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POSTANSCHRIFT
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin
Oberste Bundesbehörden
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
11014 Berlin
HAUSANSCHRIFT
Abteilungen Z und B
im Hause –
00
5
POSTANSCHRIFT
+49 (0)1888 681-4658/4655
+49 (0)1888 681Ri`n ArbG Müßig
AR Reinecke
[email protected]
TEL
FAX
2.
2
BEARBEITET VON
nachrichtlich:
E-MAIL
Vereinigungen und Verbände
www.bmi.bund.de
.1
INTERNET
BEZUG
vo
Mein Rundschreiben vom 15.7.2003 – D II 2 – 220 238/77 – 220 219-9 -6-
dS
ANLAGE
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
Arbeitsvertragsmuster für Bundesbeschäftigte
r.
HIER
ch
BETREFF
Berlin, 28. September 2005
D II 2 – 220 210 / 644
m
AZ
22
DATUM
eh
ob
en
du
rc
h
R
Mit In-Kraft-Treten des TVöD richten sich die Arbeitsverhältnisse der Tarifbeschäftigten
beim Bund nach dem TVöD. Für Vertragsabschlüsse ab dem 1. Oktober 2005 wird empfohlen, die beigefügten Arbeitsvertragsmuster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden. Die bisherigen
Arbeitsvertragsmuster für Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes werden
durch die neuen Arbeitsvertragsmuster für Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD ersetzt.
Sachlich begründete behördenspezifische Ergänzungen wie auch - insbesondere durch das
Hochschulrahmengesetz bedingte - Abweichungen sind möglich. Die beigefügten gesonderten
Erläuterungen (Anlage 4) geben generelle Hinweise zum Ausfüllen der drei Arbeitsvertragsmuster. Eines Abschlusses neuer Arbeitsverträge allein wegen der Bekanntgabe der neuen
Arbeitsvertragsmuster bedarf es nicht.
au
fg
Arbeitsvertragsmuster für die neuen Regelungen „Führung auf Probe“ und „Führung auf Zeit“
(§§ 31 und 32 TVöD), für außertarifliche Beschäftigte (ab ehemals Vergütungsgruppe I BAT)
sowie Ausbildungsvertragsmuster für Auszubildende nach dem TVAöD werden in gesonderten Rundschreiben bekannt gegeben.
ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT
VERKEHRSANBINDUNG
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße
Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
Hinsichtlich der bei Vertragsabschlüssen empfohlenen Niederschrift nach dem Nachweisgesetz verweise ich auf mein Durchführungsrundschreiben vom 28. August 1995 – D II 4 – 220
085/16. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Niederschrift kein Bestandteil des
Arbeitsvertrages und allein vom Arbeitgeber zu unterzeichnen ist. Das aktualisierte Musterformular ist als Anlage 5 beigefügt.
2.
2
00
5
SEITE 2 VON 2
au
fg
eh
ob
du
en
Im Auftrag
Bredendiek
rc
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R
dS
ch
r.
vo
m
22
.1
Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen soll der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3
SGB III Beschäftigte frühzeitig über deren Pflicht informieren, sich unverzüglich nach
Kenntnis des Beendigungszeitpunktes – bei befristeten Arbeitsverhältnis drei Monate vor Beendigung - persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37b SGB III)
sowie frühzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eigenverantwortlich nach einer Beschäftigung zu suchen (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III). Zu weiteren Ausführungen verweise ich auf
mein Rundschreiben vom 24. Juli 2003 – D II 2 – 220 233/1 -. Weil ein Verstoß gegen die
Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes führt,
macht sich ein Arbeitgeber bei einem Versäumnis der Information eines/einer Beschäftigten
u. U. schadensersatzpflichtig. Es wird deshalb unverändert nahe gelegt, sich die Unterrichtung
durch den/die Beschäftigten schriftlich bestätigen zu lassen; dabei kann die Unterrichtung ggf.
schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eines befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Als Anlage 6 ist eine aktualisierte Fassung des entsprechenden Merkblattes beigefügt, welches durch die Beschäftigte/den Beschäftigten zu unterzeichenen ist.
Anlage 1
Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt
und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden
Zwischen
00
5
der Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch …………………………………………………………………………………… (Arbeitgeber)
2.
2
und
Frau/Herrn …………………………………………………………
.1
wohnhaft in ………………………………………………………………………………………..
22
geboren am: ………………………………………………… (Beschäftigte/Beschäftigter)
vo
m
wird - vorbehaltlich …………………………………………………………………………………. - folgender
Arbeitsvertrag
dS
ch
r.
geschlossen:
R
§1
Frau/Herr ……………………………………………………………..
…………………………………………………
h
wird ab
rc
auf unbestimmte Zeit
du
als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter eingestellt.
ob
en
als Teilzeitbeschäftigte/ Teilzeitbeschäftigter mit ……….. v.H. der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten eingestellt.
Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur
Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
fg
eh
.
§2
au
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung) und
den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes
jeweils geltenden Fassung sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den
TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund).
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet
Ost
West Anwendung.
§3
Die Probezeit nach § 2 Abs. 4 TVöD beträgt sechs Monate.
§4
.1
2.
2
00
5
Die/Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe ………… TVöD
in Verbindung mit Satz …. Buchst. ....... …… Anstrich des Anhangs zu § 16 (Bund)
eingruppiert.
Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge
vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜBund).
(1)
22
§5
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Die Nebenabrede kann mit einer Frist
vo
(2)
m
…………………………………………………………………………………………………………
r.
von zwei Wochen zum Monatsschluss
ch
von ……………………………. zum …………………………………………………………….
§6
h
R
dS
schriftlich gekündigt werden.
eh
ob
en
du
rc
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie
Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies
gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
au
fg
...............................................................................................................................
(Ort, Datum)
............................................................
(Arbeitgeber)
………..................................................
(Beschäftigte/Beschäftigter)
Anlage 2
Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt
und die befristet eingestellt werden
00
5
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
2.
2
vertreten durch …………………………………………………………………………………… (Arbeitgeber)
und
.1
Frau/Herrn ……………………………………………………………….
22
wohnhaft in ………………………………………………………………………………………..
geboren am: ……………………………………………………………. (Beschäftigte/Beschäftigter)
vo
m
wird - vorbehaltlich ………………………………………………………………………………… - folgender
ch
r.
Arbeitsvertrag
dS
geschlossen:
§1
……………………………………………………………..……
h
wird ab
R
Frau/Herr …………………………………………………………………..
rc
als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter befristet eingestellt.
en
du
als Teilzeitbeschäftigte/Teilzeitbeschäftigter mit ………... v.H. der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten befristet
eingestellt. Die Teilzeitbeschäftigte/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter
dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,
Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
ob
Das Arbeitsverhältnis ist befristet
eh
bis zum …………………………………..
au
fg
bis zum Erreichen folgenden Zweckes
„………………………………………………………………………………………………………“;
längstens bis zum ………………………………………………………….
für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz / der Elternzeit / der
Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes von Frau/Herrn
………………………………………………………………………;
längstens bis zum……………….
§2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung) und
den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes
jeweils geltenden Fassung sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den
TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund).
West Anwendung.
00
5
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet
Ost
Auf das Arbeitsverhältnis findet § 21 Abs. 1 bis 5 BErzGG Anwendung.
2.
2
§3
.1
Die Probezeit nach § 2 Abs. 4 TVöD beträgt sechs Monate.
22
Die Probezeit beträgt nach § 30 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz TVöD sechs Wochen.
m
§4
vo
Die/Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe ………… TVöD
in Verbindung mit Satz …….. Buchst. ……… ………. Anstrich des Anhangs zu § 16 (Bund)
eingruppiert.
dS
ch
r.
Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge
vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜBund).
R
§5
(1)
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
rc
h
………………………………………………………………………………………………………..
Die Nebenabrede kann mit einer Frist
du
(2)
von zwei Wochen zum Monatsschluss
en
von ………………………………… zum ………………………………………………………..
§6
eh
ob
schriftlich gekündigt werden.
au
fg
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie
Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies
gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
...............................................................................................................................
(Ort, Datum)
...................................................
(Arbeitgeber)
………..………..................................................
(Beschäftigte/Beschäftigter)
Anlage 3
Muster für Änderungsverträge mit Beschäftigten,
für die der TVöD gilt
00
5
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
2.
2
vertreten durch …………………………………………………………………………………… (Arbeitgeber)
.1
und
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Frau/Herrn ………………………………………………………………………………………………………
wohnhaft in ………………………………………………………………………………………………………
m
geboren am: ……………………………………………………….. (Beschäftigte/Beschäftigter)
vo
wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom ……………………………………………………………..
r.
in der Fassung des Änderungsvertrages vom ……………………………………………… folgender
ch
Arbeitsvertrag
§1
h
R
dS
geschlossen:
§ 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:
rc
(1)
wird ab
du
Frau/Herr ……………………………………………………………………..
……………………………………………………………………..
en
als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter weiterbeschäftigt.
au
fg
eh
ob
als Teilzeitbeschäftigte/ Teilzeitbeschäftigter mit ……… v.H. der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten
weiterbeschäftigt. Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher
Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und
Mehrarbeit verpflichtet.
(2)
§ 2 wird wie folgt ersetzt:
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil
Verwaltung) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für
den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der
Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund).
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet
Ost
West Anwendung.
(3)
In § 4 des Arbeitsvertrages werden die Worte
„ Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe ………………“
durch die Worte „Entgeltgruppe ……………….“
„in Verbindung mit Satz ……. Buchst. …….. ……..…. Anstrich des Anhangs zu § 16 (Bund)“
ersetzt.
(1)
.1
In § 5 des Arbeitsvertrages wird die Nebenabrede
um folgende Nebenabrede ergänzt:
durch folgende Nebenabrede ersetzt:
22
(4)
2.
2
00
5
Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungs- und
Einreihungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§
17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund).
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Die Nebenabrede kann mit einer Frist
r.
von zwei Wochen zum Monatsschluss
vo
(2)
m
………………………………………………………………..………………………
am /
mit Wirkung vom ………………………………………. in Kraft.
eh
ob
en
du
Dieser Änderungsvertrag tritt
§2
rc
h
R
dS
schriftlich gekündigt werden.
ch
von …………………………………. zum …………………………………………..
au
fg
...............................................................................................................................
(Ort, Datum)
...................................................
(Arbeitgeber)
……….………..................................................
(Beschäftigte/Beschäftigter)
Anlage 4
Abschluss von Arbeitsverträgen nach dem 1. Oktober 2005
Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern
2.
2
00
5
I. Grundsätzliches:
Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit
zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auch, ob eine Regelung in den
individuellen Arbeitsvertrag aufgenommen werden soll. Dabei ist Zutreffendes
anzukreuzen, nicht Zutreffendes ist zu streichen.
Im Einzelnen:
vo
II.
m
22
.1
Die folgenden Ausführungen beziehen sich in der Gliederung auf die
Arbeitsvertragmuster 1 (Einstellung auf unbestimmte Zeit) und 2 (befristete
Einstellungen). Soweit einschlägig gelten diese Ausführungen auch für das
Arbeitsvertragsmuster 3 (Änderungsvertrag).
dS
ch
r.
Kopf des Arbeitsvertrages
Ein Arbeitsvertrag wird unter Vorbehalt geschlossen, wenn die Wirksamkeit des
Vertrages z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung
abhängig gemacht wird.
h
R
§ 1 des Arbeitsvertrages
(Arbeitszeitumfang und Dauer des Arbeitsverhältnisses)
eh
ob
en
du
rc
Teilzeitbeschäftigung:
Der Regelfall einer Teilzeitbeschäftigung ist die individuelle Vereinbarung einer
durchschnittlichen Arbeitszeit in einem prozentualen Verhältnis zur regelmäßigen
Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Soll ausnahmsweise abweichend von
diesem Grundsatz eine feste Stundenzahl – die auch bei einer allgemeinen tariflichen
Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll - für die
Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, so ist der Arbeitsvertrag entsprechend
abzuändern.
au
fg
Neu aufgenommen wurde die Regelung gemäß § 6 Abs. 5 TVöD, wonach für
Teilzeitbeschäftigte die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst,
Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit arbeitsvertraglich zu regeln ist.
Befristung:
•
Allgemeines:
Für Befristungen von Arbeitsverhältnissen gelten die Regelungen des § 30 TVöD.
Demnach sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die
Befristung von Arbeitsverträgen zulässig (Abs. 1 Satz 1).
00
5
Das TzBfG unterscheidet bei befristeten Arbeitsverträgen zwischen kalendermäßig
befristeten und zweckbefristeten Arbeitsverträgen (§ 3 Abs. 1 TzBfG). Dabei bedarf
die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14
Abs. 4 TzBfG). Das Schriftformerfordernis erfasst nicht die Angabe des
Befristungsgrundes (mit/ohne Sachgrund bzw. welcher Sachgrund). Nach der
Neufassung der SR 2y BAT in § 30 Absätzen 2 bis 4 TVöD ist auch hier die Angabe
des Befristungsgrundes (Zeitangestellte/Aushilfsangestellte usw.) nicht mehr
erforderlich.
Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag
Das kalendermäßig befristetet Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten
Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG).
•
Zweckbefristung
Bei der Zweckbefristung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht an einen
bestimmten Termin gebunden, sondern an das Erreichen eines im Arbeitsvertrag
definierten Zwecks. Der Zweck muss im Arbeitsvertrag so hinreichend umschrieben
sein, dass man zuverlässig feststellen kann, ob er erreicht ist. Der Geset zgeber
verpflichtet den Arbeitgeber, die/den Beschäftigten zwei Wochen vor Erreichen des
Zwecks schriftlich davon zu unterrichten (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Es wird empfohlen,
Zweckbefristungen regelmäßig mit einer kalendermäßigen Befristung des
Arbeitsverhältnisses zu verbinden.
•
Sachgrundlose – kalendermäßige - Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG):
Ein Arbeitsverhältnis kann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer
Dauer von zwei Jahren abgeschlossen werden. Innerhalb der Gesamtdauer von
zwei Jahren kann das Arbeitsverhältnis bis zu dreimal verlängert werden. Zu
beachten ist, dass bei einer eventuellen Verlängerung innerhalb des
Zweijahreszeitraums keine über die bloße Verlängerung hinausgehende
Vereinbarung getroffen werden darf. Jede darüber hinaus gehende Änderung des
Arbeitsverhältnisses (z.B. Art der Tätigkeit /Arbeitszeit) oder der Abschluss eines
neuen Arbeitsvertrages anstelle der bloßen Verlängerung führen nach § 16 TzBfG
zu einer unwirksamen Befristung und in der Folge zu einem auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Ebenfalls darf kein vorheriges Arbeitsverhältnis zu
demselben Arbeitgeber bestanden haben.
Bis zum 31. Dezember 2006 bedarf die Befristung des Arbeitsvertrages keines
sachlichen Grundes, wenn die/der Beschäftigte bei Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat (§ 14 Abs. 2 i.V.m. Absatz 3
Satz 1 TzBfG).
Besonderheiten für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West
Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der
Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte:
• Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur
zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt
(§ 30 Abs. 2 Satz 1 TVöD).
au
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•
eh
ob
en
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2.
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•
•
Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf
Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs
Monate betragen (§ 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD).
Diese Besonderheiten gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff.
HRG unmittelbar oder entsprechend gelten.
Befristungen nach § 21 BErzGG
Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt ebenfalls
vor, wenn Beschäftigte zur Vertretung einer/eines anderen Beschäftigten für die
Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz / der Elternzeit /
der Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes von Frau/Herrn nach § 21
BErzGG eingestellt werden. Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss
kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
22
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2.
2
00
5
•
ch
r.
vo
m
§ 2 des Arbeitsvertrages (Verweis auf Tarifrecht)
Für Beschäftigte des Bundes bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich der besonderen Regelungen für die
Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung) und den diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils
geltenden Fassung sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des
Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund).
R
dS
Gemäß § 38 Abs. 1 TVöD gelten die Regelungen für das Tarifgebiet Ost für die
Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des
Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht.
du
rc
h
Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit sachlichem Grund nach § 21
BErzGG ist folgender Satz aufzunehmen: „Auf das Arbeitsverhältnis findet § 21 Abs. 1
bis 5 BErzGG Anwendung.“
ob
en
§ 3 des Arbeitsvertrages (Probezeit)
Nach § 2 Abs. 4 TVöD gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit,
soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
au
fg
eh
Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich
abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Tarifvertrag für Auszubildende im
öffentlichen Dienst (TVAöD) bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb
eingestellt, ist der Text des § 3 wie folgt zu fassen: „Eine Probezeit ist nicht vereinbart.“
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund für Beschäftigte, auf die die
Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.
Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die
ersten sechs Wochen als Probzeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz TVöD).
§ 4 des Arbeitsvertrages (Eingruppierung)
Gemäß § 17 TVÜ-Bund gelten bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften
des TVöD (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der
Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absätze 1 und 2 und § 5 des Tarifvertrages über das
Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) einschließlich des
Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden
Regelungen für das Tarifgebiet Ost über den 30. September 2005 hinaus fort, soweit §
17 TVÜ-Bund nichts Abweichendes bestimmt.
.1
2.
2
00
5
Für die Eingruppierung der Beschäftigten nach dem TVöD ist daher weiterhin die
Unterscheidung zwischen Angestelltentätigkeiten und Tätigkeiten als Arbeiter bzw.
Arbeiterin zu treffen. Die Unterscheidung ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen des
TVöD (§ 38 Abs. 5 TVöD): Die Regelungen für Angestellte finden auf Beschäftigte
Anwendung, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der
Angestellten unterlegen hätte, die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden auf
Beschäftigte Anwendung, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der
Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.
ch
r.
vo
m
22
Für Eingruppierungen bzw. Einreihungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem InKraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen
Vergütungsordnung (Anlage 1a) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses
gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7
TVÜ-Bund). Im Arbeitsvertrag ist daher die zugeordnete Entgeltgruppe auszuweisen.
Die im Rahmen der Eingruppierung festzustellende Vergütungs- bzw. Lohngruppe
sowie Fallgruppe sind in der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung der/des
Beschäftigten zu dokumentieren; diese Angaben sind nicht mit in den Arbeitsvertrag
aufzunehmen.
du
rc
h
R
dS
Für einzelne Beschäftigtengruppen werden im Anhang zu § 16 (Bund) TVöD – [Stufen
der Entgelttabelle] Abweichungen von § 16 Abs. 1 (Bund) TVöD festgelegt. Dies betrifft
in
einzelnen
Entgeltgruppen
abweichende
Endstufen
und
abweichende
Stufenlaufzeiten. Sofern für die Beschäftigte/den Beschäftigten diese abweichenden
Regelungen gelten, ist im Arbeitsvertrag nach der Angabe der Entgeltgruppe der
Verweis auf Anhang zu § 16 (Bund) aufzunehmen; Satz, Buchstabe und Anstrich sind
zu zitieren. Gelten die abweichenden Regelungen für die Beschäftigte/den
Beschäftigten nicht, ist die Bezugnahme zu streichen.
fg
eh
ob
en
Alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung
stattfindenden Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorgänge (Neueinstellungen und
Umgruppierungen) sind vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen
Besitzstand (§ 17 Abs. 3 TVÜ-Bund). Als Ausnahme von dem Grundsatz sind
Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 1 oder bei Ärztinnen/Ärzten nicht vorläufig; in
diesen Fällen ist der entsprechende Satz im Arbeitsvertragsmuster zu streichen.
au
§ 5 des Arbeitsvertrages (Nebenabreden)
Für den Fall, dass eine vereinbarte Nebenabrede während der Laufzeit des Vertrages
nicht gesondert kündbar sein soll, ist Absatz 2 zu streichen.
§ 6 des Arbeitsvertrages (Wirksamkeit von Nebenabreden)
Neu aufgenommen wurde die Klausel, dass auch die Abbedingung des
Schriftformerfordernisses selbst der Schriftform bedarf. Damit soll verhindert werden,
dass Streit darum entstehen kann, ob sich die Vertragsparteien formlos über die
Aufhebung des Schriftformerfordernisses geeinigt haben.
Anlage 5
Niederschrift
nach dem Nachweisgesetz 1
.1
geboren am: …………………………………………………………………………..
2.
2
Frau/Herrn ………………………………………………………………………………
00
5
Nach dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden
wesentlichen Bedingungen (Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung arbeitsrechtlicher
Bestimmungen an das EG-Recht vom 20. Juli 1995 - BGBl. I S. 946) wird neben dem
mit
22
wohnhaft: …………………………………………………………………………………………………………
vo
m
geschlossenen Arbeitsvertrag vom ………………………………………………………………………
folgendes niedergelegt:
1. Die Beschäftigung erfolgt
ch
2
dS
an verschiedenen Orten
r.
in ………………………………………………………………………………………….. (Arbeitsort)
h
R
Die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und
Personalgestellung bleiben unberührt.
rc
2. Frau/Herr ……………………………………………………………………………………
du
wird als ………………………………………………………………………………….. 3 beschäftigt.
eh
ob
en
Die Übertragung anderer Tätigkeiten bleibt vorbehalten.
................................................
(Ort, Datum)
(Arbeitgeber)
au
fg
.....................................................
____________________
1
2
3
Die Niederschrift ist nicht erforderlich bei Beschäftigten, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von
höchstens einem Monat eingestellt werden (§ 1 NachwG).
Diese Alternative kommt in Betracht, wenn die/der Beschäftigte nicht nur an einem Ort beschäftigt
werden soll.
Hier ist die Bezeichnung der zu leistenden Tätigkeit aufzunehmen, z.B. „Beschäftigter im allgemeinen
Verwaltungsdienst“
Anlage 6
Merkblatt
für Beschäftigte bei Beendigung
2.
2
00
5
des Arbeitsverhältnisses
22
.1
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird auf Folgendes
hingewiesen:
r.
vo
m
Beschäftigte sind verpflichtet, bereits bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis frühzeitig
vor dessen Beendigung eigenverantwortlich nach einer weiteren Beschäftigung zu
suchen (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III).
du
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ch
Weiterhin sind Beschäftigte verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des
Beendigungszeitpunktes eines bestehenden Arbeitsverhältnisses persönlich bei der
Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten
Arbeitsverhältnisses hat die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu
erfolgen (§ 37b SGB III). Bei einer Zweckbefristung hat die Meldung unverzüglich nach
der Unterrichtung seitens des Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Zweckerreichung zu
erfolgen.
au
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Bei einer verspäteten Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit vermindert sich das
Arbeitslosengeld (§ 140 SGB III).
Kenntnis genommen am ........................................ .
....................................................................................................
(Unterschrift Beschäftigte / Beschäftigter)