Allgemeine Versicherungsbedingungen für

Transcription

Allgemeine Versicherungsbedingungen für
Allgemeine Versicherungsbedingungen für sofortbeginnende
temporäre Leibrentenversicherungen mit Rückgewähr
gegen Einmalprämie
Tarif LRXSNE
3. Unsere Leistungen
Inhalt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Ausgabe 2006/LI
Versicherungsnehmer, versicherte Person
Beginn und Ende des Versicherungsvertrages und der
Rentenzahlung
Unsere Leistungen
Nachweis des Leistungsanspruches
Begünstigung
Prämienzahlung
Rückkauf der Versicherung
Weitere wichtige Vertragsbestimmungen
1. Versicherungsnehmer, versicherte Person
1.1. Der „Versicherungsnehmer“ ist der Vertragspartner der
Fortuna Lebens-Versicherungs AG, Vaduz (nachfolgend
„FORTUNA“
genannt);
er
wird
in
diesen
Versicherungsbedingungen auch persönlich mit „Sie“
angesprochen.
Die „versicherte Person“ ist jene Person, auf deren Leben
die Versicherung abgeschlossen wurde.
1.2. Ist der Versicherungsnehmer nicht selber versichert
(Versicherung auf fremdes Leben), so besteht die Versicherung grundsätzlich zugunsten des Versicherungsnehmers
oder dessen gesetzlichen Erben, sofern nicht etwas anderes
vereinbart oder vom Versicherungsnehmer verfügt wurde.
2. Beginn und Ende des Versicherungsvertrages und
der Rentenzahlung
2.1. Die Versicherung tritt in Kraft, sobald wir Ihren Antrag
angenommen und Sie die Einmalprämie bezahlt haben,
frühestens jedoch an dem von Ihnen beantragten Versicherungsbeginn. Sie können innerhalb von 30 Tagen nach
Kenntnis von unserer Annahmeerklärung (Vertragsabschluss) ohne Kostenfolge durch eine schriftliche Erklärung
vom Vertrag zurücktreten. Sollten Sie die Einmalprämie
bereits überwiesen haben, so wird sie zurückerstattet.
2.2. Die Leibrente ist jeweils nachschüssig am Ende der
vereinbarten Rentenzahlungsperiode zahlbar, erstmals aber
an dem in der Police angegebenen Termin.
2.3. Erlöschen der Versicherung
Die Versicherung erlischt mit dem Ablauf der vereinbarten
Rentenzahlungsdauer oder beim Tod der versicherten
Person bzw. mit der Ausrichtung des Rückkaufswertes, falls
keine weiterführende Rente (Restrente) nach Ziffer 7.2.3.
bestehen bleibt.
FL20040d 03.06
3.1. Erlebensfallrenten
3.1.1 Ihre Leibrente setzt sich aus einer garantierten Mindestrente und einer nicht garantierten zusätzlichen Auszahlung aus den während der Laufzeit der Rente von der Gesellschaft erzielten Überschüssen (Überschussrente) zusammen. Die Höhe der garantierten, gleichbleibenden
Mindestrente können Sie Ihrer Police entnehmen. Wir
bezahlen die Renten so lange, als die versicherte Person
den jeweiligen Rentenfälligkeitstag erlebt, längstens aber bis
zum Ablauf der vereinbarten Rentenzahlungsdauer.
3.1.2. Überschussrente
Allfällige Überschüsse entstehen durch Zinsgewinne sowie
dadurch, dass der Risiko- und Kostenverlauf günstiger ist
als bei der Prämienberechnung angenommen. Der
Anspruch auf die Überschussrente beginnt mit der
Ausrichtung der ersten Rente.
3.2. Prämienrückgewähr
Im Todesfall der versicherten Person während der Laufzeit
der Rente erstatten wir den Betrag der Einmalprämie ohne
Zinsen zurück, unter Abzug der allfällig schon bezogenen
garantierten Mindestrenten.
4. Nachweis des Leistungsanspruches
Wir können den Nachweis verlangen, dass die versicherte
Person den jeweiligen Rentenfälligkeitstermin erlebt hat.
Dieser Nachweis ist durch ein amtliches Lebensattest oder
durch persönliche Vorstellung zu erbringen. Das Ableben
der versicherten Person ist uns unverzüglich zu melden.
Eine allfällige Prämienrückgewähr erfolgt nach Vorlegung
der Police und eines amtlichen Todesscheines. Allfällig
zuviel bezahlte Renten können von FORTUNA zurückgefordert werden.
5. Begünstigung
5.1. Leistungen im Erlebensfall
Für die Erlebensfallleistung ist der Versicherungsnehmer
begünstigt, sofern er nicht etwas anderes verfügt hat.
5.2. Prämienrückgewähr im Todesfall
Ist der Versicherungsnehmer nicht selber versichert, so wird
eine allfällig beim Tod der versicherten Person fällig werdende Leistung an ihn ausbezahlt, sofern er nicht etwas
anderes verfügt hat.
1/2
6. Prämienzahlung
8. Weitere wichtige Vertragsbestimmungen
6.1. Die Versicherung wird für die gesamte Versicherungsdauer durch die Bezahlung einer Einmalprämie finanziert,
die am Tage des Versicherungsbeginns fällig ist. Sobald die
Einmalprämie überwiesen ist, übergeben wir Ihnen die Police.
8.1. Grundlagen des Versicherungsvertrages bilden
6.2. Die Einmalprämie ist im Fürstentum Liechtenstein in der
vereinbarten Vertragswährung zahlbar.
7. Rückkauf der Versicherung
7.1. Allgemeines
7.1.1. Ist die Einmalprämie entrichtet worden, so können Sie
jederzeit den Rückkauf oder Teilrückkauf Ihrer Versicherung
verlangen. Das Begehren ist schriftlich zu stellen.
7.1.2. Massgebend für die Berechnung des Rückkaufswertes ist der letzte Tag des laufenden Monates, sofern Ihr
Rückkaufsgesuch mindestens fünf Tage vor diesem Zeitpunkt am Sitz von FORTUNA eintrifft, andernfalls der letzte
Tag des nachfolgenden Monates.
7.2. Rückkaufswert
7.2.1. Als Rückkaufswert wird das Inventardeckungskapital
des garantierten Teils der Rente vergütet.
7.2.2. Es wird jedoch höchstens jene Summe ausbezahlt,
die im Todesfall gemäss Ziffer 3.2. vergütet worden wäre.
7.2.3. Übersteigt der Rückkaufswert die Todesfallsumme, so
wird der Differenzbetrag als Inventareinlage für eine sofortbeginnende temporäre Leibrente ohne Rückgewähr verwendet.
Diese weiterführende Rente (Restrente) beginnt ab der
nächsten Rentenfälligkeit der ursprünglichen Leibrente zu
laufen und endet spätestens mit dem Ablauf der vereinbarten
Rentenzahlungsdauer oder mit dem Tod der versicherten
Person.
•
•
•
•
Ihr Versicherungsantrag
andere schriftliche Erklärungen von Ihnen
der amtliche Geburtsausweis sowie das Lebensattest
die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
8.2. Rechnungsgrundlagen
Die Angaben über den technischen Zinsfuss und die
verwendete Sterbetafel können Sie Ihrer Police entnehmen.
8.3. Mitteilungen und besondere Vereinbarungen
Alle den Versicherungsvertrag betreffenden, gesetzlich oder
vertraglich vorgeschriebenen Anzeigen und Mitteilungen von
Ihnen, Ihrem Stellvertreter, dem Anspruchsberechtigten oder
der versicherten Person im Zusammenhang mit diesem
Vertrag müssen in schriftlicher Form erfolgen und sind an
den Sitz von FORTUNA zu richten. Sie werden mit ihrem
Eintreffen bei FORTUNA rechtlich wirksam.
Unsere Mitteilungen an Sie erfolgen rechtsgültig an die uns
zuletzt bekannte Adresse von Ihnen oder des von Ihnen
bezeichneten Stellvertreters. Melden Sie uns daher
umgehend jede Adressänderung. Die Mitteilungen gelten in
dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem sie der Adressat bei
Anwesenheit hätte zur Kenntnis nehmen können.
Besondere Vereinbarungen sind für uns unverbindlich,
solange sie nicht von unserer Direktion schriftlich bestätigt
worden sind.
8.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Wir erfüllen unsere Verbindlichkeiten am Wohnsitz des
Anspruchsberechtigten oder, wo ein solcher fehlt, am Sitz
von FORTUNA. Gerichtsstand ist Vaduz/Fürstentum Liechtenstein.
2/2