Allgemeine Auftragsbestimmungen für Sanitätsdienste
Transcription
Allgemeine Auftragsbestimmungen für Sanitätsdienste
Kreisverband Rosenheim Bereitschaft Rohrdorf Allgemeine Auftragsbestimmungen für Sanitätsdienste Sanitätsdienst Allgemeine Auftragsbedingungen für den Sanitätsdienst der BRK Bereitschaft in Rohrdorf 1. Dienstanforderung, nachträgliche Verstärkung 1.1. Die Anforderung eines Sanitätsdienstes muss rechtzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn, erfolgen, um uns und unseren ehrenamtlichen Mitarbeitern eine entsprechende langfristige Disposition zu ermöglichen. Kurzfristigen Anforderungen versuchen wir nach Möglichkeit ebenfalls nachzukommen, in diesem Fall können jedoch durch den erhöhten Organisationsaufwand unsererseits - beispielsweise durch den Einsatz auswärtiger Einsatzkräfte - höhere Kosten entstehen als in unseren Kostensätzen vorgesehen. 1.2. In Fragen der erforderlichen Personalstärke sowie bezüglich der Notwendigkeit zum Einsatz von Fahrzeugen beraten wir den Interessenten gerne. Dabei müssen die Auflagen der Genehmigungs- bzw. Ordnungsbehörde der Anforderung beigefügt werden. Soweit das anwesende Personal und/oder das eingesetzte Material nicht ausreichen und wir auf Wunsch des Veranstalters oder Weisung der Ordnungsbehörde kurzfristig bzw. während des laufenden Einsatzes zusätzliche Kräfte nachführen müssen, kann weiterer Aufwand entstehen. Die Geltendmachung weiterer und darüber hinausgehender Kosten ist nicht ausgeschlossen. 2. Personal, Material und Einsatzfahrzeuge 2.1. Unsere Helfer verfügen über eine organisationsinterne Ausbildung in erweiterter Erster Hilfe und sanitätsdienstlichen Maßnahmen, die zur Erstversorgung von Patienten bzw. zur Arztassistenz qualifizieren. Rettungssanitäter haben die staatliche Prüfung nach der jeweils geltenden Landesprüfungsverordnung und den Richtlinien des Bund-LänderAusschusses Rettungswesen vom 20.09.1977 erfolgreich bestanden; Rettungsassistenten sind im Besitz der staatlichen Genehmigung zum Führen dieser Berufsbezeichnung. Unsere Notärzte verfügen über den Fachkundenachweis Notfallmedizin oder zumindest über längere Erfahrung im Notarztdienst. Die regelmäßige Fortbildung aller unserer Mitarbeiter ist für uns eine Selbstverständlichkeit. 2.2. Die für die sanitätsdienstliche Versorgung erforderliche Grundausstattung (Verbandmittel, Notfallausstattung und Decken) führen unsere Helfer mit. Weiteren Ausstattungswünschen kommen wir gerne nach. Soweit wir Krankentransport- und Rettungswagen zur Verfügung stellen, entsprechen diese weitestgehend der DIN EN 17 89. 2.3. Version 1.5 Stand: 04.02.2013 Ersteller: Koll Christoph Freigegeben: Vorstandschaft BRK Rdf AGB Sandienst Seite 1 von 4 Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht der Revision. Aktuelle Version nur auf unserer Homepage! Kreisverband Rosenheim Bereitschaft Rohrdorf Allgemeine Auftragsbestimmungen für Sanitätsdienste Sanitätsdienst 2.4. Das beim Sanitätsdienst eingesetzte ärztliche Personal handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Das Bayerische Rote Kreuz (BRK) wird hier nur vermittelnd tätig und übernimmt keine Haftung für das ärztliche Personal. 2.5. Den Vorgaben des Einsatzleiters Sanitätsdienst ist, hinsichtlich der Einsatztaktik, dem Aufstellungsort der zu diesem Einsatz notwendigen Fahrzeuge sowie Sanitätszelte, mobilen Sanitätsstationen und Gerätschaften, absolut Folge zu leisten. 2.6. Vom Veranstalter ist sicherzustellen, dass unserem Personal zu allen Bereichen der Veranstaltung ungehinderter Zugang gewährt wird und außerdem ist er für ungehinderte An- bzw. Abfahrt der Sanitäts- wie auch der Rettungsfahrzeuge zu jeder Zeit verantwortlich. 2.7. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist das BRK verpflichtet, auf Anordnung der Integrierten Leitstelle bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Katastrophen, bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten oder bei größeren Schadenslagen, seine Fahrzeuge, Gerätschaften und Personal einschließlich Ärzte vom Veranstaltungsort abzuziehen. Dies liegt nicht im Verantwortungsbereich des BRK-Kreisverbandes. Das BRK übernimmt in diesen Fällen gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, die aus einer kurzfristigen Einschränkung oder einem Ausfall des Sanitätsdienstes resultieren. Dies ist dem Veranstalter bekannt und wird von ihm auch ausdrücklich akzeptiert. 2.8. Die Haftung des BRK wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 3. Abrechnungsmodalitäten, weitere Kosten 3.1. Entstehende Kosten für Personaleinsatz und Fahrzeuge berechnen wir nach Einsatzstunden dem Zeitpunkt der Zusammenkunft im BRK Heim Rohrdorf (je nach Anfahrtsstrecke und Zeit ca. 30 min vor Veranstaltungsbeginn und Veranstaltungsende). Diese werden zur nächsten vollen Stunde aufgerundet. Entscheidend für die Berechnung sind nicht die geplanten Zeiten, sondern die tatsächliche Anwesenheit. Anfahrtskosten (bis zu einer einfachen Fahrstrecke von 50 km) sind im Pauschalbetrag der Fahrzeuge enthalten. Ist die Entfernung zum Sanitätsdienst größer als 50 km (einfache Strecke) werden pro Kilometer zusätzlich zur Fahrzeugpauschale 0,30 € berechnet. Die Kosten werden in der Kostenübernahmeerklärung aufgelistet. 3.2. Die Kostenübernahmeerklärung ist durch den Veranstalter vor der Veranstaltung zu unterzeichnen und an das BRK Rohrdorf weiterzuleiten. Dies kann per Post, email oder Fax erfolgen. Die Kontaktdaten befinden sich am Ende der AGB’s. Grundsätzlich haben unsere Angebote (=Kostenübernahmeerklärung) eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Erstellung (soweit nicht anders vereinbart). Wird das BRK Rohrdorf nicht innerhalb dieser 14 Tage mit der Durchführung des Version 1.5 Stand: 04.02.2013 Ersteller: Koll Christoph Freigegeben: Vorstandschaft BRK Rdf AGB Sandienst Seite 2 von 4 Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht der Revision. Aktuelle Version nur auf unserer Homepage! Kreisverband Rosenheim Bereitschaft Rohrdorf Allgemeine Auftragsbestimmungen für Sanitätsdienste Sanitätsdienst Sanitätsdienstes beauftragt – dies geschieht durch Unterzeichnung und Zusendung der Kostenübernahmeerklärung – ist unser Angebot hinfällig. Um eine Rückmeldung wird in jedem Falle gebeten. 3.3. Der Einsatz unseres Personals erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Trotzdem entstehen uns Kosten, die wir weiterberechnen. Diese berechnen sich aus Kosten für • Beschaffungskosten für Einsatzausrüstungen und –bekleidung, • Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung unserer ehrenamtlicher Helfer, • Ausgaben für die Kameradschaftspflege und Dank für die ehrenamtliche Tätigkeit, 3.4. Bagatellhilfeleistungen durch unser Personal sind mit den Bereitstellungskosten abgegolten. Hierunter fallen Materialkosten wie Pflaster, Verbände, Kältepackbeutel. Weiter Kosten werden dem Veranstalter ggf. nachträglich in Rechnung gestellt. Anfallende Krankentransporte und Rettungsdiensteinsätze mit unseren Fahrzeugen rechnet der Rettungsdienst direkt mit den zuständigen Sozialversicherungsträger ab; gleiches gilt für ärztliche Leistungen. 3.5. Die Verpflegung unserer Helfer übernimmt bei Diensten von mehr als vier Stunden der Auftraggeber. Sollte dies nicht möglich sein, so sorgen wir gegen extra Berechnung beim Veranstalter auch selber für die Verpflegung unserer Helfer. Es muss jedem Helfer mindestens ein Liter Kaltgetränk und eine kalte Mahlzeit zur Verfügung gestellt werden. Ab einer Dauer von mehr als 8 Stunden zusätzlich ein Liter Kaltgetränk und eine warme Mahlzeit. 3.6. Die Bezahlung erfolgt a) gegen Rechnung, die binnen 14 Tagen ab Zugang zu begleichen ist. b) gegen Barzahlung am Veranstaltungstag gegen Ausstellung einer Quittung. c) Die Zahlungsmodalitäten werden in der Kostenübernahmeerklärung vereinbart. Die Zahlungsmodalitäten werden bei der Vertragsunterzeichnung festgelegt. Bei Kosten die 500 € übersteigen, ist eine Barzahlung aus Sicherheitsgründen der ehrenamtlichen Mitarbeiter leider nicht möglich 3.7. Die für den Sanitätswachdienst notwendigen Stellflächen sind vom Veranstalter bereit zu stellen. Dies ist im Vorfeld zwischen BRK und Veranstalter zu regeln (ggf. Ortsbesichtigung). 3.8. Die zum Betrieb des Sanitätswachdienstes notwendige Wasserversorgung ist durch den Veranstalter sicherzustellen. Version 1.5 Stand: 04.02.2013 Ersteller: Koll Christoph Freigegeben: Vorstandschaft BRK Rdf AGB Sandienst Seite 3 von 4 Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht der Revision. Aktuelle Version nur auf unserer Homepage! Strom- / Kreisverband Rosenheim Bereitschaft Rohrdorf Allgemeine Auftragsbestimmungen für Sanitätsdienste Sanitätsdienst 4. Ende eines Sanitätswachdienstes 4.1. Das Ende eines Sanitätswachdienstes ist spätestens eine Stunde nach der im Auftrag festgelegten Endzeit. Damit endet auch unsere Verantwortung für diesen Einsatz. 4.2. Die Nichteinhaltung unserer Auftragsbedingungen kann einen sofortigen Abbruch des Sanitätswachdienstes zur Folge haben. Für die möglicherweise hieraus resultierenden Folgen übernehmen wir keine Haftung. 5. Nebenabreden, salvatorische Klausel 5.1. Soweit wir im Rahmen des Sanitätswachdienstes personenbezogene Daten erheben, werden wir diese nicht an unbefugte Dritte weitergeben 5.2. Mündliche Nebenabreden wurden und werden nicht getroffen. Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Regelung bleibt die Wirksamkeit der Übrigen unberührt. 5.3. Eventuelle Änderungen bedürfen der Schriftform. BRK Kreisverband Rosenheim BRK Rohrdorf Kreisgeschäftsführer Martin Schmidt Bereitschaftsleiter Koll Christoph Kontaktdaten: BRK Kreisverband Rosenheim Tegernseestr. 5 83022 Rosenheim Tel: 08031/3019-0 Fax: 08031 / 30 19 10 www.brk-rosenheim.de [email protected] Version 1.5 Stand: 04.02.2013 Ersteller: Koll Christoph BRK Rohrdorf Florianstr. 8 83101 Rohrdorf Tel: 08032 / 1200 Fax: 08032 / 707 741 www.brk-rohrdorf.de [email protected] Freigegeben: Vorstandschaft BRK Rdf AGB Sandienst Seite 4 von 4 Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht der Revision. Aktuelle Version nur auf unserer Homepage!