität für Standortwahl Immissionsradien nach VDI (100 Punkte), geringe Priorität für Standortwahl Flächennutzung (Auszug) Wohngebiete Betrieb 9 /b # Mischgebiete Gewerbegebiete Wald 7 /b Betrieb 9 /a Betrieb # # Entwicklung zu artenreicher Vegetationsfläche # T Betrieb 7 /a T $ $ Ökologische Aufwertung von Fließgewässern und Auebereichen Strukturverbesserung von Waldrändern # # Betrieb 8 /b Betrieb 8 /a Bestehende Schutzgebiete LSG "Norddeister" Empfehlungen des Landschaftsplans ++ ++ + + + ++ +++ + + ++ + ++ + ++ ++ + ++ $ T T $ Festsetzungen des F-Plans T $ + der Landschaft zwischen +++ Offenhaltung Siedlungsbereichen und Deister Gemeindegebiet * nach VDI-Richtlinien (3471, 3472), jeweils 100 Punkte +++ +++++ Gutachten zu landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich Karte 11: Potenzielle Standorte u. einzuhaltende Mindestabstände* Argestorf - Betriebe 7,8,9 N Quellen: Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 2001 Landschaftsplan der Gemeinde Wennigsen (Deister), Stand 1994 Lkr. Hannover (1995): Schutzgebietsverzeichnis, Blatt 13 NLÖ (2002): Wasserschutzgebiete im GEOSUM, Stand Aug. 2002 Kartographische Grundlage: Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 © 0 100 200 300 m Maßstab 1:10.000 Stand: 30.4.2003 ARUM Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung Alte Herrenhäuser Str. 32 30419 Hannover Tel. 0511/757054 [email protected] Bearbeiter: Dipl.-Ing. agr. Manfred Bathke