Satzung Sportgemeinschaft Langenfeld 92/72 e.V.
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Satzung Sportgemeinschaft Langenfeld 92/72 e.V.
Satzung der Sportgemeinschaft Langenfeld 92/72 e.V. 1 Inhaltsverzeichnis §1 §2 Name, Sitz und Geschäftsjahr Aufgabe, Zweck, Verwendung der Mitte 3 §3 Mitgliedschaft 4 §4 §5 §6 Rechte und Pflichten Maßregelung Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühr, Ausnahmen 6 §7 §8 Organe des Vereins Mitgliederversammlung 8 §9 Präsidium 9 § 10 Vorstand § 11 Hauptausschuss 11 § 12 Jugendausschuss § 13 Abteilungen 12 § 14 Ältestenrat § 15 Datenschutz 13 § 16 Niederschriften § 17 Vereinsordnungen § 18 Ehrenamtliche Funktionen im Verein 15 § 19 Rechnungsprüfung § 20 Auflösung des Vereins 16 § 21 sonstige Bestimmungen § 22 Gerichtsstand § 23 Salvatorische Klausel 17 2 SATZUNG der Sportgemeinschaft Langenfeld 92/72 e.V. §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Sportgemeinschaft Langenfeld 92/72 e.V.", abgekürzt: "SGL". 2. Sitz des Vereins ist Langenfeld. 3. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Langenfeld unter der Register-Nr: VR 30. 4. Die Vereinsfarben sind Grün - Weiß. 5. Der Verein kann sich mit anderen Organisationen und Einrichtungen, die seinen Zielen und Zwecken entsprechen, zusammenschließen oder an diesen beteiligen. Hierüber entscheidet das Präsidium. 6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Aufgabe, Zweck, Verwendung der Mittel 1. Aufgabe und Zweck des Vereins: 1.1 Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten Sport, Spiel, Bildung, Gesundheit und Kultur für alle Altersgruppen beiderlei Geschlechts zu pflegen und dabei besonders die Jugend zu fördern. 1.2 Zu diesem Zweck betreibt und fördert er: a) Den Leistungs- und Breitensport b) Den Rehabilitations- und Behindertensport c) Die gesundheitliche Prävention d) Die Jugenderholung e) Die Seniorenbetreuung f) Die Freizeitgestaltung g) Internationale Begegnungen h) Die Integration ausländischer Mitbürger i) Die Pflege des Brauchtums j) Die Pflege der Kultur k) Das Betreiben von Sportanlagen, Gesundheitsstudio, Bewegungskindergarten Darüber hinaus fördert er die körperliche und seelische Gesundheit aller Altersgruppen. 1.3 Bei allen Vereinsaktivitäten sind die Belange der Umwelt zu berücksichtigen. 1.4 Die SGL verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. 2. Verwendung der Mittel des Vereins: 2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage gem. den gesetzlichen Vorschriften. 2.2 Jedes wirtschaftliche Gewinnstreben ist ausgeschlossen. 3 2.3 Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2.4 Die Mitglieder der Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich. Das Präsidium kann für satzungsgemäße Zwecke hauptamtliche Mitarbeiter einstellen. Übersteigt der Arbeitsumfang eines Vereinsorgans das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, können diese in angemessenen Umfang auf Beschluss des Vorstandes entschädigt werden. Zur Aufgabenerledigung durch den Vorstand können auch hauptamtliche Mitarbeiter eingestellt werden. 2.5 Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen, die nachgewiesen / glaubhaft gemacht sind, können ersetzt werden. 2.6 Zahlungen an Sportler aus Mitteln des gemeinnützigen Teils des Vereins sind nicht zulässig. 2.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, in Form von unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden. §3 Mitgliedschaft 1. Arten der Mitgliedschaften Eine Mitgliedschaft kann als ordentliche Mitgliedschaft, passive Mitgliedschaft, Zeitmitgliedschaft, außerordentliche oder Ehrenmitgliedschaft bestehen. 1.1 1.2 Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden a) als Vollmitglieder alle Erwachsenen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Passive Mitglieder sind Vereinsangehörige, die am Vereinsleben, nicht aber am Übungsbetrieb teilnehmen und die Aufgabe und den Zweck des Vereins fördern. 1.3 Personen, die sich um die Sache des Sports und des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Hauptausschusses durch die Mitgliederversammlung und bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 1.4 Für den Zeitraum von Kursteilnahmen ist eine Zeitmitgliedschaft möglich. Zeitmitglieder besitzen während der Zeit ihrer Mitgliedschaft alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. 1.5 Juristische Personen und Unternehmen jeglicher Rechtsform können als außerordentliche Mitglieder eine Firmenmitgliedschaft erwerben. 2. Aufnahme in den Verein 2.1 Die Beantragung der Mitgliedschaft steht jeder Person frei, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und die Vereinssatzung anerkennt. Der Antrag ist schriftlich an den Hauptausschuss zu richten; bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 2.2 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller die schriftliche Berufung an den Ältestenrat zu, der über Aufnahme oder Ablehnung endgültig entscheidet. 4 2.3 Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme ist das Mitglied an die Vereinssatzung und an alle vor und nach seinem Eintritt ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse gebunden. Als Eintrittsdatum gilt der Erste des Monats, in dem die Mitgliedschaft beantragt wurde. 2.4 Abweichend von 2.1 bedarf es bei der Übernahme von Mitgliedern aus einem beitretenden Verein im Zuge eines Vereinszusammenschlusses keiner erneuten schriftlichen Beantragung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft und im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft erteilte Ermächtigungen des beitretenden Vereins werden übernommen, sofern nicht von dem jeweiligen Mitglied bis zum Zeitpunkt des Erlöschens des beitretenden Vereins von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht wurde. 3. Beendigung der Mitgliedschaft 3.1 Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung seitens des Mitgliedes, durch Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitglieds. 3.2 Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Halbjahres- oder Jahresschluss mit einmonatiger Frist kündigen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen eine kürzere Kündigungsfrist zulassen. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 3.3 Mitglieder können nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden: - Wegen Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr trotz zuvor erfolgter schriftlicher Mahnung unter einer Fristsetzung von mindestens zwei Wochen. - Wegen Nichterfüllung anderer satzungsmäßiger Verpflichtungen oder wegen Missachtung von Beschlüssen der Vereinsorgane. - Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Über den Ausschluss ist dem Mitglied ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Über Einsprüche gegen den Bescheid entscheidet der Ältestenrat. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 3.4 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Vereinseigene Gegenstände und / oder Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben. Ein Verlust ist zu ersetzen. Eine Rückvergütung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nur insoweit, als Beiträge über den Zeitpunkt der Mitgliedschaft hinaus gezahlt worden sind. Kapitaleinlagen und / oder Sacheinlagen werden nur bis zur eingezahlten Höhe bzw. dem gemeinen Wert der Sache zurückgegeben. 5 §4 Rechte und Pflichten 1. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (Vollmitglieder) sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt; sie haben jeweils eine Stimme. Die gesetzlichen Vertreter der Kinder und Jugendlichen sind von der Wahrnehmung des Stimmrechts ausgeschlossen. Alle Mitglieder ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ein Stimmrecht bei den Jugendtagen entsprechend § 4 der Jugendordnung. 2. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein in seinen Bestrebungen und bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Satzung einzuhalten, die im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten oder deren pünktliche Einziehung zu ermöglichen. 3. Jedes Mitglied ist durch die vom Verein und von den Dachorganisationen des Sports abgeschlossenen Versicherungsverträge gegen Sportunfälle subsidiär versichert. Der Verein ist nur im Rahmen dieser Versicherungsverträge haftbar. Es besteht für ihn keine Verpflichtung, besondere Versicherungen für einzelne Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern abzuschließen. 4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse in Absprache mit den Abteilungen bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Langessportverband Nordrhein-Westfalen. §5 Maßregelung Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder einer Abteilungsleitung verstoßen, können durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung mit folgenden Maßregelungen belegt werden: - Verweis - Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und / oder an den Veranstaltungen des Vereins Über die Maßregelung ist dem Mitglied ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Über Einsprüche hiergegen entscheidet der Ältestenrat. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. §6 Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühr, Ausnahmen 1. Grundsatz Neben dem Mitgliedsbeitrag sind eine einmalige Aufnahmegebühr sowie ggf. festgelegte Abteilungs-Beiträge und mögliche Umlagen von dem Mitglied zu zahlen. Zeitmitglieder haben die vom Vorstand festgelegte Gebühr des jeweils in Anspruch genommenen Kurses zu entrichten. 2. Höhe 6 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr wird von dem Hauptausschuss festgelegt. Für die Beiträge der Kinder und Jugendlichen haften die Erziehungsberechtigten. Die Einführung abteilungsinterner Umlagen durch die Abteilungen bedarf der Zustimmung des Präsidiums. 3. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt. 4. Zahlung Die Beitragsentrichtung erfolgt durch Bankeinzug jährlich/halbjährlich im Voraus in der ersten Januar-/Juli- Woche eines jeden Jahres. Bei Neueintritten erfolgt eine erstmalige und einmalige Zwischenbelastung ab dem Eintrittszeitpunkt entspr. § 6.4 bis zum nächsten Fälligkeitstermin. In Ausnahmefällen kann der Bankeinzug durch Dauerüberweisung oder Überweisung ersetzt werden. Der fällige Beitrag ist dann ohne Erwartung einer Beitragsrechnung zuzüglich einer Überweisungsgebühr zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu überweisen. Die Überweisungsgebühr wird vom Hauptausschuss festgelegt. Nach Verstreichen einer Zahlungsfrist von 14 Tagen werden erfolglose Lastschriften oder ausstehende Überweisungen angemahnt. Dabei anfallende Bank- und Mahngebühren sind Bestandteil des rückständigen Beitrags. 5. Beginn und Ende der Zahlungsverpflichtung Die Beitragspflicht beginnt nach der Aufnahme als Mitglied mit dem Ersten des Monats, in dem die Mitgliedschaft beantragt wurde. Mit der ersten Beitragszahlung wird die Entrichtung der Aufnahmegebühr fällig. Die Beitragspflicht endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder mit dem Eintritt einer der in § 6 Ziffer 5 der Satzung genannten Ausnahmen. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch für den Zeitraum der Mitgliedschaft bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein. 6. Ausnahme von der Beitragspflicht 6.1 Mitglieder können in begründeten Fällen nach schriftlichem Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. Derartige begründete Fälle können sein: - Sozialer Härtefall - Fortdauer der Ausbildung über das 18. Lebensjahr hinaus ( bis maximal 27 Jahre gem. AGB) - Mitgliedschaft von mindestens drei Familienangehörigen. Ab dem dritten familienangehörigen Mitglied ist nur die Hälfte des Beitrages zu zahlen. - Die Ermäßigung wird vorrangig bei den Beiträgen der Kinder und Jugendlichen wirksam. 6.2 Ehrenmitglieder sowie Mitglieder mit 50-jähriger Mitgliedschaft sind von der Beitragspflicht befreit. 6.3 Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr zahlen Mitglieder einen ermäßigten Seniorenbeitrag, dessen Höhe vom Hauptausschuss festgelegt wird. 6. Umlagen 7 6.1 In nicht vorhersehbaren Fällen kann eine Umlage von der Mitgliederversammlung oder Abteilungsversammlung beschlossen werden. Die Umlage darf maximal 25 % des ordentlichen Jahres-Mitgliedsbeitrages ausmachen. §7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Das Präsidium 3. Der Vorstand 4. Der Hauptausschuss 5. Der Ältestenrat 6. Der Jugendtag und der Jugendausschuss Die Organe (2 – 6) sind ermächtigt, sich für ihre Geschäftstätigkeit eigene Ordnungen zu geben. (Ermächtigungsgrundlage für Vereinsordnungen) §8 Mitgliederversammlung 1. Zuständigkeit Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Zu ihrer Zuständigkeit gehören: - Alle grundsätzlichen Fragen, - die Genehmigung des Geschäftsberichts des Präsidiums über das vergangene Jahr, - die Entgegennahme des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer, - die Entlastung des Präsidiums, - die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr, - die Wahl des Präsidenten und weiterer Mitglieder des Präsidiums, - die Wahl von maximal 4 Beisitzern für den Hauptausschuss, - die Wahl der Rechnungsprüfer, - die Wahl des Ältestenrates, - die Ernennung von Ehrenmitgliedern, - die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, - die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, - die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. 2. Einberufung 2.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr innerhalb der ersten sechs Monate statt. Sie ist durch das Präsidium mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung, im Langenfelder Wochenanzeiger, durch Aushang in den benutzten Sportstätten und Information der Abteilungsleiter einzuberufen. 8 Eine Erweiterung der Tagesordnung kann bis eine Woche vor dem Versammlungstermin durch schriftlichen Antrag an den Vorstand erfolgen. 2.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Hauptausschuss einen entsprechenden schriftlichen Antrag an das Präsidium stellt. Die Einberufung muss innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung unter Mitteilung der beantragten Tagesordnungspunkte erfolgen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung auch ohne Antrag des Hauptausschusses durch das Präsidium oder wenn mindestens 18 Mitglieder aus drei Abteilungen einen schriftlichen Antrag ans Präsidium stellen mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen - gerechnet vom Tag der Absendung unter Angabe des Grundes einberufen werden. Für die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Formvorschriften wie für die Einberufung der ordentlichen MitgliederVersammlung. 3. Leitung und Beschlussfassung 3.1 Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten geleitet. Im Verhinderungsfall von einem vom Präsidenten bestimmten Präsidiums- oder Vorstandsmitglied. Aus der Mitte der Versammlung ist ein Protokollführer zu wählen. 3.2 Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 3.3 Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Dies gilt auch bei Änderungen des in § 2 dieser Satzung bestimmten Zwecks des Vereins. 4. Ernennung eines Ehrenpräsidenten Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums einen Ehrenpräsidenten ernennen. Hierbei muss es sich um ein Präsidiumsmitglied handeln, welches sich um die Unterstützung und Förderung des Vereins im besonderen Maße verdient gemacht hat. Zum Ehrenpräsidenten kann nur eine lebende Person ernannt werden. Der Ehrenpräsident kann ohne Stimmrecht (Ausnahme Mitgliederversammlung) an den Sitzungen des Vereins teilnehmen. Der Ehrenpräsident soll das Präsidium beratend unterstützen. §9 Präsidium 1. Das Präsidium ist das oberste Organ des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Es hat folgende Aufgaben: - Vorgabe der sportpolitischen Leitlinien des Vereins; - Repräsentation nach innen und außen; - Beratung und Unterstützung des Vorstandes, des Hauptausschusses und des Jugendvorstandes; - Berufung und Kontrolle des Vorstandes. 9 2. Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten und maximal vier weiteren ordentlichen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt werden. Dazu können weitere – bis zu drei Mitglieder – vom Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten für jeweils zwei Jahre kooptiert werden. Wiederwahl und wiederholtes Kooptieren ist möglich. Bei der Besetzung des Präsidiums muss die Anzahl der gewählten Mitglieder größer sein als die Anzahl der Kooptierten. Alle Mitglieder des Präsidiums müssen auch Mitglieder im Verein sein. Alle Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. 3. Der Präsident ist offizieller Repräsentant des Vereins. Er beruft die Sitzung des Präsidiums ein und leitet sie. 4. Das Präsidium wählt aus der Mitte der ordentlich gewählten Mitglieder zwei Vizepräsidenten, die den Präsidenten bei dessen Verhinderung vertreten. 5. Das Präsidium bestellt den Vorstand. 6. Mit jedem Vorstandsmitglied wird eine Vereinbarung getroffen, in der die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche sowie die Höhe der Bezüge bzw. der Aufwandsentschädigungen festgelegt sind. 7. Das Präsidium bestätigt die Wahlen der ehrenamtlichen Abteilungsleiter. 8. Das Präsidium bestätigt die Wahlen der ehrenamtlichen Jugendwarte. 9. Das Präsidium bestätigt alle Ordnungen des Vereins. 10. Alle Verträge mit Verbänden und anderen Vereinen sowie alle vertraglichen Bindungen, die im Einzelfall eine Verbindlichkeit mit einem Betrag von mehr als 20.000 € auslösen, bedürfen der Zustimmung des Präsidiums. 11. Die Aufnahme von Darlehen bedarf der Zustimmung des Präsidiums. Ausgeschlossen davon sind kurzfristige Darlehen mit einer Summe von insgesamt nicht mehr als 20.000 €. 12. Leitung der Mitgliederversammlung 13. Entlassung von Vorstandsmitgliedern 14. Das Präsidium nimmt die Arbeitsverträge mit hauptberuflichen und hauptamtlichen Mitarbeitern zur Kenntnis. Bei Gehaltserhöhungen ist der Präsident in die Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes einzubeziehen. 15. Bei Ausfall des gesamten Vorstandes hält der Präsident den notwendigen Geschäftsbetrieb aufrecht und erhält für diesen Zweck Handlungsvollmacht über die Vereinskonten. 16. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. 17. Investitionen bis 100.000 € kann das Präsidium entscheiden. Darüber hinausgehende Investitionen entscheidet der Hauptausschuss. 18. Das Präsidium kann jederzeit einen aktuellen Geschäftsbericht anfordern. 19. Jedes Präsidiums- und Vorstandsmitglied hat jederzeit das Recht an Sitzungen der Vereinsorgane und evtl. gebildeter Ausschüsse teilzunehmen. 20. Der Ehrenvorsitz kann vom Präsidium an Vorstandsmitglieder verliehen werden, die sich durch ihren uneigennützigen Einsatz und ihr Engagement in ganz besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben. Der Ehrenvorsitz kann nur an lebende Personen verliehen werden und erlischt mit deren Tod. Ehrenvorsitzende können ohne Stimmrecht (Ausnahme Mitgliederversammlung) an den Sitzungen des Vereins teilnehmen. Der Ehrenvorsitzende soll 10 den Vorstand bei seiner Arbeit beratend unterstützen und kann vom Vorstand beauftragt werden, diesen bei Abwesenheit stimmberechtigt nach Innen und Außen zu vertreten. §10 Vorstand 1. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte. Dem Vorstand als Vertretungsorgan des Vereins gemäß § 26 BGB gehören der Vorsitzende und maximal zwei weitere Vorstandsmitglieder an. 2. Rechtsverbindliche Erklärungen können nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam abgegeben werden. 3. Die Mitglieder des Vorstandes können hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig sein und werden vom Präsidium für eine Dauer von mindestens drei und maximal fünf Jahren berufen. Folgeberufungen sind möglich. Dabei muss der Vorsitzende ausdrücklich benannt werden. Die Amtszeiten der amtierenden Vorstandsmitglieder können unterschiedlich sein. 4. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung, die vom Präsidium genehmigt werden muss. 5. Alle Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. 6. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. 7. Der Vorstand ist berechtigt, mit der Durchführung der sich aus der Leitung des Vereins ergebenen Aufgaben einzelne Vereinsmitglieder und Ausschüsse zu betrauen sowie hauptund nebenberuflich Beschäftigte einzustellen und diesen Personen rechtsgeschäftliche Vollmachten zu übertragen. 8. Ebenso ist der Vorstand berechtigt, neue Gruppen oder Vereine aufzunehmen. 9. Alle Vorstandsmitglieder müssen auch Mitglieder des Vereins sein. 10. Bis zu einem Betrag von 20.000 € ist der Vorstand selbst verantwortlich. 11. Der Vorstand nimmt an Sitzungen des Präsidiums teil, wobei nur der Vorstandsvorsitzende Stimmrecht hat. 12. Der Vorstand erstellt regelmäßig einen Geschäftsbericht für das Präsidium, den Hauptausschuss und die Hauptversammlung. 13. Bei Bedarf Leitung von Abteilungen, wenn keine Wahl oder Bestellung möglich ist. § 11 Hauptausschuss 1. Der Hauptausschuss ist ein erweiterter Vorstand und beschließt gemeinsam mit dem Vorstand über Finanz- und Strukturfragen. Ihm gehören die Mitglieder des Präsidiums, des Ältestenrates (als beratende Mitglieder), des Vorstandes, die Abteilungsleiter, der Jugendvorsitzende und die von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer an. Mit Ausnahme der Mitglieder von Präsidium, Vorstand und Beisitzer können die anderen Hauptausschussmitglieder im Verhinderungsfall durch ein Mitglied ihres Leitungsgremiums vertreten werden. 2. Der Hauptausschuss tritt regelmäßig zusammen, mindestens halbjährlich. Er ist vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Die Hauptausschusssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden oder einem vom Vorsitzenden bestimmten Vertreter geleitet. 3. Der Hauptausschuss entscheidet insbesondere über 11 - die Festsetzung der Beitragssätze, - Investitionen über 100.000 € - die Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebs und der Veranstaltungen sowie - die Errichtung und die Auflösung von Abteilungen und Förderkreisen. - Einsetzen oder Absetzen von Abteilungsvorständen, wenn dies nicht durch Abteilungsversammlungen geregelt werden kann. - Die Vereinsordnung Der Hauptausschuss nimmt regelmäßig den aktuellen Geschäftsbericht des Vorstandes zur Kenntnis. § 12 Jugendausschuss Der Jugendausschuss ist zuständig für die Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet im Rahmen der Zweckbindung über die Verwendung der vom Verein für die Jugendabteilung zur Verfügung gestellten Mittel. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen einer besonderen Jugendordnung. Der (die) Vorsitzende des Jugendausschusses und sein(e) Stellvertreter(in) sind als Jugendwart(in) bzw. stellvertretende(r) Jugendwart(in) Mitglieder des Hauptausschusses. Der Jugendwart / die Jugendwartin wird in einem gesondert einberufenen Jugendtag gewählt. Die Wahl bedarf der Zustimmung des Präsidiums. Das Wahlverfahren und die Amtszeit werden durch die Jugendordnung geregelt. § 13 Abteilungen 1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen eigene Abteilungen. 2. Jede Abteilung wird durch einen Leiter oder dessen Stellvertreter geführt. Diese können Aufgaben an weitere Mitarbeiter der Abteilung delegieren. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich. Sie hat im Rahmen ihrer Aufgabenpflicht die im Rahmen dieser Satzung festgelegten Richtlinien des Vereins einzuhalten und bei Verstoß im Innenverhältnis zu haften 3. Jeder Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter hat einmal jährlich vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen eine Versammlung seiner Abteilung einzuberufen. Auf der Abteilungsversammlung sind der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen für die Dauer eines Jahres zu wählen und bleiben bis zur wirksamen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Stimmberechtigt sind in der Abteilungs-Versammlung alle Abteilungsmitglieder ab vollendetem 18.Lebensjahr. Ansonsten gilt $ 4 Abs. 1. 4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, als Ergänzung der Mitgliedsbeiträge nach § 6 der Satzung und zu Bestreitung abteilungsspezifischer Ausgaben einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Diese Beiträge werden von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedürfen vor ihrer Einführung der Zustimmung des Vorstandes. 12 5. Abteilungen haben keine eigenen Kassen und sind nicht berechtigt, Kassengeschäfte zu führen. Jeglicher Zahlungsverkehr wird über die Hauptkasse abgewickelt. 6. Abteilungen können vom Vorstand geführt werden. Abteilungsleiter können, wenn nicht die Interessen des Vereins befolgt werden, durch den Hauptausschuss abberufen werden. Abteilungsleiter können auch vom Vorstand eingesetzt werden. 7. Die Abteilungsleitung hat darauf zu achten, dass für Sport und Repräsentationskleidung möglichst die Vereinsfarben gewählt werden und das Vereinsemblem verwendet wird. § 14 Ältestenrat 1. Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit Dem Ältestenrat gehören fünf langjährige und erfahrene Vereinsmitglieder an. Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, und zwar drei Mitglieder in den Kalenderjahren mit geraden Zahlen und zwei Mitglieder in den Kalenderjahren mit ungeraden Zahlen. Der Ältestenrat ist Mitglied im Hauptausschuss ohne Stimmrecht. 2. Aufgabe, Beschlussfassung Dem Ältestenrat obliegen die Schlichtung von Streitigkeiten unter Mitgliedern, sowie die Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages gem. § 3 Ziffer 2.2 der Satzung, über Einsprüche von Mitgliedern gegen einen Ausschlussbescheid gem. § 3 Ziffer 3.3 der Satzung, über Einsprüche gegen Maßregelungen gem. § 5 der Satzung. Der Ältestenrat ist bei seinen Entscheidungen nicht an die Weisungen anderer Vereinsorgane gebunden. Für die Beschlussfassungen des Präsidiums gilt § 8 Ziffer 3.2 entsprechend. §15 Datenschutz 1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. 2. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende Daten auf: Name, Anschrift, Telefonnummer, Geburtsdatum, Bankverbindung. Diese Informationen werden im EDVSystem gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegenstehen. 13 4. Als Mitglied des LSB ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden außer dem Namen, Alter und Mitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben im Verein, werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, EmailAdresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein gemeldet. Im Rahmen von Ligaspielen oder Spielrunden und Wettkämpfen, sowie Turnieren und sonstigen Veranstaltungen, meldet der Verein Ergebnisse, Torschützen und besondere Ereignisse an den zuständigen Verband. 5. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins und/oder in der Vereinszeitung und örtlichen Presse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Vorstand gegenüber Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett und/oder in der Vereinszeitung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Spielen und Turnierergebnissen. 6. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder oder Mitarbeiter des Vereins, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. 7. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis. 8. Der Verein informiert die Tagespresse über Turnierergebnisse und besondere Ergebnisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht. 9. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung über die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die Verbände, denen der Verein angehört, über den Einwand bzw. Widerruf des Mitglieds. 10. Beim Austritt aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliedsverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab den Wirksamwerden des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. 11. Jedes betroffene Mitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt 14 d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 13. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. § 16 Niederschriften Von jeder Sitzung oder Versammlung der Vereinsorgane sowie der Abteilungen sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind wortgetreu aufzunehmen. Die jeweilige Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung oder Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Kopie jedes Protokolls erhält der Vorstand. § 17 Vereinsordnungen 1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen. 2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. 3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Hauptausschuss zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird. 4. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: a) Geschäftsordnung für die Organe des Vereins; b) Finanzordnung; c) Beitragsordnung; d) Wahlordnung; e) Jugendordnung; f) Ehrenordnung. 5. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen. § 18 Ehrenamtliche Funktionen im Verein 1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind neben den Organfunktionen weitere zahlreiche Aufgaben und Funktionen zu erfüllen. 2. Diese Aufgaben werden ehrenamtlich auf freiwilliger Basis erbracht. 3. Die Amtsinhaber müssen nicht Vereinsmitglieder sein. 4. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden folgende Vereinsämter bestellt: a) Platzwart 15 b) Gerätewart c) Vereinsausschüsse d) Abteilungshelfer 5. Die Bestellung der Vereinsämter erfolgt durch Wahl oder Berufung durch den Vorstand für die Dauer von bis zu zwei Jahren. 6. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Die näheren Einzelheiten dazu regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Hauptausschuss erlassen, geändert und aufgehoben wird. § 19 Rechnungsprüfung Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer – im Wechsel pro Jahr ein Rechnungsprüfer - gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht zeitgleich Mitglied im Vorstand oder Präsidium sein. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss (Vereinshaushalt) zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Sie haben ferner einen Prüfungsbericht anzufertigen und diesen der Mitgliederversammlung zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Haushaltsführung beantragen sie im Rahmen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes. Die Rechnungsprüfer haben das Recht und, wenn den Abteilungen Zuschüsse aus den Vereinsbeiträgen zufließen, die Pflicht, die Zuschüsse im Hinblick auf gemeinnützige Verwendung zu überprüfen. § 20 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist. 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung ist nur zulässig, - wenn der Hauptausschuss die Einberufung mit einer Dreiviertel-Mehrheit seiner Mitglieder beschließt - oder eine Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich beantragt. 3. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen - gerechnet vom Tag der Absendung - schriftlich unter Angabe des einzigen Tagesordnungspunktes durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter. 4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird eine solche Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist eine weitere Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. 5. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 16 6. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, fällt das gesamte Vereinsvermögen der Stadt Langenfeld zur Förderung der Jugendarbeit dieser Stadt zu. Dies gilt nicht im Falle einer Auflösung des Vereins zum Zwecke der Fusion mit einem anderen Verein. § 21 Sonstige Bestimmungen 1. Die Mitglieder des Vereins sind gegen Sportunfälle bei der Sporthilfe e.V. pflichtversichert. 2. Für den Verlust von Bargeld und Gegenständen jeglicher Art bei Vereinsveranstaltungen, Wettkämpfen und Übungsstunden haftet der Verein nicht. § 22 Gerichtsstand Für die Streitigkeiten aus dieser Satzung, insbesondere hinsichtlich der Einziehung der Beiträge, ist Gerichtsstand Langenfeld. § 23 Salvatorische Klausel 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. 2. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen. Stand 21.06.2015 _____________________ ________________________ Martin Bock (Vorstand) Lars Kehren (Vorstand) 17