Satzung des SV Motor Altenburg e.V.
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Satzung des SV Motor Altenburg e.V.
Beschlussfassung vom 21. September 2011 Satzung des SV Motor Altenburg e.V. § 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen SV Motor Altenburg e.V. Er hat seinen Sitz in 04600 Altenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Altenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Freizeit-, Erholungs-, Breiten- sowie Wettkampfsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Sa2ungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Mittelverwendung 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten ohne das Erbringen einer Gegenleistung keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigtwerden. 2. Durch das sehr starke Engagement im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich und der damit zu bewältigenden Organisationsaufgaben kann die Geschäftsstelle bei Bedarf mit einer hauptamtlichen Mitarbeiterin bzw. mit einem Mitarbeiter besetzt werden. § 4 Mitgliedschaft 1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen oder Personengesellschaften werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist das Präsidium nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mitglieder des Vereins sind: - Erwachsene (Aktive und Passive) - Jugendliche (von 14 -17 Jahre) - Kinder (unter 14 Jahre) - juristische Personen - Personengesellschaften - Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung) 3. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten eines Mitgliedes, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistung auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. a) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf 25 lebende Personen beschränkt. b) Zum Ehrenpräsident mit allen Rechten eines Mitgliedes, aber ohne Pflichten, kann nur ein Präsident oder Vizepräsident aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. c) Die Ehrenpräsidentschaft wird auf 3 lebende Personen beschränkt. Beschlussfassung vom 21. September 2011 Satzung des SV Motor Altenburg e.V. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder der Personengesellschafi. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten Präsidiumsmitgliedes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig, soweit den nicht Wechselfristen der Fachverbände entgegenstehen. Ein Mitglied kann durch Präsidiumsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Au5schluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Präsidiumsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Präsidiums Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat das Präsidium innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. § 6 Mitgliederbeiträge/Umlagen Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragsordnung). Von Vereinsmitgliedern, die Mitglied mehrerer Abteilungen sind, wird der Vereinsbeitrag nur einmal erhoben. Zur Abdeckung besonderer finanzieller Aufwendungen können nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden. Die jeweils aktuelle Beitragsordnung kann weitere Beitragszahlungen/Umlagen für die Zugehörigkeit zu einzelnen Abteilungen vorsehen. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitrags – und ggf. von der Umlagepflicht befreit. § 7 Rechte der Mitglieder Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht In der Mitgliederversammlung und in den jeweiligen Abteilungsversammlungen. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderung müssen dem Präsidium drei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Im Übrigen gilt § 8 dieser Satzung. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz -, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen. Sie wählen das Präsidium und die jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. § 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshä lfte, vom Präsidium einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuladen. Beschlussfassung vom 21. September 2011 Satzung des SV Motor Altenburg e.V. 3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Sie wird durch Aushänge in den Sportstätten, durch Aushang im vereinseigenen Schaukasten und einer Mitteilung/ Veröffentlichung in der örtlichen Presse erfüllt. Bis auf Widerruf erfolgt die Veröffentlichung im Kurier und Amtsblatt des Landkreises Altenburger Land. 4. Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist es verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Der obige Absatz 3 dieser Vorschrift mit den Einladungsvorgaben gilt entsprechend. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt. Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt (Dringlichkeitsantrag). 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig: - wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde - unabhängig von der Zahl dererschienenen, wahlberechtigten Mitglieder § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: - Wahl des Präsidiums - Entgegennahmen des Jahres - und Kassenberichtes des Präsidiums, des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung Wahl von bis zu zwei KassenPrüfern - Beschlussfassung über Satzungs-und Beitragsänderungen - Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Präsidium unterbreiteten Anträge - Beschlussfassung über weitere Aufgaben, soweit sie sich aus Satzung oder nach Gesetzeslage ergeben 2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. 3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. 4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Der Präsiden/Vizepräsident ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte den Vorsitz an eine andere Person zu übertragen. § 10 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: -Mitgliederversammlung -Präsidium § 11 Präsidium 1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und einen Vizepräsidenten. 2. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter. Beschlussfassung vom 21. September 2011 Satzung des SV Motor Altenburg e.V. 3. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. 4. Das Präsidium wählt aus der Mitgliedschaft einen Schatzmeister und einen Stellvertreter. 5. Beschlüsse über Rechtsgeschäfte von mehr als 5.000, - Euro und höchstens 10.000, - Euro müssen vom Präsidium einstimmig beschlossen werden. 6. Bank - und Kassengeschäfte werden in der Finanzordnung des Vereins geregelt. § 12 Präsidiumssitzungen Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten und im Verhinderungsfall von einem der beiden Vizepräsidenten einberufen. Die Vorlage der Tagesordnung hat bis spätestens 7 Tage vor Sitzungsbeginn zu erfolgen. Die Präsidiumsmitglieder haben das Recht, in alle für ihre Präsidiumsarbeit relevanten Vereinsunterlagen Einsicht zu nehmen. In den Präsidiumssitzungen wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden“ Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse des Präsidiums sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift wird von Schriftführer erstellt und unterschrieben. Im Verhinderungsfall des Schriftführers wird ein Präsidiumsmitglied mit der Durchführung beauftragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Beschluss des Präsidiums können Gäste/Berichterstatter zu Tagesordnungspunkten eingeladen werden. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 13 Wahl des Präsidiums Das Präsidium wird in geheimer Wahl, für den Zeitraum von 3 Jahren, von der Mitgliederversammlung gewählt. Präsidiumsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. § 14 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Präsidium genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zuberichten. Kassenprüfer dürfen keine Präsidiumsmitglieder sein. § 15 Auflösung des Vereins Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Altenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufener Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.09.2011 in Altenburg beschlossen.