Rundschreiben Nr. 8 vom 27.08.2013

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Rundschreiben Nr. 8 vom 27.08.2013
KASSENZAHNÄRZTLICHE
VEREINIGUNG BERLIN
(KdöR)
RUNDSCHREIBEN
I N H A LT
Nr. 8 vom 27. August 2013
1.
Rückzahlung von HVMEinbehalten 2012
2.
Herbstsymposium 2013
3.
Hinweise zur Abrechnung von
Kronen und Brücken mit
adhäsiver Befestigung
4.
Wann ist im zahnärztlichen
Bereich eine Teilabrechnung
möglich?
5.
Doppelabrechnung bei
andersartigem Zahnersatz
6.
Punktwertübersicht
Ersatzkassen III. Quartal 2013
7.
Neue Kfo-MaterialkategorienListe
8.
Neue Aufbewahrungsfristen
9.
KZBV will Zahnarztsuche-App
anbieten – noch eine (unnötige?)
App mehr
10. Fortbildung der KZV Berlin:
Praktische Übungen: "Notfälle in
der zahnärztlichen Praxis"
11. Fortbildungsveranstaltungen
des Philipp-Pfaff-Instituts
RS-Nr. 8/2013 KZV Berlin
1
1. Rückzahlung von HVM-Einbehalten 2012
Das Jahr 2012 hat sich nach Abschluss der Abrechnung mit den Krankenkassen insofern
positiv entwickelt, dass die 1. und 2. HVM-Kürzungsstufe voll zurückgezahlt werden kann.
Sie finden die Rückzahlung unter der Schlüsselnummer 114 in der Schlussrechnung des
II. Quartals 2013.
2. Herbstsymposium 2013
Moderne Kariesdiagnostik, Planung und Therapie – Befestigung zahnärztlicher Restaurationen
Im letzten Jahr fand zum ersten Mal das Herbstsymposium statt, eine Veranstaltung, mit der wir
mit Erfolg Neuland betreten haben. Nach großem Zuspruch und dem positiven Echo des
vergangenen Jahres findet am 01. und 02.11.2013 das 2. Herbstsymposium der KZV Berlin
statt, dieses Mal gemeinsam veranstaltet mit der Zahnärztekammer Berlin und unserem PhilippPfaff-Institut. Fünf hochkarätige Referenten konnten vom Pfaff-Institut gewonnen werden. Den
Auftakt der Vortragsreihe macht der frisch berufene Leiter der Abteilung Zahnerhaltungskunde
und Präventivzahnmedizin an der Berliner Charité, Professor Dr. Sebastian Paris.
Das Anmeldeformular finden Sie in der Anlage.
3. Hinweise zur Abrechnung von Kronen und Brücken mit adhäsiver
Befestigung
In der letzten Festzuschusskonferenz der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung wurde
folgender Hinweis zur Abrechnung von Kronen oder Brücken mittels adhäsiver Befestigung
bekannt gegeben:
Die adhäsive Befestigung ist im Bema-Teil 5 nicht enthalten und somit als Mehrleistung zur
Regelversorgung mit dem Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig.
Nach den Festzuschussbestimmungen werden die Leistungen zur Regelversorgung nach dem
BEMA und die Mehrleistungen nach der GOZ berechnet.
Mit der Einführung der neuen GOZ 2012 wurde für die adhäsive Befestigung die GOZ-Nr. 2197
eingeführt.
Daraus ergibt sich, dass die GOZ-Nr. 2197 als Mehrleistung für denselben Zahn neben den
Bema-Nrn. 20/91 bzw. 24/95 abrechenbar ist.
Durch die adhäsive Befestigung wird die Versorgung zur gleichartigen Versorgung.
Daher beachten Sie bitte, dass bei den so genannten Härtefällen (100 %) der Leistungsanspruch des Versicherten auf den doppelten Festzuschuss reduziert ist.
Beispiel 1:
Neue Vollgusskrone an Zahn 26, adhäsive Befestigung
1 x Geb. Nr. 20a, 19
1 x GOZ 2197
Beispiel 2:
Krone adhästiv wiederbefestigt an Zahn 13
1 x Geb. Nr. 24a
1 x GOZ 2197
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer
89004-405
[email protected]
RS-Nr. 8/2013 KZV Berlin
1
4. Wann ist im zahnärztlichen Bereich eine Teilabrechnung möglich?
Sofern eine prothetische Behandlung nicht vollendet werden kann, können Teilleistungen
abgerechnet werden. Je nachdem, wie weit die Behandlung bereits durchgeführt wurde, beläuft
sich der Anspruch auf bis zu 50 oder 75 Prozent der für die vorliegenden Befunde
maßgeblichen Festzuschüsse.
Folgende Gründe können zur Berechnung einer Teilleistung führen:
– beim Tod des Patienten,
– wenn der Patient trotz Aufforderung nicht zur weiteren Behandlung erscheint,
– wenn sich während eines längeren Ausbleibens des Patienten (infolge Krankheit,
Abwesenheit o. ä.) die Mundverhältnisse so verändert haben, dass die geplante und zum Teil
fertig gestellte prothetische Arbeit nicht mehr verwendet werden kann.
Wie wird eine Teilleistung über die KZV Berlin abgerechnet?
Es muss ein Heil- und Kostenplan mit Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegen.
Der Ansatz des zahnärztlichen Honorars ergibt sich aus den bis zum Zeitpunkt des
Behandlungsabbruchs durchgeführten zahnärztlichen Leistungen.
Sind einzelne zahnärztliche Leistungen voll erbracht worden, können diese Leistungen auf dem
Heil- und Kostenplan in voller Höhe abgerechnet werden.
Die bis zum Behandlungsabbruch entstandenen Material- und Laborkosten sind der
Abrechnung in voller Höhe zu Grunde zu legen. Auch dann, wenn z. B. eine labortechnisch
fertig gestellte prothetische Arbeit nicht mehr eingegliedert werden konnte und der Zahnarzt nur
ein Teilhonorar für diese Leistung erhält.
Der Zahnarzt ist verpflichtet, zeitnah dem zahntechnischen Labor mitzuteilen, dass ein
Behandlungsabbruch eingetreten ist. Obwohl in den Richtlinien nicht vorgeschrieben, kann es
hilfreich sein, im Einzelfall zu versuchen, mit der Krankenkasse oder dem Patienten Kontakt
aufzunehmen.
Somit kann die zahntechnische Arbeit auch im laufenden Arbeitsgang gestoppt werden.
Laut Vereinbarung zum Heil- und Kostenplan für prothetische Leistungen des EKV-Z/BMV-Z
müssen Teilleistungen auf dem HKP kenntlich gemacht und es muss der Grund für den
Abbruch der Behandlung vermerkt werden.
Als Anlage fügen wir diesem Rundschreiben die Ausfüllhinweise zur Abrechnung von
Teilleistungen bei.
Die bereits erbrachten konservierend-chirurgischen Maßnahmen werden über die eGK
abgerechnet.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer
89004-405
[email protected]
RS-Nr. 8/2013 KZV Berlin
2
5. Doppelabrechnung bei andersartigem Zahnersatz
Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen, damit es zu keiner
Doppelabrechnung von Heil- und Kostenplänen kommt:
Werden andersartige Behandlungsfälle direkt mit dem Patienten abgerechnet oder liegt eine
Abtretung des Patienten vor, ist unbedingt darauf zu achten, dass diese Fälle nicht zusätzlich
noch an die KZV Berlin zur Abrechnung gelangen.
Aktuell wurden (einige wenige) Behandlungsfälle, bei denen mit einer Abtrittserklärung der
Festzuschuss von der Krankenkasse an die Zahnarztpraxis ausgezahlt wurde, zusätzlich der
KZV Berlin zur Abrechnung eingereicht.
Da nur in einzelnen Fällen eine Abrechnung von andersartigen Versorgungen im Primärkassenbereich über uns möglich ist, bitten wir daher um Beachtung!
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer
89004-405
[email protected]
6. Punktwertübersicht Ersatzkassen III. Quartal 2013
In der Anlage erhalten Sie die aktuelle Punktwertübersicht der fremden Ersatzkassen für das
III. Quartal 2013.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer
89004-407
[email protected]
7. Neue Kfo-Materialkategorien-Liste
Um Ihnen eine differenziertere Auflistung Ihrer Materialien zu ermöglichen, haben wir für Sie zwei
neue Kfo-Materialkategorien aufgenommen. Sie können für Kleinmaterialien bei einer MultibandBehandlung die Kat.-Nr. 5050 und für eine konfektionierte Mundvorhofplatte die Kat.-Nr. 5021
verwenden.
Nach wie vor bleiben die bisherigen Kfo-Materialkategorien bestehen.
Als Anlage erhalten Sie eine aktualisierte Übersicht, der für die KZV Berlin zugelassenen KfoMaterialkategorien.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer
89004-403
[email protected]
8. Neue Aufbewahrungsfristen
In der Anlage finden Sie eine aktualisierte Übersicht über die Aufbewahrungsfristen von
Unterlagen in Ihrer Praxis.
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen ist
Herr Euwens
Tel.: 89004-144
[email protected]
RS-Nr. 8/2013 KZV Berlin
3
9. KZBV will Zahnarztsuche-App anbieten – noch eine (unnötige?) App
mehr
Seit dem 01.07.2013 können sich alle interessierten Vertragszahnärzte für die neue KZBV-App
"Zahnarztsuche" über eine webbasierte Datenmaske registrieren. Bei der Registrierung auf der
KZBV-Internetseite müssen nur wenige Pflichtfelder ausgefüllt werden.
Die App wird veröffentlicht und zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt, wenn sich
genügend Zahnärzte eingetragen haben.
Die Login-Daten haben Sie mit der E-Mail erhalten, mit der Sie über dieses Rundschreiben
informiert wurden.
10. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der
zahnärztlichen Praxis"
Bei der Fortbildung der KZV Berlin geht es um Notfälle in der zahnärztlichen Praxis. Es finden
zwei Veranstaltungen in der KZV Berlin statt. Die Inhalte sind gleich:
Samstag, 19.10.2013, in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr oder
Samstag, 19.10.2013, in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr
Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist,
werden die Anmeldungen der Reihenfolge des Eingangs nach berücksichtigt.
Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/ DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben.
Ihre Ansprechpartner für Rückfragen sind
Frau Bludau
Tel.: 89004-140
Frau Vehabovic Tel.: 89004-146
[email protected]
11. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts
Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten wir Sie,
sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden:
Fax:
4148967
E-Mail: [email protected]
Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr
unter
41472540
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Jörg-Peter Husemann
RS-Nr. 8/2013 KZV Berlin
Dr. Karl-Georg Pochhammer
Karsten Geist
4
1. Ausfüllhinweise des HKPs
Folgende Ausfüllhinweise sind für die Abrechnung von HKPs mit Teilleistungen zu
beachten:
 Auf dem bewilligten HKP wird unter V. Rechnungsbeträge in Zeile 1
„ZA-Honorar“ ein „T“ eingetragen.
 Für die tatsächlich erbrachten Leistungen und Festzuschüsse wird ein zweiter
HKP erstellt und abgerechnet. Der Originalplan ist dem 2. HKP als Anlage
beizufügen.
 Im Feld I „Bemerkungen“ sind neben der Begründung für den Behandlungsabbruch auch die entsprechenden 8er Befundnummern einzutragen!
(z. B.: Patient ist trotz mehrmaliger Aufforderung zur Eingliederung nicht mehr
erschienen, Befund 8.6 für FZ 3.1)
 Im Feld II „Befunde für Festzuschüsse“ werden die bewilligten Befunde vom
HKP 1 für die erbrachten Leistungen je Zahn/Gebiet eingetragen und unter
„Anzahl“ entsprechend mit %-Satz 50, 75 (ggf. 25 für Teilabrechnung) im Feld
IV - Zuschussfestsetzung neu berechnet.
 Im Feld III „Kostenplanung“ werden die ursprünglich geplanten BEMA-Geb.Positionen nach den BEMA-Teilleistungsnummern 22, 94a, 94b und 99 umgerechnet.
Stand: August 2013
-1-
2. Abrechnung der Festzuschüsse nach der
Befundklasse 8
• Teilleistung (50 %) – nach Befunde 8.1, 8.3 und 8.5
- Befund 8.1 = FZ 50 % von 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8
- Befund 8.3 = FZ 50 % von 2.1 bis 2.5
- Befund 8.5 = FZ 50 % von 3.1. oder 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4
• Teilleistung (75 %) – nach Befunde 8.2, 8.4 und 8.6
- Befund 8.2 = FZ 75 % von 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8
- Befund 8.4 = FZ 75 % von 2.1 bis 2.5
- Befund 8.6 = FZ 75 % von 3.1 oder 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4
• Berechnung der Befunde 1.3, 2.7, 4.7 sowie 4.5 und 4.9 als volle Leistung
nach den Befunden 8.2 und 8.4 (75 % Teilleistung)
Berechnung der Festzuschüsse für Verblendungen nach den Befunden 1.3,
2.7 und 4.7 mit Nachweis der BEL-Position 160-0, 162-0 oder 164-0 ggf.
BEB-Leistungen zu 100 %.
nach Befund 8.6 (75 % Teilleistung)
Berechnung der Festzuschüsse nach Befund 4.5 (Metallbasis) mit Nachweis der
BEL-Position 201-0 zu 100 % und Befund 4.9 (Stützstiftregistrierung) mit Nachweis der BEL-Position 021-4, 022-0 und 023-0 (+ Material) zu 100 %.
• Teilabrechnung mit 25 %
Wurde ein HKP bereits als Teilleistung mit 75 % abgerechnet und der Patient lässt
sich den Zahnersatz doch noch eingliedern, ist ein neuer HKP mit der Teilabrechnung 25 % zu erstellen. Dieser muss von der Krankenkasse bewilligt werden.
Stand: August 2013
-2-
3. Berechnung des ZA-Honorars nach den
BEMA-Gebühren-Positionen 22, 94a, 94b, und 99
• BEMA-Gebühren-Position 22 (Kronen)
nicht vollendete Leistungen nach den Gebühren-Nummern 18 und 20
- Präparation eines Zahnes
= ½ Bewertungszahl nach den Gebühren-Nummern 18 oder 20
- weitere Maßnahmen
= ¾ der Bewertungszahl nach der Gebühren-Nummer 20
- gegebenenfalls volle Bewertungszahl nach der Gebühren-Nummer 18
• BEMA-Gebühren-Position 94a (Wurzelstiftkappen und Brücken)
nicht vollendete Leistungen nach den Gebühren-Nummern 90 bis 92
- Präparation eines Ankerzahnes (Brückenpfeilers) nach den Nummern 90 und 91
= ½ Bewertungszahl nach den Gebühren-Nummern 90 und 91
- Präparation eines Ankerzahnes (Brückenpfeilers) mit darüber hinausgehenden
Maßnahmen
= ¾ der Bewertungszahl nach den Gebühren-Nummern 90 und 91
- Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt
= ¾ der Bewertungszahl nach der Gebühren-Nummer 92
• BEMA-Gebühren-Position 94b (Adhäsivbrücken)
nicht vollendete Leistungen nach der Gebühren-Nummer 93
- Präparation der Brückenpfeiler
= ½ der Bewertungszahl nach der Gebühren-Nummer 93
- Präparation der Brückenpfeiler mit darüber hinausgehenden Maßnahmen
= ¾ der Bewertungszahl nach der Gebühren-Nummer 93
Stand: August 2013
-3-
• BEMA-Gebühren-Position 99 (Prothesen)
nicht vollendete Leistungen nach den Gebühren-Nummern 96, 97 und 98e,
98g, 98h
nach Nr. 99a
- Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers
= Bewertungszahl 19
Die Abrechnung einer Teilleistung nur mit der BEMA-Gebühren-Position 99a ist
nicht möglich, da diese als alleinige Leistung in der Befundklasse 8 nicht enthalten
ist. Die Kosten hierfür trägt der Patient selber bzw. im Todesfall die Angehörigen.
nach Nr. 99b
- Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bissverhältnisse
= ½ der Bewertungszahl nach der Gebühren-Nummer 96 oder 97
ggf. 98e oder 98g und 98h – ohne Einprobe der Metallbasis
- nach Einprobe der Metallbasis ist auch vor einer eventuellen Bissnahme eine
Berechnung von ¾ der Bewertungszahl nach der Gebühren-Nummer 98e oder
98g und 98h abrechnungsfähig
nach Nr. 99c
- Weitergehende Maßnahmen
= ¾ der Bewertungszahl für die gesamte Behandlung
Die Gebühren-Nummern 98a, b und c sind voll abrechenbar, wenn die
Abformung in ein Modell übertragen wurde.
Stand: August 2013
-4-
Anlage zum Rundschreiben Nr. 8/2013
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte III. Quartal 2013
Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten
das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist.
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0,7813, DAK 0,7815 - für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,7771.
Techniker
Krankenkasse
Regionalkennzeichen
KZV
BARMER GEK
DAK Gesundheit
KKH-Allianz
Hanseatische
Ersatzkasse
Handelskrankenkasse
KZV
Nr.
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
01
Mecklenburg-Vorp.
52
0,9001
0,8909
0,8901
0,9010
0,8900
0,9044
0,8932
0,9010
0,9013
0,9010
0,9894
0,9010
05
Brandenburg
53
0,8829
0,9186
0,8829
0,9186
0,8829
0,9186
0,8829
0,9186
0,8829
0,9186
0,8829
0,9186
09
Sachsen-Anhalt
54
0,8944
0,9799
0,8944
0,9799
0,8944
0,9799
0,8944
0,9799
0,8944
0,9799
0,8944
0,9799
13
Schleswig-Holstein
36
0,9500
1,0077
0,9500
0,9999
0,9500
1,0077
0,9500
1,0077
0,9500
1,0077
0,9500
1,0077
15
Hamburg
32
0,9500
0,9837
0,9500
0,9775
0,9500
0,9775
0,9500
0,9724
0,9500
0,9775
0,9500
0,9775
17
Niedersachsen
04
0,8886
0,9346
0,8886
0,9240
0,8886
0,9240
0,8886
0,9240
0,8886
0,9240
0,8886
0,9240
30
Bremen
31
0,9021
0,9538
0,9039
0,9556
0,9010
0,9532
0,9029
0,9547
0,9002
0,9522
0,9006
0,9524
34
Westfalen-Lippe
37
0,9410
1,0000
0,9407
0,9875
0,9407
0,9875
0,9407
0,9875
0,9407
0,9875
0,9407
0,9875
40, 49
Nordrhein
13
0,9392
1,0533
0,9392
1,0533
0,9392
1,0533
0,9392
1,0533
0,9392
1,0533
0,9392
1,0533
50
Thüringen
55
0,9037
1,0000
0,8689
0,9030
0,8689
0,9030
0,8689
0,9030
0,8689
0,9030
0,8689
0,9030
51
Hessen
20
0,9545
0,9924
0,9507
0,9875
0,9425
0,9797
0,9594
0,9961
0,9594
0,9956
0,9594
0,9962
Rheinland-Pfalz
06
0,9400
1,0000
0,9400
1,0000
0,9400
1,0000
0,9400
1,0000
0,9400
1,0000
0,9400
1,0000
Sachsen
56
0,9000
1,0109
0,9050
1,0150
0,9050
1,0150
0,9050
1,0150
0,9050
1,0150
0,9050
1,0150
02
0,9355
0,9746
0,9354
0,9746
0,9354
0,9746
0,9354
0,9746
0,9354
0,9746
0,9354
0,9746
62 - 65
72
67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg
83
Bayern
11
0,9394
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
93
Saarland
35
0,9466
0,9778
0,9404
0,9683
0,9443
0,9762
0,9465
0,9778
0,9465
0,9778
0,9465
0,9778
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger
Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Liste 4
Alle Änderungen sind
" f e t t " gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
Ersatz 2013.xls.Kr. Stand: 16.08.2013
Seite 1 von 1
Übersicht möglicher KFOKFO- Materialkategorien der KZV Berlin
Nr.
Materialkategorie
5001
Abformmaterial Alginat
5007
Kopfkinnkappe
5009
Herbst-Scharnier, konfektioniert
5021
Konfektionierte MVP
5031
Einfache Schrauben
5032
Spezial Schrauben
5033
Führungs- und Verbindungselement
5034
Zahn
5041
Weich- und Sonderkunststoffe
5050
Kleinmaterialien
5091
Nackenpolster
5092
Kopfkappe
5093
Module
5102
Delaire- Maske
5999
Sonstige Materialien
29.07.2013
Aufbewahrungsfristen
Art der Unterlagen
Aufbewahrungsfrist
Rechtsgrundlage
Behandlungsaufzeichnungen und
sonstige Behandlungsunterlagen wie:
Originale der Heil- und Kostenpläne
und der Laborrechnungen für ZE,
KFO, PAR, KBR
10 Jahre nach Abschluss der § 630 f Absatz 3 BGB
Behandlung
Planungsmodelle KFO/ZE/KBR
(gemäß Bema-Geb.-Nr. 7a/7b)
Fotografien, HNO-Befund bei KFOBehandlung
Röntgenbilder und Aufzeichnungen
hierzu bei volljährigen
Patientinnen/Patienten
10 Jahre nach der letzten
Untersuchung
§ 28 Absatz 3 Röntgenverordnung
Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen bei nicht volljährigen
Patientinnen/Patienten
Bis zur Vollendung des
28. Lebensjahres dieser
Person
§ 28 Absatz 3 Röntgenverordnung
Konformitätserklärung nach MPG (ZE
und KFO)
5 Jahre nach Eingliederung
§ 12 Absatz 2 MPG
§ 7 Absatz 5 MPV
Durchschriften der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
10 Jahre nach Abschluss der § 630 f Absatz 3 BGB
Behandlung
Muster 80/81
Auslandsabkommen
2 Jahre
Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von
Patienten, die im Ausland
krankenversichert sind (§ 2
Absatz 3 der Vereinbarung zum
Zwischenstaatlichen Abkommen)
Steuerliche Unterlagen:
a) Bücher und Aufzeichnungen,
Inventare, Jahresabschlüsse,
Lageberichte, die Eröffnungsbilanz
sowie die zu ihrem Verständnis
erforderlichen Arbeitsanweisungen
und sonstige Organisationsunterlagen
§ 147 Absatz 1 und 3 Abgaben10 Jahre
(nach Ablauf der steuerlichen ordnung
Festsetzungsfrist)
b) Handels- und Geschäftsbriefe
sowie sonstige Unterlagen
§ 147 Absatz 1 und 3 Abgaben6 Jahre
(nach Ablauf der steuerlichen ordnung
Festsetzungsfrist)
Stand: August 2013