Verordnung der Salzburger Landesregierung zur Bildung des

Transcription

Verordnung der Salzburger Landesregierung zur Bildung des
Entwurf
Verordnung
der Salzburger Landesregierung vom ............................................. zur Bildung des Schischulgebietes Hollersbach-Resterhöhe
Auf Grund der §§ 8 Abs 5 und 15a Abs 2 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl Nr 83/1989, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§1
Für das Gebiet der Gemeinden Hollersbach und Mittersill, jeweils politischer Bezirk Zell am
See, wird das Schischulgebiet "Hollersbach-Resterhöhe" gebildet.
§2
Die Bildung des Schischulgebietes gilt auch in Bezug auf die Bewilligung und den Betrieb von
Snowboardschulen.
H-Schischulgebiet Hollersbach \ 29.06.2005 12:02 \ Verordnungen
Erläuterungen
1. Allgemeines:
Nach § 8 Abs 5 vorletzter Satz des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes kann
die Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände
durch Verordnung die Bildung von Schischulgebieten vorsehen, die sich aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder Teilen davon zusammensetzen. Voraussetzung für eine solche Verordnung ist das Vorhandensein eines in räumlicher und organisatorischer Hinsicht zusammenhängenden Schigebietes.
Mit Beginn der Wintersaison 2005/06 wird eine Liftverbindung von Hollersbach ins Schigebiet
Resterhöhe verwirklicht, das zum überwiegenden Teil im Gemeindegebet von Mittersill gelegen
ist. Somit entsteht ein im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung zusammenhängendes Schigebiet. Ohne die vorgeschlagene Verordnung wäre es jenen Schischulbetreibern, deren Bewilligungen den Standort Mittersill festlegen, verwehrt, im Bereich der auf dem Gemeindegebiet
von Hollersbach gelegenen Talstation der neuen Seilbahnanlage Schischuleinrichtungen (Sammelplatz und Büro) zu betreiben (vgl § 8 Abs 2 und § 10 Abs 2 des Salzburger Schischul- und
Snowboardschulgesetzes). Wird nun aber ein sich über die beiden Gemeinden erstreckendes
Schischulgebiet geschaffen, so können die genannten Schischuleinrichtungen im Gebiet beider
Gemeinden, also auch in Hollersbach, situiert werden. Im Übrigen gibt es derzeit keine auf den
Standort Hollersbach lautende Schischulbewilligung, sodass ohne die vorgeschlagene Zusammenfassung mit Mittersill an der Talstation Hollersbach kein Schischulangebot vorhanden
wäre, was aus touristischer Sicht nicht wünschenswert ist.
2. Gesetzliche Grundlage:
§ 8 Abs 5 vorletzter Satz und § 15a Abs 2 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes.
3. EU-Konformität:
Es besteht kein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.
4. Kosten:
Durch die Erlassung der vorgeschlagenen Verordnung entstehen den Gebietskörperschaften
keine Mehrkosten.
2
5. Im Besonderen wird ausgeführt:
Zu § 1:
Außer dem Schigebiet Resterhöhe gibt es in Mittersill bzw Hollersbach keine weiteren Schigebiete, sodass keine nähere Gebietsabgrenzung für das zu bildende Schischulgebiet vorgenommenen werden muss und die Bezugnahme auf das Gebiet beider Gemeinden ausreicht.
Zu § 2:
Es wird sichergestellt, dass es in Hollersbach nicht nur ein entsprechendes Schischul-, sondern
auch ein Snowboardschulangebot geben kann.
3