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KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN I N H A LT Nr. 13 vom 22. Dezember 2015 1. Vereinbarung zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Flüchtlinge unterzeichnet 2. Nutzung der Statistikfunktion bei ZE-Abrechnungen 3. Neuer bundeseinheitlicher ZEPunktwert und vorübergehende Festzuschussbeträge ab 01.01.2016 4. Festzuschuss-Befunde 6.5 und 6.5.1 – Anpassung der zahntechnischen Regelversorgungsleistungen 5. BEL II für 2016 noch nicht beschlossen! 6. Heil- und Kostenplan Aufnahme der Erklärung über den Herstellungsort des Zahnersatzes 7. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab 01.01.2016 8. Kassenänderung 9. Punktwertübersichten IV. Quartal 2015 + I. Quartal 2016 10. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche 11. Zwei neue Websites der KZBV 12. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben Nr. 13/2015 1 1. Vereinbarung zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Flüchtlinge unterzeichnet Alle Flüchtlinge, die sich ab dem 04.01.2016 in der Erstregistrierungsstelle in der Bundesallee registrieren lassen, erhalten die elektronische Gesundheitskarte (eGK). An den übrigen Standorten wird die eGK nicht ausgegeben. Eine entsprechende Vereinbarung zur Übernahme der Krankenbehandlung wurde Mitte Dezember zwischen dem Land Berlin und vier Krankenkassen unterzeichnet: AOK Nordost, DAK-Gesundheit, BKK VBU und Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK). Nach der Registrierung erhalten die Flüchtlinge direkt vor Ort folgende drei Dokumente: Einen vorläufigen Betreuungsschein, um eine Krankenversorgung bis zum Erhalt der eGK sicherzustellen, einen Befreiungsausweis von gesetzlichen Zuzahlungen, einen Abholschein für die eGK, die die Flüchtlinge nach ca. 21 Tagen in der Bundesallee erhalten. Der Umfang der Leistungen orientiert sich weiterhin an den bundesweit rechtlichen Vorgaben der §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dass es sich um einen Asylbewerber handelt, ist dann auf der Karte mit dem „Status 9“ erkennbar. Die Geltungsdauer der eGK beträgt max. 15 Monate, kann jedoch an die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsdokumentes angepasst werden. Die min. Geltungsdauer beträgt 3 Monate. Sukzessive sollen dann alle Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG mit der eGK ausgestattet werden. Hierfür wird derzeit von einem Zeitraum nicht unter einem halben Jahr ausgegangen. Für Ihre Arbeit in der Zahnarztpraxis bedeutet dies, dass es – zumindest vorübergehend – drei verschiedene Dokumente geben wird: die eGK, den vorläufigen Betreuungsschein und den Grünen Schein. Aber: Der Umfang der Leistungen ist bei allen Nachweisen identisch. Wichtig: ZE-Leistungen sind nur bei unaufschiebbaren Fällen möglich und bedürfen des üblichen Genehmigungsverfahrens. Bei Patienten mit dem vorläufigen Betreuungsschein sind nur völlig unaufschiebbare Notfallbehandlungen zulässig. 2. Nutzung der Statistikfunktion bei ZE-Abrechnungen Im Rundschreiben Nr. 10 vom 16.10.2015 informierten wir Sie über die elektronische Erhebung gleich- und andersartiger Versorgungsfälle bei Zahnersatz in den Praxen. Wir möchten Sie nun über neue EDV-Funktionen unterrichten, die ab dem 1. Quartal 2016 in allen PVS-Systemen vorgesehen sind. Diese beziehen sich auf ZE-Leistungen, die bekanntlich nur hinsichtlich der jeweiligen Festzuschüsse über die KZV abgerechnet werden. Die den vertragszahnärztlichen Vergütungen und den Berechnungen der Festzuschüsse zugrundeliegenden Punktwerte werden anders als in allen anderen Leistungsbereichen nicht auf Landes-, sondern auf Bundesebene von der KZBV und dem GKV-SV vereinbart. Rundschreiben Nr. 13/2015 2 Zur Vorbereitung und Durchführung dieser Punktwertverhandlungen benötigt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) aussagekräftige statistische Informationen über das tatsächliche Abrechnungsgeschehen auf Landesebene. Daher beinhalten alle PVS-Systeme ab dem Jahr 2016 verschiedene neue Funktionen bei der ZE-Abrechnung. Dabei handelt es sich zunächst um eine sogenannte "Transparenzfunktion", die Ihnen die Möglichkeit einräumt, die Daten, die in verschlüsselter Form durch das PVSSystem an die KZV übermittelt werden, zuvor nochmals einzusehen und zu überprüfen. Zum anderen ermöglichen die PVS-Systeme eine freiwillige Teilnahme an einer elektronischen Erhebung gleich- und andersartiger Versorgungsfälle (ZE-Statistikfunktion). Diese von Ihnen freiwillig und in verschlüsselter und anonymisierter Form an die KZV übermittelten Daten, sind von dieser nicht entschlüsselbar und werden unmittelbar an die KZBV weitergeleitet, die damit die Grundlage für die Vorbereitung und Durchführung der Punktwertverhandlungen für ZE erhält. Es besteht daher ein besonderes Interesse aller Vertragszahnärzte, der KZBV durch diese Funktion die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um damit die Grundlagen für eine sachgerechte Weiterentwicklung auch des Punktwertes bei ZE zu gewährleisten. Wir bitten Sie daher ausdrücklich, diese neue ZE-Statistikfunktion zu nutzen, was für Sie mit einem minimalen Aufwand verbunden ist, da die Datenverschlüsselung und -übermittlung nach einmaliger Aktivierung der Funktion durch das PVS-System automatisch erfolgt. Nach den uns vorliegenden Informationen wird allerdings von den PVS-Herstellern für die Nutzung bzw. die Freischaltung der neuen ZE-Statistikfunktion zum Teil ein gesondertes Entgelt verlangt. Vor dem Hintergrund der o.g. standespolitischen Interessenslage hat sich die KZBV zwar dafür eingesetzt, derartige finanzielle Belastungen der Zahnärzteschaft nach Möglichkeit zu vermeiden, ohne aber in die autonome Preisgestaltung der PVS-Hersteller eingreifen zu können. Soweit Sie die neuen Möglichkeiten einer automatisierten Datenübermittlung durch die ZEStatistikfunktion nicht nutzen möchten, besteht weiterhin die Möglichkeit einer entsprechenden Datenlieferung in dem eingeführten Verfahren durch Übermittlung im schriftlichen Verfahren. Im Interesse einer möglichst breiten und daher tragfähigen Datenbasis bitten wir Sie auch ausdrücklich darum, ggf. diese weiterbestehende Möglichkeit der Datenübermittlung zu nutzen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-405 [email protected] 3. Neuer bundeseinheitlicher ZE-Punktwert und vorübergehende Festzuschussbeträge ab 01.01.2016 Der Punktwert in Höhe von 0,8605 Euro ist zum 01.01.2016 rechtskräftig. Die Verhandlungen zwischen der Zahntechniker-Innung und dem GKV-Spitzenverband zu den neuen Bundesmittelpreisen für zahntechnische Leistungen nach BEL II werden voraussichtlich erst im Frühjahr 2016 beschlossen. Da der Bundesmittelpreis der BEL II in die Festzuschussbeträge einfließt, gibt es vorerst nur vorübergehende Festzuschussbeträge, die ab dem 01.01.2016 gültig sind. Sobald die neuen Bundesmittelpreise der BEL II vorliegen, werden die endgültigen Festzuschussbeträge ermittelt. Rundschreiben Nr. 13/2015 3 Die Abrechnungshilfe mit den vorübergehenden Festzuschussbeträgen stellen wir Ihnen in Papierform bzw. zum Download unter: www.kzv-berlin.de/ze auf unserer Internetseite zur Verfügung. Eine laminierte Abrechnungshilfe erhalten Sie von uns, sobald die endgültigen Festzuschussbeträge für 2016 feststehen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-405 [email protected] 4. Festzuschuss-Befunde 6.5 und 6.5.1 – Anpassung der zahntechnischen Regelversorgungsleistungen Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gemäß § 91 SGB V in seiner Sitzung am 15.10.2015 beschlossen, folgende zahntechnischen Leistungen in die Regelversorgungsleistungen der Festzuschussbefunde 6.5 und 6.5.1 aufzunehmen. Diese Änderung wurde nun am 03.12.2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist somit rechtskräftig. Sie tritt am 01.01.2016 in Kraft. Die Spaltenangaben zu Nummer 6.5 und 6.5.1 werden wie folgt geändert: Die BEL II-Nummern „3800 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung“, „3805 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung – gebogene Auflage“ sowie „3810 Sonstige gebogene Halte- und/ oder Stützvorrichtung“ werden in die Regelversorgungsleistungen neu eingefügt. Beispiel: Erweiterung der Zähne 14, 15, 16, neues gebogenes Halteelement an Zahn 13 Festzuschuss: 6.5, 2 x 6.5.1 Versorgungsart: Regelversorgung BEMA: 100b, 98f BEL II: 2 x BEL-Nr. 001 0 (Modell) 1 x BEL-Nr. 012 0 (Mittelwertartikulator) 1 x BEL-Nr. 801 0 (Grundeinheit Instandsetzung ZE) 3 x BEL-Nr. 802 3 (LE Einarbeiten Zahn) 1 x BEL-Nr. 804 0 (Retention, gegossen) 1 x BEL-Nr. 381 0 (Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung) zzgl. Materialkosten für die Prothesenzähne Bis zum 31.12.2015 waren die BEL II-Nummern 380 0, 380 5 und 381 0 nicht in den Regelversorgungsleistungen zu den Festzuschussbefunden 6.5 und 6.5.1 enthalten. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-405 [email protected] Rundschreiben Nr. 13/2015 4 5. BEL II für 2016 noch nicht beschlossen! Nach Rücksprache mit der Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg können wir Ihnen mitteilen, dass die BEL II noch nicht mit den Landesverbänden der Krankenkassen für das Jahr 2016 beschlossen wurde. Ein Abschluss wird voraussichtlich erst im nächsten Frühjahr stattfinden. Bitte setzen Sie vorerst die bisherigen BEL II-Preise aus 2015 an. Sobald uns die neue BEL II-Preisliste vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-405 [email protected] 6. Heil- und Kostenplan - Aufnahme der Erklärung über den Herstellungsort des Zahnersatzes Wir möchten Sie vorab darüber informieren, dass von Seiten der Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) ein neues Formular für den Heil- und Kostenplan konsentiert wurde. Neu gestaltet worden ist das Feld über die Erklärung des Versicherten auf Teil 1 des Heil- und Kostenplans. Auf dem neuen Formular bestätigt der Versicherte mit seiner Unterschrift zugleich, dass er über den voraussichtlichen Herstellungsort bzw. das Herstellungsland des Zahnersatzes aufgeklärt worden ist. Die diesbezügliche Vereinbarung befindet sich im Unterschriftenverfahren. Dort ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach die "Altformulare" bis zum 30.06.2016 aufgebraucht werden können. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-405 [email protected] 7. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab 01.01.2016 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat uns in Kenntnis gesetzt, dass die Verhandlungen mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für die Vergütungen ab dem 01.01.2016 abgeschlossen wurden. Der Punktwert für zahnärztliche Leistungen wurde von 1,14 € auf 1,17 € angehoben. Die Gebühr für den Bericht “Zahnschaden“ wurde von 18,50 € auf 19,00 € angehoben. Die Vereinbarung befindet sich im Unterschriftenverfahren. Das aktualisierte Abkommen werden wir Ihnen nach erfolgter Unterzeichnung auf unserer Internetseite www.kzv-berlin.de/handbuch unter „Verträge mit sonstigen Kostenträgern“ zur Verfügung stellen. Rundschreiben Nr. 13/2015 5 Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der jeweiligen Hotline KCH 89004-401 [email protected] KB 89004-402 [email protected] KFO 89004-403 [email protected] PAR 89004-404 [email protected] ZE 89004-405 [email protected] BKV Punktwert 89004-407 [email protected] 8. Kassenänderung Adressenänderung Continentale BKK Kassennummer 3523440 neue Adresse: Continentale Betriebskrankenkasse Sengelmannstr. 120 22335 Hamburg Tel. 0800/6262626 Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 9. Punktwertübersichten IV. Quartal 2015 + I. Quartal 2016 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das IV. Quartal 2015 sowie die Punktwertlisten der KZV Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das I. Quartal 2016. Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer Internetseite einsehen www.kzv-berlin.de/punktwerte Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] Rundschreiben Nr. 13/2015 6 10. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche Folgende Modulversionen kommen für das IV. Quartal 2015 und I. Quartal 2016 zum Einsatz: Abrechnungsart Version gültig KCH 3.0 bis einschließlich IV/2015 3.1 ab I/2016 KFO 3.2 bis einschließlich IV/2015 3.3 ab I/2016 ZE 3.5 bis einschließlich 12/2015 3.6 ab 01/2016 KB 2.4 bis einschließlich 12/2015 2.5 ab 01/2016 PAR 1.7 bis einschließlich 12/2015 1.8 ab 01/2016 Knr12 - Modul 4.3 bis einschließlich 12/2015 4.4 ab 01/2016 Die aktuellen Abrechnungsmodule können auch auf unserer Internetseite eingesehen werden: www.kzv-berlin.de/pvs Dort werden sie über den Link „Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung“ auf die KZBVInternetseite geleitet. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 11. Zwei neue Websites der KZBV Die KZBV hat kürzlich zwei neue Websites online gestellt: Die Website www.informationen-zum-zahnersatz.de informiert über die verschiedenen Formen des Zahnersatzes und gibt eine Übersicht über Beratungsangebote der zahnärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften. Der Schwerpunkt dieser Seite liegt auf den Kosten, die bei einer Zahnersatzbehandlung entstehen. Unter www.patientenberatung-der-zahnaerzte.de finden Patienten Informationen über das Spektrum der zahnärztlichen Patientenberatung sowie eine Übersicht der Beratungsstellen in den Ländern. Dieses Angebot wurde in Kooperation mit der BZÄK erstellt und soll in den kommenden Monaten und Jahren kontinuierlich ausgebaut werden. Rundschreiben Nr. 13/2015 7 12. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an: Fax: 4148967 E-Mail: [email protected] Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter 41472540 Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist Rundschreiben Nr. 13/2015 8 Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen Sehr geehrte(r) Frau/Herr Name, Sie erhalten heute Ihren Befreiungsausweis. Diesen Ausweis legen Sie Ihrem Arzt, der Apotheke oder anderen Leistungserbringern vor. Zuzahlungen müssen Sie dann nicht mehr leisten. Wichtig: Der Befreiungsausweis wird ungültig, wenn Ihre Betreuung bei der AOK Nordost endet. Befreiung von Zuzahlungen nach § 62 SGB V (gilt für Zuzahlungen nach § 61 SGB V) Name: Geb.-Datum: Geschäftszeichen: ausgestellt am: gültig bis: Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit der elektronischen Gesundheitskarte bzw. der Bescheinigung für Betreute nach § 264 Abs. 1 SGB V gültig. Ihre Krankenkasse XXXX Bescheinigung für Betreute nach § 264 Abs. 1 SGB V – Zur Vorlage beim Leistungserbringer – Gültig bis TT.MM.JJJJ Wir bestätigen, dass Herrn/Frau _______________________ geb.am: __________________ wohnhaft in _________________________________________________________, seit dem <TT.MM.JJJJ> durch die <Name der Krankenkrankenkasse> betreut wird. Der/die Obengenannte wird unter folgendem Geschäftszeichen Transaktions-Nr. _______________________________ _______________________________ geführt. Bis zur Ausstattung einer elektronischen Gesundheitskarte können Leistungen über das bekannte Ersatzverfahren abgerechnet werden. Sollte Ihnen bei der Abrechnung noch keine gültige Krankenversichertennummer vorliegen, dann erfragen Sie diese gerne unter Angabe des Geschäftszeichens per E-Mail. Nutzen sie hierzu bitte folgende E-Mail-Adresse : <E-Mail Postfach der jeweiligen Krankenkasse>. Wir stellen Ihnen umgehend die Krankenversicherungsnummer zur Verfügung. Schwere Kost für leichteres Arbeiten. ird sich ssbeträge w u h sc zu st Fe r h die Die Höhe de hr 2016 durc ja h ü Fr im h ic chnische voraussichtl s für zahnte e rt e w kt n u P es rändern. Anhebung d 2016 noch ve r h Ja as d r Leistungen fü Gültig ab 01.01.2016 Abrechnungshilfe für Festzuschüsse Festzuschüsse in € Befunde Ohne Bonus Mit Bonus 20% 30% Doppelter FZ 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn 136,97 164,36 178,06 273,94 1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn 153,93 184,72 200,11 307,86 1.3 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) 49,11 58,93 63,84 98,22 1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 29,78 35,74 38,71 59,56 1.5 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 90,05 108,06 117,07 180,10 2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I) 2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 324,45 389,34 421,79 648,90 2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 370,54 444,65 481,70 741,08 2.3 Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 417,37 500,84 542,58 834,74 2.4 Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 458,88 550,66 596,54 917,76 2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn 181,36 217,63 235,77 362,72 2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke 137,44 164,93 178,67 274,88 2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich 47,83 57,40 62,18 95,66 3. Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen 3.1 Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. 324,91 389,89 422,38 649,82 3.2 a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe, b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahn gebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei neben einander fehlenden Zähnen, c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar. 239,43 287,32 311,26 478,86 4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer 4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer 320,96 385,15 417,25 641,92 4.2 Zahnloser Oberkiefer 300,44 360,53 390,57 600,88 4.3 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer 322,73 387,28 419,55 645,46 4.4 Zahnloser Unterkiefer 321,32 385,58 417,72 642,64 4.5 Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer 79,68 95,62 103,58 159,36 4.6 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn 253,06 303,67 328,98 506,12 X XO XO X X X X X X X X X 1.2 pw 1.4 Stift. konf. 1.5 Stift, gegoss. 2.1 Lücke 1 Zahn 2.2 Lücke 2 Zähne 2.3 Lücke 3 Zähne 2.4 Lücke 4 Zähne 2.5 weitere Lücke 2.6 dispar. Pf.-zähne 3.1 Lückensit. II 3.2 TK 4.1, 4.3 Deckpr. X X3 X X3 7.2 sw ≠ 7.1 7.5 sw Proth. X3 X X X3 X X X XO X X XO X X X X X X X X X XO XO Stift, gegoss. 1.5 2.1 2 1 X3 X X X2 X2 X X X X X X X X X Lücke 1 Zahn nur einmal je Gesamtbefund bei Total- und schleimhautgetragenen Deckprothesen nach derzeitigem Stand der Festzuschuss-Richtlinien nur bei beidseitiger Freiendsituation und maximal 2 nebeneinander fehlenden Oberkiefer-Schneidezähnen 3 nur unter den auf Seite 4 der „Gemeinsamen Erläuterungen der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kombinierbarkeit der Befunde“ unter „Erneuerung von Suprakonstruktionen“ angegebenen Bedingungen kombinierbar 4 nur bei Reparaturen 5 nur bei Vorliegen der in der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 beschriebenen Voraussetzungen X X 7.1 sw Einzelimpl. X X 4.8 Wurzelstiftkap. 4.9 Stützstiftreg.1 XO X 4.6 TK zu 4.1, 4.3 X XO X X X X X X X X X XO XO X X X X X X X X X X XO XO X X Stift, konf. 1.4 4.5 Metallbasis 4.2, 4.4 zahnlos Pr. X pw ww 1.1 ww 1.2 1.1 • • • 2.3 X X X X X X X X X Lücke 3 Zähne X X X 4.9 X X X X X2 X X X X X X X X2 X X X X X X5 X X X X X X X4 X X X X X X4 X X X X X X2 X X X2 X X X X X X X X X X X XO X X2 X X2 X2 X X X X3 X X3 X X X X X X X X X X X X X X sw ≠ 7.1 7.2 X X X X X X X X X X X X2 XO XO X 7.1 Einzelimpl. X X 4.8 X X 4.6 TK zu WurzelStütz4.1,.4.3 stiftkappe stiftreg.1 X X X X 1.1 Metallbasis X XO X X zahnlos Proth. X X X Deckpr. 4.1,.4.3 4.2,.4.4 X X TK 3.2 X X 3.1 X X 2.6 dispar. ww Pf.-Zähne stiftkappe X X X X X 2.5 weitere Lücke 2.4 Lücke 4 Zähne X3 X3 X5 X3 X3 X3 X3 X3 X3 sw Proth. 7.5 X = im selben Kiefer O = am selben Zahn Die Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 sind im Verblendbereich der ZE-Richtlinien in Verbindung mit den Befunden 1.1, 2.1-2.6, 3.2, 4.6 und 6.10 nach folgenden Regeln ansetzbar: Befund 1.3 ist in Verbindung mit Befund 1.1 je Einzelkrone im Verblendbereich ansetzbar. Befund 2.7 ist in Verbindung mit den Befunden 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 je Ankerkrone und je Brückenzwischenglied im Verblendbereich ansetzbar. Befund 4.7 ist in Verbindung mit den Befunden 3.2, 4.6 und 6.10 je Teleskopkrone bzw. je Sekundärteil einer Teleskopkrone im Verblendbereich ansetzbar. Die Ansetzbarkeit der Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 richtet sich nach der Ansetzbarkeit und den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 1.1, 2.1-2.6, 3.2, 4.6 und 6.10. Soweit die Befunde 1.1, 2.1-2.6, 3.2, 4.6 und 6.10 mit anderen Befunden kombinierbar sind, sind auch die Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 kombinierbar. X3 X X X2 X2 X X X X X X X X Lücke 2 Zähne 2.2 Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse (Befundklassen 1-4, Befunde 7.1, 7.2, 7.5) 3.1 4.5 4.6 4.8 X X X X X X X X X X X X 7.3 7.4 7.7 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X XO X X X X X X X 6.9 6.10 7.1/7.2 X X X X X X X Herausgeber: 7.3 7.4 X X X X X XO X X X XO X X = im selben Kiefer O = am selben Zahn X X X X X X X X WDH Prothese auf Impl. 7.7 X X X X X X X X X X Wiedereingl. Einzel-/Ankerkrone kpl. X X Facette Universitätsstraße 73 · 50931 Köln · E-Mail: [email protected] · Stand: Januar 2016 Im Übrigen richten sich die Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4.1 und 6.5.1 nach den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4 und 6.5. Der Befund 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund 6.5 ansetzbar. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich erweitert, ist nur Befund 6.5, nicht aber Befund 6.5.1 ansetzbar. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne ist je weiterem Zahn Befund 6.5.1 ansetzbar. X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Teleskop: Einzel-/ Primär oder Ankerkrone Sekundär auf Impl. X X X XO X X X X X X X X Facette Der Befund 6.4.1 ist nur in Verbindung mit Befund 6.4 ansetzbar. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen im Kunststoffbereich erweitert, ist nur Befund 6.4, nicht aber Befund 6.4.1 ansetzbar. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne ist je weiterem Zahn Befund 6.4.1 ansetzbar. X X X X X X XO X 6.10 X X X X X X XO X 6.9 X X X X X X XO X X X X 6.8 6.7 X X X X X 6.6 X X X X X X X X 6.5 X X X X X X X X X 6.4 X X X X X X X X X X X X 6.3 6.8 X X 6.7 Unterfütt. WiedereinTotal-/Deck- gliederung prothese X X X X X X X 6.2 6.6 Unterfütt. Teilproth. X WDH Prothese X Interimsprothese 5.1-5.3 6.0-6.5 X X X Teleskop- Wurzelstiftkrone i.V.m. kappe mit 4.1/4.3 Knopfanker X Metallbasis 6.1 Deckprothese 4.1/4.3 X X 3.2 Telekopkrone 6.0 X Einzelkrone/ Stift, konf./ Einzelkrone/ LückenTeilkrone gegoss. Teilkrone situation II 1.1/1.2 1.4/1.5 2.1-2.6 Mögliche Kombinationen Befunde und Festzuschüsse bei Wiederherstellungen / Erneuerung von Suprakonstruktionen (Befundklassen 6, Befunde 7.3, 7.4, 7.7) Festzuschüsse in € Befunde Ohne Bonus Mit Bonus 20% 30% Doppelter FZ 4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn 31,13 37,36 40,47 62,26 4.8 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn 226,69 272,03 294,70 453,38 4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund 56,42 67,70 73,35 112,84 5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist 5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 100,56 120,67 130,73 201,12 5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 138,55 166,26 180,12 277,10 5.3 Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 181,48 217,78 235,92 362,96 5.4 Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 264,19 317,03 343,45 528,38 6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz 6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese 13,72 16,46 17,84 27,44 6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese 31,66 37,99 41,16 63,32 6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 51,43 61,72 66,86 102,86 6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 74,51 89,41 96,86 149,02 6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 51,19 61,43 66,55 102,38 6.4.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombi nationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 7,99 9,59 10,39 15,98 6.5 77,94 93,53 101,32 155,88 6.5.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinations versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 13,40 16,08 17,42 26,80 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese 60,59 72,71 78,77 121,18 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer 78,23 93,88 101,70 156,46 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn 10,11 12,13 13,14 20,22 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung 46,99 56,39 61,09 93,98 6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn 172,16 206,59 223,81 344,32 7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone 136,56 163,87 177,53 273,12 7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer 84,58 101,50 109,95 169,16 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette 41,89 50,27 54,46 83,78 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker 10,33 12,40 13,43 20,66 7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 309,83 371,80 402,78 619,66 7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer 10,33 12,40 13,43 20,66 7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion 45,14 54,17 58,68 90,28 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn Anlage zum Rundschreiben Nr. 13/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin Wohnortkassen >Patient wohnt in Berlin € I. Quartal 2016 KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO (€) 0,9700 1,0627 0,8833 0,8605 3,75 0,9700 1,0627 0,8650 0,8605 3,95 0,9700 1,0627 0,8650 0,8605 3,95 0,9811 1,0550 0,8666 0,8605 tatsächliche Kosten 0,9631 1,0627 0,8650 0,8605 3,75 AOK >Wohnortkennzeichen 00072 BKK >Wohnortkennzeichen 00072 IKK >Wohnortkennzeichen 00072 SVLFG (LKK) >Wohnortkennzeichen 00072 Knappschaft >Regionalkennzeichen 95+97 Techniker Krankenkasse 0,9720 >Regionalkennzeichen 95+97 1,0623 0,8647 0,8605 KB 2,80 KFO * 2,60 KB 2,80 KFO * 2,60 übrige Ersatzkassen/vdek >Regionalkennzeichen 95+97 Sonstige Kostenträger 0,9720 1,0623 0,8647 0,8605 KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO (€) 0,9700 1,0627 0,8833 0,8605 3,75 AOK U/J, A62, EWG, Asy/Asa KOV, V/Vf, BVFG, BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) 1,0738 1,1452 0,9220 0,8969 BAPersBw (Bundeswehr) 1,0738 1,0738 0,9220 0,9220 Polizeipräsident in Berlin 0,9720 1,0623 0,8647 0,8605 2,80 2,80 KB 2,80 KFO * 2,60 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,17 € für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo € 3,75 € 3,75 € 3,75 AOK € 4,40 € 4,40 € 4,40 LKK € 3,75 € 3,75 € 3,75 Knappschaft € 3,95 € 3,95 € 3,95 BKK € 3,95 € 3,95 € 3,95 IKK € 4,40 € 4,40 € ----vdek Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von Seite 1 von 1 Stand: 17.12.2015 Anlage zum Rundschreiben Nr. 13/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte I. Quartal 2016 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: 0,8647 - Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605. Techniker Krankenkasse Regionalkennzeichen KZV BARMER GEK DAK Gesundheit Hanseatische Ersatzkasse KKH Handelskrankenkasse KZV Nr. KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 05 Brandenburg 53 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 09 Sachsen-Anhalt 54 0,9536 1,0440 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 13 Schleswig-Holstein 36 0,9945 1,0359 0,9945 1,0359 0,9945 1,0359 0,9945 1,0359 0,9945 1,0359 0,9945 1,0359 15 Hamburg 32 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 17 Niedersachsen 04 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 30 Bremen 31 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 34 Westfalen-Lippe 37 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 40, 49 Nordrhein 13 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 50 Thüringen 55 0,9640 1,0710 0,9601 1,0668 0,9601 1,0668 0,9601 1,0688 0,9601 1,0688 0,9601 1,0688 51 Hessen 20 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 KCH, PAR KCH, PAR 0,9887 62 - 65 72 0,9887 KCH, PAR 0,9887 KCH, PAR 0,9887 KCH, PAR 0,9887 0,9887 Rheinland-Pfalz 06 KB 0,8358 1,0609 KB 0,8358 1,0609 KB 0,8358 1,0609 KB 0,8358 1,0609 KB 0,8358 1,0609 KB 0,8358 1,0609 Sachsen 56 0,9672 1,0864 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951 02 0,9866 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 Bayern 11 0,9958 1,1078 1,0240 1,1395 1,0240 1,1395 1,0240 1,1395 1,0240 1,1395 1,0240 1,1395 Saarland 35 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg 83 93 KCH, PAR Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] Seite 1 von 1 Stand: 17.12.2015 Anlage zum Rundschreiben Nr. 13/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte IV. Quartal 2015 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0,8647 - für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8358. Techniker Krankenkasse Regionalkennzeichen KZV BARMER GEK DAK Gesundheit Hanseatische Ersatzkasse KKH Handelskrankenkasse KZV Nr. KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 05 Brandenburg 53 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 09 Sachsen-Anhalt 54 0,9536 1,0440 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 13 Schleswig-Holstein 36 0,9945 1,0359 0,9945 1,0359 0,9945 1,0359 0,9945 1,0359 0,9945 1,0359 0,9945 1,0359 15 Hamburg 32 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 17 Niedersachsen 04 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 30 Bremen 31 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 34 Westfalen-Lippe 37 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 40, 49 Nordrhein 13 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 50 Thüringen 55 0,9640 1,0710 0,9601 1,0668 0,9601 1,0668 0,9601 1,0688 0,9601 1,0688 0,9601 1,0688 51 Hessen 20 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 KCH, PAR KCH, PAR 0,9887 62 - 65 72 0,9887 KCH, PAR 0,9887 KCH, PAR 0,9887 KCH, PAR 0,9887 0,9887 Rheinland-Pfalz 06 KB 0,8358 1,0609 KB 0,8358 1,0609 KB 0,8358 1,0609 KB 0,8358 1,0609 KB 0,8358 1,0609 KB 0,8358 1,0609 Sachsen 56 0,9672 1,0864 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 02 0,9866 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 Bayern 11 0,9958 1,1078 0,9947 1,1068 0,9947 1,1068 0,9947 1,1068 0,9947 1,1068 0,9947 1,1068 Saarland 35 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg 83 93 KCH, PAR Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] Seite 1 von 1 Stand: 11.12.2015 Anlage zum Rundschreiben Nr. 13/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2016 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. AOK KZV Nr. BKK IKK Knappschaft SVLFG (LKK) KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU Regionalkennzeichen KCH/ PAR/KB IP/FU 02 Baden-Württemberg 0,9875 1,0290 0,9875 1,0349 0,9862 1,0321 0,9869 1,0321 69, 74, 78, 80 0,9864 1,0323 04 Niedersachsen 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 21 0,9238 1,0241 KZV KCH, PAR KCH, PAR 0,9887 0,8358 1,0609 11 Bayern 1,0231 13 Nordrhein KCH, PAR 0,9887 0,8358 1,0609 1,1341 0,9959 0,9939 1,1253 20 Hessen 0,9985 31 Bremen KCH, PAR 0,9887 0,8358 1,0609 1,1073 0,9713 0,9939 1,1253 1,0472 0,9993 0,9770 1,0320 32 Hamburg 0,9945 32 SOZ Hamburg KCH, PAR 0,9887 0,8358 1,0609 62 - 65 1,0805 1,0307 1,1717 0,9939 1,1253 0,9949 1,0472 0,9995 1,0478 0,9770 1,0320 0,9770 1,0471 0,9945 1,0502 1,0144 1,0471 ----- 35 Saarland 0,9820 1,0322 36 Schleswig-Holstein 0,9945 36 SOZ Schleswig-Holstein 37 Westfalen-Lippe 06 Rheinland-Pfalz 0,9887 0,8358 1,0609 84 0,9959 1,1078 1,1253 44 0,9939 1,1253 1,0004 1,0507 55 0,9995 1,0492 1,0320 0,9770 1,0320 31 0,9770 1,0320 0,9945 1,0471 0,9945 1,0471 15 0,9945 1,0471 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 0,9820 1,0522 0,9820 1,0522 0,9820 1,0522 93 0,9820 1,0322 1,0359 0,9945 1,0621 0,9945 1,0621 0,9945 1,0621 13 0,9945 1,0621 0,9945 1,0471 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 KB KB KB KB 35 KB Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,8833 - BKK 0,8650 - IKK 0,8650 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8650 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605 Seite 1 von 2 Stand: 17.12.2015 Anlage zum Rundschreiben Nr. 13/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2016 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. AOK KZV Nr. BKK IKK Knappschaft SVLFG (LKK) KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU Regionalkennzeichen KCH/ PAR/KB IP/FU 52 Mecklenburg-Vorp. 0,9328 0,9705 0,9698 0,9800 0,9620 1,0070 0,9811 1,0550 01 0,8620 0,9203 53 Brandenburg 0,9700 1,0182 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9811 1,0550 07 0,9637 1,0182 54 Sachsen-Anhalt 0,9634 1,0544 0,9353 1,0237 0,9353 1,0350 0,9811 1,0550 10 0,9353 1,0237 55 Thüringen 0,9800 1,1275 0,9800 1,0886 0,9975 1,1062 0,9811 1,0550 60 0,9800 1,1008 56 Sachsen 0,9800 1,1275 0,9800 1,1000 0,9825 1,0882 0,9811 1,0550 77 0,9800 1,1008 KZV Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,8833 - BKK 0,8650 - IKK 0,8650 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8650 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] Seite 2 von 2 Stand: 17.12.2015 Anlage zum Rundschreiben Nr. 13/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. AOK KZV Nr. BKK IKK Knappschaft SVLFG (LKK) KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU Regionalkennzeichen KCH/ PAR/KB IP/FU 02 Baden-Württemberg 0,9875 1,0290 0,9875 1,0349 0,9862 1,0321 0,9869 1,0321 69, 74, 78, 80 0,9864 1,0323 04 Niedersachsen 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 21 0,9238 1,0241 KZV KCH, PAR KCH, PAR 0,9887 0,8358 1,0609 11 Bayern 0,9938 13 Nordrhein KCH, PAR 0,9887 0,8358 1,0609 1,1016 0,9959 0,9939 1,1253 20 Hessen 0,9985 31 Bremen KCH, PAR 0,9887 0,8358 1,0609 1,1073 0,9713 0,9939 1,1253 1,0472 0,9993 0,9734 1,0268 32 Hamburg 0,9945 32 SOZ Hamburg KCH, PAR 0,9887 0,8358 1,0609 62 - 65 1,0805 1,0012 1,1381 0,9939 1,1253 0,9949 1,0472 0,9995 1,0478 0,9734 1,0268 0,9734 1,0471 0,9945 1,0502 1,0144 1,0471 ----- 35 Saarland 0,9820 1,0322 36 Schleswig-Holstein 0,9945 36 SOZ Schleswig-Holstein 37 Westfalen-Lippe 06 Rheinland-Pfalz 0,9887 0,8358 1,0609 84 0,9959 1,1078 1,1253 44 0,9939 1,1253 1,0004 1,0507 55 0,9995 1,0492 1,0268 0,9734 1,0268 31 1,0216 1,0766 0,9945 1,0471 0,9945 1,0471 15 0,9945 1,0471 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 0,9820 1,0522 0,9820 1,0522 0,9820 1,0522 93 0,9820 1,0322 1,0359 0,9945 1,0621 0,9945 1,0621 0,9945 1,0621 13 0,9945 1,0621 0,9945 1,0471 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 KB KB KB KB 35 KB Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0,8650 - BKK 0,8650 - IKK 0,8650 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8650 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358 Seite 1 von 2 Stand: 15.12.2015 Anlage zum Rundschreiben Nr. 13/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. AOK KZV Nr. BKK IKK Knappschaft SVLFG (LKK) KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU Regionalkennzeichen KCH/ PAR/KB IP/FU 0,9328 0,9705 0,9698 0,9800 0,9620 1,0070 0,9811 1,0550 01 0,8620 0,9203 ----- ----- ----- ----- 0,9620 1,0070 ----- ----- ----- ----- 53 Brandenburg 0,9700 1,0182 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9811 1,0550 07 0,9637 1,0182 54 Sachsen-Anhalt 0,9634 1,0544 0,9353 1,0237 0,9353 1,0350 0,9811 1,0550 10 0,9353 1,0237 ----- ----- ----- ----- 0,9353 1,0350 ----- ----- ----- ----- 55 Thüringen 0,9800 1,1000 0,9800 1,0886 0,9825 1,0882 0,9811 1,0550 0,9800 1,1008 56 Sachsen 0,9800 1,1000 0,9800 1,1000 0,9825 1,0882 0,9811 1,0550 0,9800 1,1008 KZV 52 Mecklenburg-Vorp. 52 IKK Nord Kassennummern 1300129 + 0202549 Patient wohnt in M-V 54 IKK gesund plus Kassennummer 1202961 Patient wohnt in S-A 60 77 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] Seite 2 von 2 Stand: 15.12.2015