18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der
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© BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 2010 Gewerbliche Schutzrechte und Recht der Werbung in der Unternehmenspraxis 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Titel1 23.04.10 16:07 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Titel2 23.04.10 16:07 Inhalt Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 1. 1.1 1.2 Was ist Ihre Marke wert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wert der Marke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gründe für die steigende Bedeutung der Marke als Vermögenswert eines Unternehmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.1 Wirtschaftliche Gründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.2 Juristische Gründe für den steigenden Wert der Marke . . . . . . . . . . . . 1.2.2.1 Liberalisierung des Begriffs der Marke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.2.2 Markenfreundlichere Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2.2.3 Marken in der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.3 Praktische Konsequenzen aufgrund der steigenden Bedeutung des Wertes der Marke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.4 Unternehmensstrategische Konsequenzen im Bezug auf Marken und Firmennamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.4.4 2.4.5 2.5 Entstehung und Durchsetzung des Markenschutzes . . . . . . . . . . . . Was ist eine Marke? Wie entsteht der Schutz einer Marke? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Zeichen sind schutzfähig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Markenformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie weit reicht der Schutz einer Marke? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Territorialer Schutzumfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zeitrang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichnungskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . TRIUMPH für Miederwaren, Schreibmaschinen und Kraftfahrzeuge – Verwechslungsgefahr? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie kommt man in den Besitz einer Registrierungsurkunde? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Widerspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsbeständige Eintragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie erlangt man Markenschutz im Ausland? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5 6 6 7 7 8 8 8 9 11 11 13 13 14 15 15 15 15 16 17 17 18 18 18 19 19 I 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Inhalt:I 23.04.10 16:07 2.5.1 2.5.2 2.5.3 2.5.4. 2.7 2.7.1 2.7.2 2.7.3 2.7.4 2.7.5 2.8 2.8.1 2.8.2 Ausländische nationale Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Internationale Marken (IR Marken) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gemeinschaftsmarke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kombination des Madrider Systems mit dem Gemeinschaftsmarkensystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vor der Anmeldung steht die Qual der Wahl: Recherchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Markenverwaltung und -verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Benutzungszwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entwicklung zur Gattungsbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwässerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwechslungsgefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verteidigungsinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwertung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Markenlizenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.2 3.2.1 3.2.2 3.3 Der Werktitel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtlicher Begriff des Titels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Werk im kennzeichenrechtlichen Sinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Titel als Name des Werks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Titel als geschützte Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entstehen und Erlöschen des Titelrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entstehen des Titelrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erlöschen des Titelrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Titelverletzung und -verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 30 30 31 31 32 32 33 34 4. 4.1 4.2 4.3 37 37 38 4.3.1 4.3.2 4.3.3 4.4 4.5 4.6 Das Patent . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wirtschaftliche Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schutzvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie entsteht der Patentschutz? Eintragungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berechtigter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutsches Patent . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Europäisches Patent . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie weit reicht der Schutz eines Patents? Ansprüche . . . . . . . . . . . Übertragung, Lizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuerliche Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 40 41 42 43 44 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . Nachahmungsfreiheit und Sonderschutzrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . Besondere die Unlauterkeit begründende Umstände . . . . . . . . . . . . Wettbewerbliche Eigenart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fälle aus der Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 47 48 50 51 2.6 19 20 20 22 22 23 23 24 24 25 25 25 26 26 II 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Inhalt:II 23.04.10 16:07 5.5 5.6 5.7 Rechtsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Schutzdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 6.11 Das Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gegenstand des Urheberrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entstehung und Dauer des Urheberrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhalt des Urheberrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schranken des Urheberrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Urheberrecht im Rechtsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vergütung des Urhebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwertungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Urheberrecht des Arbeitnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Folgen von Rechtsverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Internationales Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 55 56 57 58 59 61 62 63 64 65 66 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 Das Recht am Bild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abbildung von Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abbildung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bildaufnahmen durch Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 69 70 71 71 8. 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 8.10 8.11 8.12 Unlauterer Wettbewerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Preisunterbietung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rabatte, Zugaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkaufsveranstaltungen, Sonderangebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Irreführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vergleichende Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unsachliche Beeinflussung von Kunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unzumutbare Belästigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausspannen von Kunden und Arbeitnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nachahmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werbung im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsfolgen von Verstößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 75 77 78 78 79 81 82 83 84 84 85 85 9. 9.1 9.2 9.3 Der Verletzungsprozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Funktion der vorgerichtlichen Abmahnung . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Bedeutung des Eilverfahrens und sein Ablauf . . . . . . . . . . . . . . . Die Bedeutung des Hauptsacheverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 87 89 92 10. 10.1 Folgen von Schutzrechtsverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 Übersicht der Sanktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 III 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Inhalt:III 23.04.10 16:07 10.2 10.3.1 10.3.2 10.3.3 Die zivilrechtlichen Ansprüche im gewerblichen Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 Der Unterlassungsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 Der Beseitigungsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 Der Schadensersatzanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 Der Auskunftsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 Der Besichtigungsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Die strafrechtlichen Sanktionen sowie die Beschlagnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Straftatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Einziehung und Verfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 Grenzbeschlagnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 11. 11.1 11.2 11.2.1 11.2.2 11.2.3 11.2.4 11.2.5 11.2.6 11.2.7 11.2.8 11.2.9 11.2.10 11.3 Wesentliche Bestimmungen in Lizenzverträgen . . . . . . . . . . . . . . . Vorbemerkung: Kartellrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die wesentlichen Bestimmungen im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gegenstand der Lizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vertragsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übertragung, Unterlizenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausschließlichkeit und ähnliche Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lizenzgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige wichtige Klauseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit, Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anwendbares Recht, Gerichtsstand/Schiedsgericht . . . . . . . . . . . . Schlussbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 103 104 104 104 105 106 106 107 108 109 110 111 112 12. 12.1 12.2 12.2.1 12.2.2 12.2.3 12.3 12.4 12.5 12.6 Schutzrechtsstrategien für die VR China . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gegenwärtige Situation in der VR China . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Juristische Maßnahmen als Teil der Gesamtstrategie . . . . . . . . . . Anmeldung von Schutzrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Durchsetzung von Schutzrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vertragsmanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unternehmensinterne Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Technische Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Politische Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abschließende Bemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 113 115 116 118 119 120 121 122 122 13. Geistiges Eigentumsrecht in Russland – Praktische Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Markenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Markenlizenzvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 123 124 125 10.2.1 10.2.2 10.2.3 10.2.4 10.2.5 10.3 13.1 13.2 13.3 IV 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Inhalt:IV 23.04.10 16:07 13.4 13.5 Betriebsgeheimnisse (Know-how) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 Schlussbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 14. 14.1 14.2 14.3 14.4 14.5 14.6 14.7 14.8 14.9 Checkliste (”IP Audit”) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Domains . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Patente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Know-how . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Urheber- und Geschmacksmusterrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lizenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterlassungstitel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wirtschaftliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 129 130 130 130 131 131 132 132 132 V 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Inhalt:V 23.04.10 16:07 VI 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Inhalt:VI 23.04.10 16:07 Abkürzungen BGH Bundesgerichtshof BPatG Bundespatentgericht EuGH Europäischer Gerichtshof GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen MarkenG Markengesetz PatG Patentgesetz UrhG Urheberrechtsgesetz UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:1 23.04.10 16:07 2 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:2 23.04.10 16:07 Vorwort Jedes Wirtschaftsunternehmen benutzt Marken und sonstige Kennzeichen. Jedes Wirtschaftsunternehmen verwendet Texte und Computerprogramme, die urheberrechtlich geschützt sind. Jedes Wirtschaftsunternehmen nimmt am Wettbewerb teil und hat die dafür geltenden gesetzlichen Regeln zu beachten. Der gewerbliche Rechtsschutz und das Wettbewerbsrecht gehören daher zu den Rechtsgebieten, mit denen ein Unternehmen fast täglich konfrontiert ist. Das vorliegende Buch wendet sich an die Geschäftsleitung und die Leitung der betreffenden Fachabteilungen, also (in der Regel) an den Nichtjuristen. Es soll in die wichtigsten Rechtsgebiete des Bereichs gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht einführen. Wenn es dem Leser ermöglicht, Probleme frühzeitig zu erkennen, bevor sie zu einem großen Schaden oder zu einem Rechtsstreit geführt haben, hat es seinen Zweck erfüllt. München, April 2010 Matthias W. Stecher, Leiter der Praxisgruppe IP/IT/Medien, München 3 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:3 23.04.10 16:07 4 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:4 23.04.10 16:07 1. Was ist Ihre Marke wert? Angelica von der Decken BEITEN BURKHARDT Ganghoferstraße 33 80339 München Tel.: +49 89 35065-1401 Fax: +49 89 35065-2152 [email protected] Geboren in Hamburg, 1954. Universitäten Freiburg i. Br., München und Hamburg (Juristisches Staatsexamen 1978). Zulassung als Rechtsanwältin 1981. Mitglied: GRUR, Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht; ECTA, European Communities Trademark Association; INTA, International Trademark Association. Sprachen: Deutsch und Englisch. Die Marke als Vermögensgegenstand des Unternehmens und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Unternehmensstrategie Die Topmanager des Weltwirtschaftsforums 2001 in Davos waren sich einig: Die Erfolgsfaktoren eines Unternehmens des 21. Jahrhunderts heißen ”Menschen und Marken statt Maschinen”. Aufgrund der Globalisierung der Märkte mit starker Zunahme grenzüberschreitender Aktivitäten hat sich die Marke von einem Element des Marketingmix zum zentralen Wertfaktor des Unternehmens gewandelt. Dies gilt nicht nur für große Konzerne, sondern auch für mittelständische Betriebe. 1.1 Wert der Marke Bei der Akquisition von Unternehmen ist der Erwerb der Marke oft das entscheidende Motiv. Bei diesen Transaktionen entfällt ein großer Teil des Kaufpreises auf die Marke und den Firmennamen. Der Wert der Marke spielt auch im Rahmen von Insolvenzverfahren eine immer größere Rolle. Beispiele sind die Marken Grundig, Quelle und Karstadt. Die steigende Bedeutung des Wertes einer Marke ist ablesbar aus den alljährlich veröffentlichten Hitlisten der wertvollsten deutschen und internationalen Marken. Das Unternehmen Interbrand kürt seit Jahren als wertvollste Marke Coca-Cola mit einem 5 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:5 23.04.10 16:07 geschätzten Markenwert von 68,7 Milliarden US$ (2009). Der Wert der Marke IBM wurde 2009 auf 60,2 Milliarden US$, der Wert der Marke Microsoft auf 56,6 Milliarden US$ beziffert. Daneben fallen die Markenwerte der DAX-Unternehmen vergleichsweise gering aus. Die Marke Mercedes Benz wurde 2009 auf 23,8 Milliarden US$, die Marke BMW auf 21,6 Milliarden US$ und SAP auf rund 12 Milliarden US$ geschätzt. Im Gegensatz zu den Bewertungskriterien eines Unternehmens ist bei den Kriterien der Markenbewertung noch vieles offen. In den letzten Jahren hat das Thema Markenbewertung zunehmend Eingang in die deutschsprachige Wirtschaftspresse gefunden. 1.2 Gründe für die steigende Bedeutung der Marke als Vermögenswert eines Unternehmens 1.2.1 Wirtschaftliche Gründe Mitte des 20. Jahrhunderts führten Marken im Bewusstsein der Unternehmensführung häufig noch ein Schattendasein. Wichtiger waren Patente oder Gebrauchsmuster. Dabei waren Marken wie NIVEA, Tempo oder Persil Anfang des letzten Jahrhunderts nicht nur in Deutschland, sondern auch international bereits ein stehender Begriff. Das Bewusstsein, dass Marken einen Vermögenswert darstellen, entwickelte sich jedoch erst durch die zunehmende Globalisierung der Märkte mit länder- und kontinentübergreifenden Marketing- und Werbestrategien. Die Adressaten der Werbung wurden über Film, Fernsehen, elektronische Medien und Internet weltweit nahezu überall erreichbar. Nicht nur große, sondern auch mittelständische Unternehmen erkannten in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts, dass Marken sich wirtschaftlich gewinnbringend verwerten ließen, sei es über den konventionellen Handel, im Export, über eine Lizenzierung, Franchising oder auch im Rahmen von Sponsoring oder Merchandising. Im Gegensatz zu Patenten und Gebrauchsmustern ist der Bestand der Marke nicht zeitlich limitiert. Auch dies ist einer der Gründe für den Wert der Marke. Markenregistrierungen können beliebig oft verlängert werden. So sind Marken wie ”Tempo”, ”Persil” oder ”Coca Cola“ schon viele Jahrzehnte, manche sogar über ein Jahrhundert geschützt. Die Langlebigkeit der Marke hat zur Konsequenz, dass die Zahl der Markenregistrierungen ständig wächst. Es wird immer schwieriger, eine Marke zu finden, die nicht schon durch andere belegt ist oder mit anderen Marken kollidiert. Dies gilt insbesondere auf internationaler Ebene. Auch dies ist ein Grund für das geänderte Markenverständnis. 6 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:6 23.04.10 16:07 1.2.2 Juristische Gründe für den steigenden Wert der Marke 1.2.2.1 Liberalisierung des Begriffs der Marke Das Recht der Marke ist nicht nur in Deutschland, sondern in zahlreichen weiteren Industrieländern immer großzügiger geregelt worden. Das Deutsche Marken schutzgesetz definierte im Jahr 1894 die Marke noch sehr eng als ”Zeichen von Gewerbetreibenden, welche zur Unterscheidung ihrer Waren von Waren anderer Gewerbetreibender auf die Waren selbst oder auf deren Verpackung angebracht werden sollen”. Die Marke war auf eine Kombination von Wort- und Bildelementen beschränkt. Eine Marke, die aus einem oder mehreren Worten allein bestand, war nicht zulässig. Das Warenzeichengesetz vom 05.05.1936 mit Änderungen im Jahr 1979 handhabte die Eintragbarkeit von Marken bereits großzügiger. Es wurde die Eintragung von Dienstleistungsmarken zugelassen. Allerdings waren die Marken immer noch auf Wort- und Bildmarken beschränkt. Erst das am 01.01.1995 in Kraft getretene aktuelle Markengesetz und die 2. Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20.12.1994 brachten eine wesentliche Liberalisierung des Markenbegriffs mit sich. Nunmehr sind neben reinen Buchstaben- und Zahlenkombinationen auch Positionsmarken, Riechzeichen, Hörzeichen, Farben und dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung schutzfähig, soweit sie unterscheidungskräftig sind (Einzelheiten s. Kap. 2, Ziffer 2.2.1). Hinzu kam die Trennung von Geschäftsbetrieb und Marke. Konnte früher eine Marke nur zusammen mit dem mit ihr verbundenen Geschäftsbetrieb veräußert werden, sind Marken jetzt grundsätzlich frei übertragbar. Dies wird dem Verständnis der Marke im Sinne eines selbstständigen Vermögensgegenstandes gerecht. Die Tendenz der Abkopplung der Marke vom Geschäftsbetrieb und die damit einhergehende wirtschaftliche Dispositionsfreiheit gilt auch für die Europäische Gemeinschaft und den erweiterten europäischen Wirtschaftsraum. Auch der Begriff des Anmelders wurde im Markengesetz erheblich liberalisiert. Inhaber von Marken und Markenanmeldungen können neben juristischen Personen und Personengesellschaften auch natürliche Personen sein, ohne dass diese einen bestimmten Geschäftsbetrieb im Sinne einer Unternehmenseigenschaft vorweisen müssen. Hierdurch wird das Entstehen von Markenbörsen und das eigenständige Handeln mit registrierten Marken wesentlich erleichtert. Dies hat zur Entwicklung eines neuen Geschäftsmodels geführt, ”Brandbroker” handeln per Internet mit Marken, Domainnamen und anderen gewerblichen Schutzrechten. 7 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:7 23.04.10 16:07 1.2.2.2 Markenfreundlichere Rechtsprechung Nicht nur die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Entwicklung der Marke als Vermögenswert erheblich unterstützt. Nachdem der EuGH zunächst noch Patente und Gebrauchsmuster über die Marke gestellt hatte, wurde diese Rechtsprechung später korrigiert und klargestellt, dass Marken von gleicher Wichtigkeit und Schutzwürdigkeit seien wie andere Formen des geistigen Eigentums. Danach belohnen Marken den Hersteller, der ständig hochwertige Waren erzeuge, und stimulierten somit den wirtschaftlichen Fortschritt. Ohne Markenschutz gäbe es wenig Anreiz für Hersteller und Handel, neue Erzeugnisse zu entwickeln oder die Qualität von vorhandenen Erzeugnissen zu erhalten. Durch Marken könne diese Wirkung erzielt werden, die gegenüber dem Verbraucher als Garantie dafür wirke, dass alle Waren, die diese Marke trügen, von dem selben Hersteller oder unter dessen Kontrolle erzeugt würden und daher von gleicher Qualität seien. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass schutzfähige Marken dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes nach Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz unterfallen. Auch der EuGH hat bestätigt, dass das Markenrecht ein wesentlicher Bestandteil des unverfälschten Wettbewerbes sei, den der EG-Vertrag schaffen und erhalten wolle. Weiteres Ergebnis dieser markenfreundlichen Rechtsprechung waren Entscheidungen, wonach Parallelimporte von Originalwaren, die aus Drittstaaten außerhalb des Bereiches der Europäischen Union stammen, grundsätzlich mit den Mitteln des Markenrechtes unterbunden werden können. 1.2.2.3 Marken in der Werbung In Umsetzung der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wurde ein neuer § 5 Abs. 2 UWG geschaffen. Danach ist eine geschäftliche Handlung auch dann irreführend und damit unlauter, wenn bei der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewebers hervorgerufen wird. Durch diese lauterkeitsrechtliche Vorschrift wird der Schutz von Marken vor Verwechslungen in der Werbung erweitert. 1.3 Praktische Konsequenzen aufgrund der steigenden Bedeutung des Wertes der Marke Die gewandelte Erkenntnis zum Wert der Marke und zur Rolle der Marke im Rahmen der Unternehmensbewertung sowie der Wegfall entsprechender gesetzlicher Beschränkungen führt zu folgenden Konsequenzen: ■ Marken sind Vermögensgegenstände, die wie jedes andere Recht frei veräußerbar sind und gehandelt, verkauft oder auch geteilt werden können. Ein Beispiel eines 8 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:8 23.04.10 16:07 Markenwechsels einer Marke mit glänzendem Image ist die Marke Germanwings, die von Lufthansa für eine preiswerte Fluglinie wieder belebt wurde. Vielleicht finden sich ja auch für die abgelegten milliardenschweren Konzernnamen ”VIAG”, ”Ciba“ oder ”Quelle” neue Märkte. ■ Marken können, wenn sie veräußert werden, als nicht selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstand in der Bilanz des akquirierenden Unternehmens erfasst werden. Für diesen Fall ist eine isolierte monetäre Bewertung der Marke von zentraler Bedeutung. ■ Marken nehmen im Bereich Corporate Finance eine immer größere Bedeutung ein. Sie können als Banksicherheiten dienen. § 29 MarkenG sieht ausdrücklich vor, dass Marken verpfändet oder Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden können. ■ Marken stellen neben anderen gewerblichen Schutzrechten einen wesentlichen Wert des Unternehmens dar. Sie müssen daher besonders gepflegt werden. Die wertvollsten Marken sind die, die seit mehr als 100 Jahren nahezu unverändert benutzt werden, wie ”CocaCola“ und ”Persil“. Bevor eine Marke verändert oder fallengelassen wird, ist dies genau zu prüfen. Umsatzeinbußen können schon durch bloßes Weglassen von scheinbar unbedeutenden Markenbestandteilen verursacht werden, wie das Beispiel ”Schwarzkopf“ gezeigt hat. 1.4 Unternehmensstrategische Konsequenzen im Bezug auf Marken und Firmennamen Die erhebliche Aufwertung der Marken für das Unternehmen und das Management ergibt folgende strategische Handlungsempfehlungen: ■ Berücksichtigung von Marken als aktivierbarer Vermögenswert und Sicherheit im Rahmen von Finanzierungen, ■ Aktive Verwaltung des Markenportfolios im Hinblick auf den Erhalt und die An hebung des Markenwertes durch nationale und internationale Marken strategien unter Berücksichtigung der Zukunftsperspektiven, ■ Marken als Eckpfeiler für Vertriebskanäle wie Franchising, Merchandising und Lizenzkonzepte auf nationaler und internationaler Ebene, ■ Marke als Anlage, deren sorgfältige Pflege in der Regel zu Wertsteigerungen führt, ■ Markenbewertung als unverzichtbarer Teil der Unternehmensplanung, insbesondere im Rahmen von geplanten Unternehmens- und/oder Markenkäufen und -verkäufen, 9 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:9 23.04.10 16:07 ■ Durchführung eines Markenaudit zur Bestimmung des Standes des Markenportfolios sowie eventueller Veränderungen durch Erweiterungen, Einschränkung und Beschränkung auf Kernländer oder Kernprodukte national und international, ■ Enge Zusammenarbeit zwischen Management und Marketing, um eine stringente Markenführung zu gewährleisten. Diese Aufzählung kann nicht abschließend sein und ist auf den Einzelfall abzustimmen. Der vorgenannte Katalog zeigt, dass nahezu alle mit der Marke zusammenhängenden Fragen auf der Geschäftsleitungsebene entschieden werden, wo traditionell Marken und Marketingstrategien entwickelt werden. Die weiter zunehmende Bedeutung der Marke als Vermögenswert lässt keinen Zweifel aufkommen, dass die Marke auch zukünftig als ”Chefsache” einzuordnen ist. 10 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:10 23.04.10 16:07 2. Entstehung und Durchsetzung des Markenschutzes Friederike Bahr BEITEN BURKHARDT Ganghoferstraße 33 80339 München Tel.: +49 89 35065-1411 Fax: +49 89 35065-2152 [email protected] Geboren in Hachenburg, 1947. Universitäten Münster, Erlangen und München (Juristisches Staatsexamen 1972). Zulassung als Rechtsanwältin 1976. Mitglied GRUR, Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht; ECTA, European Communities Trademark Association, INTA, International Trademark Association; Sprachen: Deutsch, Englisch (Französisch, Italienisch passiv). Tanja Hogh Holub BEITEN BURKHARDT Ganghoferstraße 33 80339 München Tel.: +49 89 35065-1412 Fax: +49 89 35065-2152 [email protected] Geboren in Göttingen, 1973. Universitäten Göttingen und Paris (Zweites Juristisches Staatsexamen 2001). Zulassung als Rechtsanwältin 2001. Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz 2008. Mitglied GRUR, Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht; European Communities Trademark Association, INTA, International Trademark Association; Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch. 2.1 Was ist eine Marke? Wie entsteht der Schutz einer Marke? Wenn bei einer Umfrage spontan für Magenbitter, Suppenwürze, Papiertaschentuch, Aktenordner, Alleskleber, Taschenschirm UNDERBERG, MAGGI, TEMPO, LEITZ, UHU, KNIRPS genannt werden, ist dies der Beweis einer gelungenen Markenstrategie. 11 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:11 23.04.10 16:07 Marken sind Eigennamen für Waren oder Warengruppen (deshalb früher auch Warenzeichen genannt) und Dienstleistungen, um diese von den Produkten oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden und einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen (Herkunfts-, Werbe- und Unterscheidungsfunktion). Gleichzeitig verbindet sich mit der Marke eine bestimmte Vorstellung über die gleichbleibende Güte eines Produkts (Qualitätsfunktion). Marken wie ROLEX, ROLLS ROYCE, HUGO BOSS, SWATCH, CHIEMSEE schmücken auch die Persönlichkeit ihrer Träger oder Benutzer (snob value, Prestigefunktion). Die wirtschaftliche Bedeutung von Marken lässt sich an der stetig wachsenden Zahl von Markenanmeldungen in Deutschland ablesen. Seit 1995 sind die Anmeldungen von nationalen Marken von 48 250 auf 73903 im Jahr 2008 gestiegen. Der Markenschutz entsteht formal durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke – unabhängig von ihrer Benutzung – für bestimmte Produkte oder Produktgruppen und Dienstleistungen (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis) in nationalen oder internationalen Markenregistern oder – ohne Eintragung – durch eine so langdauernde umfangreiche Benutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr, dass es bei Abnehmern und Händlern dieses Produkts (beteiligte Verkehrskreise) Verkehrsgeltung erworben hat. Ohne Eintragung muss allerdings im Verletzungsfall durch teure Meinungs umfragen die erworbene Verkehrsgeltung nachgewiesen werden. Der erforderliche Grad der Verkehrsgeltung, um Markenschutz zu begründen, lässt sich in Prozentzahlen nicht festlegen und hängt von der Originalität der Bezeichnung ab. Bei originellen oder von Hause aus unterscheidungskräftigen Marken wird der Grad der Bekanntheit zwischen 30 und 50% liegen müssen, während bei schwachen oder ursprünglich beschreibenden Angaben ein höherer Prozentsatz als 50% erreicht werden muss (z.B. genügen nach der Rechtsprechung 36% nicht für die Bezeichnung ”Nährbier”, 60% ausreichend für die Bezeichnung ”Tabac-Original” für Seife, 65% ausreichend für die nicht glatt beschreibende Marke ”Strass” für Lüsterbehangsteine). Schutz genießen auch ausländische Marken, die zwar in Deutschland weder eingetragen sind noch benutzt werden, jedoch außerordentlich bekannt sind (notorische Marken). Die Marke gibt ihrem Inhaber ein Monopolrecht für die Benutzung dieser Bezeichnung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist oder für die sie Bekanntheit erreicht hat. Lediglich eine beschreibende Verwendung der Marke als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen (”Explorer” für Suchprogramme) oder zur Bezeichnung als Zubehör oder Ersatzteil (Winterketten für BMW) muss geduldet werden. Der Markeninhaber hat ein Verbietungsrecht gegenüber Konkurrenten, die eine identische oder verwechselbar ähnliche Bezeichnung für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzen, und kann Schadensersatz für die unbefugte Benutzung der Marke verlangen. Produkte, die unberechtigt mit der Marke versehen sind, können beschlagnahmt werden und müssen unter Umständen vom Markt genommen und vernichtet werden. 12 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:12 23.04.10 16:07 2.2 Welche Zeichen sind schutzfähig? 2.2.1 Markenformen ■ Wörter (Wortmarken) Sie können aus einem Wort (mit oder ohne Bedeutung) oder aus mehreren Wörtern (Mehrwortzeichen) bestehen. Wortmarken machen den wohl überwiegenden Teil der geschützten Marken aus (OMO, TIPP-EX, Sonnen Bassermann). ■ Personennamen Als Wortmarke kann jeder Vorname oder Nachname, auch Phantasiename geschützt werden. Häufig dient die Namensbezeichnung gleichzeitig als Firmenbezeichnung (BEITEN BURKHARDT). ■ Buchstaben (KPMG) und Zahlen (4711, 007) Nicht schutzfähig sind Buchstaben und Zahlen, die als Typen-, Mengen-, Sorten, Qualitätsoder Größenbezeichnung für ein konkretes Produkt benötigt werden (S, M, L für Bekleidung). ■ Bilder, Embleme und andere graphische Gestaltungen (Mercedes-Stern) ■ Farben und Farbzusammenstellungen Konturlose Farbkombinationen ohne Angaben zur systematischen Anordnung der Farben zueinander und Farbkombinationen in einer festgelegten Zusammenstellung (Rot-Gelb bei Maggi, Blau-Weiß bei Aral-Kraftstoff) sind nur ausnahmsweise eintragungsfähig, da sie in der Regel als Dekoration und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden. ■ Dreidimensionale Gebilde Damit kann ein besonderes Produktdesign markenrechtlich geschützt werden, z.B. Verpackungsformen (Odolflasche) oder Werbefiguren (Michelinmännchen) oder Embleme. Ausgenommen vom Schutz sind jedoch die Form der Ware selbst (nicht: Teekanne, aber: Adidas-Streifen), technische Eigenarten (nicht: Zweckform eines Kaffeefilters, aber: Straßenpoller) und der besondere ästhetische Wert (nicht: Rindsledernarbung auf der Oberfläche eines Kunstleders, aber: besondere Flaschenform). ■ Sonstige Aufmachungen Die ”Aufmachung” ist jedes andere Produktbeiwerk, z.B. einzeln wiederkehrende Gestaltungselemente in den Geschäftsdrucksachen, Aufsteller in Geschäften. ■ Melodien und Tonfolgen Erkennungsmelodien von Rundfunksendungen oder Werbespots, sogenannte ”Jingles”. Für die Eintragung derartiger Hörmarken müssen sie graphisch dargestellt werden durch Notenschrift oder Aufzeichnung der Tonfrequenz (Sonagramm). 13 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:13 23.04.10 16:07 ■ Geruchsmarken In der ersten Euphorie über die Liberalisierung des Markenrechts wurde ”Der Duft von frisch geschnittenem Gras“ für Tennisbälle in der Klasse 28 als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Inzwischen ist Ernüchterung eingetreten. Der EuGH hat klargestellt, dass derartige Marken nicht eintragungsfähig sind, weil sie im Register nicht eindeutig grafisch darstellbar sind. 2.2.2 Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis Für alle Markenformen gilt grundsätzlich, dass sie nur monopolisierbar und damit eintragungsfähig sind, wenn sie – wenigstens in geringem Umfang – Unterscheidungskraft besitzen und ihnen kein Freihaltebedürfnis entgegensteht. Nicht unterscheidungskräftig sind Bezeichnungen, die nicht geeignet sind, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, wie z.B. die allgemeine Redewendung ”Wie hammas denn?” oder die sich auf eine für die Waren oder Dienstleistungen unmittelbar erkennbare Sachangabe beschränken (HAUTACTIV für Kosmetikprodukte). Kennzeichnungskräftig sind insbesondere Phantasiewörter, also sprachliche Neubildungen, die im Deutschen oder einer bekannten Fremdsprache nicht existieren (z.B. MAGGI für Suppenwürze, TWINGO für ein Auto). Aber auch Bezeichnungen, die allenfalls Assoziationen wecken (sprechende Marken), sind kennzeichnungskräftig (OPIUM für Parfüm). Hierzu gehören auch nicht kennzeichnungskräftige Angaben, die so orthographisch verändert (Royal/ ROAL; Kentucky/CENDUGGY) oder bei mehreren Wortbestandteilen sprachregelwidrig zusammengesetzt werden (PRO-TECH für Griffe von Tennisschlägern; SLEEPOVER für aufblasbare Stütz- und Ruhekissen), dass das Fachwort nicht mehr unmittelbar erkannt wird. Derart gebildete Bezeichnungen sind wegen der von ihnen erzeugten Assoziation besonders geeignet, das Produkt in der Aussage zu unterstützen. In der Regel besteht an nicht unterscheidungskräftigen Zeichen auch ein Freihaltebedürfnis, weil sie von den Wettbewerbern benötigt werden, um ihre Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Beschreibende Angaben sind jedoch nicht generell vom Markenschutz ausgenommen, sondern nur bezogen auf die konkreten Waren und Dienstleistungen (APPLE ist für Apfelsaft beschreibend, nicht aber für Computer; DIESEL ist für Kraftfahrzeuge beschreibend, nicht aber für Bekleidung). Die Verwendung von beschreibenden Markennamen liegt nahe, weil sie griffig sind, schnell behalten werden und ohne großen Einführungsaufwand zu einer unmittelbaren Produktidentifikation führen. Aber auch die Nachteile liegen auf der Hand: Sie haben wegen ihres beschreiben den Charakters nur einen geringen Schutzumfang, Konkurrenten müssen nur einen geringen Abstand halten, Produkterweiterungen unter dem eingeführten Namen sind nur schwer möglich, sie erwecken nur geringe Aufmerksamkeit. Geographische Angaben mögen hinreichend unterscheidungskräftig sein, sie sind jedoch im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten, wenn es sich um den Namen eines Ortes handelt, an dem die von der Marke gekennzeichneten Produkte gegenwärtig in wirtschaftlich erheblichem Umfang hergestellt werden (LÜBECKER MARZIPAN). 14 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:14 23.04.10 16:07 Wer trotz aller Warnungen beschreibende Bezeichnungen registrieren möchte, muss dem Prüfer nachweisen, dass sich diese Bezeichnung im Verkehr als Marke für seine Produkte durchgesetzt hat. Diese Möglichkeit kommt also nur in Betracht, wenn das Zeichen bereits umfangreich in der Vergangenheit benutzt wurde. Soweit Unternehmen international tätig sind, sollte bei der Auswahl einer Marke an ihre etwaige Bedeutung in anderen Sprachen gedacht werden. So fehlt z.B. den Automarken UNO in Skandinavien (finnisch = Trottel) oder dem italienischen Duftwasser ROCKFORD in Frankreich (klingt wie der Käse Roquefort) die rechte Zugkraft. 2.3 Wie weit reicht der Schutz einer Marke? 2.3.1 Territorialer Schutzumfang Eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke ist in Deutschland geschützt, nicht aber im Ausland. Das bedeutet, dass sich der Inhaber einer deutschen nationalen Marke nicht gegen die Verwendung einer identischen oder ähnlichen Marke durch einen Konkurrenten im Ausland verteidigen kann, wenn er dort keine Markenrechte hat. Der Inhaber einer deutschen Marke kann aber verhindern, dass Konkurrenten aus dem Ausland ihre dort geschützte Marke in Deutschland verwenden. Nicht verhindern kann er jedoch den Import von Waren, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung von anderen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des EWR in den Verkehr gebracht worden sind (internationale Erschöpfung). Ein allein durch Verkehrsgeltung geschütztes Zeichen genießt nur in dem Gebiet Schutz, in dem die Verkehrsgeltung nachgewiesen ist. Dies kann auch ein Teilgebiet Deutschlands oder auch nur der örtliche Einzugsbereich eines Unternehmens sein. 2.3.2 Zeitrang Im gesamten Kennzeichenrecht gilt ein strenges Prioritätsprinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! Marken können mit anderen Marken kollidieren, aber auch mit einem Firmennamen, einer Geschäftsbezeichnung, einem Werktitel oder einem Domainnamen. Welches Recht sich gegenüber den anderen Rechten durchsetzt, bestimmt sich nach dem Zeitvorrang. 2.3.3 Kennzeichnungskraft Der Schutzbereich der älteren Marke ist umso kleiner, je weniger unterscheidungskräftig die Marke ist; er ist umso größer, je origineller sie ist und je stärker sie im Verkehr bekannt ist. Marken mit beschreibendem Charakter sind zwar durch Hinzufügung graphischer Elemente eintragungsfähig, ihr Schutzbereich ist jedoch nur sehr 15 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:15 23.04.10 16:07 eng begrenzt und kann unter Umständen auf die bildliche Darstellung beschränkt sein, was erst in Verletzungsprozessen geprüft wird. Marken mit starker Verkehrsgeltung sind von einem weiteren Schutzkreis umgeben als unbekannte Marken, diese müssen folglich einen größeren Abstand einhalten. (CUJA CUJA für Erfrischungsgetränke verwechselbar mit COCA-COLA). Dies ist zwar nicht unmittelbar einleuchtend, da anzunehmen ist, dass das Unterscheidungsvermögen des Verkehrs durch die häufige Verwendung einer Marke wächst, entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung. Der Schutzumfang kann umgekehrt dadurch eingeengt sein, dass es auf dem Markt schon eine Reihe anderer Marken im Ähnlichkeitsbereich gibt. Eine schwache Marke kann im Laufe der Zeit von ähnlichen Marken umzingelt und so eingeengt werden, dass sie schließlich wertlos ist. 2.3.4 TRIUMPH für Miederwaren, Schreibmaschinen und Kraftfahrzeuge – Verwechslungsgefahr? Der Begriff der ”Verwechslungsgefahr” ist an sich irreführend, denn verwechselt werden nicht die Produkte, sondern es wird eine Fehlzurechnung von Waren und Dienstleistungen bei identischen oder ähnlichen Marken befürchtet. Der Schutz einer Marke erstreckt sich nur auf den Bereich von Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist (Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen). Neben dem Vergleich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind deren Beschaffenheit, Herstellung, Vertriebswege und Verwendung zu betrachten. Arzneimittel und Kosmetika werden beispielsweise von denselben Unternehmen hergestellt und über Apotheken vertrieben, so dass trotz Unterschiedlichkeit der Produkte eine Warenähnlichkeit zu bejahen ist. Nur bekannte und berühmte Marken sind über den Bereich der Produktähnlichkeit hinaus geschützt. Bei der Zeichenähnlichkeit wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Ähnlichkeit sowie Ähnlichkeit im weiteren Sinn unterschieden. Unter unmittelbare Ähnlichkeit wird die klangliche (HORTEN/CORTON), schriftbildliche (PEI = REI) und die begriffliche (RANCHER = FARMER) Ähnlichkeit verstanden. Bei der klanglichen Ähnlichkeit sind auch abweichende Aussprache und Betonung in Betracht zu ziehen (JAZZ = CHESS und JATZ). Zur Bejahung der Verwechslungsgefahr genügt die Übereinstimmung in einer der drei Richtungen, in ihrer rechtlichen Gewichtung sind die drei Kriterien grundsätzlich gleichwertig. Bei Mehrwortzeichen oder zwischen Wortzeichen und Bildzeichen oder Wort-/Bildzeichen ist in der Regel auf den Gesamteindruck der zu vergleichenden Zeichen abzustellen (F MADAME FIGARO nicht ähnlich mit MADAME), es sei denn, dass ein Element hervorsticht und den Gesamteindruck beherrscht (SEAT ähnlich mit MAGIC SEAT). Mittelbare Ähnlichkeit besteht, wenn ein gleicher oder wesensgleicher Wortstamm vorliegt (DIVA = DIVACELL), aber nicht, wenn der Wortstamm nicht hervortritt wie 16 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:16 23.04.10 16:07 bei KINGINKA und INKA, oder wenn eines der klanglich oder schriftbildlich ähnlichen Zeichen eine andere Bedeutung hat wie bei SIDENT (Assoziation zu Zahn) und PRESIDENT. Ähnlichkeit im weiteren Sinn und unter dem Gesichtspunkt der ”gedanklichen Verbindung” besteht, wenn die Unternehmen zwar auseinandergehalten werden, der Verkehr wegen der Ähnlichkeit der Marken und nach den Gesamtumständen aber annehmen kann, dass wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Markeninhabern bestehen (z.B. KAROAS und PIKSIEBEN) oder der Eindruck einer gemeinsamen Produktserie erweckt wird (z.B. bei MONSIEUR MICHEL und MICHELLE für Kosmetik). Zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen einerseits und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen andererseits besteht eine Wechselwirkung, so dass bei größerer Nähe der Produkte ein größerer Zeichenabstand zu fordern ist und umgekehrt. Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist im gesamten Kennzeichenrecht derselbe. Die Grundsätze über die Ähnlichkeit von Marken sind ebenso anzuwenden, wenn zu prüfen ist, ob Ähnlichkeit zwischen einer geschützten Marke einerseits und einem kollidierenden Unternehmenskennzeichen andererseits besteht. Anstelle der Identität oder Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist die Branchennähe zu beurteilen, die jedoch davon abhängt, ob ähnliche Waren hergestellt oder gehandelt oder ähnliche Dienstleistungen erbracht werden. 2.4 Wie kommt man in den Besitz einer Registrierungsurkunde? Durch die Eintragung bei der jeweiligen Behörde wird die Marke zur registrierten Marke. Erst durch die Eintragung wird die Marke rechtskräftig, und erst dann besitzt ihr Inhaber ein Monopol. Der Zusatz ® darf vor oder hinter einer Marke nur und erst dann angebracht werden, wenn die Marke tatsächlich eingetragen ist. 2.4.1 Antrag Die Anmeldung einer Marke erfolgt durch einen Antrag bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (im folgenden kurz: Patentamt) oder der jeweiligen nationalen Behörde eines Landes oder internationalen Behörde und durch Einzahlung der Amtsgebühren. Der Antrag muss insbesondere ein Verzeichnis enthalten, dem die Waren und Dienstleistungen zu entnehmen sind, für die Markenschutz beantragt wird. Maßgebend für die Abfassung des Verzeichnisses ist die amtliche Klasseneinteilung, die Waren und Dienstleistungen in Gruppen ordnet und die in diese Klassen fallenden Oberbegriffe enthält (z.B. Klasse 33: alkoholische Getränke, ausgenommen Biere). Das Verzeichnis sollte sorgfältig abgefasst werden, weil zu breite Verzeichnisse nicht akzeptiert werden und zu enge später nicht mehr erweitert werden können, sondern eine neue Anmeldung für die jeweilige Klasse erfordern. 17 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:17 23.04.10 16:07 2.4.2 Prüfung Vom Patentamt werden die formalen Voraussetzungen des Antrags geprüft und ob absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Dies sind – stark vereinfacht – : ■ mangelnde graphische Darstellbarkeit der Marke ■ Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft (s.o. ”Schutzfähigkeit”) ■ Freihaltebedürfnis von Zeichen und Angaben (s.o. ”Schutzfähigkeit”) ■ ersichtliche Gefahr der Täuschung (PERLONSEIDE für synthetische Fäden) ■ Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten (SCHLÜPFERSTÜRMER für Spirituosen) ■ Wappen, Flaggen von Staaten, Ländern und Gemeinden ■ amtliche Prüf- und Gewährzeichen (TÜV) 2.4.3 Widerspruch Genügt die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen, wird die Marke eingetragen. Der Anmelder erhält eine Eintragungsurkunde, und die Registrierung wird mit allen wesentlichen Angaben in dem vom Patentamt herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht. Mit dem Erscheinungsdatum des Markenblatts beginnt die dreimonatige Frist zu laufen, innerhalb derer Inhaber älterer kollidierender Anmeldungen oder Eintragungen (einschließlich der in Deutschland geschützten internationalen Marken sowie der Gemeinschaftsmarken) und nicht eingetragener notorisch bekannter Marken Widerspruch gegen die Eintragung einlegen können (s.o. ”Verwechslungsgefahr”). Gegen Widerspruchsentscheidungen des Prüfers ist das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben, gegen die Entscheidung des Zweitprüfers im Erinnerungsverfahren die Beschwerde zum Bundespatentgericht und hiergegen schlussendlich die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, wenn diese wegen der rechtlichen Bedeutung der Entscheidung vom Bundespatentgericht zugelassen und vom Bundesgerichtshof angenommen wird. Dringt der Widerspruch durch, wird die Löschung der neu eingetragenen Marke angeordnet. 2.4.4 Vereinbarungen Das Widerspruchsverfahren kann durch sogenannte Vorrechts- oder Abgrenzungsvereinbarungen abgekürzt werden, durch die mit dem Inhaber der älteren entgegen- 18 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:18 23.04.10 16:07 stehenden Marke eine außeramtliche Einigung über eine gegenseitige Abgrenzung abgeschlossen wird. Inhalt solcher Vereinbarungen ist in der Regel: ■ dass der Inhaber der jüngeren Marke das Vorrecht der älteren Marke anerkennt (daher ”Vorrechtsvereinbarung”) ■ dass der Anmelder sich hinsichtlich der Art der Benutzung seiner jüngeren Marke oder hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke benutzt werden soll (der Warenoberbegriff ”Arzneimittel” wird beispielsweise auf ”Herz-Kreislaufmittel beschränkt), oder in anderer Weise einschränkt (daher ”Abgrenzungsvereinbarung”) ■ dass der Inhaber der älteren Marke Eintragung und Benutzung der jüngeren Marke in den Grenzen der Vorrechtserklärung duldet. 2.4.5 Rechtsbeständige Eintragung Falls keine Widersprüche eingelegt worden oder eingelegte Widersprüche erfolglos geblieben sind, ist die Marke rechtsbeständig eingetragen. Auch dann kann aber der Markeninhaber nicht ganz befreit aufatmen. Denn das Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung der eingetragenen Marke steht ihm nur gegenüber jüngeren Schutzrechten oder gegenüber Marken, die überhaupt keinen Schutz genießen, zu. Auch wenn alle Hürden des Eintragungsverfahrens überwunden sind, schwebt über dem Markeninhaber das Damoklesschwert eines älteren, besseren Rechts aus einer ebenfalls eingetragenen Marke, einer früher im Verkehr durchgesetzten Marke oder einer älteren Firmenbezeichnung, das in einer Löschungs- oder Unterlassungsklage durchgesetzt werden kann. Markeninhaber sind nicht verpflichtet, die Veröffentlichungen über Neueintragungen im Markenblatt zu verfolgen und hiergegen aufgrund älterer Rechte Widerspruch einzulegen. Spätestens dann sind sie jedoch zur Stelle, wenn die jüngere Marke erfolgreich auf dem Markt eingeführt wird. Es mag auch sein, dass die ältere Marke im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht benutzt wird und dieser Mangel vor dem Angriff geheilt werden soll (s.u. ”Benutzungszwang”). 2.5 Wie erlangt man Markenschutz im Ausland? 2.5.1 Ausländische nationale Marken Die Anmeldung der ausländischen nationalen Marken erfolgt über ausländische Korrespondenzanwälte bei dem jeweiligen nationalen Amt, da ebenso wie in Deutschland in allen Staaten Markenanmeldungen von ausländischen Unternehmen nur durch in dem Staat niedergelassene Vertreter zulässig sind. In den meisten osteuropäischen Staaten und China sind zudem nur durch die Behörde benannte Patentanwälte zu Markenanmeldungen befugt. 19 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:19 23.04.10 16:07 2.5.2 Internationale Marken (IR Marken) Die Anmeldung im Ausland kann für Länder, die Mitglied des Madrider Markenabkommen (MMA) und/oder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA) sind, auch durch die Anmeldung einer internationalen Registrierung erfolgen. Insgesamt gehören diesem Abkommen 84 Staaten an. Mit Ausnahme von Algerien, Kasachstan und Tadschikistan, die nicht Mitglied des PMMA sind, sind für sämtliche Staaten die Regelungen des PMMA maßgebend. Basierend auf einer im Heimatland eingetragenen oder angemeldeten Marke (Basismarke) kann mit einem einzigen Formular bei der Internationalen Behörde (OMPI) in Genf eine IR-Marke für alle Mitgliedsstaaten oder für einen Teil davon beantragt werden. Der Markeninhaber kann innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit Anmeldung der Basismarke auch für die internationale Registrierung den Zeitrang der Anmeldung dieser Basismarke in Anspruch nehmen (Prioritätsfrist). Mit der internationalen Registrierung entsteht ein ”Bündel” von nationalen Markenrechten, die hinsichtlich der materiellrechtlichen Regeln dem Recht des Landes folgen, auf das sich der Schutz erstreckt, die aber administrativ von OMPI verwaltet werden. Innerhalb der ersten 5 Jahre nach dem Gesuch um internationale Registrierung besteht eine Abhängigkeit zur Basismarke. Wenn die Basismarke in den ersten 5 Jahren wegfällt, entfällt die Basis für die internationale Registrierung und damit auch die internationale Registrierung in ihrer Gesamtheit. Es besteht dann allerdings die Möglichkeit, die internationale Registrierung in einzelne nationale Marken in den benannten Vertragsstaaten unter Wahrung des Zeitranges der internationalen Registrierung umzuwandeln. Besteht eine internationale Registrierung, kann nachträglich jederzeit eine Schutzerstreckung für eines oder mehrere Mitgliedsländer beantragt werden. Im Vergleich zu nationalen Anmeldungen im Ausland ist die internationale Registrierung deutlich preiswerter und einfacher zu handhaben. 2.5.3 Gemeinschaftsmarke Seit dem 01.04.1996 kann bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante/Spanien mit einer einzigen Anmeldung eine Marke erworben werden, die einen einheitlichen Schutz genießt und im gesamten Gebiet der Europäischen Union wirksam ist (Gemeinschaftsmarke). Mit dem Beitritt etwaiger neuer Mitgliedsstaaten wird der Schutz der Gemeinschaftsmarke automatisch auf diese neuen Mitgliedsstaaten erstreckt. . Für die Gemeinschaftsmarke gilt: Eine Anmeldung, ein Amt, ein Recht, eine Verfahrensordnung. Die Gemeinschaftsmarke unterliegt nur den Vorschriften des Markenrechts der EU (Verordnung der EG Nr. 40/94 vom 20.12.1993). Die Gemeinschaftsmarke kann nicht durch Benutzung erworben werden, es handelt sich um ein reines Registerrecht. 20 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:20 23.04.10 16:07 Die Anmeldung und Eintragung ist nur für das gesamte Gebiet der Europäischen Union möglich. Anmelder kann jede natürliche oder juristische Person sein, ein Sitz innerhalb der EU ist nicht erforderlich. Die Anmeldung ist in jeder der 22 EU-Sprachen möglich, offizielle Arbeitssprachen sind jedoch nur Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch. Die Eintragungsvoraussetzungen (zulässige Markenformen, absolute Eintragungshindernisse wegen fehlender Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Irreführung und Funktionalität bei dreidimensionalen Zeichen, Verstoß gegen die guten Sitten) sind ähnlich dem deutschen Markenrecht geregelt, zumal beide Gesetze von der europäischen Richtlinie geprägt sind. Maßstab für die Prüfung absoluter Versagungsgründe sind jedoch alle 22 Amtssprachen der EU. Ausreichend für die Zurückweisung wegen absoluter Eintragungshindernisse ist daher, dass die angemeldete Marke in einer der 22 Amtssprachen eine Gattungsbezeichnung ist oder aus einer beschreibenden Angabe besteht (z.B. ”EuroHealth“ im englischsprachigen Teil der EU beschreibend für Dienstleistungen der Krankenversicherung oder ”Appel“ im niederländischsprachigen Gebiet beschreibend für Fruchtkonserven und Obst). Ebenso wie im deutschen Recht besteht Benutzungszwang, jedoch ist die Benutzung in nur einem Mitgliedsstaat der EU rechtserhaltend. Ältere Rechte, die in einem Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden können, sind nicht nur ältere Gemeinschaftsmarken, sondern auch ältere nationale Rechte oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union wirksame internationale Marken und im Gegensatz zum deutschen Markenrecht auch nicht eingetragene und im geschäftlichen Verkehr benutzte ältere Zeichen wie Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen. Wird die Eintragung wegen absoluter oder relativer Schutzhindernisse verweigert, so gilt dies nach dem Prinzip ”Alles oder Nichts” für die gesamte EU. Das Risiko des sogenannten ”Zentralangriffs” aufgrund nationaler Kennzeichenrechte wird jedoch dadurch abgemildert, dass im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs die Möglichkeit besteht, die Gemeinschaftsmarke in nationale Einzelanmeldungen für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umzuwandeln, in denen keine älteren Rechte entgegenstehen. Die nationalen Anmeldungen erhalten dann den Zeitrang der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke. Entscheidungen der Prüfer und Abteilungen des Amtes sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern können durch Klage beim Europäischen Gerichtshof angegriffen werden. Verletzungsklagen aus der Gemeinschaftsmarke werden vor besonderen nationalen Gerichten in den Mitgliedsstaaten durchgeführt, vor sogenannten Gemeinschaftsmarken-Gerichten. Vorteile der Gemeinschaftsmarke gegenüber der IR-Marke: ■ Die Gemeinschaftsmarke unterliegt nur dem Gemeinschaftsrecht. Die IR-Marke unterliegt den jeweiligen nationalen Rechten, Widerspruchsverfahren müssen vor den nationalen Ämtern geführt werden. 21 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:21 23.04.10 16:07 ■ Eine Gemeinschaftsmarke gilt für das Gesamtgebiet der EU, die IR-Marke ist nur ein Bündel von nationalen Marken. ■ Auch wenn ein EU-weiter Handel unter der Marke erst viel später geplant ist, bleibt die Marke erhalten, wenn sie nur z.B. in Deutschland benutzt wird. Für die IR-Marke besteht Benutzungszwang in jedem Land entsprechend den nationalen Vorschriften. Ob die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder einer IR-Marke günstiger ist, kann jedoch nur im Einzelfall entschieden werden. Frühere nationale oder internationale Marken in den EU-Mitgliedsstaaten können als ältere Rechte in die Gemeinschaftsmarke integriert werden, so dass parallel zu der Gemeinschaftsmarke die nationalen oder internationalen Marken nicht aufrechterhalten werden müssen. 2.5.4. Kombination des Madrider Systems mit dem Gemeinschaftsmarkensystem Durch den Beitritt der EU zum Madrider Protokoll ist eine Verbindung zwischen dem internationalen System des Madrider Protokolls und dem Gemeinschaftsmarkensystem möglich. Basierend auf der Gemeinschaftsmarke (Eintragung oder Anmeldung) kann eine IR-Marke für alle dem PMMA angeschlossenen Länder beantragt werden. Der Anmelder muss Angehöriger eines EU-Mitgliedsstaats sein oder eine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz in der Europäischen Union haben. Das Verfahren und die Rechtsfolgen richten sich nach dem PMMA (s. 2.5.2 (b)). Ebenso kann basierend auf einer im Heimatland angemeldeten oder eingetragenen Marke im Rahmen der internationalen Registrierung der Schutz für die Europäische Gemeinschaft beantragt werden. Für deutsche Markeninhaber bedeutet dies, dass im Rahmen einer internationalen Registrierung alle dem MMA und PMMA angeschlossenen Länder genannt werden können und eine Gemeinschaftsmarke beantragt werden kann. Das Verfahren und die Rechtsfolgen richten sich nach den nationalen Vorschriften der Länder, für die Schutz beansprucht wird, und hinsichtlich der Gemeinschaftsmarke nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung. 2.6 Vor der Anmeldung steht die Qual der Wahl: Recherchen Ist ein griffiger Name gefunden, der auf das Produkt hinführt, ohne beschreibend zu sein oder auf andere Schutzhindernisse zu stoßen (s.o.), stellt sich häufig heraus, dass der ausgewählte Name auch schon anderen Markenjägern gefallen hat. Es ist daher zu empfehlen, sich bei der Namenssuche nicht auf eine Bezeichnung festzulegen, 22 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:22 23.04.10 16:07 sondern mehrere Namen in die engere Wahl einzubeziehen. Mit der ständig zunehmenden Anzahl der Marken wird die Wahrscheinlichkeit immer größer, dass sie in ihrer Gesamtheit oder ihren einzelnen Bestandteilen mit einer registrierten Marke und/oder ihren Bestandteilen übereinstimmen und somit kollidieren. Ist zudem die ältere Marke für ganze Klassen umfassende Warenverzeichnisse eingetragen, lässt sich die Kollision nicht durch Einschränkung des Warenverzeichnisses der jüngeren Marke ausräumen. Ungleich schwieriger wird es noch, wenn eine Internationale Registrierung oder die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke geplant ist. Dieses Risiko kann nur durch sorgfältige Recherchen vor der Anmeldung herabgesetzt werden. Die Markenregistrierungen in fast allen westeuropäischen Staaten, USA und Kanada können inzwischen in Datenbanken online recherchiert werden. Soweit derartige Datenbanken in Deutschland nicht zur Verfügung stehen, können lokale Anwälte in den jeweiligen Staaten eingeschaltet werden. Recherchen nach identischen oder fast identischen Registrierungen können bei entsprechender Schulung und den technischen Voraussetzungen selbst durchgeführt werden. Für umfassende Ähnlichkeitsrecherchen stehen verschiedene, hierauf spezialisierte Computerdienste zur Verfügung. Allerdings kann keine Recherche absolut verlässlich sein. Auch wenn der gesuchte Name nicht gefunden wird, gibt es keine Garantie, dass es diese Marke nicht gibt. Mögliche Fehlerquellen liegen in der Zusammenstellung der Datenbanken, beim Recherchieren und in der Zeitverzögerung durch die Prüfung der Anmeldungen durch die jeweiligen Ämter vor Veröffentlichung, durch Widersprüche und Beschwerden. Da z.B. beim Patentamt und bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt noch erhebliche Rückstände von bisher nicht geprüften Anmeldungen aus dem vergangenen Jahr bestehen, ist eine erhebliche Lücke vorhanden. Hinzu kommen fremdsprachliche Einflüsse in den nicht geläufigen Sprachen und länderspezifische Besonderheiten. 2.7 Markenverwaltung und -verteidigung Auch wenn die Marke erfolgreich eingetragen und nicht angegriffenwurde, muss der Markeninhaber einiges unternehmen, damit seine Marke nicht wertlos wird. 2.7.1 Der Benutzungszwang Das markenrechtliche Monopol ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Marke auch benutzt wird, andernfalls würden Wettbewerber, die ihrerseits für ihre Waren und Dienstleistungen nach Kennzeichen suchen, durch nicht benutzte Vorratszeichen blockiert. In Deutschland wird daher die Marke auf Antrag eines jeden Dritten gelöscht, wenn sie fünf Jahre lang nicht benutzt wird. Für die ersten fünf Jahre ab Eintragung der Marke bzw. seit Abschluss eines etwaigen Widerspruchsverfahrens besteht allerdings eine sogenannte Schonfrist. Ist die Benutzung – auch nur kurzfristig, aber ernsthaft – aufgenommen worden, kann diese für fünf Jahre unterbrochen werden. Ähnliche 23 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:23 23.04.10 16:07 Regelungen, wenn auch mit unterschiedlichen Fristen, bestehen in den meisten Staaten. Bei IR-Marken richtet sich der Benutzungszwang nach den jeweiligen nationalen Vorschriften, in denen die IR-Marke Schutz genießt. In den USA und Kanada wird die Marke zunächst zur Eintragung zugelassen, eine Eintragung erfolgt jedoch nur, wenn die planmäßige fortlaufende Benutzung, z.B. über den Export, begonnen hat. Die Marke muss grundsätzlich in der Form benutzt werden, in der sie eingetragen ist, also mit allen Wort- und Bildelementen, ohne etwas wegzulassen oder hinzuzufügen, und in der eingetragenen graphischen Form. Die Benutzung muss markenmäßig erfolgen, also in Beziehung zu den Waren und Dienstleistungen stehen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen. Ob die Benutzung der Marke als Bestandteil des Firmennamens rechtserhaltend ist, kann zweifelhaft sein. Die Benutzung muss nach Umfang und Dauer wirtschaftlich ernsthaft sein, Scheinbenutzungshandlungen genügen in keinem Fall. Die Benutzung muss in dem Land erfolgen, in dem die Marke eingetragen ist. Bei der Gemeinschaftsmarke reicht jedoch die Benutzung in einem der EU-Mitgliedsstaaten. Ist die Marke nicht eingetragen, sondern kraft Verkehrsgeltung geschützt, liegt auf der Hand, dass durch Nichtbenutzung die Verkehrsgeltung zurückgeht und damit der Rechtsschutz entfällt. Die Marke kann bei Nichtbenutzung nicht effektiv gegen die Eintragung identischer oder verwechselbar ähnlicher Marken verteidigt werden. Denn ein Widerspruch kann leicht zum Bumerang werden, wenn der Widerspruchsgegner den Benutzungseinwand erhebt und sogar eine Löschungsklage anstrengt. 2.7.2 Entwicklung zur Gattungsbezeichnung Aber umgekehrt kann auch die eifrige, erfolgreiche und weit bekannte Benutzung zum Markenverlust führen. Nämlich dann, wenn eine bekannte oder berühmte Marke zum Bestandteil des allgemeinen Wortschatzes wird. So haben sich ursprünglich geschützte Marken wie FOEN, PLEXIGLAS, VASELINE und NYLON zu Gattungsbezeichnungen entwickelt. Dies kann beispielsweise dadurch vermieden werden, dass die Marke nicht alleine, sondern immer zusammen mit der Gattungsbezeichnung verwendet wird, z.B.: WALKMAN ® ist die eingetragene Marke für Kassettentonbandgeräte (= Gattungsbezeichnung) der Firma Sony. Damit der Taschenschirm KNIRPS nicht zum Gattungsbegriff wird, hat man zur Markenaktualisierung und als Qualitätssiegel einen roten Punkt beigefügt. 2.7.3 Verwässerung Die Alleinstellung, der besondere Werbewert und die inländische Bekanntheit einer berühmten Marke verblasst, wenn dasselbe Zeichen auf mehreren Waren- oder 24 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:24 23.04.10 16:07 Dienstleistungsgebieten von verschiedenen Unternehmen benutzt wird (Benutzung der bekannten Whiskymarke DIMPLE für Herrenkosmetik). Verwässerung kann aber auch drohen, wenn die berühmte Marke als Blickfang in der Werbung für andere Unternehmen eingesetzt wird (Abbildung des Luxusautomobils Rolls-Royce mit dem bekannten Firmenemblem in einer Werbeanzeige für Whisky). 2.7.4 Verwechslungsgefahr Aber nicht nur berühmte oder bekannte Marken sind gefährdet, sondern auch die Kennzeichnungskraft durchschnittlich benutzter Marken wird beeinträchtigt, wenn in deren Ähnlichkeitsbereich identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen mit verwechselbaren Marken in den Verkehr gebracht werden. Der Rechtsschutz wird immer geringer, der durch die Ausschließlichkeitsrechte beherrschte Bereich immer kleiner, wenn verwechselbare Marken geduldet werden. Die Rechtsprechung geht dann nämlich davon aus, dass der Geschäftsverkehr sich daran gewöhnt hat, dass sehr nahe beieinander liegende Marken benutzt werden, und deshalb auf die Unterschiede achtet. Eine Verwechslungsgefahr wird verneint, Anmelder oder Benutzer neuer ähnlicher Marken brauchen dann keinen größeren Abstand mehr von der geschädigten Marke zu halten als gegenüber den bereits geduldeten Marken. 2.7.5 Verteidigungsinstrumente Außer durch Marktbeobachtung kann die Schwächung der eigenen Marke durch Überwachung der jüngeren Eintragungen vermieden werden. Hierfür stehen Dienstleistungsunternehmen zur Verfügung, die im Abonnement Überwachungen mit Computern durchführen. In Datenbanken sind die Marken, die verteidigt werden sollen, nach Ähnlichkeitsmerkmalen (Vokalfolge, Konsonantenfolge, Endsilbe, Sinngehalt etc.) und in den Waren- oder Dienstleistungsklassen, in denen Ähnlichkeit vorkommen kann, gespeichert. Nach den gleichen Gesichtspunkten werden die veröffentlichten neuen Eintragungen im Computer gespeichert und dann nach Übereinstimmungen aussortiert. Da die Programme nur eine schematische Prüfung durchführen können und alles erfassen, was nur annähernd ähnlich sein könnte, ist das Ergebnis durch einen Fachmann auszuwerten. 2.8 Verwertung von Marken Die Marke ist ein von dem Unternehmen, dessen Waren und Dienstleistungen sie bezeichnet, unabhängiger Gegenstand des Vermögens. Sie kann einem Dritten ohne den Geschäftsbetrieb übertragen oder verpfändet werden oder Gegenstand von Lizenzen sein. 25 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:25 23.04.10 16:07 Der Wert einer Marke setzt sich aus vielen Komponenten zusammen, wie z.B. ihrer Einmaligkeit (welche ähnlichen Marken im Umkreis?), Umfang und Dauer der Benutzung, Effektivität von Marketingmaßnahmen, Prestigewert, Zukunftspotential. 2.8.1 Übertragung Die Übertragung einer Marke erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages, in der Regel eines Kaufvertrages oder auch eines Gesellschaftsvertrages oder Schenkungsvertrages. Dieser Vertrag und die Übertragung bedürfen keiner besonderen Form. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Vertrag aber schriftlich geschlossen werden. Der Käufer sollte sich vor Abschluss des Vertrags durch Einsichtnahme in die Unterlagen davon überzeugen, dass die Marke rechtsbeständig ist und in welchem Umfang die Marke durch Rechte Dritter eingeschränkt ist (Widerspruchsverfahren bei der Eintragung? Vorrechts- und Abgrenzungsvereinbarungen?). Insbesondere ist darauf zu achten, dass Lizenzverträge auch mit Übertragung der Marke ihre Gültigkeit behalten. Der Veräußerer sollte Gewährleistungsansprüche des Erwerbers dadurch ausschließen, dass der Erwerber bestätigt, dass er Registerstand (d.h. die im Ähnlichkeitsbereich eingetragenen Marken) und Benutzungslage (d.h. Umfang der Benutzung des erworbenen Zeichens) kennt. Die Umschreibung der Marke im Register hat für den Rechtsübergang keine Bedeutung, sollte jedoch unbedingt erfolgen, da z.B. Widersprüche nur vom eingetragenen Inhaber eingelegt werden können. Die Marke kann durch Teilung nur für einen Teil der Waren- und Dienstleistungen übertragen werden. Die internationale Marke kann in Bezug auf nur bestimmte Länder übertragen werden. Die Gemeinschaftsmarke kann nur für das gesamte Gebiet der EU, aber auch nach Teilung nur für einen Teil der Waren- und Dienstleistungen übertragen werden. 2.8.2 Markenlizenzen Markenlizenzen sind inzwischen ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor. Der Inhalt eines Lizenzvertrags besteht in der Regel darin, dass der Lizenznehmer berechtigt ist, mit der Marke seine eigenen, von ihm hergestellten oder gehandelten Waren oder seine eigenen, von ihm angebotenen und erbrachten Dienstleistungen zu kennzeichnen. Im internationalen Handel sind Lizenzverträge häufig, in denen der ausländische Markeninhaber einem inländischen Lizenznehmer gestattet, die Originalware des Markeninhabers im Inland herzustellen und zu vertreiben und mit der Marke zu kennzeichnen. In diesem Fall wird der Lizenznehmer diese Waren nach den Anweisungen und Vorschriften des Lizenzgebers herstellen oder zumindest bearbeiten oder fertigstellen. In einem derartigen Vertrag sind Vorschriften über die Herstellung und Gütesicherung, auf Einhaltung von Betriebsgeheimnissen etc. aufzunehmen. Lizenzen an Dienstleistungsmarken spielen eine Rolle bei Franchise-Systemen. 26 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:26 23.04.10 16:07 Die Lizenz gestattet dem Lizenznehmer nicht, die lizenzierte Marke für sich eintragen zu lassen. Aus Sicherheitsgründen sollte dies jedoch ausdrücklich aufgenommen werden. Gegenstand der Lizenz können eingetragene Rechte, nicht-förmliche Kennzeichenrechte, Ausstattungen und Aufmachungen sein. Die Lizenz ist ”ausschließlich”, wenn der Markeninhaber selbst die Marke nicht benutzt und keinem Dritten neben dem Lizenznehmer eine Lizenz einräumt. Sie ist ”nicht-ausschließlich”, wenn mehrere Lizenznehmer und/oder auch der Markeninhaber selbst die Marke für die gleichen Waren und Dienstleistungen benutzen. Die Lizenz kann für ein bestimmtes Gebiet eingeräumt werden. Als Lizenzgebühr kann eine Pauschalzahlung, Umsatzlizenz, Stücklizenz, eventuell mit einer Mindestlizenz vereinbart werden. Alle markenrechtlichen Ansprüche gegen Dritte, die das Markenrecht verletzen, verbleiben beim Lizenzgeber als Markeninhaber. Der Lizenznehmer kann sie nur geltend machen – sei es im Namen des Inhabers, sei es im eigenen Namen – , wenn er dazu ermächtigt ist. Bei Veräußerung der Marke bleiben die Lizenzrechte unberührt. Ohne Vereinbarung von Kündigungsfristen oder einer bestimmten Zeitdauer ist der Lizenzvertrag nur aus wichtigem Grund auflösbar. 27 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:27 23.04.10 16:07 28 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:28 23.04.10 16:07 3. Der Werktitel Dr. Holger Weimann BEITEN BURKHARDT Ganghoferstraße 33 80339 München Tel.: +49 89 35065-1312 Fax: +49 89 35065-123 [email protected] Geboren in Friedrichshafen, 1971. Ausgebildeter Zeitungsredakteur (u.a. Süddeutsche Zeitung). Universitäten Passau und München (Juristisches Staatsexamen 1996; Dr. jur. 2001). Zulassung als Rechtsanwalt 2000. Autor: ”ldentitätsschutz durch Gegendarstellung” (Frühjahr 2001). Gastdozent Presse- und Onlinerecht bei der Akademie Berufliche Bildung der deutschen Zeitungsverlage und dem Bildungswerk des Deutschen Journalistenverbandes. Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch. ”Ich war gestern im Kino und habe den ´Glöckner von Nôtre Dame´ gesehen.” Diese Aussage wird von jedermann verstanden. Sie bedeutet nicht, dass gestern ein Angestellter der Erzdiözese Paris das örtliche Lichtspieltheater besucht hat. Sondern sie bedeutet, dass der Disney-Film ”Der Glöckner von Nôtre Dame” gezeigt wurde. Namen von Werken – also Titel – sind Kommunikationsmittel. Das ist eine alltägliche Erfahrung. Die Identifikation eines Theaterstücks, eines Buchs, eines Films oder einer Zeitschrift durch deren Titel ist uns allen ganz selbstverständlich. Über die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung dieser Kommunikation macht man sich gemeinhin keine Gedanken. Die Bedeutung ist immens. Gerade weil Titel von jedem ohne weiteres als identifizierende Bezeichnung akzeptiert werden. Bei anderen Produkten ist das nicht so. Spülmittel, Müsliriegel, Turnschuhe und Autos haben gemein, dass diese Produkte zuerst einmal als Vertreter einer Gattung wahrgenommen werden. Um ein neues Spülmittel als namenstragendes ”Individuum” zu platzieren, das sich aus der Masse aller Reinigungsmittel abhebt, muss viel Geld in Namen und Marketing investiert werden. Auch rechtlich sind Werktitel gegenüber anderen Produktbezeichnungen privilegiert. Wer ein Werk mit einem bestimmten Titel veröffentlicht, der kann sich gegen jeden 29 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:29 23.04.10 16:07 wehren, der ein ähnliches Werk mit einem ähnlichen Titel versieht. Er erwirbt das Titelrecht allein dadurch, dass er den Titel benutzt. Das gilt nur für Werktitel, nicht für andere Produktbezeichnungen. Um beispielsweise für den Namen eines neuen Turnschuhs rechtlichen Schutz zu bekommen, muss man eine Marke anmelden. Tut man das nicht, dann wird es ungemein schwer, sich gegen Plagiate zu wehren. Titel können einen sehr großen wirtschaftlichen Wert verkörpern. Und Titel werden zunehmend auch zu einem Wirtschaftsgut. Es besteht das Bedürfnis, Titel zu lizensieren, zu verkaufen, sie zur Sicherheit abzutreten und zu pfänden. Daraus ergeben sich viele rechtliche Fragestellungen. 3.1 Rechtlicher Begriff des Titels Titel sind Namen von Werken. Sie bilden mit den Unternehmenskennzeichen (also Namen, die Unternehmer und Gesellschaften im Geschäftsverkehr benutzen) die sogenannten ”geschäftlichen Bezeichnungen”, § 5 MarkenG. Neben den geschäftlichen Bezeichnungen schützt das Gesetz auch Kennzeichnungen von Produkten. Das sind ”Marken” im Rechtssinn, §§ 3, 4 MarkenG. Markenschutz entsteht allerdings in der Regel erst, wenn eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt für bestimmte Produkte eingetragen wurde. 3.1.1 Das Werk im kennzeichenrechtlichen Sinn Der Titelschutz erfasst nur ”Werke”. Das MarkenG erklärt den Begriff nicht, sondern zählt beispielhaft auf, dass dazu Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke oder sonstige vergleichbare Werke gehören. Zu letzteren zählen – inzwischen unstreitig – auch Software, Radio- und Fernsehsendungen. Auch Internet-Angebote können Werke sein, wenn sie z. B. mit Zeitschriften vergleichbare Angebote sind. Zweifelhaft ist, ob Veranstaltungen wie Messen, Kongresse oder Festivals unter den Titelschutz fallen. Abstrakt lässt sich dieser Werkbegriff nicht eindeutig umschreiben. Die Versuche des Bundesgerichtshofs, die Definition am ”geistigen Inhalt” festzumachen, sind umstritten. Andere meinen, dass unter ”Werk” jedes immaterielle Arbeitsergebnis in Form von Schrift-, Bild-, Musik- oder Spracherzeugnissen zu verstehen sei, das nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Diese Definition lässt alle Fragen offen. Sie besagt nichts anderes, als dass ein Werk eben ein Werk ist. In der Praxis reicht das aber aus. Was ein ”Werk” ist, haben die Menschen eben im Gefühl. Über den Werkcharakter wird daher – jedenfalls im Titelrecht – kaum vor Gericht gestritten. 30 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:30 23.04.10 16:07 3.1.2 Der Titel als Name des Werks Häufiger Streitpunkt in Titelrechtsprozessen ist dagegen die Frage, ob eine bestimmte Bezeichnung überhaupt geeignet ist, als Name verwendet zu werden, ob also derjenige, der eine Bezeichnung benutzt, ein Titelrecht daran besitzt. Beispiel: Der X-Verlag bringt ein Kochbuch unter der Bezeichnung ”Kochbuch” heraus. Kurz darauf verlegt der Y-Verlag den Titel ”Das große Kochbuch”. X kann sich gegenüber Y nicht auf ein Titelrecht berufen. Man hat eine reine Gattungsbezeichnung gewählt. Wer ein Kochbuch ”Kochbuch” oder einen Reiseführer ”Reiseführer” nennt, der entscheidet sich für eine Bezeichnung, die es nicht ermöglicht, das konkrete Werk von anderen Werken zu unterscheiden. Der Titel erfüllt dann nicht seine Namensfunktion, die das Titelrecht erst auslöst. Man spricht von fehlender Unterscheidungs- oder Kennzeichnungskraft: Ein Titelschutz entsteht also nur dann, wenn der Titel es ermöglicht, das Werk von anderen zu unterscheiden. Das bedeutet nicht, dass man überhaupt keine beschreibenden Titelbestandteile benutzen kann. Es muss aber ein Mindestmaß an Originalität erkennbar sein. Die Abgrenzung macht in der Praxis große Probleme – die Entscheidungen von Gerichten sind häufig unvorhersehbar: Kann sich etwa der Verleger des Kochbuchs ”Pizza & Pasta” gegen einen Konkurrenztitel ”Pasta & Pizza” wehren? Der Bundesgerichtshof sagte: Ja, das Titelrecht besteht und ist verletzt (BGH, GRUR 1991, 153 f.). Besitzt der Verleger der Sportzeitschrift ”Snow Board” ein Titelrecht? Das Hanseatische Oberlandesgericht sagte: Nein, die Bezeichnung ist rein beschreibend (OLG Hamburg, AfP 1992, 161, 162). Besteht ein Titelrecht an der eingangs erwähnten Bezeichnung ”Der Glöckner von Nôtre Dame” für ein Musical bzw. ein Buch? Wohl schon, weil es um eine fiktive Geschichte geht. Anders wäre es beispielsweise bei der Bezeichnung ”Caesar” für eine Caesar-Biographie. 3.1.3 Titel als geschützte Marken Ein Titel kann auch als Marke angemeldet werden. Marken sind in das Markenregister eingetragene Kennzeichen. Das können auch Worte sein. Die Eintragung eines Titels als Marke – z. B. für eine Zeitschrift – ist nicht überflüssig. Zwar entsteht durch die Benutzung eines kennzeichnungskräftigen Titels bereits das Titelrecht. Allerdings hat das Titelrecht gegenüber der Marke eine rechtlich bedeutsame 31 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:31 23.04.10 16:07 Schwäche: Es hängt am Werk, besteht also nur, wenn und solange ein Werk da ist. Das führt zu Problemen, wenn man unabhängig vom Werk ein Titelrecht kaufen bzw. verkaufen, oder eine Titellizenz erteilen bzw. erwerben will. Es ist auch stark umstritten, ob ein Titelrecht gepfändet werden kann. Außerdem erlischt das Titelrecht, sobald das Werk aufgegeben wird. Hinzu kommt, dass der Titel nur das Werk vor Nachahmung schützt; häufig hängen aber an der Werkbezeichnung noch etliche andere Marketingaktivitäten, die mit anderen Produkten verknüpft sind (Beispiel: Eine Fitness-Zeitschrift vertreibt unter ihrem ”Titel” Sportmode). Der Titel wirft also als Wirtschaftsgut eine Menge Probleme und Unsicherheiten auf, die bei Marken nicht entstehen: Das Markenrecht existiert grundsätzlich auch, wenn die Bezeichnung nicht oder nicht ständig benutzt wird, und es kann als selbständiges Recht gehandelt oder lizensiert werden. Es hat sich daher in der Praxis eingebürgert, bei neuen Werk-Projekten – etwa der Neuauflage einer Zeitschrift – den Titelschutz zusätzlich durch eine Markenanmeldung abzusichern. 3.2 Entstehen und Erlöschen des Titelrechts Das Titelrecht hängt am Werk. Es besteht nur, wenn und solange ein Werk genutzt wird und deshalb die Unterscheidung von anderen, ähnlichen Werken erforderlich ist. Das bedeutet, dass das Titelrecht mit Benutzung des Titels für ein konkretes Werk entsteht und wieder erlischt, wenn die Benutzung aufgegeben wurde. 3.2.1 Entstehen des Titelrechts Das Titelrecht entsteht jedenfalls durch die Nutzung, also wenn z. B. ein Buch oder eine Zeitschrift in den Handel kommt oder eine Fernsehsendung ausgestrahlt wird. Das reicht in der Praxis aber nicht aus. Denn die meisten Werke haben eine lange, teils jahrelange Entwicklungszeit hinter sich, wenn sie in die Öffentlichkeit gelangen. Allein die Vorbereitung für einen Markteintritt kann Monate in Anspruch nehmen, etwa beim Launch einer neuen Zeitschrift. Es ist daher in der Praxis erforderlich, schon vor Beginn der eigentlichen Titelnutzung Sicherheit über den Titel zu bekommen. Die Rechtsprechung akzeptiert es daher, dass ein Titelrecht bereits dann entsteht, wenn ein Titel angekündigt wird – auch wenn das damit verbundene Werk möglicher Weise noch nicht existiert oder noch nicht vollendet ist. Der Bundesgerichtshof spricht von einer ”aus Gründen des Verkehrsbedürfnisses angenommenen Fiktion”. 32 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:32 23.04.10 16:07 Der Zeitpunkt des Titelschutzes wird also vorverlegt, eine Titelnutzung mit dem Zeitpunkt der Ankündigung fingiert. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die hierzu etwas aussagt. Im Jahr 1989 hat allerdings der BGH die damals bereits bestehende Praxis bestätigt: Der Titelschutz wird vorverlegt durch die Schaltung einer sogenannten Titelschutzanzeige, die den Titelgebrauch ankündigt. Die Titelschutzanzeige ist von der Rechtsprechung dabei weitgehend formalisiert worden: Die Anzeige muss in branchenüblicher Weise in den titelspezifischen Fachzeitschriften veröffentlicht werden. Das sind für den Bereich der Druckschriften etwa der Titelschutzanzeiger oder das Börsenblatt des Deutschen Buchhandels. Eine Presseberichterstattung über den geplanten Titel reicht dagegen nicht aus. Der Anzeige muss eine tatsächliche Titelnutzung folgen. In der Regel geht man davon aus, dass eine Titelschutzanzeige nach sechs Monaten ihre Wirkung verliert. Ist bis zu diesem Zeitpunkt das echte Werk noch nicht in Umlauf, dann verliert auch die Fiktion ihre Wirkung. In der Praxis erfüllt die Titelschutzanzeige noch einen weiteren Zweck: Durch sie kann bei einem geplanten Titel mit verhältnismäßig kleinem Risiko überprüft werden, ob andere gegen den Titel Einwände haben (etwa weil sie meinen, der Titel verletze ihre Rechte). Wer viel mit Titelrechten zu tun hat – etwa große Verlage und Fernsehanstalten – überprüft ständig die Fachpresse auf mögliche Konkurrenztitel zu eigenen Veröffentlichungen. Werden Anzeigen entdeckt, die tatsächlich oder vermeintlich in eigene Rechte eingreifen, so wird derjenige abgemahnt, der die Titelschutzanzeige geschaltet hat. Eine Titelschutzanzeige ist also ein Testballon, der vielleicht von einem Konkurrenten durch eine Abmahnung abgeschossen wird. Das kostet zwar Geld. Im Vergleich zum erzwungenen Stopp einer Werkbenutzung ist die Investition in Form einer erfolglosen Titelschutzanzeige aber wesentlich billiger. 3.2.2 Erlöschen des Titelrechts Das Titelrecht endet, wenn das Werk nicht mehr da ist, wenn also die Benutzung des Titels endgültig aufgegeben wurde. Dabei kommt es darauf an, ob der Verkehr damit rechnet, der Titel werde nun nicht mehr genutzt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht genau sagen. Bei Nichterscheinen einer Zeitschrift ist jedenfalls nach vier Jahren vom Erlöschen des Titelrechts auszugehen; teils wird auch die Ansicht vertreten, das Titelrecht entfalle sofort bei Einstellung. Bei Kinofilmen ist die Frist wesentlich länger, weil man mit einer Zweitverwertung im Fernsehen rechnen kann; bei Theaterstücken und Büchern ist das Titelrecht besonders dauerhaft, weil der Verkehr nicht erwartet, dass diese ständig aufgeführt bzw. aufgelegt werden. 33 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:33 23.04.10 16:07 Letztlich kommt es darauf an, dass der Verkehr aus den Umständen – nämlich der Art des Werks, Erklärungen des Titelrechtsinhabers etc. – schließen kann, der Titel werde eingestellt und nicht zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt. Eine außerordentlich unsichere Situation für alle Beteiligten, die sich – wie bereits erwähnt – wirksam nur durch eine Markenanmeldung bereinigen lässt. 3.3 Titelverletzung und -verteidigung Der Titelinhaber kann sich gegen die Verwendung anderer Titel wehren, die dem eigenen zum Verwechseln ähnlich sind. Das Gesetz gibt dem Rechtsinhaber in diesem Fall die Möglichkeit, den konkurrierenden Titelgebrauch zu unterbinden, Auskunft über die Nutzung und Schadensersatz zu verlangen und sogar die Vernichtung der konkurrierenden Werkstücke zu verlangen (§§ 15, 17, 19 MarkenG). Voraussetzung für jeden dieser Ansprüche ist die Verletzung des Titels – also die Benutzung eines jüngeren, identischen oder ähnlichen Titels für ein ähnliches Werk durch den Verletzer. Auch hier ist die rechtliche Beurteilung oft schwierig. Denn nicht jeder Titel ist in gleichem Maß gegen Nachahmung geschützt. Wer sich etwa einen Titel mit stark beschreibendem Charakter sucht, der kann die Bezeichnung nur in besonders engen Grenzen verteidigen. Das ist der Preis dafür, dass man sich einen besonders leicht zu merkenden Titel sucht – ein in der Praxis sehr häufiger Fall (man denke z. B. an die Bezeichnung ”Traumschiff” für eine Fernsehserie, in der es um ein Kreuzfahrtschiff geht; oder den Titel ”Süddeutsche Zeitung”). Wenn ein derartiger Titel allein in seinem beschreibenden Bestandteil mit anderen Bezeichnungen kollidiert (Beispiel: eine Konkurrenz-Fernsehserie wird ”Schiff der Träume” genannt), dann muss man das hinnehmen. Umgekehrt sind Titel ohne jeden beschreibenden Inhalt besonders kennzeichnungsstark (z. B. ”Columbo” für eine Krimiserie oder ”Horizont” für eine Fachzeitschrift). Inhaber solcher Titel können auch bei entfernter Anlehnung bei der Bezeichnung oder – bei identischem Titel – auch im Fall unterschiedlicher Werke mit guten Chancen gegen die Verwendung der ähnlichen Titel vorgehen. Die Frage, ob ein Titel verletzt ist, hängt also zunächst von seiner Kennzeichnungskraft und davon ab, wie weit sich ein anderer Titel und das damit verbundene Werk dem ”Original” annähern. Die Rechtsprechung geht inzwischen so weit, dass sich Titelinhaber auch gegen die Kennzeichnung anderer Produkte wehren können, wenn beim Verbraucher der Eindruck entsteht, es bestünde eine Lizenzbeziehung (sog. ”mittelbare Verwechslungsgefahr”). Der Verlag der Zeitschrift ”MAX” konnte Ende der 90er Jahre das Landgericht Hamburg 34 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:34 23.04.10 16:07 und das Hanseatische Oberlandesgericht davon überzeugen, dass ein Schuhhersteller genau diesen Eindruck erwecke, wenn er seine Schuhe ”MAX” nennt und den gleichen Schriftzug verwendet. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen aufgehoben – ein Beispiel dafür, wie wichtig auch bei bestehenden Titelrechten ein zusätzlicher Markenschutz ist. Dem ”Glöckner von Nôtre Dame” droht hier übrigens kaum Ungemach. Disney Enterprises, Inc. (Delaware), hat die Bezeichnung umfassend als Marke schützen lassen, unter anderem für Feuerlöschgeräte, Fruchtsaucen – und Schuhwaren. 35 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:35 23.04.10 16:07 36 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:36 23.04.10 16:07 4. Das Patent Dr. Sebastian Heim, LL.M. BEITEN BURKHARDT Ganghoferstraße 33 80339 München Tel.: +49 89 35065-1421 Fax: +49 89 35065-2152 [email protected] Geboren in Hannover, 1975. Universitäten Bayreuth, München, Passau und London. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Veröffentlichungen u.a. im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. Mitglied: GRUR, und VPP. Sprachen: Deutsch und Englisch. 4.1 Wirtschaftliche Bedeutung Patentiert werden kann alles – von der Verschlusskappe eines Kugelschreibers bis zu elektrisch rekonfigurierbaren Gatterarrays. Die volkswirtschaftliche Bedeutung von Patenten zeigen die folgenden Zahlen: Im Jahr 2008 wurden für Deutschland 62.417 Patente angemeldet, erteilt wurden im Jahr 2008 in Deutschland 17.584 Patente. Einschließlich der mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland von dem Europäischen Patentamt erteilten Patente waren im Jahr 2008 insgesamt 522.949 Patente in Deutschland gültig. Aktivste Patentanmelder in Deutschland nach veröffentlichten Patentdokumenten und ohne Berücksichtigung von Konzernverbundenheiten waren im Jahr 2008 mit 2.645 Anmeldungen die Robert Bosch GmbH, gefolgt von der Siemens AG mit 1.741 Anmeldungen und der Daimler AG mit 1.279 Anmeldungen. (Quelle: DPMA, Jahresbericht 2008). Betriebswirtschaftlich ist das Patent dadurch gekennzeichnet, dass es eines der wenigen rechtlich anerkannten Herstellungsmonopole gewährt. Nur der Patentinhaber ist berechtigt, den in der Patentschrift bezeichneten Gegenstand herzustellen und bis zur Grenze des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung berechtigt, anderen die Herstellung des patentgeschützten Gegenstandes zu verbieten oder – gegen Vergütung – zu erlauben. Einzelerfinder, die in ihrer Werkstatt tüfteln, sind durch Patentschutz 37 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:37 23.04.10 16:07 und Lizenzerteilung zu Wohlstand gekommen, andere haben ihren Wohlstand durch jahrzehntelange Patentverletzungsprozesse gegen Unternehmen der Großindustrie verloren. In unserer Wirtschaftsverfassung gilt die Freiheit des Wettbewerbs – jeder darf dieselben Leistungen erbringen wie andere und darf – und soll – den anderen in der Leistung über- und im Preis unterbieten. Das Patentmonopol gibt die Chance, sich diesem Wettbewerb für einen bestimmten Bereich zu entziehen. 4.2 Schutzvoraussetzungen Patente werden, wie das Gesetz es ausdrückt, für Erfindungen erteilt. Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln und wird abgegrenzt von wissenschaftlichen Theorien – berühmtestes Beispiel: Einsteins Relativitätstheorien – , mathematischen Methoden, ästhetischen Gestaltungen (Urheberrecht, Geschmacksmuster), Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (Buchhaltung) und Programmen für Datenverarbeitungsanlagen. Gerade bei solchen Programmen ist aber die Abgrenzung zwischen dem – nicht anfassbaren – Programm und den – anfassbaren und dem Patentschutz zugänglichen – Datenträgern und Prozessoren schwierig und weitgehend ungelöst. Die Frage, ob Patentschutz in Betracht kommt, hängt weitgehend vom Formulierungsgeschick des Anmelders ab. Die Lehre zum technischen Handeln muss neu sein. Neu ist, was der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, weder durch Beschreibung noch durch Benutzung. Die Prüfung auf Neuheit bezieht sich auf die Summe aller Merkmale der Lehre, deren Schutz der Erfinder beansprucht. Die Formulierung dieser Lehre – Patentanspruch genannt – ist oft sehr umfangreich. Der Patentanspruch enthält viele Merkmale, die in Deutschland üblicherweise getrennt werden nach solchen Merkmalen, die zum (bekannten) Stand der Technik gehören – sogenannter Oberbegriff –, und solchen, die das darüber Hinausgehende, Neue beschreiben – sogenanntes Kennzeichen. Beide Gruppen werden durch die Wendung ”... dadurch gekennzeichnet, dass ...” getrennt. Ein sich auf einen Hosenknopf beziehender Patentanspruch wird also etwa wie folgt gebildet: Vorrichtung zum Verschließen oder Öffnen von Bekleidungsstücken, welche die Merkmale (folgen Merkmale 1 bis 14) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass sie die (weiteren) Merkmale (folgen Merkmale 15 bis 28) aufweist. Wenn nun bereits ein Hosenknopf bekannt ist, der die Merkmale 1 bis 27 aufweist, so ist der beanspruchte Hosenknopf neu. Wäre alles danach Neue dem Patentschutz zugänglich, würde ein Patent für jede noch so triviale Abweichung vom Stand der Technik erteilt werden müssen. Um das zu vermeiden, fordert das Gesetz weiter, dass die beanspruchte Lehre zum technischen 38 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:38 23.04.10 16:07 Handeln auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Sie muss die sogenannte Erfindungs höhe aufweisen. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Lehre sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Der Laie wundert sich gelegentlich darüber, dass das Patentamt geringe Anforderungen an die Erfindungshöhe stellt. Das täuscht aber häufig, weil die Lösungen schwieriger technischer Probleme, wenn sie einmal gefunden sind, trivial erscheinen, ohne es aber zu sein. Sind aber bisher runde Hosenknöpfe bis zu einem Durchmesser bis zu 1,5 Zentimeter bekannt, so gehört es zum Fachwissen eines Fachmanns, auch solche mit einem Durchmesser von 2 Zentimetern herzustellen, so dass es dafür an der Erfindungshöhe fehlen würde. Schließlich fordert das Gesetz, dass die Lehre zum technischen Handeln (Erfindung) gewerblich verwendbar ist. Damit werden patentierbare Erfindungen von solchen Erfindungen abgegrenzt, die ausschließlich auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet liegen. Dieselben Anforderungen werden an Erfindungen gestellt, die Gegenstand eines europäischen Patents sind. Ein europäisches Patent ist ein – vom Europäischen Patentamt mit Sitz in München in (nur) einem Verfahren erteiltes – Bündel nationaler Patente. Alle für den Patentschutz erforderlichen Voraussetzungen – Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit – müssen im Prioritätszeitpunkt vorliegen. Das ist dem Grundsatz nach der Anmeldetag. Der Erfinder steht aber vor dem Problem, dass einerseits die Erfindung fertig sein muss, wenn er sie anmeldet, und er sie andererseits bis zur Anmeldung geheim halten muss. Geheim halten muss er sie, damit sie neu bleibt und nicht von Dritten zum Patentschutz angemeldet wird. Fertig muss sie sein, weil schon in der Anmeldung alles enthalten (offenbart) sein muss, was die Erfindung ausmacht und vom Patentamt unter Schutz gestellt werden soll. Der Erfinder soll nicht die beanspruchte Lehre erst im Laufe des Anmeldeverfahrens entwickeln – mit dem Zeitrang des Anmeldetages! Da jeder Staat nur für sein Gebiet ein Patent erteilt, Anmeldungen in einem anderen Staat in Deutschland für die Neuheit schädlich sind, sie nämlich beseitigen können, und andere Staaten entsprechende Bestimmungen haben, müsste der Anmelder auf einen Schlag (an einem Tag) die Erfindung in allen Ländern anmelden, in denen er Patentschutz erwirken will. Das ist in der Praxis unmöglich. Daher gibt es internationale Verträge, die vorsehen, dass beispielsweise für eine deutsche Anmeldung der Zeitrang – die Priorität – einer ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen werden kann, der bis zu einem Jahr vor dem Tag der deutschen Anmeldung liegen kann. Der ausländische Anmelder hat also ein Jahr – gerechnet ab dem Tag der ausländischen Anmeldung (Prioritätstag) – Zeit, in Deutschland die Erfindung zum Patent anzumelden. Ihm wird weder seine eigene ausländische Anmeldung noch werden ihm Veröffentlichungen Dritter nach dem Prioritätstag entgegengehalten. 39 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:39 23.04.10 16:07 4.3 Wie entsteht der Patentschutz? Eintragungsverfahren 4.3.1 Berechtigter Das Recht auf Patenterteilung hat der Erfinder. Ist der Erfinder Arbeitnehmer und ist die Erfindung aus der ihm im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden oder beruht sie maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes (sog. Diensterfindung), so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Erfindung in Anspruch zu nehmen und im eigenen Namen zur Patenterteilung anzumelden. Das sehr formalistische Verfahren der Meldung und Inanspruchnahme von Diensterfindungen hat der Gesetztgeber mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 reformiert. Alle nach diesem Zeitpunkt gemeldeten Diensterfindungen werden aufgrund einer Fiktion der Inanspruchnahme auf den Arbeitgeber übergeleitet, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung durch den Arbeitnehmer freigegeben hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Erfindung unverzüglich zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. Verwertet der Arbeitgeber die Diensterfindung, schuldet er dem Arbeitnehmer über den vereinbarten Arbeitslohn hinaus eine besondere Vergütung. 4.3.2 Deutsches Patent Die Erfindung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Patenterteilung angemeldet. Das Amt veröffentlicht spätestens 18 Monate nach dem Anmeldetag einen Hinweis auf die Patentanmeldung (sog. Offenlegung). Dies dient dem Zweck, die Öffentlichkeit – namentlich konkurrierende Unternehmen – darüber zu unterrichten, wo die Front des Standes der Technik verläuft, und zu vermeiden, dass Aufwand in die Lösung technischer Probleme investiert wird, die schon gelöst sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt beginnt erst dann mit der Prüfung der Frage, ob die Schutzvoraussetzungen vorliegen, wenn der Anmelder einen sich darauf beziehenden Prüfungsantrag stellt. Der Prüfungsantrag muss innerhalb von 7 Jahren nach dem Tag der Anmeldung gestellt warden. Andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist eine Entlastung des Patentamts. Denn viele Erfindungen werden nur deshalb zum Patent angemeldet, um den Zeitrang zu wahren – damit dem Anmelder kein anderer zuvorkommt. Häufig erweist sich nach der Anmeldung, dass der Erfindung nur geringe wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Der Anmelder nimmt die Anmeldung zurück oder lässt das schon erteilte Patent verfallen. Das Patentamt hat wirtschaftlich unnötige Arbeit geleistet. Um dies zu vermeiden, prüft das Patentamt die Schutzvoraussetzungen nur auf Antrag. Wird der Prüfungsantrag gestellt, so folgt in aller Regel ein sich mindestens über einige Monate hinziehender Dialog zwischen Amt und Anmelder, in dem der Anmelder 40 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:40 23.04.10 16:07 versucht, Bedenken des Amtes auszuräumen. Gelingt ihm das, so erteilt das Amt das Patent und veröffentlicht dies im Patentblatt. Gelingt es ihm nicht, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück. Gegen die Zurückweisung kann der Anmelder Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) einlegen. Gegen die Erteilung kann jedermann innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung Einspruch einlegen. Über ihn entscheidet wieder das Patentamt. Zuständig innerhalb des Patentamts ist aber mehr Prüfungsstelle, die über die Erteilung entschieden hatte, sondern die Patentabteilung. Auch gegen Entscheidungen der Patentabteilung findet – kann der Unterliegende Beschwerde bei dem BPatG einlegen. Der Patentschutz dauert 20 Jahre, gerechnet ab dem Tag der Anmeldung. Es sind jährlich Gebühren – sogenannte Jahresgebühren – in zunehmender Höhe zu bezahlen, beginnend mit EUR 70,00 für das dritte Jahr und sich steigernd bis zu EUR 1.940,00 im 20. Jahr. Gedanke hinter den sich jährlich erhöhenden Jahresgebühren ist, dass der Patentinhaber veranlasst warden soll, vor Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer auf sein Monopol zu verzichten. Da weder ein volkswirtschaftliches noch ein wettbewerbliches Interesse daran besteht, nach Patenterteilung Patente, die die Schutzvoraussetzungen nicht erfüllen, aufrecht zu erhalten, kann jedermann jederzeit mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Patenterteilung hätten nicht vorgelegen, Klage zum BPatG mit dem Ziel erheben, das Patent für nichtig zu erklären (Nichtigkeitsklage). 4.3.3 Europäisches Patent Eine Erfindung kann auch bei dem Europäischen Patentamt zum Schutz angemeldet werden. Das Europäische Patentamt ist das Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation (EPO), in der sich 36 Staaten (Stand: Februar 2010) zusammengeschlossen haben, um ein einheitliches Patentanmeldeverfahren zu etablieren. Der Anmelder benennt die Mitgliedsstaaten der EPO, für die er ein – je nationales! – Patent erwirken will. Das Amt recherchiert nach Druckschriften, die einen Bezug zu der angemeldeten Erfindung aufweisen, und erstellt darüber einen Bericht. Alsdann verfährt es im Wesentlichen wie das Deutsche Patent- und Markenamt. Auch hier kann der Anmelder gegen die Zurückweisung der Anmeldung Beschwerde zur Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts einlegen. Auch hier kann jedermann gegen die Erteilung des Patents Einspruch einlegen. Auch hier ist gegen die Entscheidung des Amtes – der so bezeichneten Einspruchsabteilung – die Beschwerde zur Beschwerdekammer möglich. Ein wesentlicher Unterschied zur nationalen Anmeldung liegt in den Kosten: Die amtlichen Gebühren, die im Erteilungsverfahren für eine europäische Anmeldung anfallen, sind erheblich höher als die entsprechenden Gebühren für eine nationale Anmeldung. Stellt der Anmelder mit Anmeldung einen Rechercheantrag und dann Prüfungsantrag, sind für das Anmeldeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb der ersten drei Jahre ca. EUR 500,00 zu zahlen. Die Gebühren 41 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:41 23.04.10 16:07 für das Anmeldeverfahren vor dem Europäischen Patentamt betragen innerhalb der ersten Jahre hingegen ca. EUR 3.500,00. Für jedes weitere Jahr sind Jahresgebühren und für die Erteilung des Europäischen Patents eine Erteilungsgebühr in Höhe von EUR 790,00 zu entrichten. Nach der Erteilung fallen – für jedes nationale Patent aus dem Bündel – von den nationalen Patentämter nach deren Gebührenordnung berechnete Jahresgebühren an. 4.4 Wie weit reicht der Schutz eines Patents? Ansprüche Niemand außer dem Patentinhaber oder Personen, denen er es gestattet hat (Lizenznehmer), darf die patentierte Erfindung benutzen. Niemand darf ein Erzeugnis (eine Vorrichtung) mit den Merkmalen des Patentanspruchs im Inland herstellen, anbieten, vertreiben oder nach Deutschland einführen. Ist ein Verfahren geschützt (Chemie), darf niemand es anwenden oder ein Produkt vertreiben, das unmittelbar durch das Verfahren hergestellt ist. Der Patentinhaber kann durchsetzen, dass der Patentverletzer die Verletzungshandlungen – im Wesentlichen Herstellung und Vertrieb patent verletzender Gegenstände – unterlässt, bereits hergestellte patentverletzende Produkte vernichtet, ausgelieferte Produkte aus den Vertriebswegen entfernt (Rückruf), Auskunft über bereits begangene Verletzungshandlungen erteilt und Schadenersatz leistet. Den Schaden kann der Patentinhaber auf drei Arten berechnen. Er kann Ausgleich der bei ihm selbst eingetretenen Vermögenseinbuße einschließlich dem entgangener Gewinn fordern. Er kann den Gewinn, den der Verletzer erzielt hat, abschöpfen oder – in der Praxis häufig – Bezahlung einer angemessenen lizenzartigen Vergütung verlangen. Nur in Ausnahmefällen benutzt der als Verletzer Angegriffene die patentgeschützte technische Lehre mit allen Merkmalen wortgetreu. Oft fehlt (mindestens) ein Merkmal. Es stellt sich dann die Frage, wie weit der Schutz des Patents über den Wortsinn des erteilten Anspruchs hinaus reicht (sogenannter Schutzbereich, Schutzumfang). Dazu wird die technische Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt hat – im Wesentlichen nach den Angaben in der Patentschrift – definiert und die vom Erfinder nach dem Patent vorgeschlagene Lösung analysiert. Eine Lösung dieser Aufgabe, die von den im Patent angegebenen Merkmalen abweicht, aber ebenso wirkt wie die patentgemäße Lösung, und die für den Fachmann nahelieget, wird als äquivalent zu der patentgemäßen Lösungs angesehen. Vorrichtungen, die unter Verwendung einer solchen äquivalenten Lösung hergestellt wurden, fallen in den Schutzbereich des Patents, verletzen es also. Das gilt nur dann nicht, wenn der als Verletzer Angegriffene diese äquivalente Lösung im Stand der Technik (des Prioritätstages) vorgefunden hat (oder vorfinden konnte), weil eben der Schutzbereich des Patents sich nicht in den Stand der Technik erstrecken darf. Diese Grundsätze gelten identisch für die Verletzung europäischer Patente, weil das europäische Patent aus einem Bündel nationaler Patente besteht. Die Wirkungen 42 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:42 23.04.10 16:07 dieser Patente bestimmen sich nach nationalem Recht. Ob eine Verletzung in Deutschland vorliegt und welche Ansprüche der Patentinhaber hat, ist auch bei einem vom Europäischen Patentamt erteilten Patent eine Frage, die nach deutschem Patentrecht beurteilt wird. 4.5 Übertragung, Lizenz Der Patentinhaber kann das Patent an jedermann übertragen, aber auch jedermann die Erlaubnis erteilen, die geschützte Erfindung zu benutzen (Lizenz). Die Lizenz kann einem einzigen Lizenznehmer als ausschließliche Lizenz oder mehreren Lizenznehmern als einfache Lizenz erteilt werden. In Lizenzverträgen werden – neben der Vergütung (sogenannte Lizenzgebühr) – üblicherweise weitere Fragen geregelt, die sich beziehen auf Art, Umfang, Dauer und Ort der Nutzung der Erfindung, die Haftung des Lizenzgebers für den Bestand des Patents, die technische Brauchbarkeit der Erfindung und auf das Vorgehen gegen Verletzer (vergleiche im Einzelnen Kapitel 11.). Patentlizenzverträge sind Gegenstand von Regelungen in folgenden Gesetzen, Verordnungen und Bekanntmachungen: ■ Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Kartellgesetz) und EG-Vertrag ■ Verordnung (EG) Nr. 772/2004 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technolgietransfer-Vereinbarungen (TTGV), sowie die hierzu veröffentlichten Leitlinien der Kommission (2004 C 101/02) ■ Verordnung (EG) Nr. 2659 /2000 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (GVO Forschung/Entwicklung) ■ Bekanntmachung der Kommission 2001 C 368/13 (Bagatellbekanntmachung) Das GWB und der EG Vertrag bestimmen, dass dem Lizenznehmer keine Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die über den Umfang (Schutzgegenstand) des Patents hinausgehen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Es soll also einerseits vermieden werden, dass das durch das Patent gewährte Monopol über den gesetzlich vorgesehenen Umfang hinaus ausgedehnt wird. Andererseits soll vermieden werden, dass das durch das Patent gewährte Monopol dazu genutzt wird, Innovation und Wettbewerb zu unterbinden. Überschreiten die Vertragsparteien eines Patentlizenzvertrages bestimmte Marktanteilsschwellen in den betroffenen Produkt- und Technologiemärkten nicht, nimmt die TTGV eine Typisierung vor, und stellt den Patentlizenzvertrag von dem im GWB und dem EG-Vertrag vorgesehenen grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen frei. 43 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:43 23.04.10 16:07 Diese Freistellung entfällt jedoch wieder – entweder für den vollständigen Vertrag oder nur für eine bestimmte Vertragsbestimmung –, wenn der Vertrag besondere, in der TTGV aufgeführte Klauseln (sogenannte ”schwarze“ und/oder ”graue“ Klauseln) enthält. Hat der Patentinhaber in zwei EU-Ländern (Deutschland und Frankreich) für dieselbe Erfindung ein Patent und hat er einem Lizenznehmer in Frankreich gestattet, Produkte nach der durch das Patent geschützten Lehre herzustellen (und in Frankreich zu vertreiben), so kann er – das ist eine alte Regel des EG-Rechts – die Einfuhr solcher Produkte nach Deutschland, die von seinem französischen Lizenznehmer in Frankreich hergestellt worden sind, nicht verbieten, obgleich sein deutsches Patent ihm nach deutschem Patentrecht die Möglichkeit dazu einräumt – Zulässigkeit sogenannter Parallelimporte. Das wirft die Frage auf, ob der Patentinhaber seinem französischen Lizenznehmer vertraglich verbieten darf, vom Lizenznehmer in Frankreich hergestellte geschützte Produkte nach Deutschland zu vertreiben. Denn ein solches Verbot beschränkt die Handlungsfreiheit des Lizenznehmers weiter, als der Schutz des französischen Patents reicht. Die Frage wird auch von der TTGV bejaht: der Patentinhaber darf dem konkurrierenden Lizenznehmer vertraglich den aktiven und passiven Verkauf nach Deutschland verbieten, wenn sich der Patentinhaber den Vertrieb in Deutschland selbst exklusiv vorbehalten hat. Der Lizenzgeber darf dem konkurrierenden Lizenznehmer auch das Einhalten technischer Standards und die Herstellung von Mindestmengen vorschreiben. Der Lizenzgeber darf dem konkurrierenden Lizenznehmer nicht verbieten, das Patent – durch Nichtigkeitsklage – anzugreifen, jedoch hat der Patentinhaber das Recht, den Lizenzvertrag in dem Fall zu kündigen, dass der Lizenznehmer das Patent angreift. Nicht erlaubt ist, den Lizenznehmer zur Einhaltung bestimmter Abgabepreise zu verpflichten. Weiter dürfen die Parteien weder wechselseitig Output-Beschränkungen (Produktions- und Absatzbeschränkungen) vereinbaren. Ferner darf dem Lizenznehmer kein Wettbewerbsverbot dahingehend auferlegt werden, dass er in der Verwertung seiner eigenen Technologie beschränkt wird. 4.6 Steuerliche Fragen Bisher galt, dass Erfindungen und Patente als immaterielle Wirtschaftsgüter nur dann in der Bilanz gezeigt werden durften, wenn sie entgeltlich erworben wurden, also nicht, wenn die Erfindung im Betrieb entwickelt wurde. Dies galt sowohl für die Handelsbilanz nach HGB als auch für die Steuerbilanz. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 3. April 2009 wurde das handelsrechtliche Bilanzierungsverbot für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgehoben und durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt. Ein Gleichlauf der steuerrechtlichen Bilanzierung besteht jedoch nicht. Hier gilt weiterhin ein Aktivierungsverbot, sofern immaterielle Wirtschaftsgüter nicht entgeltlich erworben wurden. 44 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:44 23.04.10 16:07 Nutzt ein inländisches Unternehmen aufgrund eines Lizenzvertrages ein deutsches Schutzrecht eines ausländischen Patentinhabers, so ist der ausländische Patentinhaber in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt pauschal 15% der dem ausländischen Patentinhaber zufließenden Einnahmen. Der inländische Lizenznehmer ist – wie der Arbeitgeber bezogen auf die Lohnsteuer – zum Einbehalt und zur Abführung dieser Steuer an das Finanzamt verpflichtet. Diese Pflicht besteht dann nicht, wenn der ausländische Patentinhaber eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern erwirkt und vorlegt oder wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes bestimmt. 45 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:45 23.04.10 16:07 46 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:46 23.04.10 16:07 5. Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz Dr. Fedor Seifert BEITEN BURKHARDT Kurfürstenstraße 72-74 10787 Berlin Tel.: +49 30 26471-172 Fax: +49 30 26471-123 [email protected] Geboren in Bad Pyrmont, 1946. Universitäten Frankfurt a.M. und Freiburg i.Br. (Juristisches Staatsexamen 1972; Dr. jur. 1976). Zulassung als Rechtsanwalt 1976. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Mitautor des Kommentars Schmid/Wirth/ Seifert, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., 2009; Mitautor (mit V. Movsessian), Einführung in das Urheberrecht der Musik, 2. Aufl., 1996; Von Homer bis Richard Strauss – Urheberrecht in Geschichten und Gestalten, 1989. Diverse Veröffentlichungen zum Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht in Festschriften und Fachzeitschriften. 5.1 Nachahmungsfreiheit und Sonderschutzrechte § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in der seit dem 22. Dezember 2008 geltenden Fassung untersagt unlautere geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Auch die Nachahmung einer schützenswerten Leistung eines anderen kann eine solche unlautere Handlung sein. Hier stellt sich aber sofort ein Problem: Was wie lange geschützt wird, regeln die gesetzlichen Spezialvorschriften. Im Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst regelt das Urheberrecht, was geschützt ist und was nicht. Bei den technischen Erfindungen ist das Patentrecht maßgeblich. Ob einer Kennzeichnung, etwa einer Firmen- oder einer Produktbezeichnung, Rechtsschutz zukommt, regelt das Markenrecht. Für Produkte, die unterhalb des Schutzbereichs des Urheber- und des Patentrechts anzusiedeln sind, kann u.U. Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterschutz in Anspruch genommen werden. Eigentlich müsste daraus folgen, dass Leistungen oder Produkte, die nach diesen Sonderregelungen nicht oder nicht mehr geschützt sind, auch nachgeahmt werden dürfen. 47 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:47 23.04.10 16:07 Grundsätzlich ist es auch so. Es gilt Nachahmungsfreiheit, soweit nicht aufgrund der Sonderschutzgesetze (UrhG, PatG, MarkenG usw.) Schutz besteht. Der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit – so hat der Bundesgerichtshof einmal formuliert – ”soll eine Erstarrung der Fortentwicklung verhindern; er beruht auf der Erwägung, dass Leistungen der Gegenwart ohnehin auf dem Erbe der Vergangenheit aufbauen und dass ein Gewerbetreibender, der ein Wettbewerbserzeugnis auf den Markt bringen will, den bereits erreichten Entwicklungsstand und eine günstige Marktnachfrage seinerseits nicht ungenutzt zu lassen braucht ...” Aber das ist eben nur der Grundsatz. In vielen Fällen gewährt die Rechtsprechung den sogenannten (die sonderschutzrechtlichen Regelungen) ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz. Ein Beispiel (Fall ”Wärme fürs Leben”): Ein Energieversorgungsunternehmen warb in einer Anzeigenserie mit dem Slogan ”Wärme fürs Leben”. Urheberrechtlich ist ein solcher Slogan nicht geschützt, weil er die nötige Höhe als ”persönliche geistige Schöpfung” (§ 2 Abs. 2 UrhG) schon wegen seiner Kürze nicht erreicht und deshalb nicht als urheberrechtliches Sprachwerk angesehen werden kann. Da mithin die Formulierung ”Wärme fürs Leben” nicht geschützt ist, sollte man denken, dass sie auch nicht als Werbeslogan monopolisierbar ist. Dennoch hatte die Klage des Energieversorgungsunternehmens, welches sich gegen einen von der Mineralölindustrie und dem Brennstoffhandel getragenen Verein wandte, der für eine moderne Ölheizung ebenfalls mit dem Slogan ”Wärme fürs Leben” in Anzeigen warb, Erfolg. Anders als die Vorinstanzen sah der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb. Auch wenn ein Sonderschutzrecht besteht, schließt dies den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof inzwischen ausdrücklich für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entschieden. In dem Fall ging es um Jeans, für die ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster hätte in Anspruch genommen werden können. Das Geschmacksmusterrecht richtet sich aber nicht gegen unlauteres Wettbewerbsverhalten. Der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster berührt daher nicht einen etwaigen daneben bestehenden Anspruch auf Grund ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. 5.2 Besondere die Unlauterkeit begründende Umstände Zum früheren § 1 UWG, der als Generalklausel wettbewerbliche Handlungen untersagte, die gegen die guten Sitten verstoßen, wurde formuliert, dass das bloße Nachahmen nicht sittenwidrig ist, aber die Sittenwidrigkeit und somit die Unzulässigkeit bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben sein kann. Diese besonderen Umstände ergeben sich nicht aus dem Produkt oder Erzeugnis als solchem, sondern aus zusätzlichen unlauteren Handlungen, etwa wenn der Nachahmer sich in unlauterer Weise die Vorlagen erschlichen oder sogar gestohlen hat, um das Produkt nachzuahmen. 48 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:48 23.04.10 16:07 Beispiel (Fall ”Brombeer-Muster”): Es ging um ein naturalistisches, aus Brombeeren, Blüten und Blättern bestehendes Textilmuster. Der Nachahmerin waren die Muster im Rahmen von Lizenzverhandlungen überlassen worden. Sie bzw. ein von ihr bemusterter anderer Hersteller brachte die Muster dann zeitgleich mit der Originalherstellerin auf den Markt. Diese machte an sich Urheberrechtsschutz geltend. Dafür war das Brombeermuster aber nicht originell genug, so dass ein Urheberrecht nicht bestand. Geschmacksmusterschutz war für das Muster nicht beantragt worden, so dass nur das UWG der Originalherstellerin noch helfen konnte. Es half hier in der Tat, obgleich ein Schutz nach Urheber- oder Geschmacksmusterrecht für das Brombeermuster nicht bestand. Der Bundesgerichtshof stellte darauf ab, dass die Nachahmerin nach dem Scheitern der Lizenzvertragsverhandlungen das ihr überlassene Muster nicht selbst gleichzeitig mit der Originalherstellerin verwerten durfte. Als besondere wettbewerbliche Umstände kommen neben der Benutzung unlauter besorgter Vorlagen (Fall ”Brombeer-Muster”) beispielsweise in Betracht: die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, die Ausnutzung des guten Rufs des nachgeahmten Erzeugnisses, die unredliche Erlangung der erforderlichen Kenntnisse und die Behinderung des Mitbewerbers. § 4 Nr. 9 UWG normiert die ersten drei genannten Fallgruppen, die Behinderung findet sich in § 4 Nr. 10 UWG. Einige Beispielsfälle aus der Rechtsprechung: Im Fall ”Tchibo/Rolex” griff die Uhrenfirma Rolex den Vertrieb von Nachahmungen ihrer Uhren durch Tchibo an. Die ursprünglich für die betroffenen Uhrenmodelle bestehenden Geschmacksmusterschutzrechte waren längst abgelaufen. Die Originale kosteten etwa das Hundertfache der Nachahmungen, und natürlich glaubte kein Tchibo-Kunde, er kaufe dort eine ”echte” Rolex. Allerdings konnten Dritte möglicherweise denken, der Tchibo-Käufer trage eine ”echte” Rolex. Der Bundesgerichtshof meinte, es bestehe die Gefahr, dass das ”Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht ... zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet” werde. ”Die sich daraus ergebende Möglichkeit, mit der billigen Nachahmung die Wirkung einer typischen Luxusuhr erreichen zu können, appelliert an das Prestigedenken der Käufer und lockt mit dem von der Klägerin für diese Gestaltungsform geschaffenen Image zum Kauf an. Die Beklagte, die sich dies zunutze macht, hängt sich damit an den Prestigewert und guten Ruf der klägerischen Modelle an. Ein solches Anhängen und Ausnutzen des fremden Rufes durch eine in den äußeren kennzeichnenden Merkmalen nahezu identische Ware ist wettbewerbswidrig, und zwar unabhängig davon, ob eine betriebliche Herkunftstäuschung eintritt.” Gegenbeispiel: Im Fall ”Rechenschieber” hatte ein Nachahmer die Skalen eines Rechenschiebers und deren besonders sinnvolle und kommerziell erfolgreiche Anordnung auf seinem Konkurrenzprodukt übernommen. Beide Produkte hatten zudem die gleichen Abmessungen. Die Skalen wichen lediglich in kleinsten Einzelheiten voneinander ab. Der Bundesgerichtshof verneinte das Vorliegen von Urheberrechtsschutz für den Rechenschieber. Ein ursprüngliches Gebrauchsmuster war inzwischen abgelaufen. 49 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:49 23.04.10 16:07 Auch Kennzeichnungsschutz griff nicht ein. Es ging nun darum, ob besondere Umstände vorlagen, die die Nachahmung des Rechenschiebers sittenwidrig gemacht hätten. Der Bundesgerichtshof erwog hier die Gefahr einer Herkunftsverwechslung und sah auch die Gefahr, dass die im Verkehr bestehenden Gütevorstellungen über das Original durch den Nachahmer ausgebeutet werden. Andererseits könne der Nachahmer nicht gezwungen werden, bewusst ein schlechteres Produkt auf den Markt zu bringen, um sich vom Original zu unterscheiden. Soweit Abweichungen ohne Qualitätseinbußen möglich seien, lägen diese vor. Der Nachahmer verwandte andere Farben, andere Verpackungen, seine Rechenschieber kamen unter anderen Markennamen auf den Markt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hielt er den nötigen Abstand ein, so dass die Klage erfolglos blieb. Ein weiteres Beispiel (Fall ”grau/magenta”): Die Deutsche Telekom konnte einem Verleger von Telefonverzeichnissen untersagen, die Farbkombination grau/magenta und grau/weiß/magenta zur Darstellung der äußeren Umschlagseiten von Telefonbüchern zu verwenden. Denn die Beklagte dieses Falles – so der Bundesgerichtshof – hatte sich ”nicht darauf beschränkt, was wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, sich an die von ... (der Deutschen Telekom) ... geschaffene Farbgestaltung lediglich anzuhängen. Vielmehr hatte sie dies ausschließlich getan, um den guten Ruf ... (der Deutschen Telekom) als bisherigem Monopolunternehmen im Bereich der Telefondienstleistung ... für sich zu nutzen.” Der Bundesgerichtshof führte dazu weiter aus, dass für die Wahl der Farbkombinationen grau/magenta und grau/weiß/magenta im Hinblick auf die Vielfalt möglicher anderer Farben oder Farbkombinationen kein erkennbarer Anlass bestand und auch kein sachlicher Grund dafür vorgetragen wurde, so dass die Farbauswahl nur damit zu erklären sei, dass der Eindruck erweckt werden sollte, die Telefonverzeichnisse entsprächen in Umfang und Aktualität den von der Deutschen Telekom herausgegebenen Telefonbüchern. 5.3 Wettbewerbliche Eigenart Üblicherweise heißt es in der Rechtsprechung, dass der Nachahmungsschutz nach dem UWG wettbewerbliche Eigenart neben dem Vorliegen besonderer wettbewerblicher Umstände erfordert. Mit dem Begriff der wettbewerblichen Eigenart soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ähnlich wie im Bereich des Sonderschutzes, etwa im Urheberrecht, keine Allerweltserzeugnisse geschützt werden, deren Herkunft und Besonderheiten den interessierten Verkehrskreisen ohnehin gleichgültig sind. Die Anforderungen an die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses sind allerdings nicht hoch. Wettbewerbliche Eigenart erfordert, dass die Ausgestaltung des Erzeugnisses geeignet sein muss, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen oder besondere Gütevorstellungen zu wecken. Dem Werbeslogan ”Wärme fürs Leben” hat der Bundesgerichtshof in diesem Sinne wettbewerbliche Eigenart 50 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:50 23.04.10 16:07 zugebilligt. Trotz seiner banal erscheinenden Aussage eigne sich der Slogan dazu, als Leitmotiv positive Assoziationen hervorzurufen. Ähnlich wie im Urheberrecht muss auch eine konkrete Ausgestaltung vorliegen. Abstrakte Ideen, z. B. Werbeideen, Verkaufsideen oder Motive, sind frei und müssen für jedermann nutzbar bleiben. Dies gilt auch für allgemeine Lehren und den Stand der Technik. Im Fall ”Notizklötze” ging es um die Idee, würfelförmige Notizblöcke auf den Seitenflächen mit Werbung zu bedrucken. Die Klägerin konnte sich nicht auf das UWG stützen. Sie musste sich vom Bundesgerichtshof sagen lassen: ”Was (die Beklagte) im wesentlichen nachgeahmt hat, ist die Idee der Klägerin, die Würfel in dieser Weise als Werbeträger zu verwenden. Ein wettbewerblicher Leistungsschutz kann aber ... nur einer konkreten Gestaltung, nicht aber einer abstrakten Idee gewährt werden.” Dasselbe gilt für die Werbeidee, ein beliebiges Sammelwerk (etwa ein Lexikon) in geschlossenen Beiträgen in Tageszeitungen und Zeitschriften so abzudrucken, dass sie daraus gesondert herausgenommen und in einem besonderen Ordner so abgeheftet werden können, dass sie nach und nach ein separates Werk, eben beispielsweise ein Lexikon, ergeben. Ein Kläger, der auf diese Weise Nachschlagewerke wie ”Ich weiß alles” oder ”Der Arzt als Helfer” verbreitet hatte, konnte deshalb nicht erfolgreich dagegen vorgehen, als eine Zeitung in gleicher Weise in Fortsetzungen das Nachschlagewerk ”Der praktische Ratgeber” abdruckte (”Praktischer Ratgeber”). Nicht anders war es im Fall der bekannten Barbie-Puppen. Die Idee, Anziehpuppen mit Zubehör für unterschiedliche Spielsituationen wie z. B. Kinderbetreuung, Haarpflege und Backen herzustellen und zu vertreiben, kann im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen (Fall ”Puppenausstattungen“). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen. 5.4 Fälle aus der Rechtsprechung Für die Modebranche hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen den Grundsatz formuliert, dass ein Unternehmer erwarten kann, dass seine Mitbewerber zumindest in der Saison, in der er mit seiner Modeneuheit auf den Markt kommt, keine Nachahmungen anbieten, damit er die Möglichkeit hat, seinen Aufwand und Ein- 51 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:51 23.04.10 16:07 satz zu amortisieren. Der Bundesgerichtshof argumentiert, der Modemarkt unterliege einem ständigen kurzfristigen Wechsel. Die Masse des Angebots mache es schwer, aus dem Durchschnitt herausragende Muster und Modelle zu schaffen. Dies erfordere erheblichen Kosten-, Arbeits- und Zeitaufwand. Die Modeschöpfer seien darauf angewiesen, ihre Modelle in der Saison abzusetzen, für die sie geschaffen wurden. Wenn ihnen parallel dazu bereits mit Nachahmungen Konkurrenz gemacht wurde, seien ihre Gewinne gefährdet. Im konkreten Fall ”Modeneuheit” hatte die Klägerin vorgetragen, das Stoffmuster sei von ”anspruchsvollen Modehäusern” nicht mehr verwendet worden, nachdem entsprechende Nachahmungen von C&A vertrieben worden seien. Der Bundesgerichtshof führte aus: ”Der wettbewerbliche Vorsprung, der grundsätzlich dem gebührt, auf dessen Initiative das Muster zurückgeht, wird diesem abgeschnitten, und er wird um die Früchte seiner Arbeit gebracht, wenn Mitbewerber ihm in der gleichen Saison mit identischen oder nahezu identischen Nachahmungen – unter Ersparung der Entwurfskosten – Konkurrenz machen.” Das verstößt gegen § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung der Mitbewerber). Im Fall ”Notenstichbilder” hat sich der Gedanke, dass ein Kaufmann nicht um die Früchte seiner Arbeit gebracht werden darf, in die andere Richtung ausgewirkt. Ein Unternehmen hatte Notenstiche, die ein anderes Unternehmen um die Jahrhundertwende hergestellt hatte, einfach kopiert. Es ging um 124 Musiktitel, die die Erstverlegerin hatte stechen lassen und die sie seitdem vertrieb. Hier stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass die Erstverlegerin, welche die Notenstiche hergestellt hatte, inzwischen genügend Zeit gehabt habe, um die Früchte ihrer Arbeit und Mühen zu ernten. Eine Nachahmung i. S. d. § 4 Nr. 9 UWG setzt allerdings voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt ist und er nicht unabhängig von dem fremden Erzeugnis ein eigenes Produkt entwickelt hat. Liegt eine solche selbstständige Zweitentwicklung vor, besteht auch keine generelle Pflicht zur Wahrung eines Abstandes zu dem identischen oder ähnlichen Erzeugnis, das ein Mitbewerber bereits auf den Markt gebracht hat. So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem es um sehr ähnlich aussehende Büromöbel ging (Fall ”ICON“). Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung setzt grundsätzlich voraus, dass das Erzeugnis bei maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Denn eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt. Beim Fehlen einer solchen Bekanntheit kann allerdings eine wettbewerbswidrige Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) in Betracht kommen (Fall ”Handtuchklemmen“). 52 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:52 23.04.10 16:07 Der wettbewerbliche Leistungsschutz kann auch dann noch gegeben sein, wenn andere Hersteller im großen Umfang Nachahmungen vertreiben. So war es bei den berühmten von Les Paul gestalteten so genannten ”Les Paul“-Gitarren. Seit Beginn der 70er Jahr sind mindestens fünfzehnmal so viele Nachbauten wie Originale auf den Markt gekommen. Dennoch haben die Les Paul-Gitarren ihre wettbewerbliche Eigenart nicht verloren, da die maßgeblichen Verkehrskreise nach wie vor zwischen Original und Kopie unterschieden und für ein Original das Vielfache bezahlten (Fall ”Les Paul-Gitarren“). 5.5 Rechtsfolgen Liegt ein Verstoß gegen das UWG vor, ergeben sich daraus die allgemeinen Rechtsfolgen: Insbesondere kann gegen den weiteren Vertrieb eines unlauter nachgeahmten Produkts der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden. Da ein Antrag auf Unterlassung in die Zukunft gerichtet ist, setzt er kein Verschulden voraus. Denn dem Verpflichteten wird nur abverlangt, sich in der Zukunft nicht weiter rechtswidrig zu verhalten, unabhängig davon, ob er in der Vergangenheit schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Im Einzelfall kann der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch erhebliche Konsequenzen haben, wie der Fall ”Pullovermuster” zeigt: Eine Herstellerin von Strickwaren ließ Pullover mit den Motiven ”Maus auf Grammophon” und ”Autos all over” produzieren. Plötzlich bemerkte sie in den Verkaufsstätten einer Kaufhauskette Pullover mit ähnlichen Motiven, die sie als Nachahmungen ihrer Pullover ansah. Sie verlangte von der Kaufhauskette, dass der Vertrieb dieser Nachahmungen unterlassen wird. Die Besonderheit des Falles war, dass die Beklagte, die die Kaufhauskette betrieb, beim Einkauf der Pullover gutgläubig gewesen war und gar nicht wusste, dass es sich um Nachahmungen handelte. Es ging deshalb bei dieser Fallgestaltung um die Frage, ob der Weiterverkauf der gutgläubig erworbenen Waren grundsätzlich, also auch bei nachträglich erlangter Kenntnis, zulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage, anders als beispielsweise der Österreichische Oberste Gerichtshof, verneint und es auch hier bei dem Grundsatz belassen, dass der (nur in die Zukunft gerichtete) Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist. Neben dem Unterlassungsanspruch kann, sofern Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, gegeben ist, auch Schadensersatz geltend gemacht werden. Der Schaden kann wie auch sonst im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht in dreifacher Weise berechnet werden: Ersatz des entgangenen Gewinns, Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr oder Herausgabe des Verletzergewinns. Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs stehen dem Verletzten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zu. Auch insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze. 53 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:53 23.04.10 16:07 5.6 Schutzdauer Während die speziellen Gesetze die Schutzdauer des jeweiligen Sonderschutzes regeln (z.B.: Patentgesetz: maximal 20 Jahre, Urheberrechtsgesetz: 70 Jahre ab dem Tode des Urhebers), gibt es eine gesetzliche Regelung für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht. Die Dauer dieses Schutzes hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Bundesgerichtshof hat formuliert, dass der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz grundsätzlich fortbesteht, solange das Verhalten des Verletzers mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d. h. solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts besteht und in unlauterer Weise ausgenutzt wird (Fall ”Präzisionsmessgeräte“). Im Fall der angesprochenen Modeneuheiten umfasst die Schutzdauer den von der Rechtsprechung herangezogenen Zeitraum, den der Hersteller benötigt, um die Früchte seiner Arbeit zu ernten. Bei Modeneuheiten wird dies in der Regel eine Saison sein, der Zeitraum kann aber auch länger sein. Beruht die Wettbewerbswidrigkeit auf einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, dauert der Schutz so lange an, wie die Täuschungsgefahr gegeben ist, in Fällen der Rufausbeutung so lange, wie der gute Ruf fortbesteht. Beim Ansichbringen der Vorlagen durch Erschleichen oder Vertrauensbruch kann es darauf ankommen, wann die Vorlagen ohnehin offenkundig geworden wären. Allerdings darf die Schutzdauer beispielsweise im Fall des ”Einschiebens in eine fremde Serie“ im Regelfall nicht länger sein als die Schutzdauer, die in diesen Fällen der Sonderrechtsschutz (Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht) gewähren würde. Der Vertrieb von Kunststoff-Klemmbausteinen, die mit den berühmten LEGO-Steinen verbaut werden können, ist deshalb jetzt nicht mehr wettbewerbswidrig (Fall ”Klemmbausteine III”, anders noch 1992 ”Klemmbausteine II“). Feste Aussagen über die Schutzdauer lassen sich also nicht machen. 5.7 Zusammenfassung Leistungsergebnisse jeder Art genießen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen Nachahmungen, wenn sie von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere wettbewerbliche Umstände die Übernahme des fremden Leistungsergebnisses unzulässig erscheinen lassen. Dies ist seit jeher die Rechtsprechung zu dem bis zum 7. Juli 2004 geltenden § 1 UWG gewesen, der als Generalklausel wettbewerbliche Handlungen untersagte, die gegen die guten Sitten verstoßen. Seit dem 8. Juli 2004 ist das UWG neu gefasst. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sind nun insbesondere in § 4 Nr. 9 und Nr. 10 UWG normiert. Die vorstehenden Beispiele haben aber sicherlich deutlich werden lassen, dass es jeweils um die Besonderheiten des Einzelfalles geht und eine Prognose über den Ausgang eines etwaigen Rechtsstreits schwer ist. Deshalb ist die Hinzuziehung erfahrener Berater in Fällen, in denen der ergänzende wettbewerbliche Nachahmungsschutz relevant werden kann, unabdingbar. 54 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:54 23.04.10 16:07 6. Das Urheberrecht Dr. Joachim Wessel BEITEN BURKHARDT Westhafenplatz 1 Westhafen Tower 60327 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 756095-460 Fax: +49 69 756095-512 [email protected] Geboren in Köln, 1954. Universität Köln (Juristisches Staatsexamen 1982; Dr. jur. 1983). Zulassung als Rechtsanwalt 1982. Sprachen: Deutsch und Englisch. 6.1 Einleitung Die Entscheidungsprozesse von vielen Unternehmen, etwa Verlagen, Film- und Musikproduzenten, Rundfunkanstalten, Werbeagenturen, Softwareproduzenten und sonstigen Medienunternehmen werden maßgeblich durch urheberrechtlich ausgerichtete Positionen und Fragestellungen bestimmt. Technische Entwicklungen haben die wirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts über die zunehmenden Verwertungsmöglichkeiten zwischenzeitlich in Dimensionen hineingebracht, die noch vor Jahrzehnten unvorstellbar gewesen wären. Ausdruck dessen ist in gesetzgeberischer Hinsicht etwa das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Auch der Gesetzgeber kam nicht mehr umhin, sich Problemstellungen zu stellen, die sich mit Digitalisierungs- und Vernetzungsprozessen verbinden. Die Möglichkeiten, urheberrechtlich geschützte Werke zu nutzen, sind vielfältiger geworden. Insbesondere über das Internet, aber auch wegen innovativer Formen von Fernsehsendungen (Pay TV) und zunehmender Möglichkeiten der Kombination mehrerer herkömmlicher Nutzungsarten mittels eines innovativen Mediums (etwa CD-ROM), sind die rechtlichen Fragen komplexer geworden, die sich mit der kommerziellen Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke verbinden. Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 bestimmt weiterhin die maßgeblichen Grundlagen des deutschen Urheberrechts. 55 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:55 23.04.10 16:07 6.2 Gegenstand des Urheberrechts Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist das geistige Eigentum an einem Werk. Im Unterschied zum Sacheigentum besteht das Recht nicht an der Sache selbst (z. B. dem Buch), sondern an dem geistigen Inhalt, der in einem Sachgegenstand wie einem Buch verkörpert sein kann (Gedicht), aber nicht muss (Theaterstück). Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind urheberrechtlich geschützt. Das Gesetz nennt einige Beispiele für solche Werke. Dazu zählen Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Musikwerke, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Voraussetzung dafür, dass solche Werke Urheberrechtsschutz genießen, ist, dass sie im Wege einer persönlichen geistigen Schöpfung entstanden sind. Auf die objektive Neuheit der Gestaltung kommt es demgegenüber urheberrechtlich grundsätzlich nicht an. Mit persönlicher Schöpfung ist gemeint, dass das Werk auf einer gestalterischen Tätigkeit des Schöpfers aufbaut, wobei der menschliche Geist im Werk zum Ausdruck kommen muss. Die Werkschöpfung muss eine Form angenommen haben, in der sie bereits der Wahrnehmung durch menschliche Sinne zugänglich geworden ist. Eine körperliche oder gar dauerhafte Festlegung ist nicht erforderlich. Eine Idee als solche begründet keinen urheberrechtlichen Schutz. Es ist im unbedingten Interesse der Allgemeinheit, dass Gedanken und Ideen als solche frei bleiben. Die Individualität des Urhebers kann unterschiedlich ausgeprägt sein. Im Grundsatz verbindet sich mit dem Urheberrecht die Erwartung an eine gewisse ”Gestaltungshöhe“. An der untersten Grenze liegt in diesem Zusammenhang die sogenannte ”kleine Münze.“ Hier wird bei einem Minimum an Gestaltungshöhe im Zusammenhang mit einfachen, soeben noch als solchen einzuordnenden geistigen Schöpfungen von einer ”gerade noch“ bestehenden Urheberrechtsschutzfähigkeit ausgegangen. Bei Schriftwerken z.B. sind die Gerichte dazu aber zurückhaltend. So wird bei literarischen Werken die Schutzuntergrenze grundsätzlich höher angesetzt und damit ein Schutz der kleinen Münze verneint. Diese Thematik konzentriert sich eher auf die Gebiete der Musik und auch auf Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Bei Werken der angewandten Kunst wird nach der Rechtsprechung im Grundsatz die kleine Münze nicht geschützt, da hier angesichts der Möglichkeiten, die der Geschmacksmusterschutz eröffnet, die Schutzuntergrenzen höher liegen sollen. 56 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:56 23.04.10 16:07 Ein Urheberrecht steht im Übrigen auch dem Übersetzer an seiner Übersetzung zu. Das Recht des Autors an der Originalfassung und das des Übersetzers an der Übersetzung bestehen dann nebeneinander. Auch eine Sammlung von Werken oder Daten – wie etwa ein Filmlexikon – als solche ist urheberrechtlich geschützt, wenn gerade in der Auswahl oder der Anordnung der Werke oder Daten eine persönliche geistige Schöpfung liegt. Es bestehen dann neben dem Urheberrecht desjenigen, der die Sammlung zusammengestellt hat (an der Sammlung) die Urheberrechte derjenigen, die die einzelnen in der Sammlung enthaltenen Werke geschaffen haben (an ihren in der Sammlung enthaltenen Werken). Neben dem Urheberrecht regelt das Urheberrechtsgesetz auch die verwandten Schutzrechte. So haben zum Beispiel ausübende Künstler – etwa Musiker, die mit ihrer Darbietung zwar kein eigenes Werk schaffen, aber das Werk eines anderen (des Komponisten) aufführen – Leistungsschutz- und Verwertungsrechte an ihrer Darbietung. Sie können Dritten vertraglich vielfältige Verwertungsbefugnisse an der Darbietung einräumen und Vergütungsansprüche geltend machen. Darüber hinaus steht auch ihnen ein Anerkennungsrecht in Bezug auf ihre Darbietung und ein Namensnennungsrecht zu. Auch dem Hersteller eines Lichtbildes, das keine persönliche geistige Schöpfung ist und deshalb kein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk, steht ein Leistungsschutzrecht zu. Hiermit sollen Fotografien geschützt werden, die zwar in Massen für den täglichen Gebrauch angefertigt werden und daher wirtschaftlich wertvoll sind, die aber die für ein Kunstwerk erforderliche Gestaltungshöhe nicht aufweisen. Auch Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen und den Herstellern von Datenbanken stehen Schutzrechte an ihren Leistungen zu. Besondere Schutzrechte gelten auch im Bereich der Filmherstellung. Der Filmhersteller, das heißt derjenige, der das finanzielle Risiko der Filmproduktion trägt und sie in eigenem Namen organisiert, hat ein eigenes Recht am Filmwerk. Ihm – und nicht den Urhebern oder denjenigen, die im Film mitwirken – stehen im Zweifel die Verwertungsrechte am Filmwerk zu. 6.3 Entstehung und Dauer des Urheberrechts Das Urheberrecht entsteht allein dadurch, dass ein urheberrechtsschutzfähiges Werk geschaffen wird. Der Schöpfer (Urheber) erwirbt bereits durch die Erschaffung des Werkes sein Urheberrecht. Es ist nicht erforderlich, das Werk registrieren zu lassen oder es auch nur zu veröffentlichen. Im Gegensatz zum Eigentum an Sachen, das zeitlich unbegrenzt und damit ”ewig” dauert, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Grund hierfür 57 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:57 23.04.10 16:07 ist, dass Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst anders als körperliche Gegenstände nach einer gewissen Frist frei zugänglich sein sollen. Der Grundsatz der Nichtübertragbarkeit wird nur insoweit durchbrochen, als gesetzlich vorgesehen ist, dass das Urheberrecht vererblich ist. Anderenfalls würde das Urheberrecht nämlich bereits mit dem Tode des Urhebers erlöschen. Die Schutzdauer für die verwandten Schutzrechte ist in vielen Fällen noch kürzer. Zum Beispiel gilt für Lichtbilder (nicht: Lichtbildwerke) eine 50-Jahres-Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Lichtbild erschienen ist. Auch die Rechte der Tonträgerhersteller erlöschen 50 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers. Die Rechte eines Datenbankherstellers erlöschen 15 Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank bzw. bereits 15 Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. 6.4 Inhalt des Urheberrechts Das Urheberrecht schützt den Urheber im Hinblick auf alle persönlichen und wirtschaftlichen Interessen, die er am Werk oder an dessen Nutzung hat. Allein der Urheber darf entscheiden, ob, wozu und wie sein Werk verwendet werden darf. Dem Urheber stehen einerseits die unveräußerlichen Urheberpersönlichkeitsrechte zu. Das sind vor allem das Erstveröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht, Entstellungen und sonstige Beeinträchtigungen zu verbieten. Aufgrund des höchstpersönlichen Charakters stehen diese Rechte nur natürlichen Personen zu. Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird überdies bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Dies gilt im Übrigen auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. Weiter stehen dem Urheber die veräußerbaren Verwertungsrechte zu. Zu den wichtigsten Verwertungsrechten gehört das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger. Darüber hinaus können dem Urheber weitere Rechte zustehen, die als ”sonstige Rechte” bezeichnet werden. Sie stehen etwa solchen Urhebern zu, die bereits bestimmte Verträge über die Nutzung ihrer Werke geschlossen haben. Hierzu zählt zum Beispiel das sogenannte Folgerecht. Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber unter Berücksichtigung im Gesetz diesbezüglich aufgeführter Staffelsätze einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. 58 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:58 23.04.10 16:07 6.5 Schranken des Urheberrechts Die Tatsache, dass der Urheber sein Werk geschaffen hat, ist Grundlage für die ausschließliche Herrschaft über sein Werk. Das geistige Eigentum findet jedoch seine Grenze, wenn Bedürfnisse und Interessen der Allgemeinheit an der Nutzung stärker wiegen als das Interesse des Urhebers an der Alleinherrschaft. Das Urheberrechtsgesetz sieht daher Beschränkungen vor, denen das Urheberrecht im Interesse der Allgemeinheit unterworfen ist. Das geistige Eigentum einer Einzelperson soll immer auch der kulturellen Entwicklung aller dienen. In diesem Sinne sehen die §§ 44 a bis 63 a UrhG eine Vielzahl von Schrankenbestimmungen vor, wobei die Rechte teilweise ersatzlos, teilweise gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung außer Kraft gesetzt werden. Beachtung verdient die Beschränkung zugunsten öffentlicher Interessen, insbesondere den Interessen des Staates an der Entlastung im Bereich der Bildungs- und Sozialaufgaben. Hier sind eine Reihe von Ausnahmetatbeständen zu berücksichtigen, die für Schul- und Unterrichtszwecke und im Bereich der Universitäten maßgeblich sind. Schulen und weiteren im Gesetz vorgesehenen Bildungseinrichtungen ist vorbehalten, Schulfunksendungen nicht nur zum Zeitpunkt der Ausstrahlung wiederzugeben, sondern die Wiedergabe vor allem nach den Erfordernissen des Stundenplans auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben und die dazu erforderlichen Vervielfältigungen zustimmungs- und vergütungsfrei herzustellen. Die Bild- oder Tonträger sind allerdings spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn es wird eine angemessene Vergütung an den Urheber gezahlt. Eine weitere Regelung enthält Besonderheiten für die öffentliche Zugänglichmachung für Bildungsund Forschungseinrichtungen (§ 52 a UrhG). Danach ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen und in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. So können Lehrer oder Hochschullehrer, wenn auch im eingeschränkten Umfang, Werke digital am PC anbieten bzw. in das für sie maßgebliche Intranet einstellen. Die Informations- und Kunstfreiheit ist im Zuge der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sicherzustellen. Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden im Rahmen der tagesaktuellen Berichterstattung, die Vervielfältigung und Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind (§ 49 Abs. 2 UrhG), während die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunk- und Zeitungskommentare etwa als Presseschau, erlaubnisfrei, aber vergütungspflichtig ist (§ 49 Abs. 1 UrhG). 59 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:59 23.04.10 16:07 Die Schrankenbestimmung gemäß § 51 UrhG ist auf die Förderung einer freien geistigen Auseinandersetzung ausgerichtet. Zulässig ist demnach die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Der zulässige Umfang des Zitats wird maßgeblich durch den Zitatzweck bestimmt. Im Einzelnen sind Regelungen vorgesehen im Hinblick auf ein wissenschaftliches Großzitat, Kleinzitate in Bezug auf ein selbständiges Sprachwerk und auch das sogenannte Musikzitat. Alle Zitate sind an einen bestimmten Zweck gebunden. Ferner erfordert die Verwendung des Zitats im Grundsatz auch die Aufnahme in ein selbständiges Werk, ohne dass es in Bezug auf dieses Werk auf bestehenden Urheberrechtsschutz ankommt. Der Gesetzgeber hat auch Beschränkungen zugunsten privater Nutzerinteressen berücksichtigt (§ 53 UrhG). So ist die Möglichkeit gegeben, dass einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch hergestellt werden. In früherer Rechtsprechung wurden als einzelne Vervielfältigungsstücke bis zu sieben verstanden. Nach der aktuellen Regelung wird darauf abzustellen sein, wieviele Exemplare zur Deckung des rein persönlichen Bedarfs erforderlich sind. Aber auch die Privatkopie ist per se unzulässig, wenn sie von einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage angefertigt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch der Bereich der digitalen Privatkopie geregelt worden. Durch die Einbindung der Formulierung ”auf beliebigen Trägern“ (§ 53 UrhG) wird die digitale der analogen Kopie, sofern sie durch den Nutzer selbst hergestellt wird, gleichgestellt. Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft hat auch zur Einführung der Vorschrift des § 53 a UrhG geführt, die sich auch insoweit den Bedürfnissen eines funktionierenden Informationswesens stellt und dabei die Interessen des Urhebers durch Einräumung eines Anspruchs auf eine angemessene Vergütung gewährleistet. Zulässig ist danach auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversandes durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach Maßgabe der zuvor erwähnten Regelung nach § 53 UrhG zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt wird. Das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist auch insoweit mit einer maßgeblichen Änderung verbunden, als bislang die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu nach § 31 Abs. 4 UrhG aF. unwirksam waren. Mittlerweile sind Verträge über zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten möglich. Sie bedürfen grundsätzlich nach § 31 a Abs. 1 S. 1 UrhG der Schriftform. Dieses Erfordernis 60 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:60 23.04.10 16:07 entfällt, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Die Vorschrift entbindet allerdings nicht von der Notwendigkeit, insoweit wie bisher, zu prüfen, ob eine Nutzungsart bei Vertragsschluss noch unbekannt war. Denn die Schriftform ist nur bei unbekannten, nicht bei bekannten Nutzungsarten erforderlich. Eine Nutzungsart wird nach der Rechtsprechung als bekannt eingeschätzt, soweit die Nutzungsart zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war, wobei insbesondere maßgeblich ist, dass die betreffende Nutzungsart wirtschaftlich-technisch selbständig ist, aus diesem Grund auch als selbständiges Nutzungsrecht mit dinglicher Wirkung individualisierbar und übertragbar erscheint. Die in Rede stehende Nutzungsart hat sich damit erst dann als bekannt herausgestellt, wenn die technischen Möglichkeiten für die betreffende Nutzung zum Einen vorliegen und sich damit zum Anderen auch eine wirtschaftlich evident gewordene Verwertungsmöglichkeit verbindet. Für alle Schranken des Urheberrechts gilt, dass ihre Voraussetzungen eng auszulegen sind. Mit anderen Worten: Der Urheber hat ein unbeschränktes Recht an seinem Werk, sofern das Gesetz nicht für einen genau bestimmten Fall ausnahmsweise eine Schranke vorsieht. 6.6 Das Urheberrecht im Rechtsverkehr Ein entstandenes Urheberrecht ist grundsätzlich weder als Ganzes noch in Teilen übertragbar. Wie oben (Ziffer 6.4) dargestellt, setzt sich das Urheberrecht aus Persönlichkeitsrechten und aus Verwertungsrechten zusammen. Während der Urheber anderen das Recht einräumen kann, das Werk zu verwerten, sind die persönlichkeitsrechtlichen Bestandteile des Urheberrechts nicht übertragbar. Mit ”Verwertungsrechten” sind die einzelnen Rechte des Urhebers gemeint, sein Werk zu verwerten. Räumt der Urheber dieses Recht einem Dritten ein, so spricht man von ”Nutzungsrechten”. Verwertungsrechte (des Urhebers, sein Werk zu verwerten) und Nutzungsrechte (des Dritten, das Werk zu nutzen) sind also zwei Seiten derselben Medaille. Nutzungsrechte können als ausschließliches oder einfaches Recht eingeräumt werden. Von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ist auszugehen, wenn der Dritte berechtigt ist, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urheberrechtsinhabers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts darf auch einer dritten Person Nutzungsrechte einräumen (im Rahmen einer sogenannten Unterlizenz), doch bedarf er hierzu der Zustimmung des Urhebers bzw. dessen Rechtsnachfolgers. Zudem kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. Mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht verbinden sich nicht nur positive Benutzungsrechte, sondern auch negative Verbietungsrechte. Danach kann der Lizenznehmer anderen, unter Umständen auch dem Urheber, die Nutzung des Werkes verbieten. 61 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:61 23.04.10 16:07 Ein einfaches Nutzungsrecht ist gegeben, wenn der Dritte berechtigt ist, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art und Weise zu nutzen. Mit seiner Rechtsposition verbinden sich nur positive Benutzungsrechte, nicht aber auch negative Verbietungsrechte. Der Lizenznehmer ist nicht befugt, anderen, insbesondere nicht dem Urheber, die Nutzung des Werkes zu verbieten. Beide Nutzungsrechte, sei es ausschließliche oder einfache, können beschränkt eingeräumt werden. Insbesondere kann das Nutzungsrecht räumlich begrenzt werden. Des weiteren ist eine zeitliche Begrenzung möglich. Überdies kann insbesondere auch eine inhaltliche Beschränkung des Nutzungsrechts vorgenommen werden. Verwertungsrechte werden regelmäßig für eine oder mehrere bestimmte Nutzungsarten übertragen. Es gilt der Grundsatz, dass das Urheberrecht ”die Tendenz hat, beim Urheber zu verbleiben”. Dieser Grundsatz wird praktisch bedeutsam, wenn bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet werden. Das führt dazu, dass der Urheber im Zweifel nicht mehr Rechte eingeräumt hat, als der Nutzer zur Erreichung des Vertragszwecks benötigt (sogenannte ”Zweckübertragungstheorie”). Herrscht zwischen den Parteien eines Vertrages über Verwertungsrechte Uneinigkeit darüber, wozu der Nutzer berechtigt ist, so ist der Vertragszweck eng auszulegen. Überlässt z.B. ein Fotograf einer Plattenfirma ein Künstlerfoto zur Verwendung für eine Schallplattenhülle, darf die Plattenfirma das Foto – sofern darüber Zweifel bestehen – nicht auf Plakaten zur Ankündigung von Konzerten verwenden. Es ist daher ratsam, die Rechte, die dem Nutzer zustehen sollen, im Vertrag genau festzuhalten. Formulierungen wie ”das Urheberrecht” oder ”alle Nutzungsrechte” führen im Streitfall dazu, dass dem Nutzer nur die Rechte zustehen, mit denen er den mit dem Vertrag angestrebten Zweck – der wiederum eng zu verstehen ist – aus objektiver Sicht erreichen kann. 6.7 Vergütung des Urhebers Wenn ein Urheber (z.B. ein Buchautor) einem Dritten (z.B. einem Verlag) Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt, dann kann die Vergütung für eine solche Nutzung im Grundsatz frei vereinbart werden. Das Gesetz gewährt dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. § 32 Abs. 2 UrhG regelt die Höhe der Vergütung. Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach 62 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:62 23.04.10 16:07 § 32 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Eine dergestalt ermittelte Vergütung gemäß einer gemeinsamen Vergütungsregel gilt dann ohne weiteres als angemessen. Von besonderer Bedeutung sind auch tarifvertragliche Regelungen, die im Falle ihrer Anwendbarkeit einen individuellen Änderungsanspruch des Urhebers im Falle von ihm nicht für angemessen gehaltener Vergütung ausschließen. Im Grundsatz ist vorgesehen, dass eine Vergütung als angemessen gilt, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Für die Einordnung ist insoweit die maßgebliche Branche und auch der Nutzungstyp, dem das Nutzungsverhältnis zuzuschreiben ist, von besonderer Bedeutung. Das Gesetz geht auch auf unvorhergesehene Entwicklungen ein (Bestsellerparagraf § 32 a UrhG). Hat der Urheber nämlich einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene weitere Beteiligung gewährt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, erwirkt der Urheber gegenüber seinem Vertragspartner einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung. Das Gesetz hat wirtschaftlichen Zwängen und Nöten des Urhebers beim Abschluss des Vertrages dadurch Rechnung getragen, dass der Anspruch im Voraus unverzichtbar ist. 6.8 Verwertungsgesellschaften Oft ist es den Urhebern unmöglich, die ihnen zustehenden Rechte selbst wahrzunehmen. Sänger, Komponist und Texter eines Liedes können nicht nachprüfen, wie oft ihr Lied zum Beispiel im Radio gespielt wurde. Gleiches gilt für die Urheberund Leistungsschutzberechtigten anderer Sparten. Urheber und andere Berechtigte haben sich daher – nach Branchen und Nutzungsarten getrennt – zu den sogenannten Verwertungsgesellschaften (auch ”Wahrnehmungsgesellschaften”, da sie die Rechte der Urheber und der Inhaber von Leistungsschutzrechten für diese wahrnehmen) zusammengeschlossen. Aufbau, Organisation und Rechte der Verwertungsgesellschaften sind im Wahrnehmungsgesetz geregelt. Die älteste und bekannteste Verwertungsgesellschaft ist die GEMA. Sie nimmt unter anderem die sogenannten kleinen Aufführungs- und Senderechte für Komponisten, Textdichter und Musikverlage wahr. Diese schließen mit der GEMA den sogenannten Wahrnehmungsvertrag, aufgrund dessen sie an den Ausschüttungen der GEMA an ihre Mitglieder teilhaben. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertritt drei Berufs- 63 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:63 23.04.10 16:07 gruppen, die bildenden Künstler sowie Fotografen, Bildjournalisten, Bildagenturen, Grafikdesigner und Fotodesigner als auch Film, Fernsehen und Audiovision. Sie nimmt insbesondere das Folgerecht nach § 26 UrhG wahr. Die bedeutendste Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet der Leistungsschutzrechte ist die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH). Sie nimmt die Vergütungsansprüche wahr, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Videoproduzenten, Filmhersteller und Veranstalter im Sinne von § 81 UrhG ergeben oder auf Hersteller und Veranstalter übertragen sind. Die Verwertungsgesellschaften haben einen ganz erheblichen Anteil an den Erlösen, die Urheber und Leistungsschutzberechtigte aus der Verwertung von Werken und Leistungen erzielen. Die Verwertungsgesellschaften unterliegen einem doppelten Kontrahierungszwang. Auf der einen Seite steht der Wahrnehmungszwang. Sie müssen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche der Urheber zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen. Auf der anderen Seite steht der Abschlusszwang. Die Verwertungsgesellschaft muss jedem, der die von ihr wahrgenommenen Rechte nutzen will, diese auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen gewähren. Jede Verwertungsgesellschaft setzt Tarife über die Vergütung fest, die sie für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen Rechte von den Nutzern fordert. Zur Vereinfachung schließen die Verwertungsgesellschaften mit Verbänden und anderen Vereinigungen, deren Mitglieder urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützte Werke und Leistungen nutzen, sogenannte Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sind Rahmenverträge, die die Rahmenbedingungen für die einzelnen Nutzungsverträge zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Nutzer festlegen. 6.9 Das Urheberrecht des Arbeitnehmers Ein erheblicher Teil urheberrechtlich geschützter Werke wird im Rahmen von Arbeitsoder Dienstverhältnissen geschaffen: Der angestellte Redakteur schreibt einen Zeitungsartikel, ein angestellter Programmierer entwickelt eine neue Software. Dabei stellt sich die Frage, wem die Rechte an den in Erfüllung eines Arbeitsvertrags geschaffenen Werken zustehen. Während in ausländischen Jurisdiktionen, etwa den USA, ein Produzentenurheberrecht existiert, wird hier am ”Schöpferprinzip“ umfassend festgehalten. Arbeitnehmer und Beamte, die in Erfüllung ihrer arbeits- bzw. dienstrechtlichen Verpflichtung schutzfähige Werke schaffen, sind originäre Träger des Urheberrechts. Der Arbeitgeber oder Dienstherr kann daher die im Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffenen Werke legal nur dann verwerten, wenn er sich hierfür die erforderlichen Nutzungsrechte vertraglich einräumen, also zumindest die Einwilligung zur Nutzung erteilen lässt. 64 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:64 23.04.10 16:07 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Übrigen bereits im Anstellungsvertrag vereinbaren, in welchem Umfang der Arbeitnehmer zur Übertragung der Verwertungsrechte an seinem Werk auf den Arbeitgeber verpflichtet ist. Solche Regelungen kann auch ein Tarifvertrag vorsehen. Ist nichts vereinbart worden, so gehen nach der Zweckübertragungslehre (vgl. Ziffer 6.6) Nutzungsrechte in dem Umfang auf den Arbeitgeber über, der zur Erreichung des Zwecks des Arbeitsvertrags erforderlich ist. Das bedeutet, dass ein Urheber, der dazu angestellt wurde, Werke zu schaffen, und der hierfür sein Gehalt bezieht, verpflichtet ist, dem Arbeitgeber alle Verwertungsrechte an seinen Arbeitsergebnissen einzuräumen, die der Arbeitgeber benötigt. Für Computerprogramme gilt eine besondere Regelung dahingehend, dass ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse am Computerprogramm berechtigt ist, wenn das Programm im Rahmen der Aufgaben des Arbeitnehmers oder nach Anweisung des Arbeitgebers entwickelt wurde und keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde. 6.10 Folgen von Rechtsverletzungen Die wichtigsten Ansprüche, die das Urheberrecht dem Urheber im Falle einer drohenden oder bereits begangenen Verletzung eröffnet, sind der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, auf Unterlassung weiterer Verletzungen und der Anspruch auf Schadenersatz wegen bereits geschehener Verletzungen. Der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte kann anderen untersagen, sein Werk oder seine Leistungen ohne seine Einwilligung zu verwenden. Dieser Unterlassungsanspruch besteht, wenn eine Rechtsverletzung schon einmal begangen wurde und die Gefahr besteht, dass sie wiederholt wird. Es genügt auch, dass die Gefahr besteht, dass eine Verletzung erstmals begangen wird (”vorbeugender Unterlassungsanspruch”). Oft ist es ratsam, den Unterlassungsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Diese Form des Gerichtsverfahrens bietet die Möglichkeit, innerhalb weniger Tage einen vollsteckbaren Titel gegen den Verletzer zu erlangen. Dadurch können Rechtsverletzungen verhindert werden, die ansonsten – müsste man das Ergebnis eines regulären Klageverfahrens abwarten – längst in die Tat umgesetzt worden wären und sich möglicherweise sogar schon wieder erledigt hätten. Für Rechtsverletzungen, die bereits geschehen sind, steht dem Urheber oder Leistungsschutzberechtigten ein Schadenersatzanspruch zu. Dieser setzt allerdings voraus, dass der Verletzer rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Eingriffe in Urheberrechte sind grundsätzlich rechtswidrig, es sei denn es liegen Rechtfertigungs gründe vor. Ein möglicher Rechtfertigungsgrund ist die Einwilligung des Berechtigten. Hier sind aber die festgelegten Grenzen der erteilten Zustimmung zu berücksichtigen. Ein Verschulden liegt vor, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit gegeben ist. 65 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:65 23.04.10 16:07 Die Rechtsprechung stellt zur Schadensberechnung drei Berechnungsarten zur Verfügung: Der Verletzte kann einerseits verlangen, dass ihm der konkrete Schaden, insbesondere der entgangene Gewinn erstattet wird, d.h. der Gewinn, den er aller Wahrscheinlichkeit nach hätte erwarten können, wenn das Recht nicht verletzt worden wäre. Der Verletzte kann weiter Herausgabe des Verletzergewinns verlangen oder auch den Schaden im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnen. Im letzteren Fall wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen zwischen dem Urheber und dem Verletzten fingiert, und der Urheber erhält die angemessene Lizenzgebühr. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte oder der Verletzer bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzte in der Lage gewesen wäre, eine angemessene Lizenzgebühr auszuhandeln, ob und gegebenenfalls welchen Gewinn der Verletzer bei der rechtswidrigen Benutzung erzielt hat. Der Verletzte kann zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruches vom Verletzer Auskunft und Rechnungslegung verlangen. Zur Durchsetzung des Gewinnherausgabeanspruches auch insoweit ist der Rechnungslegungsanspruch im Gesetz ausdrücklich genannt. Der Auskunftsanspruch ist durch § 101 a UrhG konsequent erweitert worden und ist nicht mehr rein akzessorisch, sondern selbstständig angelegt. Daneben sieht das Gesetz eine Reihe weiterer Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten vor, etwa den Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke oder der Vorrichtungen, die zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken bestimmt waren. Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit einer Strafverfolgung und auch die Einbindung der Zollbehörden vor (vergleiche zu diesen Ansprüchen im einzelnen Kapitel 10.). 6.11 Internationales Urheberrecht Der Schutz des deutschen Urheberrechtsgesetzes endet an den Grenzen Deutschlands. Sowohl die Frage, ob ein Urheberrecht entsteht, als auch alle anderen Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch des Urhebers, wie z. B. der Schutzumfang und die Schutzdauer, bestimmen sich nach dem Recht desjenigen Landes, in dem die Verletzung stattgefunden hat. Dem Urheber steht daher nicht ein einheitliches, weltweit gültiges Urheberrecht zu. Er ist vielmehr Inhaber eines ”Bündels von nationalen Urheberrechten”, die sich nach Entstehung, Umfang und Schutzdauer unterscheiden können. Derzeit haben zahlreiche Länder internationale Abkommen geschlossen, die sicherstellen sollen, dass ausländische Urheber im Inland im Großen und Ganzen nicht schlechter gestellt sind als Inländer. Die wichtigsten Abkommen sind die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ), das Welturheberrechtsabkommen (WUA) und das im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT) geschlossene TRIPS-Abkommen (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte 66 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:66 23.04.10 16:07 der Rechte des geistigen Eigentums). Das TRIPS-Übereinkommen verfügt die Geltung des Prinzips der Inländerbehandlung (Art. 3 TRIPS) und die Gewährung bestimmter Mindestrechte (Art. 1 Abs. 1 TRIPS). Art. 4 TRIPS definiert den Grundsatz der Meistbegünstigung, wonach ein Urheber grundsätzlich Anspruch auf die gleichen Vergünstigungen wie ein Urheber aus den am meisten begünstigten Staaten hat. 67 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:67 23.04.10 16:07 68 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:68 23.04.10 16:07 7. Das Recht am Bild Raymund Brehmenkamp BEITEN BURKHARDT Ganghoferstraße 33 80339 München Tel.: +49 89 35065-1362 Fax: +49 89 35065-123 [email protected] Geboren in Essen. Universitäten Freiburg in Br., München und Bonn; Zulassung als Rechtsanwalt 1985. Sprachen: Deutsch und Englisch. Werbung ohne Bilder – unmöglich! Werbung lebt durch die Bebilderung. Was ist rechtlich beim Einsatz von Bildern in der Werbung zu beachten? Grundsätzlich ist zu unterscheiden: Verwende ich in der Werbung Bilder, die ich selbst oder meine Mitarbeiter aufgenommen haben, oder benutze ich Bilder, die Dritte (insbesondere Werbeagenturen) erstellt haben? Für beide Fälle aber gelten die folgenden Grundsätze: 7.1 Abbildung von Sachen Das Fotografieren von Sachen (also etwa Häuser, Autos, Produkte jeglicher Art und die Veröffentlichung solcher Fotos ist grundsätzlich zulässig. Allerdings darf bei der Erstellung des Fotos nicht rechtswidrig gehandelt werden. Man darf also nicht etwa ohne Einwilligung des Eigentümers ein fremdes Grundstück betreten, um den dort stehenden Rosenstock zu fotografieren (Hausfriedensbruch). Auch sind Sonderregelungen (Verbot des Fotografierens militärischer Einrichtungen) zu beachten. Außerdem darf man mit der Fotoaufnahme nicht in die Privatsphäre des Eigentümers der abgebildeten Sache eindringen. Unzulässig ist es also, ohne Genehmigung Fotos vom Schlafzimmer eines Hauses zu machen. Auch die berühmten Paparazzi-Fotos, bei denen man von außen mit langen Objektiven in ein zugewachsenes Grundstück hinein 69 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:69 23.04.10 16:07 fotografiert, sind daher unzulässig. Gleiches gilt für die Abbildung eines Türschildes, das den Namen einer Person deutlich zeigt. Zulässig aufgenommene Fotos von Sachen dürfen grundsätzlich auch verbreitet werden. Nicht erlaubt ist allerdings die kommerzielle Verwendung solcher Fotos. Wer also einen schönen Oldtimer fotografiert, um ihn auf einer Postkarte zu vervielfältigen und diese Karte dann zu vertreiben, handelt rechtswidrig. Zulässig ist es dagegen, solche Aufnahmen von Sachen (wenn sie nach den obigen Kriterien rechtmäßig erstellt worden sind) zu Werbezwecken zu verwenden, also etwa in Prospekten und Anzeigen einzusetzen. Darin sieht der Bundesgerichtshof keine unrechtmäßige Verwendung der Fotoaufnahmen. Im übrigen: Wird die Fotoaufnahme genehmigt, sind Aufnahme und Veröffentlichung natürlich immer möglich. Die Genehmigung ist zu erteilen vom Eigentümer der Sache; ist die Sache an einen Dritten vermietet, sollte auch dieser Mieter zustimmen (Beispiel: Aufnahme einer schönen Fassade eines vermieteten Hauses). Sehr zu empfehlen ist es, die Zustimmung und den Zweck der Aufnahme (Verbreitung zu Werbezwecken) schriftlich kurz festzuhalten und sich abzeichnen zu lassen. 7.2 Abbildung von Personen Anders als bei der Abbildung von Sachen ist die Abbildung von Personen grundsätzlich unzulässig. Dies gilt insbesondere für Fotos, die zu Werbezwecken eingesetzt werden. Notwendig ist dazu das vorherige Einverständnis der zu fotografierenden Person, wobei bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten die Einwilligung zu erteilen haben (dies sind bei einer bestehenden Ehe beide Elternteile!). Eine solche Einwilligung ist insbesondere auch notwendig bei der Verwendung von Fotos Prominenter zu Werbezwecken. Zwar können Menschen, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen oder politischen Position oder ihrer außergewöhnlichen Leistung aus der Masse der Mitmenschen herausragen und im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, als ”Personen der Zeitgeschichte” bei öffentlchen Auftritten grundsätzlich ohne ihre Einwilligung fotografiert werden. Ohne Zustimmung der Abgebildeten darf man aber diese Fotos nicht für Werbezwecke einsetzen. Zulässig ist es also, Angela Merkel beim Wahlkampfauftritt zu fotografieren und das Bild ins heimische Album einzukleben; unzulässig ist es, dieses Bild ohne Genehmigung für die Werbung eines Friseurs einzusetzen. Diese notwendige Genehmigung kann man auch nicht dadurch umgehen, dass man statt des Bildes eine Zeichnung oder Karikatur veröffentlicht: auch dies gilt rechtlich als ”Bildnis” einer Person. Die Einwilligung kann mündlich erfolgen, ist dann aber kaum zu beweisen. Da derjenige, der das Foto verwenden will, die Einwilligung zu beweisen hat, empfiehlt sich also dringend eine schriftliche Einwilligungserklärung, wobei der Zweck der Veröffentlichung 70 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:70 23.04.10 16:07 (”Abbildung in einem Prospekt der Firma X”) anzugeben ist. Eine Einwilligung liegt auch vor, wenn der Abgebildete für das Foto eine Vergütung erhält; auch dies ist im Zweifel zu beweisen (Quittung). Wichtig: Die Einwilligung erfasst immer nur die Veröffentlichung zum angegebenen Zweck. Werden also Aufnahmen für einen Werbeprospekt der Firma X gemacht, dürfen diese Bilder nicht in einem Prospekt der Tochterfirma Y veröffentlicht werden und schon gar nicht ins Internet eingestellt werden. 7.3 Rechtsfolgen Gegen unerlaubte Fotoveröffentlichungen kann der rechtswidrig Abgebildete Ansprüche auf Unterlassung geltend machen und damit durchsetzen, dass künftig sein Foto in diesem Umfeld nicht mehr veröffentlicht werden darf. Dies geschieht regelmäßig durch eine vom Gericht oft innerhalb eines Tages und ohne Anhörung der Gegenseite erlassene ”Einstweilige Verfügung“. Ist das Foto etwa in einer Broschüre abgedruckt, führt eine solche Verfügung dazu, dass das Foto aus der Broschüre zu entfernen ist, sofern sie noch weiter verteilt werden soll. Bereits verteilte Broschüren brauchen aber meist nicht zurückgerufen zu werden, doch kann auch dies vom Gericht angeordnet werden. Der rechtswidrig Abgebildete kann zudem eine angemessene Vergütung für die Veröffentlichung des Fotos fordern. Dann ist ihm dasjenige Entgelt zu zahlen, das ein vernünftiger Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen ausgehandelt hätte. Die Art und Gestaltung der Fotoveröffentlichung, deren Auflagenhöhe und die Werbewirkung sind dabei zu berücksichtigen. Gerade bei Prominenten sprechen die Gerichte dann erhebliche Summen zu (EUR 50.000,00 und mehr). In schweren Fällen kommt auch ein Anspruch auf Geldentschädigung in Betracht. Dann muss die Bildveröffentlichung den Betroffenen in ganz schwerwiegender Weise in seinen Persönlichkeitsrechten verletzen. Dies kann vor allem der Fall sein, wenn Fotos aus dem Privat- oder gar Intimbereich ungefragt verwendet werden. Auch die ungenehmigte Verwendung von Kinder-Fotos ist oft ein solcher schwerer Eingriff. Schließlich ist die ungenehmigte Veröffentlichung des Bildes einer Person auch eine Straftat, die aber nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt wird. Praktisch hat diese Strafvorschrift keine Bedeutung. 7.4 Bildaufnahmen durch Dritte Bezieht man die Fotos für die Werbung (wie üblich) von Dritten, insbesondere von Werbeagenturen, haften diese natürlich für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und insbesondere für die ”Rechtefreiheit” der veröffentlichten Bilder. Dies gilt 71 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:71 23.04.10 16:07 allerdings nur im Verhältnis zwischen werbendem Unternehmen und Werbeagentur: Die Werbung selbst wird ja nach außen hin vom Unternehmen veröffentlicht, und für einen Außenstehenden ist meist nicht erkennbar, wer intern für die Gestaltung der Werbung und die Beschaffung der Fotos verantwortlich ist. Ansprüche wegen der Werbung werden deshalb regelmäßig gegen das Unternehmen geltend gemacht, das auch gegenüber Personen, die sich in ihren Rechten durch die Werbung verletzt fühlen, haftet. Nach innen, also im Verhältnis zu der Bild- oder Werbeagentur, kann das Unternehmen den ihm durch die rechtswidrige Werbung entstandenen Schaden auf denjenigen abwälzen, der für diese Werbung intern verantwortlich ist. Diese Schäden sind insbesondere finanzielle Belastungen in Form von Anwaltskosten und (evtl.) Geldentschädigung sowie Vergütungen für den Abgebildeten. Bei der Zusammenarbeit mit Bildagenturen ist zu beachten, dass diese den Vertragsbeziehungen regelmäßig ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde legen. Dort sind dann ”Blockierungshonorare” und ”Verlustgebühren” geregelt, oft in erheblicher Höhe. Diese Vergütungen fallen an, wenn die Bildagentur Fotos überlässt und diese Fotos nicht oder nicht rechtzeitig zurückgegeben werden. Durch solche Vergütungen kommen sehr schnell fünfstellige Beträge zusammen. Lässt man sich deshalb von Bildagenturen Fotos zur Anwahl zusenden, ist auf eine rasche und vollständige Rückgabe der Fotos zu achten. Die Rückgabe ist dabei zu dokumentieren (mindestens Einschreiben/Rückschein), da wundersamerweise gerade solche Fotorücksendungen immer wieder verlorengehen und dann immense Verlustgebühren gefordert werden. Die Urheberrechte an Fotos, die von Dritten aufgenommen werden, verbleiben bei diesen Dritten (mehr dazu in Kapitel 6.). Dem Unternehmen wird lediglich ein Nutzungsrecht zum Abdruck der Fotos in der Werbung eingeräumt. Will man die Fotos auch anderweitig verwenden, etwa in Firmenbroschüren oder als vergrößerten Aushang im Firmengebäude, muss hierzu ausdrücklich die Einwilligung des Dritten (z.B. Bildagentur) eingeholt werden. Es gilt der Grundsatz, dass das Nutzungsrecht immer nur in dem Umfang eingeräumt wird, in dem es für den konkreten Zweck der Verwendung notwendig ist. Jede darüber hinausgehende Nutzung muss vereinbart werden, was zu Beweiszwecken natürlich schriftlich geschehen sollte. Deshalb ist es auch nicht gestattet, anderweitig veröffentlichte Fotos für die eigene Werbung zu verwenden. Bekommt man von Mitarbeitern oder Privatleuten Fotos zum Zwecke der Veröffentlichung überlassen, ist deshalb immer zu klären, ob der Überlassende diese Fotos selbst aufgenommen hat oder – wenn nicht – wer die Rechte an den Aufnahmen hat, damit dann mit diesem die Frage der Veröffentlichung geklärt werden kann. All diese Regeln gelten auch für Fotos, die Dritte online gestellt haben. Die Veröffentlichung von Fotos im Internet bedeutet nicht, dass man diese Bilder einfach herunterladen und für Werbezwecke verwenden kann. Dazu benötigt man die 72 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:72 23.04.10 16:07 (schriftlich dokumentierte) Zustimmung des Urhebers des Fotos. Die Zustimmung des Betreibers der Internetseite, auf der das Foto veröffentlicht wurde (z.B. Facebook), genügt nicht. Zu den Rechtsfolgen bei unerlaubter Verwendung von Fotoaufnahmen Dritter kann auf Ziffer 7.3. verwiesen werden. Dem ”Dritten“ stehen insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und auf Zahlung der üblichen Vergütung zu, die in der Praxis oft um einen Zuschlag von bis zu 100% erhöht wird. 73 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:73 23.04.10 16:07 74 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:74 23.04.10 16:07 8. Unlauterer Wettbewerb Matthias W. Stecher BEITEN BURKHARDT Ganghoferstraße 33 80339 München Tel.: +49 89 35065-1431 Fax: +49 89 35065-2152 [email protected] Geboren in Heidelberg, 1958. Studium an der Universität Tübingen (Wissenschaftlicher Assistent 1984 – 1985) und der New York University (M.C.J.1988). Bar Exam des Staates New York (Attorney-at-law), 1988. Bei Rechtsanwaltskanzlei Brosio, Casati e Associati, Mailand, 1991. Diverse Veröffentlichungen im Bereich Gesellschaftsrecht und Gewerbliche Schutzrechte. Mitglied: AIJA, UIA, Deutsch-Italienische Juristenvereinigung, Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung. Sprachen: Deutsch, Englisch, Italienisch und Französisch. 8.1 Einführung Das Recht des unlauteren Wettbewerbs ist für nahezu jedes Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Es regelt nicht nur die Werbung für Produkte und Dienstleistungen, also Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, Plakate, Spots, Flyer, ferner Hinweise auf dem Produkt selbst, mündliche oder telefonische Äußerungen gegenüber Interessenten usw. Vielmehr sind auch sonstige Verhaltensweisen im Vertrieb betroffen, etwa die Festlegung von Preisen, das Verhalten gegenüber Kunden und Arbeitnehmern von Wettbewerbern (Ausspannen), der Aufbau von Vertriebsbindungssystemen und deren Verteidigung usw. Die praktische Bedeutung des Wettbewerbsrechts ist allerdings von Branche zu Branche durchaus unterschiedlich. Eine Handelskette, die Heimelektronik verkauft und in aggressiver Weise bewirbt, tut gut daran, vor einer neuen Anzeigenkampagne rechtlichen Rat einzuholen. Wer andererseits Druckstraßen für Zeitungsverlage herstellt, hat vermutlich mit den meisten Fallgruppen des Wettbewerbsrechts noch keine Berührung gehabt. Das Verhalten der Wettbewerber zueinander kann sich aber auch ändern. So besteht zwar zwischen Reiseveranstaltern ein stillschweigendes Übereinkommen, 75 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:75 23.04.10 16:07 die Reisekataloge der Wettbewerber nicht wegen irreführender Angaben (gerichtlich) anzugreifen. Wenn aber zwischen zwei Wettbewerbern aus anderen Gründen ein Streit entsteht, so kann es durchaus geschehen, dass sich dieser auch auf den ”Kriegsschauplatz” des Wettbewerbsrechts ausdehnt. Wettbewerbswidrige Handlungen eines Wettbewerbers können ein Unternehmen massiv schädigen oder sogar in seiner Existenz gefährden. Zu denken ist etwa an die systematische Abwerbung wichtiger Mitarbeiter, das Anschwärzen gegenüber Kunden oder systematische Preisunterbietungen. Andererseits wird das Wettbewerbsrecht auch zuweilen als willkommenes Werkzeug verwendet, um einen Wettbewerber zu stören und seine Ressourcen zu binden. So kann etwa eine für Ratenlieferverträge vorgeschriebene Widerrufsbelehrung allein deswegen angegriffen werden, weil der Konkurrent sie in zu kleiner Schrifttype abgedruckt hat. Auf diese Weise können sich regelrechte Fehden entwickeln, an denen letztlich nur die beiderseitigen Anwälte verdienen. Der gute Berater empfiehlt hier die Beachtung des Grundsatzes ”leben und leben lassen”. In den letzten Jahren ist das deutsche Wettbewerbsrecht wesentlich liberaler geworden. So wurde im Jahre 1998 das grundsätzliche Verbot der vergleichenden Werbung aufgegeben (s. u. 8.6), im Juli 2001 wurden Rabatte und Zugaben erlaubt (s. u. 8.3) und im Juli 2004 wurde das Verbot von Sonderveranstaltungen aufgehoben (s. u. 8.4). Mit der Ende 2008 in Kraft getretenen neuen Fassung des UWG wurde die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt und damit das UWG von 2004 bereits nach wenigen Jahren erneut geändert. Diese letzte Gesetzesänderung führte zu einer grundlegenden Erweiterung des Anwendungsbereichs des UWG. Während dieses bisher lediglich das Verhalten im Wettbewerb – genauer das Marktverhalten – regelte, ist nunmehr auch das unternehmerische Verhalten gegenüber Verbrauchern (und gegenüber anderen Marktteilnehmern) während und nach Vertragsschluss erfasst. Dies bedeutet, dass die Kontrolle nun nicht mehr lediglich auf die Anbahnung eines Vertrages beschränkt ist. Demzufolge hat sich auch die Bezeichnung im Gesetz geändert: definierte dieses früher unlautere ”Wettbewerbshandlungen“, so ist an die Stelle dieses Begriffs der weitergehende Begriff der ”geschäftlichen Handlung“ getreten. Die Neufassung des UWG enthält (in § 4 Nr. 1 bis Nr. 11) einen Katalog von Beispielen für unlautere geschäftliche Handlungen. Damit wird versucht, zu präzisieren und transparenter zu machen, was der Gesetzgeber mit ”unlauter” meint. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Wettbewerbsrecht über weite Strecken ein reines ”case law“ ist, in dessen Verästelungen sich nur noch der Spezialist zurechtfindet. Der Praktiker, für den dieses Buch geschrieben ist, ist in der Regel nur am Ergebnis interessiert: Ist ein bestimmtes Verhalten wettbewerbrechtlich zulässig oder verboten? Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch das neue UWG vielfach mit so genannten ”unbestimmten Rechtsbegriffen“ arbeitet. So erklärt die Generalklausel des § 3 Abs. 1 76 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:76 23.04.10 16:07 ”unlautere geschäftliche Handlungen“, die bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen, für unzulässig. An anderer Stelle ist von ”unangemessenem unsachlichem Einfluss“, ”unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung“, ”unzumutbarer Belästigung“ oder ähnlichem die Rede. Anders als in manch anderen Rechtsgebieten (z.B. dem Gesellschaftsrecht) fließen hier subjektive Wertungen des Richters ein, mit der Folge, dass der Ausgang eines Verfahrens schwer zu prognostizieren ist. So kann man trefflich darüber streiten, ob die Verwendung der Bezeichnungen ”Busengrapscher“ oder ”Schlüpferstürmer“ für Spirituosen eine ”unlautere geschäftliche Handlung“ darstellt oder einfach nur geschmacklos ist (der BGH hat 1995 einen Verstoß gegen das UWG bejaht). Zwar hat der Gesetzgeber im Zuge der Einführung des neuen UWG den Versuch unternommen, größere Rechtssicherheit zu schaffen. Zu diesem Zweck wurde eine so genannte ”Schwarze Liste“ eingeführt, welche insgesamt 30 Beispiele geschäftlicher Handlungen enthält, die – jedenfalls gegenüber Verbrauchern – stets unzulässig sind. Jedoch ist auch in einigen von diesen Fällen eine normative Wertung nicht vollständig entbehrlich. So werden zum Beispiel so genannte ”Lockangebote“ verboten und dabei definiert als ”Waren- und Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe zu der Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen“ (Nr. 5 Anhang zu § 3 Abs. 3). Ohne eine Betrachtung und Wertung des jeweiligen Einzelfalls können auch hier die unbestimmten Rechtsbegriffe ”hinreichende Gründe“, ”angemessen“ oder ”gleichartig“ nicht bestimmt werden, so dass auch in diesen Fällen wiederum subjektive Wertungen einfließen. Soweit im folgenden von ”Wettbewerbsrecht” gesprochen wird, ist dabei das Recht des unlauteren Wettbewerbs gemeint, wie es insbesondere im UWG geregelt ist. Demgegenüber gilt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) insbesondere für Absprachen und Praktiken, die den Wettbewerb beschränken (Kartelle), und für den Zusammenschluss von größeren Unternehmen, die auf demselben Markt tätig sind (Fusionskontrolle). Im folgenden sollen einige der wichtigsten Fallgruppen des Wettbewerbsrechts kurz vorgestellt werden. Themen sind dabei namentlich die Festlegung der Preise (Ziff. 8.2 – 8.4), der Inhalt von Werbeaussagen (Ziff. 8.5 – 8.6) und sonstige Verhaltensweisen im Vertrieb (Ziff. 8.7 – 8.10). 8.2 Preisunterbietung Das deutsche Wettbewerbsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass die Preisbildung frei ist. Der Unternehmer ist also beispielsweise nicht gehindert, seine Waren unter dem Selbstkosten- oder unter dem Einstandspreis zu verkaufen. Auch der Umstand, dass 77 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:77 23.04.10 16:07 die Preise von Wettbewerbern damit unterboten werden, ändert hieran nichts. Ausnahmen können aber gelten, wenn es sich um marktbeherrschende Unternehmen oder Unternehmen mit überlegener Marktmacht im Sinne des GWB handelt. Außerdem kann ein systematischer Verkauf unter Einstandspreis dann wettbewerbswidrig sein, wenn durch Verdrängung der Konkurrenten vom Markt der Wettbewerb völlig oder nahezu aufgehoben werden kann; hierbei handelt es sich aber um seltene Einzelfälle. 8.3 Rabatte, Zugaben Im Juli 2001 kam es zu einer kleinen Revolution im Wettbewerbsrecht. Nachdem fast 70 Jahre lang Rabatte und Zugaben im Grundsatz verboten gewesen waren, wurden die entsprechenden Vorschriften endlich aufgehoben. Damit gilt auch in Deutschland, was in anderen Ländern seit jeher selbstverständlich war. Beispielsweise ist folgendes zulässig: ■ Rabatte für bestimmte Kundengruppen (”10% Rabatt für Inhaber der Diners Goldcard”) ■ Gesamtumsatzrabatte (”Bei einem Jahresumsatz mit uns von über EUR 50.000 gewähren wir 7,5% Rabatt auf den gesamten Umsatz”) ■ Gratis-Zusatzwaren (”Beim Kauf von drei CD-ROM’s eine gratis dazu”; ”SilvesterAngebot: Eine Flasche Champagner mit jedem PC/Notebook”) ■ kostenlose Zusatzleistungen (”Ab Lieferwert von EUR 3.000 kostenlose Installation”; ”Satisfaction guaranteed – 6 Monate Rückgaberecht ohne Begründung”) ■ Kundenbindungsprogramme nach dem Muster der Miles&More-Karte Zu beachten ist allerdings, dass es auch künftig gewisse Einschränkungen gibt, was Preisnachlässe und kostenlose Zusatzangebote angeht. So dürfen Preisangaben nicht irreführend sein (näheres siehe unten 8.5.). Hierunter fallen etwa sogenannte ”Mondpreise”, die als Ausgangsbasis für hohe Nachlässe dienen, aber nie ernstlich in voller Höhe verlangt werden (ausdrücklich geregelt in § 5 Absatz 4 UWG). 8.4 Verkaufsveranstaltungen, Sonderangebote Bis Juli 2004 waren die Vorschriften über ”Sonderveranstaltungen“ von erheblicher Bedeutung für den Einzelhandel. Hierunter verstand man Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen. Es galt der Grundsatz, dass Sonderveranstaltungen unzulässig sind. Ausnahmsweise erlaubt waren bestimmte Arten von Sonder- 78 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:78 23.04.10 16:07 veranstaltungen, nämlich Saisonschlussverkäufe (Winter- /Sommerschlussverkauf), Jubiläumsverkäufe (Verkaufsveranstaltungen zur Feier des Bestehens eines Unternehmens nach – frühestens – jeweils 25 Jahren) und Räumungsverkäufe. Bereits in der Fassung des UWG von 2004 wurde dieses Verbot gestrichen. Danach gilt: ■ Preissenkungen für ganze Warengruppen, ganze Abteilungen oder das gesamte Sortiment sind zulässig, ohne dass es eines Anlasses bedürfte. ■ Zulässig sind insbesondere Saisonschlussverkäufe; die früheren Beschränkungen hinsichtlich Starttag, Dauer und betroffener Waren gelten nicht mehr. ■ Zulässig sind ferner Räumungsverkäufe; es bestehen keine Beschränkungen auf bestimmte Räumungsgründe, keine zeitlichen Begrenzungen und keine formellen Erfordernisse (wie etwa Anzeige an die IHK). ■ Weiterhin nicht erlaubt sind irreführende Angaben (s. u. 8.5). 8.5 Irreführung Während im alten Recht der Tatbestand der Irreführung auf irreführende Werbung beschränkt war, umfasst das derzeit geltende Recht alle irreführenden Angaben im Rahmen geschäftlicher Handlungen. Namentlich wird somit auch eine irreführende Angabe erfasst, die erst nach dem Abschluss eines Vertrages gemacht wird (etwa die Täuschung eines Käufers über ihm zustehende Gewährleistungsrechte). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen nach wie vor seinen hauptsächlichen Anwendungsbereich bei werbenden Angaben hat. Darüber hinaus wurde durch die Neufassung des UWG eine gesonderte Vorschrift eingefügt, die ausdrücklich die Irreführung durch Unterlassen verbietet (§ 5 a). Danach ergibt sich zum einen aus dem Verbot irreführender Angaben auch das Verbot, nicht durch bloßes Schweigen zu täuschen. Zum anderen werden für konkrete Waren- und Dienstleistungsangebote ausdrückliche Informationspflichten aufgelistet (§ 5 a Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 5). Irreführende Angaben im Rahmen einer geschäftlichen Handlung sowie die Irreführung durch Unterlassen sind also unzulässig. Diese Aussage klingt einfach und einleuchtend; tatsächlich verbergen sich hinter ihr aber eine Fülle von Streitfragen, die die Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen zu beantworten gesucht hat. Schon die Frage, ob eine Angabe ”unrichtig” und daher irreführend ist, ist oft nicht leicht zu beantworten. Ein Beispiel: Ein Fachzeitschriftenverlag wirbt für seine InternetVeröffentlichung mit der Aussage, seine Website werde monatlich von 5.000 Nutzern 79 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:79 23.04.10 16:07 besucht. Tatsache ist, dass die Website 5.000 Nutzungsvorgänge pro Monat aufweist; ob 5.000 Personen die Website je einmal oder (im Extremfall) eine einzige Person sie 5.000 Mal nutzt, ist nicht feststellbar. Will man nun ermitteln, ob diese Aussage unrichtig ist, muss zunächst geklärt werden, an wen sie sich richtet. Wendet sie sich nur an Internet-Spezialisten, so kann man davon ausgehen, dass dieser Personenkreis weiß, dass aus technischen Gründen nur die Benutzungsvorgänge erfassbar sind. Anders kann es beispielsweise liegen, wenn die Werbung in einer Publikumszeitschrift veröffentlicht wird. Als zweiter Schritt ist festzustellen, wie die angesprochenen Personen die Angabe verstehen können. Häufi g gibt es – wie auch in unserem Beispiel – verschiedene Möglichkeiten, von denen ein Teil richtig, ein anderer Teil falsch ist (hier: ”5.000 Nutzungsvorgänge” oder ”5.000 verschiedene Nutzer”). Schließlich kommt es darauf an, wie viele der angesprochenen Personen die Angabe im unrichtigen Sinne verstehen müssen, damit sie als ”unrichtig” gilt. Während die frühere Rechtsprechung hier von einer Quote von 15 bis 20% ausging, muss nunmehr die Angabe geeignet sein ”einen erheblichen Teil der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ irrezuführen, was einer Quote von einem Viertel bis einem Drittel entsprechen dürfte. Immerhin: Wenn mehr als die Hälfte der Empfänger die Angabe richtig verstehen, kann sie dennoch ”unrichtig” und somit wettbewerbswidrig sein. Zu ergänzen ist noch, dass die Gerichte nur in seltenen Fällen tatsächlich eine Verkehrsbefragung durchführen, die einen genauen Prozentsatz der irregeführten Empfänger ergeben könnte. In den meisten Fällen entscheidet der Richter selbst darüber, wie eine Angabe von den Empfängern verstanden wird, und zwar mit der Begründung, dass er selbst zu dem Kreis der Empfänger zähle. Es reicht aus, wenn eine Angabe im Rahmen einer geschäftlichen Handlung zur Irreführung ”geeignet” ist. Der Nachweis, dass gerade der Irrtum ursächlich für die Entscheidung zum Kauf war, muss nicht geführt werden. Allerdings kommt es (wenn auch selten) vor, dass eine Angabe zwar unrichtig ist, sich aber auf einen Punkt bezieht, der für die Kaufentscheidung in keiner Weise von Bedeutung ist. Eine solche Werbeaussage ist nicht wettbewerbswidrig. Einige wichtige Fallgruppen seien anhand von Beispielen erläutert: ■ Alleinstellungswerbung: Die Aussage ”Bielefelds große Zeitung” kann dahin verstanden werden, dass es sich um die größte Zeitung Bielefelds handelt. Wenn dies nicht zutrifft, ist die Werbung irreführend. ■ Werbung mit dem Alter: Die Bezeichnung ”Urselters” lässt auf eine sehr lange Tradition schließen. Nur wenn das unter dieser Bezeichnung angebotene Mineralwasser mit dem ursprünglichen Wasser im wesentlichen übereinstimmt, ist die Werbung zulässig. 80 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:80 23.04.10 16:07 ■ Geographische Hinweise: Wer einen Softwarehandel mit nur einem Geschäft in München betreibt, kann sich nicht ”Bayerisches Softwarehaus” nennen, da damit eine herausragende Stellung im gesamten Bundesland suggeriert würde. ■ Herkunftsangaben: Der Slogan ”Das unmögliche Möbelhaus aus Schweden” kann dahin verstanden werden, dass auch sämtliche angebotene Produkte in Schweden gefertigt werden oder dort zumindest eine Endkontrolle stattfindet. ■ Werbung mit Preisherabsetzungen: Mit der Herabsetzung eines Preises darf im Grundsatz nicht geworben werden, sofern der (alte) Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Der Werbende muss im Streitfall beweisen, wie lange der alte Preis gefordert worden ist (§ 5 Absatz 4 UWG). ■ Preisnachlässe etc.: Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken müssen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden (§ 4 Nr. 4 UWG). Spezielle Regelungen über Irreführung gibt es namentlich in den Bereichen Lebensmittel und Arzneimittel. Für Arzneimittel ist Werbung generell (auch wenn sie nicht irreführend ist) nur sehr eingeschränkt möglich. 8.6 Vergleichende Werbung Während vergleichende Werbung früher – von Ausnahmen abgesehen – unzulässig war, gilt seit 1998 der Grundsatz, dass sie erlaubt ist. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, von denen die folgenden praktisch wichtig sind: ■ Die Werbung darf nicht irreführend sein. Es gelten also die Grundsätze, die bereits oben (Ziff. 8.5) erläutert wurden. ■ Der Vergleich muss sich auf Waren oder Dienstleistungen ”für den gleichen Bedarf” beziehen. Wenn Mercedes in einer Anzeige die Leistungen der S-Klasse mit denen des 3er-BMW vergleicht, dann ist dies nicht zulässig, da jemand, der Bedarf für eine Oberklasse-Limousine hat, einen Mittelklassewagen nicht in Betracht zieht. ■ Es müssen ”Eigenschaften” von Waren oder Dienstleistungen verglichen werden. Zuweilen wird mit dem Ergebnis von Meinungsumfragen geworben (”62% der Befragten schmeckt der Whopper besser als der Big Mac”). Dies ist aber nicht zulässig, da die Wertschätzung, die die Verbraucher einem Produkt entgegenbringen, eben keine Eigenschaft des Produkts selbst ist. ■ Die Eigenschaften, auf die sich der Vergleich bezieht, müssen ”nachprüfbar” sein, mit anderen Worten, sie müssen zumindest einen Kern von Tatsachen enthalten. Reine Wertungen dürfen nicht Gegenstand eines Vergleichs sein. 81 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:81 23.04.10 16:07 ■ Die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dürfen nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden. Die Tatsache allein, dass der Mitbewerber bei dem Vergleich schlechter abschneidet, ist aber noch keine Herabsetzung in diesem Sinne. Zu ergänzen ist noch, dass es sich um ”vergleichende” Werbung nur dann handelt, wenn sie einen Mitbewerber oder seine Produkte oder Dienstleistungen erkennbar macht. Dies kann auch mittelbar geschehen – der Wettbewerber muss also nicht namentlich genannt sein. Jedoch ist beispielsweise die Verwendung des Slogans ”München’s größter Videohändler” keine vergleichende Werbung. Die oben aufgeführten Voraussetzungen müssen daher nicht erfüllt sein (aber natürlich gilt das allgemeine Irreführungsverbot). Stets unzulässig ist die ”persönliche Werbung”, nämlich die Werbung, die sich nicht mit den Leistungen, sondern mit der Person des Konkurrenten in kritisierender Weise auseinandersetzt. Dies gilt gerade auch dann, wenn die Hinweise in dem Vergleich zutreffend sind; ansonsten fallen sie bereits unter das Verbot des Anschwärzens und der Verleumdung. Insgesamt kommt es in diesem Bereich – wie auch sonst häufig – auf Nuancierungen bei der Formulierung eines Werbetextes an, so dass es kaum möglich ist, generelle Regeln aufzustellen. 8.7 Unsachliche Beeinflussung von Kunden Preisausschreiben sind ein beliebtes Mittel, Kunden nicht nur zur Teilnahme hieran, sondern letztlich auch zum Kauf zu veranlassen. Nach dem aktuellen Text des UWG sind sie unzulässig, wenn die Teilnahme den Erwerb der Ware oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen voraussetzt (Beispiel: Teilnahmekarten finden sich nur auf dem Produkt oder nur in der Zeitschrift; um die Preisfrage zu beantworten, muss der Kunde das Produkt kaufen). Allerdings hat der Europäische Gerichtshof im Januar 2010 entschieden, dass dieses generelle Verbot gegen europäisches Recht verstößt. Nunmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine solche Koppelung das Verhalten des Verbrauchers in unlauterer Weise beeinflusst. Auch ein ”psychischer Kaufzwang” reicht für die Unzulässigkeit aus, etwa dann, wenn der Kunde das Geschäft betreten muss und sich, um eine peinliche Situation zu vermeiden, gehalten fühlt, das Produkt zu kaufen. Wiederholt hat die Rechtsprechung auch sogenannte ”gefühlsbetonte” Werbung für unzulässig gehalten; so etwa eine Reihe von Motiven der Benetton-Werbung – mit dem (etwas weit hergeholten) Argument, der Werbende missbrauche die durch seine Werbung ausgelösten Gefühle des Mitleids und der Hilflosigkeit als Mittel zur Förderung seines eigenen Absatzes. Das Bundesverfassungsgericht hat dies anders gesehen: die Werbung mit gefühlbetonten Inhalten sei von der Meinungsfreiheit geschützt und daher zulässig. Es hat daher zwei anders lautende Urteile des BGH aufgehoben. 82 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:82 23.04.10 16:07 8.8 Unzumutbare Belästigungen Bereits mit der Neufassung des UWG im Juli 2004 wurden die Grenzen für die unaufgeforderte Werbung per Telefon, Fax und E-mail teils präzisiert, teils verschärft. 2008 wurden zudem die Grenzen nochmals enger gefasst. Darüber hinaus wurden die in der Fassung von 2004 als Beispielsfälle aufgezählten Tatbestände, die unzumutbare Belästigungen darstellen, nun als Spezialtatbestände ausgestaltet, bei deren Vorliegen stets, d. h. ohne Rücksicht auf weitere Umstände des Einzelfalls, die Unzulässigkeit der Werbung anzunehmen ist. Danach gilt folgendes: ■ Bei der Werbung mit Briefen, Prospekten, Katalogen oder ähnlichem darf ein Verbraucher nicht hartnäckig kontaktiert werden, wenn er dies erkennbar nicht wünscht. ■ Die Werbung mittels Telefonanrufen ist gegenüber Verbrauchern nur zulässig, wenn diese ausdrücklich und im Vorhinein ihre Einwilligung erteilt haben. Bei Werbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern (also namentlich Unternehmen und Kaufleuten) reicht die mutmaßliche Einwilligung. Ein Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung wird nun mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000 geahndet. ■ Die Werbung mittels Telefax, E-mail oder automatischer Anrufmaschine erfordert in jedem Fall, auch gegenüber Geschäftsleuten, eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Auch in diesen Fällen ist eine nur tatsächliche, durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachte Einwilligung nicht mehr ausreichend. ■ Eine Ausnahme gilt allerdings für die Werbung mit E-mail – diese ist (trotz fehlender Einwilligung) dann zulässig, ”wenn (1) ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, (2) der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet (3) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und (4) der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen“ ■ Unzulässig ist in jedem Fall eine Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird oder dem Empfänger nicht die Möglichkeit gegeben wird, eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten zu den Basistarifen zu versenden. ■ Wenn eine Werbung danach unzulässig ist, können Wettbewerber und Verbraucherverbände hiergegen vorgehen. Der Betroffene selbst hat nach dem UWG keine Ansprüche (da er in aller Regel nicht in Wettbewerb zum Werbenden steht), allerdings können sich Ansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben (z. B. § 1004 BGB). 83 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:83 23.04.10 16:07 8.9 Ausspannen von Kunden und Arbeitnehmern Die Zahl der potentiellen Abnehmer ist begrenzt. Wer seinen Abnehmerkreis erweitern will, muss notwendigerweise auch die Abnehmer der Konkurrenten ansprechen. Dies gehört zu einem funktionierenden Wettbewerbssystem und ist daher grundsätzlich erlaubt. Insbesondere ist es rechtmäßig, darauf hinzuwirken, dass die neuen Kunden eine bestehende Vertragsbeziehung zu einem Konkurrenten auf rechtmäßige Weise beenden. Anders sieht es demgegenüber aus, wenn der Kunde zu einer Verletzung des bestehenden Vertrages mit dem Konkurrenten, also zum Vertragsbruch, verleitet wird. Ein solches Verhalten entspricht nicht dem Leitbild eines fairen Leistungswettbewerbes und ist daher unzulässig. Beispiele sind etwa die Verleitung zum sofortigen Abbruch einer Vertriebsbeziehung mit dem Konkurrenten, obwohl nach dem Vertrag eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Am schwierigsten zu beurteilen sind die Fälle, in denen der abgeworbene Kunde einen bestehenden Vertrag mit dem Konkurrenten verletzt, ohne aber hierzu von dem neuen Geschäftspartner ”verleitet” worden zu sein. Mit solchen Fällen müssen sich die Gerichte durchaus häufig auseinandersetzen, weil das ”Verleiten” zum Vertragsbruch meist nicht nachgewiesen werden kann. Die Grundregel ist, dass auch das Ausnutzen fremden Vertragsbruchs zulässig ist. Etwas anderes gilt aber, wenn weitere unlautere Umstände hinzukommen, etwa eine Herabsetzung des Konkurrenten oder eine Täuschung des Kunden. Wettbewerbswidrig ist es auch, wenn ein früherer Arbeitnehmer sich selbständig macht und gezielt die Kunden seines früheren Arbeitgebers angeht, sofern er sich die Kundenlisten auf unrechtmäßige Weise beschafft hat. Ähnliche Grundsätze gelten bei der Abwerbung von Arbeitnehmern eines Konkurrenten. Das Verleiten des Arbeitnehmers zum Vertragsbruch gegenüber seinem früheren Arbeitgeber ist rechtswidrig. Ansonsten müssen besondere Umstände hinzukommen, um das Ausspannen rechtswidrig zu machen. Verboten ist beispielsweise, einen Konkurrenten durch die Abwerbung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern oder auch eines einzigen besonders qualifizierten Arbeitnehmers gezielt zu schädigen. 8.10 Nachahmung Ein besonders effizienter Weg zur Erhöhung des eigenen Absatzes ist es, das (neue oder bessere) Produkt eines Wettbewerbers zu kopieren. Da diese Fallgruppe unlauteren Wettbewerbs von großer praktischer Bedeutung ist und sich hierzu eine komplizierte und auch uneinheitliche Rechtsprechung entwickelt hat, wird dieses Problem in einem gesonderten Kapitel erörtert (siehe oben Kapitel 5.). 84 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:84 23.04.10 16:07 8.11 Werbung im Internet Wer im Inland wirbt, muss die Regeln des deutschen Wettbewerbsrechts beachten. Dies gilt auch für ausländische Unternehmen. Richtet sich die Werbung demgegenüber an ausländische Kunden, so gelten die Regeln des jeweiligen ausländischen nationalen Rechts. Wer also beispielsweise in einer Fachzeitschrift inseriert, die auch im deutschsprachigen Ausland gelesen wird, muss sicherstellen, dass seine Werbung auch die Anforderungen des schweizerischen und österreichischen Rechts erfüllt. Nachdem nun zunehmend auch im Internet geworben wird, hat sich die Frage gestellt, ob auf eine solche Werbung die Rechte aller Länder anzuwenden sind, in denen die Werbung empfangen werden kann. Zwar hat jedes nationale Recht eine eigene Antwort auf diese Frage, und in den meisten Rechtsordnungen gibt es noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen, die hier für Klarheit sorgen würden. Zwei Grundsätze lassen sich aber festhalten: ■ Namentlich im Bereich der EU-Länder gilt das Herkunftslandprinzip: Wenn eine Internet-Werbung dem Recht des Staates entspricht, in dem der Werbende seinen Sitz hat, dann kann sie wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht eines anderen EU-Staates nicht angegriffen werden. ■ Ansonsten ist entscheidend, ob sich die Werbung (auch) an die Kunden und Interessenten in dem jeweiligen Land richtet. Dabei kommt es zum einen auf die Sprache an. Eine Werbung in englischer Sprache wird von Internet-Nutzern in allen Ländern der Welt verstanden. Zum andern ist der Inhalt von Bedeutung. Werden die Waren oder Dienstleistungen weltweit vertrieben (namentlich: auf Bestellung über das Internet), so sind Interessenten in der ganzen Welt angesprochen. Allerdings kann der Werbende dies steuern, in dem er erklärt, dass das Angebot sich nicht an Kunden in bestimmten Ländern richtet (disclaimer). Im Ergebnis führt dies dazu, dass eine Werbung im Internet in vielen Fällen den Rechten zahlreicher Länder entsprechen muss. Natürlich ist es wirtschaftlich unmöglich, die Werbung in all diesen Ländern rechtlich untersuchen zu lassen. Ziel einer spezialisierten Beratung ist es daher, mit einem möglichst geringen Aufwand einen größtmöglichen Schutz vor Angriffen ausländischer Wettbewerber und institutioneller Wettbewerbshüter zu erreichen. Jedenfalls kann man sich nicht darauf zurückziehen, dass im Ausland ergangene Urteile ungefährlich sind, da solche Urteile in der Regel auch in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden können. 8.12 Rechtsfolgen von Verstößen Bei den einzelnen Fallgruppen, die vorstehend erörtert wurden, muss man sich immer vor Augen halten, welche Ansprüche sich hieraus für den verletzten Wettbewerber 85 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:85 23.04.10 16:07 ergeben. In erster Linie sind dies Unterlassungsansprüche; der Wettbewerber kann verlangen, dass der Verletzer das rechtswidrige Verhalten nicht mehr wiederholt. Wenn der Verletzer den Unterlassungsanspruch nicht freiwillig anerkennt, kann er vom Gericht zur Unterlassung verurteilt werden. Das führt zu der Frage, wie man denn einen Unterlassungsanspruch vollstreckt (wenn sich der Verletzer an das Urteil nicht hält). Dies geschieht dadurch, dass das Gericht bei einem erneuten Verstoß auf Antrag dessen, der das Urteil erwirkt hat, ein Ordnungsgeld verhängt. Das Ordnungsgeld liegt je nach Schwere des Verstoßes zwischen mehreren tausend Euro und sechsstelligen Beträgen (Obergrenze: EUR 250.000 pro Verstoß). Leider geht das Geld nicht an den Kläger, sondern an die Staatskasse. Unterlassungsansprüche werden meist im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt (zu den Einzelheiten siehe unten Kapitel 9.). Daneben können Schadensersatzansprüche bestehen. Im Wettbewerbsrecht spielt der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unterlassungsanspruch aber eine viel geringere Rolle, weil in vielen Fällen ein nennenswerter Schaden nicht entsteht (Beispiel: zu klein gedruckte Widerrufsbelehrung in der Werbung des Konkurrenten) oder schwer ermittelbar ist (so ist der Nachweis, dass Umsatzeinbußen gerade aus einem Wettbewerbsverstoß des Konkurrenten erwachsen sind, oft schwer zu führen). Um zu verhindern, dass Unternehmen bewusst gegen Wettbewerbsrecht verstoßen und damit ihre Gewinne erhöhen, aber außer einer kostenpflichtigen Abmahnung keine spürbaren Sanktionen zu befürchten haben, hat der Gesetzgeber einen so genannten ”Gewinnabführungsanspruch“ eingeführt. Ein solcher Anspruch besteht, wenn der Werbende vorsätzlich in unlauterer Weise geworben und damit einen Gewinn auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern erzielt hat. Der Anspruch steht nicht den Abnehmern, sondern bestimmten (im Gesetz näher definierten) Wettbewerbsvereinen zu. Auch diese dürfen den eingeklagten Gewinn aber nicht behalten, sondern müssen ihn (nach Abzug ihrer Kosten) an den Bundeshaushalt abführen. Nennenswerte praktische Bedeutung hat die Bestimmung bislang nicht. 86 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:86 23.04.10 16:07 9. Der Verletzungsprozess Dr. Christina Hackbarth BEITEN BURKHARDT Ganghoferstraße 33 80339 München Tel.: +49 89 35065-1432 Fax: +49 89 35965-2152 [email protected] Geboren in Tübingen, 1967. Universitäten Freiburg und München (Juristisches Staatsexamen 1996; Dr. jur. 1994). Zulassung als Rechtsanwältin 1996. Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Rechtsphilosophie und Informatik, Universität München 1992 – 1993, Sprachen: Deutsch, Englisch und Französisch. 9.1 Die Funktion der vorgerichtlichen Abmahnung Auseinandersetzungen bei Wettbewerbsverstößen und Verletzungen von Urheberrechten sowie gewerblichen Schutzrechten, wie Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Marken, münden nicht automatisch in ein gerichtliches Verfahren. Häufig werden sie außergerichtlich beigelegt. Der durch die Verletzungshandlung Betroffene hat verschiedene Optionen, ein Verfahren gegen den Verletzer einzuleiten. Erster Schritt ist im Regelfall eine Abmahnung. Bei der Abmahnung handelt es sich um die vorprozessuale Aufforderung eines Wettbewerbers, (Verbraucher-) Verbandes oder Vereins gegenüber einem Störer, sich für die Zukunft zu verpflichten, einen bereits begangenen oder bevorstehenden Wettbewerbsverstoß oder eine sonstige Schutzrechtsverletzung zu unterlassen. Diese Aufforderung ist mit der Androhung gerichtlicher Maßnahmen verbunden für den Fall, dass die verlangte Unterlassungserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben wird. Bei einer unübersichtlichen Schutzrechtslage, also dann, wenn sich der durch eine etwaige Verletzungshandlung Betroffene seiner Rechte nicht hinreichend sicher ist, besteht auch die Möglichkeit einer sogenannten Berechtigungsanfrage. Im Rahmen dieser Berechtigungsanfrage wird nicht sogleich eine Unterlassungserklärung gefordert, sondern der mögliche Verletzer aufgefordert, etwaige Gegenrechte anzuzeigen. 87 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:87 23.04.10 16:07 Die Abmahnung ist gesetzlich lediglich in § 12 Abs. 1 UWG, also für das Wettbewerbsrecht, vorgesehen. Sie wird jedoch im gesamten gewerblichen Rechtsschutz praktiziert. Für die Abmahnung gibt es keine vorgeschriebene Form. Aus Beweisgründen ist es aber ratsam, schriftlich abzumahnen. Die Abmahnung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein gerichtliches Verfahren. Allerdings ist sie grundsätzlich zu empfehlen, da der Verletzte ohne Abmahnung Gefahr läuft, dass der spätere Beklagte den geltend gemachten Anspruch anerkennt oder eine Unterlassungserklärung abgibt. In diesem Fall müsste der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen. Wer also gerichtliche Schritte einleitet, ohne abzumahnen, geht ein erhebliches Kostenrisiko ein. Nur in Ausnahmefällen erkennen die Gerichte an, dass eine Abmahnung entbehrlich war. Dies ist zum einen der Fall der vorauszusehenden Erfolglosigkeit: Wenn aus der Sicht des Verletzten das Verhalten des Störers unter vernünftiger Würdigung aller Umstände den Schluss rechtfertigt, dass dieser ohne ein gerichtliches Verbot sein Verhalten nicht ändern wird, dann braucht dieser nicht abgemahnt zu werden. Zum anderen ist dies der Fall der Unzumutbarkeit der Abmahnung, die jedoch nur bei extremer Eilbedürftigkeit angenommen wird, zum Beispiel vor oder während einer Messe, wenn eine Abmahnung nicht mehr zustellbar wäre. Angesichts moderner Telekommunikationsmittel wie Telefax oder E-Mail ist diese Fallgruppe heute jedoch nahezu ohne Bedeutung. Eine Abmahnung ist schließlich dann entbehrlich, wenn mit einem etwaigen Verfügungsantrag nicht nur der Unterlassungsanspruch, sondern auch eine Beschlagnahme von Verletzungsgegenständen durchgesetzt werden soll. In diesem Fall ist es für den Verletzten nach der Rechtsprechung unzumutbar, vorher abzumahnen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass der Abgemahnte die von der Beschlagnahme bedrohte Ware verschwinden lässt. Die Abmahnung muss folgenden Inhalt haben: ■ In der Abmahnung muss der Abmahnende darlegen, warum er meint, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht. ■ Die Abmahnung muss daher den Anlass der Beanstandung konkret bezeichnen, Eine ausführliche rechtliche Begründung muss die Abmahnung nicht enthalten. Es muss lediglich dargelegt werden, warum das beanstandete Verhalten nicht zulässig ist. ■ Die Abmahnung soll dem Verletzer einen Weg aufzeigen, wie ein Prozess vermieden werden kann. In der Regel ist dies die Aufforderung, eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. 88 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:88 23.04.10 16:07 ■ Die Unterlassungsverpflichtung muss möglichst genau das zu unterlassene Verhalten beschreiben sowie im Falle der vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtung das Vertragsstrafeversprechen enthalten. Die Vertragsstrafe kann dabei in das Ermessen des Abmahnenden gestellt sein, durch einen Höchstbetrag begrenzt werden oder eine fest bezifferte Geldsumme für jeden zukünftigen Verstoß enthalten. ■ Der Abmahnende muss dem Verletzer eine angemessene Frist zur Abgabe der Unterlassungsverpflichtung setzen. Bei der Fristbemessung sind die widerstreitenden Interessen des Abmahnenden und des Verletzers gegeneinander abzuwägen. Grundsätzlich dürfte eine Frist von einer Woche angemessen sein. Die Frist darf umso kürzer sein, je eilbedürftiger die Sache ist. Sollte die von dem Abmahnenden gesetzte Frist zu kurz bemessen sein, wird automatisch eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Ist dem Verletzer die Fristeinhaltung nicht möglich, muss er sich bei dem Abmahnenden um eine Fristverlängerung bemühen. ■ Die Abmahnung muss deutlich machen, dass bei Nichtabgabe der Erklärung die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe droht. Im Rahmen der Unterlassungserklärung muss sich der Verletzer/Störer für die Zukunft verpflichten, einen bereits begangenen Wettbewerbs- oder Schutzrechtsverstoß nicht zu wiederholen oder einen Verstoß erst gar nicht zu begehen. Abgesichert wird diese Verpflichtung im Falle eines bereits begangenen Verstoßes mit der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall eines erneuten Verstoßes. Die Unterlassungserklärung muss eindeutig, unmissverständlich und grundsätzlich vorbehaltslos sein. Eine Erklärung ohne Vertragsstrafe ist nur dann ausreichend, wenn eine Begehungsgefahr Anlass der Abmahnung war, d.h. die Verletzungshandlung noch nicht begangen wurde. Der von der Abmahnung Betroffene muss stets überprüfen, ob der Abmahnende zuviel verlangt hat, d.h. die vorformulierte Unterlassungserklärung zu weitgehend oder zu abstrakt gefasst ist. Wenn der Verletzer bereits wegen des Verstoßes eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung gegenüber einem Dritten abgegeben hat, ist er gegenüber dem Abmahnenden zur Aufklärung verpflichtet. Er hat dem Abmahnenden innerhalb der gesetzten Frist den Namen und die Anschrift des Dritten sowie den Wortlaut der gegenüber diesem abgegebenen Unterlassungsverpflichtung mitzuteilen. 9.2 Die Bedeutung des Eilverfahrens und sein Ablauf Verweigert der Verletzer die Abgabe einer Unerlassungsverpflichtungserklärung, wird der Verletzer regelmäßig versuchen, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im sogenannten Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten. 89 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:89 23.04.10 16:07 Während die einstweilige Verfügung im allgemeinen Zivilrecht nur eine untergeordnete und ergänzende Funktion neben dem Rechtsschutz durch Leistungsklagen hat, stellt sich die Situation im gewerblichen Rechtsschutz umgekehrt dar: Der vorläufige Rechtsschutz ist das wesentliche Instrument, um schnell und wirkungsvoll ein wettbewerbswidriges oder ein Schutzrechte verletzendes Verhalten zu unterbinden. In vielen Fällen wird der Streit bereits im Verfügungsverfahren endgültig entschieden und damit ein langwieriges Hauptsacheverfahren entbehrlich. Umstritten ist, ob patentrechtliche Unterlassungsansprüche im Verfügungsverfahren durchgesetzt werden können. Wegen der Schwierigkeiten bei der Feststellung von Patentverletzungen wird eine einstweilige Verfügung allenfalls in eindeutigen Fällen angebracht sein. Im Gegensatz zum Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) beschränkt sich das Verfügungsverfahren darauf, eine vorläufige Sicherung oder eine einstweilige Regelung eines streitigen Zustandes herbeizuführen. Das Verfügungsverfahren dient also dem Interesse des Verletzten, innerhalb kurzer Zeit zu einem vollwertigen Unterlassungstitel zu gelangen. Die Prüfung des Sachverhalts erfolgt in dem Verfügungsverfahren lediglich summarisch. Gleichwohl handelt es sich bei dem erlangten Titel um eine ”vollwertige” Entscheidung über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis. Während der Dauer seines Bestandes hat der Titel volle Wirkungskraft. Voraussetzung für die Einleitung eines Verfügungsverfahrens ist, dass die Eilmaßnahme zur Sicherung des Anspruches oder zur Regelung des Rechtsverhältnisses notwendig ist und dass der Anspruchsteller nicht das Hauptsacheverfahren abwarten kann, weil sonst die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird oder wesentliche Nachteile drohen. Diese Gründe werden als Dringlichkeit bezeichnet. In Wettbewerbsangelegenheiten werden diese Umstände nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung wird mit der Dynamik des Konkurrenzkampfes im Markt gerechtfertigt. Bei Schutzrechtsverletzungen sind auch die Dringlichkeitsgründe glaubhaft zu machen. Die Voraussetzung der Dringlichkeit ist wesentlich dafür, dass bei Wettbewerbsund Schutzrechtsverletzungen schnell agiert werden muss. Wenn der Antragsteller nämlich durch längeres Zuwarten zum Ausdruck bringt, dass ihm die Verfolgung des Verstoßes nicht so wichtig ist, bedarf es keiner gerichtlichen Hilfe durch ein einstweiliges Verbot mehr. Die Länge der sogenannten Dringlichkeitsfrist wird von den verschiedenen Oberlandesgerichten sehr unterschiedlich gesehen. Die Gerichte in München und Nürnberg gehen – insoweit am strengsten – von einer Regelfrist von einem Monat zwischen Kenntnis der Verletzungshandlung und Verfügungsantrag aus. Andere Gerichte sind teilweise großzügiger. Sie halten im Einzelfall auch ein zweimonatiges oder darüber hinausgehendes Zuwarten für zulässig. 90 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:90 23.04.10 16:07 Neben der Dringlichkeit muss der Antragsteller die konkrete Verletzungshandlung durch den Verletzer glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung sind sämtliche Beweismittel der Zivilprozessordnung (Urkunden, Schriftverkehr, Prospekte, Anzeigen, präsente Zeugen, eidesstattliche Versicherungen) geeignet. Eine Besonderheit des einstweiligen Verfügungsverfahrens besteht darin, dass eine Anhörung des Antragsgegners nicht erforderlich ist. Dies wird mit dem Zweck des Eilverfahrens begründet, der darin besteht, den Gegner zu überraschen und einen nachteiligen Zeitverlust zu vermeiden. Zuständig bei Wettbewerbsverstößen und Schutzrechtsverletzungen ist das Landgericht, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen worden ist, d.h. irgendein Tatbestandsmerkmal verwirklicht worden ist. Bei Wettbewerbsverstößen ist dies nicht nur der Ort der Tathandlung, sondern auch der Ort der Verletzungserfolge. In einzelnen Bundesländern sind Spezialzuständigkeiten einzelner Landgerichte vorgesehen. Wenn ein potentieller Verletzer die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung verweigert, er also mit der Einreichung eines Verfügungsantrages rechnen muss, kann er seine Position durch Einreichung einer Schutzschrift verbessern. Die Schutzschrift ist gesetzlich nicht geregelt. Sie wird jedoch als zulässiges Instrument des angegriffenen Verletzers angesehen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. In der Schutzschrift kann der Störer die tatsächliche und rechtliche Situation aus seiner Sicht darstellen und so versuchen, den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu verhindern. Hält das Gericht den Verfügungsantrag für glaubhaft gemacht und begründet (auch nach Berücksichtigung der Schutzschrift), so wird trotz des Ausnahmecharakters in der Regel die einstweilige Verfügung durch Beschluss, d.h. ohne mündliche Verhandlung erlassen. Hat das Gericht dagegen Zweifel an der Begründung und liegt eine Schutzschrift mit erheblichem Vorbringen vor, über die man verhandeln muss, wird eine mündliche Verhandlung anberaumt. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ergeht ein Endurteil, das, ebenso wie die Beschlussverfügung, dem Gegner zugestellt werden muss. Die Zustellung muss innerhalb eines Monats nach der Verkündung der Entscheidung geschehen. Unterlässt der Antragsteller diese Vollziehung – beispielsweise wegen Vergleichsgesprächen –, besteht für den Gegner nach Ablauf der genannten Frist die Möglichkeit, die einstweilige Verfügung wegen ”veränderter Umstände” im Widerspruchswege aufheben zu lassen; die Kosten trägt dann der Antragsteller. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung ist diese unverzüglich zu beachten. Dies bedeutet, dass sämtliche Verletzungshandlungen gestoppt werden müssen und alle Mitarbeiter eines Unternehmens angewiesen werden müssen, das Gebot der einstweiligen Verfügung zu beachten. Insbesondere in größeren Unternehmen sollte eine 91 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:91 23.04.10 16:07 derartige Weisung schriftlich erfolgen, um im Falle einer von einem Mitarbeiter zu verantwortenden Verletzung im Ordnungsmittelverfahren dem Vorwurf einer schuldhaften Handlung entgegnen zu können. Verstößt der Verletzer nämlich schuldhaft gegen eine einstweilige Verfügung, kann durch das Landgericht auf Antrag des Verletzten ein Ordnungsgeld verhängt werden. Sofern eine einstweilige Verfügung durch Beschluss ergeht, hat der Antragsgegner die Möglichkeit, dagegen unbefristet Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch wird in einer mündlichen Verhandlung entschieden. Möglich ist auch, dass der Antragsgegner den Verfügungsanspruch in der Sache anerkennt und lediglich Kostenwiderspruch einlegt. Kostenwiderspruch wird stets dann eingelegt, wenn der Antragsgegner der Auffassung ist, dass er für die gerichtlichen Maßnahmen keinen Anlass geboten hat, sei es, weil er nicht abgemahnt wurde oder die Abmahnfrist zu kurz war. Das Widerspruchsverfahren endet entweder durch ein Bestätigungs- oder ein Aufhebungsurteil. Gegen diese Urteile kann Berufung eingelegt werden. Das Berufungsurteil ist im einstweiligen Verfügungsverfahren jedoch abschließend, eine Revision ist nicht möglich. Erweist sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird sie wegen Versäumnis der Frist zur Hauptklageerhebung aufgehoben, so ist der Verfügungsgläubiger verschuldensunabhängig schadensersatzpflichtig. Zu ersetzen ist der Schaden, der dem Antragsgegner aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung entstanden ist. Zeichnet sich im Verfügungsverfahren ab, dass ein Verstoß offenkundig ist, kann der Verletzer – zur Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens – eine sogenannte Abschlusserklärung abgeben. Mit dieser Erklärung erkennt er die einstweilige Verfügung zwischen den Parteien als endgültige Regelung an und verzichtet auf sein Widerspruchs-, Fristsetzungs- und Aufhebungsrecht sowie auf weitere Rechtsmittel. Statt der Abschlusserklärung kann er auch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Das einstweilige Verfügungsverfahren wird dann von beiden Parteien für erledigt erklärt. 9.3 Die Bedeutung des Hauptsacheverfahren Im Gegensatz zum Verfügungsverfahren dient das Hauptsacheverfahren dazu, die Sache selbst zu erledigen. Da die einstweilige Verfügung während der Zeit ihres Bestehens stets wieder aufgehoben werden kann, besteht das Bedürfnis, die endgültige Berechtigung des geltend gemachten Anspruches in einem ordentlichen Prozess überprüfen und klären zu lassen. Ist eine Einigung im Verfügungsverfahren nicht abzusehen, ist es die einzige Möglichkeit, die Angelegenheit zwischen den Parteien abschließend zu regeln. 92 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:92 23.04.10 16:07 Der Antragsteller des Verfügungsverfahrens kann jederzeit neben dem Verfügungsantrag auch Hauptsacheklage erheben; er muss nicht abwarten, bis das Verfügungsverfahren abgeschlossen ist. Bei gleichzeitigem Vorgehen im Verfügungs- und Hauptsacheverfahren besteht jedoch ein erhebliches Kostenrisiko. Ist eine einstweilige Verfügung bereits ergangen, muss dem Antragsgegner vor Erhebung der Hauptsacheklage die Chance gegeben werden, das Hauptsacheverfahren zu vermeiden. Er muss noch einmal abgemahnt und zur Abgabe der Abschlusserklärung aufgefordert werden. Vorteil des Hauptsacheverfahrens ist, dass neben dem Unterlassungsanspruch auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Üblicherweise wird zunächst ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes erhoben, da Schadensersatzansprüche insbesondere in wettbewerbsrechtlichen Verfahren nur schwer beziffert werden können. Das Hauptsacheverfahren hat für den Kläger den Vorteil, dass gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden kann, wenn diese bei einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen ist. 93 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:93 23.04.10 16:07 94 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:94 23.04.10 16:07 10. Folgen von Schutzrechtsverletzungen Dr. Matthias Schote BEITEN BURKHARDT Kurfürstenstraße 72-74 10787 Berlin Tel.: +49 30 26471-318 Fax: +49 30 26471-123 [email protected] Geboren in Braunschweig, 1965. Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn, Göttingen und Marburg (Zweites Juristisches Staatsexamen 1998; Dr. iur. 1998). Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Europarecht der Universität Göttingen (1993 – 1997); Veröffentlichungen in den Bereichen Rundfunkrecht (1998), Wettbewerbs- und Urheberrecht (2005-2007) und Prozessrecht (2008). Mitglied: GRUR – Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V.; Sprachen: Deutsch, Englisch. 10.1 Übersicht der Sanktionen Verletzungen von Schutzrechten können zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen sowie Maßnahmen der Zollbehörden auslösen. Die zivilrechtlichen Ansprüche haben ihren Ursprung in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sind aber in den einzelnen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums (insbesondere im Marken-, Patent-, Urheber- sowie im Geschmacks- und Gebrauchsmustergesetz) jeweils speziell geregelt. Die Systematik der einzelnen Ansprüche und ihre Voraussetzungen decken sich in weiten Teilen; geringfügige Abweichungen sind im Wesentlichen durch Besonderheiten des jeweiligen Schutzrechtes bedingt. Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen zählen insbesondere die Unterlassungs-, Schadensersatz- und Beseitigungsansprüche. Im Falle einer vorsätzlichen Begehung können Verletzungen von Schutzrechten des geistigen Eigentums darüber hinaus auch strafrechtlich verfolgt werden. Einem Verletzer, der die Tat vorsätzlich begangen hat, drohen Freiheits- oder Geldstrafen. In Bezug auf die schutzrechtsverletzenden Waren drohen Einziehung und Verfall. 95 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:95 23.04.10 16:07 Zur Eindämmung des weltweiten Handels mit schutzrechtsverletzenden Waren besteht zudem die Möglichkeit der Beschlagnahme an den Grenzen. In den letzten Jahrzehnten sah sich der Gesetzgeber dennoch mit einem dramatischen Anstieg der Produktpiraterie konfrontiert. Mittlerweile wird der Anteil von Fälschungen und Nachahmungen auf ca. 10% des Welthandels geschätzt. Schutzrechtsverletzungen durch Produktpiraterie vernichten allein in Deutschland mehr als 70.000 Arbeitsplätze und verursachen weltweit einen Schaden von ca. EUR 300 Mrd. Bereits im Jahr 1990 hat der Gesetzgeber daher durch das ”Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums zur Bekämpfung der Produktpiraterie“ (kurz: ”Produktpirateriegesetz”) für die Schutzrechtsinhaber erweiterte Auskunftsansprüche vorgesehen, um über die oft bestehende Beweisnot hinwegzuhelfen und die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche aus Schutzrechtsverletzungen zu erleichtern. Noch weitergehende Rechte sieht die EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vor (kurz: ”Enforcement-Richtlinie”), die in deutsches Recht umgesetzt wurde. Sie erweitert nochmals die Auskunftsrechte auf Dritte (bspw. Internet-Provider oder Spediteure), führt einen Anspruch auf Besichtigung möglicher schutzrechtsverletzender Gegenstände auch in den Geschäftsräumen Dritter ein sowie einen Anspruch auf Rückruf von Produkten aus den Vertriebswegen. 10.2 Die zivilrechtlichen Ansprüche im gewerblichen Rechtsschutz 10.2.1 Der Unterlassungsanspruch Der Unterlassungsanspruch dient der Verhinderung zukünftiger – erstmaliger oder wiederholter – Rechtsverletzungen. In Anbetracht der Tatsache, dass der durch Verletzungen von Schutzrechten des geistigen Eigentums entstandene Schaden häufig nur schwer zu kompensieren ist, kommt dem Unterlassungsanspruch eine wesentliche Bedeutung zu. Der Unterlassungsanspruch kann als Verletzungsunterlassungsanspruch nach einer bereits verwirklichten Verletzungshandlung oder als vorbeugender Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Ein Verschulden des Schutzrechtsverletzers ist nicht Voraussetzung. Der Verletzungsunterlassungsanspruch setzt eine konkrete Verletzungshandlung und eine Wiederholungsgefahr voraus. Dabei wird die Wiederholungsgefahr zu Lasten eines Verletzers vermutet, wenn dieser die Handlung im geschäftlichen Verkehr begangen hat. Die Wiederholungsgefahr kann allein durch die Abgabe einer ”strafbewehrten Unterlassungserklärung“ ausgeräumt werden, zu deren Abgabe im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung regelmäßig mit einer ”Abmahnung“ aufgefordert wird (vgl. hierzu Kapitel 9.). 96 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:96 23.04.10 16:07 Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht, wenn ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte eines Schutzrechtsinhabers in Zukunft begangen wird. Zur Beseitigung einer solchen Erstbegehungsgefahr reicht es aber aus, dass der potentielle Verletzer erklärt, die beanstandete Verletzungshandlung nicht vorzunehmen. Die Abgabe einer – regelmäßig mit Kosten verbundenen – strafbewehrten Unterlassungserklärung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Unterlassungsgebote können gerichtlich durch Urteile im ordentlichen Verfahren oder – in der Praxis sehr häufig – im Eilverfahren durch einstweilige Verfügung ausgesprochen werden. Verstöße des Verletzers gegen das gerichtlich ausgesprochene Unterlassungsgebot werden durch Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,– oder durch Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, geahndet. 10.2.2 Der Beseitigungsanspruch Die Verurteilung eines Schutzrechtsverletzers zur Unterlassung oder zur Zahlung von Schadensersatz ist nicht immer geeignet, schutzrechtsverletzendes Unrecht zu neutralisieren. Häufig wirken Verletzungshandlungen fort, ohne dass es weiterer Handlungen bedarf. Aus diesem Grund steht dem Verletzten ein Anspruch auf Beseitigung zu, um die Quelle des fortdauernden Störungszustandes zu beseitigen. Ein fortdauernder Störungszustand besteht beispielsweise in dem Eintrag einer unzulässigen Firma, einer Marke, die mit einer anderen verwechslungsfähig ist, oder auch in dem Umstand, dass der Verletzer schutzrechtsverletzende Waren in den Verkehr gebracht hat, die – über Zwischenhändler – weiterhin an Endabnehmer veräußert werden. Der Beseitigungsanspruch ist wie der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig und setzt voraus, dass ein in die Rechte eines Schutzrechtsinhabers eingreifender Störungszustand besteht, den dieser nicht zu dulden braucht. Der Anspruch entsteht unabhängig davon, ob das den Zustand hervorrufende Verhalten rechtswidrig war. Ausreichend ist, dass ein ursprünglich gerechtfertigtes Verhalten einen Störungszustand ausgelöst hat, der – nach Wegfall des Rechtfertigungsgrundes – aktuell in fremde Rechte eingreift. Hatte der Verletzte der störenden Handlung allerdings ursprünglich zugestimmt, so steht dem Recht auf Beseitigung die Pflicht des Verletzers zur Duldung des Zustands entgegen. Im Rahmen des Beseitigungsanspruches kann der Verletzte Löschung der rechtswidrig eingetragenen Marken oder Firmen sowie den Rückruf von schutzrechtsverletzenden Waren verlangen. Die Durchsetzung von Beseitigungsansprüchen kann tatsächlich unmöglich sein, wenn beispielsweise ein Druckerzeugnis mit einer unwahren Tatsachenbehauptung bereits veröffentlicht und verbreitet ist. In diesen Fällen sind etwa der Widerruf von Behauptungen oder die Veröffentlichung einer Gegendarstellung die geeigneten Maßnahmen, um das Interesse des Vertletzten zu wahren. 97 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:97 23.04.10 16:07 Die wohl härteste Unterform des Beseitigungsanspruches ist der Anspruch auf Vernichtung. Der Schutzrechtsinhaber kann beispielsweise die Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen schutzrechtsverletzenden Gegenstände (z.B. gefälschte oder mit fremden Marken versehene Waren) verlangen. Da eine Vernichtung endgültig und nicht umkehrbar ist, kommt sie grundsätzlich nur in Betracht, soweit nicht weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stehen, um das Recht des Verletzten zu schützen. Im Falle des Vertriebs von Waren unter Nutzung einer fremden Marke kommt gegebenenfalls die Möglichkeit in Betracht, dass der Verletzte als ”milderes Mittel“ die rechtswidrig verwendete Marke überklebt oder entfernt und dann die so veränderten Waren weiter vertreibt. Auch Vorrichtungen, mit deren Hilfe schutzrechtsverletzende Waren hergestellt wurden, müssen vernichtet werden, sofern sie nicht auch für andere – rechtmäßige – Zwecke benutzt werden können. Im Gegensatz zu dem Unterlassungsanspruch ist die Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens selten, da dieses Eilverfahren nur vorläufige Maßnahmen erlaubt. In Betracht kommt aber die Sicherstellung (”Sequestration”) von Gegenständen durch den Gerichtsvollzieher, um sie dem Zugriff des Gegners zu entziehen und für eine spätere Beseitigung oder Vernichtung zu sichern. 10.2.3 Der Schadensersatzanspruch Der Schadensersatzanspruch gewährt einen Ausgleich für bereits begangene Schutzrechtsverletzungen. Anders als der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung setzt der Schadensersatzanspruch ein Verschulden in Bezug auf die Verletzungshandlung voraus, also vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Verletzers. Der Schadensersatzanspruch dient dem Zweck, die wirtschaftlichen Nachteile des Verletzten auszugleichen. Der Schutzrechtsinhaber ist so zu stellen, als wäre die Schutzrechtsverletzung nicht begangen und in seine Rechte nicht eingegriffen worden. In der Praxis gestaltet sich die konkrete Bezifferung des Schadensersatzanspruches allerdings oftmals schwierig: Der Hersteller bekannter Qualitätsprodukte beispielsweise vermag schwer zu beziffern und nachzuweisen, inwieweit ihn der Handel mit Nachahmungsprodukten wirtschaftlich schädigt. Aus diesem Grund wird dem Verletzten für den Fall eines Eingriffs in seine Immaterialgüterrechte und vergleichbare Rechtspositionen die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Schadensberechnungen zugebilligt. Im Rahmen dieser so genannten dreifachen Schadensberechnung kann der Verletzte statt der (mühsamen) Berechnung des ihm konkret entstandenen Schadens eine fiktive Lizenzgebühr oder die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen. 98 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:98 23.04.10 16:07 10.2.4 Der Auskunftsanspruch Um dem Verletzten die Durchsetzung insbesondere des Schadensersatz- und Beseitigungsanspruches zu erleichtern, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie erweiterte Auskunftsansprüche gegen den Verletzer eingeführt. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist das Bestehen eines Hauptanspruches auf Beseitigung oder Schadensersatz. Der Auskunftsanspruch ist insoweit ein Hilfsanspruch, der das Ziel hat, den Umfang des Hauptanspruches zu klären. Nur wenn feststeht, dass der Verletzte grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann der Verletzte, beispielsweise zur Bezifferung seines Anspruches, Auskunft über den durch die Verletzungshandlung erzielten Gewinn verlangen. Eine Ausforschung mit dem Ziel festzustellen, ob überhaupt eine Verletzungshandlung vorliegt, ist auf diesem Weg unzulässig. Der Anspruchsgläubiger ist ferner gehalten, zunächst sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er den Auskunftspflichtigen in Anspruch nimmt. Die seit Einführung des Produktpirateriegesetzes bestehenden Auskunftspflichten des Verletzers haben sich zu wichtigen Instrumenten bei der Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen entwickelt: Neben dem Anspruch auf Rechnungslegung kann der Verletzte auch Auskunft über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie Angaben über gewerbliche Abnehmer und Auftraggeber fordern. Diese Drittauskunft kann im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens innerhalb von wenigen Tagen seit Kenntnisnahme von der Verletzungshandlung gerichtlich angeordnet werden. Auf diese Weise ist es möglich, rasch auch die Vertriebswege der schutzrechtsverletzenden Waren aufzuklären. Art, Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruches werden nach den Umständen im Einzelfall festgesetzt. Zu berücksichtigen sind neben den schutzwürdigen Belangen des Verletzten auf Durchsetzung seiner Schadensersatz- oder Beseitigungsansprüche auch solche des Verletzers die seinen Geschäftsbetrieb betreffen, wie sein Interesse an einer Geheimhaltung wichtiger Informationen, Um diesem Geheimhaltungsinteresse des Verletzers Rechnung zu tragen, kann ein so genannter ”Wirtschaftsprüfervorbehalt“ in das Urteil aufgenommen werden. Dieser gibt dem Verletzer das Recht, Angaben, deren Offenbarung gegenüber dem Konkurrenten nicht zumutbar ist, lediglich einem vom Verletzten auszuwählenden (zur Verschwiegenheit verpflichteten) Wirtschaftsprüfer mitzuteilen. Mit der Enforcement-Richtlinie wurde der Kreis der auskunftspflichtigen Personen erweitert. Der Auskunftsanspruch besteht auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm oder an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse beteiligt war. Der Gesetzgeber gibt den Inhabern von 99 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:99 23.04.10 16:07 Schutzrechten damit nunmehr weitgehende Möglichkeiten, über Auskunftsansprüche gegen eine Vielzahl von Beteiligten die Tatsachen zu erfahren und aufzuklären, die für die Begründung seiner Ansprüche zur Durchsetzung vor Gericht notwendig sind. 10.2.5 Der Besichtigungsanspruch Mit der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie steht Schutzrechtsinhabern darüber hinaus nunmehr auch ein gesetzlicher Anspruch auf Besichtigung von Sachen oder Urkunden zu. Dieser Besichtigungsanspruch dient dazu, auch bei einer noch unsicheren Beweislage eine Klärung des Sachverhaltes zu ermöglichen: Es muss nur eine ”hinreichende Wahrscheinlichkeit” für eine Verletzung von Schutzrechten bestehen. Anders als nach der früheren Gesetzeslage erhalten die Inhaber von Schutzrechten damit eine Möglichkeit zur Ausforschung für den Fall von Schutzrechtsverletzungen. Der Besichtigungsanspruch ist eine ebenso einschneidende wie wirksame Maßnahme, da er innerhalb weniger Tage durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden kann, ohne dass vorher die Gegenseite angehört wird oder von dem Verfahren erfährt. Der Besichtigungsanspruch ermöglicht beispielsweise die Durchsuchung von Geschäfts- und Produktionsräumen von Mitbewerbern sowie die Sicherstellung von Unterlagen und eine Prüfung durch Sachverständige und damit den Eingriff in sensible, dem Zugriff durch Dritte üblicherweise verschlossene Sphären. Der Besichtigungsanspruch kann auch das Recht auf Einsicht von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen des mutmaßlichen Verletzers umfassen. Damit wird Schutzrechtsinhabern ein ähnlich wirksames Recht zur Durchsuchung gegeben, wie es bisher nur den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten war. 10.3 Die strafrechtlichen Sanktionen sowie die Beschlagnahme 10.3.1 Straftatbestände Die vorsätzliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten ist nach den jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Falle gewerbsmäßigen Handelns kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Zu beachten ist, dass die Strafverfolgungsbehörden oftmals nur auf Auftrag des Verletzten tätig werden, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten. Der Import schutzrechtsverletzender Ware erfüllt meist gleichzeitig die steuerrechtlichen Straftatbestände der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), der Steuerhehlerei (§ 374 AO) sowie des Bannbruchs (§ 372 AO). 100 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:100 23.04.10 16:07 10.3.2 Einziehung und Verfall Auch im Rahmen der strafrechtlichen Bestimmungen können – entsprechend der zivilrechtlichen Herausgabe des Verletzergewinns – Vermögensvorteile, die aus der Schutzrechtsverletzung stammen, abgeschöpft werden (Verfall). Darüber hinaus können Gegenstände, die durch Straftaten entstanden sind bzw. im Rahmen von Straftaten hergestellt wurden sowie solche Gegenstände, die bei der Begehung oder der Vorbereitung der Straftatbestände verwandt wurden, eingezogen werden. Dies entspricht der Vernichtung im zivilrechtlichen Verfahren. 10.3.3 Grenzbeschlagnahme Insbesondere im Bereich der Nachahmung von bekannten Markenprodukten besteht die Schwierigkeit, dass die Imitationen häufig im Ausland hergestellt und sodann zum Vertrieb in großem Umfang nach Deutschland eingeführt werden. Das Produktpirateriegesetz bietet aus diesem Grund die Möglichkeit der Beschlagnahme schutzrechtsverletzender Ware an der Grenze, um schon den Import zu unterbinden. Eine Beschlagnahme kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Der Schutzrechtsinhaber hat einen entsprechenden Antrag bei der Oberfinanzdirektion zu stellen, der grundsätzlich für 2 Jahre Wirkung behält, und eine Sicherheit zu leisten. Waren, deren Beschlagnahme der Eigentümer nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht, werden von der Zollbehörde eingezogen und vernichtet. Mittlerweile werden pro Jahr durch Maßnahmen der Grenzbeschlagnahme Pirateriewaren im Wert von mehreren hundert Millionen Euro beschlagnahmt. Die Grenzbeschlagnahme ist somit ein effizientes Mittel, um zu verhindern, dass im Ausland produzierte schutzrechtsverletzende Ware überhaupt im Inland in den Verkehr gelangt. 101 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:101 23.04.10 16:07 102 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:102 23.04.10 16:07 11. Wesentliche Bestimmungen in Lizenzverträgen Matthias W. Stecher 11.1 Vorbemerkung: Kartellrecht Viele Lizenzverträge sehen eine Exklusivität zu Gunsten des Lizenznehmers oder sonstige Wettbewerbsbeschränkungen für eine der Parteien vor. Daher sind solche Lizenzverträge häufi g geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen, und können daher nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag unwirksam sein. Allerdings erlaubt Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag die Freistellung bestimmter Gruppen von Vereinbarungen von der Anwendung des Artikel 81 Absatz 1, falls sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Verordnungen, die diese Freistellung vorshen, werden als ”Gruppenfreistellungsverordnungen“ bezeichnet. Die Gruppenfreistellungsverordnung, die auf Patent- und Know-how-Lizenzverträge Anwendung findet, ist die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 (im folgenden ”Technologietransfer-Verordnung“ oder ”TTVO“). Die TTVO bestimmt, dass Artikel 81 Absatz 1 keine Anwendung findet auf ”Technologietransfer-Vereinbarungen“ (dies sind insbesondere reine Patent- und reine Know-how- Lizenzverträge sowie gemischte Patent- und Know-how-Lizenzverträge), wenn die Vertragspartner bestimmte Marktanteilsschwellen nicht überschreiten und der Vertrag bestimmte wettbewerbsbeschränkende Klauseln nicht enthält. Da Artikel 81 EG-Vertrag im Zusammenspiel mit den Bestimmungen der TTVO wohl die wichtigsten Beschränkungen der Freiheit von Lizenzgeber und Lizenznehmer sind, ihre vertragliche Beziehung zu regeln, wird nachfolgend wiederholt auf diese Bestimmungen Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass (Lizenz-) Verträge den innergemeinschaftlichen Handel dann nicht spürbar beeinträchtigen, wenn der gemeinsame Marktanteil der Parteien nicht höher ist als 10% des Marktes, der von dem Vertrag betroffen ist, falls die Parteien Wettbewerber sind (und nicht höher ist als 15%, wenn die Parteien keine Wettbewerber sind). Dies wird geregelt in der so genannten Bagatellbekanntmachung der EG-Kommission vom 22.12.2001. Darüber hinaus sind nach Auffassung der Kommission Verträge zwischen Unternehmen mit weniger als 350 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als EUR 40 Mio. oder einer Bilanzsumme von nicht mehr als EUR 27. Mio. ”selten“ geeignet, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten spürbar zu beeinträchtigen. 103 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:103 23.04.10 16:07 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind auch nach § 1 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten. Wie das europäische Recht sieht auch § 2 GWB eine Freistellung vor und bestimmt insbesondere, dass die europäischen Gruppenfreistellungsverordnungen entsprechend gelten. Soweit also in diesem Beitrag auf die Regelungen der TTVO Bezug genommen wird, gelten die Hinweise auch dann, wenn die Wettbewerbsbeschränkung nur regionale Auswirkungen hat (also nicht geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen). 11.2 Die wesentlichen Bestimmungen im Einzelnen 11.2.1 Parteien Man könnte glauben, dass bei Beginn von Verhandlungen stets klar ist, wer die Parteien des Lizenzvertrages sein sollen. Jedoch trifft dies nicht immer zu, insbesondere dann nicht, wenn Unternehmensgruppen beteiligt sind. Auf der Seite des Lizenzgebers ist es denkbar, dass die Gesellschaft, die die Lizenz gewähren will, nicht die Inhaberin des Patents (oder aller betroffenen Patente) ist, die von der Lizenz umfasst sind. In diesem Fall kann ein zusätzlicher Lizenzvertrag zwischen dem Lizenzgeber und dem Inhaber des Patents notwendig sein. Dies kann die Position des Lizenznehmers schwächen, da der Lizenzgeber aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Lizenznehmers liegen, von der Lizenz ”abgeschnitten“ werden kann. Was die Seite des Lizenznehmers betrifft, so kann der Lizenzgeber ein Interesse daran haben, die Hauptgesellschaft eines Konzerns als Vertragspartner zu haben, und nicht nur die Tochtergesellschaft, die die Lizenz tatsächlich nutzt. In anderen Fällen kann es für eine oder für beide Seiten aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, die Lizenz nicht direkt zu gewähren, sondern mittel einer Drittgesellschaft, die ihren Sitz in einem Land mit günstiger Besteuerung hat. Im Interesse der Steuerersparnis ist auch daran zu denken, das Patent an ein anderes Unternehmen derselben Gruppe zu übertragen, bevor die Lizenz gewährt wird. 11.2.2 Gegenstand der Lizenz Die Patente, auf die sich die Lizenz bezieht, sollten zur Vermeidung von Missverständnissen in einem frühen Stadium der Verhandlungen definiert werden. Eine Liste dieser Patente wird dem Vertrag üblicherweise als Anlage beigefügt. Die Definierung des Know-how, das lizenziert wird, ist meist weitaus schwieriger als die Festlegung der Patente. Artikel 1 Absatz 1 i) TTVO verlangt, dass das Know-how ”identifiziert“ ist, mit anderen Worten, dass es im Lizenzvertrag oder in einem getrennten Dokument so beschrieben ist, dass überprüft werden kann, ob es ”geheim“ und 104 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:104 23.04.10 16:07 ”wesentlich“ ist. Beispielsweise kann Know-how identifiziert werden durch Bezugnahme auf eine Dokumentation von Testserien und ihrer Resultate, Konstruktionszeichnungen, Flowcharts, Datenträger, gefilmte Produktionsprozesse usw. Natürlich ist das ”Identifizieren“ des Know-how während der Verhandlungsphase nicht gleichbedeutend mit seiner Aufdeckung gegenüber dem Lizenznehmer. Die Erfahrung zeigt, dass es sinnvoll ist, große Sorgfalt auf die Definierung des Gegenstandes eines Lizenzvertrages zu verwenden. Die ganzen feinziselierten Bestimmungen des Vertrages helfen wenig, wenn unklar ist, worauf genau sie sich beziehen. Ferner müssen die Parteien festlegen, auf welche Arten der Lizenznehmer die Patente nutzen darf. In den meisten Fällen erstreckt sich die Lizenz auf die Herstellung, den Vertrieb und den Gebrauch des geschützten Gegenstandes. Möglich ist aber auch, dass sich die Lizenz auf die bloße Herstellung des Gegenstandes beschränkt, der dann vom Lizenzgeber selbst vertrieben wird. Bei Verfahrenspatenten kann der Lizenznehmer darauf beschränkt werden, das Verfahren anzuwenden. In einem Forschungs- und Entwicklungsvertrag will sich der Lizenznehmer möglicherweise darauf beschränken, den Gebrauch des Gegenstandes zu erlauben. Schließlich kann die Nutzung des Patents auf einen bestimmten technischen Anwendungsbereich beschränkt werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Lizenznehmer ein recht kleines Unternehmen ist, das nicht die Möglichkeit hat, die Lizenz für alle möglichen Anwendungsgebiete zu nutzen. 11.2.3 Vertragsgebiet Das Gebiet, auf das sich die Lizenz bezieht, muss genau festgelegt werden. Beispielsweise müssen die Parteien entscheiden, ob sich die Lizenz auf ”England“ erstreckt oder auf ”Großbritannien“ (was auch Schottland und Wales umfasst) oder das ”Vereinigte Königreich“ (was zusätzlich noch Nordirland umfasst). Eine Exklusivlizenz für ”Frankreich“ kann in Konflikt geraten mit früher erteilten Exklusivlizenzen für bestimmte karibische Inseln, zu denen Guadeloupe und Martinique gehören. Wenn auf die ”Europäische Gemeinschaft“ Bezug genommen wird, ist klarzustellen, ob dies die EG- Mitgliedsstaaten im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung meint oder zum jeweiligen Zeitpunkt während der Laufzeit. Wichtig ist es, daran zu denken, dass eine Lizenz nur für diejenigen Länder gewährt werden kann, in denen Patentschutz besteht. In allen anderen Ländern kann jedermann (einschließlich des Lizenznehmers) die Erfindung frei benutzen. Eine Verpflichtung des Lizenznehmers, die Produkte nicht in Ländern herzustellen und zu vertreiben, in denen kein Patentschutz besteht, wäre unwirksam nach EG-Wettbewerbsrecht und möglicherweise auch nach dem anwendbaren nationalen Kartellrecht. 105 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:105 23.04.10 16:07 11.2.4 Übertragung, Unterlizenzen Regelmäßig wird der Lizenzgeber die Übertragung des Lizenzvertrages auf einen anderen Lizenznehmer verbieten oder sie zumindest von seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung abhängig machen. Nach deutschem Recht gilt dies ohnehin, auch wenn es nicht ausdrücklich geregelt ist. Entsprechendes gilt für das Recht des Lizenznehmers, Unterlizenzen zu gewähren. Der Lizenznehmer mag aber ein Interesse daran haben, die Lizenz an seine Tochterunternehmen oder an Unternehmen, von denen er direkt oder indirekt kontrolliert wird, zu übertragen. 11.2.5 Ausschließlichkeit und ähnliche Beschränkungen Üblicherweise möchte der Lizenznehmer keine Wettbewerber in seinem Vertragsgebiet haben. Dies ermöglicht es ihm, die Preise hoch zu halten. Außerdem kann die Entwicklung eines marktfähigen Produkts auf der Grundlage des Patents erhebliche Investitionen erfordern, die der Lizenznehmer wieder hereinholen will. Andererseits kann auch der Lizenzgeber einen höheren Lizenzsatz erzielen, wenn er bereit ist, eine ausschließliche Lizenz zu gewähren. Aus diesen Gründen sind ausschließliche (exklusive) Lizenzen häufiger als einfache Lizenzen. Der Grad der Ausschließlichkeit kann modifiziert werden. So kann sich beispielsweise der Lizenzgeber verpflichten, keine weiteren Lizenznehmer zu ernennen, aber sich das Recht vorbehalten, selbst das Patent im Vertragsgebiet zu nutzen (im Englischen häufig als ”sole license“ bezeichnet). Der Lizenzgeber kann ferner Ausschließlichkeit gewähren, aber einen namentlich benannten anderen Lizenznehmer (oder mehrere) hiervon ausnehmen. Andererseits können die Parteien auch daran interessiert sein, bestimmte Beschränkungen für die Tätigkeit des Lizenznehmers vorzusehen. Beispielsweise kann sich der Lizenznehmer verpflichten, das Lizenzprodukt nicht außerhalb des Lizenzgebietes herzustellen (vergleiche Artikel 4 Absatz 1 c. ii. TTVO). Der Lizenznehmer kann sich auch verpflichten, keine aktiven Verkäufe in Gebiete, die dem Lizenzgeber oder anderen Lizenznehmern vorbehalten sind, vorzunehmen (vergleiche Artikel 4 Absatz 1 c. iv., v. TTVO). Weitergehend kann sich die Verpflichtung auch auf so genannte ”passive“ Verkäufe (die vom Käufer initiiert werden) erstrecken (vergleiche Artikel 4 Absatz 2 b. i., ii. TTVO). In jedem Fall kann sich der Lizenznehmer verpflichten, Lizenzprodukte nicht in Länder außerhalb der EU zu exportieren. Schließlich kann der Lizenzgeber in manchen Fällen ein Interesse daran haben, dem Lizenznehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, dass er bestimmte Produktionszahlen nicht überschreitet (vergleiche Artikel 4 Absatz 1 b TTVO). 106 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:106 23.04.10 16:07 11.2.6 Gewährleistungen In einem Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Zahlung von erheblichen Beträgen für ein Recht, dessen wirtschaftlicher Wert meist schwer vorherzusehen ist. Daher ist er regelmäßig an bestimmten Zusicherungen über die Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung dieses Rechts interessiert. Der Lizenzgeber möchte andererseits keine Garantien für Umstände übernehmen, die außerhalb seiner Kontrolle sind. Oft sind daher die Gewährleistungen einer der schwierigsten Punkte in den Verhandlungen. In den meisten Fällen ist es angemessen, wenn der Lizenznehmer gewährleistet, dass das lizenzierte Patent bei Unterzeichnung des Vertrages in Kraft ist und dass er berechtigt ist, hierüber einen Lizenzvertrag abzuschließen. Wesentlich riskanter ist eine Gewährleistung des Lizenzgebers, dass das lizenzierte Patent nicht von einem früheren Patent oder Gebrauchsmuster abhängig ist oder dass die Benutzung der patentierten Erfindung keine Rechte Dritter verletzt. Häufig sichert der Lizenzgeber lediglich zu, dass nach seinem besten Wissen keine solchen Rechte Dritter existieren. Wenn der Lizenzgeber weiter gehen will (oder hierzu gezwungen wird), kann er zumindest seine Haftung auf einen bestimmten Prozentsatz der Lizenzgebühren beschränken, die in einem bestimmten Zeitraum vor Entdeckung der Verletzung gezahlt wurden. Regelmäßig wird der Lizenzgeber keine Gewährleistung hinsichtlich der technischen Nutzbarkeit der Erfindung oder ihrer wirtschaftlichen Verwertbarkeit übernehmen. Normalerweise wird der Lizenzgeber auch nicht gewährleisten wollen, dass das Patent während der gesamten Laufzeit des Vertrages in Kraft bleibt. Im Gegenteil ist es sinnvoll klarzustellen, dass eine Nichtigerklärung des Patents keine Auswirkungen auf den Zeitraum vor der Nichtigerklärung hat (denn während dieser Zeit hat das Patent tatsächlich existiert, und jeder Dritte, der es benutzte, hat eine Verletzungsklage riskiert). Wenn der Lizenzvertrag sich auf mehrere Patente von etwa gleicher Wichtigkeit bezieht, kann eine Bestimmung sinnvoll sein, wonach die Nichtigerklärung bestimmter Patente keine Konsequenzen für die weitere Erfüllung des Vertrages hat. Alternativ kann dem Lizenznehmer für diesen Fall ein Recht zur Kündigung des Vertrages eingeräumt werden. Lizenzverträge sehen üblicherweise vor, wer für die Aufrechterhaltung des Patents verantwortlich sein soll und wer die Kosten hierfür trägt. In vielen Fällen wird der Lizenzgeber die Kontrolle über die Aufrechterhaltung seines Patents behalten wollen. Ob der Lizenznehmer dann die Kosten zu erstatten hat, ist häufig schlicht eine Frage der Verhandlungsposition. 107 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:107 23.04.10 16:07 11.2.7 Lizenzgebühren Eine Lizenz ist ein Risikogeschäft. Die Bestimmungen über die Lizenzgebühr sind das Werkzeug, mit dem dieses Risiko zwischen den Parteien aufgeteilt wird. Der Lizenzgeber ist regelmäßig überzeugt von dem hohen wirtschaftlichen Potential seiner Erfindung. Er möchte sich auf regelmäßige Zahlung von im vorhinein festgelegten Beträgen verlassen können oder gar die volle Vergütung bei Unterzeichnung des Vertrages oder kurz danach erhalten (insbesondere, wenn er bereits erhebliche Investitionen in das Funktionieren der Erfindung gesteckt hat). Andererseits muss der Lizenznehmer gewöhnlich zunächst einmal selbst Investitionen tätigen, und oft dauert es einige Zeit, bis er den Break Even erreicht. Ob die Erfindung ein wirtschaftlicher Erfolg wird, hängt trotz seines besten Willens oft von Umständen außerhalb seines Einflusses ab. Der Lizenznehmer ist regelmäßig bereit, an den Lizenzgeber einen angemessenen Anteil seiner Gewinne zu bezahlen – aber nur, wenn solche Gewinne tatsächlich gemacht werden. Die Interessen der Parteien können durch die folgenden Elemente – oder eine Kombination von ihnen – ausgeglichen werden: ■ Lizenzgebühr in Form eines Prozentsatzes des Umsatzes. Dabei wird zuweilen vereinbart, dass der Lizenzsatz sich ändert, wenn bestimmte Schwellen überschritten werden (Beispiel: 4% für einen Umsatz bis zu EUR 1 Mio., 3% für den Umsatz jenseits EUR 1 Mio. und bis zu EUR 2 Mio. usw.). Wenn die Produkte eine wechselnde Zahl von Bestandteilen umfassen (z. B. Maschinen), müssen die Parteien definieren, welche Bestandteile bei der Bestimmung des Verkaufspreises zu berücksichtigen sind. Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn die Produkte nicht zu Konditionen wie unter Dritten verkauft werden, sondern an andere Unternehmen derselben Gruppe – in diesen Fällen kann der Verkaufspreis vom tatsächlichen Marktwert stark abweichen. ■ Fester Betrag pro Stück. Ein Vorteil dieser Berechnung ist, dass sie leicht nachprüfbar ist. Das Risiko einer Änderung der Verkaufspreise wird auf den Lizenznehmer verschoben. Bei Langzeitverträgen kann es notwendig sein, die Stücklizenz anzupassen, um Änderungen des allgemeinen Preisniveaus Rechnung zu tragen. ■ Lizenzgebühr auf der Grundlage des Gewinns. Da die Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung der Lizenz (und folglich der damit erzielte Gewinn) schwierig zu bestimmen und für den Lizenzgeber noch schwieriger nachprüfbar sind, wird diese Art der Lizenzberechnung selten verwendet. Nichtsdestoweniger ist der Gewinn, den der Lizenznehmer erwarten kann, natürlich in den Verhandlungen über die Lizenzgebühr ein wesentlicher Faktor. 108 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:108 23.04.10 16:07 ■ Pauschalzahlung. Eine solche Klausel ist sinnvoll, wenn es schwierig oder nicht wünschenswert ist, die Richtigkeit der Lizenzabrechnung nachzuprüfen. Für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages muss geregelt werden, ob und in welchem Umfang die Pauschalzahlung zurückzuzahlen ist. ■ Jährliche Mindestlizenz. Wenn eine ausschließliche Lizenz für eine längere Zeit gewährt wird, ohne dass der Lizenzgeber das Recht hat, die Lizenz bei schlechter Leistung des Lizenznehmers zu kündigen, wird der Lizenzgeber gewöhnlich auf eine Mindestlizenzgebühr bestehen, die auch dann gezahlt werden muss, wenn die nach dem Umsatz oder der Stückzahl berechnete Lizenzgebühr niedriger wäre. Dies kann kombiniert werden mit einer Klausel, nach der der Lizenzvertrag gekündigt werden kann, wenn die Mindestgebühr während eines oder mehrere Jahre nicht überschritten wird. ■ Vorauszahlung. Diese Zahlung kann zu einer Umsatz- oder Stücklizenzgebühr hinzukommen oder mit ihr verrechenbar sein. ■ Die Lizenzgebühr kann vom Stand des Erteilungsverfahrens abhängen (niedrigere Lizenzgebühr für die Patentanmeldung, höhere Lizenzgebühr nach Erteilung des Patents). Bei kombinierten Patent- und Know-how-Lizenzen ist es ratsam, eine niedrigere Lizenzgebühr für die Zeit vorzusehen, wenn alle Patente ausgelaufen sind, aber das Know-how noch geheim ist. ■ Der Inhaber einer einfachen Lizenz kann das Recht haben, dass ihm günstigere Bedingungen gewährt werden, falls der Lizenzgeber nach Unterzeichnung des Vertrages einem anderen Lizenznehmer solche günstigeren Bedingungen einräumt. In der Praxis ist es allerdings schwierig zu bestimmen, ob eine spätere Lizenz ”günstigere Bedingungen“ vorsieht (es sei denn, dass lediglich der Lizenzsatz abweicht). 11.2.8 Sonstige wichtige Klauseln Weitere Punkte, die in einem frühen Stadium verhandelt werden sollten, sind folgende: ■ Soll der Lizenzgeber verpflichtet sein, technische Unterstützung zu leisten oder das Personal des Lizenznehmers zu trainieren? Wer trägt die Kosten von solchen Unterstützungs- und Trainingsleistungen? In welcher Sprache soll das Training gegeben werden? ■ Was muss unternommen werden, um Abzugssteuern zu vermeiden (falls möglich)? Hierzu finden sich nützliche Informationen unter www.bzst.bund.de unter ”Abzugsteuerentlastung”. 109 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:109 23.04.10 16:07 ■ Soll der Lizenznehmer verpflichtet sein, einen Hinweis auf das Patent an dem Produkt anzubringen? ■ Soll der Lizenzgeber das Recht haben, die Qualität der lizenzgemäß hergestellten Produkte zu überwachen? Welches Verfahren soll gelten, und welche Rechte soll der Lizenzgeber im Falle von Beanstandungen haben? ■ Soll der Lizenzgeber verpflichtet sein, Verbesserungen der Erfindung an den Lizenznehmer zu lizenzieren? Geschieht dies gegen Zahlung einer zusätzlichen Lizenzgebühr, die zwischen den Parteien zu vereinbaren ist? ■ Falls der Lizenznehmer patentfähige Verbesserungen der Erfindung vornimmt, soll er verpflichtet sein, diese Patente an den Lizenzgeber zu übertragen? (dies ist nach der TTVO nur eingeschränkt zulässig). Soll der Lizenznehmer verpflichtet sein, dem Lizenzgeber für diese Verbesserungen eine kostenlose Lizenz einzuräumen? (eine ausschließliche Rücklizenz wäre nach der TTVO nicht zulässig). ■ Soll der Lizenznehmer verpflichtet sein, Bauteile und Material zur Herstellung der Lizenzprodukte vom Lizenzgeber zu erwerben? (Zulässigkeit zweifelhaft, wenn de Marktanteilsschwellen nach der TTVO überschritten sind). ■ Soll der Lizenznehmer einem Wettbewerbsverbot unterliegen, und wie weit soll es reichen? Soll ein Wettbewerbsverbot auch nach Vertragsende gelten? (in der Regel nach TTVO unzulässig). ■ Soll es dem Lizenznehmer verboten sein, die Rechtsbeständigkeit des Patents anzugreifen? (nach TTVO unzulässig). Soll der Lizenzgeber zumindest das Recht haben, den Lizenzvertrag zu kündigen, falls der Lizenznehmer die Wirksamkeit angreift? (zulässig). 11.2.9 Laufzeit, Kündigung Anders als viele andere Dauerverträge (einschließlich Markenlizenzverträgen) werden Patentlizenzverträge üblicherweise nicht für eine unbestimmte Zeitdauer abgeschlossen. Vielmehr ist ihre Laufzeit an die Geltungsdauer des lizenzierten Patents oder – bei mehreren Patenten – an die Geltungsdauer des längstlebenden Patents gebunden. Nach dem Erlöschen der Patente (also wenn jeder andere die Erfindung kostenlos nutzen darf) wird der Lizenznehmer nicht länger eine Lizenzgebühr zahlen wollen. Für Patentlizenzverträge sieht das EG-Wettbewerbsrecht vor, dass Bestimmungen, die den Wettbewerb beschränken, nicht über das Erlöschen des letzten Patents hinaus freigestellt sind. Bei Know-how-Lizenzverträgen gilt die Freistellung, solange das Know-how geheim bleibt (wenn es durch das Verhalten des Lizenznehmers offenkundig wird, schadet dies aber nicht). 110 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:110 23.04.10 16:07 Als nächstes müssen die Parteien entscheiden, ob der Vertrag eine Mindestlaufzeit haben soll und ob diese Mindestlaufzeit kürzer sein soll als die zulässige maximale Laufzeit. Beispiel: ”Dieser Vertrag läuft bis zum Erlöschen des letzten Lizenzpatents, wenn er nicht zuvor gekündigt wird. Er hat eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren ab Unterzeichnung. Danach ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen.“ Alternativ oder zusätzlich können die Parteien vorsehen, dass der Vertrag aus bestimmten, im einzelnen aufgezählten Gründen gekündigt werden kann, wie etwa einer wesentlichen Vertragsverletzung durch den anderen Vertragspartner, die nicht innerhalb einer bestimmten Zeit behoben wird; einem Verzug mit Zahlungen; einer Nichtigerklärung des Patents; eines Bekanntwerdens des Know-how; eines Angriffs auf die Rechtsbeständigkeit des Patents durch den Lizenznehmer; der Insolvenz eines der Vertragspartner; usw. Allgemein gilt, dass die Wirksamkeit eines Lizenzvertrages mit einer Kapitalgesellschaft nicht durch einen Wechsel der Gesellschafter beeinträchtigt wird. Wenn also der Lizenznehmer eines langfristigen Lizenzvertrages vom größten Wettbewerber des Lizenzgebers übernommen wird, ist letzterer weiterhin an den Vertrag gebunden. Diese Situation kann vermieden werden, indem man ein Kündigungsrecht für den Fall eines Gesellschafterwechsels bei dem anderen Vertragspartner vorsieht (so genannte ”Change of Control-Klausel“). Die Parteien müssen auch überlegen, was nach der Kündigung oder dem Auslaufen des Vertrages gelten soll. In den meisten Fällen verpflichtet sich der Lizenznehmer, bestimmte Dokumente oder Gegenstände zurückzugeben. Ferner kann dem Lizenznehmer ein bestimmter Zeitraum zum Abverkauf des vorhandenen Lagers gewährt werden. Wenn der Lizenzgeber daran interessiert ist, den Markt von den Produkten des Lizenznehmers freizuhalten, kann er sich das Recht vorbehalten, verbleibende Lagerware zu einem im voraus festgelegten Preis anzukaufen. 11.2.10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand/Schiedsgericht Beim Entwurf von Lizenzverträgen wird die Bedeutung des anwendbaren Rechts zuweilen überschätzt. Da Lizenzverträge meist recht detaillierte Bestimmungen enthalten und die Rechte der einzelnen Staaten, die für Lizenzverträge gelten, regelmäßig nicht zwingend sind, führt die Anwendbarkeit des einen oder des anderen Rechts selten zu wesentlich unterschiedlichen Ergebnissen. Viel wichtiger sind das EG-Wettbewerbsrecht und die Kartellgesetzgebung der einzelnen Staaten, aber diese Bestimmungen sind einer Rechtswahl ohnehin nicht zugänglich. Allerdings sollten die Parteien berücksichtigen, dass ein Rechtsstreit in Land A über einen Lizenzvertrag, der dem Recht des Landes B unterliegt, zu erheblichen Schwierigkeiten für beide Parteien führt. Daher ist es ratsam sicherzustellen, dass die Rechtswahlklausel in Einklang steht mit der Gerichtsstandklausel. 111 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:111 23.04.10 16:07 Für die Streitentscheidung müssen die Parteien zunächst entscheiden, ob ihnen ein Verfahren vor staatlichen Gerichten oder vor einem Schiedsgericht lieber ist. Dies ist beinahe eine weltanschauliche Frage, und die Antwort hängt stark von den (positiven oder negativen) Erfahrungen ab, die die jeweilige Partei in der Vergangenheit gemacht hat. Schiedsverfahren sind oft kürzer und kostengünstiger als Gerichtsverfahren mit möglicherweise drei Instanzen (wobei aber viele Gerichtsverfahren nach der ersten Instanz enden). Schiedsrichter haben tendenziell ein besseres technisches Verständnis, wenn sie von den Parteien sorgfältig ausgewählt werden (andererseits dürfte es nicht leicht sein, Schiedsrichter zu finden, die über ein besseres technisches Verständnis verfügen als die Richter an den Düsseldorfer Patentstreitgerichten). Eine einstweilige Verfügung kann von einem staatlichen Gericht innerhalb weniger Tage erlassen werden, und ein vollstreckbares Zahlungsurteil oft innerhalb weniger Monate (was bei einem Schiedsgericht kaum jemals möglich sein dürfte). Wenn sich die Parteien für Schiedsgerichtsbarkeit entscheiden, können sie wählen zwischen einem Schiedsverfahren nach den Regeln einer der großen SchiedsgerichtsOrganisationen (wie etwa der Internationalen Handelskammer – ICC – oder der World Intellectual Property Organization – WIPO) oder einer Ad-Hoc-Schiedsgerichtsbarkeit nach den staatlichen Verfahrensregeln. Wenn die Parteien den oder die Schiedsrichter nicht selbst ernennen wollen, kann es sinnvoll sein, auf die Liste der Schiedsrichter mit Erfahrung in Patentsachen der WIPO zurückzugreifen. 11.3 Schlussbemerkung Wenn die Parteien einmal eine grundlegende Einigung über die oben aufgeführten Punkte erreicht haben, ist es die Aufgabe des Anwalts, einen ”maßgeschneiderten“ Lizenzvertrag zu entwerfen. Dieser Entwurf enthält naturgemäß auch zahlreiche weitere Klauseln, über die sich die Parteien letztlich einigen müssen, beispielsweise zu den folgenden Fragen: ■ Registrierung der Lizenz ■ staatliche Genehmigung, Zulassung der Produkte, Exportbeschränkungen ■ Produkthaftung und hierauf bezogene Freistellung, Währung, Wechselkurs ■ Abrechnung durch den Lizenznehmer, Einsichtsrechte des Lizenzgebers ■ Vertraulichkeit und ■ Option oder Anbietungspflicht für künftige Patente Für diese Klauseln haben sich bestimmte Standardformulierungen eingebürgert, die von der jeweils anderen Partei üblicherweise akzeptiert werden, so dass hier nur begrenzter Verhandlungsbedarf besteht. 112 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:112 23.04.10 16:07 12. Schutzrechtsstrategien für die VR China Willi Vett BEITEN BURKHARDT Suite 1001–1002, 10th Floor Chong Hing Finance Center, 288 Nan Jing Road West, Huang Pu District, Shanghai 200003, P.R.China [email protected] Geboren in Haan, 1974. Universität Freiburg i.Br. und Münster Westfalen (Juristisches Staatsexamen 2000). Zulassung als Rechtsanwalt 2004. Diverse Veröffentlichungen im Bereich Gewerbliche Schutzrechte in der VR China und Hongkong. Mitglied: DeutschChinesische Juristenvereinigung. Sprachen: Deutsch, Englisch, Chinesisch (Mandarin). 12.1 Gegenwärtige Situation in der VR China Nach den Ende des Jahres 2009 veröffentlichten Zahlen einer Studie der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (“OECD“) wurden 2007 weltweit bis zu USD 250 Milliarden mit Fälschungen umgesetzt, was rund zwei Prozent des Welthandels entspricht. Insgesamt ist der Trend eher steigend: allein zwischen 2005 und 2007 stieg die Zahl der gefälschten Produkte im Welthandel um über 25 Prozent, die Anzahl an gefälschten Produkten nimmt weiter stetig zu. Wenn in diesem Zusammenhang noch eine Statistik des deutschen Zolls berücksichtigt wird, wonach im Jahre 2008 etwa 57 Prozent der vom Zoll beschlagnahmten gefälschten Waren aus der VR China und Hongkong kamen, wird deutlich, in welchem Ausmaß Fälscher in der VR China aktiv sind. Zu berücksichtigen ist vor allem auch der Anstieg von Verletzungen im Hightechbereich und von Industriespionage. Auf der legislativen Ebene hat die VR China in den letzten Jahren, insbesondere seit Eintritt in die WTO, erhebliche Anstrengungen unternommen, um Inhaber von gewerblichen Schutzrechten besser zu schützen. So trat am 01.10.2009 in der VR China die Neufassung des Patentgesetzes in Kraft. Vom chinesischen Patentgesetz erfasst wird neben dem Schutz von Erfindungspatenten auch der Schutz von Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern. Auch das chinesische Markenrecht befindet sich derzeit in der Überarbeitung. Im Laufe des Jahres 2010 sollte es – nach mehrjähriger 113 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:113 23.04.10 16:07 Vorbereitungszeit und diversen öffentlichen Konsultationen – nun endlich verabschiedet werden. Wesentliche Änderungen bei beiden Gesetzen bestehen hauptsächlich darin, die bestehenden Gesetze weiter an international geltende Grundsätze anzupassen. So ist beispielsweise im neuen Markenrecht, soweit der Entwurf nicht mehr geändert wird, vorgesehen, dass in Zukunft auch Mehrklassenmarkenanmeldungen in der VR China möglich sein werden. Daneben ist die VR China den meisten wichtigen internationalen Übereinkommen zum Schutz des geistigen Eigentums beigetreten, u.a. der Weltorganisation für geistiges Eigentum, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, dem Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation, dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, sowie dem WIPO Urheberrechtsvertrages. Im großen und ganzen kann man also davon ausgehen, dass die gesetzlichen Grundlagen zum Schutze des geistigen Eigentums WTO- konform sind und einer ständigen Erneuerung und Erweiterung unterliegen. Große Probleme bestehen jedoch noch immer bei der effektiven und nachhaltigen Durchsetzung der gewerblichen Schutzrechte in der VR China. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Fälscher nicht in den großen Städten befinden, sondern in kleineren Städten oder ländlichen Gebieten, und dort gute Verbindungen zu den örtlichen Vollstreckungsbehörden haben. Gefälscht wird in der VR China alles. Die Fälscher folgen den einfachen Regeln der Markwirtschaft. Sie suchen gezielt solche Produkte aus, von denen sie sich hohe Gewinnerträge bei geringem wirtschaftlichem Risiko versprechen. Das fängt bei den üblichen Massenartikeln wie DVDs und Software an und hört bei Spezialmaschinen, Flugzeugteilen und Medikamenten noch lange nicht auf. Auch ist der Markt für die Verbreitung der Fälschungen nicht auf die VR China beschränkt. Gefälschte Produkte “Made in China“ finden sich weltweit. Betroffen von der Produktpiraterie sind sowohl ausländische als auch chinesische Unternehmen, wobei es bei den ausländischen Unternehmen nicht darauf ankommt, ob sie in der VR China tatsächlich geschäftlich tätig sind. Die in der VR China ansässigen Unternehmen haben sogar einen gewissen Vorteil gegenüber Unternehmen, welche nicht in der VR China ansässig sind. Schließlich erfahren sie von den Fälschungen ihrer Produkte früher, da sie den Markt besser beobachten können. Auf der anderen Seite bringen ausländische Unternehmen, wenn sie in der VR China eine Geschäftspräsenz eröffnen, häufig eine erhebliche Menge an wertvollem Know-how ein, welches von Mitarbeitern oder Joint Venture Partnern widerrechtlich und für ausschließlich eigene Interessen verwendet werden kann. Auch auf die bereits erwähnte verstärkte Problematik bei Hightechprodukten sei nochmals hingewiesen. Hochtechnologie muss mittlerweile als eines der begehrtesten Objekte für Schutzrechtspiraten und Industriespione angesehen werden. Chinesische Unternehmen, die Hochtechnologie anbieten können, werden von der chinesischen 114 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:114 23.04.10 16:07 Regierung massiv mit Aufträgen unterstützt. Anders als in den USA wird zwar ein “Buy USA“, bzw. “Buy China“ nicht aktiv vermarktet. In der Geschäftspraxis muss man jedoch anerkennen, dass gerade bei Regierungsaufträgen chinesische Unternehmen bevorzugt beauftragt werden. Inwieweit die diversen lokalen und überregionalen Behörden und Regierungen die Industriespionage und den Hochtechnologiediebstahl unterstützen, darüber kann nur spekuliert werden. Es ist daher unabdingbar, dass Unternehmen mit Chinageschäft eine maßgeschneiderte Schutzrechtsstrategie entwickeln. Leider beschränkt sich diese häufig auf Aussagen wie: “Wir machen nichts, unsere Produkte werden so oder so gefälscht!“. Nichtstun kann jedoch insbesondere beim sogenannten “Marken-Squatting“ gefährlich werden. Eine umfassende Schutzrechtsstrategie sollte daher aus den folgenden Komponenten bestehen: ■ Juristische Maßnahmen ■ Unternehmensinterne Maßnahmen ■ Technische Maßnahmen ■ Politische Maßnahmen Eine Schutzrechtsstrategie kann nur erfolgreich sein, wenn sie unternehmens- und produktspezifisch erstellt wurde. Sie muss regelmäßig überprüft werden, um Änderungen im Umfeld des Unternehmens bzw. der Fälscher rechtzeitig zu berücksichtigen. Eine Schutzrechtsstrategie sollte auch nicht nur einseitig eine der oben benannten Komponenten beinhalten. Häufig vertrauen ausländische Unternehmen in der VR China darauf, dass rein juristische Maßnahmen ausreichen, um erfolgreich gegen Fälscher vorzugehen. Juristische Maßnahmen sind aber leider in ihrer Wirkung limitiert und sollten daher durch weitere Maßnahmen ergänzt werden. 12.2 Juristische Maßnahmen als Teil der Gesamtstrategie Mit den juristischen Maßnahmen werden im Rahmen einer Schutzrechtsstrategie verschiedene Ziele verfolgt. Es gilt zwischen präventiven und repressiven juristischen Maßnahmen zu unterscheiden. Zu den präventiven juristischen Maßnahmen sind die Registrierung von Schutzrechten sowie ein sorgfältiges Vertragsmanagement zu zählen. Mit repressiven juristischen Maßnahmen ist die Durchsetzung der Schutzrechte auf dem Rechtswege gemeint. Dabei gilt es zu beachten, dass die VR China ein duales System der Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten geschaffen hat. Gewerbliche Schutzrechte können gerichtlich und auf dem Verwaltungswege durchgesetzt werden. 115 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:115 23.04.10 16:07 12.2.1 Anmeldung von Schutzrechten Mit der Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten in der VR China werden zwei Ziele verfolgt. Zunächst einmal schafft eine Anmeldung die erforderliche Rechtsgrundlage, um gegen Fälscher in der VR China überhaupt vorgehen zu können. Denn das chinesische Rechtssystem gibt praktisch keine Möglichkeiten, gegen Schutzrechtsverletzer vorzugehen, wenn das eigene Schutzrecht in der VR China nicht rechtlich geschützt ist. So kennt beispielsweise das chinesische Recht kein dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ähnliches, automatisch entstehendes Geschmacksmusterrecht. Auch das neue chinesische Patentrecht hat kein solches Schutzrecht eingeführt. Es ist auch nicht möglich, auf der Basis des chinesischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegen einen Hersteller sogenannter sklavischer Nachbauten vorzugehen, wenn nicht noch weitere Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist auch zu beachten, dass die VR China als eines von wenigen Ländern auch die Registrierung von Urheberrechten erlaubt. Die VR China erkennt als Mitglied der Berner Übereinkunft zwar an, dass Urheberrechte automatisch mit Schaffung eines Werkes entstehen, jedoch erleichtert die Registrierung von Urheberrechten deren Durchsetzung im Streitfall. Die Anmeldung von Urheberrechten bei dem zuständigen “Copyright Protection Center of China“ (CPCC), einer unteren Behörde der “National Copyright Administration“, ist schnell und kostengünstig. In der Regel werden Anträge auf Anmeldung von Urheberrechten innerhalb von 30 bis 60 Tagen von der CPCC entschieden. Die Registrierung von Marken erfolgt durch Anmeldung bei dem chinesischen Markenamt, der Schutz der Marke wird allerdings anders als in Deutschland lediglich ab Anerkennung durch das Markenamt gewährt. Da die VR China den meisten internationalen Abkommen zum gewerblichen Rechtsschutz beigetreten ist, folgt auch das Markenanmeldeverfahren beim chinesischen Markenamt im großen und ganzen international üblichen Standards. Auch dieser Bereich der Schutzrechte unterliegt aktuell einer Erneuerung, für die zeitnahe Zukunft wird ein neues Markenrecht erwartet (siehe oben 12.1), das den Schutzrechtsinhaber gegen die rechtswidrige Nutzung seiner Marken noch besser schützen soll. So soll nun auch die bekannte Marke, die (noch) nicht registriert ist, vom Schutz des Gesetzes erfasst werden. Ebenso soll es in Zukunft unter bestimmten Umständen möglich sein, als Rechtsinhaber einer bekannten und registrierten Marke Dritten die Nutzung der Marke in Zusammenhang mit nicht registrierten Markenklassen zu untersagen, respektive die Eintragung der Marke für andere Markenklassen zu verhindern, wenn diese Marke starke Unterscheidungskraft besitzt und einen gewissen Bekanntheitsgrad übersteigt. Zusätzlich sollen die Strafen für wiederholte Verletzung der Markenrechte erhöht werden. Hervorzuheben ist, dass das demnächst zu erwartene chinesische Markenrecht erstmals auch die Registrierung von Gerüchen, Tönen und einzelnen Farben als Marke ermöglichen wird, jedoch nach wie vor keine Wortmarken kennt. Wörter bzw. Namen, 116 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:116 23.04.10 16:07 ob in lateinischen Buchstaben oder chinesischen Schriftzeichen, werden vom chinesischen Markenamt immer nur als Bildmarke registriert. Der Markeneigentümer sollte daher vor Anmeldung sorgfältig überprüfen, in welcher Schrifttype die Marke verwendet werden soll. Meldet er einen Namen beispielsweise in Schrifttype “Courier“ an, benutzt sie aber ausschließlich in Schrifttype “Arial“, könnte dies im schlimmsten Falle dazu führen, dass dritte Parteien nach Ablauf von drei Jahren einen Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung der Marke stellen. Zu beachten ist weiterhin, dass das chinesische Markenamt derzeit extrem an Arbeitsüberlastung und Mitarbeitermangel leidet, da die Behörde nicht schnell genug ausreichend qualifiziertes Personal ausbilden kann. Eine normale Markenanmeldung dauert daher derzeit etwa zweieinhalb bis drei Jahre, in einigen Fällen sogar bis zu vier Jahre, von der Antragstellung bis zur endgültigen Entscheidung des Markenamtes. Da, wie oben bereits erwähnt, ein Schutz der Marke erst ab der Entscheidung des Markenamtes gewährt wird, ist hier zu überlegen, ob eine internationale Anmeldung bei der WIPO mit Schutzrechtserstreckung auf die VR China gegebenenfalls sinnvoller ist. Der Schutz von Erfindungspatenten (Patents for Invention), Gebrauchsmustern (Utility Patents) und Geschmacksmustern (Design Patents) ist in der VR China einheitlich im neuen Patentgesetz geregelt. Die maximale Schutzdauer von Erfindungspatenten in der VR China beträgt 20 Jahre, die Schutzdauer von Gebrauchs- und Geschmacksmustern maximal 10 Jahre. Ein Patentanmeldeverfahren dauert beim chinesischen Patentamt etwa vier Jahre, ein Gebrauchsmusteranmeldeverfahren etwa zwei Jahre und ein Geschmacksmusteranmeldeverfahren etwa sechs bis neun Monate. Obwohl ein regelmäßiger Austausch zwischen dem State Intellectual Property Office (SIPO) auf der chinesischen und dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auf der deutschen Seite stattfindet, gestaltet sich die Anmeldeprozedur mitunter komplizierter als in Deutschland und ist mit einigen Fallstricken versehen, was im schlimmsten Fall in einer Versagung des Schutzrechts endet. Der zweite Grund, warum gewerbliche Schutzrechte rechtzeitig in der VR China angemeldet werden sollten, ist, zu vermeiden, dass Fälscher nicht ihrerseits das noch nicht angemeldete Schutzrecht registrieren lassen. Was sich zunächst abenteuerlich anhört, ist für viele Unternehmen in der VR China leider Realität. Die Fälscher in der VR China scheuen die Kosten für eine Schutzrechtsanmeldung nicht, da sie sich langfristig rentiert. Ein Löschungsverfahren gegen eine in der VR China registrierte Marke dauert, sofern es überhaupt erfolgreich ist, bei der derzeitigen Arbeitsbelastung des chinesischen Markenamtes mindestens fünf Jahre. Während dieser Zeit kann der Fälscher die eingetragene Marke exklusiv nutzen und dem rechtmäßigen Eigentümer sogar die Nutzung innerhalb der VR China verbieten. Sollte sich der Fälscher bereit erklären, die Marke auf den rechtmäßigen Eigentümer zu übertragen, wird dies nur nach Zahlung eines erheblichen “Lösegelds“ erfolgen. Beliebt ist es auch, dass Fälscher identische Marken in Klassen anmelden, die im weitesten Sinne der Originalmarke ähnliche Waren oder Dienstleistungen schützt. Indem der Fälscher den Vollstreckungsbehörden seine 117 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:117 23.04.10 16:07 identische Markenanmeldung vorlegt und somit die Herstellung bzw. den Vertrieb von gefälschten Produkten zunächst einmal rechtfertigt, können die sonst zeiteffizienten Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten in die Länge gezogen bzw. komplett verhindert werden. Die rechtzeitige Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten in der VR China ist daher auch dann dringend geraten, wenn die gefährdeten Unternehmen im Rahmen der Entwicklung ihrer Schutzrechtsstrategie entscheiden, unter keinen Umständen gegen Schutzrechtsverletzung mit juristischen Maßnahmen vorzugehen. Schließlich können gewerbliche Schutzrechte auch bei der General Administration of Customs, also dem chinesischen Zoll, angemeldet werden. Zweck der Anmeldung ist es, die Ein- und Ausfuhr von gefälschten Produkten zu unterbinden und damit den Produktfälschern den Anschluss an Absatzmärkte abzuschneiden. Angemeldet werden können neben eigenen Schutzrechten auch die (Firmen-)Namen bekannter Produktplagiatoren. Soweit ein Schutzrechtsinhaber detaillierte Kenntnis von bestimmten Warenlieferungen erhält, kann er dies den Zollbehörden mitteilen, welche diese Lieferung im Folgenden genauer untersuchen. Entdecken die Zollbehörden schutzrechtsverletzende Warenlieferungen, werden diese beschlagnahmt und der Schutzrechtsinhaber kontaktiert. Soweit der Inhaber die Verletzung seiner Rechte bestätigt, verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, bevor die Warenlieferung endgültig gestoppt wird. Das Verfahren zur Anmeldung geistigen Eigentums bei den Zollbehörden ist einfach und kostengünstig, und es hat hier in der Vergangenheit auch einige erfreuliche Ergebnisse gegeben. 12.2.2 Durchsetzung von Schutzrechten Gegen Schutzrechtsverletzungen kann in der VR China Klage auf Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen sowie auf Zahlung von Schadensersatz vor den Zivilgerichten erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte entweder seinen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz hat, streitgegenstandsbezogene Verträge erfüllt wurden oder die Verletzungshandlung stattgefunden hat. Soweit verschiedene Gerichte örtlich zuständig sind, hat der Kläger ein Wahlrecht. Wird eine Schadensersatzforderung vom Kläger nicht hinreichend substantiiert, kann das Gericht den zu ersetzenden Schaden im freien Ermessen schätzen, wobei die Höchstsumme von RMB 1.000.000 (ca. EUR 100.000) nicht überschritten werden darf. Daneben kann das Gericht den Beklagten mit einer Geldbuße bis zur Höhe des vierfachen Erlöses aus der rechtswidrigen Nutzung des Schutzrechtes belegen oder, wenn keine Erlöse aus der rechtswidrigen Nutzung erzielt wurden, eine Geldbuße bis zur Höhe von 200.000 RMB (ca. 20.000 EUR) aussprechen Gegen das erstinstanzliche Urteil steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung. Gegen das Berufungsurteil kann ein Antrag auf ein neues gerichtliches Verfahren gestellt werden. Ein solcher Antrag wird jedoch in der Regel nur in besonders gelagerten Fällen Aussicht auf Erfolg haben. 118 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:118 23.04.10 16:07 Dabei ist zu beachten, dass Ansprüche aus einer Schutzrechtsverletzung nach chinesischem Verfahrensrecht innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden müssen, da sie sonst der Verjährung unterliegen und nicht mehr durchsetzbar sind. Die Verjährung beginnt ab dem Tag der Verletzung des Schutzrechts bzw. bei wiederholter Verletzung ab Kenntniserlangung – eine ständige und lückenlose Überwachung der Schutzrechte ist demnach unentbehrlich. Dogmatische Probleme bereitet die Tatsache, dass in vielen Verfahren zunächst ein vom Verletzer geltend gemachtes eingetragenes Recht (Marken- oder Patentrecht) gelöscht werden muss. Löschungsverfahren dauern in der Regel mindestens drei bis fünf Jahre. Ein chinesischer Richter wird jedoch ein rechtshängiges Gerichtsverfahren nicht ruhen lassen, bis das Löschungsver fahren entschieden ist, sondern das Verfahren insgesamt abweisen. Nach erfolgreicher Löschung können dann nur Verletzungshandlungen des Verletzers der letzten beiden Jahre geltend gemacht werden. Wie oben bereits erwähnt, sieht das chinesische Recht ein duales System zur Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte vor. Neben dem Klageverfahren steht Schutzrechtseigentümern in der VR China auch ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Verfügung. Die zuständigen Behörden der VR China können auf Antrag gegen Schutzrechtsverletzer Unterlassungsanordnungen erlassen, Geldstrafen festsetzen sowie Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verletzungshandlungen ergreifen. Im Verwaltungsverfahren führen die zuständigen Behörden weitere Untersuchungen durch. Insbesondere können Untersuchungen in den Geschäftsräumen des Verletzers beantragt werden. Dort aufgefundene schutzrechtsverletzende Produkte werden beschlagnahmt und im Idealfall zerstört. Ansprüche auf Schadensersatz können die Verwaltungsbehörden jedoch nicht zusprechen, diese bleiben dem Zivilrechtsweg vorbehalten. In Fällen besonders schwerer Rechtsverstöße sollen die Verwaltungsbehörden zudem auch die Staatsanwaltschaft einschalten. Bedauerlicherweise ist dies zur Zeit noch eher die Ausnahme als die Regel. Verwaltungsrechtliche Schritte bieten effektiven und schnellen Rechtsschutz soweit es sich um Fälle eindeutiger Schutzrechtsverletzungen handelt. In schwierigeren Fällen ist jedoch von einem verwaltungsrechtlichen Verfahren abzuraten, da die Verwaltungsbehörden lediglich über sehr beschränkte Möglichkeiten zur Aufklärung komplexer Sachverhalte verfügen. 12.2.3 Vertragsmanagement Zu den juristischen Maßnahmen gehört auch das Vertragsmanagement. Joint Venture Partner, Arbeitnehmer, insbesondere in leitenden Positionen, Zulieferer, Vertriebspartner und selbst Kunden haben, mal mehr, mal weniger starke, Einblicke in die Geschäftsstruktur, Zugang zu Geschäftsgeheimnissen, Möglichkeiten, gewerbliche Schutzrechte (eingeschränkt) zu nutzen etc. Solche Personen und Unternehmen, die Zugang zu Geschäftsgeheimnissen haben, bzw. gewerbliche Schutzrechte nutzen 119 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:119 23.04.10 16:07 dürfen, sollten daher vertraglich gebunden werden, die Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten und gewerbliche Schutzrechte nur im Rahmen des Erlaubten und Notwendigen zu nutzen. Selbstverständlich garantiert ein Vertrag nicht, dass Joint Venture Partner, Arbeitnehmer oder andere Geschäftspartner nicht doch Geschäftsgeheimnisse und Knowhow unrechtmäßig zur Fälschung von Produkten verwenden. Jedoch schafft man mit durchsetzbaren Verträgen eine rechtliche Grundlage, um gegen ein unfreiwilliges Abwandern von Geschäftsgeheimnissen und Know-how juristisch vorzugehen. Des Weiteren ist es möglich, gegen Fälscher auf der Grundlage des chinesischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorzugehen, wenn diese Geschäftsgeheimnisse auf unlautere Weise erhalten haben, beispielsweise indem ein Mitarbeiter trotz Geheimhaltungsvereinbarung Geschäftsgeheimnisse preisgegeben hat. Dies wurde auch in diversen Urteilen chinesischer Gerichte bestätigt. 12.3 Unternehmensinterne Maßnahmen Unternehmensintern muss vor allem eine Managementstruktur entwickelt werden, die es erlaubt, dass die Schutzrechtsstrategie auch tatsächlich unternehmensweit durchgeführt wird. Dabei sollte das für die Entwicklung und Durchsetzung der Schutzrechtsstrategie verantwortliche Team ein gewisses Maß an Entscheidungsfreiheit haben und von der Unternehmensführung mitgetragen werden. Nur so ist gewährleistet, dass auf Ereignisse, die einer schnellen Reaktion des Unternehmens bedürfen, mit der gebotenen Eile reagiert werden kann. Beispielsweise sei der Fund von gefälschten Waren auf einer nur wenige Tage dauernden Messe genannt. Ebenso wie eine Schutzrechtsstrategie aus diversen Komponenten besteht, sollte auch das mit der Durchsetzung der Schutzrechtsstrategie verantwortliche Team aus (leitenden) Angestellten verschiedener Sachbereiche bestehen. Denn ein Jurist aus der heimatlichen Rechtsabteilung wird nicht wissen, ob auf einer Messeveranstaltung in der VR China gefälschte Produkte angeboten werden, während ein Außendienstmitarbeiter dies zwar entdecken kann, seinerseits jedoch möglicherweise nicht die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen hat, gegen die Ausstellung gefälschter Produkte vorzugehen. Damit einhergehend ist die Schulung und Sensibilisierung der eigenen Mitarbeiter notwendig. Werden Fälschungen entdeckt, müssen diese auch dem Unternehmen gemeldet werden. Bestellt beispielsweise ein Subunternehmen, welches das Endprodukt aus verschiedenen dem Subunternehmer zur Verfügung gestellten Komponenten herstellt, mehr Komponenten als zur Herstellung der bestellten Endprodukte notwendig sind, so ist anzunehmen, dass das Subunternehmen eine Überproduktion fährt, um die Endprodukte selbst gewinnbringend auf den Markt zu bringen. Solche Auffälligkeiten müssen dringend im Unternehmen bekannt werden, um entsprechend zu reagieren. 120 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:120 23.04.10 16:07 Noch wichtiger als nur auf Fälscher zu warten, um dann gegen diese vorzugehen, ist jedoch, dass Fälschern, soweit möglich, das Kopieren so schwer wie möglich gemacht wird. Dazu gehört vor allem auch die Geheimhaltung von Know-how und Geschäftsgeheimnissen. Produkt- und Fertigungsinformationen sollten den eigenen Mitarbeitern und Geschäftspartnern nur soweit zur Verfügung gestellt werden, als es für die Verrichtung der Arbeit unerlässlich ist. Es ist beispielsweise nicht notwendig, dass alle Mitarbeiter eines Unternehmens vollen Zugriff auf den Unternehmensserver haben, auf dem auch die Dokumente der Forschungs- und Entwicklungsabteilung abgelegt werden. Die Mitarbeiterfluktuation in der VR China ist in der Regel sehr hoch, dementsprechend oft hören wir von Fällen, in denen ehemalige Mitarbeiter zu Konkurrenten wechseln und diese plötzlich identische Produkte herstellen. Werden die ehemaligen Mitarbeiter dann von Privatdetektiven zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, in dem sich die Privatdetektive als Headhunter gerieren, bringt der Mitarbeiter häufig seinen Laptop mit, um zu zeigen, welche Daten er vom Server seines ehemaligen Unternehmens heruntergeladen hat und welches (kopierte) Know-how er somit in seinen neuen Job einbringen kann. Des Weiteren muss versucht werden, den Fälschern Marktanteile abzunehmen. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass Kunden durch die Produktwahl langfristig gebunden werden, da mit dem Produkt ein Serviceangebot verkauft wird, welches Fälscher nicht bieten können. Ein solches Serviceangebot kann Schulungen an Maschinen, Software etc. oder auch kostengünstige Updatemöglichkeiten umfassen. Marktanteile über einen Preiskampf mit dem Fälscher zurückzugewinnen, erscheint jedoch unseres Erachtens nicht als die richtige Wahl. Denn Fälscher haben hier aufgrund der nicht vorhandenen Kosten für Forschung und Entwicklung bereits einen erheblichen Marktvorteil. Die Liste der Möglichkeiten, Fälschern Marktanteile streitig zu machen, ist lang und produktabhängig. Hier gilt es, unternehmensintern eine entsprechende Strategie zu entwickeln. 12.4 Technische Maßnahmen Es gibt eine Reihe von technischen Möglichkeiten, Produkte und Verpackungen fälschungssicher zu machen. Beginnend von der unternehmensintern entwickelten “Black-Box“, die nicht nachgebaut werden kann und ohne die ein Produkt nicht funktioniert, über relativ kostengünstige fälschungsfeindliche Markierungen auf den Produkten oder Verpackungen bis hin zu Hightech-Produkten wie “DNA-Marker“ oder “Radio Frequency Identification“ etc., mit deren Hilfe die Unternehmen oder die Endnutzer sicherstellen können, dass sie tatsächlich ein echtes Produkt in den Händen halten. Technische Maßnahmen dienen insbesondere dem Schutz vor Fälschungen in der logistischen Kette. So kann über technische Maßnahmen sichergestellt werden, dass keine Fälschungen von Zulieferern in die Produktion und im weiteren Zuge keine gefälschten Endprodukte in den Vertrieb geraten. 121 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:121 23.04.10 16:07 Aber auch technische Maßnahmen müssen sinnvoll und produktspezifisch ausgewählt werden. Nicht immer ist das teuerste Produkt auch das individuell am besten geeignete Produkt. 12.5 Politische Maßnahmen Die politische und legislative Landschaft der VR China ist in ständiger Bewegung. Die chinesische Regierung ist auch zunehmend willens, Anregungen von ausländischer Seite Beachtung zu schenken. Langfristig ist daher auch ein gewisses politisches Engagement von ausländischen Unternehmen in der VR China hilfreich, um die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte in der VR China zu verbessern. In der VR China haben sich Interessenverbände zum Schutze geistigen Eigentums gebildet, die auf politischer Ebene Reformen der chinesischen Rechtsvorschriften zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und deren tatsächliche Umsetzung fordern. Ein bekannter Interessenverband ist beispielsweise das Quality Brands Protection Committee (www. qbpc.org.cn). Die Mitglieder solcher Interessenverbände schließen sich auch häufig zusammen, um gemeinsam gegen Fälscher vorzugehen. Vorteil solcher gemeinsamen Aktionen ist, dass Ressourcen geteilt werden können und aufgrund des größeren politischen Gewichts die chinesischen Vollstreckungsbehörden eher bereit sind, umfangreich tätig zu werden. Denn häufig sind an solchen gemeinsamen Aktionen auch große multinationale Konzerne beteiligt, die über gute politische Verbindungen verfügen. Zu den politischen Maßnahmen gehört auch eine wirksame Pressearbeit. Schließlich sollen mit repressiven juristischen Maßnahmen auch andere (potentielle) Fälscher abgeschreckt werden. Es ist daher wichtig, die Öffentlichkeit von solchen Maßnahmen zu unterrichten. 12.6 Abschließende Bemerkungen Die Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten in der VR China bleibt extrem problematisch. Ausländische Investoren in der VR China müssen damit rechnen, dass ihre Produkte gefälscht werden. Dagegen hilft auch eine sorgfältig formulierte und durchgesetzte Schutzrechtsstrategie nicht. Allerdings lassen sich mit einer Schutzrechtsstrategie der Umfang und die Folgen von Fälschungen in einem überschaubaren Rahmen halten. Hinweis: Ausführliche Informationen zur Begründung, Lizenzierung und Durch setzung gewerblicher Schutzrechte finden Sie in unserer Broschüre “Gewerbliche Schutzrechte in China und Hong Kong”, die wir Ihnen gern kostenlos zuschicken (siehe www.beitenburkhardt.com unter “Publikationen”). 122 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:122 23.04.10 16:07 13. Geistiges Eigentumsrecht in Russland – Praktische Aspekte Ekaterina Karlova-Ignatyeva, LL.M. BEITEN BURKHARDT Moskau Turchaninov per., 6/2 119034 Moskau, Russland Tel.: +7 495 2329635 Fax: +7 495 2329633 [email protected] Geboren in Moskau, 1982. Studium an der staatlichen Rechtsakademie Moskau, Fachrichtung Zivilrecht, und am Queen Mary and Westfield College (University of London) (LL.M.). Sprachen: Russisch, Englisch, Deutsch. 13.1 Einführung In den letzten Jahren nahm Russland wesentliche Änderungen an der rechtlichen Regelung des geistigen Eigentums vor. So ist am 1. Januar 2008 Teil 4 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (im Weiteren ”Zivilgesetzbuch RF“) in Kraft getreten, der insgesamt der rechtlichen Regelung von Ergebnissen der geistigen Tätigkeit und der Individualisierungsmittel gewidmet ist. Unter Individualisierungsmitteln sind dabei Kennzeichenrechte wie Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben zu verstehen. Vor Inkrafttreten von Teil 4 des Zivilgesetzbuches wurden die geistigen Eigentumsrechte durch unterschiedliche normative Rechtsakte geregelt, von denen die meisten vor ca. 20 Jahren verabschiedet wurden und demzufolge nicht die in den letzten Jahren im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Leben des Landes geschehenen Veränderungen wiedergaben. In der Praxis war es daher nicht möglich, Ergebnisse der geistigen Tätigkeit und Kennzeichenrechte effizient zu schützen. Ungeachtet dessen, dass Teil 4 des Zivilgesetzbuches verschiedene geistige Eigentumsrechte ausführlich regelt, werden von Unternehmen besonders oft Fragen zur rechtlichen Regulierung von Marken und Betriebsgeheimnissen gestellt. In diesem 123 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:123 23.04.10 16:07 Kapitel weisen wir auf wesentliche praktische Aspekte hin, die mit dem Schutz von Marken und Betriebsgeheimnissen verbunden sind und im Rahmen der Zusammenarbeit mit russischen Partnern sowie beim Eintritt in den russischen Markt berücksichtigt werden müssen. 13.2 Markenschutz Eine der Hauptfragen, die in den russischen Markt eintretende oder mit russischen Partnern zusammenarbeitende Unternehmen beunruhigt, betrifft das Thema, auf welche Art und Weise Marken in Russland geschützt werden können und welche Besonderheiten der russischen Gesetzgebung dabei beachtet werden müssen, damit die Marken ordnungsgemäß geschützt werden können und eine Verletzung von Rechten der Rechtsinhaber durch Dritte verhindert werden kann. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass in der Russischen Föderation ausschließlich solche Marken Rechtsschutz genießen, die durch den Föderalen Dienst für geistiges Eigentum, Patente und Marken registriert (auf der so genannten ”nationalen“ Ebene registrierte Marken) oder nach Maßgabe der internationalen Verträge der Russischen Föderation eingetragen worden sind. Als solche internationalen Verträge gelten das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken sowie das Protokoll zum Madrider Abkommen, die eine Möglichkeit zur Eintragung von Marken in das internationale Register des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit der Ausdehnung des Rechtsschutzes von Marken auf das Gebiet Russlands festlegen. Falls eine Marke in Russland nicht registriert und auch nicht für das Gebiet Russlands in das WIPO-Register eingetragen wurde, genießt sie keinen Rechtsschutz auf dem Gebiet der Russischen Föderation. Um vor Eintritt eines Markeninhabers in den russischen Markt und dem Beginn der Zusammenarbeit mit russischen Partnern einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden sowie die Registrierung einer identischen Marke in Russland durch Dritte zu verhindern, muss ein Antrag auf die Registrierung der Marke beim Föderalen Dienst für geistiges Eigentum, Patente und Marken eingereicht bzw. die Erweiterung des Schutzgebietes der im WIPO-Register eingetragenen Marke beantragt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine nationale Registrierung (mittels Einreichung eines Antrages direkt beim Föderalen Dienst für geistiges Eigentum, Patente und Marken) in der Praxis das effizientere Verfahren zum Schutz einer Marke darstellt, da sie weniger Zeit in Anspruch nimmt und als ”autonom“ gilt, weil ihre Gültigkeit nicht vom Status der internationalen Registrierung abhängig ist. Nachdem in Russland das kyrillische Alphabet verwendet wird, ist zum Zwecke eines effektiven Kennzeichenschutzes eine zusätzliche Registrierung der Marke in kyrillischer Schrift empfehlenswert. Eine solche Registrierung vermindert das Risiko des möglichen Auftretens unredlicher Wettbewerber. Zudem braucht ein Rechtsinhaber 124 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:124 23.04.10 16:07 in der Zukunft dann nicht zu beweisen, dass seine Marke und die von einem Dritten benutzte Bezeichnung in kyrillischer Schrift zum Verwechseln ähnlich sind und dass seine Rechte durch diese Nutzung verletzt werden. Wird die Einfuhr von mit einer Marke gekennzeichneten Waren in die Russische Föderation beabsichtigt, empfiehlt es sich, Angaben zu bevollmächtigten Importeuren von Produkten sowie auch Unterscheidungsmerkmale der Originalwaren in das sogenannte Zollregister einzutragen. Diese Maßnahme ermöglicht es, das Erscheinen von nachgeahmten Produkten auf dem russischen Markt zu verhindern sowie Informationen über sogenannte ”Parallel-Importeure“ zu erlangen, die Originalprodukte importieren, ohne über eine entsprechende Erlaubnis des Herstellers oder Markeninhabers zu verfügen. 13.3 Markenlizenzvertrag Ein Eintritt in den russischen Markt sowie eine Zusammenarbeit mit russischen Partnern wird oft dazu führen, dass der russische Partner oder die gegründete Tochtergesellschaft einer ausländischen Gesellschaft Produkte dieser Gesellschaft (des Markeninhabers) in die Russische Föderation einführen, mit einer Marke gekennzeichnete Produkte dort herstellen oder diese Produkte auf dem russischen Markt verkaufen und vermarkten. In all diesen Fällen müssen die Nutzungsrechte an der Marke rechtlich ordnungsgemäß ausgestaltet werden. Dies erfolgt durch den Abschluss eines Markenlizenzvertrages, der der Schriftform bedarf und der Registrierung beim Föderalen Dienst für geistiges Eigentum, Patente und Marken unterliegt. Dabei sieht die russische Gesetzgebung keine Ausnahmen für Situationen vor, in denen die Marke von einer Tochtergesellschaft oder einer Gesellschaft genutzt wird, die zur selben Gruppe wie der Rechtsinhaber gehört. Ein Lizenzvertrag tritt erst nach seiner Registrierung in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam. Darüber hinaus sind neben dem Vertrag selbst auch sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie seine vorzeitige Kündigung registrierungsbedürftig. Die Registrierung eines Lizenzvertrages soll maximal zwei Monate in Anspruch nehmen, kann jedoch in der Praxis bis zu vier Monaten dauern. Die russische Gesetzgebung stellt eine Reihe von Anforderungen an einen Lizenzvertrag, denen er zu entsprechen hat, um als wirksam zu gelten und beim Föderalen Dienst für geistiges Eigentum, Patente und Marken registriert werden zu können. Hierbei handelt es sich vor allem um wesentliche Bestimmungen des Lizenzvertrages, etwa betreffend den Gegenstand des Vertrages sowie die Art und Weise der Nutzung einer Marke. Der Vertragsgegenstand hat alle Angaben zur Marke, insbesondere die Nummer und das Datum ihrer Registrierung, die Gültigkeitsdauer der Registrierung und die Klassen von Waren und Dienstleistungen (Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, sog. ”Nizza-Klassifikation“), für welche die Marke registriert wurde, zu enthalten. Im Lizenzvertrag muss auch die Art und Weise der 125 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:125 23.04.10 16:07 erlaubten Nutzung der Marke (alle Nutzungsweisen) durch den Lizenznehmer angegeben werden. Die im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich genannten Nutzungsweisen gelten als nicht erlaubt, woraus sich ergibt, dass der Lizenznehmer die Marke in einer vertraglich nicht genannten Art und Weise nicht nutzen darf. Zudem muss im der Lizenzvertrag geregelt werden, ob die Lizenzierung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Vertrag entgeltlich ist, sofern er hierzu keine ausdrücklichen Angaben aufweist. Falls der Vertrag entgeltlich ist, müssen die Höhe der Lizenzgebühr sowie das Verfahren ihrer Berechnung im Vertragstext ausdrücklich aufgeführt werden; anderenfalls gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die russische Gesetzgebung den Abschluss von unentgeltlichen Verträgen zwischen juristischen Personen nicht zulässt. Sofern ein unentgeltlicher Markenlizenzvertrag zwischen juristischen Personen abgeschlossen werden soll, kann dies dazu führen, dass die Registrierung des Vertrags verweigert wird oder der Vertrag vor Gericht als nicht zustande gekommen angesehen wird. Bei Abschluss eines Markenlizenzvertrages sollten daher die Höhe der Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung im Vertrag angegeben werden. Ebenso wichtig sind Bestimmungen zu Frist und Vertragsgebiet des Lizenzvertrages, da anderenfalls bestimmte gesetzliche Fiktionen gelten. Neben diesen Bestimmungen muss der Lizenzvertrag auch regeln, dass der Lizenznehmer dafür Sorge zu tragen hat, dass die Qualität der von ihm herzustellenden oder zu verkaufenden Waren dem vom Lizenzgeber festgelegten Qualitätsniveau entspricht. Falls eine solche Bestimmung im Lizenzvertrag fehlt, wird die Registrierung des Vertrages durch den Föderalen Dienst für geistiges Eigentum, Patente und Marken verweigert. 13.4 Betriebsgeheimnisse (Know-how) In der Praxis ist es häufig der Fall, dass deutsche Investoren Nutzungsrechte an Knowhow auf eine Tochtergesellschaft in Russland übertragen oder ausschließliche Rechte am Know-how als Einlage in das Stammkapital einer russischen Gesellschaft einbringen möchten. Da das Know-how zu den besonders wertvollen Schutzgegenständen des geistigen Eigentums gehört, müssen in diesem Fall eine Vielzahl von Aspekten der Nutzung von Know-how in Russland berücksichtigt werden. Nach russischem Recht umfasst der Schutz von Know-how Angaben jeglicher Art, auch Angaben zur Art und Weise der Ausübung von Berufstätigkeiten, die einen tatsächlichen oder potentiellen Handelswert haben, Dritten nicht zugänglich sind und für die der Inhaber dieser Angaben ein besonderes Verfahren zur vertraulichen Behandlung (das sogenannte ”Regime des Geschäftsgeheimnisses“) eingeführt hat. Patentgeschützte Erfindungen, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster zählen nicht zum geschützten Know-how in diesem Sinne. 126 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:126 23.04.10 16:07 Diese Voraussetzungen des rechtlichen Schutzes von Know-how gilt es zu beachten, wenn Nutzungsrechte an Know-how auf russische Partner übertragen werden sollen. So dürfen Dritte auf gesetzlicher Grundlage keinen freien Zugang zu dem geschützten Know-how haben, und der Rechtsinhaber muss seinerseits Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit des Know-how ergreifen. Insbesondere hat er ein besonderes Verfahren zur vertraulichen Behandlung dieser Angaben einzuführen. Dieses setzt voraus, dass der Informationsinhaber eine Liste von Informationen, die Betriebsgeheimnisse darstellen, sowie ein besonderes Verfahren zur Behandlung dieser Informationen festlegen und den Zugang zu diesen Informationen beschränken muss. Darüber hinaus muss er alle Personen erfassen, denen Zugang zu Betriebsgeheimnissen gewährt wurde. Neben den aufgeführten Maßnahmen hat der Know-how-Inhaber alle das Know-how enthaltenden Unterlagen mit dem Vermerk ”Geschäftsgeheimnis“ zu versehen sowie Angaben zur vollständigen Firma und zum Sitz des Know-how-Inhabers darauf anzubringen. Das Know-how kann (ebenso wie urheberrechtlich geschützte Werke und Kennzeichenrechte) sowohl Gegenstand eines Lizenzvertrags sein als auch vertraglich veräußert werden. Beim Abschluss dieser Verträge sind ebenfalls die oben aufgeführten Regeln anzuwenden. Ein Lizenzvertrag über die Übertragung von Nutzungsrechten am Know-how bedarf der Schriftform, seine Registrierung beim Föderalen Dienst für geistiges Eigentum, Patente und Marken ist jedoch nicht erforderlich. Grundsätzlich gelten für Know-how-Lizenzverträge dieselben Regeln wie für Markenlizenzverträge. So müssen im Lizenzvertrag der Vertragsgegenstand, also das Know-how selbst, seine Zweckbestimmung und sein Anwendungsbereich beschrieben werden. Darüber hinaus können Dokumente, die das Know-how beinhalten, dem Vertrag als Anlage beigefügt und tatsächlich nach der Unterzeichnung des Lizenzvertrages überlassen werden. Ferner ist im Lizenzvertrag auch die Art und Weise der Nutzung des Know-how aufzuführen. Bezüglich der Gültigkeitsdauer des Vertrages gilt, dass jede Vertragspartei auf die Erfüllung des Vertrages jederzeit mit einer Mitteilungsfrist von spätestens sechs Monaten verzichten kann, soweit im Vertrag keine Vertragsdauer angegeben ist. 13.5 Schlussbemerkung Obwohl es beträchtliche Bemühungen gab, die Gesetzgebung der Russischen Föderation im Bereich des geistigen Eigentums zu vervollkommnen, lässt sich ein Jahr nach dem Inkrafttreten von Teil 4 des Zivilgesetzbuches der Schluss ziehen, dass einzelne Regelungen nicht eindeutig sind und einer Nachbearbeitung bedürfen. Dennoch ermöglicht es die geltende Gesetzgebung, geistige Eigentumsrechte ausreichend effizient zu schützen. Positive Tendenzen lassen sich auch bei der Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Gebiet beobachten. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Effizienz des Rechtsschutzes eines Rechtsinhabers in Russland derzeit in vieler Hinsicht von den Aktivitäten des Rechtsinhabers selbst abhängt. 127 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:127 23.04.10 16:07 128 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:128 23.04.10 16:07 14. Checkliste (”IP Audit”) Angelica von der Decken Wenn ein Unternehmen von Dritten wegen der Verletzung geistiger Schutzrechte in Anspruch genommen wird oder aber umgekehrt das Unternehmen die Verletzung eigener Schutzrechte durch Dritte festgestellt hat, besteht akuter Handlungsbedarf. Aber auch im normalen Geschäftsgang sollte man gelegentlich das Unternehmen auf latente Probleme im Bereich der geistigen Schutzrechte untersuchen. Werden solche Probleme frühzeitig erkannt, so können sie häufig mit geringem Aufwand gelöst werden, bevor es zu einem zeit- und kostenaufwendigen Rechtsstreit kommt. Die folgende Checkliste (die als erster Einstieg auch beim Erwerb eines fremden Unternehmens verwendet werden kann) gibt hier einige Anhaltspunkte. 14.1 Marken ■ Sind alle Kennzeichen, die das Unternehmen verwendet (Logos, Farben, 3D-Gestaltungen, Produktkennungen), durch Eintragung geschützt? Gilt dies auch für die wichtigsten (potentiellen) Exportländer? ■ Soweit Marken eingetragen sind, sind sie auch für diejenigen Waren oder Dienstleistungen eingetragen, für die sie benutzt werden oder in Zukunft benutzt werden sollen? Umgekehrt: Werden die eingetragenen Marken für die Waren gemäß den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen auch tatsächlich benutzt (Benutzungszwang)? Wird die Benutzung ausreichend dokumentiert zur Abwehr von Löschungsangriffen oder zum späteren Nachweis der Priorität bei Benutzungsmarken? ■ Bietet sich die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke an, um im Ausland dem Benutzungszwang zu entgehen, gleichzeitig aber in allen Ländern der EU Schutz zu beanspruchen? ■ Werden die eingetragenen Marken rechtzeitig vor Ablauf der Schutzfrist verlängert? ■ Wer überwacht die Fristen (externer Rechtsanwalt oder intern)? ■ Werden die Marken auf Kollisionen mit neu eingetragenen Marken Dritter überwacht? ■ Ist bei Beginn der Benutzung neuer Zeichen und bei Änderung der Firmierung sichergestellt, dass kein Konflikt mit bestehenden Zeichen oder Firmen auftritt? 129 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:129 23.04.10 16:07 ■ Wird der Schutz geplanter Werktitel (z.B. von Büchern, Zeitschriften, Software) durch Titelschutzanzeigen abgesichert? Wird die Benutzung der Titel ordnungsgemäß dokumentiert (für den Nachweis der Priorität)? ■ Wird die Verletzung der Marken durch Dritte (z.B. durch Testkäufer und Beschlagnahmeanordnungen bei den Hauptzollämtern) überwacht? 14.2 Domains ■ Sind unter den wichtigsten Top Level Domains (.de, .com, .eu, .biz etc.) Domains konnektiert, die dem Unternehmensnamen und den wichtigsten Marken entsprechen? ■ Wurde, soweit solche Domains Dritten gehören, die Möglichkeit eines rechtlichen Vorgehens oder eines Kaufs geprüft? ■ Ist vor Investition in eine neue Domain sichergestellt, dass kein Konfl ikt mit bestehenden Zeichen oder Firmen auftritt? 14.3 Patente ■ Ist sichergestellt, dass Erfindungen, die für das Unternehmen oder für Wettbewerber wirtschaftlich wichtig sind, zum Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet werden, soweit sie nicht geheim gehalten werden sollen? Gilt dies auch für die wichtigsten Exportländer? ■ Gibt es festgelegte Verfahren für die Mitteilung, Inanspruchnahme und Anmeldung von Arbeitnehmererfindungen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen? Insbesondere: Geschieht die Inanspruchnahme form- und fristgerecht durch die richtige Gesellschaft? ■ Werden die Patente rechtzeitig vor Ablauf der Schutzfrist verlängert? ■ Wer übernimmt die Fristenüberwachung? ■ Wird der Markt auf Patentverletzungen überwacht? 14.4 ■ Know-how Wird bei Erfindungen, die nicht als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet werden sollen, durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet, dass sie geheim gehalten werden (klare Dokumentation – schriftlich oder sonst in geeigneter Form – des geheimen Know-how; Geheimhaltungsverpflichtung von Mitarbeitern, etc.)? 130 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:130 23.04.10 16:07 ■ Sind Kundenlisten gegen Missbrauch geschützt (insbesondere durch geheimen Einbau von Kontrolladressen und fehlerhaften Adressen)? 14.5 Urheber- und Geschmacksmusterrecht ■ Ist durch Verträge sichergestellt, dass die Nutzungsrechte für Werke, die von Dritten – zum Beispiel freien Mitarbeitern – geschaffen werden, bei der Gesellschaft liegen? ■ Werden Urheberrechte registriert, soweit dies im Ausland (z. B. USA) erforderlich ist? ■ Kommen nationale oder EU-weite Geschmacksmusteranmeldungen als ”kleines Urheberrecht” für den Schutz von Designprodukten in Betracht? ■ Ist bei der Schaffung neuer Produkte sichergestellt, dass die zur Begründung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erforderliche Offenbarung des Musters auf dem Territorium der EU stattfindet? 14.6 Lizenzen ■ Sind die Lizenzverträge über Marken, Patente, Know-how, Urheberrechte etc., die für das Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sind, wirksam (Schriftform; Einhaltung der kartellrechtlichen Anforderungen des GWB und des EG-Kartellrechts, insbesondere unter Berücksichtigung der Kartellrechtsnovelle und neuer Gruppenfreistellungsverordnungen; Registrierung des Lizenzvertrages im Ausland)? ■ Wird durch die Regelungen über Laufzeit und Kündbarkeit ausgeschlossen, dass die wichtigen Lizenzverträge kurzfristig auslaufen oder vom Vertragspartner gekündigt werden? Ist sichergestellt, dass im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers der Lizenznehmer weiterhin zur Nutzung berechtigt bleibt und diese durchsetzen kann? ■ Werden durch die Regelung über den Vertragsgegenstand alle vom Unternehmen genutzten oder geplanten Verwertungsmöglichkeiten abgedeckt (Verbreitungen durch neue Medien, Internet etc.)? ■ Soweit Schutzrechte Dritter (insbesondere befreundeter Unternehmen oder guter Kunden) genutzt werden, besteht hierfür eine klare und schriftlich fixierte vertragliche Basis? ■ Wird die korrekte Ermittlung und Zahlung von Lizenzgebühren durch dritte Lizenznehmer überwacht? 131 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:131 23.04.10 16:07 14.7 Werbung ■ Ist durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Werbemaßnahmen im vorhinein auf rechtliche Zulässigkeit überprüft werden? ■ Welche Werbemaßnahmen können durch Lockerung der Rechtsprechung/Gesetze geändert werden? 14.8 Unterlassungstitel ■ Ist durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Unterlassungstitel, die sich gegen das Unternehmen richten (Unterlassungserklärungen, einstweilige Verfügungen, Urteile) und die Verwendung von Werbeaussagen oder -verhaltensweisen, Marken etc. betreffen, beachtet werden? ■ Ergibt sich durch Änderung der Rechtsprechung oder der gesetzlichen Grundlagen die Möglichkeit, die Unterlassungstitel zu beseitigen? ■ Wird die Beachtung von Unterlassungstiteln, die das Unternehmen gegen Dritte erwirkt hat, überwacht? 14.9 Wirtschaftliche Aspekte ■ Ist sichergestellt, dass Schutzrechte innerhalb des Konzerns von der ”richtigen” Gesellschaft gehalten werden (insbesondere unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte)? ■ Wird das Schutzrechts-Portfolio aktiv gemanagt (Erfassung der Kosten und Prüfung der Rentabilität für jedes einzelne Schutzrecht; Lizenzierung oder Veräußerung von nicht selbst genutzten, aber wirtschaftlich wertvollen Schutzrechten)? ■ Gibt es für interne Zwecke eine ”IP-Bilanz”, aus der sich der Wert selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter ergibt? Beruht sie auf anerkannten und sorgfältig angewandten Bewertungsmethoden? ■ Wurde eine Nutzung von Schutzrechten als Sicherheit in Betracht gezogen (Verpfändung, ”Securitization”)? 132 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:132 23.04.10 16:07 133 18819 BB SR Gewerbl. Schutzrechte-Recht der Werbung de.indd Abs1:133 23.04.10 16:07