Sozialversicherung und Auslandskrankenversicherung bei
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Sozialversicherung und Auslandskrankenversicherung bei
Sozialversicherung und Auslandskrankenversicherung bei Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 Referent Rechtsanwalt und Steuerberater Platzhalter Foto Funktion bei der WTS Head of Global Expatriate Services Frankfurt Taunusanlage 19 60325 Frankfurt am Main T +49 (0) 69 1338 456-52 F +49 (0) 69 1338 456-99 [email protected] » Leiter der Global Expatriate Services bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH sowie WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft in Frankfurt. » Zuvor langjährig in der Steuerabteilung einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt und London tätig, zuletzt als Leiter der sozialversicherungsrechtlichen Beratung am Standort Frankfurt. » Betreuung von Unternehmen und Privatpersonen auf dem Gebiet der gestaltenden Steuer- und Rechtsberatung mit Schwerpunkt in den Schnittstellen zwischen internationalem Steuer-, Arbeits-, Visaund Sozialversicherungsrecht bei Mitarbeiterentsendungen. » Seit über 6 Jahren Referent in diesem Bereich. » Frank Dissen ist u.a. Mitglied im trESS-network (training and reporting on European Social Security) – einem Projekt der Europäischen Kommission. Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 2 Über die WTS WTS auf einen Blick Die WTS ist eine internationale, integrierte und unabhängige Beratungsgruppe mit den drei Geschäftsbereichen Tax, Legal und Consulting. International Integriert » International Mit mehr als 400 Mitarbeitern und einer Präsenz in rund 100 Ländern gehört die WTS zu den führenden deutschen Beratungsunternehmen. Über unser internationales Netzwerk sind wir weltweit vertreten und bieten globale Beratungsdienstleitungen an. » Integriert Unsere Mitarbeiterkompetenz aus Konzernsteuerabteilungen, Finanzverwaltung und internationaler Beratung differenziert uns vom Wettbewerb (Dreikulturenkompetenz). » Unabhängig Unabhängig – keine WP Tax, Legal, Consulting Wir fokussieren uns in unserem Dienstleistungsportfolio auf Tax, Legal und Consulting. Dabei verzichten wir bewusst auf die branchenübliche Wirtschaftsprüfung, um bei Mandanten mögliche Interessenskonflikte zu vermeiden. » Unsere Mandanten Wir beraten multinationale Konzerne, nationale und internationale mittelständische Unternehmen, NonProfit-Organisationen und Privatpersonen. Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 3 Global Expatriate Services – Sozialversicherung Beratungsleistungen » Umfassende sozialversicherungsrechtliche Betreuung von entsandten Arbeitnehmern (In- und Outbounds) » Planung und Gestaltung von grenzüberschreitenden Beschäftigungen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht » Beitrags- und Leistungsvergleiche verschiedener Sozialversicherungssysteme » Beantragung von Entsendebescheinigungen (A1 / E101 / CoC) inklusive Prozess der Ausnahmevereinbarung » Beantragung von Bescheiden zur Ein- und Ausstrahlung » Beantragung alternativer Versicherungen in der gesetzlichen Sozialversicherung » Rückerstattungsanträge für die Arbeitnehmeranteile zur deutschen Sozialversicherung » Betreuung bei SV-Betriebsprüfungen und Durchführung von SV-Audits » Berechnung von Rentenanwartschaften » … Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 4 Agenda » Grundsätze und Regelungen nach nationalem Recht » Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit » EG- / EWG-Verordnungen über soziale Sicherheit » Krankenversicherung bei Auslandsentsendungen Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 5 Wie viele Entsendungen / grenzüberschreitend tätige Mitarbeiter haben Sie pro Jahr? 11 - 20 0 - 10 1 21 - 50 über 50 6 Rechtsgrundlagen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von vorübergehenden Beschäftigungen von Arbeitnehmern im Ausland Auslandbeschäftigung Vertragsloses Ausland Europäische Union / Europäischer Wirtschaftsraum / Schweiz Abkommensstaaten Sozialgesetzbuch (§§ 4 , 5 SGB IV) EG-/EWG-Verordnungen über Soziale Sicherheit Diverse bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 7 Welche Länder sind vorrangiges Ziel Ihrer Entsendungen / grenzüberschreitend tätigen Mitarbeiter? EU-Staaten vertragsloses Ausland 2 EWR-Staaten & Schweiz Länder mit SV-Abkommen 8 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen » Welches Recht kommt zur Anwendung? › Heimatland, Gastland, beide... » Für wen ist dieses Recht anwendbar? › Deutsche und ausländische Staatsangehörige, andere Staatsangehörige, jedermann... » Für welche Versicherungszweige gilt dieses Recht? › Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 9 Territorialitätsprinzip: § 3 SGB IV » Die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts › setzt eine Beschäftigung / selbständige Tätigkeit (oder bei Personen ohne Tätigkeitsausübung den Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt) in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland voraus › Arbeitnehmer sind grundsätzlich in dem Land versichert, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. › gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 10 Grundsatz (Lex Loci Laboris) - Praxisbeispiel » Martin Müller arbeitet als Angestellter in Freiburg/Breisgau. Da Herr Müller seine Beschäftigung ausschließlich in Deutschland ausübt, gelten für ihn die deutschen Rechtsvorschriften. Dies wäre auch dann der Fall, wenn Herr Müller in der Schweiz wohnen oder sich der Firmensitz seines Arbeitsgebers in Frankreich befinden würde. (Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ist allerdings nicht gleichzusetzen mit einem tatsächlich bestehenden Versicherungsschutz in Deutschland – ob und ggf. in welchen Bereichen der Arbeitnehmer dort versichert ist, richtet sich ausschließlich nach innerstaatlichem Recht) Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 11 Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip » § 4 SGB IV (Ausstrahlung) › Entsendung aus Deutschland in das Ausland » § 5 SGB IV (Einstrahlung) › Entsendung aus dem Ausland nach Deutschland » § 6 SGB IV (Vorbehalt abweichender Regelungen) › Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 12 Begriff der Entsendung i.S.d. Sozialversicherungsrechts » Achtung: › » Der Begriff der Entsendung im Sozialversicherungsrecht ist ein anderer als z.B. im Arbeitsrecht oder im Steuerrecht! Bei einer Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne begibt sich der Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers vom Inland ins Ausland, um dort seine Tätigkeit auszuüben. Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 13 Grundlagen nach nationalem Recht Auslandbeschäftigung Vertragsloses Ausland Europäische Union / Europäischer Wirtschaftsraum / Schweiz Abkommensstaaten Sozialgesetzbuch (§§ 4 , 5 SGB IV) EG-/EWG-Verordnungen über Soziale Sicherheit Diverse bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 14 Regelungen der Ausstrahlung » § 4 SGB IV (Ausstrahlung) 1. Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich befristet ist. 2. … Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 15 Voraussetzung der Ausstrahlung » Entsendung aus der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland » Zeitliche Befristung der Beschäftigung im Ausland » Fortbestehendes inländisches Beschäftigungsverhältnis während des Auslandsaufenthaltes Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 16 Praxisfälle – Entsendung vom Inland ins Ausland (1) » Für ein Unternehmen U mit Sitz im Inland arbeiten in Mexiko die Arbeitnehmer A, B, C, und D: › A hat schon im Inland für das Unternehmen gearbeitet und ist sodann nach Mexiko entsandt worden. ü › Arbeitnehmer B war vorher im Inland bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Er ist von dem vorgenannten Unternehmen im Inland eigens für die Entsendung nach Mexiko eingestellt worden. ü › Arbeitnehmer C, der bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gerade sein Studium abgeschlossen hatte, wurde eigens für die Beschäftigung in Mexiko eingestellt. ü › Arbeitnehmer D war früher von Deutschland nach Mexiko ausgewandert. Er ist in Mexiko von dem deutschen Unternehmen eingestellt worden. û Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 17 Praxisfälle – Entsendung vom Inland ins Ausland (2) » Zeitliche Befristung der Auslandsbeschäftigung aus einem Vertrag Befristung ergibt sich durch die Eigenart der Beschäftigung (Natur der Sache) Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 18 Ausstrahlung: Voraussetzungen Zeitliche Befristung der Auslandsbeschäftigung » es gibt keine starre Höchstfrist » Gesamtdauer der Entsendung muss bei ihrem Beginn feststehen » Rückkehr ins Inland muss vereinbart sein und tatsächlich erfolgen » anschließende Weiterbeschäftigung in Deutschland bei entsendenden Arbeitgeber geplant Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 19 Praxisfälle – zeitliche Befristung » Arbeitnehmer A wird von seinem Arbeitgeber in Deutschland nach Russland entsandt. U.a. enthält der Arbeitsvertrag folgende Vereinbarung: Die Dauer der Zusammenarbeit erstreckt sich vorerst auf 12 Monate ab 01.01.2014 zum Aufbau einer Händlerstruktur. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, falls nicht drei Monate vor Ablauf eine der Parteien die Zusammenarbeit kündigt. û » Arbeitnehmer B wird für zwei Jahre nach Saudi-Arabien entsandt, wobei der Vertrag vorsieht, dass eine Verlängerung der Entsendung für ein weiteres Jahr möglich ist. » Ein inländisches Unternehmen hat sich verpflichtet, innerhalb von 5 Jahren einen Staudamm in Mexiko zu errichten und entsendet hierzu den Mitarbeiter C. » Arbeitnehmer D ist 62 Jahre alt und wird nach Dubai entsandt. Er hat mit seinem deutschen Arbeitgeber vereinbart, dass die Entsendung bei Erreichen der Altersgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung automatisch endet. ü ü û Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 20 Ausstrahlung: Voraussetzungen » Inländisches Beschäftigungsverhältnis › Weiter bestehende arbeitsrechtliche Anbindung an den deutschen Arbeitgeber: • Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber dem inländischen Arbeitgeber • Keine Weiterbelastung des Arbeitsentgelts ins Ausland = Gehaltskostentragung in Deutschland (Ausnahme: kurzfristige Entsendung im Konzern) › Weitere organisatorische Einbindung des Arbeitnehmers in das inländische Unternehmen: • Weisungs- und Direktionsrecht verbleibt beim inländischen Arbeitgeber Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 21 Ausstrahlung: Besonderheiten » Rumpfarbeitsverhältnis und Schattengehalt ruhendes Arbeitsverhältnis (Rückkehrgarantie) Voraussetzungen einer Ausstrahlung sind nicht erfüllt Fortschreibung des Gehaltes für die betriebliche Altersversorgung (Schattengehalt) (BSG v. 25.01.1994 – 4 RA 48/92) Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 22 Rechtsfolgen der Ausstrahlung » Deutsches Sozialversicherungsrecht bleibt anwendbar » Deutsches Recht bewirkt grundsätzlich keine Befreiung von den Sozialversicherungsvorschriften im Tätigkeitsstaat » Doppelte Versicherung / Beitragszahlung kann nicht ausgeschlossen werden » Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Entsendung wird der Arbeitnehmer so gestellt, als ob er weiter in Deutschland beschäftigt wäre. » Sozialversicherungsrechtlich ergibt sich kein Unterschied zu einem anderen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer. » Im Zusammenhang mit der Entsendung ausgestellte Bescheinigungen sind zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 23 Rechtsgrundlagen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von vorübergehenden Beschäftigungen im Ausland Auslandbeschäftigung Vertragsloses Ausland Europäische Union / Europäischer Wirtschaftsraum / Schweiz Abkommensstaaten Sozialgesetzbuch EG-/EWG-Verordnungen über soziale Sicherheit Jeweiliges bilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 24 Beschäftigung von Arbeitnehmern in Abkommensstaaten Staaten mit Abkommen über Soziale Sicherheit (nicht abschließend) Australien Brasilien Chile China Indien Israel Japan Kanada / Quebec Korea Marokko Mazedonien Serbien/Montenegro/BosnienHerzegowina Türkei Tunesien USA … Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 25 Bilaterale Abkommen: Allgemeines » Sachlicher Geltungsbereich: Für welche Versicherungszweige / sozialen Bereiche gilt das Abkommen » Persönlicher Geltungsbereich: Für welche Personen ist das Abkommen anwendbar » Nicht erfasste Sozialversicherungszweige: Nationale Regelungen des SGB (§ 4 SGB IV (Ausstrahlung) bzw. § 5 SGB IV (Einstrahlung) zu prüfen, wie bei abkommenslosem Ausland Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 26 Bilaterale Abkommen: Entsenderegelungen » In der Regel sehen die Abkommen eine Regelung für die Entsendung von Arbeitnehmern vor › Zeitdauer für die weitere Anwendung der Rechtsvorschriften im Heimatland je nach Abkommen unterschiedlich › teilweise Verlängerungen möglich › meistens werden Voraussetzungen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV herangezogen › teilweise aber weitergehende Voraussetzungen im jeweiligen Abkommen » Beinhalten Möglichkeit zu Ausnahmevereinbarungen auf Antrag Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 27 Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit: USA Persönlicher Geltungsbereich: ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Versicherungszweige: Rentenversicherung; (Kranken- und Pflegeversicherung werden nur bei Entsendungen USA à Deutschland berücksichtigt) Entsendungen: 60 Monate Ausnahmevereinbarungen: maximal 8 Jahre (5+3) Vordruck: D/USA 101 Hinweise: Inkrafttreten 01.12.1979 Besonderheiten: - Unterbrechung der Entsendung - gilt auch für Puerto Rico, Jungferninseln, Guam, Amerikanisch-Samoa, Bund der nördlichen Marianen Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 28 Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit: Brasilien vom 03.12.2009 Persönlicher Geltungsbereich: ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Versicherungszweige: Renten- , Unfall- und Arbeitslosenversicherung (Schlussprotokoll) Entsendungen: 24 Monate Ausnahmevereinbarungen: maximal 8 Jahre (5+3) Vordruck: BR/DE 101 Inkrafttreten: 01.05.2013 Besonderheiten: - Voraussetzungen für Entsendung und Ausnahmevereinbarung - sog. Leistungsexport in der Rentenversicherung Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 29 Rechtsgrundlagen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von vorübergehenden Beschäftigungen von Arbeitnehmern im Ausland Auslandbeschäftigung Vertragsloses Ausland Europäische Union / Europäischer Wirtschaftsraum / Schweiz Abkommensstaaten Sozialgesetzbuch (§§ 4 , 5 SGB IV) EG-/EWG-Verordnungen über Soziale Sicherheit Diverse bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 30 Sozialversicherung innerhalb der EU inklusive EWR & Schweiz » Die Bestimmung des anzuwendenden Sozialversicherungsrecht innerhalb der folgenden 32 Länder (28 EU, 3 EWR und die Schweiz) basiert auf einer einzigen EUVerordnung – der EG-VO 883/2004: Belgien Lettland Bulgarien Liechtenstein (EWR) Slowakei Dänemark Litauen Slowenien Deutschland Luxemburg Spanien Estland Malta Tschechien Finnland Niederlande Ungarn Frankreich Norwegen (EWR) Vereinigtes- Griechenland Österreich Königreich Irland Polen Zypern Island (EWR) Portugal Italien Rumänien Schweiz Kroatien (1.7.2013) Schweden Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 31 Anwendungsbereich der EG-VO 883/2004 Die EWG-Verordnung 1408/71 gilt weiterhin für EWRBürger im Verhältnis zur Schweiz und umgekehrt ... seit 01.05.2010 für Staatsangehörige der EU-Staaten im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten seit 01.04.2012 für Schweizer im Verhältnis zu den EU-Staaten und umgekehrt seit 01.01.2011 für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat (außer DK und UK) im Verhältnis zu den einzelnen EUStaaten seit 01.06.2012 für EWRBürger im Verhältnis zu den EUStaaten und umgekehrt ... und für Übergangsfälle, z.B. bei Entsendungsbeginn vor den o.g. Zeitpunkten und bei Vertrauensschutz Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 32 Familienbeihilfen Pflegeversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung Rentenversicherung Krankenversicherung Sachlicher Geltungsbereich EG-VO 883/2004 Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 33 Grundsatz: Beschäftigungsstaatprinzip (Lex Loci Laboris) Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO 883/2004 » Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. » Das Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, findet Anwendung. » Das gilt grundsätzlich ohne Rücksicht › auf den Wohnort des Arbeitnehmers oder › den Betriebssitz / Wohnort des Arbeitgebers » Ausnahmen (z.B. Beamte, Seeleute, Wehr- / Zivildienstleistende) Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 34 Entsendung gemäß Art. 12 Abs. 1 EG-VO 883/2004 Voraussetzungen » Abhängige Beschäftigung » Arbeitgeber entfaltet grundsätzlich seine Tätigkeit im Beschäftigungsstaat » Entsendung in einen Mitgliedstaat auf Veranlassung des Arbeitgebers » Voraussichtliche Dauer der Arbeit überschreitet 24 Monate nicht » Der Arbeitnehmer löst keine andere entsandte Person ab (klarstellend EG-VO 465/2012) » Entsendungen von mehr als 24 Monaten sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 16 VO 883/2004 zulässig » Ergänzende Regelungen durch den Beschluss A2 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009 Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 35 Entsendung: allgemeine Voraussetzungen im Vergleich VO 1408/71 VO 883/2004 » Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis » Abhängige Beschäftigung » Gewöhnliche Angehörigkeit zu einem Unternehmen » » Arbeiten im anderen Staat im Auftrag und für Rechnung des Arbeitgebers Arbeitgeber entfaltet grundsätzlich seine Tätigkeit im Beschäftigungsstaat » Voraussichtliche Dauer der Entsendung nicht länger als 12 Monate Entsendung in einen Mitgliedstaat auf Veranlassung des Arbeitgebers » Keine Ablösung eines vorher in einen anderen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmers Voraussichtliche Dauer der Arbeit überschreitet 24 Monate nicht » Unvorhergesehene Verlängerung der Beschäftigung im anderen Staat Keine Ablösung eines vorher in einen anderen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmers » Verlängerung der Entsendung für höchstens weitere 12 Monate Entsendungen von mehr als 24 Monaten sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 16 VO 883/2004 zulässig » Ergänzende Regelungen in Beschluss A2 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009 » » » » » Antragstellung auf Verlängerung der Entsendung vor Ablauf der ersten 12 Monate » Antrag durch den deutschen Arbeitgeber unmittelbar bei der zuständigen ausländischen Stelle » Entsendungen von mehr als 12 Monaten sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 17 VO 1408/71 zulässig » Ergänzende Regelungen in Beschluss Nr. 181 der Verwaltungskommission vom 13.12.2000 Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 36 Entsendung: Beispiel » Deutscher Staatsangehöriger » wird von deutscher Gesellschaft » für 18 Monate » in die Schweiz entsandt. vor dem 01.04.2012 - VO 1408/71 Für die Dauer der Entsendung ist von Beginn an eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 17 VO 1408/71 zu beantragen, damit der Mitarbeiter weiterhin in der deutschen Sozialversicherung bleiben kann. Ansonsten findet das Schweizer Sozialversicherungsrecht Anwendung. nach dem 31.03.2012 - VO 883/2004 Da die voraussichtliche Dauer der Entsendung 24 Monate nicht überschreitet, ist ein Verbleib in der deutschen Sozialversicherung nach Artikel 12 Abs. 1 VO 883/2004 kraft Gesetzes gegeben. Es besteht hier keine Notwendigkeit eine Ausnahmevereinbarung zu beantragen. Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 37 Ausnahmevereinbarung: allgemeine Voraussetzungen im Vergleich Artikel 17 VO 1408/71 Artikel 16 VO 883/2004 Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen » Der Arbeitnehmer » Der Arbeitnehmer » Weiterbestehende arbeitsrechtliche Anbindung an » Weiterbestehende arbeitsrechtliche Anbindung an muss sein Interesse an einer Ausnahmevereinbarung erklären einen deutschen Arbeitgeber konkrete Arbeitsdauer ist nicht definiert (i.d.R. 5 Jahre) muss sein Interesse an einer Ausnahmevereinbarung erklären einen deutschen Arbeitgeber » Zeitliche Befristung: » Zeitliche Befristung: » Begründung des Antrages » Begründung des Antrages » Antrag » Antrag an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA), Bonn konkrete Arbeitsdauer ist nicht definiert (i.d.R. 5 Jahre) an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA), Bonn Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 38 Anwendbares Recht - Prüfungsreihenfolge Sachverhalt VO 883/2004 VO 1408/71 Bilaterale Abkommen Nationales deutsches und ausländisches Recht Beispiel: » Entsendung für 18 Monate von Deutschland nach Österreich » Arbeitnehmer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in der Schweiz Ergebnis Gemäß Art. 12 Abs. 1 EG-VO 883/2004 finden die deutschen Sozialversicherungsvorschriften Anwendung. Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 39 Beschäftigung in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 1 EG-Verordnung Nr. 883/2004 Voraussetzungen für den Verbleib im SV-Recht des Wohnsitzstaates: » Eine Person übt gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung aus » Ausübung eines wesentlichen Teils der Beschäftigung (mindestens 25 %) im Wohnstaat » Eine Beschränkung der Dauer ist nicht vorgesehen » Es existieren grds. (Ausnahme “fliegendes Personal”) keine Sondervorschriften mehr für Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen » Bei Ausübung von Beschäftigungen für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ist seit dem 28.06.2012 (EG-VO 465/2012) ebenfalls eine wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat notwendig (10 Jahre Vertrauensschutz möglich – Art. 87a EG-VO 883/2004). Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 40 Bestimmung der wesentlichen Tätigkeit nach Art. 14 Abs. 8 EG-VO Nr. 987/2009 Kriterien: » Quantitativ erheblicher Teil der Tätigkeit, aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit » Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden die Arbeitszeit und / oder das Arbeitsentgelt als Orientierungskriterien herangezogen: › Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 41 Mehrfachbeschäftigungen » Allgemeine Voraussetzungen im Vergleich VO 1408/71 VO 883/2004 » Regelmäßige und tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung in 2 oder mehr Mitgliedstaaten » Gewöhnliche und tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung in 2 oder mehr Mitgliedstaaten » Regelmäßige Beschäftigung im Wohnstaat regelmäßig: mehrere Stunden pro Woche (EuGH); 1 Tag im Monat (D) » Ausübung einer wesentlichen Tätigkeit (25%) im Wohnstaat » Ob eine Beschäftigung für einen oder mehrere Arbeitgeber ausgeübt wird, ist zunächst unbeachtlich » Befristung der Beschäftigungsteile ist nicht vorgesehen » Bei Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten seit dem 28.06.2012 ebenfalls wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat notwendig » Befristung der Beschäftigungsteile ist nicht vorgesehen Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 42 Beispiel: Mehrfachbeschäftigung » Deutscher Staatsangehöriger » Beschäftigung für ein Unternehmen in Deutschland (deutscher Arbeitsvertrag) » Wohnsitz in der Schweiz » gewöhnliche Tätigkeit in mehreren europäischen Ländern » Beschäftigung an einem Tag in der Woche im „Home Office“ in der Schweiz: vor dem 01.04.2012 - VO 1408/71 nach dem 31.03.2012 - VO 883/2004 Da der Arbeitnehmer regelmäßig in seinem Wohnsitzstaat Schweiz tätig wird, gelten für ihn gemäß Art. 14.2.b.i. EWG-VO 1408/71 die Schweizer Vorschriften zur sozialen Sicherheit. Da der Arbeitnehmer keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in seinem Wohnsitzstaat Schweiz ausübt, gelten für ihn gemäß Art. 13 Abs. 1 b EG-VO 883/2004 die Vorschriften des Arbeitgebersitzstaates – also hier Deutschland. Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 43 Leitfaden – Grundfall einer Mehrfachbeschäftigung unter EG-VO 883/2004 (1) » Ein Arbeitnehmer, der lediglich bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist und für diesen gewöhnlich in mehreren Staaten (EU-/EWR-/Schweiz) arbeitet, unterliegt › den Rechtsvorschriften seines Wohnstaates, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt (Art. 13.1.a. VO 883/2004), › den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, wenn der Arbeitnehmer keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in seinem Wohnstaat ausübt (Art. 13.1.b VO 883/2004). Im Ergebnis bedeutet dies, dass für eine in Deutschland wohnende Person, die bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen beschäftigt ist und die gewöhnlich in mehreren Staaten (EU-/EWR-/Schweiz) beschäftigt ist, unabhängig vom Umfang der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit stets die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 44 Leitfaden – Grundfall einer Mehrfachbeschäftigung unter EG-VO 883/2004 (2) » Ist der Arbeitgeber in einem anderen EU-Staat als Deutschland ansässig, gelten die deutschen Rechtsvorschriften nur dann, wenn der Arbeitnehmer › in Deutschland wohnt und › einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland ausübt. › Ist dies nicht der Fall, gelten die Rechtsvorschriften des EU-Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 45 Welches Themengebiet würden Sie gerne vertieft besprechen? Bilaterale SV-Abkommen EU/EWR & Schweiz 3 Ein- und Ausstrahlung Alternative Versicherungen 46 Kontaktdaten Sie haben konkrete Fragen zum Online-Seminar? Sie benötigen weitere Informationen zum Thema? Sie möchten in unseren Global Expatriate Service-Infoletter (Expat-News zur Steuer, Sozialversicherung, Immigrations- und Arbeitsrecht) aufgenommen werden? So erreichen Sie uns: Ra & StB Frank Dissen WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH Taunusanlage 19 60325 Frankfurt am Main Telefon: +49 (0) 69 1338 456-52 Mail: [email protected] Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013 47 Disclaimer Wichtige Mitteilung an jeden nicht berechtigten Empfänger dieser Präsentation » Jeder Empfänger, der nicht Adressat dieser Präsentation ist oder sich nicht mit den Bedingungen eines Release Letters von WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH schriftlich einverstanden erklärt hat, ist nicht berechtigt, sich von dieser Präsentation und dessen Inhalt Kenntnis zu verschaffen. » Jeden dieser nicht berechtigten Empfänger möchten wir auf Folgendes hinweisen: WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH ist einem nicht berechtigten Empfänger in Bezug auf die Präsentation in keinerlei Weise verpflichtet oder verantwortlich. 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