Rundschreiben Nr. 8 vom 27.08.2013
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Rundschreiben Nr. 8 vom 27.08.2013
KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN I N H A LT Nr. 8 vom 27. August 2013 1. Rückzahlung von HVMEinbehalten 2012 2. Herbstsymposium 2013 3. Hinweise zur Abrechnung von Kronen und Brücken mit adhäsiver Befestigung 4. Wann ist im zahnärztlichen Bereich eine Teilabrechnung möglich? 5. Doppelabrechnung bei andersartigem Zahnersatz 6. Punktwertübersicht Ersatzkassen III. Quartal 2013 7. Neue Kfo-MaterialkategorienListe 8. Neue Aufbewahrungsfristen 9. KZBV will Zahnarztsuche-App anbieten – noch eine (unnötige?) App mehr 10. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" 11. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts RS-Nr. 8/2013 KZV Berlin 1 1. Rückzahlung von HVM-Einbehalten 2012 Das Jahr 2012 hat sich nach Abschluss der Abrechnung mit den Krankenkassen insofern positiv entwickelt, dass die 1. und 2. HVM-Kürzungsstufe voll zurückgezahlt werden kann. Sie finden die Rückzahlung unter der Schlüsselnummer 114 in der Schlussrechnung des II. Quartals 2013. 2. Herbstsymposium 2013 Moderne Kariesdiagnostik, Planung und Therapie – Befestigung zahnärztlicher Restaurationen Im letzten Jahr fand zum ersten Mal das Herbstsymposium statt, eine Veranstaltung, mit der wir mit Erfolg Neuland betreten haben. Nach großem Zuspruch und dem positiven Echo des vergangenen Jahres findet am 01. und 02.11.2013 das 2. Herbstsymposium der KZV Berlin statt, dieses Mal gemeinsam veranstaltet mit der Zahnärztekammer Berlin und unserem PhilippPfaff-Institut. Fünf hochkarätige Referenten konnten vom Pfaff-Institut gewonnen werden. Den Auftakt der Vortragsreihe macht der frisch berufene Leiter der Abteilung Zahnerhaltungskunde und Präventivzahnmedizin an der Berliner Charité, Professor Dr. Sebastian Paris. Das Anmeldeformular finden Sie in der Anlage. 3. Hinweise zur Abrechnung von Kronen und Brücken mit adhäsiver Befestigung In der letzten Festzuschusskonferenz der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung wurde folgender Hinweis zur Abrechnung von Kronen oder Brücken mittels adhäsiver Befestigung bekannt gegeben: Die adhäsive Befestigung ist im Bema-Teil 5 nicht enthalten und somit als Mehrleistung zur Regelversorgung mit dem Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Nach den Festzuschussbestimmungen werden die Leistungen zur Regelversorgung nach dem BEMA und die Mehrleistungen nach der GOZ berechnet. Mit der Einführung der neuen GOZ 2012 wurde für die adhäsive Befestigung die GOZ-Nr. 2197 eingeführt. Daraus ergibt sich, dass die GOZ-Nr. 2197 als Mehrleistung für denselben Zahn neben den Bema-Nrn. 20/91 bzw. 24/95 abrechenbar ist. Durch die adhäsive Befestigung wird die Versorgung zur gleichartigen Versorgung. Daher beachten Sie bitte, dass bei den so genannten Härtefällen (100 %) der Leistungsanspruch des Versicherten auf den doppelten Festzuschuss reduziert ist. Beispiel 1: Neue Vollgusskrone an Zahn 26, adhäsive Befestigung 1 x Geb. Nr. 20a, 19 1 x GOZ 2197 Beispiel 2: Krone adhästiv wiederbefestigt an Zahn 13 1 x Geb. Nr. 24a 1 x GOZ 2197 Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer 89004-405 [email protected] RS-Nr. 8/2013 KZV Berlin 1 4. Wann ist im zahnärztlichen Bereich eine Teilabrechnung möglich? Sofern eine prothetische Behandlung nicht vollendet werden kann, können Teilleistungen abgerechnet werden. Je nachdem, wie weit die Behandlung bereits durchgeführt wurde, beläuft sich der Anspruch auf bis zu 50 oder 75 Prozent der für die vorliegenden Befunde maßgeblichen Festzuschüsse. Folgende Gründe können zur Berechnung einer Teilleistung führen: – beim Tod des Patienten, – wenn der Patient trotz Aufforderung nicht zur weiteren Behandlung erscheint, – wenn sich während eines längeren Ausbleibens des Patienten (infolge Krankheit, Abwesenheit o. ä.) die Mundverhältnisse so verändert haben, dass die geplante und zum Teil fertig gestellte prothetische Arbeit nicht mehr verwendet werden kann. Wie wird eine Teilleistung über die KZV Berlin abgerechnet? Es muss ein Heil- und Kostenplan mit Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegen. Der Ansatz des zahnärztlichen Honorars ergibt sich aus den bis zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs durchgeführten zahnärztlichen Leistungen. Sind einzelne zahnärztliche Leistungen voll erbracht worden, können diese Leistungen auf dem Heil- und Kostenplan in voller Höhe abgerechnet werden. Die bis zum Behandlungsabbruch entstandenen Material- und Laborkosten sind der Abrechnung in voller Höhe zu Grunde zu legen. Auch dann, wenn z. B. eine labortechnisch fertig gestellte prothetische Arbeit nicht mehr eingegliedert werden konnte und der Zahnarzt nur ein Teilhonorar für diese Leistung erhält. Der Zahnarzt ist verpflichtet, zeitnah dem zahntechnischen Labor mitzuteilen, dass ein Behandlungsabbruch eingetreten ist. Obwohl in den Richtlinien nicht vorgeschrieben, kann es hilfreich sein, im Einzelfall zu versuchen, mit der Krankenkasse oder dem Patienten Kontakt aufzunehmen. Somit kann die zahntechnische Arbeit auch im laufenden Arbeitsgang gestoppt werden. Laut Vereinbarung zum Heil- und Kostenplan für prothetische Leistungen des EKV-Z/BMV-Z müssen Teilleistungen auf dem HKP kenntlich gemacht und es muss der Grund für den Abbruch der Behandlung vermerkt werden. Als Anlage fügen wir diesem Rundschreiben die Ausfüllhinweise zur Abrechnung von Teilleistungen bei. Die bereits erbrachten konservierend-chirurgischen Maßnahmen werden über die eGK abgerechnet. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer 89004-405 [email protected] RS-Nr. 8/2013 KZV Berlin 2 5. Doppelabrechnung bei andersartigem Zahnersatz Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen, damit es zu keiner Doppelabrechnung von Heil- und Kostenplänen kommt: Werden andersartige Behandlungsfälle direkt mit dem Patienten abgerechnet oder liegt eine Abtretung des Patienten vor, ist unbedingt darauf zu achten, dass diese Fälle nicht zusätzlich noch an die KZV Berlin zur Abrechnung gelangen. Aktuell wurden (einige wenige) Behandlungsfälle, bei denen mit einer Abtrittserklärung der Festzuschuss von der Krankenkasse an die Zahnarztpraxis ausgezahlt wurde, zusätzlich der KZV Berlin zur Abrechnung eingereicht. Da nur in einzelnen Fällen eine Abrechnung von andersartigen Versorgungen im Primärkassenbereich über uns möglich ist, bitten wir daher um Beachtung! Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer 89004-405 [email protected] 6. Punktwertübersicht Ersatzkassen III. Quartal 2013 In der Anlage erhalten Sie die aktuelle Punktwertübersicht der fremden Ersatzkassen für das III. Quartal 2013. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer 89004-407 [email protected] 7. Neue Kfo-Materialkategorien-Liste Um Ihnen eine differenziertere Auflistung Ihrer Materialien zu ermöglichen, haben wir für Sie zwei neue Kfo-Materialkategorien aufgenommen. Sie können für Kleinmaterialien bei einer MultibandBehandlung die Kat.-Nr. 5050 und für eine konfektionierte Mundvorhofplatte die Kat.-Nr. 5021 verwenden. Nach wie vor bleiben die bisherigen Kfo-Materialkategorien bestehen. Als Anlage erhalten Sie eine aktualisierte Übersicht, der für die KZV Berlin zugelassenen KfoMaterialkategorien. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 89004-403 [email protected] 8. Neue Aufbewahrungsfristen In der Anlage finden Sie eine aktualisierte Übersicht über die Aufbewahrungsfristen von Unterlagen in Ihrer Praxis. Ihr Ansprechpartner für Rückfragen ist Herr Euwens Tel.: 89004-144 [email protected] RS-Nr. 8/2013 KZV Berlin 3 9. KZBV will Zahnarztsuche-App anbieten – noch eine (unnötige?) App mehr Seit dem 01.07.2013 können sich alle interessierten Vertragszahnärzte für die neue KZBV-App "Zahnarztsuche" über eine webbasierte Datenmaske registrieren. Bei der Registrierung auf der KZBV-Internetseite müssen nur wenige Pflichtfelder ausgefüllt werden. Die App wird veröffentlicht und zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt, wenn sich genügend Zahnärzte eingetragen haben. Die Login-Daten haben Sie mit der E-Mail erhalten, mit der Sie über dieses Rundschreiben informiert wurden. 10. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" Bei der Fortbildung der KZV Berlin geht es um Notfälle in der zahnärztlichen Praxis. Es finden zwei Veranstaltungen in der KZV Berlin statt. Die Inhalte sind gleich: Samstag, 19.10.2013, in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr oder Samstag, 19.10.2013, in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen der Reihenfolge des Eingangs nach berücksichtigt. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/ DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartner für Rückfragen sind Frau Bludau Tel.: 89004-140 Frau Vehabovic Tel.: 89004-146 [email protected] 11. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden: Fax: 4148967 E-Mail: [email protected] Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter 41472540 Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann RS-Nr. 8/2013 KZV Berlin Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist 4 1. Ausfüllhinweise des HKPs Folgende Ausfüllhinweise sind für die Abrechnung von HKPs mit Teilleistungen zu beachten: Auf dem bewilligten HKP wird unter V. Rechnungsbeträge in Zeile 1 „ZA-Honorar“ ein „T“ eingetragen. Für die tatsächlich erbrachten Leistungen und Festzuschüsse wird ein zweiter HKP erstellt und abgerechnet. Der Originalplan ist dem 2. HKP als Anlage beizufügen. Im Feld I „Bemerkungen“ sind neben der Begründung für den Behandlungsabbruch auch die entsprechenden 8er Befundnummern einzutragen! (z. B.: Patient ist trotz mehrmaliger Aufforderung zur Eingliederung nicht mehr erschienen, Befund 8.6 für FZ 3.1) Im Feld II „Befunde für Festzuschüsse“ werden die bewilligten Befunde vom HKP 1 für die erbrachten Leistungen je Zahn/Gebiet eingetragen und unter „Anzahl“ entsprechend mit %-Satz 50, 75 (ggf. 25 für Teilabrechnung) im Feld IV - Zuschussfestsetzung neu berechnet. Im Feld III „Kostenplanung“ werden die ursprünglich geplanten BEMA-Geb.Positionen nach den BEMA-Teilleistungsnummern 22, 94a, 94b und 99 umgerechnet. Stand: August 2013 -1- 2. Abrechnung der Festzuschüsse nach der Befundklasse 8 • Teilleistung (50 %) – nach Befunde 8.1, 8.3 und 8.5 - Befund 8.1 = FZ 50 % von 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 - Befund 8.3 = FZ 50 % von 2.1 bis 2.5 - Befund 8.5 = FZ 50 % von 3.1. oder 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 • Teilleistung (75 %) – nach Befunde 8.2, 8.4 und 8.6 - Befund 8.2 = FZ 75 % von 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 - Befund 8.4 = FZ 75 % von 2.1 bis 2.5 - Befund 8.6 = FZ 75 % von 3.1 oder 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 • Berechnung der Befunde 1.3, 2.7, 4.7 sowie 4.5 und 4.9 als volle Leistung nach den Befunden 8.2 und 8.4 (75 % Teilleistung) Berechnung der Festzuschüsse für Verblendungen nach den Befunden 1.3, 2.7 und 4.7 mit Nachweis der BEL-Position 160-0, 162-0 oder 164-0 ggf. BEB-Leistungen zu 100 %. nach Befund 8.6 (75 % Teilleistung) Berechnung der Festzuschüsse nach Befund 4.5 (Metallbasis) mit Nachweis der BEL-Position 201-0 zu 100 % und Befund 4.9 (Stützstiftregistrierung) mit Nachweis der BEL-Position 021-4, 022-0 und 023-0 (+ Material) zu 100 %. • Teilabrechnung mit 25 % Wurde ein HKP bereits als Teilleistung mit 75 % abgerechnet und der Patient lässt sich den Zahnersatz doch noch eingliedern, ist ein neuer HKP mit der Teilabrechnung 25 % zu erstellen. Dieser muss von der Krankenkasse bewilligt werden. Stand: August 2013 -2- 3. Berechnung des ZA-Honorars nach den BEMA-Gebühren-Positionen 22, 94a, 94b, und 99 • BEMA-Gebühren-Position 22 (Kronen) nicht vollendete Leistungen nach den Gebühren-Nummern 18 und 20 - Präparation eines Zahnes = ½ Bewertungszahl nach den Gebühren-Nummern 18 oder 20 - weitere Maßnahmen = ¾ der Bewertungszahl nach der Gebühren-Nummer 20 - gegebenenfalls volle Bewertungszahl nach der Gebühren-Nummer 18 • BEMA-Gebühren-Position 94a (Wurzelstiftkappen und Brücken) nicht vollendete Leistungen nach den Gebühren-Nummern 90 bis 92 - Präparation eines Ankerzahnes (Brückenpfeilers) nach den Nummern 90 und 91 = ½ Bewertungszahl nach den Gebühren-Nummern 90 und 91 - Präparation eines Ankerzahnes (Brückenpfeilers) mit darüber hinausgehenden Maßnahmen = ¾ der Bewertungszahl nach den Gebühren-Nummern 90 und 91 - Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt = ¾ der Bewertungszahl nach der Gebühren-Nummer 92 • BEMA-Gebühren-Position 94b (Adhäsivbrücken) nicht vollendete Leistungen nach der Gebühren-Nummer 93 - Präparation der Brückenpfeiler = ½ der Bewertungszahl nach der Gebühren-Nummer 93 - Präparation der Brückenpfeiler mit darüber hinausgehenden Maßnahmen = ¾ der Bewertungszahl nach der Gebühren-Nummer 93 Stand: August 2013 -3- • BEMA-Gebühren-Position 99 (Prothesen) nicht vollendete Leistungen nach den Gebühren-Nummern 96, 97 und 98e, 98g, 98h nach Nr. 99a - Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers = Bewertungszahl 19 Die Abrechnung einer Teilleistung nur mit der BEMA-Gebühren-Position 99a ist nicht möglich, da diese als alleinige Leistung in der Befundklasse 8 nicht enthalten ist. Die Kosten hierfür trägt der Patient selber bzw. im Todesfall die Angehörigen. nach Nr. 99b - Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bissverhältnisse = ½ der Bewertungszahl nach der Gebühren-Nummer 96 oder 97 ggf. 98e oder 98g und 98h – ohne Einprobe der Metallbasis - nach Einprobe der Metallbasis ist auch vor einer eventuellen Bissnahme eine Berechnung von ¾ der Bewertungszahl nach der Gebühren-Nummer 98e oder 98g und 98h abrechnungsfähig nach Nr. 99c - Weitergehende Maßnahmen = ¾ der Bewertungszahl für die gesamte Behandlung Die Gebühren-Nummern 98a, b und c sind voll abrechenbar, wenn die Abformung in ein Modell übertragen wurde. Stand: August 2013 -4- Anlage zum Rundschreiben Nr. 8/2013 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte III. Quartal 2013 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0,7813, DAK 0,7815 - für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,7771. Techniker Krankenkasse Regionalkennzeichen KZV BARMER GEK DAK Gesundheit KKH-Allianz Hanseatische Ersatzkasse Handelskrankenkasse KZV Nr. KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9001 0,8909 0,8901 0,9010 0,8900 0,9044 0,8932 0,9010 0,9013 0,9010 0,9894 0,9010 05 Brandenburg 53 0,8829 0,9186 0,8829 0,9186 0,8829 0,9186 0,8829 0,9186 0,8829 0,9186 0,8829 0,9186 09 Sachsen-Anhalt 54 0,8944 0,9799 0,8944 0,9799 0,8944 0,9799 0,8944 0,9799 0,8944 0,9799 0,8944 0,9799 13 Schleswig-Holstein 36 0,9500 1,0077 0,9500 0,9999 0,9500 1,0077 0,9500 1,0077 0,9500 1,0077 0,9500 1,0077 15 Hamburg 32 0,9500 0,9837 0,9500 0,9775 0,9500 0,9775 0,9500 0,9724 0,9500 0,9775 0,9500 0,9775 17 Niedersachsen 04 0,8886 0,9346 0,8886 0,9240 0,8886 0,9240 0,8886 0,9240 0,8886 0,9240 0,8886 0,9240 30 Bremen 31 0,9021 0,9538 0,9039 0,9556 0,9010 0,9532 0,9029 0,9547 0,9002 0,9522 0,9006 0,9524 34 Westfalen-Lippe 37 0,9410 1,0000 0,9407 0,9875 0,9407 0,9875 0,9407 0,9875 0,9407 0,9875 0,9407 0,9875 40, 49 Nordrhein 13 0,9392 1,0533 0,9392 1,0533 0,9392 1,0533 0,9392 1,0533 0,9392 1,0533 0,9392 1,0533 50 Thüringen 55 0,9037 1,0000 0,8689 0,9030 0,8689 0,9030 0,8689 0,9030 0,8689 0,9030 0,8689 0,9030 51 Hessen 20 0,9545 0,9924 0,9507 0,9875 0,9425 0,9797 0,9594 0,9961 0,9594 0,9956 0,9594 0,9962 Rheinland-Pfalz 06 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 Sachsen 56 0,9000 1,0109 0,9050 1,0150 0,9050 1,0150 0,9050 1,0150 0,9050 1,0150 0,9050 1,0150 02 0,9355 0,9746 0,9354 0,9746 0,9354 0,9746 0,9354 0,9746 0,9354 0,9746 0,9354 0,9746 62 - 65 72 67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg 83 Bayern 11 0,9394 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 93 Saarland 35 0,9466 0,9778 0,9404 0,9683 0,9443 0,9762 0,9465 0,9778 0,9465 0,9778 0,9465 0,9778 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Liste 4 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] Ersatz 2013.xls.Kr. Stand: 16.08.2013 Seite 1 von 1 Übersicht möglicher KFOKFO- Materialkategorien der KZV Berlin Nr. Materialkategorie 5001 Abformmaterial Alginat 5007 Kopfkinnkappe 5009 Herbst-Scharnier, konfektioniert 5021 Konfektionierte MVP 5031 Einfache Schrauben 5032 Spezial Schrauben 5033 Führungs- und Verbindungselement 5034 Zahn 5041 Weich- und Sonderkunststoffe 5050 Kleinmaterialien 5091 Nackenpolster 5092 Kopfkappe 5093 Module 5102 Delaire- Maske 5999 Sonstige Materialien 29.07.2013 Aufbewahrungsfristen Art der Unterlagen Aufbewahrungsfrist Rechtsgrundlage Behandlungsaufzeichnungen und sonstige Behandlungsunterlagen wie: Originale der Heil- und Kostenpläne und der Laborrechnungen für ZE, KFO, PAR, KBR 10 Jahre nach Abschluss der § 630 f Absatz 3 BGB Behandlung Planungsmodelle KFO/ZE/KBR (gemäß Bema-Geb.-Nr. 7a/7b) Fotografien, HNO-Befund bei KFOBehandlung Röntgenbilder und Aufzeichnungen hierzu bei volljährigen Patientinnen/Patienten 10 Jahre nach der letzten Untersuchung § 28 Absatz 3 Röntgenverordnung Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen bei nicht volljährigen Patientinnen/Patienten Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres dieser Person § 28 Absatz 3 Röntgenverordnung Konformitätserklärung nach MPG (ZE und KFO) 5 Jahre nach Eingliederung § 12 Absatz 2 MPG § 7 Absatz 5 MPV Durchschriften der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 10 Jahre nach Abschluss der § 630 f Absatz 3 BGB Behandlung Muster 80/81 Auslandsabkommen 2 Jahre Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Patienten, die im Ausland krankenversichert sind (§ 2 Absatz 3 der Vereinbarung zum Zwischenstaatlichen Abkommen) Steuerliche Unterlagen: a) Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen § 147 Absatz 1 und 3 Abgaben10 Jahre (nach Ablauf der steuerlichen ordnung Festsetzungsfrist) b) Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen § 147 Absatz 1 und 3 Abgaben6 Jahre (nach Ablauf der steuerlichen ordnung Festsetzungsfrist) Stand: August 2013