Allgemeine Auftragsbestimmungen für Sanitätsdienste

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Allgemeine Auftragsbestimmungen für Sanitätsdienste
Kreisverband Rosenheim
Bereitschaft Rohrdorf
Allgemeine
Auftragsbestimmungen für
Sanitätsdienste
Sanitätsdienst
Allgemeine Auftragsbedingungen für den Sanitätsdienst der BRK Bereitschaft
in Rohrdorf
1. Dienstanforderung, nachträgliche Verstärkung
1.1.
Die Anforderung eines Sanitätsdienstes muss rechtzeitig, spätestens jedoch
sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn, erfolgen, um uns und unseren
ehrenamtlichen Mitarbeitern eine entsprechende langfristige Disposition zu
ermöglichen. Kurzfristigen Anforderungen versuchen wir nach Möglichkeit
ebenfalls nachzukommen, in diesem Fall können jedoch durch den
erhöhten Organisationsaufwand unsererseits - beispielsweise durch den
Einsatz auswärtiger Einsatzkräfte - höhere Kosten entstehen als in unseren
Kostensätzen vorgesehen.
1.2.
In Fragen der erforderlichen Personalstärke sowie bezüglich der
Notwendigkeit zum Einsatz von Fahrzeugen beraten wir den Interessenten
gerne. Dabei müssen die Auflagen der Genehmigungs- bzw.
Ordnungsbehörde der Anforderung beigefügt werden.
Soweit das anwesende Personal und/oder das eingesetzte Material nicht
ausreichen und wir auf Wunsch des Veranstalters oder Weisung der
Ordnungsbehörde kurzfristig bzw. während des laufenden Einsatzes
zusätzliche Kräfte nachführen müssen, kann weiterer Aufwand entstehen. Die
Geltendmachung weiterer und darüber hinausgehender Kosten ist nicht
ausgeschlossen.
2. Personal, Material und Einsatzfahrzeuge
2.1.
Unsere Helfer verfügen über eine organisationsinterne Ausbildung in
erweiterter Erster Hilfe und sanitätsdienstlichen Maßnahmen, die zur
Erstversorgung von Patienten bzw. zur Arztassistenz qualifizieren.
Rettungssanitäter haben die staatliche Prüfung nach der jeweils geltenden
Landesprüfungsverordnung und den Richtlinien des Bund-LänderAusschusses Rettungswesen vom 20.09.1977 erfolgreich bestanden;
Rettungsassistenten sind im Besitz der staatlichen Genehmigung zum Führen
dieser Berufsbezeichnung.
Unsere Notärzte verfügen über den Fachkundenachweis Notfallmedizin oder
zumindest über längere Erfahrung im Notarztdienst. Die regelmäßige
Fortbildung aller unserer Mitarbeiter ist für uns eine Selbstverständlichkeit.
2.2.
Die für die sanitätsdienstliche Versorgung erforderliche Grundausstattung
(Verbandmittel, Notfallausstattung und Decken) führen unsere Helfer mit.
Weiteren Ausstattungswünschen kommen wir gerne nach.
Soweit wir Krankentransport- und Rettungswagen zur Verfügung stellen,
entsprechen diese weitestgehend der DIN EN 17 89.
2.3.
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Allgemeine
Auftragsbestimmungen für
Sanitätsdienste
Sanitätsdienst
2.4.
Das beim Sanitätsdienst eingesetzte ärztliche Personal handelt in eigenem
Namen und auf eigene Rechnung. Das Bayerische Rote Kreuz (BRK) wird hier
nur vermittelnd tätig und übernimmt keine Haftung für das ärztliche Personal.
2.5.
Den Vorgaben des Einsatzleiters Sanitätsdienst ist, hinsichtlich der
Einsatztaktik, dem Aufstellungsort der zu diesem Einsatz notwendigen
Fahrzeuge sowie Sanitätszelte, mobilen Sanitätsstationen und Gerätschaften,
absolut Folge zu leisten.
2.6.
Vom Veranstalter ist sicherzustellen, dass unserem Personal zu allen
Bereichen der Veranstaltung ungehinderter Zugang gewährt wird und
außerdem ist er für ungehinderte An- bzw. Abfahrt der Sanitäts- wie auch der
Rettungsfahrzeuge zu jeder Zeit verantwortlich.
2.7.
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist das BRK verpflichtet, auf Anordnung der
Integrierten Leitstelle bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Katastrophen, bei
einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten oder bei größeren
Schadenslagen, seine Fahrzeuge, Gerätschaften und Personal einschließlich
Ärzte vom Veranstaltungsort abzuziehen. Dies liegt nicht im
Verantwortungsbereich des BRK-Kreisverbandes. Das BRK übernimmt in
diesen Fällen gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, die aus einer
kurzfristigen Einschränkung oder einem Ausfall des Sanitätsdienstes
resultieren. Dies ist dem Veranstalter bekannt und wird von ihm auch
ausdrücklich akzeptiert.
2.8.
Die Haftung des BRK wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
3. Abrechnungsmodalitäten, weitere Kosten
3.1.
Entstehende Kosten für Personaleinsatz und Fahrzeuge berechnen wir nach
Einsatzstunden dem Zeitpunkt der Zusammenkunft im BRK Heim Rohrdorf (je
nach Anfahrtsstrecke und Zeit ca. 30 min vor Veranstaltungsbeginn und
Veranstaltungsende). Diese werden zur nächsten vollen Stunde aufgerundet.
Entscheidend für die Berechnung sind nicht die geplanten Zeiten, sondern die
tatsächliche Anwesenheit. Anfahrtskosten (bis zu einer einfachen Fahrstrecke
von 50 km) sind im Pauschalbetrag der Fahrzeuge enthalten. Ist die
Entfernung zum Sanitätsdienst größer als 50 km (einfache Strecke) werden
pro Kilometer zusätzlich zur Fahrzeugpauschale 0,30 € berechnet.
Die Kosten werden in der Kostenübernahmeerklärung aufgelistet.
3.2.
Die Kostenübernahmeerklärung ist durch den Veranstalter vor der
Veranstaltung zu unterzeichnen und an das BRK Rohrdorf weiterzuleiten. Dies
kann per Post, email oder Fax erfolgen. Die Kontaktdaten befinden sich am
Ende der AGB’s.
Grundsätzlich haben unsere Angebote (=Kostenübernahmeerklärung) eine
Gültigkeit von 14 Tagen ab Erstellung (soweit nicht anders vereinbart). Wird
das BRK Rohrdorf nicht innerhalb dieser 14 Tage mit der Durchführung des
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Sanitätsdienstes beauftragt – dies geschieht durch Unterzeichnung und
Zusendung der Kostenübernahmeerklärung – ist unser Angebot hinfällig. Um
eine Rückmeldung wird in jedem Falle gebeten.
3.3.
Der Einsatz unseres Personals erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Trotzdem
entstehen uns Kosten, die wir weiterberechnen. Diese berechnen sich aus
Kosten für
• Beschaffungskosten für Einsatzausrüstungen und –bekleidung,
• Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung unserer ehrenamtlicher Helfer,
• Ausgaben für die Kameradschaftspflege und Dank für die ehrenamtliche
Tätigkeit,
3.4.
Bagatellhilfeleistungen
durch
unser
Personal
sind
mit
den
Bereitstellungskosten abgegolten. Hierunter fallen Materialkosten wie Pflaster,
Verbände, Kältepackbeutel. Weiter Kosten werden dem Veranstalter ggf.
nachträglich in Rechnung gestellt. Anfallende Krankentransporte und
Rettungsdiensteinsätze mit unseren Fahrzeugen rechnet der Rettungsdienst
direkt mit den zuständigen Sozialversicherungsträger ab; gleiches gilt für
ärztliche Leistungen.
3.5.
Die Verpflegung unserer Helfer übernimmt bei Diensten von mehr als vier
Stunden der Auftraggeber. Sollte dies nicht möglich sein, so sorgen wir gegen
extra Berechnung beim Veranstalter auch selber für die Verpflegung unserer
Helfer. Es muss jedem Helfer mindestens ein Liter Kaltgetränk und eine kalte
Mahlzeit zur Verfügung gestellt werden. Ab einer Dauer von mehr als 8
Stunden zusätzlich ein Liter Kaltgetränk und eine warme Mahlzeit.
3.6.
Die Bezahlung erfolgt
a) gegen Rechnung, die binnen 14 Tagen ab Zugang zu begleichen ist.
b) gegen Barzahlung am Veranstaltungstag gegen Ausstellung einer
Quittung.
c) Die Zahlungsmodalitäten werden in der Kostenübernahmeerklärung
vereinbart.
Die Zahlungsmodalitäten werden bei der Vertragsunterzeichnung festgelegt.
Bei Kosten die 500 € übersteigen, ist eine Barzahlung aus Sicherheitsgründen
der ehrenamtlichen Mitarbeiter leider nicht möglich
3.7.
Die für den Sanitätswachdienst notwendigen Stellflächen sind vom
Veranstalter bereit zu stellen. Dies ist im Vorfeld zwischen BRK und
Veranstalter zu regeln (ggf. Ortsbesichtigung).
3.8.
Die zum Betrieb des Sanitätswachdienstes notwendige
Wasserversorgung ist durch den Veranstalter sicherzustellen.
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Sanitätsdienst
4. Ende eines Sanitätswachdienstes
4.1.
Das Ende eines Sanitätswachdienstes ist spätestens eine Stunde nach der im
Auftrag festgelegten Endzeit. Damit endet auch unsere Verantwortung für
diesen Einsatz.
4.2.
Die Nichteinhaltung unserer Auftragsbedingungen kann einen sofortigen
Abbruch des Sanitätswachdienstes zur Folge haben. Für die möglicherweise
hieraus resultierenden Folgen übernehmen wir keine Haftung.
5. Nebenabreden, salvatorische Klausel
5.1.
Soweit wir im Rahmen des Sanitätswachdienstes personenbezogene Daten
erheben, werden wir diese nicht an unbefugte Dritte weitergeben
5.2.
Mündliche Nebenabreden wurden und werden nicht getroffen. Bei
Unwirksamkeit einer der vorstehenden Regelung bleibt die Wirksamkeit der
Übrigen unberührt.
5.3.
Eventuelle Änderungen bedürfen der Schriftform.
BRK Kreisverband Rosenheim
BRK Rohrdorf
Kreisgeschäftsführer
Martin Schmidt
Bereitschaftsleiter
Koll Christoph
Kontaktdaten:
BRK Kreisverband Rosenheim
Tegernseestr. 5
83022 Rosenheim
Tel: 08031/3019-0
Fax: 08031 / 30 19 10
www.brk-rosenheim.de
[email protected]
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BRK Rohrdorf
Florianstr. 8
83101 Rohrdorf
Tel: 08032 / 1200
Fax: 08032 / 707 741
www.brk-rohrdorf.de
[email protected]
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