Rundschreiben jetzt speichern

Transcription

Rundschreiben jetzt speichern
KASSENZAHNÄRZTLICHE
VEREINIGUNG BERLIN
(KdöR)
RUNDSCHREIBEN
I N H A LT
Nr. 13 vom 22. Dezember 2015
1. Vereinbarung zur Einführung der
elektronischen Gesundheitskarte für Flüchtlinge unterzeichnet 2. Nutzung der Statistikfunktion bei
ZE-Abrechnungen 3. Neuer bundeseinheitlicher ZEPunktwert und vorübergehende
Festzuschussbeträge ab
01.01.2016 4. Festzuschuss-Befunde 6.5 und
6.5.1 – Anpassung der zahntechnischen Regelversorgungsleistungen 5. BEL II für 2016 noch nicht beschlossen! 6. Heil- und Kostenplan Aufnahme der Erklärung über
den Herstellungsort des Zahnersatzes 7. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und
Berufserkrankten ab 01.01.2016 8. Kassenänderung 9. Punktwertübersichten
IV. Quartal 2015 + I. Quartal 2016 10. Abrechnungsmodule für die
DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche 11. Zwei neue Websites der KZBV 12. Fortbildungsveranstaltungen
des Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben Nr. 13/2015
1
1. Vereinbarung zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für
Flüchtlinge unterzeichnet
Alle Flüchtlinge, die sich ab dem 04.01.2016 in der Erstregistrierungsstelle in der Bundesallee
registrieren lassen, erhalten die elektronische Gesundheitskarte (eGK). An den übrigen Standorten wird die eGK nicht ausgegeben. Eine entsprechende Vereinbarung zur Übernahme der
Krankenbehandlung wurde Mitte Dezember zwischen dem Land Berlin und vier Krankenkassen unterzeichnet: AOK Nordost, DAK-Gesundheit, BKK VBU und Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK).
Nach der Registrierung erhalten die Flüchtlinge direkt vor Ort folgende drei Dokumente:

Einen vorläufigen Betreuungsschein, um eine Krankenversorgung bis zum Erhalt der
eGK sicherzustellen,
 einen Befreiungsausweis von gesetzlichen Zuzahlungen,
 einen Abholschein für die eGK, die die Flüchtlinge nach ca. 21 Tagen in der Bundesallee erhalten.
Der Umfang der Leistungen orientiert sich weiterhin an den bundesweit rechtlichen Vorgaben
der §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dass es sich um einen Asylbewerber handelt, ist dann auf der Karte mit dem „Status 9“ erkennbar.
Die Geltungsdauer der eGK beträgt max. 15 Monate, kann jedoch an die Gültigkeitsdauer
des Aufenthaltsdokumentes angepasst werden. Die min. Geltungsdauer beträgt 3 Monate.
Sukzessive sollen dann alle Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem
AsylbLG mit der eGK ausgestattet werden. Hierfür wird derzeit von einem Zeitraum nicht unter einem halben Jahr ausgegangen.
Für Ihre Arbeit in der Zahnarztpraxis bedeutet dies, dass es – zumindest vorübergehend –
drei verschiedene Dokumente geben wird:
 die eGK,
 den vorläufigen Betreuungsschein und
 den Grünen Schein.
Aber: Der Umfang der Leistungen ist bei allen Nachweisen identisch.
Wichtig:


ZE-Leistungen sind nur bei unaufschiebbaren Fällen möglich und bedürfen des üblichen Genehmigungsverfahrens.
Bei Patienten mit dem vorläufigen Betreuungsschein sind nur völlig unaufschiebbare
Notfallbehandlungen zulässig.
2. Nutzung der Statistikfunktion bei ZE-Abrechnungen
Im Rundschreiben Nr. 10 vom 16.10.2015 informierten wir Sie über die elektronische Erhebung gleich- und andersartiger Versorgungsfälle bei Zahnersatz in den Praxen.
Wir möchten Sie nun über neue EDV-Funktionen unterrichten, die ab dem 1. Quartal 2016 in
allen PVS-Systemen vorgesehen sind. Diese beziehen sich auf ZE-Leistungen, die bekanntlich nur hinsichtlich der jeweiligen Festzuschüsse über die KZV abgerechnet werden. Die den
vertragszahnärztlichen Vergütungen und den Berechnungen der Festzuschüsse zugrundeliegenden Punktwerte werden anders als in allen anderen Leistungsbereichen nicht auf Landes-, sondern auf Bundesebene von der KZBV und dem GKV-SV vereinbart.
Rundschreiben Nr. 13/2015
2
Zur Vorbereitung und Durchführung dieser Punktwertverhandlungen benötigt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) aussagekräftige statistische Informationen über das
tatsächliche Abrechnungsgeschehen auf Landesebene.
Daher beinhalten alle PVS-Systeme ab dem Jahr 2016 verschiedene neue Funktionen bei der
ZE-Abrechnung. Dabei handelt es sich zunächst um eine sogenannte "Transparenzfunktion",
die Ihnen die Möglichkeit einräumt, die Daten, die in verschlüsselter Form durch das PVSSystem an die KZV übermittelt werden, zuvor nochmals einzusehen und zu überprüfen. Zum
anderen ermöglichen die PVS-Systeme eine freiwillige Teilnahme an einer elektronischen Erhebung gleich- und andersartiger Versorgungsfälle (ZE-Statistikfunktion). Diese von Ihnen freiwillig und in verschlüsselter und anonymisierter Form an die KZV übermittelten Daten, sind
von dieser nicht entschlüsselbar und werden unmittelbar an die KZBV weitergeleitet, die damit die Grundlage für die Vorbereitung und Durchführung der Punktwertverhandlungen für ZE
erhält.
Es besteht daher ein besonderes Interesse aller Vertragszahnärzte, der KZBV durch diese
Funktion die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um damit die Grundlagen
für eine sachgerechte Weiterentwicklung auch des Punktwertes bei ZE zu gewährleisten. Wir
bitten Sie daher ausdrücklich, diese neue ZE-Statistikfunktion zu nutzen, was für Sie mit einem minimalen Aufwand verbunden ist, da die Datenverschlüsselung und -übermittlung nach
einmaliger Aktivierung der Funktion durch das PVS-System automatisch erfolgt.
Nach den uns vorliegenden Informationen wird allerdings von den PVS-Herstellern für die
Nutzung bzw. die Freischaltung der neuen ZE-Statistikfunktion zum Teil ein gesondertes Entgelt verlangt. Vor dem Hintergrund der o.g. standespolitischen Interessenslage hat sich die
KZBV zwar dafür eingesetzt, derartige finanzielle Belastungen der Zahnärzteschaft nach Möglichkeit zu vermeiden, ohne aber in die autonome Preisgestaltung der PVS-Hersteller eingreifen zu können.
Soweit Sie die neuen Möglichkeiten einer automatisierten Datenübermittlung durch die ZEStatistikfunktion nicht nutzen möchten, besteht weiterhin die Möglichkeit einer entsprechenden Datenlieferung in dem eingeführten Verfahren durch Übermittlung im schriftlichen Verfahren. Im Interesse einer möglichst breiten und daher tragfähigen Datenbasis bitten wir Sie
auch ausdrücklich darum, ggf. diese weiterbestehende Möglichkeit der Datenübermittlung zu
nutzen.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
3. Neuer bundeseinheitlicher ZE-Punktwert und vorübergehende Festzuschussbeträge ab 01.01.2016
Der Punktwert in Höhe von 0,8605 Euro ist zum 01.01.2016 rechtskräftig.
Die Verhandlungen zwischen der Zahntechniker-Innung und dem GKV-Spitzenverband zu
den neuen Bundesmittelpreisen für zahntechnische Leistungen nach BEL II werden voraussichtlich erst im Frühjahr 2016 beschlossen.
Da der Bundesmittelpreis der BEL II in die Festzuschussbeträge einfließt, gibt es vorerst nur
vorübergehende Festzuschussbeträge, die ab dem 01.01.2016 gültig sind. Sobald die neuen
Bundesmittelpreise der BEL II vorliegen, werden die endgültigen Festzuschussbeträge ermittelt.
Rundschreiben Nr. 13/2015
3
Die Abrechnungshilfe mit den vorübergehenden Festzuschussbeträgen stellen wir Ihnen in
Papierform bzw. zum Download unter: www.kzv-berlin.de/ze auf unserer Internetseite zur
Verfügung.
Eine laminierte Abrechnungshilfe erhalten Sie von uns, sobald die endgültigen Festzuschussbeträge für 2016 feststehen.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
4. Festzuschuss-Befunde 6.5 und 6.5.1 – Anpassung der zahntechnischen
Regelversorgungsleistungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gemäß § 91 SGB V in seiner Sitzung am
15.10.2015 beschlossen, folgende zahntechnischen Leistungen in die Regelversorgungsleistungen der Festzuschussbefunde 6.5 und 6.5.1 aufzunehmen.
Diese Änderung wurde nun am 03.12.2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist somit
rechtskräftig. Sie tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Die Spaltenangaben zu Nummer 6.5 und 6.5.1 werden wie folgt geändert:
Die BEL II-Nummern
„3800 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung“,
„3805 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung – gebogene Auflage“ sowie
„3810 Sonstige gebogene Halte- und/ oder Stützvorrichtung“
werden in die Regelversorgungsleistungen neu eingefügt.
Beispiel:
Erweiterung der Zähne 14, 15, 16, neues gebogenes Halteelement an Zahn 13
Festzuschuss:
6.5, 2 x 6.5.1
Versorgungsart:
Regelversorgung
BEMA:
100b, 98f
BEL II:
2 x BEL-Nr. 001 0 (Modell)
1 x BEL-Nr. 012 0 (Mittelwertartikulator)
1 x BEL-Nr. 801 0 (Grundeinheit Instandsetzung ZE)
3 x BEL-Nr. 802 3 (LE Einarbeiten Zahn)
1 x BEL-Nr. 804 0 (Retention, gegossen)
1 x BEL-Nr. 381 0 (Sonstige gebogene Halte- und/oder
Stützvorrichtung)
zzgl. Materialkosten für die Prothesenzähne
Bis zum 31.12.2015 waren die BEL II-Nummern 380 0, 380 5 und 381 0 nicht in den Regelversorgungsleistungen zu den Festzuschussbefunden 6.5 und 6.5.1 enthalten.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
Rundschreiben Nr. 13/2015
4
5. BEL II für 2016 noch nicht beschlossen!
Nach Rücksprache mit der Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg können wir Ihnen mitteilen, dass die BEL II noch nicht mit den Landesverbänden der Krankenkassen für das Jahr
2016 beschlossen wurde. Ein Abschluss wird voraussichtlich erst im nächsten Frühjahr stattfinden. Bitte setzen Sie vorerst die bisherigen BEL II-Preise aus 2015 an.
Sobald uns die neue BEL II-Preisliste vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
6. Heil- und Kostenplan - Aufnahme der Erklärung über den Herstellungsort des Zahnersatzes
Wir möchten Sie vorab darüber informieren, dass von Seiten der Krankenkassen und der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) ein neues Formular für den Heil- und Kostenplan konsentiert wurde.
Neu gestaltet worden ist das Feld über die Erklärung des Versicherten auf Teil 1 des Heil- und
Kostenplans. Auf dem neuen Formular bestätigt der Versicherte mit seiner Unterschrift zugleich, dass er über den voraussichtlichen Herstellungsort bzw. das Herstellungsland des
Zahnersatzes aufgeklärt worden ist.
Die diesbezügliche Vereinbarung befindet sich im Unterschriftenverfahren. Dort ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach die "Altformulare" bis zum 30.06.2016 aufgebraucht
werden können.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
7. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von
Unfallverletzten und Berufserkrankten ab 01.01.2016
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat uns in Kenntnis gesetzt, dass die
Verhandlungen mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für die Vergütungen ab dem
01.01.2016 abgeschlossen wurden.
Der Punktwert für zahnärztliche Leistungen wurde von 1,14 € auf 1,17 € angehoben. Die Gebühr für den Bericht “Zahnschaden“ wurde von 18,50 € auf 19,00 € angehoben.
Die Vereinbarung befindet sich im Unterschriftenverfahren. Das aktualisierte Abkommen werden wir Ihnen nach erfolgter Unterzeichnung auf unserer Internetseite
www.kzv-berlin.de/handbuch unter „Verträge mit sonstigen Kostenträgern“ zur Verfügung
stellen.
Rundschreiben Nr. 13/2015
5
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der jeweiligen Hotline
KCH
89004-401 [email protected]
KB
89004-402 [email protected]
KFO
89004-403 [email protected]
PAR
89004-404 [email protected]
ZE
89004-405 [email protected]
BKV Punktwert
89004-407 [email protected]
8. Kassenänderung
Adressenänderung
Continentale BKK
Kassennummer 3523440
neue Adresse:
Continentale Betriebskrankenkasse
Sengelmannstr. 120
22335 Hamburg
Tel. 0800/6262626
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
9. Punktwertübersichten IV. Quartal 2015 + I. Quartal 2016
In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Ersatzkassen und
der fremden Wohnortkassen für das IV. Quartal 2015 sowie die Punktwertlisten der KZV Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das I. Quartal 2016.
Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer Internetseite einsehen
www.kzv-berlin.de/punktwerte
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
Rundschreiben Nr. 13/2015
6
10. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche
Folgende Modulversionen kommen für das IV. Quartal 2015 und I. Quartal 2016 zum Einsatz:
Abrechnungsart
Version
gültig
KCH
3.0
bis einschließlich IV/2015
3.1
ab I/2016
KFO
3.2
bis einschließlich IV/2015
3.3
ab I/2016
ZE
3.5
bis einschließlich 12/2015
3.6
ab 01/2016
KB
2.4
bis einschließlich 12/2015
2.5
ab 01/2016
PAR
1.7
bis einschließlich 12/2015
1.8
ab 01/2016
Knr12 - Modul
4.3
bis einschließlich 12/2015
4.4
ab 01/2016
Die aktuellen Abrechnungsmodule können auch auf unserer Internetseite eingesehen werden:
www.kzv-berlin.de/pvs
Dort werden sie über den Link „Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung“ auf die KZBVInternetseite geleitet.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
11. Zwei neue Websites der KZBV
Die KZBV hat kürzlich zwei neue Websites online gestellt:
Die Website www.informationen-zum-zahnersatz.de informiert über die verschiedenen
Formen des Zahnersatzes und gibt eine Übersicht über Beratungsangebote der zahnärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften. Der Schwerpunkt dieser Seite liegt auf den Kosten,
die bei einer Zahnersatzbehandlung entstehen.
Unter www.patientenberatung-der-zahnaerzte.de finden Patienten Informationen über das
Spektrum der zahnärztlichen Patientenberatung sowie eine Übersicht der Beratungsstellen in
den Ländern. Dieses Angebot wurde in Kooperation mit der BZÄK erstellt und soll in den
kommenden Monaten und Jahren kontinuierlich ausgebaut werden.
Rundschreiben Nr. 13/2015
7
12. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts
Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse
melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an:
Fax:
4148967
E-Mail: [email protected]
Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr
unter
41472540
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Jörg-Peter Husemann
Dr. Karl-Georg Pochhammer
Karsten Geist
Rundschreiben Nr. 13/2015
8
Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Name,
Sie erhalten heute Ihren Befreiungsausweis.
Diesen Ausweis legen Sie Ihrem Arzt, der Apotheke oder anderen Leistungserbringern vor.
Zuzahlungen müssen Sie dann nicht mehr leisten.
Wichtig: Der Befreiungsausweis wird ungültig, wenn Ihre Betreuung bei der AOK Nordost
endet.
Befreiung von Zuzahlungen nach § 62 SGB V
(gilt für Zuzahlungen nach § 61 SGB V)
Name:
Geb.-Datum:
Geschäftszeichen:
ausgestellt am:
gültig bis:
Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit
der elektronischen Gesundheitskarte bzw. der Bescheinigung für Betreute
nach § 264 Abs. 1 SGB V gültig.
Ihre Krankenkasse XXXX
Bescheinigung für Betreute nach § 264 Abs. 1 SGB V
– Zur Vorlage beim Leistungserbringer –
Gültig bis TT.MM.JJJJ
Wir bestätigen, dass
Herrn/Frau _______________________
geb.am: __________________
wohnhaft in _________________________________________________________,
seit dem <TT.MM.JJJJ> durch die <Name der Krankenkrankenkasse> betreut wird.
Der/die Obengenannte wird unter folgendem
Geschäftszeichen
Transaktions-Nr.
_______________________________
_______________________________ geführt.
Bis zur Ausstattung einer elektronischen Gesundheitskarte können Leistungen über das
bekannte Ersatzverfahren abgerechnet werden.
Sollte Ihnen bei der Abrechnung noch keine gültige Krankenversichertennummer vorliegen,
dann erfragen Sie diese gerne unter Angabe des Geschäftszeichens per E-Mail. Nutzen sie
hierzu bitte folgende E-Mail-Adresse : <E-Mail Postfach der jeweiligen Krankenkasse>. Wir
stellen Ihnen umgehend die Krankenversicherungsnummer zur Verfügung.
Schwere Kost für
leichteres Arbeiten.
ird sich
ssbeträge w
u
h
sc
zu
st
Fe
r
h die
Die Höhe de
hr 2016 durc
ja
h
ü
Fr
im
h
ic
chnische
voraussichtl
s für zahnte
e
rt
e
w
kt
n
u
P
es
rändern.
Anhebung d
2016 noch ve
r
h
Ja
as
d
r
Leistungen fü
Gültig ab 01.01.2016
Abrechnungshilfe für Festzuschüsse
Festzuschüsse in €
Befunde
Ohne
Bonus
Mit Bonus
20%
30%
Doppelter
FZ
1.
Erhaltungswürdiger Zahn
1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn
136,97 164,36 178,06 273,94
1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz,
je Zahn
153,93 184,72 200,11 307,86
1.3 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) 49,11 58,93 63,84 98,22
1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 29,78 35,74 38,71 59,56
1.5 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 90,05 108,06 117,07 180,10
2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine
Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I)
2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke
Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei
nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen
neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 324,45 389,34 421,79 648,90
2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke
Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei
nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen
neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 370,54 444,65 481,70 741,08
2.3 Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 417,37 500,84 542,58 834,74
2.4 Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 458,88 550,66 596,54 917,76
2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn 181,36 217,63 235,77 362,72
2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke 137,44 164,93 178,67 274,88
2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen
ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich 47,83 57,40 62,18 95,66
3. Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen
3.1 Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer
Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei
nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der
Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. 324,91 389,89 422,38 649,82
3.2 a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe,
b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahn gebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei neben einander fehlenden Zähnen,
c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit
jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung,
wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe,
je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar. 239,43 287,32 311,26 478,86
4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer
4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer 320,96 385,15 417,25 641,92
4.2 Zahnloser Oberkiefer 300,44 360,53 390,57 600,88
4.3 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer 322,73 387,28 419,55 645,46
4.4 Zahnloser Unterkiefer 321,32 385,58 417,72 642,64
4.5 Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer 79,68 95,62 103,58 159,36
4.6 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn
253,06 303,67 328,98 506,12
X
XO
XO
X
X
X
X
X
X
X
X
X
1.2 pw
1.4 Stift. konf.
1.5 Stift, gegoss.
2.1 Lücke 1 Zahn
2.2 Lücke 2 Zähne
2.3 Lücke 3 Zähne
2.4 Lücke 4 Zähne
2.5 weitere Lücke
2.6 dispar. Pf.-zähne
3.1 Lückensit. II
3.2 TK
4.1, 4.3 Deckpr.
X
X3
X
X3
7.2 sw ≠ 7.1
7.5 sw Proth.
X3
X
X
X3
X
X
X
XO
X
X
XO
X
X
X
X
X
X
X
X
X
XO
XO
Stift,
gegoss.
1.5
2.1
2
1
X3
X
X
X2
X2
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Lücke
1 Zahn
nur einmal je Gesamtbefund bei Total- und schleimhautgetragenen Deckprothesen
nach derzeitigem Stand der Festzuschuss-Richtlinien nur bei beidseitiger
Freiendsituation und maximal 2 nebeneinander fehlenden Oberkiefer-Schneidezähnen
3
nur unter den auf Seite 4 der „Gemeinsamen Erläuterungen der KZBV und der
Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kombinierbarkeit der Befunde“ unter
„Erneuerung von Suprakonstruktionen“ angegebenen Bedingungen kombinierbar
4
nur bei Reparaturen
5
nur bei Vorliegen der in der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 beschriebenen Voraussetzungen
X
X
7.1 sw Einzelimpl.
X
X
4.8 Wurzelstiftkap.
4.9 Stützstiftreg.1
XO
X
4.6 TK zu 4.1, 4.3
X
XO
X
X
X
X
X
X
X
X
X
XO
XO
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
XO
XO
X
X
Stift,
konf.
1.4
4.5 Metallbasis
4.2, 4.4 zahnlos Pr.
X
pw
ww
1.1 ww
1.2
1.1
•
•
•
2.3
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Lücke
3 Zähne
X
X
X
4.9
X
X
X
X
X2
X
X
X
X
X
X
X
X2
X
X
X
X
X
X5
X
X
X
X
X
X
X4
X
X
X
X
X
X4
X
X
X
X
X
X2
X
X
X2
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
XO
X
X2
X
X2
X2
X
X
X
X3
X
X3
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
sw
≠ 7.1
7.2
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X2
XO
XO
X
7.1
Einzelimpl.
X
X
4.8
X
X
4.6
TK zu
WurzelStütz4.1,.4.3 stiftkappe stiftreg.1
X
X
X
X
1.1
Metallbasis
X
XO
X
X
zahnlos
Proth.
X
X
X
Deckpr.
4.1,.4.3 4.2,.4.4
X
X
TK
3.2
X
X
3.1
X
X
2.6
dispar.
ww
Pf.-Zähne stiftkappe
X
X
X
X
X
2.5
weitere
Lücke
2.4
Lücke
4 Zähne
X3
X3
X5
X3
X3
X3
X3
X3
X3
sw
Proth.
7.5
X = im selben Kiefer
O = am selben Zahn
Die Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 sind im Verblendbereich der ZE-Richtlinien in Verbindung mit den Befunden 1.1, 2.1-2.6, 3.2, 4.6 und 6.10 nach folgenden Regeln ansetzbar:
Befund 1.3 ist in Verbindung mit Befund 1.1 je Einzelkrone im Verblendbereich ansetzbar.
Befund 2.7 ist in Verbindung mit den Befunden 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 je Ankerkrone und je Brückenzwischenglied im Verblendbereich ansetzbar.
Befund 4.7 ist in Verbindung mit den Befunden 3.2, 4.6 und 6.10 je Teleskopkrone bzw. je Sekundärteil einer Teleskopkrone im Verblendbereich ansetzbar.
Die Ansetzbarkeit der Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 richtet sich nach der Ansetzbarkeit und den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 1.1, 2.1-2.6, 3.2, 4.6 und 6.10.
Soweit die Befunde 1.1, 2.1-2.6, 3.2, 4.6 und 6.10 mit anderen Befunden kombinierbar sind, sind auch die Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 kombinierbar.
X3
X
X
X2
X2
X
X
X
X
X
X
X
X
Lücke
2 Zähne
2.2
Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse (Befundklassen 1-4, Befunde 7.1, 7.2, 7.5)
3.1
4.5
4.6
4.8
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
7.3
7.4
7.7
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
XO
X
X
X
X
X
X
X
6.9
6.10 7.1/7.2
X
X
X
X
X
X
X
Herausgeber:
7.3
7.4
X
X
X
X
X
XO
X
X
X
XO
X
X = im selben Kiefer
O = am selben Zahn
X
X
X
X
X
X
X
X
WDH
Prothese
auf Impl.
7.7
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Wiedereingl.
Einzel-/Ankerkrone kpl.
X
X
Facette
Universitätsstraße 73 · 50931 Köln · E-Mail: [email protected] · Stand: Januar 2016
Im Übrigen richten sich die Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4.1 und 6.5.1 nach den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4 und 6.5.
Der Befund 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund 6.5 ansetzbar. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen
im gegossenen Metallbereich erweitert, ist nur Befund 6.5, nicht aber Befund 6.5.1 ansetzbar. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne ist je weiterem Zahn Befund 6.5.1 ansetzbar.
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Teleskop:
Einzel-/
Primär oder Ankerkrone
Sekundär
auf Impl.
X
X
X
XO
X
X
X
X
X
X
X
X
Facette
Der Befund 6.4.1 ist nur in Verbindung mit Befund 6.4 ansetzbar. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen
im Kunststoffbereich erweitert, ist nur Befund 6.4, nicht aber Befund 6.4.1 ansetzbar. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne ist je weiterem Zahn Befund 6.4.1 ansetzbar.
X
X
X
X
X
X
XO
X
6.10
X
X
X
X
X
X
XO
X
6.9
X
X
X
X
X
X
XO
X
X
X
X
6.8
6.7
X
X
X
X
X
6.6
X
X
X
X
X
X
X
X
6.5
X
X
X
X
X
X
X
X
X
6.4
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
6.3
6.8
X
X
6.7
Unterfütt. WiedereinTotal-/Deck- gliederung
prothese
X
X
X
X
X
X
X
6.2
6.6
Unterfütt.
Teilproth.
X
WDH
Prothese
X
Interimsprothese
5.1-5.3 6.0-6.5
X
X
X
Teleskop- Wurzelstiftkrone i.V.m. kappe mit
4.1/4.3
Knopfanker
X
Metallbasis
6.1
Deckprothese
4.1/4.3
X
X
3.2
Telekopkrone
6.0
X
Einzelkrone/ Stift, konf./ Einzelkrone/ LückenTeilkrone
gegoss.
Teilkrone
situation II
1.1/1.2 1.4/1.5 2.1-2.6
Mögliche Kombinationen Befunde und Festzuschüsse bei Wiederherstellungen / Erneuerung von Suprakonstruktionen (Befundklassen 6, Befunde 7.3, 7.4, 7.7)
Festzuschüsse in €
Befunde
Ohne
Bonus
Mit Bonus
20%
30%
Doppelter
FZ
4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn 31,13 37,36 40,47 62,26
4.8 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen,
je Ankerzahn 226,69 272,03 294,70 453,38
4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund 56,42
67,70 73,35 112,84
5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist
5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort
möglich ist, je Kiefer 100,56 120,67 130,73 201,12
5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht
sofort möglich ist, je Kiefer 138,55 166,26 180,12 277,10
5.3 Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort
möglich ist, je Kiefer 181,48 217,78 235,92 362,96
5.4 Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 264,19 317,03 343,45 528,38
6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz
6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/
Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen,
auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese 13,72 16,46 17,84
27,44
6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/
Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese 31,66 37,99 41,16 63,32
6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/
Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 51,43 61,72 66,86 102,86
6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/
Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 74,51 89,41 96,86 149,02
6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 51,19 61,43 66,55 102,38
6.4.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombi
nationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 7,99 9,59 10,39 15,98
6.5 77,94 93,53 101,32 155,88
6.5.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinations
versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 13,40 16,08 17,42 26,80
6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese 60,59 72,71 78,77 121,18
6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese,
je Kiefer 78,23 93,88 101,70 156,46
6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn 10,11 12,13 13,14 20,22
6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung 46,99 56,39 61,09 93,98
6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn 172,16 206,59 223,81 344,32
7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen
7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke),
je implantatgetragene Krone 136,56 163,87 177,53 273,12
7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene
Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer 84,58 101,50 109,95 169,16
7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette
41,89 50,27 54,46 83,78
7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker 10,33 12,40 13,43 20,66
7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 309,83 371,80 402,78 619,66
7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem
Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer 10,33 12,40 13,43 20,66
7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion
45,14 54,17 58,68 90,28
Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn Anlage zum Rundschreiben Nr. 13/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Punktwertübersicht Berlin
Wohnortkassen
>Patient wohnt in Berlin
€
I. Quartal 2016
KCH
PAR / KB
IP / FU
KFO
ZE
Abformmaterial
KB / KFO (€)
0,9700
1,0627
0,8833
0,8605
3,75
0,9700
1,0627
0,8650
0,8605
3,95
0,9700
1,0627
0,8650
0,8605
3,95
0,9811
1,0550
0,8666
0,8605
tatsächliche
Kosten
0,9631
1,0627
0,8650
0,8605
3,75
AOK
>Wohnortkennzeichen 00072
BKK
>Wohnortkennzeichen 00072
IKK
>Wohnortkennzeichen 00072
SVLFG (LKK)
>Wohnortkennzeichen 00072
Knappschaft
>Regionalkennzeichen 95+97
Techniker Krankenkasse
0,9720
>Regionalkennzeichen 95+97
1,0623
0,8647
0,8605
KB
2,80
KFO * 2,60
KB
2,80
KFO * 2,60
übrige Ersatzkassen/vdek
>Regionalkennzeichen 95+97
Sonstige Kostenträger
0,9720
1,0623
0,8647
0,8605
KCH
PAR / KB
IP / FU
KFO
ZE
Abformmaterial
KB / KFO (€)
0,9700
1,0627
0,8833
0,8605
3,75
AOK U/J, A62,
EWG, Asy/Asa
KOV, V/Vf, BVFG, BEG
> Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen
Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS)
1,0738
1,1452
0,9220
0,8969
BAPersBw (Bundeswehr)
1,0738
1,0738
0,9220
0,9220
Polizeipräsident in Berlin
0,9720
1,0623
0,8647
0,8605
2,80
2,80
KB
2,80
KFO * 2,60
* einmalige Pauschale je Behandlungsfall
Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung:
1,17 €
für alle Abrechnungsarten
Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger.
Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes.
Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für:
ZE
PA/KB
Kfo
€ 3,75
€ 3,75
€ 3,75
AOK
€ 4,40
€ 4,40
€ 4,40
LKK
€ 3,75
€ 3,75
€ 3,75
Knappschaft
€ 3,95
€ 3,95
€ 3,95
BKK
€ 3,95
€ 3,95
€ 3,95
IKK
€ 4,40
€ 4,40
€ ----vdek
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis!
Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer
zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten
im Praxis-Computer geändert am
geändert von
Seite 1 von 1
Stand: 17.12.2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 13/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte I. Quartal 2016
Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten
das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist.
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: 0,8647 - Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605.
Techniker
Krankenkasse
Regionalkennzeichen
KZV
BARMER GEK
DAK Gesundheit
Hanseatische
Ersatzkasse
KKH
Handelskrankenkasse
KZV
Nr.
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
01
Mecklenburg-Vorp.
52
0,9341
0,9703
0,9115
0,9352
0,9115
0,9502
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
05
Brandenburg
53
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
09
Sachsen-Anhalt
54
0,9536
1,0440
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
13
Schleswig-Holstein
36
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
15
Hamburg
32
0,9945
1,0517
0,9945
1,0517
0,9945
1,0517
0,9945
1,0517
0,9945
1,0517
0,9945
1,0517
17
Niedersachsen
04
0,9801
1,0163
0,9801
1,0163
0,9801
1,0163
0,9801
1,0163
0,9801
1,0163
0,9801
1,0163
30
Bremen
31
0,9770
1,0320
0,9770
1,0320
0,9770
1,0320
0,9770
1,0320
0,9770
1,0320
0,9770
1,0320
34
Westfalen-Lippe
37
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
40, 49
Nordrhein
13
0,9939
1,1253
0,9939
1,1253
0,9939
1,1253
0,9939
1,1253
0,9939
1,1253
0,9939
1,1253
50
Thüringen
55
0,9640
1,0710
0,9601
1,0668
0,9601
1,0668
0,9601
1,0688
0,9601
1,0688
0,9601
1,0688
51
Hessen
20
0,9995
1,0472
0,9995
1,0472
0,9995
1,0472
0,9995
1,0472
0,9995
1,0472
0,9995
1,0472
KCH, PAR
KCH, PAR
0,9887
62 - 65
72
0,9887
KCH, PAR
0,9887
KCH, PAR
0,9887
KCH, PAR
0,9887
0,9887
Rheinland-Pfalz
06
KB 0,8358
1,0609
KB 0,8358
1,0609
KB 0,8358
1,0609
KB 0,8358
1,0609
KB 0,8358
1,0609
KB 0,8358
1,0609
Sachsen
56
0,9672
1,0864
0,9766
1,0951
0,9766
1,0951
0,9766
1,0951
0,9766
1,0951
0,9766
1,0951
02
0,9866
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
Bayern
11
0,9958
1,1078
1,0240
1,1395
1,0240
1,1395
1,0240
1,1395
1,0240
1,1395
1,0240
1,1395
Saarland
35
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg
83
93
KCH, PAR
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
Seite 1 von 1
Stand: 17.12.2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 13/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte IV. Quartal 2015
Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten
das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist.
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0,8647 - für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8358.
Techniker
Krankenkasse
Regionalkennzeichen
KZV
BARMER GEK
DAK Gesundheit
Hanseatische
Ersatzkasse
KKH
Handelskrankenkasse
KZV
Nr.
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
01
Mecklenburg-Vorp.
52
0,9341
0,9703
0,9115
0,9352
0,9115
0,9502
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
05
Brandenburg
53
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
09
Sachsen-Anhalt
54
0,9536
1,0440
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
13
Schleswig-Holstein
36
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
15
Hamburg
32
0,9945
1,0517
0,9945
1,0517
0,9945
1,0517
0,9945
1,0517
0,9945
1,0517
0,9945
1,0517
17
Niedersachsen
04
0,9801
1,0163
0,9801
1,0163
0,9801
1,0163
0,9801
1,0163
0,9801
1,0163
0,9801
1,0163
30
Bremen
31
0,9724
1,0268
0,9724
1,0268
0,9724
1,0268
0,9724
1,0268
0,9724
1,0268
0,9724
1,0268
34
Westfalen-Lippe
37
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
40, 49
Nordrhein
13
0,9939
1,1253
0,9939
1,1253
0,9939
1,1253
0,9939
1,1253
0,9939
1,1253
0,9939
1,1253
50
Thüringen
55
0,9640
1,0710
0,9601
1,0668
0,9601
1,0668
0,9601
1,0688
0,9601
1,0688
0,9601
1,0688
51
Hessen
20
0,9995
1,0472
0,9995
1,0472
0,9995
1,0472
0,9995
1,0472
0,9995
1,0472
0,9995
1,0472
KCH, PAR
KCH, PAR
0,9887
62 - 65
72
0,9887
KCH, PAR
0,9887
KCH, PAR
0,9887
KCH, PAR
0,9887
0,9887
Rheinland-Pfalz
06
KB 0,8358
1,0609
KB 0,8358
1,0609
KB 0,8358
1,0609
KB 0,8358
1,0609
KB 0,8358
1,0609
KB 0,8358
1,0609
Sachsen
56
0,9672
1,0864
0,9750
1,0950
0,9750
1,0950
0,9750
1,0950
0,9750
1,0950
0,9750
1,0950
02
0,9866
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
Bayern
11
0,9958
1,1078
0,9947
1,1068
0,9947
1,1068
0,9947
1,1068
0,9947
1,1068
0,9947
1,1068
Saarland
35
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg
83
93
KCH, PAR
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
Seite 1 von 1
Stand: 11.12.2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 13/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2016
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
02 Baden-Württemberg
0,9875
1,0290
0,9875
1,0349
0,9862
1,0321
0,9869
1,0321
69, 74, 78, 80
0,9864
1,0323
04 Niedersachsen
0,9238
1,0241
0,9238
1,0241
0,9238
1,0241
0,9238
1,0241
21
0,9238
1,0241
KZV
KCH, PAR
KCH, PAR
0,9887
0,8358
1,0609
11 Bayern
1,0231
13 Nordrhein
KCH, PAR
0,9887
0,8358
1,0609
1,1341
0,9959
0,9939
1,1253
20 Hessen
0,9985
31 Bremen
KCH, PAR
0,9887
0,8358
1,0609
1,1073
0,9713
0,9939
1,1253
1,0472
0,9993
0,9770
1,0320
32 Hamburg
0,9945
32 SOZ Hamburg
KCH, PAR
0,9887
0,8358
1,0609
62 - 65
1,0805
1,0307
1,1717
0,9939
1,1253
0,9949
1,0472
0,9995
1,0478
0,9770
1,0320
0,9770
1,0471
0,9945
1,0502
1,0144
1,0471
-----
35 Saarland
0,9820
1,0322
36 Schleswig-Holstein
0,9945
36 SOZ Schleswig-Holstein
37 Westfalen-Lippe
06 Rheinland-Pfalz
0,9887
0,8358
1,0609
84
0,9959
1,1078
1,1253
44
0,9939
1,1253
1,0004
1,0507
55
0,9995
1,0492
1,0320
0,9770
1,0320
31
0,9770
1,0320
0,9945
1,0471
0,9945
1,0471
15
0,9945
1,0471
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
0,9820
1,0522
0,9820
1,0522
0,9820
1,0522
93
0,9820
1,0322
1,0359
0,9945
1,0621
0,9945
1,0621
0,9945
1,0621
13
0,9945
1,0621
0,9945
1,0471
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
KB
KB
KB
KB
35
KB
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,8833 - BKK 0,8650 - IKK 0,8650 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8650
Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605
Seite 1 von 2
Stand: 17.12.2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 13/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2016
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
52 Mecklenburg-Vorp.
0,9328
0,9705
0,9698
0,9800
0,9620
1,0070
0,9811
1,0550
01
0,8620
0,9203
53 Brandenburg
0,9700
1,0182
0,9407
0,9850
0,9350
1,0000
0,9811
1,0550
07
0,9637
1,0182
54 Sachsen-Anhalt
0,9634
1,0544
0,9353
1,0237
0,9353
1,0350
0,9811
1,0550
10
0,9353
1,0237
55 Thüringen
0,9800
1,1275
0,9800
1,0886
0,9975
1,1062
0,9811
1,0550
60
0,9800
1,1008
56 Sachsen
0,9800
1,1275
0,9800
1,1000
0,9825
1,0882
0,9811
1,0550
77
0,9800
1,1008
KZV
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,8833 - BKK 0,8650 - IKK 0,8650 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8650
Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
Seite 2 von 2
Stand: 17.12.2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 13/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2015
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
02 Baden-Württemberg
0,9875
1,0290
0,9875
1,0349
0,9862
1,0321
0,9869
1,0321
69, 74, 78, 80
0,9864
1,0323
04 Niedersachsen
0,9238
1,0241
0,9238
1,0241
0,9238
1,0241
0,9238
1,0241
21
0,9238
1,0241
KZV
KCH, PAR
KCH, PAR
0,9887
0,8358
1,0609
11 Bayern
0,9938
13 Nordrhein
KCH, PAR
0,9887
0,8358
1,0609
1,1016
0,9959
0,9939
1,1253
20 Hessen
0,9985
31 Bremen
KCH, PAR
0,9887
0,8358
1,0609
1,1073
0,9713
0,9939
1,1253
1,0472
0,9993
0,9734
1,0268
32 Hamburg
0,9945
32 SOZ Hamburg
KCH, PAR
0,9887
0,8358
1,0609
62 - 65
1,0805
1,0012
1,1381
0,9939
1,1253
0,9949
1,0472
0,9995
1,0478
0,9734
1,0268
0,9734
1,0471
0,9945
1,0502
1,0144
1,0471
-----
35 Saarland
0,9820
1,0322
36 Schleswig-Holstein
0,9945
36 SOZ Schleswig-Holstein
37 Westfalen-Lippe
06 Rheinland-Pfalz
0,9887
0,8358
1,0609
84
0,9959
1,1078
1,1253
44
0,9939
1,1253
1,0004
1,0507
55
0,9995
1,0492
1,0268
0,9734
1,0268
31
1,0216
1,0766
0,9945
1,0471
0,9945
1,0471
15
0,9945
1,0471
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
0,9820
1,0522
0,9820
1,0522
0,9820
1,0522
93
0,9820
1,0322
1,0359
0,9945
1,0621
0,9945
1,0621
0,9945
1,0621
13
0,9945
1,0621
0,9945
1,0471
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
KB
KB
KB
KB
35
KB
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0,8650 - BKK 0,8650 - IKK 0,8650 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8650
Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358
Seite 1 von 2
Stand: 15.12.2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 13/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2015
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
0,9328
0,9705
0,9698
0,9800
0,9620
1,0070
0,9811
1,0550
01
0,8620
0,9203
-----
-----
-----
-----
0,9620
1,0070
-----
-----
-----
-----
53 Brandenburg
0,9700
1,0182
0,9407
0,9850
0,9350
1,0000
0,9811
1,0550
07
0,9637
1,0182
54 Sachsen-Anhalt
0,9634
1,0544
0,9353
1,0237
0,9353
1,0350
0,9811
1,0550
10
0,9353
1,0237
-----
-----
-----
-----
0,9353
1,0350
-----
-----
-----
-----
55 Thüringen
0,9800
1,1000
0,9800
1,0886
0,9825
1,0882
0,9811
1,0550
0,9800
1,1008
56 Sachsen
0,9800
1,1000
0,9800
1,1000
0,9825
1,0882
0,9811
1,0550
0,9800
1,1008
KZV
52 Mecklenburg-Vorp.
52
IKK Nord
Kassennummern
1300129 + 0202549
Patient wohnt in M-V
54
IKK gesund plus
Kassennummer 1202961
Patient wohnt in S-A
60
77
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen
keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
Seite 2 von 2
Stand: 15.12.2015

Documents pareils