Sozialversicherung und Auslandskrankenversicherung bei

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Sozialversicherung und Auslandskrankenversicherung bei
Sozialversicherung und
Auslandskrankenversicherung
bei Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland
Webinar - Handwerk International BW
16.10.2013
Referent
Rechtsanwalt und Steuerberater
Platzhalter
Foto
Funktion bei der WTS
Head of Global Expatriate Services Frankfurt
Taunusanlage 19
60325 Frankfurt am Main
T
+49 (0) 69 1338 456-52
F
+49 (0) 69 1338 456-99
[email protected]
»
Leiter der Global Expatriate Services bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH sowie WTS Legal
Rechtsanwaltsgesellschaft in Frankfurt.
»
Zuvor langjährig in der Steuerabteilung einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt
und London tätig, zuletzt als Leiter der sozialversicherungsrechtlichen Beratung am Standort Frankfurt.
»
Betreuung von Unternehmen und Privatpersonen auf dem Gebiet der gestaltenden Steuer- und
Rechtsberatung mit Schwerpunkt in den Schnittstellen zwischen internationalem Steuer-, Arbeits-, Visaund Sozialversicherungsrecht bei Mitarbeiterentsendungen.
»
Seit über 6 Jahren Referent in diesem Bereich.
»
Frank Dissen ist u.a. Mitglied im trESS-network (training and reporting on European Social Security) –
einem Projekt der Europäischen Kommission.
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2
Über die WTS
WTS auf einen Blick
Die WTS ist eine internationale, integrierte
und unabhängige Beratungsgruppe mit den
drei Geschäftsbereichen Tax, Legal und
Consulting.
International
Integriert
» International
Mit mehr als 400 Mitarbeitern und einer Präsenz in rund
100 Ländern gehört die WTS zu den führenden
deutschen Beratungsunternehmen. Über unser
internationales Netzwerk sind wir weltweit vertreten und
bieten globale Beratungsdienstleitungen an.
» Integriert
Unsere Mitarbeiterkompetenz aus Konzernsteuerabteilungen, Finanzverwaltung und internationaler
Beratung differenziert uns vom Wettbewerb
(Dreikulturenkompetenz).
» Unabhängig
Unabhängig
– keine WP
Tax, Legal,
Consulting
Wir fokussieren uns in unserem Dienstleistungsportfolio
auf Tax, Legal und Consulting. Dabei verzichten wir
bewusst auf die branchenübliche Wirtschaftsprüfung,
um bei Mandanten mögliche Interessenskonflikte zu
vermeiden.
» Unsere Mandanten
Wir beraten multinationale Konzerne, nationale und
internationale mittelständische Unternehmen, NonProfit-Organisationen und Privatpersonen.
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3
Global Expatriate Services – Sozialversicherung
Beratungsleistungen
»
Umfassende sozialversicherungsrechtliche Betreuung von entsandten Arbeitnehmern
(In- und Outbounds)
»
Planung und Gestaltung von grenzüberschreitenden Beschäftigungen aus
sozialversicherungsrechtlicher Sicht
»
Beitrags- und Leistungsvergleiche verschiedener Sozialversicherungssysteme
»
Beantragung von Entsendebescheinigungen (A1 / E101 / CoC) inklusive Prozess der
Ausnahmevereinbarung
»
Beantragung von Bescheiden zur Ein- und Ausstrahlung
»
Beantragung alternativer Versicherungen in der gesetzlichen Sozialversicherung
»
Rückerstattungsanträge für die Arbeitnehmeranteile zur deutschen Sozialversicherung
»
Betreuung bei SV-Betriebsprüfungen und Durchführung von SV-Audits
»
Berechnung von Rentenanwartschaften
»
…
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4
Agenda
»
Grundsätze und Regelungen nach nationalem Recht
»
Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit
»
EG- / EWG-Verordnungen über soziale Sicherheit
»
Krankenversicherung bei Auslandsentsendungen
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5
Wie viele Entsendungen / grenzüberschreitend tätige Mitarbeiter
haben Sie pro Jahr?
11 - 20
0 - 10
1
21 - 50
über 50
6
Rechtsgrundlagen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von
vorübergehenden Beschäftigungen von Arbeitnehmern im Ausland
Auslandbeschäftigung
Vertragsloses Ausland
Europäische Union /
Europäischer
Wirtschaftsraum / Schweiz
Abkommensstaaten
Sozialgesetzbuch
(§§ 4 , 5 SGB IV)
EG-/EWG-Verordnungen
über
Soziale Sicherheit
Diverse bilaterale
Abkommen über
Soziale Sicherheit
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7
Welche Länder sind vorrangiges Ziel Ihrer Entsendungen /
grenzüberschreitend tätigen Mitarbeiter?
EU-Staaten
vertragsloses Ausland
2
EWR-Staaten & Schweiz
Länder mit SV-Abkommen
8
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen
»
Welches Recht kommt zur Anwendung?
› Heimatland, Gastland, beide...
»
Für wen ist dieses Recht anwendbar?
› Deutsche und ausländische Staatsangehörige, andere Staatsangehörige,
jedermann...
»
Für welche Versicherungszweige gilt dieses Recht?
› Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung,
Krankenversicherung, Pflegeversicherung
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9
Territorialitätsprinzip: § 3 SGB IV
»
Die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts
› setzt eine Beschäftigung / selbständige Tätigkeit (oder bei Personen
ohne Tätigkeitsausübung den Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt) in
den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland voraus
› Arbeitnehmer sind grundsätzlich in dem Land versichert, in
dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
› gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers
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10
Grundsatz (Lex Loci Laboris) - Praxisbeispiel
»
Martin Müller arbeitet als Angestellter in Freiburg/Breisgau. Da Herr Müller
seine Beschäftigung ausschließlich in Deutschland ausübt, gelten für ihn die
deutschen Rechtsvorschriften.
Dies wäre auch dann der Fall, wenn Herr Müller in der Schweiz wohnen oder
sich der Firmensitz seines Arbeitsgebers in Frankreich befinden würde.
(Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ist allerdings nicht
gleichzusetzen mit einem tatsächlich bestehenden Versicherungsschutz in
Deutschland – ob und ggf. in welchen Bereichen der Arbeitnehmer dort
versichert ist, richtet sich ausschließlich nach innerstaatlichem Recht)
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11
Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip
»
§ 4 SGB IV (Ausstrahlung)
› Entsendung aus Deutschland in das Ausland
»
§ 5 SGB IV (Einstrahlung)
› Entsendung aus dem Ausland nach Deutschland
»
§ 6 SGB IV (Vorbehalt abweichender Regelungen)
› Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben
unberührt
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12
Begriff der Entsendung i.S.d. Sozialversicherungsrechts
»
Achtung:
›
»
Der Begriff der Entsendung im Sozialversicherungsrecht ist ein
anderer als z.B. im Arbeitsrecht oder im Steuerrecht!
Bei einer Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne begibt
sich der Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers
vom Inland ins Ausland, um dort seine Tätigkeit auszuüben.
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13
Grundlagen nach nationalem Recht
Auslandbeschäftigung
Vertragsloses Ausland
Europäische Union /
Europäischer
Wirtschaftsraum / Schweiz
Abkommensstaaten
Sozialgesetzbuch
(§§ 4 , 5 SGB IV)
EG-/EWG-Verordnungen
über
Soziale Sicherheit
Diverse bilaterale
Abkommen über
Soziale Sicherheit
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14
Regelungen der Ausstrahlung
»
§ 4 SGB IV (Ausstrahlung)
1. Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die
Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie
auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb
dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge
ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich befristet ist.
2. …
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15
Voraussetzung der Ausstrahlung
»
Entsendung aus der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland
»
Zeitliche Befristung der Beschäftigung im Ausland
»
Fortbestehendes inländisches Beschäftigungsverhältnis während des
Auslandsaufenthaltes
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16
Praxisfälle – Entsendung vom Inland ins Ausland (1)
»
Für ein Unternehmen U mit Sitz im Inland arbeiten in Mexiko die
Arbeitnehmer A, B, C, und D:
› A hat schon im Inland für das Unternehmen gearbeitet und ist sodann
nach Mexiko entsandt worden.
ü
› Arbeitnehmer B war vorher im Inland bei einem anderen Arbeitgeber
beschäftigt gewesen. Er ist von dem vorgenannten Unternehmen im
Inland eigens für die Entsendung nach Mexiko eingestellt worden.
ü
› Arbeitnehmer C, der bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gerade sein
Studium abgeschlossen hatte, wurde eigens für die Beschäftigung in
Mexiko eingestellt.
ü
› Arbeitnehmer D war früher von Deutschland nach Mexiko
ausgewandert. Er ist in Mexiko von dem deutschen Unternehmen
eingestellt worden.
û
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17
Praxisfälle – Entsendung vom Inland ins Ausland (2)
»
Zeitliche Befristung der Auslandsbeschäftigung
aus einem Vertrag
Befristung ergibt sich
durch die Eigenart der Beschäftigung
(Natur der Sache)
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18
Ausstrahlung: Voraussetzungen
Zeitliche Befristung der Auslandsbeschäftigung
»
es gibt keine starre Höchstfrist
»
Gesamtdauer der Entsendung muss bei ihrem Beginn feststehen
»
Rückkehr ins Inland muss vereinbart sein und tatsächlich erfolgen
»
anschließende Weiterbeschäftigung in Deutschland bei entsendenden
Arbeitgeber geplant
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19
Praxisfälle – zeitliche Befristung
»
Arbeitnehmer A wird von seinem Arbeitgeber in Deutschland nach Russland entsandt.
U.a. enthält der Arbeitsvertrag folgende Vereinbarung: Die Dauer der Zusammenarbeit
erstreckt sich vorerst auf 12 Monate ab 01.01.2014 zum Aufbau einer Händlerstruktur.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, falls nicht drei Monate vor
Ablauf eine der Parteien die Zusammenarbeit kündigt.
û
»
Arbeitnehmer B wird für zwei Jahre nach Saudi-Arabien entsandt, wobei der Vertrag
vorsieht, dass eine Verlängerung der Entsendung für ein weiteres Jahr möglich ist.
»
Ein inländisches Unternehmen hat sich verpflichtet, innerhalb von 5 Jahren einen
Staudamm in Mexiko zu errichten und entsendet hierzu den Mitarbeiter C.
»
Arbeitnehmer D ist 62 Jahre alt und wird nach Dubai entsandt. Er hat mit seinem
deutschen Arbeitgeber vereinbart, dass die Entsendung bei Erreichen der Altersgrenze
für die gesetzliche Rentenversicherung automatisch endet.
ü
ü
û
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20
Ausstrahlung: Voraussetzungen
»
Inländisches Beschäftigungsverhältnis
› Weiter bestehende arbeitsrechtliche Anbindung an den deutschen
Arbeitgeber:
• Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber dem inländischen Arbeitgeber
• Keine Weiterbelastung des Arbeitsentgelts ins Ausland =
Gehaltskostentragung in Deutschland (Ausnahme: kurzfristige
Entsendung im Konzern)
› Weitere organisatorische Einbindung des Arbeitnehmers in das
inländische Unternehmen:
• Weisungs- und Direktionsrecht verbleibt beim inländischen
Arbeitgeber
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21
Ausstrahlung: Besonderheiten
»
Rumpfarbeitsverhältnis und Schattengehalt
ruhendes Arbeitsverhältnis
(Rückkehrgarantie)
Voraussetzungen
einer Ausstrahlung
sind nicht erfüllt
Fortschreibung des Gehaltes für die
betriebliche Altersversorgung
(Schattengehalt)
(BSG v. 25.01.1994
– 4 RA 48/92)
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22
Rechtsfolgen der Ausstrahlung
»
Deutsches Sozialversicherungsrecht bleibt anwendbar
»
Deutsches Recht bewirkt grundsätzlich keine Befreiung von den
Sozialversicherungsvorschriften im Tätigkeitsstaat
»
Doppelte Versicherung / Beitragszahlung kann nicht ausgeschlossen werden
»
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Entsendung wird der
Arbeitnehmer so gestellt, als ob er weiter in Deutschland beschäftigt wäre.
»
Sozialversicherungsrechtlich ergibt sich kein Unterschied zu einem anderen
im Inland beschäftigten Arbeitnehmer.
»
Im Zusammenhang mit der Entsendung ausgestellte Bescheinigungen sind
zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
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Rechtsgrundlagen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von
vorübergehenden Beschäftigungen im Ausland
Auslandbeschäftigung
Vertragsloses Ausland
Europäische Union /
Europäischer
Wirtschaftsraum / Schweiz
Abkommensstaaten
Sozialgesetzbuch
EG-/EWG-Verordnungen
über
soziale Sicherheit
Jeweiliges bilaterales
Abkommen über
Soziale Sicherheit
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24
Beschäftigung von Arbeitnehmern in Abkommensstaaten
Staaten mit Abkommen über Soziale Sicherheit (nicht abschließend)
Australien
Brasilien
Chile
China
Indien
Israel
Japan
Kanada / Quebec
Korea
Marokko
Mazedonien
Serbien/Montenegro/BosnienHerzegowina
Türkei
Tunesien
USA
…
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25
Bilaterale Abkommen: Allgemeines
»
Sachlicher Geltungsbereich:
Für welche Versicherungszweige / sozialen Bereiche gilt das Abkommen
»
Persönlicher Geltungsbereich:
Für welche Personen ist das Abkommen anwendbar
»
Nicht erfasste Sozialversicherungszweige:
Nationale Regelungen des SGB (§ 4 SGB IV (Ausstrahlung)
bzw. § 5 SGB IV (Einstrahlung) zu prüfen, wie bei abkommenslosem Ausland
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26
Bilaterale Abkommen: Entsenderegelungen
»
In der Regel sehen die Abkommen eine Regelung für die Entsendung von
Arbeitnehmern vor
› Zeitdauer für die weitere Anwendung der Rechtsvorschriften im
Heimatland je nach Abkommen unterschiedlich
› teilweise Verlängerungen möglich
› meistens werden Voraussetzungen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV
herangezogen
› teilweise aber weitergehende Voraussetzungen im jeweiligen
Abkommen
»
Beinhalten Möglichkeit zu Ausnahmevereinbarungen auf Antrag
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27
Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit:
USA
Persönlicher Geltungsbereich:
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
Versicherungszweige:
Rentenversicherung;
(Kranken- und Pflegeversicherung werden nur
bei Entsendungen USA à Deutschland
berücksichtigt)
Entsendungen:
60 Monate
Ausnahmevereinbarungen:
maximal 8 Jahre (5+3)
Vordruck:
D/USA 101
Hinweise:
Inkrafttreten 01.12.1979
Besonderheiten:
- Unterbrechung der Entsendung
- gilt auch für Puerto Rico, Jungferninseln,
Guam, Amerikanisch-Samoa, Bund der
nördlichen Marianen
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28
Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit:
Brasilien vom 03.12.2009
Persönlicher Geltungsbereich:
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
Versicherungszweige:
Renten- , Unfall- und Arbeitslosenversicherung
(Schlussprotokoll)
Entsendungen:
24 Monate
Ausnahmevereinbarungen:
maximal 8 Jahre (5+3)
Vordruck:
BR/DE 101
Inkrafttreten:
01.05.2013
Besonderheiten:
- Voraussetzungen für Entsendung und
Ausnahmevereinbarung
- sog. Leistungsexport in der Rentenversicherung
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29
Rechtsgrundlagen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von
vorübergehenden Beschäftigungen von Arbeitnehmern im Ausland
Auslandbeschäftigung
Vertragsloses Ausland
Europäische Union /
Europäischer
Wirtschaftsraum / Schweiz
Abkommensstaaten
Sozialgesetzbuch
(§§ 4 , 5 SGB IV)
EG-/EWG-Verordnungen
über
Soziale Sicherheit
Diverse bilaterale
Abkommen über
Soziale Sicherheit
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30
Sozialversicherung innerhalb der EU inklusive EWR & Schweiz
»
Die Bestimmung des anzuwendenden Sozialversicherungsrecht innerhalb der
folgenden 32 Länder (28 EU, 3 EWR und die Schweiz) basiert auf einer einzigen EUVerordnung – der EG-VO 883/2004:
Belgien
Lettland
Bulgarien
Liechtenstein (EWR) Slowakei
Dänemark
Litauen
Slowenien
Deutschland
Luxemburg
Spanien
Estland
Malta
Tschechien
Finnland
Niederlande
Ungarn
Frankreich
Norwegen (EWR)
Vereinigtes-
Griechenland
Österreich
Königreich
Irland
Polen
Zypern
Island (EWR)
Portugal
Italien
Rumänien
Schweiz
Kroatien (1.7.2013) Schweden
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31
Anwendungsbereich der EG-VO 883/2004
Die EWG-Verordnung 1408/71 gilt weiterhin für EWRBürger im Verhältnis zur Schweiz und umgekehrt ...
seit 01.05.2010
für Staatsangehörige
der EU-Staaten im
Verhältnis zu den
einzelnen EU-Staaten
seit 01.04.2012
für Schweizer
im Verhältnis zu
den EU-Staaten
und umgekehrt
seit 01.01.2011
für Drittstaatsangehörige
mit rechtmäßigem Wohnsitz
in einem EU-Staat (außer
DK und UK) im Verhältnis
zu den einzelnen EUStaaten
seit
01.06.2012
für EWRBürger im
Verhältnis zu
den EUStaaten und
umgekehrt
... und für Übergangsfälle, z.B. bei
Entsendungsbeginn vor den o.g.
Zeitpunkten und bei Vertrauensschutz
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32
Familienbeihilfen
Pflegeversicherung
Arbeitslosenversicherung
Unfallversicherung
Rentenversicherung
Krankenversicherung
Sachlicher Geltungsbereich
EG-VO 883/2004
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33
Grundsatz: Beschäftigungsstaatprinzip (Lex Loci Laboris)
Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO 883/2004
»
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften
nur eines Mitgliedstaates.
»
Das Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem die Beschäftigung
tatsächlich ausgeübt wird, findet Anwendung.
»
Das gilt grundsätzlich ohne Rücksicht
› auf den Wohnort des Arbeitnehmers oder
› den Betriebssitz / Wohnort des Arbeitgebers
»
Ausnahmen (z.B. Beamte, Seeleute, Wehr- / Zivildienstleistende)
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34
Entsendung gemäß Art. 12 Abs. 1 EG-VO 883/2004
Voraussetzungen
»
Abhängige Beschäftigung
»
Arbeitgeber entfaltet grundsätzlich seine Tätigkeit im Beschäftigungsstaat
»
Entsendung in einen Mitgliedstaat auf Veranlassung des Arbeitgebers
»
Voraussichtliche Dauer der Arbeit überschreitet 24 Monate nicht
»
Der Arbeitnehmer löst keine andere entsandte Person ab (klarstellend EG-VO
465/2012)
»
Entsendungen von mehr als 24 Monaten sind nur unter den Voraussetzungen
des Art. 16 VO 883/2004 zulässig
»
Ergänzende Regelungen durch den Beschluss A2 der
Verwaltungskommission vom 12.06.2009
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35
Entsendung: allgemeine Voraussetzungen im Vergleich
VO 1408/71
VO 883/2004
»
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
»
Abhängige Beschäftigung
»
Gewöhnliche Angehörigkeit zu einem Unternehmen
»
»
Arbeiten im anderen Staat im Auftrag und für Rechnung des
Arbeitgebers
Arbeitgeber entfaltet grundsätzlich seine Tätigkeit im
Beschäftigungsstaat
»
Voraussichtliche Dauer der Entsendung nicht länger als
12 Monate
Entsendung in einen Mitgliedstaat auf Veranlassung des
Arbeitgebers
»
Keine Ablösung eines vorher in einen anderen Mitgliedstaat
entsandten Arbeitnehmers
Voraussichtliche Dauer der Arbeit überschreitet 24 Monate
nicht
»
Unvorhergesehene Verlängerung der Beschäftigung im
anderen Staat
Keine Ablösung eines vorher in einen anderen Mitgliedstaat
entsandten Arbeitnehmers
»
Verlängerung der Entsendung für höchstens weitere
12 Monate
Entsendungen von mehr als 24 Monaten sind nur unter den
Voraussetzungen des Art. 16 VO 883/2004 zulässig
»
Ergänzende Regelungen in Beschluss A2 der
Verwaltungskommission vom 12.06.2009
»
»
»
»
»
Antragstellung auf Verlängerung der Entsendung vor Ablauf der
ersten 12 Monate
»
Antrag durch den deutschen Arbeitgeber unmittelbar bei der
zuständigen ausländischen Stelle
»
Entsendungen von mehr als 12 Monaten sind nur unter den
Voraussetzungen des Art. 17 VO 1408/71 zulässig
»
Ergänzende Regelungen in Beschluss Nr. 181 der
Verwaltungskommission vom 13.12.2000
Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013
36
Entsendung: Beispiel
»
Deutscher Staatsangehöriger
»
wird von deutscher Gesellschaft
»
für 18 Monate
»
in die Schweiz entsandt.
vor dem 01.04.2012 - VO 1408/71
Für die Dauer der Entsendung ist von Beginn an eine
Ausnahmevereinbarung nach Artikel 17 VO 1408/71
zu beantragen, damit der Mitarbeiter weiterhin in der
deutschen Sozialversicherung bleiben kann.
Ansonsten findet das Schweizer
Sozialversicherungsrecht Anwendung.
nach dem 31.03.2012 - VO 883/2004
Da die voraussichtliche Dauer der Entsendung
24 Monate nicht überschreitet, ist ein Verbleib in der
deutschen Sozialversicherung nach Artikel 12 Abs. 1
VO 883/2004 kraft Gesetzes gegeben. Es besteht hier
keine Notwendigkeit eine Ausnahmevereinbarung zu
beantragen.
Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013
37
Ausnahmevereinbarung: allgemeine Voraussetzungen im Vergleich
Artikel 17 VO 1408/71
Artikel 16 VO 883/2004
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen
» Der Arbeitnehmer
» Der Arbeitnehmer
» Weiterbestehende arbeitsrechtliche Anbindung an
» Weiterbestehende arbeitsrechtliche Anbindung an
muss sein Interesse an einer
Ausnahmevereinbarung erklären
einen deutschen Arbeitgeber
konkrete Arbeitsdauer ist nicht
definiert (i.d.R. 5 Jahre)
muss sein Interesse an einer
Ausnahmevereinbarung erklären
einen deutschen Arbeitgeber
» Zeitliche Befristung:
» Zeitliche Befristung:
» Begründung des Antrages
» Begründung des Antrages
» Antrag
» Antrag
an die Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung-Ausland (DVKA), Bonn
konkrete Arbeitsdauer ist nicht
definiert (i.d.R. 5 Jahre)
an die Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung-Ausland (DVKA), Bonn
Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013
38
Anwendbares Recht - Prüfungsreihenfolge
Sachverhalt
VO 883/2004
VO 1408/71
Bilaterale
Abkommen
Nationales
deutsches und
ausländisches
Recht
Beispiel:
»
Entsendung für 18 Monate von Deutschland nach Österreich
»
Arbeitnehmer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in der Schweiz
Ergebnis
Gemäß Art. 12 Abs. 1 EG-VO 883/2004 finden die deutschen
Sozialversicherungsvorschriften Anwendung.
Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013
39
Beschäftigung in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten
gemäß Art. 13 Abs. 1 EG-Verordnung Nr. 883/2004
Voraussetzungen für den Verbleib im SV-Recht des Wohnsitzstaates:
»
Eine Person übt gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung aus
»
Ausübung eines wesentlichen Teils der Beschäftigung (mindestens 25 %) im
Wohnstaat
»
Eine Beschränkung der Dauer ist nicht vorgesehen
»
Es existieren grds. (Ausnahme “fliegendes Personal”) keine Sondervorschriften mehr
für Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen
»
Bei Ausübung von Beschäftigungen für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen
Mitgliedstaaten ist seit dem 28.06.2012 (EG-VO 465/2012) ebenfalls eine wesentliche
Tätigkeit im Wohnstaat notwendig (10 Jahre Vertrauensschutz möglich – Art. 87a EG-VO
883/2004).
Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013
40
Bestimmung der wesentlichen Tätigkeit
nach Art. 14 Abs. 8 EG-VO Nr. 987/2009
Kriterien:
»
Quantitativ erheblicher Teil der Tätigkeit, aber nicht notwendigerweise der
größte Teil seiner Tätigkeit
»
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Beschäftigung
in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden die Arbeitszeit
und / oder das Arbeitsentgelt als Orientierungskriterien herangezogen:
› Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil
von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein
wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat
ausgeübt wird.
Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013
41
Mehrfachbeschäftigungen
»
Allgemeine Voraussetzungen im Vergleich
VO 1408/71
VO 883/2004
» Regelmäßige und tatsächliche Ausübung einer
Beschäftigung in 2 oder mehr Mitgliedstaaten
» Gewöhnliche und tatsächliche Ausübung einer
Beschäftigung in 2 oder mehr Mitgliedstaaten
» Regelmäßige Beschäftigung im Wohnstaat regelmäßig: mehrere Stunden pro Woche (EuGH); 1
Tag im Monat (D)
» Ausübung einer wesentlichen Tätigkeit (25%) im
Wohnstaat
» Ob eine Beschäftigung für einen oder mehrere
Arbeitgeber ausgeübt wird, ist zunächst unbeachtlich
» Befristung der Beschäftigungsteile ist nicht
vorgesehen
» Bei Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern mit
Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten seit dem
28.06.2012 ebenfalls wesentliche Tätigkeit im
Wohnstaat notwendig
» Befristung der Beschäftigungsteile ist nicht
vorgesehen
Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013
42
Beispiel: Mehrfachbeschäftigung
»
Deutscher Staatsangehöriger
»
Beschäftigung für ein Unternehmen in Deutschland (deutscher Arbeitsvertrag)
»
Wohnsitz in der Schweiz
»
gewöhnliche Tätigkeit in mehreren europäischen Ländern
»
Beschäftigung an einem Tag in der Woche im „Home Office“ in der Schweiz:
vor dem 01.04.2012 - VO 1408/71
nach dem 31.03.2012 - VO 883/2004
Da der Arbeitnehmer regelmäßig in seinem
Wohnsitzstaat Schweiz tätig wird, gelten für ihn gemäß
Art. 14.2.b.i. EWG-VO 1408/71 die Schweizer
Vorschriften zur sozialen Sicherheit.
Da der Arbeitnehmer keinen wesentlichen Teil seiner
Tätigkeit in seinem Wohnsitzstaat Schweiz ausübt,
gelten für ihn gemäß Art. 13 Abs. 1 b EG-VO 883/2004
die Vorschriften des Arbeitgebersitzstaates – also hier
Deutschland.
Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013
43
Leitfaden –
Grundfall einer Mehrfachbeschäftigung unter EG-VO 883/2004 (1)
»
Ein Arbeitnehmer, der lediglich bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist und für diesen
gewöhnlich in mehreren Staaten (EU-/EWR-/Schweiz) arbeitet, unterliegt
› den Rechtsvorschriften seines Wohnstaates, wenn er dort einen wesentlichen
Teil seiner Tätigkeit ausübt (Art. 13.1.a. VO 883/2004),
› den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,
wenn der Arbeitnehmer keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in seinem
Wohnstaat ausübt (Art. 13.1.b VO 883/2004).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass für eine in Deutschland wohnende Person, die bei
einem in Deutschland ansässigen Unternehmen beschäftigt ist und die gewöhnlich in
mehreren Staaten (EU-/EWR-/Schweiz) beschäftigt ist, unabhängig vom Umfang der
in Deutschland ausgeübten Tätigkeit stets die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013
44
Leitfaden –
Grundfall einer Mehrfachbeschäftigung unter EG-VO 883/2004 (2)
»
Ist der Arbeitgeber in einem anderen EU-Staat als Deutschland ansässig, gelten die
deutschen Rechtsvorschriften nur dann, wenn der Arbeitnehmer
› in Deutschland wohnt und
› einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland ausübt.
› Ist dies nicht der Fall, gelten die Rechtsvorschriften des EU-Staates, in dem der
Arbeitgeber seinen Sitz hat.
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45
Welches Themengebiet würden Sie gerne vertieft besprechen?
Bilaterale SV-Abkommen
EU/EWR & Schweiz
3
Ein- und Ausstrahlung
Alternative Versicherungen
46
Kontaktdaten
Sie haben konkrete Fragen zum Online-Seminar?
Sie benötigen weitere Informationen zum Thema?
Sie möchten in unseren Global Expatriate Service-Infoletter (Expat-News zur
Steuer, Sozialversicherung, Immigrations- und Arbeitsrecht) aufgenommen
werden?
So erreichen Sie uns:
Ra & StB Frank Dissen
WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Webinar - Handwerk International BW 16.10.2013
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