Neue Regelung des SUSAR-Reporting in der GCP
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Neue Regelung des SUSAR-Reporting in der GCP
Deutsche Gesetzgebung für Klinische Prüfungen nach AMG und MPG Neuerungen und Erfahrungen AGAH Workshop, 04. Juli 2012 Neue Regelung des SUSARSUSAR-Reporting in der GCPGCP-Verordnung Dr. Kerstin Breithaupt-Grögler Fachärztin für Klinische Pharmakologie -kbr- clinical pharmacology services Frankfurt/Main, Germany e-mail: [email protected] 16 AMG Novelle – 27.6.12 16. 27 6 12 …die entsprechenden Änderungen zur Umsetzung neuer europäischer Regelungen in den Bereichen Pharmakovigilanz* und Fälschungen vorgenommen. Die hieraus resultierenden Änderungen betreffen fast alle Bereiche des Arzneimittelgesetzes. Sie betreffen im Wesentlichen das Risikomanagement-System des Zulassungsinhabers den Nebenwirkungsbegriff und die Zulassungsinhabers, Meldewege für Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfungen nach der Zulassung eines Arzneimittels, die Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit Ö durch entsprechende Internetportale, die Meldungen an die „EudraVigilance-Datenbank“, sowie die Vorlageintervalle für regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte. Weiterhin werden die notwendigen Erleichterungen im Bereich der klinischen g g geschaffen. Prüfungen © -kbr-2012 * Richtlinie 2010/84/EU, und 2011/62/EU, Guidance CT 3 2011/C 172/01 2 16 AMG Novelle - Neuerungen 16. Klinische Prüfungen Nebenwirkungen ebe u ge von o Prüfpräparaten ü p äpa ate §3 (6-9) GCP-V Meldeverfahren bei Nebenwirkungen §§12 (4-6) ( ) und d 13 (1-4) ( ) GCP-V Zugelassene Arzneimittel Nebenwirkungen §4 (13) AMG Pharmakovigilanz- / Spontanmeldesysteme Fragen zur Umsetzung © -kbr-2012 3 Nebenwirkungen von Prüfpräparaten (1) Unerwünschtes Ereignis (Adverse Event, Event AE) nach § 3 (6) GCP GCP--V …. jedes nachteilige Vorkommnis, das einer betroffenen Person widerfährt, der ein Prüfpräparat verabreicht wurde, und das mit dieser Behandlung nicht notwendigerweise in ursächlichem Zusammenhang steht. steht © -kbr-2012 4 Nebenwirkungen von Prüfpräparaten (2) Schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis (Serious Adverse Event, Event SAE) nach § 3 (8) GCPGCP-V jedes unerwünschte Ereignis oder jede Nebenwirkung, das oder die tödlich oder lebensbedrohend ist, eine stationäre Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich macht oder zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung oder Invalidität führt oder eine kongenitale Anomalie oder einen Geburtsfehler zur Folge hat hat. © -kbr-2012 5 Nebenwirkungen von Prüfpräparaten (3) Nebenwirkung (Adverse Drug Reaction Reaction,, ADR) nach § 3 (7) GCP GCP--V …. …. jede nachteilige und unbeabsichtigte Reaktion auf ein Prüfpräparat, unabhängig von dessen Dosierung. © -kbr-2012 6 Nebenwirkungen von Prüfpräparaten (4) Unerwartete Nebenwirkung (Unexpected AE) nach § 3 (9) GCP GCP--V …. Nebenwirkung, die nach Art oder Schweregrad nicht mit der vorliegenden Information über das Prüfpräparat übereinstimmt. © -kbr-2012 7 Suspected Unexpected Serious Adverse Drug Reaction Verdachtsfall unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkung (SUSAR) Adverse event = zeitlicher Zusammenhang zum Prüfpräparat Adverse events SAEs Kriterien für seriousness erfüllt Kausaler Zusammenhang g zum Prüfpräparat p p Unerwartet, nicht bereits beschrieben Drug-related Drug related SAEs Unexpected drug-related SAEs © -kbr-2012 8 SUSAR Meldungen nach GCPGCP-V §§ §§12 §§12, 12, 12 13 Prüfer Sponsor innerhalb von 15 Tagen Bundesoberbehörde, Ethikkommision EU-Behörden Andere Prüfer © -kbr-2012 9 SUSAR / Todesfall Meldungen nach GCPGCP-V Prüfer Sponsor Bundesoberbehörde, Ethikkommision innerhalb von 7 Tagen plus 8 Tagen für weitere relevante Informationen EU-Behörden Andere Prüfer © -kbr-2012 10 SUSAR--Meldung an Ethikkommission SUSAR Multizentrische Studie: SUSAR: zuständige (federführende) Ethikkommission SUSAR / Tod: zuständige und beteiligte Ethikkommission können weitere Informationen vom Prüfer anfordern Monozentrische Studie: SUSAR: (zuständige) Ethikkommission SUSAR / Tod: (zuständige) Ethikkommission © -kbr-2012 11 Abgrenzung von SUSAR Meldungen Arbeitskreis Medizinischer EthikEthik-Kommission 2005: Sponsoren iinterpretieren S t ti di die V Vorgabe b iin § 13 Ab Abs. 2 und d 3 GCP GCP-V V so, dass jeder bekannt gewordene Verdachtsfall einer unerwarteten, schwerwiegenden Nebenwirkung zu melden ist. Dabei wird jedoch die unterschiedliche Definition von Nebenwirkungen entsprechend AMG § 4 Abs. 13 einerseits und GCP-V § 3 Abs. 7 andererseits übersehen. Für die Umsetzung g von § 13 GCP-V ist jjedoch die Definition in der GCP-V zu beachten, so dass nicht mehr über jeden Verdachtsfall zu informieren ist, sondern nur über einen solchen, der sich auf ein Prüfpräparat bezieht bezieht. Dadurch wird die Anzahl der Meldungen deutlich reduziert. * Richtlinie 2010/84/EU © -kbr-2012 12 GCP--V § 13 (2, GCP (2 3): neu seit 27.6.12 27 6 12 SUSAR Meldung Der Sponsor hat über jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkung „durch in dieser oder einer anderen klinischen P üf Prüfung des d Sponsors S verwendete d t und d denselben d lb Wirkstoff Wi k t ff enthaltende Prüfpräparate“ unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, die zuständige Ethik-Kommission, die zuständige Bundesoberbehörde und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten …., sowie die an der klinischen Prüfung beteiligten Prüfer zu unterrichten. © -kbr-2012 13 Inhalt eines SUSAR Reports Detailed guidance on the collection, verification and presentation of adverse reaction reports arising from clinical trials …. CT 3, 3 11.6.2011 11 6 2011 1. 2 2. 3. 4. EudraCT-Nummer und Studiennummer des Sponsors ein identifizierbarer kodierter Proband ein identifizierbarer Berichterstatter eine mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkung 5. ein verdächtiges Prüfpräparat (einschließlich des Kodes der Wirkstoffbezeichnung) 6 eine 6. i Bewertung B t d des K Kausalzusammenhangs l h 7. verwaltungstechnische Informationen © -kbr-2012 Angaben siehe ICH E2B 14 SUSAR Informationen an Behörde / EK Detailed guidance on the collection, verification and presentation of adverse reaction reports arising from clinical trials …. CT 3, 3 11.6.2011 11 6 2011 Nur entblindete SUSARs melden Meldungen M ld an zuständige tä di Behörde B hö d des d Mitgliedsstaates Mit li d t t direkt als Einzelfall-Sicherheitsbericht (individual case safety report, ICSR) oder indirekt über die europäische Datenbank (Eudravigilance Clinical Trials Module, EVCTM), auf die nur Competent Authorities, EMA und European Commission Zugang g g haben Meldungen an Ethikommissionen erfolgen nicht über EVCTM © -kbr-2012 15 SUSAR Informationen an Prüfer Detailed guidance on the collection, verification and presentation of adverse reaction reports arising from clinical li i l trials t i l …. CT 3, 3 11.6.2011 11 6 2011 Informationen kurz und präzise sowie praktisch Line-listing in Zeiträumen, die der Art des Forschungsprojekts bzw. des klinischen Entwicklungsprojekts und dem Umfang der aufgetretenen SUSARs entsprechen Kurze präzise Zusammenfassung des aus dem line-listing hervorgehenden Sicherheitsprofils des Prüfpräparats sollte beigefügt werden Soweit wie möglich verblindet © -kbr-2012 16 Jährlicher SUSAR Bericht GCP--V § 13 (6) GCP Der Sponsor hat der zuständigen Ethik-Kommission Ethik Kommission, der zuständigen Bundesoberbehörde und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten … während der Dauer der Prüfung einmal i l jäh jährlich li h oder d auff V Verlangen l eine i Li Liste t aller ll während äh d d der Prüfung aufgetretenen Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen sowie einen Bericht über die Sicherheit der betroffenen Personen vorzulegen. © -kbr-2012 17 Jährlicher SUSAR Bericht Detailed guidance on the collection, verification and presentation of adverse reaction reports arising from clinical t i l …. CT 3, trials 3 11.6.2011 11 6 2011 SUSAR Berichte als „Development Safety Update Report“ DSUR = Common standard for periodic reporting on drugs under development , should be concise and provide information to assure regulators g that sponsors p are adequately q y monitoring g and evaluating the evolving safety profile of the investigational drug DSUR bezieht sich auf ein Prüfpräparat, nicht auf eine klinische P üf Prüfung Angaben siehe ICH E2F © -kbr-2012 18 SUSAR – Was ist ein Verdachtsfall ? Kausalitätsbewertung Related (gesicherter kausaler Zusammenhang) Probably (wahrscheinlich) Possibly (möglich) Not assessable (nicht beurteilbar) Unlikely (unwahrscheinlich) © -kbr-2012 Unrelated (gesicherte andere Ursache) 19 SUSAR – Was ist „medizinisch medizinisch bedeutsam bedeutsam“?? Definition eines SAE nach ICH E2A ((expedited expedited reporting)) und European Guidance CTreporting CT-3 (2011/ C 172/01) „Important medical events that may not immediately be life-threatening lif th t i or result lt in i death, d th but b t may jeopardise j di the th patient ..., these should be … considered serious“ Definition im Prüfplan oder freie Entscheidung des Prüfers? Objektivierbare Kriterien? Vergleichbarkeit zwischen Zentren? Überprüfung Üb üf d durch hd den S Sponsor? ? © -kbr-2012 20 SUSAR – Was ist für den Prüfer wichtig? © -kbr-2012 SUSARs aus anderen Prüfzentren mit direkten Konsequenzen q für eigene g Patienten SUSARs, die Informed Consent beeinflussen SUSARs, die Ein / Ausschlusskriterien beeinflussen SUSARs,, die Dosierung g / Behandlungsdauer g beeinflussen SUSARs, die Comedikation beeinflussen SUSARs, die Abbruchkriterien beeinflussen …. 21 16 AMG Novelle - Neuerungen 16. Klinische Prüfungen Nebenwirkungen ebe u ge von o Prüfpräparaten ü p äpa ate §3 (6-9) GCP-V Meldeverfahren bei Nebenwirkungen §§12 (4-6) ( ) und d 13 (1-4) ( ) GCP-V Zugelassene Arzneimittel Nebenwirkungen §4 (13) AMG Pharmakovigilanz- / Spontanmeldesysteme Fragen zur Umsetzung © -kbr-2012 22 Nebenwirkungen von Arzneimitteln (1) Nebenwirkung nach § 4 (13) AMG … sind bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf das Arzneimittel. © -kbr-2012 23 Nebenwirkungen von Arzneimitteln (2) Schwerwiegende Nebenwirkung nach § 4 (13) AMG … sind Nebenwirkungen, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen. © -kbr-2012 24 Nebenwirkungen von Arzneimitteln (3) Unerwartete Nebenwirkung nach § 4 (13) AMG … sind Nebenwirkungen, deren Art, Ausmaß oder Ergebnis von der Fachinformation des Arzneimittels abweichen. © -kbr-2012 25 Pharmakovigilanz – System (1) Komplette Neufassung AMG 10. Abschnitts §§ 62, 63 Bundesoberbehörde betreibt ein Pharmakovigilanz-System Die zuständige g BOB erfasst alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, von denen sie Kenntnis erlangt Meldungen von Patienten und Angehörigen der Gesundheitsberufe können in jeder Form erfolgen Meldungen von Inhabern der Zulassung erfolgen elektronisch. l kt i h © -kbr-2012 26 Pharmakovigilanz – System (2) Komplette Neufassung AMG 10. Abschnitts §§ 62, 63 BOB hat … jeden ihr gemeldeten und im Inland aufgetretenen Verdachtsfall einer schwerwiegenden Nebenwirkung innerhalb von 15 Tagen und jeden … Verdachtsfall einer nicht schwerwiegenden Nebenwirkung innerhalb von 90 Tagen .. an die EudraVigilance-Datenbank und erforderlichenfalls an den Inhaber der Zulassung zu übermitteln © -kbr-2012 27 Pharmakovigilanz – System (3) Komplette Neufassung AMG 10. Abschnitts §§ 62, 63 BOB beteiligt … auch Patienten, Angehörige der Gesundheitsberufe oder den Inhaber der Zulassung an der Nachverfolgung der erhaltenen Meldungen BOB kann … in Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel … klinisch prüfen, die Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung notwendiger Maßnahmen überprüfen © -kbr-2012 28 Pharmakovigilanz – System (4) Komplette Neufassung AMG 10. Abschnitts §§ 62, 63 Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, ein Pharmakovigilanz-System einzurichten und zu betreiben anhand seines Pharmakovigilanz-Systems sämtliche Informationen wissenschaftlich auszuwerten, Möglichkeiten der Risikominimierung und -vermeidung vermeidung zu prüfen ein Risikomanagement-System für jedes einzelne Arzneimittel zu betreiben © -kbr-2012 29 Pharmakovigilanz – System (5) Komplette Neufassung AMG 10. Abschnitts §§ 62, 63 Der Inhaber der Zulassung hat der BOB anzuzeigen Jeden Verdachtsfall einer schwerwiegenden g Nebenwirkung, g, … innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden Auf Verlangen Verdachtsfälle einer nicht schwerwiegenden Nebenwirkung, … innerhalb von 90 Tagen nach Bekanntwerden … sowie i V Vorlage l von U Unbedenklichkeitsberichten b d kli hk it b i ht © -kbr-2012 30 Pharmakovigilanz – System Praktische Umsetzung? Wie valide sind Patientenmeldungen? Wie sollen solche Meldungen g „„nachverfolgt“ g werden? Ergeben sich aus Patientenmeldungen juristische Folgen (Schadensersatz, etc??) Wie kann eine „Meldeflut“ (wie bei den SUSARs) verhindert werden? © -kbr-2012 31